564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin*)
Vom 5. Mai 2010
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung 5. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,
mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, Geräten, Maschinen und Anlagen,
und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 6. Zuschneiden und Vorrichten,
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt 7. Herstellen von Profilierungen,
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 8. Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet 9. Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 10. Arbeiten an Rigg und Takelage,
dung und Forschung: 11. Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen,
Zelten und Markisen,
§1 12. Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;
Staatliche Abschnitt B
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der
Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelma- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
cher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
anerkannt.
4. Umweltschutz,
§2 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
Dauer der Berufsausbildung 6. Betriebliche und technische Kommunikation,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 7. Kundenorientierung,
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§3
Ausbildungsrahmenplan, §4
Ausbildungsberufsbild Durchführung der Berufsausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
sonderheiten die Abweichung erfordern. und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in
(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs- (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
berufsbild): des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
Abschnitt A einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
higkeiten: Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
1. Anfertigen und Umsetzen von technischen Unter- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
lagen, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
2. Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
und Gewässerschutz, mäßig durchzusehen.
3. Messen und Aufschnüren von Flächen, §5
4. Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstof- Gesellenprüfung
fen sowie von Zubehör,
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des lich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun- Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
desanzeiger veröffentlicht. die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 565
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und §7
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- Teil 2 der Gesellenprüfung
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungs- (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
inhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
prüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur inso- Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Berufsbefähigung erforderlich ist. dung wesentlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den
Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 Prüfungsbereichen:
der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet. 1. Arbeitsauftrag II,
§6 2. Planung und Fertigung,
Teil 1 der Gesellenprüfung 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II beste-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. hen folgende Vorgaben:
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
a) Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeits-
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
abläufe planen,
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- b) Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
sentlich ist. c) Produkte konstruieren,
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-
d) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und ver-
reich Arbeitsauftrag I statt.
schiedener Ausrüstungen auf Produkte berück-
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I beste- sichtigen,
hen folgende Vorgaben:
e) Anwenderprogramme nutzen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
f) Schnittschablonen anfertigen,
a) technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen,
Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen, g) Profilierungen herstellen,
b) Arbeitsschritte planen und festlegen, h) Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen
und anbringen,
c) Fertigungsverfahren auswählen,
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen i) Drahtseile konfektionieren,
und einsetzen, j) Befestigungsarten und -mittel festlegen,
e) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen k) Segel fertigstellen,
und einsetzen,
l) Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
f) Teile zuschneiden und zuordnen,
m) Funktionalität der Produkte prüfen,
g) Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausfüh-
ren, n) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
rücksichtigen sowie
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
rücksichtigen sowie o) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor-
i) fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vor- gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-
gehensweise bei der Durchführung der Arbeits- aufgaben begründen
probe begründen kann;
kann; 2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen
2. dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer
und Herstellen eines Produktes unter Anwendung Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu
von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde legen;
zu legen; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen
3. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren
hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachge-
Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe spräch führen;
beziehen, schriftlich bearbeiten; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; in-
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch gespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt
in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Ar-
der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten beitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens
durchgeführt werden. sechs Stunden eingeräumt werden;
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
5. bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Be- 2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II 40 Prozent,
reich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig 3. Prüfungsbereich
ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Planung und Fertigung 20 Prozent,
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
bestehen folgende Vorgaben: und Sozialkunde 10 Prozent.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
a) Auftragsdaten bearbeiten und technische Infor- Leistungen
mationen auswerten, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-
b) Bedingungen für den Einsatz von Produkten er- tens „ausreichend“,
fassen, 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-
c) Werkstoffeigenschaften bestimmen und Ferti- chend“,
gungsverfahren festlegen, 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit
d) Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen mindestens „ausreichend“ und
beschreiben, 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
e) Art und Einsatzzweck von Profilierungen be- gend“
schreiben, bewertet worden sind.
f) Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Re-
paratur von Produkten entwickeln, §9
g) Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Mündliche Ergänzungsprüfung
Montage entwickeln, Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der
h) Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „aus-
i) qualitätssichernde Maßnahmen festlegen reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
kann;
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
bearbeiten; wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
kunde bestehen folgende Vorgaben:
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- § 10
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
bearbeiten; dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die
§8 Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- § 11
ten: Inkrafttreten
1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I 30 Prozent, Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Berlin, den 5. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. H e i t z e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 567
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Anfertigen und Umsetzen von a) Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung
technischen Unterlagen von aerodynamischen Gesichtspunkten unterschei-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A den
Nummer 1)
b) Takelungsarten unterscheiden
c) Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen,
Markisen und Zelten unterscheiden
d) Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwen-
8
den
e) technische Unterlagen, insbesondere Vermessungs-
vorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen,
Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien,
anwenden
f) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen
durchführen
g) Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Um-
gebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und
Witterungsverhältnissen berücksichtigen
6
h) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaf-
ten und Profilgebung erarbeiten
2 Verhalten auf dem Wasser a) Boote am Liegeplatz wenden und verholen
und an Bord, Sicherheit und b) Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahl-
Gewässerschutz
stek, Webeleinstek und Schotstek, ausführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2) c) mit Tauen und Segeln umgehen
4
d) Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
einsetzen
e) erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifen
f) Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden
3 Messen und Aufschnüren von a) Maße vor Ort nehmen
Flächen 6
b) Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3) c) Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbei-
ten 3
4 Auswählen und Einsetzen von a) Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestim-
Werk- und Hilfsstoffen sowie men und auswählen
von Zubehör
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
nach Eigenschaften auswählen und einsetzen 9
d) Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigen-
schaften und Konstruktion auswählen und einsetzen
e) Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben,
auswählen und einsetzen
f) Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten
568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte
berücksichtigen
h) Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbe- 4
sondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständig-
keit, berücksichtigen
5 Handhaben und Instandhalten a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
von Werkzeugen, Geräten, sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
Maschinen und Anlagen bieten, auswählen und einsetzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten
Nummer 5) 5
und instand halten
c) Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter
Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in
Betrieb nehmen und bedienen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
3
e) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile ersetzen
6 Zuschneiden und Vorrichten a) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, ins-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A besondere nach Lastorientierung, legen und ablän-
Nummer 6) gen
b) Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollieren
8
c) textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien
materialgerecht zuschneiden
d) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen
und zuordnen
e) Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren 4
7 Herstellen von Profilierungen a) Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterschei-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A den und auswählen
Nummer 7)
b) Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profil-
tiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme
nutzen
c) Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Stra- 10
klatte und Schlagschnur, anzeichnen
d) Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher
einrichten und straken
e) mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten
Flächen herstellen
8 Ausführen von Näh-, a) Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswäh-
Schweiß- und Klebearbeiten len und festlegen, Materialkombinationen berück-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A sichtigen
Nummer 8)
b) Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Ar-
beitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und
Sticharten sowie Klebstoffe auswählen
c) ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftech- 12
niken anwenden
d) manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek-
und Lappstich, ausführen
e) maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und
Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführen
f) Klebe- und Schweißverfahren anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 569
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen
h) Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, auf- 8
bringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen
9 Fertigstellen und Anschlagen a) Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen
von Segeln und Knöpfe, anbringen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen,
Nummer 9)
anbringen
c) Segellatten einführen, einstellen und sichern
d) Segel unter Berücksichtigung von technischen Vor- 5
gaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforde-
rungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und ab-
schlagen sowie sichern
e) Segel trimmen, Schotwinkel kontrollieren
f) technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen
10 Arbeiten an Rigg und Take- a) Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch
lage Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Normen beachten 5
Nummer 10)
b) Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Be-
schläge, einarbeiten
c) Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Splei-
ßen, konfektionieren, Normen beachten
d) Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfen
e) Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombi-
nationen, beachten und Maßnahmen durchführen 6
f) Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten
und Stage, trimmen
g) Verschleißteile austauschen
11 Fertigstellen und Montieren a) Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Berie-
von Bezügen, Planen, Zelten mung, vorbereiten und anbringen 2
und Markisen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berück-
Nummer 11) sichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanfor-
derungen und Sicherheitsbestimmungen montieren
c) Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart
und Befestigungsmittel festlegen 10
d) Markisen unter Berücksichtigung von technischen
Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheits-
bestimmungen montieren
e) Funktionen prüfen
12 Durchführen von Reparatur- a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-
und Wartungsarbeiten mitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
Nummer 12) 4
c) Reparaturarbeiten durchführen und dokumentieren
d) Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchfüh-
ren
e) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-
raturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, ins-
besondere unter Kostenaspekten, erörtern 3
f) Wartungsarbeiten durchführen
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B meidung ergreifen
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten von a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
Arbeitsabläufen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen
Nummer 5)
c) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzel-
nen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und 5
auftragsbezogen bereitstellen
d) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
e) Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 571
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-
zen
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-
gerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
4
mentieren
h) berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbe-
sondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvor-
schriften und kommunales Baurecht, anwenden,
6 Betriebliche und technische a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
Kommunikation b) auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
dokumentieren, Datenschutz beachten
Nummer 6)
c) Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im 3
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderpro-
3
gramme einsetzen
7 Kundenorientierung a) Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten füh-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
Nummer 7) tensregeln berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
4
zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen
c) Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen
Leistungsangebot vergleichen
d) Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei
der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten
abschätzen
e) Kunden beraten
f) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-
len und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
g) Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung 6
und Pflege einweisen
h) Kunden über Serviceleistungen informieren, Service-
leistungen anbieten
i) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-
zeigen
8 Durchführen von qualitätssi- a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
chernden Maßnahmen scheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Zwischen- und Endkontrollen durchführen
Nummer 8)
c) Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie 3
versandfertig machen
d) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Produkten berücksichtigen
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-
mentieren
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu- 3
fen beitragen
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men, insbesondere zwischen Produktivität, Wirt-
schaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 573
Verordnung
zur Änderung der See-Sportbootverordnung
sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Vom 6. Mai 2010
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gül-
entwicklung verordnet auf Grund tigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbin- Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis
dung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sport-
(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird
Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom das Sportboot in den küstennahen Seegewässern
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sport-
sowie seeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschiffer-
(BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt schein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nach-
(BGBl. I S. 821), von denen § 12 Absatz 2 des See- weis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen
aufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 319 der Ver- Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- Sportseeschifferscheinverordnung.
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen: (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für
Artikel 1 ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf
Antrag des Sportbootführers oder der Sportboot-
Änderung führerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne
der See-Sportbootverordnung des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 verordnung-See in der Fassung der Bekannt-
(BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Au-
ist, wird wie folgt geändert: gust 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in
1. § 2 wird wie folgt geändert: der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden
Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sport-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerken-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: nen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer,
das zu führende Sportboot und die Sicherheit und
„(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küs-
Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber
tennahe Seegewässer“ und „weltweite Fahrt“ ist
ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
§ 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverord-
Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Perso-
3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I
S. 399) geändert worden ist, in der jeweils gelten- 4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
den Fassung anzuwenden.“ a) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein
2. § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Komma ersetzt.
„2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in b) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buch-
Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an stabe g eingefügt:
Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt „g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort ge-
darauf hingewiesen werden,“. nannte Bescheinigung nicht mitführt oder
3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.
„(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbs- c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buch-
mäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis stabe h.
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 15 Absatz 2)
Besetzung von gewerbsmäßig genutzten Sportbooten
Rumpflänge des Sportbootes/ Besetzung1)
Fahrtgebiet
Bis 15 m Rumpflänge:
– Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung 1 x Sportbootführerschein-See
– Küstengewässer 1 x Sportküstenschifferschein2)
– Küstennahe Seegewässer 1 x Sportseeschifferschein3)
– Weltweite Fahrt 1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 1 x Sportküstenschifferschein3)
– Küstennahe Seegewässer 2 x Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 x Sporthochseeschifferschein
Über 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer 2 x Sportküstenschifferschein
– Küstennahe Seegewässer 2 x Sportseeschifferschein
– Weltweite Fahrt 2 x Sporthochseeschifferschein
1
) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2
) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des
Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3
) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschiffer-
scheins besetzt werden.“
Artikel 2
Änderung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie
folgt gefasst:
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Euro
„31 Erlass von Verboten oder § 13 oder § 15 Absatz 1a 26 bis 48“.
Geboten sowie Zulassung der See-Sportbootverord-
von Ausnahmen jeweils im nung
Einzelfall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 575
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Verordnung
über die notarielle Fachprüfung
(Notarfachprüfungsverordnung – NotFV)
Vom 7. Mai 2010
Auf Grund des § 7a Absatz 4 Satz 2, § 7g Absatz 2 Teil 1
Satz 2 und des § 7i der Bundesnotarordnung, die durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 2. April 2009 Prüfungsamt
(BGBl. I S. 696) eingefügt worden sind, verordnet das für die notarielle Fachprüfung
Bundesministerium der Justiz: bei der Bundesnotarkammer
Inhaltsübersicht §1
Leitung des Prüfungsamtes
Teil 1
(1) Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes
Prüfungsamt sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des
für die notarielle Fachprüfung Prüfungsamtes.
bei der Bundesnotarkammer
(2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Ein-
§ 1 Leitung des Prüfungsamtes vernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des
§ 2 Verwaltungsrat Prüfungsamtes der Vertreterversammlung der Bundes-
§ 3 Aufgabenkommission notarkammer zur Beschlussfassung vor.
§ 4 Prüferinnen und Prüfer
(3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind
von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen
Teil 2 mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.
Notarielle Fachprüfung (4) Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem
Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die
§ 5 Prüfungsgebiete Tätigkeit des Prüfungsamtes. Sie ist verpflichtet, dem
§ 6 Prüfungstermine Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über
§ 7 Prüfungsorte Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und
§ 8 Zulassung zur Prüfung Akteneinsicht zu gewähren.
§ 9 Rücktritt und Versäumnis
§ 10 Vorbereitung der schriftlichen Prüfung §2
§ 11 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Verwaltungsrat
§ 12 Bewertung der Aufsichtsarbeiten
§ 13 Ladung zur mündlichen Prüfung (1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des
§ 14 Mündliche Prüfung Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgaben-
§ 15 Bewertung der mündlichen Prüfung kommission im Einzelfall Weisungen erteilen.
§ 16 Nachteilsausgleich (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für
§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen einen Zeitraum von drei Jahren benannt. Die erste
§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren Benennung erfolgt für den Zeitraum bis 31. Dezember
§ 19 Wiederholungsprüfung 2012. Eine erneute Benennung ist möglich. Nach dem
§ 20 Widerspruchsverfahren Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist,
bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder
Teil 3 eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor
Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde,
Schlussvorschriften so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied
benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unver-
§ 21 Aufbewahrungsfristen züglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu be-
§ 22 Inkrafttreten nennen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 577
(3) Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der (2) Die Prüferinnen und Prüfer haben über die ihnen
Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen
zusammen und bestimmt eines seiner Mitglieder zur Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind bei ihrer erst-
Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden. Der Vorsitz hat maligen Berufung von der Leitung des Prüfungsamtes
die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu
Sitzungen zu leiten. verpflichten.
(4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit
der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. In Sitzun- Teil 2
gen können abwesende Mitglieder dadurch an der Be- Notarielle Fachprüfung
schlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche
Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. §5
Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare
Prüfungsgebiete
Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn
kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. (1) Der Prüfungsstoff umfasst, soweit diese Rechts-
gebiete für die notarielle Amtstätigkeit von Bedeutung
(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehren-
sind,
amtlich tätig. Sie erhalten für den Aufwand, der mit ihrer
Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und 1. das bürgerliche Recht mit Nebengesetzen, insbe-
an sonstigen Sitzungen und Tagungen verbunden ist, sondere mit Wohnungseigentumsgesetz und Erb-
eine Entschädigung sowie Ersatz ihrer notwendigen baurechtsgesetz,
Auslagen. Die Bundesnotarkammer bestimmt Voraus- 2. das Recht der Personengesellschaften und Körper-
setzungen und Höhe der Zahlungen nach Satz 2 durch schaften einschließlich der Grundzüge des Um-
Satzung, die der Genehmigung des Bundesministeri- wandlungs- und Stiftungsrechts,
ums der Justiz bedarf.
3. das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbeson-
dere das Beurkundungsrecht, das Grundbuchrecht
§3
und das Verfahrensrecht in Betreuungs- und Unter-
Aufgabenkommission bringungssachen, in Nachlass- und Teilungssachen
(1) Die Aufgabenkommission besteht aus mindes- sowie in Registersachen,
tens acht und höchstens zehn Mitgliedern. Mindestens 4. das notarielle Berufsrecht,
sechs der Mitglieder sollen Notarin oder Notar sein.
5. das notarielle Kostenrecht,
(2) Die Bestellung eines Mitgliedes kann von der 6. das Handelsrecht sowie
Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem
Verwaltungsrat aus wichtigem Grund widerrufen wer- 7. die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvoll-
den. streckung und der Zwangsvollstreckung in Grund-
stücke.
(3) Die Aufgabenkommission bestimmt jeweils eines
ihrer Mitglieder zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzen- (2) Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang
den und zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung
stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitz hat die Auf- gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis
gabe, die Aufgabenkommission einzuberufen, die typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten
Sitzungen zu leiten und die Aufgabenkommission oder soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode
gegenüber der Leitung des Prüfungsamtes und dem festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht
Verwaltungsrat zu vertreten. vorausgesetzt wird.
(4) Die Aufgabenkommission fasst ihre Beschlüsse §6
mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. § 2 Ab-
satz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Außerhalb von Prüfungstermine
Sitzungen ist der Vorsitz befugt, unaufschiebbare Ent- (1) Es sollen mindestens zwei Prüfungstermine im
scheidungen allein zu treffen. Die Aufgabenkommission Kalenderjahr angeboten werden.
muss über diese Entscheidungen spätestens in ihrer (2) Die Prüfungstermine sind von der Leitung des
nächsten Sitzung informiert werden. Prüfungsamtes festzulegen. Sie sind spätestens vier
(5) Die Mitglieder der Aufgabenkommission haben Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung in der
über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Deutschen Notar-Zeitschrift bekannt zu geben. Dane-
Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Mit- ben soll eine Bekanntgabe auf der Internetseite des
glieder sind bei ihrer erstmaligen Berufung von der Lei- Prüfungsamtes erfolgen.
tung des Prüfungsamtes zur gewissenhaften Erfüllung
ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. §7
(6) Die Mitglieder der Aufgabenkommission sind ver- Prüfungsorte
pflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft (1) Prüfungen sollen an verschiedenen Orten im
zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gebiet des Anwaltsnotariats durchgeführt werden. Das
Prüfungsamt wählt die Prüfungsorte nach pflichtgemä-
§4 ßem Ermessen aus. Bei der Auswahl soll das Prüfungs-
Prüferinnen und Prüfer amt die Notarkammern aus dem Bereich des Anwalts-
(1) Das Prüfungsamt bestellt die erforderliche Anzahl notariats einbeziehen.
von Prüferinnen und Prüfern, um eine ordnungsgemäße (2) Ein Anspruch, die Prüfung an einem bestimmten
Durchführung der Prüfungen zu gewährleisten. Ort abzulegen, besteht nicht.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
§8 erbringen, der auf die ganz oder teilweise versäumte
Zulassung zur Prüfung Prüfung folgt.
(1) Die Zulassung zur notariellen Fachprüfung ist in § 10
schriftlicher Form beim Prüfungsamt zu beantragen.
Dem Antrag sind beizufügen Vorbereitung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor
1. eine Ablichtung des Zeugnisses über die bestan-
Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich zu laden.
dene zweite juristische Staatsprüfung der Antrag-
Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum
stellerin oder des Antragstellers,
des Poststempels. Die Ladung erfolgt an die vom Prüf-
2. eine Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwalts- ling in seinem Antrag auf Zulassung angegebene
kammer über die Zulassung der Antragstellerin oder Adresse, sofern der Prüfling nicht vor Versendung der
des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft und über Ladung eine andere Adresse mitteilt. Die Ladung muss
den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unter- Zeit und Ort der einzelnen Prüfungsarbeiten enthalten
brechung besteht; die Bescheinigung muss weniger und die zugelassenen Hilfsmittel benennen. Ferner wird
als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Zulas- jedem Prüfling mit der Ladung eine individuelle Kenn-
sung zur notariellen Fachprüfung ausgestellt worden ziffer zugeteilt und bekannt gegeben.
sein.
(2) Für jeden Prüfungsort bestimmt die Leitung des
(2) Die Antragsfrist für die Zulassung zur Prüfung en- Prüfungsamtes je Prüfungstermin eine örtliche Prü-
det acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils fungsleiterin oder einen örtlichen Prüfungsleiter, die
eines Prüfungstermins. Die Frist wird gleichzeitig mit oder der die Befähigung zum Richteramt haben muss.
dem Prüfungstermin spätestens vier Monate vor Be- Die örtliche Prüfungsleitung hat im Auftrag der Leitung
ginn der schriftlichen Prüfung in der Deutschen Notar- des Prüfungsamtes für die ordnungsgemäße Durch-
Zeitschrift bekannt gegeben. Daneben soll eine führung der schriftlichen Prüfung an dem jeweiligen
Bekanntgabe auf der Internetseite des Prüfungsamtes Prüfungsort Sorge zu tragen und die erforderlichen Auf-
erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Antragsfrist sichtspersonen auszuwählen und bereitzustellen.
ist das Datum des Eingangs des Antrags beim Prü-
(3) Das Prüfungsamt bestimmt vor Beginn der
fungsamt.
Prüfung, welche Prüferinnen und Prüfer die Aufsichts-
(3) Über den Antrag auf Zulassung zur notariellen arbeiten bewerten. Gleichzeitig sind für den Fall der
Fachprüfung entscheidet die Leitung des Prüfungsam- Verhinderung der eingeteilten Personen Ersatzprüfe-
tes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn rinnen und Ersatzprüfer zu bestimmen.
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt
sind, § 11
2. im Falle eines Antrags auf Zulassung zur Wieder- Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
holungsprüfung die Voraussetzungen des § 7a Ab- (1) Die Aufsichtsarbeiten sind innerhalb einer Kalen-
satz 7 der Bundesnotarordnung nicht nach Maßgabe derwoche an den Wochentagen Montag, Dienstag,
des § 19 Absatz 1 hinreichend nachgewiesen sind. Donnerstag und Freitag anzufertigen. An allen
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Antrags- Prüfungsorten werden je Prüfungstermin dieselben
frist nach Absatz 2 verstrichen ist. Die Entscheidung Prüfungsaufgaben zur selben Zeit bearbeitet.
über die Zulassung umfasst nur die Zulassung zum (2) Vor Beginn der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
schriftlichen Teil der Prüfung. Sie ist der Antragstellerin haben sich die Prüflinge an jedem Tag der Prüfung ge-
oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Be- genüber der Aufsichtsperson durch gültigen Bundes-
scheid über eine Ablehnung der Zulassung ist mit einer personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Ferner
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag- haben sich die Prüflinge in eine von der Aufsichtsper-
stellerin oder dem Antragsteller zuzustellen. son bereitgestellte Anwesenheitsliste einzutragen.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind von den Prüflingen mit
§9 der ihnen zugeteilten Kennziffer zu versehen. Außer der
Rücktritt und Versäumnis Kennziffer dürfen die Aufsichtsarbeiten keine sonstigen
Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(1) Über das Vorliegen von Rücktritt und Versäumnis
und deren Rechtsfolgen gemäß § 7e der Bundesnotar- (4) Bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten dürfen
ordnung entscheidet die Leitung des Prüfungsamtes nur die von der Aufgabenkommission zugelassenen
durch Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung Hilfsmittel verwendet werden. Die zugelassenen Hilfs-
zu versehen und der Antragstellerin oder dem Antrag- mittel werden nicht vom Prüfungsamt zur Verfügung
steller zuzustellen ist. Die Nachweise gemäß § 7e gestellt.
Absatz 2 der Bundesnotarordnung sind unverzüglich (5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs
beim Prüfungsamt einzureichen. Im Fall einer Krankheit eines Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit
ist der Nachweis grundsätzlich durch ein Zeugnis eines kann die örtliche Prüfungsleitung nach Rücksprache
Gesundheitsamtes zu erbringen, das in der Regel nicht mit der Leitung des Prüfungsamtes die Bearbeitungs-
später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. In zeit angemessen verlängern. § 18 bleibt unberührt.
offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines (6) Über jeden Termin zur Anfertigung einer Auf-
Zeugnisses verzichtet werden. sichtsarbeit wird von der Aufsichtsperson eine Nieder-
(2) Prüfungsleistungen, die gemäß § 7e Absatz 2 der schrift angefertigt, in die die teilnehmenden Prüflinge,
Bundesnotarordnung erneut angefertigt oder nach- der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Auf-
geholt werden dürfen, sind in dem Prüfungstermin zu sichtsarbeiten, etwaige Ordnungsverstöße sowie alle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 579
sonstigen wesentlichen Vorkommnisse aufzunehmen mündlichen Prüfung, die Punktwerte für die Gesamt-
sind. Die Niederschrift ist von der örtlichen Prüfungs- noten der mündlichen Prüfung, alle sonstigen Entschei-
leitung zu unterschreiben. dungen des Prüfungsausschusses und die Verkündung
der Entscheidungen des Prüfungsausschusses aufzu-
§ 12 nehmen sind. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden
Bewertung der Aufsichtsarbeiten oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterschreiben.
Das Prüfungsamt leitet die Aufsichtsarbeiten unver-
züglich den für die Bewertung bestimmten Prüferinnen
§ 15
und Prüfern zu. Es ermittelt die Bewertungen der ein-
zelnen Aufsichtsarbeiten nach Maßgabe des § 7b Ab- Bewertung der mündlichen Prüfung
satz 2 Satz 4 der Bundesnotarordnung und führt die Der Prüfungsausschuss stellt die Gesamtnote der
Einigung sowie bei Bedarf den Stichentscheid gemäß mündlichen Prüfung fest. Bei der Ermittlung der
§ 7b Absatz 2 Satz 5 der Bundesnotarordnung herbei. Gesamtnote werden der Vortrag mit 20 Prozent und
das Gruppenprüfungsgespräch mit 80 Prozent berück-
§ 13 sichtigt.
Ladung zur mündlichen Prüfung
Die Prüflinge sind spätestens vier Wochen vor dem § 16
Termin der mündlichen Prüfung schriftlich zu laden. Nachteilsausgleich
§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die La- Die Leitung des Prüfungsamtes kann behinderten
dung muss Zeit und Ort der mündlichen Prüfung ent- Prüflingen die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der
halten und die zugelassenen Hilfsmittel benennen. Aufsichtsarbeiten auf Antrag je nach Schwere der Be-
hinderung um bis zu zwei Stunden für jede Aufsichts-
§ 14 arbeit verlängern. Sie kann für die mündliche Prüfung
Mündliche Prüfung behinderten Prüflingen die Vorbereitungszeit für den
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü- Vortrag auf Antrag je nach Schwere der Behinderung
fungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und um bis zu eine Stunde verlängern. Hilfsmittel und die
sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, die die
und für die Aufrechterhaltung der Ordnung. besonderen Verhältnisse behinderter Menschen be-
rücksichtigen, können durch die Leitung des Prüfungs-
(2) Zu Beginn der mündlichen Prüfung haben sich amtes auf Antrag zugelassen werden. Die Anträge nach
die Prüflinge gegenüber der Vorsitzenden oder dem den Sätzen 1 bis 3 sind gleichzeitig mit dem Antrag auf
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch gültigen Zulassung zur notariellen Fachprüfung beim Prüfungs-
Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. amt zu stellen. Dem Prüfungsamt ist auf Verlangen ein
(3) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vortrag amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem im Falle
des Prüflings zu einer notariellen Aufgabenstellung. Für von Satz 1 und Satz 2 auch hervorgeht, inwieweit die
den Vortrag erhalten alle an einem Tag geprüften Prüf- Behinderung die Fähigkeit des Prüflings einschränkt,
linge dieselbe Aufgabenstellung. Das Prüfungsamt die vorgeschriebene Bearbeitungszeit oder Vorberei-
wählt die Aufgabenstellung aus den von der Aufgaben- tungszeit einzuhalten.
kommission erarbeiteten Vorschlägen aus und übergibt
sie dem Prüfling am Prüfungstag. Nach Erhalt der Auf- § 17
gabenstellung hat der Prüfling Gelegenheit, den Vortrag
Einsicht in Prüfungsunterlagen
unter Aufsicht vorzubereiten. Die Vorbereitungszeit be-
trägt eine Stunde. Die Dauer des Vortrags beträgt Dem Prüfling ist auf Antrag die Einsicht in seine
höchstens zwölf Minuten. schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gut-
achten der Prüferinnen und Prüfer zu gestatten. Der An-
(4) Im Anschluss an die Vorträge aller Prüflinge findet
trag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der
das Gruppenprüfungsgespräch statt. An dem Prü-
Prüfungsgesamtnote bei dem Prüfungsamt zu stellen.
fungsgespräch nehmen alle für diesen Termin gelade-
Die Einsicht erfolgt in den Räumen des Prüfungsamtes.
nen Prüflinge gleichzeitig teil. Die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf zu
§ 18
achten, dass die Befragung der Prüflinge in geeigneter
Weise erfolgt und dass jeder Prüfling zu gleichen Antei- Mängel im Prüfungsverfahren
len an dem Gespräch beteiligt wird. Das Prüfungsge- (1) War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaf-
spräch ist durch eine angemessene Pause zu unterbre- tet, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich
chen. verletzt haben, so kann die Leitung des Prüfungsamtes
(5) Bei der mündlichen Prüfung und der Vorbereitung auf Antrag eines Prüflings anordnen, dass die notarielle
des Vortrags dürfen nur die von der Aufgabenkommis- Fachprüfung oder einzelne Teile der Prüfung von den
sion zugelassenen Hilfsmittel verwendet werden. Die Prüflingen zu wiederholen sind, die durch den Mangel
zugelassenen Hilfsmittel werden nicht vom Prüfungs- beschwert sind.
amt zur Verfügung gestellt. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb eines Mo-
(6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift nats, nachdem die Antragstellerin oder der Antragstel-
anzufertigen, in die Ort und Zeit der Prüfung, die Zu- ler Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, schriftlich
sammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingun-
der anwesenden Prüflinge, die Gegenstände des Prü- gen enthalten und kann nicht zurückgenommen wer-
fungsgesprächs, die Bewertung der Leistungen in der den.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
§ 19 Teil 3
Wiederholungsprüfung
Schlussvorschriften
(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Wiederho-
lungsprüfung gilt § 8. Mit dem Antrag ist zu erklären,
ob eine Wiederholung gemäß § 7a Absatz 7 Satz 1 oder § 21
Satz 2 der Bundesnotarordnung beantragt wird. Bei An- Aufbewahrungsfristen
tragstellung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss
des letzten Prüfungsverfahrens braucht der Nachweis (1) Der Antrag auf Zulassung zur notariellen Fach-
gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 nicht nochmals erbracht prüfung und die beigefügten Unterlagen sind für einen
zu werden. Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Prü-
(2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wieder- fungsverfahrens bei dem Prüfungsamt aufzubewahren
holen. und anschließend zu vernichten. Wird der Antrag auf
Zulassung abgelehnt, ist für den Beginn der Frist der
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prü- Tag nach der rechtskräftigen Entscheidung über die
fungsausschusses für die mündliche Prüfung muss bei Ablehnung maßgeblich.
der Wiederholungsprüfung eine andere Person sein als
im Termin der ersten Prüfung. (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich
der Prüfungsgutachten sind fünf Jahre, die übrigen Prü-
§ 20 fungsunterlagen sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist
Widerspruchsverfahren beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Be-
kanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling er-
Die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes holt folgt.
Stellungnahmen der beteiligten Prüferinnen und Prüfer
ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Be-
scheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prü- § 22
fungsleistungen zugrunde liegt. Eine Stellungnahme Inkrafttreten
der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn
dies für die Entscheidung über den Widerspruch erfor- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
derlich ist. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Mai 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 581
Zweite Verordnung
zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Vom 10. Mai 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 8 des durch die Wörter „Prioritätstag nach Absatz 2 Num-
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 mer 10 und 11“ ersetzt.
(BGBl. I S. 390), der zuletzt durch Artikel 1 des Geset- 4. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a und 17b
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446) geändert eingefügt:
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-
Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), der „§ 17a
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März Schutzverweigerung
2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet bei internationalen Eintragungen
das Deutsche Patent- und Markenamt: Der Inhaber einer internationalen Eintragung nach
§ 66 des Geschmacksmustergesetzes kann zu
Artikel 1 der Mitteilung über die Schutzverweigerung (§ 69
Änderung der Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes) inner-
Geschmacksmusterverordnung halb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag, an
dem das Internationale Büro die Mitteilung absen-
Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai det, Stellung nehmen.
2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch die Verordnung
vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 765) geändert worden ist, § 17b
wird wie folgt geändert:
Umschreibung internationaler Eintragungen
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
Das Deutsche Patent- und Markenamt erteilt auf
§ 17 die folgenden Angaben eingefügt:
Antrag des neuen Eigentümers die Bestätigung nach
„§ 17a Schutzverweigerung bei internationalen Ein- Regel 21 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Gemein-
tragungen samen Ausführungsordnung zu den Fassungen des
§ 17b Umschreibung internationaler Eintragun- Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 für
gen“. die Umschreibung der internationalen Eintragung,
sofern der neue Eigentümer die Rechtsnachfolge
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nachweist. § 28 Absatz 3 der DPMA-Verordnung gilt
„Für die elektronische Einreichung ist § 12 der entsprechend.“
DPMA-Verordnung maßgebend.“
Artikel 2
3. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
Absatz 2 Nr. 1, 2, 8, 12 bis 15“ durch die Wörter Inkrafttreten
„nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15“ und die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wörter „Prioritätstag nach Absatz 2 Nr. 9 und 10“ in Kraft.
München, den 10. Mai 2010
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010
Vierte Verordnung
zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Vom 10. Mai 2010
Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 1, 3, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (BGBl. I S. 78) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), und mit § 1 TKG-Übertragungsverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundes-
ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung
Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt
durch die Verordnung vom 16. April 2009 (BGBl. I S. 825, 2987) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Anwendungsbestimmung
Gebühren nach den Nummern B.1.1 und B.1.2 des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von
Blöcken mit 1 000 zehnstelligen Rufnummern im Ortsnetz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2003 ergan-
gener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Gebühren nach den Nummern B.2.1 und B.2.2
des Gebührenverzeichnisses werden für Zuteilungen von Blöcken mit 1 000 elfstelligen Rufnummern im Orts-
netz erhoben, soweit ein nach dem 1. Januar 2005 ergangener Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar
geworden ist.“
2. Die Zeilen B.1.1 bis B.2.2 der Anlage zur Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung werden wie folgt
gefasst:
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in Euro
bereich
„B.1.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mehrerer Blöcke von 1 000 zehnstelligen Rufnum- kennzahl)
mern in den Ortsnetzbereichen a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2003: 27,65
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004: 28,35
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 28,05
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 27,45
e) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 26,65
f) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 26,65
g) ab dem 1. Januar 2009: 27,85
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 14. Mai 2010 583
Gebührenpflichtiger Tatbestand
Höhe der Gebühr
Nr. Nummern-
Amtshandlung in Euro
bereich
B.1.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Ruf- (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
nummern in den Ortsnetzbereichen kennzahl)
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2003: 2,75
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2004: 2,85
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 2,80
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 2,75
e) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 2,70
f) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 2,70
g) ab dem 1. Januar 2009: 2,80
B.2.1 Bearbeitung eines Antrags auf Zuteilung eines oder (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
mehrerer Blöcke von 1 000 elfstelligen Rufnummern kennzahl)
in den Ortsnetzbereichen a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 28,05
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 27,45
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 26,65
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 26,65
e) ab dem 1. Januar 2009: 27,85
B.2.2 Zuteilung eines Blocks von 1 000 elfstelligen Ruf- (Ortsnetz- Für Anträge, die eingehen
nummern in den Ortsnetzbereichen kennzahl)
a) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2005: 2,80
b) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2006: 2,75
c) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2007: 2,70
d) vom 1. Januar bis 31. Dezem-
ber 2008: 2,70
e) ab dem 1. Januar 2009: 2,80“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Mai 2010
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
G a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n
Kurth