1288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
Gesetz
zu dem Staatsvertrag vom
16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010
über die Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
Vom 5. September 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dert worden ist, wird die Angabe „Abs. 2 bis 5“ gestri-
sen: chen.
Artikel 1 Artikel 4
Zustimmung zum Änderung des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag Soldatenversorgungsgesetzes
Dem am 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas-
unterzeichneten Staatsvertrag über die Verteilung von sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifen- (BGBl. I S. 3054), das durch Artikel 6 des Gesetzes
den Dienstherrenwechseln (Versorgungslastentei- vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert worden
lungs-Staatsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsver- ist, wird wie folgt geändert:
trag wird nachstehend veröffentlicht.
1. In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die
Artikel 2 Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Änderung des 2. In Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2“
Beamtenversorgungsgesetzes durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Be-
amtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 3. Folgende Sätze werden angefügt:
(BGBl. I S. 150) wird wie folgt geändert: „Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren-
1. Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: wechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall
„Bei einem bundesübergreifenden Dienstherren- vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastentei-
wechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall lungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist.
vor dem Inkrafttreten des Versorgungslasten- In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastentei-
teilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. lungs-Staatsvertrags anzuwenden.“
In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslasten-
teilungs-Staatsvertrags anzuwenden.“ Artikel 5
2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1“ Änderung des
durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1“ ersetzt. Finanzverwaltungsgesetzes
§ 22 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung
Artikel 3 der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
Änderung des 1202), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
Gesetzes zur Verbesserung 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird
der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn- wie folgt geändert:
vermögen und in den Postnachfolgeunternehmen 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „16. März 1999
In § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesse- (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Arti-
rung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahn- kel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
vermögen und in den Postnachfolgeunternehmen vom S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I den Fassung“ durch die Wörter „24. Februar 2010
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 110 des (BGBl. I S. 150)“ und die Angabe „Abs. 1“ durch
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän- die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1289
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
„(2) Für die übrigen Personen, die Inkrafttreten
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
1. das Amt des Oberfinanzpräsidenten oder der Kraft.
Oberfinanzpräsidentin am oder vor dem 31. De-
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
zember 2007 innehatten und
Kraft, an dem der Versorgungslastenteilungs-Staatsver-
2. an diesem Tag noch nicht im Ruhestand waren, trag nach seinem § 17 Absatz 1 für den Bund in Kraft
tritt. Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag
gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.“ des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. September 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
Staatsvertrag
über die Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)
Die Bundesrepublik Deutschland, sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte
das Land Baden-Württemberg, Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse
der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Be-
der Freistaat Bayern, amtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienst-
das Land Berlin, herrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser
Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des
das Land Brandenburg, Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des
die Freie Hansestadt Bremen, Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungs-
die Freie und Hansestadt Hamburg, modell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell
ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt
das Land Hessen, des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen, Abschnitt 1
das Land Nordrhein-Westfalen, Allgemeines
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland, §1
der Freistaat Sachsen, Geltungsbereich
das Land Sachsen-Anhalt, Dieser Staatsvertrag gilt für den Bund, die Länder sowie die
Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen, unter der Auf-
das Land Schleswig-Holstein und sicht des Bundes oder der Länder stehenden Körperschaften,
der Freistaat Thüringen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
§2
Präambel Dienstherrenwechsel
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in
28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten einem Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis zu einem in
im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung § 1 genannten Dienstherrn steht, bei diesem Dienstherrn aus-
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln scheidet und in ein Beamten-, Soldaten- oder Richterverhältnis
kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl zu einem anderen, in § 1 genannten Dienstherrn tritt. 2Aus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1291
genommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. 3Für (2) Für die Ermittlung der monatlichen ruhegehaltfähigen
landes- und bundesinterne Dienstherrenwechsel gilt der Bezüge kommt es auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder
Staatsvertrag nur, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. -bezugszeiten nicht an.
(3) 1Eine Sonderzahlung ist zu berücksichtigen, wenn und
Abschnitt 2 soweit sie der wechselnden Person im Jahr ihres Ausscheidens
zusteht oder ohne Dienstherrenwechsel zustehen würde. 2Sie
Versorgungslastenteilung ist als Monatsbetrag anzusetzen.
§6
§3
Dienstzeiten
Voraussetzungen
(1) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden
(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienst- Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem Rechts-
herrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem verhältnis der in § 2 genannten Art zurückgelegt wurden, so-
Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Aus- weit sie ruhegehaltfähig sind. 2Als Dienstzeiten gelten auch die
scheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt. im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
zurückgelegten Zeiten. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem
(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine
Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmen- Nachversicherung durchgeführt wurde.
den Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen
(2) Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende
Gründen verweigert werden.
Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind die-
(3) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Professorinnen und sem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr
Professoren beim abgebenden Dienstherrn eine Dienstzeit von hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden
drei Jahren abgeleistet haben, wenn Beamtinnen und Beamten Dienstherrn entrichtet.
auf Zeit oder Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Ablauf ihrer
Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten §7
oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des
Weitere Zahlungsansprüche
Beamtenverhältnisses ist.
(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzun-
(4) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Per- gen des § 3 vor und hat der abgebende Dienstherr aufgrund
sonen aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach die-
werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde. sem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich
Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Er-
§4 halts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezah-
len, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt
Abfindung wurde.
(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer (2) 1Hat der aufnehmende Dienstherr aufgrund eines
Abfindung. Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet
die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne
(2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr
den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversiche-
einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Le- rung zu erstatten. 2Anstelle der Erstattung nach Satz 1 hat der
bensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Aus- aufnehmende Dienstherr im Falle einer nach § 4 Abs. 4 Satz 3
scheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt gezahlten Abfindung oder eines bestehenden Versorgungsan-
spruchs gegenüber dem abgebenden Dienstherrn die erhaltene
1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15 %, Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab
2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20 %, dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den abgebenden
Dienstherrn zurückzuzahlen.
3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25 %.
3Bei §8
Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungs-
satz unabhängig vom Lebensalter 25 %. Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten
(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung
(3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Ver-
des Zahlungsbetrages durchzuführen und dem berechtigten
hältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des
Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.
Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.
(2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach
(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des
ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und § 3 Abs. 4 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme
Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine durch den neuen Dienstherrn.
Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Aus-
scheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine (3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zah-
Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der lungsregelungen vereinbaren.
gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der (4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen wer-
abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherren- den.
wechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten,
so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Abschnitt 3
Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der
Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu Übergangsregelungen
bezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine
Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitrags- §9
satzes in Höhe von 15 % zu zahlen.
Ersetzung von § 107b BeamtVG
1§ 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt.
§5 2Für Erstattungsansprüche, die nach dieser Vorschrift aufgrund
Bezüge eines Dienstherrenwechsels vor Inkrafttreten des Staatsvertra-
ges begründet sind, gelten für die Zeit nach Inkrafttreten des
(1) Bezüge sind die monatlichen ruhegehaltfähigen Bezüge Staatsvertrages ausschließlich die Regelungen der §§ 10
einschließlich Sonderzahlung. bis 12.
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
§ 10 § 11 Abs. 3 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach Unter-
richtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den letzten
Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
Dienstherrenwechsel durch den aufnehmenden Dienstherrn an
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall vor Inkrafttreten diesen zu leisten ist. 2Die Berechnung der vom letzten abge-
des Staatsvertrages eingetreten, besteht der Erstattungs- benden Dienstherrn zu leistenden Abfindung bestimmt sich
anspruch mit folgenden Maßgaben fort: nach §§ 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass ihm abweichend von
§ 6 die Zeiten nicht zugerechnet werden, für die eine Abfindung
1. Der zuletzt vor Inkrafttreten des Staatsvertrages geleistete nach Satz 1 geleistet wird; § 11 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3
jährliche Erstattungsbetrag wird festgeschrieben. gilt entsprechend.
2. Der Erstattungsbetrag erhöht oder vermindert sich jeweils
um die Vom-Hundert-Sätze der linearen Anpassungen der
Versorgungsbezüge nach dem Recht des erstattungspflich- § 13
tigen Dienstherrn.
Quotelung ohne
3. Bei Eintritt der Hinterbliebenenversorgung vermindert sich Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG
der Erstattungsbetrag auf den Betrag, der sich aus dem
1Haben vor Inkrafttreten des Staatsvertrages Dienstherren-
Vom-Hundert-Satz der Hinterbliebenenversorgung nach
dem Recht des erstattungspflichtigen Dienstherrn ergibt. wechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b
BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abwei-
(2) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich unverzüg- chend von § 6 die Zeiten, die bei den nicht erstattungspflichti-
lich über eine Änderung erstattungsrelevanter Umstände. gen Dienstherren abgeleistet wurden, den zur Zahlung eines
Abfindungsbetrages verpflichteten Dienstherren und dem be-
§ 11 rechtigten Dienstherrn entsprechend § 11 Abs. 2 Nr. 3 und
Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Er-
Dienstherrenwechsel ohne stattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden
laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. 2Satz 1
(1) Ist in Fällen des § 9 der Versorgungsfall nicht vor Inkraft- gilt nur für Dienstherrenwechsel, die nach Inkrafttreten des
treten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstat- Staatsvertrages bis zum 31. Dezember 2016 erfolgen.
tung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflich-
tigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten
Dienstherrn zu leisten. § 14
(2) Die Abfindung wird nach §§ 4 bis 6 mit folgenden Maß- Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
gaben berechnet:
Die Regelungen der §§ 9 bis 13 gelten entsprechend für
1. Abweichend von § 4 Abs. 3 sind die Bezüge nach § 5 bis § 92b SVG.
zum Inkrafttreten des Staatsvertrages entsprechend den
linearen Anpassungen beim zahlungspflichtigen Dienstherrn
zu dynamisieren. § 15
2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraus-
Fortgeltung
setzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend
des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG
von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienst-
herren nicht zu berücksichtigen. § 107c BeamtVG und § 92c SVG in der am 31. August 2006
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach geltenden Fassung finden weiter Anwendung.
§ 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden
den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten
Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung Abschnitt 4
erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde
Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem Schlussvorschriften
berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hier-
von werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflich-
tigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde § 16
Person ohne Zustimmung übernommen hat.
Kündigung
(3) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach
Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum
Eintritt des Versorgungsfalles durch den berechtigten Dienst- Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
herrn an diesen zu zahlen. 2Sie kann von jedem zahlungspflich- gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vor-
tigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalles geleistet sitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu er-
werden. 3Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalles ist im klären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien über-
Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die mittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis
Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen unter den übrigen Parteien unberührt.
gesetzlichen Altersgrenze nach dessen Recht anzusetzen.
(4) Der Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttre- § 17
tens des Staatsvertrages mit 4,5 % pro Jahr zu verzinsen.
(5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegen- Inkrafttreten
seitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. 2§ 7
(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 für die
Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.
Parteien in Kraft, deren Ratifikationsurkunden bis zum 30. Sep-
tember 2010 bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzen-
§ 12 den der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. 2Für die
Erneuter Dienstherrenwechsel übrigen Parteien tritt er mit Wirkung zum Beginn des dritten
nach Inkrafttreten des Staatsvertrages Folgemonats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bei der
Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Minister-
1Erfolgt in Fällen des § 11 nach Inkrafttreten des Staats- präsidentenkonferenz in Kraft.
vertrages ein weiterer Dienstherrenwechsel, der die Vorausset-
zungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstat- (2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
tungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Parteien die Hinterle-
Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn abweichend von gung der Ratifikationsurkunden unverzüglich mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1293
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 26. Januar 2010 Thomas de Maizière
Für das Land Baden-Württemberg
Berlin, den 16. Dezember 2009 Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern
Berlin, den 16. Dezember 2009 Horst Seehofer
Für das Land Berlin
Berlin, den 16. Dezember 2009 H a r a l d Wo l f
Für das Land Brandenburg
Berlin, den 16. Dezember 2009 Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 16. Dezember 2009 Ole von Beust
Für das Land Hessen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 16. Dezember 2009 Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Jürgen Rüttgers
Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 16. Dezember 2009 Kurt Beck
Für das Saarland
Berlin, den 16. Dezember 2009 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 16. Dezember 2009 Wo l f g a n g B ö h m e r
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 16. Dezember 2009 Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen
Berlin, den 16. Dezember 2009 Christine Lieberknecht
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2011
Vom 9. September 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2011 beträgt 3,9 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2009 vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1784) außer Kraft.
Berlin, den 9. September 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1295
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
§ 16 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 378) ist vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts
vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er eingetragene Lebens-
partner betrifft.
§ 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 378)
ist vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom
16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom
24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018) mit Artikel 3
Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspart-
nern kein Versorgungsfreibetrag gewährt wird.
§ 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetz-
blatt Teil I Seite 378) sind vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartner-
schaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 266) bis
zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewer-
tungsrechts vom 24. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3018)
mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit diese Vor-
schriften eingetragene Lebenspartner betreffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010
– 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Einkommen-
steuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstößt gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig,
soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst
werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/
2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder – bei einer Ver-
äußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage
steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkün-
dung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum
Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei
hätten realisiert werden können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010
– 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 39 Satz 1
Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) ver-
stößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steu-
erlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor gel-
tenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert
worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010
– 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 Einkommen-
steuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002
vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstößt gegen die
verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig,
soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst
werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/
2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder – bei einer Ver-
äußerung bis zu diesem Zeitpunkt – nach der zuvor geltenden Rechtslage
steuerfrei realisiert worden sind oder – bei einer Veräußerung nach Verkün-
dung des Gesetzes – sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum
Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei
hätten realisiert werden können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010
– 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 39 Satz 1
Einkommensteuergesetz in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) ver-
stößt gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes
und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steu-
erlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und nach der zuvor gel-
tenden Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Verkündung steuerfrei realisiert
worden sind oder steuerfrei hätten realisiert werden können.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2010 1297
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2010
– 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 – wird die Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
§ 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 47 und § 39b Absatz 3 Satz 9 in
Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 402) verstoßen gegen die verfassungsrecht-
lichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und sind nichtig, soweit danach
für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 Buchstabe a des Einkom-
mensteuergesetzes die sogenannte Fünftel-Regelung anstelle des zuvor
geltenden halben durchschnittlichen Steuersatzes auch dann zur Anwendung
kommt, wenn diese im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neu-
regelung in den Deutschen Bundestag am 9. November 1998 verbindlich ver-
einbart und im Jahr 1999 ausgezahlt wurden, oder – unabhängig vom Zeit-
punkt der Vereinbarung – noch vor der Verkündung der Neuregelung am
31. März 1999 ausgezahlt wurden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 6. September 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkündete
Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
29. 7. 2010 Fünfundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
weichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
(25. MoselSchPVAbweichV) 15/2010 S. 355 1. 10. 2010
6. 8. 2010 Erste Verordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten Ver-
ordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rhein-
schifffahrtspolizeiverordnung 16/2010 S. 370 31. 8. 2010