1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
Gesetz
zur Änderung des Katzen- und Hundefell-Einfuhr-
Verbotsgesetzes und zur Änderung des Seefischereigesetzes
Vom 11. August 2010
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 16. September 2009 über den Handel mit Rob-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende benerzeugnissen (ABl. L 286 vom 31.10.2009,
Gesetz beschlossen: S. 36) in der jeweils geltenden Fassung hin-
sichtlich der Überwachung der Bedingungen
Artikel 1 für eingeführte Erzeugnisse zum Zeitpunkt
oder am Ort der Einfuhr.“
Änderung des Katzen- und
Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetzes b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Durchfüh-
Das Katzen- und Hundefell-Einfuhr-Verbotsgesetz rung“ die Wörter „der Vorschriften der in Absatz 1
vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) wird wie folgt bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Uni-
geändert: on“ eingefügt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 3. § 2 wird wie folgt geändert:
„Gesetz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zur Durchführung aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gemeinschaftlicher Vorschriften „Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Be-
über Verbote und Beschränkungen hörde einen Verstoß gegen
hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr, des
Inverkehrbringens oder des Handels mit 1. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/
bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen 2007, auch in Verbindung mit einem im
(Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz – Rahmen des Artikels 4 der Verordnung
TierErzHaVerbG)“. (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
oder
2. § 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
„(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4
Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchfüh- der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlas-
rung senen Rechtsakt,
1. des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rah- fest, so trifft sie die zur Beseitigung des fest-
men der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechts- gestellten Verstoßes oder zur Verhütung künf-
akten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 tiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen.“
des Europäischen Parlaments und des Rates
bb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
vom 11. Dezember 2007 über ein Verbot des
nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter
Inverkehrbringens sowie der Ein- und Ausfuhr
„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt.
von Katzen- und Hundefellen sowie von
Produkten, die solche Felle enthalten, in die b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
bzw. aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom „jeweils“ eingefügt.
27.12.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
sung hinsichtlich der Einfuhr oder der Ausfuhr
und „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine
2. des Artikels 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, aufschiebende Wirkung.“
auch in Verbindung mit im Rahmen des Absat-
zes 3 und 4 erlassenen Rechtsakten, der 4. § 3 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europä- a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ das Wort
ischen Parlaments und des Rates vom „jeweils“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1161
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verord-
aa) Im einleitenden Satzteil wird nach der Angabe nung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Par-
„§ 1“ das Wort „jeweils“ eingefügt. laments und des Rates vom 16. September 2009
über den Handel mit Robbenerzeugnissen
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 36) Robben-
„3. ein Produkt, bei dem der Verdacht be- erzeugnisse in Verkehr bringt.“
steht, dass es sich um ein Katzen- oder
7. § 6 wird wie folgt geändert:
Hundefell oder um ein Produkt, das sol-
che Felle enthält, oder um ein Robbener- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zeugnis handelt, untersuchen und Proben „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
entnehmen.“ schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
c) In Absatz 5 werden durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung
aa) nach der Angabe „§ 1“ das Wort „jeweils“ und
bb) nach den Wörtern „Felle enthält,“ die Wörter 1. des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr.
„oder ein Robbenerzeugnis“ eingefügt. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im
Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG)
5. § 4 wird wie folgt gefasst: Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt,
„§ 4 2. der Methoden zur Identifizierung der Her-
Mitwirkung der Zollbehörden kunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa- (EG) Nr. 1523/2007 oder
chung 3. des Artikels 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung
1. der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hunde- (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit ei-
fellen sowie von Produkten, die solche Felle ent- nem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 der
halten, und Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen
Rechtsakt,
2. der Einfuhr von Robbenerzeugnissen.
erforderlich ist, die Überwachung durch die nach
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können
§ 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln.“
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produk- aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Ver-
ten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr ordnung (EG) Nr. 1523/2007“ die Wörter „oder
und Ausfuhr und der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009“ einge-
fügt.
b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäische
zur Überwachung anhalten, Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europä-
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften ische Union“ ersetzt.
a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, 8. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) dieses Gesetzes oder „Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde erhebt für
c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Amtshandlungen nach diesem Gesetz, den auf
Rechtsverordnungen, Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, der Ver-
der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben er-
ordnung (EG) Nr. 1007/2009 oder den zur Durchfüh-
gibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden
rung der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der
mitteilen, und
Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechts-
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 Europäischen Union kostendeckende Gebühren
bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf und Auslagen.“
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorge- Artikel 2
legt werden.“
Änderung des Seefischereigesetzes
6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nach § 7 des Seefischereigesetzes in der Fassung
„(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791),
fahrlässig
das zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom
1. entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
1523/2007 des Europäischen Parlaments und ist, wird folgender § 7a eingefügt:
des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Ver-
bot des Inverkehrbringens sowie der Ein- und „§ 7a
Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von
Produkten, die solche Felle enthalten, in die bzw. Mitwirkung der Zollverwaltung
aus der Gemeinschaft (ABl. L 343 vom (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwa-
27.12.2007, S. 1) Katzen- oder Hundefelle oder chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fische-
Produkte, die solche Felle enthalten, einführt oder reierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung
in Verkehr bringt oder nach
1162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä- 2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Absatz 1
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, bezeichneten Vorschriften, der sich bei der Wahr-
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) nehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen
Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 Behörden mitteilen, und
über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung,
Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht 3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-
gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Ände- ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kos-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, ten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der zu-
(EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur ständigen Behörde vorgelegt werden.“
Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und
(EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) Artikel 3
in der jeweils geltenden Fassung und den im Rah-
men des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. Bekanntmachungserlaubnis
1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europä-
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, den
sowie
Wortlaut des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgeset-
2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte erlassen den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu ma-
worden sind, chen.
unterliegen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können Artikel 4
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Inkrafttreten
Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von Fische-
reierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durch- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fuhr zur Überprüfung anhalten, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1163
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet
des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften*)
Vom 11. August 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der je-
tes das folgende Gesetz beschlossen: weils geltenden Fassung, oder
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Artikel 1 Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
Änderung des Abwasserabgabengesetzes kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengeset- niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Ja- vorübergehend und gelegentlich ausüben will und
nuar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord-
worden ist, werden der Punkt durch ein Semikolon er- nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser
setzt und folgender Halbsatz angefügt: Nummer können über eine einheitliche Stelle abge-
wickelt werden.“
„der staatlichen Anerkennung stehen gleichwertige An-
erkennungen oder Anerkennungen, aus denen hervor-
Artikel 3
geht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind,
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Änderung des
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über Bundes-Immissionsschutzgesetzes
den Europäischen Wirtschaftsraum gleich.“ Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
Artikel 2 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch das Gesetz vom
Änderung des Batteriegesetzes 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1059) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 18 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt gefasst: 1. § 26 wird wie folgt geändert:
„(18) „Sachverständiger“ ist, wer a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt „Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
ist, der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-
lage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani-
nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9
Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emis-
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt-
sionen sowie die Immissionen im Einwirkungs-
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
bereich der Anlage durch eine der von der
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
zuständigen Behörde eines Landes bekannt
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu be-
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der
fürchten ist, dass durch die Anlage schädliche
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer-
Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.“
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) b) Der Wortlaut der Sätze 1 und 2 wird Absatz 1.
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und c) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige „(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord- erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis- lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
*) Dieses Gesetz setzt in Artikel 4 Nummer 3 die Richtlinie 2009/107/EG samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-
von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fris-
ten (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40) um und dient im Übrigen der
den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parla- halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Um- gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-
setzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22). wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des
1164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Rechtsverordnung genannten Sachverständigen
Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 gestattet werden, wenn diese die Anforderungen
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Absatz 4 Satz 1 erfüllen; das Gleiche gilt für
findet Anwendung. einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung
bestellten Sachverständigen oder für Sachver-
(3) Gleichwertige Anerkennungen aus einem
ständige, die im Rahmen von § 13a der Ge-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
werbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vo-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
rübergehend und gelegentlich im Inland ausüben
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
wollen, soweit eine besondere Sachkunde im
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1
Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-
gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekannt-
gewiesen wird.“
gabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- „(4) Die Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist
kommens über den Europäischen Wirtschafts- vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die er-
raum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus forderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuver-
ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die be- lässigkeit und gerätetechnische Ausstattung ver-
treffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 fügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zustän-
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli- dige Behörde des Landes, in dem der Antragstel-
chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel- ler seinen Geschäftssitz hat und gilt für das ge-
lungsstaates erfüllt. Nachweise über die gleich- samte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz
wertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die
Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be- Tätigkeit nach Absatz 1 vorrangig ausgeübt wer-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder den soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbe-
in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Ko- halt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedin-
pie sowie eine beglaubigte deutsche Überset- gungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla-
zung können verlangt werden. Hinsichtlich der gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vor-
Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des schrift können über eine einheitliche Stelle abge-
Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 wickelt werden. Das Verfahren für die Prüfung des
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; Antrags auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier
bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tä- Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2
tigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ei- findet Anwendung.
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
(5) Gleichwertige Anerkennungen aus einem
über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt hin-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
sichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Ab-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
satz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeord-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nung entsprechend.
stehen Bekanntgaben nach Absatz 1 Satz 1
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach gleich. § 26 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entspre-
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch chend.
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
rates die Anforderungen an die Bekanntgabe Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
nach Absatz 2 auch im Hinblick auf die Gleich- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und rates die Anforderungen an die Bekanntgabe
Nachweise nach Absatz 3 näher zu bestimmen nach Absatz 4 auch im Hinblick auf die Gleich-
sowie das Bekanntgabeverfahren nach Absatz 2 wertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und
zu regeln.“ Nachweise nach Absatz 5 näher zu bestimmen
2. § 29a wird wie folgt geändert: sowie das Bekanntgabeverfahren zu regeln.“
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Artikel 4
gefasst:
Änderung des Chemikaliengesetzes
„Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen An-
machung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie
lage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebs-
folgt geändert:
bereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der
zuständigen Behörde eines Landes bekannt ge- 1. In § 17 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
gebenen Sachverständigen mit der Durchführung „auch“ die Wörter „Regelungen zum Verfahren so-
bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen so- wie“ eingefügt.
wie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter- 2. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lagen beauftragt. In der Anordnung kann die a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Antrag“ die
Durchführung der Prüfungen durch den Störfall- Wörter „nach Durchführung eines Inspektionsver-
beauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwa- fahrens“ eingefügt.
chungsstelle nach § 17 Absatz 1 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes oder einen in ei- b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
ner für Anlagen nach § 2 Absatz 7 des Geräte- „Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheini-
und Produktsicherheitsgesetzes erlassenen gung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1165
Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 Artikel 6
bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Änderung des
mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht Erneuerbare-Energien-Gesetzes
vor Abschluss des vorgeschriebenen Inspekti-
onsverfahrens nach Satz 1 beginnt. Das Antrags- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
verfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1061) geändert
Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer worden ist, wird wie folgt geändert:
Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise 1. § 3 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä- „12. Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Person oder Organisation, die nach dem Um-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, chung vom 4. September 2002 (BGBl. I
wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragstel- S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
ler die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 setzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) ge-
oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentli- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
chen vergleichbaren Anforderungen des Ausstel- sung, als Umweltgutachterin, Umweltgutachter
lungsstaats erfüllt.“ oder Umweltgutachterorganisation tätig werden
3. In § 28 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 11 Satz 1 wird darf.“
jeweils die Angabe „13. Mai 2010“ durch die Angabe 2. In § 23 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem
„14. Mai 2014“ ersetzt. Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
Artikel 5 Wasserkraft“ eingefügt.
Änderung des 3. In § 55 Absatz 1 werden nach dem Wort „Umwelt-
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gutachter“ die Wörter „mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
§ 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätege-
Energien oder, bei Strom aus Wasserkraft, mit einer
setzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
aus Wasserkraft“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst: 4. In § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 5 werden nach dem
Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
„(5) Ein Zertifikat nach Absatz 3 darf nur erteilen, wer lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt erneuerbaren Energien“ eingefügt.
ist, 5. In Anlage 2 Nummer I.3 Satz 3, Nummer VI.2 Buch-
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorgani- stabe b Satz 2 und Nummer VI.2 Buchstabe c Satz 2
sation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 werden jeweils nach dem Wort „Umweltgutachters“
und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umwelt- die Wörter „mit einer Zulassung für den Bereich
auditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien“
vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu- eingefügt.
letzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 6. In Anlage 3 Nummer II.1 Satz 2 werden nach dem
2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der Wort „Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zu-
jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig wer- lassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus
den darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I erneuerbaren Energien“ eingefügt.
Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG)
7. In Anlage 3 Nummer II.2 werden nach dem Wort
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
„Umweltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
gung“ eingefügt.
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis- 8. In Anlage 4 Nummer II werden nach dem Wort „Um-
tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt weltgutachters“ die Wörter „mit einer Zulassung für
durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuer-
vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der baren Energien oder für den Bereich Wärmeversor-
jeweils geltenden Fassung, oder gung“ eingefügt.
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Artikel 7
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Änderung
niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vor- des Gesetzes zum Schutz
übergehend und gelegentlich ausüben will und seine vor nichtionisierender Strahlung
Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit ent- bei der Anwendung am Menschen
sprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeord- Nach § 6 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisie-
nung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser render Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Nummer können über eine einheitliche Stelle abge- vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird folgender
wickelt werden.“ § 6a eingefügt:
1166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
„§ 6a fung des Antrags auf Genehmigung nach Absatz 1
Bekanntgabe von Prüfstellen Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-
(1) Auf Antrag hat die zuständige Behörde die Stelle ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
bekannt zu geben, die berechtigt ist, eine Anlage nach päischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 zu überprüfen. Dem Antrag ist gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antrag-
zu entsprechen, wenn der Antragsteller über die erfor- steller die betreffenden Anforderungen des Absat-
derliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit zes 2 Satz 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im
und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Be- Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
kanntgabe gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die
mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit gleichwertige Genehmigung nach Satz 1 und sons-
Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Aufla- tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen
gen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer- in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie
den. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe muss sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung kön-
innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a nen verlangt werden. Genehmigungsverfahren nach
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgeset- Absatz 2 und nach diesem Absatz können über eine
zes findet Anwendung. einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des
(2) Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-
stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat fahren nach Absatz 2 und nach diesem Absatz An-
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags- wendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöri-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- ger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
schaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betref- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist
fenden Anforderungen des Absatz 1 Satz 2 oder die oder als juristische Person in einem dieser Staaten
aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleich- seinen Sitz hat.
baren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. (2b) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderli-
Nachweise sind der zuständigen Behörde im Original chen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Ab-
oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie satz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbe-
sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ordnung entsprechend; bei vorübergehender und
verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der er- nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
forderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines an-
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 der Gewerbeordnung deren Vertragsstaates des Abkommens über den
entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegent- Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen
licher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an- derlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.“
päischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-
2. Dem § 50 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-
satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. „Die Genehmigung gilt für die Bundesrepublik
Deutschland. § 49 Absatz 2a und 2b ist entspre-
(3) Die Entscheidung über den Antrag trifft die zu-
chend anzuwenden.“
ständige Behörde des Landes, in dem die Stelle ihren
Geschäftssitz hat. 3. § 63a wird wie folgt geändert:
(4) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- „(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Eu-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach ropäischen Gemeinschaften kann die Bundesre-
Absatz 1 gleich.“ gierung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren
Artikel 8 zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstat-
Änderung des tung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Grund dieses Gesetzes regeln.“
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom
Artikel 9
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 Änderung des
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
geändert: Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom
1. Nach § 49 Absatz 2 werden die folgenden Ab- 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1
sätze 2a und 2b eingefügt: des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2a) Gleichwertige Genehmigungen aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über „(3) Der Emissionsbericht nach Absatz 1 muss
den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Geneh- vor seiner Abgabe von einer bekannt gegebenen
migungen nach Absatz 1 Satz 1 gleich. Bei der Prü- sachverständigen Stelle nach den Maßgaben des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1167
Anhangs 3 zu diesem Gesetz geprüft werden. Eine Weiterhin werden Personen, die entsprechend den
Bekanntgabe als sachverständige Stelle mit Geltung vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
für das gesamte Bundesgebiet erfolgt durch die staats zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen im
zuständige Behörde auf Antrag, sofern der Antrag- gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem be-
steller unbeschadet weiterer Anforderungen nach stellt worden sind und die die erforderlichen Sprach-
Satz 10 die Anforderungen nach Anhang 4 zu die- und Rechtskenntnisse besitzen, gebührenfrei be-
sem Gesetz erfüllt. Ohne weitere Prüfung werden auf kannt gegeben. Die Behörde kann verlangen, dass
Antrag folgende Personen oder Organisationen be- Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie
kannt gegeben: kann darüber hinaus verlangen, dass für Nachweise
in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut-
Übersetzung vorgelegt wird. Über den Antrag ist in-
achterorganisationen, die nach dem Umweltau-
nerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden.
ditgesetz tätig werden dürfen und für ihren jewei-
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah-
ligen Zulassungsbereich zur Prüfung von Erklä-
rensgesetzes findet Anwendung. Das Verfahren
rungen nach Absatz 1 berechtigt sind, und
kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
2. Personen, die entsprechend den Vorgaben dieses den.“
Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nach 3. In § 27 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1
§ 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Prüfung bis 3“ durch die Wörter „Satz 1 bis 9“ ersetzt.
von Emissionsberichten öffentlich als Sachver-
ständige bestellt worden sind. Artikel 10
Weiterhin werden Personen, die entsprechend den Änderung des Umweltauditgesetzes
vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitglied-
staats zur Prüfung von Emissionsberichten im ge- Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
meinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),
worden sind und die die erforderlichen Sprach- und das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März
Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie
Behörde kann verlangen, dass Kopien von Nachwei- folgt geändert:
sen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus ver- 1. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
langen, dass für Nachweise in einer fremden Spra- „§ 10a
che eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorge-
legt wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist Ausländische
von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Unterlagen und Nachweise; Verfahren
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fin- (1) Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens
det Anwendung. Das Verfahren kann über eine ein- Nachweise nach diesem Gesetz oder nach einer auf
heitliche Stelle abgewickelt werden. Die Bundesre- Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung vor-
gierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zulegen sind, stehen Nachweise aus einem anderen
mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzun- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
gen und das Verfahren der Prüfung sowie die Vo- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
raussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nach-
von Sachverständigen durch die zuständige Be- weisen gleich, wenn sie gleichwertig sind oder wenn
hörde näher zu regeln.“ aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anfor-
derungen erfüllt sind. Es kann verlangt werden, dass
2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubig-
„(1) Die Zuteilung setzt einen schriftlichen Antrag ter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
bei der zuständigen Behörde voraus. Dem Antrag (2) Die Zulassungsstelle bestätigt den Empfang
sind die zur Prüfung des Anspruchs nach § 9 Ab- der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen
satz 1 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit innerhalb eines Monats und teilt gegebenenfalls mit,
im jeweiligen Gesetz über den nationalen Zutei- welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Die
lungsplan oder in einer Rechtsverordnung nach Ab- Prüfung des Antrags auf Zulassung muss innerhalb
satz 5 Nummer 1 nichts anderes bestimmt ist, müs- von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen
sen die Angaben im Zuteilungsantrag von einer von Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen sach- begründeten Fällen um einen Monat verlängert wer-
verständigen Stelle verifiziert worden sein. Ohne den. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vorgeleg-
weitere inhaltliche Prüfung der Befähigung werden ten Nachweisen nach Absatz 1 oder benötigt die Zu-
auf Antrag folgende Personen und Organisationen lassungsstelle weitere Informationen, kann sie durch
gebührenfrei bekannt gegeben: Nachfrage bei der zuständigen Stelle des Herkunfts-
1. unabhängige Umweltgutachter oder Umweltgut- staates die Echtheit überprüfen und entsprechende
achterorganisationen, die nach dem Umwelt- Auskünfte einholen. Die mündliche Zulassungsprü-
auditgesetz tätig werden dürfen und für ihren je- fung ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlie-
weiligen Zulassungsbereich zur Verifizierung nach gen der erforderlichen Unterlagen abzuschließen,
Satz 3 berechtigt sind, und es sei denn, der Antragsteller beantragt einen spä-
teren Prüfungszeitpunkt.“
2. Personen, die nach § 36 Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung zur Verifizierung von Zuteilungsanträgen 2. § 18 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
nach Satz 3 öffentlich als Sachverständige be- „§ 15 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie § 16 gelten hierfür
stellt worden sind. entsprechend.“
1168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
Artikel 11 Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung 10.5.1 10 MW oder mehr, A
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 10.5.2 300 KW bis
2010 (BGBl. I S. 94) wird wie folgt geändert: weniger als 10 MW; S“.
0a. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zu den
5. In Nummer 2.3.3 der Anlage 2 werden nach dem
§§ 20 und 21 jeweils das Komma durch ein Semi-
Wort „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale
kolon ersetzt.
Naturmonumente“ eingefügt.
0b. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter Artikel 11a
„Rechtsakte des Rates oder der Kommission Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
Die Überschrift des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemein-
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt
schaften oder der Europäischen Union“ ersetzt.
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „von gefasst:
bindenden Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften“ die Wörter „oder der Euro- „Gesetz
päischen Union“ eingefügt. über ergänzende Vorschriften
zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)“.
ten“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
on“ eingefügt.
Artikel 12
1. In § 14c werden die Wörter „§ 35 Satz 1 Nummer 2
des Bundesnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
„§ 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzge- Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
setzes“ ersetzt. (BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:
2. In § 14g Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 werden die 0a. In § 23 Absatz 1 werden nach den Wörtern
Wörter „diese Prüfung“ durch die Wörter „die Um- „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften“
weltprüfung“ ersetzt. die Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
2a. In den Überschriften der §§ 20 und 21 wird jeweils fügt.
das Komma durch ein Semikolon ersetzt. 0b. In § 29 Absatz 4 werden nach den Wörtern
3. In § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 werden am Ende „Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
nach dem Komma die Wörter „sowie über das Ver- schaften“ die Wörter „oder der Europäischen Uni-
fahren ihrer Anerkennung,“ angefügt. on“ eingefügt.
3a. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „03. Juli 1988“ 1. In § 57 Absatz 3 werden nach der Angabe „Ab-
durch die Angabe „3. Juli 1988“ ersetzt. satz 2“ die Wörter „oder entsprechenden Anforde-
rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
3b. In der Spalte „Vorhaben“ der Nummern 8.1.2 und 28. Februar 2010 geltenden Fassung“ eingefügt.
8.1.3 der Anlage 1 werden jeweils das Wort „Ton-
nen“ durch die Angabe „t“ und das Wort „Kubik- 2. § 58 wird wie folgt geändert:
metern“ durch die Angabe „m3“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer
4. Die Nummern 10.5 bis 10.5.2 der Anlage 1 werden Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
wie folgt gefasst: mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
die Wörter „der Abwasserverordnung in ihrer je-
Nr. Vorhaben Sp.1 Sp.2 weils geltenden Fassung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„10.5 Errichtung und Betrieb eines „Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
Prüfstandes für oder mit Ver- mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2“ durch
brennungsmotoren, ausge- die Wörter „Abwasserverordnung in ihrer jeweils
nommen geltenden Fassung“ ersetzt.
– Rollenprüfstände, die in ge- 3. § 62 Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
schlossenen Räumen be-
trieben werden, und „4. Anforderungen an Sachverständige und Sach-
verständigenorganisationen sowie an Fach-
– Anlagen, in denen mit Kata-
betriebe und Güte- und Überwachungsgemein-
lysator oder Dieselrußfilter
schaften.“
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden, 3a. In § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach
den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaften“
mit einer Feuerungswärme-
jeweils die Wörter „oder der Europäischen Union“
leistung von insgesamt
eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1169
3b. § 88 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 4 bis 8
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Buchstabe a“ durch die Wörter „Nummer 4 bis 7,
„Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf- 7a Buchstabe a, Nummer 8 Buchstabe a, Num-
ten“ die Wörter „oder der Europäischen Union“ mer 8a Buchstabe a“ ersetzt.
eingefügt. 5. § 105 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Europä- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
ischen Gemeinschaften“ durch die Wörter „Euro-
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
päischen Union“ ersetzt.
sätze 3 und 4.
4. § 103 wird wie folgt geändert:
6. In Anlage 1 Nummer 12 werden die Wörter „Kom-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mission der Europäischen Gemeinschaften“ durch
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a die Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
eingefügt:
„7a. einer Rechtsverordnung nach § 51 Ab- Artikel 13
satz 1 Satz 1 in Verbindung mit Bekanntmachungserlaubnis
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Buchstabe a oder Buchstabe c oder und Reaktorsicherheit kann jeweils den Wortlaut des
Nummer 3 oder Abwasserabgabengesetzes, des Batteriegesetzes, des
b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Chemikalien-
Buchstabe b gesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes,
zuwiderhandelt,“. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Gesetzes
zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a Anwendung am Menschen, des Kreislaufwirtschafts-
eingefügt: und Abfallgesetzes, des Treibhausgas-Emissionshan-
„8a. einer Rechtsverordnung nach § 53 Ab- delsgesetzes, des Umweltauditgesetzes und des Ge-
satz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 53 setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der
Absatz 5 in Verbindung mit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gültigen Fassung
a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Buchstabe a oder Buchstabe c oder
Nummer 3 oder Artikel 14
b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Inkrafttreten
Buchstabe b Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zuwiderhandelt,“. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
Erstes Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 11. August 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuch-
sen: stabe bbb
1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leis-
Artikel 1 tung der bei der Bundesnetzagentur nach
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geän- a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Pro-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: zentpunkte,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Pro-
folgt gefasst: zentpunkte,
„§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni“. c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-
2. § 20 wird wie folgt geändert: zentpunkte oder
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge- d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Pro-
fasst: zentpunkte;
„§ 20 2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Absenkung von Vergütungen und Boni“. Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum
30. September des jeweiligen Vorjahres inner-
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „2, 2a halb der vorangegangenen zwölf Monate nach
und 3“ durch die Wörter „2, 3 und 5“ ersetzt. § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Pro-
aa) Im Eingangssatz wird nach dem Wort „sin- zentpunkte,
ken“ der Klammerzusatz „(Degression)“ ein-
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Pro-
gefügt.
zentpunkte,
bb) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Pro-
aaa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa zentpunkte oder
und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Dreifachbuchstabe aaa wird jeweils die d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Pro-
Angabe „10,0 Prozent“ durch die An- zentpunkte;
gabe „11,0 Prozent“ ersetzt. 3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leis-
bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: tung der bei der Bundesnetzagentur nach dem
31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010
aaaa) Im Eingangssatz wird nach der nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anla-
Angabe „§ 33“ die Angabe „Ab- gen mit dem Faktor 3 multipliziert
satz 1“ eingefügt.
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Pro-
bbbb) In Doppelbuchstabe aa Dreifach-
zentpunkte,
buchstabe aaa wird die Angabe
„8,0 Prozent“ durch die Angabe b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 2,0 Pro-
„9,0 Prozent“ ersetzt. zentpunkte oder
d) Die Absätze 2a und 3 werden durch die folgenden c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 3,0 Pro-
Absätze 3 bis 5 ersetzt: zentpunkte;
„(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und 30. September des jeweiligen Vorjahres inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1171
halb der vorangegangenen zwölf Monate nach rung des Bebauungsplans bereits versiegelt
§ 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen waren,
a) 2 500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Pro- 2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher,
zentpunkte, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militäri-
b) 2 000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Pro- scher Nutzung befindet,
zentpunkte oder 3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung
c) 1 500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Pro- dieser Anlage in einem vor dem 25. März 2010
zentpunkte. beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen
sind und zum Zeitpunkt des Beschlusses über
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einver-
die Aufstellung oder Änderung des Bebau-
nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
ungsplans in den drei vorangegangenen
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem
Jahren als Ackerland genutzt wurden, und sie
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen
gie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
wurde oder
Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozent-
satz und die daraus resultierenden Vergütungs- 4. auf Flächen befindet, die längs von Autobah-
sätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im nen oder Schienenwegen liegen, und sie in ei-
Bundesanzeiger. ner Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug
errichtet wurde.
der Degression, die nach dem 31. Dezember
2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird, Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die
1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Aus- Anlage auf einer Fläche befindet, die bereits vor
nahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Ab- dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industrie-
satz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni gebiet im Sinne des § 8 oder des § 9 der Bau-
2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig nutzungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach machung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132),
dem 30. September 2010 in Betrieb genom- die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
men wurde, um weitere 3 Prozent, 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden
ist, festgesetzt war. Satz 2 gilt entsprechend bei
2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach
Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 § 12 Baugesetzbuch, der zulässige bauliche
in Betrieb genommen wurden, einmalig um Nutzungen entsprechend § 8 oder § 9 der Bau-
8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem nutzungsverordnung festgesetzt hat.“
30. September 2010 in Betrieb genommen
wurde, um weitere 3 Prozent und 4. § 33 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die „(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit ei-
nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen ner Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor
wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden,
Anlage nach dem 30. September 2010 in Be- besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die
trieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent. Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte
den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur
Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung
Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus
Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach
Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem
Absatz 1
1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im
Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil
beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde. dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr
durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht
(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni
übersteigt, und
werden nach der Berechnung gemäß den Ab-
sätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem 2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil die-
Komma gerundet.“ ses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr
3. § 32 wird wie folgt geändert: durch die Anlage erzeugten Strommenge über-
steigt.“
a) In Absatz 2 vor Nummer 1 werden die Wörter „vor
dem 1. Januar 2015“ gestrichen. 5. § 66 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 wird die Angabe
„und Abs. 3“ durch die Angabe „und Absatz 5“
„(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2,
ersetzt.
die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans er-
richtet wurde, der zumindest auch zu diesem b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt und 5 angefügt:
oder geändert worden ist, besteht die Vergü- „(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32
tungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn sich und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Be-
die Anlage trieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in
Beschlusses über die Aufstellung oder Ände- der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010
(5) Unternehmen des produzierenden Gewer- teilig an das Unternehmen weitergereicht und das
bes, die ihren Strom außerhalb eines der allge- Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die
meinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt
können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren An- mit der Maßgabe, dass eine Zertifizierung spätes-
trag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, tens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die
2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der
(Ausschlussfrist) stellen. Bei Antragstellungen für Verordnung zur Weiterentwicklung des bundes-
das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der weiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli
Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne
zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterent-
Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte wicklung des bundesweiten Ausgleichsmecha-
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für nismus zu berücksichtigen.“
das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung
6. In der Anlage 2 Abschnitt VI Nummer 3 wird die An-
mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an
gabe „und Abs. 3“ durch die Angabe „und Absatz 5“
das Unternehmen weitergereicht; bei Antrag-
ersetzt.
stellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug
auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung
nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, Artikel 2
wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Inkrafttreten
die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung an- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2010 1173
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010
– 1 BvR 420/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 1626a Absatz 1 Nummer 1 und § 1672 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
(Kindschaftsrechtsreformgesetz) vom 16. Dezember 1997 (Bundesgesetz-
blatt Teil I Seite 2942) sind mit Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes un-
vereinbar.
2. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a des Bürger-
lichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familien-
gericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen
Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass
dies dem Kindeswohl entspricht.
3. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1672 des Bürger-
lichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familien-
gericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen
Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge
nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am
besten entspricht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
3. 8. 2010 Vierundvierzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflug-
höhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten
Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 2791 (120 12. 8. 2010) 21. 10. 2010
FNA: 96-1-2-221
5. 8. 2010 Fünfzehnte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flug-
sicherung zur Änderung der Zweihundertsiebzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Hannover) 2792 (120 12. 8. 2010) 21. 10. 2010
FNA: 96-1-2-217