1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- von mindestens 26, aber weniger
sen: als 34 vom Hundert 0,75 vom Hundert
von mindestens 34 vom Hundert 0,95 vom Hundert
Artikel 1
der Nettowerbeumsätze des vorletzten Jahres.
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der (3) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen haben
Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277), eine Filmabgabe in Höhe von 0,25 vom Hundert
das durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 ihrer Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
(BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern in
geändert: Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, soweit
diese Umsätze nicht auf die Erbringung technischer
1. § 20 wird wie folgt geändert: Leistungen entfallen. Dies gilt auch für Anbieter, die
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 67 Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2“ innerhalb eines festgelegten Programmangebots im
ersetzt. Wege individueller Zugriffsdienste gegen Entgelt
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 67 bereitstellen. Für Programmvermarkter, die auf digi-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 3 Satz 2“ talen Übertragungskapazitäten oder digitalen Daten-
ersetzt. strömen entgeltliche Programmangebote nach
Satz 1 oder Satz 2 mit dem Ziel zusammenfassen,
2. In § 25 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 67 diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu
Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 5 machen, und über die Auswahl für die Zusammen-
Satz 2“ ersetzt. fassung entscheiden, gilt Satz 1 ab dem 1. Januar
3. In § 66a Absatz 6 wird das Wort „Beiträgen“ durch 2009 entsprechend.
das Wort „Abgaben“ ersetzt.
(4) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe sind
4. § 67 wird wie folgt gefasst:
nur solche Programmangebote einzubeziehen, die
„§ 67 in Deutschland veranstaltet und verbreitet werden.
Filmabgabe der Nicht einzubeziehen sind Programmangebote, bei
Fernsehveranstalter und sonstige Zuwendungen denen der Anteil von Kinofilmen an der Gesamt-
sendezeit weniger als 2 vom Hundert beträgt. Veran-
(1) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter stalter und Anbieter von Programmangeboten nach
haben eine Filmabgabe in Höhe von 2,5 vom Hun- den Absätzen 2 und 3, deren Gesamtnettoumsatz
dert ihrer Kosten für die Ausstrahlung von Kinofilmen mit diesen Angeboten weniger als 750 000 Euro be-
des vorletzten Jahres zu zahlen. Zu den Kosten trägt, sind von der Abgabe befreit. § 66 Absatz 3 gilt
zählen die Lizenzkosten, anteilige Programmverbrei- entsprechend.
tungs- und Verwaltungskosten sowie Koproduk-
tionsbeiträge zu Kinofilmen. Bemessungsgrundlage (5) Die Filmabgabe ist halbjährlich jeweils zum
der Abgabe der in der Arbeitsgemeinschaft der 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres an die FFA
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bun- zu zahlen. Die Höhe der Filmabgabe nach den
desrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlos- Absätzen 1 bis 4 sowie Einzelheiten der Leistungs-
senen Fernsehveranstalter sind die Kosten aller die- erbringung werden in Abkommen mit der FFA fest-
ser Fernsehveranstalter für die Ausstrahlung von gestellt. Hierbei können über die sich nach den
Kinofilmen insgesamt. Die Höhe der Abgaben der Absätzen 1 bis 4 ergebenden Beträge hinaus-
einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen gehende Zahlungen vereinbart werden. Die Fernseh-
Fernsehveranstalter bemisst sich nach der Zuliefer- veranstalter können bis zu 50 vom Hundert ihrer Ab-
verpflichtung der jeweiligen Fernsehveranstalter zum gaben in Form von Medialeistungen erbringen. Hier-
Ersten Fernsehprogramm. bei muss der Wert der Medialeistungen nach dem
(2) Die Veranstalter frei empfangbarer Fernseh- Bruttolistenpreis den Wert der ersetzten Barleistun-
programme privaten Rechts haben eine Filmabgabe gen um ein Drittel überschreiten.
zu leisten. Diese beträgt bei einem Anteil von Kino-
filmen an der Gesamtsendezeit (6) Die FFA kann Zuwendungen von dritter Seite
entgegennehmen, sofern der Zuwendungszweck mit
von weniger als 10 vom Hundert 0,15 vom Hundert
den Aufgaben nach § 2 in Einklang steht. Die Zu-
von mindestens 10, aber weniger wendungen sind den Einnahmen der FFA zuzuführen
als 18 vom Hundert 0,35 vom Hundert und nach Maßgabe des § 68 zu verwenden, es sei
von mindestens 18, aber weniger denn, dass der Zuwendungsgeber etwas anderes
als 26 vom Hundert 0,55 vom Hundert bestimmt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1049
5. § 67b wird wie folgt gefasst: nen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die
„§ 67b Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.
Verwendung der (4) Anträge auf Referenzfilmförderung können
Filmabgabe der Fernsehveranstalter auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwi-
schen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009
(1) Die Einnahmen der FFA aus der Filmabgabe
erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach
nach § 67 Absatz 1, 2 und 3 sind nach anteiligem
§ 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat.
Abzug der Verwaltungskosten und der Aufwendun-
gen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Ab- (5) Eine am 1. Januar 2009 bestehende Mitglied-
satz 1 und 2 nach Maßgabe der mit der FFA abzu- schaft in der Vergabekommission oder einer Unter-
schließenden Abkommen für die Projektfilmförde- kommission wird bei der Wiederbenennung gemäß
rung (§ 32) zu verwenden. § 7 Absatz 3 oder § 8a Absatz 2 Satz 2 berücksich-
tigt.
(2) Die Fernsehveranstalter können in dem
Abkommen mit der FFA vereinbaren, dass bis zu (6) Die nach § 25 Absatz 3 Nummer 8 an die zen-
25 vom Hundert ihrer Abgaben nach Absatz 1 für trale Dienstleistungsorganisation der deutschen
hochqualifizierte fernsehgeeignete Filmprojekte, Do- Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deut-
kumentationen und Kinderfilme eingesetzt werden schen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach
können, wenn das Vorhaben einen Film erwarten den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vor-
lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und Publi- schriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009
kumsattraktivität von deutschen Fernsehprogram- erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde.
men zu verbessern. Diese Mittel können für die (7) Die §§ 67 und 67b gelten mit Wirkung vom
Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung Beginn des 1. Januar 2004. Soweit vor der Bekannt-
verwendet werden.“ machung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des
6. In § 70 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 Filmförderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt Ver-
und § 66a Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 einbarungen (Altvereinbarungen) auf der Grundlage
Absatz 1, § 66a Absatz 1 Satz 1 und § 67 Absatz 4 der zuvor geltenden Fassung des § 67 für abgelau-
Satz 3“ ersetzt. fene Wirtschaftsjahre geschlossen wurden, bleiben
7. § 73 wird wie folgt gefasst: diese unberührt. Ergeben sich nach den in § 67 ge-
nannten Abgabemaßstäben für abgelaufene Wirt-
„§ 73 schaftsjahre höhere Abgaben als vertraglich verein-
Übergangsregelungen bart, werden diese von der FFA nicht nachgefordert.
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem (8) Die §§ 20, 25 und 66a gelten mit Wirkung vom
1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den Beginn des 1. Januar 2009.“
bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften
abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Ab- Artikel 2
satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt
Bekanntmachungserlaubnis
worden sind, können nur bis zum 31. Dezember
2010 nach § 39 Absatz 4 abgerufen werden. Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
desbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungs-
(2) Soweit Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 2008
geltenden Fassung (konsolidierte Fassung) im Bundes-
(BGBl. I S. 3000) liefen, werden diese nach den bis
gesetzblatt bekannt machen.
zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften fort-
gesetzt.
Artikel 3
(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im
Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem Inkrafttreten
ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufe- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundeswaldgesetzes
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
sen: „Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.“
5. § 37 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
Das Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I
fügt:
S. 1037), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden „4. Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;“.
ist, wird wie folgt geändert: b) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Nummer 5.
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 6. In § 40 Absatz 1 werden die Wörter „und von Forst-
„(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind betriebsverbänden“ durch die Wörter „ , von Forst-
betriebsverbänden und von forstwirtschaftlichen
1. Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel Vereinigungen“ ersetzt.
baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und
7. § 41a wird wie folgt gefasst:
deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht län-
ger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), „§ 41a
2. Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Walderhebungen
Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes
(agroforstliche Nutzung), sowie zur Durchführung von Rechtsakten der Euro-
3. mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am päischen Union oder völkerrechtlich verbindlicher
6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der Vereinbarungen im Anwendungsbereich dieses
InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 3 alle
(BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der zehn Jahre eine auf das gesamte Bundesgebiet be-
Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 zogene forstliche Großrauminventur auf Stichpro-
2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten benbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie
Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaft- soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen
liche Flächen erfasst sind, solange deren land- Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmög-
wirtschaftliche Nutzung andauert und lichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messun-
gen und Beschreibungen des Waldzustandes
4. in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfah-
kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, ren vorzunehmen. Dabei ist auf die Verwertbarkeit
Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder der Grunddaten auch im Rahmen der Beobachtung
als Baumschulen verwendet werden.“ nach § 6 Bundesnaturschutzgesetz zu achten.
2. § 3 wird wie folgt geändert: (2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zu-
„(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist sammen und wertet sie aus.
Wald, der im Alleineigentum des Bundes, eines
Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öf- (3) Zur Erfüllung von Berichtspflichten, die auf
fentlichen Rechts steht, sowie Wald im Miteigen- Grund verbindlicher völkerrechtlicher Vereinbarun-
tum eines Landes, soweit er nach landesrecht- gen zum Schutz des Klimas bestehen, erhebt das
lichen Vorschriften als Staatswald angesehen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
wird.“ und Verbraucherschutz soweit erforderlich in den
Jahren zwischen zwei Bundeswaldinventuren Daten
b) In Absatz 2 werden die Wörter „ , Anstalten und zum Kohlenstoffvorrat im Wald.
Stiftungen“ gestrichen.
(4) Die mit der Vorbereitung und Durchführung
3. § 11 wird wie folgt geändert: der in den Absätzen 1, 3 und in Rechtsverordnungen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. nach Absatz 6 genannten forstlichen Erhebungen
beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die
„(2) Bei der Bewirtschaftung sollen erforderlichen Datenerhebungen und Probenahmen
auf diesen Grundstücken durchzuführen.
1. die Funktion des Waldes als Archiv der Natur-
und Kulturgeschichte sowie (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
2. im Falle von Parkanlagen, Gartenanlagen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
Friedhofsanlagen die denkmalpflegerischen desrates nähere Vorschriften über das für die Bun-
Belange deswaldinventur anzuwendende Stichprobenverfah-
angemessen berücksichtigt werden.“ ren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1051
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- erhoben werden können und dabei nähere Vorschrif-
wirtschaft und Verbraucherschutz kann durch ten über den Zeitpunkt, die anzuwendenden Verfah-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- ren und die zu ermittelnden Grunddaten erlassen. Im
tes vorsehen, dass Daten Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt Ab-
1. zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelas- satz 2 entsprechend.“
tung der Waldböden (Bodenzustandserhebung),
2. zur Vitalität der Wälder, Artikel 2
3. zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosyste- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
men Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Gesetz
zur Änderung wehr- und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010
(Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 – WehrRÄndG 2010)
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der
sen: Entwicklungsdienst gegenüber dem Grundwehr-
dienst mindestens länger dauert“ durch die Wör-
Artikel 1 ter „die der Grundwehrdienst dauert“ ersetzt.
Änderung des Wehrpflichtgesetzes 8. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- 9. In § 17 Absatz 8 Satz 4 und § 19 Absatz 4 wird
machung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), jeweils die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 3“ durch die
das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2009 Angabe „§ 16 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie folgt 10. § 24 wird wie folgt geändert:
geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 5 wird das Wort „sechs“
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- durch das Wort „vier“ ersetzt.
fügt:
b) In Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „den
„§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehr- Wegfall der Voraussetzungen für eine Heran-
rechtsänderungsgesetzes 2010“. ziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich ge-
2. § 5 wird wie folgt geändert: trennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2 Satz 3) und“
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt. 11. Folgender § 53 wird angefügt:
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „§ 53
c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2. Übergangsvorschrift aus Anlass
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
d) Der neue Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wehrpflichtige, die am 31. Dezember 2010
„Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und sechs Monate oder länger Grundwehrdienst geleis-
wird zusammenhängend geleistet.“ tet haben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlas-
3. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. sen. Sie können auf Antrag Grundwehrdienst mit
4. § 6b wird wie folgt geändert: der bis zum 30. November 2010 vorgeschriebenen
Dauer ableisten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: beantragen.
aa) Satz 2 wird aufgehoben. (2) Für Wehrpflichtige, die nicht unter Absatz 1
bb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „14“ fallen und die zum Grundwehrdienst nach § 5
durch die Angabe „17“ ersetzt. Absatz 1a in der bis zum 30. November 2010 gel-
tenden Fassung einberufen worden sind, ist die
b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.
Dienstzeit nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 in der
5. § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu fest-
wie folgt gefasst: zusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei- (3) Wehrpflichtige, die sich nach § 13a Absatz 1
willigendienstegesetz von mindestens sechs Satz 1 in der bis zum 30. November 2010 geltenden
Monaten,“. Fassung verpflichtet haben, sind ab dem 1. Dezem-
6. § 13a wird wie folgt geändert: ber 2010 auf Antrag zu entpflichten, wenn sie die
von diesem Tag an vorgesehene Verpflichtungszeit
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abgeleistet haben.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das
Wort „vier“ ersetzt. Artikel 2
bb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch Änderung des Soldatengesetzes
das Wort „vierjährige“ sowie die Angabe Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt. chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
das Wort „vier“ ersetzt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
7. § 13b wird wie folgt geändert: ändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An- 1. § 49 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
gabe „28.“ ersetzt. 2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1053
„Der Soldat bleibt jedoch in den Fällen, in denen er a) In Satz 1 wird die Angabe „172,56“ durch die An-
entsprechend § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 gabe „115,20“ ersetzt.
zu entlassen ist oder in denen er entsprechend § 48 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
seine Rechtsstellung verliert, sowie in den Fällen des
§ 55 Absatz 4 und 5 zur Ableistung des Grundwehr- „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-
dienstes in der Bundeswehr, soweit das Wehrdienst- dienst wird eine anteilige Zuwendung in Höhe von
verhältnis nicht nach dem Wehrpflichtgesetz endet.“ 0,64 Euro für jeden Tag des geleisteten Grund-
wehrdienstes gezahlt.“
Artikel 3 2. In § 8c Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „zehnten“
durch das Wort „siebten“ ersetzt.
Änderung der Soldatinnen-
und Soldatenurlaubsverordnung 3. In § 8e Absatz 1 wird das Wort „sechsten“ durch das
Wort „vierten“ ersetzt.
Die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch die Verordnung vom a) In Satz 1 wird die Angabe „690,24“ durch die An-
25. Januar 2008 (BGBl. I S. 97) geändert worden ist, gabe „460,80“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. § 5 wird wie folgt gefasst: „Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Grundwehr-
„§ 5 dienst wird ein anteiliges Entlassungsgeld in
Höhe von 2,56 Euro für jeden Tag des geleisteten
Erholungsurlaub der Grundwehrdienstes gezahlt.“
Soldatinnen und Soldaten, die
Wehrdienst nach dem Wehrpflicht- c) In Satz 3 wird das Wort „neun“ durch das Wort
gesetz leisten oder Dienstleistungen „sechs“ ersetzt.
nach § 60 des Soldatengesetzes erbringen 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
(1) Soldaten, die nach dem Wehrpflichtgesetz „§ 11
Wehrdienst leisten, erhalten für jeden vollen Monat Übergangsvorschrift aus Anlass
ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungs- des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
urlaubs nach § 1, wenn die Dauer des ohne Unter- Soldaten, die zum Grundwehrdienst nach § 5
brechung abgeleisteten Wehrdienstes mindestens Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum
einen Monat beträgt. Soweit Grundwehrdienst ge- 30. November 2010 geltenden Fassung einberufen
leistet wird, hat der Soldat abweichend von Satz 1 worden sind, nicht nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
für jeden vollen Monat seiner Dienstzeit Anspruch Wehrpflichtgesetzes entlassen werden und deren
auf einen Tag Erholungsurlaub. Dienstzeit nicht nach § 53 Absatz 2 Satz 1 des Wehr-
(2) Wird unmittelbar im Anschluss an den Grund- pflichtgesetzes neu festgesetzt worden ist, erhalten
wehrdienst mindestens ein voller Monat weiterer die besondere Zuwendung und das Entlassungsgeld
Wehrdienst geleistet, richtet sich der Anspruch auf nach den §§ 7 und 9 dieses Gesetzes in der am
Erholungsurlaub für die gesamte Wehrdienstdauer 30. November 2010 geltenden Fassung.“
nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Solda- Artikel 5
tinnen und Soldaten, die Dienstleistungen nach § 60 Änderung der
des Soldatengesetzes erbringen.“ Verordnung über den
erhöhten Wehrsold für Soldaten
2. § 16 wird wie folgt gefasst:
mit besonderer zeitlicher Belastung
„§ 16 Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Sol-
Übergangsvorschrift aus Anlass daten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 1989 (BGBl. I S. 1076), die zuletzt durch Artikel 13 der
Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
Grundwehrdienstleistende, die vor dem 1. Dezem-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ber 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub
nach § 5 Absatz 1 Satz 2, wenn sie nach § 53 Ab- 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“
satz 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes entlassen durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
werden. In diesem Fall richtet sich der Urlaubsan- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
spruch für die gesamte Dauer des Grundwehrdiens- a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das
tes nach § 5 Absatz 1 Satz 2.“
Wort „sechsten“ ersetzt.
Artikel 4 b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
Wort „siebten“ ersetzt.
Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma- Artikel 6
chung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu- Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
letzt durch Artikel 15 Absatz 73 des Gesetzes vom In § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1, § 13
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, Satz 1 sowie in § 41 Absatz 2 Satz 1 des Soldaten-
wird wie folgt geändert: versorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: chung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) wird
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
jeweils das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ er- destens zwei Monate länger dauert als der
setzt. Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und hat eine
Artikel 7 ganztägige, auslastende Hilfstätigkeit über
Änderung des Zivildienstgesetzes mindestens zwölf zusammenhängende Mo-
Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- nate einschließlich einer pädagogischen Be-
machung vom 17. Mai 2005 (BGBI. I S. 1346, 2301), gleitung mit einer Dauer von 25 Tagen sowie
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juni 26 Tagen Urlaub (Vollzeittätigkeit) zu umfas-
2009 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, wird wie sen“ gestrichen.
folgt geändert: b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 8. In § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wer-
den jeweils die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter
a) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe
„acht Monate“ ersetzt.
eingefügt:
9. In § 23 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
„§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst“.
ter „den Wegfall der Voraussetzungen einer Heran-
b) Nach der Angabe zu § 80 werden folgende An- ziehung zum Zivildienst in zeitlich getrennten Ab-
gaben eingefügt: schnitten (§ 24 Abs. 3) und“ gestrichen.
„§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des 10. § 24 wird wie folgt geändert:
Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe
§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass „30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5
„Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben Abs. 1a des Wehrpflichtgesetzes)“ durch
aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeri- den Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2 des
ums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Wehrpflichtgesetzes)“ ersetzt.
übertragen werden.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. In § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„Die §§ 41a und 79 Nummer 1 bleiben unbe-
„und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
rührt.“
4. § 10 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a“
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
durch die Angabe „§ 5 Absatz 2“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
b) In Buchstabe f wird das Wort „neun“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt. 11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
5. § 14 wird wie folgt geändert: „§ 41a
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst
aa) In Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch das (1) Der Dienstpflichtige kann auf Antrag freiwilli-
Wort „vier“ ersetzt. gen zusätzlichen Zivildienst von mindestens drei
bis zu höchstens sechs Monaten Dauer leisten, so-
bb) In Satz 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch
weit Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden
das Wort „vierjährige“ sowie die Angabe
und die Dienststelle einverstanden ist.
„30.“ durch die Angabe „28.“ ersetzt.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch
zwei Monate nach Beginn des Zivildienstverhältnis-
das Wort „vier“ ersetzt.
ses gestellt werden. Wird dem Antrag entsprochen,
6. § 14a wird wie folgt geändert: legt das Bundesamt das Ende der Dienstzeit unter
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30.“ durch die An- Abänderung des Einberufungsbescheids neu fest.
gabe „28.“ ersetzt. (3) Wer Dienst nach Absatz 1 leistet, hat die
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die der Rechtsstellung eines Dienstleistenden, der als an-
Entwicklungsdienst gegenüber dem Zivildienst erkannter Kriegsdienstverweigerer Zivildienst leis-
mindestens länger dauert“ durch die Wörter „die tet. Sozialversicherungsrechtlich gilt er als Person,
der Zivildienst dauert“ ersetzt. die auf Grund gesetzlicher Pflicht Zivildienst leistet.
7. § 14c wird wie folgt geändert: (4) Der Dienst nach Absatz 1 ist Zivildienst im
Sinne dieses Gesetzes. Die §§ 52 bis 57 sowie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: § 59 Absatz 1 Nummer 2 sind auf Dienstleistende
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
„Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden (5) Liegen besondere Gründe vor, kann die
nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn Dienststelle für die Dauer des Dienstes nach Ab-
sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegs- satz 1 einen Zivildienstzuschlag bis zu der Höhe
dienstverweigerer schriftlich zu einem frei- gewähren, die in § 8c Absatz 2 des Wehrsoldgeset-
willigen Dienst nach dem Jugendfreiwilligen- zes vorgesehen ist. Der Zuschlag wird nicht nach
dienstegesetz verpflichtet haben, der min- § 6 Absatz 2 Satz 2 erstattet. Ein erhöhtes Entlas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1055
sungsgeld entsprechend § 9 Absatz 3 des Wehr- soldgesetzes in der am 30. November 2010 gelten-
soldgesetzes wird nicht gezahlt. den Fassung.
(6) Dienstleistende nach Absatz 1 haben An- (4) Dienstleistende, die vor dem 1. Dezember
spruch auf Erholungsurlaub entsprechend § 5 Ab- 2010 einberufen worden sind, erhalten Urlaub ent-
satz 2 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver- sprechend § 5 Absatz 1 Satz 2 der Soldatinnen-
ordnung.“ und Soldatenurlaubsverordnung, wenn sie nach
12. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: Absatz 1 entlassen werden. In diesem Fall richtet
sich der Urlaubsanspruch für die gesamte Dauer
„(3) Wer Dienst nach § 41a leistet, ist auf seinen des Zivildienstes nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der Sol-
Antrag vorzeitig zu entlassen, wenn datinnen- und Soldatenurlaubsverordnung.
1. hierüber Einvernehmen mit der Dienststelle be-
(5) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich
steht oder
nach bisherigem Recht zum Dienst im Zivilschutz
2. er Härtegründe nach Absatz 2 Nummer 1 gel- oder Katastrophenschutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1
tend macht; das Bundesamt prüft nicht, ob die verpflichtet haben, sind auf Antrag aus ihrer Ver-
geltend gemachten Gründe die Zurückstellung pflichtung zu entlassen, wenn sie nach dem 30. No-
vom Zivildienst nach der Entlassung rechtferti- vember 2010 die vom 1. Dezember 2010 an vorge-
gen. sehene Verpflichtungszeit erbracht haben. Für an-
Er kann auf Antrag der Dienststelle vorzeitig entlas- erkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich nach
sen werden, wenn sich aus seinem Verhalten oder bisherigem Recht
aus Leistungsdefiziten, die auch gesundheitlich be- 1. zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophen-
dingt sein können, ergibt, dass er die Eignungs- schutz nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
und Leistungsanforderungen, die an einen Dienst-
leistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr 2. zu einem anderen Dienst im Ausland nach § 14b
erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt.“ Absatz 1 Satz 1 oder
13. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter „steht der Zivil- 3. zu einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-
dienst“ durch die Wörter „stehen der Zivildienst und freiwilligendienstegesetz (§ 14c Absatz 1 Satz 1)
der freiwillige zusätzliche Zivildienst“ ersetzt. verpflichtet haben oder die nach bisherigem Recht
14. § 79 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ein freies Arbeitsverhältnis nach § 15a Absatz 1 ein-
gegangen sind, erlischt die Pflicht, Zivildienst zu
„1. § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgeset-
leisten, wenn sie nach dem 30. November 2010
zes gilt entsprechend.
die vom 1. Dezember 2010 an vorgesehene Ver-
2. § 43 Absatz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwen- pflichtungszeit erbracht haben.
den.“
15. Nach § 80 werden folgende §§ 81 und 81a einge- § 81a
fügt: Weitere Übergangsvorschrift aus
„§ 81 Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010
Übergangsvorschrift aus Anlass Für den freiwilligen Dienst anerkannter Kriegs-
des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 dienstverweigerer nach § 14c, die ihren Dienst bis
(1) Dienstleistende, die am 31. Dezember 2010 zum 31. Dezember 2010 angetreten haben, gelten
sechs Monate oder länger Zivildienst geleistet ha- § 14c Absatz 4 und die Kriegsdienstverweigerer-
ben, sind mit Ablauf dieses Tages zu entlassen. Sie Zuschussverordnung vom 1. August 2002 in der
können auf Antrag Zivildienst mit der bis zum am 30. November 2010 geltenden Fassung.“
30. November 2010 vorgeschriebenen Dauer ableis-
ten, wenn sie dies vor ihrer Entlassung beantragen. Artikel 8
(2) Für Dienstpflichtige, die nicht unter Absatz 1 Änderung der Verordnung
fallen und die zum Zivildienst nach § 24 Absatz 2 über die Vergütung für Soldaten
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Ab- mit besonderer zeitlicher Belastung
satz 1a des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
30. November 2010 geltenden Fassung einberufen besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
worden sind, ist die Dienstzeit nach Maßgabe des (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 36
§ 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin- des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
dung mit § 5 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes in ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der ab 1. Dezember 2010 geltenden Fassung neu
festzusetzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „neunten“
durch das Wort „sechsten“ ersetzt.
(3) Dienstleistende, die zum Zivildienst nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
dung mit § 5 Absatz 1a des Wehrpflichtgesetzes a) In Absatz 1 wird das Wort „neunten“ durch das
in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fas- Wort „sechsten“ ersetzt.
sung einberufen worden sind, nicht nach Absatz 1
Satz 1 entlassen werden und deren Dienstzeit nicht b) In Absatz 2 wird das Wort „zehnten“ durch das
nach Absatz 2 Satz 1 neu festgesetzt worden ist, Wort „siebten“ ersetzt.
erhalten die besondere Zuwendung und das Entlas- 3. In § 3 Nummer 2 wird vor dem Wort „Auslands-
sungsgeld entsprechend den §§ 7 und 9 des Wehr- dienstbezügen“ das Wort „neben“ eingefügt.
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Artikel 9 Artikel 11
Änderung des Dritten Bekanntmachungserlaubnis
Zivildienstgesetzänderungsgesetzes (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
den Wortlaut des Wehrpflichtgesetzes sowie des Wehr-
Die Artikel 7 und 8 Absatz 2 des Dritten Zivildienst-
soldgesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an gelten-
gesetzänderungsgesetzes vom 14. Juni 2009 (BGBl. I
den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
S. 1229) werden aufgehoben.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Zivildienst-
Artikel 10
gesetzes in der vom 1. Dezember 2010 an geltenden
Aufhebung bisherigen Rechts Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Die Kriegsdienstverweigerer-Zuschussverordnung Artikel 12
vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die zuletzt durch
die Verordnung vom 30. März 2010 (BGBl. I S. 339) ge- Inkrafttreten
ändert worden ist, wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1057
Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
sen: oder fahrlässig im Kabotageverkehr nach Artikel 8
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europä-
Artikel 1 ischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
Änderung des ber 2009 über gemeinsame Regeln für den
Güterkraftverkehrsgesetzes Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 S. 72)
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 18
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) ge- 1. vor der ersten Kabotagebeförderung eine
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: grenzüberschreitende Beförderung aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einem Drittland nicht durchführt,
„Satz 1 gilt nicht für Inhaber von Gemeinschafts-
lizenzen aus der Republik Bulgarien und aus Rumä- 2. vor der letzten Entladung der nach Deutsch-
nien.“ land eingeführten Güter eine Kabotagebeför-
derung durchführt,
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. mehr als drei Kabotagebeförderungen im An-
schluss an die grenzüberschreitende Beförde-
„Bei Kabotagebeförderungen im Sinne des Arti- rung durchführt,
kels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. nicht dasselbe Fahrzeug für alle Kabotagebe-
21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für förderungen verwendet oder im Fall von Fahr-
den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten- zeugkombinationen nicht das Kraftfahrzeug
den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11. desselben Fahrzeugs für alle Kabotagebeför-
2009, S. 72) hat der Unternehmer, der weder Sitz derungen verwendet,
noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür zu 5. später als sieben Tage nach der letzten Entla-
sorgen, dass Nachweise im Sinne des Artikels 8 dung der eingeführten Lieferung eine Kabota-
Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) gebeförderung durchführt oder Deutschland
Nr. 1072/2009 für die grenzüberschreitende Be- später als sieben Tage nach der letzten Entla-
förderung und jede einzelne durchgeführte Kabo- dung verlässt,
tagebeförderung während der Dauer der Beförde-
rung mitgeführt werden.“ 6. nach Durchführung von mehr als einer Kabota-
gebeförderung in einem anderen Mitgliedstaat
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fahrzeugbezo-
nach unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-
genen“ gestrichen.
förderung in Deutschland durchführt oder
3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
7. nach Durchführung einer Kabotagebeförde-
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen. rung in einem anderen Mitgliedstaat und unbe-
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „haben,“ das ladener Einfahrt nach Deutschland mehr als
Wort „und“ eingefügt. eine Kabotagebeförderung in Deutschland
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- durchführt oder Deutschland später als
fügt: drei Tage nach der unbeladenen Einfahrt wie-
der verlässt.“
„5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne
des § 14a“. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
4. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert: „(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Fahrer,
a) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Werkverkehr“ der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist,
das Wort „und“ eingefügt. vorsätzlich oder fahrlässig eine Kabotagebeför-
derung nach Artikel 8 der Verordnung (EG)
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
Nr. 1072/2009 durchführt, ohne die Fahrerbe-
fügt:
scheinigung mitzuführen.“
„4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im
Sinne des § 14a“. c) In Absatz 4 werden jeweils in den Nummern 2
und 3 die Wörter „Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung
5. § 19 wird wie folgt geändert: (EWG) Nr. 3118/93“ durch die Wörter „Artikel 8
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009“ er-
fügt: setzt.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Artikel 2 über Ordnungswidrigkeiten gelten entsprechend.
Änderung des Fahrpersonalgesetzes Soweit nach Satz 1 oder Satz 2 eine Verwaltungs-
behörde zuständig ist, die nicht auch für die Kon-
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Be- trolle der Bestimmungen dieses Gesetzes auf dem
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), Betriebsgelände zuständig ist, unterrichtet diese
das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juli 2007 (BGBl. I Verwaltungsbehörde die für die Kontrollen der Be-
S. 1270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: stimmungen dieses Gesetzes auf dem Betriebsge-
1. § 2 Nummer 1a wird aufgehoben. lände zuständige Behörde über begangene Ord-
2. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „(EWG) Nr. 3820/85,“ nungswidrigkeiten.“
gestrichen. 6. § 10 wird wie folgt geändert:
3. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Num- a) In Absatz 1 werden die Wörter „wegen der in § 8
mer 2 Buchstabe b werden jeweils die Wörter „des Abs. 1“ durch die Wörter „wegen der in § 8 Ab-
Artikels 5 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) satz 1 und der in § 8a Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
Nr. 3820/85,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(ABl. EU aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ gestri-
Nr. L 102 S. 1)“ ein Komma und die Wörter „die chen.
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Satzende
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) geändert wor- durch das Wort „oder“ ersetzt.
den ist,“ eingefügt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 4,
5, 6 oder 7“ durch die Wörter „Absatz 4, 5, 6, 6a „3. in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 3 an
Satz 1 oder Absatz 7“ ersetzt. die für die Kontrollen der Bestimmungen
dieses Gesetzes auf dem Betriebsge-
5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: lände zuständigen Verwaltungsbehör-
„(1) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen be- den.“
gangen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes
seinen Sitz oder eine geschäftliche Niederlassung Artikel 3
hat, ist nur die Verwaltungsbehörde örtlich zustän-
Inkrafttreten
dig, in deren Bezirk die geschäftliche Niederlassung
oder der Hauptsitz des Betriebes liegt, bei dem der Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Betroffene tätig ist. Die §§ 38 und 39 des Gesetzes Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1059
Achtes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*)
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine Rechtsver-
tes das folgende Gesetz beschlossen: ordnung nach § 48a Absatz 1 zur Einhaltung von
Zielwerten die Aufstellung eines Luftreinhalte-
Artikel 1 plans regelt. Die Maßnahmen eines Luftreinhalte-
plans müssen geeignet sein, den Zeitraum einer
Änderung des Überschreitung von bereits einzuhaltenden Im-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes missionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu hal-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- ten.“
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
worden ist, wird wie folgt geändert: „Besteht die Gefahr, dass die durch eine
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 fest-
folgt gefasst: gelegten Alarmschwellen überschritten wer-
den, hat die zuständige Behörde einen Plan
„§ 47 Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu er- für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen auf-
greifende Maßnahmen, Landesverordnun- zustellen, soweit die Rechtsverordnung dies
gen“. vorsieht. Besteht die Gefahr, dass durch eine
2. § 10 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnung nach § 48a Absatz 1 fest-
gelegte Immissionsgrenzwerte oder Zielwerte
a) In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ überschritten werden, kann die zuständige
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Behörde einen Plan für kurzfristig zu ergrei-
b) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „sowie im fende Maßnahmen aufstellen, soweit die
Übrigen unbeschadet der Anforderungen nach Rechtsverordnung dies vorsieht.“
Absatz 8 öffentlich bekannt zu machen“ gestri- bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Aktions-
chen. plan“ durch das Wort „Plan“ ersetzt.
3. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Luftrein- cc) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Ak-
halte- oder Aktionsplan“ durch die Wörter „Luftrein- tionspläne können“ durch die Wörter „Ein
halteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
Maßnahmen“ ersetzt. men kann“ ersetzt.
4. In § 46a Satz 2 werden die Wörter „als Immissions- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
werte“ gestrichen und nach dem Wort „festgelegten“ aa) In Satz 2 werden die Wörter „ihrer Aufstel-
die Wörter „Informations- oder“ eingefügt. lung“ durch die Wörter „der Aufstellung von
5. § 47 wird wie folgt geändert: Plänen nach den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bb) Satz 4 wird gestrichen.
„§ 47 e) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig
zu ergreifende Maßnahmen, Landesverordnungen“. „(5b) Werden nach Absatz 2 Pläne für kurzfris-
tig zu ergreifende Maßnahmen aufgestellt, macht
b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: die zuständige Behörde der Öffentlichkeit sowohl
die Ergebnisse ihrer Untersuchungen zur Durch-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des führbarkeit und zum Inhalt solcher Pläne als auch
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, Informationen über die Durchführung dieser Pläne
S. 1). zugänglich.“
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
6. In § 50 Satz 2 wird das Wort „Immissionsgrenzwer- Artikel 2
te“ durch die Wörter „Immissionsgrenzwerte und
Zielwerte“ ersetzt. Inkrafttreten
7. In § 67 Absatz 10 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und“ gestrichen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1061
Gesetz
zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse
Vom 31. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 74 wird wie folgt geändert:
sen: a) In Nummer 1 wird das Wort „Bekanntmachungen“
durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt und
Artikel 1 werden die Wörter „und Anlage 2 Nummer 3
Änderung des Satz 3“ gestrichen.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes b) In Nummer 13 wird das Komma durch das Wort
Die Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz vom „und“ ersetzt.
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch c) Nummer 14 wird aufgehoben.
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt d) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 14.
geändert: 4. § 78 wird wie folgt gefasst:
1. In Nummer III.6 werden die Wörter „sofern nach- „§ 78
weislich die Anforderungen der Verordnung nach Übergangsbestimmung
§ 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,“ gestrichen.
Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse
2. Die Nummer IV.6 wird aufgehoben. anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Strom-
3. Die Nummer VIII wird aufgehoben. erzeugung eingesetzt wird.“
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Nummer 1 werden Buchstabe a Doppelbuch-
Änderung der stabe nn und Doppelbuchstabe oo, Buchstabe b
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Doppelbuchstabe tt und Doppelbuchstabe uu,
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom Buchstabe c Doppelbuchstabe nn und Doppel-
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) wird wie folgt geändert: buchstabe oo sowie Buchstabe d Doppelbuch-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie stabe tt und Doppelbuchstabe uu gestrichen.
folgt gefasst: b) Nummer 3 wird aufgehoben.
„§ 78 Übergangsbestimmung“.
Artikel 3
2. In § 64 Absatz 2 wird die Angabe „1. Januar 2010“
durch die Angabe „1. Januar 2011“ und die Angabe Inkrafttreten
„30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. Dezember Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in
2010“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Verordnung
über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger*)
Vom 21. Juli 2010
Auf Grund des § 4, auch in Verbindung mit § 15 Ab- §2
satz 6 Satz 1, des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009
Begriffsbestimmungen
(BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert Im Sinne dieser Verordnung sind
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
1. Abgeber: natürliche oder juristische Person, die ei-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
nen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an
andere abgibt;
§1
2. Beförderer: natürliche oder juristische Person, die ei-
Geltungsbereich nen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für
sich selbst oder für andere befördert;
Diese Verordnung gilt für
3. Empfänger: natürliche oder juristische Person, die
1. das Inverkehrbringen, das Befördern und die Über- einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe
nahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, von anderen übernimmt.
die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschafts-
dünger enthalten, im Inland sowie Eine Übernahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 liegt
auch vor, soweit ein in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannter
2. das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe Stoff im Auftrag des Empfängers unmittelbar durch
nach anderen Staaten. Dritte auf Flächen des Empfängers aufgebracht wird.
Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim
Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Num- §3
mer 1 genannten Stoffe, Aufzeichnungspflicht
1. soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises (1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben
von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehr-
angefallen sind, bringens, des Beförderns oder der Übernahme Auf-
a) innerhalb eines Betriebes, zeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angege-
ben werden muss:
b) zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungs-
berechtigten 1. Name und Anschrift des Abgebers,
2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Über-
vorgenommen werden,
nahme,
2. soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr ge-
3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirt-
bracht, befördert oder übernommen werden, die der
schaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat
a) nach § 5 Absatz 4 der Düngeverordnung nicht zur (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie
Erstellung eines Nährstoffvergleiches verpflichtet die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tieri-
sind und scher Herkunft in Kilogramm,
b) die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und 5. Name und Anschrift des Beförderers,
aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff
im Jahr nicht überschreiten, 6. Name und Anschrift des Empfängers.
3. soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Ver- Ergeben sich die in Satz 1 genannten Angaben ohne
kehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Weiteres aus den geschäftlichen Unterlagen, brauchen
Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr keine gesonderten Aufzeichnungen erstellt zu werden.
nicht überschreitet oder Satz 1 Nummer 4 gilt nicht für den Beförderer, der aus-
schließlich im Auftrag eines anderen befördert. Für
4. soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilo- Empfänger, die Stoffe nach § 1 Satz 1 im eigenen Be-
gramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in trieb verwenden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die
den Verkehr gebracht werden. Aufzeichnungen spätestens zwei Monate nach der
Übernahme zu erstellen sind.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- (2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen
sind beachtet worden. vorzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1063
§4 gens und der Übernahme von Wirtschaftsdüngern so-
Meldepflicht wie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil
Wirtschaftsdünger enthalten, zu treffen, soweit dies zur
Werden Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 in ein Land Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vor-
verbracht, so hat der Empfänger dieser Stoffe dies bis schriften erforderlich ist.
zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr der
für seinen Betriebssitz zuständigen Behörde unter An- §7
gabe der Abgeber mit deren jeweiligen Namen und An-
schrift, Datum oder Zeitraum der Abnahme und der Ordnungswidrigkeiten
Menge in Tonnen Frischmasse zu melden. Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer
§5 vorsätzlich oder fahrlässig
Mitteilungspflicht 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
Wer Stoffe nach § 1 Satz 1 Nummer 1 zum ersten mit Satz 4, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
Mal gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, hat dies der nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
für seinen Sitz zuständigen Behörde einen Monat vor 2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung
der erstmaligen Tätigkeit mitzuteilen. Die gleiche Ver- nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
pflichtung trifft auch denjenigen, der Stoffe nach § 1 bewahrt,
Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke der Düngung ins Inland 3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung
verbringt. Abgeber, die über keinen inländischen Sitz nicht vorlegt,
verfügen, haben diese Tätigkeit bei der zuständigen
Behörde des Landes anzuzeigen, in das sie zum ersten 4. entgegen § 4 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
Mal abgeben. vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
5. entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
§6 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
Ergänzende Landesregelungen
§8
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertra-
gen, durch Rechtsverordnung weitergehende Regelun- Inkrafttreten
gen über Aufzeichnungs-, Melde-, Mitteilungs- oder Diese Verordnung tritt am 1. September 2010 in
Aufbewahrungspflichten hinsichtlich des Inverkehrbrin- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Fünfzehnte Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Vom 26. Juli 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050,
1054), der zuletzt durch Artikel 98 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwan-
gerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zum 1. Juli 2010 neu festgesetzt:
1. Die Einkommensgrenze nach § 7 Absatz 1 beträgt 990 Euro.
2. Der Zuschlag für Kinder nach § 7 Absatz 1 beträgt 237 Euro.
3. Bei den Kosten der Unterkunft nach § 7 Absatz 1 wird ein 264 Euro über-
steigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 294 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Vierzehnte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 7 Absatz 1
des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonde-
ren Fällen vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2956) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2010
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1065
Neununddreißigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)
Vom 2. August 2010
Auf Grund des § 48a Absatz 1 und 3 sowie des § 48b Teil 3
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung Beurteilung der Luftqualität
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I § 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung § 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefel-
der Rechte des Bundestages: dioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10
und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoff-
Artikel 1 dioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5),
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
Neununddreißigste Verordnung § 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid,
zur Durchführung des Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und
Bundes-Immissionsschutzgesetzes PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
(Verordnung § 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
über Luftqualitätsstandards und § 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefel-
dioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln
Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)*) (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
§ 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten
Inhaltsübersicht § 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten
Teil 1 § 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwer-
ten
Allgemeine Vorschriften § 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und
Benzo[a]pyren und Quecksilber
§ 1 Begriffsbestimmungen
Teil 4
Teil 2 Kontrolle der Luftqualität
Immissionswerte § 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und
§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
für Schwefeldioxid § 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen
§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoff- die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-
dioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx) pyren überschritten sind
§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10) § 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und
Zielwerten
§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf
die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die § 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emis-
Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5) sionsbeiträge aus natürlichen Quellen
§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei § 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel
PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz
§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol auf Straßen im Winterdienst
§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität
§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und
Alarmschwelle für bodennahes Ozon
Teil 5
§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Pläne
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG § 27 Luftreinhaltepläne
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über § 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen
Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, § 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung
S. 1), der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Queck-
silber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Teil 6
der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3) sowie der Richtlinie Unterrichtung der
2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Öffentlichkeit und Berichtspflichten
23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für be-
stimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22). § 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwe- Te i l 1
feldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5,
Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
§ 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen,
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Teil 7 §1
Emissionshöchstmengen,
Programme der Bundesregierung Begriffsbestimmungen
§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prog-
nosen In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestim-
§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der mungen:
Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmen-
gen
§ 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Ver- 1. „Alarmschwelle“ ist ein Wert, bei dessen Über-
pflichtung in Bezug auf die PM2,5-Expositionskonzentration schreitung bei kurzfristiger Exposition ein Risiko
sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5- für die Gesundheit der Gesamtbevölkerung besteht
Exposition und unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden
müssen;
Teil 8
Gemeinsame Vorschriften Mikrogramm
2. „AOT40“, ausgedrückt in x Stunden,
Kubikmeter
§ 36 Zugänglichkeit der Normen ist die über einen vorgegebenen Zeitraum sum-
mierte Differenz zwischen Ozonwerten über 80 Mi-
Anlage 1 Datenqualitätsziele krogramm pro Kubikmeter und 80 Mikrogramm pro
Anlage 2 Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung Kubikmeter unter ausschließlicher Verwendung der
der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei,
täglichen Einstundenmittelwerte zwischen 8.00 Uhr
Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb und 20.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit (MEZ);
eines Gebiets oder Ballungsraums
Anlage 3 Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenah- 3. „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo[a]pyren“
mestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stick- bezeichnen den Gesamtgehalt des jeweiligen Ele-
stoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und
PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft ments oder der Verbindung in der PM10-Fraktion;
Anlage 4 Messungen an Messstationen für den ländlichen
Hintergrund (konzentrationsunabhängig) 4. „Ballungsraum“ ist ein städtisches Gebiet mit min-
Anlage 5 Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der destens 250 000 Einwohnern und Einwohnerinnen,
Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht,
Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stick-
oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Ge-
stoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und
Kohlenmonoxid in der Luft meinden besteht, welche jeweils eine Einwohner-
Anlage 6 Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für dichte von 1 000 Einwohnern und Einwohnerinnen
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Ge-
Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlen- markungsfläche haben und die zusammen mindes-
monoxid und Ozon tens eine Fläche von 100 Quadratkilometern dar-
Anlage 7 Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon stellen;
Anlage 8 Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für
die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung
ihrer Standorte 5. „Beurteilung“ ist die Ermittlung und Bewertung der
Anlage 9 Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Pro- Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorher-
benahmestellen für die ortsfesten Messungen von sage oder Schätzung anhand der Methoden und
Ozonwerten Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;
Anlage 10 Messung von Ozonvorläuferstoffen
Anlage 11 Immissionsgrenzwerte zum Schutz der mensch- 6. „Emissionen“ sind Schadstoffe, die durch mensch-
lichen Gesundheit
liche Tätigkeit aus Quellen auf dem Gebiet der Bun-
Anlage 12 Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert
werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für
desrepublik Deutschland und ihrer ausschließlichen
PM2,5 Wirtschaftszone freigesetzt werden, ausgenommen
Anlage 13 Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen Schadstoffe des internationalen Seeverkehrs und
Anlage 14 Unterrichtung der Öffentlichkeit von Flugzeugen außerhalb des Lande- und Start-
Anlage 15 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung zyklus;
der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]-
pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums 7. „Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen“ sind
Anlage 16 Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen Schadstoffemissionen, die nicht unmittelbar oder
für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten
von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
mittelbar durch menschliche Tätigkeit verursacht
Anlage 17 Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle
werden, einschließlich Naturereignissen wie Vul-
zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, kanausbrüchen, Erdbeben, geothermischen Aktivi-
Nickel und Benzo[a]pyren täten, Freilandbränden, Stürmen, Meeresgischt
Anlage 18 Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und oder der atmosphärischen Aufwirbelung oder des
der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, atmosphärischen Transports natürlicher Partikel
Quecksilber und Benzo[a]pyren aus Trockengebieten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1067
8. „flüchtige organische Verbindungen“ (NMVOC = 16. „Informationsschwelle“ ist ein Ozonwert in der Luft,
non methane volatile organic compounds) sind alle bei dessen Überschreitung schon bei kurzfristiger
organischen Verbindungen mit Ausnahme von Me- Exposition ein Risiko für die Gesundheit besonders
than, die natürlichen Ursprungs sind oder durch empfindlicher Bevölkerungsgruppen besteht und
menschliche Tätigkeit verursacht werden und durch bei dem unverzüglich geeignete Informationen er-
Reaktion mit Stickstoffoxiden bei Sonnenlicht pho- forderlich sind;
tochemische Oxidantien erzeugen können; die
17. „kritischer Wert“ ist ein auf Grund wissenschaft-
§§ 33 und 34 umfassen, soweit sie sich auf die Ein-
licher Erkenntnisse festgelegter Wert, dessen Über-
haltung der nationalen Emissionshöchstmengen
schreitung unmittelbare schädliche Auswirkungen
von NMVOC beziehen, nur NMVOC, die durch
für manche Rezeptoren wie Bäume, sonstige Pflan-
menschliche Tätigkeit verursacht werden;
zen oder natürliche Ökosysteme, aber nicht für den
9. „Gebiet“ ist ein von den zuständigen Behörden für Menschen haben kann;
die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität abge- 18. „Pläne für kurzfristige Maßnahmen“ sind Pläne mit
grenzter Teil der Fläche eines Landes; den Maßnahmen, die kurzfristig zu ergreifen sind,
10. „geplante Maßnahmen“ des Programms nach § 34 um die Gefahr der Überschreitung von Alarm-
sind eine Zusammenstellung der von der Bundes- schwellen für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid
regierung beabsichtigten Rechts- oder Verwal- zu verringern oder deren Dauer zu beschränken;
tungsvorschriften des Bundes sowie anderer in 19. „langfristiges Ziel“ ist ein Wert zum Schutz der
der Zuständigkeit der Bundesregierung liegender menschlichen Gesundheit und der Umwelt, der un-
Maßnahmen, mit deren Hilfe die Werte für Ozon ter Berücksichtigung von § 23 langfristig einzuhal-
und Emissionshöchstmengen eingehalten werden ten ist;
sollen;
20. „Luft“ ist die Außenluft in der Troposphäre mit Aus-
11. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der nahme von Arbeitsstätten im Sinne der Richt-
Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche inner- linie 89/654/EWG des Rates vom 30. November
halb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und
Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Ge- Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393
wässer, Gebäude und so weiter) gelangt; vom 30.12.1989, S. 1), die durch die Richtlinie
2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)
12. „gesamtes gasförmiges Quecksilber“ ist elementa- geändert worden ist; an diesen Arbeitsstätten, zu
rer Quecksilberdampf (Hg0) und reaktives gasförmi- denen die Öffentlichkeit normalerweise keinen Zu-
ges Quecksilber; reaktives gasförmiges Quecksil- gang hat, gelten die Bestimmungen für Gesund-
ber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbin- heitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;
dungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in
der Gasphase zu existieren; 21. „Luftreinhaltepläne“ sind Pläne, in denen Maßnah-
men zur Erreichung der Immissionsgrenzwerte oder
13. „höchster Achtstundenmittelwert eines Tages“ ist des PM2,5-Zielwerts festgelegt sind;
ein Wert, der ermittelt wird, indem die gleitenden
Achtstundenmittelwerte aus Einstundenmittelwer- 22. „Messstationen für den städtischen Hintergrund“
ten gebildet und stündlich aktualisiert werden; jeder sind Messstationen an Standorten in städtischen
auf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert Gebieten, an denen die Werte repräsentativ für die
gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet; das Exposition der städtischen Bevölkerung sind;
heißt, dass der erste Berechnungszeitraum für je- 23. „nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition“
den einzelnen Tag die Zeitspanne von 17.00 Uhr ist eine prozentuale Reduzierung der durchschnitt-
des vorangegangenen Tages bis 1.00 Uhr des be- lichen Exposition der Bevölkerung der Bundesrepu-
treffenden Tages umfasst, während für den letzten blik Deutschland, die für das Bezugsjahr mit dem
Berechnungszeitraum jeweils die Stunden von Ziel festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf
16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden Tages die menschliche Gesundheit zu verringern;
zu Grunde gelegt werden;
24. „obere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unter-
14. „Indikator für die durchschnittliche Exposition“ ist halb dessen eine Kombination von ortsfesten Mes-
ein Wert, der anhand von Messungen an Messsta- sungen und Modellrechnungen oder orientierenden
tionen für den städtischen Hintergrund die durch- Messungen angewandt werden kann, um die Luft-
schnittliche Exposition der Bevölkerung mit PM2,5 qualität zu beurteilen;
angibt. Dieser Wert dient der Berechnung des na- 25. „orientierende Messungen“ sind Messungen, die
tionalen Ziels der Reduzierung der Exposition und weniger strenge Datenqualitätsziele erfüllen als
der Berechnung der Verpflichtung in Bezug auf die ortsfeste Messungen;
Expositionskonzentration;
26. „ortsfeste Messungen“ sind kontinuierlich oder
15. „Immissionsgrenzwert“ ist ein Wert, der auf Grund stichprobenartig an festen Orten durchgeführte
wissenschaftlicher Erkenntnisse mit dem Ziel fest- Messungen, um Werte entsprechend den jeweiligen
gelegt wird, schädliche Auswirkungen auf die Datenqualitätszielen zu ermitteln;
menschliche Gesundheit oder die Umwelt insge-
27. „Ozonvorläuferstoffe“ sind Stoffe, die zur Bildung
samt zu vermeiden, zu verhüten oder zu verringern,
von bodennahem Ozon beitragen;
und der innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein-
gehalten werden muss und danach nicht über- 28. „PM10“ sind Partikel, die einen größenselektieren-
schritten werden darf; den Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna-
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
mischen Durchmesser von 10 Mikrometern einen (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist; trägt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert
29. „PM2,5“ sind Partikel, die einen größenselektieren- für Schwefeldioxid
den Lufteinlass passieren, der für einen aerodyna- 125 Mikrogramm pro Kubikmeter
mischen Durchmesser von 2,5 Mikrometern einen
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalender-
Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist;
jahr.
30. „polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“
sind organische Verbindungen, die sich aus min- (3) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt
destens zwei miteinander verbundenen aromati- über eine volle Stunde gemittelt
schen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an
31. „Schadstoff“ ist jeder in der Luft vorhandene Stoff, den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3
der schädliche Auswirkungen auf die menschliche eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqua-
Gesundheit oder die Umwelt insgesamt haben lität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilo-
kann; metern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum
32. „Stickstoffoxide“ sind die Summe der Volumen- repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser
mischungsverhältnisse von Stickstoffmonoxid und Flächen.
Stickstoffdioxid, ausgedrückt in der Einheit der (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der kritische
Massenkonzentration von Stickstoffdioxid in Mikro- Wert für Schwefeldioxid für das Kalenderjahr sowie für
gramm pro Kubikmeter; das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden Jahres
33. „Toleranzmarge“ bezeichnet den Prozentsatz, um bis 31. März des Folgejahres)
den der in dieser Verordnung festgelegte Immis-
20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
sionsgrenzwert überschritten werden darf, unter
der Voraussetzung, dass die in dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen erfüllt sind; im Fall zu- §3
künftiger Grenzwerte bezeichnet „Toleranzmarge“ Immissionsgrenzwerte und
einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2);
den der Immissionsgrenzwert bis zur jeweils fest- kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)
gesetzten Frist überschritten werden darf, ohne (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
die Erstellung von Plänen zu bedingen; trägt der über eine volle Stunde gemittelte Immissions-
34. „untere Beurteilungsschwelle“ ist ein Wert, unter- grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
halb dessen für die Beurteilung der Luftqualität
200 Mikrogramm pro Kubikmeter
nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren ange-
wandt zu werden brauchen; bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
35. „Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzen- (2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
tration“ ist ein Niveau, das anhand des Indikators trägt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-
für die durchschnittliche Exposition mit dem Ziel grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
festgesetzt wird, schädliche Auswirkungen auf die
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
menschliche Gesundheit zu verringern, und das in
einem bestimmten Zeitraum erreicht werden muss; (3) Die Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) be-
trägt über eine volle Stunde gemittelt
36. „Wert“ ist die Konzentration eines Schadstoffs in
der Luft im Normzustand gemäß Anlage 6 Ab- 400 Mikrogramm pro Kubikmeter,
schnitt C oder die Ablagerung eines Schadstoffs gemessen an drei aufeinanderfolgenden Stunden an
auf bestimmten Flächen in bestimmten Zeiträumen; den von den zuständigen Behörden gemäß Anlage 3
37. „Zielwert“ ist ein Wert, der mit dem Ziel festgelegt eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqua-
wird, schädliche Auswirkungen auf die menschliche lität in einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilo-
Gesundheit oder die Umwelt insgesamt zu vermei- metern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum
den, zu verhindern oder zu verringern, und der nach repräsentativ sind; maßgebend ist die kleinste dieser
Möglichkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums Flächen.
eingehalten werden muss. (4) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein
Kalenderjahr gemittelte kritische Wert für Stickstoff-
Te i l 2 oxide (NOx)
Immissionswerte
30 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§2
§4
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle
und kritischer Wert für Schwefeldioxid Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
trägt der über eine volle Stunde gemittelte Immissions- trägt der über den Tag gemittelte Immissionsgrenzwert
grenzwert für Schwefeldioxid für Partikel PM10
350 Mikrogramm pro Kubikmeter 50 Mikrogramm pro Kubikmeter
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1069
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- §9
trägt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-
grenzwert für Partikel PM10 Zielwerte, langfristige Ziele,
Informationsschwelle und
40 Mikrogramm pro Kubikmeter. Alarmschwelle für bodennahes Ozon
§5 (1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Ge-
sundheit vor Ozon beträgt
Zielwert, Immissionsgrenzwert,
Verpflichtung in Bezug auf die Expositions- 120 Mikrogramm pro Kubikmeter
konzentration sowie nationales Ziel für die
Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5) als höchster Achtstundenmittelwert während eines Ta-
ges bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-
(1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be- derjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert
trägt der über ein Kalenderjahr gemittelte Zielwert für zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der
PM2,5 Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über
25 Mikrogramm pro Kubikmeter. drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur
Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit be-
Kalenderjahr herangezogen wird.
trägt der ab 1. Januar 2015 einzuhaltende über ein
Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für PM2,5 (2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon
beträgt
25 Mikrogramm pro Kubikmeter.
18 000 Mikrogramm x Stunden
(3) Für den Grenzwert des Absatzes 2 beträgt die Kubikmeter
Toleranzmarge 5 Mikrogramm pro Kubikmeter. Sie ver- als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßge-
mindert sich ab dem 1. Januar 2009 jährlich um ein bend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar
Siebentel bis auf den Wert 0 zum 1. Januar 2015. 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen
(4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist
um die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskon- das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts
zentration einzuhalten, darf der Indikator für die durch- für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.
schnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 ab dem 1. Ja-
(3) Das langfristige Ziel zum Schutz der mensch-
nuar 2015 den Wert von
lichen Gesundheit vor Ozon beträgt
20 Mikrogramm pro Kubikmeter
120 Mikrogramm pro Kubikmeter
nicht mehr überschreiten.
(5) Ab dem 1. Januar 2020 ist zum Schutz der als höchster Achtstundenmittelwert während eines Ta-
menschlichen Gesundheit ein nationales Ziel für die Re- ges.
duzierung der PM2,5-Exposition einzuhalten. Die Höhe (4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation
dieses Ziels ist vom Wert des Indikators für die durch- vor Ozon beträgt
schnittliche PM2,5-Exposition nach § 15 im Referenzjahr Mikrogramm
2010 abhängig. Die Beurteilung wird gemäß Anlage 12 6 000 x Stunden
Kubikmeter
Abschnitt B vom Umweltbundesamt vorgenommen.
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.
§6 (5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
Immissionsgrenzwert für Blei
180 Mikrogramm pro Kubikmeter
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt
der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenz- als Einstundenmittelwert.
wert für Blei
(6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
240 Mikrogramm pro Kubikmeter
§7 als Einstundenmittelwert.
Immissionsgrenzwert für Benzol
(7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in An-
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt lage 7 Abschnitt A festgelegt.
der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenz-
wert für Benzol
§ 10
5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
Zielwerte für Arsen,
§8 Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid Um schädliche Auswirkungen von Arsen, Kadmium,
Nickel und Benzo[a]pyren als Marker für polyzyklische
Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt
aromatische Kohlenwasserstoffe auf die menschliche
der als höchster Achtstundenmittelwert pro Tag zu er-
Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden,
mittelnde Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
zu verhindern oder zu verringern, werden folgende ab
10 Milligramm pro Kubikmeter. dem 1. Januar 2013 einzuhaltende Zielwerte als Ge-
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
samtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungs-
gemittelt festgesetzt: schwelle unterschreitet, kann zur Beurteilung der Luft-
qualität eine Kombination von ortsfesten Messungen
Zielwert
Schadstoff in Nanogramm
und Modellrechnungen oder orientierenden Messungen
pro Kubikmeter angewandt werden.
Arsen 6 (4) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen
der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für
Kadmium 5 diese Schadstoffe festgelegte untere Beurteilungs-
Nickel 20 schwelle unterschreitet, genügen zur Beurteilung der
Luftqualität Modellrechnungen, Techniken der objekti-
Benzo[a]pyren 1 ven Schätzung oder beides.
(5) Zusätzlich zu den Beurteilungskriterien gemäß
Te i l 3 den Absätzen 2 bis 4 sind Messungen an Messstatio-
nen im ländlichen Hintergrund abseits signifikanter
Beurteilung der Luftqualität Luftverschmutzungsquellen gemäß Anlage 3 durchzu-
führen, um zumindest Informationen über die Gesamt-
§ 11 massenkonzentration und die Konzentration von
Festlegung von Staubinhaltsstoffen von Partikeln (PM2,5) im Jahres-
Gebieten und Ballungsräumen durchschnitt zu erhalten. Diese Messungen sind an-
Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Flä- hand der folgenden Kriterien durchzuführen:
che ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest. 1. es ist eine Probenahmestelle je 100 000 Quadrat-
kilometer einzurichten;
§ 12
2. Anlage 1 Abschnitt A und C gilt für die Datenquali-
Einstufung der Gebiete und tätsziele für Massenkonzentrationsmessungen von
Ballungsräume für Schwefeldioxid, Partikeln; Anlage 4 ist uneingeschränkt anzuwen-
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel den.
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
(1) Für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stick- § 14
stoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und
Probenahmestellen zur
Kohlenmonoxid gelten die in Anlage 2 Abschnitt A fest-
Messung von Schwefeldioxid,
gelegten oberen und unteren Beurteilungsschwellen.
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln
Alle Gebiete und Ballungsräume werden anhand dieser
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid
Beurteilungsschwellen eingestuft.
(2) Die Einstufung nach Absatz 1 wird spätestens (1) Für die Festlegung des Standorts von Probenah-
alle fünf Jahre gemäß dem in Anlage 2 Abschnitt B fest- mestellen, an denen die in § 12 Absatz 1 genannten
gelegten Verfahren überprüft. Bei signifikanten Ände- Schadstoffe in der Luft gemessen werden, gelten die
rungen der Aktivitäten, die für die Konzentration von Kriterien der Anlage 3.
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid oder gegebenenfalls (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen orts-
Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Ben- feste Messungen die einzige Informationsquelle für die
zol oder Kohlenmonoxid in der Luft von Bedeutung Beurteilung der Luftqualität darstellen, darf die Anzahl
sind, sind die Einstufungen je nach Signifikanz in kür- der Probenahmestellen für jeden relevanten Schadstoff
zeren Intervallen zu überprüfen. nicht unter der in Anlage 5 Abschnitt A festgelegten
Mindestanzahl liegen.
§ 13
(3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die
Vorschriften zur Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste
Ermittlung von Schwefeldioxid, Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid Anlage 5 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Pro-
(1) Die Luftqualität wird in Bezug auf die in § 12 Ab- benahmestellen um bis zu 50 Prozent verringert wer-
satz 1 genannten Schadstoffe in allen Gebieten und den, sofern
Ballungsräumen anhand der in den Absätzen 2 bis 4 1. die zusätzlichen Methoden die notwendigen Infor-
sowie in der Anlage 3 festgelegten Kriterien beurteilt. mationen für die Beurteilung der Luftqualität in Be-
(2) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen zug auf Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen
der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für sowie angemessene Informationen für die Öffent-
diese Schadstoffe festgelegte obere Beurteilungs- lichkeit liefern;
schwelle überschreitet, sind zur Beurteilung der Luft- 2. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und
qualität ortsfeste Messungen durchzuführen. Über die räumliche Repräsentativität anderer Techniken
diese ortsfesten Messungen hinaus können Modell- ausreichen, um bei der Ermittlung des Werts des
rechnungen sowie orientierende Messungen durchge- relevanten Schadstoffs die in Anlage 1 Abschnitt A
führt werden, um angemessene Informationen über festgelegten Datenqualitätsziele zu erreichen und
die räumliche Verteilung der Luftqualität zu erhalten. Beurteilungsergebnisse ermöglichen, die den in An-
(3) In allen Gebieten und Ballungsräumen, in denen lage 1 Abschnitt B festgelegten Kriterien entspre-
der Wert der in Absatz 1 genannten Schadstoffe die für chen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1071
Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientie- (2) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Mes-
renden Messungen werden bei der Beurteilung, ob die sungen die einzige Informationsquelle für die Beurtei-
Immissionsgrenzwerte eingehalten wurden, berück- lung der Luftqualität darstellen, darf die Zahl der Pro-
sichtigt. benahmestellen für ortsfeste Messungen von Ozon
nicht unter der in Anlage 9 Abschnitt A festgelegten
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Mindestanzahl liegen.
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte
Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindes- (3) Für Gebiete und Ballungsräume, in denen die
tens drei Messstationen gemäß § 13 Absatz 5. Informationen aus Probenahmestellen für ortsfeste
(5) Die zuständigen Behörden weisen gemäß An- Messungen durch solche aus Modellrechnungen oder
lage 5 Abschnitt C Probenahmestellen aus, die für den orientierenden Messungen ergänzt werden, kann die in
Schutz der Vegetation repräsentativ sind. Die Absätze 2 Anlage 9 Abschnitt A festgelegte Gesamtzahl der Pro-
und 3 gelten sinngemäß. benahmestellen verringert werden, sofern
1. die zusätzlichen Methoden die notwendigen Infor-
§ 15 mationen für die Beurteilung der Luftqualität in Be-
Indikator für die zug auf die Zielwerte, die langfristigen Ziele sowie
durchschnittliche PM2,5-Exposition die Informations- und Alarmschwellen liefern;
Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposi- 2. die Zahl der einzurichtenden Probenahmestellen und
tion wird vom Umweltbundesamt berechnet. Die Län- die räumliche Repräsentativität anderer Techniken
der ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach ausreichen, um bei der Ermittlung der Ozonwerte
Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. Die Mindestzahl die in Anlage 1 Abschnitt A festgelegten Datenqua-
der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß An- litätsziele zu erreichen, und Beurteilungsergebnisse
lage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen. ermöglichen, die den in Anlage 1 Abschnitt B fest-
gelegten Kriterien entsprechen;
§ 16
3. in jedem Gebiet oder Ballungsraum mindestens eine
Referenzmessmethoden für Probenahmestelle je zwei Millionen Einwohner und
die Beurteilung von Schwefeldioxid, Einwohnerinnnen oder eine Probenahmestelle je
Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln 50 000 Quadratkilometer vorhanden ist, je nachdem,
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid was zur größeren Zahl von Probenahmestellen führt;
(1) Es gelten die in Anlage 6 Abschnitt A und C fest- in jedem Fall muss es in jedem Gebiet oder Bal-
gelegten Referenzmessmethoden und Kriterien. lungsraum mindestens eine Probenahmestelle ge-
ben und
(2) Andere Messmethoden können angewandt wer-
den, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten 4. Stickstoffdioxid an allen verbleibenden Probenah-
Bedingungen erfüllt sind. mestellen mit Ausnahme von Stationen im ländli-
chen Hintergrund im Sinne von Anlage 8 Abschnitt A
§ 17 gemessen wird.
Vorschriften zur Die Ergebnisse von Modellrechnungen oder orientie-
Ermittlung von Ozonwerten renden Messungen werden bei der Beurteilung der
Luftqualität in Bezug auf die Zielwerte berücksichtigt.
(1) Liegen in einem Gebiet oder Ballungsraum die
Ozonwerte in einem Jahr der vorangehenden fünfjähri- (4) Die Stickstoffdioxidwerte sind an mindestens
gen Messperiode oberhalb der in § 9 Absatz 3 und 4 50 Prozent der nach Anlage 9 Abschnitt A erforder-
festgelegten langfristigen Ziele, so sind ortsfeste Mes- lichen Ozonprobenahmestellen zu messen. Außer bei
sungen vorzunehmen. Messstationen im ländlichen Hintergrund im Sinne von
(2) Liegen die Daten für die vorangehende fünfjäh- Anlage 8 Abschnitt A, wo andere Messmethoden ange-
rige Messperiode nicht vollständig vor, so können die wandt werden können, sind diese Messungen konti-
Ergebnisse von vorliegenden kürzeren Messperioden, nuierlich vorzunehmen.
während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stel- (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen in
len, an denen wahrscheinlich die höchsten Werte für jedem Jahr während der vorangehenden fünfjährigen
Ozon erreicht werden und die Rückschlüsse auf den Messperiode die Werte unter den langfristigen Zielen
Gesamtzeitraum zulassen, mit Informationen aus Emis- liegen, ist die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste
sionskatastern und Modellen verbunden werden, um zu Messungen gemäß Anlage 9 Abschnitt B zu bestim-
bestimmen, ob die Ozonwerte während dieser fünf men.
Jahre oberhalb der in Absatz 1 genannten langfristigen
Ziele lagen. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte
§ 18 Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindes-
tens eine Probenahmestelle zur Erfassung der Werte
Probenahmestellen
der in der Anlage 10 aufgelisteten Ozonvorläuferstoffe.
zur Messung von Ozonwerten
Sofern die Länder Ozonvorläuferstoffe messen, stim-
(1) Für die Festlegung des Standorts von Probenah- men sie sich mit dem Bundesministerium für Umwelt,
mestellen zur Messung von Ozon gelten die Kriterien Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm
der Anlage 8. beauftragten Stelle ab.
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
§ 19 durchzuführen, dass die Werte entsprechend beurteilt
Referenzmessmethoden werden können.
für die Beurteilung von Ozonwerten (8) Um den Anteil von Benzo[a]pyren-Immissionen
(1) Es gilt die in Anlage 6 Abschnitt A Nummer 8 an der Gesamtimmission von polyzyklischen aromati-
festgelegte Referenzmethode für die Messung von schen Kohlenwasserstoffen beurteilen zu können, wer-
Ozon. den an einer begrenzten Zahl von Probenahmestellen
des Umweltbundesamtes andere relevante polyzyk-
(2) Andere Messmethoden können angewandt wer- lische aromatische Kohlenwasserstoffe überwacht.
den, sofern die in Anlage 6 Abschnitt B festgelegten Diese Verbindungen umfassen mindestens:
Bedingungen erfüllt sind.
1. Benzo[a]anthracen,
§ 20 2. Benzo[b]fluoranthen,
Vorschriften zur 3. Benzo[j]fluoranthen,
Ermittlung von Arsen, Kadmium,
4. Benzo[k]fluoranthen,
Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber
5. Indeno[1,2,3-cd]pyren und
(1) Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren jeweils eine Liste 6. Dibenz[a,h]anthracen.
von Gebieten und Ballungsräumen, in denen Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen aro-
1. der Wert den jeweiligen Zielwert nach § 10 erreicht matischen Kohlenwasserstoffe werden mit Probenah-
oder unter diesem liegt und mestellen für Benzo[a]pyren zusammengelegt und so
gewählt, dass geographische Unterschiede und lang-
2. der Wert den jeweiligen Zielwert überschreitet. Für
fristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die
diese Gebiete und Ballungsräume ist anzugeben, in
Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A bis C. Sofern
welchen Teilgebieten die Zielwerte überschritten
die Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit
werden und welche Quellen hierzu beitragen.
dem Bundesministerium für Umweltschutz, Natur-
(2) Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen schutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauf-
für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren sind in tragten Stelle ab.
Anlage 15 festgelegt.
(9) Ungeachtet der Werte wird für eine Fläche von je
(3) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die 100 000 Quadratkilometern jeweils eine Hintergrund-
Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren probenahmestelle installiert, die zur orientierenden
über der unteren Beurteilungsschwelle liegen, ist eine Messung von Arsen, Kadmium, Nickel, dem gesamten
Messung entsprechend den Kriterien aus Anlage 16 gasförmigen Quecksilber, Benzo[a]pyren und den übri-
Abschnitt A und B vorzusehen. In Gebieten und Bal- gen in Absatz 8 genannten polyzyklischen aromati-
lungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die ein- schen Kohlenwasserstoffen in der Luft dient. Gemes-
zige Informationsquelle für die Beurteilung der Luftqua- sen wird außerdem die Ablagerung von Arsen, Kadmi-
lität darstellen, darf die Anzahl der Probenahmestellen um, Quecksilber und seinen Verbindungen, Nickel,
nicht unter der in Anlage 16 Abschnitt D festgelegten Benzo[a]pyren und der übrigen in Absatz 8 genannten
Mindestanzahl liegen. polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe. Das
(4) Die Messungen können durch Modellrechnungen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Infor- torsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle errich-
mationen über die Luftqualität gewonnen werden. Eine tet und betreibt im Bundesgebiet mindestens drei
Kombination von Messungen, einschließlich orientie- Messstationen, um die notwendige räumliche Auflö-
render Messungen nach Anlage 17 Abschnitt A, und sung zu erreichen. An einer der Hintergrundprobenah-
Modellrechnungen kann herangezogen werden, um mestellen erfolgt zusätzlich die Messung von partikel-
die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu be- und gasförmigem zweiwertigem Quecksilber. Die
urteilen, in denen die Werte während eines repräsenta- Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden so
tiven Zeitraums zwischen der oberen und der unteren gewählt, dass geographische Unterschiede und lang-
Beurteilungsschwelle liegen. fristige Trends bestimmt werden können. Es gelten die
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Bestimmungen der Anlage 16 Abschnitt A, B und C.
Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß (10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwo-
Anlage 15 Abschnitt A liegen, brauchen für die Beurtei- gen werden, wo regionale Muster der Auswirkungen
lung der Werte nur Modellrechnungen oder Methoden der in Absatz 1 genannten Schadstoffe auf Ökosys-
der objektiven Schätzung angewandt zu werden. teme beurteilt werden sollen.
(6) Die Einstufung von Gebieten und Ballungsräu- (11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
men ist spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen. Hier- Informationen von ortsfesten Messstationen durch
für ist das Verfahren der Anlage 15 Abschnitt B anzu- Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emis-
wenden. Die Einstufung ist bei signifikanten Änderun- sionskataster, orientierende Messmethoden oder Mo-
gen der Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Werte dellierung der Luftqualität, ergänzt werden, müssen
von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo[a]pyren ha- die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und
ben, früher zu überprüfen. die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen,
(7) Dort, wo die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel um die Luftschadstoffwerte gemäß Anlage 16 Ab-
und Benzo[a]pyren gemessen werden müssen, sind die schnitt A und Anlage 17 Abschnitt A zu ermitteln.
Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig an fes- (12) Die Kriterien für die Datenqualität werden in
ten Orten durchzuführen. Die Messungen sind so häufig Anlage 17 Abschnitt A festgelegt. Werden Modelle zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1073
Beurteilung der Luftqualität verwendet, so gilt Anlage 17 pyren überschritten, stellen die zuständigen Behörden
Abschnitt B. zur Weiterleitung an die Kommission dar, welche Maß-
(13) Die Referenzmethoden für die Probenahmen nahmen für diese Gebiete ergriffen wurden, um die Ziel-
und die Analyse der Werte von Arsen, Kadmium, werte zu erreichen. Dies betrifft vor allem die vorherr-
Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen schenden Emissionsquellen. Für Industrieanlagen, die
Kohlenwasserstoffen in der Luft sind in Anlage 18 Ab- unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parla-
schnitte A bis C festgelegt. Anlage 18 Abschnitt D ent- ments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die
hält Referenzmethoden zur Messung der Ablagerung integrierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt-
von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzy- verschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) fallen,
klischen aromatischen Kohlenwasserstoffen. Anlage 18 bedeutet dies, dass die besten verfügbaren Techniken
Abschnitt E betrifft Referenzmethoden zur Erstellung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 jener Richtlinie an-
von Luftqualitätsmodellen, soweit solche Methoden gewandt wurden.
verfügbar sind.
§ 23
Te i l 4 Einhaltung von
Kontrolle der Luftqualität langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten
Die Einhaltung
§ 21 1. des langfristigen Ziels für Ozon,
Regelungen für 2. des nationalen Ziels für PM2,5 sowie
die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel 3. der Zielwerte für PM2,5, Ozon, Arsen, Kadmium,
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid Nickel und Benzo[a]pyren
(1) Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für ist sicherzustellen, soweit dies mit verhältnismäßigen
Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel PM10, Parti- Maßnahmen, insbesondere solchen, die keine unver-
kel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlenmonoxid wird nach hältnismäßigen Kosten verursachen, möglich ist.
Anlage 3 beurteilt.
§ 24
(2) Sofern die zuständigen Stellen in den Ländern
eine Fristverlängerung nach Artikel 22 Absatz 1 der Überschreitung von
Richtlinie 2008/50/EG für die Stoffe Stickstoffdioxid Immissionsgrenzwerten durch
und Benzol oder eine Ausnahme zur Verpflichtung der Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen
Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
nach Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG in desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Anspruch nehmen wollen, muss dies der Kommission sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-
nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 4 der Richt- hörde zur Weiterleitung an die Kommission für das
linie 2008/50/EG über die zuständige oberste Landes- jeweilige Jahr eine Aufstellung der ausgewiesenen Ge-
behörde durch die Bundesregierung mitgeteilt werden. biete und Ballungsräume, in denen die Überschreitun-
(3) Eine Ausnahme zur Verpflichtung zur Einhaltung gen der Immissionsgrenzwerte für einen bestimmten
der Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 nach Ab- Schadstoff Emissionsbeiträgen aus natürlichen Quellen
satz 2 kann bis einschließlich 11. Juni 2011 in Anspruch zuzurechnen sind. Sie fügen Angaben zu den Konzen-
genommen werden, wenn diese auf Grund standort- trationen und Quellen sowie Unterlagen dafür bei, dass
spezifischer Ausbreitungsbedingungen, ungünstiger die Überschreitungen auf natürliche Quellen zurückzu-
klimatischer Bedingungen oder grenzüberschreitender führen sind.
Schadstoffeinträge nicht eingehalten werden. Eine (2) Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen blei-
Fristverlängerung nach Absatz 2 bezüglich Stickstoff- ben bei der Ermittlung von Überschreitungen von
dioxid und Benzol kann bis einschließlich 31. Dezember Immissionsgrenzwerten außer Ansatz.
2014 in Anspruch genommen werden.
(4) Hat die Kommission neun Monate nach Eingang § 25
der Mitteilung nach Absatz 2 keine Einwände erhoben, Überschreitung von
so entfällt die Verpflichtung zur Einhaltung der Immis- Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10
sionsgrenzwerte bis zu dem in der Mitteilung für den auf Grund der Ausbringung von Streusand
jeweiligen Stoff genannten Zeitpunkt. Dabei muss oder -salz auf Straßen im Winterdienst
sichergestellt werden, dass der Wert für den jeweiligen (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
Schadstoff den Immissionsgrenzwert um nicht mehr als desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
die in Anlage 11 festgelegte Toleranzmarge überschrei- sicherheit über die nach Landesrecht zuständige Be-
tet. hörde zur Weiterleitung an die Kommission eine Liste
der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissi-
§ 22 onsgrenzwerte für Partikel PM10 in der Luft auf Grund
Anforderungen an Gebiete der Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung
und Ballungsräume, in denen die abstumpfender Streumittel auf Straßen im Winterdienst
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel überschritten werden, sowie Informationen über die
und Benzo[a]pyren überschritten sind dortigen Werte und Quellen von PM10-Partikeln.
Werden in Teilgebieten nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 (2) Bei der Übermittlung fügen die zuständigen Be-
die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]- hörden die erforderlichen Unterlagen dafür bei, dass die
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Überschreitungen auf aufgewirbelte Partikel zurückzu- beiten die zuständigen Behörden gegebenenfalls für
führen sind und angemessene Maßnahmen zur Verrin- alle betreffenden Schadstoffe einen integrierten Luft-
gerung der Werte getroffen wurden. reinhalteplan aus und führen ihn durch.
(3) Für Gebiete und Ballungsräume gemäß Absatz 1
ist ein Luftreinhalteplan gemäß § 27 nur insoweit zu er- § 28
stellen, als Überschreitungen auf andere Partikel PM10- Pläne für kurzfristige Maßnahmen
Quellen als die Ausbringung von Streusand oder -salz (1) Besteht in einem bestimmten Gebiet oder Bal-
auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen sind. lungsraum die Gefahr, dass die Werte für Schadstoffe
(4) Emissionsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 die in § 2 Absatz 3 und § 3 Absatz 3 genannten Alarm-
bleiben bei der Ermittlung von Überschreitungen von schwellen überschreiten, erstellen die zuständigen Be-
Immissionsgrenzwerten außer Ansatz. hörden Pläne mit den Maßnahmen, die kurzfristig zu
ergreifen sind, um die Gefahr der Überschreitung zu
§ 26 verringern oder deren Dauer zu beschränken. Besteht
Erhalten der diese Gefahr bei einem oder mehreren der in Anlage 11
bestmöglichen Luftqualität genannten Immissionsgrenzwerte oder bei dem in An-
lage 12 genannten Partikel PM2,5-Zielwert, können die
In Gebieten und Ballungsräumen, in denen zuständigen Behörden Pläne gegebenenfalls für kurz-
1. die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Par- fristige Maßnahmen erstellen.
tikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol und Kohlen-
(2) In diesen Plänen können im Einzelfall Maßnah-
monoxid in der Luft unter den jeweiligen Immissions-
men zur Beschränkung und, soweit erforderlich, zur
grenzwerten liegen,
Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden, die
2. die Ozonwerte die langfristigen Ziele erreichen oder die Gefahr einer Überschreitung der entsprechenden
3. die Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]- Immissionsgrenzwerte, Zielwerte oder Alarmschwellen
pyren unter den jeweiligen Zielwerten liegen, erhöhen. Diese Pläne können Maßnahmen enthalten,
die den Kraftfahrzeugverkehr, Bautätigkeiten, Schiffe
bemühen sich die zuständigen Behörden darum, die
an Liegeplätzen, den Betrieb von Industrieanlagen, die
bestmögliche Luftqualität unterhalb dieser Werte, die
Verwendung von Erzeugnissen oder den Bereich Haus-
mit einer nachhaltigen Entwicklung in Einklang zu brin-
haltsheizungen betreffen. Ausnahmen für Anlagen der
gen ist, aufrechtzuerhalten und berücksichtigen dies
Landesverteidigung nach § 60 des Bundes-Immis-
bei allen relevanten Planungen.
sionsschutzgesetzes bleiben unberührt. Außerdem
können in diesen Plänen gezielte Maßnahmen zum
Te i l 5
Schutz empfindlicher Bevölkerungsgruppen, ein-
Pläne schließlich Maßnahmen zum Schutz von Kindern, vor-
gesehen werden.
§ 27
Luftreinhaltepläne § 29
(1) Überschreiten in bestimmten Gebieten oder Bal- Maßnahmen bei
lungsräumen die Werte für Schadstoffe in der Luft einen grenzüberschreitender Luftverschmutzung
Immissionsgrenzwert zuzüglich einer jeweils dafür gel- (1) Wird eine Alarmschwelle, ein Immissionsgrenz-
tenden Toleranzmarge oder den in Anlage 12 Ab- wert oder ein Zielwert zuzüglich der dafür geltenden
schnitt D genannten Zielwert, erstellen die zuständigen Toleranzmarge oder ein langfristiges Ziel auf Grund
Behörden für diese Gebiete oder Ballungsräume Luft- erheblicher grenzüberschreitender Transporte von
reinhaltepläne. Schadstoffen oder ihrer Vorläuferstoffe überschritten,
(2) Ein Luftreinhalteplan muss geeignete Maßnah- so arbeiten die zuständigen Behörden mit den betrof-
men enthalten, um den Zeitraum einer Nichteinhaltung fenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusam-
so kurz wie möglich zu halten, wenn men und sehen gegebenenfalls gemeinsame Maßnah-
1. einer der in Anlage 11 Abschnitt B genannten Immis- men vor, beispielsweise gemeinsame oder koordinierte
sionsgrenzwerte überschritten wird oder diese Über- Luftreinhaltepläne, um solche Überschreitungen durch
schreitung nach Ablauf einer nach § 21 Absatz 2 geeignete, angemessene Maßnahmen zu beheben.
bis 4 verlängerten Frist zur Einhaltung von Immis- (2) Die zuständigen Behörden arbeiten, gegebenen-
sionsgrenzwerten eintritt, falls nach § 28, gemeinsame Pläne für kurzfristige Maß-
2. der in Anlage 12 Abschnitt E genannte Immissions- nahmen aus, die sich auf benachbarte Gebiete anderer
grenzwert nach Ablauf der Einhaltefrist überschritten Mitgliedstaaten der Europäischen Union erstrecken,
wurde. und setzen sie um. Die zuständigen Behörden gewähr-
leisten, dass die Behörden der benachbarten Gebiete in
Die genannten Pläne können zusätzlich gezielte Maß- anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
nahmen zum Schutz empfindlicher Bevölkerungs- Pläne für kurzfristige Maßnahmen entwickelt haben,
gruppen, einschließlich Maßnahmen zum Schutz von alle zweckdienlichen Informationen erhalten.
Kindern, vorsehen.
(3) Werden die Informationsschwelle oder die Alarm-
(3) Diese Luftreinhaltepläne müssen mindestens die schwellen in Gebieten oder Ballungsräumen nahe den
in Anlage 13 aufgeführten Angaben umfassen und kön- Landesgrenzen überschritten, sind die zuständigen Be-
nen Maßnahmen nach den §§ 22 und 28 enthalten. hörden der betroffenen benachbarten Mitgliedstaaten
(4) Müssen für mehrere Schadstoffe Luftreinhalte- der Europäischen Union so schnell wie möglich zu in-
pläne ausgearbeitet oder durchgeführt werden, so ar- formieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1075
Te i l 6 und Benzo[a]pyren und den übrigen polyzyklischen
Unterrichtung der aromatischen Kohlenwasserstoffen zum Beispiel über
Öffentlichkeit und Berichtspflichten das Internet unterrichtet werden. Die Informationen
nach Satz 1 müssen auch Folgendes enthalten:
§ 30 1. Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung der in
§ 10 festgelegten Zielwerte für Arsen, Kadmium,
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Nickel und Benzo[a]pyren,
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öf-
2. Gründe für die Überschreitung und das Gebiet, in
fentlichkeit, insbesondere relevante Organisationen
dem die Überschreitung festgestellt wurde,
wie Umweltschutzorganisationen, Verbraucherverbän-
de, Interessenvertretungen empfindlicher Bevölke- 3. eine kurze Beurteilung anhand des Zielwerts sowie
rungsgruppen, andere mit dem Gesundheitsschutz 4. einschlägige Angaben über Auswirkungen auf die
befasste relevante Stellen und die betroffenen Wirt- menschliche Gesundheit und Umweltfolgen.
schaftsverbände über
Darüber hinaus werden alle genannten Stellen darüber
1. die Luftqualität gemäß Anlage 14, informiert, welche Maßnahmen zur Einhaltung der Ziel-
2. Fristverlängerungen und Ausnahmen nach § 21 Ab- werte ergriffen wurden.
satz 2 bis 4 und (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
3. Luftreinhaltepläne. und Reaktorsicherheit veröffentlicht die nach den §§ 34
und 35 erstellten Programme.
Diese Informationen sind kostenlos über leicht zugäng-
liche Medien einschließlich des Internets oder jede an- (8) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öf-
dere geeignete Form der Telekommunikation zur Verfü- fentlichkeit zum Beispiel über das Internet über ihre
gung zu stellen; sie müssen den Bestimmungen der Zuständigkeiten bei der Beurteilung der Luftqualität,
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments der Zulassung von Messsystemen und bei der Qua-
und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer litätssicherung.
Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-
schaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) ent- § 31
sprechen. Übermittlung von
(2) Die zuständigen Behörden veröffentlichen Jah- Informationen und Berichten
resberichte für die Schadstoffe Schwefeldioxid, Stick- für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide,
stoffdioxid, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol,
Ozon und Kohlenmonoxid. Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon
Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundes-
(3) Werden die in § 2 oder § 3 festgelegten Alarm-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schwellen oder die in § 9 festgelegte Alarmschwelle
sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über
oder Informationsschwelle überschritten, informieren
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiter-
die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit über Rund-
leitung an die Kommission die gemäß der Richtli-
funk, Fernsehen, Zeitungen oder Internet gemäß der in
nie 2008/50/EG erforderlichen Informationen.
Anlage 14 festgelegten Maßnahmen.
(4) Wenn die zuständige Behörde in der Bundesre- § 32
publik Deutschland von der zuständigen Behörde eines
Übermittlung von
benachbarten Mitgliedstaats der Europäischen Union
Informationen und Berichten
die Mitteilung erhält, dass in diesem Mitgliedstaat eine
für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Informationsschwelle oder eine Alarmschwelle in Ge-
bieten oder Ballungsräumen nahe der Landesgrenzen (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
überschritten wurde, hat sie die Öffentlichkeit so desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
schnell wie möglich darüber zu informieren. sicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die
nach Landesrecht zuständige Behörde zur Weiter-
(5) Falls die zuständigen Behörden einen Plan für
leitung an die Kommission in Bezug auf Gebiete und
kurzfristige Maßnahmen erstellt haben, machen sie
Ballungsräume, in denen einer der in § 10 festgelegten
der Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorgani-
Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
sationen, Verbraucherverbänden, Interessenvertretun-
gen empfindlicher Bevölkerungsgruppen, anderen mit 1. die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungs-
dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen räume,
und den betroffenen Wirtschaftsverbänden sowohl die 2. die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten
Ergebnisse ihrer Untersuchungen zu Durchführbarkeit werden,
und Inhalt spezifischer Pläne für kurzfristige Maßnah- 3. die beurteilten Werte,
men als auch Informationen über die Durchführung die-
ser Pläne zugänglich. 4. die Gründe für die Überschreitung der Zielwerte und
insbesondere die Quellen, die zur Überschreitung
(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Zielwerte beitragen,
die Öffentlichkeit, insbesondere Umweltschutzorgani-
sationen, Verbraucherverbände, Interessenvertretun- 5. die Teile der Bevölkerung, die den überhöhten Wer-
gen empfindlicher Bevölkerungsgruppen und andere ten ausgesetzt sind.
relevante Gruppen im Gesundheitsbereich angemessen (2) Die zuständigen Behörden übermitteln ferner zur
und rechtzeitig über die Immissionswerte und Ablage- Weiterleitung an die Kommission alle gemäß § 20 beur-
rungsraten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel teilten Daten, sofern diese nicht bereits auf Grund der
1076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Entscheidung 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 2. die in § 9 Absatz 1 und 2 festgelegten Zielwerte ein-
1997 zur Schaffung eines Austausches von Informatio- zuhalten;
nen und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur 3. die in § 9 Absatz 3 und 4 festgelegten langfristigen
Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaa- Ziele zu erreichen;
ten (ABl. L 35 vom 5.2.1997, S. 14), die zuletzt durch
die Richtlinie 2008/50/EG geändert worden ist, gemel- 4. in den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, in
det worden sind. Diese Informationen werden für jedes denen die Ozonwerte unter den langfristigen Zielen
Kalenderjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf- liegen, die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit
folgenden Jahres übermittelt. einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung
sowie ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Anga- die menschliche Gesundheit zu erhalten, soweit ins-
ben melden die zuständigen Behörden zur Weiterlei- besondere der grenzüberschreitende Charakter der
tung an die Kommission alle gemäß § 22 ergriffenen Ozonbelastung und die meteorologischen Gegeben-
Maßnahmen. heiten dies zulassen.
Te i l 7 (4) Das Programm enthält Informationen über einge-
führte und geplante Maßnahmen zur Schadstoffredu-
Emissionshöchstmengen, zierung sowie quantifizierte Schätzungen über deren
Programme der Bundesregierung Auswirkungen auf die Schadstoffemissionen ab dem
Jahr 2010. Werden erhebliche Veränderungen der geo-
§ 33 graphischen Verteilung der nationalen Emissionen er-
Emissionshöchstmengen, wartet, sind diese anzugeben. Soweit das Programm
Emissionsinventare und -prognosen auf die Verminderung der Ozonwerte beziehungsweise
(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für deren Vorläuferstoffe abzielt, sind die in Anlage 13 ge-
die Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), nannten Angaben zu machen.
flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und (5) Die Maßnahmen des Programms müssen unter
Ammoniak (NH3) folgende Emissionshöchstmengen in Berücksichtigung von Aufwand und Nutzen verhältnis-
Kilotonnen pro Kalenderjahr festgelegt: mäßig sein.
1. SO2 520
2. NOx 1 051 § 35
3. NMVOC 995 Programme der
Bundesregierung zur Einhaltung
4. NH3 550. der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5-
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 Expositionskonzentration sowie des nationalen
beschriebenen Programms spätestens ab dem Ziels für die Reduzierung der PM2,5-Exposition
Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchst- (1) Besteht die Gefahr, dass die Verpflichtung nach
mengen zu begrenzen und dürfen danach nicht mehr Anlage 12 Abschnitt C in Bezug auf die PM2,5-Exposi-
überschritten werden. tionskonzentration gemäß § 5 Absatz 4 bis zum fest-
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 gelegten Zeitpunkt nicht eingehalten werden kann, er-
genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und stellt die Bundesregierung, nach Anhörung der Länder
Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020. und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, ein Programm mit dauer-
§ 34 haften Maßnahmen zur Einhaltung dieser Verpflichtung.
Programm der (2) Besteht die Gefahr, dass das nationale Ziel für die
Bundesregierung zur Reduzierung der PM2,5-Exposition gemäß § 5 Absatz 5
Verminderung der Ozonwerte und bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht eingehalten wer-
zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen den kann, erstellt die Bundesregierung nach Anhörung
(1) Die Bundesregierung erstellt, nach Anhörung der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des
der Länder und der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Programm, um
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, ein Programm, das nationale Ziel zu erreichen.
das dauerhafte Maßnahmen zur Verminderung der
Ozonwerte nach § 9 und zur Einhaltung der Emissions- Te i l 8
höchstmengen für die in § 33 Absatz 1 genannten G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Stoffe enthält.
(2) Dieses Programm wird jährlich überprüft und, so- § 36
weit erforderlich, fortgeschrieben. Zugänglichkeit der Normen
(3) Die im Programm enthaltenen Maßnahmen zielen DIN-, DIN EN- sowie DIN ISO-Normen, auf die in
darauf ab, Anlage 1, 6, 17 und 18 verwiesen wird, sind bei der
1. die Emissionen der in § 33 Absatz 1 genannten Beuth Verlag GmbH Berlin erschienen. Die DIN-,
Stoffe so weit zu vermindern, dass die dort festge- DIN EN- sowie DIN ISO-Normen sind bei dem Deut-
legten Emissionshöchstmengen ab dem genannten schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig
Termin eingehalten werden; gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1077
Anlage 1
(zu den §§ 13, 14 und 18)
Datenqualitätsziele
A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung
Ozon
Schwefeldioxid,
Partikel und damit
Stickstoffdioxid,
Benzol (PM10/PM2,5) zusammen-
Stickstoffoxide
und Blei hängende(s)
und Kohlenmonoxid
NO und NO2
Ortsfeste Messungen1)
Unsicherheit 15 % 25 % 25 % 15 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 % im Sommer
75 % im Winter
Mindestmessdauer:
– städtischer Hintergrund – 35 %2) – –
und Verkehr
– Industriegebiete – 90 % – –
Orientierende Messungen
Unsicherheit 25 % 30 % 50 % 30 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
Mindestmessdauer 14 %4) 14 %3) 14 %4) > 10 %
im Sommer
Unsicherheit
der Modellrechnungen
stündlich 50 % – – 50 %
8-Stunden-Durchschnittswerte 50 % – – 50 %
Tagesdurchschnittswerte 50 % – noch nicht –
festgelegt
Jahresdurchschnittswerte 30 % 50 % 50 % –
Objektive Schätzung
Unsicherheit 75 % 100 % 100 % 75 %
1
) Die zuständigen Behörden können bei Benzol, Blei und Partikeln Stichprobenmessungen anstelle von kontinuierlichen Messungen durch-
führen, wenn sie nachweisen können, dass die Unsicherheit, einschließlich der Unsicherheit auf Grund der Zufallsproben, das Qualitätsziel
von 25 Prozent erreicht und die Messdauer über der Mindestmessdauer für orientierende Messungen liegt. Stichprobenmessungen sind
gleichmäßig über das Jahr zu verteilen, um Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden. Die Unsicherheit bei Stichprobenmessungen kann
anhand des Verfahrens ermittelt werden, das in der ISO-Norm „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten
von Luftbeschaffenheitsmessungen“ (ISO 11222:2002) niedergelegt ist. Werden Stichprobenmessungen zur Beurteilung der Anforderungen
hinsichtlich der Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Partikel PM10 verwendet, so sollte der 90,4-Prozent-Wert (der höchstens 50 Mi-
krogramm pro Kubikmeter betragen darf) anstatt der in hohem Maße durch die Datenerfassung beeinflussten Anzahl der Überschreitungen
beurteilt werden.
2
) Über das Jahr verteilt, damit die unterschiedlichen klimatischen und verkehrsabhängigen Bedingungen berücksichtigt werden.
3
) Eine Tagesmessung (Stichprobe) pro Woche über das ganze Jahr, gleichmäßig verteilt über die Wochentage, oder acht vollständig beprobte
Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.
4
) Eine Stichprobe pro Woche, gleichmäßig verteilt über das Jahr, oder acht Wochen gleichmäßig verteilt über das Jahr.
Die Unsicherheit der Messmethoden (bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent) wird nach folgenden Kri-
terien beurteilt:
1. Einklang mit den Grundsätzen des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999 vom Juni
1999),
2. Übereinstimmung mit den ISO 5725:1994 (DIN ISO Teil 1 vom November 1997) – Verfahren und DIN
Spec 1168, Luftqualität – Ansatz zur Schätzung der Messsicherheit bei Referenzverfahren für Außenluft-
messungen vom Juli 2010.
1078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Die in der obigen Tabelle angegebenen Prozentsätze für die Unsicherheit gelten für Einzelmessungen, gemittelt
über den betreffenden Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen auf den Zielwert)
bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit für ortsfeste Messungen gilt für den Bereich des
jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon des Zielwerts).
Die Unsicherheit von Modellrechnungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und be-
rechneten Konzentrationswerte für 90 Prozent der einzelnen Messstationen im jeweiligen Zeitraum in Bezug
auf den Grenzwert (oder, bei Ozon, den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
Die Unsicherheit von Modellrechnungen gilt für den Bereich des jeweiligen Immissionsgrenzwerts (bei Ozon
des Zielwerts). Die ortsfesten Messungen, die für den Vergleich mit den Ergebnissen der Modellrechnungen
auszuwählen sind, müssen für die von dem Modell erfasste räumliche Auflösung repräsentativ sein.
Die Unsicherheit von objektiven Schätzungen ist definiert als die maximale Abweichung der gemessenen und
berechneten Werte in einem bestimmten Zeitraum bezogen auf den Immissionsgrenzwert (bei Ozon bezogen
auf den Zielwert) ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Abweichungen.
Die Anforderungen für die Mindestdatenerfassung und die Mindestmessdauer erstrecken sich nicht auf Daten-
verlust auf Grund der regelmäßigen Kalibrierung oder der üblichen Wartung der Messgeräte.
B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität
Die folgenden Informationen sind für Gebiete oder Ballungsräume zusammenzustellen, in denen anstelle von
Messungen andere Datenquellen als ergänzende Informationen zu Messdaten oder als alleiniges Mittel zur
Luftqualitätsbeurteilung genutzt werden:
1. Beschreibung der vorgenommenen Beurteilung,
2. eingesetzte spezifische Methoden mit Verweisen auf Beschreibungen der Methode,
3. Quellen von Daten und Informationen,
4. Beschreibung der Ergebnisse, einschließlich der Unsicherheiten, insbesondere der Ausdehnung von Flä-
chen oder gegebenenfalls der Länge des Straßenabschnitts innerhalb des Gebiets oder Ballungsraums, in
dem die Schadstoffwerte einen Immissionsgrenzwert, einen Zielwert oder ein langfristiges Ziel zuzüglich
etwaiger Toleranzmargen übersteigen, sowie aller geographischen Bereiche, in denen die Werte die obere
oder die untere Beurteilungsschwelle überschreiten,
5. Bevölkerung, die potenziell einem Wert ausgesetzt ist, der über dem zum Schutz der menschlichen Ge-
sundheit festgelegten Immissionsgrenzwert liegt.
C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten
1. Um zu gewährleisten, dass die Messungen genau sind und die Datenqualitätsziele gemäß Abschnitt A
eingehalten werden, müssen die zuständigen Behörden Folgendes sicherstellen:
a) Alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität gemäß den §§ 13 und 17
vorgenommen werden, können im Einklang mit den Anforderungen in Abschnitt 5.6.2.2 der Norm ISO/
IEC 17025:2005 zurückverfolgt werden.
b) Die Einrichtungen, die Netze und Einzelstationen betreiben, verfügen über ein Qualitätssicherungs- und
Qualitätskontrollsystem, das eine regelmäßige Wartung der Messgeräte vorsieht, um deren Präzision zu
gewährleisten.
c) Für die Datenerfassung und Berichterstattung wird ein Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfah-
ren eingeführt. Die mit dieser Aufgabe betrauten Einrichtungen nehmen aktiv an den entsprechenden
gemeinschaftsweiten Qualitätssicherungsprogrammen teil.
d) Die von den zuständigen Behörden beauftragten nationalen Laboratorien, die an gemeinschaftsweiten
Ringversuchen zu den mit dieser Verordnung regulierten Schadstoffen teilnehmen, sind gemäß der Norm
DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 bis 2010 für die in Anlage 6 aufgeführten Referenzmethoden akkreditiert.
Diese Laboratorien müssen an der Koordinierung der gemeinschaftlichen, von der Kommission durch-
geführten Qualitätssicherungsprogramme für die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beteiligt sein. Sie koordinieren außerdem auf einzelstaatlicher Ebene die Anwendung von Refe-
renzmethoden sowie den Nachweis der Gleichwertigkeit anderer Methoden als Referenzmethoden.
2. Alle nach § 31 übermittelten Daten sind gültig, sofern sie nicht als vorläufig gekennzeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1079
Anlage 2
(zu § 12)
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte
für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5),
Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
1. Schwefeldioxid
Schutz der
Schutz der Vegetation
menschlichen Gesundheit
Obere 60 % des Vierundzwanzigstunden- 60 % des kritischen Werts
Beurteilungsschwelle Immissionsgrenzwerts (75 µg/m3 im Winter (12 µg/m3)
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
Untere 40 % des Vierundzwanzigstunden- 40 % des kritischen Werts
Beurteilungsschwelle Immissionsgrenzwerts (50 µg/m3 im Winter (8 µg/m3)
dürfen nicht öfter als dreimal im
Kalenderjahr überschritten werden)
2. Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide
Einstunden- Auf das Jahr bezogener
Immissionsgrenzwert Jahresgrenzwert für kritischer Wert für den
für den Schutz der den Schutz der menschlichen Schutz der Vegetation
menschlichen Gesundheit (NO2) und der natürlichen
Gesundheit (NO2) Ökosysteme (NOx)
Obere 70 % des Immissions- 80 % des Immissions- 80 % des kritischen Werts
Beurteilungsschwelle grenzwerts (140 µg/m3 grenzwerts (32 µg/m3) (24 µg/m3)
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
Untere 50 % des Immissions- 65 % des Immissions- 65 % des kritischen Werts
Beurteilungsschwelle grenzwerts (100 µg/m3 grenzwerts (26 µg/m3) (19,5 µg/m3)
dürfen nicht öfter als acht-
zehnmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
3. Partikel (PM10/PM2,5)
Vierundzwanzigstunden-
mittelwert Jahresmittelwert Jahresmittelwert
PM10 PM10 PM2,51)
Obere 70 % des Immissions- 70 % des Immissions- 70 % des Immissions-
Beurteilungsschwelle grenzwerts (35 µg/m3 grenzwerts (28 µg/m3) grenzwerts (17 µg/m3)
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
Untere 50 % des Immissions- 50 % des Immissions- 50 % des Immissions-
Beurteilungsschwelle grenzwerts (25 µg/m3 grenzwerts (20 µg/m3) grenzwerts (12 µg/m3)
dürfen nicht öfter als sie-
benmal im Kalenderjahr
überschritten werden)
1
) Die obere Beurteilungsschwelle und die untere Beurteilungsschwelle für PM2,5 gelten nicht für die Messungen, mithilfe derer beurteilt
wird, ob der zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgegebene Zielwert für die Reduzierung der Exposition gegenüber PM2,5
eingehalten wird.
4. Blei
Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (0,35 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (0,25 µg/m3)
1080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
5. Benzol
Jahresmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (3,5 µg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % des Immissionsgrenzwerts (2 µg/m3)
6. Kohlenmonoxid
Achtstundenmittelwert
Obere Beurteilungsschwelle 70 % des Immissionsgrenzwerts (7 mg/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 50 % des Immissionsgrenzwerts (5 mg/m3)
B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte der voran-
gegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungsschwelle gilt als
überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen Jahren überschritten
worden ist.
Liegen Daten für die gesamten fünf vorhergehenden Jahre nicht vor, können die zuständigen Behörden die
Ergebnisse von kurzzeitigen Messkampagnen während derjenigen Jahreszeit und an denjenigen Stellen, die
für die höchsten Werte für Schadstoffe typisch sein dürften, mit Informationen aus Emissionskatastern und
Modellen verbinden, um Überschreitungen der oberen und unteren Beurteilungsschwellen zu ermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1081
Anlage 3
(zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)
Beurteilung der Luftqualität und Lage der
Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Allgemeines
Die Luftqualität wird in allen Gebieten und Ballungsräumen nach folgenden Kriterien beurteilt:
1. Die Luftqualität wird an allen Orten, mit Ausnahme der in Nummer 2 genannten Orte, nach den Kriterien
beurteilt, die in den Abschnitten B und C für die Lage der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen
festgelegt sind. Die in den Abschnitten B und C niedergelegten Grundsätze gelten auch insoweit, als sie
für die Bestimmung der spezifischen Orte von Belang sind, an denen die Werte der einschlägigen Schad-
stoffe ermittelt werden, wenn die Luftqualität durch orientierende Messungen oder Modellrechnungen beur-
teilt wird.
2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte wird an
folgenden Orten nicht beurteilt:
a) an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine
festen Wohnunterkünfte gibt;
b) nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für die alle relevanten Bestim-
mungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;
c) auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin
keinen Zugang haben, auf dem Mittelstreifen der Straßen.
B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
1. Schutz der menschlichen Gesundheit
a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor-
genommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:
– Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte auf-
treten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein
wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist;
– Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Ex-
position der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.
b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzustän-
den, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet,
dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben – soweit möglich – für die
Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für
den Verkehr und nicht weniger als 250 Meter x 250 Meter bei Probenahmestellen für Industriegebiete
repräsentativ sind.
c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Ver-
schmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station er-
fasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei
denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich
für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
d) Sollen die Werte für den ländlichen Hintergrund beurteilt werden, darf die Probenahmestelle nicht durch
nahe, das heißt näher als 5 Kilometer, liegende Ballungsräume oder Industriegebiete beeinflusst sein.
e) Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist mindestens eine Probenahmestelle im Lee der
Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist der Hintergrundwert
nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt.
f) Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittel-
baren Nähe gelegen sind.
g) Sofern dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist, sind Probenahmestellen auf Inseln
einzurichten.
2. Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme
Die Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der Vegetation und der natürlichen Ökosysteme
vorgenommen werden, sollten mehr als 20 Kilometer von Ballungsräumen beziehungsweise mehr als 5 Kilo-
meter von anderen bebauten Flächen, Industrieanlagen oder Autobahnen oder Hauptstraßen mit einem täg-
lichen Verkehrsaufkommen von mehr als 50 000 Fahrzeugen entfernt gelegen sein. Dies bedeutet, dass der Ort
der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben für die Luftqualität einer Fläche von mindestens
1 000 Quadratkilometer repräsentativ sind. Die zuständigen Behörden können auf Grund der geographischen
1082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Gegebenheiten oder im Interesse des Schutzes besonders schutzbedürftiger Bereiche vorsehen, dass eine
Probenahmestelle in geringerer Entfernung gelegen oder für die Luftqualität einer kleineren Fläche repräsen-
tativ ist.
Es ist zu berücksichtigen, dass die Luftqualität auf Inseln beurteilt werden muss.
C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Luftstrom um den Messeinlass darf in einem Umkreis von mindestens 270° nicht beeinträchtigt werden
und es dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom in der Nähe der Probenahmeeinrichtung
beeinflussen, das heißt Gebäude, Balkone, Bäume und andere Hindernisse sollen einige Meter entfernt sein
und die Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie müssen mindestens 0,5 Meter vom nächs-
ten Gebäude entfernt sein.
Im Allgemeinen muss sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über
dem Boden befinden. Eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter) kann unter Umständen angezeigt sein.
Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für eine größere Fläche reprä-
sentativ ist.
Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare
Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.
Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass
vermieden wird.
Bei allen Schadstoffen müssen verkehrsbezogene Probenahmestellen mindestens 25 Meter vom Rand ver-
kehrsreicher Kreuzungen und höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
– Störquellen,
– Sicherheit,
– Zugänglichkeit,
– Stromversorgung und Telefonleitungen,
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung,
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals,
– Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe,
– Anforderungen der Bauleitplanung.
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl
Die Verfahren für die Ortswahl sind in der Einstufungsphase vollständig zu dokumentieren, zum Beispiel mit
Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Ortswahl ist
regelmäßig zu überprüfen und jeweils erneut zu dokumentieren, damit sichergestellt ist, dass die Kriterien
für die Wahl weiterhin Gültigkeit haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1083
Anlage 4
(zu § 13)
Messungen an Messstationen
für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
A. Ziele
Mit diesen Messungen soll vor allem gewährleistet werden, dass die not-
wendigen Informationen über Werte für den Hintergrund zur Verfügung ste-
hen. Diese Informationen sind unerlässlich, um
1. die erhöhten Werte in stärker schadstoffbelasteten Flächen (städtischer
Hintergrund, Industriestandorte, verkehrsbezogene Standorte) sowie
den möglichen Anteil des Ferntransports von Schadstoffen beurteilen
zu können,
2. um die Analyse für die Quellenzuordnung zu unterstützen und
3. um das Verständnis für einzelne Schadstoffe wie z. B. Partikel zu fördern.
Außerdem sind die Informationen auf Grund des verstärkten Einsatzes von
Modellen – auch für städtische Gebiete – notwendig.
B. Stoffe
Die Messungen von PM2,5 müssen mindestens die Gesamtmassenkonzen-
tration sowie, zur Charakterisierung der chemischen Zusammensetzung,
die Konzentrationen entsprechender Verbindungen umfassen. Zumindest
die nachstehenden chemischen Spezies sind zu berücksichtigen:
SO42- Na+ NH4+ Ca2+ elementarer Kohlenstoff (EC)
NO3- K+ Cl- Mg2+ organischer Kohlenstoff (OC)
C. Standortkriterien
Die Messungen sollten – im Einklang mit Anlage 3 Abschnitt A, B und C –
vor allem im ländlichen Hintergrund vorgenommen werden.
1084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 5
(zu den §§ 14 und 15)
Kriterien für die Festlegung
der Mindestzahl der Probenahmestellen für
ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxide, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immis-
sionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten
und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
1. Diffuse Quellen
Falls der maximale Wert Falls der maximale Wert
Bevölkerung des die obere Beurteilungsschwelle zwischen der oberen und der
Ballungsraums überschreitet1) unteren Beurteilungsschwelle liegt
oder Gebiets
(in Tausend) Schadstoffe PM2) (Summe aus Schadstoffe PM2) (Summe aus
außer PM PM10 und PM2,5) außer PM PM10 und PM2,5)
0– 249 1 2 1 1
250 – 499 2 3 1 2
500 – 749 2 3 1 2
750 – 999 3 4 1 2
1 000 – 1 499 4 6 2 3
1 500 – 1 999 5 7 2 3
2 000 – 2 749 6 8 3 4
2 750 – 3 749 7 10 3 4
3 750 – 4 749 8 11 3 6
4 750 – 5 999 9 13 4 6
≥ 6 000 10 15 4 7
1
) Für NO2, Partikel, Benzol und Kohlenmonoxid: einschließlich mindestens einer Messstation für städtische Hintergrundquellen und einer
Messstation für den Verkehr, sofern sich dadurch die Anzahl der Probenahmestellen nicht erhöht. Im Fall dieser Schadstoffe darf die
Gesamtzahl der Messstationen für städtische Hintergrundquellen von der Anzahl der Messstationen für den Verkehr in jedem Land nicht
um mehr als den Faktor 2 abweichen. Die Messstationen, an denen der Immissionsgrenzwert für PM10 im Zeitraum der letzten drei Jahre
mindestens einmal überschritten wurde, werden beibehalten, sofern nicht auf Grund besonderer Umstände, insbesondere aus Gründen
der Raumentwicklung, eine Verlagerung der Stationen erforderlich ist.
2
) Werden PM2,5 und PM10 im Einklang mit § 16 an derselben Messstation gemessen, so ist diese als zwei gesonderte Probenahmestellen
anzusehen. Die nach Abschnitt A Nummer 1 erforderliche Gesamtzahl der Probenahmestellen für PM2,5 und PM10 in jedem Land darf
nicht um mehr als den Faktor 2 differieren und die Zahl der Messstationen für PM2,5 für städtische Hintergrundquellen in Ballungsräumen
und städtischen Gebieten muss die Anforderungen von Abschnitt B erfüllen.
2. Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen ist die Zahl der Probenahmestellen für
ortsfeste Messungen zu berechnen. Dabei sind zu berücksichtigen:
– die Emissionsdichte,
– die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe,
– die mögliche Exposition der Bevölkerung.
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die
Reduzierung der PM2,5-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden
Für diesen Zweck ist eine Probenahmestelle pro Million Einwohner und Einwohnerinnen für Ballungsräume und
weitere städtische Flächen mit mehr als 100 000 Einwohnern und Einwohnerinnen vorzusehen. Diese Probe-
nahmestellen können mit den Probenahmestellen nach Abschnitt A identisch sein. Die Länder betreiben min-
destens folgende Anzahl an Probenahmestellen:
Anzahl der
Land
Probenahmestellen
Baden-Württemberg 2
Bayern 3
Berlin 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1085
Anzahl der
Land
Probenahmestellen
Brandenburg 2
Bremen 1
Hamburg 2
Hessen 3
Mecklenburg-Vorpommern 2
Niedersachsen 2
Nordrhein-Westfalen 9
Rheinland-Pfalz 1
Saarland 1
Sachsen 1
Sachsen-Anhalt 2
Schleswig-Holstein 1
Thüringen 1.
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die konkreten
Standorte der betriebenen Probenahmestellen mit.
C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte
zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden
Falls der maximale Wert die Falls der maximale Wert zwischen
obere Beurteilungsschwelle überschreitet der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle liegt
1 Station je 20 000 km2 1 Station je 40 000 km2
Im Fall von Inselgebieten sollte die Zahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen so berechnet werden,
dass die wahrscheinliche Verteilung der Luftschadstoffe und die mögliche Exposition der Vegetation berück-
sichtigt werden.
1086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 6
(zu den §§ 1, 16 und 19)
Referenzmethoden für die
Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und
Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon
A. Referenzmessmethoden
1. Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration
Als Referenzmethode zur Messung der Schwefeldioxidkonzentration gilt die Methode, die in
DIN EN 14212:2005 (Juni 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von
Schwefeldioxid mit Ultraviolett-Fluoreszenz“ beschrieben ist.
2. Referenzmethode zur Messung der Konzentration von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden
Als Referenzmethode zur Messung von Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden gilt die Methode, die in
DIN EN 14211:2005 (Juni 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Stick-
stoffdioxid und Stickstoffmonoxid mit Chemilumineszenz“ beschrieben ist.
3. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Blei
Als Referenzmethode zur Probenahme von Blei gilt die in Nummer 4 beschriebene Methode. Als Referenz-
methode zur Messung der Bleikonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14902:2005 (Oktober 2005)
„Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der
PM10-Fraktion des Schwebstaubes“ beschrieben ist.
4. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM10 gilt die Methode, die in
DIN EN 12341:1999 (März 1999) „Luftbeschaffenheit – Ermittlung der PM10-Fraktion von Schwebstaub –
Referenzmethode und Feldprüfverfahren zum Nachweis der Gleichwertigkeit von Messverfahren und Refe-
renzmessmethode“ beschrieben ist.
5. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5
Als Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von PM2,5 gilt die Methode, die
in DIN EN 14907:2005 (November 2005) „Luftbeschaffenheit – Gravimetrisches Standardmessverfahren für
die Bestimmung der PM2,5-Massenfraktion des Schwebstaubs“ beschrieben ist.
6. Referenzmethode für die Probenahme und Messung der Konzentration von Benzol
Als Referenzmethode für die Messung der Benzolkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14662:2005
(August 2005) „Luftbeschaffenheit – Standardverfahren zur Bestimmung von Benzolkonzentrationen (Teile 1,
2 und 3)“ beschrieben ist.
7. Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration
Als Referenzmethode für die Messung der Kohlenmonoxidkonzentration gilt die Methode, die in
DIN EN 14626:2005 (Juli 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Koh-
lenmonoxid mit nicht-dispersiver Infrarot-Photometrie“ beschrieben ist.
8. Referenzmethoden für die Messung der Ozonkonzentration
Als Referenzmethode für die Messung der Ozonkonzentration gilt die Methode, die in DIN EN 14625:2005
(Juli 2005) „Luftqualität – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Ozon mit Ultraviolett-
Photometrie“ beschrieben ist.
B. Nachweis der Gleichwertigkeit
Sollen andere Methoden angewendet werden, muss dokumentiert werden, dass damit gleichwertige Ergeb-
nisse wie mit den unter Abschnitt A genannten Methoden erzielt werden. Bei Partikeln kann eine andere
Methode angewendet werden, wenn dokumentiert wird, dass diese einen konstanten Bezug zur Referenzme-
thode aufweist. In diesem Fall müssen die mit dieser Methode erzielten Ergebnisse korrigiert werden, damit
diese den Ergebnissen entsprechen, die bei der Anwendung der Referenzmethode erzielt worden wären.
C. Normzustand
Beim Volumen gasförmiger Schadstoffe ist als Normzustand eine Temperatur von 293 Kelvin und ein
atmosphärischer Druck von 101,3 Kilopascal zu Grunde zu legen. Bei Partikeln und in Partikeln zu analy-
sierenden Stoffen (zum Beispiel Blei) werden für die Angabe des Probenvolumens die Umgebungsbedingun-
gen Lufttemperatur und Luftdruck am Tag der Messungen zu Grunde gelegt.
D. Neue Messeinrichtungen
Alle zur Durchführung dieser Richtlinie erworbenen neuen Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2010
der Referenzmethode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.
Alle bei ortsfesten Messungen verwendeten Messeinrichtungen müssen ab dem 11. Juni 2013 der Referenz-
methode oder einer gleichwertigen Methode entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1087
E. Gegenseitige Anerkennung der Daten
Bei der im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführten Prüfung, ob die Messeinrichtungen die Leistungs-
anforderungen der in Abschnitt A aufgeführten Referenzmethoden erfüllen, akzeptieren die in § 30 genannten
zuständigen Behörden und Stellen die Prüfberichte, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
von Laboratorien erstellt wurden, die nach der Norm DIN/EN/ISO/IEC 17025:2005 zur Durchführung der be-
treffenden Prüfungen zugelassen sind.
1088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 7
(zu § 9)
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
A. Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit
folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte 75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
pro Tag aus stündlich gleitenden (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Achtstundenmittelwerten
AOT40 90 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums1)
Jahresmittelwert jeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters
(Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen 90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare
und Höchstwerte je Monat Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis
und Höchstwerte pro Jahr September)
1
) Liegen nicht alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden Faktors berechnet:
AOT40Schätzwert = AOT40Messwert x ___________________
mögliche Gesamtstundenzahl*)
Zahl der gemessenen Stundenwerte
*) Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres
(zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).
B. Zielwerte
Zeitpunkt,
Ziel Mittelungszeitraum Zielwert zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte1)
Schutz der höchster Acht- 120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen 1.1.2010
menschlichen stundenmittelwert im Kalenderjahr überschritten werden,
Gesundheit pro Tag gemittelt über drei Jahre1)
Schutz der Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- 1.1.2010
Vegetation mittelwerten)
µg
18 000 3 x h, gemittelt über fünf Jahre2)
m
1
) Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen
wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.
2
) Können die drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden,
sind mindestens die folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte eingehalten wurden:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit: gültige Daten für ein Jahr,
– Zielwert zum Schutz der Vegetation: gültige Daten für drei Jahre.
C. Langfristige Ziele
Zeitpunkt,
Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der höchster Acht- 120 µg/m3 nicht festgelegt
menschlichen stundenmittelwert
Gesundheit pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1089
Zeitpunkt,
Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden- nicht festgelegt
Vegetation mittelwerten)
µg
6 000 3 x h
m
1090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 8
(zu § 18)
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen
für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte
Für ortsfeste Messstationen gelten folgende Kriterien:
A. Großräumige Standortbestimmung
Kriterien für die
Art der Station Ziele der Messungen Repräsentativität1) großräumige Standortbestimmung
(Makroebene)
Städtisch Schutz der menschlichen Gesundheit: Außerhalb des Einflussbereichs ört-
Beurteilung der Ozonexposition Einige km2 licher Emissionsquellen wie Verkehr,
der städtischen Bevölkerung (bei Tankstellen usw.;
relativ hoher Bevölkerungsdichte Standorte mit guter Durchmischung
und Ozonwerten, die repräsentativ der Umgebungsluft;
für die Exposition der Bevölkerung Standorte wie Wohn- und Geschäfts-
allgemein sind) viertel in Städten, Grünanlagen (nicht
in unmittelbarer Nähe von Bäumen),
große Straßen oder Plätze mit wenig
oder ohne Verkehr, für Schulen,
Sportanlagen oder Freizeiteinrichtun-
gen, charakteristische offene Flächen.
Vorstädtisch Schutz der menschlichen Gesundheit In gewissem Abstand von den Ge-
und der Vegetation: bieten mit den höchsten Emissionen
Beurteilung der Exposition der Be- Einige und auf deren Leeseite, bezogen auf
völkerung und Vegetation in vorstäd- Dutzend km2 die Hauptwindrichtungen, die bei
tischen Gebieten von Ballungsräumen für die Ozonbildung günstigen Be-
mit den höchsten Werten für Ozon, dingungen vorherrschen;
denen Bevölkerung und Vegetation Orte, an denen die Bevölkerung,
unmittelbar oder mittelbar ausgesetzt empfindliche Nutzpflanzen oder
sein dürften natürliche Ökosysteme in der Rand-
zone eines Ballungsraums hohen
Ozonwerten ausgesetzt sind;
gegebenenfalls auch einige Stationen
in vorstädtischen Gebieten auf der der
Hauptwindrichtung zugewandten
Seite (außerhalb der Gebiete mit den
höchsten Emissionen), um die Werte
für den regionalen Hintergrund für
Ozon zu ermitteln.
Ländlich Schutz der menschlichen Gesundheit Subregionale Die Stationen können sich in kleinen
und der Vegetation: Ebene Siedlungen oder Gebieten mit natür-
Beurteilung der Exposition der Be- (einige lichen Ökosystemen, Wäldern oder
völkerung, der Nutzpflanzen und der Hundert km2) Nutzpflanzenkulturen befinden;
natürlichen Ökosysteme gegenüber repräsentative Gebiete für Ozon au-
Ozonwerten von subregionaler Aus- ßerhalb des Einflussbereichs örtlicher
dehnung Emittenten wie Industrieanlagen und
Straßen;
in offenem Gelände, jedoch nicht auf
Berggipfeln.
Ländlicher Schutz der Vegetation und der Regionale/ Stationen in Gebieten mit
Hintergrund menschlichen Gesundheit: nationale/ niedrigerer Bevölkerungsdichte,
kontinentale z. B. mit natürlichen Ökosystemen
Ebene (wie Wäldern), mindestens 20 km
Beurteilung der Exposition von (1 000 bis entfernt von Stadt- und Industrie-
Nutzpflanzen und natürlichen Öko- 10 000 km2) gebieten und entfernt von örtlichen
systemen gegenüber Ozonwerten Emissionsquellen;
von regionaler Ausdehnung sowie zu vermeiden sind Gipfel höherer
der Exposition der Bevölkerung Berge sowie Standorte mit örtlich
verstärkter Bildung bodennaher
Temperaturinversionen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1091
Kriterien für die
Art der Station Ziele der Messungen Repräsentativität1) großräumige Standortbestimmung
(Makroebene)
Küstengebiete mit ausgeprägten
täglichen Windzyklen örtlichen
Charakters werden ebenfalls nicht
empfohlen.
1
) Probenahmestellen sollten möglichst für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.
Für ländliche Stationen und Stationen im ländlichen Hintergrund ist die Standortwahl mit den Überwachungs-
anforderungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1737/2006 der Kommission vom 7. November 2006 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (ABl. L 334 vom
30.11.2006, S. 1) abzustimmen.
B. Kleinräumige Standortbestimmung
Die kleinräumige Standortbestimmung sollte gemäß Anlage 3 Teil C vorgenommen werden. Es ist außerdem
sicherzustellen, dass der Messeinlass sich in beträchtlicher Entfernung von Emissionsquellen wie Öfen oder
Schornsteinen von Verbrennungsanlagen und in mehr als 10 Meter Entfernung von der nächstgelegenen
Straße befindet, wobei der einzuhaltende Abstand mit der Verkehrsdichte zunimmt.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Es ist gemäß Anlage 3 Teil D vorzugehen, wobei eine gründliche Voruntersuchung und Auswertung der Mess-
daten vorzunehmen ist. Dabei sind die meteorologischen und photochemischen Prozesse, die die an den
einzelnen Standorten gemessenen Ozonwerte beeinflussen, zu beachten.
1092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 9
(zu § 18)
Kriterien zur Bestimmung der
Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten
A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Ein-
haltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele,
soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
Ballungsräume Sonstige Gebiete
Einwohnerzahl
(städtische und (vorstädtische und Ländlicher Hintergrund
(× 1 000)
vorstädtische Gebiete)1) ländliche Gebiete)1)
< 250 1 1 Station/50 000 km2
(als mittlere Dichte für
< 500 1 2 alle Gebiete pro Land)2)
< 1 000 2 2
< 1 500 3 3
< 2 000 3 4
< 2 750 4 5
< 3 750 5 6
> 3 750 1 zusätzliche Station 1 zusätzliche Station
je Bevölkerung von 2 Mio. je Bevölkerung von 2 Mio.
1
) Mindestens eine Station in vorstädtischen Gebieten, in denen die Exposition der Bevölkerung am stärksten sein dürfte. In Ballungsräumen
müssen mindestens 50 % der Stationen in Vorstadtgebieten liegen.
2
) Eine Station je 25 000 km2 in orographisch stark gegliedertem Gelände wird empfohlen.
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen
die langfristigen Ziele erreicht werden
Die Zahl der Ozon-Probenahmestellen muss in Verbindung mit den zusätzlichen Beurteilungsmethoden – wie
Luftqualitätsmodellierung und mit am gleichen Standort durchgeführten Stickstoffdioxidmessungen – ausrei-
chen, um den Trend der Ozonbelastung zu prüfen und zu untersuchen, ob die langfristigen Ziele erreicht
wurden. Die Zahl der Stationen in Ballungsräumen und in anderen Gebieten kann auf ein Drittel der in Ab-
schnitt A angegebenen Zahl verringert werden. Wenn die Informationen aus ortsfesten Stationen die einzige
Informationsquelle darstellen, muss zumindest eine Messstation beibehalten werden. Hat dies in Gebieten, in
denen zusätzliche Beurteilungsmethoden eingesetzt werden, zur Folge, dass in einem Gebiet keine Station
mehr vorhanden ist, so ist durch Koordinierung mit den Stationen der benachbarten Gebiete sicherzustellen,
dass ausreichend beurteilt werden kann, ob die langfristigen Ziele hinsichtlich der Ozonwerte erreicht werden.
Die Anzahl der Stationen im ländlichen Hintergrund muss 1 Station je 100 000 Quadratkilometer betragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1093
Anlage 10
(zu § 18)
Messung von Ozonvorläuferstoffen
A. Ziele
Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den
Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminde-
rungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die
Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentratio-
nen zu prüfen.
Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung
und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung
photochemischer Modelle unterstützt werden.
B. Stoffe
Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide
(Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organi-
sche Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfoh-
lenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiederge-
geben:
1-Buten Isopren Ethylbenzol
Ethan trans-2-Buten n-Hexan m+p-Xylol
Ethylen cis-2-Buten i-Hexan o-Xylol
Acetylen 1,3-Butadien n-Heptan 1,2,4-Trimethylbenzol
Propan n-Pentan n-Oktan 1,2,3-Trimethylbenzol
Propen i-Pentan i-Oktan 1,2,5-Trimethylbenzol
n-Butan 1-Penten Benzol Formaldehyd
i-Butan 2-Penten Toluol Summe der Kohlenwasserstoffe
ohne Methan
C. Standortkriterien
Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen
Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen
durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungs-
ziele als geeignet betrachtet werden.
1094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 11
(zu den §§ 21 und 28)
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
A. Kriterien
Unbeschadet der Anlage 1 sind bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter
zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
Parameter Erforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenwerte 75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenwerte 75 % der Werte (d. h. 6 Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert 75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
pro Tag (d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
Vierundzwanzigstundenwerte 75 % der stündlichen Mittelwerte (d. h. mindestens 18 Einstundenwerte)
Jahresmittelwert 90 %1) der Einstundenwerte oder (falls nicht verfügbar) der
Vierundzwanzigstundenwerte während des Jahres
1
) Datenverluste auf Grund regelmäßiger Kalibrierung oder üblicher Gerätewartung sind in der Anforderung für die Berechnung des Jahres-
mittelwerts nicht berücksichtigt.
B. Immissionsgrenzwerte
Frist für die
Einhaltung des
Mittelungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge2)
Immissions-
grenzwerts
Schwefeldioxid
Stunde 350 µg/m3 dürfen nicht öfter als 150 µg/m3 (43 %) 1)
vierundzwanzigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
Tag 125 µg/m3 dürfen nicht öfter als Keine 1)
dreimal im Kalenderjahr überschritten
werden
Stickstoffdioxid
Stunde 200 µg/m3 dürfen nicht öfter als 50 % 1. Januar 2010
achtzehnmal im Kalenderjahr über-
schritten werden
Kalenderjahr 40 µg/m3 50 % 1. Januar 2010
Benzol
Kalenderjahr 5 µg/m3 100 % 1. Januar 2010
Kohlenstoffmonoxid
Höchster Achtstunden- 10 mg/m3 60 % 1)
mittelwert pro Tag
Blei
Kalenderjahr 0,5 µg/m3 100 %
PM10
Tag 50 µg/m3 dürfen nicht öfter als 50 % 1)
fünfunddreißigmal im Kalenderjahr
überschritten werden
Kalenderjahr 40 µg/m3 20 % 1)
1
) Bereits seit 1. Januar 2005 in Kraft.
2
) Die Toleranzmarge gilt nur im Zusammenhang mit einer nach § 21 dieser Verordnung gewährten Fristverlängerung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1095
Anlage 12
(zu den §§ 5, 15, 27, 28 und 35)
Nationales Ziel, auf das
die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5
A. Indikator für die durchschnittliche Exposition
Der Indikator für die durchschnittliche Exposition (AEI – Average Exposure Indicator) wird in Mikrogramm pro
Kubikmeter (µg/m3) ausgedrückt und anhand von Messungen an Messstationen für den städtischen Hinter-
grund in Gebieten und Ballungsräumen ermittelt. Er sollte als gleitender Jahresmittelwert für drei Kalenderjahre
berechnet werden, indem der Durchschnittswert aller gemäß Anlage 5 Abschnitt B eingerichteten Probenah-
mestellen ermittelt wird. Der AEI für das Referenzjahr 2010 ist der Mittelwert der Jahre 2008, 2009 und 2010.
Der AEI für das Jahr 2020 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach
Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2018, 2019 und 2020. Anhand des AEI wird überprüft, ob das nationale Ziel
für die Reduzierung der Exposition erreicht wurde.
Der AEI für das Jahr 2015 ist der gleitende Jahresmittelwert (Durchschnittswert aller Probenahmestellen nach
Anlage 5 Abschnitt B) für die Jahre 2013, 2014 und 2015. Anhand des AEI wird überprüft, ob die Verpflichtung
in Bezug auf die Expositionskonzentration erfüllt wurde.
B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll
Jahr, ab dem
das Ziel für die
Ziel, auf das die Exposition gegenüber dem AEI 2010 reduziert werden soll Reduzierung der
Exposition erreicht
werden soll
Ausgangswert in µg/m3 Reduktionsziel in Prozent 2020
< 8,5 = 8,5 0%
= 8,5 – < 13 10 %
= 13 – < 18 15 %
= 18 – < 22 20 %
> 22 Alle angemessenen Maßnahmen,
um das Ziel von 18 µg/m3 zu erreichen
Ergibt sich als Indikator für die durchschnittliche Exposition ausgedrückt in Mikrogramm pro Kubikmeter im
Referenzjahr 8,5 Mikrogramm pro Kubikmeter oder weniger, ist das Ziel für die Reduzierung der Exposition mit
Null anzusetzen. Es ist auch in den Fällen mit Null anzusetzen, in denen der Indikator für die durchschnittliche
Exposition zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen 2010 und 2020 einen Wert von 8,5 Mikrogramm pro Kubik-
meter erreicht und auf diesem Wert oder darunter gehalten wird.
C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung zu erfüllen ist
20 µg/m3 1. Januar 2015
D. Zielwert
Zeitpunkt, zu dem
Mittelungszeitraum Zielwert
der Zielwert erreicht werden sollte
Kalenderjahr 25 µg/m3 1. Januar 2010
E. Immissionsgrenzwert
Frist für die
Mitteilungszeitraum Immissionsgrenzwert Toleranzmarge Einhaltung des
Immissionsgrenzwerts
Kalenderjahr 25 µg/m3 20 % am 11. Juni 2008, Reduzierung 1. Januar 2015
am folgenden 1. Januar und danach alle
12 Monate um jährlich ein Siebentel bis
auf 0 % am 1. Januar 2015
1096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 13
(zu den §§ 27 und 34)
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen
1. Ort der Überschreitung:
a) Region
b) Ortschaft (Karte)
c) Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
2. Allgemeine Informationen:
a) Art des Gebiets (Stadt, Industriegebiet oder ländliches Gebiet)
b) Schätzung der Größe des verschmutzten Gebiets in Quadratkilometern und der der Verschmutzung aus-
gesetzten Bevölkerung
c) zweckdienliche Klimaangaben
d) zweckdienliche topographische Daten
e) Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
3. Zuständige Behörden:
Namen und Anschriften der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen
Personen
4. Art und Beurteilung der Verschmutzung
a) in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellten Werte
b) seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Werte
c) angewandte Beurteilungstechniken
5. Ursprung der Verschmutzung:
a) Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
b) Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
c) Informationen über Verschmutzungen, die ihren Ursprung in anderen Gebieten haben
6. Analyse der Lage:
a) Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (zum Beispiel Verkehr, einschließlich
grenzüberschreitender Verkehr, Entstehung sekundärer Schadstoffe in der Atmosphäre)
b) Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
7. Angaben zu den bereits vor dem 11. Juni 2008 durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungs-
vorhaben:
a) örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
b) festgestellte Wirkungen
8. Angaben zu den Maßnahmen oder Vorhaben, die nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2008/50/EG am 11. Juni
2008 zur Verminderung der Verschmutzung beschlossen oder entsprechend Anhang XV Abschnitt B Nummer 3
der Richtlinie 2008/50/EG berücksichtigt wurden
9. Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
10. Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informa-
tionen ergänzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1097
Anlage 14
(zu § 30)
Unterrichtung der Öffentlichkeit
1. Die aktuellen Informationen über die Werte der in dieser Verordnung geregelten Schadstoffe in der Luft werden
der Öffentlichkeit routinemäßig zugänglich gemacht.
2. Die Werte sind als Durchschnittswerte entsprechend dem jeweiligen Mittelungszeitraum vorzulegen. Die Infor-
mationen müssen zumindest die Werte enthalten, die oberhalb der Luftqualitätsziele (Immissionsgrenzwerte,
Zielwerte, Alarmschwellen, Informationsschwellen und langfristige Ziele für die regulierten Schadstoffe) liegen.
Hinzuzufügen sind ferner eine kurze Beurteilung anhand der Luftqualitätsziele sowie einschlägige Angaben über
gesundheitliche Auswirkungen bzw. gegebenenfalls Auswirkungen auf die Vegetation.
3. Die Informationen über die Werte von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikeln (mindestens PM10), Ozon und
Kohlenmonoxid in der Luft sind, falls eine stündliche Aktualisierung nicht möglich ist, mindestens täglich zu
aktualisieren. Die Informationen über die Werte von Blei und Benzol in der Luft sind in Form eines Durchschnitts-
werts für die letzten zwölf Monate vorzulegen und, falls eine monatliche Aktualisierung nicht möglich ist, alle drei
Monate zu aktualisieren.
4. Die Bevölkerung wird rechtzeitig über festgestellte oder vorhergesagte Überschreitungen der Alarmschwellen
und Informationsschwellen unterrichtet. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Informationen über eine oder mehrere festgestellte Überschreitungen:
– Ort oder Gebiet der Überschreitung
– Art der überschrittenen Schwelle (Informationsschwelle oder Alarmschwelle)
– Beginn und Dauer der Überschreitung
– höchster Einstundenwert und höchster Achtstundenmittelwert für Ozon
b) Vorhersage für den kommenden Nachmittag/Tag (die kommenden Nachmittage/Tage):
– geographisches Gebiet erwarteter Überschreitungen der Informationsschwelle oder Alarmschwelle
– erwartete Änderungen bei der Luftverschmutzung (Verbesserung, Stabilisierung oder Verschlechterung)
sowie die Gründe für diese Änderungen
c) Informationen über die betroffene Bevölkerungsgruppe, mögliche gesundheitliche Auswirkungen und emp-
fohlenes Verhalten:
– Informationen über empfindliche Bevölkerungsgruppen
– Beschreibung möglicher Symptome
– der betroffenen Bevölkerung empfohlene Vorsichtsmaßnahmen
– weitere Informationsquellen
d) Informationen über vorbeugende Maßnahmen zur Verminderung der Luftverschmutzung oder der Exposition
(Angabe der wichtigsten Verursachersektoren); Empfehlungen für Maßnahmen zur Verringerung der Emissio-
nen.
Im Zusammenhang mit vorhergesagten Überschreitungen ergreifen die zuständigen Behörden die erforderlichen
Maßnahmen, um die Bereitstellung dieser Angaben sicherzustellen, soweit dies keinen unverhältnismäßigen Auf-
wand erfordert.
1098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Anlage 15
(zu § 20)
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte
für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
Arsen Kadmium Nickel B(a)P
Obere Beurteilungsschwelle 60 % 60 % 70 % 60 %
in Prozent des Zielwerts (3,6 ng/m3) (3 ng/m3) (14 ng/m3) (0,6 ng/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % 40 % 50 % 40 %
in Prozent des Zielwerts (2,4 ng/m3) (2 ng/m3) (10 ng/m3) (0,4 ng/m3)
B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Werte während
der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen. Eine Beurteilungs-
schwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren in mindestens drei einzelnen
Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die zuständigen Behörden eine Über-
schreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den
Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkampagnen
kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Modellen abgeleitet
werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1099
Anlage 16
(zu § 20)
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen
für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
A. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölkerung
während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Weg im Durchschnitt wahrscheinlich den höchs-
ten Werten ausgesetzt ist;
– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die reprä-
sentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölkerung über
die Nahrungskette entsprechen.
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr klein-
räumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Probenahme-
stelle für die Luftqualität folgender Flächen repräsentativ sein:
1. in verkehrsnahen Zonen: für nicht weniger als 200 Quadratmeter,
2. an Industriestandorten: für mindestens 250 Meter x 250 Meter und
3. in Gebieten mit typischen Werten für den städtischen Hintergrund: für mehrere Quadratkilometer.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Werten für den Hintergrund, so sollten sich in der Nähe der Probenah-
mestelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der Haupt-
windrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkonzentration
nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufgestellt. Wird § 22 in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 und 3 angewendet, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden,
dass die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittel-
baren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Fraktion zusammen-
gelegt werden.
B. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten eingehalten werden:
– Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden und es sollten keine den Luftstrom
beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde sollte in der
Regel ausreichend weit von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie – im Fall von
Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie – mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude
entfernt sein);
– im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über
dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu 8 Meter)
erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messstation für ein grö-
ßeres Gebiet repräsentativ ist;
– der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Emissionsquellen platziert werden, um den unmittel-
baren Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
– die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den
Messeinlass vermieden wird;
– Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrsreicher
Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt sein; die Einlässe
sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie repräsentativ sind.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
– Störquellen;
– Sicherheit;
– Zugänglichkeit;
– Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
– Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
– Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
– eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
– planerische Anforderungen.
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, zum
Beispiel mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die
Standorte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden um sicherzustellen, dass die
Kriterien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung, ob Zielwerte für den Schutz
der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden, in denen ortsfeste Mes-
sungen die einzige Informationsquelle darstellen.
a) Diffuse Quellen
Bevölkerung des Wenn der maximale Wert Wenn der maximale Wert
Ballungsraums oder die obere Beurteilungsschwelle zwischen der oberen und unteren
Gebiets (Tausend) überschreitet1) Beurteilungsschwelle liegt
As, Cd, Ni B(a)P As, Cd, Ni, B(a)P
0– 749 1 1 1
750 – 1 999 2 2 1
2 000 – 3 749 2 3 1
3 750 – 4 749 3 4 2
4 750 – 5 999 4 5 2
≥ 6 000 5 5 2
1
) Es ist mindestens eine Messstation für typische Werte für den städtischen Hintergrund und für Benzo[a]pyren auch eine verkehrsnahe
Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahmestel-
len für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen Verteilung
der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfügbaren
Techniken gemäß Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie 2008/1/EG kontrolliert werden kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1101
Anlage 17
(zu § 20)
Datenqualitätsziele und Anforderungen
an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
A. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:
Polyzyklische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
Arsen,
außer Gesamt-
Benzo[a]pyren Kadmium
Benzo[a]pyren, ablagerung
und Nickel
gesamtes
gasförmiges
Quecksilber
– Unsicherheitsgrad
Ortsfeste und
orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 %
Modell 60 % 60 % 60 % 60 %
– Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
– Mindestzeiterfassung:
ortsfeste Messungen 33 % 50 % –
orientierende Messungen*) 14 % 14 % 14 % 33 %
*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfüllen.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der Beur-
teilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß folgender Maßgaben errechnet:
1. den Prinzipien des CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005:1999),
2. den ISO 5725:1994-Verfahren1) und
3. den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität – Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei
Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität (CR 14377:2002 E).
Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne Messungen angegeben, die über typische Probenah-
mezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der
Messungen gilt für den Bereich des entsprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen
gleichmäßig über das Jahr verteilt werden, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse verfälscht werden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Verlust von
Daten auf Grund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente. Eine 24-stündige
Probenahme ist bei der Messung von Benzo[a]pyren und anderen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
stoffen erforderlich. Einzelproben, die während eines Zeitraums von bis zu einem Monat genommen werden,
können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und analysiert werden, vorausgesetzt,
die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeitraum. Die drei verwandten Stoffe Benzo-
[b]fluoranthen, Benzo[j]fluoranthen und Benzo[k]fluoranthen lassen sich nur schwer analytisch trennen. In die-
sen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Empfohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die
1
) DIN ISO 5725-1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe;
Ausgabedatum: 11.1997
DIN ISO 5725-1: Berichtigung 1 Berichtigungen zu DIN ISO 5725-1: 1997-11 Ausgabedatum: 09.1998
DIN ISO 5725-2: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung
der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens, Ausgabedatum: 12.2002
DIN ISO 5725-3: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlich-
ten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen; Ausgabedatum: 02.2003
DIN ISO 5725-4: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 4: Grundlegende Methoden für die
Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 01.2003
DIN ISO 5725-5: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden für die Ermitt-
lung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens; Ausgabedatum: 11.2002
DIN ISO 5725-5 Berichtigung 1: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 5: Alternative Methoden
für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (ISO 5725-5:1998), Berichtigungen zu DIN ISO 5725-5: 2002-11 (ISO
5725-5:1998/Cor. 1:2005); Ausgabedatum: 04.2006
DIN ISO 5725-6: Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen — Teil 6: Anwendung von Genauigkeitswerten
in der Praxis; Ausgabedatum: 08.2002
1102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkonzentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die
Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte
monatliche oder wöchentliche Proben empfohlen.
Die zuständigen Behörden dürfen anstelle einer „bulk-Probenahme“ nur dann eine „wet-only-Probenahme“
verwenden, wenn sie nachweisen können, dass der Unterschied zwischen diesen nicht mehr als 10 Prozent
ausmacht. Die Ablagerungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter (µg/m2) pro Tag angegeben
werden.
Die zuständigen Behörden können die Mindestzeiterfassung der in der Tabelle angegebenen Werte unterschrei-
ten, jedoch nicht weniger als 14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messun-
gen, sofern sie nachweisen können, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den
Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO 11222:2002
– „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessungen“ eingehalten
wird.
B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Modells
und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird als die ma-
ximale Abweichung der gemessenen und berechneten Werte über ein ganzes Jahr definiert, wobei der genaue
Zeitpunkt des Auftretens dieser Abweichungen nicht berücksichtigt wird.
C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht überschreiten.
D. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die Umge-
bungsbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1103
Anlage 18
(zu § 20)
Referenzmethoden für die Beurteilung der
Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren
A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft gilt die
Methode, die in DIN EN 14902:2005, berichtigt 2007 „Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur
Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes“, beschrieben ist.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen
führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.
B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in
der Luft
Als Referenzmethode für die Probenahme und Analyse Benzo[a]pyren in der Luft gilt die Methode, die in
DIN EN 15549:2008 „Luftbeschaffenheit – Messverfahren zur Bestimmung der Konzentration von Benzo[a]pyren
in Luft“ beschrieben ist.
Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung der anderen in § 20 Absatz 8 genannten polyzyk-
lischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale
Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die ISO-Norm 12884:2000 anwenden.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen
führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.
C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
Die Referenzmethode für die Messung der Immissionskonzentrationen des gesamten gasförmigen Queck-
silbers wird eine automatisierte Methode sein, die auf der Atomabsorptionsspektrometrie oder der Atom-
fluoreszenzspektrometrie beruht. Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können die zuständigen
Behörden genormte nationale Methoden oder genormte ISO-Methoden anwenden.
Die zuständigen Behörden können auch jede andere Methode anwenden, die nachweislich zu Ergebnissen
führt, die der vorstehend genannten Methode entsprechen.
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
Die Referenzmethode für Probenahmen zur Bestimmung der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Nickel, Queck-
silber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen beruht auf der Verwendung zylinderförmiger Ab-
lagerungssammler mit Standardabmessungen. Die Bestimmungen der DIN EN 15841 (April 2010) Luftbeschaf-
fenheit – Messverfahren zur Bestimmung von Arsen, Cadmium, Blei und Nickel in atmosphärischer Deposition;
Deutsche Fassung EN 15841:2009 sind zu beachten. Solange und soweit keine genormte CEN-Methode
vorliegt, können die zuständigen Behörden genormte nationale Methoden anwenden.
E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.
1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
treten die Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2007 (BGBl. I S. 1006) und die
Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoff-
einträgen vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. August 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2010 1105
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 30. Juli 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „LE GOURMET – DER TREFFPUNKT FÜR GENIESSER“
vom 3. bis 5. September 2010 in Leipzig
2. „hanseboot 2010 – 51. Internationale Bootsausstellung Hamburg“
vom 30. Oktober bis 7. November 2010 in Hamburg
3. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse“
vom 12. bis 14. November 2010 in Stuttgart
4. „GET Nord – Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung, Klima”
vom 17. bis 19. November 2010 in Hamburg
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 273) bezeichnete Veranstaltung
„25. „DMS EXPO – Digital Management Solutions“
vom 9. bis 11. November 2010 in Köln“
wird nunmehr unter dem Titel
„DMS EXPO 2010 – Digital Management Solutions – Europas Leit-
messe und -konferenz für Enterprise Content-, Output- und Dokumenten-
management“
vom 26. bis 28. Oktober 2010 in Stuttgart
stattfinden.
Berlin, den 30. Juli 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s