662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Gesetz
zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern
– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Vom 27. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem „Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die
Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in
den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Arti-
kel 91c GG“ (IT-Staatsvertrag) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem
Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land
Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Ham-
burg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Nie-
dersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem
Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land
Schleswig-Holstein und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt.
(2) Der IT-Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften
des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im
Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach sei-
nem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2
außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 663
Vertrag
über die Errichtung des IT-Planungsrats
und über die Grundlagen der Zusammenarbeit
beim Einsatz der Informationstechnologie
in den Verwaltungen von Bund und Ländern
– Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG
Präambel Die Vertragspartner treffen daher auf der Grundlage des Ar-
tikel 91c des Grundgesetzes
Das Land Baden-Württemberg,
– zur Einrichtung und Regelung der Arbeitsweise eines IT-Pla-
der Freistaat Bayern, nungsrats als Steuerungsgremium der allgemeinen IT-Ko-
operation nach Artikel 91c Absatz 1 und Absatz 2 des
das Land Berlin, Grundgesetzes,
– zu Planung, Errichtung, Betrieb und Weiterentwicklung von
das Land Brandenburg, informationstechnischen Infrastrukturen, insbesondere auch
die Freie Hansestadt Bremen, zur Verbindung der informationstechnischen Netze von
Bund und Ländern nach Maßgabe des gemäß Artikel 91c
die Freie und Hansestadt Hamburg, des Grundgesetzes erlassenen Bundesgesetzes, sowie
– zum Verfahren nach Artikel 91c Absatz 2 des Grundgesetzes
das Land Hessen, zur Festlegung von IT-Standards und IT-Sicherheitsanforde-
rungen, soweit dies der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
dige Datenaustausch erfordert,
das Land Niedersachsen, folgende Vereinbarung:
das Land Nordrhein-Westfalen,
Abschnitt I
das Land Rheinland-Pfalz, Der IT-Planungsrat
das Saarland,
§1
der Freistaat Sachsen, Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
(1) 1Der Planungsrat für die IT-Zusammenarbeit der öffent-
das Land Sachsen-Anhalt,
lichen Verwaltung zwischen Bund und Ländern (IT-Planungs-
das Land Schleswig-Holstein rat):
1. koordiniert die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in
und der Freistaat Thüringen Fragen der Informationstechnik;
sowie die 2. beschließt fachunabhängige und fachübergreifende IT-Inter-
operabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards;
Bundesrepublik Deutschland (im Weiteren „der Bund“ ge- 3. steuert die Projekte zu Fragen des informations- und kom-
nannt) munikationstechnisch unterstützten Regierens und Verwal-
tens (E-Government-Projekte), die dem IT-Planungsrat zu-
(im Folgenden „Vertragspartner“)
gewiesen werden;
sehen übereinstimmend die wachsenden Herausforderun- 4. übernimmt die in § 4 dieses Vertrages genannten Aufgaben
gen als Folge der Entwicklungen in der Informationstechnik. für das Verbindungsnetz nach Maßgabe des dort angeführ-
Der reibungslose und sichere Betrieb informationstechnischer ten Gesetzes.
Systeme stellt eine wesentliche Anforderung an die Aufrecht- 2Der IT-Planungsrat berichtet grundsätzlich an die Konferenz
erhaltung geordneter Abläufe in den Verwaltungen der Ver- des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats-
tragspartner dar. und Senatskanzleien. 3Er vereint die bisherigen Gremien und
Der Bund und die Länder haben mit der Erarbeitung des im Untergremien der gemeinsamen IT-Steuerung.
Anhang zu diesem Vertrag wiedergegebenen „Gemeinsamen (2) 1Dem IT-Planungsrat gehören als Mitglieder an:
Grundverständnis der technischen und organisatorischen Aus- 1. der Beauftragte der Bundesregierung für Informationstech-
gestaltung der Bund-Länder-Zusammenarbeit bei dem Verbin- nik,
dungsnetz und der IT-Steuerung“ die Grundlage für ein neues
System der Bund-Länder-IT-Koordinierung erarbeitet und in die 2. jeweils ein für Informationstechnik zuständiger Vertreter je-
Beratungen der Kommission zur Modernisierung der Bund- des Landes.
Länder-Finanzbeziehungen (Föderalismuskommission II) einge- 2Der Bund und die Länder stellen sicher, dass ihre Vertreter
bracht (Arbeitsunterlage AG 3 – 08). Hieraus hat die Föderalis- über die erforderliche Entscheidungskompetenz verfügen. 3Drei
muskommission II mit Artikel 91c des Grundgesetzes eine Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände, die von den
Grundlage für die IT-Koordinierung von Bund und Ländern ent- kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene entsandt
wickelt und beschlossen. werden, sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
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und die Informationsfreiheit können an den Sitzungen des IT- (3) 1Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Stan-
Planungsrats beratend teilnehmen. dards im Sinne des Absatz 1 wird auf Antrag des Bundes oder
dreier Länder grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Be-
(3) 1Den Vorsitz im IT-Planungsrat übernehmen im jährlichen
schluss sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfrei-
Wechsel der Bund und die Länder. 2Die Länder regeln die Rei-
heit des vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungs-
henfolge ihres Vorsitzes untereinander.
rat bestimmte, unabhängige Einrichtung geprüft. 2Die Einrich-
(4) Der IT-Planungsrat tagt mindestens zweimal im Jahr tung kann in ihre Prüfung weitere Personen oder Einrichtungen,
oder auf Antrag des Bundes oder dreier Länder. insbesondere Fachleute aus Wirtschaft und Wissenschaft, ein-
(5) 1Der IT-Planungsrat entscheidet durch Beschluss oder beziehen. 3Der IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung
Empfehlung. 2Er entscheidet auf Antrag des Bundes oder der Ergebnisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse
dreier Länder. 3Entscheidungen des IT-Planungsrats werden der Prüfung gebunden.
im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
§4
(6) Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachminister-
konferenz, soweit deren Fachplanungen von seinen Entschei- Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
dungen betroffen werden. Der IT-Planungsrat nimmt die Aufgaben des Koordinierungs-
(7) 1Beschlüsse des IT-Planungsrats bedürfen, soweit in gremiums nach Maßgabe des aufgrund von Artikel 91c Ab-
diesem Vertrag oder durch Gesetz nicht etwas anderes be- satz 4 Grundgesetz ergangenen Bundesgesetzes wahr.
stimmt ist, der Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit
von 11 Ländern, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzie- §5
rungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet. 2Emp-
Informationsaustausch
fehlungen für die öffentliche Verwaltung kann der IT-Planungs-
rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausspre- Der Bund und die Länder informieren sich möglichst früh-
chen. zeitig über beabsichtigte Vorhaben zur Einrichtung und Ent-
wicklung informationstechnischer Systeme, um eine bedarfs-
(8) 1Der IT-Planungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Darin sind insbesondere Regelungen vorzusehen, die sicher- gerechte Zusammenarbeit zu ermöglichen.
stellen, dass, sofern erforderlich, eine Kabinettsbehandlung
oder andere notwendige Abstimmungen über einen im IT-Pla- Abschnitt III
nungsrat vorgesehenen Beschluss rechtzeitig durchgeführt Schlussbestimmungen
werden können.
§6
§2
Änderung, Kündigung
Geschäftsstelle
1Zur
(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen einer einstimmi-
(1) organisatorischen Unterstützung des IT-Planungs- gen Entscheidung der Vertragspartner.
rats sowie etwaiger Arbeitsgruppen und Beiräte wird beim Bun-
desministerium des Innern eine Geschäftsstelle eingerichtet. (2) 1Dieser Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter
2Die Finanzierung der Geschäftsstelle trägt zur Hälfte der Einhaltung einer zweijährigen Frist zum Jahresende gekündigt
Bund, zur Hälfte die Länder nach dem Königsteiner Schlüssel. werden. 2Die Kündigung ist durch Kundgabe an die Geschäfts-
stelle für den IT-Planungsrat gegenüber den übrigen Vertrags-
(2) Die Geschäftsstelle koordiniert die Veröffentlichung von partnern schriftlich zu erklären.
Entscheidungen des IT-Planungsrats und deren Verbreitung.
(3) 1Die Kündigung gilt auch für die auf der Grundlage die-
(3) Die Geschäftsstelle betreibt ein elektronisches Informa- ses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen. 2Die Kündigung
tionssystem für die Aufgaben aus diesem Vertrag und der auf lässt das Bestehen des Vertrages und der auf der Grundlage
seiner Grundlage getroffenen Vereinbarungen sowie zur Entge- dieses Vertrages geschlossenen Vereinbarungen für die übri-
gennahme und Weiterleitung von Informationen nach § 5 des gen Vertragspartner vorbehaltlich der Regelung des § 7 Ab-
Vertrages an die Vertragspartner. satz 2 unberührt.
(4) Der Geschäftsstelle können weitere Aufgaben durch Be-
schluss des IT-Planungsrats übertragen werden. §7
Inkrafttreten,
Abschnitt II Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Gemeinsame Standards und (1) 1Dieser Vertrag tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Sind bis
Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch zum 31. März 2010 nicht mindestens dreizehn Ratifikations-
urkunden bei dem der Ministerpräsidentenkonferenz vorsitzen-
§3 den Land hinterlegt, wird der Vertrag gegenstandslos.
Festlegung von (2) 1Der Vertrag tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertrags-
IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards partner zehn unterschreitet. 2Für diesen Fall enden seine Wir-
kungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist des zuletzt kündi-
(1) 1Für den im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung notwen- genden Vertragspartners.
digen Austausch von Daten zwischen dem Bund und den Län-
dern sollen gemeinsame Standards für die auszutauschenden (3) Die in diesem Vertrag vereinbarten Abstimmungsmecha-
Datenobjekte, Datenformate und Standards für Verfahren, die nismen lösen die bisherigen Gremien:
zur Datenübertragung erforderlich sind, sowie IT-Sicherheits- 1. „Arbeitskreis der Staatssekretäre für E-Government in Bund
standards festgelegt werden. 2Hierbei ist vorrangig auf beste- und Ländern“ (St-Runde Deutschland Online)
hende Marktstandards abzustellen.
2. „Kooperationsausschuss von Bund und Ländern für auto-
(2) 1Beschlüsse über Standards im Sinne des Absatz 1 wer- matisierte Datenverarbeitung“ (KoopA ADV)
den vom IT-Planungsrat mit der Zustimmung des Bundes und
einer Mehrheit von elf Ländern, welche mindestens zwei Drittel sowie deren Untergremien ab und treten in deren Rechtsnach-
ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel folge ein.
abbildet, gefasst, soweit dies zum bund-länderübergreifenden (4) 1Bestehende Vereinbarungen der Beteiligten über die
Datenaustausch oder zur Vereinheitlichung des Datenaus- gemeinschaftliche Aufgabenerledigung im Bereich informati-
tauschs der öffentlichen Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft onstechnischer Systeme werden von den Bestimmungen die-
notwendig ist. 2Diese Beschlüsse entfalten Bindungswirkung ses Vertrages soweit sie diesen nicht widersprechen nicht be-
und werden vom Bund und den Ländern innerhalb jeweils rührt. 2Mit dem Außerkrafttreten bereits bestehender Vereinba-
vom IT-Planungsrat festzusetzender Fristen in ihren jeweiligen rungen werden die Bestimmungen dieses Vertrages auf sie an-
Verwaltungsräumen umgesetzt. wendbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 665
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 18. November 2009 Thomas de Maizière
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 10. November 2009 Günther H. Oettinger
Für den Freistaat Bayern
Mainz, den 30. Oktober 2009 Horst Seehofer
Für das Land Berlin
Mainz, den 30. Oktober 2009 Kl a us Wowe rei t
Für das Land Brandenburg
Potsdam, den 4. November 2009 Matthias Platzeck
Für die Freie Hansestadt Bremen
Mainz, den 30. Oktober 2009 Jens Böhrnsen
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Mainz, den 30. Oktober 2009 Ole von Beust
Für das Land Hessen
Mainz, den 30. Oktober 2009 Roland Koch
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Mainz, den 30. Oktober 2009 Erwin Sellering
Für das Land Niedersachsen
Mainz, den 30. Oktober 2009 Christian Wulff
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Mainz, den 30. Oktober 2009 Dr. J ü r g e n R ü t t g e r s
Für das Land Rheinland-Pfalz
Mainz, den 30. Oktober 2009 Kurt Beck
Für das Saarland
Mainz, den 30. Oktober 2009 Peter Müller
Für den Freistaat Sachsen
Mainz, den 30. Oktober 2009 Stanislaw Tillich
Für das Land Sachsen-Anhalt
Mainz, den 30. Oktober 2009 Prof. Dr. W o l f g a n g B ö h m e r
Für das Land Schleswig-Holstein
Mainz, den 30. Oktober 2009 Peter Harry Carstensen
Für den Freistaat Thüringen
Erfurt, den 20. November 2009 Christine Lieberknecht
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Anhang
„Gemeinsames Grundverständnis
der technischen und organisatorischen Ausgestaltung
der Bund/Länder-Zusammenarbeit
bei dem Verbindungsnetz und der IT-Steuerung“
A. Verbindungsnetz 8. Um auch im laufenden Betrieb eine Beteiligung der Länder
sicher zu stellen, beauftragt der IT-Planungsrat das dreiköp-
1. Bund und Länder tragen gemeinsam die Verantwortung für fige Arbeitsgremium damit, die Interessen der Länder bei
ein künftiges Verbindungsnetz. der Steuerung des Betriebs einzubringen. Dies betrifft ins-
besondere grundsätzlichere Fragen der Steuerung. Opera-
a) Gemeinsam werden festgelegt:
tive Fragen (z. B. die Bestellung eines neuen Anschlusses,
– die Anforderungen (z. B. hinsichtlich Datenschutz, die Veränderung einer Anschlussklasse, die Zubuchung ei-
Sicherheit), die vom Verbindungsnetz zu erfüllen sind, nes optionalen Dienstes etc.) werden hingegen über dafür
geschaffene Prozesse abgewickelt.
– die anzubietenden Anschlussklassen (inklusive bei- B. IT-Steuerung
spielsweise Bandbreiten, Verfügbarkeiten),
1. Ein neues System der IT-Koordinierung von Bund und Län-
– das Minimum anzubietender Dienste, dern soll die bisherigen Gremien „Arbeitskreis der Staats-
sekretäre für E-Government in Bund und Ländern“ (St-
– die Anschlussbedingungen, Runde Deutschland-Online) sowie „Kooperationsausschuss
von Bund und Ländern für automatisierte Datenverarbei-
– die Kostenhöhe und -verteilung,
tung“ (KoopA ADV) sowie alle Untergremien ablösen.
– das Verfahren bei Eilentscheidungen. 2. Die dauerhafte neue Struktur besteht aus einem „IT-Pla-
nungsrat“, in dem der Beauftragte der Bundesregierung für
b) In diesem Rahmen betreibt der Bund das Verbindungs- Informationstechnik, die für IT zuständigen Vertreter der
netz und setzt dabei die gemeinsamen Festlegungen Länder, Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände
um. (ohne Stimmrecht) und der Bundesbeauftragte für den Da-
2. Die Länder haben gemeinsam mit dem Bund den DOI-Netz tenschutz und die Informationsfreiheit (ohne Stimmrecht)
vertreten sind. Der IT-Planungsrat berichtet an die Konfe-
e. V. gegründet. Von diesem wird gegenwärtig ein Verbin-
renz der Regierungschefs von Bund und Ländern.
dungsnetz vergeben. Diese Lösung soll zum nächstmög-
lichen Zeitpunkt in die neuen Strukturen überführt werden. 3. Den Vorsitz übernehmen im jährlichen Wechsel Bund und
Länder. Die Länder regeln die Rotation des Vorsitzes unter-
3. Der Bund betreibt gegenwärtig die Neugestaltung seiner IT- einander.
Netze in einer modularen Architektur und auf der Grundlage
eines Transportnetzes auf Basis von Dark Fibre. Dies ge- 4. Die bisherige Geschäftsstelle Deutschland-Online im Bun-
schieht in ausschließlicher Zuständigkeit des Bundes. Unter desministerium des Innern wird Geschäftsstelle des IT-Pla-
Nutzung des Transportnetzes dieser ohnehin im Aufbau be- nungsrates. Die Finanzierung der Geschäftsstelle über-
findlichen bundesweiten IT-Netzinfrastruktur kann das Ver- nimmt zur Hälfte der Bund, zur Hälfte übernehmen sie die
bindungsnetz als eigenes VPN (einschließlich Zugangsnetz) Länder nach dem Königsteiner Schlüssel.
realisiert werden. Möglich ist außerdem die optionale Nut- 5. Der IT-Planungsrat hat folgende Aufgaben:
zung von Diensten aus dem Portfolio (Warenkorb) des Pro- a) Koordinierung der Zusammenarbeit von Bund und Län-
jektes „Netze des Bundes“. dern in Fragen der Informationstechnik,
4. Der Bund ist die Vergabestelle für das Verbindungsnetz. Als b) Beschlussfassung über fachunabhängige oder fach-
Vergabestelle ist der Bund für die rechtlich korrekte Durch- übergreifende IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheits-
führung der Vergabe inklusive der Wahl des Vergabeverfah- standards,
rens verantwortlich und wird nach dem Zuschlag Vertrags- c) Steuerung von E-Government-Projekten, die dem IT-Pla-
partner des Auftragnehmers. nungsrat von der Konferenz der Regierungschefs von
5. Die Vergabeunterlagen werden vom Bund im Benehmen mit Bund und Ländern zugewiesen werden,
einem vom IT-Planungsrat eingesetzten Arbeitsgremium d) Planung und Weiterentwicklung des Verbindungsnetzes
aus 3 Ländervertretern fertig gestellt. inklusive gemeinsamer Festlegung gemäß Ziffer A. 1 a)
und Überwachung der Umsetzung der gemeinsamen
6. Zur Beteiligung der Länder werden die Entwürfe der Verga- Festlegungen,
beunterlagen (inklusive Bewertungsmatrix) rechtzeitig vor
der Veröffentlichung (z. B. in sogenannten „Leseräumen“1)) e) Einsetzen eines Arbeitsgremiums zur Befassung mit Ver-
zur Einsicht bereit gestellt. Dies dient zum einen der Infor- gabeunterlagen (Einzelheiten unter A. 6) und grundsätz-
mation der Länder über die Umsetzung der gemeinsam licher Steuerung (A. 9).
festgelegten Anforderungen, zum anderen kann so der dort 6. IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
vorhandene Sachverstand in die Erstellung der Ver- – werden vom IT-Planungsrat mit einfacher Mehrheit als
gabeunterlagen einfließen. Empfehlung für die öffentliche Verwaltung beschlossen;
7. Sollten durch Anforderungen des Bundes, die über die ge- – werden vom IT-Planungsrat mit noch auszugestaltender,
meinsam festgelegten Anforderungen hinausgehen, zusätz- qualifizierter Mehrheit beschlossen, soweit sie zum
liche Kosten entstehen, so sind diese vom Bund zu tragen. bund-länderübergreifenden Datenaustausch oder zur
Das Verfahren zur Feststellung der Zusatzkosten regelt der Vereinheitlichung des Datenaustausches der öffentlichen
IT-Planungsrat2). Verwaltung mit Bürgern und Wirtschaft erforderlich sind;
sie entfalten Bindungswirkung, welche vom Bund und
1
) „Leseräume“ stellen angesichts der Zahl der Beteiligten sicher, dass von den Ländern innerhalb von jeweils vom IT-Planungs-
die vertraulichen Dokumente nicht vor der Veröffentlichung bekannt rat festzusetzenden Fristen in ihren jeweiligen Verwal-
werden und so das Vergabeverfahren gefährden. tungsräumen umgesetzt wird.
2
) Das Antragsrecht zur Durchführung dieses Verfahrens haben der 7. Der IT-Planungsrat beteiligt die jeweilige Fachministerkon-
Bund oder drei Länder. ferenz, soweit deren Fachplanungen betroffen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 667
8. Vor der Beschlussfassung im IT-Planungsrat stimmen die sowie die IT-fachliche Qualität und Widerspruchsfreiheit des
Vertreter von Bund und Ländern die zu fassenden Be- vorgesehenen Standards durch eine vom IT-Planungsrat
schlüsse innerhalb ihrer Regierung ab bzw. führen – soweit bestimmte unabhängige Einrichtung geprüft, diese kann in
erforderlich – eine Befassung des jeweiligen Kabinetts her- ihre Prüfung Wirtschaft und Wissenschaft einbeziehen. Der
bei. IT-Planungsrat entscheidet unter Einbeziehung der Ergeb-
9. Vor einer Beschlussfassung über verbindliche Standards nisse der Prüfung; er ist dabei nicht an die Ergebnisse der
wird grundsätzlich der Bedarf für einen solchen Beschluss Prüfung gebunden.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes*)
Vom 27. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein-
sen: gefügt:
„1b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen
Artikel 1 Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die
Änderung des unter den Anwendungsbereich der Richt-
Kraftfahrzeugsteuergesetzes linie 97/24/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Juni 1997 über be-
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
stimmte Bauteile und Merkmale von zwei-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
rädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
S. 3818), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom
vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden
5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20,
ist, wird wie folgt geändert:
L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch
1. § 3 wird wie folgt geändert: die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission
a) In Nummer 2 werden die Wörter „des Zollgrenz- vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in
ersetzt. der jeweils geltenden Fassung fallen, nach
dem Hubraum und den Schadstoffemissio-
b) In Nummer 7 Satz 4 werden nach dem Wort nen;“.
„dass“ die Wörter „Untersuchungsproben zur
Tierseuchenbekämpfung oder“ eingefügt. 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach der An-
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
gabe „(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39)“ die
2. § 3b wird wie folgt geändert: Wörter „oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorbehalt- des Europäischen Parlaments und des Rates
lich des Absatzes 2“ gestrichen und werden die vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung
Wörter „vom 1. Juli 2009“ durch die Wörter „vom von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissions-
1. Januar 2011“ ersetzt. klassen von leichten Personenkraftwagen und
Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über
b) Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 wird aufgehoben. den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinforma-
3. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: tionen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008
„4. bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden
Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Num- ist,“ eingefügt.
mer 4, solange das Kennzeichen geführt wer-
b) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b ein-
den darf, mindestens jedoch einen Monat;“.
gefügt:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „2b. dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahr-
„5. bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich zeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den
der Absätze 2 bis 5, solange das Kennzei- Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG
chen geführt werden darf, mindestens jedoch fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum
einen Monat.“ oder einen Teil davon, wenn sie
4. § 8 wird wie folgt geändert: a) die verbindlichen Grenzwerte nach Zei-
le A (2003) der Tabelle zu Num-
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
mer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der
„b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli Richtlinie 97/24/EG einhalten und ange-
2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im trieben werden
Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den
aa) durch Fremdzündungs-
Kohlendioxidemissionen und dem Hub-
motor 21,07 EUR,
raum;“.
bb) durch Selbstzündungs-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen motor 33,29 EUR,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften b) die Voraussetzungen nach Buchstabe a
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft nicht erfüllen und angetrieben werden
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom aa) durch Fremdzündungs-
20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. motor 25,36 EUR,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 669
bb) durch Selbstzündungs- zeugsteuer zuständigen Behörde in begründeten
motor 37,58 EUR;“. Einzelfällen Ausnahmen zulassen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ermächtigt, zur Erleichterung und Vereinfachung
des elektronischen Auskunftsverfahrens über
„Die Zulassung ist davon abhängig, dass Kraftfahrzeugsteuerrückstände nach Absatz 1a
1. im Falle der Steuerpflicht sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung und des Steueraufkommens durch
a) die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer
Rechtsverordnung eine zentrale Datenbank ein-
voraussichtlichen Höhe entsprechender
zurichten, die den Namen, das Geburtsdatum,
Betrag für den ersten Entrichtungszeit-
die Anschrift und die Steuernummer des Steuer-
raum gezahlt ist, soweit eine entspre-
schuldners sowie Betrag und Fälligkeit der rück-
chende Bestimmung nach § 12 Absatz 5
ständigen Kraftfahrzeugsteuer enthält, und dabei
gilt, und
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des
b) eine schriftliche Ermächtigung zum Ein-
Verfahrens,
zug der Kraftfahrzeugsteuer von einem
Konto des Fahrzeughalters oder eines 2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,
Dritten bei einem Geldinstitut erteilt 3. die zuständige Bundesbehörde für die zentrale
worden ist oder eine Bescheinigung Verwaltung der Daten,
vorgelegt wird, wonach die für die Aus-
übung der Verwaltung der Kraftfahr- 4. das Nähere über Form, Verarbeitung und Si-
zeugsteuer zuständige Behörde auf cherung der zu übermittelnden Daten, ins-
eine Einzugsermächtigung wegen einer besondere die technischen und organisato-
erheblichen Härte für den Fahrzeughal- rischen Maßnahmen gegen den unbefugten
ter verzichtet, oder Abruf von Daten,
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraus- 5. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der
setzungen nachgewiesen oder glaubhaft zu übermittelnden Daten sowie
gemacht sind. Dies gilt nicht in den Fällen 6. die Fristen, nach deren Ablauf die gespeicher-
der §§ 3b bis 3d.“ ten Daten zu löschen sind,
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: zu bestimmen. Für den automatisierten Abruf der
„Das Bundesministerium der Finanzen kann Daten gilt § 30 Absatz 6 der Abgabenordnung.“
durch Rechtsverordnung von Satz 2 abwei- 7. § 14 wird wie folgt geändert:
chende Regelungen für das Gebiet einzelner a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesländer treffen, wenn dies aus länder-
spezifischen Gesichtspunkten erforderlich ist.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: 8. § 18 wird wie folgt geändert:
„(1a) Die Zulassung des Fahrzeugs darf erst a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
erfolgen, wenn die Person, für die das Fahrzeug fügt:
zum Verkehr zugelassen werden soll, keine Kraft- „(7a) Für die Aufrechnung nach § 226 der Ab-
fahrzeugsteuerrückstände hat. § 276 Absatz 4 gabenordnung gilt als Gläubiger oder Schuldner
der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
anzuwenden. Ein halterbezogener Kraftfahrzeug- auch die Körperschaft, deren Finanzbehörde die
steuerrückstand von weniger als 5 Euro steht Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 18a
der Zulassung nicht entgegen. Die für die Aus- des Finanzverwaltungsgesetzes für das Bundes-
übung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer ministerium der Finanzen ausübt.“
zuständige Behörde darf der Zulassungsbehörde
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Auskünfte über Kraftfahrzeugsteuerrückstände
der Fahrzeughalter erteilen. Die für die Prüfung „(8) Soweit bundesrechtlich nichts anderes
der Kraftfahrzeugsteuerrückstände erforderlichen bestimmt ist, sind § 12 Absatz 5, § 13 Absatz 2
Daten sind der Zulassungsbehörde elektronisch und § 15 Absatz 2 sowie die darauf beruhenden
zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsbehörde Rechtsverordnungen weiter anzuwenden.“
darf das Ergebnis der Prüfung der Kraftfahrzeug- c) Folgende Absätze 9 bis 11 werden angefügt:
steuerrückstände der Person mitteilen, die das
Fahrzeug zulässt. Beauftragt der Steuerpflichtige „(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverord-
einen Dritten mit der Zulassung des Fahrzeugs, nung nach § 13 Absatz 3 werden die bisherigen
so hat er sein Einverständnis hinsichtlich der Be- Verfahren zur Prüfung von Kraftfahrzeugsteuer-
kanntgabe seiner kraftfahrzeugsteuerrechtlichen rückständen in den Ländern weiterhin ange-
Verhältnisse durch die Zulassungsbehörde an wandt.
den Dritten schriftlich zu erklären. Die Zulassung (10) Für vor dem 3. Juni 2010 vorgenommene
des Fahrzeugs ist in diesen Fällen von der Vor- Fahrzeugabmeldungen von Amts wegen bleibt
lage der Einverständniserklärung abhängig. Die § 14 in der vor dem 3. Juni 2010 geltenden Fas-
Zulassungsbehörde kann mit Zustimmung der sung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver-
für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahr- fahrens anwendbar.
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
(11) Für Personenkraftwagen, die im Zeitraum Antrag ist bei der für die Ausübung der Verwal-
vom 1. Juli 2009 bis zum 3. Juni 2010 erstmals tung der Kraftfahrzeugsteuer örtlich zuständigen
zugelassen wurden, ist auf schriftlichen Antrag Behörde zu stellen.“
des Halters, auf den das Fahrzeug am 1. Januar
2011 zugelassen ist, oder in den Fällen der Au- Artikel 2
ßerbetriebsetzung auf schriftlichen Antrag des Inkrafttreten
Halters, auf den das Fahrzeug danach wieder zu-
gelassen wird, § 3b in der Fassung des Artikels 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeug- am 1. Juli 2010 in Kraft.
steuer und Änderung anderer Gesetze vom (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) anzuwenden. Der tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 671
Gesetz
zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben
auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 27. Mai 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) In Absatz 3 wird das Wort „Finanzplanungsrat“
rates das folgende Gesetz beschlossen: durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „Finanzplanungsrat“
Artikel 1 durch das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Artikel 2
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember
worden ist, wird wie folgt geändert: 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Arti-
1. § 51 wird wie folgt geändert: kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Koordinierende Beratung der Grundannahmen
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Haushalts- und Finanzplanungen; Einhaltung
der Haushaltsdisziplin im Rahmen der Europäi- „Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
schen Wirtschafts- und Währungsunion“. Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-
ringen berichten dem Stabilitätsrat jährlich im
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Rahmen von Fortschrittsberichten „Aufbau Ost“
„(1) Zur Koordinierung der Haushalts- und über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Schlie-
Finanzplanungen des Bundes, der Länder und ßung der Infrastrukturlücke und die Verwendung
der Gemeinden und Gemeindeverbände berät der erhaltenen Mittel zum Abbau teilungsbeding-
der Stabilitätsrat über die zugrunde liegenden ter Sonderlasten.“
volks- und finanzwirtschaftlichen Annahmen. Da- b) In Satz 4 werden die Wörter „Ende September“
bei ist den Verpflichtungen der Bundesrepublik durch die Wörter „spätestens zum 15. Septem-
Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen ber“ und das Wort „Finanzplanungsrat“ durch
Gemeinschaft auf Grund des Artikels 126 des das Wort „Stabilitätsrat“ ersetzt.
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und Artikel 3
in diesem Rahmen den Erfordernissen des ge-
samtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung Änderung des
zu tragen. Der Stabilitätsrat kann zur Koordinie- Finanz- und Personalstatistikgesetzes
rung der Haushalts- und Finanzplanungen Emp- Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fas-
fehlungen beschließen.“ sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006
c) Absatz 2 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580) geändert wor-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. den ist, wird wie folgt geändert:
e) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 1. § 3 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 51a wird aufgehoben. „3. monatlich
3. § 52 wird wie folgt geändert: a) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausga-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ben und den Finanzierungssaldo im Sinne des
§ 39 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzege-
„(1) Bund und Länder erteilen durch ihre für setzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273);
die Finanzen zuständigen Ministerien dem Stabi-
b) die Steuereinnahmen;
litätsrat die Auskünfte, die dieser zur Wahrneh-
mung seiner Aufgaben nach § 51 benötigt. Die c) die Veräußerungserlöse;
Auskunftserteilung umfasst auch die Vorlage der d) die Personalausgaben;
in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen aufge-
e) den laufenden Sachaufwand;
stellten Finanzplanungen in einheitlicher Syste-
matik.“ f) die Zinsausgaben;
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Finanzpla- g) die Investitionsausgaben;
nungsrates“ durch das Wort „Stabilitätsrates“ er- h) die Einnahmen von und Zahlungen an Verwal-
setzt. tungen;
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
i) die Aufnahme und die Tilgung von Kredit- vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
marktmitteln; ist, wird wie folgt geändert:
j) die Kassenlage des Bundes und der Länder.“ 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 3a „(3) Finanzhilfen im Sinne von § 1 Absatz 1 wer-
den nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss
vorhabenbezogen gegeben sein.“
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. § 3a wird aufgehoben.
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt
3. In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a“
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I
durch die Angabe „§ 3 Absatz 3“ ersetzt.
S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt gefasst:
2. § 21 wird wie folgt geändert: „§ 8
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2 bis 5“ durch die Verwaltungsvereinbarung
Angabe „2 bis 6“ ersetzt.
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsverein-
„(6) Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten ei- barung geregelt. Soweit die Verwaltungsverein-
nen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unab- barung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3
weisbarer, laufender, nicht nur einmaliger beson- maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen
derer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unab- nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der
weisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Verwaltungsvereinbarung gebunden.“
Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksich-
tigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürf-
Artikel 4
tigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich
von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.“ Inkrafttreten
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und nach
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
dem Wort „Mehrbedarfs“ werden die Wörter
2010 in Kraft, soweit in Absatz 2 oder in Absatz 3 nichts
„nach den Absätzen 2 bis 5“ eingefügt.
anderes bestimmt ist.
Artikel 3b (2) Artikel 3a tritt am Tag nach der Verkündung in
Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes Kraft.
Das Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (3) Artikel 3b tritt mit Wirkung vom 6. März 2009 in
(BGBl. I S. 416, 428), das durch Artikel 18 des Gesetzes Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 673
Verordnung
zur Einrichtung einer Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt
(BVA-Bundesfamilienkassenverordnung – BVABundFamkV)
Vom 20. Mai 2010
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 5 in Verbindung mit Satz 6 des
Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April
2006 (BGBl. I S. 846, 1202) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Einrichtung, Zuständigkeit
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Familienkasse im Sinne des § 72
Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes wird beim Bundesverwaltungs-
amt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt eingerichtet.
(2) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt ist zuständig für
die Festsetzung und Auszahlung von Kindergeld an die in § 72 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Angehörigen des
Bundesministeriums des Innern und seines Geschäftsbereiches. Der Bundes-
familienkasse beim Bundesverwaltungsamt können weitere Aufgaben über-
tragen werden, die im Zusammenhang mit der Festsetzung, Auszahlung und
Rückforderung von Kindergeld stehen.
§2
Aufgabenübertragung
(1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Auf-
gaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:
1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts sowie
2. weitere Bundesbehörden,
soweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung
zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der über-
tragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die
Kostentragung zu regeln.
(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwal-
tungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständig-
keiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unbe-
rührt.
(4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundes-
verwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen
wurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundes-
verwaltungsamt über.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Mai 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung und der Fruchtsaftverordnung*)
Vom 21. Mai 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- 2. In Anlage 2 Teil B wird die Spalte 9 durch folgende
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Spalten 9 und 10 ersetzt:
des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1
in Verbindung mit § 70 Absatz 5 und 6 sowie des § 13
Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit „E 959 E 961
§ 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelge- Neohesperidin Neotam
DC
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit 9 10
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie:
30 20
Artikel 1 50 20
4 für auf
Änderung der Frucht-
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung 3 saft-
30 5 basis
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja- herge-
3 stellte
nuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti- 6 Getränke
kel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 50 32
1. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „Stempelauf- 50 32
drucke auf Schalen von Eiern im Sinne der Verord- 50 32
nung (EG) Nr. 2295/2003 der Kommission vom
50 32
23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmun-
gen zur Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates 50 32
über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl.
50 32
EU Nr. L 340 S. 16, 2004 Nr. L 72 S. 91), geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 1515/2004 100 65
der Kommission vom 26. August 2004 (ABl. EU
150 65
Nr. L 278 S. 7)“ durch die Wörter „Kennzeichnungen
auf Schalen von Eiern im Sinne der Verordnung (EG) 50 32
Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit 50 26
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark- 50 32
tungsnormen für Eier (ABl. L 163 vom 24.6.2008, 50 32
S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 598/2008
(ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 14) geändert worden
ist“ ersetzt. 50 32
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/163/EU 50 32
der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Richtlinie
94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sü- 50 5
ßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, im Hin-
blick auf Neotam (ABl. L 344 vom 23.12.2009, S. 37) sowie der Um-
10 1
setzung der Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August
15
2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über
Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die mensch- 100 10
liche Ernährung (ABl. L 212 vom 15.8.2009, S. 42).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 675
Artikel 2
30 10
50 12 Änderung der Fruchtsaftverordnung
50 12 Die Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I
S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
150 55 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
100 26
1. § 2 wird wie folgt geändert:
100 32
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
50 20
100 60
„(7) Fruchtsäfte aus Fruchtsaftkonzentrat
müssen jeweils die in Anlage 6 aufgeführten Min-
400 185 destbrixwerte aufweisen.“
b) Der bisherige Absatz 7 wird neuer Absatz 8.
50 18 2. In § 3 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
100 32
3. In § 4 werden die Wörter „den Vorschriften des § 2
400 200
Abs. 1, 4, 5 Satz 1 und Abs. 6“ durch die Wörter
400 250 „den Vorschriften des § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Ab-
satz 6 und 7“ ersetzt.
50 60
4. § 6 wird wie folgt geändert:
60
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
50 12
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
30 20b)
„(2) Bis zum 31. Dezember 2010 dürfen Er-
30 20
zeugnisse nach den bis zum 2. Juni 2010 gelten-
20 20 den Vorschriften hergestellt werden. Nach Satz 1
hergestellte Erzeugnisse dürfen bis zum Abbau
10 20 der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.“
10 20 5. Der Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe b wird folgender
Satz angefügt:
10 20
10 20
„Die Mindestbrixwerte für Fruchtsäfte aus Frucht-
saftkonzentrat sind in Anlage 6 angegeben.“
65“.
6. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 eingefügt:
„Anlage 6
(zu § 2 Absatz 7)
Mindestbrixwerte für
rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark
Mindestbrixwerte für
Gebräuchlicher rückverdünnten Fruchtsaft und
Botanischer Name
Name der Frucht rückverdünntes Fruchtmark
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa sp. 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,6
Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride 15,9
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L. 9,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm. f. 8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 15,0
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Mindestbrixwerte für
Gebräuchlicher rückverdünnten Fruchtsaft und
Botanischer Name
Name der Frucht rückverdünntes Fruchtmark
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 13,5
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var. persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2
Bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer in der obigen Liste nicht aufgeführten Frucht hergestellt
wurde, ist der Mindestbrixwert des rückverdünnten Fruchtsafts der Brixwert des Saftes, der aus der zur Her-
stellung des Konzentrates verwendeten Frucht extrahiert wurde.
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindest-
wert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.
Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein
unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
Bei schwarzen Johannisbeeren, Guaven, Mangos und Passionsfrüchten gelten die Mindestbrixwerte nur für
rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark, der bzw. das in der Gemeinschaft hergestellt
wurde.“
7. Die bisherige Anlage 6 wird neue Anlage 7.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 677
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
(Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung – BüchsenmAusbV)*)
Vom 26. Mai 2010
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 7. Montieren von Schusswaffen,
mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der 8. Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,
Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 9. Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,
2006 (BGBI. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch 10. Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 und Zubehör,
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das 11. Ballistik und Munition,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
12. Waffenrechtliche Bestimmungen;
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§1
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Staatliche 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der
Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksord- 4. Umweltschutz,
nung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A 5. Betriebliche, technische und kundenorientierte
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Kommunikation,
6. Auftragsbearbeitung,
§2
7. Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollie-
Dauer der Berufsausbildung ren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 8. Qualitätsmanagement,
9. Prüfen und Messen.
§3
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild §4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- Durchführung der Berufsausbildung
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
sonderheiten die Abweichung erfordern. die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in
zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbil- Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
dungsberufsbild): (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Abschnitt A des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
higkeiten: (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
1. Manuelles Spanen und Umformen, Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2. Maschinelles Bearbeiten,
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
3. Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen, haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
4. Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln, mäßig durchzusehen.
5. Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waf-
§5
fenteilen,
Gesellenprüfung
6. Fügen,
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ge-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit sellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der rufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Ge-
desanzeiger veröffentlicht. sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die b) Werkstücke manuell herstellen,
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten c) unter Beachtung der waffentechnischen Sicher-
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- heit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- montieren und einstellen, Füge- und Montage-
stoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits techniken anwenden und
Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in
Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen wer- d) Wärmebehandlungen durchführen
den, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung kann;
erforderlich ist. 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird grunde zu legen:
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 a) eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen
der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet. für Schusswaffen herstellen und montieren sowie
b) eine der folgenden Tätigkeiten:
§6
aa) zusammengehörige Bau- oder Waffenteile
Teil 1 der Gesellenprüfung
aus unterschiedlichen Werkstoffen passen
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des und verbinden oder
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
bb) optische Geräte montieren und justieren oder
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
cc) Schusswaffen zusammenbauen und auf
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
Funktion prüfen;
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- 3. der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- ein Prüfungsstück anfertigen;
sentlich ist. 4. die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü- (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik
fungsbereich Arbeitsauftrag. bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
folgende Vorgaben: a) Fehler und Störungen in Schusswaffen systema-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er tisch feststellen und beheben,
a) Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell b) Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder
herstellen, prüfen und messen und austauschen,
b) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der c) waffentechnische Messungen und Prüfungen
Arbeit berücksichtigen durchführen und bewerten,
kann; d) waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,
2. dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das e) Kunden beraten und
Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu le- f) die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
gen; Arbeit berücksichtigen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen; kann;
4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden. 2. dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer
Schusswaffe oder das Komplettieren einer Bau-
§7 gruppe zugrunde zu legen;
Teil 2 der Gesellenprüfung 3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die hierüber ein situatives Fachgespräch führen;
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und 4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- tens 15 Minuten dauern.
dung wesentlich ist.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waf-
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü- fentechnik bestehen folgende Vorgaben:
fungsbereichen: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Herstellungs- und Montagetechnik, a) den technischen Aufbau moderner und histori-
2. Instandhaltungstechnik, scher Schusswaffen darstellen und die Eigen-
3. Fertigungs- und Waffentechnik, schaften der Munition beschreiben,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. b) waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Mon- c) ballistische Prozesskenngrößen bewerten,
tagetechnik bestehen folgende Vorgaben: d) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Ferti-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er gungs- und Arbeitszeiten berechnen,
a) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, e) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
technischer, organisatorischer und zeitlicher Vor- Hilfsstoffen beurteilen,
gaben selbständig planen und Material disponie- f) Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz
ren, der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 679
g) Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstel- Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
len, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens
h) fachbezogene Probleme und deren Lösungen „ausreichend“,
darstellen 2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
kann; destens „ausreichend“,
2. dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das 3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen; mindestens „ausreichend“ und
3. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
bearbeiten; gend“.
4. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prü-
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- fungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder
kunde bestehen folgende Vorgaben: “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter
als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündli-
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
che Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ge-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
ben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
beurteilen kann;
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
bearbeiten; Verhältnis 2:1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§9
§8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Gewichtungs- und Bestehensregelung Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- dieser Verordnung bestehen, können abweichend von
ten: § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrech-
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 25 Prozent, nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
2. Prüfungsbereich Herstellungs- und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
Montagetechnik 20 Prozent, keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
3. Prüfungsbereich Instandhaltungs-
technik 25 Prozent, § 10
4. Prüfungsbereich Fertigungs- und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Waffentechnik 20 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsver-
Sozialkunde 10 Prozent. ordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.
Berlin, den 26. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Manuelles Spanen und Um- a) Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und
formen der Werkstoffe auswählen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nummer 1)
Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach
Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisen-
metallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge
trennen
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und
Handhebelscheren schneiden
f) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisen-
metallen umformen
g) Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen
2 Maschinelles Bearbeiten a) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und
Nummer 2) Schmiermittel zuordnen und anwenden
b) Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der 18
Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und
spannen
c) Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfah-
ren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen,
ausrichten und spannen
d) Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen
durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken
herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit
IT 7 reiben
e) Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschi-
nen schleifen und bohren
f) Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unter-
schiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen
und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten
oder
Bleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes,
der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der
Anschlussmaße schneiden und biegeumformen
g) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger nutzen
h) Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen 4
bearbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 681
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
3 Umgehen mit Werk- und a) Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärme-
Hilfsstoffen behandlung, Be- und Verarbeitung unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Be-
Nummer 3)
arbeitbarkeit unterscheiden
c) Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bear- 2
beitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswäh-
len
d) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe,
auswählen und verwenden
e) Schleif- und Poliermittel auswählen und verwenden
f) Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte 2
prüfen
4 Instandhalten und Warten von a) Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion
Betriebsmitteln schützen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstof-
Nummer 4)
fe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen
c) Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und doku-
mentieren
d) elektrische Verbindungen, insbesondere an An-
schlüssen, auf mechanische Beschädigungen sicht- 4
prüfen
e) Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen
oder Geräte beachten
f) Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Un-
terlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen
g) demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch
ablegen und lagern
5 Behandeln und Schützen der a) Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauch-
Oberfläche von Waffenteilen brünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Phosphatieren, auswählen
Nummer 5)
b) Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbe-
reiten
c) Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit ver- 8
schiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und
Tauchbrünieren, behandeln
d) Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunst-
stoff mit verschiedenen Verfahren behandeln
6 Fügen a) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A flächen und Formtoleranz prüfen sowie in montage-
Nummer 6) gerechter Lage fixieren
b) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge
und des Drehmomentes herstellen und mit Siche-
rungselementen sichern
c) Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung
der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiften
d) Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien kleben
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
e) Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und 10
Hartlöten auswählen, Bleche und Profile löten
oder
Bauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und
Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch
Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißposi-
tionen fügen einschließlich
– die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe
und der Werkstücke festlegen
– Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe
auswählen
– Einstellwerte festlegen
– Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorberei-
ten
– Betriebsbereitschaft herstellen
7 Montieren von Schusswaffen a) Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeich-
Nummer 7) nung den Montagevorgängen zuordnen
b) Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Ein-
bau prüfen 16
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit anpassen
d) Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen
zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen
e) Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den
Montagevorgängen zuordnen
f) Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander
festlegen und Verbindungen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen herstellen
24
g) zusammengehörige Werkstücke für feste und beweg-
liche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder
Zeichnungsangaben passen
h) Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren,
Verbindungen kontrollieren
8 Montieren optischer Geräte a) Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich
auf Schusswaffen Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Montagetypen für optische Geräte auswählen
Nummer 8)
c) Montageposition festlegen
d) vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend
12
den Anforderungen auswählen und beschaffen
e) Montagen und Montageteile fertigen
f) optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-,
Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Ein-
hakmontagen, montieren
9 Warten und Instandsetzen a) Zustand von Waffenteilen und Baugruppen über-
von Schusswaffen prüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Aus-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A tausch entscheiden
Nummer 9) 8
b) Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hin-
sichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeich-
nen und systematisch ablegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 683
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
c) schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbei-
ten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und her-
stellen 13
d) Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und
Sicherheit prüfen
10 Herstellen der Gesamtfunk- a) Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere
tion von Schusswaffen und durch Kontrolle der Sicherungselemente und Siche-
Zubehör rungseinrichtungen, überprüfen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) für die Gesamtfunktion notwendige EinzeIfunktionen
Nummer 10)
prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch
Einstellen herstellen
c) ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten 4
und für das Einschießen von Waffen nutzen
d) Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der
Schusswaffen über offene Visierung und optische
Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentieren
e) optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maß-
nahmen zur Beseitigung einleiten
11 Ballistik und Munition a) Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Kompo-
Nummer 11) nenten, bewerten
b) Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere
Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physika-
lischen Einflüsse, bewerten
c) Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforde-
rungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskon- 3
struktionen und Wirkungsweise, bewerten
d) historische Entwicklung und technischen Aufbau von
Munition unterscheiden
e) verschiedene Geschosse und Schrotarten unter-
scheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnen
f) Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen
von Wiederladegeräten erläutern
12 Waffenrechtliche Bestimmun- a) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waf-
gen fengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontroll-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A gesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachten
Nummer 12)
b) waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im
Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Auf-
bewahrung, Überlassung und Herstellung, anwenden 1
c) Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und
vornehmen
d) amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlas-
sen
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während der
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildungszeit
bei der Arbeit Vermeidung ergreifen zu vermitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nummer 3)
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche, technische und a) Informationen beschaffen und bewerten
kundenorientierte Kommuni- b) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
kation
gerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
und englische Fachausdrücke auch in der Kommuni-
Nummer 5)
kation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosions-
zeichnungen lesen und nutzen
c) Skizzen und Stücklisten anfertigen
d) Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflä-
chennormen, einhalten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 685
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
e) technische Unterlagen, insbesondere Instandset- 7
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stück-
listen, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzen
f) Arbeitsabläufe protokollieren
g) Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und
Prüfdaten lesen
h) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
i) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
6 Auftragsbearbeitung a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
Nummer 6) mit Kundinnen und Kunden absprechen
b) Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber-
und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmög-
lichkeiten, beraten und betreuen
c) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
d) technische Entwicklungen berücksichtigen, sicher- 5
heitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beach-
ten
e) Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kon-
trollieren
f) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-
heitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen
und Aufträge durchführen
7 Planen und Steuern von Ar- a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
beitsabläufen; Kontrollieren nisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaft-
und Beurteilen der Arbeitser- lichen Kriterien festlegen und sicherstellen
gebnisse
b) Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7) anfordern und bereitstellen 4
c) den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages vorbereiten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-
kollieren
8 Qualitätsmanagement a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B anwenden
Nummer 8)
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, 4
Fehler und Maßnahmen dokumentieren
c) das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes an-
wenden
d) im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungs- 1
möglichkeiten nutzen
9 Prüfen und Messen a) die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B b) die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
Nummer 9)
c) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010
Zeitliche Richtwerte in
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
d) Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und
Messschiebern unter Berücksichtigung von systema-
tischen und zufälligen Messfehlern, messen
5
e) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen
und körnen
g) die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, La-
geabweichungen messen
h) physikalische und elektrische Größen messen
i) waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbe-
sondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüs- 1
sen, durchführen und bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 2. Juni 2010 687
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100. Geburtstag von Konrad Zuse“)
Vom 20. Mai 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Kombination wird, in Verbindung mit dem im oberen Teil
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- dargestellten Lochstreifen sowie den seitlich abgebil-
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze deten Bezeichnungen der von Zuse gebauten Appa-
„100. Geburtstag von Konrad Zuse“ prägen zu lassen. rate Z 1 bis Z 64, seiner bis in die heutige Zeit reichen-
Die Auflage der Münze beträgt maximal 1 906 000 den Bedeutung in überzeugender Weise gerecht.
Stück, darunter maximal 200 000 Stück in Spiegel-
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
glanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Staat-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
pasterne, die Wertziffer und Wertbezeichnung sowie die
ruhe.
Jahreszahl 2010 und das Prägezeichen „G“ der Staat-
Die Münze wird ab dem 10. Juni 2010 in den Verkehr lichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Karls-
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- ruhe.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„KONRAD ZUSE -
Randstab umgeben.
VISIONÄR ZWISCHEN NULL UND EINS •“.
Im Mittelpunkt der Bildseite steht ein Quadrat mit der
zukunftsweisenden binären Rechnersprache, teilweise Der Entwurf stammt von dem Künstler Heinz Hoyer,
überlagert durch ein stilisiertes Profil Zuses. Diese Berlin.
Berlin, den 20. Mai 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble