824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Vom 22. Juni 2010
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des Rindfleischetiket- Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
tierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), (ABl. L 160 vom 19.6.2008, S. 22) ein bis zu zwölf
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Monate altes Rind bei der Schlachtung nicht,
Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) nicht richtig oder nicht rechtzeitig in eine dort
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium genannte Kategorie einteilt oder einteilen lässt,
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
2. entgegen Abschnitt III Nummer 2 oder Nummer 4
Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Artikel 1
unter einer anderen als der dort festgelegten Be-
Die Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung vom zeichnung vermarktet oder eine dort genannte
5. März 2001 (BGBl. I S. 339), die durch die Verordnung Verkehrsbezeichnung oder einen dort genannten
vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 291) geändert worden Begriff verwendet oder
ist, wird wie folgt geändert:
3. entgegen Abschnitt IV Nummer 1 Satz 1, auch in
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
Angabe „ , Artikel 14 Satz 1“ gestrichen.
(EG) Nr. 566/2008, Fleisch von bis zu zwölf Mo-
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: nate alten Rindern auf jeder Stufe der Erzeugung
„§ 2a (Schlachtung oder Zerlegung) oder Vermarktung
Durchsetzung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
der Angaben bei der Etikettierung rechtzeitig kennzeichnet oder kennzeichnen lässt.
von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern (2) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettie-
(1) Nach § 10 Absatz 1 des Rindfleischetikettie- rungsgesetzes wird bestraft, wer als Inhaber eines
rungsgesetzes wird bestraft, wer gegen Anhang XIa Schlachtbetriebs entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unter-
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom absatz 1 in Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Un-
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi- terabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 den
sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften dort genannten Kennbuchstaben nicht, nicht richtig
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver- oder nicht rechtzeitig anbringt oder anbringen lässt.
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom
(3) Wer eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeich-
16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
nete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 11
(EG) Nr. 1140/2009 (ABl. L 312 vom 27.11.2009, S. 4)
Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes ord-
geändert worden ist, verstößt, indem er
nungswidrig.“
1. entgegen Abschnitt II in Verbindung mit Artikel 3
der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommis-
Artikel 2
sion vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
des Rates in Bezug auf die Vermarktung von in Kraft.
Bonn, den 22. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 825
Erste Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Vom 22. Juni 2010
Es verordnen auf Grund erfordert. Satz 1 gilt nicht für die Beförderung von
– des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 und 11 und des Großquellen im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom-
§ 12b Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Ab- gesetzes und den Umgang mit umschlossenen ra-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, dioaktiven Stoffen im Sinne des § 3 Absatz 2 Num-
von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zuletzt mer 29 Buchstabe b der Strahlenschutzverordnung
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe c des Geset- im nichtmedizinischen Bereich, deren Aktivität den
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351) und § 12 Aktivitätswert von 1 000 Terabecquerel übersteigt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 durch Artikel 1 Num- (3) Einer Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf es
mer 4 Buchstabe h des Gesetzes vom 3. Mai 2000 nicht, wenn für eine Person nach dieser Verordnung
(BGBl. I S. 636, 1350) geändert, § 12b durch Artikel 1 bereits eine Überprüfung in der gleichen oder einer
Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I höheren Kategorie im Sinne des § 2 durchgeführt
S. 556) neu gefasst und § 54 Absatz 1 Satz 1 zuletzt worden ist und diese Überprüfung nach § 8 Ab-
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 12. Au- satz 1 weiterhin gilt.
gust 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert worden ist, die (4) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann unter-
Bundesregierung sowie bleiben, wenn eine Person unaufschiebbare Arbei-
– des § 40 Absatz 1 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep- ten durchführen soll, für die keine überprüften Per-
tember 1994 (BGBl. I S. 2265) das Bundesministe- sonen zur Verfügung stehen. Eine Zuverlässigkeits-
rium des Innern: überprüfung unterbleibt, wenn eine Person nur
kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, Zutritt
Artikel 1 zu einer Anlage oder Einrichtung erhalten soll.
Änderung der Atomrechtlichen (5) Die zuständige Behörde kann bei einzelnen
Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung Anlagen von einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ab-
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs- sehen, wenn das mit der Anlage verbundene Risiko
Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zu- gering ist, dass eine Person unbefugte Handlungen
letzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober begeht, die zu einer Entwendung oder Freisetzung
2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird wie radioaktiver Stoffe führen können. Satz 1 gilt für
folgt geändert: den Umgang mit radioaktiven Stoffen und die Be-
förderung von radioaktiven Stoffen entsprechend.
1. In der Überschrift wird das Wort „erhebliche“ gestri- Die zuständige Behörde teilt dem Antragsberech-
chen. tigten schriftlich mit, dass keine Zuverlässigkeits-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: überprüfung durchgeführt wird.
„§ 1 (6) Die zuständige Behörde soll von einer Zuver-
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen lässigkeitsüberprüfung absehen, wenn ihr nachge-
wiesen wird, dass für eine Person eine gleich- oder
(1) Die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer höherwertige Überprüfung nach anderen Rechts-
Person erfolgt nach Maßgabe des § 12b des Atom- vorschriften innerhalb der letzten fünf Jahre durch-
gesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung. geführt worden ist, die Überprüfung im Zeitpunkt
(2) Einer Überprüfung der Zuverlässigkeit einer der Antragstellung weiterhin gilt und keine Zweifel
Person, die bei der Errichtung oder dem Betrieb an der Zuverlässigkeit bestanden. Absatz 5 Satz 3
von Anlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stof- gilt entsprechend.
fen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stof- (7) Im Sinne dieser Verordnung ist
fen im Sinne der §§ 7, 11 oder § 16 der Strahlen-
schutzverordnung tätig werden soll, bedarf es nur, 1. innerer Sicherungsbereich:
wenn die zuständige Behörde die Überprüfung ver- Bereich mit sicherheitstechnisch bedeutsamen
langt, weil der Schutz gegen unbefugte Handlun- Systemen oder Komponenten oder mit erhebli-
gen, die zu einer Entwendung oder Freisetzung ra- chen Mengen radioaktiver Stoffe, der aus Grün-
dioaktiver Stoffe führen können, die Überprüfung den der kerntechnischen Sicherheit oder des
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Strahlenschutzes gegen Störmaßnahmen oder 3. Anfragen zur Auskunft aus der Personenfahn-
sonstige Einwirkungen Dritter zu überwachen dungsdatei im polizeilichen Informationssys-
sowie durch organisatorische, personelle, bauli- tem auf Bundesebene und aus den polizei-
che und andere technische Maßnahmen zu lichen Staatsschutzdateien bei den zuständi-
schützen ist; gen Polizeivollzugsbehörden des Bundes und
der Länder,
2. äußerer Sicherungsbereich:
4. Anfrage zur Auskunft aus dem nachrichten-
Bereich, der den inneren Sicherungsbereich um-
dienstlichen Informationssystem bei der zu-
schließt und der nach außen durch Zutrittshin-
ständigen Verfassungsschutzbehörde; zu-
dernisse und technische Detektionseinrichtun-
ständige Verfassungsschutzbehörde ist die
gen begrenzt wird.“
Landesbehörde für Verfassungsschutz, in de-
3. § 3 wird wie folgt geändert: ren Zuständigkeitsbereich die für die Zuver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den lässigkeitsüberprüfung zuständige Behörde
Strahlenschutzverantwortlichen“ durch die Wör- ihren Sitz hat,
ter „die Person, die die Aufgaben des Strahlen- 5. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen zur
schutzverantwortlichen wahrnimmt,“ ersetzt. Auskunft aus den Dateien des Militärischen
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Abschirmdienstes, des Bundesnachrichten-
dienstes und des Zollkriminalamtes über vor-
„(4) Unbeschadet des § 1 Absatz 5 Satz 1 handene, für die Beurteilung der Zuverlässig-
kann die zuständige Behörde bei einzelnen An- keit bedeutsame Erkenntnisse,
lagen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 eine
Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedri- 6. Anfrage bei dem Bundesbeauftragten für die
geren Kategorie durchführen, wenn das mit der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
Anlage verbundene Risiko gering ist, dass eine ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-
Person unbefugte Handlungen begeht, die zu publik zur Feststellung einer hauptamtlichen
einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver oder inoffiziellen Tätigkeit des Betroffenen
Stoffe führen können. Satz 1 gilt für den Umgang für den Staatssicherheitsdienst der Deut-
mit radioaktiven Stoffen und die Beförderung schen Demokratischen Republik, wenn der
von radioaktiven Stoffen entsprechend.“ Betroffene vor dem 1. Januar 1970 geboren
wurde und Anhaltspunkte, insbesondere auf
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Grund der nach den Nummern 1 bis 5, 7
„(5) Bei Personen, die den in den Absätzen 1 und 8 gewonnenen Erkenntnisse, für eine sol-
bis 3 genannten Personenkreisen nicht eindeutig che Tätigkeit vorliegen,
zugeordnet werden können, sowie bei Personen, 7. Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus
die zu Anlagen oder Einrichtungen Zutritt erhal- dem Bundeszentralregister und
ten sollen, die nicht in einen inneren und äußeren
Sicherungsbereich unterteilt sind, ist über die 8. bei einem ausländischen Betroffenen, soweit
Zuordnung zu entscheiden unter Berücksichti- im Einzelfall erforderlich, Ersuchen zur Über-
gung der Art der Anlage, insbesondere der Art mittlung von Daten aus dem Ausländerzen-
und Menge der darin vorhandenen radioaktiven tralregister und Ersuchen an die zuständige
Stoffe, sowie der Art der Tätigkeit, des Umfangs Ausländerbehörde nach vorhandenen, für die
der Zutrittsberechtigung und der Verantwortung Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen
einer Person; bei der Beförderung radioaktiver Erkenntnissen.“
Stoffe sind zusätzlich Verpackung und Trans- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
portmittel zu berücksichtigen.“
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
4. § 4 wird aufgehoben. Wörter „erweiterten Überprüfung nach § 3
5. § 5 wird wie folgt geändert: Abs. 2“ durch die Wörter „erweiterten Zuver-
lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(1) Bei der umfassenden Zuverlässigkeits- bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
überprüfung nach § 3 Absatz 1 trifft die zustän- Nr. 1, 3 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1
dige Behörde folgende Maßnahmen: Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8“ ersetzt.
1. Prüfung der Identität des Betroffenen; hierzu c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
genügt auch ein Vergleich der Angaben auf
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
einer Kopie des Personalausweises, Passes
Wörter „einfachen Überprüfung nach § 3
oder Passersatzes mit den Angaben nach
Abs. 3“ durch die Wörter „einfachen Zuver-
§ 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3,
lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 3“
2. Anfragen zur Auskunft aus den Kriminalakten- ersetzt.
nachweisen der letzten zehn Jahre beim Bun-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 1
deskriminalamt und bei den Landeskriminal-
Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1
ämtern, in deren Zuständigkeitsbereich der
Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
Betroffene während dieses Zeitraums seinen
Hauptwohnsitz, hilfsweise seinen gewöhn- d) Die Absätze 4 und 5 werden durch die folgenden
lichen Aufenthaltsort hatte, Absätze 4 bis 6 ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 827
„(4) Hat sich ein Betroffener nicht während zehn Jahren vor der Zuverlässigkeits-
des gesamten Beurteilungszeitraumes im Inland überprüfung nach § 3 Absatz 1 oder in
aufgehalten und kann seine Zuverlässigkeit des- den letzten fünf Jahren vor der Zuverläs-
halb nicht ausreichend überprüft werden, kann sigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 2
die zuständige Behörde ersatzweise eine Mittei- oder Absatz 3 unter Angabe jeweils der
lung zur Zuverlässigkeit anerkennen, und zwar genauen Dauer (Monat und Jahr), der
1. einer einladenden deutschen Behörde, Anschrift und des Bundeslandes oder
Staates,
2. einer Behörde des Aufenthaltsstaates,
3. einer deutschen Außenhandelskammer im 3. Nummer des Personalausweises oder
Aufenthaltsstaat, Passes; bei einem Pass oder Passersatz
eines ausländischen Betroffenen auch
4. eines ausländischen Unternehmens oder die Bezeichnung des Papiers und der
5. des Arbeitgebers oder Dienstherrn im Beur- ausstellenden Behörde,
teilungszeitraum.
4. Name und Anschrift des gegenwärtigen
Der Antragsteller soll zur Bestätigung der Mittei- Arbeitgebers oder Dienstherrn,
lung ergänzende Unterlagen vorlegen.
5. in den letzten fünf Jahren nach dieser
(5) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit in
Verordnung durchgeführte oder laufende
den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 lässt sich
Zuverlässigkeitsüberprüfungen und die
die zuständige Behörde nur ein Führungszeug-
Bezeichnung der Anlage oder Einrich-
nis für Behörden nach § 30 Absatz 5 des Bun-
tung oder den Namen des Beförderers.“
deszentralregistergesetzes vorlegen.
(6) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen „Der Betroffene kann auf dem Erklärungsbo-
kann die zuständige Behörde zusätzlich Maß- gen seine Zustimmung erklären, dass das
nahmen nach § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes Ergebnis seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung
durchführen.“ nach § 7 Absatz 4 an andere Antragsberech-
6. § 6 wird wie folgt geändert: tigte weitergeleitet werden darf, bei denen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sein Arbeitseinsatz ebenfalls beabsichtigt
ist.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Sicherungsberei-
chen“ durch die Wörter „der Anlage oder dd) Folgender Satz wird angefügt:
Einrichtung“ ersetzt. „Werden dem Antragsberechtigten Änderun-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „9b“ durch die An- gen des Namens oder der Staatsangehörig-
gabe „§ 9a Absatz 3“ ersetzt. keit des Betroffenen bekannt, teilt er die Än-
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: derungen der zuständigen Behörde mit;
diese unterrichtet die nach § 12b Absatz 7
„Überträgt der Inhaber einer Genehmigung Satz 1 des Atomgesetzes zum Nachbericht
nach § 4 des Atomgesetzes oder einer Ge- verpflichteten Behörden.“
nehmigung zur Beförderung von Großquel-
len im Sinne des § 23 Absatz 2 des Atom- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gesetzes einem Dritten Aufgaben, die in der
aa) In Satz 1 wird das Wort „kerntechnischen“
Genehmigung zur Erfüllung durch einen Drit-
gestrichen.
ten zugelassen sind, ist auch der Dritte an-
tragsberechtigt.“ bb) Satz 3 wird aufgehoben.
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 1 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12b Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes“ a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Für die Bewertung werden die Erkenntnisse
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „zuzulei- über Sachverhalte herangezogen, die sich zuge-
ten“ das Komma durch einen Punkt ersetzt und tragen haben
der nachfolgende Satzteil gestrichen.
1. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 1 innerhalb der letzten zehn Jahre
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einverständnis- und
erklärung“ durch die Wörter „vorherigen Zu- 2. bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
stimmung“ ersetzt. § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 innerhalb der letz-
bb) In Satz 3 werden die Nummern 1 bis 7 durch ten fünf Jahre.
folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt:
Erkenntnisse über länger zurückliegende Sach-
„1. Personalien im Sinne des § 12b Absatz 7 verhalte sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
Satz 2 des Atomgesetzes; die Angabe wegen ihrer Besonderheit und ihres Umfanges
der Namen umfasst auch abweichende geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit
Schreibweisen, des Betroffenen erheblich zu verstärken und
2. Wohnsitze und Aufenthalte von längerer der Schutz der Allgemeinheit ihre Berücksichti-
Dauer als drei Monate in den letzten gung zwingend gebietet.“
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 5 Satz 3, § 1 Absatz 6 Satz 2 oder § 7 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „lassen, wel- satz 4 gewähren.
ches zu einer Gefährdung der kerntechni- (2) In den Fällen des § 7 Absatz 6 Satz 1 kann
schen Sicherheit der jeweiligen kerntechni- die zuständige Behörde dem Antragsberechtigten
schen Anlage oder beim Umgang mit oder“ bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeits-
durch die Wörter „lässt, das zu einer Gefähr- überprüfung oder der anderen Ermittlungen unter-
dung der kerntechnischen Sicherheit der je- sagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgese-
weiligen Anlage oder beim Umgang mit ra- henen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit
dioaktiven Stoffen oder bei“ ersetzt. oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1 gewähren.
Nr. 1 oder 3“ durch die Angabe „Absatz 1 (3) In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 1 stellt
Nummer 1, 3 oder 4“ ersetzt. der Antragsberechtigte sicher, dass die nicht über-
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: prüfte Person durch eine überprüfte und von ihm
besonders bestimmte Person ständig begleitet
„3. Erkenntnisse aus der Anfrage nach § 5 Ab- wird. Der Antragsberechtigte legt Folgendes
satz 1 Nummer 6,“. schriftlich nieder:
d) In Absatz 5 Satz 3 wird nach dem Wort „mit“ das 1. die Begründung dafür, dass die Tätigkeit sofort
Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der aufgenommen oder der Zutritt sofort gewährt
nachfolgende Satzteil gestrichen. werden muss,
e) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- 2. die Bezeichnung der betretenen Bereiche,
ter „Zuverlässigkeit eines Überprüften“ durch die
3. die Liste der durchgeführten Tätigkeiten und
Wörter „nach Absatz 4 festgestellten Zuverläs-
sigkeit einer Person“ ersetzt. 4. die Angaben im Sinne des § 12b Absatz 7 Satz 2
des Atomgesetzes zu der nicht überprüften Per-
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
son.
„(7) Werden dem Antragsberechtigten Ände-
Die Unterlagen sind sechs Monate aufzubewahren
rungen des Namens oder der Staatsangehörig-
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
keit einer Person bekannt, deren Zuverlässigkeit
legen. In den Fällen des § 1 Absatz 4 Satz 2 gelten
nach Absatz 4 festgestellt wurde, teilt er die Än-
die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,
derungen der zuständigen Behörde mit; diese
dass nur der Zweck des Zutritts und die Angaben
unterrichtet die nach § 12b Absatz 7 Satz 1 des
zu der nicht überprüften Person schriftlich nieder-
Atomgesetzes zum Nachbericht verpflichteten
zulegen sind.
Behörden.“
(4) Wird für eine Person, die auf Grund einer er-
8. § 8 wird wie folgt geändert:
weiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Absatz 2 tätig werden darf, eine umfassende Zuver-
„§ 8 lässigkeitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bean-
tragt, kann die zuständige Behörde diese Person
Geltungsdauer; Wiederholungsüberprüfung“. vor Abschluss der umfassenden Zuverlässigkeits-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Wiederholungsprü- überprüfung für die beantragte Tätigkeit vorläufig
fung“ durch das Wort „Wiederholungsüberprü- zulassen.
fung“ ersetzt, nach dem Wort „nachgewiesen“ (5) Regelungen im Genehmigungsbescheid oder
das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Anordnungen der zuständigen Behörde bleiben un-
nachfolgende Satzteil gestrichen. berührt, soweit sie die Zutrittsberechtigung weiter
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden einschränken.
Absatz 3 ersetzt: (6) Über den Zutritt von Sachverständigen nach
„(3) Bestehen die Bedenken gegen die Zuver- § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgeset-
lässigkeit des Betroffenen nach § 7 Absatz 5 zes, die nicht überprüft sind, entscheidet die zu-
Satz 3 fort, kann ein erneuter Antrag auf Durch- ständige Behörde. Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt ent-
führung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung der sprechend.“
gleichen oder einer höheren Kategorie erst ge- 10. § 10 wird wie folgt gefasst:
stellt werden, wenn die von der zuständigen Be-
hörde im Einzelfall unter Berücksichtigung der „§ 10
vorliegenden Erkenntnisse festgelegte Frist von Übergangsregelung
höchstens fünf Jahren abgelaufen ist.“ Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die vor dem
9. § 9 wird wie folgt gefasst: 1. Juli 2010 beantragt wurden, sind nach dem bis
„§ 9 dahin geltenden Recht zu Ende zu führen.“
Zutrittsregelung; Tätigkeitsaufnahme 11. § 11 wird aufgehoben.
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Artikel 2
anderes ergibt, darf der Antragsberechtigte dem
Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätig- Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
keit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
erst auf der Grundlage einer Mitteilung nach § 1 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 829
satz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) Artikel 3
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bekanntmachungserlaubnis
1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 21 werden nach dem
Wort „Luftsicherheitsgesetzes“ die Wörter „und Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
§ 12b des Atomgesetzes“ eingefügt. und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der
2. In Spalte D der Anlage werden in Abschnitt I Num- Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verord-
mer 1, 4, 7 bis 29 und Abschnitt III Nummer 37 je- nung in der vom 1. Juli 2010 an geltenden Fassung im
weils die Wörter „für die Zuverlässigkeitsüberprü- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
fung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7
des Luftsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „für
Artikel 4
die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsi-
cherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsge- Inkrafttreten
setzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach
§ 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Verordnung
über Verfahren und Umfang
der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011
(Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 – StichprobenV)
Vom 25. Juni 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Zensusge- die zwischen der Stichprobenziehung und dem Be-
setzes 2011 vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) verord- richtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in
net die Bundesregierung: das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenom-
men werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu zie-
§1 hen.
Zweck 2. Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist re-
gional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhe-
(1) Die in dieser Verordnung festgelegten einheit- bungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens
lichen Regelungen zum Stichprobenverfahren und zum 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens
Stichprobenumfang für die nach § 7 des Zensusgeset- 400 000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durch-
zes 2011 durchzuführende Haushaltsstichprobe stellen schnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der
sicher, dass der registergestützte Zensus 2011 in einem Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter
nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards ent- 10 000 Einwohnern.
sprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten
3. Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschrif-
zu den in § 1 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 ge-
tenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der
nannten Zwecken liefert.
an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit
(2) Die Verfahrensvorgaben und die methodisch-sta- Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen
tistischen Festlegungen in den §§ 2 bis 4 dienen dazu, zu ordnen und anschließend in acht überschnei-
dass die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 Satz 2 dungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl
Nummer 1 und 2 des Zensusgesetzes 2011 sowohl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Son-
bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl als derbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensus-
auch bei den Zensusmerkmalen eingehalten werden, gesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht
die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden. gebildet.
4. Innerhalb der Schichten werden die Anschriften
§2 nach einem mathematischen Zufallsverfahren aus-
Stichprobenverfahren gewählt.
5. Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet,
(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundeswei-
dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die
ten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach
gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschrif-
§ 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit je-
ten und Personen gegeben ist.
weils am gleichen Datum und dokumentiert das Aus-
wahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
§3
(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei Stichprobenumfang
der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus
dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebe- (1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernom-
nen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichpro- menen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich
benverfahrens zu berücksichtigen. bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschrif-
ten, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichproben-
(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenzie- basis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichpro-
hung ist Folgendes maßgebend: benumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung fest-
1. Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften gelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl
mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorberei- zum Stichtag 31. Dezember 2009.
tungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I (2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berück-
S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegis- sichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2
ter. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende
1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, vorläufige Verteilung:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 831
Anschriften Anschriften Personen Personen
Land
Stichprobe gesamt Stichprobe gesamt
BW 191 791 2 335 600 1 135 058 10 749 506
BY 216 204 2 889 523 1 185 080 12 519 728
BE 7 416 301 566 144 450 3 431 675
BB 58 519 631 278 304 654 2 522 493
HB 3 302 136 981 31 647 661 866
HH 5 868 247 069 77 736 1 772 100
HE 123 670 1 350 002 723 197 6 064 953
MV 26 355 374 758 155 469 1 664 356
NI 176 261 2 138 494 820 543 7 947 244
NW 243 411 3 777 691 1 519 479 17 933 064
RP 124 772 1 116 391 551 138 4 028 351
SL 31 118 298 507 132 526 1 030 324
SN 60 509 801 012 377 745 4 192 801
ST 47 747 560 792 253 682 2 381 872
SH 57 450 776 914 287 909 2 834 260
TH 34 803 514 430 199 688 2 267 763
D 1 409 196 18 251 008 7 900 001 82 002 356
(7,72 %) (9,65 %)
§4
Fragebogen
Die Haushaltsstichprobe wird mit Hilfe eines einheitlichen Fragebogens erho-
ben, den das Statistische Bundesamt in Zusammenarbeit mit den statistischen
Ämtern der Länder erstellt.
§5
Zusammenarbeit der statistischen Ämter
Die statistischen Ämter der Länder arbeiten bei der Haushaltsstichprobe mit
dem Statistischen Bundesamt zusammen, um insbesondere das Erhebungsver-
fahren sowie die Datenverarbeitung und die Datenaufbereitung bundesweit ein-
heitlich durchzuführen.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Verordnung
zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
Vom 25. Juni 2010
Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2 Buchstabe a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. März
2011“ ersetzt.
2. In § 3 wird die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. März 2011“
ersetzt.
3. In § 4 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „30. Juni 2010“ durch
die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. März
2011“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe
„30. September 2011“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2010“ durch die Angabe „31. März
2011“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 833
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt und Geprüfte Industriefachwirtin
Vom 25. Juni 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit 4. anhand einer zielorientierten Führung, Kooperation
Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs- und Kommunikation Geschäftsprozesse und Pro-
gesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 jekte nach innen und außen zu gestalten, zu mode-
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Okto- rieren und zu kontrollieren.
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
net das Bundesministerium für Bildung und Forschung erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industrie-
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesin- fachwirt“ oder „Geprüfte Industriefachwirtin“.
stituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§2
§1 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezo-
Ziel der Prüfung und
gene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nachweist:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
dungsprüfungen zum „Geprüften Industriefachwirt“ anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-
und zur „Geprüften Industriefachwirtin“ nach den §§ 2 waltenden Ausbildungsberuf oder
bis 10 durchführen. In den Fortbildungsprüfungen ist
die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen. sonstigen anerkannten mindestens dreijährigen Aus-
bildungsberuf und danach eine mindestens einjäh-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- rige Berufspraxis oder
tion zum „Geprüften Industriefachwirt“ und zur
„Geprüften Industriefachwirtin“, um in Industrieunter- 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
nehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzuge- anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
hörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätig- eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
keitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und 4. eine mindestens dreijährige Berufspraxis.
Führungsaufgaben wahrzunehmen und damit die Be- (2) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezi-
fähigung: fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes
1. den Wertschöpfungsprozess und die damit verbun- nachweist:
denen Aufgabenstellungen und Probleme zu erken- 1. das Ablegen des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezo-
nen, zu analysieren und einer zielorientierten Lösung gene Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre
zuzuführen, zurückliegt, und
2. Geschäftsprozesse und Projekte eigenverantwort- 2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein
lich und selbstständig unter Berücksichtigung wirt- Jahr Berufspraxis und in den in Absatz 1 Nummer 2
schaftlicher und rechtlicher Aspekte sowie unter An- bis 4 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufs-
wendung eines adäquaten Methodeneinsatzes zu praxis.
bewerten, zu planen und durchzuführen,
(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 und 2 soll im
3. sich auf verändernde Methoden und Systeme in den kaufmännischen oder verwaltenden Bereich absolviert
Wertschöpfungs- und Geschäftsprozessen flexibel sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines
einzustellen sowie den technisch-organisatorischen „Geprüften Industriefachwirtes“ und einer „Geprüften
Wandel im Unternehmen mitzugestalten, Industriefachwirtin“ nach § 1 Absatz 2 haben.
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
(4) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Num- fungsleistung der Teilprüfung „Handlungsspezifische
mer 2 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage Qualifikationen“ eingereicht.
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft (9) Ausgehend von der Präsentation nach Absatz 7
macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf- und 8 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 6 die Fä-
liche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die higkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. betriebstypischen Situationen angewendet und sach-
gerechte Lösungen vorgeschlagen werden können.
§3 Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht
Gliederung und Durchführung der Prüfung überschreiten.
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfun- (10) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen,
gen: wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen nach
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, den Absätzen 4 und 5 mindestens ausreichende Leis-
tungen erbracht wurden.
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika- §4
tionen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche: Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
1. Volks- und Betriebswirtschaft nach § 4 Absatz 1, (1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebs-
2. Rechnungswesen nach § 4 Absatz 2, wirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirt-
schaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für
3. Recht und Steuern nach § 4 Absatz 3,
die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum
4. Unternehmensführung nach § 4 Absatz 4. anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen
(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika- und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im
tionen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang
einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamt-
1. Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen nach § 5
heit strukturiert werden können. In diesem Rahmen
Absatz 1,
können geprüft werden:
2. Produktionsprozesse nach § 5 Absatz 2,
1. volkswirtschaftliche Grundlagen,
3. Marketing und Vertrieb nach § 5 Absatz 3,
2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwir-
4. Wissens- und Transfermanagement im Industrieun- ken,
ternehmen nach § 5 Absatz 4,
3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
5. Führung und Zusammenarbeit nach § 5 Absatz 5.
4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(4) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifika-
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll
tionen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezoge-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung
nen Aufgabenstellungen nach § 4 durchzuführen.
des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entschei-
(5) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifika- dungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmens-
tionen“ ist erst nach dem Ablegen der Teilprüfung nach führung darstellen und begründen zu können. Dazu ge-
Absatz 1 Nummer 1 durchzuführen. Sie ist schriftlich in hören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge
Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern
nach § 5 sowie mündlich in Form eines situationsbezo- und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete
genen Fachgespräches mit Präsentation durchzufüh- Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmens-
ren. situation ausgewertet werden können. In diesem
(6) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 gliedert Rahmen können geprüft werden:
sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes 1. grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden,
2. Finanzbuchhaltung,
dass angemessen und sachgerecht mit Gesprächspart-
nern kommuniziert werden kann und dabei argumenta- 3. Kosten- und Leistungsrechnung,
tions- und präsentationstechnische Instrumente sach- 4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzah-
gerecht eingesetzt werden können. len,
(7) In der Präsentation nach Absatz 6 soll nachge- 5. Planungsrechnung.
wiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung
der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt (3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“
und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts
sich auf mindestens zwei Handlungsbereiche nach Ab- und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeits-
satz 3 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minu- rechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an
ten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit ei- unternehmenstypischen Beispielen und Situationen
nem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren
ein. Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen
außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten
(8) Das Thema der Präsentation nach Absatz 7 wird Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen
von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh- können geprüft werden:
merin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der
Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem 1. rechtliche Zusammenhänge,
Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prü- 2. steuerrechtliche Bestimmungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 835
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ tionstechnischen Rahmenbedingungen beurteilen zu
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte können. Des Weiteren ist nachzuweisen, dass die
der Betriebsorganisation, der Personalführung und Abläufe von der Produktentwicklung bis zur Übergabe
-entwicklung sowie der Planungs- und Analysemetho- des Produktes an den Vertrieb verstanden und in pro-
den im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Aus- duktionsspezifischen Situationen eingeordnet werden
wirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und können. Hierfür ist nachzuweisen, dass die Quer-
in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem schnittsfunktion der Logistik eingeordnet und die für
Rahmen können geprüft werden: die Produktion notwendigen Teilprozesse der Logistik
1. Betriebsorganisation, erläutert werden können. In diesem Rahmen können
geprüft werden:
2. Personalführung,
1. Produktionsplanung beurteilen,
3. Personalentwicklung.
2. Produktionsteuerung analysieren,
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifi-
kationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden 3. Produktionstechnische Rahmenbedingungen bewer-
Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betra- ten,
gen: 4. Logistik als Querschnittsfunktion beurteilen,
1. Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten, 5. Bedarfsermittlung durchführen,
2. Rechnungswesen 90 Minuten,
6. Beschaffungsmarkt und Einkauf strukturieren,
3. Recht und Steuern 60 Minuten,
7. Lager und Transportwesen vergleichen,
4. Unternehmensführung 90 Minuten.
8. Entsorgungslogistik erläutern.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 330 Minuten nicht
überschreiten. (3) Im Handlungsbereich „Marketing und Vertrieb“
soll der Einsatz von marketing- und vertriebspolitischen
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbe-
Instrumenten begründet werden. Dazu sind Kriterien
reich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in
der Marketingplanung zu beschreiben, den effektiven
diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergän-
Einsatz des Marketinginstrumentariums aufzeigen, die
zungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren un-
Bedeutung der Distribution und die zentrale Funktion
genügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit
des Bereiches Marketing und Vertrieb innerhalb eines
nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo-
Unternehmens und unter Berücksichtigung außen-
gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger
wirtschaftlicher und interkultureller Kommunikations-
als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schrift-
aspekte darlegen zu können. In diesem Rahmen kön-
lichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergän-
nen geprüft werden:
zungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungs- 1. Marketingplanung durchführen,
leistung doppelt gewichtet. 2. Marketinginstrumentarium unterscheiden, Marke-
ting-Mix einsetzen,
§5
3. Vertriebsmanagement bewerten,
Handlungsspezifische Qualifikationen
4. internationale Geschäftsbeziehungen und Ge-
(1) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaft im Indus- schäftsentwicklung, interkulturelle Kommunikation
trieunternehmen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- ableiten,
den, Entscheidungen für das Management auf der
Grundlage von Kenntnissen in der Finanzwirtschaft 5. spezielle Rechtsaspekte einordnen.
und im industriellen Rechnungswesen vorbereiten zu (4) Im Handlungsbereich „Wissens- und Transfer-
können. Weiterhin soll nachgewiesen werden, dass mit- management im Industrieunternehmen“ soll die Fähig-
hilfe des Controllings die steuerungsrelevanten Infor- keit nachgewiesen werden, dass Organisation und
mationen zusammengestellt werden können und diese Organisationsentwicklung in deren Bedeutung für das
systematisch für das Management aufbereitet werden Unternehmen eingeordnet, Wechselbeziehungen zur
können. Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen Personalentwicklung erkannt und berücksichtigt sowie
werden, die notwendigen Informationen der Kosten- Projekte methodisch und effizient in der Gestaltung
und Leistungsrechnung für die Unternehmenssteue- begleitet werden können. Dazu soll nachgewiesen wer-
rung nutzen zu können. Als Informationsquelle für den, dass die Bedeutung einer effizienten unterneh-
Investitionsentscheidungen dienen hierzu in erster Linie mensinternen Kommunikation über Sprache und Daten
die Investitionsrechnungen. In diesem Rahmen können erkannt wird. In diesem Zusammenhang soll auch
geprüft werden: nachgewiesen werden, dass aufgabenbezogene Infor-
1. Investitionen und Investitionsrechnung durchführen, mationsquellen lokalisiert, bewertet und identifiziertes
Wissen in kommunizierbarer Form zur Verfügung ge-
2. Finanzierung beurteilen,
stellt werden kann. Zusätzlich sollen Wissensbedürf-
3. angewandte Kosten- und Leistungsrechnung über- nisse nachhaltig mit Wissensquellen verbunden sowie
prüfen, relevantes Wissen zur Bearbeitung und Lösung von
4. Controlling als Instrument der betriebswirtschaftli- Aufgaben und Problemen vorgehalten und eingesetzt
chen Steuerung anwenden. werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
(2) Im Handlungsbereich „Produktionsprozesse“ soll tionsinhalte geprüft werden:
die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Aufgaben der 1. betriebliche Organisation und Organisationsentwick-
Produktionsplanung und -steuerung sowie die produk- lung sowie Personalentwicklung und Projektmana-
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
gement als Bestandteile der Unternehmensentwick- schriftlichen Situationsaufgabe sowie eine Note aus
lung begründen, den Punktbewertungen des situationsbezogenen Fach-
2. Instrumente und Methoden des Informations- und gesprächs und der Präsentation zu bilden.
Wissensmanagement beurteilen, (4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in
3. Zusammenhang von Unternehmensentwicklung und allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende
Wissensmanagement darstellen. Leistungen erbracht wurden.
(5) Im Handlungsbereich „Führung und Zusammen- (5) Über das Ergebnis der Teilprüfung nach § 3 Ab-
arbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, ziel- satz 1 Nummer 1 ist eine Bescheinigung auszustellen.
orientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäfts- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
partnern und Kunden zu kommunizieren. Dabei soll Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall
gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und der Freistellung nach § 6 sind Ort, Datum, Abschluss-
Projektgruppen geführt und gefördert werden können. bezeichnung der Prüfung sowie die Bezeichnung des
Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konflikt- Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung
fällen lösungsorientiert gehandelt werden. Methoden anzugeben.
der Kommunikation und Motivationsförderung sollen
dabei berücksichtigt werden. In diesem Rahmen kön-
§8
nen geprüft werden:
1. Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation Wiederholung der Prüfung
erläutern, (1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann
2. Mitarbeitergespräche durchführen, zweimal wiederholt werden. Einzelne Teilprüfungen
können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfah-
3. Konfliktmanagement anwenden,
rens wiederholt werden.
4. Mitarbeiterförderung umsetzen,
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
5. Ausbildung planen und durchführen, wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
6. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
durchführen, die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
7. Präsentationstechniken einsetzen. Leistungen mindestens ausreichend sind und der
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
(6) Die schriftliche Prüfung in den in den Absätzen 1 innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
bis 5 beschriebenen Handlungsbereichen wird auf der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
mit zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtig Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt. holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 480 Minuten nicht Prüfung.
unterschreiten und 510 Minuten nicht überschreiten.
Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen
§9
Prüfungsleistung ist aus den beiden gleichgewichtigen
schriftlichen Teilergebnissen zu bilden. Ausbildereignung
(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
§6
nehmerin kann beantragen, nach erfolgreichem Ab-
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen schluss der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifi-
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- kationen“, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ab-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, zulegen. Diese besteht aus der Präsentation einer Aus-
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer bildungssituation und einem Fachgespräch mit einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein- Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Aus-
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur bildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach nicht übersteigen. Die Auswahl und Gestaltung der
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläu-
erfolgt. tern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungs-
situation auch praktisch durchgeführt werden. Die zu-
§7 sätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens aus-
reichende Leistungen erbracht sind.
Bewerten und Bestehen der Prüfung
(1) Die Teilprüfungen „Wirtschaftsbezogene Qualifi- (2) Wer die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qua-
kationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ lifikationen“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der
sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlasse-
nen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch
(2) Für die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifi- die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat,
kationen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten,
der Punktebewertungen der Leistungen in den einzel- Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungs-
nen Qualifikationsbereichen zu bilden. gesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder
(3) Für die Teilprüfung „Handlungsspezifische Quali- der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen
fikationen“ ist eine Note aus der Punktbewertung der aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspäda-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 837
gogische Qualifikation nach § 30 des Berufsbildungs- führen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
gesetzes nachgewiesen wurde. dung.
§ 10
§ 11
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
meldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember anerkannten Abschluss Geprüfter Industriefachwirt/Ge-
2011 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean- prüfte Industriefachwirtin vom 8. März 1988 (BGBl. I
tragt werden. S. 222), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung
(2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder- vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert wor-
holungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch- den ist, außer Kraft.
Bonn, den 25. Juni 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und
Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 839
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriefachwirt
Geprüfte Industriefachwirtin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriefachwirt und
Geprüfte Industriefachwirtin vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 833) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen .......... ...........
Volks- und Betriebswirtschaft ..........
Rechnungswesen ..........
Recht und Steuern ..........
Unternehmensführung ..........
2. Handlungsspezifische Qualifikationen
Schriftliche Situationsaufgabe über die folgenden Handlungsbereiche: .......... ...........
Finanzwirtschaft im Industrieunternehmen
Produktionsprozesse
Marketing und Vertrieb
Wissens- und Transfermanagement im Industrieunternehmen
Führung und Zusammenarbeit
Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation .......... ...........
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 841
Dritte Verordnung
zur Änderung der Anlageverordnung
Vom 29. Juni 2010
Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsauf- vom 16.8.1973, S. 3“, die Angabe
sichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 „ABl. EG Nr. L 345 S. 1“ durch die An-
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I gabe „ABl. L 345 vom 19.12.2002,
S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundes- S. 1“ und die Angabe „ABl. EU Nr.
regierung: L 323 S. 1“ durch die Angabe „ABl.
L 323 vom 9.12.2005, S. 1“ ersetzt.
Artikel 1
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die Verordnung „4. Darlehen an Unternehmen
vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geändert a) mit Sitz in einem Staat des EWR oder
worden ist, wird wie folgt geändert: einem Vollmitgliedstaat der OECD mit
1. § 1 wird wie folgt geändert: Ausnahme von Kreditinstituten, so-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Regelungen“ fern aufgrund der bisherigen und der
durch die Wörter „Vorschriften dieser Verord- zu erwartenden künftigen Entwick-
nung“ ersetzt. lung der Ertrags- und Vermögenslage
des Unternehmens die vertraglich
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „auch“ durch die
vereinbarte Verzinsung und Rückzah-
Wörter „vor allem“ ersetzt.
lung gewährleistet erscheinen und die
c) In Absatz 4 werden die Wörter „und insbesondere“ Darlehen ausreichend
durch die Wörter „einschließlich näherer Vor-
gaben zu den besonderen Vorschriften dieser aa) durch erstrangige Grundpfand-
Verordnung und“ ersetzt. rechte,
2. § 2 wird wie folgt geändert: bb) durch verpfändete oder zur Si-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: cherung übertragene Forderun-
gen oder zum Handel zugelas-
aa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Vollmit- sene oder an einem anderen
gliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt, organisierten Markt nach § 2 Ab-
und die Angabe „§ 14 Absatz 1“ wird durch satz 5 des Wertpapierhandels-
die Angabe „§ 14“ ersetzt. gesetzes zugelassene oder in
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird vor dem diesen einbezogene Wertpapiere
Wort „Vollmitgliedstaates“ das Wort „eines“ oder
eingefügt.
cc) in vergleichbarer Weise gesichert
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert: sind; eine Verpflichtungserklärung
aaa) In Buchstabe b werden nach den Wör- des Darlehensnehmers gegen-
tern „des EWR“ die Wörter „oder einen über dem Versicherungsunter-
Vollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt, nehmen (Negativerklärung) kann
und die Angabe „ABl. EU Nr. L 177 eine Sicherung des Darlehens
S. 1“ wird durch die Angabe „ABl. nur ersetzen, wenn und solange
L 177 vom 30.6.2006, S. 1“ ersetzt. der Darlehensnehmer bereits auf-
bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör- grund seines Status die Gewähr
tern „des EWR“ die Wörter „oder einen für die Verzinsung und Rückzah-
Vollmitgliedstaat der OECD“ eingefügt. lung des Darlehens bietet;
ccc) In Buchstabe e werden vor den Wör- b) im Sinne von Nummer 14 Buch-
tern „die volle Gewährleistung“ ein stabe a, an denen das Versicherungs-
Komma und die Wörter „eine multilate- unternehmen als Gesellschafter be-
rale Entwicklungsbank im Sinne der teiligt ist (Gesellschafter-Darlehen),
Nummer 18 Buchstabe d“ eingefügt, wenn die Darlehen die Erfordernisse
die Angabe „ABl. EG Nr. L 228 S. 3“ des § 69 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
wird durch die Angabe „ABl. L 228 Investmentgesetzes erfüllen;“
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
ee) In Nummer 6 wird vor dem Wort „Vollmit- diesen einbezogen oder an einer Börse
gliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt und in einem Staat außerhalb des EWR zum
das Wort „ergebenen“ durch das Wort „er- Handel zugelassen oder dort an einem
gebenden“ ersetzt. anderen organisierten Markt zugelas-
ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert: sen oder in diesen einbezogen sind;“.
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: kk) In Nummer 13 werden nach den Wörtern
„das Unternehmen“ die Wörter „über ein
„a) die zum Handel zugelassen oder
Geschäftsmodell verfügt und unternehme-
an einem anderen organisierten
rische Risiken eingeht und“ eingefügt, und
Markt zugelassen oder in diesen
in Buchstabe a wird vor dem Wort „Vollmit-
einbezogen sind (organisierter
gliedstaat“ das Wort „einem“ sowie in
Markt) oder“.
Buchstabe b nach den Worten „geprüft ist“
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ein Komma eingefügt.
„c) die an einer Börse in einem Staat ll) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
außerhalb des EWR zum Handel
zugelassen oder dort an einem an- aaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort
deren organisierten Markt zugelas- „Vollmitgliedstaat“ das Wort „einem“
sen oder in diesen einbezogen eingefügt, und die Wörter „höchstens
sind;“. drei“ werden gestrichen.
gg) Nummer 9 wird wie folgt geändert: bbb) In Buchstabe b werden vor dem Wort
aaa) In Buchstabe a wird vor dem Wort „Kapitalgesellschaft“ die Wörter „An-
„Vollmitgliedstaat“ das Wort „einem“ teilen an einer vergleichbaren“ und
eingefügt. wird vor dem Wort „Vollmitgliedstaat“
das Wort „einem“ eingefügt und das
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Wort „erfüllt“ durch das Wort „erfüllen“
„b) die zum Handel zugelassen oder ersetzt.
an einem anderen organisierten
Markt zugelassen oder in diesen ccc) Nach Buchstabe b wird folgender
einbezogen oder an einer Börse in Buchstabe c eingefügt:
einem Staat außerhalb des EWR „c) Aktien und Anteilen an geschlosse-
zum Handel zugelassen oder dort nen Fonds, sofern diese von einer
an einem anderen organisierten Investmentgesellschaft mit Sitz in
Markt zugelassen oder in diesen einem Staat des EWR ausgegeben
einbezogen sind;“. werden und die zum Schutz der
hh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: Anleger einer öffentlichen Aufsicht
unterliegen, der Fonds sein Ver-
„10. Asset Backed Securities (strukturierte
mögen anlegt in Anteilen an Immo-
Finanzinstrumente, die mit Forde-
bilien-Unternehmen im Sinne des
rungsrechten besichert sind) und Cre-
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 Buch-
dit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-
stabe a, in offenen oder geschlos-
knüpfte Finanzinstrumente) sowie an-
senen Immobilien-Zielfonds, die
dere Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren
die Anforderungen des § 2 Absatz 1
Ertrag oder Rückzahlung an Kreditri-
Nummer 15 bis 17 erfüllen, das
siken gebunden sind oder mittels derer
Vermögen des Fonds auf durchge-
Kreditrisiken eines Dritten übertragen
rechneter Grundlage mindestens
werden,
zu 80 vom Hundert aus Grund-
a) gegen Unternehmen mit Sitz in ei- stücken und grundstücksgleichen
nem Staat des EWR oder einem Rechten und bis zu 20 vom Hun-
Vollmitgliedstaat der OECD oder dert aus Anlagen im Sinne des
b) die zum Handel zugelassen oder an § 80 des Investmentgesetzes be-
einem anderen organisierten Markt steht und die Aktien beziehungs-
zugelassen oder in diesen einbezo- weise Anteile an dem Fonds frei
gen oder an einer Börse in einem übertragbar sind;“.
Staat außerhalb des EWR zum Han- mm) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
del zugelassen oder dort an einem
anderen organisierten Markt zuge- „15. Anteilen an inländischen Sonderver-
lassen oder in diesen einbezogen mögen im Sinne des § 2 Absatz 2
sind;“. oder 3 des Investmentgesetzes mit
ii) In Nummer 11 wird vor dem Wort „Vollmit- Ausnahme von Altersvorsorge-Son-
gliedstaates“ das Wort „eines“ eingefügt. dervermögen nach den §§ 87 bis 90
des Investmentgesetzes;“.
jj) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
nn) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
„12. voll eingezahlten Aktien, die zum Han-
del zugelassen oder an einem anderen „16. Anlageaktien einer inländischen In-
organisierten Markt zugelassen oder in vestmentaktiengesellschaft;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 843
oo) In Nummer 17 werden die Wörter „im Sinne „(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist
des § 2 Abs. 9 des Investmentgesetzes“ ge- wie folgt beschränkt:
strichen.
1. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1
pp) In Nummer 18 Buchstabe a wird vor dem Nummer 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert
Wort „Vollmitgliedstaates“ das Wort „eines“ des Sicherungsvermögens und des sonstigen
eingefügt. gebundenen Vermögens nicht übersteigen;
qq) Nummer 18 wird wie folgt geändert: 2. direkte und indirekte Anlagen in Sonderver-
aaa) In Buchstabe c wird der Punkt durch mögen mit zusätzlichen Risiken nach den
ein Komma ersetzt. §§ 112 und 113 des Investmentgesetzes, in
bbb) Nach Buchstabe c wird folgender Anlageaktien von Investmentaktiengesell-
Buchstabe d eingefügt: schaften mit entsprechender Anlagepolitik
und in Anteilen von Investmentvermögen mit
„d) multilateralen Entwicklungsbanken, entsprechender Anlagepolitik, die jeweils von
die nach Artikel 86 Absatz 2 Buch- Investmentgesellschaften mit Sitz in einem an-
stabe b der unter Buchstabe b ge- deren Staat des EWR aufgelegt werden, sowie
nannten Richtlinie ein Risikoge- andere direkte und indirekte Anlagen nach
wicht von 0 vom Hundert erhalten.“ § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
„(2) Nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 Num- nach den §§ 112 und 113 des Investmentge-
mer 4 kann das gebundene Vermögen darüber setzes oder an sonstige Investmentvermögen
hinaus in Anlagen angelegt werden, die in Ab- mit entsprechender Anlagepolitik gebunden
satz 1 nicht genannt sind, dessen Voraussetzun- ist, dürfen jeweils 5 vom Hundert des Siche-
gen nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 rungsvermögens und des sonstigen gebunde-
Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 über- nen Vermögens nicht übersteigen;
steigen (Öffnungsklausel).“ 3. direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Ab-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buch- satz 1 Nummer 15 bis 17, soweit über sie Roh-
stabe a und b, Abs. 3 bis 5“ durch die Angabe stoffrisiken eingegangen werden, sowie an-
„§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5“ dere direkte und indirekte Anlagen nach § 2
ersetzt. Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an
Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen jeweils 5
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
vom Hundert des Sicherungsvermögens und
aa) Die Bezeichnungen der Gliederungseinheiten des sonstigen gebundenen Vermögens nicht
werden wie folgt geändert: Die bisherigen übersteigen;
Buchstaben a bis d werden die Nummern 1
bis 4. 4. im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Ab-
satz 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 5
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „von vom Hundert des Sicherungsvermögens und
Immobilien ist“ die Wörter„oder von Unter- des sonstigen gebundenen Vermögens
nehmen, deren alleiniger Zweck im Betrieb beschränkt; unter Wahrung der Belange der
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Versicherten kann diese Anlagegrenze mit
Erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Genehmigung der Aufsichtsbehörde bis auf
Nummer 3 des Gesetzes für den Vorrang Er- jeweils 10 vom Hundert des Sicherungsver-
neuerbarer Energien besteht“ eingefügt. mögens und des sonstigen gebundenen
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Vermögens erhöht werden; die Begrenzung
auf 1 vom Hundert des gebundenen Vermö-
„4. bei Unternehmen, auf die das Versiche-
gens in § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.“
rungsunternehmen oder seine Konzernun-
ternehmen im Sinne des § 18 des Aktien- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gesetzes ihren Geschäftsbetrieb ganz
oder teilweise im Wege der Funktionsaus- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Quote des
gliederung (§ 5 Absatz 3 Nummer 4 des Absatzes 2 Buchstabe b“ durch die Wörter
Versicherungsaufsichtsgesetzes) übertra- „den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2
gen haben, oder die in unmittelbarem Zu- und 3“ ersetzt.
sammenhang mit dem Betrieb von Versi- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
cherungsgeschäften stehende Tätigkeiten
für das Versicherungsunternehmen oder „Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der
seine Konzernunternehmen im Sinne des Anteil der nicht zum Handel zugelassenen
§ 18 des Aktiengesetzes ausführen, wenn und nicht an einem anderen organisierten
bei diesen Unternehmen der Umfang des Markt zugelassenen oder in diesen einbezo-
Geschäftsbetriebes wesentlich vom Ge- genen und nicht an einer Börse in einem
genstand der Funktionsausgliederung Staat außerhalb des EWR zum Handel zuge-
oder der Dienstleistungstätigkeit be- lassenen oder dort an einem anderen organi-
stimmt wird.“ sierten Markt zugelassenen oder in diesen
einbezogenen Vermögensgegenstände nach
3. § 3 wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Nummer 13 jeweils 15 vom Hundert des
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010
Sicherungsvermögens und des sonstigen ge- nannten Aussteller (Schuldner) gilt abweichend
bundenen Vermögens nicht übersteigen.“ von Absatz 1 eine Quote von 30 vom Hundert
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: des gebundenen Vermögens.
„(4) Bei Anlagen in Anteilen an Sondervermö- Für Anlagen,
gen, in Anlageaktien von Investmentaktiengesell- 1. in von ein und demselben Kreditinstitut mit
schaften und in Anteilen von Investmentgesell- Sitz in einem Staat des EWR oder einem Voll-
schaften, die durch den Einsatz von Derivaten mitgliedstaat der OECD in Verkehr gebrachte
nach § 51 Absatz 2 des Investmentgesetzes oder Schuldverschreibungen, wenn diese durch
den entsprechenden Vorschriften eines anderen eine kraft Gesetzes bestehende besondere
Staates des EWR mehr als das Einfache des Deckungsmasse gesichert sind,
Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte 2. bei ein und demselben geeigneten Kredit-
Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 institut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18 Buch-
Satz 1 anzurechnen. Soweit das erhöhte Markt- stabe b, wenn und soweit die Anlagen durch
risikopotential nicht zeitnah ermittelt werden eine umfassende Institutssicherung des
kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen. Kreditinstituts oder durch ein Einlagensiche-
Die in Satz 1 genannten Anlagen werden voll auf rungssystem tatsächlich abgesichert sind; der
die Begrenzung nach Absatz 1 und die Quoten satzungsmäßige Ausschluss eines Rechtsan-
nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 spruchs auf Leistung der Einlagensicherungs-
und 3 angerechnet, soweit die jeweilige Vermö- einrichtung schließt eine tatsächliche Absiche-
gensstruktur nicht transparent ist.“ rung nicht aus,
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3. bei ein und demselben öffentlich-rechtlichen
„(5) Direkte und indirekte Anlagen in Darlehen Kreditinstitut nach § 2 Absatz 1 Nummer 18
nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, in Buchstabe c und
Immobilien nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buch-
4. bei ein und derselben multilateralen Entwick-
staben a, b und c und in Immobilien, die über
lungsbank nach § 2 Absatz 1 Nummer 18
Sondervermögen und Investmentgesellschaften
Buchstabe d
gehalten werden, dürfen jeweils 25 vom Hundert
des Sicherungsvermögens und des sonstigen ge- gilt abweichend von Absatz 1 eine Quote von 15
bundenen Vermögens nicht übersteigen.“ vom Hundert des gebundenen Vermögens.“
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Anlagen c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, 9, 12, 13“ „(3) Bei der Berechnung der Quoten nach den
durch die Wörter „Anlagen nach § 2 Absatz 1 Absätzen 1, 2 und 4 sind Anlagen beim Aussteller
Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 12, 13“ und (Schuldner) und seinen Konzernunternehmen im
die Wörter „der Quote des Absatzes 2 Buch- Sinne des § 18 des Aktiengesetzes zusammen-
stabe b“ durch die Wörter „den Quoten des Ab- zurechnen. Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1
satzes 2 Nummer 2 und 3“ ersetzt. gilt für Anlagen bei Konzernunternehmen, soweit
4. § 4 wird wie folgt geändert: es sich nicht um Forderungen aus Rückversiche-
rungsbeziehungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe b handelt, eine verringerte Streuungs-
„(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen alle quote von 3,0 vom Hundert des gebundenen Ver-
auf ein und denselben Aussteller (Schuldner) mögens.“
entfallenden Anlagen 5 vom Hundert des gebun-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
denen Vermögens nicht übersteigen. Auf diese
Quote und die Quoten nach den Absätzen 2, „(4) Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 12
3 und 4 sind anzurechnen die Anlagen der zehn und 13 bei ein und demselben Unternehmen
größten Aussteller (Schuldner) in einem Sonder- dürfen abweichend von Absatz 1 insgesamt
vermögen, in Anlageaktien, die von einer Invest- 1 vom Hundert des gebundenen Vermögens nicht
mentaktiengesellschaft ausgegeben werden, überschreiten. Bei Anteilen an einem Unterneh-
oder in Anteilen, die von einer Investmentgesell- men, dessen alleiniger Zweck das Halten der in
schaft ausgegeben werden. Hat ein Aussteller ge- Satz 1 genannten Anlagen an anderen Unterneh-
genüber dem Versicherungsunternehmen für Ver- men ist, bezieht sich Satz 1 auf die durchgerech-
bindlichkeiten eines Dritten die volle Gewährleis- neten Anlagen des Versicherungsunternehmens
tung übernommen, so ist auch diese Gewährleis- bei den anderen Unternehmen.“
tungsverbindlichkeit auf die Quote nach Satz 1 e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „höchstens
anzurechnen. Anlagen in einem Sonderver- drei“ gestrichen und wird vor dem Wort „Vollmit-
mögen, in Anlageaktien, die von einer Invest- gliedstaat“ das Wort „einem“ eingefügt.
mentaktiengesellschaft begeben werden, oder in
Anteilen, die von einer Investmentgesellschaft 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
ausgegeben werden, gelten nicht als Anlagen „§ 6
bei ein und demselben Aussteller (Schuldner), Übergangsregelung
wenn sie in sich ausreichend gestreut sind.“
Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fas-
„(2) Für Anlagen bei ein und demselben in § 2 sung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder d ge- S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2010 845
abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits un- 6. Der bisherige § 6 wird § 7.
ter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsge-
mäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begren-
zungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Artikel 2
Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer
Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bundenen Vermögen verbleiben.“ in Kraft.
Berlin, den 29. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble