692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Erstes Gesetz
zur Änderung des Telemediengesetzes
(1. Telemedienänderungsgesetz)*)
Vom 31. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
sen: „§ 2a
Europäisches Sitzland
Artikel 1
(1) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
Änderung des Telemediengesetzes
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche
S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert wor- insbesondere des elektronischen Geschäftsver-
den ist, wird wie folgt geändert: kehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des
Diensteanbieters danach, wo dieser seine Ge-
„(6) Die besonderen Bestimmungen dieses Ge- schäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort,
setzes für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des
gelten nicht für Dienste, die Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes
1. ausschließlich zum Empfang in Drittländern be- Telemedienangebot befindet.
stimmt sind und (2) Innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie
2. nicht unmittelbar oder mittelbar von der Allge- 89/552/EWG bestimmt sich bei audiovisuellen Me-
meinheit mit handelsüblichen Verbraucherendge- diendiensten auf Abruf das Sitzland des Dienstean-
räten in einem Staat innerhalb des Geltungsbe- bieters
reichs der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom a) nach dem Ort der Hauptniederlassung, sofern
3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter dort die wirksame Kontrolle über den audiovisu-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- ellen Mediendienst ausgeübt wird, und
gliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätig-
b) nach dem Ort, in dem ein wesentlicher Teil des
keit (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23), die zu-
mit der Bereitstellung des audiovisuellen Medien-
letzt durch die Richtlinie 2007/65/EG (ABl. L 332
dienstes betrauten Personals tätig ist, sofern die
vom 18.12.2007, S. 27) geändert worden ist,
wirksame Kontrolle über den audiovisuellen Me-
empfangen werden.“
diendienst nicht in dem Mitgliedstaat der Euro-
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: päischen Union oder einem Drittland ausgeübt
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „vermittelt“ wird, an dem sich der Ort der Hauptniederlassung
ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt: befindet; lässt sich nicht feststellen, dass ein we-
sentlicher Teil des mit der Bereitstellung des au-
„bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist diovisuellen Mediendienstes betrauten Personals
Diensteanbieter jede natürliche oder juristische an einem bestimmten Ort befindet, bestimmt sich
Person, die die Auswahl und Gestaltung der an- das Sitzland nach dem Ort der Hauptniederlas-
gebotenen Inhalte wirksam kontrolliert,“. sung.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ange- (3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2
fügt: Buchstabe a oder b nicht vor, bestimmt sich inner-
„6. sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“ halb des Geltungsbereichs der Richtlinie 89/552/EWG
Telemedien mit Inhalten, die nach Form und das Sitzland des Diensteanbieters nach dem Ort, an
Inhalt fernsehähnlich sind und die von einem dem er zuerst mit seiner Tätigkeit nach Maßgabe des
Diensteanbieter zum individuellen Abruf zu Rechts dieses Landes begonnen hat, sofern eine
einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und dauerhafte und tatsächliche Verbindung mit der Wirt-
aus einem vom Diensteanbieter festgelegten schaft dieses Landes weiter besteht.
Inhaltekatalog bereitgestellt werden.“ (4) Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten
auf Abruf, bei denen nach den Absätzen 2 und 3 kein
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/65/EG des Sitzland innerhalb des Geltungsbereichs der Richt-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur
Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung linie 89/552/ EWG festgestellt werden kann, unterlie-
bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gen dem deutschen Recht, sofern sie
über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (neuer Titel: „Richtlinie
89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Ok- a) eine in Deutschland gelegene Satelliten-Boden-
tober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungs- station für die Aufwärtsstrecke oder
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller
Mediendienste – Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste –“), b) eine Deutschland gehörende Übertragungskapa-
(ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). zität eines Satelliten nutzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 693
4. § 3 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Richtlinie“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Richtlinien“ ersetzt und nach
der Angabe „2000/31/EG“ die Angabe „oder
„(1) In der Bundesrepublik Deutschland nach 89/552/EWG“ eingefügt.
§ 2a niedergelassene Diensteanbieter und ihre
Telemedien unterliegen den Anforderungen des d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „sieht“ durch
deutschen Rechts auch dann, wenn die Teleme- das Wort „sehen“ ersetzt und werden nach der
dien in einem anderen Staat innerhalb des Gel- Angabe „2000/31/EG“ die Wörter „sowie Arti-
tungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und kel 2a Absatz 4 und 5 der Richtlinie 89/552/EWG“
89/552/EWG geschäftsmäßig angeboten oder er- eingefügt.
bracht werden.“
Artikel 2
b) In Absatz 2 wird das Wort „Richtlinie“ durch das
Wort „Richtlinien“ ersetzt und nach der Angabe Inkrafttreten
„2000/31/EG“ die Angabe „und 89/552/EWG“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Verordnung
über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)
Vom 30. Mai 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Anlagen
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
zum Geomatiker/zur Geomatikerin
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Anlage 2 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstech-
und Technologie und das Bundesministerium des In- nikerin
nern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Teil 1
Inhaltsübersicht Gemeinsame Vorschriften
Teil 1
§1
Gemeinsame Vorschriften
Staatliche
Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildungsberufe
§ 3 Struktur der Berufsausbildung 1. Geomatiker/Geomatikerin,
2. Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
Teil 2 werden nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
Vorschriften staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich
für den Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbil-
zum Geomatiker/zur Geomatikerin dungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind
sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung §2
§ 6 Zwischenprüfung Dauer der Berufsausbildung
§ 7 Abschlussprüfung
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
§ 8 Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§3
Teil 3 Struktur der Berufsausbildung
Vorschriften Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt:
für den Ausbildungsberuf
1. für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Quali-
zum Vermessungstechniker/
zur Vermessungstechnikerin fikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungs-
jahr,
§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 2. für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Quali-
§ 10 Durchführung der Berufsausbildung fikationen sowie
§ 11 Zwischenprüfung 3. im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Ver-
§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Vermessung messungstechnikerin in die Fachrichtungen
§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Vermessung a) Vermessung,
§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bergvermessung b) Bergvermessung.
§ 15 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-
tung Bergvermessung Teil 2
Vorschriften
Teil 4 für den Ausbildungsberuf
Schlussvorschriften zum Geomatiker/zur Geomatikerin
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse §4
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Ausbildungsrahmenplan,
Ausbildungsberufsbild
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs-
Bundesanzeiger veröffentlicht. rahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 695
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzu-
Besonderheiten die Abweichung erfordern. weisen.
(2) Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geo- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
matikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs- des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
bild): einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt A (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
higkeiten nach § 3 Nummer 1: rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschrif- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
ten, Normen und Standards, ßig durchzusehen.
2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
§6
3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements:
Zwischenprüfung
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
Daten, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
und Auswerten von Daten; Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten
Abschnitt B Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vor-
1. Informations- und Kommunikationssysteme der gaben:
Geomatik:
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
1.1 Nutzen von Informations- und Kommunika-
a) naturwissenschaftliche und mathematische
tionssystemen, Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-
1.2 Einsetzen von Datenbanksystemen, wenden,
1.3 Anwenden automatisierter Prozesse, b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor-
1.4 Aufbau, Konzeption und Anwendungen von schriften, Normen und Standards berücksich-
Geoinformationssystemen und Geodateninfra- tigen,
stukturen; c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen,
2. Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanage- für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
ments, d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren so-
3. Auftragsabwicklung und Marketing: wie Ergebnisse dokumentieren
kann;
3.1 Planen und Durchführen von Aufträgen,
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
3.2 Durchführen von Marketing und Öffentlichkeits-
bearbeiten;
arbeit;
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten §7
nach § 3 Nummer 2: Abschlussprüfung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
4. Umweltschutz, Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
5. Betriebliche und technische Kommunikation und Or- Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
ganisation, Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
bildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§5 (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
Durchführung der Berufsausbildung und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- bildung wesentlich ist.
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- bereichen:
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen 1. Geodatenprozesse,
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist 2. Geodatenpräsentation,
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
3. Geoinformationstechnik, b) mit Metainformationssystemen umgehen,
4. Geodatenmanagement, c) die mathematischen und naturwissenschaftlichen
5. Wirtschafts- und Sozialkunde. Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-
wenden,
(4) Für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse be-
stehen folgende Vorgaben: d) die Normen und Standards bei den Arbeitspro-
zessen berücksichtigen und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
e) Vorgaben der Datensicherheit berücksichtigen
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden er-
fassen, kann;
b) Geodaten verarbeiten und qualifizieren, 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
c) Geodaten zusammenführen und auswerten,
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
d) Geodaten visualisieren und präsentieren,
(7) Für den Prüfungsbereich Geodatenmanagement
e) die mathematischen und naturwissenschaftlichen bestehen folgende Vorgaben:
Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
wenden,
a) Geodaten nach unterschiedlichen Methoden er-
f) Arbeitsprozesse im Team planen und durchfüh-
fassen,
ren,
b) Geodaten qualifizieren,
g) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
c) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung
h) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
von Geodaten einsetzen,
i) Arbeitsprozesse erläutern
d) die mathematischen und naturwissenschaftlichen
kann; Grundlagen der Geoinformationstechnologie an-
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch- wenden,
führen, mit prozess- und produktbezogenen Unter- e) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten,
lagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezoge-
f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und
nes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird
auf der Grundlage der prozess- und produktbezoge- g) Arbeitsprozesse erläutern
nen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des be- kann;
arbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem Prü-
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
fungsausschuss ist vor der Durchführung des be-
lösen;
trieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-
schließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
zur Genehmigung vorzulegen; (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb- kunde bestehen folgende Vorgaben:
lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
trägt 20 Stunden und für das auftragsbezogene wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Fachgespräch höchstens 30 Minuten. hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenpräsentation beurteilen kann;
bestehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er lösen;
a) Geodaten zu Marktprodukten aufbereiten, 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
b) Produktinformationen kundenorientiert erstellen
§8
und präsentieren sowie
Gewichtungs-
c) rechtliche Vorschriften, Normen und Standards und Bestehensregelungen
berücksichtigen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
kann; ten:
2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsstück erstellen, 1. Prüfungsbereich Geodatenprozesse 40 Prozent,
dieses mit einer Präsentation vorstellen und ein auf-
tragsbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling 2. Prüfungsbereich Geodaten-
wählt eine Aufgabe aus drei Alternativen aus; präsentation 15 Prozent,
3. die Prüfungszeit beträgt für die Erstellung des Prü- 3. Prüfungsbereich Geoinformations-
fungsstückes sieben Stunden, für die Präsentation technik 15 Prozent,
zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fach- 4. Prüfungsbereich Geodaten-
gespräch höchstens 20 Minuten. management 20 Prozent,
(6) Für den Prüfungsbereich Geoinformationstechnik 5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
bestehen folgende Vorgaben: Sozialkunde 10 Prozent.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
a) mit Netzwerken, Geodatenbanken und Geoda- Leistungen
teninfrastrukturen umgehen, 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 697
2. im Prüfungsbereich Geodatenprozesse mit mindes- 1.4 Visualisieren von Geodaten;
tens „ausreichend“, Abschnitt C
3. in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
mindestens „ausreichend“ und
higkeiten in der Fachrichtung Vermessung nach § 3
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Nummer 3 Buchstabe a:
bewertet worden sind. 1. Liegenschaftskataster und Grundbuch,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 2. Bauordnung, Bodenordnung und Grundstückswert-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- ermittlung,
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- 3. Durchführen von technischen Vermessungen;
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- Abschnitt D
nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
higkeiten in der Fachrichtung Bergvermessung nach
Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
§ 3 Nummer 3 Buchstabe b:
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. 1. Anfertigen und Nachtragen von bergmännischem
Risswerk,
Teil 3 2. Erfassen und Darstellen von Lagerstätten und Ne-
Vorschriften bengesteinen,
für den Ausbildungsberuf 3. Bergtechnik und Betriebsabläufe,
zum Vermessungstechniker/ 4. Durchführen und Auswerten von bergbauspezi-
zur Vermessungstechnikerin fischen Vermessungen;
Abschnitt E
§9
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsrahmenplan,
nach § 3 Nummer 2:
Ausbildungsberufsbild
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens
die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2) aufgeführten 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist 4. Umweltschutz,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- 5. Betriebliche und technische Kommunikation und Or-
sonderheiten die Abweichung erfordern. ganisation,
(2) Die Berufsausbildung zum Vermessungstechni- 6. Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
ker/zur Vermessungstechnikerin gliedert sich wie folgt
(Ausbildungsberufsbild): § 10
Abschnitt A Durchführung der Berufsausbildung
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
1. Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschrif- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
ten, Normen und Standards, satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
2. Grundlagen der Geoinformationstechnologie, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
3. Einzelprozesse des Geodatenmanagements: und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in Prüfungen nach den §§ 11, 12 und 14 nach-
3.1 Erfassen und Beschaffen von Daten, zuweisen.
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und Visualisieren von (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Daten, des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
3.3 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen einen Ausbildungsplan zu erstellen.
und Auswerten von Daten; (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Abschnitt B Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
1. Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens ßig durchzusehen.
und des Geodatenmanagements:
1.1 Vermessungstechnische Methodik, § 11
1.2 Durchführen von vermessungstechnischen Be- Zwischenprüfung
rechnungen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
1.3 Anwenden von Informations- und Kommunika- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
tionssystemen der Geoinformationstechnologie, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten führen, mit prozess- und produktbezogenen Unter-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf lagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezoge-
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- nes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. auf der Grundlage der prozess- und produktbezo-
(3) Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vor- genen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des
gaben: bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem
Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des ge-
a) naturwissenschaftliche und mathematische planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung
Grundlagen der Geoinformationstechnologie an- vorzulegen;
wenden, 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-
b) berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvor- lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-
schriften, Normen und Standards berücksich- trägt 20 Stunden und für das auftragsbezogene
tigen, Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
c) erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, (5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung
für die weitere Bearbeitung bereitstellen und bestehen folgende Vorgaben:
d) Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren so- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
wie Ergebnisse dokumentieren, a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen
kann; unterscheiden,
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich b) Geodatendienste und Geodateninformationssys-
bearbeiten; teme unterscheiden,
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
d) Geodaten berechnen und visualisieren
§ 12
kann;
Abschlussprüfung
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
in der Fachrichtung Vermessung
bearbeiten;
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- (6) Für den Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- und technische Vermessungen bestehen folgende Vor-
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- gaben:
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil- a) auf Grundlage der entsprechenden rechtlichen
dungsordnung ist zugrunde zu legen. Vorschriften Erhebungsdaten für die Übernahme
in das Liegenschaftskataster qualifizieren,
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse b) unter Beachtung der rechtlichen Grundlagen Pla-
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht nungsgeometrien beurteilen und vermessungs-
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- technisch umsetzen,
bildung wesentlich ist. c) fachbezogene Verwaltungsakte unterscheiden,
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- d) Verfahren der Bodenordnung, des Bodenmana-
bereichen: gements und der Grundstückswertermittlung un-
1. Vermessungstechnische Prozesse, terscheiden und
2. Geodatenbearbeitung, e) Vermessungen hoher Genauigkeiten unterschei-
den, auswerten und visualisieren
3. Öffentliche Aufgaben und technische Vermessun-
gen, kann;
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechni-
sche Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
b) vermessungstechnische Berechnungen durch- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
führen, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
c) Geodaten visualisieren und beurteilen kann;
d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
und erläutern bearbeiten;
kann; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 699
§ 13 b) vermessungstechnische Berechnungen durch-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen führen,
in der Fachrichtung Vermessung c) Geodaten visualisieren und
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- d) Arbeitsprozesse und Ergebnisse dokumentieren
ten: und erläutern
1. Prüfungsbereich Vermessungstech- kann;
nische Prozesse 40 Prozent, 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-
2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent, führen, mit prozess- und produktbezogenen Unter-
3. Prüfungsbereich Öffentliche Aufgaben lagen dokumentieren und dazu ein auftragsbezo-
und technische Vermessungen 20 Prozent, genes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird
auf der Grundlage der prozess- und produktbezo-
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
genen Aufzeichnungen sowie des Ergebnisses des
und Sozialkunde 10 Prozent.
bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; dem
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des
Leistungen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des ge-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, planten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung
vorzulegen;
2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit min-
destens „ausreichend“, 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-
lichen Auftrags einschließlich Dokumentation be-
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
trägt 20 Stunden und für das auftragsbezogene
mit mindestens „ausreichend“ und
Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(5) Für den Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung
bewertet worden sind. bestehen folgende Vorgaben:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- a) Geodateninfrastrukturen und Geodatenquellen
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- unterscheiden,
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- b) Geodatendienste und Geodateninformations-
nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü- systeme unterscheiden,
fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des c) Geodaten erheben und beschaffen sowie
Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
d) Geodaten berechnen und visualisieren
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. kann;
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
§ 14 bearbeiten;
Abschlussprüfung 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
in der Fachrichtung Bergvermessung
(6) Für den Prüfungsbereich Bergbauspezifische
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob Prozesse bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- a) Bestandteile des bergmännischen Risswerks an-
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- fertigen, nachtragen und nutzen,
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- b) geologische und tektonische Gegebenheiten un-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- terscheiden, erfassen und darstellen,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
c) bergbauspezifische Vermessungen und Gebirgs-
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
bewegungsvermessungen unterscheiden, aus-
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in werten und visualisieren,
der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
d) bergbautechnische Verfahren und Anlagen unter-
und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
scheiden sowie
zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
bildung wesentlich ist. e) Sicherheitsvorschriften und sicherheitstechni-
sche Anlagen und Maßnahmen unterscheiden
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen: kann;
1. Vermessungstechnische Prozesse, 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
2. Geodatenbearbeitung,
3. Bergbauspezifische Prozesse, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Vermessungstechni-
sche Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
a) die vermessungstechnische Methodik anwenden, beurteilen kann;
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prü-
lösen; fung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe-
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
§ 15 zungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
in der Fachrichtung Bergvermessung Teil 4
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- Schlussvorschriften
ten:
1. Prüfungsbereich Vermessungs- § 16
technische Prozesse 40 Prozent, Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung 30 Prozent,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. Prüfungsbereich Bergbauspezifische dieser Verordnung in den Ausbildungsberufen Karto-
Prozesse 20 Prozent, graph/Kartographin, Vermessungstechniker/Vermes-
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- sungstechnikerin sowie Bergvermessungstechniker/
und Sozialkunde 10 Prozent. Bergvermessungstechnikerin bestehen, können unter
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit
Leistungen nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt
werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. im Prüfungsbereich Geodatenbearbeitung mit min- § 17
destens „ausreichend“,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
mit mindestens „ausreichend“ und Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsaus-
bildung zum Kartographen/zur Kartographin vom
bewertet worden sind. 4. März 1997 (BGBl. I S. 536), die Verordnung über die
(4) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Ver-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- messungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- S. 3889) und die Bergvermessungstechniker-Ausbil-
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- dungsverordnung vom 28. Januar 1993 (BGBl. I S. 137)
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- außer Kraft.
Berlin, den 30. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Rogall-Grothe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 701
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden
Verwaltungsvorschriften, beachten
Normen und Standards
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
sungs- und Geoinformationswesens anwenden
Nummer 1)
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze
und Vorschriften anwenden 3
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens
anwenden
2 Grundlagen der Geoinforma- a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
tionstechnologie b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenz-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
systeme unterscheiden
Nummer 2)
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich
Realisierung und Nachweise unterscheiden
6
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-
dungsmethoden unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-
lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung
anwenden
3 Einzelprozesse des
Geodatenmanagements
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
3.1 Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und
Daten Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 3.1)
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden
der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-
gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-
stützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,
Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, 20
georeferenzieren und entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,
sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-
stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und
speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-
butieren
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Visualisieren von Daten Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A ren und dokumentieren
Nummer 3.2)
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-
rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen
unterscheiden
14
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-
struieren und darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-
ten ableiten, darstellen und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,
Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadaten-
katalogen umgehen
3.3 Interpretieren, Zusammen- a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
führen, Verknüpfen und Aus- konvertieren
werten von Daten
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-
Nummer 3.3)
rieren 9
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren
und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,
klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Informations- und Kommuni-
kationssysteme der Geomatik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
1.1 Nutzen von Informations- und a) interne und externe Dienste und Netze für den Infor-
Kommunikationssystemen mationsaustausch nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B 3
b) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen
Nummer 1.1)
nutzen
1.2 Einsetzen von Datenbanksys- a) Datenbankmodelle unterscheiden
temen b) Datenbankmanagementsysteme hinsichtlich ihrer
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B 2
Funktionsweise unterscheiden
Nummer 1.2)
c) Datenbanken einsetzen
1.3 Anwenden automatisierter a) Entwicklungsumgebungen anwenden
Prozesse b) Skripte für die Automatisierung in der Geoinforma-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B 6
tionstechnologie anwenden
Nummer 1.3)
c) Programmerweiterungen erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 703
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1.4 Aufbau, Konzeption und An- a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-
wendungen von Geoinforma- frastrukturen unterscheiden
tionssystemen und Geoda-
b) Geodatendienste auswählen
teninfrastrukturen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B c) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-
Nummer 1.4) scheiden
d) Komponenten nach Einsatzzwecken und Einsatz-
möglichkeiten unterscheiden 7
e) Modellkonzeptionen von Geoinformationssystemen
unterscheiden
f) Funktionalitäten von Geoinformationssystemen an-
wenden
g) Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen
2 Ganzheitliche Prozesse des a) Datenerfassung:
Geodatenmanagements aa) Daten und Informationen recherchieren, bewerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
und auswählen
Nummer 2)
bb) Geodaten und Fachdaten beziehen
cc) internetbasierte Dienste nutzen
dd) Form, Größe und Lage von Objekten aus opti-
16
schen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfah-
ren bestimmen
ee) teilautomatische und automatische Prozesse zur
Vektorisierung anwenden
ff) Daten dokumentieren, klassifizieren und struktu-
riert speichern
b) Datenverarbeitung und -qualifizierung:
aa) topologische Bezüge beachten und anpassen
bb) logische und räumliche Operatoren anwenden
cc) Vektordaten generalisieren 10
dd) Geodaten automatisiert transformieren
ee) Geodaten importieren und exportieren
ff) Daten mit indirektem Raumbezug geokodieren
c) Datenzusammenführung und -auswertung:
aa) Zusammenhang von GIS-Anwendungen und Da-
tenbanksystemen berücksichtigen
bb) neue Geodaten und Geoinformationen durch
GIS-Analysen schaffen
cc) Daten in Dateien und Datenbanksysteme impor-
tieren, einbinden und verwalten
dd) GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und
Auswertefunktionen anwenden 14
ee) Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder
Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme
überführen und georeferenzieren
ff) Archive verwalten, fortführen und nutzen
gg) Methoden der digitalen Bildbearbeitung unter-
scheiden
hh) Webdienste nutzen
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Geodatenvisualisierung und -präsentation:
aa) grafische Gestaltungsmittel zur Visualisierung
von Geodaten auswählen und einsetzen
bb) Generalisierungsregeln bei der kartografischen
Gestaltung anwenden
cc) topografische oder thematische Karten herstellen
dd) Geodaten in Diagrammen, Infografiken und kar-
tenverwandten Darstellungen visualisieren
ee) Printprodukte und multimediale Präsentationen
26
herstellen
ff) Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren
anwenden
gg) Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabe-
medien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereit-
stellen
hh) Werkzeuge der Produktpräsentationen unter-
scheiden
ii) webbasierte Anwendungen herstellen
3 Auftragsabwicklung und
Marketing
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
3.1 Planen und Durchführen von a) Arbeitsauftrag analysieren, technische Realisierbar-
Aufträgen keit prüfen und Verfahrenswege für die Erstellung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B von Produkten und Dienstleistungen auswählen
Nummer 3.1)
b) Auftragsverwaltungssystem anwenden
c) rechtliche Vorschriften und Vorgaben zur Kostenkal-
kulation anwenden 6
d) Material- und Personalbedarf planen, Durchführung
überwachen
e) Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung an-
wenden, Nachkalkulation durchführen
3.2 Durchführen von Marketing a) Marketing- und Verkaufsförderungsmaßnahmen vor-
und Öffentlichkeitsarbeit bereiten, an der Durchführung mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Informationsmaterialien erstellen 4
Nummer 3.2)
c) Kundenanfragen bearbeiten
d) Produkte und Dienstleistungen präsentieren
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1) dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 705
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildungszeit
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nummer 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-
Kommunikation und Organi- gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
sation
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5) c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunika-
tionssysteme einsetzen
e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten 6
Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-
ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,
Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen
zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen
und überwachen
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
6 Qualitätsmanagement und a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder
Kundenorientierung Maßnahmen erläutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-
Nummer 6)
men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-
gänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-
wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur- 4
teilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommu-
nikationsregeln informieren und beraten sowie Kun-
denanforderungen beachten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 707
Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbezogene Rechts- und a) Eigentum und andere Rechte an Grund und Boden
Verwaltungsvorschriften, Nor- beachten
men und Standards
b) Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermes-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
sungs- und Geoinformationswesens anwenden
Nummer 1)
c) einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze
und Vorschriften anwenden 3
d) medienrechtliche Vorschriften, insbesondere Urhe-
ber-, Nutzungs- und Schutzrechte, beachten
e) Normen und Standards des Geoinformationswesens
anwenden
2 Grundlagen der Geoinforma- a) Grundlagen des Raumbezugs unterscheiden
tionstechnologie b) Aufbau und Nachweis der Koordinatenreferenzsys-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
teme unterscheiden
Nummer 2)
c) amtliche Festpunktinformationssysteme hinsichtlich
Realisierung und Nachweise unterscheiden
6
d) Grundzüge der Fotogrammetrie sowie Fernerkun-
dungsmethoden unterscheiden
e) naturwissenschaftliche und mathematische Grund-
lagen der Geodäsie, Kartografie und Fernerkundung
anwenden
3 Einzelprozesse des Geo-
datenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
3.1 Erfassen und Beschaffen von a) Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und
Daten Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen unter-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A scheiden
Nummer 3.1)
b) vermessungstechnische Methoden und Methoden
der Fernerkundung unterscheiden, Lagevermessun-
gen oder Höhenvermessungen oder satellitenge-
stützte Vermessungen durchführen
c) Vermessungsgeräte hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete,
Funktionsweise und Handhabung unterscheiden
d) gescannte Pläne, Karten und Vorlagen einpassen, 20
georeferenzieren und entzerren
e) vermessungstechnisch erhobene Daten übertragen,
sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereit-
stellen
f) Vermessungsergebnisse dokumentieren, sichern und
speichern
g) digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attri-
butieren
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
3.2 Bearbeiten, Qualifizieren und a) Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit,
Visualisieren von Daten Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigie-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A ren und dokumentieren
Nummer 3.2)
b) Lage, Höhe, Flächen und Volumen von Geodaten be-
rechnen und Fehlereinflüsse berücksichtigen
c) Grundlagen der kartografischen Darstellungsformen
unterscheiden
14
d) Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen kon-
struieren und darstellen
e) mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geoda-
ten ableiten, darstellen und auswerten
f) Metadateninformationssysteme hinsichtlich Aufbau,
Inhalt und Nutzung unterscheiden, mit Metadatenka-
talogen umgehen
3.3 Interpretieren, Zusammenfüh- a) Datenaustauschformate unterscheiden und Daten
ren, Verknüpfen und Auswer- konvertieren
ten von Daten
b) Daten von verschiedenen Quellen bewerten, interpre-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt A
tieren und zusammenführen, neue Datensätze gene-
Nummer 3.3)
rieren 9
c) Geodaten modellieren, harmonisieren, integrieren
und interpretieren
d) Geodaten in andere Bezugssysteme transformieren,
klassifizieren, generalisieren und aktualisieren
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Ganzheitliche Prozesse des
Vermessungswesens und des
Geodatenmanagements
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
1.1 Vermessungstechnische Me- a) Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Un-
thodik terlagen beschaffen und sichten, Messverfahren fest-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B legen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen so-
Nummer 1.1) wie Personalbedarf planen
b) vermessungstechnische Methoden und Erhebungs-
verfahren anwenden 10
c) Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten
planen und durchführen
d) Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbe-
sondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksver-
messung und Industrievermessung, unterscheiden
1.2 Durchführen von vermes- a) Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durch-
sungstechnischen Berech- führen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, ein-
nungen schließlich erforderlicher Kontrollen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
b) Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus
Nummer 1.2)
vorhandenen Unterlagen durchführen
c) Transformationsverfahren unterscheiden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 709
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–12. 13.–24.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Helmert-Transformationen anwenden
e) Methoden zur Homogenisierung von Daten unter- 23
scheiden
f) Flächenberechnungen durchführen, insbesondere in
Koordinatensystemen, einschließlich erforderlicher
Reduktionen, Fehlereinflüsse berücksichtigen
g) Höhenberechnungen durchführen, insbesondere von
Höhenmodellen, Höhenschnitten und Profilen
h) Massenberechnungen durchführen
1.3 Anwenden von Informations- a) internationale, nationale und regionale Geodatenin-
und Kommunikationssyste- frastrukturen unterscheiden
men der Geoinformations-
b) Geodaten-, Geobasisdaten- und Geofachdatenquel-
technologie
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B
len unterscheiden, Daten beschaffen 3
Nummer 1.3) c) Geodatendienste unterscheiden
d) Geoinformationssysteme nach Anwendungen unter-
scheiden
1.4 Visualisieren von Geodaten a) Grundlagen der Darstellungsformen unterscheiden
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt B b) Geodaten mittels CAD-Systemen konstruieren, dar-
Nummer 1.4)
stellen und interpretieren
c) 2D- und 3D-Objekte modellieren und auswerten 12
d) Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten,
darstellen, verwalten, auswerten, interpretieren und
präsentieren
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Vermessung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
25.–36. Monat
1 2 3 4
1 Liegenschaftskataster und a) berufsspezifische Regelungen der Grundbuchord-
Grundbuch nung und des Eigentumserwerbs beachten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
b) rechtliche Grundlagen der Landesvermessung und
Nummer 1)
des Liegenschaftskatasters anwenden
c) Grundlagen der Bodenschätzung unterscheiden
d) Inhalte fachbezogener Verwaltungsakte unterschei- 22
den und verwaltungsaktbezogene Unterlagen vorbe-
reiten
e) Erhebungsdaten für die Übernahme in das Liegen-
schaftskataster qualifizieren
2 Bauordnung, Bodenordnung a) bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und
und Grundstückswertermitt- Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Un-
lung terlagen vorbereiten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
b) Planungsgeometrien beurteilen und vermessungs-
Nummer 2)
technisch umsetzen
c) Bodenordnungsverfahren unterscheiden, insbeson- 11
dere Bewertungsgrundlagen und Verteilungs-
maßstäbe
d) Grundlagen der Grundstückswertermittlung unter-
scheiden
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
25.–36. Monat
1 2 3 4
3 Durchführen von technischen a) Vermessungen hoher Genauigkeit durchführen
Vermessungen b) Verfahren der Datenerhebung und Auswertung an-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt C
wenden
Nummer 3) 15
c) Fehlereinflüsse erkennen und kompensieren
d) Ergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer
Anforderungen visualisieren
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Bergvermessung
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
25.–36. Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Nachtragen a) bergmännisches Risswerk nach Form und Inhalt un-
von bergmännischem Riss- terscheiden
werk
b) bergmännisches Risswerk im Hinblick auf die Berg-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
bausicherheit beachten
Nummer 1)
c) Projektions- und Abbildungsarten im bergmänni-
schen Risswerk anwenden
16
d) Konstruktionen im bergmännischen Risswerk durch-
führen
e) Kartenwerke und Geodaten von Behörden, insbeson-
dere des Bergbaus, bei der Anfertigung und Nachtra-
gung des bergmännischen Risswerks nutzen
2 Erfassen und Darstellen von a) Aufbau der Erdkruste, Gesteine und Lagerstättenar-
Lagerstätten und Nebenge- ten unterscheiden
steinen
b) Lagerstättenkörper des Bergbaubetriebes unter-
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
scheiden
Nummer 2) 4
c) tektonische Elemente und ihre Bedeutung für betrieb-
liche Abläufe darstellen
d) an geologischen Aufnahmen mitwirken
3 Bergtechnik und Betriebsab- a) sicherheitsrelevante Maßnahmen und Kommunikati-
läufe onsabläufe anwenden
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
b) Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und An-
Nummer 3)
lagen des Bergbaubetriebes unterscheiden
c) Abbauverfahren des Bergbaubetriebes unterscheiden 6
d) bergvermessungstechnische Tätigkeiten unter Be-
achtung der Sicherheitsvorschriften durchführen, ins-
besondere während betrieblicher Arbeitsabläufe
4 Durchführen und Auswerten a) Orientierungsmessungen im Bergbau durchführen
von bergbauspezifischen Ver- b) bergbauspezifische Messungen durchführen und
messungen
auswerten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4) c) gebirgsmechanische Auswirkungen von Abbauver- 22
fahren unterscheiden
d) Boden- und Gebirgsbewegungsmessungen durch-
führen und auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010 711
Abschnitt E: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 13.–24. 25.–36.
Monat Monat
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1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- während
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- der gesamten
ben Ausbildungszeit
zu vermitteln
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3)
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamer-
Kommunikation und Organi- gebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
sation
b) kulturelle Identitäten berücksichtigen
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 5) c) deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe der
Geoinformationstechnologie anwenden
d) IT-gestützte Büro-, Informations- und Kommunikati-
onssysteme einsetzen 4
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 13.–24. 25.–36.
Monat Monat
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e) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten
Geräte und Systeme als Teil des Qualitätsmanage-
ments berücksichtigen und Maßnahmen ergreifen,
Vorschriften zum Datenschutz beachten
f) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen
zur Datensicherung und Datensicherheit beachten
g) Termine und auftragsbezogene Ressourcen planen
und überwachen
6 Qualitätsmanagement und a) Aufgaben, Bedeutung und Ziele qualitätssichernder
Kundenorientierung Maßnahmen beachten
(§ 9 Absatz 2 Abschnitt E
b) Fehler und Qualitätsmängel erkennen und Maßnah-
Nummer 6)
men zur Beseitigung der Ursachen ergreifen, Vor-
gänge dokumentieren
c) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere Eingangsdaten so-
wie Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beur- 4
teilen
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen beitragen
e) Kunden unter Beachtung von Kommunikationsregeln
informieren und beraten sowie Kundenanforderungen
beachten