1112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 3. August 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- h) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kom-
munalen Träger“.
Artikel 1
i) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende
Änderung des Angaben eingefügt:
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 48a Vergleich der Leistungsfähigkeit
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
§ 48b Zielvereinbarungen“.
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt j) Die Angabe zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 3a des Gesetzes vom 27. Mai 2010 „Kapitel 6
(BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Datenerhebung,
ändert:
-verarbeitung und -nutzung,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: datenschutzrechtliche Verantwortung“.
a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst: k) Die Angabe zu § 51c wird wie folgt gefasst:
„§ 6a Zugelassene kommunale Träger“. „§ 51c (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 6c wird wie folgt gefasst: l) Die Angabe zu § 65c wird wie folgt gefasst:
„§ 6c Personalübergang bei Zulassung wei- „§ 65c (weggefallen)“.
terer kommunaler Träger und bei Be- m) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende An-
endigung der Trägerschaft“. gabe eingefügt:
c) Nach der Angabe zu § 6c wird folgende An- „§ 75 Gesetz zur Weiterentwicklung der
gabe eingefügt: Organisation der Grundsicherung für
„§ 6d Jobcenter“. Arbeitsuchende – Anwendbarkeit des
d) Nach der Angabe zu § 18a werden folgende § 6a Absatz 7, des § 44d und des
Angaben eingefügt: § 51b“.
n) Nach der Angabe zu § 75 wird folgende An-
„§ 18b Kooperationsausschuss
gabe eingefügt:
§ 18c Bund-Länder-Ausschuss
„§ 76 Gesetz zur Weiterentwicklung der
§ 18d Örtlicher Beirat Organisation der Grundsicherung für
§ 18e Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsuchende“.
Arbeitsmarkt“. 2. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
e) Die Angabe zu § 44b wird wie folgt gefasst: „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 44b
Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
„§ 44b Gemeinsame Einrichtung“.
3. § 6a wird wie folgt gefasst:
f) Nach der Angabe zu § 44b werden folgende
Angaben eingefügt: „§ 6a
„§ 44c Trägerversammlung Zugelassene kommunale Träger
§ 44d Geschäftsführer (1) Die Zulassungen der auf Grund der
Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom
§ 44e Verfahren bei Meinungsverschieden- 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle
heit über die Weisungszuständigkeit der Bundesagentur als Träger der Leistungen
§ 44f Bewirtschaftung von Bundesmitteln nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelasse-
§ 44g Zuweisung von Tätigkeiten bei der ge- nen kommunalen Träger werden vom Bundes-
meinsamen Einrichtung ministerium für Arbeit und Soziales durch
Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010
§ 44h Personalvertretung hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelas-
§ 44i Schwerbehindertenvertretung; Jugend- senen kommunalen Träger gegenüber der zu-
und Auszubildendenvertretung ständigen obersten Landesbehörde die Verpflich-
§ 44j Gleichstellungsbeauftragte tungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis
zum 30. September 2010 anerkennen.
§ 44k Stellenbewirtschaftung“.
(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl
g) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: weiterer kommunaler Träger vom Bundesministe-
„§ 45 (weggefallen)“. rium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne
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des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechts- zugelassenen kommunalen Träger besondere
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben
zugelassen, wenn sie nach diesem Buch.
1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen, (6) Das Bundesministerium für Arbeit und
2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen
nach Absatz 5 zu schaffen, obersten Landesbehörde durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zu-
3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der lassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen
Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagen- kommunalen Trägers, der der Zustimmung der
tur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindes- zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wi-
tens seit 24 Monaten in der im Gebiet des derruft das Bundesministerium für Arbeit und So-
kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsge- ziales die Zulassung durch Rechtsverordnung
meinschaft oder Agentur für Arbeit in getrenn- ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Träger-
ter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbe- schaft endet mit Ablauf des auf die Antragstel-
reich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, lung folgenden Kalenderjahres.
vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft
zu beschäftigen, (7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der
der Zustimmung der obersten Landesbehörde
4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landes-
bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das
behörde eine Zielvereinbarung über die Leis-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
tungen nach diesem Buch abzuschließen, und
Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechts-
5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Da- wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer
ten zu erheben und gemäß den Regelungen kommunalen Neugliederung nicht mehr dem
nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Ab-
zu übermitteln, um bundeseinheitliche Daten- satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung
erfassung, Ergebnisberichterstattung, Wir- der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach
kungsforschung und Leistungsvergleiche zu Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres
ermöglichen. mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalen-
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 derjahres gestellt werden.“
entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zu- 4. § 6b wird wie folgt geändert:
ständigen Vertretungskörperschaften der kom-
munalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 44b,
der Mitglieder sowie der Zustimmung der zustän- 50, 51a, 51b, 53, 55 und 65d“ durch die Wör-
digen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der ter „§§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Ab-
nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom- satz 2, §§ 64 und 65d“ ersetzt.
munalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Ar-
beitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum aa) In Satz 2 werden die Wörter „§ 46 Abs. 1
31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelas- Satz 4, Abs. 2 und 3“ durch die Wörter
senen kommunalen Trägern sowie der Kreise und „§ 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3
kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemein- Satz 1“ ersetzt.
schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 46 Abs. 5
2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Auf- bis 8“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 5
gabenträger). bis 9“ ersetzt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So- c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4
ziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eig- und 5 angefügt:
nung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Fest-
stellung sowie die Verteilung der Zulassungen „(4) Das Bundesministerium für Arbeit und
nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- in der besonderen Einrichtung nach § 6a Ab-
rates zu regeln. satz 5 begründet und belegt sind und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Spar-
(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum samkeit entsprechen. Die Prüfung kann in
31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Ja- einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn
nuar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann der zugelassene kommunale Träger ein Ver-
vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 waltungs- und Kontrollsystem errichtet hat,
mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung
Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der und Zahlung gewährleistet und er dem Bun-
nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kom- desministerium für Arbeit und Soziales eine
munalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen
2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen
Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden sind. Das Bundesministerium für Arbeit und
unbefristet erteilt. Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle zugelassenen kommunalen Träger gegenüber
der Bundesagentur errichten und unterhalten die der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landes-
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behörde an und unterrichtet sie über das Er- zuwenden. Den Beamten oder Arbeitnehmern ist
gebnis der Prüfung. die Fortsetzung des Beamten- oder Arbeitsver-
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und hältnisses von dem aufnehmenden Träger
Soziales kann von dem zugelassenen kommu- schriftlich zu bestätigen. Für die Verteilung der
nalen Träger die Erstattung von Mitteln verlan- Versorgungslasten hinsichtlich der auf Grund
gen, die er zu Lasten des Bundes ohne des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten
Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes
Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. entsprechend. Mit Inkrafttreten des Versorgungs-
Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr lastenteilungs-Staatsvertrags sind für die jeweils
3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ beteiligten Dienstherrn die im Versorgungslasten-
teilungs-Staatsvertrag bestimmten Regelungen
5. § 6c wird wie folgt gefasst: entsprechend anzuwenden.
„§ 6c
(4) Beamten, die nach Absatz 1 oder 2 kraft
Personalübergang Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
bei Zulassung weiterer kommunaler übertreten, soll ein gleich zu bewertendes Amt
Träger und bei Beendigung der Trägerschaft übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt
(1) Die Beamten und Arbeitnehmer der Bun- nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksich-
desagentur, die am Tag vor der Zulassung eines tigung von Dienststellung und Dienstalter
weiteren kommunalen Trägers nach § 6a Absatz 2 entspricht. Wenn eine dem bisherigen Amt
und mindestens seit 24 Monaten Aufgaben der entsprechende Verwendung im Ausnahmefall
Bundesagentur als Träger nach § 6 Absatz 1 Num- nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes
mer 1 in dem Gebiet des kommunalen Trägers Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen wer-
wahrgenommen haben, treten zum Zeitpunkt den. Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Ge-
der Neuzulassung kraft Gesetzes in den Dienst samtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner
des kommunalen Trägers über. Für die Auszubil- Stellenzulage oder entsprechender Besoldungs-
denden bei der Bundesagentur gilt Satz 1 ent- bestandteile und anteiliger Sonderzahlung
sprechend. Die Versetzung eines nach Satz 1 (auszugleichende Dienstbezüge), hat der aufneh-
übergetretenen Beamten vom kommunalen Trä- mende Träger eine Ausgleichszulage zu gewäh-
ger zur Bundesagentur bedarf nicht der Zustim- ren. Die Ausgleichszulage bemisst sich nach der
mung der Bundesagentur, bis sie 10 Prozent der Differenz zwischen den auszugleichenden
nach Satz 1 übergetretenen Beamten und Arbeit- Dienstbezügen beim abgebenden Träger und
nehmer wieder aufgenommen hat. Bis zum Errei- beim aufnehmenden Träger zum Zeitpunkt des
chen des in Satz 3 genannten Anteils ist die Bun- Übertritts. Auf die Ausgleichszulage werden alle
desagentur zur Wiedereinstellung eines nach Erhöhungen der auszugleichenden Dienstbezüge
Satz 1 übergetretenen Arbeitnehmers verpflich- beim aufnehmenden Träger angerechnet. Die
tet, der auf Vorschlag des kommunalen Trägers Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig. Als Be-
dazu bereit ist. Die Versetzung und Wiederein- standteil der Versorgungsbezüge vermindert sich
stellung im Sinne der Sätze 3 und 4 ist innerhalb die Ausgleichszulage bei jeder auf das Grundge-
von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Neu- halt bezogenen Erhöhung der Versorgungsbe-
zulassung abzuschließen. Die Sätze 1 bis 5 gel- züge um diesen Erhöhungsbetrag. Im Fall des
ten entsprechend für Zulassungen nach § 6a Ab- Satzes 2 dürfen die Beamten neben der neuen
satz 4 Satz 2 sowie Erweiterungen der Zulassung Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit
nach § 6a Absatz 7. dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
(2) Endet die Trägerschaft eines kommunalen (5) Arbeitnehmern, die nach Absatz 1 oder 2
Trägers nach § 6a, treten die Beamten und Ar- kraft Gesetzes in den Dienst eines anderen
beitnehmer des kommunalen Trägers, die am Trägers übertreten, soll grundsätzlich eine
Tag vor der Beendigung der Trägerschaft Aufga- tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit übertragen
ben anstelle der Bundesagentur als Träger nach werden. Wenn eine derartige Verwendung im
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt haben, zum Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen eine
Zeitpunkt der Beendigung der Trägerschaft kraft niedriger bewertete Tätigkeit übertragen werden.
Gesetzes in den Dienst der Bundesagentur über. Verringert sich das Arbeitsentgelt nach den
Für die Auszubildenden bei dem kommunalen Sätzen 1 und 2, ist eine Ausgleichszahlung in
Träger gilt Satz 1 entsprechend. Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
(3) Treten Beamte auf Grund des Absatzes 1 Arbeitsentgelt bei dem abgebenden Träger zum
oder 2 kraft Gesetzes in den Dienst eines ande- Zeitpunkt des Übertritts und dem jeweiligen
ren Trägers über, wird das Beamtenverhältnis mit Arbeitsentgelt bei dem aufnehmenden Träger zu
dem anderen Träger fortgesetzt. Treten Arbeit- zahlen.“
nehmer auf Grund des Absatzes 1 oder 2 kraft 5a. Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
Gesetzes in den Dienst eines anderen Trägers
über, tritt der neue Träger unbeschadet des „§ 6d
Satzes 3 in die Rechte und Pflichten aus den
Jobcenter
Arbeitsverhältnissen ein, die im Zeitpunkt des
Übertritts bestehen. Vom Zeitpunkt des Übertritts Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b
an sind die für Arbeitnehmer des neuen Trägers und die zugelassenen kommunalen Träger nach
jeweils geltenden Tarifverträge ausschließlich an- § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.“
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6. In § 18a Satz 1 wird das Wort „Arbeitsgemein- rung für Arbeitsuchende gebildet. Er beobachtet
schaften“ durch die Wörter „gemeinsamen Ein- und berät die zentralen Fragen der Umsetzung
richtungen“ ersetzt. der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Fra-
7. Nach § 18a werden folgende §§ 18b bis 18e ein- gen der Aufsicht nach den §§ 47 und 48, Fragen
gefügt: des Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2
sowie Fragen der zu erhebenden Daten nach
„§ 18b § 51b Absatz 1 Satz 2 und erörtert die Zielverein-
Kooperationsausschuss barungen nach § 48b Absatz 1.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde (2) Bei der Beobachtung und Beratung
und das Bundesministerium für Arbeit und zentraler Fragen der Umsetzung der Grund-
Soziales bilden einen Kooperationsausschuss. sicherung für Arbeitsuchende sowie Fragen des
Der Kooperationsausschuss koordiniert die Um- Kennzahlenvergleichs nach § 48a Absatz 2 und
setzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Fragen der zu erhebenden Daten nach § 51b
auf Landesebene. Im Kooperationsausschuss Absatz 1 Satz 2 ist der Ausschuss besetzt mit
vereinbaren das Land und der Bund jährlich die Vertretern der Bundesregierung, der Länder, der
Ziele und Schwerpunkte der Arbeitsmarkt- und kommunalen Spitzenverbände und der Bundes-
Integrationspolitik in der Grundsicherung für agentur. Der Ausschuss kann sich von den
Arbeitsuchende auf Landesebene. § 48b bleibt Trägern berichten lassen.
unberührt. Die Verfahren zum Abschluss der (3) Bei der Beratung von Fragen der Aufsicht
Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern nach den §§ 47 und 48 ist der Ausschuss besetzt
werden mit den Verfahren zum Abschluss der mit Vertretern der Bundesregierung und der Auf-
Zielvereinbarungen zwischen dem Bundesminis- sichtsbehörden der Länder. Bund und Länder
terium für Arbeit und Soziales und der Bundes- können dazu einvernehmlich Vertreter der kom-
agentur sowie deren Konkretisierung in den Ziel- munalen Spitzenverbände und der Bundesagen-
vereinbarungen der Bundesagentur und den tur einladen, sofern dies sachdienlich ist.
gemeinsamen Einrichtungen abgestimmt. Der
Kooperationsausschuss kann sich über die An- § 18d
gelegenheiten der gemeinsamen Einrichtungen Örtlicher Beirat
unterrichten lassen. Der Kooperationsausschuss
entscheidet darüber hinaus bei einer Meinungs- Bei jeder gemeinsamen Einrichtung nach
verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit § 44b wird ein Beirat gebildet. Der Beirat berät
im Verfahren nach § 44e, berät die Trägerver- die Einrichtung bei der Auswahl und Gestaltung
sammlung bei der Bestellung und Abberufung der Eingliederungsinstrumente und -maßnah-
eines Geschäftsführers nach § 44c Absatz 2 men. Die Trägerversammlung beruft die Mit-
Nummer 1 und gibt in den Fällen einer Weisung glieder des Beirats auf Vorschlag der Beteiligten
in grundsätzlichen Angelegenheiten nach § 44b des örtlichen Arbeitsmarktes, insbesondere den
Absatz 3 Satz 4 eine Empfehlung ab. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, den Vertre-
tern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie
(2) Der Kooperationsausschuss besteht aus den Kammern und berufsständischen Organi-
sechs Mitgliedern, von denen drei Mitglieder sationen. Vertreter von Beteiligten des örtlichen
von der zuständigen obersten Landesbehörde Arbeitsmarktes, die Eingliederungsleistungen
und drei Mitglieder vom Bundesministerium für nach diesem Buch anbieten, dürfen nicht Mit-
Arbeit und Soziales entsandt werden. Die Mitglie- glied des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine
der des Kooperationsausschusses können sich Geschäftsordnung. Die Sätze 1 bis 4 gelten ent-
vertreten lassen. An den Sitzungen soll in der sprechend für die zugelassenen kommunalen
Regel jeweils mindestens ein Mitarbeiter der zu- Träger mit der Maßgabe, dass die Berufung der
ständigen obersten Landesbehörde und des Mitglieder des Beirats durch den zugelassenen
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teil- kommunalen Träger erfolgt.
nehmen.
(3) Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden. § 18e
Kann im Kooperationsausschuss keine Einigung Beauftragte für
über die Person des Vorsitzenden erzielt werden, Chancengleichheit am Arbeitsmarkt
wird der Vorsitzende von den Vertretern des Bun-
desministeriums für Arbeit und Soziales oder den (1) Die Trägerversammlungen bei den gemein-
Vertretern der zuständigen obersten Landes- samen Einrichtungen bestellen Beauftragte für
behörde abwechselnd jeweils für zwei Jahre be- Chancengleichheit am Arbeitsmarkt aus dem
stimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch Kreis der Beamten und Arbeitnehmer, denen in
die Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit den gemeinsamen Einrichtungen Tätigkeiten zu-
und Soziales. Der Kooperationsausschuss gibt gewiesen worden sind. Sie sind unmittelbar dem
sich eine Geschäftsordnung. jeweiligen Geschäftsführer zugeordnet.
(2) Die Beauftragten unterstützen und beraten
§ 18c die gemeinsamen Einrichtungen in Fragen der
Gleichstellung von Frauen und Männern in der
Bund-Länder-Ausschuss Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Frauen-
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und förderung sowie der Vereinbarkeit von Familie
Soziales wird ein Ausschuss für die Grundsiche- und Beruf bei beiden Geschlechtern. Hierzu
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zählen insbesondere Fragen der Beratung, der Entscheidung über den Widerspruch erbringen
Eingliederung in Arbeit und Ausbildung sowie die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leis-
Männern nach einer Familienphase. tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Die Beauftragten sind bei der Erarbeitung (1a) Der Einholung einer gutachterlichen Stel-
des örtlichen Arbeitsmarkt- und Integrationspro- lungnahme nach Absatz 1 Satz 4 bedarf es nicht,
gramms der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenn der zuständige Träger der Rentenversiche-
sowie bei der geschlechter- und familiengerech- rung bereits nach § 109a Absatz 2 Satz 2 des
ten fachlichen Aufgabenerledigung der gemein- Sechsten Buches eine gutachterliche Stellung-
samen Einrichtung zu beteiligen. Sie haben ein nahme abgegeben hat. Die Agentur für Arbeit ist
Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrecht an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
in Fragen, die Auswirkungen auf die Chancen-
(2) Die gutachterliche Stellungnahme des
gleichheit von Frauen und Männern haben.
Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit
(4) Die Beauftragten unterstützen und beraten ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach
erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit diesen dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und
in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso- Zwölften Buch bindend; § 48 des Zehnten Bu-
nen, Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer- und Arbeit- ches bleibt unberührt.
geberorganisationen in übergeordneten Fragen
(3) Entscheidet die Agentur für Arbeit, dass
der Gleichstellung von Frauen und Männern in
ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der
für Arbeitsuchende nicht besteht, stehen ihr und
Frauenförderung sowie der Vereinbarkeit von
dem kommunalen Träger Erstattungsansprüche
Familie und Beruf bei beiden Geschlechtern. Zur
nach § 103 des Zehnten Buches zu, wenn dem
Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe von
Hilfebedürftigen eine andere Sozialleistung zuer-
Frauen und Männern am Arbeitsmarkt arbeiten
kannt wird. § 103 Absatz 3 des Zehnten Buches
die Beauftragten mit den in Fragen der Gleich-
gilt mit der Maßgabe, dass Zeitpunkt der Kennt-
stellung im Erwerbsleben tätigen Stellen im Zu-
nisnahme der Leistungsverpflichtung des Trägers
ständigkeitsbereich der gemeinsamen Einrich-
der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der
tung zusammen.
Jugendhilfe der Tag des Widerspruchs gegen
(5) Die gemeinsamen Einrichtungen werden in die Feststellung der Agentur für Arbeit ist.
den Sitzungen kommunaler Gremien zu Themen,
die den Aufgabenbereich der Beauftragten be- (4) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob und in
treffen, von den Beauftragten vertreten. welchem Umfang die erwerbsfähige Person und
die dem Haushalt angehörenden Personen hilfe-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend bedürftig sind. Sie ist dabei und bei den weiteren
für die zugelassenen kommunalen Träger.“ Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-
8. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt: stellung der Angemessenheit der Kosten für Un-
„(4) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der terkunft und Heizung durch den kommunalen
in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwir- Träger gebunden. Die Agentur für Arbeit stellt
kenden Träger nach diesem Buch gilt das Ver- fest, ob der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder
waltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im die dem Haushalt angehörenden Personen vom
Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.“ Bezug von Leistungen nach diesem Buch ausge-
schlossen sind.
9. Die §§ 44a und 44b werden wie folgt gefasst:
(5) Der kommunale Träger stellt die Höhe der
„§ 44a
angemessenen Kosten für Unterkunft und
Feststellung von Heizung fest. Er ist dabei und bei den weiteren
Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit Entscheidungen nach diesem Buch an die Fest-
(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Ar- stellungen der Agentur für Arbeit nach Absatz 4
beitsuchende erwerbsfähig ist. Der Entscheidung gebunden. Satz 2 gilt nicht, sofern der kommu-
können widersprechen: nale Träger zur vorläufigen Zahlungseinstellung
berechtigt ist und dies der Agentur für Arbeit
1. der kommunale Träger,
vor dieser Entscheidung mitteilt.
2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsmin-
derung zuständig wäre, oder (6) Der kommunale Träger kann einer Feststel-
lung der Agentur für Arbeit nach Absatz 4 Satz 1
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit oder 3 innerhalb eines Monats schriftlich wider-
Leistungen der Krankenversicherung zu er- sprechen, wenn er auf Grund der Feststellung
bringen hätte. höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung
Der Widerspruch ist zu begründen. Im Wider- zu erbringen hat. Der Widerspruch ist zu begrün-
spruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit, den; er befreit nicht von der Verpflichtung, die
nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme Leistungen entsprechend der Feststellung der
eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme Agentur für Arbeit zu gewähren. Die Agentur für
erstellt der nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Arbeit überprüft ihre Feststellung und teilt dem
Buches zuständige Träger der Rentenversiche- kommunalen Träger innerhalb von zwei Wochen
rung. Die Agentur für Arbeit ist bei der Entschei- ihre endgültige Feststellung mit. Hält der kom-
dung über den Widerspruch an die gutachterliche munale Träger seinen Widerspruch aufrecht, sind
Stellungnahme nach Satz 5 gebunden. Bis zu der die Träger bis zu einer anderen Entscheidung der
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Agentur für Arbeit oder einer gerichtlichen Ent- „§ 44c
scheidung an die Feststellung der Agentur für Ar- Trägerversammlung
beit gebunden.
(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trä-
gerversammlung. In der Trägerversammlung sind
§ 44b Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommu-
Gemeinsame Einrichtung nalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel
entsenden die Träger je drei Vertreter. Jeder Ver-
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grund- treter hat eine Stimme. Die Vertreter wählen einen
sicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger Vorsitzenden. Kann in der Trägerversammlung
im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 keine Einigung über die Person des Vorsitzenden
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Ein- erzielt werden, wird der Vorsitzende von den Ver-
richtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die tretern der Agentur für Arbeit und des kommuna-
Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die len Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre
Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt
und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Ein- durch die Vertreter der Agentur für Arbeit. Die
richtung ist befugt, Verwaltungsakte und Wider- Trägerversammlung entscheidet durch Be-
spruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben schluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-
werden von Beamten und Arbeitnehmern wahr- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen-
genommen, denen entsprechende Tätigkeiten den; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Ab-
zugewiesen worden sind. satz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse
sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzulegen.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäfts-
die nähere Ausgestaltung und Organisation der ordnung.
gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung.
(2) Die Trägerversammlung entscheidet über
Die Ausgestaltung und Organisation der gemein-
organisatorische, personalwirtschaftliche, perso-
samen Einrichtung sollen die Besonderheiten der
nalrechtliche und personalvertretungsrechtliche
beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes
Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung.
und der regionalen Wirtschaftsstruktur berück-
Dies sind insbesondere
sichtigen. Die Träger können die Zusammenle-
gung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu 1. die Bestellung und Abberufung des Ge-
einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren. schäftsführers,
2. der Verwaltungsablauf und die Organisation,
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für
die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung 3. die Änderung des Standorts der gemeinsa-
ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgaben- men Einrichtung,
bereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 ge- 4. die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2
genüber der gemeinsamen Einrichtung ein Wei- und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben
sungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbe- durch die Träger oder durch Dritte wahrge-
reich der Trägerversammlung nach § 44c. Die nommen werden,
Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen
Einrichtung die Erteilung von Auskunft und 5. die Regelung der Ordnung in der Dienststelle
Rechenschaftslegung über die Leistungserbrin- und des Verhaltens der Beschäftigten,
gung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben 6. die Arbeitsplatzgestaltung,
in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und
7. die Genehmigung von Dienstvereinbarungen
die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung
mit der Personalvertretung,
zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in
Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung be- 8. die Aufstellung des Stellenplans und der
fassen die Träger den Kooperationsausschuss Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann 9. die grundsätzlichen Regelungen der inner-
innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine dienstlichen, sozialen und persönlichen Ange-
Empfehlung abgeben. legenheiten der Beschäftigten.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne (3) Die Trägerversammlung nimmt in Streit-
Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen fragen zwischen Personalvertretung und Ge-
lassen. schäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten
Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen den §§ 69 bis 72 des Bundespersonalvertre-
Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur tungsgesetzes wahr.
Verfügung.
(4) Die Trägerversammlung berät zu gemein-
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrich- samen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die
tung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu
denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leis- berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermitt-
tungen erforderlich sind.“ lung sind im Regelfall folgende Anteilsverhält-
nisse zwischen eingesetztem Personal und Hilfe-
10. Nach § 44b werden folgende §§ 44c bis 44k ein- bedürftigen nach diesem Buch zu berücksichti-
gefügt: gen:
1118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
1. 1 : 75 bei der Gewährung der Leistungen zur (3) Der Geschäftsführer ist Beamter oder
Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht
Hilfebedürftigen bis zur Vollendung des 25. Le- dessen Dienstaufsicht. Soweit er Beamter oder
bensjahres, Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
herangezogenen Gemeinde oder eines Gemein-
2. 1 : 150 bei der Gewährung der Leistungen zur
deverbandes ist, untersteht er der Dienstaufsicht
Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen
seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.
Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr voll-
endet und die Altersgrenze nach § 7a noch (4) Der Geschäftsführer übt über die Beamten
nicht erreicht haben. und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen
Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind,
(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Be-
Grundsätze der Qualifizierungsplanung und fugnisse der Bundesagentur und des kommuna-
Personalentwicklung auf, die insbesondere der len Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vor-
individuellen Entwicklung der Mitarbeiter dienen gesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse
und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen In- zur Begründung und Beendigung der mit den Be-
teressen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung amten und Arbeitnehmern bestehenden Rechts-
ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermit- verhältnisse, aus.
teln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die
Grundsätze der Personalentwicklung mit den (5) Der Geschäftsführer ist Leiter der Dienst-
Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. stelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn
Der Geschäftsführer berichtet der Trägerver- und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzge-
sammlung regelmäßig über den Stand der Um- setzes.
setzung. (6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen,
(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat
Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vor-
Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beach- schlagsrecht.
tung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt. (7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung
der Dienstposten der Geschäftsführer sind
§ 44d Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungs-
gruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A,
Geschäftsführer in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die der Bundesbesoldungsordnung B, oder die ent-
Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit sprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe
durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für
Er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich Arbeitnehmer darf die für Beamte geltende Be-
und außergerichtlich. Er hat die von der Träger- soldung nicht übersteigen.
versammlung in deren Aufgabenbereich be-
schlossenen Maßnahmen auszuführen und § 44e
nimmt an deren Sitzungen beratend teil. Verfahren bei Meinungs-
(2) Der Geschäftsführer wird für fünf Jahre be- verschiedenheit über die Weisungszuständigkeit
stellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden (1) Zur Beilegung einer Meinungsverschieden-
Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung heit über die Zuständigkeit nach § 44b Absatz 3
entsprechende Anwendung. Kann in der Träger- und § 44c Absatz 2 können die Träger oder die
versammlung keine Einigung über die Person des Trägerversammlung den Kooperationsausschuss
Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet der anrufen. Stellt der Geschäftsführer fest, dass sich
Vorsitzende der Trägerversammlung den Koope- Weisungen der Träger untereinander oder mit ei-
rationsausschuss. Der Kooperationsausschuss ner Weisung der Trägerversammlung widerspre-
hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an chen, unterrichtet er unverzüglich die Träger, um
und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich diesen Gelegenheit zur Überprüfung der Zustän-
die Mitglieder des Kooperationsausschusses digkeit zum Erlass der Weisungen zu geben. Be-
nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann steht die Meinungsverschiedenheit danach fort,
in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine kann der Geschäftsführer den Kooperationsaus-
Einigung erzielt werden, wird der Geschäftsführer schuss anrufen.
von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen
Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre (2) Der Kooperationsausschuss entscheidet
bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt nach Anhörung der Träger und des Geschäfts-
durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon führers durch Beschluss mit Stimmenmehrheit.
erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Ausschus-
erstmalig den Vorsitzenden der Träger- ses sind vom Vorsitzenden schriftlich niederzule-
versammlung bestimmt hat. Der Geschäftsführer gen. Der Vorsitzende teilt den Trägern, der Trä-
kann auf Beschluss der Trägerversammlung vor- gerversammlung sowie dem Geschäftsführer die
zeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung eines Beschlüsse mit.
neuen Geschäftsführers führt er die Geschäfte (3) Die Entscheidung des Kooperationsaus-
der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch. schusses bindet die Träger. Soweit nach anderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1119
Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er (3) Die Rechtsstellung der Beamten bleibt un-
durch die Anrufung des Kooperationsausschus- berührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende
ses nicht ausgeschlossen. Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommu-
§ 44f nalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Bewirtschaftung von Bundesmitteln herangezogenen Gemeinde oder einem Gemein-
(1) Die Bundesagentur überträgt der gemein- deverband bestehenden Arbeitsverhältnisse blei-
samen Einrichtung die Bewirtschaftung von ben unberührt. Werden einem Arbeitnehmer auf
Haushaltsmitteln des Bundes, die sie im Rahmen Grund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen,
von § 46 bewirtschaftet. Für die Übertragung und die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätig-
die Bewirtschaftung gelten die haushaltsrechtli- keitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die
chen Bestimmungen des Bundes. Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(2) Zur Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (5) Die Zuweisung kann
des Bundes bestellt der Geschäftsführer einen 1. aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von
Beauftragten für den Haushalt. Der Geschäfts- drei Monaten,
führer und die Trägerversammlung haben den 2. auf Verlangen des Beamten oder Arbeitneh-
Beauftragten für den Haushalt an allen Maßnah- mers aus wichtigem Grund jederzeit
men von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
beendet werden. Der Geschäftsführer kann der
(3) Die Bundesagentur hat die Übertragung
Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem
der Bewirtschaftung zu widerrufen, wenn die ge-
dienstlichem Grund widersprechen.
meinsame Einrichtung bei der Bewirtschaftung
wiederholt oder erheblich gegen Rechts- oder
§ 44h
Verwaltungsvorschriften verstoßen hat und durch
die Bestellung eines anderen Beauftragten für Personalvertretung
den Haushalt keine Abhilfe zu erwarten ist. (1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird
(4) Näheres zur Übertragung und Durchfüh- eine Personalvertretung gebildet. Die Regelun-
rung der Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln gen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
des Bundes kann zwischen der Bundesagentur gelten entsprechend.
und der gemeinsamen Einrichtung vereinbart (2) Die Beamten und Arbeitnehmer in der ge-
werden. Der kommunale Träger kann die meinsamen Einrichtung besitzen für den Zeit-
gemeinsame Einrichtung auch mit der Bewirt- raum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsa-
schaftung von kommunalen Haushaltsmitteln be- men Einrichtung zugewiesen worden sind, ein
auftragen. aktives und passives Wahlrecht zu der Personal-
(5) Auf Beschluss der Trägerversammlung vertretung.
kann die Befugnis nach Absatz 1 auf die Bundes- (3) Der Personalvertretung der gemeinsamen
agentur zurückübertragen werden. Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend
den Regelungen des Bundespersonalvertre-
§ 44g tungsgesetzes zu, soweit der Trägerversamm-
Zuweisung von Tätigkeiten lung oder dem Geschäftsführer Entscheidungs-
bei der gemeinsamen Einrichtung befugnisse in personalrechtlichen, personalwirt-
(1) Beamten und Arbeitnehmern der Träger schaftlichen, sozialen oder die Ordnung der
und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezoge- Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zuste-
nen Gemeinden und Gemeindeverbände, die bis hen.
zum 31. Dezember 2010 in einer Arbeitsgemein- (4) Zur Erörterung und Abstimmung gemein-
schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember samer personalvertretungsrechtlich relevanter
2010 geltenden Fassung Aufgaben nach diesem Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der
Buch durchgeführt haben, werden mit Wirkung Vorsitzenden der Personalvertretungen der
zum 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemein- gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Ar-
samen Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeits- beitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr
gemeinschaft weiterführt, für die Dauer von fünf ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen
Jahren zugewiesen. Wenn keine Arbeitsgemein- ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die
schaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur
2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, wer- internen Willensbildung und zur Beschlussfas-
den Beamten und Arbeitnehmern, die am 31. De- sung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann
zember 2010 die Aufgaben dieses Buches in Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die
Agenturen für Arbeit und Kommunen durchge- Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeit-
führt haben, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 nehmer und Beamten in den gemeinsamen Ein-
für die Dauer von fünf Jahren Tätigkeiten bei der richtungen haben können, an die zuständigen
gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. Träger abgeben.
(2) Spätere Zuweisungen erfolgen im Einzelfall (5) Die Rechte der Personalvertretungen der
mit Zustimmung des Geschäftsführers der ge- abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber blei-
meinsamen Einrichtung nach den tarif- und be- ben unberührt, soweit die Entscheidungsbefug-
amtenrechtlichen Regelungen. nisse bei den Trägern verbleiben.
1120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
§ 44i satz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den ge-
Schwerbehindertenvertretung; meinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundes-
Jugend- und Auszubildendenvertretung ministerium für Arbeit und Soziales kann der
Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an
Auf die Schwerbehindertenvertretung und seine Auffassung binden; es kann organisatori-
Jugend- und Auszubildendenvertretung ist sche Maßnahmen zur Wahrung der Interessen
§ 44h entsprechend anzuwenden. des Bundes an der Umsetzung der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende treffen.
§ 44j
(2) Die zuständigen Landesbehörden führen
Gleichstellungsbeauftragte die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit
In der gemeinsamen Einrichtung wird eine diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht
Gleichstellungsbeauftragte bestellt. Das Bundes- gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zu-
gleichstellungsgesetz gilt entsprechend. Der steht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Rege-
Gleichstellungsbeauftragten stehen die Rechte lungen unberührt.
entsprechend den Regelungen des Bundes- (3) Im Aufgabenbereich der Trägerversamm-
gleichstellungsgesetzes zu, soweit die Träger- lung führt das Bundesministerium für Arbeit und
versammlung und die Geschäftsführer entschei- Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsa-
dungsbefugt sind. men Einrichtungen im Einvernehmen mit der zu-
ständigen obersten Landesbehörde. Kann ein
§ 44k Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der
Stellenbewirtschaftung Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab.
Von der Empfehlung kann das Bundesministe-
(1) Mit der Zuweisung von Tätigkeiten nach
rium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem
§ 44g Absatz 1 und 2 übertragen die Träger der
Grund abweichen. Im Übrigen ist der Koopera-
gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden
tionsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu
Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen
unterrichten.
für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit be-
fristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung. (4) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zu-
(2) Der von der Trägerversammlung aufzustel-
stimmung des Bundesrates die Wahrnehmung
lende Stellenplan bedarf der Genehmigung der
seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf
Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des
eine Bundesoberbehörde übertragen.
Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrich-
tung den Weisungen der Träger.“ (5) Die aufsichtführenden Stellen sind berech-
tigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den ge-
11. § 45 wird aufgehoben.
meinsamen Einrichtungen zu prüfen.
12. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Arbeits- § 48
gemeinschaften“ durch die Wörter „gemein- Aufsicht über die
samen Einrichtungen“ ersetzt. zugelassenen kommunalen Träger
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die Aufsicht über die zugelassenen kom-
„(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamt- munalen Träger obliegt den zuständigen Landes-
verwaltungskosten der gemeinsamen Einrich- behörden.
tungen beträgt 87,4 Prozent. Durch Rechts- (2) Die Rechtsaufsicht über die obersten
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Landesbehörden übt die Bundesregierung aus,
kann das Bundesministerium für Arbeit und soweit die zugelassenen kommunalen Träger
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen.
ministerium der Finanzen festlegen, nach wel- Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit
chen Maßstäben Zustimmung des Bundesrates allgemeine
1. kommunale Träger die Aufwendungen der Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen
Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen.
der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Die Bundesregierung kann die Ausübung der
Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num- Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für
mer 1 wahrnehmen, Arbeit und Soziales übertragen.
2. die Gesamtverwaltungskosten, die der Be- (3) Das Bundesministerium für Arbeit und
rechnung des Finanzierungsanteils nach Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschrif-
Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen ten für die Abrechnung der Aufwendungen der
sind.“ Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.“
13. Die §§ 47 und 48 werden wie folgt gefasst: 14. Nach § 48 werden folgende §§ 48a und 48b ein-
„§ 47 gefügt:
Aufsicht „§ 48a
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und So- Vergleich der Leistungsfähigkeit
ziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über (1) Zur Feststellung und Förderung der
die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Ab- Leistungsfähigkeit der örtlichen Aufgabenwahr-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1121
nehmung der Träger der Grundsicherung für 15. In § 49 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ar-
Arbeitsuchende erstellt das Bundesministerium beitsgemeinschaften nach § 44b“ durch die Wör-
für Arbeit und Soziales auf der Grundlage der ter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
Kennzahlen nach § 51b Absatz 3 Nummer 3 16. Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge-
Kennzahlenvergleiche und veröffentlicht die Er- fasst:
gebnisse vierteljährlich.
„Kapitel 6
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und
Datenerhebung,
Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
-verarbeitung und -nutzung,
nung mit Zustimmung des Bundesrates die für
datenschutzrechtliche Verantwortung“.
die Vergleiche erforderlichen Kennzahlen sowie
das Verfahren zu deren Weiterentwicklung und 17. § 50 wird wie folgt geändert:
die Form der Veröffentlichung der Ergebnisse a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die
festzulegen. zugelassenen kommunalen Träger,“ die Wör-
ter „gemeinsame Einrichtungen,“ eingefügt.
§ 48b b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
Zielvereinbarungen ersetzt:
(1) Zur Erreichung der Ziele nach diesem Buch „(2) Die gemeinsame Einrichtung ist verant-
schließen wortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Ab-
1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- satz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im
les im Einvernehmen mit dem Bundesministe- Sinne des § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.
rium der Finanzen mit der Bundesagentur,
(3) Die gemeinsame Einrichtung nutzt zur
2. die Bundesagentur und die kommunalen Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Bundes-
Träger mit den Geschäftsführern der gemein- agentur zentral verwaltete Verfahren der Infor-
samen Einrichtungen, mationstechnik. Sie ist verpflichtet, auf einen
3. das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen
les mit der zuständigen Landesbehörde sowie zentralen Datenbestand zuzugreifen. Verant-
wortliche Stelle für die zentral verwalteten Ver-
4. die zuständige Landesbehörde mit den zuge- fahren der Informationstechnik nach § 67 Ab-
lassenen kommunalen Trägern satz 9 des Zehnten Buches ist die Bundes-
Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen nach agentur.
Satz 1 Nummer 2 bis 4 umfassen alle Leistungen (4) Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbei-
dieses Buches. Die Beratungen über die Verein- tung und Nutzung von personenbezogenen
barung nach Satz 1 Nummer 3 führen die Sozialdaten durch die gemeinsame Einrich-
Kooperationsausschüsse nach § 18b. Im Bund- tung richtet sich nach dem Datenschutzrecht
Länder-Ausschuss nach § 18c wird für die des Bundes, soweit nicht in diesem Buch und
Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 3 über im Zweiten Kapitel des Zehnten Buches vor-
einheitliche Grundlagen beraten. rangige Regelungen getroffen sind. Der An-
spruch auf Zugang zu amtlichen Informatio-
(2) Die Vereinbarungen werden nach Be-
nen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung
schlussfassung des Bundestages über das jähr-
richtet sich nach dem Informationsfreiheits-
liche Haushaltsgesetz abgeschlossen.
gesetz des Bundes. Die Datenschutzkontrolle
(3) Die Vereinbarungen umfassen insbeson- und die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif-
dere die Ziele der Verringerung der Hilfebedürf- ten über die Informationsfreiheit bei der ge-
tigkeit, Verbesserung der Integration in Erwerbs- meinsamen Einrichtung sowie für die zentra-
tätigkeit und Vermeidung von langfristigem Leis- len Verfahren der Informationstechnik oblie-
tungsbezug. gen nach § 24 des Bundesdatenschutzgeset-
zes dem Bundesbeauftragten für den Daten-
(4) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1
schutz und die Informationsfreiheit.“
Nummer 4 sollen sich an den Vereinbarungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 orientieren. 18. In § 51a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
(5) Für den Abschluss der Vereinbarungen und
die Nachhaltung der Zielerreichung sind die Da- 19. § 51b wird wie folgt geändert:
ten nach § 51b und die Kennzahlen nach § 48a a) Die Absätze 1 bis 4 werden durch folgende
Absatz 2 maßgeblich. Absätze 1 bis 3 ersetzt:
(6) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 „(1) Die zuständigen Träger der Grund-
Nummer 1 können sicherung für Arbeitsuchende erheben laufend
die für die Durchführung der Grundsicherung
1. erforderliche Genehmigungen oder Zustim-
für Arbeitsuchende erforderlichen Daten. Das
mungen des Bundesministeriums für Arbeit
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und Soziales ersetzen,
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
2. die Selbstbewirtschaftung von Haushaltsmit- Zustimmung des Bundesrates die nach Satz 1
teln für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erhebenden Daten, die zur Nutzung für die
sowie für Verwaltungskosten zulassen.“ in Absatz 3 genannten Zwecke erforderlich
1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
sind, einschließlich des Verfahrens zu deren ten Buches gilt entsprechend. Die Bundeskasse
Weiterentwicklung festzulegen. trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Geset-
(2) Die kommunalen Träger und die zuge- zes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
lassenen kommunalen Träger übermitteln der Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne
Bundesagentur die Daten nach Absatz 1 unter des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ord-
Angabe eines eindeutigen Identifikations- nungswidrigkeiten.“
merkmals, personenbezogene Datensätze un- 23. 65c wird aufgehoben.
ter Angabe der Kundennummer sowie der
Nummer der Bedarfsgemeinschaft nach § 51a. 24. Nach § 74 wird folgender § 75 eingefügt:
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 „§ 75
erhobenen und an die Bundesagentur über- Gesetz zur
mittelten Daten dürfen nur – unbeschadet auf Weiterentwicklung
sonstiger gesetzlicher Grundlagen be- der Organisation der Grundsiche-
stehender Mitteilungspflichten – für folgende rung für Arbeitsuchende – Anwendbarkeit
Zwecke verarbeitet und genutzt werden: des § 6a Absatz 7, des § 44d und des § 51b
1. die zukünftige Gewährung von Leistungen (1) § 51b Absatz 1 bis 3a in der bis zum
nach diesem und dem Dritten Buch an die 10. August 2010 geltenden Fassung ist anstelle
von den Erhebungen betroffenen Perso- des § 51b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 weiterhin
nen, anzuwenden, solange das Bundesministerium für
2. Überprüfungen der Träger der Grundsiche- Arbeit und Soziales keine Rechtsverordnung
rung für Arbeitsuchende auf korrekte und nach § 51b Absatz 1 Satz 2 erlassen hat.
wirtschaftliche Leistungserbringung,
(2) Abweichend von § 6a Absatz 7 Satz 3 kann
3. die Erstellung von Statistiken, Kennzahlen der Antrag nach § 6a Absatz 7 Satz 1 im Jahr
für die Zwecke nach § 48a Absatz 2 und 2010 bis zum 1. September mit Wirkung zum
§ 48b Absatz 5, Eingliederungsbilanzen 1. Januar 2011 gestellt werden.
und Controllingberichten durch die Bun-
desagentur, der laufenden Berichterstat- (3) Der Geschäftsführer einer Arbeitsgemein-
tung und der Wirkungsforschung nach schaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember
den §§ 53 bis 55, 2010 geltenden Fassung nimmt die Aufgaben der
Geschäftsführung in der gemeinsamen Einrich-
4. die Durchführung des automatisierten tung bis zum Ablauf der laufenden Amtsperiode
Datenabgleichs nach § 52, nach § 44d Absatz 2 dieses Buches in der bis
5. die Bekämpfung von Leistungsmiss- zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
brauch.“ wahr. § 44d Absatz 2 Satz 7 bleibt unberührt. En-
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und in det die Amtsperiode des Geschäftsführers einer
Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum
durch die Wörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt. 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vor Bil-
dung der gemeinsamen Einrichtung oder läuft
20. § 51c wird aufgehoben. seine Amtsperiode nach Satz 1 ab, bevor die Trä-
21. § 55 wird wie folgt geändert: gerversammlung nach § 44c Absatz 2 Satz 2
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. Nummer 1 einen neuen Geschäftsführer bestellt
hat, bestimmt die Anstellungskörperschaft des
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bisherigen Geschäftsführers einen kommissari-
„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und schen Geschäftsführer, der die Geschäfte führt,
Soziales untersucht vergleichend die Wirkung bis die Trägerversammlung einen Geschäftsfüh-
der örtlichen Aufgabenwahrnehmung durch rer bestellt hat.“
die Träger der Grundsicherung.“
25. Nach § 75 wird folgender § 76 eingefügt:
22. § 64 Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2
und 3 ersetzt: „§ 76
„(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Gesetz zur
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- Weiterentwicklung der Organisation
nungswidrigkeiten sind in den Fällen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die ge- (1) Abweichend von § 44b Absatz 1 können
meinsame Einrichtung oder der nach § 6a zu- die Aufgaben nach diesem Buch bis zum 31. De-
gelassene kommunale Träger, zember 2011 getrennt wahrgenommen werden,
2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 wenn am 31. März 2010 in dem Bereich eines
kommunalen Trägers keine Arbeitsgemeinschaft
a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach
nach § 44b bestanden hat.
§ 6a zugelassene kommunale Träger sowie
b) die Behörden der Zollverwaltung (2) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trä-
gers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr
jeweils für ihren Geschäftsbereich. als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der
(3) Soweit die gemeinsame Einrichtung Ver- bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung
waltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann in-
Geldbußen in die Bundeskasse. § 66 des Zehn- soweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1123
mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet (1a) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
werden. liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
(3) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Or-
1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
ganisationsform tritt der zuständige Träger oder
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden
die zuständige Organisationsform an die Stelle
ist, wird wie folgt geändert:
des bisherigen Trägers oder der bisherigen Orga-
nisationsform; dies gilt auch für laufende Verwal- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
tungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen a) Die Angabe zu § 109a wird wie folgt gefasst:
sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung ei-
„§ 109a Hilfen in Angelegenheiten der Grund-
nes Wechsels der Organisationsform erforderlich
sicherung“.
sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck
erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und b) Die Angabe zu § 224b wird wie folgt gefasst:
standardisierter Form übermitteln. „§ 224b Erstattung für Begutachtung in Angele-
(4) Besteht in einer Arbeitsgemeinschaft nach genheiten der Grundsicherung“.
§ 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 gelten- 2. § 109a wird wie folgt geändert:
den Fassung ein Personal- oder Betriebsrat, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nimmt dieser ab dem Zeitpunkt, zu dem Beamten
„§ 109a
und Arbeitnehmern in einer gemeinsamen Ein-
richtung Tätigkeiten zugewiesen werden, die Auf- Hilfen in Angelegenheiten der Grundsicherung“.
gaben der Personalvertretung als Übergangsper- b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch fol-
sonalrat bis zur Konstituierung einer neuen Per- genden Satz ersetzt:
sonalvertretung nach den Regelungen des Bun-
„Ergibt die Prüfung, dass keine volle Erwerbs-
despersonalvertretungsgesetzes wahr, längstens
minderung vorliegt, ist ergänzend eine gutachter-
jedoch bis zum 30. Juni 2012. Satz 1 gilt entspre-
liche Stellungnahme abzugeben, ob hilfebedürf-
chend für die Jugend- und Auszubildendenver-
tige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet
tretung sowie die Schwerbehindertenvertretung.
haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des Zwei-
(5) Bestehen in einer Arbeitsgemeinschaft ten Buches sind.“
nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 c) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
geltenden Fassung Dienst- oder Betriebsverein-
barungen, gelten diese bis zu einer Neuregelung „(3) Die Träger der Rentenversicherung geben
für die jeweilige gemeinsame Einrichtung als nach § 44a Absatz 1 Satz 5 des Zweiten Buches
Dienstvereinbarungen fort, längstens jedoch bis eine gutachterliche Stellungnahme ab, ob hilfebe-
zum 30. Juni 2012.“ dürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollen-
det haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 des
Zweiten Buches sind. Ergibt die gutachterliche
Artikel 2
Stellungnahme, dass Personen, die das 18. Le-
Änderung weiterer Vorschriften bensjahr vollendet haben, unabhängig von der je-
(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför- weiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 sind, ist ergän-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des zend zu prüfen, ob es unwahrscheinlich ist, dass
Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert die volle Erwerbsminderung behoben werden
worden ist, wird wie folgt geändert: kann.
(4) Zuständig für die Prüfung und Entschei-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9a wie
dung nach Absatz 2 und die Erstellung der
folgt gefasst:
gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 ist
„§ 9a Zusammenarbeit mit den für die Wahrneh- 1. bei Versicherten der Träger der Rentenver-
mung der Aufgaben der Grundsicherung für sicherung, der für die Erbringung von Leistun-
Arbeitsuchende zuständigen gemeinsamen gen an den Versicherten zuständig ist,
Einrichtungen und zugelassenen kommuna-
len Trägern“. 2. bei sonstigen Personen der Regionalträger,
der für den Sitz des Trägers der Sozialhilfe
2. § 9a wird wie folgt geändert: oder der Agentur für Arbeit örtlich zuständig
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ist.
„§ 9a (5) Die kommunalen Spitzenverbände, die
Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Ren-
Zusammenarbeit mit den tenversicherung Bund können Vereinbarungen
für die Wahrnehmung der Aufgaben über das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3
der Grundsicherung für Arbeitsuchende schließen.“
zuständigen gemeinsamen Einrichtungen
3. § 224b wird wie folgt gefasst:
und zugelassenen kommunalen Trägern“.
„§ 224b
b) In Satz 1 werden die Wörter „Agenturen für Ar-
beit, zugelassenen kommunalen Trägern und Ar- Erstattung für Begutachtung in
beitsgemeinschaften“ durch die Wörter „gemein- Angelegenheiten der Grundsicherung
samen Einrichtungen und zugelassenen kommu- (1) Der Bund erstattet der Deutschen Renten-
nalen Trägern“ ersetzt. versicherung Bund zum 1. Mai eines Jahres, erst-
1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
mals zum 1. Mai 2010, die Kosten und Auslagen, die cken. Die Entscheidung des Trägers der Rentenver-
den Trägern der Rentenversicherung durch die sicherung ist für den ersuchenden Träger der Sozial-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 109a Absatz 2 hilfe bindend; dies gilt auch für eine Entscheidung
für das vorangegangene Jahr entstanden sind. Das des Trägers der Rentenversicherung nach § 109a
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Absatz 3 des Sechsten Buches. Eines Ersuchens
Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn
Rentenversicherung Bund vereinbaren aufwandsge- 1. ein Träger der Rentenversicherung bereits die
rechte Pauschalbeträge für die nach § 109a Absatz 2 Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 im Rahmen
je Fall entstehenden Kosten und Auslagen. eines Antrags auf eine Rente wegen Erwerbsmin-
(2) Für Kosten und Auslagen durch die Wahrneh- derung festgestellt hat oder
mung der Aufgaben nach § 109a Absatz 3 gilt Ab- 2. ein Träger der Rentenversicherung bereits nach
satz 1 entsprechend. § 109a Absatz 2 und 3 des Sechsten Buches eine
(3) Das Bundesversicherungsamt führt die gutachterliche Stellungnahme abgeben hat oder
Abrechnung nach den Absätzen 1 und 2 durch. Die 3. der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte
Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelt dem Menschen über die Aufnahme in eine Werkstatt
Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines oder Einrichtung eine Stellungnahme nach Maß-
Jahres, erstmals zum 1. März 2010, die Zahl der gabe der §§ 2 und 3 der Werkstättenverordnung
Fälle des vorangegangenen Jahres. Die Aufteilung abgegeben hat und der Leistungsberechtigte
des Erstattungsbetrages auf die Träger der Renten- kraft Gesetzes nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Num-
versicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenver- mer 1 des Sechsten Buches als voll erwerbsge-
sicherung Bund. Für die Träger der allgemeinen mindert gilt.
Rentenversicherung erfolgt sie buchhalterisch.“
Die kommunalen Spitzenverbände und die Deutsche
(2) § 6a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Re- Rentenversicherung Bund können Vereinbarungen
habilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Arti- über das Verfahren schließen.“
kel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,
(4) In § 85 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des So-
1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
zialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des Gesetzes vom
1. In Satz 2 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaft“ durch 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
die Wörter „gemeinsamen Einrichtung“ ersetzt. die Angabe „§ 44b Abs. 3 Satz 3“ durch die Wörter
2. In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „Arbeitsge- „§ 44b Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
meinschaft“ jeweils durch die Wörter „gemeinsame (5) In § 4 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes in
Einrichtung“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
(3) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 6 des
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes worden ist, wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden durch die Wörter „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: (6) Die Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom
1. § 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916), die durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706)
„Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den be- geändert worden ist, wird aufgehoben.
teiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffas-
sungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe (7) Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A
für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I
Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden
des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung ist, wird wie folgt geändert:
der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach 1. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:
§ 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.“ a) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Polizeihaupt-
2. § 45 wird wie folgt gefasst: kommissar“ wird die Amtsbezeichnung „Ge-
schäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
„§ 45
(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „22)“ ein-
Feststellung der gefügt.
dauerhaften vollen Erwerbsminderung
b) Folgende Fußnote „22)“ wird angefügt:
Der zuständige Träger der Sozialhilfe ersucht den
„22) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15, A 16,
nach § 109a Absatz 2 des Sechsten Buches zustän- B 2, B 3.“
digen Träger der Rentenversicherung, die medi-
zinischen Voraussetzungen des § 41 Absatz 3 zu 2. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:
prüfen, wenn es auf Grund der Angaben und Nach- a) Nach der Amtsbezeichnung „Chefarzt“ mit dem
weise des Leistungsberechtigten als wahrscheinlich Fußnotenhinweis „2)“ wird die Amtsbezeichnung
erscheint, dass diese erfüllt sind und das zu berück- „Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
sichtigende Einkommen und Vermögen nicht aus- (Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „10)“ ein-
reicht, um den Lebensunterhalt vollständig zu de- gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1125
b) Folgende Fußnote „10)“ wird angefügt: schungsbereich als Leiter einer Abteilung, eines
„10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15, A 16, Fachbereichs, eines Instituts sowie einer großen
B 2, B 3.“ oder bedeutenden Gruppe (Unterabteilung) oder
eines großen oder bedeutenden Laboratoriums,
3. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
soweit sein Leiter nicht einem Unterabteilungslei-
a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem ter oder Gruppenleiter unmittelbar unterstellt
Fußnotenhinweis „11)“ wird die Amtsbezeichnung ist –“ wird die Amtsbezeichnung „Geschäftsführer
„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter)“ mit
(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „12)“ ein- dem Fußnotenhinweis „11)“ eingefügt.
gefügt.
b) Folgende Fußnote „11)“ wird angefügt:
b) Folgende Fußnote „12)“ wird angefügt:
„11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
„12) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 16, A 16, B 3.“
B 2, B 3.“
6. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
4. Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem
a) Nach der Amtsbezeichnung „Gesandter“ mit dem
Fußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung
Fußnotenhinweis „9)“ wird die Amtsbezeichnung
„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
„Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung
(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „26)“ ein-
(Jobcenter)“ mit dem Fußnotenhinweis „15)“ ein-
gefügt.
gefügt.
b) Folgende Fußnote „15)“ wird angefügt: b) Folgende Fußnote „26)“ wird angefügt:
„ ) Soweit
15
nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15, „26) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14, A 15,
B 2, B 3.“ A 16, B 2.“
5. Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) Nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Profes-
sor“ mit dem Zusatz „– als Leiter einer wissen- Inkrafttreten
schaftlichen Forschungseinrichtung –“ und mit Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
dem Fußnotenhinweis „1)“ und mit dem Zusatz 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-
„– bei einer wissenschaftlichen Forschungsein- stabe a, b, i, k, l, m, Nummer 3, 5, 14, 18 bis 21 sowie
richtung oder in einem wissenschaftlichen For- 23 und 24 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
Zweites Gesetz
zur Harmonisierung des Haftungsrechts im Luftverkehr
Vom 5. August 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August
2009 (BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „100 000 Rechnungseinheiten“ durch
die Angabe „113 100 Rechnungseinheiten“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „100 000 Rechnungseinheiten“ durch die
Angabe „113 100 Rechnungseinheiten“ ersetzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4 150 Rechnungseinheiten“ durch
die Angabe „4 694 Rechnungseinheiten“ ersetzt.
3. In § 47 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1 000 Rechnungseinheiten“ durch
die Angabe „1 131 Rechnungseinheiten“ ersetzt.
4. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die durch das Zweite Gesetz zur Harmonisierung des Haftungsrechts
im Luftverkehr vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geänderten §§ 45 bis 47
gelten nicht, wenn der Vertrag, aus dem die Luftbeförderung geschuldet
wurde, vor dem 11. August 2010 geschlossen wurde.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1127
Drittes Gesetz
zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 5. August 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer-
sen: den die Wörter „und um 23 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre
Artikel 1 2010“ eingefügt.
Änderung des dd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende
Vierten Buches Sozialgesetzbuch durch ein Komma ersetzt.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I „8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3
S. 3710, 3973), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom
24. Juli 2010 (BGBl. I S. 983) geändert worden ist, wird Hundert bei Leistungsbeginn vor dem
wie folgt geändert: Jahre 2011 und um 14 vom Hundert
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 18h 2010.“
wie folgt gefasst:
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden
„§ 18h Ausstellung des Sozialversicherungsaus- Satz ersetzt:
weises und Pflicht zu dessen Vorlage“.
„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom
„See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bun-
„Berufsgenossenschaft für Transport und Ver-
desagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur
kehrswirtschaft“ ersetzt.
sonstigen Sozialversicherung oder zu einem
3. § 8 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Krankenversicherungsunternehmen gezahlt wer-
„Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 fest- den, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.“
gestellt, dass die Voraussetzungen einer gering- 6. § 18h wird wie folgt geändert:
fügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt
die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
dem die Entscheidung über die Versicherungs- „§ 18h
pflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die
Ausstellung des Sozialversicherungs-
Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen ande-
ausweises und Pflicht zu dessen Vorlage“.
ren Träger der Rentenversicherung bekannt gege-
ben wird.“ b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort
„sind“ die Wörter „an die zuständige Einzugs-
4. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stelle“ eingefügt.
„(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7)
verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksich- 7. In § 23b Absatz 3 erster Halbsatz werden die Wör-
tigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.“ ter „gemäß einer Vereinbarung“ gestrichen.
5. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor 8. In § 23c Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ vor
Nummer 1 die Wörter „Die Bundesregierung“ dem Wort „Mutterschaftsgeld“ durch ein Komma
durch die Wörter „Das Bundesministerium für Ar- ersetzt.
beit und Soziales“ ersetzt. 9. In § 25 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „ , auch
5a. § 18b Absatz 5 wird wie folgt geändert: soweit Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht
abgeschlossen sind“ gestrichen.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
10. In § 28b Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbe-
eingefügt:
ginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“
ersetzt und nach der Angabe „2011“ wer- „Der Deutsche Gewerkschaftsbund ist vor der
den die Wörter „und um 29,6 vom Hundert Genehmigung anzuhören.“
bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 11. § 28h Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2010“ eingefügt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „und prüft die Ein-
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
haltung der Arbeitsentgeltgrenzen bei gering-
„vom Hundert“ die Wörter „bei Leistungs-
fügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a“
beginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom
gestrichen.
Hundert bei Leistungsbeginn nach dem
Jahre 2010“ eingefügt. b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
cc) In Nummer 5 wird das Wort „Rentenbe- „Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugs-
ginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“ stelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgelt-
1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
grenze bei geringfügiger Beschäftigung nach 18. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz wird das
den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Wort „Bundesvorstandes“ durch das Wort „Vor-
Überschreiten über die Versicherungspflicht in standes“ ersetzt.
der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung 19. § 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.“ a) In Satz 1 wird das Wort „Bundesvorstandes“
durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.
12. In § 28i Satz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
b) In Satz 5 werden die Wörter „bis zum 31. De-
stelle Cottbus“ gestrichen.
zember 2001“ und die Wörter „von 100 000
13. § 28l wird wie folgt geändert: Deutsche Mark und ab 1. Januar 2002 den Be-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Ab- trag“ gestrichen.
satz 1a Satz 2 Nummer 3“ durch die Wörter 20. § 79 Absatz 3a Satz 3 wird aufgehoben.
„Satz 1“ ersetzt. 21. In § 113 Satz 1 werden die Wörter „die Vorschrif-
b) Absatz 1a wird aufgehoben. ten des Sechsten Abschnitts“ durch die Wörter
„die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämp-
14. § 28q wird wie folgt geändert:
fungsgesetzes genannten Vorschriften“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 21a. § 114 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „vom
„(1a) Die Träger der Rentenversicherung Hundert“ die Wörter „bei Leistungsbeginn vor
und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei dem Jahre 2011 und um 43,6 vom Hundert bei
den Einzugsstellen für das Bundesversiche- Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ einge-
rungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds fügt.
im Hinblick auf die Krankenversicherungsbei-
träge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die b) In Nummer 3 wird das Wort „Rentenbeginn“
Geltendmachung der Beitragsansprüche, den durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und
Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und nach der Angabe „2011“ werden die Wörter
die Abrechnung der Beiträge entsprechend „und um 31 vom Hundert bei Leistungsbeginn
§ 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. Ab- nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
satz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit 22. § 117 wird wie folgt geändert:
der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen a) Absatz 1 wird aufgehoben.
übermitteln dem Bundesversicherungsamt als
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ und die Wörter
Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Gel-
„Absatz 1 und“ werden gestrichen.
tendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2
bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungs-
ergebnisse. Die durch die Aufgabenübertra- Artikel 2
gung und -wahrnehmung entstehenden Kos- Änderung des
ten sind den Trägern der Rentenversicherung Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und der Bundesagentur für Arbeit aus den Ein- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
nahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergü- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
tung vereinbaren die Träger der Rentenversi- 3384), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1a des Geset-
cherung und die Bundesagentur für Arbeit mit zes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert
dem Bundesversicherungsamt als Verwalter worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesundheitsfonds.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 werden die Wörter „/Verwaltungs-
a) Die Angabe zu § 208 wird wie folgt gefasst:
stelle Cottbus“ gestrichen.
„§ 208 (weggefallen)“.
15. § 44 wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 282 Nachzahlung nach Erreichen der Regel-
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebs- altersgrenze“.
krankenkassen, deren Satzung eine Regelung
2. § 7 wird wie folgt geändert:
nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des
Fünften Buches enthält.“ a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 143 Absatz 9 wird aufgehoben.
16. In § 51 Absatz 5 wird jeweils das Wort „See-Be-
rufsgenossenschaft“ durch die Wörter „Berufsge- 4. In § 148 Absatz 3 werden die Wörter „/Verwaltungs-
nossenschaft für Transport und Verkehrswirt- stelle Cottbus“ gestrichen.
schaft“ ersetzt. 5. § 208 wird aufgehoben.
17. § 65 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 6. Nach § 210 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
„3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die gefügt:
Kündigung von Beschäftigten der Entgelt- „(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicher-
gruppe 12 oder einer höheren Entgeltgrup- ten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Ver-
pe,“. sicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1129
meine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Artikel 3
Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäf- Änderung des
tigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungs- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
frei sind. Beiträge werden nicht erstattet,
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
1. wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Befreiung von der Versicherungspflicht von dem gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Ge- des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974) ge-
brauch gemacht wurde oder ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. solange Versicherte als Beamte oder Richter auf
a) Die Angabe zum Vierten Unterabschnitt des Drit-
Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte
ten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie folgt
auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versiche-
gefasst:
rungsfrei oder nur befristet von der Versiche-
rungspflicht befreit sind. „Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versi- die bei der Berufsgenossenschaft
cherungsfreiheit oder Befreiung von der Versiche- für Transport und Verkehrswirtschaft
rungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.
für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeacht-
lich.“ b) Nach der Angabe zu § 224 wird folgende An-
gabe angefügt:
7. § 232 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 225 Umsetzung der Neuorganisation der ge-
werblichen Berufsgenossenschaften“.
„Dies gilt für Personen, die von dem Recht der 2. In § 2 Absatz 1 Nummer 14 werden nach den Wör-
Selbstversicherung oder Weiterversicherung Ge- tern „kommunalen Trägers“ das Komma durch das
brauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder eines be-
Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im auftragten Dritten nach § 37 des Dritten Buches“
Ausland haben.“ gestrichen.
8. § 282 wird wie folgt gefasst: 3. In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
„§ 282 4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
Nachzahlung nach eingefügt.
Erreichen der Regelaltersgrenze
5. In § 47 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 wird das Wort
(1) Vor dem 1. Januar 1955 geborene Elternteile, „kann“ durch das Wort „hat“ und das Wort „vorse-
denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind hen“ durch das Wort „vorzusehen“ ersetzt.
und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze 6. In § 54 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 1
die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 5“ ersetzt.
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate 7. In § 83 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Un-
nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen War- ternehmer und Ehegatten“ durch die Wörter „Unter-
tezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für nehmer und Ehegatten oder Lebenspartner“ er-
Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Bei- setzt.
trägen belegt sind.
8. Die Überschrift des Vierten Unterabschnitts des
(2) Versicherte, die bis zum Erreichen der Regel- Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird wie
altersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt folgt gefasst:
haben und am 10. August 2010 aufgrund des § 7 „Vierter Unterabschnitt
Absatz 2 und des § 232 Absatz 1 in der bis zum
Besondere Vorschriften für
10. August 2010 geltenden Fassung nicht das Recht
die bei der Berufsgenossenschaft
zur freiwilligen Versicherung hatten, können auf An-
für Transport und Verkehrswirtschaft
trag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzah-
versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen“.
len, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch
erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten 9. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen „§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a“ durch die Wörter
belegt sind. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezem- „§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a“ er-
ber 2015 gestellt werden.“ setzt.
10. In § 101 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
9. Dem § 286d wird folgender Absatz 4 angefügt: „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
„(4) Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach
§ 210 Absatz 1a besteht nicht, wenn am 10. August 11. § 125 wird wie folgt geändert:
2010 aufgrund des § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 a) In Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2
in der bis zum 10. August 2010 geltenden Fassung Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand.“ Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine
„Abweichend von Satz 5 wird die Übernahme, Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Drit-
die im Kalenderjahr der Gründung eines Unter- ten sowie eine Vereinbarung über die Gefahrtarif-
nehmens erklärt wird, mit Beginn des Unterneh- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt § 118
mens wirksam.“ entsprechend.
12. In § 128 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 2 (3) Liegen dem Bundesversicherungsamt am
Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 1. Oktober 2010 keine übereinstimmenden Vereini-
Nummer 1“ ersetzt. gungsbeschlüsse vor, vereinigt das Bundesversi-
cherungsamt die Berufsgenossenschaften zum
13. § 129 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
1. Januar 2011.
„5. für Personen, die Leistungen der Träger der So-
(4) Klagen gegen Aufsichtsmaßnahmen des
zialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach
Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang
§ 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten,“.
mit den Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschie-
14. In § 131 Absatz 1 werden nach dem Wort „Hilfsun- bende Wirkung.“
ternehmen),“ die Wörter „die demselben Rechtsträ-
20. In Anlage 2 (zu § 114) werden die Nummern 8 bis
ger angehören,“ eingefügt.
10 durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
15. In § 143e Absatz 7 werden nach dem Wort „Bun-
desanzeiger“ die Wörter „oder im elektronischen „8. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mit-
Bundesanzeiger“ eingefügt. tel- und Ostdeutschland
16. In § 172c Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie 9. Gartenbau-Berufsgenossenschaft“.
zur Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze“ 21. In § 107 Absatz 2, § 121 Absatz 2, § 154 Absatz 2
durch die Wörter „ , zur Überprüfung der Höhe der Satz 1 und 2, § 157 Absatz 1 Satz 3, § 163 Absatz 1
Zuweisungssätze sowie zur Anlage des Deckungs- Satz 2, § 194 sowie § 196 Satz 1 wird jeweils das
kapitals“ ersetzt. Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
17. § 183 Absatz 6 wird wie folgt geändert: „Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird der Schlusspunkt durch die Wörter
„ ; die Einzelheiten bestimmt die Satzung.“ er-
Artikel 4
setzt.
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungs-
abstände bestimmt die landwirtschaftliche Be- Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
rufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das
oder nicht vollständig machen, kann die land- zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom
wirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist,
Schätzung vornehmen.“ wird wie folgt geändert:
18. § 187 Absatz 6 wird aufgehoben. 1. § 13 wird wie folgt geändert:
19. Folgender § 225 wird angefügt: a) Absatz 2 Nummer 7 wird aufgehoben.
„§ 225 b) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch
die Wörter „alle zwei Jahre“ ersetzt.
Umsetzung der Neuorganisation
der gewerblichen Berufsgenossenschaften 2. § 45 Absatz 7 wird aufgehoben.
(1) Die Berufgenossenschaft Nahrungsmittel und 3. In § 46 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma
Gaststätten sowie die Fleischerei-Berufsgenossen- nach den Wörtern „vom Hundert“ durch die Wörter
schaft werden verpflichtet, sich spätestens bis zum „ ; Gleiches gilt für Leistungsempfänger, die ein Stief-
1. Januar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu kind (§ 56 Absatz 2 Nummer 1 des Ersten Buches) in
vereinigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften ihren Haushalt aufgenommen haben,“ ersetzt.
legen dem Bundesversicherungsamt spätestens 4. § 50 wird wie folgt geändert:
bis zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vor-
schlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu „(3) Eine Anpassung nach Absatz 1 erfolgt,
Dritten sowie eine Vereinbarung über die Gefahr- wenn der nach Absatz 2 berechnete Anpas-
tarif- und Beitragsgestaltung vor. Im Übrigen gilt sungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.“
§ 118 entsprechend.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(2) Die Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd,
die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen- Artikel 5
schaft, die Hütten- und Walzwerks-Berufsgenos-
senschaft sowie die Holz-Berufsgenossenschaft Änderung des
werden verpflichtet, sich spätestens bis zum 1. Ja- Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
nuar 2011 zu einer Berufsgenossenschaft zu verei- Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-
nigen. Die beteiligten Berufsgenossenschaften le- tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung
gen dem Bundesversicherungsamt spätestens bis der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I
zum 1. Oktober 2010 eine Satzung, einen Vorschlag S. 130), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 15 des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1131
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert „§ 83a
worden ist, wird wie folgt geändert: Informationspflicht bei unrechtmäßiger
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 83 Kenntniserlangung von Sozialdaten
folgende Angabe eingefügt: Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte
„§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Ar-
Kenntniserlangung von Sozialdaten“. ten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) un-
rechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Drit-
2. § 71 wird wie folgt geändert:
ten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs- drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die
stelle Cottbus“ gestrichen. Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betrof-
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter fenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des
„in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der
Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „in § 99 zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie
Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des den Betroffenen mitzuteilen. § 42a Satz 2 bis 6 des
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.“
3. In § 79 Absatz 1 werden die Wörter „/Verwaltungs- 6. § 85 wird wie folgt geändert:
stelle Cottbus“ gestrichen. a) Nach Absatz 1 Nummer 1 werden folgende Num-
mern 1a und 1b eingefügt:
4. § 80 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1a. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 einen Auf-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
trag nicht richtig, nicht vollständig oder
„Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei ins- nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt,
besondere im Einzelnen festzulegen sind:
1b. entgegen § 80 Absatz 2 Satz 4 sich nicht
1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, vor Beginn der Datenverarbeitung von der
2. der Umfang, die Art und der Zweck der vor- Einhaltung der beim Auftragnehmer getrof-
gesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nut- fenen technischen und organisatorischen
zung von Daten, die Art der Daten und der Maßnahmen überzeugt,“.
Kreis der Betroffenen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. die nach § 78a zu treffenden technischen und aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
organisatorischen Maßnahmen, Komma ersetzt.
4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
von Daten, das Wort „oder“ ersetzt.
5. die bestehenden Pflichten des Auftragneh- cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
mers, insbesondere die von ihm vorzuneh- „6. entgegen § 83a Satz 1 eine Mitteilung
menden Kontrollen, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
6. die etwaige Berechtigung zur Begründung nicht rechtzeitig macht.“
von Unterauftragsverhältnissen, c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-
entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungs- send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ und
pflichten des Auftragnehmers, das Wort „zweihundertfünfzigtausend“ durch
8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers das Wort „dreihunderttausend“ ersetzt.
oder der bei ihm beschäftigten Personen ge- bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
gen Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten
„Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vor-
oder gegen die im Auftrag getroffenen Fest-
teil, den der Täter aus den Ordnungswidrig-
legungen,
keiten gezogen hat, übersteigen. Reichen
9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht
der Auftraggeber gegenüber dem Auftragneh- aus, so können sie überschritten werden.“
mer vorbehält,
7. Der Anlage wird folgender Satz angefügt:
10. die Rückgabe überlassener Datenträger und
„Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist
die Löschung beim Auftragnehmer gespei-
insbesondere die Verwendung von dem Stand der
cherter Daten nach Beendigung des Auf-
Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.“
trags.“
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: Artikel 6
„Der Auftraggeber hat sich vor Beginn der Daten- Änderung
verarbeitung und sodann regelmäßig von der Ein- des Sozialgerichtsgesetzes
haltung der beim Auftragnehmer getroffenen
In § 172 Absatz 3 Nummer 1 des Sozialgerichts-
technischen und organisatorischen Maßnahmen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zu überzeugen. Das Ergebnis ist zu dokumentie-
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
ren.“
durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August
5. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt: 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird das
1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt und fol- „Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von
gender Halbsatz angefügt: mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben,
steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich,
„dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozess-
wenn der Unternehmer aus der Unternehmensfüh-
kostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren,“.
rung ausgeschieden ist und er keine Vertretungs-
macht für das Unternehmen mehr hat.“
Artikel 6a
2. In § 53 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
Änderung des „§ 53b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die
In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungsmo- Wörter „§ 220 des Gesetzes über das Verfahren in
dernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I Familiensachen und in den Angelegenheiten der
S. 2130; 2010 I S. 252), das durch Artikel 6 Nummer 5 freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)
geändert worden ist, wird die Angabe „2012“ durch die Artikel 8
Angabe „2014“ ersetzt. Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 6b
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
Änderung des der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes 2557), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom
In Artikel 46 Absatz 12 des GKV-Wettbewerbsstär- 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird
kungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. De- 1. § 12 wird wie folgt gefasst:
zember 2008 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, „§ 12
wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ er-
setzt. Krankengeld
Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften
Artikel 7 Buches Sozialgesetzbuch erhalten
Änderung des Gesetzes 1. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungs-
über die Alterssicherung der Landwirte pflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen,
die rentenversicherungspflichtig sind,
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt 2. die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherten,
durch Artikel 9c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I soweit sie die Voraussetzungen für eine Versi-
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: cherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,
0. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 Abs. 6“
durch die Wörter „§ 21 Absatz 6 oder Absatz 8 3. die nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Versicherten,
Satz 2“ ersetzt. wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist,
1. § 3 wird wie folgt geändert: und
a) In Absatz 2 Satz 4 wird der Schlusspunkt durch 4. freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die die Vor-
die Wörter „ , es sei denn, die Versicherungs- aussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1
pflicht beginnt nach § 1 Absatz 3 wegen erfolg- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
ter Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird
Absatz 2, dessen Versicherungspflicht zum Zeit- der Bemessung des Krankengeldes nur das Ar-
punkt der Eheschließung bereits festgestellt beitsentgelt zugrunde gelegt; die Gewährung von
war.“ ersetzt. Krankengeld schließt die Gewährung von Leistun-
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- gen nach § 9 nicht aus.“
fügt: 1a. In § 40 Absatz 8 Satz 2 werden das Wort „darf“
„(2b) Tritt innerhalb von weniger als sechs durch das Wort „ist“ und die Wörter „aufgehoben
Kalendermonaten nach dem Ende der Versiche- werden“ durch das Wort „aufzuheben“ ersetzt.
rungspflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 erneut 2. In § 63 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie
eine entsprechende Versicherungspflicht ein § 12 Satz 2 anzuwenden sind“ durch die Wörter
und galt für die Zeit der vorherigen Versiche- „anzuwenden ist“ ersetzt.
rungspflicht eine Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, wird Artikel 9
widerlegbar vermutet, dass der frühere Befrei-
Änderung des Gesetzes
ungsantrag auch für die erneute versicherungs-
über die Errichtung einer
pflichtige Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
Zusatzversorgungskasse für Arbeit-
gilt.“
nehmer in der Land- und Forstwirtschaft
c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
Dem § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung
„§ 55“ durch die Angabe „§ 55a Absatz 2“ er-
einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der
setzt.
Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I
1a. § 21 Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst: S. 1660), das zuletzt durch Artikel 4c des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010 1133
vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert 4. Nach § 14 Absatz 1 Nummer 11 wird folgende Num-
worden ist, wird folgender Satz angefügt: mer 11a eingefügt:
„§ 73 Absatz 2 Satz 1 und 5 des Vierten Buches Sozi- „11a. die Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c
algesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgabenordnung) des Arbeitgebers,
der Aufsichtsbehörde das Bundesministerium für Er- sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, die
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt.“ Steuernummer des Arbeitgebers, und das
zuständige Finanzamt,“.
Artikel 10
Änderung der Artikel 11
Beitragsverfahrensverordnung Änderung der Datenerfassungs-
Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 und -übermittlungsverordnung
(BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset- § 19 der Datenerfassungs- und -übermittlungsver-
zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor- ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
den ist, wird wie folgt geändert: 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
1. § 7 wird wie folgt geändert: tikel 6 Nummer 4 des Gesetzes vom 21. Dezember
a) Absatz 3 wird aufgehoben. 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. § 8 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
„7. die Erklärung des kurzfristig geringfügigen Be-
schäftigten über weitere kurzfristige Beschäfti-
Artikel 12
gungen im Kalenderjahr oder die Erklärung des
geringfügig entlohnten Beschäftigten über wei- Inkrafttreten
tere Beschäftigungen sowie in beiden Fällen die Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
Bestätigung, dass die Aufnahme weiterer Be- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Num-
schäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen mer 14 Buchstabe a und Artikel 10 treten am 1. Januar
sind,“. 2011 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 tritt rückwirkend zum
3. § 10 Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen. 1. Juli 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. August 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 2. August 2010
Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes,
Nummer 13a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2846), verordnet das Bundesministerium des Innern:
Artikel 1
In § 61h Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
(BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1287) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „30. Juni 2010“ durch die
Angabe „30. April 2011“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. August 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière