588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom 28. April 2010
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 14. April 2010 (BGBl. I S. 418)
wird nachstehend der Wortlaut des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in
der seit dem 17. April 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. das am 1. August 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1763, 1767),
2. den am 1. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April
2008 (BGBl. I S. 738),
3. den am 20. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni
2009 (BGBl. I S. 1284),
4. den am 17. April 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. April 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 589
Gesetz
zur Regelung der Einhaltung
anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte
im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
über Direktzahlungen und sonstige Stützungsregelungen
(Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz – DirektZahlVerpflG)
§1 stabe a Nummer iv der Verordnung (EG)
Anwendungsbereich Nr. 1698/2005
(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des Satzes 2 binden,
der Durchführung 2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben, die
1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen
19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direkt- beantragen, vorsehen,
zahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik 3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlun-
und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inha- gen und sonstigen Stützungszahlungen im Falle der
ber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung Nichterfüllung der Anforderungen im Sinne der Num-
der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. mer 1 oder 2 vorsehen.
247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung (2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Num-
31.1. 2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, mer 4, bezeichneten Rechtsakte ein Gesetz im Sinne
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisations-
20. September 2005 über die Förderung der Ent- gesetzes.
wicklung des ländlichen Raums durch den Europä-
ischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des §2
ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in
Grundanforderungen an
der jeweils geltenden Fassung und
die Betriebsführung, Instandhaltung
3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom von landwirtschaftlichen Flächen
22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi-
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder
sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
sonstige Stützungszahlungen beantragt, hat
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Ver-
ordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 1. seinen Betrieb nach den Grundanforderungen an
16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die Betriebsführung im Sinne des Artikels 5 der Ver-
sowie ordnung (EG) Nr. 73/2009 zu führen,
4. der zur Durchführung des in Nummer 1, 2 oder 3 1a. die in Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG)
genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte der Nr. 1698/2005 bezeichneten Grundanforderungen
Europäischen Union. für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-
schutzmitteln im Falle von Zahlungen im Sinne des
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur maß-
Artikels 36 Buchstabe a Nummer iv der Verordnung
gebend, soweit sie
(EG) Nr. 1698/2005 einzuhalten,
1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die Ge-
2. nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 5
währung von Beihilfen nach der Verordnung (EG)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignete Maßnahmen
Nr. 1698/2005, die Gewährung von Rodungsprämien
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Verordnung
im Sinne des Artikels 85p der Verordnung (EG)
(EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich
Nr. 1234/2007 und von Zahlungen im Rahmen der
Stützungsprogramme für die Umstrukturierung und a) des Schutzes des Bodens vor Erosion,
Umstellung von Rebflächen im Sinne des Arti- b) des Erhaltes der organischen Substanz im Bo-
kels 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (sons- den,
tige Stützungszahlungen)
c) des Erhaltes der Bodenstruktur,
a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften über
den Umweltschutz, die Lebensmittel- und Futter- d) der Instandhaltung der Flächen,
mittelsicherheit, die Tiergesundheit und den Tier- e) des Gewässerschutzes und der Wasserbewirt-
schutz (Grundanforderungen an die Betriebsfüh- schaftung
rung), zu ergreifen, um seine landwirtschaftlichen Flächen
b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in in einem guten landwirtschaftlichen und ökolo-
gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zu- gischen Zustand zu erhalten,
stand sowie 3. sein von ihm unbefristet oder befristet aus der land-
c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Absatz 3 der wirtschaftlichen Erzeugung genommenes Acker-
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten land oder Dauergrünland nach Maßgabe einer
Grundanforderungen für die Anwendung von Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln im Falle mer 3 durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten,
von Zahlungen im Sinne des Artikels 36 Buch- dass eine landwirtschaftliche Nutzung auch künftig
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möglich ist, die Landschaft gepflegt und der ökolo- §3
gische Zustand nicht beeinträchtigt wird. Erhaltung von Dauergrünland
Der nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a vorgesehene (1) Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absat-
Schutz des Bodens vor Erosion ist ab 1. Juli 2010 zes 2 bilden, haben dafür Sorge zu tragen, dass auf
durch Maßnahmen zu gewährleisten, die sich an den dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauer-
aus der Einteilung landwirtschaftlicher Flächen nach grünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Flä-
dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung che der jeweiligen Region bezogen auf das Referenz-
(Erosionsgefährdung) nach Maßgabe einer Rechtsver- jahr 2003 nicht erheblich abnimmt. Die Ermittlung die-
ordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbin- ses Anteils erfolgt nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
dung mit Absatz 2 ergebenden Anforderungen auszu- Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November
richten haben. 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung
(2) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des
sonstige Stützungszahlungen beantragt, darf auf sei- integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rah-
nen landwirtschaftlichen Flächen die nach Maßgabe ei- men der Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
ner Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num- schaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung
mer 4 bestimmten Landschaftselemente und Terrassen und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
nicht beseitigen. (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung ander-
weitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsre-
(3) Wechselt für eine Fläche, die einer Verpflichtung
gelung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom 2.12.2009,
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2
S. 65). Das Nähere regeln die Länder. § 5 Absatz 1
unterliegt, der Besitzer, so ist der vorherige Besitzer
Satz 1 Nummer 6 bleibt unberührt.
verpflichtet, seinen Rechtsnachfolger auf die Verpflich-
tungen hinzuweisen. Der neue Besitzer hat diese Ver- (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.
pflichtung im selben Umfang wie der Vorbesitzer einzu- Abweichend von Satz 1 bilden
halten. 1. das Land Brandenburg und das Land Berlin,
(4) Die für die Überwachung der Einhaltung der Ver- 2. das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt
pflichtungen Bremen,
3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Han-
1. nach den in § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
sestadt Hamburg
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vor-
schriften oder jeweils eine Region.
2. im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch- §4
stabe b
Datenschutz
zuständigen Behörden (Fachüberwachungsbehörden) (1) Die für die Gewährung von Direktzahlungen oder
können aus Gründen des Naturschutzes, der Pflanzen- sonstigen Stützungszahlungen zuständigen Behörden
gesundheit, um die Errichtung einer baulichen Anlage (Prämienbehörden) übermitteln den Fachüberwa-
zu ermöglichen, aus zwingenden Gründen des überwie- chungsbehörden bis zum 1. Juli eines Jahres Name
genden öffentlichen Interesses, im Rahmen der Flur- und Anschrift der Betriebsinhaber im Zuständigkeitsbe-
neuordnung oder aus anderen wichtigen Gründen, so- reich der jeweiligen Prämienbehörde, die für das betref-
weit nicht wichtige Belange des Natur- und Umwelt- fende Jahr Direktzahlungen oder sonstige Stützungs-
schutzes entgegenstehen, Ausnahmen von den Ver- zahlungen beantragt haben. Die Prämienbehörden
pflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 genehmigen. übermitteln ferner Name und Anschrift sowie die im An-
trag auf Direktzahlungen oder sonstige Stützungszah-
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
lungen gemachten Angaben der Antragsteller, die von
gelten für Betriebsinhaber,
ihnen für die eigene Kontrolle der Einhaltung der Vo-
1. die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der Verord- raussetzungen für die Direktzahlungen oder sonstigen
nung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen, für die Dauer Stützungszahlungen vor Ort ausgewählt worden sind.
deren jeweiligen Bezuges, (2) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden
dürfen die nach Absatz 1 übermittelten Daten für die
2. die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rahmen Auswahl von Betrieben, die einer Vor-Ort-Kontrolle un-
der Stützungsprogramme für die Umstrukturierung terzogen werden sollen, und für die Durchführung der
und Umstellung von Rebflächen beantragen, wäh- Vor-Ort-Kontrolle verwenden.
rend der in Artikel 85t und 103z der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 jeweils bezeichneten Zeiträume. (3) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden
dürfen bei ihnen vorhandene Daten von Betrieben, die
Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen oder sonstige keine Direktzahlungen oder sonstige Stützungszahlun-
Stützungszahlungen beantragt hat, ist von dem Einhal- gen beantragt haben, auch für die Auswahl von Betrie-
ten der Verpflichtungen nach Absatz 1 oder 2 insoweit ben, die einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden
hinsichtlich einzelner landwirtschaftlicher Flächen be- sollen, und für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle
freit, als ihm das Einhalten der Verpflichtungen auf verwenden, soweit dies erforderlich ist, um bei diesen
Grund einer behördlichen Anordnung im Rahmen eines Betrieben die Einhaltung der Verpflichtungen nach den
Verwaltungsverfahrens oder eines behördlichen Pla- in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Geset-
nungsverfahrens nicht möglich ist. zes bezeichneten Vorschriften zu überprüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 591
(4) Die zuständigen Fachüberwachungsbehörden Tieren und Pflanzen erforderlichen Landschafts-
übermitteln den Prämienbehörden elemente und Terrassen im Sinne des § 2 Absatz 2,
1. die Ergebnisse der von ihnen im Anwendungsbe- 5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 23
reich von § 1 durchgeführten Kontrollen zum Zweck und 24 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und des
a) des Nachweises der Berechtigung der Direktzah- Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im
lungen oder sonstigen Stützungszahlungen oder, Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen nach
wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, der den Nummern 1 bis 4 ergriffen werden können, ins-
Kürzung oder des Ausschlusses von Direktzah- besondere die Voraussetzungen für und die Anfor-
lungen oder sonstigen Stützungszahlungen nach derungen an eine Kürzung oder einen ganzen oder
verhältnismäßigen, objektiven und abgestuften teilweisen Ausschluss der Direktzahlungen oder
Kriterien und sonstigen Stützungszahlungen,
b) des Nachweises der Erfüllung der Vorgaben der 6. Grundsätze über die Voraussetzungen für die Ge-
Kommission der Europäischen Union über den nehmigung des Umbruchs von Dauergrünland
mengenmäßigen Umfang der Kontrollen vor Ort, zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 des Marktorgani-
2. im Falle des Absatzes 3 einen Bericht über die Kon- sationsgesetzes gilt entsprechend.
trollen, die stattgefunden haben, um den mengen- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
mäßigen Umfang zu dokumentieren. Nummer 2 sind
Der Bericht nach Satz 1 Nummer 2 enthält keine per-
1. nach dem Grad der Erosionsgefährdung geeignete
sonenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten.
Einteilungen landwirtschaftlicher Flächen zu regeln,
(5) Die Prämienbehörden übermitteln die ihnen nach
Absatz 4 übermittelten Daten den Organen und Einrich- 2. die im Rahmen der Einteilung nach Nummer 1 auf
tungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfül- den landwirtschaftlichen Flächen erforderlichen
lung von durch Rechtsakte der Europäischen Union im Maßnahmen näher zu bestimmen.
Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 vorgeschriebe- (2a) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
nen Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist. wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermäch-
(6) Die Behörde, an welche die Daten übermittelt tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
werden, darf diese nur für diese Zwecke verarbeiten Bundesrates
und nutzen, für die sie übermittelt worden sind. 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)
(7) Die Übermittlung der Daten kann im automatisier- Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
ten Abrufverfahren erfolgen. Im Übrigen gilt für die Zu- oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie der
lässigkeit des Abrufverfahrens und der einzelnen Abrufe jeweils zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte
§ 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 des Bundesda- der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in
tenschutzgesetzes. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung
§5 an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
Ermächtigungen 2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verblei-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein- benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in
und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Verordnungen der Europäischen Union unanwend-
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu- bar geworden sind.
stimmung des Bundesrates, um Regelungen im Sinne
des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
1. die näheren Einzelheiten der Grundanforderungen an
die Betriebsführung im Rahmen des Artikels 5 Ab- 1. den Umbruch von Grünland zu verbieten oder zu be-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, schränken, insbesondere im Rahmen einer Rechts-
verordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von
2. die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem gu- sich der Anteil des Dauergrünlandes bezogen auf
ten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand das Referenzjahr 2003 um mehr als die Hälfte des
im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
Nr. 73/2009, 1122/2009 genannten Vomhundertsatzes verringert
3. die näheren Einzelheiten der an die Erhaltung aus hat,
der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen
2. im Falle eines Rückganges des Anteils des Dauer-
Ackerlandes oder Dauergrünlandes zu stellenden
grünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen
landwirtschaftlichen und ökologischen Anforderun-
Fläche um mehr als 8 vom Hundert bezogen auf
gen, insbesondere hinsichtlich der Bearbeitung und
das Referenzjahr 2003 zu bestimmen, dass umge-
Pflege der betroffenen Flächen,
brochene Dauergrünlandflächen wieder eingesät
4. die zur Landschaftspflege, zum Bodenschutz und werden oder auf sonstigen Flächen Dauergrünland
zum Schutz von Lebensräumen von wild lebenden neu angelegt wird,
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
3. die Aufgaben der Prämienbehörden ihres Landes gungen nach Satz 1 oder Absatz 3 durch Rechtsverord-
nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes zu nung auf oberste Landesbehörden übertragen.
übertragen,
4. die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres §6
Landes nach § 4 einer Prämienbehörde ihres Landes
zu übertragen, Verkündung von Rechtsverordnungen
5. abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 einen anderen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
Zeitpunkt für die Behörden ihres Landes zu bestim- abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
men. von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
kann die Ermächtigung auf die Landeregierungen über- gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
tragen werden, soweit dies erforderlich ist, um beson- werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
deren regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
können. Die Landesregierungen können die Ermächti- im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 593
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin*)
Vom 4. Mai 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 7. Ausführen von Klebearbeiten,
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 8. Fertigstellen und Instandsetzen von technischer
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom Konfektionsware;
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Abschnitt B
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
ministerium für Bildung und Forschung: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§1 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Staatliche 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Umweltschutz,
Der Ausbildungsberuf Technischer Konfektionär/ 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Technische Konfektionärin wird nach § 4 Absatz 1 des
6. Betriebliche und technische Kommunikation,
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
7. Kundenorientierung,
§2 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Dauer der Berufsausbildung
§4
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Durchführung der Berufsausbildung
§3 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
weisen.
sonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
(2) Die Berufsausbildung zum Technischen Konfek-
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
tionär/zur Technischen Konfektionärin gliedert sich wie
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
higkeiten: rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
1. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
lagen, ßig durchzusehen.
2. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof-
fen sowie Zubehör, §5
3. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Zwischenprüfung
Maschinen und Anlagen, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4. Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Ausführen von Näharbeiten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
6. Ausführen von Schweißarbeiten, Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich
Bundesanzeiger veröffentlicht. Fügetechnik statt.
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
(4) Für den Prüfungsbereich Fügetechnik bestehen c) Fachzeichnungen anwenden, Berechnungen
folgende Vorgaben: durchführen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er d) Material berechnen, Zeitbedarf abschätzen,
a) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und an- e) produktbezogene Bestimmungen und Normen
wenden, anwenden,
b) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen f) Schnittschablonen erstellen,
anwenden, Berechnungen durchführen, g) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse
c) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, Fertigungsver- überwachen, Verfahrensparameter korrigieren,
fahren auswählen, h) Zuschnitte konfektionieren,
d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus- i) technische Konfektionsware fertigstellen und
wählen und einsetzen, kontrollieren,
e) Teile zuschneiden, kontrollieren und zuordnen, j) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
f) Fügetechniken auswählen, Teile mit vertikalen heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
und horizontalen Nähten zu einem Produkt zu- zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
sammenfügen, Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen sowie
g) Zubehörteile auswählen und anbringen,
k) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
gehensweise bei der Herstellung der Prüfungs-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
stücke begründen
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- kann;
rücksichtigen sowie 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor- grunde zu legen:
gehensweise bei der Durchführung der Arbeits- Herstellen zweier textiler Produkte unter Anwendung
probe begründen unterschiedlicher Fügetechniken;
kann; 3. der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke anfertigen, mit
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und
hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-
Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe ren;
beziehen, schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sechs Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchge-
in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung führt werden.
der schriftlichen Aufgabenstellungen in 120 Minuten (4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung
durchgeführt werden. bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
§6
a) Anforderungsprofile produktbezogen bestimmen,
Abschlussprüfung
b) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Auswir-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob kungen von Veredelungsprozessen berücksichti-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben gen,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- c) Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbei-
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- tungstechnik und Verwendungszweck berück-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- sichtigen,
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- d) Materialbedarf ermitteln,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
e) Arbeitsablaufplan erstellen,
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
f) technische Zeichnungen erstellen und auswerten
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
sowie
bereichen:
g) qualitätssichernde Maßnahmen darstellen
1. Konfektion technischer Textilien,
kann;
2. Planung und Fertigung,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. bearbeiten;
(3) Für den Prüfungsbereich Konfektion technischer 3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.
Textilien bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kunde bestehen folgende Vorgaben:
a) Art und Umfang von Arbeitsaufträgen erfassen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
und dokumentieren, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
b) konstruktive Zusammenhänge berücksichtigen, beurteilen kann;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 595
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
bearbeiten; 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
(6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
gewichten: chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
1. Prüfungsbereich Konfektion wichten.
technischer Textilien 60 Prozent,
2. Prüfungsbereich Planung §7
und Fertigung 30 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
(7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Leistungen Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindes-
tens „ausreichend“ und §8
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bewertet worden sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- dung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige- Konfektionärin vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 226,
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin- 2212) außer Kraft.
Berlin, den 4. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Technischen Konfektionär/zur Technischen Konfektionärin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
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1 Anfertigen und Anwenden von a) Arten, Aufbau und Funktion von technischen Tex-
technischen Unterlagen tilien, insbesondere für Sonnenschutz, Umwelt-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A schutz, Bautechnik, Transport- und Schutztechnik,
Nummer 1) unterscheiden
b) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-
den
5
c) Funktion, Proportion und Lage von Objekten berück-
sichtigen
d) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, an-
wenden
e) konstruktive Zusammenhänge zwischen Gestell und
Gerüst sowie textilen Flächen, Folien und Verbund-
stoffen berücksichtigen
6
f) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, Einsatz, Funktion, Flächenge-
staltung und Kundenanforderungen erarbeiten
2 Auswählen und Einsetzen von a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur unter-
Werk- und Hilfsstoffen sowie scheiden und auswählen
Zubehör
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen beach-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
ten und nach Verwendungszweck unterscheiden
Nummer 2)
c) textile Flächengebilde, Folien und Verbundstoffe nach
Eigenschaften unterscheiden und einsetzen
d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertig-
produkte berücksichtigen 10
e) Zubehör nach technischen und statischen Vorgaben
auswählen und einsetzen
f) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren und
lagern, auf Qualität, insbesondere auf Schäden und
Fehler, prüfen
g) Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung von
Werkstoffeigenschaften auswählen
h) Auswirkungen von Veredelungsprozessen auf Werk-
und Hilfsstoffe, insbesondere Elastizität, Reißfestig-
keit, Schrumpfung, Witterungsbeständigkeit und Ver- 3
arbeitbarkeit, berücksichtigen
3 Handhaben und Warten von a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
Werkzeugen, Geräten, Ma- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
schinen und Anlagen bieten, auswählen und einsetzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten,
Nummer 3) 7
Wartungspläne berücksichtigen
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen
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d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen 8
f) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
Austausch veranlassen
4 Zuschneiden von Werk- und a) Werk- und Hilfsstoffe legen, nach Rapport ablängen,
Hilfsstoffen Fadenlauf berücksichtigen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Schnittformen, insbesondere nach Schnittschablo-
Nummer 4)
nen und Zeichnungen, übertragen, Schnittmaße kon-
trollieren
c) Teile zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen 6
d) Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materi-
alreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsor-
gen
e) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-
beitsauftrag bereitstellen
f) Schnittschablonen prüfen und anfertigen, Schnittbil-
der optimieren 5
5 Ausführen von Näharbeiten a) Nähmaterialien, insbesondere Nadeln, Garne und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Zwirne, nach Verwendungszweck auswählen
Nummer 5)
b) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, un-
ter Berücksichtigung von Material und Einsatz aus-
wählen und anwenden
c) vertikale und horizontale Nähte, insbesondere Flach-
nähte, herstellen 10
d) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Säumer und
Nähfüße, auswählen und einsetzen
e) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten ausführen und kontrollie-
ren sowie Grifftechniken anwenden
f) Nahtverbindungen prüfen, Nähfehler beseitigen
g) Bogen-, Form- und Kappnähte herstellen 12
h) Schnittkanten einfassen
6 Ausführen von Schweißarbei- a) Schweißverfahren auswählen und festlegen, Elektro-
ten den, Düsen und Heizkeile nach Verwendungszweck
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A einsetzen
Nummer 6)
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen, aus-
wählen und einsetzen 14
c) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
d) vertikale und horizontale Schweißnähte unter Berück-
sichtigung von Bestimmungen des Arbeits- und Ge-
sundheitsschutzes herstellen und kontrollieren
e) Schweißnähte prüfen, Schweißfehler beseitigen
f) konvexe und konkave Schweißnähte herstellen
14
g) unterschiedliche Materialien miteinander verschwei-
ßen
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7 Ausführen von Klebearbeiten a) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A zweck auswählen und festlegen
Nummer 7)
b) Zusatzvorrichtungen, insbesondere Führungen und
Warenspannvorrichtungen, auswählen und einsetzen
c) Klebearbeiten unter Berücksichtigung von Bestim- 6
mungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus-
führen und kontrollieren
d) Klebstoffreste sortieren und umweltgerecht entsor-
gen
e) geklebte Nähte prüfen, Fehler beseitigen 2
8 Fertigstellen und Instandset- a) Zubehör, insbesondere Seile, Beschläge, Ösen und
zen von technischer Konfek- Riemen, vorbereiten und anbringen 4
tionsware
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Werkstoffe, insbesondere Metall, Holz und Kunst-
Nummer 8) stoff, bearbeiten
c) Beschriftungszubehör auswählen, Kennzeichnungen,
Beschriftungen und Bildzeichen anbringen
d) technische Konfektionsware und Zubehör unter Be-
rücksichtigung von technischen Vorgaben, Vorschrif-
ten, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestim-
mungen vormontieren 10
e) Funktionen prüfen
f) Produkte kommissionieren, kunden- und materialge-
recht verpacken sowie versandfertig machen
g) Durchführbarkeit von Reparaturen und Änderungen
beurteilen
h) Material disponieren, Reparatur durchführen und do-
kumentieren
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1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
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d) Grundlagen, Aufgaben, und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während der
gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung zu
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- vermitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B meidung ergreifen
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
Arbeitsabläufen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und do-
Nummer 5)
kumentieren
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und be- 6
reitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
5
h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
dokumentieren, Datenschutz beachten
Nummer 6) 4
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro- 4
gramme einsetzen
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
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7 Kundenorientierung a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
Nummer 7) 3
b) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
c) Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten füh-
ren, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltens-
regeln berücksichtigen 4
d) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
8 Durchführen von qualitätssi- a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-
chernden Maßnahmen tätssicherung unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B 3
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen und doku-
Nummer 8)
mentieren
c) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren, Toleranzen berücksichtigen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
5
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
f) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 601
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
(Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung – BöttchAusbV)*)
Vom 5. Mai 2010
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 6. Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern
mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 und sonstigen Produkten,
der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zu- 7. Einbauen von Armaturen und Zubehör,
letzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch 8. Behandeln von Oberflächen,
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 9. Durchführen von Montagearbeiten,
(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das 10. Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sons-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im tigen Produkten und Reststoffen;
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§1 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Staatliche 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Bött-
4. Umweltschutz,
cherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-
bildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich ten im Team,
anerkannt. 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-
§2
gen,
Dauer der Berufsausbildung
8. Kundenorientierung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§3
§4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
sonderheiten die Abweichung erfordern.
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in
(2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Bött- den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
cherin gliedert sich wie folgt:
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Abschnitt A des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fähigkeiten: (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
1. Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfs- Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
stoffen, zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
richtungen, ßig durchzusehen.
3. Herstellen von Dauben und Böden,
§5
4. Fertigen von Reifen,
Zwischenprüfung
5. Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und
(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des
sonstigen Produkten,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
desanzeiger veröffentlicht. stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungs- f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
bereich Herstellen eines Holzbehälters. heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holz- zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
behälters bestehen folgende Vorgaben: Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
a) berufsbezogene technische Unterlagen anwen- technischer und organisatorischer Vorgaben
den, selbstständig und kundenorientiert planen,
b) Zeichnungen anfertigen und anwenden, durchführen und dokumentieren sowie
c) Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten h) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen
und verwenden, Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise
begründen
d) Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,
kann;
e) Dauben und Boden für einen geraden offenen
Holzbehälter herstellen, 2. dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstel-
lung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zu-
f) Reifen fertigen, grunde zu legen;
g) einen geraden offenen Holzbehälter herstellen, 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher- aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur 4. die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbe-
rücksichtigen, zogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
i) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen (4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflä-
Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehens- chenbehandlung bestehen folgende Vorgaben:
weise begründen
1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
kann; a) Schäden feststellen,
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden fest-
hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie legen,
Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe
beziehen, schriftlich bearbeiten; c) defekte Teile ersetzen sowie
d) Oberflächen entsprechend der durchgeführten
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden.
Reparatur behandeln
Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der kann;
schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt 2. dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durch-
werden. führen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbe-
handlung zugrunde zu legen;
§6
3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und
Gesellenprüfung mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentie-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der ren;
Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließ-
higkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu lich der Dokumentation beträgt vier Stunden.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Tech-
dung wesentlich ist. nologie bestehen folgende Vorgaben:
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs- 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er
bereichen:
a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-
1. Planung und Herstellung, male bestimmen,
2. Reparatur und Oberflächenbehandlung, b) Berechnungen zur Konstruktion von Fässern,
3. Konstruktion und Technologie, Bottichen und Behältern durchführen,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. c) Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten be-
rechnen sowie
(3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstel-
lung bestehen folgende Vorgaben: d) technische Unterlagen erstellen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich
a) technische Unterlagen anwenden,
bearbeiten;
b) Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle
3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
anfertigen,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
c) Konstruktionen und Material festlegen, kunde bestehen folgende Vorgaben:
d) Verbindungstechniken festlegen und anwenden, 1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
e) bauchige, geschlossene Behälter herstellen, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 603
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
beurteilen kann; der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
2. der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
bearbeiten; ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
§7 lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
Gewichtungs- und Bestehensregelung das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
ten: wichten.
1. Prüfungsbereich Planung §8
und Herstellung 40 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. Prüfungsbereich Reparatur
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
und Oberflächenbehandlung 20 Prozent,
dieser Verordnung bestehen, können abweichend von
3. Prüfungsbereich Konstruktion § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrech-
und Technologie 30 Prozent, nung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach
4. Prüfungsbereich Wirtschafts- den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
und Sozialkunde 10 Prozent. wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
§9
Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
tens „ausreichend“ und dung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. S. 1253) außer Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
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Monat Monat
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1 Be- und Verarbeiten von Holz, a) Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfs-
Werk- und Hilfsstoffen stoffen unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigen
Nummer 1)
c) Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von
Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswäh-
len, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens
und Tragens transportieren und lagern
d) sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Ver-
wendungszweck unterscheiden, auswählen, trans-
portieren und lagern
e) Stammholz im Spiegelschnitt einschneiden 10
f) Holz unter Berücksichtigung verschiedener Ein-
schnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und
lagern
g) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheits-
datenblättern auswählen, verwenden und lagern
h) Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Ver-
wendbarkeit prüfen
i) Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwenden
j) Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und
verarbeiten
2 Einrichten, Bedienen und In- a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
standhalten von Werkzeugen, richtungen auswählen
Geräten, Maschinen und
b) Handwerkzeuge handhaben und instand halten
technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-
Nummer 2) dung von Schutzeinrichtungen bedienen
d) Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzen 8
e) Störungen an Geräten und Maschinen feststellen,
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f) Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und
lagern
g) Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten
h) pneumatische, hydraulische, elektrische und elektro-
nische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen und bedienen
i) Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand halten 5
j) Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und
beheben
3 Herstellen von Dauben und a) Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zu-
Böden schneiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Fügemodelle anfertigen
Nummer 3)
c) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von 12
geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und
vorbereiten
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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d) Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere
maschinell, herstellen
e) Risse und Schablonen anfertigen
f) Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von
12
bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen
und vorbereiten
4 Fertigen von Reifen a) Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfang
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festle-
Nummer 4)
gen und übertragen, Material ablängen 6
c) Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden
von Nieten und Spannschlössern, verbinden
5 Herstellen von Fässern, Bot- a) Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen,
tichen, Behältern und sons- Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau
tigen Produkten vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfen
Nummer 5)
c) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
ausrichten
d) Innen- und Außenoberflächen glätten
18
e) Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden
übertragen, Böden passgenau aussägen und ein-
schneiden
f) Böden einbinden und abdichten
g) Holzgefäße mit Reifen abbinden
h) Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf
Dichtheit prüfen
i) zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und
nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichten
j) Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringen 12
k) Biegewerkzeuge und -maschinen einstellen
l) Fassköpfe maschinell bearbeiten
6 Instandsetzen von Fässern, a) Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen
Bottichen, Behältern und und dokumentieren
sonstigen Produkten
b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6) c) Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beach-
tung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und 8
zur Reparatur vorbereiten
d) defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Rei-
fen, ersetzen
e) Produkte transportieren und lagern
7 Einbauen von Armaturen und a) Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und
Zubehör den Verwendungszwecken zuordnen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A 4
b) Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereiten
Nummer 7)
c) Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten
8 Behandeln von Oberflächen a) Methoden der Behandlung von Innen- und Außen-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A oberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegen 5
Nummer 8)
b) Holzoberflächen vorbehandeln
c) Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren,
Wachsen und Ölen, beschichten
d) Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehen
606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
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Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
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e) Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von lebensmitteltechnischen und hygienischen 7
Vorschriften, beschichten
f) Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern,
entlohen
9 Durchführen von Montage- a) Montagewerkzeuge auswählen und anwenden
arbeiten b) Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9) c) Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und auf-
schlagen 7
d) vorgefertigte Behälter aufstellen
e) Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bot-
tichen und Behältern, durchführen
10 Recyceln von Fässern, Botti- a) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
chen, Behältern, sonstigen Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beur-
Produkten und Reststoffen teilen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige
Nummer 10) 6
Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung
zuführen
c) Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, ver-
werten und der Wiederverwertung zuführen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während der
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am gesamten
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ausbildung zu
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Vermeidung ergreifen vermitteln
Nummer 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 607
Zeitliche Richtwerte
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Monat Monat
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b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Arbeitsabläufen, Arbeiten im barkeit prüfen
Team
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
Nummer 5)
c) Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte aus-
wählen und bereitstellen
d) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen 4
e) Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen
und lagern
f) Arbeitsschritte festlegen
g) Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert
durchführen
h) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
i) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaft-
licher und terminlicher Vorgaben planen und durch-
führen 4
j) Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
6 Betriebliche und technische a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht führen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen 4
Nummer 6)
c) Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeits-
bereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren
d) betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern,
Datenschutzvorschriften anwenden
e) Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbe- 4
griffe anwenden
608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010
Zeitliche Richtwerte
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Monat Monat
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7 Erstellen und Anwenden von a) technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften
technischen Unterlagen anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Be-
Nummer 7) 4
rücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwen-
den
c) Richtlinien und Normen anwenden
8 Kundenorientierung a) Kundengespräche führen und dabei kulturelle Beson-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B derheiten und Verhaltensregeln von Kunden berück- 3
Nummer 8) sichtigen
b) Erzeugnisse präsentieren
c) Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung
anwenden
d) Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hin-
sichtlich der Realisierung beraten
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen,
6
Kunden informieren
f) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit be-
urteilen
g) rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Grün-
dung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechts-
formen unterscheiden
9 Durchführen von qualitäts- a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand
sichernden Maßnahmen betrieblicher Beispiele darstellen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
Nummer 9)
bereich anwenden
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauf- 4
trages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumen-
tieren
d) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und
dokumentieren
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im Betriebsablauf beitragen
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen 3
feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur
Behebung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 2010 609
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Eiche“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 30. April 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Münze wird ab dem 23. Juni 2010 in den Verkehr
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt
regierung beschlossen, in den Jahren 2010 bis 2015 von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen
eine Serie von Kleinen Goldmünzen im Nominalwert Durchmesser von 17,5 Millimeter und eine Masse (Ge-
von 20 Euro prägen zu lassen, die dem deutschen Wald wicht) von 3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der
gewidmet werden und die sich im Kontext mit dem Münzrand ist geriffelt.
Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-Resolution
Der Entwurf der Bildseite der Münze stammt von
61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet. Die Serie
dem Künstler Heinz Hoyer aus Berlin.
beginnt mit der Münze „Eiche“.
Die Wertseite der Münze wurde von dem Künstler
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze
Frantisek Chochola aus Hamburg entworfen.
„Eiche“ beträgt 200 000 Stück. Die Münze wird zu
gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münz- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
zeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
(Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausfüh- wie die Jahreszahl „2010“ und – je nach Münzstätte –
rung geprägt. das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 30. April 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble