3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 12. November 2009
Auf Grund des Artikels 9h des Gesetzes vom 15. Juli 14. den am 15. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
2009 (BGBl. I S. 1939) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes vom 12. Juni 2006 (BGBl. I S. 1034),
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der seit dem
15. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 22
1. September 2009 geltenden Fassung bekannt ge-
des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
S. 2246),
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes
vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), 16. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
2. den teils am 1. April 2006 und teils am 1. Januar
S. 2838),
2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), 17. den am 21. Dezember 2007 in Kraft getretenen Ar-
3. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 tikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 13. Dezember
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), 2007 (BGBl. I S. 2904),
4. den am 23. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 7a 18. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
5. den teils am 1. Juli 2006 und teils am 1. Januar S. 2984),
2007 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes 19. den teils am 1. Juli 2007, teils am 28. Dezember
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), 2007, teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar
6. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 2009 und teils am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), und teils am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
7. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 9 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 3024),
(BGBl. I S. 1897), 20. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
8. den am 26. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681),
des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I 21. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 1970), Absatz 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- S. 842),
kel 255 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), 22. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874),
10. den am 12. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I 23. den am 30. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 2742), des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I
S. 1728),
11. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 24. den teils am 5. November 2008 und teils am 1. Ja-
(BGBl. I S. 2748), nuar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Januar
12. den teils am 1. April 2007, teils am 1. Juli 2008, teils 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom
am 1. Januar 2009 getretenen und teils am 1. Ja- 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130),
nuar 2011 in Kraft tretenden Artikel 5 des Gesetzes 25. den teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), teils am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 2
13. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 4 des des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), S. 2426),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3711
26. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 4 außer Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom
des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940),
S. 2917), 29. den teils am 2. April 2009 in Kraft getretenen und
27. den teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 1
teils am 1. November 2009 in Kraft tretenden Arti- des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I
kel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 634, 1141),
S. 2933), 30. den teils am 22. Juli 2009 und teils am 1. Oktober
28. den teils am 1. Januar 2009, teils am 1. Juli 2009 in 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
Kraft getretenen und teils am 31. Dezember 2012 vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939).
Berlin, den 12. November 2009
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
F. J . J u n g
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Viertes Buch Sozialgesetzbuch
– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –
(SGB IV)
Inhaltsübersicht Sechster Titel
Erster Abschnitt Sozialversicherungsausweis
Grundsätze und Begriffsbestimmungen § 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des
Sozialversicherungsausweises
Erster Titel
Geltungsbereich Zweiter Abschnitt
und Umfang der Versicherung
Leistungen und Beiträge
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
§ 2 Versicherter Personenkreis Erster Titel
§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Leistungen
§ 4 Ausstrahlung
§ 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
§ 5 Einstrahlung
§ 19a Benachteiligungsverbot
§ 6 Vorbehalt abweichender Regelungen
Zweiter Titel
Zweiter Titel
Beschäftigung Beiträge
und selbständige Tätigkeit § 20 Aufbringung der Mittel, Gleitzone
§ 7 Beschäftigung § 21 Bemessung der Beiträge
§ 7a Anfrageverfahren § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen
§ 7b Wertguthabenvereinbarung mehrerer Versicherungsverhältnisse
§ 7c Verwendung von Wertguthaben § 23 Fälligkeit
§ 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige
Einnahmen
§ 7e Insolvenzschutz
§ 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeit-
§ 7f Übertragung von Wertguthaben regelungen
§ 7g Bericht der Bundesregierung § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
§ 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbstän- § 24 Säumniszuschlag
dige Tätigkeit
§ 25 Verjährung
§ 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
§ 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter
§ 9 Beschäftigungsort Beiträge
§ 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
§ 11 Tätigkeitsort § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsan-
§ 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischen- spruchs
meister
§ 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe Dritter Abschnitt
Dritter Titel Meldepflichten des Arbeitgebers,
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Arbeitsentgelt
und sonstiges Einkommen Erster Titel
§ 14 Arbeitsentgelt Meldungen des
§ 15 Arbeitseinkommen Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
§ 16 Gesamteinkommen § 28a Meldepflicht
§ 17 Verordnungsermächtigung § 28b Aufgaben der Einzugsstelle bei Meldungen, gemeinsame
§ 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen Grundsätze
§ 18 Bezugsgröße § 28c Verordnungsermächtigung
Vierter Titel Zweiter Titel
Einkommen beim Zusammen- Verfahren und
treffen mit Renten wegen Todes Haftung bei der Beitragszahlung
§ 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
§ 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
§ 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrech-
§ 18d Einkommensänderungen nung und der Beitragszahlung
§ 18e Ermittlung von Einkommensänderungen § 28g Beitragsabzug
§ 28h Einzugsstellen
Fünfter Titel § 28i Zuständige Einzugsstelle
Erhebung, Verarbeitung und § 28k Weiterleitung von Beiträgen
Nutzung der Versicherungsnummer § 28l Vergütung
§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
§ 18g Angabe der Versicherungsnummer § 28n Verordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3713
Dritter Titel Dritter Titel
Auskunfts- Haushalts- und Rechnungswesen
und Vorlagepflicht, Prüfung,
Schadensersatzpflicht und Verzinsung § 67 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
§ 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten-
§ 28p Prüfung bei den Arbeitgebern und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
§ 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der § 70 Haushaltsplan
Rentenversicherung
§ 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung
§ 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung Knappschaft-Bahn-See
§ 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
Vierter Abschnitt
§ 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundes-
Träger der Sozialversicherung agentur für Arbeit
§ 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
Erster Titel
§ 71d Haushaltspläne der Träger der landwirtschaftlichen So-
Verfassung zialversicherung
§ 29 Rechtsstellung § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haus-
§ 30 Eigene und übertragene Aufgaben haltsplan
§ 31 Organe § 72 Vorläufige Haushaltsführung
§ 32 Gemeinsame Organe § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat § 74 Nachtragshaushalt
§ 34 Satzung § 75 Verpflichtungsermächtigungen
§ 35 Vorstand § 76 Erhebung der Einnahmen
§ 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
sowie Ersatzkassen § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die
§ 36 Geschäftsführer Bundesagentur für Arbeit
§ 36a Besondere Ausschüsse § 78 Verordnungsermächtigung
§ 37 Verhinderung von Organen § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialver-
sicherung
§ 38 Beanstandung von Rechtsverstößen
§ 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
Vierter Titel
§ 40 Ehrenämter
§ 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen Vermögen
§ 42 Haftung § 80 Verwaltung der Mittel
§ 81 Betriebsmittel
Zweiter Titel
§ 82 Rücklage
Zusammensetzung, Wahl und § 83 Anlegung der Rücklage
Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, § 84 Beleihung von Grundstücken
Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
§ 85 Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
§ 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane § 86 Ausnahmegenehmigung
§ 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
§ 45 Sozialversicherungswahlen Fünfter Titel
§ 46 Wahl der Vertreterversammlung
Aufsicht
§ 47 Gruppenzugehörigkeit
§ 48 Vorschlagslisten § 87 Umfang der Aufsicht
§ 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen § 88 Prüfung und Unterrichtung
§ 48b Feststellungsverfahren § 89 Aufsichtsmittel
§ 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung § 90 Aufsichtsbehörden
§ 49 Stimmenzahl § 90a Zuständigkeitsbereich
§ 50 Wahlrecht
§ 51 Wählbarkeit Fünfter Abschnitt
§ 52 Wahl des Vorstandes Versicherungsbehörden
§ 53 Wahlorgane
§ 91 Arten
§ 54 Durchführung der Wahl
§ 92 Versicherungsämter
§ 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
§ 93 Aufgaben der Versicherungsämter
§ 56 Wahlordnung
§ 94 Bundesversicherungsamt
§ 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
§ 58 Amtsdauer
Sechster Abschnitt
§ 59 Verlust der Mitgliedschaft
§ 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane Verfahren des
§ 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauensper- elektronischen Entgeltnachweises
sonen
Erster Titel
§ 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
§ 63 Beratung Allgemeine Vorschriften
§ 64 Beschlussfassung § 95 Anwendungsbereich
§ 65 Getrennte Abstimmung § 96 Errichtung der Zentralen Speicherstelle und der Regis-
§ 66 Erledigungsausschüsse tratur Fachverfahren
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Zweiter Titel Erster Abschnitt
Pflichten der Grundsätze
Arbeitgeber und Beschäftigten und Begriffsbestimmungen
§ 97 Pflichten des Arbeitgebers
§ 98 Mitwirkung der Beschäftigten Erster Titel
Geltungsbereich
Dritter Titel u n d U m f a n g d e r Ve r s i c h e r u n g
Aufgaben und Befugnisse §1
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die ge-
§ 99 Aufgaben und Befugnisse der Zentralen Speicherstelle setzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung
§ 100 Aufgaben und Befugnisse der Registratur Fachverfahren einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie
die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige).
Vierter Titel Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme
des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts
Abrufverfahren und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförde-
§ 101 Abrufverfahren bei der Zentralen Speicherstelle rung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses
§ 102 Pflichten der abrufenden Behörde Buches als Versicherungsträger.
§ 1031) Rechte und Pflichten des Teilnehmers im Abrufverfahren (2) § 18h gilt auch für die Sozialhilfe und die Grund-
§§ 104 – 110 (weggefallen) sicherung für Arbeitsuchende; außerdem gelten die
§§ 18f, 18g und 19a für die Grundsicherung für Arbeit-
Siebter Abschnitt suchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen die-
Aufbewahrung von Unterlagen
ses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 ge-
§ 110a Aufbewahrungspflicht nannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vor-
§ 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen schriften dieses Buches abweichen.
§ 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung (4) Der Sechste Abschnitt gilt für das gesamte Ge-
§ 110d Beweiswirkung setzbuch einschließlich seiner besonderen Teile.
Achter Abschnitt §2
Versicherter Personenkreis
Bußgeldvorschriften
(1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die
§ 111 Bußgeldvorschriften kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht)
§ 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger
§ 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberech-
tigung) versichert sind.
Neunter Abschnitt (1a) Deutsche im Sinne der Vorschriften über die So-
Übergangs- und
zialversicherung und die Arbeitsförderung sind Deut-
Außerkrafttretensvorschriften sche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes.
(2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind
§ 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen
Todes
nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die ein-
zelnen Versicherungszweige versichert
§ 115 Vorfinanzierung des Verfahrens des elektronischen Ent-
geltnachweises 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Be-
§ 1162) Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben rufsausbildung beschäftigt sind,
§ 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Kranken- 2. behinderte Menschen, die in geschützten Einrich-
versicherung der Rentner
tungen beschäftigt werden,
§ 118 Bundeseinheitliche Regelung
§ 119 Übergangsregelungen zum Verfahren des elektronischen 3. Landwirte.
Entgeltnachweises (3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff be-
§ 120 Außerkrafttreten schäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
1
) Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11
Absatz 3 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden 1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege-
zum 1. Januar 2014 nach § 103 folgende Angaben eingefügt: versicherung versichert und in die Versicherungs-
„Fünfter Titel pflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
Finanzierung des Verfahrens 2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
§ 104 Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnach- wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhütung
weises“.
2
) Gemäß Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10
und Schiffssicherheitsüberwachung durch die See-
Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird nach Berufsgenossenschaft unterstellt hat und der Staat,
der Angabe zu § 116 am 1. Oktober 2009 folgende Angabe eingefügt: dessen Flagge das Seeschiff führt, dem nicht wider-
„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung“. spricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3715
Für deutsche Seeleute, die ihren Wohnsitz oder ge- (2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und auf einem ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend.
Seeschiff beschäftigt sind, das im überwiegenden wirt-
schaftlichen Eigentum eines deutschen Reeders mit §6
Sitz im Inland steht, ist der Reeder verpflichtet, einen
Vorbehalt
Antrag nach Satz 1 Nummer 1 und unter den Voraus-
abweichender Regelungen
setzungen des Satzes 1 Nummer 2 einen Antrag nach
Satz 1 Nummer 2 zu stellen. Der Reeder hat auf Grund Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
der Antragstellung gegenüber den Versicherungsträ- Rechts bleiben unberührt.
gern die Pflichten eines Arbeitgebers. Ein Reeder mit
Sitz im Ausland hat für die Erfüllung seiner Verbindlich- Zweiter Titel
keiten gegenüber den Versicherungsträgern einen Be- Beschäftigung
vollmächtigten im Inland zu bestellen. Der Reeder und
und selbständige Tätigkeit
der Bevollmächtigte haften gegenüber den Versiche-
rungsträgern als Gesamtschuldner; sie haben auf Ver-
§7
langen entsprechende Sicherheit zu leisten.
Beschäftigung
(4) Die Versicherung weiterer Personengruppen in
einzelnen Versicherungszweigen ergibt sich aus den (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit,
für sie geltenden besonderen Vorschriften. insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte
für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisun-
§3 gen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers.
Persönlicher
und räumlicher Geltungsbereich (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der
Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem
(1) Die Vorschriften über die Versicherungspflicht
Monat, wenn
und die Versicherungsberechtigung gelten,
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem
1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän-
Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
dige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die
im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt 2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der
oder selbständig tätig sind, Freistellung nicht unangemessen von dem für die
2. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbstän- vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht,
dige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe,
(2) Die Regelungen des Sechsten Abschnitts gelten dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit
für alle, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches der Freistellung nicht unangemessen von dem für die
Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldaten sind. Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Ar-
beitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäfti-
gung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit
§4
der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit
Ausstrahlung der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs- einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehba-
pflicht und die Versicherungsberechtigung eine Be- ren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhält-
schäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Perso- nisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertrags-
nen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses parteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur
Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis- für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung
ses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfä-
entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Ei- higkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine
genart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder
zeitlich begrenzt ist. des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten ei-
ner Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wer-
(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit den können, einen anderen Verwendungszweck verein-
ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend. baren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte,
auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Her-
§5 stellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im In-
Einstrahlung land werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung
(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungs- im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind
pflicht und die Versicherungsberechtigung eine Be- für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Bei-
schäftigung voraussetzen, gelten sie nicht für Perso- trittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedli-
nen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbe- che Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend,
reichs dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäfti- die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wert-
gungsverhältnisses in diesen Geltungsbereich entsandt guthaben erzielt worden ist.
werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der (1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Verein-
Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich be- barung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kün-
grenzt ist. digung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Be-
des Kündigungsschutzgesetzes. schäftigung und der Entscheidung eine Absicherung
gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb berufli-
Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach
cher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rah-
men betrieblicher Berufsbildung. den Leistungen der gesetzlichen Krankenversiche-
rung und der gesetzlichen Rentenversicherung ent-
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als spricht.
fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu
ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch
dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass
nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt
eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden
auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem
ist.
der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen
Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen,
Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versor- dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende
gungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutter- Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist
schaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erzie- abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsge-
hungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in setzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst
geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruch- § 7b
nahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeit- Wertguthabenvereinbarung
gesetzes.
Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn
§ 7a 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer
schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
Anfrageverfahren
2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Ge-
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entschei- staltung der werktäglichen oder wöchentlichen Ar-
dung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es beitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produk-
sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versiche- tions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
rungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung be-
reits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung 3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht
eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Ar-
Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Ar- beitsleistung oder der Verringerung der vertraglich
beitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehe- vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
gatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitge- 4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit
bers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Ge- einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeits-
sellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den An- leistung oder der Verringerung der vertraglich verein-
trag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die barten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt
Deutsche Rentenversicherung Bund. wird und
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ent- 5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 400 Euro mo-
scheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Um- natlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung
stände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäf-
tigung ausgeübt.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den
Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unter-
lagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den § 7c
Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese Verwendung von Wertguthaben
die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen (1) Das Wertguthaben auf Grund einer Vereinbarung
haben. nach § 7b kann in Anspruch genommen werden
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den 1. für gesetzlich geregelte vollständige oder teilweise
Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen be- Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetz-
absichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre lich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbe-
Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Ge- sondere für Zeiten,
legenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu
a) in denen der Beschäftigte nach § 3 des Pflege-
äußern.
zeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874,
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert 896) in der jeweils geltenden Fassung einen pfle-
die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher
die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung be- Umgebung pflegt,
gründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
b) in denen der Beschäftigte nach § 15 des Bundes-
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines elterngeld- und Elternzeitgesetzes ein Kind selbst
Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt betreut und erzieht,
die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versiche-
c) für die der Beschäftigte eine Verringerung seiner
rungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach § 8 des
Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Ent-
Teilzeit- und Befristungsgesetzes verlangen kann;
scheidung ein, wenn der Beschäftigte § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt mit
1. zustimmt und der Maßgabe, dass die Verringerung der Arbeits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3717
zeit auf die Dauer der Entnahme aus dem Wert- In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertra-
guthaben befristet werden kann, ges in einer Betriebsvereinbarung kann ein von Satz 1
2. für vertraglich vereinbarte vollständige oder teilweise Nummer 2 abweichender Betrag vereinbart werden.
Freistellungen von der Arbeitsleistung oder vertrag- (2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 1
lich vereinbarte Verringerungen der Arbeitszeit, ins- sind Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung
besondere für Zeiten, durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz
a) die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus
der Beschäftigte eine Rente wegen Alters nach dem Wertguthaben für den Arbeitgeber einsteht, insbe-
dem Sechsten Buch bezieht oder beziehen sondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittel-
könnte oder bare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen
des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf ei-
b) in denen der Beschäftigte an beruflichen Qualifi- nem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter
zierungsmaßnahmen teilnimmt. Weise sicherstellt. Die Vertragsparteien können in der
(2) Die Vertragsparteien können die Zwecke, für die Vereinbarung nach § 7b ein anderes, einem Treuhand-
das Wertguthaben in Anspruch genommen werden verhältnis im Sinne des Satzes 1 gleichwertiges Siche-
kann, in der Vereinbarung nach § 7b abweichend von rungsmittel vereinbaren, insbesondere ein Versiche-
Absatz 1 auf bestimmte Zwecke beschränken. rungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs-
oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung
§ 7d gegen Kündigung.
Führung (3) Keine geeigneten Vorkehrungen sind bilanzielle
und Verwaltung von Wertguthaben Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen
(§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflich-
(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben
ten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen
einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberan-
oder Schuldbeitritte.
teils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen.
Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzu- (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten unverzüg-
rechnen. lich über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in ge-
(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens ein- eigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn das
mal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wert- Wertguthaben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge-
guthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu un- nannten Voraussetzungen erfüllt.
terrichten. (5) Hat der Beschäftigte den Arbeitgeber schriftlich
(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vor- aufgefordert, seinen Verpflichtungen nach den Absät-
schriften über die Anlage der Mittel von Versicherungs- zen 1 bis 3 nachzukommen und weist der Arbeitgeber
trägern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts dem Beschäftigten nicht innerhalb von zwei Monaten
entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in nach der Aufforderung die Erfüllung seiner Verpflich-
Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Pro- tung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens nach,
zent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der In- kann der Beschäftigte die Vereinbarung nach § 7b mit
anspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der sofortiger Wirkung kündigen; das Wertguthaben ist
Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein nach Maßgabe des § 23b Absatz 2 aufzulösen.
höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zu- (6) Stellt der Träger der Rentenversicherung bei der
lässig, wenn Prüfung des Arbeitgebers nach § 28p fest, dass
1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif- 1. für ein Wertguthaben keine Insolvenzschutzregelung
vertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart getroffen worden ist,
ist oder
2. die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind
2. das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinba- im Sinne des Absatzes 3,
rung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genom- 3. die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertgut-
men werden kann. haben um mehr als 30 Prozent unterschreiten oder
4. die Sicherungsmittel den im Wertguthaben enthalte-
§ 7e nen Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfas-
Insolvenzschutz sen,
(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Ver- weist er in dem Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1
einbarung nach § 7b durch den Arbeitgeber zu erfül- Satz 5 den in dem Wertguthaben enthaltenen und
lende Vorkehrungen, um das Wertguthaben einschließ- vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversiche-
lich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungs- rungsbeitrag aus. Weist der Arbeitgeber dem Träger
beitrages gegen das Risiko der Insolvenz des Arbeitge- der Rentenversicherung innerhalb von zwei Monaten
bers vollständig abzusichern, soweit nach der Feststellung nach Satz 1 nach, dass er seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist, entfällt
1. ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht und die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung des Gesamt-
wenn sozialversicherungsbeitrages. Hat der Arbeitgeber den
2. das Wertguthaben des Beschäftigten einschließlich Nachweis nach Satz 2 nicht innerhalb der dort vorge-
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungs- sehenen Frist erbracht, ist die Vereinbarung nach § 7b
beitrages einen Betrag in Höhe der monatlichen Be- als von Anfang an unwirksam anzusehen; das Wertgut-
zugsgröße übersteigt. haben ist aufzulösen.
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(7) Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder tiger Auflösung getrennt von ihrem sonstigen Vermögen
nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verrin- treuhänderisch. Die Wertguthaben sind nach den Vor-
gerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet schriften über die Anlage der Mittel von Versicherungs-
der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden. Ist der trägern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts
Arbeitgeber eine juristische Person oder eine Gesell- anzulegen. Die der Deutschen Rentenversicherung
schaft ohne Rechtspersönlichkeit haften auch die or- Bund durch die Übertragung, Verwaltung und Verwen-
ganschaftlichen Vertreter gesamtschuldnerisch für den dung von Wertguthaben entstehenden Kosten sind
Schaden. Der Arbeitgeber oder ein organschaftlicher vollständig vom Wertguthaben in Abzug zu bringen
Vertreter haften nicht, wenn sie den Schaden nicht zu und in der Mitteilung an den Beschäftigten nach § 7d
vertreten haben. Absatz 2 gesondert auszuweisen.
(8) Eine Beendigung, Auflösung oder Kündigung der
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz vor der bestim- § 7g3)
mungsgemäßen Auflösung des Wertguthabens ist un- Bericht der Bundesregierung
zulässig, es sei denn, die Vorkehrungen werden mit Zu-
stimmung des Beschäftigten durch einen mindestens Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden
gleichwertigen Insolvenzschutz abgelöst. Körperschaften bis zum 31. März 2012 über die Aus-
wirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rah-
(9) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung ge- menbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeits-
genüber dem Bund, den Ländern, Gemeinden, Körper- zeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom
schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940), insbesondere
Rechts, über deren Vermögen die Eröffnung des Insol- über die Entwicklung der Inanspruchnahme und Nut-
venzverfahrens nicht zulässig ist, sowie solchen juristi- zung der Wertguthaben, den Umfang und die Kosten
schen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der der an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertra-
Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die genen Wertguthaben und der wegen Insolvenz des Ar-
Zahlungsfähigkeit sichert. beitgebers ersatzlos aufgelösten Wertguthaben und
sonstigen Arbeitszeitguthaben, und macht gegebenen-
§ 7f falls Vorschläge für eine Weiterentwicklung des Insol-
Übertragung von Wertguthaben venzschutzes.
(1) Bei Beendigung der Beschäftigung kann der Be-
schäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber dem §8
bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Wertgutha- Geringfügige Beschäftigung
ben nach § 7b und geringfügige selbständige Tätigkeit
1. auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn
dieser mit dem Beschäftigten eine Wertguthabenver-
einbarung nach § 7b abgeschlossen und der Über- 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regel-
tragung zugestimmt hat, mäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,
2. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertra- 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres
gen wird, wenn das Wertguthaben einschließlich des auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach
Gesamtsozialversicherungsbeitrages einen Betrag in ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus
Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugs- vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Be-
größe übersteigt; die Rückübertragung ist ausge- schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Ent-
schlossen. gelt 400 Euro im Monat übersteigt.
Nach der Übertragung sind die mit dem Wertguthaben (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere
verbundenen Arbeitgeberpflichten vom neuen Arbeit- geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder
geber oder von der Deutschen Rentenversicherung Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach
Bund zu erfüllen. Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäf-
tigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäf-
(2) Im Fall der Übertragung auf die Deutsche Ren-
tigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Be-
tenversicherung Bund kann der Beschäftigte das Wert-
schäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Vorausset-
guthaben für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleis-
zungen des Absatzes 1 entfallen. Wird bei der Zusam-
tung und Zeiten der Verringerung der vertraglich ver-
menrechnung nach Satz 1 festgestellt, dass die Vo-
einbarten Arbeitszeit nach § 7c Absatz 1 sowie auch
raussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht
außerhalb eines Arbeitsverhältnisses für die in § 7c Ab-
mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zeiten in An-
dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die
spruch nehmen. Der Antrag ist spätestens einen Monat
Einzugsstelle oder einen Träger der Rentenversiche-
vor der begehrten Freistellung schriftlich bei der Deut-
rung ein. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätz-
schen Rentenversicherung Bund zu stellen; in dem An-
lich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt
trag ist auch anzugeben, in welcher Höhe Arbeitsent-
für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Be-
gelt aus dem Wertguthaben entnommen werden soll;
schäftigung aufzuklären.
dabei ist § 7 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zu berück-
sichtigen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit
anstelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätig-
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund verwal-
tet die ihr übertragenen Wertguthaben einschließlich 3
) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 5 des
des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbei- Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) tritt § 7g am
trages als ihr übertragene Aufgabe bis zu deren endgül- 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3719
keit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der (3) Für Seeleute gilt als Beschäftigungsort der Hei-
Arbeitsförderung. mathafen des Seeschiffs. Ist ein Heimathafen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs nicht vorhanden, gilt
§ 8a als Beschäftigungsort Hamburg.
Geringfügige
Beschäftigung in Privathaushalten § 11
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließ-
lich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine gering- Tätigkeitsort
fügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gel-
diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und ten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit
die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des pri- sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.
vaten Haushalts erledigt wird.
(2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und
§9 wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten
Beschäftigungsort ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes
oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
(1) Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Be-
schäftigung tatsächlich ausgeübt wird.
(2) Als Beschäftigungsort gilt der Ort, an dem eine § 12
feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen Hausgewerbetreibende,
1. von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der fes- Heimarbeiter und Zwischenmeister
ten Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
(1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige,
2. außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt wer-
die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rech-
den und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem
nung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unter-
die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Be-
nehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ge-
zirk desselben Versicherungsamts liegen.
werblich arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe
(3) Sind Personen bei einem Arbeitgeber an mehre- selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene
ren festen Arbeitsstätten beschäftigt, gilt als Beschäfti- Rechnung tätig sind.
gungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend be-
schäftigt sind. (2) Heimarbeiter sind sonstige Personen, die in eige-
(4) Erstreckt sich eine feste Arbeitsstätte über den ner Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Ge-
Bezirk mehrerer Gemeinden, gilt als Beschäftigungsort werbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder
der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig ar-
Schwerpunkt hat. beiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst be-
schaffen; sie gelten als Beschäftigte.
(5) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und
wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausge- (3) Als Arbeitgeber der Hausgewerbetreibenden
übt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Be- oder Heimarbeiter gilt, wer die Arbeit unmittelbar an
trieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Be- sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag
triebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außen- und für dessen Rechnung sie arbeiten.
stelle maßgebend. Ist nach den Sätzen 1 und 2 ein Be-
schäftigungsort im Geltungsbereich dieses Gesetz- (4) Zwischenmeister ist, wer, ohne Arbeitnehmer zu
buchs nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der sein, die ihm übertragene Arbeit an Hausgewerbetrei-
Ort, an dem die Beschäftigung erstmals im Geltungs- bende oder Heimarbeiter weitergibt.
bereich dieses Gesetzbuchs ausgeübt wird.
(5) Als Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter oder
(6) In den Fällen der Ausstrahlung gilt der bisherige Zwischenmeister gelten auch die nach § 1 Absatz 2
Beschäftigungsort als fortbestehend. Ist ein solcher Satz 1 Buchstaben a, c und d des Heimarbeitsgesetzes
nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht
dem der Betrieb, von dem der Beschäftigte entsandt der Arbeitsförderung.
wird, seinen Sitz hat.
§ 10 § 13
Beschäftigungsort Reeder,
für besondere Personengruppen Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen.
oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
Seeleute sind Kapitäne und Besatzungsmitglieder von
gendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Be-
Seeschiffen sowie sonstige Arbeitnehmer, die an Bord
schäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwil-
von Seeschiffen während der Reise im Rahmen des
ligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen
Schiffsbetriebs beschäftigt sind, mit Ausnahme der
Jahres seinen Sitz hat.
Lotsen.
(2) Für Entwicklungshelfer gilt als Beschäftigungsort
der Sitz des Trägers des Entwicklungsdienstes. Für auf (2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt
Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt als Be- bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundes-
schäftigungsort der Sitz der antragstellenden Stelle. flagge zu führen.
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Dritter Titel der Arbeitsförderung, zur Förderung der betrieblichen
Arbeitsentgelt Altersversorgung oder zur Vereinfachung des Beitrags-
und sonstiges Einkommen einzugs zu bestimmen,
1. dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
§ 14 Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen,
Arbeitsentgelt die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt
werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teil-
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmali- weise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
gen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,
2. dass Beiträge an Direktversicherungen und Zuwen-
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, un-
dungen an Pensionskassen oder Pensionsfonds
ter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie ge-
ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,
leistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäf-
tigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 3. wie das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen und
Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgelt- das Gesamteinkommen zu ermitteln und zeitlich zu-
umwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Be- zurechnen sind,
triebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung 4. den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen
in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unter- Verkehrswert im Voraus für jedes Kalenderjahr.
stützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom
Dabei ist eine möglichst weitgehende Übereinstim-
Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der
mung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzu-
allgemeinen Rentenversicherung übersteigen. Steuer-
stellen.
freie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Num-
mer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes ge- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
nannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Ar- bestimmt im Voraus für jedes Kalenderjahr durch
beitsentgelt. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Bezugsgröße (§ 18). Das Bundesministerium für Ar-
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als
beit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten ein-
nung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige
schließlich der darauf entfallenden Steuern und der sei-
aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestim-
nem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur
men.
Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei
illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Bei-
träge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung § 17a
nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als Umrechnung
vereinbart. von ausländischem Einkommen
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem-
Absatz 7) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der der Währung erzielt wird, wird es in Euro nach dem Re-
durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern ferenzkurs umgerechnet, den die Europäische Zentral-
als Arbeitsentgelt. bank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Wäh-
rung von der Europäischen Zentralbank ein Referenz-
§ 15 kurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach
dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittel-
Arbeitseinkommen
kurs für die Währung des betreffenden Landes umge-
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen rechnet; für Länder mit differenziertem Kurssystem ist
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuer- der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde
rechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätig- zu legen.
keit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten,
(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
zu bewerten ist.
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
(2) Bei Landwirten, deren Gewinn aus Land- und Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend,
Forstwirtschaft nach § 13a des Einkommensteuerge- in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei
setzes ermittelt wird, ist als Arbeitseinkommen der sich Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
aus § 32 Absatz 6 des Gesetzes über die Alterssiche- denen der Beginn der Leistung oder der neu berechne-
rung der Landwirte ergebende Wert anzusetzen. ten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Um-
rechnungskurs für den ersten Monat des Kalendervier-
§ 16 teljahres maßgebend, das dem Beginn der Berücksich-
Gesamteinkommen tigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatliches
Recht bleibt unberührt.
Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im
Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbe- (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so
sondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. lange maßgebend, bis
1. die Sozialleistung zu ändern ist,
§ 17 2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert
Verordnungsermächtigung oder
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch 3. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch
zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung und nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3721
Die Kursveränderung nach Nummer 3 sowie der neue (2) Erwerbseinkommen im Sinne des Absatzes 1
Umrechnungskurs werden in entsprechender Anwen- Satz 1 Nummer 1 sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkom-
dung von Absatz 2 ermittelt. men und vergleichbares Einkommen. Nicht als Er-
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- werbseinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
wendung auf Nummer 1 gelten Arbeitsentgeltteile, die durch Entgelt-
umwandlung bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemes-
1. Unterhaltsleistungen, sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für
2. Prämien für eine Krankenversicherung. betriebliche Altersversorgung verwendet werden, sowie
Sie finden keine Anwendung bei der Ermittlung von Be- das Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem
messungsgrundlagen von Sozialleistungen. Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem
Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn
im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt.
der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1985 eingetreten
ist. (2a) Arbeitseinkommen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 ist die positive Summe der Gewinne oder Ver-
§ 18 luste aus folgenden Arbeitseinkommensarten:
Bezugsgröße 1. Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne der
§§ 13, 13a und 14 des Einkommensteuergesetzes in
(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Verbindung mit § 15 Absatz 2,
Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vor-
schriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts 2. Gewinne aus Gewerbebetrieb im Sinne der §§ 15, 16
Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt und 17 des Einkommensteuergesetzes und
der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergange- 3. Gewinne aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18
nen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, des Einkommensteuergesetzes.
durch 420 teilbaren Betrag. (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-
(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugs- zes 1 Satz 1 Nummer 2 sind
größe [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden 1. das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versor-
Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der gungskrankengeld, das Mutterschaftsgeld, das
für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Übergangsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Arbeits-
Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalen- losengeld, das Insolvenzgeld, das Krankentagegeld
derjahr der Veränderung bestimmten vorläufigen Wert und vergleichbare Leistungen,
der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufge-
rundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Be- 2. Renten der Rentenversicherung wegen Alters oder
trag. verminderter Erwerbsfähigkeit, die Erziehungsrente,
die Knappschaftsausgleichsleistung, das Anpas-
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs- sungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Berg-
vertrages genannte Gebiet. baus und Leistungen nach den §§ 27 und 28 des
Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar,
Vierter Titel
3. Altersrenten und Renten wegen Erwerbsminderung
Einkommen beim Zusammen- der Alterssicherung der Landwirte, die an ehema-
t r e f f e n m i t R e n t e n w e g e n To d e s lige Landwirte oder mitarbeitende Familienangehö-
rige gezahlt werden,
§ 18a
4. die Verletztenrente der Unfallversicherung, soweit
Art des zu sie einen der Grundrente nach § 31 in Verbindung
berücksichtigenden Einkommens mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsge-
(1) Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu setzes entsprechenden Betrag übersteigt; eine Kür-
berücksichtigen zung oder ein Wegfall der Verletztenrente wegen
1. Erwerbseinkommen, Anstaltspflege oder Aufnahme in ein Alters- oder
Pflegeheim bleibt unberücksichtigt; bei einer Min-
2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbsein- derung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert
kommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln, bei einer
3. Vermögenseinkommen und Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hun-
4. Elterngeld. dert ist ein Betrag in Höhe von einem Drittel der
Mindestgrundrente anzusetzen,
Nicht zu berücksichtigen sind
5. das Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus ei-
1. steuerfreie Einnahmen nach § 3 des Einkommen- nem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
steuergesetzes mit Ausnahme der Aufstockungsbe- hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-
träge und Zuschläge nach dessen Nummer 28 und verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-
der Einnahmen nach dessen Nummer 40 sowie Er- amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
werbsersatzeinkommen nach Absatz 3 Satz 1 Num- sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung
mer 1 und 8 und der Abgeordneten,
2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie 6. das Unfallruhegehalt und vergleichbare Bezüge aus
nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteu- einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver-
ergesetzes gefördert worden sind. hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für vergleichbare auslän- verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-
dische Einkommen. amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
sowie vergleichbare Bezüge aus der Versorgung 3. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im
der Abgeordneten; wird daneben kein Unfallaus- Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes, so-
gleich gezahlt, gilt Nummer 4 letzter Teilsatz ent- weit sie mindestens 600 Euro im Kalenderjahr betra-
sprechend, gen.
7. Renten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs-
oder Versorgungseinrichtungen bestimmter Berufs- § 18b
gruppen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
Höhe des zu
oder Alters,
berücksichtigenden Einkommens
8. der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3
bis 11 des Bundesversorgungsgesetzes und ande- (1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum er-
ren Gesetzen, die die entsprechende Anwendung zielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksich-
der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungs- tigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird
gesetzes vorsehen, die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist
das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen
9. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä-
maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
higkeit, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses
gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf
zugesagt worden sind,
Kalendermonate als erzielt. Einmalig gezahltes Vermö-
10. Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfä- genseinkommen ist Einkommen, das einem bestimm-
higkeit aus privaten Lebens- und Rentenversiche- ten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in ei-
rungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie nem Betrag für mehr als zwölf Monate gezahlt wird.
sonstige private Versorgungsrenten.
(2) Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzein-
Kinderzuschuss, Kinderzulage und vergleichbare kind- kommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt
bezogene Leistungen bleiben außer Betracht. Wird eine als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
Kapitalleistung oder anstelle einer wiederkehrenden Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkom-
Leistung eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Ein- mensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl
kommen zu berücksichtigen, der bei einer Verrentung der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. Wurde
der Kapitalleistung oder als Rente ohne die Abfindung Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen
zu zahlen wäre. nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind
(4) Vermögenseinkommen im Sinne des Absatzes 1 diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese
Satz 1 Nummer 3 ist die positive Summe der positiven Einkommen zeitlich aufeinander folgend erzielt, ist das
oder negativen Überschüsse, Gewinne oder Verluste Erwerbseinkommen maßgebend. Die für einmalig ge-
aus folgenden Vermögenseinkommensarten: zahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zu-
1. a) Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des ordnung gilt entsprechend. Für die Zeiten des Bezugs
§ 20 des Einkommensteuergesetzes; Einnahmen von Kurzarbeitergeld ist das dem Versicherungsträger
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 des Ein- gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Bei Vermögens-
kommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar einkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne
2005 geltenden Fassung sind auch bei einer nur von Absatz 1 Satz 1 ein Zwölftel dieses im letzten Ka-
teilweisen Steuerpflicht jeweils die vollen Unter- lenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahl-
schiedsbeträge zwischen den Versicherungsleis- tem Vermögenseinkommen gilt ein Zwölftel des gezahl-
tungen einerseits und den auf sie entrichteten ten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1
Beiträgen oder den Anschaffungskosten bei ent- Satz 1.
geltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versi- (3) Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Ab-
cherungsleistung andererseits, satz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach
b) Einnahmen aus Versicherungen auf den Erlebens- § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt
oder Todesfall im Sinne des § 10 Absatz 1 Num- als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1
mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd Satz 1 das laufende Einkommen. Satz 1 gilt auch bei
des Einkommensteuergesetzes in der am 1. Ja- der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das lau-
nuar 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit fende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um
dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 wenigstens zehn vom Hundert geringer ist als das nach
begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis Absatz 2 maßgebende Einkommen; jährliche Sonderzu-
zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde, es sei wendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem
denn, sie werden wegen Todes geleistet; zu den Zwölftel zu berücksichtigen. Umfasst das laufende Ein-
Einnahmen gehören außerrechnungsmäßige und kommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a
rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berück-
die in den Beiträgen zu diesen Versicherungen sichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
enthalten sind, im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab-
mer 6 des Einkommensteuergesetzes in der am
satz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Ein-
21. September 2002 geltenden Fassung.
kommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende
Bei der Ermittlung der Einnahmen ist als Werbungs- Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim
kostenpauschale der Sparer-Pauschbetrag abzuzie- laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berück-
hen, sichtigen.
2. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im (5) Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes nach
Abzug der Werbungskosten und 1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3723
a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Ver-
oder Amtsverhältnis oder aus einem versiche- sicherungsträger bindend.
rungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft
auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vor- § 18c
schriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, Erstmalige
das solchen Bezügen vergleichbar ist, um Ermittlung des Einkommens
27,5 vom Hundert,
(1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende
b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des Einkommen nachzuweisen.
§ 172 Absatz 1 des Sechsten Buches erfüllen,
um 30,5 vom Hundert; (2) Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-
gleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Vo- der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen
raussetzungen des § 172 Absatz 3 des Sechsten für das letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt oder
Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des gezahlt wurde, ausstellt. Der Arbeitgeber ist zur Aus-
Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zu- stellung der Bescheinigung nicht verpflichtet, wenn er
schläge nach § 6 Absatz 2 des Bundesbesoldungs- der Sozialversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den
gesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt, Vorschriften über die Erfassung von Daten und Daten-
2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 vom Hundert, bei übermittlung bereits gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht,
steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbein- wenn das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemes-
künfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens sungsgrenze übersteigt oder die abgegebene Meldung
um 24,8 vom Hundert, nicht für die Rentenversicherung bestimmt war.
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- (3) Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen können
mer 7 um 27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor verlangen, dass ihnen die Zahlstelle eine Bescheini-
dem Jahre 2011, gung über das von ihr im maßgebenden Zeitraum ge-
zahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für
4. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- den es gezahlt wurde, ausstellt.
mer 5 und 6 um 23,7 vom Hundert,
(4) Bezieher von Vermögenseinkommen können ver-
5. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- langen, dass ihnen die Kapitalerträge nach § 20 des
mer 9 um 17,5 vom Hundert; sofern es sich dabei Einkommensteuergesetzes auszahlende Stelle eine Be-
um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Be- scheinigung über die von ihr im letzten Kalenderjahr
steuerung unterliegen, ist das monatliche Einkom- gezahlten Erträge ausstellt.
men um 21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor
dem Jahre 2011 zu kürzen, § 18d
6. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- Einkommensänderungen
mer 10 um 12,7 vom Hundert,
(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächst-
7. bei Vermögenseinkommen um 25 vom Hundert; bei folgenden 1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig
steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünftever- gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des
fahren um 5 vom Hundert; bei Besteuerung nach Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als
dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapi- erzielt gilt.
talvermögen um 30 vom Hundert; Einnahmen aus
(2) Minderungen des berücksichtigten Einkommens
Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 wer-
können vom Zeitpunkt ihres Eintritts an berücksichtigt
den nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige
werden, wenn das laufende Einkommen im Durch-
Kapitalerträge handelt.
schnitt voraussichtlich um wenigstens zehn vom Hun-
Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dert geringer ist als das berücksichtigte Einkommen;
bis 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tra- Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3
genden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bun- Satz 1 Nummer 1 ist zu berücksichtigen, solange diese
desagentur für Arbeit zu kürzen; die verbleibenden Leistung gezahlt wird. Jährliche Sonderzuwendungen
Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbe-
ginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen. § 18e
Satz 2 gilt entsprechend für Berechtigte, die freiwillig in
Ermittlung
der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem
von Einkommensänderungen
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind; für
Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Absatz 2 (1) Für Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem ver-
bis 4 des Sechsten Buches und für Renten aus der Al- gleichbaren Einkommen hat der Arbeitgeber auf Verlan-
terssicherung der Landwirte gilt § 35a Absatz 2 des gen des Versicherungsträgers das von ihnen für das
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ent- letzte Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt und ver-
sprechend. gleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es
gezahlt wurde, mitzuteilen. Der Arbeitgeber ist zur Mit-
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Be- teilung nicht verpflichtet, wenn er der Sozialversiche-
trag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitge- rung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften über
setzes gekürzt. die Erfassung von Daten und Datenübermittlung bereits
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe gemeldet hat. Satz 2 gilt nicht, wenn das tatsächliche
des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(2) Bezieher von Arbeitseinkommen haben auf Ver- aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Bei-
langen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalen- trittsgebiets und die Künstlersozialkasse dürfen die Ver-
derjahr erzieltes Arbeitseinkommen und den Zeitraum, sicherungsnummer nur erheben, verarbeiten oder nut-
in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folge- zen, soweit dies zur personenbezogenen Zuordnung
jahres mitzuteilen. der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
(3) Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen ha- nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist; die Deutsche
ben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträ- Rentenversicherung Bund darf die Versicherungsnum-
gers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte mer auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der
Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvor-
gezahlt wurde, mitzuteilen. sorge nach § 91 des Einkommensteuergesetzes erhe-
ben, verarbeiten und nutzen. Aufgaben nach diesem
(3a) Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Gesetzbuch sind auch diejenigen auf Grund von über-
Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Ka- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen
lenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen. Für Bezie- Sicherheit. Bei Untersuchungen für Zwecke der Prä-
her von Kapitalerträgen nach § 20 des Einkommensteu- vention, der Rehabilitation und der Forschung, die
ergesetzes haben die auszahlenden Stellen eine Be- dem Ziel dienen, gesundheitlichen Schäden bei Versi-
scheinigung über die von ihr gezahlten Erträge auszu- cherten vorzubeugen oder diese zu beheben, und für
stellen. entsprechende Dateien darf die Versicherungsnummer
(4) Soweit dem Versicherungsträger das nach den nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit
Absätzen 2 und 3 mitzuteilende Einkommen nicht be- ein einheitliches Ordnungsmerkmal zur personenbezo-
kannt ist, ist das bisher berücksichtigte Einkommen genen Zuordnung der Daten bei langfristigen Beobach-
vom nächstfolgenden 1. Juli an vorläufig um den Vom- tungen erforderlich ist und der Aufbau eines besonde-
hundertsatz anzupassen, um den sich die Renten in der ren Ordnungsmerkmals mit erheblichem organisatori-
Rentenversicherung verändern, wenn nicht Grund zur schem Aufwand verbunden wäre oder mehrere der in
Annahme besteht, dass die Verhältnisse beim Berech- Satz 1 genannten Stellen beteiligt sind, die nicht über
tigten sich in anderer Weise verändern oder unverän- ein einheitliches Ordnungsmerkmal verfügen. Die Versi-
dert bleiben. Die §§ 66 und 67 des Ersten Buches blei- cherungsnummer darf nach Maßgabe von Satz 3 von
ben unberührt. Wird dem Versicherungsträger das Ar- überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten nach
beitsentgelt vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig gemäß § 24 des Siebten Buches, auch soweit sie das Arbeits-
den Vorschriften über die Erfassung von Daten und Da- sicherheitsgesetz anwenden, erhoben, verarbeitet oder
tenübermittlung gemeldet oder übersteigt das tatsäch- genutzt werden.
liche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze, ist der (2) Die anderen in § 35 des Ersten Buches genann-
Verwaltungsakt mit Wirkung vom nächstfolgenden ten Stellen dürfen die Versicherungsnummer nur erhe-
1. Juli an aufzuheben, sobald dem Versicherungsträger ben, verarbeiten oder nutzen, soweit im Einzelfall oder
das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; spätestens dann ist in festgelegten Verfahren eine Übermittlung von Daten
dem Berechtigten die Anpassung der Rente mitzutei- gegenüber den in Absatz 1 genannten Stellen oder ih-
len. Ist das nach Satz 1 berücksichtigte Einkommen ren Aufsichtsbehörden, auch unter Einschaltung von
unrichtig, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Vermittlungsstellen, für die Erfüllung einer gesetzlichen
nächstfolgenden 1. Juli an aufzuheben. Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
(5) Im Fall des § 18d Absatz 2 findet § 18c für den Satz 1 gilt für die in § 69 Absatz 2 des Zehnten Buches
erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung genannten Stellen für die Erfüllung ihrer dort genannten
entsprechende Anwendung. Aufgaben entsprechend.
(6) Bei der Berücksichtigung von Einkommensände- (3) Andere Behörden, Gerichte, Arbeitgeber oder
rungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Dritte dürfen die Versicherungsnummer nur erheben,
Berechtigten. verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Erfüllung
einer gesetzlichen Aufgabe der in Absatz 1 genannten
(7) Wird eine Rente wegen Todes wegen der Höhe
Stellen erforderlich ist
des zu berücksichtigenden Einkommens nach dem
1. Juli eines jeden Jahres weiterhin in vollem Umfang 1. bei Mitteilungen, für die die Verarbeitung oder Nut-
nicht gezahlt, ist der Erlass eines erneuten Verwal- zung von Versicherungsnummern in Rechtsvor-
tungsaktes nicht erforderlich. schriften vorgeschrieben ist,
2. im Rahmen der Beitragszahlung oder
Fünfter Titel
3. bei der Leistungserbringung einschließlich Abrech-
E r h e b u n g , Ve r a r b e i t u n g u n d nung und Erstattung.
N u t z u n g d e r Ve r s i c h e r u n g s n u m m e r
Ist anderen Behörden, Gerichten, Arbeitgebern oder
Dritten die Versicherungsnummer vom Versicherten
§ 18f oder seinen Hinterbliebenen oder nach dem Zweiten
Zulässigkeit der Kapitel des Zehnten Buches befugt übermittelt worden,
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung darf die Versicherungsnummer, soweit die Übermittlung
(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, von Daten gegenüber den in Absatz 1 und den in § 69
ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Ar- Absatz 2 des Zehnten Buches genannten Stellen erfor-
beit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berech- derlich ist, verarbeitet oder genutzt werden.
nung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, (3a) Die Zentrale Speicherstelle (§ 96), die Registra-
die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes tur Fachverfahren (§ 96), die Anmeldestellen (§ 98 Ab-
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften satz 2 Satz 3) und die Arbeitgeber dürfen die Versiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3725
rungsnummer nur verwenden, soweit dies für die im 2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnum-
Sechsten Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist. mer, der Familienname oder der Vorname geändert
hat.
(4) Die Versicherungsnummer darf auch bei der Ver-
arbeitung von Sozialdaten im Auftrag gemäß § 80 des Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestell-
Zehnten Buches verarbeitet oder genutzt werden. ten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauch-
bare und weitere Sozialversicherungsausweise sind zu-
(5) Die in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen dürfen rückzugeben.
die Versicherungsnummer nicht verarbeiten oder nut-
zen, um ihre Dateien danach zu ordnen oder für den Zweiter Abschnitt
Zugriff zu erschließen.
Leistungen und Beiträge
§ 18g
Erster Titel
Angabe der Versicherungsnummer Leistungen
Vertragsbestimmungen, durch die der einzelne zur
Angabe der Versicherungsnummer für eine nicht nach § 19
§ 18f zugelassene Erhebung, Verarbeitung oder Nut- Leistungen auf
zung verpflichtet werden soll, sind unwirksam. Eine be- Antrag oder von Amts wegen
fugte Übermittlung der Versicherungsnummer begrün-
Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Ren-
det kein Recht, die Versicherungsnummer in anderen
tenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung
als den in § 18f genannten Fällen zu speichern.
sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf
Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für
Sechster Titel die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichen-
des ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversi-
Sozialversicherungsausweis
cherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich
aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversiche-
§ 18h rung nichts Abweichendes ergibt.
Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und
§ 19a
Mitführung des Sozialversicherungsausweises
Benachteiligungsverbot
(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversiche-
rung stellt für Personen, für die sie eine Versicherungs- Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den
nummer vergibt, einen Sozialversicherungsausweis Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufs-
aus. beratung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbil-
dung, der Umschulung einschließlich der praktischen
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält folgende Berufserfahrung betreffen, darf niemand aus Gründen
Angaben über die Inhaberin oder den Inhaber: der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des
Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer
1. die Versicherungsnummer, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit
2. den Familiennamen und den Geburtsnamen,
geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren Vo-
3. den Vornamen. raussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der be-
sonderen Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen be-
Weitere personenbezogene Daten darf der Ausweis stimmt sind.
nicht enthalten. Die Gestaltung des Sozialversiche-
rungsausweises im Übrigen legt die Deutsche Renten- Zweiter Titel
versicherung Bund in Grundsätzen fest, die vom Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen Beiträge
und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind.
§ 20
(3) Beschäftigte sind verpflichtet, den Sozialversi-
Aufbringung der Mittel, Gleitzone
cherungsausweis bei Beginn einer Beschäftigung dem
Arbeitgeber vorzulegen. Kann der Beschäftigte dies (1) Die Mittel der Sozialversicherung einschließlich
nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns, so der Arbeitsförderung werden nach Maßgabe der be-
hat er dies unverzüglich nachzuholen. sonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs-
zweige durch Beiträge der Versicherten, der Arbeitge-
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, der ber und Dritter, durch staatliche Zuschüsse und durch
zuständigen Einzugsstelle (§ 28i) den Verlust des Sozi- sonstige Einnahmen aufgebracht.
alversicherungsausweises oder sein Wiederauffinden
unverzüglich anzuzeigen. Ein neuer Sozialversiche- (2) Eine Gleitzone im Sinne dieses Gesetzbuches
rungsausweis wird ausgestellt liegt bei einem Beschäftigungsverhältnis vor, wenn
das daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro
1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle, wenn und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von
der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, 800,00 Euro im Monat regelmäßig nicht überschreitet;
abhanden gekommen oder unbrauchbar geworden bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das ins-
ist, gesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(3) Der Arbeitgeber trägt abweichend von den be- § 23
sonderen Vorschriften für Beschäftigte für die einzelnen
Fälligkeit
Versicherungszweige den Gesamtsozialversicherungs-
beitrag allein, wenn (1) Laufende Beiträge, die geschuldet werden, wer-
den entsprechend den Regelungen der Satzung der
1. Versicherte, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf- Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzen-
tigt sind, ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Mo- verbandes Bund der Krankenkassen fällig. Beiträge,
nat bezogen 325 Euro nicht übersteigt, oder die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkom-
men zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe
2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein frei- der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankar-
williges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfrei- beitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung
willigendienstegesetzes leisten. oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in einkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als
Satz 1 genannte Grenze überschritten, tragen die Ver- ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum
sicherten und die Arbeitgeber den Gesamtsozialversi- drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Der
cherungsbeitrag von dem diese Grenze übersteigenden Arbeitgeber kann abweichend von Satz 2 den Betrag in
Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; in der gesetz- Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Ände-
lichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den rungen der Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mit-
Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen arbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies
ist, reduzierten Beitrag. erfordern; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es
bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des
Folgemonats. Sonstige Beiträge werden spätestens
§ 21 am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den sie zu entrichten sind. Die erstmalige Fäl-
Bemessung der Beiträge
ligkeit der Beiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 1a
Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit des Sechsten Buches versicherten Pflegepersonen ist
diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, abhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Pflegekasse,
dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnah- das private Versicherungsunternehmen, die Festset-
men zungsstelle für die Beihilfe oder der Dienstherr bei Heil-
fürsorgeberechtigten die Versicherungspflicht der Pfle-
1. die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen geperson festgestellt hat oder ohne Verschulden hätte
Ausgaben des Versicherungsträgers decken und feststellen können. Wird die Feststellung in der Zeit
vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats getrof-
2. sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen fen, werden die Beiträge erstmals spätestens am Fünf-
oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen zehnten des folgenden Monats fällig; wird die Feststel-
bereitgehalten werden können. lung in der Zeit vom Sechzehnten bis zum Ende eines
Monats getroffen, werden die Beiträge erstmals am
§ 22 Fünfzehnten des zweiten darauffolgenden Monats fäl-
lig; das Nähere vereinbaren die Spitzenverbände der
Entstehen der beteiligten Träger der Sozialversicherung, der Verband
Beitragsansprüche, Zusammentreffen der privaten Krankenversicherung e. V. und die Festset-
mehrerer Versicherungsverhältnisse zungsstellen für die Beihilfe.
(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger (2) Die Beiträge für eine Sozialleistung im Sinne des
entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches einschließ-
Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei lich Sozialleistungen, auf die die Vorschriften des Fünf-
einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeits- ten und des Sechsten Buches über die Kranken- und
entgelt, das aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Ent- Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld
geltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsan- oder Arbeitslosengeld II entsprechend anzuwenden
sprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 sind, werden am Achten des auf die Zahlung der Sozi-
gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt alleistung folgenden Monats fällig. Die Träger der Ren-
nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des tenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit kön-
§ 183 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht aus- nen unbeschadet des Satzes 1 vereinbaren, dass die
gezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeit- Beiträge zur Rentenversicherung aus Sozialleistungen
guthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus lau- der Bundesagentur für Arbeit zu den vom Bundesver-
fendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden. sicherungsamt festgelegten Fälligkeitsterminen für die
Rentenzahlungen im Inland gezahlt werden. Die Träger
(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehre- der Rentenversicherung mit Ausnahme der Deutschen
ren Versicherungsverhältnissen zusammen und über- Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger
steigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis der knappschaftlichen Rentenversicherung, die Bun-
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermin- desagentur für Arbeit und die Behörden des sozialen
dern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung Entschädigungsrechts können unbeschadet des Sat-
nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass zes 1 vereinbaren, dass die Beiträge zur Rentenversi-
sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungs- cherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aus
grenze erreichen. Für die knappschaftliche Rentenver- Sozialleistungen nach dem sozialen Entschädigungs-
sicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind recht in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spä-
die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. testens zum 30. Juni des laufenden Jahres und ein ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3727
bleibender Restbetrag zum nächsten Fälligkeitstermin versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen,
gezahlt werden. soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeits-
(2a) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht
Absatz 7) sind die Beiträge für das in den Monaten Ja- erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist
nuar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des lau- der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer
fenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis De- aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeit-
zember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des fol- geber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des
genden Jahres fällig. Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einma-
lig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszuneh-
(3) Geschuldete Beiträge der Unfallversicherung men sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem
werden am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid dem Zah-
lungspflichtigen bekannt gegeben worden ist; Entspre- (4) In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März ein-
chendes gilt für Beitragsvorschüsse, wenn der Be- malig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgelt-
scheid hierüber keinen anderen Fälligkeitstermin be- abrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres
stimmt. Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf- zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgelt-
ten können in ihren Satzungen von Satz 1 abweichende abrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen
Fälligkeitstermine bestimmen. Für den Tag der Zahlung mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr fest-
und die zulässigen Zahlungsmittel gelten die für den gestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die antei-
Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Bestim- lige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2
mungen entsprechend. Die Fälligkeit von Beiträgen für übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März ein-
geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, die nach malig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 ei-
§ 28a Absatz 7 der Einzugsstelle gemeldet worden nem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegen-
sind, richtet sich abweichend von Satz 1 nach Ab- den Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
satz 2a. (5) Ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Kranken-
(4) Besondere Vorschriften für einzelne Versiche- versicherung pflichtversichert, ist für die Zuordnung
rungszweige, die von den Absätzen 1 bis 3 abweichen des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nach Absatz 4
oder abweichende Bestimmungen zulassen, bleiben Satz 1 allein die Beitragsbemessungsgrenze der ge-
unberührt. setzlichen Krankenversicherung maßgebend.
§ 23a § 23b
Einmalig Beitragspflichtige Einnahmen
gezahltes Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
als beitragspflichtige Einnahmen (1) Bei Vereinbarungen nach § 7b ist für Zeiten der
(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwen- tatsächlichen Arbeitsleistung und für Zeiten der Inan-
dungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und spruchnahme des Wertguthabens nach § 7c das in
nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrech- dem jeweiligen Zeitraum fällige Arbeitsentgelt als Ar-
nungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes beitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 maßgebend.
Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, Im Falle des § 23a Absatz 3 und 4 gilt das in dem je-
wenn sie weils maßgebenden Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt bis
zu einem Betrag in Höhe der Beitragsbemessungs-
1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwen-
grenze als bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeits-
dungen des Beschäftigten, die auch im Zusammen-
entgelt; in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleis-
hang mit der Beschäftigung stehen,
tung tritt an die Stelle des erzielten Arbeitsentgelts das
2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitge- fällige Arbeitsentgelt.
ber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Be-
(2) Soweit das Wertguthaben nicht gemäß § 7c ver-
schäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht wer-
wendet wird, insbesondere
den und monatlich in Anspruch genommen werden
können, 1. nicht laufend für eine Zeit der Freistellung von der
3. als sonstige Sachbezüge oder Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich
vereinbarten Arbeitszeit in Anspruch genommen
4. als vermögenswirksame Leistungen wird oder
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes 2. nicht mehr für solche Zeiten gezahlt werden kann,
Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigter ist da das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet
dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem wurde,
es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Ab-
weichendes bestimmen. ist als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 ohne
Berücksichtigung einer Beitragsbemessungsgrenze die
(2) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Be- Summe der Arbeitsentgelte maßgebend, die zum Zeit-
endigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhält- punkt der tatsächlichen Arbeitsleistung ohne Berück-
nisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrech- sichtigung der Vereinbarung nach § 7b beitragspflichtig
nungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuord- gewesen wäre. Maßgebend ist jedoch höchstens der
nen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt Betrag des Wertguthabens aus diesen Arbeitsentgelten
ist. zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Ver-
(3) Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der wendung des Arbeitsentgelts. Zugrunde zu legen ist
Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für der Zeitraum ab dem Abrechnungsmonat der ersten
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Gutschrift auf einem Wertguthaben bis zum Zeitpunkt schließend wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen
der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Ar- Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet und
beitsentgelts. Bei einem nach § 7f Absatz 1 Satz 1 bezieht eine öffentlich-rechtliche Leistung oder nur we-
Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund gen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Ver-
übertragenen Wertguthaben gelten die Sätze 1 bis 3 mögens nicht, sind die Beiträge spätestens sieben Ka-
entsprechend, soweit das Wertguthaben wegen der In- lendermonate nach dem Kalendermonat, in dem das
anspruchnahme einer Rente wegen verminderter Er- Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend verwendet
werbsfähigkeit, einer Rente wegen Alters oder wegen worden ist, oder bei Aufnahme einer Beschäftigung in
des Todes des Versicherten nicht mehr in Anspruch ge- diesem Zeitraum zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbe-
nommen werden kann. Wird das Wertguthaben verein- ginns fällig, es sei denn, eine zweckentsprechende Ver-
barungsgemäß an einen bestimmten Wertmaßstab ge- wendung wird vereinbart; beginnt in diesem Zeitraum
bunden, ist der im Zeitpunkt der nicht zweckentspre- eine Rente wegen Alters oder Todes oder tritt vermin-
chenden Verwendung des Arbeitsentgelts maßgebende derte Erwerbsfähigkeit ein, gelten diese Zeitpunkte als
angepasste Betrag als Höchstbetrag der Berechnung Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-
zugrunde zu legen. Im Falle der Insolvenz des Arbeit- dung.
gebers gilt auch als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (3a) Sieht die Vereinbarung nach § 7b bereits bei ih-
höchstens der Betrag, der als Arbeitsentgelt den ge- rem Abschluss für den Fall, dass Wertguthaben wegen
zahlten Beiträgen zugrunde liegt. Für die Berechnung der Beendigung der Beschäftigung auf Grund vermin-
der Beiträge sind der für den Entgeltabrechnungszeit- derter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Alters-
raum nach den Sätzen 8 und 9 für den einzelnen Ver- grenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht
sicherungszweig geltende Beitragssatz und die für die- werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht
sen Zeitraum für den Einzug des Gesamtsozialver- mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleis-
sicherungsbeitrags zuständige Einzugsstelle maßge- tung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten
bend; für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Arbeitszeit verwendet werden können, deren Verwen-
versichert sind, gilt § 28i Satz 2 entsprechend. Die Bei- dung für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung
träge sind mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung für vor, gilt das bei Eintritt dieser Fälle für Zwecke der be-
den Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat trieblichen Altersversorgung verwendete Wertguthaben
folgt, in dem nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt; dies gilt
1. im Fall der Insolvenz die Mittel für die Beitragszah- nicht,
lung verfügbar sind, 1. wenn die Vereinbarung über die betriebliche Alters-
2. das Arbeitsentgelt nicht zweckentsprechend ver- versorgung eine Abfindung vorsieht oder zulässt
wendet wird. oder Leistungen im Fall des Todes, der Invalidität
und des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine
Wird durch einen Bescheid eines Trägers der Renten- Rente wegen Alters beansprucht werden kann, nicht
versicherung der Eintritt von verminderter Erwerbs- gewährleistet sind oder
fähigkeit festgestellt, gilt der Zeitpunkt des Eintritts
der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der 2. soweit bereits im Zeitpunkt der Ansammlung des
nicht zweckentsprechenden Verwendung des bis dahin Wertguthabens vorhersehbar ist, dass es nicht für
erzielten Wertguthabens; in diesem Fall sind die Bei- Zwecke nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 verwen-
träge mit den Beiträgen der auf das Ende des Beschäf- det werden kann.
tigungsverhältnisses folgenden Entgeltabrechnung fäl- Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine An-
lig. Wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähig- wendung auf Vereinbarungen, die nach dem 13. No-
keit in Anspruch genommen und besteht ein nach § 7f vember 2008 geschlossen worden sind.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an die Deutsche Rentenver- (4) Werden Wertguthaben auf Dritte übertragen, gel-
sicherung Bund übertragenes Wertguthaben, kann der ten die Absätze 2 bis 3a nur für den Übertragenden, der
Versicherte der Auflösung dieses Wertguthabens wider- die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt.
sprechen. Ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitge-
bers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, erfüllt § 23c
dieser insoweit die Pflichten des Arbeitgebers.
Sonstige
(2a) Als Arbeitsentgelt im Sinne des § 23 Absatz 1 nicht beitragspflichtige Einnahmen
gilt im Falle des Absatzes 2 auch der positive Betrag,
(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld,
der sich ergibt, wenn die Summe der ab dem Abrech-
Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld
nungsmonat der ersten Gutschrift auf einem Wertgut-
und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die
haben für die Zeit der Arbeitsleistung maßgebenden
für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankenta-
Beträge der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze um
gegeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Über-
die Summe der in dieser Zeit der Arbeitsleistung abge-
gangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld
rechneten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte gemin-
oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als
dert wird, höchstens der Betrag des Wertguthabens
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen
im Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwen-
zusammen mit den genannten Sozialleistungen das
dung des Arbeitsentgelts. Absatz 2 Satz 5 bis 11 findet
Nettoarbeitsentgelt (§ 47 des Fünften Buches) nicht
Anwendung, Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Be-
(3) Kann das Wertguthaben wegen Beendigung des rechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mit-
Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr gemäß einer gliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der
Vereinbarung nach § 7c oder § 7f Absatz 2 Satz 1 ver- um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte
wendet werden und ist der Versicherte unmittelbar an- Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3729
cherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Perso- (1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versi-
nen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, cherte, Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des
die bei einem privaten Krankenversicherungsunterneh- Fünften Buches und nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 des
men versichert sind einschließlich der Versicherung für Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit de-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von nen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden
der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen
an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ent- Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständi-
richten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die gen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu
um den Arbeitgeberanteil nach § 172 Absatz 2 des zahlen.
Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Be-
schäftigten entsprechend abzuziehen. (2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit
Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein da-
(2) 4) Sind zur Gewährung von Krankengeld, Verletz- rauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben,
tengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld Anga- soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er
ben über das Beschäftigungsverhältnis notwendig und unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht
sind diese dem Leistungsträger aus anderem Grund hatte.
nicht bekannt, sind sie durch eine Bescheinigung des
Arbeitgebers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem
§ 25
Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesicherte
und verschlüsselte Datenübertragung aus systemge- Verjährung
prüften Programmen oder mittels maschinell erstellter
Ausfüllhilfen erstatten. Den Aufbau des Datensatzes, (1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren
notwendige Schlüsselzahlen und Angaben bestimmen nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig gewor-
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die den sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Bei-
Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagen- träge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Ka-
tur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversi- lenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
cherungsträger in Gemeinsamen Grundsätzen. Die Ge-
meinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmigung (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Ein- Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
heit; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitge- Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Ar-
berverbände ist anzuhören. beitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung
bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund
(3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheinigung eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nach-
nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der Leistungs- unternehmern und deren weiteren Nachunternehmern.
träger alle Angaben gegenüber dem Arbeitgeber durch Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach
Datenübertragung zu erstatten. Absatz 2 Satz 3 und 4 ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Mona-
gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre- ten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende
chend, wenn Krankenkassen auf Antrag des Arbeitge- Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem
bers Mitteilungen über auf den Anspruch auf Entgelt- Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei
fortzahlung anrechenbare Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrech-
der Beschäftigten oder für Anträge nach Absatz 2 nung beauftragten Stelle und endet mit der Bekannt-
Satz 1 die Krankenversicherungsnummer übermitteln. gabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf
Im Falle der Zahlung von Krankentagegeld können pri- von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prü-
vate Krankenversicherungsunternehmen Angaben ge- fung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle
genüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1 und 2 er- nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der
statten. Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem von dem Ver-
sicherungsträger in seiner Prüfungsankündigung ur-
sprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten
§ 24
für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versi-
Säumniszuschlag cherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versi-
cherungspflichtigen Selbständigen entsprechend, auch
(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der soweit die Prüfungen am 1. Januar 2005 noch nicht
Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeits- abgeschlossen sind.
tages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat
der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hun-
§ 26
dert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abge-
rundeten Betrages zu zahlen. Bei einem rückständigen Beanstandung und Erstattung
Betrag unter 100 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu zu Unrecht entrichteter Beiträge
erheben, wenn dieser gesondert schriftlich anzufordern
wäre. (1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens
4
) Gemäß Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der
Verbindung mit Artikel 21 Absatz 11 des Gesetzes vom 19. Dezember nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet wor-
2007 (BGBl. I S. 3024) werden am 1. Januar 2011 in Absatz 2 Satz 2
das Wort „kann“ durch das Wort „hat“ ersetzt und nach dem Wort den, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entspre-
„Ausfüllhilfen“ das Wort „zu“ eingefügt. chend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Dritter Abschnitt
Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach
Meldepflichten des Arbeitgebers,
Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten,
Erster Titel
es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Gel-
tendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund Meldungen des
dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Bei- Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
träge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen er-
bracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten § 28a
entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Meldepflicht
Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.
(1) 5) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflich-
tiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-,
(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die
Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der
Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträ-
Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
ge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt wor-
den sind, entfällt sein Erstattungsanspruch. 1. bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäf-
tigung,
2. bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäf-
§ 27 tigung,
3. bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
Verzinsung und
Verjährung des Erstattungsanspruchs 4. (weggefallen)
5. bei Änderungen in der Beitragspflicht,
(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines 6. bei Wechsel der Einzugsstelle,
Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Er-
stattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der 7. bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersu-
Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis chen des Familiengerichts in Versorgungsaus-
zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit gleichsverfahren,
vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle 8. bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig
9. bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
Tagen zugrunde zu legen.
10. bei Änderung des Familiennamens oder des Vorna-
(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren mens,
nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge 11. bei Änderung der Staatsangehörigkeit,
entrichtet worden sind. Beanstandet der Versiche- 12. bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, soweit es
rungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, be- nicht in einer Meldung aus anderem Anlass erfasst
ginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs werden kann,
der Beanstandung.
13. bei Beginn der Berufsausbildung,
(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den 14. bei Ende der Berufsausbildung,
Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die 15. bei Wechsel von einer Betriebsstätte im Beitrittsge-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. biet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesge-
Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf biet oder umgekehrt,
die Erstattung oder durch Erhebung eines Wider-
16. bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
spruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate
nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag 17. bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
oder den Widerspruch. 18. bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die in § 8
Absatz 1 Nummer 1 genannte Grenze über- oder
unterschritten wird,
§ 28
19. bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeits-
Verrechnung und entgelt oder
Aufrechnung des Erstattungsanspruchs 20. bei Wechsel von einem Wertguthaben, das im Bei-
trittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übri-
Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger gen Bundesgebiet erzielt wurde,
kann eine Meldung durch gesicherte und verschlüsselte Da-
tenübertragung aus systemgeprüften Programmen
1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstat-
dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit ten. Dies gilt für die Übermittlung von Meldungen nach
dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen, § 97 Absatz 1 entsprechend.
5
2. mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht ) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb in Ver-
bindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprü- 2008 (BGBl. I S. 2933) werden am 1. November 2009 in Absatz 1
chen aufrechnen. die Nummern 10 und 11 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3731
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des e) Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der
Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jah- Erwerbsminderung entfallen,
resmeldung). f) die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines
(3) 6) 7) Die Meldungen enthalten für jeden Versicher- Beschäftigungsbetriebs,
ten insbesondere g) die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversi-
1. seine Versicherungsnummer, soweit bekannt, cherungsträgers,
2. seinen Familien- und Vornamen, h) die anzuwendende Gefahrtarifstelle,
3. sein Geburtsdatum, 3. bei der Meldung der Namensänderung eine An-
schriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch
4. seine Staatsangehörigkeit, nicht gemeldet worden ist,
5. Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüssel- 4. bei der Meldung nach Absatz 1 Nummer 19
verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
a) das Arbeitsentgelt in Euro, für das Beiträge ge-
6. die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetrie- zahlt worden sind,
bes,
b) im Falle des § 23b Absatz 2 der Kalendermonat
7. die Beitragsgruppen, und das Jahr der nicht zweckentsprechenden
8. die zuständige Einzugsstelle und Verwendung des Arbeitsentgelts, im Falle der
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers jedoch
9. den Arbeitgeber.
der Kalendermonat und das Jahr der Beitrags-
Zusätzlich sind anzugeben zahlung.
1. bei der Anmeldung Arbeitgeber, die Mitglied einer Landwirtschaftlichen Be-
a) die Anschrift, rufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Be-
rufsgenossenschaft sind, haben Meldungen nach Satz 2
b) der Beginn der Beschäftigung, Nummer 2 Buchstabe c, f, g und h nicht zu erstatten.
c) sonstige für die Vergabe der Versicherungsnum- (4) Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines
mer erforderliche Angaben, Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen
d) die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenver-
als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling sicherung nach Satz 2 zu melden, sofern sie Personen
besteht, in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschafts-
zweigen beschäftigen:
e) die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als ge-
schäftsführender Gesellschafter einer Gesell- 1. im Baugewerbe,
schaft mit beschränkter Haftung handelt, 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
a) eine Anschriftenänderung, wenn die neue An- 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
schrift noch nicht gemeldet worden ist, Logistikgewerbe,
b) das in der Rentenversicherung oder nach dem 5. im Schaustellergewerbe,
Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Ar- 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
beitsentgelt in Euro,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
c) das in der Unfallversicherung beitragspflichtige
8. bei Unternehmen, die sich im Auf- und Abbau von
Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeits-
Messen und Ausstellungen beteiligen,
stunden,
9. in der Fleischwirtschaft.
d) der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsent-
gelt erzielt wurde, Die Meldung enthält folgende Angaben über den Be-
schäftigten:
6
) Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Ver- 1. den Familien- und die Vornamen,
bindung mit Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2933) wird am 1. November 2009 Absatz 3 Satz 2 2. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansons-
wie folgt geändert: ten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not-
a) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt: wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, An-
„(f) die Angabe der Staatsangehörigkeit,“. schrift),
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
3. die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
„a) eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsände-
rung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemel- 4. den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
det ist,“.
Die Meldung wird in der Stammsatzdatei nach § 150
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
7
) Gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13
Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches gespeichert. Die
Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) wird Meldung gilt nicht als Meldung nach Absatz 1 Satz 1
am 1. Januar 2010 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt: Nummer 1.
„(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermit- (5) Der Meldepflichtige hat der zu meldenden Person
telt für Zwecke der Berechnung der Umlage nach § 152 des Siebten
Buches nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach Absatz 3
den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen.
Satz 2 Nummer 2 Buchstaben c und h zusammengefasst für jeden (6) Soweit der Arbeitgeber eines Hausgewerbetrei-
Arbeitgeber an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversi-
cherung. Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen zuzu- benden Arbeitgeberpflichten erfüllt, gilt der Hausgewer-
ordnen.“ betreibende als Beschäftigter.
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(6a) Beschäftigt ein Arbeitgeber, der ständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldun-
gen nach den Absätzen 1, 2 und 9 zusätzlich an die
1. im privaten Bereich nichtgewerbliche Zwecke oder Annahmestelle der berufsständischen Versorgungs-
2. mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche einrichtungen zu erstatten. Die Datenübermittlung hat
oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 10b durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
des Einkommensteuergesetzes aus systemgeprüften Programmen oder mittels sys-
temgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfol-
verfolgt, Personen versicherungsfrei geringfügig nach gen. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 enthal-
§ 8, kann er auf Antrag abweichend von Absatz 1 Mel- ten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäf-
dungen auf Vordrucken erstatten, wenn er glaubhaft tigten bei der Versorgungseinrichtung. Die Absätze 5
macht, dass ihm eine Meldung auf maschinell verwert- bis 6a gelten entsprechend.
baren Datenträgern oder durch Datenübertragung nicht
möglich ist. (11) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der
(7) Der Arbeitgeber erstattet der Einzugsstelle für ei- Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer be-
nen im privaten Haushalt Beschäftigten anstelle der rufsständischen Versorgungseinrichtung sind, der An-
Meldung nach Absatz 1 unverzüglich eine vereinfachte nahmestelle der berufsständischen Versorgungsein-
Meldung (Haushaltsscheck) mit den Angaben nach Ab- richtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhe-
satz 8 Satz 1, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 Absatz 3) bung zu erstatten. Absatz 10 Satz 2 gilt entsprechend.
aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro im Mo- Diese Meldungen enthalten für den Beschäftigten
nat nicht übersteigt. Der Arbeitgeber erteilt der Ein-
zugsstelle eine Ermächtigung zum Einzug des Gesamt- 1. die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrich-
sozialversicherungsbeitrags. Der Haushaltsscheck ist tung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht be-
vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten zu unter- kannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber,
schreiben. Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht. den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und
das Geburtsdatum,
(8) Der Haushaltsscheck enthält
2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt
1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die wird,
Betriebsnummer des Arbeitgebers,
3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeits-
2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die entgelt für den Zahlungszeitraum,
Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die
Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist 4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte
das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen, Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Be- 5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zah-
schäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt lungszeitraum,
ist, und
6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeits-
4. a) bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehalts- entgelt nach Nummer 3 und 4 anfällt,
zahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Ar-
beitsentgelt (§ 14 Absatz 3) für diesen Zeitraum 7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt 8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
der Beendigung,
9. den Arbeitgeber,
b) bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung
deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt 10. den Ort der Betriebsstätte,
(§ 14 Absatz 3),
11. den Monat der Abrechnung.
c) bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeits-
entgelts (§ 14 Absatz 3) den neuen Betrag und Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Be-
den Zeitpunkt der Änderung, schäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt
ist und welchen Inhalt sie hatte, gilt Absatz 5.
d) bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung
den Zeitpunkt der Beendigung, (12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches ver-
e) bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfrei- sicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt
heit nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Bu- Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Num-
ches den Zeitpunkt des Verzichts. mer 2 abzugeben.
Bei sich anschließenden Meldungen kann von der An- (13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem
gabe der Anschrift des Arbeitgebers und des Beschäf- Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversiche-
tigten abgesehen werden. rungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für ver- die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenüber-
sicherungsfrei geringfügig Beschäftigte. mittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht
notwendigen Angaben, insbesondere die Versiche-
(10) Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte, die nach rungsnummer, den Namen und Vornamen, den bei-
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der tragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitrags-
Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufs- pflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3733
Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versor-
Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gungseinrichtungen zu beteiligen ist, soweit Meldungen
und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der nach § 28a Absatz 10 und 11 betroffen sind.
Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln.
Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfah- (6) Für die Meldungen nach § 97 Absatz 1 sowie die
rens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künst- Übermittlung der Daten zwischen der Registratur Fach-
lersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Kran- verfahren, der Zentralen Speicherstelle und den abru-
kenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend fenden Behörden gilt Absatz 2 entsprechend mit der
§ 28b Absatz 2. Bei der Nutzung allgemein zugäng- Maßgabe, dass je ein Vertreter des Deutschen Städte-
licher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik ent- tages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,
sprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. des Deutschen Landkreistages, der Familienkasse bei
der Bundesagentur für Arbeit und beratend je ein Ver-
treter der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaftliche Verwal-
§ 28b tung und des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
mationstechnik zu beteiligen sind. Die Genehmigung
Aufgaben der Einzugsstelle erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
bei Meldungen, gemeinsame Grundsätze für Wirtschaft und Technologie.
(1) 8) Die Einzugsstelle nimmt die Meldung für die
gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung, nach § 28c
dem Recht der Arbeitsförderung und für die soziale Verordnungsermächtigung
Pflegeversicherung entgegen, soweit durch dieses Ge-
setzbuch nichts anderes bestimmt ist. Die Einzugsstelle (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
hat dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
erstattet werden, die erforderlichen Angaben vollstän- mung des Bundesrates das Nähere über das Melde-
dig und richtig enthalten sind und die Meldungen recht- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen, insbe-
zeitig weitergeleitet werden. sondere
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 1. die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise,
die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundes- 2. (weggefallen)
agentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfall-
versicherung e. V. bestimmen in gemeinsamen Grund- 3. welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Mel-
sätzen bundeseinheitlich: dungen und Beitragsnachweise oder die Durchfüh-
rung der Versicherung erforderlichen Angaben zu
1. die Schlüsselzahlen für Personengruppen, Beitrags- machen sind,
gruppen und für Abgabegründe der Meldungen,
4. das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Wei-
2. den Aufbau der einzelnen Datensätze für die Über- terleitung der Daten,
mittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen 5. unter welchen Voraussetzungen Systemprüfungen
sowie von Eingangsbestätigungen, Fehlermeldun- durchzuführen, Meldungen und Beitragsnachweise
gen und Rückmeldungen der Sozialversicherungs- durch Datenübertragung zu erstatten sind,
träger an die Arbeitgeber durch Datenübertragung.
6. in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder An-
Die gemeinsamen Grundsätze bedürfen der Genehmi- gaben verzichtet wird,
gung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Ar- 7. in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Be-
beitgeberverbände anzuhören hat. schäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Verfahren des
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
elektronischen Entgeltnachweises nach dem Sechsten
Bahn-See kann für ihren Bereich von den Bestimmun-
Abschnitt.
gen nach Absatz 2 Nummer 1 abweichen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Zweiter Titel
die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bun-
Ve r f a h r e n u n d
desagentur für Arbeit bestimmen bundeseinheitlich die
Haftung bei der Beitragszahlung
Gestaltung des Haushaltsschecks (§ 28a Absatz 7) und
der der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilen-
den Einzugsermächtigung. § 28d
(5) Für die Meldungen nach § 28a Absatz 10 und 11 Gesamtsozialversicherungsbeitrag
gilt Absatz 1 für die Annahmestelle der berufsstän- Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversiche-
dischen Versorgungseinrichtungen entsprechend. Ab- rung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftig-
satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch ten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag
8
aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen
) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 des
Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung
Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) wird am 1. No-
vember 2009 in Absatz 1 nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt.
„Dies gilt auch für die Meldungen nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung
Sechsten Buches.“ für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
versicherten Beschäftigten. Die nicht nach dem Ar- Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialver-
beitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirt- sicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2
schaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Ge- Satz 2 gilt entsprechend.
setzes versicherten Beschäftigten gelten zusammen
mit den Beiträgen zur Rentenversicherung und Arbeits- (3b) 9) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der
förderung im Sinne des Satzes 1 ebenfalls als Gesamt- Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Ver-
sozialversicherungsbeitrag. schulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunter-
nehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine
Zahlungspflicht erfüllt.
§ 28e
(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag
Zahlungspflicht, Vorschuss eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet,
auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift die-
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der ses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsan-
Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 spruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein
Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbrin-
Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Ren- gung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Ein-
tenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom zugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Un-
Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialver- ternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleis-
sicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Be- tungen beauftragt wurden, zu benennen.
schäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder
Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit (3d) 10) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Ge-
der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträ- samtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen
ger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, Bauleistungen von 500 000 Euro. Für die Schätzung gilt
auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Ge- § 3 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I
samtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für S. 110), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Geset-
die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis zes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) geändert worden
der Träger der Rentenversicherung untereinander. ist.
(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit- (3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a
gebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entlei- erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen
her wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Ar- Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauf-
beitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung über- tragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung
lassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger
solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht ge- Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsge-
mahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt schäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflö-
der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile sung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für
des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baube-
der Vertrag nach § 9 Nummer 1 des Arbeitnehmerüber- reich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,
lassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in
hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Regel anzunehmen,
an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zah- a) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder
lungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder
Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Ge- kaufmännische Leistungen erbringt oder
samtschuldner.
b) wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder
(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für technisches noch planerisches oder kaufmänni-
den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne sches Fachpersonal in nennenswertem Umfang be-
von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet schäftigt oder
der Arbeitgeber des Bergwerksbetriebes, mit dem die
Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, c) wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem
wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Der Arbeitgeber gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis
des Bergwerkbetriebes kann die Befriedigung verwei- zum Hauptunternehmer steht.
gern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber der Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Ein-
knappschaftlichen Arbeiten nicht gemahnt hat und die zelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittel-
Mahnfrist nicht abgelaufen ist.
9
) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10
(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeit- Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird dem
gebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Absatz 3b zum 1. Oktober 2009 folgender Satz angefügt:
Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner. „Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und
solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des
(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers
durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvorausset-
anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleis- zungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-
tungen im Sinne des § 175 Absatz 2 des Dritten Buches gen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006
beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“
10
dieses Unternehmers oder eines von diesem Unterneh- ) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10
Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird in
mer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldneri- Absatz 3d Satz 1 zum 1. Oktober 2009 die Angabe „500 000 Euro“
scher Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom durch die Angabe „275 000 Euro“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3735
bare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismä-
ßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat er
(3f) 11) Die Bundesregierung berichtet den gesetzge- diese zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeits-
benden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre entgelt eines Beschäftigten das am Beschäftigungsort
2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen ortsübliche Arbeitsentgelt mitzuberücksichtigen. Der
mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e. prüfende Träger der Rentenversicherung hat einen auf
(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumnis- Grund der Sätze 1, 3 und 4 ergangenen Bescheid inso-
zuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen weit zu widerrufen, als nachträglich Versicherungs-
sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Bei- oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festge-
tragsansprüche). stellt und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen
werden. Die von dem Arbeitgeber auf Grund dieses Be-
(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, scheides geleisteten Zahlungen sind insoweit mit der
unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vor- Beitragsforderung zu verrechnen.
schüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
verlangt werden können. (3) Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle einen Bei-
tragsnachweis zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Bei-
§ 28f träge durch Datenübertragung zu übermitteln; dies gilt
nicht hinsichtlich der Beschäftigten in privaten Haus-
Aufzeichnungs- halten bei Verwendung von Haushaltsschecks. Über-
pflicht, Nachweise der Beitrags- mittelt der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht
abrechnung und der Beitragszahlung zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge, so kann
die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maß-
(1) Der Arbeitgeber hat für jeden Beschäftigten, ge-
gebende Arbeitsentgelt schätzen, bis der Nachweis
trennt nach Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Gel-
ordnungsgemäß übermittelt wird. Der Beitragsnach-
tungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache
weis gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid
zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung
der Einzugsstelle und im Insolvenzverfahren als Doku-
(§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzube-
ment zur Glaubhaftmachung der Forderungen der Ein-
wahren. Satz 1 gilt nicht hinsichtlich der Beschäftigten
zugsstelle. Im Beitragsnachweis ist auch die Steuer-
in privaten Haushalten. Die landwirtschaftlichen Kran-
nummer des Arbeitgebers anzugeben, wenn der Bei-
kenkassen können wegen der mitarbeitenden Familien-
tragsnachweis die Pauschsteuer für geringfügig Be-
angehörigen Ausnahmen zulassen. Für die Aufbewah-
schäftigte enthält.
rung der Beitragsabrechnungen und der Beitragsnach-
weise gilt Satz 1. (4) 12) Arbeitgeber, die den Gesamtsozialversiche-
(1a) Bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkver- rungsbeitrag an mehrere Orts- oder Innungskranken-
trages im Baugewerbe hat der Unternehmer die Lohn- kassen zu zahlen haben, können bei
unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestal-
ten, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des 1. dem jeweils zuständigen Bundesverband oder
Arbeitsentgelts und des darauf entfallenden Gesamt-
2. einer Orts- oder Innungskrankenkasse
sozialversicherungsbeitrags zu dem jeweiligen Dienst-
oder Werkvertrag möglich ist. (beauftragte Stelle) für die jeweilige Kassenart beantra-
(2) Hat ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht gen, dass der beauftragten Stelle der jeweilige Bei-
nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die tragsnachweis eingereicht wird. Dies gilt auch für Ar-
Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitrags- beitgeber, die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
höhe nicht festgestellt werden, kann der prüfende Trä- 12
) § 28f Absatz 4 gilt gemäß Artikel 5 Nummer 3 in Verbindung mit
ger der Rentenversicherung den Beitrag in der Kran- Artikel 46 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
ken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeits- S. 378) ab dem 1. Januar 2011 in folgender Fassung:
förderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahl-
„(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber statt
ten Arbeitsentgelte geltend machen. Satz 1 gilt nicht, bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungsstelle (beauftragten
soweit ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsauf- Stelle)
wand festgestellt werden kann, dass Beiträge nicht zu 1. die Meldungen nach § 28a erstatten,
zahlen waren oder Arbeitsentgelt einem bestimmten 2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d zahlen,
Beschäftigten zugeordnet werden kann. Soweit der 3. die Beitragsnachweise nach § 28f einreichen
11
kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen sowie Verbünde,
) Gemäß Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 10 Arbeitsgemeinschaften oder Verbände von Krankenkassen sein. Der
Absatz 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag an die beauftragte
Absatz 3f zum 1. Oktober 2009 wie folgt gefasst: Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Ein-
„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b zugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle hat die
Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbe- Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmittelbar an
denklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den die in § 28k genannten Stellen zu überweisen. Die Beitragsnach-
Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher er- weise und Meldungen sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer
bringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die
die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversiche-
die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die Bundesregierung be- rung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversicherungs-
richtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksam- amt, soweit es die Verwaltung des Gesundheitsfonds betrifft, kön-
keit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversi- nen den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und
cherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungs- die Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen.
freistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden § 28q Absatz 2 und 3 sowie § 28r Absatz 1 und 2 gelten entspre-
Körperschaften im Jahr 2012.“ chend.“
3736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
an mehrere Betriebskrankenkassen oder landwirt- beitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt
schaftliche Krankenkassen zu zahlen haben, gegen- worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
über dem jeweiligen Bundesverband. Gibt die beauf-
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versiche-
tragte Stelle dem Antrag statt, hat sie die zuständigen
rungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-
Einzugsstellen zu unterrichten. Im Falle des Satzes 1
und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Ar-
erhält die beauftragte Stelle auch den Gesamtsozialver-
beitsförderung und prüft die Einhaltung der Arbeitsent-
sicherungsbeitrag, den sie arbeitstäglich durch Über-
geltgrenzen bei geringfügiger Beschäftigung nach den
weisung unmittelbar an folgende Stellen weiterzuleiten
§§ 8 und 8a; sie erlässt auch den Widerspruchsbe-
hat:
scheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeits-
1. die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an entgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig gro-
die zuständigen Einzugsstellen, ßen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses
zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt
2. die Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 28k, des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsüb-
liche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen.
3. die Beiträge zur Arbeitsförderung an die Bundes-
agentur für Arbeit. (3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt
die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Ar-
Die beauftragte Stelle hat die für die zuständigen Ein- beit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet
zugsstellen bestimmten Beitragsnachweise an diese den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Um-
weiterzuleiten. Die Träger der Pflegeversicherung, der lagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und
Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschrift-
können den Beitragsnachweis sowie den Eingang, die verfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und
Verwaltung und die Weiterleitung ihrer Beiträge bei der Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Da-
beauftragten Stelle prüfen. § 28q Absatz 2 und 3 sowie tenstelle der Träger der Rentenversicherung die für die
§ 28r Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die am erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet vorhandenen Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der ab-
Lohnunterlagen mindestens bis zum 31. Dezember gegebenen Meldung schriftlich mit.
2011 vom Arbeitgeber aufzubewahren. Die Pflicht zur (4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks be-
Aufbewahrung erlischt, wenn der Arbeitgeber die Lohn- scheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jah-
unterlagen dem Betroffenen aushändigt oder die für die resende
Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt,
frühestens jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung 1. den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversiche-
der Träger der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber rung gezahlt wurden, und
folgenden Kalenderjahres, und wenn ein Unternehmen 2. die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des
aufgelöst wird. von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungs-
beitrags und der Umlagen.
§ 28g
§ 28i
Beitragsabzug
Zuständige Einzugsstelle
Der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Ab-
Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversi-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenver-
cherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die
sicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deut-
Krankenversicherung durchgeführt wird. Für Beschäf-
sche Rentenversicherung Bund hat gegen den Be-
tigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, wer-
schäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten
den Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeits-
zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbei-
förderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeit-
trags. Dieser Anspruch kann nur durch Abzug vom Ar-
geber in entsprechender Anwendung des § 175 Ab-
beitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebe-
satz 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. Zustän-
ner Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder
dige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Absatz 2
Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur
die nach § 175 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches
dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitge-
bestimmte Krankenkasse. Zuständige Einzugsstelle ist
bers unterblieben ist. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
in den Fällen des § 2 Absatz 3 die Deutsche Renten-
wenn der Beschäftigte seinen Pflichten nach § 28o Ab-
versicherung Knappschaft-Bahn-See. Bei geringfügi-
satz 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach-
gen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die
kommt oder er den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/
allein trägt oder solange der Beschäftigte nur Sachbe-
Verwaltungsstelle Cottbus als Träger der Rentenversi-
züge erhält.
cherung.
§ 28h § 28k
Einzugsstellen Weiterleitung von Beiträgen
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die (1) Die Einzugsstelle leitet dem zuständigen Träger
Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugs- der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und
stelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachwei- der Bundesagentur für Arbeit die für diese gezahlten
ses und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungs- Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3737
Säumniszuschläge arbeitstäglich weiter; dies gilt ent- zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetz- sen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der
lichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds. Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Ein- geregelt; vor dem Abschluss und vor Änderungen der
zugsstellen die zuständigen Träger der Rentenversiche- Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirt-
rung und deren Beitragsanteil spätestens bis zum schaftlichen Sozialversicherung anzuhören. In der Ver-
31. Oktober eines jeden Jahres für das folgende Kalen- einbarung ist auch für den Fall, dass eine Einzugsstelle
derjahr mit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt und dadurch
legt den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Bei- erhebliche Beitragsrückstände entstehen, festzulegen,
tragseinnahmen der allgemeinen Rentenversicherung dass sich die Vergütung für diesen Zeitraum angemes-
auf die einzelnen Träger unter Berücksichtigung der fol- sen mindert. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
genden Parameter fest: schaft-Bahn-See wird ermächtigt, die ihr von den Kran-
1. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi- kenkassen nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zuste-
cherung Bund und Regionalträgern: hende Vergütung mit den nach § 28k Absatz 2 Satz 1
an den Gesundheitsfonds weiterzuleitenden Beiträgen
a) Für 2005 die prozentuale Aufteilung der gezahlten zur Krankenversicherung für geringfügige Beschäfti-
Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbei- gungen aufzurechnen.
ter und der Rentenversicherung der Angestellten
im Jahr 2003, (1a) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Satz 2
b) Fortschreibung dieser Anteile in den folgenden abzuschließenden Vereinbarung beträgt die
Jahren unter Berücksichtigung der Veränderung
des Anteils der bei den Regionalträgern Pflicht- 1. von den Trägern der Rentenversicherung an die Ein-
versicherten gegenüber dem jeweiligen vorver- zugsstellen und die Künstlersozialkasse,
gangenen Kalenderjahr.
2. von der Bundesagentur für Arbeit an die Kranken-
2. Für die Aufteilung der Beiträge unter den Regional- kassen sowie
trägern: Das Verhältnis der Pflichtversicherten dieser
Träger untereinander. 3. von den Krankenkassen an die Bundesknappschaft
3. Für die Aufteilung zwischen Deutsche Rentenversi- und die Künstlersozialkasse
cherung Bund und Deutsche Rentenversicherung
zu zahlende Vergütung jährlich insgesamt 950 Millionen
Knappschaft-Bahn-See: Das Verhältnis der in der
Euro. Der jeweilige Anteil beträgt für
allgemeinen Rentenversicherung Pflichtversicherten
dieser Träger untereinander. 1. die Rentenversicherung 412,3 Millionen Euro, davon
(2) Bei geringfügigen Beschäftigungen werden die an die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cott-
Beiträge zur Krankenversicherung an den Gesundheits- bus 36,6 Millionen Euro und an die Künstlersozial-
fonds, bei Versicherten in der landwirtschaftlichen kasse 1,4 Millionen Euro,
Krankenversicherung an den Spitzenverband der land-
wirtschaftlichen Sozialversicherung weitergeleitet. Das 2. die Bundesagentur für Arbeit 500 Millionen Euro an
Nähere zur Bestimmung des Anteils des Spitzenver- die Krankenkassen,
bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,
insbesondere über eine pauschale Berechnung und 3. die Krankenkassen an die Bundesknappschaft/Ver-
Aufteilung, vereinbaren die Spitzenverbände der betei- waltungsstelle Cottbus 36,3 Millionen Euro und
ligten Träger der Sozialversicherung.
4. die Krankenkassen an die Künstlersozialkasse 1,4 Mil-
lionen Euro.
§ 28l
Vergütung Die Träger der Rentenversicherung und die Bundes-
(1) Die Einzugsstellen, die Träger der Rentenversi- agentur für Arbeit haben ihren Anteil in gleich bleiben-
cherung und die Bundesagentur für Arbeit erhalten für den monatlichen Raten an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen in dem für das Jahr 2004 maßge-
1. die Geltendmachung der Beitragsansprüche, benden Verhältnis der auf die einzelnen Krankenkassen
2. den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung, die entfallenden Vergütung zu zahlen. Erfüllt eine Einzugs-
Abrechnung und die Abstimmung der Beiträge, stelle ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß und entste-
hen dadurch erhebliche Beitragsrückstände, vermindert
3. die Prüfung bei den Arbeitgebern,
sich die Vergütung für diesen Zeitraum um bis zu
4. die Durchführung der Meldeverfahren, 50 Prozent; erheblich ist ein Rückstand an Beiträgen
5. die Ausstellung der Sozialversicherungsausweise von mindestens 10 Prozent des Betrags, der monatlich
und von der Einzugsstelle als Gesamtsozialversicherungs-
beitrag einzuziehen ist; § 28r bleibt unberührt.
6. die Durchführung des Haushaltsscheckverfahrens,
soweit es über die Verfahren nach den Nummern 1 (2) Soweit die Einzugsstellen oder die beauftragten
bis 5 hinausgeht und Aufgaben der Sozialversiche- Stellen (§ 28f Absatz 4) bei der Verwaltung von Fremd-
rung betrifft, beiträgen Gewinne erzielen, wird deren Aufteilung
eine pauschale Vergütung, mit der alle dadurch entste- durch Vereinbarungen zwischen den Krankenkassen
henden Kosten abgegolten werden, dies gilt entspre- oder ihren Verbänden und der Deutschen Rentenversi-
chend für die Künstlersozialkasse. Die Höhe und die cherung Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit ge-
Verteilung der Vergütung werden durch Vereinbarung regelt.
3738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
§ 28m erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei meh-
Sonderregelungen reren Beschäftigungen gegenüber allen beteiligten Ar-
für bestimmte Personengruppen beitgebern.
(1) Der Beschäftigte hat den Gesamtsozialversiche- (2) Der Beschäftigte hat auf Verlangen den zuständi-
rungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein aus- gen Versicherungsträgern unverzüglich Auskunft über
ländischer Staat, eine über- oder zwischenstaatliche die Art und Dauer seiner Beschäftigungen, die hierbei
Organisation oder eine Person ist, die nicht der inländi- erzielten Arbeitsentgelte, seine Arbeitgeber und die für
schen Gerichtsbarkeit untersteht und die Zahlungs- die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu
pflicht nach § 28e Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt. erteilen und alle für die Prüfung der Meldungen und der
Beitragszahlung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(2) Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende kön-
Satz 1 gilt für den Hausgewerbetreibenden, soweit er
nen, falls der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach
den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlt, entspre-
§ 28e bis zum Fälligkeitstage nicht nachkommt, den
chend.
Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen. So-
weit sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst
§ 28p
zahlen, entfallen die Pflichten des Arbeitgebers; § 28f
Absatz 1 bleibt unberührt. Prüfung bei den Arbeitgebern
(3) Zahlt der Beschäftigte oder der Hausgewerbe- (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
treibende den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, hat den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
er auch die Meldungen nach § 28a abzugeben; bei sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im
den Meldungen hat die Einzugsstelle mitzuwirken. Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungs-
(4) Der Beschäftigte oder der Hausgewerbetreiben- beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen ins-
de, der den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt besondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und
hat, hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf den der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die
vom Arbeitgeber zu tragenden Teil des Gesamtsozial- Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn
versicherungsbeitrags. der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unter-
richtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der
§ 28n Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung
bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung
Verordnungsermächtigung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung
des Bundesrates zu bestimmen, Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitrags-
1. die Berechnung des Gesamtsozialversicherungs- höhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
beitrags und der Beitragsbemessungsgrenzen für sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließ-
kürzere Zeiträume als ein Kalenderjahr, lich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeit-
gebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in
2. zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als eingezahlt
Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches
gelten, in welcher Reihenfolge eine Schuld getilgt
nicht. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen
wird und welche Zahlungsmittel verwendet werden
abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihnen
dürfen,
versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
3. Näheres über die Weiterleitung und Abrechnung der
(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei
Beiträge einschließlich Zinsen auf Beiträge und der
den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach
Säumniszuschläge durch die Einzugsstellen an die
dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsge-
Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversiche-
mäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig
rung, den Gesundheitsfonds und die Bundesagentur
und vollständig entrichten. Das Prüfverfahren kann mit
für Arbeit, insbesondere über Zahlungsweise und
der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die
das Verfahren nach § 28f Absatz 4, wobei von der
Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen in-
arbeitstäglichen Weiterleitung bei Beträgen unter
soweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstler-
2 500 Euro abgesehen werden kann,
sozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialab-
4. Näheres über die Führung von Lohnunterlagen und gabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem
zur Beitragsabrechnung sowie zur Verwendung des Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der
Beitragsnachweises. Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversi-
cherung unterrichten die Künstlersozialkasse über
Dritter Titel Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten
Auskunfts- der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversiche-
u n d Vo r l a g e p f l i c h t , P r ü f u n g , rungsgesetz betreffen.
S c h a d e n s e r s a t z p f l i c h t u n d Ve r z i n s u n g (1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen den
Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus
§ 28o der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2
Auskunfts- und des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversiche-
Vorlagepflicht des Beschäftigten rung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(1) Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die ört-
Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitrags- liche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Ge-
zahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit haltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3739
der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, wel- Stammsatzdatei darf sie auch für Prüfungen nach
che Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils § 212a des Sechsten Buches verarbeiten und nutzen.
nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prü- Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trä-
fen. gers der Rentenversicherung
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten 1. die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespei-
die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die cherten Daten,
Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers 2. die in den Versicherungskonten der Träger der Ren-
betreffen. tenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungs-
(4) (weggefallen) zeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfen-
den Arbeitgeber Beschäftigten,
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene
Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit 3. die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Ein-
Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt wer- zugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitrags-
den, sind in die Prüfung einzubeziehen. nachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem
Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Re-
wurde,
chenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im
Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftrag- 4. die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber
ten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Mel- gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht
dungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser 5. die bei den Trägern der Unfallversicherung gespei-
Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend. cherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten
Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu füh- Prüfung
ren und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vor- für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten
zulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Über- und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch,
sicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversiche-
der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für die- rungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Ab-
se. gabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversiche-
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt rungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch
eine Datei, in der der Name, die Anschrift, die Betriebs- zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß er-
nummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallver- füllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der
sicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale Rentenversicherung übermittelten Daten sind unver-
eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung züglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle
der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu
Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten ge- löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Ein-
speichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund zugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundes-
darf die in dieser Datei gespeicherten Daten nur für die agentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Ren-
Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der tenversicherung Bund und der Datenstelle die für die
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabe- Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu
pflichtigen Unternehmer verarbeiten und nutzen. In die übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern
Datei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im
§ 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne
der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des
den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; Zehnten Buches bedarf.
die Träger der Unfallversicherung haben die erforderli- (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
chen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Trä- bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
ger der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei rium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
den Arbeitgebern eine Datei, in der neben der Betriebs- stimmung des Bundesrates das Nähere über
nummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer 1. den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der
des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversiche- in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsver-
rungsträgers, die Unfallversicherungsmitgliedsnummer fahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen
des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung bei- durchgeführt werden,
tragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in
Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei 2. die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung
ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt wor-
ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des den sind, und
Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der 3. den Inhalt der Datei nach Absatz 8 Satz 1 hinsicht-
für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle so- lich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitge-
wie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfü- bern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen er-
gigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Da- forderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktua-
ten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des lisierung dieser Datei sowie über den Umfang der
Sechsten Buches sowie die Daten der Datei nach § 150 Daten aus der Datei nach Absatz 8 Satz 1, die von
Absatz 3 des Sechsten Buches für die Prüfung bei den den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit
Arbeitgebern verarbeiten und nutzen; die Daten der nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
3740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwal-
privaten Haushalten nicht geprüft. tungsstelle Cottbus als Einzugsstelle.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitge-
§ 28r
ber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversi-
cherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Ja- Schadensersatzpflicht, Verzinsung
nuar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der (1) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter der Ein-
Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeit- zugsstelle schuldhaft eine diesem nach diesem Ab-
punkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sons- schnitt auferlegte Pflicht, haftet die Einzugsstelle dem
tigen kollektiven Vereinbarungen für die übernomme- Träger der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung
nen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifver- und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesund-
träge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßge- heitsfonds für einen diesen zugefügten Schaden. Die
bend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 über- Schadensersatzpflicht wegen entgangener Zinsen be-
nommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs- schränkt sich auf den sich aus Absatz 2 ergebenden
Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger Umfang.
der Rentenversicherung und die abgebende Kranken-
(2) Werden Beiträge, Zinsen auf Beiträge oder
kasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versor-
Säumniszuschläge schuldhaft nicht rechtzeitig weiter-
gungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeit-
geleitet, hat die Einzugsstelle Zinsen in Höhe von zwei
punkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits voll-
vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
endet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenver-
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zahlen.
sorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Verletzt ein Organ oder ein Bediensteter des Trä-
§ 28q gers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem
nach § 28p auferlegte Pflicht, haftet der Träger der Ren-
Prüfung bei den Einzugsstellen tenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Kranken-
und den Trägern der Rentenversicherung kasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Ar-
(1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bun- beit für einen diesen zugefügten Schaden; dies gilt ent-
desagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die sprechend gegenüber den Trägern der Unfallversiche-
Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen rung für die Prüfung nach § 166 Absatz 2 des Siebten
eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindes- Buches. Für entgangene Beiträge sind Zinsen in Höhe
tens alle vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der von zwei vom Hundert über dem jeweiligen Basiszins-
Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlerso- satz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu zah-
zialkasse. Die Deutsche Rentenversicherung Bund len.
speichert in der in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten
Datei Daten aus dem Bescheid des Trägers der Renten- Vierter Abschnitt
versicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies Träger der Sozialversicherung
für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 er-
forderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung Erster Titel
bei den Einzugsstellen verarbeiten und nutzen.
Ve r f a s s u n g
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung er-
forderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstel- § 29
lenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereit-
Rechtsstellung
zuhalten.
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versiche-
(3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Dar- rungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öf-
legung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend fentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automati-
scher Einrichtungen durchgeführt werden, angemes- (2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts
sene Prüfhilfen zu leisten. Der Spitzenverband Bund Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und
der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung die Arbeitgeber ausgeübt.
Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entspre- (3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des
chende Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversiche- Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden
rung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaft- Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
lichen Krankenkassen können dabei ausgenommen
werden. § 30
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Eigene und übertragene Aufgaben
Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Ein- (1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur
zugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und 3 gelten in- Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zuge-
soweit für diese Stellen entsprechend. lassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese
(5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Ar- Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.
beit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenver- (2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben an-
sicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle derer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Ver-
vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitge- waltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen wer-
berdateien (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfah- den; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstat-
ren durchgeführt werden. Bei geringfügigen Beschäfti- ten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträ-
gungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche ger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3741
(3) Versicherungsträger können die für sie zuständi- Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen
gen obersten Bundes- und Landesbehörden insbeson- Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder.
dere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell
unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen (2) Die Vertreterversammlung vertritt den Versiche-
rungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mit-
grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den
jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von gliedern. Sie kann in der Satzung oder im Einzelfall be-
Bund und Ländern festgelegt. stimmen, dass das Vertretungsrecht gemeinsam durch
die Vorsitzenden der Vertreterversammlung ausgeübt
§ 31 wird.
Organe (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den
Verwaltungsrat nach § 31 Absatz 3a. Soweit das Sozi-
(1) Bei jedem Versicherungsträger werden als
algesetzbuch Bestimmungen über die Vertreterver-
Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung
sammlung oder deren Vorsitzenden trifft, gelten diese
und ein Vorstand gebildet. Jeder Versicherungsträger
für den Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden. Dem
hat einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit bera-
Verwaltungsrat oder dessen Vorsitzenden obliegen
tender Stimme angehört. Die Aufgaben des Geschäfts-
auch die Aufgaben des Vorstandes oder dessen Vorsit-
führers werden bei der Deutschen Rentenversicherung
zenden nach § 37 Absatz 2, § 38 und nach dem Zwei-
Bund durch das Direktorium wahrgenommen.
ten Titel.
(2) Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der
Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständig- (4) Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen
keit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr. über die Vertreterversammlung oder deren Vorsitzen-
den trifft, gelten diese für die Bundesvertreterversamm-
(3) Die vertretungsberechtigten Organe des Versi-
lung oder deren Vorsitzenden entsprechend. Für den
cherungsträgers haben die Eigenschaft einer Behörde.
Beschluss über die Satzung gilt Absatz 1 Satz 2 und 3.
Sie führen das Dienstsiegel des Versicherungsträgers.
(3a) Bei den in § 35a Absatz 1 genannten Kranken-
§ 34
kassen wird abweichend von Absatz 1 ein Verwaltungs-
rat als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamt- Satzung
licher Vorstand gebildet. § 31 Absatz 1 Satz 2 gilt für
diese Krankenkassen nicht. (1) Jeder Versicherungsträger gibt sich eine Sat-
zung. Sie bedarf der Genehmigung der nach den be-
(3b) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungs-
werden eine Bundesvertreterversammlung und ein zweige zuständigen Behörde.
Bundesvorstand gebildet. Diese Organe entscheiden
anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, (2) Die Satzung und sonstiges autonomes Recht
soweit § 64 Absatz 4 gilt. sind öffentlich bekannt zu machen. Sie treten, wenn
(4) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und die kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer
Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger kön- Bekanntmachung in Kraft. Die Art der Bekanntmachung
nen Selbstverwaltungsorgane bilden. Die Satzung wird durch die Satzung geregelt.
grenzt die Aufgaben und die Befugnisse dieser Organe
gegenüber den Aufgaben und Befugnissen der Organe § 35
der Hauptverwaltung ab.
Vorstand
§ 32 (1) Der Vorstand verwaltet den Versicherungsträger
Gemeinsame Organe und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger
Organe der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
der landwirtschaftlichen Alterskassen sind die Organe
In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, bei
kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder
denen sie errichtet sind.
des Vorstands den Versicherungsträger vertreten kön-
nen.
§ 33
Vertreterversammlung, (2) Der Vorstand erlässt Richtlinien für die Führung
Verwaltungsrat der Verwaltungsgeschäfte, soweit diese dem Ge-
schäftsführer obliegen.
(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Satzung
und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträ- (3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ob-
gers sowie in den übrigen durch Gesetz oder sonstiges liegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht vor- Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grund-
gesehenen Fällen. Bei der Deutschen Rentenversiche- satz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame An-
rung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der gelegenheiten der Träger der Rentenversicherung be-
Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b ge- troffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die
fasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes
soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das
Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversiche- Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand
rung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den
der Rentenversicherung trifft. Im Übrigen entscheidet Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entspre-
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der durch chend.
3742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
§ 35a weilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitglie-
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und derzeitschrift der betreffenden Krankenkasse zu veröf-
Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen fentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendun-
gen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang
(1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkas- mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden,
sen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vor-
Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich sitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für
die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abwei- (7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbin-
chendes bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall dung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwal-
durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch tungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe
einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung
vertreten können. Innerhalb der vom Vorstand erlasse- sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ge-
nen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands schäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Ver-
seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Mei- waltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offen-
nungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei bar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 36
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berich-
ten über Geschäftsführer
1. die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätz- (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die lau-
licher Bedeutung, fenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder
sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes
2. die finanzielle Situation und die voraussichtliche Ent-
Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt
wicklung.
den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und au-
Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ßergerichtlich.
aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit den auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterver-
hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs sammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entspre-
Jahre; die Wiederwahl ist möglich. chend.
(4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis (2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter wer-
zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, den bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bun-
bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei desministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung
Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versicherten-
gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht vertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung.
der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwal- Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei
tungsrat einen leitenden Beschäftigten der Kranken- der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium
kasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen. für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf
(5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vor- der Zustimmung des Vorstandes. Vor der Bestellung
standsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist
von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei Betriebskranken- der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
kassen bleibt § 147 Absatz 2 des Fünften Buches un- (3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die
berührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere
für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, über die Führung der Geschäfte. Die Bestellung des
so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vor-
der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter stands.
im Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu
und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder (3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversi-
des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden cherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vor-
die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der sitzenden und zwei Geschäftsführern. Die Grundsatz-
Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung
durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen der Deutschen Rentenversicherung Bund werden
wahrgenommen. grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im
Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder
(6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. Die Vor-
achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforder- schriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4
liche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungs- Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.
geschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiter-
bildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhoch- (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversi-
schul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fäl- cherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstan-
len zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung des von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64
in herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der
jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglie- Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung
der einschließlich Nebenleistungen sowie die wesent- Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der Mitglie-
lichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht der beträgt sechs Jahre.
jährlich zum 1. März, erstmalig zum 1. März 2004 im (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb
Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die je- Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3743
dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vor- den Kreisen der nach dem Künstlersozialversiche-
stands eine aus drei Personen bestehende Geschäfts- rungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozial-
führung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. abgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen
Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für meh- Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversi-
rere Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschrif- cherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträ-
ten über den Geschäftsführer gelten für die Geschäfts- ger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt wer-
führung entsprechend. Die Mitglieder der Geschäfts- den.
führung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung kann (3) Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Absatz 3a und 4
bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Ge- gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonde-
schäftsführung den Versicherungsträger vertreten kön- ren Ausschüsse entsprechend.
nen.
(5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter § 37
und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die
Verhinderung von Organen
dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungs-
gesetze und die hiernach anzuwendenden anderen (1) Solange und soweit die Wahl zu Selbstverwal-
dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorge- tungsorganen nicht zustande kommt oder Selbstver-
schriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art waltungsorgane sich weigern, ihre Geschäfte zu führen,
müssen bei der Wahl erfüllt sein. werden sie auf Kosten des Versicherungsträgers durch
(6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige die Aufsichtsbehörde selbst oder durch Beauftragte ge-
Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung führt. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, die Mit-
von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Aus- glieder der Selbstverwaltungsorgane zu berufen, wenn
bildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder eine Wahl nicht zustande kommt, bleibt unberührt.
bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht (2) Sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter
für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder oder ein Mitglied der Geschäftsführung für längere Zeit
eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforder- an der Ausübung ihres Amtes verhindert oder ist ihr
liche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung Amt längere Zeit unbesetzt, kann der Vorstand einen
erworben haben. Die Feststellung, ob ein Bewerber leitenden Beschäftigten des Versicherungsträgers mit
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Be- der vorübergehenden Wahrnehmung dieses Amtes be-
rufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialver- auftragen; bei einer Geschäftsführung erstreckt sich die
sicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie Wahrnehmung des Amtes nicht auf den Vorsitz. Die Be-
hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erfor- auftragung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzu-
derlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewer- zeigen.
bers zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch,
wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewer- § 38
bers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäfts-
Beanstandung von Rechtsverstößen
führers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Le-
bens- und Berufserfahrung erworben hat. (1) Verstößt der Beschluss eines Selbstverwaltungs-
organs gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
§ 36a rungsträger maßgebendes Recht, hat der Vorsitzende
des Vorstands den Beschluss schriftlich und mit Be-
Besondere Ausschüsse
gründung zu beanstanden und dabei eine angemes-
(1) Durch Satzung können sene Frist zur erneuten Beschlussfassung zu setzen.
1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
2. in der Unfallversicherung ferner (2) Verbleibt das Selbstverwaltungsorgan bei seinem
Beschluss, hat der Vorsitzende des Vorstands die Auf-
a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Ent-
sichtsbehörde zu unterrichten. Die aufschiebende Wir-
scheidungen über Rentenerhöhungen, Renten-
kung bleibt bis zu einer Entscheidung der Aufsichtsbe-
herabsetzungen und Rentenentziehungen wegen
hörde, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,
nach ihrer Unterrichtung, bestehen.
b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamt-
vergütungen, Renten als vorläufige Entschädi- § 39
gungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei
Pflegebedürftigkeit Versichertenälteste
und Vertrauenspersonen
besonderen Ausschüssen übertragen werden. § 35 Ab-
satz 2 gilt entsprechend. (1) Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt
die Vertreterversammlung Versichertenälteste.
(2) Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die
Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und (2) Die Satzung kann bestimmen, dass
die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der be- 1. bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl
sonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt von Versichertenältesten unterbleibt,
werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als
Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren 2. auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreter-
Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträ- versammlung Versichertenälteste wählt,
gers. In Angelegenheiten der Künstlersozialversiche- 3. die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der
rung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaft-
Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gar-
3744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
tenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen Selbstverwaltungsorgane sowie den Versichertenältes-
der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt. ten und den Vertrauenspersonen, bei außergewöhn-
(3) Die Versichertenältesten haben insbesondere die licher Inanspruchnahme auch anderen Mitgliedern der
Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungs- Selbstverwaltungsorgane geleistet werden.
trägers mit den Versicherten und den Leistungsberech- (4) Die Vertreterversammlung beschließt auf Vor-
tigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreu- schlag des Vorstands die festen Sätze und die Pausch-
en. Die Satzung bestimmt das Nähere. beträge nach den Absätzen 1 und 3. Bei den in
§ 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der
§ 40 Vorschlag des Vorstandes. Die Beschlüsse bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Ehrenämter
(1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane so- § 42
wie die Versichertenältesten und die Vertrauensperso- Haftung
nen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter
haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten (1) Die Haftung der Mitglieder der Selbstverwal-
oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, tungsorgane richtet sich bei Verletzung einer ihnen ei-
die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für nem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht nach
Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauens- § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 34
personen entsprechend. des Grundgesetzes.
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung (2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane haf-
eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme ten für den Schaden, der dem Versicherungsträger aus
oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt wer- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung
den. der ihnen obliegenden Pflichten entsteht.
(3) Auf Ersatz des Schadens aus einer Pflichtverlet-
§ 41 zung kann der Versicherungsträger nicht im Voraus, auf
einen entstandenen Schadensersatzanspruch nur mit
Entschädigung
Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
der ehrenamtlich Tätigen
(4) Für Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
(1) Der Versicherungsträger erstattet den Mitgliedern gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-
ältesten und den Vertrauenspersonen ihre baren Ausla-
Zweiter Titel
gen; er kann hierfür feste Sätze vorsehen. Die Auslagen
des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzen- Zusammensetzung,
den eines Selbstverwaltungsorgans für ihre Tätigkeit Wa h l u n d Ve r f a h r e n d e r S e l b s t -
außerhalb der Sitzung können mit einem Pauschbetrag v e r w a l t u n g s o r g a n e , Ve r s i c h e r t e n -
abgegolten werden. ä l t e s t e n u n d Ve r t r a u e n s p e r s o n e n
(2) Der Versicherungsträger ersetzt den Mitgliedern § 43
der Selbstverwaltungsorgane sowie den Versicherten-
ältesten und den Vertrauenspersonen den tatsächlich Mitglieder
entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst und erstat- der Selbstverwaltungsorgane
tet ihnen die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden (1) Die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
Beiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer gane wird durch die Satzung entsprechend der Größe
nach der Vorschrift des Sechsten Buches über die Bei- des Versicherungsträgers bestimmt und kann nur für
tragstragung selbst zu tragen haben. Die Entschädi- die folgende Wahlperiode geändert werden. Die Vertre-
gung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmä- terversammlung hat höchstens sechzig Mitglieder; der
ßigen Arbeitszeit höchstens ein Fünfundsiebzigstel der Verwaltungsrat der in § 35a Absatz 1 genannten Kran-
monatlichen Bezugsgröße (§ 18). Wird durch schrift- kenkassen hat höchstens dreißig Mitglieder. Die Vertre-
liche Erklärung des Berechtigten glaubhaft gemacht, terversammlungen der Träger der gesetzlichen Renten-
dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich des- versicherung haben jeweils höchstens dreißig Mitglie-
sen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der; bis zum Ablauf der am 1. Oktober 2005 laufenden
der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit ein Drittel des Wahlperiode gilt Satz 2. Für die Bundesvertreterver-
in Satz 2 genannten Höchstbetrags zu ersetzen. Der sammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund
Verdienstausfall wird je Kalendertag für höchstens zehn gilt § 44 Absatz 5.
Stunden geleistet; die letzte angefangene Stunde ist (2) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch einen
voll zu rechnen. Stellvertreter vertreten. Stellvertreter sind die als solche
(3) Den Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Per-
kann für jeden Kalendertag einer Sitzung ein Pausch- sonen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer
betrag für Zeitaufwand geleistet werden; die Höhe des Zahl, die die der Mitglieder um vier übersteigt; Mitglie-
Pauschbetrags soll unter Beachtung des § 40 Absatz 1 der, die eine persönliche Stellvertretung nach Satz 5
Satz 1 in einem angemessenen Verhältnis zu dem haben, bleiben hierbei unberücksichtigt. Bei dem Bun-
regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit erforderlichen desvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund
Zeitaufwand, insbesondere für die Vorbereitung der Sit- sind Stellvertreter die als solche gewählten Personen.
zungen, stehen. Ein Pauschbetrag für Zeitaufwand Bei der Bundesvertreterversammlung der Deutschen
kann für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen den Vor- Rentenversicherung Bund gilt Entsprechendes für die
sitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der von den Regionalträgern und der Deutschen Renten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3745
versicherung Knappschaft-Bahn-See gewählten Mit- menzahl wie die Vertreter der Versicherten an. Die Ar-
glieder. Anstelle einer Stellvertretung nach Satz 2 kön- beitgebervertreter werden bestimmt
nen für einzelne oder alle Mitglieder des Vorstandes so- 1. bei den Unfallkassen der Länder von der nach Lan-
wie für einzelne oder alle Mitglieder des Verwaltungs- desrecht zuständigen Stelle,
rates der in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen
in der Vorschlagsliste ein erster und ein zweiter persön- 2. bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach
licher Stellvertreter benannt werden. der Ortssatzung zuständigen Stelle,
(3) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre 3. bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes-
Stellvertreter können nicht gleichzeitig bei demselben und kommunalen Bereich
Versicherungsträger Mitglieder des Vorstandes oder a) für den Landesbereich von der nach Landesrecht
deren Stellvertreter sein. Eine Mitgliedschaft in den zuständigen Stelle,
Selbstverwaltungsorganen mehrerer Krankenkassen b) für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfall-
ist ausgeschlossen. kassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von
der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,
§ 44
4. bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministe-
Zusammensetzung rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,
der Selbstverwaltungsorgane
5. bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundes-
(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusam- ministerium der Finanzen,
men
6. bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesminis-
1. je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der terium für Arbeit und Soziales auf Vorschlag des
Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Bundesministeriums des Innern, des Bundesminis-
Abweichendes bestimmt ist, teriums der Finanzen, des Bundesministeriums der
2. bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi- Verteidigung, des Bundesministeriums für Verkehr,
cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge- Bau und Stadtentwicklung und der Bundesagentur
nossenschaft, je zu einem Drittel aus Vertretern der für Arbeit.
versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selb- Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitge-
ständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeit- bervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie
geber, die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung
3. bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicher- kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den
ten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Kranken- anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. Das
kasse einer anderen Kassenart oder bei der Grün- Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem
dung neuer Institutionen. Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter
aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen
(2) Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der
oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers beste- auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Ab-
hen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den satz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versi-
Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein cherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der
Vertreter an. Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.
Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann
er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwe- (3) In den Selbstverwaltungsorganen der landwirt-
senden Versichertenvertretern zustehen. Bei Betriebs- schaftlichen Berufsgenossenschaften wirken in Angele-
krankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber genheiten der Krankenversicherung der Landwirte und
bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitge- der Alterssicherung der Landwirte die Vertreter der
ber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts Selbständigen, die in der betreffenden Versicherung
anderes bestimmt. Die Zahl der dem Verwaltungsrat an- nicht versichert sind und die nicht zu den in § 51 Ab-
gehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die satz 4 genannten Beauftragten gehören, sowie die Ver-
Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 treter der Arbeitnehmer nicht mit. An die Stelle der nicht
gilt entsprechend. Die Satzung legt das Verfahren zur mitwirkenden Vertreter der Selbständigen treten die
Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungs- Stellvertreter, die in der betreffenden Versicherung ver-
rates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stell- sichert sind; sind solche Stellvertreter nicht in genügen-
vertretung fest. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebs- der Zahl vorhanden, ist die Liste der Stellvertreter nach
krankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 60 zu ergänzen.
§ 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches (4) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates bei
enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 lau- den Krankenkassen nach § 35a kann von dem jewei-
fenden Wahlperiode. ligen Spitzenverband innerhalb seiner Kassenart in sei-
(2a) Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse ner Satzung mit einer Mehrheit von mehr als drei Vier-
Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und teln der stimmberechtigten Mitglieder von der folgen-
Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Amtsperiode an abweichend von den Absätzen 1
den Landes- und kommunalen Bereich gehören den und 2 geregelt werden. Der Verwaltungsrat muss min-
Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der destens zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten be-
Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertre- stehen.
tern oder ein Arbeitgebervertreter an. Bei der Unfall- (5) Die Vertreterversammlungen der Regionalträger
kasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungs- der gesetzlichen Rentenversicherung und der Deut-
organen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stim- schen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
3746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
wählen aus ihrer Selbstverwaltung jeweils zwei Mitglie- (3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zu-
der in die Bundesvertreterversammlung der Deutschen stande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene
Rentenversicherung Bund. Die Gewählten müssen je Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter
zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der Gruppe benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichts-
der Arbeitgeber angehören. Die weiteren Mitglieder der behörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder
Bundesvertreterversammlung der Deutschen Renten- und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei
versicherung Bund werden von den Versicherten und neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeige-
Arbeitgebern der Deutschen Rentenversicherung Bund pflicht den Wahlausschuss.
gewählt; ihre Anzahl wird durch die Satzung festgelegt
und darf die Zahl 30 nicht überschreiten. Bis zum Ab- § 47
lauf der am 1. Oktober 2005 laufenden Wahlperiode
Gruppenzugehörigkeit
darf sie die Zahl 60 nicht überschreiten. Der Vertreter-
versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (1) Zur Gruppe der Versicherten gehören
gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitge- 1. bei den Krankenkassen deren Mitglieder sowie die
ber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimm- Mitglieder der jeweils zugehörigen Pflegekasse,
ten Mitglieder an.
2. bei den Trägern der Unfallversicherung die versi-
(6) Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversi- cherten Personen, die regelmäßig mindestens zwan-
cherung Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Zwölf Mit- zig Stunden im Monat eine die Versicherung begrün-
glieder werden auf Vorschlag der Vertreter der Regio- dende Tätigkeit ausüben, und die Rentenbezieher,
nalträger, acht Mitglieder auf Vorschlag der nach Ab- die der Gruppe der Versicherten unmittelbar vor
satz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Ren- dem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit an-
tenversicherung Bund und zwei Mitglieder auf Vor- gehört haben,
schlag der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung 3. bei den Trägern der Rentenversicherung diejenigen
Knappschaft-Bahn-See gewählt. Die Gewählten müs- versicherten Personen, die eine Versicherungsnum-
sen je zur Hälfte der Gruppe der Versicherten und der mer erhalten oder beantragt haben, und die Renten-
Gruppe der Arbeitgeber angehören. Dem Vorstand der bezieher.
Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mit-
glieder des Bundesvorstandes der Deutschen Renten- (2) Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören
versicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Ab- 1. die Personen, die regelmäßig mindestens einen
satz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Ren- beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen
tenversicherung Bund bestimmt wurden. Arbeitnehmer beschäftigen; dies gilt nicht für Perso-
nen, die bei demselben Versicherungsträger zur
§ 45 Gruppe der Versicherten gehören und nur einen Ar-
beitnehmer im Haushalt beschäftigen,
Sozialversicherungswahlen
2. bei den Trägern der Unfallversicherung auch die ver-
(1) Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen sicherten Selbständigen und ihre versicherten Ehe-
oder Wahlen in besonderen Fällen. Allgemeine Wahlen gatten, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes be-
sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und ein- stimmt, und die Rentenbezieher, die der Gruppe
heitlich stattfindenden Wahlen. Wahlen in besonderen der Arbeitgeber unmittelbar vor dem Ausscheiden
Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter Ver- aus der versicherten Tätigkeit angehört haben,
sicherungsträger und Wahlen, die erforderlich werden,
3. bei den Feuerwehr-Unfallkassen auch die Gemein-
weil eine Wahl für ungültig erklärt worden ist (Wieder-
den und die Gemeindeverbände.
holungswahlen).
(3) Zur Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-
(2) Die Wahlen sind frei und geheim; es gelten die beitskräfte gehören bei den Trägern der landwirtschaft-
Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten-
nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Da- bau-Berufsgenossenschaft,
bei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die
mindestens fünf vom Hundert der abgegebenen gülti- 1. die versicherten Selbständigen ohne fremde Arbeits-
gen Stimmen erhalten haben. kräfte und ihre versicherten Ehegatten; dies gilt nicht
für Personen, die in den letzten zwölf Monaten
sechsundzwanzig Wochen als Arbeitnehmer in der
§ 46
Land- oder Forstwirtschaft unfallversichert waren,
Wahl der Vertreterversammlung 2. die Rentenbezieher, die der Gruppe der Selbständi-
(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die gen ohne fremde Arbeitskräfte unmittelbar vor dem
Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung ge- Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit angehört
trennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt haben.
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus- (4) Wer gleichzeitig die Voraussetzungen der Zuge-
nahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, für die hörigkeit zu den Gruppen der Versicherten und der Ar-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. beitgeber oder der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste kräfte desselben Versicherungsträgers erfüllt, gilt nur
zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten als zur Gruppe der Arbeitgeber oder der Gruppe der
insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte gehörig.
zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als ge- (5) Rentenbezieher im Sinne der Vorschriften über
wählt. die Selbstverwaltung ist, wer eine Rente aus eigener
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3747
Versicherung von dem jeweiligen Versicherungsträger 2. bei der vorangegangenen Wahl einer Gemein-
bezieht. schaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter
dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen
§ 48 der Vertreterversammlung angehört oder
Vorschlagslisten 3. bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste
eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört
(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem
1. Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeit- Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung
nehmervereinigungen mit sozial- oder berufspoli- angehören, weil der oder die Vertreter nach einer
tischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmerverei- Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden wa-
nigungen) sowie deren Verbände, ren.
2. Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Ver- Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereini-
bände, gungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zu-
3. für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar- sammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit
beitskräfte berufsständische Vereinigungen der der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeit-
Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die nehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreter-
Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfall- versammlung vertreten war.
versicherung versicherten Angehörigen der freiwilli- (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die
gen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände, Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgeber-
4. Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte vereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entspre-
und Arbeitgeber (freie Listen). chend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen
zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzurei-
chen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlags- (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der
berechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzich- Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von
ten, eine Vorschlagsliste einzureichen. jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Ab-
satz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellver-
(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selb- treter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellver-
ständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem treter zu den Beauftragten gehört.
Versicherungsträger mit
(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten
bis zu 150 Versicherten von 5 Personen,
zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer
151 bis 1 000 Versicherten von 10 Personen, Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene Listen gel-
1 001 bis 5 000 Versicherten von 15 Personen, ten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhält-
5 001 bis 10 000 Versicherten von 20 Personen, nis zu den übrigen Listen als eine Liste.
10 001 bis 50 000 Versicherten von 30 Personen,
§ 48a
50 001 bis 100 000 Versicherten von 100 Personen,
Vorschlagsrecht
100 001 bis 500 000 Versicherten von 250 Personen,
der Arbeitnehmervereinigungen
500 001 bis 1 000 000 Versicherten
(1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das
von 500 Personen,
Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die ar-
1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten beitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerk-
von 1 000 Personen, schaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem
mehr als 3 000 000 Versicherten von 2 000 Personen Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbeson-
unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl dere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation,
von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Ka- der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätig-
lenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschrei- keit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine
bung maßgebend. ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauer-
haftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zweckset-
(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlags- zung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin
liste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten
Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahl- bieten. Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf
rechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Ab- sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten
satz 1 Satz 2 erfüllen. Von der Gesamtzahl der Unter- zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, son-
zeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hun- dern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeit-
dert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Ab- nehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder be-
satz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist. ruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer um-
der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitneh- fassen.
mervereinigungen sowie deren Verbände entspre- (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeit-
chend. Das gilt nicht, wenn diese nehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen
1. seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens ei- Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereini-
nem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterver- gung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung
sammlung vertreten sind oder dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Ar-
3748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
beitnehmervereinigung eine bestimmte Personen- wahlbeauftragten beantragen. Die Feststellung der all-
gruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe ange- gemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung ei-
hörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben. ner Feststellung nach § 48b Absatz 1 Satz 1.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als (2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar
fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versi- des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres zu stellen.
cherungsträgers angehören, in deren Vorstand Be- Der Bundeswahlbeauftragte darf die allgemeine Vor-
dienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwan- schlagsberechtigung nur feststellen, wenn dies ohne
zig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere zeitaufwendige Ermittlungen möglich ist. Die Entschei-
Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, dung ist spätestens bis zum 31. Januar zu treffen und
ist nicht vorschlagsberechtigt. dem Antragsteller unverzüglich bekannt zu geben. Der
(4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn Bundeswahlbeauftragte hat die Namen der Arbeitneh-
des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlaus- mervereinigungen, deren allgemeine Vorschlagsbe-
schreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender rechtigung festgestellt wurde, nach Ablauf der Ent-
Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach scheidungsfrist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl ent-
(3) Gegen die Feststellung der allgemeinen Vor-
spricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss
schlagsberechtigung können die nach § 57 Absatz 2
die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen
Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereins-
spätestens zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung
zweck zu verfolgen.
im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Be-
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss schwerdeverfahren gilt § 48b Absatz 2 entsprechend.
Bestimmungen enthalten über Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten
1. Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit
der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung inner-
2. Eintritt und Austritt der Mitglieder, halb eines Monats nach Bekanntgabe der Beschwer-
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder, deentscheidung zu stellen ist. Die Ablehnung der Fest-
stellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung ist
4. Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes unanfechtbar.
und der übrigen Organe,
5. Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der § 49
Mitgliederversammlung, Tätigkeitsbericht und Rech-
nungslegung durch den Vorstand sowie Zustande- Stimmenzahl
kommen und Beurkundung der Beschlüsse.
(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.
§ 48b (2) Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur
Feststellungsverfahren Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der
Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1)
(1) Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versi-
vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei cherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. Er
denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach hat bei
§ 48 Absatz 4 vorliegt, vorab festgestellt. Der Antrag
auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahl- 0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
jahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des 21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
Versicherungsträgers einzureichen. 51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und
(2) Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme
Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. Für das
Wirkung setzen. Die Entscheidung soll innerhalb von Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger
drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich,
werden. bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Renten-
(3) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses versicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.
können der Antragsteller und die nach § 57 Absatz 2 (3) Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden,
anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-
innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. Für Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je ange-
das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend. fangene 1 000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je
angefangene 10 000 Einwohner, Bezirksverbände und
§ 48c Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene
Feststellung der 100 000 Einwohner. Hierbei ist die letzte vor dem Stich-
allgemeinen Vorschlagsberechtigung tag für das Wahlrecht (§ 50 Absatz 1) von der für die
Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte
(1) Arbeitnehmervereinigungen, die bei allen Versi- und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu le-
cherungsträgern die Voraussetzungen der Vorschlags- gen.
berechtigung erfüllen und glaubhaft machen, dass sie
bei mindestens fünf Versicherungsträgern Vorschlags- (4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl
listen einreichen werden, können die Feststellung ihrer der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes
allgemeinen Vorschlagsberechtigung beim Bundes- bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3749
§ 50 gionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung nach
Wahlrecht Satz 1 Nummer 4 nicht wählbar ist, ist wählbar bei dem
Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung, in
(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlaus- dessen Zuständigkeitsbereich er seine Wohnung oder
schreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahl- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 Nummer 2
recht) und 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 2 bis 5, Satz 1
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen Nummer 3 auch in den Fällen der Absätze 2, 4 und 5.
gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal- (2) Wählbar als Vertreter der Arbeitgeber ist auch ein
tungsorgane des Versicherungsträgers zusammen- gesetzlicher Vertreter, Geschäftsführer oder bevoll-
setzen, mächtigter Betriebsleiter eines Arbeitgebers.
2. das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat, (3) Wählbar als Versichertenältester ist, wer versi-
3. eine Wohnung in einem Staat, in dem die Verord- chert oder Rentenbezieher ist und seine Wohnung oder
nung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, innehat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Versichertenäl-
oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig testenbezirk hat.
dort beschäftigt oder tätig ist. (4) Wählbar sind auch andere Personen, wenn sie
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen als Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge- oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder
setzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallver- deren Verbänden, als Vertreter der Arbeitgeber von
sicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der den Vereinigungen von Arbeitgebern oder deren Ver-
Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem bänden, als Vertreter der Selbständigen ohne fremde
Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Arbeitskräfte von den berufsständischen Vereinigungen
Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversiche- der Landwirtschaft oder deren Verbänden vorgeschla-
rung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, gen werden (Beauftragte). Von der Gesamtzahl der Mit-
der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher glieder einer Gruppe in einem Selbstverwaltungsorgan
bei dem Träger, der die Rente leistet. darf nicht mehr als ein Drittel zu den Beauftragten ge-
(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des hören; jedem Selbstverwaltungsorgan kann jedoch ein
Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahl- Beauftragter je Gruppe angehören. Eine Abweichung
recht ausgeschlossen ist. von Satz 2, die sich infolge der Vertretung eines Organ-
mitglieds ergibt, ist zulässig.
(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahl-
berechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige (5) Bei der See-Berufsgenossenschaft sind als Ver-
Beiträge nicht bezahlt hat. treter der Versicherten auch Personen wählbar, die min-
destens fünf Jahre lang als Seeleute bei der See-Be-
(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht
rufsgenossenschaft versichert waren, noch in näherer
wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher
Beziehung zur Seefahrt stehen und nicht Unternehmer
Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
sind.
ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebslei-
ter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten (5a) Wer nach dem Stichtag für die Wählbarkeit
entsprechend. seine Gruppenzugehörigkeit wegen Arbeitslosigkeit
verliert, verliert nicht deshalb seine Wählbarkeit bis
§ 51 zum Ende der Amtsperiode.
Wählbarkeit (6) Wählbar ist nicht, wer
(1) Wählbar ist, wer am Tag der Wahlausschreibung 1. aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten
(Stichtag für die Wählbarkeit) Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
1. bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen 2. auf Grund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt,
gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwal- öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öf-
tungsorgane des Versicherungsträgers zusammen- fentlichen Wahlen zu erlangen,
setzen, 3. in Vermögensverfall geraten ist,
2. das Alter erreicht hat, mit dem nach § 2 des Bürger- 4. seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung
lichen Gesetzbuchs die Volljährigkeit eintritt, seiner Pflichten nach § 59 Absatz 3 seines Amtes
3. das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt enthoben worden ist,
oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit 5. a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem
mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, Versicherungsträger,
sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig be-
schäftigt oder tätig ist, b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer
Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem
4. eine Wohnung in dem Bezirk des Versicherungsträ- Versicherungsträger hat, oder
gers oder in einem nicht weiter als einhundert Kilo-
meter von dessen Grenze entfernten Ort im Gel- c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer
tungsbereich dieses Gesetzbuchs innehat oder sich solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversiche-
gewöhnlich dort aufhält oder in dem Bezirk des Ver- rung
sicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig beschäftigt ist,
ist. 6. a) regelmäßig für den Versicherungsträger oder im
In der Rentenversicherung gilt § 50 Absatz 1 Satz 3 Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags
entsprechend; wer bei einem hiernach zuständigen Re- freiberuflich oder
3750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
b) in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversi- § 54
cherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaft-
Durchführung der Wahl
lich versicherten Betrieben
(1) Die Wahlberechtigten wählen durch briefliche
tätig ist.
Stimmabgabe.
(7) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wählbar
(2) Soweit Wahlunterlagen nicht übersandt, sondern
ist, wer am Tag der Wahlausschreibung fällige Beiträge
ausgehändigt werden, hat der Arbeitgeber oder der
nicht bezahlt hat.
sonst für die Aushändigung der Wahlunterlagen Zu-
(8) Als Versichertenältester ist nicht wählbar, wer zur ständige Vorkehrungen zu treffen, dass die Wahlbe-
geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangele- rechtigten ihre Stimmzettel unbeobachtet kennzeich-
genheiten zugelassen ist. nen und in den Umschlägen verschließen können. Sind
mehr als 300 Wahlunterlagen an einem Ort auszuhän-
§ 52 digen, sollen hierfür besondere Räume eingerichtet
werden, in denen auch die Abgabe der Wahlbriefe zu
Wahl des Vorstandes ermöglichen ist. Der Arbeitgeber oder der sonst für die
(1) Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitge- Ausgabe der Wahlunterlagen Zuständige hat dafür
ber in der Vertreterversammlung wählen auf Grund von Sorge zu tragen, dass in den Räumen zur Stimmab-
Vorschlagslisten getrennt die Vertreter ihrer Gruppe in gabe und im Bereich der nach Satz 1 zur Wahrung
den Vorstand; das Gleiche gilt in der landwirtschaft- des Wahlgeheimnisses vorzusehenden Einrichtungen
lichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Garten- jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort,
bau-Berufsgenossenschaft, für die Selbständigen ohne Ton, Schrift oder Bild unterbleibt.
fremde Arbeitskräfte. (3) Der Tag, bis zu dem die Wahlbriefe bei den Ver-
(2) Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitglie- sicherungsträgern eingegangen sein müssen (Wahltag),
dern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie ist vom Bundeswahlbeauftragten für alle Versiche-
gelten sollen, unterzeichnet sein. rungsträger einheitlich zu bestimmen, soweit nicht Ab-
weichungen geboten sind.
(3) § 45 Absatz 2, § 46 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2,
§ 48 Absatz 7 und § 51 gelten entsprechend. (4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der
Deutschen Post AG unentgeltlich eingeliefert werden,
(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deut-
wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befin-
schen Rentenversicherung Bund werden gemäß § 64
den.
Absatz 4 gewählt.
§ 55
§ 53
Wahlunterlagen
Wahlorgane
und Mitwirkung der Arbeitgeber
(1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahl-
(1) Die Wahlberechtigten wählen mit den ihnen aus-
organe Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahllei-
gehändigten Wahlunterlagen.
tungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane und die
Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (2) Verpflichtet, Wahlunterlagen auszustellen und sie
zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit eh- den Wahlberechtigten auszuhändigen, sind
renamtlich aus. die Versicherungsträger,
(2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertre- die Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
ter werden vom Bundesministerium für Arbeit und So- die Gemeindeverwaltungen,
ziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertre-
die Dienststellen des Bundes und der Länder sowie
ter von den für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. die Bundesagentur für Arbeit.
Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemei- (3) Ist in der Verordnung nach § 56 vorgesehen, dass
nen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu anstelle der Arbeitgeber die Unfallversicherungsträger
den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelba- die Wahlausweise ausstellen, haben die Arbeitgeber
ren Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten den Unfallversicherungsträgern die hierfür notwendigen
die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwal- Angaben zu machen.
tungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungs-
träger.
§ 56
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne
Wahlordnung
Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um si-
cherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales er-
werden. lässt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die zur Durchführung der Wahlen erforder-
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind
liche Wahlordnung. Es trifft darin insbesondere Vor-
berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen,
schriften über
dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung
entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahl- 1. die Bestellung der Wahlbeauftragten, die Bildung
handlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahlausschüsse und der Wahlleitungen sowie
den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung über die Befugnisse, die Beschlussfähigkeit und
entsprechend verfahren wird. das Verfahren der Wahlorgane,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3751
2. die Entschädigung der Wahlbeauftragten, der Mit- (6) Hat das Gericht eine Entscheidung nach § 131
glieder der Wahlausschüsse, der Mitglieder der Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen, kann
Wahlleitungen und der Wahlhelfer, es auf Antrag eine einstweilige Anordnung hinsichtlich
3. die Vorbereitung der Wahlen einschließlich der Un- der personellen Besetzung der Selbstverwaltungsor-
terrichtung der Wahlberechtigten über den Zweck gane erlassen.
und den Ablauf des Wahlverfahrens sowie über (7) Beschlüsse, die ein Selbstverwaltungsorgan bis
die zur Wahl zugelassenen Vorschlagslisten, zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung nach § 131 Ab-
4. den Zeitpunkt für die Wahlen, satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes getroffen hat, blei-
ben wirksam.
5. die Feststellung der Vorschlagsberechtigung, die
Angaben und Unterlagen, die zur Feststellung der § 58
Vorschlagsberechtigung zu machen oder vorzule-
gen sind, die Einreichung, den Inhalt und die Form Amtsdauer
der Vorschlagslisten sowie der dazugehörigen Un- (1) Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des
terlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die
Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekannt- erste Sitzung des Organs stattfindet. Die neu gewählte
gabe und über Rechtsbehelfe gegen die Entschei- Vertreterversammlung tritt spätestens fünf Monate
dungen der Wahlorgane, nach dem Wahltag zusammen.
6. die Listenzusammenlegung, die Listenverbindung (2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwal-
und die Zurücknahme von Vorschlagslisten, tungsorgane beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch un-
7. die Wahlbezirke sowie die Wahlräume und ihre Ein- abhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammen-
richtung, tritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu ge-
wählten Selbstverwaltungsorgane. Wiederwahl ist zu-
8. die Ausstellung und Aushändigung von Wahlunter-
lässig.
lagen,
9. die Form und den Inhalt der Wahlunterlagen, § 59
10. die Stimmabgabe, Verlust der Mitgliedschaft
11. die Briefwahl, (1) Die Mitgliedschaft in einem Selbstverwaltungsor-
12. die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse gan endet vorzeitig
und ihre Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung 1. durch Tod,
der Gewählten,
2. durch Erwerb der Mitgliedschaft für ein anderes
13. die Wahlen in besonderen Fällen, Selbstverwaltungsorgan, wenn die gleichzeitige Zu-
14. die Kosten der Wahlen und einen Kostenausgleich. gehörigkeit zu beiden Selbstverwaltungsorganen
ausgeschlossen ist,
§ 57 3. mit Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Beschlusses
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren nach Absatz 2 oder 3.
(1) Gegen Entscheidungen und Maßnahmen, die (2) Der Vorstand hat ein Mitglied eines Selbstverwal-
sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind tungsorgans durch Beschluss von seinem Amt zu ent-
nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c binden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn
Absatz 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vorgelegen
Rechtsbehelfe zulässig. haben oder nachträglich weggefallen sind. Jedes Mit-
glied hat dem Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich
(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen und
Veränderungen anzuzeigen, die seine Wählbarkeit be-
Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zu-
rühren.
ständige Landeswahlbeauftragte können die Wahl
durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. (3) Verstößt ein Mitglied eines Selbstverwaltungsor-
(3) Die Klage kann erhoben werden, sobald öffent- gans in grober Weise gegen seine Amtspflichten, hat
lich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung un- der Vorstand das Mitglied durch Beschluss seines Am-
terbleibt, oder sobald ein Wahlergebnis öffentlich be- tes zu entheben. Der Vorstand kann die sofortige Voll-
kannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens ei- ziehung des Beschlusses anordnen; die Anordnung hat
nen Monat nach dem Tage der öffentlichen Bekanntma- die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben
chung des endgültigen Wahlergebnisses bei dem für kann.
den Sitz des Versicherungsträgers zuständigen Sozial- (4) Betrifft ein Beschluss nach Absatz 2 oder 3 ein
gericht zu erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Mitglied der Vertreterversammlung, bedarf er der Zu-
(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, stimmung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
gegen eine Entscheidung des Wahlausschusses den Stimmt der Vorsitzende nicht zu oder betrifft der Be-
hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf einzulegen, kein schluss ihn selbst, entscheidet die Vertreterversamm-
Gebrauch gemacht worden ist. lung.
(5) Während des Wahlverfahrens kann das Gericht (5) Für stellvertretende Mitglieder der Selbstverwal-
auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn tungsorgane gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
ein Wahlverstoß vorliegt, der dazu führen würde, dass (6) Endet die Mitgliedschaft in einem Selbstverwal-
im Wahlanfechtungsverfahren die Wahl für ungültig er- tungsorgan, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die
klärt wird. Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Stellvertreter.
3752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
§ 60 (5) § 46 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 51
Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane und 57 gelten entsprechend. An die Stelle des Zeit-
punkts der Wahlausschreibung in § 51 Absatz 1 tritt
(1) Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglie- der Zeitpunkt der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1.
der eines Selbstverwaltungsorgans vorzeitig aus, for-
dert der Vorsitzende des Vorstands die Stelle, die die § 61
Vorschlagsliste der Ausgeschiedenen eingereicht hat
(Listenträger), unverzüglich auf, innerhalb zweier Mo- Wahl der Versicherten-
nate Nachfolger vorzuschlagen. Sind in einer Liste ältesten und der Vertrauenspersonen
Stellvertreter in ausreichender Zahl vorhanden und hält (1) Für die Wahl der Versichertenältesten und der
der Listenträger weitere Stellvertreter nicht für erforder- Vertrauenspersonen gelten die §§ 52, 56 bis 60 und
lich, kann der Vorstand zulassen, dass von einer Ergän- 62 Absatz 4 entsprechend, soweit die Satzung nichts
zung abgesehen wird, wenn die in § 48 Absatz 6 Satz 2 Abweichendes bestimmt. Den Vorschlagslisten sind
vorgeschriebene Reihenfolge gewahrt ist. Vorschläge der Organisationen und Wählergruppen zu-
(1a) Scheiden von den Regionalträgern oder der grunde zu legen, die zur Einreichung von Vorschlags-
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- listen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversamm-
See gewählte Mitglieder oder stellvertretende Mitglie- lung berechtigt sind.
der der Bundesvertreterversammlung der Deutschen (2) Die Stellvertretung der Versichertenältesten und
Rentenversicherung Bund aus, fordert der Vorsitzende der Vertrauenspersonen wird durch die Satzung gere-
des Bundesvorstandes den jeweiligen Regionalträger gelt. Die Satzung kann die Nachfolge vorzeitig aus-
oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- scheidender Versichertenältesten und Vertrauensperso-
Bahn-See auf, unverzüglich Nachfolger zu wählen. nen abweichend von § 60 regeln.
Scheiden von den Regionalträgern oder der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vorge- § 62
schlagene Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder
des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversiche- Vorsitzende
rung Bund aus, fordert der Vorsitzende des Bundesvor- der Selbstverwaltungsorgane
standes die Vorschlagsberechtigten auf, unverzüglich (1) Die Selbstverwaltungsorgane wählen aus ihrer
Nachfolger zur Wahl vorzuschlagen. Das Nähere regelt Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
die Satzung. Absatz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 Vorsitzenden, in der landwirtschaftlichen Unfallversi-
gelten entsprechend. cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenos-
(2) Liegen bei einem als Nachfolger Vorgeschlage- senschaft, einen ersten und einen zweiten stellvertre-
nen die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht vor, for- tenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und die stellver-
dert der Vorsitzende des Vorstands den Listenträger tretenden Vorsitzenden müssen, mit Ausnahme bei den
auf, innerhalb eines Monats einen anderen Nachfolger Ersatzkassen, verschiedenen Gruppen angehören.
vorzuschlagen. (2) Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die
(3) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für die Ver- Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist ge-
treterversammlung Vorgeschlagener die Voraussetzun- wählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen
gen der Wählbarkeit, stellt der Vorstand nach Anhörung auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl gelten die
des Vorsitzenden der Vertreterversammlung durch Be- Mitglieder, die diese Stimmenzahl erreichen, mit der
schluss fest, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt, Maßgabe als gewählt, dass sie den Vorsitz unter ge-
und benachrichtigt hiervon das neue Mitglied, den Vor- genseitiger Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr
sitzenden der Vertreterversammlung, den Listenträger, zu führen haben. Gilt hiernach mehr als die vorge-
die Aufsichtsbehörde und den Wahlbeauftragten. Wird schriebene Zahl von Personen als gewählt, entscheidet
dem Vorstand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 das Los; das Gleiche gilt für die Reihenfolge. Bei der
und 2 kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraus- Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vor-
setzungen der Wählbarkeit erfüllt, beruft die Aufsichts- sitzenden der Bundesvertreterversammlung und des
behörde den Nachfolger aus der Zahl der Wählbaren. Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Bund ist abweichend von Satz 1 in den ersten beiden
(4) Erfüllt ein fristgerecht als Nachfolger für den Vor- Wahlgängen jeweils eine Mehrheit nach § 64 Absatz 4
stand Vorgeschlagener die Voraussetzungen der Wähl- erforderlich.
barkeit, teilt der Vorsitzende des Vorstands dies nach
Anhörung des Vorsitzenden der Vertreterversammlung (3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreter
allen Mitgliedern der Gruppe in der Vertreterversamm- der einzelnen Gruppen abwechselnd mindestens für ein
lung mit, die den Ausgeschiedenen gewählt hat, und Jahr den Vorsitz führen. Bei den Trägern der landwirt-
weist darauf hin, dass der Vorgeschlagene als gewählt schaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der
gilt, wenn innerhalb eines Monats kein anderer Vor- Gartenbau-Berufsgenossenschaft, haben die Vertreter
schlag beim Vorstand eingeht. Nach Ablauf eines Mo- der einzelnen Gruppen während ihrer Amtsdauer ab-
nats gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Wird dem Vor- wechselnd je für mindestens ein Jahr den Vorsitz zu
stand innerhalb der Frist nach den Absätzen 1 und 2 führen; Entsprechendes gilt für die Stellvertretung. Die
kein Nachfolger vorgeschlagen, der die Voraussetzun- Vertreter von zwei Gruppen können vereinbaren, dass
gen der Wählbarkeit erfüllt, oder wird ihm innerhalb der für die Dauer der auf ihre Vertreter entfallenden Vorsit-
in Satz 1 genannten Frist noch ein anderer Vorschlag zendentätigkeit einer der Vertreter den Vorsitz führt. Die
eingereicht, sind sämtliche Mitglieder in der betreffen- Satzung bestimmt das Nähere.
den Gruppe des Vorstands und ihre Stellvertreter nach (4) Zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsit-
§ 52 neu zu wählen. zenden gewählte Mitglieder der Selbstverwaltungsor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3753
gane erwerben ihr Amt mit der Erklärung, dass sie die (5) Der Vorstand kann zu Tagesordnungspunkten,
Wahl annehmen. bei denen wesentliche Fragen der Gesundheit berührt
(5) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder werden, einen auf den jeweiligen Gebieten der Sozial-
eines Selbstverwaltungsorgans zu der Amtsführung ei- medizin und der Sozialversicherung fachlich einschlä-
nes Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gig erfahrenen Arzt mit beratender Stimme hinzuziehen.
aus, kann ihn das Organ mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitgliederzahl abberu- § 64
fen. Beim Ausscheiden eines Vorsitzenden oder stell- Beschlussfassung
vertretenden Vorsitzenden auf eigenen Wunsch endet
die Amtsdauer mit der Neuwahl. (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versiche-
rungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes
(6) Für einen nach Absatz 5 ausscheidenden Vorsit- bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane be-
zenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wird ein schlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsge-
Nachfolger gewählt. Für einen nach § 59 ausscheiden- mäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder an-
den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden wesend und stimmberechtigt ist. Ist ein Selbstverwal-
wird ein Nachfolger nach Ergänzung des Selbstverwal- tungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende
tungsorgans gewählt. anordnen, dass in der nächsten Sitzung über den Ge-
genstand der Abstimmung auch dann beschlossen
§ 63 werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit
Beratung nicht vorliegt; hierauf ist in der Ladung zur nächsten
Sitzung hinzuweisen.
(1) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Ge-
schäftsordnung. (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder
sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmt, mit
(2) Die Selbstverwaltungsorgane werden von ihren
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei
Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen ein-
Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter
berufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es ver-
Beratung wiederholt; bei erneuter Stimmengleichheit
langt.
gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.
(3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung
Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind öffentlich,
schriftlich abstimmen. Die Vertreterversammlung kann
soweit sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten
schriftlich abstimmen, soweit die Satzung es zulässt.
des Versicherungsträgers, Grundstücksgeschäften
Wenn ein Fünftel der Mitglieder des Selbstverwaltungs-
oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 des
organs der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist
Ersten Buches) befassen. Für weitere Beratungspunkte
über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu be-
kann in nicht öffentlicher Sitzung die Öffentlichkeit aus-
raten und abzustimmen.
geschlossen werden; der Beschluss ist in öffentlicher
Sitzung bekannt zu geben. (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung
(3a) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf und des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenver-
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufga-
sein, wenn hierbei personenbezogene Daten eines Ar- ben und in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger
beitnehmers offengelegt werden, der ihm im Rahmen der Rentenversicherung werden mit der Mehrheit von
eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen
ist, oder wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsor- der satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Be-
gans Angehöriger der Personalverwaltung des Betrie- schlüssen der Bundesvertreterversammlung und des
bes ist, dem der Arbeitnehmer angehört. Diesen Perso- Bundesvorstandes werden die Stimmen der Regional-
nen darf insbesondere auch bei der Vorbereitung einer träger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bun-
Beratung keine Kenntnis von solchen Daten gegeben desträger mit insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In
werden. Personenbezogene Daten im Sinne der Sätze 1 der Bundesvertreterversammlung orientiert sich die Ge-
und 2 sind wichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb
der Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicher-
1. die in § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches bezeich- ten der einzelnen Träger. Im Bundesvorstand gilt Ent-
neten Daten und sprechendes innerhalb der Bundesträger. Das Nähere
2. andere Daten, soweit Grund zur Annahme besteht, zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die
dass durch die Kenntnisnahme der genannten Per- Satzung.
sonen schutzwürdige Belange des Arbeitnehmers
beeinträchtigt werden. § 65
(4) Ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans darf Getrennte Abstimmung
bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend
(1) In den Selbstverwaltungsorganen der Träger der
sein, wenn ein Beschluss ihm selbst, einer ihm nahe-
landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme
stehenden Person (§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, ist zur Be-
Zivilprozessordnung) oder einer von ihm vertretenen
schlussfassung eine Mehrheit in den Gruppen der Ver-
Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil brin-
sicherten, der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
gen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied nur als
und der Arbeitgeber erforderlich für
Angehöriger einer Personengruppe beteiligt ist, deren
gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit be- 1. die Wahl des Geschäftsführers und seines Stellver-
rührt werden. treters,
3754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
2. die Anstellung, die Beförderung, die Kündigung und (2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche
die Entlassung der der Dienstordnung unterstehen- oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgeho-
den Angestellten in einer besoldungsrechtlichen ben.
Stellung, die einem Amt der Besoldungsgruppe A 12
der Bundesbesoldungsordnung oder einer höheren § 69
Besoldungsgruppe vergleichbar ist, Ausgleich, Wirtschaftlichkeit
3. die Einstellung, die Höhergruppierung und die Kün- und Sparsamkeit, Kosten- und
digung von Angestellten, deren Tätigkeit den Tätig- Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
keitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III oder einer (1) Der Haushalt ist in Einnahme und Ausgabe aus-
höheren Vergütungsgruppe des Bundes-Angestell- zugleichen.
tentarifvertrags entspricht,
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haus-
4. den Beschluss über den Haushalt, haltsplans hat der Versicherungsträger sicherzustellen,
dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berück-
5. die personelle Besetzung von Ausschüssen,
sichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
6. den Beschluss über die Unfallverhütungsvorschrif- Sparsamkeit erfüllen kann.
ten. (3) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind ange-
(2) Über einen abgelehnten Antrag ist auf Verlangen messene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzu-
der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nochmals führen.
abzustimmen. (4) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und
Leistungsrechnung einzuführen.
§ 66 (5) Die Träger der Kranken- und Rentenversicherung,
Erledigungsausschüsse die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfall-
versicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die
(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledi- Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung füh-
gung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtset- ren in geeigneten Bereichen ein Benchmarking durch.
zung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können
bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch (6) Die Sozialversicherungsträger dürfen Planstellen
Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt wer- und Stellen nur ausbringen, soweit sie unter Anwen-
den. Die Organe können die Stellvertretung für die Aus- dung angemessener und anerkannter Methoden der
schussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln. Personalbedarfsermittlung begründet sind. Die Erfor-
derlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Plan-
(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die stellen und Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übri-
§§ 63 und 64 entsprechend. gen regelmäßig zu überprüfen.
Dritter Titel § 70
Haushalts- und Rechnungswesen Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt.
§ 67 Die Vertreterversammlung stellt ihn fest.
Aufstellung des Haushaltsplans (2) Der Haushaltsplan der Träger der Unfallversiche-
rung ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten
(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalen- soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es
derjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle verlangt.
im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausga-
ben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungser- (2a) Der Haushaltsplan der Eisenbahn-Unfallkasse
mächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwarten- bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
den Einnahmen enthält. Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, der Haushaltsplan
der Unfallkasse Post und Telekom der Genehmigung
(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beam- des Bundesministeriums der Finanzen; der Haushalts-
ten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Ver- plan soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spä-
sicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubrin- testens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjah-
gen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungs- res, für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle
träger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und vorgelegt werden kann. Der Haushaltsplan der Unfall-
Lohngruppen zu erläutern. kasse des Bundes bedarf der Genehmigung des Bun-
desversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem
§ 68 Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
Bundesministerium der Finanzen; der Haushaltsplan
Bedeutung und
soll so rechtzeitig festgestellt werden, dass er spätes-
Wirkung des Haushaltsplans
tens am 1. Dezember vor Beginn des Kalenderjahres,
(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung der Mit- für das er gelten soll, der genehmigenden Stelle vorge-
tel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungs- legt werden kann. Die genehmigende Stelle kann die
trägers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
sind. Er ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirt- wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
schaftsführung und stellt sicher, dass insbesondere die für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben rechtzeitig ge- stößt oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträ-
leistet werden können. gers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3755
wenn die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs- knappschaftlichen Krankenversicherung und der allge-
maßstäbe des Bundes nicht beachtet sind. meinen Rentenversicherung als Verwaltungsausgaben
(3) Die Regionalträger der gesetzlichen Rentenversi- der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die Ab-
cherung haben den vom Vorstand aufgestellten Haus- stimmung nach § 220 Absatz 3 des Sechsten Buches
haltsplan spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Ka- bleibt unberührt.
lenderjahrs, für das er gelten soll, der Aufsichtsbehörde (2) Die knappschaftliche Krankenversicherung und
von Amts wegen vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde die allgemeine Rentenversicherung haben der knapp-
kann den Haushaltsplan oder einzelne Ansätze inner- schaftlichen Rentenversicherung die Verwaltungsaus-
halb von sechs Wochen nach Vorlage beanstanden, so- gaben ihrer Eigeneinrichtungen sowie die nach einem
weit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versiche- von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Schlüssel
rungsträger maßgebendes Recht verstoßen oder die auf sie entfallenden Verwaltungsausgaben zu erstatten.
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül- (3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
lung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. Die Auf- durch die Bundesregierung. Er soll so rechtzeitig fest-
sichtsbehörde kann ebenfalls beanstanden, wenn bei gestellt werden, dass er bis zum 1. November vor Be-
landesunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer- ginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, der Bun-
tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des aufsicht- desregierung vorgelegt werden kann. Diese kann die
führenden Landes und bei bundesunmittelbaren Versi- Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen,
cherungsträgern die Bewertungs- und Bewirtschaf- wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges
tungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
Besonderheiten der Versicherungsträger sind hierbei stößt oder die Leistungsfähigkeit der Deutschen Ren-
zu berücksichtigen. Berücksichtigt die Vertreterver- tenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Erfüllung
sammlung bei der Feststellung des Haushaltsplans die ihrer Verpflichtungen gefährdet oder wenn bei Ansätzen
Beanstandung nicht, kann die Aufsichtsbehörde inso- für die knappschaftliche oder allgemeine Rentenversi-
weit den Feststellungsbeschluss aufheben und den cherung die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
Haushaltsplan selbst feststellen. maßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.
(4) Für die Deutsche Rentenversicherung Bund gilt
Absatz 3 mit der Maßgabe, dass § 71a
1. anstelle der Aufsichtsbehörde die Bundesregierung Haushaltsplan
zuständig ist, der Bundesagentur für Arbeit
2. der Haushaltsplan spätestens am 1. September vor- (1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
zulegen ist und innerhalb von zwei Monaten bean- wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt
standet werden kann. den Haushaltsplan fest.
Im Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung (2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
Bund werden die Einnahmen und Ausgaben für Grund- durch die Bundesregierung.
satz- und Querschnittsaufgaben und für gemeinsame (3) Die Genehmigung kann auch für einzelne An-
Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung in sätze versagt oder unter Bedingungen und mit Aufla-
einer gesonderten Anlage zum Haushalt ausgewiesen. gen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Ge-
Die Anlage wird vom Bundesvorstand gemäß § 64 Ab- setz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgeben-
satz 4 aufgestellt und von der Bundesvertreterver- des Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirt-
sammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund schaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze
gemäß § 64 Absatz 4 festgestellt. der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundes-
(5) Die Träger der Krankenversicherung und die Trä- regierung nicht berücksichtigt werden.
ger der Pflegeversicherung haben den vom Vorstand (4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auf-
aufgestellten Haushaltsplan spätestens am 1. Novem- lagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushalts-
ber vor Beginn des Kalenderjahrs, für das er gelten soll, plan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht be-
der Aufsichtsbehörde vorzulegen, wenn diese es ver- rücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregie-
langt. Die Aufsichtsbehörde kann den Haushaltsplan rung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmi-
oder einzelne Ansätze innerhalb von einem Monat nach gung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausge-
Vorlage beanstanden, soweit gegen Gesetz oder sons- glichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium
tiges für den Träger maßgebendes Recht verstoßen für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregie-
wird, insbesondere soweit dadurch die wirtschaftliche rung genehmigten Fassung selbst feststellen.
Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfül-
lung seiner Verpflichtungen gefährdet wird. § 71b
§ 71 Veranschlagung der Arbeits-
marktmittel der Bundesagentur für Arbeit
Haushaltsplan der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) Die für Ermessensleistungen der aktiven Arbeits-
förderung veranschlagten Mittel mit Ausnahme der Mit-
(1) Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversi- tel für
cherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach
knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaft- 1. den Gründungszuschuss nach § 58 Absatz 2 des
licher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Renten- Dritten Buches,
versicherung und allgemeiner Rentenversicherung auf- 2. die Berufsausbildungsbeihilfe nach § 60 Absatz 2
zustellen. Hierbei gelten Verwaltungsausgaben der Satz 2 des Dritten Buches,
3756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
3. die allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- § 71d
leben nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Bu- Haushaltspläne der Träger
ches, der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
4. Leistungen nach den §§ 219 und 235a des Dritten Die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Alters-
Buches, kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassen und
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften be-
5. Leistungen der Trägerförderung nach § 434s Ab-
dürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
satz 5 des Dritten Buches,
Die Genehmigung wird im Benehmen mit dem Bundes-
6. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für äl- ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
tere Arbeitnehmer nach § 223 Absatz 1 Satz 1 des cherschutz erteilt. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig
Dritten Buches gewährten Eingliederungszuschuss vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum
und 15. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden
7. den Ausbildungsbonus nach § 421r Absatz 1 Satz 3 kann. Diese kann die Genehmigung auch für einzelne
des Dritten Buches Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges
für den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-
sind im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in einen
stoßen oder die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-
Eingliederungstitel einzustellen.
trägers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet
(2) Die in dem Eingliederungstitel veranschlagten wird oder soweit bei landesunmittelbaren Versiche-
Mittel sind den Agenturen für Arbeit zur Bewirtschaf- rungsträgern die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-
tung zuzuweisen, soweit nicht andere Dienststellen maßstäbe des aufsichtführenden Landes und bei bun-
die Aufgaben wahrnehmen. Bei der Zuweisung der Mit- desunmittelbaren Versicherungsträgern die Bewer-
tel sind insbesondere die regionale Entwicklung der Be- tungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes
schäftigung, die Nachfrage nach Arbeitskräften, Art und nicht beachtet sind; die Besonderheiten der Versiche-
Umfang der Arbeitslosigkeit sowie die jeweilige Ausga- rungsträger sind hierbei zu berücksichtigen. Das Be-
benentwicklung im abgelaufenen Haushaltsjahr zu be- nehmen nach Satz 2 gilt als hergestellt, wenn das Bun-
rücksichtigen. Agenturen für Arbeit, die im Vergleich zu desministerium innerhalb von einem Monat nach Zu-
anderen Agenturen für Arbeit schneller und wirtschaft- gang des Haushaltsplans keine Bedenken erhebt.
licher Arbeitslose eingliedern, sind bei der Mittelzuwei-
sung nicht ungünstiger zu stellen. § 71e
(3) Die Agenturen für Arbeit stellen für jede Art dieser Ausweisung der
Ermessensleistungen der Arbeitsförderung Mittel unter Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
Berücksichtigung der Besonderheiten der Lage und Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossen-
Entwicklung des regionalen Arbeitsmarktes bereit. Da- schaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6
bei ist ein angemessener Anteil für die Förderung der des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind
Anbahnung und Aufnahme einer nach dem Dritten die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen
Buch versicherungspflichtigen Beschäftigung sicherzu- und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in ei-
stellen (Vermittlungsbudget). ner gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haus-
haltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bun-
(4) Die zugewiesenen Mittel sind so zu bewirtschaf- desversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem
ten, dass eine Bewilligung und Erbringung der einzel- Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem
nen Leistungen im gesamten Haushaltsjahr gewährleis- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
tet ist. lung.
(5) Die Ausgabemittel des Eingliederungstitels sind
nur in das nächste Haushaltsjahr übertragbar. Die je- § 72
weiligen nicht verausgabten Mittel der Agenturen für Vorläufige Haushaltsführung
Arbeit werden diesen im nächsten Haushaltsjahr zu-
(1) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haus-
sätzlich zu den auf sie entfallenden Mitteln zugewiesen.
haltsjahrs noch nicht in Kraft getreten ist, ist der Vor-
Verpflichtungsermächtigungen für folgende Jahre sind
stand ermächtigt zuzulassen, dass der Versicherungs-
im gleichen Verhältnis anzuheben.
träger die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind,
1. um seine rechtlich begründeten Verpflichtungen und
§ 71c
Aufgaben zu erfüllen,
Eingliederungsrücklage 2. um Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, sofern
der Bundesagentur für Arbeit durch den Haushalt eines Vorjahrs bereits Beträge
Die bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht veraus- bewilligt worden sind.
gabten Mittel des Eingliederungstitels der Bundesagen- (2) Der Vorstand hat seinen Beschluss unverzüglich
tur für Arbeit werden einer Eingliederungsrücklage zu- der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; der Beschluss des
geführt. Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung
Buches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur Bund ist dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Eingliederungsrücklage nicht. Die Eingliederungsrück- les anzuzeigen. Bei der Deutschen Rentenversicherung
lage ist bis zum Schluss des nächsten Haushaltsjahres Knappschaft-Bahn-See und der Bundesagentur für Ar-
aufzulösen und dient zur Deckung der nach § 71b Ab- beit bedarf der Beschluss der Genehmigung des Bun-
satz 5 gebildeten Ausgabereste. desministeriums für Arbeit und Soziales, die jeweils im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3757
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- § 75
zen erfolgt. Verpflichtungsermächtigungen
(1) Maßnahmen, die den Versicherungsträger zur
§ 73 Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren
Überplanmäßige verpflichten können (Verpflichtungsermächtigungen),
und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu er-
mächtigt. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga- Vorstands. § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Ab-
ben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen ent- satz 2 und 3 gelten entsprechend.
stehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan (2) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen
nicht veranschlagt sind, bedürfen der Einwilligung des eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen
Vorstands, bei der Bundesagentur für Arbeit des Ver- des Absatzes 1 vorliegen. Einer Verpflichtungsermäch-
waltungsrats. Sie darf nur erteilt werden, wenn tigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten über-
1. ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürf- tragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen wer-
nis vorliegt und den, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben füh-
ren.
2. durch sie der Haushaltsplan nicht in wesentlichen
Punkten verändert wird oder es sich um außerplan- § 76
mäßige Ausgaben handelt, die nicht von erheblicher
Erhebung der Einnahmen
finanzieller Bedeutung sind.
(1) Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu er-
(2) Die Einwilligung ist unverzüglich der Aufsichtsbe- heben.
hörde, die Einwilligung des Bundesvorstandes der
(2) Der Versicherungsträger darf Ansprüche nur
Deutschen Rentenversicherung Bund dem Bundesmi-
nisterium für Arbeit und Soziales anzuzeigen, das das 1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli-
Bundesministerium der Finanzen unterrichtet. Bei der chen Härten für die Anspruchsgegner verbunden
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht
See und der Bundesagentur für Arbeit ist die Genehmi- gefährdet wird,
gung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung
erforderlich, die jeweils im Einvernehmen mit dem Bun- keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der
desministerium der Finanzen erfolgt. Bei der Eisen- Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
bahn-Unfallkasse ist die Genehmigung des Bundesmi- stehen,
nisteriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, bei
der Unfallkasse Post und Telekom die Genehmigung 3. erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des ein-
des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Bei zelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Vo-
der Unfallkasse des Bundes ist die Genehmigung des raussetzungen können bereits entrichtete Beiträge
Bundesversicherungsamtes erforderlich, die im Einver- erstattet oder angerechnet werden.
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So- Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und
ziales und dem Bundesministerium der Finanzen er- in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt
folgt. Bei den landwirtschaftlichen Alterskassen, den werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen Bei-
landwirtschaftlichen Krankenkassen und den landwirt- tragsansprüche auch niedergeschlagen werden, wenn
schaftlichen Berufsgenossenschaften ist die Genehmi- der Arbeitgeber mehr als sechs Monate meldepflichtige
gung der Aufsichtsbehörde erforderlich, es sei denn, Beschäftigte nicht mehr gemeldet hat und die An-
die Ausgabe überschreitet bis zum 31. Dezember 2001 sprüche die von den Spitzenverbänden der Sozialver-
nicht den Betrag von 100 000 Deutsche Mark und ab sicherung und der Bundesagentur für Arbeit gemein-
1. Januar 2002 den Betrag von 50 000 Euro. sam und einheitlich festgelegten Beträge nicht über-
schreiten; die Grenzbeträge sollen auch an eine vor-
(3) Kann die Einwilligung des Vorstands, bei der herige Vollstreckungsmaßnahme gebunden werden,
Bundesagentur für Arbeit des Verwaltungsrats, oder wenn die Kosten der Maßnahme in einem wirtschaftlich
die Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit vertretbaren Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen.
und Soziales ausnahmsweise und im Einzelfall nicht Die Vereinbarung nach Satz 3 bedarf der Genehmigung
vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden, weil des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
diese unaufschiebbar sind, sind sie unverzüglich nach- Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 nicht innerhalb
zuholen. einer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgesetzten Frist zustande, bestimmt dieses nach An-
§ 74 hörung der Beteiligten die Beträge durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates.
Nachtragshaushalt
(3) Für Ansprüche auf den Gesamtsozialversiche-
Willigt der Vorstand, bei der Bundesagentur für Ar- rungsbeitrag trifft die Entscheidung nach Absatz 2 die
beit der Verwaltungsrat, in überplanmäßige oder außer- zuständige Einzugsstelle. Hat die Einzugsstelle einem
planmäßige Ausgaben nach § 73 Absatz 1 nicht ein, ist Schuldner für länger als zwei Monate Beitragsansprü-
für Nachträge ein Nachtragshaushaltsplan festzustel- che gestundet, deren Höhe die Bezugsgröße über-
len. Auf ihn finden die Vorschriften für den Haushalts- steigt, ist sie verpflichtet, bei der nächsten Monatsab-
plan und die vorläufige Haushaltsführung entspre- rechnung die zuständigen Träger der Rentenversiche-
chende Anwendung. rung und die Bundesagentur für Arbeit über die Höhe
3758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
der auf sie entfallenden Beitragsansprüche und über § 77a
den Zeitraum, für den die Beitragsansprüche gestundet
Geltung von Haushaltsvorschriften des
sind, zu unterrichten. Die Einzugsstelle darf
Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
1. eine weitere Stundung der Beitragsansprüche sowie Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts-
2. die Niederschlagung von Beitragsansprüchen, deren plans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der
Höhe insgesamt die Bezugsgröße übersteigt, und Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen
3. den Erlass von Beitragsansprüchen, deren Höhe ins- Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind
gesamt den Betrag von einem Sechstel der Bezugs- zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach
größe übersteigt, § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.
nur im Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der § 78 14)
Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit
vornehmen. Verordnungsermächtigung
(4) Die Einzugsstelle kann einen Vergleich über rück- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ständige Beitragsansprüche schließen, wenn dies für verordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die
die Einzugsstelle, die beteiligten Träger der Rentenver- Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundes-
sicherung und die Bundesagentur für Arbeit wirtschaft- agentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des
lich und zweckmäßig ist. Die Einzugsstelle darf den Ver- Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprü-
gleich über rückständige Beitragsansprüche, deren fung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buch-
Höhe die Bezugsgröße insgesamt übersteigt, nur im führung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Rege-
Einvernehmen mit den beteiligten Trägern der Renten- lung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und
versicherung und der Bundesagentur für Arbeit schlie- die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen;
ßen. Der Träger der Unfallversicherung kann einen Ver- sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und
gleich über rückständige Beitragsansprüche schließen, der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
wenn dies wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Für die 13
) Gemäß Artikel 2 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des
Träger der Rentenversicherung gilt Satz 3, soweit es Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-
sich nicht um Ansprüche aus dem Gesamtsozialversi- nuar 2010 in § 77 nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
cherungsbeitrag handelt.
„(1a) Die Jahresrechnung einer Krankenkasse einschließlich der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit sie
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann einen Ver- die Krankenversicherung nach dem Fünften Buch durchführt, hat ein
gleich abschließen, wenn dies wirtschaftlich und den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-
zweckmäßig ist. gens-, Finanz- und Ertragslage der Krankenkasse zu vermitteln.
Die gesetzlichen Vertreter der Krankenkasse haben bei der Unter-
zeichnung der Jahresrechnung nach bestem Wissen schriftlich zu
versichern, dass die Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhält-
§ 77 nissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt. Dabei
sind bei der Bewertung der in der Jahresrechnung oder den ihr zu
Rechnungsabschluss, Grunde liegenden Büchern und Aufzeichnungen ausgewiesenen
Jahresrechnung und Entlastung Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten insbesondere fol-
gende Grundsätze zu beachten:
(1) 13) Die Versicherungsträger schließen für jedes 1. Die Saldenvorträge zu Beginn des Rechnungsjahres müssen mit
Kalenderjahr zur Rechnungslegung die Rechnungs- den entsprechenden Schlusssalden der Jahresrechnungen des
vorhergehenden Rechnungsjahres übereinstimmen.
bücher ab und stellen auf der Grundlage der Rech-
2. Die Jahresrechnung muss klar und übersichtlich sein: Insbeson-
nungslegung eine Jahresrechnung auf. Über die Entlas- dere dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die
tung des Vorstands und des Geschäftsführers wegen a) dazu führen, dass der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung
der Jahresrechnung beschließt die Vertreterversamm- oder Aufzeichnung nicht mehr feststellbar ist, oder
lung. Über die Entlastung des Bundesvorstandes und b) es ungewiss lassen, ob sie ursprünglich oder erst später ge-
des Geschäftsführers wegen der Rechnungsergebnisse macht worden sind.
für die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei der 3. Die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten müssen zum
Deutschen Rentenversicherung Bund beschließt die Abschlussstichtag einzeln bewertet sein.
Bundesvertreterversammlung mit der Mehrheit von 4. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehba-
ren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag ent-
mindestens zwei Dritteln der gewichteten Stimmen der standen sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwi-
satzungsmäßigen Mitgliederzahl. Über die Entlastung schen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung der
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit beschließt Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu
berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
der Verwaltungsrat.
5. Aufwendungen und Erträge des Rechnungsjahres sind unab-
(2) Bei der Deutschen Rentenversicherung Knapp- hängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen in
der Jahresrechnung zu berücksichtigen.
schaft-Bahn-See sind die Buchführung, die Rech-
6. Die auf die vorhergehende Jahresrechnung angewandten Be-
nungslegung und die Rechnungsprüfung für die knapp- wertungsmethoden sollen beibehalten werden.“
schaftliche Krankenversicherung, knappschaftliche
14
Pflegeversicherung und die allgemeine sowie die ) Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-
knappschaftliche Rentenversicherung getrennt durch- nuar 2010 dem § 78 folgender Satz angefügt:
zuführen. „Ausführungsbestimmungen über die Grundsätze nach § 77 Ab-
satz 1a können in die Rechtsverordnung nach Satz 1 aufgenommen
(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden, soweit dies erforderlich ist, um nach einheitlichen Kriterien
sind die Rechnungsergebnisse für die Grundsatz- und geschaffene Unterlagen zur Bewertung der von den Krankenkassen
aufgestellten Jahresrechnungen und ihrer Finanzlage zu erhalten.“
Querschnittsaufgaben gesondert nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3759
§ 79 ten nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
Geschäftsübersichten und
dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen
Statistiken der Sozialversicherung
ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Bereich
(1) Die Versicherungsträger haben Übersichten über der landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht,
ihre Geschäfts- und Rechnungsergebnisse sowie sons- sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
tiges statistisches Material aus ihrem Geschäftsbereich den, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Ar-
zu erstellen und dem Bundesministerium für Arbeit und beit und Soziales das Bundesministerium für Verbrau-
Soziales, landesunmittelbare Versicherungsträger auch cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft tritt und
den für die Sozialversicherung zuständigen obersten beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen nach Absatz 2 auch das Einvernehmen mit dem Bun-
bestimmten Stellen vorzulegen. Die Unterlagen für das desministerium für Arbeit und Soziales herzustellen ist.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales sind dem im (3b) Soweit Versichertenstatistiken und Statistiken
jeweiligen Versicherungszweig im gesamten Geltungs- der Sozialgerichtsbarkeit der gesetzlichen Krankenver-
bereich dieses Buches zuständigen Verband maschinell sicherung und der sozialen Pflegeversicherung vom
verwertbar und geprüft zuzuleiten. Nach Aufbereitung Bundesministerium für Arbeit und Soziales genutzt wer-
leitet dieser die Unterlagen in maschinell verwertbarer den, sind die Daten auch dem Bundesministerium für
Form an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Arbeit und Soziales vorzulegen.
sowie an die zuständigen obersten Verwaltungsbehör-
den der Länder oder an die von ihnen bestimmten Stel- (4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für
len weiter. Der Verband hat die aufbereiteten Unterla- Arbeit keine Anwendung.
gen der landesunmittelbaren Versicherungsträger den
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Ver- Vierter Titel
waltungsbehörden der Länder oder den von diesen be- Ve rm ögen
stimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten; dies gilt ent-
sprechend für Unterlagen der bundesunmittelbaren § 80
Versicherungsträger, die Versicherte oder Mitglieder in Verwaltung der Mittel
dem betreffenden Land haben. Soweit ein Versiche-
rungsträger einem Verband nicht angehört, kann er die (1) Die Mittel des Versicherungsträgers sind so an-
Unterlagen dem Bundesministerium für Arbeit und So- zulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausge-
ziales unmittelbar oder über einen in seinem Versiche- schlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt
rungszweig zuständigen Verband vorlegen; bei unmit- wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.
telbarer Vorlage werden die Unterlagen nach Satz 3 (2) Die Mittel der Versicherungsträger sind getrennt
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuge- von den Mitteln Dritter zu verwalten.
leitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann zulassen, dass ihm abweichend von Satz 2 die § 81
Unterlagen der Träger der allgemeinen Rentenversiche- Betriebsmittel
rung und der knappschaftlichen Rentenversicherung
unmittelbar vorgelegt werden. Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-
(2) Das Nähere zu Absatz 1, insbesondere zu Inhalt, rungszweige kurzfristig verfügbare Mittel zur Bestrei-
Art und Form der Unterlagen, wird durch allgemeine tung ihrer laufenden Ausgaben sowie zum Ausgleich
Verwaltungsvorschriften bestimmt. Soweit sich die all- von Einnahme- und Ausgabeschwankungen (Betriebs-
gemeinen Verwaltungsvorschriften nur an bundesun- mittel) bereitzuhalten.
mittelbare Versicherungsträger richten, werden sie
vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlas- § 82
sen.
Rücklage
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Versicherungsträger haben nach Maßgabe der
erstellt alljährlich eine Übersicht über die gesamten Ge-
besonderen Vorschriften für die einzelnen Versiche-
schäfts- und Rechnungsergebnisse des abgeschlosse-
rungszweige zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähig-
nen Geschäftsjahrs.
keit, insbesondere für den Fall, dass Einnahme- und
(3a) Im Bereich der gesetzlichen Krankenversiche- Ausgabeschwankungen durch Einsatz der Betriebsmit-
rung und der sozialen Pflegeversicherung sind die Ab- tel nicht mehr ausgeglichen werden können, eine Rück-
sätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwenden, dass an lage bereitzuhalten.
die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales das Bundesministerium für Gesundheit tritt und § 83
beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften Anlegung der Rücklage
nach Absatz 2 Satz 2 auch das Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzu- (1) Die Rücklage kann, soweit in den besonderen
stellen ist. Soweit Bedarf für besondere Nachweise im Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige
Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nichts Abweichendes bestimmt ist und die Anlage den
besteht, sind die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben dort geregelten Liquiditätserfordernissen entspricht,
anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeri- nur angelegt werden in
ums für Arbeit und Soziales das Bundesministerium für 1. Schuldverschreibungen von Ausstellern mit Sitz in
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tritt einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaf-
und beim Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschrif- ten, wenn die Schuldverschreibungen an einer Börse
3760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
in der Europäischen Gemeinschaft zum amtlichen kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
Handel zugelassen sind oder in einen anderen orga- die Schweiz gleich.
nisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Gemeinschaften einbezogen sind, der aner- § 84
kannt und für das Publikum offen ist und dessen Beleihung von Grundstücken
Funktionsweise ordnungsgemäß ist. Wertpapiere
gemäß Satz 1, deren Zulassung in den amtlichen Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist
Handel an einer Börse in der Europäischen Gemein- als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten
schaft oder deren Einbeziehung in einen organisier- zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungsei-
ten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen gentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
Gemeinschaften nach den Ausgabebedingungen zu
beantragen ist, dürfen ebenfalls erworben werden, § 85
sofern die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb Genehmigungsbedürftige Vermögensanlagen
eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt, (1) Die Darlehen für gemeinnützige Zwecke, der Er-
2. Schuldverschreibungen und sonstige Gläubiger- werb und das Leasen von Grundstücken und grund-
rechte verbriefende Wertpapiere von Ausstellern mit stücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Er-
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge- weiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen
meinschaften, wenn für die Einlösung der Forderung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Absicht,
eine öffentlich-rechtliche Gewährleistung besteht sich zur Aufgabenerfüllung an Einrichtungen mit Aus-
oder eine Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft nahme von Arbeitsgemeinschaften im Sinne dieses Ge-
für die Einlösung der Forderung eintritt oder kraft setzbuches zu beteiligen, sowie die Absicht, Datenver-
Gesetzes eine besondere Deckungsmasse besteht, arbeitungsanlagen und -systeme anzukaufen, zu leasen
3. Schuldbuchforderungen gegen öffentlich-rechtliche oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, ist
Stellen aus dem Gebiet der Europäischen Gemein- der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Ver-
schaften, einbarungen anzuzeigen. Solange das Systemkonzept
der Datenverarbeitung nicht grundlegend verändert
4. Forderungen aus Darlehen und Einlagen gegen wird, ist eine Anzeige nach Satz 2 nicht erforderlich.
a) öffentlich-rechtliche Gebiets- oder Personenkör- Die Sätze 2 und 3 gelten für die Beschaffung und bei
perschaften oder Sondervermögen aus dem Ge- den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenent-
biet der Europäischen Gemeinschaften, wicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entspre-
chend. Jede Anzeige hat so umfassend und rechtzeitig
b) Personen und Gesellschaften des privaten
zu erfolgen, dass der Aufsichtsbehörde vor Vertragsab-
Rechts aus dem Gebiet der Europäischen Ge-
schluss ausreichend Zeit zur Prüfung und Beratung des
meinschaften, wenn für die Forderungen eine öf-
Versicherungsträgers bleibt. Die Aufsichtsbehörde kann
fentlich-rechtliche Einrichtung die Gewährleis-
auf eine Anzeige verzichten.
tung für Rückzahlung und Verzinsung übernimmt
oder wenn bei Kreditinstituten eine Sicherungs- (2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken
einrichtung der Kreditwirtschaft in die Gewähr- und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errich-
leistung eintritt, tung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden
bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlag-
5. Anteilen an Sondervermögen nach dem Gesetz über
ten Kosten für ein Vorhaben 0,3 vom Hundert des zu-
Kapitalanlagegesellschaften, wenn sichergestellt ist,
letzt festgestellten Haushaltsvolumens des Versiche-
dass für das Sondervermögen nur Vermögensge-
rungsträgers, mindestens jedoch 22 800 Euro (Stand
genstände gemäß den Nummern 1 bis 4 und 8 die-
Haushaltsjahr 2000) und höchstens 342 000 Euro
ser Vorschrift erworben werden dürfen,
(Stand Haushaltsjahr 2000), nicht übersteigen. Bei
6. Forderungen, für die eine sichere Hypothek, Grund- dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven
oder Rentenschuld an einem Grundstück, Woh- Kaufpreis auszugehen.
nungseigentum oder Erbbaurecht im Bereich der
(3) Der Mindest- und Höchstbetrag nach Absatz 2
Europäischen Gemeinschaften besteht,
verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukos-
7. Beteiligungen an gemeinnützigen Einrichtungen, so- tenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und
weit die Zweckbestimmung der Mittelhingabe vor- Soziales alljährlich bekannt gibt.
wiegend den Aufgaben des Versicherungsträgers
(4) Diese Vorschrift findet auf die Bundesagentur für
dient sowie Darlehen für gemeinnützige Zwecke,
Arbeit keine Anwendung.
8. Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten im (5) Maßnahmen einer Einrichtung, an der ein Versi-
Gebiet der Europäischen Gemeinschaften. cherungsträger beteiligt ist und die nach den Absät-
(2) Die Anlegung der Rücklage soll grundsätzlich in zen 1 bis 4 genehmigungs- oder anzeigepflichtig wä-
der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb ren, hat der Versicherungsträger der Aufsichtsbehörde
von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der rechtzeitig anzuzeigen.
Europäischen Gemeinschaft lautenden Forderungen ist
nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft § 86
zulässig. Ausnahmegenehmigung
(3) Anlagen für soziale Zwecke sollen mit Vorrang Die Versicherungsträger können in Einzelfällen mit
berücksichtigt werden. Genehmigung der Aufsichtsbehörde ihre Rücklage ab-
(4) Den Staaten der Europäischen Gemeinschaften weichend von § 83 anlegen, wenn sie nicht oder noch
in den Absätzen 1 und 2 stehen die Staaten des Ab- nicht nach dieser Vorschrift angelegt werden kann oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3761
wenn wichtige Gründe eine im Interesse des Versiche- § 89
rungsträgers liegende andere Anlegung rechtfertigen. Aufsichtsmittel
(1) Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines
Fünfter Titel
Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Auf-
Aufsicht sichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken,
dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung be-
§ 87 hebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb
angemessener Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbe-
Umfang der Aufsicht
hörde den Versicherungsträger verpflichten, die
(1) Die Versicherungsträger unterliegen staatlicher Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann
Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Ge- mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts
setz und sonstigem Recht, das für die Versicherungs- durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung
träger maßgebend ist. angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden
(2) Auf den Gebieten der Prävention in der gesetz- ist. Die Aufsicht kann die Zwangsmittel für jeden Fall
lichen Unfallversicherung erstreckt sich die Aufsicht der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2
auch auf den Umfang und die Zweckmäßigkeit der des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht an-
Maßnahmen. wendbar.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufsicht nach § 87 Absatz 2
(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversiche-
entsprechend.
rung e. V. Aufgaben nach § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 1,
§ 20 Absatz 2 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 2, § 32 Ab- (3) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass die
satz 4, § 34 Absatz 3 Satz 1, § 40 Absatz 5, § 41 Ab- Selbstverwaltungsorgane zu Sitzungen einberufen wer-
satz 4 und § 43 Absatz 5 des Siebten Buches wahr- den. Wird ihrem Verlangen nicht entsprochen, kann sie
nimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundes- die Sitzungen selbst anberaumen und die Verhandlun-
ministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesminis- gen leiten.
terium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit
Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz § 90
oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertra- Aufsichtsbehörden
gen.
(1) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Lan-
§ 88 des hinaus erstreckt (bundesunmittelbare Versiche-
Prüfung und Unterrichtung rungsträger), führt das Bundesversicherungsamt, auf
den Gebieten der Prävention in der gesetzlichen Unfall-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Geschäfts- und
versicherung das Bundesministerium für Arbeit und So-
Rechnungsführung des Versicherungsträgers prüfen.
ziales. Die Aufsicht über die Unfallkasse Post und Tele-
(2) Die Versicherungsträger haben der Aufsichtsbe- kom auf dem Gebiet der Prävention in der gesetzlichen
hörde oder ihren Beauftragten auf Verlangen alle Unter- Unfallversicherung führt das Bundesministerium der
lagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Finanzen.
Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemä- (2) Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren
ßer Prüfung der Aufsichtsbehörde gefordert werden. Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines
(3) § 274 Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 des Fünften Bu- Landes hinaus erstreckt (landesunmittelbare Versiche-
ches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für die Prü- rungsträger), führen die für die Sozialversicherung zu-
fung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung ständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
der landwirtschaftlichen Alterskassen und der landwirt- oder die von den Landesregierungen durch Rechtsver-
schaftlichen Berufsgenossenschaften sowie ihres Spit- ordnung bestimmten Behörden; die Landesregierungen
zenverbandes. Für diese Prüfung gelten ferner folgende können diese Ermächtigung auf die obersten Landes-
Bestimmungen des § 274 des Fünften Buches entspre- behörden weiter übertragen.
chend: (2a) Die Aufsicht über die Deutsche Rentenversiche-
1. Absatz 1 Satz 3 über die Übertragung der Prüfung rung Bund führt das Bundesversicherungsamt. Soweit
auf eine öffentlich-rechtliche Prüfungseinrichtung die Deutsche Rentenversicherung Bund Grundsatz-
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesmi- und Querschnittsaufgaben wahrnimmt, führt das Bun-
nisteriums für Gesundheit das Bundesministerium desministerium für Arbeit und Soziales die Aufsicht; es
für Arbeit und Soziales tritt, kann die Aufsicht teilweise dem Bundesversicherungs-
amt übertragen.
2. Absatz 2 Satz 1 und 2 über die Kostentragung mit
der Maßgabe, dass das Nähere über die Erstattung, (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Verwal-
einschließlich des Verteilungsmaßstabes und der zu tungsbehörden nach Absatz 2 die Aufsicht über Versi-
zahlenden Vorschüsse, für die Prüfung der bundes- cherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über
unmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversiche- das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei
rungsträger und des Spitzenverbandes vom Bun- Länder hinaus erstreckt und für die das aufsichtfüh-
desversicherungsamt und für die Prüfung der lan- rende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.
desunmittelbaren landwirtschaftlichen Sozialversi- (4) Die Aufsichtsbehörden treffen sich regelmäßig zu
cherungsträger von den für die Sozialversicherung einem Erfahrungsaustausch. Soweit dieser Erfahrungs-
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der austausch Angelegenheiten der Träger der landwirt-
Länder geregelt wird. schaftlichen Sozialversicherung betrifft, nehmen auch
3762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das § 93
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Aufgaben der Versicherungsämter
Verbraucherschutz teil.
(1) Die Versicherungsämter haben in allen Angele-
§ 90a genheiten der Sozialversicherung Auskunft zu erteilen
und die sonstigen ihnen durch Gesetz oder sonstiges
Zuständigkeitsbereich
Recht übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die
(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird Landesregierungen können einzelne Aufgaben der
bestimmt: Versicherungsämter den Gemeindebehörden durch
1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie Rechtsverordnung übertragen; die Landesregierungen
bestehen (§ 143 des Fünften Buches), können diese Ermächtigung auf die obersten Landes-
behörden weiter übertragen.
2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für
die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselb- (2) Die Versicherungsämter haben Anträge auf Leis-
ständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitglie- tungen aus der Sozialversicherung entgegenzunehmen.
dern in einem Land bleiben unberücksichtigt, Auf Verlangen des Versicherungsträgers haben sie den
Sachverhalt aufzuklären, Beweismittel beizufügen, sich,
3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der
soweit erforderlich, zu den entscheidungserheblichen
Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach
Tatsachen zu äußern und Unterlagen unverzüglich an
bestehen,
den Versicherungsträger weiterzuleiten.
4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgeleg-
(3) Zuständig ist das Versicherungsamt, in dessen
ten Bezirke.
Bezirk der Leistungsberechtigte zur Zeit des Antrags
(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungs- seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder
krankenkasse eine Regelung nach § 173 Absatz 2 seinen Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort hat. Ist
Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches in der ab 1. Ja- ein solcher Ort im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs
nuar 1996 geltenden Fassung, wird der Zuständigkeits- nicht vorhanden, richtet sich die Zuständigkeit nach
bereich bestimmt durch die Region (§ 173 Absatz 2 dem Ort, in dem zuletzt die Voraussetzungen des Sat-
Satz 2 des Fünften Buches), für die sie ihrer Satzung zes 1 erfüllt waren.
nach zuständig ist.
§ 94
Fünfter Abschnitt
Bundesversicherungsamt
Versicherungsbehörden
(1) Das Bundesversicherungsamt ist eine selbstän-
dige Bundesoberbehörde. Es hat seinen Sitz in Bonn.
§ 91
Arten (2) Das Bundesversicherungsamt hat die ihm durch
Gesetz oder sonstiges Recht übertragenen Aufgaben
(1) Versicherungsbehörden sind die Versicherungs- wahrzunehmen. Es untersteht dem Bundesministerium
ämter und das Bundesversicherungsamt. Durch Lan- für Arbeit und Soziales, für den Bereich der gesetz-
desrecht können weitere Versicherungsbehörden er- lichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversi-
richtet werden. cherung dem Bundesministerium für Gesundheit. Es
(2) Die Landesregierungen können einzelne Aufga- ist, soweit es die Aufsicht nach diesem Gesetz ausübt,
ben, die dieses Gesetzbuch den obersten Landesbe- nur an allgemeine Weisungen des zuständigen Bundes-
hörden zuweist, auf Versicherungsbehörden und an- ministeriums gebunden.
dere Behörden ihres Landes durch Rechtsverordnung
übertragen; die Landesregierungen können diese Er- Sechster Abschnitt
mächtigung auf die obersten Landesbehörden weiter
übertragen. Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises
§ 92 Erster Titel
Versicherungsämter A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Versicherungsamt ist die untere Verwaltungsbehör-
de. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch § 95
Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Behörde zu- Anwendungsbereich
ständige Behörde im Sinne von Satz 1 ist. Sie können
diese Ermächtigung auf die obersten Verwaltungsbe- (1) Das Verfahren zur Erstellung und Verarbeitung
hörden der Länder übertragen. Die Landesregierungen des elektronischen Entgeltnachweises findet auf fol-
oder die von ihnen bestimmten Stellen können durch gende Auskünfte, Bescheinigungen und Nachweise (er-
Rechtsverordnung bestimmen, dass ein gemeinsames fasste Nachweise) Anwendung:
Versicherungsamt für die Bezirke mehrerer unterer Ver- 1. Arbeitsbescheinigung nach § 312 des Dritten Bu-
waltungsbehörden bei einer dieser Behörden errichtet ches,
wird. Durch Vereinbarung der beteiligten Landesregie-
2. Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 des
rungen oder der von ihnen bestimmten Stellen kann ein
Dritten Buches,
gemeinsames Versicherungsamt bei einer unteren Ver-
waltungsbehörde auch für Gebietsteile mehrerer Län- 3. Auskunft über die Beschäftigung nach § 315 Ab-
der errichtet werden. satz 3 des Dritten Buches,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3763
4. Auskünfte über den Arbeitsverdienst zum Wohn- Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten auf
geldantrag nach § 23 Absatz 2 des Wohngeldgeset- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Da-
zes und ten ist auf der Entgeltbescheinigung hinzuweisen. Eine
5. Einkommensnachweise nach § 2 Absatz 7 Satz 4 Meldepflicht des Arbeitgebers besteht nicht, wenn Ent-
und § 9 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgeset- gelte ausschließlich aus einer geringfügigen Beschäfti-
zes. gung in einem Privathaushalt nach § 8a erzielt werden.
(2) Vorschriften, auf Grund derer Einkommen nach- (2) Die Übermittlung der Meldung an die Zentrale
zuweisen ist, das nicht nach § 97 Absatz 1 nachgewie- Speicherstelle ist zu protokollieren. Die Protokollierung
sen wird, bleiben unberührt. umfasst
1. den Absendezeitpunkt der Übermittlung,
§ 96
2. den Monat, für den die Meldung erfolgt,
Errichtung
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil-
der Zentralen Speicherstelle
nehmers und
und der Registratur Fachverfahren
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
(1) Bei der Datenstelle der Träger der Rentenversi-
cherung (§ 145 Absatz 1 des Sechsten Buches) wird Die Protokollierung ist nach Ablauf von zwei Jahren zu
eine räumlich, organisatorisch und personell getrennte löschen, sofern sie nicht darüber hinaus zu Beweiszwe-
Zentrale Speicherstelle eingerichtet, die die nach § 97 cken in einem bereits eingeleiteten Verwaltungs- und
Absatz 1 übermittelten Daten speichert. Gerichtsverfahren benötigt wird und der Arbeitgeber
(2) Der Informationstechnischen Servicestelle der davon Kenntnis hat. In diesem Fall ist sie unverzüglich
Gesetzlichen Krankenversicherung wird die Wahrneh- nach Mitteilung der abrufenden Behörde, dass das Ver-
mung der Aufgaben der Registratur Fachverfahren fahren abgeschlossen worden ist, zu löschen. Die Mit-
nach § 100 übertragen. Soweit sie Aufgaben nach die- teilung hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
sem Gesetz wahrnimmt, gilt sie als öffentliche Stelle. Unanfechtbarkeit der Verwaltungsentscheidung zu er-
folgen.
(3) Die Übertragung der Datenverarbeitung im Auf-
trag oder die Übermittlung von Daten abweichend von (3) Mit der Übermittlung der Meldung nach Absatz 1
den Regelungen dieses Gesetzes durch die in den Ab- erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Erteilung
sätzen 1 und 2 genannten Stellen ist unzulässig. der erfassten Nachweise, soweit in dem für den jewei-
ligen Nachweis geltenden Gesetz nichts anderes be-
(4) Die Datenverarbeitungssysteme der Zentralen stimmt ist.
Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren müs-
sen voneinander getrennt sein. (4) Ist für einen Beschäftigten, Beamten, Richter
oder Soldaten keine Versicherungsnummer nach
Zweiter Titel § 147 des Sechsten Buches vorhanden oder zu verge-
ben, beantragt der Arbeitgeber mit der Meldung nach
Pflichten der Absatz 1 die Vergabe einer Verfahrensnummer bei der
Arbeitgeber und Beschäftigten Zentralen Speicherstelle unter Angabe der für die Ver-
gabe der Verfahrensnummer erforderlichen Daten des
§ 97 Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten. Die
Pflichten des Arbeitgebers Zentrale Speicherstelle leitet den Antrag an die Daten-
(1) Der Arbeitgeber hat der Zentralen Speicherstelle stelle der Träger der Rentenversicherung weiter. Für die
für jeden Beschäftigten, Beamten, Richter oder Solda- Vergabe der Verfahrensnummer gilt § 147 des Sechsten
ten monatlich gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung Buches entsprechend. Dem Beschäftigten und dem Ar-
eine Meldung zu erstatten, welche die Daten enthält, beitgeber ist die vergebene Verfahrensnummer unver-
die in die erfassten Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzu- züglich mitzuteilen; dies kann auch elektronisch erfol-
nehmen sind. Das sind insbesondere gen.
1. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Bu- (5) Werden Daten nach Absatz 1 nach der Übermitt-
ches) oder Verfahrensnummer (Absatz 4), Familien- lung an die Zentrale Speicherstelle beim Arbeitgeber für
name, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des einen Abrechnungszeitraum geändert, ist die Meldung
Beschäftigten, Beamten, Richters oder Soldaten, für diesen Abrechnungszeitraum unverzüglich zu stor-
nieren und ist unverzüglich eine erneute Meldung mit
2. das erfasste Einkommen in Euro, Beginn und Ende
den geänderten Daten zu erstatten.
des Zeitraums, für den das erfasste Einkommen er-
zielt worden ist, die Art des Einkommens, die Bei- (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
tragsgruppen, falls vorhanden, und die laufende wird ermächtigt, das Nähere zu Inhalt und Form der
Nummer der Meldung sowie vom Arbeitgeber nach Absatz 1 zu übermittelnden Mel-
dung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
3. Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie die Be-
Bundesrates zu bestimmen.
triebsnummer des Beschäftigungsbetriebs.
Sonstige personenbezogene Daten darf die Meldung § 98
nicht enthalten. Zusätzlich zur monatlichen Meldung
nach Satz 1 hat der Arbeitgeber der Zentralen Spei- Mitwirkung des Beschäftigten
cherstelle die Meldung zu den erfassten Nachweisen (1) Beschäftigte, Beamte, Richter und Soldaten ha-
zu dem Zeitpunkt und mit dem Inhalt zu übermitteln, ben sich zum Verfahren anzumelden, sobald ein erfass-
den das für den jeweiligen Nachweis geltende Gesetz ter Nachweis erforderlich wird. Mit dieser Anmeldung
bestimmt. Auf die Übermittlung und den Anspruch des oder mit der ersten Meldung nach § 97 Absatz 1 wird
3764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
der jeweilige Beschäftigte, Beamte, Richter oder Soldat oder vorläufigen Identitätsnummer und speichert die
Teilnehmer am Verfahren. angenommenen Daten in verschlüsselter Form. Der Da-
(2) Für die Anmeldung nach Absatz 1 Satz 1 sind die tenbank-Hauptschlüssel wird durch den Bundesbeauf-
Versicherungs- oder Verfahrensnummer und die Zertifi- tragten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
katsidentitätsnummer eines zum Zeitpunkt der Einver- heit verwaltet. Die Daten dürfen ausschließlich unter
ständniserklärung zum Abruf gültigen qualifizierten Zer- der Zertifikatsidentitätsnummer oder der vorläufigen
tifikats, die sich zusammensetzt aus der laufenden Identitätsnummer gespeichert werden. § 79 Absatz 2
Nummer des Zertifikats nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches findet entsprechende Anwen-
des Signaturgesetzes, dem Namen des Zertifizierungs- dung. Die Zentrale Speicherstelle hat sicherzustellen,
diensteanbieters sowie seinem Niederlassungsstaat dass Daten nur durch dazu Befugte abgerufen werden
nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Signaturgesetzes, können. Zur Prüfung dieser Abrufvoraussetzungen wer-
anzugeben. Die Anmeldung erfolgt über eine Anmelde- den bei der Zentralen Speicherstelle die Abrufbefugnis
stelle, die den Antrag unverzüglich an die Registratur der verantwortlichen Person sowie das Vorliegen des
Fachverfahren weiterleitet, oder unmittelbar bei der Re- Einverständnisses des Teilnehmers mit dem Datenabruf
gistratur Fachverfahren. Für die Anmeldung können die durch die abrufende Behörde gespeichert.
von den Agenturen für Arbeit hierfür zur Verfügung ge- (4) Die Zentrale Speicherstelle hat ein gespeichertes
stellten Einrichtungen genutzt werden. Nach der An- Datum automatisch zu löschen, sobald die Ansprüche,
meldung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung über für deren Geltendmachung es nach den in § 95 Absatz 1
die erfolgreiche Anmeldung. genannten Gesetzen erforderlich ist, erloschen sind,
(3) Der gesetzliche Vertreter eines Teilnehmers hat spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren.
sich zusätzlich zum Verfahren anzumelden. Bei der An-
(5) Hat ein Teilnehmer den begründeten Verdacht,
meldung zum Verfahren ist der Nachweis des gesetz-
dass die vom Arbeitgeber zu seiner Person übermittel-
lichen Vertretungsrechtes zu führen. Erlischt das ge-
ten Daten nicht korrekt übermittelt oder gespeichert
setzliche Vertretungsrecht, ist dies unverzüglich über
worden sind und beantragt er bei der abrufenden Be-
eine Anmeldestelle oder direkt der Registratur Fachver-
hörde eine Überprüfung, ist die Zentrale Speicherstelle
fahren mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt erlischt die
verpflichtet, die korrekte Übernahme der Daten unver-
Teilnahmeberechtigung des Vertreters.
züglich zu prüfen. Das Prüfergebnis ist der abrufenden
Behörde nach Satz 1 unverzüglich zuzuleiten. Fehler-
Dritter Titel hafte Meldungen sind unverzüglich zu stornieren und
Aufgaben und Befugnisse neu vorzunehmen.
der Zentralen Speicherstelle
und der Registratur Fachverfahren (6) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie über-
mittelten Daten nur für die Übermittlung an abrufende
§ 99 Behörden und für Auskünfte an Teilnehmer nach die-
sem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ver-
Aufgaben und Befugnisse wenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-
der Zentralen Speicherstelle nahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
(1) Die Zentrale Speicherstelle erhebt die vom Ar- unzulässig. Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewähr-
beitgeber nach § 97 Absatz 1 in verschlüsselter Form leisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im Wege
übermittelten Daten. Sie darf diese Daten nur verarbei- des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
ten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach die- werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass dem je-
sem Gesetzbuch erforderlich ist. weiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit
(2) Die Zentrale Speicherstelle überprüft die übermit-
getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit
telten Daten auf Schlüssigkeit und Vollständigkeit. Der
und die Unversehrtheit der bei der Zentralen Speicher-
Eingang der Meldungen des Arbeitgebers ist zu proto-
stelle gespeicherten und an den Teilnehmer übermittel-
kollieren. Die Protokollierung umfasst
ten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheber-
1. den Eingangszeitpunkt der Übermittlung, schaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektro-
2. den Monat für den die Meldung erfolgt, nische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
3. die Versicherungs- oder Verfahrensnummer des Teil- (7) Die Zentrale Speicherstelle darf die an sie über-
nehmers und mittelten Daten nur an zum Abrufverfahren zugelassene
4. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebs. Behörden weiter übermitteln. Über einen Antrag auf Zu-
lassung entscheidet die Zentrale Speicherstelle im Ein-
§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Sind die vernehmen mit der Registratur Fachverfahren. Sie darf
Daten nicht schlüssig oder unvollständig oder erfolgt nur Behörden zulassen, die die Vorlage erfasster Nach-
aus sonstigen Gründen keine Speicherung, ist der Ar- weise verlangen können. Die Zentrale Speicherstelle
beitgeber durch eine Fehlermeldung zu unterrichten. prüft, ob die technischen und datenschutzrechtlichen
Der Arbeitgeber ist zu einer erneuten unverzüglichen Voraussetzungen für die Teilnahme am Abrufverfahren
Übermittlung einer korrekten Meldung verpflichtet. Bei durch die ersuchende Behörde gewährleistet sind.
Speicherung der Daten durch die Zentrale Speicher- § 78a des Zehnten Buches gilt entsprechend. Die ab-
stelle ist der Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich zu un- rufende Behörde hat die Zentrale Speicherstelle unver-
terrichten. züglich über alle technischen Veränderungen zu infor-
(3) Die Zentrale Speicherstelle prüft durch eine Ab- mieren. Sind die technischen und datenschutzrecht-
frage bei der Registratur Fachverfahren die Möglichkeit lichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben,
der Zuordnung zu einer Zertifikatsidentitätsnummer ist die Zulassung zu versagen oder zu entziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3765
§ 100 Identitätsnummer zu protokollieren. Die Protokollierung
Aufgaben und Befugnisse einer Anmeldung enthält den Zeitpunkt des Eingangs
der Registratur Fachverfahren der Anmeldung, die gemeldete Versicherungs- oder
Verfahrensnummer und die Bestätigung der Deutschen
(1) Die Registratur Fachverfahren hat die Aufgabe, Rentenversicherung über die Richtigkeit der Versiche-
1. die von der Anmeldestelle weitergeleitete oder vom rungs- oder Verfahrensnummer. Die Protokollierung der
Teilnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter elek- Vergabe einer vorläufigen Identitätsnummer enthält den
tronisch vorgenommene Anmeldung zum Verfahren Zeitpunkt des Eingangs der Meldung des Arbeitgebers,
entgegenzunehmen, die Versicherungs- oder Verfahrensnummer sowie die
2. soweit keine Zertifikatsidentitätsnummer und auch vorläufig vergebene Identitätsnummer. § 97 Absatz 2
keine vorläufige Identitätsnummer vorliegt, für einen Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Teilnehmer eine vorläufige Identitätsnummer zu ver- (8) Die Registratur Fachverfahren darf die von ihr
geben, verarbeiteten Daten nur für Zwecke nach dieser Vor-
3. die Zertifikatsidentitätsnummer oder vorläufige Iden- schrift oder für Auskünfte an den Teilnehmer nach die-
titätsnummer des Teilnehmers beziehungsweise des sem Gesetzbuch oder anderen Rechtsvorschriften ver-
gesetzlichen Vertreters mit der Versicherungs- oder wenden. Eine Übermittlung, Nutzung oder Beschlag-
Verfahrensnummer des Teilnehmers zu verbinden nahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist
und zu speichern, unzulässig. Die Registratur Fachverfahren hat zu ge-
währleisten, dass Auskünfte an Teilnehmer auch im
4. die vorläufige Identitätsnummer und alle einem Teil-
Wege des automatisierten Abrufs über das Internet er-
nehmer zugeordneten Zertifikatsidentitätsnummern
teilt werden können. Dabei ist sicherzustellen, dass
zu verbinden und zu speichern,
dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-
5. die Registrierung von gesetzlichen Vertretern als nahmen zur Sicherung von Datenschutz und Daten-
Teilnahmeberechtigte bei Beendigung der gesetz- sicherheit getroffen werden, die insbesondere die Ver-
lichen Vertretung zu löschen sowie traulichkeit und die Unversehrtheit der bei der Registra-
6. der Zentralen Speicherstelle auf Ersuchen die nach tur Fachverfahren gespeicherten und an den Teilnehmer
den Nummern 3 und 4 verbundenen Daten zu über- übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der
mitteln. Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte
(2) Die Registratur Fachverfahren darf personenbe- elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu
zogene Daten nur erheben und verwenden, soweit dies führen.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch
erforderlich ist. Zu diesem Zweck verarbeitet die Regis- Vierter Titel
tratur Fachverfahren die Angaben des Teilnehmers und Abrufverfahren
seines gesetzlichen Vertreters aus seiner Anmeldung
zum Verfahren sowie die Versicherungs- oder Verfah- § 101
rensnummer des Teilnehmers aus der Meldung nach
§ 97 Absatz 1. Abrufverfahren
bei der Zentralen Speicherstelle
(3) Ist für den Teilnehmer keine Zertifikatsidentitäts-
nummer vorhanden, vergibt sie eine vorläufige Identi- (1) Bei einem Abruf überprüft die Zentrale Speicher-
tätsnummer. Die vorläufige Identitätsnummer gilt aus- stelle zunächst
schließlich für den Teilnehmer und ist wie die Zertifikats- 1. die Zulassung der abrufenden Behörde zum Abruf-
identitätsnummer aufgebaut, wobei anstelle des Na- verfahren,
mens des Zertifizierungsdiensteanbieters die Kennung
der Registratur Fachverfahren eingesetzt wird. 2. die Erforderlichkeit der abgerufenen Daten für das
dem Abruf zugrunde liegende Fachverfahren,
(4) Zur Prüfung der Richtigkeit der Versicherungs-
nummer gleicht die Registratur Fachverfahren bei der 3. das Vorliegen des Einverständnisses des Teilneh-
Anmeldung eines Teilnehmers die für das Verfahren er- mers mit dem Datenabruf,
forderlichen Daten mit dem Stammdatensatzbestand 4. die Gültigkeit aller beim Abruf erforderlichen und ge-
der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nutzten Zertifikate.
(§ 150 des Sechsten Buches) ab.
Sind die Abrufdaten nicht schlüssig oder unvollständig
(5) Die technischen Einzelheiten der Datenübermitt- oder ist aus sonstigen Gründen eine Beantwortung
lung zwischen Registratur Fachverfahren und der Da- nicht zulässig oder nicht möglich, teilt sie dies der ab-
tenstelle der Träger der Rentenversicherung nach den rufenden Behörde unverzüglich mit. Anderenfalls über-
Absätzen 1, 2 und 4 regeln diese durch Vereinbarung. mittelt sie die für das jeweilige Verwaltungsverfahren
(6) Die Registratur Fachverfahren löscht unverzüg- erforderlichen Daten verschlüsselt an die abrufende
lich alle Zertifikatsidentitätsnummern, die nicht mehr Behörde.
als Ordnungskriterium für die in der Zentralen Speicher-
(2) Die Zentrale Speicherstelle hat die Datenabrufe
stelle gespeicherten Daten erforderlich sind. Gleiches
zu protokollieren. Die Protokollierung umfasst mindes-
gilt für vorläufige Identitätsnummern. Ansonsten sind
tens
in der Registratur Fachverfahren gespeicherte Daten
spätestens 80 Jahre nach der Geburt des Teilnehmers 1. den Abrufzeitpunkt,
zu löschen. 2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwen-
(7) Die Registratur Fachverfahren hat die Anmeldung dung eines Abrufagenten auch die weiterverarbei-
eines Teilnehmers und die Vergabe einer vorläufigen tende Person,
3766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen Nummer 7 des Signaturgesetzes) zum Verfahren nach
Datensatz, § 98 Absatz 1 oder Absatz 3 angemeldet sein.
4. den Namen oder die Betriebsnummer der abrufen- (3) Der Teilnehmer ist durch die abrufende Behörde
den Behörde. vor Abgabe der Erklärung hinzuweisen auf
§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 1. den Zweck des Abrufs,
§ 102 2. die Folgen, insbesondere die Rechtsfolgen einer Ver-
weigerung der Mitwirkung nach diesem Gesetzbuch,
Pflichten der abrufenden Behörde
3. den Zeitraum und die in diesem Zeitraum erfolgende
(1) Bei der Zulassung zum Abrufverfahren nach § 99 Anzahl von Abrufen nach Absatz 1 Satz 2
Absatz 7 benennt die abrufende Behörde der Zentralen
Speicherstelle einen verantwortlichen Mitarbeiter. Die- sowie
ser ist für die Verwaltung der Abrufbefugnisse der Be-
diensteten dieser Behörde zuständig. Der Umfang der 4. seinen Anspruch auf Auskunft über die zu seiner
jeweiligen Abrufbefugnis ist der Zentralen Speicher- Person gespeicherten Daten.
stelle mitzuteilen. Änderungen hinsichtlich der befugten (4) Der Teilnehmer hat gegenüber der Zentralen
Bediensteten oder der Abrufbefugnisse sind der Zen- Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren An-
tralen Speicherstelle unverzüglich mitzuteilen. Jeder spruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespei-
Abrufberechtigte muss sich für den jeweiligen Abruf ge- cherten Daten. Der Teilnehmer kann die Übermittlung
genüber der Zentralen Speicherstelle persönlich als Be- der Daten in elektronischer Form verschlüsselt oder in
hördenmitarbeiter mit seiner sicheren Authentisierungs- schriftlicher Form verlangen. Der Anspruch kann bei der
einheit nach dem Signaturgesetz authentisieren. abrufenden Behörde oder direkt gegenüber den in
(2) Die abrufende Behörde muss über die notwen- Satz 1 genannten Stellen geltend gemacht werden.
digen technischen Einrichtungen zum Abruf verfügen. Der Teilnehmer ist über die Weiterleitung seines Anlie-
Der Nachweis ist im Zulassungsantrag nach § 99 Ab- gens und die Erreichbarkeit der in Satz 1 genannten
satz 7 zu führen. Änderungen der technischen Einrich- Stellen zu informieren.
tung sind der Zentralen Speicherstelle unverzüglich an-
(5) Mit einem Teilnehmer darf weder vereinbart noch
zuzeigen.
darf von ihm verlangt werden, auf gespeicherte Daten
(3) Die abrufende Behörde hat die Verbindungsdaten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu gestatten, so-
für den Abruf bei der Zentralen Speicherstelle zu pro- weit dies nicht für erfasste Nachweise erforderlich ist.
tokollieren. Die Protokollierung umfasst mindestens
(6) Teilnehmer, die nach Aufforderung einer abrufen-
1. den Abrufzeitpunkt, den Behörde ein qualifiziertes Zertifikat erwerben, um
ihr Einverständnis nach Absatz 1 zu erklären, erhalten
2. die abrufende verantwortliche Person, bei Verwen-
auf Antrag von dieser Behörde die Kosten des qualifi-
dung eines Abrufagenten auch die weiterverarbei-
zierten Zertifikates in angemessener Höhe erstattet. Mit
tende Person,
der Aufforderung nach Satz 1 ist der Teilnehmer darü-
3. die Zertifikatsidentitätsnummer zum abgerufenen ber zu informieren, bis zu welcher Höhe die Kosten als
Datensatz. angemessen anerkannt werden.
§ 97 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (7) Die Rechte des Teilnehmers nach diesem Para-
graphen können nicht durch Rechtsgeschäft oder Ver-
(4) Abgerufene Daten dürfen nur für Verfahren ver-
waltungshandeln ausgeschlossen oder beschränkt
wendet werden, für deren Durchführung sie abgerufen
werden.
worden sind. Eine Übermittlung, Nutzung oder Be-
schlagnahme nach anderen Rechtsvorschriften ist un-
zulässig. §§ 104 – 110
(weggefallen)
§ 103 15)
15
) Gemäß Artikel 1 Nummer 9 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 3
Rechte und Pflichten
des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) wird zum 1. Januar
des Teilnehmers im Abrufverfahren 2014 nach § 103 folgender Titel eingefügt:
(1) Ein Abruf der bei der Zentralen Speicherstelle ge- „Fünfter Titel
speicherten Daten ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer Finanzierung des Verfahrens
oder dessen gesetzlicher Vertreter mit seiner qualifizier- § 104
ten elektronischen Signatur sein Einverständnis gegen- Finanzierung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises
über der Zentralen Speicherstelle erklärt hat. Das Ein- Die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren
verständnis kann sich auch auf eine begrenzte Anzahl sind ab dem 1. Januar 2014 durch kostendeckende Abrufentgelte
für den Datenabruf der abrufenden Behörden zu finanzieren. Das
künftiger Abrufe beziehen. Der Teilnehmer hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt,
Recht, sein Einverständnis jederzeit zu widerrufen oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
zeitlich zu begrenzen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-
terium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(2) Zum Zeitpunkt der Erklärung des Einverständnis- Bundesrates die Höhe der Abrufentgelte und die Auslagenerstat-
tung, die Zahlungsmodalitäten sowie die Verteilung der Einnahmen
ses muss der Teilnehmer oder dessen gesetzlicher Ver- auf die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren zu
treter mit einem gültigen qualifizierten Zertifikat (§ 2 bestimmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3767
Siebter Abschnitt § 110b
Aufbewahrung von Unterlagen Rückgabe, Vernichtung
und Archivierung von Unterlagen
§ 110a (1) Unterlagen, die für eine öffentlich-rechtliche Ver-
Aufbewahrungspflicht waltungstätigkeit einer Behörde nicht mehr erforderlich
sind, können nach den Absätzen 2 und 3 zurückgege-
(1) Die Behörde bewahrt Unterlagen, die für ihre öf- ben oder vernichtet werden. Die Anbietungs- und Über-
fentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, insbesondere gabepflichten nach den Vorschriften des Bundesarchiv-
für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens oder gesetzes und der entsprechenden gesetzlichen Vor-
für die Feststellung einer Leistung, erforderlich sind, schriften der Länder bleiben unberührt. Satz 1 gilt ins-
nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewah- besondere für
rung auf.
1. Unterlagen, deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen
(2) Die Behörde kann an Stelle der schriftlichen Un- sind,
terlagen diese als Wiedergabe auf einem Bildträger
oder auf anderen dauerhaften Datenträgern aufbewah- 2. Unterlagen, die nach Maßgabe des § 110a Absatz 2
ren, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der als Wiedergabe auf einem maschinell verwertbaren
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen dauerhaften Datenträger aufbewahrt werden und
ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Nach den 3. der Behörde vom Betroffenen oder von Dritten zur
Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung von auf Verfügung gestellte Unterlagen.
Datenträgern aufbewahrten Unterlagen ist insbeson-
dere sicherzustellen, dass (2) Unterlagen, die einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung von Versicherten, Antragstellern
1. die Wiedergabe auf einem Bildträger oder die Daten oder von anderen Stellen zur Verfügung gestellt worden
auf einem anderen dauerhaften Datenträger sind, sind diesen zurückzugeben, soweit sie nicht als
a) mit der diesen zugrunde gelegten schriftlichen Ablichtung oder Abschrift dem Träger auf Anforderung
Unterlage bildlich und inhaltlich vollständig über- von den genannten Stellen zur Verfügung gestellt wor-
einstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, den sind; werden die Unterlagen anderen Stellen zur
und über diese Übereinstimmung ein Nachweis Verfügung gestellt, sind sie von diesen Stellen auf An-
geführt wird, forderung zurückzugeben.
b) während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jeder- (3) Die übrigen Unterlagen im Sinne von Absatz 1
zeit verfügbar sind und unverzüglich bildlich und werden vernichtet, soweit kein Grund zu der Annahme
inhaltlich unverändert lesbar gemacht werden besteht, dass durch die Vernichtung schutzwürdige In-
können, teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
2. die Ausdrucke oder sonstigen Reproduktionen mit § 110c
der schriftlichen Unterlage bildlich und inhaltlich
übereinstimmen und Verwaltungsvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
3. als Unterlage für die Herstellung der Wiedergabe nur
dann der Abdruck einer Unterlage verwendet werden (1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversi-
darf, wenn die dem Abdruck zugrunde liegende Un- cherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren
terlage bei der Behörde nicht mehr vorhanden ist. gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der
schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Vo-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Aufbewahrung
raussetzungen des Signaturgesetzes das Nähere zu
von Unterlagen, die nur mit Hilfe einer Datenverarbei-
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im
tungsanlage erstellt worden sind, mit der Maßgabe,
Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe
dass eine bildliche Übereinstimmung der Wiedergabe
und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewah-
auf dem dauerhaften Datenträger mit der erstmals er-
rungsfristen für Unterlagen. Die Vereinbarung kann auf
stellten Unterlage nicht sichergestellt sein muss.
bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden;
(3) Können aufzubewahrende Unterlagen nur in der sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzu-
Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder als schließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-
Daten auf anderen dauerhaften Datenträgern vorgelegt gung der beteiligten Bundesministerien.
werden, sind, soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist,
(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird
bei der Behörde auf ihre Kosten diejenigen Hilfsmittel
die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord-
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, die Un-
nung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonde-
terlagen lesbar zu machen. Soweit erforderlich, ist die
rer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
Behörde verpflichtet, die Unterlagen ganz oder teil-
der Betroffenen
weise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Re-
produktionen beizubringen; die Behörde kann Ersatz 1. das Nähere zu bestimmen über
ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlan-
a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung
gen.
im Sinne des § 110a,
(4) Absatz 2 gilt nicht für Unterlagen, die als Wieder-
b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
gabe auf einem Bildträger aufbewahrt werden, wenn
diese Wiedergabe vor dem 1. Februar 2003 durchge- 2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewah-
führt wird. rungsfristen festzulegen.
3768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
§ 110d 3. entgegen § 28f Absatz 1 Satz 1 Lohnunterlagen
nicht führt oder nicht aufbewahrt,
Beweiswirkung
3a. entgegen § 28f Absatz 1a eine Lohnunterlage
Ist eine Unterlage nach § 110a Absatz 2 auf anderen oder eine Beitragsabrechnung nicht oder nicht
dauerhaften maschinell verwertbaren Datenträgern als richtig gestaltet,
Bildträgern aufbewahrt und
3b. entgegen § 28f Absatz 5 Satz 1 eine Lohnunter-
1. die Wiedergabe mit einer qualifizierten elektroni- lage nicht oder nicht für die vorgeschriebene
schen Signatur nach dem Signaturgesetz dessen Dauer aufbewahrt,
versehen, der die Wiedergabe auf dem dauerhaften
Datenträger hergestellt oder die Übereinstimmung 4. entgegen § 28o,
der Unterlage mit Inhalt und Bild der Wiedergabe a) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
unmittelbar nach der Herstellung der Wiedergabe ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
geprüft hat, oder
b) die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht voll-
2. bei urschriftlicher Aufzeichnung des Textes nur in ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
gespeicherter Form diese mit einer qualifizierten
5. einer Rechtsverordnung nach § 28c Nummer 3
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
bis 5, 7 oder 8, § 28n Satz 1 Nummer 7 oder
dessen versehen ist, der den Text elektronisch sig-
§ 28p Absatz 9, oder einer vollziehbaren Anord-
niert hat,
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
und ist die qualifizierte elektronische Signatur dauerhaft zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
überprüfbar, können der öffentlich-rechtlichen Verwal- einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
tungstätigkeit die Daten auf diesem dauerhaften Daten- vorschrift verweist,
träger zugrunde gelegt werden, soweit nach den Um- 6. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 5
ständen des Einzelfalles kein Anlass ist, ihre sachliche eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Richtigkeit zu beanstanden. oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 97 Absatz 1 Satz 5 die Übermittlung
Achter Abschnitt
und den Anspruch auf Auskunft nicht dokumen-
Bußgeldvorschriften tiert,
8. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 1 die Übermittlung
§ 111 16) der Daten nicht oder nicht vollständig protokol-
liert,
Bußgeldvorschriften
9. entgegen § 97 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Proto-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
kollierung nicht nach Ablauf der Frist unverzüglich
leichtfertig
löscht,
1. entgegen § 18f Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 3a 10. entgegen § 98 Absatz 3 Satz 3 nicht unverzüglich
oder Absatz 5 die Versicherungsnummer erhebt, das Erlöschen seines Vertretungsrechtes mitteilt,
verarbeitet oder nutzt,
11. entgegen § 103 Absatz 5 mit einem Teilnehmer
2. entgegen § 28a Absatz 1 bis 3, 4 Satz 1 oder Ab- vereinbart oder verlangt, dass auf gespeicherte
satz 9, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsver- Daten zugegriffen oder der Zugriff gestattet wird.
ordnung nach § 28c Nummer 1 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht In den Fällen der Nummer 2a findet § 266a Absatz 2
rechtzeitig erstattet, des Strafgesetzbuches keine Anwendung.
2a. entgegen § 28a Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mel- (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber ei-
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen
nicht rechtzeitig erstattet, höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als
den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetrei-
2b. entgegen § 28e Absatz 3c eine Auskunft nicht, bende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tra-
nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, gen hat.
16
) Gemäß Artikel 2 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des
(3) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 40 Ab-
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) werden dem satz 2 einen anderen in der Übernahme oder Ausübung
§ 111 am 1. Januar 2010 folgende Absätze 5 und 6 angefügt: eines Ehrenamtes in der Sozialversicherung behindert
„(5) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 77 Absatz 1a oder wegen der Übernahme oder Ausübung benachtei-
oder entgegen der Rechtsverordnung nach § 78 als Mitglied eines ligt.
vertretungsberechtigten Organs einer Krankenkasse
1. bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses (3a) Ordnungswidrig handelt, wer
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzie-
rung zuwiderhandelt,
1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer
2. gegen die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses oder
Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine
anderer Unterlagen der Rechnungslegung verstößt oder Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
3. im Zusammenhang mit den Nummern 1 und 2 bei hierfür finanz- oder nicht rechtzeitig ausstellt oder
begründenden Unterlagen falsche Erklärungen abgibt oder her-
beiführt. 2. entgegen § 55 Absatz 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 56 eine Angabe nicht,
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 5
mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Die Geldbuße kann mehrmals festgesetzt werden.“ macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3769
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über
Absatzes 1 Nummer 2b und Nummer 3 mit einer Geld- Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen; sie
buße von bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4
Absatzes 1 Nummer 2 und 9 bis 14 mit einer Geldbuße des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fäl-
len mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahn- § 113
det werden.
Zusammenarbeit
mit anderen Behörden
§ 112
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkei-
Allgemeines ten nach § 111 arbeiten die Behörden der Zollverwal-
über Bußgeldvorschriften tung, die Einzugsstellen und die Träger der Rentenver-
(1) 17) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab- sicherung zusammen, wenn sich im Einzelfall konkrete
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Vorschriften des
keiten sind Sechsten Abschnitts ergeben. Sie unterrichten sich ge-
genseitig über die für die Verfolgung und Ahndung der
1. der Versicherungsträger, soweit das Gesetz nichts Ordnungswidrigkeiten notwendigen Tatsachen. Erge-
anderes bestimmt, ben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Mitwir-
kungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
2. die nach Landesrecht zuständige Stelle bei Ord-
Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozialhilfe
nungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1
oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleis-
Nummer 1; mangels einer Regelung im Landes-
tungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der Sozial-
recht bestimmt die Landesregierung die zustän-
hilfe oder die für die Durchführung des Asylbewerber-
dige Stelle,
leistungsgesetzes zuständigen Behörden.
3. die Behörden der Zollverwaltung bei Ordnungswid-
rigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Neunter Abschnitt
soweit sie einen Verstoß im Rahmen ihrer Prü-
fungstätigkeit nach § 2 des Schwarzarbeitsbe- Übergangs-
kämpfungsgesetzes feststellen, und Außerkrafttretensvorschriften
4. die Einzugsstelle bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 114
§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 2a, 4, 8 und
Absatz 2, Einkommen beim
Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
4a. der Träger der Rentenversicherung bei Ordnungs-
widrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 bis 3b (1) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
sowie bei Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Ab- 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 8 und Absatz 2, wenn schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
die Prüfung nach § 28p vom Träger der Rentenver- dem 2. Januar 1962 geboren ist, sind bei Renten wegen
sicherung durchgeführt oder eine Meldung direkt Todes als Einkommen zu berücksichtigen:
an sie erstattet wird, 1. Erwerbseinkommen,
4b. die landwirtschaftliche Krankenkasse bei Ord- 2. Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender
nungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 3 Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften er-
bis 3b im Falle der Prüfung von mitarbeitenden Fa- bracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen
milienangehörigen nach § 28p Absatz 1 Satz 6, (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zu-
satzleistungen.
4c. die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Ord-
nungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 9 (2) Absatz 1 gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der
bis 14, geschiedene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstor-
ben ist oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag ge-
5. die Aufsichtsbehörde des Versicherungsträgers bei
schlossen wurde und mindestens einer der geschiede-
Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 3.
nen Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist so-
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 wie für Waisenrenten an vor dem 1. Januar 2002 gebo-
und 4 gegen den Bußgeldbescheid ein zulässiger Ein- rene Waisen.
spruch eingelegt, nimmt die von der Vertreterversamm- (3) Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absat-
lung bestimmte Stelle die weiteren Aufgaben der Ver- zes 1 Nummer 2 sind Leistungen nach § 18a Absatz 3
waltungsbehörde (§ 69 Absatz 2, 3 und 5 des Gesetzes Satz 1 Nummer 1 bis 8. Als Zusatzleistungen im Sinne
über Ordnungswidrigkeiten) wahr. des Absatzes 1 Nummer 2 gelten Leistungen der öf-
(3) Die Geldbußen fließen in den Fällen des Absatzes 1 fentlich-rechtlichen Zusatzversorgungen sowie bei
Nummer 1, 3 und 4 in die Kasse der Verwaltungsbehör- Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der
de, die den Bußgeldbescheid erlassen hat; § 66 des Teil, der auf einer Höherversicherung beruht.
Zehnten Buches gilt entsprechend. Diese Kasse trägt (4) Wenn der versicherte Ehegatte vor dem 1. Januar
2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag ge-
17
) Gemäß Artikel 2 Nummer 5 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 7 des schlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor
Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2426) wird am 1. Ja-
nuar 2010 in § 112 Absatz 1 Nummer 5 die Angabe „§ 111 Absatz 3“ dem 2. Januar 1962 geboren ist, ist das monatliche
durch die Angabe „§ 111 Absatz 3 und 5“ ersetzt. Einkommen zu kürzen
3770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
1. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- geführt werden, können als Zeitguthaben oder als Ent-
mer 2, die nach den besonderen Vorschriften für geltguthaben geführt werden; dies gilt auch für neu ver-
die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet einbarte Wertguthabenvereinbarungen auf der Grund-
sind, um 25 vom Hundert, lage früherer Vereinbarungen.
2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- (2) § 7c Absatz 1 findet nur auf Wertguthabenverein-
mer 5 und 6 um 42,7 vom Hundert und barungen Anwendung, die nach dem 1. Januar 2009
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- geschlossen worden sind.
mer 7 um 29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor (3) Für Wertguthabenvereinbarungen nach § 7b, die
dem Jahre 2011. vor dem 31. Dezember 2008 geschlossen worden sind
Dies gilt auch für Erziehungsrenten, wenn der geschie- und in denen entgegen § 7e Absatz 1 und 2 keine Vor-
dene Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist kehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
oder die geschiedene Ehe vor diesem Tag geschlossen vereinbart sind, gilt § 7e Absatz 5 und 6 mit Wirkung ab
wurde und mindestens einer der geschiedenen Ehegat- dem 1. Juni 2009.
ten vor dem 2. Januar 1962 geboren ist sowie für Wai-
senrenten an vor dem 1. Januar 2002 geborene Waisen. § 117
(5) Bestand am 31. Dezember 2001 Anspruch auf
Verwaltungsausgaben der knapp-
eine Rente wegen Todes, ist das monatliche Einkom-
schaftlichen Krankenversicherung der Rentner
men bis zum 30. Juni 2002 zu kürzen
1. bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeits- (1) § 71 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der
einkommen um 30 vom Hundert, bei Bezügen aus knappschaftlichen Rentenversicherung die Verwal-
einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsver- tungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversi-
hältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeits- cherung der Rentner im Jahr 2004 zu 10 Prozent, im
verhältnis mit Anwartschaften auf Versorgung nach Jahr 2005 zu 30 Prozent, im Jahr 2006 zu 50 Prozent
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent erstattet wer-
und bei Einkommen, das solchen Bezügen ver- den.
gleichbar ist, jedoch nur um 27,5 vom Hundert,
(2) Soweit die Ausgaben der knappschaftlichen
2. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num- Krankenversicherung der Rentner für Versorgungsleis-
mer 2, die nach den besonderen Vorschriften für tungen der Knappschaftsärzte und Knappschaftszahn-
die knappschaftliche Rentenversicherung berechnet ärzte die entsprechenden Einnahmen übersteigen, sind
sind, um 25 vom Hundert und bei Leistungen nach sie abweichend von Absatz 1 und § 71 Absatz 2 der
§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 vom Hun- knappschaftlichen Rentenversicherung nicht zu erstat-
dert, ten.
3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 5 und 6 um 37,5 vom Hundert. § 118
Bundeseinheitliche Regelung
§ 115
Von den in § 95 Absatz 1 Nummer 4 und 5, § 99
Vorfinanzierung des Verfahrens
Absatz 7 und den §§ 102 und 103 Absatz 3, 4 und 6
des elektronischen Entgeltnachweises
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens
Die Finanzierung für die Errichtung und den Betrieb kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fach-
verfahren erfolgt für den Zeitraum 2009 bis einschließ- § 119
lich 2013 durch einen verlorenen Zuschuss aus Bun-
desmitteln in Höhe von jährlich bis zu 11 Millionen Übergangsregelungen zum Verfahren
Euro, insgesamt in Höhe von bis zu 55 Millionen Euro. des elektronischen Entgeltnachweises
§ 116 18) (1) Die Zentrale Speicherstelle hat zu gewährleisten,
dass das Abrufverfahren am 1. Januar 2012 vollständig
Übergangsregelungen funktionsfähig ist.
für bestehende Wertguthaben
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
(1) Wertguthaben für Beschäftigte, die am 1. Januar nologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
2009 abweichend von § 7d Absatz 1 als Zeitguthaben terium für Arbeit und Soziales den abrufenden Behör-
den auf deren Antrag gestatten, Aufgaben und Befug-
18
) Gemäß Artikel 1 Nummer 22 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 8 nisse nach dem Sechsten Abschnitt zu Erprobungs-
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) wird am 1. Oktober
2009 nach § 116 folgender § 116a eingefügt: zwecken vor dem 1. Januar 2012 wahrzunehmen. Ein
„§ 116a entsprechender Antrag der abrufenden Behörde ist an
Übergangsregelung zur Beitragshaftung
die Zentrale Speicherstelle zu richten.
§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 (3) § 97 Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember
geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unterneh-
mer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arbeit-
beauftragt worden ist.“ geber für Erprobungszwecke nur auf Anforderung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3771
Zentralen Speicherstelle für jeden Beschäftigten, Be- soweit in dem für den jeweiligen Nachweis geltenden
amten, Richter oder Soldaten monatlich gleichzeitig Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
mit der Entgeltabrechnung eine Meldung zu erstatten
hat, welche die Daten enthält, die in die erfassten § 120
Nachweise (§ 95 Absatz 1) aufzunehmen sind.
Außerkrafttreten
(4) Der Arbeitgeber bleibt unbeschadet der Meldun-
gen nach § 97 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2011 (1) § 119 tritt am 1. Januar 2012 außer Kraft.
verpflichtet, die erfassten Nachweise auch in der bis (2) § 115 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 au-
zum 2. April 2009 vorgeschriebenen Form abzugeben, ßer Kraft.
3772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Dritte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 12. November 2009
Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, Satz 1 geändert durch Artikel 273
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) verordnet das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch die Verordnung vom
29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 8 Abs. 1 bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ und das Wort
„Geräten“ durch das Wort „Betriebsmitteln“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ und das Wort „Geräten“
durch das Wort „Betriebsmitteln“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Geräten“ durch das Wort „Betriebsmitteln“ und die Angabe „§ 8 Abs. 1
bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“ ersetzt.
3. In § 8 Satz 2 werden die Angabe „2003 oder 2004“ durch die Angabe „2003, 2004 oder 2005“ und die Angabe
„2003 und 2004“ durch die Angabe „2003, 2004 und 2005“ ersetzt.
4. Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2005
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 102 647,40 28 317,41
1.2 Bündelfunk Kanal 37,99 17,53
1.3 Funkruf Kanal 6 227,31 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 112 110,93 2 804,801)
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 733,15 16 711,501)
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1 953,83 1 623,101)
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 145,29 112,76
2.1.4 Rundfunk auf digitale MW zugeteilte Frequenz 7 525,701) 0,00
2.1.5 Nichtöffentliche Funkanlagen zugeteilte Frequenz 115,632) 8,542)
im UKW Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.6 UKW je angefangene 10 qkm 2,58 0,79
2.1.7 T-DAB je angefangene 10 qkm 4,71 0,06
2.2 Fernseh-Rundfunk Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 3,57 13,21
2.2.1 DVB-T je angefangene 10 qkm 16,09 3,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3773
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funkdienst
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 4,45 1,51
Funkanlagen einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.2 andere nicht koordinierungs- Sendefunkanlage 15,601) 2,901)
relevante feste Funkanlagen
4. Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemein- Sendefunkanlage 10,701) 3,09
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Bahnfunk, Grundstücks-
Sprechfunk, nichtöffentliches
Datenfunknetz für Fernwirk-
und Alarmierungszwecke,
Funkanlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Kanal 99,38 31,53
die nicht zur Nutzung als
„Gemeinschaftsfrequenzen“
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 CB - Funk Zuteilungsinhaber 11,701) 2,301)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit . . . . .
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 3,64 0,15
bis zu 5 7,28 0,29
bis zu 10 14,56 0,58
bis zu 50 29,13 1,17
bis zu 150 58,26 2,34
bis zu 400 116,51 4,68
bis zu 1 000 233,02 9,36
mehr als 1 000 349,53 14,04
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
Grundstücksüberschreitender
Personenruf
bis zu 2 6,501) 1,36
bis zu 5 13,001) 2,71
bis zu 10 26,001) 5,42
bis zu 50 52,001) 10,85
bis zu 150 103,001) 21,70
bis zu 400 207,901) 43,40
bis zu 1 000 311,901) 65,10
mehr als 1 000 415,901) 86,80
3774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 10,56 18,89
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.7 Durchsagefunk (drahtlose Sendefunkanlage 4,66 0,81
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
4.8 Funkanlage zur Fernsteue- kein Beitrag kein Beitrag
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 26,101) 100,70
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 übrige Bodenfunkstellen, Funkstelle 7,701) 44,67
Luftfunkstellen
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teil- 2,401) 18,901)
nahme am Amateur-
funkdienst
7. Seefunkdienst/Bin- Seefunk/Binnenschifffahrts- Funkstelle 13,71 2,17
nenschifffahrtsfunk funk
8. Nichtnavigatori- Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 0,85 0,61
scher Ortungs- Ortungsfunk
funkdienst
9. sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 0,08 0,09
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 0,00 21,901)
9.3 WLL/DECT Sendefunkanlage 63,58 0,62
*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2005:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II
in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wies-
baden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen
Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt
die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen interna-
tionalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die
Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement
p·R2
A=
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50%
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der
Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner
10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden
sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3775
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Min-
destnutzfeldstärke erreicht wird.
1
) Die Beiträge sind entsprechend § 8 FSBeitrV auf die Betragshöhen der Anlage zur FSBeitrV in der Fassung vom 27. Mai 2005 festgesetzt.
2
) Durch die Änderung der Bezugseinheit erfolgt eine individuelle Berechnung sowohl nach der alten als auch nach der neuen Bezugseinheit. Es
erfolgt aufgrund des § 8 FSBeitrV die Festsetzung des günstigeren Betrages.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2006
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 241 516,15 14 319,08
1.2 Bündelfunk
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, Pro Sektor und Fre- 25,99 9,57
bis 25 kHz Bandbreite) quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, grö- Pro Sektor und Fre- 9,37 0,47
ßer 25 kHz Bandbreite) quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
1.3 Funkruf Kanal 5 339,27 1 583,95
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 178 402,41 147 624,15
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 3 876,55 16 144,18
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1 065,53 1 743,81
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 75,09 127,85
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 6 432,40 1 146,26
2.1.5 digitale KW zugeteilte Frequenz 161,02 343,95
2.1.6 digitale LW zugeteilte Frequenz 29 451,75 527,63
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen zugeteilte Frequenz 159,31 61,46
im UKW Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.8 UKW je angefangene 10 qkm 1,39 0,98
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 qkm 7,82 0,10
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 6,16 17,02
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 qkm 11,26 3,77
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 7,97 1,13
Funk-Anlagen (P/P-Richtfunk,
P/M-Richtfunk), WLL
3.2 Koordinierungsrelevante zugeteilte Frequenz 31,84 172,68
Satellitenfunkverbindungen
3776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 4,61 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- zugeteilte Frequenz 49,86 34,50
und Langwelle, einschließlich
Normalfrequenz- und Zeitzei-
chenfunk
3.5 nicht koordinierungspflichtige zugeteilte Frequenz 76,27 57,53
feste Funkanlagen
4. Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemein- Sendefunkanlage 11,59 3,09
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Grundstücks-Sprech-
funk, nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirk-Funkanlagen
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Pro Sektor und Fre- 53,50 17,12
die nicht zur Nutzung als quenzpaar (Referenz-
„Gemeinschaftsfrequenzen“ bandbreite 12,5 kHz)
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit .....
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,23 0,67
bis zu 5 8,47 1,33
bis zu 10 16,93 2,67
bis zu 50 33,87 5,33
bis zu 150 67,74 10,66
bis zu 400 135,47 21,32
bis zu 1 000 270,95 42,64
mehr als 1 000 406,42 63,96
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 5,49 0,59
bis zu 5 10,98 1,17
bis zu 10 21,96 2,34
bis zu 50 43,92 4,68
bis zu 150 87,85 9,37
bis zu 400 175,69 18,73
bis zu 1 000 263,54 28,10
mehr als 1 000 351,39 37,47
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3777
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 Grundstücksüberschreitender Netz mit .....
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 27,29 1,22
bis zu 5 54,59 2,44
bis zu 10 109,17 4,87
bis zu 50 218,35 9,74
bis zu 150 436,69 19,49
bis zu 400 873,39 38,98
bis zu 1 000 1 310,08 58,46
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 17,26 22,71
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Sendefunkanlage 9,87 1,55
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein Beitrag kein Beitrag
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 76,20 98,16
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 14,44 32,39
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 2,01 33,37
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teil- 3,41 17,40
nahme am Amateur-
funkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrts- Funkstelle 17,40 1,71
Binnenschifffahrts- funk
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 0,60 3,99
Ortungsfunk, kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 80,18 65,27
Ortungsfunk, hoher Leistung
(größer 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
3778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
9. sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 1,00 0,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 2,91 7,87
9.3 Satellitenfunknetz Frequenz 1 039,84 243,82
9.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 83 277,98 46,65
meldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
10. Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- Sendefunkanlage 12,30 1,36
funk
10.2 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- Pro Sektor und 35,97 1,23
funk Frequenzpaar
*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2006:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II
in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wies-
baden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen
Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt
die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen interna-
tionalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die
Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement
A= p · R 2
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50%
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der
Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner
10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Min-
destnutzfeldstärke erreicht wird.
Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2007
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 213 666,46 18 831,56
1.2 Bündelfunk
1.2.1 Bündelfunk (schmalbandig, Pro Sektor und Fre- 98,68 11,15
bis 25 kHz Bandbreite) quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3779
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1.2.2 Bündelfunk (weitbandig, Pro Sektor und Fre- 3,27 0,20
größer 25 kHz Bandbreite) quenzpaar (Referenz-
bandbreite 12,5 kHz)
1.3 Funkruf Kanal 8 118,42 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 124 425,41 200 881,52
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW zugeteilte Frequenz 5 759,51 15 649,43
2.1.2 MW zugeteilte Frequenz 1 915,66 1 703,27
2.1.3 KW zugeteilte Frequenz 61,60 59,26
2.1.4 digitale MW zugeteilte Frequenz 5 961,34 1 255,39
2.1.5 digitale LW zugeteilte Frequenz 37 362,65 8 479,91
2.1.6 digitale KW zugeteilte Frequenz 0,00 56,32
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen zugeteilte Frequenz 32,21 13,73
im UKW Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zuget. Frequenz*)
2.1.8 UKW je angefangene 10 qkm 1,58 0,84
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 qkm 6,37 0,26
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 qkm 5,94 17,62
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 qkm 9,06 2,89
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 koordinierungspflichtige feste Sendefunkanlage 3,59 0,60
Funkanlagen (P/P-Richtfunk,
P/M-Richtfuink), WLL
3.2 Koordinierungsrelevante zugeteilte Frequenz 98,39 159,00
Satellitenfunkverbindung
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 0,00 0,00
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst auf Kurz- zugeteilte Frequenz 59,92 26,85
und Langwelle, einschließlich
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 nicht koordinierungspflichtige zugeteilte Frequenz 70,92 132,39
feste Funkanlagen
3780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4. Nichtöffentlicher
Mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk auf Gemein- Sendefunkanlage 11,96 2,38
schaftsfrequenzen, Gruben-
funk, Grundstücks-Sprech-
funk, nichtöffentliches Daten-
funknetz für Fernwirk- und
Alarmierungszwecke, Funk-
anlagen für Hilfszwecke,
Fernwirkfunk
4.2 Betriebsfunk auf Frequenzen, Pro Sektor und Fre- 73,43 6,70
die nicht zur Nutzung als quenzpaar (Referenz-
„Gemeinschaftsfrequenzen“ bandbreite 12,5 kHz)
bestimmt sind, einschließlich
Betriebsfunk in Bündelfunk-
technik
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit .....
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 2,76 0,15
bis zu 5 5,51 0,30
bis zu 10 11,02 0,60
bis zu 50 22,05 1,19
bis zu 150 44,10 2,38
bis zu 400 88,20 4,76
bis zu 1 000 176,39 9,52
mehr als 1 000 264,59 14,29
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit .....
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,52 0,28
bis zu 5 9,04 0,56
bis zu 10 18,07 1,13
bis zu 50 36,14 2,25
bis zu 150 72,29 4,50
bis zu 400 144,57 9,01
bis zu 1 000 216,86 13,51
mehr als 1 000 289,14 18,01
4.6 Grundstücksüberschreitender Netz mit .....
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 18,24 0,00
bis zu 5 36,48 0,00
bis zu 10 72,95 0,00
bis zu 50 145,91 0,00
bis zu 150 291,82 0,00
bis zu 400 583,64 0,00
bis zu 1 000 875,46 0,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3781
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Sendefunkanlage 10,48 16,90
Kleinst-Richtfunkanlagen,
Funkanlagen zur vorüber-
gehenden Einrichtung einer
Fernseh-, Ton- und Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (drahtlose Sendefunkanlage 7,78 0,82
Mikrofone, Führungsfunk,
Regie- und Kommandofunk)
4.9 Funkanlage zur Fernsteue- kein Beitrag kein Beitrag
rung von Modellen, drahtlose
Mikrofonanlage für Hörge-
schädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 270,17 137,87
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 15,98 23,03
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk (sonstige Funkstelle 0,00 6,52
Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk je Zulassung zur Teil- 6,55 16,16
nahme am Amateur-
funkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrts- Funkstelle 17,33 2,10
Binnenschifffahrts- funk
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 0,15 0,90
Ortungsfunk, kleiner Leistung
(bis 50 Watt Strahlungsleis-
tung (ERP)), Wetterhilfenfunk
8.2 Nichtnavigatorischer Sendefunkanlage 5,96 66,82
Ortungsfunk, hoher Leistung
(größer 50 Watt Strahlungs-
leistung (ERP))
9. sonstige Funkan-
wendungen
9.1 Demonstrationsfunkanlagen Sendefunkanlage 9,54 0,00
9.2 Versuchsfunkanlagen Zuteilung 4,62 2,77
9.3 Satellitenfunknetz Frequenz 686,05 9 989,06
9.4 Bei der internationalen Satellitensystem 7 440,68 0,00
Fernmeldeunion in deutschem
Namen registrierte Satelliten-
systeme (nach Übertragung
der Nutzungsrechte)
3782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
10. Bahnfunk
10.1 Analoger Eisenbahn-Betriebs- Sendefunkanlage 34,36 3,20
funk (ortsfeste Frequenz-
nutzung)
10.2 Analoger Eisenbahn-Betriebs- Sendefunkanlage 7,95 2,71
funk (mobile Frequenznut-
zung)
10.3 Digitaler Eisenbahn-Betriebs- Pro Sektor und 31,53 4,27
funk Frequenzpaar
*) Definition zur Berechnung der Theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2007:
Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II
in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wies-
baden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen
Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke“) zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt
die Mehrfachveranschlagung von theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.
Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen interna-
tionalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die
Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 Richtungen ein Flächenelement
A= p · R 2
36
berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50% Zeit- und 50%
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der
Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner
10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des
Netzes berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Min-
destnutzfeldstärke erreicht wird.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3783
Verordnung
zur Durchführung des Batteriegesetzes
(BattGDV)*)
Vom 12. November 2009
Auf Grund des § 20 Nummer 1 und 2 des Batterie- teriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen
gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) verordnet Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
2. eine Erklärung über die Einrichtung eines hersteller-
Reaktorsicherheit:
eigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien
durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batte-
§1 riegesetzes),
Begriffsbestimmungen
3. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem
Für diese Verordnung gelten die in § 2 des Batterie- Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesys-
gesetzes geregelten Begriffsbestimmungen. tems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegeset-
zes).
§2
Zu den Angaben nach Satz 1 Nummer 2 gehören ins-
Anzeige der Marktteilnahme besondere die Bezeichnung der Behörde, durch die das
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1, herstellereigene Rücknahmesystem genehmigt worden
Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes) ist, sowie Datum und Akten- oder Geschäftszeichen
der Genehmigung.
(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Ab-
satz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu (3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatte-
folgenden Kategorien erforderlich: rien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:
1. Name und Rechtsform des Herstellers, 1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer
den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes
2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße,
entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatte-
Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
rien sowie
3. Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Tele-
2. nähere Angaben über die Art der eingerichteten
fonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internet-
Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückga-
adresse und dem Namen der zuständigen Kontakt-
beberechtigten auf das Angebot.
person beim Hersteller,
4. Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend (4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3
aus Handelsregisternummer und Registergericht, Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:
oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister 1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers,
2. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die
bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige
Postleitzahl, der Ort und der Staat,
und der Gemeindekennzahl,
5. Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der 3. von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die In-
Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu brin- ternetadresse,
gen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig 4. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,
wird.
5. die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Anga-
(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergän- ben nach Absatz 2 Satz 2 sowie
zend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien
6. die Angaben nach Absatz 3.
erforderlich:
1. eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers §3
am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller
für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Bat- Behandlung und Verwertung
(zu § 14 Absatz 1 Satz 2 des Batteriegesetzes)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September (1) Die Behandlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des
2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altak- Batteriegesetzes muss mindestens die Entfernung aller
kumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl.
L 266 vom 26.9.2006, S. 1, L 339 vom 6.12.2006, S. 39, L 139 vom Flüssigkeiten und Säuren umfassen.
31.5.2007, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/103/EG (ABl.
L 327 vom 5.12.2008, S. 7) geändert worden ist. Die Verpflichtungen
(2) Die Behandlung und die Lagerung von Altbatte-
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des rien in Behandlungsanlagen dürfen nur an Standorten
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter, wet-
Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom terbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behäl-
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.
L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet tern erfolgen; dies gilt auch für eine nur vorüberge-
worden. hende Lagerung.
3784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009
(3) Mit den eingesetzten Verwertungsverfahren müs- rien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung
sen spätestens zum 26. September 2011 folgende des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich zumutbar
Mindestziele (Verwertungseffizienzen) erreicht werden: und technisch erreichbar ist,
1. stoffliche Verwertung von 65 Prozent der durch- 3. stoffliche Verwertung von 50 Prozent der durch-
schnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien bei schnittlichen Masse sonstiger Altbatterien.
einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des
Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar und tech- §4
nisch erreichbar ist,
Inkrafttreten
2. stoffliche Verwertung von 75 Prozent der durch-
schnittlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatte- Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Bonn, den 12. November 2009
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 74, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2009 3785
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2009
– 2 BvL 3/05 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 31 Satz 5 und § 36 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2552) sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit danach bei
Steuerpflichtigen, deren Einkommen gemäß § 31 Satz 4 des Einkommen-
steuergesetzes um die Freibeträge des § 32 Absatz 6 des Einkommen-
steuergesetzes gemindert wurde, die tarifliche Einkommensteuer auch in
den Fällen um die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zu erhöhen ist, in denen
eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt nach § 1612b Absatz 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Ächtung der
Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1479) ganz oder teilweise unterblieben ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. November 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
26. 10. 2009 Achtundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes
für Flugsicherung zur Änderung der Zweihundertzwölften
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-
legung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 3792 (167 5. 11. 2009) 17. 12. 2009
FNA: 96-1-2-212
26. 10. 2009 Dritte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-
rung zur Änderung der Zweihundertfünfunddreißigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 3792 (167 5. 11. 2009) 14. 1. 2010
FNA: 96-1-2-235
9. 11. 2009 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Melde-
pflicht bei Influenza, die durch das erstmals im April 2009 in
Nordamerika aufgetretene neue Virus („Schweine-Grippe“)
hervorgerufen wird 3884 (172 13. 11. 2009) 14. 11. 2009
FNA: 2126-13-3