374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Zweite Verordnung
zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 10. Februar 2009
Auf Grund des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
§ 1 Satz 1 der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I
S. 244), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I
S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 Buchstabe f wird nach der Angabe „Verordnung (EG) Nr. 183/
2005“ ein Komma eingefügt.
2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit im Rahmen der
Durchführung des Informationsaustausches nach Artikel 9 Absatz 2
Satz 1, Artikel 10 Absatz 2 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 39 und 40
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen
in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ur-
sprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70
vom 16.3.2005, S. 1)“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der BVL-Übertragungsverordnung in der ab dem
19. Februar 2009 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Februar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 375
Verordnung
zum Schutz von Tieren beim Transport
und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
(Tierschutztransportverordnung – TierSchTrV)1)2)
Vom 11. Februar 2009
Es verordnen Abschnitt 2
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Transport in Behältnissen
schaft und Verbraucherschutz auf Grund § 6 Besondere Anforderungen an Behältnisse
– des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 § 7 Pflichten des Absenders
Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 des Tierschutzgeset- § 8 Nachnahmeversand
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einverneh- Abschnitt 3
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau Besondere Vorschriften
und Stadtentwicklung sowie zum Schutz von Nutztieren
beim innerstaatlichen Transport
– des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und § 9 Raumbedarf und Pflege
des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und § 10 Begrenzung von Transporten
§ 11 Eintagsküken
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des
§ 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tier- Abschnitt 4
schutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundes-
Besondere Vorschriften
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
zum Schutz von
braucherschutz anderen Tieren als Nutztieren
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tier- § 12 Meeressäugetiere und Vögel
schutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommis- § 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
sion:
Abschnitt 5
Inhaltsübersicht
Grenzüberschreitender Transport
Abschnitt 1
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
Allgemeine Vorschriften § 15 Anzeige der Ankunft
§ 1 Anwendungsbereich § 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
§ 2 Zulassungsnummer § 17 Einfuhrdokument
§ 3 Ausnahmen für Straßentransportmittel § 18 Anforderungen an die Einfuhr
§ 4 Befähigungsnachweis § 19 Einfuhruntersuchung
§ 5 Schienentransport
Abschnitt 6
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG Befugnisse der Behörde,
des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für Ordnungswidrigkeiten
die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft ein-
geführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, § 20 Befugnisse der Behörde
90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), zuletzt ge- § 21 Ordnungswidrigkeiten
ändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. Novem-
ber 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 352).
§ 22 Unterrichtung
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen § 23 Aufheben von Vorschriften
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- § 24 Inkrafttreten
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Anlage 1 (zu § 6)
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richt- Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1 und 2)
linie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Abschnitt 1 3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Feb-
ruar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13
Allgemeine Vorschriften
Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999
§1
(BGBl. I S. 1337)
Anwendungsbereich
nachgewiesen wird.
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren
(2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Be-
beim Transport, insbesondere der Durchführung der
fähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben,
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezem-
wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein
ber 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport
Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach
und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur
Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG
Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU 2005
Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26). (3) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen,
wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vor-
(2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 7
schriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser
und 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1
Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme
Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
§2
§5
Zulassungsnummer
Schienentransport
Die Zulassungsnummer im Sinne des Artikels 13
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist zwölfstellig Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
und wird aus der für die Sitzgemeinde des Transport- schriften zum Schienentransport haben der Transport-
unternehmers vorgesehenen amtlichen Schlüsselnum- unternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der
mer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebe- Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer)
nen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vier- und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buch-
stelligen Betriebsnummer gebildet. stabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator)
bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustel-
§3 len, dass
Ausnahmen 1. Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich
für Straßentransportmittel Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für
einen Begleiter zum Zweck des Fütterns, des Trän-
Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im kens und der Pflege der Tiere zugänglich sind,
Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet 2. Einhufer angebunden befördert werden, und zwar
werden, die abweichend von so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite
des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich
1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005
gegenüberstehen.
nicht über einen Zulassungsnachweis,
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmit-
2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3 der Verordnung (EG)
tel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und
Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem
Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden
Temperaturüberwachungssystem und einem Daten-
werden.
schreiber oder
3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/ Abschnitt 2
2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Naviga-
tionssystem Transport in Behältnissen
verfügen. § 10 bleibt unberührt.
§6
§4 Besondere
Anforderungen an Behältnisse
Befähigungsnachweis
(1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort schriften zum Transport in Behältnissen hat der Absen-
der bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen,
genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf An-
trag auch dann erteilt, wenn dass
1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter 1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behält-
Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fach- nissen befördert werden, die die Anforderungen der
hochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft Anlage 1 erfüllen, und,
oder der Tiermedizin, 2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen
2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Ab- für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese ein-
schlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließ- gehalten werden.
lich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organi-
Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter sator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat
Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforder- er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1
liche Fachkunde voraussetzen, oder sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 377
Lufttransports und der mit diesem im Zusammenhang mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurück-
stehenden Landtransporte. zubefördern.
(4) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zu-
§7 stellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei
Pflichten des Absenders nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von
sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächs-
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen ten Möglichkeit zurückzubefördern.
Vorschriften zum Transport von Tieren in Behältnissen
sowie den Anforderungen nach § 6 dürfen Tiere, aus-
Abschnitt 3
genommen landwirtschaftliche Nutztiere, innerstaatlich
nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Besondere Vorschriften
Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf zum Schutz von Nutztieren
dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften beim innerstaatlichen Transport
des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der
Absender muss den Empfänger vor der Absendung §9
über die Absendezeit und die voraussichtliche An-
Raumbedarf und Pflege
kunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Ver-
sandart unterrichten. (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der
(2) Der Absender hat sicherzustellen, dass Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie
1. nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaat-
Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungs- lichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die
einflüssen schützen, oder Abtrennung der Tiere einzuhalten. Abweichend von
Satz 1 kann die Gruppengröße bei Rindern und
2. während des Transports auf andere Weise ein
Schweinen mit einem Lebendgewicht von jeweils über
gleichwertiger Schutz gewährt wird.
70 Kilogramm um bis zu 20 vom Hundert überschritten
(3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, de- werden, soweit Tiere zusammen befördert werden, die
ren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder mindestens sieben Tage vor Beginn des Transports am
länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme Ort der Versendung als Gruppe gehalten worden sind.
durch den Transportunternehmer oder den Organisator
(2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buch-
gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht über-
stabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige,
füttert werden. der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei
(4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche
Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch
Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbo-
Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. denfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung
Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben stellen.
über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung (3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in
im Notfall zu machen. Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raum-
(5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei höhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zenti-
Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige meter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt
Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder ist.
vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
§ 10
§8 Begrenzung von Transporten
Nachnahmeversand (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
schriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher
(1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur ver-
senden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und Transporte zu einem Schlachtbetrieb nicht länger als
der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit
die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen
hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen an-
genommen werden. Haben Absender und Empfänger überschritten wird.
eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen 1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden,
Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderun-
zwölf Monaten im Voraus erteilen. Die Bestellung be- gen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8,
darf dann nicht der Schriftform. 2, 3 und 4.1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
(2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat 2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4
versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9
nicht angehört (Drittland). der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden
(3) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder und
wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere 3. der Transportunternehmer, der den Transport durch-
vom Transportunternehmer oder vom Organisator an- führt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der
gemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
(3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffver-
Ankunft in dem Schlachtbetrieb unverzüglich abzula- sorgung der Tiere sichergestellt sein.
den.
(2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser
(4) Kälber im Alter von weniger als 14 Tagen dürfen oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transpor-
vorbehaltlich des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) tiert werden.
Nr. 1/2005 innerstaatlich nicht befördert werden.
Abschnitt 5
§ 11
Eintagsküken Grenzüberschreitender Transport
Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor-
§ 14
schriften hat der Absender bei innerstaatlichen Trans-
porten von Eintagsküken sicherzustellen, dass Ausfuhr über
bestimmte Überwachungsstellen
1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach
dem Schlupf den Empfänger erreichen und (1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit
2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen
des Transports aufhalten, eine Temperatur von Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für
25 bis 30 Grad C herrscht. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundes-
Abschnitt 4
ministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einver-
Besondere nehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs
Vorschriften zum Schutz von übertragen.
anderen Tieren als Nutztieren (2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkon-
trollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraus-
§ 12 sichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von
Meeressäugetiere und Vögel Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag
vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Aus-
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor- nahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes
schriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaat- nicht entgegenstehen.
lichen Transporten von einer sachkundigen Person
betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäuge-
tiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden. § 15
(2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor- Anzeige der Ankunft
schriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und (1) Wer Tiere im Rahmen einer wirtschaftlichen Tä-
Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in tigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den
abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussicht-
Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, liche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl
dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser auf- der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen.
nehmen können. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren
Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzver-
§ 13 ordnung anzuzeigen ist.
Wechselwarme (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontroll-
Wirbeltiere und wirbellose Tiere stelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter
(1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vor- Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen
schriften Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde
kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach
1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten
Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der
sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere mit
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzei-
Ausnahme von Fischarten gemäßigter Klimazonen
gen ist.
und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert
werden, die zur Vermeidung starker Temperatur-
schwankungen isoliert sind, § 16
2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Einfuhr über
Behältnissen befördert werden, deren Wasservolu- bestimmte Überwachungsstellen
men den Tieren ausreichende Bewegungsmöglich- Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer wirtschaftli-
keiten bietet. chen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für
ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im
Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unter- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
schiedlicher Größe müssen voneinander getrennt zen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das
werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung
besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprü- des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Ge-
chen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. schäftsbereichs übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 379
§ 17 Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sen-
Einfuhrdokument dung unter Angabe der festgestellten Verstöße.
Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss (4) Der Transportunternehmer oder der Organisator
der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu
Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der be- dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten
stätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entspre- Personen zu unterstützen.
chend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der (5) Die Artikel 23, 24 Abs. 1 und Artikel 26 der Ver-
Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind. ordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.
§ 18 § 21
Anforderungen an die Einfuhr Ordnungswidrigkeiten
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-
werden und die zuständige Behörde in einer Unter- sätzlich oder fahrlässig
suchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestim- 1. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
mungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich
Verordnung eingehalten sind. Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sie für
einen Begleiter zugänglich sind,
§ 19 2. entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
Einfuhruntersuchung Einhufer in der dort genannten Weise befördert wer-
den,
(1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die
zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch 3. entgegen § 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier
Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie in einem dort genannten Behältnis befördert wird,
durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, 4. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über
ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwi-
sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der derhandelt,
Anlage 3 durchgeführt.
5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus versendet,
Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über 6. entgegen § 8 Abs. 3 oder 4 ein Tier nicht ernährt
den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr oder zurückbefördert,
außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenar-
tigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle. 7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe
nicht einhält,
(3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt
unberührt. 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Min-
destbodenfläche nicht einhält,
Abschnitt 6 9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte
Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,
Befugnisse der Behörde,
10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1
Ordnungswidrigkeiten
ein dort genanntes Tier befördert,
§ 20 11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort
genannte Temperatur herrscht oder
Befugnisse der Behörde
12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein
(1) Transporte können jederzeit angehalten und kon- dort genanntes Tier in einem dort genannten Be-
trolliert werden. hältnis befördert wird.
(2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß ge- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3
gen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vor-
stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, sätzlich oder fahrlässig
so kann sie insbesondere anordnen, dass
1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder
1. der weitere Transport oder die Rücksendung der
2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine
Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege er-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
folgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies
nicht rechtzeitig erstattet oder
erlaubt,
3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.
2. die Tiere entladen, untergebracht und versorgt wer-
den, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2
entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sicher- Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer ge-
gestellt ist, oder gen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim
3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen
Schmerzen oder Leiden getötet werden. sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG
(3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unter- und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
richtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26) ver-
Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung
Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt
Transportmittel, das den dort genannten Anfor- oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
derungen nicht entspricht oder unter Verwendung stellt,
einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort ge- 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in
nannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
oder veranlasst,
17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5
nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhi-
3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag gungsmittel verabreicht werden,
annimmt, 18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6
Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig ge-
dort genannten Auskünfte zu geben, molken werden,
5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2
dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine einem Tierarzt überwacht werden,
Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder 20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 je-
nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet, weils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8
6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbin- Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere
dung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht nicht geschlagen oder getreten werden,
dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestem- 21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
pelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersen- Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrten-
dung begleitet, buch nicht einhält,
7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An-
in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahr- hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge
tenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, trägt, dass Vorrichtungen bereitgehalten werden,
8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit An-
in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder hang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür
Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden
einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens oder Zugang zu Wasser haben,
drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht 24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbin-
oder nicht rechtzeitig zurücksendet, dung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2,
9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit An- Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür
hang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Per-
rechtzeitig zugänglich macht, sonal anvertraut wird, das geschult worden ist,
10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder 25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis tel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,
oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht 26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
rechtzeitig vorlegt, tel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht
11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, rechtzeitig melkt,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a
meldet, sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die
12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung dort genannten Ausstattungen verfügt,
mit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b
2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halb- sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Ein-
satz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, wirken von Meerwasser gewährleistet ist,
d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in 29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 tel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem
oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 Tierarzt überwachen lässt,
oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9,
Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a, c
1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII über die oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt,
Beförderung von Tieren zuwiderhandelt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit An- 31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e
hang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
geschulten Person anvertraut, 32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem
14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, Kalb einen Maulkorb anlegt,
dass jede Tiersendung durch einen Betreuer beglei- 33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
tet wird, tel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 381
Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht recht- Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit
zeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel
rechtzeitig füttert, und einem Plan für ihre Behebung.
34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi-
tel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit § 23
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt Aufheben von Vorschriften
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ein-
legt oder Es werden aufgehoben:
35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapi- 1. die Tierschutztransportverordnung in der Fassung
tel V Nr. 1.5 ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig ent- der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I
lädt. S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
§ 22
2. die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung vom
Unterrichtung 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3390).
Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zweck der § 24
Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Ge-
Inkrafttreten
meinschaften bis zum 1. Juni des folgenden Jahres ei-
nen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Februar 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Anlage 1
(zu § 6)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Fläche je kg Mindesthöhe des
Lebendgewicht
Lebendgewicht Transportbehältnisses
bis zu kg je Tier
qcm/kg cm
1 2 3
1,0 200 23
1,3 190 23
1,6 180 23
2,0 170 23
3,0 160 23
4,0 130 25
5,0 115 25
10,0 105 30
15,0 105 35
30,0 105 40
2. Eintagsküken
Anzahl der Tiere
Fläche je Tier je Behältnis
Tierart oder Behältnisteil
qcm
mindestens höchstens
1 2 3 4
Hühner, Perlhühner,
Fasane, Enten 25 10 105
Gänse, Puten 35 8 40
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Fläche je Tier Fläche je Tier
Höhe des Trans-
bei Transport bei Transport
Tierkategorie portbehältnisses
bis zu 300 km über 300 km
cm
qcm qcm
1 2 3 4
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340
4. Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe Behältnis
Länge Höhe Fläche je Tier
der Tiere Breite
cm cm qcm
cm cm
1 2 3 4 5
20 40 30 30 1 200
30 55 40 40 2 200
40 75 50 55 3 750
55 95 60 70 5 700
70 130 75 95 9 750
85 160 85 115 13 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 383
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen (nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder
zur Schlachtung nicht länger als zwölf Stunden befördert werden)
Lebendgewicht Höhe des Transportbehältnisses Fläche je Tier
bis zu kg je Tier cm qcm
1 2 3
1 15 250
3 20 500
über 3 25 600
5.2 Andere Kaninchen
Höhe des Trans-
Lebendgewicht Fläche je Tier Höchstzahl der
portbehältnisses
bis zu kg je Tier qcm Tiere je Behältnis
cm
1 2 3 4
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1 000 2
5 25 1 150 2
über 5 30 1 400 1
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Anlage 2
(zu § 9 Abs. 1 und 2)
Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu fünf erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder
bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf oder die
mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2. Rinder
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 25 Kälber oder bis zu sechs erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu acht erwachsene
Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung
abzutrennen.
3. Schafe und Ziegen
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4. Schweine
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1 Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht Höchstgruppengröße
bis zu kg je Tier Ferkel
1 2
10 120
25 50
30 35
4.2 Durch eine stabile Trennvorrichtung sind jeweils abzutrennen:
– im Falle von Mastschweinen oder Zuchtläufern mit einem Lebendgewicht jeweils bis einschließlich 70 kg:
bis zu 20 Mastschweine oder Zuchtläufer,
– im Falle von Mastschweinen mit einem Lebendgewicht jeweils über 70 kg: bis zu 15 Mastschweine,
– bis zu fünf Sauen.
4.3 Flächenbedarf
Lebendgewicht Mindestbodenfläche je Tier
bis zu kg je Tier in qm
1 2
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 385
Lebendgewicht Mindestbodenfläche je Tier
bis zu kg je Tier in qm
1 2
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70
Anlage 3
(zu § 19 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den An-
mehr als zehn Tieren gaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als 1. Vergleich der Kennzeichnung von 10 vom Hundert der
zehn Tieren Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben
der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Fest-
stellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach
Nummer 1
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnis-
zehn Transportbehältnissen ses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheini-
gung
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens 10 vom
Transportbehältnissen Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens
zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehält-
nisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der
Kontrolle nach Nummer 1
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transport-
behältnissen befindlichen Tiere den Angaben der
diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und
zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere
oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die
Tiere begleitenden Bescheinigung
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von
Beamtinnen und Beamten beim Bundesnachrichtendienst
Vom 12. Februar 2009
I.
Nach Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung
und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bun-
des vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des
Bundes des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes dem Präsidenten des
Bundesnachrichtendienstes für seinen Geschäftsbereich.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt I genannten Beamtinnen und Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
beim Bundesnachrichtendienst vom 22. Januar 1980 (BAnz. Nr. 20 vom 30. Ja-
nuar 1980) außer Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2009
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009 387
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
sowie über die Vertretung in bürgerlichen oder sonstigen
rechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes
Vom 12. Februar 2009
I. Rechtshandlungen gegenüber Behörden und Gerich-
Erlass von Widerspruchsbescheiden ten, bei Rechtsstreitigkeiten und im schiedsgerichtli-
chen Verfahren.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage IV.
ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbescheide
in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, Vorbehaltsklausel
auf den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes, In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befug-
soweit dieser den mit dem Widerspruch angefochtenen nisse und die Vertretung nach den Abschnitten I bis III
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwal- dieser Anordnung selbst auszuüben.
tungsaktes abgelehnt hat.
V.
II. Schlussvorschriften
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent-
Nach § 127 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtenge- lichung in Kraft. Für Widersprüche und Klagen, die vor
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden
ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem sind, bleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten.
Beamtenverhältnis dem Präsidenten des Bundesnach- Gleichzeitig treten die Allgemeine Anordnung zur Über-
richtendienstes, soweit er nach Abschnitt I dieser An- tragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider-
ordnung für die Entscheidung über Widersprüche zu- spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn
ständig ist. bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bereich des Chefs des Bundeskanzleramtes vom 6. Ok-
III. tober 1980 (BGBl. I S. 1954) sowie die Anordnung über
die Vertretung des Bundes in bürgerlichrechtlichen An-
Bürgerlichrechtliche, gelegenheiten im Geschäftsbereich des Chefs des
arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten Bundeskanzleramtes – Bundesnachrichtendienst vom
Die Bundesrepublik Deutschland wird in bürgerlich- 15. Dezember 1992 (BAnz. 1993 S. 57), die Anordnung
rechtlichen sowie arbeits- und sozialrechtlichen Ange- über die Vertretungsbefugnis in arbeitsrechtlichen
legenheiten im Bereich des Bundesnachrichtendienstes Streitigkeiten vom 28. August 1964 und die Anordnung
durch den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes über die Vertretungsbefugnis in sozialrechtlichen Strei-
vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung bei tigkeiten vom 8. September 1980 außer Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2009
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Thomas de Maizière
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009
– 2 BvL 54/06 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 bis Absatz 4 Satz 1, Absatz 6, § 10 Absatz 1 bis Absatz 8, § 11
und § 12 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Ab-
satzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds-
gesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt
Teil I Seite 998), mit nachfolgenden Änderungen, zuletzt in der Fassung des
Gesetzes zur Neufassung des Absatzfondsgesetzes vom 4. Oktober 2007
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2342), sind seit dem 1. Juli 2002 mit Artikel 12
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 105 und Artikel 110
des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Februar 2009
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries