410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Gesetz
zur Stabilisierung der Finanzlage der Sozialversicherungssysteme
und zur Einführung eines Sonderprogramms mit
Maßnahmen für Milchviehhalter sowie zur Änderung anderer Gesetze
(Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz — SozVersStabG)
Vom 14. April 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dere Stützung nach dem Titel III Kapitel 5 der Ver-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar
2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen
Artikel 1 im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber land-
Gesetz wirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Ver-
über ein Sonderprogramm mit ordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
Maßnahmen für Milchviehhalter (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verord-
(Milch-Sonderprogrammgesetz — MilchSoPrG) nung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31. 1. 2009,
S. 16) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im
§1 Rahmen dieser Vorschriften und zu deren Durch-
Anwendungsbereich führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Union,
Dieses Gesetz dient der Durchführung eines Sonder-
programms für Milchviehhalter mit 2. hinsichtlich der zusätzlichen Grünlandprämie der
Durchführung der auf der Grundlage des Artikels 186
1. einer Grünlandprämie, die sich zusammensetzt aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom
a) einem Grundbetrag und 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisa-
b) einem Ergänzungsbetrag, tion der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl.
2. einer zusätzlichen Grünlandprämie und L 299 vom 16. 11. 2007, S. 1) in der jeweils gelten-
3. einer Kuhprämie den Fassung erlassenen Rechtsakte der Europä-
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. ischen Union betreffend eine aus dem Haushalt der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010
§2 finanzierten Maßnahme zugunsten des Sektors
Milch und Milcherzeugnisse.
Durchführung von Unionsrecht
(2) Dieses Gesetz ist hinsichtlich der in Absatz 1
(1) Dieses Gesetz dient bezeichneten Regelungen ein Gesetz im Sinne des § 1
1. hinsichtlich des Grundbetrags der Grünlandprämie Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes
der Durchführung der Vorschriften über eine beson- mit den Maßgaben, dass
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1. anwendbar nur die Vorschriften des Ersten und bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
Zweiten Abschnitts und die §§ 33 und 36 des Markt- landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
organisationsgesetzes sind, soweit sich diese je- 30. 4. 2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fas-
weils auf die Gewährung besonderer Vergünstigun- sung,
gen beziehen,
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1 be- b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f der
zeichneten Vorschriften stets der Zustimmung des Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission
Bundesrates bedürfen. vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß
§3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Milcherzeuger
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verord- landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom
nung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des 30. 4. 2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber sung,
im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 73/2009 ist, 2. im Falle der Jahre 2010 und 2011
2. im April des jeweiligen Jahres Milch erzeugt und ver-
marktet und a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Buch-
stabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der
3. bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Jahres Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durch-
a) im Falle von Lieferungen im Sinne des Artikels 65 führungsbestimmungen zur Betriebsprämien-
Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 regelung gemäß Titel III der Verordnung (EG)
eine Kopie einer auf ihn bezogenen Abrechnung, Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln
die von einem zugelassenen Käufer im Sinne des für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen
Artikels 65 Buchstabe e der Verordnung (EG) Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsrege-
Nr. 1234/2007 über die Lieferung von Milch im lungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Monat April (Milchgeldabrechnung) ausgestellt (ABl. L 316 vom 2. 12. 2009, S. 1) in der jeweils
worden ist, oder geltenden Fassung,
b) im Falle eines ausschließlichen Direktverkaufs im
Sinne des Artikels 65 Buchstabe g der Verord- b) Grünland im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der
nung (EG) Nr. 1234/2007 eine Kopie der zeitlich Verordnung (EG) Nr. 1120/2009.
letzten auf ihn als Inhaber einer einzelbetrieb-
lichen Quote im Sinne des Artikels 65 Buchstabe i (2) Kuh im Sinne dieses Gesetzes ist jedes weibliche
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über Direkt- Rind, das ausweislich der Angaben, die auf Grund von
verkäufe bezogenen ihm vorliegenden Neube- Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrie-
rechnung im Sinne des § 35 der Milchquotenver- rung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-
ordnung licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal
vorlegt.
abgekalbt hat. Satz 1 gilt nicht für eine Kuh einer Rin-
(2) Milcherzeuger ist auch, wer auf Grund höherer derrasse, die in der Anlage aufgeführt ist. Das Bundes-
Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Umstände ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
in dem in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zeitraum cherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch
keine Milch erzeugt und vermarktet, sofern er durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorlage der Kopie einer Milchgeldabrechnung oder im die Anlage zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um
Falle des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b durch Änderungen der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung
geeignete Unterlagen über Direktverkäufe nachweist, zu berücksichtigen.
dass er in dem Monat vor Eintritt der höheren Gewalt
oder der sonstigen außergewöhnlichen Umstände (3) Durchschnittlicher Kuhbestand ist die Zahl der
Milch erzeugt und vermarktet hat. Kühe, die im April des jeweiligen Jahres ausweislich
der Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften
§4 zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder
Weitere Begriffsbestimmungen auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die
(1) Grünland im Sinne dieses Gesetzes ist Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden
sind, im Betrieb des Betriebsinhabers im arithme-
1. im Falle des Jahres 2009 tischen Durchschnitt vorhanden sind. Nicht berücksich-
a) Dauergrünland im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 tigt werden Kühe, für die am 31. Mai des jeweiligen
der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis- Jahres nicht alle Angaben vorliegen, die nach den in
sion vom 21. April 2004 mit Durchführungs- Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden
bestimmungen zur Einhaltung anderweitiger müssen. Ist der Kuhbestand in dem in Satz 1 genann-
Verpflichtungen, zur Modulation und zum Inte- ten Zeitraum auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt, tritt auf
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates Antrag an die Stelle dieses Zeitraums der Monat vor
mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im dem Eintritt der höheren Gewalt oder der sonstigen
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit außergewöhnlichen Umstände.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
§5 Angaben vorliegen, die nach den in Satz 1 Nummer 2
Grünlandprämie bezeichneten Vorschriften hätten erteilt werden müs-
sen.
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Grundbetrag der Grünland- (2) Die zusätzliche Grünlandprämie erhält ein Be-
prämie für die nach Maßgabe des Absatzes 2 berück- triebsinhaber,
sichtigungsfähigen Hektar Grünlandflächen seines 1. soweit er im Jahr 2009 einen Sammelantrag gestellt
Betriebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Ver- hat, wobei eine zwischenzeitliche Änderung des
ordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Rechtsstatus oder der Bezeichnung in entsprechen-
Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG)
Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Nr. 1120/2009 berücksichtigt wird,
Verfügung stehen. a) für seine im Sammelantrag angegebenen Grün-
(2) Berücksichtigungsfähig ist die Hektarzahl der landflächen, die ihm am 15. Mai 2009 zur Verfü-
Grünlandflächen, die sich daraus ergibt, dass je Kuh gung gestanden haben, oder,
des durchschnittlichen Kuhbestands des Betriebs drei b) wenn ein Fall der Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
Hektar Grünland zu Grunde gelegt werden, jedoch für seine nach Nummer 2 Buchstabe c ermittelten
insgesamt nicht mehr als die Hektarzahl der dem Milch- anteiligen Grünlandflächen des Jahres 2009,
erzeuger an dem in Absatz 1 genannten Tag zur Verfü-
gung stehenden Grünlandflächen. 2. soweit er im Jahr 2009 keinen Sammelantrag ge-
stellt hat und vor dem 1. Januar 2010
(3) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre
2010 und 2011 jeweils den Ergänzungsbetrag der a) ein Betrieb durch Vererbung oder vorweggenom-
Grünlandprämie für die Hektarzahl, für die er den mene Vererbung auf ihn übertragen worden ist, in
Grundbetrag der Grünlandprämie erhält. entsprechender Anwendung des Artikels 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009,
(4) Grundbetrag sowie Ergänzungsbetrag sind ge-
meinsam zu beantragen. b) durch einen Zusammenschluss im Sinne des Ar-
tikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG)
(5) Der jeweilige Betrag je Hektar ergibt sich für das
Nr. 1120/2009 unter Beteiligung mindestens ei-
jeweilige Jahr, indem
nes Betriebs, der im Jahr 2009 einen Sammelan-
1. für den Grundbetrag der Grünlandprämie der Betrag trag gestellt hat, entstanden ist, in entsprechen-
von 2 000 000 Euro und der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung
2. für den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie der (EG) Nr. 1120/2009 oder
Betrag von 111 000 000 Euro c) durch eine Aufteilung im Sinne des Artikels 2
durch die Summe der Flächen geteilt wird, für die die Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009
Grünlandprämie beantragt worden ist und die berück- aus einem Betrieb, der im Jahr 2009 einen Sam-
sichtigungsfähig sind. Die zuständigen Behörden teilen melantrag gestellt hat, entstanden ist, in entspre-
diese Summe dem Bundesministerium bis zum 15. Sep- chender Anwendung des Artikels 5 der Verord-
tember des Antragsjahres mit, um die Festsetzung des nung (EG) Nr. 1120/2009, wobei die Anteile der
Betrags der Grünlandprämie je Hektar zu ermöglichen. beteiligten Betriebsinhaber an den im Sammelan-
Das Bundesministerium macht den Grundbetrag und trag angegebenen Grünlandflächen, die dem In-
den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie je Hektar haber des aufgeteilten Betriebs am 15. Mai 2009
im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan- zur Verfügung gestanden haben, nach Maßgabe
zeiger*) bekannt. des Anteils ihrer Kühe im Dezember 2009 an der
Gesamtzahl der Kühe der beteiligten Betriebsin-
§6 haber berechnet werden.
Zusätzliche Grünlandprämie (3) Die zusätzliche Grünlandprämie wird für die nach
(1) Jedem Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Maßgabe der Sätze 2 und 3 berücksichtigungsfähigen
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Hektar Grünlandflächen gewährt. Berücksichtigungsfä-
hig ist die Hektarzahl der Gründlandflächen, die sich
1. für Dezember 2009 nach dem § 26 Absatz 1 der daraus ergibt, dass je Kuh des nach Satz 3 maßgeb-
Viehverkehrsverordnung eine Rinderhaltung mit der lichen Kuhbestands des Betriebs drei Hektar Grünland
Nutzungsart Milchkuhhaltung angezeigt hat und zu Grunde gelegt werden, höchstens jedoch alle nach
2. ausweislich der Angaben, die auf Grund von Rechts- Absatz 2 zu berücksichtigenden Grünlandflächen des
vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung Betriebs. Kuhbestand ist die Zahl der Kühe, die im De-
von Rindern oder auf Grund tierseuchenrechtlicher zember 2009 ausweislich der Angaben, die auf Grund
Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Regis-
von Betrieben erteilt worden sind, im Dezember trierung von Rindern oder auf Grund tierseuchenrecht-
des Jahres 2009 Kühe hält, licher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung
wird von Amts wegen eine zusätzliche Grünlandprämie von Betrieben erteilt worden sind, im Betrieb des Be-
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 gewährt. Im Falle triebsinhabers im arithmetischen Durchschnitt vorhan-
des Satzes 1 Nummer 1 werden Anzeigen, die nach den sind. Nicht berücksichtigt werden Kühe, für die am
dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, nicht berücksichtigt. 31. Januar 2010 nicht alle Angaben vorliegen, die nach
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kühe nicht den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften hätten erteilt
berücksichtigt, für die am 31. Januar 2010 nicht alle werden müssen.
(4) Der Betrag der zusätzlichen Grünlandprämie
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ je Hektar ergibt sich, indem der mit dem Faktor 0,97
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 413
multiplizierte Betrag, der Deutschland nach den in § 2 §9
Absatz 1 Nummer 2 genannten Rechtsakten für die zu-
Weitere Verordnungsermächtigungen
sätzliche Grünlandprämie zur Verfügung steht, durch
die Summe der Flächen geteilt wird, für die die zusätz- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, um den
liche Grünlandprämie zu gewähren ist. Die zuständigen Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuh-
Behörden teilen diese Summe dem Bundesministerium prämie sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsver-
bis zum 30. April 2010 mit, um die Festsetzung des ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
Betrags der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar zu zu erlassen über
ermöglichen. Das Bundesministerium macht den Be- 1. das Verfahren,
trag der zusätzlichen Grünlandprämie je Hektar im Bun-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) 2. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen
bekannt. dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen.
§7 (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können
Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur
Kuhprämie
Aufbewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflich-
(1) Ein Milcherzeuger erhält auf Antrag für die Jahre ten zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen
2010 und 2011 jeweils nach Maßgabe des Absatzes 2 der Geschäftsräume und Betriebsstätten sowie Unter-
eine Kuhprämie bis zur Höhe der Zahl von Kühen, die stützungspflichten vorgeschrieben werden.
seinem durchschnittlichen Kuhbestand entspricht. Die
Kuhprämie beträgt 21 Euro je Kuh. § 10
(2) Die Kuhprämie wird als De-minimis-Beihilfe im Weitere
Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die
Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Soweit nicht nach § 2 Absatz 2 das Marktorganisa-
De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. tionsgesetz anzuwenden ist, gelten die §§ 10, 11, 14
L 337 vom 21. 12. 2007, S. 35) in der jeweils geltenden und 33 Absatz 1 und 2 des Marktorganisationsgesetzes
Fassung gewährt. Das Bundesministerium wird er- entsprechend.
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Vorschriften zur sachgerechten § 11
Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben bei De-mi- Bußgeldvorschriften
nimis-Beihilfen zu regeln. Insbesondere kann in einer
Rechtsverordnung nach Satz 2 der Betrag der Beihilfe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
je Kuh gesenkt werden, soweit es begründete An- leichtfertig
zeichen dafür gibt, dass anderenfalls der in Artikel 3 1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 Satz 2
Absatz 3 in Verbindung mit dem Anhang der Verord- oder § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
nung (EG) Nr. 1535/2007 für Deutschland vorgesehene Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
Betrag überschritten werden könnte. delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
(3) Das Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz ist stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
auf die Kuhprämie anzuwenden. verweist, oder
(4) Die Kuhprämie kann, solange der Sachverhalt 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 in Verbin-
nicht abschließend geprüft ist, unter dem Vorbehalt dung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 des
der Nachprüfung gewährt werden, ohne dass dies einer Marktorganisationsgesetzes zuwiderhandelt.
Begründung bedarf. Das Bundesministerium wird er- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Verfah-
rens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Ab- § 12
gabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbe-
halt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Verkündung von Rechtsverordnungen
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
regeln. abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-
§8 desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-
gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet
Aufbringen der Mittel
werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffent-
Der Bund trägt die Geldleistungen für die in § 1 Num- lichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich
mer 1 Buchstabe b und Nummer 3 genannten Prämien. im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/ *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Anlage
(zu § 4 Absatz 2)
Rasseschlüssel
Rinderrasse nach Anlage 6
der Viehverkehrsverordnung
Vogesen-Rind 20
Charolais 21
Limousin 22
Weißblaue Belgier 23
Blonde d’Aquitaine 24
Salers 26
Aubrac 28
Piemonteser 31
Chianina 32
Romagnola 33
Marchigiana 34
White Park 35
Angus (DA) 41
Angus/AA (AA) 42
Hereford 43
Highland 45
Welsh-Black 46
Galloway 47
Lincoln Red 48
Belted Galloway 49
Luing 50
Brangus 51
Ungarisches Steppenrind 53
Zwerg-Zebus 54
White Galloway 57
Longhorn 58
South Devon 59
Fjäll-Rind 60
Tuxer 61
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 415
Rasseschlüssel
Rinderrasse nach Anlage 6
der Viehverkehrsverordnung
Telemark 65
Fleckvieh Fleischnutzung 66
Witrug 69
Lakenfelder 70
Rotes Höhenvieh (RHV) 71
Ansbach-Triesdorfer 72
Glanrind 73
Pinzgauer Fleischnutzung 74
Pustertaler Schecken 75
Gelbvieh Fleischnutzung 76
Braunvieh Fleischnutzung 77
Rotbunt Fleischnutzung 78
Hinterwälder Fleischnutzung 79
Murnau-Werdenfelser Fleischnutzung 80
Vorderwälder Fleischnutzung 81
Limpurger Fleischnutzung 82
Brahman 83
Bazadaise 84
Auerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auer-
ochse) 85
Beefalo 86
Wasserbüffel (Bubalus bubalus) 87
Bison/Wisent 88
Yak 89
Sonstige taurine Rinder (Bos taurus) 91
Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus) 92
Sonstige taur indicus Rinder 93
Wagyu Rind 94
Kreuzung Fleischrind mit Fleischrind 97
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Artikel 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 1. Nach § 221 wird folgender § 221a eingefügt:
§ 12 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „§ 221a
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Konjunkturbedingte Beteiligung des Bundes
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
Der Bund leistet zum Ausgleich konjunkturbe-
2955), das zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes
dingter Mindereinnahmen im Jahr 2010 3,9 Milliar-
vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden
den Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag
ist, wird wie folgt geändert:
zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheits-
1. In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „auf fonds. § 221 Absatz 2 gilt entsprechend mit der
Grund einer“ das Wort „unwiderruflichen“ eingefügt Maßgabe, dass an die landwirtschaftlichen Kranken-
und die Angabe „250“ durch die Angabe „750“ er- kassen 50 Prozent des Betrages zu überweisen sind,
setzt. der sich bei der Bemessung nach § 221 Absatz 2
2. Satz 2 wird wie folgt geändert: Satz 2 ergibt.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „16 250“ durch die 2. In § 271 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 221“
Angabe „48 750“ ersetzt. durch die Wörter „den §§ 221 und 221a“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „16 500“ durch die
Angabe „49 500“ ersetzt. Artikel 5
c) In Nummer 3 wird die Angabe „16 750“ durch die Änderung der
Angabe „50 250“ ersetzt. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Dem § 40 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 3 vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch
Änderung des Artikel 17 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
Dritten Buches Sozialgesetzbuch S. 1990) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
angefügt:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, „(3) Für das Jahr 2010 ermittelt das Bundesversiche-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des rungsamt den Betrag nach Absatz 1, indem der Wert
Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert nach Absatz 1 Nummer 1 um die konjunkturbedingte
worden ist, wird wie folgt geändert: Beteiligung des Bundes nach § 221a des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch in der am 1. Januar 2010 gel-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
tenden Fassung erhöht wird. Das Bundesversiche-
§ 434s folgende Angabe zu § 434t eingefügt:
rungsamt macht den nach Satz 1 ermittelten Betrag in
„§ 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz“. geeigneter Form bekannt.“
2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:
„§ 434t Artikel 6
Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz Änderung des
Abweichend von § 365 wird aus den zum Schluss Versicherungsvertragsgesetzes
des Haushaltsjahres 2010 die Rücklage überstei- In § 168 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Versi-
genden Darlehen ein Zuschuss, wenn die Bundes- cherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007
agentur als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen des (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert
nicht zurückzahlen kann.“ worden ist, wird nach dem Wort „Ruhestand“ das Wort
„unwiderruflich“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Artikel 7
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 4 und 5 treten
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 417
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. April 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Erstes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom 14. April 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) In Absatz 2 werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: aa) die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3“,
Artikel 1
bb) die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Num-
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom mer 4“ und
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das zuletzt durch
cc) die Wörter „des Gesetzes zur Durchführung
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I
der Gemeinsamen Marktorganisationen und
S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Direktzahlungen“ durch die Wörter „des
1. § 1 wird wie folgt geändert: Marktorganisationsgesetzes“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Rates vom 19. Januar 2009 mit ge- „für die Dauer des Bezugs der Direktzahlun-
meinsamen Regeln für Direktzahlun- gen“ gestrichen.
gen im Rahmen der gemeinsamen bb) In Nummer 1 werden die Wörter „des Arti-
Agrarpolitik und mit bestimmten kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“
Stützungsregelungen für Inhaber durch die Wörter „des Artikels 5 der Verord-
landwirtschaftlicher Betriebe und nung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
zur Änderung der Verordnungen (EG) cc) In Nummer 2 werden
Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006,
(EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhe- aaa) die Wörter „des Artikels 5 Abs. 1 der
bung der Verordnung (EG) Nr. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch
1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, die Wörter „des Artikels 6 Absatz 1 der
S. 16) in der jeweils geltenden Fas- Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt
sung,“. und
bbb) nach Buchstabe d folgender Buch-
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
stabe e eingefügt:
mer 3 eingefügt:
„e) des Gewässerschutzes und der
„3. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
Wasserbewirtschaftung“.
des Rates vom 22. Oktober 2007
über eine gemeinsame Organisation b) In Absatz 2 werden die Wörter „für die Dauer des
der Agrarmärkte und mit Sonder- Bezugs der Direktzahlungen oder sonstige Stüt-
vorschriften für bestimmte land- zungszahlungen“ gestrichen.
wirtschaftliche Erzeugnisse (Verord- c) In Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:
nung über die einheitliche GMO) „Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) gelten für Betriebsinhaber,
in der jeweils geltenden Fassung so-
wie“. 1. die Direktzahlungen oder Beihilfen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 beantragen,
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die neue für die Dauer deren jeweiligen Bezuges,
Nummer 4.
2. die Rodungsprämien oder Zahlungen im Rah-
ddd) In der neuen Nummer 4 wird die An- men der Stützungsprogramme für die Um-
gabe „1 oder 2“ durch die Angabe strukturierung und Umstellung von Rebflächen
„1, 2 oder 3“ ersetzt. beantragen, während der in Artikel 85t
eee) Die Wörter „Europäischen Gemein- und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007
schaften“ werden durch die Wörter „Eu- jeweils bezeichneten Zeiträume.“
ropäischen Union“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden im einleitenden a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Teil nach der Angabe „Nr. 1698/2005“ die b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „ , die Gewährung von Rodungsprä-
mien im Sinne des Artikels 85p der Verord- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nung (EG) Nr. 1234/2007 und von Zahlungen „Die Länder, die die Regionen im Sinne des
im Rahmen der Stützungsprogramme für die Absatzes 2 bilden, haben dafür Sorge zu
Umstrukturierung und Umstellung von Reb- tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen
flächen im Sinne des Artikels 103q der Ver- Region der Anteil des Dauergrünlandes an
ordnung (EG) Nr. 1234/2007“ eingefügt. der gesamten landwirtschaftlichen Fläche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 419
der jeweiligen Region bezogen auf das Refe- im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
renzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt.“ terium der Finanzen und dem Bundes-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 3 der Ver- ministerium für Umwelt, Naturschutz
ordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
vom 30. April 2004 mit Durchführungsbestim- ordnung“ ersetzt.
mungen zur Einhaltung anderweitiger Ver- bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „des
pflichtungen, zur Modulation und zum Inte- Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung (EG)
grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „des
nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzah- Nr. 73/2009“ ersetzt.
lungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „des
politik und mit bestimmten Stützungsregelun- Artikels 5 der Verordnung (EG)
gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe Nr. 1782/2003“ durch die Wörter „des
(ABl. EU Nr. L 141 S. 18)“ durch die Wörter Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr.
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 73/2009“ ersetzt.
der Kommission vom 30. November 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung ddd) In Nummer 5 werden die Wörter „der Ar-
(EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der tikel 6 und 7 der Verordnung (EG)
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, Nr. 1782/ 2003“ durch die Wörter „der
der Modulation und des integrierten Verwal- Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG)
tungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Nr. 73/2009“ ersetzt.
Stützungsregelungen für Inhaber landwirt- bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Gesetzes
schaftlicher Betriebe gemäß der genannten zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor-
Verordnung und mit Durchführungsbestim- ganisationen und der Direktzahlungen“ durch
mungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Wörter „des Marktorganisationsgesetzes“
hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Ver- ersetzt.
pflichtungen im Rahmen der Stützungsrege- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
lung für den Weinsektor (ABl. L 316 vom fügt:
2.12.2009, S. 65)“ ersetzt.
„(2a) Das Bundesministerium für Ernährung,
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird fer-
„(2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das ner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Land. Abweichend von Satz 1 bilden Zustimmung des Bundesrates
1. das Land Brandenburg und das Land Berlin, 1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung
2. das Land Niedersachsen und die Freie Hanse- (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG)
stadt Bremen, Nr. 1698/2005 oder der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2007 sowie der jeweils zu ihrer
3. das Land Schleswig-Holstein und die Freie
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Eu-
und Hansestadt Hamburg
ropäischen Union in diesem Gesetz oder in
jeweils eine Region.“ den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
4. § 4 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden
erforderlich ist,
aa) in Buchstabe a jeweils das Wort „sonstige“
2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
durch das Wort „sonstigen“,
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
bb) in Buchstabe b die Wörter „Europäischen Ge- ordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut
meinschaften“ durch die Wörter „Europäi- einem verbleibenden Anwendungsbereich an-
schen Union“ zupassen, soweit sie durch den Erlass ent-
ersetzt. sprechender Vorschriften in Verordnungen der
Europäischen Union unanwendbar geworden
b) In Absatz 5 werden
sind.“
aa) die Wörter „Europäischen Gemeinschaften“
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
durch die Wörter „Europäischen Union“ und
kel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“
bb) die Wörter „Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Artikel 3 Absatz 2 der Verord-
durch die Wörter „Europäischen Union“ nung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.
ersetzt. 6. Folgender § 6 wird angefügt:
5. § 5 wird wie folgt geändert: „§ 6
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verkündung von Rechtsverordnungen
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die Wör- abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
ter „Die Bundesregierung wird ermäch- dung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
tigt,“ durch die Wörter „Das Bundesmi- schen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz wird ermächtigt, *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes- Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der vom
anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In- im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
krafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-
zuweisen.“
Artikel 3
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. April 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 421
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin*)
Vom 9. April 2010
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 8. Informations- und Kommunikationstechniken an-
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 wenden;
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom Abschnitt B
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver- 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Forschung:
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
§1 4. Umweltschutz.
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes §4
Der Ausbildungsberuf Milchtechnologe/Milchtech- Durchführung der Berufsausbildung
nologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
setzes staatlich anerkannt. Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
§2 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
Dauer der Berufsausbildung satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
§3
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- (3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche lichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Ge-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungs- legenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnach-
rahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung weis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Aus-
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische bildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnach-
Besonderheiten die Abweichung erfordern. weis regelmäßig durchzusehen.
(2) Die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur
Milchtechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungs- §5
berufsbild): Zwischenprüfung
Abschnitt A (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende
higkeiten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Organisation, Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. Qualitätssicherungssysteme anwenden,
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
3. Hygienemaßnahmen anwenden, stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Produktionsverfahren zur Behandlung von Lebens- (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs-
mitteln und Rohstoffen durchführen, bereichen
5. Steuern und Regeln von Produktionsprozessen, 1. Milchbehandlung und
6. Annehmen, Lagern und Abgeben von Erzeugnissen, 2. Produktionsabläufe
Produkten und Materialien, statt.
7. Verpacken von Produkten, (4) Für den Prüfungsbereich Milchbehandlung be-
stehen folgende Vorgaben:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Verfahren zur
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Annahme und Reinigung, zur Erhitzung und Stan-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im dardisierung, zur Kühlung und Lagerung von Milch
Bundesanzeiger veröffentlicht. unter Berücksichtigung der weiteren Verarbeitung
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
beherrschen und dabei Maßnahmen zur Wirtschaft- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus
lichkeit und zur Arbeitsorganisation sowie Vorschrif- Milch herstellen und dafür
ten zur Herstellung von Lebensmitteln, zur Hygiene, a) Roh-, Hilfs-, Zusatz- und Betriebsstoffe einset-
zum Umweltschutz, zur Sicherheit und zum Gesund- zen,
heitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann;
b) Anlagen vorbereiten und in Betrieb nehmen,
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
c) Rezepturen umsetzen,
bearbeiten;
d) produktspezifische Untersuchungen bewerten
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
und Maßnahmen ergreifen,
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsabläufe be- e) Prozesse überwachen und die dazu notwendigen
stehen folgende Vorgaben: Dokumentationen durchführen,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Produkte aus f) Anlagen umrüsten, reinigen und desinfizieren,
Milch herstellen und dafür Roh-, Hilfs-, Zusatz- und
Betriebsstoffe annehmen, kontrollieren und produkt- g) Qualitätssicherungssysteme anwenden
spezifisch vorbereiten, Anlagen bedienen, Prozesse und dabei Vorschriften zur Herstellung von Lebens-
überwachen sowie die dazu notwendigen Dokumen- mitteln, der Hygiene, zur Sicherheit und zum Ge-
tationen führen und dabei Vorschriften zur Herstel- sundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz
lung von Lebensmitteln, Maßnahmen zur Hygiene- sowie Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit umsetzen
sicherung, zur Arbeitsorganisation, zum Umwelt- kann;
schutz, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz 2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens
bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berück- zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils
sichtigen und seine Vorgehensweise begründen auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischen-
kann; produkte bezieht:
2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens a) Herstellen von Konsummilch,
zwei auszuwählen, wobei sich die Tätigkeit jeweils
b) Herstellen von Milcherzeugnissen,
auf ein konkretes Produkt einschließlich Zwischen-
produkte bezieht: c) Herstellen von Butter,
a) Herstellen von Konsummilch, d) Herstellen von Käse;
b) Herstellen von gesäuerten Milcherzeugnissen, bei der Auswahl einer der Tätigkeiten ist ein Produk-
tionsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu be-
c) Herstellen von Butter, rücksichtigen;
d) Herstellen von Käse; 3. der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen
3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und und hierüber jeweils ein auftragsbezogenes Fachge-
hierüber jeweils ein situatives Fachgespräch führen; spräch führen;
4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 180 Minuten; in- 4. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt je-
nerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche insge- weils 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das je-
samt in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. weilige Fachgespräch in höchstens 15 Minuten
durchgeführt werden.
§6 (5) Für den Prüfungsbereich Milchtechnologie beste-
Abschlussprüfung hen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben a) Arbeitsabläufe vorbereiten und organisieren,
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- b) Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Be-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- rücksichtigung ihres Aufbaus, ihrer Funktion und
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- ihrer Wartungsintervalle für Produktionsabläufe
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- planen,
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-
c) Abläufe anhand von Fließschemata steuern, kon-
bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
trollieren und Maßnahmen aufzeigen,
bildungsordnung ist zugrunde zu legen.
d) Qualitätssicherungssysteme erläutern,
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und e) Verpackungsmaterialien lagern, beurteilen und
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu auswählen,
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus- f) Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaß-
bildung wesentlich ist. nahmen erläutern
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- und dabei die Vorschriften zur Herstellung von Le-
bereichen: bensmitteln, zur Sicherheit und zum Gesundheits-
schutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz an-
1. Produktherstellung,
wenden und Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit berück-
2. Milchtechnologie, sichtigen kann;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde. 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
(4) Für den Prüfungsbereich Produktherstellung be- bearbeiten;
stehen folgende Vorgaben: 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 423
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
kunde bestehen folgende Vorgaben: der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
beurteilen kann; 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
bearbeiten; das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu wichten.
gewichten:
§7
1. Prüfungsbereich Produktherstellung 60 Prozent,
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
2. Prüfungsbereich Milchtechnologie 30 Prozent,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Sozialkunde 10 Prozent. der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Leistungen wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
§8
2. im Prüfungsbereich „Produktherstellung“ mit min-
destens „ausreichend“, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich mit Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
mindestens „ausreichend“, Gleichzeitig tritt die Molkereifachmann-Ausbildungsver-
ordnung vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 513), die
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ durch Artikel 74 des Gesetzes vom 13. April 2006
bewertet worden sind. (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 9. April 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen/zur Milchtechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Vorbereiten von Arbeitsab- a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Ar-
läufen, Arbeiten im Team, beitsabläufe planen und dokumentieren, Arbeits- 8
Organisation schritte festlegen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1) b) Arbeitsaufgaben im Team planen und umsetzen,
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 8
c) Konflikte im Team lösen
2 Qualitätssicherungssysteme a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanage-
anwenden mentsystemen erläutern 2
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2) b) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden,
insbesondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Kor-
rekturmaßnahmen einleiten und durchführen
c) Produktstandards anwenden, Umsetzung überprüfen 8
und beurteilen, insbesondere Rohmilch, Zwischen-
und Endprodukte anhand von Laborergebnissen und
sensorischen Kriterien beurteilen
3 Hygienemaßnahmen anwen- a) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
den und anwenden sowie dabei Maßnahmen zur Siche-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A rung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und
Nummer 3) des Gesundheitsschutzes beachten
b) Reinigungsanlagen und -systeme anwenden und
warten 10
c) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,
desinfizieren und sterilisieren
d) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
e) Ergebnisse dokumentieren, bewerten und Maß-
nahmen ergreifen 4
4 Produktionsverfahren zur Be- a) Milch kontrollieren, beurteilen und annehmen
handlung von Lebensmitteln b) Milch bearbeiten, insbesondere reinigen, erhitzen,
und Rohstoffen durchführen
standardisieren, kühlen und lagern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A 25
Nummer 4) c) Produktionsverfahren zur Herstellung von Milch und
Milchprodukten, insbesondere von Konsummilch,
Butter, Käse und Milcherzeugnissen, durchführen
d) produktspezifische Rezepturen anwenden und
Mischungen ansetzen
23
e) Bedienungsanleitungen und Wartungspläne umset-
zen
5 Steuern und Regeln von Pro- a) Fließschemata lesen und anwenden
duktionsprozessen b) Produktionsprozesse überwachen, Störungen fest-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A 15
stellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und
Nummer 5)
dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010 425
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Produktionsanlagen, Maschinen und Geräte, insbe-
sondere Butterungsmaschinen, Separatoren, Rei-
fungsbehälter, Käsungs-, Eindampfungs-, Trock-
nungs-, Filtrations- und Abfüllanlagen sowie Wärme-
tauscher, vorbereiten, in Betrieb nehmen und umrüs-
ten
21
d) Prozessleittechnik bedienen
e) Versorgungsanlagen überwachen
f) Einflussfaktoren im Produktionsprozess im Hinblick
auf Technologie und Wirtschaftlichkeit berücksich-
tigen
6 Annehmen, Lagern und Ab- a) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver-
geben von Erzeugnissen, packungsmaterialien annehmen und kontrollieren
Produkten und Materialien
b) Erzeugnisse, Roh-, Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Ver- 4
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
packungsmaterialien zuordnen und lagern
Nummer 6)
c) Lagerbestand kontrollieren und pflegen
d) Produkte für den Versand vorbereiten und Abgabe
von Produkten durchführen 4
7 Verpacken von Produkten a) Abfüll- und Verpackungsanlagen beschicken und be-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A dienen
Nummer 7) 10
b) Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen
c) Fertigpackungen prüfen und beurteilen
d) Verpackungsmaterialien prüfen und hinsichtlich des
Verwendungszwecks beurteilen 8
8 Informations- und Kommuni- a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
kationstechniken anwenden b) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
teme nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische
Nummer 8) 4
Software anwenden
c) Daten erfassen, sichern und pflegen; Regeln zum Da-
tenschutz und zur Datensicherheit beachten
d) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsge-
recht führen 2
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nummer 1)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 16. April 2010
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen im
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. Ausbildungsberufsbildes 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 2)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B meidung ergreifen Ausbildung
Nummer 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nummer 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen