1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)
Vom 10. September 2010
Auf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeit-
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 geber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer aus-
für Arbeit und Soziales: schließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungs-
§1 ort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer
Abwandlung der Anmeldung bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine
ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßen-
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungs- reinigung und dem Winterdienst vor.
bereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeit- (4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird
nehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer- und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach
Entsendegesetzes der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.
1. an einem Beschäftigungsort (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-
a) ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach gaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3
22:00 Uhr oder Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes.
b) in Schichtarbeit,
2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag §2
oder
Entfallen der Änderungsmeldung
3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit,
Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatz-
muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die An-
planung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht,
gaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des
braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.
Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht ge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 meldet zu werden, wenn
hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden
Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer 1. der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine
und Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben Stunde verschoben wird oder
zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung, 2. die personelle Zusammensetzung der eingesetzten
die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßen- Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder
namen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzpla-
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäf- nung abweicht und alle eingesetzten entsandten Ar-
tigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhr- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer
zeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.
Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatz-
planung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Ab- §3
satz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim
Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezial- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsende-
arbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als gesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
Ort der Beschäftigung. S. 1401) außer Kraft.
Berlin, den 10. September 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1305
Erste Verordnung
zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
Vom 1. Oktober 2010
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I
S. 1939) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Max Rubner–Institut als nationales Referenzlaboratorium
Das Max Rubner–Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenz-
laboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen
Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und – soweit es sich um Anisakis
handelt – Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.“
2. Der bisherige § 3 wird neuer § 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 1. Oktober 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b er-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund fasst werden,“ eingefügt.
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 7. Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben.
und 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe b und c, des § 34 Satz 1 Num- 8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter „mehr als
mer 4 sowie des § 35 Nummer 1 und Nummer 2 15 Prozent“ durch die Wörter „mindestens 15 Pro-
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge- zent“ ersetzt.
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen 9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die An-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- gaben „§ 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2“
nologie sowie durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“ ersetzt.
– des § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 10. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie
Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205): 11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1 „(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die
dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma- geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht
(BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt ge- dieser Verordnung entsprechenden diätetischen
ändert: Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindest-
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: haltbarkeitsdatum abverkauft werden.“
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. 12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
a) Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird aufgehoben. aa) In der Position „Vitamin A“ werden in Spalte 3
die Buchstaben d und e aufgehoben.
b) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buch-
staben c bis e. bb) In der Position „Vitamin D“ wird in Spalte 3
c) Die Wörter „ ; bei diätetischen Lebensmitteln für der Buchstabe c aufgehoben.
Diabetiker kann auf diese Personengruppe in cc) In der Position „Vitamin E“ werden in Spalte 3
Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hin- die Wörter „Tocopherylsäuresuccinat für
gewiesen werden“ werden gestrichen. Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milli-
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „ , frische Back- gramm des verzehrfertigen Erzeugnisses“
waren für Diabetiker“ gestrichen. gestrichen.
4. § 12 wird aufgehoben. b) In der Kategorie 2 werden in der Position „Jod“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: in Spalte 3 die Buchstaben b und c und in
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diä- Spalte 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.
tetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a 13. In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter „Sonstige
oder 22b erfasst werden.“ Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ durch
6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Diäte- die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost für
tische Lebensmittel“ die Wörter „ , ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder“ ersetzt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften a) In Nummer 3 werden die Wörter „Säuglingsan-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft fangsnahrung und Folgenahrung“ durch die
(ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folge-
sind beachtet worden. nahrung1)“ ersetzt.
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b) Folgende Fußnote wird angefügt: Je 100 kJ1) Je 100 kcal
„1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Her- Arginin 16 69
stellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne
von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung Cystin 6 24
verwendet werden.“
Histidin 11 45
15. In Anlage 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3
Isoleucin 17 72
Nr. 3)“ durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)“ er-
setzt. Leucin 37 156
16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an Lysin 29 122
Getreide- und Knollenstärkeprodukten“ durch die
Methionin 7 29
Wörter „an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten
oder einer Mischung aus beiden“ ersetzt. Phenylalanin 15 62
17. Anlage 24 wird wie folgt geändert: Threonin 19 80
a) Im Titel werden die Wörter „und Proteinverarbei- Tryptophan 7 30
tung“ durch die Wörter „sowie Proteinverarbei- Tyrosin 14 59
tung und -qualität“ ersetzt.
Valin 19 80
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) 1
) 1 kJ = 0,239 kcal.“
Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. De-
zember 2008 zur Änderung der Anhänge III Artikel 2
und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsicht- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
lich der Anforderungen an die Zusammen- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
setzung bestimmter Säuglingsanfangsnah- Diätverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Ver-
rung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25) ordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
Für die unverzichtbaren und bedingt unver-
zichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gel- Artikel 3
ten folgende Werte, ausgedrückt in mg je Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
100 kJ und 100 kcal: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zur Änderung der Tollwut-Verordnung,
der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Ab- 2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde
satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a und Waschbären
Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-
und 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-
des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den suchung haben Jagdausübungsberechtigte die
§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zu-
bis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27 ständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr
Absatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1 bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.
Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buch- Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des je-
stabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der weiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fund-
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, stelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes,
3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem
Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Erlegen mitgeteilt werden.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 4
Änderung der Tollwut-Verordnung
Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Anzeige von Ausstellungen
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen
2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Be-
folgt geändert: hörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzei-
1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 gen.
betreffende Zeile wie folgt gefasst:
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mit-
„Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a“. gliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde-
2. § 1 wird wie folgt geändert: oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „patho- ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung
logisch-anatomischen Untersuchung“ die Wör- stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-
ter „ , der molekularbiologischen Untersuchung“ chen vor Beginn anzuzeigen.
eingefügt. (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung
Semikolon ersetzt. beschränken oder verbieten, soweit es aus Grün-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
„4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut emp- 6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Es ist“ durch die
fängliche wild lebende Tier, das in der Lage Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es“ ersetzt.
ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere
7. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fle-
dermäuse.“ 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wild leben-
„(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen den Tier“ die Wörter „ , ausgenommen bei einer
gegen die Tollwut anordnen, soweit dies Fledermaus,“ eingefügt.
1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. zum Schutz vor der Tierseuche
9. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
erforderlich ist.“
„Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort
„§ 3a genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange
Untersuchungen der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“
Die zuständige Behörde hat 10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf- „§ 11
fällige erlegte wild lebende Füchse, Marder-
hunde und Waschbären, Schutzmaßregeln im Verdachtsfall“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1309
11. § 12 wird wie folgt gefasst: 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von
„§ 12 mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht
festgestellt worden ist und
Schutzmaßregeln nach Feststellung
des Ausbruchs und in sonstigen Fällen 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von
mindestens 5 000 Quadratkilometern oder
(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild mit einem Radius von 40 Kilometern um die
lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem
amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesi- die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut
cherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen
ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die bleibt.“
zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersu-
chungen nach § 3a 15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. eine verstärkte Bejagung,
aa) Nach der Angabe „§ 2 Abs. 2,“ wird die An-
2. eine orale Immunisierung und
gabe „§ 3a Satz 2,“ eingefügt.
3. die Untersuchung nach der Anlage
bb) Die Angabe „§ 4 Satz 2“ wird durch die An-
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum ge- gabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
fährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden
cc) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3“
ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der
wird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1,
behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärk-
auch in Verbindung mit § 12a,“ ersetzt.
ten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung
der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisie- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rung verpflichtet. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1“
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ er-
denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 setzt.
Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder ent-
Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl gegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt“ gestrichen.
der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und
16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die
fasst:
zuständige Behörde im Benehmen mit dem Fried-
rich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie „Abschnitt 3
der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gege- Schlussbestimmungen“.
benheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der
17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem „§ 15a
letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.“ Weitergehende Maßnahmen
12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
„§ 12a stellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem
wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-
nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,
gliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder
17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des
der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem
Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur
wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von
Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und
100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
der Europäischen Union nicht entgegenstehen,
Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
bleibt unberührt.“
gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 an-
ordnen.“ 18. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage
ersetzt:
13. In § 13 werden die Wörter „des beamteten Tierarz-
tes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ „Anlage
ersetzt. (zu § 12 Absatz 1)
14. § 14 wird wie folgt geändert: Untersuchung wild lebender
Tiere, ausgenommen Fledermäuse,
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zur Kontrolle des Impferfolges
„Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als er- 1. Stichprobenumfang
loschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Toll- In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens
wut amtlich nicht festgestellt und eine Untersu- 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius
chung wild lebender Tiere nach § 3a durchge- von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,
führt worden ist.“ Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des
Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: lebende Füchse serologisch zu untersuchen.
„(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilge- Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine
biet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei be- Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die
stimmen, soweit zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfge- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf
bietes anordnen. ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder un-
2. Auswahlkriterien mittelbar in den Herkunftsbestand verbracht wer-
den.“
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Unter-
suchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein
wobei in einem Zeitraum von vier Wochen Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmo-
nach der Köderauslage keine Stichproben er- nats in einen Bestand im Inland verbracht wer-
folgen und Jungtiere wild lebender Tiere, ins- den, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar
besondere von Füchsen und Marderhunden, in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rin-
bis zur Herbstauslage nicht untersucht wer- der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und
den sollten, soweit nicht besondere Untersu- unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden
chungsprogramme durchgeführt werden. Im und
Falle einer Untersuchung auf Grund eines be-
sonderen Untersuchungsprogramms sind die 1. der Herkunftsbestand
Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.“ a) im Inland gelegen und ein BVDV-unver-
dächtiger Rinderbestand ist und das zu ver-
Artikel 2 bringende Rind von einer Bescheinigung
Änderung der BVDV-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 oder
Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
(BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert: gelegen ist und das zu verbringende Rind
1. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) von einer Erklärung der zuständigen
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- Behörde des Herkunftstaates, dass
gefügt: das Rind mit negativem Ergebnis auf
„Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburts- BVDV untersucht worden ist, oder,
datum und das Datum der Probenahme, soweit bb) soweit das Rind aus einem Herkunfts-
Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die bestand stammt, der BVDV-unverdäch-
im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach tig ist, von einer Erklärung der zuständi-
§ 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor- gen Behörde des Herkunftstaates, die
den sind.“ unter Angabe des Namens und der An-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schrift des Bestandes und der Gültig-
„(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 keitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit
Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind des Rinderbestandes bestätigt,
oder einem von diesem geborenen Rind vor dem begleitet wird oder
1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die 2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächti-
einer in der amtlichen Methodensammlung be- ger Rinderbestand ist und das zu verbringende
schriebenen Methode entspricht.“ Rind in dem aufnehmenden Bestand unver-
züglich nach dem Verbringen mit einer in der
c) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:
amtlichen Methodensammlung beschriebenen
„ , soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeit- Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV
raums töten lässt“. untersucht und von den übrigen Rindern des
2. § 4 wird wie folgt geändert: Bestandes bis zur Vorlage des Untersu-
chungsergebnisses abgesondert wird.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergeb-
nis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten d) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2
Untersuchung“ durch die Wörter „die BVDV-Un- bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1
verdächtigkeit des jeweiligen Rindes“ ersetzt. und den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , es sei
„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Un-
1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlach- tersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Er-
tung verbracht wird, gebnis auf BVDV untersucht worden“ gestrichen.
2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sam- 4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 auf-
melstelle ausgeführt oder in einen anderen gehoben.
Mitgliedstaat verbracht wird oder
3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung Artikel 3
oder Behandlung verbracht wird, soweit das
Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder
Behandlung mit einer in der amtlichen Metho- § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung
densammlung beschriebenen Methode unter- vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch
sucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wer-
der Untersuchung abgesondert gehalten wird. den aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1311
Artikel 4 zeichnung der Tiere sowie das
Änderung der Schweinepest-Verordnung Vorliegen der Voraussetzungen
nach Buchstabe b Doppelbuch-
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der stabe aa und bb ergibt,
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung bbb) die Schweine unmittelbar und
vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert nicht zusammen mit anderen
worden ist, wird wie folgt geändert: Schweinen zu dem Bestimmungs-
betrieb befördert werden und
1. § 14a wird wie folgt geändert:
ccc) der Versand mindestens vier Ar-
a) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 beitstage vorher der für den Ver-
angefügt: sandort zuständigen Behörde un-
„6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein ter Angabe des Bestimmungsbe-
Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweine- triebes angezeigt wird,
fleisch, das Wildschweinefleisch von im ge- oder
fährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf
aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht c) für das Verbringen von Schweinen aus ei-
werden. nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine
von der zuständigen Behörde benannte
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten
Schlachtstätte im Inland, soweit die
Bezirk nicht verbracht werden.“
Schweine nach Verlassen des gefährdeten
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Bezirks unmittelbar zur Schlachtung ver-
„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bracht werden und sichergestellt ist, dass
genehmigen der Versand mindestens vier Arbeitstage
vorher der für den Versandort zuständigen
1. von Absatz 5 Nummer 2 Behörde unter Angabe der Schlachtstätte
a) für das Verbringen von Schweinen aus ei- angezeigt wird;
nem Betrieb im gefährdeten Bezirk 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-
soweit die Schweine aus einem Betrieb erzeugnissen aus frischem Wildschweine-
stammen, in dem alle Schweine inner- fleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Be-
halb von 24 Stunden vor dem Versand zirk in einen Betrieb außerhalb des gefährde-
klinisch mit negativem Ergebnis auf ten Bezirks im Inland, soweit
Schweinepest oder Afrikanische
a) die Wildschweine, von denen das Fleisch
Schweinepest untersucht worden sind,
gewonnen worden ist, virologisch mit nega-
oder
tivem Ergebnis auf klassische Schweine-
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine pest untersucht worden sind und
Schlachtstätte innerhalb des gefährde-
b) die zuständige Behörde des Bestimmungs-
ten Bezirks,
ortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.
b) für das Verbringen von Schweinen aus ei-
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen
nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen
Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1
Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks
Buchstabe b oder c der für den Bestimmungs-
im Inland, soweit
ort zuständigen Behörde mindestens drei
aa) die Schweine aus einem Betrieb stam- Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“
men, in dem alle Schweine innerhalb
von 24 Stunden vor dem Versand 2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
klinisch mit negativem Ergebnis auf „11. entgegen
Schweinepest oder Afrikanische
a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Ver-
Schweinepest untersucht worden sind,
bindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Absatz 2,
Verbringen bei den zu verbringenden
b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12
Schweinen eine virologische Stichpro-
Absatz 2,
benuntersuchung durchgeführt worden
ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils
von 95 vom Hundert und einer ange- auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
nommenen Rate von 5 vom Hundert Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
bei den zu verbringenden Schweinen d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Num-
Schweinepest oder Afrikanische mer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a
Schweinepest festzustellen, und Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder
cc) sichergestellt ist, dass § 23 Absatz 3
aaa) die Schweine von einer amtstier- ein dort genanntes Tier, Teile eines dort ge-
ärztlichen Bescheinigung nach nannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein
dem Muster der Anlage begleitet dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort
werden, aus der sich die Kenn- genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt.“
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt ge- und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom 9. Okto-
fasst: ber 2010 und vom 30. Juni 2011 an geltenden Fassung
„(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)“.
Artikel 6
Artikel 5
Inkrafttreten
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
laut der Tollwut-Verordnung in der vom 9. Oktober 2010 30. Juni 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1313
Bekanntmachung
der Neufassung der Tollwut-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung in
der vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598),
2. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),
3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),
4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
5. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
A. Vor amtlicher Feststellung 6
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren 11 bis 12a
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Abschnitt 1 4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfäng-
liche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die
Begriffsbestimmungen Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Wasch-
bären, Marderhunde und Fledermäuse.
§1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Abschnitt 2
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische
Untersuchung nach einem in den vom Bundes- Schutzmaßregeln
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik Unterabschnitt 1
von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18 304
vom 12. September 2000) beschriebenen Unter-
Allgemeine Schutzmaßregeln
suchungsverfahren festgestellt worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das §2
Ergebnis der klinischen Untersuchung, der patholo-
Impfungen und Heilversuche
gisch-anatomischen Untersuchung, der molekular-
biologischen Untersuchung oder der histologischen (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootio- nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern
logischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder ver-
befürchten lässt; dächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender
eine Impfung gegen Tollwut Tiere.
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen
von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage die Tollwut anordnen, soweit dies
nach Abschluss der Grundimmunisierung und
längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
Impfstoffhersteller für eine Wiederholungs-
impfung angibt, oder 2. zum Schutz vor der Tierseuche
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils in- erforderlich ist.
nerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden
sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verbo-
Wiederholungsimpfung angibt; ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1315
§3 Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können,
Ausnahmen und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht Unterabschnitt 2
entgegenstehen,
1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen Besondere
als den dort bezeichneten Impfstoffen, Schutzmaßregeln bei Haustieren
2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche
Versuche, A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige
Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie §6
tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken
oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem
gestanden haben. sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung
für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:
§ 3a
Untersuchungen 1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen
Standort so absondern, dass sie nicht mit Haus-
Die zuständige Behörde hat
tieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in
1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf- Berührung kommen können.
fällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde
und Waschbären, 2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzu-
2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht
Waschbären ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht
mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und
suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-
nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-
suchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere
lichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem
nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen
sonstigen Standort verbracht werden.
Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten
Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung 3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem
müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu
zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zu-
Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Ver- ständige Behörde die behördliche Beobachtung
halten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden. des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die
Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der
§4 Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung
Anzeige von Ausstellungen als unbegründet erwiesen hat.
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-
anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im B. Nach amtlicher Feststellung
gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde
mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§7
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitglied-
staat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Tötung und unschädliche Beseitigung
Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher
Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem
Beginn anzuzeigen. sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschäd-
oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung liche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere an-
beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen ordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzu-
ordnen.
§5
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Kennzeichnung
Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die
außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder
oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen,
auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers 1. einen Menschen gebissen haben oder
angegeben sind oder an dem eine Steuermarke be-
festigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten 2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdäch- (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
tiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde
Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern
Tiere sind verboten. die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher ein-
gesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung
§8 nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in
der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die
Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- stehen.
bruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild
lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,
§ 10
amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-
lichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei Behördliche Beobachtung
einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf (1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach
Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht § 9 Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zustän-
ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Be- dige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate ver-
hörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben- kürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor
heiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich
5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in
mindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Ab- Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impf-
schuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten schutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut
Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. geimpft werden. § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen (2) Während der behördlichen Beobachtung darf das
zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung
schrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an. und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei-
nen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung
(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen
nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenom- Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so un-
men sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem terliegt es der Beobachtung am neuen Standort.
Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet
(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu-
werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen,
ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer,
die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und
(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus
bruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich fest- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
gestellt worden, so kann die zuständige Behörde das
betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Unterabschnitt 3
Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung Besondere Schutz-
ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3
maßregeln bei wild lebenden Tieren
gelten entsprechend.
§ 11
§9
Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,
(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort
Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüg-
ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung lich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von
gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Un-
Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, tersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei
dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tier-
gekommen sind. körper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Un-
tersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt ab-
von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchen- geliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen,
kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung wo es sich befindet.
gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.
§ 12
(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die
nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impf- Schutzmaßregeln nach Feststellung
schutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild
gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,
zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge-
die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen sicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein
Tollwut geimpft worden sind. wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1317
ständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
nach § 3a worden ist.
1. eine verstärkte Bejagung, (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln
auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder
2. eine orale Immunisierung und
des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem
3. die Untersuchung nach der Anlage wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefähr- bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Ver-
deten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der dacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist
Jagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei
Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem
zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindes-
Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet. tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und
eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen durchgeführt worden ist.
die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des
mer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage,
gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit
die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kon-
trolle des Impferfolges und den Abschluss der Impf- 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindes-
maßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Be- tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt
nehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind worden ist und
die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstruk- 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindes-
turellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner tens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem
muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung
dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern. des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre
zurückliegt, bestehen bleibt.
§ 12a
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Abschnitt 3
staates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Ver- Schlussbestimmungen
dacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben-
den Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern § 15
von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
hörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maßnahmen nach § 12 anordnen.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2,
Unterabschnitt 4 § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1,
§ 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder
Desinfektion § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a
oder
§ 13 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver- Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
dächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder
sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollzieh-
die Träger des Seuchenerregers sein können, unver- baren Auflage
züglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be- zuwiderhandelt.
hörde reinigen und desinfizieren.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
Unterabschnitt 5 sätzlich oder fahrlässig
Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung
oder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch
§ 14 durchführt,
(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung
auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder
des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeord- nicht rechtzeitig anzeigt,
net hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist 3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb ge-
oder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt schlossener Räume ohne die vorgeschriebene
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,
bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf 4. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht ab-
Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seu- sondert,
chenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen
Hunde und Katzen verendet oder getötet worden sind, 5. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder
die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und getötetes Haustier aufbewahrt,
die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte- 6. ohne Genehmigung nach
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
a) § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder ge- § 15a
tötetes Haustier verbringt,
b) § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder Weitergehende Maßnahmen
c) § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt, Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
7. entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges lung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild
Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79
Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1
Tieres verkauft oder verbraucht, Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchen-
8. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten gesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchen-
Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, bekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem
Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort
nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich
beseitigt wird oder Abschnitt 4
10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und
Desinfektion zuwiderhandelt. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1319
Anlage
(zu § 12 Absatz 1)
Untersuchung wild lebender Tiere,
ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern
oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,
Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich min-
destens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Über-
steigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer,
kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Ge-
bieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.
2. Auswahlkriterien
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig
zu verteilen.
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von
vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und
Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhun-
den, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht
besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer
Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms
sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Bekanntmachung
der Neufassung der BVDV-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in
der vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2461),
2. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung,
3. den am 30. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1321
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)
§1 §3
Begriffsbestimmungen Untersuchungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Der Besitzer hat alle Rinder,
1. BVDV-unverdächtiges Rind: 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in
seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-
ein Rind, das endung des sechsten Lebensmonats oder
a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen 2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor
Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt- dem Verbringen
machung der amtlichen Methodensammlung für
mit einer in der amtlichen Methodensammlung be-
die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe
schriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchen-
Methodensammlung) beschriebenen Methode
den Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarken-
untersucht worden ist oder
nummer des zu untersuchenden Rindes sowie das
b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der Datum der Probenahme mit der Übersendung der je-
amtlichen Methodensammlung beschriebenen weiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-
Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-
hat; nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden
2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder
nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der den sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der
Anlage 1 erfüllt; Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem In-
3. persistent BVDV-infiziertes Rind: krafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, un-
verzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden- Methodensammlung beschriebenen Methode auf
sammlung beschriebenen Methode mit positivem BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand einge-
a) das längstens 60 Tage nach der ersten Unter- stellt worden sind.
suchung erneut mit einer in der amtlichen Metho- (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
densammlung beschriebenen Methode mit posi- mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem
tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011
b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis
Buchstabe a unterblieben ist oder durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Me-
thodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
c) das an Mucosal Disease erkrankt ist,
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
Buchstaben a bis c. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines
Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen.
§2 Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten.
Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
Impfungen
chenbekämpfung erforderlich ist,
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines 1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-
Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines tersuchung durchzuführen ist,
bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Metho-
1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu- densammlung beschriebene Methode vorschreiben
chenbekämpfung erforderlich ist, oder sowie
2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp- 3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-
fung nicht entgegenstehen. suchen sind.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek- (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1,
tion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh- 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt wor-
lungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass den, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens
ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer
ist. in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er
Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.
geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennum- (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten
mern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen las-
sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen. sen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amt- einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie-
lichen Methodensammlung beschriebenen Methode benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen
untersuchen zu lassen. des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-
(6) Der Besitzer eines Rindes hat halten wird.
1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in
Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen un- den Herkunftsbestand verbracht werden.
verzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form (3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis
mitteilt, zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat voll-
2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 endet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Num-
der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver- mer 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmen-
ordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser den Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet
beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.**)
Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind
längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die un- bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in
tersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das
Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteil- zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand
ten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in
Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mit- Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung
zuteilen. abgegeben werden und
(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige 1. der Herkunftsbestand
Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für
Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebens- a) im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger
monat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus ei- Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
nem Bestand verbracht und in einen Bestand einge- von einer Bescheinigung nach dem Muster der
stellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stall- Anlage 2 oder
haltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab- b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gele-
gegeben werden.*) gen ist und das zu verbringende Rind
aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde
§4
des Herkunftstaates, dass das Rind mit nega-
Verbringen von Rindern tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden
(1) Rinder dürfen ist, oder,
1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Be- bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand
stand nur eingestellt werden, stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer
Erklärung der zuständigen Behörde des Her-
2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver-
kunftstaates, die unter Angabe des Namens
anstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle
und der Anschrift des Bestandes und der Gül-
oder von einer der genannten Veranstaltungen oder
tigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des
aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden
Rinderbestandes bestätigt,
oder
3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen begleitet wird oder
Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be- 2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger
ständen nur aufgetrieben werden, Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem
Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über Verbringen mit einer in der amtlichen Methoden-
die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes be- sammlung beschriebenen Methode mit negativem
gleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen
geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zu- Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Unter-
ständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht suchungsergebnisses abgesondert wird.
lesbarer Form verfügbar sein. (5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dür-
fen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht wer-
1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-
den, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung
bracht wird,
des Verbringens unverzüglich
2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-
1. in denselben Bestand eingestellt und dort aus-
stelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat
schließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
verbracht wird oder
3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder 2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im (6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis
Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit nach Absatz 1 Satz 1 ist
*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung **) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung
vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 3 Absatz 7 am 30. Juni vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 4 Absatz 3 am 30. Juni
2011 außer Kraft. 2011 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1323
1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
in dessen Besitz das Rind übergeht, oder Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1,
2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
Besitzer von diesem (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren. sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein
§5 Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
Schutzmaßregeln
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes der dort genannten Einrichtung eine dort genannte
Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
zur Schlachtung verbracht werden, soweit sicherge-
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
stellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit
Absatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,
solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach
Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge- 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind
schlachtet werden. auftreibt,
(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische 5. entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder
Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes
aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder
nicht rechtzeitig töten lässt.
Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen
Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer §7
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Weitergehende Maßnahmen
Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
§6 lung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen
nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b
Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- seuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Anlage 1
(zu § 1)
Voraussetzungen, unter denen
ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-
sammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-
sucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1
folgenden Monaten sind
a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer
Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine
BVDV-Infektion hindeuten,
c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu
Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-
dächtig sind,
e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bul-
len besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit
die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf
eine BVDV-Infektion hindeuten.
2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach
ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des
Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen
Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1325
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)
ist (sind) nach § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate2), sechs Monate2),
zwölf Monate2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den
Bestand
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraus-
setzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt
sind.
Stempel der .........................................
zuständigen Behörde
(Unterschrift)
1
) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2
) Nicht Zutreffendes streichen.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 §3
Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
Untersuchungen
bindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder
Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde
Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den verschiedener Bestände zusammenkommen, virolo-
§§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der gisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut unter-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 sucht werden,
(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgebur-
schutz: ten virologisch oder Stuten, die abortiert haben,
serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht wer-
den,
Abschnitt 1
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
Allgemeines erforderlich ist.
§1 Abschnitt 3
Begriffsbestimmungen Besondere Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Unterabschnitt 1
1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blut-
armut), soweit diese durch serologische Untersu- Schutzmaßnahmen vor amtlicher
chung oder durch virologische Untersuchung (Ge- F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t
nomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut)
festgestellt ist; §4
2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, so- Blutprobenentnahme,
weit das Ergebnis einer epidemiologische Nachforschungen
a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-
fer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüg-
b) pathologisch-anatomischen Untersuchung
lich eine klinische und serologische Untersuchung des
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutar-
lässt; mut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer
ordnet sie die virologische oder serologische Untersu-
3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiolo-
chung auf die Einhufer-Blutarmut an.
gischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der
Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
kann. Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Aus-
bruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige
Abschnitt 2 Behörde epidemiologische Nachforschungen durch.
Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken
Allgemeine Schutzmaßregeln sich mindestens auf
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutar-
§2 mut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der
Impfungen und Heilversuche Verdacht angezeigt worden ist,
2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer
Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder
in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus
-verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein kön-
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durch-
nen, und
führung wissenschaftlicher Versuche genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent- 3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betrof-
gegenstehen. fenen Betriebes zu anderen Einhufern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1327
§5 1. die klinische und serologische Untersuchung aller
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb Einhufer des betroffenen Betriebes,
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu- 2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine vi-
fer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unver- rologische oder serologische Untersuchung der ver-
züglich endeten oder getöteten Einhufer
auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und
1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer An-
die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
weisung der zuständigen Behörde aufzustallen,
(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an
2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Ein-
den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deut-
hufern abzusondern und getrennt von den übrigen
lichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –
Einhufern zu versorgen,
unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen, (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von
4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, Einhufern und deren unschädliche Beseitigung ein-
die in einem Stall oder sonstigen Standort der Ein- schließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an,
hufer benutzt worden sind und die Träger des Anste- soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut
ckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung
der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfi- seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies
zieren oder unschädlich zu beseitigen. zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut
(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryo- erforderlich ist.
nen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Geneh- (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung
migung der zuständigen Behörde verbracht werden. wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der
Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 abse-
§6 hen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissen-
Reinigung und Desinfektion schaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder §9
Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchge-
Ansteckungsverdacht
führt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung
oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind, (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich
festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die
1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixie-
zuständige Behörde unverzüglich die klinische und se-
rung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte
rologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für
und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer
alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2
Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich
Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch.
zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich
Die klinische und serologische Untersuchung ist im
zu beseitigen,
Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung
2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreu- im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle
ung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anwei- verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zustän-
sung der zuständigen Behörde unverzüglich zu rei- dige Behörde die virologische oder serologische Unter-
nigen und zu desinfizieren, suchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Ein-
zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu be- hufern gilt § 5 entsprechend.
seitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer (3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit
verunreinigte Flächen und Gegenstände nach nähe- Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirt-
rer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüg- schafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht
lich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfi- werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmi-
zieren. gung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Er-
Unterabschnitt 2 gebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vor-
Schutzmaßnahmen nach amtlicher kommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen
F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t und Überwachungsmöglichkeiten.
§7 § 10
Öffentliche Bekanntmachung Sperrbezirk
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem
das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich be- Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-
kannt. hörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem
Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbe-
§8 zirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epi-
demiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt
festgestellt, ordnet die zuständige Behörde nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-
gehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen, kranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen
die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst in-
Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht. sektenfrei zu machen,
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- 2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standor-
fahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut- ten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen,
lichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – zu desinfizieren und anschließend mindestens vier
Sperrbezirk“ an. Wochen zu lagern,
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe- 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
zirks haben Tierhalter im Sperrbezirk Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl werden, zu desinfizieren,
der 4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-
a) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungs- tigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen
richtung und des Standortes, Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der
Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen,
b) verendeten oder erkrankten Einhufer Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und
sowie jede Änderung anzuzeigen und sonstigen Gegenstände, die Träger des Anste-
2. sämtliche Einhufer aufzustallen. ckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen
und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sie-
ben Tagen eine klinische und eine serologische Unter- (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass
suchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Be-
durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden. triebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkran-
ken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.
(5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
§ 12
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate
nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5
sind. bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut
(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Ein-
aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zustän- hufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
digen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn
zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei
1. a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet
Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit ne-
oder entfernt worden sind oder
gativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht
worden sind. b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer
des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt
(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bede-
worden sind und bei den übrigen Einhufern des
ckung oder Samengewinnung nur herangezogen wer-
Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdäch-
den, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung
tigen Erscheinungen festgestellt worden sind
nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhu-
und nach Entfernung der seuchenkranken oder
fer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen
-verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von
von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entspre-
drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch
chend.
mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut
(8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, untersucht worden sind, und
wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Ab-
2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
satz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutar-
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
mut untersucht worden sind.
durchgeführt worden ist.
(9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähn-
(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut
licher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind
hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige
verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden,
dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstal- des Verdachts eine serologische Untersuchung mit ne-
gativem Ergebnis durchgeführt wurde.
tungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperr-
bezirks teilnehmen.
§ 13
(10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern,
die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden Ordnungswidrigkeiten
sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wer- Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
den. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5
§ 11 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2
Desinfektion verbundenen vollziehbaren Auflage oder
(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1
näherer Anweisung der zuständigen Behörde Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1329
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Ab- men, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung
satz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 verbringt,
oder § 11 Absatz 1
5. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig,
zuwiderhandelt. nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 rechtzeitig anbringt oder
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 6. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung,
einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil- mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.
versuch vornimmt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin- § 14
dung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verord-
4. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 nung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt
Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5 durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersa- (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 5. Oktober 2010
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 1
verordnet auf Grund Änderung der Solvabilitätsverordnung
– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesenge- Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch die Verordnung vom
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3971) geändert worden
worden ist, ist, wird wie folgt geändert:
– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1 a) In der Angabe zu § 40 wird hinter dem Wort
Satz 3, und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kredit- „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebensversi-
wesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9 cherungen“ eingefügt.
und 11 und § 26a durch Artikel 1 Nummer 12 Buch- b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe
stabe b und Nummer 35 des Gesetzes vom 17. No- zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewähr-
vember 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden sind leistungen“ durch die Wörter „Ansprüche sowie
und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Lebensversicherungen“ ersetzt.
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende An-
gabe eingefügt:
– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2 „§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert
Absatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre- von Leasinggegenständen“.
ditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar-
tikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositio-
durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni nen“.
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt gefasst:
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesenge- „§ 229 (weggefallen)“.
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 32 Buch- f) In der Angabe zu § 336 werden die Wörter „Of-
stabe b des Gesetzes vom 17. November 2006 fenlegungen für KSA und IRBA“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, ter „Offenlegung für KSA- und IRBA-Positio-
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung nen“ ersetzt.
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von g) Die folgenden Angaben werden angefügt:
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- „Anlage 1 Tabellen
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) Anlage 2 Formeln und Erläuterungen
geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut- Anlage 3 Meldeformulare“.
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver- 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bände der Institute:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne von
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12
des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu- „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-
ropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer wesengesetzes“ ersetzt und am Ende das Wort
Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,
S. 97),
„und“ angefügt.
– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-
aa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „zu
mungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28. 7.2009, verschaffen“ ein Komma eingefügt und das
S. 14), Komma am Ende durch einen Punkt er-
– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des setzt.
Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor- bb) Nach dem Buchstaben b wird das Wort
ganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe- „und“ gestrichen.
standteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-
ment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97). c) Nummer 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1331
3. § 2 wird wie folgt geändert. wesengesetzes“ und die Angabe „§ 229 Abs. 1“
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze durch die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kredit-
ersetzt: wesengesetzes“ ersetzt.
„Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanz- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
dienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt,
täglich zum Geschäftsschluss über angemes- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den
sene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 Wörtern „Gewährleistungsgeber ist“ das
und 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenba- Komma gestrichen.
sierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Ab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
satz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
höher als die Summe aus Gesamtanrech- „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
nungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittel- stabe a zweite Alternative darf ein Institut
anforderungen für Marktrisiken, verfügt das In- alle dort genannten Derivate des Handels-
stitut über angemessene Eigenmittel, wenn die buchs einheitlich und alle dort genannten
verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforde- Derivate des Anlagebuchs einheitlich als
rung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kre- derivative Adressenausfallrisikopositionen
ditwesengesetzes die Summe aus dem modifi- berücksichtigen.“
zierten verfügbaren Eigenkapital und den ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist
die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelan- aa) Nach den Wörtern „in Bezug auf eine“
forderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden die Wörter „gemäß den §§ 206
des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich und 207“ eingefügt und die Wörter „ , das
der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Groß-
für Adressrisiken und Eigenmittelanforderun- kredit- und Millionenkreditverordnung an-
gen für Marktrisiken, verfügt das Institut über erkennungsfähigen Schuldumwandlungs-
angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die klausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Groß-
Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken kredit- und Millionenkreditverordnung ent-
nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforde- standen ist“ gestrichen.
rungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt bb) Folgender Satz wird angefügt:
werden, wobei abweichend von den §§ 269
bis 293 der Anrechnungsbetrag für das opera- „Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder
Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-
tionelle Risiko Null beträgt.“
umschaffungsvertrag, durch den das auf-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 grund eines Derivats bestehende Schuld-
Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 4 verhältnis unmittelbar in der Weise umge-
Satz 2 oder 3“ ersetzt. staltet wird, dass die sich aus ihm ergeben-
4. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz den Ansprüche und Verpflichtungen ganz
„(ABl. EU Nr. 177 S. 201)“ durch die Wörter „(ABl. oder teilweise erlöschen.“
L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils gel- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 230 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis 25 und 27“ Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ er-
und die Wörter „sowie nach dem Stand zum setzt.
Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach
dungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26“
§ 11 derivative“ das Wort „Adressenausfallrisi-
gestrichen.
koposition“ durch das Wort „Adressenausfall-
b) In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und 60“ risikopositionen“ ersetzt.
und die Wörter „sowie nach dem Stand zum
Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel- 9. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59“ „Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-
gestrichen. wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsauf-
6. § 9 wird wie folgt geändert: wands bei Credit Default Swaps, bei denen das
Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch
„Für eine Credit Linked Note, bei der das Insti- ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen be-
tut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adres- grenzt.“
senausfallrisikoposition gegenüber dem Emit- 10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
tenten der Credit Linked Note als auch die
Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das 11. § 25 wird wie folgt geändert:
Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu a) In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz
berücksichtigen.“ „(ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 228“ „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils
durch die Angabe „§ 1b Absatz 6 des Kredit- geltenden Fassung“ ersetzt.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
aa) Die Wörter „sowie Ansprüche gegen die „8. der Kassenbestand und gleichwertige
Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfand- Positionen.“
briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
12. In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buch-
S. 1373)“ werden gestrichen.
staben a die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch
bb) Folgender Satz wird angefügt: die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt.
„Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch 13. § 27 wird wie folgt geändert:
Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach
§ 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zuge- a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
ordnet werden, soweit diese Ansprüche „und“ das Wort „örtliche“ eingefügt.
aus Derivategeschäften begründet werden, b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den
die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraums“ die
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfand- Wörter „ , für die aufgrund von Steuererhe-
briefgesetzes verwendet werden.“ bungsrechten und der Existenz spezifischer
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung
des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu
„(12) Der KSA-Forderungsklasse Invest-
Risikopositionen gegenüber der Zentralregie-
mentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen,
rung dieses Staates besteht,“ eingefügt.
die durch einen Investmentanteil begründet
wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Sat- c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
zes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermö- eingefügt:
gen, der: „3. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregie-
1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Ab- rung oder örtlichen Gebietskörperschaft in
zug von Krediten und anderen Verbindlich- einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
keiten, die aus dem Investmentvermögen er- raums geschuldet und ist sie in der Landes-
füllt werden müssen, noch verbleibenden währung dieser Regionalregierung oder ört-
Wert des Investmentvermögens verkörpert, lichen Gebietskörperschaft geschuldet und
der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht
Anteilen an diesem Investmentvermögen mit von 20 Prozent verwendet werden.“
deren Ansprüchen gleichrangig ist, und d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. dem Inhaber des Anteils das Recht ein- 14. In § 28 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein-
räumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunk- richtung des öffentlichen Bereichs“ die Wörter
ten den in Nummer 1 genannten Anspruch „nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes
durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stel- oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öf-
len und aus dem Investmentvermögen be- fentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beauf-
friedigt zu bekommen, ohne dass dies die sichtigung unterliegt,“ eingefügt.
Fälligstellung der entsprechenden Ansprü-
che anderer Inhaber von Anteilen an diesem 15. In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
Investmentvermögen auslöst. „deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine
kurzfristige ist“ durch die Wörter „für die eine
Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2,
maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige
den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu
Risikopositionen vorliegt“ ersetzt.
stellen, nur soweit besteht, wie der danach
noch verbleibende Wert des Investmentvermö- 16. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gens einen bestimmten Betrag nicht unter- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schreitet, und für den Inhaber des Anteils auch
keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-
dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe
Investmentvermögens durch anteilige Aus- „und 3“ eingefügt.
schüttung an die Inhaber der Anteile zu bewir- bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „wobei
ken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, für diesen Zweck ein Beleihungswert, der
höchstens aber in Höhe des insgesamt inves- nach den Vorschriften für die Beleihungs-
tierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son- wertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Ge-
dern als nachrangiger Residualanspruch auf setzes über Bausparkassen unter Beach-
das Investmentvermögen.“ tung einer von der Bundesanstalt geneh-
d) Absatz 15 wird wie folgt geändert: migten Bestimmung nach § 5 Absatz 2
Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkas-
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
sen ermittelt worden ist, einem Beleihungs-
aaa) Dem Buchstaben a wird das Wort wert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des
„oder“ angefügt. Pfandbriefgesetzes gleichsteht,“ angefügt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ b) Folgender Satz wird angefügt:
durch ein Komma ersetzt.
„Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Num-
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben. mer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1
bb) In Nummer 7 am Ende wird der Punkt durch nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der
das Wort „ , und“ ersetzt. Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1333
des Gesetzes über Bausparkassen grund- c) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den
pfandrechtlich besichert sind.“ Wörtern „berücksichtigungsfähigen Gewähr-
17. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: leistung“ die Wörter „oder berücksichtigungs-
fähigen Lebensversicherung“ eingefügt.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„1. Die Investmentanteile werden von einem
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Unternehmen ausgegeben, das
aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort
a) in einem Staat des Europäischen Wirt-
„und“ gestrichen.
schaftsraums beaufsichtigt wird oder
bbb) In Nummer 2 wird am Ende ein
b) in einem Drittstaat einem Aufsichtssys- Komma und das Wort „und“ angefügt.
tem unterliegt, für das die Bundesanstalt
oder die zuständige Aufsichtsbehörde ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
eines anderen Staates des Europäischen mer 3 eingefügt:
Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses „3. für jede der KSA-Position zuge-
einer Aufsicht nach den Vorgaben des ordnete berücksichtigungsfähige
Rechts der Europäischen Union gleich- Lebensversicherung in Höhe des
wertig ist und dass die Zusammenarbeit dieser Position zugeordneten
zwischen der Bundesanstalt und der zu- berücksichtigungsfähigen Betrags
ständigen Aufsichtsbehörde dieses der Lebensversicherung nach
Drittstaates hinreichend gesichert ist.“ § 170 Satz 2,“.
b) In Nummer 2 werden im Satzteil vor dem Buch- ddd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 3
staben a die Wörter „des Investmentvermö- wird nach den Wörtern „KSA-Position
gens“ durch die Wörter „für die Investmentan- für die Gewährleistung“ das Wort
teile“ ersetzt. „ , Lebensversicherung“ eingefügt.
18. § 38 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der
Wert der Gewährleistung“ die Wörter „ , der
a) In Absatz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Rückkaufswert der Lebensversicherung“
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
eingefügt.
„gegenüberstehen“ die Wörter „ , sowie für
den Kassenbestand und gleichwertige Positio- cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „für eine
nen“ eingefügt. Gewährleistung“ das Wort „ , Lebensversi-
cherung“ und nach den Wörtern „Berück-
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Buchsta-
sichtigung weiterer Gewährleistungen“ das
ben a und b durch den Satzteil „nach Tabelle
Wort „ , Lebensversicherungen“ eingefügt.
11 der Anlage 1.“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
19. § 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ge- Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1
währleistungen“ das Wort „ , Lebensversiche- Satz 1 Nummer 1, 2 und 3“ ersetzt sowie
rungen“ eingefügt. jeweils nach dem Wort „Gewährleistung“
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „ , Lebensversicherung“ einge-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den fügt.
Wörtern „Der an das KSA-Risikogewicht bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
von Gewährleistungen“ das Wort „ , Le- Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
bensversicherungen“ und werden nach Nummer 4“ ersetzt und nach dem Wort
den Wörtern „Gewährleistung nach § 162“ „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebens-
die Wörter „ , einer berücksichtigungsfähi- versicherungen“ eingefügt.
gen Lebensversicherung nach § 170“ ein- 20. In § 47 Nummer 1 werden die Wörter „einer Ex-
gefügt. portversicherungsagentur“ durch die Wörter „der
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende Exportversicherungsagenturen“ und das Wort
durch ein Komma ersetzt. „teilnimmt“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- 21. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das
„3. der Summe der Produkte aus dem nach Wort „einerseits“ und die Wörter „sowie ande-
den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besi- rerseits eines Betrags für den Restwert eines
cherten Teilpositionswert für jede der Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein
nach § 170 berücksichtigungsfähigen Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden
Lebensversicherungen, von der ein Be- kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposi-
trag dieser KSA-Position zugeordnet tion gegenüber diesem Dritten berücksichtigt
ist, und dem nach Tabelle 11a der An- wird“ gestrichen.
lage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht b) Folgender Satz wird angefügt:
für den Rückkaufswert dieser Lebens- „Bei einer KSA-Position, die durch eine Adres-
versicherung und“. senausfallrisikoposition in Bezug auf das Refe-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. renzaktivum oder das Referenzportfolio einer
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Credit Linked Note gebildet wird, darf die Be- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
messungsgrundlage um 8 Prozent des risiko- „2. falls es Arten von Risikopositionen gibt,
gewichteten Positionswerts für die Adressen- für die das Institut die Verwendung ei-
ausfallrisikoposition in Bezug auf den Emitten- gener Schätzungen von prognostizier-
ten der Credit Linked Note reduziert werden.“ ten Verlustquoten bei Ausfall oder prog-
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 wer- nostizierten Konversionsfaktoren an-
den jeweils dem bisherigen Wortlaut die Wörter strebt und dies nach § 59 Absatz 1
„den nicht in Anspruch genommenen Teil“ voran- Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Um-
gestellt und das Wort „kündbare“ durch das Wort setzungsplan des Instituts gesondert
„kündbarer“ ersetzt. mitgeteilt werden muss, sämtliche Risi-
kopositionen berücksichtigt werden,
23. § 52 wird wie folgt geändert: die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) zu den Arten von Risikopositionen
„Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur gehören, für die im Umsetzungsplan
nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des des Instituts eine gesonderte Mittei-
Europäischen Parlaments und des Rates vom lung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
16. September 2009 über Ratingagenturen Nummer 1 Buchstabe b über das
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom Anstreben der Verwendung eigener
29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten Schätzungen jenseits der Ausfall-
die Anforderungen nach Satz 1 soweit als er- wahrscheinlichkeit erfolgen muss,
füllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, und mit Ratingsystemen erfasst wor-
laufende Überprüfung und Transparenz der den sind, die nach § 61 sowohl zur
Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.“ Schätzung der prognostizierten Aus-
fallwahrscheinlichkeit als auch zur
b) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe Schätzung der prognostizierten Ver-
„§ 227 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 2 lustquote bei Ausfall und, soweit an-
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. wendbar, des prognostizierten Kon-
24. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt: versionsfaktors geeignet sind, oder
b) nicht zu den Arten von Risikopositio-
„(3) Nachdem die Verwendung eines Rating-
nen gehören, für die im Umset-
systems oder Beteiligungsrisikomodells für den
zungsplan des Instituts eine geson-
IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festge-
derte Mitteilung nach § 59 Absatz 1
legt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fort-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über
bestehen der Eignung nach § 61 in Nachschau-
das Anstreben der Verwendung ei-
prüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der
gener Schätzungen jenseits der
Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer
Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen
Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-
muss, und mit nach § 61 geeigneten
sengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder
Ratingsystemen oder Beteiligungsri-
wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ra-
sikomodellen erfasst worden sind
tingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut
und für die sämtliche Risikoparame-
der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumel-
ter geschätzt werden, die zur Ermitt-
den; eine Verwendung für den IRBA ist erst zuläs-
lung des risikogewichteten IRBA-
sig, wenn dies nach bestandener Eignungsprü-
Positionswerts der jeweiligen Risiko-
fung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der
position mindestens selbst ge-
IRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und
schätzt werden müssen.“
unbedeutende Änderungen erfordern keine er-
neute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
stalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor „berücksichtigt werden dürfen“ die Wörter
Verwendung des geänderten Ratingsystems oder „ , soweit diese risikogewichteten IRBA-
Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Positionswerte im Gesamtanrechnungsbe-
Bundesanstalt abzustimmen.“ trag für Adressrisiken berücksichtigt oder
25. § 67 wird wie folgt geändert: bei der Ermittlung des modifizierten verfüg-
baren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: des Kreditwesengesetzes in Abzug ge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die unter bracht worden sind,“ eingefügt.
§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen“ bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu
durch die Wörter „für die das Institut die berücksichtigen sind“ die Wörter „ , soweit
Verwendung eigener Schätzungen von diese risikogewichteten Positionswerte im
prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi-
oder prognostizierten Konversionsfaktoren ken berücksichtigt oder bei der Ermittlung
anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 des modifizierten verfügbaren Eigenkapi-
Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungs- tals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesen-
plan des Instituts gesondert mitgeteilt wer- gesetzes in Abzug gebracht worden sind“
den muss“ ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1335
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. In § 75 Nummer 4 werden die Wörter „zentralen
Kontrahenten“ durch die Wörter „Unternehmen
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227
mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zen-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 3
tralem Kontrahenten“ ersetzt und das Wort „nach“
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
31. § 82 wird wie folgt geändert:
„5. Risikopositionen sind, die durch ein
a) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.
Geschäft eines Investmentvermögens,
an dem ein Investmentanteil im Sinne b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet Komma ersetzt.
worden sind,“. c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: das Wort „ , und“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „als Spon- d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
sor oder Investor für die Verbriefungstrans- „5. Kassenbestand und gleichwertige Positio-
aktion gilt, zu der die IRBA-Positionen ge- nen.“
hören, und es“ gestrichen.
32. § 83 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „In-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Investment-
vestmentvermögens“ die Wörter „ , an
anteilen“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-
dem ein Investmentanteil im Sinne des
satz 12“ eingefügt.
§ 25 Absatz 12 besteht,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investment-
26. § 70 Satz 1 wird wie folgt geändert: anteil“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: satz 12“ eingefügt.
aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buchstaben c und d eingefügt: aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen zu-
„c) von einem anderen Staat des Euro- grunde liegende Geschäfte dem Institut
päischen Wirtschaftsraums, sämtlich bekannt sind und“ gestrichen
und nach dem Wort „erfüllt,“ die Wörter „ist
d) von einer nicht unter Buchstabe c fal-
das zugrunde liegende Geschäft dem Insti-
lenden Gebietskörperschaft oder einer
tut bekannt oder könnte es ihm nach ver-
Verwaltungseinrichtung eines anderen
nünftigem Ermessen bekannt sein oder
Staates des Europäischen Wirtschafts-
kann das Institut ohne übermäßige Belas-
raums, und sich das Risiko von For-
tung von dem zugrunde liegenden Ge-
derungen gegenüber dem Schuldner
schäft Kenntnis erlangen und den risiko-
aufgrund spezieller öffentlicher Rege-
gewichteten IRBA-Positionswert und den
lungen nicht von dem Risiko von For-
erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-
derungen gegenüber diesem Staat
Position berechnen,“ eingefügt.
unterscheidet,“.
bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil
bb) Der Satzteil nach dem neuen Buchstaben d nach dem Wort „Geschäft“ die Wörter
wird wie folgt gefasst: „oder durch ein Geschäft“ eingefügt und
„sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 nach den Wörtern „gebildet wird,“ werden
Nummer 1 oder Nummer 2 für entspre- die Wörter „von dem das Institut nach ver-
chende KSA-Positionen, deren Erfüllung nünftigem Ermessen und ohne übermäßige
im Falle der Buchstaben a und b von der Belastung Kenntnis erlangen und den risi-
Bundesrepublik Deutschland und im Falle kogewichteten IRBA-Positionswert und
der Buchstaben c und d von dem anderen den erwarteten Verlustbetrag wie für eine
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums IRBA-Position berechnen kann,“ eingefügt.
geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,“. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
b) In Nummer 9 werden im Satzteil vor Buchsta- „Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in
be a nach dem Wort „Beteiligungspositionen,“ eine KSA-Forderungsklasse einzustufende
die Wörter „einschließlich der nach § 83 Ab- Adressrisikoposition bestimmt sich das
satz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch
andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuf- Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermit-
ten Teile von Investmentanteilen,“ eingefügt. teln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das
27. In § 71 Absatz 4 werden nach den Wörtern „sämt- höchste KSA-Risikogewicht für die betref-
liche Investmentanteile“ die Wörter „im Sinne des fende KSA-Forderungsklasse zugeordnet
§ 25 Absatz 12“ eingefügt. ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24
bis 40 für die Adressrisikoposition vorgege-
28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84“ gestri-
benen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch
chen.
mindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Ri-
29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung sikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2
von Investmentanteilen“ die Angabe „im Sinne in eine KSA-Forderungsklasse einzustu-
des § 25 Absatz 12“ eingefügt. fende Adressrisikoposition nicht durch Ein-
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
stufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln positionen aus vollständig oder nahezu
ist oder der Bonitätsstufe das höchste vollständig besicherten derivativen
KSA-Risikogewicht für die betreffende Adressenausfallrisikopositionen oder
KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, be- vollständig oder nahezu vollständig
stimmt sich das KSA-Risikogewicht als das besicherten Adressenausfallrisikoposi-
2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die tionen aus nichtderivativen Geschäften
Adressrisikoposition vorgegebenen KSA- mit Sicherheitennachschüssen über
Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens Wertpapiere, die keine Pensions-, Dar-
1 250 Prozent.“ lehens- sowie vergleichbare Geschäfte
sind. Für Aufrechnungspositionen aus
33. § 84 wird wie folgt geändert:
Pensions-, Darlehens- sowie vergleich-
a) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die baren Geschäften über Waren oder
Angabe „Nr. 1 Buchstabe a“ gestrichen. Wertpapiere beträgt die zu berücksich-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. tigende Mindestlaufzeit fünf Kalender-
tage.“
34. In § 85 Absatz 4 werden nach dem Wort „beträgt“
die Wörter „für den Kassenbestand und gleichwer- cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
tige Positionen 0 Prozent, sonst“ eingefügt. aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor dem
35. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Buchstaben a durch folgenden Satz-
„Gewährleistungen nach § 177“ die Wörter „und teil ersetzt:
der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach „Für IRBA-Positionen, die die Voraus-
§ 178“ eingefügt. setzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen,
36. Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen
„und“ ein Komma angefügt. und zu einer der folgenden Kategorien
gehören:“.
37. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „die prognostizierte Verlust- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
quote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 „Die in Satz 1 Buchstabe e bis i auf-
bis 134 selbst schätzen“ durch die Wörter „die geführten Transaktionen dürfen nicht
nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prog- Teil der laufenden Finanzierung des
nostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden“ er- Schuldners durch das Institut sein
setzt. und die Restlaufzeiten der gegenüber
38. In § 93 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe dem Schuldner bestehenden Ansprü-
„12,5 Prozent“ durch die Angabe „11,25 Prozent“ che und Eventualansprüche müssen
ersetzt. geringer als ein Jahr sein.“
39. In § 94 Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort „vor- dd) In Nummer 8 Satz 1 und 2 werden jeweils
handener“ gestrichen. die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „Staat des Euro-
40. § 96 wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
41. § 100 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „bei Ausfall verwenden
muss,“ die Wörter „sowie für IRBA-Veritätsri- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
sikopositionen, für die das Institut die selbst- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
geschätzte Verlustquote bei Ausfall oder
den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfak- „1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie
tor verwenden muss,“ eingefügt. ist, 60 Prozent des Beleihungswerts
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den der Beleihungswertermittlungsverord-
Wörtern „Institute oder Unternehmen,“ die nung oder eines anders ermittelten
Wörter „die keine IRBA-Veritätsrisikoposi- nachhaltig erzielbaren Wertes, der den
tion ist und“ eingefügt. Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1
bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„3. Für eine nicht unter Nummer 2 fallende
IRBA-Aufrechnungsposition ist das „2. eine im Inland belegene Gewerbeimmo-
Maximum aus der nach den Sätzen 2 bilie ist, das niedrigere von 50 Prozent
und 3 für die Aufrechnungsposition des Marktwerts und 60 Prozent des Be-
zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit leihungswerts nach § 16 Absatz 2
und dem mit den Nominalbeträgen der Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in
Einzelgeschäfte gewichteten Durch- Verbindung mit der Beleihungswert-
schnitt der vertraglichen Restlaufzeiten ermittlungsverordnung oder eines an-
der zugehörigen Ansprüche und Ver- ders ermittelten nachhaltig erzielbaren
pflichtungen maßgeblich. Die zu be- Wertes, der den Anforderungen nach
rücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
zehn Kalendertage für Aufrechnungs- briefgesetzes genügt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1337
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 46. § 155 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
„3. eine in einem anderen Staat des Euro- dessen Satz 1 Nummer 16 wird im Satzteil vor
päischen Wirtschaftsraums belegene dem Buchstaben a nach dem Wort „Invest-
Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach mentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25
§ 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, Absatz 12“ eingefügt.
den für Institute mit Sitz in diesem Staat
für das alternative Risikogewicht für b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
grundpfandrechtliche Besicherungen in „(2) Von einem Investmentanteil im Sinne
Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Num- des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung
mer 73 der Richtlinie 2006/48/EG be- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b
rücksichtigungsfähigen Wert“. nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und
b) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wör- wie ein separater Investmentanteil berücksich-
tern „abzüglich des Barwertes“ die Wörter tigt werden, für den diese Anforderung erfüllt
„nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige
Kaufoptionen,“ eingefügt und die Buchstaben a Teil des Investmentvermögens bestimmt sich
und b werden aufgehoben. als der Betrag des Investmentvermögens, der
nach dem Mandat für das Investmentvermögen
c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
maximal in solche Vermögensgegenstände
„(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine investiert werden darf, die nicht zu den in
Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b ge-
Referenzaktivum oder das Referenzportfolio nannten Vermögensgegenständen gehören,
einer Credit Linked Note gebildet wird, darf zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berück-
die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des sichtigungsfähigen Vermögensgegenständen.
risikogewichteten Positionswerts für die Adres- Falls die Summe der Werte aller nicht berück-
senausfallrisikoposition in Bezug auf den Emit- sichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in
tenten der Credit Linked Note reduziert wer- die das Investmentvermögen investiert ist,
den.“ negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus
42. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt: nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensge-
„Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe genständen als Absolutbetrag dieser Summe;
oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht be-
angewendet wird, gelten die Anforderungen der rücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstän-
§§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung den gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe
der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen
wenn diese Anforderungen durch das Institut im Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in
Zusammenwirken mit anderen gruppenangehöri- den Fällen erforderlich, in denen ein nicht be-
gen Unternehmen erfüllt werden.“ rücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand,
zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder
43. In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigen-
Abs. 4 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 5 tum an diesem Vermögensgegenstand begrün-
Nummer 3“ ersetzt. det sind, einen negativen Wert aufweisen
44. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: kann.“
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuzuord- 47. § 156 wird wie folgt geändert:
nen wären“ die Wörter „oder die Unternehmen
sind, für die die Anforderungen nach § 163 Ab- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 8 erfüllt sind,“ eingefügt. aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden
b) Folgender Satz wird angefügt: nach dem Wort „Investmentanteile“ die
Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ ein-
„Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-For-
gefügt.
derungsklasse Mengengeschäft zugeordnet
sind, müssen Garantien und Kreditderivate zu- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155
sätzlich die Anforderungen an die Berücksich- Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b“ durch die An-
tigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung gabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
nach § 184 erfüllen, und der berücksichti- Buchstabe b“ ersetzt.
gungsfähige Betrag muss sich bestimmen als
b) Folgende Sätze werden angefügt:
das Produkt aus
1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des „Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25
Kreditderivates, der dieser IRBA-Position Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1
zugeordnet ist, und Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein
Anteil abgespalten und wie ein separater In-
2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 vestmentanteil berücksichtigt werden, für den
für diese Garantie oder dieses Kreditderivat diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht
in Bezug auf diese IRBA-Position.“ berücksichtigungsfähige Teil des Investment-
45. In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und vermögens bestimmt sich als der Betrag des
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinba- Investmentvermögens, der nach dem Mandat
rungen“ gestrichen. für das Investmentvermögen maximal in solche
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Vermögensgegenstände investiert werden darf, che“ und die Angabe „§§ 169 bis 171“ durch
die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buch- die Angabe „§§ 169 und 171“ ersetzt.
stabe b genannten Vermögensgegenständen 50. § 163 wird wie folgt geändert:
gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht
berücksichtigungsfähigen Vermögensgegen- a) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „(ABl.
ständen. Falls die Summe der Werte aller nicht EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch
berücksichtigungsfähigen Vermögensgegen- die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen
stände, in die das Investmentvermögen inves- Parlaments und des Rates vom 9. März 2005
tiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehl- (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl.
betrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Ver- L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils gelten-
mögensgegenständen als Absolutbetrag dieser den Fassung“ ersetzt.
Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus b) Absatz 6 wird aufgehoben.
nicht berücksichtigungsfähigen Vermögens-
gegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob 51. In § 164 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
die Summe der Werte aller nicht berücksichti- werden nach dem Wort „Entwicklungsbank“ die
gungsfähigen Vermögensgegenstände negativ Wörter „oder internationalen Organisation“ einge-
ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen fügt.
ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögens- 52. § 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gegenstand, zum Beispiel infolge von Verbind- a) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch
lichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die die Wörter „wenn jedes der Ereignisse nach
durch das Eigentum an diesem Vermögensge- Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den
genstand begründet sind, einen negativen Wert Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat
aufweisen kann.“ vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und
48. § 159 wird wie folgt geändert: eine Inanspruchnahme des Gewährleistungs-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne gebers bei Eintritt irgendeines der als Kredit-
des Absatzes 1“ durch die Wörter „unter den ereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist,
Voraussetzungen des Satzes 1“ ersetzt. wobei als Ereignis zählt, wenn:“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder bean-
tragt“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder“
gestrichen. 53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1
Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177“ durch
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an- §§ 164, 165, 167, 177 und 178“ ersetzt.
gefügt.
54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Wort „Gewährleistungen“ durch die Wörter „An-
„3. an einer in einem anderen Staat des sprüche sowie Lebensversicherungen“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraums bele-
55. § 170 wird wie folgt geändert:
genen Wohn- oder Gewerbeimmobilie
besteht, sofern dieser Staat das Wahl- a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:
recht nach Anhang VIII Teil 3 Num- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
mer 73 der Richtlinie 2006/48/EG aus- gefasst:
geübt hat und Institute mit Sitz in die-
sem Staat für eine mit dem Grund- „Eine Lebensversicherung darf für KSA-Po-
pfandrecht an dieser Immobilie besi- sitionen durch Anpassung des KSA-Risiko-
cherte IRBA-Position das alternative gewichts nach § 40 und für IRBA-Positio-
Risikogewicht für grundpfandrechtliche nen wie eine sonstige Sachsicherheit be-
Besicherungen anwenden dürfen.“ rücksichtigt werden, wenn“.
49. § 162 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„abgetreten worden“ die Wörter „und die
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Verpfändung oder Abtretung in allen
aa) In Nummer 3 werden im Satzteil vor dem Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des
Buchstaben a nach den Wörtern „Vertrags- die abgesicherte Position begründenden
bedingung gilt,“ die Wörter „über deren Vertragsabschlusses relevant sind, rechts-
Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle wirksam und durchsetzbar“ eingefügt.
hat und“ eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach „3. der Versicherer Anforderungen unter-
der Angabe „§ 172“ das Wort „und“ durch liegt, die zur Umsetzung der Richtlinie
ein Komma ersetzt und nach der Angabe 2002/83/EG des Europäischen Parla-
„§ 177“ die Wörter „und, sofern die Ge- ments und des Rates vom 5. November
währleistung ein Kreditderivat ist, die Min- 2002 über Lebensversicherungen (ABl.
destanforderungen an Kreditderivate nach L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der
§ 178“ eingefügt. Richtlinie 2001/17/EG des Europä-
b) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Gewähr- ischen Parlaments und des Rates vom
leistungen“ durch die Wörter „sonstige Ansprü- 19. März 2001 über die Sanierung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1339
Liquidation von Versicherungsunter- rücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162,
nehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, wobei abweichend eine Beschränkung des Ge-
S. 28) in der jeweils geltenden Fassung währleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasing-
erlassen worden sind, oder der Versi- vertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie
cherer der Aufsicht durch eine zustän- eine Garantie für die durch den Restwert des Lea-
dige Behörde eines Drittstaats unter- singgegenstands gebildete Adressrisikoposition
liegt, der Aufsichts- und Regulierungs- berücksichtigt werden.“
vorschriften anwendet, die mindestens 57. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den in der Europäischen Union ange-
wendeten Vorschriften entsprechen,“. „Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von
Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositio-
dd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern nen, die nach der Entscheidung des Instituts über-
„mitgeteilt worden ist,“ die Wörter „der auf gangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Be-
Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,“ einge- schränkung von der Anwendung des IRBA ausge-
fügt. nommen sind, die einfache Methode für finanzielle
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der
Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahms-
„5. die Auszahlung des Rückkaufswerts weise Verwendung beider Methoden nicht selektiv
nicht ohne die Zustimmung des siche- genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen
rungsnehmenden Instituts verlangt wer- für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht
den kann und das sicherungsneh- zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen
mende Institut berechtigt ist, bei Ein- führt.“
tritt eines Ausfallereignisses für den
Schuldner einer Position, für die die Le- 58. § 184 wird wie folgt geändert:
bensversicherung berücksichtigt wird, a) Nummer 2 wird aufgehoben.
den der Lebensversicherung zugrunde b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.
liegenden Versicherungsvertrag zu kün-
digen und den Rückkaufswert der Le- c) Im Satzteil nach der neuen Nummer 2 wird
bensversicherung zu realisieren,“. nach den Wörtern „zu berücksichtigende Rest-
laufzeit“ die Angabe „nach § 182 Absatz 2“ ein-
ff) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch gefügt.
ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buch-
gefügt.
stabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1
gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1“ durch die
„7. die Lebensversicherung entweder bis Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
zum Ende der Laufzeit der abzusichern- 60. § 186 wird wie folgt geändert:
den Position als Absicherung zur Verfü- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gung steht, oder, soweit dies nicht
möglich ist, weil das Versicherungsver- „1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Ab-
hältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit sicherungszwecke zu berücksichtigende
der abzusichernden Position endet, Restlaufzeit des Sicherungsinstruments
das Institut sichergestellt hat, dass der mindestens so lang ist wie die nach § 182
aus dem Versicherungsvertrag zu leis- Absatz 1 für Absicherungszwecke zu be-
tende Betrag bis zum Ende der Laufzeit rücksichtigende Restlaufzeit der abzusi-
der abzusichernden Position als Sicher- chernden Position,“.
heit zur Verfügung steht.“ b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt: „2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre
verminderten nach § 182 Absatz 2 für Ab-
„Der berücksichtigungsfähige Betrag der Le-
sicherungszwecke zu berücksichtigenden
bensversicherung bestimmt sich wie der in-
Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP
kongruenzbereinigte Betrag für eine Gewähr-
als Zähler und der um 0,25 Jahre vermin-
leistung nach § 204, wobei als Betrag der
derten nach § 182 Absatz 1 für Absiche-
Gewährleistung der Rückkaufswert für diese
rungszwecke zu berücksichtigenden Rest-
Lebensversicherung und als Restlaufzeit die
laufzeit der abzusichernden Position TS als
Restlaufzeit der abzusichernden Position zu
Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).“
verwenden ist.“
61. § 192 wird wie folgt geändert:
56. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9“
„§ 171a durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Num-
Zahlungszusagen für den mer 9“ ersetzt.
Restwert von Leasinggegenständen b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1
Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, nach den Wörtern „Für Investmentanteile“ die
zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ einge-
Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur fügt.
Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jewei- 62. In § 194 Absatz 2 wird das Wort „sind“ am Ende
lige Verpflichtung die Anforderungen an eine be- durch das Wort „ist“ ersetzt.
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
63. In § 198 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a 3. Für jede Absicherungsgruppe, die für eine
eingefügt: Basiswertkomponente eines nth-to-default-
„(4a) Die Institute müssen in der Lage sein, Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Ba-
festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer siswertkomponenten, die von einer anerkann-
Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. ten Ratingagentur ein Rating entsprechend
Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschät- der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein
zung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basis-
Stressszenarien verwendet werden.“ wertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.“
64. In § 199 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sich“ ge- 72. Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
strichen und das Wort „vorgegebener“ durch das angefügt:
Wort „vorgegebene“ ersetzt. „Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der
65. In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwan- IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Be-
kungsfaktoren“ durch das Wort „Schwankungs- deutende und unbedeutende Änderungen erfor-
zuschläge“ ersetzt. dern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber
66. § 205 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderun-
a) Nummer 5 wird aufgehoben. gen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit
b) Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren der Bundesanstalt abzustimmen.“
Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1
73. § 223 wird wie folgt geändert:
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9“ ersetzt. a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Wenn die simulierten negativen Marktwerte
„Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrech- der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der
nungsvereinbarungen risikomindernd in Anrech- Ermittlung der Verteilung der positiven Markt-
nung bringen, haben die Offenlegungsanforderun- werte gleich Null gesetzt werden, können alle
gen des § 336 einzuhalten.“ Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Ge-
genpartei als eine einzige Aufrechnungsposi-
68. In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort tion behandelt werden.“
„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und
in elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der b) In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „be-
Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt: endet“ die Wörter „und glattgestellt sein“ ein-
gefügt.
„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut
auch allein in elektronisch lesbarer Form anzei- 74. § 226 wird wie folgt geändert:
gen.“ a) Absatz 1 wird aufgehoben.
69. In § 208 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und
in elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der „IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt: sind solche Positionen, die als Adressenaus-
„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut fallrisikopositionen des Instituts IRBA-Posi-
auch allein in elektronisch lesbarer Form anzei- tionen wären, oder, sofern das Institut bei Ein-
gen.“ stufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das
interne Einstufungsverfahren nach § 259 an-
70. § 210 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. wenden muss, derselben IRBA-Forderungs-
71. Dem § 221 Absatz 3 werden die folgenden Sätze klasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfall-
angefügt: risikopositionen des Instituts, die IRBA-Positio-
„Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei nen sind.“
wie folgt zu behandeln: 75. § 227 wird wie folgt geändert:
1. Die Höhe der Risikoposition aus einer Basis- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wertkomponente in einem Korb, der einem
nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde „§ 227
liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen“.
Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit der modifizierten Duration des nth-to-
default-Credit Default Swaps bezogen auf die „(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen
Veränderung des Kreditspreads der Referenz- vollständig oder nicht nachrangig anteilig ge-
einheit. währleistet oder absichert, muss die durch
2. Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, diese Gewährleistung oder Absicherung be-
der einem gegebenen nth-to-default-Credit gründete Risikoposition so berücksichtigen,
Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene als hielte es die gewährleistete oder abgesi-
Absicherungsgruppe gebildet werden. Risiko- cherte Verbriefungsposition unmittelbar.“
positionen aus verschiedenen nth-to-default- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben
76. § 228 wird wie folgt geändert:
Absicherungsgruppe zusammengefasst wer-
den. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
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b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 hende mögliche Geltendmachung von An-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b rechnungserleichterungen tatsächlich nicht
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen- durch einen wesentlichen Risikotransfer an
gesetzes“ ersetzt. Dritte begründet ist, und dem Originator
77. § 229 wird aufgehoben. aus diesem Grund die Geltendmachung
von Anrechnungserleichterungen versagen.“
78. § 230 wird wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„Die maßgeblichen mezzaninen Verbrie-
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 fungstranchen einer Verbriefungstransak-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b tion sind diejenigen in das folgende In-
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen- tervall fallenden Verbriefungstranchen, de-
gesetzes“ ersetzt. ren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als
79. § 231 Absatz 1 wird aufgehoben. 1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit
derjenigen Verbriefungstranche, die das
80. § 232 wird wie folgt geändert:
Risiko erster Verluste trägt, und endet ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nau eine Verbriefungstranche unterhalb
„(1) Ein Institut, das als Originator einer Ver- derjenigen Verbriefungstranche,
briefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur 1. die die höchstrangige Verbriefungstran-
dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, che dieser Verbriefungstransaktion ist,
wenn durch die Verbriefungstransaktion ein oder
wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
2. für die eine maßgebliche Bonitätsbeur-
1. das Institut sämtliche von ihm in dieser teilung einer anerkannten Ratingagentur
Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbrie- vorliegt, die aufsichtlich
fungspositionen bei der Ermittlung des Ge-
a) der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-
samtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
Verbriefungstransaktion oder
mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent
oder nach § 265 als abzuziehende Verbrie- b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer
fungspositionen im Abzugsbetrag für Ver- IRBA-Verbriefungstransaktion
briefungspositionen berücksichtigt oder zugeordnet ist.“
2. der Risikotransfer als wesentlicher Risiko- dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
transfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen „Als Erstverlustposition im Sinne des Sat-
ist.“ zes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstran-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: che, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht
von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die im Abzugsbetrag für Verbriefungsposi-
„Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der tionen nach § 265 berücksichtigt werden
Regel als bewirkt, wenn kann.“
1. der Anteil der Summe der risikoge- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
wichteten Positionswerte für die vom fügt:
Institut gehaltenen Verbriefungspositio- „(2a) Das Institut kann auch in anderen als
nen der maßgeblichen mezzaninen den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der
Verbriefungstranchen an der Summe Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentli-
der risikogewichteten Positionswerte cher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das
für sämtliche zu dieser Verbriefungs- Institut Verfahren und Prozesse implementiert
transaktion gehörenden maßgeblichen haben, die sicherstellen, dass die Anrech-
mezzaninen Verbriefungstranchen nicht nungserleichterung, die das Institut als Origina-
größer als 50 Prozent ist oder tor mit einer Verbriefungstransaktion zu errei-
2. der Originator bei einer Verbriefungs- chen beabsichtigt, durch eine angemessene
transaktion ohne maßgebliche mezza- Übertragung von Adressenausfallrisiken an
nine Verbriefungstranchen gemessen Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbe-
am Positionswert nicht mehr als 20 Pro- sondere voraus, dass die Übertragung von
zent der Erstverlustposition dieser Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das
Verbriefungstransaktion hält und nach- interne Risikomanagement und die interne
weisen kann, dass der Positionswert Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt
der Erstverlustposition eine begründete wird.“
Schätzung des für die verbrieften Posi- d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
tionen zu erwartenden Verlustes sub- fasst:
stanziell übersteigt.“
„2. Die zur Übertragung des Adressenausfall-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: risikos eingesetzten Sicherungsinstrumente
„Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens sind für die im verbrieften Portfolio ent-
der Voraussetzungen des Satzes 1 im Ein- haltenen Adressenausfallrisikopositionen
zelfall feststellen, dass die beim Originator berücksichtigungsfähig und das Institut er-
mit der Verbriefungstransaktion einherge- füllt für diese Sicherungsinstrumente die
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maßgeblichen Mindestanforderungen der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2
§§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbrie-
abweichend von § 163 Verbriefungszweck- fungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1
gesellschaften in keinem Fall zu den be- der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das
rücksichtigungsfähigen Gewährleistungs- interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist.“
gebern.“ ersetzt.
81. § 237 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt
„Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine nicht für Wiederverbriefungspositionen.“
verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer 88. § 260 Satz 1 wird wie folgt geändert:
benannten Ratingagentur vor, gilt diese Boni- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
tätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3
nur dann als maßgeblich, wenn diese Rating- „4. auf die ein Institut nicht den aufsichtli-
agentur vom Institut zuvor als führende Rating- chen Formelansatz nach § 258 anwenden
agentur für diese Verbriefungstransaktion be- kann,“.
stimmt wurde.“ b) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den fasst:
Wörtern „wenn sie“ die Wörter „zumindest mit „darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der
einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Ver-
Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositio- briefungsrisikogewicht das höchste der auf
nen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeur- eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbrie-
teilung beeinflusst,“ eingefügt. fungstransaktion enthaltenen Adressenausfall-
82. § 239 Absatz 2 wird wie folgt geändert: risikopositionen anzuwendenden KSA-Risiko-
gewichte anwenden.“
a) Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
89. In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und
c) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und wie folgt die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2
gefasst: und 3“ ersetzt.
„2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch ge- 90. § 265 wird wie folgt gefasst:
nommenen Teil einer qualifizierten Verbrie- „§ 265
fungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche
Bonitätsbeurteilung sowie“. Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
d) Nummer 4 wird neue Nummer 3. Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vol-
len Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit
83. In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2“ auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risiko-
durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und die gewicht von 1 250 Prozent Anwendung findet.
Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2 Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des
und 3“ ersetzt. Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach
84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengeset-
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die zes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugs-
Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 betrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267
und 2 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspo-
85. § 252 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sitionen nach § 268 Absatz 1.“
a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. 91. § 266 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 4 wird neue Nummer 2. a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Abkürzung
„KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“ ersetzt.
86. § 257 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Um die Anzahl der effektiven Forderungen ei-
nes verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind aaa) In Buchstabe a wird die Abkürzung
sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“
Forderungen, deren Erfüllung von zu einer ersetzt.
Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 bbb) In Buchstabe b wird nach den Wör-
gehörenden Personen oder Personenhandels- tern „der Werte von“ die Abkürzung
gesellschaften geschuldet wird, zusammenzu- „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“
fassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile ersetzt.
an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusam- bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden hinter
menfassung auf der Ebene dieser Anteile an den Wörtern „Wert von T 1“ die Wörter
Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht „multipliziert mit der Summe der Bemes-
weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Ver- sungsgrundlagen der im verbrieften Port-
briefungstranchen durchzuschauen.“ folio enthaltenen Adressenausfallrisiko-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. positionen“ eingefügt.
87. § 258 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1343
„4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte geänderten fortgeschrittenen Messansatzes
nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz mit der Bundesanstalt abzustimmen.“
zu berücksichtigende Verbriefungsteil- 95. In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
position ist das IRBA-Verbriefungsrisi- eingefügt:
kogewicht zu bestimmen, das sich
nach § 258 für diese Verbriefungsteil- „Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut
position ergibt, wenn als Wert von L betreffen, können im Falle außergewöhnlicher
der nach Nummer 2 Buchstabe b ermit- Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a be-
telte Wert von L 2 und als Wert von T stimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamt-
der nach Nummer 2 Buchstabe b ermit- institut“ zugeordnet werden.“
telte Wert von T 2 verwendet wird.“ 96. In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „In-
92. § 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: vestmentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25
Absatz 12“ eingefügt.
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Termin-
97. § 299 wird wie folgt geändert:
börse“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 3e
des Kreditwesengesetzes“ eingefügt und die a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „das Finanzkommissionsgeschäft zu „Der maßgebliche Betrag ist bei einer Netto-
betreiben“ durch die Wörter „kommissions- position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
weise tätig zu sein“ ersetzt. aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „haben“ das Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. der Gegenwartswert, jeweils in die Währung
der Rechnungslegung umgerechnet.“
93. § 271 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber
stellt: je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe
„Realisierte Verluste aus der Veräußerung des Nominalwerts bezogen auf eine Verbind-
von Positionen, die nicht dem Handelsbuch lichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb
zuzurechnen sind, dürfen den relevanten gehörenden Referenzschuldner berücksichti-
Indikator nicht vermindern.“ gen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten ge-
genüber Referenzschuldnern mit dem niedrigs-
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: ten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere
aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach Kursrisiken zu erfassen sind.“
dem Wort „Positionen“ das Wort c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
„sind“ durch das Wort „können“ und
werden die Wörter „nicht zu berück- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sichtigen“ durch die Wörter „unbe- „Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsi-
rücksichtigt bleiben“ ersetzt. cherung für mehrere zugrunde liegende Ri-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder sikopositionen in der Weise, dass der erste
Verluste“ gestrichen. bei den zugrunde liegenden Risikopositio-
nen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: und dieses Kreditereignis auch den Kon-
„Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten trakt beendet (first-to-default-Kreditderi-
nach Absatz 1 enthalten sind.“ vat), so darf das Institut abweichend von
Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen
c) Absatz 5 Satz 4 wird neuer Absatz 5a und nach Zinsnettoposition absehen, die nach Maß-
den Wörtern „Konsolidierungskreis kann“ wer- gabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem
den die Wörter „bei Institutsgruppen und Fi- geringsten Gewichtungssatz in die Ermitt-
nanzholding-Gruppen“ eingefügt. lung des Teilanrechnungsbetrags für das
94. § 278 Absatz 2 wird wie folgt geändert: besondere Kursrisiko Zinsnettoposition
eingeht.“
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „nur“ das Wort
„dann“ eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt:
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wesentli- „Für die Nettopositionen, die nach § 303
che Änderungen“ die Wörter „und Erweiterun- Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach
gen“ eingefügt und die Wörter „sind mit der § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt
Bundesanstalt abzustimmen“ durch die Wörter für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3
„bedürfen einer erneuten Zulassung nach Ab- ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te
satz 1“ ersetzt. Ausfall unter den Risikopositionen die Zah-
lung im Rahmen der Kreditabsicherung
c) Folgender Satz wird angefügt: aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur
„Bedeutende und unbedeutende Änderungen dann gestattet, von der Berücksichtigung
erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn
aber der Bundesanstalt und der Deutschen auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kredit-
Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu- absicherung erlangt wurde oder wenn n-1
tende Änderungen sind vor Verwendung des Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Ver- 99. § 307 wird wie folgt geändert:
fahren für first-to-default-Kreditderivate a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unter entsprechender Anpassung an nth-
to-default-Kreditderivate anzuwenden.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-
mentanteil“ die Wörter „im Sinne des § 25
98. § 303 wird wie folgt geändert: Absatz 12“ eingefügt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kurs-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: risiko“ die Wörter „für Investmentanteile im
Sinne des § 25 Absatz 12“ eingefügt.
„Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1
ist für eine Zinsnettoposition in einem Wert- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
papier mit hoher Anlagequalität, die keine aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Verbriefungsposition ist, der maßgebliche
„1. die Investmentanteile werden von ei-
Betrag entsprechend der Restlaufzeit des
nem Unternehmen ausgegeben, das in
Wertpapiers zu gewichten.“
einem Staat des Europäischen Wirt-
bb) In Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden schaftsraums beaufsichtigt wird,“.
die Wörter „(ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt
bb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG
gen“ durch die Wörter „von einem Unter-
des Europäischen Parlaments und des Ra-
nehmen“ ersetzt und nach dem Wort „fällt,“
tes vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114
werden die Wörter „herausgegebene In-
S. 60)“ durch die Wörter „(ABl. L 145 vom
vestmentanteile im Sinne des § 25 Ab-
30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18)
satz 12“ eingefügt.
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
100. § 313 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorüberge-
„(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maß- hend“ gestrichen.
gebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten,
wenn das zugrunde liegende Wertpapier b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. von einer Zentralregierung, einer internatio- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nalen Organisation, einer multilateralen Ent- „Wesentliche Änderungen und Erweiterun-
wicklungsbank oder einer Regionalregierung gen des Risikomodells bedürfen einer er-
oder örtlichen Gebietskörperschaft eines neuten Zustimmung gemäß Absatz 1.“
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
bb) Folgender Satz wird angefügt:
oder von einem Institut oder von einer wie
ein Institut behandelten Einrichtung des „Bedeutende und unbedeutende Änderun-
öffentlichen Bereichs geschuldet oder aus- gen erfordern keine erneute Eignungsprü-
drücklich gewährleistet wird und für dieses fung, sind aber der Bundesanstalt und der
Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzei-
anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, gen; bedeutende Änderungen sind vor Ver-
die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird; wendung des geänderten Risikomodells
mit der Bundesanstalt abzustimmen.“
2. von einem Unternehmen geschuldet oder
ausdrücklich gewährleistet wird und für die- 101. § 324 wird wie folgt geändert:
ses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung ei- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ner anerkannten Ratingagentur verfügbar
ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeord- „Gesondert zu berichten ist dabei über sonsti-
net wird; ges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwe-
sengesetzes, insbesondere über Kapital, für
3. von einer der in Nummer 1 genannten Insti- das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.“
tutionen geschuldet oder gewährleistet wird
und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbe- b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
urteilung einer anerkannten Ratingagentur „1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach
verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 be- und dessen Zusammensetzung, getrennt
stimmte prognostizierte Ausfallwahrschein- nach den einzelnen Eigenkapitalbestandtei-
lichkeit zugeordnet wird, die der Bonitäts- len und Abzugspositionen; dazu gehört
stufe 6 entspricht; auch das sonstige Kapital nach § 10 Ab-
4. von einem Unternehmen geschuldet oder satz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter
ausdrücklich gewährleistet wird und für die- insbesondere Kapital, für das ein Tilgungs-
ses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung ei- anreiz vereinbart ist,“.
ner anerkannten Ratingagentur verfügbar 102. In § 325 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter
ist, dem Wertpapier aber eine nach den Re- „zu den Gesamteigenmitteln und“ gestrichen und
gelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prog- die Wörter „Gesamt- und Kernkapitalquote“ je-
nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zuge- weils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die
ordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2“ er-
entspricht.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1345
103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt: brauch von bilanziellen und außerbilanziel-
„(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle len Aufrechnungsvereinbarungen, die fol-
sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen: genden Informationen offenzulegen:
1. der höchste, der niedrigste und der letzte po- 1. für Institute, die den KSA anwenden,
tenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von oder IRBA-Institute sind, die in Bezug
einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offen- auf die jeweiligen IRBA-Forderungs-
legung sowie der Durchschnitt dieser poten- klassen keine eigenen Schätzungen der
ziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum; Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-
Konversionsfaktors verwenden, geson-
2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Ge- dert für jede einzelne KSA- oder IRBA-
schäftsschluss ermittelten potenziellen Risiko- Forderungsklasse die Summe der besi-
beträge mit einer Haltedauer von einem Ar- cherten Positionswerte, die gebildet
beitstag mit den tageweisen, jeweils zum werden durch
Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2
a) berücksichtigungsfähige finanzielle
ermittelten Wertänderungen des Portfolios, ein-
schließlich einer Auswertung aller wesentlicher Sicherheiten nach § 154 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung
Überschreitungen eines solchen potenziellen
von Wertschwankungsfaktoren,
Risikobetrags durch eine solche Wertänderung
eines Portfolios während des Bezugszeitraums b) berücksichtigungsfähige Gewährleis-
der Offenlegung.“ tungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sowie Lebensversicherun-
104. § 336 wird wie folgt geändert:
gen nach § 170;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) sonstige berücksichtigungsfähige
„§ 336 IRBA-Sicherheiten nach § 154 Ab-
Kreditrisikominderungstechniken: satz 1 Satz 1 Nummer 3.
Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen“. 2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzun-
b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie gen der Verlustquote bei Ausfall oder
folgt geändert: des IRBA-Konversionsfaktors verwen-
den, gesondert für jede einzelne IRBA-
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
Forderungsklasse die Summe der besi-
gefasst:
cherten Positionswerte, insbesondere
„Institute, die Kreditrisikominderungstech- diejenigen, die gebildet werden durch
niken für die Ermittlung des Gesamtanrech- Garantien oder Kreditderivate.
nungsbetrags für Adressrisiken berücksich- Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies
tigen, haben in qualitativer Hinsicht die fol- getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2
genden Informationen offenzulegen:“. aufgeführten Ansätze offenzulegen.“
bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Num- 105. In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen“
mern 1 bis 5 ersetzt: die Wörter „und anderen Instrumenten zur Risiko-
„1. die Strategie und die Verfahren sowie verlagerung“ eingefügt.
den Umfang, in dem ein Institut von 106. In § 338 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
bilanziellen und außerbilanziellen Auf- 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-
rechnungsvereinbarungen Gebrauch setzt.
macht;
107. § 339 wird wie folgt geändert:
2. die Strategie und die Verfahren zur Be-
wertung und Verwaltung von Sicherhei- a) Absatz 5b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ten; aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Institut“ die Wörter „nach der vor
3. eine Beschreibung der Hauptarten der
dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung
Sicherheiten, die von dem Institut he-
dieser Verordnung“ eingefügt.
reingenommen werden;
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „in der
4. die Haupttypen von Garantiegebern
am 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
und Gegenparteien bei Kreditderivaten
sung“ gestrichen.
und ihre Bonität;
b) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.
5. Informationen über eingegangene
(Markt- oder Kredit-)Risikokonzentra- c) In Absatz 13 wird die Angabe „31. Dezember
tionen innerhalb der erhaltenen Kredit- 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“
risikominderungen;“. ersetzt.
cc) Nummer 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt d) In Absatz 14 wird die Angabe „31. Dezember
gefasst: 2009“ durch die Angabe „30. Dezember 2011“
ersetzt.
„(2) Institute, die Kreditrisikominde-
rungstechniken für die Ermittlung des e) Absatz 15 wird aufgehoben.
Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi- f) In Absatz 19 Satz 1 und 2 werden jeweils die
ken berücksichtigen, haben in quantitativer Wörter „sondern bei Abschreibung des Forde-
Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Ge- rungswertes für jedes Jahr als den durch die
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit 1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktio-
geteilten Forderungswert“ durch die Wörter nen, die ab dem 31. Dezember 2010 erst-
„sondern als den durch die nächstliegende An- mals durchgeführt werden, und
zahl von vollen Jahren der verbleibenden Lea- 2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden
singdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene
des Restwerts des Leasinggegenstands“ er- Verbriefungstransaktionen, bei denen nach
setzt. dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende
g) Die folgenden Absätze 22 und 23 werden an- Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt
gefügt: werden.
„(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 (23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein
Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich Institut für die Gesamtheit seiner vor dem
zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungs-
Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwick- positionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach
lung der Werthaltigkeit der Adressenausfallri- § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. De-
sikopositionen des verbrieften Portfolios die zember 2010 geltenden Fassung dieser Verord-
Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist nung bestimmen.“
108. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle 11a eingefügt:
„Tabelle 11a
(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen
KSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressen-
ausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer 20 % 50 % 100 % 150 %
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung 20 % 35 % 70 % 150 %“.
b) Tabelle 13 wird aufgehoben.
c) Nach Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt:
„Tabelle 29a
(zu § 287 Abs. 1 Satz 2)
Regulatorische Geschäftsfelder
Geschäftsfeld Tätigkeiten
Gesamtinstitut Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte
(Corporate Items) das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genann-
ten Geschäftsfelder betreffen.“
109. In Anlage 2 wird Formel 13 wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach den Wörtern „für "Beta[x; a, b]“ ein Anführungszeichen eingefügt.
b) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „ , die nach der Entscheidung des Instituts übergangs-
weise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind“ gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 „Inhaltsübersicht
Teil 1
Änderung der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung Gemeinsame Bestimmungen
für Groß- und Millionenkredite
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom § 1 Begriffsbestimmungen
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8
§ 2 Bemessungsgrundlage
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 (weggefallen)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 4 Bestimmung des Kreditnehmers
**) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes- § 5 Treuhandvermögen
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun- § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Geschäften
Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1347
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentschei- § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der
dung der Bundesanstalt Großkreditobergrenze
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
Teil 2 § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften
mit Spareinrichtung
Sondervorschriften für Großkredite
Kapitel 4
Kapitel 1 Sonderbestimmungen
für Handelsbuchinstitute
Gemeinsame Bestimmungen für
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition
Abschnitt 1
§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Ge-
Allgemeine Bestimmungen für samtbuch-Großkreditobergrenze
Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5
§ 9 Null-Anrechnungen Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
§ 10 20-Prozent-Anrechnungen § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch-
und Gesamtbuch-Großkrediten
§ 11 50-Prozent-Anrechnungen
§ 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kredit-
Abschnitt 2
wesengesetzes
Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 35 Anzeigen nach § 13a Absatz 2 des Kredit-
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicher- wesengesetzes
heiten
§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der
§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Be- Großkreditobergrenze
stellung von Sicherheiten
§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Teil 3
Wohn- und Gewerbeimmobilien
Sondervorschriften für Millionenkredite
Kapitel 2 § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kredit-
Abgrenzung zwischen wesengesetzes
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und Kreditnehmer
außerbilanzmäßigen Geschäfte Teil 4
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen Übergangs- und Schlussvorschriften
des Handelsbuchs § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kre- Anlage 1 Tabellen
ditwesengesetzes
Anlage 2 (weggefallen)
Kapitel 3
Anlage 3 Anzeigeformular HA
Sonderbestimmungen
für Nichthandelsbuchinstitute Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
§ 18 Organisatorische Maßnahmen Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6,
BA7, BAS7
§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen
des Handelsbuchs Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
Anlage 7 Anzeigeformular BAZ“.
§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungs-
pflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Ab- 2. Nach der Überschrift für Teil 1 wird die Überschrift
satz 6 des Kreditwesengesetzes des Kapitels 1 gestrichen.
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter 3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten
der Großkreditobergrenze b) Absatz 6 wird neuer Absatz 4.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
§ 24 Abrufbereitschaft aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „sind“
§ 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des durch das Wort „ist“ und die Angabe „§§ 9
Kreditwesengesetzes bis 14“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“
ersetzt.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und abzüg- der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe
lich der Posten wegen der Erfüllung oder der entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Posi-
Veräußerung von Forderungen aus Leasing- tion dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19
verträgen bis zu den Buchwerten der diesen Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichge-
zugehörigen Leasinggegenstände“ gestri- stellt ist.
chen. (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist ent-
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a sprechend anzuwenden.“
eingefügt: 5. § 3 wird aufgehoben.
„1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3
Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) „§ 6
der Barwert der Mindestleasingzahlun- Adressenausfallrisiken
gen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Num- aus zugrunde liegenden Geschäften
mer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsver-
ordnung,“. (1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen,
bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt: anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen
„(2) Für Derivate, für nichtderivative Ge- zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallri-
schäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne siken ergeben, bestimmt das Institut den oder die
des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkon-
sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder strukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder
vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftli-
Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 chen Substanz und den strukturinhärenten Risiken
bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokon-
der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- zentrationen, gerecht wird.
stabe a zweite Alternative der Solvabilitätsver- (2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentver-
ordnung bestimmten Ausnahme entsprechend. mögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
(3) Für Geschäfte, die mit einem Unterneh- ausländischen Investmentgesellschaft kann für die
men in dessen Eigenschaft als zentraler Kontra- Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesen-
hent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwe- gesetzes das Investmentvermögen nach dem
sengesetzes geschlossen werden, sowie für Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Ver-
dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die mögensgegenstände zerlegt und diese nach Maß-
Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 gabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investment-
Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung. vermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite
zugerechnet werden, wenn das Investmentvermö-
(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 gen verwaltet wird von
Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwe-
cke dieser Verordnung auch von Stellen ange- 1. einer Kapitalanlagegesellschaft,
wandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des 2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
Kreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich raums auf der Grundlage der Richtlinie
ist, auch angewandt werden von Zweigstellen 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Han- fend bestimmte Organismen für gemeinsame
delsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder über- vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,
schreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b
des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen 3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
die Laufzeitmethode unter Anwendung des in einem Drittstaat zugelassen ist und einem
Prozentsatzes für währungskursbezogene Ge- Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichts-
schäfte auch für die Berechnung des Kreditäqui- system nach der Richtlinie 2009/65/EG gleich-
valenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. wertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesanstalt und der zuständigen
(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend
bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für gesichert ist, oder
die Berücksichtigung von Aufrechnungsverein-
barungen mit der Maßgabe entsprechend, dass 4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
die Begriffe der Novationsposition im Sinne des ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zu-
§ 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im ständige Aufsichtsbehörde eines Staates des
Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen
Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt
des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind. hat.
(6) Für die Bemessungsgrundlage von Kredi- Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass
ten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlich- 1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Invest-
keiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 mentgesellschaft die aktuelle Zusammenset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1349
zung des Investmentvermögens für das Institut b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
auf Abruf bereithält, „der Deutschen Bundesbank“ die Wörter „bis
2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlage- zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April,
gesellschaft oder die Investmentgesellschaft Juli und Oktober“ eingefügt.
über die aktuelle Zusammensetzung des Invest- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74“
mentvermögens informieren lässt, durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38“ ersetzt.
3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben.
oder ein gleichwertiges Dokument 10. § 25 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, in die das Investmentvermögen inves-
tiert werden darf, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, aaa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgeho-
um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für ben.
die Investition in bestimmte Kategorien von bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die neuen
Vermögensgegenständen bestehen, Nummern 1 bis 3.
beinhaltet und ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden aufgeho-
4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ben.
ein Bericht erstellt wird, der die Vermögens- ddd) Nummer 10 wird neue Nummer 4.
gegenstände und Verbindlichkeiten, den Netto-
eee) Die Nummern 11 und 12 werden aufge-
ertrag und die Geschäftstätigkeit während der
hoben.
Berichtsperiode darstellt.
fff) Nummer 13 wird neue Nummer 5 und
Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage
der Punkt am Ende wird durch ein
kommenden Großkredite auch unter Berück-
Komma ersetzt.
sichtigung der aktuellen Zusammensetzung des
Investmentvermögens nicht 80 Prozent der ge- ggg) Folgende Nummern 6 und 7 werden
genüber dem betreffenden Kreditnehmer gelten- angefügt:
den Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkre- „6. Aktiva in Form von Forderungen
ditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditober- und sonstigen Krediten an Institute,
grenze überschreiten, darf es bei der Überwachung sofern diese Kredite keine Eigen-
der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Mo- mittel dieser Institute darstellen,
natsultima die Zusammensetzung des Investment- höchstens bis zum folgenden Ge-
vermögens per letztem Monatsultimo zugrunde le- schäftstag bestehen und nicht auf
gen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist eine wichtige Handelswährung lau-
der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäfts- ten, und
schluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung
7. rechtlich vorgeschriebene Garan-
des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach
tien, die zur Anwendung kommen,
den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes
wenn ein über die Emission von
als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die
Pfandbriefen refinanzierter grund-
Großkreditobergrenze anzurechnen.
pfandrechtlich besicherter Kredit
(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüg- vor Eintragung des Grundpfand-
lich eines oder mehrerer Investmentvermögen von rechts im Grundbuch an den Dar-
der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 aus- lehensnehmer ausgezahlt wird,
schließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausrei- sofern die Garantie von der Pfand-
chend dargelegt sind, die revisionstechnische briefbank nicht dazu verwendet
Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet ge- wird, bei der Berechnung der risi-
wesen ist oder das Verfahren die Risikosituation un- kogewichteten Aktiva das Risiko
zureichend abbildet. Es kann das Institut von der zu verringern.“
Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt
bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die
ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwen-
Angabe „Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h“ durch
dung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkei-
die Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buch-
ten aufgetreten sind.“
stabe h“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-
„§ 7 gabe „Satz 1 Nr. 13“ durch die Angabe
Kreditnehmerfiktion durch „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Insti- „(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die
tuts in besonders gelagerten Ausnahmefällen wi- Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
derruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer
einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.“ 1. der Kreditnehmer das Mutterunternehmen
des Instituts, ein anderes Tochterunterneh-
8. § 8 wird wie folgt geändert: men desselben Mutterunternehmens des In-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis stituts oder ein eigenes Tochterunternehmen
zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt. des Instituts ist,
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
2. sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer 13. § 28 wird aufgehoben.
in die Überwachung der Großkredite auf zu-
14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert:
sammengefasster Basis gemäß § 13b des
Kreditwesengesetzes einbezogen sind, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. der Kreditnehmer den gleichen Risikobewer- „§ 12
tungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfah-
ren wie das Institut unterliegt, Besicherungswirkung
von finanziellen Sicherheiten“.
4. keine rechtlichen oder bedeutenden tatsäch-
lichen Hindernisse für die unverzügliche b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Übertragung von Eigenmitteln oder für die
aa) In Satz 1 wird das Wort „widerruflich“ gestri-
Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch
chen und werden die Wörter „abweichend
den Kreditnehmer an das Institut vorhanden
von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwe-
oder absehbar sind und
sengesetzes und von § 28“ durch das Wort
5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit- „widerruflich“ und die Wörter „nach den §§ 2
nehmers zugerechnet werden. und 9 ermittelten Kreditbetrags“ durch die
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags
der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie für die Berechnung des auf die Großkredit-
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und obergrenze anzurechnenden Betrags“ sowie
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme jeweils das Wort „Finanzsicherheiten“ durch
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt.
(Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“
in der jeweils geltenden Fassung oder nach durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“
gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die ersetzt.
Überwachung der Großkredite auf zusammen-
gefasster Basis einbezogen werden. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
einem Unternehmen geschuldet wird, das Mit- Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die
glied desselben institutsbezogenen Sicherungs- Angabe „nach § 2“ ersetzt.
systems ist wie das Institut, sind nicht auf die
bbb) In Nummer 2 wird im Buchstaben a das
Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
Wort „Finanzsicherheiten“ durch die
1. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit- Wörter „finanzielle Sicherheiten“ und
nehmers zugerechnet werden und im Buchstaben b das Wort „Finanzsi-
2. die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des cherheit“ durch die Wörter „finanzielle
Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt Sicherheit“ ersetzt.
sind.“
dd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert: Satz 1“ durch die Angabe „§ 209 der Solva-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bilitätsverordnung“ ersetzt.
„§ 10 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20-Prozent-Anrechnungen“. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe- „widerruflich“ gestrichen.
trags“ gestrichen.
c) Nummer 2 wird aufgehoben. bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanz-
sicherheiten“ durch die Wörter „finan-
d) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 zielle Sicherheiten“ ersetzt.
und 3.
ccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die
e) Folgender Satz wird angefügt:
Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die
„Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Wörter „nach § 2 widerruflich“ und das
Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172, Wort „Finanzsicherheiten“ durch die
177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.“ Wörter „finanziellen Sicherheiten“ er-
12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert: setzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“
„§ 11 durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“
ersetzt.
50-Prozent-Anrechnungen“.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28“ durch die
ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe- Wörter „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
trags“ gestrichen. d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
c) Nummer 1 wird aufgehoben. dert:
d) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestri-
und 2. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1351
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt: eigentum gesichert sind, für die Berechnung des
„e) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden
Hinblick auf den Verwertungserlös der Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten
Sicherheiten berücksichtigen sowie“. Wertes des Wohneigentums verringern. Vorausset-
zung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem
15. § 30 wird § 13 und wie folgt gefasst: Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt
„§ 13 oder vermietet wird oder er über das Wohneigen-
Wechsel des Kreditnehmers tum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer
aufgrund der Bestellung von Sicherheiten Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen
hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum
(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine
nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solva- Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Vorausset-
bilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Ge- zungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverord-
währleistung eines Dritten besichert, kann das Kre- nung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite
ditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei
zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer
die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers ver- des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasing-
zichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die nehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnim-
und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den mobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine un- briefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungs-
gesicherte Forderung gegen den Gewährleistungs- wertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden
geber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig er-
würde als eine ungesicherte Forderung gegen den zielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderun-
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA- gen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
Risikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maß- briefgesetzes genügt.
gabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverord-
nung zu berücksichtigen.
(2) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von
(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollstän-
finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 dig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverord- gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Im-
nung berücksichtigungsfähig ist und deren Rest- mobilienleasinggeschäften, die vollständig errich-
laufzeit mindestens so lang wie die des abzusi- tete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen,
chernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil für die Berechnung des auf die Großkreditober-
des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht er- grenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere
halten als ungesicherte Forderungen gegen den aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Markt-
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA- wertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten
Risikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verrin-
von einem Dritten begebenen finanziellen Sicher- gern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite
heit auf die Anrechnung des Kredits auf die Groß- durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien
kreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staa-
wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung tes des Europäischen Wirtschaftsraums besichert
der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Num-
des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emit- mer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch ge-
tenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, nommen hat. Die Voraussetzungen nach § 35 Ab-
und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung satz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt
des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kre- sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien
ditnehmers verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwi- angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies
schen der Methode nach Satz 1 und der Methode gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich
nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Vo- genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Belei-
raussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichti- hungswertermittlungsverordnung und für Immobi-
gung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Sol- lienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das
vabilitätsverordnung zwischen der einfachen Me- Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Lea-
thode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und singgegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer
der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass
der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines
Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung raums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht
der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.“ nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie
16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst: 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert
„§ 14 der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der
Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16
Besicherung mit Grundpfandrechten Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in
auf Wohn- und Gewerbeimmobilien Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsver-
(1) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von ordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein
Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohn- anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Ab- 24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53
satz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.
oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des
25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wort-
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der
laut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelober-
vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung
grenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ er-
eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder
setzt.
seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt
hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen 26. § 52 wird aufgehoben.
Grundsätze ermittelte Beleihungswert.“
27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert:
17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , solange der
„§ 15 Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze
überschreitet“ gestrichen.
Bemessung der Gesamtsumme
der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbi- „§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
lanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.
allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken 28. § 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das
im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinba- Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort
rungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im „Großkreditobergrenze“ ersetzt und die Wörter „in
Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivi- zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.
scher, sondern auch mit passivischer Ausrichtung 29. § 55 wird § 25 und die Wörter „in zweifacher Aus-
einzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen wer- fertigung“ werden gestrichen.
den ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert:
(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Ab-
satz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nenn- a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch
wert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem das Wort „der“ ersetzt.
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zu- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Großkre-
grunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 diteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamt-
hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.“ obergrenze“ durch das Wort „Großkreditober-
grenze“ ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen
19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst:
und die Angabe „§ 53 Abs. 2“ wird durch die
„§ 16 Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.
Bemessung der Gesamtsumme 31. § 57 wird § 27.
der Positionen des Handelsbuchs
32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzel-
Die Gesamtsumme der Positionen des Handels- obergrenze und alle Großkredite zusammen nicht
buchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bi- die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten“
lanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze
des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, überschreitet“ ersetzt.
die dem Handelsbuch zugerechnet werden.“ 33. § 59 wird § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54
20. § 46 wird § 17 und in der Überschrift und im Wort- Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2“ durch die Wörter
laut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5“ „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2“ er-
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt. setzt.
21. § 47 wird § 18. 34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst:
22. § 48 wird § 19 und wie folgt geändert: „§ 30
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum 15.“ Handelsbuch-Gesamtposition
das Wort „Geschäftstag“ eingefügt. (1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Ge-
b) Folgender Satz wird angefügt: samtposition eines Handelsbuchinstituts besteht
aus der Summe der nachstehend aufgeführten Wer-
„Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber te:
deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine
1. dem Überschuss der Kaufpositionen des Insti-
Positionen und keine Bewegungen aufwies,
tuts über seine Verkaufspositionen in allen von
brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlan-
dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Fi-
zeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen
nanzinstrumenten (emittentenbezogenen Netto-
keine erneute Fehlanzeige abzugeben.“
kaufposition), wobei die Nettoposition in jedem
23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wort- dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306,
laut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 2“ die 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitäts-
Wörter „und § 13b Absatz 6“ eingefügt. verordnung zu berechnen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1353
2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach 4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagege-
§ 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach sellschaft oder einer ausländischen Investment-
§ 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, gesellschaft ausgegeben werden, die in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf
3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beauf-
nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverord- sichtigt wird,
nung,
5. für das Investmentvermögen mindestens ein
4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird,
nach § 14 der Solvabilitätsverordnung, aus dem die Vermögensgegenstände und Ver-
bindlichkeiten, der Nettoertrag und die Ge-
5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehens- schäftstätigkeiten während der Berichtsperiode
geschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren hervorgehen,
beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6
und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteils-
Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und inhabers aus dem Investmentvermögen börsen-
täglich rückzahlbar sind,
6. den Forderungen aufgrund von Gebühren, Pro- 7. das Investmentvermögen vom Vermögen der
visionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen
die dem Institut in unmittelbarem Zusammen- Investmentgesellschaft getrennt ist,
hang mit den Geschäften zustehen, die unter
die Nummern 1 bis 5 fallen. 8. das investierende Institut eine angemessene
Risikobewertung des Investmentvermögens si-
(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit- cherstellt und
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1
9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens
Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das
oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:
Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex
gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-
Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Ent- den, in die das Investmentvermögen inves-
scheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, tiert werden darf,
so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds- b) die relativen Obergrenzen und die Methodik,
betrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für
die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusam- Investitionen in bestimmte Kategorien von
mensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflich- Vermögensgegenständen bestehen,
tungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden
Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine He-
Berücksichtigung entschieden, kann es sich von belwirkung zulässig ist und
dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Be-
wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Insti- grenzung von daraus entstehenden Kontra-
tut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emit- hentenausfallrisiken, falls Investitionen in De-
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 rivate, die keinen täglichen Einschusspflich-
zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht ten unterworfen sind und deren Erfüllung
wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbe- von einer Wertpapier- oder Terminbörse we-
sondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die der geschuldet noch gewährleistet wird, oder
Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außer- Pensionsgeschäfte zulässig sind.
börsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entspre-
Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht
chend.
unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden,
(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit- wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt
Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Invest- ihre Zustimmung erteilt hat.“
mentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung 35. Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben.
der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf
36. § 67 wird § 31 und wie folgt geändert:
der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung
des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch
1. das Institut bei der Anlage in das Investmentver- das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt.
mögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwen-
det, b) Absatz 2 wird folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Großkrediteinzel-
2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammen- obergrenze“ durch das Wort „Großkredit-
setzung des Investmentvermögens, an dem es obergrenze“ ersetzt.
mittels des Investmentanteils beteiligt ist, be-
kannt ist, bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und
3. das Institut eine ausreichende Anzahl von In- der §§ 25 bis 28 sowie des § 66“ durch die
vestmentanteilen hält, um eine Einlösung im Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Num-
Austausch für die zugrunde liegenden Vermö- mer 2“ und die Angabe „§ 60 Nr. 1“ durch die
gensgegenstände zu gewährleisten, Angabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
cc) In Satz 4 wird das Wort „Großkrediteinzel- 42. § 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57“ durch die
obergrenze“ durch das Wort „Großkredit- Angabe „§ 27“ ersetzt.
obergrenze“ ersetzt.
43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39.
37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst:
44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert:
„§ 32
a) In der Überschrift werden die Wörter „und An-
Unterlegung der Grenzen nach § 13a wendungsvorschrift“ gestrichen.
Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kredit-
nehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition 45. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kredit- a) Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.
wesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschrei-
tungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 b) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67
es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 31
haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann
die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze fest- bb) In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die
setzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie Wörter „Schuldtitel, die an einer Wertpapier-
niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.“ börse der amtlichen Kursfeststellung auf
täglicher Basis unterliegen“ durch die Wörter
38. § 69 wird § 33 und wie folgt geändert: „Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch mit täglicher Kursfeststellung notiert sind“
die Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6“ ersetzt.
ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51“ durch die
cc) In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7“
Angabe „§§ 20 bis 22“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49“ durch die An- Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
gabe „§ 20“ ersetzt.
c) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53“ durch
die Angabe „§§ 8 und 23“ ersetzt. aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67
Abs. 2 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 31
40. § 71 wird § 35. Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
41. § 72 wird § 36 und wie folgt geändert:
bb) Im Tabellenkopf werden in der Überschrift
a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3
das Wort „der“ ersetzt. Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eine“ durch gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28,
das Wort „die“ ersetzt und in Satz 2 wird die An- 66“ durch die Angabe „§§ 9 bis 11“ ersetzt.
gabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Ab- 46. Anlage 2 wird aufgehoben.
satz 1“ ersetzt.
47. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Groß-
krediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Ge- a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 48“ durch
samtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt. die Angabe „§ 19“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „einer“ durch das Wort b) In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe
„der“ ersetzt. „§ 44“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
48. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile unterhalb der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „GBR“ durch die Angabe „GbR“ ersetzt.
b) Das Formular EA wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:
„
Geburtsdatum8 Beruf8 ISIN9
⃞ Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG
“.
bb) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
c) Das Formular GbR wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils durch die Wörter „Kreditnehmer ist
Institut i. S. d. KWG“ ersetzt.
bb) In der Fußnote 8 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
d) Das Formular MKNE wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1355
aa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:
„ Geburtsdatum8 Beruf8 ISIN9 Laufende Nummer10
⃞ Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG
“.
bb) Bei den Angaben zu der Zugehörigkeit zu den Kreditnehmereinheiten wird jeweils unterhalb der Zeile
„Postleitzahl“ die folgende Zeile eingefügt:
„ Begründung der Zuordnung – Code11 Referenzschuldner – Name12 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
“.
cc) Nach den Wörtern „Zurechnung für“ wird jeweils die Fußnotenbezeichnung „11“ durch die Fußnotenbe-
zeichnung „13“ ersetzt.
dd) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils gestrichen.
ee) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
ff) Nach Fußnote 10 werden die folgenden Fußnoten 11 und 12 eingefügt:
„11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die
entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach §§ 13 bis 14 KWG definiert.
12 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser
Kreditnehmereinheit darstellt.“
gg) Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 13.
49. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Formular BA wird wie folgt geändert:
aa) Unter der Zeile
„ Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092 “
wird die Zeile
„ Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel 095 “
eingefügt.
bb) Die Zeile
„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 “
wird durch die Zeile
„ Institutsindikator 450 “
ersetzt.
cc) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:
„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Slowenien – SI 110SI
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
Slowenien – SI 120SI
“.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
b) Das Formular BAS wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeilen
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 404
Anlage- und Handelsbuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlage- und Handelsbuch 405 “,
„ Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch – anzurechnender Betrag 406 “,
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 414
Anlagebuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch 415 “,
„ Gesamtobergrenze Anlagebuch – anzurechnender Betrag 416 “,
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 424
Handelsbuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch 425 “
und
„ Gesamtobergrenze Handelsbuch – anzurechnender Betrag 426 “
werden gestrichen.
bb) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:
„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Slowenien – SI 110SI
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
Slowenien – SI 120SI
“.
50. In Anlage 6 werden die Wörter „Kreditgeber-/Übergeordnetes Unternehmen – Name“ durch die Wörter „Kredit-
geber – Name“ ersetzt und die Zeile „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen – Name –ID“ gestrichen.
51. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 030 werden die Wörter „/nachgeordnetes Unternehmen“ gestrichen.
b) Die Zeile
„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 “
wird gestrichen.
Artikel 3 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9
bis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionen-
Änderung der Länderrisikoverordnung
kreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 S. 3065)“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14
(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom der Großkredit- und Millionenkreditverordnung“ und
28. November 2008 (BGBl. I S. 2333) geändert worden die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe „§§ 9
ist, wird wie folgt geändert: bis 11“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1357
2. In der Anlage wird die Fußnote 4 wie folgt geändert: c) In Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.
29 bis 43“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14“
und die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe Artikel 4
„§§ 9 bis 11“ ersetzt. Inkrafttreten
b) In Satz 9 wird die Angabe „§§ 9 bis 17“ durch die Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 in
Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt. Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 – wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzie-
rungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeits-
gesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenen-
renten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der
Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch
nicht bestandskräftig gewährt worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 30. September 2010
Das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:
„bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Ver-
gewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe gewährt.“ “
Berlin, den 30. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hecker
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 – wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzie-
rungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeits-
gesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenen-
renten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der
Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch
nicht bestandskräftig gewährt worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 30. September 2010
Das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:
„bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Ver-
gewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe gewährt.“ “
Berlin, den 30. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hecker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1359
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und
dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 23. September 2010
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen wurde am
21. April/15. Mai 1998 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen
Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag Brandenburg
mit Gesetz vom 23. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg, Teil I S. 206) und der Sächsische Landtag mit Gesetz vom 9. De-
zember 1998 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 635) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 20. Januar 1999 in
Kraft getreten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Branden-
burg vom 5. Februar 1999 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bran-
denburg, Teil I S. 53; Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom
1. Februar 1999 – Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 82).
Die in Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden
in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des
Freistaates Sachsen veröffentlicht und liegen in Brandenburg beim Landes-
vermessungsamt Brandenburg und in Sachsen beim Landesvermessungsamt
Sachsen zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Än-
derungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des
Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundes-
ministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehend bekannt
gemacht.
Berlin, den 23. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertrags- haltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch wei-
parteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7 terhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig
über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbe- gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungs-
standes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes verfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen
über die Strafvollstreckung).
Artikel 1 (4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der
(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssiche-
Gemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschle- rungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßen-
sischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen baulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.
ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis (5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür
Spree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliede- Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhän-
rungsgebiet 1). genden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach
(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5 Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde
Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem Artikel 3
Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen,
(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwal-
Landkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umglie-
tungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
derungsgebiet 2).
geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung
(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Ge- mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-
markung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz, chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils
werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umglie-
Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde derung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach
Schwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3). Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen (2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus
Landesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungser-
dargestellt. mächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
für Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, über-
Artikel 2 nimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Ver-
bindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Um-
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umglie-
gliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.
derungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes
und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Lan-
des- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliede- Artikel 4
rungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle ei- Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet,
nes Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufneh- möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-
menden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998 ses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Ver-
anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im waltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Ur-
Widerspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmen- kunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für
den Landes stehende Ortsrecht außer Kraft. die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berich-
(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten tigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzuge-
von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, ben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der je-
gelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebie- weils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung
ten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der
und Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.
Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.
Artikel 5
(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertrags-
parteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umglie-
anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbe- derungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1361
bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bil- (3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und
dungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhält- Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien
nisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Um- erhoben.
gliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Auf-
nahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages Artikel 6
richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Aus-
fertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt
(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen auf-
werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die bewahrt und können dort eingesehen werden.
Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf
Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Artikel 7
Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den ge-
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschul-
urkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
pflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung
oder des gewöhnlichen Aufenthalts die AusbiIdungs- oder Ar- (2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
beitsstätte. Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 15. Mai 1998 Dresden, den 21. April 1998
Für das Land Brandenburg Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Dr. M a n f r e d S t o l p e Prof. Dr. K u r t B i e d e n k o p f
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“)
Vom 24. September 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom dernsten Zug der deutschen Bahn aus der Gegenwart.
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Hinzu kommen prägnante Motive des Eisenbahnver-
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze kehrs, wie eine Brücke, ein Bahnhofsdach sowie ein
„175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“ prägen zu las- Weichensignal. Die kursiv gesetzte Zahl „175“ symbo-
sen. lisiert dabei die Dynamik eines traditionsreichen und
Die Auflage der Münze beträgt maximal gleichzeitig sehr modernen Verkehrsträgers.
2 200 000 Stück, darunter maximal 200 000 Stück Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch
das Bayerische Hauptmünzamt, München. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2010“
Die Münze wird ab dem 11. November 2010 in den mit den zwölf Europa-Sternen und der Wertbezeich-
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von nung „10 Euro“ sowie dem Münzzeichen „D“ unter
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, dem Adler.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „AUF VEREINTEN GLEISEN ✰ 1835 – 2010 ✰“.
Die Bildseite zeigt den „Adler“, die erste deutsche Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Ber-
Lokomotive von 1835 vor dem ICE 3 Triebzug, dem mo- lin.
Berlin, den 24. September 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1363
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 27. September 2010
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch
nach angefochtene Maßnahme getroffen hat.
– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie,
– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der Beamten- und Dienstrecht übertragen.
durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Geset-
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor- II.
den ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127 Befugnisse und Zuständigkeiten
Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, im Bereich des Disziplinarrechts
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- 1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen,
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von
mit dem Bundesministerium des Innern, Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhe-
bung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84
Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei
Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
2001 (BGBl. I S. 1510) sowie
werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der
– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Be-
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) triebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht
an: übertragen.
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-
I. scheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beam-
Befugnisse ten- und Dienstrecht übertragen.
und Zuständigkeiten 3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtin-
im Bereich des allgemeinen nen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-
Beamtenrechts und des Besoldungs- tinnen und Beamten werden der Sprecherin oder
rechts einschließlich der Entscheidung dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrate-
über Widersprüche und der Vertretung des gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und III.
die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Aus- Zuständigkeiten im
nahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis Bereich des Versorgungsrechts
für Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies ge- 1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des
setzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb
Beamten- und Dienstrecht übertragen. Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe- gesetzlich zulässig ist.
scheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungs- 2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbs-
rechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Per- tätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
sonal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertra- standsbeamten sowie von früheren Beamtinnen
gung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Er- und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105
lass von Widerspruchsbescheiden betreffend Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie
a) Verwaltungsakte des Vorstands, die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-
b) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach scheiden in Angelegenheiten der Beamtenversor-
§ 66 des Bundesbeamtengesetzes, gung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
c) die Feststellung des Verlustes der Besoldung ten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3
d) missbilligende Äußerungen. des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider- Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite
sprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d ge- Versorgung, übertragen.
nannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrate- 3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Kla-
gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei gen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
beamten sowie von früheren Beamtinnen und Beam- Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst
ten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrecht- wahrzunehmen.
lichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-
Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, VII.
übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
IV. Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der
Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der 1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs- auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie
empfängerinnen und Versorgungsempfänger der für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der
Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundver- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
sicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die
sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versor-
offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen gungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung
die Beamtinnen und Beamten sowie die Versor- der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),
in der Grundversicherung bei der Postbeamtenkran-
2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
kenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrate-
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe- dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Be-
scheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun- amtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom
fragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),
und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal- 3. die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-
tungsakt erlassen haben. licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom
AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 62),
3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
gen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt 4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den amtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs- AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),
akt erlassen haben. 5. die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der
V. Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004
Betrieb Vivento (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Ar- 16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,
beitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen 6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal- auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie
einsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der
und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun- amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die
gen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in
Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwal- der Grundversicherung der Postbeamtenkranken-
tung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- kasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl
beamtengesetzes. S. 557),
VI. 7. die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
Vorbehaltsklausel disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Tele-
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich kom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die
vor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Be- zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998
fugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.
