158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Gesetz
zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 5. Februar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Entschei-
sen: dungen nach anderen Gesetzen, die den rückwir-
kenden Verlust der deutschen Staatsangehörig-
Artikel 1 keit Dritter zur Folge hätten, insbesondere bei
Änderung des der Rücknahme der Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeitsgesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes,
bei der Rücknahme einer Bescheinigung nach
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes- § 15 des Bundesvertriebenengesetzes und bei
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- der Feststellung des Nichtbestehens der Vater-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch schaft nach § 1599 des Bürgerlichen Gesetz-
Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I buches. Satz 1 findet keine Anwendung bei An-
S. 2586), wird wie folgt geändert: fechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5
1. § 17 wird wie folgt geändert: und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt 2. Nach § 34 wird folgender § 35 eingefügt:
geändert: „§ 35
aa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine
Komma ersetzt. rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückge-
„oder“ ersetzt. nommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch
arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung
cc) Folgende Nummer 7 wird angefügt: oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollstän-
„7. durch Rücknahme eines rechtswidrigen dige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass ge-
Verwaltungsaktes (§ 35).“ wesen sind, erwirkt worden ist.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 (2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht
angefügt: entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos
„(2) Der Verlust nach Absatz 1 Nr. 7 berührt wird.
nicht die kraft Gesetzes erworbene deutsche (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von
Staatsangehörigkeit Dritter, sofern diese das fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung
fünfte Lebensjahr vollendet haben. oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
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(4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die ständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen
Vergangenheit. der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich
(5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschlei-
Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem chen.“
Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene
Person eine selbständige Ermessensentscheidung Artikel 2
zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung Bekanntmachungserlaubnis
des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichti- laut des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der vom In-
gen oder unvollständigen Angaben gegen seine krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.“
3. Nach § 41 wird folgender § 42 angefügt: Artikel 3
„§ 42 Inkrafttreten
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvoll- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Februar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Gesetz
zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts
(Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG)
Vom 5. Februar 2009
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 11 Voraussetzungen der Ernennung auf Lebenszeit
sen: § 12 Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung
§ 13 Nichtigkeit der Ernennung
Inhaltsübersicht § 14 Rücknahme der Ernennung
Artikel 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernen-
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes nungen
Artikel 2a Weitere Änderung des Bundesbesoldungs-
gesetzes 2011 Abschnitt 3
Artikel 3 Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG)
Laufbahnen
Artikel 3a Änderung des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes § 16 Laufbahn
Artikel 4a Weitere Änderung des Beamtenversorgungs- § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
gesetzes 2011 § 18 Anerkennung der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richt-
Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes linie 2005/36/EG
Artikel 5a Weitere Änderung des Soldatenversorgungs- § 19 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
gesetzes 2011 § 20 Einstellung
Artikel 6 Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes § 21 Dienstliche Beurteilung
Artikel 7 Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes § 22 Beförderungen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen § 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Dienst § 24 Führungsämter auf Probe
Artikel 9 Änderung des Deutschen Richtergesetzes § 25 Benachteiligungsverbote
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes § 26 Rechtsverordnung über Laufbahnen
Artikel 11 Änderung des Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundes- Abschnitt 4
bank
Artikel 12a Änderung des Abgeordnetengesetzes Abordnung, Versetzung und Zuweisung
Artikel 12b Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
§ 27 Abordnung
Artikel 13 Änderung der DBAG-Zuständigkeitsverordnung
§ 28 Versetzung
Artikel 14 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG)
§ 29 Zuweisung
Artikel 15 Änderungen weiterer Vorschriften
Artikel 15a Änderungen weiterer Vorschriften 2011
Abschnitt 5
Artikel 16 Neufassungen
Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Beendigung des Beamtenverhältnisses
Unterabschnitt 1
Artikel 1
Bundesbeamtengesetz Entlassung
(BBG) § 30 Beendigungsgründe
§ 31 Entlassung kraft Gesetzes
Inhaltsübersicht
§ 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
Abschnitt 1
§ 33 Entlassung auf Verlangen
Allgemeine Vorschriften § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
§ 1 Geltungsbereich Probe
§ 2 Dienstherrnfähigkeit § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungs-
§ 3 Begriffsbestimmungen ämtern auf Probe
§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und
Abschnitt 2 politischen Beamten auf Probe
§ 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf
Beamtenverhältnis Widerruf
§ 4 Beamtenverhältnis § 38 Verfahren der Entlassung
§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses § 39 Folgen der Entlassung
§ 6 Arten des Beamtenverhältnisses § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses Ämter
§ 8 Stellenausschreibung § 41 Verlust der Beamtenrechte
§ 9 Auswahlkriterien § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
§ 10 Ernennung § 43 Gnadenrecht
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Unterabschnitt 2 § 91 Teilzeit
Dienstunfähigkeit § 92 Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
§ 44 Dienstunfähigkeit § 93 Altersteilzeit
§ 45 Begrenzte Dienstfähigkeit § 94 Hinweispflicht
§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit § 95 Beurlaubung ohne Besoldung
§ 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit § 96 Fernbleiben vom Dienst
§ 48 Ärztliche Untersuchung
§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Unterabschnitt 3
Dienstunfähigkeit Nebentätigkeit
§ 97 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 3
§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Ruhestand
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 50 Wartezeit § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze § 101 Ausübung von Nebentätigkeiten
§ 52 Ruhestand auf Antrag § 102 Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter
§ 53 Hinausschieben der Altersgrenze Nebentätigkeit
§ 54 Einstweiliger Ruhestand § 103 Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Neben-
§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Verände- tätigkeit
rungen § 104 Erlass ausführender Rechtsverordnungen
§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands § 105 Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhält-
§ 57 Erneute Berufung nisses
§ 58 Ende des einstweiligen Ruhestands
§ 59 Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand Unterabschnitt 4
Personalaktenrecht
Abschnitt 6
§ 106 Personalakte
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 107 Zugang zur Personalakte
Unterabschnitt 1 § 108 Beihilfeakte
Allgemeine Pflichten und Rechte § 109 Anhörungspflicht
§ 60 Grundpflichten § 110 Einsichtsrecht
§ 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten § 111 Vorlage von Personalakten und Auskünfte an Dritte
§ 62 Folgepflicht § 112 Entfernung von Unterlagen
§ 63 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit § 113 Aufbewahrungsfrist
§ 64 Eidespflicht, Eidesformel § 114 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten
§ 65 Befreiung von Amtshandlungen § 115 Übermittlungen in Strafverfahren
§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
§ 67 Verschwiegenheitspflicht Abschnitt 7
§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung Beamtenvertretung
§ 69 Gutachtenerstattung § 116 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 70 Auskünfte an die Medien § 117 Personalvertretung
§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und § 118 Beteiligung der Spitzenorganisationen
sonstigen Vorteilen
§ 72 Wahl der Wohnung
Abschnitt 8
§ 73 Aufenthaltspflicht
§ 74 Dienstkleidung Bundespersonalausschuss
§ 75 Pflicht zum Schadensersatz § 119 Aufgaben
§ 76 Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte § 120 Mitglieder
§ 77 Nichterfüllung von Pflichten § 121 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 78 Fürsorgepflicht des Dienstherrn § 122 Geschäftsordnung
§ 79 Mutterschutz, Elternzeit und Jugendarbeitsschutz § 123 Sitzungen und Beschlüsse
§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen § 124 Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
§ 81 Reisekosten
§ 82 Umzugskosten Abschnitt 9
§ 83 Trennungsgeld Beschwerdeweg und Rechtsschutz
§ 84 Jubiläumszuwendung
§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
§ 85 Dienstzeugnis
§ 126 Verwaltungsrechtsweg
§ 86 Amtsbezeichnungen
§ 127 Vertretung des Dienstherrn
Unterabschnitt 2 § 128 Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Arbeitszeit
Abschnitt 10
§ 87 Arbeitszeit
§ 88 Mehrarbeit Besondere Rechtsverhältnisse
§ 89 Erholungsurlaub § 129 Beamtinnen und Beamte oberster Bundesorgane
§ 90 Urlaub aus anderen Anlässen, Mandatsträgerinnen und § 130 Wissenschaftliches und leitendes Personal der Hochschu-
Mandatsträger len des Bundes
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§ 131 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen (3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche
und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeite- Anordnungen erteilen darf.
rinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissen- (4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigen-
schaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen schaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
§ 133 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Abschnitt 2
Abschnitt 11 Beamtenverhältnis
Umbildung von Körperschaften
§ 134 Umbildung einer Körperschaft §4
§ 135 Rechtsfolgen der Umbildung Beamtenverhältnis
§ 136 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienst-
§ 137 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-
sorgungsempfänger
herrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue-
verhältnis (Beamtenverhältnis).
Abschnitt 12
§5
Spannungs- und Verteidigungsfall,
Verwendungen im Ausland Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses
§ 138 Anwendungsbereich Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zuläs-
§ 139 Dienstleistung im Verteidigungsfall sig zur Wahrnehmung
§ 140 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands 1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
§ 141 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe-
standsbeamten 2. von Aufgaben, die zur Sicherung des Staates oder
§ 142 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Perso-
§ 143 Verwendungen im Ausland
nen übertragen werden dürfen, die in einem privat-
rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
Abschnitt 13
§6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Arten des Beamtenverhältnisses
§ 144 Entscheidungsrecht oberster Bundesbehörden
§ 145 Rechtsverordnungen, Durchführungsvorschriften (1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
§ 146 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es
§ 147 Übergangsregelungen bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich
Abschnitt 1 besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der
befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für
Allgemeine Vorschriften das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften
über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entspre-
§1 chend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
Geltungsbereich ist.
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ab-
des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes be- leistung einer Probezeit
stimmt ist. 1. zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
2. zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
§2
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
Dienstherrnfähigkeit
1. der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, be-
sitzen der Bund sowie sonstige bundesunmittelbare 2. der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- nach § 5.
lichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des (5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgelt-
Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es lichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann
danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein
verliehen wird. solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis um-
gewandelt werden.
§3
§7
Begriffsbestimmungen
Voraussetzungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des
des Beamtenverhältnisses
Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in
deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte (1) In das Beamtenverhältnis darf berufen werden,
ein Amt wahrnimmt. wer
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116
wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachge- a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
ordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Union oder
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b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens (2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik sein
Deutschland und die Europäische Union vertrag- 1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
lich einen entsprechenden Anspruch auf Aner- Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“
kennung der Berufsqualifikationen eingeräumt mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-
haben, menden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf
besitzt, Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehren-
beamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeit-
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche dauer der Berufung,
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund-
gesetzes einzutreten, und 2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in
ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
3. a) die für die entsprechende Laufbahn vorgeschrie-
Wörter nach Nummer 1 und
bene Vorbildung besitzt oder
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- und 3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich-
Berufserfahrung erworben hat. nung.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine (3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig
des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen ein Amt verliehen.
werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann Ausnah- § 11
men von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn Voraussetzungen
für die Berufung der Beamtin oder des Beamten ein der Ernennung auf Lebenszeit
dringendes dienstliches Bedürfnis besteht.
(1) Zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten
§8 auf Lebenszeit darf nur ernannt werden, wer
Stellenausschreibung 1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und
(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei 2. sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt
der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern hat.
muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen
von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger
durch Rechtsverordnung regeln. Maßstab. Die Probezeit dauert mindestens drei Jahre.
Die Anrechnung einer gleichwertigen Tätigkeit kann bis
(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr vorgesehen
Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundes- werden. Die Bundesregierung regelt durch Rechtsver-
gleichstellungsgesetzes. ordnung die Einzelheiten, insbesondere die Kriterien
und das Verfahren der Bewährungsfeststellung, die
§9 Anrechnung von Zeiten sowie Ausnahmen von der
Auswahlkriterien Probezeit einschließlich der Mindestprobezeit.
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber (2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens
richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit um-
Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstam- zuwandeln, wenn die beamtenrechtlichen Vorausset-
mung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, zungen hierfür erfüllt sind. Die Frist verlängert sich um
Religion oder Weltanschauung, politische Anschauun- die Zeit, um die sich die Probezeit wegen Elternzeit
gen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität. oder einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung
Dem stehen gesetzliche Maßnahmen zur Durchsetzung verlängert.
der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben,
insbesondere Quotenregelungen mit Einzelfallprüfung § 12
sowie zur Förderung schwerbehinderter Menschen
nicht entgegen. Zuständigkeit und
Wirksamwerden der Ernennung
§ 10 (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
Ernennung oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle ernennt die
Beamtinnen und Beamten, soweit gesetzlich nichts
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
anderes bestimmt ist.
1. Begründung des Beamtenverhältnisses,
(2) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändi-
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol- gung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in
ches anderer Art, der Urkunde ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt be-
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem End- stimmt ist. Eine Ernennung auf einen zurückliegenden
grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts- (3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches
bezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.
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§ 13 § 15
Nichtigkeit der Ernennung Rechtsfolgen nichtiger oder
zurückgenommener Ernennungen
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückge-
1. sie nicht der in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Form nommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte
entspricht, jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu ver-
2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde aus- bieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszu-
gesprochen wurde oder sprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es
abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die
3. zum Zeitpunkt der Ernennung Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelas-
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen sen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung
durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zu- der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amts-
gelassen war oder handlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine
Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die
b) die Fähigkeit zur Wahrnehmung öffentlicher Äm- gezahlte Besoldung kann belassen werden.
ter nicht vorlag.
(2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam Abschnitt 3
anzusehen, wenn Laufbahnen
1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder
aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die § 16
für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes Laufbahn
Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die verwandte
Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art um- und gleichwertige Vor- und Ausbildungen vorausset-
wandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzun- zen.
gen vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn die Angabe der
Zeitdauer fehlt, durch Rechtsvorschrift aber die (2) Die Befähigung für die Laufbahn, in die einge-
Zeitdauer bestimmt ist, stellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn
versetzt werden soll, ist festzustellen und der Beamtin
2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt,
Behörde die Ernennung bestätigt oder wenn die Beamtin oder der Beamte infolge der Umbil-
3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Aus- dung einer Körperschaft übernommen wird oder kraft
nahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körper-
wird. schaft übertritt.
§ 17
§ 14
Zulassung zu den Laufbahnen
Rücknahme der Ernennung
(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die
(1) Die Ernennung ist mit Wirkung auch für die Ver- Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen
gangenheit zurückzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbunde-
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste- nen Anforderungen zugeordnet.
chung herbeigeführt wurde, (2) Für Laufbahnen des einfachen Dienstes sind min-
destens zu fordern
2. dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die er-
nannte Person wegen einer Straftat rechtskräftig 1. als Bildungsvoraussetzung
verurteilt ist und deswegen für die Berufung in das a) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder
Beamtenverhältnis als unwürdig erscheint, oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte und
und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zuge- 2. als sonstige Voraussetzung
lassen war und eine Ausnahme nicht nachträglich
zugelassen wird. a) ein Vorbereitungsdienst oder
b) eine abgeschlossene Berufsausbildung.
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden,
wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass gegen (3) Für Laufbahnen des mittleren Dienstes sind min-
die ernannte Person in einem Disziplinarverfahren auf destens zu fordern
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Ab- 1. als Bildungsvoraussetzung
erkennung des Ruhegehalts erkannt worden war. Dies
a) der Abschluss einer Realschule oder
gilt auch, wenn die Entscheidung gegen eine Beamtin
oder einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften b) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
oder eines Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist. eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
(3) Die oberste Dienstbehörde nimmt die Ernennung c) der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und
innerhalb von sechs Monaten zurück, nachdem sie von eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen
ihr und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt Ausbildungsverhältnis oder
hat. Der Rücknahmebescheid wird der Beamtin oder d) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
dem Beamten zugestellt. und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 165
2. als sonstige Voraussetzung (2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahr-
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener nehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen
Vorbereitungsdienst oder Maß beherrscht werden.
b) eine inhaltliche dessen Anforderungen entspre- (3) Für Amtshandlungen zur Anerkennung der
chende abgeschlossene Berufsausbildung oder Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 erhebt die zustän-
dige Behörde zur Deckung des Verwaltungsaufwands
c) eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine Gebühren und Auslagen.
hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
(4) Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind
tigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und
mindestens zu fordern
das Verfahren der Anerkennung sowie die gebühren-
1. als Bildungsvoraussetzung pflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende nach Absatz 3 zu bestimmen.
Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand § 19
und Andere Bewerberinnen
2. als sonstige Voraussetzung und andere Bewerber
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm be-
Vorbereitungsdienst oder stimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die
Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschrie-
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechen-
bene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung
des mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-
erworben hat.
schulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss
oder
§ 20
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hoch-
schulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss Einstellung
und eine hauptberufliche Tätigkeit. Die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangs-
(5) Für Laufbahnen des höheren Dienstes sind min- amt der Laufbahn ist zulässig bei entsprechenden be-
destens zu fordern ruflichen Erfahrungen oder sonstigen Qualifikationen,
1. als Bildungsvoraussetzung die zusätzlich zu den in § 17 geregelten Zulassungs-
voraussetzungen erworben wurden. Das Nähere regelt
a) ein mit einem Master abgeschlossenes Hoch- die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.
schulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss und § 21
2. als sonstige Voraussetzung Dienstliche Beurteilung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der
Vorbereitungsdienst oder Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurtei-
b) eine hauptberufliche Tätigkeit. len. Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.
(6) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige
Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähi-
gung für die Laufbahn zu vermitteln. § 22
(7) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- Beförderungen
nung Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 5 zulassen. (1) Für Beförderungen gelten die Grundsätze des
§ 9. Erfolgt die Auswahlentscheidung auf der Grund-
§ 18 lage dienstlicher Beurteilungen, darf das Ende des
Anerkennung der Laufbahnbefähigung letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Aus-
aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG wahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegen.
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund (2) Beförderungen, die mit einer höherwertigen
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- Funktion verbunden sind, setzen eine mindestens
ments und des Rates vom 7. September 2005 über sechsmonatige Erprobungszeit voraus.
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU (3) Ämter, die nach der Gestaltung der Laufbahn
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht über-
S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) sprungen werden.
Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember
2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3), oder (4) Eine Beförderung ist unzulässig vor Ablauf eines
Jahres
2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages,
in dem die Bundesrepublik Deutschland und die 1. seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf
Europäische Union einen entsprechenden Anspruch Probe oder
auf Anerkennung der Berufsqualifikationen einge- 2. seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bis-
räumt haben, herige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen
anerkannt werden. werden.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
(5) Vor dem Wechsel in ein Amt einer höheren Lauf- (3) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
bahngruppe ist eine entsprechende Qualifikation durch von Absatz 2 Satz 1 zulassen, wenn sie die Bundesre-
eine Prüfung nachzuweisen. Die Voraussetzungen und gierung nicht durch Rechtsverordnung regelt. Besteht
das Verfahren regelt die Bundesregierung durch nur ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1,
Rechtsverordnung. beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre und die
Mindestprobezeit zwei Jahre. Die für die Beamtinnen
(6) Der Bundespersonalausschuss kann Ausnahmen
auf Probe und Beamten auf Probe geltenden Vorschrif-
von den Absätzen 2 bis 4 zulassen, wenn sie die Bun-
ten des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
desregierung nicht durch Rechtsverordnung regelt.
(4) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit soll
§ 23 das Amt nach Absatz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis
auf Lebenszeit übertragen werden. Eine erneute Be-
Beförderungssperre
rufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Über-
zwischen zwei Mandaten
tragung dieses Amtes innerhalb eines Jahres ist nicht
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und zulässig. Wird das Amt nicht auf Dauer übertragen,
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die erlischt der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt.
ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Deut- Weiter gehende Ansprüche bestehen nicht.
schen Bundestag, in der gesetzgebenden Körperschaft
eines Landes oder im Europäischen Parlament nieder (5) Ämter im Sinne des Absatzes 1 sind Ämter der
und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um Besoldungsgruppen B 6 bis B 9 in obersten Bundes-
behörden sowie die der Besoldungsordnung B angehö-
ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes
renden Ämter der Leiterinnen und Leiter der übrigen
mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung
eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahn- Bundesbehörden sowie der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
gruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die
Rechts, wenn sie keine richterliche Unabhängigkeit
Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
besitzen. Ausgenommen sind das Amt der Direktorin
und des Direktors beim Bundesverfassungsgericht so-
§ 24
wie die den Funktionen der stellvertretenden Direktorin
Führungsämter auf Probe und des stellvertretenden Direktors des Bundesrates
zugeordneten Ämter.
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst im
Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regel- (6) Beamtinnen und Beamte führen während ihrer
mäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. Die oberste Amtszeit im Dienst nur die Amtsbezeichnung des ihnen
Dienstbehörde kann eine Verkürzung zulassen, wenn nach Absatz 1 übertragenen Amtes. Sie dürfen nur
vor Ablauf der Probezeit eine höherwertige Funktion diese auch außerhalb des Dienstes führen. Wird ihnen
übertragen wird oder die Funktion als ständige Ver- das Amt nach Absatz 1 nicht auf Dauer übertragen, dür-
tretung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers fen sie die Amtsbezeichnung nach Satz 1 nach dem
mindestens sechs Monate tatsächlich wahrgenommen Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe
wurde. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. Zeiten, in nicht weiterführen.
denen die leitende Funktion oder eine gleichwertige
Funktion als Richterin oder Richter oder als Beamtin § 25
oder Beamter der Bundesbesoldungsordnungen W
oder C bereits übertragen war, können angerechnet Benachteiligungsverbote
werden. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
zulässig, es sei denn, wegen Elternzeit konnte die dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen
Mindestprobezeit nicht geleistet werden. Bei Beurlau- Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch
bungen im dienstlichen Interesse kann von der Probe- für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlau-
zeit abgesehen werden. § 22 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ist nicht bung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorlie-
anzuwenden. gen.
(2) In ein Amt mit leitender Funktion darf berufen
werden, wer § 26
1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Rechtsverordnung über Laufbahnen
befindet und
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oder Rechtsverordnung nach Maßgabe der §§ 16 bis 25
Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.
1. allgemeine Vorschriften über die Laufbahnen und
Mit der Ernennung ruhen für die Dauer der Probezeit die Vorbereitungsdienste der Beamtinnen und Beamten
Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten- und
verhältnis auf Lebenszeit übertragenen Amt mit
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des 2. besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen
Verbotes der Annahme von Belohnungen, Geschenken und Vorbereitungsdienste (Ausbildungs- und Prü-
und sonstigen Vorteilen. Das Beamtenverhältnis auf fungsordnungen)
Lebenszeit besteht fort. Dienstvergehen, die mit Bezug
zu erlassen.
auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das
Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, (2) Die Bundesregierung kann die Befugnis nach
werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Absatz 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung obersten
Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Dienstbehörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 167
Abschnitt 4 (7) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat
auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.
Abordnung,
Versetzung und Zuweisung § 28
§ 27 Versetzung
Abordnung (1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte
Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen
(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertra- Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienst-
gung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten herrn.
entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle
desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibe- (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder
haltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre
Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen. oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit
mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der
dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisheri- Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.
gen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die
Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbil- (3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Ände-
dung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist rung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-
nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt ent- tinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon be-
spricht. rührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt
derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Be- Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn
amtin oder des Beamten, wenn sie versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt
1. im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das
oder Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes ent-
sprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem
2. zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaß-
Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt nahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere
mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn teilzunehmen.
Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre (4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustim-
dauert. mung der Beamtin oder des Beamten.
(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn
wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem
aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis
ist schriftlich zu erklären. ist schriftlich zu erklären.
(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu
einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband § 29
oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unter- Zuweisung
stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäfti- (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustim-
gung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienst- mung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem
herren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich Amt entsprechende Tätigkeit
des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrn-
über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und fähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse
Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme oder
der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung,
Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches
Versorgung. Interesse es erfordert,
(6) Werden Beamtinnen und Beamte eines Landes, zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste
einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.
sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-
Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung in den
sierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine
Bundesdienst abgeordnet, sind für die Dauer der
privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen
Abordnung, soweit zwischen den Dienstherren nichts
Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustim-
anderes vereinbart ist, die Vorschriften des Abschnitts 6
mung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei
mit Ausnahme der Vorschriften über die Eidespflicht,
dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentli-
den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen
che Interessen es erfordern.
Dritte, die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburts-
fällen, die Jubiläumszuwendung und die Amtsbezeich- (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
nungen entsprechend anzuwenden. bleibt unberührt.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Abschnitt 5 § 33
Beendigung des Beamtenverhältnisses Entlassung auf Verlangen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn
Unterabschnitt 1
sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre
Entlassung Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die
Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist,
§ 30 innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der
Beendigungsgründe zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit
Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ab-
Das Beamtenverhältnis endet durch lauf dieser Frist.
1. Entlassung,
(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden.
2. Verlust der Beamtenrechte, Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden,
Bundesdisziplinargesetz oder bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm
übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat,
4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
längstens drei Monate.
§ 31
§ 34
Entlassung kraft Gesetzes
Entlassung von
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch (1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im
nachträglich nicht zugelassen wird oder Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können außerdem entlas-
sen werden, wenn einer der folgenden Entlassungs-
2. sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amts- gründe vorliegt:
verhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu
einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach 1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebens-
deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur
zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Folge hätte,
Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich
2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1
nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für den
Nr. 2,
Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder
ein Ehrenbeamtenverhältnis. 3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, Ruhestand erfolgt ist, oder
ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, 4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus
und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenver- oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder
hältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 kann deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde,
sie im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder wenn das übertragene Aufgabengebiet davon be-
der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhält- rührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht
nisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis möglich ist.
anordnen.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder
§ 32 gesundheitlicher Eignung und im Fall der Nummer 3
eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.
Entlassung aus zwingenden Gründen
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn (2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer
sie Beschäftigungszeit
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschrie- 1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum
benes Gelöbnis verweigern, Monatsschluss und
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhe- 2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum
stand versetzt werden können, weil eine versor- Schluss eines Kalendervierteljahres.
gungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener
3. zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe im Bereich
Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat un- derselben obersten Dienstbehörde.
vereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages
oder des Europäischen Parlaments waren und nicht (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung
innerhalb der von der obersten Dienstbehörde ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29
gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederle- des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend an-
gen. zuwenden.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen (4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie
Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende
des Artikels 116 des Grundgesetzes verlieren. Altersgrenze erreichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 169
§ 35 Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ sowie die im Zusam-
Entlassung von Beamtinnen und menhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die
Beamten in Führungsämtern auf Probe Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die
frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender nicht würdig erweist.
Funktion sind
1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1, § 40
2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Le-
Ausscheiden bei Wahlen
benszeit,
oder Übernahme politischer Ämter
3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt
4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der ausscheiden, wenn sie die Wahl zur oder zum Abgeord-
Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder neten des Deutschen Bundestages oder zum Europäi-
5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf schen Parlament annehmen. Das Nähere bestimmt ein
Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetz-
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Al- gebende Körperschaft eines Landes gewählt worden
tersgrenze erreichen, sind und deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat
aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bun-
entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 destag gewählte Beamtinnen und Beamte maßgeben-
Abs. 1 gilt entsprechend. den Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, der §§ 9, 23
Abs. 5 und des § 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes
§ 36 entsprechend.
Entlassung von politischen Beamtinnen (2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied
auf Probe und politischen Beamten auf Probe der Regierung eines Landes ernannt, gilt § 18 Abs. 1
und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies
Politische Beamtinnen und politische Beamte, die
gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem
sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden,
Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamen-
können jederzeit aus diesem entlassen werden.
tarischer Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staats-
§ 37
sekretäre entspricht.
Entlassung von Beamtinnen
auf Widerruf und Beamten auf Widerruf (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenver-
hältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 nicht anzuwenden.
(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider- Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im Beamten-
ruf können jederzeit entlassen werden. Die Entlassung verhältnis wahrgenommenen Amt ruhen für die Dauer
ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt des Wahlbeamtenverhältnisses mit Ausnahme der
entsprechend. Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbotes der An-
(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf nahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gege- Vorteilen. Beamtinnen und Beamte kehren nach Been-
ben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und digung ihrer Amtszeit unter Übertragung ihres letzten
die Prüfung abzulegen. Sie sind mit Ablauf des Tages Amtes in ihr Dienstverhältnis zurück, sofern sie zu die-
aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen sem Zeitpunkt noch nicht die für sie geltende Alters-
1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der grenze erreicht haben. Die Beamtinnen und Beamten
Prüfung oder erhalten nach Beendigung des Wahlbeamtenverhält-
nisses die Besoldung aus dem zuletzt im Beamten-
2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebe-
verhältnis des Bundes wahrgenommenen Amt. Wird
nen Zwischenprüfung
die Rückkehr nach Beendigung des Wahlbeamtenver-
bekannt gegeben wird. hältnisses abgelehnt oder ihr nicht gefolgt, sind sie zu
entlassen. Die Entlassung wird von der Stelle schriftlich
§ 38 verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die
Verfahren der Entlassung Entlassung tritt mit dem Ablauf des Monats ein, der
auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird
zugestellt wird.
die Entlassung von der Stelle schriftlich verfügt, die für
die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im
Fall des § 32 Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen § 41
mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den Verlust der Beamtenrechte
Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten
die Entlassungsverfügung zugestellt wird. (1) Werden Beamtinnen oder Beamte im ordentli-
chen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
§ 39 Gerichts
Folgen der Entlassung 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr oder
Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf
Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den
anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Ge-
die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem fährdung des demokratischen Rechtsstaates oder
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicher- Unterabschnitt 2
heit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthand-
lung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar Dienstunfähigkeit
ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten § 44
verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechts- Dienstunfähigkeit
kraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähig-
keit zur Wahrnehmung öffentlicher Ämter aberkannt (1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf
wird oder wenn Beamtinnen oder Beamte aufgrund Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus
nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienst-
verwirkt haben. pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als
dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer in-
(2) Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
folge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr
nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung
als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine
und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes
Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs
bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusam-
Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
menhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht
In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig
weiter geführt werden.
verwendbar ist.
§ 42 (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, über-
Wirkung eines
tragen werden kann. Die Übertragung eines anderen
Wiederaufnahmeverfahrens
Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Be- Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit
amtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist
durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die
nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbro- Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen An-
chen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die forderungen des neuen Amtes genügt.
Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig
sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben (3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe-
oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr stand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter
bisheriges Amt und mit mindestens demselben End- Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustim-
grundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes mung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen
erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bis- werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht
herigen Amt zugestanden hätte. möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe un-
ter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren ist.
festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechts-
kräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entschei- (4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhe-
dung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel stand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem
der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch
worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit
oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn
auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Auf-
Ansprüche nicht geltend gemacht werden. gabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit
zumutbar ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlas-
dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder
sung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf
der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen
Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten
hat. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum 31. Dezem-
auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34
ber 2014.
Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein (5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht
anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist
angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hier- verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den
über zur Auskunft verpflichtet. Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, be-
§ 43 steht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde
Gnadenrecht ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher
Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten
Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsiden- zu lassen.
ten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht
hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das (7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Grup-
Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der pen von Beamtinnen und Beamten andere Voraus-
Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab die- setzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit
sem Zeitpunkt § 42 entsprechend. bestimmen, bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 171
§ 45 gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaß-
nahmen zu tragen.
Begrenzte Dienstfähigkeit
(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute
Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag
oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche
Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens Gründe entgegenstehen.
der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann
(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist
(begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienst-
auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit mög-
fähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin
oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes lich.
Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen (7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtin-
werden kann. nen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der
Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen
Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung stellen.
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit mög-
lich. (8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere
Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde ent-
scheidet über die Feststellung der begrenzten Dienst- § 47
fähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über
Verfahren bei Dienstunfähigkeit
die Dienstunfähigkeit entsprechend.
(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin
§ 46 oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutach-
tens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich
oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstun-
Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin
fähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind
oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den
verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamten-
Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für
verhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienst-
die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.
bereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer frü-
heren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens (2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb
demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll eines Monats Einwendungen erheben. Danach ent-
und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen scheidet die für die Ernennung zuständige Behörde
Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienst- über die Versetzung in den Ruhestand im Einverneh-
herr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das men mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich
Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähig- nichts anderes bestimmt ist.
keit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen (3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder
des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum
Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienst- (4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des
unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der
ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden
Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehal-
Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige ten, die das Ruhegehalt übersteigt.
Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrneh-
mung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer § 48
früheren Tätigkeit zumutbar ist.
Ärztliche Untersuchung
(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähi- (1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zustän-
gung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qua- dige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer
lifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befä- Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer
higung teilzunehmen. Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin
(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur oder Gutachter zugelassen ist. Die oberste Dienstbe-
Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten hörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit
und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann.
Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Ver- Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden
pflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden übertragen.
Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand (2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf
sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des
nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde
erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-
Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen keit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforder-
Ansprüche bestehen, die Kosten für die erforderlichen lich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt Altersgrenze
Anhebung
zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Ent- Geburtsjahr
um Monate
scheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet Jahr Monat
werden. 1949 3 65 3
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder 1950 4 65 4
der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht
1951 5 65 5
nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt
übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, so- 1952 6 65 6
weit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder 1953 7 65 7
einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach
Absatz 2. 1954 8 65 8
1955 9 65 9
§ 49 1956 10 65 10
Ruhestand beim Beamtenverhältnis 1957 11 65 11
auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
1958 12 66 0
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge 1959 14 66 2
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, 1960 16 66 4
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung
1961 18 66 6
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben,
dienstunfähig geworden sind. 1962 20 66 8
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe 1963 22 66 10
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. (3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die benszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten
Befugnis kann auf andere Behörden übertragen wer- mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem
den. sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Be-
amtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in
(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes,
sind entsprechend anzuwenden. die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren.
Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2
Unterabschnitt 3 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
Ruhestand dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen
§ 50 und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach
dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Alters-
Wartezeit
grenze wie folgt angehoben:
Der Eintritt in den Ruhestand setzt eine versorgungs-
rechtliche Wartezeit voraus, soweit gesetzlich nichts Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze
anderes bestimmt ist. Geburtsmonat um Monate Jahr Monat
§ 51 1952
Ruhestand wegen Januar 1 60 1
Erreichens der Altersgrenze Februar 2 60 2
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf März 3 60 3
Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den April 4 60 4
Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Al-
tersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel Mai 5 60 5
mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regel- Juni-Dezember 6 60 6
altersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere
1953 7 60 7
Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.
1954 8 60 8
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf
Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, 1955 9 60 9
erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 1956 10 60 10
65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und
Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1957 11 60 11
1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt 1958 12 61 0
angehoben: 1959 14 61 2
Anhebung Altersgrenze 1960 16 61 4
Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat 1961 18 61 6
1947 1 65 1 1962 20 61 8
1948 2 65 2 1963 22 61 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 173
(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor
bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall den
Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen. Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausschie-
ben, wenn die Fortführung der Dienstgeschäfte durch
§ 52 eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beam-
Ruhestand auf Antrag ten dies erfordert. Das Gleiche gilt bei einer besonderen
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Altersgrenze.
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand (3) Die Absätze 1 und 2 gelten im Beamtenverhältnis
versetzt werden, wenn auf Probe nach § 24 entsprechend.
1. sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und
§ 54
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neun-
ten Buches Sozialgesetzbuch sind. Einstweiliger Ruhestand
(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Beamtinnen und politischen Beamten in den einstwei-
und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf
ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtin- 1. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Mi-
nen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nisterialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. De- 2. sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren
zember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besol-
folgt angehoben: dungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterin-
nen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze 3. Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des
Geburtsmonat um Monate Jahr Monat Amtes für den Militärischen Abschirmdienst, des
Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bun-
1952
desnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe
Januar 1 60 1 B 6 an aufwärts,
Februar 2 60 2 4. die Chefin oder den Chef des Presse- und Informa-
März 3 60 3 tionsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen
April 4 60 4 Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin
oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundes-
Mai 5 60 5 regierung,
Juni-Dezember 6 60 6
5. die Generalbundesanwältin oder den Generalbun-
1953 7 60 7 desanwalt beim Bundesgerichtshof,
1954 8 60 8 6. die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftrag-
1955 9 60 9 ten für den Zivildienst,
1956 10 60 10 7. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
1957 11 60 11 kriminalamtes und
1958 12 61 0 8. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundes-
polizeipräsidiums.
1959 14 61 2
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere
1960 16 61 4
politische Beamtinnen und politische Beamte in den
1961 18 61 6 einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, blei-
1962 20 61 8 ben unberührt.
1963 22 61 10
§ 55
(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Einstweiliger Ruhestand
Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet
haben. Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Än-
derung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde
§ 53 oder der Verschmelzung von Behörden können Beam-
tinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit,
Hinausschieben der Altersgrenze deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein
(1) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in
der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinaus- den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn
geschoben werden, wenn dies im dienstlichen Inte- durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt
resse liegt. Unter den gleichen Voraussetzungen kann entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Ver-
der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen setzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen
Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten
vorbehalten werden. ihres Amtes ergeben.
§ 56 § 61
Beginn des einstweiligen Ruhestands Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer (1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem
Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie
Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach
in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten inner-
Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit halb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung
dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfor-
Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn dert.
des Ruhestands zurückgenommen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an
Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Er-
§ 57 haltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und
Erneute Berufung Fähigkeiten teilzunehmen.
Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-
amtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten § 62
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folgepflicht
Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten
früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demsel-
zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet,
ben Endgrundgehalt verliehen werden soll.
deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren
allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, so-
§ 58
weit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen
Ende des einstweiligen Ruhestands gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebun-
(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter den und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisato-
(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten rischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu
Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Re- leisten.
gelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.
§ 63
§ 59 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit bei (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Recht-
Versetzung in den Ruhestand mäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle per-
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die sönliche Verantwortung.
Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetz- (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
lich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsver- Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unver-
fügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich züglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten
zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechter-
zurückgenommen werden. halten, haben sie sich, wenn ihre Bedenken gegen
deren Rechtmäßigkeit fortbestehen, an die nächst-
Abschnitt 6 höhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vor-
gesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt,
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen
und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies
Unterabschnitt 1 gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde
Allgemeine Pflichten und Rechte des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswid-
rig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für
§ 60 die Beamtinnen und Beamten erkennbar ist. Die Be-
stätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
Grundpflichten
(3) Verlangt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen
die sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr
Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben un-
im Verzug ist und die Entscheidung der oder des höhe-
parteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amts-
ren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden
führung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu
kann, gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
nehmen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch
ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokra-
§ 64
tischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Eidespflicht, Eidesformel
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer (1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu Diensteid zu leisten: „Ich schwöre, das Grundgesetz
wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 175
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissen- haltung der freiheitlichen demokratischen Grundord-
haft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ nung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir (3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmi-
Gott helfe“ geleistet werden. gung über Angelegenheiten nach Absatz 1 weder vor
(3) Lehnt eine Beamtin oder ein Beamter aus Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärun-
Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung des gen abgeben. Die Genehmigung erteilt die oder der
vorgeschriebenen Eides ab, können an Stelle der Worte Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis
„Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat
Beteuerungsformel gesprochen werden. sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung
bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Aus-
die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt
nahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist,
werden.
kann von einer Eidesleistung abgesehen werden.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die (4) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Be-
Beamtin oder der Beamte in diesen Fällen zu geloben, endigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen der
ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. oder des Dienstvorgesetzten oder der oder des letzten
Dienstvorgesetzten amtliche Schriftstücke, Zeichnun-
§ 65 gen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen je-
der Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich
Befreiung von Amtshandlungen
um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Entspre-
(1) Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlun- chendes gilt für ihre Hinterbliebenen und Erben.
gen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Ange-
hörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen § 68
familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das
Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Versagung der Aussagegenehmigung
(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtin- (1) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu-
nen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen aus- sagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
geschlossen sind, bleiben unberührt. Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nach-
teile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
§ 66 ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (2) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Be-
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr schuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll
bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten In-
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die teressen dienen, darf die Genehmigung auch dann,
Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind,
erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten
gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinar- dies unabweisbar erfordern. Wird die Genehmigung
verfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der versagt, haben die oder der Dienstvorgesetzte der Be-
Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhält- amtin oder dem Beamten den Schutz zu gewähren, den
nisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(3) Über die Versagung der Genehmigung entschei-
§ 67 det die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Befugnis
Verschwiegenheitspflicht auf andere Behörden übertragen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen
§ 69
bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit
bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Gutachtenerstattung
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann
den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach
versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen
Beendigung des Beamtenverhältnisses.
Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit entsprechend.
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind § 70
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung Auskünfte an die Medien
bedürfen, oder
Die Leitung der Behörde entscheidet, wer den Me-
3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehör- dien Auskünfte erteilt.
de, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer von
der obersten Dienstbehörde bestimmten weiteren § 71
Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch
Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptions- Verbot der Annahme von
straftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetz- Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
buches angezeigt wird. (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflich- Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Beloh-
ten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Er- nungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich (3) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem Dienst-
versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen be- herrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch
dürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten gegen Dritte, geht der Ersatzanspruch auf sie oder ihn
obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung über.
kann auf andere Behörden übertragen werden.
§ 76
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot
verstößt, hat auf Verlangen das aufgrund des pflicht- Übergang
widrigen Verhaltens Erlangte dem Dienstherrn heraus- eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
zugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberech-
angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den tigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder
Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Heraus- getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzan-
gabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bür- spruch, der diesen Personen infolge der Körperver-
gerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer letzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit
ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf
Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der
Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder
und Verbleib des Erlangten zu geben. der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet
ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Ver-
§ 72 sorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über.
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil
Wahl der Wohnung
der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend ge-
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so macht werden.
zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung
ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. § 77
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die Nichterfüllung von Pflichten
dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstver-
die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung gehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwoh- Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses
nung zu beziehen ist. nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtver-
letzung nach den Umständen des Einzelfalls in beson-
§ 73 derem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr
Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeut-
Aufenthaltspflicht
samen Weise zu beeinträchtigen.
Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin- (2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe-
gend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamte amten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbe-
angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit zügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
in erreichbarer Nähe des Dienstortes aufzuhalten. gilt es als Dienstvergehen, wenn sie
1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
§ 74
ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
Dienstkleidung 2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen,
Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik
oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle erlässt die Deutschland zu beeinträchtigen,
Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Wahrneh- 3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die
mung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach
Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen
§ 75 das Verbot der Annahme von Belohnungen, Ge-
schenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
Pflicht zum Schadensersatz
4. entgegen § 46 Abs. 1 oder 2 oder § 57 einer erneu-
(1) Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder ten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt nicht nachkommen.
haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie
wahrgenommen haben, den daraus entstehenden (3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich
Schaden zu ersetzen. Haben zwei oder mehr Beamtin- nach dem Bundesdisziplinargesetz.
nen und Beamte gemeinsam den Schaden verursacht,
haften sie gesamtschuldnerisch. § 78
(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz Fürsorgepflicht des Dienstherrn
geleistet, gilt als Zeitpunkt, zu dem der Dienstherr Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
Bürgerlichen Gesetzbuches erlangt, der Zeitpunkt, zu Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach
dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegen- schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtli-
über rechtskräftig festgestellt wird. chen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 177
§ 79 (3) Beihilfe wird als mindestens 50-prozentige Er-
Mutterschutz, stattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.
Elternzeit und Jugendarbeitsschutz Sie kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale ge-
währt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord- Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbe-
nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent- halte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der
sprechende Anwendung der Vorschriften Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt
1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen, werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zu-
sammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen
2. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen
die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwen-
Das Bundesministerium des Innern kann in Fällen des dungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen
Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115f Abs. 1 Nr. 1 des Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind
Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizei- Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leis-
vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der tungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren zes zustehen.
Sicherheit aufheben oder beschränken. (4) Das Bundesministerium des Innern regelt im
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugend- Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundes-
liche Beamtinnen und jugendliche Beamte entspre- ministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der
chend. Die Bundesregierung kann durch Rechts- Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-
verordnung Ausnahmen von den Vorschriften des heit durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der
Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizei- Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge,
vollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugs- des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-,
beamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch
des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inne- Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kin-
ren Sicherheit erforderlich sind. dern.
§ 80 § 81
Beihilfe in Reisekosten
Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (1) Beamtinnen und Beamte erhalten die notwendi-
(1) Beihilfe erhalten gen Kosten einer dienstlich veranlassten Reise (Dienst-
reise) vergütet. Die Reisekostenvergütung umfasst die
1. Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besol- Fahrt- und Flugkosten, eine Wegstreckenentschädi-
dung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, gung, Tage- und Übernachtungsgelder, Reisebeihilfen
2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp- für Familienheimfahrten sowie sonstige Kosten, die
fänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, durch die Reise veranlasst sind.
3. frühere Beamtinnen und frühere Beamte während (2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reise-
des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangs- kostenvergütung sowie die Grundsätze des Abrech-
geld nach dem Beamtenversorgungsgesetz, nungsverfahrens regelt die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Reisekos-
4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf tenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen
Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege-
dem Beamtenversorgungsgesetz. lungen für besondere Fälle getroffen werden.
Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung (3) Für Reisen nach Absatz 1 im oder in das Ausland
von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht sowie vom Ausland in das Inland (Auslandsdienstrei-
gezahlt werden. Für Aufwendungen der Ehegattin des sen) kann das Bundesministerium des Innern im Ein-
Beihilfeberechtigten oder des Ehegatten der Beihilfe- vernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
berechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichen nisterium der Verteidigung und dem Bundesministerium
Selbstständigkeit führendes Einkommen hat, und der der Finanzen durch Rechtsverordnung abweichende
im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsge- Vorschriften erlassen. Dazu gehören die Anordnung
setz berücksichtigungsfähigen Kinder wird ebenfalls und Genehmigung von Dienstreisen sowie der Umfang
Beihilfe gewährt. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 der Reisekostenvergütung einschließlich zusätzlich zu
des Beamtenversorgungsgesetzes. erstattender notwendiger Kosten, die der Erreichung
(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige des Zwecks von Auslandsdienstreisen dienen und die
und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen die besonderen Verhältnisse im Ausland berücksichti-
gen.
1. in Krankheits- und Pflegefällen,
2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten § 82
oder Behinderungen,
Umzugskosten
3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei (1) Beamtinnen und Beamte sowie ihre Hinterbliebe-
künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen nen erhalten die notwendigen Kosten für einen Umzug
bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und vergütet (Umzugskostenvergütung), wenn die Über-
4. zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutz- nahme der Umzugskosten zugesagt worden ist. Die
impfungen. Umzugskostenzusage kann bei einem dienstlich ver-
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
anlassten Umzug oder in besonderen Fällen gegeben § 84
werden. Die Umzugskostenvergütung umfasst Jubiläumszuwendung
1. Beförderungsauslagen, Beamtinnen und Beamten wird bei Dienstjubiläen
2. Reisekosten, eine Zuwendung gewährt. Das Nähere regelt die Bun-
3. Trennungsgeld, desregierung durch Rechtsverordnung.
4. Mietentschädigung und
§ 85
5. sonstige Auslagen.
Dienstzeugnis
(2) Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Um-
Beamtinnen und Beamten wird auf Antrag ein
zugskostenvergütung sowie die Grundsätze des
Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihnen wahr-
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung
genommenen Ämter erteilt, wenn sie daran ein be-
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung der Um-
rechtigtes Interesse haben oder das Beamtenverhältnis
zugskostenvergütung können Höchstgrenzen oder
beendet ist. Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen
Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und ab-
auch über die ausgeübte Tätigkeit und die erbrachten
weichende Regelungen für besondere Fälle getroffen
Leistungen Auskunft geben.
werden.
(3) Für Umzüge nach Absatz 1 im oder in das Aus- § 86
land sowie aus dem Ausland in das Inland (Auslands-
umzüge) kann das Auswärtige Amt im Einvernehmen Amtsbezeichnungen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes- (1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministe- oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stelle setzt die
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung abwei- Amtsbezeichnungen fest, soweit gesetzlich nichts an-
chende Vorschriften zur Umzugskostenvergütung er- deres bestimmt ist.
lassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des Aus- (2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die
landsdienstes und die besonderen Verhältnisse im Aus- Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Sie
land es erfordern. dürfen sie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach
dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bishe-
§ 83 rige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue
Trennungsgeld Amt mit einem niedrigeren Endgrundgehalt verbunden,
(1) Beamtinnen und Beamte, die an einen Ort außer- darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des frühe-
halb des Dienst- oder Wohnortes abgeordnet, versetzt, ren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“
zugewiesen oder aufgrund einer anderen personellen geführt werden.
Maßnahme an einem Ort außerhalb ihres bisherigen (3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Dienst- oder Wohnortes beschäftigt werden, erhalten dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand
die notwendigen Kosten erstattet, die durch die häus- zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer
liche Trennung oder in besonderen Fällen entstehen Dienst“ oder „a. D.“ und die im Zusammenhang mit
(Trennungsgeld). Dabei sind die häuslichen Ersparnisse dem Amt verliehenen Titel weiter führen. Ändert sich
zu berücksichtigen. die Bezeichnung des früheren Amtes, darf die geän-
(2) Werden Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf derte Amtsbezeichnung geführt werden.
Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck ihrer Aus-
bildung einer Ausbildungsstelle an einen anderen Ort Unterabschnitt 2
als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort zugewiesen, Arbeitszeit
können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen
Mehrausgaben ganz oder teilweise erstattet werden. § 87
(3) Die Einzelheiten zu Art und Umfang des Tren- Arbeitszeit
nungsgeldes und der Gewährung von Reisebeihilfen
für Familienheimfahrten sowie die Grundsätze des (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf wöchentlich im
Abrechnungsverfahrens regelt die Bundesregierung Durchschnitt 44 Stunden nicht überschreiten.
durch Rechtsverordnung. Bei der Bemessung des (2) Soweit Bereitschaftsdienst besteht, kann die Ar-
Trennungsgeldes und der Reisebeihilfen für Familien- beitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen
heimfahrten können Höchstgrenzen und Pauschalen verlängert werden.
für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Rege- (3) Das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, ins-
lungen für besondere Fälle getroffen werden. besondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen
(4) Für Maßnahmen nach Absatz 1 im oder in das Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung, regelt
Ausland sowie vom Ausland in das Inland kann das die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Eine
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes- Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeit mittels automa-
ministerium des Innern, dem Bundesministerium der tisierter Datenverarbeitungssysteme ist zulässig, soweit
Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen diese Systeme eine Mitwirkung der Beamtinnen und
durch Rechtsverordnung abweichende Vorschriften zu Beamten erfordern. Die erhobenen Daten dürfen nur
Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Familienheimfahr- für Zwecke der Arbeitszeitkontrolle, der Wahrung
ten erlassen, soweit die besonderen Bedürfnisse des arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des ge-
Auslandsdienstes und die besonderen Verhältnisse im zielten Personaleinsatzes verwendet werden, soweit
Ausland es erfordern. dies zur Aufgabenwahrnehmung der jeweils zuständi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 179
gen Stelle erforderlich ist. In der Rechtsverordnung sind § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes ent-
Löschfristen für die erhobenen Daten vorzusehen. sprechend anzuwenden.
(4) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen
§ 88
Vertretung, eines nach Kommunalverfassungsrecht
Mehrarbeit gebildeten Ausschusses oder vergleichbarer Einrich-
Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ver- tungen in Gemeindebezirken ist Beamtinnen und
gütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Beamten der erforderliche Urlaub unter Fortzahlung
hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt auch für die
Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf von einer kommunalen Vertretung gewählten ehrenamt-
Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine lichen Mitglieder von Ausschüssen, die aufgrund eines
dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit Gesetzes gebildet worden sind.
mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb § 91
eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regel-
Teilzeit
mäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Be-
sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienst- soldung haben, kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung
befreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur
möglich, können Beamtinnen und Beamte in Be- jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit
soldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen.
Vergütung erhalten.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen
werden, wenn die Beamtinnen und Beamten sich
§ 89
verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes
Erholungsurlaub außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Ver-
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Er- pflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, der den
holungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Vollzeitbeschäftigten für die Ausübung von Nebentätig-
Die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt keiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zuläs-
die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die sig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar
Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland ent- ist. Dabei ist von der regelmäßigen wöchentlichen
sandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von
Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Teilzeitbeschäftigung auszugehen. Wird die Verpflich-
Dienst. tung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilli-
gung widerrufen werden.
§ 90 (3) Die zuständige Dienstbehörde kann nachträglich
Urlaub aus anderen Anlässen, die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder
Mandatsträgerinnen und Mandatsträger den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen,
soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-
Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeit-
nung die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen
beschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäf-
und bestimmt, inwieweit die Besoldung während eines
tigung zulassen, wenn der Beamtin oder dem Beamten
solchen Urlaubs fortbesteht.
die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht
(2) Stimmen Beamtinnen und Beamte ihrer Auf- mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange
stellung als Bewerberinnen oder Bewerber für die Wahl dem nicht entgegenstehen.
zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen
Parlament oder zu der gesetzgebenden Körperschaft § 92
eines Landes zu, ist ihnen auf Antrag innerhalb der
letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorberei- Familienbedingte Teilzeit und Beurlaubung
tung ihrer Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
Besoldung zu gewähren. Besoldung haben, ist auf Antrag, wenn sie mindestens
(3) Beamtinnen und Beamten, die in die gesetz- ein Kind unter 18 Jahren oder nach ärztlichem Gutach-
gebende Körperschaft eines Landes gewählt worden ten eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder
sind und deren Rechte und Pflichten aus dem Beam- einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tat-
tenverhältnis nicht nach § 40 Abs. 1 ruhen, ist zur sächlich betreuen oder pflegen und zwingende dienst-
Ausübung des Mandats auf Antrag liche Belange dem nicht entgegenstehen,
1. Teilzeit im Umfang von mindestens 30 Prozent der 1. Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen oder
regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen oder
2. Urlaub ohne Besoldung bis zur Dauer von 15 Jahren
2. ein Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewäh- zu bewilligen. Der Urlaub darf auch in Verbindung
ren. mit einer Beurlaubung ohne Besoldung wegen eines
Der Antrag soll jeweils für den Zeitraum von mindestens Überhangs an Bewerberinnen und Bewerbern sowie
sechs Monaten gestellt werden. § 23 Abs. 5 des Ab- Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der
geordnetengesetzes ist entsprechend anzuwenden. regelmäßigen Arbeitszeit die Dauer von 15 Jahren
Auf Beamtinnen und Beamte, denen nach Satz 1 Nr. 2 nicht überschreiten. § 91 Abs. 3 Satz 1 gilt entspre-
Urlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt wird, ist chend.
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
(2) Die Dienststelle muss die Ablehnung von An- durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt wer-
trägen im Einzelnen begründen. Bei Beamtinnen und den, wenn
Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der 1. a) sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden
Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden. b) das 55. Lebensjahr vollendet haben und zum
Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung ist Zeitpunkt der Antragstellung schwerbehindert im
spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches So-
Beurlaubung zu stellen. zialgesetzbuch sind oder
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Ab- c) das 55. Lebensjahr vollendet haben und in einem
satz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt besonders festgelegten Stellenabbaubereich be-
werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwider- schäftigt sind
laufen. und
(4) Die zuständige Dienststelle kann eine Rückkehr 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters-
aus dem Urlaub zulassen, wenn die Fortsetzung des teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt
Urlaubs nicht zumutbar ist und dienstliche Belange waren,
dem nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte mit
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt und
Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung bean-
tragen, und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine 4. dringende dienstliche Belange dem nicht entgegen-
vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, stehen.
müssen bei der Besetzung von Vollzeitstellen unter (2) Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in
Beachtung des Leistungsprinzips und der Regelungen Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeits-
des Bundesgleichstellungsgesetzes vorrangig berück- zeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt
sichtigt werden. werden, wenn sie
(5) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Besol- 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und bei vorheri-
dung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch ger Teilzeitbeschäftigung die Zeiten der Freistellung
auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechen- von der Arbeit in der Weise zusammengefasst
der Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen werden, dass zuvor mit mindestens der Hälfte der
mit Anspruch auf Besoldung und Beamte mit Anspruch regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 92 Abs. 1
auf Besoldung. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Eltern-
der Beamte berücksichtigungsfähige Angehörige oder zeit mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeit-
berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer oder eines beschäftigung Dienst geleistet wird, wobei geringfü-
Beihilfeberechtigten wird oder in der gesetzlichen Kran- gige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs
kenversicherung nach § 10 Abs. 1 des Fünften Buches der Arbeitszeit unberücksichtigt bleiben, oder
Sozialgesetzbuch versichert ist. Beamtinnen und
2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
Beamte, die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des
stabe c vorliegen.
Pflegezeitgesetzes erfüllen, erhalten für die Dauer der
Pflegezeit nach § 4 des Pflegezeitgesetzes Leistungen Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 treten Beamtinnen auf Le-
entsprechend § 44a Abs. 1 des Elften Buches Sozial- benszeit und Beamte auf Lebenszeit entgegen § 51
gesetzbuch. Abs. 2 mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den
Ruhestand. Beim Ruhestand auf Antrag nach § 52
(6) Die Dienststelle hat durch geeignete Maßnahmen
bleibt es bei der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 des
den aus familiären Gründen Beurlaubten die Verbin-
Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar
dung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg
2009 geltenden Fassung.
zu erleichtern. Dazu gehören das Angebot von Urlaubs-
und Krankheitsvertretungen, ihre rechtzeitige Unterrich- (3) Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen
tung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot Arbeitszeit nach den Arbeitszeitregelungen gelten für
der Teilnahme an der Fortbildung während oder nach die zu leistende Arbeitszeit entsprechend.
der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer Fortbildungs- (4) § 91 Abs. 2 gilt entsprechend.
veranstaltung während der Beurlaubung begründet
einen Anspruch auf bezahlte Dienstbefreiung nach § 94
Ende der Beurlaubung. Die Dauer der bezahlten Dienst-
befreiung richtet sich nach der Dauer der Fortbildung. Hinweispflicht
Mit den Beurlaubten sind rechtzeitig vor Ablauf einer Wird eine Verkürzung der Arbeitszeit oder eine lang-
Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen fristige Beurlaubung beantragt, sind die Beamtinnen
sie über die Möglichkeiten ihrer Beschäftigung nach der und Beamten auf die Folgen verkürzter Arbeitszeit oder
Beurlaubung informiert werden. langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen, insbesondere
auf die Folgen für Ansprüche aufgrund beamtenrecht-
§ 93 licher Regelungen sowie auf die Möglichkeit einer
Altersteilzeit Befristung mit Verlängerung und deren Folgen.
(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf § 95
Besoldung haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit
bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Beurlaubung ohne Besoldung
Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte (1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf
der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen wegen
den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 181
hang an Bewerberinnen und Bewerbern besteht und Unterabschnitt 3
deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran be- Nebentätigkeit
steht, verstärkt Bewerberinnen und Bewerber im öffent-
lichen Dienst zu beschäftigen, auf Antrag Urlaub ohne
§ 97
Besoldung
Begriffsbestimmungen
1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines
2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäf-
Ruhestands erstrecken muss tigung.
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange dem nicht (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt ge-
entgegenstehen. hörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines
(2) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses
Besoldung haben, kann in Bereichen, in denen ein wahrgenommen wird.
Stellenüberhang abgebaut werden soll, auf Antrag (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienst- einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder
liche Belange dem nicht entgegenstehen. außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(3) Dem Antrag nach den Absätzen 1 und 2 darf nur (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
entsprochen werden, wenn die Beamtinnen und Beam- öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen
ten erklären, während der Dauer des Bewilligungs- Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
zeitraums auf die Ausübung genehmigungspflichtiger
Nebentätigkeiten zu verzichten und nicht genehmi- § 98
gungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem Umfang
auszuüben, wie sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf
könnten. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im
soll die Bewilligung widerrufen werden. Die zuständige öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit
Dienstbehörde darf trotz der Erklärung der Beamtinnen ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und
oder Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten geneh- sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
migen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des
Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Sie kann eine Rückkehr § 99
aus dem Urlaub zulassen, wenn der Beamtin oder
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zuge-
mutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht (1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung
entgegenstehen. jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in
§ 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen
(4) Urlaub nach den Absätzen 1 und 2 darf, auch im
Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer
Zusammenhang mit Urlaub oder Teilzeitbeschäftigung
Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende
nach § 92 Abs. 1, die Dauer von 15 Jahren nicht
unentgeltliche Nebentätigkeiten:
überschreiten. Bei Beamtinnen im Schul- und Hoch-
schuldienst und Beamten im Schul- und Hochschul- 1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
dienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende 2. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die
des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausge- Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
dehnt werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist
Satz 1 nicht anzuwenden, wenn es den Beamtinnen 3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Aus-
und Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Voll- oder nahme einer Genossenschaft.
Teilzeitbeschäftigung zurückzukehren. (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
(5) In den Fällen, in denen nach § 72e Abs. 1 Nr. 2 besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche
und Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Ver-
11. Februar 2009 geltenden Fassung Urlaub ohne sagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Neben-
Dienstbezüge bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt tätigkeit
worden ist, gilt § 93 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in An-
spruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung
§ 96 der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
Fernbleiben vom Dienst 2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit
mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht
ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fern- 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Be-
bleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf hörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört,
Verlangen nachzuweisen. tätig wird oder tätig werden kann,
(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beam-
tin oder des Beamten beeinflussen kann,
unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem
Bundesbesoldungsgesetz den Anspruch auf Be- 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen
soldung, wird dadurch die Durchführung eines Diszi- dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des
plinarverfahrens nicht ausgeschlossen. Beamten führen kann oder
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine
sein kann. Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4
sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter
vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßi- Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und
ger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche
Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben.
Zweitberufs darstellt. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass
gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspru- verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmi-
chung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der gungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich Auskunft er-
Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Ar- teilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
beitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit
(4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-
ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten
keit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die
Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag
Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstli-
der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten
che Pflichten verletzt.
40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes
der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Ver-
§ 101
sagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnah-
men zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte Ausübung von Nebentätigkeiten
durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass (1) Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Ar-
die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßi- beitszeit ausgeübt werden, es sei denn, sie werden
gen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten aus-
Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des geübt oder es besteht ein dienstliches Interesse an
Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Ausübung der Nebentätigkeit. Das dienstliche Inte-
der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeige- resse ist aktenkundig zu machen. Ausnahmen dürfen
pflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichti- nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im
gen. öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zuge-
(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu lassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen ver- entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachge-
sehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung leistet wird.
dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmi- (2) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen
gung, ist diese zu widerrufen. Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaft-
(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbe- lichen Interesses mit dessen Genehmigung und gegen
hörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch
Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Ge- genommen werden. Das Entgelt ist nach den dem
nehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge Dienstherrn entstehenden Kosten zu bemessen und
bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte muss den besonderen Vorteil berücksichtigen, der der
hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nach- Beamtin oder dem Beamten durch die Inanspruch-
weise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der nahme entsteht.
Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vor-
teile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich
§ 102
anzuzeigen.
Regressanspruch für die
Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit
§ 100
Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlan-
Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten gen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienst-
(1) Nicht genehmigungspflichtig sind vorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Auf-
sichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines
Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermö- in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
gens, mens haftbar gemacht werden, haben gegen den
Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstande-
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische
nen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder grob
oder Vortragstätigkeiten,
fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann er-
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhän- satzpflichtig, wenn die Beamtin oder der Beamte auf
gende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Leh- Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.
rerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen
und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Be- § 103
amtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Insti- Erlöschen der mit dem
tuten und Anstalten und Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Ge- Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im
werkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbst- Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die
hilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten. Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zu-
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sammenhang mit dem Hauptamt übertragen sind oder Unterabschnitt 4
die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der
Personalaktenrecht
oder des Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.
§ 106
§ 104
Personalakte
Erlass ausführender Rechtsverordnungen
(1) Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine
Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln
weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten von Beam- und durch technische und organisatorische Maß-
tinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch nahmen vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen.
Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden, Die Akte kann in Teilen oder vollständig automatisiert
geführt werden. Zur Personalakte gehören alle Unter-
1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne
lagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen,
dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleich-
soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in
stehen,
einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst aus- (Personalaktendaten). Andere Unterlagen dürfen in die
geübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlas- Personalakte nicht aufgenommen werden. Nicht
sung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die be-
Nebentätigkeit vergütet wird oder eine Vergütung sonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis
abzuführen ist, sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere
Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten. Kinder-
3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder geldakten können mit Besoldungs- und Versorgungs-
der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten akten verbunden geführt werden, wenn diese von der
Einrichtungen, Personal oder Material des Dienst- übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von
herrn in Anspruch nehmen darf und in welcher Höhe der Personalverwaltung getrennten Organisationsein-
hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten heit bearbeitet werden.
ist; das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozent-
satz des aus der Nebentätigkeit erzielten Bruttoein- (2) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichts-
kommens festgelegt werden und bei unentgeltlich punkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
ausgeübter Nebentätigkeit entfallen, Teilakten können bei der für den betreffenden Aufga-
benbereich zuständigen Behörde geführt werden. Ne-
4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet wer- benakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte
den kann, nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden,
der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich
zugeflossenen Entgelte und geldwerten Vorteile aus Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere per-
Nebentätigkeiten anzugeben. sonalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den
Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterla-
§ 105 gen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufga-
benerledigung der betreffenden Behörde erforderlich
Anzeigepflicht nach ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis
Beendigung des Beamtenverhältnisses aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Per-
sonalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollstän-
(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frü- dig automatisiert geführt, legt die personalverwaltende
here Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Stelle jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher
Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbs- Form geführt werden und nimmt dies in das Verzeichnis
tätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öf- nach Satz 4 auf.
fentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beam- (3) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
tenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden kön- werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte wil-
nen, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Die An- ligt in die anderweitige Verwendung ein. Eine Verwen-
zeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten dung für andere als die in Satz 1 genannten Zwecke
mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand liegt nicht vor, wenn Personalaktendaten ausschließlich
treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre nach Beendi- für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet
gung des Beamtenverhältnisses. werden. Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Datensi-
cherung oder der Sicherung des ordnungsgemäßen
(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung Betriebes eines Datenverarbeitungssystems eine nach
ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch dem Stand der Technik nicht oder nur mit unverhältnis-
sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die mäßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnisnahme
Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der von Personalaktendaten erfolgt.
Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraus-
setzungen für eine Untersagung liegen nur für einen (4) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten
kürzeren Zeitraum vor. über Bewerberinnen, Bewerber, Beamtinnen und Be-
amte sowie über ehemalige Beamtinnen und ehemalige
(3) Zuständig ist die letzte oberste Dienstbehörde. Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung,
Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Be- Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des
hörden übertragen. Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisa-
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
torischer, personeller oder sozialer Maßnahmen, ins- Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die
besondere zu Zwecken der Personalplanung oder des Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften er-
Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor- folgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu neh-
schrift dies erlaubt. men.
§ 107 § 110
Zugang zur Personalakte Einsichtsrecht
(1) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte (1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach
haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf
Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt Einsicht in ihre vollständige Personalakte.
sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personal- (2) Bevollmächtigten der Beamtin oder des Beamten
verwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist. ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe
Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Perso- dem nicht entgegenstehen. Entsprechendes gilt für
nalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte, soweit Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für
(2) Auf Verlangen ist Beauftragten für den Daten- Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1
schutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes und 2 entsprechend.
Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt,
ferner die mit Angelegenheiten der Innenrevision beauf- wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche
tragten Beschäftigten, soweit sie die zur Durchführung Gründe dem nicht entgegenstehen, können Auszüge,
ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf die- Abschriften, Kopien oder Ausdrucke gefertigt werden.
sem Weg und nicht durch Auskunft aus der Personal- Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen ein
akte gewinnen können. Jede Einsichtnahme nach Ausdruck der zu ihrer oder seiner Person automatisiert
Satz 2 ist aktenkundig zu machen. gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf
§ 108 Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene
Beihilfeakte Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis
verwendet werden, soweit gesetzlich nichts anderes
(1) Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu bestimmt ist. Dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die
führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der oder
aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Per- des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungs-
sonalverwaltung getrennten Organisationseinheit bear- bedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart
beitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit
Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In
andere als für Beihilfezwecke nur genutzt oder weiter- diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten Aus-
gegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte kunft zu erteilen.
und bei der Beihilfegewährung berücksichtigte An-
gehörige im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder
§ 111
Durchführung eines im Zusammenhang mit einem
Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtli- Vorlage von
chen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab- Personalakten und Auskünfte an Dritte
wehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer (1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beam-
sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche ten ist es zulässig, die Personalakte der obersten
Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchti- Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstauf-
gung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. sicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen, soweit
Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen dies für Zwecke der Personalverwaltung oder Personal-
über Heilfürsorge und Heilverfahren. wirtschaft erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Behörden
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 dürfen per- desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur
sonenbezogene Daten aus der Beihilfeakte auch ohne Vorbereitung oder Durchführung einer Personalent-
Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine scheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines
andere Behörde weitergegeben werden, soweit sie für anderen Geschäftsbereichs desselben Dienstherrn,
die Festsetzung und Berechnung der Besoldung oder soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwir-
Versorgung oder für die Prüfung der Kindergeldberech- ken haben. Einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der im
tigung erforderlich sind. Dies gilt auch für Daten aus der Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizi-
Besoldungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie nisches Gutachten erstellt, darf die Personalakte eben-
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe erfor- falls ohne Einwilligung vorgelegt werden. Für Auskünfte
derlich sind. aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-
chend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer
Vorlage abzusehen.
§ 109
(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwilligung
Anhörungspflicht
der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei
Beamtinnen und Beamte sind zu Beschwerden, Be- denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchti-
hauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig gung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter,
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren höherrangiger Interessen der oder des Dritten die Aus-
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kunftserteilung zwingend erfordert. Die Auskunft ist auf dende Unterlagen nach Satz 1 beträgt die Aufbewah-
den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken. rungsfrist sechs Jahre. Unterlagen, aus denen die Art
Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich
sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzu- zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie
teilen. vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(3) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf
§ 112 des Jahres aufzubewahren, in dem die letzte Ver-
Entfernung von Unterlagen sorgungszahlung geleistet worden ist. Besteht die
(1) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs,
und Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 und 4 Satz 1 sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.
des Bundesdisziplinargesetzes nicht anzuwenden ist, (4) Die Personalakten sind nach Ablauf der Aufbe-
sind, wahrungsfrist zu vernichten, sofern sie nicht nach § 2
1. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen des Bundesarchivgesetzes vom Bundesarchiv oder ei-
haben, mit Zustimmung der Beamtin oder des nem Landesarchiv übernommen werden.
Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu ent-
fernen und zu vernichten, oder § 114
2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstig Automatisierte
sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, auf Verarbeitung von Personalaktendaten
Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu ver- (1) Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der
nichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft auto-
Die Frist nach Satz 1 Nr. 2 wird durch erneute Sach- matisiert verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur
verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die nach Maßgabe des § 111 zulässig. Ein automatisierter
Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens unter- Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, so-
brochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegrün- weit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
det oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unter- bestimmt ist.
brochen. (2) Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen
(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Be- nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von
standteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte den übrigen Personaldateien technisch und organisato-
aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung risch getrennt automatisiert verarbeitet werden.
der Beamtin oder des Beamten nach zwei Jahren zu (3) Von den Unterlagen über medizinische oder
entfernen und zu vernichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im
entsprechend. Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse
automatisiert verarbeitet werden, soweit sie die Eig-
§ 113 nung betreffen und ihre Verwendung dem Schutz der
Aufbewahrungsfrist Beamtin oder des Beamten dient.
(1) Personalakten sind nach ihrem Abschluss von (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht
der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzu- ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung
bewahren. Personalakten sind abgeschlossen, personenbezogener Daten gestützt werden, die der
Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Ver-
sorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst (5) Bei erstmaliger Speicherung ist der Beamtin oder
ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollen- dem Beamten die Art der zu ihrer oder seiner Person
dung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 41 nach Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei
oder des § 10 des Bundesdisziplinargesetzes jedoch wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen.
erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen
und Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu do-
sind, kumentieren und einschließlich des jeweiligen Ver-
wendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger
2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versor- und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung
gungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit allgemein bekannt zu geben.
Ablauf des Todesjahres, oder
3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten § 115
versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden Übermittlungen in Strafverfahren
sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versor-
gungsverpflichtung entfallen ist. (1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die
Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen
Kann der nach Satz 2 Nr. 2 und 3 maßgebliche Zeit- Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der er-
punkt nicht festgestellt werden, ist § 5 Abs. 2 Satz 2 forderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der
des Bundesarchivgesetzes entsprechend anzuwenden. Erhebung der öffentlichen Klage
(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heil- 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende
verfahren, Unterstützungen, Erkrankungen, Umzugs- Antragsschrift,
und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über
Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres 2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
aufzubewahren, in dem die Bearbeitung des einzelnen 3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung
Vorgangs abgeschlossen wurde. Für zahlungsbegrün- mit Begründung
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zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts- (2) Keine Beamtin und kein Beamter darf wegen
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Betätigung für eine Gewerkschaft oder einen Berufsver-
Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. band dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden.
Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen. § 117
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Personalvertretung
Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Die Personalvertretung der Beamtinnen und Beam-
Übermittlungen nur vorgenommen, wenn ten ist zu gewährleisten. Das Nähere wird durch Gesetz
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich geregelt.
Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder
der fahrlässigen Tötung, oder § 118
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund Beteiligung der Spitzenorganisationen
der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu Die Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner
sind. Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu
beteiligen.
(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Abschnitt 8
Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist Bundespersonalausschuss
zu berücksichtigen, wie gesichert die Erkenntnisse
sind, die der zu übermittelnden Entscheidung zugrunde § 119
liegen.
Aufgaben
(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
(1) Der Bundespersonalausschuss dient der ein-
bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
heitlichen Handhabung beamtenrechtlicher Ausnahme-
Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Ein-
vorschriften. Weitere als die in diesem Gesetz vorgese-
zelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine
henen Aufgaben können ihm durch Rechtsverordnung
Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
der Bundesregierung übertragen werden.
nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beam- (2) Der Bundespersonalausschuss übt seine Tätig-
ten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. keit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche § 120
Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist ent- Mitglieder
sprechend anzuwenden.
(1) Der Bundespersonalausschuss besteht aus acht
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern.
dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind die Präsi-
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem ent-
dentin des Bundesrechnungshofes oder der Präsident
sprechenden Gesetz verwendet werden.
des Bundesrechnungshofes als Vorsitzende oder Vor-
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind sitzender und die Leiterin der Dienstrechtsabteilung
auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem oder der Leiter der Dienstrechtsabteilung des Bundes-
Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unter- ministeriums des Innern. Nichtständige ordentliche
liegen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Mitglieder sind die Leiterinnen der Zentralabteilungen
Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgaben- und Leiter der Zentralabteilungen von zwei anderen
ordnung zulässig. obersten Bundesbehörden und vier weitere Beamtin-
nen und Beamte des Bundes. Stellvertretende Mitglie-
(7) Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvor-
der sind je eine Beamtin oder ein Beamter des Bundes
gesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten
der in Satz 1 genannten Behörden, die Leiterinnen der
und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.
Zentralabteilungen und Leiter der Zentralabteilungen
von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie
Abschnitt 7 vier weitere Beamtinnen oder Beamte des Bundes.
Beamtenvertretung (3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie
die stellvertretenden Mitglieder werden von der
§ 116 Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Bundesministerin des Innern oder des
Mitgliedschaft in Bundesministers des Innern für die Dauer von vier
Gewerkschaften und Berufsverbänden Jahren bestellt, davon vier ordentliche und vier stellver-
(1) Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich tretende Mitglieder aufgrund einer Benennung durch
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammen- die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerk-
zuschließen. Sie können die für sie zuständigen schaften.
Gewerkschaften oder Berufsverbände mit ihrer Ver- (4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durch-
tretung beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes führung seiner Aufgaben durch eine Geschäftsstelle
bestimmt ist. im Bundesministerium des Innern unterstützt.
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§ 121 § 124
Rechtsstellung der Mitglieder Beweiserhebung, Auskünfte und Amtshilfe
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durch-
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bun-
führung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-
despersonalausschusses führt im Auftrag der Bundes-
dung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
regierung die Bundesministerin des Innern oder der
Beweise erheben.
Bundesminister des Innern mit folgenden Maßgaben:
(2) Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundes-
1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses personalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen
sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung
Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich seiner Aufgaben erforderlich ist. Alle Dienststellen ha-
gemaßregelt noch benachteiligt werden. ben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich
2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bun- Amtshilfe zu leisten.
despersonalausschusses aus
Abschnitt 9
a) durch Zeitablauf,
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus
der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeb- § 125
lich sind,
Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden
c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und
oder Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg
d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten
Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Dienstbehörde steht offen.
Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittel-
Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarver- bare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten,
fahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwen- kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten
den. unmittelbar eingereicht werden.
§ 122 § 126
Verwaltungsrechtsweg
Geschäftsordnung
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-
Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Ge- standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-
schäftsordnung. amtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen
aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des
§ 123 Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Sitzungen und Beschlüsse (2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts-
(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses ordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die
sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen
kann von den Verwaltungen beauftragten Personen worden ist.
sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste
gestatten.
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in
(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonal- denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
ausschusses oder die oder der stellvertretende Vor- durch allgemeine Anordnung anderen Behörden über-
sitzende des Bundespersonalausschusses leitet die tragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
Sitzungen. Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
das dienstälteste Mitglied. Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschie-
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Per- bende Wirkung.
sonen sind auf Verlangen zu hören.
§ 127
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
Vertretung des Dienstherrn
gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit
von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei (1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten,
des Vorsitzenden. der die Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei
der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstan-
(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses den hat. Bei Ansprüchen nach den §§ 53 bis 61 des
sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Be- Beamtenversorgungsgesetzes wird der Dienstherr
deutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäfts- durch die oberste Dienstbehörde vertreten, deren sach-
ordnung. licher Weisung die Regelungsbehörde untersteht.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine (2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr
Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt
Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen. an ihre Stelle das Bundesministerium des Innern.
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(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung (4) Professuren und Juniorprofessuren sind öffent-
durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden lich auszuschreiben. Von einer Ausschreibung kann
übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn
zu veröffentlichen. 1. ein bereits bestehendes Beamtenverhältnis auf Zeit
auf derselben Professur in ein Beamtenverhältnis auf
§ 128 Lebenszeit umgewandelt oder
Zustellung von 2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der
Verfügungen und Entscheidungen eigenen Hochschule berufen
Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen werden soll.
und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wis-
Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind,
senschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen und
sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf ge-
Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen
setzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten
obliegen. In begründeten Fällen kann ihnen auch die
oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt
selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in For-
werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
schung und Lehre übertragen werden.
richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des
Verwaltungszustellungsgesetzes. (6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit
sie nicht in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
Abschnitt 10 stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Er-
füllung der Einstellungsvoraussetzungen für Hoch-
Besondere Rechtsverhältnisse schullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt
werden können, sofern überwiegend die Vermittlung
§ 129 praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.
Beamtinnen und
Beamte oberster Bundesorgane § 131
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Bundestages, Einstellungsvoraussetzungen für
des Bundesrates und des Bundesverfassungsgerichtes Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
sind Beamtinnen und Beamte des Bundes. Die Ernen- sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
nung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand und wissenschaftliche Mitarbeiter
werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen
des Bundestages, die Präsidentin oder den Präsiden- und Professoren sind neben den allgemeinen dienst-
ten des Bundesrates oder durch die Präsidentin oder rechtlichen Voraussetzungen
den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichtes
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
vorgenommen. Diese sind jeweils die oberste Dienst-
behörde. 2. die pädagogische Eignung,
(2) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer
werden, soweit sie oder er Beamtin auf Lebenszeit oder Promotion nachgewiesen wird, und
Beamter auf Lebenszeit ist. 4. je nach den Anforderungen der Stelle
a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
§ 130
b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder
Wissenschaftliches und leitendes Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse
Personal der Hochschulen des Bundes und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen
(1) Die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter, Praxis.
die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Lei- (2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofes-
tungsgremien sowie die zum wissenschaftlichen Per- sorinnen und Juniorprofessoren sind neben den all-
sonal zählenden Beamtinnen und Beamten einer gemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
Hochschule des Bundes, die nach Landesrecht die
Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule 1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
erhalten hat und deren Personal im Dienst des Bundes 2. die pädagogische Eignung und
steht, stehen in einem Beamtenverhältnis zum Bund. 3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher
(2) Das wissenschaftliche Personal dieser Hoch- Arbeit, die in der Regel durch die herausragende
schulen besteht insbesondere aus den Hochschul- Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
lehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäfti-
Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofes- gungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin
soren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen
wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen
für besondere Aufgaben. nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlän-
(3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gerungen aufgrund von Zeiten eines mutterschutz-
nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden rechtlichen Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme
Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der
Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestal- Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
tung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen
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sonstigen Angehörigen sowie einer Freistellung bleiben Oberingenieure die §§ 42 und 48b und für beamtete
hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2 wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen
sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als und Assistenten die §§ 42 und 48 des Hochschulrah-
einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer mengesetzes in der bis zum 30. Dezember 2004 gelten-
deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrich- den Fassung entsprechend.
tung abgeschlossen wurden, sowie entsprechende (5) Soweit Hochschullehrerinnen und Hochschulleh-
Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche rer oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und
Dienstverhältnisse anzurechnen. wissenschaftliche Mitarbeiter Beamtinnen auf Zeit und
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern
Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen, auf
neben den allgemeinen dienstrechtlichen Vorausset- Antrag der Beamtin oder des Beamten um Zeiten eines
zungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium. mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots und
der Inanspruchnahme von Elternzeit sowie, von bis zu
§ 132 drei Jahren, um Zeiten einer familienbedingten Teilzeit
Dienstrechtliche Stellung des oder Beurlaubung nach § 92 zu verlängern.
hauptberuflichen wissenschaftlichen (6) Der Eintritt einer Professorin oder eines Pro-
und leitenden Personals der Hochschulen fessors in den Ruhestand wegen Erreichens der Alters-
(1) Professorinnen und Professoren werden, soweit grenze wird zum Ende des Semesters oder Trimesters
kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, wirksam, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis Eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag soll zum
für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten Ende des Semesters oder Trimesters ausgesprochen
auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige werden, es sei denn, dass gesundheitliche Gründe
Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebens- dem entgegenstehen. Eine Entlassung aus dem Beam-
zeit möglich, wenn tenverhältnis auf Antrag kann bis zum Ende des
Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden,
1. Bewerberinnen und Bewerber für ein Professoren- wenn dienstliche Belange dies erfordern.
amt sonst nicht gewonnen werden können oder
(7) Auf Antrag der Professorin oder des Professors
2. eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der kann der Eintritt in den Ruhestand insgesamt bis zum
eigenen Hochschule berufen wird. Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet
Nach frühestens drei Jahren kann das Beamtenverhält- wird, hinausgeschoben werden, wenn dies wegen der
nis auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt besonderen wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall
werden, wenn die Hochschule zuvor ein Bewertungs- im dienstlichen Interesse liegt. § 53 Abs. 1 Satz 3 gilt
verfahren mit positivem Ergebnis durchgeführt hat. entsprechend.
Erfolgt keine Umwandlung in ein Beamtenverhältnis (8) Beamtete Leiterinnen und beamtete Leiter und
auf Lebenszeit, sind die Professorinnen und Profes-
beamtete hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgre-
soren mit Ablauf ihrer Amtszeit oder Erreichen der
mien werden für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis
Altersgrenze aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit auf Zeit berufen. Sie sind mit Ablauf ihrer Amtszeit oder
entlassen. Eine einmalige erneute Berufung in ein
Erreichen der Regelaltersgrenze aus diesem Beamten-
Beamtenverhältnis auf Zeit auf derselben Professur ist
verhältnis entlassen. Abweichend von Satz 2 treten sie
zulässig.
mit Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Regel-
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie
werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis
1. eine Dienstzeit von insgesamt mindestens zehn
begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit
Jahren in Beamtenverhältnissen oder in einem
oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis
Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssol-
soll im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre
dat mit Anspruch auf Besoldung zurückgelegt haben
verlängert werden, wenn die Juniorprofessorin oder der
oder
Juniorprofessor sich als Hochschullehrerin oder Hoch-
schullehrer bewährt hat. Anderenfalls kann es um bis zu 2. aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder
einem Jahr verlängert werden. Eine weitere Verlänge- aus einem Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder
rung ist, abgesehen von den Fällen des Absatzes 5, Berufssoldat in ein Beamtenverhältnis auf Zeit beru-
nicht zulässig. Dies gilt auch für eine erneute Einstel- fen worden waren.
lung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. Handelt es sich in den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 um ein
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissen- Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Bund, ruht
schaftliche Mitarbeiter, deren Stelle eine befristete dieses Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten
Beschäftigung vorsieht, werden, soweit kein privat- für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit mit
rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für die Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des
Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen auf Zeit und Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken
Beamten auf Zeit ernannt. Eine einmalige Verlängerung und sonstigen Vorteilen.
des Beamtenverhältnisses auf Zeit um weitere drei (9) Die Vorschriften über die Laufbahnen und über
Jahre ist zulässig. den einstweiligen Ruhestand sowie die §§ 87 und 88
(4) Für beamtete Hochschuldozentinnen und beam- sind auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
tete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für nicht anzuwenden. Erfordert der Aufgabenbereich einer
beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassisten- Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder plan-
ten, beamtete Oberingenieurinnen und beamtete mäßige Anwesenheit, kann die oberste Dienstbehörde
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
die §§ 87 und 88 für bestimmte Gruppen von Beamtin- eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen
nen und Beamten für anwendbar erklären. Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst
(10) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen.
können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder ver- Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
setzt werden. Bei der Auflösung, der Verschmelzung (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
der Aufgaben von staatlich anerkannten Hochschulen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
des Bundes, deren Ausbildungsgänge ausschließlich mengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft
auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, gilt § 28 oder aus TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere
Abs. 3 für beamtete Professorinnen, Professoren, neue Körperschaften gebildet werden oder wenn
Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren sowie Hoch- Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise
schuldozentinnen und Hochschuldozenten entspre- auf eine oder mehrere andere Körperschaften über-
chend. gehen.
§ 133 § 135
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte Rechtsfolgen der Umbildung
(1) Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte nach § 6 (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
Abs. 5 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit fol- § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen
genden Maßgaben: Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
1. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem
werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die neuen Dienstherrn fortgesetzt.
sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer (2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder
Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Kör-
gegeben sind. perschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses
2. Nicht anzuwenden sind die §§ 28, 53 Abs. 2, §§ 72, schriftlich zu bestätigen.
76, 87, 88, 97 bis 101 und 104, auf Honorarkonsular- (3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die
beamtinnen und Honorarkonsularbeamte, außerdem Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren
§ 7 Abs. 1 Nr. 1. Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die
(2) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte
§ 68 des Beamtenversorgungsgesetzes. ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt
sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er
(3) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse
entlassen.
nach den besonderen für die einzelnen Gruppen der
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden Vor- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den
schriften. Fällen des § 134 Abs. 4.
Abschnitt 11 § 136
Umbildung von Körperschaften Rechtsstellung
der Beamtinnen und Beamten
§ 134 (1) Den nach § 134 in den Dienst einer anderen
Umbildung einer Körperschaft Körperschaft übergetretenen oder von ihr übernomme-
nen Beamtinnen und Beamten soll ein dem bisherigen
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Amt nach Bedeutung und lnhalt gleich zu bewertendes
Person des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähig- Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen
keit (Körperschaft), die vollständig in eine andere Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, sind
Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Um- § 28 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend an-
bildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden zuwenden. Bei Anwendung des § 28 Abs. 3 darf die
Körperschaft über. Beamtin oder der Beamte neben der neuen Amts-
(2) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die bezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz
vollständig in mehrere andere Körperschaften ein- „außer Dienst“ oder „a. D.“ führen.
gegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der auf- (2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
nehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die betei- wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vor-
ligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von handenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen
sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Um- Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs
bildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu Monaten die entbehrlichen Beamtinnen auf Lebenszeit
bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen oder auf Zeit oder die Beamten auf Lebenszeit oder auf
Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt
Solange die Übernahme nicht erfolgt ist, haften alle wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die
beteiligten Körperschaften für die zustehenden Bezüge Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 134 Abs. 1
als Gesamtschuldner. mit dem Übertritt, in den Fällen des § 134 Abs. 2 und
(3) Beamtinnen und Beamte einer Körperschaft, die 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Be-
teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften amten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 191
tet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 134 § 140
Abs. 4. § 55 Satz 2 ist anzuwenden. Bei Beamtinnen Aufschub der
auf Zeit und Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den Entlassung und des Ruhestands
einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einst-
weilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf
zu diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand ver- ihren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinaus-
setzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der geschoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
Amtszeit in den Ruhestand getreten wären. erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
§ 137 Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt
entsprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamten-
Rechtsstellung der
verhältnissen auf Zeit. Der Eintritt in den Ruhestand
Versorgungsempfängerinnen
nach Erreichen der Altersgrenze und die vorzeitige
und Versorgungsempfänger
Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nach-
(1) Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des weis der Dienstunfähigkeit können unter den Voraus-
§ 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der setzungen des Satzes 1 bis zum Ende des Monats
Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhan- hinausgeschoben werden, in dem die Regelalters-
denen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- grenze erreicht wird.
empfänger.
(2) In den Fällen des § 134 Abs. 3 bleiben die § 141
Ansprüche der zum Zeitpunkt der Umbildung vorhan- Erneute Berufung von
denen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
empfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft
bestehen. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein
Fällen des § 134 Abs. 4.
Beamtenverhältnis berufen werden, wenn dies im
öffentlichen Interesse erforderlich ist und der Personal-
Abschnitt 12 bedarf der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres
Spannungs- und bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht
Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland gedeckt werden kann. Das Beamtenverhältnis endet,
wenn es nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des
§ 138 Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.
Anwendungsbereich
§ 142
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen
nach den §§ 139 bis 142 sind nur nach Maßgabe des Verpflichtung zur
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicher- (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können
stellungsgesetzes nicht anzuwenden. Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemein-
§ 139 schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-
Dienstleistung im Verteidigungsfall schaftsverpflegung teilzunehmen.
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem an- Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeits-
deren Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung zeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
verpflichtet werden. nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
gestatten.
(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die
§ 143
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung
entsprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Verwendungen im Ausland
Vor- und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnah- (1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung
mesituation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit des ihnen übertragenen Amts im Ausland oder außer-
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur halb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Grün- Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen
den unabweisbar ist. vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse
(3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung erhöhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienst-
der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen lichen Gründen verpflichtet werden,
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu neh-
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu
men, soweit diese ihnen nach den Umständen und den
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung
persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
teilzunehmen,
(4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung
ihrer Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur 2. Schutzkleidung zu tragen,
Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet. 3. Dienstkleidung zu tragen und
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson- § 147
dere Vergütung Dienst zu tun.
Übergangsregelungen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbean- (1) Bis zu einer haushaltsrechtlichen Umstellung,
spruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010, kann
die dienstlichen Erfordernisse gestatten. von § 10 Abs. 3 erste Alternative abgewichen werden.
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und Dabei gehört die Probezeit zur Laufbahn und § 6 Abs. 1
Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in Nr. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
den Ruhestand nach den §§ 44, 51 und 53 oder des Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in
vorgesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschlep- der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist
pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem anzuwenden.
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu (2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe
entzogen, verlängert sich das Beamtenverhältnis bis berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1
zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des
folgenden Monats. Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in der bis
Abschnitt 13 zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangs- und Schlussvorschriften (3) Die Bundesregierung überprüft die Anhebung der
Altersgrenzen nach den §§ 51 und 52 unter Beachtung
des Berichts nach § 154 Abs. 4 des Sechsten Buches
§ 144 Sozialgesetzbuch.
Entscheidungsrecht
oberster Bundesbehörden Artikel 2
(1) Ist eine bundesunmittelbare Körperschaft, An- Änderung
stalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Dienstherr des Bundesbesoldungsgesetzes
einer Beamtin oder eines Beamten, kann die für die
Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde in den Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Fällen, in denen nach diesem Gesetz oder dem Beam- Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
tenversorgungsgesetz die oberste Dienstbehörde die zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vorbehalten 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891), wird wie folgt
oder die Entscheidung von ihrer vorherigen Zustim- geändert:
mung abhängig machen. Sie kann auch verbindliche 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
a) Im 1. Unterabschnitt wird die Angabe „18
(2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An- und 19“ durch die Angabe „18 bis 19a“ ersetzt.
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die
b) Die Angabe zum 5. Abschnitt wird wie folgt ge-
Behörden nicht besitzen, tritt an deren Stelle für die in
fasst:
diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz
einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden „5. Abschnitt: Auslandsbesoldung 52 bis 58a“.
Zuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle. c) Die Angabe zum 7. Abschnitt wird wie folgt ge-
fasst:
§ 145
„7. Abschnitt: (weggefallen) 67 und 68“.
Rechtsverordnungen,
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 6 wird das Wort „Auslandsdienst-
Durchführungsvorschriften
bezüge“ durch das Wort „Auslandsbesoldung“ er-
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedür- setzt.
fen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das
Bundesministerium des Innern, soweit dieses Gesetz aa) In Satz 2 wird die Angabe „eines der in § 1
nichts anderes bestimmt. Abs. 1 genannten Dienstherren“ durch die
Wörter „des Bundes“ ersetzt.
§ 146 bb) Satz 4 wird aufgehoben.
Öffentlich-rechtliche b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Religionsgesellschaften c) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen sätze 2 bis 6.
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen d) Im bisherigen Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe
bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer „und 6“ gestrichen.
Beamtinnen und Beamten und Seelsorgerinnen und
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln oder
Vorschriften dieses Gesetzes für anwendbar zu er- a) In der Überschrift werden die Wörter „oder bei
klären. Abwahl von Wahlbeamten auf Zeit“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 193
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „für das des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese
Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ auf die Ausgleichszulage angerechnet. Bezugs-
durch die Wörter „Bundesministerium des In- zeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem
nern“ ersetzt. Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt
c) Absatz 3 wird aufgehoben. haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche
unberücksichtigt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Dienstbe- Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellen-
züge“ die Wörter „und die Anwärterbezüge“ zulagen für einen Gesamtzeitraum von mindes-
eingefügt. tens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt
Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen
mung des Bundesrates“ und „oder nach
wird.
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften“
gestrichen und die Angabe „§ 72b des (3) Erfolgte der Wegfall einer Stellenzulage in-
Bundesbeamtengesetzes“ durch die An- folge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des
gabe „§ 93 des Bundesbeamtengesetzes“ Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der
ersetzt. Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum der
Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
bb) In Satz 4 wird die Angabe „ , soweit ein sol-
Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
cher nicht landesrechtlich geregelt ist“ ge-
strichen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis be-
„Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen rufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusam-
und Vergütungen werden entsprechend menhang mit einem Verwendungswechsel eine
der tatsächlich geleisteten Tätigkeit wäh- zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem
rend der Altersteilzeit gewährt; bei der geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zu-
Ermittlung der Mieteigenbelastung nach lagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich
dem 5. Abschnitt sind die Dienstbezüge vorsieht.“
maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich
9. § 14 wird wie folgt geändert:
geleisteten Tätigkeit zustehen würden.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Bundesgesetz“
6. § 7 wird aufgehoben.
durch das Wort „Gesetz“ ersetzt.
7. § 9a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Erhält ein Beamter oder Richter aus einer aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „sowie die
Verwendung nach § 29 des Bundesbeamtenge- allgemeine Stellenzulage nach Vorbemer-
setzes anderweitig Bezüge, werden diese auf die kung Nummer 27 der Bundesbesoldungs-
Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen ordnungen A und B“ gestrichen.
kann die oberste Dienstbehörde von der Anrech-
nung ganz oder teilweise absehen, soweit die im bb) In Satz 2 wird die Angabe „in der ab dem
Kalenderjahr gezahlten anderweitigen Bezüge den 1. Januar 2009 geltenden Fassung“ gestri-
Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen chen.
Besoldungsgruppe nicht übersteigen. Darüber 10. § 14a wird wie folgt geändert:
hinaus kann die oberste Dienstbehörde im Einver- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „beim
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern in Bund und bei den Ländern“ gestrichen.
besonderen Fällen von der Anrechnung ganz oder
teilweise absehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten ent- b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „künftiger“
sprechend für Soldaten.“ durch das Wort „von“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „beim
8. § 13 wird wie folgt gefasst:
Bund und bei den Ländern“ gestrichen.
„§ 13
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Ausgleichszulage für den
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wegfall von Stellenzulagen
„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“
(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienst-
lichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter bb) Satz 3 wird aufgehoben.
oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausge- e) In Absatz 5 werden die Wörter „beim Bund und
glichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem bei den Ländern“ gestrichen.
Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindes- 11. § 17 wird wie folgt geändert:
tens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichs-
zulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am a) In Satz 2 zweiter Teilsatz werden die Wörter „im
Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils Bundesbereich“ gestrichen und die Wörter „für
nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Aus- das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
gleichszulage ab Beginn des Folgemonats um durch die Wörter „Bundesministerium des In-
20 vom Hundert des nach Satz 2 maßgebenden nern“ ersetzt.
Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen b) Satz 3 wird aufgehoben.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
12. § 19 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 6
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für das
angefügt:
Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“
durch die Wörter „Bundesministerium des In- „6. für die Filialen der Deutschen Bundes-
nern“ ersetzt. bank und die dem Bundesrechnungs-
hof unmittelbar nachgeordneten Prü-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „nach der Einwoh- fungsämter, soweit dies wegen der mit
nerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeinde- den Funktionen verbundenen Anforde-
verbandes oder nach der Schülerzahl einer rungen erforderlich ist.“
Schule,“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
13. § 19a wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
„§ 19a regierungen werden ermächtigt, für ihren
Bereich unter Berücksichtigung der ge-
Besoldungsanspruch bei meinsamen Belange aller Dienstherren“
Verleihung eines anderen Amtes durch die Angabe „wird ermächtigt,“
Verringert sich während eines Dienstverhältnis- ersetzt.
ses nach § 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder zu
die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu einer Landesbesoldungsordnung A“ gestri-
vertreten sind, ist abweichend von § 19 das chen.
Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben
in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Verän- 18. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
derungen in der Bewertung des bisherigen Amtes „§ 27
bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt entsprechend
Bemessung des Grundgehaltes
für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer
anderen Funktion. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, (1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetz-
wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamten- lich etwas anderes bestimmt ist, nach Stufen
verhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine
in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen wur- nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzei-
de.“ ten, in denen anforderungsgerechte Leistungen
erbracht wurden (Erfahrungszeiten).
14. § 20 wird wie folgt geändert:
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 fest-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder in Lan-
gesetzt, soweit nicht bei Beamten nach § 28
desbesoldungsordnungen“ gestrichen.
Abs. 1 Erfahrungszeiten anerkannt werden oder
bb) Satz 2 wird aufgehoben. bei Soldaten eine andere Bemessung des Grund-
gehaltes nach Absatz 4 Satz 4 erfolgt. Die Stufe
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wird mit Wirkung vom Ersten des Monats fest-
aa) In Satz 2 wird das Wort „aufgewiesen“ gesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die
durch das Wort „ausgewiesen“ ersetzt. Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten
bb) In Satz 3 werden die Wörter „mit Zustim- entsprechend bei Versetzung, Übernahme, Über-
mung des Bundesrates“ gestrichen. tritt oder einer anderen statusrechtlichen Ände-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. rung.
(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszei-
15. Die §§ 21 und 22 werden aufgehoben.
ten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei
16. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „der Abschluss Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier
einer Fachhochschule“ durch die Wörter „ein mit Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von
einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu- Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit bei Soldaten in
dium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und die der Stufe 2 zwei Jahre und drei Monate und bei
Wörter „den Fachhochschulabschluss“ durch die Beamten in den Laufbahnen des einfachen Diens-
Wörter „einen solchen Abschluss“ ersetzt. tes in den Stufen 5 bis 7 jeweils drei Jahre. Zeiten
ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den
17. § 26 wird wie folgt geändert: Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Abs. 2
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Angestellte“ nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind
durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt. auf volle Monate abzurunden.
(4) Bei Soldaten sind für den Aufstieg von
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Stufe 1 nach Stufe 2 Erfahrungszeiten ab dem
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „Bundes- Ersten des Monats maßgeblich, in dem das 21. Le-
und Landesbehörden“ durch das Wort bensjahr vollendet wird. Steht ihnen Grundgehalt
„Bundesbehörden“ und die Wörter „das Di- der Besoldungsgruppe A 8 oder höher zu, verlän-
rektorium“ durch die Wörter „die Zentrale“ gern sich die Erfahrungszeiten nach Absatz 3
ersetzt. Satz 1 und 2 um jeweils zwölf Monate. Satz 2 gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 195
unabhängig von der Besoldungsgruppe auch ab (9) In der Probezeit nach § 11 Abs. 1 des Bun-
Erreichen der Stufe 4. Bei erstmaliger Ernennung desbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in
in einem höheren Dienstgrad werden zur Berück- den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genann-
sichtigung der besonderen militärischen Personal- ten Zeiträumen.
strukturen Stufe und verbleibende Erfahrungszei-
(10) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner
ten bis zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe so
bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Diens-
festgesetzt, als ob die Ernennung zum Ersten des
tes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren
Monats erfolgt wäre, in dem das 21. Lebensjahr
nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet
vollendet wurde.
das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf
(5) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge
Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das
verbundenen Anforderungen entsprechen, ver- Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienst-
bleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grund- enthebung nach Absatz 3 oder Absatz 4.
gehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf
der Grundlage einer geeigneten Leistungsein- § 28
schätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter
als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Berücksichtigungsfähige Zeiten
Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Fest-
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden
stellung nach Satz 1 können nur Leistungen
den Beamten als Erfahrungszeiten im Sinne des
berücksichtigt werden, auf die vor der Feststel-
§ 27 Abs. 3 anerkannt:
lung hingewiesen wurde.
(6) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leis- 1. Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen
tungseinschätzung festgestellt, dass die Leistun- Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnis-
gen des Beamten oder Soldaten wieder den mit ses, die nicht Voraussetzung für die Zulassung
dem Amt verbundenen Anforderungen entspre- zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffent-
chen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere lich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) oder im
Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsge-
Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit fest- sellschaften und ihren Verbänden,
gestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen 2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
erbringt, die die mit dem Amt verbundenen An- wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter
forderungen erheblich übersteigen, gilt der von Verzögerung des Beginns eines Dienstverhält-
dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur nisses auszugleichen sind,
als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätz-
lich so angerechnet, dass er für die Zukunft die 3. bei einem ehemaligen Berufssoldaten oder bei
Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe einem ehemaligen Soldaten auf Zeit Dienst-
entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese zeiten nach der Soldatenlaufbahnverordnung;
Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind die Anerkennung erfolgt durch Übertragung
auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeit- der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und
punkt ist der Erste des Monats, in dem die ent- der darin zurückgelegten Erfahrungszeit; hatte
sprechende Feststellung erfolgt. der Soldat in der im Soldatenverhältnis zuletzt
erreichten Stufe bereits die sich aus § 27 Abs. 3
(7) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen ergebende Erfahrungszeit zurückgelegt, erfolgt
kann Beamten und Soldaten der Bundesbe- die Anerkennung durch Festsetzung der nächst-
soldungsordnung A für den Zeitraum bis zum höheren Stufe, und
Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt
der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leis- 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Re-
tungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr habilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätig-
bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungs- keit, die einem Dienst bei einem öffentlich-
stufen darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten ausgeübt werden konnte.
der Besoldungsordnung A, die das Endgrundge- Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraus-
halt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. setzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere sind, können ganz oder teilweise anerkannt wer-
Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. den, soweit diese für die Verwendung förderlich
In der Rechtsverordnung kann zugelassen wer- sind. Mit Zustimmung des Bundesministeriums
den, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben des Innern kann von den Sätzen 1 und 2 abgewi-
Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Ka- chen werden, wenn für die Zulassung zu einer
lenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten.
gewährt wird. Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden durch
(8) Die Entscheidung nach den Absätzen 5 bis 7 Unterbrechungszeiten nach Absatz 2 nicht ver-
trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder mindert. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im
die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben
oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, wurden, können in besonderen Einzelfällen, ins-
Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung besondere zur Deckung des Personalbedarfs, als
und Anfechtungsklage haben keine aufschie- Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Abs. 3 aner-
bende Wirkung. kannt werden. Die Entscheidung nach den Sät-
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
zen 2 und 5 trifft die oberste Dienstbehörde oder bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die von ihr bestimmte Stelle. Die Zeiten nach den
„Das Bundesministerium für Arbeit und
Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate aufgerun-
Soziales kann im Einvernehmen mit dem
det.
Bundesministerium des Innern die Befugnis
(2) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 wird der nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes-
Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung
verzögert: übertragen; Rechtsverordnungen, die auf
Grund der Übertragung vom Vorstand der
1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden,
für jedes Kind,
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärzt- desministerium für Arbeit und Soziales und
lichem Gutachten pflegebedürftigen nahen An- dem Bundesministerium des Innern.“
gehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren fügt:
für jeden nahen Angehörigen,
„(5) Leistungsbezüge nach Absatz 1 erhö-
3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, hen sich um 2,5 vom Hundert, soweit diese
die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstli- nicht als Einmalzahlung gewährt werden.“
chen Interessen dient; dies gilt auch, wenn
durch die oberste Dienstbehörde oder die von 23. § 34 wird wie folgt geändert:
ihr bestimmte Stelle schriftlich anerkannt ist, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient, aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter
„in einem Land und beim Bund“ gestrichen.
4. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz
nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen, bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter
„durch Landesrecht sowie beim Bund
5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eig- durch Bundesrecht“ gestrichen.
nungsübungsgesetz und
cc) In Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter
6. Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeam- „nach Maßgabe des Landesrechts sowie
tenverhältnis erbracht wurden. beim Bund“ gestrichen.
(3) Zeiten, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
aa) In Satz 2 wird die Angabe „und den An-
30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt
passungen des Bemessungssatzes nach
wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 2 Nr. 1
§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
oder 2 angerechnet.“
gangsverordnung“ gestrichen.
19. In § 29 Abs. 1 wird die Angabe „das Reich,“ ge-
bb) Satz 4 wird aufgehoben.
strichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
20. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „Für die
Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2
Satz 4 sind“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 Nr. 2“
gilt nicht für“ ersetzt und die Wörter „nicht zu be- ersetzt.
rücksichtigen“ gestrichen. bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Mittel“
21. In § 32 Satz 3 wird die Angabe „Bundes- oder die Wörter „privater oder öffentlicher“ ein-
Landesbesoldungsordnungen“ durch das Wort gefügt.
„Bundesbesoldungsordnungen“ ersetzt. d) Absatz 5 wird aufgehoben.
22. § 33 wird wie folgt geändert: 24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Jahre“ durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: chen.
aa) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter bb) In Satz 1 werden die Wörter „Landesrecht
„regelt das Landesrecht“ durch die Angabe kann“ durch die Angabe „Bundesministe-
„regeln das Bundesministerium der Vertei- rium der Verteidigung für seinen Bereich,
digung für seinen Bereich, das Bundes- das Bundesministerium des Innern im
ministerium des Innern im Einvernehmen Einvernehmen mit den für die jeweiligen
mit den für die jeweiligen Fachbereiche Fachbereiche zuständigen Bundesministe-
zuständigen Bundesministerien für die rien für die Fachhochschule des Bundes für
Fachhochschule des Bundes für öffentliche öffentliche Verwaltung sowie das Bundes-
Verwaltung sowie das Bundesministerium ministerium für Arbeit und Soziales im
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen Einvernehmen mit dem Bundesministerium
mit dem Bundesministerium des Innern für des Innern für die Hochschule der Bundes-
die Hochschule der Bundesagentur für agentur für Arbeit können durch Rechts-
Arbeit durch Rechtsverordnung“ ersetzt. verordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 197
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 ange- sind und dabei zusammen mindestens die re-
fügt: gelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung
erreichen“ ersetzt.
„Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales kann im Einvernehmen mit dem b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „für das
Bundesministerium des Innern die Befugnis Besoldungsrecht zuständige Ministerium“
nach Satz 1 auf den Vorstand der Bundes- durch die Wörter „Bundesministerium des
agentur für Arbeit durch Rechtsverordnung Innern“ ersetzt.
übertragen; Rechtsverordnungen, die auf 28. § 42 wird wie folgt geändert:
Grund der Übertragung vom Vorstand der
Bundesagentur für Arbeit erlassen werden, a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bundesge-
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bun- setzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
desministerium für Arbeit und Soziales und b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „im Ein-
dem Bundesministerium des Innern.“ vernehmen mit dem für das Besoldungsrecht
zuständigen Ministerium“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird aufgehoben. „oder die von ihr bestimmte Stelle“ ersetzt.
25. § 37 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) In der Überschrift wird das Wort „Besoldungs- 29. § 42a wird wie folgt geändert:
ordnungen“ durch das Wort „Besoldungsord-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. regierungen werden ermächtigt, jeweils für
c) Absatz 2 wird aufgehoben. ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
ermächtigt,“ ersetzt.
26. § 38 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3
„(1) Das Grundgehalt wird, soweit gesetzlich Satz 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2“
nichts anderes bestimmt ist, nach Stufen be- ersetzt.
messen. Das Aufsteigen in den Stufen erfolgt c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
entsprechend den in § 27 Abs. 3 Satz 1 ge-
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
nannten Zeiträumen. Zeiten ohne Anspruch
auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe
diese Zeiten; die Zeiten sind auf volle Monate „Satz 3 dürfen zusammen 150 vom Hun-
abzurunden. dert“ durch die Angabe „Satz 2 dürfen
zusammen 250 vom Hundert“ ersetzt.
(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch
auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich die- cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender
ses Gesetzes wird grundsätzlich ein Grund- Satz eingefügt:
gehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht „Für Teilprämien und Teilzulagen, die sich
nach Absatz 3 Zeiten anerkannt werden. Die nach den Sätzen 2 und 3 für die einzelnen
Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats Beamten oder Soldaten ergeben, gilt Ab-
festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam satz 2 Satz 6 entsprechend.“
wird; die Stufenfestsetzung ist dem Richter
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
oder Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die
fügt:
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Verset-
zung, Übernahme, Übertritt oder einer anderen „(4) Bis zur Festlegung eines höheren Vom-
statusrechtlichen Änderung. hundertsatzes entspricht das Vergabebudget
für die jeweiligen Leistungsbezahlungsin-
(3) Die §§ 28 und 30 sind entsprechend an- strumente mindestens 0,3 vom Hundert der
zuwenden. Für die Verwendung förderlich im Ausgaben für die Besoldung im jeweiligen
Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten Haushalt. Im Bundeshaushalt werden hiervon
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deut- jährlich zentral veranschlagte Mittel in Höhe
schen Richtergesetzes.“ von 31 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Für die Ermittlung der Besoldungsausgaben
wird jeweils das vorangegangene Kalenderjahr
aa) Die Sätze 1 und 2 werden aufgehoben. zugrunde gelegt. Das Vergabebudget ist
bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort zweckentsprechend zu verwenden und jährlich
„Lebensaltersstufen“ durch das Wort „Stu- vollständig auszuzahlen.“
fen“ ersetzt. 29a. § 43 wird wie folgt gefasst:
27. § 40 wird wie folgt geändert: „§ 43
a) In Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 werden Prämien für Angehörige der
jeweils die Wörter „mit jeweils mindestens der Spezialkräfte der Bundeswehr
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt (1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf-
sind“ durch die Wörter „in Teilzeit beschäftigt schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
der Bundeswehr verwendet oder für eine solche (9) Die Wirkung der Regelungen der Absätze 1
Verwendung ausgebildet wird, erhält Prämien bis 4 ist vor Ablauf des 31. Dezember 2014 zu
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. prüfen.“
(2) Eine Prämie in Höhe von einmalig 3 000 Euro 30. § 44 wird wie folgt geändert:
erhält, wer ab dem 1. April 2008 ein Auswahl-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
verfahren bei den Spezialkräften der Bundeswehr
für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 be- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
standen hat und ausgebildet wird. Der Anspruch chen.
entsteht mit Beginn dieser Ausbildung. Er erlischt bb) In Satz 1 werden die Angabe „ , die nicht
rückwirkend, wenn die Ausbildung aus Gründen, der Zustimmung des Bundesrates bedarf,“
die der Soldat zu vertreten hat, endet, bevor der und die Wörter „im Bundesdienst“ gestri-
Anspruch auf eine Prämie nach Absatz 3 entstan- chen und das Wort „Bundesbeamte“ durch
den ist. das Wort „Beamte“ ersetzt.
(3) Eine Prämie in Höhe von einmalig b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
10 000 Euro erhält, wer die Ausbildung für Ein-
satzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr 31. § 45 Abs. 4 wird aufgehoben.
erfolgreich abgeschlossen hat und entsprechend 32. § 46 wird wie folgt geändert:
verwendet wird. Der Anspruch entsteht mit Beginn
der Verwendung. Er erlischt rückwirkend, wenn die a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Verwendung aus Gründen, die der Soldat zu b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
vertreten hat, vor Ablauf von sechs Jahren seit
Beginn der Ausbildung für eine Verwendung nach 33. § 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 endet. Satz 3 gilt entsprechend, wenn a) In der Überschrift wird die Angabe „ , Ver-
diese Verwendung aus Gründen, die der Soldat gütung für die Teilnahme an Sitzungen kom-
zu vertreten hat, für einen Zeitraum von mehr als munaler Vertretungskörperschaften und ihrer
drei Monaten unterbrochen und dadurch die Ver- Ausschüsse“ gestrichen.
wendungsdauer von insgesamt sechs Jahren
nicht erreicht wird. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Eine Prämie in Höhe von 5 000 Euro pro aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 72 des Bun-
Jahr erhält, wer über sechs Jahre hinaus für Ein- desbeamtengesetzes, § 44 des Beamten-
satzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr rechtsrahmengesetzes und entsprechende
zur Verfügung steht. Der Zeitraum von sechs Jah- landesrechtliche Vorschriften)“ durch die
ren rechnet ab dem Beginn der Ausbildung für Angabe „(§ 88 des Bundesbeamtengeset-
eine Verwendung nach Absatz 1. Der Anspruch zes)“ ersetzt.
entsteht zu Beginn des siebten oder eines jeden bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
weiteren Jahres der Verwendung. Besteht die Ver-
wendung aus Gründen, die der Soldat zu vertreten „Die Höhe der Vergütung ist nach dem Um-
hat, nicht während des gesamten Jahres, steht fang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit
nur der Teil der Prämie zu, der der Verwendungs- festzusetzen.“
dauer entspricht. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 entsteht „Sie ist unter Zusammenfassung von
der Anspruch auf die Prämie für diejenigen, die Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teil-
sich am 1. Januar 2009 in der Ausbildung befin- zeitbeschäftigte können abweichende Re-
den, an diesem Tag. gelungen getroffen werden.“
(6) Für diejenigen, die sich am 1. Januar 2009 c) Absatz 2 wird aufgehoben.
in einer entsprechenden Verwendung befinden,
entsteht abweichend von Absatz 3 Satz 2 der An- d) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
spruch an diesem Tag. Abweichend von Absatz 3 aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
Satz 3 erlischt der Anspruch rückwirkend, wenn regierungen werden ermächtigt, jeweils für
die Verwendung vor Ablauf von vier Jahren endet; ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
dabei rechnet der Zeitraum von vier Jahren ab der ermächtigt,“ ersetzt.
tatsächlichen Aufnahme der Verwendung, frühes-
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
tens aber ab dem 1. April 2008.
34. § 49 wird wie folgt geändert:
(7) Wer am 1. Januar 2009 bereits länger als
sechs Jahre für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Bundeswehr zur Verfügung steht, hat An-
„(1) Das Bundesministerium der Finanzen
spruch auf die Prämie nach Absatz 4 mit der
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im
Maßgabe, dass für das siebte oder ein weiteres
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Verlängerungsjahr der Zeitraum frühestens ab
des Innern die Zahlung einer Vergütung für Be-
dem 1. April 2008 rechnet.
amte zu regeln, die im Vollstreckungsdienst der
(8) Die Prämien nach den Absätzen 3 und 4 Finanzverwaltung tätig sind. Maßstab für die
werden in den Fällen der Absätze 6 und 7 nicht Festsetzung der Vergütung sind die verein-
nebeneinander gewährt. nahmten Beträge. Es kann bestimmt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 199
dass zusätzlich die Anzahl der bearbeiteten § 53
Vollstreckungsaufträge bei der Festsetzung zu
berücksichtigen ist.“ Auslandszuschlag
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. (1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehr-
aufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
immaterielle Belastungen der allgemeinen Ver-
35. § 50a Satz 3 wird aufgehoben. wendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach
36. Die Überschrift des 5. Abschnitts wird wie folgt der Höhe des Mehraufwands und der Belastun-
gefasst: gen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie
„5. Abschnitt des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen
Auslandsbesoldung“. Personen sowie der Bereitstellung von Gemein-
37. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: schaftsunterkunft oder -verpflegung oder ent-
„§ 53a sprechenden Geldleistungen. Die allgemeinen im-
materiellen Belastungen des Auslandsdienstes
Verordnungsermächtigung werden dienstortunabhängig abgegolten. Dem
Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten des dienstortbezogenen immateriellen Anteil wird eine
Auslandszuschlags einschließlich dessen Erhö- standardisierte Dienstortbewertung im Verhältnis
hung nach § 53 Abs. 6 Satz 3 in der vom 1. Juli zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt.
2010 an geltenden Fassung sowie die Zuteilung Bei außergewöhnlichen materiellen oder immate-
der Dienstorte zu den Stufen des Auslands- riellen Belastungen kann die oberste Dienstbe-
zuschlags durch Rechtsverordnung im Einverneh- hörde zur Abgeltung dieser Belastungen oder zur
men mit dem Bundesministerium des Innern, dem Sicherung einer anforderungsgerechten Beset-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bun- zung von Dienstposten im Ausland im Einverneh-
desministerium der Verteidigung.“ men mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesmi-
38. Die §§ 52 bis 53a werden durch folgende §§ 52 nisterium des Innern und dem Bundesministerium
und 53 ersetzt: der Finanzen befristet einen Zuschlag in Höhe von
bis zu 700 Euro monatlich im Verwaltungswege
„§ 52 festsetzen.
Auslandsdienstbezüge
(2) Der Auslandszuschlag für den Beamten,
(1) Auslandsdienstbezüge werden gezahlt bei Richter oder Soldaten wird nach der Tabelle in An-
dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Aus- lage VI.1 gezahlt. Bei der ersten neben dem Be-
land (ausländischer Dienstort), der nicht einer amten, Richter oder Soldaten berücksichtigungs-
Tätigkeit im Grenzverkehr und nicht einer beson- fähigen Person nach Absatz 4 Nr. 1 oder 3 erhöht
deren Verwendung im Ausland dient (allgemeine sich der Betrag um 40 vom Hundert. Für alle an-
Verwendung im Ausland). Sie setzen sich zusam- deren berücksichtigungsfähigen Personen wird je-
men aus Auslandszuschlag und Mietzuschuss. weils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2
(2) Die Auslandsdienstbezüge werden bei Um- gezahlt. Nimmt der Beamte, Richter oder Soldat
setzung oder Versetzung zwischen dem Inland unentgeltlich bereitgestellte Gemeinschaftsunter-
und dem Ausland vom Tag nach dem Eintreffen kunft oder -verpflegung in Anspruch, wird der Be-
am ausländischen Dienstort bis zum Tag vor der trag auf 85 vom Hundert gemindert, sind beide
Abreise aus diesem Ort gezahlt. Bei Umsetzung Voraussetzungen gegeben, auf 70 vom Hundert.
oder Versetzung im Ausland werden sie bis zum Dies gilt entsprechend, wenn eine dienstliche Ver-
Tag des Eintreffens am neuen Dienstort nach den pflichtung zur Inanspruchnahme von Unterkunft
für den bisherigen Dienstort maßgebenden Sätzen oder Verpflegung besteht oder entsprechende
gezahlt. Geldleistungen gezahlt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, (3) Hat eine berücksichtigungsfähige Person
wenn der Beamte, Richter oder Soldat für einen ebenfalls Anspruch auf Auslandsdienstbezüge ge-
Zeitraum von grundsätzlich mehr als drei Monaten gen einen inländischen öffentlich-rechtlichen
vom Inland ins Ausland oder im Ausland abgeord- Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder einen Verband, des-
net oder kommandiert ist. Der Abordnung kann sen Mitglieder öffentlich-rechtliche Dienstherren
eine Verwendung im Ausland nach § 29 des Bun- sind, wird der Auslandszuschlag für jeden Berech-
desbeamtengesetzes gleichgestellt werden. Ab- tigten nach der Tabelle in Anlage VI.1 gezahlt. § 4
satz 1 Satz 1 gilt nicht während der Dauer einer Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Bei ermä-
Abordnung oder Kommandierung vom Ausland ßigter regelmäßiger Arbeitszeit erhalten beide
ins Inland. Berechtigte zusammen mindestens den Auslands-
(4) Beamte, Richter und Soldaten, denen für zuschlag eines Berechtigten mit einer berücksich-
ihre Person das Grundgehalt einer höheren Be- tigungsfähigen Person, der zustünde, wenn die
soldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland von beiden geleistete Arbeitszeit von einem der
vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslands- Berechtigten allein geleistet würde. Für jede wei-
dienstbezüge nur nach der niedrigeren Besol- tere berücksichtigungsfähige Person wird einem
dungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren der Berechtigten ein Zuschlag nach Tabelle VI.2
Besoldungsgruppe und der entsprechende Fami- gewährt. Die Zahlung wird an denjenigen geleis-
lienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich tet, den die beiden bestimmen oder dem die wei-
zugrunde gelegt. tere berücksichtigungsfähige Person zuzuordnen
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
ist; ist der Empfänger danach nicht bestimmbar, sechs vom Hundert ihrer Dienstbezüge im Aus-
erhält jeder Berechtigte die Hälfte des Zuschlags. land erhöhter Auslandszuschlag gezahlt werden;
(4) Im Auslandszuschlag berücksichtigungsfä- Erwerbseinkommen des Ehegatten wird be-
hige Personen sind: rücksichtigt. Dieser Zuschlag kann dem Besol-
dungsempfänger unter entsprechender Berück-
1. Ehepartner, die mit dem Beamten, Richter oder sichtigung des § 29 des Gesetzes über den
Soldaten am ausländischen Dienstort eine ge- Auswärtigen Dienst auch für Personen im Sinne
meinsame Wohnung haben, des Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden, soweit der
2. Kinder, für die dem Beamten, Richter oder Sol- Besoldungsempfänger nicht bereits einen Zu-
daten Kindergeld nach den Vorschriften des schlag nach Satz 3 erhält; Erwerbseinkommen
Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne dieser Personen wird berücksichtigt.
Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 Satz 3 oder (7) Das Auswärtige Amt regelt die Einzelheiten
des § 65 des Einkommensteuergesetzes zuste- des Auslandszuschlags einschließlich dessen Er-
hen würde und höhung nach Absatz 6 Satz 3 sowie die Zuteilung
– die sich nicht nur vorübergehend im Ausland der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszu-
aufhalten, schlags durch Rechtsverordnung im Einverneh-
– die sich nicht nur vorübergehend im Inland men mit dem Bundesministerium des Innern,
aufhalten, wenn dort kein Haushalt eines El- dem Bundesministerium der Finanzen und dem
ternteils besteht, der für das Kind bis zum Bundesministerium der Verteidigung.“
Erreichen der Volljährigkeit sorgeberechtigt 38a. In § 54 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „nach
ist oder war, oder § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.
– die sich in der Übergangszeit zwischen zwei 39. § 54 wird aufgehoben.
Ausbildungsabschnitten befinden, wenn und
40. § 55 wird wie folgt gefasst:
soweit sich der Beginn des nächsten Ausbil-
dungsabschnitts durch die Auslandsverwen- „§ 55
dung des Beamten, Richters oder Soldaten Kaufkraftausgleich
verzögert hat, höchstens jedoch für ein Jahr;
(1) Entspricht bei einer allgemeinen Verwen-
diese Kinder sind auch beim Familienzuschlag
dung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am
zu berücksichtigen,
ausländischen Dienstort nicht der Kaufkraft der
3. Personen, denen der Beamte, Richter oder Sol- Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der
dat in seiner Wohnung am ausländischen Unterschied durch Zu- oder Abschläge auszuglei-
Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft chen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss so-
und Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich oder wie beim Auslandszuschlag für im Inland lebende
sittlich dazu verpflichtet ist oder aus berufli- Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorge-
chen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe nommen.
bedarf.
(2) Das Statistische Bundesamt ermittelt für
(5) Begründet eine berücksichtigungsfähige den einzelnen Dienstort nach einer wissenschaft-
Person erst später einen Wohnsitz am ausländi- lichen Berechnungsmethode auf Grund eines
schen Dienstort oder gibt sie ihn vorzeitig auf, Preisvergleichs und des Wechselkurses zwischen
werden ab dem Eintreffen rückwirkend bis zum den Währungen den Vomhundertsatz, um den die
Beginn der Verwendung des Beamten, Richters Lebenshaltungskosten am ausländischen Dienst-
oder Soldaten oder ab dem Auszug aus der ort höher oder niedriger sind als am Sitz der
gemeinsamen Wohnung bis zum Ende der Ver- Bundesregierung (Teuerungsziffer). Die Teue-
wendung 70 vom Hundert des für diese Person rungsziffern sind vom Statistischen Bundesamt
geltenden Satzes gewährt, längstens jedoch für bekannt zu machen.
sechs Monate. Absatz 4 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Der Kaufkraftausgleich wird anhand der
Stirbt eine im ausländischen Haushalt lebende
Teuerungsziffer festgesetzt. Die Berechnungs-
berücksichtigungsfähige Person, wird sie beim
grundlage beträgt 60 vom Hundert des Grund-
Auslandszuschlag bis zum Ende der Verwendung
gehaltes, der Anwärterbezüge, des Familien-
weiter berücksichtigt, längstens jedoch für zwölf
zuschlags und des Auslandszuschlags. Abwei-
Monate.
chend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage
(6) Empfängern von Auslandsdienstbezügen, 100 vom Hundert bei Anwärtern, die bei einer von
für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst ihnen selbst ausgewählten Stelle im Ausland aus-
gilt, wird unter Berücksichtigung des § 29 jenes gebildet werden.
Gesetzes ein um 2,5 vom Hundert ihrer Dienstbe-
züge im Ausland erhöhter Auslandszuschlag ge- (4) Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kauf-
zahlt. Dies gilt bei nur befristeter Verwendung im kraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im
Auswärtigen Dienst nach Ablauf des sechsten Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Jahres der Verwendung im Ausland; Unterbre- Innern und dem Bundesministerium der Finanzen,
chungen von weniger als fünf Jahren sind un- hinsichtlich der Bundeswehrstandorte im Ausland
schädlich. Verheirateten Empfängern von Aus- auch im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
landsdienstbezügen, für die das Gesetz über den rium der Verteidigung, durch allgemeine Verwal-
Auswärtigen Dienst gilt, kann unter Berücksichti- tungsvorschrift.“
gung des § 29 jenes Gesetzes ein um bis zu 41. § 56 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 201
42. § 57 wird § 54 und wie folgt geändert: Mehraufwendungen und Belastungen einer Ver-
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder beim wendung nach Absatz 1 entspricht. Ist der Beam-
Auslandskinderzuschlag“ gestrichen. te, Richter oder Soldat wegen Verschleppung,
Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
42a. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 123a des Dienst zusammenhängenden Gründen, die er
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An- nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des
gabe „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Dienstherrn entzogen, werden für diesen Zeitraum
43. § 58 wird aufgehoben. Aufwandsentschädigungen und Zulagen, die zum
Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses zustanden,
44. § 58a wird wie folgt gefasst:
weiter gewährt; daneben steht ihm Auslands-
„§ 58a verwendungszuschlag nach dem Tagessatz der
Auslandsverwendungszuschlag höchsten Stufe zu.
(1) Auslandsverwendungszuschlag wird ge- (4) Werden von einem auswärtigen Staat oder
zahlt bei einer Verwendung im Rahmen einer einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
humanitären und unterstützenden Maßnahme, Leistungen für eine besondere Verwendung ge-
die auf Grund eines Übereinkommens, eines währt, sind diese, soweit damit nicht Reisekosten
Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- abgegolten werden, in vollem Umfang auf den
oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit Auslandsverwendungszuschlag anzurechnen. Die
einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Anrechnung erfolgt jeweils bezogen auf einen
Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des Kalendermonat. § 9a Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in (5) Das Bundesministerium des Innern regelt
Luftfahrzeugen stattfindet (besondere Verwen- die Einzelheiten des Auslandsverwendungszu-
dung im Ausland). Ein Beschluss der Bundes- schlags im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
regierung ist nicht erforderlich für Einsätze der Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk nach § 1 dem Bundesministerium der Verteidigung durch
Abs. 2 des THW-Helferrechtsgesetzes, wenn Ein- Rechtsverordnung.“
vernehmen zwischen dem Bundesministerium des
45. Der bisherige § 58a wird § 56.
Innern und dem Auswärtigen Amt besteht und für
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der 46. § 59 wird wie folgt geändert:
Streitkräfte nach § 2 Abs. 2 des Parlamentsbetei- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ligungsgesetzes, wenn Einvernehmen zwischen
aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör-
dem Bundesministerium der Verteidigung und
ter „nach den jeweiligen bundes- oder lan-
dem Auswärtigen Amt besteht.
desrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag gilt alle
bb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“
materiellen Mehraufwendungen und immateriellen
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
Belastungen der besonderen Verwendung im
Ausland mit Ausnahme der nach deutschem b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslands-
Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenver- dienstbezügen“ durch die Wörter „der Aus-
gütung ab. Dazu gehören insbesondere Mehrauf- landsbesoldung“ ersetzt.
wendungen auf Grund besonders schwieriger c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7“ durch
Bedingungen im Rahmen der Verwendung oder die Angabe „§ 55“ ersetzt.
Belastungen durch Unterbringung in provisori-
47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das
schen Unterkünften sowie Belastungen durch eine
Besoldungsrecht zuständige Ministerium“ durch
spezifische Bedrohung der Mission oder deren
die Wörter „Bundesministerium des Innern“ er-
Durchführung in einem Konfliktgebiet. Er wird für
setzt.
jeden Tag der Verwendung gewährt und als ein-
heitlicher Tagessatz abgestuft nach dem Umfang 48. § 64 wird aufgehoben.
der Mehraufwendungen und Belastungen für jede 49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.
Verwendung festgesetzt. Der Tagessatz der
höchsten Stufe beträgt 110 Euro. Dauert die Ver- 50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch“ die
wendung im Einzelfall weniger als 15 Tage, kann Wörter „während der Inanspruchnahme von El-
der Satz der nächstniedrigeren Stufe ausgezahlt ternzeit sowie“ eingefügt und die Angabe „§ 72a
werden. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
Abschluss der Verwendung. Abschlagszahlungen durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
können monatlich im Voraus geleistet werden. Ein Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Anspruch auf Auslandsdienstbezüge an einem 51. § 71 wird wie folgt gefasst:
anderen ausländischen Dienstort bleibt unberührt. „§ 71
(3) Steht Beamten, Richtern oder Soldaten ein Rechtsverordnungen,
Auslandsverwendungszuschlag an einem auslän- Allgemeine Verwaltungsvorschriften
dischen Dienstort zu und befindet sich ein anderer
Beamter, Richter oder Soldat an diesem Ort auf (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz
Dienstreise, gelten für Letzteren ab dem 15. Tag bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
der Dienstreise die Vorschriften über den Aus- (2) Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt
landsverwendungszuschlag entsprechend. Das das Bundesministerium des Innern, wenn gesetz-
gilt nur, wenn die Dienstreise hinsichtlich der lich nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Be-
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
soldung der Richter und Staatsanwälte berührt ist, 57. § 77 wird wie folgt geändert:
erlässt sie das Bundesministerium des Innern im
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Justiz. Soweit die Besoldung der Soldaten berührt b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
ist, erlässt sie das Bundesministerium des Innern folgt geändert:
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der aa) In Satz 1 wird die Angabe „der weiteren An-
Verteidigung.“ passung des Bemessungssatzes nach § 2
52. § 72 wird wie folgt geändert: Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Über-
gangsverordnung“ durch die Angabe „mit
a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. der Maßgabe, dass die Beträge der Tabel-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „im Einver- len der dortigen Anlagen IV und IX um
nehmen mit dem für das Besoldungsrecht 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ ersetzt.
zuständigen Ministerium oder der von ihm bb) In Satz 4 wird die Angabe „findet § 13“
bestimmten Stelle“ gestrichen. durch die Angabe „finden die §§ 13
53. § 72a wird wie folgt geändert: und 19a“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „(§ 42a c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
Bundesbeamtengesetz und entsprechendes folgt geändert:
Landesrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Die Angabe „der weiteren Anpassung des Be-
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt und nach messungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten
dem Wort „Beamte“ die Wörter „oder Richter“ Besoldungs-Übergangsverordnung über die in
eingefügt. Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus“ wird
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „mit der Maßgabe, dass die
Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen IV
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und die Landes-
und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“
regierungen werden ermächtigt, jeweils für
ersetzt.
ihren Bereich“ durch die Angabe „wird
ermächtigt,“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
54. § 74 wird wie folgt gefasst:
Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die An-
„§ 74
gabe „1 und 2“ ersetzt.
Übergangsregelung zum
58. § 78 wird wie folgt gefasst:
Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
„§ 78
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes
weitere zu berücksichtigende Kind beträgt abwei- Übergangsregelung für
chend von dem in der Anlage V ausgewiesenen Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
Betrag ab 1. Januar 2007 280,58 Euro, ab 1. Ja- (1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeun-
nuar 2008 289,28 Euro und ab 1. Januar 2009 bis ternehmen beschäftigt sind, sind die Beträge des
30. Juni 2009 297,38 Euro.“ Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familien-
55. In § 75 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Zu- zuschlags nach Anlage V und der Amts- und
stimmung des Bundesrates“ und die Angabe „im Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Fak-
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn tor 0,9756 zu multiplizieren. Die Beträge des
(§ 29 Abs. 1)“ gestrichen und nach dem Wort Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2
„Tätigkeit“ die Wörter „in der Bundesverwaltung“ bis A 8 sind vor der Multiplikation um 10,42 Euro
eingefügt. zu vermindern.
56. § 76 wird wie folgt gefasst: (2) Das Bundesministerium des Innern macht
die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils geltenden
„§ 76
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt.“
Konkurrenzregelung
59. § 79 wird aufgehoben.
beim Grundgehalt für den vom
Besoldungsüberleitungsgesetz 60. § 81 wird wie folgt geändert:
erfassten Personenkreis a) Absatz 1 wird aufgehoben.
Ansprüche auf Grundgehalt nach der Anlage IV b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
sind neben Ansprüchen auf Grundgehalt nach den
Anlagen 1 oder 2 des Besoldungsüberleitungsge- 61. § 83 wird wie folgt gefasst:
setzes ausgeschlossen. Der Anspruch auf Grund- „§ 83
gehalt nach der Anlage IV entsteht erst mit der
Übergangsregelung für Ausgleichszulagen aus
endgültigen Zuordnung zu oder dem endgültigen
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Erreichen einer Stufe des Grundgehaltes nach den
Vorschriften des Besoldungsüberleitungsgeset- (1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch
zes. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht ein An- auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage we-
spruch auf Grundgehalt nach den Anlagen 1 oder 2 gen der Verringerung oder des Verlustes einer
des Besoldungsüberleitungsgesetzes.“ Amtszulage während eines Dienstverhältnisses
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 203
nach § 1 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden c) Vorbemerkung Nummer 11 wird wie folgt ge-
ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 6 des Be- fasst:
soldungsüberleitungsgesetzes.
„11. Zulage für Soldaten als Rettungsmedi-
(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines ziner oder als Gebietsärzte
Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene (1) Soldaten der Besoldungsgruppen A 13
Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschrif- bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approba-
ten dieses Gesetzes, die am 30. Juni 2009 zuge- tion als Arzt, die
standen haben oder wegen Beurlaubung nicht zu-
gestanden haben, werden auf den an diesem Tag a) über die Zusatzqualifikation Rettungsmedi-
maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den zin verfügen und dienstlich zur Erhaltung
Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 vermin- dieser Qualifikation verpflichtet sind, oder
dert. b) die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolg-
(3) Soweit am 1. Juli 2009 Erhöhungen bei den reich abgeschlossen haben und in diesem
Dienstbezügen eintreten, die auf der Umwandlung Fachgebiet verwendet werden,
der jährlichen Sonderzahlung in monatlich zu zah- erhalten bis zum 31. Dezember 2014 eine
lende Dienstbezüge durch das Dienstrechtsneu- Stellenzulage nach Anlage IX.
ordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160) beruhen, führen diese Erhöhungen nicht (2) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Vo-
zu einer Verminderung von Ausgleichszulagen.“ raussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a
und b wird die Stellenzulage nur einmal ge-
62. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A währt.“
und B) wird wie folgt geändert:
d) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
a) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän- fasst:
dert: „13b. Zulage für Kanzler an großen
Botschaften
aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt: Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-
soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
„Die Stellenzulage erhöht sich bis zum ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-
31. Dezember 2014 um den Betrag nach tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-
Anlage IX für Soldaten der Luftwaffe, die gruppe B 9 eingestuft ist, eine Zulage in Höhe
als verantwortliche Luftfahrzeugführer mit von 15 vom Hundert des Auslandszuschlags
der Berechtigung eines Kommandanten der Stufe 5 für die Besoldungsgruppe A 13
auf Flugzeugen verwendet werden, für gewährt. Gleiches gilt, wenn sie die Geschäfte
die eine Mindestbesatzung von zwei Luft- des inneren Dienstes mehrerer Vertretungen
fahrzeugführern vorgeschrieben ist.“ leiten (Verwaltungsgemeinschaft) und der
Leiter mindestens einer dieser Auslandsver-
bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort
tretungen nach der Besoldungsgruppe B 6
„zuletzt“ die Angabe „nach Absatz 1
eingestuft ist.“
Satz 1“ eingefügt.
e) Vorbemerkung Nummer 13b wird wie folgt ge-
cc) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Ab- fasst:
satz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und
in Buchstabe a die Angabe „230,08 Euro“ „13b. Zulage für Kanzler an großen
durch die Angabe „235,83 Euro“, in Buch- Botschaften
stabe b die Angabe „184,07 Euro“ durch Beamten des Auswärtigen Dienstes der Be-
die Angabe „188,67 Euro“ und in Buch- soldungsgruppe A 13 wird während der Dauer
stabe c die Angabe „147,25 Euro“ durch ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-
die Angabe „150,93 Euro“ ersetzt. tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-
gruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
dd) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer
„(6) Der Erwerb der Berechtigung nach Vertretungen leiten (Verwaltungsgemein-
Absatz 1 Satz 2 wird durch allgemeine schaft) und der Leiter mindestens einer dieser
Verwaltungsvorschrift des Bundesministe- Auslandsvertretungen nach der Besoldungs-
riums der Verteidigung geregelt. Im Übri- gruppe B 6 eingestuft ist, eine Zulage ge-
gen erlässt die oberste Dienstbehörde die währt. Sie beträgt 15 vom Hundert, an den
allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Botschaften in London, Moskau, Paris, Pe-
Einvernehmen mit dem Bundesministe- king und Washington sowie an den Ständigen
rium des Innern.“ Vertretungen bei der Europäischen Union in
Brüssel und bei den Vereinten Nationen in
b) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 New York 35 vom Hundert des Auslandszu-
wird nach dem Wort „Auslandsdienstbezü- schlags der Anlage VI.1 der Dienstortstufe 13
gen“ die Angabe „oder Auslandsverwen- in Grundgehaltsspanne 9. Die Zulage wird
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt“ einge- nicht neben einer Zulage für die Wahrneh-
fügt. mung befristeter Funktionen gewährt.“
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
f) Vorbemerkung Nummer 27 wird aufgehoben. nischen Verwaltungsbeamten“ wird gestri-
g) In Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 10 wer- chen.
den die Wörter „der Abschluss einer Fach- n) In der Besoldungsgruppe B 10 wird die Amts-
hochschule“ durch die Wörter „ein mit einem bezeichnung „Direktor beim Deutschen Bun-
Bachelor abgeschlossenes Hochschulstu- destag“ gestrichen.
dium oder ein gleichwertiger Abschluss“ und
63. Die Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) wird
die Wörter „einen Fachhochschulabschluss“
wie folgt geändert:
durch die Wörter „einen solchen Abschluss“
ersetzt. a) Die Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3 wird wie
folgt geändert:
h) In der Besoldungsgruppe A 15 wird der Fuß-
notenhinweis „4)“ nach der Amtsbezeichnung aa) Die Angabe „(§ 48 Abs. 1 des Hochschul-
„D e k a n“ gestrichen. rahmengesetzes in der nach dem 23. Feb-
ruar 2002 geltenden Fassung)“ wird durch
i) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt ge-
die Angabe „(§ 132 Abs. 2 des Bundesbe-
ändert:
amtengesetzes)“ ersetzt.
aa) Die Amtsbezeichnung „D e k a n“ mit den
Fußnotenhinweisen „4)5)“ wird gestrichen. bb) Die Zahl „260“ wird durch die Zahl „266,50“
ersetzt.
bb) Nach der Amtsbezeichnung „Leitender
Akademischer Direktor“ mit dem Zusatz b) In der Besoldungsgruppe W 1 wird in der Fuß-
„– als wissenschaftlicher oder künstleri- note 1 die Angabe „§ 47 des Hochschulrah-
scher Mitarbeiter an einer Hochschule –“ mengesetzes in der nach dem 23. Februar
und dem Fußnotenhinweis „10)“ wird die 2002 geltenden Fassung“ durch die Angabe
Amtsbezeichnung „L e i t e n d e r D e - „§ 131 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
k a n“ mit dem Fußnotenhinweis „4)“ ein- ersetzt.
gefügt. 64. In der Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
j) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der wird in Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkun-
Amtsbezeichnung „Direktor eines Prüfungs- gen nach dem Wort „Auslandsdienstbezügen“ die
amtes des Bundes“ die Amtsbezeichnung Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag
„Direktor eines Rechtsberaterzentrums der nach dem 5. Abschnitt“ eingefügt.
Bundeswehr“ mit dem Zusatz „– als Leiter 65. Die Anlage IV wird durch die Anlage 1 dieses Ge-
der Dienststelle –“ eingefügt. setzes ersetzt.
k) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der 66. Die Anlage V wird durch die Anlage 4 dieses Ge-
Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor bei der setzes ersetzt.
Deutschen Rentenversicherung Bund“ mit
67. Die Anlagen VIa bis VIi werden durch die Anlage 2
dem Zusatz „– als Leiter einer besonders gro-
dieses Gesetzes ersetzt.
ßen und besonders bedeutenden Abteilung –“
die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor 68. Die Anlage VIII wird durch die Anlage 3 dieses Ge-
beim Amt für den Militärischen Abschirm- setzes ersetzt.
dienst“ eingefügt. 69. Anlage IX Teil „Bundesbesoldungsordnungen A
l) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt ge- und B“ wird im Teil „Vorbemerkungen“ wie folgt
ändert: geändert:
aa) Nach der Amtsbezeichnung „Erster Di- a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
rektor bei der Bundesanstalt für Immobi- „Nummer 6
lienaufgaben“ wird die Amtsbezeichnung
„Erster Direktor beim Amt für Geoinforma- Abs. 1 Satz 1
tionswesen der Bundeswehr“ mit dem Buchstabe a 460,16
Zusatz „– als ständiger Vertreter des Buchstabe b 368,13
Amtschefs –“ eingefügt. Buchstabe c 294,50
bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des Abs. 1 Satz 2 585,37“.
Bundessprachenamtes“ wird gestrichen.
b) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11
m) Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt ge-
eingefügt:
ändert:
„Nummer 11 585,37“.
aa) Nach der Amtsbezeichnung „Präsident
des Bundesamtes für Naturschutz“ wird 69a. Die Anlage IX wird durch die Anlage 5 dieses Ge-
die Amtsbezeichnung „Präsident des setzes ersetzt.
Bundessprachenamtes“ eingefügt. 70. In § 11 Abs. 1 sowie in den §§ 25 und 51 Satz 1
bb) Die Amtsbezeichnung „Präsident des wird jeweils das Wort „bundesgesetzlich“ durch
Oberprüfungsamtes für die höheren tech- das Wort „gesetzlich“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 205
A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 5 )
Anlage IV
Gültig ab 1. Juli 2009
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 808 1 839 1 870 1 901
A3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 883 1 916 1 949 1 982
A4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 949 1 988 2 027 2 063
A5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 993 2 042 2 090 2 137
A6 1 827 1 898 1 970 2 025 2 082 2 137 2 198 2 251
A7 1 922 1 985 2 068 2 153 2 236 2 320 2 383 2 446
A8 2 038 2 114 2 221 2 329 2 437 2 512 2 588 2 663
A9 2 206 2 281 2 399 2 519 2 637 2 717 2 798 2 877
A 10 2 367 2 470 2 619 2 767 2 915 3 018 3 121 3 224
A 11 2 717 2 870 3 022 3 175 3 280 3 385 3 490 3 595
A 12 2 913 3 094 3 276 3 457 3 583 3 707 3 832 3 959
A 13 3 416 3 586 3 755 3 925 4 042 4 160 4 277 4 392
A 14 3 513 3 732 3 952 4 171 4 322 4 474 4 625 4 777
A 15 4 294 4 492 4 643 4 794 4 945 5 095 5 245 5 394
A 16 4 737 4 967 5 141 5 315 5 488 5 663 5 837 6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 394
B2 6 266
B3 6 635
B4 7 021
B5 7 464
B6 7 885
B7 8 291
B8 8 716
B9 9 243
B 10 10 880
B 11 11 303
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 3 754
W2 4 281
W3 5 187
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 416 3 745 4 075 4 367 4 658 4 950 5 240 5 534
R2 4 151 4 364 4 576 4 866 5 158 5 449 5 741 6 033
R3 6 635
R4 7 021
R5 7 464
R6 7 885
R7 8 291
R8 8 716
R9 9 243
R 10 11 348
A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 7 )
Anlage VI
Gültig ab 1. Juli 2010
Auslandszuschlag (§ 53)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grund- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
gehalts- 1 793,54 2 030,63 2 300,03 2 606,11 2 953,90 3 349,05 3 798,04 4 308,18 4 887,82 5 546,42 6 294,73 7 144,97 8 111,04 9 208,70 Monats-
spanne Zonen-
beträge
von – bis 1 793,53 2 030,62 2 300,02 2 606,10 2 953,89 3 349,04 3 798,03 4 308,17 4 887,81 5 546,41 6 294,72 7 144,96 8 111,03 9 208,69 stufe
in Euro
Zonen-
stufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756 1 127
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926 2 140
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096 3 153
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266 4 166
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437 5 180
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607 6 193
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777 7 206
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947 8 219
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117 9 232
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287 10 245
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458 11 258
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628 12 271
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798 13 284
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968 14 297
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138 15 310
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308 16 323
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479 17 336
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649 18 349
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819 19 363
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989 20 376
207
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
A n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 8 )
Anlage VIII
Gültig ab 1. Juli 2009
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
Grundbetrag
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 794
A 5 bis A 8 912
A 9 bis A 11 964
A 12 1 101
A 13 oder R 1 1 166
A n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 6 )
Anlage V
Gültig ab 1. Juli 2009
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 108,92 206,75
übrige Besoldungsgruppen 114,38 212,21
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 97,83
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 304,81 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,24 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,20 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,96 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,72 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 209
A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 N r. 6 9 a )
Anlage IX
Gültig ab 1. Juli 2009
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 104,82
§ 44 bis zu 104,82 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 Abs. 2 131,02 Besoldungsgruppe*)
A 2 bis A 5 A5
Nummer 4 52,41
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 78,61 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5 A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für B 5 bis B 7 B6
Mannschaften, B 8 bis B 10 B9
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 36,68 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 52,41 Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 78,61 A 2 bis A 5 117,92
A 6 bis A 9 157,22
Nummer 5a
A 10 und höher 196,52
Abs. 1
Buchstabe a 94,33 Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Buchstabe b 157,22
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 225,36 A 2 bis A 5 71,81
Abs. 2 A 6 bis A 9 97,92
Nr. 1 Buchstabe a 141,50 A 10 bis A 13 120,77
Buchstabe b 104,82 A 14 und höher 143,61
Nr. 2 Buchstabe a 104,82 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 41,92 des mittleren Dienstes 52,23
Nr. 3 68,13 des gehobenen Dienstes 68,54
des höheren Dienstes 84,87
Nr. 4 und 5 62,89
Nr. 6 Buchstabe a 104,82 Nummer 8b
Buchstabe b 104,82 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nr. 7 Buchstabe a 104,82
A 2 bis A 5 94,33
Buchstabe b 41,92
A 6 bis A 9 125,78
Nr. 8 Buchstabe a 131,02 A 10 bis A 13 157,22
Buchstabe b 68,13 A 14 und höher 188,67
Nr. 9 62,89
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
Abs. 1 Satz 1
von einem Jahr 65,28
Buchstabe a 471,66 von zwei Jahren 130,56
Buchstabe b 377,33
Buchstabe c 301,86
Abs. 1 Satz 2 600,00 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Abs. 1
Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 104,82 des mittleren Dienstes 17,48
Buchstabe b 209,63
des gehobenen Dienstes 39,31
Buchstabe c 157,22
Nummer 30 23,59
Abs. 2
Buchstabe a 41,92 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 52,41 A2 1 33,23
Nummer 10 Abs. 1 2 18,17
Die Zulage beträgt 3 61,30
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 61,30
von einem Jahr 65,28
2 33,23
von zwei Jahren 130,56
7 30,96
Nummer 11 600,00
A4 1, 4 61,30
Nummer 12 97,92
2 33,23
Nummer 13a bis zu 78,61 5 6,67
A5 3 33,23
Nummer 13c
4, 6 61,30
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 33,23
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 41,27
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
A 16 und höher 92,03 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8
Nummer 13d
A8 2 53,18
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A9 2, 3, 6 247,42
A 2 und A 3 12,78
7 8 v. H. des
A 4 bis A 6 17,90 Endgrund-
gehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 143,72
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 114,93
A 16 bis B 4 58,80
7 172,39
B 5 bis B 7 71,58
11, 12, 13 251,45
Nummer 19 Satz 1 229,83
A 14 5 172,39
Nummer 21 192,80
A 15 7 172,39
Nummer 25 39,31 B 10 1 398,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 211
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 39,31
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 190,60
R2 3 bis 8, 10 190,60
R3 3 190,60
R8 2 381,14
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Artikel 2a
Weitere Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes 2011
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Ge-
setzes, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. In § 33 Abs. 5 werden vor dem Wort „Leistungsbezüge“ die Angabe „Die am
31. Dezember 2010 maßgeblichen“ eingefügt und die Angabe „2,5 vom
Hundert“ durch die Angabe „2,44 vom Hundert“ ersetzt.
3. In § 34 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „sowie für sonstige Bezüge nach § 1
Abs. 3 Nr. 2“ gestrichen.
4. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „ ; jährliche Sonderzahlungen können
gewährt werden“ gestrichen.
5. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die
Angabe „ab dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab
dem 1. Januar 2011“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „um 2,5 vom Hundert“ die Angabe „ab
dem 1. Juli 2009 und um weitere 2,44 vom Hundert ab dem 1. Januar
2011“ eingefügt.
6. In § 78 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9756“ durch die Zahl „0,9524“ ersetzt.
7. In § 83 Abs. 3 wird die Datumsangabe hinter dem Wort „am“ durch die
Angabe „1. Januar 2011“ ersetzt.
8. In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Vorbemerkung Num-
mer 6 Abs. 4 werden in Buchstabe a die Zahl „235,83“ durch die Zahl
„241,59“, in Buchstabe b die Zahl „188,67“ durch die Zahl „193,27“ und in
Buchstabe c die Zahl „150,93“ durch die Zahl „154,62“ ersetzt.
9. In Anlage II (Bundesbesoldungsordnung W) Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 3
wird die Zahl „266,50“ durch die Zahl „273,00“ ersetzt.
10. Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anlagen 1 bis 5 ersicht-
liche Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 213
A n l a g e 1 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
Anlage IV
Gültig ab 1. Januar 2011
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 852,12 1 883,87 1 915,63 1 947,38
A3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 928,95 1 962,75 1 996,56 2 030,36
A4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 996,56 2 036,51 2 076,46 2 113,34
A5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 041,63 2 091,82 2 141,00 2 189,14
A6 1 871,58 1 944,31 2 018,07 2 074,41 2 132,80 2 189,14 2 251,63 2 305,92
A7 1 968,90 2 033,43 2 118,46 2 205,53 2 290,56 2 376,61 2 441,15 2 505,68
A8 2 087,73 2 165,58 2 275,19 2 385,83 2 496,46 2 573,29 2 651,15 2 727,98
A9 2 259,83 2 336,66 2 457,54 2 580,46 2 701,34 2 783,29 2 866,27 2 947,20
A 10 2 424,75 2 530,27 2 682,90 2 834,51 2 986,13 3 091,64 3 197,15 3 302,67
A 11 2 783,29 2 940,03 3 095,74 3 252,47 3 360,03 3 467,59 3 575,16 3 682,72
A 12 2 984,08 3 169,49 3 355,93 3 541,35 3 670,43 3 797,45 3 925,50 4 055,60
A 13 3 499,35 3 673,50 3 846,62 4 020,77 4 140,62 4 261,50 4 381,36 4 499,16
A 14 3 598,72 3 823,06 4 048,43 4 272,77 4 427,46 4 583,17 4 737,85 4 893,56
A 15 4 398,77 4 601,60 4 756,29 4 910,97 5 065,66 5 219,32 5 372,98 5 525,61
A 16 4 852,58 5 088,19 5 266,44 5 444,69 5 621,91 5 801,18 5 979,42 6 155,62
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 525,61
B2 6 418,89
B3 6 796,89
B4 7 192,31
B5 7 646,12
B6 8 077,39
B7 8 493,30
B8 8 928,67
B9 9 468,53
B 10 11 145,47
B 11 11 578,79
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
3. Bundesbesoldungsordnung W
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
W1 3 845,60
W2 4 385,46
W3 5 313,56
4. Bundesbesoldungsordnung R
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 3 499,35 3 836,38 4 174,43 4 473,55 4 771,66 5 070,78 5 367,86 5 669,03
R2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 984,73 5 283,86 5 581,96 5 881,08 6 180,21
R3 6 796,89
R4 7 192,31
R5 7 646,12
R6 8 077,39
R7 8 493,30
R8 8 928,67
R9 9 468,53
R 10 11 624,89
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 215
A n l a g e 2 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
Anlage V
Gültig ab 1. Januar 2011
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Abs. 1) (§ 40 Abs. 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 111,58 211,80
übrige Besoldungsgruppen 117,18 217,40
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,22
Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 312,25 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 um je 5,37 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,47 Euro und
in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 98,76 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 104,85 Euro
A n l a g e 3 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
216
Anlage VI
Gültig ab 1. Januar 2011
Auslandszuschlag (§ 53)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
VI.1 (Monatsbeträge in Euro) VI.2
Grund- 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
gehalts- 1 837,30 2 080,18 2 356,15 2 669,70 3 025,97 3 430,77 3 890,71 4 413,30 5 007,09 5 681,75 6 448,32 7 319,31 8 308,95 9 433,39 Monats-
spanne Zonen-
beträge
von – bis 1 837,29 2 080,17 2 356,14 2 669,69 3 025,96 3 430,76 3 890,70 4 413,29 5 007,08 5 681,74 6 448,31 7 319,30 8 308,94 9 433,38 werte
in Euro
Zonen-
stufe
1 658 713 772 838 909 988 1 074 1 169 1 274 1 391 1 519 1 573 1 630 1 691 1 756 1 127
2 732 791 855 925 1 002 1 087 1 179 1 281 1 393 1 517 1 653 1 715 1 781 1 851 1 926 2 140
3 805 869 938 1 013 1 096 1 186 1 285 1 393 1 512 1 643 1 786 1 857 1 932 2 012 2 096 3 153
4 878 947 1 021 1 101 1 189 1 285 1 390 1 505 1 631 1 769 1 920 1 999 2 083 2 172 2 266 4 166
5 952 1 025 1 104 1 189 1 282 1 384 1 495 1 616 1 749 1 895 2 054 2 141 2 234 2 332 2 437 5 180
6 1 025 1 103 1 186 1 277 1 376 1 483 1 600 1 728 1 868 2 021 2 188 2 283 2 385 2 492 2 607 6 193
7 1 099 1 181 1 269 1 365 1 469 1 582 1 706 1 840 1 987 2 147 2 322 2 426 2 536 2 653 2 777 7 206
8 1 172 1 259 1 352 1 453 1 562 1 681 1 811 1 952 2 105 2 273 2 456 2 568 2 687 2 813 2 947 8 219
9 1 246 1 337 1 435 1 541 1 656 1 781 1 916 2 064 2 224 2 399 2 590 2 710 2 838 2 973 3 117 9 232
10 1 319 1 415 1 518 1 629 1 749 1 880 2 021 2 175 2 343 2 525 2 723 2 852 2 988 3 133 3 287 10 245
11 1 392 1 493 1 600 1 717 1 843 1 979 2 127 2 287 2 461 2 651 2 857 2 994 3 139 3 294 3 458 11 258
12 1 466 1 571 1 683 1 805 1 936 2 078 2 232 2 399 2 580 2 777 2 991 3 136 3 290 3 454 3 628 12 271
13 1 539 1 649 1 766 1 892 2 029 2 177 2 337 2 511 2 699 2 903 3 125 3 278 3 441 3 614 3 798 13 284
14 1 613 1 727 1 849 1 980 2 123 2 276 2 442 2 622 2 817 3 029 3 259 3 420 3 592 3 774 3 968 14 297
15 1 686 1 805 1 931 2 068 2 216 2 375 2 548 2 734 2 936 3 155 3 393 3 563 3 743 3 935 4 138 15 310
16 1 759 1 883 2 014 2 156 2 309 2 475 2 653 2 846 3 055 3 281 3 526 3 705 3 894 4 095 4 308 16 323
17 1 833 1 961 2 097 2 244 2 403 2 574 2 758 2 958 3 174 3 407 3 660 3 847 4 045 4 255 4 479 17 336
18 1 906 2 038 2 180 2 332 2 496 2 673 2 864 3 070 3 292 3 533 3 794 3 989 4 196 4 416 4 649 18 349
19 1 980 2 116 2 263 2 420 2 589 2 772 2 969 3 181 3 411 3 659 3 928 4 131 4 347 4 576 4 819 19 363
20 2 053 2 194 2 345 2 508 2 683 2 871 3 074 3 293 3 530 3 785 4 062 4 273 4 498 4 736 4 989 20 376
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 217
A n l a g e 4 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
Anlage VIII
Gültig ab 1. Januar 2011
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss
Grundbetrag
des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt
A 2 bis A 4 813,37
A 5 bis A 8 934,25
A 9 bis A 11 987,52
A 12 1 127,86
A 13 oder R 1 1 194,45
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
A n l a g e 5 ( z u A r t i k e l 2 a N r. 1 0 )
Anlage IX
Gültig ab 1. Januar 2011
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 107,38
§ 44 bis zu 107,38 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Nummer 2 Abs. 2 134,22
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 A 2 bis A 5 A5
53,69
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 80,53 A 10 bis A 13 A 13
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 5
A 16, B 2 bis B 4 B3
Die Zulage beträgt für
B 5 bis B 7 B6
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 37,57 B 11 B 11
Unteroffiziere/Beamte Nummer 8
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 53,69
Die Zulage beträgt
Offiziere/Beamte des gehobenen für Beamte der Besoldungsgruppen
und höheren Dienstes 80,53
A 2 bis A 5 120,80
Nummer 5a A 6 bis A 9 161,06
Abs. 1 A 10 und höher 201,32
Buchstabe a 96,63 Nummer 8a
Buchstabe b 161,06 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Buchstabe c 230,86
A 2 bis A 5 73,56
Abs. 2
A 6 bis A 9 100,31
Nr. 1 Buchstabe a 144,95
A 10 bis A 13 123,72
Buchstabe b 107,38
A 14 und höher 147,11
Nr. 2 Buchstabe a 107,38 für Anwärter der Laufbahngruppe
Buchstabe b 42,94 des mittleren Dienstes 53,50
Nr. 3 69,79 des gehobenen Dienstes 70,21
Nr. 4 und 5 64,42 des höheren Dienstes 86,94
Nr. 6 Buchstabe a 107,38 Nummer 8b
Buchstabe b 107,38 Die Zulage beträgt
Nr. 7 Buchstabe a 107,38 für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 96,63
Buchstabe b 42,94
A 6 bis A 9 128,85
Nr. 8 Buchstabe a 134,22
A 10 bis A 13 161,06
Buchstabe b 69,79
A 14 und höher 193,27
Nr. 9 64,42
Nummer 9
Nummer 6 Die Zulage beträgt
Abs. 1 Satz 1 nach einer Dienstzeit
von einem Jahr 66,87
Buchstabe a 483,17
von zwei Jahren 133,75
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 309,23
Abs. 1 Satz 2 614,64 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 219
Betrag in Euro, Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Abs. 1
Abs. 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 107,38
des mittleren Dienstes 17,91
Buchstabe b 214,74
des gehobenen Dienstes 40,27
Buchstabe c 161,06
Nummer 30 24,17
Abs. 2
Buchstabe a 42,94 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 53,69
A2 1 34,04
Nummer 10 Abs. 1 2 18,61
Die Zulage beträgt 3 62,80
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 62,80
von einem Jahr 66,87
von zwei Jahren 133,75 2 34,04
7 31,72
Nummer 11 614,64
A4 1, 4 62,80
Nummer 12 100,31
2 34,04
Nummer 13a bis zu 80,53 5 6,83
A5 3 34,04
Nummer 13c
Die Zulage beträgt 4, 6 62,80
für Beamte der Besoldungsgruppen
A6 6 34,04
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 42,28
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
A 16 und höher 92,03 zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8
Nummer 13d
A8 2 54,48
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A9 2, 3, 6 253,46
A 2 und A 3 12,78
7 8 v. H. des
A 4 bis A 6 17,90 Endgrund-
gehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 147,23
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 117,73
A 16 bis B 4 58,80
7 176,60
B 5 bis B 7 71,58
11, 12, 13 257,59
Nummer 19 Satz 1 235,44
A 14 5 176,60
Nummer 21 197,50
A 15 7 176,60
Nummer 25 40,27 B 10 1 408,10
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Betrag in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
R 5 bis R 7 R6
R 8 bis R 10 R9
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 A 15
R 2 bis R 4 B3
R 5 bis R 7 B6
R 8 bis R 10 B9
Nummer 4 40,27
Besoldungsgruppen Fußnote
R1 1, 2 195,25
R2 3 bis 8, 10 195,25
R3 3 195,25
R8 2 390,44
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes
vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 221
Artikel 3 dienstes, des Sanitätsdienstes Bund des Geoinforma-
tionsdienstes der Bundeswehr werden Soldatinnen auf
Besoldungsüberleitungsgesetz Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach Absatz 3 der Über-
(BesÜG) leitungsstufe zur Stufe 2 zugeordnet würden, der
Stufe 2 zugeordnet; statt einer Zuordnung zur Überlei-
§1 tungsstufe zur Stufe 3 erfolgt eine Zuordnung zur
Stufe 3.
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die (5) Die Zuordnung zu einer Stufe oder einer Überlei-
tungsstufe erfolgt zunächst vorläufig und wird, wenn
1. Beamtinnen und Beamten des Bundes, nicht bereits eine Zuordnung nach Satz 2 erfolgt, mit
2. Richterinnen und Richter des Bundes, Ablauf des 30. Juni 2013 zu einer endgültigen Zuord-
nung. Wird im Zeitraum nach Satz 1 eine Ernennung
3. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen
durch Verleihung eines Amtes oder Dienstgrades einer
auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
höheren Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungs-
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Be- ordnung A wirksam, erfolgt die endgültige Zuordnung
soldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A mit dem Wirksamwerden dieser Ernennung, wobei die
oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören. Ernannten so gestellt werden, als ob die Ernennung am
30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre.
§2
(6) Steht am 30. Juni 2009 eine Ausgleichszulage
Zuordnung wegen der Verminderung von Grundgehalt zu, sind bei
zu den Stufen und Überleitungsstufen den Dienstbezügen im Sinne des Absatzes 1 die
des Grundgehaltes in den Besoldungs- Dienstbezüge zu berücksichtigen, die bei Anwendung
gruppen der Bundesbesoldungsordnung A des § 19a des Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend
(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbe- wären. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung zu der
zügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesol- Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes der
dungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden Besoldungsgruppe, die bei Anwendung des § 19a des
auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Bundesbesoldungsgesetzes maßgebend wäre. Die Zu-
Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbe- ordnung ist endgültig; Absatz 5 ist nicht anzuwenden.
zügen nach Maßgabe der folgenden Absätze den Stu- (7) Bei der Zuordnung nach Absatz 3 bleiben
fen oder Überleitungsstufen des Grundgehaltes der An- Leistungsstufen unberücksichtigt. Zu ermitteln ist aber
lage 1 zugeordnet. Satz 1 gilt entsprechend für Beur- der Betrag, der sich bei einer Berücksichtigung der
laubte ohne Anspruch auf Dienstbezüge. Bei ihnen sind Leistungsstufe ergeben würde. Die Differenz der sich
für die Zuordnung die Dienstbezüge zugrunde zu legen, nach den Sätzen 1 und 2 ergebenden Beträge wird als
die bei einer Beendigung der Beurlaubung am 30. Juni ruhegehaltfähiger Mehrbetrag gezahlt. Dieser Mehr-
2009 maßgebend wären. Die Sätze 2 und 3 gelten ent- betrag verringert sich bei Erhöhungen des Grundge-
sprechend in den Fällen des § 40 des Bundesbeamten- haltes aufgrund von § 3 oder § 27 Abs. 3 und 4 des
gesetzes. Bundesbesoldungsgesetzes in voller Höhe der Bezüge-
(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind das verbesserung. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die nächste
Grundgehalt und die Zulage nach Vorbemerkung Num- Stufe nach § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsge-
mer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnun- setzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne
gen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes in der Berücksichtigung der Leistungsstufe erreicht worden
am 30. Juni 2009 geltenden Fassung. Zur Vornahme wäre, verringert sich der Mehrbetrag zusätzlich bei all-
der Zuordnung sind deren Beträge jeweils rechnerisch gemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel
um 2,5 Prozent zu erhöhen. In den Besoldungsgruppen des Erhöhungsbetrages und durch die Verleihung eines
A 2 bis A 8 ist zusätzlich ein Betrag von 10,42 Euro Amtes mit höherem Endgrundgehalt bis zur vollen
hinzuzurechnen. Der sich nach den Sätzen 1 bis 3 er- Höhe der Bezügeverbesserung; dies gilt bei Verleihung
gebende Betrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu run- eines Amtes oder Dienstgrades einer höheren Besol-
den. dungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A nur,
wenn vor der Verleihung bereits eine endgültige Zuord-
(3) Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe oder Über-
nung nach Absatz 5 erfolgte. Bei einer endgültigen Zu-
leitungsstufe des Grundgehaltes der Anlage 1 der
ordnung nach Absatz 5 Satz 2 werden die Ernannten
entsprechenden Besoldungsgruppe, die dem Betrag
mit dem Wirksamwerden der Ernennung zum Zweck
nach Absatz 2 Satz 4 entspricht. Für den Personen-
der Ermittlung des Mehrbetrages in entsprechender An-
kreis, für den in der Anlage 1 Erhöhungsbeträge aus-
wendung der Sätze 1 bis 5 so gestellt, als ob die Ernen-
gewiesen sind, sind zum Zweck der Zuordnung die
nung am 30. Juni 2009 wirksam gewesen wäre. Erfolgt
kaufmännisch auf volle Euro zu rundenden Erhöhungs-
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach
beträge den Beträgen der Stufen und Überleitungs-
§ 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
stufen hinzuzurechnen. Ist eine Zuordnung nach den
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti-
Sätzen 1 und 2 nicht möglich, erfolgt die Zuordnung
gung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, eine
zu der Stufe oder Überleitungsstufe des Grundgehaltes
weitere Ernennung durch Verleihung eines Amtes oder
der Anlage 1 der entsprechenden Besoldungsgruppe
Dienstgrades einer höheren Besoldungsgruppe der
mit dem nächsthöheren Betrag.
Bundesbesoldungsordnung A, ist der Mehrbetrag in
(4) Mit Ausnahme der Angehörigen der Laufbahnen entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 6 erneut
der Offiziere des Truppendienstes, des Militärmusik- zu ermitteln. Der nach den Sätzen 6 oder 7 ermittelte
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Mehrbetrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Bundesbesoldungsgeset-
Wird eine Leistungsstufe während der Zuordnung zu zes ergibt. Mit Ausnahme der Angehörigen der Lauf-
einer Überleitungsstufe oder zu einer vorläufigen Stufe bahnen der Offiziere des Truppendienstes, des Militär-
vergeben, ist für die Höhe der Leistungsstufe abwei- musikdienstes, des Sanitätsdienstes und des Geoinfor-
chend von § 27 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes mationsdienstes der Bundeswehr gilt dies auch für Sol-
der Betrag maßgebend, der am 30. Juni 2009 als Leis- datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf der
tungsstufe gewährt worden wäre. Dieser ruhegehalt- Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen
fähige Betrag verringert sich nach den Sätzen 4 und 5. A 6 oder A 7 der Stufe 1 zugeordnet werden. Mit die-
Die Sätze 6 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Bis sem Aufstieg beginnt die maßgebende Erfahrungszeit
zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Stufe nach § 27 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung ohne Berücksichti- (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
gung der Leistungsstufe erreicht worden wäre, nimmt wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
der Mehrbetrag oder Betrag an allgemeinen Anpassun- dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
gen der Grundgehaltssätze (§ 14 des Bundesbe- § 27 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
soldungsgesetzes) teil. Mehrbeträge werden auf das 30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre, spä-
Vergabebudget nach § 42a Abs. 4 des Bundesbe- testens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Aufstieg
soldungsgesetzes angerechnet. nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit Absatz 3 möglich wäre. Wenn die Zu-
(8) Bei Teilzeitbeschäftigten sind für die Zuordnung
ordnung zu einer Überleitungsstufe auf der Grundlage
zu den Stufen oder Überleitungsstufen des Grundge-
von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe A 15 oder
haltes der Anlage 1 die Dienstbezüge maßgebend, die
A 16 erfolgt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht
ihnen bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.
die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe des Grund-
(9) Stehen nicht für alle Tage oder für keinen Tag im gehaltes, sondern die nächsthöhere Stufe erreicht wird.
Juni 2009 Dienstbezüge zu, sind bei der Zuordnung zu Mit dem jeweiligen Aufstieg in eine Stufe des Grundge-
den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 die Dienst- haltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß-
bezüge nach Absatz 2 maßgebend, die für den ganzen gebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 des Bundes-
Monat zustehen würden. besoldungsgesetzes.
(10) Wird in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni (3) Die maßgebende Erfahrungszeit nach Absatz 1
2009 geltenden Fassung festgestellt, dass die Leistun- Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 Satz 3 beträgt für den
gen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderun- Aufstieg von Stufe 2 nach Stufe 3 abweichend von
gen entsprechen, werden die Betroffenen ab dem ers- § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zwei
ten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt, Jahre.
so gestellt, als ob eine Hemmung des Aufstiegs in den
Stufen nicht vorgelegen hätte. (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
(11) In den Fällen des § 27 Abs. 10 Satz 2 des Bun- Anspruch auf Dienstbezüge. Satz 1 gilt nicht für Zeiten
desbesoldungsgesetzes werden die Betroffenen so nach § 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes,
gestellt, als ob ein Fall des § 27 Abs. 10 Satz 1 des soweit diese nicht bereits nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 2
Bundesbesoldungsgesetzes nicht vorgelegen hätte. des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni
2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden.
§3
(5) Bei einer Zuordnung zu einer der Stufen 1 bis 4
Aufstieg in eine Stufe des
des Grundgehaltes der Anlage 1 nach Absatz 1 wird bei
Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen
Soldatinnen und Soldaten die Verlängerung der Erfah-
der Bundesbesoldungsordnung A
rungszeiten nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundes-
(1) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundge- besoldungsgesetzes für die durch Zuordnung erreichte
haltes der Anlage 1 beginnt die für den Aufstieg maß- Stufe und die nächsthöhere Stufe ausgesetzt, in den
gebende Erfahrungszeit nach § 27 Abs. 3 und 4 Satz 1 Laufbahnen der Feldwebel für die durch Zuordnung er-
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei einer Zuordnung reichte Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen. Bei
zur Stufe 5 auf der Grundlage von Dienstbezügen der einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe zu den
Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 wird ab dem Zeit- Stufen 2 bis 4 nach Absatz 2 gilt Satz 1 für die dieser
punkt, ab dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des dazugehörigen Stufe und die nächsthöhere Stufe, in
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 den Laufbahnen der Feldwebel für die dieser dazuge-
geltenden Fassung gestiegen wäre, der Betrag der hörigen Stufe und die beiden nächsthöheren Stufen.
Überleitungsstufe zur Stufe 6 gezahlt; Satz 1 bleibt un- Bei Soldatinnen und Soldaten, die zu einer der Stufen 5
berührt. Bei einer Zuordnung zu einer Stufe auf der bis 7 nach Absatz 1 oder zu einer Überleitungsstufe zu
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen den Stufen 5 bis 7 nach Absatz 2 zugeordnet werden,
A 2 bis A 5 und bei einer Zuordnung zur Stufe 7 auf der ist § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsge-
Grundlage von Dienstbezügen der Besoldungsgruppe setzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen
A 6 wird die nächsthöhere Stufe zu dem Zeitpunkt er- nach § 27 Abs. 4 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungs-
reicht, zu dem das Grundgehalt nach § 27 Abs. 2 des gesetzes nicht bereits zum Zeitpunkt der Zuordnung
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 vor, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, ver-
geltenden Fassung gestiegen wäre, wenn sich dadurch zögert sich die Anwendung der Sätze 1 und 2 entspre-
ein früherer Zeitpunkt als bei einem Aufstieg nach chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 223
§4 (2) Bei einer Zuordnung zu einer Überleitungsstufe
Zuordnung zu den Stufen und wird die dazugehörige Stufe des Grundgehaltes zu
Überleitungsstufen des Grundgehaltes dem Zeitpunkt erreicht, zu dem das Grundgehalt nach
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am
30. Juni 2009 geltenden Fassung gestiegen wäre. Er-
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen folgt die Zuordnung zu der Überleitungsstufe zu den
nach der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 im Sinne des Stufen 2, 3, 4 oder 5, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass
§ 1 Nr. 1 und 2 werden auf der Grundlage der ihnen im nicht die der Überleitungsstufe zugehörige Stufe, son-
Juni 2009 zustehenden Dienstbezüge den Stufen oder dern die nächsthöhere Stufe des Grundgehaltes er-
Überleitungsstufen des Grundgehaltes der Anlage 2 zu- reicht wird. Mit dem Aufstieg in die jeweilige Stufe des
geordnet. § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 2 und 4 Grundgehaltes der Anlage 2 beginnt die maßgebende
sowie Abs. 3, 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Die Zuord- Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbe-
nung zu einer Überleitungsstufe bleibt auch in den Fäl- soldungsgesetzes. Erfolgt die Zuordnung zu der Über-
len der Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe leitungsstufe zu den Stufen 6 oder 7, gilt Satz 3 mit der
R 2 bestehen. Mit dem Wirksamwerden der Ernennung Maßgabe, dass sich die Erfahrungszeit in der dazuge-
ist die der Stufe zugewiesene Überleitungsstufe der hörigen Stufe um die Zeiten des Verweilens in der Über-
Besoldungsgruppe R 2 maßgebend. leitungsstufe verkürzt.
§5 (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des
Absatzes 2 verzögert sich der Aufstieg um Zeiten ohne
Aufstieg in eine Stufe des Grundgehaltes
Anspruch auf Dienstbezüge. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt ent-
in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2
sprechend.
(1) Bei einer Zuordnung zu einer Stufe des Grundge-
haltes der Anlage 2 wird die nächsthöhere Stufe zu dem §6
Zeitpunkt erreicht, zu dem die nächsthöhere Lebensal-
tersstufe nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- Regelungen für Beamtinnen und
gesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen
erreicht worden wäre. Mit diesem Aufstieg beginnt die (1) Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsgrup-
maßgebende Erfahrungszeit nach § 38 Abs. 1 Satz 2 pen der Bundesbesoldungsordnung A, die bei den
des Bundesbesoldungsgesetzes. Bei der Zuordnung Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, werden
zu einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen gemäß § 2 den Stufen oder Überleitungsstufen des
nach der Lebensaltersstufe 2 der Besoldungsgruppe Grundgehaltes zugeordnet.
R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gilt Satz 2 (2) Nach der Zuordnung zu den Stufen oder Überlei-
mit der Maßgabe, dass sich die Zeit für den Aufstieg in tungsstufen des Grundgehaltes ist auf die Beträge der
die Stufe 3 nach § 27 Abs. 3 des Bundesbesoldungs- Anlage 1 dieses Gesetzes § 78 Abs. 1 des Bundesbe-
gesetzes um ein Jahr verkürzt. Bei der Zuordnung zu soldungsgesetzes anzuwenden. Für Mehrbeträge nach
einer Stufe auf der Grundlage von Dienstbezügen nach § 2 Abs. 7 gilt § 78 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesol-
der Lebensaltersstufe 5 der Besoldungsgruppe R 1 dungsgesetzes. Es wird aber mindestens der Betrag
sowie den Lebensaltersstufen 3, 4 und 5 der Be- aus Grundgehalt und der Zulage nach Vorbemerkung
soldungsgruppe R 2 nach § 38 Abs. 1 des Bundes- Nummer 27 Abs. 1 der Anlage I (Bundesbesoldungs-
besoldungsgesetzes in der am 30. Juni 2009 geltenden ordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes
Fassung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass sich die Zeit in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung gezahlt.
für den Aufstieg in die Stufen 3, 4 und 5 nach § 27 (3) Das Bundesministerium des Innern macht die
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes um jeweils ein sich nach Absatz 2 jeweils ergebenden Beträge im
Jahr verkürzt. Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage 1 224
Gültig ab 1. Juli 2009
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A 2 1 668 1 707 1 747 1 777 1 784 1 808 1 823 1 839 1 861 1 870 1 901
A 3 1 735 1 776 1 817 1 850 1 858 1 883 1 899 1 916 1 941 1 949 1 982
A 4 1 773 1 822 1 871 1 910 1 918 1 949 1 967 1 988 2 015 2 027 2 063
A 5 1 787 1 848 1 897 1 945 1 961 1 993 2 020 2 042 2 078 2 090 2 137
A 6 1 827 1 880 1 898 1 933 1 970 1 986 2 025 2 039 2 082 2 092 2 137 2 145 2 198 2 251
A 7 1 922 1 971 1 985 2 037 2 068 2 103 2 153 2 169 2 236 2 303 2 320 2 351 2 383 2 398 2 446
A 8 2 038 2 094 2 114 2 180 2 221 2 265 2 329 2 351 2 437 2 493 2 512 2 550 2 588 2 607 2 663
A 9 2 206 2 263 2 281 2 354 2 399 2 445 2 519 2 536 2 637 2 690 2 717 2 752 2 798 2 815 2 877
A 10 2 367 2 446 2 470 2 563 2 619 2 679 2 767 2 796 2 915 2 990 3 018 3 069 3 121 3 147 3 224
A 11 2 717 2 837 2 870 2 956 3 022 3 077 3 175 3 196 3 280 3 355 3 385 3 436 3 490 3 516 3 595
A 12 2 913 3 055 3 094 3 198 3 276 3 341 3 457 3 484 3 583 3 673 3 707 3 769 3 832 3 864 3 959
A 13 3 416 3 570 3 586 3 724 3 755 3 878 3 925 3 980 4 042 4 083 4 160 4 186 4 277 4 289 4 392
A 14 3 513 3 712 3 732 3 911 3 952 4 111 4 171 4 245 4 322 4 377 4 474 4 511 4 625 4 644 4 777
A 15 4 294 4 296 4 492 4 516 4 643 4 691 4 794 4 866 4 945 5 042 5 095 5 219 5 245 5 244 5 394
A 16 4 737 4 739 4 967 4 993 5 141 5 196 5 315 5 399 5 488 5 603 5 663 5 806 5 837 5 842 6 009
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 17,79 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,76 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. Juli 2009
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 3 416 3 651 3 745 3 860 4 075 4 278 4 367 4 488 4 658 4 697 4 950 5 115 5 240 5 325 5 534
R2 4 151 4 364 4 576 4 779 4 866 4 989 5 158 5 198 5 449 5 616 5 741 5 825 6 033
225
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Artikel 3a
Änderung des
Besoldungsüberleitungsgesetzes
Die Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar
2009 (BGBl. I S. 160, 221) erhalten die aus den Anhängen 1 und 2 ersichtliche
Fassung.
Anhang 1 (zu Artikel 3a)
Anlage 1
Gültig ab 1. Januar 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Grundgehalt
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 708,70 1 748,65 1 789,63 1 820,36 1 827,53 1 852,12 1 867,48 1 883,87 1 906,41 1 915,63 1 947,38
A3 1 777,33 1 819,33 1 861,33 1 895,14 1 903,34 1 928,95 1 945,34 1 962,75 1 988,36 1 996,56 2 030,36
A4 1 816,26 1 866,46 1 916,65 1 956,60 1 964,80 1 996,56 2 014,99 2 036,51 2 064,17 2 076,46 2 113,34
A5 1 830,60 1 893,09 1 943,29 1 992,46 2 008,85 2 041,63 2 069,29 2 091,82 2 128,70 2 141,00 2 189,14
A6 1 871,58 1 925,87 1 944,31 1 980,17 2 018,07 2 034,46 2 074,41 2 088,75 2 132,80 2 143,04 2 189,14 2 197,34 2 251,63 2 305,92
A7 1 968,90 2 019,09 2 033,43 2 086,70 2 118,46 2 154,31 2 205,53 2 221,92 2 290,56 2 359,19 2 376,61 2 408,36 2 441,15 2 456,51 2 505,68
A8 2 087,73 2 145,09 2 165,58 2 233,19 2 275,19 2 320,27 2 385,83 2 408,36 2 496,46 2 553,83 2 573,29 2 612,22 2 651,15 2 670,61 2 727,98
A9 2 259,83 2 318,22 2 336,66 2 411,44 2 457,54 2 504,66 2 580,46 2 597,88 2 701,34 2 755,64 2 783,29 2 819,15 2 866,27 2 883,69 2 947,20
A 10 2 424,75 2 505,68 2 530,27 2 625,54 2 682,90 2 744,37 2 834,51 2 864,22 2 986,13 3 062,96 3 091,64 3 143,88 3 197,15 3 223,79 3 302,67
A 11 2 783,29 2 906,22 2 940,03 3 028,13 3 095,74 3 152,08 3 252,47 3 273,98 3 360,03 3 436,86 3 467,59 3 519,84 3 575,16 3 601,79 3 682,72
A 12 2 984,08 3 129,54 3 169,49 3 276,03 3 355,93 3 422,52 3 541,35 3 569,01 3 670,43 3 762,62 3 797,45 3 860,96 3 925,50 3 958,28 4 055,60
A 13 3 499,35 3 657,11 3 673,50 3 814,87 3 846,62 3 972,62 4 020,77 4 077,11 4 140,62 4 182,63 4 261,50 4 288,14 4 381,36 4 393,65 4 499,16
A 14 3 598,72 3 802,57 3 823,06 4 006,43 4 048,43 4 211,31 4 272,77 4 348,58 4 427,46 4 483,80 4 583,17 4 621,07 4 737,85 4 757,31 4 893,56
A 15 4 398,77 4 400,82 4 601,60 4 626,19 4 756,29 4 805,46 4 910,97 4 984,73 5 065,66 5 165,02 5 219,32 5 346,34 5 372,98 5 371,95 5 525,61
A 16 4 852,58 4 854,63 5 088,19 5 114,83 5 266,44 5 322,78 5 444,69 5 530,74 5 621,91 5 739,71 5 801,18 5 947,67 5 979,42 5 984,54 6 155,62
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,22 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,95 Euro.
227
Anhang 2 (zu Artikel 3a)
228
Anlage 2
Gültig ab 1. Januar 2011
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Grundgehalt
Besoldungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 3 499,35 3 740,08 3 836,38 3 954,18 4 174,43 4 382,38 4 473,55 4 597,51 4 771,66 4 811,61 5 070,78 5 239,81 5 367,86 5 454,93 5 669,03
R2 4 252,28 4 470,48 4 687,65 4 895,61 4 984,73 5 110,73 5 283,86 5 324,83 5 581,96 5 753,03 5 881,08 5 967,13 6 180,21
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 229
Artikel 4 „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.
Änderung des
Beamtenversorgungsgesetzes b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, Wort „zwei“ ersetzt.
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset- bb) In Satz 2 wird die Angabe „fest; die Länder
zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird wie folgt können andere Zuständigkeiten bestim-
geändert: men.“ durch die Angabe „fest.“ ersetzt.
1. (entfallen) cc) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
a) (entfallen) c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
b) Die Angabe zu § 49 wird wie folgt gefasst: das Wort „zwei“ ersetzt.
„§ 49 Versorgungsauskunft und Zahlung der d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
Versorgungsbezüge“. fügt:
c) Nach der Angabe zu § 50e wird folgende An- „(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein
gabe eingefügt: Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge, berechnet sich das
„§ 50f Abzug für Pflegeleistungen“. Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienst-
d) In der Angabe zu § 67 wird die Angabe „§ 77 bezügen des früheren Amtes und der gesamten
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt. ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Be-
e) In der Angabe zu § 69e werden nach der An- amte die Dienstbezüge des früheren Amtes
gabe „2001“ die Wörter „sowie des Dienst- mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist
rechtsneuordnungsgesetzes“ angefügt. die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Be-
soldungsordnung W erreichte Stufe des Grund-
f) Nach der Angabe zu § 69e werden folgende gehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijah-
Angaben eingefügt: resfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte
„§ 69f Übergangsregelungen zur Berücksichti- Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungs-
gung von Hochschulausbildungszeiten ordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5
§ 69g Versorgungsüberleitungsregelungen aus Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Anlass des Dienstrechtsneuordnungs- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
gesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 72b des Bun-
des Ruhestandseintrittsalters“.
desbeamtengesetzes oder entsprechen-
g) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst: dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 93
„§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenver- des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
hältnis“. bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 42a des Bun-
h) Die Angabe zu § 107 wird wie folgt gefasst: desbeamtengesetzes oder entsprechen-
„§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechts- dem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45
verordnungen und Verwaltungsvor- des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
schriften“. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. (entfallen) aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 des
4. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten-
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1 gesetzes“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 2
und 3“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma „Die oberste Dienstbehörde kann Ausnah-
ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt: men zulassen.“
„12. Einmalzahlung nach Abschnitt XI.“ 7. § 12 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Satzende Fachschul- oder Hochschulausbildung
durch ein Semikolon ersetzt und folgende einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
Angabe angefügt: Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
Fachschulausbildung einschließlich der
„sie werden mit dem Faktor 0,9951 verviel- Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
fältigt.“ Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42a des lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen,
Bundesbeamtengesetzes oder entspre- insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“
chendem Landesrecht“ durch die Angabe ersetzt.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des
65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine
„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist
nach Vollendung des 67. Lebensjahres lie-
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung
gende Altersgrenze, wird in den Fällen des
von Hochschulausbildungszeiten nach
Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des
Satz 1 zu berechnen.“
Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Sat-
fügt: zes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermin-
dern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des
„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhe-
Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr
gehalts unter Berücksichtigung von Hoch-
vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhege-
schulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1
haltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-
bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berück-
sung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung
sichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, so-
nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,
weit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslo-
der größer ist als der Rentenbetrag, der sich
sigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie
durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-
Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Er-
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es
ziehung eines Kindes bis zu dessen vollende-
bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Be-
tem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In
rücksichtigung von Hochschulausbildungszei-
den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhege-
ten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
halt nicht zu vermindern, wenn der Beamte
11. Februar 2009 geltenden Fassung. Die der
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten
das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens
Hochschulausbildungszeiten sind um die
40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten
Hochschulausbildungszeiten zu vermindern,
nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2
die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich
Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbei-
durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-
tragszeiten, soweit sie nicht im Zusammen-
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.“
hang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten
8. § 12a wird wie folgt gefasst: nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten
zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu
„§ 12a
dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zu-
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
rückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset- nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschnei-
zes sind nicht ruhegehaltfähig.“ den, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.“
9. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 des b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „sechzig
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen- Deutsche Mark“ durch die Angabe „30,68 Euro“
den Landesrecht“ durch die Angabe „§ 46 des ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab-
10. § 14 wird wie folgt geändert: satz 1“ gestrichen.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 11. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um
3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „den sons-
Beamte tigen Vorschriften“ durch die Angabe „§ 14
Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und
1. vor Ablauf des Monats, in dem er das
§ 85 Abs. 4“ ersetzt.
65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den bb) Der Halbsatz 2 und die Nummern 1 bis 4
Ruhestand versetzt wird, werden wie folgt gefasst:
2. vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn „wenn der Beamte vor Erreichen der Regel-
geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, altersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset- Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe-
zes in den Ruhestand versetzt wird, stand getreten ist und er
3. vor Ablauf des Monats, in dem er das 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die
65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstun- Wartezeit von 60 Kalendermonaten für
fähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall eine Rente der gesetzlichen Rentenver-
beruht, in den Ruhestand versetzt wird; sicherung erfüllt hat,
2. a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom
Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 des § 44 Abs. 1 des Bundesbeamten-
und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Num- gesetzes in den Ruhestand versetzt
mer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 worden ist oder
gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine b) wegen Erreichens einer besonderen
vor der Vollendung des 65. Lebensjahres Altersgrenze in den Ruhestand getre-
liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen ten ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 231
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
Hundert noch nicht erreicht hat und des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7 16. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Be-
„§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht
tracht, soweit sie durchschnittlich im
anzuwenden.“
Monat einen Betrag von 400 Euro zu-
züglich des Zweifachen dieses Betrages 17. § 23 wird wie folgt geändert:
innerhalb eines Kalenderjahres nicht a) In Absatz 1 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1
überschreiten.“ des Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des chendes Landesrecht)“ durch die Angabe
Ruhegehalts“ durch die Wörter „des Ruhege- „(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“
haltssatzes“ ersetzt. und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: beamtengesetzes oder dem entsprechenden
Landesrecht“ durch die Angabe „§ 49 Abs. 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das fünfund- des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
sechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51 b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
erreicht“ ersetzt. Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: reicht“ ersetzt.
„1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-
18. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
beitragszeiten eine Versichertenrente
einer inländischen oder ausländischen „§ 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht
Alterssicherungseinrichtung bezieht, anzuwenden.“
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn 19. § 31 wird wie folgt geändert:
der Rente, oder“.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
12. § 15 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 35 Satz 2 des
gänge“ gestrichen.
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen-
dem Landesbeamtenrecht“ durch die Angabe bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64 des
„§ 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset- Bundesbeamtengesetzes oder entspre-
zes“ ersetzt. chendem Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 98 des Bundesbeamtengesetzes“ und
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3,
das Wort „Tätigkeiten“ durch das Wort „Ne-
Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder ent-
bentätigkeiten“ ersetzt.
sprechendes Landesrecht“ durch die Angabe
„§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 des Bundesbeamten- b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit Zu-
gesetzes“ ersetzt. stimmung des Bundesrates“ gestrichen.
13. § 15a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 20. In § 33 Abs. 5 werden die Wörter „mit Zustimmung
„(1) § 15 ist auf Beamtenverhältnisse auf Zeit des Bundesrates“ gestrichen.
und auf Probe in leitender Funktion nicht anzu- 20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
wenden.“ bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die
14. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversor-
gungsgesetzes“ ersetzt.
a) Nach dem Wort „Auslandskinderzuschläge“
wird die Angabe „ , des Auslandsverwen- 21. In § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Be-
dungszuschlags“ eingefügt. reich der Länder“ gestrichen.
b) Die Wörter „der Auslandskinderzuschläge“ 22. § 43 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
werden durch die Angabe „der Zuschläge für a) In Satz 1 Nr. 5 werden die Wörter „oder eines
Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundes- entsprechenden Polizeiverbandes der Länder“
besoldungsgesetzes“ ersetzt. gestrichen.
15. § 19 wird wie folgt geändert: b) In Satz 2 werden die Wörter „mit Zustimmung
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „das des Bundesrates“ gestrichen.
fünfundsechzigste Lebensjahr bereits vollen-
23. § 46 wird wie folgt geändert:
det“ durch die Angabe „die Regelaltersgrenze
nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes bereits erreicht“ ersetzt. „(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund
b) In Absatz 2 werden die Angabe „(§ 46 Abs. 1 allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können
des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- gegen einen öffentlich-rechtlichen Verwal-
chendes Landesrecht)“ durch die Angabe tungsträger im Geltungsbereich dieses Geset-
„(§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden
und die Angabe „§ 46 Abs. 2 des Bundes- Personen nur dann geltend gemacht werden,
beamtengesetzes oder dem entsprechenden wenn der Dienstunfall
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Hand- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
lung einer solchen Person verursacht wor- c) In Absatz 3 wird die Angabe „Minister zu tref-
den oder fen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ durch
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr die Angabe „Ministerium zu treffen.“ ersetzt.
eingetreten ist. d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 ange-
Im Fall der Nummer 2 sind Leistungen, die dem fügt:
Beamten und seinen Hinterbliebenen nach
„(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem
diesem Gesetz gewährt werden, auf die wei-
Beamten auf schriftlichen Antrag eine Auskunft
tergehenden Ansprüche anzurechnen; der
zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der
gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser
Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht
Leistungen gegen den Verwaltungsträger.“
unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Rahmen ei- Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.“
ner besonderen Auslandsverwendung im 28. In § 50 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „oder die
Sinne des § 31a“ gestrichen. Länder“ gestrichen und das Wort „gewähren“
bb) In Satz 3 wird der Punkt durch ein Semiko- durch das Wort „gewährt“ ersetzt.
lon ersetzt und folgende Angabe angefügt: 29. § 50a wird wie folgt geändert:
„dies gilt nicht in den Fällen des § 32.“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.
und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
oder des entsprechenden Landesrechts“ durch
die Angabe „§§ 31, 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, „Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. 30. § 50c wird wie folgt geändert:
25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14
Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechen- Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 2“
den Landesrechts“ durch die Angabe „§ 54 des ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
26. § 48 wird wie folgt geändert:
„(4) § 50a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
31. § 50e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „fünfundsechzigs-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten“ durch die Angabe „67.“ ersetzt und vor
dem Wort „Altersgrenze“ das Wort „beson- „Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der
deren“ eingefügt. Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das voll- Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
endete sechzigste Lebensjahr“ durch die treten, erhalten vorübergehend Leistungen ent-
Wörter „die besondere Altersgrenze“ er- sprechend den §§ 50a, 50b und 50d, wenn
setzt. 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allge-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 48 des meine Wartezeit für eine Rente der gesetzli-
Bundesbeamtengesetzes oder nach dem chen Rentenversicherung erfüllt ist,
entsprechenden Landesrecht“ durch die An- 2. a) sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des
gabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtenge- § 44 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
setzes“ ersetzt. in den Ruhestand versetzt worden sind
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 72e Abs. 1 Nr. 2 oder
des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- b) sie wegen Erreichens einer besonderen
chendem Landesrecht“ durch die Angabe Altersgrenze in den Ruhestand getreten
„§ 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset- sind,
zes“ ersetzt. 3. entsprechende Leistungen nach dem
27. § 49 wird wie folgt geändert: Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Er-
reichen der maßgebenden Altersgrenze
„§ 49
noch nicht gewährt werden,
Versorgungsauskunft und
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 vom
Zahlung der Versorgungsbezüge“.
Hundert noch nicht erreicht haben,
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. keine Einkünfte im Sinne des § 53 Abs. 7
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bezogen werden; die Einkünfte bleiben au-
„Sie kann diese Befugnisse im Einverneh- ßer Betracht, soweit sie durchschnittlich im
men mit dem für das Versorgungsrecht Monat einen Betrag von 400 Euro zuzüglich
zuständigen Ministerium auf andere Stellen des Zweifachen dieses Betrages innerhalb
übertragen.“ eines Kalenderjahres nicht überschreiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 233
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens- der jeweils ruhegehaltfähigen Dienst-
jahr vollendet“ durch die Angabe „die bezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zu-
des Bundesbeamtengesetzes erreicht“ er- stehenden Unterschiedsbetrages nach
setzt. § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages von mo-
natlich 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus jahres.“
bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag b) Absatz 3 wird aufgehoben.
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
dieses Betrages innerhalb eines Kalender- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
jahres übersteigt,“ ersetzt.
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf-
31a. Nach § 50e wird folgender § 50f eingefügt: wandsentschädigungen, im Rahmen der
„§ 50f Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be-
triebsausgaben und Werbungskosten nach
Abzug für Pflegeleistungen
dem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin- zuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35),
dern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur
§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge- Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Ver-
setzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind sorgung sowie Einkünfte aus Tätigkeiten,
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter- die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten
haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra- im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
ges nach § 50 Abs. 1 Satz 2 bis 4, desbeamtengesetzes entsprechen.“
2. Übergangsgeld für ausgeschiedene Empfänger bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
von Amtsbezügen, Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch)“ gestrichen.
3. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen d) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „das fünf-
Sonderzuwendung in der Fassung der Be- undsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die
kanntmachung vom 15. Dezember 1998 Angabe „die Regelaltersgrenze nach § 51
(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
des Gesetzes vom 10. September 2003 reicht“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1798) geändert worden ist. 35. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „wobei“
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1 die Wörter „für den Ruhegehaltempfänger“ ein-
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des gefügt.
zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs- b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-
grenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des setzes zur Regelung von Härten im Versor-
Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie
übersteigen.“ Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-
32. In § 51 Abs. 1 wird das Wort „bundesgesetzlich“ ting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
33. § 52 wird wie folgt geändert: c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-
„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches
gen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern,
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“
die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung
b) Absatz 5 wird aufgehoben. des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur
34. § 53 wird wie folgt geändert: Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben.
Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
sich bezogen auf den Monat aus dem Verhält-
„3. für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienst- nis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten
unfähigkeit, die nicht auf einem Dienstun- Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der
fall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapital-
des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhe- wertes nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz
stand getreten sind, bis zum Ablauf des ergibt.“
Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach 36. § 56 wird wie folgt geändert:
§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-
gesetzes erreicht wird, 71,75 vom Hun- a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
dert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, Anwendung von § 14 Abs. 3“ eingefügt.
aus der sich das Ruhegehalt berechnet, b) In Absatz 2 werden die Wörter „diese im Monat
mindestens ein Betrag in Höhe von Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Angabe „§ 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden §§ 57 bis 65, 69e Abs. 3, 4 und 7 sowie
ist“ ersetzt. § 70 dieses Gesetzes sind anzuwenden.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
angefügt:
„§ 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 53 Abs. 1, 2
„§ 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“ Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative,
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange- Abs. 3 bis 10 sowie § 54 sind in der am
fügt: 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu-
wenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst-
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1
grenzenalternative dieses Gesetzes ist mit
bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den
der Maßgabe anzuwenden, dass an die
nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleiben-
Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.“
den Versorgungsbezügen abzuziehen.“
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
37. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 48 „Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die
des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- Bezüge der entpflichteten Hochschullehrer
chendem Landesrecht“ durch die Angabe sowie für die von den §§ 181a und 181b
„§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er- des Bundesbeamtengesetzes in der Fas-
setzt. sung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
oder entsprechenden landesrechtlichen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Vorschriften erfassten Versorgungsempfän-
„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamten- ger.“
gesetzes sind entsprechend anzuwenden.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45
„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des
Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die
entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe
§§ 53 und 54 dieses Gesetzes anzuwenden;
„des § 46 Abs. 1 und des § 57 des Bundesbeam-
bei der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in
tengesetzes“ ersetzt.
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 sung gilt § 69e Abs. 4 für die Verminderung der
und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder das Vomhundertsätze entsprechend.“
entsprechende Landesrecht“ durch die Angabe
47. § 69a wird wie folgt geändert:
„§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des „1. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 42 Satz 2, die
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden §§ 49, 50, 50a, 52, 55 Abs. 1 Satz 7 und
Landesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Abs. 2 bis 8 sowie die §§ 61, 62 und 69e
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Abs. 3, 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind
41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundes- anzuwenden. § 14a Abs. 2 Satz 1 bis 3,
beamtengesetzes und entsprechendem Landes- § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgren-
recht“ durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeam- zenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54
tengesetzes“ ersetzt. sind in der am 1. Januar 2002 geltenden
Fassung anzuwenden. § 53 Abs. 2 Nr. 3
42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. zweite Höchstgrenzenalternative dieses
43. § 66 wird wie folgt geändert: Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddrei- den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“
ßig“ durch die Zahl „33,48345“ ersetzt. die Zahl „75“ tritt. Auf die von § 82 in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder sung erfassten Versorgungsfälle ist § 69e
durch Wiederwahl“ gestrichen. Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“
c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
44. § 67 wird wie folgt geändert:
„5. Nummer 1 Satz 2 und 3 ist mit dem Inkraft-
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“ treten der achten auf den 31. Dezember
durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt. 2002 folgenden Anpassung nach § 70 nicht
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt. Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei
gestrichen.
der Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 1 in
46. § 69 wird wie folgt geändert: der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert: Fassung gilt § 69e Abs. 4 für die Verringe-
rung der Vomhundertsätze entsprechend.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 3, 9, 22 Abs. 1 Satz 2 und 3, die 48. § 69c wird wie folgt geändert:
§§ 33, 34, 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 51, a) In Absatz 3 wird nach der Angabe „im Sinne
52, 55 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 2 bis 8, die des § 36 des Bundesbeamtengesetzes“ die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 235
Angabe „in der bis zum 31. Dezember 1998 nach § 70 ist § 56 Abs. 1 und 6 in der bis
geltenden Fassung“ eingefügt. zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze ange- mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
fügt: Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“
sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den „2,39167“ tritt. § 69c Abs. 5 bleibt unbe-
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach rührt.“
§ 70 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der
jeweils anzuwendenden Fassung des § 56 c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl
„1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die „(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem
Zahl „2,39167“ tritt. § 55 Abs. 1 Satz 8 und 9 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1
gilt entsprechend.“ und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2,
49. § 69d wird wie folgt geändert: § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3
erste Höchstgrenzenalternative, § 54 Abs. 2
a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 Nr. 1 sowie § 66 Abs. 2 und 8 in der bis zum 31. De-
des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- zember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
chendem Landesrecht“ durch die Angabe § 50e Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maß-
„§ 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset- gabe anzuwenden, dass an die Stelle der
zes“ ersetzt. Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. § 53
b) Absatz 6 wird aufgehoben. Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative
dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
50. § 69e wird wie folgt geändert:
den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
a) In der Überschrift werden nach der Angabe Zahl „75“ tritt. § 56 Abs. 1 und 6 ist mit der
„Versorgungsänderungsgesetzes 2001“ die Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungs- Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die
gesetzes“ eingefügt. Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Die Sätze 1 bis 4 sind mit dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgen-
„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
den Anpassung nach § 70 nicht mehr anzu-
2002 vorhandenen Ruhestandsbeamten, ent-
wenden.“
pflichteten Hochschullehrer, Witwen, Waisen
und sonstigen Versorgungsempfänger regeln d) In Absatz 3 Satz 4 sind die Wörter „und ent-
sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel- sprechendem Landesrecht“ zu streichen.
tenden Recht mit folgenden Maßgaben:
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 7, § 22 Abs. 1 Satz 3, e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
§ 42 Satz 2, die §§ 49 bis 50a, 50b, 50d,
50e, 52, 54 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 3 „Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch
bis 7 sowie die §§ 61, 62 und 85 Abs. 11 Anwendung des § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 und
dieses Gesetzes sind anzuwenden. Arti- § 91 Abs. 2 Nr. 1 ermittelt ist.“
kel 11 des Gesetzes zur Änderung des
f) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
Beamtenversorgungsgesetzes, des Solda-
tenversorgungsgesetzes sowie sonstiger g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
versorgungsrechtlicher Vorschriften vom
20. September 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt „(6) In den Fällen des § 36 Abs. 3 gilt unbe-
unberührt. schadet des § 85 der § 14 Abs. 1 Satz 1 in der
2. § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas-
bis 3, § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchst- sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des
grenzenalternative, Abs. 3 bis 10 sowie § 54 § 37 sind die Absätze 3, 4 und 7 sowie § 85
Abs. 2 bis 5 sind in der am 1. Januar 2002 Abs. 11 nicht anzuwenden.“
geltenden Fassung anzuwenden. § 50e
Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe h) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange-
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl fügt:
„66,97“ die Zahl „70“ tritt. § 53 Abs. 2 Nr. 3
„(7) Die Wirkungen der Minderungen der der
zweite Höchstgrenzenalternative dieses Ge-
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück-
Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind mit
sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Al-
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
terssicherungssysteme und der Situation in
zember 2002 folgenden Anpassung nach
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste-
§ 70 nicht mehr anzuwenden. Ab dem ge-
men sowie der Entwicklung der allgemeinen
nannten Zeitpunkt sind § 14a Abs. 1 Satz 1
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 53
zu prüfen.“
und 54 dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 51. Nach § 69e werden folgende §§ 69f bis 69h ein-
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung gefügt:
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
„§ 69f c) Für die nicht von den Buchstaben a und b
erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Übergangsregelungen mit Ausnahme des Familienzuschlags der
zur Berücksichtigung Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol-
von Hochschulausbildungszeiten dungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb- nach Satz 1 gehören auch die Anpassungs-
ruar 2009 eingetreten sind, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 zuschläge, der Strukturausgleich sowie Er-
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6
Fassung anzuwenden. des Siebenten Gesetzes zur Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb- 1970 (BGBl. I S. 339).
ruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 ein-
treten, ist § 12 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1
11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der
Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 5 Abs. 1
Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach
Satz 1 entsprechend.
höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschul-
ausbildung für jeden nach diesem Tag beginnen-
den Kalendermonat bis einschließlich des Kalen- 3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen
dermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des
jeweils fünf Tage vermindert. Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der
Faktor nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
§ 69g
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli
2009 eintreten, gilt Folgendes:
Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
1. § 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zuge-
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli ordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3
2009 eingetreten sind, gilt Folgendes: des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den
Ruhestand treten oder versetzt werden, mit fol-
1. § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden genden Maßgaben anzuwenden:
Maßgaben anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe,
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des
und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne-
gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne ten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe-
des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs- renz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
gesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs- Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt haltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1
berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwen-
dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 den.
des Besoldungsüberleitungsgesetzes ent-
spricht oder unmittelbar darunter liegt. Liegt
der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter 2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.
dem Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4
des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird
in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag § 69h
als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Übergangsregelungen zur
Erhöhungen oder Verminderungen der Ver- Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
sorgungsbezüge nach § 70 entsprechend
anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört (1) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
ten Besoldungs-Übergangsverordnung zu- setzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 14
grunde zu legenden Dienstbezügen. Auf Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach
Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden,
ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüber- 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-
leitungsgesetzes entsprechend anzuwen- jahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1952
den. geboren sind, die Vollendung des 63. Lebens-
jahres.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der 2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebens-
Bundesbesoldungsordnung B zugrunde lie- jahres tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
gen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren
des Bundesbesoldungsgesetzes. sind, das Erreichen folgenden Lebensalters:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 237
Lebensalter
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
Geburtsdatum bis die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und
Jahr Monat denen Altersteilzeit bewilligt wurde, tritt an die
31. Januar 1952 63 1 Stelle des Erreichens der für den Beamten
geltenden gesetzlichen Altersgrenze die Voll-
29. Februar 1952 63 2 endung des 65. Lebensjahres.
31. März 1952 63 3 (3) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem
30. April 1952 63 4 Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt
werden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben
31. Mai 1952 63 5 anzuwenden:
31. Dezember 1952 63 6 1. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-
res tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 2012 in
31. Dezember 1953 63 7 den Ruhestand versetzt werden, die Vollen-
dung des 63. Lebensjahres.
31. Dezember 1954 63 8
2. An die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjah-
31. Dezember 1955 63 9 res tritt, wenn sie nach dem 31. Dezember
2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhe-
31. Dezember 1956 63 10
stand versetzt werden, das Erreichen folgen-
31. Dezember 1957 63 11 den Lebensalters:
31. Dezember 1958 64 0 Zeitpunkt der Lebensalter
Versetzung in den
Ruhestand vor dem Jahr Monat
31. Dezember 1959 64 2
1. Februar 2012 63 1
31. Dezember 1960 64 4
1. März 2012 63 2
31. Dezember 1961 64 6
1. April 2012 63 3
31. Dezember 1962 64 8
1. Mai 2012 63 4
31. Dezember 1963 64 10
1. Juni 2012 63 5
3. Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte,
die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, de- 1. Januar 2013 63 6
ren Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2
1. Januar 2014 63 7
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis
zum 31. Dezember 2006 anerkannt und denen 1. Januar 2015 63 8
Altersteilzeit bewilligt wurde, sowie für Beamte,
die nach den §§ 52 und 93 Abs. 2 Satz 2 des 1. Januar 2016 63 9
Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 in der bis 1. Januar 2017 63 10
zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung. 1. Januar 2018 63 11
(2) Für Beamte, die nach dem 11. Februar 2009
nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in 1. Januar 2019 64 0
den Ruhestand versetzt werden, ist § 14 Abs. 3 1. Januar 2020 64 2
Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwen-
den: 1. Januar 2021 64 4
1. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen 1. Januar 2022 64 6
Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem 1. Januar
1949 geboren sind, die Vollendung des 65. Le- 1. Januar 2023 64 8
bensjahres.
1. Januar 2024 64 10
2. An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen
Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem 31. De- 3. Für Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 in den
zember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 ge- Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3
boren sind, das Erreichen folgenden Lebensal- Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
ters: der Zahl „40“ die Zahl „35“ tritt.“
Lebensalter 52. (entfallen)
Geburtsdatum bis
Jahr Monat 53. In § 84 Satz 2 werden die Wörter „der für das Ver-
sorgungsrecht zuständige Minister“ durch die
31. Januar 1949 65 1 Wörter „das für das Versorgungsrecht zuständige
28. Februar 1949 65 2 Ministerium“ ersetzt.
54. Dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
31. Dezember 1949 65 3
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
55. In § 85a Satz 1 wird die Angabe „§ 39 oder § 45 b) Nach der Angabe zu den §§ 55c und 55d wird
des Bundesbeamtengesetzes oder dem ent- folgende Angabe eingefügt:
sprechenden Landesrecht“ durch die Angabe „10b. Abzug für Pflegeleistungen § 55e“.
„§ 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt. c) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:
56. § 107 wird wie folgt gefasst: „2. Anrechnung von Geldleistungen § 90 “.
„§ 107 d) In der Angabe zu § 97 werden nach der Zahl
„2001“ die Wörter „sowie des Dienstrechts-
Ermächtigung zum Erlass neuordnungsgesetzes“ eingefügt.
von Rechtsverordnungen und
Verwaltungsvorschriften e) Nach der Angabe zu § 98 werden die folgenden
Angaben angefügt:
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz be-
„10a. Übergangsregelung aus
dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Anlass des Wegfalls des
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderli-
Instituts der Anstellung § 98a
chen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt
die Bundesregierung.“ 11. Übergangsregelungen zur
Berücksichtigung von
Artikel 4a Hochschulausbildungszeiten § 99
Weitere Änderung 12. Versorgungsüberleitungsrege-
lungen aus Anlass des Dienst-
des Beamtenversorgungsgesetzes 2011
rechtsneuordnungsgesetzes § 100“.
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
2. In § 3 Abs. 4 Nr. 5 wird der Punkt durch ein
Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Ge-
setzes, wird wie folgt geändert: „6. Einmalzahlungen nach § 89b.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie 3. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 125
folgt gefasst: Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46
„§ 50 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
4. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 47 Abs. 1
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Satz 2“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 1 Satz 2
3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch die und 3“ ersetzt.
Zahl „0,9905“ ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
4. § 50 wird wie folgt geändert: ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „10. Einmalzahlungen nach § 89b.“
„§ 50 5. § 17 wird wie folgt geändert:
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“. a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgende An-
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
gabe angefügt:
5. Dem § 69g wird folgender Absatz 3 angefügt:
„sie werden mit dem Faktor 0,9951 vervielfäl-
„(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar tigt.“
2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Dienstalters-
zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit
stufe“ durch das Wort „Stufe“ ersetzt.
Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
stabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver- 6. § 18 wird wie folgt geändert:
bindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erhöht.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das
Wort „zwei“ ersetzt.
Artikel 5
bb) In Satz 3 wird das Wort „Dreijahresfrist“
Änderung des durch das Wort „Zweijahresfrist“ ersetzt.
Soldatenversorgungsgesetzes b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der das Wort „zwei“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 7. § 23 wird wie folgt geändert:
1909), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Zeit einer
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Fachschul- oder Hochschulausbildung
einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei
a) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst: Jahren“ durch die Angabe „die Zeit einer
„2. Bewilligung und Zahlung Fachschulausbildung einschließlich der
der Versorgungsbezüge, Prüfungszeit bis zu 1 095 Tagen und die
Versorgungsauskunft § 46“. Zeit einer Hochschulausbildung einschließ-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 239
lich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, ins- „nach § 26 Abs. 1 bis 4, § 27 Abs. 1 Satz 1
gesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ er- dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36
setzt. Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsge-
setzes und § 94b Abs. 3“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Halbsatz 2 Nr. 4 wird die Angabe
„Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist „325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag
das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
von Hochschulausbildungszeiten nach dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
Satz 1 zu berechnen.“ jahres“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
„(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhege- jahr vollendet“ durch die Angabe „die für
halts unter Berücksichtigung von Hochschul- Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
ausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung tengesetzes erreicht“ ersetzt.
gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach
bb) Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der
größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch „1. aus den anrechnungsfähigen Pflicht-
Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit beitragszeiten eine Versichertenrente
dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Be- einer inländischen oder ausländischen
rechnung des Ruhegehalts unter Berücksichti- Alterssicherungseinrichtung bezieht,
gung von Hochschulausbildungszeiten nach mit Ablauf des Tages vor dem Beginn
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar der Rente, oder“.
2009 geltenden Fassung. Die der Berechnung 12. § 27 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulaus-
bildungszeiten sind um die Hochschulaus- a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
bildungszeiten zu vermindern, die dem Renten- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ , Dienst-
betrag entsprechen, der sich durch Vervielfälti- gänge“ gestrichen.
gung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak-
tor 2,25 ergibt.“ bb) In Nummer 3 werden die Angabe „§ 64“
durch die Angabe „§ 98“ und das Wort
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Tätigkeiten“ durch das Wort „Nebentätig-
keiten“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sol-
datenverhältnisses“ die Wörter „von insge- b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
samt länger als zwölf Monaten“ eingefügt. „Als Krankheiten im Sinne der Sätze 1 und 2
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für werden die in der Anlage zur Berufskrankhei-
sonstige Freistellungen bis zu insgesamt ten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I
zwölf Monaten“ gestrichen. S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
nannten Krankheiten mit den dort im Einzelnen
8. § 24a wird wie folgt gefasst: bezeichneten Maßgaben bestimmt.“
„§ 24a 13. In § 28 Abs. 2 wird die Angabe „55.“ durch die
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgeset- Angabe „57.“ ersetzt.
zes sind nicht ruhegehaltfähig.“ 14. § 38 wird wie folgt geändert:
9. In § 25 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „in den a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
Fällen, in denen ein Soldat insgesamt länger als gefasst:
zwölf Monate freigestellt war“ gestrichen. „Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des
10. § 26 wird wie folgt geändert: 67. Lebensjahres nach § 44 Abs. 1 oder 2 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten
a) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen ein-
Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt: maligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der
„wobei verbleibende Monate unter Benutzung Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des
des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Mo-
Satz 2 gilt entsprechend.“ nats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser
Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
b) In Absatz 8 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 und Satz 4 mit jedem Dienstjahr, das über das vollendete
wird jeweils die Angabe „nach den Absätzen 1 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.“
bis 4“ durch die Angabe „nach den Absätzen 1
bis 4 und 10“ ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
11. § 26a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zur-
aa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „nach den ruhesetzung vor dem Ende des Monats
sonstigen Vorschriften“ durch die Angabe liegt, in dem die Regelaltersgrenze für Poli-
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
zeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundes- triebsausgaben und Werbungskosten nach
polizeibeamtengesetzes vollendet wird;“. dem Einkommensteuergesetz, Jubiläums-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro erzielt zuwendungen, steuerfreie Einnahmen für
werden“ durch die Angabe „400 Euro erzielt Leistungen zur Grundpflege oder hauswirt-
werden, wobei ein zweimaliges Überschrei- schaftlichen Versorgung sowie Einkünfte
ten dieses Betrages um jeweils bis zu aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
400 Euro innerhalb eines Kalenderjahres Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 6
außer Betracht bleibt“ ersetzt. Satz 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes entspre-
chen.“
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3
und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4 bb) In Satz 3 wird die Angabe „(§ 18a Abs. 3
Satz 1“ ersetzt. Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch)“ gestrichen.
15. § 46 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „das 65. Le-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: bensjahr vollendet“ durch die Angabe „die für
„2. Bewilligung und Zahlung der Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamten-
§ 46“. gesetzes erreicht“ ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange- e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „das 65. Le-
„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat dem bensjahr“ durch die Angabe „die für Bun-
Berufssoldaten auf schriftlichen Antrag eine desbeamte geltende Regelaltersgrenze
Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbe- nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
züge nach der Sach- und Rechtslage zum tengesetzes“ ersetzt.
Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Die bb) In Nummer 3 wird die Zahl „7,625“ durch
Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger die Zahl „7,29461“ ersetzt.
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Rich- 18. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegen-
den Daten.“ a) In Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „Un-
fallversicherung, wobei“ die Wörter „für den
16. § 49 wird wie folgt geändert: Ruhegehaltsempfänger“ eingefügt.
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 7 wird nach der Angabe „§ 1 des Ge-
„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches setzes zur Regelung von Härten im Versor-
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“ gungsausgleich beruhen“ die Angabe „sowie
b) Absatz 5 wird aufgehoben. Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplit-
ting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten
17. § 53 wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:
„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen
„Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehr-
Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassun-
dienstbeschädigung beruht, in den Ruhe-
gen nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
stand versetzt worden sind, bis zum Ablauf
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes zu
des Monats, in dem die für Bundesbeamte
erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem
geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf
Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Ver-
erreicht wird, 71,75 vom Hundert der ruhe-
sorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungs-
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
betrag nach Satz 4 berechnet sich bezogen
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen
das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein
dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag
Betrag in Höhe von 71,75 vom Hundert des
und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem
Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehalt-
zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach An-
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe
lage 9 zum Bewertungsgesetz ergibt.“
der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages 19. § 55b wird wie folgt geändert:
nach § 47 Abs. 1 sowie eines Betrages von a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ruht
monatlich 400 Euro zuzüglich des Zwei- sein deutsches Ruhegehalt“ die Angabe „nach
fachen dieses Betrages innerhalb eines Anwendung von § 26 Abs. 10“ eingefügt.
Kalenderjahres.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „diese im Monat
b) Absatz 3 wird aufgehoben. Dezember nicht zu verdoppeln sind“ durch die
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 47 Abs. 4 Satz 2 nicht anzuwenden
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ist“ ersetzt.
„Nicht als Erwerbseinkommen gelten Auf- c) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz
wandsentschädigungen, im Rahmen der angefügt:
Einkunftsarten nach Satz 1 anerkannte Be- „§ 55a Abs. 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 241
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange- Betrages innerhalb eines Kalenderjahres“ er-
fügt: setzt.
„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist von den aa) In Satz 1 wird die Angabe „das 65. Lebens-
nach Anwendung der §§ 53 bis 55a verbleiben- jahr vollendet“ durch die Angabe „die für
den Versorgungsbezügen abzuziehen.“ Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
19a. Nach § 55d werden folgende Überschrift und fol- nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeam-
gender § 55e eingefügt: tengesetzes erreicht“ ersetzt.
„10b. Abzug für Pflegeleistungen bb) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „über
durchschnittlich im Monat 325 Euro hinaus
§ 55e bezieht,“ durch die Angabe „bezieht, das
durchschnittlich im Monat einen Betrag
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermin- von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen
dern sich um den hälftigen Vomhundertsatz nach dieses Betrages innerhalb eines Kalender-
§ 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge- jahres übersteigt,“ ersetzt.
setzbuch. Versorgungsbezüge nach Satz 1 sind
26. § 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unter-
haltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetra- a) In Nummer 2 wird die Angabe „ , Dienstgänge“
ges nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4, gestrichen.
2. Leistungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 des Ge- b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 64 des Bun-
setzes über die Gewährung einer jährlichen desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 98
Sonderzuwendung in der Fassung der Be- des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
kanntmachung vom 15. Dezember 1998 27. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 172, 174
(BGBl. I S. 3642), das zuletzt durch Artikel 18 und 175“ durch die Angabe „§§ 126 bis 128“ er-
des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I setzt.
S. 1798) geändert worden ist. 28. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus „2. Anrechnung von Geldleistungen“.
dem hälftigen Vomhundertsatz nach § 55 Abs. 1
29. § 90 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des
zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungs- „§ 90
grenze in der Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 2 des Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die
Elften Buches Sozialgesetzbuch) errechnet, nicht nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach-
übersteigen.“ oder Vermögensschadens gewährt werden, sind
20. In § 57 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bundes- Geldleistungen anzurechnen, die wegen dessel-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57 des ben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die
von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen
21. In § 62 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 125 oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder
Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leis-
die Angabe „§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 tungen privater Schadensversicherungen, die auf
Abs. 3a Satz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt. Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen
22. § 63g wird wie folgt gefasst: des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
„§ 63g der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den
Fällen des § 86.“
§ 90 gilt entsprechend.“
30. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
23. § 70 wird wie folgt geändert:
„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“
Maßgabe dieses Gesetzes“ gestrichen.
31. § 92 wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung „zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch
nach Absatz 1 nicht anzuwenden.“ im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
24. § 72 wird wie folgt geändert: für Arbeit und Soziales.“
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 7 Satz 2“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.
ersetzt. 32. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustim-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: mung des Bundesrates“ gestrichen.
„(4) § 70 Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend.“ 33. § 94 wird wie folgt geändert:
25. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„325 Euro“ durch die Angabe „einen Betrag „Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45
von 400 Euro zuzüglich des Zweifachen dieses bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7,
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 35. Dem § 94b Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.“
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des 36. In § 94c Satz 1 wird die Angabe „§ 39 des Bun-
Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu- desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 57
wenden.“ des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 37. Dem § 96 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
„§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 „Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. De-
und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalter- zember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b
native sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be-
sind in der am 1. Januar 2002 geltenden amtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der
Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden
zweite Höchstgrenzenalternative dieses Fassung des § 55b Abs. 1 an die Stelle der Zahl
Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen- „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der
den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 55a Abs. 1
die Zahl „75“ tritt.“ Satz 8 und 9 gilt entsprechend.“
cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst: 38. § 97 wird wie folgt geändert:
„Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die a) In der Überschrift werden nach der Angabe
von den §§ 77a und 77b in der bis zum „Versorgungsänderungsgesetz 2001“ die Wör-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung er- ter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgeset-
fassten Versorgungsempfänger.“ zes“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 „(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar
Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand,
bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungs-
bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in empfänger regeln sich nach dem bis zum
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit fol-
sung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der genden Maßgaben:
Vomhundertsätze entsprechend.“ 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b,
34. § 94a wird wie folgt geändert: 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 3 bis 7, die
§§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung
„1. Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des
bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 Beamtenversorgungsgesetzes sind anzu-
und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Ver- wenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Ände-
bindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und rung des Beamtenversorgungsgesetzes,
§ 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsge- des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
setzes sind anzuwenden. § 26a Abs. 2 sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschrif-
Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 ten vom 20. September 1994 (BGBl. I
erste Höchstgrenzenalternative sowie die S. 2442) bleibt unberührt.
Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am
1. Januar 2002 geltenden Fassung anzu- 2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1
wenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchst- und 2 sowie § 53 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 3 erste
grenzenalternative dieses Gesetzes ist mit Höchstgrenzenalternative sowie die Ab-
der Maßgabe anzuwenden, dass an die sätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002
Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2
Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative die-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- ses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwen-
sung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 den, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die
Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.“ Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass an die Stelle der
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55
„5. Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
der achten auf den 31. Dezember 2002 Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
folgenden Anpassung nach § 89b dieses dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Be- die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind
amtenversorgungsgesetzes nicht mehr mit dem Inkrafttreten der achten auf den
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung
sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten
Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 Satz 1,
Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminde- Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzu-
rung der Vomhundertsätze entsprechend.“ wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 243
3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung zu prüfen.“
nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes 39. Nach § 98 werden folgende Überschriften und fol-
ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. De- gende §§ 98a bis 100 angefügt:
zember 2001 geltenden Fassung mit der „10a. Übergangsregelung aus Anlass
Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wegfalls des Instituts der Anstellung
der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie
an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl
„2,39167“ tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt. § 98a
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung
31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs. 1 eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht
bis 4 und 9, § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a
Satz 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchst- Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5 sowie § 11a in der bis
grenzenalternative und Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 so- zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
wie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 wenden.
geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Abs. 2
Satz 3 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden
Fassung anzuwenden, § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite 11. Übergangsregelungen zur
Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes so- Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
wie § 55 Abs. 2 sind mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“
jeweils die Zahl „75“ tritt. § 55b Abs. 1 und 6 § 99
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Feb-
Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ so-
ruar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1
wie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die
in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fas-
Zahl „2,5“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der Maßgabe
sung anzuwenden.
anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt. Die (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Feb-
Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der ruar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintre-
achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden ten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 11. Feb-
Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Ver- ruar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe
bindung mit § 70 des Beamtenversorgungsge- anzuwenden, dass sich die danach höchstens an-
setzes nicht mehr anzuwenden.“ rechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für
jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermo-
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz nat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem
eingefügt: der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage
„Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch vermindert.
Anwendung des § 26 Abs. 7 Satz 1 oder 2 er-
mittelt ist.“
12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
d) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 100
„(6) In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli
Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbescha- 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:
det des § 94b der § 26 Abs. 1 Satz 1 in der
bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fas- 1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
sung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des Maßgaben anzuwenden:
§ 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2
mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs. 9 gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne
nicht anzuwenden.“ des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungs-
f) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange- gesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungs-
fügt: gruppe, aus der sich das Ruhegehalt be-
rechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem
„(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht
liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder unmittelbar darunter liegt. Liegt der zu-
sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berück- geordnete Betrag nach Satz 2 unter dem
sichtigung der allgemeinen Entwicklung der Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des
Alterssicherungssysteme und der Situation in Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
den öffentlich-rechtlichen Versorgungssyste- Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag
men sowie der Entwicklung der allgemeinen als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
Erhöhungen oder Verminderungen der folgt gefasst:
Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Ge- „§ 47 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
setzes in Verbindung mit § 70 des Beamten-
versorgungsgesetzes entsprechend anzu- 2. In § 3 Abs. 4 wird in Nummer 4 das Wort „und“ durch
passen. Der Überleitungsbetrag gehört zu einen Punkt ersetzt und die Nummer 5 aufgehoben.
den der Bemessung nach § 2 der Zweiten 3. § 14 wird wie folgt geändert:
Besoldungs-Übergangsverordnung zugrun- a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
de zu legenden Dienstbezügen. Auf die ru-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
hegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1,
die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 4. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „0,9951“ durch
Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs- die Zahl „0,9905“ ersetzt.
gesetzes entsprechend anzuwenden. 5. § 47 wird wie folgt geändert:
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der „§ 47
Bundesbesoldungsordnung B zugrunde lie-
gen, gelten die Beträge nach § 20 Abs. 2 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag“.
des Bundesbesoldungsgesetzes. b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b 6. Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:
erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge „(3) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
mit Ausnahme des Familienzuschlags der 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Be-
Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besol- zügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit
dungsüberleitungsgesetzes entsprechend. Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen stabe b und Nr. 2 sowie nach Absatz 2 Nr. 2 in Ver-
nach Satz 1 gehören auch die Anpassungs- bindung mit Absatz 1 Nr. 2 um 2,44 vom Hundert
zuschläge, der Strukturausgleich sowie Er- erhöht.“
höhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6
des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Artikel 6
Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339). Änderung des
Bundespolizeibeamtengesetzes
2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1
Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs. 1 Das Bundespolizeibeamtengesetz vom 3. Juni 1976
Satz 1 entsprechend. (BGBI. I S. 1357), zuletzt geändert durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird
3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen wie folgt geändert:
festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2 Satz 2 des 1. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 des Bun-
Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 44
Faktor nach § 17 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Abs. 2 bis 5 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2. § 5 wird wie folgt gefasst:
2009 eintreten, gilt Folgendes:
„§ 5
1. § 17 Abs. 1 ist für Berufssoldaten, die aus einer (1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten
zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in
Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.
in den Ruhestand treten oder versetzt werden,
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor
dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie
die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbe-
Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordne- amte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren
ten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Diffe- sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
renz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach
Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhege- Altersgrenze
Geburtsjahr Anhebung
haltfähiger Dienstbezug gewährt. Absatz 1 Nr. 1 Geburtsmonat um Monate
Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden. Jahr Monat
2. Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend.“ 1952
Januar 1 60 1
Artikel 5a
Februar 2 60 2
Weitere Änderung
März 3 60 3
des Soldatenversorgungsgesetzes 2011
April 4 60 4
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, Mai 5 60 5
1909), zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes,
Juni–Dezember 6 60 6
wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 245
Altersgrenze
„4. § 47 Abs. 2 gilt für Mitglieder von Personal-
Geburtsjahr Anhebung räten im Geschäftsbereich des Bundesminis-
Geburtsmonat um Monate teriums der Verteidigung im Ausland nur für
Jahr Monat
die Dauer einer regelmäßigen Amtszeit in
1953 7 60 7 dem durch § 26 festgelegten Umfang.“
1954 8 60 8 b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
1955 9 60 9
Artikel 8
1956 10 60 10
Änderung des
1957 11 60 11
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst
1958 12 61 0
Das Gesetz über den Auswärtigen Dienst vom
1959 14 61 2 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
1960 16 61 4 S. 1652), wird wie folgt geändert:
1961 18 61 6 1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
1962 20 61 8 „(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen
1963 22 61 10 Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalen-
derjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51
(3) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
entsprechend.“ reichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Voll-
3. In § 8 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3
endung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand
„§ 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“
treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.“
ersetzt.
4. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 72 des Bundes- 2. In § 11 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
beamtengesetzes“ durch die Angabe „den §§ 87 gestrichen.
und 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. 3. § 12 wird wie folgt geändert:
5. § 13 wird aufgehoben. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern“
Artikel 7 gestrichen.
Änderung des b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 21 des Bundes-
Bundespersonalvertretungsgesetzes beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 19 des
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1974 (BGBI. I S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 3 4. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I „Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl
S. 1897), wird wie folgt geändert: der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung
1. In § 13 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 123a des zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundes-
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. ministerium des Innern durch Verwaltungsvor-
2. In § 75 Abs. 1 Nr. 4a wird die Angabe „§ 123a des schrift.“
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Artikel 9
3. § 76 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Änderung
a) In Nummer 5a wird die Angabe „§ 123a des Be- des Deutschen Richtergesetzes
amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Be-
„§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
kanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zu-
b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 72a oder § 72e letzt geändert durch § 62 Abs. 9 des Gesetzes vom
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
„den §§ 91, 92 oder 95 des Bundesbeamtenge-
1. § 48 wird wie folgt gefasst:
setzes“ ersetzt.
4. In § 77 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 „§ 48
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe Eintritt in den Ruhestand
„§ 54 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende
5. In § 78 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 94 des Bun- des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des sie geltende Altersgrenze erreichen. Sie erreichen
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des
6. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze).
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge- (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hi-
fügt: nausgeschoben werden.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
(3) Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar Altersgrenze
1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze Geburtsjahr Anhebung
mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richter auf Geburtsmonat um Monate
Jahr Monat
Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 gebo-
ren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt ange- 1954 8 60 8
hoben: 1955 9 60 9
Anhebung
Altersgrenze 1956 10 60 10
Geburtsjahr
um Monate 1957 11 60 11
Jahr Monat
1947 1 65 1 1958 12 61 0
1948 2 65 2 1959 14 61 2
1949 3 65 3 1960 16 61 4
1950 4 65 4 1961 18 61 6
1951 5 65 5 1962 20 61 8
1952 6 65 6 1963 22 61 10
1953 7 65 7
(5) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
1954 8 65 8 den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 63. Le-
bensjahr vollendet haben.
1955 9 65 9
(6) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt
1956 10 65 10 entsprechend.“
1957 11 65 11 2. In § 48b Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 66 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
1958 12 66 0
„§ 100 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1959 14 66 2 3. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1960 16 66 4 „(3) § 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarver-
1961 18 66 6
fahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für
1962 20 66 8 das Verfahren über die Berufung getroffenen gebüh-
renrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwen-
1963 22 66 10 den sind. Dem Verfahren über die Auferlegung einer
Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich
(4) Richter auf Lebenszeit sind auf ihren Antrag in
der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine
den Ruhestand zu versetzen, wenn sie das 62. Le-
entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvor-
bensjahr vollendet haben und schwerbehindert im
gesetzten gleich. In Verfahren über den Antrag auf
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge-
Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und
setzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwer-
der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das
behindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten
Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser
Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar
Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Be-
1952 geboren sind, sind auf ihren Antrag in den Ru-
stimmungen entsprechend.“
hestand zu versetzen, wenn sie das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im 4. Dem § 83 wird folgender Satz angefügt:
Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialge- „Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
setzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 gebo- über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der
ren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Richter im Landesdienst treffen.“
Altersgrenze
Geburtsjahr Anhebung Artikel 10
Geburtsmonat um Monate
Jahr Monat Änderung des Soldatengesetzes
1952 Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt ge-
Januar 1 60 1
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2008
Februar 2 60 2 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
März 3 60 3 0. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19
wie folgt gefasst:
April 4 60 4
„§ 19 Verbot der Annahme von Belohnungen
Mai 5 60 5 oder Geschenken, Herausgabe- und Aus-
kunftspflicht“.
Juni–Dezember 6 60 6
1. § 4 wird wie folgt geändert:
1953 7 60 7
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 247
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienst-
„Bundestag“ die Wörter „oder im Europäischen herrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des
Parlament“ eingefügt. Erlangten zu geben.“
2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 4. § 20 wird wie folgt gefasst:
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 20
„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt. Nebentätigkeit
3. § 14 wird wie folgt geändert: (1) Der Berufssoldat und der Soldat auf Zeit
bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Ne-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bentätigkeit, mit Ausnahme der in Absatz 6
„(1) Der Soldat hat, auch nach seinem Aus- abschließend aufgeführten, der vorherigen Ge-
scheiden aus dem Wehrdienst, über die ihm bei nehmigung, soweit sie nicht nach Absatz 7 ent-
oder bei Gelegenheit seiner dienstlichen Tätig- sprechend § 98 des Bundesbeamtengesetzes zu
keit bekannt gewordenen Angelegenheiten ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht, folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:
soweit 1. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr gebo- oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten
ten sind, und
2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkun- 2. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit
dig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Ausnahme einer Genossenschaft.
Geheimhaltung bedürfen, oder Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öf-
3. gegenüber der zuständigen obersten fentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme hat der
Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbe- Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvor-
hörde oder einer von der obersten Dienstbe- gesetzten schriftlich anzuzeigen.
hörde bestimmten weiteren Behörde oder (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu
außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsa- besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit
chen begründeter Verdacht einer Korrupti- dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein
onsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor,
Strafgesetzbuches angezeigt wird. wenn die Nebentätigkeit
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten 1. nach Art und Umfang den Soldaten in einem
Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und Maße in Anspruch nimmt, dass die ordnungs-
für die Erhaltung der freiheitlichen demokra- gemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten be-
tischen Grundordnung einzutreten, von Satz 1 hindert werden kann,
unberührt.“
2. den Soldaten in einen Widerstreit mit seinen
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: dienstlichen Pflichten bringen, dem Ansehen
„Die §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengeset- der Bundeswehr abträglich sein kann oder in
zes gelten entsprechend.“ einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Dienststelle oder Einheit, welcher der Soldat
angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
3a. § 19 wird wie folgt gefasst:
3. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
„§ 19 Soldaten beeinflussen kann,
Verbot der Annahme von 4. zu einer wesentlichen Einschränkung der künf-
Belohnungen oder Geschenken, tigen dienstlichen Verwendbarkeit des Solda-
Herausgabe- und Auskunftspflicht ten führen kann.
(1) Der Soldat darf, auch nach seinem Aus- Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel
scheiden aus dem Wehrdienst, keine Belohnun- auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen ge-
gen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich werbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder
oder einen Dritten in Bezug auf seine dienstliche sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit
Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Vo-
annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung raussetzung des Satzes 2 Nr. 1 gilt in der Regel als
der obersten oder der letzten obersten Dienst- erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch
behörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche
andere Stellen übertragen werden. acht Stunden überschreitet. Soweit der Gesamt-
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot betrag der Vergütung für eine oder mehrere
verstößt, hat auf Verlangen das auf Grund des Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen End-
pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte dem Dienst- grundgehalts des Dienstgrades des Soldaten
herrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfah- übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Der zu-
ren der Verfall angeordnet worden oder es auf an- ständige Disziplinarvorgesetzte kann Ausnahmen
dere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für zulassen, wenn der Soldat durch Angabe be-
den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten stimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Beanspruchung in der Woche acht Stunden nicht
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be- übersteigt oder die Versagung unter Berücksichti-
reicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht gung der Umstände des Einzelfalls nicht ange-
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
messen wäre oder wenn dienstliche Interessen die geben. Der Soldat hat jede Änderung unverzüglich
Genehmigung einer Nebentätigkeit rechtfertigen. schriftlich mitzuteilen. Der zuständige Disziplinar-
Bei Anwendung der Sätze 4 bis 6 sind vorgesetzte kann im Übrigen aus begründetem
genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätig- Anlass verlangen, dass der Soldat über eine aus-
keiten zusammen zu berücksichtigen. Die Geneh- geübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätig-
migung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen; keit schriftlich Auskunft erteilt, insbesondere über
sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen deren Art und Umfang. Eine nicht genehmigungs-
werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienst- pflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu
licher Interessen nach Erteilung der Genehmi- untersagen, wenn der Soldat bei ihrer Ausübung
gung, ist diese zu widerrufen. dienstliche Pflichten verletzt.
(3) Der Soldat darf Nebentätigkeiten nur au- (7) § 97 Abs. 1 bis 3, §§ 98 und 102 bis 104 des
ßerhalb des Dienstes ausüben, es sei denn, sie Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
werden auf Verlangen seines Disziplinarvorgesetz-
(8) Einem Soldaten, der nach Maßgabe des
ten ausgeübt oder es besteht ein dienstliches In-
Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet, darf die
teresse an der Ausübung der Nebentätigkeit. Das
Ausübung einer Nebentätigkeit nur untersagt wer-
dienstliche Interesse ist aktenkundig zu machen.
den, wenn sie seine Dienstfähigkeit gefährdet
Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten
oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf
Gleiches gilt bei einem Soldaten, der zu einer
schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn
Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt heran-
dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen
gezogen worden ist.“
und die versäumte Dienstzeit nachgeleistet wird.
(4) Der Soldat darf bei der Ausübung von 5. § 20a wird wie folgt gefasst:
Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder „§ 20a
Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines
Tätigkeit nach dem
öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses
Ausscheiden aus dem Wehrdienst
mit dessen Genehmigung und gegen Entrichtung
eines angemessenen Entgelts in Anspruch neh- (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein frü-
men. Das Entgelt ist nach den dem Dienstherrn herer Soldat mit Anspruch auf Dienstzeitversor-
entstehenden Kosten zu bemessen und muss gung hat eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Be-
den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
Soldaten durch die Inanspruchnahme entsteht. die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten
fünf Jahren vor seinem Ausscheiden aus dem
(5) Die Genehmigung erteilt das Bundesminis-
Wehrdienst im Zusammenhang steht und durch
terium der Verteidigung; es kann diese Befugnis
die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden
auf andere Stellen übertragen. Anträge auf Ertei-
können, vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen.
lung einer Genehmigung sowie Entscheidungen
Die Anzeigepflicht endet fünf Jahre nach dem
über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Der
Ausscheiden aus dem Wehrdienst.
Soldat hat die für die Entscheidung erforderlichen
Nachweise zu führen, insbesondere über Art und (2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäf-
Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und tigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist,
geldwerten Vorteile hieraus; jede Änderung ist dass durch sie dienstliche Interessen beeinträch-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. tigt werden. Die Untersagung ist für den Zeitraum
(6) Nicht genehmigungspflichtig sind bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen,
es sei denn, die Voraussetzungen für eine Unter-
1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung sagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.
des Soldaten unterliegenden Vermögens,
(3) Die Anzeige nach Absatz 1 ist an das Bun-
2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstleri- desministerium der Verteidigung zu richten, das
sche oder Vortragstätigkeiten, auch für die Untersagung nach Absatz 2 zustän-
3. mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusam- dig ist. Es kann seine Zuständigkeit auf andere
menhängende selbstständige Gutachtertätig- Stellen übertragen.“
keiten von Soldaten als Lehrer an öffentlichen 6. § 21 wird wie folgt gefasst:
Hochschulen und an Hochschulen der Bundes-
wehr sowie von Soldaten an wissenschaft- „§ 21
lichen Instituten und Anstalten und Vormundschaft und Ehrenämter
4. Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vor-
in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie
in Selbsthilfeeinrichtungen der Soldaten. zur Übernahme des Amtes eines Testaments-
Tätigkeiten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine vollstreckers der Genehmigung seines Disziplinar-
Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Satz 1 vorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwin-
Nr. 4 hat der Soldat der zuständigen Stelle schrift- gende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der
lich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes
ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet ablehnen. Einer Genehmigung nach Satz 1 bedarf
wird. Hierbei hat er insbesondere Art und Umfang es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,
der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen;
Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzu- die Übernahme dieser Tätigkeiten hat der Soldat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 249
vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor unbefug-
schriftlich anzuzeigen.“ ter Einsicht“ durch die Wörter „durch tech-
7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben. nische und organisatorische Maßnahmen
vor unbefugter Einsichtnahme“ ersetzt.
8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz
geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr „Die Akte kann in Teilen oder vollständig
Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des automatisiert geführt werden.“
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, cc) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom „einschließlich der in Dateien gespeicher-
Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn ge- ten“ gestrichen.
genüber rechtskräftig festgestellt wird.“ dd) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Personalaktendaten dürfen ohne Einwil-
„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales ligung des Soldaten nur für Zwecke der
Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein, ruhen mit Personalführung und -bearbeitung sowie
dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Be- der Personalwirtschaft verwendet werden.“
rufssoldat begründeten Rechte und Pflichten mit
ee) Nach dem bisherigen Satz 4 werden fol-
Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14)
gende Sätze angefügt:
und des Verbots der Annahme von Belohnungen
oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des „Eine Verwendung für andere als die in
kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen Satz 5 genannten Zwecke liegt nicht vor,
die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat be- wenn Personalaktendaten im Rahmen ei-
gründeten Rechte und Pflichten für längstens ner Datenschutzkontrolle den mit ihrer
weitere drei Monate. Sie leben auf Antrag des Be- Durchführung Betrauten bekannt werden.
rufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten Gleiches gilt, soweit im Rahmen der Daten-
nach Beendigung des kommunalen Wahlbeam- sicherung oder der Sicherung des ord-
tenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt nungsgemäßen Betriebes einer Datenverar-
der Berufssoldat den Antrag nicht oder nicht zeit- beitungsanlage eine nach dem Stand der
gerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Technik nicht oder nur mit unverhältnismä-
Berufssoldat entlassen. Die Vorschriften über die ßigem Aufwand zu vermeidende Kenntnis-
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufs- nahme von Personalaktendaten erfolgt.“
soldaten bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gel- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:
„Der Dienstherr darf personenbezogene
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Daten über Bewerber, Soldaten und frühere
„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zu- Soldaten nur erheben und verwenden, so-
sammensetzung für die Angelegenheiten der weit dies zur Begründung, Durchführung,
Soldaten sind die Vorschriften des Abschnit- Beendigung oder Abwicklung des Dienst-
tes 8 des Bundesbeamtengesetzes entspre- verhältnisses oder zur Durchführung orga-
chend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit nisatorischer, personeller oder sozialer
folgender Maßgabe:“. Maßnahmen, insbesondere zu Zwecken
der Personalplanung und des Personalein-
b) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabtei-
satzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvor-
lung“ durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“
schrift dies erlaubt.“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „vom 1. Januar
11. § 28 wird wie folgt geändert:
1994 an“ gestrichen.
a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch
c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
die Zahl „15“ ersetzt.
eingefügt:
b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch
„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der
die Angabe „Bundestag, zum Europäischen
Personalakte haben auch Gleichstellungs-
Parlament“ ersetzt.
beauftragte, soweit dies zur Wahrnehmung ih-
12. § 28a wird wie folgt geändert: rer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vollzeitbe- Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f
schäftigung“ durch das Wort „Beschäftigung“ des Bundesdatenschutzgesetzes Zugang zur
ersetzt. Personalakte zu gewähren. Zugang haben fer-
ner die mit Angelegenheiten der Innenrevision
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „entgelt- beauftragten Beschäftigten, soweit sie die zur
licher“ durch das Wort „genehmigungspflichti- Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
ger“ und die Wörter „entgeltliche Tätigkeiten“ Erkenntnisse nur auf diesem Weg und nicht
durch die Wörter „nicht genehmigungspflich- durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen
tige Nebentätigkeiten“ ersetzt. können. Jede Einsichtnahme nach Satz 4 ist
13. § 29 wird wie folgt geändert: aktenkundig zu machen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die gewährt wird, die das Bundesversorgungsge-
Wörter „automatisierten Verfahren“ ersetzt. setz für anwendbar erklären.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet (3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsur-
und genutzt“ durch das Wort „verwendet“ laub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5
ersetzt. des Bundesbeamtengesetzes entsprechend
cc) In Satz 3 werden die Wörter „in automati- anzuwenden.
sierten Dateien“ durch das Wort „automati- (4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen
siert“ ersetzt. von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: denen auf Grund von § 69 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes unentgeltliche truppen-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „spätestens ärztliche Versorgung zusteht.
drei Jahren“ durch die Wörter „zwei Jah-
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
ren“ ersetzt.
1. Soldaten, solange sie sich in einer Eig-
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regel-
nungsübung befinden, es sei denn, dass
mäßig“ die Wörter „durch erneute Sach-
sie ohne Einberufung zur Eignungsübung
verhalte im Sinne dieser Vorschrift oder“
im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wä-
eingefügt.
ren, und
cc) Folgender Satz wird angefügt:
2. Versorgungsempfängern für die Dauer einer
„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbe- Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch
gründet oder falsch heraus, gilt die Frist die eine Beihilfeberechtigung auf Grund be-
als nicht unterbrochen.“ amtenrechtlicher Vorschriften begründet
f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. wird.
g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort (6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihil-
„Hinterbliebene“ die Wörter „und deren Bevoll- feberechtigungen schließt eine Beihilfeberech-
mächtigte“ eingefügt. tigung auf Grund eines neuen Versorgungsbe-
zuges die Beihilfeberechtigung aufgrund frühe-
h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbei- rer Versorgungsbezüge aus.
tet oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“
ersetzt. (7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach
i) Absatz 9 wird wie folgt geändert: der Eignungsübung in das Dienstverhältnis
aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit
Wort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“ berufen worden sind, auch die während der
ersetzt. Eignungsübung entstandenen Aufwendungen
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer beihilfefähig.“
automatisierten Datei“ gestrichen. 16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeam-
14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: tengesetzes“ durch die Angabe „§ 118 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt.
„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeam-
17. § 41 wird wie folgt geändert:
tengesetzes gelten entsprechend.“
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“
ersetzt. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
15a. § 31 wird wie folgt geändert:
„(5) Entspricht die Urkunde nicht der in Ab-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
satz 1 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Form,
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 7 gilt die Ernennung als von Anfang an in der
angefügt: beabsichtigten Form wirksam, wenn aus der
„(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und Urkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig
die auf der Grundlage von § 80 Abs. 4 des Bun- hervorgeht, dass die nach § 4 Abs. 2 für die
desbeamtengesetzes erlassene Rechtsverord- Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
nung sind auf Soldatenverhältnis begründen oder ein beste-
hendes Soldatenverhältnis in ein solches ande-
1. Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge rer Art umwandeln wollte, für das die sonstigen
oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit Voraussetzungen vorliegen.“
in Anspruch nehmen, und
18. In § 42 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „und“
2. Versorgungsempfänger mit Anspruch auf durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil „Unteroffizierdienstgrad“ die Wörter „und die
des Soldatenversorgungsgesetzes Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Un-
entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für teroffizier und Stabsunteroffizier“ eingefügt.
einen Zeitraum, in dem nach § 11 Abs. 7 des 19. § 44 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Soldatenversorgungsgesetzes Übergangsge-
bührnisse nicht zustehen, weil Versorgungs- „Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich
krankengeld nach § 16 des Bundesversor- zuzustellen.“
gungsgesetzes oder nach anderen Gesetzen 20. § 45 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 251
„§ 45 berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, so-
Altersgrenzen lange das Bundesministerium der Verteidigung
oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem
(1) Für Berufssoldaten werden folgende allge- Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1
meine Altersgrenzen festgesetzt: nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu
1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Gene- erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine
rale und Oberste sowie für Offiziere in den Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann
Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militär- die Zustimmung unter Berücksichtigung der
musikdienstes und des Geoinformationsdiens- dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt
tes der Bundeswehr, werden.“
2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
anderen Berufssoldaten. „Das Verlangen auf Entlassung muss dem Dis-
(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssol- ziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden.“
daten werden festgesetzt: 22. § 47 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in „(4) Die Entlassungsverfügung muss dem Sol-
Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere, daten in den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für bei Dienstunfähigkeit wenigstens drei Monate vor
Oberstleutnante, dem Entlassungstag und in den Fällen des § 46
Abs. 8 wenigstens sechs Wochen vor dem Entlas-
3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore sungstag zum Schluss eines Kalendervierteljahres
und Stabshauptleute, unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt
4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Haupt- werden.“
leute, Oberleutnante und Leutnante, 23. § 48 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Be- „Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung,
rufsunteroffiziere, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Ge-
6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für richts im Geltungsbereich des Grundgesetzes er-
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflug- kannt ist
zeugen als Flugzeugführer oder Waffensystem- 1. auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßre-
offizier verwendet werden, die Vollendung des geln oder Nebenfolgen,
40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerver-
wendungsunfähig sind. 2. auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
wegen vorsätzlich begangener Tat oder
(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1
und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Ma- 3. auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
rine mit entsprechenden Dienstgraden. naten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die
Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst be-
(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter zieht.“
aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens
24. In § 50 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 37, 39
zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach
und 40 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesmi-
Angabe 㤤 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundes-
nisterium der Verteidigung berichtet hierüber alle
beamtengesetzes“ ersetzt.
vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im
Jahr 2018. 25. In § 52 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1, 2 und 4 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
(5) § 147 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
„§ 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengeset-
gilt entsprechend.“
zes“ ersetzt.
21. § 46 wird wie folgt geändert:
26. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 wird hinter dem Wort
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglied“ die Angabe „des Europäischen Par-
laments,“ eingefügt. „(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1
und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entspre-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
chend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Sat-
fügt:
zes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein
„(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn
zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-
als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, dienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum
wenn der Berufssoldat Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten
1. in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr er-
oder nannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der
auf Grund eines Eingliederungsscheines zum
2. als Professor, Juniorprofessor, wissen- Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46
schaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter Abs. 3a Satz 2 nicht.“
an einer nach Landesrecht staatlich aner-
kannten oder genehmigten Hochschule, b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
deren Personal im Dienste des Bundes „Die Entlassungsverfügung muss dem Solda-
steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens
252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 Erreichen mit Alter
wenigstens einen Monat vor dem Entlassungs- Anhebung
im Jahr
tag unter schriftlicher Angabe der Gründe zu- um Monate
Jahr Monat
gestellt werden.“
2016 4 61 4
27. In § 89 Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1
bis 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch 2017 5 61 5
die Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ 2018 6 61 6
ersetzt.
2019 7 61 7
28. § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 2020 8 61 8
Übergangsvorschrift aus 2021 9 61 9
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2022 10 61 10
(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die
allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 2023 11 61 11
bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr fest-
gesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angeho- Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
ben: 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-
nannte Oberste in der Besoldungs-
Anspruch ab Alter gruppe A 16 die besondere Altersgrenze
Anhebung
im Jahr
um Monate
Jahr Monat
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
dung des 60. Lebensjahres,
2013 3 62 3 bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-
2014 6 62 6 dung des 61. Lebensjahres mit folgen-
den Anhebungen erreichen:
2015 9 62 9
Erreichen mit Alter
2016 12 63 0 Anhebung
im Jahr
um Monate
Jahr Monat
2017 15 63 3
2015 0 61 0
2018 18 63 6
2016 1 61 1
2019 21 63 9
2017 2 61 2
2020 24 64 0
2018 3 61 3
2021 27 64 3
2019 4 61 4
2022 30 64 6
2020 5 61 5
2023 33 64 9
2021 6 61 6
(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die be- 2022 8 61 8
sonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:
2023 10 61 10
1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbah-
nen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-
3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleut-
dienstes und des Geoinformationsdienstes der
nante
Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012
keine besondere Altersgrenze festgesetzt, a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend
2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberst-
des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend leutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste
59. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-
in der Besoldungsgruppe A 16,
gen:
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
61. Lebensjahres mit folgenden Anhebun- Erreichen mit Alter
Anhebung
gen: im Jahr
um Monate
Jahr Monat
Erreichen mit Alter 2013 2 59 2
Anhebung
im Jahr
um Monate
Jahr Monat 2014 4 59 4
2013 1 61 1 2015 6 59 6
2014 2 61 2 2016 8 59 8
2015 3 61 3 2017 10 59 10
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 253
Erreichen mit Alter Erreichen mit Alter
Anhebung Anhebung
im Jahr im Jahr
um Monate um Monate
Jahr Monat Jahr Monat
2018 12 60 0 2020 16 58 4
2019 14 60 2 2021 18 58 6
2020 16 60 4 2022 20 58 8
2021 18 60 6 2023 22 58 10
2022 20 60 8
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem
2023 22 60 10 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er-
nannte Majore die besondere Altersgrenze
Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen-
1. Januar 1999 zum Berufssoldaten er- dung des 56. Lebensjahres,
nannte Oberstleutnante in der Besoldungs-
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen-
gruppe A 14 die besondere Altersgrenze
dung des 57. Lebensjahres mit folgen-
aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollen- den Anhebungen erreichen:
dung des 58. Lebensjahres,
bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollen- Erreichen mit Alter
Anhebung
im Jahr
dung des 59. Lebensjahres mit folgen- um Monate
Jahr Monat
den Anhebungen erreichen:
2015 0 57 0
Erreichen mit Alter
Anhebung 2016 2 57 2
im Jahr
um Monate
Jahr Monat
2017 4 57 4
2015 0 59 0
2018 6 57 6
2016 2 59 2
2019 8 57 8
2017 4 59 4
2020 10 57 10
2018 6 59 6
2021 12 58 0
2019 8 59 8
2022 16 58 4
2020 10 59 10
2023 20 58 8
2021 12 60 0
5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute,
2022 16 60 4
Oberleutnante und Leutnante
2023 20 60 8 a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung
des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend
4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebens-
Stabshauptleute jahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung rufssoldaten Ernannte,
des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebun-
1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore, gen:
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des
57. Lebensjahres mit folgenden Anhebun- Erreichen mit Alter
Anhebung
im Jahr
gen: um Monate
Jahr Monat
Anhebung
Erreichen mit Alter 2013 1 55 1
im Jahr
um Monate
Jahr Monat 2014 2 55 2
2013 2 57 2 2015 3 55 3
2014 4 57 4 2016 4 55 4
2015 6 57 6 2017 5 55 5
2016 8 57 8 2018 6 55 6
2017 10 57 10 2019 7 55 7
2018 12 58 0 2020 8 55 8
2019 14 58 2 2021 9 55 9
254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Erreichen mit Alter
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Anhebung
im Jahr „(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
um Monate
Jahr Monat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
2022 10 55 10 Bundesrates die Rechtsverhältnisse der Beam-
ten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen
2023 11 55 11 Bundesbank zu regeln, soweit die Bedürfnisse ei-
nes geordneten und leistungsfähigen Bankbetrie-
6. für Berufsunteroffiziere bes es erfordern. In der Rechtsverordnung nach
a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung Satz 1 kann nur bestimmt werden,
des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend 1. dass für die Beamten der Deutschen Bundes-
des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar bank von folgenden Vorschriften des Bundes-
1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufs- beamtenrechts abgewichen wird:
unteroffiziere,
a) von den §§ 19, 22 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und 2,
b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des § 33 Abs. 2, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und
54. Lebensjahres mit folgenden Anhebun- § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-
gen: setzes und von § 11 Nr. 3 Buchstabe a des
Beamtenversorgungsgesetzes;
Erreichen mit Alter
Anhebung
im Jahr b) von den §§ 42 bis 49 des Bundesbesol-
um Monate
Jahr Monat dungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden
2013 1 54 1 Fassung, soweit eine widerrufliche, nicht
ruhegehaltfähige Bankzulage für eine Ver-
2014 2 54 2 wendung in der Zentrale bis zur Höhe von
2015 3 54 3 9 vom Hundert des Grundgehalts und für
eine Verwendung in den Hauptverwaltun-
2016 4 54 4 gen bis zur Höhe von 5 vom Hundert sowie
in der Zentrale, den Hauptverwaltungen und
2017 5 54 5
Filialen eine Zuwendung für besondere
2018 6 54 6 Leistungen in Form einer Zulage oder einer
Einmalzahlung gewährt werden;
2019 7 54 7
c) von den Vorschriften über die Gewährung
2020 8 54 8 von Unterhaltszuschüssen für Beamte im
2021 9 54 9 Vorbereitungsdienst;
2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1
2022 10 54 10
Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitge-
2023 11 54 11 setz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006
weggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus-
(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten gleichszulage gewährt wird in Höhe des Unter-
auch für die Berufssoldaten der Marine mit ent- schiedsbetrages zwischen der bisherigen und
sprechenden Dienstgraden.“ der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage in
Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist
Artikel 11 die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten
Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte ist
Änderung des die Bankzulage maßgebend, die ohne Beurlau-
Soldatenbeteiligungsgesetzes bung an diesem Tag zugestanden hätte. Die
In § 51 Abs. 3 Satz 1 des Soldatenbeteiligungsge- Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom solange die bisherigen Anspruchsvorausset-
15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch Arti- zungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu-
kel 7 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) lage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 46 und 47“ Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungs-
durch die Angabe „§§ 46, 47 und 91“ ersetzt. betrages; dies gilt nicht für Erhöhungen, die
der Anpassung an die Bezüge im bisherigen
Artikel 12 Bundesgebiet dienen. Dienstbezüge in diesem
Sinne sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzu-
Änderung des lagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen,
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der soweit sie wegen des Wegfalls oder der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 Verminderung solcher Dienstbezüge gewährt
(BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Artikel 12 des werden;
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), 3. dass die Angestellten der Deutschen Bundes-
wird wie folgt geändert: bank
1. § 31 wird wie folgt geändert: a) zur Ausübung einer der in § 99 Abs. 1 Satz 2
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ ge- Nr. 3 und § 100 Abs. 1 Nr. 2 des Bun-
strichen. desbeamtengesetzes bezeichneten Neben-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 255
tätigkeiten der vorherigen Genehmigung Artikel 12a
bedürfen,
Änderung des
b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Abgeordnetengesetzes
Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach
§ 7 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der
Nummer 2 entsprechend erhalten;
Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
4. dass die Arbeiter die in Nummer 1 Buchstabe b S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
bezeichnete Zuwendung für besondere Leis- 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,
tungen erhalten. wird wie folgt geändert:
Die Bundesregierung kann die Befugnis nach 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- „(1) Abweichend von § 27 Abs. 3 Satz 3 des Bun-
mung des Bundesrates auf den Vorstand der desbesoldungsgesetzes und unbeschadet des § 23
Deutschen Bundesbank übertragen. Rechts- Abs. 5 verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bun-
verordnungen des Vorstandes der Deutschen destag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den
Bundesbank bedürfen des Einvernehmens des Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei
Bundesministeriums des Innern und des Bundes- entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und 2
ministeriums der Finanzen.“ des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum
30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum
Zweck eines geordneten und leistungsfähigen „Wird der Bundesbeamte nicht nach § 6 in das frü-
Bankbetriebs durch Rechtsverordnung die Vor- here Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis
schriften über die Vorbildung und die Laufbahnen zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach
der Beamten der Deutschen Bundesbank sowie Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.“
die besonderen Vorschriften für die einzelnen
Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü- Artikel 12b
fungsordnungen) der Beamten der Deutschen Änderung des
Bundesbank zu erlassen. In der Rechtsverord-
Bundesdisziplinargesetzes
nung nach Satz 1 kann von den Vorschriften des
Bundesbeamtenrechts über die Dauer des Vorbe- Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001
reitungsdienstes und der Probezeit sowie über (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 15
die Dauer der Bewährungszeit für Beförderungen Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I
im gehobenen Dienst und für die Zulassung zum S. 1629), wird wie folgt geändert:
Aufstieg in den höheren Dienst abgewichen wer- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
den. Die Bundesregierung kann die Befugnis
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf den a) Die Angabe zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen. fasst:
Rechtsverordnungen des Vorstands der Deut- „Kapitel 6
schen Bundesbank über die Vorbildung und die
Kosten“.
Laufbahnen bedürfen des Einvernehmens des
Bundesministeriums des Innern und des Bundes- b) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:
ministeriums der Finanzen; Rechtsverordnungen „§ 77 Kostentragung und erstattungsfähige
über die einzelnen Laufbahnen (Laufbahn-, Aus- Kosten“.
bildungs- und Prüfungsordnungen) bedürfen des
Einvernehmens des Bundesministeriums des In- c) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:
nern.“ „§ 78 Gerichtskosten“.
2. § 40 wird wie folgt geändert: d) Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe an-
gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Teilsatz wird die An-
gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengeset- „Anlage (zu § 78) Gebührenverzeichnis“.
zes“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3 des Bundes- 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
beamtengesetzes“ ersetzt. Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamten-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Nr. 1 und
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des Kapitels II
Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes“
Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
ersetzt.
durch die Angabe „des Abschnitts 11 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt. 3. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder eine
Zurückstufung“ gestrichen.
3. Dem § 45 wird folgender Absatz 5 angefügt:
4. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort „Einleitung“
„(5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am die Wörter „oder Ausdehnung“ eingefügt und die
11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Ver-
Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das bindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeam-
Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach tengesetzes“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2
§ 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni und § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2
2009.“ des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
5. § 16 wird wie folgt geändert: 9. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das
„Geldbuße“ das Wort „und“ durch ein Komma Wort „Wahl“ durch die Wörter „Auswahl oder
ersetzt und nach den Wörtern „eine Kürzung Bestellung“ ersetzt.
der Dienstbezüge“ die Wörter „und eine Kürzung b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
des Ruhegehalts“ eingefügt.
„(2) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 50
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- Abs. 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwen-
fügt: den.“
„Das Rubrum und die Entscheidungsformel 10. § 50 wird wie folgt geändert:
einer abschließenden gerichtlichen Entschei- a) In Absatz 1 Nr. 3 werden das Wort „oder“ durch
dung, mit der auf eine Zurückstufung er- ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt am
kannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Ende durch das Wort „oder“ ersetzt und fol-
Dabei sind die Bezeichnung weiterer Betei- gende Nummer 5 angefügt:
ligter und der Bevollmächtigten, die Namen
„5. die Voraussetzungen für das Amt des Beam-
der Richter sowie die Kostenentscheidung
tenbeisitzers nach § 47 Abs. 1 bei ihrer Aus-
unkenntlich zu machen.“
wahl oder Bestellung nicht vorlagen.“
bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
„Wird der Antrag gestellt oder verbleiben fügt:
Rubrum und Entscheidungsformel einer ab-
„(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Abs. 3 der
schließenden gerichtlichen Entscheidung
Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.“
nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Ver-
wertungsverbot bei den Eintragungen zu 11. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
vermerken.“ a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von dem“
c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 90e Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Verwaltungsgericht oder dem“ ein-
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset- gefügt.
zes“ durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 Satz 1 b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2, Satz 2 und 3 des Bundesbeamtengeset- „Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichts-
zes“ ersetzt. ordnung sind anzuwenden.“
6. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 12. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine „(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Be-
Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird schlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aus-
ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet.“ setzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwal-
7. § 38 wird wie folgt geändert: tungsgerichtsordnung entsprechend.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 13. In § 69 wird die Angabe „sowie § 127 des Beam-
Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32“ durch die tenrechtsrahmengesetzes“ gestrichen.
Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in 14. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wiederauf-
Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nahme“ das Wort „Die“ eingefügt.
§ 37 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
15. In § 76 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 51 des
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 42
„Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beam- des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
tenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf 16. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt ge-
voraussichtlich nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses fasst:
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1
„Kapitel 6
Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam-
tengesetzes entlassen werden wird.“ Kosten“.
8. § 40 wird wie folgt geändert: 17. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 77
aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „er- Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
kannt worden“ die Angabe „oder eine Ent- (1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten
lassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die
Gesetzes in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung
Satz 1 Nr. 1 oder § 37 Abs. 1 Satz 1 des entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden
Bundesbeamtengesetzes erfolgt“ eingefügt. Vorschriften nichts anderes ergibt.
bb) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorlie-
Wort „Dienst“ durch das Wort „Beamtenver- gens eines Dienstvergehens aufgehoben, können
hältnis“ ersetzt. die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auf-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „(§ 65 des erlegt werden.
Bundesbeamtengesetzes)“ durch die Angabe (3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
„(§ 99 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt. Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 257
Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über 19. In § 81 Abs. 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2 des
die Kosten des Verfahrens zu befinden. Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 43
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch
die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 20. In § 83 Abs. 2 wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
§ 78 setzt.
Gerichtskosten 21. § 85 wird wie folgt geändert:
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Ge- a) In Absatz 9 wird das Wort „sei“ durch das Wort
bühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage „sie“ ersetzt.
zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 ange-
Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwal- fügt:
tungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des
Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwen- „(11) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur
den.“ für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig
werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben.
18. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmit-
„aus dem Beamtenverhältnis“ die Wörter „oder der tel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt
Aberkennung des Ruhegehalts“ eingefügt. worden ist.“
258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
22. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage
(zu § 78)
Gebührenverzeichnis
Gliederung
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
11 – Aberkennung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360,00 €
12 – Zurückstufung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 240,00 €
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Diszipli-
narmaßnahme ausgesprochen worden ist
13 – Kürzung der Dienstbezüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
14 – Kürzung des Ruhegehalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
15 – Geldbuße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120,00 €
16 – Verweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine
Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen
eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 259
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht einge-
gangen ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der
Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
und der Einbehaltung von Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum
Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Diszip-
linarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . 50,00 €
Gebührenbetrag oder
Nr. Gebührentatbestand Satz der jeweiligen
Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag
auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von
Bezügen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache
durch Beschluss nach § 59 BDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die
Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird,
oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten
über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Betei-
ligten folgt:
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinar-
gerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 261
Artikel 13 Abs. 1 Satz 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung gelten ent-
Änderung der sprechend. Für Empfängerinnen und Empfänger mit
DBAG-Zuständigkeitsverordnung Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8
erhöht sich die Sonderzahlung um einen Betrag in
§ 1 der DBAG-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Ja- Höhe von 10,42 Euro je Monat des in Satz 1 genannten
nuar 1994 (BGBl. I S. 53), die zuletzt durch Artikel 497 Zeitraums. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) soweit ein Anspruch auf Sonderzahlung nach dem
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundessonderzahlungsgesetz bereits nach § 10 Abs. 1
1. In Nummer 23 werden vor dem Komma am Ende ein des Postpersonalrechtsgesetzes entfallen ist.
Semikolon und die Angabe „Entscheidung über die
Annahme von Belohnungen, Geschenken und sons- §2
tigen Vorteilen“ eingefügt.
Versorgungsbezüge
2. In Nummer 24 wird die Angabe „§ 72a oder § 79a
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
„§ 91 oder § 92 des Bundesbeamtengesetzes“ er- Abs. 1 Nr. 4 des Bundessonderzahlungsgesetzes ge-
setzt. hört, hat vor Anwendung von Ruhens- und Anrech-
nungsvorschriften Anspruch auf eine Sonderzahlung in
3. In Nummer 25 wird die Angabe „§ 78 des Bundes- Höhe von 2 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Versorgungsbe-
Bundesbeamtengesetzes und Geltendmachung von züge nach § 4 Abs. 2 des Bundessonderzahlungsge-
Herausgabeansprüchen nach § 71 Abs. 2 des Bun- setzes in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung.
desbeamtengesetzes“ ersetzt. Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenver-
sorgungsgesetzes und den §§ 70 bis 74 des Soldaten-
4. In Nummer 26 wird die Angabe „§ 23 in Verbindung
versorgungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.
mit § 8 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
Satz 1 und § 9 des Bundesbeamtengesetzes“ er- §3
setzt. Konkurrenzen
5. In Nummer 31 wird die Angabe „§ 61 Abs. 2 und Ein Anspruch nach § 1 entsteht nicht für den Zeit-
§ 62 Abs. 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes“ raum, für den bereits eine Sonderzahlung nach § 3
durch die Angabe „§ 67 Abs. 3 sowie die §§ 68 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in der bis
und 69 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung zustand. Mit
6. In Nummer 32 wird die Angabe „§ 63 Bundesbeam- dem Anspruch auf eine einmalige Sonderzahlung nach
tengesetz“ durch die Angabe „§ 70 des Bundes- den §§ 1 und 2 ist eine Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1
beamtengesetzes“ ersetzt. und § 4 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung aus-
7. In Nummer 40 werden die Angabe „§ 90 Abs. 2 des geschlossen.
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 106
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ und der Punkt §4
am Satzende durch ein Komma ersetzt.
Kaufkraftausgleich
8. Nach Nummer 40 wird folgende Nummer 41 ange-
fügt: Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
„41. Einschätzungen der Leistungen nach § 27
Abs. 5, 6 und 8 des Bundesbesoldungsgeset-
zes.“ §5
Abzug für Pflegeleistungen
Artikel 14
§ 4a des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am
Gesetz 11. Februar 2009 geltenden Fassung ist entsprechend
über eine einmalige Sonderzahlung anzuwenden.
(ESZG)
§6
§1 Ausschlusstatbestände
Dienst- und Amtsbezüge § 5 des Bundessonderzahlungsgesetzes ist anzu-
wenden.
Wer am 1. Juni 2009 zu dem Personenkreis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Bundessonderzahlungsgesetzes
gehört, hat Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe §7
von 2,5 Prozent der für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis Zahlungsweise
zum 30. Juni 2009 zustehenden Bezüge nach § 2 Abs. 2
des Bundessonderzahlungsgesetzes in der am 11. Feb- Die Sonderzahlung ist mit den laufenden Bezügen für
ruar 2009 geltenden Fassung. § 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 den Monat Juli 2009 zu zahlen.
262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Artikel 15 zeichen vom 18. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3438) wird
die Angabe „und nach § 71 des Bundesbeamtengeset-
Änderungen weiterer Vorschriften zes“ gestrichen.
(1) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrecht- (8) § 57 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes
lichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I vom 18. August 1972 (BGBl. I S. 1834), das zuletzt
S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember
26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, 2001 (BGBl. I S. 4013) geändert worden ist, wird wie
wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeam- folgt geändert:
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1. In Satz 2 wird die Angabe „§ 96 des Bundesbeam-
(2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des tengesetzes“ durch die Angabe „§ 120 Abs. 1 bis 3
Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, wird nach dem Wort „geltenden“ die An- 2. In Satz 3 wird die Angabe „des § 98 Abs. 1 Nr. 4
gabe „beihilfe- und“ eingefügt. und 5 und der §§ 99 bis 103 des Bundesbeamten-
gesetzes“ durch die Angabe „der §§ 122 bis 124 des
(3) In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsver- Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom
24. Juli 1974 (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch das (9) In Artikel 2 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Gesetz vom 15. Januar 1999 (BGBl. I S. 10) geändert die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom
worden ist, wird nach dem Wort „geltenden“ die An- 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den
gabe „beihilferechtlichen,“ eingefügt. §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
(4) Nach § 1a des Gesetzes über die Nichtanpas-
„§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2,
sung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder
§§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41
der Bundesregierung und der Parlamentarischen
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Staatssekretäre vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli
2008 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird fol- (10) In § 6 Satz 4 der Bundespolizei-Laufbahnver-
gender § 1b eingefügt: ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch die
Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2224)
„§ 1b geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 21 des Bun-
desbeamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
Bezugsgröße B 11 Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parla-
mentarischen Staatssekretäre des Bundes und die (11) § 6 des BSI-Errichtungsgesetzes vom 17. De-
Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem zember 1990 (BGBl. I S. 2834), das zuletzt durch Arti-
dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen kel 25 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Orts- S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
zuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni
2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge (12) In § 4 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Bun-
nehmen an den ab dem 1. Juli 2009 erfolgenden allge- desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika-
meinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der tion, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.“ S. 1970, 2009), das durch Artikel 27 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
(5) In § 103 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichts- den ist, wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614) geändert worden ist, werden nach dem Wort (13) In § 13 Abs. 1 des BDBOS-Gesetzes vom
„versorgungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht- 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) wird die Angabe
lichen“ eingefügt. „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die
Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(6) In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Amtsgehalt
der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom
28. Februar 1964 (BGBl. I S. 133), das zuletzt durch (14) § 125 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in
Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
S. 2138) geändert worden ist, werden nach dem Wort (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch § 63 Abs. 1 Satz 2
„besoldungsrechtlichen“ die Wörter „und beihilferecht- und Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2008
lichen“ eingefügt. (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
(7) In Nummer 1 der Bekanntmachung des Bundes-
präsidenten über die Erteilung von Annahme- und 1. In Absatz 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehren- strichen und Satz 2 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 263
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 11 wird aufgehoben.
(15) Artikel X des Fünften Gesetzes zur Änderung (20) Artikel 4 der Vierten Verordnung zur Änderung
beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor- der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszu-
schriften vom 19. Juli 1968 (BGBl. I S. 848), das durch wendungen an Beamte und Richter des Bundes vom
Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I 13. März 1990 (BGBl. I S. 486) wird aufgehoben.
S. 334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(21) Die §§ 1 und 15 der Bundesnebentätigkeitsver-
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 83a Abs. 1 und des ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 160b Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376), die durch Artikel 5
die Angabe „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306)
und des § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er- geändert worden ist, werden aufgehoben.
setzt.
(22) In § 14 der Sonderurlaubsverordnung in der
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 1 Satz 2 Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 3 der
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Verordnung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) ge-
3. Absatz 3 wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird die Angabe „§ 89 Abs. 3 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 90
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 des Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt. (23) Die Elternzeitverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 160b Abs. 2 Satz 4
S. 2841), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 des
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
„§ 56 des Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
wie folgt geändert:
(16) Das Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4
(BGBl. I S. 1010) wird wie folgt geändert:
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
1. § 62 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 92 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
a) Die Absätze 3, 4, 14 Nr. 1 und 5 und Absatz 19 ersetzt.
werden aufgehoben. 2. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29
b) In Absatz 13 Nr. 5 wird die Absatzbezeichnung des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„(8)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt. „§§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
3. In § 5 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
gestrichen.
„(2) § 62 Abs. 13 und 14 tritt für Bundesbeam-
(24) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Versorgungsfondszuwei-
tinnen und Bundesbeamte am 12. Februar 2009
sungsverordnung vom 11. April 2007 (BGBl. I S. 549)
in Kraft.“
wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeam-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- tengesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 Satz 2 des
sätze 3 und 4. Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(17) Artikel 4 der Achten Verordnung zur Änderung (25) In § 9 Satz 1 der Verordnung über die Ausbil-
der Arbeitszeitverordnung vom 9. Februar 1989 (BGBl. I dung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugs-
S. 227) wird aufgehoben. dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001
(18) Die Mutterschutzverordnung in der Fassung der (BGBl. I S. 3882), die zuletzt durch die Verordnung
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I vom 20. Februar 2008 (BGBl. I S. 248) geändert worden
S. 2828), geändert durch Artikel 2 der Verordnung ist, wird die Angabe „§ 32 des Bundesbeamtengeset-
vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), wird wie folgt zes“ durch die Angabe „§ 37 des Bundesbeamtenge-
geändert: setzes“ ersetzt.
1. In § 4a Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 3“ ge- (26) Die Verordnung über die Laufbahnen des Poli-
strichen. zeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom
27. August 2003 (BGBl. I S. 1678), geändert durch Arti-
2. In § 10 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 28 und 29 des
kel 62 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§§ 31,
S. 1818), wird wie folgt geändert:
32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt. 1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
(19) Die Verordnung über die Gewährung von Jubi-
Angabe „§ 9 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“
läumszuwendungen an Beamte und Richter des Bun-
ersetzt.
des in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März
1990 (BGBl. I S. 487), zuletzt geändert durch Artikel 11 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes-
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des
wird wie folgt geändert: Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 3. In § 11 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
„§ 28 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ er- gabe „§ 92 Abs. 1 bis 4 des Bundesbeamtengeset-
setzt. zes“ ersetzt.
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
(27) Die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April (30) In § 16 der Heilverfahrensverordnung vom
2004 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch die Ver- 25. April 1979 (BGBl. I S. 502), die durch Artikel 12
ordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1322), wird wie der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
folgt geändert: geändert worden ist, wird die Angabe „§ 187 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144
1. In § 6 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum (31) Die Beamtenversorgungs-Übergangsverord-
11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt. nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch
2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes- Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I
beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des S. 3592), wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
3. In § 15 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ „7. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge-
durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun- setzes sind nicht ruhegehaltfähig.“
desbeamtengesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 9 Satz 1 wird die Angabe „(§ 14 Abs. 1
(28) Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung des Beamtenversorgungsgesetzes)“ gestrichen.
der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2. In der Anlage zu § 1 Abs. 1 wird die Angabe zu Teil A.
2671), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 des Ge- Gesetze wie folgt gefasst:
setzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird
wie folgt geändert: „A. Gesetze
1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der
1. In § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 wird jeweils die An- Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
gabe „§ 15 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50
durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 des Bundesbeamten- des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
gesetzes“ ersetzt. S. 160).
2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des 2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 8 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261)“.
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum (32) Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom
11. Februar 2009 geltenden Fassung“ ersetzt. 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) wird wie
3. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(§ 21 des Bundes- folgt geändert:
beamtengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 19 des 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt. Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-
4. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2, beamtengesetzes“ ersetzt.
des § 42 Abs. 3 und des § 45 Abs. 1 des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 2. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
und 3, des § 44 Abs. 2 bis 5 und des § 46 Abs. 1 3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 des
bis 4 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
5. In § 12 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 72a
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ 4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bun- Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
desbeamtengesetzes“ ersetzt. Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeam-
tengesetzes“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 5. § 11 wird wie folgt geändert:
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“ er- des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
setzt. „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.
(29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im
Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 9 des Bundes-
S. 1303), die durch Artikel 3 Abs. 43 des Gesetzes beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 11
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
ist, wird wie folgt geändert: bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 2 Satz 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 37 beamtengesetzes“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 92 des Bundesbeam- des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
tengesetzes“ durch die Angabe „§ 85 des Bundes- „§ 11 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
beamtengesetzes“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 265
(33) In Artikel III § 7 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 erster Halb- wird die Angabe „§ 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesol-
satz des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdiszipli- dungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2
narrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725), das zuletzt des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt.
durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(40) In § 1 Satz 1 der Begrenzte Dienstfähigkeit Zu-
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird die Angabe
schlagsverordnung vom 25. August 2008 (BGBl. I
㤤 158 bis 160, 164 und 165 des Bundesbeamtenge-
S. 1751) wird nach der Angabe „Beamtinnen und
setzes“ durch die Angabe „§§ 53, 54, 61 und 62 des
Beamte des Bundes“ die Angabe „sowie Richterinnen
Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
und Richter des Bundes“ eingefügt.
(34) § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die
(41) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember
(BGBl. I S. 189), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 10 des
Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
S. 2212), wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „(§ 123a
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun- des Beamtenrechtsrahmengesetzes)“ durch die An-
desbesoldungsgesetzes,“. gabe „(§ 29 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
(35) Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fas- 2. In § 12 Abs. 7 wird die Angabe „(§ 58 des Bundes-
sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 besoldungsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 52 des
(BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 Bundesbesoldungsgesetzes)“ ersetzt.
des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), wird 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Satz 3 in Verbin-
1. § 5 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: dung mit Satz 1“ durch die Angabe „§ 52 Abs. 2“
„3. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- ersetzt.
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun-
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 57“ durch die An-
desbesoldungsgesetzes,“.
gabe „§ 54“ ersetzt.
2. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „(§ 55 oder
§ 58a des Bundesbesoldungsgesetzes)“ durch die (42) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fas-
Angabe „oder Auslandsverwendungszuschlag nach sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember
dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes“ 1990 (BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch § 62
ersetzt. Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010), wird wie folgt geändert:
(36) § 3 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung für
Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 1. § 4 wird wie folgt geändert:
2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 7 a) In Absatz 2 Nr. 3 und 4 wird jeweils das Wort
der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) „Ortszuschlag“ durch das Wort „Familienzu-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: schlag“ ersetzt.
„2. Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwen- b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 123a des Beam-
dungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bun- tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
desbesoldungsgesetzes,“. „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
(37) In § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 sowie § 5 2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 7“
Abs. 2 Satz 3 der Leistungsprämien- und -zulagenver- durch die Angabe „§ 40 Abs. 6“ ersetzt.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2002 (BGBl. I S. 3745), die zuletzt durch 3. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I „2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder
S. 3235) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2
„§ 27 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbin-
durch die Angabe „§ 27 Abs. 7 Satz 2 des Bundesbe- dung nach mutterschutzrechtlichen Vorschrif-
soldungsgesetzes“ ersetzt. ten;“.
(38) § 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der (43) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
(BGBl. I S. 2239), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset- 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch § 62 Abs. 6
zes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) geän- des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) ge-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a des Beam-
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 42a des tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des
Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Lan- Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
desrecht)“ durch die Angabe „(§ 45 des Bundes-
(44) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der
beamtengesetzes oder entsprechendes Landes-
Fassung der Bekanntmachung vom 25. November
recht)“ ersetzt.
2003 (BGBl. I S. 2360), zuletzt geändert durch Artikel 2
2. Absatz 3 wird aufgehoben. der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. S. 2212), wird wie folgt geändert:
(39) In § 4 Abs. 6 Satz 3 der Leistungsbezügeverord- 1. In § 1 Abs. 4 wird die Angabe „§§ 7 und 54“ durch
nung UniBw vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3504) die Angabe „§ 55“ ersetzt.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
2. In § 4 Abs. 5 wird die Angabe „§ 57“ durch die An- „in den Jahren 2008 und 2009 nimmt die Sonder-
gabe „§ 54“ ersetzt. zahlung an diesen Anpassungen teil.“
3. In § 17 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 58“ durch die c) Satz 4 wird aufgehoben.
Angabe „§ 52“ ersetzt. d) Im bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Die §§ 7
(45) Das Erste Gesetz zur Vereinheitlichung und und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes sind“
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län- durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungs-
dern vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208), zuletzt ge- gesetzes ist“ ersetzt.
ändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August 2. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „5 Prozent, in den
1980 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert: Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5
1. In Artikel IV werden die §§ 12 und 13 aufgehoben. Prozent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt.
2. In Artikel V werden die §§ 1 und 6 aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,17 Prozent,
in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von
(46) Das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und
2,085 Prozent,“ durch die Angabe „1,9608 Prozent“
Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Län-
ersetzt.
dern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 4. § 4a wird aufgehoben.
2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert: 5. § 7 wird aufgehoben.
1. Artikel III § 3 wird wie folgt geändert: 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Angabe „§ 37 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversor- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
gungsgesetzes“ ersetzt. „(2) Die §§ 2 bis 4 sind in der Zeit vom 1. Juli
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 141a Abs. 1 Satz 2 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nicht anzuwen-
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe den.“
„§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge- (51) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostenge-
setzes“ ersetzt. setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das durch
2. Artikel IV § 3 wird aufgehoben. § 62 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 123a
3. In Artikel IX § 4 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die „§ 29 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Angabe „§ 28 Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt. (52) In Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften (Angehörige des öffentli-
(47) Die Kommunalbesoldungsverordnung des Bun- chen Dienstes in Landesparlamenten) vom 30. Juli
des vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch 1979 (BGBl. I S. 1301), das durch Artikel 74 des Geset-
die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697), zes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert
wird aufgehoben. worden ist, wird die Angabe „§ 89a des Bundesbeam-
(48) Dem § 12a der Zweiten Besoldungs-Über- tengesetzes“ durch die Angabe „§ 40 Abs. 1 und § 90
gangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt (53) In § 23 Abs. 7 Satz 3 des Bundesdatenschutz-
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
(BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird folgender 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Arti-
Absatz 3 angefügt: kel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I
„(3) § 2 Abs. 2 bis 4 ist auf Bundesbeamte, Soldaten S. 1970) geändert worden ist, werden die Angabe „sind
und Bundesrichter nicht anzuwenden.“ die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die Angabe
„sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a
(49) Artikel 12 § 2 des Sechsten Besoldungsände-
Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch das Wort
rungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I
„vierjährigen“ ersetzt.
S. 3702), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes
vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden (54) § 6 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgleichstellungs-
ist, wird aufgehoben. gesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234),
das durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 14. Au-
(50) Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fas-
gust 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, wird
sung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005
wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 464), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt ge- „Ausnahmen auf Grund der Rechtsverordnung nach § 8
ändert: Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleiben
unberührt.“
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(55) In § 12 Abs. 1 Satz 2 des BfR-Gesetzes vom
a) In Satz 1 wird die Angabe „5 Prozent, in den Jah- 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch
ren 2006 bis 2010 jedoch nur in Höhe von 2,5 Pro- § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. September 2005
zent,“ durch die Angabe „2,44 Prozent“ ersetzt. (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird die
b) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Angabe „§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmenge-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange- setzes“ durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundes-
fügt: beamtengesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 267
(56) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des BVL-Gesetzes vom „sind die §§ 13 bis 20 und 21a Abs. 5“ durch die
6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt Angabe „sind § 12 Abs. 6 sowie die §§ 13 bis 20
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I und 21a Abs. 5“ und das Wort „zweijährigen“ durch
S. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe das Wort „vierjährigen“ ersetzt.
„§ 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
(65) § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Heimatur-
durch die Angabe „§ 136 Abs. 1 des Bundesbeamten-
laubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784),
gesetzes“ ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. No-
(57) In § 38 Abs. 4 Satz 2 des Weingesetzes in der vember 2008 (BGBl. I S. 2212) geändert worden ist,
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 985), das zuletzt durch das Gesetz vom
19. Januar 2009 (BGBl. I S. 63) geändert worden ist, „b) Kinder, die bei der Gewährung von Auslandszu-
wird die Angabe „§§ 64 bis 69 des Bundesbeamtenge- schlag nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesol-
setzes“ durch die Angabe „§§ 97 bis 104 des Bundes- dungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind, und“.
beamtengesetzes“ ersetzt. (66) In § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Allgemeinen
(58) In § 3 Abs. 7 des THW-Helferrechtsgesetzes Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006
vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 10
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
S. 3592) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 58a“ geändert worden ist, wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 des
durch die Angabe „§ 56“ ersetzt. Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 51
(59) In § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Stiftung „Preußischer Kulturbesitz“ und zur Übertra- (67) In § 21c Abs. 2 Satz 1 der Patentanwaltsausbil-
gung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
Preußen auf die Stiftung in der im Bundesgesetzblatt Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I
Teil III, Gliederungsnummer 224-3, veröffentlichten be- S. 2491), die zuletzt durch Artikel 78 Abs. 11 des Ge-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 72 der setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge- ändert worden ist, wird die Angabe „§ 66 Abs. 1 des
ändert worden ist, wird das Wort „mittelbare“ gestri- Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 99
chen. Abs. 1 Satz 2 und § 100 Abs. 1 des Bundesbeamten-
(60) § 14 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung gesetzes“ ersetzt.
„Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutsch-
land“ vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das durch (68) In § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu Arti-
das Gesetz vom 20. August 1996 (BGBl. I S. 1326) kel 45b des Grundgesetzes in der Fassung der Be-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677),
das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 54 des Gesetzes vom
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 121 des Be- 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, wer-
amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe den die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe
„§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. „§ 11 Abs. 2 und 4, § 12 Abs. 6“ und das Wort „zwei-
2. In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 187 des Bun- jährigen“ durch das Wort „vierjährigen“ ersetzt.
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des
(69) In § 6a Satz 2 der Mutterschutzverordnung für
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Soldatinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom
(61) In § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Errich- 18. November 2004 (BGBl. I S. 2858) wird die Angabe
tung einer „Stiftung Jüdisches Museum Berlin“ vom „Abs. 1 Satz 3“ gestrichen.
16. August 2001 (BGBl. I S. 2138, 2171) wird die An-
gabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ (70) Die Personalaktenverordnung Soldaten vom
durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird wie folgt geän-
ersetzt. dert:
(62) In § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Deutsche 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 90 bis § 90g des
Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
wird die Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmenge- „§§ 106 bis 114 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzes“ durch die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtenge- setzt.
setzes“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
(63) § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesentschädigungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Per-
rungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sonalbearbeitung“ die Wörter „sowie der Perso-
sung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom nalwirtschaft“ eingefügt.
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
ist, wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 des Beamtenversor- „(4) Wird die Personalakte nicht vollständig in
gungsgesetzes und die Verordnung zur Durchführung Schriftform oder vollständig automatisiert ge-
des § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes (Heilver- führt, legt die personalverwaltende Stelle jeweils
fahrensverordnung) sind entsprechend anzuwenden.“ schriftlich fest, welche Teile in welcher Form ge-
führt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis
(64) In § 36 Abs. 6 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Ge-
nach Absatz 3 auf.“
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) werden die Angabe c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
3. § 4 wird wie folgt geändert: 6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ärzt- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
liche“ die Wörter „Dienstfähigkeits- und“ einge- „Personalakten dürfen nur für Zwecke der Perso-
fügt. nalführung, der Personalbearbeitung oder der
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stets“ gestri- Personalwirtschaft automatisiert verarbeitet wer-
chen. den.“
c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfe- „Personalaktendaten im Sinne des § 4 Abs. 1
zwecke nur genutzt oder weitergegeben werden, und 4 in Gesundheitsunterlagen und Beihilfeak-
wenn der Beihilfeberechtigte und bei der Beihilfe- ten dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestim-
gewährung berücksichtigte Angehörige im Einzel- mung und nur von den übrigen Personaldateien
fall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung technisch und organisatorisch getrennt und in
eines im Zusammenhang mit einem Beihilfean- dem jeweiligen Dienst automatisiert verarbeitet
trag stehenden behördlichen oder gerichtlichen werden.“
Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Ab-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl,
einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die „(3) Entscheidungen im Rahmen des Wehr-
öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegen- dienstverhältnisses dürfen nicht ausschließlich
den Beeinträchtigung der Rechte einer anderen auf eine automatisierte Verarbeitung personenbe-
Person erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 5 gelten zogener Daten gestützt werden, die der Bewer-
entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge tung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.“
und Heilverfahren.“ d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Personalfüh-
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: rungsverfahren“ durch das Wort „Personalverwal-
„(5) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 dürfen tungsverfahren“ ersetzt.
personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte (71) § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Ausbil-
auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt dungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 12. Sep-
oder an eine andere Behörde weitergegeben wer- tember 2000 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt gefasst:
den, soweit sie für die Festsetzung und Berech- „(2) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind
nung der Besoldung oder Versorgung oder für die Grundgehalt und Amtszulagen nach dem Bundesbesol-
Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich dungsgesetz.“
sind. Dies gilt auch für Daten aus der Besol-
dungsakte und der Versorgungsakte, soweit sie (72) Artikel 1 des Verwendungsförderungsgesetzes
für die Festsetzung und Berechnung der Beihilfe vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das durch
erforderlich sind.“ § 62 Abs. 12 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
S. 1010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1a wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „den“ die gabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 2 des Soldatengesetzes“ er-
Wörter „dienstleistungsüberwachenden und“ setzt.
eingefügt.
2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
Wehrbereichsgebührnisamt“ durch die Wörter
stabe b, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und § 21
„die zuständige Wehrbereichsverwaltung“ er-
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
setzt.
„§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Nr. 2
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: und § 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
„3. für frühere Soldaten, die nicht mehr dienstfä- b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des
hig oder, soweit keine Dienstleistung nach Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
dem Soldatengesetz in Betracht kommt, „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
nicht mehr wehrdienstfähig sind, vom Wehr-
(73) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be-
dienst ausgeschlossen oder befreit worden
kanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I
sind, aus anderen als aus Altersgründen aus
S. 1718), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
der Dienstleistungspflicht oder der Wehr-
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
pflicht ausscheiden oder verstorben sind,
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt 1. § 1 wird wie folgt geändert:
des Ereignisses.“ a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- „(6) Wer zu dienstlichen Veranstaltungen nach
gefügt: dem Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes zu-
„Für zahlungsbegründende Unterlagen nach gezogen wird, erhält während der Dauer seiner
Satz 1 beträgt die Aufbewahrungsfrist sechs Dienstzeit Sachbezüge, jedoch keine Geldbezüge
Jahre.“ nach Absatz 1.“
5. In § 6 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort b) In Absatz 7 wird die Angabe „§ 58a“ durch die
„zwei“ ersetzt. Angabe „§ 56“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 269
2. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 2“ durch 2. Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung vom
die Angabe „§ 58a Abs. 1“ ersetzt. 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 261).
3. In § 8f Satz 1 wird die Angabe „§ 58a Abs. 1“ durch B. Rechtsverordnungen
die Angabe „§ 56 Abs. 1“ ersetzt. 1. Verordnung über die Übertragung von Zuständig-
(74) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung keiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im
der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I
vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge- S. 4334), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
ändert: vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
1. In § 9 Abs. 8 Satz 3 wird nach dem Wort „Besol- 2. Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
dungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten 2006 (BGBl. I S. 2336).
und Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfah- 3. Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen in
rungszeit“ eingefügt. der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April
2. Dem § 12 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 1985 (BGBl. I S. 722).
„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bun- 4. Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August
des gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle 1999 (BGBl. I S. 1906), geändert durch Artikel 4
des Besoldungsdienstalters die Erfahrungszeit tritt.“ des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234).
3. In § 16a Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 125 Abs. 1 5. Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An- gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsge-
gabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten- setzes in der Fassung der Bekanntmachung
gesetzes“ eingefügt. vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Au-
4. § 17 wird wie folgt geändert: gust 2001 (BGBl. I S. 2093).“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. (77) In § 7 Abs. 4 Satz 2 des Eignungsübungsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
„(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Be- das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli
gründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe 2008 (BGBl. I S. 1629) geändert worden ist, wird nach
nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 9 dem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder,
Abs. 8 Satz 4 bis 6, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 bei Beamten und Richtern des Bundes, für den Beginn
und 3 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden der Erfahrungszeit“ eingefügt.
Fassung anzuwenden.“
(78) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
(75) Die Verordnung zur Durchführung des § 27 des kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
Soldatenversorgungsgesetzes vom 31. Oktober 1977 2301), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes
(BGBl. I S. 1957) wird aufgehoben. vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629), wird wie folgt ge-
ändert:
(76) Die Soldatenversorgungs-Übergangsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. In § 28 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 des
24. März 1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Bundesbeamtengesetzes findet“ durch die Angabe
Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I „Die §§ 66 und 67 des Bundesbeamtengesetzes fin-
S. 3592), wird wie folgt geändert: den“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. In § 45a Abs. 1 wird die Angabe „§ 125c Abs. 1 bis 6
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An-
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: gabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
„6. Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsge- (79) In § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Finanz- und Personal-
setzes sind nicht ruhegehaltfähig.“ statistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
b) In Nummer 10 Satz 1 und 4 wird jeweils die An- vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438) werden nach der
gabe „§ 26 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 26 Angabe „Dienst- oder Lebensaltersstufe“ die Wörter
Abs. 1 bis 4 und 10“ ersetzt. „oder Stufe der Bezügetabelle“ eingefügt.
2. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor- (80) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung
gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs- der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
vorschriften und Richtlinien werden die Angaben zu S. 4210; 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 5
Teil A. Gesetze und Teil B. Rechtsverordnungen wie des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
folgt gefasst: S. 3018), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 1 Buchstabe d, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buch-
„A. Gesetze
stabe c, § 41 Abs. 1 Satz 5 und § 42b Abs. 1 Satz 4
1. Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung der Nr. 4 wird jeweils die Angabe „Zuschuss nach § 4a
Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I der Mutterschutzverordnung oder einer entspre-
S. 464), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 50 chenden Landesregelung“ durch die Wörter „Zu-
des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor
S. 160). oder nach einer Entbindung sowie für den Entbin-
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
dungstag während einer Elternzeit nach beamten- (86) In § 9 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsauf-
rechtlichen Vorschriften“ ersetzt. sichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),
2. In § 3 Nr. 64 Satz 3 wird die Angabe „§ 54 des Bun- das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 19. De-
desbesoldungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 55 zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,
des Bundesbesoldungsgesetzes“ ersetzt. wird die Angabe „ ; sie sind mittelbare Bundesbeamte“
gestrichen.
3. In § 95 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe (87) In § 3 Abs. 3 Satz 3 der Anlage zur Verordnung
„oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ eingefügt. über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499),
(81) Das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember
die zuletzt durch die Verordnung vom 6. August 2008
1975 (BGBl. I S. 3091), zuletzt geändert durch Artikel 6
(BGBl. I S. 1731) geändert worden ist, wird die Angabe
des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I
„(§ 60 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-
S. 2682), wird wie folgt geändert:
gabe „(§ 66 des Bundesbeamtengesetzes)“ ersetzt.
1. In Artikel 1 § 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 156 Abs. 2
(88) In § 11 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und
„§ 50 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019),
setzt.
das zuletzt durch Artikel 188 der Verordnung vom
2. In Artikel 3 § 2 Abs. 2 wird die Angabe „§ 109 des 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 5 ist, wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes“ er-
(89) In § 17 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes
setzt.
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
3. Artikel 5 wird aufgehoben. Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
(82) Das Bundesrechnungshofgesetz vom 11. Juli S. 2130) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 171
1985 (BGBl. I S. 1445), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird „§ 125 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
wie folgt geändert: (90) § 99 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
1. In § 3 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 48 Abs. 2 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 5 des
und 3 des Deutschen Richtergesetzes“ durch die Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917;
Angabe „§ 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Rich- 2009 I S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
tergesetzes“ ersetzt. dert:
2. § 22 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(83) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Immobi- a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2 des Be-
lienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235) amtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
wird wie folgt geändert: „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1. § 5 wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 2. In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“ „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
ersetzt.
(91) Artikel 4 des Bundesknappschaft-Errichtungs-
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 gesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974), das zuletzt
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
Angabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset- (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, wird wie folgt
zes“ ersetzt. geändert:
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „ ; sie sind 1. § 10 wird wie folgt geändert:
mittelbare Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte“
gestrichen. a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1
Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
die Angabe „§ 136 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeam- 2. Die §§ 11 und 13 werden aufgehoben.
tengesetzes“ ersetzt.
(92) Das Gesetz über die Errichtung der Bundes-
(84) In § 3 Satz 3 des Bundeswertpapierverwal- versicherungsanstalt für Angestellte in der im Bundes-
tungspersonalgesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-7, veröf-
S. 1466, 1469) wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 Satz 1 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Artikel 248 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
(85) In § 3 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung 1. § 10 wird wie folgt geändert:
des § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgeset-
zes vom 12. Mai 1967 (BGBl. I S. 538) wird die Angabe a) In Absatz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen.
„Die Vorschriften der §§ 158, 159 des Bundesbeamten- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
gesetzes finden keine Anwendung“ durch die Angabe des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„Die Vorschrift des § 53 des Beamtenversorgungsge- „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzes ist nicht anzuwenden“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 271
2. Die §§ 15 und 31 werden aufgehoben. 1. § 382 wird wie folgt geändert:
(93) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur Orga- a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1
nisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), geän- „§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes“
dert durch Artikel 251 der Verordnung vom 31. Oktober ersetzt.
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
1. § 1 wird wie folgt geändert: „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
setzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe 㤤 128, 129,
130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts- 2. § 387 wird wie folgt geändert:
rahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „mittelbare“ ge-
und 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
strichen.
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 des des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die An- „§ 144 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
gabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset- setzt.
zes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2
2. § 2 wird wie folgt geändert: Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch
die Angabe „§ 28 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbe-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 soldungsgesetzes“ ersetzt.
Abs. 1, §§ 131 bis 133 des Beamtenrechtsrah-
3. In § 389 Abs. 8 wird die Angabe „§ 42 Abs. 3 und
mengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 bis 136
des § 42a des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Angabe „§ 44 Abs. 2 bis 5 und des § 45 des Bun-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Abgabe „§§ 128, 129, desbeamtengesetzes“ ersetzt.
130 Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechts- 4. In § 390 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 28 bis 30
rahmengesetzes“ durch die Angabe „§§ 134 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
bis 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ er- „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtenge-
setzt. setzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 1 5. § 436 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die a) In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.
Angabe „§ 137 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-
zes“ ersetzt. b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 des Bun-
desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 52
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 128, 129, 130 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Abs. 1, §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmen- (97) § 143 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gesetzes“ durch die Angabe „§§ 134, 135 und 136 – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
4. In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 13 S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) ge-
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020)“ eingefügt. 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 121 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 2 des
(94) In § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundeselterngeld- und Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Januar 2. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „des 65. Lebens-
2009 (BGBl. I S. 61) geändert worden ist, wird nach der jahres“ durch die Angabe „der für Bundesbeamte
Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2
die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes“ des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
eingefügt. 3. In Absatz 8 Satz 3 wird die Angabe „§ 187 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 144 Abs. 1“ ersetzt.
(95) In § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja- (98) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
nuar 2009 (BGBl. I S. 142) wird nach der Angabe che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An- 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
gabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008
§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt. (BGBl. I S. 2959), wird wie folgt geändert:
1. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(96) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, „Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 121 des Beam-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I tenrechtsrahmengesetzes oder des § 2 des Bundes-
S. 2959), wird wie folgt geändert: beamtengesetzes.“
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
2. § 144 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. In Nummer 4 wird die Angabe „§ 87a des Bundes-
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 76 des Bun-
„Dies gilt nicht für Unfallversicherungsträger mit
desbeamtengesetzes“ ersetzt.
Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundes-
beamtengesetzes oder des § 2 des Beamtenstatus- (102) In § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 10
gesetzes.“ Abs. 1 Satz 1 der Postunfallkassenverordnung vom
11. Januar 1995 (BGBl. I S. 20), die durch Artikel 400
3. In § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1 sowie in
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
§ 149a Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Angabe
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 87a
„§ 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
die Angabe „§ 2 des Bundesbeamtengesetzes“ er-
„§ 76 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
setzt.
(103) In § 8 des Postumwandlungsgesetzes vom
4. In § 148 Abs. 1 Satz 2, § 149 Abs. 1 Satz 2 sowie in
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt
§ 149a Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „mit-
durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2006
telbare“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, wird die Angabe
5. § 218b wird wie folgt geändert: „der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des
a) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 128 bis 131 Bundesbeamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch
und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und
durch die Angabe „§§ 134 bis 136 des Bundes- der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamtengeset-
beamtengesetzes“ ersetzt. zes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 132 Abs. 2 (104) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Sep-
des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert
Angabe „§ 137 Abs. 2 des Bundesbeamtengeset- durch Artikel 270 der Verordnung vom 31. Oktober
zes“ ersetzt. 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
(99) § 78 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches Sozial- 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1
gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial- bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamten-
datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung gesetzes“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34
vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamten-
Artikel 6 Nr. 2a des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 gesetzes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46
(BGBl. I S. 2940) geändert worden ist, wird die Angabe des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„§ 125c des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die „§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“
Angabe „§ 115 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtengeset-
zes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamten-
(100) Das Bundesanstalt Post-Gesetz vom 14. Sep- gesetzes“ ersetzt.
tember 1994 (BGBl. I S. 2325), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2005 2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“
(BGBl. I S. 2746), wird wie folgt geändert: gestrichen.
1. § 16 wird wie folgt geändert: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengeset- gesetzes“ und die Angabe „§ 45 des Bundes-
zes“, die Angabe „§ 42 Abs. 1 bis 3 oder § 46 des beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 46 des
Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
„§ 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
und die Angabe „§ 42a des Bundesbeamtenge-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
setzes“ durch die Angabe „§ 45 des Bundes-
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“ durch
beamtengesetzes“ ersetzt.
die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-
b) Satz 2 wird aufgehoben. beamtengesetzes“ ersetzt.
2. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 4
a) In Satz 1 wird das Wort „mittelbare“ gestrichen. des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An-
gabe „§ 87 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 187 des Bundes- setzes“ ersetzt.
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 144 des
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
(101) § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorgani- Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-
sationsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I gesetzes“ ersetzt.
S. 2325, 2338), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 11 des
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 80b des Bundes-
Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 84 des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 79 des Bundes-
4. § 4 wird wie folgt geändert:
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 78 des Bun-
desbeamtengesetzes“ ersetzt. a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 273
b) Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministe-
rium der Finanzen.“
„Der Aufstieg in den Stufen des Grundgehalts
wird durch die Zeit der Beurlaubung nicht verzö- (109) § 7 Abs. 1 des Personalrechtlichen Begleitge-
gert.“ setzes zum Telekommunikationsgesetz vom 17. Dezem-
ber 1997 (BGBl. I S. 3108), das zuletzt durch Artikel 3
5. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe „§ 78 des Bundes- des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
beamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 75 des S. 2746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 72a Abs. 4 Nr. 2 des
6. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1 Satz 2“ Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 92
durch die Angabe „§ 52 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 6 wird die Angabe „§ 123a des Beam- 2. In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 13 Abs. 1 und 4
tenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe „§ 29 des Bundesbesoldungsgesetzes“ die Angabe „in der
des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002
8. In § 14 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „der allge- (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
meinen Verwaltungsvorschrift zu § 79 des Bundes- setzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582) geändert
beamtengesetzes (Beihilfevorschriften)“ durch die worden ist,“ angefügt.
Angabe „§ 80 des Bundesbeamtengesetzes und (110) § 4 des Gesetzes zur Verbesserung der perso-
der hierzu nach § 80 Abs. 4 des Bundesbeamten- nellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung“ ersetzt. den Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zu-
9. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „entspre-
letzt durch das Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I
chend dem Bundessonderzahlungsgesetz“ durch
S. 2589) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Angabe „entsprechend dem Bundessonder-
zahlungsgesetz in der bis 30. Juni 2009 geltenden 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Fassung“ ersetzt. a) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2010“
10. In § 19 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 durch die Angabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An- b) Satz 2 wird aufgehoben.
gabe „§ 28 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“
und die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamten- 2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 des
gesetzes“ durch die Angabe „§ 51 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Angabe
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. „§ 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung“
(105) In § 2a Satz 1 der Telekom-Arbeitszeitverord- ersetzt.
nung 2000 vom 23. Juni 2000 (BGBl. I S. 931), die zu-
letzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2005 (111) In § 8b Abs. 2 Satz 1 des Bundesbahngeset-
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird die Angabe zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ nummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge- das zuletzt durch Artikel 305 der Verordnung vom
setzes“ ersetzt. 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, werden die Angabe „§ 26 Abs. 1 Satz 2 des Bun-
(106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagen- desbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2
verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), des Bundesbeamtengesetzes“ und die Angabe „(§ 41
die zuletzt durch § 10 Satz 2 der Verordnung vom Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)“ durch die An-
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938) geändert worden gabe „(§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengeset-
ist, wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des Bundesbeamten- zes)“ ersetzt.
gesetzes“ durch die Angabe „§ 88 des Bundesbeam-
(112) § 7 des Bundeseisenbahnneugliederungsge-
tengesetzes“ ersetzt.
setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378;
(107) In § 8 Satz 1 der Post-Arbeitszeitverordnung 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 306 der Ver-
2003 vom 9. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2495), die zu- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
letzt durch die Verordnung vom 19. November 2008 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2223) geändert worden ist, wird die Angabe 1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „unmittelbare“ ge-
„§ 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ strichen.
durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes“ ersetzt. 2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(108) § 11 Abs. 3 des Gesetzes zur Errichtung einer a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 1
Museumsstiftung Post und Telekommunikation vom des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das durch „§ 26 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes“
Artikel 225 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 ersetzt.
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 72 Abs. 2 des
gefasst: Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
„(3) Oberste Dienstbehörde für den Kurator ist das „§ 88 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
Bundesministerium der Finanzen, für die übrigen Be- 3. In Absatz 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des
amten der Stiftung das Kuratorium. Die für die Aufsicht Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 26
zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
(113) In § 20 Satz 4 der Eisenbahn-Laufbahnverord- amtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Juli 2009 an
nung vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2703), die durch geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
Artikel 496 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 chen.
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
„§ 21 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe
den Wortlaut des Soldatengesetzes, des Soldatenver-
„§ 19 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.
sorgungsgesetzes und der Verordnung über das Aus-
(114) In § 12 Abs. 1 Satz 5 des Seesicherheits-Un- bildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter in der vom
tersuchungs-Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I 1. Juli 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
S. 1815, 1817), das durch Artikel 322 der Verordnung blatt bekannt machen.
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.
Artikel 17
(115) In § 4 Abs. 1 Satz 5 des Flugunfall-Untersu-
chungs-Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 2470), das zuletzt durch Artikel 330 der Verordnung (1) Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- sowie Artikel 5 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
den ist, wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen. treten mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft.
(116) Das Gesetz zur Übernahme der Beamten und
(2) Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom
und cc, Buchstabe c sowie Artikel 5 Nr. 6 treten mit
23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert
Wirkung vom 13. April 2007 in Kraft.
durch Artikel 331 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: (3) Artikel 15 Abs. 31 Nr. 1, Abs. 50 Nr. 1 Buchstabe b
1. § 2 wird wie folgt geändert: und Abs. 76 Nr. 1 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 2008 in Kraft.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 41 Abs. 3 Satz 2 (4) Artikel 4 Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 36 Buchstabe c
des Bundesbeamtengesetzes“ durch die An- und Nr. 48 Buchstabe b sowie Artikel 5 Nr. 18 Buch-
gabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeam- stabe c, Nr. 19 Buchstabe c und Nr. 37 treten mit Wir-
tengesetzes“ ersetzt. kung vom 28. März 2008 in Kraft.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 41 Abs. 3 (5) Artikel 2 Nr. 62 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch bb und dd, Buchstabe c und Nr. 69 treten mit Wirkung
die Angabe „§ 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundes- vom 1. Januar 2009 in Kraft.
beamtengesetzes“ und die Angabe „§ 41 (6) Artikel 15 Abs. 98 Nr. 2 tritt am 1. April 2009 in
Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ Kraft.
durch die Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt. (7) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 8, 9, 13, 18, 20, 22
Buchstabe c, Nr. 26, 29 Buchstabe b, c und d, Nr. 32
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Abs. 2
Buchstabe b, Nr. 56 bis 58, 61, 62 Buchstabe a Dop-
Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die
pelbuchstabe cc, Buchstabe f, Nr. 63 Buchstabe a
Angabe „§ 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamten-
Doppelbuchstabe bb, Nr. 65, 66, 68 und 69a, Artikel 3,
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 5 Buchstabe a Doppel-
2. § 2a Abs. 2 wird aufgehoben. buchstabe aa, Nr. 31a und 51 § 69g, Artikel 5 Nr. 1
Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 19a und 39
Artikel 15a § 100, Artikel 14, Artikel 15 Abs. 19 Nr. 1, Abs. 31
Nr. 2, Abs. 37, 50 mit Ausnahme von Nr. 1 Buchstabe
Änderungen weiterer Vorschriften 2011
b und d, Abs. 71, 74 Nr. 1 und 2, Abs. 76 Nr. 2, Abs. 77,
1. In der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung 79 und 104 Nr. 4 Buchstabe b treten am 1. Juli 2009 in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März Kraft.
1993 (BGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Arti-
kel 15 Abs. 31 dieses Gesetzes, wird in der Anlage (8) Artikel 2 Nr. 37 tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
zu § 1 Abs. 1 die Angabe zu Teil A. Gesetze aufge- (9) Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 6, 36, 38, 39 bis
hoben. 42, 43, 45, 46 Buchstabe b und c, Nr. 62 Buchstabe e,
2. In der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung Nr. 67, Artikel 4 Nr. 14 Buchstabe b sowie Artikel 15
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März Abs. 18 Nr. 1, Abs. 23 Nr. 3, Abs. 41 Nr. 2 und 3,
1993 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch Arti- Abs. 44, 50 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 58, 65, 69, 73
kel 15 Abs. 76 dieses Gesetzes, wird in der Anlage Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3, Abs. 80 Nr. 2 und Abs. 104
zu § 1 Abs. 1 (Verzeichnis der zum Soldatenversor- Nr. 6 treten am 1. Juli 2010 in Kraft.
gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-
(10) Artikel 2a, 3a, 4a, 5a und 15a treten am 1. Januar
vorschriften und Richtlinien) die Angabe zu Teil A.
2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundessonderzah-
Gesetze aufgehoben.
lungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 464), zuletzt geändert
Artikel 16 durch Artikel 15 Abs. 50 dieses Gesetzes, außer Kraft.
Neufassungen (11) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
(1) Das Bundesministerium des Innern kann den Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesbeam-
Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes und des Be- tengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009 275
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch chung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881, 2324) und
§ 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I die Auslandszuschlagsverordnung vom 6. Juli 2001
S. 1010), außer Kraft. (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Verord-
(12) Die Verordnung über die Zahlung eines erhöhten nung vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291), treten mit Ab-
Auslandszuschlags in der Fassung der Bekanntma- lauf des 30. Juni 2010 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Februar 2009
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2009
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1328/2008 der Kommission zur Änderung der
Anhänge I, II, III, V, VII und VIII der Verordnung (EGW) Nr. 3030/93 des
Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Drittländern L 345/28 23. 12. 2008
22. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1329/2008 der Kommission zur Annahme außeror-
dentlicher Stützungsmaßnahmen für den Schweinefleischmarkt in Form
einer Beihilfe für die private Lagerhaltung in einem Teil des Vereinigten
Königreichs L 345/56 23. 12. 2008
22. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission zur 103. Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimm-
ter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und
Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und
den Taliban in Verbindung stehen L 345/60 23. 12. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1337/2007 der Kommission vom
15. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des
Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente für bestimmte
Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen (ABl. Nr. L 298 vom
16. 11. 2007) L 345/115 23. 12. 2008
15. 12. 2008 Verordnung (EG) Nr. 1285/2008 der Kommission über die Einfuhr für den
persönlichen Verbrauch bestimmter Mengen von Erzeugnissen tieri-
schen Ursprungs in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 136/2004 (1) L 347/1 23. 12. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.