386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften*)
Vom 8. April 2010
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 4 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nung
Artikel 5 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
Inhaltsübersicht nung
Artikel 6 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes nung
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Artikel 8 Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
*) Die Neufassung von § 13b Absatz 1 und 3 des Umsatzsteuergeset- Artikel 10 Änderung des Investmentgesetzes
zes (UStG) in Artikel 6 Nummer 3 dieses Gesetzes dient der Umset- Artikel 11 Änderung des Außensteuergesetzes
zung von Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 66 Unterabsatz 2 der Richt- Artikel 12 Inkrafttreten
linie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystem-Richtlinie – MwStSystRL)
in der Fassung der Richtlinie 2008/117/EG des Rates vom 16. Dezem-
ber 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemein-
same Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steu- Artikel 1
erbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom Änderung des Einkommensteuergesetzes
20.1.2009, S. 7); § 13b Absatz 2 Nummer 6 dient der Umsetzung
von Artikel 199a MwStSystRL; die Neufassung von § 13b Absatz 5 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
UStG dient der Umsetzung von Artikel 196 MwStSystRL in der Fas- kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
sung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Feb-
ruar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des 3862), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. De-
Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11) und von zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
Artikel 199a MwStSystRL. Die Neufassung des § 18a UStG in Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Nummer 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/
117/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richt- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 95 wie
linie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum folgt gefasst:
Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftli-
chen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 7) und der Umsetzung „§ 95 Sonderfälle der Rückzahlung“.
der Verordnung (EG) Nr. 37/2009 des Rates vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 über die Zusam- 2. § 3 Nummer 39 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
menarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwert-
steuer zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innerge-
„Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die
meinschaftlichen Umsätzen (ABl. L 14 vom 20.1.2009, S. 1). Die Neu- Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offen-
fassung des § 27a Absatz 1 Satz 2 UStG in Artikel 6 Nummer 15 dient steht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ange-
der Umsetzung von Artikel 214 Buchstabe d und e MwStSystRL in bots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem
der Fassung von Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom
12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen
des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11). stehen.“
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3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Inland Zusammenhang anzuwendenden Durchfüh-
belegenen Gebäuden“ und das anschließende rungsbestimmungen in den für den jeweiligen
Komma durch die Wörter „Gebäuden, die in einem Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem oder eines entsprechenden Nachfolgerechts-
anderen Staat belegen sind, auf den das Abkom- aktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unter-
men über den Europäischen Wirtschaftsraum stützung bei der Beitreibung von Forderungen
(EWR-Abkommen) angewendet wird, und“ ersetzt. im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
4. § 10a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über
die gegenseitige Unterstützung bei der Beitrei-
a) Im ersten Halbsatz wird vor dem Wort „gesetz- bung von Forderungen in Bezug auf bestimmte
lichen“ das Wort „inländischen“ eingefügt. Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnah-
b) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Besoldung“ men (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) ein-
das Wort „inländischer“ eingefügt. schließlich der in diesem Zusammenhang anzu-
wendenden Durchführungsbestimmungen in den
c) In Nummer 2 wird vor dem Wort „Amtsverhält-
für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gelten-
nis“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
den Fassungen oder eines entsprechenden
d) In Nummer 5 wird vor dem Wort „gesetzlichen“ Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbe-
das Wort „inländischen“ eingefügt. günstigten Zwecke des Zuwendungsempfän-
5. § 10b wird wie folgt geändert: gers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Aus-
land verwirklicht, ist für den Sonderausgabenab-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
zug Voraussetzung, dass natürliche Personen,
ersetzt:
die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-
„Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ha-
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im ben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit
Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dieses Zuwendungsempfängers neben der Ver-
können insgesamt bis zu wirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte auch zum Ansehen der Bundesrepublik
oder Deutschland beitragen kann. Abziehbar sind
auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze
Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Num-
und der im Kalenderjahr aufgewendeten
mer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es
Löhne und Gehälter
sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8
als Sonderausgaben abgezogen werden. Vo- Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern
raussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu- Vergünstigungen gewährt werden.“
wendungen
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, „Spenden zur Förderung steuerbegünstigter
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgaben-
Union oder in einem Staat belegen ist, auf ordnung in den Vermögensstock einer Stiftung,
den das Abkommen über den Europäischen welche die Voraussetzungen des Absatzes 1
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen- Satz 2 bis 6 erfüllt, können auf Antrag des Steu-
dung findet, oder erpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zu-
wendung und in den folgenden neun Veranla-
2. an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des gungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite von 1 Million Euro zusätzlich zu den Höchstbe-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- trägen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen wer-
mögensmasse oder den.“
3. an eine Körperschaft, Personenvereinigung
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
staat der Europäischen Union oder in einem „In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
Staat belegen ist, auf den das Abkommen (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwen-
über den Europäischen Wirtschaftsraum dungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die in
(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger
die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper- handelnden natürlichen Personen sind nur in An-
schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 spruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wä- ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den
re, wenn sie inländische Einkünfte erzielen Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.“
würde, 6. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
geleistet werden. Für nicht im Inland ansässige
a) Der Nummer 7 wird folgender Halbsatz ange-
Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere
fügt:
Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amts-
hilfe und Unterstützung bei der Beitreibung ge- „dies gilt entsprechend für Leibrenten und an-
leistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaus- dere Leistungen ausländischer Zahlstellen, wenn
tausch im Sinne oder entsprechend der Richt- die Beiträge, die den Leistungen zugrunde lie-
linie 77/799/EWG einschließlich der in diesem gen, nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder
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teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben jedoch die bisherigen für den jeweiligen Veranla-
berücksichtigt wurden;“. gungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgren-
b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: zen des § 10b Absatz 1 und 1a unverändert fort.
§ 10b Absatz 1 Satz 6 in der Fassung des Arti-
„10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Num- kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
mer 5; dies gilt auch für Leistungen auslän- S. 386) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
discher Zahlstellen, soweit die Leistungen nach dem 31. Dezember 2009 geleistet werden.
bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen § 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Arti-
zu Einkünften nach § 22 Nummer 5 Satz 1 kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
führen würden oder wenn die Beiträge, die S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
den Leistungen zugrunde liegen, nach § 10 die Einkommensteuer noch nicht bestandskräf-
Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei tig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbei-
der Ermittlung der Sonderausgaben be- träge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet
rücksichtigt wurden.“ werden.“
7. § 52 wird wie folgt geändert: d) Nach Absatz 63 wird folgender Absatz 63a ein-
a) Nach Absatz 21b wird folgender Absatz 21c ein- gefügt:
gefügt: „(63a) § 79 Satz 1 gilt entsprechend für die in
„(21c) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Arti- Absatz 24c Satz 2 und 3 genannten Personen,
kels 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I sofern sie unbeschränkt steuerpflichtig sind oder
S. 386) ist auf Antrag auch für Veranlagungszeit- für das Beitragsjahr nach § 1 Absatz 3 als unbe-
räume vor 2010 anzuwenden, soweit Steuerbe- schränkt steuerpflichtig behandelt werden.“
scheide noch nicht bestandskräftig sind.“
e) Folgende Absätze 66 und 67 werden angefügt:
b) Absatz 24c Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
„(66) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht
setzt:
eines Zulageberechtigten im Sinne des Absat-
„Für die Anwendung des § 10a stehen den in der zes 24c Satz 2 und 3 durch Aufgabe des inlän-
inländischen gesetzlichen Rentenversicherung dischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufent-
Pflichtversicherten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 halts und wird die Person nicht nach § 1 Absatz 3
die Pflichtmitglieder in einem ausländischen ge- als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig be-
setzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn handelt, gelten die §§ 93 und 94 entsprechend;
diese Pflichtmitgliedschaft § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Absatz 1 in der am
1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inlän- 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind an-
dischen Alterssicherungssystem nach § 10a zuwenden.
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vergleichbar ist (67) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach
und § 95 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 93
2. vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde. und 94 Absatz 2 Satz 1 bis zum 9. September
2009 bestandskräftig festgesetzt oder ist die
Für die Anwendung des § 10a stehen den Steu-
Frist für den Festsetzungsantrag nach § 94 Ab-
erpflichtigen nach § 10a Absatz 1 Satz 4 die Per-
satz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 90 Absatz 4
sonen gleich,
Satz 2 bis zu diesem Zeitpunkt bereits abgelau-
1. die aus einem ausländischen gesetzlichen fen, finden § 95 Absatz 2 und 3 und § 99 Ab-
Alterssicherungssystem eine Leistung erhal- satz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden
ten, die den in § 10a Absatz 1 Satz 4 genann- Fassung weiter Anwendung. Handelt es sich
ten Leistungen vergleichbar ist, nicht um einen Fall des Satzes 1 ist § 95 in der
2. die unmittelbar vor dem Bezug der entspre- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. April
chenden Leistung einer der in § 10a Absatz 1 2010 (BGBl. I S. 386) anzuwenden; bereits vor
Satz 1 oder Satz 3 genannten begünstigten dem 15. April 2010 erlassene Bescheide können
Personengruppen angehörten und entsprechend aufgehoben oder geändert wer-
den. Wurde ein Stundungsbescheid nach § 95
3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet
Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008
haben.
geltenden Fassung bekannt gegeben, ist § 95
Als Altersvorsorgebeiträge (§ 82) sind bei den in Absatz 2 Satz 3 in der am 31. Dezember 2008
den Sätzen 2 und 3 genannten Personengrup- geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter an-
pen nur diejenigen Beiträge zu berücksichtigen, zuwenden.“
die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines
8. § 79 wird wie folgt gefasst:
vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Ver-
trags geleistet wurden.“ „§ 79
c) Dem Absatz 24e werden folgende Sätze ange- Zulageberechtigte
fügt: Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben
„§ 10b Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 1a Satz 1 Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage).
und Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26
des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder ge-
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein- wöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der
kommensteuer noch nicht bestandskräftig fest- Europäischen Union oder einem Staat, auf den
gesetzt ist; bei Anwendung dieses Satzes gelten das Abkommen über den Europäischen Wirt-
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schaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, und aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1
ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zerti-
auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn fizierungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 1
ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgever- Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgever-
trag besteht.“ träge-Zertifizierungsgesetzes oder § 92a Ab-
9. In § 85 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vo- satz 2 Satz 5“ ersetzt.
raussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen“ durch bb) Satz 3 wird aufgehoben.
die Wörter „miteinander verheiratet sind, nicht dau- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ernd getrennt leben (§ 26 Absatz 1) und ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem „(3) Wurde der Rückzahlungsbetrag nach Ab-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem satz 2 gestundet und
Staat haben, auf den das Abkommen über den 1. verlegt der ehemals Zulageberechtigte seinen
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) ausschließlichen Wohnsitz oder gewöhn-
anwendbar ist“ ersetzt. lichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der
10. § 92a wird wie folgt geändert: Europäischen Union oder einen Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Inland“
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwend-
durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der
bar ist, oder
Europäischen Union oder in einem Staat, auf
den das Abkommen über den Europäischen 2. wird der ehemals Zulageberechtigte erneut
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) anwendbar zulageberechtigt,
ist,“ ersetzt. sind der Rückzahlungsbetrag und die bereits
b) In Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 werden die Wörter entstandenen Stundungszinsen von der zentra-
„die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt len Stelle zu erlassen.“
haben“ durch die Wörter „nicht dauernd getrennt 13. In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 89
gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz und 95 Absatz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 89“
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied- ersetzt.
staat der Europäischen Union oder einem Staat
hatten, auf den das Abkommen über den Euro- Artikel 2
päischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen)
anwendbar ist“ ersetzt. Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
11. In § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c werden die Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
Wörter „die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 er- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
füllt haben“ durch die Wörter „nicht dauernd ge- S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
trennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem worden ist, wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 1. § 9 wird wie folgt geändert:
Staat hatten, auf den das Abkommen über den a) Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird durch folgende
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Sätze ersetzt:
anwendbar ist“ ersetzt.
„vorbehaltlich des § 8 Absatz 3 Zuwendungen
12. § 95 wird wie folgt geändert: (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52
„§ 95 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von ins-
gesamt
Sonderfälle der Rückzahlung“.
a) 20 Prozent des Einkommens oder
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze
„(1) Die §§ 93 und 94 gelten entsprechend,
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
wenn
und Gehälter.
1. sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-
Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zu-
halt des Zulageberechtigten außerhalb der
wendungen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
der Staaten befindet, auf die das Abkommen a) an eine juristische Person des öffentlichen
über den Europäischen Wirtschaftsraum Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
(EWR‑Abkommen) anwendbar ist, oder wenn die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
der Zulageberechtigte ungeachtet eines Union oder in einem Staat belegen ist, auf
Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes den das Abkommen über den Europäischen
in einem dieser Staaten nach einem Abkom- Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dung findet, oder
mit einem dritten Staat als außerhalb des Ho- b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 steuer-
heitsgebiets dieser Staaten ansässig gilt und befreite Körperschaft, Personenvereinigung
2. entweder die Zulageberechtigung endet oder oder Vermögensmasse oder
die Auszahlungsphase des Altersvorsorgever- c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
trags begonnen hat.“ oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: staat der Europäischen Union oder in einem
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Staat belegen ist, auf den das Abkommen über spruch zu nehmen; die natürlichen Personen,
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR‑Ab- die in diesen Fällen für den Zuwendungsemp-
kommen) Anwendung findet, und die nach § 5 fänger handeln, sind nur in Anspruch zu neh-
Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 5 Ab- men, wenn die entgangene Steuer nicht nach
satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz steuerbe- § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
freit wäre, wenn sie inländische Einkünfte er- Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zu-
zielen würde, wendungsempfänger nicht erfolgreich sind;
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteu-
nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ergesetzes gilt entsprechend.“
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass 2. Dem § 34 Absatz 8a werden folgende Sätze ange-
durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung fügt:
bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist „§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre- Satz 3 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden nicht bestandskräftig festgesetzt ist; dabei sind die
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu- für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bisher fest-
ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom gelegten Höchstabzugsgrenzen weiterhin maßge-
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie bend. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 6 und Absatz 3
2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129) Satz 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
geändert worden ist, einschließlich der in diesem vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist auf Zuwendun-
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs- gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla- geleistet werden. § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 in
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. April
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei- 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen Fällen anzuwenden,
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der in denen die Körperschaftsteuer noch nicht be-
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent- standskräftig festgesetzt ist und in denen die Mit-
sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates gliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleis-
vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter- tet werden.“
stützung bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern Artikel 3
und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu- Änderung des Gewerbesteuergesetzes
sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe- Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen- wird wie folgt geändert:
dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch- 1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für die Ab-
ziehbarkeit der Zuwendungen Voraussetzung, a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz „die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis-
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-
bereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsemp- im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
fängers neben der Verwirklichung der steuerbe- bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um
günstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bun- die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöh-
desrepublik Deutschland beitragen kann. Abzieh- ten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Pro-
bar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaf- mille der Summe der gesamten Umsätze und der
ten, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Ge-
Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit hälter. Voraussetzung für die Kürzung ist, dass
es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 8 diese Zuwendungen
Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern a) an eine juristische Person des öffentlichen
Vergünstigungen gewährt werden.“ Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle,
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder in einem Staat belegen ist, auf
aa) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein
den das Abkommen über den Europäischen
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil an-
Wirtschaftsraum (EWR‑Abkommen) Anwen-
gefügt:
dung findet, oder
„diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten
b) an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Kör-
Betrags anzusetzen.“
perschaftsteuergesetzes steuerbefreite Kör-
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden perschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
Satz ersetzt: gensmasse oder
„In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vor- c) an eine Körperschaft, Personenvereinigung
rangig der Zuwendungsempfänger in An- oder Vermögensmasse, die in einem Mitglied-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 391
staat der Europäischen Union oder in einem neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag
Staat belegen ist, auf den das Abkommen von 1 Million Euro vornehmen.“
über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR‑Abkommen) Anwendung findet, und die c) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „Satz 3“ durch
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper- die Angabe „Satz 9“ ersetzt.
schaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5
Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Kör- d) Im neuen Satz 11 werden die Wörter „Sätzen 1
perschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, bis 4“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 10“ ersetzt.
wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
e) Der neue Satz 14 wird wie folgt gefasst:
geleistet werden (Zuwendungsempfänger). Für
nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger „In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorran-
nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass gig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu
durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen
bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln,
der Auskunftsaustausch im Sinne oder entspre- sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die ent-
chend der Richtlinie 77/799/EWG des Rates gangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenord-
vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige nung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnah-
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden men gegen den Zuwendungsempfänger nicht er-
der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steu- folgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkom-
ern und der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom mensteuergesetzes gilt entsprechend.“
27.12.1977, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
2. § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird wie folgt
2006/98/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 129)
gefasst:
geändert worden ist, einschließlich der in diesem
Zusammenhang anzuwendenden Durchführungs- „f) über die Beschränkung der Hinzurechnung von
bestimmungen in den für den jeweiligen Veranla- Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines Beträge (§ 8 Nummer 1 Buchstabe a) bei Finanz-
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitrei- dienstleistungsinstituten, soweit sie Finanz-
bung ist die gegenseitige Unterstützung bei der dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a
Beitreibung von Forderungen im Sinne oder ent- Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen täti-
sprechend der Richtlinie 2008/55/EG des Rates gen. Voraussetzung für die Umsetzung von Satz 1
vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unter- ist, dass die Umsätze des Finanzdienstleistungs-
stützung bei der Beitreibung von Forderungen in instituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanz-
Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern dienstleistungen entfallen,“.
und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom
10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zu- 3. § 36 wird wie folgt geändert:
sammenhang anzuwendenden Durchführungsbe-
stimmungen in den für den jeweiligen Veranla- a) Absatz 8b werden folgende Sätze angefügt:
gungszeitraum geltenden Fassungen oder eines
entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden „§ 9 Nummer 5 Satz 1 bis 5, Satz 8 bis 10 und
die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwen- Satz 14 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
dungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buch- zes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in allen
stabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Fällen anzuwenden, in denen der Steuermessbe-
Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natür- trag noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist;
liche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ge- dabei sind die für den jeweiligen Erhebungszeit-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses raum bisher festgelegten Höchstabzugsgrenzen
Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die weiterhin maßgebend. § 9 Nummer 5 Satz 6 in
Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwe- 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals im Er-
cke auch zum Ansehen der Bundesrepublik hebungszeitraum 2010 anzuwenden. § 9 Num-
Deutschland beitragen kann. In die Kürzung nach mer 5 Satz 7 in der Fassung des Artikels 3 des
Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körper- Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist in
schaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur ge- allen Fällen anzuwenden, in denen der Steuer-
mäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenord- messbetrag noch nicht bestandskräftig festge-
nung fördern, soweit es sich nicht um Mitglieds- setzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach
beiträge nach Satz 11 Nummer 2 handelt, auch dem 31. Dezember 2006 geleistet werden.“
wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt
werden.“ b) Absatz 10a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Der neue Satz 9 wird wie folgt gefasst: „§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 in
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
„Einzelunternehmen und Personengesellschaften 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den
können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; § 35c Ab-
eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in satz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 2 in der Fas-
den Vermögensstock einer Stiftung, die die Vo- sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. April
raussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleiste- 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhe-
ten Spenden in diesem und in den folgenden bungszeitraum 2011 anzuwenden.“
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Artikel 4 raum (EWR‑Abkommen) anwendbar ist, bekannt ist,
Änderung der teilt er dies der zentralen Stelle mit.“
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der „(2) Liegt ein Tatbestand des § 95 Absatz 1 des
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 Einkommensteuergesetzes vor, hat der Zulagebe-
(BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 17 des Ge- rechtigte dies dem Anbieter auch dann anzuzeigen,
setzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wenn aus dem Vertrag bereits Leistungen bezogen
worden ist, wird wie folgt geändert: werden.“
1. § 19 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung des Umsatzsteuergesetzes
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Semikolon Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-
durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
angefügt. das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. De-
bb) Am Ende der Nummer 3 werden das Komma zember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist,
und das nachfolgende Wort „oder“ durch ei- wird wie folgt geändert:
nen Punkt ersetzt. 1. In § 3d Satz 2 wird die Angabe „§ 18a Abs. 4 Satz 1
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. Nr. 3“ durch die Wörter „§ 18a Absatz 7 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
2. § 4 Nummer 11b wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei Finanzdienstleistungsinstituten im
Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengeset- „11b. Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Ab-
zes, die mit Ausnahme der Unternehmen im satz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Euro-
Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kredit- päischen Parlaments und des Rates vom
wesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vor-
§ 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterlie- schriften für die Entwicklung des Binnen-
gen, unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgel- marktes der Postdienste der Gemeinschaft
ten für Schulden und ihnen gleichgestellten Be- und die Verbesserung der Dienstequalität
trägen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Ge- (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom
setzes, soweit die Entgelte und die ihnen gleich- 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richt-
gestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienst- linie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008,
leistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils gel-
des Gesetzes über das Kreditwesen entfallen. tenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze voraus, dass der Unternehmer sich entspre-
des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens chend einer Bescheinigung des Bundeszen-
50 Prozent auf Finanzdienstleistungen entfallen.“ tralamtes für Steuern gegenüber dieser Be-
hörde verpflichtet hat, flächendeckend im ge-
2. In § 36 Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz samten Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
eingefügt: land die Gesamtheit der Universaldienstleis-
„§ 19 Absatz 3 und 4 Satz 1 in der Fassung des tungen oder einen Teilbereich dieser Leistun-
Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I gen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbe-
S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 freiung gilt nicht für Leistungen, die der Un-
anzuwenden; § 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung ternehmer erbringt
des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 a) auf Grund individuell ausgehandelter Ver-
(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeit- einbarungen oder
raum 2011 anzuwenden.“
b) auf Grund allgemeiner Geschäftsbedin-
gungen zu abweichenden Qualitätsbedin-
Artikel 5 gungen oder zu günstigeren Preisen als
Änderung der den nach den allgemein für jedermann zu-
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung gänglichen Tarifen oder als den nach § 19
des Postgesetzes vom 22. Dezember
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der
1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
Artikel 272 der Verordnung vom 31. Okto-
(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
den ist, wird wie folgt geändert:
genehmigten Entgelten;“.
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 13b wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Anbieter hat einen ihm bekannt geworde- „§ 13b
nen Tatbestand des § 95 Absatz 1 des Einkommen-
steuergesetzes der zentralen Stelle mitzuteilen. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
Wenn dem Anbieter ausschließlich eine Anschrift (1) Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuer-
des Zulageberechtigten außerhalb der Mitgliedstaa- pflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Ge-
ten der Europäischen Union und der Staaten, auf die meinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ent-
das Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- steht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 393
raums, in dem die Leistungen ausgeführt worden Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer
sind. nach § 19 Absatz 1 nicht erhoben wird.
(2) Für folgende steuerpflichtige Umsätze ent- (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung,
steht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Un-
spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung ternehmers besteht
der Leistung folgenden Kalendermonats: 1. in einer Personenbeförderung, die der Beförde-
1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fal- rungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5) unter-
lende sonstige Leistungen eines im Ausland an- legen hat,
sässigen Unternehmers; 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegen- durchgeführt worden ist,
stände durch den Sicherungsgeber an den Si- 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeför-
cherungsnehmer außerhalb des Insolvenzver- derung im Luftverkehr,
fahrens;
4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für
3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuer- Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland
gesetz fallen; oder
4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die 5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungs-
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, gesellschaft an im Ausland ansässige Unterneh-
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken die- mer, soweit diese Leistung im Zusammenhang
nen, mit Ausnahme von Planungs- und Über- mit der Veranstaltung von Messen und Ausstel-
wachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unbe- lungen im Inland steht.
rührt;
(7) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im
5. Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 und 5 ist ein Un-
Ausland ansässigen Unternehmers unter den ternehmer, der weder im Inland noch auf der Insel
Bedingungen des § 3g; Helgoland oder in einem der in § 1 Absatz 3 be-
6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Ab- zeichneten Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,
satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsge- seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte
setzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das hat; ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässi-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli ger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in den
2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Euro-
Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 päischen Gemeinschaft, die nach dem Gemein-
Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandels- schaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gel-
gesetzes und zertifizierten Emissionsreduktio- ten, einen Wohnsitz, einen Sitz, eine Geschäftslei-
nen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhaus- tung oder eine Betriebsstätte hat. Hat der Unter-
gas-Emissionshandelsgesetzes. nehmer im Inland eine Betriebsstätte und führt er
einen Umsatz nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num-
(3) Abweichend von den Absatz 1 und 2 Num- mer 1 oder Nummer 5 aus, gilt er hinsichtlich dieses
mer 1 entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, Umsatzes als im Ausland oder im übrigen Gemein-
die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als schaftsgebiet ansässig, wenn der Umsatz nicht von
einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf der Betriebsstätte ausgeführt wird. Maßgebend ist
eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird.
erbracht werden. Ist es zweifelhaft, ob der Unternehmer diese Vo-
(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 gilt raussetzungen erfüllt, schuldet der Leistungsemp-
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3 fänger die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der Un-
entsprechend. Wird in den in den Absätzen 1 bis 3 ternehmer durch eine Bescheinigung des nach den
sowie in den in Satz 1 genannten Fällen das Entgelt abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteue-
oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die rung seiner Umsätze zuständigen Finanzamts
Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden nachweist, dass er kein Unternehmer im Sinne
ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Vor- des Satzes 1 ist.
anmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das (8) Bei der Berechnung der Steuer sind die §§ 19
Teilentgelt vereinnahmt worden ist. und 24 nicht anzuwenden.
(5) In den in Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 ge- (9) Das Bundesministerium der Finanzen kann
nannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine ju- ordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzun-
ristische Person ist; in den in Absatz 2 Nummer 5 gen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
und 6 genannten Fällen schuldet der Leistungs- in den Fällen, in denen ein anderer als der Leis-
empfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist. tungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Absatz 1
In den in Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 genannten Satz 3), der andere an Stelle des Leistungsempfän-
Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, gers Steuerschuldner nach Absatz 5 ist.“
wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im
Sinne des Absatzes 2 Nummer 4 Satz 1 erbringt. 4. § 14a wird wie folgt geändert:
Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Leistung a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 13b Abs. 1
für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn bei dem „§ 13b Absatz 1 und 5 Satz 1“ ersetzt.
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 13b (2) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
Abs. 1“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljah-
und 2“ und die Angabe „§ 13b Abs. 2“ durch res (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemein-
die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt. schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
5. In § 14b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 wird die An- im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in einem
gabe „§ 13b Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Ab- anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfän-
satz 5“ ersetzt. ger die Steuer dort schuldet, ausgeführt hat, dem
Bundeszentralamt für Steuern eine Zusammenfas-
6. § 15 wird wie folgt geändert: sende Meldung nach amtlich vorgeschriebenem
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maß-
gefasst: gabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu
übermitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7
„die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b
Satz 1 Nummer 3 zu machen hat. Soweit der Un-
Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen aus-
ternehmer bereits nach Absatz 1 zur monatlichen
geführt worden sind.“
Übermittlung einer Zusammenfassenden Meldung
b) In Absatz 4b wird die Angabe „§ 13b Abs. 2“ verpflichtet ist, hat er die Angaben im Sinne von
durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt. Satz 1 in der Zusammenfassenden Meldung für
7. § 18 wird wie folgt geändert: den letzten Monat des Kalendervierteljahres zu ma-
chen.
a) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er- (3) Soweit der Unternehmer im Sinne des § 2 die
setzt. Zusammenfassende Meldung entsprechend Ab-
b) In Absatz 12 Satz 1 werden der Klammerzusatz satz 1 bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalender-
„(§ 13b Abs. 4)“ durch den Klammerzusatz monats übermittelt, kann er die nach Absatz 2 vor-
„(§ 13b Absatz 7)“ und die Wörter „§ 13b Abs. 2 gesehenen Angaben in die Meldung für den jewei-
Satz 1 oder Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Ab- ligen Meldezeitraum aufnehmen. Nimmt der Unter-
satz 5 Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt. nehmer die in Satz 1 enthaltene Regelung in An-
8. § 18a wird wie folgt gefasst: spruch, hat er dies gegenüber dem Bundeszentral-
amt für Steuern anzuzeigen.
„§ 18a
Zusammenfassende Meldung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unterneh-
mer, die § 19 Absatz 1 anwenden.
(1) Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis
zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (5) Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermei-
(Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche dung unbilliger Härten auf eine elektronische Über-
Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des mittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unter-
§ 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentral- nehmer eine Meldung nach amtlich vorgeschriebe-
amt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende nem Vordruck abzugeben. § 150 Absatz 8 der Ab-
Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten- gabenordnung gilt entsprechend. Soweit das
satz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe Finanzamt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 auf eine elek-
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu über- tronische Übermittlung der Voranmeldung verzich-
mitteln, in der er die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 tet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende
Nummer 1, 2 und 4 zu machen hat. Soweit die Meldung. Für die Anwendung dieser Vorschrift gel-
Summe der Bemessungsgrundlagen für innerge- ten auch nichtselbständige juristische Personen im
meinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferun- Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Unternehmer.
gen im Sinne des § 25b Absatz 2 weder für das Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bun-
laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier deszentralamt für Steuern die erforderlichen Anga-
vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr ben zur Bestimmung der Unternehmer, die nach
als 50 000 Euro beträgt, kann die Zusammenfas- den Absätzen 1 und 2 zur Abgabe der Zusammen-
sende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des fassenden Meldung verpflichtet sind. Diese Anga-
Kalendervierteljahres übermittelt werden. Über- ben dürfen nur zur Sicherstellung der Abgabe der
steigt die Summe der Bemessungsgrundlage für in- Zusammenfassenden Meldung verwendet werden.
nergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lie- Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den
ferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 im Laufe Landesfinanzbehörden die Angaben aus den Zu-
eines Kalendervierteljahres 50 000 Euro, hat der sammenfassenden Meldungen, soweit diese für
Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Ka- steuerliche Kontrollen benötigt werden.
lendermonats, in dem dieser Betrag überschritten
wird, eine Zusammenfassende Meldung für diesen (6) Eine innergemeinschaftliche Warenlieferung
Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Ka- im Sinne dieser Vorschrift ist
lendermonate dieses Kalendervierteljahres zu über-
mitteln. Nimmt der Unternehmer die in Satz 2 ent- 1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
haltene Regelung nicht in Anspruch, hat er dies ge- des § 6a Absatz 1 mit Ausnahme der Lieferun-
genüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzu- gen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne Um-
zeigen. Vom 1. Juli 2010 bis zum 31. Dezember satzsteuer-Identifikationsnummer;
2011 gelten die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Betrages von 50 000 Euro 2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne
der Betrag von 100 000 Euro tritt. des § 6a Absatz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 395
(7) Die Zusammenfassende Meldung muss fol- gebiet steuerpflichtige sonstige Leistung im Sinne
gende Angaben enthalten: des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die
Sinne des Absatzes 6 Nummer 1: Steuer dort schuldet, und die Lieferungen nach
§ 25b Absatz 2 ausgeführt worden sind.
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je-
des Erwerbers, die ihm in einem anderen Mit- (9) Hat das Finanzamt den Unternehmer von der
gliedstaat erteilt worden ist und unter der die Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an Entrichtung der Vorauszahlungen befreit (§ 18 Ab-
ihn ausgeführt worden sind, und satz 2 Satz 3), kann er die Zusammenfassende Mel-
dung abweichend von den Absätzen 1 und 2 bis
b) für jeden Erwerber die Summe der Bemes- zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahres ab-
sungsgrundlagen der an ihn ausgeführten in- geben, in dem er innergemeinschaftliche Waren-
nergemeinschaftlichen Warenlieferungen; lieferungen ausgeführt hat oder im übrigen Gemein-
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im schaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen
Sinne des Absatzes 6 Nummer 2: im Sinne des § 3a Absatz 2 ausgeführt hat, für die
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
Unternehmers in den Mitgliedstaaten, in die tungsempfänger die Steuer dort schuldet, wenn
er Gegenstände verbracht hat, und 1. die Summe seiner Lieferungen und sonstigen
b) die darauf entfallende Summe der Bemes- Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr
sungsgrundlagen; 200 000 Euro nicht überstiegen hat und im lau-
fenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über-
3. für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte
steigen wird,
steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne
des § 3a Absatz 2, für die der in einem anderen 2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Wa-
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die renlieferungen oder im übrigen Gemeinschafts-
Steuer dort schuldet: gebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistun-
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer je- gen im Sinne des § 3a Absatz 2, für die der in
des Leistungsempfängers, die ihm in einem einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leis-
anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und tungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vo-
unter der die steuerpflichtigen sonstigen Leis- rangegangenen Kalenderjahr 15 000 Euro nicht
tungen an ihn erbracht wurden, überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr
voraussichtlich nicht übersteigen wird und
b) für jeden Leistungsempfänger die Summe der
Bemessungsgrundlagen der an ihn erbrach- 3. es sich bei den in Nummer 2 bezeichneten Wa-
ten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen renlieferungen nicht um Lieferungen neuer Fahr-
und zeuge an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifi-
kationsnummer handelt.
c) einen Hinweis auf das Vorliegen einer im üb-
rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Absatz 8 gilt entsprechend.
steuerpflichtigen sonstigen Leistung im Sinne (10) Erkennt der Unternehmer nachträglich, dass
des § 3a Absatz 2, für die der in einem ande- eine von ihm abgegebene Zusammenfassende
ren Mitgliedstaat ansässige Leistungsemp- Meldung unrichtig oder unvollständig ist, so ist er
fänger die Steuer dort schuldet; verpflichtet, die ursprüngliche Zusammenfassende
4. für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2: Meldung innerhalb eines Monats zu berichtigen.
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ei- (11) Auf die Zusammenfassende Meldung sind
nes jeden letzten Abnehmers, die diesem in ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vor-
dem Mitgliedstaat erteilt worden ist, in dem schriften der Abgabenordnung anzuwenden. § 152
die Versendung oder Beförderung beendet Absatz 2 der Abgabenordnung ist mit der Maßgabe
worden ist, anzuwenden, dass der Verspätungszuschlag 1 Pro-
b) für jeden letzten Abnehmer die Summe der zent der Summe aller nach Absatz 7 Satz 1 Num-
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausge- mer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buchstabe b
führten Lieferungen und und Nummer 3 Buchstabe b zu meldenden Bemes-
sungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Wa-
c) einen Hinweis auf das Vorliegen eines inner- renlieferungen im Sinne des Absatzes 6 und im üb-
gemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts. rigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuer-
§ 16 Absatz 6 und § 17 sind sinngemäß anzuwen- pflichtige sonstige Leistungen im Sinne des § 3a
den. Absatz 2, für die der in einem anderen Mitgliedstaat
(8) Die Angaben nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort
und 2 sind für den Meldezeitraum zu machen, in schuldet, nicht übersteigen und höchstens
dem die Rechnung für die innergemeinschaftliche 2 500 Euro betragen darf.
Warenlieferung ausgestellt wird, spätestens jedoch (12) Zur Erleichterung und Vereinfachung der
für den Meldezeitraum, in dem der auf die Ausfüh- Abgabe und Verarbeitung der Zusammenfassenden
rung der innergemeinschaftlichen Warenlieferung Meldung kann das Bundesministerium der Finan-
folgende Monat endet. Die Angaben nach Absatz 7 zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Satz 1 Nummer 3 und 4 sind für den Meldezeitraum Bundesrates bestimmen, dass die Zusammenfas-
zu machen, in dem die im übrigen Gemeinschafts- sende Meldung auf maschinell verwertbaren Daten-
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
trägern oder durch Datenfernübertragung übermit- a) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
telt werden kann. Dabei können insbesondere ge- ersetzt:
regelt werden: „Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auch
1. die Voraussetzungen für die Anwendung des juristischen Personen, die nicht Unternehmer
Verfahrens; sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unter-
2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und nehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifika-
Sicherung der zu übermittelnden Daten; tionsnummer, wenn sie diese für innergemein-
schaftliche Erwerbe benötigen.“
3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten;
b) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „nach
4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu den Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach
übermittelnden Daten; den Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
5. die Mitwirkungspflichten Dritter bei der Erhe-
bung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten; Artikel 7
6. der Umfang und die Form der für dieses Verfah- Änderung der
ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
ten des Unternehmers. In § 30a Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsver-
Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachver- 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Ar-
ständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind tikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550)
das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle geändert worden ist, werden die Wörter „§ 13b Abs. 2
und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröf- des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des
fentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.“ Gesetzes“ ersetzt.
9. § 18b wird wie folgt geändert:
Artikel 8
a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Leistungen“ die Wörter „im Sinne des § 3a Ab- Änderung der
satz 2“ eingefügt. Umsatzsteuererstattungsverordnung
b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: In § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Umsatzsteuererstat-
tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
„Die Angaben für einen in Satz 1 Nummer 1 ge-
vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt
nannten Umsatz sind in dem Voranmeldungs-
durch Artikel 4 Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Sep-
zeitraum zu machen, in dem die Rechnung für tember 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist,
diesen Umsatz ausgestellt wird, spätestens je-
werden die Wörter „§ 13b Abs. 2 des Umsatzsteuerge-
doch in dem Voranmeldungszeitraum, in dem
setzes“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 5 des Umsatz-
der auf die Ausführung dieses Umsatzes fol- steuergesetzes“ ersetzt.
gende Monat endet. Die Angaben für Umsätze
im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind in
Artikel 9
dem Voranmeldungszeitraum zu machen, in dem
diese Umsätze ausgeführt worden sind.“ Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
10. In § 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b Am Ende des § 5 Absatz 1 Nummer 36 des Finanz-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt. verwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das
11. § 22 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird der
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ er- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-
setzt. mer 37 angefügt:
b) In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe „§ 13b „37. Ausstellung der Bescheinigung an Unternehmer
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 1 über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4
bis 5“ ersetzt. Nummer 11b des Umsatzsteuergesetzes.“
12. In § 25a Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 13b
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 13b Absatz 5“ ersetzt. Artikel 10
13. § 26a Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Änderung des Investmentgesetzes
„5. entgegen § 18a Absatz 1 bis 3 in Verbindung Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003
mit Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 oder Absatz 9 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-
eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig worden ist, wird wie folgt geändert:
abgibt oder entgegen § 18a Absatz 10 eine Zu- 1. In § 2 Absatz 4 Nummer 9a werden die Wörter „frei-
sammenfassende Meldung nicht oder nicht willige Leistungen“ durch die Wörter „einen Vorteil
rechtzeitig berichtigt,“. im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteu-
14. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13b ergesetzes“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 13b Absatz 4 2. In § 90l Absatz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis-
Satz 2“ ersetzt. tungen im Sinne des § 3 Nr. 39 Satz 2 Buchstabe a
15. § 27a Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 397
„einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Ein- erpflichtige glaubhaft macht, dass keine wesentli-
kommensteuergesetzes“ ersetzt. chen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile
3. In § 90m Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Gegenstand der Funktionsverlagerung waren, oder
Wörter „freiwillige Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 39 dass die Summe der angesetzten Einzelverrech-
Satz 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes“ nungspreise, gemessen an der Bewertung des
durch die Wörter „einen Vorteil im Sinne des § 3 Transferpakets als Ganzes, dem Fremdvergleichs-
Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt. grundsatz entspricht; macht der Steuerpflichtige
glaubhaft, dass zumindest ein wesentliches immate-
4. In § 90r Satz 1 werden die Wörter „freiwillige Leis- rielles Wirtschaftsgut Gegenstand der Funktionsver-
tungen“ durch die Wörter „einen Vorteil“ ersetzt. lagerung ist, und bezeichnet er es genau, sind Ein-
zelverrechnungspreise für die Bestandteile des
Artikel 11 Transferpakets anzuerkennen.“
Änderung des Außensteuergesetzes
2. § 21 Absatz 16 wird wie folgt gefasst:
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
(BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset- „(16) § 1 Absatz 1, 3 Satz 1 bis 8 und Satz 11
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert bis 13 und Absatz 4 in der Fassung des Artikels 7
worden ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
und § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fassung des
1. § 1 Absatz 3 Satz 9 und 10 wird wie folgt gefasst: Artikels 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I
„Wird eine Funktion einschließlich der dazugehöri- S. 386) sind erstmals für den Veranlagungszeit-
gen Chancen und Risiken und der mit übertragenen raum 2008 anzuwenden.“
oder überlassenen Wirtschaftsgüter und sonstigen
Vorteile verlagert (Funktionsverlagerung) und ist auf Artikel 12
die verlagerte Funktion Satz 5 anzuwenden, weil für
Inkrafttreten
das Transferpaket als Ganzes keine zumindest ein-
geschränkt vergleichbare Fremdvergleichswerte vor- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
liegen, hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe- Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
reich auf der Grundlage des Transferpakets unter (2) Artikel 1 Nummer 2 und Artikel 10 treten mit Wir-
Berücksichtigung funktions- und risikoadäquater kung vom 2. April 2009 in Kraft.
Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den Fäl-
len des Satzes 9 ist die Bestimmung von Einzelver- (3) Artikel 6 Nummer 15 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
rechnungspreisen für alle betroffenen Wirtschaftsgü- nuar 2010 in Kraft.
ter und Dienstleistungen nach Vornahme sachge- (4) Artikel 6 Nummer 1 bis 14 sowie die Artikel 7
rechter Anpassungen anzuerkennen, wenn der Steu- und 8 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1972
betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht*)
Vom 26. März 2010
Auf Grund der §§ 7a, 8 Absatz 2 und des § 8a Absatz 1 des Gesetzes über
die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai
1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger“.
2. In Artikel 1 § 9 Nummer 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Artikel 7 Abs. 2
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April
1972 – 72/166/EWG (Amtsblatt Nr. L 103 vom 2. Mai 1972)“ durch die An-
gabe „Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versiche-
rungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. März 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 399
Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung*)
Vom 7. April 2010
Es verordnet das Bundesministerium für Verkehr, – des § 3 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
Bau und Stadtentwicklung auf Grund satz 5 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset-
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar- 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Num-
tikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist, Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 5 Satz 2 zu-
– des § 7 Absatz 1 Satz 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 letzt durch Artikel 313 Nummer 2 der Verordnung
Nummer 2 bis 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie mit § 9c, worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be- ministerium für Arbeit und Soziales:
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876),
von denen § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5, § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1
Artikel 1 Nummer 8 und § 9c durch Artikel 1 Num-
Änderung der
mer 9 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706)
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
geändert worden sind,
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Dem Zweiten Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 der 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun- 2009 (BGBl. I S. 507) geändert worden ist, wird folgen-
desministerium der Finanzen und der § 11 angefügt:
*) – Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a dieser Verordnung dient der wei- „§ 11
teren Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die tech-
nischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Änderung der
Schallsignale der Binnenschiffe
Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/126/EG (ABl. L 32 (1) Binnenschiffe, für die keine Besatzung vorge-
vom 31.1.2009, S. 1) geändert worden ist. schrieben ist, müssen die in der Regel 33 der Kollisi-
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Um- onsverhütungsregeln vorgeschriebenen Schallsignale
setzung der Richtlinie 2009/17/EG des Europäischen Parlaments nicht geben.
und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie
2002/59/EG über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über-
wachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr (ABl.
(2) Ein Schubverband im Sinne der Binnenschiff-
L 131 vom 28.5.2009, S. 101). fahrtsstraßen-Ordnung gilt als ein Maschinenfahrzeug
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c dieser Verordnung dient der Um- und muss die für ein Maschinenfahrzeug in Regel 33
setzung der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments der Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderun- Schallsignale geben.“
gen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323
vom 3.12.2008, S. 33).
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe d und Artikel 3 Nummer 2, 3, 5 Artikel 2
Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe b dieser Verordnung die-
nen der Umsetzung der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Änderung der
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame
Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichti-
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
gungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der See-
behörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47). Bezug- Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
nahmen in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinien sind als Bezugnah-
men auf diese Richtlinie zu verstehen.
kel 2 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und Artikel 3 Nummer 4 dieser
Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/16/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
die Hafenstaatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 57). Verweise in geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschrif- a) Unterabschnitt I wird wie folgt geändert:
ten auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien gelten als
Verweise auf diese Richtlinie. aa) Die Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe f dieser Verordnung dient der Um-
setzung der Richtlinie 2009/26/EG der Kommission vom 6. April aaa) In den Kapitel III der Anlage zu SOLAS
2009 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über betreffenden Angaben wird nach der
Schiffsausrüstung (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1).
Angabe „(BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli
– Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe g und Artikel 3 Nummer 1, 5 Buch- 1998)“ die Angabe
stabe a und b sowie Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie
2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom „ – Änderung von 2006 (MSC.207(81))
6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr- Angenommen am 18. Mai 2006
gastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1). (VkBl. 2009 S. 416)
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
und (MSC.218(82)) Angenommen am 4. November 1993
Angenommen am 8. Dezember 2006 (VkBl. 2008 S. 508)
(VkBl. 2009 S. 420)“ – geändert durch Entschließung MSC.208
sowie (81),
angenommen am 18. Mai 2006
„ – Änderung von 2008 (MSC.272(85))
Angenommen am 4. Dezember 2008 (VkBl. 2009 S. 354)
(VkBl. 2009 S. 426)“ und Spezifikationen für die Besichtigungs-
und Zertifizierungsaufgaben der für die Ver-
eingefügt.
waltung tätigen anerkannten Organisationen
bbb) In den Regel 20.8.1.2 betreffenden An- (Entschl. A.789(19))
gaben wird nach der Angabe „(VkBl. Angenommen am 23. November 1995
1998 S. 892, Anlagenband B 8119)“ (VkBl. 2008 S. 511)“.
folgende Angabe angefügt:
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
„Empfehlungen über die Prüfung von aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Rettungsmitteln (MSC.81(70))
„II. Internationales Übereinkommen von 1973
Angenommen am 11. Dezember 1998 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
(VkBl. 1999 S. 434, Anlagenband durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu
B 8123) diesem Übereinkommen (MARPOL) mit
– Änderung von 2005 (MSC.200(80)) Anlagen I, II, III, IV und V sowie Anlage
Angenommen am 13. Mai 2005 zum Protokoll von 1978
(VkBl. 2007 S. 311) (BGBl. 1982 II S. 2)
– Änderung von 2006 (MSC.226(82)) – Bekanntmachung der Neufassung der
Angenommen am 8. Dezember 2006 amtlichen deutschen Übersetzung des
(VkBl. 2009 S. 428) Internationalen Übereinkommens von
1973 zur Verhütung der Meeresver-
– Änderung von 2008 (MSC.274(85))
schmutzung durch Schiffe und des
Angenommen am 4. Dezember 2008
Protokolls von 1978 zu diesem Über-
(VkBl. 2009 S. 432)“.
einkommen vom 12. März 1996
bb) In Nummer I.6 wird nach der Angabe (BGBl. 1996 II S. 399) –
„(VkBl. 2003 S. 206)“ folgende Angabe einge-
– Protokoll von 1997 zur Änderung des
fügt:
Internationalen Übereinkommens von
„Zu Kapitel VI Regel 6 (1): 1973 zur Verhütung der Meeresver-
Internationaler Code für die Beförderung schmutzung durch Schiffe in der Fas-
von Schüttgüter über See (IMSBC-Code) sung des Protokolls von 1978 zu die-
(MSC.268(85)) sem Übereinkommen
Angenommen am 4. Dezember 2008 (BGBl. 2003 II S. 130) (Anlage VI des
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*)“. MARPOL-Übereinkommens) –“.
bb) Folgende Nummern II.0.14 bis II.0.16 werden
*) Der IMSBC-Code darf bereits ab dem 15. April 2010 frei- angefügt:
willig angewendet werden.
„II.0.14 Änderungen vom Oktober 2006
cc) Der Nummer I.7 werden (MEPC.154(55))
aaa) in den Regel 11 betreffenden Angaben Angenommen am 13. Oktober 2006
nach der Angabe „(BAnz. Nr. 109a vom (BGBl. 2008 II S. 943)
18. Juni 2002)“ die Angabe II.0.15 Änderungen vom Juli 2007
„ – Änderung von 2004 (MSC.177(79)) (MEPC.164(56))
(VkBl. 2009 S. 270)“ Angenommen am 13. Juli 2007
und (BGBl. 2008 II S. 1213)
II.0.16 Änderungen vom Oktober 2006
bbb) in den Regel 14 betreffenden Angaben
(MEPC.156(55))
nach der Angabe „(VkBl. 2006 S. 486)“
Angenommen am 13. Oktober 2006
die Angabe
(BGBl. 2009 II S. 995)“.
„ – Änderung von 2007 (MSC.241(83))
cc) Der Nummer II.2 wird in den die Regel 11 be-
(VkBl. 2009 S. 82)“
treffenden Angaben nach der Angabe „(BAnz.
angefügt. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ folgende An-
dd) In Nummer I.11/1 wird nach der Angabe „(Be- gabe angefügt:
sondere Maßnahmen zur Erhöhung der Si- „ – Änderung von 2004 (MSC.181(79))
cherheit der Schifffahrt)“ folgende Angabe (VkBl. 2009 S. 271)“.
eingefügt: c) In Unterabschnitt VI wird die Angabe „zuletzt ge-
„Zu Regel 1: ändert durch die am 7. Juli 1995 angenommene
Richtlinien für die Beauftragung anerkannter Entschließung 1 der Vertragsstaatenkonferenz
Organisationen, die für die Verwaltung han- (BGBl. 1997 II S. 1118)“ durch folgende Angabe
deln (Entschl. A.739(18)) ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 401
„zuletzt geändert durch die Siebte Verordnung die technischen Vorschriften für Binnenschiffe
über Änderungen der Anlage des Internationalen und zur Änderung der Richtlinie 82/714/EWG
Übereinkommens von 1978 über Normen für die des Rates (ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1),
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug- die zuletzt durch die Richtlinie 2008/126/EG
nissen und den Wachdienst von Seeleuten vom (ABl. L 32 vom 31.1.2009, S. 1) geändert wor-
26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870)“. den ist“.
d) Folgender Unterabschnitt VIII wird angefügt: b) Der Nummer 4 wird die Angabe „geändert durch“
„VIII. Internationales Übereinkommen von 2001 und folgende Nummer 4.1 angefügt:
über die Beschränkung des Einsatzes „4.1 Artikel 1 der Richtlinie 2009/17/EG des Eu-
schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf ropäischen Parlaments und des Rates vom
Schiffen (AFS-Übereinkommen) 23. April 2009 (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
(BGBl. 2008 II S. 520)“. S. 101)“.
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
a) In Unterabschnitt I Nummer I.1 wird der Angabe „6. Bezogen auf die Überwachung nach § 1
„Zu Regeln II-1/23, II-1/23-1 und II-1/25-8“ fol- Nummer 6 des Seeaufgabengesetzes sowie
gende Angabe vorangestellt: auf die Regelungen über den Wachdienst
„Zu Regeln II-1/22 und II-1/25-8: nach Abschnitt A Nummer VI und VI.1:
Richtlinien für die Zulassung von Stabilitäts- Artikel 3, 4, 5 Absatz 10, Artikel 11 Absatz 2
rechnern und 3, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13
(MSC.1/Rundschreiben 1229 vom 11. Januar bis 16, 18, 19, 22 bis 24 und 29 in Verbindung
2007) mit den Anhängen I und II sowie Artikel 1
(VkBl. 2008 S. 517)“. und 2 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-
b) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates vom
aa) Der Nummer II.1 wird in den Regel 37 betref- 19. November 2008 über Mindestanforderun-
fenden Angaben nach der Angabe gen für die Ausbildung von Seeleuten (Neu-
„(VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband 8163; Bei- fassung)
lage zu den Nachrichten für Seefahrer, Heft (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)“.
23/2002)“ folgende Angabe angefügt: d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„ – Änderung von 2005 (MEPC.137(53)) „7. Artikel 3, 4 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2
Angenommen am 22. Juli 2005 Satz 1, Artikel 5, 6 Absatz 2, Artikel 8 bis 11
(VkBl. 2009 S. 393)“. und 14 in Verbindung mit den Anhängen I
bb) In Nummer II.5 wird die Angabe und II sowie Artikel 1 und 2 der Richtlinie
2009/15/EG des Europäischen Parlaments
„Richtlinien für bordseitige SOX-Abgasreini- und des Rates vom 23. April 2009 über ge-
gungssysteme (MEPC.130(53)) meinsame Vorschriften und Normen für
Angenommen am 22. Juli 2005 Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsor-
(VkBl. 2006 S. 712)“ ganisationen und die einschlägigen Maßnah-
durch die Angabe men der Seebehörden (Neufassung)
„Richtlinien für Abgasreinigungssysteme (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“.
(MEPC.170(57)) e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Angenommen am 4. April 2008
„8. Artikel 4 bis 6, 7 Absatz 1 und 2, Artikel 8
(VkBl. 2009 S. 452)“
bis 13, Artikel 14 Absatz 1 bis 4 Satz 1, Arti-
ersetzt. kel 15 bis 22, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24
c) In Unterabschnitt III wird der Nummer III.1.1 nach Absatz 2 bis 4, Artikel 29 in Verbindung mit
der Angabe „(BGBl. 1999 II S. 154, 170)“ folgende den Anhängen I bis XI und XIV sowie den
Angabe angefügt: Artikeln 1 bis 3 der Richtlinie 2009/16/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
„III.1.2 Änderung von 2005 (STCW.6/Circ.7)
vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkon-
Angenommen am 20. Mai 2005
trolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.
(VkBl. 2007 S. 647)“.
2009, S. 57) in Verbindung mit Artikel 1 der
3. Abschnitt D wird wie folgt geändert: Richtlinie 96/40/EG der Kommission vom
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 25. Juni 1996 zur Erstellung eines einheitli-
chen Musters für Ausweise der Besichtiger
„1. Bezogen auf die Wasserstraßen der Zonen 1
der Hafenstaatkontrolle
und 2 (Anhang I Kapitel 1 der nachfolgenden
(ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 8)“.
Richtlinie):
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Ab- f) Der Nummer 10 wird folgende Nummer 10.6 an-
satz 2, Artikel 5, 17 in Verbindung mit An- gefügt:
hang VIII und Artikel 21 in Verbindung mit „10.6 Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2009/26/EG
Anhang I Kapitel 1, den Anhängen II und III der Kommission vom 6. April 2009 zur Än-
sowie mit Artikel 1 und 2 der Richtlinie derung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
2006/87/EG des Europäischen Parlaments über Schiffsausrüstung
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über (ABl. L 113 vom 6.5.2009, S. 1)“.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
g) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: des Rates vom 23. April 2009 über die Hafen-
staatkontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom
„12. Artikel 3 bis 8, 11 Absatz 2 und 3, 12, 13, 28.5.2009, S. 57) hinsichtlich der Verweigerung
15 und 17 in Verbindung mit den Anhängen I des Zugangs zu einem Hafen steht in Bezug auf
bis V sowie mit den Artikeln 1 und 2 der Staaten, in denen das Schiff für mangelhaft be-
Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen funden wurde, ein Staat, dessen Seeschifffahrts-
Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 behörde zu den Unterzeichnern der Pariser Ver-
über Sicherheitsvorschriften und -normen für einbarung über die Hafenstaatkontrolle gehört,
Fahrgastschiffe (Neufassung) einem Mitgliedstaat gleich.“
(ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1)“.
4. Abschnitt E wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikeln 4 bis 17
der Richtlinie 95/21/EG des Rates“ durch die
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „die zuletzt Wörter „Artikeln 4 bis 30 der Richtlinie
durch Artikel 292 der Verordnung vom 25. Novem- 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und
ber 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist –“ des Rates“ ersetzt.
folgende Angabe angefügt:
„ – Änderung von 2004 (MSC.187(79)) c) Absatz 5 wird aufgehoben.
(VkBl. 2009 S. 272)“.
d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 5; er
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird nach der Angabe wird wie folgt gefasst:
„(VkBl. 2009 S. 84)“ folgende Angabe angefügt:
„ – Änderung von 2004 (MSC.183(79)) „(5) Absatz 4 gilt für die Erfüllung der Aufgaben
(VkBl. 2009 S. 272)“. nach der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom
29. April 1999 über ein System verbindlicher
Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Be-
Artikel 3
trieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-
Änderung Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienver-
der Schiffssicherheitsverordnung kehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1) entspre-
chend.“
Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3
5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A.II wird wie folgt geändert:
1. In § 5a Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie
98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicher- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
heitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
(ABl. EG Nr. L 144 S. 1), zuletzt geändert durch die
„A.II. Zur Richtlinie 2009/45/EG des Europäi-
Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli
schen Parlaments und des Rates vom
2003 (ABl. EU Nr. L 190 S. 6)“ durch die Angabe
6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschrif-
„Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parla-
ten und -normen für Fahrgastschiffe“.
ments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicher-
heitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
(ABl. L 161 vom 25.6.2009, S. 1)“ ersetzt. bb) In Nummer 1.1 wird die Angabe „Richtlinie
98/18/EG“ durch die Angabe „Richtlinie
2. In § 6 Absatz 5 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG 2009/45/EG“ ersetzt.
des Rates vom 22. November 1994 über gemein-
same Vorschriften und Normen für Schiffsüberprü- b) In Abschnitt A.IV Nummer 1.1 und Abschnitt C.I.4
fungs- und -besichtigungsorganisationen und die Nummer 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter
einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. „Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März
EG Nr. L 319 S. 20, 1995 Nr. L 48 S. 26)“ durch die 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen
Angabe „Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen für Fahrgastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)“ durch
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Wörter „Richtlinie 2009/45/EG des Europäi-
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffs- schen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen
und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehör- für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6.2009,
den (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47)“ ersetzt. S. 1)“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „Richtlinie 94/57/EG“
durch die Angabe „Richtlinie 2009/15/EG“ ersetzt. c) In Abschnitt C.I.6 Nummer 2.1 wird die Angabe
„Richtlinie 94/57/EG“ durch die Angabe „Richt-
4. § 12 wird wie folgt geändert: linie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung
(EG) Nr. 391/2009“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Anwendung des Artikels 16 Ab- d) In Abschnitt D.I Nummer 1 Buchstabe b wird die
satz 1 bis 4 sowie des Artikels 21 der Richtlinie Angabe „Richtlinie 94/57/EG“ durch die Angabe
2009/16/EG des Europäischen Parlaments und „Verordnung (EG) Nr. 391/2009“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 403
6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: cc) In Nummer 3.2 wird in Buchstabe c die An-
a) Abschnitt A Nummer 1 wird wie folgt geändert: gabe „Anhang der Richtlinie 94/57/EG“ durch
die Angabe „Anhang I der Verordnung (EG)
aa) In Textziffer (II) wird nach Nummer (15.) fol- Nr. 391/2009“ und in Buchstabe d die Angabe
gende Nummer (15a.) eingefügt: „Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 94/57/EG“
„(15a.) Bescheinigung über eine durch die Angabe „Artikel 10 Absatz 4 der
dreiseitige Vereinbarung Verordnung (EG) Nr. 391/2009“ ersetzt.
nach MARPOL Anlage II
Regel 6 Absatz 4 See-BG“. dd) In Nummer 3.3 werden die Wörter „Die Be-
gründung eines Auftragsverhältnisses im
bb) In Textziffer (VI) werden die Wörter „Richtlinie Sinne des Artikels 6 Abs. 2 der Richtlinie
98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über 94/57/EG mit Klassifikationsgesellschaften,
Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahr- die ihre Niederlassung im Sinne des Artikels 2
gastschiffe (ABl. EG Nr. L 144 S. 1)“ durch die Buchstabe k der Richtlinie 94/57/EG“ durch
Wörter „Richtlinie 2009/45/EG des Europäi- die Wörter „Die Begründung eines Auftrags-
schen Parlaments und des Rates vom 6. Mai verhältnisses im Sinne des Artikels 5 Absatz 2
2009 über Sicherheitsvorschriften und -nor- der Richtlinie 2009/15/EG mit Klassifikations-
men für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25.6. gesellschaften, die ihre Niederlassung im
2009, S. 1)“ ersetzt. Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Verord-
cc) In Textziffer (VI) Nummer (23.) werden nung (EG) Nr. 391/2009“ ersetzt.
aaa) in Buchstabe a die Angabe „Artikel 11 ee) Nummer 3.7 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Arti-
„3.7 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
kel 13 Absatz 1 und 2“ und
und Stadtentwicklung kann aus Grün-
bbb) in Buchstabe b und c die Angabe „Arti- den einer ernsthaften Gefährdung von
kel 11 Abs. 3“ durch die Angabe „Arti- Sicherheit und Umwelt vorläufig anord-
kel 13 Absatz 3“ nen, dass Besichtigungsergebnisse ei-
ersetzt. ner anerkannten Klassifikationsgesell-
schaft nicht der Erteilung der in Num-
dd) Textziffer (VII) Nummer (27.) Buchstabe a wird
mer 3.1 genannten Zeugnisse zugrunde
wie folgt gefasst:
gelegt werden können. Die Entschei-
„(27.) a) Internationales Zeugnis dung wird der zuständigen Behörde,
über ein Bewuchs- der betroffenen Klassifikationsgesell-
schutzsystem (IAFS- schaft, der Kommission der Europäi-
Zeugnis) nach schen Gemeinschaften und den übrigen
aa) Artikel 6 der Ver- Mitgliedstaaten, sowie den betroffenen
ordnung (EG) Nr. Schiffseigentümern mitgeteilt. Im Falle
782/2003 des Eu- der Entziehung der Anerkennung durch
ropäischen Parla- die Kommission nach Artikel 7 der Ver-
ments und des Ra- ordnung (EG) Nr. 391/2009 gilt das Auf-
tes vom 14. April tragsverhältnis mit dem Tage, an dem
2003 über das Ver- die Entziehung wirksam ist, als been-
bot zinnorganischer det.“
Verbindungen auf
Schiffen (ABl. L 115 ff) In Nummer 3.8 wird die Angabe „Richtlinie
vom 9.5.2003, S. 1), 94/57/EG“ durch die Angabe „Richtlinie
2009/15/EG“ ersetzt.
bb) Anlage 4 Regel 2
des AFS-Überein- gg) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
kommens (BGBl. gefügt:
2008 II S. 520) ein- „4. Besichtigungen nach Anlage 4 des AFS-
schließlich Spezifi- Übereinkommens
kation des Be-
wuchsschutzsys- a) Ein Bewuchsschutzsystem, das bei ei-
tems See-BG“. ner Besichtigung nach Anlage 4 Re-
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert: gel 1 des AFS-Übereinkommens über-
prüft wird, entspricht dem Überein-
aa) In Nummer 1.3 wird die Angabe „Richtlinie kommen, wenn es nach Maßgabe der
94/57/EG“ durch die Angabe „Richtlinie §§ 12a oder 4 Absatz 1 oder 2 des
2009/15/EG und Verordnung (EG) Nr. Chemikaliengesetzes vom 16. Septem-
391/2009“ ersetzt. ber 1980 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt
bb) In Nummer 3.1 wird in Satz 1 die Angabe „Ar- durch Artikel 231 der Verordnung vom
tikels 6 Abs. 2 der Richtlinie 94/57/EG“ durch 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
die Angabe „Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie ändert worden ist, ordnungsgemäß in
2009/15/EG“ und in Satz 2 die Angabe „Arti- Verkehr gebracht worden ist. Darüber
kels 2 Buchstabe f der Richtlinie 94/57/EG“ hat sich die See-Berufsgenossen-
durch die Angabe „Artikels 2 Buchstabe g schaft zu vergewissern. Der Antrag-
der Richtlinie 2009/15/EG“ ersetzt. steller kann zur Beschleunigung des
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Verfahrens eines der folgenden Doku- ben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten
mente in Kopie vorlegen: entsprechend.“
Mitteilung der Anmeldestelle nach § 8 b) Abschnitt C Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 1 des Chemikalienge-
„2. Anerkennung von Seefunkzeugnissen aus-
setzes,
ländischer Verwaltungen
Bescheid der Zulassungsstelle über die 2.1 Befähigungsnachweise zur Ausübung des
– Zulassung nach den §§ 12b oder 12c Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf
des Chemikaliengesetzes, Schiffen, die dem SOLAS-Übereinkommen
– Registrierung nach § 12f Absatz 2 unterliegen
des Chemikaliengesetzes, Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
– Anerkennung nach § 12g Absatz 3 drographie erteilt im Original vorgelegten
des Chemikaliengesetzes, gültigen Befähigungsnachweisen eines
Vertragsstaates des STCW-Übereinkom-
– Feststellung nach § 5 Absatz 3 der
mens einen Anerkennungsvermerk, wenn
Biozidzulassungsverordnung vom
diesem Staat vom Schiffssicherheitsaus-
4. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514), die
schuss der Internationalen Seeschiff-
durch Artikel 15 des Gesetzes vom
fahrts-Organisation die uneingeschränkte
22. August 2006 (BGBl. I S. 1970)
Anwendung des STCW-Übereinkommens
geändert worden ist,
bestätigt wurde und der Befähigungsnach-
– Erteilung der Registriernummer nach weis der im STCW-Übereinkommen vor-
§ 4 der Biozid-Meldeverordnung geschriebenen Form entspricht.
vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410),
die durch Artikel 5 der Verordnung 2.2 Befähigungsnachweise zur Ausübung des
vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1575) Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf
geändert worden ist. Schiffen, die nicht dem SOLAS-Überein-
kommen unterliegen
Er kann auch einen Auszug aus dem
Biozid-Produkte-Verzeichnis (§ 22 Ab- 2.2.1 Befähigungsnachweise eines Vertrags-
satz 5 des Chemikaliengesetzes, § 5 staates der Konstitution und Konvention
der Biozid-Meldeverordnung) mit den der Internationalen Fernmeldeunion
zur Identifizierung des Bewuchs- (BGBl. 1996 II S. 1306) in der jeweils gel-
schutzsystems erforderlichen Angaben tenden Fassung bedürfen keiner Anerken-
vorlegen. nung, wenn das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festge-
b) Unterliegt ein Bewuchsschutzsystem stellt hat, dass die Befähigungsnachweise
nicht den in Satz 1 genannten Vor- nach Maßgabe der Vollzugsordnung für
schriften, wird es durch die See-Be- den Funkdienst erworben worden sind.
rufsgenossenschaft oder durch die Eine Liste mit den als gleichwertig festge-
von ihr beauftragte Stelle nach Maß- stellten ausländischen Befähigungszeug-
gabe der Richtlinien für die Besichti- nissen wird durch das Bundesministerium
gungen von Bewuchsschutzsystemen für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
an Schiffen und für die Erteilung von (B.1.1.1) im Verkehrsblatt bekannt gege-
Zeugnissen über solche Besichtigun- ben. Entspricht der Erwerb der Befähi-
gen (VkBl. 2007 S. 657) überprüft. Da- gungsnachweise nicht der Maßgabe der
bei sind Bescheinigungen anerkannter Vollzugsordnung für den Funkdienst und
Klassifikationsgesellschaften über das hält sich der Inhaber länger als ein Jahr
Nichtvorhandensein zinnorganischer dauerhaft im Geltungsbereich dieser Ver-
Verbindungen (TBT-frei-Bescheini- ordnung auf, hat er durch das Ablegen ei-
gung) anzuerkennen.“ ner Prüfung nach Abschnitt B Nummer 4
7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: (Anpassungsprüfung) seine Befähigung
a) Dem Abschnitt B wird folgende Nummer 4 ange- nachzuweisen.
fügt: 2.2.2 Befähigungsnachweise eines Vertrags-
„4. Anpassungsprüfung staates des STCW-Übereinkommens be-
Inhaber von ausländischen Befähigungsnach- dürfen keiner Anerkennung, wenn diesem
weisen, bei denen der Erwerb der Befähi- Staat vom Schiffssicherheitsausschuss
gungsnachweise nicht der Maßgabe der Voll- der Internationalen Seeschifffahrts-Organi-
zugsordnung für den Funkdienst entspricht, sation die uneingeschränkte Anwendung
können sich zum Erwerb eines deutschen des STCW-Übereinkommens bestätigt
Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungs- worden ist und der Befähigungsnachweis
prüfung unterziehen, die aus einem theoreti- der im STCW-Übereinkommen vorge-
schen und einem praktischen Teil besteht. schriebenen Form entspricht. Eines Gül-
Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in tigkeitsvermerks im Sinne des STCW-
der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums Übereinkommens bedarf es nicht.
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung veröf- 2.2.3 Befähigungsnachweise eines Vertrags-
fentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gege- staates des STCW-Übereinkommens be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010 405
dürfen keiner Anerkennung, auch wenn „6a. für die Abnahme der Anpassungs-
diesem vom Schiffssicherheitsausschuss prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
der Internationalen Seeschifffahrts-Organi- schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
sation die uneingeschränkte Anwendung sicherheitsverordnung zum Erwerb
des STCW-Übereinkommens nicht bestä- eines SRC 28,00 Euro,
tigt wurde, aber der Befähigungsnachweis
der im STCW-Übereinkommen vorge- 6b. für die Abnahme der Anpassungs-
schriebenen Form entspricht und der Inha- prüfung im Sinne der Anlage 3 Ab-
ber sich nicht länger als ein Jahr dauerhaft schnitt B Nummer 4 der Schiffs-
im Geltungsbereich dieser Verordnung sicherheitsverordnung zum Erwerb
aufhält. Abschnitt C.2.2.1 Satz 3 und Ab- eines LRC 36,00 Euro,“.
schnitt C.2.2.2 Satz 2 gelten entspre-
chend.“ Artikel 5
Artikel 4 Inkrafttreten
Änderung der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Sportseeschifferscheinverordnung und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
In § 15 Absatz 1 der Sportseeschifferscheinverord- (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März stabe aa tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geän- (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
dert worden ist, werden nach der Nummer 6 die folgen- stabe bb, Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und Artikel 3
den Nummern 6a und 6b eingefügt: Nummer 4 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
Berlin, den 7. April 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 14. April 2010
Anordnung
zur Aufhebung der Anordnung
zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen
bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost auf Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen
Vom 7. April 2010
Nach § 23 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt Post-Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), der durch Artikel 1 Nummer 21 des
Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) neu gefasst worden ist,
ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
I.
Die Anordnung zur Übertragung von Dienstvorgesetztenbefugnissen bei der
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf
Stellen der betrieblichen Sozialeinrichtungen vom 18. Januar 2006 (BGBl. I
S. 305) wird aufgehoben.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 7. April 2010
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen