612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
Erste Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom 11. Mai 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und
des § 36 Satz 1 Nummer 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie,
– des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und
– des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39
Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli
2009 (BGBl. I S. 2205):
Artikel 1
Änderung der Lebensmittelhygiene-Verordnung
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Ausnahmen für die
Herstellung von Hart- und Schnittkäse
in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer
Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten
Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten
Anforderungen erfüllt werden.“
2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
„Anlage 3a
(zu § 6a)
Ausnahmen für die Herstellung von
Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 2 3
Lfd. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Nr. mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
1 Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbe-
Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und denkliche Handwaschgelegenheiten.
Kaltwasserzufuhr)
2 Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kana- Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem,
lisationsanschluss und Abwasserableitungssys- dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch
tem) Abwässer nachteilig beeinflusst werden.
*) Die Verpflichtungen aus
1. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die
zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
2. Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittel-
hygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),
3. Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen
Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
4. Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
(ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
sind beachtet worden.
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1 2 3
Lfd. Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung Anforderungen für die Herstellung von Hart- und
Nr. mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft
3 Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für
getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Le- das Waschen der Hände und das Waschen der Le-
bensmittel) bensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beein-
flussung von Lebensmitteln.
4 Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das ein-
von Trinkwasser) mal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderun-
gen der Trinkwasserverordnung untersucht wird.“
Artikel 2 2. im Falle von Wildschweinen oder anderen Tie-
ren, die Träger von Trichinen sein können, zur
Änderung der Tierische amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumel-
Lebensmittel-Hygieneverordnung den.
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt (2) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
geändert: der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a ein- Trichinen nach Absatz 1 Nummer 2 unter Verwen-
gefügt: dung eines Wildursprungsscheins nach Form und
„Abschnitt 1a Inhalt des Musters der Anlage 8a anzumelden. Der
Amtliche Wildursprungsschein nach Satz 1 hat unbeschadet
Untersuchungen bei der Gewinnung weitergehender landesrechtlicher Vorschriften aus
von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch einem für die zuständige Behörde bestimmten Ori-
ginal und zwei Durchschriften zu bestehen. Der Jä-
ger darf einen Tierkörper oder Fleisch von Wild-
§ 2a
schweinen oder Dachsen nicht für den eigenen
Hausschlachtungen häuslichen Verbrauch verwenden, bevor
(1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene
1. der Untersucher im Wildursprungsschein ver-
Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachtho-
merkt hat, dass Trichinen nicht nachgewiesen
fes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlach-
worden sind, oder
ten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der
zuständigen Behörde 2. der Zeitpunkt erreicht ist, ab dem der Jäger laut
1. zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzu- Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs-
melden, wenn der Verfügungsberechtigte unmit- schein über das Wildbret verfügen darf.
telbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
Störung des Allgemeinbefindens des Tieres fest-
Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro-
gestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor
nisch übermitteln.
eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden
§ 2c
und
3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Verbote und Beschränkungen
Huftieren, die Träger von Trichinen sein können,
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Ab-
zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzu-
satz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer
melden.
nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Unter-
(2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter An- suchung für den menschlichen Verzehr im eigenen
gabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder
Schlachtung oder Tötung zu erfolgen. verarbeiten.
§ 2b (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes
Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erfor-
Verwendung von erlegtem Großwild derlichen amtlichen Untersuchung für den mensch-
für den eigenen häuslichen Verbrauch lichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzu-
(1) Wer selbst erlegtes Großwild für den eigenen bereiten oder zu be- oder verarbeiten.“
häuslichen Verbrauch in Eigenbesitz genommen
hat, hat das Wild vor der weiteren Bearbeitung bei 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der für den Erlegeort oder seinen Wohnort zustän- „(3) Im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
digen Behörde der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord-
1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden, nung hat der Jäger das Wild zur Untersuchung auf
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Trichinen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unter
Merkmale nach Anlage 4 Nummer 1.3 festge- Verwendung eines Wildursprungsscheins nach
stellt worden sind, und Form und Inhalt des Musters der Anlage 8a anzu-
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melden. Der Wildursprungsschein nach Satz 1 hat Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Roh-
unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Vor- milch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen
schriften aus einem für die zuständige Behörde be- oder Alpen, die
stimmten Original und zwei Durchschriften zu be-
stehen. Der Jäger darf einen Tierkörper oder 1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes
Fleisch von Wildschweinen oder Dachsen nicht in nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl
den Verkehr bringen, es sei denn, und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert wer-
den kann und
1. der Untersucher hat im Wildursprungsschein als
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen ver- 2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX
merkt, dass Trichinen nicht nachgewiesen wor- Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG)
den sind, oder Nr. 853/2004 nicht erfüllt,
2. der Zeitpunkt ist erreicht, ab dem der Jäger laut mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den
Eintragung des Untersuchers im Wildursprungs- menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn
schein über das Wildbret verfügen darf, und der sichergestellt ist, dass die Rohmilch
Untersucher hat dem Jäger bis zu diesem Zeit-
punkt nicht mitgeteilt, dass Trichinen nachge- 3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder
wiesen worden sind. Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als
60 Tagen verwendet wird, und
Die zuständige Behörde kann dem Jäger eine
Durchschrift des Wildursprungsscheins elektro- 4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils
nisch übermitteln.“ negativem Ergebnis
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
a) einer Untersuchung auf sinnfällige Verände-
„§ 13a rungen und
Ausnahmen für
b) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf
das Inverkehrbringen von Hackfleisch
den Zellgehalt
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 unterzogen worden ist.“
Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) 6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde geneh-
migen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schwei- „§ 20a
nen hergestellt wird, das nach der Schlachtung
und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt Besondere Anforderungen
worden ist, soweit das Hackfleisch bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach (1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Ge-
der Schlachtung hergestellt wird, meinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die
2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern
und hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3
unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abge-
3. nur geben werden, wenn Lebensmittel zum unmittel-
a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe baren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und
des Einzelhandels zur direkten Abgabe an
den Verbraucher und 1. im Falle bestimmungsgemäß erwärmt zu verzeh-
render Lebensmittel die Abgabe nicht später als
b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet zwei Stunden nach der Herstellung erfolgt,
abgegeben wird.“
2. im Falle bestimmungsgemäß kalt zu verzehren-
4. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: der Lebensmittel diese innerhalb von zwei Stun-
„§ 16a den nach der Herstellung
Inverkehrbringen bestimmter a) auf eine Temperatur von höchstens +7 °C ab-
aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs gekühlt, bei dieser oder einer niedrigeren
Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, Temperatur gehalten und innerhalb von
die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren 24 Stunden nach der Herstellung abgegeben
worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise werden oder
aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbrau-
cher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und b) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten
eindeutig mit der Angabe „aufgetaut“ auf diesen und innerhalb von 24 Stunden nach dem Auf-
Zustand hingewiesen wird.“ tauen abgegeben werden, wobei die Tempe-
ratur von +7 °C nicht überschritten werden
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: darf.
„§ 19a
Abweichend von Satz 1 dürfen die dort genannten
Ausnahmen für Lebensmittel auch zum Verzehr außer Haus abge-
die Herstellung von Hart- und geben werden, wenn am Ort der Abgabe auf oder
Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft neben dem jeweiligen Lebensmittel deutlich sicht-
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung bar der Hinweis „sofort verbrauchen“ angebracht
mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 615
(2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6 und
gung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, in dieser wird das Wort „oder“ durch ein
einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des Komma ersetzt.
körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebens-
mittelbedingten Infektionen besonders empfindlich
sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwen- dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
eingefügt:
dung roher Bestandteile von Eiern hergestellt wor-
den sind, nur an Verbraucher abgeben werden,
wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3 „7. entgegen § 16a ein dort bezeichnetes
unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Le- Lebensmittel an Verbraucher abgibt
bensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden, oder“.
hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe
eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der
Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzu- ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8.
fertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr
als –18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem 9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rück-
stellproben sind der zuständigen Behörde auf Ver-
langen vorzulegen und auszuhändigen. a) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma
durch das Wort „oder“ und in Buchstabe m das
(3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt; Buch-
oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren, stabe n wird gestrichen.
das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder
ein Verfahren gleicher Wirkung.“
b) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14
7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- und 15 eingefügt:
gefügt:
„14. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rück-
„(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Kat-
stellprobe nicht, nicht richtig oder nicht
zen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tie-
rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig
ren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen
aufbewahrt,
oder in den Verkehr zu bringen.“
8. § 23 wird wie folgt geändert: 15. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rück-
stellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
legt oder nicht oder nicht rechtzeitig aus-
aa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 händigt,“.
bis 10 ersetzt:
c) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die
„8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder
Nummern 16 und 17.
Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes
Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den
Verkehr bringt,
„Abschnitt 7
10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum
Zwecke des menschlichen Verzehrs ge-
Schlussvorschriften
winnt oder in den Verkehr bringt oder“.
bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
§ 25
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden folgende Nummern 1 Übergangsvorschriften
und 2 vorangestellt:
„1. entgegen § 2c Absatz 1 Fleisch oder Ab- Abweichend von § 2b Absatz 2 und § 4 Absatz 3
satz 2 Fleisch oder Wild zubereitet oder ist bis zum 20. November 2010 § 4 Absatz 2 in Ver-
be- oder verarbeitet, bindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der
Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Be-
2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 einen Tier- kanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230,
körper oder Fleisch in den Verkehr 231) in der bis zum 20. Mai 2010 geltenden Fas-
bringt“. sung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine,
die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die nicht entsprechen, können bis zum 20. November
Nummern 3 bis 5. 2011 weiterverwendet werden.“
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:
„
Anlage 8a
(zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25)
Wildursprungsschein
für Untersuchung auf Trichinen
im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger
(§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
Zuständige Behörde:
................................................................................................................
Nummern der Wildmarke:
Wildschwein*): Dachs*):
Jagdbezirk, Erlegeort, Eigenjagdbezirk:
................................................................................................................
Jäger (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail):
.................................................
.................................................
.................................................
.................................................
Datum und Unterschrift des Jägers
Erlegungsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abgabe an
................................................................................................................
(Trichinenlaboratorium)
Zeitpunkt: Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Prüfbericht Nr.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Eingangsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Methode*):
Trichinenlarven nach VO (EG) Nr. 2075/2005
Referenzverfahren
Trichomatic
Ergebnis der Untersuchung auf Trichinen oder Zeitpunkt, zu dem über das erlegte
Großwild verfügt werden darf:
Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhrzeit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.................................................
Unterschrift Untersucher (Trichinenlaboratorium)
*) Zutreffendes ankreuzen (amtlicher Stempel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 617
Anlage 8b
(zu § 13a)
Gebiet,
in dem abweichend von Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht
gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
1. Landkreis Eichsfeld,
2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Giebol-
dehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die
Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,
3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
Landkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4
begrenzt wird,
4. Landkreis Northeim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde
Katlenburg-Lindau,
5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den
Landkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249
begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und
6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza.“
Artikel 3 nen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen,
Änderung der Tierische wenn
Lebensmittel-Überwachungsverordnung
1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverord- Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult wor-
nung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird den ist und
wie folgt geändert:
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme
1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche
„Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung“ Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht be-
die Angabe „– Tier-LMÜV“ eingefügt. sitzt.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird
„§ 7a
in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe „Artikel 2
Abs. 3“ die Angabe „Unterabsatz 3 in Verbindung Amtliche Untersuchungen
mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III“ ein- bei der Gewinnung von Fleisch
gefügt. für den eigenen häuslichen Verbrauch
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der
„(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amt-
der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist lichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
und
1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach An-
1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel- hang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II
Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Ver- Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
wendung als Lebensmittel für den eigenen Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit
häuslichen Verbrauch erlegt oder Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004,
2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tieri-
sche Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine 2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel
erlegtem Wild abgibt, V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV
Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B
im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Ent- sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Ver-
nahme von Proben zur Untersuchung auf Trichi- ordnung (EG) Nr. 854/2004,
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach „§ 3a
Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils gel- Rückstellproben im Fall des Artikels 19
tenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Ab- Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
satz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I
Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Be-
(EG) Nr. 2075/2005 hörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Fest-
durchzuführen. Die zuständige Behörde kann legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen
abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäi-
auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 schen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L
(EG) Nr. 2075/2005 durchführen. 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebens-
mitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Ver-
(2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tie- kehr gebracht worden sind, eine Rückstellprobe von
rische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtli- mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer
chen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Unter- von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mit-
suchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt teilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1
§ 6 Absatz 1 entsprechend.“ sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
gen und auszuhändigen.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) In Absatz 2 werden Änderung der
Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
aa) jeweils nach der Angabe „§ 6“ die Angabe
„Absatz 1“ eingefügt und Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August
2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert
bb) folgender Satz angefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
Satz 1 Nummer 2.“
„§ 13a
b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 6“ Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, an-
deren hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Cani-
5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:
den und Feliden) oder Affen einzuführen.“
„§ 11 2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein
Übergangsvorschriften Komma ersetzt.
Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum 20. No- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
vember 2010 § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wort „oder“ ersetzt.
Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“ „3. entgegen § 13a Fleisch einführt.“
Artikel 6
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Änderung der Verordnung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Le-
bensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebens-
Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen mittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmittel-
Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoo- einfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem 21. Mai 2010
noseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
1871) wird folgender § 3a eingefügt: machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 619
Artikel 7 tikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I
S. 1816), geändert worden ist,
Inkrafttreten, Außerkraftteten
2. die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I
in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
S. 1366), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung
1. die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De- vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) geändert wor-
zember 1993 (BGBl. I S. 2288), die zuletzt durch Ar- den ist.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Mai 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
Anordnung
über die Übertragung von Dienstposten
der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Hauptabteilung 1/I (Patente I)
und Hauptabteilung 1/II (Patente II) beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14. April 2010
I.
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Übertragung von Dienst-
posten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Gruppenleitungen
und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I
(Patente I) und 1/II (Patente II) des Deutschen Patent- und Markenamtes über-
tragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Übertragung der unter I. genannten
Dienstposten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Anordnung
über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren
naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14. April 2010
I.
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen
und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen
Patent- und Markenamt übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten
Beamtinnen und Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
Anordnung
über die Übertragung von Dienstposten
der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Hauptabteilung 1/I (Patente I)
und Hauptabteilung 1/II (Patente II) beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14. April 2010
I.
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Übertragung von Dienst-
posten der Wertigkeit A 15 mit Amtszulage im Bereich der Gruppenleitungen
und Beauftragten für Klassifikation und Dokumentation der Hauptabteilung 1/I
(Patente I) und 1/II (Patente II) des Deutschen Patent- und Markenamtes über-
tragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Übertragung der unter I. genannten
Dienstposten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Anordnung
über die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in den höheren
naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen Patent- und Markenamt
Vom 14. April 2010
I.
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundes-
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten,
Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Marken-
amtes widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Einstellung von Beamtinnen
und Beamten in den höheren naturwissenschaftlichen Dienst beim Deutschen
Patent- und Markenamt übertragen.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Einstellung der unter I. genannten
Beamtinnen und Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 621
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und
dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 18. Mai 2010
Zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen wurde am
27. April 2009/28. Mai 2009 ein Staatsvertrag über Änderungen der gemein-
samen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des
Landes Hessen mit Gesetz vom 14. Juli 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen, Teil I S. 242) und der Landtag des Landes Nordrhein-West-
falen mit Gesetz vom 15. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Nordrhein-Westfalen, S. 492) zugestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 5 Absatz 2 am 1. November 2009 in
Kraft getreten (Bekanntmachung des Hessischen Ministerpräsidenten vom
2. November 2009 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen, Teil I
S. 416; Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-West-
falen vom 27. Oktober 2009 – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nord-
rhein-Westfalen, S. 527).
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter wurden
in den oben genannten Verkündungsblättern des Landes Hessen und des Lan-
des Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und liegen in Nordrhein-Westfalen bei
der Bezirksregierung Arnsberg sowie – in dem den Grenzabschnitt betreffenden
Umfang – bei der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde und
in Hessen bei dem Amt für Bodenmanagement Korbach zur Einsicht bereit.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Ände-
rungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grund-
gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachste-
hend bekannt gemacht.
Berlin, den 18. Mai 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
Staatsvertrag
zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen
über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Um die politische Zuordnung geschlossener Siedlungen im 2. im Gebiet der Gemeinden Brilon-Bontkirchen und Diemel-
Interesse der betroffenen Einwohner zu den Gemeinden und see-Stormbruch vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-
Gemeindeverbänden herzustellen, die den Schwerpunkt der Westfalen
Lebensbeziehungen der Einwohner bilden, und um einen
zweckmäßigen Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze herbei- in der Gemarkung Stormbruch, Flur 3, die Flurstücke: 66/4,
zuführen, schließen die Länder Hessen und Nordrhein-West- 66/5, 69/3, 70/1, 70/2, 70/3, 72/3, 73/1, 74/13, 74/15,
falen – im Folgenden: Länder – nach Anhörung der betroffenen 74/16, 74/17, 74/18, 76/3, 77, 78, 79, 80/1, 80/2, 81/4,
kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 83/1, 84/5, 86/4, 86/6, 87/16, 87/29, 88/8, 89/4, 92/4,
Absatz 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 93/4, 95/3, 98/4, 99/5, 99/6, 101/5, 102/2, 103/10, 103/11,
des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen 103/12, 103/13, 103/14, 107/4, 251/95, 87/17, 87/19, 86/5,
des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des 249/5, 87/27, 87/26, 87/25, 144/1, 259/13, 249/6, 89/1,
Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden 87/6.
Staatsvertrag:
Artikel 2
Artikel 1
(1) Das in den übergehenden Gebieten belegene Verwal-
(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes- tungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts
grenze in den Bereichen mit Ausnahme des Vermögens der Kirchen, der mit den Rech-
ten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestatteten
1. Marsberg-Udorf (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-Westfalen)
Religionsgemeinschaften und der den Aufgaben einer Kirche
und Bad Arolsen-Kohlgrund (Kreis Waldeck-Frankenberg,
oder Religionsgemeinschaft dienenden Körperschaften des
Hessen) sowie
öffentlichen Rechts und des Vermögens der im Bereich der
2. Brilon-Bontkirchen (Hochsauerlandkreis, Nordrhein-West- Sozialversicherung tätigen Körperschaften des öffentlichen
falen) und Diemelsee-Stormbruch (Kreis Waldeck-Franken- Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen
berg, Hessen). ohne Entschädigung auf die in dem aufnehmenden Land
zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen
Die Änderungen sind in den Kartenblättern der Anlagen 1a bis c Rechts über.
und 2a bis c graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind
Bestandteil dieses Staatsvertrages. (2) Als Ausgleich für den dem Land Hessen im Bereich
Diemelsee-Stormbruch entstehenden Gebiets- und Steuer-
(2) Es gehen nachfolgend aufgeführte Flurstücke über:
kraftverlust sind Entschädigungsleistungen der Stadt Brilon
1. im Gebiet der Gemeinden Marsberg-Udorf und Bad Arol- an die Gemeinde Diemelsee vereinbart worden; diese sind
sen-Kohlgrund Gegenstand von Ratsbeschlüssen beider Gebietskörperschaf-
ten vom 22. Oktober 2008 (Stadt Brilon) und vom 24. Oktober
a) vom Land Hessen auf das Land Nordrhein-Westfalen 2008 (Gemeinde Diemelsee).
in der Gemarkung Kohlgrund, Flur 6, die Flurstücke:
44/1, 45/1, 46/1, 47/1, 51/1, 51/5, 51/6, 51/11, 51/8, Artikel 3
51/9, 52/2, 53/1, 53/2, 54, 60/2.
b) vom Land Nordrhein-Westfalen auf das Land Hessen (1) Für die im Zusammenhang mit der Änderung der Lan-
desgrenze stehenden Amtshandlungen sowie Eintragungen
in der Gemarkung Udorf, Flur 1, die Flurstücke: 1, 2, 3, 4, der Rechtsänderungen in die Grundbücher und sonstigen
5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, gerichtlichen Geschäfte werden öffentliche Abgaben und
25, 26, 445, 447, 449, 451, 453. Auslagen nicht erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 623
(2) Durch die Änderung der Landeszugehörigkeit wird die (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen
Zuständigkeit eines Gerichtes für die bei ihm anhängigen Ver- Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
fahren nicht berührt. Das Gericht bleibt auch weiterhin für die nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung not-
Angelegenheiten zuständig, bei denen sich die Zuständigkeit wendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu
nach einem bei ihm anhängigen oder anhängig gewesenen übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches
Verfahren bestimmt (Kostenfestsetzungsverfahren, Verfahren erforderlichen Erklärungen abzugeben.
nach Zurückweisung, Wiederaufnahme des Verfahrens,
Vollstreckungsgegenklage, Entscheidungen über die Strafvoll-
streckung, etc.). Artikel 5
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-
Artikel 4
tionsurkunden werden ausgetauscht.
(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körper-
schaften werden dafür Sorge tragen, dass die mit den Grenz- (2) Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig
änderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages gere- Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die
gelt werden. letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.
Wiesbaden, den 28. Mai 2009
Für das Land Hessen
Im Namen des Ministerpräsidenten
Der Chef der Staatskanzlei
Staatsminister
Stefan Grüttner
Düsseldorf, den 27. April 2009
F ü r d a s L a n d N o r d r h e i n - We s t f a l e n
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Dr. I n g o W o l f
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
Bekanntmachung
über den Abschluss und das Inkrafttreten des
Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen und
dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Vom 18. Mai 2010
Zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
wurde am 5. Mai 2009 ein Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen
Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben die Bremische Bürger-
schaft mit Gesetz vom 24. November 2009 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt
Bremen, S. 485) und der Landtag des Landes Niedersachsen mit Gesetz vom
27. August 2009 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 332) zu-
gestimmt.
Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Absatz 2 am 1. Januar 2010 in
Kraft getreten (Bekanntmachung der Bremischen Senatskanzlei vom 18. Januar
2010, Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, S. 121; Bekanntmachung der
Niedersächsischen Staatskanzlei vom 8. Januar 2010 – Niedersächsisches Ge-
setz- und Verordnungsblatt, S. 12).
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Staatsvertrages genannten Kartenblätter sowie
die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages genannten Flurstücklisten
wurden zusammen mit dem Staatsvertrag in den oben genannten Verkündungs-
blättern der Freien Hansestadt Bremen und des Landes Niedersachsen
veröffentlicht.
Gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Ände-
rungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Absatz 7 des Grund-
gesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nach-
stehend bekannt gemacht.
Berlin, den 18. Mai 2010
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Bickenbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010 625
Staatsvertrag
zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von
Niedersachsen wird nach Anhörung der betroffenen kommuna- 13 650 m2.
len Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anlagen 5 bis 9
Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über
sind Bestandteile des Staatsvertrages.
das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestan-
des der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag Artikel 2
über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlos- (1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Ver-
sen: waltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen
Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädi-
Artikel 1 gung auf die in dem aufnehmenden Land zuständige entspre-
chende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
(1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landes-
grenze zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land (2) Die im Eigentum des Landes Niedersachsen verbleiben-
Niedersachsen – im Folgenden: Länder –. Die Änderungen sind den, in dem als Anlage 2 beigefügten Kartenblatt eingezeich-
in den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten Kartenblättern, die Be- neten Außendeichflächen, die im Liegenschaftskataster, Stand
standteile des Staatsvertrages sind, grafisch dargestellt. 10. Oktober 2006, mit 1 040 220 m2 erfasst sind, unterliegen
als Finanzvermögen des Landes Niedersachsen außerhalb
(2) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet des Lan- dieses Staatsvertrages zu treffenden vertraglichen Regelun-
des Niedersachsen in das Hoheitsgebiet der Freien Hansestadt gen. Dies gilt auch für die in dem als Anlage 2 beigefügten
Bremen über: Kartenblatt eingezeichneten, 1 909 320 m2 großen Gewerbeer-
1. im Bereich der Großen Luneplate die in der als Anlage 5 wartungsflächen, die sich im Eigentum des Landes Nieder-
beigefügten Flurstücksliste aufgeführten 476 Flurstücke sachsen befinden und abzüglich einer von der Freien Hanse-
der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Landwürden, mit einer stadt Bremen bereits gekauften 182 769 m2 großen Fläche
Fläche von insgesamt 14 732 312 m2, insgesamt vom Land Niedersachsen an die Freie Hansestadt
Bremen verkauft werden sollen.
2. im Gebiet Reithufer die in der als Anlage 6 beigefügten Flur-
stücksliste aufgeführten 29 Flurstücke der Gemeinde Lox-
Artikel 3
stedt, Gemarkung Lanhausen, mit einer Fläche von insge-
samt 332 665 m2, Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt durch diesen
Staatsvertrag die Verantwortung für die Deichsicherheit auch
3. im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/ für das an der neuen gemeinsamen Landesgrenze liegende
Loxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 7 beigefügten niedersächsische Hinterland, ohne dass sich daraus ein erhöh-
Flurstücksliste aufgeführten sieben Flurstücke der Ge- ter Unterhaltungsaufwand für die vorgenannten landeseigenen
meinde Loxstedt, Gemarkung Bexhövede, und ein Flurstück Außendeichflächen ergibt. Ihr obliegen die bestickgemäße Her-
der Gemeinde Loxstedt, Gemarkung Loxstedt, mit einer stellung und der Erhalt der dafür erforderlichen Küstenschutz-
Fläche von insgesamt 59 812 m2. anlagen auf bremischem Hoheitsgebiet.
(3) Folgende Flurstücke gehen vom Hoheitsgebiet der
Freien Hansestadt Bremen in das Hoheitsgebiet des Landes Artikel 4
Niedersachsen über:
(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-
1. im Gebiet Siedewurt die in der als Anlage 8 beigefügten perschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als
Flurstücksliste aufgeführten 13 Flurstücke der Gemeinde notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von
Bremerhaven, Gemarkung Wulsdorf, mit einer Fläche von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages.
insgesamt 158 091 m2,
(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskör-
2. im Bereich der Autobahnabfahrt Bremerhaven-Wulsdorf/ perschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
Loxstedt der BAB A 27 die in der als Anlage 9 beigefügten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung not-
Flurstücksliste aufgeführten drei Flurstücke der Stadt wendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2010
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erfor- Artikel 5
derlichen Erklärungen abzugeben. Die Länder erklären ihre Bereitschaft, in gegenseitigem Ein-
(3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren verständnis den Grenzverlauf in der Wesermündung festzu-
und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der legen und in einem weiteren Staatsvertrag zu regeln.
Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet.
Artikel 6
(4) Beide Länder schaffen innerhalb von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages die vertraglichen (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
Voraussetzungen für den Verkauf der in Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 kationsurkunden werden ausgetauscht.
genannten Gewerbeerwartungsflächen an die Freie Hansestadt (2) Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der
Bremen. Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Wilhelmshaven, den 5. Mai 2009
Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Christian Wulff
Für die Freie Hansestadt Bremen
Präsident des Senats
Jens Böhrnsen
Bürgermeister