254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Vom 3. März 2010
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefon-
werbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Ver-
triebsformen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) wird nachstehend der Wortlaut
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der seit dem 4. August 2009
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 3. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1414),
2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 165 des Gesetzes vom
19. April 2006 (BGBl. I S. 866),
3. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 22 des Gesetzes
vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171),
4. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367),
5. das am 30. Dezember 2008 in Kraft getretene Gesetz vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2949),
6. den am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) und
7. den am 4. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 3. März 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 255
Gesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG)*)
Kapitel 1 dienstes über ein elektronisches Kommunikations-
netz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, so-
Allgemeine Bestimmungen
weit die Informationen nicht mit dem identifizier-
baren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver-
§1
bindung gebracht werden können;
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, 5. „Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften
der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem
sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäft- diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder
lichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet
der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus
Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
§2
6. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische
Definitionen Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen
1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen
Person zugunsten des eigenen oder eines fremden oder Auftrag einer solchen Person handelt;
Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäfts-
7. „fachliche Sorgfalt“ der Standard an Fachkennt-
abschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder
nissen und Sorgfalt, von dem billigerweise ange-
des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder
nommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in
mit dem Abschluss oder der Durchführung eines
seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern
Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
zusammenhängt; als Waren gelten auch Grund-
Marktgepflogenheiten einhält.
stücke, als Dienstleistungen auch Rechte und
Verpflichtungen;
(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürger-
2. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Ver- lichen Gesetzbuchs entsprechend.
brauchern alle Personen, die als Anbieter oder
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig
sind; §3
3. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem Verbot
oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder unlauterer geschäftlicher Handlungen
Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in
einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzu-
4. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer lässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von
endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteil-
zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst nehmern spürbar zu beeinträchtigen.
ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt
nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunk- (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrau-
chern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über un- entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des
lautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrau- Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu ent-
chern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des scheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu
Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die
Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den
L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009,
S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parla- durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die ge-
ments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende schäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von
und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mit-
27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13
der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
glied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines
tes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Da- durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geis-
ten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommu- tigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leicht-
nikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 gläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig
Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,
S. 11) geändert worden ist. identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustel-
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen len, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten ge-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, schäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind
sind beachtet worden. stets unzulässig.
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§4 §5
Beispiele Irreführende geschäftliche Handlungen
unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäft-
Unlauter handelt insbesondere, wer liche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung
1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder
sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über fol-
oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung gende Umstände enthält:
von Druck, in menschenverachtender Weise oder 1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst-
durch sonstigen unangemessenen unsachlichen leistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile,
Einfluss zu beeinträchtigen; Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren
2. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder
sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmög-
Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leicht- lichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und
gläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Beschwerdeverfahren, geographische oder betrieb-
Verbrauchern auszunutzen; liche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende
Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen
3. den Werbecharakter von geschäftlichen Handlun- Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleis-
gen verschleiert; tungen;
4. bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnach- 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein
lässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingun- eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die
gen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und ein- Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die
deutig angibt; Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder
5. bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Wer- die Dienstleistung erbracht wird;
becharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unter-
und eindeutig angibt;
nehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der
6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisaus- Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von
schreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung,
Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleis- Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnun-
tung abhängig macht, es sei denn, das Preisaus- gen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäft-
schreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit liche Handlung oder die Art des Vertriebs;
der Ware oder der Dienstleistung verbunden;
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit
7. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätig- direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder
keiten oder persönlichen oder geschäftlichen Ver- sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder
hältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder ver- der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
unglimpft;
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils,
8. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unter- eines Austauschs oder einer Reparatur;
nehmen eines Mitbewerbers oder über den Unter-
nehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung 6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den
Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat,
sind, den Betrieb des Unternehmens oder den wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die 7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf
Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es Grund von Garantieversprechen oder Gewährleis-
sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mit- tungsrechte bei Leistungsstörungen.
teilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend,
ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur
wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von
dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zu-
Waren oder Dienstleistungen einschließlich verglei-
wider behauptet oder verbreitet wurden;
chender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer
9. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke
Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers
eines Mitbewerbers sind, wenn er hervorruft.
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über (3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch
die betriebliche Herkunft herbeiführt, Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen,
oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben
oder beeinträchtigt oder zu ersetzen.
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kennt- (4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der
nisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der
Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert
10. Mitbewerber gezielt behindert; worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum
11. einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast
auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteil- denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben
nehmer das Marktverhalten zu regeln. hat.
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§ 5a 2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche,
Irreführung durch Unterlassen relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften
oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer bezogen ist,
Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Be-
deutung für die geschäftliche Entscheidung nach der 3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Ver-
Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschwei- wechslungen zwischen dem Werbenden und einem
gens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berück- Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebo-
sichtigen. tenen Waren oder Dienstleistungen oder den von
ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit
von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch 4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten
beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder be-
konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einträchtigt,
einschließlich der Beschränkungen des Kommunika- 5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder per-
tionsmittels wesentlich ist. sönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines
(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hin- Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
weis auf deren Merkmale und Preis in einer dem ver-
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder
wendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise
Nachahmung einer unter einem geschützten Kenn-
so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher
zeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung dar-
das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Infor-
stellt.
mationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, so-
fern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er-
geben: §7
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienst- Unzumutbare Belästigungen
leistung in dem dieser und dem verwendeten Kom- (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein
munikationsmittel angemessenen Umfang; Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird,
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, ge- ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, ob-
gebenenfalls die Identität und Anschrift des Unter- wohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteil-
nehmers, für den er handelt; nehmer diese Werbung nicht wünscht.
3. der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzuneh-
Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder men
Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden
1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Num-
kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebe-
mern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz
nenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zu-
geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunika-
stellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten
tion, durch die ein Verbraucher hartnäckig angespro-
nicht im Voraus berechnet werden können, die Tat-
chen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
sache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen
können; 2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie einem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-
Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie drückliche Einwilligung oder gegenüber einem sons-
von Erfordernissen der fachlichen Sorgfalt abwei- tigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest
chen, und mutmaßliche Einwilligung,
5. das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder 3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen
Widerruf. Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektroni-
scher Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche
(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten
Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach 4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität
Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrecht- des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht
licher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation ein- übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird
schließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an
werden dürfen. die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung
solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür
§6 andere als die Übermittlungskosten nach den Basis-
Vergleichende Werbung tarifen entstehen.
(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die un- (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine
mittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Ver-
einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienst- wendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
leistungen erkennbar macht. 1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Ver-
(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn kauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kun-
der Vergleich den dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den 2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für
gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen ver-
bezieht, wendet,
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3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat Unterlassungsanspruchs Berechtigten, an die Stelle
und der Klageberechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Ab-
Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen satz 3 Nummer 2 zur Geltendmachung eines Unterlas-
wird, dass er der Verwendung jederzeit widerspre- sungsanspruchs Berechtigten und an die Stelle der in
chen kann, ohne dass hierfür andere als die Über- den §§ 1 und 2 des Unterlassungsklagengesetzes ge-
mittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. regelten Unterlassungsansprüche die in § 8 bestimm-
ten Unterlassungsansprüche treten.**) Im Übrigen fin-
det das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung,
Kapitel 2
es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlas-
Rechtsfolgen sungsklagengesetzes vor.
§8 §9
Beseitigung und Unterlassung Schadensersatz
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäft-
liche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist
genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehen-
besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider- den Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Per-
handlung gegen § 3 oder § 7 droht. sonen von periodischen Druckschriften kann der An-
spruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unter- Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.
nehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten be-
gangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der
§ 10
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des
Unternehmens begründet. Gewinnabschöpfung
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu: (1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzuläs-
1. jedem Mitbewerber; sige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch
zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerb-
erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2
licher oder selbständiger beruflicher Interessen, so-
bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsan-
weit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern
spruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns
angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher
an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen wer-
oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben,
den.
soweit sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurech-
sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfol- nen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung
gung gewerblicher oder selbständiger beruflicher an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der
Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des
die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zu-
berührt; ständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abge-
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass führten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlun-
sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 gen zurück.
des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Ver- (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn,
zeichnis der Kommission der Europäischen Gemein- so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetz-
schaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des buchs entsprechend.
Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz (4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des
der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen
eingetragen sind; nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von
der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für
4. den Industrie- und Handelskammern oder den die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen
Handwerkskammern. Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner
(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichne- keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungs-
ten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berück- anspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt
sichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, abgeführten Gewinns beschränkt.
insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen
(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist
den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von
das Bundesamt für Justiz.
Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung ent-
stehen zu lassen.
**) § 8 Absatz 5 Satz 1 gilt gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Verbindung mit
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes und die Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2355) ab 31. Oktober 2009 in folgender Fassung:
darin enthaltene Verordnungsermächtigung gelten mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der „§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwen-
Klageberechtigten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 3 den; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengeset-
zes treten an die Stelle des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des
des Unterlassungsklagengesetzes die gemäß § 8 Ab- Unterlassungsklagengesetzes die Unterlassungsansprüche nach
satz 3 Nummer 3 und 4 zur Geltendmachung eines dieser Vorschrift.“
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§ 11 gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zu-
Verjährung ständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichts-
verfassungsgesetzes.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1
Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landge-
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn richte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbs-
1. der Anspruch entstanden ist und streitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechts-
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden pflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der
Umständen und der Person des Schuldners Kennt- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich
nis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
müsste. auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rück-
§ 14
sicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis
in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in Örtliche Zuständigkeit
30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das
an. Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlas-
die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei sung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohn-
Jahren von der Entstehung an. sitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist
sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.
Kapitel 3 (2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außer-
Verfahrensvorschriften dem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die
Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von
§ 12 den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltend-
machung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten
Anspruchsdurchsetzung, erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im In-
Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung land weder eine gewerbliche oder selbständige beruf-
(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungs- liche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.
anspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der
Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen § 15
und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe
Einigungsstellen
einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Ab- (1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie-
mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforder- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung
lichen Aufwendungen verlangt werden. von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein An-
(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichne- spruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht
ten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige wird (Einigungsstellen).
Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaft- (2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden
machung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess- Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem
ordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen wer- Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Perso-
den. nen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im
(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unter- Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3
lassung erhoben worden, so kann das Gericht der ob- Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungs-
siegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil anspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unter-
auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt nehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst
zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die
Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbe-
bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht werbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen
innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechts- werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen
kraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr auf-
nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar. zustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einver-
nehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschlie-
(4) Bei der Bemessung des Streitwerts für An- ßung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungs-
sprüche nach § 8 Absatz 1 ist es wertmindernd zu be- stelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4
rücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den
Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streit- Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kam-
wert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensver- mer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen
hältnisse nicht tragbar erscheint. fehlt, Zivilkammer).
§ 13 (3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund
Sachliche Zuständigkeit dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen wer-
(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit de- den, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbe-
nen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend werbshandlungen Verbraucher betreffen, können die
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Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache lung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht. mer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und
über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie
(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist
Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch
§ 14 entsprechend anzuwenden.
die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der
(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bun-
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Ge- desland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten
gen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2
Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.
die Anordnung des persönlichen Erscheinens und ge- (12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den
gen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die so- Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilpro- sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle
zessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem be-
zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen setzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach
oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt. dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik er-
(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich worben hat.
anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen,
mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Kapitel 4
Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen
nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.
Straf- und Bußgeldvorschriften
(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in § 16
einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter
Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Strafbare Werbung
Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhand- (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines beson-
lung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unter- ders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen
schrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstre- größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch un-
ckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist ent- wahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheits-
sprechend anzuwenden. strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt,
gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen
oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen,
von Einigungsverhandlungen ablehnen. sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von
einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie
(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veran-
Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung lassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung der-
gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist artige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer
der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis
der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Per- zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
son hat dies den Parteien mitzuteilen.
(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 be- § 17
zeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungs- Verrat von Geschäfts-
stelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht und Betriebsgeheimnissen
auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen
Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte
zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr
In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einst- im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden
weiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, oder zugänglich geworden ist, während der Geltungs-
wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwen- dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu
den. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten
so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erho- eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Un-
bene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass ternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Frei-
der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zu- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-
lässig. straft.
(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-
durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vor- bewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder
stehenden Bestimmungen und zur Regelung des Ver- in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Scha-
fahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vor- den zuzufügen,
schriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter
a) Anwendung technischer Mittel,
angemessener Beteiligung der nicht den Industrie-
und Handelskammern angehörenden Unternehmern b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des
(§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Rege- Geheimnisses oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 261
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis deren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
verkörpert ist, ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
unbefugt verschafft oder sichert oder (4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch sprechend.
eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder
durch eine eigene oder fremde Handlung nach Num- § 19
mer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft Verleiten und Erbieten zum Verrat
oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jeman-
(1) Wer zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus
dem mitteilt.
Eigennutz jemanden zu bestimmen versucht, eine
(3) Der Versuch ist strafbar. Straftat nach § 17 oder § 18 zu begehen oder zu einer
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei- solchen Straftat anzustiften, wird mit Freiheitsstrafe bis
heitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein be- zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
sonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wett-
Täter bewerbs oder aus Eigennutz sich bereit erklärt oder das
1. gewerbsmäßig handelt, Erbieten eines anderen annimmt oder mit einem ande-
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Aus- ren verabredet, eine Straftat nach § 17 oder § 18 zu
land verwertet werden soll, oder begehen oder zu ihr anzustiften.
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Aus- (3) § 31 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
land selbst vornimmt. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn,
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde-
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonde- ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent-
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt ent- sprechend.
sprechend.
§ 20
§ 18 Bußgeldvorschriften
Verwertung von Vorlagen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrau- fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
ten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbe- satz 2 Nummer 2 gegenüber einem Verbraucher ohne
sondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem
Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Telefonanruf wirbt.
Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Geldstrafe bestraft.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
(2) Der Versuch ist strafbar. Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des beson- munikation, Post und Eisenbahnen.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Anhang
(zu § 3 Absatz 3)
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind
1. die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
3. die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware
oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,
oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde ent-
sprochen;
5. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der
Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in ange-
messener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die
Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehler-
hafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu
erbringen;
7. die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingun-
gen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen
Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu
entscheiden;
8. Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss
des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mit-
gliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Ab-
schluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich
verwendeten Sprache erbracht werden;
9. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei
verkehrsfähig;
10. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten
eine Besonderheit des Angebots dar;
11. der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass
sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung ein-
deutig ergibt (als Information getarnte Werbung);
12. unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder
seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht
in Anspruch nimmt;
13. Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist,
wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung
zu täuschen;
14. die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck ver-
mittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung
erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem);
15. die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume
verlegen;
16. die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücks-
spiel erhöhen;
17. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen
Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen
oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder
wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geld-
betrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
18. die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildun-
gen heilen;
19. eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen,
eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen
abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 263
20. das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch
ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
21. das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hier-
für gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf
das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruch-
nahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
22. die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutref-
fende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
23. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder
nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
24. die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren
oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs
oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
25. das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Ver-
tragsabschluss verlassen;
26. bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu
verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer
vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Ver-
sicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines An-
spruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind,
oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwer-
ben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu
zu veranlassen;
29. die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rück-
sendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über
Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt, und
30. die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn
der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Verordnung
zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
Vom 9. März 2010
Auf Grund des § 34b Absatz 8 Nummer 1, des § 34c 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 und des § 55f der Gewerbeordnung, die zu- a) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die
letzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in
sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
und Technologie: 1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
b) Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
Artikel 1
fügt:
Änderung der
„(6) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine
Versteigererverordnung
Bürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist
Der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mit-
(BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes gliedstaat der Europäischen Union oder einem
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
ist, wird folgender § 11 angefügt: Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Bescheinigung über den Abschluss einer Bürg-
„§ 11 schaft oder Versicherung als hinreichend anzuer-
kennen, die von einem Kreditinstitut oder einem
Anwendung bei grenz-
Versicherungsunternehmen in einem anderen
überschreitender Dienstleistungserbringung
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wur-
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung de, sofern die in diesem Staat abgeschlossene
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens der, die von in Deutschland niedergelassenen
über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Gel- Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hin-
tungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selb- sichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehe-
ständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer nen Deckung bezüglich des versicherten Risikos,
aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. der Versicherungssumme und möglicher Aus-
§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend. nahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, je- Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit
weils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken
auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene absichert.“
Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem 3. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der
und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmä- Gewerbeordnung“ ersetzt.
ßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.“ 4. In § 10 Absatz 3, erster Halbsatz werden die Wörter
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbe-
Artikel 2 ordnung“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Änderung der Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
Makler- und Bauträgerverordnung 5. § 11 wird wie folgt geändert:
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 34c
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung“ das
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom Komma und die Wörter „sofern der Abschluss
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, von Verträgen über Grundstücke, grundstücks-
wird wie folgt geändert: gleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohn-
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: räume vermittelt oder die Gelegenheit zum Ab-
schluss solcher Verträge nachgewiesen werden
„Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die soll,“ gestrichen.
Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeord-
nung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Er- b) Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
laubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit eingefügt:
§ 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung „Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann
findet.“ er die Übermittlung der Angaben in der Amts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 265
sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen (2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
Union oder eines Vertragsstaates des Abkom- mer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5
verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.“ Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im In-
6. § 16 wird wie folgt geändert: land niedergelassene Gewerbetreibende die Dienst-
leistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der
a) In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 1a“ staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
eingefügt. schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüberge-
b) Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz hend selbständig gewerbsmäßig tätig wird.“
eingefügt:
„§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5 Artikel 3
bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2 Änderung der
genannten Personen, die mit der Prüfung betraut Schaustellerhaftpflichtverordnung
werden können, entsprechend.“
§ 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom
7. § 19 wird wie folgt gefasst: 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Arti-
„§ 19 kel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
Anwendung bei grenz- S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
überschreitender Dienstleistungserbringung a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlas- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi- „(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus ei-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
raum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der
vorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.“
Tätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8 Artikel 4
bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13,
jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3, Inkrafttreten
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beordnung gilt entsprechend. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2010
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Verordnung
zur Abweichung von der
Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
Vom 9. März 2010
Auf Grund des § 12 Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch
Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Zucker-Produktionsabgaben-Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I
S. 2596) ist die dort genannte Übertragung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
bis zum 15. April 2010 anzuzeigen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 267
Verordnung
über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung – DL-InfoV)*)
Vom 12. März 2010
Auf Grund des § 6c in Verbindung mit § 146 Absatz 2 §2
Nummer 1 der Gewerbeordnung, die durch Artikel 1 Stets zur
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ein- Verfügung zu stellende Informationen
gefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienst-
§1 leistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger
vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern
Anwendungsbereich kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbrin-
gung der Dienstleistung folgende Informationen in
(1) Diese Verordnung gilt für Personen, die Dienst-
klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
leistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich
des Artikels 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Euro- 1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen
päischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember Personengesellschaften und juristischen Personen
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 die Firma unter Angabe der Rechtsform,
vom 27.12.2006, S. 36) fallen. 2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern
keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige
(2) Die Verordnung findet auch Anwendung, wenn im Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem
Inland niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell
Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in einem und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbe-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder sondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Adresse oder Faxnummer,
den Europäischen Wirtschaftsraum tätig werden.
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handels-
(3) Die Verordnung findet keine Anwendung, wenn in register, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Genossenschaftsregister unter Angabe des Regis-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens tergerichts und der Registernummer,
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelas- 4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und An-
sene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme schrift der zuständigen Behörde oder der einheit-
der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden. lichen Stelle,
(4) Die nach dieser Verordnung zur Verfügung zu 5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
stellenden Informationen sind in deutscher Sprache zu nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die
erbringen. Das gilt nicht für Informationen nach Ab- Nummer,
satz 2. 6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines regle-
mentierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Euro-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom päischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
27.12.2006, S. 36). tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
lifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) er- 3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen
bracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abge-
den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er rufen werden können, und die Sprachen, in der diese
einer Kammer, einem Berufsverband oder einer vorliegen, und
ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen 4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat
Namen, oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemei- außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vor-
nen Geschäftsbedingungen, sieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zu-
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklau- gang zum Verfahren und zu näheren Informationen
seln über das auf den Vertrag anwendbare Recht über seine Voraussetzungen.
oder über den Gerichtsstand, (2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informa-
gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, tionen in allen ausführlichen Informationsunterlagen
über die Dienstleistung enthalten sind.
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, so-
weit sich diese nicht bereits aus dem Zusammen-
§4
hang ergeben,
Erforderliche Preisangaben
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht,
Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und (1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienst-
die Anschrift des Versicherers und den räumlichen leistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen
Geltungsbereich. Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag
geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung,
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1
folgende Informationen in klarer und verständlicher
genannten Informationen wahlweise
Form zur Verfügung stellen:
1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzu-
1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhi-
teilen,
nein festgelegt hat, diesen Preis in der in § 2 Ab-
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertrags- satz 2 festgelegten Form,
schlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienst-
leistungsempfänger leicht zugänglich sind, 2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vor-
hinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis ange-
angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich geben werden kann, entweder die näheren Einzel-
zu machen oder heiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleis-
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur tungsempfänger die Höhe des Preises leicht errech-
Verfügung gestellten ausführlichen Informations- nen kann, oder einen Kostenvoranschlag.
unterlagen über die angebotene Dienstleistung auf- (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleis-
zunehmen. tungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne
der Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-
§3 kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
Auf Anfrage zur die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli
Verfügung zu stellende Informationen 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung.
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen
aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienst-
§5
leistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf
Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines Verbot diskriminierender Bestimmungen
schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen
Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienst- für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt
leistung in klarer und verständlicher Form zur Verfü- machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem
gung stellen: Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende
1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglemen- diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt
tierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buch- nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen,
stabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt
Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 sind.
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine §6
Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen
Ordnungswidrigkeiten
und dazu, wie diese zugänglich sind,
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer aus- Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Num-
geübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit mer 1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich
anderen Personen bestehenden beruflichen Ge- oder fahrlässig
meinschaften, die in direkter Verbindung zu der 1. entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Ab-
Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessen- ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
konflikte zu vermeiden, nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 269
2. entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine §7
dort genannte Information in jeder ausführlichen In- Inkrafttreten
formationsunterlage enthalten ist, oder
Diese Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkün-
3. entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht. dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. März 2010
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Dritte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 12. März 2010
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch
die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2825) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Wortlaut des § 2 Absatz 3 werden folgende Sätze vorangestellt:
„Der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Kostenbe-
scheids bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu stellen, die den Kostenbescheid erlassen
hat. Ohne Bekanntgabe eines Kostenbescheids ist der Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 innerhalb eines
Jahres nach Entstehung der Kostenschuld zu stellen, auf die sich der Antrag auf Kostenermäßigung oder Kos-
tenerlass bezieht. Der Antrag nach Satz 2 ist bei der Behörde oder der beliehenen Gemeinsamen Stelle zu
stellen, die für den Erlass des Kostenbescheids zuständig ist.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „50“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „160“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung 77,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 43,–
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen 51,–
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie 154,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 141,–
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.c Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachge- 45,–
wiesenen Garantie auf eine andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 271
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung einer oder nachträglicher 100,–
Wechsel zu einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nach-
gewiesenen Garantie bei unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten 43,–
je vorgenommener Änderung
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- 128,–
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 26,–
je Änderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe 34,– bis 400,–
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 34,– bis 7 500,–
2 Bereitstellungsanordnung 24,–
3 Abholanordnung 29,–
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 34,–
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 34,–
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 34,–
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. März 2010
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2010
– 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des
Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Um-
setzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetz-
blatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgeset-
zes und sind nichtig.
2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1
Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüber-
wachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umset-
zung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des
Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Ab-
satz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren
1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert
mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239),
zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikations-
dienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber
einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikations-
gesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicher-
ten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dür-
fen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. März 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010 273
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 12. März 2010
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 12. „BIKE EXPO – Cycling Trends for City and Nature“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom vom 22. bis 25. Juli 2010 in München
28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der durch Artikel 2
13. „FAHOBA.kreativ 2010 – Fachmesse für kreatives
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
Gestalten“
S. 390) eingefügt worden ist, des § 35 Absatz 3 des
vom 27. bis 29. August 2010 in Dortmund
Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des 14. „homeCare Leipzig 2010 – Nationale Kongress-
Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 messe für vernetzte und intersektorale Patienten-
(BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: versorgung“
vom 2. bis 4. September 2010 in Leipzig
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 15. „Fachdental Leipzig 2010“
1. „make-up artist design show 2010 Düsseldorf“ vom 17. bis 18. September 2010 in Leipzig
vom 27. bis 28. März 2010 in Düsseldorf 16. „Inter-tabac 2010 – 32. Internationale Fachmesse
2. „AMICOM – Branchenmesse für Unterhaltungs-, für Tabakwaren & Raucherbedarf“
Kommunikations- und Navigationstechnik im Fahr- vom 17. bis 19. September 2010 in Dortmund
zeug“ 17. „solarpeq 2010 – International Trade Fair for Solar
vom 10. bis 14. April 2010 in Leipzig Production Equipment“
3. „i-Mobility 2010 – Ausstellung für intelligente Mo- vom 28. September bis 1. Oktober 2010 in Düssel-
bilität“ dorf
vom 15. bis 18. April 2010 in Stuttgart 18. „Frankfurter Buchmesse 2010“
4. „HansePferd Hamburg 2010 – Internationale Aus- vom 6. bis 10. Oktober 2010 in Frankfurt am Main
stellung für Pferdefreunde“ 19. „ANIMAL 2010 – Ausstellung für Heimtierhaltung“
vom 16. bis 18. April 2010 in Hamburg vom 22. bis 24. Oktober 2010 in Stuttgart
5. „Internationale Mineralien- und Fossilienbörse – 20. „PFERD STUTTGART 2010 – Die Messe für Ross
Mineralien, Fossilien, Edelsteine und Schmuck“ und Reiter“
vom 16. bis 18. April 2010 in Stuttgart vom 22. bis 24. Oktober 2010 in Stuttgart
6. „MAIMARKT MANNHEIM – Ausstellung für In- 21. „IT & Business 2010 – Fachmesse für Software,
dustrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft“ Infrastruktur und IT-Services“
vom 24. April bis 4. Mai 2010 in Mannheim vom 26. bis 28. Oktober 2010 in Stuttgart
7. „WTT-Expo 2010 – Fachmesse für industrielle 22. „iENA 2010 – Internationale Fachmesse „Ideen –
Wärme- und Kältetechnik“ Erfindungen – Neuheiten““
vom 27. bis 29. April 2010 in Karlsruhe vom 28. bis 31. Oktober 2010 in Nürnberg
8. „51. Südwest Messe – Ausstellung für Industrie, 23. „IT & Büro – Messe für IT-Lösungen, Kommunika-
Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Landwirt- tion und Organisation“
schaft • Baufachschau und HausBauPark“ vom 4. bis 6. November 2010 in Friedrichshafen
vom 29. Mai bis 6. Juni 2010 in Villingen-Schwen-
ningen 24. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchs-Designer
2010“
9. „COTECA HAMBURG – THE INTERNATIONAL vom 4. November bis 5. Dezember 2010 in Nürn-
TRADE SHOW FOR THE COFFEE, TEA & CACAO berg
BUSINESS“
vom 4. bis 6. Juni 2010 in Hamburg 25. „DMS EXPO – Digital Management Solutions“
vom 9. bis 11. November 2010 in Köln
10. „proform 2010 – Fachmesse für Stanz- und Spritz-
gießtechnik im innovativen Technologieverbund – 26. „electronica 2010 – components / systems / appli-
mit Fachforum Verfahrensintegration“ cations“
vom 8. bis 11. Juni 2010 in Dortmund vom 9. bis 12. November 2010 in München
11. „Bio Messe München – erleben + erfahren + ge- 27. „MY CAR – Internationale Tuning & Sportwagen
nießen“ Show“
vom 17. bis 20. Juni 2010 in München vom 11. bis 14. November 2010 in Dortmund
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 17. März 2010
28. „Familie & Heim 2010 – Süddeutschlands große 32. „Süddeutsche Spielemesse 2010 – Süddeutsch-
Einkaufs- und Erlebnismesse“ lands größte Spielemesse“
vom 13. bis 21. November 2010 in Stuttgart vom 18. bis 21. November 2010 in Stuttgart
33. „OILS + FATS 2010 – Internationale Fachmesse für
29. „Hobby & Elektronik 2010 – Süddeutschlands die Herstellung und Weiterverarbeitung von Ölen
größte Messe für Computer und Elektronik“ und Fetten aus nachwachsenden Rohstoffen“
vom 18. bis 21. November 2010 in Stuttgart vom 24. bis 26. November 2010 in München
30. „Kreativ- & Bastelwelt 2010 – Süddeutschlands 34. „VALVE WORLD EXPO 2010 – 7. Internationale
größte Kreativmesse“ Fachmesse mit Kongress für Industrie-Armaturen“
vom 18. bis 21. November 2010 in Stuttgart vom 30. November bis 2. Dezember 2010 in Düs-
seldorf
31. „Modellbau Süd 2010 – Ausstellung für Modellbah- 35. „METPACK 2011 – 7. Internationale Fachmesse für
nen, Auto-, Flug- und Schiffsmodellbau“ Metallverpackung“
vom 18. bis 21. November 2010 in Stuttgart vom 10. bis 14. Mai 2011 in Essen
Berlin, den 12. März 2010
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer