3822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009
Gesetz
zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen
für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
Vom 1. Dezember 2009
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (5) Wird im Bundestag oder im Bundesrat ein An-
rates das folgende Gesetz beschlossen: trag zur Erhebung einer Klage gemäß Absatz 1 oder
gemäß Absatz 2 gestellt, so kann das andere Organ
Artikel 1 eine Stellungnahme abgeben.“
Änderung des 2. Der bisherige § 12 wird § 13. Diesem wird folgender
Integrationsverantwortungsgesetzes Absatz 7 angefügt:
Das Integrationsverantwortungsgesetz vom 22. Sep- „(7) Die Bundesregierung unterrichtet Bundestag
tember 2009 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert: und Bundesrat zum frühestmöglichen Zeitpunkt über
den Abschluss eines Gesetzgebungsverfahrens der
1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: Europäischen Union. Diese Unterrichtung enthält
„§ 12 auch eine Bewertung, ob die Bundesregierung den
Gesetzgebungsakt mit den Grundsätzen der Subsi-
Subsidiaritätsklage
diarität und der Verhältnismäßigkeit für vereinbar
(1) Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist hält.“
der Bundestag verpflichtet, eine Klage gemäß Arti-
kel 8 des Protokolls über die Anwendung der Grund- Artikel 2
sätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Änderung des
zu erheben. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit- Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
glieder, die die Erhebung der Klage nicht stützen,
ist deren Auffassung in der Klageschrift deutlich zu In § 13 Nummer 6 und § 76 Absatz 1 des Bundes-
machen. verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
(2) Der Bundesrat kann in seiner Geschäftsord- das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli
nung regeln, wie ein Beschluss über die Erhebung 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, werden je-
einer Klage gemäß Absatz 1 herbeizuführen ist. weils die Wörter „eines Drittels“ durch die Wörter „eines
(3) Die Bundesregierung übermittelt die Klage im Viertels“ ersetzt.
Namen des Organs, das über ihre Erhebung gemäß
Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen hat, un- Artikel 3
verzüglich an den Gerichtshof der Europäischen Inkrafttreten
Union. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung,
(4) Das Organ, das die Erhebung der Klage ge- frühestens jedoch einen Tag nach dem Tag in Kraft, an
mäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 beschlossen dem das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
hat, übernimmt die Prozessführung vor dem Ge- (Artikel 23, 45 und 93) vom 8. Oktober 2008 (BGBl. I
richtshof der Europäischen Union. S. 1926) in Kraft getreten ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3823
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Dezember 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009
Verordnung
über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
(Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung – LBAV)*)
Vom 23. November 2009
Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamten- nung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver- geändert worden ist, anstreben, wenn ihre Berufs-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- qualifikation in einem dieser Staaten erworben oder an-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet erkannt worden ist (Qualifikationsstaat) und dort für den
das Bundesministerium des Innern: unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst erforderlich ist, die der angestrebten Laufbahn
Inhaltsübersicht
vergleichbar ist.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen §2
§ 3 Antrag
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 4 Zuständige Stelle
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen (1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als
§ 6 Eignungsprüfung Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst aner-
§ 7 Anpassungslehrgang kannt, wenn das nach Absatz 2 erforderliche Qualifika-
§ 8 Verfahren tionsniveau erfüllt ist und
§ 9 Gebühren 1. im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den
§ 10 Verwaltungszusammenarbeit Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden
§ 11 Übermittlung personenbezogener Daten Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehen,
2. die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eig-
§1
nungsprüfung (§ 6) bestanden hat oder
Geltungsbereich 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem
Diese Verordnung gilt für Deutsche im Sinne des Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen
Artikels 116 des Grundgesetzes und für Angehörige hat.
der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge- (2) Es bedarf für die Anerkennung als Befähigung für
setzes genannten Staaten, die die Anerkennung ihrer eine Laufbahn
Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn
im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG 1. des einfachen und des mittleren Dienstes eines Be-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom fähigungsnachweises, der mindestens Artikel 11
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufs- Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,
qualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 und
vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 2. des gehobenen und des höheren Dienstes eines
vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Verord- Diploms, das mindestens Artikel 11 Buchstabe c
der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September (3) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller im
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 Qualifikationsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre
vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom zwei Jahre lang eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst
4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11) geändert ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne
worden ist. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3825
2005/36/EG reglementiert ist, ist die Qualifikation nach §5
Maßgabe des Absatzes 1 anzuerkennen, wenn die An- Ausgleichsmaßnahmen
tragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung
des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist. (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4
Absatz 2 beauftragte Behörde prüft, ob die Anerken-
(4) Einer Qualifikation nach Absatz 1 sind gleichge- nungsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sind. Dabei wird
stellt: insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede
1. eine Qualifikation, die in einem in § 7 Absatz 1 Num- zwischen der erworbenen Qualifikation und den nach
mer 1 des Bundesbeamtengesetzes nicht genannten Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
Staat erworben worden ist, sofern die Antragstellerin zu erfüllenden Voraussetzungen durch Berufserfahrung
oder der Antragsteller durch eine vom Qualifikations- oder Zusatzqualifikationen ausgeglichen worden sind.
staat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass Bleiben wesentliche Unterschiede bestehen, ist die
sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang Anerkennung der Qualifikation als Befähigung für eine
im Qualifikationsstaat ausgeübt hat, sowie Laufbahn von einer Eignungsprüfung oder einem
Anpassungslehrgang abhängig zu machen; zwischen
2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufge- diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin
führte Qualifikation. oder der Antragssteller wählen.
(2) Wesentlich ist ein Unterschied, wenn
§3
1. die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens
Antrag ein Jahr unter der Ausbildungsdauer liegt, die in
(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der ange- Deutschland für die entsprechende Fachrichtung
strebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich zu bean- der Laufbahn gefordert wird,
tragen. 2. die nachgewiesenen Ausbildungsinhalte erheblich
(2) Dem Antrag sind beizufügen: von denen abweichen, die in Deutschland für die
Fachrichtung der Laufbahn vorgeschrieben sind,
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, und die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche
2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähi-
gung ist, oder
3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zustän-
digen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, 3. die Laufbahn eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst,
die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die die im Qualifikationsstaat nicht Bestandteil des ent-
Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung sprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn
nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richt- a) dieser Unterschied in einer besonderen Ausbil-
linie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf dung besteht, die nach deutschem Recht gefor-
außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes be- dert wird,
reits geprüft hat, sowie b) die Inhalte sich erheblich von denen unterschei-
4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene den, die von dem vorgelegten Befähigungs- oder
Berufserfahrungen. Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, und
(3) Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller c) die Kenntnis dieser Inhalte eine wesentliche
dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezo- Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbe-
gener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich fähigung ist.
sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbil-
dung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung auf- §6
weist, die nach Bundesrecht gefordert wird. Ist die An- Eignungsprüfung
tragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die (1) Die Eignungsprüfung ist eine Prüfung, mit der
Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungs- festgestellt wird, ob die Antragstellerin oder der Antrag-
amt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde steller in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten
die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder eine Laufbahn auszuüben.
andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um
Übermittlung der Angaben. (2) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4
Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grund-
(4) Die Unterlagen sind in beglaubigter Kopie vorzu- lage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnun-
legen. Handelt es sich um fremdsprachige Unterlagen, gen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn
ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifika-
tionen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder
§4 des Antragstellers und legt Inhalt und Umfang der Prü-
Zuständige Stelle fung fest. Im Fall des § 5 Absatz 2 Nummer 2 dürfen
Gegenstand der Prüfung nur Gebiete sein, auf denen
(1) Über die Anerkennung entscheidet das Bundes- wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind.
verwaltungsamt.
(3) Die Eignungsprüfung wird durch eine Prüfungs-
(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Be- kommission durchgeführt, die vom Bundesverwal-
fugnisse des Bundesverwaltungsamts, die in dieser tungsamt oder von einer nach § 4 Absatz 2 beauftrag-
Verordnung geregelt sind, im Einvernehmen mit einer ten Behörde bestimmt wird. Diese besteht in der Regel
obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise auf diese aus einer oder einem Vorsitzenden und drei weiteren
oder eine Behörde ihres Geschäftsbereichs übertragen. Mitgliedern und soll zu gleichen Teilen mit Frauen und
3826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009
Männern besetzt sein. Sie ist unabhängig und nicht als unverzichtbar angesehen werden, mit den Qualifika-
weisungsgebunden. tionen und Berufserfahrungen der Antragstellerin oder
(4) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schrift- des Antragstellers und regelt die Durchführung des
lichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs. Insbe-
kann mehrere Aufsichtsarbeiten umfassen. § 10 Ab- sondere sind die Dauer des Lehrgangs, Art und Zahl
satz 2 Satz 2 und § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 der der zu erbringenden Leistungen und die unverzicht-
Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzu- baren Inhalte, die noch vermittelt werden müssen, zu
wenden. bestimmen.
(5) Über den Prüfungshergang ist ein Protokoll mit (2) Die Rechte und Pflichten der Antragstellerin oder
folgenden Angaben aufzunehmen: des Antragstellers während eines Anpassungslehr-
1. Zeit und Ort der mündlichen Prüfung, gangs werden durch einen Vertrag mit dem Bundesver-
waltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten
2. die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Behörde festgelegt.
3. die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prü-
fungsteilnehmer, (3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Ge-
samtbewertung der Leistungen ab, in der festgestellt
4. die Prüfungsthemen,
wird, ob die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen
5. die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung, sind. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erhält
6. die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung, über das Ergebnis einen schriftlichen Bescheid.
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
§8
8. besondere Vorkommnisse.
Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und Verfahren
einem Mitglied der Prüfungskommission zu unter-
schreiben. (1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4
Absatz 2 beauftragte Behörde bestätigt innerhalb eines
(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Ver- Monats den Empfang der Antragsunterlagen und teilt
haltens entscheidet die Prüfungskommission nach An- gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
hörung der Antragstellerin oder des Antragstellers. Die
Anhörung ist zu protokollieren. Versucht die Antrag- (2) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch
stellerin oder der Antragsteller, das Ergebnis des schriftlichen Bescheid und ist der Antragstellerin oder
schriftlichen oder des mündlichen Teils der Prüfung dem Antragsteller spätestens drei Monate nach Vorlage
durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prü- der vollständigen Unterlagen mitzuteilen. Werden we-
fungsleistung von der Prüfungskommission mit „unge- sentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt,
nügend“ zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eig- die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden
nungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. Im Fall können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedin-
einer vollendeten Täuschung entscheidet das Bundes- gung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede
verwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte ausgeglichen werden. Die wesentlichen Unterschiede
Behörde. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist in der Qualifikation und die Inhalte der erforderlichen
vor Beginn der Prüfung auf die Folgen ordnungswidri- Ausgleichsmaßnahmen (§§ 6 und 7) sind im Einzelnen
gen Verhaltens hinzuweisen. Die Belehrung ist zu pro- darzulegen. Die Entscheidung ist zu begründen und mit
tokollieren. einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(7) Ein Rücktritt von der Prüfung ist nur bis zum (3) Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahn-
Beginn der Prüfung zulässig. Er ist dem Bundesver- befähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.
waltungsamt oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten
Behörde unverzüglich zu erklären. Genehmigt das Bun-
desverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauf- §9
tragte Behörde den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht
Gebühren
unternommen.
(8) Wird der schriftliche oder der mündliche Teil oder Für die Entscheidung über den Antrag sowie für die
das Gesamtergebnis der Prüfung mit „mangelhaft“ oder Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines An-
„ungenügend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht passungslehrgangs erhebt das Bundesverwaltungsamt
bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskom- oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde bei der
mission gibt der Antragstellerin oder dem Antragsteller Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Gebühr in
im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis Höhe von jeweils 60 Euro.
der Eignungsprüfung bekannt. Die Antragstellerin oder
der Antragsteller erhält über das Ergebnis der Prüfung § 10
zeitnah einen schriftlichen Bescheid.
Verwaltungszusammenarbeit
§7
Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zustän-
Anpassungslehrgang digen Behörden der Qualifikationsstaaten sowie mit
(1) Das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG einge-
Absatz 2 beauftragte Behörde vergleicht auf der Grund- richteten Kontaktstellen zusammen und leistet Amtshil-
lage der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnun- fe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu er-
gen die Inhalte, die für die Fachrichtung der Laufbahn leichtern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009 3827
§ 11 vergehen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten dürfen
Übermittlung nur mitgeteilt werden, wenn sie unanfechtbar fest-
personenbezogener Daten gestellt worden sind und der empfangende Staat
zusichert,
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt den in § 10 ge-
nannten Stellen auf Ersuchen die erforderlichen Anga- 1. die Angaben nur für die Entscheidung über die An-
ben über die Voraussetzungen der Anerkennung der erkennung der Berufsqualifikation zu verwenden und
Qualifikationen als Laufbahnbefähigung zur Verfügung,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in 2. die nach deutschem Recht geltenden Löschungs-
der Lage ist, den in § 10 genannten Stellen entspre- oder Tilgungsfristen zu beachten.
chende Angaben zu machen.
(2) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter die § 12
Anerkennung ihrer oder seiner Qualifikation in einem Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der in § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbeamten-
gesetzes genannten Staaten, unterrichtet die Dienst- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
behörde nach Anhörung der oder des Betroffenen die in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Hochschuldiplomaner-
zuständige Behörde des Staates, in dem der Antrag kennungsverordnung vom 2. November 1995 (BGBl. I
gestellt worden ist, über Dienstvergehen, Straftaten, S. 1493), die zuletzt durch § 56 Absatz 2 der Verord-
Ordnungswidrigkeiten, die sich auf die Zulässigkeit nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
der Ausübung der Tätigkeit auswirken können. Dienst- worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 23. November 2009
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
Hausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn
Telefon: (02 28) 99 410-40
Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.
Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €. Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Bezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Verordnung
zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Vom 30. November 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 13 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Ver-
bindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 29
und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In Artikel 2 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blau-
zungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63
2009 V1) werden
1. die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und
2. Absatz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. November 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner