716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010
Verordnung
über die Art der Daten,
die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Vom 4. Juni 2010
Auf Grund des § 7 Absatz 6 des Bundeskriminalamt- b) Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,
gesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650) verordnet c) Gewicht,
das Bundesministerium des Innern:
d) scheinbares Alter,
Artikel 1 e) äußere Erscheinung,
Verordnung f) Schuhgröße,
über die Art der Daten, 3. besondere körperliche Merkmale,
die nach den §§ 8 und 9 des Bundes-
4. verwendete Sprachen,
kriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
(BKA-Daten-Verordnung – BKADV) 5. Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,
6. verfasste Texte,
§1
7. Handschriften und
Personendaten von Beschuldigten
und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale 8. Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalaus-
weis, Reisepass und andere die Identitätsfeststel-
(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des lung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtge- Sterbeurkunde).
setzes sind
1. Familienname, §2
2. Vornamen, Weitere personenbezogene
3. Geburtsnamen, Daten von Beschuldigten und
4. sonstige Namen wie Spitznamen, personenbezogene Daten von Personen,
die einer Straftat verdächtig sind
5. andere Namensschreibweisen,
(1) Weitere personenbezogene Daten von Beschul-
6. andere Personalien wie Alias-Personalien, digten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminal-
7. Familienstand, amtgesetzes sind
8. akademischer Grad, 1. Aufenthaltsstatus und Aufenthaltsanlass,
9. erlernter Beruf, 2. Angaben zu vorhandenen Kenntnissen und Fähig-
10. ausgeübte Tätigkeit, keiten wie Sprachkenntnisse, Fertigkeiten in der
11. Schulabschluss, Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen
und Waffen,
12. Geschlecht,
3. Angaben zu verwendeten Kommunikationsmitteln
13. Geburtsdatum, wie Telefon (Festnetzanschluss oder Mobiltelefon),
14. Geburtsort einschließlich Kreis, Telefax, E-Mail-Adresse, vom Beschuldigten betrie-
15. Geburtsstaat, bene Internetadresse, statische Internetprotokoll-
adresse, dynamische Internetprotokolladresse und
16. Geburtsregion,
zugehöriger Zeitstempel sowie Diensteanbieter,
17. Volkszugehörigkeit,
4. Angaben zu verwendeten Fahrzeugen und sons-
18. aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staats- tigen Verkehrsmitteln wie Luftfahrzeuge, Wasser-
angehörigkeiten, fahrzeuge, einschließlich der Registrierdaten zur
19. gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufent- Identifizierung dieser Verkehrsmittel,
haltsorte, 5. Angaben zu Identitätsdokumenten und anderen Ur-
20. Wohnanschrift sowie kunden, die im Zusammenhang mit einer Straftat
21. Sterbedatum. stehen und der betroffenen Person zuzurechnen
sind, wie die Nummer der Zulassungsbescheini-
(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im gungen Teil I und Teil II eines Kraftfahrzeugs,
Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminal-
amtgesetzes sind 6. Angaben zu Konten,
1. Lichtbilder, 7. Angaben zu Finanztransaktionen,
2. Personenbeschreibungen wie 8. Angaben zu Zahlungsmitteln,
a) Gestalt, 9. Angaben zu Vermögenswerten,
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10. Angaben zu Sachen, die Gegenstand oder Mittel tomatisierte Übernahme eines Datensatzes oder
der Straftat waren, wie Waffen, Betäubungsmittel, von Teilen daraus in andere Dateien ermögli-
Falschgeld, Publikationen, chen, und
11. Angaben zu Art und konkreten Umständen der Tat- f) Zusatzinformationen für die automatisierte Über-
begehung wie nahme in andere Dateien wie die Rechtsgrund-
a) neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Bun- lage, nach der die Anlieferung in die Zieldatei er-
deskriminalamtgesetzes genannten Daten die folgt,
Bezeichnung eventueller Ordnungswidrigkeiten 20. Hinweis auf einen Bestand in der DNA-Analyse-
einschließlich der Angabe, ob diese versucht Datei,
oder vollendet wurden, 21. Daten zu der Maßnahme, die zu der Speicherung
b) Sachverhalt, neben den in § 8 Absatz 1 Num- geführt hat, oder zu der durch die Speicherung un-
mer 3 des Bundeskriminalamtgesetzes genann- terstützten Maßnahme wie deren Anlass, Zweck
ten Daten insbesondere Angaben zu Tatörtlich- und Befristung,
keit, Tatmittel, erlangtem oder erstrebtem Gut 22. Angaben zu bestehenden Auflagen oder Verboten
und Beteiligten, wie Hausverbot, Kontaktverbot, Meldeauflage, Be-
c) Modus Operandi und Tatbegehungsweise, tretens- und Aufenthaltsverbot, Ausreiseunter-
d) Spuren des Beschuldigten, sagung, Pass- und Personalausweisbeschränkung,
e) Angaben zum Opfertyp, 23. Status einer Person nach polizeifachlichen Defini-
tionen wie „Gefährder“ oder „relevante Person“,
f) Ausgang des Verfahrens einschließlich etwaiger
Nebenfolgen, Maßregeln der Besserung und Si- 24. Hinweis auf einen Bestand in anderen Dateien,
cherung oder Entscheidungen über Verfall und 25. Angabe, ob der Betroffene in dem Verfahren eines
Einziehung, Bundeslandes, das zur Speicherung geführt hat, als
12. Zugehörigkeit oder sonstige Beziehung zu einer kri- Beschuldigter geführt wird oder wurde, und
minellen Organisation/Tätergruppe mit Angabe des 26. Hinweis auf vorhandenes Lichtbild beziehungs-
Namens und Sitzes der Gruppe und Rolle innerhalb weise Phantomzeichnung zum Täter.
der Organisation/Gruppe,
(2) Personenbezogene Daten von Personen, die
13. Beziehungen zu Personen, Gruppenzugehörigkeit, einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 2
14. Beziehungen zu Institutionen, Örtlichkeiten, Ereig- des Bundeskriminalamtgesetzes sind
nissen und Sachen, 1. die in § 1 genannten Daten und
15. personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 2. die in Absatz 1 genannten Daten.
des Bundeskriminalamtgesetzes, die dem Schutz
des Betroffenen dienen wie „Freitodgefahr“ oder §3
die der Eigensicherung der ermittelnden Bedienste-
Personenbezogene Daten
ten dienen wie „bewaffnet“, „gewalttätig“, „Explo-
im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2
sivstoffgefahr“,
des Bundeskriminalamtgesetzes
16. personengebundene Hinweise, die der Ermittlungs-
Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4
unterstützung dienen wie „Sexualstraftäter“, „Straf-
Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1
täter politisch links motiviert“ oder „Straftäter poli-
Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20
tisch rechts motiviert“,
genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten so-
17. Angaben zur Religionszugehörigkeit, soweit diese wie die Telefon- und Telefaxnummer.
im Einzelfall zur Aufklärung oder Bekämpfung des
Terrorismus erforderlich sind, §4
18. Angaben zu einer gegenwärtigen oder früheren Personenbezogene Daten sonstiger Personen
Tätigkeit in
Personenbezogene Daten sonstiger Personen im
a) einer lebenswichtigen Einrichtung im Sinne des Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtge-
§ 1 Absatz 5 des Sicherheitsüberprüfungsge- setzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten Daten.
setzes,
b) einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage, §5
c) einer Verkehrs- oder Versorgungseinrichtung, Personenbezogene Daten,
d) einem öffentlichen Verkehrsmittel oder die bei der Durchführung erkennungs-
dienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
e) einem Amtsgebäude,
(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
19. Vorgangsdaten wie rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
a) Erfassungsdatum und Wiedervorlagedatum, den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
b) Bearbeitungsstand und Erledigungsvermerke, nalamtgesetzes sind
c) beteiligte Sachbearbeiter und Dienststellen, 1. Hautleistenbilder und Grundmuster,
d) Querverweise auf andere Vorgänge, 2. Lichtbilder,
e) nach einer Eignungsprüfung durch den Sachbe- 3. Personenbeschreibungen,
arbeiter gesetzte sogenannte Merker, die die au- 4. besondere körperliche Merkmale,
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5. Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden, (5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchfüh-
6. Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige rung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben wor-
Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere den sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskrimi-
Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten, nalamtgesetzes sind ferner
7. Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, 1. DNA-Identifizierungsmuster,
aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienst- 2. wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren
stelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme, stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut
8. Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und
sowie das Geschlecht des Spurenverursachers,
9. Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionsken- 3. Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt,
nung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder wie Angaben zur
Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vor- a) kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allel-
gangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges werte,
Landeskriminalamt, Telebilddaten.
b) Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorge-
Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1
gebenen Wertebereiche oder
Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Num-
mer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert c) Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
werden. Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-
1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18
native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die
genannten Daten,
Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
2. Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bun-
1. Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung
deskriminalamtgesetzes sowie
nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches
Untergebrachte, 3. Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 a) die Angabe der für die Durchführung der DNA-
des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungs- Analyse zuständigen Dienststelle,
anstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Unterge-
b) die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für
brachte,
jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben
3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern so- wird,
wie Hautleistenbildern und in deren Speicherung ge-
mäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der c) Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem
entsprechenden Landesvorschriften schriftlich ein- des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnum-
gewilligt haben, mern und
4. Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprü- d) das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche inter-
fung, Feststellung und Sicherung der Identität nach nationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher
§ 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betrof- Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der
fen waren, Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfü-
gung stehen.
5. Asylantragsteller und
(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alter-
6. Kriegsgefangene.
native des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die
(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Al- Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten
ternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes Person zugeordnet werden können, beziehen auf
dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer
1. Beschuldigte,
bestimmten Person zugeordnet werden können, bezie-
hen auf 2. Verurteilte,
1. die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Perso- 3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der
nen, Strafprozessordnung) und
2. Vermisste und unbekannte hilflose Personen, 4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des
3. Beschuldigte und Personen, die einer Straftat ver- Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechen-
dächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 den Landesvorschriften schriftlich eingewilligt ha-
zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminal- ben.
amtgesetzes und (7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite
4. Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behand- Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
lung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bun- dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer
des oder der Länder. bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die
in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren
bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah- (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren
men erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt
ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6
zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes ge- Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgeset-
nannten Zwecke übermittelt worden ist. zes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
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§6 (3) Die Daten gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2 dür-
Personenbezogene Daten fen sich im Zusammenhang mit zur Fahndung oder zur
zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung polizeilichen Beobachtung ausgeschriebenen Sachen
auch beziehen auf
(1) Personenbezogene Daten zur Fahndung und po-
lizeilichen Beobachtung im Sinne des § 9 Absatz 1 des 1. Eigentümer,
Bundeskriminalamtgesetzes sind 2. Besitzer,
1. die in § 1 genannten Daten, 3. Geschädigte und
2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri- 4. andere Personen, die in einer Beziehung zur ausge-
minalamtgesetzes genannten Daten, schriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten
Daten, §7
4. zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Personenbezogene Daten
Kenntnisse oder Fähigkeiten, zum Zwecke des Nachweises
5. Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschrei- von Personen, die einer richterlich
bungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, An- angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
lass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nach-
Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion, weises von Personen, die wegen des Verdachts oder
6. digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Auswei- des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richter-
sungsverfügungen, lich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im
Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgeset-
7. das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die
zes sind
Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung
eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines 1. die in § 1 genannten Daten,
Containers. 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
(2) Die Daten gemäß Absatz 1 dürfen sich beziehen minalamtgesetzes genannten Daten,
auf 3. zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene
1. Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfol- Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1
gung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich Nummer 2 genannten Art und
der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 4. Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der
des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvoll- Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haft-
zugs gefahndet wird insbesondere zur anstalt, Beginn und Ende der Haft.
a) Festnahme,
b) Aufenthaltsermittlung, §8
c) Feststellung der Identität, Personenbezogene Daten
von Vermissten, unbekannten
d) Durchführung von erkennungsdienstlichen Maß-
hilflosen Personen und unbekannten Toten
nahmen,
e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, Personenbezogene Daten von Vermissten, unbe-
kannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im
f) Sicherstellung von Führerscheinen und Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtge-
g) Durchsetzung eines Fahrverbots, setzes sind
2. Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr er- 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20
heblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur genannten Daten,
a) Ingewahrsamnahme, 2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet
b) Aufenthaltsermittlung, sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blut-
gruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
c) Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
d) Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnah- 3. Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5
men und genannten Art,
e) Durchführung von DNA-Probeentnahmen, 4. die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
3. Personen, nach denen zum Zwecke der Durchfüh- 5. die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten
rung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhin- Daten,
dernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere 6. Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände
zur und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizei-
a) Festnahme, dienststelle sowie
b) Aufenthaltsermittlung, 7. Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
c) Einreiseverweigerung, Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Per-
d) Zurückschiebung sowie zur sonalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Ange-
hörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und
e) Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auf-
4. Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausge- findens benachrichtigt werden müssen, gespeichert
schrieben sind. werden.
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§9 3. der Identifizierung Vermisster, unbekannter hilfloser
Personen und Toter
Dateien des
Bundeskriminalamts dienen.
nach den §§ 8 und 9 des
Bundeskriminalamtgesetzes § 10
(1) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage Speicherung der Daten
von § 8 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung in den Dateien der Zentralstelle
seiner Aufgaben Dateien der Zentralstelle, (1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
1. die der Sammlung und Auswertung von Informa- des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tionen zu Straftaten mit länderübergreifender, inter- tungsanordnung festlegen, dass die folgenden Daten
nationaler oder erheblicher Bedeutung dienen und in einer Datei nach § 9 Absatz 1 gespeichert werden
die vor allem das Erkennen von Zusammenhängen dürfen:
zwischen Taten untereinander und zu Tätern sowie 1. Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Ab-
von Täterorganisationen ermöglichen (delikts- und satz 1,
phänomenbezogene Dateien), 2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach
2. die dem Nachweis von Kriminalakten dienen, die § 1 Absatz 2,
entweder 3. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskri-
a) bei den Polizeien des Bundes und der Länder zu minalamtgesetzes genannten Daten und
Fällen von Straftaten mit länderübergreifender, in- 4. personenbezogene Daten von Personen, die einer
ternationaler oder erheblicher Bedeutung ange- Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Num-
legt sind und die das Erkennen und die Bekämp- mer 1.
fung von Straftaten überregional agierender (2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
Straftäter sowie die Abbildung des kriminellen des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
Werdegangs der entsprechenden Personen er- tungsanordnung festlegen, dass weitere personenbe-
möglichen, oder zogene Daten von Beschuldigten wie folgt gespeichert
b) im Zuständigkeitsbereich des Bundeskriminal- werden dürfen:
amts als Ermittlungsbehörde angelegt sind 1. in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei Da-
(Kriminalaktennachweise), ten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 19 und 23
bis 25,
3. die
2. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1
a) im Bereich der politisch motivierten Kriminalität Nummer 2 Buchstabe a Daten gemäß § 2 Absatz 1
der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset- Nummer 1, 15, 16, 19 und 20,
zungen und sonstiger Straftaten bei öffentlichen
3. in einem Kriminalaktennachweis nach § 9 Absatz 1
Veranstaltungen und Nukleartransporten sowie
Nummer 2 Buchstabe b Daten gemäß § 2 Absatz 1
der Abwehr von Gefahren bei Ansammlungen ge-
Nummer 1, 15 und 16,
waltbereiter Personen,
4. in einer Gewalttäterdatei Daten gemäß § 2 Absatz 1
b) der Verhinderung gewalttätiger Auseinanderset- Nummer 1, 13, 15, 21 und 22.
zungen und sonstiger Straftaten im Zusammen-
hang mit Sportveranstaltungen, insbesondere Für personenbezogene Daten von Personen, die einer
mit Fußballspielen, oder Straftat verdächtig sind, gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2
gilt Satz 1 entsprechend.
c) der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
mit länderübergreifenden Bezügen oder von er-
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
heblicher Bedeutung zum Nachteil von gefährde-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in
ten Personen im Sinne des § 5 des Bundeskrimi-
einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von
nalamtgesetzes oder vergleichbarer landespoli-
Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie
zeigesetzlicher Regelungen
Opfer einer künftigen Straftat werden könnten, zusätz-
dienen (Gewalttäterdateien), lich in Gewalttäterdateien gespeichert werden dürfen.
4. die Zwecken des Erkennungsdienstes dienen (er- (4) Auf personenbezogene Daten sonstiger Perso-
kennungsdienstliche Dateien) oder nen finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwen-
dung.
5. die der Identifizierung mittels DNA-Identifizierungs-
mustern dienen (DNA-Analyse-Datei). (5) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
(2) Das Bundeskriminalamt führt auf der Grundlage tungsanordnung festlegen, dass personenbezogene
von § 9 des Bundeskriminalamtgesetzes zur Erfüllung Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienst-
seiner Aufgaben sonstige Dateien der Zentralstelle, die licher Maßnahmen erhoben worden sind, wie folgt ge-
1. der Fahndung und polizeilichen Beobachtung, speichert werden dürfen:
2. dem Nachweis von Personen, die wegen des Ver- 1. in einer erkennungsdienstlichen Datei Daten gemäß
dachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen § 5 Absatz 1,
Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentzie- 2. in der DNA-Analyse-Datei Daten gemäß § 5 Ab-
hung unterliegen (Haftdatei), sowie satz 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2010 721
§ 11 „Abweichend von Satz 1 richtet sich für Ausschreibun-
Speicherung der Daten gen nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
in sonstigen Dateien der Zentralstelle des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
(1) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 und die Nutzung des Schengener Informationssystems
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich- der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6 Ab- 2006, S. 4) sowie für Ausschreibungen nach Artikel 26,
satz 1 Nummer 1 bis 6 in einer Datei, die der Fahndung 32, 34, 36 und 38 des Beschlusses 2007/533/JI des
nach Personen oder der polizeilichen Beobachtung Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Be-
dient, gespeichert werden dürfen. Abweichend von trieb und die Nutzung des Schengener Informations-
Satz 1 richtet sich für Ausschreibungen nach Artikel 95 systems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205
bis 100 des Schengener Durchführungsübereinkom- vom 7.8.2007, S. 63) die Art der Daten, die das Bundes-
mens (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631) die kriminalamt im nationalen Teil des Schengener Informa-
Art der Daten, die das Bundeskriminalamt im nationalen tionssystems verarbeiten darf, nach Artikel 20 Absatz 2
Teil des Schengener Informationssystems speichern und 3 und Artikel 27 des Ratsbeschlusses 2007/533/JI
darf, nach Artikel 94 Absatz 2 und 3 des Schengener und nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Durchführungsübereinkommens. Nr. 1987/2006.“
(2) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 6
Artikel 3
Absatz 1 Nummer 7 in einer Datei gespeichert werden Inkrafttreten
dürfen, die der Fahndung nach Sachen oder der poli-
zeilichen Beobachtung dient. (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in
(3) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 Kraft.
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich- (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, den der Rat
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 7 in nach Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EG)
der Haftdatei gespeichert werden dürfen. Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
(4) Das Bundeskriminalamt kann in der nach § 34 Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung,
des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Errich- den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informa-
tungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 8 in tionssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381
einer Datei gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 3 gespeichert vom 28.12.2006, S. 4) und nach Artikel 71 Absatz 2 des
werden dürfen. Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Artikel 2 Schengener Informationssystems der zweiten Genera-
tion (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) als Zeit-
Änderung der Verordnung
punkt festgesetzt hat, ab dem die Verordnung (EG)
im Hinblick auf das Schengener Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI gelten.
Informationssystem der zweiten Generation Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag des
§ 11 Absatz 1 Satz 2 der BKA-Daten-Verordnung Inkrafttretens des Artikels 2 im Bundesgesetzblatt be-
vom 4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird wie folgt gefasst: kannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Juni 2010
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière