1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Sechste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Vom 19. August 2010
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung „Für die Ausstellung von Besatzungsauswei-
der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) sen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- gilt Absatz 3 entsprechend.“
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungs- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
dem Organisationserlass vom 22. November 2005 a) Absatz 3 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
b) In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bis-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
herige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
„Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder
Überprüfung entstehenden Auslagen sind geson-
Artikel 1
dert zu erheben.“
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
„(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten
tikel 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Ab-
S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
schnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des
1. § 2 wird wie folgt geändert: Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-
gen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorgani-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sation unmittelbar von dem Kostenschuldner.“
„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech- 4. In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3“ durch
tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerken- die Angabe „§ 129 Absatz 2“ ersetzt.
nung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, 5. § 9 wird wie folgt gefasst:
geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert,
so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel „§ 9
bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für Übergangsregelung
die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor
Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes ge- Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die
regelt ist. Für die Beschränkung oder die Anord- Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshand-
nung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der lung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall
Gebühr erhoben.“ darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei An-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wendung des bei Beginn der Amtshandlung gelten-
den Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um
„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der nicht mehr als ein Zehntel überschreiten.“
Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des 6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung er-
Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der sichtliche Fassung.
Kosten bereit, findet § 5 des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der Artikel 2
jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. August 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Klaus-D. Scheurle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1225
Anhang zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung
oder Instandhaltung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse
und Berechtigungen
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt-
und Flugsicherungspersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Die in diesem Gebührenverzeichnis enthaltenen Verweisungen auf JAR-Regelungen beziehen
sich auf die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger
bekannt gegebenen entsprechenden Fassungen der Übersetzung von JAR-TSO deutsch
(BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998), JAR-21 deutsch (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998,
geändert durch Bekanntmachung vom 26. März 1999, BAnz. S. 6435), JAR-OPS 3 deutsch
(BAnz. Nr. 130a vom 1. Juli 2002, berichtigt durch Bekanntmachung vom 10. Januar 2003,
BAnz. S. 1172), JAR-FCL 1 deutsch (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), JAR-FCL 2 deutsch
(BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003), JAR-FCL 3 deutsch (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003),
JAR-FCL 4 deutsch (BAnz. Nr. 81b vom 30. April 2003) sowie auf EU-OPS 1(ABl. L 10 vom
12.1.2008, S. 1).
I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen bei der Entwicklung, Herstellung oder Instand-
haltung von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr
1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
2. Herstellung
a) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. Septem-
ber 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die
Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahr-
zeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie
für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
Anhang Teil 21, Abschnitt G) 600 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d) Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen (§ 5 Luft-
GerPV) 500 EUR
e) Zustimmung zur Herstellung von Luftfahrtgeräten oder -teilen ohne
Genehmigung als Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1 und 2 LuftGerPV,
Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21, Abschnitt F) 500 bis 5 000 EUR
f) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät oder
Erweiterung oder Änderung der Genehmigung (§ 10 LuftGerPV) 300 EUR
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Gebührentatbestand Gebühr
3. Instandhaltung und Genehmigung von Organisationen für die Auf-
rechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes oder luftfahrttech-
nischen Betriebes (§§ 13, 18 LuftGerPV, Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die
Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen,
die diese Tätigkeiten ausführen) 500 bis 14 000 EUR
b) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe a 3/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
d) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I,
Abschnitt A, Unterabschnitt G) 500 bis 14 000 EUR
e) Erweiterung der Genehmigung nach Buchstabe d 3/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe d 2/10 bis 5/10 der Gebühr der
Genehmigung
g) Verlängerung oder Änderung der Anerkennung eines selbstän-
digen Prüfers von Luftfahrtgerät (§ 14 LuftGerPV) 350 EUR
h) Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen (§ 6
LuftGerPV) 80 bis 450 EUR
i) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 15 Abs. 2
LuftGerPV) 90 bis 300 EUR
j) Genehmigung eines Herstellungsbetriebes für Luftsportgerät für
die Instandhaltung (§ 2 Abs. 2 LuftGerPV) oder Erweiterung der
Genehmigung 300 EUR
k) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms
(Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 302 100 bis 2 000 EUR
l) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtig-
keit (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang I, M.A. 901 d, e) 100 bis 1 000 EUR
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im Amateurbau (§ 9
Abs. 5 LuftGerPV) 220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instandhaltungen und
Änderungen (§ 13 Abs. 2 LuftGerPV) oder bestimmter Nachprüfun-
gen (§ 19 Abs. 2 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungsurkunde eines
Betriebes nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit ausländischer
Genehmigung eines Betriebes nach Nummer 1, 2 oder 3 oder
den zugehörigen Zeugnissen und Bescheinigungen je angefan-
gene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu
auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im Instandhaltungs-
betrieb (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 Anhang II, Abschnitt A,
145.A.30 und Abschnitt B, 145.B.20 Nr. 1 und 4) 100 bis 1 800 EUR
5. Anerkennung von Produktspezifikationen für Bau- und Ausrüstungs-
teile (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt K, § 9
LuftGerPV, JAR-21 deutsch, Abschnitt K)
a) Grundgebühr je Anerkennung 70 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Anerkennung der Produktspezifikation 65 bis 110 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1227
Gebührentatbestand Gebühr
6. Die im Kalenderjahr jeweils erste Überprüfung zur fortlaufenden
Bestätigung der Genehmigungsvoraussetzungen oder Verlängerung
der Gültigkeit der Genehmigung eines Betriebes nach I. Nr. 1, 2 oder 3
mit der Größe der Belegschaft von
a) bis 5 Personen 1 000 EUR
b) über 5 bis 10 Personen 2 000 EUR
c) über 10 bis 50 Personen 3 500 EUR
d) über 50 bis 100 Personen 5 000 EUR
e) über 100 bis 250 Personen 7 000 EUR
f) über 250 bis 500 Personen 10 000 EUR
g) über 500 Personen 14 000 EUR
II. Zulassung von Luftfahrtgerät und Eintragung von Luftfahrzeugen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Musterzulassung (§ 4 LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge oder Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),
jeweils mit einer höchstzulässigen Startmasse
aa) bis 2 000 kg 500 EUR
bb) über 2 000 kg bis 5 700 kg 900 EUR
cc) über 5 700 kg bis 14 000 kg 1 500 EUR
dd) über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 500 EUR
ee) über 50 000 kg bis 100 000 kg 5 000 EUR
ff) über 100 000 kg bis 150 000 kg 11 000 EUR
gg) über 150 000 kg 24 000 EUR
b) Luftschiffe mit einer Höchstmasse
aa) bis 1 500 kg 800 EUR
bb) über 1 500 kg bis 5 000 kg 1 200 EUR
cc) über 5 000 kg bis 10 000 kg 1 800 EUR
dd) über 10 000 kg bis 100 000 kg 3 000 EUR
ee) über 100 000 kg 6 000 EUR
c) Motorsegler
aa) nicht selbststartend 200 EUR
bb) selbststartend 500 EUR
d) Segelflugzeuge 150 EUR
e) Bemannte Ballone mit einer Zulassung für
aa) bis 5 Personen 150 EUR
bb) über 5 Personen bis 15 Personen 500 EUR
cc) über 15 Personen 1 000 EUR
f) Ultraleichtflugzeuge 50 bis 125 EUR
g) Rettungsfallschirme 250 EUR
h) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 500 EUR
i) Flugmotoren mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit
einem höchstzulässigen Startschub
aa) bis 75 kW 350 EUR
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Gebührentatbestand Gebühr
bb) über 75 kW bis 150 kW oder
bis 3 000 N 700 EUR
cc) über 150 kW bis 375 kW oder
über 3 000 N bis 10 000 N 1 500 EUR
dd) über 375 kW bis 750 kW oder
über 10 000 N bis 50 000 N 3 000 EUR
ee) über 750 kW oder über 50 000 N 4 000 EUR
ff) Flugmotoren für Motorsegler oder Leichtflugzeuge (VLA) 250 EUR
j) Propeller
aa) Feste Propeller oder einstellbare Propeller 300 EUR
bb) Verstellpropeller 700 EUR
k) Rettungs- oder Sicherheitsgeräte 130 bis 500 EUR
l) Geräte der elektrischen Anlagen 180 bis 800 EUR
m) Bordküchen 180 bis 1 300 EUR
n) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- oder Bannerschlepp 70 EUR
B. Zuschlag zu den Grundgebühren nach A je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten 65 bis 110 EUR
C. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Luftsportgerät
(§§ 10, 19 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung
aa) Rettungssystem 300 bis 2 500 EUR
bb) schwerkraftgesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 000 EUR
cc) aerodynamisch gesteuertes Luftsportgerät 500 bis 7 500 EUR
b) Stückprüfung
aa) Rettungsgerät 25 bis 250 EUR
bb) Abnahmeprüfung, Dokumentation, Berichte 25 bis 500 EUR
c) Nachprüfung
aa) Luftsportgerät
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 80 bis 350 EUR
bb) Rettungssystem
aaa) Dokumentation, Berichte 25 bis 80 EUR
bbb) Abnahmeprüfung 50 bis 150 EUR
D. Musterprüfung, Stückprüfung und Nachprüfung von Flugmodellen
mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 150 kg (§ 9 Abs. 4,
§ 14 Abs. 4 LuftGerPV)
a) Musterprüfung, Stückprüfung 150 bis 500 EUR
b) Nachprüfung 30 bis 150 EUR
E. Einzelstückprüfung (§ 3 LuftGerPV) je angefangene Tätigkeits-
stunde einschließlich der Dienstreisezeiten für alle Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Einzelstückprüfung 65 bis 110 EUR
2. Änderung der Musterzulassung, Ergänzung zur Musterzulassung
(§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr 1/10 bis 5/10 der Musterzulas-
sungsgrundgebühr des jewei-
ligen Gerätes nach II. Nr. 1
Buchstabe A
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Gebührentatbestand Gebühr
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung der oder Ergänzung zur Mus-
terzulassung 65 bis 110 EUR
3. Anordnung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(§ 8 LuftGerPV) 50 bis 2 000 EUR
4. Erteilung von Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr 100 bis 1 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Erteilung von Berechtigungen 65 bis 110 EUR
5. Änderung der Berechtigungen (§ 4 LuftVZO)
a) Grundgebühr je Änderung 1/10 bis 5/10 der Grundgebühr
der jeweiligen Berechtigung
nach II. Nr. 4
b) Zuschlag je angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An-
und Abfahrtzeiten zu auswärtigen Dienststätten für alle Tätigkeiten
im Zusammenhang mit der Änderung von Berechtigung 65 bis 110 EUR
6. Anerkennung von Prüfstellen für Luftsportgerät (§ 10a Abs. 1 LuftGerPV,
3. DV LuftGerPV)
a) Erstmalige Anerkennung 850 EUR
b) Verlängerung der Anerkennung 160 EUR
7. Verkehrszulassung, Eintragung (§§ 6, 10 und 14 LuftVZO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge, bemannte Ballone mit einer Höchstmasse
aa) bis 2 000 kg 80 EUR
bb) über 2 000 kg bis 20 000 kg 350 EUR
cc) über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 000 EUR
dd) über 100 000 kg bis 150 000 kg 2 500 EUR
ee) über 150 000 kg 4 500 EUR
b) Luftschiffe
aa) bis zu 10 000 kg Leermasse ohne Gas 400 EUR
bb) über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 450 bis 1 000 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 LuftVZO) Gebührensätze wie bei Buch-
stabe a, höchstens jedoch
800 EUR
Beantragt in den Fällen der Buchstaben a bis c dieselbe Person, die den
Antrag auf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Er-
teilung der Musterzulassung auch die Verkehrszulassung für ein Luft-
fahrtgerät dieses Musters, so entsteht die Verkehrszulassungsgebühr
für das erste Stück nicht.
d) Zuschlag für die Erteilung der Verkehrszulassung am Auslieferungsort
des Luftfahrzeuges
aa) für die ersten drei notwendigen Abwesenheitstage des Mit-
arbeiters der zuständigen Stelle vom Dienstsitz 2 000 bis 5 000 EUR
bb) für jeden weiteren notwendigen Abwesenheitstag 700 EUR
8. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung (§§ 10, 14 LuftVZO)
a) Änderung der Verkehrszulassung 1/10 bis 3/10 der Gebühren nach
II. Nr. 7 mindestens jedoch
30 EUR
b) Änderung der Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 70 EUR
c) Änderung der Eintragung in das Luftsportgeräteverzeichnis 25 EUR
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Gebührentatbestand Gebühr
9. Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
des Lärmzeugnisses oder des Eintragungsscheines (§§ 10, 14 LuftVZO,
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG) 30 EUR
10. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO) oder Flugzulassung (Ver-
ordnung (EG) Nr. 1702/2003 Anhang Teil 21, Abschnitt H)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge,
Ultraleichtflugzeuge, bemannte Ballone 5/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 7
bb) Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 150 kg 30 EUR
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie bei Buch-
stabe aa, höchstens jedoch
500 EUR
b) Allgemeine Zulassung 50/10 der Gebühr
gemäß II. Nr. 10 a
11. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 LuftVZO) Gebührensätze wie
bei II Nr. 10 a
12. Erteilung eines Auszuges einschließlich einer Bescheinigung über Nicht-
eintragung (§ 14 LuftVZO)
a) aus der Luftfahrzeugrolle 40 EUR
b) aus dem Luftsportgeräteverzeichnis 30 EUR
13. Zulassung von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und
§ 19 Abs. 1 LuftVZO) 40 EUR
14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 Abs. 2 LuftVG) 40 bis 80 EUR
15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 EUR
16. Änderung eines Lärmzeugnisses ohne Änderung der Musterzulassung
(§ 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4 LuftVZO, § 4 Abs. 4 Landeplatz-LärmschutzV) je
angefangene Tätigkeitsstunde einschließlich der An- und Abfahrtzeiten
zu auswärtigen Dienststätten 65 bis 110 EUR
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrt- und Flugsicherungspersonal für Erlaubnisse und
Berechtigungen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Privatflugzeugführer
a) Privatflugzeugführer (§ 2 LuftPersV)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
b) Privatflugzeugführer PPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.130 u. 1.135 deutsch)
aa) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
bb) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
2. Erwerb der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge
(§ 5 Abs. 3, § 82 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 55 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 75 EUR
3. Berufsflugzeugführer CPL(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.160 u. 1.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1231
Gebührentatbestand Gebühr
3a. Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen
(JAR-FCL 1.510 deutsch)
a) theoretische Prüfung 440 EUR
b) praktische Prüfung 140 EUR
4. Verkehrsflugzeugführer ATP(A) (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO,
JAR-FCL 1.285 u. 1.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
5. Privathubschrauberführer PPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.130 u. 2.135 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 130 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 100 EUR
6. Berufshubschrauberführer CPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.160 u. 2.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 300 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 130 EUR
7. Verkehrshubschrauberführer ATPL(H) (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 2.285 u. 2.295 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 570 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 190 EUR
8. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 65 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
9. Luftsportgeräteführer (§ 43 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 25 bis 75 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 25 bis 75 EUR
10. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 70 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 40 EUR
11. Luftschiffführer (§ 51 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
12. Flugingenieur F/E (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 LuftVZO, JAR-FCL 4.160 und
4.170 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 450 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 150 EUR
13. Klassen- und Musterberechtigungen oder Befähigungsüberprüfung
(§§ 3a, 3b, 40a, 46 Abs. 5, § 52a LuftPersV, JAR-FCL 1.261 u. 1.262
deutsch, JAR-FCL 2.261 u. 2.262 deutsch, JAR-FCL 4.261 u. 4.262
deutsch) 50 bis 350 EUR
14. Instrumentenflugberechtigung (§§ 52b, 135 Abs. 1 Nr. 1 LuftPersV,
JAR-FCL 1.195 u. 1.210 deutsch, JAR-FCL 2.195 u. 2.210 deutsch)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 310 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 140 EUR
15. Abnahme der theoretischen Prüfung für Langstreckenflugberechtigung
(§ 77 LuftPersV) 280 EUR
16. Abnahme der Prüfung für die Kunstflugberechtigung
(§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 50 EUR
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
17. Abnahme der praktischen Prüfung zur Wolkenflugberechtigung
(§ 85 Abs. 6 LuftPersV) 30 EUR
18. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV)
a) Abnahme der theoretischen Prüfung 170 EUR
b) Abnahme der praktischen Prüfung 110 EUR
19. Abnahme der praktischen Prüfung zur Passagierberechtigung
(§ 84a Abs. 4 LuftPersV) 25 bis 75 EUR
20. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Flug-
zeugführern, ausgenommen Privatflugzeugführer nach § 1 LuftPersV,
Hubschrauberführern und Flugingenieuren sowie zur Ausbildung für
den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen und der Instru-
mentenflugberechtigung (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 LuftVZO, JAR-FCL 1 Ab-
schnitt H, JAR-FCL 2 Abschnitt H, JAR-FCL 4 Abschnitt H) 100 bis 500 EUR
21. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Privat-
flugzeugführern nach § 1 LuftPersV, Segelflugzeugführern, Freibal-
lonführern und Luftschiffführern (§ 88a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 89
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 94 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 3 LuftPersV) 35 bis 250 EUR
22. Abnahme einer Prüfung zur Berechtigung zur Ausbildung von Luft-
sportgeräteführern (§ 95a Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV) 35 bis 150 EUR
23. Prüfung und Überprüfung für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§ 104 LuftPersV)
a) für Klasse 1 bis 3 und 5 (§§ 107, 105 LuftPersV) 270 EUR
b) für Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) 240 EUR
c) bei Erweiterung der Erlaubnis für Klasse 1 bis 4
(§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen Ge-
bühr
d) für Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
24. Abnahme der theoretischen Prüfung für Flugdienstberater
(§ 113 LuftPersV) 380 EUR
25. Abnahme der Prüfung zur Zulassung als Steuerer von Flugmodellen
und sonstigem Luftfahrtgerät (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LuftVZO) 25 bis 60 EUR
26. Abnahme der Prüfung zum Erwerb von Lizenzen, Erlaubnissen und
Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13, 14, 19 FSPersAV); Ab-
nahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38,
41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43
FSPersAV 1 100 bis 3 750 EUR
27. Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen
für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38, 41
FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis 1 100 EUR
28. Abnahme der Prüfung bei Wiederholung einer nichtbestandenen
Prüfung oder Überprüfung (§ 128 Abs. 13 LuftPersV) 3/10 bis 10/10 der für die betref-
fende Prüfung oder Überprüfung
vorgesehenen Gebühr
29. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung oder Erneuerung
der Lizenzen, Erlaubnisse und Berechtigungen bzw. um die Rechte
aus einer Lizenz weiter ausüben zu dürfen sowie Durchführung der
Lehrgänge für Luftsportgerätepersonal 5/10 bis 10/10 der für die Prüfung
für den Erwerb der betreffenden Er-
laubnis oder Berechtigung vorge-
sehenen Gebühr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1233
Gebührentatbestand Gebühr
30. Prüfung zur Erteilung einer entsprechenden zivilen Lizenz, Erlaubnis
oder Berechtigung für Inhaber einer militärischen Erlaubnis (§ 27
Abs. 2 Satz 2 LuftVZO, JAR-FCL 1.020 deutsch, JAR-FCL 2.020
deutsch, JAR FCL 4.020 deutsch) 3/10 bis 10/10 der für die entspre-
chende zivile Erlaubnis oder Be-
rechtigung vorgesehenen Gebühr
31. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 260 EUR
32. Erteilung der Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal
(§ 111a LuftPersV, Artikel 5 der VO (EG) 2042/2003)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie C 270 EUR
e) Erweiterung der Berechtigung Kategorie A bis C 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buchsta-
ben a bis d vorgesehenen Gebühr
f) Musterberechtigung 130 bis 600 EUR
33. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung 2/10 der für die Prüfung vorgese-
henen Gebühr
34. Abnahme der Prüfungen zum Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(§ 14 FlugfunkV) Gebühr gemäß § 18 FlugfunkV in
der jeweils geltenden Fassung
IV. Lizenzen, Luftfahrerscheine, Erlaubnisse (Registrierung) und Berechtigungen für Luftfahrt- und Flug-
sicherungspersonal
Gebührentatbestand Gebühr
1. Erteilung der Lizenzen und Luftfahrerscheine für Luftfahrtpersonal ein-
schließlich gleichzeitig einzutragender Klassen- und Musterberech-
tigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 bis 70 EUR
2. Erteilung und Aufhebung einer Beschränkung der Lizenz für Luftfahr-
zeugführer (§§ 26, 27, 28 Abs. 5 LuftVZO, § 44 Abs. 4 und 5 LuftPersV) 20 bis 30 EUR
3. Erteilung von Klassen- und Musterberechtigungen (§§ 3a, 3b, 40a,
52a LuftPersV, JAR-FCL 1.245 deutsch, JAR-FCL 2.245 deutsch,
JAR-FCL 4.245 deutsch, Verordnung (EG) 2042/2003) 40 bis 100 EUR
4. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§ 53 LuftPersV,
JAR-FCL 1.180 deutsch, JAR-FCL 2.180 deutsch) 40 bis 100 EUR
5. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 77 LuftPersV) 40 bis 100 EUR
6. Erteilung der Berechtigung für Passagier-, Kunst-, Schlepp-, Nacht-
und Wolkenflug, zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das
Abstreuen und Absprühen von Stoffen (§ 81 Abs. 7, §§ 84, 84a, 85, 86
LuftPersV, JAR-FCL 1.125 deutsch, JAR-FCL 2.125 (c) (3) deutsch) 40 bis 100 EUR
7. Erteilung einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung
(§§ 88, 88a, 89, 94, 95, 95a LuftPersV) 40 bis 100 EUR
8. Anerkennung von Lizenzen oder Erlaubnissen einschließlich
Berechtigungen im Einzelfall (§§ 28, 28a LuftVZO) 40 bis 250 EUR
9. Erteilung der Erlaubnis (Registrierung) zur Ausbildung von Luftfahrern
(JAR-FCL 1.055, 2.055 deutsch)
a) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 110 bis 250 EUR
b) im Falle des § 33 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 110 bis 1 250 EUR
10. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 60 bis 250 EUR
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
11. Verlängerung einer Lizenz für Prüfer von Luftfahrtgerät oder freigabe-
berechtigtes Personal in Verbindung mit der Neuausstellung der Prü-
fererlaubnis (§§ 109, 111a LuftPersV) 40 EUR
12. Erteilung der Auszubildendenlizenz und zusätzlicher Erlaubnisse und
Befugnisse für Fluglotsen (§ 12 FSPersAV), Erteilung der Erlaubnisse
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 36 FSPersAV) 80 EUR
13. Erteilung der Fluglotsenlizenz und zusätzlicher Berechtigungen für
Fluglotsen (§§ 14 und 15 FSPersAV), Erteilung der Berechtigungen
für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs-
technisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR
14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur praktischen Ausbildung von Flug-
lotsen (§ 17 FSPersAV), Erteilung der Ausbilderberechtigung zur prak-
tischen Ausbildung des sonstigen Flugsicherungsbetriebspersonals
und von flugsicherungstechnischem Personal (§ 40 FSPersAV) 80 EUR
15. Überprüfung der wirtschaftlichen, technischen und flugbetrieblichen
Genehmigungsvoraussetzungen von Ausbildungsbetrieben 50 bis 770 EUR
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung
einer ausländischen Lizenz oder Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO,
JAR-FCL 1.015, 2.015, 4.015 deutsch) 30 bis 300 EUR
17. Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen für
Luftfahrer (§ 125a Abs. 1 LuftPersV) 250 bis 3 800 EUR
18. Aufsicht über eine Stelle, die für die Abnahme von Sprachprüfungen
anerkannt ist (§ 125a Abs. 2 LuftPersV) 250 bis 2 200 EUR
19. Erstmaliger Eintrag des Nachweises der Sprachkenntnisse in die
Lizenz oder Ausstellung einer gesonderten Bescheinigung (§ 125
Abs. 3, 5 und 6 LuftPersV) 15 bis 35 EUR
20. Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift 35 EUR
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Genehmigung der Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1 660 bis 400 000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c) 330 bis 65 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 52 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 330 bis 3 500 EUR
2. Genehmigung des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung)
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10 000 EUR
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe c 330 bis 3 000 EUR
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 100 bis 1 500 EUR
3. Gestattung und Vornahme der Vorarbeiten (§ 7 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) eines Flughafens 135 bis 250 000 EUR
b) eines Landeplatzes mit Ausnahme von Buchstabe d 135 bis 2 600 EUR
c) eines Segelfluggeländes 130 bis 2 000 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln 100 bis 1 500 EUR
4. Abnahmeprüfung bei Betriebsaufnahme und bei wesentlichen Ände-
rungen von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 44 LuftVZO) 300 bis 100 000 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1235
Gebührentatbestand Gebühr
b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44
Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d 50 bis 2 000 EUR
c) eines Segelfluggeländes (§ 58 in Verbindung mit § 44 Abs. 1
LuftVZO) 50 bis 1 500 EUR
d) eines Sonderlandeplatzes für Start und Landung von Hänge-
gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1 000 EUR
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der An-
lage und des Betriebes
a) eines Flughafens 1 600 bis 300 000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 330 bis 50 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge 150 bis 2 000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 150 bis 2 000 EUR
6. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen des Be-
triebes (ohne Änderung oder Erweiterung der Anlage)
a) eines Flughafens 1 600 bis 300 000 EUR
b) eines Landeplatzes außer Buchstabe c 330 bis 50 000 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge 150 bis 2 000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 150 bis 2 000 EUR
7. Bescheinigung der Unbedenklichkeit unwesentlicher Änderungen auf-
grund von Anzeigen (§ 41 Abs. 1 LuftVZO) beabsichtigter Änderungen
der Anlage oder des Betriebes
a) eines Flughafens 300 bis 10 000 EUR
b) eines Landeplatzes 170 bis 1 500 EUR
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge oder
Ultraleichtflugzeuge 70 bis 1 000 EUR
d) eines Segelfluggeländes 70 bis 800 EUR
8. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)
a) eines Flughafens 33 000 bis 5 000 000 EUR
b) eines Landeplatzes 20 000 bis 1 000 000 EUR
9. Plangenehmigung oder Planfeststellung im vereinfachten Verfahren
(§ 8 Abs. 2 LuftVG, § 76 Abs. 3 VwVfG)
a) eines Flughafens 3 500 bis 1 000 000 EUR
b) eines Landeplatzes 1 000 bis 20 000 EUR
10. Entscheidung über Unterbleiben von Planfeststellung oder Plange-
nehmigung (§ 10 Abs. 1 Satz 3, § 8 Abs. 3 LuftVG, § 76 Abs. 2 VwVfG)
a) eines Flughafens 300 bis 50 000 EUR
b) eines Landeplatzes 65 bis 1 300 EUR
11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der Regelung der Entgelte
a) für Flughäfen (§§ 43, 43a LuftVZO) 300 bis 10 000 EUR
b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1 300 EUR
12. Befreiung von der Betriebspflicht
a) Flughäfen (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10 000 EUR
b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR
1236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
13. Zustimmung zur Baugenehmigung oder zur Genehmigung der Errich-
tung eines Luftfahrthindernisses (§ 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 1. Halbsatz, § 15 Abs. 1 und § 17 Satz 1 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR
14. Genehmigung der Errichtung eines Bauwerkes oder Luftfahrthinder-
nisses (§ 12 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17
Satz 2 LuftVG) 70 bis 5 000 EUR
15. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 130 bis 800 EUR
b) eines Segelfluggeländes 70 bis 270 EUR
16. Nachprüfungen (§§ 47, 53, 60 LuftVZO)
a) an einem Flughafen 100 bis 20 000 EUR
b) an einem Landeplatz 70 bis 2 000 EUR
c) an einem Segelfluggelände 35 bis 400 EUR
17. Erlaubnis zum Starten und Landen auf einem Flugplatz innerhalb von
Betriebsbeschränkungszeiten (§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO)
a) Flugzeuge, Drehflügler, Motorsegler, Segelflugzeuge, Ultraleicht-
flugzeuge und Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse
(MTOW) 50 bis 3 000 EUR
b) Luftschiffe 100 bis 150 EUR
c) sonstiges Luftfahrtgerät bis 200 EUR
18. Genehmigung der Beschränkung der Abfertigung auf einen Dienstleis-
ter bei der Bodenabfertigung (§ 19c Abs. 3 LuftVG in Verbindung mit
§ 3 Abs. 4 BADV) einschließlich Auslagen für Gutachten
a) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
überschreiten 6 700 bis 840 000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Schwellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BADV
nicht überschreiten 1 700 bis 330 000 EUR
c) bei sonstigen 130 bis 13 000 EUR
19. Genehmigung der Beschränkung der Zahl der Selbstabfertiger bei der
Bodenabfertigung auf nicht weniger als zwei (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 5 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
a) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV erfüllen 3 300 bis 670 000 EUR
b) bei Flugplätzen, die die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 2
BADV nicht erfüllen 670 bis 167 000 EUR
c) bei sonstigen 70 bis 6 700 EUR
20. Verlängerung der Genehmigung gemäß Nr. 19 (§ 19c Abs. 3 LuftVG in
Verbindung mit § 3 Abs. 7 BADV) einschließlich Auslagen für Gut-
achten
a) bei Flughäfen 130 bis 13 300 EUR
b) bei Landeplätzen 35 bis 3 300 EUR
21. Auswahl der Drittabfertiger (§ 7 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5 BADV) oder
der Selbstabfertiger (§ 7 Abs. 3 BADV) bei Flugplätzen mit jährlichen
Flugbewegungen
a) unter 20 000 200 bis 500 EUR
b) unter 100 000 501 bis 10 000 EUR
c) unter 500 000 5 001 bis 24 000 EUR
d) über 500 000 24 000 bis 50 000 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1237
Gebührentatbestand Gebühr
22. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 Landeplatz-
LärmschutzV 50 bis 250 EUR
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
Gebührentatbestand Gebühr
1. Betriebsgenehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 LuftVG, § 61 Abs. 1 LuftVZO) 250 bis 8 000 EUR
2. Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AoC) (§ 61 Abs. 4
LuftVZO in Verbindung mit OPS 1.175 ff., JAR-OPS 3.175 ff. deutsch) 1 100 bis 16 000 EUR
3. Genehmigung der nichtgewerbsmäßigen Beförderung von Flug-
gästen, Post oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt (§ 20
Abs. 1 Satz 2 LuftVG) 200 bis 820 EUR
4. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) oder
Fachbereichsleiters (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.175 Buchstabe h und i, JAR-OPS 3.175 deutsch Buchstabe h
und i) 100 bis 1 800 EUR
5. Zulassung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DV LuftBO) 100 bis 1 400 EUR
6. Erteilung einer Flugliniengenehmigung (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 110 bis 1 125 EUR
7. Erteilung einer allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 50 bis 700 EUR
8. Zulassung von Ausnahmen für Flüge von und zu bestimmten Flug-
plätzen (§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 800 EUR
b) im Einzelfall 80 EUR
9. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75
LuftVZO) 50 bis 10 300 EUR
10. Zulassung von Ausnahmen zur Unterschreitung der Sicherheitsmin-
desthöhe oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug-
regeln (§ 6 LuftVO) 50 bis 500 EUR
11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen von Gegenständen
(§ 7 LuftVO) 60 bis 170 EUR
12. Zulassung von Ausnahmen vom Kunstflugverbot (§ 8 LuftVO) 60 bis 150 EUR
13. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 60 bis 260 EUR
14. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen
(§ 25 LuftVG, § 15 LuftVO), ohne VI. Nr. 15 30 bis 500 EUR
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von nichtmotor-
getriebenen Luftsportgeräten (§ 15 LuftVO) 50 bis 260 EUR
15a. Gebühr für die Ausnahme von einer verbotenen Nutzung des Luft-
raums (§ 15a Abs. 2 LuftVO) 60 EUR
16. Erlaubnis nach § 16 LuftVO
a) allgemein 30 bis 500 EUR
b) für Flugmodellgelände 100 bis 3 500 EUR
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für
die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-
schaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) bei
Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anwei-
sungen der Behörde (OPS 1.015) 100 bis 1 600 EUR
1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
bb) Entscheidung nach Artikel 4 Buchstabe c, Artikel 7, 8 Abs. 6,
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 12 und 13 Abs. 2 und 3 der Verord-
nung (EG) Nr. 1008/08 bei Unternehmen gemäß § 61 Abs. 1
Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30 000 EUR
b) technische Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung
mit OPS 1.175 (a) oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unter-
nehmen gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen
der Behörde (OPS 1.015) 200 bis 1 600 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015) 650 bis 30 000 EUR
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015) 500 bis 7 000 EUR
bb) Entscheidung nach Artikel 6 und 13 der Verordnung (EG)
Nr. 1008/08 und § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS
1.175 oder JAR-OPS 3.175 deutsch bei Unternehmen
gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO und Anweisungen der
Behörde (OPS 1.015)
aaa) für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 650 bis 30 000 EUR
bbb) zusätzlich für jeweils bis zu 10 weitere Luftfahrzeuge 300 bis 8 000 EUR
wobei die Gebühren je Prüfungsart und Kalenderjahr, in dem
Überprüfungen stattgefunden haben, nur einmal erhoben
werden
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 EUR
19. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät
oder dessen Teile (§ 4 LuftBO, Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 Teil 21,
Abschnitt A 185) 125 bis 250 EUR
20. Zulassung einer Ausnahme
a) zum Brandschutz (§ 2 Abs. 1 der 1. DV LuftBO) 230 bis 780 EUR
b) von den Anforderungen an Notausstiege oder Notbeleuchtung
(§ 2 Abs. 2 der 1. DV LuftBO) 230 bis 767 EUR
c) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flug-
zeugen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.246) 210 bis 3 000 EUR
d) nach Artikel 8 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EWG) 3922/91
oder § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.010 oder JAR-
OPS 3.010 deutsch 50 bis 4 000 EUR
21. (weggefallen)
22. (weggefallen)
23. Erteilung einer Zustimmung oder Genehmigung
a) nach § 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit Anhang 1 zu OPS 1.005
Buchstabe a 50 bis 500 EUR
b) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO und
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.030 oder
JAR-OPS 3.030 deutsch) 60 bis 1 500 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1239
Gebührentatbestand Gebühr
c) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wetter-
mindestbedingungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.250 Buchstabe b bzw. 1.430 Buchstabe a oder
JAR-OPS 3.250 deutsch Buchstabe b oder 3.430 Buchstabe a) 60 bis 500 EUR
d) für Flüge nach Instrumentenflugregeln über dem Nordatlantik
(§ 2a Abs. 3 der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO
in Verbindung mit OPS 1.243 oder 1.870 Buchstabe a) 200 bis 1 200 EUR
e) für Flüge entsprechend der Flächennavigation (RNAV) und erfor-
derlicher Navigationsleistungen (RNP) (§ 3 Abs.1 FSAV in Verbin-
dung mit OPS 1.243 und 1.865) 150 bis 800 EUR
f) für Flüge im RVSM-Luftraum (RVSM – Reduced Vertical Sepa-
ration Minimum) § 2b der 3. DV LuftBO und § 1 Abs. 2 Nr. 1
und 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.241) 150 bis 1 100 EUR
g) für den Einsatz von nicht als Luftfahrtgerät zugelassenen elektro-
nischen Geräten im Cockpit (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1040, OPS 1.135) 300 bis 1 100 EUR
24. Eintragung von 406 MHz-Notsendern (§ 19a LuftVZO) 50 EUR
25. Genehmigung des Einsatzes der Kabinenbesatzung auf mehr als 3
Mustern (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LuftBO in Verbindung mit
OPS 1.1030, JAR-OPS 3.1030 deutsch) 300 EUR
26. Genehmigung eines Flugzeug-Instandhaltungsprogramms (§ 1 Abs. 2
LuftBO Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Teil M.A.302)
a) Ausnahmen im Einzelfall 125 bis 250 EUR
b) Änderung des Programms 100 bis 1 000 EUR
27. Genehmigung der Verwendung von abweichenden Landestrecken-
daten für Steilanflugverfahren oder der Kurzlandeverfahren (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.515 Buchstabe a und 1.550 Buch-
stabe a) 250 bis 1 000 EUR
28. Genehmigung der Anwendung anderer Standardwerte für Masse der
Fluggäste (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.620, JAR-OPS
3.620 deutsch) 250 bis 1 500 EUR
29. Genehmigung der Grundschulung für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2
LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1005, JAR-OPS 3.1010 deutsch) 300 bis 900 EUR
30. Anerkennung des Programms für wiederkehrende Schulungen und
Überprüfungen für Kabinenbesatzung (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbin-
dung mit OPS 1.1015, JAR-OPS 3.1015 deutsch) 300 bis 900 EUR
31. Genehmigung abweichender Regelungen zur Durchführung medizi-
nischer Hubschraubernoteinsätze (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung
mit JAR-OPS 3.005 deutsch) 250 bis 1 000 EUR
32. Übertragung der Aufsicht über D-registrierte Luftfahrzeuge an andere
Staaten (gemäß ICAO Annex 6 bzw. Artikel 83 bis des ICAO-Abkom-
mens in Verbindung mit § 3a LuftVG) 100 bis 5 000 EUR
VII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
Gebührentatbestand Gebühr
1. Ausstellung von
a) Besatzungsausweisen 50 EUR
b) eines entsprechenden deutschen Ausweises (§ 28 Abs. 5 LuftVZO) 50 EUR
2. Erlaubnis zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 78 Abs. 1 LuftVZO)
a) allgemein 150 bis 8 000 EUR
b) im Einzelfall 150 bis 3 000 EUR
c) Änderung der Erlaubnis 2 000 EUR
1240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
3. Genehmigung von Schulungsprogrammen für die Beförderung ge-
fährlicher Güter (§ 1 Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1220 und
JAR-OPS 3.1220 deutsch) 350 bis 900 EUR
4. Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung gefährlicher Güter (§ 1
Abs. 2 LuftBO in Verbindung mit OPS 1.1155 und JAR-OPS 3.1155
deutsch) 2 000 EUR
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1
LuftVZO), ohne Auslagen gemäß Nummer 7 30 bis 160 EUR
6. Anhörung im Rahmen der Zustimmungsverfahren zur Einrichtung von
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO) 50 bis 160 EUR
7. Zustimmung des Flugsicherungsunternehmens zum Einrichten, Er-
richten und Betreiben von besonderen Geräten zur Flugsicherung,
insbesondere Funknavigationseinrichtungen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) 140 EUR
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten (§ 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und b LuftVG)
a) Grundgebühr 80 bis 130 000 EUR
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser
Anlagen und Geräte 46 bis 92 EUR
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsiche-
rungsausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 27c LuftVG)
a) Grundgebühr 75 bis 2 600 EUR
b) Zuschlag je angefangene Stunde für alle Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Mitwirkung 46 bis 92 EUR
c) Nachprüfung 5/10 der erhobenen Grundgebühr
zuzüglich Zuschlag nach Buch-
stabe b
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
Höchstabflugmasse
a) bis 5 700 kg 25 bis 360 EUR
b) über 5 700 kg 140 bis 720 EUR
11. Gutachtliche Stellungnahme
a) weggefallen
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 180 bis 3 500 EUR
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 60 bis 1 250 EUR
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 50 bis 210 EUR
12. Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbeschrän-
kungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO) 15 bis 65 EUR
13. Anerkennung oder Genehmigungen von Ausbildungslehrgängen
(z. B. § 88a Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV, JAR-FCL 1.340)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 45 bis 150 EUR
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 60 bis 430 EUR
14. Qualifikation synthetischer Flugübungsgeräte (JAR-STD 1A.015,
2A.015, 3A.015, 4A.015, 1H.015, 2H.015, 3H.015) 100 bis 7 000 EUR
15. Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte (§ 28b LuftVZO, JAR-
FCL 1.005, JAR-FCL 2.005, JAR-FCL 4.005) 100 bis 2 000 EUR
16. Anerkennung von Schulungsprogrammen (§ 1 Abs. 2 LuftBO in
Verbindung mit OPS 1.965 und OPS 1.978 oder OPS 1.1005 oder
OPS 1.1015 oder JAR-OPS 3.965 deutsch) 260 bis 770 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1241
Gebührentatbestand Gebühr
17. Anerkennung
a) von Schulungsprogrammen zur Ausbildung an synthetischen
Flugübungsgeräten (JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405
deutsch, JAR-FCL 4.405 deutsch) 100 bis 400 EUR
b) für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten „SFI“
(JAR-FCL 1.405 deutsch, JAR-FCL 2.405 deutsch, JAR-FCL
4.405 deutsch) 80 bis 300 EUR
18. Anerkennung als flugmedizinisches Zentrum oder als flugmedizi-
nischer Sachverständiger (§ 24e LuftVZO) 70 bis 910 EUR
19. Prüfung des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen von
flugmedizinischen Zentren und flugmedizinischen Sachverständigen
(§ 24e Abs. 7 LuftVZO) 200 bis 2 600 EUR
20. Anerkennung eines Grund- oder Aufbaulehrgangs für flugmedizini-
sche Sachverständige (§ 24e Abs. 2 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 4 LuftVZO) 500 bis 1 500 EUR
21. Anerkennung eines flugmedizinischen Fortbildungslehrgangs (§ 24e
Abs. 6 LuftVZO) 500 EUR
22. (weggefallen)
23. (weggefallen)
24. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen
(§ 24c Abs. 2 LuftVZO) 50 bis 150 EUR
25. Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Mitführung des
Flugbuches (§ 120 Abs. 2 und 3 LuftPersV) 40 EUR
26. Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24
Abs. 4 LuftVZO) 30 bis 250 EUR
27. Anerkennung von Prüfern (JAR-FCL 1.030, JAR-FCL 2.030, JAR-
FCL 4.030, § 128 LuftPersV, Artikel 5 der Verordnung (EG) 2042/2003) 30 bis 260 EUR
28. Anerkennung von Lehrgängen und technischen Schulen für Prüfer
von Luftfahrtgerät oder freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 der
Verordnung (EG) 2042/2003) 200 bis 2 200 EUR
29. Durchführung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer durch das
Luftfahrt-Bundesamt (JAR-FCL 1.355) 100 bis 250 EUR
30. Zuteilung von Sekundärradar-Antwortgerät SSR-Mode-S-Adressen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 FSAV) 25 EUR
31. Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung oder mit dem
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen oder Umschreibung
einer militärischen Lizenz oder Erlaubnis vorzulegenden Unterlagen
sowie Prüfung der fachlichen Voraussetzungen (§ 24 Abs. 4 LuftVZO) 50 bis 180 EUR
32. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen für Fluglehrer (z. B. JAR-
FCL 1.355) 100 EUR
33. Anerkennung einer Lärmbescheinigung für ausländische Luftfahr-
zeuge (§ 10 LuftVZO) 130 EUR
34. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, Antragsrücknahme,
Antragsablehnung aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der
Behörde bis zu 8/10 der für die Amtshand-
lung vorgesehenen Gebühr
1242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Gebührentatbestand Gebühr
34a. Erfolglose Widerspruchverfahren Für die vollständige oder teilweise
Zurückweisung eines Wider-
spruchs wird eine Gebühr bis zur
Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Ge-
bühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn
der Widerspruch nur deshalb kei-
nen Erfolg hat, weil die Verletzung
einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 VwVfG unbeacht-
lich ist. War für die angefochtene
Amtshandlung eine Gebühr nach
diesem Verzeichnis nicht vorgese-
hen, war die Amtshandlung gebüh-
renfrei oder ist der Widerspruch
von einem Dritten eingelegt
worden, wird eine Gebühr bis zu
2 500 EUR erhoben. Bei einem er-
folglosen Widerspruch, der sich
ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet, beträgt die
Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr
des streitigen Betrags. Wird ein Wi-
derspruch nach Beginn seiner
sachlichen Bearbeitung jedoch vor
deren Beendigung zurückgenom-
men, beträgt die Gebühr höchstens
3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1
bis 3. In allen Fällen beträgt die Ge-
bühr jedoch mindestens 40 EUR.
35. Anerkennung von sonstigen Stellen für die Unterweisung in Sofort-
maßnahmen am Unfallort oder die Ausbildung in Erster Hilfe (§ 126
LuftPersV) 60 bis 550 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010 1243
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Würzburger Residenz und Hofgarten“)
Vom 23. August 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom denz und Hofgarten“. Die barocken Elemente Residenz
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- und Hofgarten sind mustergültig künstlerisch wieder-
regierung beschlossen, in Würdigung des UNESCO geben und auch der Residenzplatz mit dem 1894
Welterbes der Würzburger Residenz und Hofgarten eine errichteten Brunnen der Frankonia, der Schutzheiligen
Gedenkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. Frankens, findet sich in einer ausgewogenen Wertigkeit
Die Auflage der Münze beträgt 320 000 Stück. Die auf der Bildseite der Münze wieder. In der Umsetzung
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten als Goldmünze ergibt sich dabei ein klar strukturiertes,
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), in der Perspektive stimmiges Gesamtbild.
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen
Auch die Wertseite spricht durch ihre klare Gestal-
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz-
tung an, die mit der Bildseite in Einklang steht. Die
ausführung geprägt.
würdige Darstellung des Bundesadlers ist besonders
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2010 in den hervorzuheben. Insgesamt stellt die Arbeit ein künstle-
Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem risch anspruchsvolles Werk dar.
Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat
einen Durchmesser von 28 Millimeter und eine Masse Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
(Gewicht) von 15,55 Gramm. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
Europasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Der Entwurf stammt von dem Künstler Dietrich Dorf-
sowie die Jahreszahl „2010“ und – je nach Münzstätte –
stecher aus Berlin.
das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Die Münze besticht durch die realistische Darstellung
des gesamten UNESCO-Welterbes „Würzburger Resi- Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 23. August 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2010
Berichtigung
der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 24. August 2010
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177) ist
wie folgt zu berichtigen:
In Abschnitt 5 der Anlage 1 ist das Wort „Palästinänsisches“ durch das Wort
„Palästinensisches“ zu ersetzen.
Berlin, den 24. August 2010
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
York Schuegraf
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 12. August 2010
Tag Inhalt Seite
4. 6. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem König-
reich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Repu-
blik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich
über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des
Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
8. 6. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
terroristischer Bombenanschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893
15. 6. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 2001 über die
zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 894
17. 6. 2010 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 898
24. 6. 2010 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 900
28. 6. 2010 Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über den Status von kulturellen Einrich-
tungen und deren entsandten Fachkräften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 902
28. 6. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten
Formen der Kinderarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 904
29. 6. 2010 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie
Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906