3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
(GKrimDAPrV)
Vom 4. November 2009
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli- Abschnitt 1
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Allgemeines
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des §1
Innern:
Bachelorstudium
Inhaltsübersicht
Das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im
Abschnitt 1 Bundeskriminalamt“ an der Fachhochschule des Bun-
des für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der
Allgemeines Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen
Kriminaldienstes des Bundes.
§ 1 Bachelorstudium
§ 2 Ziele des Studiums §2
§ 3 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
Ziele des Studiums
§ 4 Dienstbehörden
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 6 Auswahlverfahren senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
§ 7 Urlaub und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
im gehobenen Kriminaldienst erforderlich sind. Es soll
Abschnitt 2 die Studierenden zu verantwortlichem polizeilichem
Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und
Studienordnung
sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im europäischen
§ 8 Dauer und Aufbau des Studiums
und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre
§ 9 Studieninhalte, Module
Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wach-
§ 10 Berufspraktische Studienzeiten
senden Herausforderungen des Polizeivollzugsdienstes
gerecht zu werden.
Abschnitt 3
§3
Prüfungen
Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
§ 11 Laufbahnprüfung Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt
§ 12 Zuständigkeit die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Kriminal-
§ 13 Prüfende, Prüfungskommissionen dienst des Bundes. Zugleich wird der akademische
§ 14 Modulprüfungen Grad „Bachelor of Arts“ (B. A.) verliehen.
§ 15 Bachelorarbeit
§ 16 Mündliche Abschlussprüfung §4
§ 17 Bewertung der Prüfungen und Prüfungsteile Dienstbehörden
§ 18 Fernbleiben, Rücktritt (1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte
§ 19 Täuschung, Ordnungsverstoß des Bundeskriminalamts.
§ 20 Wiederholung von Prüfungen
(2) Während der Ausbildung an der Fachhochschule
§ 21 Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
sowie bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder
§ 22 Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
unterstehen die Studierenden neben der Dienstaufsicht
§ 23 Prüfungsakten, Einsichtnahme
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskrimi-
nalamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser
Abschnitt 4 Behörden.
Schlussvorschriften §5
Einstellungsvoraussetzungen
§ 24 Übergangsregelung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bewerberinnen und Bewerber können eingestellt
werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesbe-
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amtengesetzes und der Kriminallaufbahnverordnung (5) Bei Bedarf können mehrere Kommissionen ein-
erfüllen und den besonderen gesundheitlichen Anforde- gerichtet werden. In diesen Fällen sind gleiche Aus-
rungen gerecht werden, die an Beamtinnen und Be- wahlmaßstäbe sicherzustellen.
amte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden. Zusätz-
lich sollen die Bewerberinnen und Bewerber ausrei- §7
chende Englischkenntnisse (Niveau B1 des Gemein- Urlaub
samen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
nachweisen und die Fahrerlaubnis der Klasse B be- Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erho-
sitzen. lungsurlaubs.
Abschnitt 2
§6
Studienordnung
Auswahlverfahren
§8
(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundes-
kriminalamt auf Grund eines Auswahlverfahrens, in Dauer und Aufbau des Studiums
dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen und Be- (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es
werber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per- umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie be-
sönlichen Eigenschaften für den gehobenen Kriminal- rufspraktische Studienzeiten beim Bundeskriminalamt
dienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren wird beim und bei Kriminalpolizeidienststellen der Länder.
Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil sowie einer Prüfung der körper- Grundstudium 6 Monate 1. Semester
lichen Tauglichkeit.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer Hauptstudium I 6 Monate 2. Semester
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- Praktikum I 7 Monate 3., 4. Semester bei Kriminal-
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- polizeidienst-
werber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann stellen
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf der Länder
das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt Hauptstudium II 6 Monate 4., 5. Semester
werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den
eingereichten Unterlagen am geeignetsten ist. Die §§ 7 Praktikum II 8 Monate 5., 6. Semester beim
und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be- Bundes-
rücksichtigen. kriminalamt
(3) Die Auswahlkommission entscheidet nach den Hauptstudium III 3 Monate 6. Semester
Ergebnissen des schriftlichen und des mündlichen Teils
des Auswahlverfahrens, wer zur Prüfung der körper-
lichen Tauglichkeit zugelassen wird. Wer zum Auswahl- (3) Je Semester erwerben die Studierenden 30 Leis-
verfahren oder zur körperlichen Tauglichkeitsprüfung tungspunkte (Credit Points) nach dem Europäischen
nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenom- System zur Übertragung und Akkumulierung von Studi-
men hat, erhält eine schriftliche Mitteilung. enleistungen (ECTS).
(4) Die Auswahlkommission besteht aus §9
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Studieninhalte, Module
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, (1) Die Studieninhalte werden in interdisziplinären
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Modulen vermittelt.
Dienstes und (2) Die Module verteilen sich wie folgt auf die Stu-
dienabschnitte:
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
Dienstes. 1. Grundstudium
Modul 1 Staatsrechtliche und politische Grund-
Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahnbefähi- lagen des Verwaltungshandelns
gung für den Kriminaldienst besitzen. Eine Angehörige
oder ein Angehöriger des Fachbereichs Kriminalpolizei Modul 2 Rechtliche Grundlagen des Verwal-
der Fachhochschule ist berechtigt, an den Auswahlver- tungshandelns, soweit nicht in Modul 4
fahren als stimmberechtigtes Mitglied der Auswahl- Modul 3 Ökonomische Grundlagen des Verwal-
kommission teilzunehmen. Die Mitglieder sind unab- tungshandelns
hängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahl- Modul 4 Sozialwissenschaftliche und dienst-
kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine rechtliche Grundlagen des Verwaltungs-
Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleich- handelns
heit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Modul 5 Berufsfeldspezifische Vertiefung, Ergän-
Auswahlkommission werden vom Bundeskriminalamt zung der Module 1 bis 4
für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederbestellung Modul 6 Polizeiliche Aufgabenerfüllung: Grund-
ist zulässig. lagen des polizeilichen Handelns
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2. Hauptstudium I Ausbildungsplan und gibt ihn der Studierenden oder
Modul 7 Grundlagen der Gefahrenabwehr und dem Studierenden bekannt.
Strafverfolgung I: Allgemeinkriminalität (2) Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen
Modul 8 Phänomen und Intervention I: Massen- mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be-
und Straßenkriminalität; Tätergruppen amten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-
dungsverantwortlichen sowie deren oder dessen Ver-
Modul 9 Phänomen und Intervention II: Ausge- tretung. Die Ausbildungsverantwortlichen sind für die
wählte Erscheinungsformen der Gewalt- ordnungsgemäße Durchführung der berufspraktischen
kriminalität Studienzeiten verantwortlich. Sie beraten die Studie-
Modul 10 Phänomen und Intervention III: Sexuell renden und die Ausbildenden.
motivierte Kriminalität und innerfami- (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende
liäre Kriminalität zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön-
Modul 11 Nationale Polizeikooperation: Die Zu- nen. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlas-
sammenarbeit des BKA mit den Sicher- tet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausbildenden infor-
heitsbehörden des Bundes und der mieren die Ausbildungsverantwortlichen regelmäßig
Länder über den erreichten Ausbildungsstand.
3. Praktikum I
Abschnitt 3
Modul 12 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der
Praxis I (Länderpraktikum) Prüfungen
4. Hauptstudium II § 11
Modul 13 Grundlagen der Gefahrenabwehr und Laufbahnprüfung
Strafverfolgung II: Internationale organi-
sierte Kriminalität Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie
besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit
Modul 14 Phänomen und Intervention IV: Rausch- und der mündlichen Abschlussprüfung. Die Laufbahn-
gift, Schleusung, Menschenhandel so- prüfung dient dazu, die Eignung und Befähigung der
wie weitere Bereiche der organisierten Studierenden für den gehobenen Kriminaldienst des
Kriminalität Bundes festzustellen.
Modul 15 Phänomen und Intervention V: Finanz-
und Wirtschaftskriminalität § 12
Modul 16 Phänomen und Intervention VI: Politisch Zuständigkeit
motivierte Kriminalität (1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf-
Modul 17 Phänomen und Intervention VII: bahnprüfung ist das Bundeskriminalamt zuständig. Die
Kriminalität im Zusammenhang mit In- Aufgaben können auf die Fachhochschule übertragen
formations- und Kommunikationsme- werden.
dien (2) Für die Prüfungen in den Modulen 1 bis 5 ist die
Modul 18 Internationale Polizeikooperation: Die Fachhochschule zuständig.
Zusammenarbeit des BKA mit Sicher-
heitsbehörden und -einrichtungen im § 13
Ausland Prüfende, Prüfungskommissionen
5. Praktikum II (1) Die nach § 12 zuständige Stelle bestellt Prüfende
Modul 19 Polizeiliche Aufgabenerfüllung in der für die Bewertung der Modulprüfungen und der Bache-
Praxis II (BKA-Praktikum) lorarbeit. Sie richtet für die mündliche Abschluss-
prüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt deren
und
Mitglieder und Ersatzmitglieder.
6. Hauptstudium III
(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungs-
Modul 20 Bachelorarbeit kommissionen sind in ihren Prüfungsentscheidungen
Modul 21 Personalentwicklung unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Module (3) Werden für eine Prüfung oder einen Prüfungsteil
richten sich nach dem Modulhandbuch für das Bache- zwei Prüfende bestellt, legt die nach § 12 zuständige
lorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminal- Stelle fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer
amt“. Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden be-
werten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und voneinander. Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer
Trainingsübungen der Module ist verpflichtend. darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder
des Erstprüfers haben.
§ 10
(4) Für eine Modulprüfung nach § 14 wird grundsätz-
Berufspraktische Studienzeiten lich eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für eine zu
(1) Die Fachhochschule bestimmt und überwacht wiederholende Modulprüfung werden zwei Prüfende
die Gestaltung und die Organisation der berufsprakti- bestellt. Die Prüfenden sollen haupt- oder nebenamt-
schen Studienzeiten (Module 12 und 19). Sie erstellt liche Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Für die Mo-
für jede Studierende und jeden Studierenden einen dulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten
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sollen Angehörige des höheren oder gehobenen Krimi- fähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind
naldienstes bestellt werden. mit den Studierenden zu besprechen.
(5) Für jede Bachelorarbeit werden zwei Angehörige (5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Wo-
des höheren Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestel- che vor der Präsentation der Bachelorarbeit abge-
lung erfolgt, sobald das Thema der Bachelorarbeit aus- schlossen sein.
gegeben worden ist.
(6) Eine Prüfungskommission für die mündliche Ab- § 15
schlussprüfung besteht aus Bachelorarbeit
1. einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes (1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden
als Vorsitzender oder Vorsitzendem und nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorge-
2. vier weiteren Beamtinnen oder Beamten, von denen gebenen Frist eine für die Studienziele relevante Pro-
mindestens eine oder einer dem gehobenen Krimi- blemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selb-
naldienst oder dem höheren Kriminaldienst ange- ständig zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit
hört. wird studienbegleitend in Modul 19 ausgegeben. Die
Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Beamtin oder Bearbeitungszeit beträgt drei Monate, wobei die Stu-
ein Beamter des höheren Dienstes als Vertreterin oder dierenden während des Moduls 20 für einen Monat
Vertreter der oder des Vorsitzenden bestellt. Zwei Mit- von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Trai-
glieder der Prüfungskommission sollen Lehrende oder ningsübungen freigestellt werden.
sonstige mit Lehraufgaben betraute Angehörige der (2) Das Thema der Bachelorarbeit wird von der nach
Fachhochschule sein. Ein Mitglied soll Korrektorin oder § 12 zuständigen Stelle auf Vorschlag einer haupt-
Korrektor der Bachelorarbeit sein. Die Mitglieder und amtlichen Lehrkraft nach Anhörung der oder des Stu-
Ersatzmitglieder werden für höchstens drei Jahren be- dierenden ausgegeben. Den Studierenden ist im
stellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorgani- Hauptstudium II Gelegenheit zu geben, eigene The-
sationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des menvorschläge zu unterbreiten. Abweichend von Satz 1
öffentlichen Dienstes können geeignete Personen vor- können aus dienstlichen Gründen auch Vorschläge von
schlagen. Lehrbeauftragten der Fachhochschule sowie von Ange-
(7) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, hörigen des Bundeskriminalamts zugelassen werden.
wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie Die Ausgabe des Themas ist aktenkundig zu machen.
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthal- Das Thema der Bachelorarbeit kann nicht zurückge-
tung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die geben oder geändert werden.
Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Bachelorarbeit ist hinsichtlich Form und In-
halt nach den Vorgaben der nach § 12 zuständigen
§ 14 Stelle zu erstellen. Bei der Anfertigung der Bachelorar-
Modulprüfungen beit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder
dem Erstprüfer betreut.
(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Mo-
dulprüfung). (4) Der Abgabetermin und der Präsentationstermin
der Bachelorarbeit werden von der nach § 12 zuständi-
(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden
gen Stelle festgelegt. Die Abgabe bei der nach § 12
durchgeführt in Form von
zuständigen Stelle ist aktenkundig zu machen. Bei der
1. Klausuren, Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versi-
2. Präsentationen, chern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und
ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die ange-
3. Hausarbeiten,
gebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Das
4. Sprachtests, Bewertungsverfahren darf insgesamt höchstens sechs
5. Stundenprotokollen, Wochen dauern.
6. mündlichen Leistungen,
§ 16
7. Kurzvorträgen oder
Mündliche Abschlussprüfung
8. qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungs-
abnahmen. (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
sen, wer die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit
Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen
bestanden hat. Die mündliche Abschlussprüfung be-
bestehen.
steht aus
(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von je-
1. einer 15-minütigen Präsentation der Bachelorarbeit
weils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1
und
und 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Haus-
arbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder ei- 2. einer mindestens 30-minütigen interdisziplinären
nem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger Prüfung.
als fünf Rangpunkten bewertet worden ist. (2) Durch die Präsentation der Bachelorarbeit sollen
(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studi- die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes
enzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen
erstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteili- und fähig sind, die angewendeten Methoden und erziel-
gung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche ten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen. Die Prä-
Bewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Be- sentation wird als Einzelprüfung durchgeführt.
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(3) In der interdisziplinären Prüfung sollen die Stu- gen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet,
dierenden nachweisen, dass sie die Inhalte der absol- wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische
vierten Module zueinander in Beziehung setzen können Mittel gebildet.
und dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforde- (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren
rungen des gehobenen Kriminaldienstes genügen. Die Prüfungsteilen, werden diese für die Bewertung der
Prüfung soll als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Module wie folgt gewichtet:
Eine Prüfungsgruppe soll aus vier Studierenden beste-
hen. 1. in den Modulen 6 bis 9, 11, 13, 14 und 16 schriftliche
Prüfungsteile mit 80 Prozent und mündliche Leistun-
(4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun- gen mit 20 Prozent,
gen. Das Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung
ist das arithmetische Mittel aus der Bewertung der Prä- 2. in Modul 12 vier dienstliche Bewertungen und der
sentation der Bachelorarbeit und der interdisziplinären Praktikumsbericht mit jeweils 20 Prozent,
Prüfung. 3. in Modul 19 zwei dienstliche Bewertungen für vier-
(5) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die wöchige Praxisstationen mit jeweils 10 Prozent, zwei
Studierenden nicht widersprechen. Es sollen nicht mehr dienstliche Bewertungen für zwölfwöchige Praxis-
als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden. stationen mit jeweils 30 Prozent und der Praktikums-
bericht mit 20 Prozent,
(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung
werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder 4. in Modul 20 die Bachelorarbeit mit 60 Prozent und
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unter- die mündliche Abschlussprüfung mit 40 Prozent,
schreiben. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbe- wobei die Präsentation der Bachelorarbeit und die
reitungsdienstes abgeschlossen sein. interdisziplinäre Prüfung mit jeweils 20 Prozent ge-
wichtet werden, sowie
§ 17 5. in Modul 21 der Sprachtest und die Abschluss-
Bewertung der prüfung des integrierten Einsatztrainings mit jeweils
Prüfungen und Prüfungsteile 50 Prozent; innerhalb des integrierten Einsatztrai-
nings werden der schriftliche Leistungsschein mit
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rang- 10 Prozent, der sportliche Leistungsschein mit
punkten bewertet. Bei der Bewertung sind neben der 30 Prozent und der praktische Leistungsschein mit
fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit 60 Prozent gewichtet.
der Darstellung zu berücksichtigen.
(5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes-
(2) Die Rangpunkte entsprechen dem prozentualen
tens fünf Rangpunkten bewertet ist.
Anteil der erreichten Punktwerte an der erreichbaren
Gesamtpunktzahl wie folgt:
§ 18
Prozentualer Fernbleiben, Rücktritt
Anteil der
erreichten Punktwerte Rangpunkte Note
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung
an der erreichbaren oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung der nach
Gesamtpunktzahl § 12 zuständigen Stelle gilt diese Prüfung oder dieser
Prüfungsteil als nicht bestanden.
100,00 bis 93,70 15
sehr gut (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
93,69 bis 87,50 14 migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
87,49 bis 83,40 13 begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann
83,39 bis 79,20 12 gut die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden,
79,19 bis 75,00 11 wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt
wird. Auf Verlangen der nach § 12 zuständigen Stelle
74,99 bis 70,90 10 ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer
70,89 bis 66,70 9 Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von
befriedigend
der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
66,69 bis 62,50 8
62,49 bis 58,40 7 § 19
Täuschung, Ordnungsverstoß
58,39 bis 54,20 6 ausreichend
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung eine Täu-
54,19 bis 50,00 5 schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-
49,99 bis 41,70 4 gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung der
41,69 bis 33,40 3 nach § 12 zuständigen Stelle oder der Prüfungskom-
33,39 bis 25,00 2 mission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-
nicht ausreichend
stoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü-
24,99 bis 12,50 1 fung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
12,49 bis 0,00 0 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
schungsversuches, eines Mitwirkens an einem solchen
(3) Rangpunkte werden auf zwei Dezimalstellen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während ei-
ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfun- ner Modulprüfung oder während der Bachelorarbeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3699
entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Ent- (2) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung entspricht
scheidung während der mündlichen Abschlussprüfung der abschließenden Rangpunktzahl. Die abschließende
trifft die Prüfungskommission. § 13 Absatz 2 und 7 gilt Rangpunktzahl wird aus den Bewertungen aller Module
entsprechend. Die nach § 12 zuständige Stelle oder die nach § 17 mit folgender Gewichtung errechnet:
Prüfungskommission kann je nach Schwere des Ver- 1. 65 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-
stoßes die Wiederholung der Prüfung oder eines Prü- tungen der Modulprüfungen 1 bis 11, 13 bis 18
fungsteils anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht und 21,
bestanden erklären.
2. 20 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewer-
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer tungen der Modulprüfungen 12 und 19 und
Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der
3. 15 Prozent für die Bewertung der Bachelorarbeit und
Bachelorarbeit festgestellt wird, ist Absatz 2 entspre-
der mündlichen Abschlussprüfung.
chend anzuwenden.
Wenn die abschließende Rangpunktzahl fünf oder mehr
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der beträgt, wird die Rangpunktzahl mit Dezimalstellen von
Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann 50 bis 99 für die Bildung der Gesamtnote aufgerundet.
nachgewiesen werden, kann die nach § 12 zuständige Im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung der
Stelle die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Gesamtnote unberücksichtigt. Die Gesamtnote wird
Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan- nach § 17 Absatz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
den erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach § 22
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
§ 20
ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement.
Wiederholung von Prüfungen (2) Das Abschlusszeugnis enthält
(1) Eine nicht bestandene Prüfung in den Modulen 1 1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
bis 11 und 13 bis 18 sowie eine nicht bestandene Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für
qualifizierte Leistungsabnahme kann innerhalb eines den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt
Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses einmal hat,
wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos,
2. die Gesamtnote und die abschließende Rangpunkt-
ist das Studium beendet. Mündliche Leistungen nach
zahl sowie
§ 14 Absatz 2 Nummer 6 können nicht wiederholt wer-
den. 3. das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Ba-
chelorarbeit.
(2) Bei einer nicht bestandenen Prüfung in den
Modulen 12 und 19 kann ein mit weniger als fünf Rang- (3) Das Diploma Supplement wird in deutscher und
punkten bewerteter Praktikumsbericht einmal nachge- englischer Sprache ausgestellt. Es enthält
bessert werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 1. die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst
(3) Wenn die Bachelorarbeit mit weniger als fünf im Bundeskriminalamt (B. A.)“,
Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wie- 2. die Bezeichnungen und Bewertungen der abge-
derholt werden. Die nach § 12 zuständige Stelle gibt ein schlossenen Module sowie die hierauf entfallenen
neues Thema aus. Die Frist zur Wiederholung der Leistungspunkte und
Bachelorarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. 3. die relative Note nach der ECTS-Bewertungsskala:
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Während der drei-
monatigen Bearbeitungszeit und der einmonatigen Kor- „A“ für die besten 10 Prozent,
rekturzeit werden die Studierenden einem Fachbereich „B“ für die nächsten 25 Prozent,
oder einem Referat des Bundeskriminalamts zur „C“ für die nächsten 30 Prozent,
Dienstleistung zugewiesen. Im letzten Monat der Bear-
beitungszeit sind sie vom Dienst freigestellt. „D“ für die nächsten 25 Prozent,
„E“ für die nächsten 10 Prozent.
(4) Bei einer nicht bestandenen mündlichen Ab-
schlussprüfung kann innerhalb von zwei Monaten nach (4) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
Bekanntgabe des Ergebnisses der mit weniger als fünf erhält von der nach § 12 zuständigen Stelle einen Be-
Rangpunkten bewertete Teil einmal wiederholt werden. scheid mit dem Vermerk über die nicht bestandene
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 gelten entspre- Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die
chend. erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten
Module, deren Bewertung und die erworbenen Leis-
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt tungspunkte hervorgehen.
werden.
§ 23
§ 21
Prüfungsakten, Einsichtnahme
Bestehen der Laufbahnprüfung, Gesamtnote
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 14
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Absatz 2 Satz 1, die Bachelorarbeit, das Protokoll über
Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die münd- die mündliche Abschlussprüfung sowie eine Ausfer-
liche Abschlussprüfung jeweils mit mindestens fünf tigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids
Rangpunkten bewertet worden sind. über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom
bei der nach § 12 zuständigen Stelle mindestens fünf 7. September 2005 (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch
und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar
(2) Die Beamtinnen und Beamten können nach Ab- 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzu-
schluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungs- wenden.
akten nehmen.
§ 25
Abschnitt 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussvorschriften
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
§ 24 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Übergangsregelung Kriminaldienst des Bundes vom 7. September 2005
Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 mit (BGBl. I S. 2758), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4
dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Ver- der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
ordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 4. November 2009
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3701
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
Vom 4. November 2009
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2050)
wird nachstehend der Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
unter ihrer neuen Überschrift in der seit dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 3. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3494),
2. den am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. November 1999 (BGBl. I S. 2198),
3. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618),
4. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 6c des Gesetzes vom 21. Juni
2002 (BGBl. I S. 2138),
5. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),
6. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom
10. September 2003 (BGBl. I S. 1798),
7. den am 13. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
8. die am 23. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 64 und 65 des Gesetzes
vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
9. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 und den am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I
S. 1582),
10. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 34 des Ge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und
11. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Berlin, den 4. November 2009
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009
Verordnung
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamtinnen und Beamte des Bundes
(Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV)
§1 4a. einer Zulage nach Nummer 8b der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Be-
Bundesbesoldungsgesetzes,
amte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Ver-
ordnung gezahlt werden. 5. einer bei der Deutschen Bundesbank gezahlten
Bankzulage.
§2 Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermitt-
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in lungsdienstes, die überwiegend im Außendienst einge-
Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann setzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben
in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung der in Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im Übrigen
gewährt werden: erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgrup-
pen A 2 bis A 8 neben den in Nummer 3, 4 oder 4a
1. im ärztlichen und Pflegedienst der Krankenhäuser,
genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe
Kliniken und Sanatorien,
des die Zulage übersteigenden Betrages.
2. im Betriebsdienst des Bundeseisenbahnvermögens,
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung
soweit dieser bei der Deutsche Bahn Aktiengesell-
neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlos-
schaft sowie einer gemäß § 2 Absatz 1 und § 3 Ab-
sen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage ge-
satz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom
währte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausge-
zur Hälfte aufgezehrt ist.
gliederten Gesellschaft geleistet wird, und im Dienst
der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundes-
post, §3
3. im Abfertigungsdienst der Zollverwaltung, (1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehr-
arbeit
4. im polizeilichen Vollzugsdienst,
1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für
5. im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr, die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten,
6. im Schuldienst als Lehrkraft. 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Be- 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch
reichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen
eines werden kann und
1. Dienstes in Bereitschaft, 4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar-
2. Schichtdienstes, beitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf
Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl)
3. allgemein geltenden besonderen Dienstplanes,
übersteigt.
wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
(2) Soweit nur während eines Teils eines Kalender-
4. Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im
monats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststun-
Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden
denzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt
Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr
sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Um-
Richtwerte eingeführt hat,
fang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
5. Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen
(3) Besteht keine feste tägliche Arbeitszeit, so dass
Interesse liegenden unaufschiebbaren und termin-
eine Mehrarbeit nicht für den einzelnen Arbeitstag, son-
gebundenen Ergebnisses.
dern nur auf Grund der regelmäßigen wöchentlichen
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt Arbeitszeit für eine volle Woche ermittelt werden kann,
neben so ist Mehrarbeit innerhalb einer Kalenderwoche, wenn
1. (weggefallen) diese zum Teil auf den laufenden, zum Teil auf den fol-
genden Kalendermonat fällt, diesem zuzurechnen.
2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen-
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundes- §4
besoldungsgesetzes,
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde bei Beamtinnen
3. einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen und Beamten in den Besoldungsgruppen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes, A 2 bis A 4 10,56 Euro,
A 5 bis A 8 12,47 Euro,
4. einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des A 9 bis A 12 17,12 Euro,
Bundesbesoldungsgesetzes, A 13 bis A 16 23,60 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3703
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und §5
Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der
Bundesbesoldungsordnung C angehören. (1) Als Mehrarbeitsstunde im Sinne der §§ 3 und 4
Absatz 1 und 2 sowie § 4a gilt die volle Zeitstunde.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergü-
Hiervon abweichend wird eine Stunde Dienst in Bereit-
tung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für
schaft nur entsprechend dem Umfang der erfahrungs-
Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des
gemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich
Bundes
anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist
1. im gehobenen Dienst 23,44 Euro, schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als
2. im höheren Dienst 27,38 Euro. solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergü- (2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Min-
tungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem deststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 drei
Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird. Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4a (3) Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstun-
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung denberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden
der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerun-
je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf det, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung ent-
sprechender Vollzeitbeschäftigter. §6
(2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden
anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge ent- (weggefallen)
sprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fa-
che ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu §7
teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach
§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unter- (weggefallen)
liegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeit- §8
beschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3
vergütet. (Inkrafttreten)
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009
Organisationserlass der Bundeskanzlerin
Vom 28. Oktober 2009
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I.
Dem Bundesministerium des Innern wird unter Abänderung des Organi-
sationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
Ziff. V, aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung
für die neuen Bundesländer übertragen.
II.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitge-
teilt.
Berlin, den 28. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2009
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), wird für die Dauer von weiteren sechs
Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. November 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
3704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009
Organisationserlass der Bundeskanzlerin
Vom 28. Oktober 2009
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I.
Dem Bundesministerium des Innern wird unter Abänderung des Organi-
sationserlasses des Bundeskanzlers vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206),
Ziff. V, aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung
für die neuen Bundesländer übertragen.
II.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern
der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes mitge-
teilt.
Berlin, den 28. Oktober 2009
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 2009
– 1 BvR 256/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 11. März 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I
Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008
(Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), wird für die Dauer von weiteren sechs
Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde,
wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. November 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 11. November 2009 3705
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2010
Vom 6. November 2009
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2010 beträgt in der allgemeinen Rentenver-
sicherung 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26,4 Prozent.
Berlin, den 6. November 2009
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Recht
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
21. 10. 2009 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Bergbau-
spezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 3632 (160 23. 10. 2009) 24. 10. 2009
FNA: neu: 810-1-65-1
21. 10. 2009 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäscherei-
dienstleistungen im Objektkundengeschäft 3634 (160 23. 10. 2009) 24. 10. 2009
FNA: neu: 810-1-66-1
21. 10. 2009 Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im
Maler- und Lackiererhandwerk 3634 (160 23. 10. 2009) 24. 10. 2009
FNA: neu: 810-1-59-5
8. 10. 2009 Vierunddreißigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung zur Änderung der Einhundertelften Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Erfurt) 3701 (163 29. 10. 2009) 14. 1. 2010
FNA: 96-1-2-111
19. 10. 2009 Siebenundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außen-
wirtschaftsverordnung 3737 (164 30. 10. 2009) siehe Artikel 3
FNA: 7400-1-6