3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Gesetz
zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums
(Wachstumsbeschleunigungsgesetz)
Vom 22. Dezember 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Wirtschaftsjahren abziehbar und mindern die
tes das folgende Gesetz beschlossen: EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge.
Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsauf-
Inhaltsübersicht wendungen sind in die folgenden Wirtschafts-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes jahre vorzutragen (Zinsvortrag). Sie erhöhen die
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht
Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes aber den maßgeblichen Gewinn.“
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2 werden die
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Wörter „bis zu einem Prozentpunkt“ durch die
Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu- Wörter „um bis zu zwei Prozentpunkte“ ersetzt.
ergesetzes
Artikel 7 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 9 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
Artikel 10 Änderung des Investitionszulagengesetzes 2010 „Der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag
Artikel 11 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sind gesondert festzustellen.“
Artikel 12 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bb) In Satz 4 werden die Wörter „der nach Satz 1
Artikel 13 Änderung des Energiesteuergesetzes festzustellende Betrag ändert“ durch die Wör-
Artikel 14 Anwendung des Artikels 3 des Erbschaftsteuerreform- ter „die nach Satz 1 festzustellenden Beträge
gesetzes ändern“ ersetzt.
Artikel 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
Artikel 1 die Wörter „EBITDA-Vortrag und ein nicht ver-
Änderung des brauchter“ eingefügt und das Wort „geht“
Einkommensteuergesetzes durch das Wort „gehen“ ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Zinsvortrag“
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, die Wörter „EBITDA-Vortrag und der“ einge-
3862) wird wie folgt geändert: fügt und das Wort „geht“ durch das Wort „ge-
hen“ ersetzt.
1. § 4h wird wie folgt geändert:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind
abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hin- „(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskos-
aus nur bis zur Höhe des verrechenbaren ten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an
EBITDA. Das verrechenbare EBITDA ist 30 Pro- deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren be-
zent des um die Zinsaufwendungen und um die weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach gens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind,
§ 6 Absatz 2a Satz 2 gewinnmindernd aufzu- können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Her-
lösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge er- stellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder
höhten und um die Zinserträge verminderten der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Be-
maßgeblichen Gewinns. Soweit das verrechen- triebsausgaben abgezogen werden, wenn die An-
bare EBITDA die um die Zinserträge geminderten schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert
Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
(EBITDA-Vortrag); ein EBITDA-Vortrag entsteht an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2 die Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Ein
Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung
Zinsaufwendungen, die nach Satz 1 nicht ab- nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen
gezogen werden können, sind bis zur Höhe Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
der EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt
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werden kann und die in den Nutzungszusammen- 5. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“
hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch auf- durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“
einander abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“
das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nut- durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“
zungszusammenhang gelöst und in einen ande- durch die Angabe „1 320“ ersetzt.
ren betrieblichen Nutzungszusammenhang ein-
gefügt werden kann. Wirtschaftsgüter im Sinne 6. § 52 wird wie folgt geändert:
des Satzes 1, deren Wert 150 Euro übersteigt,
a) Absatz 12d wird wie folgt geändert:
sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten oder des nach „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle treten- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
den Werts in ein besonderes, laufend zu führen- 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals
des Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese An- dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor
gaben aus der Buchführung ersichtlich sind.“ dem 1. Januar 2008 enden.“
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann „§ 4h Absatz 1, 2 Satz 1 Buchstabe c Satz 2,
für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 Satz 1
des Anlagevermögens, die einer selbständigen und 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der An- setzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt- S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre an-
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009
Sammelposten gebildet werden, wenn die An- enden. Nach den Grundsätzen des § 4h Ab-
schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert satz 1 Satz 1 bis 3 in der Fassung des Arti-
um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b kels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 (BGBl. I S. 3950) zu ermittelnde EBITDA-Vor-
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne träge für Wirtschaftsjahre, die nach dem
Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro 31. Dezember 2006 beginnen und vor dem
übersteigen. Der Sammelposten ist im Wirt- 1. Januar 2010 enden, erhöhen auf Antrag
schaftsjahr der Bildung und den folgenden vier das verrechenbare EBITDA des ersten Wirt-
Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel ge- schaftsjahres, das nach dem 31. Dezem-
winnmindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirt- ber 2009 endet; § 4h Absatz 5 des Einkom-
schaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Be- mensteuergesetzes, § 8a Absatz 1 des Kör-
triebsvermögen aus, wird der Sammelposten perschaftsteuergesetzes und § 2 Absatz 4
nicht vermindert. Die Anschaffungs- oder Herstel- Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9 Satz 3, § 15
lungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 Absatz 3, § 20 Absatz 9 des Umwandlungs-
bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutz- steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes
baren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950)
gevermögens, die einer selbständigen Nutzung sind dabei sinngemäß anzuwenden.“
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der An-
schaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt- b) Absatz 16 Satz 14 wird wie folgt gefasst:
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in
„§ 6 Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1
voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstel-
S. 3950) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzu-
lungskosten, vermindert um einen darin enthalte-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ange-
nen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der
schafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle
eingelegt werden.“
tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut
150 Euro nicht übersteigen. Die Sätze 1 bis 3 sind c) Absatz 23d Satz 3 wird wie folgt gefasst:
für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften,
hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter „§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 in der
einheitlich anzuwenden.“ Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist erstmals für die
3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt im Veranlagungszeitraum 2010 angeschafften
gefasst: oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen-
den.“
„§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaf-
fung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern ent- 7. § 66 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sprechend anzuwenden.“
„Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und
4. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1 932“ zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“ 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
durch die Angabe „1 320“ ersetzt. jeweils 215 Euro.“
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Artikel 2 enden. § 8a Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
Änderung des
(BGBl. I S. 3950) ist erstmals auf schädliche Be-
Körperschaftsteuergesetzes
teiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2009
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der anzuwenden.“
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes b) Dem Absatz 7b wird folgender Satz angefügt:
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden „§ 8c Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I
1. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert: S. 3950) ist erstmals auf schädliche Beteiligungs-
erwerbe nach dem 31. Dezember 2009 anzuwen-
a) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An- den.“
gabe „Satz 2“ ersetzt.
c) Absatz 7c wird wie folgt gefasst:
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Arti-
„§ 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1
kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
Satz 5 des Einkommensteuergesetzes mit der
(BGBl. I S. 3950) findet erstmals für den Veranla-
Maßgabe entsprechend, dass stille Reserven im
gungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragun-
Sinne des § 8c Absatz 1 Satz 7 nur zu berück-
gen nach dem 31. Dezember 2007 Anwendung.
sichtigen sind, soweit sie die nach § 8c Absatz 1
Erfüllt ein nach dem 31. Dezember 2007 erfolgter
Satz 6 abziehbaren nicht genutzten Verluste über-
Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des
steigen.“
§ 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des
2. § 8c wird wie folgt geändert: § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Artikel 3
„Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht
vor, wenn an dem übertragenden und an dem Änderung des
übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person Gewerbesteuergesetzes
zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
beteiligt ist. Ein nicht abziehbarer nicht genutzter
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
Verlust kann abweichend von Satz 1 und Satz 2
das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 17. März
abgezogen werden, soweit er bei einem schädli-
2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie
chen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1
folgt geändert:
die anteiligen und bei einem schädlichen Beteili-
gungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesam- 1. In § 8 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
ten, zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungs- „dreizehn Zwanzigstel“ durch die Wörter „der Hälfte“
erwerbs vorhandenen stillen Reserven des inlän- ersetzt.
dischen Betriebsvermögens der Körperschaft
nicht übersteigt. Stille Reserven im Sinne des 2. In § 36 Absatz 1 wird die Angabe „2009“ durch die
Satzes 6 sind der Unterschiedsbetrag zwischen Angabe „2010“ ersetzt.
dem anteiligen oder bei einem schädlichen Betei-
ligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem ge- Artikel 4
samten in der steuerlichen Gewinnermittlung aus-
Änderung des
gewiesenen Eigenkapital und dem auf dieses Ei-
Umwandlungssteuergesetzes
genkapital jeweils entfallenden gemeinen Wert
der Anteile an der Körperschaft, soweit diese im Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
Inland steuerpflichtig sind. Bei der Ermittlung der 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 6
stillen Reserven ist nur das Betriebsvermögen zu des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
berücksichtigen, das der Körperschaft ohne steu- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
errechtliche Rückwirkung, insbesondere ohne
Anwendung des § 2 Absatz 1 des Umwandlungs- 1. § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
steuergesetzes, zuzurechnen ist.“ „Der Ausgleich oder die Verrechnung eines Übertra-
b) Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 Satz 5 wird wie folgt gungsgewinns mit verrechenbaren Verlusten, ver-
gefasst: bleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen
negativen Einkünften, einem Zinsvortrag nach § 4h
„Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und
von drei Jahren nach der Zuführung des neuen einem EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3
Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des Einkommensteuergesetzes (Verlustnutzung)
des zugeführten Betriebsvermögens.“ des übertragenden Rechtsträgers ist nur zulässig,
3. § 34 wird wie folgt geändert: wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlust-
nutzung auch ohne Anwendung der Absätze 1 und 2
a) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze angefügt: möglich gewesen wäre.“
„§ 8a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti-
2. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kels 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
(BGBl. I S. 3950) ist erstmals für Wirtschaftsjahre „Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträ-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgegli-
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chene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag nach § 4h Artikel 6
Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes und Änderung des
ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Erbschaftsteuer- und
Einkommensteuergesetzes gehen nicht über.“ Schenkungsteuergesetzes
3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
Wörter „§ 2 Absatz 3 und 4“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des
4. § 15 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-
bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht 1. § 13a wird wie folgt geändert:
ausgeglichene negative Einkünfte, ein Zinsvortrag a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nach § 4h Absatz 1 Satz 5 des Einkommensteuerge-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sieben Jahren“
setzes und ein EBITDA-Vortrag nach § 4h Absatz 1
durch die Wörter „fünf Jahren“ und die An-
Satz 3 des Einkommensteuergesetzes der übertra-
gabe „650 Prozent“ durch die Angabe
genden Körperschaft in dem Verhältnis, in dem bei
„400 Prozent“ ersetzt.
Zugrundelegung des gemeinen Werts das Vermögen
auf eine andere Körperschaft übergeht.“ bb) In Satz 4 werden die Wörter „zehn Beschäf-
tigte“ durch die Angabe „20 Beschäftigte“ er-
5. § 20 Absatz 9 wird wie folgt gefasst: setzt.
„(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 5 b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Einkommensteuergesetzes und ein EBITDA-Vor- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
trag nach § 4h Absatz 1 Satz 3 des Einkommen- „sieben Jahren“ durch die Wörter „fünf Jah-
steuergesetzes des eingebrachten Betriebs gehen ren“ ersetzt.
nicht auf die übernehmende Gesellschaft über.“ bb) In Nummer 3 wird das Wort „Siebenjahres-
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt: frist“ durch das Wort „Fünfjahresfrist“ ersetzt.
c) Absatz 8 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(10) § 2 Absatz 4 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 9
Satz 3, § 15 Absatz 3 und § 20 Absatz 9 in der Fas- „1. In Absatz 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Lohn-
summenfrist von fünf Jahren eine Lohnsum-
sung des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember
2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals auf Umwand- menfrist von sieben Jahren und an die Stelle
lungen und Einbringungen anzuwenden, deren steu- der maßgebenden Lohnsumme von 400 Pro-
erlicher Übertragungsstichtag in einem Wirtschafts- zent eine maßgebende Lohnsumme von
jahr liegt, für das § 4h Absatz 1, 4 Satz 1 und Ab- 700 Prozent;
satz 5 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 2. in Absatz 5 tritt an die Stelle der Behaltens-
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom frist von fünf Jahren eine Behaltensfrist von
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) erstmals anzu- sieben Jahren;“.
wenden ist.“ 2. § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Pro-
Artikel 5 zentsätzen erhoben:
Änderung des Wert des steuer- Prozentsatz in der Steuerklasse
Umsatzsteuergesetzes pflichtigen
Erwerbs (§ 10) I II III
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- bis einschließlich
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), … Euro
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Juli
75 000 7 15 30
2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
300 000 11 20 30
1. Der § 12 Absatz 2 Nummer 10 abschließende Punkt
wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num- 600 000 15 25 30
mer 11 wird angefügt:
6 000 000 19 30 30
„11. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherber- 13 000 000 23 35 50
gung von Fremden bereithält, sowie die kurz-
fristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 26 000 000 27 40 50
gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar
über 26 000 000 30 43 50
der Vermietung dienen, auch wenn diese Leis- .“
tungen mit dem Entgelt für die Vermietung ab-
gegolten sind.“ 3. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. In § 28 Absatz 4 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe bb wird der abschlie- „(3) Der auf das Vermögen im Sinne des Ab-
ßende Punkt nach dem Wort „beträgt“ durch ein satzes 2 entfallende Anteil an der tariflichen Erb-
Semikolon ersetzt. schaftsteuer bemisst sich nach dem Verhältnis
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des Werts dieses Vermögens nach Anwendung übergehende Verwertungsbefugnis wird die Steuer
des § 13a und nach Abzug der mit diesem Ver- nach § 1 Absatz 2 insoweit nicht erhoben. Satz 1 gilt
mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang ste- auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund
henden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
Absatz 5 und 6) zum Wert des gesamten Vermö- Union oder eines Staats, auf den das Abkommen
gensanfalls im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwen-
und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in dung findet. Satz 1 gilt nur, wenn an dem Umwand-
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden ab- lungsvorgang ausschließlich ein herrschendes Un-
zugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Absatz 5 ternehmen und ein oder mehrere von diesem herr-
und 6).“ schenden Unternehmen abhängige Gesellschaften
oder mehrere von einem herrschenden Unterneh-
b) Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
men abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Im
„Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Sinne von Satz 3 abhängig ist eine Gesellschaft, an
Vergangenheit weg, soweit der Erwerber inner- deren Kapital das herrschende Unternehmen inner-
halb von fünf Jahren gegen die Behaltensregelun- halb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und
gen des § 13a verstößt. In den Fällen des § 13a fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar
Absatz 8 tritt an die Stelle der Frist nach Satz 1 oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar
eine Frist von sieben Jahren.“ zu mindestens 95 vom Hundert ununterbrochen be-
teiligt ist.“
4. § 37 wird wie folgt geändert:
2. In § 19 Absatz 2 wird nach Nummer 4 folgende
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Nummer 4a eingefügt:
„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Arti- „4a. Änderungen von Beherrschungsverhältnissen
kels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 im Sinne des § 6a Satz 4;“.
(BGBl. I S. 3950) findet auf Erwerbe Anwendung,
für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2009 3. Dem § 23 Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-
entsteht.“ fügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(8) Die §§ 6a und 19 Absatz 2 Nummer 4a in
der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom
„(3) Die §§ 13a und 19a Absatz 5 in der Fas-
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) sind erstmals
sung des Artikels 6 des Gesetzes vom 22. De-
auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem
zember 2009 (BGBl. I S. 3950) finden auf Erwerbe
31. Dezember 2009 verwirklicht werden. § 6a ist
Anwendung, für die die Steuer nach dem 31. De-
nicht anzuwenden, wenn ein im Zeitraum vom 1. Ja-
zember 2008 entsteht. § 13a in der Fassung des
nuar 2008 bis 31. Dezember 2009 verwirklichter
Artikels 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009
Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird und des-
(BGBl. I S. 3950) ist nicht anzuwenden, wenn das
halb nach § 16 Absatz 1 oder 2 die Steuer nicht zu
begünstigte Vermögen vor dem 1. Januar 2011
erheben oder eine Steuerfestsetzung aufzuheben
von Todes wegen oder durch Schenkung unter
oder zu ändern ist.“
Lebenden erworben wird, bereits Gegenstand ei-
ner vor dem 1. Januar 2007 ausgeführten Schen-
kung desselben Schenkers an dieselbe Person Artikel 8
war und wegen eines vertraglichen Rückforde- Änderung des
rungsrechts nach dem 11. November 2005 he- Bundeskindergeldgesetzes
rausgegeben werden musste.“
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung
Artikel 7 der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden
Änderung des
ist, wird wie folgt geändert:
Grunderwerbsteuergesetzes
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, „(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste
1804), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
ist, wird wie folgt geändert: jeweils 215 Euro.“
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: 2. In Absatz 2 wird die Angabe „164“ durch die Angabe
„§ 6a „184“ ersetzt.
Steuervergünstigung Artikel 9
bei Umstrukturierungen im Konzern
Änderung des
Für einen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2a Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
oder 3 steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer
Umwandlung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
bis 3 des Umwandlungsgesetzes wird die Steuer der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
nicht erhoben; für die aufgrund einer Umwandlung S. 4130), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3955
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert Artikel 13
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „3 864“ Energiesteuergesetzes
durch die Angabe „4 368“, die Angabe „2 160“ Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
durch die Angabe „2 640“, die Angabe „1 932“ S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch das
durch die Angabe „2 184“ und die Angabe „1 080“ Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1979, 2444) ge-
durch die Angabe „1 320“ ersetzt. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 11 angefügt: 1. § 50 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(11) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Geset-
zes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) ist „1. für 1 000 l Fettsäuremethylester
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzu- bis 31. Dezember 2007 399,40 EUR,
wenden.“
vom 1. Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 336,40 EUR,
Artikel 10
vom 1. Januar 2009
Änderung des bis 31. Dezember 2012 303,40 EUR,
Investitionszulagengesetzes 2010 ab 1. Januar 2013 21,40 EUR,“.
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Investitionszulagengeset- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zes 2010 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2350) wird „2. für 1 000 l Pflanzenöl
wie folgt gefasst:
bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR,
„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft-
vom 1. Januar 2008
wagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
bis 31. Dezember 2008 388,90 EUR,
des § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergeset-
zes.“ vom 1. Januar 2009
bis 31. Dezember 2012 304,90 EUR,
Artikel 11 ab 1. Januar 2013 21,40 EUR.“
Änderung des 2. § 57 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Finanzausgleichsgesetzes a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Nach § 1 Satz 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom „a) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt bis 31. Dezember 2007 90,00 EUR,
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2009 vom 1. Januar 2008
(BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, werden folgende bis 31. Dezember 2008 150,00 EUR,
Sätze eingefügt:
vom 1. Januar 2009
„Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar bis 31. Dezember 2009 182,92 EUR,
2010 verringern sich die in Satz 5 genannten Beträge
vom 1. Januar 2010
ab dem Jahr 2010 um 1 326 000 000 Euro. Der in Satz 6
bis 31. Dezember 2012 185,96 EUR
genannte Anteil wird ab dem Jahr 2010 um
1 326 000 000 Euro erhöht.“ ab 1. Januar 2013 450,33 EUR,“.
b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 „b) nach § 50 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
Änderung des bis 31. Dezember 2007 23,52 EUR,
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 1. Januar 2008
In § 66 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom bis 31. Dezember 2008 100,00 EUR,
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch vom 1. Januar 2009
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I bis 31. Dezember 2009 180,00 EUR,
S. 2542) geändert worden ist, wird nach Absatz 1 fol- vom 1. Januar 2010
gender Absatz 1a eingefügt: bis 31. Dezember 2012 184,55 EUR,
„(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rah- ab 1. Januar 2013 450,00 EUR,“.
men einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten
abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Artikel 14
Als modulare Anlage gelten mehrere Anlagen, die Anwendung des Artikels 3
1. aus mehreren Generatoren und des Erbschaftsteuerreformgesetzes
Hat ein Erwerber einen Antrag nach Artikel 3 Absatz 1
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten
des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember
Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Ein-
2008 (BGBl. I S. 3018) gestellt, ist Artikel 3 Absatz 1
richtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder
und 3 des Erbschaftsteuerreformgesetzes mit der Maß-
zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der §§ 13a und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden 19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
sind.“ zes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) die §§ 13a und (3) Die Artikel 5 bis 8 und 14 treten am 1. Januar
19a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset- 2010 in Kraft.
zes in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) treten.
(4) Artikel 13 tritt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010
an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Euro-
Artikel 15
päischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche bei-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten hilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des In-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 krafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen
bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen.
(2) Artikel 12 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in
Kraft. (5) Artikel 14 tritt am 1. Juli 2010 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
K. Köhler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3957
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 15. Dezember 2009
( )
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 in maximal zulässiges 0,7
Verbindung mit Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 des Luft- p= Starthöchstgewicht in Tonnen
verkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Satz 1 50
Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli Ist das in Satz 1 genannte zulässige Starthöchstge-
2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a wicht unbekannt, wird der Gewichtsfaktor unter Zu-
Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppel- grundelegung des zulässigen Starthöchstgewichtes
buchstabe aa des Gesetzes vom 24. August 2009 der schwersten Ausführung berechnet, die von die-
(BGBl. I S. 2942) geändert und Absatz 4a Satz 1 Num- sem Luftfahrzeugtyp bekannt ist. Sind für ein Luft-
mer 2 durch Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe b des Ge- fahrzeug mehrere zulässige Starthöchstgewichte
setzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt eingetragen, wird das höchste Starthöchstgewicht
worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des herangezogen. Betreibt ein Luftfahrzeughalter meh-
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I rere Luftfahrzeuge, bei denen es sich um verschie-
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, dene Ausführungen desselben Typs handelt, wird
Bau und Stadtentwicklung: der Gewichtsfaktor für jedes Luftfahrzeug dieses
Typs auf der Grundlage des Durchschnitts der Start-
Artikel 1 höchstgewichte aller seiner Luftfahrzeuge dieses
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom Typs bestimmt. Die Berechnung dieses Faktors pro
28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Luftfahrzeugtyp und Luftfahrzeughalter erfolgt min-
die Verordnung vom 4. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2410) destens einmal jährlich. Bei Luftschiffen wird der Ge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wichtsfaktor unter Zugrundelegung des maximalen
Fluggewichtes berechnet.
1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Berlin-
Schönefeld“ die Wörter „Berlin-Tegel,“ eingefügt. (3) Der Gebührensatz entspricht der Anzahl der
für das betreffende Jahr geschätzten gebühren-
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
pflichtigen An- und Abflug-Dienstleistungseinheiten,
„§ 2 geteilt durch die voraussichtlichen Flugsicherungs-
(1) Die Gebühr für eine Inanspruchnahme durch kosten. Die geschätzten Kosten enthalten den Saldo
ein Luftfahrzeug wird berechnet nach der Formel aus der Über- oder Unterzahlung der Vorjahre.
R=t·p (4) Der Gebührensatz für eine Inanspruchnahme
(R = Gebühr, t = Gebührensatz, p = Gewichtsfaktor durch ein Luftfahrzeug beträgt ab 1. Januar 2010
des Luftfahrzeuges). 162,54 Euro.“
(2) Der Gewichtsfaktor entspricht dem auf zwei 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der
durch 50 geteilten Zahl, die das in Tonnen ausge- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
drückte, im Lufttüchtigkeitszeugnis oder in einem b) Absatz 2 wird aufgehoben.
anderen vom Luftfahrzeughalter vorgelegten, gleich-
wertigen amtlichen Dokument eingetragene, zuläs-
Artikel 2
sige Starthöchstgewicht des Luftfahrzeuges angibt,
potenziert mit 0,7: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Verordnung
zur Änderung der Lade- und Löschzeitenverordnung
Vom 17. Dezember 2009
Auf Grund des § 412 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch
Artikel 99 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der
Lade- und Löschzeitenverordnung
Die Lade- und Löschzeitenverordnung vom 23. November 1999 (BGBl. I
S. 2389) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „2 000 Tonnen“ die Wörter „28 Stun-
den, wenn es sich bei dem Schiff um ein Tankschiff in Doppelhüllenbau-
weise handelt, sonst“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Angabe
„500 Tonnen“ durch die Angabe „1 000 Tonnen“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei einer Sendung über 5 000 Tonnen erhöht sich die Lade- und Lösch-
zeit um vier Stunden je weitere angefangene 1 000 Tonnen.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Das dem Frachtführer geschuldete Standgeld (Liegegeld) beträgt
für jede angefangene Stunde, in der der Frachtführer nach Ablauf der
Lade- und Löschzeit wartet, bei Tankschiffen mit einer Tragfähigkeit
bis zu 500 Tonnen 25 Euro,
bis zu 1 000 Tonnen 54 Euro,
bis zu 1 500 Tonnen 75 Euro,
über 1 500 Tonnen 75 Euro zuzüglich 10 Euro je weitere angefangene
500 Tonnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das für jede angefangene Stunde
anzusetzende Liegegeld bei Tankschiffen in Doppelhüllenbauweise mit
einer Tragfähigkeit
bis zu 500 Tonnen 60 Euro,
bis zu 1 000 Tonnen 80 Euro,
bis zu 1 500 Tonnen 100 Euro,
über 1 500 Tonnen 100 Euro zuzüglich 20 Euro je weitere angefangene
500 Tonnen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „von Absatz 1“ wer-
den durch die Wörter „dieser Vorschrift“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3959
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Lade- und Lösch-
zeitenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Verordnung
zur Änderung der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 6a Absatz 3 des Passgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verord-
net die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom 9. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2312), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November
2008 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken kann nach Genehmigung durch das Bundesministerium
des Innern von den Vorgaben für das Datenaustauschformat nach Satz 1
abgewichen werden.“
2. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu Testzwecken können nach Genehmigung durch das Bundesministerium
des Innern technische Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, für die
kein Konformitätsbescheid ausgestellt wurde.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3961
Verordnung
zur Änderung der Neunzehnten und
der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 15
Nummer 1, 3 und 5 und des § 16 Absatz 2 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 53
Absatz 1, des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai
2001 (BGBl. I S. 985), von denen § 13 Absatz 3 und § 16 Absatz 2 zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) und § 3 Absatz 2 und
§ 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2416)
geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Es werden aufgehoben:
1. Artikel 2 Absatz 2 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Wein-
verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) und
2. Artikel 2 Absatz 2 der Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Wein-
verordnung vom 6. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3256).
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Verordnung
über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz
(AkkStelleG-Beleihungsverordnung − AkkStelleGBV)
Vom 21. Dezember 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 1 des Akkreditierungs- bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ein-
stellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) ver- schließlich der auf Grundlage der Verordnung er-
ordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- lassenen Rechtsvorschriften (ABl. L 299 vom
nologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem nung (EG) 183/2009 (ABl. L 63 vom 7.3.2009,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun- S. 9) geändert worden ist;
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
4. Bundesministerium für Gesundheit für die Bereiche
braucherschutz, dem Bundesministerium für Gesund-
der Gesundheit; hierzu gehört insbesondere der Be-
heit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
reich
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: a) des Apotheken-, Arzneimittel- und Medizin-
produkterechts, der Gen- und Laboratoriums-
§1 diagnostik, medizinischer Verfahren und Techno-
logien,
Beleihung
(1) Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH wird b) der Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie
mit den Aufgaben der nationalen Akkreditierungs- der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen
stelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz beliehen Personen und
(Beliehene). c) des Trinkwassers;
(2) Die Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne 5. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
von § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungs- wicklung bei Bauprodukten sowie im Bereich Ver-
gerichtsordnung. kehr; hierzu gehört insbesondere der Bereich
§2 a) des Kraftfahrwesens,
Aufsicht b) der Beförderung gefährlicher Güter,
Die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle wird aus- c) der Eisenbahn und
geübt vom d) der Verkehrstechnik;
1. Bundesministerium des Innern im Bereich der
6. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Sicherheit in der Informationstechnik;
Reaktorsicherheit oder der von ihm benannten Be-
2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder der hörde im Bereich des Umweltrechts; hierzu gehört
von ihm benannten Behörden in den Bereichen Ar- insbesondere der Bereich
beit und Soziales; hierzu gehört insbesondere der
Bereich a) des Immissionsschutzes,
a) der Geräte- und Produktsicherheit, b) der Wasserwirtschaft,
b) der Betriebs- und Anlagensicherheit, c) der Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
c) des Gefahrstoff- und Biostoffrechts, d) des Bodenschutzes,
d) der arbeitsmarktlichen beruflichen Weiterbildungs- e) der Chemikaliensicherheit und
förderung sowie
f) des Umwelt- und Energiemanagements;
e) der Rehabilitation;
7. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
3. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft im Bereich
und Verbraucherschutz oder der von ihm benannten
Behörde in den Bereichen Ernährung, Land- a) der elektronischen Signaturen,
wirtschaft und Verbraucherschutz einschließlich b) der elektromagnetischen Verträglichkeit,
Lebensmittelsicherheit; hierzu gehört insbesondere
der Bereich der c) der Funkanlagen und Telekommunikationsend-
einrichtungen,
a) Futter- und Lebensmittel,
d) der Produktsicherheit bei Spielzeug,
b) kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und
Tabakprodukte sowie e) der Produktsicherheit bei Sportbooten.
c) Erzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verord- Soweit ein Bereich nicht dem Satz 1 Nummer 1 bis 7
nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Ok- unterfällt, wird die Aufsicht über die Akkreditierungs-
tober 2007 über eine gemeinsame Organisation stelle vom Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für nologie ausgeübt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3963
§3 nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben im Ein-
Berichtspflichten der Akkreditierungsstelle zelnen auszuführen sind. Dabei ist in den in § 1 Absatz 2
Satz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes genannten
Die Akkreditierungsstelle hat dem Bundesminis- Bereichen die erforderliche Überwachung von den die
terium für Wirtschaft und Technologie und nachrichtlich Befugnis erteilenden Behörden auszuführen. Der Ab-
den in § 2 genannten weiteren Bundesministerien jähr- schluss des Vertrages bedarf der Zustimmung der in
lich zum 1. April einen Bericht vorzulegen, in dem kon- § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Bundesministe-
kret und substantiiert nachzuweisen ist, dass sie: rien.
1. über einen geeigneten Aufbau und eine geeignete
Ablauforganisation verfügt, die den Anforderungen §5
in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli Mitwirkung in Akkreditierungsorganisationen
2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und (1) Die Akkreditierungsstelle vertritt in der nach Ar-
Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Ver- tikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten
marktung von Produkten und zur Aufhebung der Ver- Stelle sowie in internationalen Akkreditierungsorgani-
ordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 sationen die deutschen Akkreditierungsinteressen unter
vom 13.8.2008, S. 30) genügt, Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkredi-
2. einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hält, tierungsstellengesetzes.
der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2
(2) In Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 hat
des Akkreditierungsstellengesetzes genannten Be-
die Akkreditierungsstelle eine Stellungnahme des Ak-
reichen die Akkreditierungsentscheidung trifft sowie
kreditierungsbeirats nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 des
in diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden
Akkreditierungsstellengesetzes einzuholen.
Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet,
3. ständig ein geeignetes Qualitätssicherungssystem (3) Bei der Interessenwahrnehmung durch die Akkre-
anwendet und ditierungsstelle auf europäischer Ebene nach Absatz 1
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
4. die erforderliche Überwachung gemäß Artikel 5 Ab- nologie der Akkreditierungsstelle im Einzelfall Weisun-
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchge- gen erteilen. Soweit die Belange einzelner Fachressorts
führt hat, wobei in dem Bericht dazu unter anderem betroffen sind, hat sich das Bundesministerium für
auf den Umfang, den Inhalt und etwaige aufgetre- Wirtschaft und Technologie mit den betroffenen Fach-
tene Probleme einzugehen ist. ressorts abzustimmen.
§4
§6
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Inkrafttreten
Die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH und das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ver- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
einbaren in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wie die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
J. Homann
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Kostenverordnung
der Akkreditierungsstelle
(AkkStelleKostV)
Vom 21. Dezember 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Finanzen:
§1
Gebühren
(1) Für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle in Zusammenhang mit der
Akkreditierung und Überwachung von Laboratorien, Inspektions- und Zertifizie-
rungsstellen (Konformitätsbewertungsstellen) werden Gebühren und Auslagen
nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben
sich aus der Anlage dieser Verordnung.
§2
Auslagen
Die Auslagen richten sich nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
J. Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3965
Anlage
(zu § 1)
Tarif-
Stelle Gegenstand Gebühr
1 Erstakkreditierung
von Konformitätsbewertungsstellen (KBS)
1.1 Vorbegehung 800 bis 2 940 Euro
(1 Begutachter, bis zu 1 Tag)
1.2 Antrags- und Verfahrensprüfung
1.2.1 a) für KBS mit bis zu 24 Beschäftigten
1.2.1.1 aa) Laboratorien 2 775 bis 7 770 Euro
1.2.1.2 bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 3 075 bis 8 610 Euro
1.2.2 b) für KBS mit 25 bis zu 49 Beschäftigten
1.2.2.1 aa) Laboratorien 3 700 bis 10 360 Euro
1.2.2.2 bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 4 100 bis 11 480 Euro
1.2.3 c) je weitere 50 Beschäftigte bis maximal 399 Beschäftigte
1.2.3.1 aa) Laboratorien 4 625 Euro (50 Beschäftigte)
bis 28 490 Euro (399 Beschäftige)
1.2.3.2 bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 5 125 Euro (50 Beschäftigte)
bis 31 570 Euro (399 Beschäftige)
1.3 Grundbegutachtung (vor Ort) 3 200 bis 5 680 Euro
(leitender Begutachter und 1 weiterer Begutachter, bis zu 1 Tag)
1.4 je weitere Begutachtungseinheit (vor Ort)
(1 Begutachter, bis zu 1 Tag)
1.4.1 a) Laboratorien 400 bis 2 940 Euro
1.4.2 b) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 400 bis 2 940 Euro
1.5 Auslandszuschlag 25 % der nach den Tarifstellen 1.1
bis 1.4 entstandenen Kosten
1.6 Bescheidungsprozess 550 Euro
(mit Ausstellung einer Urkunde)
2 Reakkreditierung wie Tarifstelle 1
jedoch ohne Tarifstelle 1.1
3 Änderung einer Akkreditierung
3.1 a) Erweiterung mit Begutachtung (1 Begutachter, bis zu
1 Tag) und Prüfung der Management-Dokumentation
3.1.1 aa) Laboratorien 1 150 bis 10 640 Euro
3.1.2 bb) Inspektions- und Zertifzierungsstellen 1 300 bis 12 180 Euro
3.2 b) Erweiterung mit Begutachtung ohne Prüfung der Mana-
gement-Dokumentation
3.2.1 aa) Laboratorien 813 bis 7 175 Euro
bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 813 bis 7 175 Euro
3.3 c) je weitere Begutachtungseinheit (1 Begutachter, bis zu
1 Tag)
3.3.1 aa) Laboratorien 400 bis 2 940 Euro
3.3.2 bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 400 bis 2 940 Euro
3.4 d) Änderung ohne Begutachtung mit Prüfung der notwen-
digen Dokumentation
3.4.1 aa) Laboratorien 638 bis 6 545 Euro
3.4.2 bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 638 bis 6 545 Euro
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Tarif-
Stelle Gegenstand Gebühr
3.5 e) Auslandszuschlag 25 % der nach den Tarifstellen
3.1 bis 3.4 entstandenen Kosten
3.6 f) Reduzierung des Akkreditierungsumfangs; Änderung von
Daten des Antragstellers; formale Änderungen ohne
Begutachtung
aa) Laboratorien 300 bis 3 080 Euro
bb) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 300 bis 3 080 Euro
4 Amtshandlungen im Rahmen des Akkreditie-
rungssystems (einschließlich Überwachung
und Begutachtung vor Ort während der Dauer
d e r A k k r e d i t i e r u n g ) *)
4.1 Überwachung ohne Begutachtung bis 49 Beschäftigte 300 Euro,
(Dokumentenprüfung) ab 50 Beschäftigte 400 Euro
4.2 Überwachung mit Begutachtung (1 Begutachter, bis zu 1 Tag)
4.2.1 a) Laboratorien 700 bis 6 020 Euro
4.2.2 b) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 850 bis 7 560 Euro
4.3 je weitere Begutachtungseinheit (1 Begutachter, bis zu 1 Tag)
4.3.1 a) Laboratorien 400 bis 2 940 Euro
4.3.2 b) Inspektions- und Zertifizierungsstellen 400 bis 2 940 Euro
4.4 Auslandszuschlag 25 % der nach den Tarifstellen
4.1. bis 4.3 entstandenen Kosten
5 Widerruf oder Rücknahme einer Akkredi-
tierung
5.1 a) Laboratorien bis 75 % der Mindestgebühr
nach Tarifstelle 1.2.1.1
5.2 b) Inspektions- und Zertifizierungsstellen bis 75 % der Mindestgebühr
nach Tarifstelle 1.2.1.2
6 beantragtes Fachgespräch
6.1 a) Gespräch in der Akkreditierungsstelle bis 2 Stunden ohne Gebühr;
darüber: 200 bis 800 Euro
6.2 b) Gespräch in den Räumen der KBS 200 bis 800 Euro
7 beantragte weitergehende Bescheinigungen 50 bis 1600 Euro
8 Bescheidung Akkreditierungssymbol 50 Euro
*) Dieser Gebührentatbestand erfasst auch die Überwachung von KBS, deren erste oder letzte erneute Akkreditierung vor dem 1. Januar 2010 erteilt
worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3967
Zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 22. Dezember 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- ff) In Nummer 13 wird die Angabe „angenom-
satz 2 und 5 und § 7a sowie auf Grund des § 5 Absatz 2 menen Entschließungen MEPC.117(52) und
in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397).“ durch
Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der die Angabe „angenommene Entschließung
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I MEPC.164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213);“ er-
S. 3114), von denen § 3 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 2 setzt.
und 5 und § 7a zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung
gg) Folgende Nummern 14 und 15 werden ange-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
fügt:
den sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a „14. sind Vorschriften des „ADR“ die Vor-
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver- schriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen: und B zu dem Europäischen Überein-
kommen vom 30. September 1957 über
Artikel 1 die internationale Beförderung gefährli-
cher Güter auf der Straße (ADR) in der
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Fassung der Bekanntmachung der
Bekanntmachung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I Neufassung der Anlagen A und B vom
S. 2815) wird wie folgt geändert: 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396);
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Binnenschiff-
15. sind Vorschriften des „RID“ die Vor-
fahrt“ durch die Wörter „Straße, Eisenbahn und Bin-
schriften der Teile 1 bis 7 der Anlage
nenschifffahrt“ ersetzt.
der Ordnung für die internationale
2. § 2 wird wie folgt geändert: Eisenbahnbeförderung gefährlicher Gü-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ter (RID) – Anhang C des Übereinkom-
mens über den internationalen Eisen-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980
„1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Inter- in der Fassung der Bekanntmachung
nationale Übereinkommen von 1974 vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475,
zum Schutz des menschlichen Lebens 899), die zuletzt nach Maßgabe der
auf See (BGBl. 1979 II S. 141), das zu- 14. RID-Änderungsverordnung vom
letzt nach Maßgabe der 19. SOLAS-Än- 14. November 2008 (BGBl. 2008 II
derungsverordnung vom 28. Mai 2008 S. 1334) geändert worden ist.“
(BGBl. 2008 II S. 390) geändert worden b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ist;“.
„2. Stoffe, die bei der Beförderung als gefährli-
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ches Schüttgut nach den Bestimmungen
„2. ist „IMDG-Code“ der International des IMSBC-Codes der Gruppe B zuzuord-
Maritime Dangerous Goods Code, der nen sind, oder“.
zuletzt durch die Entschließung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
MSC.262(84) geändert worden ist, in
der amtlichen deutschen Übersetzung aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
bekannt gegeben am 28. Februar 2009 ein Semikolon ersetzt.
(VkBl. 2009 S. 102);“. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Versender der Hersteller oder Vertreiber
„3. ist „IMSBC-Code“ der International gefährlicher Güter oder jede andere Per-
Maritime Solid Bulk Cargoes Code in son, die die Beförderung gefährlicher
der amtlichen deutschen Übersetzung Güter ursprünglich veranlasst.“
bekannt gegeben am 15. Dezember
3. § 3 wird wie folgt geändert:
2009 (VkBl. 2009 S. 775);“.
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „BC-
dd) In Nummer 9 wird die Angabe „vom 9. Okto-
Codes“ durch das Wort „IMSBC-Codes“ ersetzt.
ber 2007 (VkBl. 2007 S. 640)“ durch die An-
gabe „vom 16. Juli 2009 (VkBl. 2009 S. 438)“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt. aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „dürfen ge-
ee) In Nummer 11 wird die Angabe „MSC.178(79) fährliche Güter“ das Wort „befördern“ durch
(VkBl. 2006 S. 486)“ durch die Angabe die Wörter „in deutschen Häfen laden und
„MSC.241(83) (VkBl. 2009 S. 82)“ ersetzt. entladen“ ersetzt.
3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „dürfen“ die deutschen Hafenbehörde Einvernehmen vor Ab-
Wörter „in deutschen Häfen“ eingefügt und schluss einer Vereinbarung nach Satz 1 herbei.
das Wort „befördern“ durch die Wörter „la- (6) Bei innerstaatlichen Beförderungen mit Schif-
den oder von dort entladen“ ersetzt. fen unter deutscher Flagge kann die See-Berufsge-
cc) Folgender Satz wird angefügt: nossenschaft eine Ausnahme nach Absatz 5 Satz 1
Buchstabe a zulassen oder eine Genehmigung
„Liegt die nach Satz 2 erforderliche Beschei-
nach Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b erteilen, wenn
nigung nicht vor, können gefährliche Güter
die zuständigen Hafenbehörden des Ladehafens
entladen werden, wenn alle in den Laderäu-
und des Löschhafens zustimmen.“
men installierten elektrischen Anlagen von
der Spannungsquelle völlig abgetrennt 6. § 6 wird wie folgt geändert:
sind.“ 0a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 13“
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort durch die Angabe „§ 4 Absatz 12“ ersetzt.
„IMDG-Codes“ die Wörter „oder gemäß Ab- a) In Absatz 4 werden die Wörter „Das Wehrwis-
schnitt 10 des IMSBC-Codes“ eingefügt. senschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und
d) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Heimerz-
heim,“ durch die Wörter „Das Bundesamt für
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „IMDG- Wehrtechnik und Beschaffung“ ersetzt.
Codes“ die Wörter „oder eine Bescheinigung
der zuständigen Behörde einer Vertragspar- b) In Absatz 5 werden die Wörter „gefährliche Gü-
tei des ADR oder eines Mitgliedstaates des ter der Klassen 1“ durch die Wörter „gefähr-
COTIF über die Zustimmung zur Verwen- liche Güter der Klasse 1“ ersetzt und hinter
dung des angegebenen Klassifizierungs- der Angabe „2“ wird ein Komma und die An-
codes nach den Vorschriften des ADR oder gabe „3“ eingefügt.
des RID bei der Beförderung“ eingefügt. c) Die Absätze 6 bis 8 werden gestrichen. Die bis-
herigen Absätze 9 bis 12 werden Absätze 6
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder die
bis 9.
entsprechende Packliste, in dem“ durch die
Wörter „und eine entsprechende Packliste, d) Im neuen Absatz 7 werden nach den Wörtern
in der“ ersetzt. „im IMDG-Code“ die Wörter „oder im IMSBC-
Code“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe g werden nach dem
Wort „oder“ ein Komma und die Wörter e) Der neue Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„wenn der Empfänger keinen Sitz in „(8) Die See-Berufsgenossenschaft ist zu-
Deutschland hat,“ eingefügt. ständig für
4. § 4 wird wie folgt geändert: 1. Eignungsbescheinigungen nach den in § 3
a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Absatz 1 genannten Vorschriften,
2. den Abschluss von trilateralen Vereinbarun-
„Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen
gen nach § 5 Absatz 5 und
von den Besatzungsmitgliedern in den vorgese-
henen Fällen getragen werden.“ 3. für Ausnahmen nach § 5 Absatz 6.“
b) Absatz 12 wird aufgehoben. Der bisherige Ab- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
satz 13 wird Absatz 12. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. Dem § 5 werden folgende Absätze 5 und 6 ange- „Der Schiffsführer und der Beauftragte haben
fügt: dabei die Stau- und Trennvorschriften des
„(5) Die See-Berufsgenossenschaft kann mit den IMDG-Codes sowie die Vorschriften des Kapi-
zuständigen Behörden anderer Staaten trilaterale tels II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens
Vereinbarungen treffen über zu beachten.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Ausnahmen nach Unterabschnitt 1.5 des
IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC- „Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die
Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II Stauanweisungen sowie die Stau- und Trennvor-
des MARPOL-Übereinkommens oder schriften des IMDG-Codes oder, wenn anwend-
bar, die Stau- und Trennvorschriften des IMSBC-
b) die Beförderung von Stoffen, die im IMSBC-
Codes und die Vorschriften des Kapitels II-2 Re-
Code oder die im IBC-Code nicht aufgelistet
gel 19 des SOLAS-Übereinkommens, soweit an-
sind, gemäß Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-
wendbar, eingehalten werden.“
Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Bulkverpackun-
Für die Klassifizierung der Stoffe und Festlegung gen, ortsbewegliche Tanks“ durch die Wörter
der Beförderungsbedingungen nach dem IMSBC- „Schüttgut-Container, ortsbewegliche Tanks,
Code sind die Vorgaben nach Nummer 1.3.3 des Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)“
IMSBC-Codes zu beachten. Die trilateralen Verein- ersetzt.
barungen werden zwischen den zuständigen Be-
hörden der Staaten, in denen der Ladehafen und d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
der Löschhafen liegen sowie der jeweiligen Flag- „(7) Der Schiffsführer darf gefährliche Schütt-
genstaatverwaltung getroffen. Die See-Berufs- güter der Gruppe B des IMSBC-Codes nur über-
genossenschaft führt mit der jeweils zuständigen nehmen, wenn die Laderäume die jeweils an-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3969
wendbaren Anforderungen nach Kapitel II-2 Re- 3. Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,
gel 19, Tabelle 19.2 des SOLAS-Übereinkom- wenn dieser höchstens 60 °C beträgt,
mens erfüllen und die auf den zutreffenden 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei
Stoffseiten des IMSBC-Codes aufgeführten Be- Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen
förderungsbedingungen eingehalten sind.“ sind,
8. § 8 wird wie folgt geändert: 5. wenn anwendbar, alle weiteren nach Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: des BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-
Codes oder Abschnitt 18.1 des GC-Codes er-
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: forderlichen Angaben.“
„Der Versender hat für die Beförderung
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4
ein Beförderungsdokument zu erstel-
bis 8.
len.“
d) Im neuen Absatz 4 wird die Nummer 3 Buch-
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Hersteller
stabe d wie folgt gefasst:
oder Vertreiber“ durch das Wort „Ver-
sender“ ersetzt. „d) den IMSBC-Code;“.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Kapitel“ durch e) In den neuen Absätzen 5 bis 7 wird jeweils die
die Wörter „den Kapiteln“ ersetzt. Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
ersetzt.
cc) In Nummer 5 Satz 4 wird die Angabe „Ab-
satz 6“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt. f) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „Absätzen 3,
5 und 6“ durch die Angabe „Absätzen 4, 6 und
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
7“ ersetzt.
„(2) Für gefährliche Schüttgüter sind folgende
9. § 9 wird wie folgt geändert:
Anforderungen zu erfüllen:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Der Versender hat eine schriftliche Ladungs-
information zu erstellen. Die Ladungsinforma- aa) Die Wörter „Der Hersteller, der Vertreiber
tion muss die in Abschnitt 4.2 des IMSBC- und der Beauftragte des Herstellers oder
Codes geforderten Angaben, den Namen der Vertreibers“ werden durch die Wörter „Der
ausstellenden Firma sowie den Namen desje- Versender und der Beauftragte des Versen-
nigen enthalten, der eigenverantwortlich die ders“ ersetzt.
Pflichten des Unternehmers oder Betriebs- bb) In Nummer 7 werden die Wörter „markiert,
inhabers als Versender wahrnimmt. Wird sie plakatiert und beschriftet“ durch die Wörter
im Wege der Datenfernübertragung übermit- „beschriftet und plakatiert“ ersetzt.
telt, kann die geforderte Unterschrift durch
cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
den Namen der unterschriftsberechtigten Per-
ein Komma ersetzt und folgende Nummern 9
son ersetzt werden.
bis 12 werden angefügt:
2. Wird bei gefährlichen Schüttgütern der
„9. gefährliche Schüttgüter zur Beförde-
Gruppe B auf der anwendbaren Stoffseite
rung nur übergeben, wenn sie nach
ein besonderes Zertifikat verlangt, hat der
dem IMSBC-Code für die Beförderung
Versender dafür zu sorgen, dass dieses Zerti-
zugelassen sind,
fikat vorliegt.
3. Bei gefährlichen Schüttgütern, die im IMSBC- 10. gefährliche Schüttgüter zur Beförde-
Code nicht namentlich aufgeführt und der rung nur übergeben, wenn die nach
Gruppe B zuzuordnen sind, hat der Versender § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterla-
dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 1.3 gen erstellt worden sind,
des IMSBC-Codes geforderte behördliche 11. gefährliche Massengüter in flüssiger
Zulassung vorliegt. oder verflüssigter Form zur Beförde-
4. Wer feste gefährliche Schüttgüter in ein See- rung nur übergeben, wenn sie jeweils
schiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-
Schiffsführer vor der Verladung die Ladungs- Code oder GC-Code für die Beförde-
information nach Nummer 1 und, sofern zu- rung zugelassen sind,
treffend, ein besonderes Zertifikat nach Num- 12. gefährliche Massengüter in flüssiger
mer 2 und die Zulassung nach Nummer 3 oder verflüssigter Form zur Beförde-
übergeben werden. rung nur übergeben, wenn die nach
(3) Wer gefährliche Massengüter in flüssiger § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Infor-
oder verflüssigter Form in ein Seeschiff verlädt mationen übermittelt worden sind.“
oder verladen lässt, hat sicherzustellen, dass b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „mar-
dem Schiffsführer vor der Verladung folgende In- kiert, plakatiert und beschriftet“ durch die Wör-
formationen schriftlich oder im Wege der Daten- ter „beschriftet und plakatiert“ ersetzt.
fernübertragung übermittelt werden: c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. Stoffname, aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Bulkver-
2. MARPOL-Verschmutzungskategorie, wenn packungen, ortsbewegliche Tanks“ durch
anwendbar, die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbe-
3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren durch die Wörter „Schüttgut-Container, ortsbe-
Elementen (MEGC)“ ersetzt. wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: menten (MEGC)“ ersetzt.
„3. gefährliche Schüttgüter nur verladen, c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
wenn die erforderlichen Unterlagen aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
nach § 8 Absatz 2 vorliegen,“. stabe d eingefügt:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „d) entgegen § 9 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4
„4. gefährliche Massengüter in flüssiger nicht dafür sorgt, dass sich die Ausrüs-
oder verflüssigter Form nur verladen, tung in einem einsatzbereiten Zustand
wenn die erforderlichen Informationen befindet oder die Schutzausrüstung und
nach § 8 Absatz 3 vorliegen.“ Schutzkleidung von den Besatzungsmit-
c1) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 gliedern getragen wird,“.
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 5“ er- bb) Die bisherigen Buchstaben d bis i werden
setzt. Buchstaben e bis j.
c2) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2“ 11. § 12 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 8 Absatz 5 Satz 2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Bis zum 31. Dezember 2009 kann die Be-
förderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
aaa) In Nummer 4 wird das Komma am noch nach den Vorschriften dieser Verordnung
Ende durch die Wörter „und die Besat- in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
zungsmitglieder die Schutzausrüstung Fassung durchgeführt werden.“
und Schutzkleidung in den vorgesehe-
nen Fällen tragen,“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
bbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Ab- „(4) Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Be-
satz 7“ und die Angabe „§ 8 Abs. 7“ förderung gefährlicher Güter als Schüttgüter mit
durch die Angabe „§ 8 Absatz 8“ er- Seeschiffen noch nach den Vorschriften des § 2
setzt. Absatz 1 Nummer 3 dieser Verordnung in der bis
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung
fester Form als Massengut“ durch die Wör- durchgeführt werden.“
ter „als Schüttgut“ ersetzt.
Artikel 2
10. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
aa) Die Wörter „als Hersteller, als Vertreiber oder nung See in der vom 31. Dezember 2009 an geltenden
als Beauftragter des Herstellers oder Vertrei- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
bers“ werden durch die Wörter „als Versen-
der oder als Beauftragter des Versenders“
Artikel 3
ersetzt.
bb) In Buchstabe a werden hinter der Angabe Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
„Nr. 1“ ein Komma und die Angabe „Num- Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
mer 9 oder Nummer 11“ eingefügt. Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe a und c, Nummer 5,
Nummer 6 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe b und d,
cc) in Buchstabe b werden hinter der Angabe Nummer 8 Buchstabe b und c, Nummer 9 Buchstabe a
„Nr. 2“ ein Komma und die Angabe „Num- Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c und d, Nummer 10
mer 10 oder Nummer 12“ eingefügt. sowie Nummer 11 Buchstabe b mit Wirkung vom
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Wörter 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung
„Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks“ am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3971
Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
Vom 23. Dezember 2009
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 9 und 11 und des zum 31. Dezember 2009 eine Zulassung zum IRBA
§ 10a Absatz 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, nach § 58 Absatz 1 oder zum fortgeschrittenen
von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Messansatz nach § 278 Absatz 1 erteilt worden ist,
Buchstabe b des Gesetzes vom 17. November 2006 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2
(BGBl. I S. 2606) und § 10a Absatz 9 durch Artikel 1 des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeit-
Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 raum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten
(BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, jeweils in müsste.
Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur (5b) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeit-
Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts- raum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Min-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst- desteigenmittelausstattung in Bezug auf den jewei-
leistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Ver- ligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem eine
ordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605) Zulassung zum IRBA nach § 58 Absatz 1 oder zum
geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für fortgeschrittenen Messansatz nach § 278 Absatz 1
Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit erstmals nach dem 31. Dezember 2009 erteilt wor-
der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der den ist und das zuvor weder eine Zulassung zum
Spitzenverbände der Institute: IRBA noch eine Zulassung zum fortgeschrittenen
Messansatz hatte,
Artikel 1
1. 80 Prozent des Betrags, den das Institut nach § 2
§ 339 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember des Grundsatzes I im jeweiligen Zwölfmonatszeit-
2006 (BGBl. I S. 2926), die zuletzt durch Artikel 13 Ab- raum insgesamt als Mindesteigenmittel vorhalten
satz 11 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I müsste, oder
S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
1. In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten Bundesanstalt, 80 Prozent der Summe der Beträ-
und dritten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter ge, die das Institut für
„im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften
Zwölfmonatszeitraum“ und die Angabe „Absätzen 3 a) Adressrisikopositionen nach dem Kreditrisiko-
bis 5“ durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b“ ersetzt. Standardansatz und den Abwicklungsrisikopo-
sitionen nach den §§ 15 und 16,
2. In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten und drit-
ten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter „im b) das operationelle Risiko nach dem Basisindi-
zweiten, dritten, vierten und fünften Zwölfmonats- kator- oder dem Standardansatz und
zeitraum“ und die Angabe „Absätzen 4 und 5“ durch c) Marktrisikopositionen nach den §§ 294 bis 318
die Angabe „Absätzen 4 bis 5b“ ersetzt. in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fas-
3. In den Absätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort sung
„Eigenmittelausstattung“ durch das Wort „Mindest- im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum insgesamt als
eigenmittelausstattung“ ersetzt. Mindesteigenmittel vorhalten müsste.“
4. Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a 5. In Absatz 6 wird die Angabe „Absätzen 3 bis 5“
und 5b eingefügt: durch die Angabe „Absätzen 3 bis 5b“ ersetzt.
„(5a) In dem vierten und fünften Zwölfmonatszeit-
raum nach den Absätzen 1 und 2 entspricht die Min- Artikel 2
desteigenmittelausstattung in Bezug auf den jewei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ligen Zwölfmonatszeitraum für ein Institut, dem bis in Kraft.
Bonn, den 23. Dezember 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
Vom 23. Dezember 2009
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 4a 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
und 5 sowie Absatz 4b Satz 2 des Luftverkehrsgeset- a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter
zes, von denen die Nummern 4a und 4b durch Artikel 1 „mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Mi-
Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge- nuten“ durch die Wörter „mindestens 55 Minuten
setzes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) eingefügt und höchstens 70 Minuten“ ersetzt.
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit b) Der Nummer 2.3 wird folgender Buchstabe e an-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: gefügt:
„e) Prüfung
Artikel 1
Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und
Die Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung höchstens 70 Minuten dauern.“
vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931) wird wie folgt
c) Der Nummer 2.4 wird folgender Buchstabe d an-
geändert:
gefügt:
1. In § 3 werden die Wörter „Bundesministerium für
„d) Prüfung
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die Wör-
ter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt. Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und
2. § 35 wird wie folgt geändert: höchstens 70 Minuten dauern.“
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3“ d) Der Nummer 2.5 wird folgender Buchstabe e an-
durch die Angabe „§ 34 Absatz 4“ ersetzt. gefügt:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5“ „e) Prüfung
durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6“ er- Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und
setzt. höchstens 70 Minuten dauern.“
c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 5. In Anlage 10 wird auf den Seiten 7 und 8 des Mus-
„Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsiche- ters eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 im
rungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für Abschnitt „Elektrokardiographie/Electrocardiogram“
flugsicherungstechnisches Personal nach An- die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
lage 6.“
3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7“ Artikel 2
durch die Angabe „§ 31“ ersetzt und die Wörter „des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Lizenzinhabers“ gestrichen. in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3973
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 23. Dezember 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
§ 111 Absatz 1 ist wie folgt zu fassen:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a oder Absatz 5 die Ver-
sicherungsnummer erhebt, verarbeitet oder nutzt,
2. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Absatz 9, jeweils in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig erteilt,
3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen nicht führt oder nicht
aufbewahrt,
3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage oder eine Beitragsabrech-
nung nicht oder nicht richtig gestaltet,
3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunterlage nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
4. entgegen § 28o
a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt,
5. (weggefallen)
6. (weggefallen)
7. (weggefallen)
8. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3 bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1
Nummer 7 oder § 28p Absatz 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
9. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung und den Anspruch auf
Auskunft nicht dokumentiert,
11. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung der Daten nicht oder nicht
vollständig protokolliert,
12. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Protokollierung nicht nach Ablauf
der Frist unverzüglich löscht,
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
13. entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich das Erlöschen seines
Vertretungsrechtes mitteilt,
14. entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer vereinbart oder verlangt,
dass auf gespeicherte Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird.
In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2 des Strafgesetzbuches
keine Anwendung.“
Berlin, den 23. Dezember 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Ivo Hurnik
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom 28. Dezember 2009
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b ist nach den Wörtern „gemäß Absatz 3
herstellt“ ein Komma und das Wort „einführt“ einzufügen.
Berlin, den 28. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
H. Rein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3975
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Vom 28. Dezember 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Wörter „das Zusammenpacken
und Zusammenladen“ durch die Wörter „das Zusammenpacken, Zusam-
menladen“ zu ersetzen.
2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 sind die Wörter „des Ergebnisses“ durch
die Wörter „des Erfordernisses“ zu ersetzen.
3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ist das Wort „betreuten“ durch das Wort
„betrauten“ zu ersetzen.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 sind die Wörter „mit Rechtsverordnung“ durch die
Wörter „durch Rechtsverordnung“ zu ersetzen.
5. In § 7 Absatz 2 ist das Wort „herausgestellt“ durch das Wort „herausstellt“
zu ersetzen.
6. In § 9 Absatz 2 Satz 2 ist nach den Wörtern „Gesundheit von Menschen“
das Wort „und“ zu streichen.
7. In § 9 Absatz 3a ist das Wort „Beförderungsmittel“ durch das Wort „Beför-
derungsbehältnisse“ zu ersetzen.
8. In § 9 Absatz 3b sind die Wörter „geprüft wurden“ durch die Wörter „geprüft
worden sind“ zu ersetzen.
9. In § 9 Absatz 5 ist nach den Wörtern „gemäß Absatz 3 herstellt“ ein Komma
und das Wort „einführt“ einzufügen.
10. In § 9a Absatz 1 ist das Wort „Mitgliedsstaaten“ durch das Wort „Mitglied-
staaten“ und das Wort „Vertragsstaate“ durch das Wort „Vertragsstaaten“
zu ersetzen.
11. In § 9a Absatz 4 ist das Wort „Mitgliedsstaat“ durch das Wort „Mitglied-
staat“ und das Wort „Wirtschaftraum“ durch das Wort „Wirtschaftsraum“
zu ersetzen.
12. In § 11 ist das Wort „Freiheitsstraße“ durch das Wort „Freiheitsstrafe“ zu
ersetzen.
13. In § 12 Absatz 2 Satz 3 sind die Wörter „Muster von Versandstücken“ durch
die Wörter „Muster der Versandstücke“ zu ersetzen.
14. In § 12 Absatz 3 ist das Wort „Antragsstellers“ durch das Wort „Antragstel-
lers“ zu ersetzen.
Berlin, den 28. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
H. Rein
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen
und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 17. Dezember 2009
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels 1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung
vom 17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Re-
servisten vom 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110) wird wie folgt gefasst:
„Die Stammdienststelle der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fach-
unteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel
oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Über-
nahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder
Fachunteroffiziere verpflichtet haben.“
II.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Bonn, den 17. Dezember 2009
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009 3979
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
8. 12. 2009 Achtundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
schaftsverordnung 4177 (188 11. 12. 2009) 12. 12. und
FNA: 7400-1-6 28. 12. 2009
23. 11. 2009 Einundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung zur Änderung der Hundertsechzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 4178 (188 11. 12. 2009) 11. 2. 2010
FNA: 96-1-2-160
16. 12. 2009 Verordnung über andere und ergänzende Maßstäbe für die
Verteilung der Mittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
und der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeit-
suchende im Jahr 2010 (Eingliederungsmittel-Verordnung
2010 – EinglMV 2010) 4393 (194 23. 12. 2009) 1. 1. 2010
FNA: neu: 860-2-5-6
23. 11. 2009 Achte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweihundertvierzehnten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Niederrhein) 4406 (194 23. 12. 2009) 11. 3. 2010
FNA: 96-1-2-214
Abschlusshinweis für Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II
Der Jahrgang 2009 des Bundesgesetzblatts Teil I umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 81 und endet mit der Seite 3980.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 19 vom 15. April 2009
Anhang zur Verordnung zur Änderung der Geschmacksmusterverordnung
vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 765),
– zur Ausgabe Nr. 61 vom 25. September 2009
Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone in der Nordsee vom 21. September 2009 (BGBl. I
S. 3107),
– zur Ausgabe Nr. 78 vom 18. Dezember 2009
Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließ-
lichen Wirtschaftszone in der Ostsee vom 10. Dezember 2009 (BGBl. I
S. 3861).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kosten-
erstattung.
3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Der Jahrgang 2009 des Bundesgesetzblatts Teil II umfasst die Ausgaben Nr. 1
bis Nr. 40 und endet mit der Seite 1312.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
– zur Ausgabe Nr. 13 vom 21. April 2009
Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
(BGBl. 2009 II S. 396),
– zur Ausgabe Nr. 18 vom 16. Juni 2009
Geänderte, in der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai
2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Bin-
nenwasserstraßen (ADN) beigefügte Verordnung (1. ADN-Änderungsverord-
nung vom 5. Juni 2009, BGBl. 2009 II S. 534),
– zur Ausgabe Nr. 19 vom 18. Juni 2009
Anhänge I bis VII und Protokolle Nr. 1 bis 7 zum Stabilisierungs- und Assozi-
ierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (BGBl.
2009 II S. 546),
– zur Ausgabe Nr. 20 vom 23. Juni 2009
Anlage zur Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beför-
derung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (8. ADNRÄndV) vom 17. Juni
2009 (BGBl. 2009 II S. 595),
– zur Ausgabe Nr. 32 vom 23. September 2009
Anhänge I bis VII und Protokolle Nr. 1 bis 8 zum Stabilisierungs- und Assozi-
ierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (BGBl.
2009 II S. 1082),
– zur Ausgabe Nr. 37 vom 8. Dezember 2009
Anlage zur 20. SOLAS-Änderungsverordnung vom 27. November 2009
(BGBl. 2009 II S. 1226).