784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“
Vom 14. Juni 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für
sen: Kultur und Medien mit.
Artikel 1 (4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden
für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat
Änderung des Gesetzes endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mit-
zur Errichtung einer Stiftung glied oder stellvertretendes Mitglied als Funktions-
„Deutsches Historisches Museum“ träger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall
Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I erfolgt für die bis zum Ablauf der fünf Jahre verblei-
S. 2891) wird wie folgt geändert: bende Zeit eine Nachbesetzung. Absatz 2 und Ab-
1. § 19 wird wie folgt gefasst: satz 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat
mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Ab-
„§ 19 satz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.
Stiftungsrat
(5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern. oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder
(2) Es werden vorgeschlagen: der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte
1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag, der Bundesrepublik Deutschland“. Die stellvertreten-
den Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre sat-
2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das zungsmäßigen Vertreter.
Bundesministerium des Innern und die Beauf-
tragte oder den Beauftragten der Bundesregie- (6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes
rung für Kultur und Medien, Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein
3. sechs Mitglieder durch den Bund der Vertrie- anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus-
benen e. V., geübt werden.
4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche (7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der ab-
in Deutschland, die Katholische Kirche in gegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vor-
Deutschland und den Zentralrat der Juden in schlag der oder des Beauftragten der Bundesregie-
Deutschland. rung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung Direktorin oder der Direktor und die oder der Vor-
ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die sitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises neh-
vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mit- men mit Rederecht teil.
glieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Ab- (8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des
geordnete des Deutschen Bundestages sein. Stiftungsprogramms und beschließt über alle grund-
(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung sätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen
für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Ab- Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Ver-
satz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem waltungsangelegenheiten des Trägers betroffen wer-
entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin den. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über
oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäfts-
zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der ordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Be-
Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 rufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Bera-
und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mit- terkreises sowie über die Ernennung oder Einstel-
glieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrun- lung und die Entlassung oder Kündigung der Direk-
de, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt torin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder
werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident des seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Ge-
Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl schäftsordnung.
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(9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates 3. Folgender § 22 wird angefügt:
steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) „§ 22
ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere gegen die Satzung des Trägers Übergangsregelung
oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungs-
und Sparsamkeit, verstoßen. rates und des wissenschaftlichen Beraterkreises
(10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes
können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 784) bleiben die zuvor
Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundes- bestehenden Gremien im Amt.“
regierung für Kultur und Medien gewählten Stif-
tungsratsmitgliedes gefasst werden.“ Artikel 2
2. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Jens Böhrnsen
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
Ausführungsgesetz
zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen
(Ausführungsgesetz zur EU-Ratingverordnung)
Vom 14. Juni 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- haltlich des Artikels 15 Absatz 3 dieser Verordnung,
sen: in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bun-
desanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu er-
Artikel 1 stellen und vorzulegen. Die Bundesanstalt kann eine
Änderung des Erstellung und Vorlegung ausschließlich in engli-
Wertpapierhandelsgesetzes scher Sprache gestatten, wenn der Vorlagepflichtige
einer Gruppe von Ratingagenturen im Sinne des Ar-
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der tikels 3 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG)
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Nr. 1060/2009 angehört oder ein Unternehmen mit
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes Sitz in einem Drittstaat ist.
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: (4) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der
Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17
geregelten Pflichten bei Ratingagenturen, bei mit
durch die folgenden Angaben ersetzt:
diesen verbundenen Unternehmen und bei zur
„Abschnitt 3a Durchführung von Ratingtätigkeiten eingeschalteten
Ratingagenturen Personen oder Unternehmen auch ohne besonderen
Anlass Prüfungen vornehmen.
§ 17 Überwachung von Ratingagenturen“.
2. Nach § 16b wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: (5) Unbeschadet des Absatzes 4 haben die Ra-
tingagenturen die Einhaltung der in der Verordnung
„Abschnitt 3a (EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten einmal jähr-
Ratingagenturen lich durch einen von der Bundesanstalt beauftragten
Prüfer prüfen zu lassen. Die Bundesanstalt beauf-
§ 17 tragt als Prüfer Wirtschaftsprüfer oder Wirtschafts-
prüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prü-
Überwachung von Ratingagenturen
fungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im verfügen. Die Bundesanstalt legt das Datum des
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Euro- Prüfungsbeginns und den Berichtszeitraum fest.
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jähr-
tember 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom lichen Prüfung ganz oder teilweise absehen, soweit
17.11.2009, S. 1). Soweit in der Verordnung (EG) dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen
Nr. 1060/2009 nichts Abweichendes geregelt ist, der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäf-
gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 dieses te, angezeigt ist. Die Bundesanstalt kann an der Prü-
Gesetzes, mit Ausnahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 fung teilnehmen. Die Bundesanstalt kann gegenüber
bis 8, des § 8 Absatz 1 Satz 3 und der §§ 9 und 10, den Ratingagenturen Bestimmungen über den Inhalt
entsprechend. der Prüfung treffen und Schwerpunkte für die Prü-
(2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1 fung festlegen, die vom Prüfer zu berücksichtigen
Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EG) sind. Der Prüfer hat der Bundesanstalt unverzüglich
Nr. 1060/2009 übertragenen Befugnisse aus, soweit nach Beendigung der Prüfung einen Prüfungsbericht
dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die einzureichen. Über schwerwiegende Verstöße gegen
Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 geregelten
(EG) Nr. 1060/2009 geregelten Pflichten erforderlich Pflichten hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüg-
ist. lich zu unterrichten.
(3) Der Bundesanstalt nach der Verordnung (EG) (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Nr. 1060/2009 vorzulegende Unterlagen sind, vorbe- Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absät-
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zen 2, 4 und 5, auch in Verbindung mit der Verord- senkonflikt nicht, nicht richtig oder nicht voll-
nung (EG) Nr. 1060/2009, haben keine aufschie- ständig offenlegt,
bende Wirkung. 11. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 ein
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Rating abgibt,
des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen 12. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen nach Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 1
den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministe- Satz 1 eine Beratungsleistung erbringt,
rium der Finanzen kann die Ermächtigung durch
13. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesra-
Anhang I Abschnitt B Absatz 4 Unterabsatz 3
tes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
eine Nebendienstleistung nicht, nicht richtig
aufsicht übertragen.“
oder nicht vollständig offenlegt,
3. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort
14. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
„Kunden“ das Komma gestrichen.
Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 2
4. § 39 wird wie folgt geändert: eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes-
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- tens drei Jahre aufbewahrt,
fügt: 15. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit
„(2b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Anhang I Abschnitt B Absatz 9 eine Aufzeich-
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen nung nicht oder nicht für die dort vorgeschrie-
Parlaments und des Rates vom 16. September bene Dauer aufbewahrt,
2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 16. entgegen Artikel 7 Absatz 1 nicht sicherstellt,
17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich dass eine dort genannte Person über Kennt-
oder leichtfertig nisse und Erfahrungen verfügt,
1. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit 17. entgegen Artikel 7 Absatz 2 nicht sicherstellt,
Anhang I Abschnitt B Absatz 3 Satz 1 Buch- dass eine dort genannte Person keine Ver-
stabe a, b, c oder d oder Artikel 14 Absatz 3 handlungen über Entgelte oder Zahlungen
Unterabsatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht einleitet oder an solchen Verhandlungen teil-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nimmt,
macht, 18. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 1 nicht sicher-
Anhang I Abschnitt B Absatz 2 oder Artikel 12 stellt, dass eine dort genannte Person ein
eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht Finanzinstrument nicht kauft, verkauft oder
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen sich nicht an einem Geschäft mit einem
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt oder Finanzinstrument beteiligt,
nicht rechtzeitig nachholt, 19. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
3. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt C Absatz 2 nicht sicher-
Anhang I Abschnitt B Absatz 7 Buchstabe a, stellt, dass eine dort genannte Person sich
b, c, d, e, f, g oder h eine Aufzeichnung nicht, nicht an der Festlegung eines Ratings betei-
nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, ligt oder ein Rating nicht beeinflusst,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit 20. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1 Anhang I Abschnitt C Absatz 3 Buchstabe b,
eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindes- c oder d nicht sicherstellt, dass eine dort
tens fünf Jahre aufbewahrt, genannte Person eine Information nicht ver-
öffentlicht, weitergibt oder verwendet,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
Rating für aufsichtsrechtliche Zwecke ver- 21. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
wendet, Anhang I Abschnitt C Absatz 4 nicht sicher-
stellt, dass eine dort genannte Person Geld,
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2
ein Geschenk oder einen Vorteil nicht akqui-
nicht gewährleistet, dass die dort genannten
riert oder akzeptiert,
Informationen im Prospekt enthalten sind,
22. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 10
Anhang I Abschnitt C Absatz 5 nicht sicher-
Absatz 5 Unterabsatz 2 eine Kennzeichnung
stellt, dass eine dort genannte Person ein Ver-
nicht vornimmt,
halten meldet,
8. entgegen Artikel 4 Absatz 3 aus einem Dritt- 23. entgegen Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit
staat ein Rating übernimmt, Anhang I Abschnitt C Absatz 7 nicht sicher-
9. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit stellt, dass eine dort genannte Person eine
Anhang I Abschnitt A Absatz 6 nicht sicher- Schlüsselposition nicht annimmt,
stellt, dass die Compliance-Funktion ihre 24. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit
Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1
wahrnehmen kann, Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein füh-
10. entgegen Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit render Ratinganalyst nicht länger als vier
Anhang I Abschnitt B Absatz 1 einen Interes- Jahre an einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
25. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit 38. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung
Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 4 Un-
Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein terabsatz 2 ein Rating abgibt oder ein Rating
Ratinganalyst nicht länger als fünf Jahre an nicht zurückzieht,
einer Ratingtätigkeit beteiligt ist,
39. entgegen Artikel 10 Absatz 3 nicht sicher-
26. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit stellt, dass ein zusätzliches Symbol verwen-
Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 1 det wird,
Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Per- 40. entgegen Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1
son, die ein Rating genehmigt, nicht länger einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht
als sieben Jahre an einer Ratingtätigkeit be- vollständig abgibt,
teiligt ist,
41. entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Information
27. entgegen Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
Anhang I Abschnitt C Absatz 8 Unterabsatz 2 vollständig zur Verfügung stellt oder
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte
42. entgegen Artikel 11 Absatz 3 in Verbindung
Person nicht innerhalb des dort genannten
mit Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 2
Zeitraumes an einer Ratingtätigkeit beteiligt
eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht recht-
ist,
zeitig oder nicht vollständig macht.“
28. entgegen Artikel 7 Absatz 5 eine Vergütung b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
oder eine Leistungsbewertung von den dort fügt:
genannten Einkünften abhängig macht,
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
29. entgegen Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Ab- Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen
satz 2 oder Absatz 4, jeweils auch in Verbin- Parlaments und des Rates vom 16. September
dung mit Anhang I Abschnitt D Teil II Absatz 4 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom
oder Anhang I Abschnitt E Teil II Nummer 1 17.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich
Satz 1, eine Offenlegung nicht, nicht richtig, oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor- nach
nimmt,
1. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
30. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Abschnitt B Absatz 8 Unterabsatz 1,
Abgabe eines Ratings ablehnt, 2. Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
31. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 Abschnitt A Absatz 2 Unterabsatz 7,
eine Dokumentation nicht, nicht richtig oder 3. Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a,
nicht vollständig erstellt, b, c oder d oder
32. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 ein Rating 4. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d
oder eine Methode nicht oder nicht rechtzeitig zuwiderhandelt.“
überwacht oder überprüft,
c) In Absatz 4 werden die Angaben „Nr. 7 und 11“
33. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a, Ar- durch die Angabe „Nummer 7 und 11 und des
tikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1, auch Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38“ und
in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder Arti- die Angabe „c bis h und Nr. 6, 18, 24 und 25
kel 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit An- und des Absatzes 3 Nr. 3“ durch die Angabe
hang I Abschnitt E Teil I, eine Bekanntgabe „c bis h, Nummer 6, 18, 24 und 25, des Absat-
oder Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht zes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und
vollständig oder nicht in der vorgeschriebe- 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 3 und des
nen Weise vornimmt, Absatzes 3a“ ersetzt.
34. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b ein
Rating nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, Artikel 2
Änderung des
35. entgegen Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe c ein
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
neues Rating nicht oder nicht rechtzeitig
durchführt, § 15 Absatz 1 Satz 1 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
36. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni
mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 1, 2 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie
Buchstabe a, b, c, d oder e, Absatz 4 Unter- folgt geändert:
absatz 1 oder Absatz 5 oder Teil II Absatz 1, 2
oder 3 nicht sicherstellt, dass ein Rating ent- 1. In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf Grund des“
sprechend den genannten Anforderungen die Angabe „§ 17 Absatz 4 und 5,“ eingefügt.
präsentiert wird, 2. In Nummer 9 wird am Ende das Wort „oder“ gestri-
chen.
37. entgegen Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung
mit Anhang I Abschnitt D Teil I Absatz 3 eine 3. In Nummer 10 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän- wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt
dig oder nicht rechtzeitig erteilt, und das Wort „oder“ angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 789
4. Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ange- 5. In dem Satzteil nach der neuen Nummer 11 werden
fügt: die Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9 und 10“ durch die
„11. durch eine Bekanntmachung nach Artikel 24 Wörter „Nummern 1, 2, 4, 7, 9, 10 und 11“ ersetzt.
Absatz 1 Buchstabe e, auch in Verbindung mit
Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Artikel 3
(EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parla-
Inkrafttreten
ments und des Rates vom 16. September 2009
über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
17.11.2009, S. 1)“. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Juni 2010
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Jens Böhrnsen
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
Verordnung
über das Verfahren zur Bestimmung der
Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
(Artikel 115-Verordnung – Art115V)
Vom 9. Juni 2010
Auf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115- toinlandsprodukt, wenn das Bruttoinlandsprodukt um
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) ein Prozent vom Produktionspotential abweicht. Sie er-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein- rechnet sich als die mit den Bundesanteilen an den
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft konjunkturabhängigen Einnahmen und Ausgaben des
und Technologie: gesamtstaatlichen Haushalts gewichtete Summe der
Teilelastizitäten der gesamtstaatlichen Budgetsensitivi-
§1 tät, die auch in dem Verfahren zur Haushaltsüber-
Gegenstand der Verordnung wachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und
Wachstumspakt verwendet wird.
Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunk-
turkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaus- (4) Datengrundlage für die Ermittlung der Konjunk-
halts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen turkomponente sind die Angaben der Volkswirtschaft-
zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes lichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundes-
sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 amtes sowie die jeweils aktuelle gesamtwirtschaftliche
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes. Vorausschätzung der Bundesregierung für die kurze
und die mittlere Frist.
§2
§3
Ermittlung der
Konjunkturkomponente Ermittlung der
bei der Haushaltsaufstellung Konjunkturkomponente
nach Haushaltsabschluss
(1) Die Konjunkturkomponente bei der Haushaltsauf-
stellung (§ 2 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit Bei der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf
§ 5 des Gesetzes) wird durch Multiplikation der nach dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für
Absatz 2 bestimmten Produktionslücke mit der nach die Errechnung der zulässigen Kreditaufnahme die
Absatz 3 bestimmten Budgetsensitivität errechnet. Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haus-
halt zugrunde zu legen (Konjunkturkomponente nach
(2) Zur Ermittlung der Produktionslücke als Differenz
Haushaltsabschluss). Dazu wird die zum Zeitpunkt der
zwischen Bruttoinlandsprodukt und Produktionspoten-
Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunktur-
tial (§ 5 Absatz 2 des Gesetzes) wird das Produktions-
komponente an die tatsächliche Wirtschaftsentwick-
potential geschätzt, das dem bei Normalauslastung der
lung angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haus-
Produktionsfaktoren erreichbaren Bruttoinlandsprodukt
haltsaufstellung ermittelte Produktionslücke für das
entspricht. Die Schätzung erfolgt in Übereinstimmung
betreffende Haushaltsjahr korrigiert wird. Die Korrektur
mit dem im Rahmen der Haushaltsüberwachung nach
erfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeit-
dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt an-
punkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statis-
gewandten Verfahren mit Hilfe einer gesamtwirtschaft-
tischen Bundesamt festgestellten und der zum Zeit-
lichen Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas.
punkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Verände-
Über die Produktionsfunktion ergibt sich das Produk-
rung des Bruttoinlandsprodukts.
tionspotential als Kombination aus den normal ausge-
lasteten Produktionsfaktoren Arbeit und Kapitalstock,
multipliziert mit dem Trend der totalen Faktorproduk- §4
tivität als Maß für den technischen Fortschritt bei Nor- Ermittlung der
malauslastung. Konjunkturkomponente
(3) Die Budgetsensitivität (§ 5 Absatz 3 des Geset- bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz
zes) erfasst die konjunkturbedingte Veränderung des Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3
Finanzierungssaldos des Bundes in Relation zum Brut- des Gesetzes wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 791
stellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an aufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlands-
die zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der produkts im Haushaltsjahr korrigiert wird.
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr
angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsauf- §5
stellung ermittelte Produktionslücke um die Differenz Inkrafttreten
zwischen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nach-
tragshaushalts und der zum Zeitpunkt der Haushalts- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
Zweite Verordnung
zur Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Vom 15. Juni 2010
Auf Grund des § 18 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der
Finanzen:
Artikel 1
Die Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 65 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes
(Heimaturlaubsverordnung – HUrlV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Zusatzurlaub
Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen
Dienstorten sowie an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen
Lebens- und Arbeitsbedingungen erhalten jährlich bis zu 18 zusätzliche
Urlaubstage.“
3. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „einem Jahr“ durch die Wörter „sechs
Monaten“ ersetzt.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Berlin, den 15. Juni 2010
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 793
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 15. Juni 2010
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Num-
mer 1, 3 und 6 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 „1.2.1.9 Festuca filiformis Haar-Schaf-
und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Pourr. schwingel
Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), 1.2.1.9.a Festuca ovina L. Schafschwingel
die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- 1.2.1.9.b Festuca trachy- Raublättriger Schaf-
den sind, verordnet das Bundesministerium für Ernäh- phylla schwingel“.
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: (Hack.) Krajina
5. Nummer 1.2.1.10 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
Änderung „1.2.1.10 Festuca pratensis Wiesenschwingel“.
der Verordnung über das Huds.
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
6. Nummer 1.2.1.11a wird wie folgt gefasst:
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeich-
nis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be- „1.2.1.11a xFestulolium Asch. Festulolium
kanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), & Graebn. (Hybriden aus der
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März Kreuzung einer Art
2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie der Gattung Fes-
folgt geändert: tuca mit einer Art
der Gattung
1. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst: Lolium)“.
„1.1.1 Avena nuda L. Nackthafer 7. Nummer 1.2.1.15 wird wie folgt gefasst:
1.1.1.a Avena sativa L. Saathafer, Hafer
(einschließlich (einschließlich „1.2.1.15 Phleum nodo- Zwiebellieschgras,
Avena byzantina K. Mittelmeerhafer) sum L. Knollentimothe“.
Koch)
8. Nummer 1.2.2.3 wird wie folgt gefasst:
1.1.1.b Avena strigosa Rauhafer“.
Schreb. „1.2.2.3 Lupinus angusti- Blaue Lupine,
folius L. Schmalblättrige
2. Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt ge- Lupine“.
fasst:
9. Nummer 1.2.2.7 wird wie folgt gefasst:
„1.1.4 xTriticosecale Triticale
Wittm. ex A. Camus (Hybriden aus der „1.2.2.7 Medicago x varia Bastardluzerne,
Kreuzung einer Art T. Martyn Sandluzerne“.
der Gattung Triti-
cum mit einer Art 10. Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
der Gattung Secale)
„1.3.1 Brassica juncea (L.) Sareptasenf“.
1.1.5 Triticum aesti- Weichweizen“. Czern.
vum L.
11. Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
3. Nummer 1.2.1.6 wird wie folgt gefasst:
„1.3.3 Brassica nigra (L.) Schwarzer Senf“.
„1.2.1.6 Arrhenatherum Glatthafer“. W. D. J. Koch
elatius (L.)
P. Beauv. ex J. Presl 12. Nummer 1.3.9 wird wie folgt gefasst:
& C. Presl
„1.3.9 Papaver somnife- Schlafmohn, Mohn
4. Nummer 1.2.1.9 wird wie folgt gefasst: rum L. außer für Zier-
zwecke“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/74/EG der
Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien Artikel 2
66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates
hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissen- Änderung der Saatgutverordnung
schaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung be- Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
stimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG,
66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu-
technischer Erkenntnisse (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40). letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010
(BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt ge- g) In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe
ändert: „85“ der Fußnotenhinweis „7)“ eingefügt.
1. In § 2a werden das Wort „Hafer“ durch die Wörter h) Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 an-
„Nackthafer, Hafer, Rauhafer“ und die Wörter „Blauer gefügt:
Lupine“ durch die Wörter „Blauer Lupine, Schmal-
blättriger Lupine“ ersetzt. „7 ) Für Sorten von Zuckermais „super sweet“ beträgt die Min-
destkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.“
2. In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die
Wörter „Blaue Lupine“ durch die Wörter „Blaue Lu- 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
pine, Schmalblättrige Lupine“ ersetzt. a) Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4
3. Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst: und 4.4a ersetzt:
„4.1 Sommergetreide“.
„4.4 Sojabohne 30 1 000
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird 4.4a Sonnenblume 25 1 000“.
jeweils das Wort „Hafer“ durch die Wörter „Nackt-
hafer, Hafer, Rauhafer“ ersetzt. b) In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10
Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe „25“
b) In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter jeweils durch die Angabe „30“ ersetzt.
„Blauer Lupine“ durch die Wörter „Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine“ ersetzt. c) In den Nummern 3.2a Spalte 2 und 6.9 Spalte 2
wird die Angabe „20“ jeweils durch die Angabe
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
„30“ ersetzt.
a) In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1
Fußnote 1 wird jeweils das Wort „Hafer“ durch 7. Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „Nackthafer, Hafer, Rauhafer“ ersetzt. „4 ) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von
b) In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Ka- Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hin-
weis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ anzugeben. Bei Saatgut von
tegorie Z-1 betreffenden Angabe „92“ und der die Zuckermais „super sweet“ ist auf dem Etikett zusätzlich der Hin-
Kategorie Z-2 betreffenden Angabe „85“ jeweils weis „Mindestkeimfähigkeit 80 %“ anzugeben.“
der Fußnotenhinweis „6)“ eingefügt.
c) In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter Artikel 3
„Hafer, die amtlich als vom Typ „Nackthafer“ ein- Neubekanntmachung
gestuft sind, durch die Wörter „Nackthafer und
Nacktgerste“ ersetzt. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
d) In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort „Schaf-
Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutver-
schwingel“ durch die Wörter „Haar-Schafschwin-
kehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom In-
gel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwin-
krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
gel“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
e) In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1
Fußnote 6 werden jeweils die Wörter „Blaue Lu- Artikel 4
pine“ durch die Wörter „Blaue Lupine, Schmal-
blättrige Lupine“ ersetzt. Inkrafttreten
f) In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„12“ durch die Angabe „15“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 795
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2010 – PKHB 2010)
Vom 10. Juni 2010
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozess-
ordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 180 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 395 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der
Zivilprozessordnung), 276 Euro.
Berlin, den 10. Juni 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Vom 8. Juni 2010
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 5 Absatz 4 Nummer 1 muss wie folgt lauten:
„1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen auf-
bereiten,
b) Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche
unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
c) die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
d) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschrif-
ten des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur
Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise
begründen kann;“.
Bonn, den 8. Juni 2010
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Andreas Heym
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 2010 795
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2010 – PKHB 2010)
Vom 10. Juni 2010
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozess-
ordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 180 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 395 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der
Zivilprozessordnung), 276 Euro.
Berlin, den 10. Juni 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Berichtigung
der Verordnung über die
Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
Vom 8. Juni 2010
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 5 Absatz 4 Nummer 1 muss wie folgt lauten:
„1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen auf-
bereiten,
b) Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche
unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
c) die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
d) Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen
und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschrif-
ten des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur
Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit
sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise
begründen kann;“.
Bonn, den 8. Juni 2010
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Andreas Heym