Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010 627
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Teil I G 5702
2010 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
22. 5. 2010 Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisie-
rungsmechanismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 627
FNA: neu: 660-7
GESTA: D016
Gesetz
zur Übernahme von Gewährleistungen
im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus
Vom 22. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Ab-
sen: satz 1 setzt voraus, dass die Staaten des Euro-Wäh-
rungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mit-
gliedstaates und unter Mitwirkung der Europäischen
§1
Zentralbank und im Benehmen mit dem Internationalen
Gewährleistungsermächtigung Währungsfonds einvernehmlich übereinkommen, dass
Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- EU zur Errichtung eines europäischen Finanzstabilisie-
mächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten rungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang
des Euro-Währungsgebietes gegründete oder beauf- ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit
tragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Not- des betreffenden Mitgliedstaates des Euro-Währungs-
maßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines gebietes abzuwenden.
Mitgliedstaates des Euro-Währungsgebietes aufnimmt,
(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Mil-
dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der
liarden Euro zu übernehmen, sofern diese Notmaßnah-
der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
men zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen
Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen
Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzsta-
nicht anzurechnen.
bilität in der Währungsunion sicherzustellen. Voraus-
setzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem (4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Ab-
Internationalen Währungsfonds und der Europäischen satz 1 bemüht sich die Bundesregierung, Einverneh-
Kommission unter Mitwirkung der Europäischen Zen- men mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen
tralbank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Pro- Bundestages herzustellen. Der Haushaltsausschuss
gramm vereinbart hat und dass dies von den Staaten hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingen-
des Euro-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt den Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstel-
wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mit- lung eines Einvernehmens übernommen werden muss,
gliedstaates des Euro-Währungsgebietes ist zuvor ist der Haushaltsausschuss unverzüglich nachträglich
durch die Staaten des Euro-Währungsgebietes unter zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme
Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemein- der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens
sam mit dem Internationalen Währungsfonds und der ist eingehend zu begründen. Der Haushaltsausschuss
Europäischen Zentralbank einvernehmlich festzustel- des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus viertel-
len. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis jährlich über die übernommenen Gewährleistungen und
zum 30. Juni 2013 übernommen werden. die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 2010
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(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten
Bundesministerium der Finanzen muss dem Haushalts- Summe überschritten werden.
ausschuss des Deutschen Bundestages der Vertrag
über die Zweckgesellschaft vorgelegt werden. §2
(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann
Inkrafttreten
unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2
der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r