1248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes*)
Vom 26. August 2010
Auf Grund des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 3 Satz 3 des Textil-
kennzeichnungsgesetzes, die zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), das zuletzt durch die Verordnung vom 27. No-
vember 2007 (BGBl. I S. 2766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 47 angefügt:
„47. „Melamin“
für Fasern, die zu mindestens 85 Massenprozent aus vernetzten Makro-
molekülen aus Melaminderivaten bestehen.“
2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 47 angefügt:
„47 Melamin 7,00“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. August 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/121/EG der Kommission vom 14. Sep-
tember 2009 zur Änderung der Anhänge I und V der Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen zwecks ihrer Anpassung an den
technischen Fortschritt (ABl. L 242 vom 15.9.2009, S. 13).
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Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Vom 26. August 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- nische Konzepte mitarbeiten und den kontinuier-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 lichen Verbesserungsprozess mitgestalten;
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232
2. Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto-
Wirk-, Hilfs- und Betriebsstoffen planen und sich
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord-
an der Planung und Umsetzung neuer Fertigungs-
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung
und Verpackungsprozesse beteiligen; die Kontrollen
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-
der ein- und ausgehenden Erzeugnisse hinsichtlich
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
ihrer Quantität und Qualität sicherstellen; die Kos-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
tenentwicklung und den wirtschaftlichen Ablauf
steuern; bei der Auswahl und Beschaffung von
§1 Apparaten, Anlagen und Einrichtungen mitwirken;
Ziel der Prüfung und für die Einhaltung von Terminen sorgen; die Instand-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses haltung in Abstimmung mit den zuständigen Mit-
arbeitern und Mitarbeiterinnen sowie den beteiligten
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten
betrieblichen Bereichen koordinieren und über-
und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung
wachen; die Einhaltung der Arbeitssicherheits-,
zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung Phar-
Umwelt-, Gesundheits- und Hygienevorschriften
mazie“ und zur „Geprüften Industriemeisterin – Fach-
gewährleisten;
richtung Pharmazie“ erworben worden sind, kann die
zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unter-
durchführen. nehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter
Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach be-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-
triebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter
tion zum „Geprüften Industriemeister – Fachrichtung
Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, Kom-
Pharmazie“ oder zur „Geprüften Industriemeisterin –
petenz und Interessen zuordnen; sie zu selbständi-
Fachrichtung Pharmazie“ und damit die Befähigung,
gem, verantwortlichem Handeln anleiten, motivieren
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in ver- und an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der
schiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbe-
Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsauf- setzungen mitwirken; Arbeitsgruppen betreuen und
gaben wahrzunehmen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und
Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen
und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften so-
in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeits-
wie mit dem Betriebsrat fördern; die Beurteilung
organisation und auf neue Methoden der Organisa-
Einzelner und einer Gruppe durchführen und ent-
tionsentwicklung, der Personalführung und -ent-
sprechende Personalentwicklungsmaßnahmen sowie
wicklung einzustellen sowie den technisch-organi-
Unterweisungen veranlassen; die Innovationsbereit-
satorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
schaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen för-
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua- dern; neue Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in ihre
lifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der zu-
stehende Aufgaben eines „Geprüften Industriemeisters geteilten Auszubildenden verantworten; Qualitäts-
– Fachrichtung Pharmazie“ oder einer „Geprüften In- managementziele kontinuierlich umsetzen sowie
dustriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ wahrneh- Qualitätsbewusstsein und Kundenorientierung der
men zu können: Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern.
1. Fertigungs- und Verpackungsprozesse überwachen; (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-
koordinieren und deren Erhaltung und Betriebs- meister – Fachrichtung Pharmazie“ oder “Geprüfte
bereitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“.
und Lagerung sicherstellen; für die Einhaltung von
Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnah- §2
men zur Vermeidung und Behebung von Betriebs-
störungen einleiten; bei der Einrichtung von Arbeits- Umfang der Industriemeister-
stätten und der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter qualifikation und Gliederung der Prüfung
Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte und ent- (1) Die Qualifikation zum „Geprüften Industriemeis-
sprechender Vorschriften mitwirken; technologische ter – Fachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften
Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen, die Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie“ umfasst:
In- und Außerbetriebnahme von Fertigungs- und
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
Verpackungsanlagen organisieren und überwachen;
bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue tech- 2. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
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3. Handlungsspezifische Qualifikationen. §4
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago- Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte (1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Ba-
Prüfung nach § 4 der nach dem Berufsbildungsgesetz sisqualifikationen“ ist in folgenden Prüfungsbereichen
erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch zu prüfen:
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prü-
fung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten 1. Rechtsbewusstes Handeln,
Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prü- 2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
fungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbrin- nikation und Planung,
gen.
4. Zusammenarbeit im Betrieb.
(3) Die Prüfung zum „Geprüften Industriemeister –
Fachrichtung Pharmazie“ und zur „Geprüften Industrie- (2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
meisterin – Fachrichtung Pharmazie“ gliedert sich in die soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige
Prüfungsteile: Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
1. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen, Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesund-
heitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Auf- mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
gabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungs- In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
teil nach Absatz 3 Nummer 2 ist in Form von zwei halte geprüft werden:
handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufga-
ben I und II sowie einer anwendungsbezogenen schrift- 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
lichen Ausarbeitung nach § 5 zu prüfen. Die Situations- Bestimmungen bei der Gestaltung individueller
aufgabe I wird schriftlich geprüft; die Situationsauf- Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-
gabe II besteht aus einer schriftlichen Aufgabenstellung arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
und einem Fachgespräch. Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
§3 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
Zulassungsvoraussetzungen fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Fachrichtungsüber-
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-
greifende Basisqualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-
gendes nachweist:
wie der Arbeitsförderung;
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
anerkannten Ausbildungsberuf, der den Chemie-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
berufen zugeordnet werden kann, oder
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem lichen Institutionen;
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi- tung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes
fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
nachweist: 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hin-
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Fachrichtungsüber-
sichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaf-
greifende Basisqualifikationen“, das nicht länger als
tung sowie des Datenschutzes.
fünf Jahre zurückliegt, und
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein
betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen
weiteres Jahr Berufspraxis.
praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen sowie
wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Geprüften Unternehmensformen darstellen zu können. Weiterhin
Industriemeisters – Fachrichtung Pharmazie“ und einer soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche
„Geprüften Industriemeisterin – Fachrichtung Pharma- Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,
zie“ nach § 1 Absatz 3 aufweisen. beurteilen und beeinflussen zu können. In diesem
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu- werden:
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungs-
oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufsprak- prinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung
tische Qualifikationen erworben zu haben, die die Zu- volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer
lassung zur Prüfung rechtfertigen. Wirkungen;
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2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf- 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
bau- und Ablauforganisation; einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
3. Anwenden von Methoden der Organisationsentwick- lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
lung; sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
zu fördern;
4. Berücksichtigen von Methoden der Entgeltfindung
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch
und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher
5. Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Probleme und sozialer Konflikte.
Kostenträgerrechnung sowie Durchführen von Kal- (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
kulationsverfahren. gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindes-
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro- tens 90 Minuten.
zesse analysieren und transparent machen zu können. (7) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prü-
Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen fungsleistung in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ge-
lesen sowie entsprechende Planungstechniken unter- nannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte Leistung
scheiden zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nach- erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche
gewiesen werden, angemessene Präsentationstechni- Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
ken anwenden zu können. ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikations- steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
inhalte geprüft werden: soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung
und Produktionsdaten mit EDV-Systemen und Be- der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd-
werten visualisierter Daten, lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung
der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die
2. Unterscheiden von Planungstechniken, Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt
3. Anwenden von Präsentationstechniken, gewichtet.
4. Lesen von technischen Unterlagen und Erstellen von §5
Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
Handlungsspezifische Qualifikationen
5. Kennen von Projektmanagementmethoden,
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Quali-
6. Anwenden von Informations- und Kommunikations- fikationen“ umfasst die Handlungsbereiche
formen und Sicherstellen des Informationsflusses in
1. Pharmazeutische Fertigung und Verpackung,
der Prozesskette.
2. Organisation, Führung und Kommunikation,
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- 3. Spezialisierungsgebiete.
menhänge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswir- (2) Der Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti-
kungen auf die Zusammenarbeit beurteilen und durch gung und Verpackung“ gliedert sich in folgende Quali-
angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effi- fikationsschwerpunkte:
ziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinwirken 1. Pharmazeutische Technologie,
zu können. Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betrieb- 2. Entwickeln und Herstellen von Darreichungsformen,
liche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. 3. Pharmazeutische Qualitätssicherung.
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Füh- (3) Der Handlungsbereich „Organisation, Führung
rungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene und Kommunikation“ gliedert sich in folgende Quali-
Führungstechniken anwenden zu können. In diesem fikationsschwerpunkte:
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
1. Personalführung und -entwicklung,
werden:
2. Betriebliches Kostenwesen,
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Be- 3. Verantwortliches Handeln im Betrieb (Responsible
rufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher Care),
und sozialer Gegebenheiten; 4. Qualitätsmanagement,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der 5. Information und Kommunikation.
Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das (4) Der Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“
Sozialverhalten des Einzelnen und das Betriebsklima gliedert sich in folgende Wahlqualifikationsschwer-
sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesse- punkte:
rung;
1. Automatisierungs- und Prozessleittechnik,
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf
2. Biotechnologie,
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen; 3. Betriebscontrolling,
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh- 4. Qualitätsmanagement im regulierten Umfeld.
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät- (5) Im Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti-
zen; gung und Verpackung“ wird unter Berücksichtigung
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der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen und Regelungseinrichtungen, sowie deren sach-
die Situationsaufgabe I nach Absatz 6 und im Hand- gerechter Verwendung,
lungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika-
c) Mitwirken bei der Auswahl von Maschinen, Ferti-
tion“ unter Berücksichtigung der fachrichtungsüber-
gungs- und Verpackungsanlagen, technischen
greifenden Basisqualifikationen die Situationsaufgabe II
Hilfseinrichtungen, insbesondere Mess-, Steue-
nach Absatz 7 gestellt. Die Situationsaufgabe I und die
rungs- und Regelungseinrichtungen, Energien so-
Situationsaufgabe II sind so zu gestalten, dass die
wie Hilfs- und Betriebsstoffen unter Beachtung
Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche
von technischen und wirtschaftlichen Gegeben-
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal the-
heiten,
matisiert werden. Im Handlungsbereich „Spezialisie-
rungsgebiete“ ist eine schriftliche Ausarbeitung nach d) Koordinieren und Überwachen der Lagerung und
Absatz 8 anzufertigen. des innerbetrieblichen Transports von Wirk-,
Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen Hilfs- und Betriebsstoffen, Bulkware und Fertig-
Situationsaufgabe I beträgt mindestens vier Stunden. arzneimitteln,
Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der schriftlichen e) Organisieren und Veranlassen von Maßnahmen
Aufgabenstellung in der Situationsaufgabe II beträgt zur Behebung von Störungen,
mindestens zwei Stunden und für das Fachgespräch
f) Planen und Veranlassen der vorbeugenden In-
mindestens 30 Minuten, höchstens 45 Minuten; für
standhaltung sowie Organisieren, Überwachen
das Fachgespräch sind 45 Minuten Vorbereitungszeit
und Koordinieren von Maßnahmen der Instand-
einzuräumen.
haltung,
Die Prüfungsdauer für die Situationsaufgaben I und II
darf insgesamt nicht mehr als acht Stunden betragen. g) Beurteilen von Fertigungs- und Verpackungs-
Die Prüfungsdauer für die schriftliche Ausarbeitung im verfahren hinsichtlich Produkt- und Anlagen-
Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ beträgt sicherheit, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz,
mindestens 75 und höchstens 90 Minuten. Umweltschutz sowie Auswählen und Einsetzen
geeigneter Schutzmaßnahmen,
(6) Kern der Situationsaufgabe I ist mit etwa zwei
Dritteln der Handlungsbereich „Pharmazeutische Ferti- h) Erfassen, Aus- und Bewerten von Stoff- und
gung und Verpackung“, wobei der Qualifikations- Energiebilanzen sowie Prozessparametern zur
schwerpunkt „Pharmazeutische Technologie“ den Steuerung und Optimierung der Arbeitsabläufe;
Kernpunkt bilden soll. Qualifikationsschwerpunkte des 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Entwickeln und Her-
Handlungsbereiches „Organisation, Führung und Kom- stellen von Darreichungsformen“ soll die Fähigkeit
munikation“ sind mit bis zu einem Drittel integrativ ein- nachgewiesen werden, bei der galenischen Entwick-
zubeziehen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe I lung von Arzneimitteln mitwirken zu können; dazu
folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbe- gehört, Kenntnisse über Wirk- und Hilfsstoffe in
reich „Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“ Bezug auf ihre chemischen, physikalischen und
mit den Schwerpunkten nach den folgenden Num- pharmakologischen Eigenschaften, ihre Bioverfüg-
mern 1 bis 3 umfassen: barkeiten und ihre Zusammensetzung in Arznei-
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Pharmazeutische mitteln auf Entwicklungs- und Fertigungsverfahren
Technologie“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- umsetzen zu können; in diesem Rahmen können
den, Prozesse der Fertigung, Verpackung und Lage- folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
rung pharmazeutischer Produkte unter Berücksich- a) Mitwirken bei der Erstellung von Rezepturen un-
tigung von Produkt- und Anlagensicherheit, Arbeits- ter Berücksichtigung der Eigenschaften pharma-
sicherheit, Umweltschutz sowie Qualitätssicherung zeutischer Wirk- und Hilfsstoffe sowie ihrer Be-
planen, organisieren und überwachen zu können; deutung in der Darreichungsform,
dazu gehört, unter Berücksichtigung chemischer,
physikalischer, biotechnologischer und mathema- b) Mitwirken bei der verfahrenstechnischen Ent-
tischer Gesetzmäßigkeiten, Zusammenhänge sowie wicklung zur Herstellung von Darreichungsfor-
Optimierungsmöglichkeiten des Verfahrens zu er- men,
kennen und Maßnahmen einzuleiten; weiterhin soll c) Aus- und Bewerten von Messreihen,
die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Änderun-
d) Mitwirken bei der Herstellung von Kleinchargen
gen von Maschinen, Fertigungs- und Verpackungs-
für klinische Studien,
anlagen sowie bei Veränderungen von Stoffen und
Stoffparametern die Auswirkungen auf den Prozess e) Mitwirken am Scale-up-Prozess,
erkennen und berücksichtigen zu können; in diesem
f) Entwickeln von Herstellungs- und Verpackungs-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
anweisungen;
prüft werden:
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Pharmazeutische
a) Planen, Auswählen und Überwachen von Verfah-
Qualitätssicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
ren zur Fertigung und Verpackung sowie Arten
werden, Fertigung, Verpackung, Lagerung und inner-
der Lagerung fester, halbfester, flüssiger und ste-
betrieblichen Transport von Arzneimitteln nach Vor-
riler Arzneiformen,
gabe anerkannter pharmazeutischer Regeln steuern
b) Beurteilen von Aufbau, Funktionsprinzip und Ein- und dabei Maßnahmen der Qualitätssicherung pla-
satzmöglichkeiten von Maschinen, Fertigungs- nen, koordinieren und überwachen zu können; in
und Verpackungsanlagen, technischen Hilfsein- diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
richtungen, insbesondere Mess-, Steuerungs- inhalte geprüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1253
a) Mitwirken bei der Erstellung von betrieblichen Ar- 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-
beitsanweisungen, tenwesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
b) Umsetzen von Vorschriften, Richtlinien und Qua- Kostenverantwortung übernehmen zu können; dazu
litätssicherungsmaßnahmen für die Fertigung und gehört, kostenrelevante Einflussfaktoren hinsichtlich
Verpackung von Arzneimitteln, der Entstehung von Kosten, der Entwicklung von
Kostenstrukturen, der Kalkulation von Kosten sowie
c) Sicherstellen der Umsetzung von Hygienevor- der Kostenplanung beurteilen zu können; in diesem
schriften im pharmazeutischen Betrieb unter Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
besonderer Berücksichtigung mikrobiologischer prüft werden:
Aspekte der Betriebs- und Personalhygiene,
a) Erkennen und Beurteilen von Zusammenhängen
d) Sicherstellen der Durchführung von Inprozess-
des betrieblichen Rechnungswesens, insbeson-
kontrollen zur Qualitätssicherung,
dere Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträger-
e) Aus- und Bewerten der Ergebnisse von Inpro- und Prozesskostenrechnung,
zesskontrollen sowie von Prozessdaten,
b) Anwenden von Kalkulationsverfahren,
f) Sicherstellen und Überwachen von Dokumenta-
tionen, c) Ermitteln von Zielgrößen, insbesondere Betriebs-
ergebnis, Deckungsbeitrag und Kennzahlen,
g) Erkennen von Messabweichungen, Bewerten des
Einsatzes von Messeinrichtungen sowie Veran- d) Durchführen von Kostenkontrollen,
lassen und Organisieren von Maßnahmen zur Be-
e) Einleiten von Maßnahmen zur Kostenbeeinflus-
hebung von Störungen,
sung;
h) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage-
ments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung 3. im Qualifikationsschwerpunkt „Verantwortliches
und Prozessoptimierung. Handeln im Betrieb (Responsible Care)“ soll die
Fähigkeit nachgewiesen werden, die Vernetzung
(7) Kern der schriftlichen Aufgabenstellung in der ökonomischer, ökologischer und sozialer Faktoren
Situationsaufgabe II ist mit etwa zwei Dritteln der Hand- berücksichtigen zu können; dazu gehört, in den
lungsbereich „Organisation, Führung und Kommunika- Bereichen Arbeits- und Anlagensicherheit, Gesund-
tion“, wobei die Qualifikationsschwerpunkte „Personal- heitsschutz sowie Umweltschutz im Rahmen ge-
führung und -entwicklung“ und „Qualitätsmanagement“ setzlicher Vorschriften und betrieblicher Vorgaben
besondere Berücksichtigung finden sollen. Qualifika- verantwortlich handeln zu können; in diesem Rah-
tionsschwerpunkte des Handlungsbereiches „Pharma- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
zeutische Fertigung und Verpackung“ sind mit bis zu werden:
einem Drittel einzubeziehen. Grundlage des Fachge-
spräches ist die schriftlich gelöste Aufgabenstellung in a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeits- und
der Situationsaufgabe II. Dabei soll unter Einsatz von Anlagensicherheit, des Gesundheitsschutzes so-
Präsentationstechniken die Fähigkeit nachgewiesen wie des Umweltschutzes,
werden, Arbeitsaufgaben zu analysieren, zu strukturie- b) Erkennen von Schwachstellen im Bereich Arbeits-
ren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. und Anlagensicherheit, Gesundheitsschutz und
Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe II folgende Umweltschutz sowie Einleiten vorbeugender
Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich „Orga- Maßnahmen,
nisation, Führung und Kommunikation“ mit den
Schwerpunkten nach den folgenden Nummern 1 bis 5 c) Fördern des verantwortlichen Handelns von Mit-
umfassen: arbeitern und Mitarbeiterinnen im Betrieb,
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung und d) Planen und Durchführen von Unterweisungen zur
-entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- Arbeits- und Anlagensicherheit sowie zum Ge-
den, Personal einsetzen, führen, beurteilen und unter sundheitsschutz und zum Umweltschutz,
Beachtung der Qualifikationsanforderungen des e) Gewährleisten des Informationsaustausches über
Betriebes geeignete Maßnahmen zur weiteren beruf- sicherheits- und umweltrelevante Vorgänge;
lichen Entwicklung vorschlagen zu können; in die-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte 4. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
geprüft werden: ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Me-
thoden und Techniken anwenden zu können, um
a) Ermitteln des qualitativen und quantitativen Per-
qualitätsbewusst handeln und das Qualitätsmana-
sonalbedarfs,
gement weiter entwickeln zu können; in diesem Rah-
b) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern und men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
Mitarbeiterinnen, werden:
c) Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, a) Umsetzen von Kundenforderungen in Qualitäts-
d) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ziele und Qualitätsvorgaben,
nach vorgegebenen Beurteilungssystemen,
b) Berücksichtigen rechtlicher und betrieblicher Vor-
e) Durchführen von Mitarbeitergesprächen und gaben und Qualitätsnormen sowie deren Einhal-
Festlegen von Zielvereinbarungen, tung im eigenen Verantwortungsbereich sicher-
f) Anfertigen von Stellenbeschreibungen, stellen,
g) Ergreifen von Maßnahmen zur Qualifizierung der c) Beschreiben betrieblicher Prozesse und Vorberei-
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; ten von Audits und Zertifizierungen,
1254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
d) Nutzen von Instrumenten des Qualitätsmanage- c) Sicherstellen der Produktion;
ments zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung 3. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Betriebscontrol-
und Prozessoptimierung; ling“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-
5. im Qualifikationsschwerpunkt „Information und triebswirtschaftlich handeln zu können; in diesem
Kommunikation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen Rahmen werden folgende Qualifikationsinhalte ge-
werden, Methoden und Systeme der Information prüft:
und Kommunikation im Betrieb anwenden zu kön- a) Darstellen betriebswirtschaftlicher Abläufe an-
nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifika- hand von Geschäftsprozessen und Wertschöp-
tionsinhalte geprüft werden: fungsketten sowie Entwickeln von Optimierungs-
a) Einsetzen von Planungs- und Steuerungssyste- vorschlägen,
men zur Produktions-, Mengen-, Kapazitäts-
b) Nutzen betriebswirtschaftlicher Kennzahlen als
und Terminplanung,
Informations- und Steuerungsinstrument, insbe-
b) Vermitteln von Informationen und Anweisungen sondere unter Beachtung von produktionswirt-
der Betriebsleitung, schaftlichen, personalwirtschaftlichen und logisti-
c) Durchführen von Unterweisungen und Qualifizie- schen Aspekten,
rungsmaßnahmen, c) Ergreifen von Maßnahmen zur Kosten- und Leis-
d) Kommunizieren mit Kunden, tungsbeeinflussung;
e) Schaffen und Sicherstellen von Rahmenbedin- 4. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmana-
gungen für eine effiziente Kommunikation in der gement im regulierten Umfeld“ soll die Fähigkeit
Gruppe. nachgewiesen werden, Koordinationsaufgaben zur
(8) Im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ Qualitätssicherung im Rahmen des unternehmens-
ist in Form einer anwendungsbezogenen schriftlichen spezifischen QM-Systems wahrnehmen zu können;
Ausarbeitung, die eine oder mehrere Aufgaben umfas- in diesem Rahmen werden folgende Qualifikations-
sen soll, zu prüfen. Dabei soll die Fähigkeit nachge- inhalte geprüft:
wiesen werden, diese analysieren, strukturieren und a) Umsetzen von Anforderungen des betrieblichen
einer begründeten Lösung zuführen zu können. Der Qualitätssicherungssystems in das betriebliche
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin be- Dokumentationssystem und die technische Zu-
stimmt einen der nachfolgend genannten Wahlquali- lassungsdokumentation,
fikationsschwerpunkte, in dem geprüft werden soll. In b) Entwickeln von Standardarbeitsanweisungen,
der Ausarbeitung sind alle Qualifikationsinhalte des
ausgewählten Schwerpunktes zu berücksichtigen. Im c) Entwickeln von Anweisungen und Plänen zur Per-
Einzelnen kann die Ausarbeitung folgende Qualifika- sonal- und Betriebshygiene,
tionsinhalte des Handlungsbereiches „Spezialisierungs- d) Mitwirken beim Planen, Entwickeln, Organisieren
gebiete“ mit den Schwerpunkten nach den folgenden und Dokumentieren von Kalibrierungen, Quali-
Nummern 1 bis 4 umfassen: fizierungen und Validierungen,
1. Im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Automatisie- e) Vorbereiten von internen und externen Inspektio-
rungs- und Prozessleittechnik“ soll die Fähigkeit nen,
nachgewiesen werden, Prozessleitsysteme zur Fer- f) Durchführen von Selbstinspektionen, Bewerten
tigung, Verpackung und Lagerung pharmazeutischer der Ergebnisse, Einleiten von Maßnahmen und
Produkte einsetzen und optimieren zu können; in deren Umsetzung sicherstellen,
diesem Rahmen werden folgende Qualifikations-
inhalte geprüft: g) Mitwirken bei der Bearbeitung von internen und
externen Reklamationen.
a) Mitwirken bei der Auswahl von Steuerungs-, Re-
gelungs- und Prozessleitsystemen, (9) Ist in der schriftlichen Situationsaufgabe I nach
Absatz 6 oder in der schriftlichen Ausarbeitung nach
b) Sicherstellen der Kommunikation an der Schnitt-
Absatz 8 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht
stelle zwischen Verfahrenstechnik und Prozess-
worden, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
leittechnik unter Beachtung der Hierarchieebenen
bieten. Bei einer oder mehrerer ungenügender schrift-
von Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleitsys-
licher Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit
temen,
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch
c) Optimieren von Steuerungs-, Regelungs- und und integriert durchgeführt werden und nicht länger als
Prozessleitsystemen; 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen
2. im Wahlqualifikationsschwerpunkt „Biotechnologie“ Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, biotechno- prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis-
logische Prozessabläufe zur Wirkstoffgewinnung tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
planen, koordinieren, sowie die besonderen Rah- schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
menbedingungen beachten und gewährleisten zu
können; in diesem Rahmen werden folgende Qua- §6
lifikationsinhalte geprüft: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) Optimieren von Produktionsverfahren und Pro- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
zessabläufen, rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
b) Mitwirken bei der Auswahl von Produktionsanla- bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
gen, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1255
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- bewertungen in den Situationsaufgaben I und II sowie
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss in der schriftlichen Ausarbeitung einzutragen.
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der ander-
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung weitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis
erfolgt. über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzu-
§7 tragen.
Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung §8
(1) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Wiederholung der Prüfung
Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qua- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
lifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewerten. mal wiederholt werden.
(2) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergrei- (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt
fende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem arith- und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
metischen Mittel der Punktebewertungen der Leistun- Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-
gen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. teils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet, ist auf
(3) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in der Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsberei-
Situationsaufgabe I und in der schriftlichen Aufgaben- chen, den einzeln zu prüfenden Situationsaufgaben I
stellung in der Situationsaufgabe II sind die Gewichtun- und II und der schriftlichen Ausarbeitung zu befreien,
gen der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 6 und 7 wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung er-
zugrunde zu legen. In der Situationsaufgabe II ist das brachten Leistungen ausgereicht haben.
Fachgespräch gesondert zu bewerten. Die Prüfungs-
leistungen in der schriftlichen Aufgabenstellung und §9
im Fachgespräch sind gleichgewichtig zu bewerten Zusatzqualifikationen
und zu einer Punktebewertung zusammenzufassen.
Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Ausarbeitung Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden
im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ ist ge- hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Speziali-
sondert zu bewerten. sierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen. Über
die bestandene Prüfung ist eine Bescheinigung auszu-
(4) Für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qua- stellen. § 8 Absatz 1 gilt entsprechend.
lifikationen“ ist eine Note aus den Punktebewertungen
der Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben I § 10
und II sowie in der schriftlichen Ausarbeitung zu bilden;
dabei sind die Punktebewertungen im Verhältnis 45 Übergangsvorschrift
zu 45 zu 10 zu gewichten. Die bis zum Ablauf des 30. September 2010 begon-
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs- nenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Prüfungs- Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann
teil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch
in allen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 fin-
Leistungen und im Prüfungsteil „Handlungsspezifische det in diesem Fall keine Anwendung.
Qualifikationen“ in den Situationsaufgaben I und II so-
wie in der schriftlichen Ausarbeitung jeweils mindes- § 11
tens ausreichende Leistungen erbracht hat. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
Zeugnis nach der Anlage 2 sind die in den Prüfungs- anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
teilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio- prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
nen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ er- vom 19. Mai 1989 (BGBl. I S. 982), die zuletzt durch
zielten Noten und die Punktebewertungen in den ein- Artikel 22 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
zelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punkte- S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 26. August 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I
S. 1249) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1257
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fach-
richtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I
S. 1249) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note
I. Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
1. Rechtsbewusstes Handeln ..........
2. Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ..........
4. Zusammenarbeit im Betrieb ..........
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte Note2)
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
„Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“ .......... ...........
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
„Organisation, Führung und Kommunikation“ .......... ...........
3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem
Wahlqualifikationsschwerpunkt
....................................................................... ........... ...........
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
1258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
2
) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Situationsaufgaben I und II sowie die schriftliche Ausarbeitung im Verhältnis 45 zu
45 zu 10 gewichtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1259
Verordnung
zur Ergänzung und Anpassung bundesrechtlicher
Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
Vom 1. September 2010
Auf Grund des § 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des EG-Verbraucherschutz-
durchsetzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Verordnung
zur Übertragung weiterer Zuständigkeiten im Bereich
des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes auf das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung – VSchDG-BVLÜbertragV)
Ergänzend zu § 2 Nummer 1 Buchstabe a des EG-Verbraucherschutzdurch-
setzungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch Artikel 1
des Gesetzes vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zustän-
digkeit für folgende im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusam-
menarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze
zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt
durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11)
geändert worden ist, aufgeführte Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union übertragen:
lfd. Nr. Nummer des Anhanges Bezeichnung des Rechtsaktes
1 17 Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 12. Juli 2002 über
die Verarbeitung personenbezogener Daten
und den Schutz der Privatsphäre in der elektro-
nischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie
für elektronische Kommunikation), Artikel 13
(ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37)
Artikel 2
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
In § 1 Absatz 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1669) geändert worden ist, wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 364 S. 1), geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. EU Nr. L 149
S. 22)“ durch die Angabe „(ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch
Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geän-
dert worden ist“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. September 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
Vom 1. September 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g, Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001
i, l und s sowie der §§ 15 und 16 des Marktorgani- (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz
sationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1136) geändert
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 worden ist, werden bis zum Ablauf des 31. Juli
Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 2013 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 ge-
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden währt.“
sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und „(3) Anträge auf Gewährung einer Vergünsti-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- gung sind jährlich in der Zeit vom 1. September
gie: bis zum 30. April des folgenden Kalenderjahres
unter Verwendung des bei der Bundesanstalt er-
Artikel 1 hältlichen Antragsformulars vollständig ausgefüllt
Die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung bei der Bundesanstalt einzureichen (Ausschluss-
der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I frist).“
S. 1300), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Feb- c) In Absatz 6 Satz 1 werden
ruar 2009 (BAnz. S. 606) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: aa) die Nummer 4 gestrichen,
1. § 5 wird wie folgt geändert: bb) die bisherige Nummer 5 die neue Nummer 4
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und
„(1) Vergünstigungen zur Absatzförderung auf cc) in der neuen Nummer 4 die Wörter „ein-
Drittlandsmärkten nach Artikel 103p der Verord- schließlich der Finanzierungsübersicht“ ge-
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok- strichen.
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation 2. Die §§ 6 und 10 werden aufgehoben.
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
Artikel 2
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299
vom 16.11.2007, S. 1) in Verbindung mit § 3b Ab- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
satz 2 Satz 1 Nummer 1 des Weingesetzes in der in Kraft.
Bonn, den 1. September 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1261
Verordnung
zur Neufassung und Änderung von Vorschriften
auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
Vom 3. September 2010
Es verordnen auf Grund Te i l 3
– des § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung Abwicklung des Netzzugangs
mit Satz 2 Nummer 2 und 3, des § 18 Absatz 3 Satz 1 § 7 Netzkopplungsvertrag
Nummer 1, des § 21a Absatz 6 Satz 1 in Verbindung § 8 Abwicklung des Netzzugangs
mit Satz 2 Nummer 4, 5, 7 und 8, des § 21b Absatz 4 § 9 Ermittlung technischer Kapazitäten
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Num- § 10 Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
mer 1 und 3, des § 24 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in § 11 Kapazitätsprodukte
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1, 2, 3, 3a und 3b § 12 Kapazitätsplattformen
sowie mit Satz 2 Nummer 4, 6 und Satz 3, Satz 1 § 13 Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
Nummer 1 auch in Verbindung mit § 21b Absatz 4 § 14 Vertragslaufzeiten
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1
§ 15 Nominierung und Nominierungsersatzverfahren
und 3, und des § 29 Absatz 3 des Energiewirt-
§ 16 Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),
§ 17 Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
von denen § 21b Absatz 4 Satz 1 und 2 zuletzt durch
§ 18 Reduzierung der Kapazität nach Buchung
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I
§ 19 Gasbeschaffenheit
S. 1790) geändert wurde, die Bundesregierung,
– des § 25 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 des Ener- Te i l 4
giewirtschaftsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 7
Kooperation der Netzbetreiber
Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2833) geändert wurde, das Bundesminis- § 20 Marktgebiete
terium für Wirtschaft und Technologie, § 21 Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete
– des § 57c Satz 1 Nummer 1 des Bundesberggeset-
Te i l 5
zes, der zuletzt durch Artikel 11 Nummer 2 des Ge-
setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) ge- Bilanzierung und Regelenergie
ändert wurde, das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Abschnitt 1
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Bilanzierung
sicherheit: § 22 Grundsätze der Bilanzierung
§ 23 Bilanzkreisabrechnung
Artikel 1 § 24 Standardlastprofile
Ver o rd n u n g § 25 Mehr- oder Mindermengenabrechnung
§ 26 Datenbereitstellung
über den Zugang
zu Gasversorgungsnetzen
Abschnitt 2
(Gasnetzzugangsverordnung –
GasNZV) Regelenergie
§ 27 Einsatz von Regelenergie
Inhaltsübersicht § 28 Beschaffung externer Regelenergie
§ 29 Regelenergiekosten und -erlöse; Kosten und Erlöse bei der
Te i l 1 Erbringung von Ausgleichsleistungen
Allgemeine Bestimmungen § 30 Evaluierung des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Te i l 6
Biogas
Te i l 2
§ 31 Zweck der Regelung
Ve r t r a g l i c h e A u s g e s t a l t u n g d e s N e t z z u g a n g s § 32 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verträge für den Netzzugang § 33 Netzanschlusspflicht
§ 4 Mindestanforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedin- § 34 Vorrangiger Netzzugang für Transportkunden von Biogas
gungen § 35 Erweiterter Bilanzausgleich
§ 5 Haftung bei Störung der Netznutzung § 36 Qualitätsanforderungen für Biogas
§ 6 Registrierung § 37 Monitoring
1262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Te i l 7 §2
Besondere Begriffsbestimmungen
Regelungen für
B e t re i b e r v o n S p e i c h e r- , L N G - u n d Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffs-
Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken bestimmungen:
§ 38 Kapazitätsreservierung für Betreiber von Speicher-, LNG- 1. „Allokation“ ist die Zuordnung von Gasmengen zu
und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken einem Bilanzkreis;
§ 39 Kapazitätsausbauanspruch für Betreiber von Gaskraftwer-
2. „Ausgleichsenergie“ ist die Energiemenge, die zum
ken sowie Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen
Ausgleich des Saldos aller Ein- und Ausspeisungen
in einem Bilanzkreis am Ende der Bilanzierungspe-
Te i l 8
riode rechnerisch benötigt wird;
Ver ö f f e n t l i c h u n g s - u n d I n f o r m at i o n s p f l i ch t e n
3. „Ausspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an
§ 40 Veröffentlichungspflichten einem Ausspeisepunkt für den Transportkunden
vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde
Te i l 9 pro Stunde;
We c h s e l d e s G a s l i e f e r a n t e n 4. „Bilanzkreis“ ist die Zusammenfassung von Ein-
§ 41 Lieferantenwechsel speise- und Ausspeisepunkten, die dem Zweck
§ 42 Rucksackprinzip dient, Einspeisemengen und Ausspeisemengen zu
saldieren und die Abwicklung von Handelstransak-
Te i l 1 0 tionen zu ermöglichen;
Messung 5. „Bilanzkreisverantwortlicher“ ist eine natürliche
oder juristische Person, die gegenüber dem Markt-
§ 43 Messung
gebietsverantwortlichen für die Abwicklung des
§ 44 Messung des von Haushaltskunden entnommenen Gases
Bilanzkreises verantwortlich ist;
§ 45 Messung nach Vorgabe des Transportkunden
§ 46 Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen 6. „Buchung“ ist das Erwerben von Kapazitätsrech-
§ 47 Nachprüfung von Messeinrichtungen ten;
§ 48 Vorgehen bei Messfehlern 7. „Brennwert „Hs,n“ “ ist die nach DIN EN ISO 6976
(Ausgabe: September 2005)1) bei vollständiger Ver-
Te i l 1 1 brennung freiwerdende Wärme in Kilowattstunde
Ver w ei g er un g d e s N e t z z u g a ng s pro Normkubikmeter oder in Megajoule pro Norm-
nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes kubikmeter;
§ 49 Verfahren zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 25 des 8. „Einspeiser von Biogas“ ist jede juristische oder
Energiewirtschaftsgesetzes natürliche Person, die am Einspeisepunkt im Sinne
von § 3 Nummer 13b des Energiewirtschaftsgeset-
Te i l 1 2 zes Biogas in ein Netz oder Teilnetz eines Netz-
Befugnisse der Regulierungsbehörde betreibers einspeist;
§ 50 Festlegungen 9. „Einspeiseleistung“ ist die vom Netzbetreiber an
einem Einspeisepunkt für den Transportkunden
Te i l 1 3 vorgehaltene maximale Leistung in Kilowattstunde
pro Stunde;
Sonstige Bestimmungen
10. „Marktgebiet“ ist die Zusammenfassung gleichge-
§ 51 Ordnungswidrigkeiten lagerter und nachgelagerter Netze, in denen Trans-
portkunden gebuchte Kapazitäten frei zuordnen,
Teil 1 Gas an Letztverbraucher ausspeisen und in andere
Bilanzkreise übertragen können;
Allgemeine Bestimmungen
11. „Marktgebietsverantwortlicher“ ist die von den
§1 Fernleitungsnetzbetreibern bestimmte natürliche
oder juristische Person, die in einem Marktgebiet
Anwendungsbereich Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer ef-
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, zu denen fizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs in einem
die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten im Marktgebiet durch eine Person zu erbringen sind;
Sinne des § 20 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgeset- 12. „Regelenergie“ sind die Gasmengen, die vom Netz-
zes Zugang zu ihren Leitungsnetzen gewähren, betreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität ein-
einschließlich der Einspeisung von Biogas sowie den gesetzt werden;
Anschluss von Biogasanlagen an die Leitungsnetze,
13. „Technische Kapazität“ ist das Maximum an fester
die Bedingungen für eine effiziente Kapazitätsausnut-
Kapazität, das der Netzbetreiber unter Berücksich-
zung mit dem Ziel, den Netzzugangsberechtigten dis-
tigung der Systemintegrität und der Erfordernisse
kriminierungsfreien Netzzugang zu gewähren, sowie die
des Netzbetriebs Transportkunden anbieten kann;
Verpflichtungen der Netzbetreiber, zur Erreichung die-
ses Ziels zusammenzuarbeiten. Die Vorschriften dieser 1
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Berlin;
Verordnung sind abschließend im Sinne des § 111 Ab- archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und
satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Markenamt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1263
14. „Verfügbare Kapazität“ ist die Differenz zwischen trägen allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu
technischer Kapazität und der Summe der gebuch- legen, die die Mindestangaben nach § 4 enthalten.
ten Kapazitäten für den jeweiligen Ein- oder Aus-
(6) Netzbetreiber haben die Verträge und Geschäfts-
speisepunkt;
bedingungen für die Einspeisung von Biogas so auszu-
15. „Virtueller Handelspunkt“ ist ein Punkt im Markt- gestalten, dass ein transparenter, diskriminierungsfreier
gebiet, an dem Gas zwischen Bilanzkreisen über- und effizienter Netzzugang zu angemessenen Bedin-
tragen werden kann, der jedoch keinem physischen gungen ermöglicht wird.
Ein- oder Ausspeisepunkt im Marktgebiet ent-
spricht; §4
16. „Werktage“ sind die Tage Montag bis Freitag, mit Mindestanforderungen an
Ausnahme der bundeseinheitlichen gesetzlichen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Feiertage sowie des 24. und des 31. Dezembers.
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ein-
oder Ausspeiseverträge müssen Mindestangaben ent-
Teil 2
halten über:
Vertragliche 1. die Nutzung der Ein- oder Ausspeisepunkte;
Ausgestaltung des Netzzugangs
2. die Abwicklung des Netzzugangs, der Buchung von
§3 Kapazitäten und der Nominierung, insbesondere
über den Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung
Verträge für den Netzzugang vorgenommen werden muss und inwieweit nach-
(1) Transportkunden sind nach Maßgabe dieser Ver- trägliche Änderungen der Nominierungen möglich
ordnung gegenüber dem Ein- oder Ausspeisenetz- sind, sowie über ein Nominierungsersatzverfahren;
betreiber berechtigt und verpflichtet, einen Einspeise- 3. die Gasbeschaffenheit und Drücke des Gases im
oder Ausspeisevertrag abzuschließen; in diesem sind Netz;
die Rechte und Pflichten, die den Netzzugang betref-
fen, einschließlich des zu entrichtenden Entgelts zu 4. die Leistungsmessung oder über ein Standardlast-
regeln. Beabsichtigt ein Transportkunde ausschließlich profilverfahren;
den Handel mit Gas am Virtuellen Handelspunkt eines 5. den Daten- und Informationsaustausch zwischen
Marktgebiets, ist er berechtigt und verpflichtet, wenigs- Transportkunden und Netzbetreibern sowie Markt-
tens einen Bilanzkreisvertrag mit dem Marktgebietsver- gebietsverantwortlichen, die bei elektronischem
antwortlichen abzuschließen. Bilanzkreisverantwort- Datenaustausch auch die dafür zu verwendenden
liche sind gegenüber dem Marktgebietsverantwort- Formate und Verfahren festlegen;
lichen eines Marktgebiets berechtigt und verpflichtet,
einen Bilanzkreisvertrag abzuschließen. 6. die Messung und Ablesung des Gasverbrauchs;
(2) Marktgebietsverantwortliche haben Bilanzkreis- 7. mögliche Störungen der Netznutzung und Haftung
verantwortlichen standardisierte Bilanzkreisverträge für Störungen;
anzubieten. Der Bilanzkreisvertrag regelt die Einrich- 8. die Voraussetzungen für die Registrierung als
tung eines Bilanzkreises sowie die Erfassung, den Aus- Transportkunde;
gleich und die Abrechnung von Abweichungen zwi-
9. die Kündigung des Vertrags durch den Netzbetrei-
schen allokierten Gasmengen.
ber oder den Transportkunden;
(3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-
10. den Umgang mit Daten, die vom Transportkunden
den standardisierte Ein- und Ausspeiseverträge anzu-
im Rahmen des Vertrags übermittelt wurden;
bieten, durch die Kapazitätsrechte des Transportkun-
den an Ein- und Ausspeisepunkten begründet werden. 11. die Abrechnung;
Der Einspeisevertrag berechtigt den Transportkunden
12. die Ansprechpartner beim Netzbetreiber für Fragen
zur Nutzung des Netzes vom Einspeisepunkt bis zum
zu Ein- und Ausspeiseverträgen und ihre Erreich-
Virtuellen Handelspunkt; der Ausspeisevertrag berech-
barkeit;
tigt den Transportkunden zur Nutzung des Netzes vom
Virtuellen Handelspunkt bis zum Ausspeisepunkt beim 13. die Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicher-
Letztverbraucher, zu einem Grenzübergangs- oder heitsleistung in begründeten Fällen;
Marktgebietsübergangspunkt oder zu einer Speicher- 14. Regelungen betreffend die Freigabe von Kapazitä-
anlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt- ten nach § 16.
schaftsgesetzes.
Ein Lieferantenrahmenvertrag nach § 3 Absatz 4 sowie
(4) Betreiber von örtlichen Gasverteilernetzen haben Ausspeiseverträge im örtlichen Verteilernetz müssen
Transportkunden Ausspeiseverträge in Form von stan- Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 2 nur insoweit
dardisierten Lieferantenrahmenverträgen anzubieten. enthalten, als deren Gegenstand die Abwicklung des
Der Lieferantenrahmenvertrag berechtigt Transportkun- Netzzugangs ist. Für Messstellen, die von einem Dritten
den in einem Marktgebiet zur Nutzung der Netze ab betrieben werden und den Gasverbrauch eines Letzt-
dem Virtuellen Handelspunkt und zur Ausspeisung verbrauchers messen, ist Satz 1 Nummer 6 nicht an-
von Gas an Ausspeisepunkten der örtlichen Gasvertei- zuwenden. Wird der Ausspeisevertrag in Form eines
lernetze. Lieferantenrahmenvertrages gemäß § 3 Absatz 4 abge-
(5) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche schlossen, sind Angaben nach Satz 1 Nummer 2 nicht
haben ihren Ein- und Ausspeise- oder Bilanzkreisver- erforderlich.
1264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bi- müssen mindestens Regelungen zu Folgendem enthal-
lanzkreisverträge müssen Mindestangaben enthalten ten:
über: 1. die notwendigen Informationspflichten der Netz-
1. die bei der Bilanzierung anzuwendenden Prozesse; betreiber untereinander zur Abwicklung von Trans-
2. die Abrechnung der Bilanzkreise, insbesondere über porten;
die Ermittlung der Zu- und Abschläge nach § 23 Ab- 2. die technischen Kriterien des Netzkopplungspunkts,
satz 3, sowie zur Abrechnung von Mehr- und Min- insbesondere Druck, Gasbeschaffenheit und techni-
dermengen; sche Leistung des Netzkopplungspunkts;
3. den Daten- und Informationsaustausch zwischen 3. den Datenaustausch zwischen den Netzbetreibern;
Netzbetreibern, Marktgebietsverantwortlichen und
4. die Messung und die Bereitstellung der Messergeb-
Bilanzkreisverantwortlichen, die bei elektronischem
nisse;
Datenaustausch auch die dafür vorgesehenen For-
mate und Verfahren festlegen; 5. die Nominierung oder alternative Verfahren;
4. die Haftung des Marktgebietsverantwortlichen und 6. die Bedingungen für die Einstellung oder Reduzie-
des Bilanzkreisverantwortlichen; rung der Gasbereitstellung oder Gasübernahme.
5. die Voraussetzungen für die Registrierung als Bilanz- (2) Die Netzbetreiber richten untereinander Netz-
kreisverantwortlicher; kopplungskonten an ihren Netzkopplungspunkten ein,
6. die Kündigung des Vertrags durch den Marktge- die gewährleisten, dass für Stationsstillstandszeiten
bietsverantwortlichen oder den Bilanzkreisverant- sowie bei Gasflussrichtungswechsel, minimalem Gas-
wortlichen; fluss oder Messungenauigkeiten die Transportverträge
unterbrechungsfrei erfüllt werden. Die Netzkopplungs-
7. den Umgang mit Daten, die vom Bilanzkreisverant- konten können auch zur Bereitstellung und Entgegen-
wortlichen im Rahmen des Vertrags übermittelt wur- nahme von interner Regelenergie genutzt werden. Ein
den; Netzkopplungskonto umfasst zumindest drei Stunden-
8. Ansprechpartner beim Marktgebietsverantwortlichen mengen der Stationskapazität.
für Fragen zum Bilanzierungsvertrag und ihre Er-
reichbarkeit; §8
9. Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheits- Abwicklung des Netzzugangs
leistung in begründeten Fällen.
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, von Trans-
portkunden bereitgestellte Gasmengen an den vom
§5
Transportkunden benannten Einspeisepunkten des
Haftung bei Störung der Netznutzung Marktgebiets zu übernehmen und an den vom Trans-
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die portkunden benannten Ausspeisepunkten des Markt-
Haftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend. gebiets mit demselben Energiegehalt zu übergeben.
Die Nämlichkeit des Gases braucht bei der Ausspei-
§6 sung nicht gewahrt zu bleiben.
Registrierung (2) Fernleitungsnetzbetreiber haben frei zuordenbare
(1) Transportkunden haben sich bei den Netzbetrei- Kapazitäten anzubieten, die es ermöglichen, gebuchte
bern, mit denen sie Verträge gemäß § 3 abschließen Ein- und Ausspeisekapazitäten ohne Festlegung eines
wollen, zu registrieren. Dabei kann der Netzbetreiber Transportpfads zu nutzen. Transportkunden ist es zu
die Angabe der Anschrift des Transportkunden oder ei- ermöglichen, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhän-
nes Vertreters fordern. gig voneinander, in unterschiedlicher Höhe und zeitlich
voneinander abweichend zu buchen. Die Rechte an ge-
(2) Bilanzkreisverantwortliche haben sich beim buchten Kapazitäten (Kapazitätsrechte) berechtigen
Marktgebietsverantwortlichen, in dessen Marktgebiet den Transportkunden, im Rahmen dieser Kapazitäts-
sie Bilanzkreisverträge abschließen wollen, zu registrie- rechte Gas an jedem gebuchten Einspeisepunkt für
ren, es sei denn, sie sind bereits als Transportkunde bei die Ausspeisung an jedem gebuchten Ausspeisepunkt
einem Netzbetreiber im jeweiligen Marktgebiet regis- des betreffenden Marktgebiets bereitzustellen. § 9 Ab-
triert. Der Marktgebietsverantwortliche kann für die Re- satz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt.
gistrierung die Angabe der Anschrift des Bilanzkreisver-
antwortlichen oder eines Vertreters fordern. (3) Nachgelagerte Netzbetreiber bestellen bei den
ihrem Netz unmittelbar vorgelagerten Fernleitungsnetz-
Teil 3 betreibern feste Ausspeisekapazitäten an den Netz-
kopplungspunkten (interne Bestellung), um insbeson-
Abwicklung des Netzzugangs dere die dauerhafte Versorgung von Letztverbrauchern
mit Gas im eigenen und in den nachgelagerten Netzen
§7 zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 10 bis 18
Netzkopplungsvertrag finden auf interne Bestellungen keine Anwendung.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, mit Netzbetrei- (4) Die kapazitätsbezogene Abwicklung von Trans-
bern, mit deren Netzen sie über einen Netzkopplungs- porten zwischen örtlichen Verteilernetzen erfolgt nach
punkt verbunden sind, Netzkopplungsverträge abzu- der Inanspruchnahme des vorgelagerten örtlichen Ver-
schließen. Die Regelungen sind so zu gestalten, dass teilernetzes durch das nachgelagerte örtliche Verteiler-
die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten oder netz. Der nachgelagerte örtliche Verteilernetzbetreiber
Informationen gewahrt ist. Netzkopplungsverträge hat dem vorgelagerten örtlichen Verteilernetzbetreiber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1265
die zur Abwicklung von Transporten erforderliche Vor- 3. den Ausschluss einzelner Ein- und Ausspeisepunkte
halteleistung rechtzeitig anzumelden. von der freien Zuordenbarkeit; diese Vorgaben sind
(5) Für Letztverbraucher mit registrierender Last- so gering wie möglich zu halten.
gangmessung und einem in der Regel nicht planbaren, Dienstleistungen nach Satz 2 sind in diskriminierungs-
extrem hohen und extrem schwankenden Gasver- freien und transparenten Verfahren unter angemesse-
brauch kann der Ausspeisenetzbetreiber technische nen Bedingungen zu beschaffen. Ergibt die Prüfung,
Ausspeisemeldungen und die Einhaltung technischer dass wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen nach Satz 2
Grenzen verlangen, soweit dies für die Systemintegrität möglich und geeignet sind, das Angebot frei zuorden-
des Ausspeisenetzes erforderlich ist und entsprechend barer Kapazitäten zu erhöhen, sind sie vom Fernlei-
vereinbart wurde. tungsnetzbetreiber in der in Satz 2 genannten Reihen-
(6) Zur Abwicklung netzübergreifender Transporte folge zu ergreifen. Bei der Prüfung wirtschaftlich zumut-
haben die Netzbetreiber eine Kooperationsvereinba- barer Maßnahmen zur Erhöhung des Angebots frei zu-
rung bis zum 1. Juli 2011 abzuschließen, in der sie die ordenbarer Kapazitäten haben Netzbetreiber mit dem
Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit regeln, die notwen- Ziel zusammenzuarbeiten, die Anwendung von Maß-
dig sind, um einen transparenten, diskriminierungsfrei- nahmen nach Satz 2 möglichst gering zu halten.
en, effizienten und massengeschäftstauglichen Netzzu- (4) Die Regulierungsbehörde genehmigt die Höhe
gang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Die der von den Fernleitungsnetzbetreibern nach Absatz 1
Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung treten bis 3 ermittelten technischen Kapazität, bevor die Fern-
mit Beginn des neuen Gaswirtschaftsjahrs zum 1. Okto- leitungsnetzbetreiber Verfahren nach § 10 Absatz 1 ein-
ber 2011 in Kraft. führen. Bei der Genehmigung hat die Regulierungsbe-
hörde insbesondere die in den Vorjahren ermittelte
§9 technische Kapazität und die in den Vorjahren ausge-
Ermittlung technischer Kapazitäten wiesenen Zusatzmengen im Sinne des § 10 Absatz 1 zu
berücksichtigen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben
(1) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die
der Regulierungsbehörde alle für eine Überprüfung der
technischen Kapazitäten im Sinne des § 8 Absatz 2 zu
Ermittlung der technischen Kapazität erforderlichen In-
ermitteln. Sie ermitteln für alle Einspeisepunkte die Ein-
formationen, insbesondere zu den bei der Ermittlung
speisekapazitäten und für alle Ausspeisepunkte die
der technischen Kapazität verwendeten Annahmen,
Ausspeisekapazitäten.
zur Verfügung zu stellen und ihr Zugang zu den Kapa-
(2) Die erforderlichen Berechnungen von Ein- und zitätsberechnungssystemen zu gewähren. Die zur Ver-
Ausspeisekapazitäten in einem Marktgebiet erfolgen fügung gestellten Daten müssen einen sachkundigen
auf der Grundlage von Lastflusssimulationen nach Dritten in die Lage versetzen, die Ermittlung der tech-
dem Stand der Technik, die auch netz- und marktge- nischen Kapazität ohne weitere Informationen vollstän-
bietsüberschreitende Lastflüsse berücksichtigen. Die dig nachvollziehen zu können.
Fernleitungsnetzbetreiber berücksichtigen dabei insbe-
sondere die historische und prognostizierte Auslastung § 10
der Kapazitäten sowie die historische und prognosti-
zierte Nachfrage nach Kapazitäten sowie Gegenströ- Zusatzmenge; Rückkaufsverfahren
mungen auf Basis der wahrscheinlichen und realisti-
schen Lastflüsse. Die Fernleitungsnetzbetreiber und (1) Um das verfügbare Angebot frei zuordenbarer
die Betreiber nachgelagerter Netze haben bei der Ka- Kapazitäten über das nach § 9 Absatz 4 genehmigte
pazitätsberechnung und der Durchführung von Last- Maß hinaus zu erhöhen, können die Fernleitungsnetz-
flusssimulationen mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, betreiber Verfahren einführen, nach denen sie über die
die technischen Kapazitäten zu maximieren. Hierzu ha- bereits ausgewiesene technische Kapazität hinaus
ben sie sich unverzüglich gegenseitig alle erforder- feste frei zuordenbare kurzfristige Kapazitäten anbieten
lichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (Zusatzmenge). Sie können insbesondere feste Kapazi-
tätsrechte von den Transportkunden zurückkaufen, so-
(3) Führt die Berechnung der Ein- und Ausspeiseka- weit dies zur Aufrechterhaltung eines technisch siche-
pazitäten nach Absatz 1 und 2 zu dem Ergebnis, dass ren Netzbetriebs erforderlich ist (Rückkaufsverfahren).
sie nicht in ausreichendem Maß frei zuordenbar ange- Die sichere Versorgung von Letztverbrauchern mit Gas
boten werden können, haben Fernleitungsnetzbetreiber muss bei der Anwendung von Rückkaufsverfahren ge-
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen zu prüfen, die währleistet bleiben. Weisen die Fernleitungsnetzbetrei-
das Angebot frei zuordenbarer Kapazitäten erhöhen. ber Zusatzmengen aus, sind sie verpflichtet, diese be-
Sie haben insbesondere folgende Maßnahmen in der zogen auf einzelne Ein- oder Ausspeisepunkte oder
nachstehenden Reihenfolge zu prüfen: Ein- oder Ausspeisezonen an Grenzen zu anderen
1. vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die be- Staaten oder Marktgebieten zu ermitteln.
stimmte Lastflüsse zusichern sowie geeignet und er- (2) Die bei Anwendung der Verfahren nach Absatz 1
forderlich sind, die Ausweisbarkeit frei zuordenbarer Satz 1 und 2 erzielten Einnahmen haben die Fernlei-
Ein- und Ausspeisekapazitäten zu erhöhen (Last- tungsnetzbetreiber zunächst zur Deckung der Kosten
flusszusagen); der Umfang von Lastflusszusagen dieser Verfahren zu verwenden. Übersteigen die Ein-
ist so gering wie möglich zu halten; nahmen aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2
2. das Angebot von Ein- und Ausspeisekapazitäten, nach Deckung der Kosten am Ende eines Kalenderjah-
die abweichend von § 8 Absatz 2 mit bestimmten res weiterhin die Kosten dieser Verfahren, werden
Zuordnungsauflagen verknüpft sind; diese Vorgaben 50 Prozent dieser Differenz auf dem Regulierungskonto
sind so gering wie möglich zu halten; nach § 5 der Anreizregulierungsverordnung verbucht,
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die restlichen 50 Prozent dieser Differenz verbleiben bei den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte
den Fernleitungsnetzbetreibern. Reichen die Einnah- nicht wesentlich überschreiten.
men aus den Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und 2 (3) Auf der Primär- sowie der Sekundärkapazitäts-
am Ende eines Kalenderjahres nicht aus, um die Kosten plattform sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten
dieser Verfahren zu decken, hat der Fernleitungsnetz- und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die
betreiber 50 Prozent dieser Differenz zu tragen; die Transportkunden transparent zu machen. Die Anonymi-
restlichen 50 Prozent dieser Differenz werden auf dem tät des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden,
Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulierungsver- Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein.
ordnung verbucht. Soweit die Kosten der Verfahren Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um
nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in einem Kalenderjahr nicht am Handel auf den Kapazitätsplattformen teilzuneh-
durch die erzielten Einnahmen gedeckt werden konn- men.
ten, hat der Fernleitungsnetzbetreiber die angebotene
Zusatzmenge im Folgejahr angemessen zu reduzieren. (4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1
und 2 haben einen gemeinsamen Internetauftritt einzu-
richten, um Transportkunden eine massengeschäfts-
§ 11
taugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Se-
Kapazitätsprodukte kundärkapazität zu ermöglichen.
(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-
§ 13
den sowohl feste als auch unterbrechbare Kapazitäten
anzubieten, und zwar mindestens auf Jahres-, Monats-, Zuteilung von Ein- und Ausspeisekapazität
Quartals- und Tagesbasis. Fernleitungsnetzbetreiber (1) Fernleitungsnetzbetreiber haben feste Ein- und
haben bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte Ausspeisekapazitäten über die Primärkapazitätsplatt-
in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich form in einem transparenten und diskriminierungsfreien
ist, um aufeinander abgestimmte Kapazitätsprodukte in Verfahren, erstmalig rechtzeitig vor dem 1. Oktober
möglichst großem Umfang anzubieten. 2011, zu versteigern. Der Zuschlag bei der Kapazitäts-
(2) Fernleitungsnetzbetreiber haben Einspeisekapa- versteigerung erfolgt nach dem Markträumungspreis.
zitäten an unterschiedlichen Einspeisepunkten zu Ein- Werden Kapazitäten in der Versteigerung nicht entspre-
speisezonen zusammenzufassen, die es ermöglichen, chend dem Umfang der Anfrage zugeteilt, gilt der Netz-
eine Einspeisung von Gas auf der Basis einer Einspei- zugang in dem Umfang der nicht zugeteilten Kapazität
sekapazitätsbuchung an einem einzigen Einspeise- als verweigert. Untertägige Kapazitäten sowie unter-
punkt vorzunehmen, soweit dies strömungsmecha- brechbare Kapazitäten werden vom Ein- oder Ausspei-
nisch möglich ist. Satz 1 ist auf Ausspeisekapazitäten senetzbetreiber nach der zeitlichen Reihenfolge ihrer je-
entsprechend anwendbar. Ist insbesondere aus Grün- weiligen Buchung vergeben.
den der Strömungsmechanik ein Angebot nach Satz 1 (2) Inhaber unterbrechbarer Kapazitäten können bei
und 2 nicht möglich, haben die Fernleitungsnetzbetrei- einer Versteigerung fester Kapazitäten Gebote abge-
ber in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforder- ben, um die unterbrechbaren Kapazitäten in feste Ka-
lich ist, um ein Angebot nach Satz 1 und 2 zu ermög- pazitäten umzuwandeln. Ist der Inhaber unterbrechba-
lichen. Die Verpflichtung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4 rer Kapazitäten bei der Versteigerung nicht erfolgreich,
bleibt unberührt. behält er seine unterbrechbare Kapazität.
(3) Absatz 1 und 2 werden nicht angewendet auf
§ 12 Ausspeisekapazitäten zur Ausspeisung zu Letztver-
Kapazitätsplattformen brauchern und Speicheranlagen sowie auf Einspeiseka-
pazitäten zur Einspeisung aus Speicher-, Produktions-
(1) Fernleitungsnetzbetreiber haben spätestens bis oder LNG-Anlagen sowie aus Anlagen im Sinne des
zum 1. August 2011 für die Vergabe von Ein- und Aus- Teils 6 zur Einspeisung von Biogas in das Fernleitungs-
speisekapazitäten eine gemeinsame Plattform einzu- netz. Diese Kapazitäten werden in der zeitlichen Rei-
richten und zu betreiben, über die die Kapazitäten nach henfolge der Anfragen vergeben. Sie können vom an-
§ 13 vergeben werden (Primärkapazitätsplattform). Die geschlossenen Letztverbraucher oder vom Betreiber
Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Primär- von Speicher-, Produktions- oder LNG-Anlagen oder
kapazitätsplattform sind von den beteiligten Netzbetrei- von Anlagen im Sinne des Teils 6 zur Einspeisung von
bern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte Biogas gebucht werden.
umgelegt werden.
(4) Erlöse aus den Versteigerungen nach Absatz 1
(2) Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeiseka- sind in dem Umfang, in dem sie das in Übereinstim-
pazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur mung mit § 17 Absatz 1 der Anreizregulierungsverord-
Nutzung überlassen. Die Weiterveräußerung oder Nut- nung gebildete Entgelt übersteigen, von den Fernlei-
zungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung tungsnetzbetreibern unverzüglich für Maßnahmen zur
der gemeinsamen von Fernleitungsnetzbetreibern ein- Beseitigung von dauerhaften Engpässen zu verwenden
gerichteten Handelsplattform zur Überlassung von oder hierfür zurückzustellen. Liegt ein vorübergehender
Transportkapazität (Sekundärkapazitätsplattform). Die Engpass vor, können die Erlöse aus den Versteigerun-
Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Sekun- gen nach Absatz 1 Satz 1 in dem Umfang, in dem sie
därkapazitätsplattform sind von den beteiligten Fernlei- das in Übereinstimmung mit § 17 der Anreizregulie-
tungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf rungsverordnung gebildete Entgelt übersteigen, abwei-
die Netzentgelte umgelegt werden. Die Entgelte für ge- chend von Satz 1 von den Fernleitungsnetzbetreibern
handelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ur- für Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung zurückgestellt
sprünglich für die entsprechende Primärkapazität an oder entgeltmindernd in den Netzentgelten berücksich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1267
tigt werden. Die erzielten Versteigerungserlöse und ihre (3) Fernleitungsnetzbetreiber haben Transportkun-
Verwendung sind von den Fernleitungsnetzbetreibern den neben dem Standardnominierungsverfahren nach
zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss er- Absatz 1 ein Nominierungsersatzverfahren anzubieten,
kennbar werden, in welchem Umfang die Erlöse das soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zu-
regulierte Entgelt übersteigen. Die Dokumentation ist mutbar ist. Das Angebot muss diskriminierungsfrei
der Regulierungsbehörde vorzulegen. sein. Ist dem Fernleitungsnetzbetreiber ein solches An-
gebot technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
§ 14 zumutbar, hat er dies schlüssig zu begründen.
Vertragslaufzeiten
§ 16
(1) An Grenzen zu anderen Staaten und Marktgebie-
ten sind 20 Prozent der technischen Jahreskapazität Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten
eines Einspeisepunkts für Kapazitätsprodukte reser- (1) Transportkunden sind bis zum Nominierungszeit-
viert, die mit Vertragslaufzeiten von bis zu zwei Jahren punkt verpflichtet, vollständig oder teilweise unge-
einschließlich vergeben werden. 65 Prozent der techni- nutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärka-
schen Jahreskapazität eines Einspeisepunkts dürfen pazitäten auf der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen Se-
mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier Jahren verge- kundärhandelsplattform anzubieten oder dem Fernlei-
ben werden. Satz 1 und 2 gelten an Grenzen zu ande- tungsnetzbetreiber für den Zeitraum und im Umfang
ren Staaten und Marktgebieten für die technische Jah- der Nichtnutzung zur Verfügung zu stellen. Fernlei-
reskapazität von Ausspeisepunkten entsprechend. tungsnetzbetreiber können finanzielle Anreize zur Frei-
(2) Bei Punkten, die nach § 11 Absatz 2 zu Ein- oder gabe von ungenutzten Kapazitätsrechten vorsehen.
Ausspeisezonen zusammengefasst wurden, gilt Ab- (2) Soweit der Transportkunde von ihm gebuchte
satz 1 entsprechend für die Jahreskapazität der Ein- feste Kapazitäten zum Nominierungszeitpunkt nicht
oder Ausspeisezone. oder nicht vollständig nominiert, ist der Fernleitungs-
(3) Die Bundesnetzagentur berichtet der Bundesre- netzbetreiber verpflichtet, diese Kapazitäten in dem
gierung spätestens zum 1. Oktober 2013 zu den Erfah- nicht in Anspruch genommenen Umfang unter Berück-
rungen mit der Anwendung von § 14. Die Bundesnetz- sichtigung bestehender Renominierungsrechte für den
agentur hat in dem Bericht insbesondere dazu Stellung Folgetag als feste Kapazitäten anzubieten. Die Ver-
zu nehmen, ob eine Absenkung des prozentualen An- pflichtung des Fernleitungsnetzbetreibers nach § 11
teils der technischen Jahreskapazität, der an Ein- und Absatz 1 zum Angebot unterbrechbarer Kapazitäten
Ausspeisepunkten an Grenzen zu anderen Staaten oder bleibt unberührt. Der Transportkunde, dessen Kapazi-
Marktgebieten mit Vertragslaufzeiten von mehr als vier täten durch den Fernleitungsnetzbetreiber nach Satz 1
Jahren vergeben werden kann, zur Förderung des Wett- angeboten wurden, bleibt zur Zahlung der Einspeise-
bewerbs geeignet und erforderlich ist. oder Ausspeiseentgelte verpflichtet.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber hat bei Vorliegen
§ 15 vertraglicher Engpässe die festen gebuchten Kapazitä-
Nominierung und Nominierungsersatzverfahren ten mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr in
dem Umfang zu entziehen, in dem der Transportkunde
(1) Der Transportkunde hat die beabsichtigte Inan- seine festen gebuchten Kapazitäten während drei Mo-
spruchnahme von Ein- und Ausspeisekapazitäten nach naten innerhalb des zurückliegenden Kalenderjahres
Stundenmengen in Kilowattstunden pro Stunde beim dauerhaft nicht in Anspruch genommen hat. Einer die-
Fernleitungsnetzbetreiber anzumelden (Nominierung). ser drei Monate muss der Monat Oktober, November,
Ausspeisenominierungen sind nur in den folgenden Fäl- Dezember, Januar, Februar oder März gewesen sein.
len notwendig:
(4) Der Transportkunde kann der Entziehung wider-
1. bei der Ausspeisung aus einer Speicheranlage, so- sprechen, wenn er
weit der betreffende Ausspeisepunkt nicht nach § 13
Absatz 3 Satz 3 vom Betreiber der Speicheranlage 1. nachweist, dass er die Kapazitäten in Übereinstim-
gebucht wurde, mung mit § 16 Absatz 1 auf dem Sekundärmarkt an-
geboten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber für den
2. bei der Überspeisung in ein anderes Marktgebiet Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung zur Ver-
oder einen angrenzenden Staat, sowie fügung gestellt hat,
3. bei der Buchung von Transportkapazität an demsel- 2. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er die
ben Ausspeisepunkt durch mehrere Transportkun- Kapazitäten in vollem Umfang weiterhin benötigt,
den, sofern dieser Ausspeisepunkt unterschiedli- um bestehende vertragliche Verpflichtungen, insbe-
chen Bilanzkreisen zugeordnet ist. sondere aus Gasbezugs- oder Gaslieferverträgen, zu
Satz 2 Nummer 3 gilt entsprechend, wenn der Trans- erfüllen, oder
portkunde denselben Ausspeisepunkt in unterschied-
3. unverzüglich schriftlich schlüssig darlegt, dass er
liche Bilanzkreise eingebracht hat.
über verschiedene vertragliche Gasbeschaffungsal-
(2) Transportkunden können einen Dritten mit der ternativen verfügt, für die Kapazitäten an unter-
Nominierung beauftragen. Dieser nominiert im Namen schiedlichen Einspeisepunkten gebucht sind, die
der ihn beauftragenden Transportkunden beim Fernlei- von ihm alternativ genutzt werden, und dass er die
tungsnetzbetreiber. Die vertraglichen Verpflichtungen nicht benötigten Kapazitäten für den Zeitraum der
zwischen Transportkunde und Fernleitungsnetzbetrei- Nichtnutzung im Umfang der Nichtnutzung auf dem
ber bleiben hiervon unberührt. Sekundärmarkt oder dem Fernleitungsnetzbetreiber
1268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
für den Zeitraum und im Umfang der Nichtnutzung tet, den ermittelten Kapazitätsbedarf auf ihrer Internet-
zur Verfügung gestellt hat. seite zu veröffentlichen.
Fernleitungsnetzbetreiber haben Informationen nach (2) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, auf
Satz 1 sowie Absatz 2 und 3 über einen Zeitraum von der Grundlage der Ergebnisse des Kapazitätsermitt-
zwei Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbe- lungsverfahrens den dauerhaft erforderlichen Netzaus-
hörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Auf bau gemäß § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes durch-
Anforderung erbringt der Transportkunde den Nach- zuführen.
weis nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gegenüber der Re-
gulierungsbehörde durch Vorlage von Kopien der ent- § 18
sprechenden vertraglichen Vereinbarungen. Transport-
Reduzierung der Kapazität nach Buchung
kunden, denen Ein- und Ausspeisekapazität verweigert
wurde, sind vom Fernleitungsnetzbetreiber auf Verlan- Soweit sich die Kapazitäten nach Abschluss des Ein-
gen die Informationen nach Satz 1 unter Wahrung von oder Ausspeisevertrags aus technischen Gründen ver-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter zur Verfü- mindern, reduzieren sich die gebuchten Kapazitäten
gung zu stellen. anteilig im Verhältnis der von den Transportkunden ge-
buchten Kapazitäten. Die Gründe sind dem Transport-
§ 17 kunden unverzüglich mitzuteilen.
Ermittlung des langfristigen Kapazitätsbedarfs
§ 19
(1) Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
Gasbeschaffenheit
marktgebietsweit, jährlich zum 1. April den langfristigen
Kapazitätsbedarf in einem netzbetreiberübergreifenden, (1) Der Transportkunde hat sicherzustellen, dass das
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu zur Einspeisung anstehende Gas den allgemein aner-
ermitteln. Dabei berücksichtigen die Fernleitungsnetz- kannten Regeln der Technik im Sinne des § 49 Absatz 2
betreiber insbesondere: und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entspricht und
1. ihre Erwartungen über die Entwicklung des Verhält- kompatibel im Sinne des Absatzes 2 ist.
nisses von Angebot und Nachfrage, (2) Die Kompatibilität des zur Einspeisung anstehen-
2. vorliegende Erkenntnisse aus durchgeführten den Gases ist gegeben, wenn der Transportkunde das
Marktabfragen zum langfristig verbindlich benötig- Gas an dem Einspeisepunkt mit einer Spezifikation ent-
ten Kapazitätsbedarf, sprechend den zum Zeitpunkt der Einspeisung auf der
Internetseite des Netzbetreibers veröffentlichten Eigen-
3. vorliegende Erkenntnisse aus Lastflusssimulationen schaften des sich im aufnehmenden Netz befindlichen
nach § 9 Absatz 2 Satz 1, Gases zur Übergabe anstellt.
4. Erkenntnisse über bestehende oder prognostizierte (3) Sind ungeachtet der Erfüllung der Kompatibili-
physische Engpässe im Netz, tätsanforderungen nach Absatz 2 für die Übernahme
5. Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens nach des Gases in den relevanten Netzteilen Maßnahmen
§ 13 Absatz 1, zum Druckausgleich oder zur Umwandlung des Gases
zur Anpassung an die jeweiligen Gegebenheiten und
6. Erkenntnisse aus Verweigerungen des Netzzu-
Verhältnisse auch aus Gründen der Anwendungstech-
gangs nach § 25 Satz 1 und 2 des Energiewirt-
nik erforderlich, so hat der Netzbetreiber diese zu er-
schaftsgesetzes,
greifen. Der Netzbetreiber trägt die Kosten für Maßnah-
7. Möglichkeiten zur Kapazitätserhöhung durch Zu- men nach Satz 1.
sammenarbeit mit angrenzenden Fernleitungs-
(4) Ist die Kompatibilität im Sinne des Absatz 2 des
oder Verteilernetzbetreibern,
zur Einspeisung anstehenden Gases nicht gegeben, hat
8. vorliegende Erkenntnisse über Kapazitätsbedarf, der Netzbetreiber, soweit technisch möglich und zu-
der sich aus Zusammenlegungen von Marktgebie- mutbar, dem Transportkunden ein Angebot zur Herstel-
ten nach § 21 ergibt, lung der Kompatibilität zu Bedingungen zu unterbrei-
9. vorliegende Erkenntnisse aus den gemeinschafts- ten, die den Anforderungen nach § 21 Absatz 1 des
weiten Netzentwicklungsplänen nach Artikel 8 Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen. Ist dem Netz-
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) betreiber ein solches Angebot unmöglich oder unzu-
Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und mutbar, muss der Netzbetreiber dies begründen.
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen
für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen Teil 4
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
Kooperation der Netzbetreiber
1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36,
L 229 vom 1.9.2009, S. 29), sowie
§ 20
10. vorliegende sowie abgelehnte Kapazitätsreservie-
rungen nach § 38 sowie Anschlussbegehren nach Marktgebiete
§ 39. (1) Die Fernleitungsnetzbetreiber bilden Marktgebie-
Fernleitungsnetzbetreiber sollen bei der Kapazitätsbe- te. Für jedes gebildete Marktgebiet ist ein Marktge-
darfsermittlung mit den Betreibern angrenzender aus- bietsverantwortlicher zu benennen. Der Marktgebiets-
ländischer Fernleitungsnetze zusammenarbeiten und verantwortliche hat insbesondere folgende Aufgaben:
nach Möglichkeit die Verfahren grenzüberschreitend 1. den Betrieb des Virtuellen Handelspunkts eines
durchführen. Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflich- Marktgebiets;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1269
2. die Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertrags- Verlangen auch Transportkunden zur Verfügung zu stel-
abwicklung, Datenübermittlung und –veröffent- len, soweit eine Marktgebietszusammenlegung nicht
lichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise, sowie erfolgt.
3. die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes
von Regelenergie. Teil 5
Fernleitungsnetzbetreiber können die Marktgebietsver- Bilanzierung und Regelenergie
antwortlichen mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben
des Netzbetriebs beauftragen. Abschnitt 1
(2) Jeder Ein- und Ausspeisepunkt muss durch die Bilanzierung
Transportkunden zu jedem Zeitpunkt eindeutig einem
Marktgebiet zugeordnet werden können. Dazu haben § 22
die Netzbetreiber alle Netzbereiche vor- und nachgela- Grundsätze der Bilanzierung
gerter Netzbetreiber einem Marktgebiet zuzuordnen. (1) Abweichungen zwischen Ein- und Ausspeise-
Die Zuordnung eines Netzbereichs zu mehreren Markt- mengen eines oder mehrerer Transportkunden werden
gebieten ist zulässig, soweit dies aus netztechnischen in einem Bilanzkreis ausgeglichen. Der Marktgebiets-
Gründen erforderlich ist. verantwortliche eines Marktgebiets führt das Bilanz-
kreissystem. Er hat den Bilanzausgleich für alle Trans-
§ 21 portkunden diskriminierungsfrei durchzuführen. Trans-
Reduzierung der Anzahl der Marktgebiete portkunden ordnen jeden von ihnen genutzten Ein-
und Ausspeisepunkt eindeutig einem Bilanzkreis zu.
(1) Die Fernleitungsnetzbetreiber, die Marktgebiete
Der Virtuelle Handelspunkt des Marktgebiets ist Be-
nach § 20 bilden, haben mit dem Ziel zusammenzuar-
standteil jedes Bilanzkreises des Marktgebiets. Für die
beiten, die Liquidität des Gasmarktes zu erhöhen. Bis
Nutzung des Virtuellen Handelspunkts dürfen keine Ge-
1. April 2011 haben die Fernleitungsnetzbetreiber die
bühren erhoben werden.
Zahl der Marktgebiete für L-Gas auf höchstens eins
und die Zahl der Marktgebiete für H-Gas auf höchstens (2) Für jeden Bilanzkreis ist ein Bilanzkreisverant-
zwei zu reduzieren. Ein Marktgebiet gilt als H-Gas- wortlicher gegenüber dem Marktgebietsverantwort-
marktgebiet, wenn es überwiegend Erdgas in H-Gas- lichen zu benennen. Die Zuordnung eines Bilanzkreises
qualität enthält. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben als Unterbilanzkreis zu einem anderen Bilanzkreis ist
bis zum 1. Oktober 2012 die mit einer Marktgebietszu- zulässig. Mehrere Bilanzkreisverantwortliche können
sammenlegung durch Kapazitätsausbau oder Anwen- ihre Bilanzkreise zum Zwecke der Saldierung und
dung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen nach § 9 einheitlichen Abrechnung verbinden.
Absatz 2 verbundenen Kosten und den mit solchen (3) Bilanzkreisverantwortliche haben bei den ihrem
Maßnahmen verbundenen Nutzen zu evaluieren. Sie Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen
haben im Rahmen dieser Kosten-Nutzen-Analyse die durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanz-
wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorgehens nach periode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen. Der
Satz 4 mit anderen Maßnahmen, insbesondere einer Bilanzkreisverantwortliche trägt gegenüber dem Markt-
Kopplung der Virtuellen Handelspunkte in den H-Gas- gebietsverantwortlichen die wirtschaftliche Verantwor-
marktgebieten und die Einbeziehung des L-Gasmarkt- tung für Abweichungen zwischen allokierten Ein- und
gebiets in eins oder beide der H-Gasmarktgebiete, zu Ausspeisemengen des Bilanzkreises.
vergleichen. Auf Grundlage dieser Analyse sind die
Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, bis zum 1. Au- § 23
gust 2013 die Maßnahme umzusetzen, die am Geeig-
Bilanzkreisabrechnung
netsten und Wirtschaftlichsten ist, um höchstens zwei
Marktgebiete in Deutschland zu erreichen. Die Fernlei- (1) Die Bilanzierungsperiode ist der Gastag. Der
tungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde die Gastag beginnt um 6.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr
Analyse nach Satz 4 bis zum 1. Oktober 2012 zu über- des folgenden Tages.
mitteln. Die Bundesnetzagentur gibt den berührten (2) Die Marktgebietsverantwortlichen legen der Ab-
Wirtschaftskreisen zu der Kosten-Nutzen-Analyse der rechnung eines Bilanzkreises den Saldo des Bilanzkon-
Fernleitungsnetzbetreiber rechtzeitig Gelegenheit zur tos zugrunde, der sich aus den in der Bilanzierungs-
Stellungnahme. Die Analyse muss die Regulierungsbe- periode in den jeweiligen Bilanzkreis allokierten Ein-
hörde in die Lage versetzen, die Wirtschaftlichkeit und und Ausspeisemengen in Energieeinheiten ergibt. Die-
Eignung der Maßnahmen überprüfen zu können. Die ser Saldo wird um 5 Prozent der an Letztverbraucher
Fernleitungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbe- ohne Standardlastprofil und ohne Nominierungsersatz-
hörde im Einzelfall Zugang zu weiteren Systemen, ins- verfahren gelieferten Mengen vermindert (Toleranzmen-
besondere zu Lastflusssimulationssystemen, zu ge- ge). Dieser so ermittelte Saldo wird vom Marktgebiets-
währen, soweit dies für die Überprüfung der Analyse verantwortlichen unverzüglich dem Bilanzkreisverant-
nach Satz 4 und 5 erforderlich ist. wortlichen gemeldet und als Ausgleichsenergie abge-
(2) Die Regulierungsbehörde prüft, ob die Verpflich- rechnet. Die Toleranzmenge ist in die übernächste Bi-
tungen nach Absatz 1 Satz 2 und 6 erfüllt wurden. Stellt lanzierungsperiode zu übertragen und in der Bilanz des
sie fest, dass dies nicht der Fall ist, hat sie von ihren Bilanzkreisverantwortlichen auszugleichen. Die Abrech-
Befugnissen nach § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes nung nach Satz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach
Gebrauch zu machen. Die Marktgebietsverantwort- dem jeweiligen Abrechnungsmonat.
lichen haben die Analyse nach Satz 4 unter Wahrung (3) Der Marktgebietsverantwortliche kann bei der Er-
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter auf mittlung der Entgelte für die Abrechnung nach Absatz 2
1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Satz 3 angemessene Zu- und Abschläge auf diese Ent- kunden und dem örtlichen Gasverteilnetzbetreiber ge-
gelte erheben, wenn und soweit dies erforderlich und meinsam auch unterjährig angepasst werden.
angemessen ist, um die Netzstabilität zu sichern oder
eine missbräuchliche Ausnutzung des Bilanzierungs- § 25
systems zu vermeiden. Die Entgelte sollen den Bilanz- Mehr- oder Mindermengenabrechnung
kreisverantwortlichen insbesondere angemessene An-
reize zur Vermeidung von Bilanzungleichgewichten set- (1) Die Mehr- und Mindermengen, die durch Abwei-
zen. chungen zwischen allokierten Mengen und der tatsäch-
lichen Ausspeisung beim Letztverbraucher entstehen,
(4) Die Verpflichtung zur Bilanzkreisabrechnung un- gelten als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt
ter Beachtung der Vorgaben in Absatz 2 Satz 2 bis 4 oder entgegengenommen und werden von diesem mit
und Absatz 3 bei der Bilanzkreisabrechnung besteht ab den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung
dem 1. Oktober 2011. erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertrags-
zeitraums auf der Basis der in den Bilanzkreis des
§ 24 Transportkunden allokierten Ausspeisungen sowie der
Standardlastprofile gemessenen Werte für die Letztverbraucher.
(2) Nimmt der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb des
(1) Verteilnetzbetreiber wenden für die Allokation der
betreffenden Abrechnungszeitraums Mehrmengen ent-
Ausspeisemengen von Letztverbrauchern bis zu einer
gegen oder liefert der Ausspeisenetzbetreiber innerhalb
maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Ki-
des betreffenden Abrechnungszeitraums Mindermen-
lowattstunden pro Stunde und bis zu einer maximalen
gen, so hat er dem Transportkunden einen Arbeitspreis
jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden
zu vergüten oder in Rechnung zu stellen.
vereinfachte Methoden (Standardlastprofile) an.
(3) Der Ausspeisenetzbetreiber rechnet Ausgaben
(2) Die Verteilnetzbetreiber können Lastprofile auch und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenab-
für Letztverbraucher mit höheren maximalen Ausspei- rechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab,
seleistungen oder höheren jährlichen Entnahmen als der die Regelenergie bereitstellt.
die in Absatz 1 genannten Grenzwerte festlegen. Darü-
ber hinaus können die Verteilnetzbetreiber abweichend § 26
von Absatz 1 auch niedrigere Grenzwerte festlegen,
wenn bei Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Datenbereitstellung
Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch (1) Netzbetreiber und Marktgebietsverantwortliche
nicht zu gewährleisten ist oder die Festlegung niedrige- haben sich gegenseitig sowie den Transportkunden
rer Grenzwerte im Einzelfall mit einem Transportkunden und den Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich alle
vereinbart ist. Höhere oder niedrigere Grenzwerte kann Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Vermei-
der Verteilnetzbetreiber auch lediglich für einzelne dung, zum Ausgleich und zur Abrechnung von Bilanz-
Gruppen von Letztverbrauchern festlegen. Innerhalb ei- ungleichgewichten erforderlich sind.
ner solchen Lastprofilgruppe sind die Grenzwerte je- (2) Zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznut-
doch einheitlich auf alle Letztverbraucher anzuwenden. zung sowie zur Abwicklung der Bilanzierung und der
Legt der Verteilnetzbetreiber höhere oder niedrigere Mehr- und Mindermengenabrechnung werden die Da-
Grenzwerte fest, hat er dies der Regulierungsbehörde ten zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen, dem
unverzüglich anzuzeigen. Netzbetreiber, dem Transportkunden sowie dem Bilanz-
(3) Standardlastprofile müssen sich am typischen kreisverantwortlichen elektronisch ausgetauscht. Der
Abnahmeprofil verschiedener Gruppen von Letztver- Datenaustausch erfolgt in einem bundesweit einheit-
brauchern orientieren, insbesondere von: lichen Format sowie in einheitlichen Prozessen, die eine
vollständige Automatisierung des Datenaustauschs er-
1. Gewerbebetrieben,
möglichen. Die Netzbetreiber haben die Transportkun-
2. Kochgaskunden, den und Bilanzkreisverantwortlichen an der Entwick-
3. Heizgaskunden. lung des Verfahrens und der Datenformate angemessen
zu beteiligen.
Bei der Entwicklung und Anwendung der Standardlast-
profile haben Verteilnetzbetreiber darauf zu achten, Abschnitt 2
dass der Einsatz von Regelenergie möglichst reduziert
Regelenergie
wird. Die Anwendung eines Standardlastprofils für
Kochgaskunden hat ab dem 1. Oktober 2011 zu erfol-
§ 27
gen.
Einsatz von Regelenergie
(4) Örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, für
jeden Lastprofilkunden des Transportkunden eine Prog- (1) Regelenergie wird im Rahmen des technisch Er-
nose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der forderlichen zum Ausgleich von Schwankungen der
Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. Die Prog- Netzlast mit dem Ziel eingesetzt, einen technisch si-
nose ist dem Transportkunden mitzuteilen. Dieser kann cheren und effizienten Netzbetrieb im Marktgebiet zu
unplausiblen Prognosen widersprechen und dem ört- gewährleisten. Der Marktgebietsverantwortliche steuert
lichen Verteilnetzbetreiber eine eigene Prognose unter- den Einsatz der Regelenergie, die von den Netzbetrei-
breiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der ört- bern im Marktgebiet benötigt wird. Schwankungen der
liche Verteilnetzbetreiber die Prognose über den Jah- Netzlast werden zunächst durch folgende Maßnahmen
resverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällen ausgeglichen (interne Regelenergie):
kann die Jahresverbrauchsprognose vom Transport- 1. Nutzung der Speicherfähigkeit des Netzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1271
2. Einsatz des Teils von Anlagen zur Speicherung von § 30
Gas im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirt- Evaluierung des
schaftsgesetzes, der ausschließlich Betreibern von Ausgleichs- und Regelenergiesystems
Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufga-
ben vorbehalten ist (netzzugehöriger Speicher) und Die Bundesnetzagentur legt zum 1. April 2011 einen
der der Regulierungsbehörde vom Netzbetreiber an- Bericht an das Bundesministerium für Wirtschaft und
gezeigt worden ist; Technologie mit einer Evaluierung der wirtschaftlichen
Wirkungen des Ausgleichs- und Regelenergiesystems
3. Nutzung der Speicherfähigkeit der an das betroffene vor. Sie kann Vorschläge zu einer Weiterentwicklung
Netz angrenzenden Netze sowie netzzugehöriger des Ausgleichs- und Regelenergiesystems und Hand-
Speicher in anderen Netzen innerhalb und außerhalb lungsvorschläge machen. Die Bundesnetzagentur soll
des Marktgebiets. den Bericht nach Satz 1 unter Beteiligung der Länder
sowie der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen und
(2) Können Schwankungen der Netzlast nicht durch internationale Erfahrungen mit Bilanzierungssystemen
Maßnahmen nach Absatz 1 ausgeglichen werden, kom- berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirtschafts-
men Dienstleistungen Dritter zum Einsatz, bei denen kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme.
von Transportkunden oder Speicherbetreibern Gas-
mengen aus dem Marktgebiet entnommen oder zur Teil 6
Verfügung gestellt werden (externe Regelenergie). Die
Marktgebietsverantwortlichen sind verpflichtet, den ge- Biogas
genläufigen Einsatz externer Regelenergie in angren-
zenden Marktgebieten im Rahmen des technisch Mög- § 31
lichen und wirtschaftlich Zumutbaren zu vermeiden. Zweck der Regelung
Ziel der Regelungen des Teils 6 ist es, die Einspei-
§ 28 sung des in Deutschland bestehenden Biogaspotenzi-
als von 6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und
Beschaffung externer Regelenergie 10 Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 in
das Erdgasnetz zu ermöglichen.
(1) Externe Regelenergie wird vom Marktgebietsver-
antwortlichen für die in seinem Marktgebiet gelegenen
§ 32
Netzbetreiber beschafft. Die Marktgebietsverantwort-
lichen vereinheitlichen die zur Beschaffung externer Begriffsbestimmungen
Regelenergie anzuwendenden Verfahren und Produkte. Für diesen Verordnungsteil gelten die folgenden Be-
griffsbestimmungen:
(2) Marktgebietsverantwortliche sind berechtigt, bei
der Beschaffung von Regelenergie Mindestangebote 1. „Anschlussnehmer“ ist jede juristische oder natür-
festzulegen. Die Anbieter externer Regelenergie sind liche Person, die als Projektentwicklungsträger, Er-
berechtigt, zeitlich, räumlich und mengenmäßig Teilleis- richter oder Betreiber einer Anlage, mit der Biogas
tungen anzubieten; dabei dürfen die Teilleistungen das im Sinne von § 3 Nummer 10c des Energiewirt-
jeweilige Mindestangebot nicht unterschreiten. Die Bil- schaftsgesetzes auf Erdgasqualität aufbereitet wird,
dung einer Anbietergemeinschaft zur Erreichung der den Netzanschluss dieser Anlage beansprucht;
Mindestangebote ist zulässig. 2. „Netzanschluss“ ist die Herstellung der Verbin-
dungsleitung, die die Biogasaufbereitungsanlage
mit dem bestehenden Gasversorgungsnetz verbin-
§ 29
det, die Verknüpfung mit dem Anschlusspunkt des
Regelenergiekosten bestehenden Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-
und -erlöse; Kosten und Erlöse Regel-Messanlage sowie die Einrichtungen zur
bei der Erbringung von Ausgleichsleistungen Druckerhöhung und die eichfähige Messung des
einzuspeisenden Biogases;
Der Saldo aus Kosten und Erlösen für die Beschaf- 3. „Anlage“ ist die Anlage zur Aufbereitung von Biogas
fung und den Einsatz von externer Regelenergie ist vor- auf Erdgasqualität.
rangig mit den Erlösen des Marktgebietsverantwort-
lichen aus der Bilanzierung zu decken; dies umfasst § 33
insbesondere die Entgelte nach § 23 Absatz 3 und die
Zahlungen im Rahmen der Mehr- und Mindermengen- Netzanschlusspflicht
abrechnung nach § 25 Absatz 3. Reichen die Erlöse im (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines
Sinne des Satzes 1 für die Beschaffung und den Ein- Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversorgungs-
satz von externer Regelenergie nicht aus, werden die netze anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschluss
verbleibenden Kosten diskriminierungsfrei auf die sind vom Netzbetreiber zu 75 Prozent zu tragen. Der
Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Anschlussnehmer trägt die verbleibenden 25 Prozent
Erlöse, die nach Deckung der Kosten für externe Regel- der Netzanschlusskosten, bei einem Netzanschluss
energie verbleiben, sind diskriminierungsfrei zugunsten einschließlich Verbindungsleitung mit einer Länge von
der Bilanzkreisverantwortlichen zu berücksichtigen. Die bis zu einem Kilometer höchstens aber 250 000 Euro.
Marktgebietsverantwortlichen sind berechtigt, von den Soweit eine Verbindungsleitung eine Länge von zehn
Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Kilometern überschreitet, hat der Anschlussnehmer
Deckung der voraussichtlichen Kosten für Regelenergie die Mehrkosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im
zu verlangen. Eigentum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von
1272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An- sekapazität. Die Wirksamkeit des Netzanschlussver-
schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten trags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass
so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan- innerhalb von 18 Monaten mit dem Bau der Anlage be-
schluss verursacht worden wären, und Anschlussneh- gonnen wird. Zeiträume, in denen der Anschlussneh-
mern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. mer ohne sein Verschulden gehindert ist, mit dem Bau
(2) Der Netzbetreiber hat die Verfügbarkeit des Netz- der Anlage zu beginnen, werden nicht eingerechnet.
anschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 Prozent, (7) Nach Abschluss des Netzanschlussvertrags hat
sicherzustellen und ist für die Wartung und den Betrieb der Netzbetreiber in Zusammenarbeit mit dem An-
des Netzanschlusses verantwortlich. Er trägt hierfür die schlussnehmer unverzüglich die Planung des Netzan-
Kosten. Soweit es für die Prüfung der technischen Ein- schlusses durchzuführen. Die hierbei entstehenden
richtungen und der Messeinrichtungen erforderlich ist, Kosten sind Teil der Kosten des Netzanschlusses nach
hat der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer oder sei- Absatz 1. Der Netzbetreiber stellt den Netzanschluss
nem Beauftragten Zutritt zu den Räumen zu gestatten. auf Grundlage der gemeinsamen Planung unverzüglich
Der Anschlussnehmer und der Netzbetreiber können selbst oder durch einen Dritten her. Zu diesem Zweck
vertraglich weitere Rechte und Pflichten, insbesondere vereinbaren Netzbetreiber und Anschlussnehmer zu-
Dienstleistungen, vereinbaren und sich diese gegensei- sammen mit dem Netzanschlussvertrag einen Plan
tig vergüten. über Inhalt, zeitliche Abfolge und Verantwortlichkeit
(3) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss ne- von Netzbetreiber und Anschlussnehmer für die einzel-
ben den in § 19 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgeset- nen Schritte zur Herstellung des Netzanschlusses und
zes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite fol- der gesicherten Einspeisekapazität, einschließlich der
gende Angaben zu machen: Rückspeisung in vorgelagerte Netze (Realisierungsfahr-
plan). Der Realisierungsfahrplan muss angemessene
1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens Folgen bei Nichteinhaltung der wesentlichen, insbeson-
mindestens erforderlichen Angaben, dere zeitlichen, Vorgaben vorsehen. Soweit es verän-
2. standardisierte Bedingungen für den Netzanschluss derte tatsächliche Umstände erfordern, hat jeder der
sowie Beteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Reali-
sierungsfahrplans. Im Realisierungsfahrplan müssen
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung Zeitpunkte festgelegt werden, zu denen wesentliche
der Netzauslastung in ihrem gesamten Netz ein- Schritte zur Verwirklichung des Netzanschlusses abge-
schließlich der Kennzeichnung tatsächlicher oder schlossen sein müssen. Derartige Schritte können ins-
zu erwartender Engpässe. besondere sein, es sei denn Netzbetreiber und An-
(4) Richtet ein Anschlussnehmer ein Netzanschluss- schlussnehmer vereinbaren etwas Abweichendes:
begehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem An-
1. der Erwerb dinglicher Rechte oder langfristiger
schlussnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Ein-
schuldrechtlicher Ansprüche, die die Nutzung der
gang des Netzanschlussbegehrens darzulegen, welche
für das Netzanschlussvorhaben benötigten Grund-
Prüfungen zur Vorbereitung einer Entscheidung über
stücke ermöglichen,
das Netzanschlussbegehren notwendig sind und wel-
che erforderlichen Kosten diese Prüfungen verursachen 2. die Beantragung der für den Netzanschluss erforder-
werden. Soweit zusätzliche Angaben erforderlich sind, lichen behördlichen Genehmigungen,
hat der Netzbetreiber diese vollständig innerhalb von
3. die Freigabe der Netzanschlussarbeiten durch den
einer Woche nach Antragseingang vom Anschlussneh- Anschlussnehmer,
mer anzufordern. In diesem Fall beginnt die in Satz 1
genannte Frist mit dem Eingang der vollständigen zu- 4. das Bestellen der erforderlichen Anschlusstechnik,
sätzlichen Angaben beim Netzbetreiber. 5. der Beginn der Baumaßnahmen,
(5) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des An-
6. die Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie
schlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach Ab-
satz 4 dargelegten Kosten der Prüfung ist der Netzbe- 7. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzanschlus-
treiber verpflichtet, unverzüglich die für eine Anschluss- ses.
zusage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit Der Netzbetreiber hat den Realisierungsfahrplan unver-
erforderlich, sind andere Netzbetreiber zur Mitwirkung züglich der Regulierungsbehörde vorzulegen. Der Netz-
bei der Prüfung verpflichtet. Der Anschlussnehmer betreiber hat dem Anschlussnehmer die Kosten für Pla-
kann verlangen, dass der Netzbetreiber auch Prüfun- nung und Bau offenzulegen. Bei Bau und Betrieb sind
gen unter Zugrundelegung von Annahmen des An- die Grundsätze der effizienten Leistungserbringung zu
schlussnehmers durchführt. Das Ergebnis der Prüfun- beachten. Wird der im Realisierungsfahrplan vorgese-
gen ist dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätes- hene Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage aus
tens aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah- vom Netzbetreiber zu vertretenden Gründen überschrit-
lung mitzuteilen. Der Anschlussnehmer trägt die not- ten, erlischt der Anspruch des Netzbetreibers auf den
wendigen Kosten der Prüfung. vom Anschlussnehmer nach Absatz 1 zu tragenden
(6) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prüfungs- Kostenanteil für den Netzanschluss einschließlich einer
ergebnis für die Dauer von drei Monaten gebunden. Die Verbindungsleitung mit einer Länge von bis zu einem
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Ab- Kilometer; die daraus resultierenden Kosten des Netz-
satz 4. Innerhalb dieser Frist muss der Netzbetreiber betreibers dürfen nicht auf die Netzentgelte umgelegt
dem Anschlussnehmer ein verbindliches Vertragsange- werden. Hat der Anschlussnehmer bereits Vorschuss-
bot vorlegen. Das Vertragsangebot umfasst die Zusi- zahlungen geleistet, sind diese ihm vom Netzbetreiber
cherung einer bestimmten garantierten Mindesteinspei- zu erstatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1273
(8) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An- (2) Marktgebietsverantwortliche bieten den erweiter-
schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach § 17 ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in die
Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuwei- der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Biogas-
sen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis darauf mengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanzkreis-
verweigert werden, dass in einem mit dem Anschluss- vertrag). Der Austausch von Gasmengen zwischen
punkt direkt oder indirekt verbundenen Netz Kapazi- Bilanzkreisen nach § 22 sowie eine Verrechnung von
tätsengpässe vorliegen, soweit die technisch-physika- Differenzmengen erfolgt zwischen besonderen Biogas-
lische Aufnahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Bilanzkreisverträgen. Eine Übertragung von Mengen in
Erdgasbilanzkreise ist möglich, jedoch keine Übertra-
(9) Wird der Anschluss an dem begehrten An-
gung von Mengen aus Erdgasbilanzkreisen in Biogas-
schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber
Bilanzkreise.
dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen An-
schlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des wirt-
(3) Ein besonderer Biogas-Bilanzkreisvertrag bein-
schaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten des
haltet neben einem Bilanzausgleich von zwölf Monaten
Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
(Bilanzierungszeitraum) einen Flexibilitätsrahmen in
(10) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder- Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen bezieht
lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht nach sich auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten
§ 34 Absatz 2 Satz 3 nachzukommen, es sei denn, die von der ausgespeisten Menge innerhalb des Bilanzie-
Durchführung der Maßnahmen ist wirtschaftlich unzu- rungszeitraums. Der Marktgebietsverantwortliche und
mutbar. der Bilanzkreisverantwortliche können abweichend
von Satz 1 einen ersten Bilanzierungszeitraum von we-
§ 34 niger als zwölf Monaten vereinbaren (Rumpfbilanzie-
rungszeitraum). § 22 Absatz 2 gilt entsprechend; für
Vorrangiger Netzzugang verbundene Biogas-Bilanzkreise gilt einheitlich der Fle-
für Transportkunden von Biogas xibilitätsrahmen nach Satz 1.
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeiseverträge
und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden (4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeitraums
von Biogas abzuschließen und Biogas vorrangig zu informiert der Bilanzkreisverantwortliche den Marktge-
transportieren, soweit diese Gase netzkompatibel im bietsverantwortlichen über die voraussichtlichen Ein-
Sinne von § 36 Absatz 1 sind. Der Netzbetreiber meldet und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich geplante
unverzüglich die Einspeisemengen in Energieeinheiten, Verteilung für den Bilanzierungszeitraum.
die er vom Transportkunden übernommen hat, an den
betreffenden Anschlussnehmer, den Bilanzkreisverant- (5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzustel-
wortlichen sowie an vom Anschlussnehmer benannte len, dass die Ein- und Ausspeisemengen innerhalb
Dritte. des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am Ende des
Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Der Bilanz-
(2) Netzbetreiber können die Einspeisung von Bio- kreisverantwortliche ist nicht an die nach Absatz 4 ab-
gas verweigern, falls diese technisch unmöglich oder gegebene Prognose des zeitlichen Verlaufs der Ein-
wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung kann und Ausspeisemengen gebunden.
nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass
in einem mit dem Anschlusspunkt direkt oder indirekt (6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen
verbundenen Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, so- anschließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt,
weit die technisch-physikalische Aufnahmefähigkeit können positive Endsalden eines vorhergehenden auf
des Netzes gegeben ist. Der Netzbetreiber muss alle den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum übertragen
wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zur Erhöhung werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen des beson-
der Kapazität im Netz durchführen, um die ganzjährige deren Biogas-Bilanzkreisvertrags einzuhalten.
Einspeisung zu gewährleisten sowie die Fähigkeit sei-
nes Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans- (7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums sind
portkapazitäten für Biogas zu befriedigen. Davon um- die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas-Bilanz-
fasst ist auch die Sicherstellung der ausreichenden Fä- kreises zugeordneten Differenzen zwischen den tat-
higkeit zur Rückspeisung von Biogas in vorgelagerte sächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die den Flexibi-
Netze einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen litätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Dabei ist ein
Einrichtungen, zum Beispiel zur Deodorierung und transparentes, diskriminierungsfreies und an den tat-
Trocknung des Biogases. § 17 Absatz 2 gilt entspre- sächlichen effizienten Kosten für die Lieferung von Aus-
chend. Der Netzbetreiber hat zu prüfen, inwieweit die gleichsenergie orientiertes Verfahren anzuwenden. Es
Einspeisung von Biogas ohne oder mit verminderter dürfen nur die Kosten anteilig in Rechnung gestellt
Flüssiggasbeimischung zu gesamtwirtschaftlich güns- werden, die zum Ausgleich der Differenzmengen erfor-
tigen Bedingungen unter Berücksichtigung der zukünf- derlich sind, die nach Saldierung aller bei einem Markt-
tigen Biogaseinspeisung realisiert werden kann. gebietsverantwortlichen geführten Bilanzkreise verblei-
ben.
§ 35
(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen Bio-
Erweiterter Bilanzausgleich
gas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Marktgebietsver-
(1) Marktgebietsverantwortliche innerhalb eines antwortlichen ein Entgelt für den erweiterten Bilanzaus-
Marktgebiets haben für die Ein- und Ausspeisung von gleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowattstunde für die
Biogas einen erweiterten Bilanzausgleich anzubieten. Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Fle-
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
xibilitätsrahmens. Die Höhe des pauschalierten Ent- Teil 7
gelts und die damit verbundene Anreizwirkung werden
im Zuge des Monitoring nach § 37 überprüft.
Besondere Regelungen
für Betreiber von Speicher-, LNG- und
(9) Die §§ 22, 23 sowie 25 finden keine Anwendung. Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
§ 38
§ 36
Kapazitätsreservierung
für Betreiber von Speicher-, LNG-
Qualitätsanforderungen für Biogas
und Produktionsanlagen sowie Gaskraftwerken
(1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich si- (1) Betreiber von Speicher-, LNG- und Produktions-
cherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt und anlagen sowie Betreiber von Gaskraftwerken, die nach
während der Einspeisung den Voraussetzungen der Ar- Inkrafttreten dieser Verordnung an ein Fernleitungsnetz
beitsblätter G 260 und G 262 des Deutschen Vereins angeschlossen werden sollen oder deren Anschlusska-
des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)2) ent- pazität an ein Fernleitungsnetz nach einer Erweiterung
spricht. Der Einspeiser trägt hierfür die Kosten. Der Ein- vergrößert werden soll, können im Rahmen der techni-
speiser muss gegenüber dem Netzbetreiber zum Zeit- schen Kapazität des Netzes, an das sie angeschlossen
punkt des Netzanschlusses durch einen geeigneten, werden sollen, Ausspeisekapazität im Fernleitungsnetz
von einer staatlich zugelassenen Stelle erstellten oder reservieren, es sei denn, die Reservierung führt unter
bestätigten Nachweis für die individuelle Anlage oder Berücksichtigung des bereits gebuchten Anteils der
den Anlagentyp belegen, dass bei regelmäßigem Be- technischen Kapazität des betreffenden Fernleitungs-
trieb der Anlage bei der Aufbereitung des Biogases netzes zu einer Überschreitung der vom Fernleitungs-
auf Erdgasqualität die maximalen Methanemissionen netzbetreiber ausgewiesenen technischen Kapazität.
in die Atmosphäre den Wert von 0,5 Prozent bis zum Satz 1 gilt entsprechend für Einspeisepunkte zur Ein-
30. April 2012 nicht übersteigen. Danach darf die ma- speisung von Gas aus Speicher-, LNG- oder Produk-
ximale Methanemission den Wert von 0,2 Prozent nicht tionsanlagen in das betreffende Fernleitungsnetz.
übersteigen. Abweichend von den Anforderungen nach Reservierte Kapazität kann bereits vor dem Ende des
Satz 1 kann das Biogas mit einem höheren Vordruck an Reservierungszeitraums nach Absatz 3 Satz 7 fest
den Netzbetreiber übergeben werden. gebucht werden. Die Regelungen der §§ 33 und 34
bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 trägt der Netzbetreiber (2) Für die Reservierung sind durch den Betreiber
die angemessenen Kosten für die notwendige techni- von Anlagen nach Absatz 1 folgende Voraussetzungen
sche Anpassung der Anlage, die dem Einspeiser auf zu erfüllen und gegenüber dem Fernleitungsnetzbetrei-
Grund einer Umstellung des Netzes auf eine andere ber nachzuweisen:
Gasqualität entstehen.
1. Kurzbeschreibung des Anlagenkonzepts, der Erwei-
terungsmaßnahmen,
(3) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich, dass
das Gas am Ausspeisepunkt den eichrechtlichen Vor- 2. Kurzdarstellung des aktuellen Stands des Genehmi-
gaben des Arbeitsblattes G 685 des Deutschen Vereins gungsverfahrens sowie
des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)3) ent- 3. Benennung des Zeitpunkts der ersten Gasabnahme.
spricht. Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.
(3) Der Fernleitungsnetzbetreiber ist verpflichtet,
(4) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und die dem Betreiber von Anlagen im Sinne des Absatzes 1
Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich. Der innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anfrage
Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten. mitzuteilen, welche Unterlagen er für die weitere Prü-
fung der Anfrage benötigt und welche Kosten mit der
Prüfung verbunden sind. Der Betreiber der Anlage teilt
§ 37 dem Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb von zwei Wo-
chen nach Eingang des Prüfungsergebnisses mit, ob
Monitoring der Fernleitungsnetzbetreiber die notwendigen Prüfun-
gen durchführen soll. Nach Eingang der vollständigen
Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die Ein- Unterlagen beim Fernleitungsnetzbetreiber hat dieser
speisung von Biogas in das Erdgasnetz nach Teil 6 wer- die Anfrage des Betreibers innerhalb von zwei Monaten
den von der Bundesregierung geprüft. Die Bundesnetz- zu prüfen und ihm das Ergebnis der Prüfung mitzutei-
agentur legt hierzu erstmals bis zum 31. Mai 2011 und len. Ergibt die Prüfung, dass eine Reservierung von Ka-
anschließend jährlich einen Bericht vor. Darin werden pazität auf Grund von nicht ausreichender technischer
das Erreichen der Ziele nach § 31, die Kostenstruktur Kapazität im Fernleitungsnetz nicht möglich ist, hat der
für die Einspeisung von Biogas, die erzielbaren Erlöse, Betreiber einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 keinen
die Kostenbelastung der Netze und Speicher sowie die Anspruch auf Kapazitätsreservierung für den angefrag-
Notwendigkeit von Musterverträgen untersucht. ten Ein- oder Ausspeisepunkt. Ist die Reservierung im
Rahmen der technischen Kapazität des Fernleitungs-
2
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell- netzes möglich, wird dem Betreiber der Anlage entspre-
schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig chend seiner Anfrage Kapazität im Netz reserviert. Die
niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.
3
Reservierung wird mit Zahlung der Reservierungsge-
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell-
schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig bühr wirksam. Die Kapazitätsreservierung verfällt, wenn
niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. der Ausspeisepunkt nicht innerhalb von drei Jahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1275
nach Zugang der Reservierungserklärung beim Fernlei- neuen oder erweiterten Speicher-, LNG- oder Produk-
tungsnetzbetreiber fest gebucht wurde. tionsanlage oder dem neuen oder erweiterten Gaskraft-
(4) Für die Reservierung zahlt der Betreiber einer werk (Planungsphase) verpflichtet, sich an den Pla-
Anlage im Sinne des Absatzes 1 eine Reservierungs- nungskosten des Fernleitungsnetzbetreibers mit einer
gebühr an den Fernleitungsnetzbetreiber. Wird die Re- Planungspauschale zu beteiligen. Die Planungspau-
servierung für ein Gaskraftwerk im Sinne des Absat- schale beträgt für neue oder erweiterte Gaskraftwerke
zes 1 vorgenommen, beträgt die Reservierungsgebühr 0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr und
0,50 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde pro Jahr. Wird für neue oder erweiterte Speicher-, LNG- oder Produk-
die Reservierung für eine Speicher-, LNG- oder Produk- tionsanlagen 0,40 Euro pro Kilowattstunde pro Stunde
tionsanlage im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen, pro Jahr. Die vom Anschlusswilligen gezahlte Pla-
beträgt die Reservierungsgebühr 0,40 Euro pro Kilo- nungspauschale ist vom Fernleitungsnetzbetreiber
wattstunde pro Stunde pro Jahr. Die vom Betreiber nach einer verbindlichen langfristigen Buchung der Ka-
einer Anlage im Sinne des Absatzes 1 zu entrichtende pazität mit dem Ein- oder Ausspeisentgelt, das für die
Reservierungsgebühr wird auf das Entgelt angerechnet, Kapazität zu zahlen ist, zu verrechnen. Wird die Kapa-
das nach der festen Buchung der Kapazitäten an den zität vom Anschlusswilligen nicht verbindlich langfristig
Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlen ist. gebucht, verfällt die vom Anschlusswilligen gezahlte
Planungspauschale, es sei denn, die Kapazität, die für
(5) Verfällt die Reservierungsgebühr nach Absatz 3, die Anlage benötigt worden wäre, wird verbindlich lang-
werden Erlöse aus den Reservierungsgebühren auf fristig von einem Dritten benötigt. In diesem Fall ist der
dem Regulierungskonto nach § 5 der Anreizregulie- Fernleitungsnetzbetreiber verpflichtet, dem Anschluss-
rungsverordnung verbucht. willigen die gezahlte Planungspauschale zu erstatten.
Eine Reservierungsgebühr nach § 38 darf vom Fernlei-
§ 39 tungsnetzbetreiber zusätzlich zur Planungspauschale
Kapazitätsausbauanspruch für nicht verlangt werden.
Betreiber von Gaskraftwerken sowie
Speicher-, LNG- und Produktionsanlagen Teil 8
(1) Betreiber von Speicher-, LNG- oder Produktions- Veröffentlichungs-
anlagen sowie Gaskraftwerken, deren Reservierungs- und Informationspflichten
anfrage nach § 38 wegen fehlender Kapazität im Fern-
leitungsnetz nicht berücksichtigt werden konnte (An- § 40
schlusswillige), haben Anspruch darauf, dass die an
Veröffentlichungspflichten
der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder
dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeisekapa- (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf ihren Internet-
zität im Rahmen des Kapazitätsausbaus, dessen Erfor- seiten regelmäßig, beginnend mit dem 1. Oktober 2011,
derlichkeit sich auf Grundlage des nach § 17 Absatz 1 folgende aktualisierte Angaben in einem gängigen Da-
ermittelten Kapazitätsbedarfs ergibt, bereitgestellt wird, tenformat zu veröffentlichen:
es sei denn, die Durchführung des erforderlichen Kapa- 1. im Fernleitungsnetz eine unter Betreibern angren-
zitätsausbaus ist dem Fernleitungsnetzbetreiber wirt- zender Netze abgestimmte einheitliche Bezeich-
schaftlich nicht zumutbar. Die wirtschaftliche Zumut- nung für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Aus-
barkeit eines Kapazitätsausbaus wird vermutet, wenn speisezonen, unter denen dort Kapazität gebucht
die an der Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage werden kann,
oder dem Gaskraftwerk benötigte Ein- oder Ausspeise-
kapazität spätestens 18 Monate vor dem im Realisie- 2. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich An-
rungsfahrplan nach Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Zeit- gaben über Termine von Versteigerungen nach § 13
punkt der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Absatz 1 Satz 1, mindestens für die nächsten fünf
Speicher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des Jahre im Voraus,
neuen oder erweiterten Gaskraftwerks verbindlich lang- 3. im Fernleitungsnetz, zumindest für den Folgetag,
fristig beim Fernleitungsnetzbetreiber gebucht wird. die Zusatzmenge nach § 10 Absatz 1 Satz 1,
(2) Nach Abschluss des Verfahrens nach § 17 Ab- 4. im Fernleitungsnetz Angaben über die bei der Last-
satz 1 haben der Fernleitungsnetzbetreiber und der An- flusssimulation nach § 9 Absatz 2 verwendete Me-
schlusswillige unverzüglich einen verbindlichen Rea- thode,
lisierungsfahrplan zu erarbeiten, auf dessen Grundlage 5. im Fernleitungsnetz mindestens einmal jährlich eine
der Ausbau erfolgen soll. Dieser Realisierungsfahrplan Dokumentation der nach § 9 Absatz 3 durchgeführ-
hat auch den geplanten Zeitpunkt des Baubeginns so- ten kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer je-
wie der Fertigstellung der neuen oder erweiterten Spei- weiligen Kosten,
cher-, LNG- oder Produktionsanlage oder des neuen
oder erweiterten Gaskraftwerks zu enthalten. Der Fern- 6. im Fernleitungsnetz Angaben zu den Erlösen aus
leitungsnetzbetreiber hat Anspruch auf Anpassung des der Kapazitätsvergabe nach § 13 Absatz 1 und de-
Realisierungsfahrplans, sofern dies auf Grund von ihm ren Verwendung nach § 13 Absatz 4,
nicht zu vertretender Umstände erforderlich ist. Satz 3 7. im Verteilnetz die Gasbeschaffenheit bezüglich des
gilt für den Anschlusswilligen entsprechend. Brennwerts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des
(3) Der Anschlusswillige ist in dem Zeitraum zwi- Monats den Abrechnungsbrennwert des Vormonats
schen Abschluss des Verfahrens zur Kapazitätsbe- an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
darfsermittlung nach § 17 und dem Zeitpunkt der ver- 8. im Verteilnetz Regeln für den Anschluss anderer
bindlichen langfristigen Buchung der Kapazität an der Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber be-
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
triebene Netz sowie den Zugang solcher Anlagen der Verfahren und Formate für den Datenaustausch an-
und Netze zu dem vom Netzbetreiber betriebenen gemessen zu beteiligen.
Netz, (2) Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr
9. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kom- als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren. Es soll eine
menden Standardlastprofile, der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
10. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem 1. Zählpunkt oder Zählpunkt-Aggregation und Name
oder mehreren Marktgebieten, oder Firma des Kunden sowie Straße, Postleitzahl
11. die „Mindestanforderungen an die Allgemeinen Ge- und Ort der Entnahmestelle,
schäftsbedingungen“ nach § 4 sowie die Vereinba- 2. Zählernummer und Name oder Firma des Kunden
rung nach § 8 Absatz 6 sowie sowie Straße, Postleitzahl und Ort der Entnahme-
12. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzu- stelle oder
gangsfragen. 3. Name des bisherigen Lieferanten, Kundennummer
des bisherigen Lieferanten und Name oder Firma
Diese Angaben sind bei Änderungen unverzüglich an-
des Kunden sowie Straße, Postleitzahl und Ort der
zupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Ver-
Entnahmestelle.
fügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täg-
lich. Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs- Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführ-
netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG) ten Datenkombinationen vollständig dem Netzbetreiber
Nr. 715/2009 bleiben unberührt. Die Veröffentlichung mitteilt, darf der Netzbetreiber die Meldung nur zurück-
der Angaben nach Satz 1 hat in einem gängigen Format weisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig iden-
zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der ver- tifizierbar ist. In diesem Fall ist die Meldung für diese
öffentlichten Daten von der Internetseite des Fernlei- Entnahmestelle unwirksam. Änderungen wesentlicher
tungsnetzbetreibers ermöglicht. Die Angaben werden Kundendaten sind wechselseitig unverzüglich mitzutei-
in deutscher Sprache veröffentlicht. Fernleitungsnetz- len.
betreiber veröffentlichen sie auf ihrer Internetseite zu-
sätzlich in englischer Sprache. Örtliche Verteilnetzbe- § 42
treiber stellen darüber hinaus auf ihrer Internetseite eine Rucksackprinzip
Karte bereit, auf der schematisch erkennbar ist, welche
Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue
Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche
Lieferant vom bisherigen Lieferanten die Übertragung
Gasverteilernetz angeschlossen sind.
der für die Versorgung des Kunden erforderlichen,
(2) Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Aus-
ihrer Internetseite: speisekapazitäten verlangen, wenn ihm die Versorgung
1. die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Re- des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen
gelenergieentgelte berechnet werden; Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er
dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet.
2. unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die ver-
Als erforderlich gilt die vom Kunden abgenommene
wendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie
Höchstmenge des vorangegangenen Abnahmejahres,
3. jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie soweit eine entsprechende Höchstabnahmemenge
und mindestens für die zwölf zurückliegenden Mo- auch weiterhin zu vermuten ist.
nate, Informationen über den Einsatz interner und
externer Regelenergie. Bei externer Regelenergie Teil 10
haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen
externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu Messung
unterscheiden. Sie haben auch anzugeben, welcher
Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler § 43
oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte einge- Messung
setzt wurde. Der Messstellenbetreiber oder gegebenenfalls der
Messdienstleister nimmt die Messung von Gasmengen
Teil 9 vor. Der Netzbetreiber kann, soweit dies zur Erfüllung
Wechsel des Gaslieferanten seiner Aufgaben zwingend erforderlich ist, Kontrollable-
sungen durchführen. Die Messung erfolgt nach § 11 der
§ 41 Messzugangsverordnung.
Lieferantenwechsel § 44
(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die Durch- Messung des von
führung des Lieferantenwechsels bundesweit einheit- Haushaltskunden entnommenen Gases
liche, massengeschäftstaugliche Verfahren anzuwen-
den. Für den elektronischen Datenaustausch mit den (1) Bei der Messung des von grundversorgten Haus-
Transportkunden ist ein einheitliches Datenformat zu haltskunden entnommenen Gases werden die Mess-
verwenden. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die einrichtungen nach den Vorgaben des Grundversorgers
elektronische Übermittlung und Bearbeitung von Kun- möglichst in gleichen Zeitabständen, die zwölf Monate
dendaten in massengeschäftstauglicher Weise zu orga- nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgelesen.
nisieren, so dass deren Übermittlung und Bearbeitung (2) Im Falle eines Lieferantenwechsels nach § 41 ist
vollständig automatisiert erfolgen können. Die Ver- für die Ermittlung des Verbrauchswerts im Zeitpunkt
bände der Transportkunden sind an der Entwicklung des Lieferantenwechsels ein einheitliches Verfahren zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1277
grunde zu legen. Die Abrechnung kann auf Grundlage Teil 11
einer Messung nach § 43 oder, sofern kein Ableseer-
Verweigerung des Netzzugangs
gebnis vorliegt, durch Schätzung des Netzbetreibers
erfolgen. Im Falle einer Schätzung ist der Verbrauch nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
zeitanteilig zu berechnen; jahreszeitliche Verbrauchs-
schwankungen sind auf der Grundlage der für Haus- § 49
haltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemes- Verfahren
sen zu berücksichtigen. zur Verweigerung des Netzzugangs
nach § 25 des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 45 (1) Gasversorgungsunternehmen haben den Antrag
nach § 25 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bei
Messung der Regulierungsbehörde spätestens bis zum Juni ei-
nach Vorgabe des Transportkunden nes Jahres zu stellen. Eine spätere Antragstellung ist
nur zulässig, wenn der Netzzugangsverweigerungs-
Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 grund nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ent-
des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus standen ist. Dem Antrag sind alle für die Prüfung erfor-
folgenden Vorgaben zu den Zeitabständen der Mes- derlichen Angaben über die Art und den Umfang der
sung zu beachten. Unzumutbarkeit und die von dem Gasversorgungsun-
ternehmen zu deren Abwendung unternommenen An-
strengungen beizufügen.
§ 46
(2) Soweit nach Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie
Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften
(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtun- für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
gen gelten § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 der Mess- Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57)
zugangsverordnung. die Beteiligung der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften (EG-Beteiligungsverfahren) vorgesehen
(2) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhanden- ist, leitet die Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein.
kommen und die Beschädigung von Mess- und Steuer- Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über
einrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe einer
hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser endgültigen Entscheidung der Kommission nach Arti-
Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich kel 27 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 2
mitzuteilen. der Richtlinie 2003/55/EG zu ändern oder aufzuheben;
die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
§ 47
Nachprüfung von Messeinrichtungen Teil 12
Befugnisse der Regulierungsbehörde
(1) Der Transportkunde kann jederzeit die Nachprü-
fung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde § 50
oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des
§ 2 Absatz 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Festlegungen
Transportkunde den Antrag auf Nachprüfung nicht bei (1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs
dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit und der in § 1 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
der Antragstellung zu benachrichtigen. genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde un-
ter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netz-
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Mess- betriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach
stellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die eich- § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen:
rechtlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst 1. zu den Verträgen nach den §§ 3, 7 und 33 sowie
dem Transportkunden. den Geschäftsbedingungen nach § 3 Absatz 6, den
§§ 4 und 33 Absatz 3 Nummer 2, sofern nicht ein
§ 48 Standardangebot angewendet wird;
2. zu den Voraussetzungen und Grenzen für techni-
Vorgehen bei Messfehlern sche Ausspeisemeldungen nach § 8 Absatz 5;
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine 3. zu Verfahren und Anforderungen an eine Registrie-
Überschreitung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen rung des Transportkunden beim Netzbetreiber oder
und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzu- des Bilanzkreisverantwortlichen beim Marktge-
stellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an (Mess- bietsverantwortlichen nach § 6, insbesondere zu
fehler), so hat der Netzbetreiber die Daten für die Zeit Fristen, die bei der Registrierung einzuhalten sind,
seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durch- soweit dies erforderlich ist, um die Diskriminie-
schnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der rungsfreiheit der Registrierung zu gewährleisten;
Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeit- 4. zu Ermittlung und Angebot von Kapazitäten nach
raums oder auf Grund des Vorjahreswertes durch § 9, insbesondere zum Verfahren zur Beschaffung
Schätzung zu ermitteln. von Maßnahmen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 Num-
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
mer 1 bis 3, sowie zu Kapazitätsprodukten nach 11. zu Anreizen und Pönalen für die Transportkunden,
§ 11; soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtung der
Transportkunden zum Angebot von Kapazitäten auf
5. zum prozentualen Anteil, zu dem Kosten und Erlöse
dem Sekundärmarkt oder zum Zurverfügungstellen
beim Fernleitungsnetzbetreiber verbleiben, in Ab-
von Kapazitäten an den Fernleitungsnetzbetreiber
weichung zu § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2, soweit
nach § 16 Absatz 1 erforderlich ist;
dies erforderlich ist, um eine nachfragegerechte
Maximierung des Kapazitätsangebots im Sinne 12. zur Vereinheitlichung des Nominierungsverfahrens
des § 9 durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu ge- nach § 15; insbesondere kann sie Festlegungen
währleisten; um eine nachfragegerechte Maximie- treffen zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Nominierung
rung des Kapazitätsangebots im Sinne des § 9 erfolgen muss, und zum Umfang der Möglichkeiten
durch die Fernleitungsnetzbetreiber zu gewährleis- für nachträgliche Änderungen der Nominierung;
ten, kann die Regulierungsbehörde auch einen 13. zu Beginn und Ende des Gastags in Abweichung
Höchstbetrag festlegen, zu dem Erlöse und Kosten von § 23 Absatz 1 Satz 2, wenn dies der Erreichung
aus Verfahren nach § 10 beim Fernleitungsnetzbe- der Ziele des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treiber verbleiben; dient;
6. zu den Kapazitätsplattformen nach § 12; sie kann 14. zur Abwicklung des Lieferantenwechsels nach § 41,
insbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger insbesondere zu den Anforderungen und dem For-
Kapazitäten in anderer Weise, insbesondere durch mat des elektronischen Datenaustauschs.
implizite Auktionen, zugewiesen werden kann,
wenn dies erforderlich ist, um insbesondere durch (2) Die Regulierungsbehörde kann die Ausgestaltung
eine Kopplung der Märkte die Liquidität des Gas- der Versteigerungsverfahren nach § 13 für Kapazitäts-
markts zu erhöhen; rechte festlegen; diese muss diskriminierungsfrei sein.
Die Regulierungsbehörde kann insbesondere die Art
7. zum Verfahren für die Beschaffung, den Einsatz und und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeitpunkte
die Abrechnung von Regelenergie nach Teil 5 Ab- der Versteigerungstermine durch die Fernleitungsnetz-
schnitt 2 dieser Verordnung, insbesondere zu den betreiber festlegen; dies umfasst auch die zeitliche Rei-
Mindestangebotsgrößen, Ausschreibungszeiträu- henfolge, in der langfristige und kurzfristige Kapazitäts-
men, und den einheitlichen Bedingungen, die An- rechte vergeben werden.
bieter von Regelenergie erfüllen müssen;
(3) Die Regulierungsbehörde kann von Amts wegen
8. zum System und der Beschaffenheit des Netzan- Festlegungen treffen, mit denen die prozentuale Auftei-
schlusses von Anlagen zur Aufbereitung von Bio- lung der technischen Jahreskapazität auf unterschied-
gas an das Gasversorgungsnetz, der Einspeisung liche Kapazitätsprodukte abweichend von § 14 festge-
von Biogas in das Erdgasnetz, zur Vereinheitlichung legt wird, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1
von technischen Anforderungen für Anlagen und des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist. Sie hat
Netzanschluss, einschließlich Abweichungen von auf Antrag eines Gasversorgungsunternehmens eine
den Vorgaben in § 36 Absatz 1, der Arbeitsblätter abweichende prozentuale Aufteilung der technischen
G 260, G 262 und G 685 des Deutschen Vereins Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder
des Gas- und Wasserfachs e. V. (Stand 2007)4) so- einer Ein- oder Ausspeisezone festzulegen, soweit das
wie des Netzzugangs und der Bilanzierung von Gasversorgungsunternehmen nachweist, dass dies zur
Transportkunden von Biogas; Erfüllung von Mindestabnahmeverpflichtungen aus Lie-
ferverträgen erforderlich ist, die am 1. Oktober 2009
9. zum Bilanzierungssystem nach Teil 5 Abschnitt 1
bestanden. Der im Rahmen langfristiger Kapazitätsver-
dieser Verordnung, um berechtigte Bedürfnisse
träge zu vergebende Anteil der technischen Jahres-
des Marktes angemessen zu berücksichtigen, so-
kapazität eines Ein- oder Ausspeisepunkts oder einer
wie insbesondere zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 1
Ein- oder Ausspeisezone darf jedoch 65 Prozent der
abweichenden Länge der Bilanzierungsperiode, zu
technischen Jahreskapazität eines Ein- oder Ausspei-
einer von § 23 Absatz 2 Satz 2 abweichenden Be-
sepunkts oder einer Ein- oder Ausspeisezone nicht
messung der Toleranzmenge, zu den Anforderun-
unterschreiten. Bei einer Festlegung von Amts wegen
gen an und den zu verwendenden Datenformaten
hat die Regulierungsbehörde zuvor die Verbände der
für den Informationsaustausch im Rahmen der Bi-
Netzbetreiber und die Verbände der Transportkunden
lanzierung, zu Inhalten sowie den Fristen im Zu-
anzuhören.
sammenhang mit der Datenübermittlung und zu
den Methoden, nach denen die Entgelte nach § 23 (4) Die Regulierungsbehörde kann zu Standardlast-
Absatz 2 Satz 3 gebildet werden; sie hat dabei zu profilen nach § 24 und deren Anwendung nach Anhö-
beachten, dass ein Bilanzausgleichssystem einen rung der Verbände der Netzbetreiber und der Verbände
effizienten Netzzugang ermöglicht und, soweit er- der Transportkunden Festlegungen treffen, insbeson-
forderlich, auch Anreize gegen eine missbräuch- dere zur Behandlung der Messeinrichtungen im Sinne
liche Nutzung der Bilanzausgleichsdienstleistungen des § 21b Absatz 3a und 3b des Energiewirtschaftsge-
enthalten soll; setzes oder vergleichbaren Messeinrichtungen und zur
Behandlung der ausgelesenen Messwerte im Rahmen
10. zu Entgelten und Gebühren für die Nutzung des Vir-
des Netzzugangs sowie zur Erarbeitung von Lastprofi-
tuellen Handelspunkts in Abweichung von § 22 Ab-
len für bestimmte Verbrauchergruppen. Sie kann für die
satz 1 Satz 6;
Erarbeitung von Lastprofilen für bestimmte Verbrau-
4
chergruppen terminliche Vorgaben machen. Dabei sind
) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei Wirtschafts- und Verlagsgesell-
schaft Gas und Wasser mit beschränkter Haftung, Bonn, archivmäßig die Erfahrungen der Marktteilnehmer angemessen zu
niedergelegt beim Deutschen Verein des Gas- und Wasserfachs e. V. berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1279
(5) Festlegungen können die Netzbetreiber auch ver- 2. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 4 oder § 26 Absatz 1
pflichten, über die Angaben in § 40 hinaus weitere In- eine Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
formationen zu veröffentlichen, die für den Wettbewerb fügung stellt,
im Gashandel oder bei der Belieferung von Kunden er-
3. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1 die Verfügbarkeit des
forderlich sind. Festlegungen können die Netzbetreiber
Netzanschlusses nicht sicherstellt,
und Transportkunden verpflichten, bei der Erfüllung von
Veröffentlichungs- und Datenübermittlungspflichten 4. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte
aus dieser Verordnung oder aus Festlegungsentschei- Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dungen auf der Grundlage dieser Verordnung be- nicht rechtzeitig darlegt,
stimmte einheitliche Formate einzuhalten.
5. entgegen § 33 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht
(6) Die Regulierungsbehörde macht Festlegungsent- oder nicht rechtzeitig anfordert,
scheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und
6. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 4 eine Mitteilung nicht,
veröffentlicht sie kostenfrei im Internet in druckbarer
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Form.
macht,
(7) Anstelle einer Festlegungsentscheidung kann die 7. entgegen § 33 Absatz 6 Satz 3 ein Vertragsangebot
Regulierungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Satz 1 Nummer 1 die Netzbetreiber auffordern, ihr in-
nerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist ein 8. entgegen § 40 Absatz 1 Nummer 2 oder § 40 Ab-
Standardangebot für Geschäftsbedingungen nach § 4 satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 Satz 1 eine Ver-
und für die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte nach öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 11 vorzulegen, insbesondere in Bezug auf die Mög- oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
lichkeit zur nachträglichen Änderung der Nominierung 9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 5
sowie auf standardisierte Bedingungen nach § 33 Ab- zuwiderhandelt.
satz 3 Nummer 2. Sie kann in dieser Aufforderung Vor-
gaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1
machen, insbesondere in Bezug auf Diskriminierungs- Nummer 5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgeset-
freiheit und Angemessenheit. Sie gibt den Verbänden zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer voll-
der Netzbetreiber und den Verbänden der Transport- ziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 1, 2, 3 Satz 1
kunden in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellung- oder Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 7 oder
nahme und kann unter Berücksichtigung der Stellung- Absatz 8 zuwiderhandelt.
nahmen durch Festlegung Änderungen der Standard-
angebote vornehmen, insbesondere soweit einzelne Artikel 2
Vorgaben nicht umgesetzt worden sind.
Änderung der
(8) Die Regulierungsbehörde kann Netzbetreiber und Messzugangsverordnung
Marktgebietsverantwortliche verpflichten, innerhalb ei-
ner bestimmten, angemessenen Frist ein Standardan- Die Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008
gebot zu den in Absatz 1 Nummer 9 genannten Teilen (BGBl. I S. 2006) wird wie folgt geändert:
des Bilanzierungssystems vorzulegen. Sie kann in die- 1. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „und“
ser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung ein- die Angabe „§ 38a Absatz 1“ durch die Angabe „§ 44
zelner Bedingungen machen, insbesondere in Bezug Absatz 1“ ersetzt und die Wörter „vom 25. Juli 2005
auf standardisierte Geschäftsprozesse der Bilanzierung (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
wie für den elektronischen Datenaustausch im Rahmen ordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert
der Bilanzierung, soweit dies einer effizienten Abwick- worden ist,“ gestrichen.
lung der Bilanzierung dient. Sie gibt den Verbänden der
Netzbetreiber und den Verbänden der Transportkunden 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „und“ die
in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme und Angabe „§ 41“ durch die Angabe „§ 48“ ersetzt.
kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen 3. § 11 wird wie folgt geändert:
durch Festlegung Änderungen der Standardangebote
vornehmen, insbesondere soweit einzelne Vorgaben a) Der bisherige Wortlaut des § 11 wird Absatz 1.
nicht umgesetzt worden sind. b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 29“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
Teil 13
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Sonstige Bestimmungen „(2) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 24
der Gasnetzzugangsverordnung ist als An-
§ 51 schlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit
seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber
Ordnungswidrigkeiten eine Messung nach Absatz 1 zu verlangen, sofern
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwen-
Nummer 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgeset- dung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat.
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im
Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme ent-
1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 5 sprechender Vereinbarungen in den Verträgen
nicht zusammenarbeitet, nach § 3 verpflichtet.“
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
Artikel 3 besondere das VDE-Zeichen oder das GS-Zeichen.
Materialien und Geräte, die in einem anderen Mitglied-
Ä n d e r u n g d e r N i e d e r- staat der Europäischen Union oder der Türkei oder
druckanschlussverordnung*) einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsas-
§ 13 Absatz 2 Satz 4 und 5 der Niederdruckan- soziation, der Vertragspartei des Abkommens über
schlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I den Europäischen Wirtschaftsraum ist, rechtmäßig her-
S. 2477, 2485), die durch Artikel 2 Absatz 6 der Verord- gestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und
nung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert die den technischen Spezifikationen der Zeichen im
worden ist, wird wie folgt ersetzt: Sinne des Satzes 8 nicht entsprechen, werden ein-
„Es dürfen nur Materialien und Gasgeräte verwendet schließlich der von den vorgenannten Staaten durchge-
werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts- führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer-
gesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten tig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz-
Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“
der Voraussetzungen des Satzes 4 wird vermutet, wenn
die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Artikel 5
Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, Änderung der
wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder
Gasnetzentgeltverordnung
Gasgeräte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tra-
gen, insbesondere das DVGW-Zeichen. Materialien Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
und Gasgeräte, die (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4
der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder
in den Verkehr gebracht worden sind oder 1. § 4 wird wie folgt geändert:
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig fügt:
hergestellt worden sind
„(5a) Betreiber von Gasversorgungsnetzen
und die den technischen Spezifikationen der Zeichen können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf
im Sinne des Satzes 6 nicht entsprechen, werden ein- Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen,
schließlich der von den vorgenannten Staaten durchge- maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen,
führten Prüfungen und Überwachungen als gleichwer- wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden.
tig behandelt, wenn mit ihnen das geforderte Schutz- Der Betreiber des Gasversorgungsnetzes hat die
niveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.“ erforderlichen Nachweise zu führen.“
b) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Satz 2 Nr. 1“, durch die Wörter „§ 9 Absatz 3
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2. In § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze 3 und 4 an-
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, gefügt:
sind beachtet worden.
„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-
bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang
Artikel 4 des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs-
Ä n d e r u n g d e r N i e d e r- jahres zugrunde zu legen.“
spannungsanschlussverordnung*) 3. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42
§ 13 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Niederspannungs- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 50
anschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
S. 2477), die durch Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung 4. In § 19 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert wor-
den ist, wird wie folgt ersetzt: „Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungs-
netz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.“
„Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet wer-
den, die entsprechend § 49 des Energiewirtschafts- 5. § 20a wird wie folgt geändert:
gesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzkosten“
Regeln der Technik hergestellt wurden. Die Einhaltung die Wörter „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme
der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspei-
die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist. sung von Biogas.“ eingefügt.
Sofern die CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist,
wird dies auch vermutet, wenn die Materialien oder Ge- b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 41g“ durch die An-
räte das Zeichen einer akkreditierten Stelle tragen, ins- gabe „§ 37“ ersetzt.
6. § 20b wird wie folgt geändert:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- a) Im ersten Spiegelstrich werden die Angabe „§ 41c
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Abs. 1“ durch die Angabe „§ 33 Absatz 2“, die
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Angabe „§ 41c Abs. 8“ durch die Angabe „§ 33
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Absatz 10“, sowie die Angabe „§ 41d Abs. 2“
sind beachtet worden. durch die Angabe „§ 34 Absatz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1281
b) Im zweiten Spiegelstrich werden die Angabe „(2) Diese Rechtsverordnung findet auf einen
„§41e“ durch die Angabe „§ 35“ und die Angabe Netzbetreiber, für den noch keine kalenderjähr-
„§ 41e Abs. 8“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 8“ liche Erlösobergrenze nach § 4 Absatz 1 be-
ersetzt. stimmt worden ist, für eine Übergangszeit bis
c) Im dritten Spiegelstrich wird die Angabe „§ 41f zum Ende der laufenden Regulierungsperiode
Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 36 Absatz 3 keine Anwendung. Die Rechtsverordnung bleibt
und 4“ ersetzt. bis zum Abschluss der darauf folgenden Regu-
lierungsperiode unangewendet, wenn bei der
7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: nächsten Kostenprüfung nach § 6 Absatz 1 für
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch diesen Netzbetreiber noch keine hinreichenden
ein Komma ersetzt. Daten für das Basisjahr vorliegen.“
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort 2. § 4 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„und“ ersetzt. „Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je-
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: weils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer
„5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt- Änderung
schaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst 1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8,
allen Ergänzungsbänden.“ 2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 11,
Artikel 6 13 und 14, Satz 2 und 3; abzustellen ist dabei
Änderung der auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr ent-
Stromnetzentgeltverordnung standenen Kosten; bei Kostenanteilen nach
§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 ist auf
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös-
(BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset- obergrenze Anwendung finden soll,
zes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5;
abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf
1. In § 4 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge- das die Erlösobergrenze Anwendung finden
fügt: soll.“
„(5a) Betreiber von Stromversorgungsnetzen 3. § 5 wird wie folgt geändert:
können Kosten oder Kostenbestandteile, die auf
Grund von Dienstleistungen durch Dritte anfallen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfielen, aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn sie die Leistungen selbst erbringen würden. „Gleiches gilt für die Differenz zwischen den
Der Betreiber des Stromversorgungsnetzes hat die für das Kalenderjahr tatsächlich entstande-
erforderlichen Nachweise zu führen.“ nen Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
2. Dem § 6 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: mer 4 und 8 sowie den im jeweiligen Kalen-
„Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres- derjahr entstandenen Kosten nach § 11 Ab-
bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang satz 5, soweit dies in einer Festlegung nach
des Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungs- § 32 Absatz 1 Nummer 4a vorgesehen ist,
jahres zugrunde zu legen.“ und den in der Erlösobergrenze diesbezüg-
lich enthaltenen Ansätzen.“
3. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 38b“ durch die
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende durch Angabe „§ 44“ ersetzt.
ein Komma ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
„und“ ersetzt. aa) Die Angabe „10 Prozent“ wird durch die An-
gabe „5 Prozent“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
bb) Die Angabe „bei Gasversorgungsnetzen
„5. den vollständigen Prüfungsbericht des Wirt- oder mehr als 5 Prozent bei Stromversor-
schaftsprüfers zum Jahresabschluss nebst gungsnetzen“ wird gestrichen.
allen zugehörigen Ergänzungsbänden.“
cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Artikel 7 „Bleiben die tatsächlich erzielten Erlöse um
mehr als 5 Prozent hinter den nach § 4 zu-
Änderung der
lässigen Erlösen des letzten abgeschlosse-
Anreizregulierungsverordnung nen Kalenderjahres zurück, so ist der Netz-
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober betreiber dazu berechtigt, seine Netzent-
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des gelte nach Maßgabe des § 17 anzupassen.“
Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geän- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Die §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sowie die §§ 28 bis 30 der Stromnetzentgeltver-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ordnung gelten entsprechend.“
1282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: weils nach den Angaben „§ 9 Absatz 2
„(3) Soweit Kosten dem Grunde oder der Satz 1 Nummer“ die Angabe „3 und“
Höhe nach auf einer Besonderheit des Ge- einzufügen.
schäftsjahres beruhen, auf das sich die Kosten- bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „erfolgt
prüfung bezieht, bleiben sie bei der Ermittlung ist“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
des Ausgangsniveaus unberücksichtigt. § 3 Ab- sowie nach den Wörtern „festgelegt hat“ der
satz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz der Gasnetzent- Halbsatz „und es sich nicht um volatile Kos-
geltverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 5 zwei- tenanteile nach § 11 Absatz 5 handelt“ an-
ter Halbsatz der Stromnetzentgeltverordnung gefügt.
finden keine Anwendung.“
b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
5. In § 10 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dauer-
„(5) Als volatile Kostenanteile gelten Kosten
haft und in erheblichem Umfang ändern“ durch die
für die Beschaffung von Treibenergie. Andere
Wörter „im Antragszeitpunkt dauerhaft und in er-
beeinflussbare oder vorübergehend nicht beein-
heblichem Umfang geändert haben“ ersetzt.
flussbare Kostenanteile, insbesondere Kosten
6. § 11 wird wie folgt geändert: für die Beschaffung von Verlustenergie, deren
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Höhe sich in einem Kalenderjahr erheblich von
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: der Höhe des jeweiligen Kostenanteils im vor-
hergehenden Kalenderjahr unterscheiden kann,
aaa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: gelten als volatile Kostenanteile, soweit die Re-
„8. vermiedenen Netzentgelten im gulierungsbehörde dies nach § 32 Absatz 1
Sinne von § 18 der Stromnetzent- Nummer 4a festgelegt hat. Kapitalkosten oder
geltverordnung, § 35 Absatz 2 des Fremdkapitalkosten gelten nicht als volatile Kos-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes tenanteile.“
und § 4 Absatz 3 des Kraft-Wär- 7. § 23 wird wie folgt geändert:
me-Kopplungsgesetzes,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) Nummer 8a wird wie folgt neu gefasst:
„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich aa) In Satz 1 wird das Wort „Kapitalkosten“
gemäß § 35 der Gasnetzzugangs- durch die Wörter „Kapital- und Betriebskos-
verordnung vom 3. September ten“ ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 1261) in der je- bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
weils geltenden Fassung, abzüg- „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal
lich der vom Einspeiser von Bio- 0,8 Prozent der für das Investitionsbudget
gas zu zahlenden Pauschale, anerkennungsfähigen Anschaffungs- und
– erforderliche Maßnahmen des Herstellungskosten anzusetzen, soweit die
Netzbetreibers gemäß § 33 Ab- Bundesnetzagentur nicht gemäß § 32 Ab-
satz 10, § 34 Absatz 2 und § 36 satz 1 Nummer 8a für bestimmte Anlage-
Absatz 3 und 4 der Gasnetz- güter etwas Abweichendes festgelegt hat.“
zugangsverordnung,
b) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
– die Kosten für den effizienten
„Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 5 gel-
Netzanschluss sowie für die
ten entsprechend.“
Wartung gemäß § 33 Absatz 1
der Gasnetzzugangsverord- 8. § 28 wird wie folgt geändert:
nung, a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 4
– Entgelte für vermiedene Netz- Abs. 3 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „und die den
kosten, die vom Netzbetreiber Anpassungen zugrunde liegenden Änderungen
gemäß § 20a der Gasnetzent- von Kostenanteilen nach § 4 Absatz 3 Satz 1
geltverordnung vom 25. Juli Nummer 3“ eingefügt.
2005 (BGBl. I S. 2197), die zu-
b) In § 28 Nummer 7 wird nach der Angabe „§ 25
letzt durch Artikel 5 der Verord-
Abs.“ die Ziffer „2“ durch die Ziffer „3“ ersetzt.
nung vom 3. September 2010
(BGBl. I S. 1261) geändert wor- 9. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den ist, in der jeweils geltenden a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
Fassung, an den Transport- gefügt:
kunden von Biogas zu zahlen
sind, „4a. zu volatilen Kostenanteilen gemäß § 11 Ab-
satz 5, insbesondere zum Verfahren, mit
in der Höhe, in der die Kosten un- dem den Netzbetreibern oder einer Gruppe
ter Berücksichtigung der Umlage von Netzbetreibern Anreize gesetzt wer-
nach § 20b der Gasnetzentgelt- den, die gewährleisten, dass volatile Kos-
verordnung beim Netzbetreiber tenanteile nur in effizientem Umfang in der
verbleiben.“ Erlösobergrenze berücksichtigt werden,
ccc) In Nummer 13 sind nach den Wörtern sowie zu den Voraussetzungen, unter de-
„Auflösung von“ die Wörter „Netzan- nen Kostenanteile als volatile Kostenanteile
schlusskostenbeiträgen und“ sowie je- im Sinne des § 11 Absatz 5 gelten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 8. September 2010 1283
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- 1. In § 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a
gefügt: eingefügt:
„8a. zu einer von § 23 Absatz 1 Satz 3 abwei- „6a. Untergrundspeicher für
chenden Höhe der Betriebskostenpau-
a) Erdgas mit einem Fassungsvermögen von
schale für bestimmte Anlagegüter, soweit
dies erforderlich ist, um strukturelle Beson- aa) 1 Milliarde Kubikmeter oder mehr auf
derheiten von Investitionen, für die Investi- Grund einer allgemeinen Vorprüfung des
tionsbudgets genehmigt werden können, Einzelfalls nach § 3c des Gesetzes über
angemessen zu berücksichtigen.“ die Umweltverträglichkeitsprüfung,
10. Dem § 34 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: bb) 100 Millionen Kubikmeter bis weniger als
„§ 4 Absatz 3 Satz 3 ist nur in der ersten Regulie- 1 Milliarde Kubikmeter auf Grund einer
rungsperiode anzuwenden.“ standortbezogenen Vorprüfung des Ein-
zelfalls nach § 3c des Gesetzes über die
11. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Umweltverträglichkeitsprüfung,
1. In Satz 1 wird die Formel zur Berechnung der
Erlösobergrenze für die erste Regulierungsperi- b) Erdöl, petrochemische oder chemische Er-
ode wie folgt gefasst: zeugnisse mit einem Fassungsvermögen von
„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt / aa) 200 000 Tonnen oder mehr,
VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0)“. bb) 50 000 Tonnen bis weniger als 200 000
2. In Satz 2 wird die Formel zur Berechnung der Tonnen auf Grund einer allgemeinen Vor-
Erlösobergrenze ab der zweiten Regulierungspe- prüfung des Einzelfalls nach § 3c des
riode wie folgt gefasst: Gesetzes über die Umweltverträglich-
„EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0 + (1 – Vt) · KAb,0) · (VPIt / keitsprüfung,
VPI0 – PFt) · EFt + Qt + (VKt – VK0) + St“. cc) 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000
3. In Satz 3 werden nach der Begriffsbestimmung Tonnen auf Grund einer standortbezoge-
der Angabe St folgende Begriffsbestimmungen nen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c
eingefügt: des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung;“.
„VKt volatiler Kostenanteil, der nach § 11 Ab-
satz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulie- 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
rungsperiode Anwendung findet. „(4) Die am 9. September 2010 bereits begon-
VK0 volatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 nenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige
im Basisjahr.“ Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach
den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu füh-
Artikel 8 ren.“
Änderung
d e r Ve ro rdn u n g ü b e r Artikel 9
die Umweltverträglichkeits- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
p r ü f u n g b e rg b a u l i c h e r Vo r h a b e n Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprü- in Kraft. Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli
fung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-
S. 1420), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom satz 3 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I
24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, S. 2006) geändert worden ist, tritt am Tag nach Verkün-
wird wie folgt geändert: dung dieser Verordnung außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. September 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle