1176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
Verordnung
zur Übertragung von Disziplinarbefugnissen
auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(BImADiszV)
Vom 13. August 2010
Auf Grund des § 83 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBI. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Übertragung der Befugnisse
Die Disziplinarbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber
den Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wer-
den auf die Sprecherin oder den Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt
übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. August 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1177
Verordnung
über die Gewährung von Auslandszuschlägen
(Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV)
Vom 17. August 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesol- fen ist und die Empfängerinnen oder Empfänger
dungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 38 des von Auslandsdienstbezügen beispielsweise durch
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu Kampfhandlungen, Luftangriffe oder Raketenbe-
gefasst worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im schuss konkret gefährdet sind,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
5. bis zu 500 Euro, wenn die Empfängerinnen oder
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
Empfänger von Auslandsdienstbezügen am Dienst-
desministerium der Verteidigung:
ort von kurzfristig auftretenden zusätzlichen mate-
riellen Belastungen betroffen sind.
§1
Bemessungsgrundlage Den Zuschlag erhalten Beamtinnen und Beamte, Rich-
für den Auslandszuschlag und terinnen und Richter sowie Soldatinnen und Solda-
Zuordnung der Dienstorte zu den Zonenstufen ten nur, wenn sie für diesen Dienstort Anspruch auf
Auslandsdienstbezüge haben. Er wird während eines
(1) Bei Anwärterinnen und Anwärtern bemisst sich
Heimaturlaubs, eines Erholungsurlaubs und sonstiger
der Auslandszuschlag anstelle des Grundgehalts nach
Abwesenheit vom Dienstort nicht gezahlt, außer in
dem Anwärtergrundbetrag und dem Anwärtersonderzu-
Fällen besonderer fürsorgerischer Maßnahmen zur Ge-
schlag. Im Übrigen ist § 42 Absatz 2 Satz 2 des Bun-
sundheitsvorsorge von bis zu vier aufeinanderfolgen-
desbesoldungsgesetzes zu beachten.
den Kalendertagen. Der Zuschlag erhöht sich für jede
(2) Die Dienstorte, an denen sich eine Vertretung der nach § 53 Absatz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland befindet, werden nach berücksichtigungsfähige Person um 10 Prozent,
Maßgabe der Anlage 1 den Zonenstufen zugeordnet.
Die Zuordnung eines in der Anlage 1 nicht aufgeführten 1. sofern sich die Person an dem Dienstort, für den der
Dienstortes richtet sich nach der Zuordnung derjenigen Zuschlag festgesetzt worden ist, nicht nur vorüber-
Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, in deren gehend aufhält und
Amtsbezirk der Dienstort liegt. Abweichend von Satz 2 2. soweit der Zuschlag und der Erhöhungsbetrag zu-
werden die Dienstorte, die in der Anlage 2 aufgeführt sammen 700 Euro monatlich nicht überschreiten.
sind, den dort ausgewiesenen Zonenstufen zugeord-
net. (2) Um eine den Anforderungen entsprechende Be-
setzung eines Dienstpostens im Ausland sicherzustel-
§2 len, kann ein Zuschlag von bis zu 500 Euro monatlich
festgesetzt werden, wenn der Dienstposten wegen au-
Zuschlag zum
ßergewöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder
Auslandszuschlag nach § 53
immaterieller Belastungen nicht mit einer geeigneten
Absatz 1 Satz 5 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber besetzt
(1) Als monatlicher Zuschlag zur Abgeltung außerge- werden kann. Die Gründe für die Gewährung des Zu-
wöhnlicher materieller Mehraufwendungen oder imma- schlags sind zu dokumentieren. Der Zuschlag wird nur
terieller Belastungen können zusätzlich zum Auslands- der Person gewährt, mit der der Dienstposten besetzt
zuschlag gezahlt werden: wird. Er wird vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel
1. bis zu 300 Euro, wenn es sich um einen Dienstort mit so lange gezahlt, wie die Person den Dienstposten
einer außerordentlich hohen Rate an Gewaltdelikten innehat, längstens aber vier Jahre. Er wird auch bei
handelt, vorübergehender Abwesenheit vom Dienstort gezahlt.
2. bis zu 400 Euro, wenn der Dienstort von den Aus- (3) Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 kön-
wirkungen eines örtlichen bewaffneten Konflikts nen nebeneinander gewährt werden. Übersteigt die
oder unmittelbar von einer Naturkatastrophe, einer Summe der Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2
von Menschen verursachten Katastrophe oder einer den Betrag von 700 Euro je beschäftigte Person und
Epidemie betroffen ist, Monat, ist der Zuschlag nach Absatz 2 zu kürzen. Die
3. bis zu 600 Euro, wenn der Dienstort von den Aus- Zuschläge unterliegen dem Kaufkraftausgleich.
wirkungen eines bewaffneten Konflikts betroffen ist (4) Die oberste Dienstbehörde setzt die Zuschläge
und die staatliche Ordnung stark beeinträchtigt ist nach den Absätzen 1 und 2 und die Zeiträume, für die
oder wenn die Empfängerinnen oder Empfänger die Zuschläge gewährt werden, im Einvernehmen mit
von Auslandsdienstbezügen am Dienstort auf Grund dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des In-
von organisiertem gewaltsamem Widerstand oder nern und dem Bundesministerium der Finanzen fest.
Terror besonders gefährdet sind, Wird ein Zuschlag nach Absatz 1 im Ressorteinver-
4. bis zu 700 Euro, wenn der Dienstort unmittelbar und nehmen durch das Auswärtige Amt festgesetzt, können
gegenwärtig von einem bewaffneten Konflikt betrof- andere oberste Dienstbehörden den festgesetzten
1178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
Zuschlag ohne erneute Einholung des Ressorteinver- (2) Zu den Dienstbezügen gehören:
nehmens für ihren Geschäftsbereich übernehmen. 1. das Grundgehalt,
§3 2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
Auslandszuschlag bei Arbeitsplatzteilung 3. die Amts- und Stellenzulagen,
Teilen sich Ehegatten, die auf Grund unterschiedli- 4. der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den
cher Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen unter- Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die
schiedlichen Grundgehaltsspannen nach der Anlage VI erste neben der Empfängerin oder dem Empfänger
zum Bundesbesoldungsgesetz zuzuordnen sind, einen von Auslandsdienstbezügen berücksichtigungsfähi-
Arbeitsplatz, richtet sich die Höhe des Auslandszu- gen Person nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder
schlags nach § 53 Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesol- Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes,
dungsgesetzes nach der Grundgehaltsspanne der oder
5. der erhöhte Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6
des höher besoldeten Berechtigten.
Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
§4 (3) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig,
wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkom-
Erhöhter Auslandszuschlag
men auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für
(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölf-
Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 fache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige
des Bundesbesoldungsgesetzes sind: Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten
1. das Grundgehalt, Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden
2. der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1, Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Netto-
erwerbseinkommen ist die Summe der Einkünfte aus
3. die Amts- und Stellenzulagen, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb sowie selb-
4. der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder ständiger und nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1
Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)
erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen
des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungs- und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-
fähige Person. und Arbeitslosenversicherung.
(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland
informiert die entsendende Dienststelle die für die §6
Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Erhöhter
Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungs- Auslandszuschlag für weitere Berechtigte
gesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berück- Empfängerinnen und Empfänger von Auslands-
sichtigungsfähig. dienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärti-
gen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag
§5 nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen er-
Erhöhter Auslandszuschlag für Verheiratete halten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der
(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder
Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslands-
Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent dienstbezügen mitwirken.
ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn
sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am auslän- §7
dischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen
und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag Inkrafttreten
nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010
Bundesbesoldungsgesetzes haben. in Kraft.
Berlin, den 17. August 2010
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
P. A m m o n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1179
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11 (elf)
2 Belgien Brüssel 2 (zwei)
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 10 (zehn)
Banja Luka 11 (elf)
4 Bulgarien Sofia 9 (neun)
5 Dänemark Kopenhagen 1 (eins)
6 Estland Tallinn 7 (sieben)
7 Finnland Helsinki 2 (zwei)
8 Frankreich Paris 1 (eins)
Bordeaux 1 (eins)
Lyon 1 (eins)
Marseille 1 (eins)
Straßburg 1 (eins)
9 Griechenland Athen 4 (vier)
Thessaloniki 4 (vier)
10 Irland Dublin 1 (eins)
11 Island Reykjavik 3 (drei)
12 Italien Rom 2 (zwei)
Mailand 2 (zwei)
Neapel 3 (drei)
13 Kosovo Pristina 11 (elf)
14 Kroatien Zagreb 9 (neun)
15 Lettland Riga 7 (sieben)
16 Litauen Wilna 7 (sieben)
17 Luxemburg Luxemburg 1 (eins)
18 Malta Valletta 4 (vier)
19 Mazedonien Skopje 10 (zehn)
20 Moldau Chisinau 10 (zehn)
21 Montenegro Podgorica 11 (elf)
22 Niederlande Den Haag 1 (eins)
Amsterdam 1 (eins)
23 Norwegen Oslo 3 (drei)
24 Österreich Wien 1 (eins)
25 Polen Warschau 3 (drei)
Breslau 4 (vier)
Danzig 4 (vier)
Krakau 4 (vier)
Oppeln 5 (fünf)
1180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
26 Portugal Lissabon 2 (zwei)
Porto 2 (zwei)
27 Rumänien Bukarest 9 (neun)
Hermannstadt 10 (zehn)
Temeswar 9 (neun)
28 Russland Moskau 10 (zehn)
Jekaterinburg 10 (zehn)
Kaliningrad 10 (zehn)
Nowosibirsk 11 (elf)
St. Petersburg 10 (zehn)
29 Schweden Stockholm 2 (zwei)
30 Schweiz Bern 1 (eins)
Genf 1 (eins)
31 Serbien Belgrad 10 (zehn)
32 Slowakische Republik Preßburg 3 (drei)
33 Slowenien Laibach 3 (drei)
34 Spanien Madrid 2 (zwei)
Barcelona 2 (zwei)
Las Palmas de Gran
Canaria 2 (zwei)
Malaga 2 (zwei)
Palma de Mallorca 2 (zwei)
Santa Cruz de Tenerife 2 (zwei)
Sevilla 2 (zwei)
35 Tschechische Republik Prag 3 (drei)
36 Türkei Ankara 6 (sechs)
Antalya 6 (sechs)
Istanbul 6 (sechs)
Izmir 6 (sechs)
37 Ukraine Kiew 10 (zehn)
Donezk 10 (zehn)
38 Ungarn Budapest 3 (drei)
39 Vereinigtes Königreich London 1 (eins)
Edinburgh 2 (zwei)
40 Weißrussland Minsk 10 (zehn)
41 Zypern Nikosia 5 (fünf)
Abschnitt 2
Afrika
1 Ägypten Kairo 14 (vierzehn)
2 Algerien Algier 16 (sechzehn)
3 Angola Luanda 19 (neunzehn)
4 Äquatorialguinea Malabo 18 (achtzehn)
5 Äthiopien Addis Abeba 18 (achtzehn)
6 Benin Cotonou 18 (achtzehn)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1181
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
7 Botsuana Gaborone 16 (sechzehn)
8 Burkina Faso Ouagadougou 18 (achtzehn)
9 Burundi Bujumbura 17 (siebzehn)
10 Côte d’Ivoire Abidjan 19 (neunzehn)
11 Dschibuti Dschibuti 18 (achtzehn)
12 Eritrea Asmara 20 (zwanzig)
13 Gabun Libreville 18 (achtzehn)
14 Ghana Accra 17 (siebzehn)
15 Guinea Conakry 20 (zwanzig)
16 Kamerun Jaunde 17 (siebzehn)
17 Kenia Nairobi 18 (achtzehn)
18 Kongo, Kinshasa 20 (zwanzig)
Demokratische Republik
19 Liberia Monrovia 20 (zwanzig)
20 Libyen Tripolis 16 (sechzehn)
21 Madagaskar Antananarivo 18 (achtzehn)
22 Malawi Lilongwe 16 (sechzehn)
23 Mali Bamako 18 (achtzehn)
24 Marokko Rabat 14 (vierzehn)
25 Mauretanien Nouakchott 19 (neunzehn)
26 Mosambik Maputo 18 (achtzehn)
27 Namibia Windhuk 15 (fünfzehn)
28 Niger Niamey 19 (neunzehn)
29 Nigeria Abuja 19 (neunzehn)
Lagos 19 (neunzehn)
30 Ruanda Kigali 17 (siebzehn)
31 Sambia Lusaka 16 (sechzehn)
32 Senegal Dakar 16 (sechzehn)
33 Sierra Leone Freetown 20 (zwanzig)
34 Simbabwe Harare 17 (siebzehn)
35 Sudan Khartum 20 (zwanzig)
36 Südafrika Pretoria 13 (dreizehn)
Kapstadt 13 (dreizehn)
37 Tansania Daressalam 18 (achtzehn)
38 Togo Lomé 19 (neunzehn)
39 Tschad N’Djamena 20 (zwanzig)
40 Tunesien Tunis 13 (dreizehn)
41 Uganda Kampala 16 (sechzehn)
Abschnitt 3
Amerika
1 Argentinien Buenos Aires 11 (elf)
2 Bolivien La Paz 13 (dreizehn)
1182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
3 Brasilien Brasilia 12 (zwölf)
Porto Alegre 12 (zwölf)
Recife 12 (zwölf)
Rio de Janeiro 12 (zwölf)
São Paulo 12 (zwölf)
4 Chile Santiago de Chile 11 (elf)
5 Costa Rica San José 12 (zwölf)
6 Dominikanische Republik Santo Domingo 12 (zwölf)
7 Ecuador Quito 12 (zwölf)
8 El Salvador San Salvador 14 (vierzehn)
9 Guatemala Guatemala City 13 (dreizehn)
10 Haiti Port-au-Prince 16 (sechzehn)
11 Honduras Tegucigalpa 14 (vierzehn)
12 Jamaica Kingston 13 (dreizehn)
13 Kanada Ottawa 7 (sieben)
Montreal 7 (sieben)
Toronto 7 (sieben)
Vancouver 7 (sieben)
14 Kolumbien Bogotá 13 (dreizehn)
15 Kuba Havanna 14 (vierzehn)
16 Mexiko Mexiko City 12 (zwölf)
17 Nicaragua Managua 14 (vierzehn)
18 Panama Panama 11 (elf)
19 Paraguay Asunción 12 (zwölf)
20 Peru Lima 12 (zwölf)
21 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 13 (dreizehn)
22 Uruguay Montevideo 11 (elf)
23 Venezuela Caracas 13 (dreizehn)
24 Vereinigte Staaten Washington 7 (sieben)
von Amerika
Atlanta 8 (acht)
Boston 7 (sieben)
Chicago 7 (sieben)
Houston 8 (acht)
Los Angeles 8 (acht)
Miami 7 (sieben)
New York 7 (sieben)
San Francisco 7 (sieben)
Abschnitt 4
Asien
1 Afghanistan Kabul 20 (zwanzig)
Faisabad 20 (zwanzig)
Kundus 20 (zwanzig)
Masar-e-Sharif 20 (zwanzig)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1183
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
2 Armenien Eriwan 16 (sechzehn)
3 Aserbaidschan Baku 17 (siebzehn)
4 Bahrain Manama 13 (dreizehn)
5 Bangladesch Dhaka 18 (achtzehn)
6 Brunei Bandar Seri Begawan 13 (dreizehn)
7 China Peking 13 (dreizehn)
Chengdu 14 (vierzehn)
Hongkong 11 (elf)
Kanton 14 (vierzehn)
Shanghai 13 (dreizehn)
8 Georgien Tiflis 18 (achtzehn)
9 Indien New Delhi 16 (sechzehn)
Bangalore 15 (fünfzehn)
Chennai (Madras) 16 (sechzehn)
Kalkutta 16 (sechzehn)
Mumbai (Bombay) 16 (sechzehn)
10 Indonesien Jakarta 16 (sechzehn)
11 Irak Bagdad 20 (zwanzig)
12 Iran Teheran 17 (siebzehn)
13 Israel Tel Aviv 12 (zwölf)
14 Japan Tokyo 10 (zehn)
Osaka-Kobe 11 (elf)
15 Jemen Sanaa 17 (siebzehn)
Aden 17 (siebzehn)
16 Jordanien Amman 13 (dreizehn)
17 Kambodscha Phnom Penh 17 (siebzehn)
18 Kasachstan Astana 17 (siebzehn)
Almaty 17 (siebzehn)
19 Katar Doha 13 (dreizehn)
20 Kirgisistan Bischkek 18 (achtzehn)
21 Korea, Pjöngjang 17 (siebzehn)
Demokratische Volksrepublik
22 Korea, Seoul 12 (zwölf)
Republik
23 Kuwait Kuwait 13 (dreizehn)
24 Laos Vientiane 16 (sechzehn)
25 Libanon Beirut 14 (vierzehn)
26 Malaysia Kuala Lumpur 13 (dreizehn)
27 Mongolei Ulan Bator 16 (sechzehn)
28 Myanmar Rangun 17 (siebzehn)
29 Nepal Kathmandu 18 (achtzehn)
30 Oman Maskat 13 (dreizehn)
31 Pakistan Islamabad 17 (siebzehn)
Karachi 17 (siebzehn)
1184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
32 Philippinen Manila 15 (fünfzehn)
33 Saudi-Arabien Riad 15 (fünfzehn)
Djidda 15 (fünfzehn)
34 Singapur Singapur 11 (elf)
35 Sri Lanka Colombo 15 (fünfzehn)
36 Syrien Damaskus 16 (sechzehn)
37 Tadschikistan Duschanbe 18 (achtzehn)
38 Thailand Bangkok 14 (vierzehn)
39 Turkmenistan Aschgabat 18 (achtzehn)
40 Usbekistan Taschkent 18 (achtzehn)
41 Vereinigte Arabische Emirate Abu Dhabi 12 (zwölf)
Dubai 12 (zwölf)
42 Vietnam Hanoi 16 (sechzehn)
Ho-Chi-Minh-Stadt 16 (sechzehn)
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
1 Australien Canberra 7 (sieben)
Melbourne 7 (sieben)
Sydney 6 (sechs)
2 Neuseeland Wellington 6 (sechs)
Palästinänsisches Ramallah 16 (sechzehn)
Autonomiegebiet
Taiwan Taipei 13 (dreizehn)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1185
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
lfd.
Staat Dienstort Zonenstufe
Nr.
Abschnitt 1
Europa
1 Belgien Casteau (Shape) 3 (drei)
Glons 1 (eins)
Tongeren 1 (eins)
2 Frankreich Le Luc 2 (zwei)
Nancy 2 (zwei)
3 Italien Decimomannu 3 (drei)
4 Niederlande Brunssum 2 (zwei)
Kerkrade 2 (zwei)
Abschnitt 2
Amerika
1 Kanada Cold Lake, Alberta 8 (acht)
Winnipeg, Manitoba 8 (acht)
2 Vereinigte Staaten Albuquerque, New Mexico 7 (sieben)
von Amerika
Carlisle, Pennsylvania 6 (sechs)
Fort Benning, Georgia 9 (neun)
Fort Rucker, Alabama 9 (neun)
Fort Sill, Oklahoma 7 (sieben)
Kirtland AFB, New Mexico 7 (sieben)
Maxwell AFB, Alabama 9 (neun)
Sheppard AFB, Texas 7 (sieben)
1186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
Verordnung
über die Meisterprüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeister und Tierwirtschaftsmeisterin
(Tierwirtmeisterprüfungsverordnung – TierwMeistPrV)
Vom 18. August 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- ten von betrieblichen Erzeugnissen und Dienstleis-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 tungen unter Beachtung der Betriebsverhältnisse
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord- und der Anforderungen des Marktes; Analysieren
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und Planen der betrieblichen Abläufe und der Be-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er- triebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichts-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im punkten und unter Beachtung sozialer, ökologischer
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses der Nachhaltigkeit; kaufmännische Disposition beim
des Bundesinstituts für Berufsbildung: Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistun-
gen, beim Arbeits-, Material- und Maschineneinsatz
§1 sowie bei der Vermarktung von betrieblichen Er-
Ziel der Meisterprüfung und zeugnissen und Dienstleistungen; ökonomische
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses Kontrolle der Betriebszweige und des Gesamtbetrie-
bes; Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investi-
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen tionen; Zusammenarbeiten mit anderen Betrieben;
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung Nutzen der Möglichkeiten von Information und Bera-
zum Tierwirtschaftsmeister und zur Tierwirtschafts- tung;
meisterin erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
Prüfen der betrieblichen und persönlichen Aus-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf-
bildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung
ling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erwei-
unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen
terte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unter-
Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbil-
nehmen der Tierwirtschaft oder der Landwirtschaft mit
dungsordnung; Auswählen und Einstellen von Aus-
Tierhaltung unterschiedlicher Strukturen folgende Auf-
zubildenden; Durchführen der Ausbildung unter
gaben eines Tierwirtschaftsmeisters oder einer Tierwirt-
Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung
schaftsmeisterin wirtschaftlich und nachhaltig wahrzu-
von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubil-
nehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu
denden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten
führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf
auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbil-
sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedin-
dungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrol-
gungen in den folgenden Bereichen zu reagieren:
lieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbei-
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik: terinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Tierhal- und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-
tung, der Tierproduktion, der Gewinnung tierischer fähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives
Produkte, des Technikeinsatzes sowie der Öffent- Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruf-
lichkeitsarbeit unter Beachtung der Betriebs- und lichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbei-
Marktverhältnisse; Entwickeln und Umsetzen von terinnen.
betrieblichen Qualitäts- und Quantitätsvorgaben; (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
Entscheiden über Art, Umfang, Zielsetzung und Zeit- erkannten Fortbildungsabschluss Tierwirtschaftsmeis-
punkt betrieblicher Maßnahmen und Abläufe; Kon- ter oder Tierwirtschaftsmeisterin mit Angabe der nach
trollieren und Bewerten der Arbeiten unter Beach- § 2 gewählten Fachrichtung.
tung der Anforderungen des Marktes, der Qualitäts-
sicherung und der Belange des Tier-, Umwelt- und §2
Verbraucherschutzes; Vermarkten von betrieblichen
Fachrichtung
Erzeugnissen und Dienstleistungen; Vorbereiten
und Durchführen der erforderlichen Maßnahmen Der Prüfling kann zwischen den Fachrichtungen
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Zusam- 1. Rinderhaltung,
menarbeit mit den mit der Arbeitssicherheit befass-
2. Schweinehaltung,
ten Stellen;
3. Geflügelhaltung,
2. Betriebs- und Unternehmensführung:
4. Schäferei oder
Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen
für die Tierhaltung, die Tierproduktion und die Ge- 5. Imkerei
winnung tierischer Produkte sowie für das Vermark- wählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1187
§3 3. Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-
Zulassungsvoraussetzungen und Technikeinsatzes unter Anwendung von Maß-
nahmen des Tierschutzes und der Qualitätssiche-
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer rung,
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem 4. Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und
anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt oder Tierwir- Seuchenprophylaxe,
tin und danach eine mindestens zweijährige Berufs-
praxis oder 5. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
zes,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil- 6. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
dungsberuf und danach eine mindestens dreijährige sen,
Berufspraxis oder 7. Entwickeln von Qualitätsstandards; Durchführen
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis der Betriebskontrolle und von Maßnahmen zur
nachweist. Qualitätssicherung,
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter- 8. Vermarkten von betrieblichen Erzeugnissen und
nehmen der Tierwirtschaft, der Landwirtschaft mit Dienstleistungen,
Tierhaltung oder vergleichbaren Unternehmen nachge- 9. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren von be-
wiesen werden. trieblichen Abläufen und Produktionsverfahren,
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 10. Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwi-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu- schen Betrieb, Tierbestand und Umwelt; Anwenden
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen umweltschonender Maßnahmen bei Beschaffung,
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei- Produktion, Vermarktung, Verwertung und Entsor-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- gung,
fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur
11. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für
Prüfung rechtfertigen.
Produktion, Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz
sowie Vermarktung.
§4
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt
Gliederung der Meisterprüfung
nach Absatz 4 und aus einer schriftlichen Prüfung nach
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile Absatz 5.
1. Tierhaltung, Tierproduktion und Verfahrenstechnik, (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer-
2. Betriebs- und Unternehmensführung, den, dass ausgehend von konkreten betrieblichen
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. Situationen, bezogen auf die jeweils nach § 2 gewählte
Fachrichtung, Zusammenhänge der Haltung und Pro-
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 5 duktion von Tieren, der Gewinnung tierischer Produkte
bis 7 durchzuführen. und deren Vermarktung in einem komplexen Sinn
erfasst, analysiert und entsprechende umsetzbare
§5 Lösungsvorschläge erstellt werden können. Die Auf-
Anforderungen im gabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende
Prüfungsteil „Tierhaltung, Bewirtschaftung eines tierwirtschaftlichen Unterneh-
Tierproduktion und Verfahrenstechnik“ mens beziehen und für dessen weitere Entwicklung
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Haltung, von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt ist schriftlich
Zucht und Produktion von Tieren, die Gewinnung tieri- zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung und die Ergeb-
scher Erzeugnisse einschließlich des jeweils damit ver- nisse sind zu dokumentieren und in einem Fachge-
bundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, spräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich
Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojekts
planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll sowie auf die Inhalte des Absatzes 2; hierbei ist die
gezeigt werden, dass die entsprechenden Maßnahmen nach § 2 gewählte Fachrichtung zu beachten. Bei der
qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüflings
von Marktanforderungen, berufsbezogener Rechtsvor- berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsausschuss
schriften, der Erfordernisse des Tierschutzes, des Um- fest, dass das ursprünglich geplante Arbeitsprojekt in
welt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, des dem Unternehmen nicht durchgeführt werden kann,
Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchgeführt so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling eine gleich-
werden können. wertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeig-
neten Unternehmen zu stellen. Für die Durchführung
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum von zwölf Mona-
1. Planen der Haltung, Fütterung und Zucht von Tie- ten zur Verfügung. Das Fachgespräch selbst soll nicht
ren, der Gewinnung tierischer Erzeugnisse entspre- länger als 60 Minuten dauern.
chend den Standortverhältnissen unter Berück- (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
sichtigung der Erfordernisse einer nachhaltigen Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-
Tierproduktion sowie der betrieblichen und regio- stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
nalen Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen, Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2
2. Auswählen und Festlegen der Produktionsverfah- gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche
ren, Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung.
1188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
§6 (2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist in den Hand-
lungsfeldern:
Anforderungen im Prüfungsteil
„Betriebs- und Unternehmensführung“ 1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-
dung planen,
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-
liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be- 2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-
trieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent- len,
wicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. 3. Ausbildung durchführen,
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: 4. Ausbildung abschließen und
1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen 5. Mitarbeiter führen
und Struktur von Tierwirtschaftsbetrieben,
nachzuweisen.
2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Pro-
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um-
duktionsverfahren und Dienstleistungen,
fasst die Kompetenzen:
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs-
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung
ergebnissen,
darstellen und begründen zu können,
4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen,
2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation, dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-
6. Beobachten und Bewerten von Märkten,
gungen durchzuführen und Entscheidungen zu tref-
7. Beurteilen und Durchführen von Maßnahmen der fen,
Öffentlichkeitsarbeit, 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine
8. Planen der Betriebsentwicklung, insbesondere In- Schnittstellen darzustellen,
vestition, Finanzierung und Liquidität, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und
9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, dies zu begründen,
insbesondere Tierschutzrecht, Tierseuchenrecht, 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem
Umweltrecht, Lebensmittelrecht, Vertrags- und angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu
Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch
10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Be- Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, ins-
achtung von Steuerarten und -verfahren. besondere durch Ausbildung im Verbund sowie
durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbil-
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurtei- dung, vermittelt werden müssen,
lung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung
nach Absatz 5. 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation ei- zen sowie
nes Betriebs, dessen Profil der nach § 2 gewählten
Fachrichtung entspricht, im ökonomischen Zusammen- 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
hang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwick- unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-
lungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Für die Erfas- kationen im Betrieb abzustimmen.
sung des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-
Kennzahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfü- fasst die Kompetenzen:
gung zu stellen. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachge-
betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich
spräch erstreckt sich auch auf die in Absatz 2 aufge-
insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
führten Inhalte. Für die Vorbereitung auf das Fachge-
schäftsprozessen orientiert,
spräch stehen 240 Minuten zur Verfügung. Das Fach-
gespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern. 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
der Berufsbildung zu berücksichtigen,
Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-
stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-
Bei der Auswahl der Fragestellungen ist die nach § 2 lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-
gewählte Fachrichtung zu beachten. Für die schriftliche partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-
Prüfung stehen 180 Minuten zur Verfügung. men,
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
§7 denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-
Anforderungen im Prüfungsteil denartigkeit, anzuwenden,
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ 5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die
Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass Zusammen-
zu veranlassen sowie
hänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung
erkannt, Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-
geführt werden können. bildung im Ausland durchgeführt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1189
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um- 4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und
fasst die Kompetenzen: zu fördern,
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende 5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und
Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben bei der Weiterbildung zu unterstützen,
und zu empfangen, 6. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu 7. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden
bewerten, sowie
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be- 8. Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen.
rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-
triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln (8) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil
und zu gestalten, nach Absatz 9 und einem schriftlichen Teil nach Ab-
satz 10.
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
recht auszuwählen und situationsspezifisch einzu- (9) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung
setzen, einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungs-
ausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und
5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi- einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist
duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus-
zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt- wahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im
zende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich
Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, das Fachgespräch auf die Inhalte der Absätze 3 bis 7.
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Für die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fachge-
zur Abschlussprüfung zu prüfen, spräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu- (10) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbe-
bildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht- zogene Aufgaben aus den Handlungsfeldern der
zeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken, Absätze 3 bis 6 sowie mindestens eine fallbezogene
Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 7 bear-
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis- beiten. Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse
auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen,
§8
Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf
zu ziehen sowie Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um-
§ 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 8 freistellen,
fasst die Kompetenzen:
wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be- einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-
rücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Ab- staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg
schluss zu führen, abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen chenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung ent-
bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf spricht.
durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-
sen, §9
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf Bestehen der Meisterprüfung
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir- (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
ken sowie ten. Für den Prüfungsteil „Tierhaltung, Tierproduktion
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege und Verfahrenstechnik“ ist eine Note als arithmetisches
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor- Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü-
mieren und zu beraten. fung nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Ab-
satz 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um- § 5 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für den Prüfungs-
fasst die Kompetenzen: teil „Betriebs- und Unternehmensführung“ ist eine Note
1. rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts im Betrieb als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
umzusetzen, Leistungen in der Prüfung nach § 6 Absatz 4 und in
der Prüfung nach § 6 Absatz 5 zu bilden. Für den Prü-
2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuwählen, ein- fungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist
zustellen, einzuarbeiten, anzuleiten und zu beurtei- eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen
len, der Leistungen in der Prüfung nach § 7 Absatz 9 und in
3. Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ent- der Prüfung nach § 7 Absatz 10 zu bilden; dabei hat die
sprechend der Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Note in der Prüfung nach § 7 Absatz 9 das doppelte
Eignung zu übertragen, Gewicht.
1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine standteilen nach § 9 Absatz 1 zu befreien, wenn die
Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung
Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen. mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in worden sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht
erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam- bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
ten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den anmeldet.
Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr
als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet § 11
worden ist.
(4) Die Prüfungen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 5 Übergangsvorschrift
und § 7 Absatz 10 sind jeweils durch eine mündliche
Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vor-
soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei schriften zu Ende geführt werden.
der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bishe-
rige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprü-
fung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. § 12
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wiederholung der Meisterprüfung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anfor-
kann zweimal wiederholt werden. derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Tierwirtin vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zu-
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen letzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Oktober
nach § 4 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbe- 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 18. August 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1191
Verordnung
über die Meisterprüfung zum anerkannten
Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister und Agrarservicemeisterin
(Agrarservicemeisterprüfungsverordnung – AgrarservMeistPrV)
Vom 18. August 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab- Betriebsverhältnisse und der Anforderungen des
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 Marktes; Analysieren und Planen der betrieblichen
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe b der Verord- Abläufe und der Betriebsorganisation nach wirt-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert schaftlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er- sozialer, ökologischer und rechtlicher Erfordernisse;
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im kaufmännische Disposition beim Beschaffen von
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung Betriebsmitteln, beim Arbeits-, Material- und Ma-
und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses schineneinsatz sowie bei der Vermarktung von agra-
des Bundesinstituts für Berufsbildung: rischen Dienstleistungen; ökonomische Kontrolle
der Betriebsteile und des Gesamtbetriebes; Planen,
§1 Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen; Zusam-
Ziel der Meisterprüfung und menarbeiten mit Marktpartnern und anderen Betrie-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses ben; Nutzen der Möglichkeiten der Information und
Beratung; Anwenden von Marketing;
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen
und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung 3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung:
zum Agrarservicemeister und zur Agrarservicemeisterin Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbil-
erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prü- dungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung
fungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüf- Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbil-
ling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erwei- dungsordnung; Auswählen und Einstellen von Aus-
terte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, in Unter- zubildenden; Durchführen der Ausbildung unter An-
nehmen des Agrarservice oder des Pflanzenbaus mit wenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung
Serviceangeboten unterschiedlicher Strukturen fol- von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubil-
gende Aufgaben eines Agrarservicemeisters oder einer denden zu selbstständigem Handeln, Vorbereiten
Agrarservicemeisterin wirtschaftlich und nachhaltig auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbil-
wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwort- dungsmöglichkeiten; Auswählen, Anleiten, Kontrol-
lich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie lieren und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbei-
auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbe- terinnen; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter
dingungen in den folgenden Bereichen zu reagieren: und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-
fähigkeit, Qualifikation und Eignung; kooperatives
1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, Führen und Fördern sowie Unterstützen der beruf-
Dienstleistungen: lichen Qualifizierung von Mitarbeitern und Mitarbei-
Planen, Kalkulieren und Organisieren der Pflanzen- terinnen.
produktion und agrarischer Dienstleistungen sowie (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
von Maßnahmen für die Vermarktung von Produkten erkannten Fortbildungsabschluss Agrarservicemeister
und agrarischen Dienstleistungen unter Beachtung oder Agrarservicemeisterin.
der Betriebs- und Marktverhältnisse; Entwickeln
und Umsetzen von betrieblichen Qualitäts- und
§2
Quantitätsvorgaben; Entscheiden über Art, Umfang,
Zielsetzung und Zeitpunkt betrieblicher Maßnahmen Zulassungsvoraussetzungen
und Abläufe; Kontrollieren und Bewerten der Arbei- (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
ten unter Beachtung der Anforderungen des Mark-
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem
tes, der Qualitätssicherung und der Belange des
anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarser-
Umweltschutzes; Anbieten und Vermarkten von Pro-
vice und danach eine mindestens zweijährige Be-
dukten und Dienstleistungen; Vorbereiten und
rufspraxis oder
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Ar-
beits- und Gesundheitsschutzes in Zusammenarbeit 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
mit den mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen; anderen anerkannten landwirtschaftlichen Ausbil-
2. Betriebs- und Unternehmensführung: dungsberuf und danach eine mindestens dreijährige
Berufspraxis oder
Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen
für die Pflanzenproduktion, agrarische Dienstleistun- 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
gen und deren Vermarktung unter Beachtung der nachweist.
1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Unter- 9. Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen im
nehmen des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Ser- Agrarservicebereich,
viceangeboten oder vergleichbaren Unternehmen
10. Sicherstellen des Arbeits- und Gesundheitsschut-
nachgewiesen werden.
zes,
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
11. Kontrollieren, Beurteilen und Optimieren der Pro-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
duktionsverfahren und der betrieblichen Abläufe,
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen
oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkei- 12. Berücksichtigen der Wechselbeziehungen zwi-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs- schen Betrieb und Umwelt; Anwenden umwelt-
fähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur schonender Maßnahmen bei Beschaffung, Produk-
Prüfung rechtfertigen. tion, Vermarktung und Entsorgung,
13. Berücksichtigen der rechtlichen Bestimmungen für
§3 Produktion, Umweltschutz, Verbraucherschutz und
Gliederung der Meisterprüfung Vermarktung.
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Prüfungsteile (3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt
1. Pflanzenproduktion, Verfahrens- und Agrartechnik, nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Ab-
Dienstleistungen, satz 5.
2. Betriebs- und Unternehmensführung, (4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer-
den, dass ausgehend von konkreten betrieblichen Si-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
tuationen, Zusammenhänge der Bereiche Pflanzenbau,
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 Agrarservice, Vermarktung und Marketing in einem
bis 6 durchzuführen. komplexen Sinne erfasst, analysiert, entsprechende
Lösungsvorschläge erstellt und diese umgesetzt wer-
§4 den können. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll
Anforderungen im Prüfungsteil sich auf die laufende Bewirtschaftung eines Unterneh-
„Pflanzenproduktion, Verfahrens- mens des Agrarservice, des Pflanzenbaus mit Service-
und Agrartechnik, Dienstleistungen“ angeboten oder eines vergleichbaren landwirtschaftli-
chen Unternehmens beziehen und für dessen weitere
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die pflanz- Entwicklung von Bedeutung sein. Das Arbeitsprojekt
liche Produktion und Maßnahmen der Landschafts- ist schriftlich zu planen. Der Verlauf der Bearbeitung
pflege einschließlich des jeweils damit verbundenen und die Ergebnisse sind zu dokumentieren und in
Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch
Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des
durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll gezeigt Arbeitsprojekts sowie auf die Inhalte des Absatzes 2.
werden, dass die entsprechenden Maßnahmen quali- Bei der Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des
tätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Prüflings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungs-
Kundenanforderungen, berufsbezogener Rechtsvor- ausschuss fest, dass das ursprünglich geplante Ar-
schriften, des Umwelt-, Boden- und Naturschutzes, beitsprojekt in dem Unternehmen nicht durchgeführt
des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Erfor- werden kann, so hat er in Abstimmung mit dem Prüfling
dernisse des Marktes durchgeführt werden können. eine gleichwertige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in ei-
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: nem geeigneten Unternehmen zu stellen. Für die
1. Planungen der Pflanzenproduktion und anderer Durchführung des Arbeitsprojekts steht ein Zeitraum
agrarischer Dienstleistungen einschließlich der von zwölf Monaten zur Verfügung. Das Fachgespräch
Landschaftspflege entsprechend den Standortver- selbst soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
hältnissen unter Berücksichtigung der Erforder- (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
nisse einer nachhaltigen Sicherung der Boden- Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage-
fruchtbarkeit sowie der betrieblichen und regiona- stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten.
len Erzeugungs- und Vermarktungsstrukturen, Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Ver-
2. Auswählen und Festlegen der Produktionsverfah- fügung.
ren,
§5
3. Durchführen der Produktion unter Anwendung von
Maßnahmen der Qualitätssicherung, Anforderungen im Prüfungsteil
4. Organisieren der Arbeit sowie des Arbeitskräfte- „Betriebs- und Unternehmensführung“
und Technikeinsatzes, (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaft-
5. Organisieren der Wartung und Reparatur ein- liche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Be-
schließlich des Werkstattbetriebes, trieb erkennen, analysieren und beurteilen sowie Ent-
wicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
6. Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnis-
sen, (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
7. Entwickeln von Qualitätsstandards; Betriebskon- 1. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
trolle und Qualitätssicherung, und Struktur von Dienstleistungsbetrieben,
8. Durchführen von Präsentationen, Kundenberatung 2. Kontrollieren und Bewerten von Produktion, Pro-
und Marketing, duktionsverfahren und Dienstleistungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010 1193
3. Erfassen, Analysieren und Bewerten von Betriebs- 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
ergebnissen, dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, ta-
4. Durchführen von Rentabilitätsanalysen, rifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingun-
gen durchzuführen und Entscheidungen zu treffen,
5. Bewerten der Betriebs- und Arbeitsorganisation,
3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine
6. Beurteilen von Marketingmaßnahmen, Schnittstellen darzustellen,
7. Kalkulieren und Erstellen von Angeboten, 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und
8. Planung der Betriebsentwicklung, insbesondere In- dies zu begründen,
vestition, Finanzierung und Liquidität, 5. die Eignung des Betriebs für die Ausbildung in dem
9. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften, angestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie zu
insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Ar- prüfen, ob und inwieweit Ausbildungsinhalte durch
beits- und Sozialrecht, Umweltrecht, Verkehrsrecht, Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, ins-
besondere durch Ausbildung im Verbund sowie
10. Anwenden der steuerlichen Buchführung unter Be-
durch überbetriebliche und außerbetriebliche Ausbil-
achtung von Steuerarten und -verfahren.
dung, vermittelt werden müssen,
(3) Die Prüfung besteht aus einer Betriebsbeurtei-
6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
lung nach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung
ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-
nach Absatz 5.
zen sowie
(4) Bei der Betriebsbeurteilung soll die Situation
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
eines fremden Betriebs im ökonomischen Zusammen-
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifi-
hang erfasst, analysiert und beurteilt sowie Entwick-
kationen im Betrieb abzustimmen.
lungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Die Ergebnisse
sind zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2 um-
erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auch auf fasst die Kompetenzen:
die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte. Für die Erfassung 1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
des Betriebs sind die erforderlichen betrieblichen Kenn- betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich
zahlen, Grunddaten und Informationen zur Verfügung insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
zu stellen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, den schäftsprozessen orientiert,
Betrieb unmittelbar kennen zu lernen. Nach dem Ken-
nenlernen des Betriebs stehen für die Vorbereitung auf 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
das Fachgespräch 120 Minuten zur Verfügung. Das mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
Fachgespräch selbst soll nicht länger als 60 Minuten der Berufsbildung zu berücksichtigen,
dauern. 3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter lich sowie organisatorisch mit den Kooperations-
Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen Frage- partnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-
stellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten. men,
Für die schriftliche Prüfung stehen 180 Minuten zur Ver- 4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
fügung. denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-
denartigkeit, anzuwenden,
§6
5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die
Anforderungen im Prüfungsteil Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
„Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ zu veranlassen sowie
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass Zusammen- 6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-
hänge der Berufsbildung und Mitarbeiterführung er- bildung im Ausland durchgeführt werden können.
kannt, Auszubildende ausgebildet und Mitarbeiter ge-
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3 um-
führt werden können.
fasst die Kompetenzen:
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist in den Hand-
1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
lungsfeldern:
Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- und zu empfangen,
dung planen,
2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel- bewerten,
len,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-
3. Ausbildung durchführen, rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-
4. Ausbildung abschließen und triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln
und zu gestalten,
5. Mitarbeiter führen
4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
nachzuweisen. recht auszuwählen und situationsspezifisch einzu-
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 um- setzen,
fasst die Kompetenzen: 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
darstellen und begründen zu können, zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt-
1194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2010
zende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur das Fachgespräch auf die Inhalte der Absätze 3 bis 7.
Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen, Für die schriftliche Planung der Ausbildungssituation
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung.
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu Für die praktische Durchführung der Ausbildungssitua-
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der tion stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das Fach-
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
zur Abschlussprüfung zu prüfen, (10) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling fallbezo-
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu- gene Aufgaben aus den Handlungsfeldern der Absätze
bildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht- 3 bis 6 sowie mindestens eine fallbezogene Aufgabe
zeitig zu erkennen sowie auf Lösungen hinzuwirken, aus dem Handlungsfeld des Absatzes 7 bearbeiten.
Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-
tungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse
auszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen, §7
Rückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
zu ziehen sowie
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling
9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern. von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 4
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 um- Absatz 3, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 8 freistellen,
fasst die Kompetenzen: wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be- einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staat-
rücksichtigung der Prüfungstermine vorzubereiten lich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem
und die Ausbildung zu einem erfolgreichen Ab- staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg
schluss zu führen, abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-
chenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung ent-
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen
spricht.
bei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf
durchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-
sen, §8
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf Bestehen der Meisterprüfung
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir- (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-
ken sowie ten. Für den Prüfungsteil „Pflanzenproduktion, Verfah-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege rens- und Agrartechnik, Dienstleistungen“ ist eine Note
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor- als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der
mieren und zu beraten. Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und in
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 um- der Prüfung nach § 4 Absatz 5 zu bilden; dabei hat
fasst die Kompetenzen: die Note in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte
Gewicht. Für den Prüfungsteil „Betriebs- und Unterneh-
1. rechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts im Betrieb mensführung“ ist eine Note als arithmetisches Mittel
umzusetzen, aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung
2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auszuwählen, ein- nach § 5 Absatz 4 und in der Prüfung nach § 5 Absatz 5
zustellen, einzuarbeiten, anzuleiten und zu beurtei- zu bilden. Für den Prüfungsteil „Berufsausbildung und
len, Mitarbeiterführung“ ist eine Note als arithmetisches
3. Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ent- Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prü-
sprechend der Leistungsfähigkeit, Qualifikation und fung nach § 6 Absatz 9 und in der Prüfung nach § 6
Eignung zu übertragen, Absatz 10 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung
nach § 6 Absatz 9 das doppelte Gewicht.
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu motivieren und
zu fördern, (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine
5. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu qualifizieren und Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den
bei der Weiterbildung zu unterstützen, Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
6. soziale Zusammenhänge und Konflikte zu erkennen, (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in
jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“
7. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anzuwenden
erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-
sowie
ten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den
8. Teamarbeit zu organisieren und zu unterstützen. Prüfungen nach Absatz 1 mit „ungenügend“ oder mehr
(8) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil als eine dieser Leistungen mit „mangelhaft“ benotet
nach Absatz 9 und einem schriftlichen Teil nach Ab- worden ist.
satz 10. (4) Die Prüfungen nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 5
(9) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung und § 6 Absatz 10 sind jeweils durch eine mündliche
einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungs- Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der
ausschuss auszuwählenden Ausbildungssituation und Prüfung von Bedeutung sind. Die Ergänzungsprüfung
einem Fachgespräch. Die Ausbildungssituation ist soll jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Bei
schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Aus- der Ermittlung des Ergebnisses sind jeweils die bishe-
wahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im rige Note der Prüfung und die Note der Ergänzungsprü-
Fachgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich fung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
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§9 destens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden
sind und der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren,
Wiederholung der Meisterprüfung
gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestan-
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, denen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmel-
kann zweimal wiederholt werden. det.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf § 10
Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen
nach § 3 Absatz 1 und in den einzelnen Prüfungsbe- Inkrafttreten
standteilen nach § 8 Absatz 1 zu befreien, wenn die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung min- in Kraft.
Bonn, den 18. August 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvL 8/07 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1658) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach nicht auffindbare Miterben
von ihren zur gesamten Hand gehaltenen Rechten hinsichtlich ehemals
staatlich verwalteter Vermögenswerte auch dann ausgeschlossen werden
können, wenn zumindest ein anderer Miterbe bekannt und aufgefunden ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
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Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „20 Jahre Deutsche Einheit“)
Vom 13. August 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite der Münze besticht durch grafische und
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- inhaltliche Klarheit. Die zentrale Aussage „Wir sind ein
regierung beschlossen, zum Thema „20 Jahre Deut- Volk“ steht als Wille des deutschen Volkes zur Einheit
sche Einheit“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im im Mittelpunkt.
Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen.
Die Auflage der Münze beträgt maximal 2 100 000 Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück in Normalprägung und maximal 200 000 Stück „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer
in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt durch und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2010 sowie das
die Staatliche Münze Berlin. Prägezeichen „A“ der Staatlichen Münze Berlin.
Die Münze wird ab dem 2. September 2010 in den Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Verkehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Inschrift:
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer,
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „Einigkeit und Recht und Freiheit“.
Masse von 18 Gramm. Das Geprägte auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf stammt vom Künstler Erich Ott aus
Randstab umgeben. München.
Berlin, den 13. August 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble