3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
Erste Verordnung
zur Änderung der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 26. Oktober 2009
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör-
den:
Artikel 1
In § 3 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I
S. 866), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631)
geändert worden ist, wird Satz 2 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3679
Verordnung
zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
Vom 27. Oktober 2009
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und der §§ 15, 16, 31 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 sowie des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von
denen § 6 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Ein-
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und
Technologie,
– des § 31 Absatz 3 und des § 36 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847):
§1
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung zur Durchführung der Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
vom 16. Juni 2003 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6 Absatz 12 des
Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, und
2. die Verordnung über Produktionserstattungen für Olivenöl vom 25. Februar
1982 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April
2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
Verordnung
über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute
(Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung – RechZahlV)*)
Vom 2. November 2009
Auf Grund des § 330 Absatz 2 des Handelsgesetz- Abschnitt 4
buchs, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 1 des Ge- Vorschriften zu einzelnen Posten
setzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert der Gewinn- und Verlustrechnung – Formblatt 2
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz
§ 21 Zinserträge – Posten 1
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bun- § 22 Zinsaufwendungen – Posten 2
desbank: § 23 Provisionserträge – Posten 5
§ 24 Provisionsaufwendungen – Posten 6
Inhaltsübersicht
§ 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen – Posten 8
Abschnitt 1 § 26 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen
und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rück-
Anwendungsbereich stellungen im Kreditgeschäft – Posten 11, Erträge aus
Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wert-
§ 1 Anwendungsbereich papieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im
Kreditgeschäft – Posten 12
Abschnitt 2 § 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligun-
gen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Anlagevermögen behandelte Wertpapiere – Posten 13,
§ 2 Formblätter Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an
verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen be-
§ 3 Getrennte Rechnungslegung handelten Wertpapieren – Posten 14
§ 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden
§ 5 Wertpapiere
Abschnitt 5
§ 6 Restlaufzeit
§ 7 Fristengliederung Anhang
§ 8 Anteilige Zinsen § 28 Zusätzliche Erläuterungen
§ 29 Zusätzliche Pflichtangaben
Abschnitt 3 § 30 Termingeschäfte
Vorschriften zu einzelnen
Posten der Bilanz – Formblatt 1 Abschnitt 6
Konzernrechnungslegung
Unterabschnitt 1
§ 31 Konzernrechnungslegung
Posten der Aktivseite
§ 9 Barreserve – Posten 1 Abschnitt 7
§ 10 Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2
Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Forderungen an Kunden – Posten 3
§ 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert- § 32 Ordnungswidrigkeiten
papiere – Posten 5
§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere – Abschnitt 8
Posten 6
§ 14 Beteiligungen – Posten 7 Schlussvorschriften
§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 13 § 33 Erstmalige Anwendung
§ 34 Inkrafttreten
Unterabschnitt 2
Anlage 1 (zu § 2) – Formblatt 1
Posten der Passivseite Anlage 2 (zu § 2) – Formblatt 2
§ 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten – Posten 1
§ 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden – Posten 2 Abschnitt 1
§ 18 Rückstellungen – Posten 6
§ 19 Eigenkapital – Posten 11 Anwendungsbereich
§ 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich
§1
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 1 Anwendungsbereich
und 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen- Diese Verordnung ist gemäß § 340 Absatz 5 Satz 1
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/
EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. des Handelsgesetzbuchs auf Zahlungsinstitute im Sinn
L 319 vom 5.12.2007, S. 1). des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3681
Abschnitt 2 gelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an auslän-
dischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt wer-
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
den.
§2
§6
Formblätter
Restlaufzeit
Zahlungsinstitute haben abweichend von § 266 des
Für die Gliederung nach Restlaufzeiten sind bei un-
Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz
gekündigten Kündigungsgeldern die Kündigungsfristen
das Formblatt 1 (Anlage 1) und abweichend von § 275
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Ge- und gegebenenfalls die Kündigungssperrfristen maß-
gebend. Bei Forderungen sind vorzeitige Kündigungs-
winn- und Verlustrechnung das Formblatt 2 (Staffel-
möglichkeiten nicht zu berücksichtigen.
form – Anlage 2) zu verwenden.
§3 §7
Getrennte Rechnungslegung Fristengliederung
Für Zahlungsdienste nach § 1 des Zahlungsdienste- Im Anhang sind die Beträge des Aktivpostens 3 „For-
aufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind derungen an Kunden“ gesondert nach folgenden Rest-
die Angaben in der Rechnungslegung getrennt auszu- laufzeiten aufzugliedern:
weisen. Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und 1. bis drei Monate,
Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter 2. mehr als drei Monate bis sechs Monate,
entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten
oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen. 3. mehr als sechs Monate bis zwölf Monate,
4. mehr als zwölf Monate.
§4
Nachrangige §8
Vermögensgegenstände und Schulden Anteilige Zinsen
(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind als Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr be-
nachrangig auszuweisen, wenn sie als Forderungen treffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fäl-
oder Verbindlichkeiten im Fall der Liquidation oder der lig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für Zah-
Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen lungsinstitute typische Forderungen oder Verbindlich-
Gläubiger erfüllt werden dürfen. keiten sind, sind demjenigen Posten der Aktiv- oder
(2) Nachrangige Vermögensgegenstände sind auf Passivseite der Bilanz zuzuordnen, dem sie zugehören.
der Aktivseite bei dem jeweiligen Posten oder Unter- § 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 des Handels-
posten gesondert auszuweisen. Die Angaben können gesetzbuchs bleibt unberührt. Die in Satz 1 genannten
statt in der Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der Beträge brauchen nicht nach Restlaufzeiten aufgeglie-
betroffenen Posten gemacht werden. dert zu werden.
§5 Abschnitt 3
Wertpapiere Vorschriften zu einzelnen
(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen: Posten der Bilanz – Formblatt 1
1. Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Op-
tionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, bör- Unterabschnitt 1
senfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, bör- Posten der Aktivseite
senfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn
sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wert- §9
papierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausge-
Barreserve – Posten 1
staltet sind,
Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel ein-
2. börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit
schließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie
sie Teile einer Gesamtemission sind,
Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszu-
3. andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie weisen. Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert
börsenfähig sind, und erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch
4. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt,
börsennotiert sind, insbesondere ausländische und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten
Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, „Sonstige Vermögensgegenstände“ (Posten 13) zu er-
aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden. fassen.
(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Vo-
raussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei § 10
Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke ei- Forderungen an Kreditinstitute – Posten 2
ner Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten
und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind. von Forderungen an in- und ausländische Kreditin-
(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer stitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditin-
deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zu- stitute gehören auch:
3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsen- § 13
fähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuld- Aktien und andere nicht
verschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemis- festverzinsliche Wertpapiere – Posten 6
sion sind,
Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die piere sind auszuweisen:
Teile einer Gesamtemission sind,
1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 „Beteiligungen“
3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige oder im Posten 8 „Anteile an verbundenen Unter-
Inhabergeldmarktpapiere, nehmen“ auszuweisen sind,
4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhaber- 2. Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsschei-
genussscheine und andere nicht in Wertpapieren ne, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Order-
verbriefte rückzahlbare Genussrechte. papiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine
§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, so-
Zahlungsdiensten, die der Anforderung des § 13 Ab- weit sie börsennotiert sind, und
satz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichts- 3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilschei-
gesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten ne.
werden, sind gesondert auszuweisen.
§ 14
§ 11 Beteiligungen – Posten 7
Forderungen an Kunden – Posten 3 Zahlungsinstitute in der Rechtsform der eingetrage-
Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von nen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei
Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderun- Genossenschaften unter dem Posten 7 „Beteiligungen“
gen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung
soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschrei- entsprechend anzupassen.
bungen im Sinn des Postens 5 „Schuldverschreibungen
und andere festverzinsliche Wertpapiere“ handelt. § 5 § 15
bleibt unberührt. Als Forderungen an Kunden aus Zah- Sonstige Vermögensgegenstände – Posten 13
lungsdiensten aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kre- Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 13)
dite auszuweisen. sind Forderungen und sonstige Vermögensgegen-
stände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht
zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn
§ 12
sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben
Schuldverschreibungen worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren
und andere festverzinsliche Wertpapiere – Posten 5 verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind.
(1) Als Schuldverschreibungen und andere festver-
zinsliche Wertpapiere sind die folgenden Rechte auszu- Unterabschnitt 2
weisen: Posten der Passivseite
1. festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen,
§ 16
2. Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Ge-
samtemission sind, Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten – Posten 1
3. Schatzwechsel,
Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind
4. Schatzanweisungen und andere verbriefte Rechte, alle Arten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und aus-
wie zum Beispiel commercial papers, euro-notes, ländischen Kreditinstituten auszuweisen.
certificates of deposit, bons de caisse,
5. Kassenobligationen sowie Schuldbuchforderungen § 17
und Verbindlichkeiten
6. vor Fälligkeit hereingenommene Zinsscheine. gegenüber Kunden – Posten 2
Als Geldmarktpapiere gelten alle Schuldverschreibun- Als Verbindlichkeiten gegenüber Kunden sind alle Ar-
gen und andere festverzinsliche Wertpapiere unabhän- ten von Verbindlichkeiten gegenüber in- und ausländi-
gig von ihrer Bezeichnung, sofern ihre ursprüngliche schen Nichtbanken auszuweisen. Verbindlichkeiten zur
Laufzeit ein Jahr nicht überschreitet. Ausführung von Zahlungsvorgängen sind gesondert
auszuweisen, hierbei gesondert die Verbindlichkeiten
(2) Als festverzinslich gelten auch:
auf Zahlungskonten.
1. Wertpapiere, die mit einem veränderlichen Zinssatz
ausgestattet sind, sofern dieser an eine bestimmte § 18
Größe, zum Beispiel an einen Interbankzinssatz oder
Rückstellungen – Posten 6
an einen Euro-Geldmarktsatz, gebunden ist,
Wird im Posten 6 c „andere Rückstellungen“ eine
2. Null-Kupon-Anleihen und Rückstellung für einen drohenden Verlust aus einer un-
3. Schuldverschreibungen, die einen anteiligen An- ter dem Strich vermerkten Eventualverbindlichkeit oder
spruch auf Erlöse aus einem gepoolten Forderungs- einem Kreditrisiko gebildet, so ist der Posten unter dem
vermögen verbriefen. Strich um den zurückgestellten Betrag zu kürzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3683
§ 19 schiedsbetrags bei unter dem Rückzahlungsbetrag
Eigenkapital – Posten 11 eingegangenen Verbindlichkeiten entstehen,
4. Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu begebenen
Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer ge-
Null-Kupon-Anleihen,
nauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszu-
weisen, die entsprechend der Rechtsform des Zah- 5. die sich aus gedeckten Termingeschäften ergeben-
lungsinstituts als von den Gesellschaftern oder anderen den, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Ge-
Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; schäfts verteilten Aufwendungen mit Zinscharakter
auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäfts- sowie
guthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. Die ge- 6. Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die
naue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Ver-
Postenbezeichnung „gezeichnetes Kapital“ in das Bi- bindlichkeiten berechnet werden.
lanzformblatt eingetragen werden.
§ 23
§ 20
Provisionserträge – Posten 5
Unwiderrufliche Als Provisionserträge sind Provisionen und ähnliche
Kreditzusagen – Posten 1 unter dem Strich Erträge aus Dienstleistungsgeschäften auszuweisen.
Als Unwiderrufliche Kreditzusagen sind alle unwider- Zu den Erträgen gehören auch Kontoführungsge-
ruflichen Verpflichtungen, die Anlass zu einem Kreditri- bühren.
siko geben können, zu vermerken.
§ 24
Abschnitt 4 Provisionsaufwendungen – Posten 6
Vorschriften zu einzelnen Posten Als Provisionsaufwendungen sind Provisionen und
der Gewinn- und Verlustrechnung – Formblatt 2 ähnliche Aufwendungen aus Dienstleistungsgeschäften
auszuweisen.
§ 21
§ 25
Zinserträge – Posten 1
Allgemeine
Als Zinserträge sind Zinserträge und ähnliche Erträge Verwaltungsaufwendungen – Posten 8
auszuweisen, insbesondere:
(1) In Posten 8 a) aa) bbb) sowie Posten 8 b) aa)
1. alle Erträge aus Vermögensgegenständen, die im bbb), jeweils „Soziale Abgaben und Aufwendungen für
Formblatt 1 Aktivposten 1 bis 5 bilanziert wurden, Altersversorgung und für Unterstützung“, sind auszu-
ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie berech- weisen:
net werden,
1. gesetzliche Pflichtabgaben,
2. Diskontabzüge, Ausschüttungen auf Genussrechte
2. Beihilfen und Unterstützungen, die das Zahlungsin-
und Gewinnschuldverschreibungen im Bestand, Er-
stitut zu erbringen hat, sowie
träge mit Zinscharakter, die im Zusammenhang mit
der zeitlichen Verteilung des Unterschiedsbetrags 3. Aufwendungen für die Altersversorgung, darunter
bei unter dem Rückzahlungsbetrag erworbenen Ver- auch die Zuführungen zu den Pensionsrückstellun-
mögensgegenständen entstehen, gen.
3. Zuschreibungen aufgelaufener Zinsen zu Null-Ku- Der sonstige Personalaufwand (zum Beispiel freiwillige
pon-Anleihen im Bestand, soziale Leistungen) ist dem Unterposten des Personal-
aufwands zuzurechnen, zu dem er seiner Art nach ge-
4. die sich aus gedeckten Termingeschäften ergeben- hört.
den, auf die tatsächliche Laufzeit des jeweiligen Ge-
schäfts verteilten Erträge mit Zinscharakter sowie (2) In Posten 8 a) bb) sowie Posten 8 b) bb), jeweils
„andere Verwaltungsaufwendungen“, sind die gesam-
5. Gebühren und Provisionen mit Zinscharakter, die ten Aufwendungen sachlicher Art auszuweisen, insbe-
nach dem Zeitablauf oder nach der Höhe der Forde- sondere:
rungen berechnet werden.
1. Raumkosten,
§ 22 2. Bürobetriebskosten,
Zinsaufwendungen – Posten 2 3. Kraftfahrzeugbetriebskosten,
Als Zinsaufwendungen sind Zinsaufwendungen und 4. Porto,
ähnliche Aufwendungen auszuweisen, insbesondere: 5. Verbandsbeiträge,
1. alle Aufwendungen für die im Formblatt 1 Passiv- 6. Werbungskosten,
posten 1 bis 3 bilanzierten Verbindlichkeiten ohne 7. Repräsentation,
Rücksicht darauf, in welcher Form sie berechnet
8. Aufsichtsratsvergütungen,
werden,
9. Versicherungsprämien,
2. Diskontabzüge, Ausschüttungen auf begebene Ge-
nussrechte und Gewinnschuldverschreibungen, 10. Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten,
3. Aufwendungen mit Zinscharakter, die im Zusam- 11. Kosten des Geldverkehrs und
menhang mit der zeitlichen Verteilung des Unter- 12. Kosten für Geldtransporte und dergleichen.
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
(3) Prämien für Kreditversicherungen sind im Pos- a) Zinserträge nach Formblatt 2 Posten 1,
ten 11 „Abschreibungen und Wertberichtigungen auf
b) laufende Erträge aus Aktien und anderen nicht
Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zufüh-
festverzinslichen Wertpapieren, Beteiligungen,
rungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft“ zu erfas-
Anteilen an verbundenen Unternehmen nach
sen.
Formblatt 2 Posten 3,
§ 26 c) Provisionserträge nach Formblatt 2 Posten 5 und
Abschreibungen d) sonstige betriebliche Erträge nach Formblatt 2
und Wertberichtigungen Posten 7.
auf Forderungen und bestimmte 2. Der Gesamtbetrag der Vorschüsse und Kredite, die
Wertpapiere sowie Zuführungen zu den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans, ei-
Rückstellungen im Kreditgeschäft – nes Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen
Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen Einrichtung gewährt wurden, sowie der Haftungsver-
zu Forderungen und bestimmten Wert- hältnisse, die zugunsten dieser Personen eingegan-
papieren sowie aus der Auflösung von gen wurden, ist für jede Personengruppe gesondert
Rückstellungen im Kreditgeschäft – Posten 12 anzugeben.
In diese Posten sind die in § 340f Absatz 3 des Han-
Die Aufgliederung nach Satz 1 Nummer 1 kann unter-
delsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Er-
bleiben, soweit sie nach vernünftiger kaufmännischer
träge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und
Beurteilung geeignet ist, dem Zahlungsinstitut oder ei-
in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen
nem Unternehmen, von dem das Zahlungsinstitut min-
werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
destens den fünften Teil der Anteile besitzt, einen er-
heblichen Nachteil zuzufügen.
§ 27
(3) Die in § 268 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
Abschreibungen
verlangten Angaben sind für Vermögensgegenstände
und Wertberichtigungen
im Sinn des § 340e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
auf Beteiligungen, Anteilen
zu machen. Die Zuschreibungen, Abschreibungen und
an verbundenen Unternehmen
Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an ver-
und wie Anlagevermögen behandelte
bundenen Unternehmen sowie auf andere Wertpapiere,
Wertpapiere – Posten 13, Erträge aus
die wie Anlagevermögen behandelt werden, können mit
Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen
anderen Posten zusammengefasst werden.
an verbundenen Unternehmen und wie Anlage-
vermögen behandelten Wertpapieren – Posten 14
§ 29
In diese Posten sind die in § 340c Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs bezeichneten Aufwendungen und Er- Zusätzliche Pflichtangaben
träge aufzunehmen. Die Posten dürfen verrechnet und (1) Zu den Posten der Bilanz und der Gewinn- und
in einem Aufwands- oder Ertragsposten ausgewiesen Verlustrechnung sind im Anhang anzugeben:
werden. Eine teilweise Verrechnung ist nicht zulässig.
1. eine Aufgliederung der börsenfähigen Wertpapiere
nach börsennotierten und nicht börsennotierten
Abschnitt 5 Wertpapieren, die in den folgenden Posten des
Anhang Formblattes 1 enthalten sind:
a) „Schuldverschreibungen und andere festverzins-
§ 28 liche Wertpapiere“ Aktivposten 5,
Zusätzliche Erläuterungen
b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
(1) In den Anhang sind neben den nach § 340a in piere“ Aktivposten 6,
Verbindung mit § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 3
c) „Beteiligungen“ Aktivposten 7,
und 5, § 285 Nummer 3, 3a, 6, 7, 9 Buchstabe a
und b, Nummer 10, 11, 13, 14, 16 bis 26 und 29, § 340b d) „Anteile an verbundenen Unternehmen“ Aktiv-
Absatz 4 Satz 4, § 340e Absatz 2 des Handelsgesetz- posten 8;
buchs und den in dieser Verordnung zu den einzelnen 2. der Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerte-
Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrech- ten börsenfähigen Wertpapiere jeweils zu folgenden
nung vorgeschriebenen Angaben die in diesem Ab- Posten der Bilanz, wobei anzugeben ist, in welcher
schnitt vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Weise die so bewerteten Wertpapiere von den mit
§ 285 Nummer 3a des Handelsgesetzbuchs braucht dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen Wert-
nicht angewendet zu werden, soweit diese Angaben in papieren abgegrenzt worden sind:
der Bilanz unter dem Strich gemacht werden.
a) „Schuldverschreibungen und andere festverzins-
(2) Anstelle der in § 285 Nummer 4, 9 Buchstabe c
liche Wertpapiere“ Aktivposten 5 sowie
des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben
sind die folgenden Angaben zu machen: b) „Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpa-
piere“ Aktivposten 6;
1. Gesamtbetrag der folgenden Posten der Gewinn-
und Verlustrechnung, aufgegliedert nach geographi- 3. die in den folgenden Posten enthaltenen wichtigsten
schen Märkten, soweit diese Märkte sich vom Einzelbeträge, sofern sie für die Beurteilung des
Standpunkt der Organisation des Zahlungsinstituts Jahresabschlusses nicht unwesentlich sind, wobei
wesentlich voneinander unterscheiden: die Beträge und ihre Art zu erläutern sind:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3685
a) „Sonstige Vermögensgegenstände“ Aktivpos- 2. zinsbezogene Termingeschäfte, insbesondere Ter-
ten 13, mingeschäfte mit festverzinslichen Wertpapieren,
b) „Sonstige Verbindlichkeiten“ Passivposten 4, Zinsterminkontrakte, Forward Rate Agreements,
Stillhalterverpflichtungen aus Zinsoptionen, Zinsop-
c) „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ Form- tionsrechte, Zinsswaps, Abnahmeverpflichtungen
blatt 2 Posten 10, aus Forward Forward Deposits; Lieferverpflichtun-
d) „Sonstige betriebliche Erträge“ Formblatt 2 Pos- gen aus solchen Geschäften sind in dem Unterpos-
ten 7, ten der Bilanz „Unwiderrufliche Kreditzusagen“ (Pas-
e) „Außerordentliche Aufwendungen“ Formblatt 2 sivposten 1 unter dem Strich) zu vermerken;
Posten 18 und 3. Termingeschäfte mit sonstigen Preisrisiken, insbe-
f) „Außerordentliche Erträge“ Formblatt 2 Posten 17; sondere aktienkursbezogene Termingeschäfte, Still-
halterverpflichtungen aus Aktienoptionen, Aktienop-
4. die Dritten erbrachten Dienstleistungen für Verwal-
tionsrechte, Indexterminkontrakte, Stillhalterver-
tung und Vermittlung, sofern ihr Umfang in Bezug
pflichtungen aus Indexoptionen, Indexoptionsrech-
auf die Gesamttätigkeit des Zahlungsinstituts von
te.
wesentlicher Bedeutung ist;
5. der Gesamtbetrag der Vermögensgegenstände und Für jeden der drei Gliederungsposten der Terminge-
der Gesamtbetrag der Schulden, die auf Fremdwäh- schäfte ist anzugeben, ob ein wesentlicher Teil davon
rung lauten, jeweils in Euro. zur Deckung von Zins-, Wechselkurs- oder Marktpreis-
schwankungen abgeschlossen wurde und ob ein we-
(2) Zu dem Posten der Bilanz „Sachanlagen“ Aktiv- sentlicher Teil davon auf Handelsgeschäfte entfällt.
posten 10 sind im Anhang mit ihrem Gesamtbetrag an-
zugeben:
Abschnitt 6
1. die vom Zahlungsinstitut im Rahmen seiner eigenen
Tätigkeit genutzten Grundstücke und Bauten, Konzernrechnungslegung
2. die Betriebs- und Geschäftsausstattung.
§ 31
(3) Zu dem Posten der Bilanz „Nachrangige Verbind-
lichkeiten“ Passivposten 8 sind im Anhang anzugeben: Konzernrechnungslegung
1. der Betrag der für nachrangige Verbindlichkeiten an- Auf den Konzernabschluss sind, soweit seine Eigen-
gefallenen Aufwendungen, art keine Abweichung bedingt, die §§ 1 bis 30 entspre-
2. zu jeder 10 Prozent des Gesamtbetrags der nach- chend anzuwenden.
rangigen Verbindlichkeiten übersteigenden Mittel-
aufnahme: Abschnitt 7
a) der Betrag, die Währung, auf die sie lautet, ihr Ordnungswidrigkeiten
Zinssatz und ihre Fälligkeit sowie, ob eine vorzei-
tige Rückzahlungsverpflichtung entstehen kann,
§ 32
b) die Bedingungen ihrer Nachrangigkeit und ihrer
etwaigen Umwandlung in Kapital oder in eine an- Ordnungswidrigkeiten
dere Schuldform, (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1
3. die wesentlichen Bedingungen zu anderen Mittelauf- Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als
nahmen. Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder
(4) Im Anhang ist zusätzlich die Anzahl der ausge- Feststellung des Jahresabschlusses
führten Zahlungsvorgänge (Stückzahl) als auch das 1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2
Zahlungsvolumen (Betrag in Euro) anzugeben. oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25,
26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3
§ 30 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig,
Termingeschäfte nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
Weise verwendet,
In den Anhang ist eine Aufstellung über die Arten von
am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelten fremdwäh- 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nach-
rungs-, zinsabhängigen und sonstigen Terminge- rangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig,
schäften, die lediglich ein Erfüllungsrisiko sowie Wäh- nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
rungs-, Zins- und/oder sonstige Marktpreisänderungs- Weise ausweist,
risiken aus offenen und im Fall eines Adressenausfalls 3. entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht,
auch aus geschlossenen Positionen enthalten, aufzu- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vor-
nehmen. Hierzu gehören: geschriebenen Weise aufgliedert oder
1. Termingeschäfte in fremden Währungen, insbeson-
4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
dere Devisentermingeschäfte, Devisenterminkon-
§ 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder
trakte, Währungsswaps, Zins-/Währungsswaps,
§ 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig,
Stillhalterverpflichtungen aus Devisenoptionsge-
nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen
schäften, Devisenoptionsrechte, Termingeschäfte in
Weise in den Anhang aufnimmt.
Gold und anderen Edelmetallen, Edelmetalltermin-
kontrakte, Stillhalterverpflichtungen aus Goldoptio- (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch
nen, Goldoptionsrechte; für den Konzernabschluss im Sinn des § 31.
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
Abschnitt 8 die Bezeichnung „Rücklage für eigene Anteile“ er-
setzt;
Schlussvorschriften
3. nach Passivposten 6 „Rückstellungen“ ist der Pas-
§ 33 sivposten 6a „Sonderposten mit Rücklageanteil“
Erstmalige Anwendung einzufügen.
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresab- (4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderun-
schluss und den Lagebericht sowie den Konzernab- gen:
schluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 1. folgende Posten sind einzufügen:
31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den. a) nach dem Posten 7 „Sonstige betriebliche Erträ-
ge“ der Posten 7a „Erträge aus der Auflösung von
(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht
Sonderposten mit Rücklageanteil“ und
sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-
richt für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Ge- b) nach dem Posten 15 „Aufwendungen aus Verlust-
schäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Ab- übernahme“ der Posten 15a „Einstellungen in
sätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen Sonderposten mit Rücklageanteil“;
von dem Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 Satz 6
2. die Bezeichnung des Postens 27 b „aus der Rück-
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch kei-
lage für Anteile an einem herrschenden oder mehr-
nen Gebrauch gemacht hat.
heitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch die Be-
(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderun- zeichnung „aus der Rücklage für eigene Anteile“ er-
gen: setzt;
1. die folgenden Posten entfallen: 3. die Bezeichnung des Postens 29 b „in die Rücklage
a) im Aktivposten 9 „Immaterielle Anlagewerte“ für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich
aa) der Unterposten a) aa) bis dd), beteiligten Unternehmen“ wird durch die Bezeich-
nung „in die Rücklage für eigene Anteile“ ersetzt.
bb) der Unterposten b) aa) bis dd),
b) Aktivposten 16 „Aktiver Unterschiedsbetrag aus § 34
der Vermögensverrechnung“;
Inkrafttreten
2. die Bezeichnung des Passivpostens 11 c) bb)
„Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Oktober
mehrheitlich beteiligten Unternehmen“ wird durch 2009 in Kraft.
Berlin, den 2. November 2009
Die Bundesministerin der Justiz
S. L e u t h e u s s e r - S c h n a r r e n b e r g e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3687
Anlage 1
(zu § 2)
Formblatt 1
Jahresbilanz zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1. Barreserve ...... 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
a) aus Zahlungsdiensten ...... instituten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... a) aus Zahlungsdiensten ......
aa) täglich fällig ......
2. Forderungen an Kreditinstitute ......
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
a) aus Zahlungsdiensten ......
Kündigungsfrist ......
davon auf Treuhand-
konten . . . . . . Euro b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... aa) täglich fällig ......
aa) täglich fällig ...... bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
Kündigungsfrist ......
bb) andere Forderungen ......
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden ......
3. Forderungen an Kunden ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
aa) davon Verbind-
davon: lichkeiten zur
aa) aus Provisionen . . . . . . Euro Ausführung von
Zahlungsvorgän-
bb) aus Krediten . . . . . . Euro
gen . . . . . . Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
bb) davon auf Zah-
4. Forderungen an Zahlungsinstitute ...... lungskonten . . . . . . Euro
a) aus Zahlungsdiensten ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 3. Verbindlichkeiten gegenüber
5. Schuldverschreibungen und andere Zahlungsinstituten ......
festverzinsliche Wertpapiere ...... a) aus Zahlungsdiensten ......
a) Geldmarktpapiere ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) aus Zahlungsdiensten ...... 4. Sonstige Verbindlichkeiten ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ...... a) aus Zahlungsdiensten ......
b) Anleihen und Schuldverschrei- b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
bungen ...... 5. Rechnungsabgrenzungsposten ......
aa) aus Zahlungsdiensten ...... a) aus Zahlungsdiensten ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
6. Aktien und andere nicht festverzins- 6. Rückstellungen ......
liche Wertpapiere ...... a) Rückstellungen für Pensionen und
a) aus Zahlungsdiensten ...... ähnliche Verpflichtungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... aa) aus Zahlungsdiensten ......
7. Beteiligungen ...... bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten ...... b) Steuerrückstellungen ......
darunter: aa) aus Zahlungsdiensten ......
aa) an Kreditinstituten ...... bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
bb) an Finanzdienstleistungs- c) andere Rückstellungen ......
instituten ...... aa) aus Zahlungsdiensten ......
cc) an Zahlungsinstituten ...... bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 7. Passive latente Steuern ......
darunter: 8. Nachrangige Verbindlichkeiten ......
aa) an Kreditinstituten ...... a) aus Zahlungsdiensten ......
bb) an Finanzdienstleistungs- b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
instituten ...... 9. Genussrechtskapital ......
cc) an Zahlungsinstituten ...... darunter:
8. Anteile an verbundenen Unternehmen ...... vor Ablauf von zwei Jahren fällig ......
a) aus Zahlungsdiensten ...... 10. Fonds für allgemeine Bankrisiken ......
darunter: 11. Eigenkapital ......
aa) an Kreditinstituten ...... a) gezeichnetes Kapital ......
bb) an Finanzdienstleistungs- b) Kapitalrücklage ......
instituten ...... c) Gewinnrücklagen ......
cc) an Zahlungsinstituten ...... aa) gesetzliche Rücklage ......
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... bb) Rücklage für Anteile an einem
darunter: herrschenden oder mehrheit-
lich beteiligten Unternehmen . . . . . .
aa) an Kreditinstituten ......
cc) satzungsmäßige Rücklagen ......
bb) an Finanzdienstleistungs-
instituten ...... dd) andere Gewinnrücklagen ......
cc) an Zahlungsinstituten ...... d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust ......
9. Immaterielle Anlagewerte ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten ......
und Werten
cc) Geschäfts- oder Firmenwert ......
dd) geleistete Anzahlungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten ......
cc) Geschäfts- oder Firmenwert ......
dd) geleistete Anzahlungen ......
10. Sachanlagen ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
11. Ausstehende Einlagen auf das
gezeichnete Kapital ......
darunter:
eingefordert . . . . . . Euro
12. Eigene Aktien oder Anteile ......
Nennbetrag/gegebenen-
falls rechnerischer Wert . . . . . . Euro
13. Sonstige Vermögensgegenstände ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
14. Rechnungsabgrenzungsposten ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
15. Aktive latente Steuern ......
16. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung ......
17. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ......
Summe der Aktiva ...... Summe der Passiva ......
1. Unwiderrufliche Kreditzusagen ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
2. Eventualverbindlichkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3689
Anlage 2
(zu § 2)
Formblatt 2
Gewinn- und Verlustrechnung
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
für die Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Euro Euro Euro
1. Zinserträge ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
aa) Kredit- und Geldmarktgeschäften ...........
bb) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
aa) Kredit- und Geldmarktgeschäften ...........
bb) festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen ...........
2. Zinsaufwendungen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
3. Laufende Erträge aus ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
aa) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren ...........
bb) Beteiligungen ...........
cc) Anteilen an verbundenen Unternehmen ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
aa) Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren ...........
bb) Beteiligungen ...........
cc) Anteilen an verbundenen Unternehmen ...........
4. Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungs-
verträgen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
5. Provisionserträge ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
6. Provisionsaufwendungen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
7. Sonstige betriebliche Erträge ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
8. Allgemeine Verwaltungsaufwendungen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
aa) Personalaufwand ...........
aaa) Löhne und Gehälter . . . . . . . . . Euro
bbb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und
für Unterstützung . . . . . . . . . Euro
darunter:
für Altersversorgung . . . . . . . . . Euro
bb) andere Verwaltungsaufwendungen ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
aa) Personalaufwand ...........
aaa) Löhne und Gehälter . . . . . . . . . Euro
bbb) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und
für Unterstützung . . . . . . . . . Euro
darunter:
für Altersversorgung . . . . . . . . . Euro
bb) andere Verwaltungsaufwendungen ...........
3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
Euro Euro Euro
9. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
10. Sonstige betriebliche Aufwendungen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
11. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie
Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
12. Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der
Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
13. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen
Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
14. Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und
wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
15. Aufwendungen aus Verlustübernahme ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
16. Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
17. Außerordentliche Erträge ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
18. Außerordentliche Aufwendungen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
19. Außerordentliches Ergebnis ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
21. Sonstige Steuern, soweit nicht unter Posten 10 ausgewiesen ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
22. Erträge aus Verlustübernahme ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
23. Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinn-
abführungsvertrags abgeführte Gewinne ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
24. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
25. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr ...........
a) aus Zahlungsdiensten ...........
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...........
26. Entnahmen aus der Kapitalrücklage ...........
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009 3691
Euro Euro Euro
27. Entnahmen aus Gewinnrücklagen ...........
a) aus der gesetzlichen Rücklage ...........
b) aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen ...........
c) aus satzungsmäßigen Rücklagen ...........
d) aus anderen Gewinnrücklagen ...........
28. Entnahmen aus Genussrechtskapital ...........
29. Einstellungen in Gewinnrücklagen ...........
a) in die gesetzliche Rücklage ...........
b) in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten
Unternehmen ...........
c) in satzungsmäßige Rücklagen ...........
d) in andere Gewinnrücklagen ...........
30. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals ...........
31. Bilanzgewinn/Bilanzverlust ...........
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2009
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Vom 27. Oktober 2009
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen tech-
nischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –
vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel sind die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung“ zu
streichen.
Bonn, den 27. Oktober 2009
B u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g
Im Auftrag
Engelmann