2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2010
Verordnung
zur Aufteilung und Geltendmachung der
Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
Vom 4. Januar 2010
Auf Grund des § 171d Absatz 2 des Fünften Buches wirksam gewordenen kassenartenübergreifenden Ver-
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, einigung mit einer Krankenkasse der betroffenen Kas-
der durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom senart hervorgegangen sind.
15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: (2) Der auf die einzelnen Krankenkassen entfallende
Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Kranken-
§1 kassen wie folgt ermittelt:
Sachlicher Anwendungsbereich 1. Der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der
(1) Diese Verordnung findet Anwendung, wenn Mitglieder der in Absatz 1 genannten Krankenkassen
geteilt;
1. eine Krankenkasse von der Aufsichtsbehörde ge-
schlossen wird, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht 2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der
mehr auf Dauer gesichert ist (Schließungsfall), oder Mitglieder jeder einzelnen Krankenkasse vervielfacht
2. über das Vermögen einer Krankenkasse das In- und das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma
solvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung kaufmännisch gerundet.
mangels Masse rechtskräftig abgewiesen wird (In-
solvenzfall). Bei den Krankenkassen nach Absatz 1 Satz 3 wird die
Zahl der Mitglieder nach Satz 1 ermittelt, indem das
(2) Im Schließungsfall gilt die Verordnung für die Ver- Verhältnis der Mitgliederzahl der an der Vereinigung be-
pflichtungen, die nicht aus dem Vermögen der Kran- teiligten Krankenkassen der betroffenen Kassenart am
kenkasse erfüllt werden können, und die vom Spitzen- Tag der Stellung des Antrags auf Genehmigung der Ver-
verband Bund der Krankenkassen nach § 155 Absatz 4 einigung zu der Summe der Mitglieder der an der Ver-
und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf die einigung beteiligten Krankenkassen gebildet und auf
Krankenkassen der Kassenart aufzuteilen sind, der die die nach Absatz 1 Satz 1 ermittelte Mitgliederzahl an-
geschlossene Krankenkasse angehört hat. Handelt es gewendet wird. Hierfür ist die zu dem in Satz 2 genann-
sich bei der Krankenkasse um eine Betriebs- oder In- ten Zeitpunkt maßgebliche Mitgliederzahl zu Grunde zu
nungskrankenkasse und enthält die Satzung dieser legen.
Krankenkasse keine Regelung nach § 173 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetz- (3) Sind die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtun-
buch, gilt die Verordnung nur für die Verpflichtungen, gen auch auf Betriebs- und Innungskrankenkassen auf-
die auch nicht aus dem Vermögen des Arbeitgebers zuteilen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Ab-
oder der Innung erfüllt werden können. satz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialge-
(3) Im Insolvenzfall gilt die Verordnung für die Ver- setzbuch enthält, ist der auf die einzelne Krankenkasse
pflichtungen der Krankenkasse, für die der Spitzenver- entfallende Betrag abweichend von Absatz 2 Satz 1 wie
band Bund der Krankenkassen nach § 171d des Fünf- folgt zu ermitteln:
ten Buches Sozialgesetzbuch haftet und die nicht aus
dem Vermögen oder der Insolvenzmasse befriedigt 1. Das Ergebnis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird
werden können. für jede der in Satz 1 genannten Betriebs- und In-
nungskrankenkassen mit der Zahl ihrer Mitglieder
§2 vervielfacht;
Aufteilung auf die Kranken- 2. das Ergebnis nach Nummer 1 wird für diese Kran-
kassen der Kassenart im Schließungsfall kenkassen auf 20 Prozent begrenzt und auf zwei
(1) Die in § 1 Absatz 2 genannten Verpflichtungen Stellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet;
werden vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
3. die Summe der Ergebnisse nach Nummer 2 wird von
nach der Zahl der Mitglieder auf die Krankenkassen der
dem insgesamt aufzuteilenden Betrag abgezogen;
Kassenart aufgeteilt, der die geschlossene Kranken-
kasse angehört hat. Maßgebend ist die Zahl der Mit- 4. das Ergebnis nach Nummer 3 wird durch die Zahl
glieder, die von den Krankenkassen für den Monat, der Mitglieder der übrigen Krankenkassen der Kas-
der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung senart geteilt;
durchgeführt wird, erfasst wird. Als Krankenkassen die-
ser Kassenart gelten für die Erfüllung der in § 155 Ab- 5. das Ergebnis nach Nummer 4 wird für jede dieser
satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann- Krankenkassen mit der Zahl ihrer Mitglieder verviel-
ten Verpflichtungen auch die Krankenkassen der ande- facht und auf zwei Stellen nach dem Komma kauf-
ren Kassenarten, die aus einer nach dem 1. April 2007 männisch gerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2010 3
§3 (2) Übersteigen die auf die Krankenkassen der
Aufteilung auf die Kassenart aufzuteilenden Verpflichtungen nach § 171d
Krankenkassen der übrigen Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Kassenarten bei Schließung einer Krankenkasse 1 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuweisun-
gen, die die Krankenkassen der betroffenen Kassenart
(1) Übersteigt der auf die Krankenkassen der betrof- (§ 2 Absatz 1) aus dem Gesundheitsfonds erhalten,
fenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aufzuteilende Betrag wird der übersteigende Betrag auf die Krankenkassen
2,5 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Zuwei- der anderen Kassenarten aufgeteilt. Im Übrigen gilt § 3
sungen, den diese Krankenkassen aus dem Gesund- Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 entsprechend.
heitsfonds erhalten, wird der übersteigende Betrag auf
die Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt. (3) Für die Verpflichtungen nach § 171d Absatz 1
Bei den Krankenkassen nach § 2 Absatz 1 Satz 3 ist der Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nicht
Zuweisungsbetrag in dem Verhältnis nach § 2 Absatz 2 vom Träger der Insolvenzsicherung nach dem Betriebs-
Satz 2 zu verringern. rentengesetz zu erfüllen sind, gilt Absatz 2 entspre-
chend, wenn diese 1,5 Prozent des Gesamtbetrags
(2) Der Ermittlung des Gesamtbetrags der Zuwei-
der jährlichen Zuweisungen übersteigen, die die Kran-
sungen nach Absatz 1 Satz 1 ist die den Krankenkas-
kenkassen der betroffenen Kassenart (§ 2 Absatz 1) aus
sen vom Bundesversicherungsamt zuletzt mitgeteilte
dem Gesundheitsfonds erhalten.
vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 39 Absatz 2
und 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu
Grunde zu legen. Der Spitzenverband Bund der Kran- §5
kenkassen teilt den übersteigenden Betrag nach Ab- Verfahrensregelungen
satz 1 Satz 1 auf die Krankenkassen der anderen Kas-
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
senarten vorläufig auf. Die auf Grund der Ermittlungen
macht die auf die einzelnen Krankenkassen entfallen-
nach Satz 1 geleisteten Zahlungen der Krankenkassen
den Beträge durch Bescheid geltend. Er kann Beträge
gelten als Abschlagszahlungen. Nach Durchführung
zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und Teil-
des Jahresausgleichs für das jeweilige Kalenderjahr
beträge verlangen.
legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die
vom Bundesversicherungsamt nach § 41 Absatz 3 der (2) Die Krankenkasse hat die geltend gemachten Be-
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ermittelte Höhe träge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenver-
der Zuweisungen zu Grunde und teilt den übersteigen- band Bund der Krankenkassen zu überweisen. Der
den Betrag nach Absatz 1 Satz 1 auf die Krankenkas- Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine
sen der anderen Kassenarten endgültig auf. kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung
(3) Für die Aufteilung des übersteigenden Betrags seiner Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die
auf die einzelnen Krankenkassen gilt § 2 entsprechend. Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Aus-
Bei den in § 2 Absatz 1 Satz 3 genannten Krankenkas- führung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen Fällig-
sen ist dabei der Mitgliederanteil zu Grunde zu legen, keitstag als erfüllt. Nach Überschreiten der Frist nach
der bei der Anwendung des § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht Satz 1 tritt ohne Mahnung Verzug ein. Im Fall des Ver-
berücksichtigt worden ist. zugs sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
§4
§6
Aufteilung im Insolvenzfall
Inkrafttreten
(1) Für die Aufteilung der Verpflichtungen nach § 1
Absatz 3 durch den Spitzenverband Bund der Kranken- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
kassen gilt § 2 entsprechend. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Januar 2010
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler