Bundesgesetzblatt
1199
Teil I G 5702
2010 Ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 Nr. 45
Tag Inhalt Seite
18. 8. 2010 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das
Jahr 2010 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1199
FNA: 640-7
GESTA: E002
11. 8. 2010 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der all-
gemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (GntDAIVAPrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1214
FNA: neu: 2030-7-5-3; 2030-7-5-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2010
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2010)
Vom 18. August 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall ei-
sen: nen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder
wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
§1
§4
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für
das Jahr 2010, der diesem Gesetz beigefügt und nach (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
§ 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufgestellt worden ist, ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
wird in Einnahmen und Ausgaben auf oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
533 505 000 Euro werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
bis zum Gesamtbetrag von 1 100 Millionen Euro zu
festgestellt. Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
§2
aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
gie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 dervermögen noch in Anspruch genommen werden
festgestellten Betrages aufzunehmen. kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
§3 (3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge ei- leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
nes unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis- rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
ses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
1200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
gelegt wird. men.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz §6
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Die §§ 2 bis 5 gelten bis zum Tag der Verkündung
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2011.
anzurechnen.
§5 §7
Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1201
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2008
1202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2010 2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Un-
ternehmen sowie für Umweltschutz- und Energieeinsparmaßnahmen und
Exportfinanzierungen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 49 000 21 642
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 412 200 T€
davon fällig:
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247 200 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01
und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Einsparungen bei Titeln 682 01
und 683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen För-
derkrediten aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . 128 000 205 000
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
683 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31. Dezember 2009 sowie sonstigen
Verpflichtungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . 173 400 145 000 288 358
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 019 700 T€
davon fällig:
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 700 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 100 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 600 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536 300 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
682 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
862 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für mittelständische Unternehmen in
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 45 000 27 816
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170 000 T€
davon fällig:
Jahr ab 2012 ff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 000 T€
Jahr ab 2013 ff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
Jahr ab 2014 ff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland . . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 387
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 2 143
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1203
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge der
Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen (Altge-
Erläuterungen schäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuordnung der
ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen nach der Neu-
ordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich 31. Dezember
2009.
6
Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 1 019,7 Mio. €, davon fällig:
Zu Tit. 892 01 Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178,7 Mio. €
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161,1 Mio. €
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Leistungssteigerung mittel- Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,6 Mio. €
ständischer Unternehmen sowie der Förderung von Umweltschutz- in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 536,3 Mio. €
und Energieeffizienzmaßnahmen und von Exportfinanzierungen der
gewerblichen Wirtschaft dienen. Nach der Neuordnung der ERP-Wirt-
schaftsförderung verbunden mit der Umstellung des Förderverfahrens Zu Tit. 862 02
bleiben Volumen und Intensität voll erhalten. Der Ansatz dient vor allem der anteiligen Dotierung des ERP/EIF-
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- Dachfonds mit dem Ziel, mittelständischen Unternehmen die Beschaf-
cke mit einem Volumen von rd. 4,5 Mrd. € zinsbegünstigt werden: fung von haftendem Kapital zu erleichtern. Das zugesagte Gesamt-
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . 350 Mio. € volumen (ERP-Teil) beträgt zum 31. Dezember 2008 rd. 235 Mio. €,
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen . . 250 Mio. € davon sind zum 31. Dezember 2008 rd. 74 Mio. € ausgezahlt. Ein
weiteres Kooperationsprojekt ist der Mikrofinanzfonds.
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs- Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
gesellschaften und Beteiligungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . 250 Mio. € tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 100 Mio. €
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/
e) Umwelt/Energieeeffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 200 Mio. €
Verwaltungskosten u. Ä. geleistet werden.
f) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 Mio. €
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Verschiebungen zwischen Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 170 Mio. €, davon fällig:
den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. Jahr 2011 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Mio. €
Jahr 2012 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. €
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
Jahr 2013 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. €
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: Zu Tit. 681 02
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogramme,
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts- und zwar
struktur“.
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen mittelständi- – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Stu-
scher Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien denten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südost-
Berufe. europäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland er-
Im Rahmen des Programms werden zinsverbilligte, persönliche möglicht wird,
Darlehen an natürliche Personen gewährt. Die Darlehen dienen
dem Aufbau oder der Stärkung einer selbständigen Existenz. – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
Darüber hinaus können Investitionen von kleinen und mittleren gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
Unternehmen im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts mitfinanziert den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
werden.
c) Private Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Beteiligungsfonds, – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship
die mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haften- Program.
dem Kapital erleichtern, sowie ERP-Darlehen an mittelständische
Bürgschaftsbanken zur Förderung von Bürgschaften bei der Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
Kreditaufnahme mittelständischer Unternehmen und Angehöriger die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
Freier Berufe. tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
d) Langfristige Förderungen marktnaher Forschung und Entwicklung Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
Markteinführung. gramme finanziert werden.
e) Umweltschutz/Energieeffizienz Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-
– Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Abfallvermeidung, amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
-behandlung und -verwertung, Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
– Errichtung von Abwasserreinigungsanlagen, und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen.
– Maßnahmen zur Energieeffizienz, rationellen Energieverwen- Dieses Projekt ist langfristig angelegt.
dung und zum Einsatz regenerativer Energien,
– umweltfreundliche Produktionsanlagen. Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
f) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die kosten u. Ä. geleistet werden.
Kreditanstalt für Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im
Verhältnis 1:3 mit Marktmitteln.
Zu Tit. 681 03
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € für
neue Förderansätze gewährt werden. Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
waltungskosten u. Ä. geleistet werden. dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
Zu Tit. 682 01 fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung Wirtschaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von der KfW aufgenommener mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
und ausgereichter Kredite umgestellt und ein Teil der bestehenden Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, dass tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungskosten Jahren 2011 bis 2014, um auch mehrjährige Projekte fördern zu
trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirtschafts- können.
plan auszuweisen.
Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen sich Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projekt-/Verwaltungskosten
auf 420 Mio. €. u. Ä. geleistet werden.
1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Kap. 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2010 2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 10 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei folgendem Titel geleistet
werden: 892 01.
Gesamtausgaben 373 600 450 200
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 367 400 444 000
Gesamtausgaben 373 600 450 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1205
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2008 rd. 450 Mio. €.
1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Kap. 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2010 2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 80
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 17
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2009 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquidationszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158 105 – 0
Gesamtausgaben 159 905 1 800 97
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 905 1 800
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtausgaben 159 905 1 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1207
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und
der Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu
gehören Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens, auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen
werden.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops,
Tagungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2010 aufgenommenen Mittel vor-
gesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist vorgesehen für die Rückzahlung von Mitteln, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Kap. 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2010 2009 2008
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 563
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 598 300 320 494 158
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 707 1 000 5 036
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 000 120 000 27 316
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . 57 200 40 680 15 890
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Energieeffizienzpro-
gramm, für das ERP-Kapital für Gründung sowie des ERP-Startfonds bei folgenden
Titeln: 892 01 und 683 01.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamteinnahmen 533 505 462 000
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 533 505 462 000
Gesamteinnahmen 533 505 462 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1209
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vor-
gesehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 217 731 T€
b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 096 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 42 461 T€
d) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 T€
Summe 406 598 T€
Diese Erträge werden mit einem Anteil von rd. 328,6 Mio. € für Förder-
maßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans eingesetzt. Die über-
schießenden Erträge dienen zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht liquiden Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens
in der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide Erträge des ERP-Sonder-
vermögens sind die Zuschreibungen zur ERP-Rücklage in Höhe von
rd. 40 Mio. € und die auf die weiteren Anteile des ERP-Sondervermögens
am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne. Aufgrund des
bestehenden Verlustvortrages sind in 2010 keine Zuschreibungen zu
erwarten.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Landesbank Berlin/IBB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 060 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 647 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 707 T€
Zu Tit. 129 01
Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei Kap. 1 Tit. 862 02
(u. a. Dotierung des ERP/EIF-Dachfonds).
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 862 01 (Fi-
nanzierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans
im Rahmen des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen, im
Rahmen des Energie-Effizienzprogramms durch eine Zinsverbilligung so-
wie des ERP-Kapitals für Gründung und des ERP-Startfonds. Die vom
Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge
werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Kap. Bezeichnung Ausgaben und
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 451 598 533 505 159 905 – 6 200 367 400
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 81 907
533 505 533 505 159 905 – 6 200 367 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1211
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2008
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) Verpflichtungen
sowie soll
fällig ab 2009 2010 2011 2012 2013 ff.
Zweckbestimmung 2010
(stichwortartig) b) VE 2009
c) VE 2010
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
Kap. 1
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Umweltschutz und Energieeinsparung,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20,0 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 412,2 – 45 60 307,2
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 128,0
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173,4 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 019,7 – 178,7 161,1 679,9
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,0 a) 100 25 25 25 25
b) 100 100 – – –
c) 170 – 50 60 60
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,6 a) 0,520 0,520 – – –
b) 5,160 2,060 2,580 0,520 0,000
c) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
681 03 Förderung von Maßnahmen im Rah-
men des Deutschen Programms
für transatlantische Begegnung . . . . . . . . 3,6 a) 1,552 1,214 0,238 0,100 0,000
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 – 1,500 1,300 2,300
Summe 372,6 a) 102,072 26,734 25,238 25,100 25,000
b) 110,260 103,560 3,880 1,820 1,000
c) 1 607,000 0,000 275,200 282,400 1 049,400
1 819,332 130,294 304,318 309,320 1 075,400
1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2008 am 31.12.2007
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 583 747 613 1 464 450 365
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 989 3 246 588 989
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 925 753 73 784 576
C. Sonstige Forderungen 55 016 083
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 062 926
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 086 031
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 847 525 452 804 303 982
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 669 158 177 669 158
6. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516 613 234 516 613 234
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 622 355
13 975 865 699 13 705 716 323
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 2008
Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 495 488 €
Zinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
6 495 488 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1213
nach dem Stand vom 31. Dezember 2008
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2008 am 31.12.2007
€ €
A. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
B. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349 377 645 455 000 000
– Vermögensabsicherung 274 377 645
– Förderlasten 75 000 000
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 626 488 054 13 250 716 323
13 975 865 699 13 705 716 323
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 000 000 200 000 000
1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst
in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(GntDAIVAPrV)
Vom 11. August 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- Abschnitt 1
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
und des § 10 der Bundeslaufbahnverordnung vom Allgemeines
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bun-
desministerium des Innern: §1
Inhaltsübersicht
Diplomstudium
Abschnitt 1
Allgemeines
Der Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“
an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
§ 1 Diplomstudium
waltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziele des Studiums
für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen
§ 3 Dienstbehörden
Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung
§ 4 Auswahlverfahren des Bundes.
§ 5 Urlaub
Abschnitt 2 §2
Studienordnung
Ziele des Studiums
§ 6 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 7 Studieninhalte, Module Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 8 Berufspraktische Studienzeiten senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
Abschnitt 3 ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
Prüfungen im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des
§ 9 Laufbahnprüfung Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu
§ 10 Prüfungsamt verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen de-
§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen mokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.
§ 12 Modulprüfungen Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit
§ 13 Zwischenprüfung
im föderalen und europäischen Raum. Die Studieren-
§ 14 Diplomarbeit
den sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um
den sich ständig wandelnden Herausforderungen der
§ 15 Mündliche Abschlussprüfung
Bundesverwaltung gerecht zu werden.
§ 16 Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen
§ 17 Fernbleiben, Rücktritt
§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß §3
§ 19 Wiederholung von Prüfungen
§ 20 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
Dienstbehörden
§ 21 Abschlusszeugnis (1) Die Fachhochschule ist als Einstellungsbehörde
§ 22 Prüfungsakten, Einsichtnahme der Studierenden für die dienstrechtlichen Entschei-
dungen zuständig.
Abschnitt 4
Schlussvorschriften (2) Während der berufspraktischen Studienzeiten in
§ 23 Übergangsvorschriften den Ausbildungsbehörden des Bundes unterstehen die
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Studierenden neben der Dienstaufsicht der Präsidentin
oder des Präsidenten der Fachhochschule auch der
Anlage Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1215
§4 §5
Urlaub
Auswahlverfahren
Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erho-
(1) Über die Einstellung entscheidet die Fachhoch- lungsurlaubs. Er ist auf die Fachstudien und die berufs-
schule auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, in praktischen Studienzeiten gleichmäßig zu verteilen.
dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Be-
werber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per- Abschnitt 2
sönlichen Eigenschaften für den gehobenen nichttech-
Studienordnung
nischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das Aus-
wahlverfahren wird an der Fachhochschule von einer
§6
Auswahlkommission durchgeführt. Es besteht aus
einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Das Dauer und Aufbau des Studiums
Bundesministerium des Innern entscheidet über Aus- (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es
nahmen von der Zuständigkeit nach Satz 1. umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie
berufspraktische Studienzeiten (Praktika) in Bundesbe-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
hörden.
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- (2) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- mindestens 2 200 Lehrstunden.
werber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann (3) Das Studium gliedert sich in folgende Studien-
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf abschnitte:
das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt
1. Semester: Grundstudium,
werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. 2. Semester: Hauptstudium I,
Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleich- 3. Semester: Praktikum I,
gestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Solda-
tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliede- 4. Semester: Hauptstudium II,
rungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren 5. Semester: Praktikum II und
zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genann- 6. Semester: Hauptstudium III.
ten Voraussetzungen erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bun-
desgleichstellungsgesetzes sind zu berücksichtigen. (4) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-
tungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird System zur Übertragung und Akkumulierung von Stu-
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine dienleistungen (ECTS). Die Leistungspunkte je Modul
schriftliche Mitteilung. ergeben sich aus dem Modulhandbuch.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus: §7
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Studieninhalte, Module
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären
als Vorsitzenden oder Vorsitzendem, Modulen vermittelt.
(2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die
2. einer Beamtin oder eines Beamten des höheren
Studienabschnitte:
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
und 1. G r u n d s t u d i u m
Modul 1: Staatsrechtliche und politische Grundlagen
3. zwei weiteren Beamtinnen und Beamten des geho- des Verwaltungshandelns
benen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des
Bundes. Modul 2: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (I)
In begründeten Fällen kann auch eine Tarifbeschäftigte Modul 3: Volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen
oder ein Tarifbeschäftigter je Kommission zum Mitglied des Verwaltungshandelns
der Auswahlkommission bestellt werden, sofern sie
oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse ver- Modul 4: Betriebswirtschaftliche Grundlagen des Ver-
fügt. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unab- waltungshandelns, Organisation und Infor-
hängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl- mationsverarbeitung
kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Modul 5: Sozialwissenschaftliche Grundlagen des
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich- Verwaltungshandelns (Psychologie, Sozio-
heit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den logie, Pädagogik) und Englisch
Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der 2. H a u p t s t u d i u m I
Auswahlkommission werden von der Fachhochschule
für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung Modul 6: Staat und Europa (I)
ist zulässig. Modul 7: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
handelns (II)
(5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-
gerichtet werden. In diesen Fällen ist sicherzustellen, Modul 8: Ökonomisches Verwaltungshandeln
dass gleiche Auswahlmaßstäbe angelegt werden. Modul 9: Steuernde Verwaltung (I)
1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Modul 10: Arbeit und Personal in der allgemeinen und und jeden Studierenden eine Praktikumsbeurteilung.
inneren Verwaltung des Bundes (I) Die Praktikumsbeurteilungen sind mit den Studieren-
Modul 11: Wahlpflichtbereich den zu besprechen.
3. P r a k t i k u m I Abschnitt 3
Modul 12: Berufspraktische Studienzeiten (I) Prüfungen
4. H a u p t s t u d i u m I I
Modul 13: Staat und Europa (II) §9
Modul 14: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs- Laufbahnprüfung
handelns (III) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be-
Modul 15: Ökonomische Verwaltungsentscheidungen steht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen in
den Modulen 5 bis 22, der Diplomarbeit und der münd-
Modul 16: Steuernde Verwaltung (II)
lichen Abschlussprüfung.
Modul 17: Arbeit und Personal in der allgemeinen und
inneren Verwaltung des Bundes (II) § 10
Modul 18: Wahlpflichtbereich Prüfungsamt
5. P r a k t i k u m I I Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
Modul 19: Berufspraktische Studienzeiten (II) bahnprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungs-
amt ein.
6. H a u p t s t u d i u m I I I
Modul 20: Staat und Europa (III) § 11
Modul 21: Rechtliche Grundlagen des Verwaltungs- Prüfende, Prüfungskommissionen
handelns (IV)
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewer-
Modul 22: Steuernde Verwaltung (III) tung der fachtheoretischen Modulprüfungen und der
(3) Die Studierenden müssen aus den Angeboten für Diplomarbeit. Es richtet für die Zwischenprüfung und
die Wahlpflichtbereiche in den Modulen 11 und 18 die mündliche Abschlussprüfung Prüfungskommis-
jeweils eine Lehrveranstaltung mit einem rechtswissen- sionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmit-
schaftlichen, einem wirtschaftswissenschaftlichen und glieder. Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentschei-
einem fremdsprachlichen Schwerpunkt wählen. dungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module (2) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil
richten sich nach dem Modulhandbuch für den zwei Prüfende bestellt, legt das Prüfungsamt fest, wer
Diplom-Studiengang „Verwaltungsmanagement“ der Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder
Fachhochschule. Die Module sind Gegenstand eines Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten unabhängig
systematischen Qualitätsmanagements und werden voneinander die Prüfung oder den Prüfungsteil. Die
regelmäßig evaluiert. Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von
(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers
verpflichtend. haben.
(3) Zur Bewertung der Klausuren der Zwischenprü-
§8 fung wird vom Prüfungsamt eine Prüfungskommission
Berufspraktische Studienzeiten eingesetzt. Die Prüfungskommission besteht aus min-
destens drei Lehrkräften der Fachhochschule, von
(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht denen eine hauptamtliche Lehrkraft den Vorsitz führt.
die Gestaltung und die Organisation der berufsprak-
tischen Studienzeiten in den Modulen 12 und 19. Sie (4) Für eine Modulprüfung wird grundsätzlich eine
erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfung in den Mo-
einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Stu- dulen des Hauptstudiums erfolgt durch eine Lehrkraft
dierenden bekannt. Einzelheiten regelt die Praktikums- des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung. Für
ordnung der Fachhochschule. die Bewertung der Klausuren mit einer Bearbeitungszeit
von 240 Minuten und der zu wiederholenden Modul-
(2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen prüfungen werden jeweils zwei Prüfende bestellt. Die
mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be- Prüfenden sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein.
amten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil- Für die Bewertung der Modulprüfungen in den berufs-
dungsverantwortlichen sowie eine Vertretung. Die Aus- praktischen Studienzeiten sollen Beamtinnen und Be-
bildungsverantwortlichen sind für die ordnungsgemäße amte des höheren oder gehobenen nichttechnischen
Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie beraten Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt werden. Zur
die Studierenden und die Ausbildenden. Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäf-
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende tigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön- sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse
nen. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlas- verfügt.
tet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden infor- (5) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei
mieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig Angehörige des höheren oder gehobenen nichttech-
über den Stand der Ausbildung. nischen Verwaltungsdienstes als Prüfende bestellt. Zur
(4) Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen unter Prüferin oder zum Prüfer kann auch eine Tarifbeschäf-
Beteiligung der Ausbildenden für jede Studierende tigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern
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sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse (4) In den Präsentationen befassen sich die Studie-
verfügt. Die Prüfenden werden bestellt, sobald das renden in freier Rede und mit der Hilfe moderner Prä-
Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. sentationstechniken mit einem Thema aus dem Gebiet
(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche des jeweiligen Moduls. Sie setzen sich dabei mit den
Abschlussprüfung besteht aus: einschlägigen Quellen auseinander und werten diese
aus. Gruppenleistungen sind zulässig, wenn die einzel-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nen Beiträge voneinander abgegrenzt und individuell
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzen- bewertet werden können.
den oder Vorsitzendem,
(5) Hausarbeiten sind vertiefende schriftliche Aus-
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren arbeitungen zu modulspezifischen Themenstellungen.
Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer und Vertre-
(6) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studi-
tung der oder des Vorsitzenden und
enzeiten bestehen jeweils aus einem Praktikumsbericht
3. drei weiteren Beamtinnen und Beamten des gehobe- sowie aus einer Präsentation im Praktikum I und aus
nen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von einer schriftlichen Ausarbeitung im Praktikum II. Dane-
denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter ben fließt in die Bewertung des Moduls auch die Prak-
dem gehobenen oder dem höheren nichttech- tikumsbeurteilung ein.
nischen Verwaltungsdienst des Bundes angehört.
Zur Prüferin oder zum Prüfer nach Nummer 3 kann § 13
auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter Zwischenprüfung
bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung
einschlägige Kenntnisse verfügt. Zwei Mitglieder der
abgeschlossen.
Prüfungskommission sollen Lehrkräfte der Fachhoch-
schule sein. Ein Mitglied der Kommission soll Prüferin (2) Die Zwischenprüfung besteht aus den Modulprü-
oder Prüfer der Diplomarbeit sein. Die Mitglieder und fungen zu den Modulen 1 bis 4, die in Form von Klau-
Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahre be- suren mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minu-
stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorgani- ten durchgeführt werden. Der Dekan wählt aus den Vor-
sationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände schlägen zu den Themenbereichen des Grundstudiums
des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen die Klausuraufgaben für die Zwischenprüfung aus.
vorschlagen. Die Prüfungskommission ist beschluss- (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei
fähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend“ be-
Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimment- wertet worden sind und wenn insgesamt in den vier
haltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt Klausuren mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. erreicht worden ist.
(7) Es können mehrere Prüfungskommissionen ein- (4) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über
gesetzt werden, wenn die Zahl der Studierenden dies das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein
erfordert. Das Prüfungsamt gewährleistet die gleich- Zeugnis aus, das die erreichten Rangpunkte, die Noten
mäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe. und die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die
Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält
§ 12 vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk
Modulprüfungen über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie eine
Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen,
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. aus der hervorgeht, welche Module absolviert wurden,
(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden wie sie bewertet wurden und wie viele Leistungspunkte
durchgeführt in Form von: erworben wurden.
1. Klausuren, davon mindestens drei Klausuren mit
§ 14
jeweils einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten
während des Hauptstudiums, Diplomarbeit
2. Präsentationen und (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden
nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-
3. Hausarbeiten. gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbst-
bestehen. ständig zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit
(3) Klausuren sind schriftliche Arbeiten, die unter wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die
Aufsicht zu fertigen sind. Dabei sind innerhalb einer Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. Die Studieren-
vorgeschriebenen Zeit studienfachspezifische oder stu- den werden zur Erstellung der Diplomarbeit während
dienfachübergreifende Aufgaben zu bearbeiten. Die des Hauptstudiums III für sechs Wochen von der Teil-
Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von 240 Minuten nahme an Lehrveranstaltungen freigestellt.
werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer ver- (2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs-
sehen. Das Prüfungsamt wählt aus den Vorschlägen amt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft aus-
der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Allge- gegeben. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die
meine Innere Verwaltung der Fachhochschule die Auf- Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu
gaben für die Klausuren des Hauptstudiums aus und unterbreiten. Abweichend von Satz 1 können aus
legt die Termine für die Prüfungen und Wiederholungen dienstlichen Gründen auch Vorschläge von nebenamt-
fest. lichen Lehrkräften der Fachhochschule sowie von
1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
Dienstbehörden zugelassen werden. Die Ausgabe des riums des Innern, der Präsidentin oder dem Präsiden-
Themas ist aktenkundig zu machen. Das Thema der ten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschu-
Diplomarbeit kann nicht zurückgegeben oder geändert le, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung
werden. befassten Personen, die Anwesenheit bei der mündli-
(3) Die Diplomarbeit ist formal und inhaltlich nach chen Prüfung grundsätzlich oder im Einzelfall gestatten.
den Vorgaben des Prüfungsamtes zu erstellen. Bei der Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung
Anfertigung der Diplomarbeit werden die Studierenden keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei den Beratungen
von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut. der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder
anwesend sein.
(4) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festge-
legt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist aktenkundig zu (6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung
machen. Bei der Abgabe müssen die Studierenden werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder
schriftlich versichern, dass sie die Diplomarbeit selbst- dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter-
ständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe-
die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt ha- reitungsdienstes abgeschlossen sein.
ben.
§ 16
(5) Die Lehrkraft, die das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, ist Erstprüferin oder Erstprüfer der Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen
Diplomarbeit. Ist das Thema von einer Dienstbehörde (1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang-
vorgeschlagen worden, ist eine hauptamtliche Lehr- punkten und Noten bewertet.
kraft, die das entsprechende Fachgebiet unterrichtet,
Erstprüferin oder Erstprüfer. Die Dauer des Bewer- (2) Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden
tungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschrei- die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:
ten. Prozentualer Anteil
der Punktwerte Rang-
Note
§ 15 an der erreichbaren punkte
Gesamtpunktzahl
Mündliche Abschlussprüfung
93,70 bis 100,00 15
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
sehr gut
sen, wer die Zwischenprüfung, die Modulprüfungen der 87,50 bis 93,69 14
Module 5 bis 22 sowie die Diplomarbeit bestanden hat.
Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus: 83,40 bis 87,49 13
1. einer 15-minütigen Präsentation der Diplomarbeit 79,20 bis 83,39 12 gut
und
2. einer interdisziplinären Prüfung, deren Dauer 30 Mi- 75,00 bis 79,19 11
nuten nicht unterschreiten und 40 Minuten nicht 70,90 bis 74,99 10
überschreiten soll.
(2) Durch die Präsentation der Diplomarbeit sollen 66,70 bis 70,89 9 befriedigend
die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes
62,50 bis 66,69 8
Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen
und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel- 58,40 bis 62,49 7
ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Prä-
sentation wird als Einzelprüfung durchgeführt. 54,20 bis 58,39 6 ausreichend
(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Stu- 50,00 bis 54,19 5
dierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol-
vierten Module zueinander in Beziehung setzen können 41,70 bis 49,99 4
und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde-
rungen an Beamtinnen und Beamte des gehobenen 33,40 bis 41,69 3
nichttechnischen Verwaltungsdienstes genügen. Die
25,00 bis 33,39 2 nicht ausreichend
Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
Eine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden beste- 12,50 bis 24,99 1
hen.
0,00 bis 12,49 0
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
gen. Für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü- (3) Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen
fung werden berücksichtigt: werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrun-
1. die Rangpunkte der Präsentation der Diplomarbeit dung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfen-
mit 20 Prozent und den bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen
das arithmetische Mittel gebildet.
2. die Rangpunkte der interdisziplinären Prüfung
mit 80 Prozent. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prü-
(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die fungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung
Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die
Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständ- Prüfungsteile.
nis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-
kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe- tens fünf Rangpunkten bewertet ist.
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§ 17 einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung
Fernbleiben, Rücktritt erfolglos, ist das Studium beendet.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Zwischen- (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann
prüfung, einer Klausur mit einer Bearbeitungszeit von sie spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudi-
240 Minuten oder der mündlichen Abschlussprüfung ums und frühestens einen Monat nach Bekanntgabe
ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Prüfung des Ergebnisses einmal wiederholt werden. In begrün-
als nicht bestanden. Bei Fernbleiben oder Rücktritt von deten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium
den übrigen Prüfungen und Prüfungsteilen ohne Ge- des Innern eine zweite Wiederholung zulassen. Die
nehmigung der Fachbereichsleitung gilt Satz 1 entspre- Zwischenprüfung ist vollständig zu wiederholen. Die
chend. weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der
Prüfung nicht ausgesetzt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- sprechend.
migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, (3) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rang-
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann punkten bewertet worden ist, kann sie einmal wieder-
die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, holt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema
wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt aus. Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der
wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes oder der Fach- Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Ab-
bereichsleitung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der acht-
Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die wöchigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Kor-
oder der von der Fachhochschule beauftragt worden rekturzeit werden die Studierenden einer Dienststelle
ist. zugeteilt. Für die letzten sechs Wochen der Bearbei-
tungszeit sind sie vom Dienst freigestellt.
§ 18 (4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Ab-
Täuschung, Ordnungsverstoß schlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach
Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden.
Prüfungsteil eine Täuschung versuchen oder daran mit- Sind beide Teile mit weniger als fünf Rangpunkten be-
wirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll wertet worden, ist die gesamte mündliche Abschluss-
die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer prüfung zu wiederholen. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
abweichenden Entscheidung des Prüfungsamtes oder chend.
der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem
erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teil- (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
nahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausge- werden.
schlossen werden.
§ 20
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei- (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
ner Modulprüfung oder während der Diplomarbeit ent- Modulprüfungen der Module 5 bis 22 und die Diplom-
scheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während arbeit jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewer-
der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs- tet worden sind und in der Zwischenprüfung sowie der
kommission. § 11 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. mündlichen Abschlussprüfung jeweils mindestens die
Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht wurde.
je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der
(2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht
Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen oder die
der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende
Prüfung oder den Prüfungsteil für endgültig nicht be-
Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen der Zwi-
standen erklären.
schenprüfung, der Module 6 bis 22, der Diplomarbeit
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung der und der mündlichen Abschlussprüfung errechnet; diese
Prüfung oder des Prüfungsteils oder nach Abgabe der sind wie folgt zu gewichten:
Diplomarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden. 1. das Ergebnis der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
(4) Wird eine Täuschung erst nach dem Abschluss 2. das arithmetische Mittel der
der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann Bewertungen der Modulprüfungen
nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prü- 6 bis 11, 13 bis 18 und 20 bis 22 mit 40 Prozent,
fung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der 3. das arithmetische Mittel der
mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er- Bewertungen der Modulprüfungen
klären. 12 und 19 mit 20 Prozent,
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach 4. die Bewertung der Diplomarbeit mit 10 Prozent,
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
5. die Bewertung der mündlichen
Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
§ 19
Wenn die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr
Wiederholung von Prüfungen beträgt, werden Dezimalstellen von 50 bis 99 für die
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner- Bildung der Gesamtnote aufgerundet; im Übrigen blei-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses ben Dezimalstellen für die Bildung von Noten unbe-
1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010
rücksichtigt. Die Gesamtnote wird nach § 16 Absatz 2 akten werden bei der Fachhochschule mindestens
Spalten 2 und 3 festgelegt. fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom- (2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in
mission zur mündlichen Abschlussprüfung teilt die oder ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend,
der Vorsitzende den Prüfungsteilnehmerinnen und Prü- wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder
fungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis
erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich. erfolgt ist.
§ 21 Abschnitt 4
Abschlusszeugnis Schlussvorschriften
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver- § 23
leihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswirtin
Übergangsvorschriften
(FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“. Auf Antrag
stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das er- (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2008 mit
zielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Ver-
aus. ordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der all-
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
gemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) in der bis zum Inkraft-
Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für treten der Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst S. 1737) geltenden Fassung weiter anzuwenden.
des Bundes erlangt hat,
(2) Für Studierende, die ab dem 1. Oktober 2008 bis
2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt- zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorberei-
zahl sowie tungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über
3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe-
Diplomarbeit. nen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und in-
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, neren Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verord-
bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
gung über die erbrachten Studienleistungen, aus der worden ist, weiter anzuwenden.
die absolvierten Module, deren Bewertung und die
erworbenen Leistungspunkte hervorgehen. § 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Prüfungsakten, Einsichtnahme in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12 bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Absatz 2 Satz 1 und § 13, die Diplomarbeit, das Pro- nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren
tokoll über die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I
Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Be- S. 1578), die zuletzt durch § 56 Absatz 8 der Verord-
scheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungs- worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2010 1221
Anlage
(zu § 21 Absatz 1)
Noten in Dezimalangaben
gemäß der KMK-Muster-Rahmenordnung (FH) vom 13. Oktober 2000
Note
Rangpunkte Note
als Dezimalzahl
mindestens 15,00 1,0
mindestens 14,70 1,1
mindestens 14,40 1,2
sehr gut (1)
mindestens 14,10 1,3
mindestens 13,80 1,4
mindestens 13,50 1,5
mindestens 13,20 1,6
mindestens 12.90 1,7
mindestens 12,60 1,8
mindestens 12,30 1,9
mindestens 12,00 2,0
gut (2)
mindestens 11,70 2,1
mindestens 11,40 2,2
mindestens 11,10 2,3
mindestens 10,80 2,4
mindestens 10,50 2,5
mindestens 10,20 2,6
mindestens 9,90 2,7
mindestens 9,60 2,8
mindestens 9,30 2,9
mindestens 9,00 3,0
befriedigend (3)
mindestens 8,70 3,1
mindestens 8,40 3,2
mindestens 8,10 3,3
mindestens 7,80 3,4
mindestens 7,50 3,5
mindestens 7,00 3,6
mindestens 6,50 3,7
mindestens 6,00 3,8 ausreichend (4)
mindestens 5,50 3,9
mindestens 5,00 4,0