3790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Verordnung
über die Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen
(Rückstellungsabzinsungsverordnung – RückAbzinsV)
Vom 18. November 2009
Auf Grund des § 253 Absatz 2 Satz 4 und 5 des §4
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Umrechnung
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten von Festzins-Swapsätzen
bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nummer 10 in Null-Kupon-Swapsätze
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) neu
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium Die Null-Kupon-Swapsätze werden aus den Fest-
der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundes- zins-Swapsätzen mit Hilfe der Null-Kupon-Anleihen-
bank: Entbündelung (Bootstrapping) abgeleitet, und sind da-
durch charakterisiert, dass die Fälligkeitstermine im
§1 Jahresabstand aufeinanderfolgen und mit den Kupon-
terminen zusammenfallen. Für den Gegenwartswert ei-
Abzinsung von Rückstellungen
nes Festzins-Swaps mit Laufzeit t gilt:
Rückstellungen für Verpflichtungen gemäß § 253 Ab-
satz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs werden
auf der Grundlage der Abzinsungszinssätze abgezinst,
die von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe
dieser Verordnung mit zwei Nachkommastellen ermit-
telt und bekannt gemacht werden. Die Zinssätze wer- Der Festzins-Swapsatz mit einer Laufzeit von einem
den aus einer um einen Aufschlag erhöhten Null-Ku- Jahr entspricht dem Null-Kupon-Swapsatz mit einer
pon-Euro-Zinsswapkurve ermittelt. einjährigen Laufzeit; S1 = N1. Die weiteren ganzjährigen
Null-Kupon-Swapsätze werden wie folgt schrittweise
§2 berechnet:
Datengrundlage
Die Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve wird auf der
Grundlage von Euro-Festzins-Swapsätzen mit den
Laufzeiten ein bis zehn Jahre, zwölf, 15, 20, 25, 30, 40
und 50 Jahre berechnet. Die verwendeten Zeitreihen
sind veröffentlichte Vortagsendstände für aus einer
Reihe von Swap-Anbietern zusammengesetzte beste
Geldkurse mit Verzinsung auf der Basis von 30 zu 360
Zinsberechnungstagen. Die Swapsätze für die ganzjäh-
rigen Laufzeiten zwischen den genannten Laufzeiten §5
werden interpoliert. Die Berechnung des Aufschlags Interpolation fehlender Laufzeiten
erfolgt anhand eines breiten Rendite-Indexes für auf
Euro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten (1) Der implizite Termin-Swapsatz aus Null-Kupon-
mit einer hochklassigen Bonitätseinstufung. Die Daten Swapsätzen mit Laufzeitbeginn t über eine Laufzeit
können von internationalen Finanzdatenanbietern be- von einem Jahr (der Termin-Swapsatz zwischen t und
zogen werden. Es ist ausreichend, die Daten nur eines t +1) wird wie folgt berechnet:
Finanzdatenanbieters heranzuziehen.
§3
Berechnungsgrundlagen
und deren Abkürzungen (2) Für Laufzeiten über zehn Jahre werden nicht alle
Die Zins-Swapsätze mit jährlicher Verzinsung werden jährlichen Festzins-Swapsätze verwendet. Die dazwi-
wie folgt bezeichnet: schenliegenden ganzjährigen Laufzeiten werden aus
St = Festzins-Swapsatz mit Laufzeit t in Jahren, den verwendeten Laufzeiten zwölf, 15, 20, 25, 30, 40
und 50 Jahre abgeleitet. Für die Interpolation wird die
Nt = Null-Kupon-Swapsatz mit Laufzeit t und Zins-
Annahme getroffen, dass die Termin-Swapsätze für die
zahlung erst am Laufzeitende,
dazwischenliegenden Laufzeiten konstant sind. Die
Tt 1,t 2 = impliziter Null-Kupon-Termin-Swapsatz mit fehlenden Null-Kupon-Swapsätze mit Laufzeit t 2 wer-
Laufzeit von t 1 bis t 2. den dann mit der nachstehenden Methode ermittelt.
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Der Gegenwartswert eines Festzins-Swaps mit Lauf- der Swapsätze. Dann wird der Abstand zwischen der
zeit t 3 stellt sich wie folgt dar, wobei S1, S2,…, St 1 gemittelten Unternehmensanleihenrendite und dem
und St 3 sowie N1, N2,…, Nt 1 bekannt sind, t 1< t 2< t 3 laufzeitgleichen gemittelten Null-Kupon-Swapsatz
und t 2 – t 1 ≥ 1 sind: berechnet. Dieser Abstand erhöht als Aufschlag die ge-
mittelte Null-Kupon-Euro-Zinsswapkurve über deren
gesamte Laufzeit. Dabei sind Uz die Rendite des Unter-
nehmensanleihenindexes, tz die durchschnittliche Lauf-
zeit der Anleihen des Indexes und Ntz der Null-Kupon-
Swapsatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z. Der Aufschlag
Annahmegemäß gilt: (Az) ergibt sich wie folgt:
Der Termin-Swapsatz (Tt 1,t 3) wird in der letzten Glei-
chung, da der Swapsatz mit Laufzeit t 3 (St 3) und die
Null-Kupon-Swapsätze N1 bis Nt 1 bekannt sind, mittels
Der Abzinsungszinssatz mit Laufzeit t zum Zeitpunkt z
eines numerischen Verfahrens (Newton-Verfahren) be-
(AStz) ergibt sich dann als Summe vom jeweiligen ge-
rechnet. Danach wird der Null-Kupon-Swapsatz mit
mittelten Null-Kupon-Swapsatz und dem für diesen
Laufzeit t 2 (Nt 2) durch das Einsetzen des Termin-Swap-
Zeitpunkt einheitlichen Aufschlag:
satzes Tt 1,t 3 in die folgende Gleichung bestimmt:
.
§7
Bekanntgabe
§6
Auf Basis der Daten des letzten Handelstages des
Berechnung des Aufschlags
Monats veröffentlicht die Deutsche Bundesbank mo-
Zur Berechnung des Aufschlags wird die Rendite des natlich die Abzinsungszinssätze für die ganzjährigen
Unternehmensanleihenindexes über die vergangenen Laufzeiten von einem Jahr bis 50 Jahre auf ihrer Inter-
84 Monatsendstände arithmetisch gemittelt. Weiterhin netseite www.bundesbank.de.
wird die durchschnittliche Laufzeit der im Index enthal-
tenen Anleihen über den gleichen Zeitraum berechnet. §8
Für diese durchschnittliche Laufzeit wird der Null-Ku-
pon-Swapsatz ermittelt (bei nicht ganzjährigen Laufzei- Inkrafttreten
ten durch lineare Interpolation), auch dieser aus dem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
arithmetischen Mittel der letzten 84 Monatsendstände in Kraft.
Berlin, den 18. November 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Dritte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 18. November 2009
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1761), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. September 2008 (BGBl. I
S. 1833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. EU Nr. L 190 S. 1), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008
(ABl. EU Nr. L 188 S. 7)“ durch die Wörter „(ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1,
L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „(ABl. EU Nr. L 316 S. 6), geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl.
EU Nr. L 201 S. 36)“ durch die Wörter „(ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2009 (ABl. L 271 vom 16.10.2009,
S. 12) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 28. November 2009 in Kraft.
Bonn, den 18. November 2009
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3793
Verordnung
über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Prüfungsberichtsverordnung – PrüfbV)
Vom 23. November 2009
Auf Grund des § 29 Absatz 4 des Kreditwesenge- Unterabschnitt 2
setzes, der durch Artikel 2 Nummer 15c des Gesetzes Handels- und Anlagebuch
vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) neu gefasst worden § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlage-
ist, sowie auf Grund des § 20 Absatz 4 des Investment- buch
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d § 13 Nichthandelsbuchinstitute
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)
geändert worden ist, und in Verbindung mit § 1 Num- Unterabschnitt 3
mer 3 und 5 der Verordnung zur Übertragung von Be- Eigenmittel,
fugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Solvenzanforderungen und Liquiditätslage
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1
§ 14 Ermittlung der Eigenmittel
Nummer 3 neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 2 der
§ 15 Eigenmittel
Verordnung vom 21. April 2008 (BGBl. I S. 748) und § 1
§ 16 Solvabilitätskennzahl
Nummer 5 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
§ 17 Liquiditätslage
nung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2605),
verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
Unterabschnitt 4
aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundes- Offenlegung
bank: § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solva-
bilitätsverordnung
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 5
Abschnitt 1
Anzeigewesen
Allgemeine Vorschriften
§ 19 Anzeigewesen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Unterabschnitt 6
§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung
§ 4 Anlagen Vorkehrungen zur Verhinderung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 5 Berichtszeitraum
sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts
§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
§ 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 7 Berichtsturnus
§ 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
Abschnitt 2
zierung sowie von betrügerischen Handlungen zu Lasten
Angaben zum Institut des Instituts
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa-
torischen Grundlagen Unterabschnitt 7
§ 9 Zweigniederlassungen Gruppenangehörige Institute
§ 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 3
Aufsichtliche Vorgaben Abschnitt 4
Unterabschnitt 1 Angaben zum Kreditgeschäft
Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Ge- § 24 Länderrisiko
schäftsorganisation § 25 Bemerkenswerte Kredite
§ 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
3794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
§ 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Unterabschnitt 4
Kreditwesengesetzes Factoring
§ 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betrei-
Abschnitt 5 ben
Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 5
Unterabschnitt 1
Leasing
Lage des Instituts § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
(einschließlich geschäftliche
Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
Unterabschnitt 6
§ 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Depotprüfung
§ 29 Beurteilung der Vermögenslage
§ 56 Prüfungsgegenstand
§ 30 Beurteilung der Ertragslage
§ 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 31 Risikolage und Risikovorsorge
§ 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
§ 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentge-
Unterabschnitt 2 setzes
Feststellungen,
Erläuterungen zur Rechnungslegung Abschnitt 8
§ 32 Erläuterungen Datenübersichten
§ 60 Datenübersichten
Abschnitt 6
Abschnitt 9
Angaben zu Institutsgruppen,
Finanzholding-Gruppen, Finanz- Schlussvorschriften
konglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten § 61 Erstmalige Anwendung
§ 33 Regelungsbereich § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 34 Ort der Berichterstattung Anlagen
§ 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Anlage 1 (zu § 60)
Unternehmen Anlage 2 (zu § 60)
§ 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen Anlage 3 (zu § 60)
§ 37 Zusammengefasste Eigenmittel Anlage 4 (zu § 60)
§ 38 Zusätzliche Angaben Anlage 5 (zu § 60)
§ 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunterneh- Abschnitt 1
men (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 7
§1
Sondergeschäfte
Anwendungsbereich
Unterabschnitt 1 Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt
Pfandbriefgeschäft der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des
§ 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
Kreditwesengesetzes, nach § 20 Absatz 3 des Invest-
mentgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte.
§ 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des
Pfandbriefgesetzes
§ 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft §2
betreiben Risikoorientierung und Wesentlichkeit
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und
Unterabschnitt 2
der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind
Bausparkassen insbesondere die Größe des Instituts, der Geschäfts-
§ 44 Organisation und Auflagen umfang, die Komplexität der betriebenen Geschäfte so-
§ 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen wie der Risikogehalt zu berücksichtigen.
§ 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkas-
sen §3
§ 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen Art und Umfang der Berichterstattung
§ 48 Einsatz von Derivaten
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt-
§ 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
lich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung
§ 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und
Zwischenfinanzierung von Bausparkassen und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu
entsprechen.
Unterabschnitt 3 (2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be-
Finanzdienstleistungsinstitute
urteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den
einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch be-
§ 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes deutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag ein-
§ 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute getreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu
§ 53 Ausnahmeregelung berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3795
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß des Instituts, seine Risikotragfähigkeit, die Ordnungs-
§ 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durch- mäßigkeit seiner Geschäftsorganisation, insbesondere
geführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergeb- die Einrichtung eines angemessenen Risikomanage-
nisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte ments, und über die Einhaltung der weiteren aufsicht-
zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der lichen Vorgaben gewonnen werden kann. Hinsichtlich
Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesen- der Lage des Instituts ist insbesondere auf die
gesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquidi-
Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanz- täts- und Ertragslage sowie Art und Umfang der nicht
stichtag beschränken. bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen. Der Schluss-
(4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bun- bemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bi-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundes- lanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbesondere ob
anstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen
den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im angemessen sind und ob die Vorschriften des Geldwä-
Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichti- schegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet
gen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zu- wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche
sammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen. über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsge-
setzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausge-
(5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach henden wesentlichen Beanstandungen sich auf Grund
pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in ei- der Prüfung ergeben haben.
nen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbe-
richt II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über meh- (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und
rere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Datum zu unterzeichnen.
Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I
bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des §7
Teilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungs- Berichtsturnus
bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bun- Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflich-
desanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzurei- tet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer
chen. in angemessenen Abständen über die Darstellung der
Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.
§4
Anlagen Abschnitt 2
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Angaben zum Institut
Verordnung geforderten Angaben erstellt werden,
können diese zum Zwecke der Verbesserung der Les- §8
barkeit in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vor- Darstellung der rechtlichen,
gelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstat-
tung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersicht- (1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der
lich macht. Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der
Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfül-
§5 lung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum
ist zu berichten.
Berichtszeitraum
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen,
(1) Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
(Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wo-
Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge- bei insbesondere zu berichten ist über:
schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder
weichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungsbe-
des Gesellschaftsvertrages,
richt mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das am
Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbrochen, 2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell-
ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der schafterverhältnisse,
Unterbrechung unter Darlegung der Gründe anzuge- 3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun-
ben. gen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-
(2) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht gabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen
haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts Geschäftsleiter,
anderes ergibt, auf den Bilanzstichtag zu beziehen. 4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der
erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen
§6 Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor
Zusammenfassende Schlussbemerkung zuzurechnen sind,
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäfts-
ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be- zweige,
richt vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be-
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen ziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu
wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsa-
selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage men Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die
3796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, ins- tigung der Komplexität und des Umfangs der von dem
besondere über Art und Umfang der vereinbarten Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist
Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit ent- insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisri-
fallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängig- siken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anla-
keitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt gebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken geson-
und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes- dert einzugehen. Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich
bank eingereicht worden ist, über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes
zu berichten.
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Insti-
tuts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des
Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist Instituts ist zu beurteilen.
dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen,
8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu ei- § 11
nem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des
Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des über- Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
geordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach
§ 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kre- (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-
ditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versiche- der Auswirkungen einer nach § 25a Absatz 1 Satz 7
rungsaufsichtsgesetzes. des Kreditwesengesetzes vorgegebenen plötzlichen
und unerwarteten Zinsänderung sowie zur Handhabung
(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von der Mitteilungspflicht gemäß § 24 Absatz 1 Nummer 14
wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berück- des Kreditwesengesetzes angemessen sind. Dabei ist
sichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesenge- insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten
setzes genannten Anforderungen gesondert zu berich- Berichtszeitraum einzugehen.
ten.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der ver- (2) Die Höhe des potentiellen Verlustes gemäß der
traglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Ab- vorgegebenen Zinsänderung nach § 25a Absatz 1
satz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risiko- Satz 7 des Kreditwesengesetzes zum letzten Berech-
management darzustellen und zu beurteilen. Über die nungszeitpunkt sowie die angewandte Berechnungs-
Übereinstimmung der im öffentlichen Register gemach- methodik sind darzustellen.
ten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden In- (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Wohnungsgenos-
formationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie senschaften mit Spareinrichtung nicht anzuwenden.
das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit
der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt.
Unterabschnitt 2
§9
Handels- und Anlagebuch
Zweigniederlassungen
Der Abschlussprüfer hat über die wesentlichen aus- § 12
ländischen Zweigniederlassungen zu berichten. Dabei
sind für diese Zweigniederlassungen deren Ergebnis- Zuordnung von Geschäften
komponenten, deren Einfluss auf das Risikoprofil sowie zum Handels- oder Anlagebuch
die Risikolage und die Risikovorsorge des Gesamtinsti-
Es ist festzustellen, ob das Verfahren für die Zuord-
tuts sowie deren Einbindung in das Risikomanagement
nung und gegebenenfalls Umwidmung der Positionen
des Gesamtinstituts zu beurteilen.
zum Anlagebuch oder Handelsbuch während des Be-
richtszeitraums jeweils den gesetzlichen Vorgaben
Abschnitt 3 nach § 1a des Kreditwesengesetzes und den instituts-
Aufsichtliche Vorgaben intern festgelegten Kriterien entsprach.
Unterabschnitt 1 § 13
Risikomanagement Nichthandelsbuchinstitute
und Geschäftsorganisation
Sofern sich das Institut im Berichtszeitraum als
§ 10 Nichthandelsbuchinstitut eingeordnet hat, ist zu beur-
teilen, ob die Aufbau- und Ablauforganisation des Insti-
Angemessenheit
tuts die Feststellung eventueller Überschreitungen der
des Risikomanagements
Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesenge-
und der Geschäftsorganisation
setzes gewährleistet; Mängel sind aufzuzeigen. Auf die
(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Einhaltung der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 des
Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 Kreditwesengesetzes ist einzugehen. Überschreitungen
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sowie die weite- der Grenzen nach § 2 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1
ren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der oder 2 des Kreditwesengesetzes sind in dem Bericht
Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 nach Höhe des Betrags und Prozentsatzes sowie der
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksich- Dauer der Überschreitung festzuhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3797
Unterabschnitt 3 Reserven in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen,
Eigenmittel, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b
Solvenzanforderungen des Kreditwesengesetzes beachtet worden ist.
und Liquiditätslage (6) Freies Vermögen des Inhabers oder der persön-
lich haftenden Gesellschafter des Kreditinstituts, das
§ 14 nach § 64e Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als haf-
Ermittlung der Eigenmittel tendes Eigenkapital berücksichtigt wird oder dessen
Berücksichtigung beantragt wird, ist im Einzelnen zu
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe- beurteilen und zu erläutern; über die in der Bilanz nicht
nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung erfassten Verbindlichkeiten und freien Vermögenswerte
des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfüg- eines Inhabers oder persönlich haftenden Gesellschaf-
baren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen ters ist zu berichten.
der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind;
wesentliche Verfahrensänderungen während des Be-
§ 16
richtszeitraums sind darzustellen.
(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Num- Solvabilitätskennzahl
mer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getrof-
danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedin- fenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
gungen gewährt werden und banküblich besichert sind. der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist
insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten
§ 15 Berichtszeitraum einzugehen.
Eigenmittel (2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bi-
(1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung lanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrech-
der Eigenmittel des Instituts nach § 10 des Kreditwe- nungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Ei-
sengesetzes nach dem Stand bei Geschäftsschluss am genkapitalquote ist darzustellen.
Bilanzstichtag und unter der Annahme der Feststellung
des geprüften Abschlusses, bei Zweigstellen im Sinne § 17
des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes unter Liquiditätslage
Berücksichtigung der Besonderheiten von dessen
Absatz 2 Nummer 4. Die bei beziehungsweise von (1) Die Liquiditätslage und die Liquiditätssteuerung
anderen Instituten, Finanzunternehmen, Erstversiche- sind zu beurteilen. Über Maßnahmen zur Verbesserung
rungsunternehmen und Rückversicherungsunterneh- der Liquiditätslage ist zu berichten.
men aufgenommenen beziehungsweise gehaltenen (2) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffe-
Eigenkapitalbestandteile sind unter namentlicher Nen- nen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung
nung dieser Unternehmen besonders zu kennzeichnen. der Liquiditätskennziffer angemessen sind. Dabei ist
(2) Besonderheiten in der Entwicklung der Eigenmit- insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten
tel oder einzelner Eigenmittelbestandteile während des Berichtszeitraum einzugehen.
Berichtszeitraums, insbesondere wesentliche Eigenmit-
telbestandteile, die das Institut im Geschäftsjahr als Unterabschnitt 4
Kern-, Ergänzungskapital oder als Drittrangmittel neu
Offenlegung
zurechnet, sind zu beurteilen. Entnahmen des Inhabers
oder des persönlich haftenden Gesellschafters sind
darzustellen. Werden Zwischenergebnisse nach § 10 § 18
Absatz 3 des Kreditwesengesetzes unterjährig zuge- Prüfung der
rechnet, dann ist darüber zu berichten. Offenlegungsanforderungen
(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne nach der Solvabilitätsverordnung
eigene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermö- Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur
genseinlagen stiller Gesellschafter, die neu oder weiter- Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den
hin den Eigenmitteln zugerechnet werden, sind nach §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung zu beurtei-
den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen Merk- len. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in
malen darzustellen; Besonderheiten sind hervorzuhe- den §§ 319 bis 337 der Solvabilitätsverordnung gefor-
ben. derten Offenlegungspflichten vom Institut eingehalten
(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers wurden.
kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht
bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmögli- Unterabschnitt 5
chen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühest- Anzeigewesen
möglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.
(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne § 19
von § 10 Absatz 2b in Verbindung mit § 10 Absatz 4a
Anzeigewesen
des Kreditwesengesetzes ist darzustellen und auf seine
Richtigkeit zu beurteilen. Die Darstellung hat anhand Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist
der Gliederung des § 3 Absatz 1 der Anzeigenverord- zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der
nung in Verbindung mit deren Anlage 2 zu erfolgen. Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte
Werden dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.
3798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Unterabschnitt 6 sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunter-
Vo r k e h r u n g e n nehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und
z u r Ve r h i n d e r u n g Zweigniederlassungen sowie darauf,
v o n G e l d w ä s c h e u n d Te r r o r i s m u s - 3. ob die mit der Durchführung von Transaktionen und
finanzierung sowie von betrügerischen mit der Anbahnung und Begründung von Geschäfts-
Handlungen zu Lasten des Instituts beziehungen befassten Beschäftigten angemessen
über die Methoden der Geldwäsche und Terroris-
§ 20 musfinanzierung sowie von betrügerischen Hand-
Zeitpunkt der lungen zu Lasten des Instituts und die insofern
Prüfung und Berichtszeitraum bestehenden Pflichten unterrichtet werden.
(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer Die Prüfung nach den Sätzen 2 und 3 hat unter Berück-
legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum sichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungs-
vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach analyse sowie der von der Innenrevision im Berichts-
pflichtgemäßem Ermessen fest. zeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis
zu erfolgen.
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der
Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung (2) Des Weiteren hat der Prüfer darzustellen und zu
und dem Stichtag der folgenden Prüfung. beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen
Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos,
dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
nachgekommen ist.
raums begonnen worden sein.
(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäsche- (3) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-
gesetzes sowie der §§ 25c bis 25h des Kreditwesenge- zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die
setzes ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Pflicht zur institutsinternen Erfassung und Anzeige von
Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, Verdachtsfällen.
nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten (4) Sofern die Durchführung von internen Siche-
vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäf- rungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kun-
ten oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Institut
denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Un-
Prüfintervall. Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunter- ternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber zu be-
nehmen, die nicht befugt sind, sich Besitz oder Eigen- richten.
tum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu
(5) In Bezug auf ein Institut, das übergeordnetes Un-
verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit
ternehmen im Sinne des § 25g des Kreditwesengeset-
Finanzinstrumenten handeln.
zes ist, hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen,
inwieweit dieses angemessene Maßnahmen getroffen
§ 21
hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen,
Darstellung und Beurteilung Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppen-
der getroffenen Vorkehrungen einheitliche Schaffung der in § 25g des Kreditwesenge-
zur Verhinderung von Geldwäsche setzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen
und Terrorismusfinanzierung sowie von sowie die Einhaltung der dort zusätzlich genannten
betrügerischen Handlungen zu Lasten des Instituts Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am aus-
(1) Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem ländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicher-
Institut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen zustellen. Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten ent-
Risikosituation des Instituts entspricht. Darüber hi- sprechend. Soweit die nach Satz 1 zu treffenden
naus hat er die vom Institut getroffenen internen Siche- Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tat-
rungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche sächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner
und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügerischen darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut
Handlungen zu Lasten des Instituts darzustellen und angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzu-
deren Angemessenheit zu beurteilen. Dabei ist einzuge- stellen, dass nachgeordnete Unternehmen, Zweigstel-
hen len und Zweigniederlassungen dort keine Geschäfts-
beziehungen begründen oder fortsetzen, Transaktionen
1. auf die vom Institut entwickelten und aktualisierten
durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen
internen Grundsätze, die Angemessenheit ge-
beenden.
schäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme
und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche (6) Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, inwieweit diese
und Terrorismusfinanzierung sowie von betrügeri- im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur
schen Handlungen zu Lasten des Instituts, Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von voll-
2. auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebe- ständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind.
auftragten und seines Stellvertreters einschließlich Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten
ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsge- Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und
mäße Durchführung der Aufgaben notwendigen Mit- Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit
tel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Toch- unvollständigen Auftraggeberdaten.
terunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes (7) Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit
eines Instituts oder eines nach dem Geldwäsche- diese ihre Verpflichtungen nach § 24c Absatz 1 des
gesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens Kreditwesengesetzes erfüllt haben. Insbesondere ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3799
zu prüfen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine § 24
zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizie- Länderrisiko
rungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder
Depot im Abrufsystem gewährleisten. Gegebenenfalls Der Umfang der von dem Institut eingegangenen
ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnun- Länderrisiken insgesamt sowie die Methode zu ihrer
gen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesenge- Steuerung und Überwachung sind zu beurteilen. Insbe-
setzes zu berichten. sondere ist dazu Stellung zu nehmen, ob die Einschät-
zung der Länderrisiken auf der Grundlage von geeigne-
Unterabschnitt 7 ten Analysen erfolgt.
Gruppenangehörige Institute § 25
Bemerkenswerte Kredite
§ 22
(1) Bemerkenswerte Kredite sind nach Risikogrup-
Ausnahmen für
pen gegliedert einzeln zu besprechen und in einem Ge-
gruppenangehörige Institute
samtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle aufzufüh-
(1) Auf gruppenangehörige Unternehmen von Insti- ren. Die Werthaltigkeit dieser Kredite ist nach Maßgabe
tutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, die von dem des § 26 zu beurteilen. Wenn Kreditnehmer nach § 19
Wahlrecht gemäß § 2a Absatz 1, 5 oder 6 des Kredit- Absatz 2 des Kreditwesengesetzes zusammenzufassen
wesengesetzes Gebrauch machen, sind nach Maßgabe sind, so ist die Gesamtheit dieser Kredite zugrunde zu
der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 legen.
betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 (2) Als bemerkenswert sind insbesondere die folgen-
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des den Kredite anzusehen:
§ 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser
Verordnung nicht anwendbar. 1. Organkredite, die hinsichtlich ihrer Höhe oder ihrer
Ausgestaltung von außergewöhnlicher Bedeutung
(2) § 17 findet bei Ausübung des Wahlrechts des sind,
§ 10 Absatz 4 der Liquiditätsverordnung keine Anwen-
dung. 2. Kredite, für die in erheblichem Umfang Risikovor-
sorge erforderlich ist beziehungsweise im abgelau-
(3) Der Abschlussprüfer hat über das Vorliegen der fenen Geschäftsjahr war,
Voraussetzungen gemäß § 2a des Kreditwesenge-
setzes zu berichten. 3. Kredite, bei denen die begründete Gefahr besteht,
dass sie mit größeren, im Rahmen des gesamten
Kreditgeschäfts bedeutenden Teilen notleidend wer-
Abschnitt 4
den,
Angaben zum Kreditgeschäft 4. Kredite, bei denen eine außergewöhnliche Art der
Sicherheitenstellung vorliegt.
§ 23
(3) Bemerkenswerte Kreditrahmenkontingente sind
Berichterstattung nach Risikogruppen gegliedert zu besprechen und in
über das Kreditgeschäft einem Gesamtverzeichnis unter Angabe der Fundstelle
(1) Es sind die wesentlichen strukturellen Merkmale aufzuführen. Kreditrahmenkontingente sind bemer-
und Risiken des Kreditgeschäfts nach § 19 des Kredit- kenswert, wenn sie die Großkreditdefinitionsgrenze
wesengesetzes darzustellen und zu beurteilen. Auf nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
wesentliche Besonderheiten ist hinzuweisen. Diese erreichen oder überschreiten.
Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der (4) Die Kredite und Kreditrahmenkontingente sind
§§ 13 und 13a des Kreditwesengesetzes. Zudem ist mit Limit, Inanspruchnahme, Sicherheiten sowie allen
über die Einhaltung des § 15 des Kreditwesengesetzes weiteren für die Beurteilung wichtigen Angaben darzu-
zu berichten. stellen. Besonders risikorelevante Aspekte sind hervor-
(2) Die institutsspezifischen Verfahren zur Sicherstel- zuheben.
lung der Bildung von sachgerechten Kreditnehmerein-
heiten nach § 19 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes § 26
sind zu beurteilen; auf Änderungen gegenüber dem Beurteilung der
letzten Prüfungsstichtag ist gesondert einzugehen. Werthaltigkeit von Krediten
(3) Das Auswahlverfahren, nach dem die zu prüfen- (1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im
den Kredite bestimmt wurden, ist darzustellen. Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die
(4) Eine Risikogruppierung des gesamten Kreditvo- Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu
lumens des Kreditinstituts ist nach Maßgabe der insti- erstrecken.
tutsspezifischen Verfahren zur Messung und Bestim- (2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne
mung des Adressenausfallrisikos in die Datenübersicht des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde
aufzunehmen. Eine Darstellung in der Datenübersicht gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen;
ist ausreichend. nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisations-
(5) Auf Risikokonzentrationen und deren institutsin- wert anzugeben.
terne Behandlung einschließlich ihrer Einbindung in die (3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische
Risikostrategie und das Risikomanagement ist einzuge- Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko
hen. zu beurteilen.
3800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
§ 27 § 30
Einhaltung der
Beurteilung der Ertragslage
Offenlegungsvorschriften
des § 18 des Kreditwesengesetzes (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeit-
raum § 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde. (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des
Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der insti- Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen
tutsspezifischen Verfahren zu beurteilen. Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten
Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzu-
stellen.
Abschnitt 5
Abschlussorientierte Berichterstattung (3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-
wicklung der Ertragslage sind darzustellen; dies gilt ins-
Unterabschnitt 1 besondere für Zinsänderungsrisiken.
Lage des
Instituts (einschließlich § 31
geschäftliche Entwicklung
sowie Ergebnisentwicklung) Risikolage und Risikovorsorge
(1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen.
§ 28
Geschäftliche (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge
Entwicklung im Berichtsjahr ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-
wicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die
(1) Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegen-
Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
überstellung der für sie kennzeichnenden Zahlen des
Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri-
Berichtsjahres und des Vorjahres darzustellen und zu
sikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber
erläutern.
zu berichten.
(2) Bei Instituten mit Geschäftsbereichen, für die
nach deutschem Recht ein gesonderter Jahresab-
schluss erstellt wird (getrennt bilanzierende Bereiche), Unterabschnitt 2
ist die geschäftliche Entwicklung der getrennt bilanzie-
Feststellungen,
renden Bereiche und des übrigen Geschäfts jeweils
Erläuterungen zur Rechnungslegung
gesondert darzustellen und zu erläutern.
(3) Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftli-
chen oder einem wohnungswirtschaftlichen Prüfungs- § 32
verband angeschlossen sind oder von der Prüfungs-
Erläuterungen
stelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft
werden, sind bei der Darstellung und Beurteilung der
(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanz-
Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage zum Vergleich
strich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
auch Kennziffern für die Gesamtheit der Kreditinstitute
sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-
oder von Gruppen vergleichbarer Kreditinstitute des
sentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit
betreffenden Prüfungsverbandes oder des Bereiches
den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
der betreffenden Prüfungsstelle (Durchschnittskennzif-
fern) heranzuziehen. (2) Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflich-
tungen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeu-
§ 29 tung des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht,
Beurteilung der Vermögenslage ist Folgendes zu berücksichtigen:
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beur- 1. Eventualverbindlichkeiten:
teilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver-
Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und
mögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und
Gewährleistungsverträgen ist die Angabe von Arten
Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflich-
und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-
tungen, sind hervorzuheben.
nehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute)
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken erforderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch
auf die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-
1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, wie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-
zen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist
2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei- darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet
tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf sind.
die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-
dung der notwendigen Rückstellungen, 2. Andere Verpflichtungen:
3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar- Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-
stellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsver- onsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-
bindlichkeit. gebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3801
Abschnitt 6 Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist
nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesen-
Angaben zu gesetzes entsprechend anzuwenden.
Institutsgruppen, Finanzholding-
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-
Gruppen, Finanzkonglomeraten
rungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b
sowie Konzernprüfungsberichten und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Be-
richterstattung umfasst auch die Einhaltung der An-
§ 33 zeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c
Regelungsbereich Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.
(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nach-
§ 37
geordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach
§ 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kredit- Zusammengefasste Eigenmittel
wesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit (1) Bei übergeordneten Instituten sind die Eigenmit-
Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kredit- tel der Gruppe nach § 10a des Kreditwesengesetzes
wesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 10b nach dem Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstich-
des Kreditwesengesetzes sowie auf den Konzernprü- tag des übergeordneten Instituts darzustellen. Die
fungsbericht anzuwenden. Besonderheiten der Bestandteile der Eigenmittel der
(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach wesentlichen nachgeordneten Unternehmen sind in
§ 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes der Höhe darzustellen, in der sie in die Zusammenfas-
anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges sung eingehen; dabei ist bei den Kapitalverhältnissen
Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol- ausländischer Tochterunternehmen auf wesentliche
ding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusam- Besonderheiten einzugehen, insbesondere auf Be-
mengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, standteile, bei denen Zweifel darüber bestehen, ob sie
hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung ledig- den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten
lich im Prüfungsbericht des obersten inländischen Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten ent-
übergeordneten Unternehmens zu beurteilen. sprechend.
(2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung der
§ 34 zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Absatz 7
Ort der Berichterstattung des Kreditwesengesetzes zugrunde gelegt werden, ist
auch zu berichten:
Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann
1. über Besonderheiten bei der Zeitwertermittlung. Die
statt im Prüfungsbericht des übergeordneten Unterneh-
Nutzung des Wahlrechts zur Bewertung von Finanz-
mens der Institutsgruppe beziehungsweise der Finanz-
instrumenten zum beizulegenden Zeitwert bei Kon-
holding-Gruppe im Konzernprüfungsbericht erfolgen,
zernabschlüssen nach § 315a des Handelsgesetz-
wenn beide Berichte im Berichtszeitraum von demsel-
buchs ist zu beurteilen,
ben Abschlussprüfer erstellt werden.
2. ob die Regelungen der Konzernabschlussüberlei-
§ 35 tungsverordnung vom 12. Februar 2007 (BGBl. I
S. 150) in der jeweils geltenden Fassung beachtet
In die aufsichtliche
worden sind. Ergänzend ist insbesondere auf die
Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
Höhe und die Struktur der Anpassungen einzugehen
(1) Die in die Zusammenfassung nach § 10a des und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstat-
Kreditwesengesetzes einbezogenen Unternehmen sind tung sind zu beurteilen.
unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens (3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Mel-
einer Einbeziehungspflicht darzustellen. dewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene der
(2) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von Institutsgruppe beziehungsweise Finanzholding-Gruppe.
dem übergeordneten Unternehmen umgesetzten Ver-
fahren und Prozesse sicherstellen, dass alle in die Zu- § 38
sammenfassung nach § 10a des Kreditwesengesetzes Zusätzliche Angaben
einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt wer-
den. Sofern von der Ausnahmeregelung des § 31 Vorbehaltlich der §§ 36 und 37 ist bei übergeordne-
Absatz 3 des Kreditwesengesetzes Gebrauch gemacht ten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzhol-
worden ist, hat der Abschlussprüfer das Vorliegen der ding-Gruppe, die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 6
Voraussetzungen zu beurteilen. des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie bei
nachgeordneten Unternehmen, die von der Ausnahme
(3) Sofern wesentliche Abweichungen zwischen dem nach § 2a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes Ge-
Konsolidierungskreis für den Konzernabschluss und brauch machen, im Bericht über die Prüfung des über-
der Zusammenfassung nach § 10a des Kreditwesenge- geordneten Unternehmens zusätzlich einzugehen auf:
setzes bestehen, sind diese zu erläutern.
1. die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen,
die von der Ausnahme nach § 2a Absatz 1 oder 6
§ 36
des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, sowie
Berichterstattung bei den Umfang, in dem sie von der Ausnahme Ge-
aufsichtsrechtlichen Gruppen brauch machen,
(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen 2. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun-
enthalten, die einen Überblick über die Lage der gen von Verbindlichkeiten durch das übergeordnete
3802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Unternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Un- fen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen
ternehmen, die von der Ausnahme nach § 2a Ab- und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.
satz 1 des Kreditwesengesetzes Gebrauch machen, (2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich
3. Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlun- diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage
gen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des überge- zum Prüfungsbericht ergeben.
ordneten Unternehmens, sofern dieses von der Aus-
nahme nach § 2a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes § 42
Gebrauch macht. Angaben zu den Transparenz-
vorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes
§ 39
Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben,
Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht ist über die Einhaltung des § 28 des Pfandbriefgesetzes
(1) Unabhängig von der Ausübung des Wahlrechts zu berichten, insbesondere über die Vollständigkeit und
nach § 34 gelten für den Konzernprüfungsbericht die Richtigkeit der dort genannten Angaben.
nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Ab-
satz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend. § 43
(2) Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Zusatzangaben bei Instituten,
Maßgabe des Abschnitts 5 dieser Verordnung darzu- die das Pfandbriefgeschäft betreiben
stellen und zu erläutern. Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
(3) Die Überleitung einer an betriebswirtschaftlichen und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe
Kriterien orientierten Segmentberichterstattung auf die oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen
entsprechenden Berichtsgrößen der externen Rech- der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur De-
nungslegung ist zu erläutern. ckung verwendeten Werten auch der von dem jeweili-
(4) Auf die Ausführungen im Prüfungsbericht eines gen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter An-
einzelnen konzernangehörigen Instituts kann verwiesen gabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages,
werden, wenn die Lage des Konzerns durch dieses der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten
ganz überwiegend bestimmt wird und der Gegenstand Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungs-
des Verweises im Konzernprüfungsbericht selbst hinrei- weise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbe-
chend dargestellt ist. leihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der
Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vor-
§ 40 schriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner De-
ckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die
Ergänzende Vorschriften
Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesan-
für Finanzkonglomeratsunternehmen
stalt stützen. Satz 3 gilt nicht für
(§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes)
1. Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),
(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglome-
ratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 2. notleidende Kredite,
bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist 3. Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2,
darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und
4. Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter
Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1
Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag
des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber
von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals überstei-
zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach
gen,
§ 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes
eingehalten hat. 5. Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaf-
ten oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung
(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkeh-
von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Be-
rungen das übergeordnete Institut die Anforderungen
trag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals
des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält.
übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können
Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung
Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungs-
der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Ver-
bauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im
bindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4
Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits
des Kreditwesengesetzes.
verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.
Abschnitt 7 Unterabschnitt 2
Sondergeschäfte Bausparkassen
Unterabschnitt 1 § 44
Pfandbriefgeschäft Organisation und Auflagen
§ 41 (1) Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8
und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassenge-
Angaben zur schäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige Auf-
Ertragslage im Pfandbriefgeschäft lagen, die Angemessenheit des Kreditgeschäfts unter
(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betrei- besonderer Hervorhebung von Risikokonzentrationen
ben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwende- und deren institutsinterne Behandlung einschließlich ih-
ten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbrie- rer Einbindung in die Risikostrategie und das Risikoma-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3803
nagement sowie die Angemessenheit der Organisation, (Stornoquote). Die Stornoquote ist mindestens auch
der Steuerung und Kontrolle des Vertriebes auch in für das Vorjahr anzugeben,
Bezug auf Risiken aus Verträgen im Zusammenhang 4. sind Anzahl und Bausparsumme der nicht oder nicht
mit dem Vertrieb einzugehen. voll eingelösten und bisher nicht stornierten Verträ-
(2) Zur Einhaltung der bausparspezifischen gesetzli- ge.
chen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie zur
Einhaltung der Allgemeinen Bedingungen für Bauspar- § 47
verträge und Allgemeinen Geschäftsgrundsätze ist Angaben zur
Stellung zu nehmen. Wesentliche Verstöße sind darzu- Liquiditätslage von Bausparkassen
stellen und zu beurteilen. Für die Kontingente, die
durch die geltenden Geschäftsbeschränkungen vorge- Das Volumen und die Verwendung der aufgenomme-
geben sind, sind der Ausnutzungsgrad und die betrags- nen Fremdmittel am Geld- und Kapitalmarkt sind dar-
mäßige Inanspruchnahme anzugeben. zustellen.
(3) In die Berichterstattung gemäß § 18 sind die bau-
§ 48
sparkassenrechtlichen Meldungen und Anzeigen einzu-
beziehen. Einsatz von Derivaten
(1) Werden derivative Sicherungsgeschäfte vorge-
§ 45 nommen, so ist vom Prüfer zu erläutern und zu beur-
Angaben zum teilen, ob die Geschäfte ausschließlich der Begrenzung
Kreditgeschäft von Bausparkassen von Risiken aus zulässigen Geschäften dienen und ob
sie geeignet sind, den jeweiligen Sicherungszweck zu
(1) Die Beurteilung gemäß § 44 umfasst auch die Si-
erreichen.
cherung der Darlehensforderungen und die Angemes-
senheit der Beleihungswertermittlung. (2) Werden vom Institut derivative Sicherungsinstru-
mente eingesetzt, ist vom Prüfer zu beurteilen, ob dies
(2) Bei Bausparkassen sind die Baudarlehen nach
im Risikomanagement angemessen berücksichtigt ist.
ihrer Inanspruchnahme am Ende des Berichtsjahres
nach der Aufgliederung in Anlage 2 Position 1 Num-
§ 49
mer 7 zu gliedern. Dabei sind mehrere Baudarlehen an
einen Kreditnehmer zusammenzufassen. Für jede Grö- Angaben zur
ßenklasse sind die Anzahl der Darlehen, der Gesamt- Ertragslage von Bausparkassen
betrag der Darlehen und deren prozentualer Anteil am Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr
Gesamtbestand der Baudarlehen anzugeben. Hierbei wie folgt aufzugliedern:
ist nach Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzie-
1. kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Ge-
rungskrediten sowie nach sonstigen Baudarlehen zu
genüberstellung der für die Refinanzierung von Bau-
gliedern.
spardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für
Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspar-
§ 46
darlehen),
Angaben zur geschäftlichen
2. Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage
Entwicklung von Bausparkassen
der freien Kollektivmittel,
Im Rahmen der Berichterstattung nach § 28 ist auch
3. Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel
die geschäftliche Entwicklung der Bausparkasse an-
(ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vor-
hand geeigneter bausparspezifischer Kennzahlen zur
und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungs-
Vermögens- und Ertragslage sowie zum Kollektivge-
weise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennens-
schäft darzustellen. Anzugeben und zu beurteilen
wertem Umfang),
1. sind auch die Veränderung und die Struktur des
Bauspar- und Kreditneugeschäfts. Insbesondere 4. verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und
längerfristige Entwicklungen (z. B. Fünf-Jahres-Ver- unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
gleich) sind aufzuzeigen. Dabei sind das eingelöste Die Berechnung ist vereinfachend auf der Basis durch-
Neugeschäft und der nicht zugeteilte Vertragsbe- schnittlicher Bestände und durchschnittlicher Zinssätze
stand pro Tarif in aussagefähige Größenklassen vorzunehmen. Über das Vorhandensein und die Hand-
einzuteilen und die jeweiligen Stückzahlen und der habung von Zinsanpassungsklauseln bei den Vor- und
jeweilige Gesamtbetrag der Bausparsummen anzu- Zwischenfinanzierungskrediten ist zu berichten.
geben,
2. sind für Neuabschlüsse von Bausparverträgen, die § 50
zur Veräußerung an Kunden bestimmt sind, außer- Darstellung des
dem die Vertragspartner getrennt nach den Gruppen Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Kommu- Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
nen, Bauträger und Sonstige unter Angabe, ob eine (1) Über das Zuteilungsverfahren und die Zutei-
Aufteilung und Übertragung an Dritte zwingend vor- lungssituation ist anhand geeigneter Kennzahlen zu be-
gesehen ist, richten. Hierbei ist gegebenenfalls auf Veränderungen
3. ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bauspar- gegenüber den letzten Geschäftsjahren einzugehen.
verträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezah- Es ist über den Umfang und den Grund der Einbezie-
lung der Abschlussgebühr aufgelöst wurden, zum hung außerkollektiver Mittel in die Zuteilungsmasse zu
abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres berichten. Wenn Tilgungsstreckungsdarlehen gewährt
3804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
wurden, so sind insoweit gesonderte Angaben zur Ein- -wertpapieren zu verschaffen, und die nicht auf eigene
beziehung außerkollektiver Mittel zu machen. Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ist darzu-
(2) Das System der bausparmathematischen Simu- stellen, ob § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes im
lationsrechnung (Kollektivsimulation) ist darzustellen. Berichtszeitraum sowie am Bilanzstichtag eingehalten
Die künftige Zuteilungssituation ist auf Basis von wurde. Über die Inanspruchnahme sowie Einhaltung
bausparmathematischen Simulationsrechnungen dar- der Voraussetzung des § 2 Absatz 8a in Verbindung
zustellen und zu beurteilen. Die Darstellung soll min- mit § 64h Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist zu be-
destens auf der Basis eines realistischen und eines für richten.
das spezifische Kollektiv pessimistischen Szenarios
erfolgen. Die Qualität der Simulationsrechnungen ist
§ 52
anhand von Soll-Ist-Vergleichen der jeweiligen Vorjah-
resprognosen zu beurteilen. In die Beurteilung sollten
Vorschriften für einzelne
möglichst auch die Ergebnisse solcher Qualitätssiche-
Finanzdienstleistungsinstitute
rungsmaßnahmen einbezogen werden, die für die Of-
fenlegung von Modellfehlern geeignet sind.
(1) Bei Finanzdienstleistungsinstituten ohne Befug-
(3) Zu berichten ist auch über wesentliche Auswir- nis, sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder
kungen der Zuteilungsszenarien auf die kollektive Liqui- -wertpapieren zu verschaffen, ist zu beurteilen, ob nach
dität und die Ertragslage der Bausparkasse. Insbeson- den mit den Kunden bestehenden vertraglichen Verein-
dere ist auf die Auswirkungen aus im Vergleich zum barungen sowie den von den Kunden erteilten Voll-
jeweils aktuellen Marktzinsniveau niedrigverzinslichen machten dem Finanzdienstleistungsinstitut nicht das
Darlehensansprüchen und hochverzinslichen Rendite- Recht zusteht, sich Eigentum oder Besitz an Geldern
verträgen einzugehen. Auf besondere Risiken aus dem oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Der
Zusammenspiel der verschiedenen Tarife und Tarifvari- Prüfer hat zu beurteilen, ob eine ausreichende Überwa-
anten ist hinzuweisen. chung durch das Interne Kontrollsystem sicherstellt,
(4) Ergänzend sind für jeden Tarif Angaben über die dass das Institut seinen Kunden zuzuordnende Gelder
Sparer-Kassen-Leistungsverhältnisse im Sinne des § 8 oder Wertpapiere tatsächlich nicht in Eigentum oder
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen Besitz nimmt.
zu machen.
(5) Soweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 (2) Die bestehenden Befugnisse eines Finanzdienst-
Absatz 4 der Bausparkassen-Verordnung in Anspruch leistungsinstituts, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
genommen wird, ist darüber zu berichten, ob das zu- dern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen,
grunde liegende Simulationsmodell weiterhin als geeig- sind zu kategorisieren und die einzelnen Kategorien
net erachtet werden kann. nach ihrem Inhalt darzustellen. Ferner ist darauf einzu-
gehen, dass das Betreiben des Einlagen- oder Depot-
(6) Folgende Sachverhalte sind ferner darzustellen: geschäfts damit nicht verbunden ist, und ob eine
1. der Umfang von Vor- und Zwischenfinanzierungen ausreichende Überwachung durch das Interne Kontroll-
durch Dritte, für die unbedingte Ablösezusagen ge- system sichergestellt ist.
geben wurden,
2. die Berechnung des Zuführungsbetrags zum Fonds (3) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht mit
zur bauspartechnischen Absicherung nach § 8 Finanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist
Absatz 1 der Bausparkassen-Verordnung, der Zins- darüber zu berichten, ob das Institut im Berichtsjahr
sätze nach § 8 Absatz 2 und 3 der Bausparkassen- Finanzinstrumente im Eigenbestand gehalten hat. Ge-
Verordnung sowie der Einsatz des Fonds zur gebenenfalls ist darzulegen, dass diese zulässiger-
bauspartechnischen Absicherung nach § 9 der Bau- weise dem Anlagevermögen oder der Liquiditätsreserve
sparkassen-Verordnung, zugerechnet wurden.
3. die Berechnung der kollektiven Sparer-Kassen-Leis-
(4) Bei Anlagevermittlern, Abschlussvermittlern und
tungsverhältnisse und die Werte der letzten fünf Jah-
Finanzportfolioverwaltern, Betreibern multilateraler
re.
Handelssysteme und Unternehmen, die das Platzie-
Es ist festzustellen, ob die tatsächliche Dauer der Kre- rungsgeschäft betreiben, die nicht befugt sind, sich
ditinanspruchnahme bei Darlehen nach § 1 Absatz 1 bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigen-
und 2 der Bausparkassen-Verordnung bei abgelösten tum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von
sowie bei laufenden Darlehen die als voraussichtlich Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rech-
angenommenen Laufzeiten wesentlich überschritten nung mit Finanzinstrumenten handeln, ist zu bestäti-
hat (§ 1 Absatz 3 der Bausparkassen-Verordnung). gen, dass die erforderlichen Mittel im Sinne des § 33
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Satz 2 in
Unterabschnitt 3 Verbindung mit § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 7
Finanzdienstleistungsinstitute des Kreditwesengesetzes zur Verfügung stehen.
§ 51 (5) Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Fi-
nanzinstrumenten auf eigene Rechnung handeln, ist
Relation gemäß über die Struktur der im Eigenbestand gehaltenen Fi-
§ 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes nanzinstrumente zu berichten. Dabei sind Umsatzvolu-
Bei Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, mina und Anzahl der Geschäfte im Berichtszeitraum
sich Eigentum oder Besitz an Kundengeldern oder anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3805
§ 53 die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf
Ausnahmeregelung ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.
(1) Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 57
§ 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungs-
institute, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Zeitpunkt der
Besitz an Kundengeldern oder -wertpapieren zu ver- Prüfung und Berichtszeitraum
schaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanz- (1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Prüfer
instrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entspre- legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum
chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach
und Umfang der Kredite und die Einhaltung des Melde- pflichtgemäßem Ermessen fest.
wesens zu berichten ist. (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-
(2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Ab- raum zwischen der Aufnahme des Depotgeschäfts oder
satz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf der Übernahme der Depotbankaufgaben und dem
Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermitt- Stichtag der ersten Prüfung. Berichtszeitraum der fol-
lung, die Anlageberatung, den Betrieb eines multilate- genden Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem
ralen Handelssystems, das Platzierungsgeschäft oder Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der fol-
die Abschlussvermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 genden Prüfung.
Nummer 1 bis 2 des Kreditwesengesetzes betreiben (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
und die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
an Kundengeldern oder -wertpapieren zu verschaffen, raums begonnen worden sein.
und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstru-
menten handeln. § 58
Unterabschnitt 4 Besondere Anforderungen
an den Depotprüfungsbericht
Factoring
(1) Der Prüfungsbericht muss Angaben enthalten zur
§ 54 Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung
von Wertpapieren für andere, des Verwahrungsbuchs,
Angaben bei Instituten, der Verfügungen über Kundenwertpapiere und Ermäch-
die das Factoring-Geschäft betreiben tigungen sowie zur Beachtung der §§ 128 und 135 des
Bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben, Aktiengesetzes.
ist über die Konzentration auf eine oder wenige An- (2) Der Bericht über die Prüfung ist gesondert vom
schlussfirmen oder Branchen zu berichten. Bericht über die Jahresabschlussprüfung und unver-
züglich nach Abschluss der Prüfung in je einer Ausfer-
Unterabschnitt 5 tigung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
Leasing bank zuzuleiten, sofern nicht auf seine Einreichung
verzichtet wird. Bei den in § 26 Absatz 1 Satz 4 des
§ 55 Kreditwesengesetzes genannten Kreditinstituten ist
Angaben bei Instituten, der Bericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt ein-
die das Leasing-Geschäft betreiben zureichen.
Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, (3) In einer Schlussbemerkung ist zusammenfas-
sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertrags- send zu den geprüften Geschäften sowie zur Einhal-
typen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Miet- tung der Bestimmungen der §§ 128 und 135 des
sonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen Aktiengesetzes Stellung zu nehmen und zu beurteilen,
anzugeben. ob das geprüfte Geschäft ordnungsgemäß betrieben
und die geprüften Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt
Unterabschnitt 6 wurden. Zusammenfassend ist darzulegen, welche er-
wähnenswerten Beanstandungen sich auf Grund der
Depotprüfung Prüfung ergeben haben.
§ 56 § 59
Prüfungsgegenstand Prüfung von Depotbanken
(1) Bei Kreditinstituten, die das Depotgeschäft be- im Sinne des Investmentgesetzes
treiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung
im Sinne von § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsge- eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1
setzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vor- Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so
schriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in
der §§ 128 und 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung
zu überprüfen (Depotprüfung). hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder
(2) Der Abschlussprüfer kann von einer Prüfung des die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des
Depotgeschäftes absehen, wenn sämtliche Depotver- Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depot-
hältnisse beendet sind. Die Depotverhältnisse sind bank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben
beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurück- nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzü-
gegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder gen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu
3806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesell- Abschnitt 9
schaften und Investmentaktiengesellschaften sowie
Schlussvorschriften
die Anzahl der für diese verwalteten inländischen
Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen
§ 61
sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,
insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Erstmalige Anwendung
Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erst-
Interessenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes), mals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem
der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Invest- 31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.
mentgesetzes) und der Belastung der Investmentver- Für vor dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre
mögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29 findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 17. Dezem-
des Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch ber 1998 (BGBl. I S. 3690), die zuletzt durch Artikel 8
Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ge-
Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft ändert worden ist, weiterhin Anwendung.
Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend
(2) Hinsichtlich der Prüfung für das erste nach dem
gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten.
31. Dezember 2008 beginnende Geschäftsjahr treten in
Anlage 1 Position 4 Nummer 4 jeweils an die Stelle der
Abschnitt 8 Wörter „des Handelsbestands“ die Wörter „aus Finanz-
Datenübersichten geschäften“.
§ 60 § 62
Datenübersichten Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jewei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsberichtsverord-
bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in nung vom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die
den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechen- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
der Vorjahresdaten zu ergänzen. (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 23. November 2009
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3807
Anlage 1
(zu § 60)
SON01
Datenübersicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Anwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
ja (= 0) / nein (= 1) 300
2. Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille Reserven
nach § 340f HGB 002
b) auf Grund unterlassener Einzelwertberichtigungen gebundene
Reserven nach § 340f HGB 400
2. Reserven nach § 26a KWG a. F. 401
3. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen
festverzinslichen Wertpapieren im Anlagevermögen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 302
4. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen im Anlagevermögen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 304
5. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und andere
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 305
6. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht fest-
verzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlagevermögen 306
7. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital nach
§ 10 Absatz 2b Nummer 6 KWG berücksichtigt werden) 005
8. Beteiligungen gemäß § 10 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KWG 402
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Kreditinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten ohne
diejenigen bei der Deutschen Bundesbank
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge2) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für nachrangige
Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis 032
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 403
3. Provisionsergebnis3)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
3808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
nur von Kreditinstituten anzugeben, soweit sie keine
Wertpapierhandelsbanken sind:
4. Nettoergebnis des Handelsbestands nach § 340c Absatz 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
nur von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
anzugeben:
4. Aufwendungen und Erträge des Handelsbestands
a) Aufwendungen aus Geschäften mit Wertpapieren des
Handelsbestands 315
b) Erträge aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 316
c) Aufwendungen aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 317
d) Erträge aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 318
e) Aufwendungen aus Geschäften mit Derivaten 319
f) Erträge aus Geschäften mit Derivaten 320
5. Ergebnis aus dem sonstigen nicht zinsabhängigen Geschäft5) 037
6. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand6) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen7) 039
7. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus früheren Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen im Kreditgeschäft 040
b) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen sowie
Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 041
c) Erträge aus Zuschreibungen bei Wertpapieren der Liquiditätsreserve
und aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 042
d) Abschreibungen auf Wertpapiere der Liquiditätsreserve und
Aufwendungen aus Geschäften mit diesen Wertpapieren 043
e) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen und
immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit diesen
Gegenständen 044
f) andere sonstige und außerordentliche Erträge8) 045
g) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwendungen
aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
h) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9) 047
8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
9. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen 049
10. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f
und 340g HGB 050
11. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den §§ 340f
und 340g HGB 051
12. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
13. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
14. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
15. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
16. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
17. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057
18. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058
(5) Daten zum Kreditgeschäft10)
1. Höhe des Kreditvolumens 073
2. Darunter: Kredite an Nichtbanken 074
3. Angaben zu den in interne Risikoklassifizierungsverfahren
auf Grund interner und externer Ratings eingeordneten Krediten
a) in interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenes
Kreditvolumen 407
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3809
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
b) Kredite mit erhöhter Ausfallwahrscheinlichkeit (Gelbbereich)11) 408
c) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m.
Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Einzelwertberichtigung – EWB) 409
d) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite12) 410
e) übrige, einer Ausfallkategorie zugeordnete Kredite vor Absetzung von
EWB13) 411
f) Höhe der individuellen Einzelwertberichtigungen14) 412
g) bestehende Sicherheiten für die übrigen, einer Ausfallkategorie
zugeordneten Kredite13) 413
h) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 414
4. Angaben zu den nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren
eingeordneten Krediten
a) in Verzug geratene Kredite gemäß § 327 Absatz 1 Nummer 1
i. V. m. Absatz 2 Nummer 5 SolvV (ohne Kredite, für die eine
Einzelwertberichtigung – EWB gebildet wurde) 415
b) bestehende Sicherheiten für in Verzug geratene Kredite 416
c) einzelwertberichtigte, nicht in interne Risikoklassifizierungsverfahren
einbezogene Kredite vor Absetzung von EWB15) 417
d) Einzelwertberichtigungen für individuell wertberichtigte, nicht in
interne Risikoklassifizierungsverfahren einbezogene Kredite14) 418
e) bestehende Sicherheiten für die wertberichtigten, nicht in interne
Risikoklassifizierungsverfahren einbezogenen Kredite13) 419
f) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 420
5. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 421
6. Darunter: Kredite an Nichtbanken 422
7. Bruttovolumen der Kredite an solche Branchen, die einen Anteil
von > 10 % am Bruttokundenkreditvolumen ausmachen 423
8. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen16) 080
9. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) neuer Stand 336
10. Rückstellungen im Kreditgeschäft17)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) neuer Stand 341
11. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
12. Zur Rettung von Forderungen erworbene Grundstücke und Gebäude 087
13. Zinsänderungsrisiko gemäß § 11 PrüfbV 424
14. Qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des
Finanzsektors, deren Nennbetrag 15 % des haftenden
Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt18)
a) des geprüften Einzelinstituts 348
349 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe19) 350
351 Stk. Stk.
15. Darunter: Anteile nach § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG 352
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr20) 093
b) Bestand am Jahresende 094
3810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(7) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Absatz 4 Satz 4 HGB) 106
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 35 Absatz 1 Nummer 2
RechKredV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nummer 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Aktivposten
Nummer 6) 108
4. Leasinggeschäft
a) Gesamtbestand der aktivierten Leasinggegenstände 109
b) im Aufwandsposten Nummer 5 (Kontoform) oder 11 (Staffelform)
enthaltene Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Leasing-
gegenstände 110
c) im Ertragsposten Nummer 8 enthaltene Erträge aus Leasing-
geschäften 111
5. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
6. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB i. V. m. § 9 RechKredV
a) andere Forderungen an Kreditinstitute mit Ausnahme der darin
enthaltenen Bausparguthaben aus abgeschlossenen Bauspar-
verträgen (Aktivposten Nummer 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 354
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 355
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 356
dd) mehr als fünf Jahre 357
b) Forderungen an Kunden (Aktivposten Nummer 4) mit einer
Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 358
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 359
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 360
dd) mehr als fünf Jahre 361
c) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 1 b) mit
einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 362
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 363
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 364
dd) mehr als fünf Jahre 365
d) Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (Passivposten
Nummer 2 a) ab) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 366
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 367
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 368
dd) mehr als fünf Jahre 369
e) andere Verbindlichkeiten gegenüber Kunden mit vereinbarter
Laufzeit oder Kündigungsfrist (Passivposten Nummer 2 b) bb)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 370
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 371
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 372
dd) mehr als fünf Jahre 373
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3811
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
f) andere verbriefte Verbindlichkeiten (Passivposten Nummer 3 b)
mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 374
bb) mehr als drei Monate bis ein Jahr 375
cc) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre 376
dd) mehr als fünf Jahre 377
g) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nummer 4) ent-
haltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
h) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere“ (Aktivposten Nummer 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 379
i) im Unterposten „begebene Schuldverschreibungen“ (Passivposten
Nummer 3 a) enthaltene Beträge, die in dem Jahr, das auf den
Bilanzstichtag folgt, fällig werden 380
1
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-
gen oder Erträge handelt.
5
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nicht zinsabhängigen
Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-
hen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10
) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff gemäß § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kredit-
äquivalenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV).
Dabei ist von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11
) Hierunter fallen Engagements, die kein Ausfallkriterium erfüllen, deren Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) jedoch 4 % beträgt oder übersteigt. Sollte
das eingesetzte Risikoklassifizierungsverfahren keine Risikoklasse mit einer 4 %-Schwelle aufweisen, so ist die nächste höhere Schwelle zu
verwenden. Sollte das intern verwendete Risikoklassifizierungsverfahren nicht auf ermittelten Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) basieren, ist eine
der 4 %-Schwelle äquivalente Abgrenzung des Gelbbereichs vorzunehmen. Diese muss für Dritte nachvollziehbar sein und soll über den Prü-
fungszeitraum hinaus konsistent angewendet werden.
12
) Von dem Institut im Rahmen der Erst- und Folgebewertung der Kreditsicherheiten gemäß BTO 1.2.1 Nummer 2 bis 4 und BTO 1.2.2 Nummer 3
und 4 der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) der BaFin ermittelte Werte.
13
) Diese Kategorie beinhaltet keine Kredite, auf die ausschließlich pauschalierte Einzelwertberichtigungen gebildet wurden.
14
) Die Angaben zur Höhe der gebildeten EWB müssen den im Jahresabschluss berücksichtigten Werten entsprechen. Hinzuzurechnen sind Vor-
sorgereserven, die an akute Risiken gebunden sind und in deren Höhe auf die Bildung von EWB verzichtet wurde, sowie individuell zurechenbare
Rückstellungen für Ausfallrisiken. Die hier berücksichtigten Vorsorgereserven sind zusätzlich in Position (2) Nummer 1b (Pos. 400), nicht jedoch
in Position (2) Nummer 1a (Pos.002) auszuweisen.
15
) Kredite, für die an Stelle von EWB ausnahmsweise Vorsorgereserven gebunden wurden, sind hier ebenfalls zu erfassen.
16
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
17
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
18
) Bedeutende Beteiligungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 KWG einschließlich der Anteile, die unter die Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 3 KWG oder
§ 64a KWG fallen.
19
) Soweit die Relation auch auf konsolidierter Basis nach § 12 Absatz 2 KWG eingehalten werden muss, ist diese Angabe hier zusätzlich auf-
zunehmen.
20
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
3812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Anlage 2
(zu § 60)
SON02
Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft
1. Zins- und Tilgungsrückstände 150
2. Tilgungsstreckungsdarlehen
a) Anzahl 151 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag 152
3. Vor- und Zwischenfinanzierungen durch Dritte, für die unbedingte
Ablösungszusagen gegeben wurden 153
4. Anhängige Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
a) Anzahl 154 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen 155
5. Im Berichtsjahr abgeschlossene, aufgehobene und eingestellte
Zwangsversteigerungsverfahren
a) Anzahl 156 Stk. Stk.
b) Gesamtbetrag der zugrunde liegenden Darlehen 157
6. Zur Verhütung von Verlusten an Grundpfandrechten übernommene
Grundstücke
a) Anzahl 158 Stk. Stk.
b) Bilanzwert 159
c) Gewinne, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben 160
d) Verluste, die sich beim Wiederverkauf von übernommenen
Grundstücken ergeben haben 161
7. Größenklassengliederung
a) Bauspardarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand
der Bauspardarlehen 162 % %
b) Bauspardarlehen über 250 000 Euro in Prozent am Gesamtbestand
der Bauspardarlehen 163 % %
c) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite bis 50 000 Euro in Prozent
am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite 164 % %
d) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite über 250 000 Euro in Prozent
am Gesamtbestand der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite 165 % %
e) sonstige Baudarlehen bis 50 000 Euro in Prozent am
Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen 166 % %
f) sonstige Baudarlehen über 250 000 Euro in Prozent am
Gesamtbestand der sonstigen Baudarlehen 167 % %
(2) Bauspartechnische Daten
1. Vertragsbestand der Bausparvorratsverträge
a) Anzahl 168 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 169
2. Neuabschlüsse von Bausparvorratsverträgen
a) Anzahl 170 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 171
3. Finanzierung der Vor- und Zwischenfinanzierungskredite
a) kollektiv 172
b) außerkollektiv 173
4. Verhältnis von Bauspardarlehen zum Bestand an Bauspareinlagen 610
5. Bauspareinlagen 611
6. Bauspardarlehen 612
7. Außerkollektive Anlage 613
8. Außerkollektive Refinanzierung 614
9. Zuführung zum „Fonds zur bauspartechnischen Absicherung“ 615
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3813
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
10. Bestand des Fonds für allgemeine Bausparrisiken 616
11. Nettobausparneugeschäft (Bausparsumme) 617
12. Aufwendungen für die den Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten
zuzurechnenden Finanzierungskredite
a) kollektiv 174
b) außerkollektiv 175
13. Wartezeitverändernde Faktoren
a) Sparintensität I 176 % %
b) Sparintensität II 177 % %
c) Tilgungsintensität I 178 % %
d) Tilgungsintensität II 179 % %
14. Fortgesetzte Bausparverträge
a) Anzahl 180 Stk. Stk.
b) Bausparsumme 181
c) Bauspareinlage 182
d) durchschnittlicher Anspargrad 618
e) durchschnittliche Bausparsumme 619
15. Die gegenüber dem Vorjahr eingetretenen prozentualen Veränderungen
des eingelösten Neugeschäfts einschließlich Erhöhungen nach Anzahl
und Bausparsummen der Bausparverträge 620
16. Verhältnis der Bausparsummen der fortgesetzten Verträge zu den
Bausparsummen der nicht zugeteilten Verträge 621 % %
17. Anteil Bruttobausparneugeschäft am nichtzugeteilten Vertragsbestand 622
18. Bausparsummen der gekündigten Verträge, deren Bauspareinlagen im
Geschäftsjahr zurückgezahlt worden sind 623
19. Stornoquote1) 624 % %
20. Geleistete Rückzahlungen von Bauspareinlagen aus gekündigten
Verträgen 625
21. Gesamtentnahmen aus der Zuteilungsmasse 626
22. Rückzahlungsquote 627 % %
23. Darlehensverzichtsquote 628 % %
24. Darlehensträgheit 629 % %
25. Durchschnittliche Zinssätze der
a) Bauspareinlagen 630 % %
b) Bauspardarlehen 631 % %
c) außerkollektiven Anlage 632 % %
d) außerkollektiven Refinanzierung 633 % %
26. Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen
Tarif 1 700
Tarif 2 701
Tarif 3 702
Tarif 4 703
Tarif 5 704
Tarif 6 705
Tarif 7 706
Tarif 8 707
Tarif 9 708
Tarif 10 709
Tarif 11 710
Tarif 12 711
Tarif 13 712
Tarif 14 713
Tarif 15 714
Tarif 16 715
Tarif 17 716
Tarif 18 717
Tarif 19 718
3814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
Tarif 20 719
Tarif 21 720
Tarif 22 721
Tarif 23 722
Tarif 24 723
Tarif 25 724
Tarif 26 725
Tarif 27 726
Tarif 28 727
Tarif 29 728
Tarif 30 729
Tarif 31 730
Tarif 32 731
Tarif 33 732
Tarif 34 733
Tarif 35 734
Tarif 36 735
Tarif 37 736
Tarif 38 737
Tarif 39 738
Tarif 40 739
Tarif 41 740
Tarif 42 741
Tarif 43 742
Tarif 44 743
Tarif 45 744
Tarif 46 745
Tarif 47 746
Tarif 48 747
Tarif 49 748
Tarif 50 749
27. Zinserträge aus Bauspardarlehen
Tarif 1 800
Tarif 2 801
Tarif 3 802
Tarif 4 803
Tarif 5 804
Tarif 6 805
Tarif 7 806
Tarif 8 807
Tarif 9 808
Tarif 10 809
Tarif 11 810
Tarif 12 811
Tarif 13 812
Tarif 14 813
Tarif 15 814
Tarif 16 815
Tarif 17 816
Tarif 18 817
Tarif 19 818
Tarif 20 819
Tarif 21 820
Tarif 22 821
Tarif 23 822
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3815
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
Tarif 24 823
Tarif 25 824
Tarif 26 825
Tarif 27 826
Tarif 28 827
Tarif 29 828
Tarif 30 829
Tarif 31 830
Tarif 32 831
Tarif 33 832
Tarif 34 833
Tarif 35 834
Tarif 36 835
Tarif 37 836
Tarif 38 837
Tarif 39 838
Tarif 40 839
Tarif 41 840
Tarif 42 841
Tarif 43 842
Tarif 44 843
Tarif 45 844
Tarif 46 845
Tarif 47 846
Tarif 48 847
Tarif 49 848
Tarif 50 849
28. Zinserträge aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten 634
29. Aufwendungen für kollektive und außerkollektive Finanzierungsmittel 635
30. Umfang der Zuteilungsangebote 183
31. Umfang der Zuteilungsannahmen 184
32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2
des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 381
33. Großbausparverträge nach § 2 der Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
a) Gesamtbetrag der Großbausparverträge 232
b) Gesamtbetrag der innerhalb des Kalenderjahres abgeschlossenen
Großbausparverträge 234
c) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 235
d) Gesamtbetrag der Schnellsparverträge, die nach Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 4 anzurechnen sind 243
34. Betragsmäßige Inanspruchnahme für Kontingente nach der BausparkV
a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 236
b) für das Kontingent für Darlehen an Beteiligungsunternehmen nach
§ 4 Absatz 1 237
35. Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach § 1 BausparkV 239
a) Vor- und Zwischenfinanzierungskredite nach Absatz 1 Satz 1 240
b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG
mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 Absatz 3 Satz 1
BausparkV angegebenen Anzahl von Monaten 241
c) Gesamtbetrag der Darlehen zur Vorfinanzierung nach Absatz 1 Satz 2 242
d) Gesamtbetrag der Darlehen nach den Absätzen 1 und 2 mit einer
voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in Absatz 3 Satz 1 angegebenen
Anzahl von Monaten und mehr als in der in Absatz 3 Satz 2
angegebenen Anzahl von Monaten 636
1
) Die Stornoquote ist das Verhältnis der Bausparsummen der Bausparverträge, die im Berichtsjahr vor der vollen Bezahlung der Abschlussgebühr
aufgelöst wurden, zum abgeschlossenen Neugeschäft des Berichtsjahres.
3816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Anlage 3
(zu § 60)
SON03
Ergänzungen zur Datenübersicht
für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
1. Hypothekendarlehen
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) 150
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 152
d) Deckungshypotheken insgesamt 153
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen
Neubauten 154
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG 155
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG 157
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 156
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt 158
b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen 159
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG 160
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 161
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die öffentliche Pfandbriefe ausgeben
1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG 920
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben
1. Schiffshypothekendarlehen
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 164
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze) 165
(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
1. Flugzeugdarlehen
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) 930
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 931
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3817
Anlage 4
(zu § 60)
SON04
Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute
der Gruppen IIIa und IIIb
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
Personalbestand gemäß § 267 Absatz 5 HGB 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Eigenmittel nach § 10 oder § 53 KWG nach dem
Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag
a) haftendes Eigenkapital
aa) Kernkapital 006
bb) Ergänzungskapital 007
b) Drittrangmittel 307
(3) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge1) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte
und für nachrangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis 032
2. Provisionsergebnis
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
3. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft2) 037
4. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand3) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen4) 039
5. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen 900
6. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
7. Erträge aus Verlustübernahmen und
baren bilanzunwirksamen Ansprüchen 049
8. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
9. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
10. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
11. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
12. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
13. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057
14. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058
(4) Daten zum Kreditgeschäft
1. Anmerkungsbedürftige Großkredite 088
2. Nichtanwendung der Vorschriften des KWG über das Handelsbuch:
Zahl der Überschreitungen der Großkrediteinzelobergrenze nach
§ 13 Absatz 3 Satz 1 KWG
a) des geprüften Einzelinstituts 342 Stk. Stk.
b) der Institutsgruppe5) 343 Stk. Stk.
3. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr6) 093
b) Bestand am Jahresende 094
3818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(5) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne von § 284 Absatz 2 Nummer 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
1
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
2
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen
Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
3
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
4
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier alle Steuern außer Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
5
) Sofern das geprüfte Institut übergeordnetes Institut ist.
6
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
Anlage 5
(zu § 60)
SON05
Datenübersicht für Institute,
die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
Institut:
Auslagerungs- Ausgelagerte Status
Laufende Datum der Bemerkungen insbesondere
unternehmen Aktivitäten und (geplant zum/
Nummer Auslagerung zu Weiterverlagerungen
inklusive Adresse Prozesse durchgeführt am/beendet am)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3819
Bekanntmachung
zur Übernahme der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 11. November 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 27. Okto-
ber 2009 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein-
schließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen Bundestag zu beschließen
sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2128), mit
der Maßgabe zu übernehmen, sie bis zum 31. Juli 2010 insbesondere im Lichte
jüngster Rechtsprechung anzupassen.
Berlin, den 11. November 2009
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bekanntmachung
zur Übernahme der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 11. November 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 27. Okto-
ber 2009 beschlossen, die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Natio-
nale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom
13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), zuletzt geändert durch Bekannt-
machung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094), zu übernehmen.
Berlin, den 11. November 2009
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 25. November 2009 3819
Bekanntmachung
zur Übernahme der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 11. November 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 27. Okto-
ber 2009 beschlossen, die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ein-
schließlich ihrer Anlagen, soweit sie vom Deutschen Bundestag zu beschließen
sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 2128), mit
der Maßgabe zu übernehmen, sie bis zum 31. Juli 2010 insbesondere im Lichte
jüngster Rechtsprechung anzupassen.
Berlin, den 11. November 2009
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert
Bekanntmachung
zur Übernahme der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 11. November 2009
Der Deutsche Bundestag hat in seiner konstituierenden Sitzung am 27. Okto-
ber 2009 beschlossen, die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder
politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Natio-
nale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom
13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76), zuletzt geändert durch Bekannt-
machung vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3094), zu übernehmen.
Berlin, den 11. November 2009
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Norbert Lammert