278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Gesetz
über den Zugang zu digitalen Geodaten
(Geodatenzugangsgesetz – GeoZG)*)
Vom 10. Februar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 2
sen:
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1 §3
Ziel und Anwendungsbereich Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder in-
§1
direktem Bezug zu einem bestimmten Standort oder
Ziel des Gesetzes geografischen Gebiet.
Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten
Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rah- oder Geodatendienste beschreiben und es ermög-
men für lichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in
Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
1. den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und
Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendun-
gen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter
2. die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt
haben können. 1. Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage
des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geo-
daten und Geodatendiensten zu suchen und den In-
§2
halt der Metadaten anzuzeigen,
Anwendungsbereich 2. Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen,
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu na-
des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen vigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu
Personen des öffentlichen Rechts. verschieben, Daten zu überlagern sowie Informatio-
nen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte
(2) Natürliche und juristische Personen des Privat- von Metadaten anzuzeigen,
rechts können Geodaten und Metadaten über das Geo-
portal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich 3. Dienste, die das Herunterladen und, wenn durch-
verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen die- führbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geo-
ses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die tech- daten ermöglichen (Downloaddienste),
nischen Voraussetzungen zu schaffen. 4. Transformationsdienste zur geodätischen Umwand-
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die lung von Geodaten.
sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von
sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Inter-
aktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken
(4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechts-
unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-
zember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur beste-
auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone hend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiens-
und des Festlandsockels. ten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen
über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwen-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des dung sowie Koordinierungs- und Überwachungs-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur mechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel,
Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein-
schaft (INSPIRE-Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deut- Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel ver-
sches Recht. fügbar zu machen.
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(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunika- f) Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die an-
tions-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die hand des Grundbuchs oder gleichwertiger Ver-
über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zu- zeichnisse bestimmt werden),
gang zu den Geodaten ermöglicht. g) Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schie-
Kommunikation, Transaktion und Interaktion. nen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies um-
(8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Ge- fasst auch die Verbindungen zwischen den ver-
setzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne schiedenen Netzen und das transeuropäische
von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemein-
§4 schaftliche Leitlinien für den Aufbau eines trans-
europäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom
Betroffene 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
Geodaten und Geodatendienste ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl.
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Ver- L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Über-
wendung stehen und die folgenden Bedingungen erfül- arbeitungen dieser Entscheidung),
len: h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes,
1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bun- einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen
desrepublik Deutschland oder auf die ausschließ- Wasserkörper und hiermit verbundener Teil-
liche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch- systeme, darunter Einzugsgebiete und Teilein-
land gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten zugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den De-
Nationen; finitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Euro-
2. sie liegen in elektronischer Form vor; päischen Parlaments und des Rates vom 23. Ok-
tober 2000 zur Schaffung eines Ordnungs-
3. sie sind vorhanden bei rahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom
öffentlichen Auftrag und 22.12.2000, S. 1), geändert durch die Entschei-
aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle dung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom
erstellt oder 15.12.2001, S. 1), und in Form von Netzen),
bb) sind bei einer solchen eingegangen oder i) Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des in-
ternationalen und des gemeinschaftlichen
cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind
verwaltet oder aktualisiert, oder verwaltet werden, um spezifische Er-
b) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an haltungsziele zu erreichen),
die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, j) Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und
oder werden für diese bereitgehalten; Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Ge-
4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden The- wässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie
men: Uferlinien; (Geländemodelle)),
a) Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur ein- k) Bodenbedeckung (physische und biologische
deutigen räumlichen Referenzierung von Geo- Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich
daten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flä-
oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf chen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete,
der Grundlage eines geodätischen horizontalen Feuchtgebiete und Wasserkörper),
und vertikalen Datums), l) Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der
b) geografische Gittersysteme (harmonisiertes Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeug-
Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemein- gestützten Sensoren),
samem Ursprungspunkt und standardisierter m) Geologie (geologische Beschreibung anhand
Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), von Zusammensetzung und Struktur des Unter-
c) geografische Bezeichnungen (Namen von Ge- grundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und
bieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grund-
Städten oder Siedlungen sowie jedes geogra- wasserleiter und -stauer, Störungen, Geomor-
fische oder topografische Merkmal von öffent- phologie und anderes),
lichem oder historischem Interesse), n) statistische Einheiten (Einheiten für die Verbrei-
d) Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und na- tung oder Verwendung statistischer Daten),
tionale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete o) Gebäude (geografischer Standort von Gebäu-
abgrenzen, in denen die Bundesrepublik den),
Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt p) Boden (Beschreibung von Boden und Unter-
und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander boden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und
getrennt sind), Gehalt an Teilchen sowie organischem Material,
e) Adressen (Lokalisierung von Grundstücken an- Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durch-
hand von Adressdaten, in der Regel Straßen- schnittliches Gefälle und erwartete Wasserspei-
name, Hausnummer und Postleitzahl), cherkapazität),
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q) Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten an- klappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration
hand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Fluss-
Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks gebietseinheiten, entsprechende Berichterstat-
wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewer- tungseinheiten und Gebiete des Küstenzonen-
begebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flä- managements),
chen, Freizeitgebiete),
y) Gebiete mit naturbedingten Risiken (gefährdete
r) Gesundheit und Sicherheit (geografische Ver- Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken
teilung verstärkt auftretender pathologischer (sämtliche atmosphärischen, hydrologischen,
Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkran- seismischen, vulkanischen Phänomene sowie
kungen, Erkrankungen der Atemwege), Informa- Naturfeuer, die auf Grund ihres örtlichen Auftre-
tionen über Auswirkungen auf die Gesundheit tens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signi-
(zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Frucht- fikante Auswirkungen auf die Gesellschaft
barkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden haben können), zum Beispiel Überschwemmun-
(zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen gen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawi-
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Um- nen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanaus-
weltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, brüche),
Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm)
oder in mittelbarem Zusammenhang mit der z) atmosphärische Bedingungen (physikalische
Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, gene- Bedingungen in der Atmosphäre, dazu zählen
tisch veränderte Organismen)), Geodaten auf der Grundlage von Messungen,
Modellen oder einer Kombination aus beiden
s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste sowie Angabe der Messstandorte),
(Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und
Abfallentsorgung, Energieversorgung und Was- z1) meteorologische Objekte (Witterungsbedingun-
serversorgung; staatliche Verwaltungs- und So- gen und deren Messung: Niederschlag, Tempe-
zialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastro- ratur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration),
phenschutz, Schulen und Krankenhäuser), Windgeschwindigkeit und Windrichtung),
t) Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von z2) ozeanografische Objekte (physikalische Bedin-
Umweltüberwachungseinrichtungen einschließ- gungen der Ozeane wie zum Beispiel Strö-
lich Beobachtung und Messung von Schadstof- mungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe),
fen, des Zustands von Umweltmedien und an-
z3) Meeresregionen (physikalische Bedingungen
deren Parametern des Ökosystems wie zum
von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufge-
Beispiel Artenvielfalt, ökologischer Zustand der
teilt nach Regionen und Teilregionen mit ge-
Vegetation durch oder im Auftrag von öffent-
meinsamen Merkmalen),
lichen Behörden),
z4) biogeografische Regionen (Gebiete mit relativ
u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte
homogenen ökologischen Bedingungen und ge-
für industrielle Produktion, einschließlich durch
die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep- meinsamen Merkmalen),
tember 1996 über die integrierte Vermeidung z5) Lebensräume und Biotope (geografische Ge-
und Verminderung der Umweltverschmutzung biete mit spezifischen ökologischen Bedingun-
(ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 6), zuletzt geän- gen, Prozessen, Strukturen und (lebensunter-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des stützenden) Funktionen als physische Grund-
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. lage für dort lebende Organismen; dies umfasst
L 33 vom 4.2.2006, S. 1), erfasste Anlagen und auch durch geografische, abiotische und bio-
Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Berg- tische Merkmale gekennzeichnete natürliche
bau- und Lagerstandorte), oder naturnahe terrestrische und aquatische
v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturan- Gebiete),
lagen (landwirtschaftliche Anlagen und Produk- z6) Verteilung der Arten (geografische Verteilung
tionsstätten einschließlich Bewässerungssyste- des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zu-
me, Gewächshäuser und Ställe), sammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungs-
w) Verteilung der Bevölkerung – Demografie (geo- einheit oder sonstigen analytischen Einheiten),
grafische Verteilung der Bevölkerung, ein- z7) Energiequellen (Energiequellen wie zum Beispiel
schließlich Bevölkerungsmerkmale und Tätig- Kohlenwasserstofflagerstätten, Wasserkraft,
keitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Re- Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebe-
gion, Verwaltungseinheit oder sonstigen analy- nenfalls mit Tiefen- beziehungsweise Höhenan-
tischen Einheiten), gaben zur Ausdehnung der Energiequelle),
x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, gere-
z8) mineralische Bodenschätze (mineralische Roh-
gelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
stofflagerstätten wie zum Beispiel Metallerze,
(auf internationaler, europäischer, nationaler, re-
Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen-
gionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, ge-
beziehungsweise Höhenangaben zur Ausdeh-
regelte oder zu Zwecken der Berichterstattung
nung der Lagerstätten).
herangezogene Gebiete, dazu zählen Deponien,
Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche (2) Einzelheiten zur Spezifikation der den Themen
Gebiete, geregelte Fahrwasser auf Binnen- und zugeordneten Geodaten werden durch Rechtsverord-
Seewasserstraßen, Gebiete für die Abfallver- nung nach § 14 geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 281
(3) Sind neben einer Referenzversion mehrere iden- (4) Für Suchdienste sind zumindest folgende Such-
tische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiede- kriterien zu gewährleisten:
nen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden
1. Schlüsselwörter,
sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur
für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet 2. Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,
sind.
3. geografischer Standort,
(4) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf
4. Qualitätsmerkmale,
Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die
Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese 5. Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung
Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unbe- von Geodaten und Geodatendiensten,
rührt.
6. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung von
Geodaten und Geodatendiensten zuständige geo-
Abschnitt 3 datenhaltende Stelle.
Anforderungen
(5) Einzelheiten zur Spezifikation der Geodaten-
dienste und Netzdienste werden durch Rechtsverord-
§5
nung nach § 14 geregelt.
Bereitstellung von Geodaten
(1) Die amtlichen Daten des Liegenschaftskatasters, §7
der Geotopografie und des geodätischen Raumbezugs Bereitstellung von Metadaten
sind die fachneutralen Kernkomponenten der natio-
nalen Geodateninfrastruktur. Sie werden für Zwecke (1) Die geodatenhaltenden Stellen, welche Geodaten
dieses Gesetzes durch die hierfür zuständigen Stellen und Geodatendienste als Referenzversion im Sinne von
des Bundes und der Länder bereitgestellt. § 4 Absatz 3 bereitstellen, haben die zugehörigen
Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen
(2) Die Geodaten nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sind sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geo-
Bestandteil der Datengrundlage der nationalen Geoda- datendiensten zu halten.
teninfrastruktur. Sie werden durch die hierfür jeweils ur-
sprünglich zuständigen Stellen bereitgestellt. (2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens
nachstehende Inhalte oder Angaben zu folgenden
(3) Die geodatenhaltenden Stellen haben ihre Geo-
Aspekten zu führen:
daten auf der Grundlage der Daten nach Absatz 1 zu
erfassen und zu führen. 1. Schlüsselwörter,
(4) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder 2. Klassifizierung,
ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich
3. geografischer Standort,
auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten der Eu-
ropäischen Gemeinschaft erstreckt, stimmen die zu- 4. Qualitätsmerkmale,
ständigen geodatenhaltenden Stellen mit den jeweils
5. bestehende Beschränkungen des Zugangs der
zuständigen Stellen in dem Mitgliedstaat beziehungs-
Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Gründe für solche
weise in den Mitgliedstaaten die Darstellung und die
Beschränkungen,
Position des Standorts beziehungsweise des geografi-
schen Gebiets ab. 6. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie
gegebenenfalls entsprechende Geldleistungen,
§6 7. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu-
Bereitstellung ständige geodatenhaltende Stelle.
der Geodatendienste und Netzdienste
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten und Netz-
(1) Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, diensten sind mindestens Angaben zu folgenden
dass für die von ihnen erhobenen, geführten oder be- Aspekten zu führen:
reitgestellten Geodaten und Metadaten mindestens die
nachfolgenden Dienste bereitstehen: 1. Qualitätsmerkmale,
1. Suchdienste, 2. Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie
gegebenenfalls hiermit verbundene Geldleistungen,
2. Darstellungsdienste,
3. für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zu-
3. Downloaddienste,
ständige geodatenhaltende Stelle.
4. Transformationsdienste,
(4) Einzelheiten zur Spezifikation der Metadaten wer-
5. Dienste zur Abwicklung eines elektronischen Ge- den durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
schäftsverkehrs.
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforde- §8
rungen berücksichtigen und müssen über elektronische Interoperabilität
Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(1) Geodaten und Geodatendienste sowie Metada-
(3) Transformationsdienste sind mit den anderen
ten sind interoperabel bereitzustellen.
Diensten nach Absatz 1 so zu kombinieren, dass die
Geodatendienste und Netzdienste im Einklang mit die- (2) Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung
sem Gesetz betrieben werden können. nach § 14 geregelt.
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Abschnitt 4 tigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtun-
Elektronisches Netzwerk gen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen
wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre
§9 Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören,
können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiens-
Geodateninfrastruktur und Geoportal ten sowie der Austausch und die Nutzung von Geo-
(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und daten beschränkt werden, wenn hierdurch
Netzdienste werden als Bestandteile der nationalen 1. die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfah-
Geodateninfrastruktur über ein elektronisches Netz- rens,
werk verknüpft.
2. der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
(2) Der Zugang zum elektronischen Netzwerk nach
Absatz 1 erfolgt auf der Ebene des Bundes durch ein 3. die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-
Geoportal. keitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermitt-
lungen,
§ 10 4. bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
Nationale Anlaufstelle 5. die Verteidigung oder
(1) Die Organisation der nationalen Geodateninfra- 6. die internationalen Beziehungen
struktur erfolgt in der Verantwortung eines nationalen gefährdet werden können.
Lenkungsgremiums des Bundes und der Länder.
(2) Das nationale Lenkungsgremium nimmt die Auf- § 13
gaben der nationalen Anlaufstelle im Sinne des Arti-
Geldleistungen und Lizenzen
kels 19 Absatz 2 der Richtlinie 2007/2/EG wahr.
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach
(3) Die Einzelheiten regeln Bund und Länder in einer
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 oder Geodatendienste nach
Verwaltungsvereinbarung.
§ 6 Absatz 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizen-
zen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch
Abschnitt 5 besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt
Nutzung von Geodaten ist.
(2) Such- und Darstellungsdienste nach § 6 Absatz 1
§ 11 stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, so-
Allgemeine Nutzung weit die Darstellungsdienste nicht über eine netzgebun-
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich dene Bildschirmdarstellung hinausgehen; die geo-
der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich ver- datenhaltende Stelle kann die Weiterverwendung von
fügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstel- Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt
lungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form ge- werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Mög-
schehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von lichkeit des Ausdruckens unterbinden. Soweit dem
§ 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsge- keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenste-
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) aus- hen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung
schließt. von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert
werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten
§ 12 und der entsprechenden Geodatendienste sichert, ins-
besondere in Fällen, in denen große Datenmengen
Schutz mehrfach monatlich aktualisiert werden.
öffentlicher und sonstiger Belange
(3) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geo-
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und datendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind
Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektro-
Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Absatz 1 Num-
nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Be- mer 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungs-
ziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen ausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder
Sicherheit oder die Verteidigung haben kann. Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten (4) Für Geodaten und Geodatendienste, die geo-
und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Ab- datenhaltende Stellen des Bundes zur Verfügung stel-
satz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschrän- len, werden keine Geldleistungen von anderen geo-
kungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 des Umweltinfor- datenhaltenden Stellen des Bundes gefordert, soweit
mationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufga-
S. 3704) entsprechend. ben nichtwirtschaftlicher Art erfolgt. Geodatenhaltende
(3) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Aus- Stellen können Geodaten und Geodatendienste ande-
nahme derjenigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 rer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis
Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss
22. Dezember 2004 sowie gegenüber entsprechenden gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und
Stellen der Länder, der Kommunen und anderer Mit- Geldleistungen, die die das Einverständnis erklärende
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie ge- Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten
genüber Organen und Einrichtungen der Europäischen und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte ein-
Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegensei- gehalten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 283
(5) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwer-
und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur tigkeit auch für die Lizenzerteilung an und die Geld-
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder zur Erfüllung leistungsforderung von Einrichtungen, die durch inter-
ihrer aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Be- nationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die
richtspflichten Zugang zu Geodaten und Geodaten- Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu
diensten. Soweit hierfür nach den Absätzen 1 und 2 deren Vertragsparteien gehören.
Lizenzen erteilt oder Geldleistungen gefordert werden,
(7) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geo-
müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs
daten und ihre Nutzung werden in einer Verordnung
von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geoda-
nach § 14 geregelt.
tenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von Organen
oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft ge-
forderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleis- Abschnitt 6
tung der nötigen Qualität und des Angebots von Geo- Schlussbestimmungen
daten und Geodatendiensten notwendige Minimum zu-
züglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. § 14
Dabei sind die Selbstfinanzierungserfordernisse der
geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geoda- Verordnungsermächtigung
tendienste anbieten, sowie der Aufwand der Datener- Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung
hebung und der öffentliche Zweck des Datenzugangs der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmun-
der Organe und Einrichtungen der Europäischen Ge- gen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1, Arti-
meinschaft angemessen zu berücksichtigen. Werden kel 16, Artikel 17 Absatz 8 sowie Artikel 21 Absatz 4
Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrich- der Richtlinie 2007/2/EG, soweit diese den Anwen-
tungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung dungsbereich dieses Gesetzes betreffen, Rechtsver-
von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsen- ordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu er-
den Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden lassen.
keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Mit- § 15
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffent-
Inkrafttreten
liche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf
die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Absatzes 5 auch auf diese Anwendung. Absatz 5 gilt Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Februar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Verordnung
über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
(Bundeslaufbahnverordnung – BLV)
Vom 12. Februar 2009
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3, § 11 Absatz 1 Abschnitt 3
Satz 5, § 17 Absatz 7, § 20 Satz 2, § 21 Satz 2, § 22 Berufliche Entwicklung
Absatz 5 Satz 2 und des § 26 des Bundesbeamtenge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet Unterabschnitt 1
die Bundesregierung: Probezeit
§ 28 Dauer der Probezeit und Feststellung der Bewährung
Inhaltsübersicht § 29 Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
§ 30 Verlängerung der Probezeit
Abschnitt 1
§ 31 Mindestprobezeit
Allgemeines
Unterabschnitt 2
§ 1 Geltungsbereich
Beförderung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Leistungsgrundsatz § 32 Voraussetzungen einer Beförderung
§ 4 Stellenausschreibungspflicht § 33 Auswahlentscheidungen
§ 5 Schwerbehinderte Menschen § 34 Erprobungszeit
Unterabschnitt 3
Abschnitt 2
Aufstieg
Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern § 35 Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn
§ 36 Auswahlverfahren
Unterabschnitt 1
§ 37 Teilnahme an Vorbereitungsdiensten
Gemeinsame Vorschriften § 38 Fachspezifische Qualifizierungen
§ 6 Gestaltung der Laufbahnen § 39 Teilnahme an Hochschulausbildungen
§ 7 Laufbahnbefähigung § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn
§ 8 Feststellung der Laufbahnbefähigung § 41 Erstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
§ 9 Ämter der Laufbahnen
Unterabschnitt 4
Sonstiges
Unterabschnitt 2
§ 42 Laufbahnwechsel
Vorbereitungsdienste § 43 Wechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten § 44 Wechsel von einem anderen Dienstherrn
§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst § 45 Internationale Verwendungen
§ 12 Mittlerer Dienst
Abschnitt 4
§ 13 Gehobener Dienst
§ 14 Höherer Dienst Personalentwicklung und Qualifizierung
§ 15 Verlängerung der Vorbereitungsdienste § 46 Personalentwicklung
§ 16 Verkürzung der Vorbereitungsdienste § 47 Dienstliche Qualifizierung
§ 17 Laufbahnprüfung
Abschnitt 5
Unterabschnitt 3 Dienstliche Beurteilung
§ 48 Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung
Anerkennung von Befähigungen
§ 49 Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 18 Einfacher Dienst § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab
§ 19 Mittlerer Dienst
§ 20 Gehobener Dienst Abschnitt 6
§ 21 Höherer Dienst Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber § 51 Überleitung der Beamtinnen und Beamten
§ 52 Vorbereitungsdienste
Unterabschnitt 4 § 53 Beamtenverhältnis auf Probe
§ 54 Aufstieg
Sonderregelungen
§ 55 Übergangsregelung zu § 27 und § 50 Absatz 2
§ 23 Besondere Qualifikationen und Zeiten § 56 Folgeänderungen
§ 24 Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Hoch- § 57 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schulausbildung
§ 25 Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1)
§ 26 Übernahme von Richterinnen und Richtern Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1)
§ 27 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen Anlage 3 (zu § 10 Absatz 2)
und Beamte Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 285
Abschnitt 1 1. für Stellen der Staatssekretärinnen und Staatssekre-
täre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in
Allgemeines den Bundesministerien und im Bundestag, sonsti-
gen politischen Beamtinnen und Beamten, Leitun-
§1 gen der anderen obersten Bundesbehörden und
Geltungsbereich Leiterinnen und Leiter der den Bundesministerien
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beam- unmittelbar nachgeordneten Behörden sowie der
ten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten
bestimmt ist. und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. für Stellen der persönlichen Referentinnen und Re-
§2 ferenten der Leiterinnen und Leiter der obersten
Begriffsbestimmungen Bundesbehörden sowie der beamteten und Parla-
mentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekre-
(1) Einstellung ist eine Ernennung unter Begründung täre,
eines Beamtenverhältnisses.
3. für Stellen, die mit Beamtinnen und Beamten unmit-
(2) Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und telbar nach Abschluss ihres Vorbereitungsdienstes
charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes oder eines Aufstiegsverfahrens besetzt werden,
Amt von Bedeutung sind.
4. für Stellen, die durch Versetzung nach vorangegan-
(3) Befähigung umfasst die Fähigkeiten, Kenntnisse, gener Abordnung, nach Übertritt oder Übernahme
Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften, die für die von Beamtinnen und Beamten besetzt werden,
dienstliche Verwendung wesentlich sind.
5. für Stellen, die zur Vermeidung der Versetzung in den
(4) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder zur erneu-
Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem ten Berufung in das Beamtenverhältnis nach Wieder-
Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die herstellung der Dienstfähigkeit besetzt werden,
bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten
6. für Stellen des einfachen Dienstes, für die Bewerbe-
zu beurteilen.
rinnen und Bewerber von der Bundesagentur für
(5) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie ent- Arbeit vermittelt werden können.
geltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der
(3) Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen
beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den über-
werden
wiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem
durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild 1. allgemein oder in Einzelfällen, wenn Gründe der Per-
entspricht oder nahekommt. sonalplanung oder des Personaleinsatzes entgegen-
stehen und es sich nicht um Einstellungen handelt,
(6) Probezeit ist die Zeit in einem Beamtenverhältnis
auf Probe, in der sich die Beamtinnen und Beamten 2. in besonderen Einzelfällen auch bei einer Einstellung
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung zur späteren Ver- aus den in Nummer 1 genannten Gründen.
wendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines
Amtes mit leitender Funktion bewähren sollen. §5
(7) Erprobungszeit ist die Zeit, in der die Beamtin Schwerbehinderte Menschen
oder der Beamte die Eignung für einen höher bewerte- (1) Von schwerbehinderten Menschen darf nur das
ten Dienstposten nachzuweisen hat. Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.
(8) Beförderung ist die Verleihung eines anderen (2) In Prüfungsverfahren im Sinne dieser Verordnung
Amtes mit höherem Endgrundgehalt. Sie erfolgt in den sind für schwerbehinderte Menschen Erleichterungen
Fällen, in denen die Amtsbezeichnung wechselt, durch vorzusehen, die ihrer Behinderung angemessen sind.
Ernennung. (3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehin-
derter Menschen ist eine etwaige Einschränkung der
§3 Arbeits- und Verwendungsfähigkeit wegen der Behin-
Leistungsgrundsatz derung zu berücksichtigen.
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind nach Eig-
nung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Be- Abschnitt 2
rücksichtigung des § 9 des Bundesbeamtengesetzes Einstellung von
und des § 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes zu Bewerberinnen und Bewerbern
treffen.
Unterabschnitt 1
§4 G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Stellenausschreibungspflicht
(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen §6
des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Gestaltung der Laufbahnen
Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche (1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des
Ausschreibung vorausgehen. § 6 des Bundesgleich- einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes
stellungsgesetzes ist zu berücksichtigen. zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer
(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Ab- Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbe-
satz 1 gilt nicht soldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
(2) In den Laufbahngruppen können folgende Lauf- Unterabschnitt 2
bahnen eingerichtet werden: Vo r b e r e i t u n g s d i e n s t e
1. der nichttechnische Verwaltungsdienst,
§ 10
2. der technische Verwaltungsdienst,
Einrichtung
3. der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
von Vorbereitungsdiensten
4. der naturwissenschaftliche Dienst,
(1) Innerhalb einer Laufbahn können die in Anlage 2
5. der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche genannten obersten Dienstbehörden fachspezifische
Dienst, Vorbereitungsdienste einrichten und für diese durch
6. der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Rechtsverordnung besondere Vorschriften erlassen.
Dienst, (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen
insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungs-
7. der sportwissenschaftliche Dienst,
dienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren
8. der kunstwissenschaftliche Dienst und regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich
9. der tierärztliche Dienst. aus Anlage 3.
§7 § 11
Laufbahnbefähigung Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf-
Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beam-
bahnbefähigung
tinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungs-
1. durch erfolgreichen Abschluss eines fachspezifi- dienst eingestellt. Sie führen als Dienstbezeichnung die
schen Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegs- Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn
verfahrens des Bundes oder mit dem Zusatz „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in Lauf-
2. durch Anerkennung, wenn sie bahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung
„Referendarin“ oder „Referendar“. Die für die Gestal-
a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrie- tung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste
bene Vorbildung oder Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bun-
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und desministerium des Innern andere Dienstbezeichnun-
Berufserfahrung gen festsetzen.
außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines
Aufstiegsverfahrens des Bundes erworben haben. § 12
Mittlerer Dienst
§8 Ein Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst dau-
Feststellung ert mindestens ein Jahr, in der Regel jedoch zwei Jahre.
der Laufbahnbefähigung Er besteht aus einer fachtheoretischen und einer be-
rufspraktischen Ausbildung.
(1) Besitzen Bewerberinnen oder Bewerber die für
die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbil- § 13
dung, erkennt die zuständige oberste Dienstbehörde
die Laufbahnbefähigung an. Sie kann diese Befugnis Gehobener Dienst
auf andere Behörden übertragen. (1) Ein Vorbereitungsdienst für den gehobenen
(2) Haben Bewerberinnen oder Bewerber die erfor- Dienst dauert in der Regel drei Jahre und besteht aus
derliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfah- Fachstudien und berufspraktischen Studienzeiten. Er
rung erworben, erkennt der Bundespersonalausschuss wird in einem Studiengang, der mit einem Bachelor
oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Aus- oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhoch-
schuss die Laufbahnbefähigung an. schule“ abschließt, an der Fachhochschule des Bundes
für öffentliche Verwaltung oder einer gleichstehenden
(3) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren Hochschuleinrichtung durchgeführt.
nach Absatz 1 oder 2 teilt die zuständige oberste
Dienstbehörde der Bewerberin oder dem Bewerber die (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine mindes-
Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. tens einjährige berufspraktische Studienzeit beschränkt
Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertra- werden, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderli-
gen. Die Laufbahn und das Datum des Befähigungser- chen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden
werbs sind in der Mitteilung zu bezeichnen. durch ein geeignetes, mit einem Bachelor abgeschlos-
senes Hochschulstudium oder durch einen gleichwerti-
gen Abschluss nachgewiesen werden. Ergänzende
§9
Lehrveranstaltungen zum Erwerb erforderlicher Spezi-
Ämter der Laufbahnen alkenntnisse können vorgesehen werden.
(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie
die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich § 14
aus Anlage 1. Höherer Dienst
(2) Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung A sind Ein Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst dau-
regelmäßig zu durchlaufen. ert mindestens 18 Monate, in der Regel jedoch zwei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 287
Jahre. Er vermittelt die für die Laufbahn erforderlichen § 17
berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Laufbahnprüfung
§ 15 (1) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine
Laufbahnprüfung abzulegen. Sie kann in Form von Mo-
Verlängerung dulprüfungen durchgeführt werden.
der Vorbereitungsdienste
(2) Ist der Vorbereitungsdienst nach § 13 Absatz 2
(1) Der Vorbereitungsdienst ist nach Anhörung der Satz 1 auf die berufspraktische Studienzeit beschränkt
Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und An- oder nach § 16 verkürzt worden, sind die Ausbildungs-
wärter im Einzelfall zu verlängern, wenn er wegen inhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes Gegen-
stand der Laufbahnprüfung.
1. einer Erkrankung,
(3) Die Laufbahnprüfung kann bei Nichtbestehen
2. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder
einmal wiederholt werden. Dies gilt auch für Modul-,
nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtli-
Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraus-
chen Vorschriften,
setzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes
3. einer Elternzeit, ist. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.
4. der Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Er-
satzdienstes,
Unterabschnitt 3
5. der Ableistung von Wehrübungen, die sechs Wo-
Anerkennung von Befähigungen
chen im Kalenderjahr überschreiten, oder
6. anderer zwingender Gründe § 18
unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Einfacher Dienst
Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung
des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. Da- Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn
bei können Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch-
oder Studienplan zugelassen werden. stabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine
abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die geeignet
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung gilt Absatz 1 entspre- ist, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen
chend. Dienstes zu vermitteln.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1 und 6 und des Absatzes 2 § 19
höchstens zweimal, insgesamt jedoch nicht mehr als Mittlerer Dienst
24 Monate verlängert werden.
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine Lauf-
§ 16 bahn des mittleren Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch-
stabe a setzt neben den Bildungsvoraussetzungen eine
Verkürzung abgeschlossene Berufsausbildung voraus, die
der Vorbereitungsdienste
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen
(1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt werden, Vorbereitungsdienstes entspricht oder
wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefähr-
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von
det ist und nachgewiesen wird, dass die für die Lauf-
mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeig-
bahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse
net ist, die Befähigung für eine Laufbahn des mitt-
und Fertigkeiten durch
leren Dienstes zu vermitteln.
1. eine geeignete, mit einer Prüfung abgeschlossene
(2) Eine Ausbildung entspricht inhaltlich den Anfor-
Berufsausbildung oder
derungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdiens-
2. gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren tes, wenn
Dienstes nach Bestehen der ersten Staats- oder
1. sie seine wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und
Hochschulprüfung ausgeübte hauptberufliche Tätig-
Tiefe vermittelt hat und
keiten
2. die abschließende Prüfung der entsprechenden
erworben worden sind. Er dauert mindestens sechs
Laufbahnprüfung gleichwertig ist.
Monate. § 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Bil-
dungsvoraussetzungen und sonstige Voraussetzungen (3) Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Erwerb
nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes der Bildungsvoraussetzungen ausgeübt worden sein
können nicht berücksichtigt werden. und nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit
einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kön- entsprechen.
nen vorsehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener
Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vorbe- (4) Ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten sind
reitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn bis zur gleich zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche
Dauer von sechs Monaten angerechnet werden kann. Gründe entgegenstehen.
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
§ 20 einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig
Gehobener Dienst anerkannten Bildungsstand besitzen, für eine Laufbahn
des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn die
Die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn abgeschlossene Berufsausbildung und hauptberufliche
des gehobenen Dienstes nach § 7 Nummer 2 Buch- Tätigkeit geeignet sind, die Befähigung für die Lauf-
stabe a setzt einen an einer Hochschule erworbenen bahn des mittleren Dienstes zu vermitteln.
Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss voraus,
der (2) Abweichend von § 17 Absatz 4 und 5 des Bun-
desbeamtengesetzes können anstelle von Zeiten einer
1. inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen
hauptberuflichen Tätigkeit
Vorbereitungsdienstes entspricht oder
2. zusammen mit einer hauptberuflichen Tätigkeit von 1. bei Ärztinnen und Ärzten
mindestens einem Jahr und sechs Monaten geeig- a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistentin,
net ist, die Befähigung für die entsprechende Lauf- als Pflicht- oder Medizinalassistent und als Ärztin
bahn zu vermitteln. oder Arzt im Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
§ 19 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. b) Zeiten einer Weiterbildung zum Tropenmediziner,
§ 21 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittel-
chemikern Zeiten der zusätzlich vorgeschriebenen
Höherer Dienst Ausbildung und
(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Zei-
Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
ten einer Habilitation
Buchstabe a setzt ein mit einem Master abgeschlosse-
nes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Ab- anerkannt werden.
schluss und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes-
(3) Abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbe-
tens zwei Jahren und sechs Monaten voraus, die
amtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die
geeignet ist, die Befähigung für die entsprechende
die Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 des Bundes-
Laufbahn zu vermitteln. § 19 Absatz 3 und 4 gilt ent-
beamtengesetzes erfüllen,
sprechend.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nicht- 1. im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehrfachschu-
technischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befä- len bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbe-
higung zum Richteramt hat. soldungsordnung A und
2. als Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfach-
§ 22 schulen bis zur Besoldungsgruppe A 14 der Bun-
Andere desbesoldungsordnung A
Bewerberinnen und andere Bewerber für die Laufbahn des höheren sprach- und kulturwis-
(1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 senschaftlichen Dienstes zugelassen werden.
oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt
(4) Abweichend von § 17 des Bundesbeamtenge-
werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und
setzes können bei Personen, die berufsmäßigen
Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die ent-
Wehrdienst geleistet haben, anstelle des Vorberei-
sprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die
tungsdienstes inhaltlich den Anforderungen eines
Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
Vorbereitungsdienstes entsprechende Qualifizierungen
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen berücksichtigt werden.
und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufs-
erfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufga- § 24
ben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine be-
stimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 Zulassung zur höheren Laufbahn
von ihnen nicht gefordert werden. bei Besitz einer Hochschulausbildung
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder (1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bun-
Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorge- desbeamtengesetzes können Beamtinnen und Beamte,
schrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforder- die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hoch-
lich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich. schulausbildung besitzen, für eine höhere Laufbahn
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbe- zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewer-
fähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonal- berinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahl-
ausschuss. verfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrecht-
Unterabschnitt 4 lichen Status, bis sie
Sonderregelungen 1. im gehobenen Dienst die in § 17 Absatz 4 Nummer 2
des Bundesbeamtengesetzes oder im höheren
§ 23 Dienst die in § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundes-
Besondere beamtengesetzes geforderten sonstigen Vorausset-
Qualifikationen und Zeiten zungen erfüllen und
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 des Bundesbe- 2. sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate
amtengesetzes können Beamtinnen und Beamte, die in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 289
§ 25 Merkmal des Anforderungsprofils darstellt. Die obers-
Einstellung in ein ten Dienstbehörden sind befugt, darüber hinausge-
höheres Amt als das Eingangsamt hende Anforderungen an die Eignung der Dienstposten
in ihrem Zuständigkeitsbereich zu bestimmen.
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein höheres
Amt als das Eingangsamt eingestellt werden, wenn fol- (3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Aus-
gende Voraussetzungen erfüllt sind: wahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durch-
führen. Sie bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern
1. Die beruflichen Erfahrungen, die zusätzlich zu den in und sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern
§ 17 des Bundesbeamtengesetzes geregelten Zu- besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Lauf-
lassungsvoraussetzungen erworben worden sind, bahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
müssen ihrer Art und Bedeutung nach dem ange- Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-
strebten Amt der betreffenden Laufbahn gleichwer- den. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
tig sein. Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens, die
2. Liegen geeignete berufliche Erfahrungen nicht vor, Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten
muss die besondere persönliche und fachliche Be- überprüft. Eignung und Befähigung sind in einer Vor-
fähigung für das angestrebte Amt der betreffenden stellung vor einer Auswahlkommission nachzuweisen,
Laufbahn durch förderliche Zusatzqualifikationen die einen schriftlichen und mündlichen Teil umfasst.
nachgewiesen werden. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und
3. Das Beförderungsamt muss nach dem individuellen macht einen Vorschlag für die Besetzung des Dienst-
fiktiven Werdegang erreichbar sein. postens. Die obersten Dienstbehörden können ihre
Befugnisse auf andere Behörden übertragen.
(2) Ausgenommen sind die zur Erfüllung der Voraus-
setzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zurück- (4) Den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Be-
gelegten Zeiten, soweit sie im Vorbereitungsdienst amten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen das
angerechnet wurden. Eingangsamt der höheren Laufbahn verliehen. Das
erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf ei-
§ 26 ner Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung
eines Amtes der höheren Laufbahn, das zweite Be-
Übernahme förderungsamt frühestens nach einem weiteren Jahr
von Richterinnen und Richtern verliehen werden. Weitere Beförderungen sind ausge-
(1) Abweichend von § 25 kann Richterinnen und schlossen.
Richtern, die in die Laufbahn des höheren nichttechni- (5) Beamtinnen und Beamte, die nach den Ab-
schen Verwaltungsdienstes wechseln, ein Amt der Be- sätzen 1 bis 4 ein Amt einer höheren Laufbahn verlie-
soldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A hen bekommen haben, können auch auf anderen ge-
nach einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 eigneten Dienstposten im Sinne des Absatzes 2 einge-
nach zwei Jahren seit der Ernennung zur Richterin oder setzt werden.
zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einer
Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe
R 2 der Bundesbesoldungsordnung R kann ein Amt
Abschnitt 3
der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungs- Berufliche Entwicklung
ordnung A übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt für Staatsanwältinnen und Staats- Unterabschnitt 1
anwälte entsprechend. Probezeit
§ 27 § 28
Ausnahmen für besonders Dauer der Probezeit
leistungsstarke Beamtinnen und Beamte und Feststellung der Bewährung
(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Bun- (1) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.
desbeamtengesetzes können geeignete Dienstposten
des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes nach (2) Die Beamtinnen und Beamten haben sich in der
entsprechender Ausschreibung mit Beamtinnen und Probezeit in vollem Umfang bewährt, wenn sie nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wech-
Beamten besetzt werden, die
selnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen können.
1. sich in einer Dienstzeit von mindestens zwanzig
Jahren in mindestens zwei Verwendungen bewährt (3) Die Beamtinnen und Beamten sind während der
haben, Probezeit in mindestens zwei Verwendungsbereichen
einzusetzen, wenn nicht dienstliche Gründe entgegen-
2. seit mindestens fünf Jahren das Endamt ihrer bis- stehen.
herigen Laufbahn erreicht haben,
(4) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
3. in den letzten zwei Beurteilungen mit der höchsten Beamtinnen und Beamten sind spätestens nach der
oder zweithöchsten Note ihrer Besoldungsgruppe Hälfte der Probezeit erstmals und vor Ablauf der Pro-
oder Funktionsebene beurteilt worden sind und bezeit mindestens ein zweites Mal zu beurteilen. Auf
4. ein Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben. besondere Eignungen und auf bestehende Mängel ist
(2) Geeignet sind vor allem Dienstposten bis zum in der Beurteilung hinzuweisen.
zweiten Beförderungsamt der jeweiligen Laufbahn, bei (5) Kann die Bewährung wegen besonderer Um-
denen eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches stände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Probezeit nicht abschließend festgestellt werden, kann (2) Die Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit
die Probezeit verlängert werden. kann ganz oder teilweise entfallen, wenn die nach § 29
(6) Beamtinnen und Beamte, die sich in der Probe- anrechenbare Tätigkeit
zeit nicht in vollem Umfang bewährt haben, werden 1. im berufsmäßigen Wehrdienst,
spätestens mit Ablauf der Probezeit entlassen. 2. in der für die Bewährungsfeststellung zuständigen
obersten Dienstbehörde oder deren Dienstbereich
§ 29 oder
Anrechnung 3. in einem Beamtenverhältnis der Besoldungs-
hauptberuflicher Tätigkeiten gruppe W oder C
(1) Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen ausgeübt worden ist.
Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder Unterabschnitt 2
überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach
Beförderung
Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem
Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben,
§ 32
werden auf die Probezeit angerechnet.
Voraussetzungen einer Beförderung
(2) Weitere hauptberufliche Tätigkeiten können an-
gerechnet werden, wenn die sonstigen Voraussetzun- Eine Beamtin oder ein Beamter kann befördert wer-
gen des Absatzes 1 vorliegen. den, wenn
(3) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkei- 1. sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher
ten, die Leistung ausgewählt worden ist,
1. im Vorbereitungsdienst angerechnet wurden, 2. im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funk-
tion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewie-
2. Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind, sen wurde und
3. nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksich- 3. kein Beförderungsverbot vorliegt.
tigt wurden oder
4. nach § 28 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes § 33
berücksichtigt wurden. Auswahlentscheidungen
(4) § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. (1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und
fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage
§ 30 aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere
Verlängerung der Probezeit Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und
vor Hilfskriterien heranzuziehen. Die §§ 8 und 9 des
(1) Die Probezeit verlängert sich um die Zeit einer
Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.
Beurlaubung ohne Besoldung. Dies gilt nicht, wenn
die Probezeit wegen einer dienstlichen oder öffentli- (2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öf-
chen Belangen dienenden Beurlaubung unterbrochen fentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
wurde und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Ge- Einrichtung oder Verwaltung oder in einer Einrichtung
währung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union während
festgestellt worden ist. Die obersten Dienstbehörden einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 der Sonderur-
bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- laubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen.
rium des Innern, unter welchen Voraussetzungen Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderun-
dienstliche oder öffentliche Belange anerkannt werden gen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind ange-
können. messen zu berücksichtigen.
(2) Die Probezeit wird nicht verlängert durch Zeiten (3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor,
ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige
1. des Mutterschutzes,
dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Ent-
2. einer Teilzeitbeschäftigung, wicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv
3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren pro Kind, fortzuschreiben:
4. der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gut- 1. Bei Beurlaubungen nach § 9 Absatz 1 der Son-
achten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu derurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleich-
drei Jahren pro Angehöriger oder Angehörigem so- wertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die
wie Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
5. einer Beurlaubung nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes
tung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung ei-
über den Auswärtigen Dienst bis zu drei Jahren.
nes Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht
§ 19 Absatz 4 gilt entsprechend. gegeben ist,
2. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleich-
§ 31 wertigen Tätigkeit bei Fraktionen des Deutschen
Mindestprobezeit Bundestages, der Landtage oder des Europäischen
(1) Unabhängig von den §§ 29 und 30 muss jede Parlaments,
Beamtin oder jeder Beamte die Mindestprobezeit von 3. bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der
einem Jahr leisten. dienstlichen Tätigkeit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 291
4. bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit § 36
wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Ver- Auswahlverfahren
trauensperson der schwerbehinderten Menschen
oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die (1) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens
dienstliche Tätigkeit weniger als 25 Prozent der Ar- geben die obersten Dienstbehörden in einer Ausschrei-
beitszeit beansprucht. bung bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungs-
dienste, Studiengänge oder sonstigen Qualifizierungen
(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit für den Aufstieg angeboten werden. Sie können diese
um die Zeit eines Grundwehrdienstes oder eines Zivil- Befugnis auf andere Behörden übertragen.
dienstes verlängert, sind die sich daraus ergebenden
beruflichen Verzögerungen angemessen auszuglei- (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Auswahl-
chen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit verfahren ist, dass sich die Bewerberinnen und Bewer-
befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen ber nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von
des § 32 vorliegen. In den Fällen des § 12 Absatz 3 und mindestens vier Jahren bewährt und bei Ablauf der
des § 13 Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gel- Ausschreibungsfrist das 58. Lebensjahr noch nicht voll-
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend. endet haben. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Die obersten Dienstbehörden bestimmen Aus-
§ 34 wahlkommissionen, die die Auswahlverfahren durch-
führen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung,
Erprobungszeit
die Fachhochschule des Bundes oder das Bundesver-
(1) Die Erprobungszeit beträgt mindestens sechs waltungsamt können mit der Durchführung der Aus-
Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. § 19 Ab- wahlverfahren betraut werden. Die Auswahlkommis-
satz 4 gilt entsprechend. sionen bestehen in der Regel aus vier Mitgliedern und
(2) Die in § 33 Absatz 3 genannten Zeiten und Erpro- sollen zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern
bungszeiten auf einem anderen Dienstposten gleicher besetzt sein. Die Mitglieder müssen einer höheren Lauf-
Bewertung gelten als geleistete Erprobungszeit, wenn bahn als die Bewerberinnen und Bewerber angehören.
die Beamtin oder der Beamte bei Berücksichtigung Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebun-
sämtlicher Erkenntnisse die Erprobung aller Voraus- den.
sicht nach erfolgreich absolviert hätte. (4) In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den
Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die
(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist
Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten
von der dauerhaften Übertragung des Dienstpostens
überprüft. Sie sind mindestens in einer Vorstellung vor
abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.
einer Auswahlkommission nachzuweisen. Beim Auf-
stieg in eine Laufbahn des gehobenen oder des hö-
Unterabschnitt 3 heren Dienstes sind auch schriftliche Aufgaben zu
Aufstieg bearbeiten. Die Auswahlkommission bewertet die Er-
gebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Aus-
§ 35 wahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben
erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Aus-
Aufstieg wahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen
in die nächsthöhere Laufbahn Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Teil-
(1) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn er- nahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem
folgt nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsver- Ergebnis abgeschlossen wurde.
fahrens. Dieser setzt neben der erfolgreichen Teilnahme (5) Die zuständige Dienstbehörde kann auf der
an einem Auswahlverfahren Grundlage der dienstlichen Beurteilungen und sonsti-
1. beim Aufstieg in den mittleren Dienst den erfolg- ger Anforderungen eine Vorauswahl für die Teilnahme
reichen Abschluss eines fachspezifischen Vorberei- am Auswahlverfahren treffen.
tungsdienstes oder einer fachspezifischen Qualifi- (6) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die
zierung und oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des
2. beim Aufstieg in den gehobenen und höheren Dienst Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese
Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.
den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen
Vorbereitungsdienstes oder eines Hochschulstudi-
ums sowie eine berufspraktische Einführung in die § 37
höhere Laufbahn Teilnahme
voraus. an Vorbereitungsdiensten
(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Aufstiegs- (1) Nehmen die Beamtinnen und Beamten nach er-
folgreichem Auswahlverfahren an einem fachspezi-
verfahren sind die Benachteiligungsverbote des § 25
fischen Vorbereitungsdienst teil, sind die für die Refe-
des Bundesbeamtengesetzes zu beachten. Berufsbe-
gleitende und modularisierte Aufstiegsverfahren sind rendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter
im fachspezifischen Vorbereitungsdienst geltenden Be-
anzubieten, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen-
stimmungen zu Ausbildung und Prüfung entsprechend
stehen. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
anzuwenden.
unterstützt die obersten Dienstbehörden bei der Er-
mittlung geeigneter Studiengänge und der Entwicklung (2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufsprakti-
familienfreundlicher Konzepte. sche Studienzeit beschränkt, regeln die Ausbildungs-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des schreibung geforderte Hochschulausbildung und das
Aufstiegs. Auswahlverfahren nach § 36 erfolgreich durchlaufen
hat.
§ 38
Fachspezifische Qualifizierungen § 40
(1) Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg Übertragung
in den mittleren Dienst dauern mindestens ein Jahr und eines Amtes der neuen Laufbahn
sechs Monate. Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Lauf-
(2) Die fachtheoretische Ausbildung soll sechs bahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen
Monate nicht unterschreiten. Sie muss neben fachspe- der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Lauf-
zifischen Fähigkeiten Grundkenntnisse im Verfassungs- bahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühes-
und Europarecht, allgemeinen Verwaltungsrecht, Recht tens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit
des öffentlichen Dienstes, Haushaltsrecht, bürgerlichen der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Lauf-
Recht, der Organisation der Bundesverwaltung, der bahngruppe verliehen werden.
Aufgaben des öffentlichen Dienstes und des wirtschaft-
lichen Verwaltungshandelns vermitteln. Die Teilnahme § 41
an der fachtheoretischen Ausbildung ist durch Leis-
Erstattung der
tungsnachweise zu belegen. Leistungsnachweise, die
Kosten einer Aufstiegsausbildung
vor Beginn des Aufstiegsverfahrens erworben wurden,
können auf Antrag angerechnet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter an einer fachspe-
zifischen Qualifizierung oder an einer Hochschulaus-
(3) Während der berufspraktischen Einführung wer-
bildung teilgenommen, muss sie oder er im Fall einer
den die Aufgaben der entsprechenden Laufbahn des
Entlassung die vom Dienstherrn getragenen Kosten der
mittleren Dienstes wahrgenommen. Sie schließt mit ei-
fachspezifischen Qualifizierung oder der Hochschul-
ner dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob
ausbildung erstatten, wenn sie oder er nicht eine
sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthöheren
Dienstzeit von der dreifachen Dauer der fachspezifi-
Laufbahn bewährt hat. Die berufspraktische Einführung
schen Qualifizierung oder des Studiums geleistet hat.
kann um höchstens sechs Monate verkürzt werden,
Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet
wenn die Beamtinnen und Beamten während ihrer bis-
werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten
herigen Tätigkeit hinreichende für die neue Laufbahn
eine besondere Härte bedeuten würde.
qualifizierende Kenntnisse erworben haben.
(4) Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm Unterabschnitt 4
beauftragter unabhängiger Ausschuss stellt nach einer
Vorstellung der Beamtin oder des Beamten fest, ob die Sonstiges
fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlos-
sen ist. Mit Zustimmung des Bundespersonalaus- § 42
schusses kann die oberste Dienstbehörde das Feststel- Laufbahnwechsel
lungsverfahren selbst regeln und durchführen. Das
Feststellungsverfahren kann einmal wiederholt werden. (1) Der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben
Laufbahngruppe ist aus dienstlichen Gründen zulässig,
§ 39 wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für
die andere Laufbahn besitzt.
Teilnahme
an Hochschulausbildungen (2) Der Erwerb der Befähigung für die andere Lauf-
bahn setzt eine Qualifizierung voraus, die
(1) Die Aufstiegsausbildung kann auch außerhalb ei-
nes fachspezifischen Vorbereitungsdienstes in einem 1. im einfachen Dienst drei Monate,
Studiengang an einer Hochschule erfolgen, wenn hier- 2. im mittleren Dienst ein Jahr und
für ein dienstliches Interesse besteht.
3. im gehobenen und höheren Dienst ein Jahr und
(2) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen sechs Monate
Dienst setzt ein mit einem Bachelor abgeschlossenes
Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Ab- nicht unterschreiten darf. Während der Qualifizierung
schluss sowie eine berufspraktische Einführung von ei- müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die
nem Jahr in der nächsthöheren Laufbahn voraus. Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozia-
len Kompetenzen vermittelt werden. Die §§ 6 bis 9
(3) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Dienst und die §§ 18 bis 27 sind entsprechend anzuwenden.
setzt ein mit einem Master abgeschlossenes Hoch-
schulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss so-
§ 43
wie eine berufspraktische Einführung von einem Jahr in
der nächsthöheren Laufbahn voraus. Wechsel von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
(4) Die berufspraktische Einführung schließt mit ei-
ner dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene Lauf-
ob sich die Beamtin oder der Beamte in der nächsthö- bahn besitzen, können Beamtinnen und Beamten der
heren Laufbahn bewährt hat. Besoldungsgruppe
(5) Das Aufstiegsverfahren kann auf die berufsprak- 1. W 1 oder C 1 der Bundesbesoldungsordnungen
tische Einführung von einem Jahr beschränkt werden, W oder C Ämter der Besoldungsgruppe A 13 der
wenn die Beamtin oder der Beamte die in der Aus- Bundesbesoldungsordnung A,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 293
2. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen 2. die Führungskräfteentwicklung,
W oder C nach vier Jahren Ämter der Besoldungs-
gruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A, 3. Kooperationsgespräche,
3. W 2 oder C 2 der Bundesbesoldungsordnungen 4. die dienstliche Beurteilung,
W oder C nach fünf Jahren Ämter der Besoldungs-
gruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A, 5. Zielvereinbarungen,
4. W 2 oder C 3 der Bundesbesoldungsordnungen 6. die Einschätzung der Vorgesetzten durch ihre Mitar-
W oder C nach sechs Jahren Ämter der Besoldungs- beiterinnen und Mitarbeiter sowie
gruppen A 16 oder B 2 der Bundesbesoldungsord-
7. ein die Fähigkeiten und Kenntnisse erweiternder re-
nungen A und B,
gelmäßiger Wechsel der Verwendung, insbesondere
5. W 3 oder C 4 der Bundesbesoldungsordnungen auch in Tätigkeiten bei internationalen Organisatio-
W oder C nach sieben Jahren Ämter der Besol- nen.
dungsgruppen B 3 oder B 4 der Bundesbesoldungs-
ordnung B
§ 47
übertragen werden.
Dienstliche Qualifizierung
§ 44 (1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qua-
Wechsel von lifizierungsmaßnahmen sind insbesondere
einem anderen Dienstherrn
1. die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Me-
(1) Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und thoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben
früheren Beamtinnen und Beamten anderer Diensther- des übertragenen Dienstpostens und
ren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei
sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaften, An- 2. der Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung
die §§ 6 bis 9 und die §§ 18 bis 27 entsprechend an- von Führungsaufgaben.
zuwenden.
Die dienstliche Qualifizierung wird durch zentral organi-
(2) Die Probezeit gilt als geleistet, soweit sich die sierte Fortbildungsmaßnahmen der Bundesregierung
Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren geregelt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungsein-
nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer gleich- richtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.
wertigen Laufbahn bewährt hat. Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unter-
stützt die Behörden bei der Entwicklung von Personal-
§ 45 entwicklungskonzepten und bei der Durchführung von
Internationale Verwendungen Qualifizierungsmaßnahmen.
Erfolgreich absolvierte hauptberufliche Tätigkeiten in (2) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet,
einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatli- an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Num-
chen Einrichtung oder in der Verwaltung oder in einer mer 1 teilzunehmen.
Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union während einer Beurlaubung nach § 9 Absatz 1 (3) Den Beamtinnen und Beamten soll ihrer Eignung
der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu be- entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienst-
rücksichtigen, wenn Erfahrungen und Kenntnisse im in- lichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Nummer 2 teil-
ternationalen Bereich für den Dienstposten wesentlich zunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben
sind. Sie dürfen sich im Übrigen nicht nachteilig auf das ist. Die Beamtinnen und Beamten können von der oder
berufliche Fortkommen der Beamtinnen und Beamten dem zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden
auswirken. oder sich selbst bewerben.
(4) Bei der Gestaltung von Qualifizierungsmaßnah-
Abschnitt 4 men ist die besondere Situation der Beamtinnen und
Personalentwicklung Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäf-
und Qualifizierung tigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Ins-
besondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qua-
§ 46 lifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht
zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. Die
Personalentwicklung Bundesakademie für öffentliche Verwaltung unterstützt
(1) Als Grundlage für die Personalentwicklung sind die obersten Dienstbehörden bei der Entwicklung und
Personalentwicklungskonzepte zu erstellen. Über die Fortschreibung dieser Qualifizierungsmaßnahmen.
Gestaltung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Sie
kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen. (5) Beamtinnen und Beamte, die durch Qualifizie-
rung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nach-
(2) Im Rahmen der Personalentwicklungskonzepte weislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert
sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung durch werden. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegen-
Personalführungs- und Personalentwicklungsmaßnah- heit zu geben, in Abstimmung mit der Dienstbehörde
men zu erhalten und zu fördern. Dazu gehören zum Bei- ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstge-
spiel schäften anzuwenden und hierbei ihre besondere fach-
1. die dienstliche Qualifizierung, liche Eignung nachzuweisen.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Abschnitt 5 (4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll
den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeig-
Dienstliche Beurteilung neter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der
Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräf-
§ 48 ten und schwerbehinderten Menschen jeweils geson-
Regelbeurteilung, Anlassbeurteilung dert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der
Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Beamtin oder des Beamten sind regelmäßig spätestens
alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder per- Abschnitt 6
sönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Übergangs- und Schlussvorschriften
(2) Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung
können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Be- § 51
urteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere Überleitung
während der laufbahnrechtlichen Probezeit und in he- der Beamtinnen und Beamten
rausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich beim Inkraft-
bis 31 bleiben unberührt.
treten dieser Rechtsverordnung bereits in einer Lauf-
bahn befinden, die in § 35 Absatz 8 oder den Anlagen 1
§ 49
bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
Inhalt der dienstlichen Beurteilung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
(1) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-
Leistung der Beamtin oder des Beamten nachvollzieh- setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
bar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzu- worden ist, genannt wird, besitzen die Befähigung für
schätzen. die in § 6 dieser Rechtsverordnung aufgeführte ent-
sprechende Laufbahn. Welche Laufbahnen sich ent-
(2) Die fachliche Leistung ist insbesondere nach den sprechen, ist in Anlage 4 festgelegt. Im Übrigen besit-
Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem zen sie die Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsver-
Arbeitsverhalten und für Beamtinnen oder Beamte, die ordnung aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung
bereits Vorgesetzte sind, nach dem Führungsverhalten entspricht.
zu beurteilen. Soweit Zielvereinbarungen getroffen wer-
den, soll der Grad der Zielerreichung in die Gesamtwer- (2) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttre-
tung der dienstlichen Beurteilung einfließen. ten dieser Rechtsverordnung in Laufbahnen des Post-
und Fernmeldedienstes oder der ehemaligen Bundes-
(3) Die Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil anstalt für Flugsicherung befinden, besitzen auch die
und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Ver- Befähigung für eine in § 6 dieser Rechtsverordnung
wendung. Sie bewertet die Eignung für Leitungs- und aufgeführte Laufbahn, die ihrer Fachrichtung ent-
Führungsaufgaben, wenn entsprechende Aufgaben spricht.
wahrgenommen werden, und kann eine Aussage über
(3) Amtsbezeichnungen, die beim Inkrafttreten die-
die Eignung für Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn
ser Rechtsverordnung geführt werden, können bis zur
enthalten.
Übertragung eines anderen Amtes weitergeführt wer-
den.
§ 50
Beurteilungsverfahren § 52
und Beurteilungsmaßstab
Vorbereitungsdienste
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach ei-
(1) Die in Anlage 2 aufgeführten obersten Dienst-
nem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und in der Re-
behörden erlassen nach § 10 die den jeweiligen fach-
gel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des
spezifischen Vorbereitungsdienst regelnden Rechts-
Beurteilungsverfahrens regeln die obersten Dienstbe-
verordnungen bis zum 31. Dezember 2015. Bis zum
hörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese
Inkrafttreten der den jeweiligen fachspezifischen Vorbe-
Befugnis auf andere Behörden übertragen.
reitungsdienst regelnden Rechtsverordnungen sind die
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer entsprechend geltenden Laufbahn-, Ausbildungs- und
Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die be- Prüfungsordnungen, die aufgrund des § 2 Absatz 4 der
urteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-
ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richt- worden ist, erlassen wurden, in ihrer jeweils geltenden
werten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, Fassung mit Ausnahme der Regelungen zu den Ämtern
sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise der Laufbahn weiter anzuwenden.
entsprechend zu differenzieren. (2) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Vorberei-
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder tungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverord-
dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und nung begonnen hat, ist unabhängig vom Inkrafttreten
mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist akten- der entsprechenden Rechtsverordnung nach Absatz 1
kundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Per- Satz 1 die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsord-
sonalakten zu nehmen. nung weiter anzuwenden, die aufgrund des § 2 Absatz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 295
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der ser Grundlage wird über die Fortführung der in Satz 1
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, genannten Regelungen entschieden.
2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge- (3) Auf Beamtinnen und Beamte, die die Befähigung
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert nach den §§ 23, 29 und 33a der Bundeslaufbahnver-
worden ist, erlassen wurde. ordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fassung
erworben haben, sind die §§ 23, 29 und 33a der Bun-
§ 53 deslaufbahnverordnung in der bis zum 9. Juli 2002 gel-
Beamtenverhältnis auf Probe tenden Fassung anzuwenden. Abweichend von § 23
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 12. Feb- Absatz 2 Satz 2 und 3, § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3
ruar 2009 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen und § 33a Absatz 2 Satz 2 und 3 der Bundeslaufbahn-
worden sind, gelten anstelle der §§ 28 bis 31 die §§ 7 verordnung in der bis zum 9. Juli 2002 geltenden Fas-
bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundes- sung können Ämter der Besoldungsgruppe A 9, A 13
laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntma- oder A 16 der Bundesbesoldungsordnung A ohne Be-
chung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zu- fähigungserweiterung zugeordnet werden.
letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom (4) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 5a der
mit der Maßgabe, dass sich die Probezeit nicht durch Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-
Mutterschutz, Elternzeit und Teilzeit verlängert und § 19 kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
Absatz 4 entsprechend anzuwenden ist. 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen nach § 147 setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bei der Begrün- worden ist, erfolgreich an dem für Regelbewerberinnen
dung des Beamtenverhältnisses kein Amt verliehen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren
wurde, gelten die §§ 9 und 10 Absatz 1 bis 5 der Bun- teilgenommen haben, ist anstelle des § 39 Absatz 5
deslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt- dieser Verordnung der § 5a der Bundeslaufbahnverord-
machung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
mit der Maßgabe, dass sie vor Abschluss der Probezeit S. 160) geändert worden ist, anzuwenden.
angestellt werden können und dass anstelle des § 10 § 55
Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I Übergangsregelung
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 zu § 27 und § 50 Absatz 2
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- (1) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt
ändert worden ist, bei der Anstellung in ein höheres des Inkrafttretens dieser Verordnung die Voraussetzun-
Amt als das Eingangsamt § 25 entsprechend anzuwen- gen des § 27 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 erfüllen, ist
den ist. § 27 Absatz 1 Nummer 3 bis zum 31. Dezember 2015
mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der letz-
§ 54
ten zwei Beurteilungen eine Anlassbeurteilung erstellt
Aufstieg werden kann.
(1) Auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäf- (2) Abweichend von § 50 Absatz 2 können die Beur-
tigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung zum teilungsrichtlinien bis zum 31. Dezember 2011 die in
Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vor- § 41a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung
auswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-
Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 33 bis 33b setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be- worden ist, angegebenen Richtwerte vorsehen.
kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge- § 56
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert Folgeänderungen
worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach
§ 37 offen. (1) Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003
(2) Abweichend von den §§ 35 bis 41 kann bis zum (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10
31. Dezember 2015 der Aufstieg zusätzlich nach den des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
§§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 1. In § 11 Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 12
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge- Abs. 5 Satz 3 bis 5 der Bundeslaufbahnverordnung“
ändert worden ist, erfolgen, wenn die Beamtinnen und die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zuge- vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
lassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-
Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilge- ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-
nommen haben. Das Bundesministerium des Innern gefügt.
legt bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht über die im 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der
Zusammenhang mit § 24 und der Neuregelung des Auf- Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 22
stiegsverfahrens gewonnenen Erfahrungen vor. Auf die- der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
3. § 24 wird wie folgt geändert: (6) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I
„(1) Für besondere Fachverwendungen kön- S. 2640), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 22 des Ge-
nen in den Polizeivollzugsdienst in der Bundes- setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
polizei Beamtinnen und Beamte aus Laufbahnen worden ist, wird wie folgt geändert:
außerhalb des Polizeivollzugsdienstes abwei-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
chend von § 22 im Rahmen ihrer Laufbahnbefähi-
gung übernommen werden.“ a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abweichend
von Absatz 1 Nr. 2“ durch die Angabe „In den b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei“ er- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
setzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
4. In § 26 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundes- und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die
laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§§ 48 bis 50 Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-
mit Ausnahme des § 50 Absatz 2 der Bundeslauf- deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
bahnverordnung sowie die Regelungen des § 41a 3. § 25 wird wie folgt geändert:
der Bundeslaufbahnverordnung in der bis zum
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 㤤 33
13. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt.
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
(2) In § 18 Absatz 5 Satz 1 der EG-Hochschuldiplom- gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
anerkennungsverordnung vom 2. November 1995 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
(BGBl. I S. 1493) wird nach der Angabe „§ 15 Abs. 2 durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Ab- b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a
satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“
S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
(3) Die Verordnung über die Laufbahnen des Polizei- vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-
vollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
Artikel 15 Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 worden ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge- 4. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
ändert: und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
1. In § 20 wird die Angabe „§§ 40 bis 41a der Bundes- gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§§ 48 bis 50 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt. Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
2. In § 21 wird die Angabe „§ 42 der Bundeslaufbahn-
fügt.
verordnung“ durch die Angabe „§ 47 der Bundes-
laufbahnverordnung“ ersetzt. (7) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst
(4) In § 29 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch Arti- vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt
kel 15 Absatz 27 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 durch Artikel 3 Absatz 28 des Gesetzes vom 19. Februar
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die Angabe 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie
„§§ 40 bis 41a der Bundeslaufbahnverordnung“ durch folgt geändert:
die Angabe 㤤 48 bis 50 der Bundeslaufbahnverord-
nung“ ersetzt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
(5) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
„und“ ersetzt.
und Prüfung für den mittleren Dienst im Verfassungs-
schutz des Bundes vom 15. Oktober 2001 (BGBl. I b) Nummer 2 wird aufgehoben.
S. 2652), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 23 des Ge- c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3
worden ist, wird wie folgt geändert:
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
1. § 4 wird wie folgt geändert: „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort setzt.
„und“ ersetzt. 3. § 25 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 㤤 33
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er- 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
setzt. ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 297
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a „6. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwer-
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ behindertenausweises oder des Bescheids
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung über die Gleichstellung als schwerbehinderter
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu- Mensch.“
letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes 3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert durch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.
worden ist,“ eingefügt.
(10) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 die Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1961) ge-
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
(8) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-
Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des mern 2 bis 6.
Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578), die zuletzt 2. § 5 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt geändert:
durch die Verordnung vom 19. August 2008 (BGBl. I
a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das
S. 1737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wort „und“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ei-
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort nen Punkt ersetzt.
„und“ ersetzt.
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. durch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert: 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An- „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundeslauf-
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom bahnverordnung“ ersetzt.
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt (11) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 3
ist,“ eingefügt. Absatz 26 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ 1. § 4 wird wie folgt geändert:
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung a) Nummer 2 wird aufgehoben.
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-
letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num-
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert mern 2 bis 6.
worden ist,“ eingefügt. 2. § 5 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b a) Nach Buchstabe b wird das Komma durch das
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Wort „und“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 b) Nach Buchstabe c wird das Wort „und“ durch ei-
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 nen Punkt ersetzt.
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
c) Buchstabe d wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 7“
4. In § 44 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 45 der
durch die Angabe „§ 4 Nummer 6“ ersetzt.
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 16
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. (12) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-
(9) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung dung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bun-
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom des vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682), die zuletzt
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die durch Artikel 3 Ab- durch die Verordnung vom 15. Januar 2009 (BGBl. I
satz 24 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
a) Nummer 2 wird aufgehoben. „und“ ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden Num- b) Nummer 2 wird aufgehoben.
mern 2 bis 6. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. § 5 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 2. § 25 wird wie folgt geändert:
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe 㤤 33 und 33a des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
bb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverord-
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
nung“ die Angabe „in der Fassung der Be-
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
fügt.
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die fügt.
Angabe „in der Fassung der Bekanntma- 3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1
chung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, und § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“
2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-
bb) In Satz 6 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-
Satz 3 und Abs. 6 der Bundeslaufbahnverord- gefügt.
nung“ die Angabe „in der Fassung der Be-
4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b
kanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
fügt.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
3. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 1
(14) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und in § 33b Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit vom 7. August
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
2001 (BGBl. I S. 2222), die durch Artikel 3 Absatz 41
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein- des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gefügt.
4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 33b 1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 der
Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 35
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti- 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. a) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
„(§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 27 Abs. 1
(13) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung der Bundeslaufbahnverordnung)“ durch die An-
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Zoll- gabe „(§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der
dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1693), Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.
die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Januar 2009
(BGBl. I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt ge- b) In Nummer 5 wird die Angabe „(§ 6 der Bundes-
ändert: laufbahnverordnung)“ durch die Angabe „(§ 42
der Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort 3. § 5 wird wie folgt geändert:
„und“ ersetzt. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
b) Nummer 2 wird aufgehoben. „und“ ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
2. § 25 wird wie folgt geändert: c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a 4. In § 41 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in und 28 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge- 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
fügt. fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 5. In § 43 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29 Abs. 1
aa) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
Angabe „in der Fassung der Bekanntma- (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
chung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 299
6. In § 44 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 1. § 4 wird wie folgt geändert:
der Bundeslaufbahnverordnung)“ durch die Angabe a) Nummer 2 wird aufgehoben.
„(§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung)“ ersetzt.
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num-
(15) § 8 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil-
mern 2 und 3.
dung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundes-
nachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1303), 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4“
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 29 des Gesetzes durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt.
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden (18) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
ist, wird wie folgt geändert: und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen
1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
„und“ ersetzt. Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
2. Nummer 2 wird aufgehoben. vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die durch Arti-
kel 3 Absatz 46 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(16) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung ändert:
und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundes- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
nachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2767), die durch Artikel 3 Absatz 42 des Gesetzes a) Nummer 2 wird aufgehoben.
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
ist, wird wie folgt geändert: mern 2 bis 4.
1. § 4 wird wie folgt geändert: 2. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 4“
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt.
„und“ ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
b) Nummer 2 wird aufgehoben. und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-
deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 und 6 der
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16
„§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bundes- und 28 der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
laufbahnverordnung“ ersetzt. gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5 der Bun-
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
deslaufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 13
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-
ist,“ eingefügt.
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 28
3. § 26 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An- vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu-
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom worden ist,“ eingefügt.
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist,“ eingefügt. 5. In § 26 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 29
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zu- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
letzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert (19) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
worden ist,“ eingefügt. und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftli-
chen Bibliotheken des Bundes vom 25. Oktober 2001
4. In § 27 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b (BGBl. I S. 2779), die durch Artikel 3 Absatz 32 des
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 1. § 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
(17) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung „und“ ersetzt.
und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes b) Nummer 2 wird aufgehoben.
im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen
Beratungsdienst der Bundeswehr vom 1. Oktober 2001 c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
(BGBl. I S. 2595), die durch Artikel 3 Absatz 47 des 2. In § 22 Absatz 1 wird die Angabe „§ 33 der Bundes-
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän- laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 36 der
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
(20) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwal- ändert:
tungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. No- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
vember 2001 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch die
Verordnung vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1414) geän- a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „und“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird aufgehoben.
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
„und“ ersetzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
b) Nummer 2 wird aufgehoben. und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die
Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3
3. § 24 wird wie folgt geändert:
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
setzt. und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-
ist,“ eingefügt.
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach der
Angabe „§ 33a Abs. 5 Satz 2 der Bundeslauf-
4. In § 24 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a
bahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung“
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein-
gefügt. 4. In § 25 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33b der
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
(21) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Ver-
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die durch Artikel 3 Ab-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
satz 44 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In § 43 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 der Bundes-
laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 20 der
1. § 4 wird wie folgt geändert:
Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
6. In § 44 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45 der
„und“ ersetzt.
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die
Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun- (23) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
deslaufbahnverordnung“ ersetzt. und Prüfung für den mittleren Dienst der Fernmelde-
und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom
3. In § 27 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), die durch Artikel 3
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
Absatz 40 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 1. § 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
4. In § 28 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a „und“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge- der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
fügt. „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-
(22) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung setzt.
und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen (24) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde-
14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die zuletzt durch und Elektronischen Aufklärung des Bundes vom 22. Au-
Artikel 3 Absatz 36 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 gust 2006 (BGBl. I S. 2057) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 301
1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3“ durch die
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort Angabe „§ 4 Nummer 2“ ersetzt.
„und“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „und müssen die
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfül-
len“ gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
3. In § 17 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6 Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er- (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
setzt. Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
3. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
4. In § 18 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(25) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen
(28) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Dienst in der Bundeswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I
und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in
S. 1031), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Ge-
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtech-
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
nik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1097), die zuletzt
worden ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 3 Absatz 50 des Gesetzes vom 19. Februar
1. § 4 wird wie folgt geändert: 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort folgt geändert:
„und“ ersetzt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird aufgehoben. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. „und“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 b) Nummer 2 wird aufgehoben.
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-
setzt. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 5
und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die
3. In § 37 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundes-
Angabe „§ 13 Absatz 2 oder § 16 Absatz 1 der Bun-
laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 19 Ab-
deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
(26) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung 3. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
S. 1066), die durch Artikel 3 Absatz 38 des Gesetzes 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti-
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
1. § 4 wird wie folgt geändert: (29) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
„und“ ersetzt. vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch
b) Nummer 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Absatz 49 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
2. In § 15 Satz 3 wird die Angabe „und müssen die
Höchstaltersgrenzen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen“ 1. § 4 wird wie folgt geändert:
gestrichen. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
(27) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung „und“ ersetzt.
und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei b) Nummer 2 wird aufgehoben.
der Eisenbahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I
S. 1069), die durch Artikel 3 Absatz 37 des Gesetzes c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30
ist, wird wie folgt geändert: Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch
1. § 4 wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamten-
gesetzes“ ersetzt.
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num- und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch
mern 2 und 3. die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnver-
2. § 15 wird wie folgt geändert: ordnung“ ersetzt.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4558), die
bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe zuletzt durch Artikel 3 Absatz 34 des Gesetzes vom
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Arti- wird wie folgt geändert:
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. „und“ ersetzt.
(30) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung 2. Nummer 2 wird aufgehoben.
und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – 3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch (35) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
Artikel 3 Absatz 51 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge- – Fachrichtung Bahnwesen – vom 21. November 2002
ändert: (BGBl. I S. 4438), die durch Artikel 3 Absatz 39 des
1. § 4 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt. 1. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 2 wird aufgehoben. a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) Nummer 2 wird aufgehoben.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er- 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6
setzt. der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
(31) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er-
und Prüfung für den höheren Archivdienst des Bundes setzt.
vom 13. Juni 2002 (BGBl. I S. 1843) wird wie folgt ge- 3. § 19 wird wie folgt geändert:
ändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
1. § 4 wird wie folgt geändert: und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Num-
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
mern 2 bis 4.
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
2. In § 14 Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ 16 und 33 ist,“ eingefügt.
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in
(BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
(32) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
und Prüfung für den gehobenen Archivdienst des Bun- fügt.
des vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3187), die durch
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
ändert:
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
1. § 4 wird wie folgt geändert: Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
a) Nummer 2 wird aufgehoben. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Num- fügt.
mern 2 und 3. (36) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
2. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(§ 4 und Prüfung für den gehobenen technischen Verwal-
Nr. 4)“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 3“ ersetzt. tungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750), die
(33) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- durch Artikel 3 Absatz 55 des Gesetzes vom 19. Februar
dung und Prüfung für den mittleren Steuerdienst des 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie
Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4555), die folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, 1. § 4 wird wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
1. Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.
„und“ ersetzt. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Nummer 2 wird aufgehoben. c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 2. § 21 wird wie folgt geändert:
(34) § 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
dung und Prüfung für den gehobenen Steuerdienst des und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 303
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
ist,“ eingefügt. Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 33a Abs. 6 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in fügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 4. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33
2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An-
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge- 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
fügt. Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
3. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
und 33b der Bundeslaufbahnverordnung“ die An- fügt.
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. In § 36 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die Angabe
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge- 6. In § 40 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch die Angabe
fügt. „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.
(37) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung 7. In § 44 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch
und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Ver- die Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.
waltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 8. In § 48 Absatz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch
(BGBl. I S. 105), die durch Artikel 3 Absatz 54 des Ge- die Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.
setzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 9. In § 52 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Nr. 3“ durch
die Angabe „§ 5 Nummer 2“ ersetzt.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
(39) In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 des
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
Verwendungsförderungsgesetzes vom 21. Dezember
„und“ ersetzt.
1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
b) Nummer 2 wird aufgehoben. satz 72 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. S. 160) geändert worden ist, wird nach der Angabe
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 25 Abs. 6 „§ 12 Abs. 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
„§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ er- vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
setzt. durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
(38) Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungs- (40) In § 8 Absatz 2 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 7
dienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I und Absatz 3 Satz 7 des Einsatz-Weiterverwendungs-
S. 2230), die durch Artikel 3 Absatz 29 des Gesetzes gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861,
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden 2962), das durch Artikel 15 Absatz 32 des Gesetzes
ist, wird wie folgt geändert: vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6 der Bundes-
1. § 5 wird wie folgt geändert: laufbahnverordnung“ durch die Angabe „§ 25 der Bun-
a) Nach Nummer 1 wird das Komma durch das Wort deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
„und“ ersetzt.
(41) Die Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995
b) Nummer 2 wird aufgehoben. (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch die Verordnung vom
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. 19. April 2004 (BGBl. I S. 680) geändert worden ist, wird
d) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 30 wie folgt geändert:
Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch 1. In § 2 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 7 Abs. 5
die Angabe „§ 17 Absatz 6 des Bundesbeamten- Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
gesetzes“ ersetzt. „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-
und 3 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ durch tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnver- 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
ordnung“ ersetzt. fügt.
3. § 18 wird wie folgt geändert: 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§§ 33 a) Im ersten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 1
und 33a der Bundeslaufbahnverordnung“ die An- der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“
ist,“ eingefügt. eingefügt.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
b) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 7 9. In § 10 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a der
Abs. 5 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
die Angabe „in der Fassung der Bekanntma- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
chung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Geset- Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
zes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
dert worden ist“ eingefügt. 10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der
3. In § 4 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 4 Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. 11. In § 12 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2
4. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die
Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar- durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom
tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge- ist,“ eingefügt.
fügt.
12. In § 13 wird nach der Angabe „§§ 40 und 41 der
5. § 6 wird wie folgt geändert: Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bun- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
deslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 13. In § 14 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 42 der
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein- Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
gefügt. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 1 der (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- 14. In § 15 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar und 6 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ein- „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
gefügt. 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-
6. In § 7 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4 tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 fügt.
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 (42) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 dung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
7. In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 7 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287) wird wie folgt geändert:
Abs. 5 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung“ die 1. In § 7 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a Abs. 1
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Ar-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden tikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
ist“ eingefügt. 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
8. § 9 wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 2 2. In § 10 Absatz 3 Satz 1 und § 40 Absatz 3 Satz 1
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in wird jeweils nach der Angabe „§ 33a Abs. 5 der
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb- (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
eingefügt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 5 3. In den §§ 11, 24 und 41 wird jeweils nach der An-
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in gabe „§§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverord-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli nung“ die Angabe „in der Fassung der Bekannt-
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch machung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671),
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Feb- die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert wor-
eingefügt. den ist,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 305
4. In § 14 Absatz 2 Satz 1, § 27 Absatz 2 Satz 1 und 3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundes-
§ 44 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung
„§ 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom geändert worden ist,“ eingefügt.
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden 4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a
ist,“ eingefügt. Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
5. In § 19 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 5. In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundes-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung
6. In § 20 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
Abs. 1, 3 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt geändert worden ist,“ eingefügt.
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe
ist,“ eingefügt. „§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverord-
7. In den §§ 33 und 35 Satz 1 wird jeweils nach der nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ersetzt.
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe
ist,“ eingefügt. „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
8. In § 37 wird nach der Angabe „§§ 33 und 33a 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti-
Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt 8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der
durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
ist,“ eingefügt. 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
9. In § 50 wird nach der Angabe „§ 5a der Bundes- Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I fügt.
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Ab- 9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der
satz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
10. In § 52 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 5a Abs. 4 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 (44) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil-
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 dung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
(43) Die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbil- 25. August 2005 (BGBl. I S. 2602) wird wie folgt geän-
dung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG dert:
beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. No- 1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der
vember 2004 (BGBl. I S. 3185) wird wie folgt geändert: Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
1. In § 7 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 33 der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bun-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. deslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fas-
2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bun- sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I
deslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fas- S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 geändert worden ist,“ eingefügt.
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 3. In § 12 wird nach der Angabe „§ 33a der Bundes-
geändert worden ist,“ eingefügt. laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
geändert worden ist,“ eingefügt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
4. In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33a 3. In § 17 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 12 der
Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
5. In § 16 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundes- 4. In § 20 Satz 5 wird nach der Angabe „§ 4 Abs. 2 bis 4
laufbahnverordnung“ die Angabe „in der Fassung der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
geändert worden ist,“ eingefügt. (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
6. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 33b Satz 3 der (46) In § 1 Nummer 26 der DBAG-Zuständigkeitsver-
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Angabe ordnung vom 1. Januar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt
„§ 33b Absatz 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverord- durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird nach der An-
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch gabe „§ 4 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ die
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ ersetzt. 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch
7. In § 19 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt.
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- § 57
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
8. In den §§ 24 und 26 Satz 1 wird jeweils nach der (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Angabe „§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung“ die zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) § 29 Absatz 3 Nummer 4 tritt am 1. Juli 2009 in
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Kraft.
Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
(3) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ einge-
fügt. 1. die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
9. In § 27 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 5a der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459,
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän-
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 dert worden ist,
Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 2. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist,“ eingefügt. für den Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrver-
(45) Die Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 28. Ok- waltung vom 13. März 2002 (BGBl. I S. 1073), die
tober 2004 (BGBl. I S. 2703), die zuletzt durch Artikel 15 durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes vom 19. Feb-
Absatz 113 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I ruar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 3. die Verordnung über die Laufbahn und Ausbildung
1. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 6 Abs. 2 für den einfachen Lagerverwaltungsdienst in der
bis 4 der Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I
„in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli S. 1077), die durch Artikel 3 Absatz 53 des Gesetzes
2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Arti- vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert wor-
kel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 den ist, und
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist“ eingefügt. 4. die Verordnung über die Laufbahnen des gehobenen
2. In § 16 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11 der und höheren Fachschuldienstes an Bundeswehr-
Bundeslaufbahnverordnung“ die Angabe „in der fachschulen vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1674).
Berlin, den 12. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 307
Anlage 1
(zu § 9 Absatz 1)
Die in § 6 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Einfacher Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 2*) Oberamtsgehilfin/Oberamtsgehilfe; Technische/Technischer
Wachtmeisterin/Wachtmeister – im technischen Verwaltungsdienst –
– Besoldungsgruppe A 3**) Hauptamtsgehilfin/Hauptamtsgehilfe; Zoll-
Oberaufseherin/Oberaufseher; – im Zolldienst –
Oberwachtmeisterin/Oberwachtmeister
– Besoldungsgruppe A 4 Amtsmeisterin/Amtsmeister;
Hauptaufseherin/Hauptaufseher;
Hauptwachtmeisterin/Hauptwachtmeister
– Besoldungsgruppe A 5 Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
– Besoldungsgruppe A 6 Erste Hauptwachtmeisterin/
Erster Hauptwachtmeister;
Betriebsassistentin/Betriebsassistent;
Oberamtsmeisterin/Oberamtsmeister
*) Eingangsamt
**) Zusätzliches Eingangsamt im einfachen technischen Verwaltungsdienst und in Fällen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber eine förder-
liche Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nachweist.
Mittlerer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 6*) Sekretärin/Sekretär Archiv-
– Besoldungsgruppe A 7**) Brandmeisterin/Brandmeister; Bibliotheks-
Obersekretärin/Obersekretär
Forst-
– Besoldungsgruppe A 8 Hauptsekretärin/Hauptsekretär;
Regierungs-
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister
Schiffs-
– Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor;
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister Steuer-
– im Steuerdienst –
Technische Regierungs-/
Technischer Regierungs-
– im technischen Verwaltungsdienst –
Zoll-
– im Zolldienst –
*) Eingangsamt
**) zusätzliches Eingangsamt im mittleren technischen Verwaltungsdienst
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Gehobener Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 9*) Inspektorin/Inspektor; Archiv-
Kapitänin/Kapitän
Bibliotheks-
– Besoldungsgruppe A 10**) Oberinspektorin/Oberinspektor; Brand-
Seekapitänin/Seekapitän Forst-
Regierungs-
– Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau/Amtmann;
Seeoberkapitänin/Seeoberkapitän Steuer-
– im Steuerdienst –
– Besoldungsgruppe A 12 Amtsrätin/Amtsrat; Technische Regierungs-/
Rechnungsrätin/Rechnungsrat Technischer Regierungs-
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter – im technischen Verwaltungsdienst –
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän Zoll-
– im Zolldienst –
– Besoldungsgruppe A 13 Fachschuloberlehrerin/
Fachschuloberlehrer***);
Oberamtsrätin/Oberamtsrat;
Oberrechnungsrätin/Oberrechnungsrat
– als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter
bei einem Rechnungshof –;
Seehauptkapitänin/Seehauptkapitän
*) Eingangsamt
**) zusätzliches Eingangsamt im gehobenen technischen Verwaltungsdienst
***) Eingangsamt im gehobenen Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen
Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 13*) Akademische Rätin/Akademischer Rat Archiv-
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –; Bibliotheks-
Ärztin/Arzt; Brand-
Kustodin/Kustos;
Pfarrerin/Pfarrer; Forst-
Rätin/Rat;
Studienrätin/Studienrat Medizinal-
Militär-
Regierungs-
– Besoldungsgruppe A 14 Akademische Oberrätin/ Technische Regierungs-/
Akademischer Oberrat Technischer Regierungs-
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer – im technischen Verwaltungsdienst –
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Fachschuloberlehrerin/ Wissenschaftliche/
Fachschuloberlehrer**); Wissenschaftlicher
Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit;
Oberkustodin/Oberkustos;
Oberrätin/Oberrat;
Oberstudienrätin/Oberstudienrat;
Pfarrerin/Pfarrer;
Regierungsschulrätin/Regierungsschulrat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 309
Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe A 15 Akademische Direktorin/
Akademischer Direktor
– als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Mitarbeiter an einer Hochschule –;
Dekanin/Dekan;
Direktorin/Direktor;
Direktorin einer Fachschule/
Direktor einer Fachschule;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder
vorsitzendes Mitglied der Geschäftsfüh-
rung einer Agentur für Arbeit;
Hauptkustodin/Hauptkustos;
Mitglied der Geschäftsführung einer
Agentur für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Regierungsschuldirektorin/
Regierungsschuldirektor;
Studiendirektorin/Studiendirektor
– Besoldungsgruppe A 16 Abteilungsdirektorin/Abteilungsdirektor;
Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident;
Leitende Dekanin/Leitender Dekan;
Direktorin der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung/Direktor der
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung;
Direktorin des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz/
Direktor des Geheimen Staatsarchivs
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Ibero-Amerikanischen
Instituts der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Ibero-
Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin des Staatlichen Instituts für
Musikforschung der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz/Direktor des Staatlichen
Instituts für Musikforschung der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin einer Wehrtechnischen
Dienststelle/Direktor einer
Wehrtechnischen Dienststelle;
Geschäftsführerin/Geschäftsführer
oder vorsitzendes Mitglied der
Geschäftsführung einer Agentur für
Arbeit;
Kanzlerin einer Universität der
Bundeswehr/Kanzler einer Universität
der Bundeswehr;
Leitende Akademische Direktorin/
Leitender Akademischer Direktor;
Leitende Direktorin/Leitender Direktor;
Leitende Regierungsschuldirektorin/
Leitender Regierungsschuldirektor;
Ministerialrätin/Ministerialrat;
Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur
für Arbeit;
Museumsdirektorin und Professorin/
Museumsdirektor und Professor;
Oberstudiendirektorin/
Oberstudiendirektor
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Höherer Dienst
zu den Laufbahnen gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen Zulässige Zusätze
– Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich
aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(Bundesbesoldungsordnung B).
*) Eingangsamt
**) bei Erfüllen der in der Bundesbesoldungsordnung A genannten Voraussetzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 311
Anlage 2
(zu § 10 Absatz 1)
Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
Mittlerer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Mittlerer Zolldienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundesministerium des Innern
Bundes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allge- Bundesministerium des Innern
meinen und inneren Verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundesministerium der Verteidigung
in der Bundeswehrverwaltung
Mittlerer technischer
Verwaltungsdienst
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehr
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehr- Bundesministerium der Verteidigung
verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst der Fernmelde- Bundesministerium der Verteidigung
und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- Bundesministerium für Verkehr,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau und Stadtentwicklung
Mittlerer naturwissen-
schaftlicher Dienst
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Gehobener nichttechni-
scher Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Bundeskanzleramt
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes Bundesministerium für Arbeit und
in der Sozialversicherung Soziales
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundesministerium der Finanzen
Bundes
Gehobener Steuerdienst des Bundes Bundesministerium der Finanzen
Gehobener Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundesministerium des Innern
Bundes
Gehobener nichttechnischer Dienst in der all- Bundesministerium des Innern
gemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst Bundesministerium der Verteidigung
in der Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer
Verwaltungsdienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst Bundesministerium für Verkehr,
des Bundes Bau und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Dienst Bundesministerium für Verkehr,
– Fachrichtung Bahnwesen – Bau und Stadtentwicklung
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Laufbahn Fachspezifische Vorbereitungsdienste Oberste Dienstbehörde
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Bundesministerium für Verkehr,
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Bau und Stadtentwicklung
Gehobener technischer Dienst in der Bundes- Bundesministerium der Verteidigung
wehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehr
Gehobener technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse
Gehobener technischer Dienst der Fernmelde- Bundesministerium der Verteidigung
und Elektronischen Aufklärung des Bundes
Gehobener naturwissen-
schaftlicher Dienst
Gehobener Wetterdienst des Bundes Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Höherer nichttechnischer
Verwaltungsdienst
Höherer Archivdienst des Bundes Der Beauftragte der Bundes-
regierung für Kultur und Medien
Höherer sprach- und
kulturwissenschaftlicher
Dienst
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bundesministerium des Innern
Bibliotheken des Bundes
Höherer technischer
Verwaltungsdienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundesministerium für Verkehr,
Bundes Bau und Stadtentwicklung
Höherer technischer Dienst in der Bundesministerium der Verteidigung
Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung
Wehrtechnik –
Höherer technischer Dienst bei der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse
Eisenbahn-Unfallkasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 313
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 2)
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse
so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-
punkte entsprechend des European Credit Transfer Systems (ECTS – Europäisches System zur Anrechnung von
Studienleistungen) auszuweisen.
314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Anlage 4
(zu § 51 Absatz 1)
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Ärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst
Archäologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Biologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Chemischer Dienst einschließlich der Fachrichtungen Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
physikalische Chemie, Bio- und Geochemie
Ethnologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
Landespflege schaftlicher Dienst
Geographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Geophysikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Gesellschafts- und sozialwissenschaftlicher Dienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Haus- und ernährungswissenschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Historischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Informationstechnischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kryptologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Kunsthistorischer Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Landwirtschaftlicher Dienst Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Lebensmittelchemischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Mathematischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Medien- und kommunikationswissenschaftlicher Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Mineralogischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Musikwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
Orientalischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Ozeanographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Pharmazeutischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Physikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 315
Nach Anlage 1 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Raumordnungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Kaufmann, Dipl.-Soziologe
und Dipl.-Volkswirt
Höherer technischer Verwaltungsdienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnungen
Diplom-Argraringenieur und Diplom-Ingenieur
Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
bei Vorliegen der Berufsabschlussbezeichnung
Dipl.-Geograph
Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst bei Vorliegen der Berufs-
abschlussbezeichnung Dipl.-Forstwirt
Romanistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Slawistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Sprachendienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Statistischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Stenographischer Dienst in der Parlamentsverwaltung Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Höherer technischer Verwaltungsdienst
Tierärztlicher Dienst Höherer tierärztlicher Dienst
Wetterdienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Zahnärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher
Dienst
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Bibliotheksdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Krankenkassendienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozial- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
pädagoginnen, Sozialpädagogen
Dokumentationsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
Landespflege schaftlicher Dienst
Informationstechnischer Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
§ 37 schaftlicher Dienst
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Nautischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Raumordnungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Nach Anlage 2 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Seevermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Schiffsmaschinendienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37 Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Weinbaulicher Dienst Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 3 (zu § 34) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Absatz 2 Satz 2 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:
Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher
Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und
Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industrie-
meisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungs-
einrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und Strahlenschutztechniker
in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner
Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Archiv
Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als: Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten,
Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,
Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation,
Bildagentur
Nautischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Einfacher nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
inneren Verwaltung des Bundes
Amtsgehilfendienst in der Bundeswehrverwaltung Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 317
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Bundeswehr- Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
verwaltung
Einfacher technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Einfacher technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation
Einfacher technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Einfacher technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Einfacher technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Telekom
Einfacher technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Auswärtiger Dienst
Mittlerer Dienst im Bundesnachrichtendienst Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst des Bundes in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Sozialversicherung
Mittlerer Forstdienst in der Bundesverwaltung Mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Mittlerer nautischer und maschinentechnischer Zolldienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bundes
Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
inneren Verwaltung des Bundes
Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Wasser- und Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer technischer Dienst in der Wasser- und Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Aufklärung des Bundes
Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
Mittlerer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Mittlerer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation
Mittlerer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Mittlerer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Telekom
Mittlerer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst
318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Gehobener nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
für Arbeit
Gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst des Bundes in der Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Sozialversicherung
Gehobener Forstdienst des Bundes Gehobener agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Gehobener nichttechnischer Dienst der Bundes- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
vermögensverwaltung
Gehobener nichttechnischer Zolldienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Gehobener nichttechnischer Dienst in der allgemeinen und Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
inneren Verwaltung des Bundes
Gehobener Schuldienst in der Bundespolizei Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst
Gehobener bautechnischer Verwaltungsdienst des Bundes Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener technischer Verwaltungsdienst in der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst in der Bundeswehr Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Gehobener Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Aufklärung des Bundes
Gehobener Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher
Dienst
Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
Gehobener technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Gehobener technischer Verwaltungsdienst
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Gehobener technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation
Gehobener technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Gehobener technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Gehobener technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Telekom
Gehobener technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Höherer Auswärtiger Dienst Höherer Auswärtiger Dienst
Höherer nichttechnischer Dienst in der Bundesagentur für Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Arbeit
Höherer Dienst im Bundesnachrichtendienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Forstdienst des Bundes Höherer agrar-, forst- und ernährungswissen-
schaftlicher Dienst
Höherer Zolldienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 319
Nach Anlage 5 (zu § 2 Absatz 4) der Bundeslaufbahnverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert
worden ist, eingerichtete Laufbahn: Entsprechende Laufbahn
Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Archivdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bundes
Höherer Dienst im Verfassungsschutz des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Höherer Schuldienst in der Bundespolizei Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Verwaltungsdienst des Bundes Höherer technischer Verwaltungsdienst
Höherer Fachschuldienst an Bundeswehrfachschulen Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Höherer technischer Dienst in der Bundeswehrverwaltung Höherer technischer Verwaltungsdienst
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Höherer technischer Dienst bei der Museumsstiftung Post Höherer technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation
Höherer technischer Dienst bei der Bundesanstalt für Post Höherer technischer Verwaltungsdienst
und Telekommunikation Deutsche Bundespost
Höherer technischer Dienst bei der Unfallkasse Post und Höherer technischer Verwaltungsdienst
Telekom
Höherer technischer Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Höherer technischer Verwaltungsdienst
320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Verordnung
zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Februar 2009
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- den ist, in der jeweils geltenden Fassung sind entspre-
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) chend anzuwenden.
in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April §2
1972 (BGBl. I S. 713) und auf Grund des § 28 Absatz 7
Satz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Be- Besoldung bei
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ver- Beschäftigungsverbot und Stillzeit
ordnet die Bundesregierung: Durch die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungs-
verbote nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Aus-
Artikel 1 nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung der
Dienst- und Anwärterbezüge nicht berührt. Das Gleiche
Verordnung gilt für das Dienstversäumnis während der Stillzeit
über den Mutterschutz (§ 7 des Mutterschutzgesetzes). Bemessungsgrundlage
für Beamtinnen des Bundes und die für die Zahlung von Erschwerniszulagen nach der
Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes Erschwerniszulagenverordnung sowie für die Vergütung
(Mutterschutz- und nach der Vollstreckungsvergütungsverordnung ist der
Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letz-
ten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die
Abschnitt 1 Schwangerschaft eingetreten ist.
Mutterschutz und Stillzeit §3
§1 Zuschuss
bei Beschäftigungsverbot
Anwendung des Mutterschutzgesetzes während einer Elternzeit
(1) Auf die Beschäftigung schwangerer oder stillen- Beamtinnen erhalten einen Zuschuss von 13 Euro für
der Beamtinnen sind die Vorschriften des Mutter- jeden Kalendertag eines Beschäftigungsverbots in den
schutzgesetzes letzten sechs Wochen vor der Entbindung und eines
1. zur Gestaltung des Arbeitsplatzes (§ 2 Absatz 1 bis 3 Beschäftigungsverbots nach der Entbindung – ein-
des Mutterschutzgesetzes), schließlich des Entbindungstages –, der in eine Eltern-
zeit fällt. Dies gilt nicht, wenn sie während der Elternzeit
2. zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 und 4 Absatz 1
teilzeitbeschäftigt sind. Der Zuschuss ist auf 210 Euro
bis 3, §§ 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes),
begrenzt, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge ohne
3. zur Mitteilung der Schwangerschaft und zu ärzt- die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zu-
lichen Zeugnissen (§ 5 des Mutterschutzgesetzes) schläge und ohne Leistungen nach dem 5. Abschnitt
und des Bundesbesoldungsgesetzes die Versicherungs-
4. zu Stillzeiten (§ 7 Absatz 1 bis 3 des Mutterschutz- pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung
gesetzes) überschreiten oder überschreiten würden.
entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aufsichts-
§4
behörde tritt die oberste Dienstbehörde. Diese kann die
Befugnis entsprechend § 8 Absatz 6 des Mutterschutz- Entlassung
gesetzes auf die unmittelbar nachgeordnete Behörde während der Schwangerschaft
übertragen. und nach der Entbindung
(2) Die §§ 1 bis 5 der Verordnung zum Schutze der (1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von
Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung
S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung von Beamtinnen auf Probe und von Beamtinnen auf
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 321
werden, wenn der oder dem Dienstvorgesetzten die dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu ver-
Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt ist. Eine sagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Num-
ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung mer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten
ist zurückzunehmen, wenn innerhalb von zwei Wochen Gründe vorliegt.
nach ihrer Zustellung der oder dem Dienstvorgesetzten
die Schwangerschaft oder die Entbindung mitgeteilt §8
wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, Entlassung während der Elternzeit
wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertreten-
den Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich (1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von
nachgeholt wird. Beamtinnen und Beamten auf Probe und von Beamtin-
nen und Beamten auf Widerruf gegen ihren Willen nicht
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von ausgesprochen werden. Dies gilt nicht für Zeiten einer
Absatz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein Sach- Teilzeitbeschäftigung nach § 7 Absatz 1.
verhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit
im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Beamten- (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von
verhältnis zu entfernen wäre. Absatz 1 Satz 1 die Entlassung aussprechen, wenn ein
Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Be-
(3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes amter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfah-
bleiben unberührt. rens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
§5 (3) Die §§ 31 und 32 des Bundesbeamtengesetzes
bleiben unberührt.
Auslage
des Mutterschutzgesetzes
§9
und dieser Verordnung
Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei
Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutter- (1) Beamtinnen und Beamten werden für die Dauer
schutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung der Elternzeit die Beiträge für ihre Kranken- und Pflege-
an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. versicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn
ihre Dienst- oder Anwärterbezüge vor Beginn der
Abschnitt 2 Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht überschritten haben
Elternzeit
oder überschritten hätten. Hierbei werden die mit Rück-
sicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge so-
§6
wie Leistungen nach dem 5. Abschnitt des Bundes-
Anwendung des besoldungsgesetzes nicht berücksichtigt. Nehmen die
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Eltern gemeinsam Elternzeit, steht die Beitragserstat-
(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf tung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Fami-
Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge in ent- lienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt
sprechender Anwendung des § 15 Absatz 1 bis 3 und werden soll.
§ 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (2) Für die Zeit, für die sie Elterngeld nach § 4 des
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das durch Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beziehen,
Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 werden Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Be-
geltenden Fassung. amtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf An-
(2) Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit von trag die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversiche-
bis zu zwölf Monaten nach § 15 Absatz 2 Satz 4 des rung über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus in voller
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes muss recht- Höhe erstattet, soweit sie auf einen auf den Beihilfe-
zeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeitraumes an- bemessungssatz abgestimmten Prozenttarif oder einen
gezeigt werden. Die Zustimmung zur Übertragung darf die jeweilige Beihilfe ergänzenden Tarif einschließlich
nur versagt werden, wenn zwingende dienstliche Be- etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen entfal-
lange entgegenstehen. len. Für andere Monate einer Elternzeit wird die Bei-
tragserstattung nach Satz 1 weitergezahlt, solange
§7 keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der re-
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit gelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird.
(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Be- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf
amten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge die Beamtin oder den Beamten entfallende Beiträge für
haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung und
Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu be- Pflegeversicherung.
willigen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht
entgegenstehen. § 10
(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienst- Sonderregelung
behörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeit- für Richterinnen
beschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in und Richter im Bundesdienst
dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung
Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis
ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Abschnitt 3 „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
Übergangs- und Schlussvorschriften oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit
§ 11 oder“.
Übergangsvorschrift (3) § 11 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Verordnung
(1) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim
oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Deutschen Bundestag vom 27. August 2003 (BGBl. I
Adoption aufgenommenen Kinder ist § 5 Absatz 3 der S. 1678), die zuletzt durch § 56 Absatz 3 der Verord-
Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekannt- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
machung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in worden ist, wird wie folgt gefasst:
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung „3. die Elternzeit oder die Zeit einer Beurlaubung nach
weiter anzuwenden. § 92 Absatz 1 bis 4 des Bundesbeamtengesetzes.“
(2) Auf die vor dem 14. Februar 2009 geborenen Kin-
der oder auf die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der (4) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 Absatz 2 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Satz 2 und 3 der Elternzeitverordnung in der bis zum Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005
13. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden. (BGBl. I S. 2758), die durch Artikel 3 Absatz 21 des
Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geän-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
Änderung „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
der Elternzeitverordnung oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit
für Soldatinnen und Soldaten
oder“.
§ 1 der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und
Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom (5) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
18. November 2004 (BGBl. I S. 2855), die durch Artikel 2 Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Absatz 26 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Ok-
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tober 2001 (BGBl. I S. 2652), die zuletzt durch § 56
Absatz 5 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 des
S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 15 Abs. 1
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
durch die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder 1a des Bun- oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
deselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt. rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: zeit,“.
„Die Übertragung eines Anteils der Elternzeit muss (6) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
rechtzeitig vor Beginn des zu übertragenden Zeit- Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
raums beantragt werden. Sie bedarf nicht der Zu- Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok-
stimmung der Elternzeit erteilenden Stelle.“ tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch § 56
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 des Absatz 6 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
Bundeserziehungsgeldgesetzes oder § 1 Abs. 4 des S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ durch
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
die Angabe „§ 7 Absatz 2 Satz 3 des Bundeseltern-
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
geld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
zeit,“.
Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften (7) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
(1) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Verwaltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I
Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 S. 2612), die zuletzt durch § 56 Absatz 7 der Verord-
(BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch die Verordnung nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1324) geändert worden worden ist, wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
oder“. zeit,“.
(2) § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die (8) § 9 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll- Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember Auswärtigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088),
2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch die Verordnung die zuletzt durch § 56 Absatz 9 der Verordnung vom
vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 913) geändert worden ist, 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 323
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
zeit,“. zeit,“.
(9) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die (15) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember
die zuletzt durch § 56 Absatz 10 der Verordnung vom 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch § 56 Absatz 16
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284)
wird wie folgt gefasst: geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
zeit,“. zeit,“.
(16) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
(10) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst
Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939),
und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bun-
die zuletzt durch § 56 Absatz 11 der Verordnung vom
deswehr vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595), die
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
zuletzt durch § 56 Absatz 17 der Verordnung vom
wird wie folgt gefasst:
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor wird wie folgt gefasst:
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
zeit,“. rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
(11) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die zeit,“.
Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren (17) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Zolldienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
S. 1682), die zuletzt durch § 56 Absatz 12 der Verord- nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs-
worden ist, wird wie folgt gefasst: dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor S. 983), die zuletzt durch § 56 Absatz 18 der Verord-
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- worden ist, wird wie folgt gefasst:
zeit,“. „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
(12) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
zeit,“.
nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
2001 (BGBl. I S. 1693), die zuletzt durch § 56 Absatz 13 (18) § 10 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes
vom 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779), die zuletzt
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor durch § 56 Absatz 19 der Verordnung vom 12. Februar
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- folgt gefasst:
zeit,“.
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
(13) § 10 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobe- rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
nen nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für zeit,“.
Arbeit vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222), die zuletzt (19) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
durch § 56 Absatz 14 der Verordnung vom 12. Februar Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
folgt gefasst: wehrverwaltung vom 28. November 2001 (BGBl. I
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor S. 3327), die zuletzt durch § 56 Absatz 20 der Verord-
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- worden ist, wird wie folgt gefasst:
zeit,“. „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
(14) § 12 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 zeit,“.
(BGBl. I S. 1303), die zuletzt durch § 56 Absatz 15 der (20) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge- Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
wehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779), die Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften
zuletzt durch § 56 Absatz 21 der Verordnung vom oder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, (26) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf-
wird wie folgt gefasst: bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren tech-
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor nischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- § 56 Absatz 27 der Verordnung vom 12. Februar 2009
zeit,“. (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe
„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den
(21) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Elternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines
nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialver-
Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer
sicherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739),
Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften
die zuletzt durch § 56 Absatz 22 der Verordnung vom
oder wegen einer Elternzeit“ ersetzt.
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: (27) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- (BGBl. I S. 1097), die zuletzt durch § 56 Absatz 28 der
zeit,“. Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
(22) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
des Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935), rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
die zuletzt durch § 56 Absatz 23 der Verordnung vom zeit,“.
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst: (28) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch § 56 Absatz 29 der
zeit,“. Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
(23) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
des Bundes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2057), rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
die durch § 56 Absatz 24 der Verordnung vom 12. Feb- zeit,“.
ruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie (29) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
folgt gefasst: Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch § 56 Absatz 30 der
zeit,“. Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(24) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuletzt durch § 56 rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009 zeit,“.
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge- (30) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
fasst: Laufbahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor der Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- S. 1073), die durch Artikel 3 Absatz 52 des Gesetzes
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
zeit,“. ist, wird wie folgt gefasst:
(25) In § 9 Absatz 2 der Verordnung über die Lauf- „2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch zeit,“.
§ 56 Absatz 26 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (31) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe Laufbahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-
„wegen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
§§ 1 und 3 der Mutterschutzverordnung oder nach der 13. März 2002 (BGBl. I S. 1077), die durch Artikel 3 Ab-
Elternzeitverordnung“ durch die Wörter „wegen eines satz 53 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 325
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor § 56 Absatz 37 der Verordnung vom 12. Februar 2009
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- fasst:
zeit,“.
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
(32) § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Verordnung über die oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Ar- rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
chivdienst des Bundes vom 13. Juni 2002 (BGBl. I zeit,“.
S. 1843), die durch § 56 Absatz 31 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden (37) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
ist, wird wie folgt gefasst: Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- § 56 Absatz 38 der Verordnung vom 12. Februar 2009
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
zeit,“. fasst:
(33) § 9 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
Archivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
S. 3187), die zuletzt durch § 56 Absatz 32 der Verord-
zeit,“.
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: (38) In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Tren-
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor nungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- chung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- durch Artikel 15 Absatz 43 des Gesetzes vom 5. Feb-
zeit,“. ruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird die
Angabe „nach § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 des Mutterschutz-
(34) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die gesetzes, § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 der Mutterschutzver-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen ordnung“ durch die Wörter „für die Zeit vor oder nach
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vor-
21. November 2002 (BGBl. I S. 4438), die zuletzt durch schriften“ ersetzt.
§ 56 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt ge- (39) In § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Mutterschutzver-
fasst: ordnung für Soldatinnen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858),
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor
die durch Artikel 15 Absatz 69 des Gesetzes vom
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz-
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern-
wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 der Mutterschutzverord-
zeit,“.
nung“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 des Mutter-
(35) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die schutzgesetzes“ ersetzt.
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und
Artikel 4
Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
(BGBl. I S. 750), die zuletzt durch § 56 Absatz 36 der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig treten die Mutterschutzverordnung
„2. wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Novem-
oder nach einer Entbindung nach mutterschutz- ber 2004 (BGBl. I S. 2828), die zuletzt durch Artikel 15
rechtlichen Vorschriften oder wegen einer Eltern- Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
zeit,“. S. 160) geändert worden ist, und die Elternzeitverord-
(36) § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über die nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. No-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen vember 2004 (BGBl. I S. 2841), die zuletzt durch Arti-
bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom kel 15 Absatz 23 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Verordnung
über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Bundesbeihilfeverordnung – BBhV)
Vom 13. Februar 2009
Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtenge- § 28 Familien- und Haushaltshilfe
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet § 29 Familien- und Haushaltshilfe im Ausland
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen § 30 Soziotherapie
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium § 31 Fahrtkosten
der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung § 32 Unterkunftskosten
und dem Bundesministerium für Gesundheit: § 33 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende
Krankheiten
Inhaltsübersicht
Abschnitt 3
Kapitel 1
Rehabilitation
Allgemeine Vorschriften
§ 34 Anschlussheil- und Suchtbehandlungen
§ 1 Regelungszweck
§ 35 Rehabilitationsmaßnahmen
§ 2 Beihilfeberechtigte
§ 36 Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen
§ 3 Beamtinnen und Beamte im Ausland
§ 4 Berücksichtigungsfähige Angehörige
Kapitel 3
§ 5 Konkurrenzen
§ 6 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen Aufwendungen in Pflegefällen
§ 7 Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch § 37 Grundsatz
§ 8 Ausschluss der Beihilfefähigkeit § 38 Häusliche Pflege, Tagespflege und Nachtpflege
§ 9 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen § 39 Vollstationäre Pflege
§ 10 Beihilfeanspruch § 40 Palliativversorgung
§ 11 Aufwendungen im Ausland
Kapitel 4
Kapitel 2
Aufwendungen in anderen Fällen
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 41 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
Abschnitt 1
§ 42 Schwangerschaft und Geburt
Ambulante Leistungen
§ 43 Künstliche Befruchtung, Sterilisation, Empfängnisregelung
§ 12 Ärztliche Leistungen und Schwangerschaftsabbruch
§ 13 Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern § 44 Tod der oder des Beihilfeberechtigten
§ 14 Zahnärztliche Leistungen § 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
§ 15 Implantologische, kieferorthopädische, funktionsanalyti-
sche und funktionstherapeutische Leistungen Kapitel 5
§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
Umfang der Beihilfe
§ 17 Zahnärztliche Leistungen für Beamtinnen und Beamte auf
Widerruf § 46 Bemessung der Beihilfe
§ 18 Psychotherapeutische Leistungen § 47 Abweichender Bemessungssatz
§ 19 Psychosomatische Grundversorgung § 48 Begrenzung der Beihilfe
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psycho- § 49 Eigenbehalte
therapie § 50 Belastungsgrenzen
§ 21 Verhaltenstherapie
Kapitel 6
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen Verfahren und Zuständigkeit
§ 22 Arznei- und Verbandmittel § 51 Bewilligungsverfahren
§ 23 Heilmittel § 52 Zuordnung von Aufwendungen
§ 24 Komplextherapien § 53 Elektronische Gesundheitskarte
§ 25 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkon- § 54 Antragsfrist
trolle, Körperersatzstücke § 55 Geheimhaltungspflicht
§ 26 Krankenhausleistungen § 56 Festsetzungsstellen
§ 27 Häusliche Krankenpflege § 57 Verwaltungsvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 327
Kapitel 7 sie insgesamt mindestens ein Jahr ununterbrochen
Übergangs- und Schlussvorschriften im öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 6 des
§ 58 Übergangsvorschriften Bundesbesoldungsgesetzes beschäftigt sind, und
§ 59 Inkrafttreten 3. Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsemp-
fängerinnen und Versorgungsempfänger, denen
Anlage 1 Ausgeschlossene und teilweise aus-
(zu § 6 Abs. 2) geschlossene Untersuchungs- und
Leistungen nach § 11 des Europaabgeordneten-
Behandlungsmethoden gesetzes, § 27 des Abgeordnetengesetzes oder
entsprechenden vorrangigen landesrechtlichen Vor-
Anlage 2 Ambulant durchgeführte psychothera-
(zu §§ 18 bis 21) peutische Behandlungen und Maß- schriften zustehen.
nahmen der psychosomatischen
Grundversorgung (4) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung
sind diejenigen Beamtinnen und Beamten des Bun-
Anlage 3 Zugelassene Leistungserbringerinnen
deseisenbahnvermögens, die zum Zeitpunkt der Zu-
(zu § 23 Abs. 1 und und Leistungserbringer für Heilmittel
§ 24 Abs. 1) sammenführung der Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Reichsbahn Beamtinnen oder Beamte der
Anlage 4 Höchstbeträge für die Angemessen-
(zu § 23 Abs. 1) heit der Aufwendungen für Heilmittel
Deutschen Bundesbahn waren.
und Voraussetzungen für bestimmte
Heilmittel
(5) Nicht beihilfeberechtigt nach dieser Verordnung
sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die A-Mit-
Anlage 5 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für glieder der Postbeamtenkrankenkasse sind, soweit die
(zu § 25 Abs. 1 und 4) Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehand-
lung und Selbstkontrolle sowie für
Satzung für beihilfefähige Aufwendungen dieser Mit-
Körperersatzstücke einschließlich Zu- glieder Sachleistungen vorsieht und diese nicht durch
behör einen Höchstbetrag begrenzt sind.
Anlage 6 Nicht beihilfefähige Hilfsmittel, Geräte
(zu § 25 Abs. 1, 2 und 4) zur Selbstbehandlung und Selbst- §3
kontrolle
Beamtinnen und Beamte im Ausland
Kapitel 1
Beihilfeberechtigt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind auch
Allgemeine Vorschriften diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienst-
lichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland
§1 abgeordnet sind.
Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfe §4
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. Die Beihilfe er-
gänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Re- Berücksichtigungsfähige Angehörige
gel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist. (1) Ehegattinnen und Ehegatten von Beihilfebe-
rechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn der
§2 Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkom-
Beihilfeberechtigte mensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer
(1) Soweit nicht die Absätze 2 bis 5 etwas anderes Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der
bestimmen, ist beihilfeberechtigt, wer im Zeitpunkt der Beihilfe 17 000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Ge-
Leistungserbringung samtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr
nicht erreicht, ist die Ehegattin oder der Ehegatte unter
1. Beamtin oder Beamter,
dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr
2. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfän- berücksichtigungsfähig. Die von den Ehegattinnen und
ger oder Ehegatten der Beihilfeberechtigten nach § 3 im Ausland
3. frühere Beamtin oder früherer Beamter erzielten Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Der Ge-
samtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Ab-
ist.
lichtung des Steuerbescheides nachzuweisen.
(2) Die Beihilfeberechtigung setzt ferner voraus,
dass der oder dem Beihilfeberechtigten Dienstbezüge, (2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind be-
Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Über- rücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der
gangsgebührnisse, Witwengeld, Witwergeld, Waisen- oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesol-
geld, Unterhaltsbeiträge nach den Abschnitten II, III dungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies gilt für
oder V oder Übergangsgeld nach Abschnitt VI des Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
Beamtenversorgungsgesetzes zustehen. Die Beihil-
1. Anspruch auf einen Auslandskinderzuschlag nach
feberechtigung besteht auch, wenn Bezüge wegen
§ 56 des Bundesbesoldungsgesetzes besteht oder
Elternzeit oder der Anwendung von Ruhens-, Anrech-
nungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahlt wer- 2. ein Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundes-
den. besoldungsgesetzes nur deshalb nicht gezahlt wird,
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind weil im Inland ein Haushalt eines Elternteils besteht,
1. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, der für das Kind sorgeberechtigt ist oder war.
2. Beamtinnen und Beamte, deren Dienstverhältnis auf (3) Angehörige beihilfeberechtigter Waisen sind
weniger als ein Jahr befristet ist, es sei denn, dass nicht berücksichtigungsfähig.
328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
§5 (4) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berück-
Konkurrenzen sichtigungsfähigen Angehörigen gelten unter Berück-
sichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland
(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstver- die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemes-
hältnis schließt sen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 5, kann in
1. eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versor- entsprechender Anwendung des § 7 des Bundesbesol-
gungsanspruchs sowie dungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende
2. die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Kaufkraftausgleich hinzutreten.
Angehöriger (5) Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungs-
aus. fähige Angehörige in einem beihilfeergänzenden Stan-
dardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in
(2) Die Beihilfeberechtigung aufgrund eines Ver- Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialge-
sorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung setzbuch oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des
aufgrund früherer Versorgungsansprüche aus. Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, beurteilt
(3) Die Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtli- sich die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwen-
cher Rechtsbeziehungen nach Regelungen, die dieser dungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b
Verordnung im Wesentlichen vergleichbar sind, geht Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
1. der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versor- einbarten Gebührenregelungen. Solange keine ver-
gungsanspruchs und traglichen Gebührenregelungen vorliegen, gelten die
Maßgaben des § 75 Abs. 3a Satz 2 und 3 des Fünften
2. der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Buches Sozialgesetzbuch.
Angehöriger
vor. Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung §7
stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. Verweisungen auf das Sozialgesetzbuch
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten Soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistun-
berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem gen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften
Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, setzt
Familienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundes- die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraus, dass für
besoldungsgesetzes oder den Auslandskinderzuschlag die Leistungen einschließlich der Arzneimittel nach dem
nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes erhält. allgemein anerkannten Stand der medizinischen Er-
kenntnisse der diagnostische oder therapeutische
§6 Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirt-
schaftlichkeit nachgewiesen sind sowie insbesondere
Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere,
(1) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit ver-
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. An- gleichbarem diagnostischen oder therapeutischen
dere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, Nutzen verfügbar ist. Wird in dieser Verordnung auf
soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ver-
oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Für- wiesen, die ihrerseits auf Richtlinien des Gemeinsamen
sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes Bundesausschusses nach § 91 des Fünften Buches
eine besondere Härte darstellen würde. Sozialgesetzbuch, Entscheidungen oder Vereinbarun-
(2) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Unter- gen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkas-
suchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich sen oder Satzungsbestimmungen von gesetzlichen
voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich aner- Krankenkassen verweisen oder Bezug nehmen, hat
kannten Methode vorgenommen werden. Als nicht sich die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung
notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Be- des Fürsorgegrundsatzes nach § 78 des Bundesbeam-
handlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen tengesetzes an den in diesen Normen oder Entschei-
werden. dungen niedergelegten Grundsätzen zu orientieren.
Dies gilt insbesondere für die §§ 22 und 27 Abs. 1
(3) Wirtschaftlich angemessen sind grundsätzlich Satz 2, §§ 30 und 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1
Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psycho- und § 50 Abs. 1 Satz 4. Im Übrigen gelten die Vorschrif-
therapeutische Leistungen, wenn sie dem Gebühren- ten des Sozialgesetzbuches, auf die diese Verordnung
rahmen der Gebührenordnungen für Ärzte, Zahnärzte verweist, entsprechend, soweit die grundsätzlichen
sowie für Psychologische Psychotherapeuten und Kin- Unterschiede zwischen Beihilfe- und Sozialversiche-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen. rungsrecht dies nicht ausschließen.
Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendun-
gen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 2 der
§8
Gebührenordnung für Ärzte oder nach § 2 Abs. 3 der
Gebührenordnung für Zahnärzte. Aufwendungen für Ausschluss der Beihilfefähigkeit
Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
(1) Beihilfefähig sind nicht die Aufwendungen
sind angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des
im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für 1. der Beamtinnen und Beamten, denen ein Anspruch
Heilpraktiker, jedoch höchstens bis zum Schwellenwert auf Heilfürsorge nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesol-
des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Ärzte dungsgesetzes oder entsprechenden landesrechtli-
bei vergleichbaren Leistungen. chen Vorschriften zusteht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 329
2. für nicht von der Festsetzungsstelle veranlasste §9
Gutachten, Anrechnung von
Erstattungen und Sachleistungen
3. für den Besuch vorschulischer oder schulischer Ein-
richtungen oder von Werkstätten für Behinderte, (1) Soweit Aufwendungen aufgrund von Rechtsvor-
schriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von
4. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, berufsbil- dritter Seite getragen oder erstattet werden, sind sie
dende sowie heilpädagogische Maßnahmen, vor Berechnung der Beihilfe von den beihilfefähigen
Aufwendungen abzuziehen. Dies gilt nicht für Erstat-
5. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht tungen und Sachleistungen an Beihilfeberechtigte, die
indizierter Maßnahmen, insbesondere einer ästhe- dem gemeinsamen Krankenfürsorgesystem der Euro-
tischen Operation, einer Tätowierung oder eines päischen Gemeinschaft angehören. Unterhaltsansprü-
Piercings, und che von Beihilfeberechtigten gelten nicht als Ansprüche
auf Kostenerstattung.
6. für persönliche Behandlungen durch die Ehegattin,
den Ehegatten, die Eltern oder die Kinder der oder (2) Von Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen
des Behandelten. In diesen Fällen sind nur die tat- und Suprakonstruktionen ist der höchstmögliche Fest-
sächlich entstandenen Sachkosten beihilfefähig. zuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung abzu-
ziehen.
(2) Ferner sind Aufwendungen nicht beihilfefähig, (3) Sind Erstattungs- oder Sachleistungsansprüche
soweit auf sie gegen Dritte ein Ersatzanspruch besteht, gegenüber Dritten nicht geltend gemacht worden, sind
der nicht auf den Dienstherrn oder von ihm Beauftragte sie gleichwohl bei der Beihilfefestsetzung zu berück-
übergeht. sichtigen. Hierbei sind Aufwendungen für Arznei- und
Verbandmittel in voller Höhe anzusetzen. Andere Auf-
(3) Nicht beihilfefähig sind gesetzlich vorgesehene
wendungen, deren fiktiver Leistungsanteil nicht nach-
Zuzahlungen und Kostenanteile, Selbstbehalte nach
gewiesen wird oder ermittelt werden kann, sind in Höhe
§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
von 50 Prozent der entstandenen Aufwendungen als
Aufwendungen für von der Krankenversorgung aus-
zustehende Erstattungs- oder Sachleistungen anzuset-
geschlossene Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie
zen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirt-
schaftlichkeitsprüfungen bei der Kostenerstattung nach 1. Erstattungen und Sachleistungen nach § 10 Abs. 2,
§ 13 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach
Werden diese Abschläge für Verwaltungskosten und Vorschriften, die hierauf Bezug nehmen,
fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht nachge- 2. berücksichtigungsfähige Kinder einer oder eines
wiesen, gelten 15 Prozent der gewährten Leistung als Beihilfeberechtigten, die von der Pflichtversicherung
Abschlagsbetrag. in der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversiche-
rung einer anderen Person erfasst werden, und
(4) Nicht beihilfefähig sind erbrachte Sach- und
Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 des Fünften Buches 3. Erstattungen und Sachleistungen der gesetzlichen
Sozialgesetzbuch. Als Sach- und Dienstleistung nach Krankenversicherung aus einem freiwilligen Versi-
§ 2 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt cherungsverhältnis.
auch die Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Be- (4) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren
handlung und bei Pflichtversicherten nach § 5 des berücksichtigungsfähigen Angehörigen kann von der
Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der fa- Anrechnung eines Leistungsanteils nach Absatz 3
milienversicherten Angehörigen nach § 10 des Fünften Satz 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die zustehenden
Buches Sozialgesetzbuch auch die Kostenerstattung Leistungen wegen Gefahr für Leib und Leben nicht in
nach § 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Anspruch genommen werden konnten oder wegen der
Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil besonderen Verhältnisse im Ausland tatsächlich nicht
zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder zu erlangen waren.
die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge
haben, gelten als Sach- und Dienstleistungen auch § 10
1. die über die Festbeträge hinausgehenden Beträge Beihilfeanspruch
für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünf- (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der An-
ten Buch Sozialgesetzbuch und spruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht ver-
pfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich,
2. Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versi-
soweit die Beihilfe nicht bereits vor dem Erbfall bewilligt
cherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch
wurde. Die Pfändung durch einen Forderungsgläubiger
genommen haben. Dies gilt auch, wenn Leistungs-
ist in Höhe des Betrages zulässig, auf den ein Anspruch
erbringerinnen und Leistungserbringer in anderen
zu seiner Forderung auf Beihilfe besteht und der noch
Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch
nicht ausgezahlt ist. Stirbt die oder der Beihilfeberech-
genommen werden. Ausgenommen sind Aufwen-
tigte, erhält die Beihilfe für Aufwendungen bis zum Tode
dungen für Wahlleistungen im Krankenhaus.
unbeschadet des Satzes 3, wer die Belege zuerst vor-
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Leistungen legt.
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn An- (2) Anspruch auf Beihilfe hat nur, wer seinen
sprüche auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden Krankenversicherungsschutz und den seiner berück-
sind. sichtigungsfähigen Angehörigen einschließlich abge-
330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
schlossener Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches § 13
Sozialgesetzbuch nachweist.
Leistungen von
Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern
§ 11
Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen
Aufwendungen im Ausland und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Abs. 3
(1) Aufwendungen für Leistungen in einem Mitglied- Satz 3 beihilfefähig.
staat der Europäischen Union sind wie im Inland ent-
standene Aufwendungen zu behandeln. § 6 Abs. 3 ist in § 14
diesen Fällen nicht anzuwenden. Aufwendungen für Zahnärztliche Leistungen
Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind bei-
hilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstan- Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kie-
den und beihilfefähig wären. ferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen
sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig.
(2) Ohne Beschränkung auf die im Inland entstehen- Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann
den Kosten sind außerhalb der Europäischen Union der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung
entstandene Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefä- ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten
hig, wenn des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefä-
1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Be- higen Aufwendungen. Aufwendungen für das Attest
handlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 trägt die Festsetzungsstelle.
aufgeschoben werden können,
§ 15
2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen oder Implantologische,
bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi- kieferorthopädische, funktionsanalytische
gen Angehörigen, die in der Nähe der deutschen und funktionstherapeutische Leistungen
Grenze wohnen, aus akutem Anlass das nächstge- (1) Aufwendungen für implantologische Leistungen
legene Krankenhaus aufgesucht werden muss oder nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Ge-
3. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise anerkannt bührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit
worden ist. Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind
kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von beihilfefähig bei
der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gut- 1. weniger als acht angelegten Zähnen pro Kiefer im
achten nachweist, dass die Behandlung außerhalb jugendlichen Erwachsenengebiss,
der Europäischen Union zwingend notwendig ist,
weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaus- 2. großen Kieferdefekten in Folge von Kieferbruch oder
sicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb Kieferresektion,
der Europäischen Union nicht möglich ist. In begrün- 3. angeborener Fehlbildung des Kiefers (Lippen-Kiefer-
deten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nach- Gaumenspalte),
träglich erfolgen.
4. dauerhafter extremer, irreversibler, nicht medika-
(3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren mentenbedingter Xerostomie (Mundtrockenheit),
berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwen- insbesondere im Zusammenhang einer Tumorbe-
dungen, die während eines nicht dienstlich bedingten handlung,
Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb
5. nicht willentlich beeinflussbarer muskulärer Fehl-
der Europäischen Union im Ausland entstehen, nur in-
funktionen im Mund- und Gesichtsbereich (bei-
soweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im
spielsweise Spastiken), wenn nach neurologischem
Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig
Attest kein herausnehmbarer Zahnersatz (auch im-
wären. Dies gilt nicht in den Fällen des § 31 Abs. 5.
plantatgestützt) getragen werden kann, oder
Kapitel 2 6. implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober-
oder Unterkiefer,
Aufwendungen in Krankheitsfällen wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wieder-
hergestellt werden kann. In den Fällen von Satz 1 Nr. 6
Abschnitt 1 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je
Ambulante Leistungen Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, beihilfe-
fähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten
Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei
§ 12
Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implan-
Ärztliche Leistungen tate, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich
der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9
Aufwendungen für ambulante ärztliche Untersuchun-
der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entspre-
gen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 in
chend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen
Krankheitsfällen grundsätzlich beihilfefähig. Die Vor-
zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendun-
schriften des Kapitels 4 bleiben unberührt. Aufwendun-
gen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig.
gen für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den
Dienstherrn der oder des Beihilfeberechtigten trägt die (2) Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun-
Festsetzungsstelle. gen sind beihilfefähig, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 331
1. bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch 1. prothetische Leistungen,
nicht vollendet ist oder 2. Inlays und Zahnkronen,
2. bei schweren Kieferanomalien eine kombinierte kie- 3. funktionsanalytische und funktionstherapeutische
ferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung Leistungen sowie
erfolgt
4. implantologische Leistungen.
und die Festsetzungsstelle den Aufwendungen vor
Beginn der Behandlung auf der Grundlage eines vor- Aufwendungen nach Satz 1 sind ausnahmsweise
gelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat. beihilfefähig, wenn sie auf einem Unfall während des
Aufwendungen für Leistungen zur Retention sind bis Vorbereitungsdienstes beruhen oder wenn die oder
zu zwei Jahre nach Abschluss der auf Grundlage des der Beihilfeberechtigte zuvor mindestens drei Jahre
Heil- und Kostenplanes von der Festsetzungsstelle ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt ge-
genehmigten kieferorthopädischen Behandlung beihil- wesen ist.
fefähig. Die Aufwendungen für den Heil- und Kosten-
plan nach Satz 1 sind beihilfefähig. § 18
(3) Aufwendungen für funktionsanalytische und Psychotherapeutische Leistungen
funktionstherapeutische Leistungen sind nur beihilfe- (1) Aufwendungen für Leistungen der psychosoma-
fähig bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen: tischen Grundversorgung (§ 19), tiefenpsychologisch
1. Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen, fundierte und analytische Psychotherapien (§ 20) sowie
2. Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systema- Verhaltenstherapien (§ 21) sind nur beihilfefähig, wenn
tischen Parodontalbehandlung, sie von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder
einem Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 erbracht
3. Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundier-
Oberflächen nach den Nummern 701 und 702 des ten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltens-
Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für therapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindes-
Zahnärzte, tens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und
4. umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer (2) Aufwendungen für psychotherapeutische Be-
Operationen oder handlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten
5. umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebüh-
wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne renverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebüh-
mit Zahnersatz, Kronen oder Inlays versorgt werden renordnung für Ärzte gehören, sind beihilfefähig, wenn
müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürfti- 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von
gen gleichgestellt werden und die richtige Schluss- Störungen mit Krankheitswert dienen, bei denen
bissstellung nicht mehr auf andere Weise feststellbar Psychotherapie indiziert ist,
ist.
2. nach einer biographischen Analyse oder Verhaltens-
(4) Der Befund nach Absatz 3 ist mit einem geeig- analyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf
neten Formblatt nach Nummer 800 des Gebühren- probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für
verzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte zu einen Behandlungserfolg gegeben sind und
belegen.
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung
§ 16 die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen aufgrund ei-
nes ärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu
Auslagen, Material- und Laborkosten Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.
(1) Aufwendungen für Auslagen, Material- und Für das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Bun-
Laborkosten nach § 4 Abs. 3 und § 9 der Gebühren- desministerium des Innern geeignete Gutachterinnen
ordnung für Zahnärzte, die bei einer zahnärztlichen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvor-
Behandlung nach den Abschnitten C, F und K und schrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und
den Nummern 708 bis 710 des Gebührenverzeichnis- deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das
ses der Gebührenordnung für Zahnärzte entstanden Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen
sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig. Amtes oder von ihm beauftragten Ärztinnen und Ärzten
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwen- eingeholt werden.
dungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind (3) Für die psychosomatische Grundversorgung
40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen. müssen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
Nr. 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen für Maß-
§ 17 nahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auch dann
Zahnärztliche Leistungen für beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Be-
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf handlung als nicht notwendig erwiesen hat.
(1) Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen für (4) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und ihre berück- nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologi-
sichtigungsfähigen Angehörigen sind beihilfefähig, so- schen Therapiekonzepts beihilfefähig.
weit sie nicht in Absatz 2 ausgenommen sind. (5) Aufwendungen für Rational Emotive Therapie
(2) Von der Beihilfefähigkeit nach Absatz 1 ausge- sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltensthe-
nommen sind Aufwendungen für rapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig.
332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
(6) Vor Behandlungen durch Psychologische Psy- 1. verbale Intervention als einzige Leistung für bis zu
chotherapeutinnen, Psychologische Psychotherapeu- 25 Sitzungen,
ten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
2. autogenes Training und Jacobsonsche Relaxations-
oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
therapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung für bis
muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen
zu zwölf Sitzungen sowie
und vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens
eine somatische Abklärung erfolgen. Diese Abklärung 3. Hypnose als Einzelbehandlung für bis zu zwölf
muss eine Ärztin oder ein Arzt vornehmen und in einem Sitzungen.
Konsiliarbericht schriftlich bestätigen.
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention
(7) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dau- nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für
ernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
einer stationären psychosomatischen Behandlung sind sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen
in angemessener Höhe beihilfefähig. der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.
(8) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren be-
rücksichtigungsfähige Angehörige, die am Dienstort (3) Die Gewährung von Beihilfe ist ausgeschlossen,
keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psycho- wenn eine verbale Intervention mit übenden und sug-
therapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwen- gestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt
dungen für wird oder wenn autogenes Training, Jacobsonsche Re-
laxationstherapie und Hypnose in einem Krankheitsfall
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach nebeneinander durchgeführt werden.
Nummer 861 des Gebührenverzeichnisses für ärzt-
liche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte
§ 20
oder
2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 des Ge- Tiefenpsychologisch fundierte
bührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der und analytische Psychotherapie
Gebührenordnung für Ärzte (1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefen-
auch in Form eines Internet-gestützten Therapie- psychologisch fundierten und der analytischen Psy-
verfahrens beihilfefähig. Für Internet-gestützte Thera- chotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des
pieverfahren sind bis zu 15 Sitzungen beihilfefähig. Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Ver- Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei
haltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psycho-
therapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind nach 1. affektiven Störungen, depressiven Episoden, rezidi-
Einholung eines erneuten Gutachtens gegebenenfalls vierenden depressiven Störungen und Dysthymien,
umzuwandeln. Aufwendungen für Leistungen nach 2. Angst- und Zwangsstörungen,
Satz 1 sind nur beihilfefähig, wenn diese im Rahmen
einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen 3. somatoforme Störungen einschließlich Konver-
Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten sionsstörungen,
Behandlungserfolgs notwendig sind. Das Therapiever- 4. Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpas-
fahren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder sungsstörungen,
E-Mail-Brücke erfolgen.
5. Essstörungen,
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21, 6. nichtorganischen Schlafstörungen,
2. die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Behandlungsver- 7. sexuellen Funktionsstörungen,
fahren und
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,
3. psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung
und Überwindung sozialer Konflikte dienen oder 9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn
sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Ge- in der Kindheit und Jugend,
genstand haben. 10. Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medika-
menten nach vorangegangener Entgiftungsbehand-
§ 19 lung und
Psychosomatische Grundversorgung
11. seelischen Behinderungen
(1) Die psychosomatische Grundversorgung, zu der
Beihilfe gewährt wird, umfasst a) aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzu-
stände oder tief greifender Entwicklungsstörun-
1. verbale Interventionen im Rahmen der Nummer 849
gen, in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistun-
frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder
gen der Gebührenordnung für Ärzte oder
Missbildungen,
2. übende und suggestive Verfahren nach den Num-
mern 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für b) als Folge schwerer chronischer Krankheitsver-
ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte läufe, sofern sie einen Ansatz für die Anwendung
(autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthe- von Psychotherapie bieten, und
rapie, Hypnose). c) als Folge psychotischer Erkrankungen, die einen
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig Ansatz für spezifische psychotherapeutische
für Interventionen erkennen lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 333
(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem
Umfang beihilfefähig:
1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
besondere Fälle weitere 30 Sitzungen weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
höchstens weitere höchstens weitere
nicht innerhalb der genannten
20 Sitzungen 20 Sitzungen
Sitzungen erreicht
2. analytische Psychotherapie:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 80 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
weitere weitere
Begründung der Therapeutin/
80 Sitzungen 40 Sitzungen
des Therapeuten
in besonderen nochmals weitere nochmals weitere
Ausnahmefällen 80 Sitzungen 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel weitere weitere
nicht innerhalb der genannten begrenzte begrenzte
Sitzungen erreicht Behandlungsdauer Behandlungsdauer
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
weitere weitere
Begründung der Therapeutin/
50 Sitzungen 20 Sitzungen
des Therapeuten
in besonderen nochmals weitere nochmals weitere
Ausnahmefällen 30 Sitzungen 15 Sitzungen
wird das Behandlungsziel weitere weitere
nicht innerhalb der genannten begrenzte begrenzte
Sitzungen erreicht Behandlungsdauer Behandlungsdauer
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugend-
lichen:
Einzelbehandlung Gruppenbehandlung
Regelfall 70 Sitzungen 40 Sitzungen
bei erneuter eingehender
weitere weitere
Begründung der Therapeutin/
60 Sitzungen 30 Sitzungen
des Therapeuten
in besonderen nochmals weitere nochmals weitere
Ausnahmefällen 50 Sitzungen 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel weitere weitere
nicht innerhalb der genannten begrenzte begrenzte
Sitzungen erreicht Behandlungsdauer Behandlungsdauer
(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch
fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden.
334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
§ 21
Verhaltenstherapie
(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871
des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für
Ärzte sind beihilfefähig in den Fällen des § 20 Abs. 1.
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist abzu-
sehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die
Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4
vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn
Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert.
Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die fest-
gestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungs-
stelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzun-
gen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihil-
fefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten zu Art und Umfang der
notwendigen Behandlung einzuholen.
(3) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem
Umfang beihilfefähig:
1. bei Erwachsenen
Gruppenbehandlung
Einzelbehandlung (höchstens
8 Teilnehmende)
Regelfall 40 Sitzungen 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
weitere weitere
nicht innerhalb der genannten
20 Sitzungen 20 Sitzungen
Sitzungen erreicht
nur in besonders begründe- weitere weitere
ten Ausnahmefällen 20 Sitzungen 20 Sitzungen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender
Behandlung von Bezugspersonen
Gruppenbehandlung
Einzelbehandlung (höchstens
8 Teilnehmende)
Regelfall 50 Sitzungen 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel
weitere weitere
nicht innerhalb der genannten
20 Sitzungen 20 Sitzungen
Sitzungen erreicht
nur in besonders begründe- weitere weitere
ten Ausnahmefällen 20 Sitzungen 20 Sitzungen
Abschnitt 2 setzbuch oder aufgrund der Rechtsverordnung nach
Sonstige Aufwendungen § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung ausgeschlossen sind,
§ 22
2. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei
Arznei- und Verbandmittel
denn, sie
(1) Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem
a) sind für Kinder bis zum vollendeten zwölften
Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilprakti-
Lebensjahr bestimmt,
kerin oder einem Heilpraktiker nach Art und Umfang
schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Be- b) sind für Kinder und Jugendliche mit Entwick-
handlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel sind lungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebens-
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 beihilfefähig. § 31 jahr bestimmt,
Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in c) sind apothekenpflichtig und wurden oder werden
der am 30. Juni 2008 geltenden Fassung gilt entspre- in Form von Spritzen, Salben und Inhalationen bei
chend. einer ambulanten Behandlung verbraucht oder
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für d) gelten bei der Behandlung schwerwiegender Er-
1. verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach § 34 krankungen als Therapiestandard und werden mit
Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Fünften Buches Sozialge- dieser Begründung von der Ärztin oder dem Arzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 335
ausnahmsweise verordnet. Das Bundesministe- ordnete Heilmittel anstelle der in Absatz 1 Satz 3
rium des Innern hat in Verwaltungsvorschriften genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Ge-
die entsprechenden Arzneimittel zu bestimmen. bühren unter Berücksichtigung der besonderen Verhält-
(3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt nisse im Ausland. Die beihilfefähigen Aufwendungen
in Verwaltungsvorschriften als Obergrenzen für die mindern sich, außer bei Kindern bis zur Vollendung
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel des 18. Lebensjahres, um 10 Prozent der Kosten, die
Festbeträge im Sinne von § 35 des Fünften Buches die maßgeblichen Höchstbeträge nach Absatz 1 Satz 3
Sozialgesetzbuch und Höchstbeträge im Sinne von übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro zuzüglich
§ 31 Abs. 2a in Verbindung mit § 35b Abs. 1 des Fünf- 10 Euro für jede Verordnung.
ten Buches Sozialgesetzbuch. Für die Bestimmung der
Festbeträge nach Satz 1 gelten die in § 35 des Fünften § 24
Buches Sozialgesetzbuch geregelten Grundsätze ent- Komplextherapien
sprechend. Für die Bestimmung der Höchstbeträge
(1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von
nach Satz 1 gelten die in § 31 Abs. 2a in Verbindung
ambulanten, voll- oder teilstationären Komplexthe-
mit § 35b Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
rapien erbracht und pauschal berechnet werden, sind
geregelten Grundsätze entsprechend. Die Bestimmun-
abweichend von § 6 Abs. 3 und § 23 Abs. 1 in ange-
gen nach Satz 1 haben sich weiter an den auf der
messener Höhe beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit setzt
Grundlage dieser Vorschriften getroffenen Entschei-
voraus, dass die Komplextherapie von einem berufs-
dungen und Bewertungen zu orientieren und die
gruppenübergreifenden Team von Therapeutinnen und
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-
Therapeuten erbracht wird, dem auch Ärztinnen, Ärzte,
zes zu berücksichtigen. In den Verwaltungsvorschriften
Psychologische Psychotherapeutinnen, Psychologi-
ist in Anlehnung an § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften
sche Psychotherapeuten oder andere Angehörige von
Buches Sozialgesetzbuch und unter Berücksichtigung
Gesundheits- und Medizinalfachberufen nach Anlage 3
der Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-
angehören müssen.
setzes auch festzulegen, für welche Arzneimittel der
Eigenbehalt nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 entfällt. (2) Aufwendungen für sozialpädagogische und so-
zialpädiatrische Leistungen sind nicht nach Absatz 1
(4) Das Bundesministerium des Innern bestimmt in
beihilfefähig.
den Verwaltungsvorschriften nach Absatz 3 in Anleh-
nung an die nach § 35b Abs. 2 des Fünften Buches
§ 25
Sozialgesetzbuch abgegebenen Empfehlungen auch
Einschränkungen dahingehend, dass Aufwendungen Hilfsmittel,
für Arzneimittel nur in bestimmten Fällen beihilfefähig Geräte zur Selbstbehandlung
sind. und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
(5) Aufwendungen für Arzneimittel, insbesondere für (1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel,
Spezialpräparate mit hohen Jahrestherapiekosten oder Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie
mit erheblichem Risikopotenzial, deren Anwendung Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im
aufgrund ihrer besonderen Wirkungsweise zur Verbes- Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Kranken-
serung der Qualität ihrer Anwendung, insbesondere behandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
hinsichtlich der Patientensicherheit sowie des Thera- vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
pieerfolgs, besondere Fachkenntnisse erfordert, die Beihilfefähig sind vorbehaltlich des Absatzes 4 Aufwen-
über das Übliche hinausgehen (besondere Arzneimit- dungen für Anschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb,
tel), sind nur beihilfefähig, wenn die Verordnung in Unterweisung in den Gebrauch und Unterhaltung der
Abstimmung mit einer Ärztin oder einem Arzt für beson- in Anlage 5 genannten Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbe-
dere Arzneimitteltherapie im Sinne des § 73d Abs. 2 handlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücke
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgt. Die unter den dort genannten Voraussetzungen. Aufwen-
Wirkstoffe und Anwendungsgebiete nach Satz 1 be- dungen für in Anlage 6 ausgeschlossene Hilfsmittel
stimmen sich nach § 73d Abs. 1 des Fünften Buches sind nicht beihilfefähig. Aufwendungen für den Ersatz
Sozialgesetzbuch. eines unbrauchbar gewordenen Gegenstandes im
Sinne von Satz 1 sind nach Ablauf von sechs Monaten
§ 23 seit Anschaffung beihilfefähig, wenn eine erneute ärzt-
liche Verordnung vorliegt.
Heilmittel
(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfs-
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Heilmittel
mittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbst-
und die dabei verbrauchten Stoffe sind beihilfefähig,
kontrolle, die
wenn diese in Anlage 4 aufgeführt sind und von An-
gehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe 1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen
nach Anlage 3 angewandt werden. Bei einer Sprach- Nutzen haben,
therapie sind auch Aufwendungen für Leistungen staat- 2. einen niedrigen Abgabepreis haben,
lich anerkannter Sprachtherapeuten sowie vergleichbar
qualifizierter Personen beihilfefähig. Die beihilfefähigen 3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind
Aufwendungen sind auf die in Anlage 4 genannten oder
Höchstbeträge beschränkt. 4. in Anlage 6 genannt sind.
(2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren (3) Aufwendungen für das Mieten von Hilfsmitteln
berücksichtigungsfähigen Angehörigen beurteilt sich und Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztlich ver- nach Absatz 1 Satz 1 sind beihilfefähig, soweit sie nicht
336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
höher als die Aufwendungen für deren Anschaffung entsprechende Leistungen von Krankenhäusern der
sind und diese sich dadurch erübrigt. Maximalversorgung beihilfefähig. Nicht beihilfefähig
(4) Sind Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in
und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Rechnung gestellt werden und die üblicherweise Be-
weder in Anlage 5 oder 6 aufgeführt noch mit den standteil der Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind. Vor
aufgeführten Gegenständen vergleichbar, sind hierfür der Aufnahme in eine Einrichtung nach Satz 1 kann eine
getätigte Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig, Übersicht über die voraussichtlich entstehenden
wenn dies im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 78 Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der
des Bundesbeamtengesetzes notwendig ist. Die Fest- Beihilfefähigkeit eingereicht werden.
setzungsstelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im (3) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und deren
Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind für Un-
oberste Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das terkunft und Verpflegung in ausländischen Kranken-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern häusern unter Berücksichtigung der besonderen
herzustellen. Soweit das Einvernehmen des Bundesmi- Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Auf-
nisteriums des Innern allgemein erklärt ist, kann die wendungen beihilfefähig, soweit die Unterbringung
oberste Dienstbehörde ihre Zuständigkeit auf eine derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland nach Ab-
andere Behörde übertragen. Absatz 2 bleibt unberührt. satz 1 Nr. 3 Buchstabe b entspricht, es sei denn, aus
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhal- medizinischen Gründen ist eine andere Unterbringung
tung der Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung notwendig. Der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte
und Selbstkontrolle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Abzugsbetrag ist zu berücksichtigen.
sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr überstei-
genden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind § 27
Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Häusliche Krankenpflege
Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die (1) Aufwendungen für häusliche Krankenpflege sind
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung beihilfefähig, soweit sie angemessen und nach ärztli-
des 18. Lebensjahres. cher Verordnung vorübergehend erforderlich sind. Die
Aufwendungen sind auch beihilfefähig, wenn die häus-
§ 26 liche Krankenpflege außerhalb des eigenen Haushalts
Krankenhausleistungen an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Leistun- (2) Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 umfasst
gen in Krankenhäusern, die nach dem Krankenhaus- 1. Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirt-
entgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung schaftliche Versorgung,
vergütet werden, für 2. verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflege-
1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhaus- maßnahmen und
behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozi- 3. ambulante psychiatrische Krankenpflege.
algesetzbuch,
(3) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Ab-
2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 des sätze 1 und 2 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die
Krankenhausentgeltgesetzes und § 2 Abs. 2 der Eltern oder die Kinder des Gepflegten durchgeführt,
Bundespflegesatzverordnung), sind nur beihilfefähig:
3. Wahlleistungen in Form 1. Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche
a) von gesondert berechneten wahlärztlichen Leis- Krankenpflege durchführenden Person und
tungen im Sinne der §§ 16 und 17 des Kran- 2. eine an die die häusliche Krankenpflege durchfüh-
kenhausentgeltgesetzes und des § 22 der rende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der
Bundespflegesatzverordnung, infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen
b) einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne Arbeitseinkünfte.
der §§ 16 und 17 des Krankenhausentgeltgeset-
zes und des § 22 der Bundespflegesatzverord- § 28
nung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzim- Familien- und Haushaltshilfe
mers abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro
(1) Die Aufwendungen für eine Familien- und Haus-
täglich und
haltshilfe sind in angemessener Höhe beihilfefähig,
c) anderer im Zusammenhang mit den Leistungen wenn
nach den Buchstaben a und b entstandener 1. die oder der den Haushalt führende Beihilfeberech-
Aufwendungen für ärztliche Leistungen und Leis- tigte oder die oder der berücksichtigungsfähige
tungen nach § 22 sowie Angehörige den Haushalt wegen ihrer oder seiner
4. die Unterbringung einer Begleitperson im Kranken- notwendigen außerhäuslichen Unterbringung (§§ 26
haus, soweit dies aus medizinischen Gründen not- und 32 Abs. 1, §§ 34 und 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, §§ 39
wendig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhaus- und 40 Abs. 2) nicht weiterführen kann oder verstor-
entgeltgesetzes). ben ist,
(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern, die das 2. im Haushalt mindestens eine Beihilfeberechtigte, ein
Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatz- Beihilfeberechtigter, eine berücksichtigungsfähige
verordnung nicht anwenden, sind die Aufwendungen Angehörige oder ein berücksichtigungsfähiger An-
für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für gehöriger verbleibt, die oder der pflegebedürftig ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 337
oder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet spruch zu nehmen, und durch die Soziotherapie eine
hat und Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haus- Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung
halt weiterführen kann. geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Aus-
gestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a
In besonderen Ausnahmefällen kann im Hinblick auf die des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-
zes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde von § 31
diesen Voraussetzungen abgewichen werden.
Fahrtkosten
(2) Aufwendungen für eine Familien- und Haushalts-
hilfe sind auch für die ersten 28 Tage nach dem Ende (1) Aufwendungen für Rettungsfahrten zum Kran-
einer außerhäuslichen Unterbringung beihilfefähig, kenhaus sind beihilfefähig, auch wenn eine stationäre
wenn deren Notwendigkeit ärztlich bescheinigt wurde. Behandlung nicht erforderlich ist.
Satz 1 gilt auch für Alleinstehende. Im Todesfall der (2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich
haushaltführenden Person sind die Aufwendungen verordnete Fahrten
nach Satz 1 für sechs Monate, in besonders begründe- 1. im Zusammenhang mit stationären Krankenbehand-
ten Ausnahmefällen für zwölf Monate beihilfefähig. § 27 lungen,
Abs. 3 gilt entsprechend.
2. anlässlich einer Verlegung in ein anderes Kranken-
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Fami- haus, wenn
lien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren oder
a) dies aus zwingenden medizinischen Gründen er-
pflegebedürftige berücksichtigungsfähige oder selbst
forderlich ist oder
beihilfeberechtigte Angehörige in einem Heim oder in
einem fremden Haushalt untergebracht, sind die b) die Festsetzungsstelle zugestimmt hat,
Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen 3. anlässlich einer ambulanten Krankenbehandlung in
Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. besonderen Ausnahmefällen nach Zustimmung
durch die Festsetzungsstelle,
§ 29
4. anlässlich einer vor- oder nachstationären Behand-
Familien- und Haushaltshilfe im Ausland lung, wenn dadurch eine – andernfalls medizinisch
(1) Aufwendungen Beihilfeberechtigter nach § 3 für gebotene – stationäre Krankenbehandlung verkürzt
eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch dann bei- oder vermieden werden kann,
hilfefähig, wenn 5. anlässlich einer ambulanten Operation im Kranken-
1. eine ambulante ärztliche Behandlung des Elternteils, haus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor-
der den Haushalt allein führt, in einem anderen Land und Nachbehandlung,
als dem Gastland notwendig ist, 6. zum Krankentransport, wenn während der Fahrt eine
2. mindestens ein Kind unter vier Jahren im Haushalt fachliche Betreuung oder die Nutzung der besonde-
zurückbleibt und ren Einrichtungen eines Krankenkraftwagens erfor-
derlich ist, und
3. die Behandlung wenigstens zwei Übernachtungen
erfordert. 7. der Eltern anlässlich des Besuchs ihres stationär
untergebrachten Kindes oder Jugendlichen in be-
(2) Im Geburtsfall sind die Aufwendungen für eine
gründeten Ausnahmefällen.
Familien- und Haushaltshilfe auch dann beihilfefähig,
wenn eine sachgemäße ärztliche Versorgung am (3) Nicht beihilfefähig sind
Dienstort nicht gewährleistet ist und der Dienstort 1. Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung
wegen späterer Fluguntauglichkeit vorzeitig verlassen während einer Urlaubsreise oder anderer privater
werden muss. Maßgeblich ist die ärztlich festgestellte Reisen sowie
notwendige Abwesenheitsdauer. 2. Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von
(3) Werden statt der Inanspruchnahme einer Famili- Behandlungen außerhalb der Europäischen Union.
en- und Haushaltshilfe Kinder unter vier Jahren beim Ausnahmen sind zulässig, soweit sie aus zwingen-
Verlassen des Dienstortes nach Absatz 2 Satz 1 mit- den medizinischen Gründen im Hinblick auf die Für-
genommen, sind die hierfür notwendigen Fahrtkosten sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes
beihilfefähig. Übernehmen die Ehegattin, der Ehegatte, erforderlich sind. Die Festsetzungsstelle entscheidet
die Eltern oder die Kinder des die Familien- und Haus- in Fällen des Satzes 2 im Einvernehmen mit der
haltshilfe in Anspruch Nehmenden die Führung des obersten Dienstbehörde. Die oberste Dienstbehörde
Haushalts, sind die damit verbundenen Fahrtkosten hat vor ihrer Zustimmung das Einvernehmen mit
bis zur Höhe der andernfalls für eine Familien- und dem Bundesministerium des Innern herzustellen.
Haushaltshilfe anfallenden Aufwendungen beihilfefähig. (4) Für die Erstattung von Fahrtkosten gilt das Bun-
desreisekostengesetz entsprechend mit der Maßgabe,
§ 30 dass Wegstreckenentschädigung nur nach § 5 Abs. 1
Soziotherapie des Bundesreisekostengesetzes gewährt wird. Bei
Aufwendungen für Soziotherapie sind beihilfefähig, Fahrten nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 6 sind die nach
wenn die oder der Beihilfeberechtigte oder berücksich- jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten
tigungsfähige Angehörige wegen einer schweren Beträge beihilfefähig.
psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche (5) Ist für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre
oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in An- berücksichtigungsfähigen Angehörigen in Krankheits-
338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
oder Geburtsfällen eine notwendige medizinische schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder im Zu-
Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die sammenhang mit einer Krankenhausbehandlung steht.
Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeig- In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung
neten Behandlungsort beihilfefähig, wenn im Sinne des Satzes 1 auch vor, wenn die Rehabilita-
1. eine sofortige Behandlung geboten war oder tionsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung
erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegange-
2. die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser nen Krankenhausbehandlung stand.
Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt
hat. In begründeten Ausnahmefällen kann die Aner- (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Suchtbe-
kennung nachträglich erfolgen. handlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaß-
nahmen oder Entwöhnungen durchgeführt werden,
§ 32 sind beihilfefähig. Aufwendungen für die ambulante
Nachsorge nach einer stationären Entwöhnungsbe-
Unterkunftskosten
handlung sind in angemessener Höhe beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für Unterkunft anlässlich notwen-
diger auswärtiger ambulanter ärztlicher, zahnärztlicher (3) Die Beihilfefähigkeit nach den Absätzen 1 und 2
und psychotherapeutischer Leistungen sind bis zur setzt voraus, dass die dort genannten ärztlichen Ver-
Höhe von 150 Prozent der Sätze nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ordnungen die Rehabilitationsmaßnahme jeweils nach
des Bundesreisekostengesetzes beihilfefähig. Ist eine Art, Dauer und Inhalt begründet haben und nicht von
Begleitperson medizinisch erforderlich, sind Aufwen- der Einrichtung stammen, bei der die jeweilige Rehabi-
dungen für deren Unterkunft in gleicher Höhe beihilfe- litationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Einrichtung
fähig. muss für die Durchführung der Anschlussheil- oder
Suchtbehandlung geeignet sein. Maßnahmen nach
(2) Werden ärztlich verordnete Heilmittel in einer Absatz 2 sind nur nach Zustimmung durch die Festset-
Einrichtung verabreicht, die der Betreuung und der zungsstelle beihilfefähig. In begründeten Ausnahmefäl-
Behandlung von Kranken oder Behinderten dient, sind len kann die Zustimmung nachträglich erfolgen.
auch Pauschalen beihilfefähig. Dies gilt auch, wenn die
Pauschalen einen Verpflegungsanteil enthalten. (4) Die §§ 26 und 31 gelten entsprechend.
(3) Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti- § 35
gungsfähigen Angehörigen auch beihilfefähig für not- Rehabilitationsmaßnahmen
wendige ambulante ärztliche, zahnärztliche und psy-
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
chotherapeutische Leistungen außerhalb des Gastlan-
des. Die Aufwendungen für eine Unterkunft im Ausland 1. stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Kranken-
sind bis zu 150 Prozent der Höhe der Auslandsüber- häusern und Einrichtungen, die unter ärztlicher Lei-
nachtungsgeldsätze nach der Anlage zur Auslands- tung stehen und besondere Heilbehandlungen
reisekostenverordnung beihilfefähig. durchführen, beispielsweise mit Mitteln physikali-
scher und diätetischer Therapie, soweit die dafür
§ 33 erforderliche Ausstattung und das Pflegepersonal
Lebensbedrohliche oder vorhanden sind,
regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten 2. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaß-
Aufwendungen für medizinische Leistungen anläss- nahmen in Einrichtungen des Müttergenesungs-
lich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich werks oder einer gleichartigen Einrichtung,
verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein aner- 3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitatio-
kannte, dem medizinischen Standard entsprechende nen bei Krebserkrankung eines Kindes,
Behandlung nicht zur Verfügung steht, sind beihilfefä-
hig, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht 4. ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem
auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung anerkannten Kurort zur Wiederherstellung oder Er-
auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Festsetzungs- haltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung
stelle entscheidet in Fällen des Satzes 1 im Einverneh- oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Ver-
men mit der obersten Dienstbehörde. Die oberste schlimmerung für Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1
Dienstbehörde hat vor ihrer Zustimmung das Einver- Nr. 1,
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern herzu- 5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaß-
stellen. nahmen in Rehabilitationseinrichtungen und
Abschnitt 3 6. ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen
unter ärztlicher Betreuung und Überwachung.
Rehabilitation
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1
§ 34 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22
bis 25 und 26 Abs. 1 Nr. 3 beihilfefähig. Daneben sind
Anschlussheil- und Suchtbehandlungen bei Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beihilfefähig:
(1) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschluss-
1. Fahrtkosten für die An- und Abreise
heilbehandlungen, die als medizinische Rehabilitations-
maßnahmen durchgeführt werden, sind beihilfefähig. a) mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmit-
Eine Anschlussheilbehandlung im Sinne des Satzes 1 teln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
liegt vor, wenn sich die Rehabilitationsmaßnahme an bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden
einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer Kosten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 339
b) mit privaten Kraftfahrzeugen in entsprechender onsmaßnahme. In begründeten Ausnahmefällen kann
Anwendung des § 5 Abs. 1 des Bundesreisekos- die Anerkennung auch nachträglich erfolgen.
tengesetzes, (2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden
Gesamtmaßnahme, oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihil-
2. Aufwendungen durch ärztliche Bescheinigung als fefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach
medizinisch notwendig anerkannter Begleitperso- Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem
nen, Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabi-
litationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren
3. Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitper- Zeitabstand dringend notwendig.
sonen,
(3) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berück-
4. Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, sichtigungsfähigen Angehörigen sind Aufwendungen
5. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35
a) bei stationärer Rehabilitation einschließlich der Abs. 1 Nr. 1 in einer ausländischen Einrichtung außer-
pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des nied- halb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn
rigsten Satzes der Einrichtung für höchstens vor Beginn der Maßnahme die oder der von der
21 Tage (ohne Tage der An- und Abreise), es sei Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die
denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre
Gründen dringend erforderlich, Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der
Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem
b) für Begleitpersonen bei stationärer Rehabilitation Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Un-
für höchstens 21 Tage (ohne Tage der An- und terlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung
Abreise) 70 Prozent des niedrigsten Satzes, es beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach
sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitli- § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen
chen Gründen der oder des Begleiteten dringend Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwi-
erforderlich, schen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungs-
c) bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitations- ort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit
maßnahmen für höchstens 21 Tage (ohne Tage einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich
der An- und Abreise) in Höhe der Entgelte, die bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt
die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme aufgrund
Rechnung stellt, der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder
d) bei ambulanten Maßnahmen in Höhe von 16 Euro arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, so-
täglich für höchstens 21 Tage (ohne Tage der weit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom
An- und Abreise) und und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht über-
nimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit
e) der Begleitpersonen bei ambulanten Maßnahmen
der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt
in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage
hat.
(ohne Tage der An- und Abreise).
Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 6 Kapitel 3
sind bis zur Höhe von 6,20 Euro je Übungseinheit
beihilfefähig. Aufwendungen in Pflegefällen
§ 36 § 37
Voraussetzungen Grundsatz
für Rehabilitationsmaßnahmen Pflegebedürftige im Sinne des § 14 des Elften Bu-
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen ches Sozialgesetzbuch erhalten Beihilfe zu Pflegeleis-
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, tungen, sobald die Voraussetzungen für die Zuordnung
wenn die Festsetzungsstelle auf entsprechenden An- zu einer Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozi-
trag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitations- algesetzbuch erfüllt sind.
maßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten
einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass § 38
1. die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwen- Häusliche Pflege,
dig ist, Tagespflege und Nachtpflege
2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die An- (1) Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind in
wendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheb- Höhe der in § 36 Abs. 3 des Elften Buches Sozialge-
lich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der setzbuch genannten Sätze beihilfefähig, soweit sie die
Rehabilitationsziele nicht ausreichend sind und in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
genannten Verrichtungen zur Sicherstellung der Grund-
3. bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach pflege und zur hauswirtschaftlichen Versorgung betref-
§ 35 Abs. 1 Nr. 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch fen und für geeignete Pflegekräfte entstehen, die in
durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer
nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 erzielt werden kann. ambulanten Pflegeeinrichtung stehen, mit der die jewei-
Wird die Rehabilitationsmaßnahme nicht innerhalb von lige Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlos-
vier Monaten nach Anerkennung begonnen, entfällt der sen hat. Ausgenommen sind dabei Aufwendungen für
Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitati- Leistungen nach Satz 1, soweit sie nach § 27 beihilfe-
340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
fähig sind. § 36 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozi- Kalenderjahres erfüllt, ist der Höchstbetrag nur anteilig
algesetzbuch gilt entsprechend. anzuerkennen.
(2) Anstelle der Beihilfe nach Absatz 1 kann auch (8) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Bera-
eine Pauschalbeihilfe gewährt werden, soweit die häus- tungsbesuche im Sinne des § 37 Abs. 3 des Elften
liche Pflege durch andere als die in Absatz 1 Satz 1 Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit für den
genannten Pflegekräfte erfolgt. Die Höhe der Pauschal- jeweiligen Beratungsbesuch Anspruch auf Zahlung
beihilfe richtet sich dabei nach § 37 Abs. 1 des Elften eines Zuschusses durch die private oder soziale
Buches Sozialgesetzbuch. Ein aus der privaten oder Pflegeversicherung besteht. § 37 Abs. 4 Satz 1 des Elf-
der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflege- ten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Der
geld und entsprechende Erstattungen oder Sachleis- Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen bestimmt
tungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind auf sich entsprechend § 37 Abs. 3 und 6 des Elften Buches
Pauschalbeihilfen anzurechnen. Für Personen, die nicht Sozialgesetzbuch.
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert (9) Beihilfe wird auch zu Aufwendungen für Pflege-
sind, werden die getätigten Aufwendungen im Rahmen hilfsmittel und technische Hilfen nach § 40 Abs. 1 bis 3
der Pauschalbeihilfe zur Hälfte berücksichtigt. Pau- und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und für
schalbeihilfe wird nicht gewährt, soweit Anspruch auf Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohn-
Entschädigungsleistungen nach § 35 des Bundes- umfelds der oder des Pflegebedürftigen nach § 40
versorgungsgesetzes besteht. Ein Anspruch auf Pflege- Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
pauschalen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach Die Aufwendungen nach Satz 1 sind nur beihilfefähig,
§ 26c des Bundesversorgungsgesetzes berühren die wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse für die
Gewährung von Pauschalbeihilfe nicht. Darüber hinaus jeweiligen Leistungen gegen die private oder soziale
sind Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeper- Pflegeversicherung besteht. Bei privater Pflegeversi-
sonen nach § 170 Abs. 1 Nr. 6 des Sechsten Buches cherung ist der Aufwendungsbetrag dem Grunde nach
Sozialgesetzbuch beihilfefähig. beihilfefähig, aus dem der anteilige Zuschuss berech-
(3) Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nach Absatz 1 net wird.
nur teilweise durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Pflegekräfte, wird daneben anteilige Pauschalbei- § 39
hilfe nach Absatz 2 gewährt. Die Pauschalbeihilfe wird Vollstationäre Pflege
um den Prozentsatz vermindert, zu dem Beihilfe nach
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer
Absatz 1 gewährt wird.
zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind
für einen vollen Kalendermonat erfüllt, ist die Pauschal- beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege
beihilfe um ein Dreißigstel für jeden nicht in Anspruch nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des
genommenen Tag zu mindern. Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Beihilfefähig sind
Aufwendungen
(5) Aufwendungen für teilstationäre Pflege in Einrich-
tungen der Tages- oder Nachtpflege sind nur beihilfe- 1. pflegebedingter Art,
fähig, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem 2. für medizinische Behandlungspflege, soweit hierzu
Umfang sichergestellt werden kann oder die teilstatio- nicht nach § 27 Beihilfe gewährt wird, und
näre Pflege zur Ergänzung oder Stärkung der häus-
3. für soziale Betreuung.
lichen Pflege erforderlich ist. Beihilfefähig sind auch
Aufwendungen für die notwendige Beförderung der § 43 Abs. 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Ein- gilt entsprechend.
richtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. § 41 (2) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer
Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt ent- Pflegeeinrichtung, die nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 1
sprechend. Die beihilfefähigen Aufwendungen dürfen des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen ist,
insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 und 4 sind beihilfefähig, wenn die Pflegeeinrichtung mit einer
des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die jeweilige solchen nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches
Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht überstei- Sozialgesetzbuch vergleichbar ist.
gen. Wird Beihilfe nach Satz 1 neben Pauschalbeihilfe
nach Absatz 2 gewährt, gilt Absatz 3 Satz 2 entspre- (3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
chend. einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für
Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozial-
(6) Bei Verhinderung der Pflegeperson und bei Kurz- gesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigen-
zeitpflege gelten die §§ 39 und 42 des Elften Buches anteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen. Der
Sozialgesetzbuch entsprechend. Eigenanteil beträgt
(7) Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des 1. bei Beihilfeberechtigten mit Einnahmen bis zur Höhe
§ 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9
erhalten Beihilfe zu Aufwendungen für zusätzliche nach Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Betreuungsleistungen. § 45b des Elften Buches Sozial- a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen
gesetzbuch gilt entsprechend. Wird der Höchstbetrag Angehörigen 30 Prozent der Einnahmen,
in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
nicht verbrauchte Betrag in das Folgejahr übertragen b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Ange-
werden. Werden die Voraussetzungen nach § 45a des hörigen 25 Prozent der Einnahmen,
Elften Buches Sozialgesetzbuch erst im Laufe eines 2. bei Beihilfeberechtigten mit höheren Einnahmen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 341
a) mit einer oder einem berücksichtigungsfähigen Kapitel 4
Angehörigen 40 Prozent der Einnahmen,
Aufwendungen in anderen Fällen
b) mit mehreren berücksichtigungsfähigen Ange-
hörigen 35 Prozent der Einnahmen und § 41
Früherkennungsuntersuchungen
3. bei alleinstehenden Beihilfeberechtigten oder bei und Vorsorgemaßnahmen
gleichzeitiger vollstationärer Pflege der oder des
Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungs- (1) Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen
fähigen Angehörigen 70 Prozent der Einnahmen. Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind
beihilfefähig. Die §§ 20d, 25 und 26 des Fünften Bu-
Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ru- (2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen
hens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- 1. Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund-
und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfe- und Kieferkrankheiten,
berechtigten und der Ehegattin oder des Ehegatten 2. Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen
einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. (Individualprophylaxe) und
Die Dienstbezüge sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Ab-
des Bundesbesoldungsgesetzes genannten (mit Aus- schnitt B und den Nummern 001, 007, 200, 405
nahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und und 406 des Gebührenverzeichnisses der Gebüh-
der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind renordnung für Zahnärzte und der Nummer 1 des
die in § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für
genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unter- Ärzte sowie für die Erhebung des Parodontalen
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamten- Screening Index.
versorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Bei-
Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungs-
hilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur
bezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des
Früherkennung, Überwachung und Verhütung von
Beamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädi-
Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften die-
gung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes
ser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvor-
und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des
schriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen,
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die
sichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset-
Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne
zes notwendig ist.
Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung er- (4) Das Bundesministerium des Innern kann sich im
gibt. Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen in Einzelfällen einmalig oder laufend an den Kosten
(4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für Pflege für allgemeine, nicht individualisierbare Maßnahmen zur
und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung der Früherkennung und Vorsorge durch pauschale Zahlun-
Hilfe für behinderte Menschen, in der die Teilhabe am gen beteiligen.
Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, die (5) § 31 Abs. 5 in Verbindung mit § 49 Abs. 5 Nr. 3
schulische Ausbildung oder die Erziehung behinderter gilt entsprechend.
Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks
stehen. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt § 42
entsprechend.
Schwangerschaft und Geburt
§ 40 (1) Bei einer Schwangerschaft und in Geburtsfällen
sind neben den Leistungen nach Kapitel 2 beihilfefähig
Palliativversorgung Aufwendungen für
1. die Schwangerschaftsüberwachung,
(1) Aufwendungen für spezialisierte ambulante Pal-
liativversorgung sind beihilfefähig, wenn wegen einer 2. die Hebamme oder den Entbindungspfleger,
nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrit- 3. von Hebammen geleitete Einrichtungen im Sinne
tenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Le- des § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
benserwartung eine besonders aufwändige Versorgung 4. eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei
notwendig ist. § 37b Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 37b Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen
Abs. 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder ambulanten Entbindungen. § 27 Abs. 3 gilt ent-
gelten entsprechend. sprechend.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre (2) Bei Beihilfeberechtigten nach § 3 und ihren be-
Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizini- rücksichtigungsfähigen Angehörigen sind in Geburts-
sche Behandlung erbracht wird, sind nach Maßgabe fällen zusätzlich die vor Aufnahme in ein Krankenhaus
einer ärztlichen Bescheinigung und in angemessener am Entbindungsort entstehenden Kosten der Unter-
Höhe beihilfefähig, wenn eine ambulante Versorgung kunft beihilfefähig. § 32 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht möglich Dies gilt nicht für die Unterkunft im Haushalt des Ehe-
ist. gatten, der Eltern oder der Kinder der Schwangeren.
342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
§ 43 die als Organspenderin oder Organspender vorgese-
hen waren, aber nicht in Betracht kommen.
Künstliche Befruchtung,
Sterilisation, Empfängnisregelung
und Schwangerschaftsabbruch Kapitel 5
(1) Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung Umfang der Beihilfe
einschließlich der Arzneimittel, die im Zusammenhang
damit verordnet werden, sind beihilfefähig, soweit de- § 46
ren Inhalt und Ausgestaltung den Grundsätzen nach Bemessung der Beihilfe
§ 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspre- (1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemes-
chen. sungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen der
(2) Aufwendungen für eine durch eine Ärztin oder ei- Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähi-
nen Arzt vorgenommene Sterilisation sind beihilfefähig, gen Angehörigen gewährt. Maßgeblich ist der Bemes-
wenn diese wegen einer Krankheit notwendig ist. sungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. In
Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung
(3) Aufwendungen für die ärztliche Beratung über
ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt
Fragen der Empfängnisregelung einschließlich der hier-
werden.
für notwendigen ärztlichen Untersuchungen und ärzt-
lich verordnete empfängnisregelnde Mittel sind beihilfe- (2) Soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt, be-
fähig. Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur trägt der Bemessungssatz für
Empfängnisverhütung sowie für deren Applikation sind 1. Beihilfeberechtigte 50 Prozent,
nur bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-
2. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-
gen Angehörigen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
bezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
beihilfefähig, es sei denn, sie sind nach ärztlicher Be-
stätigung zur Behandlung einer Krankheit notwendig. 3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen und Ehegat-
Aufwendungen für allgemeine Sexualaufklärung oder ten 70 Prozent und
Sexualberatung sind nicht beihilfefähig. 4. berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen
(4) Für einen nicht rechtswidrigen Schwanger- 80 Prozent.
schaftsabbruch sind Aufwendungen nach den §§ 12, (3) Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungs-
22, 26, 28, 29, 31 und 32 beihilfefähig. Daneben sind fähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberech-
auch die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über tigte 70 Prozent. Dies gilt bei mehreren Beihilfeberech-
die Erhaltung der Schwangerschaft und die ärztliche tigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach
Untersuchung und Begutachtung zur Feststellung der § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Aus-
Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwan- landskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesol-
gerschaftsabbruchs beihilfefähig. dungsgesetzes beziehen. Der Bemessungssatz für ent-
pflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 44 beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst aufgrund einer
nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Be-
Tod der oder des Beihilfeberechtigten messungssatz von 70 Prozent zustände.
Ist eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberech- (4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften
tigter während einer Dienstreise, einer Abordnung oder Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversi-
vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des cherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der
Ortes ihrer oder seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen
Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes verstorben, 50 Prozent.
sind die Kosten der Überführung beihilfefähig. Für
Beihilfeberechtigte nach § 3 sind die Kosten der Über- § 47
führung in das Inland bis zum Beisetzungsort beihilfe-
fähig. Der Bemessungssatz für die Überführungskosten Abweichender Bemessungssatz
beträgt 100 Prozent. (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
bestimmte Behörde kann im Hinblick auf die Fürsorge-
§ 45 pflicht nach § 78 des Bundesbeamtengesetzes den
Bemessungssatz für Aufwendungen anlässlich einer
Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende Dienstbeschädigung angemessen erhöhen, soweit
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für nicht bereits Ansprüche nach dem Beamtenversor-
gungsgesetz bestehen.
1. Erste Hilfe,
(2) Den Bemessungssatz von Versorgungsemp-
2. eine behördlich angeordnete Entseuchung und die
fängerinnen, Versorgungsempfängern und ihren be-
dabei verbrauchten Stoffe und
rücksichtigungsfähigen Angehörigen mit geringen
3. Organspenderinnen und Organspender, wenn die Gesamteinkünften kann die oberste Dienstbehörde im
Empfängerin oder der Empfänger des Organs bei- Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
hilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähige Ange- für höchstens zwei Jahre um höchstens 10 Prozent-
hörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger punkte erhöhen, wenn der Beitragsaufwand für eine
ist, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2. beihilfekonforme private Krankenversicherung 15 Pro-
Beihilfefähig ist auch der von der Organspenderin zent der Gesamteinkünfte übersteigt. Die geringen Ein-
oder dem Organspender nachgewiesene Ausfall künfte betragen 150 Prozent des Ruhegehalts nach
von Arbeitseinkünften. Dies gilt auch für Personen, § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 343
setzes. Der Betrag erhöht sich um 255,65 Euro, wenn § 48
für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den be- Begrenzung der Beihilfe
rücksichtigungsfähigen Ehegatten ebenfalls Beiträge
zur privaten Krankenversicherung gezahlt werden. Bei Die Beihilfe darf zusammen mit Sachleistungen und
einer erneuten Antragstellung ist von den fiktiven Bei- Erstattungen, die aus demselben Anlass aus einer
trägen zur Krankenversicherung auszugehen, die sich Kranken- oder Pflegeversicherung sowie aufgrund von
unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes nach anderen Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen
§ 46 ergeben würden. Vereinbarungen gewährt werden, die Höhe der dem
Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den Bemes- übersteigen. Hierbei bleiben Zahlungen aus Kranken-
sungssatz in weiteren besonderen Ausnahmefällen im tagegeld-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld-,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Pflegerentenzusatz- und Pflegerentenversicherungen,
angemessen erhöhen, wenn dies im Hinblick auf die soweit diese nicht der Befreiung von der Versiche-
Fürsorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtengeset- rungspflicht nach § 22 des Elften Buches Sozialgesetz-
zes zwingend geboten ist. Hierbei ist ein sehr strenger buch dienen, und das Sterbegeld nach § 18 Abs. 2 Nr. 2
Maßstab anzulegen. Bei dauernder Pflegebedürftigkeit des Beamtenversorgungsgesetzes unberücksichtigt.
ist eine Erhöhung ausgeschlossen. Die Sachleistungen und Erstattungen sind durch
Belege nachzuweisen. Dies gilt nicht für Erstattungen
(4) Für beihilfefähige Aufwendungen, für die trotz aus einer Kranken- oder Pflegeversicherung nach ei-
ausreichender und rechtzeitiger Versicherung aufgrund nem Prozentsatz.
eines individuellen Ausschlusses wegen angeborener
Leiden oder bestimmter Krankheiten keine Versiche- § 49
rungsleistungen gewährt werden oder für die die Eigenbehalte
Leistungen auf Dauer eingestellt worden sind (Aus-
(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich
steuerung), erhöht sich der Bemessungssatz um
um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höch-
20 Prozentpunkte, jedoch höchstens auf 90 Prozent.
stens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die
Dies gilt nur, wenn das Versicherungsunternehmen die
tatsächlichen Kosten bei
Bedingungen nach § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. 1. Arznei- und Verbandmitteln im Sinne von § 22,
2. Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und
(5) Der Bemessungssatz erhöht sich für Beihilfebe- Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,
rechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen
Angehörigen in den Fällen nach § 31 Abs. 5 und 3. Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
§ 41 Abs. 5 auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwen- 4. Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
dungen für die Beförderung zum nächstgelegenen 5. Soziotherapie je Kalendertag.
geeigneten Behandlungs-, Untersuchungs- oder Ent-
bindungsort, soweit diese Aufwendungen 153 Euro Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt der
übersteigen und in Fällen nach § 36 Abs. 3, soweit Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen
diese Aufwendungen 200 Euro übersteigen. Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den ge-
samten Monatsbedarf.
(6) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen (2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich
Krankenversicherung mit der Höhe nach gleichen um 10 Euro je Kalendertag bei
Ansprüchen wie Pflichtversicherte erhöht sich der
1. vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26
Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen
und Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen
Aufwendungen, die sich nach Anrechnung der Sach-
nach § 34 Abs. 1 und 2 Satz 1, höchstens für ins-
leistungen und Erstattungen der Krankenkasse erge-
gesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
ben. Dies gilt nicht, wenn ein Zuschuss, Arbeitgeberan-
teil oder Ähnliches von mindestens 21 Euro monatlich 2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1
zum Krankenkassenbeitrag gewährt wird oder die bis 3.
gesetzliche Krankenkasse keine Sachleistung oder Er- (3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich
stattung erbracht hat. bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der
Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme
(7) In Fällen des § 39 Abs. 3 erhöht sich der Bemes- im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.
sungssatz für die den Eigenanteil übersteigenden
(4) Die Beihilfe mindert sich um einen Betrag von
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ein-
10 Euro je Kalendervierteljahr je Beihilfeberechtigter,
schließlich der Investitionskosten auf 100 Prozent.
Beihilfeberechtigtem, berücksichtigungsfähiger Ange-
(8) Für beihilfefähige Aufwendungen der Beihilfe- höriger oder berücksichtungsfähigem Angehörigen für
berechtigten und deren berücksichtigungsfähigen jede erste Inanspruchnahme von
Angehörigen, deren Beiträge für eine private Kranken- 1. ambulanten ärztlichen oder psychotherapeutischen
versicherung aufgrund von Rechtsvorschriften oder Leistungen,
arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit mindestens 2. zahnärztlichen Leistungen und
41 Euro monatlich bezuschusst werden, ermäßigt sich
der Bemessungssatz für die Zuschussempfängerin 3. Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilprakti-
oder den Zuschussempfänger um 20 Prozentpunkte. kern.
Beiträge für Krankentagegeld- und Krankenhaustage- (5) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwen-
geldversicherungen bleiben außer Betracht. dungen für
344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
1. Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, im Sinne des § 4 Abs. 2 um den Betrag, der sich aus
außer Fahrtkosten, § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergeset-
2. Schwangere im Zusammenhang mit Schwanger- zes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belas-
schaftsbeschwerden oder der Entbindung, tungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des
vorangegangenen Kalenderjahres.
3. ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleis-
tungen sowie Leistungen zur Früherkennung von (3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem
Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem
Arzneimittel, Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge
getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze
4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22, die bei einer der nach Maßgabe der Regelsatzverordnung zu ermit-
ambulanten Behandlung verbraucht und in der telnde Regelsatz anzuwenden.
Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
5. Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium Kapitel 6
des Innern beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt Verfahren und Zuständigkeit
worden sind, sowie
6. Harn- und Blutteststreifen. § 51
(6) Auf Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfä- Bewilligungsverfahren
hige Angehörige, die in einem beihilfeergänzenden (1) Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche
Standardtarif nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit Angemessenheit von Aufwendungen nach § 6 ent-
§ 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach scheidet die Festsetzungsstelle. Sie kann hierzu auf
§ 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften eigene Kosten bei Sachverständigen Gutachten einho-
Buches Sozialgesetzbuch oder einem Basistarif nach len. Ist für die Erstellung des Gutachtens die Mitwirkung
§ 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes ver- der oder des Betroffenen nicht erforderlich, sind die
sichert sind, werden die Eigenbehalte nach den Absät- nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu
zen 1 bis 4 mit der Maßgabe angewandt, dass die von anonymisieren, dass die Gutachterin oder der Gutach-
der privaten Krankenversicherung abgezogenen ter einen Personenbezug nicht herstellen kann. Ist für
Selbstbehalte als Eigenbehalte zu berücksichtigen die Begutachtung die Mitwirkung der oder des Betrof-
sind. fenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1 Satz 1, § 62 und die
(7) Das Bundesministerium des Innern kann durch §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Verwaltungsvorschriften für Beihilfeberechtigte und be- entsprechend anzuwenden.
rücksichtigungsfähige Angehörige, die sich besonders (2) In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im
gesundheitsbewusst verhalten, indem sie regelmäßig Regelfall die Gutachten zugrunde zu legen, die für die
an Vorsorgeprogrammen oder Maßnahmen zur Früh- private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen
erkennung von Krankheiten teilnehmen, geringere dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und
Eigenbehalte festlegen. notwendigem Umfang der Pflege erstellt wurden. Für
Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Ange-
§ 50 hörige, die keiner Pflegeversicherung angehören, und
Belastungsgrenzen bei Bedarf auch für Beihilfeberechtigte nach § 3 und
deren berücksichtigungsfähige Angehörige hat die
(1) Auf Antrag sind Eigenbehalte nach § 49 von den
Festsetzungsstelle ein entsprechendes Gutachten er-
beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe für ein
stellen zu lassen.
Kalenderjahr nicht abzuziehen, soweit sie die Belas-
tungsgrenze nach Satz 4 überschreiten. Ein Antrag (3) Die Beihilfe wird auf schriftlichen oder elektroni-
muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt schen Antrag der oder des Beihilfeberechtigten bei der
werden, das auf das Jahr des Abzugs folgt. Dabei sind Festsetzungsstelle gewährt. Die dem Antrag zugrunde
die Beträge nach § 49 Abs. 1 bis 3 nur entsprechend liegenden Belege sind der Festsetzungsstelle mit dem
der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 46 zu Antrag oder gesondert vorzulegen. Zweitschriften der
berücksichtigen. Die Belastungsgrenze beträgt für Belege sind grundsätzlich ausreichend. Auf Rezepten
Beihilfeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige muss die Pharmazentralnummer des verordneten
Angehörige zusammen Arzneimittels angegeben sein, es sei denn, sie ist we-
gen des Kaufes im Ausland nicht erforderlich. Sofern
1. 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 die Festsetzungsstelle dies zulässt, können auch die
Satz 3 bis 7 sowie Belege elektronisch übermittelt werden. Die Festset-
2. für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in zungsstelle kann einen unterschriebenen Beihilfeantrag
der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), in Papierform verlangen. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt
zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017), entsprechend.
1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 (4) Die Belege über Aufwendungen im Ausland müs-
Satz 3 bis 7. sen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderun-
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der gen entsprechen. Kann die oder der Beihilfeberechtigte
Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin oder die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben
des Ehegatten werden nicht berücksichtigt, wenn sie nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die An-
oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Auf
oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen ver- Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung
mindern sich bei verheirateten Beihilfeberechtigten um des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen
15 Prozent und für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Übersetzung vorgelegt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 345
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ab- bracht wurde. Hat ein Sozialhilfeträger oder im Bereich
lehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird der Pflege der Träger der Kriegsopferfürsorge vorge-
von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch leistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats,
erlassen. Die Festsetzungsstelle kann von einer Rück- der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger
sendung der Belege absehen. In diesen Fällen sind die oder der Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwen-
Belege spätestens sechs Monate nach Unanfecht- dungen bezahlt hat.
barkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die (2) Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag von
Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Beihilfeberechtigten nach § 3 innerhalb der Frist nach
Rücksendung der Belege verlangen. Liegen tatsäch- Absatz 1 bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im
liche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Ausland eingereicht wird.
Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg
verfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilli- § 55
gung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angege-
benen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen Geheimhaltungspflicht
Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des (1) Die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags
Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind
die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzu- geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwen-
lehnen. det werden, für den sie bekannt gegeben worden sind,
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fest- es sei denn, es besteht eine gesetzliche Befugnis zur
setzungsstelle nach vorheriger Anhörung der oder des Verwendung der Daten für einen anderen Zweck oder
Beihilfeberechtigten zulassen, dass berücksichtigungs- die oder der Betroffene hat schriftlich in die Zweckän-
fähige Angehörige oder deren gesetzliche Vertreterin- derung eingewilligt.
nen oder Vertreter ohne Zustimmung der oder des (2) Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
Beihilfeberechtigten die Beihilfe selbst beantragen. dürfen ohne Einwilligung der oder des Betroffenen an
(7) Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem die Bezügestelle übermittelt werden, soweit die Kennt-
Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt nis der Daten für die Festsetzung und Berechnung der
mehr als 200 Euro betragen. Die Festsetzungsstelle Besoldung oder Versorgung oder für die Prüfung der
kann bei drohender Verjährung oder zur Vermeidung Kindergeldberechtigung erforderlich ist.
anderer unbilliger Härten Ausnahmen zulassen.
§ 56
(8) Die Festsetzungsstelle kann auf Antrag der oder
des Beihilfeberechtigten Abschlagszahlungen leisten. Festsetzungsstellen
Sie kann die Beihilfe in Ausnahmefällen im Einverständ- (1) Festsetzungsstellen sind
nis mit der oder dem Beihilfeberechtigten an Dritte aus- 1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer
zahlen. Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der
ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
§ 52
2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nach-
Zuordnung von Aufwendungen geordneten Behörden für die Anträge der Bediens-
Beihilfefähige Aufwendungen werden teten ihres Geschäftsbereichs und
1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der jüngsten 3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Ver-
verbleibenden Person, sorgungsempfängerinnen und der Versorgungsemp-
2. für eine Begleitperson der oder dem Begleiteten und fänger.
3. in Geburtsfällen einschließlich der Aufwendungen (2) Die obersten Dienstbehörden können die Zustän-
des Krankenhauses für das gesunde Neugeborene digkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln.
der Mutter Die Beihilfebearbeitung darf nur auf Behörden des
jeweiligen Dienstherrn übertragen werden. Die Übertra-
zugeordnet. gung ist im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffent-
lichen.
§ 53
Elektronische Gesundheitskarte § 57
Beihilfe zu Aufwendungen für Arzneimittel wird Verwaltungsvorschriften
Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Das Bundesministerium des Innern erlässt Verwal-
Angehörigen, die eine elektronische Gesundheitskarte tungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung.
nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erhalten haben, nur gewährt, wenn die elektronische
Kapitel 7
Gesundheitskarte beim Kauf der Arzneimittel eingesetzt
wurde. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 54 § 58
Antragsfrist Übergangsvorschriften
(1) Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb ei- (1) Auf Aufwendungen, die vor Inkrafttreten dieser
nes Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Für Verordnung entstanden sind, ist die Allgemeine Verwal-
den Beginn der Frist ist bei Pflegeleistungen der letzte tungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und
Tag des Monats maßgebend, in dem die Pflege er- Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919),
346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvor- nung weiter anzuwenden. Anschließend prüft die Fest-
schrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379), weiter an- setzungsstelle, ob die Voraussetzungen des erhöhten
zuwenden. Bemessungssatzes nach § 47 Abs. 2 vorliegen. Die
(2) Auf Ehegattinnen und Ehegatten, die bis zum Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Liegen die
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als be- Voraussetzungen nicht vor, ist der Bescheid über die
rücksichtigungsfähige Angehörige unter der Einkom- Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 49 Abs. 2
mensgrenze nach § 5 Abs. 4 der bis zum Inkrafttreten und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerru-
dieser Verordnung geltenden Beihilfevorschriften des fen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die berücksichtigungs-
Bundes lagen, aber die Einkommensgrenze nach § 4 fähigen Angehörigen der Versorgungsempfängerinnen
Abs. 1 überschreiten, ist die bisherige Einkommens- und Versorgungsempfänger entsprechend.
grenze bis zur erstmaligen Überschreitung weiter anzu- (5) § 46 Abs. 3 Satz 2 ist erstmals sechs Monate
wenden. nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden. Bis
(3) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten, die im dahin ist § 14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
Wintersemester 2006/2007 an einer Hochschule oder Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom
Fachhochschule eingeschrieben sind, gelten abwei- 1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Ar-
chend von § 4 Abs. 2 längstens bis zur Vollendung tikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004
des 27. Lebensjahres zuzüglich geleisteter Wehr- oder (GMBl S. 379) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Zivildienstzeiten als berücksichtigungsfähige Angehöri-
ge. Die Übergangsregelung hat keine Auswirkung auf (6) In § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 5 Abs. 4 und § 46
den Bemessungssatz der oder des Beihilfeberechtig- Abs. 3 Satz 2 ist unter der Bezeichnung „Auslands-
ten. kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungs-
gesetzes“ ab dem 1. Juli 2010 die Bezeichnung
(4) Auf Versorgungsempfängerinnen und Versor- „Auslandszuschlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes-
gungsempfänger, deren Bemessungssatz nach § 14 besoldungsgesetzes“ zu verstehen.
Abs. 6 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für
Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom
1. November 2001 (GMBl S. 919), die zuletzt durch Ar- § 59
tikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 Inkrafttreten
(GMBl S. 379) geändert worden ist, unbefristet erhöht
wurde, ist dieser erhöhte Bemessungssatz für die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verord- in Kraft.
Berlin, den 13. Februar 2009
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 347
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
1. Völliger Ausschluss
A
– Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologische
Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Dr. Volf, Audiovokale
Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung ei-
ner Migräne)
– Autohomologe Immuntherapien (z. B. ACTI-Cell-Therapie)
– Autologe-Target-Cytokine-Therapie (ATC) nach Dr. Klehr
– Ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi
B
– Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Dr. Nuhr
– Biophotonen-Therapie
– Bioresonatorentests
– Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
– Bogomoletz-Serum
– Brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges
(Keratomileusis) nach Prof. Barraquer
– Bruchheilung ohne Operation
C
– Chelat-Therapie
– Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
– Cytotoxologische Lebensmitteltests
E
– Elektro-Neural-Behandlungen nach Dr. Croon
– Elektro-Neural-Diagnostik
F
– Frischzellentherapie
G
– Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage
(z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur
nach Dr. Voll, Elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik (BFD), Mora-Therapie)
– Gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative
Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität
H
– Heileurhythmie
– Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
I
– Immuno-augmentative Therapie (IAT)
– Immunseren (Serocytol-Präparate)
– Iso- oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nicht-
ionisiertem Sauerstoff/Ozon einschließlich der oralen, parenteralen
oder perkutanen Aufnahme (z. B. Hämatogene Oxydationstherapie,
Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach
Prof. Dr. von Ardenne)
348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
K
– Kariesdetektor-Behandlung
– Kinesiologische Behandlung
– Kirlian-Fotografie
– Kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)
– Konduktive Förderung nach Petö, sofern nicht als heilpädagogische
Behandlung bereits von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen
L
– Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
M
– Modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-
Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und An-
haemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
stanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefer-
tigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
N
– Neurotopische Diagnostik und Therapie
– Niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
O
– Osmotische Entwässerungstherapie
P
– Psycotron-Therapie
– Pulsierende Signaltherapie (PST)
– Pyramidenenergiebestrahlung
R
– Radiale Stoßwellentherapie
– Regeneresen-Therapie
– Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
– Rolfing-Behandlung
S
– Schwingfeld-Therapie
T
– Thermoregulationsdiagnostik
– Trockenzellentherapie
V
– Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
– Vibrationsmassage des Kreuzbeins
Z
– Zellmilieu-Therapie
2. Teilweiser Ausschluss
– Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen
oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist.
Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle
und in Zweifelsfällen eine Bestätigung durch eine Gutachterin oder einen
Gutachter einzuholen.
– Extracorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und
schmerztherapeutischen Bereich
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig für die Behandlung der Tendino-
sis calcarea, der Pseudarthrose (nicht heilende Knochenbrüche) oder des
Fasziitis plantaris (Fersensporn). Auf der Grundlage des Beschlusses der
Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach
Nummer 1800 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beihilfefähig. Daneben sind keine Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 349
schläge beihilfefähig.
– Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmono-
xydvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikä-
mien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder
bei mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbundenen Tinnitusleiden.
– Klimakammerbehandlungen
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungs-
methoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle
aufgrund des Gutachtens einer von ihr bestimmten Ärztin oder eines von
ihr bestimmten Arztes die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung
anerkannt hat.
– Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Aerosol-Inhalationskuren mit
hochwirksamen Medikamenten, z. B. mit Aludrin.
– Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseud-
arthrosen sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose
und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer
sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird.
– Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit
arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden und die Festset-
zungsstelle aufgrund des Gutachtens einer Ärztin oder eines Arztes, die
oder den sie bestimmt, die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung
anerkannt hat.
– Prostata-Hyperthermie-Behandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlung.
– Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewe-
gungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die
ärztlich verordnete und indizierte Behandlung von Angehörigen der
Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin oder
Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt
wird. Die Leistung wird den Nummern 4 bis 6 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1
zugeordnet.
– Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn an-
dere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Anlage 2
(zu §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
1. Psychotherapeutische Leistungen
1.1 Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind:
1. Familientherapie,
2. Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
3. Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers),
4. Gestaltungstherapie,
5. Körperbezogene Therapie,
6. Konzentrative Bewegungstherapie,
7. Logotherapie,
8. Musiktherapie,
9. Heileurhythmie,
10. Psychodrama,
11. Respiratorisches Biofeedback,
12. Transaktionsanalyse.
1.2 Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z. B. zur Be-
rufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig.
2. Psychosomatische Grundversorgung
2.1 Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung von einer Fach-
ärztin oder einem Facharzt für
– Allgemeinmedizin,
– Augenheilkunde,
– Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
– Haut- und Geschlechtskrankheiten,
– Innere Medizin,
– Kinderheilkunde,
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
– Neurologie,
– Phoniatrie und Pädaudiologie,
– Psychiatrie und Psychotherapie,
– psychotherapeutische Medizin oder
– Urologie
durchgeführt wird.
2.2 Aufwendungen für übende und suggestive Verfahren (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthera-
pie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung von
– einer Ärztin oder einem Arzt,
– einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
– einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
ten
durchgeführt wird und diese Person über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung
solcher Verfahren verfügt.
3. Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
3.1 Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten
durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für einen der folgenden Fachbereiche sein:
– Psychotherapeutische Medizin,
– Psychiatrie und Psychotherapie,
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
– Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 351
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für
– Psychotherapeutische Medizin,
– Psychiatrie und Psychotherapie oder
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie
– eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“
kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychoanalyse“
oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psychotherapie“ kann auch analyti-
sche Psychotherapie (Nummern 863, 864 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ) erbringen.
3.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation
nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psycho-
therapieform erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch fun-
dierte oder analytische Psychotherapie).
3.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder einen Psychologischen Psycho-
therapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
– in das Arztregister eingetragen sein oder
– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psycho-
therapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen
für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychothera-
pie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder
in das Arztregister eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psy-
chotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten psychotherapeu-
tischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
durchführen (Nummern 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
3.4 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit
einer Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und
Jugendlichen erbringen, für die sie oder er eine vertiefte Ausbildung erfahren hat (tiefenpsychologisch
fundierte oder analytische Psychotherapie).
3.5 Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durch-
geführt, muss diese Person
– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,
– in das Arztregister eingetragen sein oder
– über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psycho-
therapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
3.6 Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann
nur Leistungen für diejenige Psychotherapieform erbringen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische
Psychotherapie), für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zu-
gelassen oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem
anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ver-
fügt, kann tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861
und 863 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ).
3.7 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten er-
folgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,
sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 3.1, 3.2 oder 3.3 durch eine entsprechende Berechti-
gung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
3.8 Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen ist, dass vor
Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder des Therapeuten
vorgelegt und die Behandlung durch die Festsetzungsstelle im Vorfeld anerkannt wird. Zeigt sich bei der
Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht erreicht wird,
kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer aner-
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
kannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die
nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere tiefenpsychologisch fundierte oder ana-
lytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels
erlaubt. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen.
4. Verhaltenstherapie
4.1 Wird die Behandlung durch eine ärztliche Psychotherapeutin oder einen ärztlichen Psychotherapeuten
durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
– Psychotherapeutische Medizin,
– Psychiatrie und Psychotherapie,
– Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder
– Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“. Ärztliche Psychotherapeu-
tinnen oder ärztliche Psychotherapeuten können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis
erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Ver-
haltenstherapie erworben haben.
4.2 Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation
nach § 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie erbringen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung
erfahren hat.
4.3 Wird die Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin, einen Psychologischen Psychothera-
peuten, eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
– zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen,
– in das Arztregister eingetragen sein oder
– über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut ver-
fügen.
4.4 Die fachliche Befähigung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen ist, sofern die Behandlung nicht
durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eine
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten er-
folgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen. Die fachliche Befähigung für Gruppenbehandlungen ist,
sofern die Behandlung nicht durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin
erfolgt, neben der Berechtigung nach den Nummern 4.1, 4.2 oder 4.3 durch eine entsprechende Berechti-
gung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
4.5 Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl von Sitzungen
nicht erreicht wird, kann eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren Sitzungen anerkannt
werden. In medizinisch besonders begründeten Fällen können nochmals weitere 20 Sitzungen anerkannt
werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Abs. 1, die nach
ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere verhaltenstherapeutische Bearbeitung erfordert
und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 353
Anlage 3
(zu § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1)
Zugelassene
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und
die erbrachten Leistungen müssen der staatlichen Berufsausbildung oder dem
Berufsbild entsprechen:
– Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeits-
therapeut,
– Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
– Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
– Krankengymnastin oder Krankengymnast,
– Logopädin oder Logopäde,
– klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
– Masseurin oder Masseur,
– medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
– Podologin oder Podologe.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Anlage 4
(zu § 23 Abs. 1)
Höchstbeträge
für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilmittel
und Voraussetzungen für bestimmte Heilmittel
1.
beihilfefähi-
lfd.
Leistung ger Höchst-
Nr.
betrag
I. Inhalation1)
1 Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Einzelinhalation 6,70 €
2 a) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer 3,60 €
Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
b) Inhalationstherapie – auch mittels Ultraschallvernebelung – als Rauminhalation in einer 5,70 €
Gruppe, jedoch bei Anwendung ortsgebundener Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer
3 a) Radon-Inhalation im Stollen 11,30 €
b) Radon-Inhalation mittels Hauben 13,80 €
II. Krankengymnastik, Bewegungsübungen
4 Krankengymnastische Behandlung2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, 19,50 €
Atemtherapie) als Einzelbehandlung
5 Krankengymnastische Behandlung2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei nach Ab- 23,10 €
schluss der Hirnreife erworbenen zentralen Bewegungsstörungen als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
6 Krankengymnastische Behandlung2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei angeborenen 34,30 €
oder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erworbenen zentralen Bewegungsstörungen
als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
7 Krankengymnastik in einer Gruppe (2 bis 8 Pers.) – auch orthopädisches Turnen –, je 6,20 €
Teilnehmerin oder Teilnehmer
8 Krankengymnastik in einer Gruppe4) bei zerebralen Dysfunktionen (2 bis 4 Pers.), 10,80 €
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
9 a) Krankengymnastik (Atemtherapie) bei Behandlung von Mukoviszidose als Einzel- 34,30 €
behandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
b) Krankengymnastik (Atemtherapie) in einer Gruppe (2 bis 5 Pers.) bei Behandlung 10,80 €
schwerer Bronchialerkrankungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je
Teilnehmerin oder Teilnehmer
10 Bewegungsübungen2) 7,70 €
11 a) Krankengymnastische Behandlung/Bewegungsübungen im Bewegungsbad als 23,60 €
Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
b) Krankengymnastik/Bewegungsübungen in einer Gruppe im Bewegungsbad (bis 11,80 €
5 Pers.), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
12 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungsdauer 22,50 €
30 Minuten
13 Chirogymnastik7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 14,40 €
14 Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11), Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je 81,90 €
Behandlungstag
15 Gerätegestützte Krankengymnastik (einschließlich MAT oder MTT)12) 35,00 €
Je Sitzung für eine parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen Mindestbehandlungsdauer
60 Minuten)
16 Extensionsbehandlung (z. B. Glissonschlinge) 5,20 €
17 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (z. B. Schrägbrett, Extensionstisch, 6,70 €
Perl'sches Gerät, Schlingentisch)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 355
beihilfefähi-
lfd.
Leistung ger Höchst-
Nr.
betrag
III. Massagen
18 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, 13,80 €
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)
19 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 €
b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 €
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 €
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) 8,70 €
20 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und 23,10 €
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
IV. Packungen, Hydrotherapie, Bäder
21 Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 10,30 €
22 a) Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen
Nachruhe –
– bei Anwendung wieder verwendbarer Packungsmaterialien (z. B. Paraffin, 11,80 €
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
– bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor,
Naturfango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid
• Teilpackung 20,50 €
• Großpackung 28,20 €
b) Schwitzpackung (z. B. spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertelpackung nach Kneipp) 14,90 €
– einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
c) Kaltpackung (Teilpackung)
– Anwendung von Lehm, Quark o. Ä. 7,70 €
– Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, 15,40 €
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
d) Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 €
e) Wickel, Auflagen, Kompressen u. a., auch mit Zusatz 4,60 €
f) Trockenpackung 3,10 €
23 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 €
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 €
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 €
24 a) An- oder absteigendes Teilbad (z. B. Hauffe) – einschließlich der erforderlichen 12,30 €
Nachruhe –
b) An- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen 20,00 €
Nachruhe –
25 a) Wechsel-Teilbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 9,20 €
b) Wechsel-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 13,30 €
26 Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 19,00 €
27 a) Naturmoor-Halbbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 32,80 €
b) Naturmoor-Vollbad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 39,90 €
28 Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
a) Teilbad 28,70 €
b) Vollbad 32,80 €
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
beihilfefähi-
lfd.
Leistung ger Höchst-
Nr.
betrag
29 Sole-Photo-Therapie 32,80 €
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in Sole
kombiniert mit UV-A/UV-B-Bestrahlung einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad
– einschließlich der erforderlichen Nachruhe –
30 Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand-, Fußbad) mit Zusatz, z. B. vegetabilische Extrakte, ätherische Öle, 6,70 €
spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehaltige Zusätze
b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 13,30 €
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 18,50 €
d) Weitere Zusätze, je Zusatz 3,10 €
31 Gashaltige Bäder
a) Gashaltiges Bad (z. B. Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der 19,50 €
erforderlichen Nachruhe –
b) Gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 22,50 €
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 21,00 €
d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe – 18,50 €
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 €
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter den Nummern 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Zusätze hierzu sind
nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.
V. Kälte- und Wärmebehandlung
32 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kompresse, Eisbeutel, direkte Abreibung) 9,80 €
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (z. B. Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 €
33 Eisteilbad 9,80 €
34 Heißluftbehandlung9) oder Wärmeanwendung (Glühlicht, Strahler auch Infrarot) eines oder 5,70 €
mehrerer Körperteile
VI. Elektrotherapie
35 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 €
36 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen 6,20 €
(Kurz-, Dezimeter- oder Mikrowellen)
37 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen 6,20 €
(z. B. Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
38 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen 11,80 €
Lähmungen
39 Iontophorese 6,20 €
40 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 €
41 Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich der 22,00 €
erforderlichen Nachruhe –
VII. Lichttherapie
42 Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
a) als Einzelbehandlung 3,10 €
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 357
beihilfefähi-
lfd.
Leistung ger Höchst-
Nr.
betrag
43 a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 €
b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 €
44 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 €
45 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 €
VIII. Logopädie
46 a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, 31,70 €
einmal je Behandlungsfall
b) Standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, 49,60 €
nur auf spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen,
einmal je Behandlungsfall
c) Ausführlicher Bericht 11,80 €
47 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 €
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 €
48 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patientin
oder des Patienten und ggf. der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 €
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 €
IX. Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
49 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, 31,70 €
einmal je Behandlungsfall
50 Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
b) bei sensomotorischen/perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 €
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 €
51 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
52 Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 €
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin 28,70 €
oder Teilnehmer
X. Podologische Therapie13)
53 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 €
54 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 €
55 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 €
56 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 €
57 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und 26,10 €
Nagelbearbeitung)
58 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und 14,50 €
Nagelbearbeitung)
59 Zuschlag bei ärztlich verordnetem Hausbesuch 7,00 €
60 Besuch mehrerer Patienten derselben sozialen Gemeinschaft (z. B. Altenheim) in unmittel- 3,50 €
barem zeitlichem Zusammenhang (nicht zusammen mit der lfd. Nummer 59 abrechenbar),
je Person
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beihilfefähi-
lfd.
Leistung ger Höchst-
Nr.
betrag
XI. Sonstiges
61 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 €
62 Fahrtkosten (nur bei ärztlich verordnetem Hausbesuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges
in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder ansonsten die niedrigsten Kosten des regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patienten auf demselben Weg sind die Nummern 61 und 62 nur
anteilig je Patient beihilfefähig.
1
) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2
) Neben den Leistungen nach den Nummern 4 bis 6 sind Leistungen nach den Nummern 10 und 18 nur dann beihilfefähig, wenn sie aufgrund
gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3
) Darf nur nach besonderer Weiterbildung (z. B. Bobath, Vojta, PNF) von mindestens 120 Stunden anerkannt werden.
4
) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger Fortbildungskurse, Arbeits-
kreise u. Ä. sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie anerkannt werden.
5
) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung (Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden anerkannt werden.
6
) Darf nur nach besonderer Weiterbildung für Manuelle Therapie von mindestens 260 Stunden anerkannt werden.
7
) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung von mindestens 160 Stunden anerkannt werden.
8
) Das notwendige Bindenmaterial (z. B. Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig, wenn es besonders in Rech-
nung gestellt wird.
9
) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10
) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen
oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/Erweiterten Ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11
) Die Leistungen der Nummern 4 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12
) Die Leistungen der Nummern 4 bis 6, 10, 12 und 18 des Verzeichnisses sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diag-
nosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13
) Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologen sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
2. Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) – Nummer 14 des Leistungsverzeich-
nisses – sind bei Vorliegen folgender Voraussetzungen beihilfefähig:
2.1 Erweiterte ambulante Physiotherapie
Leistungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie werden nur aufgrund einer Verordnung von Kran-
kenhausärztinnen/Krankenhausärzten, von Ärztinnen/Ärzten mit den Gebietsbezeichnungen Orthopädie,
Neurologie, Chirurgie und Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Allgemeinärztin/Allgemein-
arzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen der fol-
genden Indikationen anerkannt:
2.1.1 Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
– frischem nachgewiesenem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ) oder Protrusionen mit radikulärer,
muskulärer und statischer Symptomatik
– nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer
Symptomatik
– instabile Wirbelsäulenverletzungen im Rahmen der konservativen oder postoperativen Behandlung mit
muskulärem Defizit und Fehlstatik
– lockere korrigierbare thorakale Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb
2.1.2 Operation am Skelettsystem
– posttraumatische Osteosynthesen
– Osteotomien der großen Röhrenknochen
2.1.3 Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
– Schulterprothesen
– Knieendoprothesen
– Hüftendoprothesen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 359
2.1.4 Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen (einschließlich Instabilitäten)
– Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband)
– Schultergelenkläsionen, insbesondere nach:
operativ versorgter Bankard-Läsion,
Rotatorenmanschettenruptur,
schwere Schultersteife (frozen shoulder),
Impingement-Syndrom,
Schultergelenkluxation,
tendinosis calcarea,
periathritis humero-scapularis (PHS)
– Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss
2.1.5 Amputationen
2.2 Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung.
Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder der bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht
nicht aus.
Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedoku-
mentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
2.3 Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
– Krankengymnastische Einzeltherapie
– physikalische Therapie nach Bedarf
– medizinisches Aufbautraining
und bei Bedarf folgende zusätzliche Leistungen:
– Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage
– Isokinetik
– Unterwassermassage
2.4 Die durchgeführten Leistungen sind durch die Patientin oder den Patienten auf der Tagesdokumentation
unter Angabe des Datums zu bestätigen.
2.5 Die in Nummer 2.3 genannten zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach der Nummer 14
des Leistungsverzeichnisses abgegolten.
3. Medizinisches Aufbautraining (MAT)
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainings-
geräten zur Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
– das medizinische Aufbautraining von Krankenhausärztinnen oder Krankenhausärzten, von Ärztinnen
oder Ärzten der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin, von einer Allgemeinärztin oder einem
Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin verordnet wird,
– Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung er-
folgen und
– jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Die Durchführung
therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile ist teilweise an speziell geschultes medi-
zinisches Personal delegationsfähig.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Krankheitsfall begrenzt.
Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich bei von einer Ärztin oder einem Arzt erbrachten
Leistungen nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen
Trainingstherapie.
Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3fachen der Einfachsätze der GOÄ beihilfefähig:
• Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktions-
analyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Mess-
verfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
Die Berechnung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 des Gebührenverzeichnisses der
GOÄ ist nicht vor Abschluss der Behandlungsserie möglich.
• Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischem Muskel-
training mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 des Gebührenverzeichnisses der GOÄ,
zuzüglich zusätzlichem Geräte-Sequenztraining analog Nummer 558 des Gebührenverzeichnisses der
GOÄ (je Sitzung) und begleitende krankengymnastische Übungen nach Nummer 506 des Gebühren-
verzeichnisses der GOÄ. Die Nummern 846 analog, 558 analog und 506 des Gebührenverzeichnisses
der GOÄ sind pro Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig.
360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Werden die Leistungen von zugelassenenen Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die
Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 15 der Anlage 4 zu § 23 Abs. 1.
Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen
Aufbautrainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig, auch wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit
gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
4. Aufwendungen der medizinischen Fußpflege durch Podologinnen und Podologen sind nur bei der
Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 361
Anlage 5
(zu § 25 Abs. 1 und 4)
Beihilfefähigkeit
der Aufwendungen für Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung
und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
1. Die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel und Geräte zur
Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfe-
fähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind:
Abduktionslagerungskeil
Absauggerät (z. B. bei Kehlkopferkrankung)
Adaptionen für diverse Gebrauchsgegenstände (z. B. bei Schwerstbehinderten zur Erleichterung der
Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme, Universalhalter)
Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
Anatomische Brillenfassung
Anus-praeter-Versorgungsartikel
Anzieh-/Ausziehhilfen
Aquamat
Armmanschette
Armtragegurt/-tuch
Arthrodesensitzkissen/-sitzkoffer (Nielsen)/-stuhl
Atemtherapiegeräte
Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
Auffahrrampen für Krankenfahrstuhl
Aufrichteschlaufe
Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
Aufstehgestelle
Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
Augenbadewanne/-dusche/-spülglas/-flasche/-pinsel/-pipette/-stäbchen
Augenschielklappe, auch als Folie
Badestrumpf
Badewannensitz (nur bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr,
Polyarthritis)
Badewannenverkürzer
Ballspritze
Behinderten-Dreirad
Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
Bettnässer-Weckgerät
Beugebandage
Billroth-Batist-Lätzchen
Blasenfistelbandage
Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Hundeleine, Halsband, Maulkorb)
Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschall-Leitgerät)
Blindenstock/-langstock/-taststock
Blutgerinnungsmessgerät (nur bei erforderlicher Dauerantikoagulation, künstlichem Herzklappenersatz)
Blutlanzette
Blutzuckermessgerät
Bracelet
Bruchband
Clavicula-Bandage
Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhard- und -software bis zu 3 500 Euro, ggf. zuzüglich
für eine Braillezeile mit 40 Modulen bis zu 5 400 Euro
Dekubitus-Schutzmittel (z. B. Auf-/Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen, Auf-/Unter-
lagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
Delta-Gehrad
Drehscheibe, Umsetzhilfen
Duschsitz/-stuhl
362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Einlagen, orthopädische
Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
Ekzem-Manschette
Elektro-Stimulationsgerät
Epicondylitisbandage/-spange mit Pelotten
Epitrain-Bandage
Ernährungssonde
Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
Fingerling
Fingerschiene
Fixationshilfen
(Mini)Fonator
Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
Gehgipsgalosche
Gehhilfen und -übungsgeräte
Gehörschutz
Genutrain-Aktiv-Kniebandage
Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudoarthrose, Endo-
prothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung
mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie)
Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese, Vorlege-Prothese)
Gilchrist-Bandage
Gipsbett, Liegeschale
Glasstäbchen
Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
Gummistrümpfe
Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
Handgelenkriemen
Hebekissen
Heimdialysegerät
Helfende Hand, Scherenzange
Herz-Atmungs-Überwachungsgerät (-monitor)
Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte,
schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem); einschließlich der
Nebenkosten bis zu 1 025 Euro je Ohr ggf. zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwen-
digen Fernbedienung
Impulsvibrator
Infusionsbesteck bzw. -gerät und Zubehör
Inhalationsgerät (auch Sauerstoff) und Zubehör, jedoch nicht Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
Innenschuh, orthopädischer
Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen
Ipos-Vorfußentlastungsschuh
Kanülen und Zubehör
Katapultsitz
Katheter und Zubehör, auch Ballonkatheter
Kieferspreizgerät
Klosett-Matratze (im häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz)
Klumpfußschiene
Klumphandschiene
Klyso
Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
Kniepolster/Knierutscher bei Unterschenkelamputation
Knöchel- und Gelenkstützen
Körperersatzstücke einschließlich Zubehör (bei Brustprotesenhalter ist ein Eigenanteil von 15 Euro zu
berücksichtigen und bei Badeanzügen, Bodys oder Korselett für Brustprothesenträgerinnen von
40 Euro)
Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
Koordinator nach Schielbehandlung
Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
Kopfschützer
Korrektursicherungsschuh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 363
Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
Krampfaderbinde
Krankenfahrstuhl mit Zubehör
Krankenpflegebett
Krankenstock
Kreuzstützbandage
Krücke
Latextrichter bei Querschnittlähmung
Leibbinde, jedoch nicht: Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber, Badewannenlifter)
Lispelsonde
Lumbalbandage
Malleotrain-Bandage
Mangoldsche Schnürbandage
Manutrain-Bandage
Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen
Milchpumpe
Mundsperrer
Mundstab/-greifstab
Narbenschützer
Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts u. Ä., auch Haltemanschetten usw.
Orthesenschuhe
Orthonyxie-Nagelkorrekturspange
Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (max. 6 Paar Schuhe pro Jahr)
Pavlikbandage
Peak-Flow-Meter
Penisklemme
Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
Polarimeter
Psoriaskamm
Quengelschiene
Reflektometer
Rektophor
Rollator
Rollbrett
Rutschbrett
Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 Euro übersteigen
Schede-Rad
Schrägliegebrett
Schutzbrille für Blinde
Schutzhelm für Behinderte
Schwellstromapparat
Segofix-Bandagensystem
Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
Skolioseumkrümmungsbandage
Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
Sphinkter-Stimulator
Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
Spreizfußbandage
Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
Spritzen
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden oder Lähmungszuständen (Einzelschuhversorgung)
Stehübungsgerät
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
Strickleiter
Stubbies
Stumpfschutzhülle
Stumpfstrumpf
Suspensorium
Symphysen-Gürtel
364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
(Talocrur) Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
Tinnitus-Gerät
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
Tragegurtsitz
Übungsschiene
Urinale
Urostomie-Beutel
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
Vibrationstrainer bei Taubheit
Wasserfeste Gehhilfe
Wechseldruckgerät
Zyklomat-Hormon-Pumpe und Set.
2. Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein
krankhafter entstellender Haarausfall (z. B. Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (z. B. infolge
Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine
Zweitperücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen
werden muss. Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn
seit der vorangegangenen Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei
Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die Kopfform geändert hat.
3. Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch (Mobilitäts-
training) sind in folgendem Umfang beihilfefähig:
a) Anschaffungen zweier Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronischer Blindenleitgeräte nach
ärztlicher Verordnung,
b) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in
Orientierung und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten,
einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial bis zu 100 Stunden 56,43 Euro,
bb) Fahrzeitentschädigung je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten Takt anteilig berechnet wird 44,87 Euro,
cc) Fahrtkostenerstattung für Fahrten der Trainerin oder des Trainers
je gefahrenen Kilometer oder die niedrigsten Kosten eines regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmittels 0,30 Euro,
dd) Ersatz der notwendigen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
der Trainerin oder des Trainers, soweit eine tägliche Rückkehr zum Wohnort
der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist 26,00 Euro.
Das Mobilitätstraining erfolgt grundsätzlich als Einzeltraining und kann sowohl ambulant als auch in
einer Spezialeinrichtung (stationär) durchgeführt werden. Werden an einem Tag mehrere Blinde unter-
richtet, können die genannten Aufwendungen der Trainerin oder des Trainers nur nach entsprechender
Teilung berücksichtigt werden,
c) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (z. B. bei Wegfall eines noch vorhandenen Seh-
restes, Wechsel des Wohnortes) entsprechend Buchstabe b,
d) Aufwendungen eines ergänzenden Trainings an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu
30 Stunden gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie notwen-
diger Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang anerkannt werden. Die
Anerkennung weiterer Stunden ist bei entsprechender Bescheinigung der Notwendigkeit möglich.
Die entstandenen Aufwendungen sind durch eine Rechnung einer Blindenorganisation nachzuweisen.
Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den Mobilitäts-
trainer akzeptiert werden, falls diese oder dieser zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen
Krankenkassen berechtigt ist. Sofern Umsatzsteuerpflicht besteht (es ist ein Nachweis des Finanzamtes
vorzulegen), erhöhen sich die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 365
4 Sehhilfen
4.1 Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
– bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aufgrund der Sehschwäche oder Blindheit, entspre-
chend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Klassifikation des Schweregrades
der Sehbeeinträchtigung, beide Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1
aufweisen. Diese liegt vor, wenn die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brillen-
versorgung oder möglichen Kontaktlinsenversorgung auf dem besseren Auge ≤ 0,3 beträgt oder das
beidäugige Gesichtsfeld ≤ 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die schriftliche Verordnung einer Augen-
ärztin oder eines Augenarztes. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer
Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.
4.1.1 Aufwendungen für Brillen sind – einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung – bis zu
folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/– 6 Dioptrien (dpt):
Einstärkengläser: für das sph. Glas 31,00 Euro
für das cyl. Glas 41,00 Euro
Mehrstärkengläser: für das sph. Glas 72,00 Euro
für das cyl. Glas 92,50 Euro
b) bei Gläserstärken über +/– 6 Dioptrien (dpt):
zuzüglich je Glas 21,00 Euro
c) Dreistufen- oder Multifokalgläser:
zuzüglich je Glas 21,00 Euro
d) Gläser mit prismatischer Wirkung:
zuzüglich je Glas 21,00 Euro.
4.1.2 Brillen mit besonderen Gläsern
Die Mehraufwendungen für Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern sind bei folgenden
Indikationen neben den Höchstbeträgen der Nummer 4.1.1 im jeweils genannten Umfang beihilfefähig:
4.1.2.1 Kunststoffgläser, Leichtgläser (hochbrechende mineralische Gläser)
zuzüglich je Glas bis zu 21 Euro
a) bei Gläserstärken ab +/– 6 dpt,
b) bei Anisometropien ab 2 dpt,
c) unabhängig von der Gläserstärke
aa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bb) bei Patientinnen und Patienten mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder
Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler
Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewähr-
leistet ist,
cc) Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind.
4.1.2.2 Getönte Gläser (Lichtschutzgläser), phototrope Gläser
zuzüglich je Glas bis zu 11 Euro bei
a) umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Licht-
streuungen führen (z. B. Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
b) krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
c) Fortfall der Pupillenverengung (z. B. absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-
Syndrom),
d) chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medika-
mentös nicht behebbar sind (z. B. Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
e) entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (z. B. Lidkolobom, La-
gophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
f) Ciliarneuralgie,
g) Blendung bedingenden entzündlichen oder degenerativen Erkrankungen der Netzhaut/Aderhaut oder
der Sehnerven,
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
h) totaler Farbenblindheit,
i) unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
j) intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfind-
lichkeit besteht (z. B. Hirnverletzungen, Hirntumoren),
k) Gläsern ab + 10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
4.1.3 Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind bei nachstehend aufgeführten Indikationen für
Kurzzeitlinsen bis zu 154 Euro (sphärisch) bzw. bis zu 230 Euro (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig:
a) Myopie ab 8 dpt,
b) Hyperopie ab 8 dpt,
c) irregulärer Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 % verbesserte Sehstärke gegenüber
Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° bzw. 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie (bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikonie-
messung nach einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgen und dokumentiert
werden),
i) Anisometropie ab 2 dpt.
Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei
Vorliegen der Indikationen neben den Kontaktlinsen Aufwendungen für eine Brille im Rahmen der
Nummern 4.1.1 und 4.1.2 zusätzlich beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleich-
baren Kosten für Brillengläser beihilfefähig.
4.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht
erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohr-
brille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt
werden.
4.3 Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankungen sind in
folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:
4.3.1 Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei
a) den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z. B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische
Mydriasis, Iridodialyse),
b) Albinismus.
4.3.2 UV-Kantenfilter (400 nm) bei
a) Aphakie (Linsenlosigkeit),
b) Photochemotherapie (zur Absorption des langwelligen UV-Lichts),
c) als UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
d) Iriskolobomen,
e) Albinismus.
Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu über-
prüfen.
4.3.3 Kantenfilter (540 bis 660 nm) bei
a) dystrophischen Netzhauterkrankungen, z. B. Zapfenanomalien der Netzhaut bedingte Sehstörung
(Achromatopsie), Retinopathia pigmentosa,
b) Iriskolobomen,
c) Albinismus.
Kantenfilter sind nicht beihilfefähig bei altersbedingter Makuladegeneration, diabetischer Retinopathie
und Fundus myopicus.
Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu
überprüfen.
4.3.4 Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Pris-
mendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und
motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel Binokularsehen zu ermöglichen und die sensori-
sche Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen Muskelkontrakturen zu
beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit
Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils 1 Prismendioptrie beträgt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 367
Die Verordnung setzt in jedem Fall eine umfassende augenärztliche orthoptisch-pleoptische Diagnostik
voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungs-
fähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen-
durchmessern sind nicht verordnungsfähig. Höhenausgleichsprismen bei Bifokalgläsern mit Fernkorrek-
tur > 2 dpt Unterschied sind nicht verordnungsfähig. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem
Einsatz, z. B. prä- oder postoperativ, ist der Einsatz von Prismenfolien angezeigt.
4.3.5 Organisches Glas mit sphärischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Organisches Glas mit sphäro-torischen Flächen bei akkom-
modativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
4.3.6 Okklusionskapseln, Okklusionsfolien und Okklusionspflaster bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen
Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Be-
fund.
4.3.7 Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, z. B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrock-
nen der Hornhaut zu vermeiden.
4.3.8 Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris – Regenbogenhaut – (z. B.
Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse).
4.3.9 Okklusionsschalen/Okklusionslinsen zur Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich
ist.
4.3.10 Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
a) Erosionen, Epitheldefekten, Ulzeration der Hornhaut (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
b) Abrasio nach Operation (nicht nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen),
c) Verletzung,
d) Verätzung,
e) Verbrennung,
f) Hornhautperforation oder lamellierende Hornhautverletzung,
g) Keratoplastik,
h) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, z. B. Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica, Keratitis e
lagophthalmo, Keratitis filiformis, Keratitis herpetica,
i) kontinuierlicher Medikamentenzufuhr als Medikamententräger.
4.3.11 Kontaktlinsen
– bei ausgeprägtem, fortgeschrittenen Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Horn-
hautveränderungen (z. B. Vogt-Linien) und Hornhautradius < 7,0 mm zentral oder im Apex oder
– nach Hornhauttransplantation/Keratoplastik.
4.3.12 Kunststoffgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind
– sofern sie erheblich sturzgefährdet sind – oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens
eines Auges von < 0,2).
4.4 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser
im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu
52 Euro beihilfefähig.
4.5 Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleiben-
der Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre –
vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist,
weil
a) sich die Refraktion (Brechkraft) geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c) sich die Kopfform geändert hat.
4.6 Aufwendungen für
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen, Reservebrillen,
e) Etui
sind nicht beihilfefähig.
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Anlage 6
(zu § 25 Abs. 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die nicht notwendig und
angemessen (§ 6 Abs. 1), von geringem oder umstrittenem therapeutischen
Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 25 Abs. 2) sind oder der allgemeinen
Lebenshaltung unterliegen, insbesondere:
Adimed-Stabil-Schuhe und vergleichbares Schuhwerk
Adju-Set/-Sano
Angorawäsche
Anti-Allergene-Matratzen und Bettbezüge
Aqua-Therapie-Hose
Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
Augenheizkissen
Autofahrerrückenstütze
Autokindersitz
Autokofferraumlifter
Autolifter
Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
Bandagen (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Basalthermometer
Bauchgurt
Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung
Bett (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Bett/-brett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
Bett-Tisch
Bidet
Bildschirmbrille
Bill-Wanne
Blinden-Uhr
Blutdruckmessgerät
Brückentisch
Dusche
Einkaufsnetz
Einmal-Handschuhe mit Ausnahme bei regelmäßiger Katheterisierung, zur
endotrachialen Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter,
bei Querschnittgelähmten zur Darmentleerung
Eisbeutel und -kompressen
Elektrische Schreibmaschine
Elektrische Zahnbürste
Elektrofahrzeuge
Elektro-Luftfilter
Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
Erektionshilfen
Ergometer
Ess- und Trinkhilfen
Expander
Farberkennungsgerät
Fieberthermometer
Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (WIP-Venentrainer)
(Mini)Garage für Krankenfahrzeuge
Handschuhe (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Handtrainer
Hängeliege
Hantel (Federhantel)
Hausnotrufsystem
Hautschutzmittel
Heimtrainer
Heizdecke/-kissen
Hilfsgeräte für die Hausarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 369
Höhensonne
Hörkissen
Hörkragen Akusta-Coletta
Intraschallgerät „NOVAFON“
Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
Ionisierungsgeräte (z. B. Ionisator, Pollimed 100)
Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
Katzenfell
Klingelleuchte (soweit nicht von Anlage 5 erfasst)
Knickfußstrumpf
Knoche Natur-Bruch-Slip
Kolorimeter
Kommunikationssystem
Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
Krankenunterlagen, es sei denn, sie sind in direktem Zusammenhang mit der
Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder Darminkontinenz
im Rahmen einer Decubitusbehandlung oder bei Dermatitiden). Entsprechen-
des gilt, wenn neben der Blasen- oder Darminkontinenz so schwere
Funktionsstörungen (z. B. Halbseitenlähmung mit Sprachverlust) vorliegen,
dass ohne eines dieser Mittel der Eintritt von Decubitus oder Dermatitiden
droht. Dies gilt auch, wenn dadurch die Teilnahme am gesellschaftlichen
Leben wieder ermöglicht wird.
Kreislaufgerät „Schiele“
Lagerungskissen/-stütze, außer Abduktionslagerungskeil
Language-Master
Luftreinigungsgeräte
Magnetfolie
Monophonator
Munddusche
Nackenheizkissen
Nagelspange Link
Öldispersionsapparat
Pulsfrequenzmesser
Rotlichtlampe
Rückentrainer
Salbenpinsel
Schlaftherapiegerät
Schuh (soweit nicht in Anlage 5 aufgeführt)
Spezialsitze
Spirometer
Spranzbruchband
Sprossenwand
Sterilisator
Stimmübungssystem für Kehlkopflose
Stockroller
Stockständer
Stufenbett
SUNTRONIC-System (AS 43)
Taktellgerät
Tamponapplikator
Tandem für Behinderte
Telefonverstärker
Telefonhalter
Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
Treppenlift, Monolift, Plattformlift
Tünkers Butler
Übungsmatte
Ultraschalltherapiegeräte
Umweltkontrollgerät
Urin-Prüfgerät Uromat
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Venenkissen
Waage
Wandstandgerät
WC-Sitz
Zahnpflegemittel
Zweirad für Behinderte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 371
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
Vom 9. Februar 2009
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im
Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 werden die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ und
die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ sowie die Ordnungszahl
„8.“ durch die Ordnungszahl „9.“ ersetzt.
Bonn, den 9. Februar 2009
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Radtke
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 1. 2009 Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 435 (18 4. 2. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-221
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009 371
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien
im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften
Vom 9. Februar 2009
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im
Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 werden die Angabe „Nummer 7“ durch die Angabe „Nummer 8“ und
die Angabe „Nummer 8“ durch die Angabe „Nummer 9“ sowie die Ordnungszahl
„8.“ durch die Ordnungszahl „9.“ ersetzt.
Bonn, den 9. Februar 2009
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Radtke
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 1. 2009 Dreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 435 (18 4. 2. 2009) 12. 2. 2009
FNA: 96-1-2-221
372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
8. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und der Republik Kasachstan L 348/1 24. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1341/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwick-
lung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug
auf bestimmte Einnahmen schaffende Projekte L 348/19 24. 12. 2008
18. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates zur Festlegung eines lang-
fristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese
Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 423/2004 L 348/20 24. 12. 2008
23. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1344/2008 der Kommission zur Veröffentlichung
der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2009) L 348/36 24. 12. 2008
23. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1345/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungs-
normen für Sardinenkonserven sowie Handelsbezeichnungen für Sardi-
nenkonserven und sardinenartige Erzeugnisse in Konserven L 348/76 24. 12. 2008
23. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1346/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestim-
mungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rah-
men bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirt-
schaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 L 348/79 24. 12. 2008