238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 22. Februar 2010
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahr-
gutverordnung See vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3967) wird nachstehend
der Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der seit dem 31. Dezember 2009
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2815),
2. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2009, teils am
31. Dezember 2009 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Berlin, den 22. Februar 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 239
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See — GGVSee)*)
§1 6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
Geltungsbereich und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung schließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom
gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Bin- 18. Juni 2002);
nengewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin- 7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
nenschifffahrt unberührt. rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung 1983), zuletzt geändert durch die Entschließung
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
Schiffsausrüstung bestimmt sind.
8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung
nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere
Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-
Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-
rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-
ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die
machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999
Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung
S. 164);
nach § 6 Absatz 3 erfolgt.
9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-
§2 nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-
dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom
Begriffsbestimmungen
16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438);
(1) Im Sinne dieser Verordnung
10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des mensch- tern in der Fassung der Bekanntmachung vom
lichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
zuletzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Änderungs-
11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die
verordnung vom 28. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 390)
sichere Beförderung von verpackten bestrahlten
geändert worden ist;
Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert
Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Ent- durch die Entschließung MSC.241(83) (VkBl. 2009
schließung MSC.262(84) geändert worden ist, in S. 82);
der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt ge-
geben am 28. Februar 2009 (VkBl. 2009 S. 102); 12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-
kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
3. ist „IMSBC-Code“ der International Maritime Solid der grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-
Bulk Cargoes Code in der amtlichen deutschen cher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II
Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember S. 2703);
2009 (VkBl. 2009 S. 775);
13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen
4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die-
gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz. sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II
Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom
Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so- Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der
wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember 2006 angenommene Entschließung MEPC.164(56)
(VkBl. 2007 S. 80); (BGBl. 2008 II S. 1213);
5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus- 14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vorschriften der
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Euro-
Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom päischen Übereinkommen vom 30. September
9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent- 1957 über die internationale Beförderung gefährli-
schließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom cher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der
18. Juni 2002); Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A
und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. sind Vorschriften des „RID“ die Vorschriften der
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über- Teile 1 bis 7 der Anlage der Ordnung für die interna-
wachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 tionale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. 10). (RID) – Anhang C des Übereinkommens über den
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internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom pitels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie
9. Mai 1980 in der Fassung der Bekanntmachung die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-
vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die Codes;
zuletzt nach Maßgabe der 14. RID-Änderungsver- 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
ordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Ab-
S. 1334) geändert worden ist. satz 3 und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Über-
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Gü- einkommens sowie die Vorschriften des IGC-Codes
ter oder des GC-Codes;
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Be- 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
griffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
IMDG-Codes fallen, Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährliches Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
Schüttgut nach den Bestimmungen des IMSBC- des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
Codes der Gruppe B zuzuordnen sind, oder des INF-Codes.
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
und Form oder in fester Form als Massengut befördern
und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger
kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter in
haben oder
deutschen Häfen laden und entladen, wenn für vier Per-
b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa- sonen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwir-
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der kung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluft-
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem unabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese
Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind Seeschiffe dürfen in deutschen Häfen explosive Stoffe
oder und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nummer 1.3.23 des Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und
IBC-Codes fallen oder giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann laden oder
von dort entladen, wenn durch eine Bescheinigung
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind.
der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach-
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags gewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen
als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher Gü- folgende Anforderungen erfüllt sind:
ter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-
oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in ei-
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, ner Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver- Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.
antwortlichkeiten zu übernehmen; Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-
sen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen
3. Versender der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher
abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-
Güter oder jede andere Person, die die Beförderung
gen und Verkabelungen müssen in den betreffenden
gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.
Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während
des Umschlags nicht beschädigt werden können.
§3
Zulassung zur Beförderung 2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-
zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher
übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen
wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu- oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
treffenden Vorschriften eingehalten sind:
Liegt die nach Satz 2 erforderliche Bescheinigung nicht
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter vor, können gefährliche Güter entladen werden, wenn
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und alle in den Laderäumen installierten elektrischen An-
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens lagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes;
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen die
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester von außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
Form als Massengut die Vorschriften des Kapi- auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter auf
tels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maßge-
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des bende Recht des ursprünglichen Ladehafens einge-
IMSBC-Codes; halten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1
3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach
Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2 Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens
Regel 16 Absatz 3 und, sofern anwendbar, des Ka- 24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese
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kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren §4
Sicherheit verlangen. Allgemeine Sicherheitspflichten,
(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des Überwachung, Ausrüstung, Schulung
Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit
dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer- Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß
den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer- der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun-
den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei
IMDG-Codes oder gemäß Abschnitt 10 des IMSBC- Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie
Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes erfüllt sind. möglich zu halten.
(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des (2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be-
IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür- fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La-
fen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und
CTU-Packrichtlinien beachtet wurden. Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes
(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Absatz 1 oder sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
der in § 6 Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Be- dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
hörden gelöscht werden. entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur statio-
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs- näre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte und
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn Installationen oder elektrische Geräte mit eigener
der nach § 6 Absatz 2 zuständigen Behörde spätestens Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku- verwendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-
mente in Kopie vorliegen: nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße
Oberflächen ausgeschlossen werden.
1. das Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Num-
(4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-
mer 1,
schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des raturregelung abgelassen werden.
Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi-
(5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
fizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1
zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
Nummer 2.1.3.2 des IMDG-Codes oder eine Be-
dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
scheinigung der zuständigen Behörde einer Ver-
sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
tragspartei des ADR oder eines Mitgliedstaates des
sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
COTIF über die Zustimmung zur Verwendung des
können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
angegebenen Klassifizierungscodes nach den Vor-
erforderlich ist.
schriften des ADR oder des RID bei der Beförderung
und (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-
gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-
3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU- wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-
Packzertifikat und eine entsprechende Packliste, in sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
der die verladenen Versandstücke mit folgenden An-
gaben aufgeführt sind: (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
(Gegenstandsgruppe), sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, § 3 Absatz 1 genannten Regelungen oder nach den für
das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand,
besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-
den. Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosiv- von den Besatzungsmitgliedern in den vorgesehenen
stoffmasse), Fällen getragen werden.
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
Adresse des Empfängers der Ladung oder, wenn der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
der Empfänger keinen Sitz in Deutschland hat, mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
des Beauftragten des Empfängers in Deutsch- sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
land. den Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die
Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-
Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein- fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.
heit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt (9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über- Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung
setzung beizufügen. alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
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Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt (3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh-
oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge-
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame ben und auf dem Seeschiff mitzuführen.
Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder
auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach
vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.
gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-
fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind. (5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den zu-
ständigen Behörden anderer Staaten trilaterale Verein-
(10) Die zuständigen Behörden unterrichten das barungen treffen über
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- a) Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-
lung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab- Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Ver-
satz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls bindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-
erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif- Übereinkommens oder
ten haben.
b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-Code
(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be- oder die im IBC-Code nicht aufgelistet sind, gemäß
fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß
verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Kapitel 17 des IBC-Codes.
Behörde den nach dem Internationalen Übereinkom-
Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung der
men von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er-
Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC-Code
teilung von Befähigungszeugnissen und den Wach-
sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des IMSBC-
dienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt ge-
Codes zu beachten. Die trilateralen Vereinbarungen
ändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März
werden zwischen den zuständigen Behörden der Staa-
2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen
ten, in denen der Ladehafen und der Löschhafen liegen
Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen
sowie der jeweiligen Flaggenstaatverwaltung getroffen.
Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche
Die See-Berufsgenossenschaft führt mit der jeweils zu-
Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für
ständigen deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor
die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den
Abschluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.
zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragten- (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schiffen
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom unter deutscher Flagge kann die See-Berufsgenossen-
26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Arti- schaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1 Buch-
kel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I stabe a zulassen oder eine Genehmigung nach Absatz 5
S. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstel- Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn die zuständigen
lungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Hafenbehörden des Ladehafens und des Löschhafens
zustimmen.
(12) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften
für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin- §6
gen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher
Güter bleiben unberührt. Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
§5 Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-
ordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den
Ausnahmen in § 2 Absatz 1 genannten Vorschriften zuständigen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Behörden Aufgaben übertragen worden sind und nach-
können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- folgend keine ausdrücklich abweichende Zuständig-
und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, keitsregelung getroffen ist.
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas- deren Gebiet
sen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so- 1. der Umschlagshafen,
weit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder
nach Kapitel 1 Nummer 1.4 des IBC-Codes oder nach 2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb
Kapitel 1 Nummer 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen
Antragsteller hat grundsätzlich durch ein Gutachten wurden, oder
von Sachverständigen nachzuweisen, dass die bean- 3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-
tragte Ausnahmeregelung mindestens so wirksam und fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung
sicher ist, wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten gehört,
Codes. liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-
(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese ständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für vorschriften in den Häfen gemäß § 4 Absatz 12 und für
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher- die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für ge-
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung fährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei- dies einer zuständigen Behörde übertragen ist.
sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder
werden. sind für die Durchführung dieser Verordnung auch
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Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi- reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7 Num-
gung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß mer 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
§ 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgeset- 6.7.5.12.7 in Verbindung mit Kapitel 6.7 Num-
zes bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen mer 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10,
im Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streit- 6.7.4.5.10, 6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-
kräfte einschließlich der Festlegung von Stau- und Codes;
Trennvorschriften.
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks
(4) Das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaf- und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zustän- nach Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,
dig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-
Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgesehen Codes und
sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie-
(5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
derkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank-
-prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-
fahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 Num-
ständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,
mer 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes.
IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zu-
lassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und
Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie §7
für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine Verladung gefährlicher Güter
Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von
Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbewegli- (1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter
chen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung
(MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-
einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC, gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben dabei
Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gas- die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Codes
container mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben sowie die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 des
übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen SOLAS-Übereinkommens zu beachten.
im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 1 (2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-
– ausgenommen Güter, die militärisch genutzt schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-
werden –, der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der
– in Bezug auf Prüfung und Zulassung radioaktiver Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-
Stoffe, die Prüfung zulassungspflichtiger Versandstü- sungen sowie die Stau- und Trennvorschriften des
cke sowie die Qualitätssicherung und -überwachung IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und
von Versandstücken – und der Klasse 9 – ausgenom- Trennvorschriften des IMSBC-Codes und die Vorschrif-
men Meeresschadstoffe – sowie nach dem EmS-Leit- ten des Kapitels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkom-
faden eine zuständige Behörde tätig werden muss. mens, soweit anwendbar, eingehalten werden. Vor dem
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die Auslaufen des Seeschiffes sind die Stauplätze der ge-
Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im fährlichen Güter in die Beförderungsdokumente oder in
IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit ein besonderes Verzeichnis (Gefahrgutmanifest) einzu-
Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu- tragen, es sei denn, diese Angaben sind einem mitge-
ständige Behörde tätig werden muss. führten Stauplan zu entnehmen.
(7) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung (3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sach-
oder im IMSBC-Code für Meeresschadstoffe eine zu- gerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der
ständige Behörde tätig werden muss. Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Be-
(8) Die See-Berufsgenossenschaft ist zuständig für kanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a
vom 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Be-
1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1
kanntmachung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206),
genannten Vorschriften,
gesichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen,
2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarungen nach dass die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Aus-
§ 5 Absatz 5 und laufen abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestim-
3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6. mungshafen noch vorhanden ist.
(9) Die von der Bundesanstalt für Materialforschung (4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-
und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Sachver- packungen, Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks,
ständigen sind für die Durchführung dieser Verordnung Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und Be-
zuständig für förderungseinheiten mit gefährlichen Gütern, die sich in
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks einem Zustand befinden, der eine sichere Beförderung
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht verladen
nach Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, werden.
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,
4.2 und Kapitel 6.7 Nummer 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,
6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes; nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes
ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh- aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
(6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4
IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über- Nummer 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes voll-
nehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19 ständig und richtig aus dem Beförderungsdokument
des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge- in das Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu
führten Mindestanforderungen eingehalten sind. übernehmen. Name und Anschrift der ausstellenden
(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schüttgüter der Firma sowie der Name des für die Erstellung des
Gruppe B des IMSBC-Codes nur übernehmen, wenn Gefahrgutmanifests oder des Stauplans Verantwort-
die Laderäume die jeweils anwendbaren Anforderungen lichen sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplan
nach Kapitel II-2 Regel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS- zu vermerken. Werden die in Nummer 4 genannten
Übereinkommens erfüllen und die auf den zutreffenden Dokumente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder
Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Beförde- sein Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Ab-
rungsbedingungen eingehalten sind. satz 7 genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzu-
halten und zuständigen Personen auf Verlangen zur
§8 Prüfung vorzulegen.
Unterlagen für die Beförderung (2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende Anfor-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen derungen zu erfüllen:
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende 1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungsinforma-
Anforderungen zu erfüllen: tion zu erstellen. Die Ladungsinformation muss die
in Abschnitt 4.2 des IMSBC-Codes geforderten An-
1. Der Versender hat für die Beförderung ein Beförde- gaben, den Namen der ausstellenden Firma sowie
rungsdokument zu erstellen. Das Beförderungsdo- den Namen desjenigen enthalten, der eigenverant-
kument muss die in Kapitel 5.4 Nummer 5.4.1 des wortlich die Pflichten des Unternehmers oder Be-
IMDG-Codes geforderten Angaben, den Namen und triebsinhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie
die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Na- im Wege der Datenfernübertragung übermittelt, kann
men desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflich- die geforderte Unterschrift durch den Namen der un-
ten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als terschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
Versender wahrnimmt, enthalten.
2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der Gruppe B auf
2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen der anwendbaren Stoffseite ein besonderes Zertifi-
dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem kat verlangt, hat der Versender dafür zu sorgen, dass
Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer- dieses Zertifikat vorliegt.
den, wenn für diese Güter nach den Kapiteln 3.2,
3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC-Code
3.3, 3.4 oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in
nicht namentlich aufgeführt und der Gruppe B zuzu-
einem Laderaum oder einer Beförderungseinheit zu-
ordnen sind, hat der Versender dafür zu sorgen,
gelassen ist.
dass die nach Abschnitt 1.3 des IMSBC-Codes ge-
3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde- forderte behördliche Zulassung vorliegt.
rungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den
4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein Seeschiff
für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in
verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer
Kapitel 5.4 Nummer 5.4.2 des IMDG-Codes gefor-
vor der Verladung die Ladungsinformation nach
derte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustel-
Nummer 1 und, sofern zutreffend, ein besonderes
len oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument
Zertifikat nach Nummer 2 und die Zulassung nach
aufzunehmen.
Nummer 3 übergeben werden.
4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährli-
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger oder
cher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Be-
verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt oder verladen
förderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Do-
lässt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsführer vor
kumente zu übergeben oder zu übermitteln:
der Verladung folgende Informationen schriftlich oder
a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1, im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden:
b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3, 1. Stoffname,
c) die Unterlagen gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Num- 2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn anwend-
mer 2 und 3, wenn zutreffend, und bar,
d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nummer 5.4.4 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt, wenn
des IMDG-Codes für die Beförderung vorge- dieser höchstens 60 °C beträgt,
schriebenen Dokumente. 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-
Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor- 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Abschnitt 16.2
derte Unterschrift durch Angabe des Namens der des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des BCH-Codes, Ab-
unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden. schnitt 18.1 des IGC-Codes oder Abschnitt 18.1 des
5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem GC-Codes erforderlichen Angaben.
Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter (4) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefährli-
die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge- che Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzufüh-
fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden- ren:
den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch
Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge- 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder a) einen Abdruck dieser Verordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 245
b) den MFAG; (7) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes-
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter flagge führt, hat die in Absatz 4 Nummer 2 Buch-
Form, stabe c und d genannten Unterlagen bis zur Beendi-
gung der Reise mitzuführen. Werden Datenverarbei-
a) den IMDG-Code, tungssysteme verwendet, sind die darauf gespeicher-
b) den EmS-Leitfaden, ten Informationen bis zum Ende der Reise vorzuhalten.
c) die in Kapitel 5.4 Nummer 5.4.3 des IMDG-Codes Die Unterlagen nach Satz 1 sowie die gespeicherten
geforderten Unterlagen, Informationen nach Satz 2 müssen auch nach Ende
der Reise bis zum Abschluss der Unfalluntersuchung
d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- auf dem Seeschiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8 gemäß § 4 Absatz 8 gemeldet worden sind.
Nummer 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten
Unterlagen, (8) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 4,
6 und 7 sowie nach § 3 Absatz 7 erforderlichen Unter-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
lagen oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungs-
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
systemen zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-
f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak- fung vorzulegen.
tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code
unterliegen; §9
3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester Pflichten
Form als Massengut,
(1) Der Versender und der Beauftragte des Versen-
a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die ders dürfen
Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2
des SOLAS-Übereinkommens erfüllt, 1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur
übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für
b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2 die Beförderung zugelassen sind,
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach
fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,
Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver-
d) den IMSBC-Code; packungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC- mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code Container nur verwenden, wenn diese für die be-
unterliegen, treffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung
a) den IBC-Code oder den IGC-Code, mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des
IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref-
IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen
fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab- Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständi-
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla- gen Behörde erteilt worden ist,
gen,
4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit meh-
d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes reren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die
oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes be-
geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und achtet werden,
wenn das Schiff die Bundesflagge führt,
5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßga-
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- ben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 werden,
Nummer 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII
6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies
Nummer 8.5 des BCH-Codes geforderten Unter-
nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3,
lagen.
Kapitel 3.4 Nummer 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des
(5) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in IMDG-Codes zulässig ist,
Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c und d, Nummer 3
Buchstabe a und c und Nummer 4 Buchstabe c, d 7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-
und e aufgeführten Unterlagen vom Schiffsführer mit- ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
geführt werden. Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Con-
die in Absatz 4 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, b, e tainer nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des
und f, Nummer 3 Buchstabe b und d und Nummer 4 Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,
Buchstabe a und b aufgeführten Unterlagen vom 5.1 Nummer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den
Schiffsführer mitgeführt werden. Kapiteln 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekenn-
zeichnet, beschriftet und plakatiert sind,
(6) Anstelle der in Absatz 4 Nummer 2 Buch-
stabe a und b, Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn
Buchstabe a und b genannten Vorschriften dürfen die § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,
von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation 9. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur über-
(IMO) bekannt gemachten entsprechenden Vorschriften geben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die
mitgeführt werden. Beförderung zugelassen sind,
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
10. gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur über- (7) Der Schiffsführer muss
geben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebe- 1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-
nen Unterlagen erstellt worden sind, fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge-
11. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüs- fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach
sigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn § 4 Absatz 5 unterrichtet werden,
sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC- 2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Ab-
Code oder GC-Code für die Beförderung zugelas- satz 2 Satz 2 und für die Befolgung des Verbots
sen sind, nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sor-
12. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüs- gen,
sigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn 3. die Ladung gemäß § 4 Absatz 6 überwachen,
die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informatio-
nen übermittelt worden sind. 4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4 Ab-
satz 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand be-
(2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde- findet und die Besatzungsmitglieder die Schutzaus-
rungseinheit jeweils Verantwortliche darf rüstung und Schutzkleidung in den vorgesehenen
1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför- Fällen tragen,
derungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Ab-
wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5
satz 8 unterrichten,
des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,
3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind, 6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-
cherten Informationen nach § 8 Absatz 7 vorhalten
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-
und aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus-
ben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
druck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß
Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Num-
§ 8 Absatz 8 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen.
mer 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3
des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und Er darf
plakatiert sind, 1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter
3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge- als Schüttgut nur übernehmen, wenn § 7 Absatz 2
ben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4 Satz 2 eingehalten ist,
Nummer 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder 2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
dessen Inhalt in das Beförderungsdokument aufge- als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-
nommen wurde. wendbar, § 7 Absatz 5 oder 6 eingehalten ist,
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr- 3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-
licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Absatz 3
Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8 eingehalten ist,
Absatz 1 Nummer 4 eingehalten ist.
4. nach § 4 Absatz 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-
(4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei oder Temperaturregelung ablassen,
Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 8
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn
unterrichten. Er darf
a) sich die Ausrüstung nach § 4 Absatz 7 Satz 3 in
1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur
einsatzbereitem Zustand befindet,
stauen, wenn § 7 Absatz 2 Satz 1 eingehalten ist,
2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut- b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche
Container, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit Offizier im Besitz eines gültigen Sachkundenach-
mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungsein- weises oder einer gültigen Schulungsbescheini-
heiten nur verladen, wenn § 7 Absatz 4 eingehalten gung nach § 4 Absatz 11 sind,
ist, c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Ab-
3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, wenn die erfor- satz 3 mitgeführt werden.
derlichen Unterlagen nach § 8 Absatz 2 vorliegen, (8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Ab-
4. gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssig- satz 1 Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur
ter Form nur verladen, wenn die erforderlichen Infor- festlegen, wenn er § 7 Absatz 1 Satz 2 einhält.
mationen nach § 8 Absatz 3 vorliegen. (9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförde- bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig wer-
rers dürfen den, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkundenach-
weises oder einer gültigen Schulungsbescheinigung
1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, nach § 4 Absatz 11 ist.
wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 4 genannten zutref-
fenden Vorschriften eingehalten sind, (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
teiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4
wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und § 8 Absatz 5 ein- des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung
gehalten sind. gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die
gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 für das Packen und Beladen von Beförderungseinhei-
Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten ten verantwortlichen Personen und die Beförderer müs-
sind. sen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nummer 1.4.3.3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 247
des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie 5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers
nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Über- a) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 1 gefährliche Gü-
einkommen und dem Internationalen Code für die Ge- ter zur Beförderung annimmt oder
fahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen
(BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen. b) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 2 verpackte ge-
fährliche Güter verladen lässt;
§ 10 6. als Reeder entgegen § 9 Absatz 6 ein Seeschiff zur
Ordnungswidrigkeiten Beförderung gefährlicher Güter einsetzt;
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 7. als Schiffsführer
Nummer 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes han- a) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 für eine
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Unterrichtung der mit Notfallmaßnahmen befass-
1. als Versender oder als Beauftragter des Versenders ten Besatzungsmitglieder nicht oder nicht recht-
a) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 9 zeitig sorgt,
oder Nummer 11 nicht zur Beförderung zugelas- b) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 für die
sene gefährliche Güter zur Beförderung übergibt, Befolgung eines dort genannten Verbots nicht
b) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 10 sorgt,
oder Nummer 12 gefährliche Güter zur Beförde- c) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die La-
rung übergibt, dung nicht überwacht,
c) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 für gefährliche d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 nicht
Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, dafür sorgt, dass sich die Ausrüstung in einem
ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehre- einsatzbereiten Zustand befindet oder die
ren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container Schutzausrüstung und Schutzkleidung von den
verwendet, Besatzungsmitgliedern getragen wird,
d) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 4 ortsbewegliche
e) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 die zu-
Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elemen-
ständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig
ten (MEGC) befüllt,
unterrichtet,
e) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 5 Schüttgut-Con-
f) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 6 eine
tainer befüllt,
Unterlage oder eine Information nicht vorhält oder
f) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 6 gefährliche Gü- eine Unterlage oder einen Ausdruck nicht oder
ter zusammenpackt, nicht rechtzeitig vorlegt,
g) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 7 Verpackungen, g) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 oder 2
Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, orts- gefährliche Güter übernimmt,
bewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container h) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 mit ei-
übergibt oder nem Seeschiff ausläuft,
h) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 8 das Beförde- i) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 4 La-
rungsdokument weitergibt; dungsdämpfe ablässt oder
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde- j) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 2 Nummer 5 gefähr-
rungseinheit jeweils Verantwortlicher liche Güter befördert;
a) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 Verpackungen, 8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent-
IBC oder Großverpackungen in Beförderungsein- gegen § 9 Absatz 8 Stauanweisungen festlegt oder
heiten staut oder stauen lässt oder 9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen
b) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 Beför- § 9 Absatz 9 tätig wird.
derungseinheiten übergibt;
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde- dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird
rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9 im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
Absatz 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-
oder anliefern lässt; deseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrtsdi-
4. als für den Umschlag Verantwortlicher rektionen Nord und Nordwest übertragen.
a) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1 die zuständigen
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, § 11
b) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 ver- (Änderung anderer Vorschriften)
packte gefährliche Güter auf ein Seeschiff staut,
§ 12
c) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Verpa-
ckungen, Umverpackungen, IBC, Schüttgut-Con- Übergangsbestimmungen
tainer, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit (1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Beförde-
mehreren Elementen (MEGC) oder Beförderungs- rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
einheiten verlädt oder den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
d) entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gefähr- 31. Dezember 2008 geltenden Fassung durchgeführt
liche Güter als Massengut verlädt; werden.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
(2) § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist für Schiffe, die (5) § 7 Absatz 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-
anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi- den, dass anstelle der Einschränkungen in der Beschei-
tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens die nigung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS- kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
Fassung einzuhalten sind. mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
(3) § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 ist für Schiffe, die beachten sind.
vor dem 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe (6) § 8 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe e und Num-
anzuwenden, dass anstelle der Vorschriften des Kapi- mer 3 Buchstabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
tels II-2 Regel 16 Absatz 3 des SOLAS-Übereinkom- 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
mens die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 59 des dass für diese Schiffe die erforderliche Bescheinigung
SOLAS-Übereinkommens in der am 30. Juni 2002 gel- nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
tenden Fassung einzuhalten sind. mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mit-
(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Beförde- zuführen ist.
rung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit Seeschiffen
noch nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1 Nummer 3 § 13
dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008
geltenden Fassung durchgeführt werden. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 249
Erste Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom 1. März 2010
Auf Grund des § 30 Absatz 17 des Bundesversor- Es gelten folgende GdS-Werte:
gungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 32 Buch-
Bei schädlichem Gebrauch von psychotro-
stabe i des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
pen Substanzen mit leichteren psychischen
S. 2904) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-
Störungen beträgt der GdS 0–20.
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Verteidigung: Bei Abhängigkeit:
– mit leichten sozialen Anpassungsschwie-
Artikel 1 rigkeiten beträgt der GdS 30–40,
Änderung der
– mit mittleren sozialen Anpassungs-
Versorgungsmedizin-Verordnung
schwierigkeiten beträgt der GdS 50–70,
Die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord-
nung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) wird – mit schweren sozialen Anpassungs-
wie folgt geändert: schwierigkeiten beträgt der GdS 80–100.
1. In Teil A Nummer 5 Buchstabe d Doppelbuch- Ist im Fall einer Abhängigkeit, die zuvor mit
stabe dd werden nach dem Wort „Kindern“ die Wör- einem GdS von mindestens 50 zu bewerten
ter „und Jugendlichen“ eingefügt. war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungs-
bewährung von zwei Jahren ab dem Zeit-
2. Teil B wird wie folgt geändert: punkt des Beginns der Abstinenz abgewar-
a) Nummer 3.8 wird wie folgt gefasst: tet werden. Während dieser Zeit ist ein GdS
„3.8 Psychische Störungen und Verhaltens- von 30 anzunehmen, es sei denn, die blei-
störungen durch psychotrope Substanzen benden psychischen oder hirnorganischen
Störungen rechtfertigen einen höheren GdS.
Der schädliche Gebrauch psychotroper Weitere Organschäden sind unter Beach-
Substanzen ohne körperliche oder psy- tung von Teil A Nummer 2 Buchstabe e der
chische Schädigung bedingt keinen Grad Versorgungsmedizinischen Grundsätze zu
der Schädigungsfolgen. Die Abhängigkeit bewerten.
von Koffein oder Tabak sowie von Koffein
und Tabak bedingt für sich allein in der Abnorme Gewohnheiten und Störungen der
Regel keine Teilhabebeeinträchtigung. Impulskontrolle sind nach Teil B Nummer 3.7
zu bewerten.“
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen
liegt vor, wenn als Folge des chronischen b) In Nummer 10.2.2 werden die Wörter „nach Ent-
Substanzkonsums mindestens drei der fol- fernung eines malignen Darmtumors im Früh-
genden Kriterien erfüllt sind: stadium“ durch die Wörter „nach Entfernung ei-
nes malignen Darmtumors im Stadium (T1 bis T2)
– starker Wunsch (Drang), die Substanz zu N0 M0“ ersetzt.
konsumieren,
c) In Nummer 12.1.4 werden die Wörter „mit Entfer-
– verminderte Kontrollfähigkeit (Kontroll- nung der Niere“ und die Wörter „einschließlich
verlust) den Konsum betreffend, Niere und Harnleiter“ gestrichen.
– Vernachlässigung anderer sozialer Akti-
d) In Nummer 18.4 werden die Wörter „Die Fibro-
vitäten zugunsten des Substanzkonsums,
myalgie und ähnliche Somatisierungs-Syndrome
– fortgesetzter Substanzkonsum trotz des (zum Beispiel CFS/MCS)“ durch die Wörter „Die
Nachweises schädlicher Folgen, Fibromyalgie, das Chronische Fatigue Syndrom
– Toleranzentwicklung, (CFS), die Multiple Chemical Sensitivity (MCS)
und ähnliche Syndrome“ ersetzt.
– körperliche Entzugssymptome nach Be-
enden des Substanzkonsums. 3. Teil C wird wie folgt geändert:
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
a) In Nummer 13 Buchstabe f wird das Wort „Quer- b) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „Quer-
schnittsgelähmten“ durch das Wort „Querschnitt- schnittsgelähmten“ durch das Wort „Querschnitt-
gelähmten“ ersetzt. gelähmten“ ersetzt.
b) In Nummer 13 Buchstabe k werden die Wörter c) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Quer-
„Absatz 2“ durch die Wörter „Buchstabe b“ und schnittsgelähmte“ durch das Wort „Querschnitt-
die Wörter „Absätzen 6 oder 7“ durch die Wörter gelähmte“ ersetzt.
„Buchstabe f oder g“ ersetzt.
4. Teil D wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden nach dem Wort Inkrafttreten
„Anfallshäufigkeit“ die Wörter „mit einem GdS Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
von wenigstens 70“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. März 2010
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 251
Dritte Verordnung
zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 2. März 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 2 Absatz 1b des BVL-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1669) eingefügt worden ist:
Artikel 1
In § 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, werden
1. in Nummer 6 am Ende ein Komma und
2. folgende Nummer 7:
„7. mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittlän-
dern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2
und 3 des BVL-Gesetzes“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 251
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2010
– 1 BvR 2492/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 524) wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Ab-
satz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Berlin, den 25. Februar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 251
Dritte Verordnung
zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 2. März 2010
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 2 Absatz 1b des BVL-Gesetzes vom 6. August
2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1669) eingefügt worden ist:
Artikel 1
In § 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Mai 2009 (BGBl. I S. 1220), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, werden
1. in Nummer 6 am Ende ein Komma und
2. folgende Nummer 7:
„7. mit den zuständigen Behörden und sonstigen Einrichtungen in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Vertragsstaaten
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittlän-
dern zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1a Nummer 2
und 3 des BVL-Gesetzes“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. März 2010
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010 251
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Februar 2010
– 1 BvR 2492/08 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 17. Februar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 524) wird erneut für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens
bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Ab-
satz 6 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz).
Berlin, den 25. Februar 2010
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 9. März 2010
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Artikel 1 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 20 und 23 sowie des Artikel 11 Absatz 2
des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung
Vom 1. März 2010
Nach Artikel 13 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung der ge-
setzlichen Unfallversicherung vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird hier-
mit bekannt gemacht, dass Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 20 und 23
sowie Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Unfallversicherung nach seinem Artikel 13 Absatz 7 Satz 1 mit der Bestands-
kraft der Genehmigung des Beschlusses der Berufsgenossenschaft für Fahr-
zeughaltungen und der See-Berufsgenossenschaft nach § 118 Absatz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch am 27. Januar 2010 in Kraft getreten sind.
Berlin, den 1. März 2010
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Freund