724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Verordnung
zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs,
der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO)
Vom 7. Juni 2010
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Num- 30.4.2004, S. 114, L 351 vom 26.11.2004, S. 44),
mer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr.
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung 1177/2009 der Kommission der Europäischen
vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), die jeweils zuletzt Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden
S. 790) geändert worden sind, verordnet die Bundes- ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt
regierung: nicht für
a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kate-
Artikel 1 gorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren
Änderung der Vergabeverordnung Code nach der Verordnung (EG) Nr.
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekannt- 2195/2002 des Europäischen Parlaments
machung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die und des Rates vom 5. November 2002 über
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Septem- das Gemeinsame Vokabular für öffentliche
ber 2009 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16.12.2002,
wie folgt geändert: S. 1), geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 213/2008 der Kommission der Euro-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: päischen Gemeinschaft vom 28. November
„§ 1 2007 (ABl. L 74 vom 15.3.2008, S. 1) (CPV-
Zweck der Verordnung Code), den CPC-Referenznummern 7524
(CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525
(1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen (CPV-Referenznummer 64221000-1) und
über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3)
öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftrags- entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kate-
werte ohne Umsatzsteuer die in § 2 geregelten gorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.
b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der
(2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 Richtlinie 2004/18/EG;
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätig- für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert
keiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Ener- nach Nummer 2;
gieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätig- 2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsauf-
keiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung träge 193 000 Euro;
vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110).“ 3. für Bauaufträge 4 845 000 Euro;
2. § 2 wird wie folgt gefasst: 4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienst-
„§ 2 leistungsauftrag führen sollen, dessen Schwel-
Schwellenwerte lenwert;
Der Schwellenwert beträgt 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert,
der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der
obersten oder oberen Bundesbehörden sowie 6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3:
vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125 000 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von
Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom
Lieferaufträgen nur für Waren, die im Anhang V Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen 7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 Nummer 1 oder 2: 80 000 Euro oder bei Losen
über die Koordinierung der Verfahren zur Ver- unterhalb von 80 000 Euro deren addierter Wert
gabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller
und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom Lose.“
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3. § 3 wird wie folgt geändert: (8) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert
des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüg-
„§ 3 lich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teil-
Schätzung des Auftragswertes“. nehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: entspricht der Wert der Summe aller Preisgelder
und sonstigen Zahlungen an Teilnehmer sowie
„Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertrags- des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der ver-
verlängerungen zu berücksichtigen.“ geben werden könnte, soweit der Auftraggeber
c) Absatz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt geän- dies in der Bekanntmachung des Auslobungs-
dert: verfahrens nicht ausschließt.
„den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung (9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung
zu entziehen.“ des Auftragswertes ist der Tag, an dem die
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bekanntmachung der beabsichtigten Auftrags-
vergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren
„(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Auf- auf andere Weise eingeleitet wird.“
trägen oder Daueraufträgen über Liefer- oder
Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schät- f) Absatz 10 wird aufgehoben.
zen 4. § 4 wird wie folgt geändert:
1. entweder auf der Grundlage des tatsäch- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen Gesamtwertes entsprechender auf-
aa) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsord-
einander folgender Aufträge aus dem voran-
nung“ durch die Wörter „Vergabe- und
gegangenen Haushaltsjahr; dabei sind vo-
Vertragsordnung“ und die Wörter „in der
raussichtliche Änderungen bei Mengen oder
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April
Kosten möglichst zu berücksichtigen, die
2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006,
während der zwölf Monate zu erwarten sind,
BAnz. S. 4368)“ durch die Wörter „in der
die auf den ursprünglichen Auftrag folgen,
Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-
oder
vember 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. De-
2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamt- zember 2009), geändert durch Bekannt-
wertes aufeinander folgender Aufträge, die machung vom 19. Februar 2010 (BAnz. Nr. 32
während der auf die erste Lieferung folgen- vom 26. Februar 2010, BAnz. S. 755)“ er-
den zwölf Monate oder während des auf die setzt.
erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres,
wenn dieses länger als zwölf Monate ist, ver- bb) Satz 2 wird aufgehoben.
geben werden.“ b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
e) Die Absätze 4 bis 9 werden wie folgt gefasst: „(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Ge-
„(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienst- genstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B
leistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben der VOL/A sind, gelten § 8 EG, § 15 EG
wird, ist Berechnungsgrundlage für den ge- Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Rege-
schätzten Auftragswert lungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Aus-
nahme von § 7 VOL/A.“
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer
Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamt- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
wert für die Laufzeit dieser Aufträge; „(5) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch Dienst-
mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten leistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A zum
der 48-fache Monatswert. Gegenstand haben, werden nach Abschnitt 2
der VOL/A vergeben, wenn der Wert der Dienst-
(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auf-
leistung nach Anhang I Teil A überwiegt.“
tragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert
aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich „(6) Beim Kauf technischer Geräte und Aus-
sind und vom Auftraggeber zur Verfügung ge- rüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung
stellt werden. vorhandener technischer Geräte und Ausrüstun-
(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder gen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestim-
eines dynamischen elektronischen Beschaf- mungen des Abschnittes 2 des Teiles A der
fungssystems wird auf der Grundlage des VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge 1. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwen-
berechnet, die während deren Laufzeit geplant dung, dass mit der Leistungsbeschreibung im
sind. Rahmen der technischen Anforderungen von
(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung den Bietern Angaben zum Energieverbrauch
aus mehreren Losen, für die jeweils ein geson- von technischen Geräten und Ausrüstungen
derter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen
Lose zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten
dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen. oder eine vergleichbare Methode zur Gewähr-
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leistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu 8. § 14 wird wie folgt gefasst:
fordern; „§ 14
2. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe An- Bekanntmachungen
wendung, dass der Energieverbrauch von (1) Die Auftraggeber geben in der Bekannt-
technischen Geräten und Ausrüstungen als machung und den Vergabeunterlagen die Anschrift
Kriterium bei der Entscheidung über den der Vergabekammer an, der die Nachprüfung ob-
Zuschlag berücksichtigt werden kann.“ liegt.
5. § 5 wird wie folgt geändert: (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der
Europäischen Union nach diesen Bestimmungen
a) In Satz 1 werden das Wort „Verdingungsord-
haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des
nung“ durch das Wort „Vergabeordnung“ und
Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auf-
die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung
tragswesen (Common Procurement Vocabulary –
vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai
CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes
2006)“ durch die Wörter „in der Fassung der
zu verwenden.
Bekanntmachung vom 18. November 2009
(BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)“ ersetzt. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis
b) Satz 3 wird aufgehoben. auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV be-
6. § 6 wird wie folgt geändert: kannt.“
9. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in der Fassung „§ 17
der Bekanntmachung vom 20. März 2006
(BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006)“ durch Melde- und Berichtspflichten
die Wörter „in der Fassung der Bekannt- (1) Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen
machung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im
vom 15. Oktober 2009), geändert durch Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt
Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und
(BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. Bauaufträgen (§§ 4 bis 6).
S. 940)“ ersetzt. (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statis-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. tische Aufstellung mindestens die Anzahl und den
Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: soweit möglich wie folgt aufgeschlüsselt:
„(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, In- a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
standhaltung oder Änderung von Gebäuden b) nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten
oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
die Bestimmungen des Abschnittes 2 des
c) nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an
Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für
den der Auftrag vergeben wurde.
Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben
anzuwenden: (3) Werden die Aufträge im Verhandlungsver-
fahren vergeben, so werden die Daten auch nach
1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwen- den in § 3 EG Absatz 3 und 4 VOL/A, § 3 Absatz 1
dung, dass mit der Leistungsbeschreibung und 4 VOF und § 3a Absatz 5 und 6 VOB/A genann-
im Rahmen der technischen Spezifikationen ten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die
von den Bietern Angaben zum Energie- Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach
verbrauch der technischen Geräte und Aus- Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu
rüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat.
Bauleistung ist, zu fordern sind, es sei denn,
(4) Die Daten enthalten zudem die Anzahl und
die auf dem Markt angebotenen Geräte und
den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der
Ausrüstungen unterscheiden sich im rechtlich
Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsüberein-
zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig;
kommen vergeben wurden.
dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse
minimierter Lebenszykluskosten oder eine (5) Die statistischen Aufstellungen für oberste
vergleichbare Methode zur Gewährleistung und obere Bundesbehörden und vergleichbare
der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern; Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätz-
ten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EU-
2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwen- Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamt-
dung, dass der Energieverbrauch von techni- wert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahme-
schen Geräten und Ausrüstungen, deren regelungen zum Beschaffungsübereinkommen ver-
Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, geben wurden. Sie enthalten keine Angaben über
als Kriterium bei der Wertung der Angebote Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I
berücksichtigt werden kann.“ Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524
(CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-
7. § 6a wird aufgehoben. Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-
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Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Auslobungsver-
Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der fahren“ durch das Wort „Wettbewerben“ ersetzt.
geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193 000 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Euro liegt.“
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
11. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
„Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen
fasst:
der technischen Anforderungen von den Bietern
„Abschnitt 2 Angaben zum Energieverbrauch von technischen
Übergangs- und Schlussbestimmungen“. Geräten und Ausrüstungen zu fordern.“
12. Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt: b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver- „Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu
ordnung begonnene Vergabeverfahren, bei denen fordern, wenn die Lieferung von technischen Ge-
eine elektronische Angebotsabgabe zugelassen ist, räten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bau-
können nach den Verfahrensvorschriften, welche leistungen sind.“
vor Inkrafttreten dieser Verordnung galten, abge- 4. § 33 wird wie folgt geändert:
wickelt werden, wenn dies in der Bekanntmachung a) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer
festgelegt ist.“ „7524“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-
mer 64228000-0)“ eingefügt.
Artikel 2
b) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer
Änderung der Sektorenverordnung „7525“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-
Die Sektorenverordnung vom 23. September 2009 mer 64221000-1)“ eingefügt.
(BGBl. I S. 3110) wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Nummer 2 wird hinter der Ziffer
1. § 1 wird wie folgt geändert: „7526“ der Klammerzusatz „(CPV-Referenznum-
mer 64227000-3)“ eingefügt.
In Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Wörter
„zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
(ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert“, durch In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort „des“ durch
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EG) das Wort „der“ ersetzt.
Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 Artikel 3
vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
2. § 2 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juni 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
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Verordnung
über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin*)
Vom 7. Juni 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 (2) Die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferde-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 wirtin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
Abschnitt A
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh- nisse und Fähigkeiten:
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- 1. Tiergerechte Pferdehaltung; Pferdefütterung,
schung:
2. Tierschutz und Tiergesundheit,
§1 3. Ausbildung und Vorbereitung von Pferden für Zucht-
und Leistungsprüfungen,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Betriebliche Abläufe und Organisation; betriebswirt-
schaftliche Zusammenhänge,
Der Ausbildungsberuf Pferdewirt/Pferdewirtin wird
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat- 5. Dienstleistungen, Kundenorientierung, Marketing,
lich anerkannt. 6. Pferdezucht und -aufzucht,
7. Ausrüstung; Einsatz von Maschinen, Geräten und
§2
Betriebseinrichtungen;
Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt B
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§3 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdehaltung
und Service:
Struktur der Ausbildung
1. Individuelle Pferdefütterung; Futtergewinnung und
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame -beschaffung,
Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der
Fachrichtungen 2. Stall- und Weidemanagement,
1. Pferdehaltung und Service, 3. Bewegen von Pferden im Reiten oder Fahren, Ar-
beiten an der Longe,
2. Pferdezucht,
4. Beratung von Kunden und kundenorientierte An-
3. Klassische Reitausbildung,
lagenbewirtschaftung;
4. Pferderennen,
Abschnitt C
5. Spezialreitweisen.
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§4 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferdezucht:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 1. Zuchtmethoden, Zuchtplanung, Zuchthygiene,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 2. Pferdebeurteilung, Pferderassen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 3. Reproduktion und Aufzucht,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 4. Vorstellung von Pferden bei Zuchtschauen und Prü-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- fungen;
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- Abschnitt D
sonderheiten die Abweichung erfordern. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klassische Reit-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des ausbildung:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 1. Funktionelle Pferdebeurteilung,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im 2. Vielseitige, klassische Grundausbildung des Pfer-
Bundesanzeiger veröffentlicht. des,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 729
3. Zielgruppenorientierte, klassische Ausbildung von §5
Reitern und Reiterinnen, Durchführung der Berufsausbildung
4. Vorbereitung und Vorstellung von Pferden bei Leis- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
tungsprüfungen; Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Abschnitt E den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Pferderennen: die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
1. Training von Rennpferden, und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 11 nachzuweisen.
2. Beurteilung des Leistungsvermögens von Rennpfer-
den, (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
3. Vorbereitung und Teilnahme an Pferderennen, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Gesundheit, Ernährung und Fitness des Rennreiters (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-
und der Rennreiterin sowie des Rennfahrers und der lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-
Rennfahrerin; legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-
weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach die-
bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-
sem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der fol-
weis regelmäßig durchzusehen.
genden Einsatzgebiete zu vermitteln:
1. Rennreiten, §6
2. Trabrennfahren; Zwischenprüfung
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
festgelegt; andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
nach diesem Abschnitt vermittelt werden; (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführ-
Abschnitt F
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Spezialreitweisen: stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. Beurteilung von Pferden in einer Spezialreitweise, (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-
reichen
2. Grunderziehung und -ausbildung von Pferden in
einer Spezialreitweise, 1. Pferdehaltung und -gesundheit und
3. Arbeit mit Reitern und Reiterinnen in einer Spezial- 2. Pferde bewegen
reitweise, statt.
4. Wettbewerbsvorbereitung und Einsatz in Prüfungen (4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -ge-
einer Spezialreitweise; sundheit bestehen folgende Vorgaben:
die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach die- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
sem Abschnitt sind prozessbezogen in einem der fol- a) Pferde identifizieren und beurteilen,
genden Einsatzgebiete zu vermitteln: b) Gesundheits- und Ernährungszustand von Pfer-
1. Westernreiten, den beurteilen,
2. Gangreiten; c) Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und
Fütterungen durchführen,
dabei wird das Einsatzgebiet vom Ausbildungsbetrieb
d) Haltungsbedingungen beurteilen,
festgelegt, andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn
in ihnen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten e) Pferde pflegen und versorgen
nach diesem Abschnitt vermittelt werden; und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der
Abschnitt G Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der
Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durch-
Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und
führen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen
Fähigkeiten:
Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehens-
1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, weise begründen kann;
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, ren und berufstypische Aufgaben schriftlich bear-
4. Umweltschutz, beiten;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten;
5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nach-
dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten,
haltigkeit,
innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in
6. Qualitätssichernde Maßnahmen. höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die
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schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen schutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
90 Minuten. zes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirt-
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen beste- schaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen
hen folgende Vorgaben: Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehens-
weise begründen kann;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der fol-
a) mit Pferden umgehen,
genden Gebiete auszuwählen:
b) Pferde ausrüsten,
a) Umgang mit Pferden,
c) Pferde vorstellen,
b) Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
d) grundlegende Erziehung und Ausbildung von
Pferden erläutern c) Verladen und Transportieren von Pferden,
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten d) Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;
kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rah- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
menbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der führen;
Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maß-
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
nahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesent-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
lichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie
nuten durchgeführt werden.
seine Vorgehensweise begründen kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen (5) Für den Prüfungsbereich Bewegen von Pferden
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch bestehen folgende Vorgaben:
führen; 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewe-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die- gen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Ge-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- sichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes
nuten durchgeführt werden. sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
bei der Arbeit berücksichtigen kann;
§7 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-
Abschlussprüfung in der genden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet
Fachrichtung Pferdehaltung und Service nach Buchstabe a enthalten sein muss:
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob a) Longieren von Pferden,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben b) ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Über-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- windung kleinerer Hindernisse und Anführen von
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- Ausritten,
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus- c) Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten
bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus- mit Durchfahren von Hindernissen und Durchfüh-
bildungsordnung ist zu Grunde zu legen. rung von Ausfahrten;
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
der Anlage in den Abschnitten A, B und G aufgeführten und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den führen;
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, 4. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb die-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- nuten durchgeführt werden.
bereichen: (6) Für den Prüfungsbereich Haltung und Versorgung
1. Kundenberatung und -ausbildung, von Pferden bestehen folgende Vorgaben:
2. Bewegen von Pferden, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten
3. Haltung und Versorgung von Pferden, sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und
-abläufe festlegen, Informationen beschaffen und
4. Betriebsorganisation, auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar-
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. beiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung und Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhal-
-ausbildung bestehen folgende Vorgaben: tigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-
a) Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen sicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu-
und kontrollieren, sammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise
b) Kunden beraten und unterstützen, begründen kann;
c) mit Kunden kommunizieren 2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-
und dabei Kundenwünsche berücksichtigen, be- genden Gebiete auszuwählen:
trieblichen Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte a) Planung, Durchführung und Beurteilung der Pfer-
der Gesundheitsvorsorge bei Pferden, des Tier- defütterung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 731
b) Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungs- 4. Prüfungsbereich Betriebsorganisation 30 Prozent,
systemen und Stallklima, 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
c) Gefährdungsbeurteilung, Sozialkunde 10 Prozent.
d) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer- (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
den, Leistungen
e) Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde, 2. im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbil-
f) Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des dung mit mindestens „ausreichend“,
Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten; 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen mindestens „ausreichend“,
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
führen;
bewertet worden sind.
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
nuten durchgeführt werden. der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
(7) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
bestehen folgende Vorgaben: gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
a) Betriebsabläufe planen und umsetzen,
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
b) Preise kalkulieren, bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
c) Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen, Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
d) Arbeitsabläufe dokumentieren
§8
und dabei Maßnahmen zum Umweltschutz, zur
Abschlussprüfung in der
Nachhaltigkeit, zum Tierschutz, zur Wirtschaftlich-
Fachrichtung Pferdezucht
keit und zur Kundenorientierung sowie berufsspezi-
fische rechtliche Regelungen berücksichtigen kann; (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
genden Gebiete auszuwählen:
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
a) Planung von Pferdezaunanlagen, keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
b) Bewirtschaftung von Pferdeweiden, nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
c) Bewirtschaftung von Stallanlagen,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
d) Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von dungsordnung ist zu Grunde zu legen.
Futtermitteln,
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
e) Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reit- der Anlage in den Abschnitten A, C und G aufgeführten
wegen, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
f) Durchführung von Dienstleistungen; im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen:
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
1. Durchführung von Zuchtmaßnahmen,
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: 2. Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine 3. Vorstellen von Pferden,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- 4. Planung und Organisation der Pferdezucht,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
beurteilen kann;
(4) Für den Prüfungsbereich Durchführung von
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Zuchtmaßnahmen bestehen folgende Vorgaben:
bearbeiten;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnah-
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. men im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchfüh-
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu ren sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei
gewichten: gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke um-
1. Prüfungsbereich Kundenberatung setzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betrieb-
und -ausbildung 20 Prozent, liche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der
Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit
2. Prüfungsbereich Bewegen von und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beach-
Pferden 20 Prozent, ten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die
3. Prüfungsbereich Haltung und wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen
Versorgung von Pferden 20 Prozent, und seine Vorgehensweise begründen kann;
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Ar-
eines der folgenden Gebiete auszuwählen: beit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlich-
a) Abprobieren von Stuten, keit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusam-
menhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise be-
b) Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen, gründen kann;
c) Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
d) Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Ge- und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
burt; führen;
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
führen; nuten durchgeführt werden.
4. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die- (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organi-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- sation der Pferdezucht bestehen folgende Vorgaben:
nuten durchgeführt werden.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(5) Für den Prüfungsbereich Haltung und Betreuung
von Zuchtpferden bestehen folgende Vorgaben: a) Vererbungsvorgänge darstellen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in b) Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,
einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und c) Methoden der Pferdezucht darstellen,
dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regel-
d) Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und
werke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe fest-
beurteilen,
legen, Informationen beschaffen und auswerten,
Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrol- e) Kunden züchterisch beraten und unterstützen
lieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbe- und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Re-
dingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, gelwerke umsetzen, Informationen beschaffen und
der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicher- auswerten, betriebliche Rahmenbedingungen, Ge-
heit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit be- sichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhal-
achten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit er- tigkeit und des Tierschutzes beachten, Maßnahmen
greifen, die wesentlichen fachlichen Zusammen- zur Wirtschaftlichkeit und die wesentlichen fach-
hänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün- lichen Zusammenhänge darstellen sowie Lösungen
den kann; begründen kann;
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol- 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
genden Gebiete auszuwählen: bearbeiten;
a) Beurteilung von Haltungssystemen und Zusam- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
menstellung von Pferdegruppen,
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) Planung und Durchführung leistungsgerechter kunde bestehen folgende Vorgaben:
Fütterung,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
c) Planung und Realisierung von Maßnahmen der wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Grünlandbewirtschaftung, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
d) gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden beurteilen kann;
entsprechend der Regelwerke,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
e) Planung, Überwachung und Erläuterung von Pfer- bearbeiten;
detransporten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
gewichten:
führen;
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die- 1. Prüfungsbereich Durchführung von
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- Zuchtmaßnahmen 20 Prozent,
nuten durchgeführt werden. 2. Prüfungsbereich Haltung und
(6) Für den Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden Betreuung von Zuchtpferden 20 Prozent,
bestehen folgende Vorgaben: 3. Prüfungsbereich Vorstellen von
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferden 20 Prozent,
a) Pferde identifizieren, 4. Prüfungsbereich Planung und
Organisation der Pferdezucht 30 Prozent,
b) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
c) Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,
Sozialkunde 10 Prozent.
d) Pferde beurteilen und rangieren
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
und dabei zuchtbezogene Regelwerke und Leis- Leistungen
tungsprüfungsanforderungen umsetzen, Arbeitsmit-
tel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrollieren und 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
dokumentieren, Gesichtspunkte der Qualitätssiche- 2. im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaß-
rung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der nahmen mit mindestens „ausreichend“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 733
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-
mindestens „ausreichend“ und ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ nuten durchgeführt werden.
bewertet worden sind. (5) Für den Prüfungsbereich Springausbildung be-
stehen folgende Vorgaben:
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- a) Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa b) Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen c) Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt- der Skala der Ausbildung gymnastizieren und de-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind ren Ausbildungsstand beurteilen,
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
d) Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeits-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
grad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien
wichten.
einer Standardstilspringprüfung vorstellen
§9 und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge
bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und
Abschlussprüfung in der
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten,
Fachrichtung Klassische Reitausbildung
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob zeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- führen;
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- nuten durchgeführt werden.
dungsordnung ist zu Grunde zu legen. (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in und Reiterinnen bestehen folgende Vorgaben:
der Anlage in den Abschnitten A, D und G aufgeführten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, a) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterin-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. nen analysieren sowie deren Ausbildungswege
planen und korrigieren,
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: b) Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trai-
1. Dressurausbildung, ningseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der
beginnenden Versammlung unterrichten,
2. Springausbildung,
c) Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen
3. Ausbildung von Reitern und Reiterinnen, Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad
4. Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre, von 1,20 Meter Höhe unterrichten
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trai-
(4) Für den Prüfungsbereich Dressurausbildung be- ningsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrol-
stehen folgende Vorgaben: lieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbe-
dingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesund-
a) Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen, heitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen
b) Ausrüstung von Reitpferden beurteilen, zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen
fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine
c) verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend
Vorgehensweise begründen kann;
der Skala der Ausbildung gymnastizieren und de-
ren Ausbildungsstand beurteilen, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
d) Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierig- und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
keitsgrad der beginnenden Versammlung nach führen;
den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kan- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb die-
dare vorstellen ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge nuten durchgeführt werden.
bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und (7) Für den Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit-
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, und Sportlehre bestehen folgende Vorgaben:
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
zeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen a) Pferde betreuen und gesunderhalten,
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch b) Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie
führen; trainieren
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
und dabei den Tierschutz, wirtschaftliche, techni- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
sche und organisatorische Aspekte sowie rechtliche 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
Vorgaben beachten kann; der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol- lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
genden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Ge- das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
biete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
den Buchstaben d bis f auszuwählen ist: wichten.
a) Planung und Beurteilung leistungsgerechter Hal- § 10
tung von Pferden,
Abschlussprüfung in der
b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung,
Fachrichtung Pferderennen
Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung
und Beurteilung leistungsgerechter Futterratio- (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
nen, der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
c) Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur ge-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
sundheitlichen Betreuung von Pferden,
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
d) Planung und Beurteilung der Ausbildung, des nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
Trainings und des Einsatzes von Pferden, schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
e) Planung und Beurteilung der Ausbildung und des dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Be- dungsordnung ist zu Grunde zu legen.
rücksichtigung von Bewegungs- und Trainings- (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
lehre, der Anlage in den Abschnitten A, E und G aufgeführten
f) Planung und Beurteilung von Wettkampfvorberei- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
tung und Transport von Pferden; im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen:
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 1. Gesundheit von Rennpferden,
kunde bestehen folgende Vorgaben: 2. Training von Rennpferden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine 3. Leistungsvermögen von Rennpferden,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- 4. Planung von Renneinsätzen,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich (4) Für den Prüfungsbereich Gesundheit von Renn-
bearbeiten; pferden bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Rennpferde
halten sowie gesunderhalten und dabei fachliche
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Regelwerke umsetzen, betriebliche Rahmenbedin-
gewichten: gungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit, des
1. Prüfungsbereich Dressurausbildung 20 Prozent, Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheits-
2. Prüfungsbereich Springausbildung 20 Prozent, schutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur
Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fach-
3. Prüfungsbereich Ausbildung von
lichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorge-
Reitern und Reiterinnen 20 Prozent,
hensweise begründen kann;
4. Prüfungsbereich Pferdegesundheit,
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol-
Reit- und Sportlehre 30 Prozent,
genden Gebiete auszuwählen:
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
a) Beurteilung von Haltungsbedingungen in Trai-
Sozialkunde 10 Prozent.
ningsställen,
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer-
Leistungen
den und Einleitung von Maßnahmen,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung
2. im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindes- leistungsgerechter Futterrationen und Durchfüh-
tens „ausreichend“, rung der Fütterung,
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit d) Beurteilung des Hufbeschlags von Rennpferden
mindestens „ausreichend“ und für Training und Rennen sowie Einleitung von
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Maßnahmen,
bewertet worden sind. e) Beurteilung der Eignung von Ausrüstungsgegen-
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem ständen für Pferde;
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 735
Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu f) Ernährungs- und Trainingspläne für Rennreiter
Grunde zu legen; und Rennreiterinnen sowie Rennfahrer und Renn-
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb die- fahrerinnen aufstellen und begründen sowie Maß-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- nahmen zur gesunden Ernährung und Erhaltung
nuten durchgeführt werden. der körperlichen Fitness erläutern
(5) Für den Prüfungsbereich Training von Rennpfer- kann;
den bestehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er bearbeiten;
a) Ausrüstung entsprechend der Trainingsorder zu- 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
sammenstellen und einsetzen, (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
b) zu trainierende Pferde entsprechend der Trai- kunde bestehen folgende Vorgaben:
ningsorder reiten oder fahren, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
c) Trainingsverläufe und -methoden analysieren und wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Leistungsfähigkeit von Rennpferden beurteilen hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
und dabei Gesichtspunkte der Gesundheitsvorsorge
bei Pferden, des Tierschutzes, der Sicherheit und 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, bearbeiten;
die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge auf- 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
zeigen und seine Vorgehensweise begründen kann; (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen gewichten:
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch 1. Prüfungsbereich Gesundheit von
führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Rennpferden 20 Prozent,
Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu
Grunde zu legen; 2. Prüfungsbereich Training von
Rennpferden 20 Prozent,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- 3. Prüfungsbereich Leistungsvermögen
nuten durchgeführt werden. von Rennpferden 20 Prozent,
(6) Für den Prüfungsbereich Leistungsvermögen von 4. Prüfungsbereich Planung von
Rennpferden bestehen folgende Vorgaben: Renneinsätzen 30 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 10 Prozent.
a) Pferderassen im Hinblick auf ihre Eignung für
Renneinsätze, (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
b) die Leistungsfähigkeit von Rennpferden anhand
von Pedigrees, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
c) die Leistungsfähigkeit anhand von Trainingsver- 2. im Prüfungsbereich Training von Rennpferden mit
läufen und mindestens „ausreichend“,
d) die Leistungsfähigkeit anhand von Rennergeb- 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit
nissen mindestens „ausreichend“ und
beurteilen und dieses darstellen kann; 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen bewertet worden sind.
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
Absatz 2 Abschnitt E festgelegte Einsatzgebiet zu fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
Grunde zu legen; ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb die- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
nuten durchgeführt werden. der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
(7) Für den Prüfungsbereich Planung von Rennein- das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
sätzen bestehen folgende Vorgaben: lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er wichten.
a) die einschlägigen Regelwerke anwenden,
§ 11
b) Rennen für Pferde auswählen,
Abschlussprüfung in der
c) Impf- und Entwurmungspläne unter Berücksich- Fachrichtung Spezialreitweisen
tigung von Renneinsätzen aufstellen,
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
d) Startberechtigungen und Zulassung unter Zu- der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
grundelegung von Ausschreibungen prüfen, hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
e) Renneinsätze und Transport von Pferden planen sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
und beurteilen, keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- d) Pferde an der Hand und in Kerndisziplinen unter
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- dem Sattel arbeiten sowie taktrein, losgelassen,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- an den Hilfen und in Balance vorstellen
dungsordnung ist zu Grunde zu legen. und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeits-
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in mittel und -abläufe festlegen, Informationen be-
der Anlage in den Abschnitten A, F und G aufgeführten schaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge er-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den kennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren,
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. der Gesundheit von Pferden, der Nachhaltigkeit
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Ge-
bereichen: sundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts-
1. Pferdehaltung und -gesundheit, sicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu-
2. Ausbildung von Pferden, sammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise
3. Ausbildung und Beratung von Reitern und Reiterin- begründen kann;
nen, 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
4. Planung und Organisation,
führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -ge- Grunde zu legen;
sundheit bestehen folgende Vorgaben: 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten, ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
diese gesunderhalten und dabei Arbeitsmittel und nuten durchgeführt werden.
-abläufe festlegen, Informationen beschaffen und (6) Für den Prüfungsbereich Ausbildung und Bera-
auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar- tung von Reitern und Reiterinnen bestehen folgende
beiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Vorgaben:
Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhal-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
tigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie a) Reiter und Reiterinnen bei der Auswahl und Aus-
Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitäts- rüstung von Pferden beraten,
sicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zu- b) den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterin-
sammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise nen analysieren und Ausbildungswege planen,
begründen kann;
c) Reiter und Reiterinnen unterrichten
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind höchstens
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Trai-
zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
ningsmittel und -abläufe festlegen, Arbeiten kontrol-
a) Beurteilung von Pferdehaltungen, lieren und dokumentieren, betriebliche Rahmen-
b) Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pfer- bedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von
den, Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes,
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
c) Beurteilung von Futtermitteln, Zusammenstellung
der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlich-
leistungsgerechter Futterrationen und Durchfüh-
keit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesent-
rung von Fütterungen,
lichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie
d) Planung und Vorbereitung von Pferdetransporten seine Vorgehensweise begründen kann;
und Verladen von Pferden;
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4
führen; bei der Aufgabenstellung ist das nach § 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu
Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet zu Grunde zu legen;
Grunde zu legen;
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die-
4. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb die- ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- nuten durchgeführt werden.
nuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisa-
(5) Für den Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden tion bestehen folgende Vorgaben:
bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er und gesunderhalten sowie Pferde, Reiter und
a) spezielle Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen Reiterinnen ausbilden und trainieren und dabei fach-
und einsetzen, liche Regelwerke umsetzen, Arbeiten planen, kon-
trollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmen-
b) verschiedene Pferde gymnastizieren und ausbil- bedingungen, Gesichtspunkte der Gesundheit von
den, Pferden, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes,
c) Eignung von verschiedenen Pferden beurteilen, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei
Ausbildungsstand und Trainingsmöglichkeiten der Arbeit sowie der Wirtschaftlichkeit und der Qua-
vorstellen, litätssicherung beachten und die wesentlichen fach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 737
lichen Zusammenhänge darstellen und Lösungen 4. Prüfungsbereich Planung und
begründen kann; Organisation 30 Prozent,
2. für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der fol- 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
genden Gebiete auszuwählen, wobei ein Gebiet aus Sozialkunde 10 Prozent.
den Buchstaben a oder b und ein Gebiet aus den
Buchstaben c bis e auszuwählen ist: (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
a) Planung und Bewertung leistungsgerechter Hal-
tung von Pferden, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
b) Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, 2. im Prüfungsbereich Ausbildung von Pferden mit
Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung mindestens „ausreichend“,
und Bewertung leistungsgerechter Futterrationen, 3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit
c) Planung und Erläuterung der Ausbildung, des mindestens „ausreichend“ und
Trainings, des Einsatzes und Transportes von
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Pferden,
d) Planung und Erläuterung der Ausbildung und des bewertet worden sind.
Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Be- (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
rücksichtigung von Bewegungs- und Trainings- der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
lehre, fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
e) Planung und Organisation von Veranstaltungen ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
und Lehrgängen; gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
3. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
bearbeiten; bei der Aufgabenstellung ist das nach
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
§ 4 Absatz 2 Abschnitt F festgelegte Einsatzgebiet
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
zu Grunde zu legen;
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
4. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. wichten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: § 12
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
beurteilen kann; dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
bearbeiten;
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu § 13
gewichten:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Prüfungsbereich Pferdehaltung und
-gesundheit 20 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
2. Prüfungsbereich Ausbildung von dung zum Pferdewirt vom 1. November 1975 (BGBl. I
Pferden 20 Prozent, S. 2719), die durch Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung
3. Prüfungsbereich Ausbildung und vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1145) geändert worden
Beratung von Reitern und Reiterinnen 20 Prozent, ist, außer Kraft.
Bonn, den 7. Juni 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Tiergerechte Pferdehaltung; a) Verhaltensweisen von Pferden analysieren und im
Pferdefütterung Umgang berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Pferde entsprechend Haltungsform und Verwendung
Nummer 1) pflegen und füttern
c) Pferdehaltungssysteme und Stalltechnik beurteilen 22
d) Pferdehaltungssysteme reinigen, insbesondere Ein-
streu auswählen, einsetzen und entfernen
e) Futtermittel und Einstreu beurteilen und lagern
f) Stallklima beurteilen
g) Futterrationen gestalten und Fütterung überprüfen 6
2 Tierschutz und Tiergesundheit a) Gesundheitszustand feststellen, Gesundheitsvor-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A sorge durchführen, Notfallpläne erstellen, Tierseu-
Nummer 2) chenprophylaxe umsetzen, hygienische Bestimmun-
gen anwenden sowie Impfpläne erstellen
b) Desinfektionsmaßnahmen durchführen
c) Sofortmaßnahmen ergreifen 10
d) verletzte und kranke Pferde pflegen
e) Hufe begutachten und pflegen
f) mit Medikamenten nach tierärztlicher Anweisung um-
gehen
g) Transporte planen, Pferde tiergerecht transportieren
und die dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen 2
anwenden
3 Ausbildung und Vorbereitung a) grundlegende Ausbildungs- und Trainingsmethoden
von Pferden für Zucht- und anwenden
Leistungsprüfungen
b) Grunderziehung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A 20
Nummer 3) c) Pferde bewegen
d) Pferde zu Präsentationen vorbereiten
e) Ausbildungsmaßnahmen für Pferde planen, durchfüh-
ren und kontrollieren 8
4 Betriebliche Abläufe und a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen
Organisation; betriebswirt- b) Arbeitsabläufe nach rechtlichen, wirtschaftlichen und
schaftliche Zusammenhänge
ergonomischen Anforderungen planen, durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A und kontrollieren
Nummer 4)
c) Arbeitsplatz vorbereiten und Maßnahmen zur Vermei-
dung von Personen-, Tier- und Sachschäden treffen
d) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 739
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
e) betriebliche Kommunikations- und Informationssys- 8
teme nutzen, dabei Standardsoftware und arbeits-
platzspezifische Software anwenden
f) Informationen beschaffen und auswerten
g) Aufgaben abstimmen und teamorientiert durchfüh-
ren
h) Gespräche situationsgerecht führen und Konflikte im
Team lösen
i) Personen bei Routinearbeiten anleiten und beauf-
sichtigen
j) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und
präsentieren
k) gesetzliche und berufsbezogene Regelungen an-
wenden, insbesondere anzeigepflichtige Tierseu-
chen, Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie gesetz-
liche Haftungsregelungen beachten
l) betriebliche Kosten und Leistungen erfassen und 5
kalkulieren
m) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen
und bewerten
n) rechtliche Regelungen des An- und Verkaufs von
Pferden erläutern
o) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere
Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten,
Rechnungen kontrollieren
5 Dienstleistungen, a) die Wirkung des eigenen Erscheinungsbildes und
Kundenorientierung, Auftretens einschätzen und beim Umgang mit Kun-
Marketing den berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) Informationen, Wünsche und Reklamationen von
Nummer 5) 6
Kunden entgegennehmen, Bearbeitung abstimmen
und bei der Arbeitserledigung berücksichtigen
c) Kundengespräche situationsgerecht führen
d) betriebliches Leistungsangebot zur Gewinnung und
Bindung von Kunden präsentieren
e) bei der Planung von Werbemaßnahmen mitwirken, 3
Werbemaßnahmen umsetzen
f) Kunden in fachlichen Fragen beraten
6 Pferdezucht und -aufzucht a) Pferde identifizieren und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A b) rassetypische Merkmale, insbesondere im Hinblick
Nummer 6) auf Anatomie und Physiologie, erläutern 6
c) Organisation und Strukturen der Pferdezucht erläu-
tern
d) Grundlagen der Trächtigkeit und des Abfohlens er-
läutern und bei der Haltung, Versorgung und beim
Bewegen von Pferden berücksichtigen
e) Grundlagen der Aufzucht erläutern und bei der Hal- 2
tung, Versorgung und beim Bewegen von Pferden
berücksichtigen
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Ausrüstung; Einsatz von a) Ausrüstung und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
Maschinen, Geräten und b) Ausrüstung und Hilfsmittel reinigen, pflegen, prüfen
Betriebseinrichtungen
und warten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7) c) Mängel an Ausrüstung und Hilfsmitteln feststellen
und Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen
d) Maschinen und Geräte bedienen, dabei Werterhal-
tung beachten
e) Schutzmaßnahmen an Maschinen und elektrischen
Anlagen beachten 6
f) Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reini-
gen, pflegen, prüfen und warten
g) Störungen an Maschinen und Betriebseinrichtungen
feststellen und Maßnahmen zur Instandsetzung er-
greifen
h) Erste-Hilfe-Maßnahmen anwenden
i) Betriebs- und Werkstoffe einsetzen und lagern
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Pferdehaltung und Service
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Individuelle Pferdefütterung; a) Futtermittel beschaffen und dabei Faktoren der Preis-
Futtergewinnung und bildung berücksichtigen
-beschaffung
b) bei der Ernte von Grundfutter mitwirken, Grundfutter
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B einlagern
Nummer 1)
c) Qualität von Futtermitteln beurteilen und Rück-
schlüsse auf Futterernte, -lagerung und -einsatz zie-
hen
d) Futtermittellagerung organisieren, Lagertemperaturen
13
überwachen und dokumentieren
e) Futterproben nehmen, Trockenmasse bestimmen,
Analysen in Auftrag geben und auswerten
f) Futterrationen berechnen, Fütterungen durchführen
und beurteilen
g) Giftpflanzen identifizieren, Vergiftungen vermeiden
und Notfallmaßnahmen organisieren
2 Stall- und Weidemanagement a) Bewirtschaftung von Pferdeweiden unter Berücksich-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B tigung von Wachstumsfaktoren organisieren und
Nummer 2) Pflegemaßnahmen durchführen
b) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyse-
ergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen,
Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergeb-
nisse kontrollieren und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 741
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
c) Ausläufe einrichten, pflegen und kontrollieren
d) Pferdezäune planen, bauen, Kontrollen organisieren, 13
durchführen und dokumentieren sowie Maßnahmen
zur Beseitigung von Mängeln ergreifen
e) Pferde in Herden zusammenstellen
f) Belegungs- und Nutzungspläne erstellen
g) Arbeitsabläufe organisieren und koordinieren
h) Reitböden im Hinblick auf Standort und Nutzung be-
urteilen und instand halten
i) Sicherheitsmaßnahmen durchsetzen
j) Preise erfassen und Kosten kalkulieren
3 Bewegung von Pferden im a) Pferde an der Longe arbeiten
Reiten oder Fahren, Arbeiten b) Pferde bewegen und beschäftigen
an der Longe
c) Kondition ausgebildeter Pferde erhalten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B 13
Nummer 3) d) Ausritte oder Ausfahrten organisieren und durchfüh-
ren
e) Pferde verladen und transportieren
4 Beratung von Kunden a) Ausbildungsmaßnahmen für den Umgang mit und die
und kundenorientierte Erziehung von Pferden sowie für Bodenarbeit und
Anlagenbewirtschaftung Bewegung durchführen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) Kunden im Verladen und Transportieren von Pferden
Nummer 4) ausbilden und bei Zucht- und Leistungsprüfungen
sowie Wettbewerben unterstützen
c) über tiergerechte Pferdefütterung beraten und auf
Risiken hinweisen
d) über tiergerechte Pferdehaltung und Gesundheitsvor-
sorge beraten, auf Risiken hinweisen und in Notfall- 13
maßnahmen einweisen
e) bei der Auswahl, Ausrüstung von Pferden, Reitern
und Reiterinnen beraten
f) Kundenwünsche ermitteln und darauf reagieren
g) Informations- und Werbemaßnahmen sowie Veran-
staltungen planen und umsetzen, dabei aktuelle Ent-
wicklungen in der Pferdewirtschaft berücksichtigen
h) über Möglichkeiten und Kosten der Pferdehaltung so-
wie Trainings- und Ausbildungsmöglichkeiten beraten
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Pferdezucht
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Zuchtmethoden, a) Zuchtmethoden, insbesondere die Rein- und Kreu-
Zuchtplanung, Zuchthygiene zungszucht an Hand von Pedigrees, bewerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Vererbungsvorgänge erläutern und in der Zucht an-
Nummer 1) wenden
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
c) Maßnahmen zur Zuchthygiene planen, durchführen, 12
kontrollieren und dokumentieren
d) Zuchtkriterien unter Einbeziehung genetischer Hinter-
gründe bewerten und für die Zuchtplanung nutzen
e) Kunden bei der Zuchtplanung und Zuchthygiene von
Pferden beraten
2 Pferdebeurteilung, a) Zuchtziele und besondere Eignungen von Pferderas-
Pferderassen sen erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) Pferde hinsichtlich Eignung und Bedeutung für die
Nummer 2) züchterische Nutzung beurteilen, rangieren und aus-
wählen 12
c) Zusammenhang von Exterieurmerkmalen und Leis-
tungsfähigkeit sowie Gesundheit erläutern
d) Kunden bei der Auswahl geeigneter Pferde beraten
3 Reproduktion und Aufzucht a) Stuten abprobieren, Natursprung veranlassen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C künstliche Besamung durchführen
Nummer 3) b) Stuten auf die Geburt vorbereiten und Geburtsvor-
gang unterstützen
c) Stuten und Fohlen nach der Geburt versorgen
d) rassespezifische Absetz- und Aufzuchtverfahren an-
wenden und Pferdegruppen zusammenstellen
e) Gesundheitszustand bei Zucht- und Jungpferden
feststellen, Krankheiten erkennen und Maßnahmen
ergreifen
f) Gesundheitsvorsorge bei Zucht- und Jungpferden
durchführen
g) Zucht- und Jungpferde füttern 14
h) Futterproben nehmen, Analysen in Auftrag geben und
auswerten
i) Bewirtschaftung von Grünland unter Berücksich-
tigung von Wachstumsfaktoren organisieren und
Pflegemaßnahmen durchführen
j) Nährstoffbedarf unter Berücksichtigung von Analyse-
ergebnissen ermitteln, Düngemaßnahmen planen,
Düngung durchführen oder in Auftrag geben, Ergeb-
nisse kontrollieren und dokumentieren
k) Formen der Weidehaltung sowie der Aufstallung für
Zucht- und Jungpferde planen, beurteilen und umset-
zen
4 Vorstellung von Pferden bei a) Zuchtprogramme von Zuchtorganisationen darstellen
Zuchtschauen und Prüfungen b) Pferde bei den jeweiligen Zuchtorganisationen ent-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C sprechend den Vorgaben registrieren lassen
Nummer 4)
c) Zuchtpferde durch Ausbildung, Training und Hal-
tungsbedingungen auf Zuchtveranstaltungen vorbe- 14
reiten
d) Pferde bei Zuchtveranstaltungen vorstellen
e) Zuchtpferde den Kunden präsentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 743
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Klassische Reitausbildung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Funktionelle a) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen
Pferdebeurteilung und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Ausbildung berücksichtigen
Nummer 1) b) Bewegungsabläufe von Pferden beurteilen 10
c) Eignung des Pferdes für spezifische Einsatzbereiche
und Disziplinen anhand von Interieur- und Exterieur-
merkmalen beurteilen
2 Vielseitige, klassische a) Pferde durch Bodenarbeit, Longieren und Freisprin-
Grundausbildung des Pferdes gen auf die weitere Ausbildung vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D b) Pferde unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspek-
Nummer 2) ten systematisch anreiten
c) Pferde bis zur beginnenden Versammlung gemäß der
Skala der Ausbildung ausbilden und gymnastizieren
d) dressurmäßige Übungen und Lektionen, Bodenrickar-
beit, springgymnastische Übungen sowie verschie-
dene Gegebenheiten und Hindernisse im Gelände
systematisch einsetzen und kombinieren 16
e) Ausbildungs- und Trainingsprozesse von Pferden
entsprechend der Reit- und Trainingslehre planen,
umsetzen, analysieren und korrigieren
f) Gesundheit und Leistungsbereitschaft von Pferden
im Training sicherstellen
g) Wirkung und Zweckmäßigkeit von Ausrüstungs-
gegenständen beurteilen und diese der Situation an-
gemessen anwenden
3 Zielgruppenorientierte, a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Reitausbil-
klassische Ausbildung von dung zielgruppenorientiert vermitteln
Reitern und Reiterinnen
b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D tiergerechten und sicheren Umgang mit dem Pferd
Nummer 3) schulen
c) Sitz und Einwirkung von Reitern und Reiterinnen in
verschiedenen Sitzformen analysieren und unter Be-
rücksichtigung der Trainings- und Bewegungslehre 16
individuell schulen
d) Reiten disziplinübergreifend in breitensportlicher wie
in leistungssportlicher Ausrichtung unterrichten und
trainieren
e) Reiter und Reiterinnen auf ihrem Ausbildungsweg be-
raten sowie auf Veranstaltungen betreuen
4 Vorbereitung und a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und
Vorstellung von Pferden Leitlinien anwenden
bei Leistungsprüfungen
b) Teilnahme an Leistungsprüfungen planen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4) c) Pferde auf breitensportliche Wettbewerbe und leis-
tungssportliche Prüfungen vorbereiten und situati-
onsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit prä-
sentieren 10
d) Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten und si-
tuationsgerecht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit
präsentieren
e) Erfahrungen und Ergebnisse aus Leistungsprüfungen
analysieren und bewerten
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Pferderennen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Training von Rennpferden a) Ausbildung und Training unter Berücksichtigung der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E individuellen Voraussetzungen nach trainingswissen-
Nummer 1) schaftlichen Gesichtspunkten planen, durchführen
und kontrollieren
b) Gesundheitszustand und Haltungsbedingungen be-
urteilen und Maßnahmen zur Gesunderhaltung des
Pferdes unter besonderer Berücksichtigung der spe-
ziellen Anforderungen sowie des Entwicklungsstan- 19
des und Alters durchführen
c) Rennpferde im Hinblick auf Trainingspläne leistungs-
gerecht füttern
d) Wirkungen und Zweckmäßigkeit spezifischer Ausrüs-
tung erklären, diese entsprechend Ausbildungsstand
und Verwendung des Pferdes unter Tierschutzaspek-
ten beurteilen, auswählen und einsetzen
2 Beurteilung des a) Zuchtziele und Zuchtstandards vor dem Hintergrund
Leistungsvermögens der Entwicklungsgeschichte der jeweiligen Rasse er-
von Rennpferden klären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E b) die für das Leistungsvermögen des Pferdes wesent-
Nummer 2) lichen Merkmale, insbesondere Pedigreeanalyse, In-
terieur, Exterieur, Trainingsverläufe und Rennergeb-
nisse, beurteilen
c) Bewegungsabläufe in den verschiedenen Gangarten
beurteilen 10
d) zur Beurteilung des Leistungsvermögens wesentliche
physiologische Parameter messen und bewerten
e) Trainer und Trainerinnen sowie Kunden über das Leis-
tungsvermögen von Rennpferden informieren und
dabei Kommunikationsregeln in verschiedenen beruf-
lichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
3 Vorbereitung und Teilnahme a) geschichtliche Entwicklung des Rennsports darstel-
an Pferderennen len und Regelwerke anwenden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E b) Hufbeschlag für den Renneinsatz beurteilen und
Nummer 3) Maßnahmen einleiten
c) Pferde für das Rennen vorbereiten und nach dem 16
Rennen versorgen
d) Renneinsätze planen, durchführen und analysieren
e) Transporte planen und durchführen
f) an Rennen teilnehmen
4 Gesundheit, Ernährung und a) den Zusammenhang von Ernährung, Körpermasse
Fitness des Rennreiters und und Energieverbrauch erklären und den mensch-
der Rennreiterin sowie des lichen Energiebedarf und -verbrauch individuell fest-
Rennfahrers und der stellen
Rennfahrerin
b) Fitness unter Berücksichtigung von gesundheitsver-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E träglichen Maßnahmen zur Kontrolle und Steuerung
Nummer 4) 7
der menschlichen Körpermasse aufbauen und erhal-
ten
c) Ergänzungstraining zur Förderung der Ausdauer, Be-
weglichkeit und Koordination durchführen
d) Trainings- und Ernährungspläne aufstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 745
Abschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Spezialreitweisen
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
1 Beurteilung von Pferden a) Geschichte der jeweiligen Spezialpferderassen im
in einer Spezialreitweise Hinblick auf das Einsatzgebiet erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F b) Zuchtziele und Zuchtstandards der jeweiligen
Nummer 1) Spezialpferderassen erklären
c) Funktionen körperlicher Strukturen aus anatomischen
und physiologischen Grundlagen ableiten und bei der
Ausbildung berücksichtigen 10
d) Bewegungsablauf eines Pferdes und die Qualität der
Gangarten beurteilen
e) Eignung für spezifische Einsatzbereiche, Disziplinen
und Verwendungszwecke unter Berücksichtigung
von Interieur und Exterieur beurteilen
2 Grunderziehung und a) Pferde durch Bodenarbeit erziehen und für das Reiten
-ausbildung von Pferden vorbereiten
in einer Spezialreitweise
b) junge Pferde anreiten und die Grundausbildung in der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Spezialreitweise durchführen
Nummer 2)
c) Pferde unter Berücksichtigung des jeweiligen Lern-
verhaltens und der körperlichen Voraussetzungen für
den späteren Verwendungszweck ausbilden
d) Ausbildungs- und Trainingspläne für Pferde unter Be-
rücksichtigung des Ausbildungsstandes im Breiten- 16
und Leistungssport erstellen
e) Wirkungen und Zweckmäßigkeit reitweisenspezi-
fischer Ausrüstung erklären und entsprechend Aus-
bildungsstand und Verwendung des Pferdes auswäh-
len und einsetzen
f) Fehlentwicklungen in der Ausbildung von Pferden
analysieren sowie Lösungswege planen und umset-
zen
3 Arbeit mit Reitern und a) Pferdekunde und Zusammenhänge der Spezialreit-
Reiterinnen in einer weise vermitteln
Spezialreitweise
b) arttypisches Verhalten des Pferdes erklären sowie
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F tiergerechten und sicheren Umgang mit Pferden
Nummer 3) schulen
c) Bodenarbeit und Erziehung von Pferden erklären und
vermitteln
d) System der spezifischen Reitausbildung erklären 16
e) Reitunterricht für den Breitensport planen und durch-
führen
f) Ausritte und Angebote für den Breitensport planen
und durchführen
g) Reiter und Reiterinnen auf Wettbewerbe und für den
Turniersport vorbereiten und bei Turnieren unterstüt-
zen
4 Wettbewerbsvorbereitung a) einschlägige Organisationen kennen, Regelwerke und
und Einsatz in Prüfungen Leitlinien anwenden
einer Spezialreitweise
b) Vorstellung von Pferden im Rahmen von Wettbewer-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F ben und Prüfungen planen 10
Nummer 4)
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 25.–36.
Monat
1 2 3 4
c) Pferde an der Hand und unter dem Sattel in den
Kerndisziplinen der Spezialreitweise vorstellen
d) wettbewerbsspezifische Ausrüstungen und Hufbe-
schläge auswählen und einsetzen
Abschnitt G: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 1) Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
2 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 2) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3) tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben während
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen der gesamten
Ausbildung
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im zu vermitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere:
Nummer 4) a) über mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb Auskunft geben und seinen Beitrag
zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 2010 747
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Naturschutz, ökologische a) geltende Regelungen des Naturschutzes anwenden
Zusammenhänge, b) ökologische Zusammenhänge beachten
Nachhaltigkeit
c) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G
Nummer 5) Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen
beschreiben
d) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Ar-
beit beschreiben
e) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pferdehaltung, der
Pferdezucht sowie der Ausbildung von Pferden,
Reitern und Reiterinnen beachten
6 Qualitätssichernde a) Ziele und Aufgaben der betrieblichen Qualitätssiche-
Maßnahmen rung erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt G b) betriebliche Qualitätsstandards anwenden
Nummer 6)
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln auf-
zeigen, dokumentieren und zu deren Behebung bei-
tragen