Bonn, den 27. September 2010
D e u t s c h e Te l e k o m A G
Der Vorstand
Thomas Sattelberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1365
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 22. September 2010
Tag Inhalt Seite
15. 9. 2010 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April
1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung . . . . . 1054
GESTA: XN001
9. 9. 2010 Siebte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 . . . . . 1059
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-17) . . . . 1063
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-03) . . . . . . . . . . 1065
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen „Team Integrated Engineering, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-91-01) 1067
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1070
6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1072
10. 8. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
11. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . 1075
24. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
17. 9. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September
1970 über Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
Nr. 26, ausgegeben am 1. Oktober 2010
Tag Inhalt Seite
17. 9. 2010 Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz
der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
13. 7. 2010 Bekanntmachung des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens über ein
Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers sowie über das
Außerkrafttreten des früheren Verwaltungs-Übereinkommens von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Batelle Memorial Institute, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-62-03) 1095
9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Management Resources Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-35-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
Bundesgesetzblatt
1303
Teil I G 5702
2010 Ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 Nr. 49
Tag Inhalt Seite
10. 9. 2010 Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (Arbeitnehmer-Entsende-
gesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1304
FNA: neu: 810-20-2; 810-1-61
1.10. 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1305
FNA: 2120-7-1
1.10. 2010 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Diätverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1306
FNA: 2125-4-41
4.10. 2010 Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verordnung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-
Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1308
FNA: 7831-1-41-21, 7831-1-54-5, 7831-1-54-5, 7831-1-41-20
4.10. 2010 Neufassung der Tollwut-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
FNA: 7831-1-41-21
4.10. 2010 Neufassung der BVDV-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1320
FNA: 7831-1-54-5
4.10. 2010 Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verord-
nung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1326
FNA: neu: 7831-1-54-7; 7831-1-41-11
5.10. 2010 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapital-
adäquanzrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1330
FNA: 7610-2-29, 7610-2-31, 7610-2-12
26. 9. 2010 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 15 Absatz 3 des RV-Nachhaltigkeits-
gesetzes; hier: § 22b des Fremdrentengesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1358
FNA: 1104-5, 824-2
30. 9. 2010 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze . . . . . . . . . . 1358
FNA: 2178-1
23. 9. 2010 Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land
Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze . . . . . . 1359
FNA: neu: 101-11-14
24. 9. 2010 Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1362
FNA: neu: 692-1-49
27. 9. 2010 Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der
Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1363
FNA: neu: 2030-14-175; 2030-14-161, 2030-14-167, 2031-1-31, 2030-14-98, 900-10-4-29, 900-10-4-11
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 und Nr. 26 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1365
Der Anhang zur Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzricht-
linie vom 5. Oktober 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonne-
ments werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz
(Arbeitnehmer-Entsendegesetz-Meldeverordnung – AEntGMeldV)
Vom 10. September 2010
Auf Grund des § 18 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeit-
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 geber in der Einsatzplanung nach Absatz 2 anstelle des
(BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium der Beschäftigungsortes lediglich den Ort zu melden, an
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dem die Arbeit aufgenommen wird. Bei einer aus-
für Arbeit und Soziales: schließlich mobilen Tätigkeit handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an einen einzelnen Beschäftigungs-
§1 ort gebunden ist und deren Durchführung nicht einer
Abwandlung der Anmeldung bestimmten Adresse zugeordnet werden kann. Eine
ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere bei
(1) Beschäftigt ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland der Briefzustellung, der Abfallsammlung, der Straßen-
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Geltungs- reinigung und dem Winterdienst vor.
bereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages
nach den §§ 4, 5 Nummer 1 bis 3 und § 6 des Arbeit- (4) Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen wird
nehmer-Entsendegesetzes, einer Rechtsverordnung einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt.
nach § 7 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder Die Angaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
einer Rechtsverordnung nach § 11 des Arbeitnehmer- und 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind nach
Entsendegesetzes der Vorgabe des Absatzes 3 zu machen.
1. an einem Beschäftigungsort (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für An-
a) ganz oder teilweise vor 6:00 Uhr oder nach gaben des Entleihers auf Grund des § 18 Absatz 3
22:00 Uhr oder Satz 1 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmer-Entsende-
gesetzes.
b) in Schichtarbeit,
2. an mehreren Beschäftigungsorten am selben Tag §2
oder
Entfallen der Änderungsmeldung
3. in ausschließlich mobiler Tätigkeit,
Eine Beschäftigung, die von der gemeldeten Einsatz-
muss er eine Einsatzplanung vorlegen, welche die An-
planung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 abweicht,
gaben nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 des
braucht entgegen § 18 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthält.
Satz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nicht ge-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 meldet zu werden, wenn
hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung für jeden
Beschäftigungsort die dort eingesetzten Arbeitnehmer 1. der Einsatz am gemeldeten Ort um weniger als eine
und Arbeitnehmerinnen auszuweisen. Die Angaben Stunde verschoben wird oder
zum Beschäftigungsort müssen die Ortsbezeichnung, 2. die personelle Zusammensetzung der eingesetzten
die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den Straßen- Gruppe um nicht mehr als zwei Arbeitnehmer oder
namen sowie die Hausnummer enthalten. Der Einsatz Arbeitnehmerinnen von der gemeldeten Einsatzpla-
der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen am Beschäf- nung abweicht und alle eingesetzten entsandten Ar-
tigungsort wird durch die Angabe von Datum und Uhr- beitnehmer und Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer
zeiten konkretisiert. Die Einsatzplanung kann einen anderen aktuellen Einsatzplanung gemeldet wurden.
Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen. Einsatz-
planung und Änderungsmeldungen gemäß § 18 Ab- §3
satz 1 Satz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Bundesfinanzdirektion West zu übersenden. Beim
Einsatz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Geltungsbereich von Tarifverträgen für Bergbauspezial- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitnehmer-Entsende-
arbeiten auf Steinkohlebergwerken gilt der Schacht als gesetz-Meldeverordnung vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
Ort der Beschäftigung. S. 1401) außer Kraft.
Berlin, den 10. September 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1305
Erste Verordnung
zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
Vom 1. Oktober 2010
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I
S. 1939) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Max Rubner–Institut als nationales Referenzlaboratorium
Das Max Rubner–Institut nimmt die Funktion eines nationalen Referenz-
laboratoriums mit den in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und
Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufgaben für die beschriebenen
Bereiche nach Anhang VII Teil I Nummer 1 und – soweit es sich um Anisakis
handelt – Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wahr.“
2. Der bisherige § 3 wird neuer § 4.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 1. Oktober 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- solche, die von den §§ 21, 21a, 22a oder 22b er-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund fasst werden,“ eingefügt.
– des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 7. Die §§ 20 und 20a werden aufgehoben.
und 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe b und c, des § 34 Satz 1 Num- 8. In § 22b Absatz 4 werden die Wörter „mehr als
mer 4 sowie des § 35 Nummer 1 und Nummer 2 15 Prozent“ durch die Wörter „mindestens 15 Pro-
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge- zent“ ersetzt.
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen 9. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die An-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- gaben „§ 20 Abs. 3, den §§ 20a und 21 Abs. 2“
nologie sowie durch die Angabe „§ 21 Absatz 2“ ersetzt.
– des § 12 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 13 Absatz 1 10. § 26 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie
Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c werden
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205): 11. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 1 „(4) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die
dieser Verordnung in der bis zum 8. Oktober 2010
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma- geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis
chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt zum 9. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden.
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2010 Nach Ablauf der Übergangsfrist können die nicht
(BGBl. I S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt ge- dieser Verordnung entsprechenden diätetischen
ändert: Lebensmittel für Diabetiker bis zu ihrem Mindest-
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: haltbarkeitsdatum abverkauft werden.“
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen. 12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
a) Die Kategorie 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird aufgehoben. aa) In der Position „Vitamin A“ werden in Spalte 3
die Buchstaben d und e aufgehoben.
b) Die Buchstaben d bis f werden die neuen Buch-
staben c bis e. bb) In der Position „Vitamin D“ wird in Spalte 3
c) Die Wörter „ ; bei diätetischen Lebensmitteln für der Buchstabe c aufgehoben.
Diabetiker kann auf diese Personengruppe in cc) In der Position „Vitamin E“ werden in Spalte 3
Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hin- die Wörter „Tocopherylsäuresuccinat für
gewiesen werden“ werden gestrichen. Säuglingsflaschennahrung bis zu 50 Milli-
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „ , frische Back- gramm des verzehrfertigen Erzeugnisses“
waren für Diabetiker“ gestrichen. gestrichen.
4. § 12 wird aufgehoben. b) In der Kategorie 2 werden in der Position „Jod“
5. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: in Spalte 3 die Buchstaben b und c und in
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die diä- Spalte 4 die Buchstaben a und b aufgehoben.
tetischen Lebensmittel, die von den §§ 21, 21a, 22a 13. In Anlage 8 Nummer 2 werden die Wörter „Sonstige
oder 22b erfasst werden.“ Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ durch
6. In § 19 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Diäte- die Wörter „Getreidebeikost und andere Beikost für
tische Lebensmittel“ die Wörter „ , ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder“ ersetzt.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 14. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften a) In Nummer 3 werden die Wörter „Säuglingsan-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft fangsnahrung und Folgenahrung“ durch die
(ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und Folge-
sind beachtet worden. nahrung1)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1307
b) Folgende Fußnote wird angefügt: Je 100 kJ1) Je 100 kcal
„1) L-Arginin und sein Hydrochlorid dürfen nur zur Her- Arginin 16 69
stellung von Säuglingsanfangsnahrung im Sinne
von § 14c Absatz 3 Nummer 2 der Diätverordnung Cystin 6 24
verwendet werden.“
Histidin 11 45
15. In Anlage 16 wird die Angabe „(zu § 22a Abs. 3
Isoleucin 17 72
Nr. 3)“ durch die Angabe „(zu § 22a Absatz 4)“ er-
setzt. Leucin 37 156
16. In Anlage 19 werden in Nummer 1 die Wörter „an Lysin 29 122
Getreide- und Knollenstärkeprodukten“ durch die
Methionin 7 29
Wörter „an Getreide- oder Knollenstärkeprodukten
oder einer Mischung aus beiden“ ersetzt. Phenylalanin 15 62
17. Anlage 24 wird wie folgt geändert: Threonin 19 80
a) Im Titel werden die Wörter „und Proteinverarbei- Tryptophan 7 30
tung“ durch die Wörter „sowie Proteinverarbei- Tyrosin 14 59
tung und -qualität“ ersetzt.
Valin 19 80
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Proteinqualität im Sinne der Verordnung (EG) 1
) 1 kJ = 0,239 kcal.“
Nr. 1243/2008 der Kommission vom 12. De-
zember 2008 zur Änderung der Anhänge III Artikel 2
und VI der Richtlinie 2006/141/EG hinsicht- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
lich der Anforderungen an die Zusammen- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
setzung bestimmter Säuglingsanfangsnah- Diätverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Ver-
rung (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 25) ordnung geltenden Fassung neu bekannt machen.
Für die unverzichtbaren und bedingt unver-
zichtbaren Aminosäuren in Muttermilch gel- Artikel 3
ten folgende Werte, ausgedrückt in mg je Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
100 kJ und 100 kcal: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zur Änderung der Tollwut-Verordnung,
der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 17b Ab- 2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde
satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Buchstabe c, des § 73a und Waschbären
Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Num-
mer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-
und 17, Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b und c, suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-
des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den suchung haben Jagdausübungsberechtigte die
§§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 Tiere nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zu-
bis 3, den §§ 23, 24 Absatz 2 bis 4, den §§ 26, 27 ständigen Behörde dieser selbst oder einer von ihr
Absatz 1 und 2, § 29 und § 30 sowie des § 79 Absatz 1 bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten.
Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buch- Mit der Zuleitung müssen dem Empfänger des je-
stabe b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der weiligen Tieres Angaben zur Abschuss- oder Fund-
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, stelle, zum Datum des Abschusses oder Fundes,
3588) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, zur Tierart und zum Verhalten des Tieres vor dem
Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Erlegen mitgeteilt werden.“
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 4
Änderung der Tollwut-Verordnung
Die Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Anzeige von Ausstellungen
machung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die (1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen
2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie im gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Be-
folgt geändert: hörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzei-
1. In der Inhaltsübersicht wird die den Abschnitt 3 gen.
betreffende Zeile wie folgt gefasst:
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mit-
„Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a“. gliedstaat oder einem Drittland an einer Hunde-
2. § 1 wird wie folgt geändert: oder Katzenausstellung oder einer Veranstaltung
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „patho- ähnlicher Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung
logisch-anatomischen Untersuchung“ die Wör- stets der zuständigen Behörde mindestens vier Wo-
ter „ , der molekularbiologischen Untersuchung“ chen vor Beginn anzuzeigen.
eingefügt. (3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung
Semikolon ersetzt. beschränken oder verbieten, soweit es aus Grün-
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt: den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.“
„4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut emp- 6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Es ist“ durch die
fängliche wild lebende Tier, das in der Lage Wörter „In einem gefährdeten Bezirk ist es“ ersetzt.
ist, die Tollwut zu verbreiten, insbesondere
7. § 6 Nummer 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Füchse, Waschbären, Marderhunde und Fle-
dermäuse.“ 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „wild leben-
„(2) Die zuständige Behörde kann Impfungen den Tier“ die Wörter „ , ausgenommen bei einer
gegen die Tollwut anordnen, soweit dies Fledermaus,“ eingefügt.
1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder b) Satz 2 wird aufgehoben.
2. zum Schutz vor der Tierseuche
9. Dem § 9 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
erforderlich ist.“
„Die zuständige Behörde kann in der Entscheidung
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
nach Satz 1 oder nachträglich die Dauer der dort
„§ 3a genannten Maßnahme verkürzen, soweit Belange
Untersuchungen der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“
Die zuständige Behörde hat 10. Die Überschrift des § 11 wird wie folgt gefasst:
1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf- „§ 11
fällige erlegte wild lebende Füchse, Marder-
hunde und Waschbären, Schutzmaßregeln im Verdachtsfall“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1309
11. § 12 wird wie folgt gefasst: 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von
„§ 12 mindestens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht
festgestellt worden ist und
Schutzmaßregeln nach Feststellung
des Ausbruchs und in sonstigen Fällen 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von
mindestens 5 000 Quadratkilometern oder
(1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild mit einem Radius von 40 Kilometern um die
lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus, Abschuss-, Tötungs- oder Fundstelle, in dem
amtlich festgestellt worden oder liegen sonst gesi- die Feststellung des Ausbruchs der Tollwut
cherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch weniger als zwei Jahre zurückliegt, bestehen
ein wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die bleibt.“
zuständige Behörde zusätzlich zu den Untersu-
chungen nach § 3a 15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. eine verstärkte Bejagung,
aa) Nach der Angabe „§ 2 Abs. 2,“ wird die An-
2. eine orale Immunisierung und
gabe „§ 3a Satz 2,“ eingefügt.
3. die Untersuchung nach der Anlage
bb) Die Angabe „§ 4 Satz 2“ wird durch die An-
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum ge- gabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
fährdeten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden
cc) Die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3“
ist. Der Jagdausübungsberechtige ist im Falle der
wird durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 Satz 1,
behördlichen Anordnung nach Satz 1 zur verstärk-
auch in Verbindung mit § 12a,“ ersetzt.
ten Bejagung und zur Mitwirkung bei der Auslegung
der Impfköder im Rahmen der oralen Immunisie- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
rung verpflichtet. aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1“
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ er-
denen die orale Immunisierung nach Absatz 1 setzt.
Satz 1 Nummer 2 durchzuführen ist, die Art der bb) In Nummer 5 wird die Angabe „oder ent-
Impfköderauslage, die Impfstrategie, die Anzahl gegen § 6 Nr. 2 Satz 3 zerlegt“ gestrichen.
der Impfköder, die Kontrolle des Impferfolges und
16. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
den Abschluss der Impfmaßnahmen bestimmt die
fasst:
zuständige Behörde im Benehmen mit dem Fried-
rich-Loeffler-Institut. Dabei sind die Epidemiologie „Abschnitt 3
der Tollwut und die landschaftsstrukturellen Gege- Schlussbestimmungen“.
benheiten zugrunde zu legen. Ferner muss der
17. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
Zeitraum für die orale Immunisierung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach dem „§ 15a
letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern.“ Weitergehende Maßnahmen
12. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
„§ 12a stellung der Tollwut bei einem Haustier oder einem
wild lebenden Tier weitergehende Maßnahmen
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit-
nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17,
gliedstaates oder Drittlandes der Ausbruch oder
17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des
der Verdacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem
Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur
wild lebenden Tier innerhalb einer Entfernung von
Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind und
100 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder
festgestellt und der für das angrenzende Gebiet im
der Europäischen Union nicht entgegenstehen,
Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
bleibt unberührt.“
gebracht, so kann diese Maßnahmen nach § 12 an-
ordnen.“ 18. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage
ersetzt:
13. In § 13 werden die Wörter „des beamteten Tierarz-
tes“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ „Anlage
ersetzt. (zu § 12 Absatz 1)
14. § 14 wird wie folgt geändert: Untersuchung wild lebender
Tiere, ausgenommen Fledermäuse,
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zur Kontrolle des Impferfolges
„Die Tollwut bei wild lebenden Tieren gilt als er- 1. Stichprobenumfang
loschen, wenn in dem gefährdeten Bezirk über
einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren Toll- In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens
wut amtlich nicht festgestellt und eine Untersu- 5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius
chung wild lebender Tiere nach § 3a durchge- von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,
führt worden ist.“ Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des
Impferfolges jährlich mindestens 60 erlegte wild
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: lebende Füchse serologisch zu untersuchen.
„(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilge- Übersteigt die Fläche eines Impfgebietes eine
biet des gefährdeten Bezirks als tollwutfrei be- Fläche von 5 000 Quadratkilometer, kann die
stimmen, soweit zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
ausgewählten Gebieten innerhalb des Impfge- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf
bietes anordnen. ein nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder un-
2. Auswahlkriterien mittelbar in den Herkunftsbestand verbracht wer-
den.“
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Unter-
suchungsgebiet gleichmäßig zu verteilen. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, „(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein
wobei in einem Zeitraum von vier Wochen Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmo-
nach der Köderauslage keine Stichproben er- nats in einen Bestand im Inland verbracht wer-
folgen und Jungtiere wild lebender Tiere, ins- den, soweit das zu verbringende Rind unmittelbar
besondere von Füchsen und Marderhunden, in einen Bestand verbracht wird, in dem alle Rin-
bis zur Herbstauslage nicht untersucht wer- der ausschließlich in Stallhaltung gemästet und
den sollten, soweit nicht besondere Untersu- unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden
chungsprogramme durchgeführt werden. Im und
Falle einer Untersuchung auf Grund eines be-
sonderen Untersuchungsprogramms sind die 1. der Herkunftsbestand
Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.“ a) im Inland gelegen und ein BVDV-unver-
dächtiger Rinderbestand ist und das zu ver-
Artikel 2 bringende Rind von einer Bescheinigung
Änderung der BVDV-Verordnung nach dem Muster der Anlage 2 oder
Die BVDV-Verordnung vom 11. Dezember 2008 b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland
(BGBl. I S. 2461) wird wie folgt geändert: gelegen ist und das zu verbringende Rind
1. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) von einer Erklärung der zuständigen
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- Behörde des Herkunftstaates, dass
gefügt: das Rind mit negativem Ergebnis auf
„Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburts- BVDV untersucht worden ist, oder,
datum und das Datum der Probenahme, soweit bb) soweit das Rind aus einem Herkunfts-
Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die bestand stammt, der BVDV-unverdäch-
im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach tig ist, von einer Erklärung der zuständi-
§ 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor- gen Behörde des Herkunftstaates, die
den sind.“ unter Angabe des Namens und der An-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schrift des Bestandes und der Gültig-
„(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 keitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit
Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind des Rinderbestandes bestätigt,
oder einem von diesem geborenen Rind vor dem begleitet wird oder
1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit
negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die 2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächti-
einer in der amtlichen Methodensammlung be- ger Rinderbestand ist und das zu verbringende
schriebenen Methode entspricht.“ Rind in dem aufnehmenden Bestand unver-
züglich nach dem Verbringen mit einer in der
c) Dem Absatz 4 werden folgende Wörter angefügt:
amtlichen Methodensammlung beschriebenen
„ , soweit er das Rind nicht innerhalb dieses Zeit- Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV
raums töten lässt“. untersucht und von den übrigen Rindern des
2. § 4 wird wie folgt geändert: Bestandes bis zur Vorlage des Untersu-
chungsergebnisses abgesondert wird.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Ergeb-
nis der jeweiligen in § 3 Abs. 1 bis 5 bezeichneten d) In Absatz 5 wird die Angabe „den Absätzen 2
Untersuchung“ durch die Wörter „die BVDV-Un- bis 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Nummer 1
verdächtigkeit des jeweiligen Rindes“ ersetzt. und den Absätzen 3 und 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ , es sei
„(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Un-
1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlach- tersuchung nach § 3 Abs. 1 bis 5 mit negativem Er-
tung verbracht wird, gebnis auf BVDV untersucht worden“ gestrichen.
2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sam- 4. In Anlage 1 Abschnitt 1 Nummer 2 wird Satz 2 auf-
melstelle ausgeführt oder in einen anderen gehoben.
Mitgliedstaat verbracht wird oder
3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung Artikel 3
oder Behandlung verbracht wird, soweit das
Weitere Änderung der BVDV-Verordnung
Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder
Behandlung mit einer in der amtlichen Metho- § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 der BVDV-Verordnung
densammlung beschriebenen Methode unter- vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die durch
sucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wer-
der Untersuchung abgesondert gehalten wird. den aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1311
Artikel 4 zeichnung der Tiere sowie das
Änderung der Schweinepest-Verordnung Vorliegen der Voraussetzungen
nach Buchstabe b Doppelbuch-
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der stabe aa und bb ergibt,
Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3547), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung bbb) die Schweine unmittelbar und
vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert nicht zusammen mit anderen
worden ist, wird wie folgt geändert: Schweinen zu dem Bestimmungs-
betrieb befördert werden und
1. § 14a wird wie folgt geändert:
ccc) der Versand mindestens vier Ar-
a) Dem Absatz 5 werden folgende Nummern 6 und 7 beitstage vorher der für den Ver-
angefügt: sandort zuständigen Behörde un-
„6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein ter Angabe des Bestimmungsbe-
Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweine- triebes angezeigt wird,
fleisch, das Wildschweinefleisch von im ge- oder
fährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf
aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht c) für das Verbringen von Schweinen aus ei-
werden. nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine
von der zuständigen Behörde benannte
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten
Schlachtstätte im Inland, soweit die
Bezirk nicht verbracht werden.“
Schweine nach Verlassen des gefährdeten
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Bezirks unmittelbar zur Schlachtung ver-
„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bracht werden und sichergestellt ist, dass
genehmigen der Versand mindestens vier Arbeitstage
vorher der für den Versandort zuständigen
1. von Absatz 5 Nummer 2 Behörde unter Angabe der Schlachtstätte
a) für das Verbringen von Schweinen aus ei- angezeigt wird;
nem Betrieb im gefährdeten Bezirk 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, frischem Wildschweinefleisch oder Fleisch-
soweit die Schweine aus einem Betrieb erzeugnissen aus frischem Wildschweine-
stammen, in dem alle Schweine inner- fleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Be-
halb von 24 Stunden vor dem Versand zirk in einen Betrieb außerhalb des gefährde-
klinisch mit negativem Ergebnis auf ten Bezirks im Inland, soweit
Schweinepest oder Afrikanische
a) die Wildschweine, von denen das Fleisch
Schweinepest untersucht worden sind,
gewonnen worden ist, virologisch mit nega-
oder
tivem Ergebnis auf klassische Schweine-
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine pest untersucht worden sind und
Schlachtstätte innerhalb des gefährde-
b) die zuständige Behörde des Bestimmungs-
ten Bezirks,
ortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.
b) für das Verbringen von Schweinen aus ei-
Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen
nem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen
Versand der Schweine nach Satz 1 Nummer 1
Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirks
Buchstabe b oder c der für den Bestimmungs-
im Inland, soweit
ort zuständigen Behörde mindestens drei
aa) die Schweine aus einem Betrieb stam- Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“
men, in dem alle Schweine innerhalb
von 24 Stunden vor dem Versand 2. § 25 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
klinisch mit negativem Ergebnis auf „11. entgegen
Schweinepest oder Afrikanische
a) § 4 Absatz 3 Nummer 3 Satz 1, auch in Ver-
Schweinepest untersucht worden sind,
bindung mit Absatz 5 Satz 2 oder § 12
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Absatz 2,
Verbringen bei den zu verbringenden
b) § 6 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 12
Schweinen eine virologische Stichpro-
Absatz 2,
benuntersuchung durchgeführt worden
ist, um mit einer Wahrscheinlichkeit c) § 11 Absatz 4 Nummer 1 oder 3, jeweils
von 95 vom Hundert und einer ange- auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
nommenen Rate von 5 vom Hundert Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7,
bei den zu verbringenden Schweinen d) § 11a Absatz 3 Satz 1, § 13 Absatz 2 Num-
Schweinepest oder Afrikanische mer 2 Buchstabe a oder c oder § 14a
Schweinepest festzustellen, und Absatz 5 Nummer 2, 3, 5, 6 oder 7 oder
cc) sichergestellt ist, dass § 23 Absatz 3
aaa) die Schweine von einer amtstier- ein dort genanntes Tier, Teile eines dort ge-
ärztlichen Bescheinigung nach nannten Tieres, dort genanntes Fleisch, ein
dem Muster der Anlage begleitet dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort
werden, aus der sich die Kenn- genannten Gegenstand oder Abfall, verbringt.“
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
3. In der Anlage wird die Bezugsangabe wie folgt ge- und der BVDV-Verordnung in der jeweils vom 9. Okto-
fasst: ber 2010 und vom 30. Juni 2011 an geltenden Fassung
„(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)“.
Artikel 6
Artikel 5
Inkrafttreten
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
laut der Tollwut-Verordnung in der vom 9. Oktober 2010 30. Juni 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1313
Bekanntmachung
der Neufassung der Tollwut-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der Tollwut-Verordnung in
der vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598),
2. den am 26. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1248),
3. den am 24. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 7 der Verordnung vom
20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499),
4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),
5. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zum Schutz gegen die Tollwut
(Tollwut-Verordnung)
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 5
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln bei Haustieren 6 bis 10
A. Vor amtlicher Feststellung 6
B. Nach amtlicher Feststellung 7 bis 10
Unterabschnitt 3: Besondere Schutzmaßregeln bei wild lebenden Tieren 11 bis 12a
Unterabschnitt 4: Desinfektion 13
Unterabschnitt 5: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen 15, 15a
Abschnitt 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16
Abschnitt 1 4. wild lebendes Tier: jedes für die Tollwut empfäng-
liche wild lebende Tier, das in der Lage ist, die
Begriffsbestimmungen Tollwut zu verbreiten, insbesondere Füchse, Wasch-
bären, Marderhunde und Fledermäuse.
§1
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Abschnitt 2
1. Ausbruch der Tollwut, wenn diese durch virologische
Untersuchung nach einem in den vom Bundes- Schutzmaßregeln
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz im Bundesanzeiger bekannt ge-
machten Arbeitsanleitungen zur Labordiagnostik Unterabschnitt 1
von anzeigepflichtigen Tierseuchen (BAnz. S. 18 304
vom 12. September 2000) beschriebenen Unter-
Allgemeine Schutzmaßregeln
suchungsverfahren festgestellt worden ist;
2. Verdacht des Ausbruchs der Tollwut, wenn das §2
Ergebnis der klinischen Untersuchung, der patholo-
Impfungen und Heilversuche
gisch-anatomischen Untersuchung, der molekular-
biologischen Untersuchung oder der histologischen (1) Gegen die Tollwut darf nur mit Impfstoffen aus
Untersuchung, jeweils in Verbindung mit epizootio- nicht vermehrungsfähigen (inaktivierten) Erregern
logischen Anhaltspunkten, den Ausbruch der Tollwut geimpft werden. Impfungen seuchenkranker oder ver-
befürchten lässt; dächtiger Tiere gegen die Tollwut sind verboten. Die
3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Impfung wild lebender
eine Impfung gegen Tollwut Tiere.
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter (2) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen
von mindestens drei Monaten mindestens 21 Tage die Tollwut anordnen, soweit dies
nach Abschluss der Grundimmunisierung und
längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
Impfstoffhersteller für eine Wiederholungs-
impfung angibt, oder 2. zum Schutz vor der Tierseuche
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen jeweils in- erforderlich ist.
nerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden
sind, den der Impfstoffhersteller für die jeweilige (3) Heilversuche an verdächtigen Tieren sind verbo-
Wiederholungsimpfung angibt; ten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1315
§3 Grundstücken, von denen sie nicht entweichen können,
Ausnahmen und für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht Unterabschnitt 2
entgegenstehen,
1. von § 2 Absatz 1 Satz 1 für die Impfung mit anderen Besondere
als den dort bezeichneten Impfstoffen, Schutzmaßregeln bei Haustieren
2. von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 für wissenschaftliche
Versuche, A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
3. von § 2 Absatz 1 Satz 2 für ansteckungsverdächtige
Tiere, sofern sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie §6
tatsächlich oder vermutlich mit seuchenkranken
oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus-
gekommen sind, unter wirksamem Impfschutz bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem
gestanden haben. sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Feststellung
für seuchenverdächtige Haustiere Folgendes:
§ 3a
Untersuchungen 1. Der Besitzer muss alle Haustiere an ihrem jeweiligen
Standort so absondern, dass sie nicht mit Haus-
Die zuständige Behörde hat
tieren anderer Besitzer sowie mit Menschen in
1. kranke, verhaltensgestörte oder anderweitig auf- Berührung kommen können.
fällige erlegte wild lebende Füchse, Marderhunde
und Waschbären, 2. Verendete oder getötete Haustiere sind so aufzu-
2. verendet aufgefundene Füchse, Marderhunde und bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht
Waschbären ausgesetzt sind und dass Menschen oder Tiere nicht
mit ihnen in Berührung kommen können. Sie dürfen
virologisch auf Tollwut zu untersuchen oder unter-
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und
suchen zu lassen. Zur Durchführung dieser Unter-
nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschäd-
suchung haben Jagdausübungsberechtigte die Tiere
lichen Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem
nach Satz 1 nach näherer Anordnung der zuständigen
sonstigen Standort verbracht werden.
Behörde dieser selbst oder einer von ihr bestimmten
Untersuchungseinrichtung zuzuleiten. Mit der Zuleitung 3. Führt die amtstierärztliche Untersuchung bei einem
müssen dem Empfänger des jeweiligen Tieres Angaben als seuchenverdächtig gemeldeten Haustier nicht zu
zur Abschuss- oder Fundstelle, zum Datum des einem eindeutigen Ergebnis, so ordnet die zu-
Abschusses oder Fundes, zur Tierart und zum Ver- ständige Behörde die behördliche Beobachtung
halten des Tieres vor dem Erlegen mitgeteilt werden. des Tieres an; hierzu ist es sicher einzusperren. Die
Beobachtung wird aufgehoben, wenn sich der
§4 Verdacht auf Grund amtstierärztlicher Untersuchung
Anzeige von Ausstellungen als unbegründet erwiesen hat.
(1) Hunde- und Katzenausstellungen sowie Ver-
anstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen im B. Nach amtlicher Feststellung
gefährdeten Bezirk sind der zuständigen Behörde
mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§7
(2) Soweit Hunde oder Katzen aus einem Mitglied-
staat oder einem Drittland an einer Hunde- oder Tötung und unschädliche Beseitigung
Katzenausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher
Art teilnehmen, ist diese Veranstaltung stets der (1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus-
zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor bruchs der Tollwut in einem Betrieb oder an einem
Beginn anzuzeigen. sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die
(3) Die zuständige Behörde kann eine in Absatz 1 zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschäd-
oder 2 bezeichnete Ausstellung oder Veranstaltung liche Beseitigung der seuchenverdächtigen Tiere an-
beschränken oder verbieten, soweit es aus Gründen ordnen; bei seuchenverdächtigen Hunden und Katzen
der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. hat sie die Tötung und unschädliche Beseitigung anzu-
ordnen.
§5
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Kennzeichnung
Behörde bei seuchenverdächtigen Hunden oder Katzen
In einem gefährdeten Bezirk ist es verboten, Hunde anstelle der Tötung und unschädlichen Beseitigung die
außerhalb geschlossener Räume frei laufen zu lassen behördliche Beobachtung bis zur Bestätigung oder
oder mit sich zu führen, wenn sie nicht ein Halsband, Beseitigung des Verdachts anordnen, wenn diese Tiere
einen Gurt oder ein sonstiges Hundegeschirr tragen,
auf oder an dem Name und Anschrift des Besitzers 1. einen Menschen gebissen haben oder
angegeben sind oder an dem eine Steuermarke be-
festigt ist. Dies gilt nicht für Hunde auf umfriedeten 2. nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
(3) Das Schlachten und Abhäuten seuchenverdäch- (4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für
tiger Tiere sowie der Verkauf oder Verbrauch einzelner nicht unter wirksamem Impfschutz stehende Hunde
Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher und Katzen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, sofern
Tiere sind verboten. die Tiere sofort für mindestens drei Monate sicher ein-
gesperrt werden und Belange der Seuchenbekämpfung
§8 nicht entgegenstehen. Die zuständige Behörde kann in
der Entscheidung nach Satz 1 oder nachträglich die
Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk Dauer der dort genannten Maßnahme verkürzen, soweit
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen-
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- stehen.
bruchs der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild
lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,
§ 10
amtlich festgestellt worden und kann im Falle der amt-
lichen Feststellung des Ausbruchs der Tollwut bei Behördliche Beobachtung
einem Haustier eine Infektion in diesem Gebiet auf (1) Die Dauer der behördlichen Beobachtung nach
Grund epizootiologischer Nachforschungen nicht § 9 Absatz 2 und 3 beträgt sechs Monate. Die zustän-
ausgeschlossen werden, so erklärt die zuständige Be- dige Behörde kann die Dauer bis auf zwei Monate ver-
hörde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegeben- kürzen, sofern die ansteckungsverdächtigen Tiere vor
heiten ein Gebiet mit einer Fläche von mindestens dem Zeitpunkt, an dem sie tatsächlich oder vermutlich
5 000 Quadratkilometern oder mit einem Radius von mit tollwutkranken oder seuchenverdächtigen Tieren in
mindestens 40 Kilometern um die Tierhaltung, die Ab- Berührung gekommen sind, unter wirksamem Impf-
schuss-, Tötungs- oder Fundstelle zum gefährdeten schutz standen und unverzüglich erneut gegen Tollwut
Bezirk und gibt dies öffentlich bekannt. geimpft werden. § 9 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Zugängen (2) Während der behördlichen Beobachtung darf das
zu dem gefährdeten Bezirk und an anderen geeigneten Tier nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- von seinem Standort entfernt werden. Die Nutzung
schrift „Tollwut! Gefährdeter Bezirk“ gut sichtbar an. und der Weidegang von Einhufern, Rindern, Schwei-
nen, Schafen und Ziegen sind gestattet; die Nutzung
(3) Im gefährdeten Bezirk dürfen Hunde und Katzen der Hunde bedarf der Genehmigung der zuständigen
nicht frei laufen gelassen werden. Hiervon ausgenom- Behörde. Wird das Tier vom Standort entfernt, so un-
men sind Hunde, die nachweislich unter wirksamem terliegt es der Beobachtung am neuen Standort.
Impfschutz stehen und die von einer Person begleitet
(3) Statt der behördlichen Beobachtung kann die zu-
werden, der sie zuverlässig gehorchen, sowie Katzen,
ständige Behörde für ansteckungsverdächtige Einhufer,
die nachweislich unter wirksamem Impfschutz stehen.
Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen die Tötung und
(4) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Aus- unschädliche Beseitigung anordnen, sofern dies aus
bruchs der Tollwut bei einer Fledermaus amtlich fest- Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
gestellt worden, so kann die zuständige Behörde das
betreffende Gebiet nach Maßgabe des Absatzes 1 Unterabschnitt 3
Satz 1 zum gefährdeten Bezirk erklären. Die Erklärung Besondere Schutz-
ist öffentlich bekannt zu geben. Die Absätze 2 und 3
maßregeln bei wild lebenden Tieren
gelten entsprechend.
§ 11
§9
Schutzmaßregeln im Verdachtsfall
Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht Jagdausübungsberechtigte haben dafür zu sorgen,
(1) Für Hunde und Katzen ordnet die zuständige dass seuchenverdächtigen wild lebenden Tieren sofort
Behörde die sofortige Tötung an, wenn anzunehmen nachgestellt wird und dass diese erlegt und unverzüg-
ist, dass sie mit seuchenkranken Tieren in Berührung lich unschädlich beseitigt werden. Ausgenommen von
gekommen sind. Sie kann die sofortige Tötung dieser der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung ist Un-
Hunde und Katzen anordnen, wenn anzunehmen ist, tersuchungsmaterial zur Feststellung der Tollwut; bei
dass sie mit seuchenverdächtigen Tieren in Berührung Füchsen und kleineren Tieren ist das der ganze Tier-
gekommen sind. körper, bei größeren Tieren nur der Kopf. Wird das Un-
tersuchungsmaterial nicht der zuständigen Behörde
(2) Andere als in Absatz 1 bezeichnete Haustiere, oder einem staatlichen Veterinäruntersuchungsamt ab-
von denen anzunehmen ist, dass sie mit seuchen- geliefert, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen,
kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung wo es sich befindet.
gekommen sind, sind sofort behördlich zu beobachten.
§ 12
(3) Absatz 1 gilt nicht für Hunde und Katzen, die
nachweislich bei der Berührung unter wirksamem Impf- Schutzmaßregeln nach Feststellung
schutz standen. Solche Hunde und Katzen sind sofort des Ausbruchs und in sonstigen Fällen
behördlich zu beobachten und unverzüglich erneut (1) Ist der Ausbruch der Tollwut bei einem wild
gegen Tollwut zu impfen. Die zuständige Behörde kann lebenden Tier, ausgenommen bei einer Fledermaus,
zulassen, dass von der Impfung abgesehen wird, wenn amtlich festgestellt worden oder liegen sonst ge-
die Tiere bereits mehrmals in kurzen Abständen gegen sicherte Anhaltspunkte vor, dass die Tollwut durch ein
Tollwut geimpft worden sind. wild lebendes Tier verbreitet wird, ordnet die zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1317
ständige Behörde zusätzlich zu den Untersuchungen ten Tierarztes durchgeführt und von ihm abgenommen
nach § 3a worden ist.
1. eine verstärkte Bejagung, (2) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln
auf, die sie wegen des Ausbruchs der Tollwut oder
2. eine orale Immunisierung und
des Verdachts des Ausbruchs der Tollwut bei einem
3. die Untersuchung nach der Anlage wild lebenden Tier angeordnet hat, wenn die Tollwut
wild lebender Tiere an, soweit ein Gebiet zum gefähr- bei wild lebenden Tieren erloschen ist oder der Ver-
deten Bezirk nach § 8 Absatz 1 erklärt worden ist. Der dacht auf Tollwut bei wild lebenden Tieren beseitigt ist
Jagdausübungsberechtige ist im Falle der behördlichen oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut bei
Anordnung nach Satz 1 zur verstärkten Bejagung und wild lebenden Tieren gilt als erloschen, wenn in dem
zur Mitwirkung bei der Auslegung der Impfköder im gefährdeten Bezirk über einen Zeitraum von mindes-
Rahmen der oralen Immunisierung verpflichtet. tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt und
eine Untersuchung wild lebender Tiere nach § 3a
(2) Den Zeitraum und den örtlichen Bereich, in denen durchgeführt worden ist.
die orale Immunisierung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
(3) Die zuständige Behörde kann ein Teilgebiet des
mer 2 durchzuführen ist, die Art der Impfköderauslage,
gefährdeten Bezirks als tollwutfrei bestimmen, soweit
die Impfstrategie, die Anzahl der Impfköder, die Kon-
trolle des Impferfolges und den Abschluss der Impf- 1. in diesem Gebiet über einen Zeitraum von mindes-
maßnahmen bestimmt die zuständige Behörde im Be- tens zwei Jahren Tollwut amtlich nicht festgestellt
nehmen mit dem Friedrich-Loeffler-Institut. Dabei sind worden ist und
die Epidemiologie der Tollwut und die landschaftsstruk- 2. ein gefährdeter Bezirk mit einer Fläche von mindes-
turellen Gegebenheiten zugrunde zu legen. Ferner tens 5 000 Quadratkilometern oder mit einem
muss der Zeitraum für die orale Immunisierung nach Radius von 40 Kilometern um die Abschuss-,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mindestens zwei Jahre nach Tötungs- oder Fundstelle, in dem die Feststellung
dem letzten Tollwutfall im gefährdeten Bezirk andauern. des Ausbruchs der Tollwut weniger als zwei Jahre
zurückliegt, bestehen bleibt.
§ 12a
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied- Abschnitt 3
staates oder Drittlandes der Ausbruch oder der Ver- Schlussbestimmungen
dacht des Ausbruchs der Tollwut bei einem wild leben-
den Tier innerhalb einer Entfernung von 100 Kilometern § 15
von der deutschen Grenze amtlich festgestellt und der
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
für das angrenzende Gebiet im Inland zuständigen Be-
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes
hörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so kann diese
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Maßnahmen nach § 12 anordnen.
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2,
Unterabschnitt 4 § 3a Satz 2, § 4 Absatz 3, § 6 Nummer 3 Satz 1,
§ 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 3 oder
Desinfektion § 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12a
oder
§ 13 2. einer mit einer Genehmigung nach § 3, § 6 Nummer 2
Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der ver- Satz 2, nach § 9 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
dächtigen Tiere muss der Besitzer die Ställe oder mit § 10 Absatz 1 Satz 3, nach § 9 Absatz 4 oder
sonstigen Standorte sowie sämtliche Gegenstände, § 10 Absatz 2 Satz 1 oder 2 verbundenen vollzieh-
die Träger des Seuchenerregers sein können, unver- baren Auflage
züglich nach näherer Anweisung der zuständigen Be- zuwiderhandelt.
hörde reinigen und desinfizieren.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
Unterabschnitt 5 sätzlich oder fahrlässig
Aufhebung der Schutzmaßregeln 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Impfung
oder entgegen § 2 Absatz 3 einen Heilversuch
§ 14 durchführt,
(1) Die zuständige Behörde hebt Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder 2 eine Tierausstellung
auf, die sie wegen des Ausbruchs oder des Verdachts oder eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht oder
des Ausbruchs der Tollwut bei einem Haustier angeord- nicht rechtzeitig anzeigt,
net hat, wenn die Tollwut bei Haustieren erloschen ist 3. entgegen § 5 Satz 1 einen Hund außerhalb ge-
oder der Verdacht auf Tollwut bei Haustieren beseitigt schlossener Räume ohne die vorgeschriebene
ist oder sich als unbegründet erwiesen hat. Die Tollwut Kennzeichnung frei laufen lässt oder mit sich führt,
bei Haustieren gilt als erloschen und der Verdacht auf 4. entgegen § 6 Nummer 1 ein Haustier nicht ab-
Tollwut bei Haustieren gilt als beseitigt, wenn die seu- sondert,
chenkranken Haustiere oder seuchenverdächtigen
Hunde und Katzen verendet oder getötet worden sind, 5. entgegen § 6 Nummer 2 Satz 1 ein verendetes oder
die toten Tiere unschädlich beseitigt worden sind und getötetes Haustier aufbewahrt,
die Desinfektion nach näherer Anweisung des beamte- 6. ohne Genehmigung nach
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
a) § 6 Nummer 2 Satz 2 ein verendetes oder ge- § 15a
tötetes Haustier verbringt,
b) § 10 Absatz 2 Satz 1 ein Tier entfernt oder Weitergehende Maßnahmen
c) § 10 Absatz 2 Satz 2 einen Hund nutzt, Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
7. entgegen § 7 Absatz 3 ein seuchenverdächtiges lung der Tollwut bei einem Haustier oder einem wild
Tier schlachtet oder abhäutet oder einzelne Teile, lebenden Tier weitergehende Maßnahmen nach § 79
Milch oder ein sonstiges Erzeugnis eines solchen Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1
Tieres verkauft oder verbraucht, Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchen-
8. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in einem gefährdeten gesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchen-
Bezirk einen Hund oder eine Katze frei laufen lässt, bekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
9. entgegen § 11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass einem
Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
seuchenverdächtigen wild lebenden Tier sofort
nachgestellt wird, dieses erlegt und unschädlich
beseitigt wird oder Abschnitt 4
10. einer Vorschrift des § 13 über die Reinigung und
Desinfektion zuwiderhandelt. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1319
Anlage
(zu § 12 Absatz 1)
Untersuchung wild lebender Tiere,
ausgenommen Fledermäuse, zur Kontrolle des Impferfolges
1. Stichprobenumfang
In einem Gebiet mit einer Fläche von mindestens 5 000 Quadratkilometern
oder mit einem Radius von mindestens 40 Kilometern um die Abschuss-,
Tötungs- oder Fundstelle sind zur Kontrolle des Impferfolges jährlich min-
destens 60 erlegte wild lebende Füchse serologisch zu untersuchen. Über-
steigt die Fläche eines Impfgebietes eine Fläche von 5 000 Quadratkilometer,
kann die zuständige Behörde Untersuchungen in von ihr ausgewählten Ge-
bieten innerhalb des Impfgebietes anordnen.
2. Auswahlkriterien
a) Die Stichproben sind auf das gesamte Untersuchungsgebiet gleichmäßig
zu verteilen.
b) Die Stichproben sind zufällig auszuwählen, wobei in einem Zeitraum von
vier Wochen nach der Köderauslage keine Stichproben erfolgen und
Jungtiere wild lebender Tiere, insbesondere von Füchsen und Marderhun-
den, bis zur Herbstauslage nicht untersucht werden sollten, soweit nicht
besondere Untersuchungsprogramme durchgeführt werden. Im Falle einer
Untersuchung auf Grund eines besonderen Untersuchungsprogramms
sind die Jungtiere altersmäßig zu kennzeichnen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Bekanntmachung
der Neufassung der BVDV-Verordnung
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung der Tollwut-Verord-
nung, der BVDV-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung vom 4. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1308) wird nachstehend der Wortlaut der BVDV-Verordnung in
der vom 9. Oktober 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die am 19. Dezember 2008 in Kraft getretene Verordnung vom 11. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2461),
2. den am 9. Oktober 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung,
3. den am 30. Juni 2011 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1321
Verordnung
zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)
§1 §3
Begriffsbestimmungen Untersuchungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: (1) Der Besitzer hat alle Rinder,
1. BVDV-unverdächtiges Rind: 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in
seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Voll-
ein Rind, das endung des sechsten Lebensmonats oder
a) mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen 2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor
Virusdiarrhoe (BVDV) mit einer in der Bekannt- dem Verbringen
machung der amtlichen Methodensammlung für
mit einer in der amtlichen Methodensammlung be-
die Untersuchung der Bovinen Virusdiarrhoe
schriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
vom 30. Oktober 2008 (BAnz. S. 3999) (amtliche
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass der untersuchen-
Methodensammlung) beschriebenen Methode
den Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarken-
untersucht worden ist oder
nummer des zu untersuchenden Rindes sowie das
b) ein mit negativem Ergebnis mit einer der in der Datum der Probenahme mit der Übersendung der je-
amtlichen Methodensammlung beschriebenen weiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hin-
Methode auf BVDV untersuchtes Kalb geboren blick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probe-
hat; nahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden
2. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder
nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen wor-
ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der den sind. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 hat der
Anlage 1 erfüllt; Besitzer Kälber seines Bestandes, die nach dem In-
3. persistent BVDV-infiziertes Rind: krafttreten dieser Verordnung geboren worden sind, un-
verzüglich nach der Geburt mit einer in der amtlichen
ein Rind, das mit einer in der amtlichen Methoden- Methodensammlung beschriebenen Methode auf
sammlung beschriebenen Methode mit positivem BVDV untersuchen zu lassen, soweit die Kälber von
Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und Rindern stammen, die tragend in seinen Bestand einge-
a) das längstens 60 Tage nach der ersten Unter- stellt worden sind.
suchung erneut mit einer in der amtlichen Metho- (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Num-
densammlung beschriebenen Methode mit posi- mer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem
tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist, von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011
b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis
Buchstabe a unterblieben ist oder durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Me-
thodensammlung beschriebenen Methode entspricht.
c) das an Mucosal Disease erkrankt ist,
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus
sowie die Nachkommen eines Rindes nach den Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
Buchstaben a bis c. die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines
Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen.
§2 Satz 1 gilt auch für verendete Rinder und Totgeburten.
Sie kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
Impfungen
chenbekämpfung erforderlich ist,
(1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines 1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Un-
Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines tersuchung durchzuführen ist,
bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
2. für die Untersuchung eine in der amtlichen Metho-
1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu- densammlung beschriebene Methode vorschreiben
chenbekämpfung erforderlich ist, oder sowie
2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämp- 3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu unter-
fung nicht entgegenstehen. suchen sind.
(2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infek- (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1,
tion geimpft werden, ist die Impfung nach den Empfeh- 2 oder 3 Satz 1 eine BVDV-Infektion festgestellt wor-
lungen des Impfstoffherstellers so durchzuführen, dass den, so hat der Besitzer das betroffene Rind längstens
ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten 60 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer
ist. in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
(3) Der Besitzer hat der zuständigen Behörde auf Methode auf BVDV untersuchen zu lassen, soweit er
Verlangen unverzüglich Auskunft über die Anzahl der das Rind nicht innerhalb dieses Zeitraums töten lässt.
geimpften Rinder einschließlich deren Ohrmarkennum- (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten
mern, den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen las-
sowie den verwendeten Impfstoff zu erteilen. sen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
der Besitzer das Rind unverzüglich mit einer in der amt- einer in der amtlichen Methodensammlung beschrie-
lichen Methodensammlung beschriebenen Methode benen Methode untersucht und bis zum Vorliegen
untersuchen zu lassen. des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert ge-
(6) Der Besitzer eines Rindes hat halten wird.
1. sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrich- Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 darf ein
tung das Ergebnis einer Untersuchung nach den nicht BVDV-unverdächtiges Rind wieder unmittelbar in
Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen un- den Herkunftsbestand verbracht werden.
verzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form (3) Die zuständige Behörde kann für Rinder, die bis
mitteilt, zum 1. Januar 2011 den sechsten Lebensmonat voll-
2. die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 endet haben, Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Num-
der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsver- mer 1 genehmigen, soweit die Rinder des aufnehmen-
ordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser den Betriebes ausschließlich in Stallhaltung gemästet
beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.**)
Probenahme, schriftlich oder in elektronischer Form (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind
längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die un- bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in
tersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem einen Bestand im Inland verbracht werden, soweit das
Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteil- zu verbringende Rind unmittelbar in einen Bestand
ten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des verbracht wird, in dem alle Rinder ausschließlich in
Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mit- Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung
zuteilen. abgegeben werden und
(7) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige 1. der Herkunftsbestand
Behörde Ausnahmen von der Untersuchungspflicht für
Rinder, die am 1. Januar 2011 den sechsten Lebens- a) im Inland gelegen und ein BVDV-unverdächtiger
monat vollendet haben, zulassen, soweit diese aus ei- Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind
nem Bestand verbracht und in einen Bestand einge- von einer Bescheinigung nach dem Muster der
stellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stall- Anlage 2 oder
haltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung ab- b) in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland gele-
gegeben werden.*) gen ist und das zu verbringende Rind
aa) von einer Erklärung der zuständigen Behörde
§4
des Herkunftstaates, dass das Rind mit nega-
Verbringen von Rindern tivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden
(1) Rinder dürfen ist, oder,
1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Be- bb) soweit das Rind aus einem Herkunftsbestand
stand nur eingestellt werden, stammt, der BVDV-unverdächtig ist, von einer
Erklärung der zuständigen Behörde des Her-
2. auf einen Viehmarkt, eine Viehausstellung, eine Ver-
kunftstaates, die unter Angabe des Namens
anstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle
und der Anschrift des Bestandes und der Gül-
oder von einer der genannten Veranstaltungen oder
tigkeitsdauer die BVDV-Unverdächtigkeit des
aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden
Rinderbestandes bestätigt,
oder
3. auf eine Gemeinschaftsweide oder einen sonstigen begleitet wird oder
Standort mit Kontakt zu Rindern aus anderen Be- 2. der Herkunftsbestand kein BVDV-unverdächtiger
ständen nur aufgetrieben werden, Rinderbestand ist und das zu verbringende Rind in
soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem dem aufnehmenden Bestand unverzüglich nach dem
Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über Verbringen mit einer in der amtlichen Methoden-
die BVDV-Unverdächtigkeit des jeweiligen Rindes be- sammlung beschriebenen Methode mit negativem
gleitet sind. Wird der Nachweis in elektronischer Form Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen
geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zu- Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Unter-
ständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit in leicht suchungsergebnisses abgesondert wird.
lesbarer Form verfügbar sein. (5) Rinder, die nach Absatz 2 Nummer 1 und den
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das Absätzen 3 und 4 keiner Untersuchung bedürfen, dür-
fen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht wer-
1. aus einem Bestand unmittelbar zur Schlachtung ver-
den, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung
bracht wird,
des Verbringens unverzüglich
2. unmittelbar oder über eine zugelassene Sammel-
1. in denselben Bestand eingestellt und dort aus-
stelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat
schließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
verbracht wird oder
3. unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder 2. in derselben Schlachtstätte geschlachtet werden.
Behandlung verbracht wird, soweit das Rind im (6) Der schriftliche oder elektronische Nachweis
Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung mit nach Absatz 1 Satz 1 ist
*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung **) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Satz 2 der Verordnung
vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 3 Absatz 7 am 30. Juni vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1308) tritt § 4 Absatz 3 am 30. Juni
2011 außer Kraft. 2011 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1323
1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
in dessen Besitz das Rind übergeht, oder Anordnung nach § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 3 Satz 1,
2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen auch in Verbindung mit Satz 3, zuwiderhandelt.
Besitzer von diesem (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren. sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 oder 5 ein
§5 Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,
Schutzmaßregeln
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
(1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes der dort genannten Einrichtung eine dort genannte
Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar nicht rechtzeitig mitgeteilt wird,
zur Schlachtung verbracht werden, soweit sicherge-
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder
stellt ist, dass das betreffende Rind nur zusammen mit
Absatz 5 ein Rind verbringt oder einstellt,
solchen Rindern verbracht wird, die unverzüglich nach
Ende des Verbringens in derselben Schlachtstätte ge- 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ein Rind
schlachtet werden. auftreibt,
(2) Die zuständige Behörde führt epidemiologische 5. entgegen § 4 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder
Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes
aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat die Rinder des 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind nicht oder
nicht rechtzeitig töten lässt.
Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen
Muttertier und dessen Nachkommen befinden, nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einer §7
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Weitergehende Maßnahmen
Methode auf BVDV untersuchen zu lassen.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-
§6 lung einer BVDV-Infektion weitergehende Maßnahmen
nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b
Ordnungswidrigkeiten Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tier-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 seuchengesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tier-
Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han- seuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Anlage 1
(zu § 1)
Voraussetzungen, unter denen
ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
1. Alle Rinder des Bestandes sind mit einer in der amtlichen Methoden-
sammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV unter-
sucht worden, es sei denn, es handelt sich um Rinder, deren Kälber mit einer
in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1
folgenden Monaten sind
a) alle im Bestand geborenen Rinder längstens sechs Monate nach ihrer
Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden,
b) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine
BVDV-Infektion hindeuten,
c) in den Bestand nur Rinder eingestellt worden, die zuvor mit einer in der
amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem
Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind,
d) die Rinder des Bestandes so gehalten worden, dass sie keinen Kontakt zu
Rindern außerhalb des Bestandes gehabt haben, die nicht BVDV-unver-
dächtig sind,
e) die Rinder des Bestandes nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen Bul-
len besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt worden.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit
die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf
eine BVDV-Infektion hindeuten.
2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden längstens sechs Monate nach
ihrer Geburt mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen
Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
4. Die Rinder des Bestandes dürfen keinen Kontakt zu Rindern außerhalb des
Bestandes, die nicht BVDV-unverdächtig sind, haben.
5. Die Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von BVDV-unverdächtigen
Bullen besamt oder nur von BVDV-unverdächtigen Bullen gedeckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1325
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung
über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
des (der) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Registriernummer nach Viehverkehrsverordnung)
ist (sind) nach § 1 Nummer 2 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit drei Monate2), sechs Monate2),
zwölf Monate2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den
Bestand
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1) am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn die Voraus-
setzungen der Anlage 1 Abschnitt 1 der BVDV-Verordnung nicht mehr erfüllt
sind.
Stempel der .........................................
zuständigen Behörde
(Unterschrift)
1
) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
2
) Nicht Zutreffendes streichen.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
(Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
Vom 4. Oktober 2010
Auf Grund des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 §3
Nummer 1 und 4, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
Untersuchungen
bindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, des § 79 Absatz 1
Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1 Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
und 2, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, § 21 1. Einhufer, die in einen Betrieb eingestellt werden oder
Absatz 1 Nummer 1, § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in an einer Veranstaltung teilnehmen, an der Pferde
Verbindung mit Satz 2, den §§ 23, 24 Absatz 1 und den verschiedener Bestände zusammenkommen, virolo-
§§ 26, 27, 28, 29, 30 des Tierseuchengesetzes in der gisch oder serologisch auf Einhufer-Blutarmut unter-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 sucht werden,
(BGBl. I S. 1260, 3588) verordnet das Bundesministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- 2. Aborte von Einhufern einschließlich der Nachgebur-
schutz: ten virologisch oder Stuten, die abortiert haben,
serologisch auf Einhufer-Blutarmut untersucht wer-
den,
Abschnitt 1
soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung
Allgemeines erforderlich ist.
§1 Abschnitt 3
Begriffsbestimmungen Besondere Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
Unterabschnitt 1
1. Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blut-
armut), soweit diese durch serologische Untersu- Schutzmaßnahmen vor amtlicher
chung oder durch virologische Untersuchung (Ge- F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t
nomnachweis des Erregers der Einhufer-Blutarmut)
festgestellt ist; §4
2. Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut, so- Blutprobenentnahme,
weit das Ergebnis einer epidemiologische Nachforschungen
a) serologischen oder klinischen Untersuchung oder (1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu-
fer-Blutarmut führt die zuständige Behörde unverzüg-
b) pathologisch-anatomischen Untersuchung
lich eine klinische und serologische Untersuchung des
den Ausbruch der Einhufer-Blutarmut befürchten seuchenverdächtigen Einhufers auf die Einhufer-Blutar-
lässt; mut durch. Im Falle verendeter oder getöteter Einhufer
ordnet sie die virologische oder serologische Untersu-
3. Ansteckungsverdacht, soweit auf Grund epidemiolo-
chung auf die Einhufer-Blutarmut an.
gischer Nachforschungen eine Ansteckung mit der
Einhufer-Blutarmut nicht ausgeschlossen werden (2) Ergeben sich auf Grund einer Untersuchung nach
kann. Absatz 1 Satz 1 oder 2 Anhaltspunkte für einen Aus-
bruch der Einhufer-Blutarmut, so führt die zuständige
Abschnitt 2 Behörde epidemiologische Nachforschungen durch.
Die epidemiologischen Nachforschungen erstrecken
Allgemeine Schutzmaßregeln sich mindestens auf
1. den Zeitraum, in dem das Virus der Einhufer-Blutar-
§2 mut bereits im Betrieb gewesen sein kann, bevor der
Impfungen und Heilversuche Verdacht angezeigt worden ist,
2. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen Einhufer
Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder
in den betroffenen Betrieb oder in die Einhufer aus
-verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige
dem betroffenen Betrieb verbracht worden sein kön-
Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durch-
nen, und
führung wissenschaftlicher Versuche genehmigen,
soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent- 3. die Ermittlung aller Kontakte der Einhufer des betrof-
gegenstehen. fenen Betriebes zu anderen Einhufern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1327
§5 1. die klinische und serologische Untersuchung aller
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb Einhufer des betroffenen Betriebes,
(1) Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhu- 2. im Falle verendeter oder getöteter Einhufer eine vi-
fer-Blutarmut hat der Tierhalter des Betriebes unver- rologische oder serologische Untersuchung der ver-
züglich endeten oder getöteten Einhufer
auf die Einhufer-Blutarmut an. § 4 Absatz 2 Satz 2 und
1. sämtliche Einhufer des Betriebes nach näherer An-
die §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
weisung der zuständigen Behörde aufzustallen,
(2) Der Tierhalter des Betriebes hat unverzüglich an
2. seuchenverdächtige Einhufer von den übrigen Ein-
den Eingängen des Betriebes Schilder mit der deut-
hufern abzusondern und getrennt von den übrigen
lichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut –
Einhufern zu versorgen,
unbefugter Zutritt verboten“ gut sichtbar anzubringen.
3. eine Insektenbekämpfung im Stall durchzuführen, (3) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von
4. Behälter, Gerätschaften und sonstige Gegenstände, Einhufern und deren unschädliche Beseitigung ein-
die in einem Stall oder sonstigen Standort der Ein- schließlich des bei ihrer Tötung anfallenden Blutes an,
hufer benutzt worden sind und die Träger des Anste- soweit bei diesen Einhufern die Einhufer-Blutarmut
ckungsstoffes sein können, nach näherer Anweisung amtlich festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung
der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfi- seuchenverdächtiger Einhufer anordnen, wenn dies
zieren oder unschädlich zu beseitigen. zur Verhütung der Verbreitung der Einhufer-Blutarmut
(2) Einhufer, Einhufersamen, -eizellen und -embryo- erforderlich ist.
nen dürfen in den und aus dem Bestand nur mit Geneh- (4) Die zuständige Behörde kann zur Durchführung
migung der zuständigen Behörde verbracht werden. wissenschaftlicher Versuche von der Anordnung der
Tötung seuchenkranker Einhufer nach Absatz 3 abse-
§6 hen, soweit der Einhufer in eine tierärztliche wissen-
Reinigung und Desinfektion schaftliche Einrichtung verbracht wird und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Einhufer-
Blutarmut haben Personen, die eine Untersuchung oder §9
Behandlung seuchenverdächtiger Einhufer durchge-
Ansteckungsverdacht
führt haben, sowie Personen, die mit der Betreuung
oder Pflege seuchenverdächtiger Einhufer betraut sind, (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich
festgestellt und besteht Ansteckungsverdacht, führt die
1. zur Untersuchung, Behandlung, Pflege oder Fixie-
zuständige Behörde unverzüglich die klinische und se-
rung seuchenverdächtiger Einhufer benutzte Geräte
rologische Untersuchung auf die Einhufer-Blutarmut für
und Instrumente nach dem Gebrauch nach näherer
alle durch die Nachforschungen nach § 4 Absatz 2
Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich
Satz 2 Nummer 2 und 3 ermittelten Einhufer durch.
zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich
Die klinische und serologische Untersuchung ist im
zu beseitigen,
Falle eines negativen Ergebnisses der Untersuchung
2. sich nach der Untersuchung, Behandlung, Betreu- im Abstand von drei Monaten zu wiederholen. Im Falle
ung oder Pflege der Einhufer nach näherer Anwei- verendeter oder getöteter Einhufer ordnet die zustän-
sung der zuständigen Behörde unverzüglich zu rei- dige Behörde die virologische oder serologische Unter-
nigen und zu desinfizieren, suchung auf die Einhufer-Blutarmut an.
3. Blut seuchenverdächtiger Einhufer, soweit es nicht (2) Für Bestände mit ansteckungsverdächtigen Ein-
zur Untersuchung bestimmt ist, unschädlich zu be- hufern gilt § 5 entsprechend.
seitigen und mit Blut seuchenverdächtiger Einhufer (3) Ansteckungsverdächtige Einhufer dürfen nur mit
verunreinigte Flächen und Gegenstände nach nähe- Genehmigung der zuständigen Behörde auf Wirt-
rer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüg- schafts- oder Weideflächen des Betriebes verbracht
lich nach den Eingriffen zu reinigen und zu desinfi- werden. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmi-
zieren. gung, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen. Hierbei berücksichtigt sie die Er-
Unterabschnitt 2 gebnisse epidemiologischer Untersuchungen, das Vor-
Schutzmaßnahmen nach amtlicher kommen von Einhufern, Vektoren, natürlichen Grenzen
F e s t s t e l l u n g d e r E i n h u f e r- B l u t a r m u t und Überwachungsmöglichkeiten.
§7 § 10
Öffentliche Bekanntmachung Sperrbezirk
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch und (1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut in einem
das Erlöschen der Einhufer-Blutarmut öffentlich be- Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Be-
kannt. hörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einem
Radius von mindestens einem Kilometer als Sperrbe-
§8 zirk fest. Hierbei berücksichtigt sie die Ergebnisse epi-
demiologischer Untersuchungen, das Vorkommen von
Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb Einhufern und blutsaugenden Insekten, natürliche
(1) Ist der Ausbruch der Einhufer-Blutarmut amtlich Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten. Satz 1 gilt
festgestellt, ordnet die zuständige Behörde nicht, soweit in dem Gebiet mit einem Radius von
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
einem Kilometer um den Seuchenbetrieb keine Einhufer 1. die Ställe oder sonstigen Standorte der seuchen-
gehalten werden oder sonstige Umstände vorliegen, kranken und -verdächtigen Einhufer in regelmäßigen
die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr der Abständen zu desinfizieren und dabei möglichst in-
Verbreitung der Einhufer-Blutarmut nicht besteht. sektenfrei zu machen,
(2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- 2. den Dung aus den Ställen oder sonstigen Standor-
fahrtswegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deut- ten an einen hierfür geeigneten Platz zu verbringen,
lichen und haltbaren Aufschrift „Einhufer-Blutarmut – zu desinfizieren und anschließend mindestens vier
Sperrbezirk“ an. Wochen zu lagern,
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe- 3. flüssige Abgänge aus den Ställen oder sonstigen
zirks haben Tierhalter im Sperrbezirk Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben
1. der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl werden, zu desinfizieren,
der 4. nach Entfernung der seuchenkranken und -verdäch-
a) gehaltenen Einhufer unter Angabe der Nutzungs- tigen Einhufer aus dem Betrieb oder von sonstigen
richtung und des Standortes, Standorten die Ställe und sonstigen Standorte der
Tiere, insbesondere die Stallgänge, Jaucherinnen,
b) verendeten oder erkrankten Einhufer Futterkrippen, verwendeten Gerätschaften und
sowie jede Änderung anzuzeigen und sonstigen Gegenstände, die Träger des Anste-
2. sämtliche Einhufer aufzustallen. ckungsstoffes sein können, unverzüglich zu reinigen
und zu desinfizieren.
(4) Die zuständige Behörde führt innerhalb von sie-
ben Tagen eine klinische und eine serologische Unter- (2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass
suchung auf die Einhufer-Blutarmut aller Einhufer die Desinfektion nach Absatz 1 Nummer 4 auf die Be-
durch, die in dem Sperrbezirk gehalten werden. triebsteile beschränkt wird, in denen die seuchenkran-
ken und -verdächtigen Einhufer gestanden haben.
(5) Einhufer dürfen nur mit Genehmigung der zustän-
digen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.
§ 12
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie drei Monate
nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit negativem Aufhebung der Schutzmaßnahmen
Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht worden (1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5
sind. bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut
(6) Einhufersamen, -eizellen und -embryonen dürfen erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Ein-
aus dem Sperrbezirk nur mit Genehmigung der zustän- hufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.
digen Behörde verbracht werden. Die Genehmigung ist (2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn
zu erteilen, wenn sie von Einhufern stammen, die drei
1. a) alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet
Monate nach der Untersuchung nach Absatz 4 mit ne-
oder entfernt worden sind oder
gativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutarmut untersucht
worden sind. b) die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer
des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt
(7) Hengste aus dem Sperrbezirk dürfen zur Bede-
worden sind und bei den übrigen Einhufern des
ckung oder Samengewinnung nur herangezogen wer-
Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdäch-
den, wenn sie drei Monate nach der Untersuchung
tigen Erscheinungen festgestellt worden sind
nach Absatz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhu-
und nach Entfernung der seuchenkranken oder
fer-Blutarmut untersucht worden sind. Für den Samen
-verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von
von Hengsten aus dem Sperrbezirk gilt Satz 1 entspre-
drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch
chend.
mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut
(8) Stuten im Sperrbezirk dürfen nur besamt werden, untersucht worden sind, und
wenn sie drei Monate nach der Untersuchung nach Ab-
2. die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und
satz 4 mit negativem Ergebnis auf die Einhufer-Blutar-
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
mut untersucht worden sind.
durchgeführt worden ist.
(9) Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähn-
(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut
licher Art mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks sind
hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige
verboten. Einhufer, die im Sperrbezirk gehalten werden,
dürfen nicht an Ausstellungen, Märkten und Veranstal- des Verdachts eine serologische Untersuchung mit ne-
gativem Ergebnis durchgeführt wurde.
tungen ähnlicher Art mit Einhufern außerhalb des Sperr-
bezirks teilnehmen.
§ 13
(10) Fahrzeuge, die für den Transport von Einhufern,
die im Sperrbezirk gehalten werden, verwendet worden Ordnungswidrigkeiten
sind, müssen vor weiterem Gebrauch nach Anweisung (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2
der zuständigen Behörde gereinigt und desinfiziert wer- Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
den. delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Satz 2, § 5
§ 11 Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 11 Absatz 2
Desinfektion verbundenen vollziehbaren Auflage oder
(1) Der Tierhalter des betroffenen Betriebes hat nach 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 4 Absatz 1
näherer Anweisung der zuständigen Behörde Satz 2, § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1329
auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 6, § 8 Ab- men, -eizellen oder -embryonen ohne Genehmigung
satz 1 oder 3, § 9 Absatz 1 Satz 3, § 10 Absatz 10 verbringt,
oder § 11 Absatz 1
5. entgegen § 8 Absatz 2 ein Schild nicht, nicht richtig,
zuwiderhandelt. nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 rechtzeitig anbringt oder
Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig 6. entgegen § 10 Absatz 9 Satz 1 eine Ausstellung,
einen Markt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art
1. entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heil- mit Einhufern innerhalb des Sperrbezirks durchführt.
versuch vornimmt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbin- § 14
dung mit § 9 Absatz 2, Einhufer nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig absondert oder versorgt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 eine Insektenbe- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kämpfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einhufer-Blutarmut-Verord-
4. entgegen § 5 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 9 nung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1845), die zuletzt
Absatz 2, § 9 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 5 durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. April 2000
Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Einhufer, Einhufersa- (BGBl. I S. 531) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Oktober 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Verordnung
zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie
und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie*)
Vom 5. Oktober 2010
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Artikel 1
verordnet auf Grund Änderung der Solvabilitätsverordnung
– des § 1a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesenge- Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch die Verordnung vom
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt 23. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3971) geändert worden
worden ist, ist, wird wie folgt geändert:
– des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9 und 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Satz 11, auch in Verbindung mit § 26a Absatz 1 a) In der Angabe zu § 40 wird hinter dem Wort
Satz 3, und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kredit- „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebensversi-
wesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 Satz 9 cherungen“ eingefügt.
und 11 und § 26a durch Artikel 1 Nummer 12 Buch- b) Nach der Angabe zu § 168 wird in der Angabe
stabe b und Nummer 35 des Gesetzes vom 17. No- zur Überschrift des Titels 2 das Wort „Gewähr-
vember 2006 (BGBl. I S. 2606) eingefügt worden sind leistungen“ durch die Wörter „Ansprüche sowie
und § 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 Lebensversicherungen“ ersetzt.
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006
(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, c) Nach der Angabe zu § 171 wird folgende An-
gabe eingefügt:
– des § 22 Satz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 2 „§ 171a Zahlungszusagen für den Restwert
Absatz 11 Satz 3 und § 14 Absatz 1 Satz 1, des Kre- von Leasinggegenständen“.
ditwesengesetzes, von denen § 22 zuletzt durch Ar-
tikel 2 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. März 2009 d) Die Angabe zu § 227 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 607) und § 14 Absatz 1 Satz 1 zuletzt „§ 227 KSA- und IRBA-Verbriefungspositio-
durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juni nen“.
2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, und e) Die Angabe zu § 229 wird wie folgt gefasst:
– des § 25 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Kreditwesenge- „§ 229 (weggefallen)“.
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 32 Buch- f) In der Angabe zu § 336 werden die Wörter „Of-
stabe b des Gesetzes vom 17. November 2006 fenlegungen für KSA und IRBA“ durch die Wör-
(BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, ter „Offenlegung für KSA- und IRBA-Positio-
jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung nen“ ersetzt.
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von g) Die folgenden Angaben werden angefügt:
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- „Anlage 1 Tabellen
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) Anlage 2 Formeln und Erläuterungen
geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Deut- Anlage 3 Meldeformulare“.
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenver- 2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bände der Institute:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „im Sinne von
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 oder Nr. 7 bis 12
des Kreditwesengesetzes“ durch die Angabe
– der Richtlinie 2009/27/EG der Kommission vom 7. April 2009 zur
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/49/EG des Eu- „im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kredit-
ropäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer wesengesetzes“ ersetzt und am Ende das Wort
Vorschriften für das Risikomanagement (ABl. L 94 vom 8.4.2009,
S. 97),
„und“ angefügt.
– der Richtlinie 2009/83/EG der Kommission vom 27. Juli 2009 zur b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestim-
aa) In Buchstabe b wird nach den Wörtern „zu
mungen über das Risikomanagement (ABl. L 196 vom 28. 7.2009, verschaffen“ ein Komma eingefügt und das
S. 14), Komma am Ende durch einen Punkt er-
– der Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des setzt.
Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralor- bb) Nach dem Buchstaben b wird das Wort
ganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbe- „und“ gestrichen.
standteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanage-
ment (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 97). c) Nummer 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1331
3. § 2 wird wie folgt geändert. wesengesetzes“ und die Angabe „§ 229 Abs. 1“
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze durch die Angabe „§ 1b Absatz 7 des Kredit-
ersetzt: wesengesetzes“ ersetzt.
„Abweichend von Absatz 1 muss ein Finanz- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
dienstleistungsinstitut, das nicht auf eigene a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rechnung mit Finanzinstrumenten handelt,
täglich zum Geschäftsschluss über angemes- aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach den
sene Eigenmittel nach Maßgabe der Sätze 2 Wörtern „Gewährleistungsgeber ist“ das
und 3 verfügen. Ist die verwaltungskostenba- Komma gestrichen.
sierte Eigenmittelanforderung nach § 10 Ab- bb) Folgender Satz wird angefügt:
satz 9 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes
höher als die Summe aus Gesamtanrech- „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
nungsbetrag für Adressrisiken und Eigenmittel- stabe a zweite Alternative darf ein Institut
anforderungen für Marktrisiken, verfügt das In- alle dort genannten Derivate des Handels-
stitut über angemessene Eigenmittel, wenn die buchs einheitlich und alle dort genannten
verwaltungskostenbasierte Eigenmittelanforde- Derivate des Anlagebuchs einheitlich als
rung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 des Kre- derivative Adressenausfallrisikopositionen
ditwesengesetzes die Summe aus dem modifi- berücksichtigen.“
zierten verfügbaren Eigenkapital und den ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügbaren Drittrangmitteln nicht übersteigt. Ist
die verwaltungskostenbasierte Eigenmittelan- aa) Nach den Wörtern „in Bezug auf eine“
forderung nach § 10 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden die Wörter „gemäß den §§ 206
des Kreditwesengesetzes kleiner oder gleich und 207“ eingefügt und die Wörter „ , das
der Summe aus Gesamtanrechnungsbetrag aufgrund einer nach § 17 Abs. 1 der Groß-
für Adressrisiken und Eigenmittelanforderun- kredit- und Millionenkreditverordnung an-
gen für Marktrisiken, verfügt das Institut über erkennungsfähigen Schuldumwandlungs-
angemessene Eigenmittel, wenn sowohl die klausel im Sinne von § 17 Abs. 2 der Groß-
Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken kredit- und Millionenkreditverordnung ent-
nach Absatz 2 als auch die Eigenmittelanforde- standen ist“ gestrichen.
rungen für Marktrisiken nach Absatz 3 erfüllt bb) Folgender Satz wird angefügt:
werden, wobei abweichend von den §§ 269
bis 293 der Anrechnungsbetrag für das opera- „Ein Schuldumwandlungsvertrag ist jeder
Änderungs-, Aufrechnungs- oder Schuld-
tionelle Risiko Null beträgt.“
umschaffungsvertrag, durch den das auf-
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 grund eines Derivats bestehende Schuld-
Satz 1 Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „Absatz 4 verhältnis unmittelbar in der Weise umge-
Satz 2 oder 3“ ersetzt. staltet wird, dass die sich aus ihm ergeben-
4. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz den Ansprüche und Verpflichtungen ganz
„(ABl. EU Nr. 177 S. 201)“ durch die Wörter „(ABl. oder teilweise erlöschen.“
L 177 vom 30.6.2006, S. 201) in der jeweils gel- 8. § 13 wird wie folgt geändert:
tenden Fassung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird im Satzteil nach Nummer 6 die
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 230 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b
a) In Satz 1 werden die Wörter „bis 25 und 27“ Absatz 3 Satz 3 des Kreditwesengesetzes“ er-
und die Wörter „sowie nach dem Stand zum setzt.
Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel-
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „die nach
dungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 26“
§ 11 derivative“ das Wort „Adressenausfallrisi-
gestrichen.
koposition“ durch das Wort „Adressenausfall-
b) In Satz 2 werden die Wörter „bis 58 und 60“ risikopositionen“ ersetzt.
und die Wörter „sowie nach dem Stand zum
Meldestichtag Ende eines Kalenderjahres Mel- 9. Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
dungen mit dem Formular nach Anlage 3 Nr. 59“ „Die künftig zu erwartende Erhöhung des gegen-
gestrichen. wärtigen potenziellen Wiedereindeckungsauf-
6. § 9 wird wie folgt geändert: wands bei Credit Default Swaps, bei denen das
Institut Gewährleistungsgeber ist und die nicht
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: unter Satz 1 Nummer 1 fallen, ist auf den noch
„Für eine Credit Linked Note, bei der das Insti- ausstehenden Betrag der Prämienzahlungen be-
tut Sicherungsgeber ist, sind sowohl die Adres- grenzt.“
senausfallrisikoposition gegenüber dem Emit- 10. In § 24 werden die Sätze 4 und 5 aufgehoben.
tenten der Credit Linked Note als auch die
Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das 11. § 25 wird wie folgt geändert:
Referenzaktivum oder das Referenzportfolio zu a) In Absatz 7 Nummer 2 wird der Klammerzusatz
berücksichtigen.“ „(ABl. EU Nr. L 177 S. 1)“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 228“ „(ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) in der jeweils
durch die Angabe „§ 1b Absatz 6 des Kredit- geltenden Fassung“ ersetzt.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
aa) Die Wörter „sowie Ansprüche gegen die „8. der Kassenbestand und gleichwertige
Pfandbriefbank nach § 4 Abs. 3 des Pfand- Positionen.“
briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I
12. In § 26 Nummer 1 wird im Satzteil vor dem Buch-
S. 1373)“ werden gestrichen.
staben a die Angabe „Nummern 2 und 3“ durch
bb) Folgender Satz wird angefügt: die Angabe „Nummern 2 bis 4“ ersetzt.
„Dieser KSA-Forderungsklasse dürfen auch 13. § 27 wird wie folgt geändert:
Ansprüche gegen die Pfandbriefbank nach
§ 4 Absatz 3 des Pfandbriefgesetzes zuge- a) Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort
ordnet werden, soweit diese Ansprüche „und“ das Wort „örtliche“ eingefügt.
aus Derivategeschäften begründet werden, b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach den
die zur Deckung von Pfandbriefen nach § 1 Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraums“ die
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Pfand- Wörter „ , für die aufgrund von Steuererhe-
briefgesetzes verwendet werden.“ bungsrechten und der Existenz spezifischer
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: institutioneller Vorkehrungen zur Reduzierung
des Ausfallrisikos kein Risikounterschied zu
„(12) Der KSA-Forderungsklasse Invest-
Risikopositionen gegenüber der Zentralregie-
mentanteile ist eine KSA-Position zuzuordnen,
rung dieses Staates besteht,“ eingefügt.
die durch einen Investmentanteil begründet
wird. Ein Investmentanteil im Sinne des Sat- c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3
zes 1 ist ein Anteil an einem Investmentvermö- eingefügt:
gen, der: „3. Wird ihre Erfüllung von einer Regionalregie-
1. einen anteiligen Anspruch auf den nach Ab- rung oder örtlichen Gebietskörperschaft in
zug von Krediten und anderen Verbindlich- einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
keiten, die aus dem Investmentvermögen er- raums geschuldet und ist sie in der Landes-
füllt werden müssen, noch verbleibenden währung dieser Regionalregierung oder ört-
Wert des Investmentvermögens verkörpert, lichen Gebietskörperschaft geschuldet und
der bei Vorhandensein weiterer Inhaber von refinanziert, darf ein KSA-Risikogewicht
Anteilen an diesem Investmentvermögen mit von 20 Prozent verwendet werden.“
deren Ansprüchen gleichrangig ist, und d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
2. dem Inhaber des Anteils das Recht ein- 14. In § 28 Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ein-
räumt, zumindest zu bestimmten Zeitpunk- richtung des öffentlichen Bereichs“ die Wörter
ten den in Nummer 1 genannten Anspruch „nach § 1 Absatz 30 des Kreditwesengesetzes
durch Rückgabe seines Anteils fällig zu stel- oder einer selbst verwalteten Einrichtung des öf-
len und aus dem Investmentvermögen be- fentlichen Rechts, die einer öffentlichen Beauf-
friedigt zu bekommen, ohne dass dies die sichtigung unterliegt,“ eingefügt.
Fälligstellung der entsprechenden Ansprü-
che anderer Inhaber von Anteilen an diesem 15. In § 33 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
Investmentvermögen auslöst. „deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine
kurzfristige ist“ durch die Wörter „für die eine
Wenn die Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 2,
maßgebliche Bonitätsbeurteilung für kurzfristige
den Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 fällig zu
Risikopositionen vorliegt“ ersetzt.
stellen, nur soweit besteht, wie der danach
noch verbleibende Wert des Investmentvermö- 16. § 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gens einen bestimmten Betrag nicht unter- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schreitet, und für den Inhaber des Anteils auch
keine Möglichkeit besteht, bei Unterschreitung aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der An-
dieses Betrags eine zeitnahe Auflösung des gabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe
Investmentvermögens durch anteilige Aus- „und 3“ eingefügt.
schüttung an die Inhaber der Anteile zu bewir- bb) Der Nummer 2 werden die Wörter „wobei
ken, gilt der Anteil in Höhe dieses Betrags, für diesen Zweck ein Beleihungswert, der
höchstens aber in Höhe des insgesamt inves- nach den Vorschriften für die Beleihungs-
tierten Betrags, nicht als Investmentanteil, son- wertermittlung nach § 7 Absatz 7 des Ge-
dern als nachrangiger Residualanspruch auf setzes über Bausparkassen unter Beach-
das Investmentvermögen.“ tung einer von der Bundesanstalt geneh-
d) Absatz 15 wird wie folgt geändert: migten Bestimmung nach § 5 Absatz 2
Nummer 3 des Gesetzes über Bausparkas-
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
sen ermittelt worden ist, einem Beleihungs-
aaa) Dem Buchstaben a wird das Wort wert nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des
„oder“ angefügt. Pfandbriefgesetzes gleichsteht,“ angefügt.
bbb) In Buchstabe b wird das Wort „oder“ b) Folgender Satz wird angefügt:
durch ein Komma ersetzt.
„Für die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 Num-
ccc) Buchstabe c wird aufgehoben. mer 3 gelten die Anforderungen nach Satz 1
bb) In Nummer 7 am Ende wird der Punkt durch nur für die Darlehen, die unter Einhaltung der
das Wort „ , und“ ersetzt. Beleihungsgrenzen nach § 7 Absatz 1 Satz 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1333
des Gesetzes über Bausparkassen grund- c) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den
pfandrechtlich besichert sind.“ Wörtern „berücksichtigungsfähigen Gewähr-
17. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: leistung“ die Wörter „oder berücksichtigungs-
fähigen Lebensversicherung“ eingefügt.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„1. Die Investmentanteile werden von einem
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Unternehmen ausgegeben, das
aaa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort
a) in einem Staat des Europäischen Wirt-
„und“ gestrichen.
schaftsraums beaufsichtigt wird oder
bbb) In Nummer 2 wird am Ende ein
b) in einem Drittstaat einem Aufsichtssys- Komma und das Wort „und“ angefügt.
tem unterliegt, für das die Bundesanstalt
oder die zuständige Aufsichtsbehörde ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
eines anderen Staates des Europäischen mer 3 eingefügt:
Wirtschaftsraums bestätigt, dass dieses „3. für jede der KSA-Position zuge-
einer Aufsicht nach den Vorgaben des ordnete berücksichtigungsfähige
Rechts der Europäischen Union gleich- Lebensversicherung in Höhe des
wertig ist und dass die Zusammenarbeit dieser Position zugeordneten
zwischen der Bundesanstalt und der zu- berücksichtigungsfähigen Betrags
ständigen Aufsichtsbehörde dieses der Lebensversicherung nach
Drittstaates hinreichend gesichert ist.“ § 170 Satz 2,“.
b) In Nummer 2 werden im Satzteil vor dem Buch- ddd) Im Satzteil nach der neuen Nummer 3
staben a die Wörter „des Investmentvermö- wird nach den Wörtern „KSA-Position
gens“ durch die Wörter „für die Investmentan- für die Gewährleistung“ das Wort
teile“ ersetzt. „ , Lebensversicherung“ eingefügt.
18. § 38 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Der
Wert der Gewährleistung“ die Wörter „ , der
a) In Absatz 1 wird das Wort „sowie“ durch ein
Rückkaufswert der Lebensversicherung“
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
eingefügt.
„gegenüberstehen“ die Wörter „ , sowie für
den Kassenbestand und gleichwertige Positio- cc) In Satz 3 wird nach den Wörtern „für eine
nen“ eingefügt. Gewährleistung“ das Wort „ , Lebensversi-
cherung“ und nach den Wörtern „Berück-
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Buchsta-
sichtigung weiterer Gewährleistungen“ das
ben a und b durch den Satzteil „nach Tabelle
Wort „ , Lebensversicherungen“ eingefügt.
11 der Anlage 1.“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
19. § 40 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Ge- Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Absatz 1
währleistungen“ das Wort „ , Lebensversiche- Satz 1 Nummer 1, 2 und 3“ ersetzt sowie
rungen“ eingefügt. jeweils nach dem Wort „Gewährleistung“
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „ , Lebensversicherung“ einge-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den fügt.
Wörtern „Der an das KSA-Risikogewicht bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 1
von Gewährleistungen“ das Wort „ , Le- Nr. 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1
bensversicherungen“ und werden nach Nummer 4“ ersetzt und nach dem Wort
den Wörtern „Gewährleistung nach § 162“ „Gewährleistungen“ das Wort „ , Lebens-
die Wörter „ , einer berücksichtigungsfähi- versicherungen“ eingefügt.
gen Lebensversicherung nach § 170“ ein- 20. In § 47 Nummer 1 werden die Wörter „einer Ex-
gefügt. portversicherungsagentur“ durch die Wörter „der
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende Exportversicherungsagenturen“ und das Wort
durch ein Komma ersetzt. „teilnimmt“ durch das Wort „teilnehmen“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 2 wird folgende neue Num- 21. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mer 3 eingefügt: a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden das
„3. der Summe der Produkte aus dem nach Wort „einerseits“ und die Wörter „sowie ande-
den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besi- rerseits eines Betrags für den Restwert eines
cherten Teilpositionswert für jede der Leasinggegenstands, zu dessen Zahlung ein
nach § 170 berücksichtigungsfähigen Dritter verpflichtet ist oder verpflichtet werden
Lebensversicherungen, von der ein Be- kann, wenn dieser Betrag als Adressrisikoposi-
trag dieser KSA-Position zugeordnet tion gegenüber diesem Dritten berücksichtigt
ist, und dem nach Tabelle 11a der An- wird“ gestrichen.
lage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht b) Folgender Satz wird angefügt:
für den Rückkaufswert dieser Lebens- „Bei einer KSA-Position, die durch eine Adres-
versicherung und“. senausfallrisikoposition in Bezug auf das Refe-
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. renzaktivum oder das Referenzportfolio einer
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Credit Linked Note gebildet wird, darf die Be- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
messungsgrundlage um 8 Prozent des risiko- „2. falls es Arten von Risikopositionen gibt,
gewichteten Positionswerts für die Adressen- für die das Institut die Verwendung ei-
ausfallrisikoposition in Bezug auf den Emitten- gener Schätzungen von prognostizier-
ten der Credit Linked Note reduziert werden.“ ten Verlustquoten bei Ausfall oder prog-
22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 wer- nostizierten Konversionsfaktoren an-
den jeweils dem bisherigen Wortlaut die Wörter strebt und dies nach § 59 Absatz 1
„den nicht in Anspruch genommenen Teil“ voran- Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Um-
gestellt und das Wort „kündbare“ durch das Wort setzungsplan des Instituts gesondert
„kündbarer“ ersetzt. mitgeteilt werden muss, sämtliche Risi-
kopositionen berücksichtigt werden,
23. § 52 wird wie folgt geändert: die
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) zu den Arten von Risikopositionen
„Wenn die Ratingagentur als Ratingagentur gehören, für die im Umsetzungsplan
nach der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des des Instituts eine gesonderte Mittei-
Europäischen Parlaments und des Rates vom lung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
16. September 2009 über Ratingagenturen Nummer 1 Buchstabe b über das
(ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom Anstreben der Verwendung eigener
29.12.2009, S. 59) registriert worden ist, gelten Schätzungen jenseits der Ausfall-
die Anforderungen nach Satz 1 soweit als er- wahrscheinlichkeit erfolgen muss,
füllt, wie diese die Objektivität, Unabhängigkeit, und mit Ratingsystemen erfasst wor-
laufende Überprüfung und Transparenz der den sind, die nach § 61 sowohl zur
Methodik zur Bonitätsbeurteilung betreffen.“ Schätzung der prognostizierten Aus-
fallwahrscheinlichkeit als auch zur
b) In Absatz 2 Satz 6 Nummer 2 wird die Angabe Schätzung der prognostizierten Ver-
„§ 227 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 2 lustquote bei Ausfall und, soweit an-
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. wendbar, des prognostizierten Kon-
24. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt: versionsfaktors geeignet sind, oder
b) nicht zu den Arten von Risikopositio-
„(3) Nachdem die Verwendung eines Rating-
nen gehören, für die im Umset-
systems oder Beteiligungsrisikomodells für den
zungsplan des Instituts eine geson-
IRBA in der IRBA-Zulassung des Instituts festge-
derte Mitteilung nach § 59 Absatz 1
legt worden ist, prüft die Bundesanstalt das Fort-
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über
bestehen der Eignung nach § 61 in Nachschau-
das Anstreben der Verwendung ei-
prüfungen, die sie in Zusammenarbeit mit der
gener Schätzungen jenseits der
Deutschen Bundesbank auf der Grundlage einer
Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen
Prüfung nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwe-
muss, und mit nach § 61 geeigneten
sengesetzes durchführt. Bei Erweiterungen oder
Ratingsystemen oder Beteiligungsri-
wesentlichen Änderungen ist das geänderte Ra-
sikomodellen erfasst worden sind
tingsystem oder Beteiligungsrisikomodell erneut
und für die sämtliche Risikoparame-
der Bundesanstalt zur Eignungsprüfung anzumel-
ter geschätzt werden, die zur Ermitt-
den; eine Verwendung für den IRBA ist erst zuläs-
lung des risikogewichteten IRBA-
sig, wenn dies nach bestandener Eignungsprü-
Positionswerts der jeweiligen Risiko-
fung nach § 62 durch die Bundesanstalt in der
position mindestens selbst ge-
IRBA-Zulassung festgelegt ist. Bedeutende und
schätzt werden müssen.“
unbedeutende Änderungen erfordern keine er-
neute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesan- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
stalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
anzuzeigen. Bedeutende Änderungen sind vor „berücksichtigt werden dürfen“ die Wörter
Verwendung des geänderten Ratingsystems oder „ , soweit diese risikogewichteten IRBA-
Beteiligungsrisikomodells für den IRBA mit der Positionswerte im Gesamtanrechnungsbe-
Bundesanstalt abzustimmen.“ trag für Adressrisiken berücksichtigt oder
25. § 67 wird wie folgt geändert: bei der Ermittlung des modifizierten verfüg-
baren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: des Kreditwesengesetzes in Abzug ge-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die unter bracht worden sind,“ eingefügt.
§ 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen“ bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zu
durch die Wörter „für die das Institut die berücksichtigen sind“ die Wörter „ , soweit
Verwendung eigener Schätzungen von diese risikogewichteten Positionswerte im
prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisi-
oder prognostizierten Konversionsfaktoren ken berücksichtigt oder bei der Ermittlung
anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 des modifizierten verfügbaren Eigenkapi-
Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungs- tals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesen-
plan des Instituts gesondert mitgeteilt wer- gesetzes in Abzug gebracht worden sind“
den muss“ ersetzt. eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1335
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: 30. In § 75 Nummer 4 werden die Wörter „zentralen
Kontrahenten“ durch die Wörter „Unternehmen
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 227
mit Sitz im Ausland in seiner Eigenschaft als zen-
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1b Absatz 3
tralem Kontrahenten“ ersetzt und das Wort „nach“
des Kreditwesengesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „im Sinne des“ ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
31. § 82 wird wie folgt geändert:
„5. Risikopositionen sind, die durch ein
a) Nummer 2 Buchstabe c wird aufgehoben.
Geschäft eines Investmentvermögens,
an dem ein Investmentanteil im Sinne b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet Komma ersetzt.
worden sind,“. c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: das Wort „ , und“ ersetzt.
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „als Spon- d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
sor oder Investor für die Verbriefungstrans- „5. Kassenbestand und gleichwertige Positio-
aktion gilt, zu der die IRBA-Positionen ge- nen.“
hören, und es“ gestrichen.
32. § 83 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „In-
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Investment-
vestmentvermögens“ die Wörter „ , an
anteilen“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-
dem ein Investmentanteil im Sinne des
satz 12“ eingefügt.
§ 25 Absatz 12 besteht,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Investment-
26. § 70 Satz 1 wird wie folgt geändert: anteil“ die Angabe „im Sinne des § 25 Ab-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: satz 12“ eingefügt.
aa) Nach Buchstabe b werden die folgenden c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Buchstaben c und d eingefügt: aa) In Satz 1 werden die Wörter „dessen zu-
„c) von einem anderen Staat des Euro- grunde liegende Geschäfte dem Institut
päischen Wirtschaftsraums, sämtlich bekannt sind und“ gestrichen
und nach dem Wort „erfüllt,“ die Wörter „ist
d) von einer nicht unter Buchstabe c fal-
das zugrunde liegende Geschäft dem Insti-
lenden Gebietskörperschaft oder einer
tut bekannt oder könnte es ihm nach ver-
Verwaltungseinrichtung eines anderen
nünftigem Ermessen bekannt sein oder
Staates des Europäischen Wirtschafts-
kann das Institut ohne übermäßige Belas-
raums, und sich das Risiko von For-
tung von dem zugrunde liegenden Ge-
derungen gegenüber dem Schuldner
schäft Kenntnis erlangen und den risiko-
aufgrund spezieller öffentlicher Rege-
gewichteten IRBA-Positionswert und den
lungen nicht von dem Risiko von For-
erwarteten Verlustbetrag wie für eine IRBA-
derungen gegenüber diesem Staat
Position berechnen,“ eingefügt.
unterscheidet,“.
bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil
bb) Der Satzteil nach dem neuen Buchstaben d nach dem Wort „Geschäft“ die Wörter
wird wie folgt gefasst: „oder durch ein Geschäft“ eingefügt und
„sofern das KSA-Risikogewicht nach § 26 nach den Wörtern „gebildet wird,“ werden
Nummer 1 oder Nummer 2 für entspre- die Wörter „von dem das Institut nach ver-
chende KSA-Positionen, deren Erfüllung nünftigem Ermessen und ohne übermäßige
im Falle der Buchstaben a und b von der Belastung Kenntnis erlangen und den risi-
Bundesrepublik Deutschland und im Falle kogewichteten IRBA-Positionswert und
der Buchstaben c und d von dem anderen den erwarteten Verlustbetrag wie für eine
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums IRBA-Position berechnen kann,“ eingefügt.
geschuldet wird, 0 Prozent beträgt,“. cc) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
b) In Nummer 9 werden im Satzteil vor Buchsta- „Für eine nach Satz 2 Nummer 2 in
be a nach dem Wort „Beteiligungspositionen,“ eine KSA-Forderungsklasse einzustufende
die Wörter „einschließlich der nach § 83 Ab- Adressrisikoposition bestimmt sich das
satz 2 und 4 Satz 2 Nummer 1 oder Satz 5 als KSA-Risikogewicht, sofern dieses durch
andere IRBA-Beteiligungspositionen eingestuf- Einstufung in eine Bonitätsstufe zu ermit-
ten Teile von Investmentanteilen,“ eingefügt. teln ist und dieser Bonitätsstufe nicht das
27. In § 71 Absatz 4 werden nach den Wörtern „sämt- höchste KSA-Risikogewicht für die betref-
liche Investmentanteile“ die Wörter „im Sinne des fende KSA-Forderungsklasse zugeordnet
§ 25 Absatz 12“ eingefügt. ist, als das 1,1fache des nach den §§ 24
bis 40 für die Adressrisikoposition vorgege-
28. In § 72 Satz 1 wird die Angabe „nach § 84“ gestri-
benen KSA-Risikogewichts, beträgt jedoch
chen.
mindestens 5 Prozent. Sofern das KSA-Ri-
29. In § 73 Satz 3 wird nach den Wörtern „Zuordnung sikogewicht für eine nach Satz 2 Nummer 2
von Investmentanteilen“ die Angabe „im Sinne in eine KSA-Forderungsklasse einzustu-
des § 25 Absatz 12“ eingefügt. fende Adressrisikoposition nicht durch Ein-
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
stufung in eine Bonitätsstufe zu ermitteln positionen aus vollständig oder nahezu
ist oder der Bonitätsstufe das höchste vollständig besicherten derivativen
KSA-Risikogewicht für die betreffende Adressenausfallrisikopositionen oder
KSA-Forderungsklasse zugeordnet ist, be- vollständig oder nahezu vollständig
stimmt sich das KSA-Risikogewicht als das besicherten Adressenausfallrisikoposi-
2fache des nach den §§ 24 bis 40 für die tionen aus nichtderivativen Geschäften
Adressrisikoposition vorgegebenen KSA- mit Sicherheitennachschüssen über
Risikogewichts, beträgt jedoch höchstens Wertpapiere, die keine Pensions-, Dar-
1 250 Prozent.“ lehens- sowie vergleichbare Geschäfte
sind. Für Aufrechnungspositionen aus
33. § 84 wird wie folgt geändert:
Pensions-, Darlehens- sowie vergleich-
a) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b wird die baren Geschäften über Waren oder
Angabe „Nr. 1 Buchstabe a“ gestrichen. Wertpapiere beträgt die zu berücksich-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. tigende Mindestlaufzeit fünf Kalender-
tage.“
34. In § 85 Absatz 4 werden nach dem Wort „beträgt“
die Wörter „für den Kassenbestand und gleichwer- cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
tige Positionen 0 Prozent, sonst“ eingefügt. aaa) In Satz 1 wird der Satzteil vor dem
35. In § 88 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Buchstaben a durch folgenden Satz-
„Gewährleistungen nach § 177“ die Wörter „und teil ersetzt:
der Mindestanforderungen für Kreditderivate nach „Für IRBA-Positionen, die die Voraus-
§ 178“ eingefügt. setzungen der Sätze 2 und 3 erfüllen,
36. Dem § 89 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort nicht unter die Nummern 6 bis 8 fallen
„und“ ein Komma angefügt. und zu einer der folgenden Kategorien
gehören:“.
37. In § 92 Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „die prognostizierte Verlust- bbb) Folgender Satz wird angefügt:
quote bei Ausfall nach den Regelungen der §§ 132 „Die in Satz 1 Buchstabe e bis i auf-
bis 134 selbst schätzen“ durch die Wörter „die geführten Transaktionen dürfen nicht
nach den §§ 132 bis 134 selbstgeschätzte prog- Teil der laufenden Finanzierung des
nostizierte Verlustquote bei Ausfall verwenden“ er- Schuldners durch das Institut sein
setzt. und die Restlaufzeiten der gegenüber
38. In § 93 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe dem Schuldner bestehenden Ansprü-
„12,5 Prozent“ durch die Angabe „11,25 Prozent“ che und Eventualansprüche müssen
ersetzt. geringer als ein Jahr sein.“
39. In § 94 Absatz 6 Nummer 1 wird das Wort „vor- dd) In Nummer 8 Satz 1 und 2 werden jeweils
handener“ gestrichen. die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen
Union“ durch die Wörter „Staat des Euro-
40. § 96 wird wie folgt geändert:
päischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
41. § 100 wird wie folgt geändert:
nach den Wörtern „bei Ausfall verwenden
muss,“ die Wörter „sowie für IRBA-Veritätsri- a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
sikopositionen, für die das Institut die selbst- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
geschätzte Verlustquote bei Ausfall oder
den selbstgeschätzten IRBA-Konversionsfak- „1. eine im Inland belegene Wohnimmobilie
tor verwenden muss,“ eingefügt. ist, 60 Prozent des Beleihungswerts
nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Pfandbriefgesetzes in Verbindung mit
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den der Beleihungswertermittlungsverord-
Wörtern „Institute oder Unternehmen,“ die nung oder eines anders ermittelten
Wörter „die keine IRBA-Veritätsrisikoposi- nachhaltig erzielbaren Wertes, der den
tion ist und“ eingefügt. Anforderungen des § 16 Absatz 2 Satz 1
bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„3. Für eine nicht unter Nummer 2 fallende
IRBA-Aufrechnungsposition ist das „2. eine im Inland belegene Gewerbeimmo-
Maximum aus der nach den Sätzen 2 bilie ist, das niedrigere von 50 Prozent
und 3 für die Aufrechnungsposition des Marktwerts und 60 Prozent des Be-
zu berücksichtigenden Mindestlaufzeit leihungswerts nach § 16 Absatz 2
und dem mit den Nominalbeträgen der Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in
Einzelgeschäfte gewichteten Durch- Verbindung mit der Beleihungswert-
schnitt der vertraglichen Restlaufzeiten ermittlungsverordnung oder eines an-
der zugehörigen Ansprüche und Ver- ders ermittelten nachhaltig erzielbaren
pflichtungen maßgeblich. Die zu be- Wertes, der den Anforderungen nach
rücksichtigende Mindestlaufzeit beträgt § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
zehn Kalendertage für Aufrechnungs- briefgesetzes genügt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1337
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 46. § 155 wird wie folgt geändert:
eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
„3. eine in einem anderen Staat des Euro- dessen Satz 1 Nummer 16 wird im Satzteil vor
päischen Wirtschaftsraums belegene dem Buchstaben a nach dem Wort „Invest-
Wohn- oder Gewerbeimmobilie nach mentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25
§ 159 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist, Absatz 12“ eingefügt.
den für Institute mit Sitz in diesem Staat
für das alternative Risikogewicht für b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
grundpfandrechtliche Besicherungen in „(2) Von einem Investmentanteil im Sinne
Umsetzung von Anhang VIII Teil 3 Num- des § 25 Absatz 12, für den die Anforderung
mer 73 der Richtlinie 2006/48/EG be- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b
rücksichtigungsfähigen Wert“. nicht erfüllt ist, darf ein Anteil abgespalten und
b) In Absatz 9 Nummer 1 werden nach den Wör- wie ein separater Investmentanteil berücksich-
tern „abzüglich des Barwertes“ die Wörter tigt werden, für den diese Anforderung erfüllt
„nach Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigter ist. Der dabei nicht berücksichtigungsfähige
Kaufoptionen,“ eingefügt und die Buchstaben a Teil des Investmentvermögens bestimmt sich
und b werden aufgehoben. als der Betrag des Investmentvermögens, der
nach dem Mandat für das Investmentvermögen
c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
maximal in solche Vermögensgegenstände
„(13) Bei einer IRBA-Position, die durch eine investiert werden darf, die nicht zu den in
Adressenausfallrisikoposition in Bezug auf das Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe b ge-
Referenzaktivum oder das Referenzportfolio nannten Vermögensgegenständen gehören,
einer Credit Linked Note gebildet wird, darf zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht berück-
die Bemessungsgrundlage um 8 Prozent des sichtigungsfähigen Vermögensgegenständen.
risikogewichteten Positionswerts für die Adres- Falls die Summe der Werte aller nicht berück-
senausfallrisikoposition in Bezug auf den Emit- sichtigungsfähigen Vermögensgegenstände, in
tenten der Credit Linked Note reduziert wer- die das Investmentvermögen investiert ist,
den.“ negativ ist, bestimmt sich der Fehlbetrag aus
42. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt: nicht berücksichtigungsfähigen Vermögensge-
„Sofern der IRBA innerhalb einer Institutsgruppe genständen als Absolutbetrag dieser Summe;
oder Finanzholding-Gruppe auf einheitlicher Basis anderenfalls ist der Fehlbetrag aus nicht be-
angewendet wird, gelten die Anforderungen der rücksichtigungsfähigen Vermögensgegenstän-
§§ 107 bis 153, vorbehaltlich der Zustimmung den gleich Null. Eine Prüfung, ob die Summe
der Bundesanstalt, als durch das Institut erfüllt, der Werte aller nicht berücksichtigungsfähigen
wenn diese Anforderungen durch das Institut im Vermögensgegenstände negativ ist, ist nur in
Zusammenwirken mit anderen gruppenangehöri- den Fällen erforderlich, in denen ein nicht be-
gen Unternehmen erfüllt werden.“ rücksichtigungsfähiger Vermögensgegenstand,
zum Beispiel infolge von Verbindlichkeiten oder
43. In § 123 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 163 Eventualverbindlichkeiten, die durch das Eigen-
Abs. 4 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 163 Absatz 5 tum an diesem Vermögensgegenstand begrün-
Nummer 3“ ersetzt. det sind, einen negativen Wert aufweisen
44. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: kann.“
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zuzuord- 47. § 156 wird wie folgt geändert:
nen wären“ die Wörter „oder die Unternehmen
sind, für die die Anforderungen nach § 163 Ab- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 8 erfüllt sind,“ eingefügt. aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden
b) Folgender Satz wird angefügt: nach dem Wort „Investmentanteile“ die
Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ ein-
„Für IRBA-Positionen, die nicht der IRBA-For-
gefügt.
derungsklasse Mengengeschäft zugeordnet
sind, müssen Garantien und Kreditderivate zu- bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 155
sätzlich die Anforderungen an die Berücksich- Satz 1 Nr. 16 Buchstabe b“ durch die An-
tigungsfähigkeit bei Laufzeitunterschreitung gabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16
nach § 184 erfüllen, und der berücksichti- Buchstabe b“ ersetzt.
gungsfähige Betrag muss sich bestimmen als
b) Folgende Sätze werden angefügt:
das Produkt aus
1. dem Teil des Betrags der Garantie oder des „Von einem Investmentanteil im Sinne des § 25
Kreditderivates, der dieser IRBA-Position Absatz 12, für den die Anforderung nach Satz 1
zugeordnet ist, und Nummer 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist, darf ein
Anteil abgespalten und wie ein separater In-
2. dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 vestmentanteil berücksichtigt werden, für den
für diese Garantie oder dieses Kreditderivat diese Anforderung erfüllt ist. Der dabei nicht
in Bezug auf diese IRBA-Position.“ berücksichtigungsfähige Teil des Investment-
45. In § 154 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und vermögens bestimmt sich als der Betrag des
berücksichtigungsfähige Aufrechnungsvereinba- Investmentvermögens, der nach dem Mandat
rungen“ gestrichen. für das Investmentvermögen maximal in solche
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Vermögensgegenstände investiert werden darf, che“ und die Angabe „§§ 169 bis 171“ durch
die nicht zu den in Satz 1 Nummer 2 Buch- die Angabe „§§ 169 und 171“ ersetzt.
stabe b genannten Vermögensgegenständen 50. § 163 wird wie folgt geändert:
gehören, zuzüglich des Fehlbetrags aus nicht
berücksichtigungsfähigen Vermögensgegen- a) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „(ABl.
ständen. Falls die Summe der Werte aller nicht EU 2003 Nr. L 35 S. 1), zuletzt geändert durch
berücksichtigungsfähigen Vermögensgegen- die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen
stände, in die das Investmentvermögen inves- Parlaments und des Rates vom 9. März 2005
tiert ist, negativ ist, bestimmt sich der Fehl- (ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ durch die Wörter „(ABl.
betrag aus nicht berücksichtigungsfähigen Ver- L 35 vom 11.2.2003, S. 1) in der jeweils gelten-
mögensgegenständen als Absolutbetrag dieser den Fassung“ ersetzt.
Summe; anderenfalls ist der Fehlbetrag aus b) Absatz 6 wird aufgehoben.
nicht berücksichtigungsfähigen Vermögens-
gegenständen gleich Null. Eine Prüfung, ob 51. In § 164 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d
die Summe der Werte aller nicht berücksichti- werden nach dem Wort „Entwicklungsbank“ die
gungsfähigen Vermögensgegenstände negativ Wörter „oder internationalen Organisation“ einge-
ist, ist nur in den Fällen erforderlich, in denen fügt.
ein nicht berücksichtigungsfähiger Vermögens- 52. § 165 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gegenstand, zum Beispiel infolge von Verbind- a) Der Satzteil vor dem Buchstaben a wird durch
lichkeiten oder Eventualverbindlichkeiten, die die Wörter „wenn jedes der Ereignisse nach
durch das Eigentum an diesem Vermögensge- Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den
genstand begründet sind, einen negativen Wert Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat
aufweisen kann.“ vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und
48. § 159 wird wie folgt geändert: eine Inanspruchnahme des Gewährleistungs-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne gebers bei Eintritt irgendeines der als Kredit-
des Absatzes 1“ durch die Wörter „unter den ereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist,
Voraussetzungen des Satzes 1“ ersetzt. wobei als Ereignis zählt, wenn:“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder bean-
tragt“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 am Ende wird das Wort „oder“
gestrichen. 53. In § 166 Nummer 1 wird die Angabe „§ 162 Satz 1
Nr. 1 bis 4, den §§ 164, 165, 167 und 177“ durch
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „§ 162 Satz 1 Nummer 1 bis 4, den
ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ an- §§ 164, 165, 167, 177 und 178“ ersetzt.
gefügt.
54. Nach § 168 wird in der Überschrift des Titels 2 das
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: Wort „Gewährleistungen“ durch die Wörter „An-
„3. an einer in einem anderen Staat des sprüche sowie Lebensversicherungen“ ersetzt.
Europäischen Wirtschaftsraums bele-
55. § 170 wird wie folgt geändert:
genen Wohn- oder Gewerbeimmobilie
besteht, sofern dieser Staat das Wahl- a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:
recht nach Anhang VIII Teil 3 Num- aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
mer 73 der Richtlinie 2006/48/EG aus- gefasst:
geübt hat und Institute mit Sitz in die-
sem Staat für eine mit dem Grund- „Eine Lebensversicherung darf für KSA-Po-
pfandrecht an dieser Immobilie besi- sitionen durch Anpassung des KSA-Risiko-
cherte IRBA-Position das alternative gewichts nach § 40 und für IRBA-Positio-
Risikogewicht für grundpfandrechtliche nen wie eine sonstige Sachsicherheit be-
Besicherungen anwenden dürfen.“ rücksichtigt werden, wenn“.
49. § 162 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„abgetreten worden“ die Wörter „und die
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: Verpfändung oder Abtretung in allen
aa) In Nummer 3 werden im Satzteil vor dem Rechtsordnungen, die zum Zeitpunkt des
Buchstaben a nach den Wörtern „Vertrags- die abgesicherte Position begründenden
bedingung gilt,“ die Wörter „über deren Vertragsabschlusses relevant sind, rechts-
Eintritt das Institut keine direkte Kontrolle wirksam und durchsetzbar“ eingefügt.
hat und“ eingefügt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden nach „3. der Versicherer Anforderungen unter-
der Angabe „§ 172“ das Wort „und“ durch liegt, die zur Umsetzung der Richtlinie
ein Komma ersetzt und nach der Angabe 2002/83/EG des Europäischen Parla-
„§ 177“ die Wörter „und, sofern die Ge- ments und des Rates vom 5. November
währleistung ein Kreditderivat ist, die Min- 2002 über Lebensversicherungen (ABl.
destanforderungen an Kreditderivate nach L 345 vom 19.12.2002, S. 1) und der
§ 178“ eingefügt. Richtlinie 2001/17/EG des Europä-
b) In Satz 2 werden die Wörter „sonstige Gewähr- ischen Parlaments und des Rates vom
leistungen“ durch die Wörter „sonstige Ansprü- 19. März 2001 über die Sanierung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1339
Liquidation von Versicherungsunter- rücksichtigungsfähige Gewährleistung nach § 162,
nehmen (ABl. L 110 vom 20.4.2001, wobei abweichend eine Beschränkung des Ge-
S. 28) in der jeweils geltenden Fassung währleistungsfalls auf das Ablaufen des Leasing-
erlassen worden sind, oder der Versi- vertrags zulässig ist, darf diese Verpflichtung wie
cherer der Aufsicht durch eine zustän- eine Garantie für die durch den Restwert des Lea-
dige Behörde eines Drittstaats unter- singgegenstands gebildete Adressrisikoposition
liegt, der Aufsichts- und Regulierungs- berücksichtigt werden.“
vorschriften anwendet, die mindestens 57. Dem § 180 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
den in der Europäischen Union ange-
wendeten Vorschriften entsprechen,“. „Im Einzelfall darf ein Institut abweichend von
Satz 3 für einzelne Arten von Adressrisikopositio-
dd) In Nummer 4 werden nach den Wörtern nen, die nach der Entscheidung des Instituts über-
„mitgeteilt worden ist,“ die Wörter „der auf gangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Be-
Verlangen zeitnah auszuzahlen ist,“ einge- schränkung von der Anwendung des IRBA ausge-
fügt. nommen sind, die einfache Methode für finanzielle
ee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Sicherheiten anwenden, sofern es gegenüber der
Bundesanstalt nachweist, dass die ausnahms-
„5. die Auszahlung des Rückkaufswerts weise Verwendung beider Methoden nicht selektiv
nicht ohne die Zustimmung des siche- genutzt wird, um die Eigenkapitalanforderungen
rungsnehmenden Instituts verlangt wer- für Adressrisiken zu verringern, und auch nicht
den kann und das sicherungsneh- zur Umgehung bankaufsichtlicher Anforderungen
mende Institut berechtigt ist, bei Ein- führt.“
tritt eines Ausfallereignisses für den
Schuldner einer Position, für die die Le- 58. § 184 wird wie folgt geändert:
bensversicherung berücksichtigt wird, a) Nummer 2 wird aufgehoben.
den der Lebensversicherung zugrunde b) Nummer 3 wird neue Nummer 2.
liegenden Versicherungsvertrag zu kün-
digen und den Rückkaufswert der Le- c) Im Satzteil nach der neuen Nummer 2 wird
bensversicherung zu realisieren,“. nach den Wörtern „zu berücksichtigende Rest-
laufzeit“ die Angabe „nach § 182 Absatz 2“ ein-
ff) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch gefügt.
ein Komma ersetzt und das Wort „und“ an-
59. In § 185 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 8 Buch-
gefügt.
stabe a, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1
gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: wird jeweils die Angabe „§ 155 Satz 1“ durch die
„7. die Lebensversicherung entweder bis Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
zum Ende der Laufzeit der abzusichern- 60. § 186 wird wie folgt geändert:
den Position als Absicherung zur Verfü- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
gung steht, oder, soweit dies nicht
möglich ist, weil das Versicherungsver- „1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Ab-
hältnis bereits vor Ablauf der Laufzeit sicherungszwecke zu berücksichtigende
der abzusichernden Position endet, Restlaufzeit des Sicherungsinstruments
das Institut sichergestellt hat, dass der mindestens so lang ist wie die nach § 182
aus dem Versicherungsvertrag zu leis- Absatz 1 für Absicherungszwecke zu be-
tende Betrag bis zum Ende der Laufzeit rücksichtigende Restlaufzeit der abzusi-
der abzusichernden Position als Sicher- chernden Position,“.
heit zur Verfügung steht.“ b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Satz wird angefügt: „2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre
verminderten nach § 182 Absatz 2 für Ab-
„Der berücksichtigungsfähige Betrag der Le-
sicherungszwecke zu berücksichtigenden
bensversicherung bestimmt sich wie der in-
Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP
kongruenzbereinigte Betrag für eine Gewähr-
als Zähler und der um 0,25 Jahre vermin-
leistung nach § 204, wobei als Betrag der
derten nach § 182 Absatz 1 für Absiche-
Gewährleistung der Rückkaufswert für diese
rungszwecke zu berücksichtigenden Rest-
Lebensversicherung und als Restlaufzeit die
laufzeit der abzusichernden Position TS als
Restlaufzeit der abzusichernden Position zu
Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).“
verwenden ist.“
61. § 192 wird wie folgt geändert:
56. Nach § 171 wird folgender § 171a eingefügt:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 155 Satz 1 Nr. 9“
„§ 171a durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1 Num-
Zahlungszusagen für den mer 9“ ersetzt.
Restwert von Leasinggegenständen b) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1
Ist ein Dritter, der nicht der Leasingnehmer ist, nach den Wörtern „Für Investmentanteile“ die
zur Zahlung eines Betrags für den Restwert eines Wörter „im Sinne des § 25 Absatz 12“ einge-
Leasinggegenstands verpflichtet oder kann er zur fügt.
Zahlung verpflichtet werden und erfüllt die jewei- 62. In § 194 Absatz 2 wird das Wort „sind“ am Ende
lige Verpflichtung die Anforderungen an eine be- durch das Wort „ist“ ersetzt.
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63. In § 198 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a 3. Für jede Absicherungsgruppe, die für eine
eingefügt: Basiswertkomponente eines nth-to-default-
„(4a) Die Institute müssen in der Lage sein, Credit Default Swaps gebildet wird, gilt bei Ba-
festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer siswertkomponenten, die von einer anerkann-
Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. ten Ratingagentur ein Rating entsprechend
Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschät- der Bonitätsstufen 1 bis 3 erhalten haben, ein
zung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Risikofaktor von 0,3 und bei anderen Basis-
Stressszenarien verwendet werden.“ wertkomponenten ein Risikofaktor von 0,6.“
64. In § 199 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „sich“ ge- 72. Dem § 222 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
strichen und das Wort „vorgegebener“ durch das angefügt:
Wort „vorgegebene“ ersetzt. „Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der
65. In § 200 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schwan- IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. Be-
kungsfaktoren“ durch das Wort „Schwankungs- deutende und unbedeutende Änderungen erfor-
zuschläge“ ersetzt. dern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber
66. § 205 Satz 1 wird wie folgt geändert: der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderun-
a) Nummer 5 wird aufgehoben. gen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit
b) Nummer 6 wird neue Nummer 5 und in deren der Bundesanstalt abzustimmen.“
Buchstabe b wird die Angabe „§ 155 Satz 1
73. § 223 wird wie folgt geändert:
Nr. 9“ durch die Angabe „§ 155 Absatz 1 Satz 1
Nummer 9“ ersetzt. a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
67. Dem § 206 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Wenn die simulierten negativen Marktwerte
„Institute, die berücksichtigungsfähige Aufrech- der einzelnen Aufrechnungspositionen bei der
nungsvereinbarungen risikomindernd in Anrech- Ermittlung der Verteilung der positiven Markt-
nung bringen, haben die Offenlegungsanforderun- werte gleich Null gesetzt werden, können alle
gen des § 336 einzuhalten.“ Aufrechnungspositionen mit einer einzigen Ge-
genpartei als eine einzige Aufrechnungsposi-
68. In § 207 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort tion behandelt werden.“
„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und
in elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der b) In Absatz 4 Satz 7 werden nach dem Wort „be-
Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt: endet“ die Wörter „und glattgestellt sein“ ein-
gefügt.
„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut
auch allein in elektronisch lesbarer Form anzei- 74. § 226 wird wie folgt geändert:
gen.“ a) Absatz 1 wird aufgehoben.
69. In § 208 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Aktualisierungen“ die Wörter „in papierhafter und
in elektronisch lesbarer Form“ eingefügt und der „IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2
Punkt am Ende durch folgenden Satzteil ersetzt: sind solche Positionen, die als Adressenaus-
„nachfolgende Aktualisierungen darf ein Institut fallrisikopositionen des Instituts IRBA-Posi-
auch allein in elektronisch lesbarer Form anzei- tionen wären, oder, sofern das Institut bei Ein-
gen.“ stufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das
interne Einstufungsverfahren nach § 259 an-
70. § 210 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. wenden muss, derselben IRBA-Forderungs-
71. Dem § 221 Absatz 3 werden die folgenden Sätze klasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfall-
angefügt: risikopositionen des Instituts, die IRBA-Positio-
„Nth-to-default-Credit Default Swaps sind hierbei nen sind.“
wie folgt zu behandeln: 75. § 227 wird wie folgt geändert:
1. Die Höhe der Risikoposition aus einer Basis- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wertkomponente in einem Korb, der einem
nth-to-default-Credit Default Swap zugrunde „§ 227
liegt, ergibt sich aus dem Nominalbetrag der KSA- und IRBA-Verbriefungspositionen“.
Verbindlichkeit der Referenzeinheit, multipliziert
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit der modifizierten Duration des nth-to-
default-Credit Default Swaps bezogen auf die „(1) Ein Institut, das Verbriefungspositionen
Veränderung des Kreditspreads der Referenz- vollständig oder nicht nachrangig anteilig ge-
einheit. währleistet oder absichert, muss die durch
2. Für jede Basiswertkomponente in einem Korb, diese Gewährleistung oder Absicherung be-
der einem gegebenen nth-to-default-Credit gründete Risikoposition so berücksichtigen,
Default Swap zugrunde liegt, muss eine eigene als hielte es die gewährleistete oder abgesi-
Absicherungsgruppe gebildet werden. Risiko- cherte Verbriefungsposition unmittelbar.“
positionen aus verschiedenen nth-to-default- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Credit Default Swaps dürfen nicht in derselben
76. § 228 wird wie folgt geändert:
Absicherungsgruppe zusammengefasst wer-
den. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
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b) In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 227 hende mögliche Geltendmachung von An-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b rechnungserleichterungen tatsächlich nicht
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen- durch einen wesentlichen Risikotransfer an
gesetzes“ ersetzt. Dritte begründet ist, und dem Originator
77. § 229 wird aufgehoben. aus diesem Grund die Geltendmachung
von Anrechnungserleichterungen versagen.“
78. § 230 wird wie folgt geändert:
cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
„Die maßgeblichen mezzaninen Verbrie-
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 227 fungstranchen einer Verbriefungstransak-
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 1b tion sind diejenigen in das folgende In-
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesen- tervall fallenden Verbriefungstranchen, de-
gesetzes“ ersetzt. ren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als
79. § 231 Absatz 1 wird aufgehoben. 1 250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit
derjenigen Verbriefungstranche, die das
80. § 232 wird wie folgt geändert:
Risiko erster Verluste trägt, und endet ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nau eine Verbriefungstranche unterhalb
„(1) Ein Institut, das als Originator einer Ver- derjenigen Verbriefungstranche,
briefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur 1. die die höchstrangige Verbriefungstran-
dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, che dieser Verbriefungstransaktion ist,
wenn durch die Verbriefungstransaktion ein oder
wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und
2. für die eine maßgebliche Bonitätsbeur-
1. das Institut sämtliche von ihm in dieser teilung einer anerkannten Ratingagentur
Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbrie- vorliegt, die aufsichtlich
fungspositionen bei der Ermittlung des Ge-
a) der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-
samtanrechnungsbetrags für Adressrisiken
Verbriefungstransaktion oder
mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent
oder nach § 265 als abzuziehende Verbrie- b) der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer
fungspositionen im Abzugsbetrag für Ver- IRBA-Verbriefungstransaktion
briefungspositionen berücksichtigt oder zugeordnet ist.“
2. der Risikotransfer als wesentlicher Risiko- dd) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
transfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen „Als Erstverlustposition im Sinne des Sat-
ist.“ zes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstran-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: che, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht
von 1 250 Prozent anzuwenden ist oder
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die im Abzugsbetrag für Verbriefungsposi-
„Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der tionen nach § 265 berücksichtigt werden
Regel als bewirkt, wenn kann.“
1. der Anteil der Summe der risikoge- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
wichteten Positionswerte für die vom fügt:
Institut gehaltenen Verbriefungspositio- „(2a) Das Institut kann auch in anderen als
nen der maßgeblichen mezzaninen den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der
Verbriefungstranchen an der Summe Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentli-
der risikogewichteten Positionswerte cher Risikotransfer vorliegt. Hierzu muss das
für sämtliche zu dieser Verbriefungs- Institut Verfahren und Prozesse implementiert
transaktion gehörenden maßgeblichen haben, die sicherstellen, dass die Anrech-
mezzaninen Verbriefungstranchen nicht nungserleichterung, die das Institut als Origina-
größer als 50 Prozent ist oder tor mit einer Verbriefungstransaktion zu errei-
2. der Originator bei einer Verbriefungs- chen beabsichtigt, durch eine angemessene
transaktion ohne maßgebliche mezza- Übertragung von Adressenausfallrisiken an
nine Verbriefungstranchen gemessen Dritte begründet ist. Der Nachweis setzt insbe-
am Positionswert nicht mehr als 20 Pro- sondere voraus, dass die Übertragung von
zent der Erstverlustposition dieser Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das
Verbriefungstransaktion hält und nach- interne Risikomanagement und die interne
weisen kann, dass der Positionswert Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt
der Erstverlustposition eine begründete wird.“
Schätzung des für die verbrieften Posi- d) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
tionen zu erwartenden Verlustes sub- fasst:
stanziell übersteigt.“
„2. Die zur Übertragung des Adressenausfall-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: risikos eingesetzten Sicherungsinstrumente
„Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens sind für die im verbrieften Portfolio ent-
der Voraussetzungen des Satzes 1 im Ein- haltenen Adressenausfallrisikopositionen
zelfall feststellen, dass die beim Originator berücksichtigungsfähig und das Institut er-
mit der Verbriefungstransaktion einherge- füllt für diese Sicherungsinstrumente die
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maßgeblichen Mindestanforderungen der a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2
§§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen durch den Satzteil „die keine IRBA-Verbrie-
abweichend von § 163 Verbriefungszweck- fungsposition ist, auf die nach § 257 Absatz 1
gesellschaften in keinem Fall zu den be- der ratingbasierte Ansatz oder nach § 259 das
rücksichtigungsfähigen Gewährleistungs- interne Einstufungsverfahren anzuwenden ist.“
gebern.“ ersetzt.
81. § 237 wird wie folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Erleichterung des Satzes 1 Nummer 1 gilt
„Liegt für eine Verbriefungstranche nur eine nicht für Wiederverbriefungspositionen.“
verwendungsfähige Bonitätsbeurteilung einer 88. § 260 Satz 1 wird wie folgt geändert:
benannten Ratingagentur vor, gilt diese Boni- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
tätsbeurteilung abweichend von § 44 Satz 3
nur dann als maßgeblich, wenn diese Rating- „4. auf die ein Institut nicht den aufsichtli-
agentur vom Institut zuvor als führende Rating- chen Formelansatz nach § 258 anwenden
agentur für diese Verbriefungstransaktion be- kann,“.
stimmt wurde.“ b) Der Satzteil nach Nummer 4 wird wie folgt ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den fasst:
Wörtern „wenn sie“ die Wörter „zumindest mit „darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der
einer Erklärung dazu, wie die Entwicklung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Ver-
Werthaltigkeit der Adressenausfallrisikopositio- briefungsrisikogewicht das höchste der auf
nen des verbrieften Portfolios die Bonitätsbeur- eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbrie-
teilung beeinflusst,“ eingefügt. fungstransaktion enthaltenen Adressenausfall-
82. § 239 Absatz 2 wird wie folgt geändert: risikopositionen anzuwendenden KSA-Risiko-
gewichte anwenden.“
a) Nummer 1 Buchstabe a wird aufgehoben.
89. In § 263 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Satz 2“ durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und
c) Nummer 3 wird neue Nummer 2 und wie folgt die Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2
gefasst: und 3“ ersetzt.
„2. 50 Prozent für den nicht in Anspruch ge- 90. § 265 wird wie folgt gefasst:
nommenen Teil einer qualifizierten Verbrie- „§ 265
fungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche
Bonitätsbeurteilung sowie“. Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen
d) Nummer 4 wird neue Nummer 3. Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vol-
len Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit
83. In § 246 Absatz 2 wird die Angabe „§ 24 Satz 2“ auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risiko-
durch die Angabe „§ 24 Satz 2 und 3“ und die gewicht von 1 250 Prozent Anwendung findet.
Angabe „§ 84“ durch die Angabe „§ 72 Satz 2 Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des
und 3“ ersetzt. Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach
84. In § 249 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 227 § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengeset-
Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2“ durch die zes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugs-
Angabe „§ 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 betrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267
und 2 des Kreditwesengesetzes“ ersetzt. und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspo-
85. § 252 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sitionen nach § 268 Absatz 1.“
a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. 91. § 266 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 4 wird neue Nummer 2. a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Abkürzung
„KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“ ersetzt.
86. § 257 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Um die Anzahl der effektiven Forderungen ei-
nes verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind aaa) In Buchstabe a wird die Abkürzung
sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“
Forderungen, deren Erfüllung von zu einer ersetzt.
Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 bbb) In Buchstabe b wird nach den Wör-
gehörenden Personen oder Personenhandels- tern „der Werte von“ die Abkürzung
gesellschaften geschuldet wird, zusammenzu- „KIRB“ durch die Abkürzung „KIRBR“
fassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile ersetzt.
an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusam- bb) In Nummer 3 Buchstabe b werden hinter
menfassung auf der Ebene dieser Anteile an den Wörtern „Wert von T 1“ die Wörter
Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht „multipliziert mit der Summe der Bemes-
weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Ver- sungsgrundlagen der im verbrieften Port-
briefungstranchen durchzuschauen.“ folio enthaltenen Adressenausfallrisiko-
b) Absatz 5 wird aufgehoben. positionen“ eingefügt.
87. § 258 wird wie folgt geändert: cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1343
„4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte geänderten fortgeschrittenen Messansatzes
nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz mit der Bundesanstalt abzustimmen.“
zu berücksichtigende Verbriefungsteil- 95. In § 287 Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
position ist das IRBA-Verbriefungsrisi- eingefügt:
kogewicht zu bestimmen, das sich
nach § 258 für diese Verbriefungsteil- „Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut
position ergibt, wenn als Wert von L betreffen, können im Falle außergewöhnlicher
der nach Nummer 2 Buchstabe b ermit- Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a be-
telte Wert von L 2 und als Wert von T stimmten regulatorischen Geschäftsfeld „Gesamt-
der nach Nummer 2 Buchstabe b ermit- institut“ zugeordnet werden.“
telte Wert von T 2 verwendet wird.“ 96. In § 294 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „In-
92. § 269 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: vestmentanteile“ die Angabe „im Sinne des § 25
Absatz 12“ eingefügt.
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Termin-
97. § 299 wird wie folgt geändert:
börse“ die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 3e
des Kreditwesengesetzes“ eingefügt und die a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „das Finanzkommissionsgeschäft zu „Der maßgebliche Betrag ist bei einer Netto-
betreiben“ durch die Wörter „kommissions- position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
weise tätig zu sein“ ersetzt. aktuelle Marktpreis des Wertpapiers, bei einer
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „haben“ das Nettoposition nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt. der Gegenwartswert, jeweils in die Währung
der Rechnungslegung umgerechnet.“
93. § 271 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Für ein nth-to-default-Kreditderivat nach
aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange- § 168 muss das Institut als Sicherungsgeber
stellt: je eine aktivisch ausgerichtete Position in Höhe
„Realisierte Verluste aus der Veräußerung des Nominalwerts bezogen auf eine Verbind-
von Positionen, die nicht dem Handelsbuch lichkeit gegenüber einem jeden zu dem Korb
zuzurechnen sind, dürfen den relevanten gehörenden Referenzschuldner berücksichti-
Indikator nicht vermindern.“ gen, abzüglich der n-1 Verbindlichkeiten ge-
genüber Referenzschuldnern mit dem niedrigs-
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert: ten Teilanrechnungsbetrag, deren besondere
aaa) Im einleitenden Satzteil wird nach Kursrisiken zu erfassen sind.“
dem Wort „Positionen“ das Wort c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
„sind“ durch das Wort „können“ und
werden die Wörter „nicht zu berück- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sichtigen“ durch die Wörter „unbe- „Erlangt ein Kreditinstitut eine Kreditabsi-
rücksichtigt bleiben“ ersetzt. cherung für mehrere zugrunde liegende Ri-
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder sikopositionen in der Weise, dass der erste
Verluste“ gestrichen. bei den zugrunde liegenden Risikopositio-
nen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: und dieses Kreditereignis auch den Kon-
„Dies gilt auch dann, wenn diese in den Posten trakt beendet (first-to-default-Kreditderi-
nach Absatz 1 enthalten sind.“ vat), so darf das Institut abweichend von
Satz 1 von der Berücksichtigung derjenigen
c) Absatz 5 Satz 4 wird neuer Absatz 5a und nach Zinsnettoposition absehen, die nach Maß-
den Wörtern „Konsolidierungskreis kann“ wer- gabe des § 303 Absatz 2 bis 4 mit dem
den die Wörter „bei Institutsgruppen und Fi- geringsten Gewichtungssatz in die Ermitt-
nanzholding-Gruppen“ eingefügt. lung des Teilanrechnungsbetrags für das
94. § 278 Absatz 2 wird wie folgt geändert: besondere Kursrisiko Zinsnettoposition
eingeht.“
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „nur“ das Wort
„dann“ eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt:
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Wesentli- „Für die Nettopositionen, die nach § 303
che Änderungen“ die Wörter „und Erweiterun- Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nicht nach
gen“ eingefügt und die Wörter „sind mit der § 303 Absatz 1 zu berücksichtigen sind, gilt
Bundesanstalt abzustimmen“ durch die Wörter für die Zwecke der Bestimmung nach Satz 3
„bedürfen einer erneuten Zulassung nach Ab- ein Gewichtungssatz von 0. Löst der n-te
satz 1“ ersetzt. Ausfall unter den Risikopositionen die Zah-
lung im Rahmen der Kreditabsicherung
c) Folgender Satz wird angefügt: aus, ist es dem Sicherungsnehmer nur
„Bedeutende und unbedeutende Änderungen dann gestattet, von der Berücksichtigung
erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind einer Zinsnettoposition abzusehen, wenn
aber der Bundesanstalt und der Deutschen auch für die Ausfälle 1 bis n-1 eine Kredit-
Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeu- absicherung erlangt wurde oder wenn n-1
tende Änderungen sind vor Verwendung des Ausfälle bereits eingetreten sind. In diesen
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Fällen ist das in Satz 3 dargelegte Ver- 99. § 307 wird wie folgt geändert:
fahren für first-to-default-Kreditderivate a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unter entsprechender Anpassung an nth-
to-default-Kreditderivate anzuwenden.“ aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Invest-
mentanteil“ die Wörter „im Sinne des § 25
98. § 303 wird wie folgt geändert: Absatz 12“ eingefügt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kurs-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: risiko“ die Wörter „für Investmentanteile im
Sinne des § 25 Absatz 12“ eingefügt.
„Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1
ist für eine Zinsnettoposition in einem Wert- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
papier mit hoher Anlagequalität, die keine aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Verbriefungsposition ist, der maßgebliche
„1. die Investmentanteile werden von ei-
Betrag entsprechend der Restlaufzeit des
nem Unternehmen ausgegeben, das in
Wertpapiers zu gewichten.“
einem Staat des Europäischen Wirt-
bb) In Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden schaftsraums beaufsichtigt wird,“.
die Wörter „(ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt
bb) In Satz 2 wird das Wort „Investmentvermö-
geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG
gen“ durch die Wörter „von einem Unter-
des Europäischen Parlaments und des Ra-
nehmen“ ersetzt und nach dem Wort „fällt,“
tes vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114
werden die Wörter „herausgegebene In-
S. 60)“ durch die Wörter „(ABl. L 145 vom
vestmentanteile im Sinne des § 25 Ab-
30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18)
satz 12“ eingefügt.
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
100. § 313 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vorüberge-
„(4) Für eine Zinsnettoposition ist der maß- hend“ gestrichen.
gebliche Betrag mit 12 Prozent zu gewichten,
wenn das zugrunde liegende Wertpapier b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. von einer Zentralregierung, einer internatio- aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nalen Organisation, einer multilateralen Ent- „Wesentliche Änderungen und Erweiterun-
wicklungsbank oder einer Regionalregierung gen des Risikomodells bedürfen einer er-
oder örtlichen Gebietskörperschaft eines neuten Zustimmung gemäß Absatz 1.“
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums
bb) Folgender Satz wird angefügt:
oder von einem Institut oder von einer wie
ein Institut behandelten Einrichtung des „Bedeutende und unbedeutende Änderun-
öffentlichen Bereichs geschuldet oder aus- gen erfordern keine erneute Eignungsprü-
drücklich gewährleistet wird und für dieses fung, sind aber der Bundesanstalt und der
Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzei-
anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, gen; bedeutende Änderungen sind vor Ver-
die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird; wendung des geänderten Risikomodells
mit der Bundesanstalt abzustimmen.“
2. von einem Unternehmen geschuldet oder
ausdrücklich gewährleistet wird und für die- 101. § 324 wird wie folgt geändert:
ses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung ei- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
ner anerkannten Ratingagentur verfügbar
ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeord- „Gesondert zu berichten ist dabei über sonsti-
net wird; ges Kapital nach § 10 Absatz 4 des Kreditwe-
sengesetzes, insbesondere über Kapital, für
3. von einer der in Nummer 1 genannten Insti- das ein Tilgungsanreiz vereinbart ist.“
tutionen geschuldet oder gewährleistet wird
und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbe- b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
urteilung einer anerkannten Ratingagentur „1. der Gesamtbetrag des Kernkapitals nach
verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine § 10 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes
nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 be- und dessen Zusammensetzung, getrennt
stimmte prognostizierte Ausfallwahrschein- nach den einzelnen Eigenkapitalbestandtei-
lichkeit zugeordnet wird, die der Bonitäts- len und Abzugspositionen; dazu gehört
stufe 6 entspricht; auch das sonstige Kapital nach § 10 Ab-
4. von einem Unternehmen geschuldet oder satz 4 des Kreditwesengesetzes, darunter
ausdrücklich gewährleistet wird und für die- insbesondere Kapital, für das ein Tilgungs-
ses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung ei- anreiz vereinbart ist,“.
ner anerkannten Ratingagentur verfügbar 102. In § 325 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter
ist, dem Wertpapier aber eine nach den Re- „zu den Gesamteigenmitteln und“ gestrichen und
gelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prog- die Wörter „Gesamt- und Kernkapitalquote“ je-
nostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zuge- weils durch die Wörter „Kernkapitalquote und die
ordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 Gesamtkennziffer nach § 2 Absatz 6 Satz 2“ er-
entspricht.“ setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1345
103. Dem § 330 wird folgender Absatz 3 angefügt: brauch von bilanziellen und außerbilanziel-
„(3) Bei Verwendung eigener Risikomodelle len Aufrechnungsvereinbarungen, die fol-
sind in quantitativer Hinsicht offenzulegen: genden Informationen offenzulegen:
1. der höchste, der niedrigste und der letzte po- 1. für Institute, die den KSA anwenden,
tenzielle Risikobetrag mit einer Haltedauer von oder IRBA-Institute sind, die in Bezug
einem Arbeitstag im Bezugszeitraum der Offen- auf die jeweiligen IRBA-Forderungs-
legung sowie der Durchschnitt dieser poten- klassen keine eigenen Schätzungen der
ziellen Risikobeträge über diesen Zeitraum; Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-
Konversionsfaktors verwenden, geson-
2. ein Vergleich der täglich jeweils zum Ge- dert für jede einzelne KSA- oder IRBA-
schäftsschluss ermittelten potenziellen Risiko- Forderungsklasse die Summe der besi-
beträge mit einer Haltedauer von einem Ar- cherten Positionswerte, die gebildet
beitstag mit den tageweisen, jeweils zum werden durch
Geschäftsschluss nach § 318 Absatz 1 Satz 2
a) berücksichtigungsfähige finanzielle
ermittelten Wertänderungen des Portfolios, ein-
schließlich einer Auswertung aller wesentlicher Sicherheiten nach § 154 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung
Überschreitungen eines solchen potenziellen
von Wertschwankungsfaktoren,
Risikobetrags durch eine solche Wertänderung
eines Portfolios während des Bezugszeitraums b) berücksichtigungsfähige Gewährleis-
der Offenlegung.“ tungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 sowie Lebensversicherun-
104. § 336 wird wie folgt geändert:
gen nach § 170;
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) sonstige berücksichtigungsfähige
„§ 336 IRBA-Sicherheiten nach § 154 Ab-
Kreditrisikominderungstechniken: satz 1 Satz 1 Nummer 3.
Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen“. 2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzun-
b) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1 und wie gen der Verlustquote bei Ausfall oder
folgt geändert: des IRBA-Konversionsfaktors verwen-
den, gesondert für jede einzelne IRBA-
aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt
Forderungsklasse die Summe der besi-
gefasst:
cherten Positionswerte, insbesondere
„Institute, die Kreditrisikominderungstech- diejenigen, die gebildet werden durch
niken für die Ermittlung des Gesamtanrech- Garantien oder Kreditderivate.
nungsbetrags für Adressrisiken berücksich- Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies
tigen, haben in qualitativer Hinsicht die fol- getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2
genden Informationen offenzulegen:“. aufgeführten Ansätze offenzulegen.“
bb) Nummer 1 wird durch die folgenden Num- 105. In § 337 werden nach dem Wort „Versicherungen“
mern 1 bis 5 ersetzt: die Wörter „und anderen Instrumenten zur Risiko-
„1. die Strategie und die Verfahren sowie verlagerung“ eingefügt.
den Umfang, in dem ein Institut von 106. In § 338 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
bilanziellen und außerbilanziellen Auf- 2010“ durch die Angabe „31. Dezember 2012“ er-
rechnungsvereinbarungen Gebrauch setzt.
macht;
107. § 339 wird wie folgt geändert:
2. die Strategie und die Verfahren zur Be-
wertung und Verwaltung von Sicherhei- a) Absatz 5b Nummer 2 wird wie folgt geändert:
ten; aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Wort „Institut“ die Wörter „nach der vor
3. eine Beschreibung der Hauptarten der
dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung
Sicherheiten, die von dem Institut he-
dieser Verordnung“ eingefügt.
reingenommen werden;
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „in der
4. die Haupttypen von Garantiegebern
am 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
und Gegenparteien bei Kreditderivaten
sung“ gestrichen.
und ihre Bonität;
b) Die Absätze 9 und 10 werden aufgehoben.
5. Informationen über eingegangene
(Markt- oder Kredit-)Risikokonzentra- c) In Absatz 13 wird die Angabe „31. Dezember
tionen innerhalb der erhaltenen Kredit- 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2015“
risikominderungen;“. ersetzt.
cc) Nummer 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt d) In Absatz 14 wird die Angabe „31. Dezember
gefasst: 2009“ durch die Angabe „30. Dezember 2011“
ersetzt.
„(2) Institute, die Kreditrisikominde-
rungstechniken für die Ermittlung des e) Absatz 15 wird aufgehoben.
Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisi- f) In Absatz 19 Satz 1 und 2 werden jeweils die
ken berücksichtigen, haben in quantitativer Wörter „sondern bei Abschreibung des Forde-
Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Ge- rungswertes für jedes Jahr als den durch die
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Anzahl der Jahre der Leasingvertragslaufzeit 1. nur anzuwenden auf Verbriefungstransaktio-
geteilten Forderungswert“ durch die Wörter nen, die ab dem 31. Dezember 2010 erst-
„sondern als den durch die nächstliegende An- mals durchgeführt werden, und
zahl von vollen Jahren der verbleibenden Lea- 2. ab dem 1. Januar 2015 auch anzuwenden
singdauer, mindestens 1, geteilten Buchwert auf vor dem 31. Dezember 2010 begonnene
des Restwerts des Leasinggegenstands“ er- Verbriefungstransaktionen, bei denen nach
setzt. dem 31. Dezember 2014 zugrunde liegende
g) Die folgenden Absätze 22 und 23 werden an- Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt
gefügt: werden.
„(22) Die Anforderung nach § 237 Absatz 2 (23) Bis zum 31. Dezember 2015 darf ein
Satz 1 Nummer 3, dass eine in einem öffentlich Institut für die Gesamtheit seiner vor dem
zugänglichen Medium abrufbare Erklärung der 31. Dezember 2010 begründeten Verbriefungs-
Ratingagentur vorliegen muss, wie die Entwick- positionen die IRBA-Fähigkeit weiter nach
lung der Werthaltigkeit der Adressenausfallri- § 226 Absatz 4 Satz 2 in der vor dem 31. De-
sikopositionen des verbrieften Portfolios die zember 2010 geltenden Fassung dieser Verord-
Bonitätsbeurteilung beeinflusst, ist nung bestimmen.“
108. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle 11a eingefügt:
„Tabelle 11a
(zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen
KSA-Risikogewicht für nicht nachrangige unbesicherte Adressen-
ausfallrisikopositionen gegenüber dem Versicherer 20 % 50 % 100 % 150 %
KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert der Lebensversicherung 20 % 35 % 70 % 150 %“.
b) Tabelle 13 wird aufgehoben.
c) Nach Tabelle 29 wird folgende Tabelle 29a eingefügt:
„Tabelle 29a
(zu § 287 Abs. 1 Satz 2)
Regulatorische Geschäftsfelder
Geschäftsfeld Tätigkeiten
Gesamtinstitut Angelegenheiten, die aufgrund außergewöhnlicher Sachverhalte
(Corporate Items) das ganze Institut und nicht nur einzelne der in Tabelle 29 genann-
ten Geschäftsfelder betreffen.“
109. In Anlage 2 wird Formel 13 wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird nach den Wörtern „für "Beta[x; a, b]“ ein Anführungszeichen eingefügt.
b) Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „ , die nach der Entscheidung des Instituts übergangs-
weise oder nach § 70 dauerhaft von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind“ gestrichen.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 257 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 257 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
110. Anlage 3 erhält die aus dem Anhang**) zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2 „Inhaltsübersicht
Teil 1
Änderung der
Großkredit- und Millionenkreditverordnung Gemeinsame Bestimmungen
für Groß- und Millionenkredite
Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom § 1 Begriffsbestimmungen
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3065), die durch Artikel 8
§ 2 Bemessungsgrundlage
des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 (weggefallen)
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: § 4 Bestimmung des Kreditnehmers
**) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes- § 5 Treuhandvermögen
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun- § 6 Adressenausfallrisiken aus zugrunde liegenden
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Geschäften
Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1347
§ 7 Kreditnehmerfiktion durch Einzelfallentschei- § 26 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der
dung der Bundesanstalt Großkreditobergrenze
§ 8 Verfahren zur Einreichung der Anzeigen § 27 Anzeigen von Kreditrahmenkontingenten
Teil 2 § 28 Freistellung von Wohnungsgenossenschaften
mit Spareinrichtung
Sondervorschriften für Großkredite
Kapitel 4
Kapitel 1 Sonderbestimmungen
für Handelsbuchinstitute
Gemeinsame Bestimmungen für
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitute § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien
§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition
Abschnitt 1
§ 31 Unterlegung von Überschreitungen der Ge-
Allgemeine Bestimmungen für samtbuch-Großkreditobergrenze
Anrechnungen auf die Großkreditobergrenzen
§ 32 Unterlegung der Grenzen nach § 13a Absatz 5
§ 9 Null-Anrechnungen Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
§ 10 20-Prozent-Anrechnungen § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch-
und Gesamtbuch-Großkrediten
§ 11 50-Prozent-Anrechnungen
§ 34 Anzeigen nach § 13a Absatz 1 des Kredit-
Abschnitt 2
wesengesetzes
Kreditrisikominderungsbestimmungen
§ 35 Anzeigen nach § 13a Absatz 2 des Kredit-
§ 12 Besicherungswirkung von finanziellen Sicher- wesengesetzes
heiten
§ 36 Anzeige der unerlaubten Überschreitung der
§ 13 Wechsel des Kreditnehmers aufgrund der Be- Großkreditobergrenze
stellung von Sicherheiten
§ 37 Anzeige von Kreditrahmenkontingenten
§ 14 Besicherung mit Grundpfandrechten auf Teil 3
Wohn- und Gewerbeimmobilien
Sondervorschriften für Millionenkredite
Kapitel 2 § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kredit-
Abgrenzung zwischen wesengesetzes
Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstituten § 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der
§ 15 Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und Kreditnehmer
außerbilanzmäßigen Geschäfte Teil 4
§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen Übergangs- und Schlussvorschriften
des Handelsbuchs § 40 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Anzeigen nach § 2 Absatz 11 Satz 4 des Kre- Anlage 1 Tabellen
ditwesengesetzes
Anlage 2 (weggefallen)
Kapitel 3
Anlage 3 Anzeigeformular HA
Sonderbestimmungen
für Nichthandelsbuchinstitute Anlage 4 Anzeigeformulare EA, GbR, MKNE
§ 18 Organisatorische Maßnahmen Anlage 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6,
BA7, BAS7
§ 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen
des Handelsbuchs Anlage 6 Anzeigeformular EAZ
Anlage 7 Anzeigeformular BAZ“.
§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungs-
pflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Ab- 2. Nach der Überschrift für Teil 1 wird die Überschrift
satz 6 des Kreditwesengesetzes des Kapitels 1 gestrichen.
§ 21 Kenntnisnahme der Geschäftsleiter 3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
§ 22 Beschlussfassungspflichten bei Überschreiten
der Großkreditobergrenze b) Absatz 6 wird neuer Absatz 4.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kre-
ditwesengesetzes a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
§ 24 Abrufbereitschaft aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „sind“
§ 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des durch das Wort „ist“ und die Angabe „§§ 9
Kreditwesengesetzes bis 14“ durch die Angabe „Absätze 2 bis 7“
ersetzt.
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „und abzüg- der Solvabilitätsverordnung mit der Maßgabe
lich der Posten wegen der Erfüllung oder der entsprechend, dass der Begriff der IRBA-Posi-
Veräußerung von Forderungen aus Leasing- tion dem Begriff des Kredits im Sinne des § 19
verträgen bis zu den Buchwerten der diesen Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gleichge-
zugehörigen Leasinggegenstände“ gestri- stellt ist.
chen. (7) § 5 der Solvabilitätsverordnung ist ent-
cc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a sprechend anzuwenden.“
eingefügt: 5. § 3 wird aufgehoben.
„1a. Ansprüchen aus Leasingverträgen (§ 19 6. § 6 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3
Nummer 15 des Kreditwesengesetzes) „§ 6
der Barwert der Mindestleasingzahlun- Adressenausfallrisiken
gen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Num- aus zugrunde liegenden Geschäften
mer 1 Buchstabe c der Solvabilitätsver-
ordnung,“. (1) Bei Forderungen aus Verbriefungspositionen,
bei Anteilen an Investmentvermögen und bei allen
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt: anderen Krediten, bei denen sich aus den diesen
„(2) Für Derivate, für nichtderivative Ge- zugrunde liegenden Geschäften Adressenausfallri-
schäfte mit Sicherheitennachschüssen im Sinne siken ergeben, bestimmt das Institut den oder die
des § 17 Absatz 3 der Solvabilitätsverordnung Kreditnehmer dadurch, dass es das Gesamtkon-
sowie für sonstige Pensions-, Darlehens- oder strukt, seine zugrunde liegenden Geschäfte oder
vergleichbare Geschäfte über Wertpapiere oder beides in einer Weise bewertet, die der wirtschaftli-
Waren gilt die Bemessungsgrundlage der §§ 17 chen Substanz und den strukturinhärenten Risiken
bis 23 der Solvabilitätsverordnung einschließlich der Geschäfte, insbesondere möglichen Risikokon-
der in § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- zentrationen, gerecht wird.
stabe a zweite Alternative der Solvabilitätsver- (2) Bei Anteilen eines Instituts an Investmentver-
ordnung bestimmten Ausnahme entsprechend. mögen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer
(3) Für Geschäfte, die mit einem Unterneh- ausländischen Investmentgesellschaft kann für die
men in dessen Eigenschaft als zentraler Kontra- Zwecke der §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesen-
hent im Sinne des § 1 Absatz 31 des Kreditwe- gesetzes das Investmentvermögen nach dem
sengesetzes geschlossen werden, sowie für Stand täglich bei Geschäftsschluss in dessen Ver-
dafür gestellte Sicherheiten bestimmt sich die mögensgegenstände zerlegt und diese nach Maß-
Bemessungsgrundlage nach § 49 Absatz 2 gabe seines Anteils (Buchwert) an dem Investment-
Satz 1 Nummer 7 der Solvabilitätsverordnung. vermögen den einzelnen Kreditnehmern als Kredite
zugerechnet werden, wenn das Investmentvermö-
(4) Die Laufzeitmethode nach § 17 Absatz 1 gen verwaltet wird von
Satz 6 der Solvabilitätsverordnung darf für Zwe-
cke dieser Verordnung auch von Stellen ange- 1. einer Kapitalanlagegesellschaft,
wandt werden, die nicht den §§ 13 bis 13b des 2. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
Kreditwesengesetzes unterliegen. Sie darf mit in einem Staat des Europäischen Wirtschafts-
Zustimmung der Bundesanstalt, die widerruflich raums auf der Grundlage der Richtlinie
ist, auch angewandt werden von Zweigstellen 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und
von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung
die unter die Rechtsverordnung nach § 53c des der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
Kreditwesengesetzes fallen, auch wenn sie Han- fend bestimmte Organismen für gemeinsame
delsbuchinstitute sind, solange kein Kredit die Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302
Großkreditdefinitionsgrenze erreicht oder über- vom 17.11.2009, S. 32) beaufsichtigt wird,
schreitet. Stellen, die nicht den §§ 13 bis 13b
des Kreditwesengesetzes unterliegen, dürfen 3. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
die Laufzeitmethode unter Anwendung des in einem Drittstaat zugelassen ist und einem
Prozentsatzes für währungskursbezogene Ge- Aufsichtssystem unterliegt, das dem Aufsichts-
schäfte auch für die Berechnung des Kreditäqui- system nach der Richtlinie 2009/65/EG gleich-
valenzbetrags von Kreditderivaten verwenden. wertig ist und wenn die Zusammenarbeit zwi-
schen der Bundesanstalt und der zuständigen
(5) § 11 Absatz 2 und die §§ 12 und 206 Aufsichtsbehörde des Drittstaates hinreichend
bis 224 der Solvabilitätsverordnung gelten für gesichert ist, oder
die Berücksichtigung von Aufrechnungsverein-
barungen mit der Maßgabe entsprechend, dass 4. einer ausländischen Investmentgesellschaft, die
die Begriffe der Novationsposition im Sinne des ihren Sitz in einem Drittstaat hat und eine zu-
§ 11 Absatz 2 und der Aufrechnungsposition im ständige Aufsichtsbehörde eines Staates des
Sinne des § 12 der Solvabilitätsverordnung dem Europäischen Wirtschaftsraums das Vorliegen
Begriff des Kredites im Sinne des § 19 Absatz 1 der Voraussetzungen nach Nummer 3 anerkannt
des Kreditwesengesetzes gleichgestellt sind. hat.
(6) Für die Bemessungsgrundlage von Kredi- Eine Zerlegung nach Satz 1 erfordert, dass
ten aus gestellten Sicherheiten für Verbindlich- 1. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Invest-
keiten aus Derivaten gilt § 100 Absatz 11 und 12 mentgesellschaft die aktuelle Zusammenset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1349
zung des Investmentvermögens für das Institut b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
auf Abruf bereithält, „der Deutschen Bundesbank“ die Wörter „bis
2. das Institut sich zeitnah durch die Kapitalanlage- zum 15. Kalendertag der Monate Januar, April,
gesellschaft oder die Investmentgesellschaft Juli und Oktober“ eingefügt.
über die aktuelle Zusammensetzung des Invest- c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 53, 70 und 74“
mentvermögens informieren lässt, durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38“ ersetzt.
3. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben.
oder ein gleichwertiges Dokument 10. § 25 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den, in die das Investmentvermögen inves-
tiert werden darf, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) die relativen Obergrenzen und die Methodik, aaa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgeho-
um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für ben.
die Investition in bestimmte Kategorien von bbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die neuen
Vermögensgegenständen bestehen, Nummern 1 bis 3.
beinhaltet und ccc) Die Nummern 6 bis 9 werden aufgeho-
4. für das Investmentvermögen mindestens jährlich ben.
ein Bericht erstellt wird, der die Vermögens- ddd) Nummer 10 wird neue Nummer 4.
gegenstände und Verbindlichkeiten, den Netto-
eee) Die Nummern 11 und 12 werden aufge-
ertrag und die Geschäftstätigkeit während der
hoben.
Berichtsperiode darstellt.
fff) Nummer 13 wird neue Nummer 5 und
Solange das Institut sicherstellt, dass die in Frage
der Punkt am Ende wird durch ein
kommenden Großkredite auch unter Berück-
Komma ersetzt.
sichtigung der aktuellen Zusammensetzung des
Investmentvermögens nicht 80 Prozent der ge- ggg) Folgende Nummern 6 und 7 werden
genüber dem betreffenden Kreditnehmer gelten- angefügt:
den Großkreditobergrenze, Anlagebuch-Großkre- „6. Aktiva in Form von Forderungen
ditobergrenze oder Gesamtbuch-Großkreditober- und sonstigen Krediten an Institute,
grenze überschreiten, darf es bei der Überwachung sofern diese Kredite keine Eigen-
der Anzeigepflicht für die Zeit zwischen zwei Mo- mittel dieser Institute darstellen,
natsultima die Zusammensetzung des Investment- höchstens bis zum folgenden Ge-
vermögens per letztem Monatsultimo zugrunde le- schäftstag bestehen und nicht auf
gen. Monatsultimo im Sinne dieser Bestimmung ist eine wichtige Handelswährung lau-
der letzte Kalendertag des Monats bei Geschäfts- ten, und
schluss. Das Institut hat ungeachtet der Zerlegung
7. rechtlich vorgeschriebene Garan-
des Investmentvermögens nach Satz 1 dieses nach
tien, die zur Anwendung kommen,
den §§ 13 bis 13b und 14 des Kreditwesengesetzes
wenn ein über die Emission von
als Kreditnehmer anzuzeigen, aber nicht auf die
Pfandbriefen refinanzierter grund-
Großkreditobergrenze anzurechnen.
pfandrechtlich besicherter Kredit
(3) Die Bundesanstalt kann das Institut bezüg- vor Eintragung des Grundpfand-
lich eines oder mehrerer Investmentvermögen von rechts im Grundbuch an den Dar-
der Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 aus- lehensnehmer ausgezahlt wird,
schließen, wenn die Voraussetzungen nicht ausrei- sofern die Garantie von der Pfand-
chend dargelegt sind, die revisionstechnische briefbank nicht dazu verwendet
Nachvollziehbarkeit nicht immer gewährleistet ge- wird, bei der Berechnung der risi-
wesen ist oder das Verfahren die Risikosituation un- kogewichteten Aktiva das Risiko
zureichend abbildet. Es kann das Institut von der zu verringern.“
Nutzung des Wahlrechts nach Absatz 2 insgesamt
bb) In Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die
ausschließen, wenn bei dem Institut bei Anwen-
Angabe „Satzes 1 Nr. 13 Buchstabe h“ durch
dung des Verfahrens wiederholt Unregelmäßigkei-
die Angabe „Satzes 1 Nummer 5 Buch-
ten aufgetreten sind.“
stabe h“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die An-
„§ 7 gabe „Satz 1 Nr. 13“ durch die Angabe
Kreditnehmerfiktion durch „Satz 1 Nummer 5“ ersetzt.
Einzelfallentscheidung der Bundesanstalt b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Insti- „(2) Kredite eines Instituts sind nicht auf die
tuts in besonders gelagerten Ausnahmefällen wi- Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
derruflich für Kredite an bestimmte Kreditnehmer
einen Dritten als Kreditnehmer bestimmen.“ 1. der Kreditnehmer das Mutterunternehmen
des Instituts, ein anderes Tochterunterneh-
8. § 8 wird wie folgt geändert: men desselben Mutterunternehmens des In-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis stituts oder ein eigenes Tochterunternehmen
zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt. des Instituts ist,
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
2. sowohl das Institut als auch der Kreditnehmer 13. § 28 wird aufgehoben.
in die Überwachung der Großkredite auf zu-
14. § 29 wird § 12 und wie folgt geändert:
sammengefasster Basis gemäß § 13b des
Kreditwesengesetzes einbezogen sind, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. der Kreditnehmer den gleichen Risikobewer- „§ 12
tungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfah-
ren wie das Institut unterliegt, Besicherungswirkung
von finanziellen Sicherheiten“.
4. keine rechtlichen oder bedeutenden tatsäch-
lichen Hindernisse für die unverzügliche b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Übertragung von Eigenmitteln oder für die
aa) In Satz 1 wird das Wort „widerruflich“ gestri-
Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch
chen und werden die Wörter „abweichend
den Kreditnehmer an das Institut vorhanden
von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwe-
oder absehbar sind und
sengesetzes und von § 28“ durch das Wort
5. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit- „widerruflich“ und die Wörter „nach den §§ 2
nehmers zugerechnet werden. und 9 ermittelten Kreditbetrags“ durch die
Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Institut und Wörter „nach § 2 ermittelten Kreditbetrags
der Kreditnehmer nach Maßgabe der Richtlinie für die Berechnung des auf die Großkredit-
2006/48/EG des Europäischen Parlaments und obergrenze anzurechnenden Betrags“ sowie
des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme jeweils das Wort „Finanzsicherheiten“ durch
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die Wörter „finanzielle Sicherheiten“ ersetzt.
(Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“
in der jeweils geltenden Fassung oder nach durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“
gleichwertigen Normen eines Drittstaates in die ersetzt.
Überwachung der Großkredite auf zusammen-
gefasster Basis einbezogen werden. cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Kredite eines Instituts, deren Erfüllung von aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
einem Unternehmen geschuldet wird, das Mit- Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die
glied desselben institutsbezogenen Sicherungs- Angabe „nach § 2“ ersetzt.
systems ist wie das Institut, sind nicht auf die
bbb) In Nummer 2 wird im Buchstaben a das
Großkreditobergrenzen anzurechnen, wenn
Wort „Finanzsicherheiten“ durch die
1. die Kredite nicht den Eigenmitteln des Kredit- Wörter „finanzielle Sicherheiten“ und
nehmers zugerechnet werden und im Buchstaben b das Wort „Finanzsi-
2. die Voraussetzungen des § 10c Absatz 2 des cherheit“ durch die Wörter „finanzielle
Kreditwesengesetzes entsprechend erfüllt Sicherheit“ ersetzt.
sind.“
dd) In Satz 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 1
11. § 26 wird § 10 und wie folgt geändert: Satz 1“ durch die Angabe „§ 209 der Solva-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bilitätsverordnung“ ersetzt.
„§ 10 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20-Prozent-Anrechnungen“. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder aaa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort
ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe- „widerruflich“ gestrichen.
trags“ gestrichen.
c) Nummer 2 wird aufgehoben. bbb) In Nummer 3 wird das Wort „Finanz-
sicherheiten“ durch die Wörter „finan-
d) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 zielle Sicherheiten“ ersetzt.
und 3.
ccc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die
e) Folgender Satz wird angefügt:
Wörter „nach den §§ 2 und 9“ durch die
„Die Gewährleistungen im Sinne des Satzes 1 Wörter „nach § 2 widerruflich“ und das
Nummer 1 und 3 unterliegen den §§ 162, 172, Wort „Finanzsicherheiten“ durch die
177, 183 und 184 der Solvabilitätsverordnung.“ Wörter „finanziellen Sicherheiten“ er-
12. § 27 wird § 11 und wie folgt geändert: setzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzsicherheiten“
„§ 11 durch die Wörter „finanzielle Sicherheiten“
ersetzt.
50-Prozent-Anrechnungen“.
b) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „oder cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 28“ durch die
ihres nach § 9 ermittelten Kreditäquivalenzbe- Wörter „§ 13 Absatz 2“ ersetzt.
trags“ gestrichen. d) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
c) Nummer 1 wird aufgehoben. dert:
d) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 aa) In Buchstabe c wird das Wort „und“ gestri-
und 2. chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1351
bb) Folgender Buchstabe e wird angefügt: eigentum gesichert sind, für die Berechnung des
„e) das Kreditkonzentrationsrisiko auch im auf die Großkreditobergrenzen anzurechnenden
Hinblick auf den Verwertungserlös der Betrags um 60 Prozent des nach Satz 4 ermittelten
Sicherheiten berücksichtigen sowie“. Wertes des Wohneigentums verringern. Vorausset-
zung hierfür ist, dass das Wohneigentum von dem
15. § 30 wird § 13 und wie folgt gefasst: Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt
„§ 13 oder vermietet wird oder er über das Wohneigen-
Wechsel des Kreditnehmers tum als Leasinggeber Leasingverträge mit einer
aufgrund der Bestellung von Sicherheiten Kaufoption des Leasingnehmers abgeschlossen
hat und das Wohneigentum so lange sein Eigentum
(1) Wird ein Kredit ganz oder teilweise durch eine bleibt, wie der Leasingnehmer oder Mieter seine
nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Solva- Kaufoption nicht ausgeübt hat sowie die Vorausset-
bilitätsverordnung berücksichtigungsfähige Ge- zungen nach § 35 Absatz 2 der Solvabilitätsverord-
währleistung eines Dritten besichert, kann das Kre- nung erfüllt sind. Dies gilt entsprechend für Kredite
ditinstitut in Höhe des nach Maßgabe des Satzes 2 aus Immobilienleasing von Wohnimmobilien, bei
zu berücksichtigenden Teils auf die Anrechnung auf denen das Institut Leasinggeber ist und Eigentümer
die Großkreditobergrenze des Kreditnehmers ver- des Leasinggegenstands bleibt, bis der Leasing-
zichten, wenn es diesen Betrag stattdessen für die nehmer seine Kaufoption ausübt. Als Wert der
Ermittlung der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b Wohnimmobilie ist der Beleihungswert der Wohnim-
und 14 des Kreditwesengesetzes als Kredit an den mobilie nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
Gewährleistungsgeber berücksichtigt und eine un- briefgesetzes in Verbindung mit der Beleihungs-
gesicherte Forderung gegen den Gewährleistungs- wertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden
geber ein geringeres KSA-Risikogewicht erhalten Fassung oder ein anders ermittelter nachhaltig er-
würde als eine ungesicherte Forderung gegen den zielbarer Wert zu verwenden, der den Anforderun-
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA- gen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfand-
Risikogewicht. Gewährleistungen sind nach Maß- briefgesetzes genügt.
gabe der §§ 204 und 205 der Solvabilitätsverord-
nung zu berücksichtigen.
(2) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von
(2) Wird ein Kredit durch den Marktwert einer Krediten, die durch Grundpfandrechte auf vollstän-
finanziellen Sicherheit besichert, die nach § 154 dig errichtete und vermietete Gewerbeimmobilien
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Solvabilitätsverord- gesichert sind, oder von Krediten aufgrund von Im-
nung berücksichtigungsfähig ist und deren Rest- mobilienleasinggeschäften, die vollständig errich-
laufzeit mindestens so lang wie die des abzusi- tete und vermietete Gewerbeimmobilien betreffen,
chernden Kredits ist, und würde der gesicherte Teil für die Berechnung des auf die Großkreditober-
des Kredits ein geringeres KSA-Risikogewicht er- grenze anzurechnenden Betrags um das Niedrigere
halten als ungesicherte Forderungen gegen den aus 50 Prozent des nach Satz 5 ermittelten Markt-
Kreditnehmer oder wenigstens ein gleiches KSA- wertes und 60 Prozent des nach Satz 5 ermittelten
Risikogewicht, kann das Kreditinstitut im Falle einer Beleihungswertes der Gewerbeimmobilie verrin-
von einem Dritten begebenen finanziellen Sicher- gern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kredite
heit auf die Anrechnung des Kredits auf die Groß- durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien
kreditobergrenze des Kreditnehmers verzichten, im Inland oder auf dem Gebiet eines anderen Staa-
wenn es den Betrag stattdessen für die Ermittlung tes des Europäischen Wirtschaftsraums besichert
der Kreditbeträge nach den §§ 13 bis 13b und 14 sind, der das Wahlrecht nach Anhang VI Teil 1 Num-
des Kreditwesengesetzes als Kredit an den Emit- mer 51 der Richtlinie 2006/48/EG in Anspruch ge-
tenten der finanziellen Sicherheit berücksichtigt, nommen hat. Die Voraussetzungen nach § 35 Ab-
und in jedem anderen Falle auf die Anrechnung satz 3 der Solvabilitätsverordnung müssen erfüllt
des Kredits auf die Großkreditobergrenze des Kre- sein und es müssen durch die Gewerbeimmobilien
ditnehmers verzichten. Ein Kreditinstitut kann zwi- angemessene Mieteinkünfte erzielt werden. Dies
schen der Methode nach Satz 1 und der Methode gilt entsprechend für Kredite aus landwirtschaftlich
nach § 12 Absatz 1 unter den dort benannten Vo- genutzten Grundstücken gemäß § 22 der Belei-
raussetzungen wählen, soweit es zur Berücksichti- hungswertermittlungsverordnung und für Immobi-
gung finanzieller Sicherheiten für Zwecke der Sol- lienleasing von Gewerbeimmobilien, bei denen das
vabilitätsverordnung zwischen der einfachen Me- Institut Leasinggeber ist und Eigentümer des Lea-
thode nach § 185 der Solvabilitätsverordnung und singgegenstands bleibt, bis der Leasingnehmer
der umfassenden Methode nach den §§ 186 bis 203 seine Kaufoption ausübt, mit der Maßgabe, dass
der Solvabilitätsverordnung wählen darf, wobei eine für Leasinggegenstände, die auf dem Gebiet eines
Verwendung der umfassenden Methode für Zwecke anderen Staates des Europäischen Wirtschafts-
der Solvabilitätsverordnung nicht zur Verwendung raums belegen sind, dieser Staat das Wahlrecht
der Methode nach § 12 Absatz 1 verpflichtet.“ nach Anhang VI Teil 1 Nummer 53 der Richtlinie
16. § 31 wird § 14 und wie folgt gefasst: 2006/48/EG in Anspruch genommen hat. Als Wert
„§ 14 der Gewerbeimmobilie ist der Marktwert oder der
Beleihungswert der Gewerbeimmobilie nach § 16
Besicherung mit Grundpfandrechten Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes in
auf Wohn- und Gewerbeimmobilien Verbindung mit der Beleihungswertermittlungsver-
(1) Kreditinstitute können den Kreditbetrag von ordnung in der jeweils geltenden Fassung oder ein
Krediten, die durch Grundpfandrechte auf Wohn- anders ermittelter nachhaltig erzielbarer Wert zu
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
verwenden, der den Anforderungen nach § 16 Ab- 24. § 50 wird § 21 und in Satz 1 wird die Angabe „§ 53
satz 2 Satz 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes genügt, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 3“ ersetzt.
oder, falls die Gewerbeimmobilie in einem Staat des
25. § 51 wird § 22 und in der Überschrift und im Wort-
Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist, der
laut wird jeweils das Wort „Großkrediteinzelober-
vergleichbar strenge Grundsätze zur Bestimmung
grenze“ durch das Wort „Großkreditobergrenze“ er-
eines Beleihungswertes in gesetzlicher Form oder
setzt.
seinen bankaufsichtlichen Regelungen festgelegt
hat, der auf Grundlage der in diesem Staat gültigen 26. § 52 wird aufgehoben.
Grundsätze ermittelte Beleihungswert.“
27. § 53 wird § 23 und wie folgt geändert:
17. Die §§ 32 bis 43 werden aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18. § 44 wird § 15 und wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ , solange der
„§ 15 Kredit nicht die Großkrediteinzelobergrenze
überschreitet“ gestrichen.
Bemessung der Gesamtsumme
der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Gesamtsumme der bilanz- und außerbi- „§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“
lanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bis
Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist zu bilden aus zum 15.“ das Wort „Geschäftstag“ eingefügt.
allen Krediten im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kre-
ditwesengesetzes ohne Kontrahentenausfallrisiken 28. § 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das
im Sinne des § 2 Absatz 2. Aufrechnungsvereinba- Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch das Wort
rungen bleiben unberücksichtigt. Derivate sind im „Großkreditobergrenze“ ersetzt und die Wörter „in
Gegensatz zu anderen Krediten nicht nur mit aktivi- zweifacher Ausfertigung“ gestrichen.
scher, sondern auch mit passivischer Ausrichtung 29. § 55 wird § 25 und die Wörter „in zweifacher Aus-
einzubeziehen. Kauf- und Verkaufspositionen wer- fertigung“ werden gestrichen.
den ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.
30. § 56 wird § 26 und wie folgt geändert:
(2) Für die Bemessung der Kredite gilt § 2 Ab-
satz 1. Finanzinstrumente werden mit ihrem Nenn- a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch
wert oder Marktpreis angesetzt, Derivate mit ihrem das Wort „der“ ersetzt.
Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zu- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Großkre-
grunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 diteinzelobergrenze oder die Großkreditgesamt-
hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen.“ obergrenze“ durch das Wort „Großkreditober-
grenze“ ersetzt, das Wort „jeweils“ gestrichen
19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst:
und die Angabe „§ 53 Abs. 2“ wird durch die
„§ 16 Angabe „§ 23 Absatz 2“ ersetzt.
Bemessung der Gesamtsumme 31. § 57 wird § 27.
der Positionen des Handelsbuchs
32. § 58 wird § 28 und die Wörter „Großkrediteinzel-
Die Gesamtsumme der Positionen des Handels- obergrenze und alle Großkredite zusammen nicht
buchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bi- die Großkreditgesamtobergrenze überschreiten“
lanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne werden durch die Wörter „Großkreditobergrenze
des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, überschreitet“ ersetzt.
die dem Handelsbuch zugerechnet werden.“ 33. § 59 wird § 29 und in Satz 2 werden die Wörter „§ 54
20. § 46 wird § 17 und in der Überschrift und im Wort- Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2“ durch die Wörter
laut wird jeweils die Angabe „§ 2 Abs. 11 Satz 5“ „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2“ er-
durch die Angabe „§ 2 Absatz 11 Satz 4“ ersetzt. setzt.
21. § 47 wird § 18. 34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst:
22. § 48 wird § 19 und wie folgt geändert: „§ 30
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „bis zum 15.“ Handelsbuch-Gesamtposition
das Wort „Geschäftstag“ eingefügt. (1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Ge-
b) Folgender Satz wird angefügt: samtposition eines Handelsbuchinstituts besteht
aus der Summe der nachstehend aufgeführten Wer-
„Institute, die kein Handelsbuch haben oder aber te:
deren Handelsbuch im Berichtszeitraum keine
1. dem Überschuss der Kaufpositionen des Insti-
Positionen und keine Bewegungen aufwies,
tuts über seine Verkaufspositionen in allen von
brauchen nach der ersten Abgabe einer Fehlan-
dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Fi-
zeige zu den nachfolgenden Meldestichtagen
nanzinstrumenten (emittentenbezogenen Netto-
keine erneute Fehlanzeige abzugeben.“
kaufposition), wobei die Nettoposition in jedem
23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wort- dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306,
laut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. 2“ die 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitäts-
Wörter „und § 13b Absatz 6“ eingefügt. verordnung zu berechnen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1353
2. dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach 4. die Investmentanteile von einer Kapitalanlagege-
§ 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach sellschaft oder einer ausländischen Investment-
§ 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung, gesellschaft ausgegeben werden, die in einem
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf
3. dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beauf-
nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverord- sichtigt wird,
nung,
5. für das Investmentvermögen mindestens ein
4. dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird,
nach § 14 der Solvabilitätsverordnung, aus dem die Vermögensgegenstände und Ver-
bindlichkeiten, der Nettoertrag und die Ge-
5. dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehens- schäftstätigkeiten während der Berichtsperiode
geschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren hervorgehen,
beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6
und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 6. die Investmentanteile auf Verlangen des Anteils-
Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und inhabers aus dem Investmentvermögen börsen-
täglich rückzahlbar sind,
6. den Forderungen aufgrund von Gebühren, Pro- 7. das Investmentvermögen vom Vermögen der
visionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen
die dem Institut in unmittelbarem Zusammen- Investmentgesellschaft getrennt ist,
hang mit den Geschäften zustehen, die unter
die Nummern 1 bis 5 fallen. 8. das investierende Institut eine angemessene
Risikobewertung des Investmentvermögens si-
(2) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit- cherstellt und
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1
9. der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens
Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. Das
oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:
Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex
gesondert ausgeübt werden. Das Institut hat die a) alle Kategorien von Vermögensgegenstän-
Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. Ent- den, in die das Investmentvermögen inves-
scheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, tiert werden darf,
so hat es bei der Ermittlung des Unterschieds- b) die relativen Obergrenzen und die Methodik,
betrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für
die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusam- Investitionen in bestimmte Kategorien von
mensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflich- Vermögensgegenständen bestehen,
tungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden
Aktien aufzuschlüsseln. Hat sich das Institut für die c) den maximal zulässigen Hebel, falls eine He-
Berücksichtigung entschieden, kann es sich von belwirkung zulässig ist und
dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt d) eine Beschreibung des Verfahrens zur Be-
wieder lösen. Abweichend von Satz 1 hat ein Insti- grenzung von daraus entstehenden Kontra-
tut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emit- hentenausfallrisiken, falls Investitionen in De-
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 rivate, die keinen täglichen Einschusspflich-
zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht ten unterworfen sind und deren Erfüllung
wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbe- von einer Wertpapier- oder Terminbörse we-
sondere nur aus wenigen Adressen besteht. Die der geschuldet noch gewährleistet wird, oder
Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außer- Pensionsgeschäfte zulässig sind.
börsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entspre-
Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht
chend.
unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden,
(3) Das Institut kann bei der Ermittlung der emit- wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1
tentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt
Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Invest- ihre Zustimmung erteilt hat.“
mentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung 35. Die §§ 61 bis 66 werden aufgehoben.
der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf
36. § 67 wird § 31 und wie folgt geändert:
der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung
des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Großkrediteinzelobergrenze“ durch
1. das Institut bei der Anlage in das Investmentver- das Wort „Großkreditobergrenze“ ersetzt.
mögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwen-
det, b) Absatz 2 wird folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „Großkrediteinzel-
2. dem Institut täglich die tatsächliche Zusammen- obergrenze“ durch das Wort „Großkredit-
setzung des Investmentvermögens, an dem es obergrenze“ ersetzt.
mittels des Investmentanteils beteiligt ist, be-
kannt ist, bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und
3. das Institut eine ausreichende Anzahl von In- der §§ 25 bis 28 sowie des § 66“ durch die
vestmentanteilen hält, um eine Einlösung im Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Num-
Austausch für die zugrunde liegenden Vermö- mer 2“ und die Angabe „§ 60 Nr. 1“ durch die
gensgegenstände zu gewährleisten, Angabe „§ 30 Nummer 1“ ersetzt.
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
cc) In Satz 4 wird das Wort „Großkrediteinzel- 42. § 73 wird § 37 und die Angabe „§ 57“ durch die
obergrenze“ durch das Wort „Großkredit- Angabe „§ 27“ ersetzt.
obergrenze“ ersetzt.
43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39.
37. § 68 wird § 32 und wie folgt gefasst:
44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert:
„§ 32
a) In der Überschrift werden die Wörter „und An-
Unterlegung der Grenzen nach § 13a wendungsvorschrift“ gestrichen.
Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Wenn ein Handelsbuchinstitut bei der kredit-
nehmerbezogenen Handelsbuch-Gesamtposition 45. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
die Grenze nach § 13a Absatz 5 Satz 1 des Kredit- a) Die Tabellen 1 bis 6 werden aufgehoben.
wesengesetzes oder bei der Gesamt-Überschrei-
tungsposition die Grenze nach § 13a Absatz 5 b) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
Satz 3 des Kreditwesengesetzes überschreitet, hat aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67
es den Überschreitungsbetrag zu 100 Prozent mit Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 31
haftendem Eigenkapital oder Drittrangmitteln zu Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
unterlegen; bei unerlaubten Überschreitungen kann
die Bundesanstalt höhere Unterlegungssätze fest- bb) In den Zeilen 1, 2 und 3 werden jeweils die
setzen; bei erlaubten Überschreitungen kann sie Wörter „Schuldtitel, die an einer Wertpapier-
niedrigere Unterlegungssätze festsetzen.“ börse der amtlichen Kursfeststellung auf
täglicher Basis unterliegen“ durch die Wörter
38. § 69 wird § 33 und wie folgt geändert: „Schuldtitel, die an einem geregelten Markt
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. 2“ durch mit täglicher Kursfeststellung notiert sind“
die Wörter „§ 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6“ ersetzt.
ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51“ durch die
cc) In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7“
Angabe „§§ 20 bis 22“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49“ durch die An- Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
gabe „§ 20“ ersetzt.
c) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und 53“ durch
die Angabe „§§ 8 und 23“ ersetzt. aa) In der Überschrift wird die Angabe „§ 67
Abs. 2 Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 31
40. § 71 wird § 35. Absatz 2 Satz 3 und 4“ ersetzt.
41. § 72 wird § 36 und wie folgt geändert:
bb) Im Tabellenkopf werden in der Überschrift
a) In der Überschrift wird das Wort „einer“ durch der Spalte 3 die Wörter „des § 20 Abs. 3
das Wort „der“ ersetzt. Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes und“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „eine“ durch gestrichen und die Angabe „§§ 25 bis 28,
das Wort „die“ ersetzt und in Satz 2 wird die An- 66“ durch die Angabe „§§ 9 bis 11“ ersetzt.
gabe „§ 56 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26 Ab- 46. Anlage 2 wird aufgehoben.
satz 1“ ersetzt.
47. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 wird das Wort „Gesamtbuch-Groß-
krediteinzelobergrenze“ durch das Wort „Ge- a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 48“ durch
samtbuch-Großkreditobergrenze“ ersetzt. die Angabe „§ 19“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „einer“ durch das Wort b) In der letzten Tabellenzeile wird die Angabe
„der“ ersetzt. „§ 44“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
48. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile unterhalb der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe „GBR“ durch die Angabe „GbR“ ersetzt.
b) Das Formular EA wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:
„
Geburtsdatum8 Beruf8 ISIN9
⃞ Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG
“.
bb) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
c) Das Formular GbR wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils durch die Wörter „Kreditnehmer ist
Institut i. S. d. KWG“ ersetzt.
bb) In der Fußnote 8 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
d) Das Formular MKNE wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1355
aa) Die Zeile beginnend mit „Geburtsdatum“ wird wie folgt neu gefasst:
„ Geburtsdatum8 Beruf8 ISIN9 Laufende Nummer10
⃞ Kreditnehmer ist Institut i. S. d. KWG
“.
bb) Bei den Angaben zu der Zugehörigkeit zu den Kreditnehmereinheiten wird jeweils unterhalb der Zeile
„Postleitzahl“ die folgende Zeile eingefügt:
„ Begründung der Zuordnung – Code11 Referenzschuldner – Name12 – ID (falls bekannt) Referenzschuldner – ID
“.
cc) Nach den Wörtern „Zurechnung für“ wird jeweils die Fußnotenbezeichnung „11“ durch die Fußnotenbe-
zeichnung „13“ ersetzt.
dd) Die Wörter „verminderte Großkrediteinzelobergrenze“ werden jeweils gestrichen.
ee) In der Fußnote 6 wird der Klammerzusatz „(AT, BE, ES, FR, IT, PT)“ durch den Klammerzusatz „(AT, BE,
CZ, ES, FR, IT, PT, RO, SI)“ ersetzt.
ff) Nach Fußnote 10 werden die folgenden Fußnoten 11 und 12 eingefügt:
„11 Die Begründung der Zuordnung gibt den Zuordnungstatbestand nach § 19 Absatz 2 KWG an. Die
entsprechende Code-Tabelle ist im Merkblatt für die Abgabe der Groß- und Millionenkreditanzeigen
nach §§ 13 bis 14 KWG definiert.
12 Der Referenzschuldner ist der Kreditnehmer, der hierarchisch die nächst höhere Ebene in dieser
Kreditnehmereinheit darstellt.“
gg) Die bisherige Fußnote 11 wird Fußnote 13.
49. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Das Formular BA wird wie folgt geändert:
aa) Unter der Zeile
„ Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 092 “
wird die Zeile
„ Kreditnehmer-Ergänzungsschlüssel 095 “
eingefügt.
bb) Die Zeile
„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 “
wird durch die Zeile
„ Institutsindikator 450 “
ersetzt.
cc) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:
„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Slowenien – SI 110SI
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
Slowenien – SI 120SI
“.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
b) Das Formular BAS wird wie folgt geändert:
aa) Die Zeilen
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 404
Anlage- und Handelsbuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlage- und Handelsbuch 405 “,
„ Gesamtobergrenze Anlage- und Handelsbuch – anzurechnender Betrag 406 “,
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 414
Anlagebuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Anlagebuch 415 “,
„ Gesamtobergrenze Anlagebuch – anzurechnender Betrag 416 “,
„ Abzugsbeträge wegen Nichtanrechnung auf Gesamtobergrenze 424
Handelsbuch “,
„ Abzugsbeträge wegen Mehrfachzuordnungen Handelsbuch 425 “
und
„ Gesamtobergrenze Handelsbuch – anzurechnender Betrag 426 “
werden gestrichen.
bb) Der letzte Tabellenabschnitt wird wie folgt gefasst:
„ Millionenkreditgewährung von rechtlich unselbständigen Niederlassungen deutscher Banken mit Sitz
in den am europäischen grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmenden Ländern (in Tsd. Euro)
Bilanzielle Kreditforderungen – Bezug Position 110
darunter
Österreich – AT 110AT
Belgien – BE 110BE
Tschechien – CZ 110CZ
Spanien – ES 110ES
Frankreich – FR 110FR
Italien – IT 110IT
Portugal – PT 110PT
Rumänien – RO 110RO
Slowenien – SI 110SI
Andere außerbilanzielle Geschäfte – Bezug Position 120
darunter
Österreich – AT 120AT
Belgien – BE 120BE
Tschechien – CZ 120CZ
Spanien – ES 120ES
Frankreich – FR 120FR
Italien – IT 120IT
Portugal – PT 120PT
Rumänien – RO 120RO
Slowenien – SI 120SI
“.
50. In Anlage 6 werden die Wörter „Kreditgeber-/Übergeordnetes Unternehmen – Name“ durch die Wörter „Kredit-
geber – Name“ ersetzt und die Zeile „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen – Name –ID“ gestrichen.
51. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Zeile 030 werden die Wörter „/nachgeordnetes Unternehmen“ gestrichen.
b) Die Zeile
„ Verminderte Großkrediteinzelobergrenze 440 “
wird gestrichen.
Artikel 3 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9
bis 24 und 29 bis 43 der Großkredit- und Millionen-
Änderung der Länderrisikoverordnung
kreditverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I
Die Länderrisikoverordnung vom 19. Dezember 1985 S. 3065)“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14
(BGBl. I S. 2497), die zuletzt durch die Verordnung vom der Großkredit- und Millionenkreditverordnung“ und
28. November 2008 (BGBl. I S. 2333) geändert worden die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe „§§ 9
ist, wird wie folgt geändert: bis 11“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1357
2. In der Anlage wird die Fußnote 4 wie folgt geändert: c) In Satz 10 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 2, 3, 9 bis 24 und durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.
29 bis 43“ durch die Angabe „§§ 2 und 12 bis 14“
und die Angabe „§§ 25 bis 28“ durch die Angabe Artikel 4
„§§ 9 bis 11“ ersetzt. Inkrafttreten
b) In Satz 9 wird die Angabe „§§ 9 bis 17“ durch die Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 in
Angabe „§ 2 Absatz 2 bis 7“ ersetzt. Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 – wird folgende Ent-
scheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzie-
rungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeits-
gesetz) vom 21. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1791) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenen-
renten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
beruhen und die ohne die in § 22b Absatz 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der
Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch
nicht bestandskräftig gewährt worden sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 26. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 30. September 2010
Das Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom
14. März 2005 (BGBl. I S. 721) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 6 Nummer 6b Doppelbuchstabe bb muss wie folgt lauten:
„bb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie
beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Ver-
gewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder
sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder
sonstige Hilfe gewährt.“ “
Berlin, den 30. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hecker
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1359
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und
dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 23. September 2010
Zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen wurde am
21. April/15. Mai 1998 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen
Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag Brandenburg
mit Gesetz vom 23. Oktober 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Brandenburg, Teil I S. 206) und der Sächsische Landtag mit Gesetz vom 9. De-
zember 1998 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 635) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 7 Absatz 2 am 20. Januar 1999 in
Kraft getreten (Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Branden-
burg vom 5. Februar 1999 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Bran-
denburg, Teil I S. 53; Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei vom
1. Februar 1999 – Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 82).
Die in Artikel 1 Absatz 4 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden
in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Brandenburg und des
Freistaates Sachsen veröffentlicht und liegen in Brandenburg beim Landes-
vermessungsamt Brandenburg und in Sachsen beim Landesvermessungsamt
Sachsen zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Än-
derungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des
Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der dem Bundes-
ministerium des Innern 2010 übermittelte Staatsvertrag nachstehend bekannt
gemacht.
Berlin, den 23. September 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
1360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Staatsvertrag
zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Das Land Brandenburg und der Freistaat Sachsen (Vertrags- haltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelungen auch wei-
parteien) schließen auf der Grundlage des Artikels 29 Abs. 7 terhin für die Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die
des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes Zuständigkeit nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig
über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbe- gewesenen Verfahren bestimmt (darunter Kostenfestsetzungs-
standes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes verfahren, Verfahren nach Zurückweisung, Wiederaufnahme
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag: des Verfahrens, Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen
über die Strafvollstreckung).
Artikel 1 (4) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der
(1) Die Flurstücke 2/2, 2/5, 3/1, 3/2 und 4/1 der Flur 6 der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssiche-
Gemarkung Rohne, Gemeinde Schleife, Landkreis Niederschle- rungspflicht ist zwischen dem bisherigen Träger der Straßen-
sischer Oberlausitzkreis, werden aus dem Freistaat Sachsen baulast und dem neuen Träger der Straßenbaulast zu regeln.
ausgegliedert und in das Land Brandenburg, Landkreis (5) Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür
Spree-Neiße, Gemeinde Graustein, eingegliedert (Umgliede- Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhän-
rungsgebiet 1). genden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach
(2) Die Flurstücke 245/4, 245/5, 245/7, 249/3, 249/4, 249/5 Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.
und 250/1 der Flur 4 der Gemarkung Terpe, Gemeinde
Schwarze Pumpe, Landkreis Spree-Neiße, werden aus dem Artikel 3
Land Brandenburg ausgegliedert und in den Freistaat Sachsen,
(1) Das in den Umgliederungsgebieten belegene Verwal-
Landkreis Kamenz, Gemeinde Spreetal, eingegliedert (Umglie-
tungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
derungsgebiet 2).
geht mit Inkrafttreten dieses Vertrages ohne Entschädigung
(3) Die Flurstücke 105/7, 105/8 und 113 der Flur 1 der Ge- mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entspre-
markung Burghammer, Gemeinde Spreetal, Landkreis Kamenz, chenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im jeweils
werden aus dem Freistaat Sachsen ausgegliedert und in das aufnehmenden Land über. Im Zusammenhang mit der Umglie-
Land Brandenburg, Landkreis Spree-Neiße, Gemeinde derung durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach
Schwarze Pumpe, eingegliedert (Umgliederungsgebiet 3). Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(4) Der bisherige und der neue Verlauf der gemeinsamen (2) Verbindlichkeiten, die sich für die Vertragsparteien aus
Landesgrenze ist in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungser-
dargestellt. mächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages
für Bewohner der Umgliederungsgebiete erteilt wurden, über-
Artikel 2 nimmt das jeweils aufnehmende Land. Gleiches gilt für Ver-
bindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die in den Um-
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages treten in den Umglie-
gliederungsgebieten ihren Sitz haben oder sich dort betätigen.
derungsgebieten das Landesrecht des aufnehmenden Landes
und das jeweilige Landkreisrecht in Kraft. Das bisherige Lan-
des- und Landkreisrecht tritt außer Kraft. In den Umgliede- Artikel 4
rungsgebieten geltendes Ortsrecht bleibt in Kraft. Im Falle ei- Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet,
nes Widerspruchs zu Landes- oder Landkreisrecht des aufneh- möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-
menden Landes ist das Ortsrecht bis zum 30. September 1998 ses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Ver-
anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben. Danach tritt das im waltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Ur-
Widerspruch zu Landes- oder Landkreisrecht des aufnehmen- kunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für
den Landes stehende Ortsrecht außer Kraft. die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berich-
(2) Soweit vor der Umgliederung für Rechte und Pflichten tigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzuge-
von Personen Wohnung oder Aufenthalt Voraussetzung war, ben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der je-
gelten Wohnung oder Aufenthalt in den Umgliederungsgebie- weils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung
ten 1 und 3 als Wohnung oder Aufenthalt im Land Brandenburg nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der
und Wohnung oder Aufenthalt im Umgliederungsgebiet 2 als Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.
Wohnung oder Aufenthalt im Freistaat Sachsen.
Artikel 5
(3) Durch die Änderung der Grenze zwischen den Vertrags-
parteien wird die Zuständigkeit eines Gerichts für die bei ihm (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umglie-
anhängigen Verfahren nicht berührt. Das Gericht bleibt vorbe- derungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1361
bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bil- (3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und
dungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhält- Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien
nisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Um- erhoben.
gliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Auf-
nahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages Artikel 6
richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieses Vertrages. Aus-
fertigungen der Anlagen werden beim Landesvermessungsamt
(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers Brandenburg und beim Landesvermessungsamt Sachsen auf-
werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die bewahrt und können dort eingesehen werden.
Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf
Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Artikel 7
Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den ge-
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-
wöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschul-
urkunden werden unverzüglich ausgetauscht.
pflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung
oder des gewöhnlichen Aufenthalts die AusbiIdungs- oder Ar- (2) Dieser Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der
beitsstätte. Ratifikationsurkunden in Kraft.
Potsdam, den 15. Mai 1998 Dresden, den 21. April 1998
Für das Land Brandenburg Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident Der Ministerpräsident
Dr. M a n f r e d S t o l p e Prof. Dr. K u r t B i e d e n k o p f
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“)
Vom 24. September 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom dernsten Zug der deutschen Bahn aus der Gegenwart.
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Hinzu kommen prägnante Motive des Eisenbahnver-
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze kehrs, wie eine Brücke, ein Bahnhofsdach sowie ein
„175 Jahre Eisenbahn in Deutschland“ prägen zu las- Weichensignal. Die kursiv gesetzte Zahl „175“ symbo-
sen. lisiert dabei die Dynamik eines traditionsreichen und
Die Auflage der Münze beträgt maximal gleichzeitig sehr modernen Verkehrsträgers.
2 200 000 Stück, darunter maximal 200 000 Stück Die Wertseite zeigt einen Adler, die Umschrift
in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch
das Bayerische Hauptmünzamt, München. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND 2010“
Die Münze wird ab dem 11. November 2010 in den mit den zwölf Europa-Sternen und der Wertbezeich-
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von nung „10 Euro“ sowie dem Münzzeichen „D“ unter
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, dem Adler.
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
Randstab umgeben. „AUF VEREINTEN GLEISEN ✰ 1835 – 2010 ✰“.
Die Bildseite zeigt den „Adler“, die erste deutsche Der Entwurf stammt von Herrn Bodo Broschat, Ber-
Lokomotive von 1835 vor dem ICE 3 Triebzug, dem mo- lin.
Berlin, den 24. September 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1363
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse
und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGÜbertrAnO)
Vom 27. September 2010
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch
nach angefochtene Maßnahme getroffen hat.
– § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes 3. Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), Beamtenverhältnis wird dem Betrieb Sozialstrategie,
– § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes, der Beamten- und Dienstrecht übertragen.
durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Geset-
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert wor- II.
den ist, in Verbindung mit § 126 Absatz 3 und § 127 Befugnisse und Zuständigkeiten
Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes, im Bereich des Disziplinarrechts
– § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungs- 1. Die Befugnisse zur Einleitung und Entscheidung von
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen,
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) im Einvernehmen zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung von
mit dem Bundesministerium des Innern, Dienstbezügen bis zum Höchstmaß und zur Erhe-
bung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2, § 42 Absatz 1 und § 84
Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei
Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli
Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
2001 (BGBl. I S. 1510) sowie
werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der
– § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Be-
vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) triebs Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht
an: übertragen.
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-
I. scheiden wird dem Betrieb Sozialstrategie, Beam-
Befugnisse ten- und Dienstrecht übertragen.
und Zuständigkeiten 3. Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtin-
im Bereich des allgemeinen nen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beam-
Beamtenrechts und des Besoldungs- tinnen und Beamten werden der Sprecherin oder
rechts einschließlich der Entscheidung dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozialstrate-
über Widersprüche und der Vertretung des gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
1. Die allgemeinen beamtenrechtlichen Befugnisse und III.
die besoldungsrechtlichen Befugnisse mit Aus- Zuständigkeiten im
nahme der Ernennungs- und Entlassungsbefugnis Bereich des Versorgungsrechts
für Beamtinnen und Beamte werden, soweit dies ge- 1. Die Zuständigkeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des
setzlich zulässig ist, auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb
Beamten- und Dienstrecht übertragen. Personal-Service-Telekom übertragen, soweit dies
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe- gesetzlich zulässig ist.
scheiden in allgemeinen beamten- oder besoldungs- 2. Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbs-
rechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Per- tätigkeiten von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
sonal-Service-Telekom übertragen. Von der Übertra- standsbeamten sowie von früheren Beamtinnen
gung ausgenommen ist die Zuständigkeit zum Er- und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105
lass von Widerspruchsbescheiden betreffend Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie
a) Verwaltungsakte des Vorstands, die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe-
b) das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach scheiden in Angelegenheiten der Beamtenversor-
§ 66 des Bundesbeamtengesetzes, gung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
c) die Feststellung des Verlustes der Besoldung ten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten
nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes und mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3
d) missbilligende Äußerungen. des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Wider- Personal-Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite
sprüche gegen die in Satz 2 Buchstabe b bis d ge- Versorgung, übertragen.
nannten Maßnahmen wird dem Betrieb Sozialstrate- 3. Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Kla-
gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen, es sei gen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestands-
1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
beamten sowie von früheren Beamtinnen und Beam- Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst
ten mit Versorgungsbezügen in versorgungsrecht- wahrzunehmen.
lichen Angelegenheiten wird dem Betrieb Personal-
Service-Telekom, Bereich Rechtsstreite Versorgung, VII.
übertragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
IV. Die vorstehende Anordnung tritt am Tag nach der
Zuständigkeiten im Bereich des Beihilferechts Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der 1. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungs- auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie
empfängerinnen und Versorgungsempfänger der für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der
Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundver- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
sicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die
sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und der Deutschen Telekom AG zugeordneten Versor-
offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen gungsempfänger, die nicht in der Grundversicherung
die Beamtinnen und Beamten sowie die Versor- der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, vom
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 2. September 2008 (BGBl. I S. 1823),
in der Grundversicherung bei der Postbeamtenkran-
2. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
kenkasse versichert sind, dem Betrieb Sozialstrate-
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
gie, Beamten- und Dienstrecht übertragen.
und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbe- dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Be-
scheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bun- amtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im
desamt für zentrale Dienste und offene Vermögens- Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom
fragen und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- 22. Juli 2009 (BGBl. I S. 2343),
und Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen
den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal- 3. die Anordnung zur Übertragung disziplinarrecht-
tungsakt erlassen haben. licher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom
AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 62),
3. Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
gen in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt 4. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
und dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
Dienstrecht übertragen, soweit diese Stellen den amtenverhältnis im Bereich der Deutschen Telekom
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungs- AG vom 28. November 1997 (BGBl. 1998 I S. 61),
akt erlassen haben. 5. die Anordnung zur Übertragung von Befugnissen auf
dem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der
V. Deutschen Telekom AG vom 25. Februar 2004
Betrieb Vivento (BGBl. I S. 472), die durch die Anordnung vom
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Ar- 16. Mai 2004 (BGBl. I S. 1655) geändert worden ist,
beitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen 6. die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personal- auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie
einsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der
und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung ent- Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
sprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisun- amtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten für die
gen zu erteilen, wird dem Betrieb Vivento übertragen. Beamten der Deutschen Telekom AG, die nicht in
Der Betrieb Vivento ist insoweit Teil der Personalverwal- der Grundversicherung der Postbeamtenkranken-
tung im Sinne des § 107 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- kasse versichert sind, vom 20. April 2009 (GMBl
beamtengesetzes. S. 557),
VI. 7. die Anordnung zur Übertragung der Befugnisse der
Einleitungsbehörde im Sinne des § 35 der Bundes-
Vorbehaltsklausel disziplinarordnung im Bereich der Deutschen Tele-
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich kom AG vom 26. Juli 1995 (BGBl. I S. 1139), die
vor, die nach den Abschnitten I bis V übertragenen Be- zuletzt durch die Anordnung vom 26. Januar 1998
fugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von (BGBl. I S. 456) geändert worden ist.
Bonn, den 27. September 2010
D e u t s c h e Te l e k o m A G
Der Vorstand
Thomas Sattelberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010 1365
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 25, ausgegeben am 22. September 2010
Tag Inhalt Seite
15. 9. 2010 Gesetz zu dem Vertrag vom 27. November 2008 über die Änderung des Vertrags vom 11. April
1996 über die Internationale Kommission zum Schutz der Oder gegen Verunreinigung . . . . . 1054
GESTA: XN001
9. 9. 2010 Siebte Verordnung über Änderungen des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 . . . . . 1059
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-39-17) . . . . 1063
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „L-3 Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-81-03) . . . . . . . . . . 1065
19. 7. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und
Vergünstigungen an das Unternehmen „Team Integrated Engineering, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-91-01) 1067
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1069
3. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-
täten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1070
6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1070
6. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1072
10. 8. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1074
11. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . 1075
24. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen
Aspekte internationaler Kindesentführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1075
17. 9. 2010 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Änderungen des Übereinkommens vom 1. September
1970 über Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen
Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1076
Nr. 26, ausgegeben am 1. Oktober 2010
Tag Inhalt Seite
17. 9. 2010 Vierte Verordnung zu Beschlüssen der Kommission nach Artikel 13 des Übereinkommens zum Schutz
der Meeresumwelt des Nordostatlantiks (4. OSPAR-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1078
13. 7. 2010 Bekanntmachung des deutsch-dänisch-niederländischen Verwaltungs-Übereinkommens über ein
Gemeinsames Sekretariat für die Zusammenarbeit beim Schutz des Wattenmeers sowie über das
Außerkrafttreten des früheren Verwaltungs-Übereinkommens von 1987 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1090
9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Batelle Memorial Institute, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-62-03) 1095
9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Choctaw Management Resources Enterprise“
(Nr. DOCPER-TC-35-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1097
1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2010
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ISSN 0341-1095
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9. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“
(Nr. DOCPER-AS-05-08) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1099
10. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 1101
11. 8. 2010 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1103
18. 8. 2010 Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit . . . . . 1104
26. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 130 der Internationalen Arbeits-
organisation über ärztliche Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
26. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 134 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1106
26. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 167 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz im Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1107
26. 8. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 164 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute . . . . . . . . . . 1108