26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Vom 25. Januar 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 8. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 zwischen den am Logistikprozess Beteiligten;
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- 9. Fördern der Kundenorientierung;
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil- 10. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesund-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- heitsschutzes;
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 11. Leiten von Projekten;
und Technologie: 12. Ableiten und Umsetzen von Qualitätszielen;
§1 13. Mitwirken beim arbeitsbereichsbezogenen Control-
ling.
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistik-
(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfun- meister/Geprüfte Logistikmeisterin.
gen zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften Lo-
gistikmeisterin nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in de- §2
nen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er-
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nach- Umfang der Meister-
zuweisen ist. qualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Logistikmeister/
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-
zur Geprüften Logistikmeisterin umfasst:
tion zum Geprüften Logistikmeister/zur Geprüften
Logistikmeisterin und damit die Befähigung: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
1. in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchen- 2. Grundlegende Qualifikationen,
zugehörigkeit in unterschiedlichen logistischen Be- 3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
reichen und Tätigkeitsfeldern Sach-, Organisations-
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-
und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte
2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung
in der Logistik, auf neue Formen der Arbeitsorga- oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich-
nisation sowie auf neue Anforderungen der Orga- bare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich
nisationsentwicklung, der Personalführung und der anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
Personalentwicklung einzustellen sowie den orga- lichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prü-
nisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzuge- fungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleis-
stalten. tung zu erbringen.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua- (3) Die Prüfung zum Geprüften Logistikmeister/zur
lifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang Geprüften Logistikmeisterin gliedert sich in die Prü-
stehende Aufgaben eines Geprüften Logistikmeisters/ fungsteile:
einer Geprüften Logistikmeisterin wahrzunehmen:
1. Grundlegende Qualifikationen,
1. Planen, Steuern und Überwachen logistischer Pro-
2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
zesse unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer
und rechtlicher Anforderungen; (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist
schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Auf-
2. Mitwirken bei der Konzeption, Gestaltung und Wei-
gabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
terentwicklung logistischer Prozesse;
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist
3. Mitwirken bei der Spezifikation und Einführung von schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.
technischen Systemen;
4. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen §3
Ressourcen; Zulassungsvoraussetzungen
5. Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-
Eigen- und Fremdpersonal; lifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
6. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Fördern ihrer beruflichen Entwicklung; anerkannten Ausbildungsberuf aus dem Bereich der
7. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung; Logistik oder
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2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. lichen Institutionen;
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi- 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,
fische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-
nachweist: denschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-
tung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua- zes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-
liegt, und 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher
Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mindestens ein Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie
Jahr Berufspraxis und im Fall des Absatzes 1 Num- des Datenschutzes.
mer 2 insgesamt mindestens zwei Jahre Berufs-
praxis. (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-
deln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Ge-
wesentliche Bezüge zur Tätigkeit eines Geprüften Lo- sichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche
gistikmeisters/einer Geprüften Logistikmeisterin nach Zusammenhänge herzustellen. Es sollen Unternehmens-
§ 1 Absatz 3 aufweisen.
formen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die ei-
(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 gene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu- werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewie-
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf sen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen
andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt- Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beein-
nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) flussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikati-
erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung onsinhalte geprüft werden:
rechtfertigen.
1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungs-
prinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung
§4 volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer
Grundlegende Qualifikationen Wirkungen;
(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: bau- und Ablauforganisation;
1. Rechtsbewusstes Handeln, 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
2. Betriebswirtschaftliches Handeln, lung;
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu- 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und
nikation und Planung, der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
4. Zusammenarbeit im Betrieb, 5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwen-
den von Kalkulationsverfahren.
5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und techni-
scher Gesetzmäßigkeiten. (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf
zesse zu analysieren, zu planen und transparent zu
die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschrif-
machen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzuberei-
ten zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die
ten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende
Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeite-
Planungstechniken einzusetzen sowie angemessene
rinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten
Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rah-
sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die
den:
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen
sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-
Qualifikationsinhalte geprüft werden: und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bewerten visualisierter Daten;
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analyseme-
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit- thoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
arbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
3. Anwenden von Präsentationstechniken;
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-
rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen; 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-
fassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
rechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe; 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht- Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so- entsprechender Informations- und Kommunikations-
wie der Arbeitsförderung; mittel.
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(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be- zubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prü-
trieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam- fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die
menhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Aus- Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und Prü-
wirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und fungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin in der Regel
durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorien- nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der
tierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen
gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mit- Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung
arbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Füh- schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
rungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene
Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen §5
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Handlungsspezifische Qualifikationen
1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung
Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs- (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
weges und unter Beachtung persönlicher und sozia- kationen“ umfasst die Handlungsbereiche:
ler Gegebenheiten; 1. Logistikprozesse,
2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von 2. Betriebliche Organisation und Kostenwesen,
Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-
3. Führung und Personal.
verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von
Maßnahmen zu deren Verbesserung; (2) Der Handlungsbereich „Logistikprozesse“ glie-
3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf dert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so- 1. Logistikkonzepte,
wie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
2. Leistungserstellung,
4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-
3. Prozesssteuerung und -optimierung.
rungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-
zen; (3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Logistikkonzepte“
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, an der Er-
5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken
arbeitung und Weiterentwicklung von logistischen Kon-
einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-
zepten unter Berücksichtigung der Unternehmensziele,
lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-
von Marktbedingungen und Kundenbedürfnissen, von
sammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
rechtlichen Rahmenbedingungen sowie von ökonomi-
zu fördern;
schen, ökologischen und sozialen Aspekten der Nach-
6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch haltigkeit mitzuwirken. Dazu gehört die Fähigkeit, Wert-
Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher schöpfungsprozesse und Logistikkonzepte in Zusam-
Probleme und sozialer Konflikte. menarbeit mit Prozesspartnern zu prüfen und zu bewer-
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwis- ten sowie die Umsetzung von Logistikkonzepten zu
senschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten“ planen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissen- tionsinhalte geprüft werden:
schaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten bei der 1. Darstellen des Einflusses logistischer Abläufe auf die
Lösung von Aufgaben aus der logistischen Praxis an- Wertschöpfungskette;
zuwenden. In diesem Rahmen können folgende Quali-
fikationsinhalte geprüft werden: 2. Mitwirken bei der Entwicklung von logistischen Ge-
samtprozessen unter Einbeziehung von Teilprozes-
1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissen- sen sowie Erkennen von Zielkonflikten;
schaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf
Materialien, Maschinen, Mensch und Umwelt; 3. Berücksichtigen von Unternehmenszielen, Marktbe-
dingungen und Kundenbedürfnissen;
2. Berechnen technischer Größen unter Berücksich-
tigung von Normen, Sicherheitsvorschriften und 4. Erarbeiten, Analysieren und Präsentieren von Ab-
Umweltvorschriften für Lagerung, Umschlag und laufkonzepten und des Informationsflusses für den
Transport; eigenen Verantwortungsbereich;
3. Verwenden unterschiedlicher Energieformen im Be- 5. Mitwirken bei Kapazitätsplanungen;
trieb sowie Beachten der damit zusammenhängen- 6. Mitwirken bei der Erarbeitung von Leistungsvorga-
den Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. ben für Geräte, Anlagen und Dienstleistungen und
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf- bei deren Auswahl.
gaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Leistungserstel-
Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht lung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter
Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich nach Ab- Berücksichtigung betrieblicher und gesetzlicher Vor-
satz 1 Nummer 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, für den gaben den Materialfluss vom Wareneingang bis zum
Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 5 mindestens Warenausgang einschließlich aller auftragsbezogenen
60 Minuten. Tätigkeiten zu organisieren, die ordnungsgemäße Ver-
(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 packung und Verladung sicherzustellen, den weiteren
Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangel- Transport zu planen und Reklamationen zu bearbeiten.
hafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prü- In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
fungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung an- halte geprüft werden:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010 29
1. Organisieren des Wareneingangs und Veranlassen 3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Be-
der Reklamationsbearbeitung; rücksichtigung der Prozessoptimierung;
2. Steuern und Überwachen der Einlagerung und der 4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitar-
Warenpflege; beiter und Mitarbeiterinnen;
3. Organisieren der Kommissionierung und auftragsbe-
5. Mitarbeit bei der Erarbeitung relevanter Kennzahlen
zogener Leistungen;
für das Logistikcontrolling und deren Nutzung zur
4. Auswählen der Versandart und Festlegen der Ver- Bewertung und Optimierung logistischer Prozesse
packung; unter Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrech-
5. Organisieren des innerbetrieblichen und außerbe- nung;
trieblichen Transports einschließlich der Dokumente;
6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrele-
6. Organisieren des Güterumschlags; vanter Entscheidungen.
7. Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingun-
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-
gen.
und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewie-
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Prozesssteuerung sen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und
und -optimierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre
den, die logistische Leistungserstellung zu steuern und Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit,
zu verbessern und Maßnahmen zur Behebung von Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu
Störungen einzuleiten. Dazu gehört die Fähigkeit, die analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
Verfügbarkeit der Betriebsmittel zu gewährleisten und oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen,
deren Funktionsfähigkeit sicherzustellen, die Erfassung dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
von logistischen Vorgängen insbesondere mit Hilfe von arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst ver-
Informations- und Kommunikationssystemen zu orga- halten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen
nisieren sowie Prozessdaten zu bewerten. In diesem können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
werden: 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,
des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im
1. Umsetzen von geplanten logistischen Prozessen;
Betrieb;
2. Ermitteln und Überwachen von Prozessdaten und
Ableiten von Maßnahmen; 2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und
3. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Anlagen, Be- des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
triebs- und Hilfsmitteln; heitsschutzes;
4. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und
Geräten und Überwachen von Wartungs- und Prüf- 3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der
intervallen; Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und
Gesundheitsschutz;
5. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstim-
mungsprozessen; 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs
6. Nutzen von Informations- und Kommunikationssys- mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-
temen. den Stoffen;
(6) Der Handlungsbereich „Betriebliche Organisation 5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von
und Kostenwesen“ gliedert sich in folgende Qualifikati- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit
onsschwerpunkte: sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen
1. Betriebliches Kostenwesen und Logistikcontrolling, und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
2. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-
ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die
3. Qualitätsmanagement.
Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Me-
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos- thoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins
tenwesen und Logistikcontrolling“ soll die Fähigkeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei
nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusam- der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems
menhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu er- mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiter-
fassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kos- entwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können
tenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren,
einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähig- 1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-
keit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und gementsystems auf das Unternehmen;
Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisa-
2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter
torische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags-
und Mitarbeiterinnen;
und Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft 3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-
werden: besserung der Qualität;
1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der ar- 4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-
beitsbereichsbezogenen Kosten; mentziele durch Planen, Sichern und Lenken von
2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets; qualitätswirksamen Maßnahmen.
30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“ len außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikations-
gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: schwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche
1. Personalführung, sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berück-
sichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu ge-
2. Personalentwicklung. stalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal- werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich
bedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre- zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des
chend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Fachgesprächs nach Absatz 16.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen An- (14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-
forderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu aufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, ins-
fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifika- gesamt nicht mehr als acht Stunden.
tionsinhalte geprüft werden:
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-
lichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung
leistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungs-
technischer und organisatorischer Veränderungen;
prüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungs-
2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite- leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
rinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
und fachlichen Eignung sowie der betrieblichen An- nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
forderungen; fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-
3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun- prüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleis-
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe- tung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
schreibungen; schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- (16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer
nen Verantwortung; oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die
Situationsaufgabe präsentieren und begründen und
5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-
deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss er-
reitschaft;
örtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen
6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachver-
Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen halte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsenta-
von Problemen und Konflikten; tion soll möglichst unter Nutzung von Präsentations-
7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am techniken erfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prü-
kontinuierlichen Verbesserungsprozess; fungsteilnehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung
der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Prä-
8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und
sentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für je-
Projektgruppen;
den Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilneh-
9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisato- merin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchs-
rischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von tens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
Fremdpersonal und Fremdfirmen.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalent- §6
wicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
systematische Personalentwicklung durchzuführen.
Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspoten- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
ziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-
Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entspre- bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,
chende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-
und deren Umsetzung gefördert werden können. In die- fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge- tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
prüft werden: folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-
bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der
1. Festlegen von Personalentwicklungszielen; Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-
2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor- folgt.
gegebenen Kriterien und unter Anwendung entspre-
chender Instrumente und Methoden; §7
3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Ver- Bewerten der
anlassen von Umsetzungsmaßnahmen; Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maß- (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Grund-
nahmen der Personalentwicklung; legende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische
5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu bewer-
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen ten.
Entwicklung. (2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
(13) Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situa- nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
tionsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sol- Prüfungsbereichen zu bilden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010 31
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika- die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebe- fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
wertung der Prüfungsleistung zu bilden. nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im endigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen derholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-
Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungs- fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt
spezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situati- werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prü-
onsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens fung.
ausreichende Leistungen erbracht wurden.
§9
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
nach der Anlage 1 sowie ein Zeugnis nach der Anlage 2 Übergangsvorschriften
auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum
in den Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ 31. Dezember 2012 nach den bisherigen Vorschriften
und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zustän-
Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen dige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser
Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewer- Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem
tungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmel-
Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung dung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember
nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-
Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung tragt werden.
anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab- § 10
satz 2 ist im Zeugnis einzutragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§8 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.
Wiederholung der Prüfung Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- Meisterin für Lagerwirtschaft vom 15. Oktober 1991
mal wiederholt werden. (BGBl. I S. 2020), die durch Artikel 1 Nummer 16 und
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 25. Januar 2010
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/
Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010 33
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/
Geprüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I S. 26) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note2)
I. Grundlegende Qualifikationen ...........
Prüfungsbereiche:
Rechtsbewusstes Handeln ...........
Betriebswirtschaftliches Handeln ...........
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung ...........
Zusammenarbeit im Betrieb ...........
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte1) Note2)
1. Integrative schriftliche Situationsaufgaben
(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)
Logistikprozesse ........... ...........
Betriebliche Organisation und Kostenwesen ........... ...........
Führung und Personal ........... ...........
2. Fachgespräch im Handlungsbereich
...................................................................................... ........... ...........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . von der
Situationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
2
) Die Gesamtnote für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ wird aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.
34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-
und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2010 35
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 22. Januar 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „LEARNTEC 2010 – 18. Internationale Leitmesse und Kongress für profes-
sionelle Bildung, Lernen und IT“
vom 2. bis 4. Februar 2010 in Karlsruhe
2. „Horizont OUTDOOR“
vom 5. bis 7. Februar 2010 in Karlsruhe
3. „IT-TRANS – IT-Lösungen im öffentlichen Personenverkehr“
vom 24. bis 26. Februar 2010 in Karlsruhe
4. „art KARLSRUHE 2010 – Internationale Messe für Klassische Moderne und
Gegenwartskunst“
vom 4. bis 7. März 2010 in Karlsruhe
5. „INTERNORGA 2010 – 84. Internationale Fachmesse für Hotellerie, Gastro-
nomie, Gemeinschaftsverpflegung, Bäckereien und Konditoreien“
vom 12. bis 17. März 2010 in Hamburg
6. „2. Internationaler Hafenkongress Karlsruhe – Logistik am Oberrhein“
vom 22. bis 23. April 2010 in Karlruhe
7. „FIBO 2010 – Internationale Leitmesse für Fitness, Wellness & Gesundheit“
vom 22. bis 25. April 2010 in Essen
8. „MECHATRONIC KARLSRUHE – Mechatronic and Micro-Mechatronic
Systems – Konferenz und Fachmesse“
vom 19. bis 20. Mai 2010 in Karlsruhe
9. „SMT / HYBRID / PACKAGING 2010 – Systemintegration in der Mikroelek-
tronik – Internationale Fachmesse & Kongress“
vom 8. bis 10. Juni 2010 in Nürnberg
10. „EUNIQUE – Europäische Messe mit einer einzigartigen Auswahl Ange-
wandter Kunst und Design“
vom 11. bis 13. Juni 2010 in Karlsruhe
Berlin, den 22. Januar 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s