752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Siebente Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Vom 2. Juni 2010
Auf Grund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b des bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Enzy-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der me“ die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 6
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 Absatz 4 Buchstabe c Dreifachbuchstabe iii
(BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für der Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils gel-
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im tenden Fassung“ eingefügt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- 2. § 6 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
schaft und Technologie:
a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Semikolon
Artikel 1 ersetzt.
Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember „3. müssen Enzyme im Sinne des Artikels 6 Ab-
1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der satz 6 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie
Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) 2000/13/EG, der durch Artikel 21 Nummer 2
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Euro-
1. § 5 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates vom
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme
und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG
„Zutat ist jeder Stoff, einschließlich der Zusatz- des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
stoffe sowie der Enzyme im Sinne des Artikels 6 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97
20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvor- (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) eingefügt
schriften der Mitgliedstaaten über die Etikettie- worden ist, nach Maßgabe dieser Vorschrift
rung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie mit der Bezeichnung einer der Klassen der in
die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, Anlage 2 aufgeführten Zutaten gefolgt von ih-
S. 29) in der jeweils geltenden Fassung, der bei rer Verkehrsbezeichnung angegeben werden.“
der Herstellung oder Zubereitung eines Lebens-
mittels verwendet wird und – wenn auch mög- 3. Dem § 10a wird folgender Absatz 13 angefügt:
licherweise in veränderter Form – im Enderzeugnis „(13) Lebensmittel, die bis zum 11. Juni 2010
vorhanden bleibt.“ nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekenn-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zeichnet worden sind, dürfen weiter in den Verkehr
gebracht werden.“
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Enzy-
me“ die Wörter „nach Maßgabe des Artikels 6
Absatz 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe ii der Artikel 2
Richtlinie 2000/13/EG in der jeweils geltenden Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Fassung“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 753
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(21. RSA-ÄndV)
Vom 4. Juni 2010
Auf Grund des § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2, 2a, „Für die Ermittlung der Zuweisungen zur Deckung
4 und 6 und des § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung der standardisierten Leistungsausgaben der Kran-
mit Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kenkassen für den Bereich der Schutzimpfungen
– Gesetzliche Krankenversicherung –, von denen nach der Verordnung über die Leistungspflicht der
§ 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num- gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimp-
mer 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe bb und Num- fungen gegen die neue Influenza A(H1N1) vom
mer 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 178 Buchstabe h 19. August 2009 (BAnz. S. 2889) ist § 37 Absatz 4
Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 26. März 2007 entsprechend anzuwenden.“
(BGBl. I S. 378) geändert und Nummer 2a durch Ar-
3. In § 32 Satz 2 wird die Angabe „15. August“ durch
tikel 1 Nummer 178 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc
die Angabe „31. August“ und die Angabe „15. Febru-
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ein-
ar“ durch die Angabe „28. Februar“ ersetzt.
gefügt worden ist und von denen § 268 Absatz 3
Satz 13 zuletzt durch Artikel 15 Nummer 11a Buch- 4. § 39 wird wie folgt geändert:
stabe d und Satz 14 zuletzt durch Artikel 15 Num- a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
mer 11a Buchstabe e des Gesetzes vom 17. Juli 2009 fügt:
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit: „Die Summe der monatlichen Zuweisungen an
alle Krankenkassen entspricht einem Zwölftel
des Wertes nach § 40 Absatz 1 Nummer 1. Für
Artikel 1
das Jahr 2010 ist der Wert nach § 40 Absatz 1
Änderung der Nummer 1 nach Maßgabe des § 40 Absatz 3
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Satz 1 zu erhöhen.“
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 5 des aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 410) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „Das Bundesversicherungsamt berechnet für
das jeweilige Ausgleichsjahr für alle Kranken-
1. § 30 wird wie folgt geändert: kassen jeweils
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) bis zum 15. April des Ausgleichsjahres,
aa) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein b) bis zum 15. Oktober des Ausgleichsjahres
Komma ersetzt. sowie
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt: c) bis zum 15. April des auf das Ausgleichs-
jahr folgenden Jahres
„10. die Diagnosen nach § 295 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches die vorläufige Höhe der Zuweisungen nach
Sozialgesetzbuch für die Berichtsjahre Absatz 2 neu unter Berücksichtigung der ak-
2008 und 2009 sowie die Kalendertage, tuellen Datenmeldung nach § 32 und teilt
für die Krankengeld nach den §§ 44 diese den Krankenkassen mit.“
und 45 des Fünften Buches Sozialge- bb) In Satz 6 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
setzbuch gezahlt wird.“ Angabe „Satz 2“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 6“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
durch die Angabe „Nummer 1 bis 6 sowie 8 und 9“
„Für das Ausgleichsjahr 2010 erfolgt zusätz-
ersetzt.
lich bis zum 15. Juli 2010 eine Neuberech-
2. Dem § 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: nung nach Satz 1, 4 und 5.“
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
5. Nach § 41 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein- die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
gefügt: worden ist, wird aufgehoben.
„Für Krankenkassen, die in dem auf das Ausgleichs-
jahr folgenden Jahr miteinander vereinigt worden Artikel 3
sind, kann das Bundesversicherungsamt im Einver-
nehmen mit dem Spitzenverband Bund der Kranken- Inkrafttreten
kassen eine gemeinsame Berechnung vornehmen.“ (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts
Artikel 2 Abweichendes bestimmt ist.
Weitere Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2010 in Kraft.
§ 31 Absatz 4 Satz 9 und 10 der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
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Erste Verordnung
zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
Vom 8. Juni 2010
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 7 2. für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes
und 13 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und und Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des
Absatz 2 Satz 1 sowie § 2b Absatz 1 des Atomgeset- Atomgesetzes, sofern
zes, von denen § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch a) der Kernbrennstoff aus der Einrichtung zur
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom Aufbewahrung oder der Anlage in Stilllegung
3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636) und § 54 Absatz 1 Satz 1 entfernt wurde und
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2365) geändert sowie b) das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen
§ 2b durch Artikel 70 Nummer 1 des Gesetzes vom radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fa-
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) eingefügt worden ist, che und bei umschlossenen radioaktiven
verordnet die Bundesregierung: Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Frei-
grenzen nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der
Artikel 1 Strahlenschutzverordnung beträgt.“
Änderung der Atomrechtlichen 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und „Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb ei-
Meldeverordnung vom 14. Oktober 1992 (BGBl. I ner Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes
S. 1766), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der An-
vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) geändert worden lage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur
ist, wird wie folgt geändert: Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Atomgesetzes einen kerntechnischen Sicher-
heitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und
„§ 1 dessen Vertreter schriftlich zu bestellen.“
Anwendungsbereich b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 „(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwen-
Absatz 1 des Atomgesetzes. den sind:
(2) Für Aufbewahrungen nach § 6 des Atomge- 1. Absatz 1 Satz 2 und 3,
setzes und für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Ab-
satz 3 des Atomgesetzes gelten die §§ 6 bis 8, § 9 2. die Absätze 2 und 3 sowie
Absatz 2 und § 12. 3. die §§ 3 bis 5 und § 10.“
(3) Diese Verordnung gilt nicht: 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
1. für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, fügt:
deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer „(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche
Dauerleistung nicht überschreitet, sowie Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit (2) Können innerhalb der Frist für die schriftliche
direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.“ Meldung mittels Meldeformular nicht alle erforder-
4. § 6 wird wie folgt geändert: lichen Angaben gemacht werden, ist die Meldung
als vorläufig zu kennzeichnen. Sobald die fehlen-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 oder den Daten bekannt sind, ist der Aufsichtsbehörde
Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 oder § 7 eine vervollständigte und als endgültig gekenn-
Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt. zeichnete Meldung vorzulegen. Die endgültige Mel-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Anlagen 1 dung ist spätestens zwei Jahre nach der vorläufi-
und 2“ durch die Wörter „in den Anlagen 1 bis 5“ gen Meldung vorzulegen, es sei denn, die Auf-
ersetzt. sichtsbehörde hat wegen fehlender Daten einer
späteren Vorlage zugestimmt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: (3) Die Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Kategorien und die Zuordnung zu den in
„(2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung
den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien
ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde
ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung
auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt
bekannten Tatsachen vorzunehmen. Die Meldefrist
festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu
beginnt, sobald der Meldepflichtige Kenntnis der
Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt
Tatsachen erlangt, die objektiv die Meldepflicht be-
sind.“
gründen.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
(4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere
5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „seine der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen
Ursachen und Auswirkungen, seine Behebung“ Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle er-
durch die Wörter „dessen Ursachen und Auswir- füllten Meldekriterien anzugeben; in den Fällen des
kungen, die Behebung der Auswirkungen“ ersetzt. Absatzes 2 spätestens in der endgültigen schrift-
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: lichen Meldung.
„§ 7a (5) Sind die anzugebenden Meldekriterien meh-
reren Kategorien nach Absatz 1 Satz 1 zugeordnet,
Elektronische Kommunikation
richten sich Form und Frist der Meldung nach der
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente Kategorie mit der kürzesten Meldefrist.
ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem
Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang (6) Zu einem meldepflichtigen Ereignis gehören
hierfür eröffnet wurde. auch:
(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen 1. alle Ereignisse, die durch das erste Ereignis ver-
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur ursacht werden (Folgeereignisse) sowie
Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher- 2. alle gleichartigen Ausfälle, Schäden, Funktions-
heit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zu- störungen oder Befunde an gleichartigen Ein-
gänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren richtungen, Systemen oder Anlagenteilen, die
anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik bei Untersuchungen zu diesem Ereignis festge-
entsprechen.“ stellt werden.
7. § 8 wird wie folgt gefasst: (7) Stellt sich nach Kenntnis aller relevanten Tat-
„§ 8 sachen heraus, dass ein gemeldetes Ereignis nicht
meldepflichtig war, teilt der Meldepflichtige dies der
Meldeverfahren
Aufsichtsbehörde unter Angabe der hierfür maß-
(1) Meldepflichtige Ereignisse sind zu melden geblichen Tatsachen schriftlich mit.“
1. Kategorie S: unverzüglich nach Kenntnis fern- 8. In der Überschrift des § 10 wird das Wort „Überwa-
mündlich und schriftlich durch fernmeldemäßige chung“ durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.
Übertragung; spätestens am fünften Werktag
nach Kenntnis Ergänzung und erforderlichenfalls 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Berichtigung der Meldung mittels Meldeformu- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
lar;
„1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
2. Kategorie E: spätestens 24 Stunden nach in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
Kenntnis fernmündlich und schriftlich durch § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbin-
fernmeldemäßige Übertragung; spätestens am dung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6,
fünften Werktag nach Kenntnis Ergänzung und oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder
erforderlichenfalls Berichtigung der Meldung Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
mittels Meldeformular; vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine
3. Kategorie N: spätestens am fünften Werktag Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
nach Kenntnis mittels Meldeformular; oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
4. Kategorie V: spätestens am zehnten Werktag oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
nach Kenntnis mittels Meldeformular.
b) Nummer 1a wird aufgehoben.
Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anordnungen
über die Meldung treffen. 10. § 13 wird aufgehoben.
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11. Die Anlagen 1 bis 3 werden durch folgende Anlagen 1 bis 5 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 6 und § 8)
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Vo r b e m e r k u n g
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerb-
lichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben
werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekri-
terien sinngemäß anzuwenden.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
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– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-
heitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Ne-
bensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von
Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmig-
ten Betriebsvorschriften festgelegt.
Kriterium E 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den
genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 759
– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschließlich zur Beherrschung von Not-
standsfällen vorgesehen ist.
Kriterium N 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
steht.
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System
oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Notstandsfällen
vorgesehen ist.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in leittechnischen Einrichtungen,
die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-
den behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben
werden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern
das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
teil,
– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die
Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-
gleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-
tem eingesetzt wird.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
schutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium S 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-
ßung:
– nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausge-
nommen Siedewasserreaktoren (SWR)),
– Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt
(ausgenommen SWR),
– Nichtöffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.
Kriterium E 2.1.4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden
Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschlie-
ßung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,
– Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung im Anforde-
rungsfall,
– Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),
– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,
– Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicher-
heitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.
Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.
Kr i t e r i u m N 2 . 1 . 4
Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil
betroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig
schließt oder zum Schließen gebracht wird,
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
– Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben
ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt
oder zum Schließen gebracht wird,
– nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn
dieses, bevor das Abblase-Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den
Sicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,
– Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Ab-
blaseleitung erfolgt,
– nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung
des Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
teil.
Kriterium E 2.1.5
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckfüh-
render Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frisch-
dampf- und Speisewassersystems.
Kriterium N 2.1.6
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-
schließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-
tigen System oder Anlagenteil.
Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser
Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-
terium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium S 2.2.1
Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.
Nicht zu melden sind:
– das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),
– Fehlanregungen von Schutzaktionen,
– Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum Beispiel Fehlöffnen einer
Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).
Kriterium E 2.2.1
Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert,
an einem der folgenden Systeme:
– Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Be-
reiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,
– Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen die-
sen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,
– am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsab-
schnitten.
Kriterium N 2.2.1
Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer
– Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitätsführenden System,
– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren Absperrar-
matur,
– Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur,
sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.
Nicht zu melden sind:
– einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden Umschließung,
– Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckführenden Umschließung,
– Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckführen-
den Umschließung,
– Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im Turbinenbereich.
Kriterium E 2.2.2
Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.
Kriterium E 2.2.3
– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 761
– Zerlegen einer Schwungmasse,
– Brechen einer Rohrleitung,
wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems
oder Anlagenteils kommen kann.
Kriterium N 2.2.3
Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund
dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
– unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge
– eines Verlustes der Unterkritikalität oder
– einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).
Kriterium E 2.4.1
Absturz
– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbehälter oder den
Reaktorraum,
– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer grö-
ßeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weni-
ger) nicht absperrbaren Leckage,
– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-
lagenteil befindet.
Kriterium N 2.4.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von
Brennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Hand-
habungseinrichtung.
2.5 Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung.
Kriterium N 2.5.1
Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.
Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-
gen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.
Kriterium N 2.5.2
Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
– in der Druckführenden Umschließung oder
– in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden
größeren Umfangs hervorgerufen werden kann.
Kriterium N 2.5.3
Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-
gen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung
oder Komponente.
Kriterium N 2.5.4
Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Kriterium N 2.5.5
Ausfall von
– mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder
– 50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.
Kriterium N 2.5.6
Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigen-
bedarfsversorgung.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.
Nicht zu melden sind:
– Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),
– betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.
Kriterium N 2.5.8
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
Kriterium N 2.5.9
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,
– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-
einrichtung angefordert wird.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-
den erfordert.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in
einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 763
Anlage 2
(zu § 6 und § 8)
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
Inhaltsverzeichnis
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen
Systemen oder Anlagenteilen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch
wichtiger Systeme
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zustän-
digen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder
Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-
wirkt oder wenn dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die
Anlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus
sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall
– einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder
– einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung der Anlage oder der Teilan-
lage, sofern eine entsprechende Komponente oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung verwendet wird.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner leittechnischer Bauteile in den zur Störfallbeherrschung erforderlichen leittechnischen Ein-
richtungen der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, in-
nerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 765
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-
halb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, für das in den genehmigten Betriebsvor-
schriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht
nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die
die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kri-
terium N 2.1.2 zu melden ist.
Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik
oder des Betriebes.
Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4
Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung1).
Kriterium N 2.1.5
Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die
Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.
Kriterium S 2.1.6
Kritikalitätsereignis.
Kriterium E 2.1.6
Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.
Kriterium N 2.1.6
Ereignis, das die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikali-
tätssicherheit verletzt hat.
Kriterium N 2.1.7
Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioakti-
ver Stoffe auf dem Betriebsgelände.
Kriterium N 2.1.8
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
Kriterium N 2.1.9
Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die
ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim beste-
henden Betrieb haben kann.
Kriterium V 2.1.10
Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage,
der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.
Kriterium V 2.1.11
Ereignis bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße
Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben
kann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last).
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme
Kriterium S 2.2.1
Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die
Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.
Kriterium E 2.2.1
Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicher-
heitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des
Anlagenbetriebes erfordert.
1
) Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer
Rohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden
Systems oder Anlagenteils.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an
– Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Behältern der nicht aktivitätsführenden Systeme und An-
lagenteile,
– Dichtungen und Flanschen aktivitätsführender Systeme und Anlagenteile.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung aus-
wirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Be-
trieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die An-
lage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.
3 . 2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz
einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten
ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen
ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz
einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der
Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz ei-
ner schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies
nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 767
Anlage 3
(zu § 6 und § 8)
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes
zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den
sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Vo r b e m e r k u n g
Die in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwie-
gend Forschungszwecken dienen, unterscheiden sich sowohl in ihrem Gefährdungspotenzial als auch in zu
ihrem Sicherheitssystem gehörenden Einrichtungen sowie in der Anzahl von Redundanzen sicherheitstech-
nisch wichtiger Systeme oder Anlagenteile zum Teil deutlich voneinander. Für eine einheitliche Anwendung der
einzelnen Meldekriterien in diesen Anlagen ist eine anlagenspezifische Konkretisierung erforderlich.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet, oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicher-
heitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
Kriterium S 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl
von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den geneh-
migten Betriebsvorschriften festgelegt.
Kriterium E 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den
genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 769
– Vollständiger Ausfall einer Sicherheitseinrichtung, die für die Dichtheit des Gebäudes, welches den
Reaktor umschließt, erforderlich ist.
Kriterium N 2.1.1
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und
Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung
steht.
– Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System
oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.
– Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Ereignissen mit
sehr geringer Eintrittswahrscheinlichkeit (Einwirkungen von außen oder von innen) vorgesehen ist.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:
– einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem und in leittechnischen Einrichtungen,
die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stun-
den behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden behoben
werden, oder deren Ausfälle, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das Er-
eignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler
– am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagen-
teil,
– an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die
Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen und in ver-
gleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Sys-
tem eingesetzt wird.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
schutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Nichtöffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einem sonstigen sicherheitstechnisch wich-
tigen System oder Anlagenteil.
Kriterium E 2.1.5
Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten
– beim Reaktorkern,
– beim Primärkühlsystem bzw. Reaktorbecken,
– bei dem Gebäude, welches das Primärkühlsystem umschließt,
– bei einer Experimentiereinrichtung, bei deren Versagen Auswirkungen auf den Reaktor und dessen
Sicherheitseinrichtungen sowie sonstige sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile
nicht auszuschließen sind, sowie
– beim Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.
Kriterium N 2.1.6
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (ein-
schließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichti-
gen System oder Anlagenteil.
Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser
Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kri-
terium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium S 2.2.1
Leckage am Primärkühlsystem, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt. Nicht zu melden sind Fehl-
anregungen von Schutzaktionen oder Leckagen bei Schwimmbadreaktoren.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Kriterium E 2.2.1
– Bruch oder Riss mit Leckage im Primärkühlsystem, einschließlich des Primärwärmetauschers, oder am
Reaktorbecken oder Reaktorbehälter, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage
erfordert.
– Leckage über Leitungen, bei denen auf Grund ihrer Einbindung der Primärkühlmittelverlust mit oder
ohne Nachspeisung grundsätzlich so begrenzt ist, dass die ausreichende Kühlfähigkeit des Reaktors
sichergestellt bleibt. Nicht zu melden sind Leckagen bei Training, Research, Isotopes, General Atomic
Reaktoren (TRIGA-Reaktoren).
– Leckage im Sekundärkreislauf, sofern dieser sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt, und bei der
ein Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist.
Kriterium N 2.2.1
– Leckage oder Schaden an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitäts-
führenden System,
– Leckage oder Schaden an einer Umschließung des Sekundärkreislaufes, sofern dieser sicherheitstech-
nische Aufgaben wahrnimmt,
– Leckage im Sekundärkreislauf, bei der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage
erforderlich ist.
Nicht zu melden sind einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen sowie Tropfleckagen außerhalb des
Sicherheitssystems.
Kriterium E 2.2.3
– Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,
– Zerlegen einer Schwungmasse,
– Brechen einer Rohrleitung,
wenn es hierdurch zu einer Funktionsstörung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anla-
genteils kommen kann.
Kriterium N 2.2.3
Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund
dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.
2.3 Kritikalitätsstörungen
Kriterium S 2.3.1
Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.
Kriterium E 2.3.1
– Unzulässige Reaktivitätstransiente oder
– unzulässige Entnahme von Neutronen absorbierenden Stoffen.
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
Kriterium S 2.4.1
Absturz einer Last in einen der folgenden Raumbereiche:
– Reaktorbecken oder Reaktorbehälter,
– Primärkreislauf bis einschließlich erste Absperrung,
– Absetzbecken, Brennelementlagerbecken,
– Experimentiereinrichtungen,
– Strahlrohre,
mit der Folge eines Verlustes der Unterkritikalität oder einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr
als 0,3 Liter pro Sekunde).
Kriterium E 2.4.1
Absturz
– eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, in den Transport- oder Lagerbehälter oder in
das Reaktorbecken oder in den Reaktorbehälter,
– einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken, Reaktorbecken oder den Reaktorbehälter, mit
der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro
Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
– einer sonstigen Last in einen Raumbereich des Primärkreislaufes bis einschließlich der ersten Absper-
rung oder der Experimentiereinrichtungen oder der Strahlrohre, sofern die Möglichkeit eines Kühl-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 771
mittelverlustes bei Beschädigung gegeben ist, mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro
Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,
– einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder An-
lagenteil befindet.
Kriterium N 2.4.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder Lagerung eines
Brennelements oder von sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengelän-
des.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, einer Transport- oder Handhabungs-
einrichtung.
2.5 Sonstige Ereignisse
Kriterium E 2.5.1
– Vollständiger Ausfall der Primärkühlmittelpumpen (gilt nicht für TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).
– Vollständige Blockade von Kühlkanälen durch lose Teile oder Fremdkörper.
Kriterium N 2.5.1
Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärme-
tauschereinbauten.
Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformun-
gen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.
Kriterium N 2.5.2
Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
– im Reaktorbecken oder Reaktorbehälter oder im Primärkühlkreislauf oder
– in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität
oder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann.
Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremd-
körpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper
auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu
– einer Beeinträchtigung der Kühlung,
– einer Beeinträchtigung der Abschaltfunktion oder
– zu einem Brennelementschaden
hätte führen können.
Kriterium N 2.5.3
Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängun-
gen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung
oder Komponente.
Kriterium N 2.5.4
– Schäden an Primärkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
– Vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen während des nuklearen Leistungsbetriebes; bei
Schwimmbadreaktoren auch vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen kurz nach Abschaltung
des Reaktors.
Kriterium N 2.5.5
Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungs-
betriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.
Kriterium N 2.5.6
Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wich-
tigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist.
Kriterium N 2.5.7
Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.
Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,
– die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder automatisch zum Schutz der
Experimentiereinrichtungen durchgeführt wird,
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
– die eindeutig auf eine Netzstörung zurückzuführen ist (gilt nicht für Anlagen, bei denen dadurch die
elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung für die Nachwärmeabfuhr be-
einträchtigt ist),
– die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in den Betriebsvorschriften für die
„geringe Reaktorleistung“ nichts anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer Leistung
von weniger als 5 Prozent,
– die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt oder
– die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt.
Kriterium N 2.5.8
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
Kriterium N 2.5.9
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an
– einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,
– einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheits-
einrichtung angefordert wird.
Kriterium E 3.1.1
Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Grün-
den erfordert.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforder-
liche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkungen von innen in
einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung
erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände
– im Zusammenhang mit Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige
Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam
war,
– im Bereich von Experimentiereinrichtungen, die auf Grund von Ort, Art und Umfang nicht die Verfüg-
barkeit einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung beeinträchtigen konnten.
4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors
Kriterium V 4.1
Befund an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, der auf einen Auslegungsfeh-
ler oder auf eine Schwäche im Qualitätssicherungssystem hinweist.
Kriterium V 4.2
Ereignis an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil, soweit dieses Ereignis im
Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 773
Anlage 4
(zu § 6 und § 8)
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen
Einrichtungen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von
radioaktiven Stoffen
2.4 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Vo r b e m e r k u n g
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder
Anlagenteile gelten für Anlagen, die
1. der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele „Unterkritikalität“ und „Nachwär-
meabfuhr“ für den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder
2. nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel „Unterkritikalität“ nicht mehr
relevant ist,
soweit für diese eine Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes bereits erteilt wurde.
Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2
oder 3 weiterhin Anwendung.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete
Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben
überschreitet.
Kriterium E 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständi-
gen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität
– zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung führt oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Kriterium E 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
– zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen, oder
– mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr
maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekenn-
zeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.3 Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutz-
verordnung überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die
Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass
– mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verfügung steht
oder
– bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Grün-
den die Abbaumaßnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden
müssen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 775
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der
in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden,
sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den genehmigten Betriebsvorschriften
Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach
Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch
wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brand-
schutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagen-
technischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig
beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch
wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikatio-
nen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert.
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem
sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.
Kriterium N 2.2.2
– Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstech-
nisch wichtiges System oder
– Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund
dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung
eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.
2.3 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
Kriterium N 2.3.1
– Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder An-
lagenteils geführt hat oder hätte führen können.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stof-
fen innerhalb des Anlagengeländes.
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-
habungseinrichtung.
2.4 Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.4.1
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
Kriterium N 2.4.2
Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicher-
heitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.
Kriterium N 2.4.3
Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheits-
funktion.
Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis
durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind.
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist,
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-
exposition“ verletzt wurde und
– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-
sorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutz-
ziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
3.2 Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,
– bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlen-
exposition“ verletzt wurde und
– der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu be-
sorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige
Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss
radioaktiver Stoffe“ oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition“ verletzt wurde oder dies zu
besorgen ist.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in
einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicher-
heitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder
Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden
und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 777
Anlage 5
(zu § 6 und § 8)
Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse
bei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.2 Kontamination
1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Technik und Betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen
Systemen oder Einrichtungen
2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
2.3 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
Vo r b e m e r k u n g
Die Meldekriterien gelten für die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach § 6 des Atomgesetzes. Erfasst sind
daher sowohl die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen als auch die Aufbewahrung von verfestigten hochradio-
aktiven Spaltproduktlösungen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Tätigkeiten einschließlich der
innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlen-
schutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
1.1 Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stun-
den freigesetzte Aktivität zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1
Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt.
Kriterium E 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität
zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlen-
schutzverordnung betragen.
Kriterium N 1.1.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.1.1 oder E 1.1.1 fällt.
Kriterium S 1.1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich
gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.1.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass
– innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich
gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stun-
den überschreitet, oder
– die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
1.2 Kontamination
Kriterium E 1.2.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III
Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel
mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
beträgt.
Kriterium N 1.2.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem
Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hun-
dertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
1.3 Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.3.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung
und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
überschreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Kriterium E 1.3.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich
– außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Ak-
tivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und
das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung über-
schreitet, oder
– außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte
nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
2. Te c h n i k u n d B e t r i e b
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Ein-
richtungen
Kriterium E 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass zur weiteren Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes
eine zusätzliche und bisher nicht in den genehmigten Handlungsanweisungen (Sicherheitsspezifikatio-
nen, Betriebs- und Prüfvorschriften) festgelegte Maßnahme ergriffen werden muss.
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicher-
heitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle
– in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder inner-
halb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben
werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
– der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen für einen
begrenzten Zeitraum zulässig sind, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
– geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Aus-
fall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Kriterium N 2.1.2
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstech-
nisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
– Auslösung eines Druckschalters der Dichtungssysteme der Transport- oder Lagerbehälter.
– Auslösung eines Druckschalters, die nicht auf Undichtigkeiten der Deckeldichtungen zurückzuführen
ist, es sei denn, der Mangel an dem Druckschalter kann innerhalb der in den genehmigten Betriebs-
vorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeit behoben werden.
2.2 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung oder Transport
Kriterium E 2.2.1
– Absturz eines Behälters, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltproduktlösungen beladen ist.
– Absturz einer schweren Last auf einen Behälter, der mit Kernbrennstoffen oder verfestigten Spaltpro-
duktlösungen beladen ist.
Kriterium N 2.2.1
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung eines Transport-
oder Lagerbehälters.
– Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Handhabung einer Last.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 779
– Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Hand-
habungseinrichtung.
2.3 Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.3.1
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder
des Betriebes.
Kriterium N 2.3.2
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
Kriterium N 2.3.3
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
3. Einwirkungen von außen und interne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein
Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung
auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern die Auf-
bewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschrif-
ten festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
3.2 Einrichtungsinterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbrin-
gend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen, sofern die Aufbewahrung nach § 6 des Atomgesetzes nur mit einer zu-
sätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder
sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Stoffe mit
einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vor-
handen sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instand-
haltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung
bei der Brandbekämpfung wirksam war.“
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverord-
nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010 781
Anordnung
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
über die Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
(BMVBS-Delegationsanordnung – BMVBSDelegatAnO)
Vom 25. Mai 2010
Nach § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestands-
Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinar- beamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besol-
gesetzes sowie § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Ab- dungsgruppen A 2 bis A 16.
satz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- II.
lung an: Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetter-
dienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbe-
Abschnitt A reich folgende Zuständigkeiten übertragen:
Übertragung von Zuständigkeiten 1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol-
auf dem Gebiet des Disziplinarrechts dungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2:
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis
I. zum Höchstmaß festzusetzen,
Den Leiterinnen und Leitern b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und
– der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, c) die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs-
– der Bundesanstalt für Straßenwesen, bescheiden,
– des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro- 2. die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestands-
graphie, beamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besol-
dungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.
– des Kraftfahrt-Bundesamts,
– des Luftfahrt-Bundesamts, Abschnitt B
– der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung, Übertragung von Zuständigkeiten
– der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung, in Widerspruchsverfahren in
beamtenrechtlichen Angelegenheiten
– des Bundesamts für Güterverkehr,
– der Bundesanstalt für Gewässerkunde, I.
– der Bundesanstalt für Wasserbau, Die Befugnis, über Widersprüche gegen beamten-
rechtliche Maßnahmen zu entscheiden, wird
– des Eisenbahn-Bundesamts,
– den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
– des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung,
– der Bundesanstalt für Gewässerkunde,
– des Havariekommandos,
– der Bundesanstalt für Wasserbau,
– der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bun-
– dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
desamt und
graphie,
– des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung – dem Deutschen Wetterdienst,
werden jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich – dem Kraftfahrt-Bundesamt,
folgende Zuständigkeiten übertragen:
– dem Bundesamt für Güterverkehr,
1. gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besol-
dungsgruppen A 2 bis A 16: – dem Eisenbahn-Bundesamt,
– der Bundesanstalt für Straßenwesen,
a) die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis
zum Höchstmaß festzusetzen, – dem Luftfahrt-Bundesamt,
b) die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und – der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
c) die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchs- – der Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
bescheiden, – dem Havariekommando,
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2010
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
– dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, Abschnitt D
– der Dienststelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bun- Vorbehaltsklausel
desamt und
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
– dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
entwicklung behält sich vor, Zuständigkeiten nach den
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertra- Abschnitten A bis C dieser Anordnung in besonderen
gen. Fällen selbst auszuüben.
II.
Abschnitt E
Der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH wird die Be-
fugnis übertragen, über Widersprüche der bei ihr täti- Übergangsregelung
gen Beamtinnen und Beamten des Luftfahrt-Bundes- Für Widersprüche und Klagen, die vor dem Inkraft-
amts gegen von ihr getroffene beamtenrechtliche Maß- treten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es
nahmen zu entscheiden. bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Abschnitt C
Abschnitt F
Vertretung bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Vertretung des Dienstherren bei Klagen aus dem Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
Beamtenverhältnis wird den unter Abschnitt B I. ge- lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Delegationsanord-
nannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser nung BMVBW vom 6. Februar 2002 (BGBl. I S. 746), die
Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche durch die Anordnung vom 10. Januar 2003 (BGBl. I
zuständig sind. S. 127) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 25. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Klaus-Dieter Scheurle