3870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009
Verordnung
zur Gestaltung und Verwendung
des Akkreditierungssymbols der Akkreditierungsstelle
(Akkreditierungssymbolverordnung – SymbolVO)
Vom 15. Dezember 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Akkreditierungs- §3
stellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) Gestattung der
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Verwendung des Akkreditierungssymbols
Technologie:
Die Akkreditierungsstelle gestattet einer Konfor-
§1 mitätsbewertungsstelle auf Antrag, das auf ihre Akkre-
ditierung hinweisende Akkreditierungssymbol zu ver-
Akkreditierungssymbol
wenden.
(1) Das Akkreditierungssymbol besteht aus dem Zei-
chen der Akkreditierungsstelle in Kombination mit der §4
individuellen Registrierungsnummer der verwendenden
Konformitätsbewertungsstelle. Es ergibt sich folgendes Verwendung des Akkreditierungssymbols
Schriftbild: (1) Das Akkreditierungssymbol darf als Hinweis auf
die Akkreditierung in Prüfberichten, Kalibrierscheinen,
Zertifikaten und Inspektionsberichten, die im Rahmen
des Akkreditierungsbereiches ausgestellt werden, ver-
wendet werden. Eine darüber hinaus gehende Verwen-
dung des Akkreditierungssymbols kann auf Antrag von
der Akkreditierungsstelle genehmigt werden, soweit
diese nicht dem Ruf der Akkreditierungsstelle schadet.
(2) Das Akkreditierungssymbol kann unter Wahrung
der Proportionen seiner Bestandteile in jeder beliebigen
Gesamtgröße verwendet werden.
(2) Das Zeichen der Akkreditierungsstelle besteht
aus einem Schriftzug, einem Siegelelement und dem (3) Das Verwendungsrecht an dem Akkreditierungs-
ausgeschriebenen Namen der Akkreditierungsstelle. symbol besteht während der gesamten Dauer der
Die Farben sind Schwarz, Rot, Gold und Quarzgrün- Akkreditierung.
grau. Eine Darstellung in entsprechenden Grautönen (4) Die Konformitätsbewertungsstellen sind verant-
ist möglich. wortlich für die korrekte Verwendung des Akkreditie-
(3) Die individuelle Registrierungsnummer ist von der rungssymbols. Bei Missbrauch des Akkreditierungs-
verwendenden Konformitätsbewertungsstelle unterhalb symbols kann die Akkreditierungsstelle die Gestattung
des ausgeschriebenen Namens der Akkreditierungs- der Verwendung des Akkreditierungssymbols wider-
stelle anzugeben. rufen.
§2 §5
Schutz des Akkreditierungssymbols Inkrafttreten
Das Zeichen der Akkreditierungsstelle wird als Marke Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3871
Verordnung
über Inhalt, Umfang und Darstellung von Jahres-,
Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichten
von Sondervermögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte, Halbjahres-,
Zwischen-, Auflösungs- und Liquidationsberichte von Investmentaktiengesellschaften
sowie die Bewertung der dem Investmentvermögen zugehörigen Vermögensgegenstände
(Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung – InvRBV)
Vom 16. Dezember 2009
Auf Grund des § 34 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Unterabschnitt 3
Satz 1, § 44 Absatz 7 Satz 1 und § 110 Absatz 7 Satz 1, Investmentaktiengesellschaft
dieser auch in Verbindung mit § 111 Absatz 1 und 2 des § 17 Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften
Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I § 18 Bilanz
S. 2676), von denen § 34 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 1 § 19 Gewinn- und Verlustrechnung
Nummer 35 Buchstabe d, § 36 Absatz 5 Satz 1 durch § 20 Lagebericht
Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe c, § 44 Absatz 7 Satz 1 § 21 Anhang
durch Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe e geändert und
von denen § 110 Absatz 7 Satz 1 durch Artikel 1 Num- Abschnitt 3
mer 91 und § 111 Absatz 1 und 2 durch Artikel 1 Num-
Bewertung
mer 93 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 § 22 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Befug- § 23 Bewertung auf der Grundlage von handelbaren Kursen
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die § 24 Bewertung auf der Grundlage geeigneter Bewertungs-
modelle
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt § 25 Besonderheiten bei Vermögensgegenständen mit dem
Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 21. April
§ 26 Besonderheiten bei Investmentanteilen, Bankguthaben und
2008 (BGBl. I S. 748) neu gefasst worden ist, verordnet Verbindlichkeiten
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im § 27 Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: § 28 Bewertung von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
Inhaltsübersicht § 29 Besonderheiten bei Anlagen von Spezial-Sondervermögen
§ 30 Anwendbarkeit auf Investmentaktiengesellschaften
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 4
§ 1 Geltungsbereich Schlussvorschriften
§ 2 Inhalt und Umfang der Berichterstattung § 31 Übergangsregelungen
§ 3 Einreichung bei der Bundesanstalt § 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Investmentrechtliche Rechnungslegung
Abschnitt 1
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften
Rechnungslegung
§1
Unterabschnitt 1
Geltungsbereich
Jahresbericht
Diese Verordnung regelt über die Bestimmungen des
§ 5 Darstellung und Inhalt
Investmentgesetzes hinausgehende Einzelheiten zu
§ 6 Tätigkeitsbericht
Inhalt, Umfang und Darstellung der Jahres-, Halbjah-
§ 7 Vermögensaufstellung
res-, Zwischen- und Auflösungsberichte für Sonderver-
§ 8 Ertrags- und Aufwandsrechnung
mögen und der Jahresabschlüsse und Lageberichte,
§ 9 Verwendung der Erträge des Sondervermögens
Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Liquidations-
§ 10 Entwicklung des Sondervermögens berichte von Investmentaktiengesellschaften (Berichte)
§ 11 Vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre sowie zur Bewertung von Vermögensgegenständen.
§ 12 Anteilklassen
§ 13 Sonstige Angaben §2
Unterabschnitt 2
Inhalt und Umfang der Berichterstattung
(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalanlagege-
Sonstige Berichte
sellschaft und die Investmentaktiengesellschaft muss
§ 14 Halbjahresbericht vollständig, richtig, frei von Willkür, klar und übersicht-
§ 15 Zwischenbericht lich sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern
§ 16 Auflösungsbericht ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageent-
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scheidung sowie die laufende Beurteilung der Anlage Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie die
ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
und Entwicklungen des Investmentvermögens zu ver- (3) Bestandteile des Jahresberichts gemäß § 44 des
schaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, Investmentgesetzes sind:
die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens
wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichter- 1. der Tätigkeitsbericht (§ 6);
stattung mit einzubeziehen. 2. die Vermögensaufstellung unter Angabe der Wert-
(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem papierkennnummer oder der internationalen Wert-
pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalanlagegesell- papieridentifikationsnummer (ISIN) des jeweiligen
schaft und der Investmentaktiengesellschaft und hat Wertpapiers sowie eine zusammengefasste Darstel-
der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entspre- lung nach geeigneten Kriterien unter Berücksich-
chen, vorbehaltlich der in dieser Verordnung niederge- tigung der Anlagepolitik (§ 7);
legten Bestimmungen. 3. die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 8);
(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte 4. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene
sind nicht zulässig. Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Ver-
wendungsrechnung, § 9);
§3 5. die Übersicht über die Entwicklung des Sonderver-
Einreichung bei der Bundesanstalt mögens (Entwicklungsrechnung, § 10);
Die Berichte nach den §§ 44, 110 und 111 des In- 6. eine vergleichende Dreijahresübersicht (§ 11);
vestmentgesetzes sind bei der Bundesanstalt in dreifa- 7. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums
cher Ausfertigung am Dienstsitz in Frankfurt am Main abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen-
einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist mit den stand der Vermögensaufstellung sind; bei Immobi-
Originalunterschriften der Geschäftsleitung zu versehen lien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sonderver-
(Original). Dabei ist es bei Berichten, die Sonderver- mögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen
mögen betreffen, ausreichend, wenn die Unterschriften in entsprechenden Vermögensgegenständen müs-
von Geschäftsleitern in vertretungsberechtigter Zahl sen in einer Anlage nach § 79 Absatz 1 Satz 9 des
geleistet werden. Die Unterschriften sind am Ende des Investmentgesetzes die getätigten Käufe und Ver-
jeweiligen Berichtes zu platzieren. Das Original ist käufe von Immobilien, Beteiligungen an Immobilien-
außen auf dem Deckblatt entsprechend zu kennzeich- Gesellschaften und Öffentlich-Private Partnerschaft-
nen. Satz 1 gilt für Spezial-Sondervermögen und Projektgesellschaften (ÖPP-Projektgesellschaft) an-
Spezial-Investmentaktiengesellschaften nur, wenn die gegeben werden;
Bundesanstalt dies anfordert.
8. der besondere Vermerk über das Ergebnis der Prü-
§4 fung des Jahresberichts des Sondervermögens.
Investmentrechtliche Rechnungslegung §6
Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind Tätigkeitsbericht
die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh-
rung anzuwenden, soweit sich aus dem Investmentge- (1) Im Tätigkeitsbericht für das Sondervermögen ist
setz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Die die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft einschließ-
Buchführung ist auf die gesetzlichen Anforderungen lich der von ihr mit der Portfolioverwaltung betrauten
hinsichtlich der Berichte nach dem Investmentgesetz Unternehmen in Bezug auf das verwaltete Sonderver-
auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, mögen in der Berichtsperiode darzustellen. Die Darstel-
geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nach- lung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, die für
prüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen. das Urteil der Anlegerinnen und Anleger über die Ver-
waltungstätigkeit und deren Ergebnisse von Bedeutung
Abschnitt 2 sind. Allgemeine Ausführungen, die den Blick auf das
Wesentliche erschweren, sind zu unterlassen. Der Tä-
Rechnungslegung tigkeitsbericht ist ein eigenständiger Teil des Jahresbe-
richtes und hat abschließenden Charakter. Durch Ver-
Unterabschnitt 1 weise darf die Verständlichkeit des Tätigkeitsberichtes
Jahresbericht nicht gemindert werden.
(2) Folgende Berichtsangaben sind wesentlich:
§5 1. die Anlageziele des Sondervermögens sowie die An-
Darstellung und Inhalt lagepolitik zur Erreichung dieser Ziele im Berichts-
(1) Die Aufstellung des Jahresberichts einschließlich zeitraum;
der Bewertung in der Vermögensaufstellung liegt in der 2. die wesentlichen Risiken des Sondervermögens im
Verantwortung der das Sondervermögen verwaltenden Berichtszeitraum, insbesondere Adressenausfallrisi-
Kapitalanlagegesellschaft. ken, Zinsänderungs-, Währungs- sowie sonstige
(2) Der Jahresbericht dient der umfassenden Infor- Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquidi-
mation über Inhalt, Umfang und Darstellung der Tätig- tätsrisiken;
keit der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen der Ver- 3. die Struktur des Portfolios im Hinblick auf die Anla-
waltung des Sondervermögens, über den Wert des geziele zum Berichtszeitpunkt sowie wesentliche
Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Veränderungen während des Berichtszeitraumes;
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4. sonstige für den Anleger wesentliche Ereignisse im resberichts maßgeblich. Erkenntnisse nach dem Stich-
Berichtszeitraum wie beispielsweise die Auslage- tag des Jahresberichts sind nicht in der Vermögensauf-
rung des Portfoliomanagements. stellung zu berücksichtigen, sondern in der nachfolgen-
den Anteilwertermittlung des neuen Geschäftsjahrs. Die
§7 Bewertung für die Vermögensaufstellung gemäß § 44
Vermögensaufstellung Absatz 1 des Investmentgesetzes ist in vollem Umfang
bei der Kapitalanlagegesellschaft zu dokumentieren.
(1) Die Vermögensaufstellung im Sinn des § 44 Ab- Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlagegesellschaft
satz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist gegenüber verpflichtet, über Einzelheiten der Bewer-
nach Arten von Vermögensgegenständen und Märkten tung des Investmentvermögens Auskunft zu erteilen.
zu untergliedern.
(2) Neben der Vermögensaufstellung nach Absatz 1 §8
ist eine nach sachgerechten Kriterien, insbesondere Ertrags- und Aufwandsrechnung
nach Anlageschwerpunkten, gegliederte Zusammen-
fassung der Vermögensgegenstände zu erstellen (zu- (1) Die Ertrags- und Aufwandsrechnung ist wie folgt
sammengefasste Vermögensaufstellung). Die Gliede- darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:
rung ist nach geeigneten Kriterien unter Berücksich- I. Erträge
tigung der Anlagepolitik des Sondervermögens, bei- 1. Dividenden inländischer Aussteller
spielsweise nach wirtschaftlichen oder geographischen
Kriterien, und nach prozentualen Anteilen am Wert des 2. Dividenden ausländischer Aussteller (vor Quel-
Sondervermögens vorzunehmen. lensteuer)
(3) Die Saldierung von Vermögensgegenständen mit 3. Zinsen aus inländischen Wertpapieren
Verbindlichkeiten ist nicht zulässig. Forderungen und 4. Zinsen aus ausländischen Wertpapieren (vor
Verbindlichkeiten aus dem Anteilsumsatz sind als sons- Quellensteuer)
tige Vermögensgegenstände oder als sonstige Verbind-
5. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Inland
lichkeiten gesondert auszuweisen.
6. Zinsen aus Liquiditätsanlagen im Ausland (vor
(4) Verliehene Wertpapiere sind in der Vermögens-
Quellensteuer)
aufstellung des Sondervermögens auszuweisen. Dabei
ist zu verliehenen Beständen in der Vermögensaufstel- 7. Erträge aus Investmentanteilen
lung anzugeben, dass sie Gegenstand von Wertpapier- 8. Erträge aus Wertpapier-Darlehen- und -Pensi-
leihgeschäften sind. Im Zusammenhang mit Wertpa- onsgeschäften
pierleihgeschäften eingeräumte Sicherheiten sind nicht
9. Abzug ausländischer Quellensteuer
in der Vermögensaufstellung des Sondervermögens
auszuweisen. 10. Sonstige Erträge
(5) Die Anschaffungsnebenkosten nach § 79 Ab- Summe der Erträge
satz 1 Satz 6 des Investmentgesetzes sind objektbezo- II. Aufwendungen
gen aufzugliedern und als absoluter Betrag sowie als
1. Zinsen aus Kreditaufnahmen
Prozentangabe in Bezug auf den Kaufpreis auszuwei-
sen. Aus der Aufgliederung muss hervorgehen, welche 2. Verwaltungsvergütung
Anschaffungsnebenkosten auf Gebühren und Steuern, 3. Depotbankvergütung
und welche auf sonstige Kosten entfallen sind. Zu den
4. Prüfungs- und Veröffentlichungskosten
Gebühren und Steuern bei Grundstücken im Inland ge-
hört neben den in § 448 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge- 5. Sonstige Aufwendungen
setzbuchs genannten Kosten auch die zur Erlangung Summe der Aufwendungen
der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu zahlende
III. Ordentlicher Nettoertrag
Grunderwerbsteuer. Für Grundstücke im Ausland gilt
Entsprechendes unter Berücksichtigung der maßgeb- IV. Veräußerungsgeschäfte
lichen Vorschriften der ausländischen Rechtsordnung. 1. Realisierte Gewinne
Alle anderen Anschaffungsnebenkosten gelten als
sonstige Kosten. Als sonstige Kosten gelten auch die 2. Realisierte Verluste
Maklerkosten, die Kosten im Vorfeld des Erwerbs sowie Ergebnis aus Veräußerungsgeschäften
eine etwaige Verwaltungsvergütung, die von der Kapi- V. Ergebnis des Geschäftsjahres.
talanlagegesellschaft aus Anlass des Anschaffungsvor-
gangs vereinnahmt worden ist. Anzugeben ist weiterhin (2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruk-
die Länge des voraussichtlichen Abschreibungszeitrau- tur-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen
mes. Die im Geschäftsjahr abgeschriebenen Anschaf- mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenstän-
fungsnebenkosten und die verbleibenden Anschaf- den ist die Ertrags- und Aufwandsrechnung nach Ab-
fungsnebenkosten sind gesondert auszuweisen. satz 1 wie folgt unter den jeweiligen Posten zu ergän-
zen:
(6) Die für die Anteilswertermittlung maßgebenden
Bewertungsregeln und -grundsätze nach § 36 des I. Erträge
Investmentgesetzes sowie die entsprechenden Rege- 11. Erträge aus Immobilien
lungen dieser Verordnung sind auch für die Vermögens- 12. Erträge aus Immobilien-Gesellschaften
aufstellung im Jahresbericht zu beachten. Im Jahres-
bericht sind für die Vermögensgegenstände und Ver- 13. Eigengeldverzinsung (Bauzinsen)
bindlichkeiten die Verhältnisse zum Stichtag des Jah- Summe der Erträge
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II. Aufwendungen II. Zur Ausschüttung verfügbar
1. Bewirtschaftungskosten 1. Der Wiederanlage zugeführt
2. Erbbauzinsen, Leib- und Zeitrenten 2. Vortrag auf neue Rechnung
3. Ausländische Steuern III. Gesamtausschüttung
IV. Veräußerungsgeschäfte 1. Zwischenausschüttung
a) Barausschüttung
3. Realisierte Gewinne
b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer
a) aus Immobilien
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag
b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf-
ten 2. Endausschüttung
a) Barausschüttung
c) aus Liquiditätsanlagen
b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer
d) Sonstiges
c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag.
4. Realisierte Verluste
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruk-
a) aus Immobilien tur-Sondervermögen sowie bei Spezial-Sondervermö-
b) aus Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaf- gen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensgegen-
ten ständen, für die eine Verwendungsrechnung erstellt
wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II
c) aus Liquiditätsanlagen der Posten „Einbehalt gemäß § 78 des Investmentge-
d) Sonstiges. setzes“ voranzustellen; eine entsprechende Umnum-
merierung der Posten hat zu erfolgen.
Die Posten unter Satz 1 Gliederungsziffer II sind den
entsprechenden Posten unter Absatz 1 Gliederungszif- (3) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine
fer II voranzustellen und diese sind dann entsprechend Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1
umzunummerieren. Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist
die Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.
(3) Die gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer IV (Ver-
äußerungsgeschäfte) ausgewiesenen Beträge haben § 10
sämtliche realisierte Gewinne und Verluste zu umfas-
sen; dazu zählen insbesondere auch solche aus Deri- Entwicklung des Sondervermögens
vaten und Währungsgeschäften. Die wesentlichen (1) Die Entwicklung des Sondervermögens (Entwick-
Quellen des Veräußerungsergebnisses sind im Tätig- lungsrechnung) ist unter Berücksichtigung folgender
keitsbericht zu erläutern. Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfal-
(4) Für den Fall, dass die Vertragsbedingungen ein len:
Ertragsausgleichsverfahren vorsehen, sind die im I. Wert des Sondervermögens am Beginn des Ge-
laufenden Geschäftsjahr bis zum Zeitpunkt des Anteil- schäftsjahres
umsatzes erfassten ordentlichen Erträge und Auf- 1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für
wendungen einzubeziehen. Ebenfalls zu erfassen ist das Vorjahr
ein Gewinnvortrag zuzüglich eines bereits angefallenen
Ertragsausgleiches. Wird ein Ertragsausgleich auch auf 2. Zwischenausschüttungen
das außerordentliche Ergebnis (realisierte Gewinne und 3. Mittelzufluss (netto)
realisierte Verluste) angerechnet, so sind auch hier alle a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen
Posten mit einzubeziehen. Das Ertragsausgleichverfah-
b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen
ren ist mindestens für jeden Bewertungstag, an dem
Anteilsumsätze stattgefunden haben, durchzuführen. 4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich
(5) Bei der Ermittlung der Ergebnisse aus Verkäufen 5. Ordentlicher Nettoertrag
sind die Einstandskosten der veräußerten Vermögens- 6. Realisierte Gewinne
gegenstände nach der Durchschnittsmethode anzuset- 7. Realisierte Verluste
zen. Bei Wertpapieren derselben Gattung sind die Ge-
winne und Verluste aus Verkäufen zu kompensieren. 8. Nettoveränderung der nicht realisierten Gewinne/
Verluste
§9 II. Wert des Sondervermögens am Ende des Ge-
schäftsjahres.
Verwendung der Erträge des Sondervermögens
(2) Bei Immobilien-Sondervermögen, Infrastruktur-
(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit
Sondervermögens (Verwendungsrechnung) ist wie folgt Anlagen in entsprechenden Vermögensgegenständen
darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen: ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungs-
I. Berechnung der Ausschüttung (insgesamt und ziffer 5 der Posten „5a. Abschreibung Anschaffungsne-
je Anteil) benkosten“ einzufügen.
1. Vortrag aus dem Vorjahr (3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen
verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliede-
2. Ergebnis des Geschäftsjahres rungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und
3. Zuführung aus dem Sondervermögen mindern diesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3875
§ 11 a) Betrag einer erfolgsabhängigen oder einer zu-
Vergleichende Übersicht sätzlichen Verwaltungsvergütung gemäß § 41 Ab-
der letzten drei Geschäftsjahre satz 2 Satz 4 des Investmentgesetzes;
b) Pauschalgebühren gemäß § 41 Absatz 4 des In-
Über den Inhalt nach § 44 Absatz 1 Nummer 5 des
vestmentgesetzes;
Investmentgesetzes hinaus ist bei jüngeren Sonderver-
mögen die Wertentwicklung für die Zeit seit Auflegung c) geleistete Vergütungen sowie erhaltene Rückver-
anzugeben. Bei mehreren Anteilklassen ist die Wertent- gütungen, jeweils gemäß § 41 Absatz 5 des In-
wicklung mindestens für die Anteilklasse mit der höchs- vestmentgesetzes;
ten Gesamtkostenquote darzustellen. d) Angaben zu Kosten aus erworbenen Investment-
anteilen gemäß § 41 Absatz 6 des Investmentge-
§ 12 setzes;
Anteilklassen e) wesentliche sonstige Erträge und sonstige Auf-
(1) Bei mehreren Anteilklassen ist zu erläutern, unter wendungen, die nachvollziehbar aufzuschlüsseln
welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen und zu erläutern sind.
Rechten ausgegeben und welche Rechte den Anteil-
klassen im Einzelnen zugeordnet werden. Es ist für jede Unterabschnitt 2
Anteilklasse die Anzahl ihrer am Berichtsstichtag um- Sonstige Berichte
laufenden Anteile zu ergänzen sowie der am Berichts-
stichtag gemäß Absatz 2 Satz 4 ermittelte Anteilwert. § 14
Bei mehreren Anteilklassen sind die Angaben nach den Halbjahresbericht
§§ 8, 9 und 10 je Anteilklasse anzugeben.
Auf den Halbjahresbericht sind die Vorschriften über
(2) Bei erstmaliger Ausgabe von Anteilen einer An- den Jahresbericht entsprechend anzuwenden. Der
teilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des Wertes Halbjahresbericht kann ohne Tätigkeitsbericht, Ent-
zu berechnen, der für das gesamte Sondervermögen wicklungsrechnung, Verwendungsrechnung, besonde-
nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Investmentgesetzes er- ren Vermerk des Abschlussprüfers und vergleichende
mittelt wurde. Der Wert einer Anteilklasse ergibt sich Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre erstellt wer-
aus dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Be- den. Eine Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie eine
wertungstag zuzüglich der auf die Anteilklasse bezoge- Entwicklungsrechnung ist nur aufzunehmen, wenn im
nen anteiligen Nettowertveränderung des Sonderver- jeweiligen Halbjahr eine Zwischenausschüttung erfolgt
mögens, die sich gegenüber dem vorangehenden Be- ist.
wertungstag ergibt. Der Wert einer Anteilklasse ist vor-
behaltlich des § 36 Absatz 1 Satz 3 des Investmentge- § 15
setzes börsentäglich zu ermitteln. Wird nach den Ver-
Zwischenbericht
tragsbedingungen ein Ertragsausgleichsverfahren
durchgeführt, ist der Ertragsausgleich für jede einzelne Auf den Zwischenbericht, der bei Übertragung des
Anteilklasse zu berechnen. Verwaltungsrechts von einer Kapitalanlagegesellschaft
auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen
§ 13 ist, sind die Vorschriften über den Jahresbericht ent-
sprechend anzuwenden. Neben dem Zwischenbericht
Sonstige Angaben sind die Saldenlisten einschließlich Ergebnisvorträge
(1) Soweit die Vorschriften der Derivateverordnung und Skontren, die Grundlage für die Erstellung des Zwi-
für das Sondervermögen zu berücksichtigen sind, sind schenberichts sind, für Wertpapiere und sonstige Ver-
beim qualifizierten Ansatz mindestens der prozentual mögensgegenstände zu Einstiegspreisen zu erstellen.
kleinste, der durchschnittliche und der größte poten- Diese Aufstellungen sind der aufnehmenden Kapitalan-
zielle Risikobetrag anzugeben sowie die aktuelle und lagegesellschaft zur Fortführung der Buchhaltung zu
gegebenenfalls geänderte Zusammensetzung des Ver- übermitteln.
gleichsvermögens gemäß § 9 der Derivateverordnung.
Mindestens der prozentual kleinste, der durchschnittli- § 16
che und der größte potentielle Risikobetrag sind auch Auflösungsbericht
für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach
§ 112 des Investmentgesetzes anzugeben. Auf den Auflösungsbericht sind bei Auflösung des
Sondervermögens die Vorschriften für den Jahresbe-
(2) Zusätzliche Angaben sind erforderlich richt entsprechend anzuwenden.
1. zur Anzahl der umlaufenden Anteile zum Ende des
Berichtsjahres und zum Wert eines Anteils gemäß Unterabschnitt 3
§ 44 Absatz 1 Nummer 3 des Investmentgesetzes Investmentaktiengesellschaft
im Anschluss an die Vermögensaufstellung;
2. zu den zur Bewertung von Vermögensgegenständen § 17
angewendeten Verfahren gemäß §§ 22 bis 26 dieser Anwendbarkeit auf
Verordnung im Anschluss an die Vermögensaufstel- Investmentaktiengesellschaften
lung; (1) Die für Sondervermögen geltenden Vorschriften
3. zur Transparenz sowie zur Gesamtkostenquote im dieses Abschnitts sind entsprechend für den Jahres-
Anschluss an die Ertrags- und Aufwandsrechnung abschluss und den Lagebericht sowie den Halbjahres-
im Hinblick auf folgende Kriterien: bericht und den Liquidationsbericht einer Investment-
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aktiengesellschaft anzuwenden. Soweit sich aus den § 20
Vorschriften des Investmentgesetzes und dieser Ver- Lagebericht
ordnung nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen
des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwen- (1) Die Investmentaktiengesellschaft hat unabhängig
den. von ihrer Größenklasse nach § 267 des Handelsgesetz-
buchs einen Lagebericht nach § 289 des Handelsge-
(2) Wenn die Verwaltung des Investmentvermögens setzbuchs aufzustellen.
gekündigt wird, ist im Falle einer fremdverwalteten In-
vestmentaktiengesellschaft ein Zwischenbericht zu er- (2) Der Lagebericht hat darüber hinaus folgende An-
stellen. Wird ein Teilgesellschaftsvermögen im Sinn des gaben zu enthalten:
§ 100 Absatz 4 des Investmentgesetzes aufgelöst, ist 1. die Anzahl der Teilgesellschaftsvermögen sowie de-
ein Bericht über die Auflösung des Teilgesellschaftsver- ren Fondskategorie;
mögens (Auflösungsbericht) zu erstellen. Absatz 1 gilt 2. die Zuordnung der Unternehmensaktien zum Invest-
entsprechend. mentanlagevermögen und zum Betriebsvermögen,
(3) Im Falle einer Umbrella-Konstruktion sind die im Falle einer Umbrella-Konstruktion unter Nennung
nach Teilgesellschaftsvermögen aufgegliederte Bilanz, der jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen;
die Gewinn- und- Verlustrechnung, die Angaben des 3. ob die Anlageaktien zur Teilnahme an der Hauptver-
Lageberichts und des Anhangs zusammenhängend sammlung berechtigen und Stimmrechte gewähren;
darzustellen.
4. die Anzahl der umlaufenden Aktien, im Falle einer
Umbrella-Konstruktion je Teilgesellschaftsvermö-
§ 18
gen;
Bilanz
5. falls eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungs-
(1) In der Bilanz der Investmentaktiengesellschaft gesellschaft benannt wurde
(§ 110 Absatz 2 Satz 1 Investmentgesetz) sind die für
a) Name und Rechtsform der Kapitalanlagegesell-
den Betrieb der selbstverwaltenden Investmentaktien-
schaft,
gesellschaft notwendigen Vermögensgegenstände und
Schulden (Investmentbetriebsvermögen) und die dem b) wesentliche Merkmale des Verwaltungsvertrages
Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegen- wie Dauer, Kündigungsrechte, Umfang, Verwal-
stände und Schulden (Investmentanlagevermögen) ge- tungstätigkeit, Haftungsregelungen, Auslagerun-
sondert auszuweisen. Die Gliederung richtet sich nach gen einzelner Tätigkeiten, Angaben zur Umset-
den Anforderungen an eine zusammengefasste Ver- zung der Anlageverwaltung durch die Kapitalan-
mögensaufstellung nach § 7 Absatz 2. Sofern die In- lagegesellschaft,
vestmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella- c) Gebühren;
Konstruktion besteht, ist die Bilanz darüber hinaus
6. die Belastung mit Verwaltungskosten, gegebenen-
nach Teilgesellschaftsvermögen aufzugliedern.
falls gesondert je Teilgesellschaftsvermögen.
(2) Das Investmentbetriebsvermögen ist für Zwecke
(3) Der im Lagebericht enthaltene Bericht über die
der Bilanzierung sowie der Aktienpreisermittlung aus-
Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft im abgelau-
schließlich nach den Grundsätzen des Dritten Buchs
fenen Geschäftsjahr hat den Vorgaben des § 6 zu ent-
des Handelsgesetzbuchs anzusetzen und zu bewerten.
sprechen. Bei Teilgesellschaftsvermögen hat die Be-
Dieser Wert gilt als Verkehrswert im Sinn des § 96 Ab-
richterstattung für jedes Teilgesellschaftsvermögen ge-
satz 1a des Investmentgesetzes.
sondert zu erfolgen.
(3) Auf die Bewertung des Investmentanlagever-
(4) § 289 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs
mögens sind die §§ 22 bis 26 dieser Verordnung anzu-
ist nur auf das Investmentbetriebsvermögen nach § 18
wenden.
Absatz 1 Satz 1 anzuwenden. Bei Aussagen zur Wert-
entwicklung des Investmentanlagevermögens sind § 42
§ 19 Absatz 1 Nummer 26 des Investmentgesetzes und § 4
Gewinn- und Verlustrechnung Absatz 4 bis 7 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
tens- und Organisationsverordnung entsprechend an-
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Invest-
zuwenden.
mentaktiengesellschaft gelten die Vorschriften für die
Gliederung und den Ausweis von Aufwendungen und
Erträgen eines Sondervermögens nach § 44 Absatz 1 § 21
Satz 3 Nummer 4 des Investmentgesetzes in Verbin- Anhang
dung mit § 8 entsprechend. In der Gewinn- und Verlust- (1) Bei einer Investmentaktiengesellschaft mit Teilge-
rechnung der selbstverwaltenden Investmentaktienge- sellschaftsvermögen haben die Angaben des Anhangs
sellschaft sind die dem Investmentbetriebsvermögen für jedes Teilgesellschaftsvermögen gesondert zu erfol-
und die dem Investmentanlagevermögen zuzuordnen- gen.
den Aufwendungen und Erträge jeweils gesondert aus-
zuweisen. Die Investmentaktiengesellschaft in Form ei- (2) § 285 des Handelsgesetzbuchs ist nur auf das
ner Umbrella-Konstruktion hat die Gewinn- und Verlust- Investmentbetriebsvermögen nach § 18 Absatz 1 Satz 1
rechnung darüber hinaus nach Teilgesellschaftsvermö- anzuwenden.
gen aufzugliedern. Soweit die Satzung oder die Anlage- (3) Im Anhang sind folgende Angaben ergänzend
bedingungen der Investmentaktiengesellschaft ein Er- aufzunehmen, im Falle einer Umbrella-Konstruktion
tragsausgleichsverfahren vorsehen, gilt § 8 Absatz 5 ausschließlich getrennt nach Teilgesellschaftsvermö-
entsprechend. gen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3877
1. die Vermögensaufstellung nach § 7 Absatz 1; die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom
2. die Aufstellung der während des Berichtszeitraums 20.3.2007, S. 11).
abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegen- (2) Die Depotbank oder die Kapitalanlagegesell-
stand der Vermögensaufstellung sind, nach § 5 Ab- schaft muss die Kriterien dokumentieren, die sie für
satz 3 Nummer 7; die Einschätzung der Marktpreise von Börsen oder an-
3. die Gewinnverwendungsrechnung der Investment- deren organisierten Märkten als exakt, verlässlich und
aktiengesellschaft entsprechend den Vorschriften gängig nutzt. Indikative Kurse sind keine handelbaren
über die Verwendungsrechnung für das Sonderver- Kurse.
mögen nach § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a des (3) Vermögensgegenstände, für die die Kursstellung
Investmentgesetzes in Verbindung mit § 8 dieser auf der Grundlage von Geld- und Briefkursen erfolgt,
Verordnung; sind grundsätzlich entweder zum Mittelkurs oder zum
4. die Übersicht über die Entwicklung der Investment- Geldkurs zu bewerten.
aktiengesellschaft nach § 10;
§ 24
5. die vergleichende Übersicht der letzten drei Ge-
schäftsjahre nach § 11. Bewertung auf der
Grundlage geeigneter Bewertungsmodelle
Abschnitt 3 (1) Für Vermögensgegenstände, die weder zum
Bewertung Handel an einer Börse noch an einem anderen organi-
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
§ 22 sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist,
sind gemäß § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes
Allgemeine Bewertungsgrundsätze die Verkehrswerte zugrunde zu legen, die sich bei sorg-
(1) Sofern die Bewertung durch die Depotbank unter fältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungs-
Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft erfolgt, hat modellen unter Berücksichtigung der aktuellen Markt-
die Kapitalanlagegesellschaft insbesondere in der gegebenheiten ergeben. Unter dem Verkehrswert ist
Weise mitzuwirken, dass sie die von der Depotbank er- der Betrag zu verstehen, zu dem der jeweilige Ver-
mittelten Wertansätze für Vermögensgegenstände in mögensgegenstand in einem Geschäft zwischen sach-
geeigneter Weise auf Plausibilität prüft und darauf hin- verständigen, vertragswilligen und unabhängigen Ge-
wirkt, Auffälligkeiten zu klären. Sie hat nachvollziehbar schäftspartnern ausgetauscht werden könnte.
zu dokumentieren, dass sie ihre Mitwirkungspflicht
(2) Der Verkehrswert nach Absatz 1 ist durch die
wahrnimmt. Die Depotbank ist dabei der Kapitalanlage-
Kapitalanlagegesellschaft beziehungsweise die Depot-
gesellschaft gegenüber verpflichtet, Auskunft über Ein-
bank auf der Grundlage eines Bewertungsmodells zu
zelheiten der Bewertung des Investmentvermögens zu
ermitteln, das auf einer anerkannten und geeigneten
erteilen.
Methodik beruht. Die eingesetzten Bewertungsverfah-
(2) Innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft muss die ren sind ausführlich zu dokumentieren und in regel-
Bewertung oder die Mitwirkung bei der Bewertung mäßigen zeitlichen Abständen auf ihre Angemessenheit
durch einen Bereich oder eine dort eingerichtete Orga- zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung sind aktu-
nisationseinheit erfolgen, der oder die aufbauorganisa- elle Marktinformationen zu berücksichtigen. Die Bewer-
torisch von dem für die Portfolioverwaltung zuständi- tung eines Over-the-Counter (OTC)-Derivats ist gemäß
gen Bereich oder einer dort eingerichteten Organisati- Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2007/16/
onseinheit getrennt ist. Dies gilt auch für die Ebene der EG zu überprüfen.
Geschäftsleitung.
(3) Der nach Absatz 1 zugrunde zu legende Ver-
(3) Die Bildung von Bewertungseinheiten zwischen kehrswert kann auch von einem Emittenten, Kontrahen-
Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht zulässig. ten oder sonstigen Dritten ermittelt und mitgeteilt wer-
(4) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Ab- den. In diesem Fall ist dieser Wert durch die Kapitalan-
sätzen 1 bis 3 sowie den §§ 23 und 24 dieser Verord- lagegesellschaft beziehungsweise die Depotbank auf
nung ist regelmäßig von der internen Revision zu über- Plausibilität zu prüfen und diese Plausibilitätsprüfung
prüfen. zu dokumentieren. Diese Prüfung kann durch einen Ver-
gleich mit einer zweiten verlässlichen und aktuellen
§ 23 Preisquelle, einen Vergleich des Wertes mit einer eige-
nen modellgestützten Bewertung oder durch andere
Bewertung auf der
geeignete Verfahren erfolgen.
Grundlage von handelbaren Kursen
(1) Für Vermögensgegenstände, die zum Handel an § 25
einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt
zugelassen oder in diesen einbezogen sind, ist der Besonderheiten bei
letzte verfügbare handelbare Kurs zugrunde zu legen, Vermögensgegenständen mit dem
der eine verlässliche Bewertung gewährleistet im Sinn Charakter einer unternehmerischen Beteiligung
des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Richt- (1) Zum Nachweis des Vorliegens der Erwerbsvo-
linie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 raussetzung nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Investment-
zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates gesetzes sind Unternehmensbeteiligungen gemäß § 2
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- Absatz 4 Nummer 9 des Investmentgesetzes und stille
schriften betreffend bestimmte Organismen für gemein- Beteiligungen im Sinn des § 230 des Handelsgesetz-
same Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf buchs gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 10 des Investment-
3878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009
gesetzes (Vermögensgegenstände mit dem Charakter feld entstehende Kosten angesetzt werden können,
einer unternehmerischen Beteiligung) vor ihrem Erwerb solange ein Erwerb des Vermögensgegenstandes
nach anerkannten Grundsätzen für die Unternehmens- aussichtsreich erscheint; außerplanmäßige Ab-
bewertung durch einen unabhängigen Sachverstän- schreibungen dürfen nicht vorgenommen werden.
digen zu bewerten. Die Kriterien und die Methode für Die Abschreibungsdauer für Anschaffungsneben-
die Wertermittlung, die für die Wertermittlung verwen- kosten im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 des Invest-
deten Parameter, die am Markt beobachteten Bezugs- mentgesetzes muss durch die Kapitalanlagegesell-
quellen für die Parameter und die Berechnung des Wer- schaft während der Dauer der Abschreibung geän-
tes auf den Erwerbszeitpunkt sind zu dokumentieren. dert werden, wenn die Haltedauer der Immobilie
(2) Im Zeitpunkt des Erwerbs ist als Verkehrswert oder der Beteiligung kürzer als ursprünglich geplant
nach § 36 Absatz 3 des Investmentgesetzes für Ver- eingeschätzt wird.
mögensgegenstände mit dem Charakter einer unter- 2. Bei der Anteilspreisermittlung sind für im Ausland
nehmerischen Beteiligung der Kaufpreis einschließlich gelegene Immobilien für Zwecke der Steuern zu bil-
der Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Der Wert dende Rückstellungen für die Steuern zu berück-
dieser Vermögensgegenstände im Sinn des Absatzes 1 sichtigen, die der Staat, in dem die Immobilie liegt,
ist spätestens nach Ablauf von zwölf Monaten nach bei einem Veräußerungsgewinn voraussichtlich er-
Erwerb beziehungsweise nach der letzten Bewertung hebt. Bei im Ausland gelegenen Immobilien, die über
erneut zu ermitteln und als Verkehrswert anzusetzen. Immobilien-Gesellschaften gehalten werden, sind für
Abweichend hiervon ist der Wert erneut zu ermitteln, Zwecke der Steuern zu bildende Rückstellungen zu
wenn der Ansatz des zuletzt ermittelten Wertes auf- berücksichtigen, wenn die drohenden Steuerlasten
grund von Änderungen wesentlicher Bewertungsfakto- von der Immobilien-Gesellschaft zu tragen sind und
ren nicht mehr sachgerecht ist. Die Kapitalanlagege- nicht bereits bei der Ermittlung des Wertes der Be-
sellschaft hat ihre Entscheidung und die sie tragenden teiligung an der Immobilien-Gesellschaft berück-
Gründe nachvollziehbar zu dokumentieren. sichtigt werden. Die Höhe der Rückstellungen ent-
spricht der Steuerbelastung, die nach den steuer-
§ 26 lichen Vorschriften des Staates, in dem die Immobi-
Besonderheiten bei Investment- lie liegt, bei einer Veräußerung der Immobilie am Be-
anteilen, Bankguthaben und Verbindlichkeiten wertungstag zum Verkehrswert als Gewinnsteuer zu
entrichten wäre. Unberücksichtigt bleiben Möglich-
(1) Anteile an inländischen Investmentvermögen, keiten, den zu zahlenden Betrag nach dem Steuer-
EG-Investmentanteile und ausländische Investmentan- recht des Staats, in dem die Immobilie liegt, auf
teile sind mit ihrem letzten festgestellten Rücknahme- Grund der Bildung von Reinvestitionsrücklagen zu
preis oder mit einem aktuellen Kurs nach § 23 Absatz 1 mindern. Minderungsmöglichkeiten nach dem Steu-
zu bewerten. Falls aktuelle Werte nach Satz 1 nicht zur errecht des Staates, in dem die Immobilie liegt, auf
Verfügung stehen, ist der Wert der Anteile gemäß § 24 Grund vorliegender, steuerlich verrechenbarer Ver-
zu ermitteln; hierauf ist im Jahresbericht hinzuweisen. luste sind bis zur Höhe der Steuerbelastung auf
(2) Bankguthaben werden zu ihrem Nennwert zuzüg- den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Die
lich zugeflossener Zinsen bewertet. Festgelder sind Bildung und Auflösung der Rückstellung ist erfolgs-
zum Verkehrswert im Sinn des § 24 Absatz 1 Satz 2 neutral vorzunehmen. Wenn die Veräußerung der
zu bewerten, sofern das Festgeld kündbar ist und die Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft wesentlich
Rückzahlung bei der Kündigung nicht zum Nennwert wahrscheinlicher ist als die Veräußerung der Immo-
zuzüglich Zinsen erfolgt. bilie, ist bei der Bewertung von Beteiligungen ein
(3) Verbindlichkeiten sind mit ihrem Rückzahlungs- Abschlag in Höhe des Betrages vorzunehmen, der
betrag anzusetzen. bei einem Verkauf der Beteiligung in Folge latenter
Steuerlasten als Minderung des Kaufpreises für die
§ 27 Beteiligung erwartet wird.
Besonderheiten bei Anlagen in Immobilien 3. Bei Grundstücken, die zum Zwecke der Bebauung
erworben werden, ist § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7
(1) Der Verkehrswert einer Immobilie wird bestimmt
des Investmentgesetzes nicht anzuwenden.
durch den Preis, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die
Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen § 28
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Bewertung von
Lage der Immobilie ohne Rücksicht auf ungewöhnliche Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften
oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
(1) Die Bewertung einer Beteiligung vor ihrem Er-
(2) Für die Anteilwertermittlung von Immobilien- und werb gemäß § 68 Absatz 2 des Investmentgesetzes
Infrastruktur-Sondervermögen und Spezial-Sonderver- dient dazu, die Angemessenheit der Gegenleistung in
mögen mit Anlagen in entsprechenden Vermögensge- sinngemäßer Anwendung des § 67 Absatz 5 des In-
genständen gelten folgende Besonderheiten: vestmentgesetzes festzustellen. Der Sachverständige
1. Für die Bestimmung der Anschaffungsnebenkosten gemäß § 68 Absatz 2 Satz 3 des Investmentgesetzes
im Sinn des § 79 Absatz 1 Satz 6 und 7 des Invest- hat die wesentlichen Grundlagen und Annahmen seiner
mentgesetzes gilt § 255 Absatz 1 des Handelsge- Bewertung der Immobilien, insbesondere alle wert-
setzbuchs unter Berücksichtigung der investment- beeinflussenden Faktoren im Gutachten darzulegen.
rechtlichen Besonderheiten entsprechend. Diese Der Abschlussprüfer hat in seinem Gutachten die wert-
Besonderheiten sind vor allem, dass bereits im Vor- mäßigen Zusammenhänge und Unterschiede zwischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3879
dem Nettovermögenswert laut Vermögensaufstellung (5) Keine gesonderte Bewertung gemäß § 70 Ab-
und dem ermittelten Beteiligungswert darzulegen und satz 2 des Investmentgesetzes muss erfolgen für Im-
zu erläutern. mobilien-Gesellschaften, an denen eine Beteiligung
nicht direkt für Rechnung des Sondervermögens gehal-
(2) Nach dem Erwerb der Beteiligung ist im Zusam-
ten wird, sondern lediglich indirekt über eine andere
menhang mit neuerworbenen Immobilien oder Betei-
Immobilien-Gesellschaft. Der Wert der in Satz 1 ge-
ligungen der Immobilien-Gesellschaft § 79 Absatz 1
nannten Beteiligungen kann zusammen mit dem Wert
Satz 4 bis 6 des Investmentgesetzes in der Regel ent-
der direkt gehaltenen Immobilien-Gesellschaft, die dem
sprechend anzuwenden. Absatz 3 ist auf Beteiligungen
Sondervermögen die Beteiligung vermittelt, ermittelt
der Immobilien-Gesellschaft entsprechend anzuwen-
werden.
den.
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den vom Ab-
(3) Der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Ge-
schlussprüfer ermittelten Wert der Beteiligung am ers-
sellschaft gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgeset-
ten Preisermittlungstag, der auf die Bekanntgabe des
zes ist gemäß § 70 Absatz 1 Satz 2 des Investmentge-
Wertes durch den Abschlussprüfer an die Kapitalan-
setzes auf der Grundlage einer Vermögensaufstellung
lagegesellschaft folgt, an Stelle des bisher angesetzten
zu ermitteln. Maßgeblich ist die aktuelle monatliche Ver-
Wertes bei der Ermittlung des Anteilpreises zugrunde
mögensaufstellung zum Zeitpunkt der Bewertung. Die
zu legen. Bis zur nächsten Bewertung gemäß § 70 Ab-
Kapitalanlagegesellschaft hat einheitliche Grundsätze
satz 2 des Investmentgesetzes ist der Wert der Betei-
für das Mengengerüst und die Bewertung des Vermö-
ligung von der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen
gens und der Schulden aufzustellen. In den Grundsät-
des § 70 Absatz 1 des Investmentgesetzes auf der
zen ist zu berücksichtigen, dass die Rechnungslegung
Grundlage der monatlichen Vermögensaufstellungen
in den Sitzländern der Immobilien-Gesellschaften Be-
fortzuschreiben. Die Fortschreibung darf sich nur auf
sonderheiten, insbesondere Aktivposten ohne Ver-
Wertkomponenten erstrecken, die keiner Bewertung
mögenscharakter und fehlende Passivposten mit
mit wesentlichem Ermessensspielraum unterliegen.
Schuldcharakter aufweisen kann. Die Beachtung der
Fortschreibungen sind auch zum Zeitpunkt des Wert-
Grundsätze ist im Rahmen der jährlichen Prüfung der
ansatzes nach Satz 1 vorzunehmen, wenn Ereignisse
Vermögensaufstellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1
zwischen Bewertungsstichtag und späterer Bekannt-
des Investmentgesetzes zu bestätigen. Die Jahresab-
gabe des Wertes dazu Anlass geben.
schlussprüfung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Invest-
mentgesetzes, die jährliche Prüfung der Vermögensauf- (7) Abweichend vom gesetzlich vorgesehenen jähr-
stellung gemäß § 70 Absatz 1 Satz 1 des Investment- lichen Bewertungsintervall ist der Wert der Beteiligung
gesetzes und die Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des erneut gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes
Investmentgesetzes dürfen durch denselben Ab- zu ermitteln und anzusetzen, wenn nach Auffassung
schlussprüfer erfolgen, wenn für die Bestellung die je- der Kapitalanlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt er-
weiligen Voraussetzungen erfüllt sind. mittelten Wertes auf Grund von Änderungen wesent-
licher Bewertungsfaktoren, die durch Fortschreibung
(4) Bei der Bewertung gemäß § 70 Absatz 2 des In- des zuletzt ermittelten Wertes nicht angemessen be-
vestmentgesetzes hat der Abschlussprüfer einen rücksichtigt werden können, nicht mehr sachgerecht
marktnahen Wert zu ermitteln, wie er nach den allge- ist. Folgende Faktoren zählen grundsätzlich nicht zu
meinen Grundsätzen für die Bewertung von Unterneh- den wesentlichen Bewertungsfaktoren und sind des-
mensbeteiligungen vorgeschrieben ist. Ausgangspunkt halb durch Fortschreibung zu berücksichtigen:
für die Bewertung ist der Nettowert gemäß der Ver-
mögensaufstellung. Der darin angesetzte Wert für die 1. Neubewertung oder erstmalige Bewertung einer Im-
Immobilien ist durch den zuletzt vom Sachverständi- mobilie durch den Sachverständigenausschuss;
genausschuss festgestellten Verkehrswert oder, wenn 2. Neuerwerb einer Immobilie oder einer Immobilien-
dieser noch nicht maßgeblich ist, durch den Kaufpreis Gesellschaft;
zu ersetzen. Weitere Auswirkungen dieser Wertdifferenz
3. Verkauf der einzigen Immobilie, wenn der Verkaufs-
zum Beispiel auf Rückstellungen oder latente Steueran-
preis nicht wesentlich vom Verkehrswert abweicht;
sprüche und Verpflichtungen sind zu berücksichtigen.
Weitere Vermögensgegenstände und Schulden sind 4. Kapitalmaßnahmen;
nach den Wertmaßstäben des § 36 Absatz 2 bis 4 des 5. Ausschüttungen;
Investmentgesetzes zu beurteilen. Darüber hinaus kön-
6. Aufnahme oder Rückzahlung von Darlehen;
nen im Rahmen der Bewertung nach dem Ermessen
der bewertenden Person besondere Wertkomponenten 7. nachträgliche Korrekturen der Jahresabschlüsse auf
angesetzt werden, wie zum Beispiel ein Geschäftswert allen Beteiligungsstufen;
entsprechend dem Geschäftsmodell der Immobilien- 8. Veränderung des Wertes durch laufende Erträge und
Gesellschaft und deren tatsächlicher Geschäftstätig- Aufwendungen.
keit. Das gilt auch für Wertkomponenten zum Beispiel
auf Grund von erschwerten Vermarktungsmöglichkeiten Im Einzelfall kann jedoch auch bei den Bewertungsfak-
der Beteiligung, abweichenden Gewinnverteilungsab- toren nach Satz 2 eine Neubewertung notwendig sein,
reden oder Vereinbarungen über Auseinandersetzungs- insbesondere wenn der Kauf oder Verkauf einer Immo-
guthaben, falls die Gesellschaft aufgelöst wird. Wert- bilie wesentliche Veränderungen bei anderen Vermö-
komponenten, die im Zusammenhang mit der Vermark- gens- und Schuldposten der Gesellschaft nach sich
tung der von der Gesellschaft gehaltenen Immobilien ziehen könnte.
stehen, finden ausschließlich Eingang in den Betei- (8) In den Vermögensaufstellungen nach § 44 Ab-
ligungswert über die Werte, die vom Sachverständigen- satz 1 Satz 3 Nummer 1 des Investmentgesetzes ist
ausschuss für die Immobilien festgestellt wurden. der gemäß § 70 Absatz 2 des Investmentgesetzes er-
3880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009
mittelte und von der Kapitalanlagegesellschaft bis zum Abschnitt 4
Berichtsstichtag fortgeschriebene Wert der direkt für
Schlussvorschriften
Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteili-
gungen an Immobilien-Gesellschaften anzusetzen.
§ 31
Übergangsregelungen
§ 29
(1) Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 sind erst-
Besonderheiten bei Anlagen mals auf Investmentvermögen anzuwenden, deren Ge-
von Spezial-Sondervermögen schäftsjahr nach dem 30. Juni 2010 endet.
(2) Auf Immobilien, die am Tag des Inkrafttretens
§ 25 gilt entsprechend für Spezial-Sondervermögen dieser Verordnung in einem Sondervermögen gehalten
mit Anlagen in Vermögensgegenständen gemäß § 2 werden, ist § 27 Absatz 2 Nummer 2 erstmals fünf
Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 des Investmentgesetzes, Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwen-
soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vor- den. Die Kapitalanlagegesellschaften sind verpflichtet,
schriften nach § 91 Absatz 3 des Investmentgesetzes in der Zeit zwischen dem Tag des Inkrafttretens dieser
vereinbart wurde. Für eine Bewertung von Vermögens- Verordnung und dem letzten Tag der darauf folgenden
gegenständen gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 5 des In- fünf Jahre linear Rückstellungen für Zwecke der Steu-
vestmentgesetzes gilt dies mit der Maßgabe, dass ern im Sinn des § 27 Absatz 2 Nummer 2 in den Son-
diese stets nach den anerkannten Grundsätzen für die dervermögen aufzubauen.
Immobilienbewertung durch einen unabhängigen Sach-
verständigen zu bewerten sind. § 32
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Anwendbarkeit auf in Kraft. Gleichzeitig treten die Anteilklassenverordnung
Investmentaktiengesellschaften vom 24. März 2005 (BGBl. I S. 986) und die KAGG-Be-
wertungsverordnung vom 14. Dezember 1988 (BGBl. I
Die für Kapitalanlagegesellschaften geltenden Vor- S. 2237), die durch Artikel 6 Absatz 44 des Gesetzes
schriften dieses Abschnitts sind entsprechend für In- vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert
vestmentaktiengesellschaften anzuwenden. worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3881
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009
– 1 BvR 2857/07,1 BvR 2858/07 – wird folgende Entscheidungsformel veröffent-
licht:
Die Regelung über die Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonn-
tagen in § 3 Absatz 1 Alternative 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetzes
(BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Berlin Seite 1045) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 16. November 2007 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin Seite 580) ist mit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 139 der Wei-
marer Reichsverfassung unvereinbar.
Die vorgenannte Bestimmung bleibt noch bis zum 31. Dezember 2009 an-
wendbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „Bremen“)
Vom 26. November 2009
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Geschichte und Tradition Bremens symbolisieren. Die
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Weserrenaissance-Fassade des alten Rathauses ist
regierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze realitätsnah dargestellt, der Roland im Verhältnis zum
„Bremen“ prägen zu lassen. Die Auflage der Münze be- Rathaus überhöht. Die Länderbezeichnung „BREMEN“
trägt 30 Millionen Stück. verknüpft Rathaus und Roland mit dem Bundesland.
Die Münze wird ab dem 29. Januar 2010 in den Ver- Auf der Randzone befinden sich die europäischen Ster-
kehr gebracht. Materialeinsatz, technische Parameter ne, das Ausgabejahr 2010 und die Nationalitätenkenn-
und Gestaltung der europäischen Seite der 2-Euro-Ge- zeichnung „D“ für das Ausgabeland Bundesrepublik
denkmünze entsprechen der aktuellen 2-Euro-Umlauf- Deutschland.
münze. Das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte ist im
Kernbereich unter Berücksichtigung der künstlerischen
Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverän-
Ausgewogenheit angebracht. Die Initialen des Künst-
dert die Inschrift:
lers befinden sich im unteren Kernbereich (unter dem
„EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“. Roland).
Die nationale Seite zeigt das Rathaus von Bremen Der Entwurf der nationalen Seite der Gedenkmünze
mit dem Roland, die zusammen die republikanische stammt von Herrn Bodo Broschat, Berlin.
Berlin, den 26. November 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009 3883
Allgemeine Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung
des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 3. Dezember 2009
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Befugnis, Widerspruchsbe-
scheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessortenamtes,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Julius Kühn-Instituts, Bundes-
forschungsinstitut für Kulturpflanzen,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Friedrich-Loeffler-Instituts,
Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Max Rubner-Instituts, Bundes-
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Johann Heinrich von Thünen-
Instituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen,
den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt haben. Dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleibt
die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die Behördenleiterin
oder der Behördenleiter selbst betroffen ist.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) übertrage ich widerruflich die Vertretung des Dienstherrn bei
Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter Abschnitt I genannten Behörden-
leiterinnen und Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Er-
lass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
III.
Vorbehaltsklausel
In besonderen Fällen behalte ich mir vor, die Befugnisse und die Vertretung
nach den Abschnitten I und II dieser Anordnung selbst zu übernehmen.
3884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
IV.
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für Widersprüche und Kla-
gen, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind, bleibt es
bei den bisherigen Zuständigkeiten. Die Anordnung tritt an die Stelle der All-
gemeinen Anordnungen zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
aus dem Beamtenverhältnis
– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 427),
– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten vom 26. Juni 1997 (BGBl. I S. 1819),
– im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3669).
Die Allgemeinen Anordnungen vom 27. Juli 2000 (BGBl. I S. 1346) und vom
8. April 2009 (BGBl. I S. 814) bleiben unberührt.
Bonn, den 3. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann