346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2010
(Haushaltsgesetz 2010)
Vom 6. April 2010
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes-
sen: tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
Abschnitt 1 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Allgemeine Ermächtigungen mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
§1 Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
Feststellung des Haushaltsplans aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Ein- Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-
nahmen und Ausgaben auf 319 500 000 000 Euro fest- gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-
gestellt. zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das
§2 Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-
Kreditermächtigungen tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird des Satzes 1 und der Absätze 1, 2 Satz 1 zu verkaufen.
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus-
haltsjahr 2010 Kredite bis zur Höhe von (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
80 200 000 000 Euro aufzunehmen. mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruk-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2010 fällig tur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num- mit einem Vertragsvolumen von höchstens
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge zur
samtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht
von Darlehen zu, soweit die Summe der in Num- angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- Verträgen verringern oder ausschließen.
samtplans) genannten fällig werdenden Kredite über-
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti- mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
tel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu ver- Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im
wenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu-
nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem schließen:
Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-
Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender
nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Kredite aufgenommen werden;
Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung ergriffen werden. 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-
schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
res Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest- Haushaltsjahres angerechnet.
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts- § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermäch-
jahres anzurechnen. tigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaus-
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- haltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deut-
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- schen Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus
leihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit- zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
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(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von chen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- haltsplans.
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchst-
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von beträge werden die auf Grund der Ermächtigungen frü-
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge- herer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleis-
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die tungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- spruch genommen werden kann oder soweit er in An-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden spruch genommen worden ist und für die erbrachten
sind. Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
§3 auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Gewährleistungsermächtigungen sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-
leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge- betrag anzurechnen.
währleistungen bis zur Höhe von insgesamt
477 295 000 000 Euro zu übernehmen, davon (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
1. bis zu 120 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
den Ausfuhren,
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
2. bis zu 40 000 000 000 Euro bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan- Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei Kosten festgelegt wird.
besonderem staatlichen Interesse der Bundes- (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
republik Deutschland; nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för- spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
anzurechnen.
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein-
schaft; (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be- Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
gezeichneten Kapital des Europäischen Investi- auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
tionsfonds, ermächtigungen verwendet werden.
3. bis zu 4 620 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen- Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
arbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick- Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
lungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila- ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
teralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zins- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
verbilligte Kredite an den „Clean Technology Fund“ der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
und an die „Infrastructure Crisis Facility“ der Welt- Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
bankgruppe, schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge- sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die
biet, eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
5. bis zu 240 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla- haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
gen im In- und Ausland, richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme geboten ist.
6. bis zu 58 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an (9) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und
europäischen oder internationalen Finanzinstitu- sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1
tionen und Fonds, Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 5.13 der verbind-
lichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus-
7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-
halts, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung
Nachfolgeeinrichtungen,
von 300 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der
8. bis zu 6 000 000 000 Euro zur Absicherung des Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen
den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. eine Ausnahme geboten ist.
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§4 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen-
Über- und außerplanmäßige den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 532 55, 532 56 und 546 88,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im und 56,
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 auf-
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwil- geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexi-
ligung des Bundesministeriums der Finanzen dem bilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind inner-
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur halb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbe-
Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden reich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit
Gründen eine Ausnahme geboten ist. zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun- – mit Ausnahme des Titels 634 .3 – bilden innerhalb
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge- der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgaben-
setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver- bereich und sind gegenseitig deckungsfähig.
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absat-
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be- zes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur
trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Gleiches gilt, wenn Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des
bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmä- jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei
ßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 ge- den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenberei-
nannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten chen geleistet werden.
wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige
Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Aus-
Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt gabenbereiche sind übertragbar.
insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmä- der Finanzen.
ßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sät-
zen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor §6
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Verstärkungsmöglichkeiten,
dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwin-
genden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung ent- 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-
sprechend anzuwenden. zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- derter und schwerbehinderter Menschen sowie für
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu- vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan- geltenden Fassung,
teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-
Abschnitt 2 ter und schwerbehinderter Menschen,
Bewirtschaftung 3. Titel der Obergruppe 44 aus Schadenersatzleistun-
von Einnahmen, Ausgaben gen Dritter.
und Verpflichtungsermächtigungen (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
den Ausgaben bei den mit ihrem vollen Sollansatz den
§5 flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 1 oder 2 zugeordneten Titeln zu, soweit es
Flexibilisierte Ausgaben
sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts Absatz 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
fall keine andere Regelung getroffen ist. 1. Die obersten Bundesbehörden können die
Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge- Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines
genseitig deckungsfähig: Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertrag-
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der bar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht
Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme
634 .3, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
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sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, mächtigungen bei Titeln der Gruppen 518, 558, 711 bis
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 739, 861 und die Zuweisungstitel an die Länder für Mit-
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat- gliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. der Gruppe 882 sowie
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge- die Titel der institutionellen Förderung der
deckt werden. Gruppe 894. Soweit die Begrenzung bei einem Titel
3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 – einschließlich der nicht erbracht werden kann, darf das Bundesministe-
entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können rium der Finanzen den Ausgleich bei anderen Ausgabe-
gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der titeln zulassen.
Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
deckt werden. §7
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben Überlassung und Veräußerung
für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem von Vermögensgegenständen
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili- ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel-
sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel- besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan-
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung
1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407 maßgebend.
anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder
Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön-
ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses nen.
des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein- §8
zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
Bewilligung von Zuwendungen
anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-
keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen. Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institu-
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-
tionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstat-
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
tungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/
Bonn-Berlin den Ausgaben zu. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur
Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Ar-
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent-
von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde-
Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
(8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe-
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung Gründe Ausnahmen zulassen.
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes §9
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt
durch Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung vom Bezüge
5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspoliti- ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
sche Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
(9) Die im Bundeshaushaltsplan 2010 ausgebrach- fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
ten Verpflichtungsermächtigungen ab einer Gesamt- sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
summe von 10 000 000 Euro pro Titel dürfen bis zur nanzen.
Höhe von maximal 90 Prozent in Anspruch genommen (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
werden. Die Begrenzung gilt nicht für Verpflichtungser- § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I ditätshilfe an den Bundes-Pensions-Service für Post
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes und Telekommunikation e. V. (BPS-PT) bis zu einer
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden Höhe von 180 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen
ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens je-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti- doch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
tel 422. 1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
§ 12
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben Rückzahlung, Titelverwechslung
des Titels 423 01 geleistet werden.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-
gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein-
pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
nahmetitel abzusetzen.
§ 10 (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah-
Verbriefung von Verpflichtungen lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so-
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden,
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge-
desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per-
Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel
Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 abzusetzen.
und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
ternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
gabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. sind.
§ 11
Abschnitt 3
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
von Zuschüssen und Leistungen Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
§ 13
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
sind auf 7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermäch- Verbindlichkeit des Stellenplans
tigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
werden. (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-
begrenzt. gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im- kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal-
Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten- ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens
versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für 5 Prozent gemindert werden.
Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-
natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein- (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im
die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi- Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti-
lisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenver- tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als
sicherung erforderlich ist. Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge-
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe-
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge- haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver-
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder- merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 Satz 1 chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
und nach § 221a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be-
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermei- nanzen. Für die in § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 1
dung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorherge-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. sehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergrup-
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- pierungsansprüche kann das Bundesministerium der
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-
ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui- hörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 351
§ 14 Bundesbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1
Ausbringung von Planstellen und Stellen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) bewilligt worden ist und ein un-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- abweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäfti-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen gungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht wer-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb Besol- den, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan
dungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätz- und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewil-
lich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf ligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Aus-
andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. gaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf
Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht überstei-
finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall an- gen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei
derer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der
Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrech- Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder
nungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten“ zu ver-
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be- sehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das
dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso- Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertig-
nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne keit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zu-
von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö- lassen.
gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel- Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- behörden zu übertragen.
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die § 16
Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Ausbringung von Leerstellen
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
§ 15 gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeam-
mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein tengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des
unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie- Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar
derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe- 2009 (BGBl. I S. 160) sowie nach § 7 des Dienst-
riger Inhaber rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
(BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge
(BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge- mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
dert worden ist, in einem Land als Richterin oder 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
Richter kraft Auftrags verwendet werden soll, nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-
tens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in An-
2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna- spruch nehmen,
tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
wendung vorbereitet werden soll. nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-
den,
herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des
Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs- 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Februar
soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe- 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, unter
rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit
darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver- der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu landsvertretung beurlaubt werden.
entscheiden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte
mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu-
oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 93 des bringen,
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen § 18
Interesse des Bundes zu einer Verwendung Sonderregelungen bei kw-Vermerken
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Bundestages oder eines Landtages, mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
Rechts, oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
überstaatlichen Einrichtung,
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden,
schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam-
handelskammer oder als Auslandskorresponden-
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den
tin oder Auslandskorrespondent der Germany
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirt-
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter
schaft und Standortmarketing mbH
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be- des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle
darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise
2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes- erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1
kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen- zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die
det werden. Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er-
(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entspre-
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- chenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze aus-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- gebracht wurden.
besetzung treffen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich- § 19
terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie Überhangpersonal
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium den.
der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine
Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin- § 20
gen. Stelleneinsparung
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushalts-
mächtigt, plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Num- amte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn mer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
eine Beförderung erfolgen soll, ergäbe, wenn 1 Prozent dieser Planstellen und Stellen
kegelgerecht eingespart würden.
2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder
beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or-
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll-
oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei,
des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial- beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes-
amts befördert oder höhergruppiert worden ist. tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn-
dungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz-
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundes-
arbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und
behörden zu übertragen.
Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei
§ 17
den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht
Umwandlung von Planstellen und Stellen zu berücksichtigen.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch- (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
ein unabweisbarer Bedarf besteht. plans 2010 orientieren. Dabei sind die obersten Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 353
desbehörden und die nachgeordnete Bundesverwal- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
tung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-
berücksichtigen. konzepte der Ressorts anzuerkennen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (3) § 20 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.
mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, § 22
2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Begleitregelungen zum Regierungsumzug
Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
lassen, mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an- frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit
derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
31. Dezember 2010 erbracht sein. Die betroffenen Plan- denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-
stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg. Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch
(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus- (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grund-
haltsjahr 2009 mangels freier Planstellen oder Stellen lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption
nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2010 nach- zügig und wirtschaftlich umzusetzen.
zuholen. (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des
(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
der Finanzen. (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
Abschnitt 4 ändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise
Übergangs- und Schlussvorschriften
der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.
§ 21
§ 23
Stelleneinsparung
Fortgeltung
auf Grund der Verlängerung der
Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie
die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des
(1) Im Haushaltsjahr 2010 sind im Bundeshaushalts- Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be- ter.
amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegel- § 24
gerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Inkrafttreten
mer erbracht werden. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. April 2010
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 355
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2010
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2009
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2010 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 93 +100
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 521 1 511 +10
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 80 –28
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 147 3 166 –19
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 736 124 672 –8 936
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406 787 384 084 +22 703
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 408 842 383 407 +25 435
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 827 102 890 457 –63 355
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 401 414 179 +50 222
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 155 260 128 664 +26 596
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 946 981 6 581 590 +365 391
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 551 204 6 703 797 –152 593
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 309 254 300 814 +8 440
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 75 974 66 164 +9 810
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 242 250 1 027 672 –785 422
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 262 62 691 +4 571
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 36 +4
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 355 714 –359
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 655 865 725 901 –70 036
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 296 175 896 –16 600
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 138 453 50 567 532 +30 570 921
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 970 025 234 763 880 –13 793 855
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 500 000 303 307 000 +16 193 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Steuereinnahmen in Höhe von 211 887 000 T€,
Einnahmen aus Krediten in Höhe von 80 200 000 T€
sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 27 413 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 357
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2010 2010 2010
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 521 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 52 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 107 40
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 115 336 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 401 071 5 716
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 408 558 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 768 352 58 750
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 458 224 6 177
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 136 146 19 114
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 27 662 6 919 319
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 404 655 1 146 549
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 269 154 40 100
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 75 974 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 21 736 220 514
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 714 59 548
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 355 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 646 851
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 129 051
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 550 100 80 588 353
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 263 000 6 862 620 1 844 405
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 263 000 15 551 639 91 685 361
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 468 000 15 401 193 63 437 807
gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –12 205 000 +150 446 +28 247 554
358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2009
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2010 2009
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 28 718 27 626 +1 092
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681 298 677 086 +4 212
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 377 21 283 +94
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 844 148 1 809 625 +34 523
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 193 817 3 027 998 +165 819
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 491 888 5 620 446 –128 558
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 355 500 501 –11 146
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 860 086 4 868 303 –8 217
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 123 817 6 163 352 –39 535
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 836 059 5 290 893 +545 166
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 143 197 440 127 949 560 +15 247 880
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 316 246 26 690 242 –373 996
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 110 825 31 179 477 –68 652
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 16 126 048 11 626 357 +4 499 691
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 590 189 1 474 451 +115 738
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 543 092 6 389 226 +153 866
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 211 22 934 +277
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 374 116 641 +733
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 070 120 5 813 779 +256 341
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 863 694 10 204 214 +659 480
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 858 601 43 902 499 –5 043 898
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 112 597 9 930 507 +182 090
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 500 000 303 307 000 +16 193 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 359
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2010 2010 2010 2010
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 16 112 8 297 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459 065 105 204 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 349 7 392 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 250 340 584 148 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 832 181 223 356 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 788 511 1 050 952 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 680 78 324 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 2 541 194 558 477 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 544 120 220 307 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 864 145 006 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 176 486 76 575 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 405 045 2 131 478 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 16 356 939 3 362 451 10 469 073 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 184 195 114 870 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 882 153 150 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 622 566 38 980 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 592 2 584 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 530 13 839 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 078 17 312 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 177 42 929 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 57 436 – 36 751 165
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 366 400 308 140 – –
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 704 306 9 301 207 10 469 073 36 751 165
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 790 901 8 997 217 10 360 489 41 431 199
gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –86 595 +303 990 +108 584 –4 680 034
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2010 2010 2010
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 595 1 050 –336
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 875 28 154 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 206 430 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 793 723 225 220 –9 283
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 054 275 123 888 –39 883
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 172 802 597 617 –117 994
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 839 9 712 –3 200
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 293 255 482 160 –15 000
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 643 277 1 716 113 –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 742 215 655 609 –4 635
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 142 924 948 21 315 –1 884
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 135 821 14 753 004 –109 102
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 017 437 161 200 –256 275
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 800 056 26 927 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 640 145 614 385 –17 373
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 878 135 17 611 –14 200
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 729 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 657 1 207 –859
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 156 434 4 838 814 –518
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 008 671 1 901 270 –175 353
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 050 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 121 311 66 746 250 000
Summe Haushalt 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 496 983 28 293 161 –515 895
Summe Haushalt 2009 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 059 057 32 801 916 –133 779
gegenüber 2009 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +25 437 926 –4 508 755 –382 116
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 361
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2011 2012 2013 Folgejahre Haushalts-
2010 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 17 958 14 612 3 346 – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 365 106 843 54 119 10 136 267 4 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 284 418 344 789 302 848 187 383 439 898 9 500
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 1 436 223 344 192 218 761 217 309 655 961 –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 900 450 450 – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 1 348 533 261 799 232 167 320 700 533 867 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 388 284 818 920 739 877 607 264 222 223 –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 224 983 350 571 235 826 130 306 508 280 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 564 633 2 522 513 1 277 845 404 275 360 000 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 13 778 545 4 452 317 2 226 601 1 517 890 1 847 677 3 734 060
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 661 232 1 241 355 920 367 636 383 2 118 127 2 745 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 144 762 83 488 49 718 11 556 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 1 060 272 140 411 97 864 63 123 87 424 671 450
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 212 949 101 326 53 631 40 392 17 600 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 15 700 3 000 5 000 4 900 2 800 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 4 904 1 498 1 211 906 1 289 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 4 276 440 277 808 212 158 138 850 3 700 3 643 924
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 593 402 1 592 287 1 628 617 1 397 186 1 236 312 2 739 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 307 000 105 000 102 000 100 000 – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 496 503 12 763 179 8 362 406 5 788 559 8 035 425 13 546 934
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Summe gegenüber 2009
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2010 2009 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 19 729 18 814 +915
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 249 825 247 882 +1 943
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 15 908 16 160 –252
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08, 09 239 692 242 650 –2 958
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 975 655 894 523 +81 132
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 270 016 3 290 573 –20 557
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 349 478 357 630 –8 152
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 104 090 2 218 750 –114 660
09 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 07, 08, 09,
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 644 661 635 344 +9 317
10 Bundesministerium für Ernährung, Land- 01, 08, 09, 13, 14, 15,
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 16 455 647 417 366 +38 281
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 184 945 167 767 +17 178
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 14, 16, 21, 27, 28 901 782 929 137 –27 355
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 5 553 859 5 713 922 –160 063
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 246 979 242 277 +4 702
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 234 728 230 862 +3 866
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 105 173 107 015 –1 842
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 18 397 17 850 +547
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 84 995 85 761 –766
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 51 053 50 597 +456
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 103 666 102 025 +1 641
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 810 278 15 986 905 –176 627
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 363
Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2010 Betrag für 2009
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –80 576 000 –49 478 836
1.1 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 319 500 000 303 307 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 924 000 253 828 164
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 576 000 49 478 836
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 200 000 49 078 836
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3, 2.1.4 und 2.1.5)
2.1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (317 346 525) (301 803 931)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317 338 103 301 795 509
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 8 422
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (237 464 560) (254 126 989)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 456 138 254 118 567
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 8 422
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.4 Marktpflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –467 406 –434 894
2.1.5 Bestandsveränderungen der Verwahrgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 370 –967 000
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Rücklagenbewegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.4 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376 000 400 000
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2010 Betrag für 2009
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. u. 2.) 80 200 000 49 078 836
1. Einnahmen 317 346 525 301 803 931
1.1 Bruttokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (317 338 103) (301 795 509)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 456 138 254 118 567
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –467 406 –434 894
1.1.1.3 zur Bestandsveränderung der Verwahrgelder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 370 –967 000
1.1.1.4 Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 200 000 49 078 036
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten
1.1.2.1 mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 966 728 87 155 302
1.1.2.2 ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 745 420 117 107 384
1.1.2.3 weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 625 954 97 532 823
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (8 422) (8 422)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2010 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 aus Länderbeiträgen nach dem Gesetz zur Regelung der Altschulden für
gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veranschlagung im Wirtschaftsplan
des ELF (Kap. 6003) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 422 8 422
2. Ausgaben 237 146 525 252 725 095
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 464 560 254 126 989
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren . . . . . . . . . . . . . (80 534 479) (83 829 155)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.1.2 Anleihen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 468 254 45 750 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 440 676 1 548 912
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 555 599 528 800
2.1.1.5 Bundesobligationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 000 000 36 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) . . . . . . . . . . . . . 69 950 1 443
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.1.8 Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren . . . . . . . . (59 697 112) (58 402 462)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59 000 000 56 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 210 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 458 2 144 562
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 654 47 900
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr . . . . . . . . . . 97 232 969 111 895 372
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –467 406 –434 894
2.3 Bestandsveränderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 370 –967 000
2.3.1 Leistungen des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ . . . . . . . . . . . . . 702 240 500 000
2.3.2 Zuführung an das Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“ . . . . . . . . . . . –552 870 –1 467 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 365
Verordnung
zur Festsetzung des endgültigen
Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009
Vom 30. März 2010
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g und Nummer 2 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni
2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§1
(1) Der Beihilfebetrag nach Artikel 171ci der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen
nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungs-
flächen für die Erzeugung von Rohstoffen (ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 316/2009 (ABl. L 100 vom 18.4.2009,
S. 3) geändert worden ist, und die nach Artikel 96 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hin-
sichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27)
fortgilt, wird für das Erntejahr 2009 wie folgt festgesetzt:
1. für die Sortengruppe I (Flue-cured): 2,70048 Euro/kg,
2. für die Sortengruppe II (Light Air-cured): 2,53146 Euro/kg,
3. für die Sortengruppe III (Dark Air-cured): 2,27471 Euro/kg.
(2) Der in Absatz 1 festgesetzte Beihilfebetrag bezieht sich auf das nach Ar-
tikel 171cj Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 feuchtigkeitskorrigierte
Gewicht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
(HtDBWVAPrV)
Vom 31. März 2010
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 § 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“,
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informations-
technologie“
(BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der
§ 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009
§ 17 Praktische Ausbildung
(BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium der
Verteidigung: § 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilde-
rinnen und Ausbilder
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Kapitel 4
Allgemeine Vorschriften
Prüfungen
§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungs-
dienstes § 19 Oberprüfungsamt
§ 2 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte § 20 Prüfungskommissionen
Menschen § 21 Große Staatsprüfung
§ 22 Prüfungsort, Prüfungstermin
Kapitel 2 § 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Zulassung und Einstellung § 24 Praxisarbeit
§ 3 Einstellungsbehörde § 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen § 26 Mündliche Prüfung
§ 5 Ausschreibung, Bewerbung § 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 6 Auswahlverfahren § 28 Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes § 30 Gesamtergebnis
§ 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
Kapitel 3 § 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung
Vorbereitungsdienst § 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 34 Wiederholung
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr
und Statusfragen“ Kapitel 5
§ 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fach-
Aufstieg
richtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwal-
tungsdienstes § 35 Aufstiegsverfahren
§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Tech-
nisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Pro-
jektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsauf- Kapitel 6
gaben“
Schlussvorschriften
§ 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“
§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehr- § 36 Übergangsregelung
technischer Fachgebiete“ § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 367
Kapitel 1 zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleich-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n terungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforde-
rungen herabgesetzt werden.
§1 (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-
Ziel, Bestandteile tenvertretung nicht beteiligt, wenn ein schwerbehinder-
und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes ter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch
eine Beteiligung nicht wünscht.
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine
vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehr- (3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen
technik des höheren technischen Verwaltungsdienstes trifft das Oberprüfungsamt.
der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehr-
technischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Kapitel 2
(2) Im Vorbereitungsdienst werden den Referen- Zulassung und Einstellung
darinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse
vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erwor- §3
benes Wissen in der Laufbahn des höheren tech-
Einstellungsbehörde
nischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. Dazu gehö-
ren berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung (1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehr-
zu problemorientiertem Denken und Handeln. Die Refe- technik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Aus-
rendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtech- schreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens,
nik vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen die Einstellung und die Betreuung der Referendarinnen
entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaft- und Referendare. Es entscheidet über die Verlängerung
lichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15
Blick auf das technische Projektmanagement. Darüber und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).
hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für tech- die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf Behörden in
nische, wirtschaftliche und administrative Zusammen- seinem Geschäftsbereich übertragen.
hänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für
die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere §4
des Rüstungsbereichs in internationale und überstaat-
liche Organisationen. Allgemeine berufliche Fähig- Einstellungsvoraussetzungen
keiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamar- In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,
beit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns wer
und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln,
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung
sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompe-
in das Beamtenverhältnis erfüllt und
tenz sind zu fördern.
2. ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschul-
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den
studium oder einen gleichwertigen Abschluss in
besonderen Anforderungen in den Bereichen System-
einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachge-
technik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See
biete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden
oder Systemtechnik Informationstechnologie. Grund-
kann.
lage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachge-
biete:
§5
1. Kraftfahr- und Gerätewesen,
Ausschreibung, Bewerbung
2. Luft- und Raumfahrtwesen,
(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch
3. Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
Stellenausschreibung ermittelt.
4. Informationstechnik und Elektronik,
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu
5. Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
6. Systembewaffnung und Effektoren. 1. ein tabellarischer Lebenslauf einschließlich eines
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Nachweises der Staatsangehörigkeit,
Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu
2. eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem
fördern.
Master- oder einem gleichwertigen Abschluss ab-
geschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein
§2
solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der
Schwerbehinderte Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen
und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten 3. gegebenenfalls
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren
sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen a) eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlosse-
und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen ge- nen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supple-
währt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf ment,
sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hin- b) eine Kopie des Schwerbehindertenausweises,
zuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit des Bescheides über die Eigenschaft als schwer-
ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig behinderter Mensch oder des Bescheides über
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
die Gleichstellung eines behinderten Menschen (6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahl-
mit einem schwerbehinderten Menschen, kommission, die der Einstellungsbehörde, dem
c) Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des Bundesamt für Informationsmanagement und Infor-
Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen mationstechnik der Bundeswehr oder einer diesen Stel-
erteilt worden sind, und len nachgeordneten Dienststelle angehören, werden
von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für
d) Kopien der Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten. Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr für die Dauer von fünf Jahren bestellt;
§6 Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und
Auswahlverfahren Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die einer an-
deren Behörde im Geschäftsbereich des Bundesminis-
(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den teriums der Verteidigung angehören, werden durch das
Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren Bundesministerium der Verteidigung bestellt.
festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf
Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen §7
Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet
sind. Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbe-
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
hörde folgende Unterlagen erhält:
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die
Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann 1. ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis
auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beam-
jeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird teten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauens-
zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen arztes, einer Personalärztin oder eines Personal-
am besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, arztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit
dass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs Stellung genommen wird,
Zeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Da- 2. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde
neben werden schwerbehinderte und diesen gleichge- und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kin-
stellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zu- der,
gelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten
3. ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des
Voraussetzungen erfüllen.
Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der
(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs- Einstellungsbehörde und
behörde von einer Auswahlkommission durchgeführt 4. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers
und besteht aus einem schriftlichen und einem münd- darüber, ob sie oder er
lichen Teil. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine
Auswahlkommission zu bilden. a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfah-
ren beschuldigt wird und
(4) Die Auswahlkommission besteht aus
b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-
technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden
stellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen,
oder Vorsitzendem,
kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsunter-
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren suchung selbst vornehmen.
technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden
oder Beisitzendem, §8
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dauer des Vorbereitungsdienstes
nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzen- Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von
den oder Beisitzendem und 18 Monaten nicht überschreiten.
4. einer Psychologin oder einem Psychologen als Bei-
sitzenden oder Beisitzendem. Kapitel 3
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unab- Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t
hängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl-
kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei §9
Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vor- Gliederung des Vorbereitungsdienstes
sitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehr-
zulässig. Werden mehrere Auswahlkommissionen
veranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im
eingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzu-
Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzu-
stellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmit-
sehen:
gliedern ist zu bestellen.
1. Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundes-
(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse wehr und Statusfragen“,
und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der
geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind 2. Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der
mehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet ein- Fachrichtung Wehrtechnik des höheren tech-
gerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und nischen Verwaltungsdienstes,
Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt. 3. Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 369
4. Lehrgang „Technisches Projektmanagement“, Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
5. Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanage- erstellt.
ment“,
§ 12
6. Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“,
Lehrgänge
7. Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“,
„Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,
8. Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner „Technisches Projektmanagement“,
wehrtechnischer Fachgebiete“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“
9. Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik (1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheits-
Informationstechnologie“, politik“ werden den Referendarinnen und Referendaren
10. Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundes-
11. praktische Ausbildung. wehrspezifische Themen vermittelt.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“
und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für werden die Referendarinnen und Referendare mit den
Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. Sie allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmana-
vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höhe- gements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehr-
ren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind spezifischen Verfahren und Methoden des Projekt-
und über die im Studium vermittelten Kenntnisse managements vertraut gemacht.
hinausgehen. Für die Lehrgänge werden von der Bun- (3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmana-
desakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit gement“ werden den Referendarinnen und Referenda-
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs-
Lehrpläne erstellt. und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der ver-
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Aus- schiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaft-
bildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen lichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haus-
Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Aus- haltsrecht vermittelt.
bildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt (4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsauf-
werden. gaben“ werden die Referendarinnen und Referendare
(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit,
Referendarinnen und Referendare einem Einstufungs- mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Ge-
test in Englisch oder Französisch unterzogen. spräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation
sowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut
§ 10 gemacht.
Lehrgang (5) Die Referendarinnen und Referendare werden
„Aufgaben und Organisation befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden
der Bundeswehr und Statusfragen“ Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im
Die Referendarinnen und Referendare werden mit technischen Projektmanagement sowie Führungsfunk-
den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beam- tionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen.
ten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über Einzelheiten regelt der Lehrplan.
das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs-
und Beihilferecht, über die Aufgaben, die Organisation § 13
und die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehr, Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“
insbesondere des Rüstungsbereichs, sowie über die
Arbeitsabläufe in der Bundeswehrverwaltung und die Die Referendarinnen und Referendare lernen die
Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in interna- Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operations-
tionale und überstaatliche Organisationen. Die Referen- führung, der notwendigen Interoperabilität verschiede-
darinnen und Referendare sollen am Ende des Lehr- ner Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den
gangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen.
weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundes-
Lehrplan. wehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwir-
kungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und
Waffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der
§ 11
Lehrplan.
Vorstellung
der Verwendungsmöglichkeiten § 14
in der Fachrichtung Wehrtechnik des
höheren technischen Verwaltungsdienstes Lehrgang
„Fachtechnische Grundlagen
Die Referendarinnen und Referendare werden bei
einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
verschiedenen Dienststellen des Rüstungsbereichs in
deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung einge- (1) Behandelt werden im Wesentlichen:
führt. Außerdem werden die zukünftigen Einsatzmög- 1. im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
lichkeiten im nationalen und internationalen Rüstungs-
bereich aufgezeigt. Einzelheiten regelt der Ausbil- a) Waffensysteme Land,
dungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde mit b) Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
2. im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen: deswehr sowie bei den jeweils nachgeordneten wehr-
a) Waffensysteme Luft, technischen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen
oder dem Marinearsenal ihre im Studium erworbenen
b) Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung, Kenntnisse praktisch anwenden. Der Schwerpunkt liegt
3. im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau: hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der
a) Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen, Referendarinnen und Referendare. Sie sollen ihr Wissen
um wehrtechnische, wirtschaftliche und soziale Kennt-
b) schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen, nisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene
4. im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik: Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichts-
a) Sensorik und Kommunikation, arbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis ange-
wandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und
b) Informationstechnologie-Management und Infor- Referendare werden mit den besonderen Belangen
mationstechnologie-Anwendungen, der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Außer-
5. im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewe- dem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb prak-
sen: tischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsange-
a) wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, legenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die
Regelung und Steuerung, Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbil-
dungsrahmenplan.
b) elektrische Anlagen in Waffensystemen,
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass bis
6. im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren: zu sechs Wochen der praktischen Ausbildung auch bei
a) wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen
Integration in Waffensysteme, oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischen-
b) Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuer- staatlichen Stellen durchgeführt wird.
waffen. (3) Durch die Übertragung praktischer Aufgaben aus
ihrem wehrtechnischen Fachgebiet und ihrer Laufbahn
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden
wird erreicht, dass die Referendarinnen und Referen-
befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kennt-
dare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich
nisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik,
arbeiten und insbesondere ihre systemtechnische Ur-
in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden.
teilsfähigkeit ausbilden.
Einzelheiten regelt der Lehrplan.
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung
§ 15 entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referen-
daren nicht übertragen werden.
Lehrgang
„Systemtechnik Land“,
§ 18
„Systemtechnik Luft“,
„Systemtechnik See“ oder Ausbildungsleitung,
„Systemtechnik Informationstechnologie“ Ausbildungsbeauftragte,
Ausbilderinnen und Ausbilder
Den Referendarinnen und Referendaren werden, auf-
bauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und (1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
den fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
Planung von Rüstungsprojekten erforderliche System- verfügt und entsprechend seiner Persönlichkeit ge-
verständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in eignet ist.
einem der Bereiche Systemtechnik Land, System- (2) In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin
technik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik oder ein Beamter des höheren technischen Verwal-
Informationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der tungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Aus-
Referendarinnen und Referendare zu einem der Lehr- bildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der
gänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzel- Referendarinnen und Referendare. Sie erstellt für jede
heiten regelt der Lehrplan. Referendarin und jeden Referendar einen individuellen
Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem
§ 16 sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der
Lehrgang Ausbildung ergeben.
„Rechtsgrundlagen in der Praxis“ (3) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbil-
Den Referendarinnen und Referendaren werden die dungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren
Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt, die für technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungs-
die spätere Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in beauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind in er-
Projektleitungen mit einer Vielzahl von Schnittstellen forderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizu-
zum nichttechnischen Bereich, erforderlich sind. Einzel- stellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung
heiten regelt der Lehrplan. der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs
und stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung
§ 17 und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige
Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten bera-
Praktische Ausbildung ten die Referendarinnen und Referendare sowie die
(1) Die Referendarinnen und Referendare sollen in Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung
der Einstellungsbehörde, im Bundesamt für Informa- und führen Besprechungen mit ihnen durch. Die Be-
tionsmanagement und Informationstechnik der Bun- sprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 371
Ende der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie 1. der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Re-
bei Bedarf statt; sie sind schriftlich zu dokumentieren. ferendare,
(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn 2. der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der
der praktischen Ausbildung für jede Referendarin und Prüfungen oder
jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan
3. fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-
auf, der die Besonderheiten der Ausbildungsstellen be-
tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
rücksichtigt, denen sie oder er zugewiesen wird. Aus
ihm ergeben sich die Ausbildungsstationen. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts
(5) Die Referendarinnen und Referendare sind in den wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die
einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Be- weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus
amten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anlei- den Prüfungsausschüssen aus.
tung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern (2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Be-
dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare wertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-
1. eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwal-
nen. Soweit erforderlich, werden sie von anderen
tung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein
Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und
Beamter des höheren technischen Verwaltungs-
Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten
dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprü-
regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.
fende oder Erstprüfender) und
Kapitel 4 2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-
nischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder
Prüfungen
Beisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender),
die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit
§ 19
nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fach-
Oberprüfungsamt gebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referen-
(1) Das Oberprüfungsamt für den höheren tech- darinnen und Referendare.
nischen Verwaltungsdienst führt die Große Staats- (3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
prüfung durch. Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des
(2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des höheren technischen Verwaltungsdienstes.
Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden der Prü- (4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die
fungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik des Ober- mündliche Prüfung sind
prüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Ab-
teilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung 1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren tech-
Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin nischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder
oder Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Vorsitzender,
Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und 2. zwei Angehörige des höheren technischen Verwal-
Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung tungsdienstes als weitere Prüfende und
durch das Kuratorium, für die Dauer von höchstens drei
3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nicht-
Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums
technischen Verwaltungsdienstes als weitere
bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzen-
Prüfende oder weiterer Prüfender.
organisationen der Gewerkschaften und Berufsver-
bände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vor- Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll dem-
schlagen. selben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die
(3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungs- (5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind
maßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht
Prüfungskommissionen. weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungs-
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprü- kommissionen unterstützen die Direktorin oder den
fungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungs- Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung
ablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrich- gleicher Bewertungsmaßstäbe.
tungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt (6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prü-
und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden. fung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend
(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik unter- sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stim-
stützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahr- mengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzen-
nehmung der Aufgaben. den den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 20 § 21
Prüfungskommissionen Große Staatsprüfung
(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Pra- (1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob
xisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine die Referendarinnen und Referendare für den höheren
Prüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr be-
Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies fähigt sind. Insbesondere haben die Referendarinnen
erforderlich ist wegen und Referendare nachzuweisen, dass sie
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
1. ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen schaftlichkeit im Projektmanagement“ (§ 12 Absatz 1
Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzu- bis 3),
wenden verstehen, 2. dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen
2. mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundes- einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14) und
wehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen 3. dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Systemtechnik
Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Sys-
anwenden können und temtechnik See oder Systemtechnik Informations-
3. über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis technologie“ (§§ 13 und 15).
für technische, wirtschaftliche und verwaltungs- (3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeit-
mäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse stunden zur Verfügung. Über die Hilfsmittel, die benutzt
der Mitarbeiterführung verfügen. werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
Prüfungsteilen: (4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis
1. drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten, zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
2. einer Praxisarbeit und (5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der
3. einer mündlichen Prüfung. Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese übergibt
die Aufgaben der aufsichtführenden Person. Die auf-
(3) Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. An-
sichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns,
gehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen.
der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in
Das Bundesministerium der Verteidigung kann gestat-
Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und
ten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarin-
etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich zu doku-
nen und Referendaren für den höheren technischen
mentieren.
Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung be-
fasste Personen während der mündlichen Prüfung an- (6) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des
wesend sind. Das Oberprüfungsamt ist in diesem Fall Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine
rechtzeitig darüber zu unterrichten. Auf Wunsch von Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und
schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behin- Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht
derten Referendarinnen und Referendaren kann wäh- darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewer-
rend ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehinderten- tung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
vertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die (7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare
Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mit- verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach
glieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbei-
Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des tungszeit.
Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon
(8) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden
unberührt.
unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen
gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach
§ 22
§ 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kennt-
Prüfungsort, Prüfungstermin nis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden
(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsenta- haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend
tion der Praxisarbeit werden von der Ausbildungs- anzuwenden.
leitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt. (9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Auf-
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der sichtsarbeit gilt als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“
schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prü- bewertet.
fung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die (10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der
Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und
informiert werden. Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prü-
fungstag schriftlich bekannt.
§ 23
Schriftliche Aufsichtsarbeiten § 24
(1) Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen Praxisarbeit
die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie (1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die
Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und Referendarin oder der Referendar zur selbständigen
sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und
Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und über- Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer
sichtlich darstellen können. Die Aufgaben der Auf- vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit
sichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vor- und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission
schlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist
der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehr- den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzu-
technik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben. stellen. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten
(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu nicht überschreiten.
entnehmen aus (2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Ober-
1. dem Prüfungsgebiet „Bundeswehr und Sicherheits- prüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung
politik, Technisches Projektmanagement und Wirt- bestimmt und ausgehändigt. Die Themenvorschläge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 373
werden von den Ausbildungsdienststellen erarbeitet. vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaft-
Die Referendarinnen und Referendare können gegen- liche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen.
über der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im
Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.
(3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen
nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim (2) Die mündliche Prüfung wird vor einer „Prüfungs-
Oberprüfungsamt im Original einzureichen. Liegen trif- kommission Land“, einer „Prüfungskommission Luft“,
tige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor einer „Prüfungskommission See“ oder einer „Prüfungs-
des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen Antrag kommission Informationstechnologie“ abgelegt, die
um höchstens drei Wochen verlängern. Der Antrag ist sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuord-
unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungs- nung der Referendarinnen und Referendare zu den Prü-
amt zu stellen. Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem fungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am
Antrag Stellung. Lehrgang nach § 15.
(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den ge-
(4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzuferti-
samten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.
gen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzu-
geben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der (4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
Arbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und sion leitet die Prüfung.
Referendare zu versichern, dass keine anderen als die (5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Refe-
angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die rendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll
Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben. 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr
als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig
(5) Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unab-
geprüft werden.
hängig voneinander nach einem vorab von ihnen ge-
meinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 (6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von gen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt je-
der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Wei- weils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen
chen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszu-
oder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fach- drücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch
gebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.
im Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entschei- (7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben
dung ist schriftlich zu begründen. den Ablauf der Prüfung schriftlich zu dokumentieren.
(6) Haben Referendarinnen oder Referendare die ge-
§ 27
forderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abge-
geben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
bewertet. (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht
(7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der von ihm zu vertretende Umstände an der Prüfung oder
Praxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren an Teilen der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies
spätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine
bekannt. Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens-
oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeug-
(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisar- nisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten
beit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann
Vorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die anerkannt werden.
Arbeit überlassen wird. (2) Referendarinnen oder Referendare können aus
wichtigem Grund mit Genehmigung des Oberprüfungs-
§ 25 amts von der Prüfung zurücktreten.
Zulassung zur mündlichen Prüfung (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab-
sätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil
(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt
Referendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Auf- bestimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachge-
sichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindes- holt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die be-
tens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden reits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.
sind.
(4) Versäumen Referendarinnen oder Referendare
(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil
und Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts ganz oder teilweise, entscheidet das Oberprüfungsamt,
die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt
mündlichen Prüfung mit. werden kann oder mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“
bewertet wird oder ob die gesamte Prüfung für nicht
bestanden erklärt wird.
§ 26
Mündliche Prüfung § 28
(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referenda- Täuschung, Ordnungsverstoß
rinnen und Referendare neben dem speziellen wehr- (1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei den
technischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der münd-
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
lichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen
mangelhaft (5) 2 bis 4 eine Leistung, die den
oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung ver- Anforderungen nicht ent-
stoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vor- spricht, jedoch erkennen
behalt einer abweichenden Entscheidung des Oberprü- lässt, dass die notwen-
fungsamts oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 digen Grundkenntnisse
gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können vorhanden sind und die
sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Mängel in absehbarer
Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. Zeit behoben werden
könnten,
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu ungenügend (6) 0 bis 1 eine Leistung, die den
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver- Anforderungen nicht ent-
stoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet spricht und bei der selbst
die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entspre- die Grundkenntnisse so
chend anzuwenden. lückenhaft sind, dass
die Mängel in absehbarer
(3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- Zeit nicht behoben wer-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu den könnten.
einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsver-
stoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxis- Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-
arbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der punkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen
Arbeiten festgestellt wird, entscheidet das Ober- ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen wer-
der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission
den entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung
oder das Oberprüfungsamt kann je nach der Schwere
und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgeben-
der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehre-
den Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit
rer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung
eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende An-
mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die
zahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Be-
gesamte Große Staatsprüfung für nicht bestanden er-
wertung werden neben der fachlichen Leistung die
klären.
Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Aus-
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der drucksvermögen angemessen berücksichtigt.
mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach (3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte
Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:
das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungs-
behörde die Große Staatsprüfung innerhalb von fünf Prozentualer Anteil
der Leistungspunkte Rangpunkte
Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht
bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechts-
93,70 bis 100,00 15
behelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Referendarin oder der Referendar ist vor der 87,50 bis 93,69 14
Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören.
83,40 bis 87,49 13
§ 29 79,20 bis 83,39 12
Bewertung von Prüfungsleistungen 75,00 bis 79,19 11
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und
Rangpunkten bewertet: 70,90 bis 74,99 10
66,70 bis 70,89 9
Note Rangpunkte Bedeutung
62,50 bis 66,69 8
sehr gut (1) 14 bis 15 eine Leistung, die den
Anforderungen in beson- 58,40 bis 62,49 7
derem Maße entspricht,
54,20 bis 58,39 6
gut (2) 11 bis 13 eine Leistung, die den
Anforderungen voll ent- 50,00 bis 54,19 5
spricht,
41,70 bis 49,99 4
befriedigend (3) 8 bis 10 eine Leistung, die im All- 33,40 bis 41,69 3
gemeinen den Anforde-
rungen entspricht, 25,00 bis 33,39 2
ausreichend (4) 5 bis 7 eine Leistung, die zwar 12,50 bis 24,99 1
Mängel aufweist, aber
im Ganzen den Anforde- 0,00 bis 12,49 0
rungen noch entspricht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 375
§ 30 § 32
Gesamtergebnis Erwerb der Laufbahnbefähigung
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben
(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn je-
die Referendarinnen und Referendare die Befähigung
der Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit
für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie
„ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrang-
sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassesso-
punktzahl 5)“ bewertet worden ist.
rin“ oder „Bauassessor“ zu führen.
(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die
Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei § 33
werden berücksichtigt: Prüfungsakten, Einsichtnahme
1. die Rangpunkte der Aufsichts- (1) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist mit
arbeiten mit je 10 Prozent, den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxis-
arbeit und der schriftlichen Dokumentation der Großen
2. die Rangpunkte der Praxis- Staatsprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
arbeit mit 30 Prozent und Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder ei-
3. die Durchschnittsrangpunktzahl ner von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des
der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent. Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbe-
wahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendi-
Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrang- gung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
punktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden
(2) Die Referendarinnen und Referendare können
Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für
nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in
die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufge-
die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.
rundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unbe-
rücksichtigt.
§ 34
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- Wiederholung
sion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
teilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläu- (1) Wer Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann
tert sie auf Wunsch kurz mündlich. diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des
Ergebnisses einmal wiederholen; das Oberprüfungsamt
(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung
ist schriftlich zu dokumentieren. zulassen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn
die Prüfungskommission eine Empfehlung nach Ab-
§ 31 satz 2 Satz 1 ausspricht.
(2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Fest-
Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
setzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung ein-
(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarin- zelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemes-
nen und Referendaren, die die Prüfung bestanden ha- sene Fristen festzulegen und der individuelle Ausbil-
ben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamter- dungsplan neu aufzustellen. Erst nach Absolvierung
gebnis der Großen Staatsprüfung. Dem Bescheid ist ein der festgelegten Ausbildungsabschnitte ist die Prüfung
Zeugnis beizufügen, das mindestens die Abschlussno- zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten
te, die Durchschnittsrangpunktzahl sowie die Angabe Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der
enthält, dass die Große Staatsprüfung bestanden wor- Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederho-
den ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Ober- lungsfrist verlängert.
prüfungsamt dies den Referendarinnen und Referenda-
ren schriftlich mit. Der Bescheid nach Satz 1 und die Kapitel 5
Mitteilung nach Satz 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbe- Aufstieg
lehrung zu versehen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses wird § 35
zu der Personalgrundakte genommen. Aufstiegsverfahren
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei (1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschrei-
bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer bung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt.
Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vor-
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. bereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschul-
ausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverord-
(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prü- nung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren
fungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt gilt § 6 entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg
berichtigt. Fehlerhafte Zeugnisse über Große Staats- entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im
prüfungen, die nach § 28 Absatz 4 Satz 1 für nicht be- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Vertei-
standen erklärt worden sind, sind zurückzugeben. digung. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens
(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, zu berücksichtigen.
erhält von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis, (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufsprak-
das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbil- tische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslauf-
dungsinhalte umfasst. bahnverordnung.
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Kapitel 6 § 37
Schlussvorschriften
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 36
Übergangsregelung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember
Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbe- 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
reitungsdienst vor dem 1. Dezember 2009 begonnen Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestim- technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
mungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeam- – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
te, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Dezem- (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 28
ber 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
geltenden Bestimmungen fort. geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 31. März 2010
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 377
Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen*)
Vom 31. März 2010
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und setzes und in Heilquellenschutzgebieten nach § 53
Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 Nummer 3 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes spätestens
und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
(BGBl. I S. 2585) verordnet die Bundesregierung nach 3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein
Anhörung der beteiligten Kreise: Jahr stillgelegten Anlage,
§1 4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Was-
sergefährdung angeordnet wird,
Betreiberpflichten
5. wenn die Anlage stillgelegt wird.
(1) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes hat mit ihrem Einbau, Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
ihrer Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder (3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber
Reinigung Fachbetriebe nach § 3 Absatz 2 zu beauftra- Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des
gen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 3 Bodens auferlegen, soweit dies erforderlich ist für ein
Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder keine öffentliche Einrich- frühzeitiges Erkennen von Verunreinigungen, die von
tung ist, die über eine dem § 3 Absatz 2 Satz 1 Num- Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
mer 2 gleichwertige Überwachung verfügt. setzes ausgehen können.
(2) Der Betreiber einer Anlage nach § 62 Absatz 1
des Wasserhaushaltsgesetzes hat ihre Dichtheit und §2
die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen Besondere Pflichten
ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann beim Befüllen und Entleeren
im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Über-
Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender
wachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 3 Ab-
Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu
satz 2 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche
überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom
Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges
ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Si-
Personal verfügt. Er hat darüber hinaus die Anlage
cherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen
durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungs-
Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheits-
gemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar
einrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzu-
1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen halten.
Änderung,
2. spätestens fünf Jahre nach der letzten Überprüfung; §3
bei unterirdischer Lagerung in Wasserschutzge- Fachbetriebe
bieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-
(1) Anlagen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaus-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
haltsgesetzes dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut,
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und ge-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften reinigt werden; § 1 Absatz 1 bleibt unberührt. Landes-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft rechtliche Vorschriften, wonach bestimmte Tätigkeiten
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
sind beachtet worden. bleiben unberührt.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
(2) Ein Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
ist, wer Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden sind. Ein
1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbe-
das sachkundige Personal verfügt, durch die die reiche beschränken.
Einhaltung der Anforderungen nach § 62 Absatz 2
des Wasserhaushaltsgesetzes gewährleistet wird, §4
und Ausnahme
2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich aner- Die §§ 1 bis 3 finden auf Anlagen zum Lagern und
kannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften
führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer keine Anwendung.
technischen Überwachungsorganisation abge-
schlossen hat, der eine mindestens zweijährliche
§5
Überprüfung einschließt.
Der Berechtigung nach Satz 1 Nummer 2 stehen Inkrafttreten
gleichwertige Berechtigungen gleich, die in einem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. März 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010 379
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 31. März 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist,
des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082;
1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „RESALE 2010 – Weltleitmesse für gebrauchte Maschinen und Anlagen“
vom 21. bis 23. April 2010 in Karlsruhe
2. „Fachdental Südwest 2010“
vom 29. bis 30. Oktober 2010 in Stuttgart
3. „49. PSI 2011 – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 12. bis 14. Januar 2011 in Düsseldorf
4. „62. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürnberg“
vom 3. bis 8. Februar 2011 in Nürnberg
mit „Neuheitenschau“
am 2. Februar 2011 in Nürnberg
Berlin, den 31. März 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2010
Berichtigung
der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung
Vom 31. März 2010
Die Eingangsformel der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Der erste Anstrich wird wie folgt gefasst:
„ – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 6 und 8, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6,
hinsichtlich des Abs. 1 Nr. 2, 2a und 5 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2
sowie jeweils in Verbindung mit Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe a und b, und der
§§ 3c, 3e Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), § 3 Abs. 1 und 5
zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 5 und 8 und des
§ 3e Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales,“.
2. Im zweiten Anstrich wird das Wort „Binnenschiffsaufgabengesetzes“ durch
das Wort „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes“ ersetzt.
3. Im dritten Anstrich wird das Wort „Binnenschiffsaufgabengesetzes“ durch
das Wort „Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes“ ersetzt.
Berlin, den 31. März 2010
Bundesministerium für
Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Reinhard Klingen