944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 91e)
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
Nach Artikel 91d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2248) geändert worden ist, wird folgender Artikel 91e eingefügt:
„Artikel 91e
(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht
zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen
Einrichtungen zusammen.
(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und
Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Lan-
desbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen
Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die
Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahr-
zunehmen sind.
(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 945
Gesetz
zur Vorbeugung gegen
missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
Vom 21. Juli 2010
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz „Abschnitt 5b
beschlossen: Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
§ 30h Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Ak-
Artikel 1 tien und bestimmten Schuldtiteln
Änderung § 30i Mitteilungs- und Veröffentlichungspflich-
des Wertpapierhandelsgesetzes ten für Inhaber von Netto-Leerverkaufs-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der positionen
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I § 30j Verbot von bestimmten Kreditderivaten“.
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes c) Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden
vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, Angaben eingefügt:
wird wie folgt geändert:
„§ 42a Übergangsregelung für das Verbot unge-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: deckter Leerverkäufe in Aktien und be-
stimmten Schuldtiteln nach § 30h
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe
eingefügt: § 42b Übergangsregelung für die Mitteilungs-
und Veröffentlichungspflichten für Inhaber
„§ 4a Befugnisse zur Sicherung des Finanz- von Netto-Leerverkaufspositionen nach
systems“. § 30i
b) Nach der Angabe zu § 30g werden die folgenden § 42c Übergangsregelung für das Verbot von
Angaben eingefügt: Kreditderivaten nach § 30j“.
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2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 34b und 34c“ zu zwölf weitere Monate ist zulässig. In diesem Falle
durch die Angabe „§§ 30h, 30i, 34b und 34c“ er- legt das Bundesministerium der Finanzen dem Deut-
setzt. schen Bundestag innerhalb eines Monates nach er-
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: folgter Verlängerung einen Bericht vor. Widerspruch
und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den
„§ 4a Absätzen 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wir-
Befugnisse zur Sicherung des Finanzsystems kung.“
(1) Die Bundesanstalt kann im Benehmen mit der 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 oder
Deutschen Bundesbank Anordnungen treffen, die § 20a“ durch die Angabe „§ 14, § 20a, § 30h oder
geeignet und erforderlich sind, Missstände, die § 30j“ ersetzt.
Nachteile für die Stabilität der Finanzmärkte bewir-
ken oder das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der 5. Nach § 30g wird folgender Abschnitt 5b eingefügt:
Finanzmärkte erschüttern können, zu beseitigen „Abschnitt 5b
oder zu verhindern. Insbesondere kann die Bundes-
anstalt vorübergehend: Leerverkäufe und Geschäfte in Derivaten
1. den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanz-
instrumenten untersagen, insbesondere § 30h
a) ein Verbot von Geschäften in Derivaten an- Verbot ungedeckter Leerverkäufe
ordnen, deren Wert sich unmittelbar oder mit- in Aktien und bestimmten Schuldtiteln
telbar vom Preis von Aktien oder Schuldtiteln,
die von Zentralregierungen, Regionalregierun- (1) Es ist verboten, ungedeckte Leerverkäufe in
gen und örtlichen Gebietskörperschaften von 1. Aktien oder
Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
deren gesetzliche Währung der Euro ist, aus- 2. Schuldtiteln, die von Zentralregierungen, Regio-
gegeben wurden, ableitet, soweit diese an nalregierungen und örtlichen Gebietskörper-
einer inländischen Börse zum Handel im regu- schaften von Mitgliedstaaten der Europäischen
lierten Markt zugelassen sind, bei wirtschaft- Union, deren gesetzliche Währung der Euro ist,
licher Betrachtungsweise in Struktur und Wir- ausgegeben wurden,
kung einem Leerverkauf in diesen Aktien oder die an einer inländischen Börse zum Handel im re-
Schuldtiteln entsprechen und nicht zur Reduk- gulierten Markt zugelassen sind, zu tätigen. § 37 des
tion eines bestehenden oder im unmittelbaren Börsengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Dies
zeitlichen Zusammenhang mit dem Geschäft gilt nicht für Aktien von Unternehmen mit Sitz im
in einem Derivat übernommenen Marktrisiko Ausland, sofern die Aktien nicht ausschließlich an
führen, wobei § 37 des Börsengesetzes inso- einer inländischen Börse zum Handel im regulierten
weit nicht anzuwenden ist, oder Markt zugelassen sind. Ein ungedeckter Leerverkauf
b) ein Verbot des Erwerbs von Rechten aus Wäh- liegt vor, wenn der Verkäufer der in Satz 1 genannten
rungsderivaten im Sinne des § 2 Absatz 2 Wertpapiere am Ende des Tages, an welchem das
Nummer 1 Buchstabe b, d oder e anordnen, jeweilige Geschäft abgeschlossen wurde,
deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar
1. nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpa-
vom Devisenpreis des Euro ableitet, soweit
piere ist und
zu erwarten ist, dass der Marktwert dieser
Rechte bei einem Kursrückgang des Euro 2. keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich un-
steigt, und der Erwerb der Rechte nicht der bedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereig-
Absicherung eigener bestehender oder erwar- nung einer entsprechenden Anzahl von Wertpa-
teter Währungsrisiken dienen, wobei das Ver- pieren gleicher Gattung hat.
bot auch auf den rechtsgeschäftlichen Eintritt
in solche Geschäfte erstreckt werden kann, (2) Ausgenommen von den Verboten nach Ab-
oder satz 1 sind Geschäfte von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen oder vergleichbaren Unterneh-
2. die Aussetzung des Handels in einzelnen oder men mit Sitz im Ausland, soweit sie
mehreren Finanzinstrumenten an Märkten, an de-
nen Finanzinstrumente gehandelt werden, anord- 1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien oder
nen. Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 handeln
und regelmäßig und dauerhaft anbieten, diese
(2) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass Per-
zu selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu
sonen, die Geschäfte in Finanzinstrumenten tätigen,
verkaufen, oder
ihre Positionen in diesen Finanzinstrumenten ver-
öffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mit- 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfül-
teilen müssen. Die Bundesanstalt kann Mitteilungen len und die hieraus entstehenden Positionen ab-
nach Satz 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt sichern
machen.
und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Er-
(3) § 4 Absatz 3, 4, 6, 9 und 10 ist entsprechend füllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Ausgenom-
anzuwenden. men sind daneben auch Geschäfte, welche Han-
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind delsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen
auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Ver- oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Ge-
längerung über diesen Zeitraum hinaus um bis schäfts in Finanzinstrumenten mit einem Kunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 947
(Festpreisgeschäft) vereinbaren. Der Bundesanstalt von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder
ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit nach vergleichbaren Unternehmen mit Sitz im Ausland,
Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils betrof- soweit sie
fenen Finanzinstrumente anzuzeigen.
1. im Wege des Eigenhandels mit Aktien im Sinne
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann von Absatz 1 handeln und regelmäßig und dauer-
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung haft anbieten, diese zu selbst gestellten Preisen
des Bundesrates bedarf, zu kaufen oder zu verkaufen, oder
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang 2. regelmäßig und dauerhaft Kundenaufträge erfül-
und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 2 len und die hieraus entstehenden Positionen ab-
Satz 3 erlassen und sichern
2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot und das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Er-
des Absatzes 1 vorsehen. füllung dieser Tätigkeit erforderlich ist. Der Bundes-
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- anstalt ist die Absicht der Aufnahme einer Tätigkeit
mächtigung des Satzes 1 Nummer 1 durch Rechts- nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe der jeweils
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf betroffenen Finanzinstrumente anzuzeigen.
die Bundesanstalt übertragen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
§ 30i des Bundesrates bedarf,
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang
für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen und Form der Mitteilung und Veröffentlichung,
(1) Netto-Leerverkaufspositionen, die eine Höhe die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition
von 0,2 Prozent der ausgegebenen Aktien eines Un- und über die zulässigen Datenträger und Über-
ternehmens, welche an einer inländischen Börse tragungswege erlassen,
zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, 2. zulassen, dass die Mitteilungen oder Veröffent-
erreichen, überschreiten oder unterschreiten, sind lichungen der Verpflichteten auf deren Kosten
bis zum Ablauf des nächsten Handelstages im Sinne durch einen geeigneten Dritten erfolgen, und Ein-
des § 30 Absatz 1 durch ihren Inhaber der Bundes- zelheiten hierzu festlegen.
anstalt, auf zwei Nachkommastellen gerundet, ge-
mäß Absatz 3 mitzuteilen. Netto-Leerverkaufsposi- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
tionen, die eine Höhe von 0,5 Prozent erreichen, mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
überschreiten oder unterschreiten, sind durch den ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundes-
Inhaber zusätzlich zu der Mitteilung nach Satz 1 in- anstalt übertragen.
nerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist im elektro-
nischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald § 30j
die Höhe einer Netto-Leerverkaufsposition den in Verbot von bestimmten Kreditderivaten
Satz 1 genannten Schwellenwert zuzüglich 0,1 Pro-
zent oder einem Vielfachen davon erreicht, über- (1) Es ist für Sicherungsnehmer verboten, Kredit-
schreitet oder unterschreitet, hat der Inhaber inner- derivate im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 4 im
halb der in Satz 1 bezeichneten Frist Inland zu begründen oder rechtsgeschäftlich in sol-
che einzutreten, soweit
1. in den Fällen des Satzes 1 eine weitere Mitteilung
gemäß Absatz 3 sowie 1. im Rahmen eines solchen Geschäfts der Siche-
rungsgeber dem Sicherungsnehmer bei Eintritt
2. in den Fällen des Satzes 2 eine weitere Mitteilung
eines vorab spezifizierten Kreditereignisses eine
und Veröffentlichung im elektronischen Bundes-
Ausgleichszahlung zu leisten hat, unabhängig
anzeiger
davon, ob die Ausgleichszahlung in Höhe des
vorzunehmen. Nominalwertes gegen physische Lieferung einer
(2) Eine Netto-Leerverkaufsposition liegt vor, Referenzverbindlichkeit, in Form eines Differenz-
wenn eine Saldierung aller durch ihren Inhaber ge- ausgleichs zu dem Restwert einer Referenzver-
haltenen Finanzinstrumente ergibt, dass sein ökono- bindlichkeit nach Eintritt des Kreditereignisses
misches Gesamtinteresse an den ausgegebenen oder als fest vereinbarter Betrag erfolgt (Credit
Aktien des Unternehmens einer Leerverkaufsposi- Default Swap), auch soweit dieser in eine Credit
tion in Aktien entspricht. Inhaber der Netto-Leerver- Linked Note oder einen Total Return Swap einge-
kaufsposition sind die Rechtsträger oder die Sonder- bettet ist, und
vermögen, welche die saldierten Finanzinstrumente 2. als Referenzverbindlichkeit zumindest auch eine
halten. Die Mitteilung für ein Sondervermögen hat Verbindlichkeit von Zentralregierungen, Regional-
durch denjenigen zu erfolgen, dem die Verwaltung regierungen und örtlichen Gebietskörperschaften
des Sondervermögens obliegt oder der sie tatsäch- von Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
lich durchführt. deren gesetzliche Währung der Euro ist, dient.
(3) Die Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 (2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
sind über einen von der Bundesanstalt vorgegebe- sind Geschäfte, bei denen durch den Abschluss des
nen Meldeweg vorzunehmen. Kreditderivats nach Absatz 1 bei wirtschaftlicher
(4) Ausgenommen von den Pflichten nach den Betrachtungsweise eine nicht nur unwesentliche
Absätzen 1 bis 3 sind Netto-Leerverkaufspositionen Reduktion des Risikos aus
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
1. einer bestehenden oder im unmittelbaren zeit- bbb) Die bisherigen Buchstaben f bis h wer-
lichen Zusammenhang mit dem Abschluss des den die neuen Buchstaben g bis i.
Kreditderivats übernommenen Position in einer
Referenzverbindlichkeit des Kreditderivats nach cc) Nach Nummer 14 werden folgende Num-
Absatz 1 oder mern 14a und 14b eingefügt:
2. einer sonstigen bestehenden oder im unmittelba- „14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1, auch
ren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss in Verbindung mit einer Rechtsverord-
des Kreditderivats übernommenen Position in ei- nung nach § 30h Absatz 3 Satz 1
nem anderen Finanzinstrument oder in einer Nummer 2, einen ungedeckten Leer-
sonstigen bestehenden Verbindlichkeit, die an verkauf tätigt,
Wert verlieren kann, wenn sich die Bonität des
Schuldners der Referenzverbindlichkeit nach Ab- 14b. entgegen § 30j Absatz 1, auch in Ver-
satz 1 Nummer 2 verschlechtert, bindung mit einer Rechtsverordnung
nach § 30j Absatz 4 Satz 1 Nummer 2,
bewirkt werden soll.
ein Geschäft in Kreditderivaten tätigt,“.
(3) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1
sind zudem Geschäfte von Wertpapierdienstleis- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
tungsunternehmen oder vergleichbaren Unterneh-
men mit Sitz im Ausland, soweit „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 und des Absat-
1. sie im Wege des Eigenhandels mit Kreditderiva- zes 2 Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11
ten im Sinne von Absatz 1 handeln und regelmä- mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in
ßig und dauerhaft anbieten, diese zu selbst ge- den Fällen des Absatzes 2 Nummer 14a und 14b
stellten Preisen zu kaufen oder zu verkaufen, und mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttau-
2. das jeweils zugrunde liegende Geschäft zur Erfül- send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-
lung dieser Tätigkeit erforderlich ist. mer 3 und 5 und des Absatzes 2 Nummer 2
Der Bundesanstalt ist die Absicht der Aufnahme ei- Buchstabe c, e bis i und m bis q, Nummer 3, 4,
ner Tätigkeit nach Satz 1 unverzüglich unter Angabe 5 Buchstabe c bis i und Nummer 6, 18, 24 und 25
der jeweils betroffenen Kreditderivate nach Absatz 1 und des Absatzes 3 Nummer 3 mit einer Geld-
anzuzeigen. buße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fäl-
len des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung und 16 und des Absatzes 3 Nummer 1 Buch-
des Bundesrates bedarf, stabe b mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
und Form der Anzeigepflicht des Absatzes 3 zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“
Satz 2 erlassen und
7. Nach § 42 werden die folgenden §§ 42a bis 42c ein-
2. für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vom Verbot gefügt:
des Absatzes 1 vorsehen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- „§ 42a
mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
Übergangsregelung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundes-
für das Verbot ungedeckter Leerverkäufe
anstalt übertragen.“
in Aktien und bestimmten Schuldtiteln nach § 30h
6. § 39 wird wie folgt geändert:
Ausgenommen von dem Verbot des § 30h sind
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Geschäfte, die bereits vor dem 27. Juli 2010 abge-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: schlossen wurden, sofern diese nicht auf Grund
aaa) Nach Buchstabe l wird folgender Buch- einer anderen Regelung verboten sind.
stabe m eingefügt:
„m) § 30i Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 § 42b
Nummer 1 jeweils auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung Übergangsregelung für die Mitteilungs-
nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Num- und Veröffentlichungspflichten für Inhaber
mer 1,“. von Netto-Leerverkaufspositionen nach § 30i
bbb) Die bisherigen Buchstaben m bis p wer- (1) Wer am 26. März 2012 Inhaber einer Netto-
den die neuen Buchstaben n bis q. Leerverkaufsposition nach § 30i Absatz 1 Satz 1 in
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert: Höhe von 0,2 Prozent oder mehr ist, hat diese zum
Ablauf des nächsten Handelstages der Bundesan-
aaa) Nach Buchstabe e wird folgender Buch- stalt nach § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit
stabe f eingefügt: einer Rechtsverordnung nach § 30i Absatz 5, mitzu-
„f) § 30i Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 teilen. Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition
Nummer 2 jeweils auch in Verbin- nach § 30i Absatz 1 Satz 2 in Höhe von 0,5 Prozent
dung mit einer Rechtsverordnung oder mehr hat diese zusätzlich zu ihrer Mitteilung
nach § 30i Absatz 5 Satz 1 Num- nach Satz 1 innerhalb der Frist des Satzes 1 nach
mer 1,“. § 30i Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Rechts-
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verordnung nach § 30i Absatz 5, im elektronischen § 42c
Bundesanzeiger zu veröffentlichen; eine solche Ver- Übergangsregelung
pflichtung besteht nicht, sofern vor dem 26. März für das Verbot von Kreditderivaten nach § 30j
2012 bereits eine gleichartige Mitteilung abgegeben
worden ist. Ausgenommen von dem Verbot des § 30j sind
Geschäfte, die der Glattstellung von Positionen in
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
einem Kreditderivat im Sinne des § 30j Absatz 1
leichtfertig
Nummer 1 dienen, aus denen dem Sicherungsneh-
1. entgegen Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, mer bereits vor dem 27. Juli 2010 Rechte und Pflich-
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- ten erwachsen sind sowie Geschäfte in bereits vor
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht dem 27. Juli 2010 emittierten Credit Linked Notes.“
oder
2. entgegen Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Artikel 2
Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Inkrafttreten
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig vornimmt. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundert- (2) In Artikel 1 Nummer 5 tritt § 30i des Wertpapier-
tausend Euro geahndet werden. handelsgesetzes am 26. März 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Gesetz
über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen
an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der garantierten Bonuszahlungen und der ein-
sen: zelvertraglichen Abfindungszahlungen unter
Angabe der höchsten geleisteten Abfindung
Artikel 1 und der Anzahl der Begünstigten sowie
Änderung des Kreditwesengesetzes 4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), Die Regelungen haben sich insbesondere an
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Inter-
ist, wird wie folgt geändert: nationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientie-
1. § 25a wird wie folgt geändert: ren. Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1
Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Ver-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
gütung bezogenen handelsrechtlichen Bestim-
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ mungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbin-
durch ein Semikolon ersetzt. dung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsge-
bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch setzbuchs unberührt bleiben. Das Bundesminis-
das Wort „und“ ersetzt. terium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der
Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung
„4. umfasst angemessene, transparente und im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank
auf eine nachhaltige Entwicklung des ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die
Instituts ausgerichtete Vergütungssys- Spitzenverbände der Institute zu hören.“
teme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter;
dies gilt nicht, soweit die Vergütung durch 2. § 45 wird wie folgt geändert:
Tarifvertrag oder in seinem Geltungs- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bereich durch Vereinbarung der Arbeits-
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“
vertragsparteien über die Anwendung der
durch ein Komma ersetzt.
tarifvertraglichen Regelungen oder auf-
grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- bb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch
oder Dienstvereinbarung vereinbart ist.“ ein Komma ersetzt und das Wort „und“ ange-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: fügt.
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht „4. die Auszahlung variabler Vergütungs-
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Be- bestandteile untersagen oder auf einen
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
Bestimmungen zu erlassen über beschränken; dies gilt nicht für variable
1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme Vergütungsbestandteile, die durch Tarif-
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den vertrag oder in seinem Geltungsbereich
Instituten einschließlich der Entscheidungs- durch Vereinbarung der Arbeitsvertrags-
prozesse und Verantwortlichkeiten, der Zu- parteien über die Anwendung der tarif-
sammensetzung der Vergütung, der Ausge- vertraglichen Regelungen oder aufgrund
staltung positiver und negativer Vergütungs- eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder
parameter, der Leistungszeiträume sowie der Dienstvereinbarung vereinbart sind.“
Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Ziele, der Werte und der langfristigen Interes- fügt:
sen des Instituts,
„(1a) Institute müssen der Untersagungs- und
2. die Überwachung der Angemessenheit und Beschränkungsbefugnis des Absatzes 1 Satz 1
Transparenz der Vergütungssysteme durch Nummer 4 in entsprechenden vertraglichen Ver-
das Institut und die Weiterentwicklung der Ver- einbarungen mit ihren Geschäftsleitern und Mitar-
gütungssysteme, beitern Rechnung tragen. Soweit vertragliche Ver-
3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergü- einbarungen über die Gewährung einer variablen
tungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einer Untersagung oder Beschränkung
Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entgegenstehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 951
können aus ihnen keine Rechte hergeleitet wer- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
den.“ ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzel-
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
heiten festzulegen zur Ausgestaltung, Über-
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3 ist“ durch
wachung, Weiterentwicklung und Transparenz der
die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4,
Vergütungssysteme im Sinne der Absätze 1, 3
Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind“ ersetzt.
und 4, einschließlich der Entscheidungsprozesse
3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25a und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung
Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3“ durch die Wörter „§ 25a der Vergütung, der positiven und negativen Vergü-
Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer tungsparameter, der Leistungszeiträume und der
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungs-
oder nach § 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. systeme und der gezahlten Vergütungen, des Offen-
4. In § 56 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „§ 25a legungsmediums und der Häufigkeit der Offenle-
Abs. 1 Satz 8 oder Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter gung, sowie zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen
„§ 25a Absatz 1 Satz 8, auch in Verbindung mit einer im Sinne des Absatzes 2. Die Regelungen haben
Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5 Satz 1 und 2, sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur
§ 25a Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. des Unternehmens sowie Art, Umfang, Komplexität,
Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsakti-
Artikel 2 vitäten insgesamt zu orientieren. Bei Unternehmen,
die einer Versicherungsgruppe oder einem Finanz-
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes konglomerat angehören, haben sich die Regelungen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung zusätzlich an der Größe der Gruppe oder des Kon-
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 glomerats sowie Art, Umfang, Komplexität, Risiko-
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 10 gehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) ge- der Gruppe oder des Konglomerats zu orientieren.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 müssen
die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen han-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu delsrechtlichen Bestimmungen nach § 341a Absatz 1
§ 64a folgende Angabe eingefügt: und 2 in Verbindung mit § 341l Absatz 1 Satz 1 des
„§ 64b Vergütungssysteme“. Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
2. In § 1b Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 64a Abs. 1,
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt
3 und 4,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt.
übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Beneh-
3. Nach § 64 wird folgende Zwischenüberschrift einge- men mit den Aufsichtsbehörden der Länder.
fügt:
(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten nicht, soweit
„1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“. die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem
4. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
„§ 64b lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
Vergütungssysteme in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
bart ist.“
(1) Die Vergütungssysteme für Geschäftsleiter,
Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder von Ver- 5. In § 81b wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
sicherungsunternehmen müssen angemessen, eingefügt:
transparent und auf eine nachhaltige Entwicklung
des Unternehmens ausgerichtet sein. „(1a) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
kann die Aufsichtsbehörde ferner die Auszahlung
(2) Versicherungsunternehmen dürfen Geschäfts- variabler Vergütungsbestandteile untersagen oder
leitern und Aufsichtsratsmitgliedern Vergütungen für auf einen bestimmten Anteil des Jahresergebnisses
andere Tätigkeiten, die sie für das jeweilige Unter- beschränken; dies gilt nicht für variable Vergütungs-
nehmen erbringen, nur gewähren, soweit dies mit bestandteile, die durch Tarifvertrag oder in seinem
ihren Aufgaben als Organmitglieder vereinbar ist. Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsver-
(3) Übergeordnete Unternehmen einer Versiche- tragsparteien über die Anwendung der tarifvertrag-
rungsgruppe im Sinne des § 64a Absatz 2 und über- lichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags
geordnete Finanzkonglomeratsunternehmen haben in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verein-
sicherzustellen, dass die Vergütungssysteme für Ge- bart sind. Die Versicherungsunternehmen müssen
schäftsleiter, Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder der Untersagungs- und Beschränkungsbefugnis
innerhalb der gesamten Gruppe oder des gesamten des Satzes 1 in entsprechenden vertraglichen Ver-
Konglomerats angemessen, transparent und auf einbarungen mit ihren Geschäftsleitern, Mitarbeitern
eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. und Aufsichtsratsmitgliedern Rechnung tragen. So-
weit vertragliche Vereinbarungen über die Gewäh-
(4) Für die Vergütungssysteme von Versiche- rung einer variablen Vergütung einer Untersagung
rungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 104a oder Beschränkung nach Satz 1 entgegenstehen,
Absatz 2 Nummer 4 und gemischten Finanz- können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“
holding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Num-
mer 3 gelten die Absätze 1 bis 3 und 5 ent- 6. In § 89a wird nach der Angabe „81b Abs. 1 Satz 2,“
sprechend. die Wörter „Absatz 1a Satz 1,“ eingefügt.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
7. § 104s wird wie folgt geändert: 9. In § 121g Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Maß- „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12,“ die Angabe „§ 64b,“ ein-
gabe des“ die Wörter „§ 64a Absatz 1 und 3 so- gefügt.
wie des“ eingefügt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 3
„Für übergeordnete Finanzkonglomeratsunter-
Inkrafttreten
nehmen gilt darüber hinaus § 64b entsprechend.“
8. In § 121a Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„§ 64a,“ die Angabe „§ 64b,“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 953
Gesetz
zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- chend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG)
rates das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 1782/2003“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Für die Durchführung der Vorschriften über die
Änderung des einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes Region.“
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der 3. § 2a wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006
4. § 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März
2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
folgt geändert: gabe „im Sinne des Artikels 42 der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003“ gestrichen.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
„(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es,
Anwendungsbereich
Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen
1. der Vorschriften über die Einführung einer einheit- der gemeinschaftsrechtlichen oder der unions-
lichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen,
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch
29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2
für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsa- oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen
men Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs- zu können.“
regelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Be- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
triebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG)
a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr.
und 3d eingefügt:
1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr.
1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, „(3c) Die nach Artikel 40 Absatz 1 Unterab-
(EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jeweils
Nr. 2529/2001 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze
in der jeweils geltenden Fassung, wird auf die Regionen entsprechend ihres
Bedarfs auf Grund der Zuweisung von Zahlungs-
2. der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprä-
ansprüchen an Weinbauern nach Anhang IX
mie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsa-
aufgeteilt.
men Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten (3d) Im Jahr 2012 wird die Summe der Beträ-
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft- ge, die Deutschland nach Artikel 64 in Verbindung
licher Betriebe und zur Änderung der Verord- mit Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
nungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, zur Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der zur Verfügung steht (sechster Erhöhungsbetrag),
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom nach der Anlage 1a zur Erhöhung der Zahlungs-
31.1.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fas- ansprüche auf die Regionen aufgeteilt.“
sung sowie b) In Absatz 4 wird die Angabe „3a und 3b“ durch
3. der im Rahmen der in Nummer 1 oder 2 bezeich- die Angabe „3a, 3b und 3c“ ersetzt.
neten Vorschriften und zu deren Durchführung 6. Nach § 5a werden die folgenden §§ 5b bis 5d einge-
erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge- fügt:
meinschaften oder der Europäischen Union. „§ 5b
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Stärkekartoffel-
Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsge- erhöhungsbetrag für das Jahr 2012
setzes.“
(1) Jeder Zahlungsanspruch für 2012 eines Be-
2. § 2 wird wie folgt geändert: triebsinhabers, der für das Wirtschaftsjahr 2011/
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Titel III der 2012 einen Anbauvertrag nach Artikel 78 der Verord-
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entspre- nung (EG) Nr. 73/2009 mit einem Kartoffelstärke
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
erzeugenden Unternehmen schließt, wird auf Antrag wert einer Region wird von der zuständigen Behörde
– vorbehaltlich der Anwendung einer nach den oder im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-
im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der zeiger*) bekannt gemacht. Für die auf das Jahr 2012
unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Kür- folgenden Jahre ist § 6 Absatz 2 Nummer 2 entspre-
zung der Zahlungsansprüche – mit Wirkung nur für chend anzuwenden.
das Jahr 2012 um einen Stärkekartoffelerhöhungs-
betrag erhöht. Der Stärkekartoffelerhöhungsbetrag (2) § 5 Absatz 6 gilt für den regionalen Erhö-
wird ermittelt, indem die Stärkemenge, die in dem hungswert entsprechend.“
in Satz 1 genannten Vertrag bestimmt ist, mit dem
7. § 6 wird wie folgt geändert:
Betrag von 66,32 Euro je Tonne multipliziert und
durch die Zahl der Zahlungsansprüche, über die a) In Absatz 1 werden
der Betriebsinhaber am 15. Mai 2012 verfügt, geteilt
wird. aa) in Satz 1 nach den Wörtern „für das Jahr
(2) In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhn- 2009 (Startwert) ist“ die Wörter „– unbescha-
licher Umstände wird auf Antrag statt des Wirt- det der §§ 5b bis 5d –“ eingefügt,
schaftsjahres 2011/2012 das vorausgehende Wirt-
bb) in Satz 3 die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die
schaftsjahr, das von der höheren Gewalt oder den
Angabe „§ 5 Absatz 4c“ ersetzt und
außergewöhnlichen Umständen nicht betroffen ist,
zugrunde gelegt. cc) nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
(3) § 5 Absatz 6 gilt für den Stärkekartoffel-
erhöhungsbetrag entsprechend. „Für die Berechnung des regionalen Zielwer-
tes werden nachträgliche Änderungen für das
§ 5c Jahr 2009 nicht berücksichtigt.“
Einjähriger Erhöhungsbetrag für das Jahr 2012 b) In Absatz 2 werden
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für
das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung nur für das aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „Anwen-
Jahr 2012 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach dung des Artikels 42 Abs. 7 der Verordnung
den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „An-
oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe- wendung einer nach den oder im Rahmen
nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um einen der gemeinschaftsrechtlichen oder der
einjährigen Erhöhungsbetrag. Der einjährige Erhö- unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen
hungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der Kürzung der Zahlungsansprüche“ und
nach § 5b Absatz 1 und 2 für die jeweilige Region bb) im abschließenden Satzteil die Wörter „um
ermittelten Beträge vom Anteil der jeweiligen Region den sich aus der Anwendung des Artikels 42
am sechsten Erhöhungsbetrag abgezogen und der Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
sich daraus ergebende Betrag durch die Zahl ergebenden Prozentsatz“ durch die Wörter
der Zahlungsansprüche in dieser Region für das „in dem dort vorgesehenen Umfang“
Jahr 2012 geteilt wird. Für die Berechnung des ein-
jährigen Erhöhungsbetrages werden nachträgliche ersetzt.
Änderungen für das Jahr 2012 nicht berücksichtigt.
Der einjährige Erhöhungsbetrag wird von der zustän- c) In Absatz 3 werden die Wörter „in einem dem
digen Behörde im Bundesanzeiger oder elektroni- Jahr 2009 folgenden Jahr auf Grund des § 3
schen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht. Abs. 2“ durch die Wörter „in den Jahren 2010
bis einschließlich 2012“ ersetzt.
(2) § 5 Absatz 6 gilt für den einjährigen Erhö-
hungsbetrag entsprechend. 8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
§ 5d „§ 6a
Erhöhung der
Regionaler Wert
Zahlungsansprüche ab dem Jahr 2013
(1) Jeder Zahlungsanspruch in einer Region für Ab dem Jahr 2013 werden neue Zahlungsansprü-
das Jahr 2012 erhöht sich mit Wirkung ab dem che in Höhe der Summe aus dem – nach § 6 Ab-
Jahr 2013 – vorbehaltlich der Anwendung einer nach satz 2 Nummer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden
den oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen gekürzten – regionalen Zielwert und dem – in ent-
oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehe- sprechender Anwendung des § 6 Absatz 2 Num-
nen Kürzung der Zahlungsansprüche – um den Be- mer 2 für das Jahr 2013 anzuwendenden gekürzten –
trag, der sich bei Teilung des Anteils der jeweiligen regionalen Erhöhungswert (regionaler Wert) fest-
Region am sechsten Erhöhungsbetrag durch die gesetzt. Der regionale Wert einer Region wird von
Zahl aller Zahlungsansprüche in dieser Region für der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger oder
das Jahr 2012 ergibt (regionaler Erhöhungswert). elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht.
Für die Berechnung des regionalen Erhöhungswer- Für die auf das Jahr 2013 folgenden Jahre ist § 6
tes werden nachträgliche Änderungen für das Jahr Absatz 2 Nummer 2 auf den regionalen Wert ent-
2012 nicht berücksichtigt. Der regionale Erhöhungs- sprechend anzuwenden.“
*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 955
9. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:
„Anlage 1a
(zu § 4 Absatz 3d)
Aufteilung des sechsten Erhöhungsbetrages auf die Regionen
Region Euro
Baden-Württemberg 957 343,43
Bayern 20 526 818,34
Brandenburg und Berlin 7 103 006,71
Hessen 244 515,68
Mecklenburg-Vorpommern 4 992 381,30
Niedersachsen und Bremen 36 902 062,24
Nordrhein-Westfalen 439 254,16
Rheinland-Pfalz 625 139,96
Saarland 2 872 893,59
Sachsen 1 375 125,04
Sachsen-Anhalt 3 824 580,80
Schleswig-Holstein und Hamburg 122 625,75
Thüringen 945 252,98“
Artikel 2
Änderung des Agrarstatistikgesetzes
In § 98 Absatz 2 des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886) wird nach Satz 3 folgender
Satz eingefügt:
„Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 32 Absatz 2 Nummer 4
dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die
Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserver-
sorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umwelt-
statistikgesetzes verwendet werden.“
Artikel 3
Änderung des Düngegesetzes
§ 17 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2, durch die die
Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert wor-
den ist, abgelöst wird, sind abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der
§ 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und der § 10 Absatz 2 Nummer 2 des
Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I
S. 195) geändert worden ist, weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekannt machen.
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 957
Gesetz
zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms
(Stipendienprogramm-Gesetz – StipG)
Vom 21. Juli 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Hochschulen prüfen regelmäßig, ob Bega-
rates das folgende Gesetz beschlossen: bung und Leistung des Stipendiaten oder der Stipen-
diatin eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigen.
§1 (4) Nach Landesrecht staatlich anerkannte Hoch-
Fördergrundsatz schulen werden mit den Aufgaben der Auswahl und
Stipendienvergabe nach diesem Gesetz beliehen. Die
(1) An staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
Beliehene untersteht der Aufsicht der zuständigen
schulen in Deutschland, mit Ausnahme der Hochschu-
obersten Landesbehörde. Die Beleihung endet mit
len in Trägerschaft des Bundes, werden zur Förderung
dem Verlust der staatlichen Anerkennung.
begabter Studierender, die hervorragende Leistungen
in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits er-
§3
bracht haben, nach Maßgabe dieses Gesetzes Stipen-
dien vergeben. Auswahlkriterien
(2) Nicht förderfähig sind Studierende, die eine Ver- Die Stipendien werden nach Begabung und Leistung
waltungsfachhochschule besuchen, sofern sie als Be- vergeben. Neben den bisher erbrachten Leistungen und
schäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder dem bisherigen persönlichen Werdegang sollen auch
ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten. gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Ver-
antwortung zu übernehmen oder besondere soziale,
(3) Die Befugnis der Länder, begabte Studierende familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt
auf Grund von Landesrecht zu fördern, sowie beson- werden, die sich beispielsweise aus der familiären Her-
dere Förderungsmaßnahmen für bestimmte Fachge-
kunft oder einem Migrationshintergrund ergeben.
biete oder Personengruppen bleiben unberührt. Die
von der Bundesregierung finanzierte Förderung begab-
§4
ter Studierender durch die Begabtenförderungswerke,
durch den Deutschen Akademischen Austauschdienst Ausschluss von Doppelförderung
und durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche (1) Ein Stipendium nach diesem Gesetz wird nicht
Bildung bleibt unberührt. vergeben, wenn der oder die Studierende eine bega-
bungs- und leistungsabhängige materielle Förderung
§2 durch eine der in § 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen
Bewerbung, Auswahl und oder Einrichtungen oder durch eine sonstige inländi-
regelmäßige Eignungs- und Leistungsprüfung sche oder ausländische Einrichtung erhält. Dies gilt
nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester,
(1) Die Stipendien werden nach Durchführung eines für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monats-
Auswahlverfahrens durch die Hochschulen auf Antrag durchschnitt von 30 Euro unterschreitet.
des Bewerbers vergeben, wenn die Hochschule ein
entsprechendes Auswahlverfahren ausgeschrieben hat. (2) Um Doppelförderungen zu vermeiden, führt das
Bewerben kann sich, wer Bundesministerium für Bildung und Forschung Stich-
proben durch. Zu diesem Zweck kann das Bundesmi-
1. die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraus- nisterium für Bildung und Forschung bei den Hoch-
setzungen erfüllt und schulen Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und
2. vor der Aufnahme des Studiums an der jeweiligen Hochschulort der Personen erheben, die ein Stipen-
Hochschule steht oder bereits dort immatrikuliert ist. dium nach diesem Gesetz erhalten; es kann diese Da-
ten speichern und mit den Daten der in § 1 Absatz 3
(2) Die Durchführung des Auswahlverfahrens liegt in
Satz 2 genannten und sonstigen in- und ausländischen
der Verantwortung der Hochschulen. Die Verfahren sind
Einrichtungen abgleichen. Die Hochschulen sind zur
so zu gestalten, dass
Übermittlung der Daten verpflichtet. Die erhobenen Da-
1. die Einhaltung der Auswahlkriterien für die Bewerber ten sind nach der Durchführung der Stichprobe zu ver-
und Bewerberinnen nachvollziehbar ist, nichten.
2. sie unabhängig von den in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-
nannten Einrichtungen durchgeführt werden und §5
3. eine Einflussnahme der privaten Mittelgeber auf die Umfang der Förderung
Auswahl der zu fördernden Studierenden ausge- (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich
schlossen ist. Die Hochschulen können Vertreter 300 Euro. Ein höheres Stipendium kann vergeben
der privaten Mittelgeber mit beratender Funktion in werden, wenn der nach § 11 Absatz 2 eingeworbene
Auswahlgremien berufen. Anteil an privaten Mitteln höher als 150 Euro ist.
958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
(2) Das Stipendium darf weder von einer Gegenleis- 1. die letzte Prüfungsleistung erbracht hat,
tung für den privaten Mittelgeber noch von einer Arbeit- 2. das Studium abgebrochen hat,
nehmertätigkeit oder einer Absichtserklärung hinsicht-
lich einer späteren Arbeitnehmertätigkeit abhängig ge- 3. die Fachrichtung gewechselt hat oder
macht werden. 4. exmatrikuliert wird.
(3) Das Stipendium bleibt vorbehaltlich des Satzes 2 Wechselt der Stipendiat oder die Stipendiatin während
bis zur Höhe von 300 Euro als Einkommen bei Sozial- des Bewilligungszeitraums die Hochschule, endet das
leistungen unberücksichtigt. § 14 des Wohngeldgeset- Stipendium mit Ablauf des Semesters, für welches das
zes und § 21 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie Stipendium nach § 6 Absatz 3 oder 4 fortgezahlt wird.
entsprechende landesrechtliche Vorschriften bleiben
unberührt. §9
§6 Widerruf
Bewilligung und Förderungsdauer Die Bewilligung des Stipendiums soll mit mindestens
sechswöchiger Frist zum Ende eines Kalendermonats
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schrift- widerrufen werden, wenn der Stipendiat oder die
lich. Die Bewilligung eines Stipendiums umfasst die Stipendiatin der Pflicht nach § 10 Absatz 2 und 3 nicht
Entscheidung über den Bewilligungszeitraum, die Höhe nachgekommen ist oder entgegen § 4 Absatz 2 eine
des Stipendiums sowie die Förderungsdauer. Der Be- weitere Förderung erhält oder die Hochschule bei der
willigungszeitraum soll mindestens zwei Semester be- Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungs-
tragen. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach voraussetzungen für das Stipendium nicht mehr fort-
der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. bestehen. Ein rückwirkender Widerruf der Bewilligung
(2) Das Stipendium kann ab dem ersten Hochschul- ist insbesondere im Fall der Doppelförderung möglich.
semester vergeben werden. Innerhalb der Förderungs-
dauer soll der Bewilligungszeitraum von Amts wegen § 10
verlängert werden. Die Bewilligung kann nur erteilt oder
Mitwirkungspflichten
verlängert werden, wenn für den Bewilligungszeitraum
Mittel nach § 11 Absatz 2 zur Verfügung stehen. (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben die für
das Auswahlverfahren notwendigen Mitwirkungspflich-
(3) Die Auszahlung setzt voraus, dass der Stipendiat
ten zu erfüllen, insbesondere die zur Prüfung der Eig-
oder die Stipendiatin an der Hochschule immatrikuliert
nungs- und Leistungsvoraussetzungen erforderlichen
ist, die das Stipendium vergibt. Wechselt der Stipendiat
Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
oder die Stipendiatin während des Bewilligungszeit-
raums die Hochschule, wird das Stipendium entspre- (2) Die Stipendiaten und Stipendiatinnen haben alle
chend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilli-
fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer an der gung des Stipendiums erheblich sind, unverzüglich mit-
Hochschule, die das Stipendium vergeben hat. Die Be- zuteilen.
werbung um ein erneutes Stipendium an der neuen (3) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben
Hochschule ist möglich. während des Förderzeitraums die von der Hochschule
(4) Das Stipendium wird auch während der vorle- festzulegenden Eignungs- und Leistungsnachweise
sungsfreien Zeit und, abweichend von Absatz 3, wäh- vorzulegen.
rend eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufent-
halts gezahlt. § 11
Aufbringung der Mittel
§7
(1) Die Stipendien werden aus von den Hochschulen
Verlängerung der eingeworbenen privaten Mitteln und aus öffentlichen
Förderungshöchstdauer; Beurlaubung Mitteln finanziert.
(1) Verlängert sich die Studiendauer aus schwerwie- (2) Haben die Hochschulen von den privaten Mittel-
genden Gründen, wie zum Beispiel einer Behinderung, gebern pro Stipendium einen Betrag von mindestens
einer Schwangerschaft, der Pflege und Erziehung eines 150 Euro monatlich eingeworben, wird dieser von Bund
Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslands- und Land pro Stipendium jeweils um einen Betrag von
aufenthalts, so kann die Förderungshöchstdauer auf 75 Euro aufgestockt. Die für die Ausführung dieses
Antrag verlängert werden. Gesetzes erforderlichen öffentlichen Mittel für die Sti-
(2) Während der Zeit einer Beurlaubung vom Stu- pendien tragen Bund und Länder jeweils zur Hälfte.
dium wird das Stipendium nicht gezahlt. Bei Wiederauf- (3) Die privaten Mittelgeber können für die von ihnen
nahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung anteilig finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für
wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge fest-
Anzeige des Stipendiaten oder der Stipendiatin ange- legen. Die aufstockenden öffentlichen Mittel folgen die-
passt. ser privaten Zweckbindung. Bis zu zwei Drittel der von
den Hochschulen pro Kalenderjahr neu bewilligten
§8 Stipendien können solche sein, die die privaten Mittel-
Beendigung geber mit einer Zweckbindung versehen haben.
Das Stipendium endet mit Ablauf des Monats, in (4) Ein Stipendium nach diesem Gesetz können
dem der Stipendiat oder die Stipendiatin höchstens 8 Prozent der Studierenden einer Hoch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 959
schule erhalten. Die Erreichung dieser Höchstgrenze er- § 14
folgt schrittweise. Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
§ 12 verordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschrif-
Beirat ten zu erlassen über
(1) Das Bundesministerium für Bildung und For- 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlver-
schung richtet einen Beirat ein. Dieser berät das Bun- fahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und
desministerium durch Stellungnahmen bei der Anwen- Leistungsüberprüfung nach § 2,
dung dieses Gesetzes und Prüfung der Weiterentwick- 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,
lung der gesetzlichen Regelung der Stipendien. 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs
(2) Das Bundesministerium für Bildung und For- nach § 4 Absatz 2,
schung beruft Vertreter der an der Ausführung des 4. die Zahlweise,
Gesetzes beteiligten Landesbehörden, des deutschen 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förde-
Studentenwerkes e. V., der Hochschulen, der Studie- rungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach
renden, der privaten Mittelgeber und der Wissenschaft, § 6,
der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer für jeweils vier
6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach
Jahre in den Beirat.
§ 10,
§ 13 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel und zur
schrittweisen Erreichung der Höchstgrenze nach
Statistik § 11 Absatz 4,
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammen-
eine Bundesstatistik geführt. setzung eines Beirats nach § 12,
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan- 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Be-
gene Kalenderjahr für jeden Stipendiaten und jede Sti- ratung,
pendiatin folgende Erhebungsmerkmale: 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum
Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
1. von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin: Ge-
schlecht, Staatsangehörigkeit, Art des angestrebten § 15
Abschlusses, Ausbildungsstätte nach Art und recht-
licher Stellung, Studienfachrichtung, Semesterzahl, Evaluation
Fachsemesterzahl, Zahl der Fördermonate, Bezug Auf der Grundlage der Statistik nach § 13 prüft die
von Leistungen nach dem BAföG, Bundesregierung nach Ablauf von vier Jahren, ob an
allen Hochschulstandorten ausreichend private Mittel
2. von dem privaten Mittelgeber: Rechtsform, Angaben
eingeworben werden können oder ob Ausgleichsmaß-
zur Bindung der bereitgestellten Mittel für bestimmte
nahmen zu ergreifen sind. Über das Ergebnis ist dem
Studiengänge, Gesamtsumme der bereitgestellten
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berich-
Mittel.
ten.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der die
Stipendien vergebenden Stelle. § 16
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus- Inkrafttreten
kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen. Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Peter Müller
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG zum
Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche
optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen*)
Vom 19. Juli 2010
Auf Grund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgeset- Abschnitt 2
zes, von denen § 18 zuletzt durch Artikel 227 Nummer 1 Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) durch künstliche optische Strahlung; Messungen
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 4 Messungen und Berechnungen
Artikel 1 § 5 Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter
Verordnung Abschnitt 3
zum Schutz der Expositionsgrenzwerte für und
Beschäftigten vor Gefährdungen Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung
durch künstliche optische Strahlung § 6 Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung
(Arbeitsschutzverordnung § 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefähr-
zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV) dungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strah-
lung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 4
Abschnitt 1
Unterweisung der Beschäftigten bei
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung;
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 1 Anwendungsbereich
§ 8 Unterweisung der Beschäftigten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 9 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/25/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abschnitt 5
Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der
Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(künstliche optische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Ar- § 10 Ausnahmen
tikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom
27.4.2006, S. 38). § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 961
Abschnitt 1 (5) Expositionsgrenzwerte sind maximal zulässige
Anwendungsbereich Werte bei Exposition der Augen oder der Haut durch
und Begriffsbestimmungen künstliche optische Strahlung.
(6) Bestrahlungsstärke oder Leistungsdichte ist die
§1 auf eine Fläche fallende Strahlungsleistung je Flächen-
Anwendungsbereich einheit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter.
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf- (7) Bestrahlung ist das Integral der Bestrahlungs-
tigten bei der Arbeit vor tatsächlichen oder möglichen stärke über die Zeit, ausgedrückt in Joule pro Quadrat-
Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch meter.
optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen. (8) Strahldichte ist der Strahlungsfluss oder die
Sie betrifft insbesondere die Gefährdungen der Augen Strahlungsleistung je Einheitsraumwinkel je Flächenein-
und der Haut. heit, ausgedrückt in Watt pro Quadratmeter pro Stera-
(2) Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem diant.
Bundesberggesetz unterliegen, soweit dort oder in
(9) Ausmaß ist die kombinierte Wirkung von Bestrah-
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
lungsstärke, Bestrahlung und Strahldichte von künst-
ordnungen entsprechende Rechtsvorschriften beste-
licher optischer Strahlung, der Beschäftigte ausgesetzt
hen.
sind.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für
(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
Beschäftigte, für die tatsächliche oder mögliche Ge-
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
fährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
künstliche optische Strahlung bestehen, Ausnahmen
zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, so-
schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
weit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, ins-
mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
besondere für Zwecke der Verteidigung oder zur Erfül-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundes-
sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
republik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig
worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheits-
Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene.
schutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf
andere Weise gewährleistet werden können. (11) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und
Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungsein-
§2 richtungen tätige Personen, die bei ihren Tätigkeiten
Begriffsbestimmungen künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind, gleich.
(1) Optische Strahlung ist jede elektromagnetische
Abschnitt 2
Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer
bis 1 Millimeter. Das Spektrum der optischen Strahlung Ermittlung
wird unterteilt in ultraviolette Strahlung, sichtbare und Bewertung der
Strahlung und Infrarotstrahlung: Gefährdungen durch künstliche
1. Ultraviolette Strahlung ist die optische Strahlung im optische Strahlung; Messungen
Wellenlängenbereich von 100 bis 400 Nanometer
(UV-Strahlung); das Spektrum der UV-Strahlung wird §3
unterteilt in UV-A-Strahlung (315 bis 400 Nano- Gefährdungsbeurteilung
meter), UV-B-Strahlung (280 bis 315 Nanometer)
und UV-C-Strahlung (100 bis 280 Nanometer); (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
2. sichtbare Strahlung ist die optische Strahlung im nächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung
Wellenlängenbereich von 380 bis 780 Nanometer; am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftre-
3. Infrarotstrahlung ist die optische Strahlung im ten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehen-
Wellenlängenbereich von 780 Nanometer bis 1 Milli- den Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit
meter (IR-Strahlung); das Spektrum der IR-Strahlung der Beschäftigten zu beurteilen. Er hat die auftretenden
wird unterteilt in IR-A-Strahlung (780 bis 1 400 Na- Expositionen durch künstliche optische Strahlung am
nometer), IR-B-Strahlung (1 400 bis 3 000 Nano- Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Be-
meter) und IR-C-Strahlung (3 000 Nanometer bis schäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben,
1 Millimeter). wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten
(2) Künstliche optische Strahlung im Sinne dieser werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen
Verordnung ist jede optische Strahlung, die von künst- Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer
lichen Strahlungsquellen ausgeht. der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer
ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt
(3) Laserstrahlung ist durch einen Laser erzeugte sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenz-
kohärente optische Strahlung. Laser sind Geräte oder werte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang
Einrichtungen zur Erzeugung und Verstärkung von der Exposition durch Berechnungen oder Messungen
kohärenter optischer Strahlung. nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis
(4) Inkohärente künstliche optische Strahlung ist der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber
jede künstliche optische Strahlung außer Laserstrah- Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik fest-
lung. zulegen.
962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
(2) Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 sprechende Unterlagen mindestens 30 Jahre aufzube-
ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: wahren.
1. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch künst-
liche optische Strahlung, §4
2. der Wellenlängenbereich der künstlichen optischen Messungen und Berechnungen
Strahlung, (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-
3. die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte, sungen und Berechnungen nach dem Stand der Tech-
nik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu
4. alle Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicher- müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell er-
heit von Beschäftigten, die besonders gefährdeten forderliche Berechnungsverfahren
Gruppen angehören,
1. den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbe-
5. alle möglichen Auswirkungen auf die Sicherheit und dingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen
Gesundheit von Beschäftigten, die sich aus dem optischen Strahlung angepasst sein und
Zusammenwirken von künstlicher optischer Strah-
lung und fotosensibilisierenden chemischen Stoffen 2. geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen
am Arbeitsplatz ergeben können, zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Ent-
scheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expo-
6. alle indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit und sitionsgrenzwerte eingehalten werden.
Gesundheit der Beschäftigten, zum Beispiel durch
Blendung, Brand- und Explosionsgefahr, (2) Die durchzuführenden Messungen können auch
eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die per-
7. die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsatzes sönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.
alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, die zu
einer geringeren Exposition der Beschäftigten füh-
§5
ren (Substitutionsprüfung),
Fachkundige Personen, Laserschutzbeauftragter
8. Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorge-
untersuchungen sowie hierzu allgemein zugäng- (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Ge-
liche, veröffentlichte Informationen, fährdungsbeurteilung, die Messungen und die Berech-
nungen nur von fachkundigen Personen durchgeführt
9. die Exposition der Beschäftigten durch künstliche
werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
optische Strahlung aus mehreren Quellen,
entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig be-
10. die Herstellerangaben zu optischen Strahlungs- raten zu lassen.
quellen und anderen Arbeitsmitteln,
(2) Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der
11. die Klassifizierung der Lasereinrichtungen und ge- Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er
gebenenfalls der in den Lasereinrichtungen zum nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt,
Einsatz kommenden Laser nach dem Stand der einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schrift-
Technik, lich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgrei-
12. die Klassifizierung von inkohärenten optischen che Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang
Strahlungsquellen nach dem Stand der Technik, nachzuweisen. Der Laserschutzbeauftragte hat fol-
von denen vergleichbare Gefährdungen wie bei La- gende Aufgaben:
sern der Klassen 3R, 3B oder 4 ausgehen können, 1. die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Durch-
13. die Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen, die führung der notwendigen Schutzmaßnahmen gemäß
zum Beispiel im Normalbetrieb, bei Einrichtvorgän- § 3 Absatz 1 Satz 7;
gen sowie bei Instandhaltungs- und Reparaturar- 2. die Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern
beiten auftreten können. nach Satz 1.
(3) Vor Aufnahme einer Tätigkeit hat der Arbeitgeber Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der
die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeits-
erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Ge- sicherheit und dem Betriebsarzt zusammen.
fährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen
und gegebenenfalls zu aktualisieren, insbesondere Abschnitt 3
wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbedin-
Expositionsgrenzwerte
gungen dies erforderlich machen. Die Schutzmaßnah-
für und Schutzmaßnahmen
men sind gegebenenfalls anzupassen.
gegen künstliche optische Strahlung
(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
unabhängig von der Zahl der Beschäftigten vor Auf- §6
nahme der Tätigkeit in einer Form zu dokumentieren,
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. In der Expositionsgrenzwerte
Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen für künstliche optische Strahlung
am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnah- (1) Die Expositionsgrenzwerte für inkohärente künst-
men zur Vermeidung oder Minimierung der Gefährdung liche optische Strahlung entsprechen den festgelegten
der Beschäftigten durchgeführt werden müssen. Der Werten im Anhang I der Richtlinie 2006/25/EG des Eu-
Arbeitgeber hat die ermittelten Ergebnisse aus Messun- ropäischen Parlaments und des Rates vom 5. April
gen und Berechnungen in einer Form aufzubewahren, 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicher-
die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht. Für Exposi- heit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
tionen durch künstliche ultraviolette Strahlung sind ent- dung durch physikalische Einwirkungen (künstliche op-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 963
tische Strahlung) (19. Einzelrichtlinie im Sinne des Arti- und dauerhaft sein. Sie kann beispielsweise durch
kels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 Warn-, Hinweis- und Zusatzzeichen sowie Verbots-
vom 27.4.2006, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. zeichen und Warnleuchten erfolgen. Die betreffenden
(2) Die Expositionsgrenzwerte für Laserstrahlung Arbeitsbereiche sind abzugrenzen und der Zugang ist
entsprechen den festgelegten Werten im Anhang II der für Unbefugte einzuschränken, wenn dies technisch
Richtlinie 2006/25/EG des Europäischen Parlaments möglich ist. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte
und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvor- nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfor-
schriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit dert; Absatz 1 bleibt unberührt.
der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physika- (4) Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der
lische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 überschrit-
(19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 ten, hat der Arbeitgeber unverzüglich weitere Maßnah-
der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, men nach Absatz 2 durchzuführen, um die Exposition
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung. der Beschäftigten auf einen Wert unterhalb der Exposi-
tionsgrenzwerte zu senken. Der Arbeitgeber hat die Ge-
§7 fährdungsbeurteilung nach § 3 zu wiederholen, um die
Maßnahmen zur Vermeidung Gründe für die Grenzwertüberschreitung zu ermitteln.
und Verringerung der Gefährdungen von Die Schutzmaßnahmen sind so anzupassen, dass ein
Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung erneutes Überschreiten der Grenzwerte verhindert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Absatz 1 Satz 7 Abschnitt 4
festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um Gefährdungen der Beschäf- Unterweisung
tigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu ver- der Beschäftigten bei
ringern. Dazu sind die Entstehung und die Ausbreitung Gefährdungen durch künstliche
künstlicher optischer Strahlung vorrangig an der Quelle optische Strahlung; Beratung durch
zu verhindern oder auf ein Minimum zu reduzieren. Bei den Ausschuss für Betriebssicherheit
der Durchführung der Maßnahmen hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass die Expositionsgrenzwerte für die §8
Beschäftigten gemäß § 6 nicht überschritten werden. Unterweisung der Beschäftigten
Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringe-
(1) Bei Gefährdungen der Beschäftigten durch
rung der künstlichen optischen Strahlung haben Vor-
künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz stellt
rang vor organisatorischen und individuellen Maßnah-
der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäf-
men. Persönliche Schutzausrüstungen sind dann zu
tigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergeb-
verwenden, wenn technische und organisatorische
nissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die
Maßnahmen nicht ausreichen oder nicht anwendbar
Aufschluss über die am Arbeitsplatz auftretenden
sind.
Gefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins- Beschäftigung, danach in regelmäßigen Abständen,
besondere: mindestens jedoch jährlich, und sofort bei wesentlichen
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition Änderungen der gefährdenden Tätigkeit erfolgen. Die
der Beschäftigten durch künstliche optische Strah- Unterweisung muss mindestens folgende Informatio-
lung verringern, nen enthalten:
2. Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, die in gerin- 1. die mit der Tätigkeit verbundenen Gefährdungen,
gerem Maße künstliche optische Strahlung emittie- 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
ren, oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-
3. technische Maßnahmen zur Verringerung der Expo- sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
sition der Beschäftigten durch künstliche optische 3. die Expositionsgrenzwerte und ihre Bedeutung,
Strahlung, falls erforderlich auch unter Einsatz von
Verriegelungseinrichtungen, Abschirmungen oder 4. die Ergebnisse der Expositionsermittlung zusammen
vergleichbaren Sicherheitseinrichtungen, mit der Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewer-
tung der damit verbundenen möglichen Gefährdun-
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze gen und gesundheitlichen Folgen,
und Anlagen,
5. die Beschreibung sicherer Arbeitsverfahren zur Mini-
5. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeits- mierung der Gefährdung auf Grund der Exposition
stätten und Arbeitsplätze, durch künstliche optische Strahlung,
6. organisatorische Maßnahmen zur Begrenzung von 6. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
Ausmaß und Dauer der Exposition, Schutzausrüstung.
7. Auswahl und Einsatz einer geeigneten persönlichen Die Unterweisung muss in einer für die Beschäftigten
Schutzausrüstung, verständlichen Form und Sprache erfolgen.
8. die Verwendung der Arbeitsmittel nach den Herstel- (2) Können bei Tätigkeiten am Arbeitsplatz die
lerangaben. Grenzwerte nach § 6 für künstliche optische Strahlung
(3) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche zu kenn- überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
zeichnen, in denen die Expositionsgrenzwerte für dass die betroffenen Beschäftigten arbeitsmedizinisch
künstliche optische Strahlung überschritten werden beraten werden. Die Beschäftigten sind dabei auch
können. Die Kennzeichnung muss deutlich erkennbar über den Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorgeun-
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
tersuchungen zu informieren und darüber, unter wel- 1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tä-
chen Voraussetzungen sie Anspruch auf diese haben. tigkeit aufnehmen lässt,
Die Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach
2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefähr-
Absatz 1 erfolgen. Falls erforderlich, hat der Arbeitge-
dungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder
ber den Arzt nach § 7 Absatz 1 der Verordnung zur ar-
nicht rechtzeitig dokumentiert,
beitsmedizinischen Vorsorge zu beteiligen.
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
§9 eine Messung oder eine Berechnung nach dem
Stand der Technik durchgeführt wird,
Beratung durch
den Ausschuss für Betriebssicherheit 4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
die Berechnungen von fachkundigen Personen
in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-
durchgeführt werden,
schutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch
den Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver- 5. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen sachkundigen
ordnung beraten. § 24 Absatz 4 und 5 der Betriebs- Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,
sicherheitsverordnung gilt entsprechend. 6. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich
nicht kennzeichnet,
Abschnitt 5
7. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich
Ausnahmen; Straftaten nicht abgrenzt,
und Ordnungswidrigkeiten
8. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht
§ 10 oder nicht rechtzeitig durchführt oder
Ausnahmen 9. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorge-
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen schriebenen Weise erhält.
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor-
schriften des § 7 zulassen, wenn die Durchführung der (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz-
Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen liche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Be-
Härte führen würde und die Abweichung mit dem schäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Ar-
Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Diese Aus- beitsschutzgesetzes strafbar.
nahmen können mit Nebenbestimmungen verbunden
werden, die unter Berücksichtigung der besonderen Artikel 2
Umstände gewährleisten, dass die Gefährdungen, die
Änderung der Verordnung
sich aus den Ausnahmen ergeben können, auf ein
Minimum reduziert werden. Die Ausnahmen sind zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
spätestens nach vier Jahren zu überprüfen; sie sind Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
aufzuheben, sobald die Umstände, die sie gerechtfer- vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt
tigt haben, nicht mehr gegeben sind. Der Antrag des geändert:
Arbeitgebers muss mindestens Angaben enthalten zu
1. In dem Anhang Teil 3 Absatz 1 wird in Nummer 6 der
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Do- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
kumentation, Nummer 7 angefügt:
2. Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die „7. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche op-
künstliche optische Strahlung, tische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Ex-
3. dem Wellenlängenbereich der künstlichen optischen positionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutz-
Strahlung, verordnung zu künstlicher optischer Strahlung
vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils
4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten geltenden Fassung überschritten werden.“
und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen,
organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah- 2. In dem Anhang Teil 3 Absatz 2 wird in Nummer 2 der
men, Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
5. den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der
Beschäftigten reduziert werden kann, um die „3. Tätigkeiten mit Exposition durch künstliche opti-
Expositionswerte einzuhalten, sowie einen Zeitplan sche Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expo-
hierfür. sitionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzver-
ordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom
(2) Eine Ausnahme nach Absatz 1 Satz 1 kann auch
19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils gel-
im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren nach an-
tenden Fassung überschritten werden können.“
deren Rechtsvorschriften beantragt werden.
§ 11 Artikel 3
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Änderung der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor- Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
sätzlich oder fahrlässig vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), die durch Artikel 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 965
der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I Artikel 4
S. 2768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung der Arbeitsstättenverordnung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004
a) Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
ändert:
nung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) geän-
„Unterweisung der dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Beschäftigten; Beratung durch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
den Ausschuss für Betriebssicherheit“.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: a) Nach den Angaben zu § 2 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 13 (weggefallen)“.
„§ 3 Gefährdungsbeurteilung“.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt:
b) Die bisherige Angabe zu § 3 wird die Angabe zu
„(8) Den Beschäftigten stehen Schülerinnen und
§ 3a.
Schüler, Studierende und sonstige in Ausbildungs-
einrichtungen tätige Personen, die bei ihren Tätig- c) Folgende Angabe wird angefügt:
keiten Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind, „§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten“.
gleich.“
2. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 5“ die
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „könnten“
Wörter „sowie Anhang Ziffer 1.3“ eingefügt.
durch das Wort „können“ ersetzt.
4. § 5 Satz 3 wird wie folgt geändert: 3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„Fachkundige Personen können insbesondere der „§ 3
Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefährdungsbeurteilung
sein.“
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
5. § 7 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeit-
„(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen geber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten
einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von
LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbe- Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
reiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen
abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Be- Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der
schäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren Beschäftigten zu beurteilen. Entsprechend dem Er-
dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete gebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeit-
persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 geber Schutzmaßnahmen gemäß den Vorschriften
bleibt unberührt.“ dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach
6. Die Überschrift zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene
festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissen-
„Abschnitt 5 schaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.
Unterweisung der
(2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die
Beschäftigten; Beratung durch
Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt
den Ausschuss für Betriebssicherheit“.
wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die
7. § 13 wird aufgehoben. entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig
8. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: beraten zu lassen.
„Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen (3) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurtei-
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den lung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten
Vorschriften der §§ 7 und 10 zulassen, wenn die vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefähr-
unverhältnismäßigen Härte führen würde und die dungen am Arbeitsplatz auftreten können und wel-
Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten ver- che Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 durchgeführt
einbar ist.“ werden müssen.“
9. In dem Anhang wird Ziffer 2.1 Satz 1 wie folgt ge- 4. Der bisherige § 3 wird § 3a und Absatz 1 wird wie
fasst: folgt geändert:
„Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition ge- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsstätten“
genüber Ganzkörper-Vibrationen erfolgt nach dem die Wörter „den Vorschriften dieser Verordnung
Stand der Technik anhand der Berechnung des auf einschließlich ihres Anhangs entsprechend“ ge-
einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten strichen.
Tages-Vibrationsexpositionswertes A(8); dieser wird
b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Arbeitgeber hat“
ermittelt aus demjenigen korrigierten Effektivwert
durch die Wörter „Dabei hat er den Stand der
der frequenzbewerteten Beschleunigung 1,4 awx,
Technik und insbesondere“ ersetzt.
1,4 awy oder awz der drei zueinander orthogonalen
Richtungen x, y oder z, bei dem der Zeitraum, der 5. In § 6 Absatz 5 werden nach dem Wort „Beschäftig-
zu einer Überschreitung des Auslösewertes bezie- te“ die Wörter „auf Baustellen“ gestrichen und nach
hunsweise des Expositionsgrenzwertes führt, am dem Wort „Abgelegenheit“ die Wörter „der Bau-
geringsten ist.“ stelle“ durch die Wörter „des Arbeitsplatzes“ ersetzt.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
6. § 7 wird wie folgt geändert: 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Toilettenraum
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: nicht bereitstellt,
„(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und 9. entgegen § 6 Absatz 3 einen Pausenraum oder
Soziales wird ein Ausschuss für Arbeitsstätten einen Pausenbereich nicht zur Verfügung stellt.
gebildet, in dem fachkundige Vertreter der Arbeit- (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vor-
geber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, sätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit
der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2
fachkundige Personen, insbesondere der Wis- des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.“
senschaft, in angemessener Zahl vertreten sein 9. Der Anhang wird wie folgt geändert:
sollen. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 16 Per-
sonen nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist a) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Zif-
ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die fer 2.2 durch die Wörter „2.2 Maßnahmen gegen
Mitgliedschaft im Ausschuss für Arbeitsstätten Brände“ ersetzt.
ist ehrenamtlich.“ b) Nach der Inhaltsübersicht wird der 1. Satz der Er-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „be- läuterung vor „1 Allgemeine Anforderungen“ wie
ruft“ die Wörter „ , soweit möglich auf Vorschlag folgt geändert:
der entsprechenden Verbände und Körperschaf- Das Wort „Gefahr“ wird ersetzt durch die Wörter
ten,“ gestrichen und nach den Wörtern „Aus- „Gefährdung der Beschäftigten“.
schusses und“ die Wörter „für jedes Mitglied c) Ziffer 1.3 wird wie folgt geändert:
einen Stellvertreter“ ersetzt durch die Wörter
„die stellvertretenden Mitglieder“. aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Risiken für“
durch die Wörter „Gefährdungen der“ ersetzt
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: und nach den Wörtern „Sicherheit und Ge-
„Das Arbeitsprogramm des Ausschusses für Ar- sundheit“ die Wörter „der Beschäftigten“ ein-
beitsstätten wird mit dem Bundesministerium für gefügt.
Arbeit und Soziales abgestimmt. Der Ausschuss bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
arbeitet eng mit den anderen Ausschüssen beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu- aaa) Satz 1 wird gestrichen.
sammen.“ bbb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch die
7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wörter „Die Kennzeichnung“ ersetzt und
das Wort „dabei“ gestrichen.
„(2) Die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemach-
ten Arbeitsstättenrichtlinien gelten bis zur Überar- ccc) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das
beitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten Wort „gilt“ und das Wort „geltenden“
und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Wort „aktuellen“ ersetzt, das
durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- Wort „anzuwenden“ wird gestrichen.
les, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, cc) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3
fort.“ eingefügt:
8. Folgender § 9 wird angefügt: „(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-
„§ 9 kennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am
Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu erfolgen. Den an den technischen Fort-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 schritt angepassten Stand der Technik geben
Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten
vorsätzlich oder fahrlässig Regeln wieder.“
1. entgegen § 3 Absatz 3 eine Gefährdungsbeurtei- d) Die Überschrift zu Ziffer 2.2 wird wie folgt gefasst:
lung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht „2.2 Maßnahmen gegen Brände“.
rechtzeitig dokumentiert,
e) In Ziffer 2.3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den
2. entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, Wörtern „In Notausgängen“ die Wörter „ , die
dass eine Arbeitsstätte in der dort vorgeschriebe- ausschließlich für den Notfall konzipiert und aus-
nen Weise eingerichtet ist oder betrieben wird, schließlich im Notfall benutzt werden,“ eingefügt.
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die Arbeit nicht f) Ziffer 3.3 wird wie folgt geändert:
einstellt,
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
4. entgegen § 4 Absatz 3 eine dort genannte Sicher-
heitseinrichtung nicht oder nicht in der vorge- bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
schriebenen Weise warten oder prüfen lässt, „(2) Kann die Arbeit ganz oder teilweise
5. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 Verkehrswege, sitzend verrichtet werden oder lässt es der
Fluchtwege und Notausgänge nicht frei hält, Arbeitsablauf zu, sich zeitweise zu setzen,
sind den Beschäftigten am Arbeitsplatz Sitz-
6. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 2 eine Vorkehrung gelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Kön-
nicht trifft, nen aus betriebstechnischen Gründen keine
7. entgegen § 4 Absatz 5 ein Mittel oder eine Ein- Sitzgelegenheiten unmittelbar am Arbeits-
richtung zur Ersten Hilfe nicht zur Verfügung platz aufgestellt werden, obwohl es der
stellt, Arbeitsablauf zulässt, sich zeitweise zu set-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010 967
zen, müssen den Beschäftigten in der Nähe h) Ziffer 5.1 wird wie folgt geändert:
der Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten bereitge- In Satz 3 werden die Wörter „schädlichen Wirkun-
stellt werden.“ gen von außen (zum Beispiel Gasen, Dämpfen,
g) In Ziffer 3.7 wird Satz 2 durch folgenden Satz er- Staub)“ durch die Wörter „gesundheitsgefährden-
setzt: den äußeren Einwirkungen“ ersetzt.
„Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeits- Artikel 5
räumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und
den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu redu- Inkrafttreten
zieren, dass keine Beeinträchtigungen der Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sundheit der Beschäftigten entstehen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2010
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Vom 19. Juli 2010
Auf Grund des § 78 Satz 1 des Vierten Buches und von mehr als einem Jahr und eventuelle
Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenomme-
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma- ner Wertberichtigungen;
chung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973)
b) die Darstellung der Werte und die Entwicklung
in Verbindung mit § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften
des Anlagevermögens in einem Anlagengitter
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenver-
sowie die angewandten Abschreibungssätze;
sicherung –, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert c) aufgenommene Darlehen;
worden ist, und mit § 143d Absatz 2 des Siebten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversiche- d) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, ge-
rung –, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes trennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und
vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingefügt von mehr als einem Jahr;
worden ist, verordnet die Bundesregierung: e) der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem
Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten;
Artikel 1 gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr
Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;
S. 3147), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli f) die Rückstellungen für Altersversorgungsver-
2009 (BGBl. I S. 2100) geändert worden ist, wird wie pflichtungen, das angewandte versicherungs-
folgt geändert: mathematische Berechnungsverfahren sowie
1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: die grundlegenden Annahmen der Berechnung
„§ 29a und der abweichende Barwert der Altersver-
sorgungsverpflichtungen, sofern der in der
Anhang zur Vermögensrechnung ausgewiesene Betrag
Jahresrechnung der Krankenversicherung am Stichtag für die Jahresrechnung vom Bar-
(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Ver- wert der Altersversorgungsverpflichtungen ab-
bände haben als Teil der Jahresrechnung einen An- weicht;
hang zu erstellen.
g) der Aufbau der Rückstellungen auf Grund von
(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben auf- Altersteilzeit- und Wertguthabenvereinbarun-
zunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung gen sowie die Maßnahmen für die durchge-
erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung führte Insolvenzsicherung beziehungsweise die
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermög- schrittweise durchgeführte Insolvenzsicherung
lichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben der Wertguthaben aus Altersteilzeitvereinba-
zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach rungen;
folgenden Abschnitten untergliedert:
h) Erläuterungen zu solchen Positionen, die aus
1. Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungs-
Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit in
methoden, insbesondere
der Vermögensrechnung zusammengefasst
a) die angewandten Bilanzierungs- und Bewer- worden sind;
tungsmethoden;
i) sonstige Haftungsverhältnisse, deren Gründe
b) Abweichungen von vorgeschriebenen oder sowie eine Beurteilung des Risikos der Inan-
Änderungen von angewandten Bilanzierungs- spruchnahme;
und Bewertungsmethoden; Abweichungen
und Änderungen sind zu begründen; die sich j) außerordentliche Erträge und Aufwendungen;
daraus ergebenden finanziellen Wirkungen
3. Sonstige Angaben
sind gesondert darzustellen;
c) Änderungen der Darstellungsweise in der Jah- a) nicht bilanzierungspflichtige Sachverhalte, um
resrechnung; eine realistische Beurteilung der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen;
2. Erläuterungen zur Jahresrechnung hierzu zählen auch haftungslose Darlehen;
a) die Begründetheit von Forderungen, soweit sie dies gilt auch, wenn spätestens bei der Auf-
nicht bereits auf Grund der Kontenbezeich- stellung der Jahresrechnung Sachverhalte be-
nung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils kannt werden, die Risiken und Verluste für
getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr künftige Geschäftsjahre vorhersehen lassen;
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b) Beteiligungen an anderen Gesellschaften und 2. § 36 wird wie folgt gefasst:
Unternehmen mit Angabe der Höhe der Betei-
ligung. „§ 36
(3) Die nähere technische Ausgestaltung des An- Anwendungsbestimmung
hangs wird im Kontenrahmen nach § 25 Absatz 2
§ 29a ist erstmals auf die Jahresrechnung für das
Nummer 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Geschäftsjahr 2010 anzuwenden.“
über das Rechnungswesen in der Sozialversiche-
rung geregelt.
Artikel 2
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Land-
wirtschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen