3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 9. Oktober 2009
Aufgrund des § 9 Absatz 4 des Seefischereigesetzes b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver- aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „zu-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- letzt geändert durch die Verordnung (EG)
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Nr. 1568/2005 des Rates vom 20. September
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 2005 (ABl. EU Nr. L 252 S. 2)“ ersetzt durch
die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung
Artikel 1 (EG) Nr. 2166/2005 vom 20. Dezember 2005
(ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5) geändert
Änderung der worden ist“.
Seefischerei-Bußgeldverordnung
bb) Nach Nummer 24a wird folgende Num-
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
mer 24b eingefügt:
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch die Verordnung
vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 819) geändert worden ist, „24b. entgegen Artikel 29b Absatz 1 zu den
wird wie folgt geändert: dort angegebenen Sperrzeiten in den
1. § 1 wird wie folgt geändert: dort bezeichneten Gebieten mit einem
dort genannten Fanggerät fischt,“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz werden die Wörter c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
„geändert durch die Verordnung (EG)
aa) In Nummer 6 wird am Ende das Wort „oder“
Nr. 1239/98 des Rates vom 8. Juni 1998
durch ein Komma ersetzt.
(ABl. EG Nr. L 171 S. 1)“ ersetzt durch die
Wörter „die zuletzt durch die Verordnung bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch
(EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 das Wort „oder“ ersetzt.
(ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert
worden ist“. cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 11“ „8. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2
durch die Wörter „Artikel 11 Absatz 2“ und Baumkurren mit Maschen im dort ge-
das Wort „Menge“ durch das Wort „Länge“ nannten Öffnungsbereich außerhalb der
ersetzt. dort genannten Zeiten oder außerhalb
des dort genannten Gebiets zu Wasser
cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt ge-
lässt oder einsetzt“.
fasst:
„2. entgegen Artikel 11a Absatz 1 ein dort 2. § 2 wird wie folgt geändert:
bezeichnetes Treibnetz an Bord hat oder
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum Fischen verwendet oder
3. entgegen Artikel 11a Absatz 2 dort be- aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
zeichnete Arten anlandet.“ „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Ab-
dd) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. satz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes
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handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung
der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des von Hering zu industriellen Zwecken ohne Be-
Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung stimmung für den unmittelbaren menschlichen
einer Kontrollregelung für die gemeinsame Verzehr (ABl. EG Nr. L 191 S. 10)“ ein Komma
Fischereipolitik (ABl. L 261 vom 20.10.1993, und die Wörter „die durch die Verordnung
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) (EG) Nr. 2187/2005 vom 21. Dezember 2005
Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geändert wor-
(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert den ist,“ eingefügt.
worden ist, verstößt, indem er als Kapitän
b) In Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 1, 2
vorsätzlich oder fahrlässig“.
oder 3“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung 5. § 7 wird wie folgt geändert:
(EG) Nr. 1386/2007“ ersetzt durch die Wörter a) Der bisherige Wortlaut wird der neue Absatz 1.
„ , auch in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Ra- b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tes vom 22. Oktober 2007 mit Bestandser- aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
haltungs- und Kontrollmaßnahmen für den
Regelungsbereich der Organisation für die „7. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 4
Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 ein Netz mit einer geringeren als der dort
vom 5.12.2007, S. 1), die durch die Verord- genannten Mindestmaschenöffnung ver-
nung (EG) Nr. 538/2008 vom 29. Mai 2008 wendet,“.
(ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 1) geändert bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
worden ist,“.
„13. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin- dort genannten Gebiet Fischfang mit
dung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung Grundfanggeräten ausübt,“.
(EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Okto-
ber 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kon- cc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
trollmaßnahmen für den Regelungsbereich eingefügt:
der Organisation für die Fischerei im Nord- „13a. entgegen Artikel 12 Absatz 2 in dem
westatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1)“ ersetzt dort genannten Gebiet eine Fischerei-
durch die Angabe „ , auch in Verbindung mit tätigkeit ausübt, bei der das Fanggerät
Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Bodenberührung hat,“.
Nr. 1386/2007,“.
dd) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert eingefügt:
durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der
Kommission vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG „19a. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2
Nr. L 268 S. 23)“ ersetzt durch die Wörter „die nicht gewährleistet, dass eine Kopie
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 der dort genannten Beglaubigung an
vom 3. November 2005 (ABl. L 290 vom Bord mitgeführt wird,“.
4.11.2005, S. 10) geändert worden ist“. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG)
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Ab-
Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezem-
satz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes han-
ber 2007 mit den Durchführungsbestimmungen
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates
Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
über die elektronische Erfassung und Übermitt-
der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom
lung von Daten über Fangtätigkeiten und die
16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmög-
Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46)“ ersetzt
lichkeiten und begleitenden Fangbedingungen
durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1077/
für bestimmte Fischbestände und Bestands-
2008 der Kommission vom 3. November 2008
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie
mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit
nung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die
Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom
elektronische Erfassung und Übermittlung von
26.1.2009, S. 1) eine dort genannte Fangmel-
Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkun-
dung den zuständigen Behörden des Flaggen-
dung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
mitgliedsstaats nicht, nicht richtig, nicht voll-
Nr. 1566/2007 (ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3)“.
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
3. In § 4 werden die Wörter „zuletzt geändert durch oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
die Verordnung (EWG) Nr. 2122/89 der Kommission
vom 14. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 203 S. 21)“ ersetzt 6. § 11 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(EG) Nr. 146/2007 vom 15. Februar 2007 (ABl. L 46
vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist“. „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Ab-
satz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes han-
4. § 5 wird wie folgt geändert: delt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Ver-
a) Im Einleitungssatz werden nach den Wörtern ordnung (EG) Nr. 43/2009 verstößt, indem er als
„Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates vom Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
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1. entgegen Artikel 6 eine dort genannte Fisch- 15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
art fängt, an Bord behält, umlädt oder anlan- Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.3,
det, in einem der dort genannten Gebiete ein dort
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Fang aus genanntes Netz ausbringt,
Beständen, für die Fangbeschränkungen 16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
festgesetzt worden sind, an Bord behält Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.6,
oder anlandet, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stell-
3. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen unsortier- netze ein Kiemen- oder Verwickelnetz ein-
ten, mit Hering vermengten Fang anlandet, setzt,
4. entgegen Artikel 10 Absatz 4 einen unsortier- 17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
ten Fang aus einem dort genannten Gebiet Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7
in einem anderen als den dort genannten Unterabsatz 1, eine dort genannte Angabe
Häfen anlandet, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst,
5. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort ge-
nannten Gebiet fischt, 18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9,
6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, tig oder nicht vollständig ins Logbuch ein-
Hering anlandet oder an Bord behält, trägt,
7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in 19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 3.2 Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
Buchstabe e, eine oder mehrere Scheuch- mer 9.10, in einem anderen als dem dort ge-
ketten vor dem Grundtau befestigt, nannten Hafen anlandet,
8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in 20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 4.1, Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
Sandaal, der in einem dort genannten Gebiet mer 14.2, mehr als die dort genannte Menge
gefangen wurde, anlandet oder an Bord be- fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
hält,
21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 mer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort
Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 genannten Gebiet mit einem dort genannten
Satz 1, in einem dort genannten Gebiet Netz oder Fanggerät fischt,
Fischfang betreibt,
22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
Verbindung mit Anhang III Teil A Num- mer 15.4 Satz 1, über die Absicht zur Ein-
mer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an fahrt in ein dort genanntes Gebiet eine Mel-
Bord bringt oder nicht anlandet, dung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in tig macht,
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 6.1
23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass Fanggerät auf
Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
die dort genannte Weise festgezurrt und ver-
mer 15.8, in der dort genannten Fischerei
staut ist,
ein anderes als ein dort genanntes Netz an
12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2
24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
oder Nummer 7.3, eine dort genannte An-
Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
mer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten
oder nicht rechtzeitig im Logbuch vermerkt,
Gebiet mit dort genanntem Fanggerät fischt,
13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4
Verbindung mit Anhang III Teil B Nummer 19
Satz 1, in einem der dort genannten Gebiete
Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2, in einem
mehr als die dort genannte Menge Blauleng
dort genannten Gebiet eine dort genannte
an Bord behält,
Fischart an Bord behält oder einen Fang
14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in nicht oder nicht rechtzeitig wieder aussetzt
Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 7.4 oder nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt,
Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c, bei
26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
Erreichen der dort genannten Fangmenge
Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20
nicht oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit
Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht
einstellt, das dort genannte Gebiet nicht
oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
oder nicht rechtzeitig verlässt, in das dort
genannte Gebiet wieder einfährt, ohne zuvor 27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in
die Fänge angelandet zu haben, oder Blau- Verbindung mit Anhang III Teil D Num-
leng in das Meer zurückwirft, mer 21.1 oder Nummer 21.4, eine dort ge-
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nannte Fischart in einem dort genannten Ge- 44. entgegen Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung
biet zu einer dort angegebenen Zeit fischt, mit Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine dort ge-
28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht
Verbindung mit Anhang III Teil D Num- vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
mer 21.3 Satz 1, eine dort genannte Fischart b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nicht an Bord behält oder nicht anlandet, aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord-
29. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in nung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt durch die An-
Verbindung mit Anhang III Teil E Nummer 22 gabe „Verordnung (EG) Nr. 43/2009“.
Satz 1, in der dort genannten Fischerei ein bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Lizenz oder
dort genanntes Lebewesen nicht oder nicht spezielle Fangerlaubnis“ ersetzt durch das
rechtzeitig aussetzt, Wort „Fanggenehmigung“.
30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „27 Abs. 2“
kels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III
durch die Angabe „26 Absatz 1“ und am
Teil E Nummer 23 Buchstabe a bis c oder
Ende das Wort „oder“ durch ein Komma er-
Buchstabe d, über Sondermaßnahmen für
setzt.
Meeresschildkröten zuwiderhandelt,
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „27 Abs. 3“
31. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti-
ersetzt durch die Angabe „26 Absatz 2“.
kels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III
Teil F Nummer 24 Buchstabe a oder Buch- ee) In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 36
stabe c, über Sondermaßnahmen für den erster Unterabsatz“ durch die Wörter „Arti-
Rotbarschfang zuwiderhandelt, kel 35 Unterabsatz 1“ ersetzt.
32. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in ff) In Nummer 6 werden die Angabe „Artikel 37“
Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buch- durch die Angabe „Artikel 36“ und am Ende
stabe a Satz 3, ein dort genanntes Schlepp- der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
netz verwendet, gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
33. entgegen Artikel 29 Absatz 1 in dem dort ge- „7. ohne Genehmigung nach Artikel 37 Ab-
nannten Gebiet mit einem dort genannten satz 1 Unterabsatz 2 mit der Anlandung
Fanggerät Fischfang betreibt, oder Umladung beginnt.“
34. entgegen Artikel 33 Absatz 1 in das dort ge- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nannte Gebiet einläuft,
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-
35. entgegen Artikel 33 Absatz 2 bei Überschrei- ordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom
tung der dort genannten Menge an Fisch die 26. November 2007 zur Festsetzung der
dort genannten Daten nicht, nicht richtig, Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder bedingungen für bestimmte Fischbestände
nicht rechtzeitig übermittelt, und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008)
36. ohne Genehmigung nach Artikel 59 Absatz 1 (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)“ ersetzt durch die
Satz 1 eine Umladung in einem der dort ge- Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1322/2008 des
nannten Häfen vornimmt, Rates vom 28. November 2008 zur Festset-
zung der Fangmöglichkeiten und begleiten-
37. entgegen Artikel 59 Absatz 3 bei der Umla-
dung eine Mitteilung der dort genannten Da- den Fangbedingungen für bestimmte Fisch-
bestände und Bestandsgruppen in der Ost-
ten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
see (2009) (ABl. L 345 vom 23.12.2008,
macht,
S. 1)“.
38. entgegen Artikel 59 Absatz 3, 4, 5 oder Ab-
satz 6 eine dort genannte Erklärung oder An- bb) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 2
gabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei- eingefügt:
tig übermittelt, „2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 mit Sprotte
39. entgegen Artikel 60 in einem dort genannten vermengte Fänge unsortiert anlandet
Gebiet eine dort genannte Art befischt, oder“.
40. entgegen Artikel 61 Absatz 1 den Fischfang cc) In Nummer 3 wird die Angabe „1.1“ ersetzt
vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder durch die Angabe „1“.
aufnimmt, d) In Absatz 6 werden die Wörter „Verordnung (EG)
41. entgegen Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember
oder Buchstabe b in dem dort genannten 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
Gebiet eine dort genannte Vogelscheuchen- und begleitender Fangbedingungen für be-
leine nicht einsetzt, stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen
im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346
42. entgegen Artikel 63 Absatz 2 eine Langleine S. 1)“ ersetzt durch die Wörter „Verordnung (EG)
zu einem anderen als dort genannten Zeit- Nr. 1139/2008 des Rates vom 10. November
punkt auslegt oder ein nicht erforderliches 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
Licht setzt, und begleitenden Fangbedingungen für be-
43. entgegen Artikel 63 Absatz 3 Satz 1 Fisch- stimmte Fischbestände im Schwarzen Meer
abfälle über Bord wirft oder (2009) (ABl. L 308 vom 19.11.2008, S. 3)“.
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
7. § 12 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 3. entgegen Artikel 24 Absatz 2 ab dem dort ge-
nannten Zeitpunkt eine Fischereitätigkeit aus-
a) Nach den Wörtern „Verordnung (EG) Nr. 779/97“
übt“.
wird die Angabe „(ABl. L 248 vom 22.9.2007,
S. 1)“ eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-
bis 1c eingefügt: ordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom
16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fang-
„1a. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort möglichkeiten und begleitenden Fangbedin-
genannten Gebiet in dem dort genannten gungen für bestimmte Fischbestände und
Zeitraum Fischfang betreibt, Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsge-
1b. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein an- wässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in
deres als die dort genannten Fanggeräte an Gewässern mit Fangbeschränkungen (2008)
Bord behält, (ABl. EU Nr. L 19 S. 1)“ ersetzt durch die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 43/2009“.
1c. entgegen Artikel 9 Absatz 3 Dorsch an Bord
behält,“. bb) In den Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 werden je-
weils die Wörter „Artikel 83 in Verbindung mit
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein- Anhang XIII“ ersetzt durch die Wörter „Arti-
gefügt: kel 94 in Verbindung mit Anhang XV“.
„4a. entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine dort ge- 11. In § 15b werden nach den Wörtern „Verordnung
nannte Aufwandsmeldung nicht, nicht rich- (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai 2001
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung
übermittelt,“. für Dissostichus spp. (ABl. EG Nr. L 145 S. 1)“ ein
8. In § 14 werden nach den Wörtern „Verordnung (EG) Komma und die Wörter „die zuletzt durch die Ver-
Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Fest- ordnung (EG) Nr. 1368/2006 vom 27. Juni 2006
legung allgemeiner Bestimmungen über die spe- (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geändert worden
ziellen Fangerlaubnisse (ABl. EG Nr. L 171 S. 7)“ ist,“ eingefügt.
ein Komma und die Wörter „die durch die Verord- 12. Nach § 15b wird folgender § 15c eingefügt:
nung (EG) Nr. 1006/2008 vom 29. September 2008
„§ 15c
(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33) geändert wor-
den ist,“ eingefügt. Durchsetzung von Bestimmungen
über die Genehmigung von Fischerei-
9. In § 15 werden die Wörter „ein gemeinschaftliches tätigkeiten außerhalb der Gemeinschaftsgewässer
Fischereifahrzeug einsetzt“ ersetzt durch die Wör-
ter „ein gemeinschaftliches Fischereifahrzeug ein- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
setzt, ohne eine gültige Fanglizenz an Bord mitzu- mer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
führen“. ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
Nr. 1006/2008 verstößt, indem er als Kapitän vor-
10. § 15a wird wie folgt geändert: sätzlich oder fahrlässig
a) In Absatz 1 werden die Nummern 1, 1a, 2 und 3 1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fisch-
aufgehoben. fang außerhalb der Gemeinschaftsgewässer be-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- treibt oder
fügt: 2. entgegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder
„(1a) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Ab- Unterabsatz 2 der zuständigen Behörde des
satz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes han- Flaggenmitgliedsstaats eine dort genannte An-
delt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Ver- gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom nicht rechtzeitig übermittelt.“
29. September 2008 über die Genehmigung der 13. § 16 wird wie folgt geändert:
Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung
Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsge- (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt durch die Angabe „Ver-
wässer und den Zugang von Drittlandschiffen ordnung (EG) Nr. 43/2009“.
zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) b) Die Nummern 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:
Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung „1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in
(EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1
S. 33) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht,
oder fahrlässig nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Ab- 2. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in
satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Ab- Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.1
satz 2 eine Fischereitätigkeit ausübt, Satz 2 in einem dort genannten Gebiet mit
2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 dem dort genannten Fanggerät fischt,
Buchstabe b eine Anlandung, Umladung im 3. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in
Hafen oder Verarbeitung von Fisch vornimmt Verbindung mit Anhang IIA Nummer 10.2
oder Satz 1 ohne Zustimmung des Flaggenmit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3587
gliedstaats mehr als ein Fanggerät verwen- nicht im Hafen oder außerhalb eines dort
det, genannten Gebietes bleibt,“.
4. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in o) Die bisherige Nummer 14 wird die neue Num-
Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.2 mer 18; in ihr wird das Wort „Anhang IIc“ durch
ohne spezielle Fangerlaubnis in einem dort das Wort „Anhang IIC“ ersetzt.
genannten Gebiet Fischfang betreibt, p) Nach der neuen Nummer 18 wird folgende Num-
5. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a in mer 19 eingefügt:
Verbindung mit Anhang IIA Nummer 12.3 „19. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in
nicht im Hafen oder außerhalb eines dort ge- Verbindung mit Anhang IIC Nummer 13
nannten Gebietes bleibt, Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit
6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in dem dort genannten Fanggerät fischt,“.
Verbindung mit Anhang IIB Nummer 4.1 ohne
q) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die
spezielle Fangerlaubnis in einem dort ge-
neuen Nummern 20 bis 22; in ihnen wird jeweils
nannten Gebiet Fischfang betreibt,“.
das Wort „Anhang IIc“ durch das Wort „An-
c) Die Nummern 7 bis 9 werden aufgehoben. hang IIC“ ersetzt
d) Die bisherige Nummer 9a wird die neue Num- r) Folgende Nummer 23 wird angefügt:
mer 7; in ihr wird das Wort „Anhang IIb“ durch
„23. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d in
das Wort „Anhang IIB“ ersetzt.
Verbindung mit Anhang IID Nummer 8 in
e) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num- dem dort genannten Zeitraum mit dort ge-
mer 8 eingefügt: nanntem Fanggerät kommerzielle Fischerei
„8. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in betreibt.“
Verbindung mit Anhang IIB Nummer 8.3 14. § 17 wird wie folgt geändert:
Satz 2 in dem dort genannten Zeitraum
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fanggerät oder Fisch an Bord hat,“.
aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Ver-
f) Die bisherige Nummer 9b wird die neue Num-
ordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates vom
mer 9; in ihr wird das Wort „Anhang IIb“ durch
19. Dezember 2006 zur Festsetzung der
das Wort „Anhang IIB“ ersetzt.
Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeugen
g) Nach der neuen Nummer 9 wird folgende Num- der Gemeinschaft für bestimmte Bestände
mer 10 eingefügt: von Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU
„10. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in Nr. L 384 S. 28)“ ersetzt durch die Wörter
Verbindung mit Anhang IIB Nummer 11.2 „Verordnung (EG) Nr. 1359/2008 des Rates
auf See Fisch auf andere Schiffe umlädt,“. vom 28. November 2008 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten von Fischereifahr-
h) Die bisherige Nummer 10 wird die neue Num- zeugen der Gemeinschaft für bestimmte Be-
mer 11; in ihr werden die Wörter „Anhang IIb stände von Tiefseearten (2009 und 2010)
Nr. 14.1“ durch die Wörter „Anhang IIB Num- (ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 1)“.
mer 14“ ersetzt.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden durch fol-
i) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Num- gende Nummern 1 bis 3 ersetzt:
mer 12 eingefügt:
„1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 dort
„12. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b in genannte Fische an Bord behält oder an-
Verbindung mit Anhang IIB Nummer 14 landet,
Satz 2 in dem dort genannten Gebiet mit
dem dort genannten Fanggerät fischt,“. 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 in ei-
nem dort genannten Gebiet Granat-
k) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die barsch fischt oder
neuen Nummern 13 und 14; in ihnen wird jeweils
das Wort „Anhang IIb“ durch das Wort „An- 3. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Granat-
hang IIB“ ersetzt. barsch an Bord behält, umlädt oder an-
landet“.
l) Nach der neuen Nummer 14 wird folgende Num-
mer 15 eingefügt: b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„15. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Ab-
Verbindung mit Anhang IIC Nummer 4.1 satz 1 Nummer 5 des Seefischereigesetzes
ohne spezielle Fangerlaubnis in dem dort handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der
genannten Gebiet Fischfang betreibt,“. Verordnung (EG) Nr. 734/2008 des Rates vom
15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher Tief-
m) Die bisherige Nummer 13 wird die neue Num- seeökosysteme vor den schädlichen Auswirkun-
mer 16; in ihr wird das Wort „Anhang IIc“ durch gen von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom
das Wort „Anhang IIC“ ersetzt. 30.7.2008, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich
n) Nach der neuen Nummer 16 wird folgende Num- oder fahrlässig
mer 17 eingefügt: 1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3
„17. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c in Absatz 1 eine dort genannte Fischereitätigkeit
Verbindung mit Anhang IIC Nummer 8.3 ausführt,
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
2. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 17. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 eingefügt:
die dort genannte Mitteilung an die zuständi-
„§ 20
gen Behörden nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, Durchsetzung von Bestimmungen
über die Kontrolle von Fischereifahrzeugen
3. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1
die Fischereitätigkeit nicht oder nicht recht- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1
zeitig einstellt, Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG)
4. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die
Nr. 1382/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur
Fischereitätigkeit in einer geringeren als der
Festlegung der Einzelheiten für die Kontrolle von
dort genannten Entfernung wieder aufnimmt,
Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987,
5. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 3 die S. 11) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit
Anhang II Nummer 10 das Anbringen der Lot-
6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine dort ge- senleiter oder das An- oder Vonbordgehen eines
nannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht Inspektors nicht überwacht oder
vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Fernmeldegerät
7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den oder Fernmeldepersonal nicht oder nicht recht-
Hafen wieder verlässt.“ zeitig zur Verfügung stellt.
15. § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 21
„§ 18
Maßnahmen zur Durchsetzung von Bestimmungen
Wiederauffüllung von Beständen für die Fischerei im Regelungsbereich
des Übereinkommens über die Erhaltung der
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR)
Nummer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer
gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-
Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 mer 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen
zur Festlegung eines langfristigen Plans für die ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 43/
Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese 2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der 1. entgegen Artikel 40 Absatz 1 eine gezielte
Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom Fischerei auf eine dort genannte Art in einem
24.12.2008, S. 20) verstößt, indem er vorsätzlich dort genannten Gebiet während eines dort ge-
oder fahrlässig nannten Zeitraums ausübt,
1. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür 2. als Kapitän entgegen Artikel 45 Satz 1 in Ver-
sorgt, dass die dort genannten Kabeljaumengen bindung mit Satz 2 Buchstabe a, Buchstabe b
gewogen werden, Satz 1 oder Buchstabe c das dort bezeichnete
2. entgegen Artikel 22 in einem dort genannten Forschungsprogramm nicht oder nicht richtig
geographischen Gebiet Kabeljau umlädt, durchführt,
3. entgegen Artikel 24 Absatz 1 oder Absatz 3 eine 3. als Kapitän entgegen Artikel 46 Absatz 1 Satz 1
Mitteilung oder eine Meldung nicht, nicht richtig, in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 das dort
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, bezeichnete Datenerhebungsprogramm nicht
oder nicht richtig durchführt,
4. entgegen Artikel 25 Absatz 1 nicht dafür Sorge
trägt, dass die Anlandung nur in bezeichneten 4. entgegen Artikel 47 Absatz 1 erster Halbsatz
Häfen erfolgt, Fische der dort genannten Art nicht markiert
oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder frei-
5. entgegen Artikel 27 Satz 1 Kabeljau gemischt lässt,
mit einer anderen Art mariner Lebewesen aufbe-
wahrt oder 5. entgegen Artikel 47 Absatz 2 erster Halbsatz in
Verbindung mit Satz 2 in dem dort genannten
6. als Kapitän entgegen Artikel 27 Satz 2 ein Be-
Zeitraum Fische der dort genannten Art nicht
hältnis mit Kabeljau unter Deck nicht oder nicht
oder nicht richtig markiert oder nicht, nicht rich-
richtig verstaut.“
tig oder nicht rechtzeitig wieder freilässt,
16. § 19 wird wie folgt geändert:
6. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 nicht
Im Eingangssatz werden nach den Wörtern „Ver- mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter
ordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 21. April an Bord nimmt,
2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Wal-
7. als Kapitän entgegen Artikel 50 Absatz 4 nicht
beifänge in der Fischerei und zur Änderung der Ver-
mindestens einen wissenschaftlichen Beobach-
ordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 185 S. 4)“ ein
ter an Bord nimmt,
Komma und die Wörter „die durch die Verordnung
(EG) Nr. 809/2007 vom 28. Juni 2007 (ABl. L 182 8. als Kapitän entgegen Artikel 51 Absatz 3 ein
vom 12.7.2007, S. 1) geändert worden ist,“ einge- anderes als die dort genannten Schleppnetze
fügt. verwendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3589
9. entgegen Artikel 54 Absatz 2 nach dem jeweils Artikel 3
genannten Zeitpunkt weitere Langleinen setzt Neubekanntmachung
oder der Seefischerei-Bußgeldverordnung
10. als Kapitän entgegen Artikel 54 Absatz 3 das Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Fanggebiet nicht oder nicht rechtzeitig ver- schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
lässt.“ Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
Artikel 2 desgesetzblatt bekannt machen.
Weitere Änderung
Artikel 4
der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Inkrafttreten
§ 15a Absatz 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch 1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird am Tag nach der Verkündung in Kraft.
aufgehoben. 2. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 des Finanzdienst-
leistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom
13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.1.13.1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, 1 000“.
Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanz-
dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2
Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG
2. In Nummer 9.1.1 wird die Angabe „1 000“ gestrichen.
3. In Nummer 9.1.1.1 wird die Angabe „1 500 bis 4 500“ durch die Angabe
„1 000“ ersetzt.
4. Nach Nummer 9.1.1.1 wird folgende Nummer 9.1.1.2 eingefügt:
„9.1.1.2 Erbringung mehrerer Zahlungsdienste im Sinne 1 500 bis
von § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ZAG 4 500“.
5. Die bisherige Nummer 9.1.1.2 wird Nummer 9.1.1.3.
6. In Nummer 9.1.3.2 wird die Angabe „Nummer 9.3.1“ durch die Angabe
„Nummer 9.1.3.1“ ersetzt.
7. In Nummer 9.1.4.2 wird die Angabe „Nummer 9.4.1“ durch die Angabe
„Nummer 9.1.4.1“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3591
Verordnung
zur Einreichung von Monatsausweisen
nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG-Monatsausweisverordnung – ZAGMonAwV)
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 29a Absatz 3 Satz 1 des Zahlungs- zen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
diensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I desanstalt erforderlich ist.
S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finan-
zen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank: §5
Einreichungsverfahren
§1 und Einreichungstermin
Anwendungsbereich; (1) Die Monatsausweise und die weiteren Angaben
Befugnisse der Bundesanstalt nach § 3 sind von den Zahlungsinstituten mit den
(1) Monatsausweise sowie die weiteren Angaben folgenden Formularen einzureichen:
nach dieser Verordnung sind von allen Zahlungs- 1. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
instituten einzureichen. – Vermögensstatus –:
(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- STZAG (Anlage 1 dieser Verordnung),
sicht (Bundesanstalt) kann, soweit dies zur Erfüllung
2. Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenüber den Zah-
– Gewinn- und Verlustrechnung –:
lungsinstituten Anordnungen über die Aufstellung und
den Inhalt der Monatsausweise sowie über die weiteren GVZAG (Anlage 2 dieser Verordnung),
Angaben nach § 3 dieser Verordnung erlassen. 3. weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Zahlungsvolumen –:
§2 ZVZAG (Anlage 3 dieser Verordnung).
Art und Umfang des Monatsausweises Zahlungsinstitute, die zugleich Kreditinstitut im Sinne
Der Monatsausweis besteht aus einem Vermögens- des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind
status bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichts- und Monatsausweise nach Maßgabe des § 25 des
zeitraums und einer Gewinn- und Verlustrechnung, die Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Monats-
den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäfts- ausweisverordnung einzureichen haben, haben anstelle
jahres umfasst. der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Formulare die
Formulare aus den Anlagen 4 und 5 (ESTZAG und
§3 EGVZAG) zu verwenden; die Pflicht zur Verwendung
Zahlungsvolumen des Formulars aus der Anlage 3 (ZVZAG) bleibt dane-
ben bestehen.
Die Zahlungsinstitute haben zusätzlich zum Monats-
ausweis ihr Zahlungsvolumen, die Anzahl der Zah- (2) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben
lungsvorgänge und die Anzahl der ausgegebenen nach § 3 sind der Deutschen Bundesbank jeweils nach
Zahlungsauthentifizierungsinstrumente anzugeben. So- dem Stand zum Ende des Berichtszeitraums bis zum
weit die Angaben das Finanztransfergeschäft im Sinne 15. Geschäftstag des Folgemonats einzureichen.
des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Zahlungsdiensteauf- (3) Die Monatsausweise sowie die weiteren Angaben
sichtsgesetzes betreffen, sind sie zusätzlich, bezogen nach § 3 sind im papierlosen Verfahren der Deutschen
auf den Zahlungsempfänger, in die verschiedenen Zah- Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank
lungsrichtungen zu untergliedern. veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Daten-
einreichung im Wege der Datenfernübertragung zu ver-
§4 wendenden Satzformate und den Einreichungsweg.
Berichtszeitraum
§6
Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die
Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall Inkrafttreten
den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkür- Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
STZAG
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva Passiva
0100 Barreserve 1800 Verbindlichkeiten gegenüber
0110 aus Zahlungsdiensten 0110 Kreditinstituten
0120 aus sonstigen Tätigkeiten 0120 1810 aus Zahlungsdiensten 1810
Summe: (0110 + 0120) 0100 davon:
0200 Forderungen an Kreditinstitute 1811 täglich fällig 1811
0210 aus Zahlungsdiensten 0210 1812 mit vereinbarter
darunter: Laufzeit oder
Kündigungsfrist 1812
0211 auf Treuhandkonten 0211
1820 aus sonstigen Tätigkeiten 1820
0220 aus sonstigen Tätigkeiten
davon:
0221 täglich fällig 0221
1821 täglich fällig 1821
0222 andere Forderungen 0222
Summe: (0221 + 0222) 0220 1822 mit vereinbarter
Laufzeit oder
Summe: (0210 + 0220) 0200
Kündigungsfrist 1822
0300 Forderungen an Kunden Summe: (1810 + 1820) 1800
0310 aus Zahlungsdiensten 0310
1900 Verbindlichkeiten gegenüber
darunter: Kunden
0311 aus Provisionen 0311 1910 aus Zahlungsdiensten 1910
0312 aus Krediten 0312 davon:
darunter: 1911 Verbindlichkeiten
0313 aus Kreditkarten- zur Ausführung von
geschäften 0313 Zahlungsvorgängen 1911
0320 aus sonstigen Tätigkeiten 0320 darunter:
Summe: (0310 + 0320) 0300 1912 auf Zahlungskonten 1912
0400 Forderungen an Zahlungsinstitute 1920 aus sonstigen Tätigkeiten 1920
0410 aus Zahlungsdiensten 0410 Summe: (1910 + 1920) 1900
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420
2000 Verbindlichkeiten gegenüber
Summe: (0410 + 0420) 0400 Zahlungsinstituten
0500 Schuldverschreibungen und an- 2010 aus Zahlungsdiensten 2010
dere festverzinsliche Wertpapiere
2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0510 Geldmarktpapiere
Summe: (2010 + 2020) 2000
0511 aus Zahlungs-
diensten 0511 2100 Sonstige Verbindlichkeiten
0512 aus sonstigen 2110 aus Zahlungsdiensten 2110
Tätigkeiten 0512
2120 aus sonstigen Tätigkeiten 2120
Summe: (0511+0512) 0510
Summe: (2110 + 2120) 2100
0520 Anleihen und Schuld-
verschreibungen 2200 Rechnungsabgrenzungsposten
0521 aus Zahlungs- 2210 aus Zahlungsdiensten 2210
diensten 0521
2220 aus sonstigen Tätigkeiten 2220
0522 aus sonstigen
Summe: (2210 + 2220) 2200
Tätigkeiten 0522
Summe: (0521+0522) 0520 2300 Rückstellungen
Summe: (0510+0520) 0500 2310 aus Zahlungsdiensten 2310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3593
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva Passiva
0600 Aktien und andere nicht fest- 2320 aus sonstigen Tätigkeiten 2320
verzinsliche Wertpapiere Summe: (2310 + 2320) 2300
0610 aus Zahlungsdiensten 0610 2400 Passive latente Steuern 2400
0620 aus sonstigen Tätigkeiten 0620 2500 Nachrangige Verbindlichkeiten
Summe: (0610 + 0620) 0600 2510 aus Zahlungsdiensten 2510
0700 Beteiligungen 2520 aus sonstigen Tätigkeiten 2520
0710 aus Zahlungsdiensten 0710 Summe: (2510 + 2520) 2500
darunter: 2600 Genussrechtskapital 2600
darunter:
0711 an Kreditinstituten 0711
2610 vor Ablauf von zwei Jahren
0712 an Finanzdienst-
fällig 2610
leistungsinstituten 0712
2700 Fonds für allgemeine Bankrisiken 2700
0713 an Zahlungsinstituten 0713
2800 Eigenkapital
0720 aus sonstigen Tätigkeiten 0720
2810 gezeichnetes Kapital 2810
darunter:
darunter:
0721 an Kreditinstituten 0721 2811 stille Einlagen 2811
0722 an Finanzdienst- 2812 Abzugsposten:
leistungsinstituten 0722 Ausstehende Ein-
0723 an Zahlungsinstituten 0723 lagen auf das gezeich-
nete Kapital 2812 ./.
Summe: (0710 + 0720) 0700
2820 Gewinnrücklagen 2820
0800 Anteile an verbundenen Unter-
2830 Gewinnvortrag/Verlust-
nehmen
vortrag2) 2830
0810 aus Zahlungsdiensten 0810
2840 Bilanzgewinn/Bilanz-
darunter: verlust2) 2840
0811 an Kreditinstituten 0811 Summe: (2810 + 2820 +(./.)
0812 an Finanzdienst- 2830 +(./.) 2840) 2800
leistungsinstituten 0812 2900 Summe der Passiva (1800 + 1900 +
2000 + 2100 + 2200 + 2300 + 2400 +
0813 an Zahlungsinstituten 0813
2500 + 2600 + 2700 + 2800) 2900
0820 aus sonstigen Tätigkeiten 0820
darunter: 3000 Unwiderrufliche Kreditzusagen
3010 aus Zahlungsdiensten 3010
0821 an Kreditinstituten 0821
3020 aus sonstigen Tätigkeiten 3020
0822 an Finanzdienst-
Summe: (3010 + 3020) 3000
leistungsinstituten 0822
3100 Eventualverbindlichkeiten
0823 an Zahlungsinstituten 0823
3110 aus Zahlungsdiensten 3110
Summe: (0810 + 0820) 0800
3120 aus sonstigen Tätigkeiten 3120
0900 Immaterielle Anlagewerte
Summe: (3110 + 3120) 3100
0910 aus Zahlungsdiensten 0910
Kontrollsumme:
0920 aus sonstigen Tätigkeiten 0920 (1700 + 2900 + 3000 + 3100) 9010
Summe: (0910 + 0920) 0900
1
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
1000 Sachanlagen Rundungsregel (5/4).
1010 aus Zahlungsdiensten 1010 Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
1020 aus sonstigen Tätigkeiten 1020 dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
Summe: (1010 + 1020) 1000
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
1100 Eigene Aktien oder Anteile 1100 für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
1200 Sonstige Vermögensgegenstände grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
1210 aus Zahlungsdiensten 1210 der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
1220 aus sonstigen Tätigkeiten 1220 In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
Summe: (1210 + 1220) 1200 Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
1300 Rechnungsabgrenzungsposten Meldung erstellt wird.
2
) Vorzeichen angeben.
1310 aus Zahlungsdiensten 1310
1320 aus sonstigen Tätigkeiten 1320
Summe: (1310 + 1320) 1300
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva Passiva
1400 Aktive latente Steuern 1400
1500 Aktiver Unterschiedsbetrag aus
der Vermögensverrechnung 1500
1600 Nicht durch Eigenkapital gedeck-
ter Fehlbetrag 1600
1700 Summe der Aktiva (0100 + 0200 +
0300 + 0400 + 0500 + 0600 + 0700 +
0800 + 0900 + 1000 + 1100 + 1200 +
1300 + 1400 + 1500 + 1600) 1700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3595
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
GVZAG
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
0100 Zinserträge 1000 Sonstige betriebliche Auf-
0110 aus Zahlungsdiensten wendungen
0111 aus Kredit- und Geld- 1010 aus Zahlungsdiensten 1010
marktgeschäften 0111 1020 aus sonstigen Tätigkeiten 1020
0112 aus festverzinslichen Summe: (1010 + 1020) 1000
Wertpapieren und
1100 Abschreibungen und Wertberich-
Schuldbuch-
tigungen auf Forderungen und
forderungen 0112
bestimmte Wertpapiere sowie
Summe: (0111 + 0112) 0110 Zuführungen zu Rückstellungen
0120 aus sonstigen Tätigkeiten im Kreditgeschäft
0121 aus Kredit- und Geld- 1110 aus Zahlungsdiensten 1110
marktgeschäften 0121 1120 aus sonstigen Tätigkeiten 1120
0122 aus festverzinslichen
Summe: (1110 + 1120) 1100
Wertpapieren und
Schuldbuch- 1200 Erträge aus Zuschreibungen zu
forderungen 0122 Forderungen und bestimmten
Wertpapieren sowie aus der Auf-
Summe: (0121 + 0122) 0120
lösung von Rückstellungen im
Summe: (0110 + 0120) 0100 Kreditgeschäft
0200 Zinsaufwendungen 1210 aus Zahlungsdiensten 1210
0210 aus Zahlungsdiensten 0210 1220 aus sonstigen Tätigkeiten 1220
0220 aus sonstigen Tätigkeiten 0220 Summe: (1210 + 1220) 1200
Summe: (0210 + 0220) 0200 1300 Abschreibungen und Wertberich-
0300 Laufende Erträge tigungen auf Beteiligungen, An-
0310 aus Zahlungsdiensten teile an verbundenen Unterneh-
men und wie Anlagevermögen
0311 aus Aktien und anderen
behandelte Wertpapiere
nicht festverzinslichen
Wertpapieren 0311 1310 aus Zahlungsdiensten 1310
0312 aus Beteiligungen 0312 1320 aus sonstigen Tätigkeiten 1320
0313 aus Anteilen an ver- Summe: (1310 + 1320) 1300
bundenen Unter- 1400 Erträge aus Zuschreibungen zu
nehmen 0313 Beteiligungen, Anteilen an ver-
Summe: (0311 + 0312 + 0313) 0310 bundenen Unternehmen und wie
0320 aus sonstigen Tätigkeiten Anlagevermögen behandelten
Wertpapieren
0321 aus Aktien und anderen
nicht festverzinslichen 1410 aus Zahlungsdiensten 1410
Wertpapieren 0321 1420 aus sonstigen Tätigkeiten 1420
0322 aus Beteiligungen 0322 Summe: (1410 + 1420) 1400
0323 aus Anteilen an ver- 1500 Aufwendungen aus Verlustüber-
bundenen Unter- nahme
nehmen 0323
1510 aus Zahlungsdiensten 1510
Summe: (0321 + 0322 + 0323) 0320
1520 aus sonstigen Tätigkeiten 1520
Summe: (0310 + 0320) 0300
Summe: (1510 + 1520) 1500
0400 Erträge aus Gewinngemeinschaf-
ten, Gewinnabführungs- oder 1600 Ergebnis der normalen Ge-
Teilgewinnabführungsverträgen schäftstätigkeit2)
0410 aus Zahlungsdiensten 0410 1610 aus Zahlungsdiensten 1610
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420 1620 aus sonstigen Tätigkeiten 1620
Summe: (0410 + 0420) 0400 Summe: (1610 + 1620) 1600
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
0500 Provisionserträge 1700 Außerordentliches Ergebnis2)
0510 aus Zahlungsdiensten 0510 1710 aus Zahlungsdiensten
0520 aus sonstigen Tätigkeiten 0520 1711 Außerordentliche
Summe: (0510 + 0520) 0500 Erträge 1711
0600 Provisionsaufwendungen 1712 Außerordentliche Auf-
wendungen 1712
0610 aus Zahlungsdiensten 0610
Summe: (1711 + 1712) 1710
0620 aus sonstigen Tätigkeiten 0620
1720 aus sonstigen Tätigkeiten
Summe: (0610 + 0620) 0600
1721 Außerordentliche
0700 Sonstige betriebliche Erträge Erträge 1721
0710 aus Zahlungsdiensten 0710 1722 Außerordentliche Auf-
0720 aus sonstigen Tätigkeiten 0720 wendungen 1722
Summe: (0710 + 0720) 0700 Summe: (1721 + 1722) 1720
0800 Allgemeine Verwaltungsauf- Summe: (1710 + 1720) 1700
wendungen 1800 Steuern vom Einkommen und vom
0810 aus Zahlungsdiensten Ertrag
0811 Personalaufwand 0811 1810 aus Zahlungsdiensten 1810
darunter: 1820 aus sonstigen Tätigkeiten 1820
0812 Löhne und Gehälter 0812 Summe: (1810 + 1820) 1800
0813 Soziale Abgaben und 1900 Sonstige Steuern, soweit nicht
Aufwendungen für unter Position 1000 ausgewiesen
Altersvorsorgung und 1910 aus Zahlungsdiensten 1910
für Unterstützung 0813
1920 aus sonstigen Tätigkeiten 1920
darunter:
Summe: (1910 + 1920) 1900
0814 für Altersvorsorgung 0814
2000 Erträge aus Verlustübernahme
0815 andere Verwaltungs-
aufwendungen 0815 2010 aus Zahlungsdiensten 2010
Summe: (0811 + 0815) 0810 2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0820 aus sonstigen Tätigkeiten Summe: (2010 + 2020) 2000
0821 Personalaufwand 0821 2100 Auf Grund einer Gewinngemein-
schaft, eines Gewinnabfüh-
darunter: rungs- oder eines Teilgewinn-
0822 Löhne und Gehälter 0822 abführungsvertrags abgeführte
0823 Soziale Abgaben und Gewinne
Aufwendungen für 2110 aus Zahlungsdiensten 2110
Altersvorsorgung und 2120 aus sonstigen Tätigkeiten 2120
für Unterstützung 0823
Summe: (2110 + 2120) 2100
darunter:
2200 Periodengewinn/Periodenverlust2)
0824 für Altersvorsorgung 0824
2210 aus Zahlungsdiensten 2210
0825 andere Verwaltungs-
aufwendungen 0825 2220 aus sonstigen Tätigkeiten 2220
Summe: (0821 + 0825) 0820 Summe: (2210 + 2220) 2200
Summe: (0810 + 0820) 0800 Kontrollsumme:
(9010 + 1000 + 1100 + 1200 + 1300 +
0900 Abschreibungen und Wertberich- 1400 + 1500 + 1600 + 1700 + 1800 +
tigungen auf immaterielle Anla- 1900 + 2000 + 2100 + 2200) 9020
gewerte und Sachanlagen
0910 aus Zahlungsdiensten 0910 1
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
0920 aus sonstigen Tätigkeiten 0920 Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
Summe: (0910 + 0920) 0900 nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
Kontrollsumme: dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
(0100 + 0200 + 0300 + 0400 + 0500 + 0600 der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
+ 0700 + 0800 + 0900) 9010
für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
Meldung erstellt wird.
2
) Vorzeichen angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3597
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
ZVZAG
Weitere Angaben gemäß § 3 ZAGMonAwV
– Zahlungsvolumen –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Zahlungsvolumen1)
0100 Zahlungsvolumen als Betrag
(Beträge lauten auf Tsd. Euro2)) 0100
davon:
0110 aus Einzahlungs- oder Aus-
zahlungsgeschäft
0111 aus Einzahlungs-
geschäft 0111
0112 aus Auszahlungs-
geschäft 0112
Summe: (0111 + 0112) 0110
0120 aus Zahlungsgeschäft ohne/
mit Kreditgewährung 0120
darunter:
0121 aus Lastschrift-
geschäft 0121
0122 aus Überweisungs-
geschäft 0122
0123 aus Zahlungskarten-
geschäft 0123
0130 aus Annahme und Abrech-
nung von mit Zahlungs-
authentifizierungsgeschäft
ausgelösten Zahlungsvor-
gängen 0130
0140 aus digitalisiertem
Zahlungsgeschäft 0140
0150 aus Finanztransfergeschäft
0151 nach Deutschland
eingehende Transfers 0151
0152 von Deutschland
ausgehende Transfers 0152
0153 innerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0153
0154 außerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0154
Summe: (0151 + 0152 +
0153 + 0154) 0150
0200 Anzahl der Zahlungsvorgänge 0200
davon:
0210 aus Einzahlungs- oder Aus-
zahlungsgeschäft
0211 aus Einzahlungs-
geschäft 0211
0212 aus Auszahlungs-
geschäft 0212
Summe: (0211 + 0212) 0210
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Zahlungsvolumen1)
0220 aus Zahlungsgeschäft
ohne/mit Kreditgewährung 0220
darunter:
0221 aus Lastschrift-
geschäft 0221
0222 aus Überweisungs-
geschäft 0222
0223 aus Zahlungskarten-
geschäft 0223
0230 aus Annahme und Abrech-
nung von mit Zahlungs-
authentifizierungsgeschäft
ausgelösten Zahlungsvor-
gängen 0230
0240 aus digitalisiertem
Zahlungsgeschäft 0240
0250 aus Finanztransfergeschäft
0251 nach Deutschland
eingehende Transfers 0251
0252 von Deutschland
ausgehende Transfers 0252
0253 innerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0253
0254 außerhalb Deutsch-
lands abgewickelte
Transfers 0254
Summe: (0251 + 0252 +
0253 + 0254) 0250
0300 Anzahl der ausgegebenen
Zahlungsauthentifizierungs-
instrumente 0300
1
) Es sind jeweils die Beträge bzw. Stückzahlen der einzelnen Berichts-
monate als Summen zu melden.
2
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwäh-
rungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweils
von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundes-
bank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro
umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein
ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus fest-
stellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen.
Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwäh-
rungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbu-
chung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Mel-
dungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge
direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die Währung des
Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt
wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3599
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
ESTZAG
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Vermögensstatus –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva Passiva
Barreserve Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
0110 aus Zahlungsdiensten 0110 instituten
1810 aus Zahlungsdiensten 1810
Forderungen an Kreditinstitute
davon:
0210 aus Zahlungsdiensten 0210
1811 täglich fällig 1811
darunter:
1812 mit vereinbarter
0211 auf Treuhandkonten 0211
Laufzeit oder
aus sonstigen Tätigkeiten Kündigungsfrist 1812
0221 täglich fällig 0221 aus sonstigen Tätigkeiten
0222 andere Forderungen 0222 davon:
Forderungen an Kunden 1821 täglich fällig 1821
0310 aus Zahlungsdiensten 0310 1822 mit vereinbarter
darunter: Laufzeit oder
Kündigungsfrist 1822
0311 aus Provisionen 0311
Verbindlichkeiten gegenüber Kunden
0312 aus Krediten 0312
1910 aus Zahlungsdiensten 1910
darunter:
davon:
0313 aus Kreditkarten-
1911 Verbindlichkeiten
geschäften 0313
zur Ausführung von
Forderungen an Zahlungsinstitute Zahlungsvorgängen 1911
0410 aus Zahlungsdiensten 0410 darunter:
0420 aus sonstigen Tätigkeiten 0420 1912 auf Zahlungskonten 1912
Summe: (0410 + 0420) 0400 Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungs-
Schuldverschreibungen und andere instituten
festverzinsliche Wertpapiere 2010 aus Zahlungsdiensten 2010
Geldmarktpapiere 2020 aus sonstigen Tätigkeiten 2020
0511 aus Zahlungs- Summe: (2010 + 2020) 2000
diensten 0511 Sonstige Verbindlichkeiten
Anleihen und Schuld-
2110 aus Zahlungsdiensten 2110
verschreibungen
0521 aus Zahlungs- Rechnungsabgrenzungsposten
diensten 0521 2210 aus Zahlungsdiensten 2210
Aktien und andere nicht festverzinsliche Rückstellungen
Wertpapiere
2310 aus Zahlungsdiensten 2310
0610 aus Zahlungsdiensten 0610
Passive latente Steuern 2400
Beteiligungen
Nachrangige Verbindlichkeiten
0710 aus Zahlungsdiensten 0710
2510 aus Zahlungsdiensten 2510
darunter:
0711 an Kreditinstituten 0711 Unwiderrufliche Kreditzusagen
3010 aus Zahlungsdiensten 3010
0712 an Finanzdienst-
leistungsinstituten 0712 Eventualverbindlichkeiten
0713 an Zahlungsinstituten 0713 3110 aus Zahlungsdiensten 3110
3600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Aktiva Passiva
aus sonstigen Tätigkeiten Kontrollsumme:
darunter: (0110 + 0210 + 0221 + 0222 + 0310 +
0400 + 0511 + 0521 + 0610 + 0710 +
0723 an Zahlungsinstituten 0723 0723 + 0810 + 0823 + 0910 + 1010 +
Anteile an verbundenen Unternehmen 1210 + 1310 + 1400 + 1600 + 1810 +
0810 aus Zahlungsdiensten 0810 1821 + 1822 + 1910 + 2000 + 2110 +
2210 + 2310 + 2400 + 2510 + 3010 +
darunter:
3110) 9010
0811 an Kreditinstituten 0811
0812 an Finanzdienst- 1
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
leistungsinstituten 0812 Rundungsregel (5/4).
0813 an Zahlungsinstituten 0813 Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
aus sonstigen Tätigkeiten dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
darunter: der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
0823 an Zahlungsinstituten 0823 für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
Immaterielle Anlagewerte kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
0910 aus Zahlungsdiensten 0910 der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
Sachanlagen der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
1010 aus Zahlungsdiensten 1010 rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
Sonstige Vermögensgegenstände Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
Meldung erstellt wird.
1210 aus Zahlungsdiensten 1210
Rechnungsabgrenzungsposten
1310 aus Zahlungsdiensten 1310
Aktive latente Steuern 1400
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung 1600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3601
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2)
EGVZAG
Monatsausweis gemäß § 29a Absatz 1 Satz 1 ZAG
– Gewinn- und Verlustrechnung –
Stand Ende
Institutsnummer Prüfziffer Name Ort
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
Zinserträge Sonstige betriebliche Aufwendungen
0110 aus Zahlungsdiensten 1010 aus Zahlungsdiensten 1010
0111 aus Kredit- und Abschreibungen und Wertberichtigun-
Geldmarktgeschäften 0111 gen auf Forderungen und bestimmte
Wertpapiere sowie Zuführungen zu
0112 aus festverzinslichen
Rückstellungen im Kreditgeschäft
Wertpapieren und
Schuldbuch- 1110 aus Zahlungsdiensten 1110
forderungen 0112 Erträge aus Zuschreibungen zu Forde-
Summe: (0111 + 0112) 0110 rungen und bestimmten Wertpapieren
sowie aus der Auflösung von Rückstel-
Zinsaufwendungen
lungen im Kreditgeschäft
0210 aus Zahlungsdiensten 0210 1210 aus Zahlungsdiensten 1210
Laufende Erträge Abschreibungen und Wertberichtigun-
gen auf Beteiligungen, Anteile an ver-
0310 aus Zahlungsdiensten
bundenen Unternehmen und wie Anla-
0311 aus Aktien und gevermögen behandelte Wertpapiere
anderen nicht fest- 1310 aus Zahlungsdiensten 1310
verzinslichen Wert-
papieren 0311 Erträge aus Zuschreibungen zu Betei-
ligungen, Anteilen an verbundenen Un-
0312 aus Beteiligungen 0312
ternehmen und wie Anlagevermögen
0313 aus Anteilen an behandelten Wertpapieren
verbundenen 1410 aus Zahlungsdiensten 1410
Unternehmen 0313
Aufwendungen aus Verlustübernahme
Summe: (0311 + 0312 + 0313) 0310
1510 aus Zahlungsdiensten 1510
Erträge aus Gewinngemeinschaften,
Ergebnis der normalen Geschäfts-
Gewinnabführungs- oder Teilgewinn-
abführungsverträgen tätigkeit2)
0410 aus Zahlungsdiensten 0410 1610 aus Zahlungsdiensten 1610
Provisionserträge 1620 aus sonstigen Tätigkeiten 1620
Außerordentliches Ergebnis2)
0510 aus Zahlungsdiensten 0510
1710 aus Zahlungsdiensten
Provisionsaufwendungen
1711 Außerordentliche
0610 aus Zahlungsdiensten 0610
Erträge 1711
Sonstige betriebliche Erträge 1712 Außerordentliche
0710 aus Zahlungsdiensten 0710 Aufwendungen 1712
Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Summe: (1711 + 1712) 1710
0810 aus Zahlungsdiensten Steuern vom Einkommen und vom
Ertrag
0811 Personalaufwand 0811
1810 aus Zahlungsdiensten 1810
darunter:
Sonstige Steuern, soweit nicht unter
0812 Löhne und Gehälter 0812 Position 1010 ausgewiesen
0813 Soziale Abgaben und 1910 aus Zahlungsdiensten 1910
Aufwendungen für Erträge aus Verlustübernahme
Altersvorsorgung und
für Unterstützung 0813 2010 aus Zahlungsdiensten 2010
3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Die angegebenen Beträge lauten auf Tsd. Euro1)
Übersicht Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechung
darunter: Auf Grund einer Gewinngemeinschaft,
0814 für Altersvorsorgung 0814 eines Gewinnabführungs- oder eines
Teilgewinnabführungsvertrags abge-
0815 andere Verwaltungs- führte Gewinne
aufwendungen 0815
2110 aus Zahlungsdiensten 2110
Summe: (0811 + 0815) 0810
Periodengewinn/Periodenverlust2)
aus sonstigen Tätigkeiten
2210 aus Zahlungsdiensten 2210
Personalaufwand
Kontrollsumme:
darunter: (9010 + 1010 + 1110 + 1210 + 1310 +
Soziale Abgaben und Auf- 1410 + 1510 + 1610 + 1620 + 1710 +
wendungen für Altersvorsor- 1810 + 1910 + 2010 + 2110 + 2210) 9020
gung und für Unterstützung
darunter: 1
) Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer
Rundungsregel (5/4).
0824 für Altersvorsorgung 0824
Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositio-
Abschreibungen und Wertberichtigun- nen (Fremdwährungspositionen): Fremdwährungspositionen sind zu
gen auf immaterielle Anlagewerte und dem jeweils von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von
Sachanlagen der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenz-
kurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen,
0910 aus Zahlungsdiensten 0910 für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittel-
Kontrollsumme: kurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu-
grunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil
(0110 + 0210 + 0310 + 0410 + 0510 + der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei
0610 + 0710 + 0810 + 0824 + 0910) 9010 der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden.
In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwäh-
rungsbeträge direkt, das heißt ohne Zwischenumrechnung in die
Währung des Sitzlandes, in die Währung umzurechnen, in der die
Meldung erstellt wird.
2
) Vorzeichen angeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3603
Verordnung
über die Anzeigen und die Vorlage
von Unterlagen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
(ZAG-Anzeigenverordnung – ZAGAnzV)*)
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie des (4) Als Budgetplanung gemäß § 8 Absatz 3 Num-
§ 29 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Zahlungsdiensteauf- mer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind
sichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) ver- Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen
ordnet das Bundesministerium der Finanzen im Beneh- nach den für Zahlungsinstitute geltenden Rechnungs-
men mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung legungsvorschriften und die Berechnung der Eigenka-
der Verbände der Zahlungsinstitute: pitalanforderungen mit dem vorgesehenen Meldebogen
nach allen drei Methoden der Zahlungsinstituts-Eigen-
§1 kapitalverordnung für die ersten drei vollen Geschäfts-
jahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes vorzu-
Einreichungsverfahren
legen. Die Annahmen für die geschäftliche Entwicklung
(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem sind zu begründen.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu erstatten oder vor-
(5) Zum Nachweis gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 3
zulegen sind, sind vorbehaltlich abweichender Bestim-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes über das erfor-
mungen jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundes-
derliche Anfangskapital bei Gründung eines Unterneh-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesan-
mens ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts
stalt) und der für das Zahlungsinstitut zuständigen
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzu-
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
reichen.
über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber vorzu-
(2) Unterlagen und Erklärungen, die nicht in deut- legen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei
scher Sprache verfasst sind, sind in amtlich beglaubig- von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der
ter Übersetzung einzureichen. Die Bundesanstalt kann Geschäftsleiter steht. Mit Zustimmung der Bundesan-
im Einzelfall auf amtlich beglaubigte Übersetzungen stalt kann der Nachweis auch erbracht werden durch
verzichten. eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle
der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlus-
§2 ses des Zahlungsinstituts berechtigt wäre, über das
Unterlagen nach § 8 Absatz 3 vorhandene Eigenkapital, das nach den für Zahlungs-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein
(Anträge auf Erlaubnis) muss.
(1) Erlaubnisanträge einschließlich der nach § 8 Ab- (6) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3
satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erforder- Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist
lichen Angaben und Nachweise sind der Bundesanstalt anzugeben, mit welchen Kreditinstituten oder Versiche-
in zweifacher Ausfertigung einzureichen. rungsunternehmen zur Erfüllung der Sicherungsan-
forderungen des § 13 des Zahlungsdiensteaufsichts-
(2) Im Erlaubnisantrag ist anzugeben, für welche der gesetzes Vereinbarungen geschlossen werden.
in § 1 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
genannten Zahlungsdienste die Erlaubnis beantragt (7) In der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3
wird. Darüber hinaus ist anzugeben, ob und welche Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist
Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Zahlungs- anzugeben, dass die Unternehmenssteuerung,
diensteaufsichtsgesetzes erbracht werden sollen. Kontrollmechanismen und Verfahren verhältnismäßig,
angemessen, zuverlässig und ausreichend sind.
(3) Das Geschäftsmodell gemäß § 8 Absatz 3 Num-
mer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat eine (8) Der Beschreibung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 6
Beschreibung der beabsichtigten Zahlungsdienste und des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind die
sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 8 Absatz 2 des Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter und Agenten
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu enthalten und je- beizufügen.
weils deren Abwicklung zu erläutern. Beizufügen sind
(9) Die Darstellung des organisatorischen Aufbaus
Muster der vorgesehenen Kundenverträge und allge-
gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 7 des Zahlungsdienste-
meinen Geschäftsbedingungen.
aufsichtsgesetzes muss insbesondere auch die Zu-
ständigkeiten der Geschäftsleiter enthalten. Beizufügen
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der aufsichtsrecht-
lichen Vorschriften der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Par- sind
laments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 1. die Geschäftsordnungen der Organe der Gesell-
2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der schaft,
Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom
18.7.2009, S. 5). 2. Muster der Agenturverträge,
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
3. eine Beschreibung der beabsichtigten Vorkehrungen gesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 6 des
gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdienste- Kreditwesengesetzes
aufsichtsgesetzes und
ist mit dem Formular „Erwerb-Erhöhung“ der Anlage 1
4. Entwürfe der Auslagerungsverträge gemäß § 20 Ab- dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Beteili-
satz 1 Satz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- gungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formu-
zes. lar „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der Anlage 2
(10) Für die Angaben und den Nachweis gemäß dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungs-
§ 8 Absatz 3 Nummer 8 des Zahlungsdiensteaufsichts- strukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen,
gesetzes sind die in § 8 Nummer 1 bis 5 und den §§ 9 die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder
bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges
Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Ver- Verhältnis, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusam-
langen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen; jeder menwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen
Lebenslauf ist eigenhändig zu unterzeichnen. Die §§ 4, oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimm-
5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entspre- rechtsanteilen nach § 1 Absatz 9 Satz 2 und 3 des Kre-
chend anzuwenden. ditwesengesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1
bis 3a des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten wer-
(11) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit und an- den. Die Absichtsanzeigen sind vollständig im Sinne
gemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse des § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-
und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten sichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 7
der in § 8 Absatz 3 Nummer 9 des Zahlungsdiensteauf- und Absatz 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes, wenn
sichtsgesetzes genannten Personen gilt § 10 entspre- das Formular nach Satz 1 vollständig ausgefüllt ist und
chend. alle erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Können
(12) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sind nicht alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden, sind
in beglaubigter Kopie beizufügen. die Gründe hierfür anzugeben und die fehlenden Anla-
gen unverzüglich nachzureichen. Erst mit deren Ein-
(13) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
gang gelten die Absichtsanzeigen als vollständig. Eine
Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, so-
Anzeige gilt für die Zwecke des § 11 Absatz 1 des Zah-
weit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine
lungsdiensteaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c
Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis
Absatz 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes als vollstän-
bestehen.
dig eingegangen, wenn sie bei der Bundesanstalt voll-
ständig eingegangen ist.
§3
(3) Ist der Anzeigepflichtige ein Zahlungsinstitut mit
Mitteilungen
Sitz im Inland, sind den Absichtsanzeigen keine Unter-
nach § 8 Absatz 6 des
lagen und Erklärungen entsprechend § 8 Nummer 1
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
bis 6 und §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverord-
(Änderung der
nung beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige ein in einem
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse)
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-
(1) Den Mitteilungen nach § 8 Absatz 6 des Zah- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes sind im Fall der Ände- päischen Wirtschaftsraum zugelassenes Zahlungs-
rung von gemäß § 8 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf- institut, sind den Absichtsanzeigen keine Unterlagen
sichtsgesetzes eingereichten Unterlagen die geänder- und Erklärungen entsprechend den §§ 9 und 10 der
ten Unterlagen beizufügen. Inhaberkontrollverordnung beizufügen.
(2) Für das Einreichungsverfahren gilt § 1 Absatz 1. (4) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat
jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßi-
§4 gen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesell-
Anzeigen schafter mit den für die Beurteilung von dessen Zuver-
nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des lässigkeit wesentlichen Tatsachen entsprechend des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes § 18 der Inhaberkontrollverordnung anzuzeigen. Das
(Erwerb oder Erhöhung Ausscheiden eines gesetzlichen oder satzungsmäßigen
einer bedeutenden Beteiligung) Vertreters oder eines persönlich haftenden Gesellschaf-
ters ist ebenfalls anzuzeigen.
(1) Auf die Anzeigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind § 2 Absatz 1
und 3, §§ 3 bis 5, 7 bis 11, 14, 15 und 16 der Inhaber- §5
kontrollverordnung mit der Maßgabe entsprechend an- Anzeigen
zuwenden, dass an die Stelle der dort genannten Ziel- nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des
unternehmen das Zahlungsinstitut tritt. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(2) Die Absicht (Verringerung oder Aufgabe
einer bedeutenden Beteiligung)
1. des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts- (1) Die Absicht
gesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1 des 1. der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
Kreditwesengesetzes oder nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-
2. der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung nach sichtsgesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts- Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3605
2. der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung nach setzes zu beschreiben und Entwürfe der Auslagerungs-
§ 11 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichts- verträge gemäß § 20 Absatz 1 Satz 8 des Zahlungs-
gesetzes in Verbindung mit § 2c Absatz 3 Satz 1 des diensteaufsichtsgesetzes einzureichen. Die Namen
Kreditwesengesetzes und Anschriften der Auslagerungsunternehmen sind
ist mit dem Formular „Aufgabe-Verringerung“ der An- anzugeben. Mit der Vollzugsanzeige nach § 29 Absatz 1
lage 3 dieser Verordnung anzuzeigen. Bei komplexen Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist
Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das der geschlossene Vertrag in Kopie einzureichen.
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ der An-
lage 2 dieser Verordnung beizufügen. §9
(2) Der Anzeigepflichtige hat in einer Anlage zu dem Anzeigen
Formular nach Absatz 1 Satz 1 zu erklären, auf wen er nach § 25 Absatz 1
die Kapital- oder Stimmrechtsanteile übertragen wird. und 2 sowie § 19 Absatz 4
Ist ihm diese Angabe nicht möglich, hat er dies in der des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Anlage zu begründen. (Errichten einer Zweigniederlassung,
grenzüberschreitender Dienstleistungs-
(3) Für alle Absichtsanzeigen nach Absatz 1 gilt § 16
verkehr, Inanspruchnahme von Agenten)
Absatz 3 der Inhaberkontrollverordnung entsprechend.
(1) Anzeigen nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19
§6 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind
für jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union und je-
Vorlage von Unterlagen nach § 17
den anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Jahresabschluss, Lagebericht, Prüfungsbericht) Europäischen Wirtschaftsraum gesondert einzureichen.
Den Anzeigen nach Satz 1 an die Bundesanstalt sind im
Wird der Jahresabschluss ohne Änderungen festge- Fall der Aufnahmestaaten Österreich, Liechtenstein und
stellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum Luxemburg eine zweite Ausfertigung und im Fall der
des Tages der Feststellung; die Einreichung des fest- übrigen Aufnahmestaaten eine Übersetzung in eine
gestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht Amtssprache des Aufnahmestaates beizufügen. Die
erforderlich. Sätze 1 und 2 gelten auch im Fall der Änderung der
nach § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 des
§7 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhält-
Angaben nach § 19 Absatz 1 nisse.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (2) Im Geschäftsplan gemäß § 25 Absatz 1 Satz 2
(Inanspruchnahme von Agenten) Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdienste-
(1) Der Absichtsanzeige nach § 19 Absatz 1 des aufsichtsgesetzes sind die beabsichtigten geschäft-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Zahlungsin- lichen Aktivitäten entsprechend dem Anhang der Richt-
stitut als Nachweise der Zuverlässigkeit und fachlichen linie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und
Eignung im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3 des des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes die Nachweise ge- dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
mäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 6, 7, 9 und 10 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG
der Agentennachweisverordnung und die Vereinbarung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319
gemäß § 2 Absatz 1 der Agentennachweisverordnung vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) dar-
beizufügen. Das Zahlungsinstitut hat schriftlich zu ver- zustellen.
sichern, dass es die gemäß § 1 der Agentennachweis- (3) Für Anzeigen nach § 25 Absatz 1 des Zahlungs-
verordnung erforderlichen Nachweise über die Zuver- diensteaufsichtsgesetzes gelten zudem folgende Be-
lässigkeit und fachliche Eignung der Geschäftsleiter stimmungen:
und der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Per-
sonen vollständig eingeholt hat und von der Zuverläs- 1. Es sind die Namen der Leiter der Zweigniederlas-
sigkeit und fachlichen Eignung dieser Personen über- sung anzugeben und die Lebensläufe unter beson-
zeugt ist. Die Bundesanstalt kann die Einreichung wei- derer Darstellung des beruflichen Werdegangs bei-
terer Nachweise verlangen. zufügen.
(2) Änderungen der nach § 19 Absatz 1 des Zah- 2. Sämtliche in Aussicht genommenen Geschäfte, die
lungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Verhält- in der Zweigniederlassung ausgeführt werden sollen,
nisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen Monat sind im Einzelnen zu erläutern; die Entwicklung de-
vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. ren Volumens und die hierfür erforderliche Personal-
ausstattung sind für die ersten drei Jahre zu schät-
§8 zen.
Anzeigen 3. Ist die Errichtung mehrerer Betriebsstellen im Auf-
nach § 20 Absatz 2 nahmestaat geplant, sind hierzu nähere Angaben
und § 29 Absatz 1 Nummer 10 zu machen.
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 4. Der Geschäftsplan muss bezüglich des organisato-
(Auslagerung) rischen Aufbaus der Zweigniederlassung auch die
In einer Anzeige nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder § 29 internen Entscheidungskompetenzen, die Vertre-
Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- tungsmacht und die Art der Einbindung der Zweig-
setzes sind die beabsichtigten Vorkehrungen gemäß niederlassung in das interne Kontrollverfahren des
§ 20 Absatz 1 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Zahlungsinstituts beschreiben.
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
(4) Änderungen der nach § 25 Absatz 1 und 2 des tralregister und dem Gewerbezentralregister vergleich-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angezeigten Ver- bar sind.
hältnisse hat das Zahlungsinstitut spätestens einen
(2) Zum weiteren Nachweis der Zuverlässigkeit und
Monat vor Wirksamwerden der Änderungen anzuzei-
zum Nachweis angemessener theoretischer und prakti-
gen.
scher Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von
Zahlungsdiensten ist der Absichtsanzeige nach § 29
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
Anzeigen setzes ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Le-
nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 benslauf der jeweiligen Person beizufügen, der den
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vollständigen Namen samt allen Vornamen, den Ge-
(Bestellung eines Geschäftsleiters) burtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das
(1) Der Absichtsanzeige nach § 29 Absatz 1 Num- Geburtsland, den Hauptwohnsitz, die Staatsangehörig-
mer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine keit, die berufliche Qualifikation einschließlich der er-
eigenhändig unterzeichnete Erklärung der in § 29 Ab- worbenen Abschlüsse, Weiterbildungsmaßnahmen
satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- und die Berufserfahrung, welche in chronologischer
zes genannten Person gemäß dem Formular der An- Reihenfolge beginnend mit dem derzeit ausgeübten
lage 4 dieser Verordnung beizufügen, in der die Person Beruf darzustellen ist, enthalten muss. Bei der Berufs-
anzugeben hat, ob erfahrung ist der Name und Sitz aller Unternehmen, für
die diese Person tätig ist oder war, die Art und Dauer
1. ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem frühe- der Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Aus-
ren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbre- nahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Vertretungs-
chens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist; macht dieser Person, ihre internen Entscheidungskom-
2. im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tä- petenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens un-
tigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ver- terstellten Geschäftsbereiche anzugeben. Für die An-
gleichbares Verfahren nach einer anderen Rechts- gabe der Nebentätigkeiten ist das Formular gemäß An-
ordnung gegen sie geführt wird oder mit einer Ver- lage 5 dieser Verordnung zu verwenden. Das Halten ei-
urteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen ner unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Pro-
worden ist; zent der Anteile am Kapital eines Unternehmens ist an-
zugeben. Für die Angaben der unmittelbaren Beteili-
3. ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe gungen ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verord-
einer eidesstattlichen Versicherung oder ein ver- nung zu verwenden.
gleichbares Verfahren gegen sie oder gegen ein
von ihr geleitetes Unternehmen geführt wird oder (3) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere
zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist; Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere Ar-
beitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Tä-
4. eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme
tigkeiten belegen, vorzulegen.
gegen sie oder ein von ihr geleitetes Unternehmen
eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit
einer Sanktion abgeschlossen worden ist; § 11
5. eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft Anzeigen
oder Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 und 8
oder aufgehoben worden ist oder die Person in des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder (Bedeutende Beteiligung am eigenen Zahlungs-
der Vertretung und Führung dessen Geschäfte aus- institut und passivische enge Verbindungen)
geschlossen worden ist oder ein entsprechendes (1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsver-
Verfahren geführt wird. hältnisse nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Zah-
Die angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu er- lungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem Formular
läutern. Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Be- „Passivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser
schlüsse oder anderer Sanktionen sind beizufügen. Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteili-
Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 können Straf- gungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen,
verfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinrei- wenn
chenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshin-
1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder
dernisses eingestellt oder mit einem Freispruch been-
50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an
det worden sind oder bei denen eine ergangene Eintra-
dem Institut erreicht, über- oder unterschritten wer-
gung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt
den,
wurde. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht
von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von 2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunterneh-
einem deutschen Gericht beendet worden sind. Bei den men eines anderen Unternehmens wird oder nicht
Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können Ver- mehr ist,
fahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf
Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige
ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen
eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder
werden oder
sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.
Hatte die Person ihren Wohnsitz zuvor im Ausland, sind 4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An-
Auskünfte von den Behörden am bisherigen Wohnsitz teilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-
vorzulegen, die den Auskünften aus dem Bundeszen- schalteten Unternehmen verändert oder die Anteile
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3607
nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner 2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder
selbst gehalten werden. nicht mehr ist,
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungs- 3. die gehaltenen Anteile ganz oder teilweise auf ein
verhältnisse nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 und 8 des Tochterunternehmen übertragen werden oder
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem
4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen An-
Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum
teilen die Anzahl oder die Identität der zwischenge-
15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivi-
schalteten Unternehmen verändert oder die Anteile
sche Beteiligungsanzeige“ der Anlage 7 dieser Verord-
nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst ge-
nung einzureichen.
halten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder
Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Un- (2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische
ternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen. enge Verbindungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 8
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind nach dem
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzei- Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum
getatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend
jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivi-
ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 sche Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8 dieser Verord-
ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komple- nung einzureichen.
xen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich
das Formular „Anlage für komplexe Beteiligungsstruk- (3) Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungs-
turen“ der Anlage 2 dieser Verordnung beizufügen. verhältnis ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige
vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, zusätzlich das Formular „Anlage für komplexe Beteili-
die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder gungsstrukturen“ der Anlage 2 dieser Verordnung bei-
mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges zufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen ins-
Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehal- besondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Be-
ten werden. Auch die Unternehmensbeziehung des In- teiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar
stituts zu einem Schwesterunternehmen stellt eine über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein
komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des Satzes 3 gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteili-
dar. gungsketten gehalten werden.
(5) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen (4) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zu-
im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank ständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröf- bank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert,
fentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinrei- Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.
chung im Wege der Datenfernübertragung zu verwen- (5) § 11 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
denden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat
die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt § 13
weiterzuleiten. Bei papiergebundener Einreichung gilt
§ 1. Anzeigen
nach § 29 Absatz 1 Nummer 9
§ 12 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Vereinigung von Instituten)
Anzeigen
nach § 29 Absatz 1 Nummer 8 Die Absicht von Zahlungsinstituten, sich zu vereini-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gen, ist von den beteiligten Instituten nach § 29 Ab-
(aktivische enge Verbindungen) satz 1 Nummer 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-
zes anzuzeigen, sobald auf Grund der geführten Ver-
(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische
handlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zu-
enge Verbindungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 8
stande kommen wird. Das Scheitern der Fusionsver-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind mit dem
handlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt
Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ der Anlage 8
bei erfolgreichen Fusionsverhandlungen für den recht-
dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des
lichen Vollzug der Vereinigung.
Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzurei-
chen, wenn
§ 14
1. durch die Änderung 30 Prozent oder 50 Prozent des
Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens Inkrafttreten
erreicht, über- oder unterschritten werden, Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 2 Satz 1)
Formular – Erwerb-Erhöhung FRISTSACHE
1)
Adressatenfeld Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zahlungsinstitut
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
Absicht des Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung
Absicht der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden Zahlungsinstitut an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach dem Erwerb oder der Erhöhung Kontrolle über das
Zahlungsinstitut:
Ja. Nein.
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3609
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort, Geburtsland
Staatsangehörigkeit
Anschrift (Hauptwohnsitz)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Angaben zur Firma, sofern vorhanden
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
3)
Wirtschaftszweig
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
3)
Wirtschaftszweig
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
Seite 2
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland ist:
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an
den Anzeigepflichtigen gerichtete Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe
zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tag nach der
Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder
teilweise noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet
werden:
Nein. Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der unter
Berücksichtigung des § 4 InhKontrollV diejenigen, denen
die Anteile zugerechnet werden würden, anzugeben sind.
Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
anzugeben.
Seite 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3611
4. Weitere Angaben zum Anzeigepflichtigen
4.1 Der Anzeigepflichtige steht unter der Aufsicht der Bundesanstalt oder der
zuständigen Landesaufsichtsbehörde:
Nein, weiter mit 4.2
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 5.1
Der Anzeigepflichtige ist: Zahlungsinstitut
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut
E-Geld-Institut Kapitalanlagegesellschaft
Investmentaktiengesellschaft Versicherungs-Zweckgesellschaft
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
Versicherungs-Holdinggesellschaft Pensionsfonds
Finanzholding-Gesellschaft gemischte Finanzholding-
Gesellschaft
4.2 Der Anzeigepflichtige ist ein im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenes
Unternehmen der Finanzbranche:
Nein, weiter mit 4.3
Ja, nachfolgende Auswahl treffen und dann weiter mit 4.3
Der Anzeigepflichtige ist:
Einlagenkreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen
Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
OGAW-Verwaltungsgesellschaft sonstiges beaufsichtigtes
Unternehmen
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat folgende Bezeichnung:
Die Aufsichtsbehörde führt den Anzeigepflichtigen unter folgender
Identitätsnummer:
4.3 Der Anzeigepflichtige hat Kontrolle über ein im Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassenes Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst- o.
Rückversicherungsunternehmen oder eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft:
Nein, weiter mit 5.1
Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit der Nr.
5)
_ _ beizufügen, in der die kontrollierten Unternehmen aufzuführen sind.
Neben den Angaben nach § 4 Abs. 2 InhKontrollV sind der Unter-
nehmenstyp (Einlagenkreditinstitut, Wertpapierhandelsunternehmen,
Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft), die Bezeichnung der zuständigen Aufsichtsbehörde jedes
kontrollierten Unternehmens und die Identitätsnummer, unter der das
Unternehmen bei der Aufsichtsbehörde geführt wird, anzugeben.
Seite 4
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
5. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
5.1 Auf die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts könnte, obwohl weniger als 20%
oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein
maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
Nein. Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe
dafür anzugeben sind.
6), 7)
5.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zahlungsinstitut
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) und Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil Zahlungs-
Beteiligungs- Registereintragung4), in Tsd. in institut
Tsd. Euro
unternehmens Wirtschaftszweig3); Ident-Nr. (falls Prozent Euro Prozent 13)
bekannt), bei natürlichen Personen 10),12)
neben Firma (falls vorhanden)
vollständiger Name8) und Geburtsdatum
6. Beizufügende Anlagen
6.1 Alle erforderlichen Anlagen liegen als fortlaufend nummerierte Anlage diesem
Hauptformular bei:
Ja. Nein. Wenn „nein” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden
Anlagen aufzuzählen sind und die Gründe dafür anzugeben
sind.
6.2 Auf die Einreichung von Anlagen kann der Anzeigepflichtige entsprechend § 4 Abs. 3
ZAGAnzV bzw. § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i. V. m. § 16 Abs. 2 InhKontrollV verzichten und
reicht diese deshalb nicht ein:
Nein. Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine
5)
Anlage mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die betreffenden
Anlagen aufzuzählen sind und jeweils anzugeben ist, welche
Verzichtsregel in Anspruch genommen werden kann.
Seite 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3613
6.3 Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anzahl Anlage liegt bei
Aufzählung der nicht eingereichten Anlagen mit nicht erforderlich
Angabe der Gründe nach Nummer 6.1 dieses ja
Formulars
wird nachgereicht
Aufzählung der nicht eingereichten, verzichtbaren nicht erforderlich
Anlagen mit Angabe der Verzichtsregel nach ja
Nummer 6.2 dieses Formulars
wird nachgereicht
Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ZAG i.V.m. nicht erforderlich
§ 2c Abs. 1 Satz 2 KWG, von welcher Person oder ja
welchem Unternehmen die Kapital- oder
Stimmrechtsanteile übernommen werden wird nachgereicht
Kopie der Bevollmächtigung des nicht erforderlich
Empfangsbevollmächtigten im Inland nach § 4 ja
Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 3 Satz 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen“ nach nicht erforderlich
§ 4 Abs. 2 Satz 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Nachweis über die Identität oder Existenz des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 8 Nr. 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Amtlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, nicht erforderlich
des aktuellen Gesellschaftsvertrages oder einer ja
gleichwertigen Vereinbarung nach § 4 Abs. 1
wird nachgereicht
ZAGAnzV i.V.m. § 8 Nr. 2 InhKontrollV
Liste der persönlich haftenden Gesellschafter, nicht erforderlich
Vertretungsberechtigten und der weiteren ja
Personen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8
wird nachgereicht
Nr. 3 InhKontrollV
Darstellung der geschäftlichen Aktivitäten des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 8 Nr. 4 InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste mit den wirtschaftlich Begünstigten des nicht erforderlich
Anzeigepflichtigen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 8 Nr. 5 InhKontrollV
wird nachgereicht
Erklärung über Untersuchungen anderer nicht erforderlich
Behörden außerhalb der Finanzbranche im ja
Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb
wird nachgereicht
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8 Nr. 6
InhKontrollV
Erklärung zum beabsichtigten Austausch von nicht erforderlich
Geschäftsleitern des Zahlungsinstituts nach § 4 ja
Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 8 Nr. 7 InhKontrollV
wird nachgereicht
Formulare „Erklärungen und Unterlagen zur nicht erforderlich
Zuverlässigkeit” nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. ja
§ 9 InhKontrollV
wird nachgereicht
Weitere Unterlagen und Erklärungen zu den nicht erforderlich
Formularen nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 9 ja
InhKontrollV entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 4 und
wird nachgereicht
Abs. 3 Satz 3 und 4 InhKontrollV
Seite 6
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Lebensläufe nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 10 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Darstellung der Konzernstruktur nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe a ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der Geschäftstätigkeit des Konzerns nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 ja
Buchstabe b InhKontrollV
wird nachgereicht
Aufstellung der Konzernunternehmen der nicht erforderlich
Finanzbranche nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. ja
§ 11 Nr. 1 Buchstabe c InhKontrollV
wird nachgereicht
Angaben zur Führung von Geschäften nach § 4 nicht erforderlich
Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d ja
Doppelbuchstabe aa InhKontrollV
wird nachgereicht
Angaben zu weiteren Unternehmen nach § 4 nicht erforderlich
Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe d ja
Doppelbuchstabe bb InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste sonstiger Anteilseigner etc. nach § 4 Abs. 1 nicht erforderlich
ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 1 Buchstabe e ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Liste nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 2 nicht erforderlich
InhKontrollV ja
wird nachgereicht
Liste über Anteilseigner etc. am Anzeigepflichtigen nicht erforderlich
nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. § 11 Nr. 3 ja
InhKontrollV
wird nachgereicht
Darstellung der für den Erwerb erforderlichen nicht erforderlich
Eigen- und Fremdmittel nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV ja
i.V.m. § 14 Halbsatz 1 InhKontrollV
wird nachgereicht
Vereinbarungen und Verträge im Zusammenhang nicht erforderlich
mit dem Erwerb nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. ja
§ 14 Halbsatz 2 InhKontrollV
wird nachgereicht
Geschäftsplan bzw. Darstellung strategischer nicht erforderlich
Ziele und Pläne nach § 4 Abs. 1 ZAGAnzV i.V.m. ja
§ 15 InhKontrollV
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.3 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 5.1 dieses Formulars ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
Seite 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3615
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
7. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
8. Unterschrift(en)
8.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
bestätigt, dass
der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
8.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 8.3
Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
Seite 8
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
8.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
14)
abzugeben:
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3617
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 10
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3619
Anlage 2
(zu § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 4 Satz 3 und § 12 Absatz 3 Satz 2)
Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A),B)
C)
Unternehmensliste
wird durch die Dt. Bundesbank Nr. Firma, Rechtsform, Sitz (lt. Registereintragung) mit Kapital des Unternehmens10) Verhältnis
ausgefüllt PLZ2) und Land; Register-Nr./Amtsgericht2), zum
Ident-Nr. des Unternehmens Wirtschaftszweig3); bei natürlichen Personen zusätzlich Zahlungs-
Fremdwährung D)
Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls institut
4)
bekannt); Servicenummer Tsd. Euro Währung Tsd.
BeteiligungsstrukturC)
Beteiligtes Unternehmen Beteiligungsunternehmen besonderer Art Kapitalanteil8),9) Stimm- beherr-
E) E) rechts- schender
Vermittler 9),11) F)
anteil Einfluss
in Prozent in Tsd. Euro in Prozent
Seite 1
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3621
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Aufgabe-Verringerung
1)
Adressatenfeld Eingangsdatum:
Ident-Nr. Zahlungsinstitut
Ident-Nr. Anzeigepflichtiger
Wird von der Behörde ausgefüllt
Hiermit zeige ich die/Hiermit zeigen wir die
Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung
Absicht der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung
an dem folgenden Zahlungsinstitut an:
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift der Hauptniederlassung
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Der Anzeigepflichtige hat nach der Verringerung Kontrolle über das Zahlungsinstitut:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Ja. Nein.
Seite 1
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
1. Angaben zur Identität des Anzeigepflichtigen
1.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger eine natürliche Person ist.
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Staatsangehörigkeit Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Anschrift (Hauptwohnsitz) Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
Angaben zur Firma, sofern vorhanden Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht
verändert haben.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
3)
Wirtschaftszweig Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
1.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Anzeigepflichtiger keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
2)
Sitz mit Postleitzahl
Sitzstaat
Anschrift der Hauptniederlassung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
3)
Wirtschaftszweig Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung Kein Eintrag erforderlich, wenn sich die Angaben seit der letzten Anzeige nicht verändert haben.
(Hinweis: Bei der Anzeige der Absicht der Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung sind die Nummern 2 bis 4
nicht auszufüllen.)
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3623
2. Angabe eines Empfangsbevollmächtigten im Inland, sofern der
Anzeigepflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder
Geschäftsleitung im Inland ist:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Der mit der letzten Absichtsanzeige angegebene Empfangsbevollmächtigte ist
weiterhin Empfangsbevollmächtigter des Anzeigepflichtigen, und dessen
Personalien, insbesondere dessen Anschrift, haben sich seitdem nicht verändert:
Ja, weiter mit 3.
Nein, weiter mit 2.1 bzw. 2.2
(Hinweis: Wird ein Empfangsbevollmächtigter im Inland nicht benannt, gelten an den Anzeigepflichtigen gerichtete
Schriftstücke am siebenten Tag nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument
am dritten Tag nach der Absendung als zugegangen, § 15 Satz 2 VwVfG.)
2.1 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter eine natürliche Person ist.
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
2.2 Bitte nur ausfüllen, wenn Empfangsbevollmächtigter keine natürliche Person ist.
Firma Zeile 1
Firma
(laut Registereintragung) Firma Zeile 2
Rechtsform
Sitz mit Postleitzahl
Anschrift
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Ordnungsmerkmale
4)
Registereintragung
Seite 3
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
3. Die geplanten Kapital- oder Stimmrechtsanteile würden ganz oder teilweise
noch einem anderen als dem Mutterunternehmen zugerechnet werden:
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
Nein, weiter mit 4.
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Personalien desjenigen, dem Anteile zugerechnet werden würden, haben
sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert oder es wären Anteile
einem bisher nicht Angezeigten zuzurechnen:
Nein, weiter mit 4.
Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage mit
5)
der Nr. _ _ beizufügen, in der unter Berücksichtigung des § 4
InhKontrollV diejenigen, denen Anteile zugerechnet werden würden,
anzugeben sind. Der Grund der Zurechnung der Anteile ist ebenfalls
anzugeben.
4. Angaben zur geplanten bedeutenden Beteiligung
(Bitte nur ausfüllen bei der Anzeige der Verringerung der bedeutenden Beteiligung.)
4.1 Auf die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts könnte, obwohl weniger als 20 %
oder keine Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden sollen, ein
maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
Nein, weiter mit 4.2
Ja, nachfolgende Auswahl treffen.
Die Gründe haben sich im Vergleich zur letzten Absichtsanzeige verändert
oder es besteht nunmehr die Möglichkeit, einen maßgeblichen Einfluss
auszuüben:
Nein, weiter mit 4.2
Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, ist diesem Formular eine Anlage
5)
mit der Nr. _ _ beizufügen, in der die Gründe dafür anzugeben
sind.
6), 7)
4.2 Darstellung der geplanten Beteiligungshöhe am Zahlungsinstitut
wird durch die Firma8), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil9),10) Kapital des Stimm- Verhältnis
Behörde ausgefüllt (lt. Registereintragung) mit PLZ2) Unter- rechts- zum
Ident-Nr. des und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale nehmens11) anteil Zahlungs-
Beteiligungs- Registereintragung4), in Tsd. in institut
Tsd. Euro
unternehmens Wirtschaftszweig3); Ident-Nr. (falls Prozent Euro Prozent 13)
bekannt), bei natürlichen Personen 10),12)
neben Firma (falls vorhanden)
vollständiger Name8) und
Geburtsdatum
Seite 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3625
5. Liste der Anlagen
Kurzbezeichnung der Anlage Anlage liegt bei
Erklärung nach § 5 Abs. 2 ZAGAnzV ja
wird nachgereicht
Formular „Komplexe Beteiligungsstrukturen” nach nicht erforderlich
§ 5 Abs. 1 Satz 2 ZAGAnzV oder nach Fußnote 6 dieses ja
Formulars
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 3 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
Anlage nach Nummer 4.1 dieses Formulars nicht erforderlich
ja
wird nachgereicht
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
ggf. weitere Anlagen: vom Anzeigepflichtigen auszufüllen
6. Bitte geben Sie eine Kontaktperson für Rückfragen an:
Familienname
Vorname
Telefonnummer
(mit Vorwahl)
E-Mail-Adresse
Seite 5
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
7. Unterschrift(en)
7.1 Mit der nachfolgenden Unterschrift/Mit den nachfolgenden Unterschriften wird
bestätigt, dass
der Anzeigepflichtige den Hinweis in Nummer 2 zur Kenntnis genommen hat und
der Unterzeichnende, sofern er nicht der Anzeigepflichtige ist, bzw. die
Unterzeichnenden entsprechend dem Umfang seiner/ihrer Vertretungsbefugnis
berechtigt ist/sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen abzugeben.
7.2 Der Anzeigepflichtige gibt die Anzeige selbst ab:
Nein, bitte weiter mit 7.3
Ja. Wenn „ja” angekreuzt wurde, bitte nachfolgend unterschreiben und die
Anzeige einreichen.
Ort, Datum und Unterschrift des Anzeigepflichtigen
7.3 Personalien und Unterschriften der Person oder der Personen, die entsprechend
ihrer Vertretungsbefugnis berechtigt sind, die Anzeige für den Anzeigepflichtigen
14)
abzugeben:
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3627
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Familienname
Vornamen
Geburtsdatum
Ort, Datum und Unterschrift des Vertretungsberechtigten
Seite 7
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3629
Anlage 4
(zu § 10 Absatz 1 Satz 1)
Formular – Angaben zur Zuverlässigkeit
1)
Angaben zur Zuverlässigkeit
Familienname
Geburtsname
Vornamen
Geburtsdatum
Geburtsort
Andere
Staatsangehörigkeiten
Anschrift (Hauptwohnsitz)
Straße, Hausnummer
Postleitzahl
Ort
Land
1. Angaben nach § 10 Abs. 1 ZAGAnzV
1.1 Gegen mich wird ein Strafverfahren geführt oder wurde zu einem früheren
Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt:
Nein.
Ja.
Wenn „ja” angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Seite 1
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
1.2 Gegen mich wird im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen
Rechtsordnung geführt oder wurde ein solches Verfahren gegen mich mit einer
Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja” angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.3 Gegen mich oder ein von mir geleitetes Unternehmen wird ein Insolvenzverfahren,
ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein
vergleichbares Verfahren geführt oder wurde ein solches Verfahren zu einem
früheren Zeitpunkt geführt:
Nein.
Ja.
Wenn „ja” angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
1.4 Gegen mich hat eine Aufsichtsbehörde eine aufsichtliche Maßnahme eingeleitet
oder ein solches Verfahren mit einer Sanktion abgeschlossen:
Nein.
Ja.
Wenn „ja” angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
Seite 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3631
1.5 Mir wurde eine Registereintragung, Erlaubnis, Mitgliedschaft oder
Gewerbeerlaubnis durch eine Behörde versagt oder aufgehoben oder ich wurde in
sonstiger Weise vom Betrieb eines Gewerbes oder der Vertretung und Führung
dessen Geschäfte ausgeschlossen oder es wurde gegen mich ein entsprechendes
Verfahren geführt:
Nein.
Ja.
Wenn „ja” angekreuzt wurde, sind die Verfahren und Sanktionen zu
2)
erläutern.
1. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
2. Siehe auch
Anlage Nr. _ _.
O rt Datum
Eigenhändige Unterschrift der erklärenden Person
Seite 3
3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3633
Anlage 5
(zu § 10 Absatz 2 Satz 3)
Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern,
den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts
verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt,
die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen
wird durch die Dt. Bundesbank
ausgefüllt
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank
Identnummer
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung Geschäftsleiter/in1)
___________________
Identnummer des
Zahlungsinstituts
____________________________________________________________________________
Familien- und Vorname Identnummer (falls bekannt)
__________________________________________________________________________________________________
1)
als Geschäftsleiter/in tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ) Identnummer (falls bekannt)
Tätigkeitsangaben
Bei einem anderen
Institut (Kreditinstitut gem. § 1 Abs. 1 KWG, Finanz- sonstigen Unternehmen
dienstleistungsinstitut gem. § 1 Abs. 1a KWG oder
Zahlungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
Beginn der zusätzlichen Tätigkeit
mit Wirkung vom:
Beendigung der zusätzlichen Tätigkeit
als
Geschäftsleiter/in Aufsichtsratsmitglied Verwaltungsratsmitglied
Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; wird durch die Dt. Bundesbank
Register-Nr./Amtsgericht, Wirtschaftszweig; Identnummer (falls bekannt) ausgefüllt
Kreditnehmereinheit-Nr. des
Unternehmens
Identnummer des
Unternehmens
__________________________________________________________________________________________________
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
__________________________________________________________________________________________________
1)
Ort/Datum U n t e r s c h r i ft G e s c h ä f ts l e i t e r / i n
___________________________
1) oder als für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts verantwortliche Person oder soweit es sich um ein Unternehmen handelt,
das neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgeht, als für die Führung der Zahlungsdienst-
geschäfte des Zahlungsinstituts verantwortliche Person
3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anlage 6
(zu § 10 Absatz 2 Satz 5)
Beteiligungen von Geschäftsleitern,
den für die Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts
verantwortlichen Personen und soweit es sich um Unternehmen handelt,
die neben der Erbringung von Zahlungsdiensten anderen Geschäftsaktivitäten nachgehen,
den für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen
wird durch die Dt. Bundesbank
ausgefüllt
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung Identnummer Geschäftsleiter/in1)
___________________
Identnummer des
Zahlungsinstituts
____________________________________________________________________________
Familien- und Vorname Identnummer (falls bekannt)
__________________________________________________________________________________________________
PLZ Wohnsitz Land
__________________________________________________________________________________________________
Geburtsdatum Servicenummer2)
__________________________________________________________________________________________________
als Geschäftsleiter/in1) tätig bei (Firma, Rechtsform und Sitz des Instituts [lt. Registereintragung] mit PLZ) Identnummer (falls bekannt)
1. Anlass der Anzeige
Übernahme Veränderung Aufgabe mit Wirkung vom: __________
3)
2. Beteiligungsunternehmen
Einlagenkreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalanlagegesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KW G) (§ 2 Abs. 6 InvG)
Finanzunternehmen Anbieter von Nebendienstleistungen Finanzholding-Gesellschaft
(§ 1 Abs. 3 KWG) (§ 1 Abs. 3c KWG) (§ 1 Abs. 3a Satz 1 KWG)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
(§ 1 Abs. 3a Satz 2 KWG) (§ 104k Nr. 2 B u chstabe a VA G) (§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft Zahlungsinstitut sonstiges Unternehmen
(§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
__________________________________________________________________________________________________
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
__________________________________________________________________________________________________
PLZ 4) Sitz Land
__________________________________________________________________________________________________
Register-Nr./Amtsgericht4) Wirtschaftszweig5) Servicenummer2)
6)
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten
wird durch die BBk ausgefüllt Kapitalanteil7) Kapital des Stimm-
Ident-Nr. des Beteiligungs- 8)
rechts-
Unternehmens
unternehmens 9)
in Tsd. Euro anteil
in Prozent in Tsd. Euro in Prozent
10)
Besondere Bemerkungen ____________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________________
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
__________________________________________________________________________________________________
1)
Ort/D atum Unterschrift Geschäftsleiter/in
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3635
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3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anlage 7
(zu § 11 Absatz 1 und 2)
Passivische Beteiligungsanzeige
wird durch die Dt. Bundesbank
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung Identnummer des
__________________________ Zahlungsinstituts
__________________________
Zahlungsinstitut
Einzelanzeige Sammelanzeige mit Wirkung vom: __________
Dies ist Teilanzeige Nr. _______ von insgesamt _________ Teilanzeigen
14)
1. Art der Anzeige
Bedeutende Beteiligung (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 ZAG) Enge Verbindung (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 ZAG)
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
Erwerb Veränderung Aufgabe
1),15)
3. Anteilseigner
Einlagenkreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalanlagegesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KW G) (§ 2 Abs. 6 InvG)
Finanzunternehmen Anbieter von Nebendienstleistungen Finanzholding-Gesellschaft
(§ 1 Abs. 3 KWG) (§ 1 Abs. 3c KWG) (§ 1 Abs. 3a Satz 1 KWG)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
(§ 1 Abs. 3a Satz 2 KWG) (§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG) (§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft Zahlungsinstitut sonstiges Unternehmen
(§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
sonstiger Anteilseigner
___________________________________________________________________________________________________
Name/Firma und Rechtsform des Anteilseigners (lt. Registereintragung)/Geburtsdatum bei natürlichen Personen Identnummer (falls bekannt)
___________________________________________________________________________________________________
PLZ2) Sitz Land
___________________________________________________________________________________________________
2) 3) 4)
Register-Nr./Amtsgericht Wirtschaftszweig Servicenummer
4. Nur auszufüllen bei der Anzeige eines Schwesterunternehmens (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 ZAG)
__________________________________________________________________________________________________
Firma u. Rechtsform des Schwesterunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
__________________________________________________________________________________________________
PLZ2) Sitz Land
__________________________________________________________________________________________________
Register-Nr./Amtsgericht2) Wirtschaftszweig3) Servicenummer4)
5),6)
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten
wird durch die BBk Firma7), Rechtsform und Sitz (lt. Kapitalanteil8),9) Kapital des Stimm- Verhältnis
ausgefüllt Registereintragung) mit PLZ2) und Land; Instituts/ rechts- zum
Ident-Nr. des Register-Nr./Amtsgericht2), 10) 9),11)
Zahlungs-
Unternehmens anteil
Anteilseigners/Beteiligungs- 3)
Wirtschaftszweig ; bei natürlichen institut 12)
in in Tsd. in Tsd. Euro in Prozent
unternehmens Personen zusätzlich Angabe des Prozent Euro
Geburtsdatums; Identnummer (falls
bekannt); Servicenummer4)
Seite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3637
6. Weitere Angaben
Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen
Die Beteiligung an dem Zahlungsinstitut wird von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen
gehalten
ja
Falls „ja“ angekreuzt wurde, sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den
anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden:
13)
Besondere Bemerkungen ____________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________________
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
__________________________________________________________________________________________________
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 2
3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3639
Anlage 8
(zu § 12 Absatz 1 und 2)
Aktivische Beteiligungsanzeige
wird durch die Dt. Bundesbank
Bundesanstalt für Deutsche Bundesbank ausgefüllt
Finanzdienstleistungsaufsicht Hauptverwaltung Identnummer des
__________________________ Zahlungsinstituts
__________________________
Zahlungsinstitut
Einzelanzeige Sammelanzeige mit Wirkung vom: __________
Dies ist Teilanzeige Nr. _______ von insgesamt _________ Teilanzeigen
1. Art der Anzeige: Enge Verbindung (§ 29 Abs. 1 Nr. 8 ZAG)
2. Anlass der Anzeige (Nur auszufüllen bei Abgabe einer Einzelanzeige)
Entstehen Veränderung Beendigung
1)
3. Beteiligungsunternehmen
Einlagenkreditinstitut Wertpapierhandelsunternehmen E-Geld-Institut
(§ 1 Abs. 3d Satz 1 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 2 KWG) (§ 1 Abs. 3d Satz 4 KWG)
Kreditinstitut Finanzdienstleistungsinstitut Kapitalanlagegesellschaft
(§ 1 Abs. 1 KWG) (§ 1 Abs. 1a KW G) (§ 2 Abs. 6 InvG)
Finanzunternehmen Anbieter von Nebendienstleistungen Finanzholding-Gesellschaft
(§ 1 Abs. 3 KWG) (§ 1 Abs. 3c KWG) (§ 1 Abs. 3a Satz 1 KWG)
gemischte Finanzholding-Gesellschaft Erstversicherungsunternehmen Rückversicherungsunternehmen
(§ 1 Abs. 3a Satz 2 KWG) (§ 104k Nr. 2 Buchstabe a VAG) (§ 104a Abs. 2 Nr. 3 VAG)
Versicherungs-Holdinggesellschaft Zahlungsinstitut sonstiges Unternehmen
(§ 104a Abs. 2 Nr. 4 VAG) (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG)
__________________________________________________________________________________________________
Firma und Rechtsform des Beteiligungsunternehmens (lt. Registereintragung) Identnummer (falls bekannt)
__________________________________________________________________________________________________
2)
PLZ Sitz Land
__________________________________________________________________________________________________
Register-Nr./Amtsgericht2) Wirtschaftszweig3) Servicenummer4)
5),6)
4. Angaben zu den Beteiligungsquoten
wird durch die BBk Firma7), Rechtsform und Sitz Kapitalanteil8),9) Kapital des Stimm- Verhältnis
ausgefüllt 2)
(lt. Registereintragung) mit PLZ und 10)
rechts- zum
Unternehmens
Ident-Nr. des Beteiligungs- Land; 9),11)
Zahlungs-
Tsd. Euro anteil
unternehmens 2)
Register-Nr./Amtsgericht , institut 12)
in Prozent
Wirtschaftszweig3); Identnummer (falls in Tsd.
4)
bekannt); Servicenummer Prozent Euro
13)
Besondere Bemerkungen ____________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________________________________
Sachbearbeiter/in Telefon-Nr. E-Mail
__________________________________________________________________________________________________
Ort/Datum Firma/Unterschrift
Seite 1
3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3641
Verordnung
über Art, Umfang und Form der erforderlichen Nachweise
im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
(Agentennachweisverordnung – AgNwV)
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 19 Absatz 5 Satz 1 und 3 des die Geschäftsleitung verantwortlichen Personen,
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 die sämtliche Aus- und Fortbildungen und beruf-
(BGBl. I S. 1506) verordnet das Bundesministerium lichen und gewerblichen Tätigkeiten enthalten;
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes-
11. die üblichen Tätigkeits- und Leistungsnachweise
bank nach Anhörung der Verbände der Zahlungsinsti-
für die im Lebenslauf gemäß Nummer 10 angege-
tute:
benen Aus- und Fortbildungen sowie beruflichen
und gewerblichen Tätigkeiten;
§1
12. Nachweise über die behördlichen Zulassungen und
Nachweise
Erlaubnisse, die nach den Tätigkeitsangaben im Le-
(1) Als Nachweis über die Zuverlässigkeit und die benslauf gemäß Nummer 10 und der Gewerbean-
fachliche Eignung eines Agenten hat ein Zahlungs- meldung gemäß Nummer 6 erforderlich sind.
institut für die Zwecke des § 19 Absatz 2 Satz 1 des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes mindestens einzu- Unvollständigkeiten, Mängeln und Widersprüchen in
Bezug auf die vom Agenten, für die Geschäftsleiter
holen:
des Agenten oder für die verantwortlichen Personen
1. ein aktuelles Führungszeugnis der Geschäftsleiter vorgelegten oder eingeholten Unterlagen und Angaben
des Agenten und der für die Geschäftsleitung ver- hat das Zahlungsinstitut aktiv nachzugehen und diese
antwortlichen Personen (§ 30 Absatz 1 des Bun- aufzuklären. Erforderlichenfalls sind weitere Nachweise
deszentralregistergesetzes); einzuholen. Für Agenten im Sinne des § 19 Absatz 4
2. eine aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentral- des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind vergleich-
register (§§ 149, 150 der Gewerbeordnung) für den bare Behördenauskünfte einzuholen, soweit diese in
Agenten, die Geschäftsleiter des Agenten und die dem Staat, in dem der Agent ansässig ist, erteilt wer-
für die Geschäftsleitung verantwortlichen Perso- den. Sieht das Recht des Staates, in dem der Agent
nen; ansässig ist, weitere Nachweise vor gemäß Artikel 17
Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2007/64/EG des
3. eine aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeich-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. No-
nis nach § 915 der Zivilprozessordnung und dem
vember 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt,
Schuldnerverzeichnis nach § 26 Absatz 2 der Insol-
zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
venzordnung für den Agenten, die Geschäftsleiter
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der
des Agenten und die für die Geschäftsleitung ver-
Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1,
antwortlichen Personen;
L 187 vom 18.7.2009, S. 5), sind diese ebenfalls einzu-
4. Erklärungen der Geschäftsleiter des Agenten und holen.
der für die Geschäftsleitung verantwortlichen Per-
sonen sowie die dazugehörigen Unterlagen ent- (2) Die fachliche Eignung erfordert den Nachweis
sprechend § 10 Absatz 1 der ZAG-Anzeigenverord- ausreichender theoretischer und praktischer Kennt-
nung; nisse des Agenten über die zu erbringenden Zahlungs-
dienste.
5. eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung des
Finanzamts für den Agenten, die Geschäftsleiter §2
des Agenten und die für die Geschäftsleitung ver-
antwortlichen Personen; Sicherstellung
der dauerhaften Einhaltung der Pflichten
6. eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach
§ 14 der Gewerbeordnung für den Agenten; (1) Um dauerhaft sicherzustellen, dass der Agent zu-
7. eine aktuelle Auskunft aus dem Handelsregister für verlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung
den Agenten; der Zahlungsdienste die gesetzlichen Vorgaben erfüllt
und seinen Informationspflichten genügt, hat das Zah-
8. den letzten Jahresabschluss oder die letzte Einnah- lungsinstitut mit dem Agenten eine schriftliche Verein-
menüberschussrechnung des Agenten und eine ak- barung zu treffen, welche die Pflichten des Agenten
tuelle betriebswirtschaftliche Auswertung; und die Rechte des Zahlungsinstituts einschließlich
9. aktuelle Meldebescheinigungen der Geschäftsleiter Weisungs- und Kündigungsrechte sowie Kontrollrechte
des Agenten und der für die Geschäftsleitung ver- des Zahlungsinstituts und dessen Prüfern festschreibt.
antwortlichen Personen; (2) Das Zahlungsinstitut hat die Überprüfungen des
10. eigenhändig unterzeichnete lückenlose Lebens- Agenten zu dokumentieren. Die nach § 1 Absatz 1 er-
läufe der Geschäftsleiter des Agenten und der für forderlichen Nachweise, dass der Agent zuverlässig
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
und fachlich geeignet ist, sind in angemessenen Ab- deren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
ständen regelmäßig zu erneuern. päischen Wirtschaftsraum beaufsichtigtes Kredit-,
E-Geld-, Finanzdienstleistungs- oder Zahlungsinstitut
§3 ist.
Ausnahme für beaufsichtigte Agenten
§4
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht,
wenn der Agent ein im Inland oder in einem anderen Inkrafttreten
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an- Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3643
Verordnung
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Zahlungsinstituten
(Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung – ZIEV)*)
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 12 Absatz 6 Satz 1 und 3, auch in rechnung des letzten Jahresabschlusses ausgewiesen
Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, des Zahlungsdienste- hat. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
aufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) sicht (Bundesanstalt) kann die Eigenkapitalanforderung
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be- des Satzes 1 bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich
nehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhö- veränderten Geschäftstätigkeit des Zahlungsinstituts
rung der Verbände der Zahlungsinstitute: an die aktuelle Geschäftstätigkeit anpassen.
(2) Zahlungsinstitute, die ihre Geschäftstätigkeit zum
§1 Zeitpunkt der Berechnung seit weniger als einem Jahr
Angemessenheit des Eigenkapitals ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in
Ungeachtet des Anfangskapitals nach § 9 Nummer 3 Höhe von 10 Prozent der im Geschäftsplan vorgesehe-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat ein Zah- nen fixen Gemeinkosten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
lungsinstitut jederzeit ein angemessenes Eigenkapital erfüllen. Die Bundesanstalt kann für die Zwecke dieser
vorzuhalten. Ein Zahlungsinstitut verfügt über ange- Berechnung eine Anpassung des Geschäftsplans ver-
messenes Eigenkapital, wenn es jederzeit Eigenkapital langen.
in einer Höhe hält, die den Vorgaben der nach dieser
Verordnung anzuwendenden Berechnungsmethode ent- §4
spricht. Berechnung nach Methode B
Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-
§2
legung aufweisen, die mindestens der Summe der
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen folgenden Tranchenwerte multipliziert mit dem in § 2
(1) Das Zahlungsinstitut hat der Berechnung der Absatz 2 festgelegten Skalierungsfaktor k entspricht,
Eigenkapitalanforderungen die in § 4 dargestellte Me- wobei Zahlungsvolumen im Sinne dieser Vorschrift ein
thode B zugrunde zu legen, sofern nicht nach § 6 eine Zwölftel der Gesamtsumme der von dem Zahlungs-
andere Methode festgelegt worden ist. institut im Vorjahr ausgeführten Zahlungsvorgänge ist:
(2) Der bei der Berechnung nach den §§ 4 und 5 1. 4,0 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens bis
anzuwendende Skalierungsfaktor k entspricht 5 Millionen Euro
1. 0,5, wenn das Zahlungsinstitut nur die in § 1 Absatz 2 plus
Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes 2. 2,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von
genannten Zahlungsdienste erbringt; über 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro
2. 0,8, wenn das Zahlungsinstitut den in § 1 Absatz 2 plus
Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
genannten Zahlungsdienst erbringt; 3. 1 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von
über 10 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro
3. 1,0, wenn das Zahlungsinstitut einen oder mehrere
der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Zahlungs- plus
diensteaufsichtsgesetzes genannten Zahlungs- 4. 0,5 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens von
dienste erbringt. über 100 Millionen Euro bis 250 Millionen Euro
plus
§3
Berechnung nach Methode A 5. 0,25 Prozent der Tranche des Zahlungsvolumens
über 250 Millionen Euro.
(1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-
legung aufweisen, die mindestens 10 Prozent ihrer §5
fixen Gemeinkosten des Vorjahrs entspricht. Als fixe
Gemeinkosten sind allgemeine Verwaltungsaufwendun- Berechnung nach Methode C
gen, die Abschreibungen und Wertberichtigungen auf (1) Zahlungsinstitute müssen eine Eigenkapitalunter-
immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen und die legung aufweisen, die mindestens dem maßgeblichen
sonstigen betrieblichen Aufwendungen anzusetzen, Indikator nach Absatz 2 entspricht, multipliziert mit
die das Zahlungsinstitut in der Gewinn- und Verlust- dem in Absatz 3 definierten Multiplikationsfaktor und
mit dem in § 2 Absatz 2 festgelegten Skalierungsfak-
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Artikel 7 und 8 tor k.
der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, (2) Der maßgebliche Indikator ist die Summe der fol-
zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und genden Bestandteile:
2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319
vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5). 1. Zinserträge,
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
2. Zinsaufwand, rechnung nach einer anderen in den §§ 3 bis 5 genann-
3. Einnahmen aus Provisionen und Entgelten sowie ten Methode zu erfolgen hat, wenn die angewendete
Methode die tatsächlichen Risiken des Geschäfts nicht
4. sonstige betriebliche Erträge. angemessen wiedergibt.
In die Summe geht jeder Wert mit seinem positiven
(2) Das Zahlungsinstitut kann im Erlaubnisantrag
oder negativen Vorzeichen ein. Außerordentliche oder
nach § 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
unregelmäßige Erträge dürfen nicht in die Berechnung
später die Anwendung einer bestimmten Berechnungs-
des maßgeblichen Indikators einfließen. Aufwendungen
methode beantragen, wenn es der Auffassung ist, dass
für die Auslagerung von Dienstleistungen, die durch
die anzuwendende Methode die tatsächlichen Risiken
Dritte erbracht werden, dürfen den maßgeblichen In-
des Geschäfts nicht angemessen wiedergibt. Im Antrag
dikator dann mindern, wenn die Aufwendungen von
hat das Zahlungsinstitut seine Auffassung schriftlich zu
einem Unternehmen getragen werden, das nach dem
begründen. Ein solcher Antrag darf unbeschadet der
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz oder entsprechenden
Möglichkeit der Antragstellung im Erlaubnisantrag je-
ausländischen Vorschriften, die zur Umsetzung der
doch nur einmal pro Geschäftsjahr gestellt werden.
Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungs-
§7
dienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG Meldungen zur Eigenkapitalausstattung
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. (1) Das Zahlungsinstitut hat die für die Überprüfung
L 319 vom 5.12.2007, S. 1, L 187 vom 18.7.2009, S. 5) der angemessenen Eigenkapitalausstattung nach § 12
erlassen worden sind, beaufsichtigt wird. Der maßgeb- Absatz 4 Satz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
liche Indikator wird auf der Grundlage der letzten Zwölf- erforderlichen Angaben jeweils nach dem Stand zum
monatsbeobachtung, die am Ende des vorausgegan- Meldestichtag am Ende eines Kalendervierteljahres
genen Geschäftsjahres erfolgt, für dieses vorausgegan- mit dem Formular nach der Anlage zu dieser Verord-
gene Geschäftsjahr errechnet. Die ermittelten Eigenka- nung bis zum 15. Geschäftstag des auf den Melde-
pitalanforderungen dürfen jedoch nicht weniger als stichtag folgenden Kalendermonats einzureichen; auf
80 Prozent des Betrags ausmachen, der sich bei Antrag des Zahlungsinstituts kann die Bundesanstalt
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach die Frist verlängern.
Methode C ergeben würde, wenn bei der Berechnung
der Durchschnittswert des maßgeblichen Indikators für (2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Deut-
die vorausgegangenen drei Geschäftsjahre zugrunde schen Bundesbank im papierlosen Verfahren einzurei-
gelegt würde. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, chen; die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen
können Schätzungen verwendet werden. an die Bundesanstalt weiter. Auf Anforderung der Bun-
desanstalt sind zu Vergleichszwecken zusätzlich Be-
(3) Der Multiplikationsfaktor entspricht rechnungen nach den anderen Methoden einzureichen.
1. 10 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Internet die
bis 2,5 Millionen Euro, für die elektronische Dateneinreichung zu verwenden-
2. 8 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators den Satzformate und den Einreichungsweg.
von über 2,5 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro,
3. 6 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators §8
von über 5 Millionen Euro bis 25 Millionen Euro, Anzeigen bei Nichteinhaltung
4. 3 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indikators der Eigenkapitalanforderungen
von über 25 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro, Zahlungsinstitute müssen die Nichteinhaltung der
5. 1,5 Prozent der Tranche des maßgeblichen Indika- Eigenkapitalanforderungen zwischen den Meldestich-
tors über 50 Millionen Euro. tagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundes-
bank unverzüglich schriftlich anzeigen. In der Anzeige
§6 nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den
die Eigenkapitalanforderung nicht eingehalten wird.
Festlegung der Methode
(1) Im Einzelfall kann die Bundesanstalt unbescha- §9
det der Befugnisse nach § 12 Absatz 4 Satz 3 des Zah-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes und § 3 Absatz 1 Satz 3 Inkrafttreten
dieser Verordnung jederzeit bestimmen, dass die Be- Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3645
Anlage
(zu § 7 Absatz 1)
ZEK
Meldebogen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach § 12 ZAG
Institutsnummer: Prüfziffer:
Name: Ort:
Stand Ende: Sachbearbeiter/-in:
Telefon:
1. Berechnung des Eigenkapitals
Betrag1)
Kommentare
ID Bezeichnung (in Tsd. Euro)
02
01
0010 1 Eigenkapital insgesamt 1.1 + 1.2
0020 1.1 Kernkapital 1.1.1 + 1.1.2 + 1.1.3 +
1.1.4 + 1.1.5 + 1.1.6 +
1.1.7
0030 1.1.1 Eingezahltes Kapital (Geschäfts-, Grund-, Stammkapital)
ohne kumulative Vorzugsaktien
0040 1.1.2 (–) Eigene Anteile oder Geschäftsanteile
0050 1.1.3 Offene Rücklagen
0060 1.1.4 Sonderposten für allgemeine Bankrisiken nach § 340g
HGB
0070 1.1.5 Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
0080 1.1.6 Bilanzgewinn/Zwischenbilanzgewinn/Gewinnvortrag Soweit nicht für vsl. Ge-
winnausschüttungen oder
Steueraufwendungen ge-
bunden
0090 1.1.7 (–) Abzugsposition vom Kernkapital gemäß § 10 Abs. 2a 1.1.7.1 + 1.1.7.2 + 1.1.7.3
Satz 2 Nr. 1 bis 5 KWG
0100 1.1.7.1 (–) Bilanzverlust
0110 1.1.7.2 (–) Immaterielle Vermögensgegenstände
0120 1.1.7.3 (–) Kredite an Gesellschafter
0130 1.2 Anrechenbares Ergänzungskapital2) gemäß § 10 Abs. 2b
KWG
0140 1.3 (–) Abzugspositionen von Kern- und Ergänzungskapital
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 ZAG
1
) Jeder Betrag, der das Eigenkapital erhöht, hat ein positives Vorzeichen. Jeder Betrag, der das Eigenkapital reduziert, hat ein negatives Vorzei-
chen.
2
) Bei der Berechnung des Eigenkapitals kann Ergänzungskapital nur bis zur Höhe des Kernkapitals berücksichtigt werden. Dabei darf das berück-
sichtigte Ergänzungskapital nur bis zu 50 vom Hundert des Kernkapitals aus längerfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten bestehen.
Hinweis: Die dargestellte Tabelle deckt nicht sämtliche Positionen zur Berechnung des Eigenkapitals ab, hierzu wird ausdrücklich auf § 12 ZAG
verwiesen.
2. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen3)
0150 Skalierungsfaktor gemäß § 2 Abs. 2 ZIEV
Betrag1)
Kommentare
ID Bezeichnung (in Tsd. Euro)
02
01
0160 1 Eigenkapitalanforderungen insgesamt Endergebnis der gerech-
neten Methode4)
3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Betrag1)
Kommentare
ID Bezeichnung (in Tsd. Euro)
02
01
0170 2 Eigenkapitalanforderungen nach Methode A Eigenkapitalanforderun-
gen nach § 3 ZIEV (2.1 +
2.2 + 2.3) x 0,1
0180 2.1 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen
0190 2.2 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle
Anlagewerte und Sachanlagen
0200 2.3 Sonstige betriebliche Aufwendungen
0210 3 Eigenkapitalanforderungen nach Methode B Eigenkapitalanforderun-
gen nach § 4 ZIEV (3.1.1 +
3.1.2 + 3.1.3 + 3.1.4 +
3.1.5) x Zeile 0150
0220 3.1 Zahlungsvolumen Betrag nach der Definition
in § 4 ZIEV
0230 3.1.1 Tranche bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 1 ZIEV
0240 3.1.2 Tranche von über 5 Mio. bis 10 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 2 ZIEV
0250 3.1.3 Tranche von über 10 Mio. bis 100 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 3 ZIEV
0260 3.1.4 Tranche von über 100 Mio. bis 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 4 ZIEV
0270 3.1.5 Tranche über 250 Mio. Euro Betrag nach § 4 Nr. 5 ZIEV
0280 4 Eigenkapitalanforderungen nach Methode C Eigenkapitalanforderun-
gen nach § 5 ZIEV (4.5.1 +
4.5.2 + 4.5.3 + 4.5.4 +
4.5.5) x Zeile 0150; min-
destens 0,8 x Betrag in
Zeile 0390
0290 4.1 Zinserträge
0300 4.2 (–) Zinsaufwand
0310 4.3 Einnahmen aus Provisionen und Entgelten
0320 4.4 Sonstige betriebliche Erträge
0330 4.5 Maßgeblicher Indikator 4.1 + 4.2 + 4.3 + 4.4
0340 4.5.1 Tranche bis 2,5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 1 ZIEV
0350 4.5.2 Tranche von über 2,5 Mio. bis 5 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 2 ZIEV
0360 4.5.3 Tranche von über 5 Mio. bis 25 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 3 ZIEV
0370 4.5.4 Tranche von über 25 Mio. bis 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 4 ZIEV
0380 4.5.5 Tranche über 50 Mio. Euro Betrag nach § 5 Abs. 3
Nr. 5 ZIEV
0390 4.6 Eigenkapitalanforderungen nach Methode C unter Ver-
wendung des Durchschnittswerts des maßgeblichen In-
dikators für vorausgegangene drei Geschäftsjahre
3
) Die in § 2 Absatz 1 ZIEV vorgegebene Methode B ist anzuwenden, sofern nicht nach § 6 ZIEV eine andere Methode festgelegt worden ist. Die
Anforderungen sind für die jeweils angewendete Methode vollständig zu melden.
4
) Das jeweilige Endergebnis für die gerechnete Methode (Zeile 0170, 0210 oder 0280) ist in diese Zeile zu übertragen.
3. Überschuss/Defizit des Eigenkapitals
0400 Überschuss/Defizit 0010 – 0160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3647
4. Eigenmittelunterlegung nach KWG5)
0410 Eigenmittelunterlegung erfolgt nach KWG 6)
5
) Nur auszufüllen von Instituten, welche eine Erlaubnis gemäß § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) haben.
6
) 1. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV kleiner oder gleich den Eigenmittelanforderungen nach SolvV;
2. wenn die Eigenkapitalanforderungen nach ZIEV größer den Eigenmittelanforderungen nach SolvV.
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Verordnung
über die Prüfung der Jahresabschlüsse
der Zahlungsinstitute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
(Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – ZahlPrüfbV)
Vom 15. Oktober 2009
Auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 des Zahlungs- Unterabschnitt 4
diensteaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
Vorkehrungen zur Verhinderung von
S. 1506) verordnet das Bundesministerium der Finan-
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz nach Anhörung der Deutschen Bundesbank: § 15 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen
Inhaltsübersicht zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
zierung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 4
§ 1 Anwendungsbereich Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten
§ 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste
§ 4 Anlagen
§ 5 Berichtszeitraum Abschnitt 5
§ 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung
§ 7 Berichtsturnus Abschlussorientierte Berichterstattung
Unterabschnitt 1
Abschnitt 2
Angaben zum Zahlungsinstitut Lage des Zahlungsinstituts
(einschließlich geschäftliche
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisa- Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung)
torischen Grundlagen
§ 9 Zweigniederlassungen § 18 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
§ 19 Beurteilung der Vermögenslage
Abschnitt 3 § 20 Beurteilung der Ertragslage
§ 21 Risikolage und Risikovorsorge
Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 2
Risikomanagement und Geschäftsorganisation Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung
§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Ge-
schäftsorganisation § 22 Erläuterungen
Unterabschnitt 2 Abschnitt 6
Eigenkapital und Solvenzanforderungen Datenübersicht
§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals § 23 Datenübersicht
§ 12 Eigenkapital
§ 13 Solvabilitätskennzahl
Abschnitt 7
Unterabschnitt 3 Schlussvorschriften
Anzeigewesen § 24 Erstmalige Anwendung
§ 14 Anzeigewesen § 25 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3649
Abschnitt 1 §5
Allgemeine Vorschriften Berichtszeitraum
Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt
§1 (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag
des Jahresabschlusses (Bilanzstichtag) endende Ge-
Anwendungsbereich schäftsjahr (Berichtsjahr). Bei vom Geschäftsjahr ab-
weichenden Berichtszeiträumen muss der Prüfungs-
Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt
bericht mindestens das Geschäftsjahr umfassen, das
der Prüfung der Zahlungsinstitute nach § 18 Absatz 1
am Bilanzstichtag endet. Wurde die Prüfung unterbro-
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie den In-
chen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die
halt der Prüfungsberichte; sie ist anzuwenden auf Zah-
Dauer der Unterbrechung unter Darlegung der Gründe
lungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des
anzugeben.
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Auf Zahlungsinsti-
tute, die auch Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, ist diese Verord- §6
nung nur insoweit anzuwenden, als sie Anforderungen Zusammenfassende Schlussbemerkung
enthält, die über die Prüfungsberichtsverordnung hin-
(1) In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung
ausgehen; über das Ergebnis der Prüfung ist ein ein-
ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Be-
heitlicher Prüfungsbericht zu erstellen.
richt vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1
Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen
§2 wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus ihr
Risikoorientierung und Wesentlichkeit selbst ein Gesamturteil über die wirtschaftliche Lage
des Zahlungsinstituts und die Ordnungsmäßigkeit sei-
Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und ner Geschäftsorganisation, insbesondere die Einrich-
der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. Dabei sind tung eines angemessenen Risikomanagements, sowie
insbesondere die Größe des Zahlungsinstituts, der Ge- über die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorga-
schäftsumfang, die Komplexität der betriebenen Ge- ben gewonnen werden kann. Hinsichtlich der wirt-
schäfte sowie der Risikogehalt zu berücksichtigen. schaftlichen Lage des Zahlungsinstituts ist insbeson-
dere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermö-
§3 gens-, Liquiditäts- und Ertragslage sowie Art und Um-
fang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.
Art und Umfang der Berichterstattung Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein,
ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet, insbe-
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehalt-
sondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und
lich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung
Rückstellungen angemessen sind und ob die geldwä-
und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu
scherechtlichen Vorschriften sowie die Anzeigevor-
entsprechen.
schriften beachtet wurden. Zusammenfassend ist dar-
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Be- zulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3
urteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsin-
einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch be- halte hinausgehenden wesentlichen Beanstandungen
deutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag ein- sich bei der Prüfung ergeben haben.
getreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden (2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und
sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzu- Datum zu unterzeichnen.
legen.
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach §7
§ 14 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge- Berichtsturnus
setzes durchgeführt, hat der Abschlussprüfer die Prü-
fungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung
Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Ge- verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat
genstand der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des er in angemessenen Abständen über die Darstellung
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes waren, kann sich der Änderungen hinausgehend vollständig zu berich-
die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Verände- ten.
rungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.
Abschnitt 2
§4 Angaben zum Zahlungsinstitut
Anlagen
§8
Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser
Darstellung der rechtlichen,
Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, kön-
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
nen diese zum Zwecke der besseren Lesbarkeit als An-
lagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im (1) Der Anschlussprüfer hat über die Ausschöpfung
Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von
erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prü- Zahlungsdiensten sowie die Erfüllung damit verbunde-
fungsbericht nicht unübersichtlich macht. ner Auflagen im Berichtszeitraum zu berichten.
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
(2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, samtinstituts sowie deren Einbindung in das Risiko-
wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen management des Gesamtinstituts zu beurteilen.
des Zahlungsinstituts im Berichtszeitraum sind darzu-
stellen, wobei insbesondere zu berichten ist über: Abschnitt 3
1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder Aufsichtliche Vorgaben
des Gesellschaftsvertrages,
2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesell- Unterabschnitt 1
schafterverhältnisse,
Risikomanagement
3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderun- und Geschäftsorganisation
gen ihrer personellen Zusammensetzung mit An-
gabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Ge- § 10
schäftsleiter,
Angemessenheit des
4. Änderungen der Struktur der Zahlungsdienste und Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
der anderen Geschäfte,
(1) Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des
5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszwei- Risikomanagements nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Num-
ge, mer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie die
6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Be- weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der
ziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu Geschäftsorganisation unter Berücksichtigung der
anderen Unternehmen und über wirtschaftlich be- Komplexität und des Umfangs der von dem Zahlungs-
deutsame Verträge geschäftspolitischer Natur, die institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. Dabei ist
die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere auf Adressenausfallrisiken und Markt-
wobei insbesondere Angaben über Art und Umfang preisrisiken, einschließlich der Zinsänderungsrisiken,
der vereinbarten Leistungen zu machen sind; die Be- sowie auf Liquiditäts- und operationelle Risiken geson-
richterstattung kann entfallen, wenn für den Be- dert einzugehen.
richtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 (2) Die Angemessenheit der Internen Revision des
des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt Zahlungsinstituts ist zu beurteilen.
für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen
Bundesbank eingereicht worden ist, Unterabschnitt 2
7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Zah- Eigenkapital
lungsinstituts sowie der unter Risikoaspekten be- und Solvenzanforderungen
deutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organi-
gramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufü-
§ 11
gen,
Ermittlung des Eigenkapitals
8. Änderungen der Zugehörigkeit des Zahlungsinstituts
zu einem Finanzkonglomerat im Sinne des § 1 Ab- (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut
satz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Er-
des übergeordneten Finanzkonglomeratsunterneh- mittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen
mens nach § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des
des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach Berichtszeitraums sind darzustellen.
§ 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Ver- (2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamt-
sicherungsaufsichtsgesetzes. betrag der gewährten Kredite darzustellen.
(3) Über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitä- (3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Num-
ten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 20 mer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch da-
Absatz 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ge- nach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingun-
nannten Anforderungen hat der Abschlussprüfer ge- gen gewährt werden und banküblich besichert sind.
sondert zu berichten.
(4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung von § 12
Agenten im Sinne des § 19 des Zahlungsdiensteauf- Eigenkapital
sichtsgesetzes in das Risikomanagement darzustellen
und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der in (1) Darzustellen sind Höhe und Zusammensetzung
den Anzeigen gemachten Angaben mit den bei dem des Eigenkapitals des Zahlungsinstituts nach § 12 Ab-
Zahlungsinstitut vorliegenden Informationen ist zu be- satz 1 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
richten. Darzustellen ist auch, wie das Zahlungsinstitut setzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 7 und
die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der Agenten Absatz 2a und 2b des Kreditwesengesetzes nach dem
sicherstellt. Stand bei Geschäftsschluss am Bilanzstichtag und
unter der Annahme der Feststellung des geprüften
§9 Abschlusses. Die bei beziehungsweise von anderen
Zahlungsinstituten, Instituten, Finanzunternehmen,
Zweigniederlassungen Erstversicherungsunternehmen und Rückversiche-
Der Abschlussprüfer hat über ausländische Zweig- rungsunternehmen aufgenommenen beziehungsweise
niederlassungen zu berichten. Dabei sind die Ergebnis- gehaltenen Eigenkapitalbestandteile sind unter na-
komponenten dieser Zweigniederlassungen, deren Ein- mentlicher Nennung dieser Unternehmen besonders
fluss auf die Risikolage und die Risikovorsorge des Ge- zu kennzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3651
(2) Besonderheiten bei der Entwicklung des Eigen- (3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach
kapitals oder einzelner Eigenkapitalbestandteile wäh- dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
rend des Berichtszeitraums sind zu beurteilen. Ent- raums begonnen worden sein.
nahmen des Inhabers oder des persönlich haftenden
Gesellschafters sind darzustellen. § 16
(3) Begebene Wertpapiere des Kernkapitals ohne ei- Darstellung und Beurteilung
gene Emissionen in inländischen Aktien sowie Vermö- der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung
genseinlagen stiller Gesellschafter, die erstmalig oder von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
weiterhin dem Eigenkapital zugerechnet werden, sind
nach den einzelnen Tranchen mit ihren wesentlichen (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von
Merkmalen darzustellen; Besonderheiten sind hervor- dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der
zuheben. tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts ent-
spricht. Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Ab-
(4) Befristete oder von Seiten des Kapitalgebers sätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungs-
kündbare Eigenkapitalbestandteile sind, sofern nicht analyse sowie der von der Innenrevision im Berichts-
bereits nach Absatz 3 erfasst, nach ihrer frühestmögli- zeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis
chen Kündbarkeit beziehungsweise nach ihrem frühest- zu erfolgen.
möglichen Mittelabfluss in Jahresbändern darzustellen.
(2) Darüber hinaus hat der Abschlussprüfer die inter-
(5) Der Ansatz nicht realisierter Reserven im Sinne nen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur
des § 10 Absatz 2b Satz 1 Nummer 6 und 7 in Verbin- Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinan-
dung mit Absatz 4a des Kreditwesengesetzes ist dar- zierung darzustellen und deren Angemessenheit zu be-
zustellen und seine Richtigkeit ist zu beurteilen. Werden urteilen. Dies enthält
dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven
in Immobilien zugerechnet, so ist zu prüfen, ob bei der 1. die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktuali-
Ermittlung dieser Reserven § 10 Absatz 4b des Kredit- sierten internen Grundsätze, geschäfts- und kun-
wesengesetzes beachtet worden ist. denbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen
zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismus-
finanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanz-
§ 13
politik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Ab-
Solvabilitätskennzahl satz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes,
Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut ge-
troffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermitt- 2. die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwä-
lung der Solvabilitätskennzahl nach der Zahlungsinsti- schebeauftragten und seines Stellvertreters ein-
tuts-Eigenkapitalverordnung angemessen sind. Dabei schließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine
ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letz- ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben not-
ten Berichtszeitraum einzugehen. Die Entwicklung der wendigen Mittel und Verfahren nach § 9 Absatz 2
Eigenkapitalquote ist darzustellen. Nummer 1 des Geldwäschegesetzes,
3. die Unterrichtung der mit der Durchführung von
Unterabschnitt 3 Transaktionen und mit der Anbahnung und Begrün-
Anzeigewesen dung von Geschäftsbeziehungen befassten Be-
schäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und
§ 14 Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden
Pflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entspre-
Anzeigewesen chenden Verfahren und Vorgaben.
Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist (3) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustel-
zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der len und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut
Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbeson-
wesentliche Verstöße sind aufzuführen. dere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorg-
faltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den
Unterabschnitt 4 Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, an-
Vo r k e h r u n g e n z u r gemessen nachgekommen ist.
Ve r h i n d e r u n g v o n G e l d w ä s c h e (4) Zu berichten ist ferner über die Erfüllung der Auf-
u n d Te r r o r i s m u s f i n a n z i e r u n g zeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der
Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige
§ 15 von Verdachtsfällen.
Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum (5) Der Abschlussprüfer hat darzustellen und zu be-
urteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 des
(1) Die Prüfung findet einmal jährlich statt. Der Ab-
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maß-
schlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Be-
nahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung
richtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim-
von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhal-
mungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
tung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs-
(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzu-
Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung stellen. Dies schließt auch die Angemessenheit vom
und dem Stichtag der folgenden Prüfung. Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden 2. bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstrei-
Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind. tigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf
(6) Sofern die Durchführung von internen Siche- die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bil-
rungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezo- dung der notwendigen Rückstellungen,
genen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut 3. alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Dar-
vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Un- stellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsver-
ternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber eben- bindlichkeit.
falls zu berichten.
§ 20
(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut sei-
nen Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Über- Beurteilung der Ertragslage
mittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und (1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen.
welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückwei-
(2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des
sung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen
Zahlungsinstituts auch über die Ertragslage der we-
hat.
sentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die
(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren geson-
in § 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes dert darzustellen.
genannten Pflichten nachgekommen ist.
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Ent-
wicklung der Ertragslage sind darzustellen.
Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten § 21
Risikolage und Risikovorsorge
§ 17 (1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beur-
Berichterstattung über Zahlungsdienste teilen.
(1) Die Institute, über die die Zahlungsdienste abge- (2) Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge
wickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbin- ist darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Ent-
dung aufzuführen. Die Teilnahme an Zahlungssystemen wicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die
ist darzustellen. Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen.
Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Ri-
(2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustel-
sikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber
len und ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
zu berichten.
(3) Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist
darzustellen. Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. Unterabschnitt 2
Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen
Feststellungen,
stattgefunden haben.
Erläuterungen zur Rechnungslegung
Abschnitt 5 § 22
Abschlussorientierte Berichterstattung Erläuterungen
(1) Die Bilanzposten, Angaben unter dem Bilanz-
Unterabschnitt 1 strich und Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
Lage des sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der We-
Zahlungsinstituts (einschließlich sentlichkeit des jeweiligen Postens zu erläutern und mit
geschäftliche Entwicklung den Vorjahreszahlen zu vergleichen.
sowie Ergebnisentwicklung) (2) Eventualverpflichtungen und andere Verpflichtun-
gen sind zu erläutern, wenn es die relative Bedeutung
§ 18 des Postens erfordert. Werden Angaben gemacht, ist
Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr Folgendes zu berücksichtigen:
Die geschäftliche Entwicklung ist unter Gegenüber- 1. Eventualverbindlichkeiten:
stellung der sie kennzeichnenden Zahlen des Berichts- Zu den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Ge-
jahres und des Vorjahres darzustellen und zu erläutern. währleistungsverträgen ist die Angabe von Arten
und Beträgen sowie die Aufgliederung nach Kredit-
§ 19 nehmern (Kreditinstitute und Nichtkreditinstitute) er-
forderlich, bei Kreditgarantiegemeinschaften auch
Beurteilung der Vermögenslage
die Angabe der noch nicht valutierenden Beträge so-
(1) Die Entwicklung der Vermögenslage ist zu beur- wie der Nebenkosten, wobei die Beträge zu schät-
teilen. Besonderheiten, die für die Beurteilung der Ver- zen sind, falls genaue Zahlen nicht vorliegen. Es ist
mögenslage von Bedeutung sind, insbesondere Art und darzulegen, ob notwendige Rückstellungen gebildet
Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflich- sind.
tungen, sind hervorzuheben.
2. Andere Verpflichtungen:
(2) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken Die Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensi-
auf onsgeschäften sind nach der Art der in Pension ge-
1. Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten, gebenen Gegenstände und nach Fristen zu gliedern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3653
Abschnitt 6 Abschnitt 7
Datenübersichten Schlussvorschriften
§ 24
§ 23 Erstmalige Anwendung
Datenübersicht Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals
auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Ok-
tober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft.
Der Abschlussprüfer hat das Formblatt aus der An-
lage zu dieser Verordnung auf der Grundlage der Daten § 25
des Prüfungsberichts und unter Angabe der entspre-
chenden Vorjahresdaten auszufüllen und dem Prü- Inkrafttreten
fungsbericht beizufügen. Diese Verordnung tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Jörg Asmussen
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anlage
(zu § 23)
Datenübersicht für Zahlungsinstitute
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR);
Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Daten zu den organisatorischen Grundlagen
1. Personalbestand gemäß § 267 Abs. 5 HGB 001
(2) Daten zur Vermögenslage
1. Bestand Reserven nach § 340f HGB
a) nicht als haftendes Eigenkapital berücksichtigte stille
Reserven nach § 340f HGB 002
2. Kursreserven bei Schuldverschreibungen und anderen fest-
verzinslichen Wertpapieren
a) Bruttobetrag der Kursreserven 301
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 302
3. Kursreserven bei Aktien und anderen nicht festverzinslichen
Wertpapieren sowie Beteiligungen und Anteilen an verbundenen
Unternehmen
a) Bruttobetrag der Kursreserven 303
b) Nettobetrag der Kursreserven1) 304
4. Vermiedene Abschreibungen auf Schuldverschreibungen und
andere festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das
Anlagevermögen 305
5. Vermiedene Abschreibungen auf Aktien und andere nicht
festverzinsliche Wertpapiere durch Übernahme in das Anlage-
vermögen 306
6. Nicht realisierte Reserven in Grundstücken, grundstücksgleichen
Rechten und Gebäuden (soweit sie als haftendes Eigenkapital
nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 KWG berücksichtigt werden) 005
7. Beteiligungen gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 KWG 402
(3) Daten zur Liquidität und zur Refinanzierung
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ überschreiten 022
250 Stk. Stk.
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden, die 10 Prozent der
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ überschreiten 023
251 Stk. Stk.
3. Dem Zahlungsinstitut zugesagte Refinanzierungsmöglichkeiten
a) Zusagen 024
b) Inanspruchnahme 025
(4) Daten zur Ertragslage
1. Zinsergebnis
a) Zinserträge2) 029
b) Zinsaufwendungen 030
c) darunter: für stille Einlagen, für Genussrechte und für
nachrangige Verbindlichkeiten 031
d) Zinsergebnis 032
2. Vereinnahmte Zinsen aus notleidenden Forderungen 403
3. Provisionsergebnis3)
a) Provisionserträge 313
b) Provisionsaufwendungen 314
c) Provisionsergebnis 033
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3655
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
4. Nettoergebnis nach § 340c Abs. 1 HGB
a) aus Geschäften mit Wertpapieren des Handelsbestands 034
b) aus Geschäften mit Devisen und Edelmetallen4) 035
c) aus Geschäften mit Derivaten 036
5. Ergebnis aus dem sonstigen nichtzinsabhängigen Geschäft5) 037
6. Bewertungsergebnis nach dem strengen Niederstwertprinzip 405
7. Allgemeiner Verwaltungsaufwand
a) Personalaufwand6) 038
b) andere Verwaltungsaufwendungen7) 039
8. Sonstige und außerordentliche Erträge und Aufwendungen
a) Erträge aus Zuschreibungen bei Finanzanlagen, Sachanlagen
und immateriellen Anlagewerten sowie aus Geschäften mit
diesen Gegenständen 044
b) andere sonstige und außerordentliche Erträge8) 045
c) Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Finanzanlagen,
Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte sowie Aufwen-
dungen aus Geschäften mit diesen Gegenständen 046
d) andere sonstige und außerordentliche Aufwendungen9) 047
9. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 048
10. Erträge aus Verlustübernahmen und baren bilanzunwirksamen
Ansprüchen 049
11. Aufwendungen aus der Bildung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB 050
12. Erträge aus der Auflösung von Vorsorgereserven nach den
§§ 340f und 340g HGB 051
13. Aufgrund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs-
oder eines Teilgewinnabführungsvertrages abgeführte Gewinne 052
14. Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 053
15. Verlustvortrag aus dem Vorjahr 054
16. Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen 055
17. Einstellungen in Kapital- und Gewinnrücklagen 056
18. Entnahmen aus Genussrechtskapital 057
19. Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals 058
(5) Daten zum Kreditgeschäft10)
1. Höhe des Kreditvolumens 073
a) Höhe der pauschalierten Einzelwertberichtigungen 420
2. Geprüftes Bruttokreditvolumen10) 421
3. Unversteuerte Pauschalwertberichtigungen11) 080
4. Einzelwertberichtigungen
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 332
b) Verbrauch 333
c) Auflösung 334
d) Bildung 335
e) neuer Stand 336
5. Rückstellungen im Kreditgeschäft12)
a) Bestand in der Vorjahresbilanz 337
b) Verbrauch 338
c) Auflösung 339
d) Bildung 340
e) neuer Stand 341
6. Abschreibungen auf Forderungen zu Lasten der Gewinn- und
Verlustrechnung 086
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(6) Bilanzunwirksame Ansprüche
1. Bare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr13) 091
b) Bestand am Jahresende 092
2. Unbare bilanzunwirksame Ansprüche
a) im Berichtsjahr13) 093
b) Bestand am Jahresende 094
(7) Ergänzende Angaben
1. Abweichungen im Sinne des § 284 Abs. 2 Nr. 3 HGB
a) von Bilanzierungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 095
b) von Bewertungsmethoden ja (= 0) / nein (= 1) 096
2. Buchwert der in Pension gegebenen Vermögensgegenstände bei
echten Pensionsgeschäften (§ 340b Abs. 4 Satz 4 HGB) 106
3. Betrag der nicht mit dem Niederstwert bewerteten börsenfähigen
Wertpapiere bei den folgenden Posten (§ 29 Abs. 1 Nr. 2
RechZahlV)
a) Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wert-
papiere (Aktivposten Nr. 5) 107
b) Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
(Aktivposten Nr. 6) 108
4. Nachrangige Vermögensgegenstände
a) nachrangige Forderungen an Kreditinstitute 112
b) nachrangige Forderungen an Kunden 113
c) sonstige nachrangige Vermögensgegenstände 114
5. Fristengliederung der Forderungen und Verbindlichkeiten nach
§ 340d HGB in Verbindung mit § 7 RechZahlV
a) Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 2 a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 650
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 651
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 652
dd) mehr als zwölf Monate 653
b) Forderungen an Kreditinstitute aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 2 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 654
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 655
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 656
dd) mehr als zwölf Monate 657
c) Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten
(Aktivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 658
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 659
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 660
dd) mehr als zwölf Monate 661
d) Forderungen an Kunden aus sonstigen Tätigkeiten
(Aktivposten Nr. 3 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 662
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 663
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 664
dd) mehr als zwölf Monate 665
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3657
Position Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
e) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 666
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 667
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 668
dd) mehr als zwölf Monate 669
f) Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten aus sonstigen
Tätigkeiten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 1 b) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 670
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 671
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 672
dd) mehr als zwölf Monate 673
g) Verbindlichkeiten gegenüber Zahlungsinstituten aus Zahlungs-
diensten mit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungsfrist
(Passivposten Nr. 3 a) mit einer Restlaufzeit
aa) bis drei Monate 674
bb) mehr als drei Monate bis sechs Monate 675
cc) mehr als sechs Monate bis zwölf Monate 676
dd) mehr als zwölf Monate 677
h) im Posten „Forderungen an Kunden“ (Aktivposten Nr. 3)
enthaltene Forderungen mit unbestimmter Laufzeit 378
i) im Posten „Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere“ (Aktivposten Nr. 5) enthaltene Beträge, die in dem
Jahr, das auf den Bilanzstichtag folgt, fällig werden 379
1
) Hier sind negative Ergebnisbeiträge aus den Sicherungsgeschäften mit den Kursreserven der gesicherten Aktiva zu verrechnen.
2
) Einschließlich laufender Erträge aus Beteiligungen, Erträgen aus Ergebnisabführungsverträgen und Leasinggebühren.
3
) Hier sind auch die Erträge und Aufwendungen für durchlaufende Kredite zu erfassen.
4
) Einschließlich der Gewinne und Verluste aus Devisentermingeschäften unabhängig davon, ob es sich um zins- oder kursbedingte Aufwendun-
gen oder Erträge handelt.
5
) Hier sind die Ergebnisse aus Warenverkehr und Nebenbetrieben sowie alle anderen ordentlichen Ergebnisse aus dem nichtzinsabhängigen
Geschäft einzuordnen, die nicht unter Position (4) Nummer 3 oder 4 fallen.
6
) Einschließlich Aufwendungen für vertraglich vereinbarte feste Tätigkeitsvergütungen an die persönlich haftenden Gesellschafter. Aufwendungen
für von fremden Arbeitgebern angemietete Arbeitskräfte sind dem anderen Verwaltungsaufwand zuzurechnen.
7
) Hierunter fallen unter anderem Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Sachanlagen und immaterielle Anlagewerte, ausgenommen außer-
ordentliche Abschreibungen. Zu erfassen sind hier auch alle Steuern mit Ausnahme der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
8
) Hier sind alle Erträge anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis eingehen, nicht
jedoch Erträge aus Verlustübernahmen und aus baren bilanzunwirksamen Ansprüchen.
9
) Hier sind alle Aufwendungen anzugeben, die nicht dem ordentlichen Geschäft zuzuordnen sind und daher nicht in das Betriebsergebnis einge-
hen, nicht jedoch Aufwendungen aus Gewinnabführungen.
10
) Bei den Angaben zum Kreditgeschäft ist grundsätzlich der Kreditbegriff des § 19 KWG zugrunde zu legen. Derivate sind mit ihrem Kreditäqui-
valenzbetrag anzugeben, und zwar nach der jeweils von den Instituten angewandten Berechnungsmethode (vgl. §§ 9 bis 14 GroMiKV). Dabei ist
von den Beträgen nach Abzug von Wertberichtigungen auszugehen.
11
) Einschließlich der unter den Rückstellungen ausgewiesenen Beträge.
12
) Soweit Pauschalwertberichtigungen als Rückstellungen ausgewiesen werden, sind sie unter Position (5) Nummer 8 anzugeben.
13
) Nettoposition (erhaltene ./. zurückgezahlte).
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei
Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
in Angelegenheiten von Besoldung und Amtsbezügen sowie des Kindergeldes
Vom 29. September 2009
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundes-
verwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie gegen Verwaltungsakte
sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten von Besoldung und
Amtsbezügen sowie des Kindergeldes zu entscheiden, soweit es zum Erlass
des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Techno-
logie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der Personal-
kostenbetreuung übertragen. Entsprechendes gilt für Verfahren vor der Finanz-
gerichtsbarkeit in Kindergeldangelegenheiten. Das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung
selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.
Bonn, den 29. September 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2009 3659
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes
bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe, des Bundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
Vom 29. September 2009
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundes-
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die
Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt
für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartellamtes und des Bun-
desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegen Verwaltungsakte sowie die
Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften
des Bundes zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder
die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetz-
agentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die
Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten
Einrichtungen in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich
vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.
Bonn, den 29. September 2009
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba