434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst
Vom 14. April 2010
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Auswärtigen
Dienst, der durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Auswärtige Amt:
Artikel 1
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch
Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe
„– in der Probezeit Legationssekretärin/
bis zur Anstellung Legationssekretär,
Vizekonsulin/Vizekonsul,“
gestrichen.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 14 Monate.“
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Übergangsregelungen
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Be-
amtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 1 Absatz 2 in der bis
dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegsbeamtinnen und Auf-
stiegsbeamte, die ihre Ausbildung vor dem 29. April 2010 aufgenommen
haben, ist § 9 Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwen-
den.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2010
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 435
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2010
Vom 14. April 2010
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
rium der Finanzen: rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
§1 ist unverzüglich durchzuführen.
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2010 Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver- Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
teilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
im Ausgleichsjahr 2010 wird der Zahlungsverkehr finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den
nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch- durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-
geführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von sprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
53,24062097 Prozent an der durch Landesfinanz- Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Prozentsätze erhöht oder vermindert wird: 76 666 000 Euro, an Brandenburg 66 891 000 Euro,
an Mecklenburg-Vorpommern 157 147 000 Euro, an
Baden-Württemberg 65,2 % Sachsen 259 589 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Bayern 75,9 % 168 128 000 Euro und an Thüringen 153 083 000 Euro.
Berlin – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats
Brandenburg – fällig.
Bremen 35,2 % (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 88,7 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Hessen 87,6 %
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Niedersachsen 8,0 % genden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-
Nordrhein-Westfalen 70,5 % schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig
Rheinland-Pfalz 43,5 % gezahlten Beträge verrechnet.
Saarland 55,9 % (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Sachsen – behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen-Anhalt –
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Schleswig-Holstein 44,1 % steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Thüringen –. Folgemonats überwiesen.
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die §2
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- Inkrafttreten
tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol- 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 14. April 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin*)
Vom 20. April 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 6. Wasserver- und -entsorgung;
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom Abschnitt B
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes- Fähigkeiten aus zwei der Wahlqualifikationen:
ministerium für Bildung und Forschung: 1. Zellstoff,
2. Altpapier,
§1
Staatliche 3. Holzstoff,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4. Ausrüstung,
Der Ausbildungsberuf Papiertechnologe/Papier- 5. Veredelung,
technologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufs-
bildungsgesetzes staatlich anerkannt. 6. Produktionsanlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff,
§2 7. Stoffaufbereitung,
Dauer der Berufsausbildung 8. Hydraulik und Pneumatik,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
9. Mechanik,
§3 10. Messen, Steuern, Regeln,
Struktur der Berufsausbildung 11. Elektrotechnik,
Die Berufsausbildung gliedert sich in 12. Energieerzeugung;
1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A
und C, Abschnitt C
2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
qualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
§4 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4. Umweltschutz,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-
(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil- nik,
dungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus- 6. Arbeitsorganisation und Kommunikation,
bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
tische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 7. Qualitätssicherung.
(2) Die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/ §5
zur Papiertechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbil- Durchführung der Berufsausbildung
dungsberufsbild): (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Abschnitt A
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Ab-
keiten: satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
1. Fertigungsverfahren Produktion, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschrie-
2. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, bene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den
3. Roh-, Faser- und Hilfsstoffe, §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
4. Instandhaltung,
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
5. Veredelung und Ausrüstung, einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Bundesanzeiger veröffentlicht. ßig durchzusehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 437
§6 c) Frisch- und Abwasseraufbereitung überwachen,
Abschlussprüfung Störungen beseitigen, Untersuchungen durchfüh-
ren und auswerten,
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich
d) Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen,
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
technische Unterlagen nutzen, Kundenanforde-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
rungen sowie Anforderungen des Arbeits-, Ge-
rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
sundheits- und Umweltschutzes und der Wirt-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
schaftlichkeit berücksichtigen
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und kann;
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- bearbeiten;
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- §8
prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Teil 2 der Abschlussprüfung
Berufsbefähigung erforderlich ist. (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
den Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
dung wesentlich ist.
§7 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen:
Teil 1 der Abschlussprüfung
1. Verfahren zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des und Zellstoff,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2. Veredelung, Ausrüstung und Verpackung sowie
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- (3) Für den Prüfungsbereich Verfahren zur Herstel-
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- lung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff bestehen
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung folgende Vorgaben:
wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Pa-
fungsbereichen: pier, Karton, Pappe oder Zellstoff einrichten, be-
dienen und überwachen sowie Maßnahmen zur
1. Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln,
Behebung von Störungen ergreifen,
2. Rohstoffe und Stoffaufbereitung. b) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltung, Mes- technischer und organisatorischer Vorgaben
sen, Steuern und Regeln bestehen folgende Vorgaben: selbstständig und kundenorientiert im Team pla-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er nen, durchführen und dokumentieren,
c) Steuerungen von Mess- und Regeleinrichtungen
a) instandhaltende Arbeiten unter Verwendung von
sowie Qualitäts- und Prozessleitsysteme nutzen,
Schalt- und Funktionsplänen durchführen,
d) Faser- und Hilfsstoffe sowie Endprodukte prüfen,
b) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung e) mit vor- und nachgelagerten Funktions- und Ser-
ergreifen vicebereichen kommunizieren, Informations- und
Kommunikationsmittel nutzen,
kann;
f) Maßnahmen zur rationellen Energieverwendung
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so- und zur Qualitätssicherung anwenden
wie praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 165 Minuten; innerhalb die- 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
ser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufga- bearbeiten, ein Prüfungsprodukt sowie eine Arbeits-
ben in 45 Minuten durchgeführt werden. aufgabe 1 und eine Arbeitsaufgabe 2 durchführen;
(5) Für den Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffauf- Gegenstand der Arbeitsaufgabe 2 ist eine der im
bereitung bestehen folgende Vorgaben: Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen
nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B; die Durchführung der
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Arbeitsaufgabe 2 ist mit praxisbezogenen Unter-
a) die zur Aufbereitung von Zellstoff, Holzstoff, Alt- lagen zu dokumentieren, hierüber ist ein auftragsbe-
papier und Rückstoff notwendigen Schritte fest- zogenes Fachgespräch zu führen;
legen sowie entsprechende Aggregate und An- 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 450 Minuten; in-
lagen bedienen, nerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-
b) den Einsatz von Roh- und Faserstoffen planen, lichen Aufgaben in 90 Minuten, die Herstellung des
Faser- und Hilfsstoffe einsetzen, Prüfungsproduktes in 90 Minuten, die Arbeitsauf-
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
gabe 1 in 120 Minuten und die Arbeitsaufgabe 2 in (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
150 Minuten durchgeführt werden; innerhalb der Ar- Leistungen
beitsaufgabe 2 ist das auftragsbezogene Fachge- 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
spräch in höchstens 20 Minuten durchzuführen. schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
(4) Für den Prüfungsbereich Veredelung, Ausrüstung
2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
und Verpackung bestehen folgende Vorgaben:
mindestens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
3. im Prüfungsbereich Verfahren zur Herstellung von
a) Veredelungs-, Ausrüstungs- und Verpackungs- Papier, Karton, Pappe und Zellstoff mit mindestens
maschinen einsetzen sowie Verfahren zur Verede- „ausreichend“,
lung und Verarbeitung von Streichmassen nutzen,
Produktionsdaten auswerten und beurteilen, 4. in mindestens zwei der weiteren Prüfungsbereiche
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
b) Werkstoffe und Fertigwaren transportieren und la- „ausreichend“ und
gern
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
kann;
prüfung mit „ungenügend“
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
bewertet worden sind.
bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
kunde bestehen folgende Vorgaben: Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
beurteilen kann; geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
lösen; das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 10
§9
Fortsetzung der Berufsausbildung
Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
ten: dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
1. Prüfungsbereich Instandhaltung, Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Messen, Steuern und Regeln 20 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
2. Prüfungsbereich Rohstoffe keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
und Stoffaufbereitung 10 Prozent,
3. Prüfungsbereich Verfahren zur § 11
Herstellung von Papier, Karton, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Pappe und Zellstoff 50 Prozent,
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
4. Prüfungsbereich Veredelung, Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Ausrüstung und Verpackung 10 Prozent, dung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
5. Prüfungsbereich Wirtschafts- vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454, 2261; 2006 I
und Sozialkunde 10 Prozent. S. 1293) außer Kraft.
Berlin, den 20. April 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heizer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 439
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Fertigungsverfahren a) Verfügbarkeit von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen für
Produktion die Produktion sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Aggregate und Anlagen zur Aufbereitung von
Nummer 1)
Zellstoff, Holzstoff, Altpapier und Rückstoff unter-
scheiden und bedienen
20
c) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe und Zellstoff unterscheiden
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
waren durchführen und sicherstellen
e) Siebe und Filze einziehen, spannen, regulieren, kon-
ditionieren und kontrollieren
f) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Karton, Pappe oder Zellstoff bedienen und über-
wachen
g) Dampf- und Kondensatsysteme unterscheiden und
überwachen 21
h) Störungen feststellen und deren Beseitigung mit
Funktionsbereichen, insbesondere der Instandhal-
tung, abstimmen
i) interne Wasserkreisläufe an Produktionsanlagen
überwachen
2 Steuern und Regeln von a) Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen fest-
Produktionsprozessen stellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergrei- 6
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A fen
Nummer 2)
b) Aufbau und Funktionsweise von verbindungspro-
grammierten und speicherprogrammierbaren Steu-
erungen unterscheiden
c) Regel- und Messeinrichtungen unter Berücksich- 8
tigung ihrer Funktion den Einsatzbereichen zuordnen
und bedienen
d) Qualitäts- und Prozessleitsysteme bedienen
3 Roh-, Faser- und Hilfsstoffe a) Roh- und Faserstoffe unter Berücksichtigung des
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Herstellungsverfahrens dem Verwendungszweck zu-
Nummer 3) ordnen
b) Faserstoffe unter Berücksichtigung von technischen,
ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten
einsetzen 18
c) Qualität von Faserstoffen, insbesondere Stoffdichte,
Mahlgrad, Fraktionierung und Festigkeiten, prüfen
d) Hilfsstoffe nach technischen, ökonomischen und
ökologischen Gesichtspunkten prüfen und einsetzen
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
4 Instandhaltung a) technische Zeichnungen, Schalt- und Funktionspläne
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A nutzen, Skizzen anfertigen
Nummer 4)
b) Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Bohren, Ge-
windeschneiden und Sägen, manuell und maschinell
bearbeiten
c) Anlagenteile aus-, ein- und zusammenbauen
d) Dichtungsmaterialien und Werkzeuge auswählen und
einsetzen, Verbindungselemente auswählen sowie 10
Verbindungen herstellen
e) Aufbau, Wirkungsweise und Einsatz von Pumpen, Ar-
maturen und Absperrorganen unterscheiden
f) hydraulische, pneumatische und elektrisch betrie-
bene Komponenten und Systeme unterscheiden und
deren Einsatzmöglichkeiten im Produktionsprozess
berücksichtigen
g) Einsatzmöglichkeiten von Schmierstoffen unterschei-
den
h) Anlagen und Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschä-
7
digungen und Störungen feststellen und eingrenzen,
Maßnahmen zur Fehlerbehebung ergreifen, Vorgänge
dokumentieren
5 Veredelung und Ausrüstung a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen überwa-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A chen und bedienen
Nummer 5)
b) Streichmassenkreisläufe unterscheiden, Ausschuss
rückführen
c) Veredelungsverfahren, insbesondere Streichmaschi-
nensysteme, unterscheiden 10
d) Verfahren zur Aufbereitung von Streichmassen unter-
scheiden
e) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren
6 Wasserver- und -entsorgung a) chemische, biologische und mechanische Verfahren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A der betrieblichen Wasserver- und Abwasserentsor-
Nummer 6) gung, insbesondere unter ökologischen Gesichts-
punkten, berücksichtigen
b) Anlagen der Frisch- und Abwasseraufbereitung über- 7
wachen und bei Bedarf Maßnahmen zur Behebung
von Störungen ergreifen
c) Frisch- und Abwasser untersuchen, Untersuchungs-
ergebnisse auswerten und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 441
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Zellstoff a) Einflussgrößen, insbesondere Holzqualitäten, Koch-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B und Bleichchemikalienkonzentrationen, pH-Werte so-
Nummer 1) wie H-Faktoren, im Produktionsprozess berücksich-
tigen
b) Koch- und Bleichchemikalien entsprechend den ge-
forderten Parametern herstellen
c) technische und chemische Prozesse der Kochung,
Zellstoffsortierung, Zellstoffwäsche und Zellstoffblei-
che überwachen, Anlagen unter Beachtung des Ge-
samtprozesses bedienen 13
d) Koch-, Bleich- und Hilfschemikalien nach Produk-
tionsprogramm unter ökonomischen Gesichtspunk-
ten dosieren
e) Fehler in Wasserkreisläufen sowie Folgen für Abwas-
seranlagen und Umwelt erkennen, Maßnahmen zur
Beseitigung ergreifen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
2 Altpapier a) Altpapier unter ökologischen, ökonomischen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B technischen Gesichtspunkten einsetzen
Nummer 2)
b) Anlagen zur Altpapieraufbereitung überwachen und
steuern
c) Qualitätsmerkmale von Altpapier prüfen, beurteilen
und Einsatzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Altpapieraufbereitung beurteilen und 13
Einsatzmöglichkeiten festlegen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Altpapieraufberei-
tung überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten und ent-
sorgen
3 Holzstoff a) Holzstoff unter ökologischen, ökonomischen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B technischen Gesichtspunkten einsetzen
Nummer 3)
b) Anlagen überwachen und Herstellungsprozess steu-
ern
c) Qualität von Holzstoffen prüfen, beurteilen und Ein-
satzmöglichkeiten festlegen
d) Hilfsmittel in der Holzstoffherstellung beurteilen und 13
einsetzen
e) interne Wasserkreisläufe bei der Holzstoffherstellung
überwachen
f) Reststoffe, insbesondere nach ökologischen und
ökonomischen Gesichtspunkten, verwerten
4 Ausrüstung a) Ausrüstungs- und Verpackungsmaschinen einrichten,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B überwachen und bedienen
Nummer 4)
b) Produktionsfehler und Ausschussursachen feststel-
len, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen und
dokumentieren 13
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
c) klimatische Einflussfaktoren auf Papier, Karton und
Pappe berücksichtigen
d) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
5 Veredelung a) Maschinen und Anlagen zur Streichmassenaufberei-
(§ 4 Absatz 2 tung, Veredelung und Beschichtung von Papier, Kar-
Abschnitt B Nummer 5) ton und Pappe optimieren
b) Verfahren der Streichmassenrückgewinnung anwen-
den
c) Streichverfahren und Trocknungssysteme produktbe-
zogen auswählen und anwenden 13
d) Maschinen und Anlagen zur Satinage von Papier,
Karton und Pappe einrichten, bedienen und überwa-
chen
e) Transport und Lagerung von Werkstoffen und Fertig-
produkten durchführen und sicherstellen
6 Produktionsanlagen zur a) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier,
Herstellung von Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff und deren spezifische
Karton, Pappe oder Zellstoff Aggregate optimieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Einflussgrößen bei der Herstellung von Papier, Kar-
Nummer 6)
ton, Pappe oder Zellstoff, insbesondere chemische
und thermische Prozesse, berücksichtigen und Maß- 13
nahmen zur Optimierung des Produktionsprozesses
ergreifen
c) Verfügbarkeit von Werkstoffen und Hilfsmitteln für
den Produktionsablauf sicherstellen
7 Stoffaufbereitung a) Anlagen zur Aufbereitung von Faser- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B bedienen
Nummer 7)
b) Mischungsverhältnisse und deren Auswirkung, ins-
besondere auf physikalische und optische Eigen-
schaften, beurteilen
13
c) Farbstoffe zur Färbung und Nuancierung unter
Berücksichtigung farbmetrischer Messergebnisse
einsetzen
d) Dosieranlagen für Retentionsmittel, Entschäumer,
Entlüfter und Biozide überwachen und bedienen
8 Hydraulik und Pneumatik a) Schalt- und Funktionspläne zur Fehlersuche nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B b) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
Nummer 8)
prüfen, bei Störungen Maßnahmen zur Systemwie-
derherstellung ergreifen 13
c) Zustand von Bauteilen im Zuge vorbeugender In-
standhaltung beurteilen, bei Mängeln Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
9 Mechanik a) Anlagen und Bauteile inspizieren, Fehler und Beschä-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B digungen feststellen, Störungsursachen eingrenzen,
Nummer 9) Maßnahmen zur Behebung ergreifen
b) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen
dokumentieren
c) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchführen 13
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 443
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
d) Werkzeuge und Arbeitsmittel inspizieren, pflegen und
warten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen,
Durchführung dokumentieren
e) Anlagen und Anlagenteile nach Wartungs- und In-
standhaltungsplänen warten, Verschleißteile im Rah-
men der vorbeugenden Instandhaltung austauschen
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei-
chen und einstellen
10 Messen, Steuern, Regeln a) normgerechte Signalflusspläne, Instrumentierungs-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B symbole und Kennzeichnungsbuchstaben anwenden
Nummer 10)
b) Mess-, Steuer- und Regelkomponenten sowie Stell- 13
einrichtungen prüfen und austauschen
c) Regelkreisparametrierungen vornehmen
11 Elektrotechnik a) Gefahren des elektrischen Stromes einschätzen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B beurteilen, elektrotechnische Sicherheitsregeln an-
Nummer 11) wenden
b) induktive, mechanische, kapazitive und optische
Sensoren von Schutzeinrichtungen überprüfen, Stö-
rungen feststellen und Maßnahmen zur Wiederher-
stellung der Betriebsfähigkeit ergreifen 13
c) Komponenten aus Haupt- und Steuerstromkreisen
sowie frequenzmodulierten Antrieben unterscheiden
und deren Funktion prüfen
d) Vorschriften des elektrischen Explosionsschutzes an-
wenden
12 Energieerzeugung a) rechtliche Vorgaben zum Betrieb von Energiegewin-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B nungsanlagen anwenden
Nummer 12)
b) Anlagen zur Speisewasser- und Kondensataufberei-
tung bedienen, Wasserqualitäten auf geforderte Para-
meter kontrollieren, dabei Hilfsmittel nach ökonomi-
schen Gesichtspunkten dosieren
c) Fehler im Kondensatrückführsystem erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 13
d) betriebsinterne Energiegewinnungssysteme nach
ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten
unter Anleitung anfahren, betreiben und abfahren,
Emissionswerte dokumentieren
e) Reststoffe nach ökologischen und ökonomischen
Vorgaben verwerten und entsorgen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während der
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- gesamten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C meidung ergreifen Ausbildungszeit
Nummer 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Umgang mit Informations- a) betriebsspezifische Kommunikations- und Informa-
und Kommunikationstechnik tionssysteme nutzen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
Nummer 5)
nutzen
c) Betriebsdatenerfassungssysteme bedienen
4
d) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-
tieren
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, schützen, sichern, archivie-
ren und darstellen
6 Arbeitsorganisation und a) Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetz-
Kommunikation barkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
Nummer 6)
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Ar-
beitsschritte an veränderte Situationen anpassen, Ar-
beitsabläufe protokollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 445
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter in Wochen im
Lfd. Teil des
Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Monat Monat
1 2 3 4
c) Einsatz von Arbeitsmitteln planen und deren Verfüg-
barkeit sicherstellen
d) Probleme analysieren, Lösungsvarianten entwickeln
und bewerten
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trags vorbereiten
f) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Funk-
tionsbereichen sowie Servicebereichen, insbeson-
dere der Instandhaltung, sicherstellen
g) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
beachten und im Betrieb weiterleiten 6
h) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ergeb-
nisse auswerten, beurteilen, protokollieren und prä-
sentieren
i) Prozessdaten protokollieren, Änderungen dokumen-
tieren und an die folgende Schicht übergeben
j) englischsprachige Fachbegriffe anwenden und eng-
lischsprachige Informationen erteilen
k) Kommunikationsregeln anwenden und Möglichkeiten
der Konfliktlösung nutzen, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
7 Qualitätssicherung a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C bereich unterscheiden
Nummer 7)
b) Normen zur Sicherung der Prüfqualität einhalten
c) Qualitätsparameter von Papier, Karton, Pappe oder
Zellstoff prüfen 7
d) Messergebnisse dokumentieren
e) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchfüh-
ren und Arbeitsergebnisse dokumentieren
f) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln, insbe-
sondere an Papier, Karton, Pappe oder Zellstoff, sys-
tematisch suchen, analysieren, beseitigen und doku-
mentieren
g) qualitätssichernde Maßnahmen, insbesondere an
Produktionsanlagen, durchführen, zur kontinuierli- 6
chen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Papier, Karton oder Pappe auf Ver- und Bedruckbar-
keit sowie optische Eigenschaften prüfen
i) Qualitätssicherungssysteme arbeitsplatzbezogen an-
wenden
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
Dritte Verordnung
zur Änderung der Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung
Vom 22. April 2010
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet
die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung vom 28. September 2004 (BGBl. I S. 2499), die zuletzt durch
die Verordnung vom 14. Juli 2009 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage Teil A (Tabelle), laufende Nummern 282 bis 285, wird wie folgt gefasst:
Lfd. Frequenzbereich
Zuweisung an Funkdienste Nutzung
Nr. (MHz)
„282 2 500 — 2 520 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D384A 37 ziv
5 31
283 2 520 — 2 655 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D384A 37 ziv
D339
5 31
284 2 655 — 2 670 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D384A 37 ziv
D149 Radioastronomiefunkdienst
5 31
285 2 670 — 2 690 MOBILFUNKDIENST außer mobiler Flugfunkdienst D384A 37 ziv“.
D149 Radioastronomiefunkdienst
5 31
2. Der Anlage Teil B (Nutzungsbestimmungen) wird nach der Nummer 36 folgende Nummer 37 angefügt:
„37 Eine Zuweisung an den Mobilfunkdienst ermöglicht sowohl mobile, nomadische als auch feste Anwen-
dungen. Frequenznutzungen zwischen ortsfesten Funkstellen an beliebigen, unbestimmten Punkten sind
auch zugelassen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. April 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 447
Dreiundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 23. April 2010
Auf Grund des § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 70 Absatz 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2010 (BGBl. I S. 65) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt:
„(14) Anlage 2 Teil A Nummer 8a und 9a ist ab dem 15. Juli 2010 anzuwenden.
(15) Anlage 2 Teil A Nummer 26 bis 43, 47 und 56 ist ab dem 15. Oktober 2010 anzuwenden. Zahnpasta, die
vor dem 15. Oktober 2010 gekennzeichnet worden ist und den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
28. April 2010 geltenden Fassung entspricht, kann weiter in den Verkehr gebracht werden.“
2. Die Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 Spalte b werden die Wörter „p-Phenylendiamin, seine N-substituierten Derivate und seine
Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (x), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer
Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgelisteten Derivate“ durch
die Wörter „N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und seine Salze; N-substituierte Derivate von
o-Phenylendiamin, ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 Teil A unter
den Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten Derivate“ ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Warnhinweise
Verwendung und Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
„8a p-Phenylendiamin und Haarfärbestoffe in a) und b) Nach a) Erzeugnis kann
seine Salze oxidativen Haar- dem Mischen un- eine allergische
CAS-Nr. 106-50-3 färbemitteln ter oxidativen Reaktion hervor-
EINECS-Nr. 203-404-7 a) allgemeine Bedingungen darf rufen. Enthält
p-Phenylenediamine Verwendung die Höchstkon- Phenylendiamin.
HCl b) gewerbliche zentration bei der Nicht zur Färbung
CAS-Nr. 624-18-0 Verwendung Anwendung am von Wimpern und
EINECS-Nr. 210-834-9 Haar 2 %, be- Augenbrauen ver-
p-Phenylenediamine rechnet als freie wenden.
sulphate Base, nicht über-
CAS-Nr. 16245-77-5 schreiten. b) Nur für gewerb-
EINECS-Nr. 240-357-1 liche Verwendung.
Enthält Phenylen-
diamin. Erzeugnis
kann eine allergi-
sche Reaktion
hervorrufen. Ge-
eignete Hand-
schuhe tragen.“
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2009/129/EG der Kommission vom 9. Oktober 2009 zur Anpassung des Anhangs III der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische
Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 267, S. 19) und
– 2009/130/EG der Kommission vom 12. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks
Anpassung ihres Anhangs III an den technischen Fortschritt (ABl. EU L 268, S. 5).
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010
c) In Nummer 9 Spalte b werden die Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre
Salze (x), mit Ausnahme der Stoffe unter den Nummern 364, 1310 und 1313 in Anlage 1 Teil A“ durch die
Wörter „o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze, ausgenommen der in dieser
Anlage unter der Nummer 9a genannte Stoff sowie die in Anlage 1 unter den Nummern 364, 1310 und 1313
aufgeführten Stoffe“ ersetzt.
d) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
Einschränkungen Obligatorische
Angabe der
Zulässige Anwendungs-
Lfd. Anwendungsgebiet Weitere
Stoff Höchstkonzentration bedingungen und
Nr. und/oder Einschränkungen
im kosmetischen Warnhinweise
Verwendung und Anforderungen auf der
Fertigerzeugnis
Etikettierung
a b c d e f
„9a Toluylen-2,5-diamin Haarfärbestoffe a) und b) Nach Wie unter der Num-
und seine Salze in oxidativen dem Mischen un- mer 9 in Spalte f an-
CAS-Nr. 95-70-5 Haarfärbemitteln ter oxidativen gegeben.“
EINECS-Nr. 202-442-1 a) allgemeine Bedingungen
Toluene-2,5-diamine Verwendung darf die Höchst-
sulfate b) gewerbliche konzentration bei
CAS-Nr. 615-50-9 Verwendung der Anwendung
EINECS-Nr. 210-431-8 am Haar 4 %,
berechnet als
freie Base, nicht
überschreiten
e) In den Nummern 26 bis 43, 47 und 56 Spalte f werden jeweils die Wörter „Für Zahnpasten mit einem Fluorid-
gehalt von 0,1 bis 0,15 %, die“ durch die Wörter „Für Zahnpasta mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in
einer Konzentration von 0,1 bis 0,15 % berechnet als F, die“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 28. April 2010 449
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „200. Geburtstag des Komponisten Robert Schumann“)
Vom 15. April 2010
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom zeigt den 36-jährigen Schumann im Profil. Die zeit-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gemäße klare Schrift als Umschrift steht in einem inte-
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Gedenkmünze ressanten Kontrast zum klassischen Portrait, das sich
„200. Geburtstag des Komponisten Robert Schumann“ durch eine hohe Wiedererkennung Robert Schumanns
prägen zu lassen. auszeichnet.
Die Auflage der Münze beträgt maximal 1 900 000 Die Wertseite zeigt einen gut proportionierten und
Stück, darunter maximal 200 000 Stück in Spiegel- grafisch kraftvoll gestalteten Adler im Zentrum der
glanzausführung. Die Prägung erfolgt durch die Ham- Münze und bildet zusammen mit der gleichmäßigen An-
burgische Münze. ordnung der Umschrift „10 EURO BUNDESREPUBLIK
Die Münze wird ab dem 6. Mai 2010 in den Verkehr DEUTSCHLAND 2010“ und dem Münzzeichen „J“ über
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- dem Adlerkopf ein überzeugendes Pendant zur Bildsei-
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat te.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Inschrift:
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten
„TÖNE SIND HÖHERE WORTE •“
Randstab umgeben.
Die Bildseite zeigt ein Schumannbildnis, das schon (eine Feststellung Schumanns, festgehalten in seinem
zu Lebzeiten Schumanns einen großen Bekanntheits- Tagebuch von 1828).
grad hatte. Das vom Schumannfreund Rietschel ent- Der Entwurf stammt von dem Künstler Professor
worfene Reliefbildnis entstand 1846 in Dresden und Christian Höpfner, Berlin.
Berlin, den 15. April 2010
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble