976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Viertes Gesetz
zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Vom 24. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „zu dem“ durch die Wörter „für das“
ersetzt.
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen
Sprache für das Amt nicht geeignet sind;“.
c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
2. In § 109 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
3. § 121 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung
1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach
dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen
Entscheidung oder
3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unter-
bringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von
einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bun-
desgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof
vorzulegen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 977
Gesetz
zur Einführung einer
Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge,
zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucher-
darlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
Vom 24. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- holt, beträgt die Widerrufsfrist abweichend von
sen: § 495 einen Monat. Mit der Nachholung der An-
gaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer in
Artikel 1 Textform darauf hinzuweisen, dass die Wider-
Änderung des rufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nach-
Bürgerlichen Gesetzbuchs geholten Angaben beginnt.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- 5. § 494 wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz buche“ die Wörter „für den Verbraucherdar-
vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert lehensvertrag“ eingefügt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
„Abweichend von § 495 beginnt die Widerrufs-
Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wie folgt gefasst:
frist in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer
„Untertitel 2 diese Abschrift des Vertrags erhalten hat.“
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“. 6. § 495 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. § 358 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maßgabe,
3. § 359a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: dass
„(2) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun- 1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflicht-
denes Geschäft nicht vor, ist § 358 Absatz 2 und 4 angaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Ein-
entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem buche treten,
Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehens- 2. die Widerrufsfrist auch nicht beginnt
vertrag geschlossen hat.“
a) vor Vertragsschluss und
4. § 492 wird wie folgt geändert:
b) bevor der Darlehensnehmer die Pflichtan-
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „die“ die gaben nach § 492 Absatz 2 erhält, und
Wörter „für den Verbraucherdarlehensvertrag
vorgeschriebenen“ eingefügt. 3. der Darlehensnehmer abweichend von § 346
Absatz 1 dem Darlehensgeber auch die Aufwen-
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: dungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber
„(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Ab- an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zu-
satz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie rückverlangen kann; § 346 Absatz 2 Satz 2 zwei-
nach wirksamem Vertragsschluss oder in den ter Halbsatz ist nur anzuwenden, wenn das Dar-
Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültig- lehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist.
werden des Vertrags in Textform nachgeholt
§ 355 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 ist nicht anzu-
werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Ab-
wenden.“
satz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen
gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 ge- 7. In § 502 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
führt, kann die Nachholung der Angaben nur da- Wörter „weniger als ein Jahr beträgt“ durch die
durch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die Wörter „ein Jahr nicht übersteigt“ ersetzt.
nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des 8. § 508 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der
Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 498 Abs. 1“ durch
Nachholung der Angaben eine der in § 355 Ab- die Angabe „§ 498 Satz 1“ ersetzt.
satz 3 Satz 2 genannten Unterlagen erhalten. b) In Satz 6 wird die Angabe „§ 358 Abs. 2“ durch
Werden Angaben nach diesem Absatz nachge- die Angabe „§ 358 Absatz 3“ ersetzt.
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9. Die Überschrift von Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Un- bb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 3
tertitel 2 wird wie folgt gefasst: bis 5, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1
„Untertitel 2 Nummer 3 bis 5, 10, Absatz 3 und 4“ ersetzt.
Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen“. d) § 11 wird wie folgt geändert:
10. In § 655a Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe aa) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 6“
„§ 13“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“ ersetzt.
11. § 655b wird wie folgt geändert: bb) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „Abs. 1
a) Der Überschrift werden die Wörter „bei einem Nr. 3 bis 6,“ die Angabe „10 sowie“ eingefügt.
Vertrag mit einem Verbraucher“ angefügt. e) § 12 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils aa) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze
nach dem Wort „Darlehensvermittlungsvertrag“ angefügt:
die Wörter „mit einem Verbraucher“ eingefügt.
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag
12. In § 655d Satz 3 wird die Angabe „Artikel 247 § 13 eine Vertragsklausel in hervorgehobener und
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Wörter „Artikel 247 § 13 Ab- deutlich gestalteter Form, die dem Muster in
satz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. Anlage 6 entspricht, genügt diese bei verbun-
13. § 655e Absatz 2 wird wie folgt gefasst: denen Verträgen sowie Geschäften gemäß
„(2) Existenzgründer im Sinne des § 512 stehen § 359a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.“ buchs den in Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
gestellten Anforderungen. Dies gilt bei Verträ-
Artikel 2 gen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe
nur, wenn die Informationen dem im Einzelfall
Änderung des vorliegenden Vertragstyp angepasst sind. Der
Einführungsgesetzes Darlehensgeber darf unter Beachtung von
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Satz 3 in Format und Schriftgröße von dem
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- Muster abweichen.“
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- bb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu- Nr. 3“ durch die Angabe „§ 7 Nummer 3“ er-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. September setzt.
2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: f) § 13 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 247 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Dem § 2 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „(2) Wird der Darlehensvermittlungsvertrag
„Die in diesem Absatz genannten Verpflichtungen im Sinne des § 655a des Bürgerlichen Ge-
gelten bis 31. Dezember 2010 auch bei Übermitt- setzbuchs mit einem Verbraucher abge-
lung des Musters in Anlage 3 und 4 in der Fas- schlossen, so hat der Darlehensvermittler
sung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrau- den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss
cherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der des Darlehensvermittlungsvertrags in Text-
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung form zu unterrichten über
der Vorschriften über das Widerrufs- und Rück- 1. die Höhe einer vom Verbraucher verlang-
gaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ten Vergütung,
als erfüllt.“
2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung von
b) Dem § 6 Absatz 2 werden die folgenden Sätze einem Dritten ein Entgelt erhält, sowie ge-
angefügt: gebenenfalls dessen Höhe,
„Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine
3. den Umfang seiner Befugnisse, insbeson-
Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich
dere, ob er ausschließlich für einen oder
gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 ent-
mehrere bestimmte Darlehensgeber oder
spricht, genügt diese den Anforderungen der
unabhängig tätig wird, und
Sätze 1 und 2. Der Darlehensgeber darf unter Be-
achtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße 4. gegebenenfalls weitere vom Verbraucher
von dem Muster abweichen.“ verlangte Nebenentgelte sowie deren Hö-
c) § 10 wird wie folgt geändert: he, soweit diese zum Zeitpunkt der Unter-
richtung bekannt ist, andernfalls einen
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Höchstbetrag.
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Wird der Darlehensvermittlungsvertrag im
Angabe „§§ 3 und 6“ durch die Angabe Sinne des § 655a des Bürgerlichen Gesetz-
„§§ 3, 4 und 6“ ersetzt. buchs ausschließlich mit einem Dritten abge-
bbb) In Nummer 1 Buchstabe a werden die schlossen, so hat der Darlehensvermittler den
Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 10, 11 Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines
und 16, Abs. 4“ durch die Wörter „§ 3 Ab- vermittelten Vertrags im Sinne von Absatz 1
satz 1 Nummer 1 bis 6, 10, 11 und 16, in Textform über die Einzelheiten gemäß
Absatz 3 und 4“ ersetzt. Satz 1 Nummer 2 und 3 zu unterrichten.“
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bb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbrau- bung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266
cherdarlehensvertrags“ durch die Wörter vom 9.10.2009, S. 11)“ eingefügt.
„Vertrags im Sinne von Absatz 1“ ersetzt.
cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Artikel 4
„(4) Wirbt der Darlehensvermittler gegen- Änderung der Preisangabenverordnung
über einem Verbraucher für den Abschluss Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
eines Verbraucherdarlehensvertrags oder ei- kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
nes Vertrags über eine entgeltliche Finanzie- die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
rungshilfe, so hat er hierbei die Angaben nach 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird wie
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 einzubeziehen.“ folgt geändert:
2. Artikel 248 wird wie folgt geändert: 1. In § 6 werden die Absätze 7 und 8 die Absätze 6
a) In § 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die und 7.
Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ er- 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“
b) In § 11 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe durch die Angabe „§ 6 Absatz 1“ ersetzt.
„Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 1“ er-
setzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 bis 5
oder 8“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 bis 5
3. Anlage 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert: oder 7“ ersetzt.
a) Nach den Wörtern „Kosten im Zusammenhang c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 7“ durch
mit dem Kredit“ wird der Spaltentrennstrich ge- die Angabe „§ 6 Absatz 6“ ersetzt.
löscht.
3. In Ziffer I Buchstabe d Satz 1 der Anlage zu § 6 wer-
b) In der letzten Zeile werden in der rechten Spalte den die Wörter „eine Dezimalstelle“ durch die Wörter
die Wörter „ausbleibende Zahlungen“ durch die „zwei Dezimalstellen“ ersetzt.
Wörter „verspätete Zahlungen“ ersetzt.
4. In Ziffer I Buchstabe d Satz 2 der Anlage zu § 6 wird
4. In Anlage 4 Nummer 3 werden in der letzten Zeile in
das Wort „ersten“ durch das Wort „zweiten“ ersetzt.
der rechten Spalte die Wörter „ausbleibende Zahlun-
gen“ durch die Wörter „verspätete Zahlungen“ er-
Artikel 5
setzt.
Änderung
5. Die Anlage 6 aus dem Anhang zu diesem Gesetz
des Gesetzes zur Einführung
wird angefügt.
von Kapitalanleger-Musterverfahren
Artikel 3 In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung
von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
2005 (BGBl. I S. 2437, 3095), das zuletzt durch Arti-
In § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungskla- kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
gengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom S. 3416) geändert worden ist, wird die Angabe „2010“
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch die Angabe „2012“ ersetzt.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) geändert worden ist, werden nach dem Wort Artikel 6
„Gesetzbuchs“ die Wörter „und der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Inkrafttreten
Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschrei- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
tende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhe- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
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Anhang zu Artikel 2 Nummer 5
Anlage 6
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1)
Muster
für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer* kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün-
den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen 1 . Die Frist beginnt nach Abschluss des Ver-
trags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B.
Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) er-
halten hat 2 . Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darle-
hensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimm-
ten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift
seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Un-
terlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtanga-
ben kann der Darlehensnehmer nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt
dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den
Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absen-
dung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: 3
4
4a
4b
4c
Widerrufsfolgen
Der Darlehensnehmer hat innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde,
zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens
den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung.
Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des
Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 5 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich ent-
sprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. 6 7
8
8a
8b
8c
8d
8e
8f
Gestaltungshinweise
1 Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen betreffend die Überlassung von Sachen ist hier Folgendes einzufügen:
„ ; wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird, kann er den Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklären“.
2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Absatz 1 Satz 1 BGB) ist hier Folgendes einzufügen:
„ , aber erst, nachdem der Darlehensgeber seine Pflichten aus § 312e Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3
EGBGB erfüllt hat“.
3 Hier sind einzufügen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-
den: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Darlehensnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an
den Darlehensgeber erhält, auch eine Internet-Adresse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 981
4 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 4a , 4b oder 4c sind hier folgende Unterüberschrift und folgender Hinweis ein-
zufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“
„Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde,
steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich.“
4a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB ist hier einzufügen:
a) wenn der Vertrag nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„ – Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den [einsetzen: Bezeichnung des verbun-
denen Vertrags] (im Folgenden: verbundener Vertrag)** nicht mehr gebunden.
– Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den [einsetzen***: verbundenen Vertrag] ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit
wirksamem Widerruf des [einsetzen***: verbundenen Vertrags] auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für
die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem [einsetzen***: verbundenen Vertrag] getroffenen Regelungen und die
hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.“
b) wenn der Vertrag den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat:
„ – Widerruft der Darlehensnehmer den [einsetzen: Bezeichnung des verbundenen Vertrags], so ist er auch an den Darle-
hensvertrag nicht mehr gebunden.“
4b Bei einem Geschäft, dessen Vertragsgegenstand (die Ware oder Leistung des Unternehmers) in dem Verbraucherdarlehens-
vertrag genau angegeben ist und das nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß § 358 BGB
erfüllt (angegebenes Geschäft gemäß § 359a Absatz 1 BGB), ist hier Folgendes einzufügen:
„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das [einsetzen: Bezeichnung des im Darlehensvertrag angegebenen Geschäfts]
(im Folgenden: angegebenes Geschäft)** ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Ge-
schäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“
4c Bei einem Vertrag über eine vom Darlehensgeber für die Darlehensgewährung verlangte Zusatzleistung (§ 359a Absatz 2 BGB
in Verbindung mit Artikel 247 § 8 EGBGB), der nicht gleichzeitig die Voraussetzungen eines verbundenen Vertrags gemäß
§ 358 BGB erfüllt und der nicht den durch das Darlehen finanzierten Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat,
kann hier Folgendes eingefügt werden:
„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf
des Darlehensvertrags auch an den [einsetzen: Bezeichnung des Vertrags über eine Zusatzleistung] (im Folgenden: Vertrag
über eine Zusatzleistung)** nicht mehr gebunden, wenn der [einsetzen***: Vertrag über eine Zusatzleistung] in unmittel-
barem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen wurde.“
5 Hier ist der genaue Zinsbetrag in Euro pro Tag einzufügen. Centbeträge sind als Dezimalstellen anzugeben.
6 Ist das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert, ist hier Folgendes einzufügen:
„Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er
nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der
Vertragszins.“
7 Erbringt der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gemäß § 495 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Halb-
satz 1 BGB und will er sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten, ist hier Folgendes
einzufügen:
„ – Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber
öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“
8 Bei Anwendung der Gestaltungshinweise 8a , 8b , 8c , 8d , 8e oder 8f ist hier als Unterüberschrift einzufügen:
„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“.
Dies gilt nicht, wenn bei einer entgeltlichen Finanzierungshilfe betreffend die Überlassung einer Sache ausschließlich der
Hinweis 8c verwandt wird und weitere Verträge nicht vorliegen.
Liegen mehrere weitere Verträge nebeneinander vor, kann im Folgenden die Unterrichtung gemäß den anwendbaren Gestal-
tungshinweisen auch durch eine entsprechende, jeweils auf den konkreten Vertrag bezogene, wiederholte Nennung der Hin-
weise erfolgen.
8a Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, ist hier Folgendes einzufügen:
„ – Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/oder das angegebene Geschäft] ein
Widerrufsrecht zu, sind im Fall des wirksamen Widerrufs [einsetzen***: des verbundenen Vertrags und/oder des angege-
benen Geschäfts] Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des
Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.“
8b Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat oder bei
einem Vertrag über eine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes
einzufügen:
„ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an [einsetzen***: den verbundenen Vertrag und/
oder den Vertrag über eine Zusatzleistung] nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen
zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
8c Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB über die Überlassung einer Sache oder bei einem Vertrag über eine ent-
geltliche Finanzierungshilfe, deren Vertragsgegenstand die Überlassung einer Sache ist, sowie bei einem Vertrag über eine
Zusatzleistung gerichtet auf die Überlassung einer Sache, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist
hier folgender Unterabsatz einzufügen:
„ – Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners des Darlehensnehmers zurückzusenden.
Die Kosten der Rücksendung hat der Darlehensnehmer abweichend davon zu tragen, wenn dies im [einsetzen***: verbun-
denen Vertrag und/oder Vertrag über eine Zusatzleistung] wirksam vereinbart wurde. Nicht paketversandfähige Sachen
werden beim Darlehensnehmer abgeholt.“
Der zweite Satz („Die Kosten der Rücksendung …“) entfällt, wenn ein weiterer Vertrag nicht vorliegt.
Der Unterabsatz kann wie folgt ergänzt werden:
„Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund [einsetzen***: des verbundenen Vertrags oder des Vertrags über eine Zusatzleistung
oder einsetzen: Bezeichnung der entgeltlichen Finanzierungshilfe] überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in
verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Ver-
schlechterung der überlassenen Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie etwa im Ladengeschäft möglich gewesen
wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungs-
gemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum
in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.“
8d Bei einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB ist hier Folgendes einzufügen:
„ – Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs des [einsetzen:*** angegebenen Geschäfts] an den Darlehensvertrag
nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nut-
zungen (z. B. Zinsen) herauszugeben.“
8e Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB oder einem angegebenen Geschäft nach § 359a Absatz 1 BGB, der oder das
nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, oder bei einem vom Darlehensgeber finanzierten Vertrag über
eine Zusatzleistung, wenn von Gestaltungshinweis 4c Gebrauch gemacht wurde, ist hier Folgendes einzufügen:
„ – Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist
oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Fol-
gendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus [einsetzen***:
dem verbundenen Vertrag und/oder dem angegebenen Geschäft und/oder dem Vertrag über eine Zusatzleistung] bereits
zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in
die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.“
Dieser Hinweis entfällt, wenn der Darlehensgeber zugleich Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem weiteren Vertrag
ist.
8f Bei einem verbundenen Vertrag nach § 358 BGB, der nicht den Erwerb von Finanzinstrumenten zum Gegenstand hat, sind hier
folgende Überschrift und folgender Hinweis einzufügen:
„Einwendungen bei verbundenen Verträgen“
„Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine
Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte
Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die
zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen
wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung
des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.“
Dieser Hinweis und die Überschrift können entfallen, wenn der Darlehensgeber weiß, dass das finanzierte Entgelt weniger als
200 Euro beträgt.
* Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z. B. „Sie“, „Wir“). Es kann auch die weibliche Form der
jeweiligen Bezeichnung und/oder die genaue Bezeichnung der Vertragsparteien verwendet werden. Es können auch die Be-
zeichnungen „Kreditnehmer“ und „Kreditgeber“ verwendet werden. Bei entgeltlichen Finanzierungshilfen sind die Bezeichnun-
gen entsprechend anzupassen, beispielsweise mit „Leasinggeber“ und „Leasingnehmer“. Die weitergehende Anpassungs-
pflicht für entgeltliche Finanzierungshilfen gemäß Artikel 247 § 12 Absatz 1 Satz 4 EGBGB bleibt unberührt.
** Dieser Klammerzusatz entfällt bei durchgängiger genauer Bezeichnung des Vertrags/Geschäfts.
*** Die Bezugnahme auf den betreffenden Vertrag/auf das betreffende Geschäft kann nach erstmaliger genauer Bezeichnung im
Weiteren durch Verwendung der allgemeinen Bezeichnung des jeweiligen Vertrags/Geschäfts (verbundener Vertrag, angege-
benes Geschäft, Vertrag über eine Zusatzleistung) erfolgen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 983
Gesetz
zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 24. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- stoff und vergleichbarer Darreichungsform in
sen: Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf
Grundlage des Preises je Mengeneinheit
Artikel 1 der Packung zu berechnen, die dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Packungsgröße
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
unter Berücksichtigung der Wirkstärke am
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche nächsten kommt. Satz 3 gilt entsprechend
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom bei Änderungen zu den Angaben des phar-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt mazeutischen Unternehmers oder zum Mit-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I vertrieb durch einen anderen pharmazeuti-
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schen Unternehmer.“
0. § 130a wird wie folgt geändert: dd) In Satz 4 werden nach der Angabe „Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: satz 1“ ein Komma und die Angabe „1a“ ein-
gefügt und die Wörter „nach den Sätzen 1
aa) Dem Satz 5 werden ein Komma und die Wör- bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
ter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a bis 5“ ersetzt.
abgegeben werden“ angefügt.
ee) In Satz 5 werden die Wörter „nach Satz 1
bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „in pa- bis 3“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1
renteralen Zubereitungen“ die Wörter „sowie bis 5“ ersetzt.
für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben
werden,“ eingefügt. ff) In Satz 6 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
Angabe „1 bis 5“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3b wird wie folgt geändert:
„(1a) Vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezem-
ber 2013 beträgt der Abschlag für verschrei- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3a Satz 3“
bungspflichtige Arzneimittel abweichend von durch die Angabe „Absatz 3a Satz 5“
Absatz 1 16 Prozent. Satz 1 gilt nicht für Arznei- ersetzt.
mittel nach Absatz 3b Satz 1. Die Differenz des bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Abschlags nach Satz 1 zu dem Abschlag nach
„Absatz 3a Satz 7 bis 10 gilt entsprechend.“
Absatz 1 mindert die am 30. Juli 2010 bereits
vertraglich vereinbarten Rabatte nach Absatz 8 e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Eine Absenkung des Abgabeprei- aa) Die Angabe „nach den Absätzen 1 und 2“
ses des pharmazeutischen Unternehmers ohne wird durch die Angabe „nach den Absät-
Mehrwertsteuer, die ab dem 1. August 2010 vor- zen 1, 1a und 3a“ ersetzt.
genommen wird, mindert den Abschlag nach
Satz 1 in Höhe des Betrags der Preissenkung, bb) Folgende Sätze werden angefügt:
höchstens in Höhe der Differenz des Abschlags „Über Anträge pharmazeutischer Unterneh-
nach Satz 1 zu dem Abschlag nach Absatz 1; mer nach Artikel 4 der in Satz 1 genannten
§ 130a Absatz 3b Satz 2 zweiter Halbsatz gilt Richtlinie auf Ausnahme von den nach den
entsprechend.“ Absätzen 1, 1a und 3a vorgesehenen Ab-
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert: schlägen entscheidet das Bundesministe-
rium für Gesundheit. Das Vorliegen eines
aa) In Satz 1 werden die Angabe „1. November Ausnahmefalls und der besonderen Gründe
2005“ durch die Angabe „1. August 2009“ sind im Antrag hinreichend darzulegen. § 34
und die Wörter „ab dem 1. April 2006 bis Absatz 6 Satz 3 bis 5 und 7 gilt entspre-
zum 31. März 2008“ durch die Wörter „ab chend. Das Bundesministerium für Gesund-
dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember heit kann Sachverständige mit der Prüfung
2013“ ersetzt. der Angaben des pharmazeutischen Unter-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. April 2006“ nehmers beauftragen. Dabei hat es die Wah-
durch die Angabe „1. August 2010“ ersetzt. rung der Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse sicherzustellen. § 137g Absatz 1 Satz 8
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze bis 10 und 14 gilt entsprechend mit der Maß-
eingefügt: gabe, dass die tatsächlich entstandenen
„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, Kosten auf der Grundlage pauschalierter
für das der pharmazeutische Unternehmer Kostensätze berechnet werden können.
bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirk- Das Bundesministerium für Gesundheit kann
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
die Aufgaben nach den Sätzen 2 bis 7 auf „(1) Der Verwaltungsrat besteht aus höchs-
eine Bundesoberbehörde übertragen.“ tens 52 Mitgliedern. Zu wählen sind als Mitglie-
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert: der des Verwaltungsrates Versichertenvertreter
und Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zusätzlich zu Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Be-
den Abschlägen nach den Absätzen 1 triebskrankenkassen und die Innungskranken-
und 2“ gestrichen. kassen sowie gemeinsame Versicherten- und
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Arbeitgebervertreter für die Deutsche Rentenver-
sicherung Knappschaft-Bahn-See und die Land-
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die wirtschaftlichen Krankenkassen. Abweichend
Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b von Satz 2 sind für die Ersatzkassen, deren Ver-
nicht; Abschläge nach den Absätzen 1 waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
und 1a können abgelöst werden, sofern dies Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter
ausdrücklich vereinbart ist.“ zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertre-
g) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ter zu wählen. § 43 Absatz 2 des Vierten Buches
gilt entsprechend. Die Verteilung der Sitze be-
„(9) Pharmazeutische Unternehmer können
stimmt sich nach den bundesweiten Versicher-
einen Antrag nach Absatz 4 Satz 2 auch für ein
tenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des
Arzneimittel stellen, das zur Behandlung eines
Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversamm-
seltenen Leidens nach der Verordnung (EG)
lung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperi-
Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und
ode wählt.
des Rates vom 16. Dezember 1999 zugelassen
ist. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der An- (2) Die für die Krankenkassen einer Kassenart
tragsteller nachweist, dass durch einen Ab- zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates
schlag nach den Absätzen 1, 1a und 3a seine müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der Versi-
Aufwendungen insbesondere für Forschung cherten und der Gruppe der Arbeitgeber ange-
und Entwicklung für das Arzneimittel nicht mehr hören. Abweichend von Satz 1 ist für die Fest-
finanziert werden.“ legung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die für
1. Dem § 171b wird folgender Absatz 7 angefügt: die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwal-
tungsrat mit Arbeitgebervertretern besetzt ist,
„(7) Für die bis zum 31. Dezember 2009 entstan- die Hälfte des Anteils der Versichertenzahlen
denen Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinbarun- dieser Ersatzkassen an den bundesweiten Versi-
gen sind die Verpflichtungen nach § 8a des Alters- chertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. Januar
teilzeitgesetzes vollständig spätestens ab dem des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, in dem
1. Januar 2015 zu erfüllen.“ der Verwaltungsrat gewählt wird. Bei Abstim-
2. § 171d wird wie folgt geändert: mungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen
zu gewichten, soweit dies erforderlich ist, um
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Altersver-
insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen
sorgungsverpflichtungen“ durch die Wörter
Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern
„Altersversorgungs- und Altersteilzeitverpflich-
im Verwaltungsrat herzustellen. Die Verteilung
tungen“ ersetzt.
der Sitze und die Gewichtung der Stimmen zwi-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- schen den Kassenarten haben zu einer größt-
fügt: möglichen Annäherung an den prozentualen Ver-
„(1a) Die Haftung für Altersteilzeitverpflich- sichertenanteil der jeweiligen Kassenart zu füh-
tungen nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Insol- ren. Die Einzelheiten zur Sitzverteilung und Stim-
venzfälle nach dem 1. Januar 2015.“ mengewichtung regelt die Satzung spätestens
sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „gilt § 9 des Verwaltungsrates. Die Satzung kann vorse-
Abs. 2 bis 3a mit Ausnahme des Absatzes 3 hen, dass die Stimmenverteilung während einer
Satz 1 letzter Halbsatz des Betriebsrentengeset- Wahlperiode an die Entwicklung der Versicher-
zes“ durch die Wörter „gehen die Ansprüche der tenzahlen angepasst wird.“
Berechtigten auf ihn über; § 9 Absatz 2 bis 3a
mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 letzter b) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden die Ab-
Halbsatz des Betriebsrentengesetzes gilt“ er- sätze 3 bis 8.
setzt. c) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
3. § 217b wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe „62“ die Wörter „der Satzung“ ersetzt.
die Wörter „Absatz 1 bis 2, 4 bis 6“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Nr. 5“ durch das
b) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort Wort „gemeinsam“ ersetzt und werden nach
„Ersatzkasse“ ein Komma und die Wörter „deren dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „für die
Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt. Bahn-See und die Landwirtschaftlichen
4. § 217c wird wie folgt geändert: Krankenkassen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ersatzkas-
und 2 ersetzt: sen“ ein Komma und die Wörter „deren Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 985
waltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Ab-
der Arbeitgeber besetzt ist,“ eingefügt. satz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorlie-
dd) In Satz 11 werden die Angabe „7“ durch die genden aktuellen Daten. Die Prüfungspflicht be-
Angabe „8“ und die Angabe „Absatz 1“ steht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach
durch die Wörter „der Satzung“ ersetzt. Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfra-
struktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarun-
d) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe gen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen
„Absatz 1“ durch die Wörter „der Satzung“ er- sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
setzt. Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektroni-
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert: schen Gesundheitskarte zu speichern. Die Mittei-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglie- lung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil
des“ die Wörter „am 1. Januar eines Jahres“ der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärzt-
eingefügt. liche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungs-
unterlagen nach § 295. Die technischen Einzelhei-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. ten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Ab-
„nach der Statistik KM 6“ gestrichen und satz 3 zu regeln.“
die Angabe „1. Januar“ durch die Angabe
„1. Februar“ ersetzt. 5b. § 291a wird wie folgt geändert:
5. § 274 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7a Satz 4 wird durch die folgenden Sätze
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kranken- „Kommt eine Vereinbarung nicht innerhalb einer
kassen“ die Wörter „und deren Arbeitsge- vom Bundesministerium für Gesundheit gesetz-
meinschaften“ eingefügt. ten Frist oder, in den folgenden Jahren, jeweils
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Verbände“ bis zum 30. Juni zu Stande, legt die Schieds-
die Wörter „und Arbeitsgemeinschaften“ ein- stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhaus-
gefügt. finanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertrags-
partei oder des Bundesministeriums für Gesund-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
heit mit Wirkung für die Vertragsparteien inner-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und die Ver- halb einer Frist von zwei Monaten den Verein-
bände nach dem Verhältnis der beitrags- barungsinhalt fest. Die Klage gegen die Festset-
pflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder“ zung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende
durch die Wörter „ab dem Jahr 2009 nach Wirkung.“
der Zahl ihrer Mitglieder“ ersetzt.
b) Absatz 7b Satz 4 und 5 wird durch die folgenden
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Sätze ersetzt:
„Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die
„Kommt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht in-
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen so-
nerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
wie die Verbände und Arbeitsgemeinschaf-
sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden
ten der Krankenkassen tragen die Kosten
Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt
der bei ihnen durchgeführten Prüfungen
das jeweils zuständige Schiedsamt nach § 89
selbst.“
Absatz 4 auf Antrag einer Vertragspartei oder
cc) Satz 10 wird wie folgt gefasst: des Bundesministeriums für Gesundheit mit Wir-
„Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um kung für die Vertragsparteien innerhalb einer
die Prüfungskosten vermindert, die von den Frist von zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt
in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind.“ fest. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht
innerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-
5a. Nach § 291 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b sundheit gesetzten Frist oder, in den folgenden
eingefügt: Jahren, jeweils bis zum 30. Juni zu Stande, legt
„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 auf An-
Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbrin- trag einer Vertragspartei oder des Bundesminis-
ger die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach teriums für Gesundheit innerhalb einer Frist von
Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online über- zwei Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. In
prüfen und auf der elektronischen Gesundheits- den Fällen der Sätze 4 und 5 ist Absatz 7a Satz 5
karte aktualisieren können. Diese Dienste müssen entsprechend anzuwenden.“
auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwal-
5c. Dem § 291b Absatz 1a werden folgende Sätze an-
tungssysteme der Leistungserbringer online ge-
gefügt:
nutzt werden können. Die an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen „Die für die Aufgaben nach Satz 4 und 5 beim Bun-
und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inan- desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
spruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versi- entstehenden Kosten sind diesem durch die Gesell-
cherten im Quartal die Leistungspflicht der Kran- schaft für Telematik zu erstatten. Die Einzelheiten
kenkasse durch Nutzung der Dienste nach werden von dem Bundesamt für Sicherheit in der
Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich Informationstechnik und der Gesellschaft für Tele-
und die -Aktualisierung der auf der elektronischen matik einvernehmlich festgelegt.“
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
6. Nach § 307 wird folgender § 307a eingefügt: aa) Nach Nummer 2a werden die folgenden
„§ 307a Nummern 2b und 2c eingefügt:
Strafvorschriften „2b. entgegen § 28a Absatz 10 Satz 1 oder
Absatz 11 Satz 1, jeweils in Verbindung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 171b Ab- Absatz 1 Nummer 1, eine Meldung
satz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht recht- oder nicht rechtzeitig erstattet,
zeitig anzeigt.
2c. entgegen § 28a Absatz 12 in Verbindung
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.“ Absatz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht,
7. Der bisherige § 307a wird § 307b und Absatz 4 wird nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
aufgehoben. rechtzeitig abgibt,“.
8. Folgender § 320 wird angefügt: bb) Die bisherige Nummer 2b wird Nummer 2d.
„§ 320 cc) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 28n Satz 1
Nummer 7“ durch die Wörter „§ 28n Satz 1
Übergangsregelung zur befristeten
Nummer 4“ ersetzt.
Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8
in der Fassung des Artikels 15 Nummer 6a Buch- „(3) Ordnungswidrig handelt, wer
stabe c und Nummer 13a Buchstabe b des Geset- 1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behin-
zes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) sind bis zum dert oder benachteiligt oder
1. Juli 2011 weiter anzuwenden.“
2. entgegen § 77 Absatz 1a Satz 2 eine Versi-
cherung nicht, nicht richtig oder nicht in der
Artikel 2
vorgeschriebenen Weise abgibt.“
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
c) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro“ durch
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Num-
S. 3710, 3973) wird wie folgt geändert: mer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit
1. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert: einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ er-
setzt und nach der Angabe „Nummer 2“ ein
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Komma und die Angabe „2b, 2c“ eingefügt.
„Krankenkassen nach § 35a können die Zusam- d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
mensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere
die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden 3. In § 112 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 111
Arbeitgeber- und Versichertenvertreter sowie die Absatz 3 und 5“ durch die Angabe „§ 111 Absatz 3“
Zahl und die Verteilung der Stimmen, in ihrer Sat- ersetzt.
zung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen- Artikel 3
den Wahlperiode an abweichend von den Absät- Änderung der Bundespflegesatzverordnung
zen 1 und 2 regeln.“
Dem § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung
b) Folgender Satz wird angefügt: vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt
„Im Fall der Vereinigung von Krankenkassen kön- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009
nen die Verwaltungsräte der beteiligten Kranken- (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird folgender
kassen die Zusammensetzung des Verwaltungs- Satz angefügt:
rates der neuen Krankenkasse nach den „Die Zahl der nach Satz 1 fehlenden Personalstellen
Sätzen 1 und 2 mit der in Satz 1 genannten bemisst sich nach der tatsächlichen Personalbeset-
Mehrheit auch für die laufende Wahlperiode re- zung zum Stichtag.“
geln.“
1a. Dem § 77 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: Artikel 4
„Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze Änderung der Bundes-Apothekerordnung
nach Satz 3 können daneben in die Rechtsverord- Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der
nung nach § 78 Satz 1 aufgenommen werden, so- Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478,
weit dies erforderlich ist, um eine nach einheitlichen 1842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
Kriterien und Strukturen gestaltete Jahresrechnung 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden
zu schaffen und um eine einheitliche Bewertung der ist, wird wie folgt geändert:
von den Krankenkassen aufgestellten Unterlagen zu 1. § 4 wird wie folgt geändert:
ihrer Finanzlage zu erhalten.“
a) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt:
1b. § 78 Satz 3 wird aufgehoben.
„In den Fällen, in denen die pharmazeutische
2. § 111 wird wie folgt geändert: Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 987
2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer der 1. die von dem Antragsteller nachgewiesene
Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Absatz 2a Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
Satz 2 bis 7 entsprechend.“ der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
dauer liegt,
b) Dem Absatz 1d wird folgender Satz angefügt:
2. die Ausbildung des Antragstellers sich auf
„In den Fällen, in denen die pharmazeutische Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
Ausbildung des Antragstellers nicht den Mindest- deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
anforderungen des Artikels 44 der Richtlinie
2005/36/EG genügt und die geforderte Dauer 3. der Beruf des Apothekers eine oder mehrere
der Berufserfahrung nicht erfüllt wird, gilt Ab- reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
satz 2a Satz 2 bis 7 entsprechend.“ kunftsstaat des Antragstellers nicht Bestand-
teil dieses Berufs sind, und dieser Unterschied
c) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 in einer besonderen Ausbildung besteht, die
und 2a ersetzt: nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich der lich von denen unterscheiden, die von dem
Absätze 1b, 1d und 2a die Approbation als Apo- Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
theker zu erteilen, wenn der Antragsteller eine au- der Antragsteller vorlegt.
ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
abgeschlossene Ausbildung als Apotheker erwor- ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
ben hat und die Gleichwertigkeit des Ausbil- die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
dungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertig- des Antragstellers gegenüber der deutschen Aus-
keit des Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Ein gleichwertiger Kenntnisstand ist auch nach- Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
zuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Auf- können, die der Antragsteller im Rahmen seiner
wand möglich ist, weil die erforderlichen Unterla- Berufspraxis als Apotheker erworben hat, muss
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der er nachweisen, dass er über die Kenntnisse und
Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung des Berufs
vorgelegt werden können. Der Nachweis wird des Apothekers erforderlich sind. Dieser Nach-
durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die weis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbrin-
sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprü- gen, die sich auf die festgestellten wesentlichen
fung bezieht. Unterschiede bezieht. Wurden Kenntnisse im
Rahmen der Berufspraxis erworben, ist es nicht
(2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
entscheidend, in welchem Staat der Antragsteller
Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei einem An-
berufstätig war. Über die Feststellung der we-
tragsteller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
sentlichen Unterschiede ist dem Antragsteller
staates der Europäischen Union, eines anderen
spätestens vier Monate, nachdem der zuständi-
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
gen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorlie-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
gen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen.
staates ist, dem Deutschland und die Europä-
Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antrag-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
steller nach Satz 1 Nummer 1, die die Vorausset-
Europäische Union vertraglich einen entspre-
zungen der nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist
Approbation zu erteilen, wenn
Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
1. er über einen Ausbildungsnachweis als Apo-
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2
theker verfügt, der in einem anderen als den Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
bis 4 und 6“ ersetzt.
2. ein anderer der genannten Staaten diesen e) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
kannt hat, „6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise,
um feststellen zu können, ob die Ausbildung
3. er über eine dreijährige Berufserfahrung als wesentliche Unterschiede gegenüber der
Apotheker im Hoheitsgebiet des Staates ver- Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
fügt, der nach Nummer 2 den Ausbildungs- und in der Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
nachweis anerkannt hat, satz 1 geregelt ist,“.
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung 2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach Nummer 3 bescheinigt und a) In Buchstabe c wird die Angabe „Abs. 2“ durch
5. die Ausbildung keine wesentlichen Unter- die Angabe „Absatz 2, 2a“ ersetzt.
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, b) Folgender Satz wird angefügt:
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
„Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2
nung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist.“
und Absatz 2a erteilte Approbation kann zurück-
Wesentliche Unterschiede nach Nummer 5 liegen genommen werden, wenn die nachzuweisende
vor, wenn Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unter-
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung Satz 7 gilt entsprechend.
nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Aus- (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
übung des Berufs als Apotheker im Geltungsbe- Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch- der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
lich nicht nachgewiesen worden sind.“ staates des Abkommens über den Europäischen
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische
„2. die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 4 anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
Absatz 2a erfüllt,“. erteilen, wenn
b) Folgender Satz wird angefügt: 1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Arzt
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri- verfügen, der in einem anderen als den ge-
gen eines Vertragsstaates des Europäischen nannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
Wirtschaftsraums, die über einen Ausbildungs- 2. ein anderer der genannten Staaten diesen
nachweis aus diesen Staaten verfügen, nicht er- Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner-
teilt.“ kannt hat,
4. In § 12 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2“ 3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
die Angabe „und 2a“ eingefügt. Arzt im Hoheitsgebiet des Staates verfügen,
der nach Nummer 2 den Ausbildungsnachweis
Artikel 5 anerkannt hat,
Änderung der Bundesärzteordnung 4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be- nach Nummer 3 bescheinigt und
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), 5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter-
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord-
folgt geändert: nung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist.
1. § 3 wird wie folgt geändert: Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 liegen vor, wenn
und 2a ersetzt: 1. die von den Antragstellern nachgewiesene
„(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter
Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs-
Absatzes 2a und des § 14b die Approbation als dauer liegt,
Arzt zu erteilen, wenn der Antragsteller 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf
1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Fächer bezieht, die sich wesentlich von der
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat 3. der Beruf des Arztes eine oder mehrere regle-
und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- mentierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
des gegeben ist oder kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer- dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einer besonderen Ausbildung besteht, die
bis zum Abschluss des Hochschulstudiums nach der deutschen Ausbildung gefordert wird
durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän- und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
dig abgeschlossene ärztliche Ausbildung nach lich von denen unterscheiden, die von dem
Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverord- Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
nung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 oder mit einer die Antragsteller vorlegen.
Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
Absatz 5 abgeschlossen hat und die Gleich- ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
wertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
ist. der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis- Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis- Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer
oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er- ärztlichen Berufspraxis erworben haben, müssen
forderlichen Unterlagen und Nachweise aus sie nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und
Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Be-
liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön- rufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis
nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der sich auf die festgestellten wesentlichen Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 989
schiede bezieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen 6. § 14b wird wie folgt geändert:
der Berufspraxis erworben, ist es nicht entschei- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
dend, in welchem Staat die Antragsteller berufs-
tätig waren. Über die Feststellung der wesent- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
lichen Unterschiede ist den Antragstellern spä- „(2) Für Antragsteller, für die Absatz 1 gilt und
testens vier Monate, nachdem der zuständigen die die dort genannten Voraussetzungen mit Aus-
Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, nahme der geforderten Dauer der Berufserfah-
ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Die rung erfüllen, gilt § 3 Absatz 2a Satz 2 bis 7 ent-
Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Antragstel- sprechend.“
ler nach Satz 1 Nummer 1, die die Voraussetzun-
gen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 ganz oder teil- Artikel 6
weise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Absatz 2
Änderung des
Satz 3 bis 5 anzuwenden.“
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
bis 4 und 6“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 3 der Verord-
c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geän-
„6. im Fall von Absatz 2a zusätzliche Nachweise, dert worden ist, wird wie folgt geändert:
um feststellen zu können, ob die Ausbildung 1. § 2 wird wie folgt geändert:
wesentliche Unterschiede gegenüber der
Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und in der Rechtsverordnung nach § 4 Ab- und 2a ersetzt:
satz 1 geregelt ist,“. „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 4 nicht erfüllt, so ist vorbehaltlich des
Absatzes 2a und des § 20a die Approbation als
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 oder 3“ Zahnarzt zu erteilen, wenn der Antragsteller
durch die Wörter „§ 3 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
setzt. 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
b) Folgender Satz wird angefügt: Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben
„Eine nach § 3 Absatz 2a oder nach § 14b Ab- hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
satz 2 erteilte Approbation kann zurückgenom- standes gegeben ist oder
men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-
2. in der Bundesrepublik Deutschland eine außer-
dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
gegenüber der in diesem Gesetz und in der
bis zum Abschluss des Hochschulstudiums
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten
durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollstän-
Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-
dig abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung
übung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich
mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und
nach § 13 Absatz 4 abgeschlossen hat und
Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich
die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nicht nachgewiesen worden sind.“
gegeben ist.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nicht gegeben, ist ein gleichwertiger Kenntnis-
„Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri- stand nachzuweisen. Ein gleichwertiger Kenntnis-
gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, stand ist auch nachzuweisen, wenn die Prüfung
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei- oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die er-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die forderlichen Unterlagen und Nachweise aus
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
und die Europäische Union vertraglich einen ent- liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, nen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
die über einen Ausbildungsnachweis aus diesen Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
Staaten verfügen, nicht erteilt. § 8 bleibt unbe- staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Absatz 1
rührt.“ Satz 7 gilt entsprechend.
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: (2a) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1
„2. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, ist bei Antragstel-
Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3 lern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats
Absatz 2a erfüllt,“. der Europäischen Union, eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
4. In § 10b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind,
„§ 14b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. dem Deutschland und die Europäische Gemein-
5. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in Ver- schaft oder Deutschland und die Europäische
bindung mit Satz 2, 4 und 6, Abs. 2, 3“ durch die Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
Wörter „in Verbindung mit Satz 2, 4 und 6, Absatz 2, anspruch eingeräumt haben, die Approbation zu
2a, 3“ ersetzt. erteilen, wenn
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Zahn- in diesen Fällen ist Absatz 2 Satz 3 bis 5 anzu-
arzt verfügen, der in einem anderen als den wenden.“
genannten Staaten (Drittland) ausgestellt ist,
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
2. ein anderer der genannten Staaten diesen Satz 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2a Satz 2
Ausbildungsnachweis nach Nummer 1 aner- bis 4 und 6“ ersetzt.
kannt hat,
c) Absatz 6 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
Zahnarzt im Hoheitsgebiet des Staates verfü- „6. im Falle von Absatz 2a zusätzliche Nach-
gen, der nach Nummer 2 den Ausbildungs- weise, um feststellen zu können, ob die Aus-
nachweis anerkannt hat, bildung wesentliche Unterschiede gegenüber
der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung und in der Rechtsverordnung nach § 3 Ab-
nach Nummer 3 bescheinigt und satz 1 geregelt ist,“.
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unter- 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schiede gegenüber der Ausbildung aufweist,
die in diesem Gesetz und in der Rechtsverord- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 oder 3“
nung nach § 3 Absatz 1 geregelt ist. durch die Wörter „§ 2 Absatz 2, 2a oder 3“ er-
setzt.
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5
liegen vor, wenn b) Folgender Satz wird angefügt:
1. die von den Antragstellern nachgewiesene „Eine nach § 2 Absatz 2a oder nach § 20a Ab-
Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter satz 5 erteilte Approbation kann zurückgenom-
der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungs- men werden, wenn die nachzuweisende Ausbil-
dauer liegt, dung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf gegenüber der in diesem Gesetz und in der
Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 1 geregelten
deutschen Ausbildung unterscheiden, oder Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Aus-
übung des zahnärztlichen Berufs im Geltungsbe-
3. der Beruf des Zahnarztes eine oder mehrere reich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsäch-
kunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil lich nicht nachgewiesen worden sind.“
dieses Berufs sind, und dieser Unterschied in
einer besonderen Ausbildung besteht, die 3. § 13 wird wie folgt geändert:
nach der deutschen Ausbildung gefordert wird a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesent-
lich von denen unterscheiden, die von dem „Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Staatsangehöri-
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den gen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
die Antragsteller vorlegen. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn de-
eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die
ren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung
die Europäische Union vertraglich einen entspre-
der Antragsteller gegenüber der deutschen Aus-
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
bildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
über einen Ausbildungsnachweis aus diesen
Dauer oder Inhalt aufweist. Werden wesentliche
Staaten verfügen, nicht erteilt. § 7a bleibt unbe-
Unterschiede festgestellt, die nicht ganz oder teil-
rührt.“
weise durch Kenntnisse ausgeglichen werden
können, die die Antragsteller im Rahmen ihrer b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zahnärztlichen Berufspraxis erworben haben,
müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt- „2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Aus- Nummer 4 oder die Voraussetzungen nach § 3
übung des Berufs des Zahnarztes erforderlich Absatz 2a erfüllt,“.
sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungs- 4. In § 13a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
prüfung zu erbringen, die sich auf die festgestell- „§ 20a“ die Wörter „Absatz 1 bis 4“ eingefügt.
ten wesentlichen Unterschiede bezieht. Wurden
Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis erwor- 5. In § 16 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in Ver-
ben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat bindung mit Satz 2, 6, Abs. 2, 3“ durch die Wörter „in
die Antragsteller berufstätig waren. Über die Verbindung mit Satz 2 und 6, Absatz 2, 2a, 3“ er-
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist setzt.
den Antragstellern spätestens vier Monate, nach- 6. Dem § 20a wird folgender Absatz 5 angefügt:
dem der zuständigen Behörde alle erforderlichen
Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Be- „(5) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
scheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 7 gelten ent- bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Num- gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
mer 1, die die Voraussetzungen nach Satz 1 rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 7
Nummer 2 bis 5 ganz oder teilweise nicht erfüllen; entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 991
Artikel 7 nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwes-
Änderung des Krankenpflegegesetzes ter oder des Krankenpflegers sind, die für die all-
gemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von
S. 1442), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes denen unterscheiden, die von dem Ausbildungs-
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden nachweis abgedeckt werden, den die Antragstel-
ist, wird wie folgt geändert: ler vorlegen.
1. § 2 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich,
und 3a ersetzt:
wenn deren Kenntnis eine wesentliche Vorausset-
„(3) Vorbehaltlich der Absätze 3a bis 6 und des zung für die Ausübung des Berufs ist und die Aus-
§ 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die- bildung der Antragsteller gegenüber der deutschen
ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil- Ausbildung bedeutende Abweichungen hinsichtlich
dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num- Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil-
mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede
standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch
Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich- Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die
wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich- Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Kran-
wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, kenschwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes- meine Pflege verantwortlich sind, erworben haben,
senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
weise aus Gründen, die nicht in der Person der An- des Berufs in der Gesundheits- und Krankenpflege
tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch einen
können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli- eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die
chen Abschlussprüfung bezieht. festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht.
(3a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei- Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspraxis er-
nes anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirt- worben, ist es nicht entscheidend, in welchem Staat
schaftsraumes sind und die eine Erlaubnis nach § 1 die Antragsteller berufstätig waren. Die Antragsteller
Absatz 1 Nummer 1 beantragen, gilt die Vorausset- haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
zung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn gang und der Eignungsprüfung zu wählen. Über die
Feststellung der wesentlichen Unterschiede ist den
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Kranken-
Antragstellern spätestens vier Monate nachdem der
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge-
zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen
meine Pflege verantwortlich sind, verfügen und
vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu ertei-
dieser Ausbildungsnachweis in einem Staat, der
len. Die Sätze 2 bis 8 gelten entsprechend für An-
nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
tragsteller nach Satz 1 Nummer 1, die die in Satz 1
schaftsraumes (Drittland) ist, ausgestellt wurde,
Nummer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen ganz
2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt- oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist Ab-
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis satz 3 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
nach Nummer 1 anerkannt hat,
2. § 25 wird wie folgt geändert:
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
allgemeinen Pflege im Hoheitsgebiet des Ver- a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3
tragsstaates verfügen, der den Ausbildungsnach- Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 4“ ersetzt.
weis nach Nummer 2 anerkannt hat, b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung „(6) Für Antragsteller, für die einer der
nach Nummer 3 bescheinigt und Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die- Dauer der Berufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Ab-
sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü- satz 3a Satz 2 bis 8 entsprechend.“
fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
pflege geregelt ist. Artikel 8
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 Änderung des Hebammengesetzes
liegen vor, wenn Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus- S. 902), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) geändert worden
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer ist, wird wie folgt geändert:
liegt, 1. § 2 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf The- und 2a ersetzt:
menbereiche bezieht, die sich wesentlich von „(2) Vorbehaltlich der Absätze 2a und 3 und des
der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder § 28 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs die-
3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil-
eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um- dung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Num-
fasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller mer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs-
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
standes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des amme oder Entbindungspfleger erworben haben,
Ausbildungsstandes nicht gegeben, ist ein gleich- müssen sie nachweisen, dass sie über die Kennt-
wertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Ein gleich- nisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung
wertiger Kenntnisstand ist auch nachzuweisen, des Berufs der Hebamme oder des Entbindungs-
wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemes- pflegers erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch
senem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- oder eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich
weise aus Gründen, die nicht in der Person der An- auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede be-
tragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden zieht. Wurden Kenntnisse im Rahmen der Berufspra-
können. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer xis erworben, ist es nicht entscheidend, in welchem
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatli- Staat die Antragsteller berufstätig waren. Die An-
chen Abschlussprüfung bezieht. tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
(2a) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.
eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Über die Feststellung der wesentlichen Unter-
Wirtschaftsraumes sind, und die eine Erlaubnis nach schiede ist den Antragstellern spätestens vier Mona-
§ 1 Absatz 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des te, nachdem der zuständigen Behörde alle erforder-
Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn lichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger
Bescheid zu erteilen. Die Sätze 2 bis 8 gelten ent-
1. sie über einen Ausbildungsnachweis als Heb- sprechend für Antragsteller nach Satz 1 Nummer 1,
amme oder Entbindungspfleger verfügen, der in die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 5
einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europä- ganz oder teilweise nicht erfüllen; in diesen Fällen ist
ischen Wirtschaftsraumes (Drittland) ist, ausge- Absatz 2 Satz 3 und 4 anzuwenden.“
stellt wurde,
2. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „nach § 2
2. ein anderer Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
schaftsraumes diesen Ausbildungsnachweis
nach Nummer 1 anerkannt hat, 3. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
3. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als Heb- „(6) Für Antragsteller, für die einer der Absätze 1
amme oder Entbindungspfleger im Hoheitsgebiet bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzun-
des Vertragsstaates verfügen, der den Ausbil- gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
dungsnachweis nach Nummer 2 anerkannt hat, rufserfahrung erfüllen, gilt § 2 Absatz 2a Satz 2 bis 8
4. der Staat nach Nummer 2 die Berufserfahrung entsprechend.“
nach Nummer 3 bescheinigt und
Artikel 9
5. ihre Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede
gegenüber der Ausbildung aufweist, die in die- Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
sem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prü- § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
fungsverordnung für Hebammen und Entbin- 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 2
dungspfleger geregelt ist. des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
Wesentliche Unterschiede nach Satz 1 Nummer 5 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
liegen vor, wenn 1. In Absatz 2 Satz 1 werden vor der Angabe „oder 3“
1. die von den Antragstellern nachgewiesene Aus- ein Komma und die Angabe „2a“ eingefügt.
bildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in 2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2
diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 4
liegt, Absatz 1d und 2a“ ersetzt.
2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Fächer
bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Artikel 10
Ausbildung unterscheiden, oder
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
3. der Beruf der Hebamme oder des Entbindungs-
pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig- § 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
keiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antrag- 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 7 des
steller nicht Bestandteil des Berufs der Hebamme Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert
oder des Entbindungspflegers sind, und sich auf worden ist, wird wie folgt geändert:
Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen 1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“
unterscheiden, die von dem Ausbildungsnach- die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt.
weis abgedeckt werden, den die Antragsteller
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2
vorlegen.
Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 3
Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Absatz 2a oder § 14b Absatz 2“ ersetzt.
Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die
Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der An- Artikel 11
tragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich
Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbil- Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte
dung aufweist. Werden wesentliche Unterschiede § 59 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der
festgestellt, die nicht ganz oder teilweise durch im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Kenntnisse ausgeglichen werden können, die die 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
Antragsteller im Rahmen ihrer Berufspraxis als Heb- letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 993
2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie Nummer 9, jeweils auch in Verbindung mit § 20
folgt geändert: Absatz 4 oder Absatz 5, oder entgegen § 24
1. In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 2“ Satz 1 in Verbindung mit § 22b Absatz 4 mit einer
die Angabe „ , Absatz 2a“ eingefügt. Leistungsbewertungsprüfung beginnt, eine Leis-
tungsbewertungsprüfung durchführt oder eine
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Leistungsbewertungsprüfung fortsetzt oder“.
Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2
Absatz 2a oder § 20a Absatz 5“ ersetzt. 3. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 12 a) In Nummer 10 wird nach der Angabe „§ 20 Abs. 1“
die Angabe „Satz 4“ eingefügt.
Änderung des Medizinproduktegesetzes
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung der Be- b) In Nummer 16 wird nach der Angabe „§ 37
kanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), Abs. 1,“ die Angabe „2a,“ eingefügt.
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2326) geändert worden ist, wird wie Artikel 13
folgt geändert:
(entfallen)
1. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 2“
gestrichen.
Artikel 14
2. § 41 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„4. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 Num-
mer 1 bis 6 oder Nummer 9, jeweils auch in Ver- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
bindung mit § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 oder in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts ande-
§ 21 Nummer 1 oder entgegen § 22b Absatz 4 res bestimmt ist.
mit einer klinischen Prüfung beginnt, eine klini-
sche Prüfung durchführt oder eine klinische Prü- (2) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
fung fortsetzt, 1. Januar 2010 in Kraft.
5. entgegen § 24 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Ab- (3) Artikel 1 Nummer 8 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
satz 1 Satz 1 oder Satz 4 Nummer 1 bis 6 oder 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 21. Juli 2010
Es verordnen d) Die Position „Eritrityltetranitrat und seine Ester“
wird wie folgt gefasst:
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- „Eritrityltetranitrat und andere Nitrat-Derivate
stabe a und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelge- des Erythritols“.
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes e) Die Position „Indocyaningrün und andere Salze“
vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden wird wie folgt gefasst:
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von „Indocyaningrün“.
Sachverständigen, f) Der Position
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „Lokalanästhetika
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 – ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupiva-
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelge- cain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetra-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes cain –
vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden – zur parenteralen Anwendung, ausgenommen
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer
Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirt- arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentra-
schaft und Technologie und nach Anhörung von tionen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung
Sachverständigen: an der gesunden Haut –
– ausgenommen Lidocain zur subkutanen und in-
Artikel 1
tramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durch-
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom führung von Dammschnitten und zur Naht von
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen
die Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer
S. 3947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von
1. § 7 wird aufgehoben. bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebam-
men und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: Berufsausübung –
a) Die Position – zur Anwendung am Auge –
„Amifampridin – Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes
– zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syn- in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtspro-
droms –“ zenten) –
– Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehör-
wird wie folgt gefasst:
gang –“
„Amifampridin“. wird folgender Spiegelstrich angefügt:
b) Die Position „Digitalis folium, glykosidhaltiges „– ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain,
und ihre Zubereitungen“ wird wie folgt gefasst: Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut
„Digitalis folium, glykosidhaltiges und seine Zu- oder Schleimhaut“.
bereitungen“. g) Die Position „DL-Lysin-2-acetoxybenzoat – zur
c) Die Position „Epoetin alfa, beta und delta“ und parenteralen Anwendung –“ wird wie folgt ge-
die Position „Epoetin zeta“ werden wie folgt ge- fasst:
fasst: „Acetylsalicylsäure
„Epoetin alfa, beta, delta, theta und zeta“. – zur parenteralen Anwendung –“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 995
h) Die Position „Mertiatid – als Trägersubstanz für kärpflinge mit einem Wirkstoffgehalt bis zu
(99 Tc) Technetium –“ wird wie folgt gefasst: 20 g je Packung –“.
„Mertiatid – als Trägersubstanz für (99mTc) Tech- l) Folgende Positionen werden jeweils in alphabeti-
netium –“. scher Reihenfolge eingefügt:
i) Die Position „Na-Nifurstyrenat – zur Anwendung „Bacillus Calmette-Guérin
bei Tieren –“ wird wie folgt gefasst: – zur Immunstimulation –“,
„Nifurstyrensäure – zur Anwendung bei Tieren –“. „Corifollitropin alfa“,
j) Die Position „Dronedaron“,
„Podophyllum-peltati radix et rhizoma und de- „Fluorescein
ren Zubereitungen – zur parenteralen Anwendung –“,
– ausgenommen in homöopathischen Zuberei-
„Gefitinib“,
tungen zur oralen Anwendung, die nach den Her-
stellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathi- „Indacaterol“,
schen Arzneibuches hergestellt sind –“ „Liraglutid“,
wird wie folgt gefasst: „Monepantel
„Podophyllum peltatum, radix et rhizoma und – zur Anwendung bei Tieren –“,
deren Zubereitungen „Plerixafor“,
– ausgenommen in homöopathischen Zuberei- „Prucaloprid“,
tungen zur oralen Anwendung, die nach den Her-
stellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathi- „Rilonacept“,
schen Arzneibuches hergestellt sind –“. „Saxagliptin und seine Ester“,
k) Die Position „Praziquantel – ausgenommen zur „Silodosin“,
Anwendung bei Hunden und Katzen –“ wird wie „Toceranib
folgt gefasst:
– zur Anwendung bei Tieren –“,
„Praziquantel
„Tocofersolan und seine Ester“,
– ausgenommen zur Anwendung „Vinflunin“.
a) bei Hunden und Katzen und
b) bei Zierfischen der Ordnungen Karpfen- Artikel 2
artige, Barschartige, Welsartige und Zahn- Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Juli 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Zehnte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 22. Juli 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Artikel 1
schaft und Verbraucherschutz verordnet
Änderung der Futtermittelverordnung
– auf Grund des § 23 Nummer 1 bis 11, des § 46 Ab- Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Num- kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die
mer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb, des zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2010 (BGBl. I
§ 62 Absatz 1, des § 65 Satz 1 Nummer 3 und des S. 902) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 68 Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 4
Absatz 2 Nummer 2, und des § 70 Absatz 7 des Le- 1. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Geflügel,“
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas- gestrichen.
sung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
S. 2205),
„§ 27a
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 35
Ausnahmen vom Verfütterungsverbot
Nummer 1 und des § 37 Absatz 1 Nummer 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des In Anhang IV Teil II Abschnitt A Buchstabe d der
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
(BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundes- Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
ministerium für Wirtschaft und Technologie, bestimmter transmissibler spongiformer Enzepha-
lopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zu-
– auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009 (ABl.
Buchstabe b, c, d, e und i, auch in Verbindung mit L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden ist,
Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und mit § 4 Absatz 2 genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert
Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelge- werden, soweit eine von der zuständigen Behörde
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass
vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen
mit dem Bundesministerium der Finanzen: Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 997
keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung 9. Im Zehnten Abschnitt werden vor § 35 folgende
transmissibler spongiformer Enzephalopathien her- §§ 34b, 34c und 34d eingefügt:
vorrufen.“
„§ 34b
3. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Einfuhrverbote
„Sofern
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur-
1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der je- sprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.
weiligen EG-Zulassungsverordnung in der
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von
Spalte „Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3
Erzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Ent-
Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis
scheidung 2002/994/EG der Kommission vom
zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern
20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen be-
diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine
treffend aus China eingeführte Erzeugnisse tieri-
EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein
schen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002,
Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Caroti-
S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung
noide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganis-
2009/799/EG (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42)
men, Kokzidiostatika oder Histomonostatika,
geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
Verbindungen von Spurenelementen, Vitamine
oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausge- (3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Ein-
nommen Einzelfuttermittel der Gruppe „Ammo- fuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs
niumsalze“ und auf Nährsubstraten tierischer der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, ge-
oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, stattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zu-
ständigen Behörde der Volksrepublik China bei-
2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen
gefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung
der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomono-
einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde,
statika“, Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder
um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeug-
Selenverbindungen oder
nisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch
3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi- oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt insbeson-
schungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Ka- dere eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch
tegorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung festge-
in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, her- stellt wird, dass
gestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließ-
genannten Betrieben eingeführt werden.“ lich seiner Metaboliten oder
4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör- 2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der
ter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter Entscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeug-
„Europäischen Union“ ersetzt. nis Malachitgrün oder Kristallviolett oder deren
5. § 30 Satz 1 wird wie folgt geändert: jeweiligen Metaboliten
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 Nr. 1“ enthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung
durch die Angabe „§ 28 Absatz 3 Satz 1 Num- sind in der Bescheinigung anzugeben.
mer 1“ ersetzt. (4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008
b) In Nummer 2 wird das Wort „Spurenelementver- eingeführt worden sind, ist abweichend von Ab-
bindungen“ durch das Wort „Verbindungen von satz 3 Satz 2 Nummer 2 eine dort genannte Fest-
Spurenelementen“ ersetzt. stellung im Rahmen der Untersuchung nicht erfor-
derlich. Ein Erzeugnis im Sinne des Satzes 1, das
c) In Nummer 4 werden die Wörter „Xantophyllen, ohne die dort genannte Feststellung eingeführt
Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenele- worden ist, darf erstmals nur in den Verkehr ge-
mentverbindungen“ durch die Wörter „Xantho- bracht werden, wenn der in der Europäischen
phyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Ver- Union niedergelassene für das erstmalige Inver-
bindungen von Spurenelementen“ ersetzt. kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es
6. In § 30a Absatz 3 werden die Wörter „oder in diesen auf seine Kosten darauf hin untersucht hat oder
Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere her- hat untersuchen lassen, dass es Malachitgrün oder
stellen“ gestrichen. Kristallviolett oder deren jeweiligen Metaboliten
nicht enthält.
7. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Kapitel I“ durch § 34c
die Angabe „Kapitel II“ ersetzt.
Einfuhrverbote für bestimmte
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Erzeugnisse aus der Volksrepublik China
Gemeinschaft“ durch die Wörter „Europäischen
(1) Es ist verboten,
Union“ ersetzt.
1. ein in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver-
8. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission
„(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegli- vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften
che Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln an- für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren
deren überlässt, hat über die Überlassung Buch zu Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Auf-
führen.“ hebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl.
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom halt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg
29.6.2010, S. 12) bezeichnetes Futtermittel, überschreitet.
2. einen in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Satz 1 gilt entsprechend für einen in Absatz 1 Num-
Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 bezeichneten mer 1 genannten Stoff.
Stoff als Futtermittel
(4) Die für die Durchführung der Kontrollen nach
einzuführen. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist die zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte
Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, Sendung jeweils verantwortlichen Futtermittelunter-
soweit es über eine in der Anlage 8 genannte Kon- nehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Be-
trollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen scheinigung über das Erfüllen der in Artikel 8 der
Gehalt an Melamin enthält, der 2,5 mg/kg über- Verordnung (EU) Nr. 258/2010 genannten Anforde-
schreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in Ab- rungen aus, mit der dieser den dort genannten
satz 1 Nummer 2 genannten Stoff. Nachweis führen kann.“
(3) Die für die Durchführung der Kontrollen 10. Dem § 35a wird folgender Absatz 3 angefügt:
nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) „(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3
Nr. 1135/2009 zuständige Behörde stellt dem für Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der
die kontrollierte Sendung jeweils verantwortlichen Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung
Futtermittelunternehmer oder dessen Vertreter eine der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europä-
schriftliche Bescheinigung über das Erfüllen der in ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr be-
1135/2009 genannten Anforderungen aus, mit der stimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tieri-
dieser den dort genannten Nachweis führen kann. schen Ursprungs und zur Änderung der Entschei-
dung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009,
§ 34d S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus
Einfuhrverbote für Drittländern nur über einen in Deutschland für
Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des
Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)
(1) Es ist verboten,
Nr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit
1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung die jeweilige Sendung nicht bereits über einen von
(EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buch-
2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die stabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benann-
Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung ten Eingangsort in das Gebiet der Europäischen
oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Union gebracht worden ist. Die Veröffentlichung
Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxi- der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5
nen sowie zur Aufhebung der Entscheidung Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt
2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) durch das Bundesamt.“
bezeichneten Stoff als Futtermittel,
11. § 35e wird wie folgt geändert:
2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 258/2010 bezeichnetes Futtermittel a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „eingeführt“
die Wörter „oder sonst verbracht“ eingefügt.
einzuführen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ein-
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die fuhr in die Europäische Union durch einen nicht
Einfuhr eines dort genannten Futtermittels zulässig, unmittelbar geltenden Rechtsakt“ durch die
soweit es über eine in der Anlage 9 genannte Kon- Wörter „Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die
trollstelle in das Inland verbracht wird und es keinen Europäische Union oder das erstmalige Inver-
Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg kehrbringen in der Europäischen Union durch ei-
überschreitet. Satz 1 gilt entsprechend für einen in nen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Absatz 1 Nummer 1 genannten Stoff. Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und ischen Union“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 1 ist die Einfuhr eines dort genannten 12. § 36 wird durch folgende §§ 35g und 36 ersetzt:
Futtermittels, das vor dem 14. April 2010 aus sei-
nem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, „§ 35g
soweit es Straftaten
1. über eine in der Anlage 9 genannte Kontrollstelle Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel-
in das Inland verbracht wird und und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
2. nachweislich eines Analyseberichts nach Arti- gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Euro-
kel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai
der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und
von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guar- Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer
kernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1),
ist, wegen des Risikos einer Kontamination die- die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 220/2009
ser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxi- (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 155) geändert worden
nen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42) keinen Ge- ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 999
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung 14. Dem § 36b werden folgende Absätze 4 und 5 an-
mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein oder gefügt:
ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an
Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nutztiere verfüttert, Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-
fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Ver-
delt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-
ordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom
gen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a
24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
genanntes Futtermittel lagert oder transportiert,
des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kon-
3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan- trollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und
delt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge- Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur
gen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.
dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes L 194 vom 25.7.2009, S. 11) als Futtermittelunter-
loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses nehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes
Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutpro- Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dukt oder dort genanntes Blutmehl aufbewahrt nicht rechtzeitig übermittelt.
oder befördert,
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel her- termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
stellt, fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November
5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behan-
2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr be-
delt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entge-
stimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Her-
gen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halb-
kunft China ist, und zur Aufhebung der Entschei-
satz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel nicht
dung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009,
in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen
6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel be-
transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Ab- stimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln,
schnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil II Ab- die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeug-
schnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c nisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heim-
tierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel 15. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
nicht in der vorgeschriebenen Weise herstellt
oder transportiert oder a) Im Abschnitt „Teil 1. Schätzgleichungen nach
§ 14 Abs. 2“ wird die Position „Geflügel“ gestri-
7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Num- chen.
mer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder
ein dort genanntes Produkt ausführt.
b) Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
§ 36 aa) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
Straftaten
„2) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der
Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die
bestraft, wer amtliche Überwachung von Futtermitteln (ABl. L 54
vom 26.2.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel ein- sung.“
führt,
bb) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
2. entgegen § 34c Absatz 1 ein Futtermittel oder
einen dort genannten Stoff als Futtermittel ein- „4) Zu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren
führt, nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009.“
2a. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten
Stoff als Futtermittel oder ein dort genanntes cc) In Fußnote 5 werden die Wörter „zu bestim-
Futtermittel einführt oder men nach der in § 12 der Futtermittel-Probe-
nahme- und -Analyse-Verordnung genann-
3. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel ein-
ten 1. Richtlinie“ durch die Wörter „zu be-
führt oder sonst verbringt.“
stimmen nach Anhang III Buchstabe J der
13. In § 36a Absatz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1“ Verordnung (EG) Nr. 152/2009“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2“ er-
setzt. dd) Die Fußnote 6 wird gestrichen.
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
16. Nach Anlage 7a werden folgende Anlagen 8 und 9 angefügt:
„Anlage 8
(zu § 34c Absatz 2)
Liste
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009
in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
Bayern GKS Flughafen München
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Anlage 9
(zu § 34d Absatz 2)
Liste
der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen für Futtermittel
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,
Regierungspräsidium Freiburg
Bayern Flughafen München (Regierung von Oberbayern
Sachgebiet 56 –
Futtermittelüberwachung
Bayern,
80534 München)
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1001
Land Benannte Kontrollstellen für Futtermittel
Hamburg Hamburg-Hafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hamburg-Flughafen (Behörde für Soziales,
Familie, Gesundheit
und Verbraucherschutz
Amt für Gesundheit
und Verbraucherschutz,
Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen
Billstraße 80
20539 Hamburg)
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Hannover-Langenhagen
(nur für umhüllte Erzeugnisse)
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport“.
Artikel 2 2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Ab-
satz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)
Weitere Änderung Nr. 767/2009,
der Futtermittelverordnung
3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die Nr. 767/2009,
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor- 4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel
den ist, wird wie folgt geändert: im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j
1. Die Überschrift der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-
„Erster Abschnitt
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Allgemeine Bestimmungen“ Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
wird gestrichen. 6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke:
Futtermittel für besondere Ernährungszwecke
2. § 1 wird wie folgt gefasst: im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o
„§ 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittel-Zu-
Begriffsbestimmungen satzstoffen, Mittelrückständen und uner-
Im Sinne dieser Verordnung sind: wünschten Stoffen –, die in einem Einzelfutter-
mittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und
1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn,
Tier: nicht der Lebensmittelgewinnung dienen- dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist,
des Tier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des 8. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Eu-
Europäischen Parlaments und des Rates vom ropäischen Gemeinschaft oder der Europä-
13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und ischen Union nach
die Verwendung von Futtermitteln, zur Ände- a) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3
rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des oder Artikel 9i Absatz 3 der Richtlinie
Europäischen Parlaments und des Rates und 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer
zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 70/524/EWG des Rates vom 23. November
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Ra- 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
tes, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra- (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), die zuletzt
tes und 96/25/EG des Rates und der Entschei- durch die Verordnung (EG) Nr. 1756/2002
dung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1) geändert
vom 1.9.2009, S. 1), worden ist,
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- 2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatz-
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen stoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernäh-
Parlaments und des Rates vom 22. Septem- rungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a
ber 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung Spalte 2 wesentlich sind.
in der Tierernährung (ABl. L 268 vom Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den
18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine
S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29) in der je- ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration
weils geltenden Fassung, angegeben sind.
9. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unter- (2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-
absatz 2 Nummer 15 der Verordnung (EG) mer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Ver-
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments ordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom
und des Rates vom 29. April 2004 über amtli- 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der
che Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17)
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den
der Bestimmungen über Tiergesundheit und Verkehr gebracht werden,
Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1,
L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, 1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Be-
S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, zeichnung durch die Wörter „für Rinder, Schafe
und Ziegen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird
10. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen und,
Union angehört,
2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13
11. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der
Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU)
Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des
Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel
Abkommens über den Europäischen Wirt-
handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei
schaftsraum ist,
Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der
12. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ra-
Vertragsstaat ist.“ tion 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
3. § 2 wird aufgehoben. (3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte
4. Der zweite Abschnitt wird aufgehoben. Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn
5. Die Überschrift
„Dritter Abschnitt 1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch
die Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit
Mischfuttermittel“ Pansenfunktion“ ergänzt wird und
wird gestrichen. 2. die Menge der darin enthaltenen nicht protein-
6. Die §§ 8 und 9 werden aufgehoben. haltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt
7. § 9a wird wie folgt gefasst: als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier
oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht über-
„§ 9a schritten werden darf, verbunden mit dem Hin-
Verwendungszwecke für Diätfuttermittel weis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben
Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a ist.
Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwe- (4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-
cke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar gelten- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,
den Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht
des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der
Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschrei-
2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 ten darf.“
mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futter-
10. § 12 wird aufgehoben.
mitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62
vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fas- 11. § 13 wird wie folgt gefasst:
sung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt „§ 13
oder gestrichen oder dort keine wesentlichen er-
Angaben
nährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, ge-
strichen oder geändert werden.“ (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über
den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese An-
8. § 10 wird aufgehoben.
gaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4
9. § 11 wird wie folgt gefasst: Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine
„§ 11 Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen.
Kennzeichnung bestimmter Futtermittel Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare
Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in
(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge- Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimal-
bracht werden, wenn angegeben sind: stelle anzugeben. Angaben über den Gehalt an
1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufge- Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn
führten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte
sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-
vorgesehen ist, und schreiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1003
1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilo- b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
gramm, strichen.
2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo- 20. § 27 wird wie folgt gefasst:
gramm. „§ 27
(2) Werden bei Futtermitteln für besondere Er- Inverkehrbringens-
nährungszwecke für nicht der Lebensmittelgewin- und Verfütterungsverbote
nung dienende Tiere Angaben über den Gehalt an
Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Es ist verboten,
Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort 1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach
für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest- Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I,
geschrieben ist, zu berechnen. Sie sind als umsetz- Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit
bare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG)
einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu
Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als rich- bringen,
tig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr 2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfutter-
als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehal- mittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in
ten abweichen. Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verord-
(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebens- nung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den
mittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme Verkehr zu bringen.“
von Pelztieren kann anstelle der spezifischen Be- 21. Die Überschrift
zeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. „Achter Abschnitt
767/2009 die Gruppe nach Anlage 2b angegeben Anforderungen an Betriebe“
werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel ge- wird gestrichen.
hört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechts-
akt der Europäischen Union auf Grund des Arti- 22. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
kels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 a) In Satz 1 werden
keine abweichenden Regelungen getroffen sind.“ aa) in Nummer 1 die Wörter „nach Anlage 1,
12. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben. ausgenommen Einzelfuttermittel der Gruppe
„Ammoniumsalze“ und auf Nährsubstraten
13. Die Überschrift
tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüch-
„Vierter Abschnitt tete Hefen,“ durch die Wörter „ , die in An-
Zulassung und Verwendung lage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Be-
von Futtermittel-Zusatzstoffen“ schreibung in Anlage 1 Spalte 2 entspre-
chen,“ ersetzt und
wird gestrichen.
bb) die Wörter „ , das nicht Vertragsstaat ist,“
14. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.
gestrichen.
15. Die Überschrift b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ , der
„Sechster Abschnitt nicht Mitgliedstaat ist,“ gestrichen.
Unerwünschte Stoffe, Rückstände von 23. § 30 wird wie folgt geändert:
Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe“ a) In Satz 1 werden die Wörter „ , das nicht Ver-
wird gestrichen. tragsstaat ist,“ gestrichen.
16. § 24 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ , der
a) Absatz 1 wird aufgehoben. nicht Mitgliedstaat ist,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge- 24. Die Überschrift
strichen. „Neunter Abschnitt
17. § 25 wird wie folgt gefasst: Ausnahmegenehmigungen“
„§ 25 wird gestrichen.
Verbotene Stoffe 25. In § 34a Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort „Vertragsstaates“ die Wörter „oder
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anfor-
Mitgliedstaates“ eingefügt.
derungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr 26. Die Überschrift
zu bringen oder zu verfüttern.“ „Zehnter Abschnitt
18. Die Überschrift Überwachung“
„Siebenter Abschnitt wird gestrichen.
Fütterungsvorschriften“ 27. Die Überschrift
wird gestrichen. „Elfter Abschnitt
19. § 26 wird wie folgt geändert: Mitwirkung des Bundesamtes“
a) Absatz 1 wird aufgehoben. wird gestrichen.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
28. Die Überschrift 33. § 36b wird wie folgt geändert:
„Zwölfter Abschnitt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Schlussbestimmungen“ aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 16
wird gestrichen. Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „Artikel 16
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt.
29. In § 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden je-
weils die Wörter „ , das nicht Vertragsstaat ist,“ ge- bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 16
strichen. Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4“ durch die
Angabe „Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Ver-
30. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe „des Europäi-
bindung mit Absatz 3 und 4“ ersetzt.
schen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- fügt:
rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesund- „(2a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
heit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, satz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel-
L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer ge-
S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) gen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Euro-
Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwen-
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines dung von Futtermitteln, zur Änderung der Ver-
auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlas- ordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
senen Rechtsaktes der Europäischen Gemein- Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
schaft“ durch die Angabe „oder eines auf Grund der Richtlinien 79/373/EWG des Rates,
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des
der Europäischen Union“ ersetzt. Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des
31. § 35c Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der
„(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) ver-
über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das In- stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
land verbracht, so ist der zuständigen Behörde die 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der
Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht
durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen sicherstellt, dass das Futtermittel den dort
vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine genannten Anforderungen entspricht,
deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlan-
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1
gen.“
Buchstabe b in Verbindung mit
32. § 36a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung
a) Nummer 1 wird gestrichen. mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4,
b) In Nummer 2 werden b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Ab-
aa) die Wörter „§ 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 satz 3,
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Ver- d) Artikel 19,
bindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 e) Artikel 20 Absatz 1 oder
Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5
Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung
Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9,“ durch mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3
die Angabe „§ 11,“ und oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2
oder 3,
bb) das Wort „Futtermittel“ durch die Wörter „ein
dort genanntes Futtermittel“ als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-
mittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt,
ersetzt. dass ein Futtermittel in der dort genannten
c) Die Nummern 3 bis 5 werden gestrichen. Weise gekennzeichnet, verpackt oder darge-
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: reicht wird,
„7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr 3. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für beson-
bringt oder verfüttert,“. dere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt
oder
e) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a
und 8b eingefügt: 4. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buch-
„8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in stabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17
den Verkehr bringt, Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buch-
8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genann- stabe e, dieser auch in Verbindung mit Arti-
tes Futtermittel in den Verkehr bringt,“. kel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1005
oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes 34. Nach § 37b wird folgender § 37c eingefügt:
Futtermittel in den Verkehr bringt.“ „§ 37c
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Weitere Anwendung von Vorschriften
fügt:
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September
„(4a) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab- 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10
satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmit- bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36
tel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig-
767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein keiten weiter anzuwenden.“
Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in
den Verkehr bringt.“ 35. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Einzelfuttermittel
Bezeichnung Beschreibung
1 2
Auf Methanol gezüchtete Bakterien Erzeugnis, das durch Trocknen der in der
Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien
Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515,
gewonnen wird
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 68 v. H.
Reflexionszahl: über 50
Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas
gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan,
Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige
Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter
NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280 Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath),
Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus
firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 65 v. H.
Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillin-
herstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm
ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis,
L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Strepto-
coccus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert
und danach erhitzt worden ist
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 7 v. H.
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutamin- Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der
säure Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation
von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und
ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 48 v. H.
Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von
L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von
Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum
Rohprotein
in der Originalsubstanz min. 45 v. H.“
36. Die Anlagen 1a, 2 und 6 werden aufgehoben.
37. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 9a und 11 bis 13)“ durch den Klammerzusatz „(zu
§ 11 Absatz 1 Satz 1)“ ersetzt.
b) In den Vorbemerkungen werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
„1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils ver-
wendete Futtermittel-Zusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt,
muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen
ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen.“
38. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(zu den §§ 13 und 14)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 13
Absatz 1 und 2)“ ersetzt.
b) Bei den verwendeten Abkürzungen wird folgende Position angefügt:
„T = Trockenmasse“.
c) Der Abschnitt „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2“ werden durch die Wörter „Teil 1. Schätzglei-
chungen nach § 13 Absatz 1“ ersetzt.
bb) Die Position „Milchvieh“ und die Position „Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh“ werden
durch folgende Position ersetzt:
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
„Rinder, Schafe, Ziegen alle ME in MJ/kg T6) = 7,17
– (g/kg T) Rohasche × 0,01171
+ (g/kg T) Rohprotein × 0,00712
+ (g/kg T) Rohfett2) × 0,01657
+ (g/kg T) Stärke4) × 0,00200
– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, × 0,00202
aschefrei
+ ml Gasbildung1) in 200 mg Trockenmasse × 0,06463“.
cc) Die Position „Schweine“ wird wie folgt gefasst:
Tierart Mischfuttermittel Schätzgleichung
1 2 3
„Schweine alle MEs in MJ/kg =
(g/kg) Rohprotein × 0,021503
+ (g/kg) Rohfett2) × 0,032497
– (g/kg) Rohfaser × 0,021071
+ (g/kg) Stärke4) × 0,016309
+ (g/kg) organischer Rest (berechnet als × 0,014701“.
Differenz zwischen der organischen
Substanz und der Summe aus
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser
und Stärke (jeweils in g/kg))
dd) Folgende Fußnote 6 wird angefügt:
„6) Soll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen: NEL = ME [0,46 + 12,38 ME / (1 000 – Rohasche in g/kg T)].“
d) Im Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4“ werden die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen
nach § 13 Abs. 4“ durch die Wörter „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2“ ersetzt.
e) In dem neuen Abschnitt „Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2“ werden jeweils das Wort „Diät-
futtermittel“ durch die Wörter „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1007
Artikel 3 das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an
Melamin enthält, der 2,5 mg/kg überschreitet.“
Änderung
der Melamin-Lebensmittel- 4. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung „§ 3
Die Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrver- Bescheinigung
botsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 493), Die für die Durchführung der Kontrollen nach Ar-
die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2009 tikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009
(eBAnz AT126 2009 V1) geändert worden ist, diese zuständige Behörde stellt dem für die kontrollierte
wiederum geändert durch die Verordnung vom 18. Mai Sendung jeweils verantwortlichen Lebensmittelun-
2010 (BGBl. I S. 630), wird wie folgt geändert: ternehmer oder dessen Vertreter eine schriftliche Be-
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge- scheinigung über das Erfüllen der in Artikel 4 Ab-
fasst: satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 genannten
Anforderungen aus, mit der dieser den dort genann-
„Melamin-Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung“. ten Nachweis führen kann.“
2. § 1 wird wie folgt geändert: 5. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis“
a) In Nummer 1 wird das Wort „Erzeugnis“ durch durch das Wort „Lebensmittel“ ersetzt.
das Wort „Lebensmittel“ ersetzt. 6. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1135/2009“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Futtermit-
Nr. 1135/2009 bei Sendungen von Ammoniumbicar-
tel“ gestrichen.
bonat, das für Lebensmittel bestimmt ist, sowie bei
3. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Sendungen von Lebensmitteln, die Milch, Milcher-
„Abweichend von § 1 Nummer 1 ist die Einfuhr eines zeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten,“
dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit es ersetzt.
über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in 7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Liste
der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009
in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart
Bayern GKS Flughafen München
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven, GKS Hannover-
Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport“.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Artikel 3a mission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sonder-
Guarkernmehl- vorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, des-
Lebensmittel-Einfuhrverbotsverordnung sen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des
Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit
§1 Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom
Einfuhrverbot 1.5.2008, S. 42) keinen Gehalt an Pentachlorphenol
Es ist verboten, enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
1. einen in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 ge-
Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 nannten Stoff.
zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr
von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft §3
Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination
mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhe- Bescheinigung
bung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom
Die für die Durchführung der Kontrollen nach Artikel 5
26.3.2010, S. 28) bezeichneten Stoff als Lebensmit-
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 zuständige
tel,
Behörde stellt dem für die kontrollierte Sendung jeweils
2. ein in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder des-
Nr. 258/2010 bezeichnetes Lebensmittel sen Vertreter eine schriftliche Bescheinigung über das
einzuführen. Erfüllen der in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.
§2 258/2010 genannten Anforderungen aus, mit der dieser
den dort genannten Nachweis führen kann.
Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von § 1 Nummer 2 ist die Einfuhr §4
eines dort genannten Lebensmittels zulässig, soweit
es über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in Straftaten
das Inland verbracht wird und es keinen Gehalt an Pen-
Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
tachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
Satz 1 gilt entsprechend für einen in § 1 Nummer 1 ge-
straft, wer entgegen § 1 einen dort genannten Stoff
nannten Stoff.
als Lebensmittel oder ein dort genanntes Lebensmittel
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und von § 1 einführt.
Nummer 2 ist die Einfuhr eines dort genannten Lebens-
mittels, das vor dem 14. April 2010 aus seinem Ur-
§5
sprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es
1. über eine in der Anlage genannte Kontrollstelle in Ordnungswidrigkeiten
das Inland verbracht wird und Wer eine in § 4 bezeichnete Handlung fahrlässig be-
2. nachweislich eines Analyseberichts nach Artikel 2 geht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebens-
Absatz 1 der Entscheidung 2008/352/EG der Kom- mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Anlage
(zu § 2)
Liste
der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010
in Deutschland für Lebensmittel benannten Kontrollstellen
Land Benannte Kontrollstellen für Lebensmittel
Baden-Württemberg Grenzkontrollstelle (GKS) Stuttgart,
Landratsamt Konstanz
Bayern Flughafen München (Landratsamt Erding,
Bajuwarenstraße 3,
85435 Erding)
Berlin GKS Berlin-Tegel
Brandenburg GKS Flughafen Schönefeld
Bremen GKS Bremen, GKS Bremerhaven
Hamburg GKS Hamburg Hafen, GKS Hamburg-Flughafen
Hessen GKS Frankfurt/Main
Mecklenburg-Vorpommern GKS Rostock
Niedersachsen GKS Brake, GKS Cuxhaven,
GKS Hannover-Langenhagen
Nordrhein-Westfalen GKS Düsseldorf, GKS Köln
Rheinland-Pfalz GKS Hahn Airport
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1009
Artikel 4 4. die Guarkernmehl-Lebensmittel-Futtermittel-Ein-
fuhrverbotsverordnung vom 19. April 2010 (eBAnz
Aufheben von Vorschriften
AT43 2010 V1).
Es werden aufgehoben:
1. die Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung vom Artikel 5
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; 2006 I
S. 329), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung Neubekanntmachungserlaubnis
vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3842) geändert Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
worden ist, schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
2. die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverord- Futtermittelverordnung in der vom 1. September 2010
nung vom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614), die an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
zuletzt durch die Verordnung vom 2. April 2009 machen.
(BGBl. I S. 737) geändert worden ist,
3. die Verordnung über Beschränkungen für das Inver- Artikel 6
kehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie Inkrafttreten
bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter
Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Oktober zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2008 (BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, (2) Artikel 2 tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Dritte Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 23. Juli 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes,
von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der IT-Fortbildungsverordnung
Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch das Wort „zweijährige“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den §§ 8, 11, 14 oder 17
genannten Aufgaben haben und die Qualifikation eines zertifizierten IT-Spezialisten nach einem der Profile
der Anlage 5 oder eine nach Breite und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten.“
2. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe „(BGBl. I S. 1547),“ die Wörter „zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 338)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist“ ersetzt.
3. Nach der Anlage 4 wird die folgende Anlage 5 angefügt:
„Anlage 5
(zu § 2 Absatz 2)
Spezialistenprofile in der IT-Fortbildung
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung
zur Prüfung der operativen Professionals erforderlich sind. Sie bilden das im Bereich der
beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene der beruf-
lichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten opera-
tiven Professionals. Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in
den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und Arbeitsprozessen. Im Rahmen
dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in betrieb-
lichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen,
in einer Präsentation eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des
Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fachgespräch zu führen.
Profilgruppe Software und Solution Developer
1. Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin Digitale Me-
dien),
2. IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin),
3. IT Tester (IT-Tester und IT-Testerin),
4. Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin);
Profilgruppe Customer Advisor
5. IT Sales Advisor (IT-Vertriebsbeauftragter und IT-Vertriebsbeauftragte),
6. IT Service Advisor (IT-Kundenbetreuer und IT-Kundenbetreuerin),
7. IT Trainer (IT-Trainer und IT-Trainerin);
Profilgruppe Administrator
8. IT Administrator (IT-Administrator und IT-Administratorin);
Profilgruppe Coordinator
9. IT Project Coordinator (IT-Projektkoordinator und IT-Projektkoordinatorin),
10. IT Quality Management Coordinator (IT-Qualitätssicherungskoordinator und IT-
Qualitätssicherungskoordinatorin),
11. IT Security Coordinator (IT-Sicherheitskoordinator und IT-Sicherheitskoordinatorin);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1011
Profilgruppe Technician
12. Component Developer (Komponentenentwickler und Komponentenentwicklerin),
13. Industrial IT Systems Technician (Industriesystemtechniker und Industriesystem-
technikerin),
14. Security Technician (Sicherheitstechniker und Sicherheitstechnikerin).
Profilgruppe Software und Solution Developer
1. Digital Media Developer (Entwickler Digitale Medien und Entwicklerin
Digitale Medien)
1.1 Arbeitsgebiet:
Digital Media Developer begleiten die vollständige Entwicklung vom Entwurf bis zur Übergabe an den
Auftraggeber. Sie entwickeln Lösungen, die entsprechend der Anforderungen der Auftraggeber die erfor-
derliche Anwendungsfunktionalität aufweisen und letztendlich dem Nutzen der Anwender dienen. Die Ent-
wicklung bezieht sich weniger auf technisches Entwickeln, wie bei klassischer Softwareentwicklung, son-
dern eher auf die konzeptionelle und kreative Umsetzung von Interfaces und Designs. Digital Media
Developer liefern den konzeptionellen und kreativen Rahmen für die Umsetzung der Multimedia-Anwen-
dungen und arbeiten im Team an deren Produktion. Zusätzlich arbeiten sie bei der technischen Umsetzung
in verantwortungsvoller Position mit.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Erstellen eines Gesamtkonzepts für die Multimedia-Anwendung
– Klären des Auftrags mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,
– Erarbeiten eines Gestaltungs- und Funktionskonzepts,
– Mitarbeiten beim Design-Entwurf,
– Abstimmen der Konzepte oder Entwürfe mit dem Auftraggeber oder Projektleiter,
– Festlegen der Medienformate;
Planen und Vorbereiten der Realisierung
– Schätzen der Aufwände,
– Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,
– Überprüfen der internen Ressourcen,
– Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen,
– Bewerten und Auswählen der Angebote,
– Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,
– Mitarbeiten bei der Projektplanung,
– Präsentieren des Projektplans und des Angebots beim Auftraggeber,
– Analysieren benötigter Hard- und Software,
– Veranlassen der Beschaffung von zusätzlichen Komponenten,
– Analysieren benötigter Kompetenzen und Fähigkeiten;
Erstellen der Funktionalitäten der Multimedia-Anwendung
– Umsetzen der Gestaltungskonzeption,
– Mitarbeiten bei der Umsetzung der Anwendungsfunktionalität,
– Organisieren und Durchführen von Usability-Tests,
– Anpassen bestehender Medienformate,
– Erstellen von Medien,
– Integrieren von Content in die Medien,
– Präsentieren der Medien beim Auftraggeber,
– Integrieren der Medien in die Multimedia-Anwendung;
Testen der Multimedia-Anwendung im Betrieb
– Mitwirken bei der Erstellung des Testplans,
– Vorbereiten der Funktionstests,
– Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,
– Organisieren und Durchführen der Fehlerbeseitigung,
– Durchführen der Abnahme gemeinsam mit dem Kunden;
Einführen der Multimedia-Anwendung beim Auftraggeber
– Mitwirken bei der Erstellung oder Implementation der Installationsversion,
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Erweitern des Testplans um Installationstests,
– Übertragen oder Installieren der Multimedia-Anwendung auf das oder dem Zielsystem,
– Mitwirken beim Test der Multimedia-Anwendung unter Realbedingungen,
– Zusammenstellen der Gesamtdokumentation,
– Mitarbeiten beim Erstellen von Kundendokumentation und Schulungsunterlagen,
– Übergeben der Multimedia-Anwendung,
– Einweisen der Nutzer in die Multimedia-Anwendung;
1.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Analytische Fähigkeiten,
– Beurteilungsvermögen,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Folgebewusstsein,
– Gewissenhaftigkeit,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Konzeptionsstärke,
– Marktkenntnisse,
– Projektmanagement,
– Sprachgewandtheit,
– Systematisch-methodisches Vorgehen;
1.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
2. IT Solution Developer (Lösungsentwickler und Lösungsentwicklerin)
2.1 Arbeitsgebiet:
IT Solution Developer sind in der Lage die spezifischen Anforderungen aus den jeweiligen Anwendungs-
gebieten und die Besonderheiten zur Umsetzung der Anforderungen miteinander zu verknüpfen und kön-
nen durch Informationstechnologie eine Lösung erarbeiten. Sie realisieren IT-Lösungen oder begleiten die
vollständige Realisierung von IT-Lösungen, beginnend mit dem Ermitteln der fachlichen Anforderungen bis
zur Übergabe an den Auftraggeber. Die Realisierung einer IT-Lösung kann ebenfalls das Erneuern oder
Erweitern einer vorhandenen IT-Infrastruktur beinhalten. IT Solution Developer entwickeln die Lösung so
weit als möglich mit dem Kunden gemeinsam, um dessen Anforderungen und Bedürfnissen technisch und
sachlich angemessen gerecht zu werden. IT Solution Developer realisieren eine IT-Lösung ergebnisorien-
tiert in definierten Schritten von der Anforderungsabstimmung über die Entwicklung bis zu deren Einfüh-
rung.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Konzipieren der fachlichen Lösung
– Identifizieren und Beschreiben der betroffenen (Geschäfts-)Prozesse,
– Identifizieren und Beschreiben des Handlungsbedarfs,
– Identifizieren und Beschreiben von Rollen und Verantwortlichkeiten,
– Ermitteln der fachlichen Anforderungen,
– Ermitteln der Rahmenbedingungen,
– Ermitteln fachlicher Risiken,
– Gewichten und Bewerten der fachlichen Anforderungen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1013
– Erstellen fachlicher Lösungsansätze,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Vorstellen und Diskutieren des Aufschlags für das Fachkonzept mit dem Auftraggeber;
Konzipieren der technischen Lösung
– Prüfen der funktionalen und technischen Machbarkeit,
– Prüfen und Einbeziehen insbesondere von beachtenden Standards, Normen, Qualitätsanforderungen,
– Überführen der fachlichen Anforderungen in technische Anforderungen,
– Bewerten der technischen Anforderungen auf technische Risiken,
– Prüfen möglicher technischer Lösungsvarianten,
– Prüfen von Standardlösungen und -komponenten auf Einsetzbarkeit,
– Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,
– Planen des Projekts,
– Bewerten der Projektrisiken, Planen des Testens und der Validierung, einschließlich der Betaphase,
– Einholen, Bewerten und Bearbeiten von Angeboten,
– Bewerten der Funktionalität der Standardlösungen oder -komponenten, bezogen auf das technische
Konzept,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Präsentieren der Varianten beim Entscheider;
Realisieren der Lösung
– Planen der technischen Umsetzung der Lösung im Detail,
– Definieren der organisatorischen und infrastrukturellen Anforderungen für die Umsetzung,
– Sicherstellen der Testbarkeit der Lösung,
– Planen des Änderungsmanagements, des Supports und der Wartung der Lösung,
– Mitwirken bei der detaillierten Projektplanung,
– Begleiten der technischen Umsetzung,
– Schätzen von Aufwänden und Kosten für die Varianten,
– Validieren der Lösung,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Dokumentieren der Lösung;
Ausliefern der Lösung
– Mitwirken bei der Einweisung und Schulung der Nutzer,
– Integrieren der Lösung in die Zielumgebung,
– Durchführen der Betaphase in der Zielumgebung,
– Beheben von Mängeln und Optimieren der Lösung,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Übergeben der Lösung an den Kunden/Auftraggeber;
2.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Gewissenhaftigkeit,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Beurteilungsvermögen,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Folgebewusstsein,
– Konzeptionsstärke,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Entscheidungsfähigkeit,
– Akquisitionsstärke,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Sprachgewandtheit,
– Marktkenntnisse,
– Projektmanagement,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Belastbarkeit,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Lehrfähigkeit;
2.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
3. I T Te s t e r ( I T- Te s t e r u n d I T- Te s t e r i n )
3.1 Arbeitsgebiet:
IT Tester begleiten und unterstützen den Entwicklungsprozess in enger Zusammenarbeit mit Kunden und
den Spezialisten aus den Bereichen Systemanalyse, Systementwicklung und Produktion. Zur Testgestal-
tung gehören der Entwurf und die Definition von Teststrategien, Testdaten, Testfällen und Testszenarien,
die Planung und das Design von Testumgebungen, die Entwicklung von Tests sowie die Erstellung von
automatisierten Testabläufen. Die Testdurchführung umfasst manuelle wie automatisierte Tests inklusive
der entsprechenden Protokollierung. Dazu gehören Test- und Fehlerprotokolle, die Konfiguration, die Do-
kumentation und die Wartung von Testumgebungen.
3.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Planen der Tests
– Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen,
– Mitwirken beim Festlegen von Umfang und Art der Testdokumentation,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Festlegen der Testobjekte,
– Ableiten der Testziele,
– Mitwirken beim Festlegen der Teststrategie,
– Abschätzen von Testumfang und Testrisiken,
– Erstellen von Testphasenplan und Testterminplan,
– Planen der Ressourcen,
– Beschreiben der Testumgebung,
– Auswählen von Testwerkzeugen;
Erstellen des Testdesigns
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Analysieren der Testobjekte,
– Spezifizieren der Testfälle,
– Spezifizieren der Testdaten,
– Abstimmen des Testdesigns mit Verantwortlichen;
Vorbereiten der Tests
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Erstellen der Testumgebung,
– Beschaffen der Testdaten,
– Erstellen von Testszenarien,
– Vorbereiten von Testrahmen und Testskripten,
– Abstimmen der Testszenarien mit den Verantwortlichen;
Durchführen der Tests
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente,
– Erfassen der Testobjekte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1015
– Durchführen der Tests,
– Auswerten der Testergebnisse,
– Analysieren der Abweichungen,
– Mitwirken bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen,
– Prüfen auf Erreichen der Testendekriterien;
Abschließen der Tests
– Mitwirken bei der Erstellung des Testberichts,
– Vervollständigen der Dokumentation der Tests,
– Übergeben der Testdokumentation an den Projektleiter,
– Übergeben der Testmittel an die Wartung,
– Analysieren und Dokumentieren der Erfahrungen aus dem Testprojekt;
3.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Belastbarkeit,
– Beurteilungsvermögen,
– Folgebewusstsein,
– Gewissenhaftigkeit,
– Problemlösungsfähigkeit;
3.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
4. Software Developer (Softwareentwickler und Softwareentwicklerin)
4.1 Arbeitsgebiet:
Software Developer setzen einen Systementwurf in funktionsfähige, integrierbare Komponenten um. Dabei
können Software Developer auf bestimmte Anwendungen, Funktionalitäten oder Bereiche spezialisiert
sein. Software Developer spezifizieren Komponenten und definieren Schnittstellen. Sie entwerfen Algorith-
men, definieren Datenstrukturen und setzen Programme in höhere Programmiersprachen, in der Regel mit
Hilfe entsprechender Tools, um. Sie konzipieren und implementieren Datenbanken, erstellen auf der Ebene
der Komponenten Testspezifikationen, Testdaten und Testumgebungen und führen die Tests durch.
4.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Überprüfen und Erweitern des Systementwurfs
– Überprüfen und Abstimmen von Anforderungsdefinition und Systementwurf,
– Zerlegen des Systementwurfs in Komponenten,
– Präsentieren des Systementwurfs und Anforderungsdefinition beim Entscheider;
Vorbereiten der technischen Umsetzung
– Mitwirken bei der Projektplanung,
– Planen der technischen Umsetzung der Komponenten,
– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung,
– Mitwirken bei der Festlegung des Entwicklungsrahmens,
– Prüfen und Auswählen von Fertigprodukten,
– Bewerten und Auswählen existierender Standards;
Festlegen der Schnittstellen
– Konzipieren der erforderlichen Schnittstellen,
– Mitwirken bei der Konzeption der Systemintegration,
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Mitwirken bei der Konzeption der Systemtests,
– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
Implementieren und Testen der Komponenten
– Definieren von zu erstellenden Komponenten,
– Verfeinern der Entwürfe der Komponenten,
– Abstimmen der internen Schnittstellen und Datenformate,
– Ableiten von Testdaten und Testszenarien für Komponententests,
– Implementieren von Testprogrammen für Komponententests,
– Implementieren der Komponentenspezifikation,
– Durchführen von Komponententests,
– Dokumentieren der Entwicklung,
– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
Vorbereiten der Integration
– Vorbereiten der Integration,
– Mitwirken bei Systemintegration und Systemtests,
– Abstimmen mit Anforderungsmanagement und Qualitätssicherung;
Übergeben und Einführen des Systems
– Mitwirken bei der Vorbereitung der Installation in Betriebsumgebung,
– Mitarbeiten beim Erstellen von Dokumentation und Schulungsmaterialien,
– Begleiten der Installation und der Abnahmetests,
– Mitwirken bei technischen Einweisungen;
4.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Analytische Fähigkeiten,
– Belastbarkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Folgebewusstsein,
– Gewissenhaftigkeit,
– Konzeptionsstärke,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Eigenverantwortung,
– Lernbereitschaft,
– Selbstmanagement;
4.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Profilgruppe Customer Advisor
5. I T S a l e s A d v i s o r ( I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e r u n d I T- V e r t r i e b s b e a u f t r a g t e )
5.1 Arbeitsgebiet:
IT Sales Advisor stehen den Kunden als kontinuierlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Neben dem Ver-
trieb von Standardprodukten gehört die Erstellung komplexer Dienstleistungsangebote zu den Aufgaben
der IT Sales Advisor. Insbesondere versuchen sie, Kunden für die Produkte und Dienstleistungen des
Unternehmens zu gewinnen. Sie pflegen und betreuen den Kundenstamm des Unternehmens und halten
die entsprechenden Daten auf dem aktuellen Stand. Sämtliche Aktivitäten der IT Sales Advisor sind auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1017
das Erreichen der Absatz- und Umsatzziele ausgerichtet. Dazu streben sie eine hohe Kundenzufriedenheit
und nachhaltige Kundenbindung an. Sie sind damit für die Sicherstellung eines individuellen Beziehungs-
managements verantwortlich.
5.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Akquirieren von Interessenten
– Mitwirken bei der Festlegung von Vertriebszielen und Vermarktungsstrategie,
– Identifizieren von Interessenten und Verkaufspotentialen,
– Herstellen von Kontakten,
– Präsentieren des Unternehmens und seiner Angebote,
– Durchführen von weiteren Akquisitionsmaßnahmen,
– Dokumentieren der Anforderungen und Wünsche;
Gewinnen von Kunden und Abschließen von Verträgen
– Erheben der detaillierten Anforderungen und Wünsche des Kunden,
– Abstimmen des Projekts mit internen Beteiligten,
– Erarbeiten des individuellen Konzepts,
– Kalkulieren der Aufwände und Kosten,
– Prüfen möglicher Erweiterungen des Portfolios,
– Einholen von Angeboten für extern zu erbringende Dienstleistungen (oder Zukaufteile),
– Erstellen des Angebots,
– Präsentieren des Angebots beim internen Entscheider,
– Präsentieren des Angebots beim Interessenten,
– Erstellen des Vertragsentwurfs,
– Führen von Vertragsverhandlungen,
– Übergeben des Projekts an Leistungserbringer;
Pflegen des Kundenstamms und der Kundenbindung
– Überprüfen der Aktualität sämtlicher kundenrelevanter Daten,
– Kundenstammdaten modifizieren,
– Kontaktieren und Informieren der Bestandskunden laut Vertriebsstrategie,
– Überprüfen der Kundenzufriedenheit,
– Einholen von Kundenfeedback;
Anpassen der Vertriebstätigkeit
– Mitwirken bei der Ausgestaltung der Vertriebsprozesse,
– Mitwirken bei der Auswahl der Vertriebspartner,
– Überprüfen der Konformität von Vertriebspartnern und Vertriebsprozessen mit Vertriebszielen und -stra-
tegie,
– Vorstellen der Vorschläge beim Entscheider;
5.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Akquisitionsstärke,
– Belastbarkeit,
– Fächerübergreifende Kenntnisse,
– Konzeptionsstärke,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Beurteilungsvermögen,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Ganzheitliches Denken,
– Gewissenhaftigkeit,
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Kommunikationsfähigkeit,
– Marktkenntnisse,
– Planungsverhalten,
– Sprachgewandtheit,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Teamfähigkeit;
5.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
6. I T S e r v i c e A d v i s o r ( I T- K u n d e n b e t r e u e r u n d I T- K u n d e n b e t r e u e r i n )
6.1 Arbeitsgebiet:
IT Service Advisor können sowohl bei externen Dienstleistern oder Anbietern als auch firmenintern in
größeren Rechenzentren oder Support-Centern tätig sein. Ihre Aufgabe sind Service beziehungsweise
Supportleistungen auf höheren Leveln (2nd Level Support oder höher). IT Service Advisor leisten techni-
schen Service für komplexe SW- oder HW-Produkte wie für IT-Systeme oder -Netze. In der Regel sind sie
auf bestimmte Produkte oder Systeme spezialisiert. Der Service beinhaltet sowohl das reaktive Beheben
komplexer Störungen und Probleme als auch die proaktive Überwachung und Wartung von Produkten und
Lösungen, um Engpässe oder potentielle Fehlerquellen früh zu erkennen und entsprechende Maßnahmen
zu ergreifen.
6.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Beheben von Störungen und Problemen
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente und Dokumentationen,
– Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,
– Priorisieren der Störung,
– Analysieren der Störung,
– Einrichten des Workarounds,
– Überprüfen der Funktion des Workarounds,
– Ausarbeiten einer möglichen Lösung,
– Planen der Umsetzung der Lösung,
– Erproben der Lösung,
– Entscheiden über weiteres Vorgehen,
– Wiederherstellen des Services,
– Deaktivieren des Workarounds,
– Beheben der Störung,
– Überprüfen der Funktion des Services;
Prüfen und Weiterentwickeln des Services
– Erstellen von Berichten,
– Abstimmten des Berichts mit dem Kunden,
– Aktualisieren der einschlägigen Unterlagen,
– Überprüfen der Verfügbarkeit der Services,
– Auswerten der Verfügbarkeit der Services,
– Überprüfen der Kapazitäten,
– Analysieren der Kapazitätsdaten,
– Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,
– Konkretisieren des Änderungsbedarfs,
– Anfertigen von Prognosen,
– Analysieren von Trends und Risiken,
– Entscheiden über das weitere Vorgehen,
– Erarbeiten eines Änderungsvorschlags für das SLA (Service Level Agreement),
– Präsentieren der SLA-Änderung bei Entscheidern,
– Entwerfen der Service Spezifikation,
– Prüfen der technischen Realisierbarkeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1019
– Abschätzen der Aufwände und Kosten,
– Planen der Umsetzung,
– Koordinieren der Umsetzung;
6.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Analytische Fähigkeiten,
– Beurteilungsvermögen,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Problemlösefähigkeit,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Belastbarkeit,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Folgebewusstsein;
6.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
7. I T T r a i n e r ( I T- T r a i n e r u n d I T- T r a i n e r i n )
7.1 Arbeitsgebiet:
IT Trainer realisieren Qualifizierungen zur Vermittlung von IT-Inhalten an beliebige Zielgruppen oder von frei
wählbaren Inhalten (zum Beispiel kaufmännische Inhalte mit speziellem Fokus auf den Vertrieb von IT-
Produkten oder IT-Dienstleistungen), die für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Informationstechnologie
relevant sind. IT Trainer sind in der Lage, Lernprozesse qualifiziert zu steuern und zu begleiten. Zur Kon-
zeption von Qualifizierungen ermitteln IT Trainer Ziele, Anforderungen und Rahmenbedingungen und wäh-
len in Abstimmung mit den Verantwortlichen oder Entscheidern geeignete Methoden zur Vermittlung der
Inhalte aus. Sie empfehlen Verbesserungsmöglichkeiten anhand von Auswertungen von durchgeführten
Qualifizierungen.
7.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Analysieren des Qualifizierungsbedarfs
– Ermitteln und Beschreiben der Anforderungen,
– Ermitteln möglicher Ziele der Qualifizierung,
– Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Rollen und Verantwortlichkeiten,
– Ermitteln und Beschreiben der betroffenen Aufgaben, Arbeitsprozesse und Einsatzgebiete,
– Ermitteln von Rahmenbedingungen,
– Ermitteln des Ausbildungsniveaus der möglichen Teilnehmer,
– Dokumentieren der Arbeitsergebnisse;
Planen der Umsetzung der Qualifizierung
– Konzipieren der Qualifizierung,
– Schätzen der Aufwände für die Qualifizierung,
– Mitarbeiten bei der Angebotserstellung,
– Präsentieren von Aufwandsschätzung und Grobkonzept bei Verantwortlichen oder Entscheidern,
– Detailliertes Konzipieren und Vorbereiten der Qualifizierung,
– Planen der Qualifizierung,
– Planen der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Qualifizierung;
Realisieren der Qualifizierung – Begleiten von Lernprozessen
– Vorbereiten der Qualifizierung,
– Initiieren von Gruppenprozessen,
– Realisieren der Qualifizierung,
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Unterstützen von selbstorganisierten und selbstverantworteten Lernprozessen,
– Unterstützen der Teilnehmer beim Identifizieren ihrer (erweiterter) Kompetenzen,
– Vorbereiten der Teilnehmer auf Prüfungen,
– Sichern des Transfers der Lerninhalte in die Praxis,
– Reflektieren des eigenen Handelns im Verlauf der Qualifizierung;
Nachbereiten der Qualifizierung
– Durchführen eines Ziel-Ergebnis-Vergleichs,
– Reflektieren der gesamten Qualifizierung,
– Auswerten der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen,
– Identifizieren und Beschreiben von Verbesserungsmöglichkeiten der Qualifizierung;
7.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Beurteilungsvermögen,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Lehrfähigkeit,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Akquisitionsstärke,
– Analytische Fähigkeiten,
– Belastbarkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Folgebewusstsein,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Offenheit für Veränderungen,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Projektmanagement,
– Sprachgewandtheit,
– Teamfähigkeit;
7.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Profilgruppe Administrator
8. I T A d m i n i s t r a t o r ( I T- A d m i n i s t r a t o r u n d I T- A d m i n i s t r a t o r i n )
8.1 Arbeitsgebiet:
IT Administratoren analysieren und bewerten den internen und externen Datenverkehr, kontrollieren und
analysieren Datendurchsatz und Fehlerrate. Ebenso analysieren und bewerten sie den Bedarf an Soft- und
Hardware, Systemen und IT-Infrastruktur (zum Beispiel Netzwerke), planen entsprechende Beschaffungen,
installieren und konfigurieren IT-Systeme und ihre Komponenten. Sie organisieren den Betrieb von IT-Sys-
temen, einschließlich automatischer Updates und Backups sowie den Benutzersupport. Sie analysieren
Probleme, isolieren und beheben fehlerhafte Zustände und erarbeiten proaktiv Richtlinien und Verfahren für
den störungsfreien Betrieb. Sie erarbeiten neue technische Konzepte für den Systembetrieb und entwi-
ckeln die Systeme unter Beachtung der Auswirkungen der Veränderungen bedarfsgerecht und wirtschaft-
lich weiter. IT Administratoren setzen auch Sicherheitsmaßnahmen um und sichern den Systembetrieb
gegen Angriffe von außen und von innen.
8.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Überwachen des Systembetriebs
– Durchführen der initialen Bereitstellung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1021
– Durchführen kontinuierlicher Überwachung,
– Analysieren von Störungen, Lösungen und Anforderungen,
– Identifizieren möglicher Probleme,
– Planen des Reportings,
– Erstellen regelmäßiger Reports,
– Informieren betroffener Personen oder Stellen,
– Klassifizieren der Störung und Prüfen des Störungsmusters,
– Priorisieren der Störung,
– Analysieren der Störung,
– Ausarbeiten einer möglichen Lösung,
– Einrichten des Workarounds,
– Beheben der Störung,
– Durchführen von Tests,
– Weitergeben der Änderungsanforderung an Change Management,
– Dokumentieren der Störung;
Durchführen von Änderungen
– Analysieren der Anforderungen,
– Planen der Durchführung,
– Einholen der Durchführungsfreigabe,
– Erstellen einer Prozessdokumentation,
– Informieren betroffener Personen oder Stellen,
– Planen des benötigten Ziel-Release,
– Schätzen der Aufwände,
– Entwickeln der Komponenten,
– Beschaffen der erforderlichen Komponenten,
– Erstellen und Konfigurieren des Release,
– Testen des Release,
– Integrieren des Release in den Produktivbetrieb,
– Testen der Funktion des Release im Produktivbetrieb,
– Dokumentieren des Release und der Konfigurationsänderungen;
Umsetzen und Überwachen von IT-Sicherheitsmaßnahmen
– Mitwirken bei der Planung der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,
– Umsetzen der technischen Sicherheitsmaßnahmen,
– Durchführen kontinuierlicher Kontrollen,
– Bewerten des Prüfergebnisses,
– Prüfen der Sicherheitsmaßnahmen auf mögliche Verbesserungen,
– Dokumentieren und Kommunizieren des Verbesserungsbedarfs,
– Informieren betroffener Personen oder Stellen,
– Erstellen einer Prozessdokumentation;
Unterstützen von Benutzern
– Annehmen von Anfragen,
– Prüfen und Klassifizieren der Anfragen,
– Einweisen von Benutzern,
– Unterstützen von Benutzern,
– Beraten von Mitarbeitern der Fachabteilungen,
– Dokumentieren der Unterstützungsleistungen;
8.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Analytische Fähigkeiten,
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Beurteilungsvermögen,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Gewissenhaftigkeit,
– Belastbarkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Konzeptionsstärke,
– Kooperationsfähigkeit,
– Planungsverhalten,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Sprachgewandtheit,
– Teamfähigkeit;
8.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Profilgruppe Coordinator
9. I T P r o j e c t C o o r d i n a t o r ( I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r u n d I T- P r o j e k t k o o r d i n a t o r i n )
9.1 Arbeitsgebiet:
IT Project Coordinator steuern und überwachen die Anforderungen, Rahmenbedingungen und Verläufe von
IT-Projekten. IT Project Coordinator arbeiten mit Spezialisten aus den beteiligten Bereichen, Nutzern und
Auftraggebern zusammen, entwickeln Ziel- und Sollvorgaben und steuern deren Erreichung, lösen auftre-
tende Konflikte, analysieren und behandeln potenzielle Risiken mit angemessenen Maßnahmen. Sie steu-
ern technologische und personelle Ressourcen so, dass die Projektergebnisse anforderungsgerecht, das
heißt qualitätsgerecht, zeitgerecht und im geplanten Budgetrahmen erreicht werden. Sie sorgen für leis-
tungsfördernde Arbeitsbedingungen für die Projektmitarbeiter. IT Project Coordinator pflegen eine ange-
messene Beziehung zum Auftraggeber und halten gegenüber der Geschäftsführung oder einem Lenkungs-
ausschuss die Projektergebnisse transparent. IT Project Coordinator haben im Projektteam eine Vorbild-
und Steuerungsfunktion.
9.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Vorbereiten des Projekts
– Mitwirken bei der Prüfung der Machbarkeit,
– Einholen der Freigabe vom Entscheider,
– Koordinieren der Anforderungsanalyse,
– Koordinieren der Erstellung des Fachkonzepts,
– Analysieren von Umfeld und Stakeholderinteressen,
– Analysieren der Projektrisiken,
– Festhalten der Rahmenbedingungen für das Projekt,
– Identifizieren der kritischen Erfolgsfaktoren,
– Schätzen der Aufwände und Kosten,
– Erstellen eines vorläufigen Phasen- und Terminplans,
– Präsentieren des Projekts beim Entscheider,
– Zusammenstellen des Projektteams,
– Durchführen eines internen Kick-Offs;
Planen des Projekts
– Planen der Projekphasen und Projektstruktur,
– Auswerten der Stakeholder- und Umfeldanalyse,
– Einrichten des Risikomanagements,
– Planen der Einsatzmittel und Ressourcen,
– Beschreiben der Arbeitspakete,
– Schätzen der Aufwände je Arbeitspaket,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1023
– Erstellen des Ablauf- und Terminplans,
– Erstellen der Kostenplanung,
– Präsentieren der Projektplanung beim Entscheider,
– Aufsetzen des Berichtswesens;
Durchführen des Projekts
– Einrichten des Projektcontrollings,
– Verteilen von Arbeitsaufträgen,
– Betreuen der Projektmitarbeiter und -mitarbeiterinnen,
– Steuern und Absichern der Projektdurchführung,
– Feststellen der Projektkosten,
– Prüfen der Risikosituation,
– Ermitteln der Projektfortschritte,
– Bewerten der Projektsituation,
– Prüfen der Zielerreichungskriterien,
– Festlegen von Steuerungsmaßnahmen,
– Erstellen und Pflegen der relevanten Dokumente;
Abschließen des Projekts
– Begleiten der Übergabe und Abnahme,
– Auswerten des Projekts,
– Auflösen von Projektteam und Projektinfrastruktur,
– Vervollständigen der Dokumentation,
– Erstellen des Projektabschlussberichts,
– Übergeben des Abschlussberichts an den Auftraggeber;
9.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Belastbarkeit,
– Beurteilungsvermögen,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Analytische Fähigkeiten,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Folgebewusstsein,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Planungsverhalten,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Teamfähigkeit;
9.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
10. I T Q u a l i t y M a n a g e m e n t C o o r d i n a t o r ( I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r
u n d I T- Q u a l i t ä t s s i c h e r u n g s k o o r d i n a t o r i n )
10.1 Arbeitsgebiet:
IT Quality Management Coordinator wenden vorhandene Qualitätsmanagementsysteme (QMS) an und
entwickeln diese weiter. Falls notwendig, begleiten sie die Einführung von QMS. IT Quality Management
Coordinator begleiten die Umsetzung des Unternehmensleitbildes im Hinblick auf Qualitätsziele und
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
-politik, überwachen ihre Einhaltung sowie die Konformität des QMS zu den zugrunde liegenden Rahmen-
werken (insbesondere ITIL, Spice, ISO 9001, ISO 20000). Dabei halten sie Ergebnisse fest und erarbeiten
bei Abweichungen entsprechende Korrekturmaßnahmen. Sie unterstützen die oberste Leitung bei der
Weiterentwicklung der Qualitätsstrategie und -politik sowie bei der Schaffung von Qualitätsbewusstsein
bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
10.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Aufrechterhalten und Weiterentwickeln eines Qualitätsmanagementsystems
– Mitarbeiten bei der Planung und Durchführung interner Audits,
– Koordinieren der Entwicklung von konkreten Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Qualitätsverbesse-
rung,
– Verfolgen der Durchführung der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,
– Überprüfen der Wirksamkeit der Qualitätsverbesserungsmaßnahmen anhand von Kennzahlen,
– Erstellen von Nachweisen zur Wirksamkeit des QM-Systems,
– Bewerten der Wirksamkeit und Notwendigkeit weiterer Qualitätsverbesserungsmaßnahmen,
– Unterstützen der obersten Leitung bei der Überprüfung und Aktualisierung der Qualitätsstrategie und
-politik,
– Unterstützen der relevanten Personen bei der Entwicklung der Qualitätsziele,
– Informieren der Mitarbeiter über aktuelle Qualitätsziele,
– Koordinieren der Entwicklung von Maßnahmen inklusive Kennzahlen zur Umsetzung der Qualitätsziele,
– Koordinieren der Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsziele,
– Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele anhand von Kennzahlen,
– Bewerten der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätsziele,
– Koordinieren und Pflegen der gesamten Qualitätsdokumentation,
– Berichten der Ergebnisse an die oberste Leitung;
Durchführen von QM-Aktivitäten bei IT-Projekten
– Anwenden der Leitlinien des QMS auf ein konkretes Projekt,
– Betreuen von Reviews im Verlauf von IT-Projekten,
– Begleiten der Spezifikation in Bezug auf die Einhaltung der Leitlinien,
– Begleiten der leitlinienkonformen Umsetzung der Spezifikation (des IT-Projekts),
– Begleiten der Testplanung,
– Begleiten der Testdurchführung,
– Koordinieren der Dokumentation der QM-Aktivitäten für IT-Projekte,
– Durchführen eines abschließenden Reviews mit dem Kunden für IT-Projekte,
– Durchführen eines projektinternen Reviews,
– Koordination der Überprüfung der Leitlinien anhand der Lessons Learned;
10.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Folgebewusstsein,
– Gewissenhaftigkeit,
– Beurteilungsvermögen,
– Planungsverhalten,
– Teamfähigkeit,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Konfliktlösungsfähigkeit;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1025
10.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
11. I T S e c u r i t y C o o r d i n a t o r ( I T- S i c h e r h e i t s k o o r d i n a t o r u n d I T- S i c h e r h e i t s -
koordinatorin)
11.1 Arbeitsgebiet:
IT Security Coordinator beraten und unterstützen Unternehmensleitung, Partner und Kunden hinsichtlich
der IT-Sicherheit von kritischen Geschäftsprozessen. Sie arbeiten an der Erstellung der IT-Sicherheits-
policy mit und konzipieren angemessene Sicherheitslösungen entsprechend den geltenden technischen
Standards, Gesetzen und anderen Vorschriften. IT Security Coordinator analysieren IT-Risiken und
Schwachstellen, erstellen organisatorische und technische Sicherheitskonzepte gemeinsam mit den zu-
ständigen Fachkräften und erarbeiten Richtlinien und Vorschriften zur Informationssicherheit. Sie realisie-
ren IT-Sicherheitsmaßnahmen und entwickeln unter Berücksichtigung neuer Produkte und Verfahren sowie
der wirtschaftlichen Gegebenheiten risikomindernde Maßnahmen und Sicherheitsverfahren und führen sie
ein. Sie sorgen für die Schulung und Sensibilisierung der Mitarbeiter.
11.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Aufrechterhalten der IT-Sicherheit
– Erstellen regelmäßiger Managementreports zur aktuellen Sicherheitslage,
– Überprüfen von Funktionalität und Aktualität von Sicherheitsprozessen und -maßnahmen,
– Mitwirken bei der Planung und Einrichtung neuer IT-Services,
– Untersuchen von Sicherheitsvorfällen,
– Durchführen der Risikobewertung,
– Erstellen von Sofortinformationen an das Management,
– Anpassen von Aufgaben, Arbeitsabläufen, Hilfsmitteln, Regeln,
– Durchführen von Funktionsprüfungen;
Erstellen eines IT-Sicherheitskonzepts
– Ableiten der Schutzziele,
– Abstimmen der Schutzziele mit Entscheidern,
– Prüfen des Erreichens der Schutzziele,
– Planen von Schutzmaßnahmen für nicht erreichte Schutzziele,
– Ermitteln der Umsetzungsgrade der Schutzmaßnahmen,
– Dokumentieren von Schutzzielen, Prüfergebnissen und Maßnahmenplan,
– Präsentieren des Maßnahmenplans bei Entscheidern;
Umsetzen des IT-Sicherheitskonzepts
– Planen der Umsetzung des Sicherheitskonzepts,
– Schätzen der Aufwände für die Umsetzung,
– Erarbeiten notwendiger konkreter Maßnahmen und Änderungen,
– Aufstellen von Regeln und Verhaltensempfehlungen,
– Erstellen von Hilfsmitteln,
– Begleiten der Umsetzung der konkreten Maßnahmen und Änderungen,
– Planen und Durchführen von Sensibilisierungsmaßnahmen für die Mitarbeiter,
– Planen und Organisieren von Schulungen für die Mitarbeiter,
– Überprüfen der korrekten Umsetzung der Maßnahmen,
– Dokumentieren der Umsetzung,
– Durchführen von Funktions- und Wirksamkeitsprüfungen,
– Erstellen eins Managementreports zur IT-Sicherheit;
Mitwirken bei der Aktualisierung der IT-Sicherheitspolicy
– Dokumentieren der Hintergrundinformationen für den Änderungsvorschlag,
– Mitwirken beim Identifizieren kritischer Geschäftsprozesse und zugehöriger Unternehmenswerte,
– Mitwirken beim Identifizieren und Bewerten der Risiken,
– Mitwirken beim Erstellen des Änderungsvorschlags für die IT-Sicherheitspolicy,
– Mitwirken beim Abstimmen des Änderungsvorschlags mit den Entscheidern;
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
11.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Analytische Fähigkeiten,
– Folgebewusstsein,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Planungsverhalten,
– Sprachgewandtheit,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Beurteilungsvermögen,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Gewissenhaftigkeit,
– Teamfähigkeit;
11.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Profilgruppe Technician
12. C o m p o n e n t Developer (Komponentenentwickler und Komponentenent-
wicklerin)
12.1 Arbeitsgebiet:
Component Developer analysieren geforderte Funktionalitäten für Hardwarekomponenten und Geräte, er-
fassen und bewerten technische Bedingungen und Standards sowie technische Umgebungen. Sie über-
prüfen technische Voraussetzungen für Systeme, beraten betriebsinterne und externe Kunden hinsichtlich
der technischen Realisierbarkeit der Konzepte und verständigen sich über technische Lösungen. Zu ihren
Aufgaben gehört die Projektplanung der einzelnen Projektschritte des Entwicklungsprojekts. Sie arbeiten
kooperativ in heterogenen Teams. Component Developer konzipieren und realisieren Hardwarelösungen
sowohl für diskrete als auch für eingebettete Systeme und erstellen hardwarenahe Software. Sie lösen
Schnittstellenprobleme, programmieren Schnittstellen und binden diese in Systeme ein. Sie testen Hard-
und integrierte Softwarekomponenten im Labor und unterstützen bei Integration und Test im jeweiligen
Zielsystem, analysieren und strukturieren dabei auftretende technische Probleme. Component Developer
erstellen technische Dokumentationen und Betriebsanleitungen. Sie wirken bei der Erstellung von Produk-
tionsunterlagen für die Serienproduktion der entwickelten Hardwarekomponenten mit. Sie analysieren und
strukturieren technische Probleme und leisten Support.
12.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Change Management
– Verhandeln mit Kunden,
– Erarbeiten der Anforderungsdefinitionen,
– Beschreiben der Schaltung,
– Erstellen einer Testspezifikation,
– Prüfen und Optimieren des Entwurfs,
– Layouting und Routing,
– Herstellen der Platine für den Prototypen,
– Beschaffen der Bauteile,
– Erstellen der systemnahen und der Test-Software,
– Bauen der Testhardware,
– Programmieren der Bauteile,
– Iteratives Inbetriebnehmen und Testen der Baugruppen,
– Unterstützen bei Integration und Test des Prototypen im Zielsystem,
– Erstellen der Nutzer- und Produktionsunterlagen,
– Übergeben der Komponente;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1027
12.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Sprachgewandtheit,
– Lehrfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Gewissenhaftigkeit,
– Belastbarkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Beurteilungsvermögen,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Konzeptionsstärke,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Folgebewusstsein,
– Planungsverhalten;
12.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
13. I n d u s t r i a l I T S y s t e m s Te c h n i c i a n ( I n d u s t r i e s y s t e m t e c h n i k e r u n d I n d u s t r i e -
systemtechnikerin)
13.1 Arbeitsgebiet:
Industrial IT Systems Technician analysieren Produktionsumgebungen, Energie- und Materialflüsse, Pro-
zessabläufe, vorhandene Automatisierungs- und Leitsysteme, technische Bedingungen und Standards
sowie Technologie- und Prozess-Schemen. Auf dieser Basis konzipieren sie Automatisierungs- und Leit-
systeme. Sie kommunizieren die technischen Voraussetzungen für diese Automatisierungskonzepte und
beraten betriebsinterne sowie externe Kunden hinsichtlich der technischen Realisierbarkeit der Konzepte.
Sie planen und managen selbstständige Teilprojekte sowie die Durchführung einzelner Projektschritte.
Zudem arbeiten sie kooperativ in Teams (auch firmenübergreifenden). Sie lösen Schnittstellenprobleme
bei heterogenen Systemen unterschiedlicher Hierarchiestufen und konfigurieren und parametrieren Feld-
bussysteme, Prozessleitsysteme, Steuerungen, Automatisierungs- und Robotersysteme. Sie erstellen
Richtlinien und Betriebsanweisungen für die Handhabung der Automatisierungs- und Prozessleitsysteme
sowie Sicherheitskonzepte für Störungen und Havarie-Situationen. Sie weisen das Betriebspersonal ein
und schulen es. Industrial IT Systems Technician analysieren und strukturieren technische Probleme bei
Störungen und sind für ihre Behebung zuständig. Sie sind auch in der Wartung und Instandhaltung tätig.
13.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Change Management
– Analysieren der Anforderungen,
– Programmieren der Simulationen der Systementwürfe,
– Testen der Simulationen, Vergleichen mit den Anforderungen,
– Koppeln der Komponenten und Bussysteme,
– Programmieren des Prototyps,
– Testen des Prototyps nach Anforderungen,
– Durchführen von spezifizierten Entwicklungstests,
– Zusammenbauen der Komponenten,
– Koppeln der Komponenten und der Bussysteme,
– Programmieren der Materialfluss-Steuerung,
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
– Programmieren der Energiefluss-Steuerung,
– Errichten des QM-Systems, auch der Schnittstellen,
– Programmieren der Transportprozesse,
– Programmieren der Produktionshilfsprozesse,
– Programmieren der Arbeitsprozesse,
– Zusammenführen aller Komponenten und Software installieren,
– Einweisen der Instandhalter und Steuerungstechniker,
– Durchführen der Einlaufphase: Prozessbegleitung und Parametrierung;
Überwachungen
– Beobachten und Vergleichen von System und Simulation,
– Einpflegen von neuen Produkten oder Programmen,
– Fehler beseitigen,
– Vornehmen von Optimierungen,
– Ändern anpassungsbedürftiger Komponenten beziehungsweise Prozesse;
13.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Sprachgewandtheit,
– Lehrfähigkeit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Gewissenhaftigkeit,
– Belastbarkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Beurteilungsvermögen,
– Entscheidungsfähigkeit,
– Konzeptionsstärke,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Fachübergreifende Kenntnisse,
– Folgebewusstsein,
– Planungsverhalten;
13.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
14. S e c u r i t y Te c h n i c i a n ( S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r u n d S i c h e r h e i t s t e c h n i k e r i n )
14.1 Arbeitsgebiet:
Security Technician sind für die physische Sicherheit von Unternehmen und Organisationen zuständig,
erarbeiten und implementieren die dazu nötigen technischen Systeme. Sie erstellen Sicherheitsrichtlinien
für die Liegenschaften des Auftraggebers und beraten und unterstützen den Kunden bei der Erstellung
dieser Richtlinien. Sie verantworten die Umsetzung der Richtlinien. Security Technician projektieren und
implementieren Sicherheitsmaßnahmen als Teilaufgabe des Facility-Managements und passen sie an. Sie
passen Sicherheitslösungen den Erfordernissen der IT-Infrastruktur an und integrieren sie in die IT-Infra-
struktur und das IT-Systemmanagement. Sie berücksichtigen gesetzliche Vorschriften sowie einschlägige
Empfehlungen und Richtlinien. Security Technician klassifizieren Anlagen entsprechend VdS. Sie gewähr-
leisten den Grundschutz für Räumlichkeiten laut BSI-Grundschutzhandbuch. Sie konzipieren die Sicher-
heitsumgebung und bauen sie auf.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1029
14.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Aufbau einer Sicherheitsanlage
– Erfassen des Ist-Zustandes,
– Ermitteln des Schutzbedarfs,
– Ausarbeiten des Sicherheitskonzepts,
– Verifizieren mit den Partnern,
– Entwickeln von technischen Lösungen,
– Definieren und Einbinden von Schnittstellen für ein Integrationsvorhaben,
– Planen der technischen Umsetzung,
– Planen der Projektdurchführung,
– Abstimmen mit Betroffenen,
– Beschaffen der Komponenten,
– Erwirken von Baufreiheit und Zugangsmöglichkeiten,
– Einweisen und Führen der Rohinstallation,
– Einweisen und Führen der Feininstallation,
– Überwachen der Baudurchführung,
– Inbetriebnehmen der Sicherheitsanlage,
– Unterstützen der Integration in bestehende Systeme,
– Durchführen des Pilotbetriebs der Gesamtanlage,
– Mitwirken bei der externen Abnahme,
– Schulen der Mitarbeiter des Nutzers,
– Einweisen von Kunden und Partnern,
– Erstellen der Dokumentation,
– Abnehmen der Sicherheitsanlage durch den Kunden,
– Beseitigen verbleibender Mängel und Restleistungen;
14.3 Berufliche Befähigungen:
– Lernbereitschaft,
– Eigenverantwortung,
– Selbstmanagement,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Teamfähigkeit,
– Kooperationsfähigkeit,
– Konfliktlösungsfähigkeit,
– Dialogfähigkeit und Kundenorientierung,
– Sprachgewandtheit,
– Ergebnisorientiertes Handeln,
– Belastbarkeit,
– Gewissenhaftigkeit,
– Analytische Fähigkeiten,
– Systematisch-methodisches Vorgehen,
– Beurteilungsvermögen,
– Problemlösungsfähigkeit,
– Folgebewusstsein,
– Planungsverhalten,
– Projektmanagement;
14.4 Nachweis der Qualifikationen:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein
Lehrgangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die
Tiefe und das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.“
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Artikel 2 gust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird
Änderung der Verordnung wie folgt geändert:
über die Prüfung zum anerkannten 1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die zuletzt durch
Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Artikel 6 der Verordnung vom 25. August 2009
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Chemie (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- S. 1010)“ ersetzt.
triemeisterin – Fachrichtung Chemie vom 15. Septem-
ber 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 13 2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) a) Die Wörter „die zuletzt durch Artikel 6 der Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ wer-
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: den durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 4
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
eine mindestens einjährige Berufspraxis“ gestri- S. 1010)“ ersetzt.
chen. b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
b) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“ durch angefügt:
das Wort „einjährige“ ersetzt.
„Weitere Prüfungsleistung
c) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“ durch
das Wort „vierjährige“ersetzt. Situationsbezogenes gastorientiertes
Fachgespräch . . . . . . . . . “.
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009
(BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Artikel 5
Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
setzt. Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin
Artikel 3
Änderung der Verordnung Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeis-
Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin terin vom 5. August 2003 (BGBl. S. 1568), die durch
Artikel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschluss Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchen-
meisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1560), die 1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti-
durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 kel 7 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5
geändert: der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
1. In der Anlage 1 werden die Wörter „die durch Arti- ersetzt.
kel 5 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ a) Die Wörter „die durch Artikel 7 der Verordnung
ersetzt. vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 5 der
Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“
a) Die Wörter „die durch Artikel 5 der Verordnung
ersetzt.
vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden
durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ angefügt:
ersetzt.
„Weitere Prüfungsleistung
b) Nach Ziffer II Nummer 5 werden folgende Wörter
angefügt: Situationsbezogenes gastorientiertes
„Weitere Prüfungsleistung Fachgespräch . . . . . . . . . “.
Situationsbezogenes gastorientiertes
Fachgespräch . . . . . . . . . “. Artikel 6
Änderung
Artikel 4 der Medien-Fortbildungsverordnung
Änderung der Verordnung über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Die Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August
Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin 2009 (BGBl. I S. 2894, 3538) wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 1. In der Anlage 1 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“
Abschluss Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Res- durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch
taurantmeisterin vom 5. August 2003 (BGBl. I S. 1576), Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Au- S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1031
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: Artikel 8
a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die Änderung der
Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 Verordnung über die Prüfung zum
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I anerkannten Abschluss Geprüfter Veran-
S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt. staltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die
Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte
Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.
Veranstaltungsfachwirtin vom 25. Januar 2008 (BGBl. I
3. In der Anlage 3 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ S. 109) wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch 1. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt. „2. mindestens ein Jahr Berufspraxis im Fall des Ab-
satzes 1 Nummer 1 und zu den in Absatz 1 Num-
4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: mer 2 bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr
Berufspraxis.“
a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die
Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I a) In Satz 2 wird das Wort „Ausbildungseinheit“
S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt. durch das Wort „Ausbildungssituation“ ersetzt.
b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die b) Satz 3 wird aufgehoben.
Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen. c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Ausbildungs-
5. In der Anlage 5 wird die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ einheit“ durch das Wort „Ausbildungssituation“
durch die Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch ersetzt.
Artikel 6 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An-
S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt. gabe „(BGBl. I S. 109)“ die Wörter „ , die durch Ar-
tikel 8 der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I
6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert: S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt.
a) Die Angabe „(BGBl. I S. 2894)“ wird durch die
Wörter „(BGBl. I S. 2894, 3538), die durch Artikel 6 Artikel 9
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I Änderung der
S. 1010) geändert worden ist,“ ersetzt. Verordnung über die Prüfung
b) In Ziffer II Nummer 1 und 2 werden jeweils die zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Wörter „im Prüfungsteil“ gestrichen.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Artikel 7 Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte
Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I
Änderung der S. 66), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung
Verordnung über die Prüfung zum vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
anerkannten Abschluss Geprüfter Personal- den ist, wird wie folgt geändert:
fachkaufmann/Geprüfte Personalfachkauffrau
1. § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschluss Geprüfter Personalfachkaufmann/Geprüfte
a) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Aus-
Personalfachkauffrau vom 11. Februar 2002 (BGBl. I
bildungseinheit“ durch das Wort „Ausbildungssi-
S. 930), die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. Au-
tuation“ ersetzt.
gust 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: b) Satz 6 wird aufgehoben.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange- (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 9 der
stellt: Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
setzt.
„1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-
Artikel 10
beruf der Personaldienstleistungswirtschaft
und danach eine mindestens einjährige Be- Änderung der Verordnung
rufspraxis oder“. über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num- Industriemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei
mern 2 bis 4.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
„die durch Artikel 31 der Verordnung vom 25. August triemeisterin – Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni
2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „die zuletzt 1988 (BGBl. I S. 756), die zuletzt durch Artikel 15 der
durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Juli 2010 Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
(BGBl. I S. 1010)“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Die Wörter „Artikel 16 der Verordnung vom 25. Au-
gust 2009 (BGBl. I S. 2960)“ werden durch die
a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
Wörter „Artikel 12 der Verordnung vom 23. Juli
das Wort „einjährige“ ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
das Wort „zweijährige“ ersetzt. Artikel 13
c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
das Wort „fünfjährige“ ersetzt. Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten
2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 15 der Ver- Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“ Industriemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel
durch die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom
23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt. Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
triemeisterin – Fachrichtung Lebensmittel vom 21. Au-
Artikel 11
gust 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 19
Änderung der Verordnung der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)
über die Prüfung zum anerkannten geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- das Wort „einjährige“ ersetzt.
triemeisterin – Fachrichtung Elektrotechnik vom 30. No-
vember 2004 (BGBl. I S. 3133), wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
das Wort „zweijährige“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach
2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 19 der Ver-
eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“
strichen.
durch die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
Wort „sechs“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“ Artikel 14
durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den über die Prüfung zum anerkannten
dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen. Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An- Industriemeisterin – Fachrichtung Mechatronik
gabe „(BGBl. I S. 3133)“ die Wörter „ , die durch Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Artikel 11 der Verordnung vom 23. Juli 2010 Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
(BGBl. I S. 1010) geändert worden ist,“ eingefügt. triemeisterin – Fachrichtung Mechatronik vom 19. Okto-
ber 2005 (BGBl. I S. 3037), die durch Artikel 20 der Ver-
Artikel 12 ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
Änderung der Verordnung dert worden ist, wird wie folgt geändert:
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Glas
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung aa) in Nummer 1 werden die Wörter „und danach
Glas vom 9. April 1980 (BGBl. I S. 432), die zuletzt eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
durch Artikel 16 der Verordnung vom 25. August 2009 strichen.
(BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „18“ durch das
Wort „sechs“ ersetzt.
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“
a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
das Wort „einjährige“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den
das Wort „zweijährige“ ersetzt. dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.
c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
das Wort „fünfjährige“ ersetzt. „durch Artikel 20 der Verordnung vom 25. August
2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. Juli 2010
a) In der Überschrift wird die Angabe „1“ gestrichen. (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1033
Artikel 15 Artikel 23 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I
Änderung der Verordnung S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
über die Prüfung zum anerkannten 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Ge-
prüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Metall a) In Nummer 1 wird das Wort „zweijährige“ durch
das Wort „einjährige“ ersetzt.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- b) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ durch
triemeisterin – Fachrichtung Metall vom 12. Dezember das Wort „zweijährige“ ersetzt.
1997 (BGBl. I S. 2923), die zuletzt durch Artikel 25 der c) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ durch
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge- das Wort „fünfjährige“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 23 der Ver-
1. § 3 wird wie folgt geändert: ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Artikel 17 der Verordnung vom
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
strichen. Artikel 18
bb) In Nummer 2 wird das Wort „dreijährige“ Änderung der Verordnung
durch das Wort „zweijährige“ ersetzt. über die Prüfung zum anerkannten
cc) In Nummer 3 wird das Wort „sechsjährige“ Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
durch das Wort „vierjährige“ ersetzt. Industriemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus-
„2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ge- triemeisterin – Fachrichtung Textilwirtschaft vom 17. Ja-
nannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr nuar 2006 (BGBl. I S. 74), die durch Artikel 24 der Ver-
Berufspraxis.“ ordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geän-
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter dert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Artikel 25 der Verordnung vom 25. August 2009
1. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 15 der
Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und danach
eine mindestens einjährige Berufspraxis“ ge-
Artikel 16 strichen.
Änderung der Verordnung
bb) In Nummer 2 wird das Wort „zweijährige“
über die Prüfung zum anerkannten
durch das Wort „einjährige“ ersetzt.
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung cc) In Nummer 3 wird das Wort „fünfjährige“
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten durch das Wort „vierjährige“ ersetzt.
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zu den
triemeisterin – Fachrichtung Schuhfertigung vom 8. No- dort genannten Praxiszeiten“ gestrichen.
vember 2002 (BGBl. I S. 4401), die durch Artikel 27 der
2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) ge-
„durch Artikel 24 der Verordnung vom 25. August
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2009 (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch Artikel 18 der Verordnung vom 23. Juli 2010
a) In Nummer 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort (BGBl. I S. 1010)“ ersetzt.
„vier“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „sechsjährige“ durch Artikel 19
das Wort „fünfjährige“ ersetzt. Änderung der Verordnung
2. In der Anlage werden die Wörter „durch Artikel 27 über die Prüfung zum anerkannten
der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
S. 2960)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 16 Meisterin für Schutz und Sicherheit
der Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
ersetzt. Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für
Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I
Artikel 17 S. 433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung
Änderung der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
über die Prüfung zum anerkannten den ist, wird wie folgt geändert:
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Industriemeisterin – Fachrichtung Süßwaren
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Indus- „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundle-
triemeisterin – Fachrichtung Süßwaren vom 12. Juli gende Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Fol-
1994 (BGBl. I S. 1596, 2263, 2858), die zuletzt durch gendes nachweist:
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
einem dreijährigen anerkannten Ausbildungs-
beruf, der einem sicherheitsrelevanten Beruf „2. zu den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
zugeordnet werden kann, oder Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufs-
praxis.“
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
einem anderen sicherheitsrelevanten aner- 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
kannten Ausbildungsberuf und eine mindes- „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009
tens einjährige Berufspraxis oder (BGBl. I S. 2960)“ durch die Wörter „Artikel 19 der
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in Verordnung vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1010)“ er-
einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf setzt.
und eine mindestens zweijährige Berufspraxis
oder Artikel 20
4. eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
Inkrafttreten
5. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüf-
ten Werkschutzfachkraft.“ Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1035
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Vom 23. Juli 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
satz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset- erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Personal-
zes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num- dienstleistungsfachwirt“ oder „Geprüfte Personal-
mer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober dienstleistungsfachwirtin“.
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Bildung und Forschung §2
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- Zulassungsvoraussetzungen
instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
§1 dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf der Per-
sonaldienstleistungswirtschaft und danach eine min-
Ziel der Prüfung und destens einjährige Berufspraxis oder
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
dungsprüfungen zum „Geprüften Personaldienst- eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
leistungsfachwirt“ und zur „Geprüften Personaldienst-
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
leistungsfachwirtin“ nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
In den Fortbildungsprüfungen ist die auf einen beruf- nachweist.
lichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich
Handlungsfähigkeit nachzuweisen. wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- Aufgaben haben.
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch
sind, um in der Personaldienstleistungswirtschaft sowie zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder
in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Un- auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-
ternehmen als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)
eigenständig umfassende und verantwortliche Aufga- erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung
ben der Planung, Steuerung und Kontrolle personal- rechtfertigen.
dienstleistungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte
auszuüben. Durch ein umfassendes und vertieftes §3
Verständnis von Kernprozessen der Personaldienst- Gliederung und Durchführung der Prüfung
leistungswirtschaft sowie durch ausgeprägte Problem-
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
lösefähigkeiten unter Berücksichtigung von Qualitäts-
führen.
sicherungsmaßnahmen können insbesondere folgende
Aufgaben wahrgenommen werden: (2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-
lungsbereiche:
1. Durchführen regionaler Wirtschafts- und Arbeits-
marktanalysen und Beobachten der Entwicklung 1. Analysieren von Märkten und Chancen,
des Marktes, 2. Auswahl und Weiterentwicklung von Personaldienst-
leistungen,
2. Gewinnen, Binden und Beraten von Kunden und
Analysieren von Kundenbedarfen, 3. Kundenbeziehungen,
3. Erstellen von Mitarbeiterpotenzialanalysen, Perso- 4. Personal finden und binden,
nalbedarfsanalysen, Planen von Personalgewin- 5. Auftragsbesetzung, Auftragsbegleitung und -nach-
nung, -qualifizierung und -entwicklung, bereitung,
4. Entwickeln innovativer Produkte und Gestalten orga- 6. Personalführung und -entwicklung,
nisatorischer Veränderung und Flexibilisierungen, 7. Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Er-
5. Analysieren und Bewerten von Sachverhalten der folgskontrolle.
Personaldienstleistung auf der Basis von volkswirt- (3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 2
schaftlichen, betriebswirtschaftlichen und recht- genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage
lichen Zusammenhängen, einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei
aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus
6. Ausgestalten von Unternehmensstrategien und Ab-
abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei
leiten unternehmerischer Handlungsschritte,
insgesamt alle sieben Handlungsbereiche thematisiert
7. Gestalten der unternehmensinternen und -externen werden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minu-
Kommunikation sowie der Öffentlichkeitsarbeit. ten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht über-
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
schreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis konzeptionieren zu können. Dabei sind wirtschaftliche,
der schriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden politische, rechtliche und kulturelle Rahmenbedingun-
gleichgewichtigen schriftlichen Teilergebnissen zu gen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können
bilden. folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die 1. Unterscheiden und Erklären von Personaldienstleis-
mündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in tungen,
Präsentation und Fachgespräch. 2. Erkennen von Trends und Innovationen,
(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen wer- 3. Konzeptionieren von Personaldienstleistungen.
den, dass eine komplexe Problemstellung der betrieb-
lichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst (3) Im Handlungsbereich „Kundenbeziehungen“
werden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 soll die Fähigkeit nach-
frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und gewiesen werden, dass der Kundenmarkt analysiert
den Handlungsbereich „Unternehmensführung, Pro- und hinsichtlich Zielgruppen segmentiert werden und
zessüberwachung, Erfolgskontrolle“ beziehen. In der darauf bezogene Vertriebswege zur Akquise gestaltet
Präsentation soll die Präsentationszeit dabei zehn werden können. Es soll nachgewiesen werden, dass
Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit Bedarfe der Kunden ermittelt und Bedürfnisse beach-
einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung tet, ein darauf zugeschnittenes Angebotsprofil gestaltet
ein. Das Thema der Präsentation wird von dem Prü- und damit Kundeninteresse geweckt werden können.
fungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, Kundengewinnung und -pflege unter Einsatz von Mar-
des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsaus- ketinginstrumenten zu steuern und die Zusammenar-
schuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung beit mit Kunden zur gemeinsamen Entwicklung von
eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Personalstrategien und Prozessoptimierung auszubau-
Präsentation nachgewiesen werden, dass auch in en. In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-
weiteren der in Absatz 2 aufgeführten Handlungsberei- inhalte geprüft werden:
chen der Personaldienstleistungswirtschaft Wissen an- 1. auf verschiedenen Vertriebswegen akquirieren,
gewendet und Lösungen vorgeschlagen werden kön-
2. Angebotsprofile erstellen und Alleinstellungsmerk-
nen. Es soll auch nachgewiesen werden, dass ange-
male berücksichtigen,
messen und sachgerecht mit Gesprächspartnern kom-
muniziert werden kann und dabei argumentations- und 3. Kundenbeziehungen herstellen und festigen sowie
präsentationstechnische Instrumente sachgerecht ein- Marketinginstrumente einsetzen,
gesetzt werden können. Das Fachgespräch soll nicht 4. Zusammenarbeit ausbauen und optimieren.
länger als 20 Minuten dauern.
(4) Im Handlungsbereich „Personal finden und bin-
den“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 soll die Fähigkeit
§4
nachgewiesen werden, dass der Personalangebots-
Inhalt der Prüfung markt segmentiert und Zielgruppen bestimmt werden
(1) Im Handlungsbereich „Analysieren von Märkten können. Es ist zu zeigen, dass Bedürfnisse der Bewer-
und Chancen“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 soll nach- berinnen und Bewerber und des Personals ermittelt
gewiesen werden, dass Märkte definiert und analysiert und hinsichtlich individueller Berufsperspektiven bera-
werden und diese in unterschiedliche Zielgruppen- und ten werden können. Hierbei und insbesondere bei der
Marktsegmente unterschieden werden können. Es ist Vertragsgestaltung sind datenschutz-, arbeits- und ta-
nachzuweisen, dass Stärken und Schwächen eines rifrechtliche Bedingungen zu berücksichtigen, wie auch
Personaldienstleistungsunternehmens hinsichtlich Per- Aspekte des Unternehmensmarketings und der Ge-
sonal, Kapital, Infrastruktur, Kunden und Nachhaltigkeit sprächsführung. In diesem Rahmen können folgende
zur Bestimmung des Unternehmensstandorts herange- Qualifikationsinhalte geprüft werden:
zogen werden können. Hierbei werden Instrumente der 1. Personal auf verschiedenen Rekrutierungswegen
Marktforschung und der Unternehmensanalyse ge- beschaffen,
nutzt. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
2. persönliche und fachliche Kompetenzen und Poten-
tionsinhalte geprüft werden:
ziale analysieren,
1. Märkte und Wettbewerber beobachten und analysie-
3. Bedürfnisse ermitteln, Angebote unterbreiten,
ren,
4. arbeits- und projektbezogene Verträge gestalten.
2. Personaldienstleistungsunternehmen analysieren
und Marktposition bestimmen, (5) Im Handlungsbereich „Auftragsbesetzung, Auf-
tragsbegleitung und -nachbereitung“ nach § 3 Absatz 2
3. Marktchancen und Risiken erkennen und bewerten. Nummer 5 soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
(2) Im Handlungsbereich „Auswahl und Weiterent- dass Personaldienstleistungsaufträge nach den Anfor-
wicklung von Personaldienstleistungen“ nach § 3 Ab- derungen erfasst und die Auftragserfüllung sicherge-
satz 2 Nummer 2 soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- stellt werden können. Es soll ferner nachgewiesen wer-
den, die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische den, dass die Einhaltung der Arbeitsschutz-, Sicher-
Rolle und Funktion sowie die Produktpalette von Per- heits- und Gesundheitsvorschriften gewährleistet wer-
sonaldienstleistungen mit ihren rechtlichen Zusammen- den kann. Dabei sind sowohl Kenntnisse über auftrags-
hängen präsentieren zu können. Es ist nachzuweisen, spezifische Vertragsgestaltung und Kalkulation als
die Produktpalette auf spezifische Anforderungen von auch Prozessgestaltungskompetenz von der Auftrags-
Kunden anpassen und kombinieren und neue Produkte annahme bis zur Nachbereitung nachzuweisen. In die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1037
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- 2. Administration überwachen und Ergebnisverantwor-
prüft werden: tung übernehmen,
1. Auftragserfassung nach detailliertem Anforderungs- 3. Planungsprozesse durchführen, Budgets erarbeiten
profil sicherstellen, und überwachen,
2. profilgerechte Auftragserfüllung sicherstellen, 4. Korrekturmaßnahmen einleiten,
3. Verträge gestalten und Konditionsrahmen festlegen, 5. mit Unternehmen, Sozialpartnern, Arbeitsverwaltung
und Bildungsträgern kooperieren,
4. Rahmenbedingungen für auftragsspezifische Qualifi-
zierung festlegen, 6. intern kommunizieren und das Unternehmen öffent-
lich darstellen.
5. auftragsbegleitende Qualitätssicherung gewährleis-
ten,
§5
6. Auftragsnachbereitung und Beschwerdemanage-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
ment sicherstellen.
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
(6) Im Handlungsbereich „Personalführung und -ent-
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
wicklung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 soll die Fähig-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
keit nachgewiesen werden, dass Aus- und Weiterbil-
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer
dung gestaltet und gesteuert werden kann. Es soll
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
nachgewiesen werden, dass Mitarbeiterinnen und Mit-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
arbeiter geführt werden können. Dies geschieht auf der
erfolgreich abgelegt wurde, und die Anmeldung zur
Grundlage der Analyse unterschiedlicher Führungsstile
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
und der Reflexion des eigenen Führungsverhaltens und
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung
der Unternehmensziele. Es soll die Fähigkeit nachge-
erfolgt.
wiesen werden, zielorientiert Mitarbeitergespräche füh-
ren und Gruppengespräche moderieren sowie Konflikt-
§6
management umsetzen zu können. Dabei sollen neben
Methoden und Modellen zwischenmenschlicher Kom- Bewerten der
munikation auch arbeits- und tarifrechtliche Regelun- Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung
gen sowie betriebliche Vereinbarungen berücksichtigt (1) Wurde in der schriftlichen Prüfung eine mindes-
und neue betriebliche Vereinbarungen gestaltet werden tens ausreichende Leistung erbracht, ist die schriftliche
können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- Prüfung bestanden. Wurde in der mündlichen Prüfung
tionsinhalte geprüft werden: insgesamt mindestens eine ausreichende Leistung er-
1. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren bracht, ist die mündliche Prüfung bestanden.
von Aus- und Weiterbildung, (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind
2. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen individuell fördern jeweils gesondert zu bewerten.
und entwickeln, (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
3. eigenes Führungsverhalten reflektieren, Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle
der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der an-
4. Motivieren, Führungsstile und -techniken anwenden,
derweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
5. Mitarbeitergespräche führen, des Prüfungsgremiums anzugeben.
6. Gruppen moderieren,
§7
7. Konfliktmanagement anwenden,
Wiederholung der Prüfung
8. arbeitsrechtliche Vorschriften kennen und anwen-
den. (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-
mal wiederholt werden.
(7) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung,
Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle“ nach § 3 Ab- (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung
satz 2 Nummer 7 soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-
den, dass bei der Gestaltung, Einhaltung und Umset- net vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen
zung der Unternehmenskultur sowie der Weiterentwick- Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungs-
lung der Werte und Strategien mitgewirkt werden kann. leistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorange-
Es soll die Fähigkeit zur Steuerung der Gesamtpro- gangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens
zesse unter Berücksichtigung der Qualitätssicherung ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf
nachgewiesen werden. Dazu gehört auch, dass die in- richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wie-
terne und externe Unternehmenskommunikation prak- derholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen er-
tiziert werden kann. Diese Fähigkeiten sind vor dem neut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten
Hintergrund volkswirtschaftlicher und rechtlicher Rah- Prüfung.
menbedingungen sowie unter Berücksichtigung der
ökonomischen, ökologischen und sozialen Aspekte §8
der Nachhaltigkeit nachzuweisen. In diesem Rahmen Ausbildereignung
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: (1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
1. bei der Entwicklung und Ausgestaltung von Unter- nehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Ab-
nehmensstrategien, -werten und -kultur mitwirken schluss der Prüfung nach dieser Verordnung eine zu-
und diese auf das eigene Verhalten beziehen, sätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und ar-
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
beitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese nungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prü-
besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssitua- fung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und
tion und einem Fachgespräch mit einer Dauer von arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und
insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachge-
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine wiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteil-
berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsenta- nehmerin ist ein Zeugnis auszustellen aus dem hervor-
tion soll 15 Minuten nicht übersteigen. Die Auswahl und geht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Quali-
Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachge- fikation nach § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachge-
spräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann wiesen wurde.
eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt
werden. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn
§9
mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(2) Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestan- Inkrafttreten
den hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach
dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eig- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1039
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt
Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt
Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleis-
tungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt
Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Personaldienstleistungsfachwirt
Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Personaldienstleis-
tungsfachwirt und Geprüfte Personaldienstleistungsfachwirtin vom 23. Juli 2010 (BGBl. I S. 1035) mit folgenden
Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Schriftliche Prüfung in den Handlungsbereichen .......... ...........
Analysieren von Märkten und Chancen
Auswahl und Weiterentwicklung von Personaldienstleistungen
Kundenbeziehungen
Personal finden und binden
Auftragsbesetzung, Auftragsbegleitung und -nachbereitung
Personalführung und -entwicklung
Unternehmensführung, Prozessüberwachung, Erfolgskontrolle
Punkte*) Note
2. Mündliche Prüfung .......... ...........
Präsentation und Fachgespräch
(Im Fall des § 5: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1041
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 16. Juli 2010
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 55. Sitzung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
am 8. Juli 2010 beschlossen, die Geschäftsordnung aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli
1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekannt- „Wird beabsichtigt, insoweit eine Verletzung
machung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2128), wie folgt zu rügen, ist unverzüglich der Ausschuss für
zu ändern: die Angelegenheiten der Europäischen Union
zu informieren, um diesem zunächst Gele-
1. In § 75 Absatz 2 Buchstabe c wird das Wort „EG- genheit zur Stellungnahme zu geben.“
Vorlagen“ durch das Wort „Unionsdokumente“ er- bb) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 an-
setzt. gefügt:
2. § 93 wird wie folgt geändert: „Die Ausschüsse berücksichtigen bei ihrer
a) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumen- Beschlussfassung die auf der Ebene der
ten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ er- Europäischen Union maßgeblichen Fristvor-
setzt. gaben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 ein-
gefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 wer-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den die Absätze 5 und 6:
„Unionsdokumente, die Vorhaben oder Unter-
„(4) Absatz 3 gilt entsprechend für das Einver-
richtungen im Sinne der §§ 3 und 8 des Ge-
nehmen zwischen Bundestag und Bundesregie-
setzes über die Zusammenarbeit von Bun-
rung über die Aufnahme von Verhandlungen über
desregierung und Deutschem Bundestag in
Beitritte und Vertragsänderungen nach § 10 des
Angelegenheiten der Europäischen Union
Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundes-
sowie Entschließungen des Europäischen
regierung und Deutschem Bundestag in Angele-
Parlaments beinhalten, kommen für eine
genheiten der Europäischen Union.“
Überweisung grundsätzlich in Betracht.“
4. § 93b wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Nicht in der Po-
sitivliste genannte Dokumente“ durch die a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Andere Unionsdokumente“ ersetzt. „(2) Der Bundestag kann auf Antrag einer
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „der An- Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglie-
lage 8“ durch die Wörter „des Absatzes 3 Satz 1“ der des Bundestages den Ausschuss für die
ersetzt. Angelegenheiten der Europäischen Union er-
mächtigen, zu bestimmt bezeichneten Unions-
d) In Absatz 7 Satz 2 wird der Satzteil „Unionsdoku-
dokumenten oder hierauf bezogenen Vorlagen
mente, die nicht einem in der Positivliste (An-
die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23
lage 8) aufgeführten Dokumententyp entsprechen
des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregie-
(Absatz 3 Satz 3),“ durch den Satzteil „Andere als
rung sowie die Rechte, die dem Bundestag in den
in Absatz 3 Satz 1 aufgeführte Unionsdokumen-
vertraglichen Grundlagen der Europäischen
te“ ersetzt.
Union eingeräumt sind, wahrzunehmen. Soweit
e) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 8 an- die Rechte im Integrationsverantwortungsgesetz
gefügt: ausgestaltet sind, kommt eine Ermächtigung nur
„(8) Schriftliche Unterrichtungen der Bundes- in Betracht, wenn die Beteiligung des Bundes-
regierung nach § 9 Absatz 5 des Gesetzes über tages nicht in der Form eines Gesetzes erfolgen
die Zusammenarbeit von Bundesregierung und muss. Auch ohne eine Ermächtigung nach Satz 1
Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der kann der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union müssen auf Verlangen einer Europäischen Union die Rechte des Bundestages
Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglie- gemäß Satz 1 gegenüber der Bundesregierung
der des Bundestages innerhalb von drei Sit- wahrnehmen, sofern nicht einer der beteiligten
zungswochen nach Eingang auf die Tagesord- Ausschüsse widerspricht. Satz 3 gilt nicht im Be-
nung der Sitzung des Bundestages gesetzt und reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits-
beraten werden.“ politik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1
des Integrationsverantwortungsgesetzes. Die
3. § 93a wird wie folgt geändert: Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3
a) In der Überschrift wird das Wort „EU-Dokumen- des Grundgesetzes kann er nach Maßgabe der
ten“ durch das Wort „Unionsdokumenten“ er- nachfolgenden Regelungen wahrnehmen. Das
setzt. Recht des Bundestages, über eine Angelegenheit
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
der Europäischen Union jederzeit selbst zu be- (2) Verlangt mindestens ein Viertel der Mitglieder
schließen, bleibt unberührt.“ des Bundestages die Erhebung der Klage (Artikel 23
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Satz 2“ durch Absatz 1a Satz 2 des Grundgesetzes), ist der Antrag
die Angabe „Satz 3“ ersetzt. so rechtzeitig zu stellen, dass innerhalb der Klage-
frist eine angemessene Beratung im Bundestag ge-
5. Nach § 93b werden die folgenden neuen §§ 93c sichert ist. Der Antrag hat mindestens die wesent-
und 93d eingefügt: lichen Klagegründe zu benennen. Absatz 1 gilt mit
„§ 93c der Maßgabe, dass die Benennung eines Prozess-
Subsidiaritätsrüge bevollmächtigten im Einvernehmen mit den Antrag-
stellern erfolgt und bei der Formulierung der Klage-
Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls
schrift sowie der Durchführung des Klageverfahrens
über die Anwendung der Grundsätze der Subsidia-
die Antragsteller angemessen zu beteiligen sind.
rität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritäts-
Diese haben einen Bevollmächtigten zu benennen.
rüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag
§ 69 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.
getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4
kann hierüber auch der Ausschuss für die Angele- (3) Abweichende Auffassungen, die gemäß § 12
genheiten der Europäischen Union entscheiden. Absatz 1 Satz 2 des Integrationsverantwortungsge-
setzes von mindestens einem Viertel der Mitglieder
§ 93d des Bundestages vertreten werden, sind ebenfalls in
Subsidiaritätsklage die Klageschrift aufzunehmen. Absatz 2 Satz 3 zwei-
(1) Beschließt der Bundestag die Erhebung einer ter Halbsatz, Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Klage nach Artikel 8 des Protokolls über die Anwen- (4) Fällt der Ablauf der Frist für die Einreichung
dung der Grundsätze der Subsidiarität und der Ver- einer Subsidiaritätsklage auf einen Zeitpunkt außer-
hältnismäßigkeit (Subsidiaritätsklage), ist für deren halb des Zeitplanes des Bundestages, ist der Aus-
Durchführung einschließlich der Prozessführung vor schuss für die Angelegenheiten der Europäischen
dem Europäischen Gerichtshof der Ausschuss für Union zur Erhebung der Klage ermächtigt, sofern
die Angelegenheiten der Europäischen Union zu- nicht der Bundestag zuvor hierüber entschieden hat.
ständig. Dies schließt die Formulierung der Klage- § 93b Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“
schrift und die Benennung eines Prozessbevoll-
mächtigten ein, falls dies nicht bereits durch den 6. Anlage 8 (Grundsätzlich für eine Überweisung in Be-
Bundestag beschlossen wurde. tracht kommende EU-Dokumente) wird aufgehoben.
Berlin, den 16. Juli 2010
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010 1043
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 23. Juli 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
I.
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „SMM 2010 – shipbuilding • machinery & marine technology – international
trade fair • hamburg“
vom 7. bis 10. September 2010 in Hamburg
2. „ALUMINIUM 2010 – 8. Weltmesse und Kongress der Aluminiumindustrie“
vom 14. bis 16. September 2010 in Essen
3. „COMPOSITES EUROPE 2010 – Europäische Fachmesse & Forum für Ver-
bundwerkstoffe, Technologie und Anwendung“
vom 14. bis 16. September 2010 in Essen
4. „cinec – 8th International Trade Fair for Cine Equipment and Technology“
vom 18. bis 20. September 2010 in München
5. „DU UND DEINE WELT 2010 – Die große Verbraucherausstellung“
vom 25. September bis 3. Oktober 2010 in Hamburg
6. „SECURITY 2010 – 19. Internationale Fachmesse für Sicherheit und Brand-
schutz“
vom 5. bis 8. Oktober 2010 in Essen
7. „43. ESSEN MOTOR SHOW 2010“
vom 27. November bis 5. Dezember 2010 in Essen
(mit Preview und Pressetag am 26. November 2010)
II.
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Marken auf
Ausstellungen vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 273) bezeichnete Veranstaltung
„13. „FAHOBA.kreativ 2010 – Fachmesse für kreatives Gestalten“
vom 27. bis 29. August 2010 in Dortmund“
wird unter dem gleichen Titel und am gleichen Ort
vom 7. bis 9. August 2010
stattfinden.
Berlin, den 23. Juli 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2010
Anordnung
über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 21. Juli 2010
I.
Wahrnehmung der Befugnisse
von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buchstabe a
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der
Deutschen Telekom AG an:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG werden wahrgenommen
a) von dem Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,
b) von dem Betrieb Vivento sowie
c) von dem Betrieb Personal-Service-Telekom.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG werden wahrgenommen
a) von der Sprecherin oder dem Sprecher der Leitung des Betriebs Sozial-
strategie, Beamten- und Dienstrecht,
b) von der Leitung des Betriebs Vivento sowie
c) von der Leitung des Betriebs Personal-Service-Telekom.
II.
Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
1. Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen folgende Befug-
nisse:
a) auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis,
Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, vorbehaltlich
des Buchstaben b auf die Sprecherin oder den Sprecher des Betriebs
Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht,
b) die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bei
der Deutschen Telekom AG zu ernennen und zu entlassen, auf den Vor-
stand der Deutschen Telekom AG.
2. Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Ein-
zelfall selbst auszuüben.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Übertragung
dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG
vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2919), die zuletzt durch die Anordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3727) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
We r n e r G a t z e r