1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 5. August 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (Übermenge) über das Jahr der Erzeugung hinaus
rates das folgende Gesetz beschlossen: gelagert werden. Absatz 2 gilt entsprechend. Soweit
die Weintrauben, der Traubenmost oder der teilweise
Artikel 1 gegorene Traubenmost in einem Anbaugebiet er-
Das Weingesetz in der Fassung der Bekannt- zeugt worden sind, für das nach § 9 Absatz 1 Satz 2
machung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt Nummer 2 Buchstabe e ein Hektarertrag für Grund-
durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416) wein gesondert festgesetzt worden ist, ist die Über-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: menge zu destillieren.“
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 9 betreffen- 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
den Zeile folgende Zeile eingefügt: „(4) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte
„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder
Wein oder Traubenmost aus nicht selbst Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in
erzeugten Weintrauben oder nicht selbst er- Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, ver-
zeugtem Traubenmost“. wendet oder verwertet werden darf, um mehr als
20 vom Hundert, ist die Menge, die diesen Wert
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: überschreitet, bis zum 15. Dezember des auf die Er-
„§ 9a zeugung folgenden Jahres zu destillieren. Absatz 1
Abgabe, Satz 3 bis 7 und § 10 Absatz 5 Satz 3 gelten ent-
Verwendung oder Verwertung sprechend.“
von Wein oder Traubenmost aus 5. § 12 wird wie folgt geändert:
nicht selbst erzeugten Weintrauben a) In Absatz 1 Nummer 2 werden
oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
aa) in Buchstabe a die Wörter „Weinmostmengen
(1) Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbau- und“ durch die Wörter „Mengen von Trauben-
betrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, most oder teilweise gegorenem Traubenmost
Traubenmost oder teilweise gegorenen Trauben- (Traubenmostmengen) oder“ und
most, darf der übernehmende Betrieb den hieraus
von ihm erzeugten Traubenmost, teilweise gegore- bb) in Buchstabe b das Wort „Weinmostmengen“
nen Traubenmost oder Wein nur in einer Menge an durch das Wort „Traubenmostmengen“
andere abgeben, verwenden oder verwerten, die ersetzt.
sich aus der Umrechnung der gesamten aus einer b) In Absatz 3 werden
Ernte und einem bestimmten Anbaugebiet übernom-
menen Weintraubenmenge oder Traubenmostmenge aa) in Nummer 2 die Angabe „§ 10 Abs. 1 und
in eine Weinmenge ergibt. Für die Umrechnung ist § 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 1
die auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2 erlas- und 5 und § 11 Absatz 1 und 4“ ersetzt und
sene Regelung anzuwenden. bb) in Nummer 5 nach dem Wort „regeln,“ die
(2) Soweit die Weintrauben, der Traubenmost Wörter „insbesondere das Verfahren zur Fest-
oder der teilweise gegorene Traubenmost in einem stellung der Mengen, die an andere abge-
bestimmten Anbaugebiet erzeugt worden sind, für geben, verwendet oder verwertet werden,“
das Hektarerträge für die in § 9 Absatz 1 Satz 2 eingefügt.
Nummer 2 bezeichneten Qualitätsgruppen geson- 6. § 48 wird wie folgt geändert:
dert festgesetzt sind, darf der in Absatz 1 genannte a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 4
Betrieb den hieraus von ihm erzeugten Wein bis zum oder 5“ durch die Angabe „§ 49 Nummer 1, 2, 4, 5
15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres he- oder Nummer 6“ ersetzt.
rabstufen und in einer Menge an andere abgeben,
verwenden oder verwerten, die dem für die Quali- b) In Absatz 2 werden die Wörter „bestraft, soweit
tätsgruppe, in die der Wein herabgestuft worden ist, die Handlung nicht nach § 50 Abs. 1a als Ord-
festgesetzten Hektarertrag entspricht.“ nungswidrigkeit geahndet wird“ durch das Wort
„bestraft“ ersetzt.
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
7. § 49 wird wie folgt geändert:
„(5) Übersteigt in einem Betrieb der erzeugte
Traubenmost, teilweise gegorene Traubenmost oder a) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
Wein die Menge, die nach § 9a Absatz 1, auch in „1. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
Verbindung mit Absatz 2, an andere abgegeben, ver- mit einer Rechtsverordnung nach § 12
wendet oder verwertet werden darf, um nicht mehr Absatz 1 Nummer 1 oder entgegen § 9a
als 20 vom Hundert, darf die übersteigende Menge Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
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Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Num- der bis zum 13. August 2010 geltenden Fassung an-
mer 2 Weintrauben, Traubenmost, teilweise zuwenden.
gegorenen Traubenmost oder Wein in einer
anderen als der dort genannten Menge an an- (14) Abweichend von § 10 der Weinverordnung
dere abgibt, verwendet oder verwertet,“. sowie von § 29 der Wein-Überwachungsverordnung
entsprechen bis zu einer Neuregelung auf Grund des
b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num- § 12 Absatz 1 Nummer 2 sowie des § 33 Absatz 1
mer 1a. Nummer 1 bis 3 dieses Gesetzes 100 Liter Trauben-
8. § 50 wird wie folgt geändert: most oder 100 Liter teilweise gegorener Trauben-
a) Absatz 1a wird aufgehoben. most jeweils 97 Litern Wein.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden
Artikel 2
aa) die Angabe „§ 11 Abs. 1 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Satz 1“ ersetzt und schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
bb) nach dem Wort „Menge“ die Wörter „nicht Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
oder“ eingefügt. an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
9. Dem § 56 werden folgende Absätze 13 und 14 an-
gefügt:
Artikel 3
„(13) Auf Erzeugnisse, bei deren Herstellung aus-
schließlich vor dem 31. März 2010 geerntete Wein- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
trauben verwendet worden sind, ist das Gesetz in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 3. August 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und
– des § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
Artikel 1
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I
S. 5), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3130) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Der Anlage 4 wird folgende Nummer 2 angefügt:
1 2 3
„2. Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsge-
sind, nicht nur vorübergehend mit dem mensch- genstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8
lichen Körper in Berührung zu kommen, insbeson- beschriebenen Methode nachweisbar ist.“
dere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder,
Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brust-
beutel sowie Lederspielwaren
2. Der Anlage 10 wird folgende Nummer 8 angefügt:
1 2 3
„8. Bestimmung des Gehaltes von Chrom(VI) Analysenmethode, die in der Amtlichen Sammlung
von Untersuchungsverfahren nach § 64 Absatz 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
unter der Gliederungsnummer B 82.02-11, Stand
2008-10, veröffentlicht ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. August 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die durch die Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18) geändert worden ist, sind beachtet worden.
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Fünfte Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Vom 3. August 2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- b) Die die Anlage 3 betreffenden Angaben werden
entwicklung verordnet auf Grund gestrichen.
– des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
und § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009
aa) In Buchstabe a werden
(BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver- aaa) nach der Angabe „(BGBl. 2009 II
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen so- S. 396)“ ein Komma und die Wörter
wie „das zuletzt nach Maßgabe der
20. ADR-Änderungsverordnung vom
– des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des
2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der
geändert worden ist,“ eingefügt und
Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774,
3975): bbb) die Wörter „Anlagen 1, 2 Nummer 1
bis 3 und der Anlage 3“ durch die Wör-
Artikel 1 ter „Anlagen 1 und 2 Nummer 1 bis 3“
ersetzt.
Änderung der
Gefahrgutverordnung Straße, bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Anla-
Eisenbahn und Binnenschifffahrt gen 1 und 3“ durch die Angabe „Anlage 1“
ersetzt.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
b) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389)
„14. RID-Änderungsverordnung vom 14. Novem-
wird wie folgt geändert:
ber 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)“ durch die Wör-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: ter „15. RID-Änderungsverordnung vom 22. De-
a) Nach der § 34 betreffenden Zeile wird folgende zember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)“ ersetzt.
Zeile eingefügt: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
„§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
Personen an Bord in der Binnenschiff- „ADR“ die Wörter „sowie von § 35 und Anlage 2
fahrt“. dieser Verordnung“ eingefügt.
1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: 9. In § 24 Nummer 8 wird die Angabe „Ab-
„Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von satz 6.12.3.2.6“ durch die Angabe „Ab-
§ 35 und von Anlage 2 dieser Verordnung zu- satz 6.12.3.2.6 ADR“ ersetzt.
lassen.“ 10. In § 28 Nummer 2 werden die Wörter „die Vorschrif-
ten der Anlage 3 über die nicht oder beschränkt zu
4. In § 10 werden
benutzenden Autobahnstrecken und“ gestrichen.
a) in Nummer 3 die Angabe „Kapitel 4.1“ durch die 11. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
Angabe „Kapitel 4.1 ADR/RID“ und
„§ 34a
b) in Nummer 4 die Angabe „Fußnote a“ durch die
Angabe „Fußnote a ADR/RID“ Pflichten
der Besatzung und sonstiger
ersetzt. Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
5. In § 13 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 6.2.1.6.1 Die Besatzung sowie alle sonstigen an Bord be-
bis 6.2.1.6.3“ durch die Angabe „Unterabschnit- findlichen Personen haben den Anweisungen des
ten 6.2.1.4 und 6.2.1.6“ ersetzt. Schiffsführers Folge zu leisten. Die Besatzung hat,
6. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: im Rahmen des Satzes 1, zur Einhaltung dieser Ver-
ordnung ihrerseits beizutragen.“
a) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe
„Buchstabe a und b“ durch die Angabe „Buch- 12. In § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
stabe a“ ersetzt. Wörter „ , der Ferienreiseverordnung oder nach
Anlage 3“ durch die Wörter „oder der Ferienreise-
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: verordnung“ ersetzt.
„10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 13. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ADR in Verbindung mit Anlage 2 Gliede-
a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 10 Ab-
rungsnummer 3.4 oder den zugelassenen
satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 10 Ab-
nationalen Normen einzuhalten;“.
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „Ab- b) In Nummer 13 Buchstabe c werden das Wort
schnitt 3.4.12, Absatz 5.2.1.8.3 und Ab- „prüft“ durch die Wörter „dafür sorgt“ und am
schnitt 5.3.3 ADR“ durch die Angabe „den Ab- Ende das Wort „sind“ durch das Wort „wird“ er-
schnitten 3.4.12, 5.3.3 und 5.3.6 ADR“ ersetzt. setzt.
d) In Nummer 17 Buchstabe b wird die Angabe c) In Nummer 20 Buchstabe b werden die Wörter
„den Abschnitten 7.3.3, 9.2.1 Satz 2,“ durch die „Autobahnstrecken und“ gestrichen.
Angabe „Abschnitt 7.3.3, Unterabschnitt 9.2.1.1
Satz 2,“ ersetzt. d) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
7. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„26a. entgegen § 34a Satz 1 den Anweisungen
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Verpa- des Schiffsführers nicht Folge leistet,“.
cken“ die Wörter „und die Kennzeichnung“ ein-
14. In Anlage 1 Tabelle 2.1 wird die Bemerkung 3.4 auf-
gefügt.
gehoben.
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe 15. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„Buchstabe a“ durch die Angabe „Buchstabe a
ADR/RID/ADN“ ersetzt. a) In Ziffer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „S21“ durch
die Angabe „S24“ ersetzt.
8. § 23 wird wie folgt geändert:
b) In Ziffer 5.5 Buchstabe a wird das Wort „einge-
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „Ab- stellt“ durch das Wort „eingesetzt“ ersetzt.
satz 4.3.2.1.1“ durch die Angabe „Ab-
16. Anlage 3 wird aufgehoben.
satz 4.3.2.1.1 ADR/RID“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden Artikel 2
aa) die Wörter „hat zu prüfen“ durch die Wörter Änderung der Gefahrgutverordnung See
„hat dafür zu sorgen“ und Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
bb) am Ende das Wort „sind“ durch das Wort Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238)
„werden“ wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 werden die Wörter „19. SOLAS-
Änderungsverordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl.
„3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit 2008 II S. 390)“ durch die Wörter „21. SOLAS-
den für dessen Ladetanks zugelassenen ge- Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl.
fährlichen Gütern gemäß der Bescheinigung 2010 II S. 106)“ ersetzt.
nach Absatz 7.2.2.8.3 ADNR oder gemäß
der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 ADN be- b) In Nummer 6 wird die Angabe „MSC.103(73)
füllt wird und das Datum nach Unter- (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die
abschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADNR/ADN im Zu- Angabe „MSC.220(82) (VkBl. 2009 S. 758) und
lassungszeugnis für das Tankschiff nicht MSC.225(82) (VkBl. 2009 S. 760)“ ersetzt.
überschritten ist.“ 2. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1141
3. In § 5 Absatz 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 und in § 6 Artikel 3
Absatz 8 wird jeweils das Wort „See-Berufsgenos- Änderung der
senschaft“ durch die Wörter „für die Schiffs- Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte
sicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsge-
nossenschaft“ ersetzt. In § 12 Absatz 2 der Verordnung über ortsbewegliche
Druckgeräte vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3711),
4. In § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe c wird die durch Artikel 443 der Verordnung vom 31. Oktober
die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die
ersetzt. Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1“ werden Artikel 4
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buch- Änderung der
stabe b“ ersetzt. Gefahrgutbeauftragtenverordnung
b) In Nummer 4 Buchstabe c wird am Ende das Wort In § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der
„oder“ durch ein Komma ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998
(BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 481 der Ver-
c) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
„Güter als Massengut“ durch das Wort „Schütt-
dert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1“
güter“ und am Ende der Strichpunkt durch das
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchsta-
Wort „oder“ ersetzt.
be b“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird nach Buchstabe d folgender
Buchstabe e eingefügt: Artikel 5
„e) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 ge- Inkrafttreten
fährliche Massengüter in flüssiger oder ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
flüssigter Form verlädt;“. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. August 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
(Bundesbanklaufbahnverordnung – BBankLV)
Vom 6. August 2010
Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die §5
Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 Befähigung für den höheren Bankdienst
Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Bank-
mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord- dienstes hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt
nungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 hat.
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand §6
der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem Wechsel von
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
terium der Finanzen: § 43 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der
Maßgabe, dass in Nummer 4 die Besoldungsgruppe B 2
§1 durch die Besoldungsgruppe B 3 und in Nummer 5 die
Geltungsbereich Besoldungsgruppe B 4 durch die Besoldungsgruppe B 5
ersetzt wird.
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beam-
ten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Ver- §7
ordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vor-
Dienstliche Beurteilung
schriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend
anzuwenden. Die Beurteilungsrichtlinien der Deutschen Bundes-
bank erlässt der Vorstand der Deutschen Bundesbank.
§2 Die §§ 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverordnung blei-
ben im Übrigen unberührt.
Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
(1) Bei der Deutschen Bundesbank können zusätz- §8
lich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundes- Überleitung
laufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-
werden:
treten dieser Verordnung bereits in einer Laufbahn nach
1. der mittlere Bankdienst, der Anlage zu § 37 Absatz 2 der Vorschriften über
2. der gehobene Bankdienst und die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der
Deutschen Bundesbank in der Fassung der Bekannt-
3. der höhere Bankdienst. machung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom
(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen 10. Januar 1980), die zuletzt durch den Beschluss
Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zu- vom 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert
geordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der worden sind, befinden, besitzen eine Befähigung nach
Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bun- § 2 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach § 6 Absatz 2
deslaufbahnverordnung bleibt unberührt. der Bundeslaufbahnverordnung. Welche Laufbahnen
einander entsprechen, ist in der Anlage 2 zu dieser Ver-
§3 ordnung festgelegt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Lauf-
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
bahn des einfachen Dienstes befinden, besitzen die Be-
Für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und fähigung für die Laufbahn des einfachen nichttechni-
höheren Bankdienstes werden Vorbereitungsdienste schen Verwaltungsdienstes.
eingerichtet. § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverord- (3) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Lauf-
nung bleibt unberührt. bahn des Bankbetriebsdienstes oder des Büro- und
Betriebsdienstes befinden, besitzen die Befähigung für
§4 die Laufbahn des mittleren Bankdienstes.
Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Bankdienst §9
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bank- Geldbearbeitungsdienst
dienst wird in einem Studiengang an der Fachhoch- Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die
schule der Deutschen Bundesbank durchgeführt. § 13 Laufbahn des Geldbearbeitungsdienstes können durch
der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen un- eine einjährige berufspraktische Einführung die Be-
berührt. fähigung für die Laufbahn des mittleren Bankdienstes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1143
erlangen. Während der berufspraktischen Einführung Eingangsamt § 25 der Bundeslaufbahnverordnung ent-
werden die Aufgaben der Laufbahn des mittleren Bank- sprechend anzuwenden ist.
dienstes wahrgenommen. Die Einführung schließt mit
einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, § 11
ob sich die Beamtin oder der Beamte in der neuen Übergangsvorschriften zum Aufstieg
Laufbahn bewährt hat. Beamtinnen und Beamte, die
sich in der berufspraktischen Einführung der neuen (1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
Laufbahn nicht bewährt haben, verbleiben in der Lauf- 12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe
bahn des Geldbearbeitungsdienstes. Die Laufbahn des berufen worden sind und sich vor dem 1. Januar 2012
Geldbearbeitungsdienstes gilt insoweit weiterhin als um eine Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum
eingerichtet. Aufstieg nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung
geltenden Regelungen bewerben, richtet sich das wei-
tere Auswahl- und Aufstiegsverfahren weiterhin nach
§ 10
den §§ 16, 23, 29 und 34 der Vorschriften über die Vor-
Übergangsvorschriften bildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-
zum Beamtenverhältnis auf Probe schen Bundesbank. Ihnen steht der Aufstieg nach
§ 37 der Bundeslaufbahnverordnung offen.
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem
12. Februar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe (2) Für Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung
berufen worden sind, sind anstelle der §§ 28 bis 31 nach den §§ 24, 30 und 34a der Vorschriften über die
der Bundeslaufbahnverordnung die §§ 7 bis 10 und 46 Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-
Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Vorschriften über die schen Bundesbank erworben haben, gelten die §§ 24,
Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut- 30 und 34a der Vorschriften über die Vorbildung und die
schen Bundesbank weiter anzuwenden, mit der Maß- Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bundesbank
gabe, dass sich die Probezeit nicht durch Mutter- weiter, mit der Maßgabe, dass Ämter der Besoldungs-
schutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 Ab- gruppe A 9, A 13 oder A 16 der Bundesbesoldungsord-
satz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend nung A ohne Befähigungserweiterung verliehen werden
anzuwenden ist. können.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 § 12
Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begrün-
dung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
worden ist, gelten die §§ 9 und 10 der Vorschriften über Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
die Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften über die
Deutschen Bundesbank weiterhin, mit der Maßgabe, Vorbildung und die Laufbahnen der Beamten der Deut-
dass die Beamtinnen und Beamten vor Abschluss der schen Bundesbank in der Fassung der Bekanntma-
Probezeit angestellt werden können und dass anstelle chung vom 28. Dezember 1979 (BAnz. Nr. 6 vom 10. Ja-
des § 10 Absatz 6 der Vorschriften über die Vorbildung nuar 1980), die zuletzt durch den Beschluss vom
und die Laufbahnen der Beamten der Deutschen Bun- 3. September 1998 (BAnz. S. 16 640) geändert worden
desbank bei der Anstellung in ein höheres Amt als das sind, außer Kraft.
Frankfurt am Main, den 6. August 2010
Der Präsident M i t g l i e d d e s Vor s t a n d s
der Deutschen Bundesbank der Deutschen Bundesbank
A x e l We b e r R. Böhmler
1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Laufbahnen, Ämter und Amtsbezeichnungen
Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Zur Laufbahn gehörende Ämter Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe A 2*) Bundesbankoberamtsgehilfin/
Bundesbankoberamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 3 Bundesbankhauptamtsgehilfin/
Bundesbankhauptamtsgehilfe
Besoldungsgruppe A 4 Bundesbankamtsmeisterin/
Bundesbankamtsmeister
Besoldungsgruppe A 5 Bundesbankoberamtsmeisterin/
Bundesbankoberamtsmeister
Besoldungsgruppe A 6 Bundesbankoberamtsmeisterin/
Bundesbankoberamtsmeister
Mittlerer Dienst
Zu den Laufbahnen
Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
Besoldungsgruppe A 6*) Bundesbanksekretärin/Bundesbanksekretär
Besoldungsgruppe A 7 Bundesbankobersekretärin/
Bundesbankobersekretär
Besoldungsgruppe A 8 Bundesbankhauptsekretärin/
Bundesbankhauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9 Bundesbankamtsinspektorin/
Bundesbankamtsinspektor
Gehobener Dienst
Zu den Laufbahnen
Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
Besoldungsgruppe A 9*) Bundesbankinspektorin/Bundesbankinspektor
Besoldungsgruppe A 10 Bundesbankoberinspektorin/
Bundesbankoberinspektor
Besoldungsgruppe A 11 Bundesbankamtfrau/Bundesbankamtmann
Besoldungsgruppe A 12 Bundesbankamtsrätin/Bundesbankamtsrat
Besoldungsgruppe A 13 Bundesbankoberamtsrätin/
Bundesbankoberamtsrat
Höherer Dienst
Zu den Laufbahnen
Amtsbezeichnungen
gehörende Ämter
Besoldungsgruppe A 13*) Bundesbankrätin/Bundesbankrat
Besoldungsgruppe A 14 Bundesbankoberrätin/Bundesbankoberrat
Besoldungsgruppe A 15
Besoldungsgruppe A 16
Die Amtsbezeichnungen zu den Ämtern der
Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppen A 15 bis B 9 ergeben sich aus
Besoldungsgruppe B 5 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
und B) zum Bundesbesoldungsgesetz.
Besoldungsgruppe B 6
Besoldungsgruppe B 9
*) Eingangsamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1145
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1)
Laufbahnen nach der Anlage zu § 37
Absatz 2 der Vorschriften über die
Entsprechende Laufbahnen
Vorbildung und die Laufbahnen der
Beamten der Deutschen Bundesbank
1 des höheren Dienstes
1.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer Bankdienst
1.2 Sprachendienst Höherer sprach- und kulturwissenschaft-
licher Dienst
1.3 Dienst als Statistikerin/ Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst als Statistiker
1.4 Dienst als Historikerin/ Höherer sprach- und kulturwissenschaft-
Dienst als Historiker licher Dienst
1.5 Dienst als Informatikerin/ Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst als Informatiker
1.6 Dienst als Mathematikerin/ Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst als Mathematiker
1.7 Technischer Dienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
2 des gehobenen Dienstes
2.1 Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener Bankdienst
2.2 Technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
2.3 Dienst als Informatikerin/ Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Dienst als Informatiker
3 des mittleren Dienstes
3.1 Technischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Fünfundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 9. August 2010
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 8 und mit § 70
Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009
(BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2010 (BGBl. I S. 852) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a werden folgende Absätze 17, 18, 19 und 20 angefügt:
„(17) Die in nachstehender Tabelle aufgeführten Positionen der Anlagen sind erst ab dem dort angegebenen
Zeitpunkt anzuwenden:
Lfd.
Position Anwendungszeitpunkt
Nr.
1 Anlage 1 Teil A Nummer 450 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a 15. Februar 2011
der Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden
Fassung
2 Anlage 2 Teil A Nummer 130 Spalte b in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 15. Februar 2011
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa der
Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
3 Anlage 2 Teil A Nummer 151a in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b 15. Februar 2011
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
4 Anlage 2 Teil A Nummer 206 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b 15. Februar 2011
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
5 Anlage 2 Teil A Nummer 207 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b 1. März 2011
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
6 Anlage 2 Teil A Nummer 208 Spalte a bis e in der sich aus Artikel 1 1. Dezember 2010
Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der
Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
7 Anlage 2 Teil A Nummer 209 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b 1. Dezember 2010
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe fff der Verordnung vom
9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden Fassung
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2009/164/EU der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung von Anhang II und III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kos-
metische Mittel zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 41, L 3 vom 7.1.2010, S. 30)
– 2010/3/EU der Kommission vom 1. Februar 2010 zur Anpassung der Anhänge III und VI der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kos-
metische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 29 vom 2.2.2010, S. 5) und
– 2010/4/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel
zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 36 vom 9.2.2010, S. 21)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1147
Lfd.
Position Anwendungszeitpunkt
Nr.
8 Anlage 6 Teil A Nummer 58 in der sich aus Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c 1. März 2011
der Verordnung vom 9. August 2010 (BGBl. I S. 1146) ergebenden
Fassung
(18) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 15. August 2010 geltenden
Fassung entsprechen und bis zum Ablauf des 14. Februar 2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das
erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr
gebracht worden sind, dürfen danach noch bis zum Ablauf des 14. August 2011 an den Endverbraucher abge-
geben werden.
(19) Kosmetische Mittel, die der Anlage 2 Teil A Nummer 208 Spalte f in der ab dem 15. August 2010
geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 1. November 2011 vom Hersteller oder
demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels verantwortlich ist,
erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum Ablauf des 1. November 2012 abgegeben werden.
(20) Anlage 2 Teil C Nummer 26 und 29 in der bis zum 15. August 2010 geltenden Fassung sind noch bis zum
1. Dezember 2010 anzuwenden.“
2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) In der Anlage 1 Teil A Nummer 450 werden die Wörter „Verbenaöl (Lippia citriodora Kunth.)“ durch die Wörter
„Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen Verbena Absolue“
ersetzt.
b) Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Teil A wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 130 Spalte b werden die Wörter „Terpene terpenoids sinpine“ durch die Wörter „Terpe-
nes und Terpenoids“ ersetzt.
bbb) Nach Nummer 151 wird folgende Nummer 151a eingefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„151a Allyl phenethyl Der Anteil von
ether freiem Allyl-
CAS-Nr. alkohol im
14289-65-7 Ether muss
unter 0,1%
EC-Nr. 238-212-2 liegen.“
ccc) In Nummer 190 Spalte b werden die Wörter „Acid Yellow 9 Aluminium lake“ durch die Wörter „Acid
Blue 9 Aluminium lake“ ersetzt.
ddd) In Nummer 192 Spalte b werden die Wörter „Acid Yellow 18 Aluminium lake“ durch die Wörter „Acid
Red 18 Aluminium lake“ ersetzt.
eee) In Nummer 202 Spalte b wird die Angabe „2 1,3-Bis-(2,4-diaminophenoxy)-propan“ durch die An-
gabe „1,3-Bis-(2,4-diaminophenoxy)-propan“ ersetzt.
fff) Die folgenden Nummern 206 bis 209 werden angefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„206 Verbena Absolue 0,2%
(Lippia citriodora
Kunth.)
CAS-Nr.
8024-12-2
1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
207 Ethyl Lauroyl Argi- a) Seife 0,8% Für einen
nate HCl (INCI) 11) anderen
b) Anti-
Ethyl-Nα-dode- Zweck als die
schuppen-
canoyl-L-arginin- Hemmung
shampoo
hydrochlorid der Vermehrung
c) Desodorie- von Mikro-
CAS-Nr. rungsmittel, organismen im
60372-77-2 nicht Erzeugnis.
EG-Nr. 434-630-6 sprühbar Dieser Zweck
muss aus der
Aufmachung
des Erzeugnis-
ses ersichtlich
sein.
208 1-(ß-Aminoethyl) Haarfärbestoff 1,0% – Nicht
! Haarfärbe-
amino-4-(ß-hy- in nichtoxidati- zusammen
droxy-ethyl)oxy-2- ven Haarfärbe- mit nitro- mittel können
nitrobenzol und mitteln sierend schwere allergi-
seine Salze wirkenden sche Reaktionen
HC Orange Nr. 2 Systemen hervorrufen.
verwenden Bitte folgende
CAS-Nr.
85765-48-6 – Höchstgehalt Hinweise lesen
EINECS-Nr. an Nitrosa- und beachten:
416-410-1 min: 50 μg/kg Dieses Produkt ist
– In nitritfreien nicht für Personen
Behältern unter 16 Jahren
aufbewahren bestimmt.
Temporäre
Tätowierungen
mit „schwarzem
Henna“ können
das Allergierisiko
erhöhen. Färben
Sie Ihr Haar nicht,
– wenn Sie einen
Ausschlag im
Gesicht haben
oder wenn Ihre
Kopfhaut
empfindlich,
gereizt oder
verletzt ist;
– wenn Sie schon
einmal nach
dem Färben
Ihrer Haare
eine Reaktion
festgestellt
haben;
– wenn eine
temporäre
Tätowierung
mit „schwarzem
Henna“ bei
Ihnen schon
einmal eine
Reaktion
verursacht hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1149
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
209 2-[(2-Methoxy- Haarfärbestoff 0,2% – Nicht
4-nitro-phenyl)ami- in nichtoxi- zusammen
no]ethanol dativen Haar- mit nitro-
und seine Salze färbemitteln sierend
2-Hydroxyethyl- wirkenden
amino-5-nitro- Systemen
anisole verwenden
CAS-Nr. – Höchstgehalt
66095-81-6 an Nitrosa-
EINECS-Nr. min: 50 μg/kg
266-138-0 – In nitritfreien
Behältern
aufbewah-
ren“.
ggg) Die Fußnote
„10) Die freie Base und Salze dieses Haarfärbestoffes sind zugelassen, sofern deren Verwendung nicht in Anlage 1 untersagt
wird.“
wird gestrichen.
bb) Im Teil C werden die Nummern 26 und 29 gestrichen.
cc) An die Fußnoten am Ende der Anlage 2 werden nach Fußnote 9 folgende Fußnoten 10 und 11 angefügt:
„10) Die freie Base und Salze dieses Haarfärbestoffes sind zugelassen, sofern deren Verwendung nicht in Anlage 1 untersagt wird.
11
) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 58.“
c) Der Anlage 6 Teil A wird folgende Nummer 58 angefügt:
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen und Warnhinweise auf der
Etikettierung
a b c d e
„58 Ethyl Lauroyl Arginate 0,4% Nicht in Lippenmitteln,
HCl (INCI) (+) Mundmitteln und Sprays
Ethyl-Nα-dodecanoyl-L- verwenden.“
argininhydrochlorid
CAS-Nr. 60372-77-2
EG-Nr. 434-630-6
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 15. August 2010 in Kraft.
Bonn, den 9. August 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Verordnung
zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. August 2010
Auf Grund des § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten ger, der Bedarfe und Leistungen zur Sicherung des
Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- Lebensunterhaltes für jeden Leistungsempfänger,
suchende –, der durch Artikel 1 Nummer 19 Buch- der tatsächlichen und anerkannten Höhe der Unter-
stabe a des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I kunftskosten, der Heizkosten und der Neben- und
S. 1112) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Betriebskosten der Haushaltsgemeinschaft und der
ministerium für Arbeit und Soziales: Bedarfsgemeinschaft sowie die Art, Größe, Alter und
Ausstattung der Unterkunft; Beginn, Ende und Art
§1 der Leistungen nach § 16a Nummer 1 bis 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Angaben zu
Datenerhebung
Grund, Art und Umfang von Sanktionen nach den
durch die Träger der
§§ 31 und 32 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
sowie von Leistungen nach § 16b des Zweiten Bu-
(1) Die zuständigen Träger der Grundsicherung für ches Sozialgesetzbuch und Anreizen nach § 30 des
Arbeitsuchende erheben nach § 51b Absatz 1 Satz 2 Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Beendigung der
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zwecke Hilfe auf Grund der Einstellung der Leistungen;
nach § 51b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch laufend die sich bei der Durchführung der Grund- 3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen der
sicherung für Arbeitsuchende ergebenden Daten über: Leistungsempfänger;
1. die Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten 4. für 15- bis unter 67-jährige erwerbsfähige Leistungs-
Buch Sozialgesetzbuch, einschließlich aller Mit- empfänger zusätzlich zu den unter Nummer 1 und 2
glieder von Bedarfsgemeinschaften und die im genannten Merkmalen: höchster Schulabschluss an
Haushalt lebenden minderjährigen Kinder nach § 7 allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufs-
Absatz 3 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialge- bildungs- beziehungsweise Studienabschluss; wei-
setzbuch, die auf Grund ihres Einkommens oder Ver- tere vermittlungsrelevante Informationen, insbeson-
mögens nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, dere gesundheitliche Einschränkungen, Berufsent-
fremdung, Berufsrückkehrer nach § 20 des Dritten
2. die Art und Dauer der Bedarfe, der gewährten Buches Sozialgesetzbuch, der gewünschte Aus-
Leistungen und Maßnahmen sowie die Art der Ein- bildungsberuf, der mögliche Ausbildungsbeginn
gliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und den und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit; Zumutbarkeit der
Arbeitsmarktstatus, Arbeitsaufnahme oder Gründe, die einer Zumutbar-
3. die Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der keit entgegenstehen; Beteiligung am Erwerbsleben
Grundsicherung für Arbeitsuchende, einschließlich Art und Umfang der Erwerbstätigkeit;
4. die Stellenangebote, die ihnen von den Arbeitgebern Arbeitsuche und Arbeitslosigkeit nach den §§ 118
mit einem Auftrag zur Vermittlung gemeldet wurden, bis 124a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch so-
wie Phasen der Nichtarbeitsuche; Angaben zur An-
5. die Widerspruchs- und Klageverfahren im Rahmen wendung von § 65 Absatz 4 des Zweiten Buches
der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sozialgesetzbuch; Beginn und Ende der abge-
(2) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind schlossenen Eingliederungsvereinbarung.
zu erheben: (3) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 3 sind Art und
1. Familien- und Vornamen; Anschrift; Familienstand; Sitz der zuständigen Agentur für Arbeit, des zuständi-
Geschlecht; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit, gen zugelassenen kommunalen Trägers oder des zu-
bei Ausländern auch der aufenthaltsrechtliche ständigen kommunalen Trägers, Einnahmen und Aus-
Status, sowie der Einreisestatus; Merkmale des gaben nach Höhe sowie Einnahme- und Leistungsar-
Migrationshintergrundes; Sozialversicherungsnum- ten, bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit die Brut-
mer, soweit bekannt; Stellung innerhalb der Bedarfs- toausgaben nach Maßnahmen aufgegliedert zu erhe-
gemeinschaft; Zahl aller Mitglieder der Bedarfsge- ben.
meinschaft und Zusammensetzung nach Alters- (4) Im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
struktur; Änderungen der Zusammensetzung der sind Angaben über Betriebsnummern oder Name und
Bedarfsgemeinschaft; Zahl aller Haushaltsmitglie- Anschrift des Betriebes, die Anzahl der gemeldeten und
der; Angaben zur Erwerbsfähigkeit sowie Art und offenen Stellen, die Art der Stellen und deren frühest-
Umfang der Erwerbsminderung sowie Angaben zur möglichen Besetzungstermin, die geforderte Arbeits-
Schwerbehinderung und zum Grad der Behinde- zeit, den gewünschten Beruf, den Arbeitsort sowie
rung; den Wirtschaftszweig des meldenden Betriebes und,
2. Datum der Antragstellung, Beginn, Ende, Art und sofern es sich um befristete Stellen handelt, die Befris-
Höhe der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tungsdauer zu erheben. Für Ausbildungsstellen sind
und Maßnahmen an die einzelnen Leistungsempfän- darüber hinaus Angaben zur Ausbildungseignung des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1151
meldenden Betriebes und zum Ausbildungsbeginn zu Rahmenbedingungen über die nach § 51b des Zweiten
erheben. Buches Sozialgesetzbuch zu erhebenden Daten. Er
(5) Im Rahmen von Absatz 1 Nummer 5 sind die Zahl kann zur Erarbeitung von Vorschlägen zu künftigen Ver-
der erhobenen und erledigten Widersprüche, aufgeteilt änderungen der Daten nach dieser Verordnung eine Ar-
nach Sachgebieten, die Art der Erledigung sowie die beitsgruppe einsetzen. Die Arbeitsgruppe kann hierzu
Stattgabegründe zu erheben. Zu erheben ist auch die Sachverständige hinzuziehen.
Zahl der erhobenen und erledigten Klagen, aufgeteilt
nach Sachgebieten und der Art der Erledigung.
§3
§2
Verfahren zur Weiterentwicklung Inkrafttreten
Der Bund-Länder-Ausschuss berät regelmäßig oder
im Falle maßgeblicher Änderungen der gesetzlichen Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Verordnung
zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. August 2010
Auf Grund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –,
der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) eingefügt worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Ziele
Zur Erstellung der Kennzahlenvergleiche nach § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden
Kennzahlen und Ergänzungsgrößen für die Ziele nach § 48b Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch fest-
gelegt.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sind relative Maßzahlen, die als Quotient aus einem Zähler und einem
Nenner gebildet werden. Eine Kennzahl dient der Feststellung der Leistungsfähigkeit der Jobcenter. Ergänzungs-
größen dienen der ergänzenden Information und der Interpretation der Kennzahlenergebnisse.
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16 und 16d Satz 1 sowie nach den
§§ 16e und 16f des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Programm „Bürgerarbeit“ ohne Maß-
nahmen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung
mit § 45 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen;
2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozial-
gesetzbuch in Verbindung mit den §§ 218, 219, 223 und 421f des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 16b
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
3. öffentlich geförderte Beschäftigung ist eine Maßnahme nach § 16d oder § 16e des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch sowie nach dem Modellprojekt „Bürgerarbeit“.
(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen,
die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können,
ähnlich sind.
§3
Umsetzung
Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage
sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergän-
zungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden
in Prozent abgebildet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1153
§4
Verringerung der Hilfebedürftigkeit
(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum
Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat
;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die Regelleistungen nach den §§ 20 und 28 Absatz 1 Nummer 1, die
Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 28 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die Leistungen nach § 23 Absatz 1, der befristete
Zuschlag nach § 24 und die zusätzlichen Leistungen für die Schule nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1. die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat
;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2. die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat des Vorjahres
3. die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“:
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Bezugsmonat
;
Zahl der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Vormonat
es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
§5
Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit
(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
.
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten
Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in einem Monat eine sozial-
versicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige
Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung
im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für einen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen nur eine Integration gezählt.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1. die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“:
Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten
2. die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“:
Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten
;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in den vergangenen zwölf Monaten
3. die „Nachhaltigkeit der Integrationen“:
Summe der nachhaltigen Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
;
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten
1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert
wird; sie ist nachhaltig, wenn die betreffende Person nach zwölf Monaten sozialversicherungspflichtig beschäf-
tigt ist;
4. die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
§6
Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
(1) Kennzahl ist die „Veränderung des Bestands an Langzeitleistungsbeziehern“:
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
.
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat des Vorjahres
Langzeitleistungsbezieher sind erwerbsfähige Hilfebedürftige, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens
21 Monate hilfebedürftig waren.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1. die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbezieher“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
2. die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbezieher“:
Zahl der Langzeitleistungsbezieher in einer Maßname der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat
;
Zahl der Langzeitleistungsbezieher im Bezugsmonat
3. die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbezieher“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3
gebildet;
4. die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbezieher“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbezieher entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4
gebildet.
§7
Form der Veröffentlichung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht monatlich die Ergebnisse zu den Kennzahlen und
Ergänzungsgrößen sowie deren Berechnungsgrundlagen für alle Jobcenter. Die Ergebnisse werden nach verschie-
denen Ordnungsmerkmalen dargestellt. Insbesondere sind die Ergebnisse nach Vergleichstypen auszuweisen.
§8
Verfahren zur Weiterentwicklung dieser Rechtsverordnung
Der Bund-Länder-Ausschuss nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch begleitet die Umsetzung
dieser Rechtsverordnung und macht Vorschläge zu deren Weiterentwicklung. Hierzu kann er eine Arbeitsgruppe
einrichten.
§9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1155
Verordnung
über das Verfahren zur Feststellung der Eignung
als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung – KtEfV)
Vom 12. August 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Zweiten Buches Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Zweiten Buches Sozialge-
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit- setzbuch abzugeben.
suchende –, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes
(2) Zur Bewertung der eingereichten Konzepte er-
vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) neu gefasst
stellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
Bewertungsmatrix, anhand derer die zuständigen
und Soziales:
obersten Landesbehörden eine Punktzahl vergeben.
Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine
§1 von der zuständigen obersten Landesbehörde festzu-
Zulassungsverfahren legende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten
(1) Kommunale Träger können gemäß § 6a des Einzelwerte müssen ihrerseits eine von der zuständigen
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der obersten Landesbehörde zu bestimmende Mindest-
Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des punktzahl ergeben. Die erreichte Punktzahl ist auch
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden, maßgeblich für die Platzierung in der für das jeweilige
wenn sie die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Land von der zuständigen obersten Landesbehörde zu
Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen erstellenden Reihenfolge.
und die dort benannte Höchstgrenze nicht über-
schritten ist. Die kommunalen Träger treten insoweit §3
an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Eignungskriterien
Agentur für Arbeit.
(1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähig-
unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 6a keit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden
Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Bereichen Angaben enthalten:
einvernehmlich fest, wie viele kommunale Träger in
einem Land jeweils zugelassen werden können. 1. infrastrukturelle Voraussetzungen,
(3) Stellen in einem Land mehr kommunale Träger 2. Personalqualifizierung,
einen Antrag auf Zulassung, als auf dieses auf Grund 3. Aktenführung und Rechnungslegung und
des Verteilungsschlüssels nach Absatz 2 entfallen,
schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesminis- 4. bestehende und geplante Verwaltungskooperatio-
terium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011 nen sowie Kooperationen mit Dritten.
vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden (2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis sei-
kommunalen Träger aus dem jeweiligen Land zuge- ner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach
lassen werden. Die jeweils am höchsten gereihten kom- § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar,
munalen Träger werden entsprechend dem Verteilungs-
1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er
schlüssel nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung des
sich seit 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zu-
und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet
stimmung des Bundesrates bis zur Höchstgrenze des
werden soll,
§ 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch zugelassen. 2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang
er seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
erbracht hat und wie die Erbringung kommunaler
den, soweit nach § 6a Absatz 4 des Zweiten Buches
Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet wer-
Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2017 erneut kommu-
den soll,
nale Träger zur Aufgabenwahrnehmung anstelle der
Agentur für Arbeit zugelassen werden. 3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bis-
her mit Leistungen der Agenturen für Arbeit ver-
§2 knüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sol-
len,
Voraussetzungen der Eignungsfeststellung
4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die ar-
(1) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung
beitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden
der Reihenfolge haben die antragstellenden kommuna-
sollen und
len Träger mit dem Antrag bei der zuständigen obersten
Landesbehörde Konzepte zu ihrer Eignung zur alleini- 5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine
gen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 einzureichen und bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung
die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 aufgebaut werden soll.
1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010
(3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtli-
überregionale Arbeitsvermittlung vor. chen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden
(4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Ak-
transparentes internes System zur Kontrolle der recht- tenbestandes und des Eigentums in die zugelassene
und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelver- kommunale Trägerschaft.
wendung vor.
(5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den §4
Übergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufga- Inkrafttreten
benwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trä-
gerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und Diese Verordnung tritt am 23. August 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. August 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1157
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010
– 2 BvL 13/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit
Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010
– 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1672) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2010 1157
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010
– 2 BvL 13/09 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit
Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundes-
gesetzblatt Teil I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder
berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010
– 1 BvL 9/06, 1 BvL 2/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und
Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitritts-
gebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) in der Fassung
des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüber-
führungsgesetzes vom 21. Juni 2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1672) ist
mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 4. August 2010
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann