Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2010 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2010 Nr. 19
Tag Inhalt Seite
7. 5. 2010 Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der
Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungs-
union-Finanzstabilitätsgesetz – WFStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 537
FNA: neu: 660-6
GESTA: D015
Gesetz
zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität
in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik
(Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz – WFStG)
Vom 7. Mai 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Gewährleistungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen
bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden Euro für Kredite an die Hellenische
Republik zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähig-
keit der Hellenischen Republik erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der
Währungsunion sicherzustellen. Die Gewährleistung dient der Absicherung von
Krediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau an die Hellenische Republik, die
gemeinsam mit den Krediten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Währung der Euro ist, und des Internationalen Währungsfonds
ausgezahlt werden sollen. Grundlage bilden die zwischen dem Internationalen
Währungsfonds, der Europäischen Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und der Hellenischen Republik unter Mitwirkung der
Europäischen Zentralbank vereinbarten Maßnahmen. Die Kredite der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau sollen im ersten Jahr bis zur Höhe von 8,4 Milliarden Euro
ausgezahlt werden.
(2) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der
Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden
kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurech-
nen.
(3) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der Haushalts-
ausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwin-
genden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernomme-
nen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2010
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§2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Mai 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r