848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Zweites Gesetz
zur Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes*)
Vom 6. Juli 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Produktplatzierung: Produktplatzierung im Sinne
sen: des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie
89/552/EWG,
Artikel 1 3. audiovisuelle kommerzielle Kommunikation: au-
Änderung des Vorläufigen Tabakgesetzes diovisuelle kommerzielle Kommunikation im
Das Vorläufige Tabakgesetz in der Fassung der Be- Sinne des Artikels 1 Buchstabe h der Richtlinie
kanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I 89/552/EWG.
S. 2296), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezem- (2) Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Her-
ber 2006 (BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, wird stellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist,
wie folgt geändert: dürfen keine audiovisuelle Mediendienste oder Sen-
1. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt: dungen sponsern.
„§ 21b (3) Produktplatzierungen in nach dem 19. Dezem-
ber 2009 produzierten Sendungen zugunsten von
Bestimmte Verbote zur Umsetzung der Tabakerzeugnissen oder zugunsten eines Unterneh-
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mens, dessen Haupttätigkeit die Herstellung oder
(1) Im Sinne dieser Vorschrift sind: der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, sind ver-
1. Sponsoring: Sponsoring im Sinne des Artikels 1 boten.
Buchstabe k der Richtlinie 89/552/EWG des (4) Jede sonstige Form der audiovisuellen kom-
Europäischen Parlaments und des Rates vom merziellen Kommunikation für Tabakerzeugnisse ist
3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter verboten.“
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-
2. § 22 Absatz 1 wird aufgehoben.
gliedstaaten über die Bereitstellung von Medien-
diensten (Richtlinie über audiovisuelle Medien- 3. § 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die „Die Verbote des § 21a Absatz 2 und 3 Satz 1, auch
zuletzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. in Verbindung mit Absatz 4, und des § 21b Absatz 2
L 332 vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden bis 4 erfassen nicht eine redaktionelle Berichterstat-
ist, tung über Tabakerzeugnisse.“
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des 4. In § 36 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 1 Satz 2
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur wird die Angabe „des § 22“ jeweils durch die Angabe
Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung „der §§ 21a, 21b und 22“ ersetzt.
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (neuer Titel: „Richtlinie 5. § 53 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok-
tober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)“) (ABl. aa) Nach der Angabe „oder 7“ wird ein Komma
L 332 vom 18.12.2007, S. 27). eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 849
bb) Die Wörter „oder des § 22 Absatz 1 oder 2 platzierung in einer audiovisuellen Sendung
Satz 1“ werden durch die Wörter „oder des vornimmt oder sonstige audiovisuelle kom-
§ 22 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. merzielle Kommunikation betreibt,“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt: Artikel 2
„1a. entgegen § 21b Absatz 2, 3 oder 4 einen Inkrafttreten
audiovisuellen Mediendienst oder eine au- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
diovisuelle Sendung sponsert, eine Produkt- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juli 2010
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 25. Juni 2010
Auf Grund des § 17 Absatz 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Wertpapier-
handelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. Juni
2010 (BGBl. I S. 786) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung vom 11. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3904) geändert worden ist,
wird nach der Angabe „§ 9 Abs. 4 Nr. 1 bis 5“ ein Komma und die Angabe „des
§ 17 Absatz 7 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 851
Sechste Verordnung
zur Änderung der Tabakverordnung*)
Vom 28. Juni 2010
Auf Grund des § 20 Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Vorläufigen
Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997
(BGBl. I S. 2296), der zuletzt durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Tabakverordnung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt
durch die Verordnung vom 14. Juli 2008 (BGBl. I S. 1295) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die
Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
2. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 Buchstabe b wird die Angabe: „α-(3-Nitro-5-sulfo-6-hy-
droxyphenylazo)-acetessigsäureanilid, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz
und 4-(3-Nitro-5-sulfo-6-hydroxyphenylazo)-1-phenyl-3-methyl-pyrazo-
lon-5, 1:1 Chrom-Komplex, Aminsalz für Aluminiumfolie-Schutzlack bis
zu insgesamt 150 mg/qm“ gestrichen.
b) In Nummer 13 Buchstabe d wird das Wort „Kobalts,“ gestrichen.
3. Anlage 1 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstabenbezeichnung „a)“ wird gestrichen.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstabenbezeichnung „a)“ wird gestrichen.
bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 2
Artikel 1 Nummer 1 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Im
Übrigen tritt die Verordnung sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert
worden ist, sind beachtet worden.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Vierundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 1. Juli 2010
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin- – wenn eine temporäre Tätowierung mit
dung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 70 Absatz 5 „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der mal eine Reaktion verursacht hat.“
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 ersetzt.
(BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im bb) In Nummer 8a wird in Spalte f Buchstabe a
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- und b jeweils
schaft und Technologie: aaa) der Satz „Erzeugnis kann eine aller-
gische Reaktion hervorrufen.“ durch die
Artikel 1 Sätze
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Be- „ ! Haarfärbemittel können schwere
kanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), allergische Reaktionen hervorrufen.
die zuletzt durch die Verordnung vom 23. April 2010 Bitte folgende Hinweise lesen und be-
(BGBl. I S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt ge- achten:
ändert:
Dieses Produkt ist nicht für Personen
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 16 angefügt: unter 16 Jahren bestimmt.
„(16) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften Temporäre Tätowierungen mit „schwar-
des § 2 in Verbindung mit Anlage 2 dieser Ver- zem Henna“ können das Allergierisiko
ordnung in der bis zum 12. Juli 2010 geltenden Fas- erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,
sung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. November – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
2011 vom Hersteller oder demjenigen, der für das haben oder wenn Ihre Kopfhaut em-
Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen pfindlich, gereizt oder verletzt ist;
Mittels verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr
– wenn Sie schon einmal nach dem
gebracht und danach noch bis zum 1. November
Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest-
2012 an den Endverbraucher abgegeben werden.“
gestellt haben;
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert: – wenn eine temporäre Tätowierung mit
a) Teil A wird wie folgt geändert: „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon
einmal eine Reaktion verursacht hat.“
aa) In Nummer 8 wird in Spalte f Buchstabe a
ersetzt und
und b jeweils der Satz „Erzeugnis kann eine
allergische Reaktion hervorrufen.“ durch die bbb) der Satz „Das Mischungsverhältnis
Sätze muss auf dem Etikett angegeben wer-
den.“
„ ! Haarfärbemittel können schwere aller- angefügt.
gische Reaktionen hervorrufen.
cc) In Nummer 9 werden in Spalte f Buchstabe a
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: und b jeweils
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter aaa) der Satz „Erzeugnis kann eine aller-
16 Jahren bestimmt. gische Reaktion hervorrufen.“ durch die
Sätze
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
Henna“ können das Allergierisiko erhöhen. „ ! Haarfärbemittel können schwere
Färben Sie Ihr Haar nicht, allergische Reaktionen hervorrufen.
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht Bitte folgende Hinweise lesen und be-
haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind- achten:
lich, gereizt oder verletzt ist; Dieses Produkt ist nicht für Personen
unter 16 Jahren bestimmt.
– wenn Sie schon einmal nach dem Färben
Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt Temporäre Tätowierungen mit „schwar-
haben; zem Henna“ können das Allergierisiko
erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/134/EG – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Anpassung des An-
hangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mit- haben oder wenn Ihre Kopfhaut emp-
tel an den technischen Fortschritt (ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 15). findlich, gereizt oder verletzt ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 853
– wenn Sie schon einmal nach dem Enthält Phenylendiamine (Toluylendia-
Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest- mine). Geeignete Handschuhe tragen.
gestellt haben; Das Mischungsverhältnis muss auf dem
– wenn eine temporäre Tätowierung mit Etikett angegeben werden.“
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ee) In Nummer 16 Spalte f wird der Satz „Erzeug-
einmal eine Reaktion verursacht hat.“ nis kann eine allergische Reaktion hervor-
und rufen.“ durch die Sätze
bbb) der Satz „Enthält Toluylendiamin.“ durch „ ! Haarfärbemittel können schwere aller-
den Satz „Enthält Phenylendiamine gische Reaktionen hervorrufen.
(Toluylendiamine).“ Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
ersetzt. Dieses Produkt ist nicht für Personen unter
dd) In Nummer 9a wird in Spalte f der Satz „Wie 16 Jahren bestimmt.
unter Nummer 9 in Spalte f angegeben.“ Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
durch die folgenden Buchstaben a und b er- Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
setzt: Färben Sie Ihr Haar nicht,
„ a) ! Haarfärbemittel können schwere – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
allergische Reaktionen hervorrufen. haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
lich, gereizt oder verletzt ist;
Bitte folgende Hinweise lesen und beach-
ten: – wenn Sie schon einmal nach dem Färben
Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt
Dieses Produkt ist nicht für Personen haben;
unter 16 Jahren bestimmt.
– wenn eine zeitweilige Tätowierung mit
Temporäre Tätowierungen mit „schwar- „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
zem Henna“ können das Allergierisiko er- mal eine Reaktion verursacht hat.“
höhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, ersetzt.
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht ff) In Nummer 22 Spalte f Buchstabe a werden
haben oder wenn Ihre Kopfhaut em- jeweils der Nummer 1 und 2 die Sätze
pfindlich, gereizt oder verletzt ist;
„ ! Haarfärbemittel können schwere aller-
– wenn Sie schon einmal nach dem
gische Reaktionen hervorrufen.
Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest-
gestellt haben; Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
– wenn eine temporäre Tätowierung mit Dieses Produkt ist nicht für Personen unter
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon 16 Jahren bestimmt.
einmal eine Reaktion verursacht hat. Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
Enthält Phenylendiamine (Toluylendia- Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
mine). Nicht zur Färbung von Wimpern Färben Sie Ihr Haar nicht,
und Augenbrauen verwenden. – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
Das Mischungsverhältnis muss auf dem
lich, gereizt oder verletzt ist;
Etikett angegeben werden.
– wenn Sie schon einmal nach dem Färben
b) Nur für gewerbliche Verwendung. Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt
! Haarfärbemittel können schwere haben;
allergische Reaktionen hervorrufen. – wenn eine temporäre Tätowierung mit
Bitte folgende Hinweise lesen und beach- „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
ten: mal eine Reaktion verursacht hat.“
angefügt.
Dieses Produkt ist nicht für Personen
unter 16 Jahren bestimmt. gg) In den Nummern 193 und 205 werden jeweils
in Spalte f dem Buchstaben a die Sätze
Temporäre Tätowierungen mit „schwar-
zem Henna“ können das Allergierisiko er- „ ! Haarfärbemittel können schwere aller-
höhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, gische Reaktionen hervorrufen.
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
haben oder wenn Ihre Kopfhaut em- Dieses Produkt ist nicht für Personen unter
pfindlich, gereizt oder verletzt ist; 16 Jahren bestimmt.
– wenn Sie schon einmal nach dem Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest- Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
gestellt haben; Färben Sie Ihr Haar nicht,
– wenn eine temporäre Tätowierung mit – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
einmal eine Reaktion verursacht hat. lich, gereizt oder verletzt ist;
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
– wenn Sie schon einmal nach dem Färben Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
haben; Färben Sie Ihr Haar nicht,
– wenn eine temporäre Tätowierung mit – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht ha-
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein- ben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich,
mal eine Reaktion verursacht hat.“ gereizt oder verletzt ist;
angefügt. – wenn Sie schon einmal nach dem Färben
hh) In den Nummern 202 und 203 wird jeweils in Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt ha-
Spalte f der Satz „Erzeugnis kann eine aller- ben;
gische Reaktion hervorrufen“ durch die Sätze
– wenn eine temporäre Tätowierung mit
„ ! Haarfärbemittel können schwere aller- „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
gische Reaktionen hervorrufen. mal eine Reaktion verursacht hat.“
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: angefügt.
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter cc) In den Nummern 5, 6, 12, 19, 21, 22, 25
16 Jahren bestimmt. und 33 wird in Spalte f jeweils der Satz „Er-
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem zeugnis kann eine allergische Reaktion her-
Henna“ können das Allergierisiko erhöhen. vorrufen“ durch die Sätze
Färben Sie Ihr Haar nicht,
„ ! Haarfärbemittel können schwere aller-
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht gische Reaktionen hervorrufen.
haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
lich, gereizt oder verletzt ist; Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
– wenn Sie schon einmal nach dem Färben Dieses Produkt ist nicht für Personen unter
Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt 16 Jahren bestimmt.
haben; Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
– wenn eine temporäre Tätowierung mit Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein- Färben Sie Ihr Haar nicht,
mal eine Reaktion verursacht hat.“
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
ersetzt. haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
b) Teil C wird wie folgt geändert: lich, gereizt oder verletzt ist;
aa) In Nummer 3 Spalte f wird der Satz „Erzeug- – wenn Sie schon einmal nach dem Färben
nis kann eine allergische Reaktion hervor- Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt
rufen“ durch die Sätze haben;
„ ! Haarfärbemittel können schwere aller- – wenn eine temporäre Tätowierung mit
gische Reaktionen hervorrufen. „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
mal eine Reaktion verursacht hat.“
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter ersetzt.
16 Jahren bestimmt. dd) In den Nummern 10, 11 und 16 werden in
Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem Spalte f jeweils
Henna“ können das Allergierisiko erhöhen. aaa) die Angabe „b)“ gestrichen und
Färben Sie Ihr Haar nicht,
bbb) der Satz „Erzeugnis kann eine aller-
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht ha-
gische Reaktion hervorrufen“ durch die
ben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich,
Sätze
gereizt oder verletzt ist;
– wenn Sie schon einmal nach dem Färben „ ! Haarfärbemittel können schwere
Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt ha- allergische Reaktionen hervorrufen.
ben; Bitte folgende Hinweise lesen und be-
– wenn eine temporäre Tätowierung mit achten:
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
Dieses Produkt ist nicht für Personen
mal eine Reaktion verursacht hat.“
unter 16 Jahren bestimmt.
ersetzt.
Temporäre Tätowierungen mit „schwar-
bb) In den Nummern 4, 20, 26, 32, 34, 35, 36, 37, zem Henna“ können das Allergierisiko
38, 39 und 44 werden in Spalte f jeweils die erhöhen. Färben Sie Ihr Haar nicht,
Sätze
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
„ ! Haarfärbemittel können schwere allergi- haben oder wenn Ihre Kopfhaut emp-
sche Reaktionen hervorrufen. findlich, gereizt oder verletzt ist;
Bitte folgende Hinweise lesen und beachten: – wenn Sie schon einmal nach dem
Dieses Produkt ist nicht für Personen unter Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest-
16 Jahren bestimmt. gestellt haben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 855
– wenn eine temporäre Tätowierung mit – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon haben oder wenn Ihre Kopfhaut em-
einmal eine Reaktion verursacht hat.“ pfindlich, gereizt oder verletzt ist;
ersetzt. – wenn Sie schon einmal nach dem Fär-
ee) In den Nummern 27, 48 und 56 werden in ben Ihrer Haare eine Reaktion festge-
Spalte f jeweils folgende Buchstaben a und b stellt haben;
eingefügt: – wenn eine temporäre Tätowierung mit
„ a) ! Haarfärbemittel können schwere „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon
allergische Reaktionen hervorrufen. einmal eine Reaktion verursacht hat.“
Bitte folgende Hinweise lesen und beach- ff) In den Nummern 31, 49, 50 und 55 werden in
ten: Spalte f Buchstabe a jeweils die Sätze
Dieses Produkt ist nicht für Personen un- „ ! Haarfärbemittel können schwere aller-
ter 16 Jahren bestimmt. gische Reaktionen hervorrufen.
Temporäre Tätowierungen mit „schwar- Bitte folgende Hinweise lesen und beachten:
zem Henna“ können das Allergierisiko er-
höhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, Dieses Produkt ist nicht für Personen unter
16 Jahren bestimmt.
– wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
haben oder wenn Ihre Kopfhaut emp- Temporäre Tätowierungen mit „schwarzem
findlich, gereizt oder verletzt ist; Henna“ können das Allergierisiko erhöhen.
Färben Sie Ihr Haar nicht,
– wenn Sie schon einmal nach dem
Färben Ihrer Haare eine Reaktion fest- – wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht
gestellt haben; haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfind-
– wenn eine temporäre Tätowierung mit lich, gereizt oder verletzt ist;
„schwarzem Henna“ bei Ihnen schon – wenn Sie schon einmal nach dem Färben
einmal eine Reaktion verursacht hat. Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt
! Haarfärbemittel haben;
b) können schwere
allergische Reaktionen hervorrufen. – wenn eine temporäre Tätowierung mit
Bitte folgende Hinweise lesen und beach- „schwarzem Henna“ bei Ihnen schon ein-
ten: mal eine Reaktion verursacht hat.“
Dieses Produkt ist nicht für Personen un- eingefügt.
ter 16 Jahren bestimmt.
Artikel 2
Temporäre Tätowierungen mit „schwar-
zem Henna“ können das Allergierisiko er- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
höhen. Färben Sie Ihr Haar nicht, in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Verordnung
zur Berechnung von Ablösungsbeträgen nach dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz, dem Bundesfernstraßengesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz
(Ablösungsbeträge-Berechnungsverordnung – ABBV)
Vom 1. Juli 2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- (2) Sind die kapitalisierten Erhaltungskosten der
entwicklung verordnet auf Grund neuen baulichen Anlagen höher als die für die alten
– des § 16 Absatz 1 Nummer 3 des Eisenbahnkreu- baulichen Anlagen ermittelten Kosten, handelt es sich
zungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung bei dem Differenzbetrag um die dem erhaltungspflichti-
vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), der zuletzt durch gen Baulastträger von dem anderen Beteiligten abzulö-
Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I senden Erhaltungsmehrkosten. Im umgekehrten Falle
S. 1128) geändert worden ist, handelt es sich bei dem Differenzbetrag um den vom
erhaltungspflichtigen Baulastträger dem anderen Betei-
– des § 13b Nummer 3 des Bundesfernstraßengeset- ligten zu erstattenden Vorteilsausgleich.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) und (3) Bei beiderseitigem Änderungsverlangen sind die
von dem nicht erhaltungspflichtigen Beteiligten zu er-
– des § 42 Absatz 4a Satz 2 des Bundeswasserstra-
stattenden Mehrkosten oder der von dem erhaltungs-
ßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
pflichtigen Beteiligten zu erstattende Vorteilsausgleich
vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):
entsprechend seinem Anteil an den Baukosten der
Kreuzungsmaßnahme zu ermitteln. Satz 1 findet für
§1
die Berechnung des Ablösungsbetrages nach § 13 Ab-
Anwendungsbereich satz 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes keine
(1) Diese Verordnung gilt für die Berechnung der zu Anwendung.
leistenden Ablösungsbeträge nach den Vorschriften (4) Der Ablösungsbetrag ist von dem für die Bau-
des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, des Bundesfern- durchführung verantwortlichen Kreuzungsbeteiligten
straßengesetzes und des Bundeswasserstraßengeset- zu ermitteln und auf volle 100 Euro kaufmännisch zu
zes. runden. Er ist dem anderen Kreuzungsbeteiligten spä-
(2) Erhaltungskosten (Unterhaltungs- und Erneue- testens sechs Monate nach der verkehrsbereiten Fer-
rungskosten) im Sinne dieser Verordnung entsprechen tigstellung der baulichen Anlage prüfbar darzulegen.
den Erhaltungs- und Betriebskosten im Sinne des Ei-
(5) Der Ablösungsbetrag ist von dem verpflichteten
senbahnkreuzungsgesetzes sowie den Unterhaltungs-
Kreuzungsbeteiligten spätestens sechs Monate nach
kosten im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und
Zugang der Berechnung zu zahlen. Erfolgt die Zahlung
des Bundeswasserstraßengesetzes.
zu einem späteren Zeitpunkt, ist der Betrag mit 4 vom
Hundert für das Jahr zu verzinsen.
§2
Berechnung §3
(1) Der Ablösungsbetrag ist durch Gegenüberstel-
Inkrafttreten
lung der kapitalisierten Erhaltungskosten der alten und
neuen baulichen Anlagen gemäß der Anlage zu dieser Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung zu ermitteln. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 857
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 1 Begriffe
1.1 Bauliche Anlagen
1.2 Bauwerksteil, Bauteil
1.3 Ingenieurbauwerke
1.4 Brücken
1.5 Unterbauten von Brücken
1.6 Überbauten von Brücken
1.7 Rahmenartige Tragwerke
1.8 Sonstige Bauwerksteile von Brücken
1.9 Tunnel
1.10 Trogbauwerke
1.11 Stützbauwerke
1.12 Lärmschutzbauwerke
1.13 Sonstige Ingenieurbauwerke
1.14 Fahrwege von Eisenbahnen
1.15 Straßen und Wege
1.16 Oberbau von Straßen und Wegen
1.17 Entwässerung von Straßen und Wegen
1.18 Ausstattungen von Straßen und Wegen
1.19 Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Kapitel 2 Berechnung, Kapitalisierung
2.1 Ablösungsbetrag
2.2 Erhaltungskosten
2.3 Berechnungsformeln
2.4 Anzuwendender Zinssatz
2.5 Theoretische Nutzungsdauer
2.6 Restnutzungsdauer
2.7 Tabellen
Kapitel 3 Kostenermittlung
3.1 Ermittlung der Erneuerungskosten
3.2 Zusammensetzung der Erneuerungskosten
3.3 Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke
3.4 Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.5 Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundes-
wasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.6 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse,
Umleitungsmaßnahmen bei Brückenbauwerken
3.7 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei
Straßen und Wegen
3.8 Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten
3.8.1 Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke
3.8.2 Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen
3.8.3 Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundes-
wasserstraßen und sonstige schiffbare Gewässer
3.8.4 Winterdienst
3.9 Energiekosten
3.10 Verwaltungskosten
Kapitel 4 Tabellen der Theoretischen Nutzungsdauern und der Prozentsätze der jähr-
lichen Unterhaltungskosten
Tabelle 1 Brücken
Tabelle 2 Tunnel
Tabelle 3 Trogbauwerke
Tabelle 4 Stützbauwerke
Tabelle 5 Lärmschutzbauwerke
Tabelle 6 Sonstige Ingenieurbauwerke
Tabelle 7 Fahrwege von Eisenbahnen
Tabelle 8 Oberbau von Straßen und Wegen
Tabelle 9 Entwässerung von Straßen und Wegen
Tabelle 10 Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasserstraßen und sonstigen
schiffbaren Gewässern
Tabelle 11 Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Kapitel 1
Begriffe
1.1 Bauliche Anlagen
Ingenieurbauwerke, Fahrwege von Eisenbahnen sowie Straßen und Wege werden als bauliche Anlagen
bezeichnet, unabhängig davon, ob es sich um ein Bauwerk oder ein Bauwerksteil handelt.
1.2 Bauwerksteil, Bauteil
Jede Untergliederung eines Ingenieurbauwerks wird mit Bauwerksteil, jede Untergliederung eines Fahrwegs
von Eisenbahnen, einer Straße oder eines Weges mit Bauteil bezeichnet.
1.3 Ingenieurbauwerke
Zu den Ingenieurbauwerken gehören Brücken, Tunnel, Trogbauwerke, Stützbauwerke, Lärmschutzbauwerke
und sonstige Ingenieurbauwerke.
1.4 Brücken
Brücken gliedern sich in der Regel in Unter- und Überbauten. Zu den Brücken, die nicht in Unter- und
Überbauten gegliedert sind, gehören rahmenartige Tragwerke, Gewölbe sowie Wellstahlrohre einschließlich
der jeweiligen Flügelwände und Gründungen.
1.5 Unterbauten von Brücken
Zu den Unterbauten von Brücken gehören Widerlager einschließlich Hohlwiderlager (aufgelöste Widerlager,
die zur Durchführung von Verkehrswegen genutzt werden), Flügelwände, Pfeiler, Stützen einschließlich
Schutzeinrichtungen (Anprallsockel, Anprallbalken), Pylone einschließlich der jeweiligen Gründungen, Ab-
dichtungen und Bauwerksentwässerung. Pylone schließen unter anderem auch Ankerkörper, Seil- und Ka-
belaufhängungen ein.
1.6 Überbauten von Brücken
Zu den Überbauten von Brücken gehören die Tragkonstruktion einschließlich Lager, Fahrbahnübergänge,
Abdichtungen mit Schutzschichten, Kappen, Schutzeinrichtungen wie z. B. Schrammborde, Aufkantungen,
Schutzplanken, Schutzwände, Schutzschwellen, Anprallsockel, Geländer, Brüstungen, Einrichtungen für
Spritzschutz, Blendschutz, Berührungsschutz über Bahnstrecken mit elektrischer Oberleitung, Lärmschutz,
Schneefanggitter und Schutzdächer, Ausstattungen wie z. B. betriebstechnische Beleuchtungen, maschi-
nelle Einrichtungen und Besichtigungseinrichtungen sowie die Bauwerksentwässerung. Zur Bauwerksent-
wässerung gehören bei Straßenüberführungen nicht die oberirdischen Entwässerungsrinnen neben der
Fahrbahn und die Einlaufschächte.
Bei Eisenbahnüberführungen gehören zu den Überbauten Entgleisungsschutz, Schienenauszüge und Vor-
richtungen zur Verbindung der Gleise mit den Überbauten.
1.7 Rahmenartige Tragwerke
Zu den rahmenartigen Tragwerken gehören geschlossene Rahmen, unten offene Rahmen und vergleichbare
Rahmenkonstruktionen.
1.8 Sonstige Bauwerksteile von Brücken
Zu den sonstigen Bauwerksteilen von Brücken gehören Schutzerdungsanlagen, Oberleitungseinrichtungen
(ohne Masten und Ausleger) und sonstige Verankerungen von Leitungen, Berührungsschutzanlagen und
Entgleisungsschutz.
1.9 Tunnel
Tunnel werden in geschlossener (bergmännischer) oder offener Bauweise hergestellt. In offener Bauweise
erstellte Bauwerke gelten erst ab einer bestimmten Länge als Tunnel: für Eisenbahnen ab 250 m, für Straßen
ab 80 m. Kürzere Bauwerke zählen zu den Brücken.
1.10 Trogbauwerke
Zu den Trogbauwerken gehören solche aus Stahlbeton, Pfahlwänden, Schlitzwänden und Stahlspundwänden.
1.11 Stützbauwerke
Zu den Stützbauwerken gehören Stützwände und sonstige Stützkonstruktionen.
1.12 Lärmschutzbauwerke
Zu den Lärmschutzbauwerken gehören Lärmschutzwände und Lärmschutzsteilwälle sowie deren Gründungen.
1.13 Sonstige Ingenieurbauwerke
Zu den sonstigen Ingenieurbauwerken gehören Verkehrszeichenbrücken einschließlich Beschilderungen,
Signalausleger, Signalauslegerbrücken sowie Durchlässe.
1.14 Fahrwege von Eisenbahnen
Zu den Fahrwegen von Eisenbahnen gehören im Wesentlichen Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen,
Weichen, feste Fahrbahnen, Entwässerung, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen,
Dienstgehwege einschließlich der erforderlichen Gründungen sowie Bahnübergangssicherungsanlagen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 859
Für Oberleitungsanlagen und signaltechnische Anlagen sind die Werte der theoretischen Nutzungsdauern m
und der Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten im Einzelfall zu vereinbaren. Für Entwässerungs-
anlagen, Geländer, Zäune, Mauern und Böschungsbefestigungen sind die Werte m und p der Straßen und
Wege maßgebend.
1.15 Straßen und Wege
Zu den Straßen und Wegen gehören Oberbau, Entwässerung, Ausstattungen sowie Geländer, Zäune, Mau-
ern und Böschungsbefestigungen einschließlich der erforderlichen Gründungen.
1.16 Oberbau von Straßen und Wegen
Zum Oberbau von Straßen und Wegen gehören Tragschichten, Asphaltbinderschichten, Deckschichten,
Decken aus Beton, Oberflächenbehandlungen, Pflasterdecken, Befestigungen von Geh- und Radwegen,
Bordsteine.
1.17 Entwässerung von Straßen und Wegen
Zur Entwässerung von Straßen und Wegen gehören die Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Stra-
ßenkörper, Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe, Rohrleitungen für Abwasser, Druckrohrleitungen
mit Pumpanlagen, Sickerrohrleitungen, Sickerbecken, Gräben, Mulden, Straßenabläufe, Prüfschächte, Ab-
laufschächte, Schachtabdeckungen, mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken sowie
Leichtflüssigkeitsabscheider und deren mechanische Einbauten.
1.18 Ausstattungen von Straßen und Wegen
Zu den Ausstattungen von Straßen und Wegen gehören insbesondere Fahrbahnmarkierungssysteme, Fahr-
zeugrückhaltesysteme, Schutzwände, Verkehrsschilder, Leitpfosten, Straßenbeleuchtungen, Lichtsignalan-
lagen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen.
1.19 Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Zu den Ausstattungen an Bundeswasserstraßen gehören Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle und
Schifffahrtszeichen.
Kapitel 2
Berechnung, Kapitalisierung
2.1 Ablösungsbetrag
Die einzelnen Bauwerksteile besitzen eine unterschiedliche theoretische Nutzungsdauer und erfordern un-
terschiedliche Unterhaltungskosten. Für diese Teile müssen deshalb grundsätzlich getrennte Berechnungen
aufgestellt werden.
Zur Verwaltungsvereinfachung werden
1. die unter Nummer 1.5 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Unterbau maßgeblichen Tabellenwer-
ten (Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.1) einheitlich abgelöst und
2. die unter Nummer 1.6 aufgeführten Bauwerksteile mit den für den Überbau maßgeblichen Tabellenwerten
(Kapitel 4, Tabelle 1, Nummer 1.2) einheitlich abgelöst,
wenn diese Bauwerksteile zeitgleich mit der Brücke erstellt werden. § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung
über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen vom 2. Dezember 1975 (BGBl. I S. 2984) bleibt
unberührt.
Bei der Berechnung der Ablösungsbeträge für Brücken sind Fahrwege (Schiene) und Fahrbahnen (Straße)
nicht gesondert abzulösen. In den Fällen, in denen die Erhaltungslast der Brücke und der Fahrbahn bei
unterschiedlichen Erhaltungspflichtigen liegt, ist auf Verlangen eines Beteiligten die gesonderte Ablösung
vorzunehmen.
Sonstige Bauwerksteile werden nur dann gesondert abgelöst, wenn sie den Brücken nachträglich hinzuge-
fügt werden oder beim Neubau als einzelne Bauwerksteile abzulösen sind, wie dies bei Schutzerdungs-
anlagen an Straßenbrücken aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Eisenbahnanlage (§ 14 Absatz 3 des Eisen-
bahnkreuzungsgesetzes) der Fall ist.
Erdbauwerke (Rampen) für Fahrwege und Fahrbahnen sind nicht abzulösen.
Bei Straßentunnel sind Bauwerk und betriebs- und verkehrstechnische Ausstattungen getrennt abzulösen.
2.2 Erhaltungskosten
Die Erhaltungskosten sind auf der Grundlage einer zeitlich unbegrenzten Erhaltungspflicht zu ermitteln.
Besteht in Sonderfällen eine zeitlich begrenzte Erhaltungspflicht, so ist dies bei der Ermittlung der Erhal-
tungskosten entsprechend zu berücksichtigen.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
2.3 Berechnungsformeln
(1) Die kapitalisierten Erhaltungskosten (E) sind zu ermitteln nach der Formel:
z m n
1 100 p
E z m
Ke Ku
1 100 1 z
(2) Der Ablösungsbetrag (A) der Erhaltungskosten ist zu ermitteln nach den Formeln:
A = Eneu – Ealt (Eneu > Ealt ≥ 0)
A = Ealt – Eneu (Ealt > Eneu ≥ 0).
(3) Getrennte Ermittlung von Teilbereichen der Erhaltungskosten:
Die Berechnungsformel der kapitalisierten Erhaltungskosten (E)
m n
qqm n
p zz
E q mm 1 Ke z Ku , wobei q 1 100 gesetzt ist,
q 1 100
setzt sich zusammen aus dem Anteil für die kapitalisierten Erneuerungskosten (Ee)
qm n
Ee m
K e
q 1
und dem Anteil für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (Eu)
p
Eu Ku
z
Durch Erweiterung des untenstehenden ersten Summanden mit qm – 1 können die kapitalisierten Erhal-
tungskosten für die Erneuerungskosten (Ee) in den Anteil der kapitalisierten Kosten der nächsten Erneue-
nä
rung (E e ), die erste Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung,
nä 1
Ee n
K e
q
und den Anteil der kapitalisierten Kosten für die weiteren Erneuerungen wei
Ee
wei 1
Ee Ke
qn qm 1
aufgegliedert werden. Für die Aufwendungen der weiteren Erneuerungen steht nach n Jahren, also zum
Zeitpunkt der ersten Erneuerung nach der Ablösungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die
Multiplikation der Gleichung mit qn, ein Betrag von
1
Ke
qm 1
Euro zur Verfügung. Nach weiteren m Jahren, also zum Zeitpunkt der zweiten Erneuerung nach der Ablö-
sungsvereinbarung, mathematisch ausgedrückt durch die Multiplikation der Gleichung mit qm, steht ein
Betrag von
qm qm 1 1 1
Ke Ke Ke Ke
qm 1 qm 1 qm 1
Euro zur Verfügung. Ke wird entnommen, sodass wieder der gleiche Betrag wie nach der ersten Erneuerung
zur Verfügung steht und die weiteren Erneuerungen durch Verzinsung bezahlt werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 861
(EHe .DSLWDOLVLHUWH
(UQHXHUXQJVNRVWHQ
. nQ
.Ke ( e qT
E
H H
E(eH
(EHe KHe
.
qm – n qm –1
PQ P
T
=HLW
m –n
PQ Q
P
(4) Ermittlung einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung:
Bei einer zeitlich unbegrenzten Unterhaltungsverpflichtung können die kapitalisierten jährlichen Unterhal-
tungskosten Eu durch folgenden Ansatz hergeleitet werden: Das Kapital Eu muss einen Zinsertrag bringen,
der die laufenden jährlichen Unterhaltungskosten deckt:
z p p
Eu Ku Eu Ku
100 100 z
(5) Ermittlung einer zeitlich begrenzten Unterhaltungsverpflichtung:
Bei einer zeitlich nur begrenzten Unterhaltsverpflichtung über t Jahre ergibt sich die Berechnungsvorschrift
t
für die kapitalisierten jährlichen Unterhaltungskosten (E u ) durch die Betrachtung eines nachschüssigen
Ansparmodells mit dem Zeithorizont t:
t
t p q 1
Eu Ku
100 q t q 1
Durch den Übergang t → ∞ ergibt sich wiederum die Formel für die zeitlich unbegrenzte Unterhaltungsver-
pflichtung.
(6) In den Formeln haben die Berechnungsglieder folgende Bedeutung:
Variable Bedeutung Dimension
A Ablösungsbetrag der Erhaltungskosten Euro
E Kapitalisierte Erhaltungskosten Euro
Ealt Kapitalisierte Erhaltungskosten der alten baulichen Anlage Euro
Eneu Kapitalisierte Erhaltungskosten der neuen baulichen Anlage Euro
Ke Erneuerungskosten der baulichen Anlage Euro
Ku Kosten der baulichen Anlage, die der Ermittlung der kapitalisierten
Unterhaltungskosten zugrunde zu legen sind Euro
z Zinssatz der Kapitalisierung vom Hundert
z
q Zinsfaktor der Kapitalisierung q 1 [–]
100
m Theoretische Nutzungsdauer der fiktiven baulichen Anlage Jahre
n Restnutzungsdauer: Anzahl der Jahre vom Zeitpunkt der Fälligkeit
der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung
der alten vorhandenen baulichen Anlage Jahre
p Jährliche Unterhaltungskosten der fiktiven baulichen Anlage
in Hundertteilen der Kosten Ku vom Hundert
t
Eu zeitlich begrenzte Unterhaltungskosten über t Jahre Euro
t Zeit der begrenzten Unterhaltungsverpflichtung Jahre
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
2.4 Anzuwendender Zinssatz
Der Zinssatz z ist mit 4 vom Hundert anzusetzen.
2.5 Theoretische Nutzungsdauer
Die theoretische Nutzungsdauer m der Bauwerksteile und der Bauteile beginnt mit dem Jahr der verkehrs-
bereiten Fertigstellung der baulichen Anlage. Falls bereits Bauwerksteile oder Bauteile erneuert wurden, gilt
für diese das Jahr der letzten Erneuerung.
Die theoretische Nutzungsdauer ist ein Erfahrungswert für die mögliche Nutzungsdauer einer baulichen
Anlage, eines Bauwerksteils oder eines Bauteils und ist unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer
bei der Ablösungsberechnung anzuwenden.
2.6 Restnutzungsdauer
Die Restnutzungsdauer n ist unabhängig vom tatsächlichen Zustand der baulichen Anlage stets die Anzahl
der Jahre vom Zeitpunkt der Ablösung bis zur nächsten fälligen theoretischen Erneuerung. Nach Ablauf der
theoretischen Nutzungsdauer ist die Restnutzungsdauer mit Null anzusetzen.
Wird bei der Ermittlung der Erneuerungskosten nach Nummer 3.1 eine nach Unterbau und Überbau geglie-
derte Brücke im Fiktiventwurf beispielsweise durch ein Rahmenbauwerk ersetzt, so ist eine gemeinsame
Restnutzungsdauer aus den Restnutzungsdauern von Unterbau und Überbau abzuleiten.
2.7 Tabellen
Die theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Inge-
nieurbauwerke sind in Kapitel 4 in den Tabellen 1 bis 6 festgelegt.
Auf beweglichen Brücken sind die Werte nach Tabelle 1 nicht ohne Weiteres anwendbar. Die hierfür anzu-
setzenden theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten
bedürfen gegebenenfalls besonderer Vereinbarung.
Die theoretischen Nutzungsdauern m und die Prozentsätze p der jährlichen Unterhaltungskosten der Fahr-
wege von Eisenbahnen, der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen von Bundeswasserstraßen und
sonstigen schiffbaren Gewässern sind in Kapitel 4 in den Tabellen 7 bis 11 festgelegt.
Kapitel 3
Kostenermittlung
3.1 Ermittlung der Erneuerungskosten
Die Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) erfolgt auf der Grundlage von Fiktiventwürfen. Im Falle der erst-
maligen Herstellung einer baulichen Anlage ist ein Fiktiventwurf für die zukünftige Erneuerung zu erstellen.
Im Falle der Änderung einer bestehenden baulichen Anlage sind zwei Fiktiventwürfe erforderlich, von denen
der eine für die zukünftige Erneuerung der vorhandenen baulichen Anlage und der andere für die zukünftige
Erneuerung der geänderten baulichen Anlage aufzustellen ist. Dabei werden jeweils der Preisstand zum
Zeitpunkt der Ablösung und die baulichen Anlagen mit den vorhandenen Grundmaßen in einer zum Zeit-
punkt der Ablösung üblichen, wirtschaftlichen Bauweise zugrunde gelegt.
Wenn der zukünftige Erhaltungspflichtige kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist (z. B.
Bund als Straßenbaulastträger), sind bei den anzusetzenden Kosten, sofern es sich um Unternehmerleis-
tungen handelt, die Bruttokosten zugrunde zu legen. Ist der zukünftige Erhaltungspflichtige Unternehmer im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes, ist die Berechnung auf Basis von Nettokosten durchzuführen.
Eigenleistungen sind auf der Grundlage von Unternehmerleistungen zu veranschlagen. Soweit Kostenan-
teile der Erneuerung nicht anhand von Unternehmerleistungen ermittelt werden können, sind diese Kosten-
anteile in geeigneter Weise nachzuweisen.
Sind bei Lichtsignalanlagen die Erstellungskosten an Instandhaltungsverträge gebunden, so sind die Er-
neuerungskosten auf der Grundlage von Marktpreisen zu ermitteln.
Erlöse aus der Verwertung oder der Wert nicht mehr benötigter Bauwerksteile und Altstoffe sind von den
Kosten abzusetzen.
Alle einmaligen Kosten, die nur bei der Erstellung oder Änderung anfallen, jedoch bei einer späteren Er-
neuerung nicht wiederkehren (z. B. Hebung von Gleisen, Absenkung von Straßen, Bodenaushub des Ver-
kehrsraums, Pfahlgründungen, Rampen) sind bei der Ermittlung der Erneuerungskosten (Ke) und damit bei
der Ablösung nicht zu berücksichtigen.
3.2 Zusammensetzung der Erneuerungskosten
Die Erneuerungskosten (Ke) für bauliche Anlagen setzen sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3
bis Nummer 3.5, den Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnah-
men und Sicherungsposten zusammen. Zu den Erneuerungskosten gehören auch die Verwaltungskosten
gemäß Nummer 3.10.
Bei der Ermittlung der Erneuerungskosten beziehen sich die Kosten für den Abbruch jeweils auf das ab-
zulösende fiktive Bauwerk und nicht auf das alte vorhandene Bauwerk. Das alte vorhandene Bauwerk dient
nur der Bestimmung der Restnutzungsdauer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 863
3.3 Reine Baukosten der Ingenieurbauwerke
Die reinen Baukosten der Ingenieurbauwerke umfassen die Aufwendungen für die Herstellung aller
Bauwerksteile die zum dauernden Bestand der Ingenieurbauwerke gehören. Dies sind insbesondere die
Kosten für zugehörige Erdbauarbeiten, Gründungen, Betonarbeiten, Stahlbauarbeiten, Korrosionsschutz,
Abdichtungen und Bauwerksentwässerung. Ebenso gehören hierzu die Kosten für Traggerüste mit Aus-
nahme der Verschubbahnen (Nummer 3.6), Baugrubenverbau, Wasserhaltung, Baustelleneinrichtung und
-räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen (insbesondere statische Berech-
nungen, Konstruktions- und Ausführungszeichnungen, Baugrunduntersuchungen).
3.4 Reine Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen
Die reinen Baukosten der Fahrwege von Eisenbahnen umfassen neben den Aufwendungen für die Fahr-
wegsbestandteile im Sinne von Nummer 1.14, die auf den Bau des Fahrwegs entfallenden Kosten für Bau-
stelleneinrichtung und -räumung sowie die Kosten für die Erstellung der Ausführungsunterlagen.
3.5 Reine Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und
sonstige schiffbare Gewässer
Die reinen Baukosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und sons-
tigen schiffbaren Gewässern umfassen neben den Aufwendungen für die Straßen- und Wegebestandteile im
Sinne von Nummer 1.16 bis 1.19, die auf den Bau der Straßen und Wege entfallenden Kosten für Baustel-
leneinrichtung und -räumung.
Die Kosten für Baustelleneinrichtung und -räumung werden bei Oberbauarbeiten gemäß Nummer 1.16
durch einen Zuschlag von 4 vom Hundert, bei Erd-, Entwässerungs- und Oberbauarbeiten gemäß Num-
mer 1.16 bis 1.18 durch einen Zuschlag von 8 vom Hundert zu den reinen Baukosten berücksichtigt, sofern
sie nicht in die Kosten der abzulösenden Leistungen eingerechnet sind.
3.6 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Betriebserschwernisse, Umleitungsmaßnahmen
bei Brückenbauwerken
Bei Ingenieurbauwerken sind die Kosten für Abbruch und für die während der nächsten Erneuerung zur
Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Behelfszustände einschließlich der Verschubbahnen,
Betriebserschwernisse von Eisenbahnen, Umleitungsmaßnahmen auf Unterbau und Überbau und Siche-
rungsposten entsprechend den Anteilen dieser Bauwerksteile an den reinen Baukosten zu verteilen.
3.7 Aufteilung der Kosten für Abbruch, Behelfszustände, Umleitungsmaßnahmen bei Straßen und Wegen
Bei Straßen und Wegen sind die Kosten für die Aufnahme oder die Teilaufnahme des alten Oberbaus sowie
die Kosten für die während der nächsten Erneuerung zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen
Behelfszustände und Umleitungsmaßnahmen im Verhältnis der Dicke der zu erneuernden Schichten auf
diese aufzuteilen.
3.8 Zusammensetzung und Ermittlung der Unterhaltungskosten
Die jährlichen Unterhaltungskosten werden mit pauschalen Prozentsätzen p von Ku ermittelt und kapitali-
siert. Für die Ermittlung der Unterhaltungskosten ist der Preisstand zur Zeit der Ablösung maßgebend.
Nummer 3.1 gilt entsprechend.
Die Bezugsgröße Ku, die der Ermittlung der kapitalisierten Unterhaltungskosten nach Nummer 3.8.1 bis
Nummer. 3.8.3 zugrunde zu legen ist, setzt sich aus den reinen Baukosten nach Nummer 3.3 bis Num-
mer 3.5 und den anrechenbaren Verwaltungskosten zusammen.
Die Unterhaltungskosten berücksichtigen alle Aufwendungen, die notwendig sind, damit die baulichen An-
lagen die theoretische Nutzungsdauer erreichen können. Außerdem beinhalten die Unterhaltungskosten die
Aufwendungen für die laufende Überwachung einschließlich Bauwerksprüfungen sowie für Behelfszustän-
de, Betriebserschwernisse und Umleitungsmaßnahmen, die in diesem Zusammenhang anfallen.
3.8.1 Unterhaltungskosten der Ingenieurbauwerke
Zu den Unterhaltungskosten der Brücken zählen insbesondere die Aufwendungen für das Auswechseln von
Lagern, die Erneuerung von Abdichtungen und Geländern, die Beseitigung von Setzungsdifferenzen, das
Auspressen von Fugen sowie die Instandsetzung von Außenflächen, Kappen und Schutzeinrichtungen.
3.8.2 Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen
Zu den Unterhaltungskosten der Fahrwege von Eisenbahnen gehören insbesondere Aufwendungen zur
Unterhaltung der Fahrwegsbestandteile gemäß Nummer 1.14 Absatz 1.
3.8.3 Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und
sonstige schiffbare Gewässer
Zu den Unterhaltungskosten der Straßen und Wege sowie der Ausstattungen für Bundeswasserstraßen und
sonstige schiffbare Gewässer gehören insbesondere Aufwendungen zur Unterhaltung des Oberbaus, der
zugehörigen Entwässerung und der Ausstattungen.
Die Unterhaltungskosten für Straßen und Wege enthalten auch die Aufwendungen für deren Reinigung.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
3.8.4 Winterdienst
Die Ablösung von Winterdienstaufgaben ist wegen der außerordentlich unterschiedlichen Gegebenheiten
der Einzelfälle nicht Bestandteil dieser Verordnung.
3.9 Energiekosten
Kosten für den durch die bauliche Anlage bedingten Energieverbrauch, wie etwa bei Bahnübergängen und
Lichtsignalanlagen, sind in den jährlichen Unterhaltungskosten nicht enthalten. Der Aufwand eines Jahres
ist nach der Berechnungsvorschrift für Unterhaltungskosten in Nummer 2.3 zu kapitalisieren und den Un-
terhaltungskosten zuzuschlagen. § 15 Absatz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleibt unberührt.
Bei der Berechnung der kapitalisierten Energiekosten gemäß dem zweiten Summanden der Formel in Num-
mer 2.3 entspricht die Bezugsgröße Ku dem Aufwand eines Jahres zuzüglich Verwaltungskosten in Höhe
von 10 vom Hundert dieses Aufwandes nach Nummer 3.10. Anstelle von p ist der Wert 100 anzusetzen.
3.10 Verwaltungskosten
Mit den Verwaltungskosten in Höhe von 10 vom Hundert der Kosten nach Nummer 3.3 bis 3.7 sind ins-
besondere die Aufwendungen für Vorarbeiten, Vorentwürfe, die Bearbeitung des vergabereifen Bauentwurfs,
die Vergabe der Bauarbeiten, die Prüfung der statischen Berechnungen und der Ausführungspläne, die
Einholung behördlicher Genehmigungen, die örtliche Bauaufsicht (Bauüberwachung) und Bauleitung (Bau-
lenkung), ferner die Stellung von Prüf- und Messgeräten, Messfahrzeugen, Hilfsfahrzeugen für die Bauauf-
sicht und Bauleitung und von Fahrzeugen für die Probebelastung sowie sonstige Verwaltungstätigkeiten
einschließlich des Rechnungs- und Kassendienstes abgegolten.
Ferner sind damit die Aufwendungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen, landschaftspflegerische Begleit-
pläne, schalltechnische Berechnungen sowie die Erstellung und Prüfung von Berechnungen der Ablösungs-
beträge der Erhaltungskosten abgegolten.
Kapitel 4
Ta b e l l e n
der Theoretischen Nutzungsdauern
und der Prozentsätze der jährlichen Unterhaltungskosten
Tabelle 1
Brücken
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
1. Brücken
1.1 Unterbauten
(Widerlager einschließlich Flügelwände, Pfeiler, Stützen, Pylone,
jeweils einschließlich Gründungen)
1.1.1 aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton 110 0,5
1.1.2 aus Pfahlwänden, Schlitzwänden 90 0,5
1.1.3 aus Stahlspundwänden
1.1.3.1 ohne Korrosionsschutz 50 0,6
1.1.3.2 mit Korrosionsschutz 70 0,5
1.1.4 aus Stahl 100 0,8
1.1.5 aus Holz 50 2,0
1.2 Überbauten
(Balken, Platten, Bögen, Kastenquerschnitte)
1.2.1 aus Stahlbeton 70 0,8
1.2.2 aus Spannbeton
1.2.2.1 mit internen Spanngliedern 70 1,3
1.2.2.2 mit externen Spanngliedern 70 1,1
1.2.3 aus Stahl 100 1,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 865
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
1.2.4 aus Stahl-Beton-Verbundwerkstoffen
1.2.4.1 Stahltragwerke mit Betonplatte 70 1,2
1.2.4.2 Walzträger in Beton 100 0,8
1.2.4.3 Stahlträger in Beton im Doppelverbund 100 0,6
1.2.5 aus Holz
1.2.5.1 für Geh- und Radwege (nicht geschützt) 30 2,5
1.2.5.2 für Geh- und Radwege (geschütztes Haupttragwerk) 60 2,0
1.2.5.3 für Straßen (geschütztes Haupttragwerk) 60 2,0
1.3 Rahmenartige Tragwerke
(einschließlich Gründungen und Flügelwände)
1.3.1 aus Stahlbeton 70 0,8
1.3.2 aus Spannbeton 70 1,2
1.3.3 aus Stahl 100 1,5
1.4 Gewölbe (einschließlich Gründungen)
1.4.1 aus Mauerwerk, Beton 130 0,6
1.4.2 aus Stahlbeton 110 0,5
1.5 Wellstahlrohre 70 0,8
1.6 Sonstige Bauwerksteile
1.6.1 Schutzerdungsanlagen
Kontaktschienen, Bügelanschlagschienen, Erdleitungen 30 5,0
1.6.2 Fahrleitungseinrichtungen und sonstige Verankerungen von
Leitungen an Straßenbrücken
Leitungen der Bahn (einschließlich Fahrdrahtaufhängern) 30 5,0
1.6.3 Berührungsschutzanlagen
1.6.3.1 Schutzplatten aus Stahlbeton 30 0,8
1.6.3.2 Schutzplatten aus Stahl 30 1,2
1.6.3.3 Aufhöhung von Geländern und lückenlose Verkleidung der
Geländerteile 30 1,5
1.6.4 Entgleisungsschutz 20 1,0
Tabelle 2
Tunnel
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
2. Tunnel
2.1 Herstellung in geschlossener Bauweise
2.1.1 mit Entwässerungsanlagen 130 0,9
2.1.2 ohne Entwässerungsanlagen 130 0,6
2.2 Herstellung in offener Bauweise 90 0,6
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
2.3 Betriebstechnische und verkehrstechnische Ausstattungen
für Straßentunnel 20 2,0
(Beleuchtung, Lüftung, Sicherheitseinrichtungen, zentrale Anlagen,
Wechselverkehrszeichen für dynamische Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen und Fahrstreifensignalisierung, Schranken (vor dem Tunnel-
portal) usw.)
Tabelle 3
Trogbauwerke
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
3. Trogbauwerke
3.1 aus Stahlbeton 110 0,5
3.2 aus Pfahlwänden, Schlitzwänden 90 0,5
3.3 aus Stahlspundwänden 70 0,5
Tabelle 4
Stützbauwerke
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
4. Stützbauwerke
4.1 Stützwände
4.1.1 aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton 110 0,5
4.1.2 aus Pfahlwänden, Schlitzwänden 90 0,5
4.1.3 aus Stahlspundwänden, Trägerbohlwänden 70 0,5
4.2 Sonstige Stützkonstruktionen
4.2.1 aus mit Erdreich gefüllten Formteilen, vernetztem Erdmaterial 60 1,0
4.2.2 aus Drahtgitterkörben mit Steinfüllung (Gabionen) 50 0,2
Tabelle 5
Lärmschutzbauwerke
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
5. Lärmschutzbauwerke
5.1 Gründungen 100 0
5.2 Lärmschutzwände
5.2.1 aus Stahlbeton 60 1,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 867
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
5.2.2 aus Holz 30 1,0
5.2.3 aus Acryl- oder Verbundglas 30 1,0
5.2.4 aus Aluminium 40 1,0
5.3 Lärmschutzsteilwälle 60 1,0
Tabelle 6
Sonstige Ingenieurbauwerke
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauwerksteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
6. Sonstige Ingenieurbauwerke
6.1 Verkehrszeichenbrücken (einschließlich Beschilderungen) 30 5,0
6.2 Durchlässe
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Wellstahl 70 0,8
6.3 Leitwerke 30 4,0
Tabelle 7
Fahrwege von Eisenbahnen
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
7. Fahrwege von Eisenbahnen
7.1 Schotterbett, Gleisschwellen, Schienen 30 4,0
7.2 Weichen 20 5,0
7.3 Feste Fahrbahnen 60 1,0
7.4 Befestigungen an Bahnübergängen
7.4.1 schwere Befestigungen 30 2,0
7.4.2 mittelschwere Befestigungen 20 4,0
7.4.3 übrige Befestigungen 20 6,0
7.5 Sicherungen an Bahnübergängen
7.5.1 Lichtzeichen mit Schranken 30 4,0
7.5.2 Lichtzeichen 30 3,0
7.5.3 elektrische Schranken 35 4,0
7.5.4 sonstige Absperrvorrichtungen 25 2,0
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Tabelle 8
Oberbau von Straßen und Wegen
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
8. Oberbau von Straßen und Wegen
8.1 Tragschichten
8.1.1 ohne Bindemittel 80 0
8.1.2 mit hydraulischen Bindemitteln 35 0
8.1.3 aus Asphalt 40 0
8.2 Asphaltbinderschichten 20 0
8.3 Deckschichten
8.3.1 aus Asphaltbeton, Splittmastixasphalt 15 2,0
8.3.2 aus Gussasphalt 25 1,5
8.3.3 aus offenporigem Asphalt 10 3,0
8.4 Decken aus Beton 30 1,5
8.5 Asphaltbauweisen – Bauliche Erhaltung
8.5.1 Oberflächenbehandlungen 6 3,0
8.5.2 dünne Asphaltdeckschichten 8 2,0
8.6 Pflasterdecken (einschließlich Bettungen)
8.6.1 für Fahrverkehrsflächen 25 3,0
8.6.2 für Flächen mit überwiegend ruhendem Verkehr, Fußgängerzonen 60 0,5
8.7 Befestigungen von Gehwegen, Radwegen 25 2,5
8.8 Ländliche Wege
8.8.1 Fundationsschichten 35 0
8.8.2 Tragschichten
8.8.2.1 ohne Bindemittel 100 0
8.8.2.2 mit hydraulischen Bindemitteln 35 0
8.8.2.3 aus Asphalt 40 0
8.8.3 Asphalttragdeckschichten, Asphaltspurwege 25 2,0
8.8.4 hydraulisch gebundene Tragdeckschichten, Betonspurwege 25 1,5
8.8.5 Deckschichten
8.8.5.1 ohne Bindemittel 25 5,0
8.8.5.2 mit hydraulischen Bindemitteln 30 1,5
8.8.5.3 aus Asphalt 35 2,0
8.8.5.4 aus Beton 40 1,0
8.8.6 Pflasterdecken (einschließlich Bettungen) 30 1,5
8.9 Bordsteine
8.9.1 aus Naturstein 80 0,5
8.9.2 aus Beton 40 0,5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 869
Tabelle 9
Entwässerung von Straßen und Wegen
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
9. Entwässerung von Straßen und Wegen
9.1 Entwässerungseinrichtungen innerhalb der Straßenkörper 80 0,5
9.2 Rohrleitungen zum Vorfluter, Rohrdurchlässe 80 2,0
9.3 Rohrleitungen für Abwasser
9.3.1 aus Steinzeug 100 2,0
9.3.2 aus duktilem Guss 80 1,0
9.3.3 aus Beton, Stahl, Kunststoff 60 2,0
9.4 Druckrohrleitungen mit Pumpanlagen
9.4.1 Druckrohrleitungen 50 1,0
9.4.2 Pumpenanlagen (maschinen- und elektrotechnischer Teil) 15 2,0
9.5 Sickerrohrleitungen 60 2,0
9.6 Gräben, Mulden 50 5,0
9.7 Straßenabläufe, Prüfschächte, Ablaufschächte, Schacht-
abdeckungen 50 1,0
9.8 Mechanische Absetzbecken, Rückhaltebecken, Überlaufbecken,
Versickerbecken, Leichtflüssigkeitsabscheider
9.8.1 aus Beton 60 1,0
9.8.2 als Erdbauwerk 90 2,0
9.9 Mechanische Einbauten in Leichtflüssigkeitsabscheidern 25 2,5
Tabelle 10
Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie
Bundeswasserstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
10. Ausstattungen von Straßen und Wegen sowie Bundeswasser-
straßen und sonstigen schiffbaren Gewässern
10.1 Nicht vorgefertigte Markierungssysteme
10.1.1 Farben
10.1.1.1 für stark belastete Straßen 1 0
10.1.1.2 für schwach belastete Straßen 3 0
10.1.2 High-Solid-Dispersionen, reaktive Stoffe, thermoplastische Stoffe
10.1.2.1 für stark belastete Straßen 2 0
10.1.2.2 für schwach belastete Straßen 4 0
10.2 Vorgefertigte Markierungssysteme (Folien)
10.2.1 für stark belastete Straßen 4 0
10.2.2 für schwach belastete Straßen 7 0
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
10.3 Fahrzeugrückhaltesysteme
10.3.1 Stahlschutzplanken 30 0,5
10.3.2 Schutzwände aus Beton, Stahl 40 2,0
10.4 Verkehrszeichen
10.4.1 Verkehrsschilder (einschließlich Aufstellvorrichtungen) – auch für
Schifffahrt
10.4.1.1 bis 1 m2 10 3,0
10.4.1.2 über 1 m2 15 3,0
10.4.2 Radarreflektoren (für die Schifffahrt) 30 3,0
10.5 Leitpfosten u. Ä.
10.5.1 Leitpfosten an Straßen und Wegen 10 10,0
10.5.2 Leitpfähle, Dalben und Absetzpfähle im Bereich von Bundeswas-
serstraßen und sonstigen schiffbaren Gewässern 15 5,0
10.6 Straßenbeleuchtung 30 1,0
10.7 Lichtsignalanlagen
10.7.1 Signalmaste 30 4,0
10.7.2 Signalgeber 20 4,0
10.7.3 Signalsteuergerät 15 4,0
10.7.4 Kabel 30 0
10.7.5 Kabelschächte 50 0
10.7.6 Induktionsschleifen 7 0
10.7.7 Infrarotdetektoren 15 0
10.8 Verkehrsbeeinflussungsanlagen 15 6,0
Tabelle 11
Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen und Wegen
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
11. Geländer, Zäune, Mauern, Böschungsbefestigungen an Straßen
und Wegen
11.1 Geländer (nicht auf Ingenieurbauwerken)
11.1.1 aus Stahl 50 1,2
11.1.2 aus Aluminium 50 0,6
11.1.3 aus Holz 20 2,5
11.2 Zäune
11.2.1 mit Holzpfosten 15 2,0
11.2.2 mit Betonpfosten, Stahlpfosten 30 1,5
11.2.3 Wildschutzzäune 20 5,0
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 871
Theoretische Jährliche
Nutzungs- Unterhaltungs-
lfd. Nr. Bauteil
dauer kosten
m [Jahre] p [v. H.]
1 2 3 4
11.2.4 Blendschutzzäune 30 2,0
11.2.5 Steinschlagschutzzäune mit Fangnetz 50 3,0
11.3 Mauern, Begrenzungen
aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton 110 0,5
11.4 Böschungsbefestigungen
11.4.1 aus Pflaster 110 0,5
11.4.2 aus Rasen (einschließlich Oberboden) 100 8,0
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Vom 2. Juli 2010
Es verordnen angehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat,
– auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbin- kein reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3
dung mit § 22 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai muss der Staatsangehörige diese Tätigkeit in
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) die Bundesregie- dem anderen Mitgliedstaat für die Dauer von zwei
rung und Jahren in Vollzeit während der vorhergehenden
zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben und im
– auf Grund des § 10a Absatz 3 des Pflanzenschutz- Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- und
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Ausbildungsnachweise sein. Berufserfahrung ist
14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), der zuletzt nicht erforderlich, wenn die vorgelegten Befähi-
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des gungs- und Ausbildungsnachweise den erfolg-
Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) geän- reichen Abschluss einer reglementierten Aus-
dert worden ist, das Bundesministerium für Ernäh- bildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buch-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ein- stabe e der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen.
vernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und
Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach
sicherheit: Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen in dem Mitglied-
staat von einer nach dessen Rechts- und Verwal-
Artikel 1 tungsvorschriften benannten zuständigen Behörde
Die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli ausgestellt sein und im Falle von Satz 1 Nummer 3
1987 (BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch die Verordnung bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung
vom 7. Mai 2001 (BGBl. I S. 885) geändert worden ist, des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. In
wird wie folgt geändert: Drittstaaten erworbene Befähigungs- und Ausbil-
dungsnachweise sind den Befähigungs- und Ausbil-
1. In § 1 werden
dungsnachweisen nach Satz 1 Nummer 2 und 3
a) die Absätze 3 und 4 aufgehoben und gleichgestellt, wenn ein anderer Mitgliedstaat den
b) der bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3. Befähigungs- und Ausbildungsnachweis anerkannt
hat und der Inhaber diesen Beruf mindestens drei
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:
Jahre lang auf dem Gebiet des betreffenden Mit-
„§ 1a gliedstaates ausgeübt hat. Die zuständige Behörde
Anerkennung der kann eine beglaubigte Form oder eine beglaubigte
Befähigungsnachweise aus anderen Übersetzung der Ausbildungs- und Befähigungs-
Mitgliedstaaten bei dauerhafter Tätigkeit nachweise verlangen.
(1) Übt ein Staatsangehöriger eines anderen Mit- (2) Einem Staatsangehörigen eines anderen
gliedstaates eine in § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 Mitgliedstaates gleichgestellt sind die Staatsange-
genannte Tätigkeit auf Dauer im Anwendungs- hörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über
bereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis den Europäischen Wirtschaftsraum und der
der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertig- Schweiz.
keiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraus-
setzungen als erbracht: (3) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde ver-
1. der Staatsangehörige muss über die für die Aus- langen, dass ein in Absatz 1, auch in Verbindung mit
übung der Tätigkeit erforderlichen deutschen Absatz 2, bezeichneter Staatsangehöriger einen
Sprachkenntnisse verfügen, Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungs-
prüfung ablegt, wenn die Befähigungs- und Aus-
2. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Ab- bildungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 eine Aus-
satz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staatsan- bildungsdauer belegen, die mindestens ein Jahr
gehörige diese Tätigkeit bisher ausgeübt hat, ein unter der im Anwendungsbereich dieser Verordnung
reglementierter Beruf im Sinne des Artikels 3 Ab- erforderlichen Ausbildungsdauer liegt oder die bis-
satz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des herige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
Europäischen Parlaments und des Rates vom wesentlich von denen unterscheiden, die im Gel-
7. September 2005 über die Anerkennung von tungsbereich dieser Verordnung Bestandteil der
Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. 9. jeweiligen Ausbildung sind, es sei denn, die Unter-
2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, schiede in der Ausbildung werden durch eine ausrei-
muss der Staatsangehörige die Befähigungs- chende Berufspraxis ausgeglichen. Dabei ist dem
und Ausbildungsnachweise besitzen, die in dem Staatsangehörigen die Wahl zwischen einem Anpas-
anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in sungslehrgang im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme Buchstabe g der Richtlinie 2005/36/EG oder einer
und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten, Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
3. ist die Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG zu lassen.
Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Staats- § 4 bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 873
(4) Die zuständige Behörde stellt demjenigen, der benenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzurei-
die erforderlichen Voraussetzungen nach Ab- chen sind. Das Verfahren für die Prüfung des An-
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, erfüllt, auf trags muss innerhalb von drei Monaten nach Einrei-
Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Mus- chen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen
ter der Anlage 2 aus. sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um ei-
nen Monat verlängert werden.“
§ 1b
3. Dem § 2 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-
Anerkennung fügt:
der Befähigungsnachweise
aus anderen Mitgliedstaaten bei „Der schriftliche Teil der Prüfung kann auch in Form
vorübergehender oder gelegentlicher Tätigkeit von Auswahlfragen (Multiple Choice) erfolgen.“
(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen 4. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine 5. In Anlage 1 Abschnitt A wird der Punkt am Ende
Tätigkeit nach § 1 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 im durch ein Komma ersetzt und es werden folgende
Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Berufsbezeichnungen angefügt:
Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden „Fachkraft Agrarservice nach der Verordnung über
Voraussetzungen als erbracht: Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs
Fachkraft Agrarservice vom 17. Mai 2005 (BGBl. I
1. der Staatsangehörige muss über die für die Aus- S. 1444) und nach der Verordnung über die Berufs-
übung der Berufstätigkeit erforderlichen Kennt- ausbildung zur Fachkraft Agrarservice vom 23. Juli
nisse der deutschen Sprache verfügen, 2009 (BGBl. I S. 2157),
2. ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein regle-
Schädlingsbekämpfer/Schädlingsbekämpferin nach
mentierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der
Schädlingsbekämpfer/zur Schädlingsbekämpferin
Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätig-
vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638).“
keit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig
niedergelassen sein, 6. In Anlage 2 wird der Klammerzusatz „(zu § 1 Abs. 5
3. ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein regle- und § 3 Abs. 1)“ durch den Klammerzusatz „(zu § 1
mentierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Ab-
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er satz 1)“ ersetzt.
die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens
zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Artikel 2
Jahre rechtmäßig ausgeübt haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(2) § 1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der vom
§ 1c 13. Juli 2010 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Verfahren blatt bekannt machen.
Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b
Artikel 3
Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde
binnen eines Monats den Empfang der von dem An- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
tragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gege- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juli 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Verordnung
über die Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSASatzV)
Vom 5. Juli 2010
Auf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. April 2009
(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
§1
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Sat-
zung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vom
20. Mai 2009 (eBAnz AT56 2009 V1) außer Kraft.
Berlin, den 5. Juli 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 875
Anlage
(zu § 1)
Satzung
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Erster Abschnitt §3
Grundlagen der Organisation Rechts- und Fachaufsicht
Die FMSA unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht
§1 des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts-
Rechtsform und Bezeichnung und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis
des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der
(1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung FMSA.
ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes- Zweiter Abschnitt
ministeriums der Finanzen.
Leitungsausschuss
(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
kann im Geschäftsverkehr als „FMSA“ bezeichnet wer- §4
den. Ferner kann sie unter der Bezeichnung „Sonder-
Organe
fonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) – Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung –“ handeln, sofern (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss.
sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarkt- (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Ge-
stabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarkt- setz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen
stabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte
der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und ge-
§2 wissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen.
Aufgaben und Organisation der FMSA (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirt-
schaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsan-
(1) Der FMSA obliegt die Verwaltung des Fonds
weisung für den Leitungsausschuss erlassen.
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Über-
§5
wachung von Abwicklungsanstalten und die Entschei-
dung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabili- Zusammensetzung und
sierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Len- Beschlüsse des Leitungsausschusses
kungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz- (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Ab-
marktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundes- satz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
ministerium der Finanzen entscheidet. setzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministe-
(2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer ge- rium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen
setzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche Bundesbank ernannt werden. Die Mitglieder des Lei-
ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten be- tungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich,
stehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Ge-
Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- schäftsbereiche.
und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende
werden. des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrge- bank bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise
nommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine
FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehme- Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter
rinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA benennen.
zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Be-
FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- schluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ein-
nehmer. geladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung
anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleiben unbe-
(4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die
rührt. Mitglieder, die durch Telefon- oder Videokonfe-
für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschrif-
renz zugeschaltet sind, gelten als anwesend.
ten einzuhalten.
(4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusam-
(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registra-
men. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungs-
turrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von
weise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung
Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzu-
der Beratungs- und Beschlussgegenstände einzuberu-
wenden.
fen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die
(6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Bera-
Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Ein- tungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Be-
willigung) des Bundesministeriums der Finanzen fest- schlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisie-
gelegt. rungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Lei- (2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gel-
tungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 ten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften.
Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsit- (3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden
zende beziehungsweise der Vorsitzende einen Be- für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine
schluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von
Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens
Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektroni- ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglie-
scher Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Be- der des Leitungsausschusses können durch das Bun-
schlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, desministerium der Finanzen im Benehmen mit der
wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Be- Deutschen Bundesbank jederzeit oder durch das Bun-
handlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Um- desministerium der Finanzen aus wichtigem Grund ab-
laufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mit- berufen werden.
glieder an der Beschlussfassung teilnehmen und alle
Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind. (4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt
der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands
(5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbeson-
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Je- dere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde
des Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stim- Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der
me, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsit- FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich
zenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Aus- der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte.
schlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insider-
Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfas- problematik und über die Anforderungen an Mitarbeiter-
sung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Ab- geschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner be-
stimmungsergebnis zu informieren. darf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgelt-
(6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an lichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zu-
der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsaus- stimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Wei-
schusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm tere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt
selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun-
Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis desministerium der Finanzen durch Beschluss ohne
zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes Beteiligung des betroffenen Mitglieds.
oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren
oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im §7
Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber Aufgaben und
unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Lei- Zuständigkeiten des Leitungsausschusses
tungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise
den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unver- (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre
züglich über bestehende Interessenkonflikte zu infor- Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den gel-
mieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mit- tenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben
glied eines Organs eines Unternehmens, über dessen des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Fi-
Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der nanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung und dieser
Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen. Satzung.
(7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses (2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verant-
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsit- wortlich für
zenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Lei- a) die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach
tungsausschusses zu unterzeichnen. dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz und
(8) Vorlagen an den nach § 4 des Finanzmarktstabi- der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
lisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsaus- einschließlich der Ausführung von Entscheidungen
schuss oder das Bundesministerium der Finanzen be- des Lenkungsausschusses und des Bundesministe-
dürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Lei- riums der Finanzen,
tungsausschuss. b) die Verwaltung des Fonds,
(9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einverneh- c) die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hin-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Ge- blick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Fi-
schäftsordnung. nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,
d) das Rechnungswesen des Fonds und der FMSA,
§6
e) das Risikocontrolling der FMSA und des Fonds so-
Rechtsstellung der wie das Beteiligungsmanagement des Fonds,
Mitglieder des Leitungsausschusses
f) die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen
(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterlie- der antragstellenden Unternehmen,
gen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der
Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ih- g) die Bewertung von Risikopositionen im Sinne des
ren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mit- § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
glieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung, und die Art des Erwerbs dieser Positionen,
werden durch Verträge geregelt, die das Bundesminis- h) die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der
terium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt. FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 877
ministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA
der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
i) die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifver-
zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das träge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen
Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Ab- anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
satz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanz- können mit Einwilligung des Bundesministeriums der
marktstabilisierungsfondsgesetzes, Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen
Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhält-
j) die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von nis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchfüh-
Kosten und Auslagen nach § 10, rung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die
k) die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellen- sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen
plans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrech- Leistungen entsprechend.
nung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der
(2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermö-
der FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwie-
gensrechnung für den Fonds,
genheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeite-
l) die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lage- rinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder
berichte der FMSA und des Fonds nach § 11 Ab- dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte
satz 3 bis 5 dieser Satzung, Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegeneh-
m) die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Ab- migungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
satz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset- FMSA ist mit dem Bundesministerium der Finanzen ab-
zes, zustimmen.
n) den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Ab- (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
satz 1. FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundes-
(3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem bank zur Insiderproblematik und über die Anforderun-
Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Be- gen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem
schlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verant- FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der
wortlich. Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnun-
gen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten so-
Dritter Abschnitt wie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen
Bundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche
Ve r t re t u n g Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss.
§8 (4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiese-
Vertretung der FMSA und des Fonds nen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA
(1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA und zu tragen.
den Fonds gerichtlich und außergerichtlich.
(5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten
(2) Die FMSA und der Fonds werden im Rechtsver-
sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und
kehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses
Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen
gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss
entsprechende Anwendung.
kann beschließen, dass die FMSA und der Fonds auch
durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem be-
vollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Fünfter Abschnitt
Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufen- Haushalts- und Wirtschaftsführung
den Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder
Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten
werden können. § 10
(3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA Erstattung von Kosten und Auslagen
oder dem Fonds abzugeben, so genügt die Abgabe ge-
(1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Auf-
genüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder
gaben aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von
einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitar-
Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eige-
beiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmäch-
nen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der
tigten Mitarbeiterin der FMSA.
Anstalt zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bun-
deshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine
Vierter Abschnitt
Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am
Personal Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder
aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaus-
§9 halt abzuführen.
Personal (2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanz-
(1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeit- sektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6,
nehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten gesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und
Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklä-
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
rung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maß-
Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zäh- nahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigun-
len auch Kosten und Auslagen, die während der Lauf- gen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom
zeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des
entstehen. Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unter-
(4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines
nehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlan-
jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach
gen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann ver-
der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner in-
langt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurück-
nerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines
genommen wird.
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen La-
(4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwi- gebericht nach den für große Kapitalgesellschaften gel-
schen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu un- tenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine
terscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das
dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden. Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung
und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministe-
(5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach rium der Finanzen und über das Bundesministerium der
§ 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungs- Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Fi-
fondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleis-
für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die ten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss
Abwicklungsanstalten verlangen. zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebe-
richt sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften
(6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Ab-
des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprü-
sätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer
fer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesminis-
sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarkt-
terium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung
stabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer
des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem
Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und
Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der
Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet
Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rech-
werden.
nung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der
(7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Ent-
Buchstabe j zu erstellenden Kosten- und Auslagenre- lastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den
gelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesminis- Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bun-
teriums der Finanzen. desministerium der Finanzen.
§ 11 (5) Die FMSA stellt für den Fonds am Schluss eines
jeden Rechnungsjahres den Entwurf der Haushalts-
Haushaltsführung, rechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Ge-
winn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des
(1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der
FMSA und des Fonds sind jeweils das Kalenderjahr. Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die Jahres-
(2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der rechnung für den Fonds auf, der als Anhang der Haus-
Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bun- haltsrechnung des Bundes beizufügen ist. Die FMSA
deshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Ab-
der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit schluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss
nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes et- und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaf-
was anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestim- ten geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs
mungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Ver- auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht
waltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Of-
(VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entspre- fenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bun-
chend. desministerium der Finanzen und dem Gremium nach
§ 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu
(3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungs-
nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen ausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und
Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den
Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der
Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch
Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor
bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministe- der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einverneh-
rium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen men mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V
für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehmerin- sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben un-
nen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Lei- berührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung
tungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtin- durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung
nen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerin- des Leitungsausschusses durch den Lenkungsaus-
nen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Ab- schuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
weichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung der Finanzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 879
(6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA
Darstellung der Vermögenssituation der FMSA und und dem Bundesministerium der Finanzen.
des Fonds können durch Weisung des Bundesministe- (8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein.
riums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 blei-
ben unberührt. (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA
unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der
(7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zah- Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hin-
lungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide aus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und
Mittel verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzel- Wirtschaftsführung des Fonds gemäß § 113 der Bun-
heiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen deshaushaltsordnung.
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
Vom 6. Juli 2010
Auf Grund des § 91 der Schiffsregisterordnung in der 3. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994, der
4. § 44 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zuletzt durch Artikel 86 Nummer 2 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, „Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend,
verordnet das Bundesministerium der Justiz: die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a bei-
gefügt sind.“
Artikel 1
5. § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung „Das Registergericht hat auf dem Eichschein die
Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister zu ver-
Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregister-
merken. In dem Vermerk sind die Nummer des Re-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
gisterblatts, das Datum der Eintragung und der Hei-
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),
matort des Schiffs anzugeben.“
die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, 6. In § 66 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „4, 5 und 6“
wird wie folgt geändert: durch die Angabe „4 bis 6a“ ersetzt.
1. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 7. § 76 wird aufgehoben.
„§ 39a 8. § 77 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Ausfertigung des Schiffszertifikats
können auch die amtlich vorgegebenen Vordrucke „§ 77
nach dem Muster in der Anlage 4a zu dieser Werden für ein bereits eingetragenes Schiff ge-
Verordnung verwendet werden. Dabei sind die Ein- mäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetra-
tragungen so zu übernehmen, dass nur der gültige gen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer
Inhalt des Schiffsregisters wiedergegeben wird. Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit
Erforderlichenfalls können Anlagebogen verwendet seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregis-
werden. § 37 Absatz 3 und 4 sowie § 38 Absatz 2 ters aufzunehmen.“
Satz 3 sind anzuwenden.
9. § 78 wird aufgehoben.
(2) Sind nach der Ausstellung eines Schiffszerti-
fikats auf diesem weitere Eintragungen in das 10. Nach der Anlage 4 wird die aus dem Anhang er-
Schiffsregister zu vermerken, kann abweichend sichtliche Anlage 4a eingefügt.
von § 39 ein neues Schiffszertifikat ausgestellt 11. Der Anlage 6 wird die aus dem Anhang ersichtliche
werden, in das nur der zur Zeit seiner Ausstellung Anlage 6a angefügt.
gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen
ist.“
Artikel 2
2. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„(2) In das neue Schiffszertifikat ist nur der zur
Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
registers aufzunehmen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Juli 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 881
Anhang
Anlage 4a
(zu § 39a)
(Vorderseite)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
(Bundesadler)
Schiffszertifikat
(Ship Certificate)
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff (The ship) . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
(has been entered into the Register of Ships maintained by virtue of pertinent statutory provisions by the Court of Law the seal of which has been
appended below;)
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingetragen wie folgt:
(the entry, bearing the serial number . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . has been effected on the strength of bona fide evidence and has the wording
given here under:)
1. Name des Schiffs (Name of ship): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. IMO-Nummer und Unterscheidungssignal: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(IMO-Number and distinctive number or letters)
3. Gattung, Hauptbaustoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Type and category of ship; main building material)
4. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft (Year of launch; place of build; name of yard): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................................
5. Heimathafen (Port of registry): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. I. Ergebnisse der amtlichen Vermessung (a bis d in Metern):
(Results of the ship’s official measurement [entries under a to d given in metres])
a) Länge (length): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . b) Breite (breadth): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) aa) Tiefe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bb) Umfang: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cc) Seitenhöhe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(depth) (girth) (moulded depth)
d) Länge über alles (length overall): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
i) Bruttoraumzahl (gross tonnage): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . k) Nettoraumzahl (net tonnage): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
l) Messbrief (tonnage certificate): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. m) Maschinenleistung (engine output): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
7. Eigentümer (owner):
Laufende Schiffs-
Nummer Eigentümer, Korrespondentreeder parten Erwerbsgrund
(serial (name of owner, managing owner) (shares in (legal ground of acquisition)
number) the ship)
Es wird bezeugt, dass das Schiff nach § . . . . . des Flaggenrechtsgesetzes das Recht hat, die Bundesflagge der Bundesrepublik
Deutschland zu führen, und dass ihm alle Rechte, Eigenschaften und Privilegien eines deutschen Schiffs zustehen.
(This is to certify that, under the provisions of section . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . of the Flag Act, the ship is entitled to fly the flag of the Federal
Republic of Germany and that all the rights, attributes and privileges inherent in a German ship are lawfully due to her.)
................................... , .....................................
(place of issue) (date of issue)
(Siegel) Amtsgericht
(seal) (local Court)
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
(Rückseite)
Flaggenrecht (law of the flag):
Eigentumsbeschränkungen (encumbrances on ownership):
Schiffshypotheken, Nießbrauch (hypotheques and mortgages, usufruct provisions):
Laufende
Betrag Inhalt der Eintragung
Nummer
(amount) (text of entry in the shipping register)
(serial number)
Zu
lfd. Nr. Beschränkungen
(related serial (alterations of entries above)
number above)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 883
Anlage 6a
(zu § 44)
(Vorderseite)
Bundesrepublik Deutschland
(Bundesadler)
Schiffsbrief
In dem vom unterzeichneten Gericht kraft gesetzlicher Anordnung geführten Schiffsregister ist das Schiff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................................
auf Grund glaubhafter Nachweisungen unter Nummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingetragen wie folgt:
1. Name, Nummer oder sonstige Merkzeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................................................................................
2. Gattung, Hauptbaustoff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Jahr des Stapellaufs, Bauort, Schiffswerft: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................................................................................
4. Heimatort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. Tragfähigkeit, Wasserverdrängung, Maschinenleistung:
a) Tragfähigkeit in t/Wasserverdrängung in m3: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
b) Maschinenleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
c) Eichschein: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
............................................................................................................................
6. Eigentümer:
Laufende
Eigentümer Anteile Erwerbsgrund
Nummer
................................... , .....................................
(Siegel) Amtsgericht
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010
(Rückseite)
Eigentumsbeschränkungen:
Schiffshypotheken, Nießbrauch:
Laufende
Betrag Inhalt der Eintragung
Nummer
Zu
Beschränkungen
lfd. Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 885
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010
– 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 1
des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar
2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) ist mit dem Grundgesetz vereinbar,
soweit danach eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist für Luftfahrer
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1
und Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 24. Juni 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung
von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „300 Jahre Porzellanherstellung in Deutschland“)
Vom 29. Juni 2010
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmün-
zen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „300 Jahre Porzellanherstellung in
Deutschland“) vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 653) ist wie folgt zu berichtigen:
In Absatz 6 sind die Wörter „die Prägezeichen „G“ und „F“ “ durch die Wörter
„das Prägezeichen „F“ “ zu ersetzen.
Berlin, den 29. Juni 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Thöne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2010 885
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010
– 2 BvL 8/07, 2 BvL 9/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 1
des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar
2005 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 78) ist mit dem Grundgesetz vereinbar,
soweit danach eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist für Luftfahrer
im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1
und Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 24. Juni 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
der Bekanntmachung über die Ausprägung
von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „300 Jahre Porzellanherstellung in Deutschland“)
Vom 29. Juni 2010
Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmün-
zen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „300 Jahre Porzellanherstellung in
Deutschland“) vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 653) ist wie folgt zu berichtigen:
In Absatz 6 sind die Wörter „die Prägezeichen „G“ und „F“ “ durch die Wörter
„das Prägezeichen „F“ “ zu ersetzen.
Berlin, den 29. Juni 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Thöne