3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des
Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 3. Dezember 2009
Auf Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2399) wird nachstehend der Wortlaut des Anerkennungs- und Vollstre-
ckungsausführungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. März 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288, 436),
2. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes
vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom
27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887),
4. den am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Ja-
nuar 2002 (BGBl. I S. 564),
5. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162),
6. den am 1. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358),
7. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 17. April
2007 (BGBl. I S. 529, 1058),
8. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2399; 2009 I S. 2862),
9. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
10. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474).
Berlin, den 3. Dezember 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3831
Gesetz
zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von
Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft
auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz – AVAG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 7
Te i l 1 Aufhebung oder Änderung
Allgemeines der Beschlüsse über die Zulassung
der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
Abschnitt 1
§ 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für voll-
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen streckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
§ 1 Anwendungsbereich § 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
deren Anerkennung festgestellt ist
Abschnitt 2
Abschnitt 8
Zulassung der Zwangs-
vollstreckung aus ausländischen Titeln Vorschriften für Entscheidungen
deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
§ 3 Zuständigkeit
§ 4 Antragstellung § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Ver-
§ 5 Zustellungsempfänger wendung im Ausland
§ 6 Verfahren § 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen § 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
§ 8 Entscheidung
§ 9 Vollstreckungsklausel Abschnitt 9
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung Verhältnis zu besonderen
Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
Abschnitt 3
§ 33 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage § 34 Konzentrationsermächtigung
§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
§ 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Te i l 2
Beschwerdeverfahren
Besonderes
§ 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
§ 14 Vollstreckungsgegenklage Abschnitt 1
Abschnitt 4 Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
Rechtsbeschwerde gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 15 Statthaftigkeit und Frist vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
§ 16 Einlegung und Begründung § 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
§ 17 Verfahren und Entscheidung § 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
Abschnitt 5 Abschnitt 2
Beschränkung der
Haager Übereinkommen
Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung
und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
§ 18 Beschränkung kraft Gesetzes
§ 37 Einschränkungen der Anerkennung und Vollstreckung
§ 19 Prüfung der Beschränkung
§ 38 Sonderregelungen für das Beschwerdeverfahren
§ 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
§ 39 Weitere Sonderregelungen
§ 21 Versteigerung beweglicher Sachen
§ 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; be-
sondere gerichtliche Anordnungen Abschnitt 3
§ 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des Vertrag vom 17. Juni 1977
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung zwischen der Bundesrepublik Deutschland
§ 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdege- und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige
richt zugelassenen Zwangsvollstreckung Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
Abschnitt 6
§ 40 Abweichungen von § 22
Feststellung der Anerkennung § 41 Abweichungen von § 23
einer ausländischen Entscheidung § 42 Abweichungen von § 24
§ 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache § 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
§ 26 Kostenentscheidung § 44 Weitere Sonderregelungen
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Abschnitt 4 2. die Durchführung folgender Verordnungen und Ab-
Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen kommen der Europäischen Gemeinschaft:
der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zustän-
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
digkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
§ 45 Abweichungen von § 22 von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 46 Abweichungen von § 23 (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1);
§ 47 Abweichungen von § 24
b) des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen
§ 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
der Europäischen Gemeinschaft und dem König-
§ 49 Weitere Sonderregelungen
reich Dänemark über die gerichtliche Zuständig-
keit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Abschnitt 5
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(weggefallen) (ABl. EU Nr. L 299 S. 62);
§§ 50 bis 54 (weggefallen)
c) des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner-
Abschnitt 6
kennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Verordnungen und Abkommen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 339
der Europäischen Gemeinschaft nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 S. 3).
§ 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils;
ergänzende Regelungen
(2) Die Regelungen der in Absatz 1 Nummer 2 ge-
nannten Verordnungen und Abkommen werden als
§ 56 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemein-
schaft durch die Durchführungsbestimmungen dieses
Teil 1 Gesetzes nicht berührt. Unberührt bleiben auch die
Allgemeines Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge; dies gilt
insbesondere für die Regelungen über
Abschnitt 1 1. den sachlichen Anwendungsbereich,
Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen 2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die
im Inland anerkannt oder zur Zwangsvollstreckung
§1 zugelassen werden können,
Anwendungsbereich 3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
(1) Diesem Gesetz unterliegen 4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen
sind, und
1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Ver-
träge (Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge): 5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung
oder Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.
a) Übereinkommen vom 27. September 1968 über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre-
§2
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773); Begriffsbestimmungen
b) Übereinkommen vom 16. September 1988 über Im Sinne dieses Gesetzes sind
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstre- 1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Euro-
ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und päischen Union und
Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658); 2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche
c) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 und öffentliche Urkunden, auf welche der jeweils
über die Anerkennung und Vollstreckung von Un- auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungs-
terhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825); vertrag, die jeweils durchzuführende Verordnung
d) Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundes- oder das jeweils durchzuführende Abkommen An-
republik Deutschland und dem Königreich Nor- wendung findet,
wegen über die gegenseitige Anerkennung und zu verstehen.
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen Abschnitt 2
(BGBl. 1981 II S. 341);
Zulassung der Zwangs-
e) Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes- vollstreckung aus ausländischen Titeln
republik Deutschland und dem Staat Israel über
die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung §3
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (BGBl. 1980 II S. 925); Zuständigkeit
f) Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus ei-
Bundesrepublik Deutschland und Spanien über nem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich
die Anerkennung und Vollstreckung von gericht- zuständig.
lichen Entscheidungen und Vergleichen sowie (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht,
vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat,
und Handelssachen (BGBl. 1987 II S. 34); oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Ge-
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richt, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durch- §7
geführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und Vollstreckbarkeit
juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich. ausländischer Titel in Sonderfällen
(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstre- (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt
ckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivil- des Titels von einer dem Berechtigten obliegenden Si-
kammer. cherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Ein-
tritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstre-
§4 ckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem
Antragstellung Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen an-
deren als den darin bezeichneten Verpflichteten bean-
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel tragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der
wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer
dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel verse- Voraussetzungen abhängig oder ob der Titel für oder
hen wird. gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklau- des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet
sel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich einge- ist. Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei
reicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle denn, dass die Tatsachen bei dem Gericht offenkundig
erklärt werden. sind.
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsver- (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
fassungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abge- werden, so ist auf Antrag des Berechtigten der Ver-
fasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, pflichtete zu hören. In diesem Falle sind alle Beweismit-
eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren tel zulässig. Das Gericht kann auch die mündliche Ver-
Richtigkeit von einer handlung anordnen.
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens §8
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Entscheidung
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzu-
Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags lassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der
hierzu befugten Person bestätigt worden ist. Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deut-
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstre- scher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des
ckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über- Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf
setzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei die durchzuführende Verordnung oder das durchzufüh-
Abschriften beigefügt werden. rende Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder
den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstre-
§5 ckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorge-
Zustellungsempfänger legte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist
§ 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwen-
(1) Hat die antragstellende Person in dem Antrag den.
keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 184
(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begrün-
Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so
det, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen verse-
können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustel-
henen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller
lungen an sie durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1
aufzuerlegen.
Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt
werden.
§9
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die antragstellende Per-
son einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfah- Vollstreckungsklausel
ren bestellt hat, an den im Inland zugestellt werden (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1
kann. erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
streckungsklausel in folgender Form:
§6 „Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs-
Verfahren und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 288). Gemäß dem Beschluss des
(1) Das Gericht entscheidet ohne Anhörung des Ver- .......... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlus-
pflichteten. ses) ist die Zwangsvollstreckung aus .......... (Bezeich-
(2) Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Ver- nung des Titels) zugunsten .......... (Bezeichnung des
handlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit Berechtigten) gegen .......... (Bezeichnung des Verpflich-
dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten statt- teten) zulässig.
finden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Be-
.......... (Angabe der dem Verpflichteten aus dem auslän-
schleunigung dient.
dischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher
(3) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch ei- Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 zu
nen Rechtsanwalt nicht erforderlich. übernehmen).
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Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Si- der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdege-
cherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine ge- richt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder
richtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, dass die durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“ legt. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Der
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll- Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder-
streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
„Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht da-
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner durch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdege-
die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher- richt bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt
heit in Höhe von .......... (Angabe des Betrages, wegen wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen
dessen der Berechtigte vollstrecken darf) abwenden.“ an das Beschwerdegericht abzugeben.
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder (3) Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zu-
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zu- lassung der Zwangsvollstreckung ist innerhalb eines
erkannten oder in einem anderen ausländischen Titel Monats, im Falle des § 10 Absatz 2 Satz 1 innerhalb
niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des der nach dieser Vorschrift bestimmten längeren Frist
Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die einzulegen. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustel-
Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel lung nach § 10 Absatz 1. Sie ist eine Notfrist.
nach § 4 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus- (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von
führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I Amts wegen zuzustellen.
S. 288)“ zu bezeichnen.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds- § 12
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Einwendungen gegen
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf den zu vollstreckenden
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver- Anspruch im Beschwerdeverfahren
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des (1) Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen
§ 10 gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen,
Bekanntgabe der Entscheidung als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem
Erlass der Entscheidung entstanden sind.
(1) Im Falle des § 8 Absatz 1 sind dem Verpflichteten
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, eine be- (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulas-
glaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel sung der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlichen
versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Überset- Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet, kann
zung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug der Verpflichtete die Einwendungen gegen den An-
genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. spruch selbst ungeachtet der in Absatz 1 enthaltenen
Beschränkung geltend machen.
(2) Muss die Zustellung an den Verpflichteten im
Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfol- § 13
gen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach § 11
Absatz 3 Satz 1 nicht für ausreichend, so bestimmt es Verfahren und
in dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 oder nachträglich Entscheidung über die Beschwerde
durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-
Verhandlung ergeht, eine längere Beschwerdefrist. Die schluss, der mit Gründen zu versehen ist und ohne
Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwer-
bleiben auch im Falle der nachträglichen Festsetzung degegner ist vor der Entscheidung zu hören.
unberührt. (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht ange-
(3) Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift ordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle An-
des Beschlusses nach § 8, im Falle des § 8 Absatz 1 träge gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird
ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Aus- die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die
fertigung des Titels und eine Bescheinigung über die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.
bewirkte Zustellung, zu übersenden. In den Fällen des (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses
Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung ist dem Berechtigten und dem Verpflichteten auch dann
der Beschwerde auf der Bescheinigung über die be- von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss ver-
wirkte Zustellung zu vermerken. kündet worden ist.
(4) Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdege-
Abschnitt 3 richts die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Ge-
schäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstre-
§ 11 ckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10
Absatz 1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Einlegung der Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßre-
Beschwerde; Beschwerdefrist geln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, ist nur auf-
(1) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug zunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anord-
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung nung nach diesem Gesetz (§ 22 Absatz 2, § 40 Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3835
Nummer 1 oder § 45 Absatz 1 Nummer 1) erlassen hat. § 17
Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt Verfahren und Entscheidung
der Anordnung.
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob
der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts der
§ 14
Europäischen Gemeinschaft, eines Anerkennungs-
Vollstreckungsgegenklage und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts
oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungs-
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu- bereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts
gelassen, so kann der Verpflichtete Einwendungen ge- hinaus erstreckt. Er darf nicht prüfen, ob das Gericht
gen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen
der Zivilprozessordnung nur geltend machen, wenn die hat.
Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
(2) Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbe-
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Be- schwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
schwerde hätte einlegen können, oder Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
§ 574 Absatz 4, § 576 Absatz 3 und § 577 der Zivil-
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Be-
prozessordnung entsprechend anzuwenden.
endigung dieses Verfahrens
(3) Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel
entstanden sind. erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen
(2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozessordnung ist wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1
Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. Satz 2 und 4, §§ 9 und 10 Absatz 1 und 3 Satz 1 gelten
Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der
hat, ist das Familiengericht zuständig; für die örtliche Zwangsvollstreckung entfällt.
Zuständigkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozess-
ordnung für Unterhaltssachen. Abschnitt 5
Beschränkung der
Abschnitt 4 Zwangsvollstreckung auf
Rechtsbeschwerde Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte
Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
§ 15
§ 18
Statthaftigkeit und Frist Beschränkung kraft Gesetzes
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßre-
findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des geln beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der
§ 574 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Zivilprozess- Beschwerde noch läuft und solange über die Be-
ordnung statt. schwerde noch nicht entschieden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Mo-
nats einzulegen. § 19
Prüfung der Beschränkung
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 13 Ab- Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der
satz 3). Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Siche-
rungsmaßregeln nach der durchzuführenden Verord-
nung der Europäischen Gemeinschaft, nach dem aus-
§ 16
zuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsver-
Einlegung und Begründung trag, nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer
auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Ab-
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der satz 2, §§ 40, 45) nicht eingehalten werde, oder Ein-
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einge- wendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte
legt. Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Be-
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 575 schränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung
Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung ist entspre- nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstre-
chend anzuwenden. Soweit die Rechtsbeschwerde ckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend
darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht von zu machen.
einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften abgewichen sei, muss die Entschei- § 20
dung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, Sicherheitsleistung
bezeichnet werden. durch den Verpflichteten
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über
den sich die Rechtsbeschwerde richtet, vorgelegt Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der
werden. Verpflichtete befugt, die Zwangsvollstreckung durch
3836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzu- (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-
wenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken trag zu erteilen,
darf.
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Be-
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und schwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind auf- hat,
zuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
Verpflichteten zurückgewiesen und keine Anordnung
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
nach § 22 Absatz 2 erlassen hat,
§ 21 3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben
Versteigerung beweglicher Sachen hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die 4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangs-
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche- vollstreckung zugelassen hat.
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
(3) Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung,
auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und
selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung be-
der Erlös hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer
schränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Be-
beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder
schluss des Beschwerdegerichts, dass der Titel zur
wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten
Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde, verkün-
verursachen würde.
det oder zugestellt ist.
§ 22 § 24
Unbeschränkte Fortsetzung Unbeschränkte Fortsetzung
der Zwangsvollstreckung; der durch das Beschwerdegericht
besondere gerichtliche Anordnungen zugelassenen Zwangsvollstreckung
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem
des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs- der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwer-
vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde degerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund
Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßre- der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur
geln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden. Sicherung hinausgehen darf (§ 13 Absatz 4 Satz 3), ist
(2) Auf Antrag des Verpflichteten kann das Be- auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Siche-
schwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der rung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15) oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts
bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbe-
Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheits- schränkt stattfinden darf.
leistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen (2) Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen An-
darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn trag zu erteilen,
glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende Voll-
streckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzen- 1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur
den Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessord- Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15 Absatz 2)
nung ist entsprechend anzuwenden. keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der 2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Be-
Bundesgerichtshof auf Antrag des Verpflichteten eine schwerdegerichts nach § 22 Absatz 2 aufgehoben
Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Der Bundesge- hat (§ 22 Absatz 3 Satz 2) oder
richtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach 3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde
Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdege- des Verpflichteten zurückgewiesen hat.
richts abändern oder aufheben.
Abschnitt 6
§ 23
Feststellung der Anerkennung
Unbeschränkte Fortsetzung einer ausländischen Entscheidung
der durch das Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
§ 25
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Verfahren und
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des
Entscheidung in der Hauptsache
ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel
versehen hat, ist auf Antrag des Berechtigten über (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 6, 8 Absatz 2,
dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvoll- die §§ 10 bis 12, § 13 Absatz 1 bis 3, die §§ 15 und 16
streckung unbeschränkt stattfinden darf. sowie § 17 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3837
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be- zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulas-
schließt das Gericht, dass die Entscheidung anzuer- sung nach dem Recht des Staats, in dem sie ergangen
kennen ist. ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange-
fochten werden konnte.
§ 26 (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das
Kostenentscheidung Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechts-
In den Fällen des § 25 Absatz 2 sind die Kosten dem zug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungs-
Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Be- klausel zu versehen, entschieden hat.
schwerde (§ 11) auf die Entscheidung über den Kosten-
punkt beschränken. In diesem Falle sind die Kosten § 29
dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags- Aufhebung oder Änderung
gegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf ausländischer Entscheidungen,
Feststellung Veranlassung gegeben hat. deren Anerkennung festgestellt ist
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie er-
Abschnitt 7 gangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die
Aufhebung oder Änderung der davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in
Beschlüsse über die Zulassung der dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der
Anerkennung (§ 25) geltend machen, so ist § 27 Ab-
Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 27
Abschnitt 8
Verfahren nach Aufhebung
oder Änderung des für vollstreckbar Vorschriften für Entscheidungen
erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
(1) Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet
worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der § 30
Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zu- Vervollständigung inländischer
lassung der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der (1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkennt-
Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen. nisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge- verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist das
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen. Der Antrag
entschieden hat. kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle ge- den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschie-
stellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche den.
Verhandlung entschieden werden. Vor der Entschei- (2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe-
dung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzu-
zu hören. § 13 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. fassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde nach und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand
den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die Not- und die Entscheidungsgründe können auch von Rich-
frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde be- tern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht
trägt einen Monat. mitgewirkt haben.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und (3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefass-
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß- ten Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozessordnung ent-
regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung sprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll- einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mit-
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung wirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen An-
zulässig. fertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend
§ 28 für die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstwei-
Schadensersatz wegen ligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die
ungerechtfertigter Vollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend
gemacht werden sollen und nicht mit einer Begründung
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf versehen sind.
die Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde
(§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Berech- § 31
tigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder Vollstreckungsklausel
durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung zur Verwendung im Ausland
entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einst-
der Zwangsvollstreckung nach § 27 aufgehoben oder weilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen,
abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags-
3838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 tungen übertragen.
Absatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozess-
ordnung oder nach § 53 Absatz 1 des Gesetzes über Teil 2
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich Besonderes
wäre.
Abschnitt 1
§ 32 Übereinkommen über die
gerichtliche Zuständigkeit und die
Mahnverfahren
mit Zustellung im Ausland Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen vom
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die 27. September 1968 und vom 16. September 1988
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-
trags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Falle § 35
kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten
Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegen- Sonderregelungen
stand haben. über die Beschwerdefrist
Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten ge-
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das Ge-
gen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangs-
richt auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zu-
vollstreckung beträgt zwei Monate und beginnt von
ständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforder-
dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem
lichen Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
Verpflichteten entweder in Person oder in seiner Woh-
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 nung zugestellt worden ist, wenn der Verpflichtete
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat. seinen Wohnsitz oder seinen Sitz in einem anderen Ver-
tragsstaat dieser Übereinkommen hat. Eine Verlänge-
Abschnitt 9 rung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausge-
schlossen. § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2 sowie § 11
Verhältnis zu besonderen Absatz 3 Satz 1 und 2 finden in diesen Fällen keine
Anerkennungsverfahren; Anwendung.
Konzentrationsermächtigung
§ 36
§ 33 Aussetzung
des Beschwerdeverfahrens
Verhältnis zu
besonderen Anerkennungsverfahren (1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Ver-
pflichteten seine Entscheidung über die Beschwerde
Soweit nicht anders bestimmt, bleibt § 107 des Ge- gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung ausset-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den zen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit unbe- ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist
rührt. hierfür noch nicht verstrichen ist; im letzteren Falle kann
das Oberlandesgericht eine Frist bestimmen, innerhalb
§ 34 deren das Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht
kann die Zwangsvollstreckung auch von einer Sicher-
Konzentrationsermächtigung heitsleistung abhängig machen.
(1) Die Landesregierungen werden für die Ausfüh- (2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der An-
rung von Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen erkennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) entspre-
nach diesem Gesetz und für die Durchführung der in chend anzuwenden.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Verordnungen und
Abkommen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Abschnitt 2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel zu ausländischen Titeln in Zivil- und Haager Übereinkommen vom
Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Ab- 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und
änderung dieser Vollstreckungsklausel und über An- Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
träge auf Feststellung der Anerkennung einer ausländi-
schen Entscheidung für die Bezirke mehrerer Land- § 37
gerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der Einschränkungen der
sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Anerkennung und Vollstreckung
Verfahren dient. Die Ermächtigung kann für jedes der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten (1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentli-
Übereinkommen, für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 chen Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet
Buchstabe a genannte Verordnung und jedes der in nur statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten nach Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat.
Abkommen der Europäischen Gemeinschaft jeweils (2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
allein ausgeübt werden. scheidungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3839
haltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie gleich, so ordnet das Oberlandesgericht an, dass die
und zwischen Verschwägerten ist auf Verlangen des Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Verpflichteten zu versagen, wenn nach den Sachvor- (2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
schriften des Rechts des Staates, dem der Verpflichtete
und der Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht
§ 41
nicht besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemein-
same Staatsangehörigkeit haben und nach dem am ge- Abweichungen von § 23
wöhnlichen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Recht eine Unterhaltspflicht nicht besteht. Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf An-
§ 38 trag des Berechtigten auch dann über Maßregeln zur
Sonderregelungen für Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), wenn
das Beschwerdeverfahren eine gerichtliche Anordnung nach § 40 Absatz 1 Num-
mer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und die
(1) Die Frist für die Beschwerde des Verpflichteten darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung beträgt
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-
zwei Monate, wenn die Zustellung an den Verpflichte-
rechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab-
ten im Ausland erfolgen muss.
satz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete
(2) § 10 Absatz 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-
durch öffentliche Bekanntmachung anzuwenden. schrift eingereicht hat und wenn
(3) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfah- 1. der Berechtigte bei einer auf eine bestimmte Geld-
rens vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der summe lautenden Entscheidung nachweist, dass die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 36 Entscheidung rechtskräftig ist (Artikel 14 Absatz 1
Absatz 1) sind entsprechend anzuwenden. Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags),
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geld-
§ 39 summe lautet oder
Weitere Sonderregelungen 3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
Die Vorschriften über die Feststellung der Anerken- § 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
nung einer Entscheidung (§§ 25 und 26), über die Auf-
(3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.
hebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29 in Ver-
bindung mit § 27) sowie über das Mahnverfahren (§ 32)
§ 42
finden keine Anwendung.
Abweichungen von § 24
Abschnitt 3 Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-
Vertrag vom 17. Juni 1977
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-
zwischen der Bundesrepublik chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten
Deutschland und dem Königreich Norwegen nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach
über die gegenseitige Anerkennung und § 40 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-
anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen schäftsstelle bedarf es nicht.
§ 40 § 43
Abweichungen von § 22 Folgeregelungen für
das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde
des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs- (1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem Vorschriften auch die §§ 40 und 42 sinngemäß anzu-
Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab- wenden.
satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach
über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer- Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Absatz 1 Nummer 1
den kann: erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3
1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lauten- ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-
den Entscheidung der Nachweis, dass die Entschei- ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausge-
dung rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das hen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach
Oberlandesgericht an, dass die Vollstreckung erst dem Inhalt der Anordnung.
nach Vorlage einer norwegischen Rechtskraftbe-
scheinigung nebst Übersetzung (Artikel 14 Absatz 1 § 44
Nummer 2 und 6 und Absatz 2 des Vertrags) unbe- Weitere Sonderregelungen
schränkt stattfinden kann.
(1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf- so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-
tig ist, geführt oder ist der Titel ein gerichtlicher Ver- gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-
3840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich- satz 2 Nummer 1 nur zu erteilen, wenn der Verpflichtete
tete Vermögen hat. bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerde-
(2) Ist die Entscheidung auf die Leistung einer be- schrift eingereicht hat und wenn
stimmten Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die 1. der Berechtigte den Nachweis führt, dass die Ent-
Zulassung zur Zwangsvollstreckung nicht des Nach- scheidung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
weises, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Arti-
kel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 des Ver- 2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-
trags). stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
(3) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver- 3. der Titel ein gerichtlicher Vergleich ist.
pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-
ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12 § 23 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Absatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die (3) § 23 Absatz 3 bleibt unberührt.
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gericht-
lichen Vergleich richtet, sinngemäß.
§ 47
(4) Die Vorschriften über die Feststellung der Aner-
kennung einer Entscheidung (§§ 25 und 26) und über Abweichungen von § 24
die Aufhebung oder Änderung dieser Feststellung (§ 29
Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der
in Verbindung mit § 27) finden keine Anwendung.
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-
Abschnitt 4 chend von § 24 Absatz 1 auf Antrag des Berechtigten
Vertrag vom 20. Juli 1977 nur im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach
zwischen der Bundesrepublik Deutschland § 45 oder § 22 Absatz 2 und 3 fortzusetzen. Eines
und dem Staat Israel über die gegenseitige besonderen Zeugnisses des Urkundsbeamten der Ge-
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher schäftsstelle bedarf es nicht.
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
§ 48
§ 45 Folgeregelungen für
Abweichungen von § 22 das Rechtsbeschwerdeverfahren
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde (1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangs- sind neben den in § 17 Absatz 2 Satz 2 aufgeführten
vollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde Vorschriften auch die §§ 45 und 47 sinngemäß anzu-
des Berechtigten die Zwangsvollstreckung aus dem wenden.
Titel zu, so entscheidet es abweichend von § 22 Ab-
satz 1 zugleich darüber, ob die Zwangsvollstreckung (2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach
über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt wer- Absatz 1 in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Nummer 1
den kann: erlassen, so ist in Abweichung von § 17 Absatz 3 Satz 3
1. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf- ein Zusatz aufzunehmen, dass die Zwangsvollstre-
tig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesge- ckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinaus-
richt an, dass die Vollstreckung erst nach Vorlage gehen darf. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach
einer israelischen Rechtskraftbescheinigung nebst dem Inhalt der Anordnung.
Übersetzung (Artikel 15 Absatz 1 Nummer 2 und 7
des Vertrags) unbeschränkt stattfinden darf. § 49
2. Ist der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräf- Weitere Sonderregelungen
tig ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine
Unterhaltspflicht zum Gegenstand oder ist der Titel (1) Hat der Verpflichtete keinen Wohnsitz im Inland,
ein gerichtlicher Vergleich, so ordnet das Oberlan- so ist für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidun-
desgericht an, dass die Zwangsvollstreckung unbe- gen und gerichtlichen Vergleichen auch das Landge-
schränkt stattfinden darf. richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verpflich-
tete Vermögen hat.
(2) § 22 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.
(2) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Ver-
§ 46 pflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstre-
Abweichungen von § 23 ckung findet § 12 Absatz 2 keine Anwendung. § 12
Absatz 1 gilt für die Beschwerde, die sich gegen die
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der
Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einem gericht-
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts
lichen Vergleich richtet, sinngemäß.
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf
Antrag des Berechtigten auch dann über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen (§ 23 Absatz 1), Abschnitt 5
wenn eine gerichtliche Anordnung nach § 45 Absatz 1
(weggefallen)
Nummer 1 oder § 22 Absatz 2 und 3 vorgelegt wird und
die darin bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
§§ 50 bis 54
(2) Ein Zeugnis gemäß § 23 Absatz 1 ist dem Be-
rechtigten auf seinen Antrag abweichend von § 23 Ab- (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3841
Abschnitt 6 kann diese Urkunde auch von einem Notar für voll-
streckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Ver-
Verordnungen und
fahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht
Abkommen der Europäischen gelten sinngemäß.
Gemeinschaft nach § 1 Absatz 1 Nummer 2
§ 55 § 56
Abweichungen
von Vorschriften des Bescheinigungen zu inländischen Titeln
Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
Die Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58
(1) Die §§ 3, 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 Satz 2 und
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und nach den Arti-
Absatz 2, § 10 Absatz 2 und 3 Satz 2, § 11 Absatz 1
keln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Ok-
Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie § 18 finden
tober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
keine Anwendung.
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
(2) Die Beschwerde gegen die Zulassung der Zivil- und Handelssachen werden von dem Gericht, der
Zwangsvollstreckung ist einzulegen Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen
1. innerhalb eines Monats nach Zustellung, wenn der Person ausgestellt, der die Erteilung einer vollstreckba-
Verpflichtete seinen Wohnsitz im Inland hat; ren Ausfertigung des Titels obliegt. Soweit danach die
2. innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung, wenn Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigung zustän-
der Verpflichtete seinen Wohnsitz im Ausland hat. dig sind, wird diese von dem Gericht des ersten
Rechtszuges und, wenn das Verfahren bei einem höhe-
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Vollstreck- ren Gericht anhängig ist, von diesem Gericht ausge-
barerklärung dem Verpflichteten entweder persönlich stellt. Funktionell zuständig ist die Stelle, der die Er-
oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Ver- teilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels
längerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist aus- obliegt. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über
geschlossen. die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschrif-
(3) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklä- ten über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die
rung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß.
3842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Verordnung
zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 3. Dezember 2009
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „(ABl.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25)“ durch die Wörter
und Verbraucherschutz: „(ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, L 30 vom
3.2.2007, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Artikel 1 Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009,
Änderung der S. 14)“ ersetzt.
Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung
3. In § 11 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „(ABl.
In § 2 Absatz 1 der Futtermitteleinfuhrverbotsverord- EU Nr. L 35 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 35 vom
nung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 3710; 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch
2006 I S. 329), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen
nung vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2340) geändert Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl.
worden ist, werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 348 L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,“
S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2008/ ersetzt.
639/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 (ABl. EU 4. In § 24a Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung
Nr. L 207 S. 30)“ durch die Wörter „(ABl. L 348 vom (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008
21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1)“ durch die Wörter
2009/799/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 „Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission
(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 42)“ ersetzt. vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom
17.11.2009, S. 6)“ ersetzt.
Artikel 2 5. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
Änderung der ordnung (EG) Nr. 178/2002“ durch die Wörter
Futtermittelverordnung „Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und An-
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die forderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicher-
2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie heit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebens-
folgt geändert: mittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des
Wörter „(ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 Europäischen Parlaments und des Rates vom
S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-
der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 ändert worden ist,“ ersetzt.
S. 8)“ durch die Wörter „(ABl. L 268 vom 18.10.2003, 6. In § 35b Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr.
S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl.
13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004,
(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch
des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen
1.9.2009, S. 1)“ ersetzt. Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3843
L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist,“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 35
ersetzt. S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 35 vom 8.2.2005,
7. § 36b wird wie folgt geändert: S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die
Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. EU Nr. L 268 Parlaments und des Rates vom 11. März 2009
S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch Ver- (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert wor-
ordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom den ist,“ ersetzt.
4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8)“ durch die
Wörter „(ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192
vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), Artikel 3
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/ Inkrafttreten
2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 3. Dezember 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
Vom 4. Dezember 2009
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes von Bayern 2 923 480 928,40 Euro
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verord- von Hamburg 370 919 770,97 Euro
net das Bundesministerium der Finanzen:
von Hessen 2 470 130 655,13 Euro,
§1 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
Feststellung der Länderanteile an der
an Berlin 3 139 750 450,67 Euro
Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2008
an Brandenburg 620 673 377,88 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2008 werden als Länderan-
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Bremen 505 342 988,56 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 538 373 088,06 Euro
für Baden-Württemberg 8 308 673 370,15 Euro
an Niedersachsen 316 721 816,81 Euro
für Bayern 9 672 403 458,99 Euro
an Nordrhein-Westfalen 54 315 584,97 Euro
für Berlin 3 515 869 696,34 Euro
an Rheinland-Pfalz 373 967 973,17 Euro
für Brandenburg 3 491 730 588,62 Euro
an das Saarland 116 449 021,44 Euro
für Bremen 511 300 373,56 Euro
an Sachsen 1 157 539 323,51 Euro
für Hamburg 1 366 484 403,00 Euro
an Sachsen-Anhalt 626 647 944,52 Euro
für Hessen 4 689 199 385,75 Euro
an Schleswig-Holstein 176 697 773,68 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 582 022 329,93 Euro
an Thüringen 636 890 478,51 Euro.
für Niedersachsen 7 989 089 155,29 Euro
für Nordrhein-Westfalen 13 882 148 214,63 Euro §3
für Rheinland-Pfalz 3 320 261 101,54 Euro Abschlusszahlungen für 2008
für das Saarland 1 050 977 127,05 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Sachsen 6 226 492 897,83 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
für Sachsen-Anhalt 3 586 540 984,00 Euro deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
für Schleswig-Holstein 2 679 230 113,86 Euro
gleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen
für Thüringen 3 434 451 233,72 Euro. nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgeset-
§2 zes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
Abrechnung des Finanzausgleichs 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2008
von Berlin 14 715 267,99 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2008 wird der Finanzaus-
von Brandenburg 5 980 690,76 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:
von Bremen 1 308 733,63 Euro
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge von Mecklenburg-Vorpommern 6 447 804,62 Euro
von Baden-Württemberg 2 498 838 467,28 Euro von Niedersachsen 6 033 931,52 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3845
von Rheinland-Pfalz 2 589 105,70 Euro an Hessen 18 511 031,04 Euro
von dem Saarland 248 638,10 Euro an Nordrhein-Westfalen 4 427 453,20 Euro.
von Sachsen 12 226 477,82 Euro
von Sachsen-Anhalt 5 851 826,49 Euro §4
von Schleswig-Holstein 1 662 522,57 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
von Thüringen 6 437 425,57 Euro, Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
an Baden-Württemberg 21 672 874,66 Euro zes im Ausgleichsjahr 2008 vom 30. April 2008 (BGBl. I
an Bayern 14 531 090,40 Euro S. 783) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung
des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2007
an Hamburg 4 359 975,48 Euro vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2334) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 4. Dezember 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
3846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2010
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2010)
Vom 7. Dezember 2009
Auf Grund (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2010 beträgt 32 003 Euro.
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2
Satz 1 und § 228b, des § 160 in Verbindung mit (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
§ 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des buch wird entsprechend ergänzt.
§ 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch §2
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 69 Absatz 2, § 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zu- Bezugsgröße
letzt durch Artikel 5 Nummer 2, Nummer 1 Buch- in der Sozialversicherung
stabe b, Nummer 4 und Nummer 8 des Gesetzes (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2010
durch Artikel 1 Nummer 60 des Gesetzes vom 9. De- jährlich 30 660 Euro und monatlich 2 555 Euro.
zember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind,
(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, im Jahr 2010 jährlich 26 040 Euro und monatlich
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch- 2 170 Euro.
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 §3
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, Beitragsbemessungs-
grenzen in der Rentenversicherung
verordnet die Bundesregierung und
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Jahr 2010
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 66 000 Euro und monatlich 5 500 Euro,
(BGBl. I S. 3710) 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So- lich 81 600 Euro und monatlich 6 800 Euro.
ziales: Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 – 31. 12. 2010“ um
§1 die Jahresbeträge ergänzt.
Durchschnittsentgelt (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
in der Rentenversicherung im Jahr 2010
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2008 be- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
trägt 30 625 Euro. 55 800 Euro und monatlich 4 650 Euro,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3847
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr- §5
lich 68 400 Euro und monatlich 5 700 Euro. Werte zur
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch Umrechnung der Beitrags-
wird für den Zeitraum „1. 1. 2010 – 31. 12. 2010“ um bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
die Jahresbeträge ergänzt. Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
§4
vorläufiger
Jahresarbeitsentgeltgrenze Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
in der Krankenversicherung
„2008 1,1857
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2010 1,1889“.
2010 beträgt 49 950 Euro.
§6
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2010 beträgt 45 000 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
3848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für
den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 7. Dezember 2009
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2010 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2010
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6368,5970,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5356,7138,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001570205,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001866816,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8448,7920,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7106,3941,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001183601,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001407183.
Berlin, den 7. Dezember 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009 3849
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2010
Vom 7. Dezember 2009
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
Einkommensklasse Zuschussbetrag
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt
13 941 bis 14 460 Euro 25 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die
§§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 14 461 bis 14 980 Euro 17 Euro,
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu
14 981 bis 15 500 Euro 8 Euro.
gefasst worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsge-
trägt für das Kalenderjahr 2010 monatlich 212 Euro. biet für das Kalenderjahr 2010 wird wie folgt festge-
setzt:
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
Einkommensklasse Zuschussbetrag
2010 monatlich 179 Euro.
(Ost)
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr
bis 8 220 Euro 107 Euro,
2010 wird wie folgt festgesetzt:
8 221 bis 8 740 Euro 100 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse Zuschussbetrag 8 741 bis 9 260 Euro 93 Euro,
bis 8 220 Euro 127 Euro, 9 261 bis 9 780 Euro 86 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 119 Euro, 9 781 bis 10 300 Euro 79 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 110 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 72 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 102 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 64 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 93 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 57 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 85 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 50 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 76 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 43 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 68 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 36 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 59 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 29 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 51 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 21 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 42 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 14 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 34 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 7 Euro.
Berlin, den 7. Dezember 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 4. Dezember 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) ist die Neufassung wie
folgt zu berichtigen:
In § 120 Absatz 2 ist die Angabe „§§ 72, 73“ durch die Angabe „§§ 71a, 72, 73“
zu ersetzen.
Berlin, den 4. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. J u n g b l u t h
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
Vom 4. Dezember 2009
Der Abschnitt 2 der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin vom 16. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1034) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Der Zeitrahmen 2 laufende Nummer 7 Spalte 3 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Angabe „a)“ ist zu streichen.
b) Die Wörter „b) Maßnahmen der Entsorgung von Rest- und Prozessstoffen
einleiten“ sind zu streichen.
2. Die Überschrift des Zeitrahmens 5 muss wie folgt lauten:
„(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)“.
Bonn, den 4. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Friedhelm Holterhoff
3850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 77, ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 2009
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Vom 4. Dezember 2009
In der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) ist die Neufassung wie
folgt zu berichtigen:
In § 120 Absatz 2 ist die Angabe „§§ 72, 73“ durch die Angabe „§§ 71a, 72, 73“
zu ersetzen.
Berlin, den 4. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Dr. J u n g b l u t h
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
Vom 4. Dezember 2009
Der Abschnitt 2 der Anlage 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin vom 16. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1034) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Der Zeitrahmen 2 laufende Nummer 7 Spalte 3 ist wie folgt zu berichtigen:
a) Die Angabe „a)“ ist zu streichen.
b) Die Wörter „b) Maßnahmen der Entsorgung von Rest- und Prozessstoffen
einleiten“ sind zu streichen.
2. Die Überschrift des Zeitrahmens 5 muss wie folgt lauten:
„(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)“.
Bonn, den 4. Dezember 2009
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Friedhelm Holterhoff