38 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
Erste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)*)
Vom 26. Januar 2010
Auf Grund des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 48b § 22 Zulassung von Ausnahmen
sowie des § 59 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 23 Zugänglichkeit der Normen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem- § 24 Ordnungswidrigkeiten
ber 2002 (BGBl. I S. 3830) verordnet die Bundesregie-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Abschnitt 6
Wahrung der Rechte des Bundestages: Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brenn-
Inhaltsübersicht stoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
Abschnitt 1 § 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für
Allgemeine Vorschriften feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach
§ 1 Anwendungsbereich dem 1. Januar 2013
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe Abschnitt 7
Schlussvorschrift
Abschnitt 2
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen Anlage 1 (zu § 12)
Messöffnung
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Ki-
lowatt oder mehr Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5,
§ 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
Abschnitt 3
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6)
Öl- und Gasfeuerungsanlagen Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes
§ 6 Allgemeine Anforderungen unter Prüfbedingungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung
Abschnitt 1
von 10 Megawatt bis 20 Megawatt Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4 §1
Überwachung
Anwendungsbereich
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feue-
schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,
rungsanlagen die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
§ 15 Wiederkehrende Überwachung sionsschutzgesetzes bedürfen.
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse (2) Die §§ 4 bis 20 sowie die §§ 25 und 26 gelten
§ 17 Eigenüberwachung nicht für
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer 1. Feuerungsanlagen, die nach dem Stand der Technik
Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Mega-
watt ohne eine Einrichtung zur Ableitung der Abgase
betrieben werden können, insbesondere Infrarot-
Abschnitt 5 heizstrahler,
Gemeinsame Vorschriften 2. Feuerungsanlagen, die dazu bestimmt sind,
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase a) Güter durch unmittelbare Berührung mit heißen
§ 20 Anzeige und Nachweise Abgasen zu trocknen,
§ 21 Weitergehende Anforderungen
b) Speisen durch unmittelbare Berührung mit heißen
Abgasen zu backen oder in ähnlicher Weise zu-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen zubereiten,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften c) Branntwein in Kleinbrennereien nach § 34 des
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Gesetzes über das Branntweinmonopol in der
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
sind beachtet worden. mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
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das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom mehr als nur unerheblich mit Schadstoffen konta-
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert miniert wurde;
worden ist, mit einer jährlichen Betriebszeit von
nicht mehr als 20 Tagen herzustellen oder 10. Nennwärmeleistung:
d) Warmwasser in Badeöfen zu erzeugen, die höchste von der Feuerungsanlage im Dauer-
es sei denn, sie unterliegen dem Anwendungsbe- betrieb nutzbar abgegebene Wärmemenge je Zeit-
reich des § 11, einheit; ist die Feuerungsanlage für einen Nenn-
wärmeleistungsbereich eingerichtet, so ist die
3. Feuerungsanlagen, von denen nach den Umständen Nennwärmeleistung die in den Grenzen des Nenn-
zu erwarten ist, dass sie nicht länger als während wärmeleistungsbereichs fest eingestellte und auf
der drei Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, einem Zusatzschild angegebene höchste nutzbare
an demselben Ort betrieben werden. Wärmeleistung; ohne Zusatzschild gilt als Nenn-
wärmeleistung der höchste Wert des Nennwärme-
§2 leistungsbereichs;
Begriffsbestimmungen
11. Nutzungsgrad:
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffs-
bestimmungen: das Verhältnis der von einer Feuerungsanlage
nutzbar abgegebenen Wärmemenge zu dem der
1. Abgasverlust:
Feuerungsanlage mit dem Brennstoff zugeführten
die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Ab- Wärmeinhalt bezogen auf eine Heizperiode mit fest-
gases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft gelegter Wärmebedarfs-Häufigkeitsverteilung nach
bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes; Anlage 3 Nummer 1;
2. Brennwertgerät: 12. offener Kamin:
Wärmeerzeuger, bei dem die Verdampfungswärme
des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes kon- Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungs-
struktionsbedingt durch Kondensation nutzbar ge- gemäß offen betrieben werden kann, soweit die
macht wird; Feuerstätte nicht ausschließlich für die Zubereitung
von Speisen bestimmt ist;
3. Einzelraumfeuerungsanlage:
Feuerungsanlage, die vorrangig zur Beheizung des 13. Grundofen:
Aufstellraumes verwendet wird, sowie Herde mit Einzelraumfeuerungsanlage als Wärmespeicher-
oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung; ofen aus mineralischen Speichermaterialien, die an
4. Emissionen: Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden;
die von einer Feuerungsanlage ausgehenden Luft- 14. Ölderivate:
verunreinigungen; Konzentrationsangaben bezie-
hen sich auf das Abgasvolumen im Normzustand schwerflüchtige organische Substanzen, die sich
(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpa-
Feuchtegehaltes an Wasserdampf; pier niederschlagen;
5. Feuerungsanlage: 15. Rußzahl:
eine Anlage, bei der durch Verfeuerung von Brenn-
die Kennzahl für die Schwärzung, die die im Abgas
stoffen Wärme erzeugt wird; zur Feuerungsanlage
enthaltenen staubförmigen Emissionen bei der
gehören Feuerstätte und, soweit vorhanden, Ein-
Rußzahlbestimmung nach DIN 51402 Teil 1, Aus-
richtungen zur Verbrennungsluftzuführung, Verbin-
gabe Oktober 1986, hervorrufen; Maßstab für die
dungsstück und Abgaseinrichtung;
Schwärzung ist das optische Reflexionsvermögen;
6. Feuerungswärmeleistung: einer Erhöhung der Rußzahl um 1 entspricht eine
der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmein- Abnahme des Reflexionsvermögens um 10 Pro-
halt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im zent;
Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt werden kann;
16. wesentliche Änderung:
7. Holzschutzmittel:
eine Änderung an einer Feuerungsanlage, die die
bei der Be- und Verarbeitung des Holzes einge-
Art oder Menge der Emissionen erheblich verän-
setzte Stoffe mit biozider Wirkung gegen holzzer-
dern kann; eine wesentliche Änderung liegt regel-
störende Insekten oder Pilze sowie holzverfärbende
mäßig vor bei
Pilze; ferner Stoffe zur Herabsetzung der Entflamm-
barkeit von Holz; a) Umstellung einer Feuerungsanlage auf einen
8. Kern des Abgasstromes: anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungs-
anlage ist bereits für wechselweisen Brennstoff-
der Teil des Abgasstromes, der im Querschnitt des einsatz eingerichtet,
Abgaskanals im Bereich der Messöffnung die
höchste Temperatur aufweist; b) Austausch eines Kessels;
9. naturbelassenes Holz: 17. bestehende Feuerungsanlagen:
Holz, das ausschließlich mechanischer Bearbeitung Feuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 er-
ausgesetzt war und bei seiner Verwendung nicht richtet worden sind.
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§3 13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese
Brennstoffe die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.
(1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die (2) Der Massegehalt an Schwefel der in Absatz 1
folgenden Brennstoffe eingesetzt werden: Nummer 1 und 2 genannten Brennstoffe darf 1 Prozent
der Rohsubstanz nicht überschreiten. Bei Steinkohlen-
1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlen-
briketts oder Braunkohlenbriketts gilt diese Anforde-
briketts, Steinkohlenkoks,
rung als erfüllt, wenn durch eine besondere Vorbehand-
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlen- lung eine gleichwertige Begrenzung der Emissionen an
koks, Schwefeldioxid im Abgas sichergestellt ist.
3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf, (3) Die in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 13 genann-
3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN ten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur einge-
EN 1860, Ausgabe September 2005, setzt werden, wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent
4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich an- bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brenn-
haftender Rinde, insbesondere in Form von stoffs liegt. Satz 1 gilt nicht bei automatisch beschick-
Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und ten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Her-
Zapfen, stellers für Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten
geeignet sind.
5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbeson-
dere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleif- (4) Presslinge aus Brennstoffen nach Absatz 1 Num-
staub, sowie Rinde, mer 5a bis 8 und 13 dürfen nicht unter Verwendung von
Bindemitteln hergestellt sein. Ausgenommen davon
5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form
sind Bindemittel aus Stärke, pflanzlichem Stearin, Me-
von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe
lasse und Zellulosefaser.
Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach
den brennstofftechnischen Anforderungen des (5) Brennstoffe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 13
DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets müssen folgende Anforderungen erfüllen:
zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach
1. für den Brennstoff müssen genormte Qualitätsanfor-
DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie
derungen vorliegen,
andere Holzbriketts oder Holzpellets aus natur-
belassenem Holz mit gleichwertiger Qualität, 2. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nummer 2
6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz müssen unter Prüfbedingungen eingehalten werden,
sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz- 3. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb dürfen
schutzmittel aufgetragen oder infolge einer Be- keine höheren Emissionen an Dioxinen, Furanen
handlung enthalten sind und Beschichtungen und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasser-
keine halogenorganischen Verbindungen oder stoffen als bei der Verbrennung von Holz auftreten;
Schwermetalle enthalten, dies muss durch ein mindestens einjährliches Mess-
7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst programm an den für den Einsatz vorgesehenen
verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, Feuerungsanlagentyp nachgewiesen werden,
soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder
4. beim Einsatz des Brennstoffes im Betrieb müssen
infolge einer Behandlung enthalten sind und
die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 eingehalten
Beschichtungen keine halogenorganischen Ver-
werden können; dies muss durch ein mindestens
bindungen oder Schwermetalle enthalten,
einjährliches Messprogramm an den für den Einsatz
8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als vorgesehenen Feuerungsanlagentyp nachgewiesen
Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreide- werden.
körner und Getreidebruchkörner, Getreideganz-
pflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Abschnitt 2
Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorge-
nannten Brennstoffen, Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Aus-
gabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit §4
gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol,
Allgemeine Anforderungen
naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölme-
thylester, (1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen
10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelas- nur betrieben werden, wenn sie sich in einem ord-
senes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren nungsgemäßen technischen Zustand befinden. Sie
Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasser- dürfen nur mit Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 betrie-
stoff, ben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des
Herstellers geeignet sind. Errichtung und Betrieb haben
11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefel- sich nach den Vorgaben des Herstellers zu richten.
verbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als
Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft, (2) Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 13 Prozent.
12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofen-
gas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Vo- (3) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-
lumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu fe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen,
1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 41
betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Ein- telten Massenkonzentrationen die folgenden Emissi-
zelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des onsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO)
Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedin- nicht überschreiten:
gungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte
und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehal- Brennstoff Nennwärme-
Staub CO
ten werden. nach § 3 leistung
(g/m3) (g/m3)
Absatz 1 (Kilowatt)
(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben ≥ 4 ≤ 500 0,09 1,0
werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Nummer
1 bis 3a > 500 0,09 0,5
Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in
Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a ≥ 4 ≤ 500 0,10 1,0
eingesetzt werden. Nummer
Stufe 1: 4 bis 5 > 500 0,10 0,5
(5) Grundöfen, die nach dem 31. Dezember 2014 er- Anlagen,
richtet und betrieben werden, sind mit nachgeschalte- die ab ≥ 4 ≤ 500 0,06 0,8
ten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand dem Nummer 5a
22. März > 500 0,06 0,5
der Technik auszustatten. Satz 1 gilt nicht für Anlagen,
bei denen die Einhaltung der Anforderungen nach An- 2010 ≥ 30 ≤ 100 0,10 0,8
errichtet
lage 4 Nummer 1 zu Kachelofenheizeinsätzen mit Füll- Nummer
werden > 100 ≤ 500 0,10 0,5
feuerungen nach DIN EN 13229/A1, Ausgabe Oktober 6 bis 7
2005, wie folgt nachgewiesen wird: > 500 0,10 0,3
1. bei einer Messung von einer Schornsteinfegerin oder Nummer
einem Schornsteinfeger unter sinngemäßer Anwen- ≥ 4 < 100 0,10 1,0
8 und 13
dung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 zu
Beginn des Betriebes oder Nummer
Stufe 2: ≥4 0,02 0,4
1 bis 5a
Anlagen,
2. im Rahmen einer Typprüfung des vorgefertigten Feu-
die nach ≥ 30 ≤ 500 0,02 0,4
erraumes unter Anwendung der Bestimmungen der Nummer
dem
Anlage 4 Nummer 3. 6 bis 7 > 500 0,02 0,3
31.12.2014
errichtet
(6) Die nachgeschalteten Einrichtungen zur Staub- Nummer
werden ≥ 4 < 100 0,02 0,4
minderung nach Absatz 5 dürfen nur verwendet wer- 8 und 13
.
den, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde
festgestellt worden ist oder eine Bauartzulassung vor- Abweichend von Satz 1 gelten bei Feuerungsanlagen,
liegt. Die Eignungsfeststellung und die Bauartzulassung in denen ausschließlich Brennstoffe nach § 3 Absatz 1
entfallen, sofern nach den bauordnungsrechtlichen Vor- Nummer 4 in Form von Scheitholz eingesetzt werden,
schriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Grenzwerte der Stufe 2 erst für Anlagen, die nach
die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen einge- dem 31. Dezember 2016 errichtet werden.
halten werden. (2) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7
(7) Feuerungsanlagen für die in § 3 Absatz 1 Num- genannten Brennstoffe dürfen nur in Feuerungsanlagen
mer 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder
22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder
werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typ- Holzverarbeitung eingesetzt werden.
prüfung des Herstellers belegt wird, dass unter Prüfbe- (3) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
dingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenz- Brennstoffe dürfen nur in automatisch beschickten
werte nach Anlage 4 Nummer 2 eingehalten werden. Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Anga-
ben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind
(8) Der Betreiber einer handbeschickten Feuerungs- und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7
anlage für feste Brennstoffe hat sich nach der Errich- mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Die in
tung oder nach einem Betreiberwechsel innerhalb eines § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausge-
Jahres hinsichtlich der sachgerechten Bedienung der nommen Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, dürfen
Feuerungsanlage, der ordnungsgemäßen Lagerung nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des
des Brennstoffs sowie der Besonderheiten beim Um- Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen
gang mit festen Brennstoffen von einer Schornstein- Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere
fegerin oder einem Schornsteinfeger im Zusammen- Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden.
hang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten beraten zu
lassen. (4) Bei Feuerungsanlagen mit flüssigem Wärme-
trägermedium, ausgenommen Einzelraumfeuerungsan-
lagen, für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4
§5 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe, die ab dem
Feuerungsanlagen mit einer 22. März 2010 errichtet werden, soll ein Wasser-
Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr Wärmespeicher mit einem Volumen von zwölf Litern je
Liter Brennstofffüllraum vorgehalten werden. Es ist
(1) Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer mindestens ein Wasser-Wärmespeichervolumen von
Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausge- 55 Litern pro Kilowatt Nennwärmeleistung zu verwen-
nommen Einzelraumfeuerungsanlagen, sind so zu er- den. Abweichend von Satz 1 genügt bei automatisch
richten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermit- beschickten Anlagen ein Wasser-Wärmespeicher mit
42 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
einem Volumen von mindestens 20 Litern je Kilowatt durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wer-
Nennwärmeleistung. Abweichend von den Sätzen 1 den kann, dass ihr unter Prüfbedingungen nach dem
und 2 kann ein sonstiger Wärmespeicher gleicher Ka- Verfahren der Anlage 3 Nummer 1 ermittelter Nutzungs-
pazität verwendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten grad von 94 Prozent nicht unterschritten wird.
nicht für (3) Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für Heiz-
1. automatisch beschickte Feuerungsanlagen, die die kessel mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 Me-
Anforderungen nach Absatz 1 bei kleinster einstell- gawatt als erfüllt, soweit der nach dem Verfahren der
barer Leistung einhalten, Anlage 3 Nummer 1 ermittelte Kesselwirkungsgrad
2. Feuerungsanlagen, die zur Abdeckung der Grund- 94 Prozent nicht unterschreitet.
und Mittellast in einem Wärmeversorgungssystem (4) Für Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Bren-
unter Volllast betrieben werden und die Spitzen- ner, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
und Zusatzlasten durch einen Reservekessel ab- oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
decken, sowie über den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt
3. Feuerungsanlagen, die auf Grund ihrer bestim- worden sind, kann der Gehalt des Abgases an Stick-
mungsgemäßen Funktion ausschließlich bei Volllast stoffoxiden abweichend von Absatz 1 auch nach einem
betrieben werden. dem Verfahren nach Anlage 3 Nummer 2 gleichwertigen
Verfahren, insbesondere nach einem in einer europä-
Abschnitt 3 ischen Norm festgelegten Verfahren, ermittelt werden.
Öl- und Gasfeuerungsanlagen §7
§6 Ölfeuerungsanlagen
mit Verdampfungsbrenner
Allgemeine Anforderungen
(1) Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind
Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger so zu errichten und zu betreiben, dass
und einer Feuerungswärmeleistung unter 10 Megawatt, 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2
die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen
betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel- Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht über-
Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Be- schreitet,
scheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter 2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-
Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 lage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei
Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoff- von Ölderivaten sind,
oxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit
von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht 3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Ab-
überschreitet: satz 1 eingehalten werden und
1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von
Nummer 9: 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht über-
schreiten.
Nennwärmeleistung
Emissionen in mg/kWh Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilo-
(kW)
watt oder weniger, die vor dem 1. November 1996
≤ 120 110 errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1
> 120 ≤ 400 120 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
> 400 185 §8
2. bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversor- Ölfeuerungsanlagen
gung: mit Zerstäubungsbrenner
Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner sind
Nennwärmeleistung
(kW)
Emissionen in mg/kWh so zu errichten und zu betreiben, dass
≤ 120 60 1. die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2
ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen
> 120 ≤ 400 80 Emissionen im Abgas die Rußzahl 1 nicht über-
> 400 120 schreitet,
.
2. die Abgase nach der nach dem Verfahren der An-
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid lage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei
durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem von Ölderivaten sind,
Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszu-
3. die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Ab-
schöpfen.
satz 1 eingehalten werden und
(2) In Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung
von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträ- 4. die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von
ger, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder durch 1 300 Milligramm je Kilowattstunde nicht über-
Austausch des Kessels wesentlich geändert werden, schreiten.
dürfen Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von Bei Anlagen, die bis zum 1. Oktober 1988, in dem in
mehr als 400 Kilowatt nur eingesetzt werden, soweit Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 43
zum 3. Oktober 1990, errichtet worden sind, darf ab- 2. Feuerungsanlagen, die bei einer Nennwärmeleistung
weichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 2 nicht von 28 Kilowatt oder weniger ausschließlich der
überschritten werden, es sei denn, die Anlagen sind Brauchwasserbereitung dienen.
nach diesen Zeitpunkten wesentlich geändert worden
oder werden wesentlich geändert. § 11
Öl- und Gasfeuerungen
§9 mit einer Feuerungswärmeleistung
Gasfeuerungsanlagen von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
(1) Einzelfeuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe
(1) Für Feuerungsanlagen, die regelmäßig mit Gasen
nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit einer Feuerungswär-
der öffentlichen Gasversorgung und während höchs-
meleistung von 10 Megawatt bis weniger als 20 Mega-
tens 300 Stunden im Jahr mit Heizöl EL im Sinne des
watt dürfen abweichend von den §§ 6 bis 10 nur errich-
§ 3 Absatz 1 Nummer 9 betrieben werden, gilt während
tet und betrieben werden, wenn
des Betriebs mit Heizöl EL für alle Betriebstempera-
turen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 1. die Emissionen von Kohlenstoffmonoxid den Emis-
250 Milligramm je Kilowattstunde Abgas. sionsgrenzwert von 80 Milligramm je Kubikmeter
Abgas,
(2) Gasfeuerungsanlagen sind so zu errichten und zu
betreiben, dass die Grenzwerte für die Abgasverluste 2. die Emissionen von Stickstoffoxiden, angegeben als
nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden. Stickstoffdioxid, den Emissionsgrenzwert von
a) 180 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln
§ 10 mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Cel-
sius,
Begrenzung der Abgasverluste
b) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis
nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.4 für die 210 Grad Celsius,
Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend
c) 250 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
genannten Prozentsätze nicht überschreiten:
seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
Nennwärmeleistung Grenzwerte für die 210 Grad Celsius,
in Kilowatt Abgasverluste in Prozent bei Heizöl EL nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 jeweils
≥ 4 ≤ 25 11 berechnet auf einen Stickstoffgehalt im Heizöl EL
von 140 Milligramm je Kilogramm, und
> 25 ≤ 50 10 3. die Abgastrübung die Rußzahl 1,
bei den Nummern 1 und 2 bezogen auf einen Sauer-
> 50 9
. stoffgehalt von 3 Prozent, als Halbstundenmittelwert
nicht überschreiten.
Kann bei einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage, die mit
einem Heizkessel ausgerüstet ist, der die Anforderun- (2) Einzelfeuerungsanlagen für Gase der öffentlichen
gen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Flüssig-
1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Mega-
gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm- watt bis weniger als 20 Megawatt dürfen abweichend
wasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, von den §§ 6 bis 10 nur errichtet und betrieben werden,
L 195 vom 14.7.1992, S. 32), die zuletzt durch die wenn die Emissionen von
Richtlinie 2008/28/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) 1. Kohlenstoffmonoxid den Emissionsgrenzwert von
geändert worden ist, an den Wirkungsgrad des Heiz- 80 Milligramm je Kubikmeter Abgas und
kessels erfüllt, der Abgasverlust-Grenzwert nach Satz 1
2. Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid,
auf Grund der Bauart des Kessels nicht eingehalten
den Emissionsgrenzwert von
werden, so gilt ein um 1 Prozentpunkt höherer Wert,
wenn der Heizkessel in der Konformitätserklärung nach a) 100 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kesseln
Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 92/42/EWG als Stan- mit einer Betriebstemperatur unter 110 Grad Cel-
dardheizkessel nach Artikel 2 der Richtlinie 92/42/EWG sius bei Erdgas,
ausgewiesen und mit einem CE-Kennzeichen nach Ar- b) 110 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
tikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 92/42/EWG gekennzeich- seln mit einer Betriebstemperatur von 110 bis 210
net ist. Grad Celsius bei Erdgas,
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die c) 150 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Kes-
Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf seln mit einer Betriebstemperatur von mehr als
Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktionen nicht 210 Grad Celsius bei Erdgas und
eingehalten werden können, sind so zu errichten und d) 200 Milligramm je Kubikmeter Abgas bei Einsatz
zu betreiben, dass sie dem Stand der Technik des je- der anderen Gase,
weiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entspre-
chen. bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 3 Prozent, als
Halbstundenmittelwert nicht überschreiten.
(3) Absatz 1 gilt nicht für
(3) Für Einzelfeuerungsanlagen, die regelmäßig mit
1. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärme- Brennstoffen nach Absatz 2 und während höchstens
leistung von 11 Kilowatt oder weniger und 300 Stunden im Jahr mit Brennstoffen nach Absatz 1
44 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
betrieben werden, gilt während des Betriebs mit einem 2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von
Brennstoff nach Absatz 1 für alle Betriebstemperaturen 11 Kilowatt oder weniger, die ausschließlich der
ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffoxide von 250 Mil- Brauchwassererwärmung dienen,
ligramm je Kubikmeter Abgas. 3. Feuerungsanlagen, bei denen Methanol, Ethanol,
Wasserstoff, Biogas, Klärgas, Grubengas, Stahlgas,
Abschnitt 4 Hochofengas oder Raffineriegas eingesetzt werden,
sowie Feuerungsanlagen, bei denen naturbelasse-
Überwachung nes Erdgas oder Erdölgas jeweils an der Gewin-
nungsstelle eingesetzt werden,
§ 12 4. Feuerungsanlagen, die als Brennwertgeräte einge-
Messöffnung richtet sind, hinsichtlich der Anforderungen des § 10.
Der Betreiber einer Feuerungsanlage, für die nach (4) Die Messungen nach Absatz 2 sind während der
den §§ 14 und 15 Messungen von einer Schornsteinfe- üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage nach der
gerin oder einem Schornsteinfeger vorgeschrieben Anlage 2 durchzuführen. Über das Ergebnis der Mes-
sind, hat eine Messöffnung herzustellen oder herstellen sungen sowie über die Durchführung der Überwa-
zu lassen, die den Anforderungen nach Anlage 1 ent- chungstätigkeiten nach Absatz 1 und 2 hat die Schorn-
spricht. Hat eine Feuerungsanlage mehrere Verbin- steinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber
dungsstücke, ist in jedem Verbindungsstück eine der Feuerungsanlage eine Bescheinigung nach Anlage 2
Messöffnung einzurichten. In anderen als den in Satz 1 Nummer 4 und 5 auszustellen.
genannten Fällen hat der Betreiber auf Verlangen der (5) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2, dass die
zuständigen Behörde die Herstellung einer Messöff- Anforderungen nicht erfüllt sind, hat der Betreiber den
nung zu gestatten. Mangel abzustellen und von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger eine Wiederholung zur
§ 13 Feststellung der Einhaltung der Anforderungen durch-
führen zu lassen. Das Schornsteinfeger-Handwerksge-
Messeinrichtungen setz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der
(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messver-
fahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, § 15
die dem Stand der Messtechnik entsprechen. Wiederkehrende Überwachung
(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit (1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Ein-
geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. Die satz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 ge-
Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine nannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von
Eignungsprüfung bestanden haben. 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeue-
rungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen
(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halb- nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in
jährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in je-
Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen. dem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin
oder einem Schornsteinfeger durch Messungen fest-
§ 14 stellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach
Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die
Überwachung neuer und
Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5
wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich- (2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage
teten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforde-
feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderungen rung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusam-
des § 19 Absatz 1 und 2 vor der Inbetriebnahme der menhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von
Anlage von einer Schornsteinfegerin oder einem dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu las-
Schornsteinfeger feststellen zu lassen; die Feststellung sen.
kann auch im Zusammenhang mit anderen Schorn-
steinfegerarbeiten erfolgen. (3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage
mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,
(2) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich- für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt
teten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage, für sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
die in § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1, 3 bis 7, § 5, § 6
1. einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen,
Absatz 1 bis 3 oder in den §§ 7 bis 10 Anforderungen
deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung
festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen
nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und
Anforderungen innerhalb von vier Wochen nach der
weniger zurückliegt, und
Inbetriebnahme von einer Schornsteinfegerin oder
einem Schornsteinfeger feststellen zu lassen. 2. einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen,
deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung
(3) Absatz 2 gilt nicht für nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf
1. Einzelraumfeuerungsanlagen für den Einsatz von Jahre zurückliegt,
flüssigen Brennstoffen mit einer Nennwärmeleistung von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein-
von 11 Kilowatt oder weniger, feger durch Messungen feststellen zu lassen. Abwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 45
chend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit § 18
selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Ver-
Überwachung von Öl- und
brennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen
Gasfeuerungen mit einer Feuerungs-
einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schorn-
wärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
steinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Mes-
sungen feststellen zu lassen. (1) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-
teten Einzelfeuerungsanlage für den Einsatz von flüssi-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
gen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 mit ei-
1. Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie ner Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis we-
2. vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsan- niger als 20 Megawatt hat abweichend von den §§ 12
lagen mit Außenwandanschluss. bis 17 diese vor Inbetriebnahme mit geeigneten Mess-
einrichtungen auszurüsten, die die Abgastrübung fort-
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. laufend messen und registrieren. Die Messeinrichtung
muss die Einhaltung der Rußzahl 1 erkennen lassen.
§ 16
(2) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage nach
Zusammenstellung Absatz 1 hat durch eine von der zuständigen obersten
der Messergebnisse Landesbehörde oder von der nach Landesrecht zustän-
Der Bezirksschornsteinfegermeister meldet die Er- digen Behörde für Kalibrierungen bekannt gegebenen
gebnisse der Messungen nach den §§ 14 und 15 ka- Stelle den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrich-
lenderjährlich nach näherer Weisung der Innung für das tungen nach Absatz 1 bescheinigen zu lassen sowie die
Schornsteinfegerhandwerk dem zuständigen Landes- Messeinrichtungen innerhalb von drei Monaten nach
innungsverband. Die Landesinnungsverbände für das Inbetriebnahme kalibrieren und jeweils spätestens nach
Schornsteinfegerhandwerk erstellen für jedes Kalender- Ablauf eines Jahres auf Funktionsfähigkeit prüfen zu
jahr Übersichten über die Ergebnisse der Messungen lassen. Der Betreiber muss die Kalibrierung spätestens
und legen diese Übersichten im Rahmen der gesetz- drei Jahre nach der letzten Kalibrierung wiederholen
lichen Auskunftspflichten der Innungen für das Schorn- lassen. Der Betreiber hat die Bescheinigung über den
steinfegerhandwerk der für den Immissionsschutz zu- ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Er-
ständigen obersten Landesbehörde oder der nach Lan- gebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktions-
desrecht zuständigen Behörde bis zum 30. April des fähigkeit der zuständigen Behörde jeweils innerhalb
folgenden Jahres vor. Der zuständige Zentralinnungs- von drei Monaten nach Durchführung vorzulegen.
verband des Schornsteinfegerhandwerks erstellt für je- (3) Über die Auswertung der kontinuierlichen Mes-
des Kalenderjahr eine entsprechende länderübergrei- sungen der Abgastrübung hat der Betreiber einen
fende Übersicht und legt diese dem Bundesministerium Messbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bis zum innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden
30. Juni des folgenden Jahres vor. Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen.
Der Betreiber muss die Messberichte fünf Jahre ab Vor-
§ 17 lage bei der Behörde aufbewahren.
Eigenüberwachung (4) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
(1) Die Aufgaben der Schornsteinfegerinnen und der abweichend von den §§ 12 bis 17 die Einhaltung der
Schornsteinfeger und der Bezirksschornsteinfeger- Anforderungen nach § 11 für Kohlenstoffmonoxid und
meister nach den §§ 14 bis 16 werden bei Feuerungs- Stickstoffoxide frühestens drei Monate und spätestens
anlagen der Bundeswehr, soweit der Vollzug des Bun- sechs Monate nach der Inbetriebnahme von einer nach
des-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nach § 1 der gegebenen Stelle prüfen zu lassen. Der Betreiber hat
Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom die Prüfung nach Satz 1 nach einer wesentlichen Ände-
9. April 1986 (BGBl. I S. 380) Bundesbehörden obliegt, rung und im Übrigen im Abstand von drei Jahren wie-
von Stellen der zuständigen Verwaltung wahrgenom- derholen zu lassen.
men. Diese Stellen teilen die Wahrnehmung der Eigen- (5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 sind drei Einzel-
überwachung der für den Vollzug dieser Verordnung messungen erforderlich. Diese sind, sofern technisch
jeweils örtlich zuständigen Landesbehörde und dem möglich, bei unterschiedlichen Laststufen (Schwach-,
Bezirksschornsteinfegermeister mit. Mittel- und Volllast) durchzuführen. Das Ergebnis einer
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen richten die Be- jeden Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert an-
scheinigungen nach § 14 Absatz 4 sowie die Informa- zugeben.
tionen nach § 16 Satz 1 an die zuständige Verwaltung. (6) Der Betreiber einer Einzelfeuerungsanlage hat
Anstelle des Kehrbuchs führt sie vergleichbare Auf- über die Einzelmessungen nach Absatz 4 einen Mess-
zeichnungen. bericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und der
(3) Die zuständige Verwaltung erstellt landesweite zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach
Übersichten über die Ergebnisse der Messungen nach Durchführung der Messung vorzulegen. Der Messbe-
den §§ 14 und 15 und teilt diese den für den Immis- richt muss Angaben über die Messplanung, das Ergeb-
sionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden nis, die verwendeten Messverfahren und die Betriebs-
oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden bedingungen, die für die Beurteilung der Messergeb-
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz nisse von Bedeutung sind, enthalten. Der Betreiber
und Reaktorsicherheit innerhalb der Zeiträume nach muss die Berichte fünf Jahre ab der Vorlage bei der
§ 16 Satz 2 und 3 mit. Behörde aufbewahren.
46 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
(7) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, § 21
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung nach Absatz 5 Weitergehende Anforderungen
den jeweiligen Emissionsgrenzwert nach § 11 über-
schreitet. Die Befugnis der zuständigen Behörde, auf Grund
der §§ 24 und 25 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes andere oder weiter gehende Anordnungen zu tref-
Abschnitt 5
fen, bleibt unberührt.
Gemeinsame Vorschriften
§ 22
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
Ableitbedingungen für Abgase Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
(1) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feue- von den Anforderungen der §§ 3 bis 11, 19, 25 und 26
rungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer
22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder
werden, müssen in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und
1. bei Dachneigungen schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten
sind.
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindes-
tens 40 Zentimeter überragen oder von der Dach- § 23
fläche mindestens 1 Meter entfernt sein,
Zugänglichkeit der Normen
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens
40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen DIN-, DIN EN-Normen sowie die VDI-Richtlinien, auf
Abstand von der Dachfläche von mindestens die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
2 Meter und 30 Zentimeter haben; Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen. Das in § 3 Ab-
satz 1 Nummer 5a genannte Zertifizierungsprogramm
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleis- für Holzpellets kann bei DIN CERTCO, Gesellschaft
tung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern für Konformitätsbewertung mbH, Alboinstraße 56,
die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern 12103 Berlin, bezogen werden. Die DIN-, DIN EN-Nor-
oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der men, die VDI-Richtlinien sowie das Zertifizierungspro-
Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere ange- gramm für Holzpellets sind beim Deutschen Patent-
fangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter. und Markenamt in München archivmäßig gesichert nie-
(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Höhe der Aus- dergelegt.
trittsöffnung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis 10 Mega- § 24
watt Ordnungswidrigkeiten
1. die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-
3 Meter zu überragen und mer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt,
2. mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen. wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die 1. entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufge-
Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst führten Brennstoffe einsetzt,
zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Ab-
Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Satz 1 satz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
Nummer 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen in Warmum-
3. entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 Absatz 2
formungsbetrieben, soweit Windleitflächenlüfter einge-
eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder
setzt werden.
nicht richtig betreibt,
(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Abgase von
4. entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in
Feuerungsanlagen nach § 11 über einen oder mehrere
anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanla-
Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vor-
gen oder Betrieben einsetzt,
schriften der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl 2002, S. 511) zu be- 5. entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer
rechnen ist. Feuerungsanlage einsetzt,
6. entgegen § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Einzel-
§ 20 feuerungsanlage errichtet oder betreibt,
Anzeige und Nachweise 7. entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Mess-
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11 öffnung nicht gestattet,
hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen 8. entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Ab-
Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen. satz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die
(2) Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat dafür Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht
Sorge zu tragen, dass die Nachweise über die Durch- oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder
führung aller von einer Schornsteinfegerin oder einem nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder
Schornsteinfeger durchzuführenden Tätigkeiten an den nicht rechtzeitig überwachen lässt,
Bezirksschornsteinfegermeister gesendet werden. Der 9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 eine Einzelfeue-
Bezirksschornsteinfegermeister hat die durchgeführten rungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
Arbeiten in das Kehrbuch einzutragen. tig ausrüstet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 47
10. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 eine Messeinrich- Feuerstättenschau durchgeführt wird, kann die Fest-
tung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt stellung des Zeitpunktes der Errichtung auch im Zu-
oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt, sammenhang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten er-
folgen.
11. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 die Kalibrierung
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt, (2) Vom 22. März 2010 bis zu den in Absatz 1 Satz 1
genannten Zeitpunkten gelten für bestehende Feue-
12. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung rungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nenn-
oder einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vor- wärmeleistung von mehr als 15 Kilowatt, ausgenom-
legt, men Einzelraumfeuerungsanlagen, in Abhängigkeit von
den eingesetzten Brennstoffen folgende Grenzwerte,
13. entgegen § 18 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 1 oder
die nach Anlage 2 zu ermitteln sind:
Satz 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzei-
tig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Brennstoff nach Nummer
Jahre aufbewahrt, § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 5a
1 bis 3a
14. entgegen § 18 Absatz 4 die Einhaltung einer dort Nennwärme- Staub Staub CO
genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig leistung in kW [g/m3] [g/m3] [g/m3]
prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht
rechtzeitig wiederholen lässt, > 15 ≤ 50 0,15 0,15 4
15. entgegen § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine > 50 ≤ 150 0,15 0,15 2
Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er- > 150 ≤ 500 0,15 0,15 1
stattet oder nicht dafür Sorge trägt, dass die dort
genannten Nachweise versendet werden, > 500 0,15 0,15 0,5
16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Brennstoff nach Nummer 6 und 7
Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder § 3 Absatz 1
17. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer Staub CO
Nennwärme- [g/m3] [g/m3]
dort genannten Anforderung nicht oder nicht recht- leistung in kW
zeitig überwachen lässt.
> 50 ≤ 100 0,15 0,8
Abschnitt 6 > 100 ≤ 500 0,15 0,5
Übergangsregelungen > 500 0,15 0,3
§ 25 Brennstoff nach Nummer 8
§ 3 Absatz 1
Übergangsregelung für Staub CO
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Nennwärme- [g/m3] [g/m3]
ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen leistung in kW
(1) Bestehende Feuerungsanlagen, ausgenommen
> 15 ≤ 100 0,15 4
Einzelraumfeuerungsanlagen, für feste Brennstoffe dür-
fen nur weiterbetrieben werden, wenn die Grenzwerte .
der Stufe 1 des § 5 Absatz 1 Satz 1 in Abhängigkeit Abweichend von § 4 Absatz 2 beziehen sich bis zu den
vom Zeitpunkt ihrer Errichtung ab folgenden Zeitpunk- in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkten die Emis-
ten eingehalten werden: sionsbegrenzungen bei den Brennstoffen nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3a auf einen Volumengehalt an
Zeitpunkt der Einhaltung
Zeitpunkt der Errichtung der Grenzwerte der
Sauerstoff im Abgas von 8 Prozent. Bei handbeschick-
Stufe 1 des § 5 Absatz 1 ten Feuerungsanlagen ohne Pufferspeicher sind bei
Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 genannten
bis einschließlich Brennstoffe die Anforderungen bei gedrosselter Ver-
31. Dezember 1994 1. Januar 2015 brennungsluftzufuhr einzuhalten.
vom 1. Januar 1995 (3) Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit
bis einschließlich 1. Januar 2019 einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr,
31. Dezember 2004 ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab
dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar 2015 errich-
vom 1. Januar 2005 tet werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 des § 5
bis einschließlich 1. Januar 2025 Absatz 1 nach dem 1. Januar 2015 weiter.
21. März 2010
. (4) Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsan-
Die Feststellung des Zeitpunktes, ab wann die Anlagen lage für feste Brennstoffe, für die in Absatz 2 Anforde-
die Grenzwerte nach Satz 1 einhalten müssen, erfolgt rungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der Anforde-
spätestens bis zum 31. Dezember 2012 durch den Be- rungen bis einschließlich 31. Dezember 2011 und an-
zirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstät- schließend alle zwei Jahre von einer Schornsteinfegerin
tenschau. Sofern bis zum 31. Dezember 2012 keine oder einem Schornsteinfeger überwachen zu lassen. Im
48 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhal- duzierung der Staubemissionen nach dem Stand der
tung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
und § 5 Absatz 2 und 3 Satz 1 überprüfen zu lassen.
§ 14 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Zeitpunkt der
Datum auf dem Typschild Nachrüstung oder
(5) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick- Außerbetriebnahme
ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe muss sich
bis einschließlich
bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach § 4 Absatz 8 31. Dezember 1974
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornstein- oder Datum nicht mehr 31. Dezember 2014
feger beraten lassen. feststellbar
(6) Der Betreiber einer ab dem 22. März 2010 errich-
teten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlage für 1. Januar 1975 bis
31. Dezember 1984 31. Dezember 2017
feste Brennstoffe hat die Überwachung nach § 14 Ab-
satz 2 auf die Einhaltung der in § 5 Absatz 1 genannten
1. Januar 1985 bis
Anforderungen für Anlagen mit einer Nennwärme- 31. Dezember 1994 31. Dezember 2020
leistung bis zu 15 Kilowatt, die mit den in § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffen betrie- 1. Januar 1995 bis
ben werden, erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einschließlich 31. Dezember 2024
einer geeigneten Messeinrichtung im Sinne des § 13 21. März 2010
Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 14 Absatz 2 bleibt .
im Übrigen unberührt. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
(7) Abweichend von Absatz 4 sowie § 15 Absatz 1 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
sind Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zur Einhal-
tung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit
sowie § 5 Absatz 1 mit Ausnahme von einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
1. mechanisch beschickten Feuerungsanlagen für den 2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12,
Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 5a, 8 oder 3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13,
Nummer 13 genannten Brennstoffe mit einer Nenn-
wärmeleistung über 15 Kilowatt und 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, de-
ren Wärmeversorgung ausschließlich über diese An-
2. Feuerungsanlagen für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 lagen erfolgt, sowie
Nummer 6 oder Nummer 7 genannten festen Brenn-
5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betrei-
stoffe mit einer Nennwärmeleistung über 50 Kilowatt
ber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister
erst sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeig- glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar
neten Messeinrichtung im Sinne des § 13 Absatz 2 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
überprüfen zu lassen. § 15 Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-
(4) Absatz 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachel-
rührt.
ofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die ein-
gemauert sind. Diese sind spätestens bis zu den in Ab-
§ 26 satz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkten mit nachgeschal-
Übergangsregelung für teten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Absatz 6
gilt entsprechend.
(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstof-
fe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb (5) Der Betreiber einer bestehenden Einzelraumfeue-
genommen wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, rungsanlage hat bis einschließlich 31. Dezember 2012
wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten das Datum auf dem Typschild der Anlage vom Bezirks-
werden: schornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstätten-
schau feststellen zu lassen. Sofern bis einschließlich
1. Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau durchge-
2. Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. führt wird, kann die Feststellung des Datums auf dem
Typschild auch im Zusammenhang mit anderen
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Nachweise nach
1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung Absatz 1 Satz 2 müssen bis spätestens 31. Dezember
des Herstellers oder 2012 dem Bezirksschornsteinfegermeister vorgelegt
werden. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat im
2. durch eine Messung unter entsprechender Anwen-
Rahmen der Feuerstättenschau oder im Zusammen-
dung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3
hang mit anderen Schornsteinfegerarbeiten spätestens
durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schorn-
zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder
steinfeger
Außerbetriebnahme dem Betreiber der Anlage zu infor-
geführt werden. mieren.
(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung der (6) Für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brenn-
Grenzwerte bis einschließlich 31. Dezember 2013 nicht stoffe, die ab dem 22. März 2010 und vor dem 1. Januar
geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungs- 2015 errichtet werden, gelten die Grenzwerte der
anlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild Stufe 1 der Anlage 4 Nummer 1 nach dem 1. Januar
zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Re- 2015 weiter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 49
(7) Der Betreiber einer bestehenden handbeschick- Abschnitt 7
ten Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe
muss sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 nach Schlussvorschrift
§ 4 Absatz 8 durch eine Schornsteinfegerin oder einen
Schornsteinfeger im Zusammenhang mit anderen
Schornsteinfegerarbeiten beraten lassen. § 28
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsregelung für Diese Verordnung tritt am 22. März 2010 in Kraft.
Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013 Gleichzeitig tritt die Verordnung über kleine und mittlere
An die Stelle der Bezirksschornsteinfegermeister Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntma-
treten ab dem 1. Januar 2013 die bevollmächtigten chung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), die zuletzt
Bezirksschornsteinfeger nach § 48 Satz 1 des Schorn- durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003
steinfeger-Handwerksgesetzes. (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010
Anlage 1
(zu § 12)
Messöffnung
1. Die Messöffnung ist grundsätzlich im Verbindungsstück zwischen Wärmeer-
zeuger und Schornstein hinter dem letzten Wärmetauscher anzubringen.
Wird die Feuerungsanlage in Verbindung mit einer Abgasreinigungseinrich-
tung betrieben, ist die Messöffnung hinter der Abgasreinigungseinrichtung
anzubringen. Die Messöffnung soll in einem Abstand, der etwa dem zwei-
fachen Durchmesser des Verbindungsstücks entspricht, hinter dem Abgas-
stutzen des Wärmetauschers oder der Abgasreinigungseinrichtung ange-
bracht sein.
2. Eine Messöffnung an anderer Stelle als nach Nummer 1 ist zulässig, wenn
reproduzierbare Strömungsverhältnisse vorherrschen und keine größeren
Wärmeverluste in der Einlaufstrecke auftreten als nach Nummer 1.
3. An der Messöffnung dürfen keine Staub- oder Rußablagerungen vorhanden
sein, die die Messungen wesentlich beeinträchtigen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 51
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2)
Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Die Bestimmung des Feuchtegehaltes ist mit Messgeräten, die die elektrische Leitfähigkeit messen, durch-
zuführen. Andere gleichwertige Meßmethoden zur Bestimmung des Feuchtegehaltes können angewendet wer-
den.
Messung von Abgasparametern
1.1 Die Messungen sind an der Messöffnung im Kern des Abgasstromes durchzuführen. Besitzt eine Feue-
rungsanlage mehrere Messöffnungen, sind die Messungen an jeder Messöffnung durchzuführen.
1.2 Vor den Messungen ist die Funktionsfähigkeit der Messgeräte zu überprüfen. Die in den Betriebsanleitun-
gen enthaltenen Anweisungen der Hersteller sind zu beachten.
1.3 Die Messungen sind im ungestörten Dauerbetriebszustand der Feuerungsanlagen bei Nennwärmeleistung,
ersatzweise bei der höchsten einstellbaren Wärmeleistung, so durchzuführen, dass die Ergebnisse reprä-
sentativ und bei vergleichbaren Feuerungsanlagen und Betriebsbedingungen miteinander vergleichbar
sind.
1.4 Zur Beurteilung des Betriebszustandes sind die Druckdifferenz zwischen Abgas und Umgebungsluft sowie
die Temperatur des Abgases zu messen. Das Ergebnis der Temperaturmessung nach Nummer 3.4.1 kann
verwendet werden. Die von den Betriebsmessgeräten angezeigte Temperatur des Wärmeträgers im oder
hinter dem Wärmeerzeuger ist zu erfassen. Bei Feuerungsanlagen mit mehrstufigen oder stufenlos gere-
gelten Brennern ist die bei der Messung eingestellte Leistung zu erfassen.
1.5 Das Messprogramm ist immer vollständig durchzuführen. Es soll nicht abgebrochen werden, wenn eine
einzelne Messung negativ ausfällt.
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
2.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 sind die Messungen bei einer Kesseltemperatur von
mindestens 60 Grad Celsius durchzuführen. Bei handbeschickten Feuerungsanlagen soll darüber hinaus
mit den Messungen fünf Minuten, nachdem die größte vom Hersteller in der Bedienungsanleitung genannte
Brennstoffmenge auf eine für die Entzündung ausreichende Glutschicht aufgegeben wurde, begonnen
werden.
2.2 Die Emissionen sind jeweils zeitgleich mit dem Sauerstoffgehalt im Abgas als Viertelstundenmittelwert zu
ermitteln. Die Emissionen sind mit einer eignungsgeprüften Messeinrichtung zu bestimmen. Die gemesse-
nen Emissionen sind nach der Beziehung
21 – O2B
EB = xEM
21 – O2
auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Es bedeuten:
EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Emissionen
O2B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent
O2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas.
2.3 Das Ergebnis der Messungen ist nach Umrechnung auf den Normzustand und den Bezugssauerstoffgehalt
des Abgases mit einer Dezimalstelle mehr als der Zahlenwert des festgelegten Emissionsgrenzwertes zu
ermitteln. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, zu runden. Der Emissionsgrenz-
wert ist eingehalten, wenn ihn der gemessene Wert abzüglich der Messunsicherheit nicht überschreitet.
2.4 Bei Messungen im Teillastbereich nach § 25 Absatz 2 ist wie folgt vorzugehen:
2.4.1 Bei Feuerungsanlagen ohne Verbrennungsluftgebläse ist in den ersten fünf Minuten bei geöffneter
und in den restlichen zehn Minuten bei geschlossener Verbrennungsluftklappe zu messen.
2.4.2 Bei Feuerungsanlagen mit ungeregeltem Verbrennungsluftgebläse (Ein/Aus-Regelung) ist fünf Minu-
ten bei laufendem und zehn Minuten bei abgeschaltetem Gebläse zu messen.
2.4.3 Bei Feuerungsanlagen mit geregeltem Verbrennungsluftgebläse (Drehzahlregelung, Stufenregelung,
Luftmengenregelung mittels Drosselscheibe, -blende oder -klappe u. Ä.) ist 15 Minuten lang mit
verminderter Verbrennungsluftzufuhr zu messen.
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3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
3.1 Zur Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 1.3 soll bei Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
und bei Gasfeuerungsanlagen frühestens zwei Minuten nach dem Einschalten des Brenners und bei
Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner frühestens zwei Minuten nach dem Einstellen der Nenn-
wärmeleistung mit den Messungen begonnen werden. Bei Warmwasserheizungsanlagen soll die Kessel-
wassertemperatur bei Beginn der Messungen wenigstens 60 Grad Celsius betragen. Dies gilt nicht für
Warmwasserheizungsanlagen, deren Kessel bestimmungsgemäß bei Temperaturen unter 60 Grad Celsius
betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung).
3.2 Die Bestimmung der Rußzahl ist nach dem Verfahren der DIN 51402, Teil 1, Ausgabe Oktober 1986, visuell
durchzuführen. Es sind drei Einzelmessungen vorzunehmen. Eine weitere Einzelmessung ist jeweils durch-
zuführen, wenn das beaufschlagte Filterpapier durch Kondensatbildung merklich feucht wurde oder einen
ungleichmäßigen Schwärzungsgrad aufweist. Aus den Einzelmessungen ist das arithmetische Mittel zu
bilden. Das auf die nächste ganze Zahl gerundete Ergebnis entspricht dieser Verordnung, wenn die fest-
gelegte Rußzahl nicht überschritten wird.
3.3 Die Prüfung des Abgases auf das Vorhandensein von Ölderivaten ist anhand der bei der Rußzahlbestim-
mung beaufschlagten Filterpapiere vorzunehmen. Die beaufschlagten Filterpapiere sind jeweils zunächst
mit bloßem Auge auf Ölderivate zu untersuchen. Wird dabei eine Verfärbung festgestellt, ist der Filter für die
Rußzahlbestimmung zu verwerfen. Ist eine eindeutige Entscheidung nicht möglich, muss nach der Ruß-
zahlbestimmung ein Fließmitteltest nach DIN 51402, Teil 2, Ausgabe März 1979, durchgeführt werden. Die
Anforderungen dieser Verordnung sind erfüllt, wenn an keiner der drei Filterproben Ölderivate festgestellt
werden.
3.4 Bestimmung der Abgasverluste
3.4.1 Der Sauerstoffgehalt des Abgases sowie die Abgastemperatur sind quasikontinuierlich als Mittelwert
über einen Zeitraum von 30 Sekunden jeweils zeitgleich im gleichen Punkt zu bestimmen. Die
Temperatur der Verbrennungsluft wird in der Nähe der Ansaugöffnung des Wärmeerzeugers, bei
raumluftunabhängigen Feuerungsanlagen an geeigneter Stelle im Zuführungsrohr gemessen.
Der Abgasverlust wird aus den Mittelwerten der quasikontinuierlichen Messung von Abgastempera-
tur und Sauerstoffgehalt sowie aus den gemessenen Werten für Sauerstoffgehalt und Temperatur der
Verbrennungsluft nach folgender Formel errechnet:
qA = (tA – tL) • ( A
21 – O2,A
+B )
Es bedeuten:
qA = Abgasverlust in Prozent
tA = Abgastemperatur in Grad Celsius
tL = Verbrennungslufttemperatur in Grad Celsius
O2,A = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent
Heizöl EL, naturbelassene Gase der öffentlichen Flüssiggas und
Kokereigas
Pflanzenöle, Pflanzenölmethylester Gasversorgung Flüssiggas-Luft-Gemische
A= 0,68 0,66 0,60 0,63
B= 0,007 0,009 0,011 0,008
.
3.4.2 Nummer 2.3 gilt entsprechend.
4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungs-
anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Informationen enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfeger-
meisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung
Wärmetauscher: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung
Brenner: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Leistung bei der Messung
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Art des Brenners (mit Gebläse, ohne Gebläse, Verdampfungsbrenner)
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warm-
wassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Verbrennungslufttemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Abgasverlust unter Angabe der Messunsicherheit
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Rußzahl aus allen Einzelmessungen sowie Mittelwert der Rußzahl
Bei Anlagen mit flüssigen Brennstoffen: Ergebnis der Überprüfung auf Ölderivate
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 2 und 3 (Herstellerbescheinigung)
5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungs-
anlagen für feste Brennstoffe
Die Bescheinigung nach § 14 Absatz 4 oder § 15 Absatz 5 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Allgemeine Informationen
Name und Anschrift der Schornsteinfegerin oder des Schornsteinfegers bzw. des Bezirksschornsteinfeger-
meisters
Name und Anschrift des Eigentümers
Aufstellort der Anlage
Rechtliche Grundlage der Überprüfung und Messung
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Jahr der Errichtung, Leistungsbereich und Nennleistung, Feuerstättenbauart, Be-
schickungsart
Eingesetzter Brennstoff (Bezeichnung und Nummer nach § 3 Absatz 1)
Art der Anlage (z. B. Zentralheizung, Einzelraumfeuerungsanlage, Heizung mit Warmwassererzeugung, Warm-
wassererzeugung)
Messergebnis
Wärmeträgertemperatur
Abgastemperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas
Druckdifferenz
Ermittelter Staubgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit
Ermittelter Kohlenstoffmonoxidgehalt im Abgas unter Angabe der Messunsicherheit
Für die Anlage relevante Grenzwerte dieser Verordnung
Sonstige Überwachungstätigkeiten
Ermittelter Feuchtigkeitsgehalt der in § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 6 bis 8 genannten Brennstoffe
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1
Nur bei Inbetriebnahme
Information über die Durchführung einer Beratung nach § 4 Absatz 8
Information über die Überprüfung der Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 6, § 6 Absatz 1 (Herstellerbeschei-
nigungen)
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Anlage 3
(zu § 2 Nummer 11, § 6)
Bestimmung des Nutzungsgrades
und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
1.1 Der Nutzungsgrad ist nach dem Verfahren der DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, zu bestimmen.
1.2 Die Bestimmung des Nutzungsgrades kann für den Typ des Heizkessels auf einem Prüfstand oder für einzelne
Heizkessel an einer bereits errichteten Feuerungsanlage vorgenommen werden. Erfolgt die Bestimmung an
einer bereits errichteten Feuerungsanlage, sind die für die Prüfung auf dem Prüfstand geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
1.3 Die Unsicherheit der Bestimmungsmethode darf 3 Prozent des ermittelten Nutzungsgradwertes nicht über-
schreiten. Die Anforderungen an den Nutzungsgrad gelten als eingehalten, wenn die ermittelten Werte zu-
züglich der Unsicherheit nach Satz 1 die festgelegten Grenzwerte nicht unterschreiten.
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
2.1 Die Emissionsprüfung ist für den Typ des Brenners nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999, oder unter
ihrer sinngemäßen Anwendung am Prüfflammrohr vorzunehmen. Der Typ des Kessels mit einem vom Her-
steller auszuwählenden geprüften Brenner sowie die Kessel-Brenner-Einheiten (Units) sind auf einem Prüf-
stand unter sinngemäßer Anwendung dieser Norm zu prüfen.
2.2 Die Prüfungen nach Nummer 2.1 können für einzelne Brenner oder Brenner-Kessel-Kombinationen auch an
bereits errichteten Feuerungsanlagen in Anlehnung an DIN EN 267, Ausgabe November 1999, vorgenommen
werden.
2.3 Für die Kalibrierung der Messgeräte sind zertifizierte Kalibriergase zu verwenden. Bei Gasbrennern und bei
Gasbrenner-Kessel-Kombinationen ist als Prüfgas G20 (Methan) zu verwenden.
2.4 Die Anforderungen an den Stickstoffoxidgehalt des Abgases gelten als eingehalten, wenn unter Berücksich-
tigung der Messtoleranzen nach DIN EN 267, Ausgabe November 1999,
a) bei einstufigen Brennern die in den Prüfpunkten des Arbeitsfeldes ermittelten Werte die festgelegten
Grenzwerte nicht überschreiten,
b) bei Kesseln und Kessel-Brenner-Einheiten der nach DIN EN 303-5, Ausgabe Juni 1999, sowie bei mehr-
stufigen oder modulierenden Brennern der in Anlehnung an diese Norm ermittelte Norm-Emissionsfaktor EN
die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 2010 55
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 5 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6)
Anforderungen bei der Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungs-
a n l a g e n f ü r f e s t e B r e n n s t o f f e ( A n f o r d e r u n g e n b e i d e r Ty p p r ü f u n g )
Stufe 1: Stufe 2:
Errichtung ab dem Errichtung nach Errichtung ab dem
22. März 2010 dem 31. Dezember 22. März 2010
2014
Mindest-
Technische CO Staub CO Staub
Feuerstättenart wirkungsgrad
Regeln [g/m3] [g/m3] [g/m3] [g/m3]
[%]
Raumheizer DIN EN 13240
mit Flachfeuerung (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 0,075 1,25 0,04 73
Zeitbrand
Raumheizer DIN EN 13240
mit Füllfeuerung (Ausgabe Oktober 2005) 2,5 0,075 1,25 0,04 70
Dauerbrand
Speichereinzel- DIN EN 15250/A1
feuerstätten (Ausgabe Juni 2007) 2,0 0,075 1,25 0,04 75
Kamineinsätze DIN EN 13229
(geschlossene (Ausgabe Oktober 2005) 2,0 0,075 1,25 0,04 75
Betriebsweise)
Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/A1
2,0 0,075 1,25 0,04 80
mit Flachfeuerung (Ausgabe Oktober 2005)
Kachelofeneinsätze DIN EN 13229/A1
mit Füllfeuerung (Ausgabe Oktober 2005) 2,5 0,075 1,25 0,04 80
Herde DIN EN 12815
(Ausgabe September 2005) 3,0 0,075 1,50 0,04 70
Heizungsherde DIN EN 12815
(Ausgabe September 2005) 3,5 0,075 1,50 0,04 75
Pelletöfen ohne DIN EN 14785
Wassertasche (Ausgabe September 2006) 0,40 0,05 0,25 0,03 85
Pelletöfen mit DIN EN 14785
Wassertasche (Ausgabe September 2006) 0,40 0,03 0,25 0,02 90
.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Beheizen, die nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart
bzw. technischen Regeln zuzuordnen sind, müssen die Anforderungen der Raumheizer mit Flachfeuerung
(DIN EN 13240, Ausgabe Oktober 2005) einhalten.
Sonstige Einzelraumfeuerungsanlagen zum Kochen und Backen bzw. zum Kochen, Backen und Heizen, die
nicht einer in der Tabelle genannten Feuerstättenart bzw. technischen Regeln unterzuordnen sind, müssen die
Anforderungen für Herde (DIN EN 12815, Ausgabe September 2005) einhalten.
Typprüfungen können nur von benannten Stellen durchgeführt werden, die Prüfungen entsprechend den Nor-
men nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12), die zuletzt
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) geändert worden ist, durchführen
dürfen.
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten
B r e n n s t o f f e n ( A n f o r d e r u n g e n b e i d e r Ty p p r ü f u n g )
Dioxine und Furane: 0,1 ng/m3
Stickstoffoxide:
Anlagen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden: 0,6 g/m3
Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden: 0,5 g/m3
Kohlenstoffmonoxid: 0,25 g/m3.
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3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:
3.1 Kohlenstoffmonoxid
Die Ermittlung der Kohlenstoffmonoxidemissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Mittelwert über die
Abbrandperiode nach den entsprechenden Normen. Bei Anlagen für Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Num-
mer 8 erfolgt die Messung der Kohlenstoffmonoxidemissionen parallel zur Messung der Stickstoffoxid-
emissionen.
3.2 Staub
Die Ermittlung der staubförmigen Emissionen erfolgt bei Nennwärmeleistung als Halbstundenmittelwert
(Messbeginn drei Minuten nach Brennstoffaufgabe) nach VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006, oder
nach dem Zertifizierungsprogramm DINplus in Anlehnung an VDI 2066 Blatt 1, Ausgabe November 2006.
Andere Verfahren können bei Gleichwertigkeit ebenso angewendet werden.
3.3 Wirkungsgrad
Die Bestimmung des Wirkungsgrades erfolgt bei Nennwärmeleistung über Abgasverlust und Brennstoff-
durchsatz nach den entsprechenden Normen.
3.4 Stickstoffoxide
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 14792, Ausgabe April 2006. Die Probenahmedauer beträgt eine halbe
Stunde bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzu-
führen.
3.5 Dioxine und Furane
Die Ermittlung erfolgt nach DIN EN 1948, Ausgabe Juni 2006. Die Probenahmedauer beträgt sechs Stun-
den bei Nennwärmeleistung; es sind mindestens drei Bestimmungen für jede Brennstoffart durchzuführen.