3886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarstatistikgesetzes
Vom 17. Dezember 2009
Auf Grund des Artikels 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Agrarsta-
tistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes vom 6. März
2009 (BGBl. I S. 438) wird nachstehend der Wortlaut des Agrarstatistikgesetzes
in der vom 1. Januar 2010 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1662),
2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 210 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
3. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
4. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen § 20 Absatz 1 des Gesetzes
vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025),
5. den am 12. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes,
6. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 17. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3887
Gesetz über Agrarstatistiken
(Agrarstatistikgesetz – AgrStatG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Teil 1 Strukturerhebungen
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Allgemeine Vorschrift
Unterabschnitt 1
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik
Allgemeine Vorschrift
Teil 2 § 24 Einzelerhebungen und Periodizität
Agrarstatistiken
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1 Agrarstrukturerhebung
Bodennutzungserhebung § 25 Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 1 § 26 Erhebungsart und Erhebungsprogramm
§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen Unterabschnitt 3
Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
Unterabschnitt 2
§ 28 Erhebungseinheiten
Flächenerhebung § 29 Erhebungsart
§ 3 Erhebungseinheiten § 30 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungs-
merkmale Unterabschnitt 4
§ 5 (weggefallen) Erhebung über
landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Unterabschnitt 3 § 31 Erhebungseinheiten
Bodennutzungshaupterhebung § 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichts-
zeit
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
Unterabschnitt 5
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
(weggefallen)
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 6
Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
(weggefallen)
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Abschnitt 5
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (weggefallen)
Unterabschnitt 5 Abschnitt 6
Baumschulerhebung Ernteerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten § 44 Allgemeine Vorschrift
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 45 (weggefallen)
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt § 46 Ernte- und Betriebsberichterstattung
§ 47 Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung
Unterabschnitt 6
Abschnitt 7
Baumobstanbauerhebung
Geflügelstatistik
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale Unterabschnitt 1
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt Allgemeine Vorschrift
§ 48 Einzelerhebungen
Abschnitt 2
Erhebung über die Viehbestände Unterabschnitt 2
§ 18 Erhebungseinheiten Erhebung in Brütereien
§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale § 49 Erhebungseinheiten
§ 20 Erhebungsmerkmale § 50 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 20a Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände § 51 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
§ 21 (weggefallen) Erhebung in
§ 22 (weggefallen) Unternehmen mit Hennenhaltung
§ 23 (weggefallen) § 52 Erhebungseinheiten
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§ 53 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Unterabschnitt 5
§ 54 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit Bestandserhebung
§ 75a Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 4
§ 76 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Erhebung in Geflügelschlachtereien § 77 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
§ 55 Erhebungseinheiten
§ 56 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Abschnitt 12
§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Holzstatistik
Unterabschnitt 1
Abschnitt 8
Allgemeine Vorschrift
Schlachtungs- und
Schlachtgewichtsstatistik § 78 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2
Allgemeine Vorschrift Erhebung in
§ 58 Einzelerhebungen forstlichen Erzeugerbetrieben
§ 79 Erhebungseinheiten
Unterabschnitt 2 § 80 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erhebung über Schlachtungen § 81 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 59 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Unterabschnitt 3
§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Erhebung in
Betrieben der Holzbearbeitung
Unterabschnitt 3
§ 82 Erhebungseinheiten
Schlachtgewichtsstatistik
§ 83 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 61 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 84 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 62 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Abschnitt 13
Abschnitt 9 § 85 (weggefallen)
Milchstatistik § 86 (weggefallen)
§ 63 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale § 87 (weggefallen)
§ 64 Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum
§ 65 Ergänzende Schätzung Abschnitt 14
Düngemittelstatistik
Abschnitt 10 § 88 Erhebungseinheiten
Hochsee- und § 89 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Küstenfischereistatistik § 90 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 66 Erhebungseinheiten
§ 67 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale Teil 3
§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Gemeinsame Vorschriften
§ 91 Erhebungseinheiten
Abschnitt 11 § 92 Hilfsmerkmale
We i n s t a t i s t i k § 93 Auskunftspflicht
§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken
Unterabschnitt 1
§ 94a Verordnungsermächtigung
Allgemeine Vorschrift § 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte
§ 69 Einzelerhebungen § 96 Fortschreibeverfahren
§ 97 Betriebsregister
Unterabschnitt 2 § 97a Feststellung der Grundgesamtheit
Rebflächenerhebung § 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Ein-
zelangaben
§ 70 Erhebungsart und Periodizität § 99 Übergangsvorschriften
§ 71 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Te i l 1
Unterabschnitt 3
Ernteerhebung
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
§ 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
§1
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Anordnung als Bundesstatistik
Unterabschnitt 4 Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende
Erhebung der Erzeugung Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
§ 74 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt 1. die Bodennutzungserhebung,
§ 75 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum 2. die Erhebung über die Viehbestände,
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3. die Strukturerhebungen in land- und forstwirt- 1. die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1,
schaftlichen Betrieben, 2. in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von
4. die Ernteerhebung, mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter
5. die Geflügelstatistik, Fläche.
6. die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
§7
7. die Milchstatistik,
Erhebungsart, Periodizität,
8. die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, Erhebungszeitraum, Merkmale
9. die Weinstatistik, (1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der
10. die Holzstatistik, Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
11. die Düngemittelstatistik. 1. allgemein in den Jahren 2010 und 2016; hierbei
werden Merkmale über die Nutzung der Flächen er-
Te i l 2 hoben;
Agrarstatistiken 2. bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten in jedem
Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhe-
Abschnitt 1 bung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale ent-
sprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus
Bodennutzungserhebung denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
Unterabschnitt 1 (2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 2 wird in
den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durch-
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t geführt.
§2 (3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist in den Jahren
2010, 2013 und 2016 Bestandteil der Agrarstrukturer-
Einzelerhebungen hebung.
Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende
Einzelerhebungen: §8
1. Flächenerhebung, Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
2. Bodennutzungshaupterhebung, (1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupter-
3. Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung, hebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnut-
4. Baumschulerhebung, zungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzen-
gruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach
5. Baumobstanbauerhebung. Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau
nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck je-
Unterabschnitt 2 weils nach der Fläche.
Flächenerhebung (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtan-
§3 baus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeit-
Erhebungseinheiten raum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate
Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.
Gemeinden und gemeindefreien Gebiete.
Unterabschnitt 4
§4 Gemüseanbau- und
Erhebungsart, Periodizität, Zierpflanzenerhebung
Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
(1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum §9
Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durch- Erhebungseinheiten
geführt. Erhebungseinheiten der Gemüseanbau- und Zier-
(2) Erhebungsmerkmale sind die Bodenflächen nach pflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1
der Art der tatsächlichen Nutzung. Nummer 1 mit Flächen, auf denen Gemüse, Erdbeeren,
Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen ange-
§5 baut werden.
(weggefallen)
§ 10
Unterabschnitt 3 Erhebungsart, Periodizität,
Bodennutzungshaupterhebung Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
§6 wird in der Zeit von Mai bis August durchgeführt:
Erhebungseinheiten 1. allgemein alle vier Jahre, beginnend 2004; hierbei
Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhe- werden Merkmale über den Anbau von Gemüse,
bung sind: Erdbeeren und Zierpflanzen, bei Gemüse und Zier-
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pflanzen auch über die Anzucht von Jungpflanzen, § 13
erhoben; Erhebungsart, Periodizität,
2. bei höchstens 12 000 Erhebungseinheiten in jedem Erhebungszeitraum, Merkmale
Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhe- Die Baumschulerhebung wird allgemein alle vier Jah-
bung nach Nummer 1 stattfindet; hierbei werden re, beginnend 2004, in der Zeit von Juli bis August
Merkmale über den Anbau von Gemüse und Erdbee- durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung
ren erhoben. der Baumschulflächen erhoben.
(2) In den Ländern Berlin und Bremen wird nur die
Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt. § 14
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
§ 11 (1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung
sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflan-
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
zengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Be-
(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseanbau- und stände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.
Zierpflanzenerhebung sind: (2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-
1. beim Anbau von Gemüse und Erdbeeren: forderung zur Auskunftserteilung.
a) die Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturfor- Unterabschnitt 6
men, Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erd-
Baumobstanbauerhebung
beeren außerdem der Stand der Ertragsfähigkeit,
jeweils nach der Anbaufläche,
§ 15
b) bei den Erhebungen nach § 10 Absatz 1 Num- Erhebungseinheiten
mer 1 zusätzlich bei Gemüse die Grundfläche so-
wie der Anbau zur Erfüllung vertraglicher Ver- Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung
pflichtungen bei der Erzeugung und beim Absatz sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1, deren
jeweils nach der Anbaufläche, Baumobstflächen mindestens 30 Ar betragen.
2. beim Anbau von Zierpflanzen: § 16
a) die Grundfläche nach Pflanzengruppen unter Erhebungsart, Periodizität,
Glas und im Freiland, Erhebungszeitraum, Merkmale
b) die beheizte Grundfläche unter Glas, Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle
fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis
c) die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflan- Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nut-
zengruppen, Pflanzenarten und Verwendungs- zung der Baumobstflächen erhoben.
zwecken,
d) bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt § 17
die Anbaufläche nach Pflanzenarten unter Glas Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
und im Freiland, (1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhe-
3. bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche bung sind die Gesamtfläche des Baumobstanbaus so-
unter Glas und im Freiland. wie die Obstarten, die Obstsorten, die Anbausysteme,
die Pflanz- und Umveredelungszeitpunkte und die Ver-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale wendungszwecke des Obstes jeweils nach der Fläche
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist das laufende und der Zahl der Bäume.
Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungs-
(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Auf-
merkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
forderung zur Auskunftserteilung.
Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 ist der Tag der
ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Be-
richtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab- Abschnitt 2
satz 1 Nummer 2 Buchstabe b bis d sind die Monate Erhebung über die Viehbestände
Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.
§ 18
Unterabschnitt 5 Erhebungseinheiten
Baumschulerhebung (1) Erhebungseinheiten der Erhebung über die Vieh-
bestände sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 Num-
§ 12 mer 1 mit Tierbeständen, die für die jeweilige Tierart
mindestens die dort in Buchstabe b, c oder d genannte
Erhebungseinheiten Zahl erreichen.
Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (2) Die Erhebungen erfassen die Bestände an Rin-
(Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 dern, Schweinen und Schafen, die sich zum Berichts-
Nummer 1 mit Flächen, auf denen Baumschulge- zeitpunkt im unmittelbaren Besitz des Betriebsinhabers
wächse herangezogen werden mit Ausnahme von oder -leiters befinden, ohne Rücksicht auf das Eigen-
Pflanzgärten in Forstbetrieben. tum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3891
§ 19 Abschnitt 3
Erhebungsart, Periodizität, §§ 21 bis 23
Berichtszeitpunkt, Merkmale
(weggefallen)
(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in je-
dem Jahr durchgeführt:
Abschnitt 4
1. zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60 000
Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über Strukturerhebungen
die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben; in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
2. zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens
60 000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merk- Unterabschnitt 1
male über die Bestände an Rindern, Schweinen A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
und Schafen erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt: § 24
1. Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen Einzelerhebungen und Periodizität
und Hamburg nicht durchgeführt. (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Ein-
2. werden die Merkmale über die Bestände an Rindern zelerhebungen:
nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweili- 1. Agrarstrukturerhebung (§ 26),
gen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20 000 Erhe-
bungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 2. Landwirtschaftszählung:
5 000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt. a) Haupterhebung (§ 29),
§ 20 b) Erhebung über landwirtschaftliche Produktions-
methoden (§ 32).
Erhebungsmerkmale
(2) Die Agrarstrukturerhebung wird in den Jahren
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbe- 2010, 2013 und 2016 durchgeführt.
stände sind:
(3) Die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung
1. bei den Beständen an Rindern und Schafen: die
wird gemeinsam mit der Agrarstrukturerhebung im ers-
Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungs-
ten Halbjahr 2010 durchgeführt.
zweck der Tiere,
(4) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergeb-
2. bei den Beständen an Schweinen: die Zahl der Tiere
nisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach
nach Lebendgewichtsklassen und Nutzungszweck,
Absatz 1 Gebietseinheiten zugeordnet werden, die be-
bei Zuchtschweinen außerdem das Geschlecht und
zogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion recht-
bei Zuchtsauen die Trächtigkeit.
winklig, in der Regel quadratisch, und mindestens
100 Hektar groß sind.
§ 20a
Besondere Vorschriften Unterabschnitt 2
zur Erhebung der Rinderbestände
Agrarstrukturerhebung
(1) Liegen bundesweit die Erhebungsmerkmale für
die Bestände an Rindern als Daten, die von Verwal-
§ 25
tungsstellen auf Grund nichtstatistischer Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften erhoben worden oder auf Erhebungseinheiten
sonstige Weise bei solchen Stellen angefallen sind (Ver- Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind
waltungsdaten), vor oder können sie, auch unter Be- die Betriebe nach § 91 Absatz 1.
rücksichtigung des zusätzlichen Erhebungsmerkmals
nach Absatz 2 Nummer 3, unter Verwendung solcher
§ 26
Daten in ausreichender Qualität ermittelt werden, wird
die Erhebung der Rinderbestände ausschließlich unter Erhebungsart und Erhebungsprogramm
Verwendung solcher Daten durchgeführt, soweit die (1) Die Agrarstrukturerhebung wird im Jahr 2010 all-
von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen gemein durchgeführt, in den Jahren 2013 und 2016 als
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Stichprobe bei höchstens 80 000 Erhebungseinheiten.
(2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgen- (2) Abweichend von Absatz 1 werden
den Maßgaben Anwendung:
1. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Num-
1. Erhebungseinheiten sind die Betriebe von Rinderhal- mer 1 bis 3, 5, 6 und 12 im Jahr 2016 allgemein
tern nach § 26 der Viehverkehrsverordnung vom erhoben,
6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I 2. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Num-
S. 764), in der jeweils geltenden Fassung. mer 16 Buchstabe d im Jahr 2010 in der in Absatz 1
genannten Stichprobe erhoben,
2. Die Erhebung wird allgemein in allen Ländern zu den
Berichtszeitpunkten 3. Mai und 3. November durch- 3. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Num-
geführt. mer 7 im Jahr 2010 nicht erhoben,
3. Zusätzlich zu den Erhebungsmerkmalen nach § 20 4. das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Num-
ist Erhebungsmerkmal die Rasse der Tiere. mer 12 im Jahr 2013 nicht erhoben,
3892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
5. die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 in den landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb so-
Ländern Berlin, Bremen und Hamburg auch in den wie in anderer Erwerbstätigkeit,
Jahren 2013 und 2016 allgemein erhoben. b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die
(3) Bei Erhebungseinheiten, die keine der in § 91 Ab- keine Familienangehörigen sind: das Ge-
satz 1 Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen, schlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleiterei-
werden nur die Angaben nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 genschaft und die jeweilige Arbeitszeit für
und 2 sowie nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 zu den landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche
Hauptnutzungsarten einschließlich der Flächen mit Arbeiten für den Betrieb,
schnellwachsenden Baumarten erhoben. c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten,
die keine Familienangehörigen sind: die Gesamt-
§ 27 zahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,
(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung 10. zu den nicht unter Nummer 9 erfassten landwirt-
sind schaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeits-
1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten, zeit,
2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, 11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:
3. die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupt- a) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem
erhebung mit Ausnahme des Zwischenfruchtan- höchsten Bildungsabschluss,
baus (§ 8 Absatz 1), b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruf-
4. zu den Flächen im Freiland: lichen Bildung,
a) die bewässerbare Fläche, 12. die Art der Gewinnermittlung,
b) die bewässerte Fläche, 13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Be-
triebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/
5. zu den Beständen
kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkom-
a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das men und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei
Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck verheirateten oder in eingetragener Lebenspartner-
der Tiere, schaft oder in eheähnlicher oder lebenspartner-
b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Ka- schaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebs-
tegorien in Anhang III Abschnitt III der Verord- inhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemein-
nung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Par- sam auf beide Partner,
laments und des Rates vom 19. November 2008 14. zum Umsatz aus anderen Erwerbstätigkeiten als
über die Betriebsstrukturerhebungen und die Er- Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in
hebung über landwirtschaftliche Produktionsme- Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der
thoden sowie zur Aufhebung der Verordnung prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten
(EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 am Gesamtumsatz des Betriebs,
S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,
15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung
c) an Geflügel: die Zahl, die Art und der Nutzungs- der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Ab-
zweck der Tiere, schnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,
d) an Einhufern: die Zahl der Tiere, 16. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der
6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und landwirtschaftlich genutzten Fläche:
in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich ge- a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten
nutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturar- Fläche,
ten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nut-
zungszweck sowie die Zahl der in die ökologische b) die Größe der gepachteten Flächen nach Ver-
Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Tierar- pächtergruppen und der unentgeltlich zur Be-
ten, wirtschaftung erhaltenen Flächen,
7. a) die Ausstattung mit und c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehö-
rigen, Verwandten oder Verschwägerten ge-
b) der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaft- pachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen
lichen Maschinen, nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Ein-
8. die zur Erzeugung erneuerbarer Energien verwen- zelgrundstücken zusätzlich nach der Art der
deten Anlagen nach Art und Leistung der Anlage, Nutzung,
9. zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Fa- d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten
milienangehörigen einschließlich der Personen, die Pachtentgelte für nicht von Familienangehöri-
mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder le- gen, Verwandten oder Verschwägerten gepach-
benspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben tete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung
und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Famili- und der Größe der betroffenen Flächen.
enangehörigen sind: (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienange- nach Absatz 1 Nummer 3 ist der in § 8 Absatz 2 gere-
hörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die gelte Zeitraum. Der Berichtszeitraum für die Erhe-
Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Ar- bungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13 und 14
beitszeit für landwirtschaftliche und für nicht ist das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalender-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3893
jahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale § 32
nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhe- Erhebungsart, Periodizität,
bungsjahres. Der Berichtszeitraum für die Erhebungs- Erhebungsmerkmale, Berichtszeit
merkmale nach Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b und
Nummer 11 Buchstabe b sind die letzten zwölf Monate (1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produk-
vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftser- tionsmethoden wird durchgeführt:
teilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- 1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung
male nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 sind die Monate der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis De-
März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres. zember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über
Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Absatz 1
Absatz 1 Nummer 15 ist ein Zeitraum von drei Kalen- Nummer 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale
derjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres nach Absatz 2 Nummer 4,
endet. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk- 2. als Erhebung bei höchstens 80 000 Betrieben ge-
male nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d meinsam mit der Haupterhebung der Landwirt-
ist das laufende Pachtjahr. Der Berichtszeitpunkt für schaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale
die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten nach Absatz 2.
Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(2) Erhebungsmerkmale sind:
(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Ab-
1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland
satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2
nach der Fläche,
Nummer 3 entsprechend.
2. zur Bodenerhaltung:
Unterabschnitt 3 a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und
Haupterhebung der Fläche,
der Landwirtschaftszählung b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,
3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftsele-
§ 28 menten,
Erhebungseinheiten 4. zur Bewässerung im Freiland:
Erhebungseinheiten der Haupterhebung der Land- a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insge-
wirtschaftszählung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 samt,
Nummer 1.
b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflan-
zengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,
§ 29
c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des
Erhebungsart
verwendeten Wassers,
Es werden die Angaben aus der Agrarstrukturerhe-
d) die verbrauchte Wassermenge,
bung übernommen und die Erhebungsmerkmale nach
§ 30 Absatz 1 allgemein erhoben. 5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsver-
fahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder,
§ 30 Schweine und Hühner,
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit 6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach
Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer
(1) Erhebungsmerkmale der Haupterhebung sind ne- sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weideflä-
ben den Erhebungsmerkmalen der Agrarstrukturerhe- che,
bung:
7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern
1. zur Hofnachfolge: Vereinbarung, Absprache oder nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Ein-
sonstige Verständigung über die Hofnachfolge, das arbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder
Alter, das Geschlecht, landwirtschaftliche und außer- verkauften Wirtschaftsdüngers,
landwirtschaftliche Berufsbildung eines Hofnachfol-
gers sowie seine Mitarbeit im Betrieb, 8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Dünger-
art, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Ab-
2. die Umsatzbesteuerung nach der Form. deckung.
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
male nach Absatz 1 ist der Tag der ersten Aufforderung nach Absatz 2 Nummer 1 und 7 sind die letzten zwölf
zur Auskunftserteilung. Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Aus-
kunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhe-
Unterabschnitt 4 bungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
Erhebung über landwirt- sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der
schaftliche Produktionsmethoden Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 ist ein
§ 31 Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Auf-
forderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichts-
Erhebungseinheiten zeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2
Erhebungseinheiten der Erhebung über landwirt- Nummer 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007
schaftliche Produktionsmethoden sind die Betriebe bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerk-
nach § 91 Absatz 1 Nummer 1. male nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b bis d und
3894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Nummer 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeit- men und Hamburg, auf höchstens 10 000 Feldern land-
punkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Num- wirtschaftlicher Betriebe nach § 91 Absatz 1 Nummer 1
mer 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für durchgeführt. Der Berichtszeitraum ist das laufende Ka-
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nummer 8 ist lenderjahr.
der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(2) Ermittelt werden die Naturalerträge bei landwirt-
schaftlichen Feldfrüchten. Weitere Erhebungsmerkmale
§§ 33 bis 43
sind die Größe der in die Erhebung einbezogenen Flä-
(weggefallen) che, die Sorte, die Gesamterntemenge und Angaben
zur Bewertung der Ertragsverhältnisse. Bei Getreide
Abschnitt 5 und Raps werden zusätzlich Beschaffenheitsmerkmale
(weggefallen) ermittelt. Die Ermittlung der Beschaffenheitsmerkmale
umfasst die Untersuchung der Inhaltsstoffe und Verar-
Abschnitt 6 beitungseigenschaften sowie der Belastung mit ge-
sundheitlich nicht erwünschten Stoffen (§ 50 des Le-
Ernteerhebung bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs).
§ 44 (3) Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max
Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh-
Allgemeine Vorschrift rung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer
Die Ernteerhebung umfasst: selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbe-
1. Ernte- und Betriebsberichterstattung, reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz, ermittelt. Die für die
2. Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung.
Durchführung der Erhebung zuständigen Stellen der
Länder übermitteln dem Max Rubner-Institut zur Erfül-
§ 45
lung der Aufgabe nach Satz 1 pseudonymisierte Pro-
(weggefallen) ben der einbezogenen Pflanzenarten.
§ 46
Abschnitt 7
Ernte- und Betriebsberichterstattung
Geflügelstatistik
(1) Die Ernte- und Betriebsberichterstattung wird in
jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin und Bremen, in
den Monaten April bis Dezember durchgeführt. Sie um- Unterabschnitt 1
fasst Schätzungen der voraussichtlichen und endgülti- A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
gen Naturalerträge des laufenden Jahres, bei Feld-
früchten, Grünland, Obst und Gemüse außerdem § 48
Schätzungen des Wachstumsstands und wachstums-
beeinflussender Faktoren. Ergänzend werden, außer Einzelerhebungen
im Land Hamburg, die Merkmale Gesamterntemengen Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhe-
und Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten und bungen:
Kartoffeln sowie bei Feldfrüchten die Flächen der vo-
rangegangenen Ernte und Aussaatflächen geschätzt. 1. Erhebung in Brütereien,
Bei Reben werden zusätzlich die Merkmale Mostge- 2. Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
wicht und Güte des Mostes erhoben. Bei Obst wird
das Merkmal Ernteverwendung geschätzt. Die Schät- 3. Erhebung in Geflügelschlachtereien.
zungen werden von Ernte- und Betriebsberichterstat-
tern vorgenommen, sie werden bei diesen erhoben. Unterabschnitt 2
Die Vorratsbestände bei einzelnen Getreidearten am
Erhebung in Brütereien
30. Juni können auch durch die statistischen Ämter
der Länder geschätzt werden.
§ 49
(2) Zur Ergänzung der Schätzungen von Ernteerträ-
gen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können in jedem Jahr Erhebungseinheiten
bei höchstens 14 000 landwirtschaftlichen Betrieben
Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem
nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Obst für höchs-
Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern aus-
tens 0,5 vom Hundert der Anbauflächen die Erträge
schließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen ge-
festgestellt werden. Dabei dürfen jährlich nicht mehr
ben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Un-
als fünf Arten von Gemüse, Obst oder landwirtschaftli-
ternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern ha-
chen Feldfrüchten, mit Ausnahme der gemäß § 47 Ab-
ben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben,
satz 2 erfassten landwirtschaftlichen Feldfrüchte, ins-
gesondert zu melden.
gesamt jedoch nicht mehr als sechs dieser Arten, sowie
Weinmost einbezogen werden.
§ 50
§ 47 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung Die Erhebung in Brütereien wird allgemein in jedem
(1) Die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über die
wird in jedem Jahr, außer in den Ländern Berlin, Bre- Bruteiereinlagen und die Kükenerzeugung erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3895
§ 51 Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Brütereien fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-
sind: rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
1. die Zahl der eingelegten Bruteier zur Erzeugung von und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, L 191 S. 1) in
Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern und Perlhüh- der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Arti-
nern sowie die Zahl der geschlüpften Küken, bei kel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des
Hühnern auch nach Nutzungsrichtung und Verwen- Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
dungszweck, 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die
2. zusätzlich das Fassungsvermögen der Brutanlagen amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr
ausschließlich des Schlupfraumes. bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
EU Nr. L 139 S. 206, L 226 S. 83) in der jeweils gelten-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale den Fassung zugelassen sind. Die Unternehmen geben
nach Absatz 1 Nummer 1 ist der jeweilige Monat, für ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unter-
das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 2 der nehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben
Monat Dezember. für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, geson-
dert zu melden.
Unterabschnitt 3
Erhebung § 56
in Unternehmen mit Hennenhaltung
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 52 Die Erhebung in Geflügelschlachtereien wird allge-
mein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-
Erhebungseinheiten
male über Geflügelschlachtungen erhoben.
Erhebungseinheiten sind Unternehmen mit mindes-
tens 3 000 Hennenhaltungsplätzen. Die Unternehmen § 57
geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab.
Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügel-
gesondert zu melden. schlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht
des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungs-
§ 53 form und Angebotszustand.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
wird allgemein in jedem Monat durchgeführt. Es werden
Merkmale über Hennenhaltung und Eiererzeugung er- Abschnitt 8
hoben.
Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
§ 54
Unterabschnitt 1
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Unterneh-
men mit Hennenhaltung sind:
§ 58
1. die Zahl der vorhandenen Hennenhaltungsplätze
und der legenden Hennen sowie die Zahl der er- Einzelerhebungen
zeugten Eier, Die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik
2. zusätzlich die Haltungsform und der Bestandsauf- umfasst folgende Einzelerhebungen:
bau nach Altersklassen und Legeperioden. 1. Erhebung der Schlachtungen,
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- 2. Erhebung der Schlachtgewichte.
male nach Absatz 1 Nummer 1 ist mit Ausnahme der
Zahl der erzeugten Eier der 1. Tag des Monats, für die
Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 der
Unterabschnitt 2
1. Dezember. Der Berichtszeitraum für die Zahl der er- Erhebung über Schlachtungen
zeugten Eier ist der jeweilige Vormonat.
§ 59
Unterabschnitt 4
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
Erhebung
in Geflügelschlachtereien Die Erhebung über Schlachtungen wird allgemein in
jedem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
§ 55 Schlachtungen von Rindern, Schweinen, Schafen, Zie-
gen und Pferden, an denen nach den Bestimmungen
Erhebungseinheiten des Fleischhygienegesetzes in der bis zum 6. Septem-
Erhebungseinheiten der Erhebung in Geflügel- ber 2005 geltenden Fassung die Schlachttier- und
schlachtereien sind die Geflügelschlachtereien, die nach Fleischuntersuchung vorgenommen wurde, erhoben.
3896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
§ 60 Abschnitt 10
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum Hochsee- und Küstenfischereistatistik
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik
sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Her- § 66
kunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie Erhebungseinheiten
der Tauglichkeit.
Erhebungseinheiten der Hochsee- und Küstenfi-
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale schereistatistik sind die Fischereibetriebe, die Seefisch-
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. märkte, die Fischverwertungsgenossenschaften sowie
die Betriebe von Fischhandel und Fischverarbeitung.
Unterabschnitt 3
§ 67
Schlachtgewichtsstatistik
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
§ 61 Die Hochsee- und Küstenfischereistatistik wird allge-
mein in jedem Monat durchgeführt. Es werden Merk-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale male über die Fangreise und die Fangergebnisse von
Die Schlachtgewichtsstatistik wird allgemein in je- Fischen erhoben.
dem Monat durchgeführt. Es werden Merkmale über
Schlachtgewichte von Rindern und Schweinen auf § 68
Grund der nach der Ersten Fleischgesetz-Durchfüh- Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
rungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu
erstattenden Meldungen erhoben. (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küsten-
fischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischerei-
fahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungs-
§ 62
bereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom
Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtgewichtsstatis- sind:
tik sind das Gesamtschlachtgewicht und die Zahl der in
§ 61 genannten Tiere nach Kategorien und Handels- 1. Beginn und Ende der Fangreise,
klassen. 2. Fangplatz,
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale 3. Fanggerät,
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
4. Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
Abschnitt 9 5. Anlandehafen,
6. Anlandegebiet,
Milchstatistik
7. Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart,
Menge und Erlös.
§ 63
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahr-
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale zeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Geset-
Die Milchstatistik wird allgemein in jedem Monat zes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 ge-
durchgeführt. Es werden Merkmale über die Erzeugung nannten Erhebungsmerkmale erhoben.
von Milch auf Grund der nach der Marktordnungswa- (3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
ren-Meldeverordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.
S. 2286) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten-
den Meldungen erhoben.
Abschnitt 11
§ 64 Weinstatistik
Erhebungsmerkmal und Berichtszeitraum Unterabschnitt 1
(1) Erhebungsmerkmal der Milchstatistik ist die an- A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t
gelieferte Milchmenge nach Kreisen.
(2) Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal § 69
nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. Einzelerhebungen
Die Weinstatistik umfasst folgende Einzelerhebun-
§ 65 gen:
Ergänzende Schätzung 1. Rebflächenerhebung,
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter 2. Ernteerhebung,
Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Er-
3. Erhebung der Erzeugung,
zeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt. 4. Bestandserhebung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3897
Unterabschnitt 2 Unterabschnitt 4
Rebflächenerhebung Erhebung der Erzeugung
§ 74
§ 70
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsart und Periodizität Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Erhebung der Erzeugung wird allgemein in jedem
Die Rebflächenerhebung wird allgemein in jedem
Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über die Wein-
Jahr durchgeführt.
erzeugung erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens
der 10. Dezember eines jeden Jahres.
§ 71
§ 75
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
(1) Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung der Erzeu-
sind
gung sind die Art der verwendeten Erzeugnisse, die Er-
1. die Größe der mit Keltertrauben bestockten Reb- tragsflächen und der Hektarertrag, die Erzeugung nach
fläche und deren Veränderung nach Rebsorten, An- Qualitätsstufen jeweils untergliedert nach Trauben,
baugebieten, normaler Verwendung der Erzeugung Most und Wein, bei Most und Wein auch nach roten
und Ertragsklassen, und weißen Trauben.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
2. in Jahren, in denen nach von den Europäischen Ge- nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn
meinschaften erlassenen Rechtsvorschriften eine des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit-
Grunderhebung der Rebflächen durchzuführen ist, punkt.
zusätzlich für Betriebe mit bestockter Rebfläche
nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Unterabschnitt 5
Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über sta-
tistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. EG Bestandserhebung
Nr. L 54 S. 124) in der jeweils geltenden Fassung
die Merkmale nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 dieser § 75a
Verordnung nach Anbaugebieten. Erhebungseinheiten
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Größe der mit Kel- Erhebungseinheiten der Bestandserhebung sind:
tertrauben bestockten Rebflächen sowie für die Erhe- 1. die in der Weinbaukartei erfassten Betriebe,
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils 2. die nicht in der Weinbaukartei erfassten Unter-
der 31. Juli. Der Berichtszeitraum für die Veränderung nehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf
der Größe der mit Keltertrauben bestockten Rebfläche herstellen,
ist das abgelaufene Weinwirtschaftsjahr.
3. die Unternehmen des Großhandels mit Wein und
Traubenmost,
Unterabschnitt 3
soweit sie zum Berichtszeitpunkt über einen Weinbe-
Ernteerhebung stand von mindestens 100 Hektolitern verfügen.
§ 76
§ 72
Erhebungsart, Periodizität,
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Merkmale, Erhebungszeitpunkt
Die Bestandserhebung wird allgemein in jedem Jahr
Die Ernteerhebung wird allgemein in jedem Jahr durchgeführt. Es werden Merkmale über Weinbestände
durchgeführt. Es werden Merkmale über die Trauben- erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 7. Au-
ernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der gust eines jeden Jahres.
15. Dezember eines jeden Jahres.
§ 77
§ 73 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
(1) Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung sind
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum die Bestände an Wein und Traubenmost jeweils unter-
(1) Erhebungsmerkmale der Ernteerhebung sind die gliedert nach roten und weißen Trauben, jeweils nach
geerntete Traubenmenge nach Rebsorten, Art der Reb- Wein inländischer Herkunft, Wein aus anderen Mitglied-
fläche und Bestimmung der Trauben jeweils nach roter staaten der Europäischen Union und Wein aus Dritt-
und weißer Traubenmenge, die Ertragsflächen sowie staaten. Die Weine inländischer Herkunft sind nach Ta-
der Hektarertrag jeweils nach der Art der Rebfläche. felwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit
Prädikat, die Weine aus anderen Mitgliedstaaten der
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Europäischen Union nach Tafelwein, Landwein und
nach Absatz 1 ist der Zeitraum zwischen dem Beginn Qualitätswein zu untergliedern. Bei Tafelwein, der aus
des Weinwirtschaftsjahres und dem Erhebungszeit- einem Verschnitt von Weinen aus mehreren Mitglied-
punkt. staaten der Europäischen Union besteht, entfällt die
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Untergliederung nach Herkunft und Qualitätsstufen, bei § 83
Schaumwein, Perlwein und Likörwein die Untergliede- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
rung nach Qualitätsstufen.
Die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung wird
(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerk- allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale
male nach Absatz 1 ist jeweils der 31. Juli. über Rohholz und Erzeugnisse des holzbearbeitenden
Gewerbes erhoben.
Abschnitt 12
Holzstatistik § 84
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 1
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Betrieben
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t der Holzbearbeitung sind die Zugänge, Abgänge und
Bestände an Rohholz und Erzeugnissen des holzbear-
§ 78 beitenden Gewerbes nach der Herkunft und Holzart.
Einzelerhebungen (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
Die Holzstatistik umfasst folgende Einzelerhebun- Zugänge und Abgänge ist das jeweilige Kalenderjahr.
gen: Der Berichtszeitpunkt für die Bestände ist das Ende
des jeweiligen Kalenderjahres.
1. Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben,
2. Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung. Abschnitt 13
Unterabschnitt 2 §§ 85 bis 87
Erhebung in (weggefallen)
forstlichen Erzeugerbetrieben
Abschnitt 14
§ 79 Düngemittelstatistik
Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Erhebung in forstlichen Er- § 88
zeugerbetrieben sind die Betriebe, die Rohholz erzeu- Erhebungseinheiten
gen.
Erhebungseinheiten der Düngemittelstatistik sind die
Unternehmen, die Düngemittel erstmals in Verkehr brin-
§ 80
gen.
Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
(1) Die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben § 89
wird als Stichprobe bei höchstens 15 000 Erhebungs- Erhebungsart, Periodizität, Merkmale
einheiten jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale
Die Düngemittelstatistik wird allgemein vierteljährlich
über Rohholz erhoben.
durchgeführt. Es werden Merkmale über den Inlands-
(2) Die Ergebnisse der Betriebe von natürlichen und absatz von Düngemitteln erhoben.
juristischen Personen des privaten Rechts können von
den Ländern durch die von ihnen zu bestimmenden § 90
Stellen geschätzt werden.
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
§ 81 (1) Erhebungsmerkmale der Düngemittelstatistik
Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum sind der Inlandsabsatz von mineralischen Düngemitteln
nach Pflanzennährstoffen, Arten und Absatzgebieten
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen jeweils nach der Menge.
Erzeugerbetrieben sind der Einschlag und die Ein-
schlagsursache nach Holzarten und -sorten jeweils (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale
nach Waldeigentumsarten. nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalendervierteljahr.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale Te i l 3
nach Absatz 1 ist das jeweilige Kalenderjahr.
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Unterabschnitt 3
Erhebung in § 91
Betrieben der Holzbearbeitung Erhebungseinheiten
(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes
§ 82 bestimmt ist:
Erhebungseinheiten 1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Ver-
Erhebungseinheiten sind Betriebe mit mindestens ordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens
20 Beschäftigten, in denen Erzeugnisse des holzbear- a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,
beitenden Gewerbes hergestellt werden. Bei Säge-
werken liegt die Erhebungsgrenze bei mindestens zehn b) zehn Rindern,
Beschäftigten. c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3899
d) 20 Schafen, zu Befragenden nach § 93 Absatz 2 und 3 Num-
e) 20 Ziegen, mer 1,
f) 1 000 Stück Geflügel, 2. die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie An-
schriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Ab-
g) 0,5 Hektar Hopfenfläche, satz 1, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,
h) 0,5 Hektar Tabakfläche, 3. die Anschrift des Betriebssitzes,
i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland, 4. zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Num-
j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche mern 1 bis 3 die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten
oder Obstfläche, Kennzeichen zur Identifikation,
k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Frei- 5. die Art des Betriebs,
land, 6. bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Num-
l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im mer 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschrif-
Freiland, ten der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vor-
jahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirt-
m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren
schafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flä-
Schutzabdeckungen oder
chen oder der jeweiligen Eigentümer,
n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,
7. die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 ge-
2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche nannten Flächen,
oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.
8. die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Be- der Felder nach § 47 Absatz 1,
trieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1
9. der Name und die Registriernummer des Fischerei-
erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen
fahrzeugs bei der Erhebung nach § 67.
anzugeben.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Be- § 93
trieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirt-
Auskunftspflicht
schaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsfüh-
rung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforder- (1) Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach
lich. § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts
anderes bestimmt ist. § 6 Absatz 4 des Bundes-
(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander
statistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im
entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirt-
Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Num-
schaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den
mer 2), der Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung
gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Be-
(§ 2 Nummer 3), der Erhebung über die Viehbestände
triebssitz befindet.
(§ 1 Nummer 2), der Strukturerhebungen in land- und
(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nummer 3), der Be-
die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befin- sonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Num-
den sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehre- mer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrie-
ren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf ben (§ 78 Nummer 1) keine Anwendung.
dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit
(2) Auskunftspflichtig sind:
wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Be-
trieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück 1. die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unterneh-
Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird. men nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungs-
haupterhebung, nach § 9 für die Gemüseanbau-
(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unterneh-
und Zierpflanzenerhebung, nach § 12 für die Baum-
men, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes
schulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbau-
bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländi-
erhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über
schen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Ge-
die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturer-
setzes sind unter einheitlicher und selbständiger Füh-
hebung, nach § 28 für die Haupterhebung der Land-
rung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche
wirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über
Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen
landwirtschaftliche Produktionsmethoden nach § 47
Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb
Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätser-
haben, gesondert zu melden.
mittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien,
(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hen-
Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, nenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügel-
erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach ma- schlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küs-
thematisch-statistischen Auswahlverfahren. tenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefisch-
märkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen,
§ 92 bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaf-
Hilfsmerkmale ten abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser
Genossenschaften, nach § 75a Nummer 2 und 3 für
Hilfsmerkmale sind: die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung
1. die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die
oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Ruf- Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und
nummern und Adressen für elektronische Post der nach § 88 für die Düngemittelstatistik,
3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
2. die nach Landesrecht für die Führung des Liegen- tion der Betriebe und Unternehmen verwendet werden.
schaftskatasters oder entsprechender anderer erfor- Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen
derlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunfts-
für die Flächenerhebung nach § 4, pflichtig.
3. die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nummer 2 (7) Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) sol-
für die Bodennutzungshaupterhebung, len die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Ab-
4. die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung satz 1 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungs-
zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach daten erhoben werden. Insoweit sind die nach Landes-
§ 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper recht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen
nach § 7 Absatz 1 der Ersten Fleischgesetz-Durch- auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht umfasst die
führungsverordnung zuständigen Landesbehörden Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter An-
für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens gabe der amtlichen Hauskoordinaten.
zum zehnten Tag des darauf folgenden Monats,
§ 94
5. (weggefallen)
6. die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Durchführung von Bundesstatistiken
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechts- (1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bun-
vorschriften zu führende Weinbaukartei und für die desbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee-
Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Er- und Küstenfischereistatistik (§ 1 Nummer 8) aus den ihr
zeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung
Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der und Darstellung der Ergebnisse.
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I (2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nummer 11), die Er-
S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Geset- hebung in Brütereien (§ 48 Nummer 1) und die Erhe-
zes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in bung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) wer-
der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen den vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe-
für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für reitet.
die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezem-
ber eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis (3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
spätestens 1. Februar des darauf folgenden Jahres, rung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1
nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Nummer 7) aus den ihr nach der Marktordnungs-
Jahres. waren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen so-
wie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnis-
(3) Die Angaben
se.
1. zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),
(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
2. zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die
elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Num- von ihnen erhobenen Einzelangaben.
mer 1)
sind freiwillig. § 94a
(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischerei- Verordnungsermächtigung
statistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
unterliegenden Fischarten können von den Auskunfts-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
pflichtigen nach Absatz 2 Nummer 1 gemeinsam mit
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstatten-
den Meldungen erteilt werden. 1. für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundes-
statistiken
(5) Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden
Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit a) die Durchführung einer Erhebung oder die
den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstim- Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die
men und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeit- Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu
räume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerk- verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden
male Vor- und Familiennamen oder Firmen und An- einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr
schriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Un- oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen
ternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden
Betriebe und Unternehmen verwendet werden. Inso- oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine
weit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich ge-
die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig. ändert haben;
(6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 b) im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merk-
bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) male einzuführen, wenn dies zur Deckung eines
dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvor- geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpoli-
schriften zur Kennzeichnung und Registrierung von tischen Planung erforderlich ist und durch gleich-
landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tier- zeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erwei-
seuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und terung des Erhebungsumfangs vermieden wird;
Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die nicht eingeführt werden können Merkmale, die
Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewin-
und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe nen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere
oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifika- Arten personenbezogener Daten nach § 3 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3901
satz 9 des Bundesdatenschutzgesetzes betref- § 96
fen; Fortschreibeverfahren
c) die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nummer 2)
dies zur Umsetzung oder Durchführung von und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 5) kön-
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft er- nen ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren
forderlich ist; durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchge-
2. die Werte nach § 91 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a führt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslan-
bis n neu festzulegen; des anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden
die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angege-
3. die Grundsätze für die Durchführung der Besonde- benen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespei-
ren Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzule- cherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.
gen;
4. die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeu- § 97
gung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen Betriebsregister
des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne
(1) Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung
von Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 23
der Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 1, mit Ausnahme
Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/
der Flächenerhebung, und nach § 1 Nummer 2 bis 4, 5
2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologi-
(§ 48 Nummer 2), 9 (§ 69 Nummer 4) und 10 führen die
sche/biologische Produktion und die Kennzeich-
statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsre-
nung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
gister. Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nummer 5 (§ 48
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nummer 1 und 3) und 11 führt das Statistische Bundes-
Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils
amt das Betriebsregister. Das Betriebsregister kann zur
geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem
Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinhei-
Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik
ten, zur Ziehung von Stichproben, zur Aufstellung von
in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelun-
Rotationsplänen, zur Begrenzung der Belastung zu Be-
gen über die Auskunftspflicht, die Durchführung,
fragender, zum Versand der Erhebungsunterlagen, zur
die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie
Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befrag-
über ein Betriebsregister zu treffen;
ten, zur Durchführung von Erhebungen im Fortschrei-
5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), beverfahren, zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre
die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), Richtigkeit, zu Hochrechnungen bei Stichproben ver-
die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Er- wendet werden. Für agrarstatistische Zuordnungen
hebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarsta-
bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nach- tistischen Auswertungen dürfen die Erhebungsmerk-
erhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, male der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11
Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirt- Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1), der Erhebung
schaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über über die Viehbestände (§§ 20, 20a), der Agrarstruktur-
Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftli- erhebung (§ 27 Absatz 1), der Landwirtschaftszählung
cher Nutztiere anzuordnen. (§ 30 Absatz 1), der Erhebung über landwirtschaftliche
Produktionsmethoden (§ 32 Absatz 2), der Geflügelsta-
§ 95 tistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1), der
Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1), der Bestandser-
Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte hebung (§ 77 Absatz 1) und der Holzstatistik (§ 81 Ab-
satz 1, § 84 Absatz 1) sowie die in der Feststellung der
(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 kön-
Grundgesamtheit erhobenen Angaben (§ 97a Absatz 1)
nen Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestim-
verwendet werden; dabei ist eine Verwendung perso-
mung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die
nenbezogener Angaben anderer Personen als des Be-
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
triebsinhabers unzulässig.
verordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestim-
mung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statis- (2) In das Betriebsregister sollen Angaben zufolgen-
tikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren so- den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen
wie zur Verwendung der erhobenen Angaben aus- und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3
schließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwe- verfügbar sind:
cke zu treffen. 1. die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Insti-
(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 tutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die
können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. So- Anschriften, die Rufnummern und Adressen für
fern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Be-
und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt triebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55,
diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne 75a Nummer 2 und 3, §§ 79, 82, 88 und 91 Absatz 1
des § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuerge- sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Absatz 2
setzes. Nummer 4,
(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitäts- 2. die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeich-
ermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die nungen für regionale Zuordnungen,
Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der 3. die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrie-
üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten. ben nach § 91 Absatz 1, und zwar
3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
a) die geografischen Koordinaten und 3. das Kennzeichen zur Identifikation des Betriebs, im
Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte
b) die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordi-
Kennzeichen.
natensystem oder einem anderen Koordinaten-
system, (6) Die Prämienbehörden nach § 2 Absatz 1 des In-
VeKoS-Daten-Gesetzes sowie die nach Landesrecht für
4. die Art des Betriebs,
die Kennzeichnung und Registrierung von landwirt-
5. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers, schaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche
6. der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Gü- Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen
ter, der jährliche Rohholzeinschnitt sowie die Zahl Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen über-
der im Betrieb tätigen Personen, mitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktua-
lisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen,
7. die Beteiligung an soweit vorhanden,
a) Bundesstatistiken nach § 1 und 1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen
b) der Feststellung der Grundgesamtheit nach nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
§ 97a 2. die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und
Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zu-
(agrarstatistische Erhebungen),
letzt übermittelte Kennzeichen.
8. die in § 93 Absatz 5 und 6 genannten Kennzeichen (7) Das nach Absatz 5 oder 6 übermittelte Kennzei-
zur Identifikation, chen zur Identifikation darf für Zuordnungszwecke im
9. die Kennnummer im Statistikregister, Betriebsregister gespeichert werden. Es ist spätestens
zu löschen, wenn es fünf Jahre lang nicht mehr zu Zu-
10. der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,
ordnungszwecken verwendet worden ist.
11. die Größe der Flächen und die Tierzahlen, die zur
Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und § 97a
der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten Feststellung der Grundgesamtheit
nach § 91 Absatz 1 in Stichprobenerhebungen er-
forderlich sind. (1) Zur Vorbereitung der Landwirtschaftszählung
(§ 24 Absatz 1 Nummer 2) werden im Zeitraum März
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist bis September 2009 bei den Betrieben nach § 91 Ab-
mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und un- satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden
beschadet des Absatzes 7 unzulässig. Die Angaben Fassung und bei Betrieben mit einer Produktionsfläche
dürfen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar oder mit
1. Einzelangaben zu agrarstatistischen Erhebungen, mindestens 20 Ziegen folgende Angaben erhoben:
2. den nach den Absätzen 5 und 6 übermittelten Merk- 1. die Hilfsmerkmale nach § 92 Nummer 1 bis 7; § 92
malen, Nummer 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der
Bodennutzungshaupterhebung die Feststellung der
3. sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwen- Grundgesamtheit tritt,
dung für statistische Zwecke zulässig ist,
2. die Art der Bewirtschaftung des Betriebs,
4. dem Statistikregister sowie
3. die Nutzung der Flächen nach Nutzungszweck, Kul-
5. allgemein zugänglichen Quellen turarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kul-
entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus turformen jeweils nach der Fläche,
gewonnen werden. 4. die Bestände an Rindern, Schafen, Ziegen, Schwei-
nen und Geflügel nach Art und Zahl, bei Rindern,
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für
Schweinen und Hühnern zusätzlich nach Alter, Ge-
jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die
schlecht und Nutzungszweck.
keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2 bis 11 hinausgehenden Angaben enthalten darf. (2) § 91 Absatz 4 sowie § 93 Absatz 1 Satz 1, Ab-
satz 2 Nummer 1, Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Für
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Num-
Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit mer 4 gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entspre-
sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr chend.
benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeit-
raum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen he- § 98
rangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf
dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kenn- Übermittlung, Verwendung
nummer im Datensatz erfolgt nicht. und Veröffentlichung von Einzelangaben
(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zu-
(5) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
ständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist
übermitteln den statistischen Ämtern der Länder alle
im Rahmen des § 16 Absatz 4 des Bundesstatistikge-
zwei Jahre, beginnend 2009, zur Aktualisierung des Be-
setzes zugelassen.
triebsregisters, soweit vorhanden, auf Ersuchen
(2) Die statistischen Ämter der Länder und das
1. die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen
Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5,
nach § 97 Absatz 2 enthaltenen Angaben zur Führung
2. die Angaben zur landwirtschaftlich genutzten Fläche des Statistikregisters verwenden. Zur Stichprobenaus-
und zur Waldfläche und wahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3903
Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 2 und 3) und
sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nummer 1)
ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familien- übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzi-
angehörigen sind, verwenden. Zur Bestimmung des gen Fall ausweisen. Satz 1 gilt entsprechend für die
Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrie- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hin-
ben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatis- sichtlich der Milchstatistik (§ 63).
tik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unter- (5) Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für
nehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statis-
und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-
tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räu-
Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die An- me, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen
schriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unter- untergliederten statistischen Ergebnissen aus der
nehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Absatz 1 Nummer 1) über-
Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung mitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen
(§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für
Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten
Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel des Instituts gespeichert und genutzt werden. Diese
verwenden. Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugs-
zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei aufgaben befassten Organisationseinheiten des Insti-
verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu tuts räumlich, organisatorisch und personell getrennt
löschen. sein.
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächen-
erhebung (§ 2 Nummer 1) für jede Gemeinde ist zuge- § 99
lassen.
Übergangsvorschriften
(4) Zur Erstellung des Nationalen Rückstands-
kontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG (1) Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupter-
des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hebung 2009 sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1
hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in Nummer 1 und in den Ländern Baden-Württemberg
lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur und Bayern gemeinschaftlich genutzte Flächen mit
Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG mindestens zwei Hektar landwirtschaftlich genutzter
und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/ Fläche. Für die Bewirtschafter dieser gemeinschaftlich
EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden genutzten Flächen besteht Auskunftspflicht. Die Erhe-
Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bun- bung nach Satz 1 wird bei höchstens 100 000 Erhe-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- bungseinheiten und auch in den Ländern Berlin, Bre-
heit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statis- men und Hamburg durchgeführt.
tischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbe- (2) In der Erhebung über die Viehbestände zum Be-
stände (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c), den richtszeitpunkt 3. November 2010 werden keine Merk-
Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und male über die Bestände an Schafen erhoben.
3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 11. Dezember 2009
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 bis 3 sowie
Absatz 2 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 2 durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I
S. 607) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, wird die
Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3, dieser
auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Dezember 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3905
Erste Verordnung
zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 14. Dezember 2009
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 in Ver- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Ok-
bindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 7, des § 7 Satz 1 in tober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304 vom
Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 11 und des § 15 21.11.2003, S. 1) eine Aufzeichnung nicht oder
Absatz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.“
(BGBl. I S. 54, 136), verordnet das Bundesministerium 4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In der Position 1.1.2 wird in Spalte 6 der
Die Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 Satz 1 wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 2 der Verordnung „Enthält das Düngemittel mehr als 28 %
vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden Stickstoff, darf es nur in geschlossenen Pa-
ist, wird wie folgt geändert: ckungen gewerbsmäßig an den Anwender
1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 wird der einleitende Satz- abgegeben werden.“
teil wie folgt gefasst: bb) In der Position 1.4.1 Spalte 6 wird der Satz 4
„Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn wie folgt geändert:
diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort gefasst:
„Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt „Bei Herstellung aus holozänen Kal-
gekennzeichnet sind:“ ken:“.
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: bbb) Im dritten Anstrich werden die Wörter
„§ 6a „aus jungem Muschelkalk“ durch die
Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln Wörter „aus holozänem Kalk“ ersetzt.
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG- b) In Abschnitt 2 werden in der Position 2.4 in
Düngemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sor- Spalte 3
gen, dass das Düngemittel entsprechend den Anfor- die Wörter
derungen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 „als Lösung: 4.1
und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des als Suspension: 4.1, 4.5, 4.8“
Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch die Wörter
13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABL. L 304
vom 21.11.2003, S. 1) gekennzeichnet ist.“ „als Lösung: 4.2.1
als Suspension: 4.2.1, 4.2.5, 4.2.8“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Düngegeset- aa) Im Tabellenkopf wird die Überschrift der
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Spalte 2 wie folgt gefasst:
1. entgegen § 6 Absatz 1 Düngemittel, Boden- „Mindestgehalte (bezogen auf TM)“.
hilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfs- bb) Die Position 3.2 wird wie folgt geändert:
mittel in den Verkehr bringt oder aaa) In Spalte 4 wird die Angabe „10 %“
2. entgegen § 6a nicht dafür sorgt, dass das durch die Angabe „10 % bezogen auf
Düngemittel in der dort genannten Weise ge- TM“ ersetzt.
kennzeichnet ist.“ bbb) In Spalte 6 wird nach der Abkürzung
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „P2O5“ das Komma durch das Wort
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Ab- „oder“ ersetzt.
satz 2 Nummer 6 des Düngegesetzes handelt, d) In Abschnitt 4 wird in der Position 4.1.1 in Spalte 6
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Satz 2 und Satz 3 jeweils die Angabe „%“ durch
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Euro- die Angabe „% bezogen auf TM“ ersetzt.
3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position 1.1.5 wird wie folgt gefasst:
1.1.5 Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesium-
oxid (MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung ab 1,7 % MgO
bb) Die Position 1.3.1 wird gestrichen.
cc) In der Position 1.3.2 wird in Spalte 4 der Satz 1 wie folgt gefasst:
„Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel“.
dd) In der Position 1.4.5 wird die Spalte 5 wird wie folgt gefasst:
„Brennraumaschen aus der Verbrennung von naturbelassenem Rohholz sind vom Grenzwert nach
Spalte 4 ausgenommen, wenn durch deutliche Kennzeichnung auf ihre ausschließliche Rückführung
auf forstliche Standorte hingewiesen wird.“
b) Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position 6.3.3 wird die Spalte 3 wie folgt gefasst:
„Auch Auslaugen von Aschen (Kaliumcarbonat).“
bb) In der Position 6.4.6 wird in Spalte 3 für Fe2O3 und MnO jeweils die Angabe „%“ durch die Angabe „%
bezogen auf TM“ ersetzt.
c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position 7.2.1 wird in Spalte 3 nach Satz 3 der die Wörter „Keine Mischung mit Futtermitteln“
einleitende Anstrich gestrichen.
bb) Die Position 7.2.5 wird wie folgt gefasst:
7.2.5 Abwässer aus der Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist durch
Verarbeitung von den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu ersetzen.
[Stoff nach Zeile Für Abwässer von Stoffen nach 7.2.1 gelten zu-
7.2.1 bis 7.2.3] sätzlich die Kennzeichnungsauflagen nach Zeile
7.2.1.
cc) In der Position 7.4.3 wird in Spalte 3 im zweiten Absatz das Komma nach dem Wort „entspricht“ durch
einen Punkt ersetzt und im dritten Absatz nach den Wörtern „nur im Rahmen der Aufbereitung (z. B. im
Faulturm)“ das Wort „und“ eingefügt.
dd) In der Position 7.4.7 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz“ durch die Wörter
„zweiter Teilsatz“ ersetzt.
d) Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position 8.1.3 werden Spalte 3 im zweiten Absatz die Wörter „erster Teilsatz“ durch die Wörter
„zweiter Teilsatz“ ersetzt.
bb) Die Position 8.1.4 wird wie folgt gefasst:
8.1.4 Fällungsmittel – Eisensalze, auch -oxide, Zur Fällung von Phosphor und Schwefel. Bei
– Eisenoxihydroxide, Verwendung von Eisensalz, Eisenoxiden, Eisen-
oxihydroxid oder Eisenhydroxid in Biogas-
– Eisenhydroxide, anlagen, die bis zu einer Menge von maximal
– Aluminiumsalze, 0,1 % bezogen auf die Frischmasse des aufzu-
– Magnesiumsalze, bereitenden Stoffes zur Bindung von Sulfiden
– Kalk einbezogen werden können, gilt für das zugege-
bene Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4: 80 mg/kg TM
– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4: 120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminiumsalzen ist
im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten An-
wendung auf eine mögliche verringerte Wirk-
samkeit des Phosphates hinzuweisen.
cc) In der Position 8.1.9 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.4“ durch die Angabe „8.1.5“ ersetzt.
dd) In der Position 8.2.11 wird in Spalte 3 der Satz 2 wie folgt gefasst:
„Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf Pflanzen und zur einfacheren Wiederbenetzung von Kultur-
substraten mit Wasser.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3907
ee) In der Position 8.2.19 wird in Spalte 3 im Satz 1 die Angabe „8.1.11“ durch die Angabe „8.2.11“ ersetzt.
ff) In der Position 8.3.7 wird in Spalte 3 im Satz 1 das Wort „erforderlich“ durch das Wort „erfolgt“ ersetzt.
e) In Tabelle 10 werden
aa) in der Position 10.1.4 in Spalte 2 in Nummer 1 die Angabe „mit teilweise umhülltem Nährstoff“ durch die
Angabe „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“ ersetzt und
bb) in der Position 10.3.4 in Spalte 2 in Nummer 3 und in Spalte 4 in Nummer 3 jeweils nach dem Wort
„Klärschlämmen“ die Wörter „oder Bioabfällen“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2010
Vom 16. Dezember 2009
Auf Grund des § 182 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a
und b des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2010
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuerge-
setzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurzar-
beitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung
ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berech-
nung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2009 vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2782) außer Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2009
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3909
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,47
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,67
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 26,94
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,34
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,40
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,00
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 53,87
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,67
100,– 1 79,00 79,00 79,00 78,42 67,25
100,– 2 100,00 100,00 100,00 99,42 88,25
120,– 1 94,80 94,80 94,80 91,89 80,72
120,– 2 120,00 120,00 120,00 117,09 105,92
140,– 1 110,60 110,60 110,60 105,35 94,19
140,– 2 140,00 140,00 140,00 134,75 123,59
160,– 1 126,40 126,40 126,40 118,82 107,65
160,– 2 160,00 160,00 160,00 152,42 141,25
180,– 1 142,20 142,20 142,20 132,20 121,12
180,– 2 180,00 180,00 180,00 170,00 158,92
200,– 1 158,00 158,00 158,00 145,67 134,50
200,– 2 200,00 200,00 200,00 187,67 176,50
220,– 1 173,80 173,80 173,80 159,14 147,97
220,– 2 220,00 220,00 220,00 205,34 194,17
240,– 1 189,60 189,60 189,60 172,60 161,44
240,– 2 240,00 240,00 240,00 223,00 211,84
260,– 1 205,40 205,40 205,40 185,99 174,90
260,– 2 260,00 260,00 260,00 240,59 229,50
280,– 1 221,20 221,20 221,20 199,45 188,29
280,– 2 280,00 280,00 280,00 258,25 247,09
300,– 1 237,00 237,00 237,00 212,92 201,75
300,– 2 300,00 300,00 300,00 275,92 264,75
320,– 1 252,80 252,80 252,80 226,39 215,22
320,– 2 320,00 320,00 320,00 293,59 282,42
340,– 1 268,60 268,60 268,60 239,77 228,69
360,– 1 284,40 284,40 284,40 253,24 242,07
3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
380,– 1 300,20 300,20 300,20 266,70 255,54
400,– 1 316,00 316,00 316,00 280,17 269,00
420,– 1 331,80 331,80 331,80 293,64 282,47
440,– 1 347,60 347,60 347,60 307,02 295,85
460,– 1 363,40 363,40 363,40 320,49 309,32
480,– 1 379,20 379,20 379,20 333,95 322,79
500,– 1 395,00 395,00 395,00 347,42 336,25
520,– 1 410,80 410,80 410,80 360,80 349,72
540,– 1 426,60 426,60 426,60 374,27 363,10
560,– 1 442,40 442,40 442,40 387,74 376,57
580,– 1 458,20 458,20 458,20 401,20 390,04
600,– 1 474,00 474,00 474,00 414,59 403,50
620,– 1 489,80 489,80 489,80 428,05 416,89
640,– 1 505,60 505,60 505,60 441,52 430,35
660,– 1 521,40 521,40 521,40 454,99 443,82
680,– 1 537,20 537,20 537,20 468,37 457,29
700,– 1 553,00 553,00 553,00 481,84 470,50
720,– 1 568,80 568,80 568,80 495,30 483,41
740,– 1 584,60 584,60 584,60 508,77 496,40
760,– 1 600,40 600,40 600,40 522,24 509,41
780,– 1 616,20 616,20 616,20 535,62 522,41
800,– 1 632,00 632,00 632,00 548,71 535,31
820,– 1 647,80 647,80 647,80 561,70 548,31
840,– 1 663,60 663,60 663,60 574,71 561,30
860,– 1 679,40 679,40 679,40 587,71 574,31
880,– 1 695,20 695,20 695,20 600,61 587,20
900,– 1 709,67 711,00 711,00 613,61 600,21
920,– 1 723,05 726,80 726,80 626,60 613,21
940,– 1 736,44 742,60 742,60 639,61 624,81
960,– 1 749,65 758,40 758,40 652,50 633,12
980,– 1 762,87 774,20 774,20 665,51 641,54
1 000,– 1 776,00 790,00 790,00 678,51 649,87
1 020,– 1 789,05 805,64 805,80 691,50 658,20
1 040,– 1 802,10 819,10 821,60 701,86 666,61
1 060,– 1 815,07 832,40 837,40 710,28 674,93
1 080,– 1 827,87 845,70 853,20 718,61 683,27
1 100,– 1 840,75 858,92 869,00 726,94 691,68
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3911
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 120,– 1 853,47 872,14 884,80 735,35 700,01
1 140,– 1 866,19 885,19 900,60 743,67 708,43
1 160,– 1 878,82 898,24 916,40 752,00 716,75
1 180,– 1 891,45 911,20 932,20 760,33 725,08
1 200,– 1 903,92 924,17 948,00 768,75 733,49
1 220,– 1 916,39 936,97 963,80 777,07 741,82
1 240,– 1 928,77 949,77 979,60 785,40 750,14
1 260,– 1 941,15 962,57 995,40 793,82 758,47
1 280,– 1 953,37 975,20 1 011,20 802,15 766,89
1 300,– 1 965,59 987,84 1 027,00 810,47 775,22
1 320,– 1 977,72 1 000,30 1 042,80 818,80 783,54
1 340,– 1 989,27 1 012,35 1 058,60 826,07 790,81
1 360,– 1 1 000,74 1 024,24 1 074,40 833,43 798,09
1 380,– 1 1 012,12 1 036,12 1 090,20 840,70 805,45
1 400,– 1 1 023,11 1 047,84 1 106,00 847,97 812,71
1 420,– 1 1 033,41 1 059,55 1 121,80 855,33 819,99
1 440,– 1 1 043,61 1 071,19 1 137,60 862,61 827,96
1 460,– 1 1 053,91 1 082,65 1 153,40 869,87 836,38
1 480,– 1 1 064,11 1 094,12 1 169,20 877,15 844,79
1 500,– 1 1 074,30 1 105,50 1 185,00 884,42 853,39
1 520,– 1 1 084,40 1 116,11 1 200,80 892,22 861,98
1 540,– 1 1 095,11 1 126,41 1 216,60 900,63 870,56
1 560,– 1 1 105,90 1 136,61 1 232,40 909,23 878,98
1 580,– 1 1 116,69 1 146,91 1 248,20 917,64 887,75
1 600,– 1 1 127,48 1 157,11 1 264,00 926,24 896,34
1 620,– 1 1 138,17 1 167,21 1 279,80 934,65 905,11
1 640,– 1 1 148,88 1 177,44 1 295,60 943,41 913,87
1 660,– 1 1 159,58 1 188,23 1 311,40 952,01 922,64
1 680,– 1 1 170,27 1 199,02 1 327,20 960,77 931,41
1 700,– 1 1 180,89 1 209,81 1 341,00 969,37 940,17
1 720,– 1 1 191,50 1 220,60 1 354,47 978,13 949,12
1 740,– 1 1 202,11 1 231,30 1 367,77 986,89 958,06
1 760,– 1 1 212,73 1 242,01 1 381,24 995,67 966,82
1 780,– 1 1 223,34 1 252,70 1 394,54 1 004,61 975,60
1 800,– 1 1 233,87 1 263,41 1 407,67 1 013,37 984,36
1 820,– 1 1 244,39 1 274,02 1 420,97 1 022,13 992,95
1 840,– 1 1 254,83 1 284,64 1 434,27 1 031,08 1 001,54
3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 860,– 1 1 265,71 1 295,59 1 447,40 1 040,20 1 010,66
1 880,– 1 1 276,58 1 306,65 1 460,54 1 049,49 1 019,78
1 900,– 1 1 287,55 1 317,61 1 473,67 1 058,96 1 028,89
1 920,– 1 1 298,42 1 328,67 1 486,80 1 068,26 1 038,19
1 940,– 1 1 309,30 1 339,63 1 499,94 1 077,37 1 047,14
1 960,– 1 1 320,18 1 350,59 1 512,90 1 086,67 1 056,25
1 980,– 1 1 331,05 1 361,64 1 525,87 1 095,96 1 065,37
2 000,– 1 1 341,84 1 372,53 1 538,84 1 104,91 1 074,31
2 020,– 1 1 352,72 1 383,49 1 551,80 1 114,03 1 083,25
2 040,– 1 1 363,51 1 394,37 1 564,77 1 123,14 1 092,20
2 060,– 1 1 374,30 1 405,24 1 577,57 1 132,44 1 100,96
2 080,– 1 1 384,99 1 416,12 1 590,37 1 141,38 1 109,90
2 100,– 1 1 395,78 1 427,00 1 602,84 1 150,15 1 118,68
2 120,– 1 1 406,49 1 437,79 1 615,30 1 159,27 1 127,44
2 140,– 1 1 417,19 1 448,66 1 627,60 1 168,03 1 136,20
2 160,– 1 1 427,88 1 459,45 1 639,90 1 176,97 1 144,98
2 180,– 1 1 438,59 1 470,24 1 652,04 1 185,92 1 153,56
2 200,– 1 1 449,20 1 481,03 1 664,34 1 194,68 1 162,33
2 220,– 1 1 459,82 1 491,73 1 676,47 1 203,45 1 170,75
2 240,– 1 1 470,43 1 502,43 1 688,44 1 212,04 1 179,33
2 260,– 1 1 481,04 1 513,13 1 700,57 1 220,81 1 187,93
2 280,– 1 1 491,66 1 523,92 1 712,54 1 229,39 1 196,52
2 300,– 1 1 502,27 1 534,53 1 724,67 1 238,17 1 204,94
2 320,– 1 1 512,79 1 545,23 1 736,47 1 246,58 1 213,35
2 340,– 1 1 523,32 1 555,84 1 748,44 1 255,17 1 221,59
2 360,– 1 1 533,84 1 566,46 1 760,24 1 263,58 1 230,18
2 380,– 1 1 544,28 1 577,07 1 772,20 1 272,18 1 238,42
2 400,– 1 1 554,81 1 587,68 1 784,00 1 280,59 1 246,65
2 420,– 1 1 565,24 1 598,21 1 795,64 1 289,01 1 254,90
2 440,– 1 1 575,68 1 608,83 1 807,44 1 297,24 1 263,13
2 460,– 1 1 586,12 1 619,35 1 819,07 1 305,84 1 271,37
2 480,– 1 1 596,55 1 629,88 1 830,70 1 313,90 1 279,44
2 500,– 1 1 606,90 1 640,31 1 842,17 1 322,32 1 287,50
2 520,– 1 1 617,25 1 650,83 1 853,80 1 330,55 1 295,56
2 540,– 1 1 627,60 1 661,27 1 865,27 1 338,79 1 303,54
2 560,– 1 1 637,95 1 671,71 1 876,74 1 346,86 1 311,60
2 580,– 1 1 648,30 1 682,14 1 888,20 1 355,09 1 319,67
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3913
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 600,– 1 1 658,64 1 692,58 1 899,50 1 363,16 1 327,73
2 620,– 1 1 668,90 1 703,02 1 910,80 1 371,13 1 335,79
2 640,– 1 1 679,17 1 713,37 1 922,01 1 379,11 1 343,86
2 660,– 1 1 689,43 1 723,71 1 932,20 1 387,17 1 351,92
2 680,– 1 1 699,60 1 734,07 1 942,60 1 395,24 1 359,89
2 700,– 1 1 709,87 1 744,33 1 952,81 1 403,30 1 367,96
2 720,– 1 1 720,04 1 754,68 1 963,01 1 411,36 1 376,02
2 740,– 1 1 730,21 1 764,94 1 973,20 1 419,43 1 384,08
2 760,– 1 1 740,39 1 775,20 1 983,41 1 427,49 1 392,15
2 780,– 1 1 750,56 1 785,46 1 993,61 1 435,47 1 400,21
2 800,– 1 1 760,64 1 795,72 2 003,80 1 443,53 1 408,27
2 820,– 1 1 770,73 1 805,90 2 014,20 1 451,59 1 416,25
2 840,– 1 1 780,82 1 816,16 2 024,41 1 459,66 1 424,31
2 860,– 1 1 790,90 1 826,33 2 034,40 1 467,72 1 432,38
2 880,– 1 1 800,90 1 836,50 2 044,61 1 475,69 1 440,44
2 900,– 1 1 810,98 1 846,68 2 054,86 1 483,85 1 448,50
2 920,– 1 1 820,98 1 856,76 2 065,74 1 491,82 1 456,57
2 940,– 1 1 830,97 1 866,84 2 076,97 1 499,88 1 464,63
2 960,– 1 1 840,97 1 876,94 2 088,20 1 507,95 1 472,69
2 980,– 1 1 850,97 1 887,02 2 099,42 1 516,01 1 480,66
3 000,– 1 1 860,88 1 897,10 2 110,65 1 524,07 1 488,73
3 020,– 1 1 870,80 1 907,10 2 121,89 1 532,05 1 496,80
3 040,– 1 1 880,79 1 917,19 2 133,11 1 540,20 1 504,85
3 060,– 1 1 890,61 1 927,19 2 144,34 1 548,18 1 512,92
3 080,– 1 1 900,52 1 937,19 2 155,57 1 556,24 1 520,99
3 100,– 1 1 910,34 1 947,09 2 166,79 1 564,30 1 529,04
3 120,– 1 1 920,16 1 957,09 2 178,02 1 572,37 1 537,03
3 140,– 1 1 929,99 1 967,00 2 189,08 1 580,43 1 545,08
3 160,– 1 1 939,81 1 976,91 2 200,31 1 588,41 1 553,15
3 180,– 1 1 949,63 1 986,81 2 211,36 1 596,46 1 561,22
3 200,– 1 1 959,36 1 996,73 2 222,58 1 604,53 1 569,27
3 220,– 1 1 969,19 2 006,55 2 233,63 1 612,60 1 577,34
3 240,– 1 1 978,92 2 016,37 2 244,87 1 620,65 1 585,41
3 260,– 1 1 988,56 2 026,19 2 255,92 1 628,72 1 593,38
3 280,– 1 1 998,29 2 036,01 2 266,97 1 636,79 1 601,45
3 300,– 1 2 007,94 2 045,84 2 278,02 1 644,76 1 609,50
3 320,– 1 2 017,59 2 055,57 2 289,26 1 652,83 1 617,57
3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 340,– 1 2 027,33 2 065,39 2 300,31 1 660,88 1 625,64
3 360,– 1 2 036,88 2 075,13 2 311,36 1 668,95 1 633,69
3 380,– 1 2 046,53 2 084,77 2 322,41 1 677,02 1 641,76
3 400,– 1 2 056,09 2 094,51 2 333,47 1 685,07 1 649,73
3 420,– 1 2 065,64 2 104,15 2 344,52 1 693,14 1 657,80
3 440,– 1 2 075,20 2 113,88 2 355,57 1 701,11 1 665,86
3 460,– 1 2 084,76 2 123,53 2 366,62 1 709,18 1 673,92
3 480,– 1 2 094,31 2 133,08 2 377,68 1 717,25 1 681,99
3 500,– 1 2 103,78 2 142,73 2 388,55 1 725,30 1 690,05
3 520,– 1 2 113,25 2 152,38 2 399,60 1 733,37 1 698,11
3 540,– 1 2 122,72 2 161,94 2 410,65 1 741,44 1 706,09
3 560,– 1 2 132,19 2 171,49 2 421,53 1 749,49 1 714,15
3 580,– 1 2 141,66 2 181,06 2 432,58 1 757,56 1 722,22
3 600,– 1 2 151,05 2 190,53 2 443,46 1 765,53 1 730,28
3 620,– 1 2 160,43 2 200,08 2 454,52 1 773,60 1 738,34
3 640,– 1 2 169,81 2 209,55 2 465,39 1 781,66 1 746,41
3 660,– 1 2 179,20 2 219,02 2 476,44 1 789,72 1 754,47
3 680,– 1 2 188,58 2 228,49 2 487,31 1 797,79 1 762,45
3 700,– 1 2 197,87 2 237,96 2 498,20 1 805,85 1 770,51
3 720,– 1 2 207,16 2 247,35 2 509,07 1 813,91 1 778,57
3 740,– 1 2 216,46 2 256,72 2 520,12 1 821,89 1 786,64
3 760,– 1 2 225,41 2 265,84 2 530,65 1 829,60 1 794,26
3 780,– 1 2 234,08 2 274,52 2 541,17 1 836,88 1 801,62
3 800,– 1 2 242,58 2 283,29 2 551,52 1 844,14 1 808,89
3 820,– 1 2 251,18 2 291,96 2 561,88 1 851,50 1 816,16
3 840,– 1 2 259,76 2 300,64 2 572,22 1 858,78 1 823,44
3 860,– 1 2 268,27 2 309,24 2 582,57 1 866,05 1 830,80
3 880,– 1 2 276,77 2 317,92 2 592,92 1 873,32 1 838,07
3 900,– 1 2 285,27 2 326,51 2 603,27 1 880,59 1 845,34
3 920,– 1 2 293,69 2 335,09 2 613,61 1 887,87 1 852,61
3 940,– 1 2 302,20 2 343,69 2 623,97 1 895,23 1 859,89
3 960,– 1 2 310,61 2 352,19 2 634,32 1 902,49 1 867,25
3 980,– 1 2 318,93 2 360,70 2 644,49 1 909,77 1 874,51
4 000,– 1 2 327,35 2 369,20 2 654,84 1 917,13 1 881,79
4 020,– 1 2 335,68 2 377,70 2 665,02 1 924,41 1 889,06
4 040,– 1 2 344,09 2 386,11 2 675,36 1 931,67 1 896,33
4 060,– 1 2 352,33 2 394,53 2 685,54 1 938,95 1 903,60
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3915
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 080,– 1 2 360,66 2 402,94 2 695,88 1 946,22 1 910,96
4 100,– 1 2 368,89 2 411,36 2 706,06 1 953,49 1 918,24
4 120,– 1 2 377,14 2 419,77 2 716,23 1 960,85 1 925,50
4 140,– 1 2 385,38 2 428,10 2 726,58 1 968,12 1 932,86
4 160,– 1 2 393,61 2 436,43 2 736,75 1 975,40 1 940,14
4 180,– 1 2 401,76 2 444,75 2 746,93 1 982,76 1 947,42
4 200,– 1 2 409,91 2 453,00 2 757,10 1 990,02 1 954,68
4 220,– 1 2 418,06 2 461,32 2 767,27 1 997,30 1 961,96
4 240,– 1 2 426,22 2 469,47 2 777,45 2 004,57 1 969,23
4 260,– 1 2 434,28 2 477,72 2 787,44 2 011,84 1 976,59
4 280,– 1 2 442,35 2 485,95 2 797,62 2 019,12 1 983,86
4 300,– 1 2 450,41 2 494,10 2 807,79 2 026,48 1 991,13
4 320,– 1 2 458,47 2 502,26 2 817,96 2 033,75 1 998,41
4 340,– 1 2 466,54 2 510,41 2 827,96 2 041,02 2 005,77
4 360,– 1 2 474,51 2 518,56 2 838,14 2 048,29 2 013,03
4 380,– 1 2 482,48 2 526,62 2 848,14 2 055,57 2 020,31
4 400,– 1 2 490,47 2 534,68 2 858,30 2 062,93 2 027,58
4 420,– 1 2 498,35 2 542,75 2 868,30 2 070,19 2 034,85
4 440,– 1 2 506,24 2 550,81 2 878,30 2 077,47 2 042,21
4 460,– 1 2 514,13 2 558,79 2 888,47 2 084,74 2 049,49
4 480,– 1 2 522,02 2 566,76 2 898,47 2 092,10 2 056,76
4 500,– 1 2 529,81 2 574,74 2 908,47 2 099,37 2 064,03
4 520,– 1 2 537,70 2 582,63 2 918,47 2 106,64 2 071,30
4 540,– 1 2 545,50 2 590,60 2 928,46 2 113,92 2 078,66
4 560,– 1 2 553,21 2 598,49 2 938,46 2 121,18 2 085,94
4 580,– 1 2 561,01 2 606,38 2 948,46 2 128,54 2 093,20
4 600,– 1 2 568,72 2 614,18 2 958,28 2 135,82 2 100,48
4 620,– 1 2 576,44 2 622,07 2 968,27 2 143,10 2 107,84
4 640,– 1 2 584,15 2 629,86 2 978,27 2 150,36 2 115,11
4 660,– 1 2 591,85 2 637,66 2 988,27 2 157,72 2 122,38
4 680,– 1 2 599,48 2 645,46 2 998,10 2 165,00 2 129,65
4 700,– 1 2 607,10 2 653,17 3 008,10 2 172,27 2 136,93
4 720,– 1 2 614,72 2 660,98 3 017,91 2 179,54 2 144,29
4 740,– 1 2 622,26 2 668,60 3 027,91 2 186,81 2 151,55
4 760,– 1 2 629,89 2 676,31 3 037,73 2 194,17 2 158,83
4 780,– 1 2 637,43 2 683,93 3 047,56 2 201,45 2 166,11
4 800,– 1 2 644,96 2 691,64 3 057,38 2 208,71 2 173,47
3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 179 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
1. Für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben.
Brutto-
2. Für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener).
arbeitsentgelt
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 820,– 1 2 652,41 2 699,26 3 067,37 2 215,99 2 180,73
4 840,– 1 2 659,94 2 706,89 3 077,19 2 223,26 2 188,01
4 860,– 1 2 667,39 2 714,43 3 086,84 2 230,53 2 195,28
4 880,– 1 2 674,84 2 721,97 3 096,66 2 237,89 2 202,55
4 900,– 1 2 682,20 2 729,49 3 106,49 2 245,17 2 209,82
4 920,– 1 2 689,64 2 737,03 3 116,31 2 252,44 2 217,18
4 940,– 1 2 697,00 2 744,57 3 126,12 2 259,80 2 224,46
4 960,– 1 2 704,36 2 752,02 3 135,95 2 267,07 2 231,72
4 980,– 1 2 711,64 2 759,46 3 145,59 2 274,34 2 239,00
5 000,– 1 2 719,00 2 766,92 3 155,42 2 281,62 2 246,27
5 020,– 1 2 726,27 2 774,28 3 165,24 2 288,88 2 253,63
5 040,– 1 2 733,54 2 781,64 3 174,89 2 296,16 2 260,90
5 060,– 1 2 740,90 2 789,08 3 184,53 2 303,52 2 268,18
5 080,– 1 2 748,18 2 796,36 3 194,36 2 310,79 2 275,45
5 100,– 1 2 755,45 2 803,72 3 203,99 2 318,06 2 282,81
5 120,– 1 2 762,72 2 811,08 3 213,64 2 325,42 2 290,08
5 140,– 1 2 769,99 2 818,34 3 223,29 2 332,69 2 297,35
5 160,– 1 2 777,35 2 825,62 3 233,11 2 339,97 2 304,63
5 180,– 1 2 784,63 2 832,89 3 242,76 2 347,23 2 311,89
5 200,– 1 2 791,89 2 840,16 3 252,40 2 354,51 2 319,25
5 220,– 1 2 799,17 2 847,43 3 261,87 2 361,79 2 326,53
5 240,– 1 2 806,44 2 854,79 3 271,52 2 369,15 2 333,80
5 260,– 1 2 813,71 2 862,07 3 281,17 2 376,41 2 341,07
5 280,– 1 2 821,07 2 869,33 3 290,81 2 383,69 2 348,43
5 300,– 1 2 828,34 2 876,69 3 300,46 2 390,96 2 355,70
5 320,– 1 2 835,62 2 883,97 3 309,93 2 398,23 2 362,98
5 340,– 1 2 842,98 2 891,25 3 319,58 2 405,59 2 370,24
5 360,– 1 2 850,24 2 898,51 3 329,05 2 412,86 2 377,52
5 380,– 1 2 857,52 2 905,79 3 338,68 2 420,14 2 384,88
5 400,– 1 2 864,80 2 913,06 3 348,15 2 427,40 2 392,16
5 420,– 1 2 872,06 2 920,42 3 357,62 2 434,76 2 399,42
5 440,– 1 2 879,34 2 927,69 3 367,27 2 442,04 2 406,70
5 460,– 1 2 886,70 2 934,96 3 376,74 2 449,31 2 413,97
5 480,– 1 2 893,97 2 942,24 3 386,21 2 456,58 2 421,24
5 500,– 1 2 901,24 2 949,50 3 395,68 2 463,86 2 428,60
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3917
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2010)
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3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3919
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3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3921
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6R]3
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.
3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 17. Dezember 2009
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeam- 5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) „(1) Aufwendungen für implantologische Leis-
verordnet das Bundesministerium des Innern im Ein- tungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebühren-
vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes- ordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund- 1. größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre
heit: Ursache haben in
a) Tumoroperationen,
Artikel 1 b) Entzündungen des Kiefers,
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 c) Operationen infolge großer Zysten, zum Bei-
(BGBl. I S. 326) wird wie folgt geändert: spiel großer folikulärer Zysten oder Kerato-
zysten,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie
d) Operationen infolge von Osteopathien, sofern
folgt gefasst:
keine Kontraindikation für eine Implantatver-
„§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikations- sorgung vorliegt,
hilfe und Organspende“. e) angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lip-
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: pen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale
Dyplasien oder
„Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter f) Unfällen,
Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsver-
ordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als 2. dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,
einen Monat dauert.“ insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
3. generalisierter genetischer Nichtanlage von Zäh-
3. § 5 wird wie folgt geändert: nen,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. nicht willentlich beeinflussbaren muskulären
Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich
„(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines
(zum Beispiel Spastiken) oder
Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberech-
tigung auf Grund früherer Versorgungsansprü- 5. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen
che sowie als berücksichtigungsfähige Angehö- Ober- oder Unterkiefer.
rige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwen-
aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versor- dungen für höchstens vier Implantate je Kiefer,
gungsanspruch aus einem eigenen Dienstver- einschließlich vorhandener Implantate, zu denen
hältnis folgt.“ Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffent-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: lichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt
keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten
„(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfebe- Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens
rechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhande-
der oder dem Beihilfeberechtigten berücksich- ner Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleich-
tigt, die oder der den Familienzuschlag für das bare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt
Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, ein-
Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf schließlich der Material- und Laborkosten nach
Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem An- den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärz-
spruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen te, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der
vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate
Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen
nicht für Personen, die Anspruch auf truppen- sind immer beihilfefähig.“
ärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgebe- 6. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
rechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind
gilt eine Leistung nach § 40 des Bundesbe- „Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1
soldungsgesetzes oder der Auslandskinderzu- Satz 1 Nummer 1 bis 4.“
schlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgeset- 7. § 18 wird wie folgt geändert:
zes oder vergleichbare Leistungen auf anderer a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Rechtsgrundlage.“
„(1) Zu den psychotherapeutischen Leistun-
4. § 14 Satz 4 wird aufgehoben. gen gehören Leistungen der psychosomati-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3923
schen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsy- 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung
chologisch fundierten und analytischen Psycho- von seelischen Krankheiten nach Absatz 1
therapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien dienen, bei denen Psychotherapie indiziert
(§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch ist,
fundierte und analytische Psychotherapien
2. nach einer biographischen Analyse oder Ver-
sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig
haltensanalyse und gegebenenfalls nach
bei
höchstens fünf, bei analytischer Psychothera-
1. affektiven Störungen (depressiven Episoden, pie bis zu acht probatorischen Sitzungen die
rezidivierenden depressiven Störungen, Dys- Voraussetzungen für einen Behandlungser-
thymie), folg gegeben sind und
2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Be-
3. somatoformen Störungen und dissoziativen handlung die Beihilfefähigkeit der Aufwen-
Störungen (Konversionsstörungen), dungen auf Grund eines Gutachtens zur Not-
wendigkeit und zu Art und Umfang der Be-
4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf handlung anerkannt hat.
schwere Belastungen,
Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1
5. Essstörungen, Nummer 3 benennt das Bundesministerium des
6. nichtorganischen Schlafstörungen, Innern geeignete Gutachterinnen und Gutachter
7. sexuellen Funktionsstörungen, und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift be-
kannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und de-
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstö- ren berücksichtigungsfähige Angehörige kann
rungen, das Gutachten beim Gesundheitsdienst des
9. Verhaltensstörungen und emotionalen Stö- Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem
rungen mit Beginn in der Kindheit und Ju- Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesund-
gend. heitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt
hat.“
Eine Psychotherapie kann neben oder nach ei-
ner somatischen ärztlichen Behandlung von b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
Krankheiten oder deren Auswirkungen ange- „(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
wandt werden, wenn psychische Faktoren einen
wesentlichen pathogenetischen Anteil daran ha- 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
ben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer bis 21 und
Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür kön- 2. die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten Be-
nen nur sein: handlungsverfahren.“
1. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medi- 8. § 19 wird wie folgt geändert:
kamenten nach vorangegangener Entgif-
tungsbehandlung im Stadium der Entwöh- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Ver-
nung unter Abstinenz, fahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.
2. seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifen- „(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall bei-
der Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefäl- hilfefähig für
len auch seelische Krankheiten, die im Zu-
sammenhang mit frühkindlichen körperlichen 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung für
Schädigungen oder Missbildungen stehen, bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kür-
zeren Zeitraum als auch im Verlauf chroni-
3. seelische Krankheit als Folge schwerer chro- scher Erkrankungen über einen längeren Zeit-
nischer Krankheitsverläufe, raum in niederfrequenter Form,
4. psychische Begleit-, Folge- oder Residual- 2. autogenes Training und Jakobsonsche Rela-
symptomatik psychotischer Erkrankungen. xationstherapie als Einzel- oder Gruppenbe-
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem handlung für bis zu zwölf Sitzungen; eine
Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten Kombination von Einzel- und Gruppenbe-
nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. handlung ist hierbei möglich, sowie
Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten
3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu
oder analytischen Psychotherapie oder Verhal-
zwölf Sitzungen.
tenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer
von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbe- Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht
handlung und mindestens 100 Minuten bei einer in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1
Gruppenbehandlung. Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den
Aufwendungen für eine verbale Intervention
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische
nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenord-
Behandlungen, die zu den wissenschaftlich an-
nung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbe-
erkannten Verfahren gehören und nach den Ab-
zogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes
schnitten B und G der Anlage zur Gebührenord-
beihilfefähig.“
nung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihil-
fefähig, wenn c) Absatz 3 wird aufgehoben.
3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
9. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:
„§ 20
Tiefenpsychologisch fundierte
und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten
und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgen-
dem Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle 30 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel
in den genannten höchstens höchstens
Sitzungen noch nicht 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
erreicht worden ist
2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera- 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen
peutin/des Therapeuten
in besonderen nochmals nochmals
Ausnahmefällen 80 weitere Sitzungen 40 weitere Sitzungen
wenn das Behandlungsziel begrenzte begrenzte
in den genannten Behandlungsdauer Behandlungsdauer
Sitzungen noch nicht von bis zu 60 von bis zu 30
erreicht worden ist weiteren Sitzungen weiteren Sitzungen
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kin-
dern:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera- 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
peutin/des Therapeuten
in besonderen nochmals nochmals
Ausnahmefällen 30 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Ju-
gendlichen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 90 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
Begründung der Thera- 50 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
peutin/des Therapeuten
in besonderen nochmals nochmals
Ausnahmefällen 40 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3925
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähig-
keit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Be-
handlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene
Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet
die oberste Dienstbehörde.
(2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsycholo-
gisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugend-
lichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezo-
gen werden.
(3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane
Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlos-
sen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf
Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden.
§ 21
Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870
und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall
nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen
erreicht
nur in besonderen
Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger
begleitender Behandlung von Bezugspersonen
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 45 Sitzungen 45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
nicht innerhalb der ge-
nannten Sitzungen 15 weitere Sitzungen 15 weitere Sitzungen
erreicht
nur in besonderen
Ausnahmefällen 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen
Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den
Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei
Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbe-
handlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Aus-
nahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen
hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich
zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorhe-
riger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festset-
zungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen.“
3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
10. § 22 wird wie folgt geändert: des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit“ einge-
fügt.
„§ 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die
Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermo-
„Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenz- nats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist.“
steigernde Arzneimittel, wenn
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. die Arzneimittel zur Behandlung einer ande-
ren Krankheit als der erektilen Dysfunktion er- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
forderlich sind und „Die teilstationäre Pflege umfasst auch die
2. es zur Behandlung der Krankheit zugelassene notwendige Beförderung der oder des Pfle-
Arzneimittel nicht gibt oder sie im Einzelfall gebedürftigen von der Wohnung zur Einrich-
nicht verträglich sind oder sich als nicht wirk- tung der Tages- oder Nachtpflege und zu-
sam erwiesen haben.“ rück.“
11. In § 34 Absatz 4 wird die Angabe „31“ durch die bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
Angabe „35 Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.
„Pflegebedürftige können die beihilfefähigen
12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege
mit Aufwendungen für die häusliche Pflege
„3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha- nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl
bilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften
eines Kindes oder bei einem an Mukoviszi- Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
dose erkrankten Kind,“. chend.“
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitati- aa) In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“
onsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtun- durch die Wörter „Beihilfeberechtigte und
gen oder durch wohnortnahe Einrichtungen berücksichtigungsfähige Angehörige“ er-
und“. setzt.
13. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
bb) In Satz 3 wird das Wort „Folgejahr“ durch die
„Gutachten“ die Wörter „einer Amtsärztin, eines
Wörter „folgende Kalenderhalbjahr“ ersetzt.
Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder
eines von ihr beauftragten Arztes“ eingefügt. cc) Satz 4 wird aufgehoben.
14. § 37 wird wie folgt geändert: f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange- aa) In Satz 3 wird die Angabe „und 6“ gestri-
stellt: chen.
„(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung bb) Folgender Satz wird angefügt:
nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch
„§ 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialge-
sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre
setzbuch gilt entsprechend.“
berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn
Leistungen der Pflegeversicherung g) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „und tech-
1. bezogen werden oder nische Hilfen“ gestrichen.
2. beantragt worden sind und erkennbar Hilfe- 16. § 39 wird wie folgt geändert:
und Beratungsbedarf besteht.“ a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. „§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozi-
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz ange- algesetzbuch gilt entsprechend.“
fügt: b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des „Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder
§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfül- einer oder einem berücksichtigungsfähigen An-
len, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen gehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Auf-
für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften wendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pfle-
Buches Sozialgesetzbuch.“ gewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn
15. § 38 wird wie folgt geändert: das Pflegewohngeld, das einer oder einem Bei-
hilfeberechtigten oder einer oder einem berück-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen
sorgung“ die Wörter „sowie die Betreuungsleis-
ist, einem Dritten gezahlt wird.“
tungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt. c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort „So- „(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
zialgesetzbuch“ die Wörter „sowie die in § 44a für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3927
treuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heim- der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendun-
bewohnerinnen oder Heimbewohner mit erhebli- gen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn
chem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung eine Pflegestufe vorliegt und während des dienst-
und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrich- lichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der
tungen richtet sich nach den Grundsätzen des privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt
§ 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch. werden.“
(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 21. § 49 wird wie folgt geändert:
des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihil-
fefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
der Durchführung aktivierender oder rehabilitati- „2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Ab-
ver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe satz 1 Nummer 1 und 2.“
oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflege-
bedürftigkeit zurückgestuft wurde.“ b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes“ die Wörter „oder bei-
17. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „möglich ist“ hilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkas-
durch die Wörter „erbracht werden kann“ ersetzt. se“ und nach dem Wort „Krankenversicherung“
18. § 45 wird wie folgt gefasst: die Wörter „oder der Postbeamtenkrankenkas-
se“ eingefügt.
„§ 45
22. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Erste Hilfe, Entseuchung,
Kommunikationshilfe und Organspende „Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3
nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab-
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
zugs zu berücksichtigen.“
1. Erste Hilfe,
23. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und
„(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die
die dabei verbrauchten Stoffe und
Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebe-
3. Kommunikationshilfen für gehörlose, hochgradig scheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich
schwerhörige oder ertaubte Beihilfeberechtigte oder elektronisch erlassen. Soweit die Festset-
oder berücksichtigungsfähige Angehörige so- zungsstelle elektronische Dokumente zur Abbil-
weit die Kommunikationshilfen für den Erfolg dung von Schriftstücken herstellt, werden die dem
beihilfefähiger Leistungen zur Kommunikation Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich
Beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähi- nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe
ger Angehöriger mit den Leistungserbringern im die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der
Einzelfall, insbesondere wegen der Komplexität Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt.
der Kommunikation, erforderlich ist und im Ver- In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle
waltungsverfahren das Recht auf Verwendung von einer Rücksendung der Belege absehen. In al-
einer Kommunikationshilfe nach § 9 des Behin- len Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate
dertengleichstellungsgesetzes bestünde. nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu
vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in be-
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Perso-
gründeten Fällen die Rücksendung der Belege ver-
nen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin
langen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische
oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt
Dokumente von den eingereichten Belegen herge-
ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö-
stellt haben, werden nur reproduzierte Belege zu-
rigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden.
rückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte
Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitsein-
dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist
künften, der von der Organspenderin oder dem Or-
oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht
ganspender nachgewiesen wird oder von Perso-
worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwil-
nen, die als Organspenderin oder Organspender
ligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der an-
vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kom-
gegebenen Rechnungsstellerin oder dem angege-
men.“
benen Rechnungssteller eine Auskunft über die
19. Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilli-
eingefügt: gung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffen-
den Aufwendungen abzulehnen.“
„§ 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 2
ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem 24. § 52 wird wie folgt gefasst:
Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen be-
reits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. „§ 52
Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch neh- Zuordnung von Aufwendungen
men, erhalten während dieser Zeit den Bemes-
sungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Eltern- Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeord-
zeit zustand.“ net:
20. Dem § 47 wird folgender Absatz 9 angefügt: 1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngs-
ten verbleibenden Person,
„(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre be-
rücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich 2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten,
3928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
3. für eine familienorientierte Rehabilitation dem er- sche Medizin und Psychotherapie oder“ er-
krankten Kind und setzt.
4. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendun- d) In Nummer 2.2 wird jeweils das Wort „Verfahren“
gen des Krankenhauses für das gesunde Neu- durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.
geborene der Mutter.“
e) In Nummer 3.1 werden jeweils die Wörter „Psy-
25. § 58 wird wie folgt geändert: chotherapeutische Medizin,“ durch die Wörter
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „geleiste- „Psychotherapeutische Medizin oder Psycho-
ter Wehr- oder Zivildienstzeiten“ durch die Wör- somatische Medizin und Psychotherapie,“ er-
ter „der geleisteten Zeiten des gesetzlichen setzt.
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes“ ersetzt. f) Nummer 4.5 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „sechs
28. Nummer 4 der Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung“
durch die Wörter „ab 1. Januar 2010“ ersetzt. a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ei-
„(7) Beamtinnen und Beamten, deren Beam- nen Strichpunkt ersetzt.
tenverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
worden ist und die bis zum Eintritt in den Ruhe-
„Diese liegt“ durch die Wörter „diese liegt
stand einen Anspruch auf Heilfürsorge nach § 70
unter anderem“ ersetzt.
des Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-
chenden Vorschriften haben oder hatten, kann cc) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender
abweichend von § 10 Absatz 2 eine Beihilfe ge- Satz eingefügt:
währt werden, wenn sie über keine die Beihilfe
ergänzende Restkostenversicherung verfügen.“ „Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits
mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder
26. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen.“
a) Nach der Angabe „– Colon-Hydro-Therapie und dd) Folgender Satz wird angefügt:
ihre Modifikationen“ wird die Angabe „– Compu-
tergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behand- „Als Sehhilfen zur Verbesserung der Seh-
lung nach einer neurologisch bedingten Erkran- schärfe sind beihilfefähig:
kung oder Schädigung“ eingefügt.
a) Brillengläser,
b) Nach der Angabe „– Cytotoxologische Lebens-
mitteltests“ werden der Buchstabe „D“ und die b) Kontaktlinsen,
Angabe „– DermoDyne-Therapie (DermoDyne-
Lichtimpfung)“ eingefügt. c) vergrößernde Sehhilfen.“
27. Anlage 2 wird wie folgt geändert: b) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter „Nicht beihil- aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
fefähige Behandlungsverfahren sind:“ durch die
„4.1.1 Brillengläser“.
Wörter „Nicht beihilfefähig sind die Aufwendun-
gen für:“ ersetzt. bb) In Satz 1 werden die Wörter „Brillen sind
b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst: – einschließlich Handwerksleistung, jedoch
ohne Brillenfassung –“ durch die Wörter
„1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leis- „Brillengläser sind“ ersetzt.
tungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören
Behandlungen, die zur schulischen, berufli- c) Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:
chen oder sozialen Anpassung oder Förde-
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rung bestimmt sind. Entsprechendes gilt
für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Le- „4.1.2 Besondere Brillengläser“.
bens- oder Sexualberatung, für heilpäda-
gogische und ähnliche Maßnahmen sowie bb) Die Wörter „Brillen mit Kunststoff-, Leicht-
für psychologische Maßnahmen, die der und Lichtschutzgläsern“ werden durch die
Aufarbeitung und Überwindung sozialer Wörter „Kunststoff-, Leicht- und Licht-
Konflikte dienen.“ schutzgläser“ ersetzt.
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: d) Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „– Kinderheilkunde,“ wird durch aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
die Angabe „– Kinder- und Jugendmedizin,“
ersetzt. „4.1.3 Kontaktlinsen“.
bb) Die Angabe „– psychotherapeutische Medi- bb) In Satz 1 werden vor dem Wort „Kontaktlin-
zin oder“ wird durch die Angabe „– Psycho- sen“ die Wörter „Aufwendungen für“ einge-
therapeutische Medizin oder Psychosomati- fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3929
e) Nach Nummer 4.1.3 wird folgende Nummer 4.1.4 eingefügt:
„4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen
Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde
Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt
für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und
Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend
ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.
4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen
Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit
Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als
Fernrohrlupenbrillensystem (z. B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der System-
träger.
4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht
mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.
4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare
(fokussierbar) beihilfefähig.
4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (z. B. nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)
oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (z. B. zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung des Lesegutes),
c) Fresnellinsen aller Art.“
f) Die Nummern 4.2 bis 4.6 werden wie folgt gefasst:
„4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augen-
erkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:
4.2.1 Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, trauma-
tische Mydriasis, Iridodialyse),
b) Albinismus.
Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die
Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich
einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seiten-
schutz beihilfefähig.
4.2.2 Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei
a) Aphakie,
b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
d) Iriskolobom,
e) Albinismus.
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei
Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die
entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Aus-
testung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellen-
länge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die
Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind
die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehalt-
lich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten
Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.4 Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
a) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie,
inkomplette Achromatopsie),
b) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,
Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
c) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu
erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die
3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillen-
gläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich
die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei
a) altersbedingter Makuladegeneration,
b) diabetischer Retinopathie,
c) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
d) Fundus myopicus.
4.2.6 Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wir-
kung von mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störun-
gen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokular-
sehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei
Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Vorausset-
zungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens 1 Prismendioptrie
beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ sind
nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig.
Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik voraus.
Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfä-
higkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Bril-
lendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refrak-
tionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 bei-
hilfefähig.
4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppel-
wahrnehmung.
4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schie-
lens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.2.9 Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskap-
seln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen.
4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z. B. infolge
einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu
vermeiden.
4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Sub-
stanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albi-
nismus).
4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
a) Hornhauterosionen, Hornhautepitheldefekten,
b) Abrasio nach Operation,
c) Verätzung oder Verbrennung,
d) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
e) Keratoplastik,
f) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Ke-
ratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfe-
fähigen Eingriffen.
4.2.15 Kontaktlinsen
a) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen
Hornhautveränderungen und Hornhautradius unter 7 mm zentral oder im Apex oder
b) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spasti-
ken erkrankt sind – sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugige (funktionell
Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Not-
wendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser
nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3931
4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für
Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfas-
sung bis zu 52 Euro beihilfefähig.
4.4 Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich-
bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen
zwei Jahre – vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe
notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c) sich die Kopfform geändert hat.
4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde
Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen
der Hornhaut des blinden Auges.
4.6 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen,
e) Reservebrillen,
f) Brillengläser für Sportbrillen, ausgenommen Schulsportbrillen im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht,
g) Brillenetuis und
h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 4.3.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der Signaturverordnung
Vom 17. Dezember 2009
Aufgrund des § 24 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2. In § 5 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Bun-
2001 (BGBl. I S. 876) verordnet die Bundesregierung: deszentralregistergesetzes“ die Wörter „oder Doku-
mente eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
Artikel 1 schen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Änderung der Signaturverordnung schaftsraum, die eine gleichwertige Funktion haben
oder aus denen hervorgeht, dass die betreffende An-
Die Signaturverordnung vom 16. November 2001
forderung erfüllt ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert wor- 3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: „1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in ei-
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„3. für den Zertifizierungsdiensteanbieter und Union oder in einem anderen Vertragsstaat
seine gesetzlichen Vertreter aktuelle Füh- des Abkommens über den Europäischen
rungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bun- Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb be-
deszentralregistergesetzes oder Dokumente fugten Versicherungsunternehmen oder“.
eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- b) Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
schen Union oder eines anderen Vertrags-
„2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleis-
staates des Abkommens über den Europäi-
tungsverpflichtung eines im Geltungsbereich
schen Wirtschaftsraum, die eine gleichwer-
dieses Gesetzes, in einem anderen Mitglied-
tige Funktion haben oder aus denen hervor-
staat der Europäischen Union oder in einem
geht, dass die betreffende Anforderung erfüllt
anderen Vertragsstaat des Abkommens über
ist,“.
den Europäischen Wirtschaftsraum zum Ge-
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Unterlage“ schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts, wenn
die Wörter „oder ein Dokument eines anderen gewährleistet ist, dass sie einer Haftpflicht-
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder versicherung vergleichbare Sicherheit bietet.“
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens 4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
über den Europäischen Wirtschaftsraum, das
eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
hervorgeht, dass die betreffende Anforderung „2. für den Antragsteller und seine gesetzlichen
erfüllt ist,“ eingefügt. Vertreter aktuelle Führungszeugnisse nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3933
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregisterge- eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
setzes oder Dokumente eines anderen Mit- über den Europäischen Wirtschaftsraum, das
gliedstaates der Europäischen Union oder eine gleichwertige Funktion hat oder aus dem
eines anderen Vertragsstaates des Abkom- hervorgeht, dass die betreffende Anforderung
mens über den Europäischen Wirtschafts- erfüllt ist,“ eingefügt.
raum, die eine gleichwertige Funktion haben
oder aus denen hervorgeht, dass die betref- Artikel 2
fende Anforderung erfüllt ist,“.
Inkrafttreten
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Unterlage“
die Wörter „oder ein Dokument eines anderen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Verordnung
zur Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
sowie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverordnungen
Vom 18. Dezember 2009
Es verordnet das Bundesministerium der Justiz im bei aufgeschobenen Rentenversicherungen) erge-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- ben.
zen auf Grund (7a) Der anteilige Endwert für Schlussüber-
– des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, der schussanteile wird bei kapitalbildenden Versicherun-
zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes vom gen nach Maßgabe des zeitlichen Verlaufs der Ent-
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, stehung der Erträge aus Kapitalanlagen nach den
und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
und ermittelt.
– des § 330 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs, (7b) Bei Risikoversicherungen ergibt sich der an-
von denen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Num- teilige Endwert für Schlussüberschussanteile und
mer 26a Buchstabe b des Gesetzes vom 10. Novem- Schlusszahlungen, indem der sich aus der Deklara-
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert und Absatz 5 tion ergebende Endwert mit dem Verhältnis der ab-
durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom gelaufenen zu der gesamten Versicherungsdauer
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt worden ist: multipliziert wird.
(7c) Für die Mindestbeteiligung an den Bewer-
Artikel 1 tungsreserven ist der anteilige Endwert der nach
den anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
Änderung der
matik ermittelte Anteil des Betrages, der bei Beendi-
Versicherungsunternehmens-
gung der Verträge mindestens an Versicherungsneh-
Rechnungslegungsverordnung
mer auszuzahlen wäre.
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- (7d) Für die Abzinsung der anteiligen Endwerte ist
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), ein Zinssatz zu wählen, der nicht höher ist als das
die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 7 des Gesetzes vom über einen Referenzzeitraum von zehn Kalenderjah-
25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, ren errechnete arithmetische Mittel der Umlaufren-
wird wie folgt geändert: diten der Anleihen der öffentlichen Hand gemäß der
1. § 28 Absatz 6 bis 8 wird wie folgt gefasst: von der Deutschen Bundesbank in ihren Monatsbe-
richten veröffentlichten Kapitalmarktstatistik. Vorzei-
„(6) In der Lebensversicherung wird für Schluss-
tige Vertragsbeendigungen dürfen durch angemes-
überschussanteile, Schlusszahlungen, Gewinnren-
sene Zu- oder Abschläge berücksichtigt werden. In
ten und für die Mindestbeteiligung an Bewertungs-
der Rentenbezugsphase ist der Fonds für Gewinn-
reserven innerhalb der Rückstellung für Beitrags-
renten und Schlussüberschussanteile mindestens in
rückerstattung eine Teilrückstellung (Schlussüber-
Höhe der Differenz aus dem mit auf der Basis eines
schussanteilfonds) nach Maßgabe der jeweils gel-
besten Schätzwerts abgeleiteten Rechnungsgrund-
tenden Deklaration gebildet. Die Rückstellung darf
lagen berechneten Barwerts der künftigen Renten
nur für Zwecke des Satzes 1 verwendet werden.
einschließlich nicht garantierter Rentengewinnan-
§ 56a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleibt
teile gemäß der jeweils geltenden Deklaration und
unberührt.
der Deckungsrückstellung zu berechnen.
(7) Der Schlussüberschussanteilfonds von Versi- (7e) Von den Absätzen 7 bis 7d abweichende Ver-
cherungen außerhalb der Rentenbezugsphase ist fahren sind zulässig,
nach Maßgabe der Absätze 7a bis 7d so zu berech-
nen, dass sich zum Abschlussstichtag die abgezins- 1. wenn sie zu annähernd gleichen Ergebnissen füh-
ten anteiligen Endwerte der Schlussüberschussan- ren oder
teile, Schlusszahlungen und der Mindestbeteiligung 2. um dem genehmigten Geschäftsplan für Verträge
an Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweils nach aufsichtsbehördlichen genehmigten Tarifen
geltenden Deklaration zum regulären Fälligkeitszeit- oder den Besonderheiten des Tarifs oder der De-
punkt (Ablauf der Versicherung oder Rentenbeginn klaration zu entsprechen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3935
(7f) Durch Rückkauf vorzeitig fällige Schlussüber- vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934) ist Ab-
schussanteile müssen durch den Schlussüber- satz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.“
schussanteilfonds des jeweiligen Teilbestands ge- 3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K.
deckt sein.
4. In Formblatt 2 Fußnote 3 Nummer 17 Buchstabe b
(8) Von den Lebensversicherungsunternehmen und Nummer 19 Buchstabe b, in Formblatt 3 Fuß-
sowie den Pensions- und Sterbekassen sind für note 4 Nummer 14 Buchstabe b und Nummer 16
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft Buchstabe b sowie in Formblatt 4 Fußnote 9 Num-
im Anhang in tabellarischer Form anzugeben: mer 18 Buchstabe b und Nummer 20 Buchstabe b
1. die Entwicklung (Anfangsbestand, Zuführungen, werden jeweils die Wörter „eigene Anteile“ durch die
Entnahmen, Endbestand) der Rückstellung für Wörter „Anteile an einem herrschenden oder mehr-
Beitragsrückerstattung; heitlich beteiligten Unternehmen“ ersetzt.
2. die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat- Artikel 2
tung, die entfallen
Änderung der
a) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge- Kreditinstituts-
teilte laufende Überschussanteile; Rechnungslegungsverordnung
b) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge- Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in
teilte Schlussüberschussanteile und Schluss- der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember
zahlungen; 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-
satz 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102)
c) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
teilte Beträge für die Mindestbeteiligung an
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Bun-
Bewertungsreserven;
desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
d) auf bereits festgelegte, aber noch nicht zuge- Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
teilte Beträge zur Beteiligung an Bewertungs- tungsaufsicht“ ersetzt.
reserven, jedoch ohne Beträge nach Buch- 2. Dem § 39 wird folgender Absatz 12 angefügt:
stabe c;
„(12) Auf die Formblätter 2 und 3 in der Fassung
e) auf den Teil des Schlussüberschussanteil- der Verordnung zur Änderung der Versicherungsun-
fonds, der für die Finanzierung von Gewinn- ternehmens-Rechnungslegungsverordnung sowie
renten zurückgestellt wird, jedoch ohne Be- zur Änderung weiterer Rechnungslegungsverord-
träge nach Buchstabe a; nungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3934)
ist Absatz 11 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzu-
f) auf den Teil des Schlussüberschussanteil-
wenden.“
fonds, der für die Finanzierung von Schluss-
überschussanteilen und Schlusszahlungen zu- 3. In Formblatt 2 Spalte „noch Gewinn- und Verlust-
rückgestellt wird, jedoch ohne Beträge nach rechnung (Kontoform)“ Posten Nummer 4 Buch-
den Buchstaben b und e; stabe b und Posten Nummer 6 Buchstabe b sowie
in Formblatt 3 Posten Nummer 30 Buchstabe b und
g) auf den Teil des Schlussüberschussanteil- Posten Nummer 32 Buchstabe b werden jeweils die
fonds, der für die Finanzierung der Mindestbe- Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile an
teiligung an Bewertungsreserven zurückge- einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
stellt wird, jedoch ohne Beträge nach Buch- Unternehmen“ ersetzt.
stabe c;
h) auf den ungebundenen Teil (Rückstellung für Artikel 3
Beitragsrückerstattung ohne die Buchstaben a Änderung der
bis g); Pensionsfonds-
Rechnungslegungsverordnung
3. für die einzelnen Abrechnungsverbände bezie-
hungsweise Bestandsgruppen die festgesetzten Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
Überschussanteile und gegebenenfalls der ver- vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch
wendete Ansammlungszinssatz unter Angabe Artikel 13 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Mai 2009
des Zuteilungsjahres; (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
4. die Verfahren zur Berechnung des Schlussüber-
schussanteilfonds sowie die gewählten Rech- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 41 wie
nungsgrundlagen.“ folgt gefasst:
„§ 41 Übergangsvorschriften“.
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 12 angefügt:
2. § 41 wird wie folgt geändert:
„(12) § 28 Absatz 6 bis 8 ist erstmals auf Jahres-
und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wenden, die nach dem 23. Dezember 2009 enden. „§ 41
Auf die Formblätter 1 bis 4 in der Fassung der Ver- Übergangsvorschriften“.
ordnung zur Änderung der Versicherungsunterneh-
mens-Rechnungslegungsverordnung sowie zur Än- b) Absatz 1 wird aufgehoben.
derung weiterer Rechnungslegungsverordnungen c) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 4. In Formblatt 2 Fußnote 1 Nummer 14 Buchstabe b
und Nummer 16 Buchstabe b werden jeweils die
„(3) Auf die Formblätter 1 und 2 in der Fassung Wörter „eigene Anteile“ durch die Wörter „Anteile
der Verordnung zur Änderung der Versicherungs- an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
unternehmens-Rechnungslegungsverordnung so- Unternehmen“ ersetzt.
wie zur Änderung weiterer Rechnungslegungsver-
ordnungen vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I Artikel 4
S. 3934) ist Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entspre-
Inkrafttreten
chend anzuwenden.“
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. Formblatt 1 Aktivposten J. wird Aktivposten K. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3937
Dritte Verordnung
zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2937), die
zuletzt durch die Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2972) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Satz 1 werden nach den Wörtern „hauswirtschaftliche Arbeiten“ die
Wörter „und notwendige pflegerische Alltagshilfen“ eingefügt.
2. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Grundsatz
Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels
zum Zweck der Beschäftigung, die eine qualifizierte Berufsausbildung vo-
raussetzt (§ 18 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes), nach den Vorschriften
dieses Abschnitts nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zustimmen. Eine qua-
lifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens
zwei Jahre beträgt.“
3. In § 28 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 39
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
4. § 47 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2010
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 361 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom
30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2010 beträgt 0,41 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3939
Zweite Verordnung
zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 10 Absatz 1, des Die Anordnung ist auf die erforderlichen Vogelarten
§ 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Ab- zu beschränken.“
satz 1 Nummer 1, 3, 13, 14, 16 und 17 sowie des § 79 3. § 34 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20
Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 bis 3, § 23 und den „Ferner kann sie nach Maßgabe
§§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des 1. des § 30 Absatz 1 eine Kontrollzone festlegen,
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt-
2. des § 32a Schutzmaßregeln anordnen.“
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- 4. Dem § 48 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-
wirtschaft und Verbraucherschutz: fügt:
„(5) § 32a gilt entsprechend.
Artikel 1
(6) Die zuständige Behörde kann für im Sperr-
Änderung der gebiet gelegene Bestände serologische und virolo-
Geflügelpest-Verordnung gische Untersuchungen anordnen.“
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 5. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
(BGBl. I S. 2348), die zuletzt durch Artikel 6 der Verord- „§ 22 Abs. 1 Satz 2,“ die Angabe „§ 32a Absatz 1
nung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749) geändert wor- Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 Nummer 2
den ist, wird wie folgt geändert: oder § 48 Absatz 5,“ eingefügt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 32 betref-
fenden Zeile folgende Zeile eingefügt: Artikel 2
„§ 32a Schutzmaßregeln für Gebiete mit hoher Ge- Änderung der
flügeldichte“. Rinder-Salmonellose-Verordnung
2. Nach § 32 wird folgende Vorschrift eingefügt: Dem § 1 Absatz 2 der Rinder-Salmonellose-Verord-
„§ 32a nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. No-
Schutzmaßregeln für vember 1991 (BGBl. I S. 2118) wird folgender Satz an-
Gebiete mit hoher Geflügeldichte gefügt:
Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- „Die bakteriologischen Untersuchungsverfahren nach
lich festgestellt, kann die zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen den An-
Maßgabe der Sätze 2 und 3 anordnen, dass die Ge- forderungen der ISO-Norm 6579 Anhang D1) entspre-
flügelbestände oder sonstigen Vogelhaltungen in- chen.“
nerhalb eines bestimmten, an ein Beobachtungsge-
biet oder eine Kontrollzone unmittelbar angrenzen- 1
) Die ISO-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen.
den Gebietes mit einem Radius von insgesamt Sie ist beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig ge-
sichert niedergelegt.
höchstens 25 Kilometern um den Seuchenbestand
frühestens 30 Tage nach einer Entfernung des Ge-
Artikel 3
flügels aus dem jeweiligen Bestand oder der jewei-
ligen Vogelhaltung wiederbelegt werden dürfen. Die Änderung der
Anordnung darf nur ergehen, Schweinepest-Verordnung
1. für ein Gebiet, in dem mindestens 500 Stück Ge- Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
flügel pro Quadratkilometer gehalten werden, und Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
2. soweit eine von der zuständigen Behörde durch- S. 3547), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 6. April
geführte Risikobewertung ergeben hat, dass die 2009 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird wie
Anordnung aus Gründen der Tierseuchenbe- folgt geändert:
kämpfung erforderlich ist. 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
a) Die Angabe a) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit
„3. Schutzmaßregeln für den Sperr- die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
bezirk und das Beobachtungs- dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
gebiet 11 bis 11e“ vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
wird durch die Angabe Schweinepest untersucht worden sind, oder
„3. Schutzmaßregeln für den Sperr- b) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-
bezirk und das Beobachtungs- stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,
gebiet 11 bis 11d“
2. für das Verbringen von Schweinen aus einem
ersetzt. Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb
b) Die Angabe außerhalb des gefährdeten Bezirks, soweit
„Weitergehende Maßnahmen 11e“ a) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
wird gestrichen. dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
vor dem Versand klinisch mit negativem Er-
c) Die Angabe gebnis auf Schweinepest oder Afrikanische
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten Schweinepest untersucht worden sind,
der Schweinepest oder der Afri-
b) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-
kanischen Schweinepest bei
gen bei den zu verbringenden Schweinen eine
Wildschweinen 14a bis 14f“
virologische Stichprobenuntersuchung durch-
wird durch die Angabe geführt worden ist, um mit einer Wahrschein-
„7. Schutzmaßregeln beim Auftreten lichkeit von 95 vom Hundert und einer ange-
der Schweinepest oder der Afri- nommenen Rate von 5 vom Hundert bei den
kanischen Schweinepest bei zu verbringenden Schweinen Schweinepest
Wildschweinen 14 bis 14e“ oder Afrikanische Schweinepest festzustellen,
und
ersetzt.
c) sichergestellt ist, dass
d) Die Angabe
aa) die Schweine von einer amtstierärztlichen
„Weitergehende Maßnahmen 14f“
Bescheinigung nach dem Muster der An-
wird gestrichen. lage begleitet werden, aus der sich die
e) Die Angabe Kennzeichnung der Tiere sowie das Vorlie-
gen der Voraussetzungen nach Nummer 2
„Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a, 26“
Buchstabe a und b ergibt,
wird durch die Angabe
bb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
„Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26“ sammen mit anderen Schweinen zu dem
ersetzt. Bestimmungsbetrieb befördert werden
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: und,
a) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein cc) der Versand mindestens vier Arbeitstage
Komma ersetzt. vorher der für den Versandort zuständigen
Behörde unter Angabe des Bestimmungs-
b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ange- betriebes angezeigt wird,
fügt:
oder
„5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-
tigte von jedem erlegten Wildschwein Proben 3. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
zur virologischen und serologischen Untersu- trieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
chung auf Schweinepest oder Afrikanische ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeich- Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
nen und zusammen mit dem Tierkörper, dem gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
Aufbruch und dem Begleitschein der von der verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
zuständigen Behörde festgelegten Wildsam- Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
melstelle oder Aufnahmestelle zuzuführen für den Versandort zuständigen Behörde unter
haben.“ Angabe der Schlachtstätte angezeigt wird.
3. In § 11a Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Die zuständige Behörde teilt den jeweiligen Versand
Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8“ durch der Schweine nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 der für
die Angabe „§ 11 Absatz 2 Nummer 5, Absatz 3 den Bestimmungsort zuständigen Behörde mindes-
Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8“ tens drei Arbeitstage vor Beginn des Versands mit.“
ersetzt. 6. § 14f wird aufgehoben.
4. § 11e wird aufgehoben. 7. Dem § 25a wird folgender § 25a vorangestellt:
5. § 14a Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „§ 25a
„(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Weitergehende Maßnahmen
von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest-
1. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- stellung der Schweinepest oder Afrikanischen
trieb im gefährdeten Bezirk Schweinepest bei einem Hausschwein oder einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3941
Wildschwein weitergehende Maßnahmen nach § 79 Nummer 2 bis 4 und 6 bis 13 der Richtlinie
Absatz 4 in Verbindung mit den §§ 17, 17b Absatz 1 2003/85/EG erfüllen.“
Nummer 4 und den §§ 18 bis 30 des Tierseuchenge- 4. Der bisherige Teil 6 wird neuer Teil 7.
setzes anzuordnen, soweit diese zur Seuchenbe-
kämpfung erforderlich sind und Rechtsakte der Eu- 5. Die bisherigen §§ 33, 34 und 35 werden die neuen
ropäischen Gemeinschaften nicht entgegenstehen, §§ 34, 35 und 36.
bleibt unberührt.“
Artikel 5
8. Der bisherige § 25a wird der neue § 25b.
Änderung der Verordnung
Artikel 4 über anzeigepflichtige Tierseuchen
Änderung der MKS-Verordnung § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseu-
chen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No-
Die MKS-Verordnung in der Fassung der Bekannt- vember 2004 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Arti-
machung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3573) kel 3 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752)
wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 12d wird folgende Nummer 12e ein-
a) Nach der Angabe gefügt:
„Behördliche Anordnungen 31“ „12e. Infektion mit dem West-Nil-Virus bei einem
wird folgende Angabe eingefügt: Vogel oder Pferd,“.
„Weitergehende Maßnahmen 31a“. 2. Nummer 40 wird wie folgt gefasst:
b) Nach der Angabe „40. Weißpünktchenkrankheit der Krebstiere,“.
„Tierseuchenbekämpfungszentrum 32“ Artikel 6
wird folgende Angabe eingefügt: Änderung der
„Teil 6 EG-Blauzungenbekämpfung-
Arbeiten mit MKS-Virus Durchführungsverordnung
Anforderungen an das Arbeiten Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
mit MKS-Virus 33“. ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
c) Die Angabe „Teil 6“ wird durch die Angabe „Teil 7“ die Verordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009
ersetzt. V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
d) Die Angaben „§ 33“, „§ 34“ und „§ 35“ werden 1. § 4 wird wie folgt geändert:
durch die Angaben „§ 34“, „§ 35“ und „§ 36“ er-
setzt. a) Die Absätze 1a bis 2a werden aufgehoben.
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.
„§ 31a 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Weitergehende Maßnahmen „§ 4a
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Fest- Weitergehende Maßnahmen
stellung der Maul- und Klauenseuche weitergehende Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-
Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in Verbindung mit kämpfung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
den §§ 17, 17b Absatz 1 Nummer 4 und den §§ 18 weitergehende Maßnahmen nach § 79 Absatz 4 in
bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, soweit Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 17 und § 18
diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind in Verbindung mit § 23 des Tierseuchengesetzes an-
und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.“ erforderlich sind, bleibt unberührt.“
3. Nach Teil 5 wird folgender Teil 6 eingefügt: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
„Teil 6 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Arbeiten mit MKS-Virus „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Ab-
satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tierseuchen-
§ 33 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anforderungen an einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2
das Arbeiten mit MKS-Virus Satz 2 zuwiderhandelt.“
Laboratorien und Einrichtungen, die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungs- aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das
zwecken mit lebenden MKS-Virus arbeiten, müs- Wort „oder“ ersetzt.
sen die Anforderungen des Anhangs XII Num- bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
mer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen, cc) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Num-
2. diagnostische Untersuchungen mit MKS-Virusge- mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 4 Absatz 3
nomen oder MKS-Virusantigen durchführen, Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2
müssen die Anforderungen des Anhangs XV Satz 1“ ersetzt.
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Artikel 7 2. Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
Änderung der „Satz 1 gilt im Falle einer Untersuchung, die nach
Hühner-Salmonellen-Verordnung Maßgabe der Nummer 2.1 Satz 4 des Anhangs der
Die Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 6. April Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 durchgeführt wird,
2009 (BGBl. I S. 752) wird wie folgt geändert: entsprechend.“
1. Dem § 7 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für flüssige Abgänge, Dung und Einstreu, die anfal- Artikel 8
len, bevor die Hühner und Eier aus dem betroffenen Inkrafttreten
Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung ent-
fernt worden sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
chend.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3943
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe p und des § 6a Absatz 2
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung:
Artikel 1
In Artikel 3 der Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der
Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnah-
men im Straßenverkehr vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) werden die Wörter
„und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft“ gestrichen.
Artikel 2
Der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709),
die durch Artikel 8b der Verordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert
worden ist, wird folgender § 9 angefügt:
„§ 9
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.“
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Vierundzwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 24. BtMÄndV)*)
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) verordnet die Bundes-
regierung nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, werden wie
folgt geändert:
1. In Anlage I wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge einge-
fügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 4-Methylmethcathinon 1-(4-Methylphenyl)-2-
(Mephedron) methylaminopropan-1-on“.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen in alphabetischer Reihenfolge
eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– CP 47,497 5-(1,1-Dimethylheptyl)-2-
(cis-3-[4-(1,1-Dimethylheptyl)-2- [(1RS,3SR)-3-hydroxycyclo-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol) hexyl]-phenol
– CP 47,497-C6-Homolog 5-(1,1-Dimethylhexyl)-2-
(cis-3-[4-(1,1-Dimethylhexyl)-2- [(1RS,3SR)-3-hydroxycyclo-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol) hexyl]-phenol
– CP 47,497-C8-Homolog 5-(1,1-Dimethyloctyl)-2-
(cis-3-[4-(1,1-Dimethyloctyl)-2- [(1RS,3SR)-3-hydroxycyclo-
hydroxyphenyl]-cyclohexanol) hexyl]-phenol
– CP 47,497-C9-Homolog 5-(1,1-Dimethylnonyl)-2-
(cis-3-[4-(1,1-Dimethylnonyl)- [(1RS,3SR)-3-hydroxycyclo-
2-hydroxyphenyl]-cyclohexan- hexyl]-phenol
ol)
– JWH-018 (Naphthalin-1-yl)(1-pentyl-1H-
(1-Pentyl-3-(1-naphthoyl)indol) indol-3-yl)methanon
– JWH-019 (Naphthalin-1-yl)(1-hexyl-1H-
(1-Hexyl-3-(1-naphthoyl)indol) indol-3-yl)methanon
– JWH-073 (Naphthalin-1-yl)(1-butyl-1H-
(1-Butyl-3-(1-naphthoyl)indol) indol-3-yl)methanon“.
3. In Anlage III wird die folgende Position in alphabetischer Reihenfolge einge-
fügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„Tapentadol – 3-[(2R,3R)-1-Dimethylamino-
2-methylpentan-3-yl]phenol“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert
worden ist, sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3945
Artikel 2
Übergangsvorschrift
Wer am 1. Juni 2010 mit Tapentadol und dessen Zubereitungen am Verkehr
im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt,
bleibt dazu bis zum 30. November 2010 berechtigt. Beantragt er vor dem Ablauf
dieser Frist eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so
besteht die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort.
Der nach Satz 1 und 2 Berechtigte ist ab 1. Juni 2010 wie der Inhaber einer
Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der
dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 22. Januar 2010 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009
Verordnung
über die Änderung der Auswahlkriterien für Blut
oder Blutbestandteile spendende Personen im Fall einer Influenza-Pandemie
(Blutspende-Pandemieverordnung – BluPanV)*)
Vom 18. Dezember 2009
Auf Grund des § 79 Absatz 1 des Arzneimittelgeset- Symptome zur Spendeentnahme zugelassen wer-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. De- den.
zember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundes- Satz 1 lässt die Einzelfallentscheidung nach Anhang III
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Abschnitt 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/33/EG unberührt,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: wonach Personen, die die dort genannten Kriterien
nicht erfüllen, im Fall außergewöhnlicher Umstände
§1 von einem Arzt oder einer Ärztin in der Spendeeinrich-
Anwendungsbereich der Verordnung tung zu einzelnen Spendeentnahmen zugelassen wer-
den können.
Diese Verordnung gilt für die Herstellung und Zulas-
sung von Blutprodukten.
§3
§2 Ausnahmen vom Arzneimittelgesetz
Ausnahmen von der (1) Abweichend von § 20 Satz 1 des Arzneimittel-
Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung gesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder
Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige
Abweichend von den in § 31 Absatz 4 Satz 2 Num- durch den Inhaber der Herstellungserlaubnis.
mer 3 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsver-
ordnung in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie (2) Abweichend von § 29 Absatz 1 des Arzneimittel-
2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur gesetzes bedarf die Änderung der Eignungs- oder
Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäi- Rückstellungskriterien im Sinne von § 2 keiner Anzeige
schen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimm- durch den Antragsteller oder den Inhaber der Zulas-
ter technischer Anforderungen für Blut und Blutbe- sung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes.
standteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25) für den Re-
gelfall festgelegten Eignungs- und Rückstellungskrite- §4
rien für Vollblut und Blutbestandteile spendende Perso- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
nen wird Folgendes festgelegt: (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an
1. Personen können ab einem Alter von 17 Jahren zur dem ein durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie ver-
Spendeentnahme zugelassen werden; die Vorschrif- ursachter Versorgungsengpass vom Bundesministe-
ten der §§ 1626 und 1629 des Bürgerlichen Gesetz- rium für Gesundheit festgestellt worden ist. Das
buchs bleiben unberührt; Bundesministerium für Gesundheit gibt den Tag des In-
krafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
2. Personen können bis zu einem Alter von 70 Jahren
zur Spendeentnahme zugelassen werden; dies gilt (2) Die Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an
auch für Personen, die erstmals spenden; dem vom Bundesministerium für Gesundheit festge-
stellt worden ist, dass kein durch die Influenza-
3. der Hämoglobinspiegel im Blut der spendenden Per- A(H1N1)-Pandemie verursachter Versorgungsengpass
sonen kann bei Frauen 120 Gramm pro Liter und bei mehr besteht, spätestens jedoch mit Ablauf des letzten
Männern 130 Gramm pro Liter betragen; Tages des sechsten auf das Inkrafttreten folgenden
4. Personen können nach einer Erkrankung mit grippe- Kalendermonats. Das Bundesministerium für Gesund-
ähnlichen Symptomen, einschließlich einer Influen- heit gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesge-
za-Erkrankung, sieben Tage nach Verschwinden der setzblatt bekannt.
Bonn, den 18. Dezember 2009
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/135/EG der Kommission vom 3. November 2009 mit vorübergehenden Ausnahme-
regelungen für bestimmte Eignungskriterien für die Spender von Vollblut und Blutbestandteilen in Anhang III der Richtlinie 2004/33/EG im Zu-
sammenhang mit der Gefahr eines durch die Influenza-A(H1N1)-Pandemie verursachten Versorgungsengpasses (ABl. L 288 vom 4.11.2009, S. 7).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2009 3947
Achte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 18. Dezember 2009
Es verordnen b) In der Position
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund „Oxytocin
des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buch- – ausgenommen zur Anwendung bei Nachge-
stabe a und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelge- burtsblutungen in einer Konzentration bis zu
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3 I.E. je ml und einer Einzeldosis bis zu 1 ml zur
12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394), der zuletzt Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 für den Praxisbedarf –“
(BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einverneh-
wird die Angabe „3“ durch die Angabe „10“ er-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
setzt.
Technologie und nach Anhörung von Sachverständi-
gen, c) Die Position „Pantoprazol“ wird wie folgt ge-
fasst:
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 „Pantoprazol
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 in Verbindung – ausgenommen Arzneimittel in Packungsgrößen
mit Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittel- von nicht mehr als 14 abgeteilten Einheiten in ei-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ner Einzeldosis von 20 mg und in einer Tages-
12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394), der zuletzt höchstdosis von 20 mg für eine kurzzeitige, ohne
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 ärztliche Beratung auf maximal 4 Wochen und
(BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einverneh- bei täglicher Einnahme auf maximal 2 Wochen
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und begrenzte Behandlung von Reflux-Symptomen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- (z. B. Sodbrennen und saures Aufstoßen) bei Er-
logie und nach Anhörung von Sachverständigen: wachsenen –“.
d) Die Position
Artikel 1
„Permethrin
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
– zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2114) ge- – zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) als Ohrclip
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: b) zur Anwendung bei Hund und Pferd –“
„§ 9 wird wie folgt gefasst:
Abweichend von § 1 in Verbindung mit Anlage 1 „Permethrin
darf, soweit der Stoff Na-Nifurstyrenat oder der Stoff – zur Behandlung der Scabies beim Menschen –
Sarafloxacin betroffen ist, ein Tierarzneimittel, das
– zur Anwendung bei Tieren, ausgenommen
ausschließlich zur Anwendung bei den in § 60 Ab-
satz 1 des Arzneimittelgesetzes genannten Tierarten a) als Ohrclip
bestimmt und vor dem 1. Januar 2010 in Verkehr b) zur Anwendung beim Pferd –“.
gebracht worden ist, noch bis zum 1. Januar 2012
e) Folgende Positionen werden jeweils in alphabeti-
ohne Verschreibung abgegeben werden.“
scher Reihenfolge eingefügt:
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Agomelatin“,
a) Folgende Positionen werden gestrichen: „Artemether“,
„Gadofosveset“, „Bazedoxifen und seine Ester“,
„Natalizumab“, „Capsaicin und seine Ester
„Zubereitung aus – zur Behandlung von peripheren neuropathi-
Artemether schen Schmerzen –“,
und „Dalfopristin“,
Lumefantrin“, „Dapoxetin“,
„Zubereitung aus „Degarelix“,
Quinupristin „Eptotermin alfa“,
und „Eslicarbazepin und seine Ester“,
Dalfopristin“. „Lasofoxifen und seine Ester“,
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ISSN 0341-1095
„Lumefantrin“, „Tolvaptan“,
„Mifamurtid und seine Ester“,
„Ulipristal und seine Ester“,
„Na-Nifurstyrenat
– zur Anwendung bei Tieren –“, „Zubereitung aus
„Prasugrel“, Xylometazolin
„Quinupristin“, und
Ipratropiumbromid und seinen Estern“.
„Sarafloxacin
– zur Anwendung bei Tieren –“,
Artikel 2
„Toloniumchlorid (Toluidinblau)
– zur parenteralen Anwendung –“, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Dezember 2009
Der Bundesminister für Gesundheit
Philipp Rösler
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner