466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Pensionsfondsberichterstattungsverordnung
Vom 27. April 2010
Auf Grund des § 55a Absatz 1 und 2 in Verbindung 2. In § 6 Nummer 1 wird nach der Angabe „801,“ die
mit § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von Angabe „802,“ eingefügt.
denen § 55a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Ge- 3. § 12 wird wie folgt geändert:
setzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) geändert
und § 118 durch Artikel 10 Nummer 4 des Gesetzes a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung „(2) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung sind erst-
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Fi- mals auf den Jahresabschluss für das nach dem
nanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr
Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) einge- anzuwenden.“
fügt worden ist, und in Verbindung mit § 11 der Pen-
sionsfondsberichterstattungsverordnung vom 25. Okto- 4. In Anlage 1 werden nach der Kennzahl „60 Zypern“
ber 2005 (BGBl. I S. 3048), verordnet die Bundesanstalt die folgenden Kennzahlen eingefügt:
für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den „61 Rumänien
Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des
62 Bulgarien“.
Versicherungsbeirats:
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt 800)
Pensionsfonds- wird wie folgt geändert:
berichterstattungsverordnung aaa) Unternummer 7 wird aufgehoben.
Die Pensionsfondsberichterstattungsverordnung vom bbb) Die bisherige Unternummer 8 wird Un-
25. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3048), die durch Artikel 13 ternummer 7.
Absatz 14 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I bb) Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt 810)
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert: aaa) Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Hier sind auch die Erträge aus der
a) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2
Auflösung des Sonderpostens mit
eingefügt:
Rücklagenanteil auszuweisen, so-
„2. Gliederung der in bestimmten Aufwandspos- weit er nicht die Kapitalanlagen be-
ten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge- trifft.“
wiesenen Aufwendungen nach Aufwands- bbb) Die Unternummern 7 und 8 werden auf-
arten gemäß Nachweisung 802,“. gehoben.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 8 werden die Num- cc) Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachweisung
mern 3 bis 9. 801) wird wie folgt geändert:
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aaa) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst: steuer und der Sozialversicherung
„4. Für die Ermittlung der Zeitwerte der unterliegen.
Kapitalanlagen gelten die §§ 55 7. Hierunter sind sämtliche Aufwen-
und 56 RechVersV entsprechend. dungen für Altersversorgung so-
Von den so ermittelten Werten wohl für die Arbeitnehmer als
sind darin enthaltene aktivierte auch für die freien Pensionsfonds-
Nutzungsansprüche (insbesondere vertreter einschließlich der soge-
noch nicht vorgenommene Aus- nannten Provisionsrenten auszu-
schüttungen aus Investmentfonds) weisen.
sowie Agien abzuziehen, Disagien
8. Aufwendungen an Zeitarbeitsfir-
sind hinzuzurechnen. Die hier ermit-
men (Personalleasingagenturen)
telten Zeitwerte können um die vor-
und ähnliche Einrichtungen für
genommenen Korrekturen von den
die Arbeitnehmerüberlassung,
Anhangangaben zur Bilanz abwei-
wobei das überlassene Personal
chen.“
bei den jeweiligen Zeitarbeits-
bbb) Folgende neue Unternummer 5 wird an- firmen beschäftigt bleibt. Nicht
gefügt: einzubeziehen sind hier die Auf-
„5. Hier ist die Differenz aus Bilanz- und wendungen für die Erbringung
Zeitwert anzugeben.“ von Dienstleistungen, denen ein
Werkvertrag zugrunde liegt.
dd) Nach Nummer 3 (Anmerkungen zur Nachwei- Ebenso sind die Aufwendungen
sung 801) wird folgende neue Nummer 4 ein- für das innerhalb des Konzerns
gefügt: ausgetauschte Personal hier nicht
„Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 802 anzugeben (vgl. Anmerkung 10).
1. Hierunter sind die Aufwendungen 9. Hierzu gehören insbesondere die
der folgenden Aufwandsposten freiwilligen sozialen Leistungen,
ganz oder teilweise auszuweisen, wie zum Beispiel die Essenszu-
und zwar: schüsse und sonstiger Aufwand,
soweit er nicht zu den spezielleren
a) die Aufwendungen für Pen-
Aufwandsarten gehört.
sionsfälle;
10. Hierunter sind die von dem be-
b) die Aufwendungen für den
richtenden Pensionsfonds an an-
Pensionsfondsbetrieb;
dere Unternehmen geleisteten
c) die Aufwendungen für die Ver- Vergütungen für bezogene Dienst-
waltung der Kapitalanlagen; leistungen auszuweisen. Hierzu
d) die Aufwendungen für sonstige gehören auch bei den inländi-
erbrachte Dienstleistungen; schen Niederlassungen auslän-
discher Pensionsfonds die dem
e) die Aufwendungen für den inländischen Pensionsfondsge-
Pensionsfonds als Ganzes. schäft angelasteten Zentralver-
2. Hierunter sind auch die an Makler waltungsaufwendungen sowie die
gezahlten Courtagen auszuwei- externen Aufwendungen für die
sen. Regulierung von Pensionsfällen,
Rückkäufen, Rückgewährbeträ-
3. Hierunter sind auch an den freien
gen und Antrittsvergütungen.
Außendienst geleistete Provi-
Nicht hierzu gehören die gesam-
sionen auszuweisen, soweit sie
ten Vergütungen an den Auf-
das an andere Unternehmen ver-
sichtsrat und den Beirat (vgl. An-
mittelte Bauspargeschäft und
merkung 12).
sonstige Finanzdienstleistungs-
geschäfte betreffen. 11. Hierunter fallen
4. Hierunter sind auch die für das a) die Abschreibungen auf die
übernommene PFG anteilig er- Betriebs- und Geschäftsaus-
statteten Originalkosten sowie stattung,
die gezahlten Gewinnbeteiligun- b) die Abschreibungen auf akti-
gen auszuweisen. vierte Aufwendungen für die In-
5. Hierzu gehören auch die an den gangsetzung und Erweiterung
Vorstand gezahlten Tantiemen des Geschäftsbetriebs,
und die freiwillige Beteiligung des c) die Abschreibungen auf unter
Arbeitgebers an den sozialen Ab- den sonstigen immateriellen
gaben des Arbeitnehmers. Vermögensgegenständen aus-
6. Hierzu gehören alle proportiona- gewiesenen Kaufpreise für den
len Vergütungen der Angestellten Erwerb von Gesamt- oder Teil-
im Außendienst, die der Lohn- Pensionsfondsbeständen und
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entgeltlich erworbene EDV- Ruhende Dienstverhältnisse sind
Software, nicht mit zu erfassen.
d) die sonstigen Abschreibungen, 14. Es ist hier nur der angestellte Au-
soweit sie nicht zu den Ab- ßendienst anzugeben.
schreibungen auf Kapitalan- 15. Berechnung: Summe der vertrag-
lagen gehören und unter den lich vereinbarten Wochenarbeits-
sonstigen Aufwendungen aus- stunden aller Teilzeitbeschäftigten
zuweisen sind oder bei den geteilt durch die geltende reguläre
„Gebuchten Brutto-Beiträgen“ Wochenarbeitszeit eines Vollzeit-
als Abzugsposten zu behan- beschäftigten. Das Ergebnis ist
deln sind, kaufmännisch zu runden.“
e) Abschreibungen auf selbst ge- ee) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die
schaffene gewerbliche Schutz- Nummern 5 und 6.
rechte und entgeltlich erwor- ff) Nach der neuen Nummer 6 (Anmerkungen zur
bene Konzessionen und Nachweisung 804) wird folgende neue Num-
Schutzrechte sowie Lizenzen mer 7 eingefügt:
daran.
„Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 811
12. Hierzu gehören auch die gesam- Aufgrund der Aufhebung des § 247
ten Vergütungen an den Auf- Absatz 3 HGB durch das Bilanz-
sichtsrat und den Beirat, sowie rechtsmodernisierungsgesetz ist die
bei den inländischen Niederlas- Bildung eines Sonderpostens mit
sungen ausländischer Pensions- Rücklagenanteil künftig nicht mehr
fonds die dem inländischen Pen- möglich.“
sionsfondsgeschäft angelasteten
Zentralverwaltungsaufwendungen. gg) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die
Ferner gehören hierzu die exter- Nummern 8 bis 12.
nen Aufwendungen für die Regu- b) In Abschnitt C Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe
lierung von Pensionsfällen, Rück- „Zahl „4“ “ durch die Angabe „Zahl „5“ “ ersetzt.
käufen, Rückgewährbeträgen und c) Die Formblätter 800 und 810 sowie die Nachwei-
Austrittsvergütungen. Anzugeben sung 801 erhalten die aus Anlage 1 zu dieser Ver-
sind weiterhin Reise-, Raum- und ordnung ersichtliche Fassung.
Werbeaufwand sowie Aufwendun-
gen für Bürobedarf und EDV-Anla- d) Nach der Nachweisung 801 wird die aus Anlage 2
gen. Ebenso ist hier sonstiger zu dieser Verordnung ersichtliche Nachweisung
sachlicher Aufwand zu erfassen, 802 eingefügt.
soweit er nicht zu den spezielleren e) Die Nachweisungen 811 und 842 erhalten die aus
Aufwandsarten gehört. Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
sung.
13. Es sind hier alle Beschäftigten an-
zugeben, die zum Bilanzstichtag Artikel 2
einen Arbeitsvertrag besaßen. So-
weit ein Beschäftigter Arbeitsver- Inkrafttreten
träge mit mehreren Unternehmen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hat, ist er nur einmal zu erfassen. in Kraft.
Bonn, den 27. April 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
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Anlage 1
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472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Anlage 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 487
Anlage 3
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 489
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
Vom 27. April 2010
Auf Grund des § 55a Absatz 1 und 2 in Verbindung a) In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsge-
mit § 106 Absatz 2 Satz 4 des Versicherungsaufsichts- schäfts“ durch die Wörter „Erst- oder Rückver-
gesetzes, von denen § 55a zuletzt durch Artikel 1 Num- sicherungsgeschäfts“ ersetzt.
mer 7 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I
S. 2546) und § 106 Absatz 2 Satz 4 zuletzt durch Arti- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kel 4 Nummer 19 Buchstabe b des Gesetzes vom aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „finden“ die
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377) geändert worden ist, in Wörter „auf Niederlassungen von Erstver-
Verbindung mit § 1a Nummer 2 der Verordnung zur sicherungsunternehmen“ eingefügt.
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz einge-
leistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung fügt:
vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) eingefügt worden ist, „Auf Niederlassungen von Rückversiche-
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- rungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die
aufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Ab-
Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirats: satz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwen-
dung.“
Artikel 1
4. In § 21 Nummer 1 werden die Wörter „mit Ausnahme
Änderung der Versicherungs- der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung
berichterstattungs-Verordnung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsauf-
Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung sichtsgesetzes getroffen wurde“ durch die Wörter
vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622), die durch Artikel 13 „mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regu-
Absatz 13 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I lierte Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind“ ersetzt.
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. § 25 wird wie folgt gefasst:
a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 „§ 25
eingefügt:
Ordnungswidrigkeiten
„5. Gliederung der in bestimmten Aufwandspos-
ten der Gewinn- und Verlustrechnung ausge- Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 1
wiesenen Aufwendungen nach Aufwands- Satz 1 Nummer 5 des Versicherungsaufsichtsgeset-
arten gemäß Nachweisung 202,“. zes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als
Hauptbevollmächtigter (§ 106 Absatz 3 des Ver-
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6. sicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator
2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die eines Versicherungsunternehmens
Angabe „201 und 203“ durch die Angabe „201, 202
1. entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen
und 203“ ersetzt.
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
3. § 18 wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig vorlegt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 491
2. entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, bbb) Die bisherigen Unternummern 7 bis 10
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- werden die Unternummern 8 bis 11.
tig vorlegt.“
ccc) Die bisherige Unternummer 11 wird
6. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: aufgehoben.
„(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab ddd) Unternummer 12 wird aufgehoben.
dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals
dd) Nummer 4 (Anmerkungen zur Nachweisung
für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende
101) wird wie folgt geändert:
Geschäftsjahr Anwendung.“
aaa) Unternummer 5 wird wie folgt gefasst:
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„5. Für die Ermittlung der Zeitwerte der
a) In Abschnitt B werden nach der Kennzahl „60 Zy-
Kapitalanlagen gelten die §§ 55
pern“ die folgenden Kennzahlen eingefügt:
und 56 RechVersV entsprechend.
„61 Rumänien Von den so ermittelten Werten sind
62 Bulgarien“. darin enthaltene aktivierte Nut-
zungsansprüche (insbesondere
b) In Abschnitt C Zeile 01.1 wird das Wort „Versiche- noch nicht vorgenommene Aus-
rungsnehmer“ durch das Wort „Versicherungsun- schüttungen aus Investmentfonds)
ternehmen“ ersetzt. sowie Agien abzuziehen, Disagien
c) In Abschnitt D wird in der Überschrift die Angabe sind hinzuzurechnen. Die hier er-
„Anlage 2 Abschnitt A Nr. 9 Unternummer 5 mittelten Zeitwerte können um die
Satz 2“ durch die Angabe „Anlage 2 Abschnitt A vorgenommenen Korrekturen von
Nummer 10 Unternummer 5 Satz 3“ ersetzt. den Anhangangaben zur Bilanz ab-
weichen.“
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
bbb) Folgende neue Unternummer 6 wird
a) Abschnitt A wird wie folgt geändert: angefügt:
aa) Nummer 1 (Anmerkungen zum Formblatt „6. Hier ist die Differenz aus Bilanz-
100) wird wie folgt geändert: und Zeitwert anzugeben.“
aaa) In Unternummer 7 wird die Angabe ee) Nummer 5 (Anmerkungen zur Nachweisung
„Passivposten 11“ durch die Angabe 103) wird wie folgt geändert:
„Passivposten 12“ ersetzt.
aaa) In Unternummer 2 Satz 2 wird die An-
bbb) Unternummer 12 wird aufgehoben. gabe „31. Dezember 2008“ durch die
ccc) Die bisherigen Unternummern 13 bis 17 Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
werden die Unternummern 12 bis 16. bbb) In Unternummer 4 wird die Angabe
bb) Nummer 2 (Anmerkungen zum Formblatt „§ 66 Abs. 6a Satz 2 VAG“ durch die
200) wird wie folgt geändert: Angabe „§ 66 Absatz 6a Satz 3 VAG“
aaa) Unternummer 10 wird aufgehoben. ersetzt.
bbb) Unternummer 11 wird aufgehoben. ccc) In Unternummer 5 wird die Angabe
„§ 54 Abs. 5 Satz 3 VAG“ durch die
ccc) Die bisherigen Unternummern 12 bis 14 Angabe „§ 54 Absatz 5 Satz 4 VAG“
werden die Unternummern 10 bis 12. ersetzt.
ddd) Nach der neuen Unternummer 12 wird ddd) In Unternummer 6 wird die Angabe
folgende neue Unternummer 13 einge- „§ 54 Abs. 5 Satz 4 VAG“ durch die
fügt: Angabe „§ 54 Absatz 5 Satz 5 VAG“
„13. Hier sind auch die Erträge aus der ersetzt.
Auflösung des Sonderpostens mit ff) In Nummer 6 (Anmerkungen zur Nachwei-
Rücklagenanteil auszuweisen, sung 104) wird in Unternummer 5 Satz 2
soweit er nicht die Kapitalanlagen die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die
betrifft.“ Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
eee) Unternummer 15 wird aufgehoben. gg) Nummer 7 (Anmerkungen zur Nachweisung
fff) Die bisherigen Unternummern 16 bis 22 201) wird wie folgt geändert:
werden die Unternummern 14 bis 20. aaa) Nach Unternummer 3 wird folgende
cc) Nummer 3 (Anmerkungen zum Formblatt neue Unternummer 4 eingefügt:
300) wird wie folgt geändert: „4. Aufgrund der Aufhebung des § 247
aaa) Nach Unternummer 6 wird folgende Absatz 3 HGB durch das Bilanz-
neue Unternummer 7 eingefügt: rechtsmodernisierungsgesetz ist
die Bildung eines Sonderpostens
„7. Hier sind auch die Erträge aus der
mit Rücklagenanteil künftig nicht
Auflösung des Sonderpostens mit
mehr möglich.“
Rücklagenanteil auszuweisen, so-
weit er nicht die Kapitalanlagen be- bbb) Die bisherige Unternummer 4 wird Un-
trifft.“ ternummer 5.
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
hh) Nach Nummer 7 (Anmerkungen zur Nach- 9. Hierzu gehören insbesondere die freiwil-
weisung 201) wird folgende neue Nummer 8 ligen sozialen Leistungen, wie zum Bei-
eingefügt: spiel die Essenszuschüsse.
„Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 202 10. Hierunter sind die von dem berichtenden
1. Hierunter sind die Aufwendungen der Versicherungsunternehmen an andere
folgenden Aufwandsposten ganz oder Unternehmen geleisteten Vergütungen
teilweise auszuweisen, und zwar: für bezogene Dienstleistungen auszu-
weisen. Hierzu gehören auch bei den in-
a) die Aufwendungen für Versicherungs-
ländischen Niederlassungen ausländi-
fälle;
scher Versicherungsunternehmen die
b) die Aufwendungen für den Versiche- dem inländischen Versicherungsge-
rungsbetrieb; schäft angelasteten Zentralverwaltungs-
c) die Aufwendungen für die Verwaltung aufwendungen sowie die externen Auf-
der Kapitalanlagen; wendungen für die Regulierung von Ver-
sicherungsfällen, Rückkäufen, Rückge-
d) die Aufwendungen für sonstige er-
währbeträgen und Antrittsvergütungen.
brachte Dienstleistungen;
Nicht hierzu gehören die gesamten Ver-
e) die Aufwendungen für das VU als gütungen an den Aufsichtsrat und den
Ganzes. Beirat (vgl. Anmerkung 12).
2. Hierunter sind auch die an Makler ge- 11. Hierunter fallen
zahlten Courtagen sowie die von den
Pensions- und Sterbekassen an die Mit- a) die Abschreibungen auf die Betriebs-
glieds- oder Trägerunternehmen gezahl- und Geschäftsausstattung,
ten proportionalen Vergütungen (Inkas- b) die Abschreibungen auf aktivierte
soprovisionen) für den Beitragseinzug Aufwendungen für die Ingangsetzung
auszuweisen. und Erweiterung des Geschäftsbe-
3. Hierunter sind auch an den freien Au- triebs,
ßendienst geleistete Provisionen auszu- c) die Abschreibungen auf unter den
weisen, soweit sie das an andere Unter- sonstigen immateriellen Vermögens-
nehmen vermittelte Bauspargeschäft gegenständen ausgewiesenen Kauf-
und sonstige Finanzdienstleistungsge- preise für den Erwerb von Gesamt-
schäfte betreffen. oder Teil-Versicherungsbeständen
4. Hierunter sind auch die für das über- und entgeltlich erworbene EDV-Soft-
nommene VG anteilig erstatteten Origi- ware,
nalkosten sowie die gezahlten Gewinn- d) die sonstigen Abschreibungen, so-
beteiligungen auszuweisen. weit sie nicht zu den Abschreibungen
5. Hierzu gehören auch die an den Vor- auf Kapitalanlagen gehören und unter
stand gezahlten Tantiemen und die frei- den sonstigen Aufwendungen auszu-
willige Beteiligung des Arbeitgebers an weisen sind oder bei den „Gebuchten
den sozialen Abgaben des Arbeitneh- Brutto-Beiträgen“ als Abzugsposten
mers. zu behandeln sind,
6. Hierzu gehören alle proportionalen Ver- e) Abschreibungen auf selbst geschaf-
gütungen der Angestellten im Außen- fene gewerbliche Schutzrechte und
dienst, die der Lohnsteuer und der Sozi- entgeltlich erworbene Konzessionen
alversicherung unterliegen. und Schutzrechte sowie Lizenzen da-
ran.
7. Hierunter sind sämtliche Aufwendungen
für Altersversorgung sowohl für die Ar- 12. Hierzu gehören auch die gesamten Ver-
beitnehmer als auch für die freien Versi- gütungen an den Aufsichtsrat und den
cherungsvertreter einschließlich der so- Beirat sowie bei den inländischen Nie-
genannten Provisionsrenten auszuwei- derlassungen ausländischer Versiche-
sen. rungsunternehmen die dem inländi-
8. Aufwendungen an Zeitarbeitsfirmen schen Versicherungsgeschäft angelas-
(Personalleasingagenturen) und ähnliche teten Zentralverwaltungsaufwendungen.
Einrichtungen für die Arbeitnehmerüber- Ferner gehören hierzu die externen Auf-
lassung, wobei das überlassene Perso- wendungen für die Regulierung von
nal bei den jeweiligen Zeitarbeitsfirmen Versicherungsfällen, Rückkäufen, Rück-
beschäftigt bleibt. Nicht einzubeziehen gewährbeträgen und Austrittsvergütun-
sind hier die Aufwendungen für die Er- gen. Anzugeben sind weiterhin Reise-,
bringung von Dienstleistungen, denen Raum- und Werbeaufwand sowie Auf-
ein Werkvertrag zugrunde liegt. Ebenso wendungen für Bürobedarf und EDV-An-
sind die Aufwendungen für das inner- lagen.
halb des Konzerns ausgetauschte Per- 13. Es sind hier alle Beschäftigten anzuge-
sonal hier nicht anzugeben (vgl. Anmer- ben, die zum Bilanzstichtag einen Ar-
kung 10). beitsvertrag besaßen. Soweit ein Be-
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schäftigter Arbeitsverträge mit mehreren infolge versetzter oder verlängerter
Unternehmen hat, ist er nur einmal zu Deklarationszeiträume nach dem
erfassen. Ruhende Dienstverhältnisse Ende des folgenden Geschäftsjah-
sind nicht zu erfassen. res entnommen werden; dieser
14. Es ist hier nur der angestellte Außen- Teilbetrag ist in einer Anlage zu
dienst anzugeben. nennen.“
15. Berechnung: Summe der vertraglich ver- ddd) In Unternummer 4 wird die Angabe
einbarten Wochenarbeitsstunden aller „§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c
Teilzeitbeschäftigten geteilt durch die RechVersV“ durch die Angabe „§ 28
geltende reguläre Wochenarbeitszeit ei- Absatz 6 RechVersV“ ersetzt.
nes Vollzeitbeschäftigten. Das Ergebnis eee) In Unternummer 5 Satz 3 wird nach
ist kaufmännisch zu runden.“ dem Wort „übereinstimmen“ das Wort
ii) Die bisherigen Nummern 8 bis 50 werden „(Zwischenbestand)“ eingefügt und
die Nummern 9 bis 51. werden die Wörter „ , sofern diese Ver-
sicherungsverträge aufgrund der nach
jj) Die neue Nummer 10 (Anmerkungen zur § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
Nachweisung 110) wird wie folgt geändert: verordnung in die nach § 81c Abs. 2
aaa) In Unternummer 1 wird das Wort „Auf- VAG vorzunehmende Berechnung des
wendungen“ durch das Wort „Brutto- Normrisikoüberschusses und des
Aufwendungen“ ersetzt, werden nach Normzinsertrages einbezogen werden“
dem Wort „Beitragsrückerstattung“ durch die Wörter „ , soweit dies bereits
die Wörter „ , den aufgrund einer Ge- am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt.
winngemeinschaft, eines Gewinnab- kk) Die neue Nummer 11 (Anmerkungen zur
führungs- oder Teilgewinnabführungs- Nachweisung 111) wird wie folgt geändert:
vertrages abgeführten Gewinnen“ ein-
gefügt und wird das Wort „Jahreser- aaa) Unternummer 1 wird wie folgt geän-
gebnis“ durch die Wörter „Jahreser- dert:
gebnis nach Steuern“ und die Angabe aaaa) In Satz 3 wird nach dem Wort
„Zeile 10“ durch die Angabe „Zeilen 03 „übereinstimmen“ das Wort
und 10“ ersetzt. „(Zwischenbestand)“ eingefügt
bbb) Unternummer 2 wird wie folgt gefasst: und werden die Wörter „ , sofern
diese Versicherungsverträge
„2. Die Zusammensetzung dieses aufgrund der nach § 81c Abs. 3
Postens ist in einer Anlage zu er- VAG erlassenen Rechtsverord-
läutern. Darlehen zwischen Teilbe- nung in die nach § 81c Abs. 2
ständen sind ausschließlich über VAG vorzunehmende Berech-
sonstige Zuführungen/sonstige nung des Normrisikoüberschus-
Entnahmen zu buchen; eine Sal- ses und des Normzinsertrages
dierung mit der Zuführung aus einbezogen werden“ durch die
dem Überschuss des Geschäfts- Wörter „ , soweit dies bereits
jahres soll nicht erfolgen. Die Über- am 12. April 2008 der Fall war“
führung der verzinslichen An- ersetzt.
sammlung in die Deckungsrück-
stellung (z. B. in der Rentenversi- bbbb) In Satz 4 werden nach der An-
cherung bei Rentenübergang) er- gabe „Abschnitt D“ die Wörter
folgt ebenfalls im Wege der sons- „mit Ausnahme der Bestands-
tigen Zuführung/sonstigen Entnah- gruppen 132 und 140“ einge-
me. Wird die Direktgutschrift aus- fügt.
nahmsweise durch Entnahme aus bbb) In Unternummer 2 wird das Wort „Auf-
der RfB finanziert, ist eine sonstige wendungen“ durch das Wort „Brutto-
Entnahme zu zeigen; der entspre- Aufwendungen“ ersetzt, werden nach
chende sonstige versicherungs- dem Wort „Beitragsrückerstattung“
technische Ertrag ist in der Nach- die Wörter „ , den aufgrund einer Ge-
weisung 219, Seite 5, Zeile 06 aus- winngemeinschaft, eines Gewinnab-
zuweisen.“ führungs- oder Teilgewinnabführungs-
ccc) Unternummer 3 wird wie folgt gefasst: vertrages abgeführten Gewinnen“ ein-
gefügt und wird das Wort „Jahreser-
„3. Hier sind die Beträge anzugeben, gebnis“ durch die Wörter „Jahreser-
die aufgrund der Deklaration bzw. gebnis nach Steuern“ und die Angabe
aufgrund der Ausgestaltung des „Zeile 10“ durch die Angabe „Zeilen 03
Verfahrens zur Beteiligung an den und 10“ ersetzt.
Bewertungsreserven in den folgen-
den Geschäftsjahren voraussicht- ccc) Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:
lich der RfB zu entnehmen sind. „3. Die Zusammensetzung dieses
Dabei sind auch Beträge zu be- Postens ist in einer Anlage zu er-
rücksichtigen, die voraussichtlich läutern. Darlehen zwischen Teilbe-
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
ständen sind ausschließlich über aaaa) In Satz 2 wird nach dem Wort
sonstige Zuführungen/sonstige „übereinstimmen“ das Wort
Entnahmen zu buchen; eine Sal- „(Zwischenbestand)“ eingefügt
dierung mit der Zuführung aus und werden die Wörter „ , so-
dem Überschuss des Geschäfts- fern diese Versicherungsver-
jahres soll nicht erfolgen. Die Über- träge aufgrund der nach § 81c
führung der verzinslichen An- Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
sammlung in die Deckungsrück- verordnung in die nach § 81c
stellung (z. B. in der Rentenversi- Abs. 2 VAG vorzunehmende Be-
cherung bei Rentenübergang) er- rechnung des Normrisikoüber-
folgt ebenfalls im Wege der sons- schusses und des Normzinser-
tigen Zuführung/sonstigen Entnah- trages einbezogen werden“
me. Wird die Direktgutschrift aus- durch die Wörter „ , soweit dies
nahmsweise durch Entnahme aus bereits am 12. April 2008 der
der RfB finanziert, ist eine sonstige Fall war“ ersetzt.
Entnahme zu zeigen; der entspre-
bbbb) In Satz 4 werden nach den Wör-
chende sonstige versicherungs-
tern „Die Nw 112 ist für jeden
technische Ertrag ist in der Nach-
Abrechnungsverband des Alt-
weisung 219, Seite 5, Zeile 06 aus-
bestands“ die Wörter „sowie
zuweisen.“
für den gesamten Altbestand“
ddd) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„4. Hier sind die Beträge anzugeben, cccc) In Satz 6 werden nach dem
die aufgrund der Deklaration bzw. Wort „nummerieren“ die Wörter
aufgrund der Ausgestaltung des „; der gesamte Altbestand erhält
Verfahrens zur Beteiligung an den die Nummer 099“ eingefügt.
Bewertungsreserven in den folgen- dddd) Nach Satz 7 wird folgender
den Geschäftsjahren voraussicht- neuer Satz eingefügt:
lich der RfB zu entnehmen sind.
Dabei sind auch Beträge zu be- „Freiwerdende Nummern sind
rücksichtigen, die voraussichtlich nicht neu zu belegen.“
infolge versetzter oder verlängerter bbb) In Unternummer 2 wird das Wort „Auf-
Deklarationszeiträume nach dem wendungen“ durch das Wort „Brutto-
Ende des folgenden Geschäftsjah- Aufwendungen“ ersetzt, werden nach
res entnommen werden; dieser dem Wort „Beitragsrückerstattung“
Teilbetrag ist in einer Anlage zu die Wörter „ , den aufgrund einer Ge-
nennen.“ winngemeinschaft, eines Gewinnab-
eee) In Unternummer 5 wird die Angabe führungs- oder Teilgewinnabführungs-
„§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c vertrages abgeführten Gewinnen“ ein-
RechVersV“ durch die Angabe „§ 28 gefügt und wird das Wort „Jahreser-
Absatz 6 RechVersV“ ersetzt. gebnis“ durch die Wörter „Jahreser-
gebnis nach Steuern“ und die Angabe
fff) Die folgenden Unternummern 6 und 7 „Zeile 10“ durch die Angabe „Zeilen 03
werden angefügt: und 10“ ersetzt.
„6. Hier sind die in Spalte 01 enthalte- ccc) Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:
nen Beträge auszuweisen, die auf
die Mindestbeteiligung an den Be- „3. Die Zusammensetzung dieses
wertungsreserven und auf die Be- Postens ist in einer Anlage zu er-
teiligung an den Bewertungsreser- läutern. Darlehen zwischen Teilbe-
ven, die über die Mindestbeteili- ständen sind ausschließlich über
gung hinausgeht, entfallen. Ist eine sonstige Zuführungen/sonstige Ent-
Mindestbeteiligung nicht vorgese- nahmen zu buchen; eine Saldie-
hen, bleibt Spalte 02 leer. rung mit der Zuführung aus dem
Überschuss des Geschäftsjahres
7. Soweit in der Rentenversicherung soll nicht erfolgen. Die Überfüh-
für die Überschussverwendungs- rung der verzinslichen Ansamm-
form „Gewinnrente“ innerhalb der lung in die Deckungsrückstellung
RfB eine Teilrückstellung gebildet (z. B. in der Rentenversicherung
wird (Gewinnrentenfonds), ist der bei Rentenübergang) erfolgt eben-
in Spalte 01 enthaltene Betrag hier falls im Wege der sonstigen Zufüh-
gesondert auszuweisen.“ rung/sonstigen Entnahme. Wird die
Direktgutschrift ausnahmsweise
ll) Die neue Nummer 12 (Anmerkungen zur
durch Entnahme aus der RfB finan-
Nachweisung 112) wird wie folgt geändert:
ziert, ist eine sonstige Entnahme zu
aaa) Unternummer 1 wird wie folgt geän- zeigen; der entsprechende sons-
dert: tige versicherungstechnische Er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 495
trag ist in der Nachweisung 219, aaa) In Unternummer 1 Satz 3 wird nach
Seite 5, Zeile 06 auszuweisen.“ dem Wort „übereinstimmen“ das Wort
ddd) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst: „(Zwischenbestand)“ eingefügt und
werden die Wörter „ , sofern diese Ver-
„4. Hier sind die Beträge anzugeben, sicherungsverträge aufgrund der nach
die aufgrund der Deklaration bzw. § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
aufgrund der Ausgestaltung des verordnung in die nach § 81c Abs. 2
Verfahrens zur Beteiligung an den VAG vorzunehmende Berechnung des
Bewertungsreserven in den folgen- Normrisikoüberschusses und des
den Geschäftsjahren voraussicht- Normzinsertrages einbezogen werden“
lich der RfB zu entnehmen sind. durch die Wörter „ , soweit dies bereits
Dabei sind auch Beträge zu be- am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt.
rücksichtigen, die voraussichtlich
infolge versetzter oder verlängerter bbb) Nach Unternummer 2 wird folgende
Deklarationszeiträume nach dem neue Unternummer 3 eingefügt:
Ende des folgenden Geschäftsjah- „3. Werden in der Nachweisung 215 in
res entnommen werden; dieser der Zeile 11 die Spalten 02 und 03
Teilbetrag ist in einer Anlage zu nicht ausgefüllt, bleiben hier die
nennen.“ Spalten 02 und 03 ebenfalls leer.“
eee) In Unternummer 5 wird die Angabe ccc) Die bisherigen Unternummern 3 bis 6
„§ 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c werden die Unternummern 4 bis 7.
RechVersV“ durch die Angabe „§ 28 ddd) Die neue Unternummer 4 wird wie folgt
Absatz 6 RechVersV“ ersetzt. gefasst:
fff) Die folgenden Unternummern 6 und 7 „4. Fb 200 für das selbst abgeschlos-
werden angefügt: sene Versicherungsgeschäft, Sei-
„6. Hier sind die in Spalte 01 enthalte- te 3, Zeile 16. Für die Bestands-
nen Beträge auszuweisen, die auf gruppen 132 und 140 ist kein Be-
die Mindestbeteiligung an den Be- trag anzugeben, da diese keine
wertungsreserven und auf die Be- überschussberechtigten Verträge
teiligung an den Bewertungsreser- enthalten und daher kein Anteil an
ven, die über die Mindestbeteili- der RfB existiert.“
gung hinausgeht, entfallen. Ist eine eee) In der neuen Unternummer 7 werden
Mindestbeteiligung nicht vorgese- nach der Angabe „Spalte 02“ die Wör-
hen, bleibt Spalte 02 leer. ter „zuzüglich Zeile 23, Spalte 03“ ein-
7. Soweit in der Rentenversicherung gefügt.
im Rahmen der Überschussver- oo) Die neue Nummer 17 (Anmerkungen zur
wendungsform „Gewinnrente“ in- Nachweisung 215) wird wie folgt geändert:
nerhalb der RfB eine Teilrückstel-
lung gebildet wird (Gewinnrenten- aaa) Unternummer 1 wird wie folgt geän-
fonds), ist der in Spalte 01 enthal- dert:
tene Betrag hier gesondert auszu- aaaa) In Satz 2 wird nach dem Wort
weisen.“ „übereinstimmen“ das Wort
mm) Die neue Nummer 15 (Anmerkungen zur „(Zwischenbestand)“ eingefügt
Nachweisung 213) wird wie folgt geändert: und werden die Wörter „ , so-
fern diese Versicherungsver-
aaa) In Unternummer 4 werden nach der träge aufgrund der nach § 81c
Angabe „Seite 7,“ die Wörter „Zeile 3 Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
zuzüglich“ eingefügt. verordnung in die nach § 81c
bbb) In Unternummer 7 werden nach der Abs. 2 VAG vorzunehmende Be-
Angabe „Spalte 02“ die Wörter „zuzüg- rechnung des Normrisikoüber-
lich Zeile 23, Spalte 03“ eingefügt. schusses und des Normzinser-
ccc) In Unternummer 8 Satz 3 wird nach trages einbezogen werden“
dem Wort „übereinstimmen“ das Wort durch die Wörter „ , soweit dies
„(Zwischenbestand)“ eingefügt und bereits am 12. April 2008 der
werden die Wörter „ , sofern diese Ver- Fall war“ ersetzt.
sicherungsverträge aufgrund der nach bbbb) In Satz 4 werden nach den Wör-
§ 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts- tern „für jeden Abrechnungsver-
verordnung in die nach § 81c Abs. 2 band des Altbestands“ die Wör-
VAG vorzunehmende Berechnung des ter „sowie für den gesamten Alt-
Normrisikoüberschusses und des bestand“ eingefügt.
Normzinsertrages einbezogen werden“ cccc) In Satz 6 werden nach den Wör-
durch die Wörter „ , soweit dies bereits tern „zu nummerieren“ die Wör-
am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt. ter „; der gesamte Altbestand
nn) Die neue Nummer 16 (Anmerkungen zur erhält die Nummer 099“ einge-
Nachweisung 214) wird wie folgt geändert: fügt.
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
dddd) Satz 8 wird wie folgt gefasst: gebundenen Versicherung laut
„Freiwerdende Nummern sind Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spalte 03,
nicht neu zu belegen.“ soweit die Änderung durch die
Fondsanlage bedingt ist. Der Pos-
bbb) In Unternummer 7 werden nach der ten ist in jedem Fall in einer Anlage
Angabe „Spalte 02“ die Wörter „zuzüg- zu erläutern und nach der Herkunft
lich Zeile 23, Spalte 03“ eingefügt. der Beträge zahlenmäßig aufzu-
pp) Die neue Nummer 18 (Anmerkungen zur lösen.“
Nachweisung 216) wird wie folgt geändert: ccc) In Unternummer 7 Satz 3 wird nach
aaa) In Unternummer 1 werden nach den dem Wort „übereinstimmen“ das Wort
Wörtern „d. h. unter Berücksichtigung „(Zwischenbestand)“ eingefügt und
der gegebenenfalls gemäß Unternum- werden die Wörter „ , sofern diese Ver-
mer 1 zur Nachweisung 217“ die Wör- sicherungsverträge aufgrund der nach
ter „oder während der Laufzeit auf- § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
grund unzureichender Rechnungs- verordnung in die nach § 81c Abs. 2
grundlagen“ eingefügt. VAG vorzunehmende Berechnung des
Normrisikoüberschusses und des
bbb) Der Unternummer 7 wird folgender
Normzinsertrages einbezogen werden“
Satz angefügt:
durch die Wörter „ , soweit dies bereits
„Dies gilt auch, wenn die Beitragszu- am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt.
schläge durch eine Anpassung der
rr) Die neue Nummer 20 (Anmerkungen zur
Rechnungsgrundlagen während der
Nachweisung 218) wird wie folgt geändert:
Vertragslaufzeit entstanden sind. In
diesem Fall sind ab der Anpassung in aaa) Unternummer 4 wird wie folgt gefasst:
Zeile 04 der Normsparbeitrag und in „4. Unter diesem Posten sind nur Be-
Zeile 05 der Normrisikobeitrag auszu- träge zu erfassen, deren Ausweis
weisen, wie sie sich ergeben, wenn nicht bei einem anderen Posten
der Tarif ursprünglich mit den neuen vorgesehen ist. In Frage kommen
Rechnungsgrundlagen kalkuliert wor- beispielsweise Auffüllungsbeträge
den wäre.“ für die Deckungsrückstellung (Auf-
ccc) In Unternummer 9 Satz 3 wird nach wand) aufgrund unzureichender
dem Wort „übereinstimmen“ das Wort biometrischer Rechnungsgrundla-
„(Zwischenbestand)“ eingefügt und gen; eine spätere Auflösung der
werden die Wörter „ , sofern diese Ver- Auffüllung (Ertrag) ist ebenfalls als
sicherungsverträge aufgrund der nach Sonstiges in dieser Nachweisung
§ 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts- zu erfassen. Der Posten ist in je-
verordnung in die nach § 81c Abs. 2 dem Fall in einer Anlage zu erläu-
VAG vorzunehmende Berechnung des tern und nach der Herkunft der Be-
Normrisikoüberschusses und des träge zahlenmäßig aufzulösen.“
Normzinsertrages einbezogen werden“ bbb) In Unternummer 5 Satz 3 wird nach
durch die Wörter „ , soweit dies bereits dem Wort „übereinstimmen“ das Wort
am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt. „(Zwischenbestand)“ eingefügt und
qq) Die neue Nummer 19 (Anmerkungen zur werden die Wörter „ , sofern diese Ver-
Nachweisung 217) wird wie folgt geändert: sicherungsverträge aufgrund der nach
§ 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechts-
aaa) Der Unternummer 1 wird folgender verordnung in die nach § 81c Abs. 2
Satz angefügt: VAG vorzunehmende Berechnung des
„Muss die Deckungsrückstellung wäh- Normrisikoüberschusses und des
rend der Laufzeit aufgrund unzurei- Normzinsertrages einbezogen werden“
chender Rechnungsgrundlagen aufge- durch die Wörter „ , soweit dies bereits
füllt werden, ist der betreffende Betrag am 12. April 2008 der Fall war“ ersetzt.
nicht hier, sondern in der Zeile 25 aus- ss) Die neue Nummer 21 (Anmerkungen zur
zuweisen.“ Nachweisung 219) wird wie folgt geändert:
bbb) Unternummer 5 wird wie folgt gefasst: aaa) Unternummer 2 Satz 2 wird wie folgt
„5. Unter diesem Posten sind nur Be- gefasst:
träge zu erfassen, deren Ausweis „Der Posten ist in jedem Fall in einer
nicht bei einem anderen Posten Anlage zu erläutern und nach der Her-
vorgesehen ist. Hierzu zählen ins- kunft der Beträge zahlenmäßig aufzu-
besondere Auffüllungsbeträge für lösen.“
die Deckungsrückstellung, die
während der Vertragslaufzeit auf- bbb) Unternummer 3 wird wie folgt gefasst:
grund unzureichender Rechnungs- „3. Hier sind ausschließlich die rech-
grundlagen erforderlich geworden nungsmäßigen Zinsen anzugeben,
sind, und die Veränderung der De- die auf die Deckungsrückstellung
ckungsrückstellung in der fonds- gemäß Fb 100, Seite 4, Zeile 05,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 497
Spalte 02 entfallen. Die Verände- rung mit der Zuführung aus dem
rung der Deckungsrückstellung für Überschuss des Geschäftsjahres
die Versicherungen, bei denen das soll nicht erfolgen. Die Überfüh-
Anlagerisiko von den Versiche- rung der verzinslichen Ansamm-
rungsnehmern getragen wird lung in die Deckungsrückstellung
(Fb 100, Seite 4, Zeile 23, Spal- (z. B. in der Rentenversicherung
te 03), ist in der Zeile 25 auszuwei- bei Rentenübergang) erfolgt eben-
sen, soweit die Veränderung auf falls im Wege der sonstigen Zufüh-
die Erträge und Aufwendungen ge- rung/sonstigen Entnahme. Wird die
mäß Nachweisung 201, Seite 1, Direktgutschrift ausnahmsweise
Zeile 25 zurückzuführen ist. Erhö- durch Entnahme aus der RfB finan-
hungen der Deckungsrückstellun- ziert, ist eine sonstige Entnahme zu
gen wegen einer Senkung des zeigen.“
Rechnungszinses oder aufgrund bbb) Nach Unternummer 2 werden die fol-
§ 341f Absatz 2 HGB sind in Zei- genden neuen Unternummern 3 bis 5
le 17 auszuweisen.“ eingefügt:
ccc) Nach Unternummer 3 wird folgende „3. Hier sind die Beträge anzugeben,
neue Unternummer 4 eingefügt: die aufgrund Beschlussfassung
„4. Als Neubestand sind alle Verträge des obersten Organs, der Deklara-
zu behandeln, die nicht als Altbe- tion bzw. aufgrund der Ausgestal-
stand zu qualifizieren sind. Als Alt- tung des Verfahrens zur Beteili-
bestand sind alle nach von der Auf- gung an den Bewertungsreserven
sichtsbehörde genehmigten Ge- in den folgenden Geschäftsjahren
schäftsplänen abgeschlossenen voraussichtlich der RfB zu entneh-
Verträge zu behandeln, die bis men sind. Dabei sind auch Beträge
zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder zu berücksichtigen, die voraus-
im Rahmen der Übergangsvor- sichtlich infolge versetzter oder
schrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 verlängerter Deklarationszeiträume
des Dritten Durchführungsgeset- nach dem Ende des folgenden Ge-
zes/EWG zum VAG abgeschlossen schäftsjahres entnommen werden;
wurden. Die nach dem 31. Dezem- dieser Teilbetrag ist in einer Anlage
ber 1994 und vor dem 1. Januar zu nennen.
1998 abgeschlossenen Versiche- 4. Hier sind die entsprechenden Teile
rungsverträge, bei denen bei un- des Schlussüberschussanteils-
verändertem Verfahren der Risiko- fonds im Sinne des § 28 Absatz 6
einschätzung die Prämien und RechVersV anzugeben.
Leistungen mit den dem Altbe-
stand zuzuordnenden Versiche- 5. Hier ist die Beteiligung an Bewer-
rungsverträgen übereinstimmen tungsreserven des Geschäftsjahres
(Zwischenbestand), sind beim Alt- anzugeben. Unter Buchstabe b ist
bestand zu erfassen, soweit dies sowohl die Mindestbeteiligung als
bereits am 12. April 2008 der Fall auch der darüber hinausgehende
war.“ Betrag anzugeben.“
ccc) Die bisherigen Unternummern 3 bis 6
ddd) Die bisherige Unternummer 4 wird Un-
werden die Unternummern 6 bis 9.
ternummer 5.
uu) In der neuen Nummer 36 (Anmerkungen zur
eee) Die bisherige Unternummer 5 wird auf-
Nachweisung 240) und in der neuen Num-
gehoben.
mer 38 (Anmerkungen zur Nachweisung
fff) Folgende Unternummer 9 wird ange- 242) wird in Unternummer 1 Buchstabe a
fügt: und b jeweils die Abkürzung „GVR“ durch
„9. Wurde die Direktgutschrift des Ge- die Abkürzung „GuV“ ersetzt.
schäftsjahres ganz oder teilweise vv) In der neuen Nummer 42 (Anmerkungen zur
der RfB entnommen, ist der damit Nachweisung 250), in der neuen Nummer 44
verbundene Ertrag hier auszuwei- (Anmerkungen zur Nachweisung 252) und in
sen.“ der neuen Nummer 47 (Anmerkungen zur
tt) Die neue Nummer 25 (Anmerkung zur Nach- Nachweisung 342) wird in Unternummer 1
weisung 121) wird wie folgt geändert: Buchstabe a jeweils die Abkürzung „GVR“
durch die Abkürzung „GuV“ ersetzt.
aaa) Unternummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
„2. Die Zusammensetzung dieses
Postens ist in einer Anlage zu er- aa) Nach der Abkürzung „BÜ Beitragsübergänge“
läutern. Darlehen zwischen Teilbe- wird die Abkürzung „BWR Bewertungsre-
ständen sind ausschließlich über serven“ eingefügt.
sonstige Zuführungen/sonstige Ent- bb) Die Abkürzung „GVR“ wird durch die Abkür-
nahmen zu buchen; eine Saldie- zung „GuV“ ersetzt.
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
cc) Nach der Abkürzung „LVU Lebensversiche- erhalten die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung
rungsunternehmen“ wird die Abkürzung „Min- ersichtliche Fassung.
dest-BWR Mindestbeteiligung an Bewer-
tungsreserven“ eingefügt. e) Nach der Nachweisung 201 wird die aus Anlage 2
zu dieser Verordnung ersichtliche Nachwei-
c) Abschnitt C wird wie folgt geändert: sung 202 eingefügt.
aa) Der Nummer 3.3.3.4 werden die folgenden
Sätze angefügt: f) Die Nachweisungen 214 und 219 erhalten die aus
Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
„Relationen sind ebenfalls zu runden. Unter sung.
0,5 ist abzurunden, ansonsten aufzurunden.“
bb) Nummer 3.3.5 wird aufgehoben. Artikel 2
cc) In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „die Zahl
„5“ “ durch die Angabe „die Zahl „6“ “ ersetzt. Inkrafttreten
d) Die Formblätter 100, 200 und 300 sowie die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nachweisungen 101, 110, 111, 112, 121 und 201 in Kraft.
Bonn, den 27. April 2010
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 499
Anlage 1
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 501
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 503
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 505
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 509
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 519
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
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522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 523
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 525
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 527
Anlage 2
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Anlage 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 529
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 531
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010 533
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 3. Mai 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikels 13
des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
Vom 29. April 2010
Nach Artikel 15 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirt-
schaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wird hiermit
bekannt gemacht, dass die Kommission die nach Artikel 15 Absatz 4 Satz 1
des vorbezeichneten Gesetzes erforderliche Genehmigung am 21. April 2010
erteilt hat und Artikel 13 des Gesetzes damit am 21. April 2010 mit Wirkung
vom 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 29. April 2010
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Dietmar Jakobs
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 4. 2010 Verordnung (EU) Nr. 326/2010 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der
landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 100/1 22. 4. 2010
21. 4. 2010 Verordnung (EU) Nr. 327/2010 der Kommission zur Zulassung einer
neuen Verwendung von 3-Phytase als Futtermittelzusatzstoff für alle
Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung außer Enten sowie
für Ziervögel (Zulassungsinhaber: BASF SE) (1) L 100/3 22. 4. 2010
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
21. 4. 2010 Verordnung (EU) Nr. 328/2010 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 341/2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zoll-
kontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungs-
bescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch
und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse L 100/5 22. 4. 2010