888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
(FeinwAusbV)*)
Vom 7. Juli 2010
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung §2
mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Dauer der Berufsausbildung
Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
2006 (BGBI. I S. 2407) geändert und § 26 der Hand-
werksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des §3
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu ge- Struktur der Berufsausbildung
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem
Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
folgenden Schwerpunkte:
§1 1. Maschinenbau,
Staatliche 2. Feinmechanik,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Werkzeugbau oder
Der Ausbildungsberuf des Feinwerkmechanikers und 4. Zerspanungstechnik.
der Feinwerkmechanikerin wird gemäß § 25 der Hand-
werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Num- §4
mer 16 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich
anerkannt. Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
*) Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte Rahmenlehr- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
plan für die Berufsschule, der von der Ständigen Konferenz der Kul- ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
tusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlos-
sen wurde, werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröf- Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
fentlicht. abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 889
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder- er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
heiten die Abweichung erfordern. herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
(2) Die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
und zur Feinwerkmechanikerin gliedert sich wie folgt richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
(Ausbildungsberufsbild): sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifika-
tionen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, prüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe- einbezogen werden, als es für die Feststellung der Be-
triebes, rufsbefähigung erforderlich ist.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
4. Umweltschutz, Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2
5. Betriebliche, technische und kundenorientierte der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
Kommunikation,
§7
6. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrol-
lieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse, Teil 1 der Gesellenprüfung
7. Qualitätsmanagement, (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des
8. Prüfen und Messen, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
9. Fügen, (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
10. Manuelles Spanen und Umformen, in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
11. Maschinelles Bearbeiten,
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
12. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln, den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
13. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von sentlich ist.
Werk- und Hilfsstoffen; Wärmebehandlung,
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
14. Programmieren von numerisch gesteuerten Gerä- fungsbereich „Arbeitsauftrag“.
ten, Maschinen oder Anlagen,
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ beste-
15. Bearbeiten auf Werkzeugmaschinen, hen folgende Vorgaben:
16. Aufbauen und Prüfen von hydraulischen, pneuma-
tischen und elektropneumatischen Steuerungen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
17. Montieren und Inbetriebnehmen, a) manuelle und maschinelle Bearbeitungstechni-
ken, Füge- und Montagetechniken anwenden,
18. Instandhalten von technischen Systemen.
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
§5 Arbeit berücksichtigen,
Durchführung der Berufsausbildung c) einen Arbeitsplan und ein Prüf- und Messproto-
(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse koll anfertigen,
und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die
d) bei der Planung und Durchführung von Ferti-
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
gungsabläufen die Arbeitsschritte planen, Ar-
ruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Be-
beitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durchfüh-
rufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-
ren, technische Unterlagen nutzen sowie den Zu-
dere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrol-
sammenhang von Technik, Arbeitsorganisation,
lieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksich-
Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.
tigen und
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden e) fachbezogene Probleme und deren Lösungen
einen Ausbildungsplan zu erstellen. darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesent-
lichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen die Vorgehensweise bei der Durchführung der
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit Arbeitsaufgabe begründen
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden kann;
haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzu-
2. dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen und Prüfen
sehen.
einer funktionsfähigen Baugruppe oder eines Bau-
teils zugrunde zu legen;
§6
Gesellenprüfung 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem Kun-
denauftrag entspricht, durchführen und ein darauf
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
bezogenes situatives Fachgespräch führen, das
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann;
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Ab- 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In dieser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchs-
der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass tens 15 Minuten dauern.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
§8 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Teil 2 der Gesellenprüfung a) die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestim-
mungen berücksichtigen,
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und b) die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen pla-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu nen sowie Werkzeuge, Maschinen und Verfahren
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- zuordnen,
dung wesentlich ist. c) Problemanalysen durchführen,
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus folgenden d) die für die Herstellung und Montage oder maschi-
Prüfungsbereichen: nelle Fertigung erforderlichen Komponenten,
Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von
1. Kundenauftrag, technischen Regeln auswählen sowie entspre-
2. Fertigungstechnik, chende Pläne berücksichtigen, anpassen und
Arbeitsschritte planen und
3. Funktionsanalyse und
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. technischen, technologischen und mathema-
(3) Für den Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ beste- tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
hen folgende Vorgaben: geeignete Lösungswege darstellen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
a) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert un-
grunde zu legen:
ter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, orga-
nisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstel-
planen und umsetzen, lung von Bauteilen und Baugruppen unter Anwen-
dung verschiedener Fertigungsverfahren, Erstellen
b) Material disponieren, Bauteile zu Baugruppen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von
montieren, einstellen und in Betrieb nehmen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung des Quali-
c) Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, An- tätsmanagements;
lagen und Steuerungen systematisch feststellen, 3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil-
eingrenzen und beheben oder Fertigungspro- fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-
zesse überwachen, optimieren und Werkstücke beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form
fertigen dokumentieren;
kann; 4. die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- (5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ be-
grunde zu legen: stehen folgende Vorgaben:
a) Anfertigen, Prüfen, Montieren, Inbetriebnehmen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
und Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtun- a) Probleme aus Fertigung, Montage, Inbetrieb-
gen, Formen, Geräten, Systemen, Maschinen nahme und Instandhaltung analysieren,
oder deren Bauteile,
b) die mechanischen und elektrischen Komponen-
b) die Tätigkeit nach Buchstabe a umfasst auch ten, die Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beach-
Arbeitsplanung, Ändern und Optimieren von Pro- tung der technischen Regeln auswählen,
grammen für numerisch gesteuerte Geräte, Ma- c) Montage- oder Fertigungspläne anpassen, die
schinen oder Anlagen sowie das Erstellen einer Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Ar-
Dokumentation mit praxisbezogenen Unterlagen; beitssicherheit sowie des Gesundheits- und Um-
3. der Prüfling soll im Prüfungsbereich „Kundenauf- weltschutzes planen und durchführen, Maßnah-
trag“ eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag men zur Montage, Inbetriebnahme, Instand-
entspricht, durchführen und dokumentieren sowie haltung oder maschineller Fertigung unter
ausgehend von der durchgeführten Arbeitsaufgabe Berücksichtigung technischer Unterlagen und be-
ein Fachgespräch führen; durch das Fachgespräch trieblicher Abläufe planen,
soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kun- d) Programme erstellen, ändern und anwenden so-
denaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme wie funktionale Zusammenhänge von Geräten,
und -wünsche erkennen sowie fachbezogene Pro- Maschinen, Anlagen und deren Systemen erläu-
bleme und deren Lösungen kundenbezogen darstel- tern und
len kann;
e) fachliche Probleme mit verknüpften informations-
4. die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb die- technischen, technologischen und mathema-
ser Zeit soll das Fachgespräch insgesamt höchstens tischen Sachverhalten analysieren, bewerten und
30 Minuten dauern; geeignete Lösungswege darstellen
5. die Ausführung der Arbeitsaufgabe einschließlich kann;
der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fach- 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
gespräch mit 30 Prozent zu gewichten. grunde zu legen:
(4) Für den Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ be- Beschreiben der Vorgehensweise zur Fertigung,
stehen folgende Vorgaben: Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 891
zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in 3. der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens
technischen Systemen oder an Bauteilen nach vor- „ausreichend“,
gegebenen Anforderungen;
4. mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von
3. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben unter Zuhil- Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
fenahme praxisüblicher Unterlagen schriftlich bear-
beiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form 5. kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
dokumentieren;
4. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. § 10
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozi- Mündliche Ergänzungsprüfung
alkunde“ bestehen folgende Vorgaben: Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“, „Funktionsana-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- lyse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch
beurteilen kann; eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergän-
2. der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich zen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Aus-
bearbeiten; schlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis
3. die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.
und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§9
Gewichtungs- und Bestehensregelung § 11
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten: Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag“ 30 Prozent, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
2. Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ 35 Prozent,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
3. Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ 12,5 Prozent, Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
4. Prüfungsbereich „Funktionsanalyse“ 12,5 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
5. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und
Sozialkunde“ 10 Prozent. § 12
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
1. das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindes- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
tens „ausreichend“, bildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerk-
2. das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min- mechanikerin vom 25. Juli 2008 (BGBl. I S. 1429) außer
destens „ausreichend“, Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Anlage
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker und zur Feinwerkmechanikerin
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildung
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweise bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 893
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
5 Betriebliche, technische a) Informationen beschaffen und bewerten
und kundenorientierte b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
Kommunikation
gerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
und englische Fachausdrücke anwenden
c) Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen
und anwenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen, insbesondere Toleranz- und Oberflächen-
normen, anwenden
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück- 7*)
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und
Prüfdaten lesen
i) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgen-
den Funktionsbereichen sicherstellen
k) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berück-
sichtigen
6 Planen und Steuern von a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
Arbeitsabläufen; Kontrol- nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
lieren und Beurteilen der lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
Arbeitsergebnisse
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
anfordern und bereitstellen 4*)
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-
kollieren
7 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku- 4*)
mentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
8 Prüfen und Messen a) Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) b) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtung von systema-
tischen und zufälligen Messfehlern, messen
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde- 5*)
lehren prüfen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichung messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
9 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
und des Drehmomentes herstellen und mit Siche-
rungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werk-
stoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien
kleben
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder 10
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositio-
nen fügen, einschließlich
• Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
• Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
• Einstellwerte festlegen
• Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
• Betriebsbereitschaft herstellen
10 Manuelles Spanen und a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
Umformen der Werkstoffe auswählen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie aus Kunststoffen nach Anriss mit der
Handsäge trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
11 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11) Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Schmiermittel zuordnen und anwenden
18
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-
ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 895
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
12 Instandhalten und Warten a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
von Betriebsmitteln schützen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüs-
sen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen 4
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unter-
lagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch
ablegen und lagern
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
A. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Betriebliche, technische a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und kundenorientierte b) Hydraulik- und Pneumatikschaltpläne lesen und an-
Kommunikation
wenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
c) elektrische Schalt- und Stromlaufpläne lesen und an-
wenden 4*)
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen anwenden so-
wie Oberflächensymbole berücksichtigen
e) Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitun-
gen lesen und anwenden
f) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
g) technische Sachverhalte mit Kunden und Kundinnen 7*)
abstimmen, in Form von Protokollen und Berichten
darstellen sowie Änderungswünsche dokumentieren
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
2 Planen und Steuern von a) Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
Arbeitsabläufen; Kontrol- b) Fertigungsabläufe auftragsbezogen nach wirtschaft-
lieren und Beurteilen der
lichen Gesichtspunkten festlegen
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) c) Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel
nach Verwendungszweck auswählen und bereit- 4*)
stellen
d) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus tech-
nischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen,
ermitteln
e) Verwendung von Material und Ersatzteilen sowie
Arbeitszeit und technische Prüfung dokumentieren
6*)
f) eigene und fremde Leistungen kontrollieren und be-
werten
3 Qualitätsmanagement a) Prüf-, Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und be-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) werten 4*)
b) Normen und Spezifikationen zur Sicherung der Pro-
duktqualität beachten und anwenden
5*)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
4 Prüfen und Messen a) Längen und Formen unter Beachtung von Maß-,
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüf-
mitteln prüfen und messen, dabei systematische und
zufällige Messfehler beachten 2*)
b) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer
Funktion beurteilen
c) Werkstücke auf Lauftoleranzen prüfen
3*)
d) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit von IT 6 messen
5 Unterscheiden, Zuordnen a) Eigenschaften von Werkstoffen in Bezug auf Wärme-
und Handhaben von Werk- behandlung, Be- und Verarbeitung, insbesondere
und Hilfsstoffen; Wärme- beim Spanen und Umformen, unterscheiden
behandlung
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
Bearbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbei-
tenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählen 4*)
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und
unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen
Arbeitsstoffen anwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
6 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
numerisch gesteuerten ger nutzen
Geräten, Maschinen oder 3
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung
Anlagen
anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern und
optimieren
d) Steuerungen in unterschiedlichen Anwendungsfor-
men beurteilen 9
e) Programmabläufe überwachen, Fehler feststellen und
beheben
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 897
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
7 Bearbeiten auf Werkzeug- a) Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werkstück,
maschinen Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoffkombinationen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) auswählen und einstellen
b) Spannmittel entsprechend den Anforderungen aus-
wählen und anwenden, Werkzeuge einrichten
c) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nicht- 7
eisenmetallen sowie aus Kunststoffen unter Berück-
sichtigung von Form- und Lagetoleranz, insbeson-
dere Achsparallelität und Winkelgenauigkeit, bis zur
Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm und einer
Maßgenauigkeit von IT 7 mit unterschiedlichen Werk-
zeugmaschinen herstellen
d) gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maß-
genauigkeit von IT 6 und bis zu einer Oberflächenbe-
schaffenheit von Rz 10 μm, insbesondere durch
Schleifen, herstellen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie
aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit von IT 7 und 15
bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit von Rz 16 μm
mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Drehen und
Fräsen, insbesondere auf numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen, bearbeiten
f) Teilungen an Werkstücken herstellen
8 Aufbauen und Prüfen von a) elektrische, pneumatische und hydraulische Schal-
hydraulischen, pneuma- tungen aufbauen, verbinden und mit Energie versor-
tischen und elektropneu- gen sowie prüfen und einstellen 4
matischen Steuerungen
b) Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
messen und einstellen
c) Aufgabenstellungen, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkungen an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren 7
d) Funktionen prüfen und einstellen, Fehler unter Beach-
tung der Schnittstellen eingrenzen und beheben
9 Montieren und Inbetrieb- a) Bau- und Normteile sowie Verbindungselemente nach
nehmen Arbeitsunterlagen bereitstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau prüfen 5
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
10 Instandhalten von techni- a) Funktion von technischen Systemen prüfen, vorgege-
schen Systemen bene Werte vergleichen und einstellen, Prüfungs-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18) ergebnisse dokumentieren
b) Systeme nach Instandhaltungsplänen warten, Ver-
schleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instand- 4
haltung austauschen
c) Systeme unter Beachtung ihrer Funktion demontieren
und Teile hinsichtlich Lage und Funktion kennzeich-
nen
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
B. Betriebliche Fachbildung in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Maschinenbau
Zeitliche Richtwert
Teil des Zu vermittelnde ein Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Fügen a) Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe für das
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9) Schweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen,
Betriebsbereitschaft herstellen
b) Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und
der Werkstücke festlegen, Werkstücke und Fugen 4
zum Schweißen vorbereiten
c) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium in ver-
schiedenen Positionen heften und mit unterschied-
lichen Verfahren schweißen
d) Schweißnähte prüfen und nachbehandeln
e) Halbzeuge aus Kunststoffen schweißen
f) Bleche und Profile aus Stahl oder Aluminium mit un-
terschiedlichen Verfahren trennen 8
g) Pressverbindungen, insbesondere durch Einpressen,
Schrumpfen oder Dehnen, herstellen
2 Montieren und Inbetrieb- a) Maschinen oder Systeme nach Anleitung und Plänen
nehmen aufstellen, ausrichten, befestigen und montieren, ins-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17) besondere zu verbundenen Gesamtsystemen 4
b) Maschinen oder Systeme nach Plänen demontieren
und kennzeichnen
c) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
d) Zusammenwirken von Funktionen bei verbundenen
Systemen und die Gesamtfunktion, einschließlich
der Schalt- und Sicherheitsfunktionen, durch mecha-
nische, hydraulische, pneumatische, elektrische oder
elektronische Ansteuerung nach Vorgabe prüfen, ein-
stellen und dokumentieren 15
e) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermitteln, mit
vorgegebenen Werten vergleichen und dokumentie-
ren
f) Maschinen oder Systeme einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
g) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchführen
3 Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
schen Systemen teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18) dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen 6
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 899
2. Schwerpunkt Feinmechanik
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Montieren und Inbetrieb- a) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Ge-
nehmen samtfunktion zu mechanischen, elektromechanischen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17) oder optischen Geräten und Systemen montieren
b) Modelle und Versuchseinrichtungen herstellen, mon-
tieren und in Betrieb nehmen
c) Instrumente und Messgeräte unter Berücksichtigung 5
technischer Besonderheiten herstellen, montieren
und justieren
d) Funktion von Baugruppen prüfen, mechanische und
elektrische Werte einstellen
e) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
f) Sicherungseinrichtungen einstellen, ihre Funktion
prüfen und dokumentieren
g) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingungen in
Betrieb nehmen, Betriebsdaten ermitteln und doku-
mentieren
19
h) Das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
bei verketteten Baugruppen prüfen, einstellen und
justieren sowie die Gesamtfunktion von Geräten und
Systemen sicherstellen, Werte dokumentieren
i) Mechanische, elektrische, elektronische und optische
Bauelemente und Baugruppen unter Beachtung der
Einzel- und Gesamtfunktion montieren und prüfen
2 Prüfen und Messen a) Messsysteme und Messgeräte nach dem Verwen-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) dungszweck auswählen
b) Elektrische und elektronische Bauelemente und Kom- 3
ponenten prüfen, einstellen und justieren
c) Drücke, Volumina, Temperaturen, Druck- und Tempe-
raturdifferenzen mit elektrischen, elektronischen und
4
optischen Messgeräten messen
3 Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
schen Systemen teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18) dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen 6
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
3. Schwerpunkt Werkzeugbau
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Bearbeiten auf Werkzeug- a) Werkstücke durch unterschiedliche Abtragsverfahren,
maschinen insbesondere Erodieren, bearbeiten 5
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
b) Modelle und Muster aus unterschiedlichen Werkstof-
fen und Werkstoffkombinationen fertigen 8
2 Montieren und Inbetrieb- a) Bauteile und Baugruppen zu Werkzeugen, Vorrichtun-
nehmen gen, Lehren oder Formen unter Beachtung der Maß-
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17) toleranzen passen, durch Messen und Sichtprüfen 3
ausrichten, Lage sichern, Bauteile sowie Baugruppen
verbinden und kontrollieren
b) Bauteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen
montieren, in Betrieb nehmen, prüfen und Prüfergeb-
nisse dokumentieren
c) Gesamt- und Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfä-
higkeit von Baugruppen durch Einstellen elektrischer,
mechanischer, hydraulischer oder pneumatischer
Werte herstellen
d) Betriebssicherheit von Werkzeugen, Vorrichtungen
oder Formen, insbesondere durch Kontrolle der 15
Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen,
überprüfen
e) Werkzeuge, Vorrichtungen oder Formen einbauen und
Montageplatz gegen Unfallgefahren sichern
f) die Funktion von Werkzeugen, Vorrichtungen oder
Formen durch Herstellen von Ausfallmustern prüfen
g) Ausfallmuster auf Maß- und Formhaltigkeit, Ober-
flächenbeschaffenheit und Funktion prüfen
3 Instandhalten von techni- a) Störungen durch Nacharbeit und Austausch von Bau-
schen Systemen teilen und Baugruppen an Systemen beseitigen und
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18) dokumentieren
b) Störungen und Fehler an Systemen eingrenzen, ihre
Ursachen aufzeigen, Möglichkeiten zu ihrer Behe-
bung angeben sowie die Instandsetzung einleiten
und durchführen 6
c) Systeme durch Nacharbeit sowie Austausch von
Bauteilen und Baugruppen instand setzen und ihre
Funktion prüfen
d) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen, einstellen
und Ergebnisse dokumentieren
4. Schwerpunkt Zerspanungstechnik
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
1 Planen und Steuern von a) Auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Arbeitsabläufen, Kontrol- Vollständigkeit prüfen
lieren und Beurteilen der
b) Arbeitsauftrag analysieren und die technische Um-
Arbeitsergebnisse 4*)
setzbarkeit in der Fertigung beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 901
Zeitliche Richtwerte
Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Ausbildungsjahr
1 2 3/4
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Maschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-
fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-
geometrie festlegen 4*)
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
2 Montieren und Inbetrieb- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
nehmen ausrichten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben 4
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-
keit überprüfen
g) Testlauf an eingerichteten Werkzeugmaschinen
durchführen
3 Bearbeiten auf Werkzeug- a) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksich-
maschinen tigung der stofflichen Zusammensetzung, des
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15) Anlieferungszustandes und des Wärmebehandlungs-
zustandes beurteilen
b) Zerspanungsprozess unter Beachtung von wirt-
schaftlichen Faktoren sowie der Sicherheitsvorschrif-
ten durchführen
c) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit unter-
schiedlichen spanabhebenden Fertigungsverfahren
nach technischen Unterlagen fertigen
25
d) Fertigungsprozesse überwachen und optimieren,
Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozess-
parameter lenken
e) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren,
Ursachen ermitteln und beheben
f) maschinenbedingt Störungen beheben oder Besei-
tigung veranlassen
g) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 8. Juli 2010
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770),
die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Februar 2010 (BGBl. I S. 191, 561) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
(1) (2) (3) (4) (5)
„4. Quecksilber Einzelfuttermittel, ausgenommen: 0,1
(Gesamtquecksilber-
gehalt) ) )
18 19 – Einzelfuttermittel aus Fischen
oder aus der Verarbeitung von
Fischen oder anderen Meeres-
tieren 0,5
– Calciumcarbonat 0,3
Ergänzungs- und Alleinfuttermittel,
ausgenommen: 0,1
– Mineralfuttermittel 0,2
– Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Fische 0,2
– Ergänzungs- und Alleinfutter-
mittel für Hunde, Katzen und
Pelztiere 0,3“.
2. In der Nummer 5 werden
a) in Spalte 1 das Wort „Nitrit“ durch das Wort „Nitrit19)“,
b) in Spalte 2 die Wörter „Heimtiere außer Vögel und Zierfische“ durch die Wörter „Hunde und Katzen mit
weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse“ und
c) in Spalte 3 die Angabe „60“ durch die Angabe „30“
ersetzt.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie
2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber, freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca
(ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 903
3. Die Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
(1) (2) (3) (4) (5)
„9. Freies Gossypol19) Einzelfuttermittel, ausgenommen: 20
– Baumwollsaat 5 000
– Baumwollsaatkuchen und
Baumwollextraktionsschrot 1 200
Alleinfuttermittel, ausgenommen: 20
– Alleinfuttermittel für ausge-
wachsene Rinder 500
– Alleinfuttermittel für Schafe und
Ziegen, ausgenommen Lämmer 300
– Alleinfuttermittel für Geflügel,
ausgenommen Legehennen,
und Kälber 100
– Alleinfuttermittel für Kaninchen,
Lämmer und Schweine, ausge-
nommen Ferkel 60“.
4. Die Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32. (ohne Inhalt)20)“.
5. Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei
Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen
Extraktionswirkungsgrad besitzen.
19
) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
20
) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 8. Juli 2010
Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigeset- (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG)
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Auf-
1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 le-
Artikel 1 bende aquatische Ressourcen gewerblich
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni nutzt, ohne dass er für das Fischereifahrzeug
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 2 der über eine gültige Fanglizenz verfügt,
Verordnung vom 9. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3582) ge- 2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: mit Absatz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch
1. In § 1 Absatz 2 wird nach Nummer 14a folgende in Verbindung mit Absatz 8, ein Fischereilog-
Nummer 14b eingefügt: buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
„14b. entgegen Artikel 19 Absatz 1 untermaßige führt,
Meerestiere umlädt, anlandet, befördert, la- 3. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15
gert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Angabe oder dort genannte Daten nicht, nicht
Bord wirft,“. richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
2. § 2 wird wie folgt geändert: schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
aaa) Die Wörter „die durch die Verordnung 5. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Ge-
(EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 meinschaftsgewässern auf See umlädt,
(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geän- 6. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 eine Um-
dert worden ist“ werden durch die Wör- ladung vornimmt,
ter „die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 679/2009 (ABl. L 197 vom 7. als Kapitän entgegen Artikel 27 Absatz 1
29.7.2009, S. 1) geändert worden ist“ er- Satz 2 in dem dort genannten Gebiet fischt,
setzt. 8. als Kapitän entgegen Artikel 29 Absatz 2
bbb) Die Wörter „oder Artikel 17 Abs. 2 erster Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum Fang-
Anstrich der Verordnung (EWG) gerät oder Fisch an Bord hat,
Nr. 2847/93“ werden gestrichen. 9. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in
ccc) Das Komma am Ende der Vorschrift wird dem dort genannten Gebiet in dem dort ge-
durch das Wort „oder“ ersetzt. nannten Zeitraum mit einem Fischereifahr-
zeug nicht im Hafen oder außerhalb des dort
cc) In Nummer 4 wird das Komma am Ende der genannten geographischen Gebiets bleibt,
Vorschrift durch einen Punkt ersetzt.
10. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit
dd) Die Nummern 3, 5 und 9 bis 13 werden auf- einem Fischereifahrzeug in dem dort genann-
gehoben. ten Gebiet Fischerei betreibt,
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 11. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 genannten Fischereifahrzeug Fischfang be-
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer treibt,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des 12. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort ge-
Rates vom 20. November 2009 zur Einführung ei- nannte Antriebsmaschine oder Ersatzan-
ner gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si- triebsmaschine verwendet,
cherstellung der Einhaltung der Vorschriften der
gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung 13. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 ei-
der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) nen Fang umlädt,
Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zu-
768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. ständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, informiert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 905
15. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 33. entgegen Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b
Satz 4 einen Kontrollbeobachter oder einen eine Maschine manipuliert oder
Vertreter der Behörden nicht oder nicht recht- 34. als Kapitän entgegen Artikel 90 Absatz 1
zeitig an Bord nimmt, Buchstabe c einen dort genannten Fang nicht
16. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 ei- anlandet.“
nen dort genannten Fang nicht in der vorge-
3. § 3 Nummer 1 bis 3 wird aufgehoben.
schriebenen Weise verstaut,
4. § 7 wird wie folgt geändert:
17. entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort ge-
nannten Fang nicht nach einem dort genann- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten Stauplan aufbewahrt, aa) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern
18. entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort ge- 4a und 4b eingefügt:
nannten Fang lagert, „4a. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2
19. als Kapitän entgegen Artikel 47 in den dort Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 die Posi-
genannten Fischereien das dort genannte tion nicht oder nicht rechtzeitig ändert,
Fanggerät nicht oder nicht in der vorgeschrie-
4b. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen
benen Weise verzurrt oder verstaut,
Versuchsfischzug durchführt,“.
20. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 die
bb) In Nummer 13 werden die Wörter „Fischfang
dort genannte Ausrüstung nicht an Bord mit-
mit Grundfanggeräten“ durch das Wort
führt,
„Grundfischerei“ ersetzt.
21. entgegen Artikel 48 Absatz 3 die zuständige
Behörde seines Flaggenmitgliedstaats nicht cc) Nummer 13a wird wie folgt gefasst:
oder nicht rechtzeitig unterrichtet, „13a. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Ar-
22. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich tikel 12h Absatz 1 Satz 1 die Menge
mit einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht der dort genannten Indikatorarten
rechtzeitig in ein dort genanntes Fanggebiet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
begibt oder eine zuständige Behörde des tig bestimmt,“.
Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht recht- dd) Nach Nummer 19a wird folgende Num-
zeitig informiert, mer 19b eingefügt:
23. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort ge- „19b. als Kapitän entgegen Artikel 20 Ab-
nannten Gebiet Fischfang betreibt, satz 3 Buchstabe a Satz 1 die dort ge-
24. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen Fang aus nannten Fische nicht in der vorge-
der Freizeitfischerei vermarktet, schriebenen Weise lagert,“.
25. entgegen Artikel 58 Absatz 3 Lose von Fi- ee) Nummer 25 wird durch folgende Nummern 25
scherei- oder Aquakulturerzeugnissen nach bis 25b ersetzt:
dem Erstverkauf zusammenfasst oder aufteilt, „25. ohne Genehmigung nach Artikel 63c
26. entgegen Artikel 58 Absatz 4 Satz 2 eine dort Absatz 1 Satz 1 mit der Anlandung
genannte Information einer zuständigen Be- oder Umladung beginnt,
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig 25a. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buch-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, stabe b Zugang nicht gewährt,
27. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 in Verbin- 25b. als Kapitän entgegen Artikel 63f Ab-
dung mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort ge- satz 2 Satz 1 den Kontrollbericht nicht
nannten Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, unterzeichnet,“.
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt, ff) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a
eingefügt:
28. entgegen Artikel 63 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 64 Absatz 1 einen dort genannten „26a. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in
Verkaufsbeleg nicht, nicht richtig, nicht voll- Verbindung mit Artikel 63b Absatz 1
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise Satz 1 einer zuständigen Behörde des
oder nicht rechtzeitig übermittelt, Hafenmitgliedstaats eine Mitteilung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
29. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 einer zu-
tig macht,“.
ständigen Behörde oder einer dort genannten
Einrichtung das dort genannte Transportdo- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Verord-
kument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar
30. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 für ange- 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und
messene Unterbringung nicht sorgt, begleitenden Fangbedingungen für bestimmte
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-
31. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
nicht gewährt, schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen
32. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitä- (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1)“ ein
tigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Ver-
oder den Hafen nicht oder nicht rechtzeitig ordnung (EG) Nr. 1288/2009 (ABl. L 347 vom
ansteuert, 24.12.2009, S. 6) geändert worden ist,“ eingefügt.
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
5. § 8 wird wie folgt gefasst: 13. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein Fischereifahr-
„§ 8 zeug erwirbt, das die Flagge eines nichtkoope-
rierenden Drittlandes führt,
Durchsetzung
14. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein Fischereifahr-
bestimmter Maßnahmen
zeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt,
zur Bekämpfung der illegalen,
auf ein nichtkooperierendes Drittland umflaggt,
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei
15. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein Fischereifahr-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
zeug der Gemeinschaft in ein nichtkooperieren-
mer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
des Drittland ausführt,
die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom
29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem 16. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich
zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung an einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen
der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten den dort genannten Fischereifahrzeugen betei-
Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) ligt oder
Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 17. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahr-
601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) zeug verkauft oder exportiert.“
Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom
29.10.2008, S. 1), die durch die Verordnung (EG) 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Nr. 1010/2009 (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich
aa) Die Nummern 1 bis 4, 20, 25 und 27 bis 30
oder fahrlässig
werden aufgehoben.
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschafts-
bb) Nach Nummer 32 werden folgende Num-
gewässern von einem Fischereifahrzeug eines
mern 32a bis 32d eingefügt:
Drittlands auf ein dort genanntes Fischereifahr-
zeug umlädt, „32a. entgegen Artikel 17 ein Netz nicht oder
nicht richtig verstaut,
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außer-
halb der Gemeinschaftsgewässer auf See einen 32b. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1
dort genannten Fang umlädt, eine dort genannte Fanggenehmigung
nicht mitführt,
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 ein Fischerei-
erzeugnis, das aus der IUU-Fischerei stammt, 32c. entgegen Artikel 26 Absatz 1 ein Fi-
in die Gemeinschaft einführt, schereilogbuch nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt,
4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 ein Fischerei-
erzeugnis in die Gemeinschaft einführt, dem 32d. entgegen Artikel 26 Absatz 2 eine dort
keine Fangbescheinigung beiliegt, genannte Angabe nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorge-
5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte
tig übermittelt,“.
Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt, cc) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
mern 35a bis 35c eingefügt:
6. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort
genannte Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig „35a. entgegen Artikel 35 Unterabsatz 1 eine
vorlegt, Anlandung oder Umladung in einem
anderen als dem dort genannten Hafen
7. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 die validierte
vornimmt,
Fangbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt, 35b. entgegen Artikel 36 Absatz 1 eine dort
genannte Mitteilung nicht, nicht richtig
8. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fische-
oder nicht rechtzeitig macht,
reifahrzeug chartert,
35c. ohne Genehmigung nach Artikel 37
9. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine
Absatz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlan-
Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fische-
dung oder Umladung beginnt,“.
reifahrzeug übernimmt oder sich an einer Umla-
dung oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
einem solchen Schiff beteiligt, „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
10. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 an- Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
dere Besatzung an Bord nimmt, vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung
nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
11. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein Fischerei- Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002
erzeugnis aus einem Fang eines IUU-Fischerei- über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der
fahrzeugs zur Verarbeitung ausführt oder wieder- Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsa-
ausführt, men Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002,
12. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein Fi- S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
schereierzeugnis aus einem Fang eines Fische- Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1)
reifahrzeugs, das die Flagge eines nichtkoope- geändert worden ist, in einem dort genannten
rierenden Landes führt, einführt, Gebiet fischt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 907
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Buchstabe A Nummer 1 eine dort genannte
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer Fischart an Bord behält.“
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des 7. § 15a wird wie folgt geändert:
Rates vom 20. November 2009 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang- a) Der bisherige Absatz 1a wird der neue Absatz 1.
bedingungen für bestimmte Fischbestände und b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Bestandsgruppen in der Ostsee (2010) (ABl.
L 330 vom 16.12.2009, S. 1, L 42 vom 17.2.2010, 8. § 16 wird aufgehoben.
S. 20) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich
9. In § 21 werden die Nummern 1, 7, 9 und 10 aufge-
oder fahrlässig
hoben.
1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Fang aus
Beständen, für die zulässige Fangmengen
Artikel 2
festgesetzt worden sind, an Bord behält oder
anlandet, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. entgegen Artikel 6 Absatz 3 einen mit Hering schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
vermengten Fang unsortiert anlandet, Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
3. entgegen Artikel 6 Absatz 4 einen mit Sprotte
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
vermengten Fang unsortiert anlandet,
4. entgegen Artikel 7 eine quotengebundene Art,
Artikel 3
die bei Fangeinsätzen gefangen wird, nicht
oder nicht vollständig an Bord nimmt oder Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
nicht oder nicht vollständig anlandet oder in Kraft.
Bonn, den 8. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf den Gebieten der Beamtenversorgung des Bundes und des Versorgungsausgleichs
(Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung – BeamtVZustAnO)
Vom 26. Juni 2010
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenver- zur Durchführung
sorgungsgesetzes ordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit A. der Festsetzung der Versorgungsbezüge,
– dem Chef des Bundespräsidialamtes, B. des Versorgungsausgleichs und des Bundesver-
– dem Direktor beim Deutschen Bundestag, sorgungsteilungsgesetzes,
– dem Direktor des Bundesrates,
C. der anteiligen Erstattung und Geltendmachung von
– dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn,
– dem Chef des Bundeskanzleramtes,
D. der Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz
– dem Präsidenten des Bundesrechnungshofs, zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Arti-
– dem Auswärtigen Amt, kel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
– dem Bundesministerium des Innern, (nachfolgend G 131 genannt),
– dem Bundesministerium der Justiz, E. weiterer Aufgaben, die im Zusammenhang mit den
– dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Aufgaben nach den Abschnitten A bis D stehen,
nologie,
F. der Entscheidung über Widersprüche und der Ver-
– dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, tretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den
– dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Abschnitten A bis E genannten Bereichen
schaft und Verbraucherschutz,
Folgendes an:
– dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend, A. F e s t s e t z u n g d e r V e r s o r g u n g s b e z ü g e
– dem Bundesministerium für Gesundheit,
I. Sachliche Zuständigkeit
– dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung,
Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die
– dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Festsetzung der Versorgungsbezüge gegenüber Ver-
und Reaktorsicherheit, sorgungsempfängern, deren Versorgung auf einem Be-
– dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, amtenverhältnis zum Bund, auf einem Richterverhältnis
zum Bund oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht,
– dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusam- wird nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Service-Cen-
menarbeit und Entwicklung, ter der Bundesfinanzdirektionen gemäß Anlage 2 (nach-
– dem Presse- und Informationsamt der Bundesre- folgend Service-Center genannt) übertragen, soweit in
gierung, dieser Anordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
– dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der obersten
und Medien, Dienstbehörde für die ehemaligen Bundespräsidenten
(ausgenommen die Zuständigkeit für die Berechnung
– dem Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom, und erste Festsetzung des Ehrensolds), die ehemaligen
– dem Kuratorium der Museumsstiftung Post und Tele- Mitglieder der Bundesregierung, die ehemaligen
kommunikation, Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die
– dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanz- ehemaligen Bundesbeauftragten für den Datenschutz
dienstleistungsaufsicht, und die Informationsfreiheit, die ehemaligen Bundes-
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits-
– dem Vorstand der Unfallkasse des Bundes, dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
– dem Sprecher des Vorstandes der Bundesanstalt für Republik und die ehemaligen Parlamentarischen
Immobilienaufgaben, Staatssekretäre.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 909
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die am 31. Dezem- 2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetrages
ber 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten im Ruhe- nach § 58 des Beamtenversorgungsgesetzes für
stand, die zugleich Bundes- und Landesbeamte waren, a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Ver-
verbleibt es bei den in der Vereinbarung zwischen dem sorgungsbezüge den Service-Centern oder den
Bundesminister der Finanzen und den Finanzministern obersten Dienstbehörden obliegt,
und -senatoren der Länder getroffenen Regelungen
(BMF-Erlass vom 14. November 2008 – Z C 3 – O b) Ruhestandsbeamte, soweit die weitere Fest-
1010/08/10001 –). setzung der Versorgungsbezüge den Service-
Centern obliegt;
3. Erstattung von Aufwendungen der Versicherungs-
II. Örtliche Zuständigkeit träger nach § 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch aufgrund von Renten-
1. Zuständig ist das Service-Center, in dessen Bereich anwartschaften, die durch Entscheidung des Fami-
sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsberechtig- liengerichts begründet worden sind, zu Lasten von
ten befindet. Für die Entscheidung nach § 49 Ab-
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die a) Beamten, soweit die erste Festsetzung der Ver-
Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des Be- sorgungsbezüge den Service-Centern obliegt,
amtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center b) früheren Beamten sowie zwischenzeitlich verstor-
zuständig, in dessen Bereich sich der Hauptwohn- benen Beamten oder verstorbenen früheren Be-
sitz des Beamten befindet. amten, soweit die erste oder weitere Festsetzung
der Versorgungsbezüge den Service-Centern
2. Sind mehrere Personen (Witwen, Witwer, Waisen, oblegen hätte, wenn die Beamten in den Ruhe-
geschiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigen- stand getreten wären oder wenn die Service-Cen-
den Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenver- ter für deren Hinterbliebene zuständig sind,
sorgung berechtigt, ist für die erste Festsetzung
der Hinterbliebenenversorgung das Service-Center c) Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich ver-
zuständig, welches für die Versorgung des verstor- storbenen Ruhestandsbeamten, soweit die erste
benen Versorgungsberechtigten örtlich zuständig oder weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge
war. Die Zuständigkeit für alle weiteren Festsetzun- den Service-Centern obliegt oder oblegen hat
gen und Regelungen richtet sich für diesen Perso- oder wenn die Service-Center für deren Hinter-
nenkreis nach dem Hauptwohnsitz der witwen- oder bliebene zuständig sind;
witwergeldberechtigten Person. Ist keine witwen- 4. Durchführung des Bundesversorgungsteilungsge-
oder witwergeldberechtigte Person vorhanden, be- setzes, insbesondere Zahlungen an die ausgleichs-
stimmt sich die Zuständigkeit nach dem Haupt- berechtigte Person nach § 2 Absatz 3 des Bundes-
wohnsitz der jüngsten Person mit Anspruch auf versorgungsteilungsgesetzes auf Grund der Über-
Hinterbliebenenversorgung. tragung von Anrechten nach § 10 Absatz 1 des
Versorgungsausgleichsgesetzes sowie Rückforde-
3. Für Versorgungsberechtigte, die ihren Hauptwohn-
rungen zuviel gezahlter Leistungen nach § 4 des
sitz im Ausland haben, ist das Service-Center Köln
Bundesversorgungsteilungsgesetzes, für
(Versorgung) zuständig; es trifft auch die Entschei-
dung nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungs- a) Beamte, soweit die erste oder weitere Festset-
gesetzes. Wohnen die Empfänger von Hinterblie- zung der Versorgungsbezüge den Service-Cen-
benenbezügen sowohl im Ausland als auch im tern obliegt,
Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes, b) frühere Beamte sowie zwischenzeitlich verstor-
ist das Service-Center Köln (Versorgung) auch für bene Beamte oder verstorbene frühere Beamte,
die Empfänger zuständig, die ihren Wohnsitz im soweit die erste oder weitere Festsetzung der
Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsbezüge den Service-Centern oble-
haben. gen hätte, wenn die Beamten in den Ruhestand
getreten wären oder wenn die Service-Center für
deren Hinterbliebene zuständig sind,
B. V e r s o r g u n g s a u s g l e i c h u n d D u r c h - c) Ruhestandsbeamte und zwischenzeitlich verstor-
führung des Bundesversorgungstei- bene Ruhestandsbeamte, soweit die erste oder
lungsgesetzes weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge den
I. Sachliche Zuständigkeit Service-Centern obliegt oder oblegen hat oder
wenn die Service-Center für deren Hinterbliebene
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 zuständig sind;
zuständig für die
5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen ge-
1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte genüber der gesetzlichen Rentenversicherung oder
nach § 220 des Gesetzes über das Verfahren in dem zuständigen Träger der Versorgungslast in den
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- Fällen des § 5 des Bundesversorgungsteilungs-
willigen Gerichtsbarkeit über gesetzes, soweit die Service-Center für die Zahlung
der Leistungen nach dem Bundesversorgungs-
a) Beamte, soweit die erste Festsetzung der Versor-
teilungsgesetz zuständig sind; scheidet die aus-
gungsbezüge den Service-Centern obliegt,
gleichspflichtige Person aus dem Dienstverhältnis
b) Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, soweit aus oder wechselt sie in den Zuständigkeitsbereich
die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge eines anderen Dienstherrn, hat die abgebende
den Service-Centern obliegt; Dienststelle das für die Zahlung von Leistungen
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz zu- 1. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107b des
ständige Service-Center Süd-Ost unverzüglich da- Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Beamter
rüber zu informieren. oder Richter des Bundes aus einem in den in der
Anlage 1 genannten Dienstbereichen des Bundes
II. Örtliche Zuständigkeit ausgeschieden ist und in den Dienst eines anderen
Dienstherrn übernommen worden ist;
1. Für Beamte, Ruhestandsbeamte und verstorbene
Ruhestandsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Ser- 2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach
vice-Center zuständig, in dessen Bereich der Betrof- § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn
fene seinen Hauptwohnsitz hat oder hatte. ein Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn
in einen in der Anlage 1 genannten Dienstbereich
2. Für frühere Beamte und verstorbene frühere Beamte des Bundes übernommen worden ist;
ist das Service-Center zuständig, in dessen Bereich
der Betroffene zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz 3. Erstattung von Versorgungslasten nach § 107c des
hatte, wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne Beamtenversorgungsgesetzes, wenn ein Ruhe-
Versorgung ausgeschieden oder verstorben ist und standsbeamter des Bundes oder ein Richter des
keine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen vor- Bundes im Ruhestand in ein öffentlich-rechtliches
handen sind. Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn im
Beitrittsgebiet berufen wurde und die weitere Fest-
3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und Ruhe- setzung der Versorgungsbezüge einem Service-
standsbeamte, bei denen Hinterbliebene mit An- Center nach Maßgabe des Abschnitts A obliegt;
spruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden
sind, ist das Service-Center zuständig, in dessen 4. Erstattung der vom Bund längstens bis zum Errei-
Bereich der Hauptwohnsitz der witwen- oder witwer- chen der gesetzlichen Altersgrenze übernommenen
geldberechtigten Person liegt oder, sofern eine sol- Ausgaben für Versorgung und Unfallfürsorgeleistun-
che nicht vorhanden ist, das Service-Center, in gen von Polizeivollzugsbeamten der Länder, die
dessen Bereich die jüngste anspruchsberechtigte während der Abordnung zu einer deutschen Aus-
Person ihren Hauptwohnsitz hat. landsvertretung auf Grund eines verwendungsbe-
dingten Schadens vorzeitig in den Ruhestand ver-
4. Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in den
setzt wurden (BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997
Fällen der Erstattungen von Aufwendungen nach
− Z 4a – 002 160/4 und 002 104/29 −);
§ 225 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch dem Versicherungsträger von dem nun- 5. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen für am
mehr zuständigen Service-Center mitzuteilen. 31. Dezember 2007 vorhandene Oberfinanzprä-
sidenten im Ruhestand, die zugleich Bundes- und
5. In Fällen des Abschnitts B Nummer I.4 und I.5 ist
Landesbeamte waren, nach Maßgabe der Vereinba-
das Service-Center Süd-Ost zuständig. Nach Eintritt
rung zwischen dem Bundesminister der Finanzen
der Rechtskraft der Entscheidung des Familien-
und den Finanzministern und -senatoren der Länder
gerichts über den Versorgungsausgleich unterrichtet
(BMF-Erlass vom 14. November 2008 – Z C 3 – O
die für den Versorgungsausgleich jeweils zuständige
1010/08/0001 –).
Stelle die ausgleichsberechtigte Person über die
spezielle Zuständigkeit des Service-Centers Süd-
Ost für Zahlungen nach dem Bundesversorgungstei-
II. Örtliche Zuständigkeit
lungsgesetz. Gleichzeitig sind diesem Service-Cen-
ter alle hierfür relevanten Unterlagen zu übersenden. 1. Übernimmt der Bund Beamte oder Richter anderer
Dienstherren, ist für die Geltendmachung der Erstat-
6. Liegt bei einem Fall nach Nummer 1 oder 3 der maß-
tungsansprüche des Bundes nach § 107b des Be-
gebliche Hauptwohnsitz im Ausland, ist das Service-
amtenversorgungsgesetzes das Service-Center zu-
Center Köln (Versorgung) zuständig. Dieses Service-
ständig, dem nach Abschnitt A die weitere Festset-
Center ist auch für die Durchführung des Bundesver-
zung der Versorgungsbezüge obliegt.
sorgungsteilungsgesetzes zuständig (Abschnitt B
Nummer I.4), wenn sich der Hauptwohnsitz der aus- 2. Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen
gleichsberechtigten Person im Ausland befindet. Dienstherren ist für die Erfüllung der Erstattungsan-
forderungen der aufnehmenden Dienstherren an den
III. Verfahrensrechtliche Zuständigkeit Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
zes das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig,
Versorgungsträger in den Fällen des § 219 Nummer 2 wenn den Erstattungsforderungen Dienstzeiten beim
und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- Bund zugrunde liegen und ohne den Wechsel zu an-
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- deren Dienstherren ein Service-Center zuständig
richtsbarkeit sind die Service-Center, soweit sie nach wäre, dem nach Abschnitt A die weitere Festsetzung
dieser Anordnung sachlich und örtlich zuständig sind. der Versorgungsbezüge oblegen hätte.
3. Liegen den Erstattungsanforderungen nach § 107c
C. A n t e i l i g e E r s t a t t u n g u n d G e l t e n d - des Beamtenversorgungsgesetzes Versorgungsan-
m a c h u n g v o n Ve r s o r g u n g s l a s t e n b e i sprüche anderer Dienstherren im Beitrittsgebiet ge-
Wechsel des Dienstherrn gen den Bund zugrunde, ist für die Bearbeitung die-
ser Anforderungen das Service-Center zuständig,
I. Sachliche Zuständigkeit
das nach dieser Anordnung für die Pensionsrege-
Die Service-Center sind nach Maßgabe der Anlage 1 lung des Ruhestandsbeamten, des Richters im Ru-
zuständig für die hestand oder seiner Hinterbliebenen zuständig ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010 911
4. Die Erstattung der Kosten für die aufgrund der Ver- F. E n t s c h e i d u n g über Widersprüche
wendung bei einer deutschen Auslandsvertretung u n d Ve r t re t u n g d e s D i e n s t h e r r n b e i
bedingten Schäden von Polizeivollzugsbeamten der Klagen aus den in den Abschnitten A
Länder erfolgt von dem für den Sitz der anfordern- bis E genannten Bereichen
den Landesbehörde zuständigen Service-Center I. Widersprüche
(BMI-Erlass vom 18. Dezember 1997 – Z 4a –
002 160/4 und 002 104/29 –). Auf Grund des § 126 Absatz 3 des Bundesbeamten-
gesetzes in Verbindung mit § 126 Absatz 3 Nummer 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird die Befugnis
III. Unterrichtungsvorbehalt zur Entscheidung über Widersprüche aus den unter
Weicht der vom aufnehmenden Dienstherrn angefor- den Abschnitten A bis E genannten Bereichen den
derte Erstattungsbetrag von dem vom Service-Center Service-Centern übertragen, soweit sie den mit dem
ermittelten Betrag ab, ist in Zweifelsfällen der obersten Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen haben
Dienstbehörde zu berichten, aus deren Geschäftsbe- oder hätten erlassen müssen oder den Erlass eines Ver-
reich der Ruhestandsbeamte des Bundes oder der waltungsaktes abgelehnt haben.
Richter des Bundes im Ruhestand vor Übernahme Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, in
durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Einzelfällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
des Beamtenversorgungsgesetzes) oder aus deren Ge-
schäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ 107c des
Beamtenversorgungsgesetzes). II. Klagen
Auf Grund des § 127 Absatz 3 des Bundesbeamten-
gesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Kla-
D. V e r s o r g u n g s a n g e l e g e n h e i t e n nach gen aus den in den Abschnitten A bis E genannten Be-
dem G 131 reichen den Service-Centern übertragen, soweit sie
Hinsichtlich der Zuständigkeit für Versorgungsemp- nach dieser Anordnung für den Erlass von Wider-
fänger nach dem G 131, die ihren Hauptwohnsitz im spruchsbescheiden zuständig sind.
Inland haben, verbleibt es bei der durch den BMF-Er- Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im
lass vom 14. März 2007 – III A 5 – O 1000/06/0001 – Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung ab-
getroffenen Regelung. Danach ist das Service-Center weichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu über-
Süd-Ost bundesweit zuständig. nehmen.
Für Versorgungsempfänger nach dem G 131, die ih-
ren Hauptwohnsitz im Ausland haben, ist das Service-
Center Köln (Versorgung) zuständig. G. S o n s t i g e R e g e l u n g e n
I. Bei dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundeskanzleramt und den obersten Dienst-
E. W e i t e r e A u f g a b e n , d i e i m Z u s a m -
behörden verbleibende Zuständigkeiten
menhang mit den Aufgaben nach
den Abschnitten A bis D stehen 1. B u n d e s m i n i s t e r i u m d e s I n n e r n
I. Geltendmachung der nach § 76 des Bundes- Kraft Gesetzes bleiben dem Bundesministerium des
beamtengesetzes übergegangenen Schadens- Innern als dem für das Versorgungsrecht zuständi-
ersatzansprüche gegen Dritte gen Bundesministerium vorbehalten:
Die Geltendmachung von nach § 76 des Bundes- a) versorgungsrechtliche Entscheidungen, die eine
beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen grundsätzliche, über den Einzelfall hinausge-
gesetzlichen Schadensersatzansprüchen aus Unfällen hende Bedeutung haben (§ 49 Absatz 3 des Be-
der Versorgungsberechtigten ist Aufgabe der Rechtsre- amtenversorgungsgesetzes),
ferate der Bundesfinanzdirektionen (vgl. Anlage 4 des b) Entscheidungen, die nach den versorgungsrecht-
Anhangs zum Feinkonzept Strukturentwicklung Bun- lichen Vorschriften vom für das Versorgungsrecht
desfinanzverwaltung – Zollverwaltung), soweit diese zuständigen Bundesministerium zu treffen sind
Aufgabe nicht durch spezielle Verwaltungsvereinbarun- und Entscheidungen über Abweichungen von
gen einem Service-Center zugeordnet ist. Die Geltend- den versorgungsrechtlichen Verwaltungsvor-
machung von nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes schriften,
auf den Dienstherrn übergegangenen gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen aus Unfällen der Beamten c) die Bestimmung, welche Behörde als oberste
erfolgt durch die zuständige oberste Dienstbehörde. Dienstbehörde der Versorgungsempfänger gelten
Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit soll, wenn die letzte oberste Dienstbehörde nicht
ganz oder teilweise auf andere Dienststellen über- mehr besteht und durch Rechtsvorschriften eine
tragen. Regelung nicht getroffen ist.
2. B u n d e s k a n z l e r a m t
II. Aufgaben aus anderen Rechtsgebieten Für die Angehörigen des Bundesnachrichtendiens-
tes verbleiben folgende Zuständigkeiten beim Bun-
Die Zuständigkeit für Aufgaben, die zwar im Zusam- deskanzleramt als der obersten Dienstbehörde:
menhang mit der Versorgungssachbearbeitung stehen,
aber in anderen Rechtsgebieten (z. B. Disziplinarrecht, a) die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge,
Strafrecht, Statusrecht) begründet sind, bleibt unbe- b) Entscheidungen nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des
rührt. Beamtenversorgungsgesetzes über die Anerken-
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
nung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten gemäß den ten Unterlagen mit zu übergeben. In Schadenser-
§§ 10 und 12 des Beamtenversorgungsgesetzes, satzfällen nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes
c) die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten ist eine Kopie der gegebenenfalls bereits vorhande-
in den Fällen des § 49 Absatz 6 des Beamtenver- nen Akte über die Bearbeitung des Schadensersatz-
sorgungsgesetzes zu verlangen, anspruchs mit zu senden. Das Service-Center leitet
diesen Vorgang an das zuständige Rechtsreferat
d) die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach weiter (vgl. Abschnitt E Nummer I).
§ 49 Absatz 10 des Beamtenversorgungsgeset-
zes.
3. O b e r s t e D i e n s t b e h ö r d e n II. Amtshilfe
Die Service-Center sind nicht befugt, Entscheidun- Die Service-Center unterstützen im Wege der Amts-
gen zu treffen, die eine grundsätzliche, über den Ein- hilfe die obersten Dienstbehörden bei der Erteilung von
zelfall hinausgehende Bedeutung haben und nach Auskünften auch in Fällen, in denen ihnen durch diese
dem Wortlaut der Vorschriften nur von den obersten Anordnung Zuständigkeiten nicht übertragen worden
Dienstbehörden getroffen werden können. Von die- sind.
ser Regelung betroffen sind auch Entscheidungen
über
III. Schriftverkehr
a) eine Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte nach
Die Service-Center legen die Fälle, in denen sie nach
§ 31 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes,
dieser Anordnung zu keiner Entscheidung befugt sind,
b) ein erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 des Be- der obersten Dienstbehörde, aus deren Geschäfts-
amtenversorgungsgesetzes, bereich der Versorgungsempfänger stammt, zur Ent-
c) eine einmalige Unfallentschädigung nach § 43 scheidung vor. Eine notwendige Beteiligung des Bun-
Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes, desministeriums des Innern in den Fällen des Ab-
d) einen Schadensausgleich in besonderen Fällen schnitts G Nummer I.1 wird durch die oberste Dienst-
nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes, behörde veranlasst.
e) den Entzug der Versorgung nach § 62 Absatz 3 Die Service-Center führen den nach dieser Anord-
des Beamtenversorgungsgesetzes, nung erforderlichen Schriftwechsel mit den zustän-
digen Stellen unmittelbar. Sofern in dem Schriftwechsel
f) die Nichtanrechnung von Einkünften aus einer mit den obersten Dienstbehörden Fragen von grund-
Verwendung im öffentlichen Dienst auf die Versor- sätzlicher Bedeutung angesprochen werden oder die
gungsbezüge nach § 53 Absatz 8 Satz 4 des Be- Sachverhalte von allgemeinem Interesse auch für die
amtenversorgungsgesetzes. Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich
Soweit die erste Festsetzung der Versorgungsbe- des Bundesministeriums der Finanzen sind, ist das
züge durch die obersten Dienstbehörden erfolgt Bundesministerium der Finanzen nachrichtlich zu betei-
und die weitere Versorgungsfestsetzung den Ser- ligen.
vice-Centern obliegt, sendet die oberste Dienstbe-
hörde dem Service-Center, in dessen Zuständig-
keitsbereich sich der Hauptwohnsitz des Versor- H. I n k r a f t t r e t e n , A u ß e r k r a f t t r e t e n
gungsempfängers befindet, den Pensionsfestset- Diese Anordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
zungsbescheid zusammen mit den Personalakten Gleichzeitig tritt die BMF-Zuständigkeitsanordnung –
zu, zumindest aber die für die Rechnungsprüfung er- Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I S. 1213),
forderlichen Personalunterlagen. In Dienstunfallan- die zuletzt durch die Anordnung vom 23. Mai 2008
gelegenheiten sind alle dienstunfallrechtlich relevan- (BGBl. I S. 973) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus
Anlage 1
Geltendmachung
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
BVersTG 7
)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
6
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1.
Bundespräsidialamt Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Center8) Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
2.
Verwaltung des Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Deutschen Bundestages Deutschen Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Bundestages empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
3.
Verwaltung des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundesrates Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
4.
Bundes- Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundes-
verfassungsgericht verfassungs- Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den verfassungs-
gericht empfänger: erlassen oder Erlass des Wider- gericht
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.
Bundeskanzleramt Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
5.1
Bundesnachrichtendienst Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
kanzleramt Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
913
zuständig
Geltendmachung 914
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
7.
Bundesministerium des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Innern einschließlich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geschäftsbereich
8.
Bundesministerium Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
der Justiz für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.1
Präsidenten/Leiter der Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Gerichte/Behörden im für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Geschäftsbereich empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.2
Bundesamt für Justiz Bundesamt Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für Justiz Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
8.3
sonstige Angehörige Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
9.
Bundesministerium der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Finanzen einschließlich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geschäftsbereich und
Bundesdruckerei
Geltendmachung
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
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9.1
Unfallkasse Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Post und Telekom Center ZEFIR Center Center Center Center Center Center ZEFIR Center ZEFIR Center ZEFIR direktion
ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR SüdWest
9.2
Museumsstiftung Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Post und Center ZEFIR Center Center Center Center Center Center ZEFIR Center ZEFIR Center ZEFIR direktion
Telekommunikation ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR ZEFIR SüdWest
9.3
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Finanzdienstleistungs- Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion West
aufsicht
9.4
Bundesanstalt für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Immobilienaufgaben Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
10.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Wirtschaft und ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Technologie Wirtschaft und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Technologie Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
10.1
nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
11.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Arbeit und Soziales ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Arbeit und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Soziales Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
11.1
Gerichte/Behörden im Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Geschäftsbereich Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
915
Geltendmachung 916
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
11.2
Unfallkasse des Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundes Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln Center Köln direktion West
12.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Ernährung, Landwirt- ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
schaft und Verbraucher- Ernährung, empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
schutz Landwirtschaft Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Verbraucher- zuständig
schutz
12.1
nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
13.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Familie, Senioren, ministerium Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Frauen und Jugend für Familie, empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Senioren, Frauen Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Jugend zuständig
13.1
nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
14.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für Gesundheit ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Gesundheit empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
14.1
nachgeordnete Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Dienststellen Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Geltendmachung
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
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15.
Bundesministerium für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Umwelt, Naturschutz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
und Reaktorsicherheit
einschließlich
Geschäftsbereich
16.
Bundesministerium für Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
Bildung und Forschung ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Bildung und empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Forschung Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
16.1
Bundesinstitut für Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Berufsbildung9) Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
16.2
Deutsches Historisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Institut Paris Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
16.3
Deutsches Historisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Institut Rom Center Center Center Center Center Center Center Center Center diektionen
16.4
Kunsthistorisches Institut Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Florenz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
17.
Bundesministerium Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
für wirtschaftliche ministerium für Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
Zusammenarbeit und wirtschaftliche empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Entwicklung Zusammenarbeit Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
und Entwicklung zuständig
18.
Presse- und Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Informationsamt der Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Bundesregierung 917
Geltendmachung 918
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
19.
Beauftragter der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Bundesregierung für Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Kultur und
Medien einschließlich
Geschäftsbereich
19.1
Bundesanstalt Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Deutsche National- Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
bibliothek
19.2
Stiftung Haus der Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Geschichte der Bundes- Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
republik Deutschland
19.3
Stiftung Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
präsident-Theodor- Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Heuss-Haus
19.4
Bundeskanzler- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Willy-Brandt-Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
19.5
Otto-von-Bismarck- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Stiftung Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
19.6
Stiftung Jüdisches Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Museum Berlin Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
19.7
Stiftung Preußischer Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
Kulturbesitz Center Center Center Center Center Center Center Center Center direktion Mitte
Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost Süd-Ost
Geltendmachung
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
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20.
Bundesrechnungshof Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service-Center, Service-Center, Bundesfinanz-
rechnungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- soweit Bescheid soweit für den direktionen
empfänger: erlassen oder Erlass des Wider-
Service-Center abgelehnt spruchsbescheids
zuständig
20.1
Prüfungsämter Bundes- Service- Service- Service- Service- Service- Aktive: wie 2 Service- Service- Bundesfinanz-
des Bundes rechnungshof Center Center Center Center Center Versorgungs- Center Center direktionen
empfänger:
Service-
Center
21.
Minister der letzten – – – – – – – – – –
DDR-Regierung10)
22.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für Raum-
ordnung, Bauwesen und
Städtebau11)
22.1
Ministerium und nachge- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ordnete Dienststellen, bei Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Versetzung/Eintritt in den
Ruhestand bis zum
31.12.1998
23.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Angele- Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
genheiten des Bundes-
rates und der Länder
24.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
schatzministerium Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
919
Geltendmachung 920
Versorgungs- von Schadens-
Weitere Fest- Dienstunfall- Rückforderung Versorgungs-
Erste Festsetzung Hinter- lastenteilung ersatzansprüchen
setzung der fürsorge für nach ausgleich
Geschäftsbereich der Versorgungs- bliebenen- nach Widersprüche Klagen nach § 76 BBG
Versorgungs- Versorgungs- § 52 Abs. 2 und Durchführung
bezüge1) versorgung3) §§ 107b, 107c aus Unfällen der
bezüge2) empfänger4) BeamtVG )5
6 BVersTG 7
)
BeamtVG ) Versorgungs-
berechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
25.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für die Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Angelegenheiten
des Bundesverteidi-
gungsrates
26.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
besondere Aufgaben
27.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für inner- Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
deutsche Beziehungen
28.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Post und Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
Telekommunikation
29.
Ehemaliges Bundes- – Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Service- Bundesfinanz-
ministerium für Arbeit Center Center Center Center Center Center Center Center direktionen
und Sozialordnung
1
) – Erste Festsetzung der Versorgungsbezüge, auch bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 54 des BBG, sowie der übrigen Versorgungsbezüge (§ 2 des BeamtVG).
– Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des BeamtVG über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 des BeamtVG, soweit sich die oberste Dienstbehörde nicht die
erste Festsetzung der Versorgungsbezüge vorbehalten hat.
– Die Erteilung einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 des BeamtVG, soweit die Service-Center für die erste Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständig sind.
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
2
) – Weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge auch nach Ablauf der Zeit nach § 14 Absatz 6 des BeamtVG sowie der übrigen Versorgungsbezüge einschließlich der Anwendung von Kürzungs-, Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften.
– Änderung von Versorgungsmerkmalen, die die Grundlage der ersten Festsetzung waren (z. B. Änderung des Besoldungsdienstalters oder der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
– Verlangen nach Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten in den Fällen des § 49 Absatz 6 des BeamtVG.
3
) – Weitergewährung des Waisengeldes sowie des Unterschieds- und Ausgleichsbetrages nach § 50 des BeamtVG bei Vollendung des 18. oder 27. Lebensjahres.
– Festsetzung und Anordnung der Auszahlung des Sterbegeldes beim Tode eines Versorgungsempfängers.
4
) Anordnung ärztlicher Untersuchungen der dienstunfallverletzten Ruhestandsbeamten zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit
gegeben ist.
5
) Die Entscheidung über das Absehen von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des BeamtVG aus Billigkeitsgründen wird auf die Service-Center übertragen; die Zustimmung der
obersten Dienstbehörde gilt als erteilt, soweit die Gesamtüberzahlung 5 000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt und es sich nicht um Fälle handelt, bei denen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung getroffen
werden müssen.
6
) Nach § 107b des BeamtVG ist für die Erfüllung der Erstattungsanforderungen an den Bund das Service-Center Köln (Versorgung) zuständig.
7
) Der Vollzug des BVersTG erfolgt durch das Service-Center Süd-Ost.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
8
) Die Zuständigkeit für die erstmalige Berechnung und Festsetzung des Ehrensolds für einen aus dem Amt scheidenden Bundespräsidenten verbleibt beim Bundespräsidialamt.
9
) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Geschäftsbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildung.
10
) Nach § 21 Absatz 3 und 4 des BMinG erhalten Mitglieder des Ministerrates der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die diesem im Zeitpunkt ab dem 12. April 1990 angehört haben, ab dem 55. Lebensjahr auf
Antrag ein Ruhegehalt. Zuständig ist das Service-Center Süd-Ost.
11
) Nur nachrichtlich: Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zuständig.
921
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 2010
Anlage 2
Bundesfinanzdirektion Versorgungssachbearbeitung Zuständigkeitsbereich
Mitte Bundesfinanzdirektion Mitte Bayern, Berlin, Brandenburg,
Großbeerenstraße 341 – 345 Service-Center Süd-Ost Sachsen, Thüringen
14480 Potsdam Carusufer 3 – 5
(Postfach 90 02 65 01099 Dresden
14438 Potsdam) (Postfach 10 07 61
Telefon: 0331 6461-0 01077 Dresden)
Fax: 0331 6461-400 Telefon: 0351 8004-0
E-Mail: poststelle@bfdm.bfinv.de Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@bfdm-sc.bfinv.de
Nord Bundesfinanzdirektion Nord Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Rödingsmarkt 2 Service-Center Rostock Vorpommern, Niedersachsen,
20459 Hamburg Wallstraße 2 Sachsen-Anhalt, Schleswig-
(Postfach 11 32 44 18055 Rostock Holstein
20432 Hamburg) (Postfach 10 52 20
Telefon: 040 42820-0 18010 Rostock)
Fax: 040 42820-2547 Telefon: 0381 4445-0
E-Mail: poststelle@bfdn.bfinv.de Fax: 0381 4445-2920
E-Mail: poststelle@bfdn-hro.bfinv.de
Südwest Bundesfinanzdirektion Südwest Baden-Württemberg, Hessen,
Wiesenstraße 32 Service-Center ZEFIR Rheinland-Pfalz, Saarland
67433 Neustadt a. d. Weinstraße Saarbrücken
(Postfach 10 07 64 Präsident-Baltz-Straße 5
67407 Neustadt a. d. Weinstraße) 66119 Saarbrücken
Telefon: 06321 894-0 (Postfach 10 22 45
Fax: 06321 894-930 66022 Saarbrücken)
E-Mail: poststelle@bfdsw.bfinv.de Telefon: 0681 501-00
Fax: 0681 501-6640
E-Mail: poststelle@bfdsw-sb.bfinv.de
West Bundesfinanzdirektion West Nordrhein-Westfalen, Ausland
Post- und Hausanschrift: Service-Center Köln (Versorgung)
Wörthstraße 1 – 3 Hausanschrift:
50668 Köln Neusser Straße 159
Telefon: 0221 22255-0 50733 Köln
Fax: 0221 22255-3981 Postanschrift:
E-Mail: poststelle@bfdw.bfinv.de Wörthstraße 1 – 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-355 (Hotline)
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@bfdw-sc.bfinv.de
Nur nachrichtlich: a) Angehörige des Bundesministe-
riums für Verkehr, Bau und Stadtent-
Wasser- und Schifffahrtsdirektion wicklung sowie der nachgeordneten
West Dienststellen
Cheruskerring 11 b) nach dem 31. Dezember 1998 in
48147 Münster den Ruhestand getretene An-
Telefon: 0251 2708-0 gehörige des ehemaligen Bundes-
Fax: 0251 2708-115 ministeriums für Bauwesen, Raum-
E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de ordnung und Städtebau sowie der
nachgeordneten Dienststellen