3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 8. Oktober 2009
Auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkom- 13. den am 1. April 2004 in Kraft getretenen Artikel 5
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 3019),
S. 179) wird nachstehend der Wortlaut des Einkom-
14. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 48
mensteuergesetzes in der seit dem 1. September 2009
des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
S. 3022),
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes 15. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 9
vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 179), S. 3076; 2004 I S. 69),
2. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8 16. den teils am 1. Januar 2002, teils am 1. Januar
des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
S. 4621), vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427),
3. das am 21. Januar 2003 in Kraft getretene Gesetz 17. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3
vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753),
4. den am 21. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 18. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen Artikel 24
des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842),
5. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 19. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 11
des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I S. 1550), Nummer 17 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
6. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Ar- S. 1950),
tikel 82 der Verordnung vom 25. November 2003 20. das am 6. August 2004 in Kraft getretene Gesetz
(BGBl. I S. 2304), vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013),
7. den am 20. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar- 21. den am 8. Dezember 2004 in Kraft getretenen Arti-
tikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 kel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2645), S. 3112),
8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 3
22. den teils am 1. Januar 2005, teils am 1. Oktober
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
2005 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes
S. 2676),
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),
9. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 23. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar
S. 2840), 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310, 3843),
10. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 61
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 24. den am 22. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-
S. 2848), tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. 2004 II S. 1653),
11. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 25. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 28
S. 2922), des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
12. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 33 26. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I Absatz 27 des Gesetzes vom 22. September 2005
S. 2954), (BGBl. I S. 2809),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3367
27. das am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gesetz 48. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 8
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682), Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007
28. das am 31. Dezember 2005 in Kraft getretene Ge- (BGBl. I S. 2984),
setz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683), 49. den teils am 1. Januar 2005, teils am 30. September
29. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des 2006, teils am 1. Januar 2007 und teils am 29. De-
Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091), zember 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150),
30. den am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), 50. den am 18. April 2008 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706),
31. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I 51. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
S. 1466), Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I
S. 842),
32. den teils am 25. Juli 2006, teils am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 52. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62 Ab-
19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652), satz 15 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I
33. den am 1. August 2006 in Kraft getretenen Arti- S. 1010),
kel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 53. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 1706), des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509),
34. den am 12. September 2006 in Kraft getretenen 54. den am 19. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 3
Artikel 19 des Gesetzes vom 5. September 2006 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1706), S. 1672),
35. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti- 55. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2g
kel 116 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I
(BGBl. I S. 2407; 2007 I S. 2149), S. 1856),
36. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 56. den am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen
des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
S. 2606), (BGBl. I S. 2403),
37. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
57. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
Absatz 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
tikel 90 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2748),
(BGBl. I S. 2586),
38. den am 13. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I 58. den teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Januar
S. 2782; 2007 I S. 68), 2007, teils am 29. Dezember 2007, teils am 1. Ja-
nuar 2008, teils am 30. Juli 2008, teils am 25. De-
39. den teils am 16. Dezember 2004, teils am 1. Januar zember 2008 sowie teils am 1. Januar 2009 in Kraft
2005, teils am 1. Januar 2006, teils am 1. Dezember getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
2006, teils am 19. Dezember 2006 sowie teils am ber 2008 (BGBl. I S. 2794),
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), 59. den teils am 30. Juli 2008, teils am 1. Januar 2009
in Kraft getretenen, teils am 1. Januar 2010 in Kraft
40. den teils am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen 2008 (BGBl. I S. 2850),
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2915), 60. den teils am 30. Dezember 2008 und teils am 1. Ja-
nuar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Geset-
41. den am 1. April 2007 in Kraft getretenen Artikel 45a
zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896),
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),
61. den teils am 1. Januar 2009 und teils am 2. Januar
42. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 10
2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554),
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955),
43. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), 62. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I
44. den am 1. November 2007 in Kraft getretenen Arti- S. 3018),
kel 13a Nummer 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330), 63. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Arti-
kel 15 Absatz 80 des Gesetzes vom 5. Februar
45. den am 18. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 2009 (BGBl. I S. 160, 462),
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912), 64. den am 6. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416),
46. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I 65. den am 1. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 2332), des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451),
47. den teils am 1. Januar 2008, teils am 1. Januar 66. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes tikel 10 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838), S. 700),
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
67. den teils am 1. Januar 2007 und teils am 24. April 70. den am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959),
vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774), 71. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1
68. den am 29. Mai 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302),
des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), 72. den am 18. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 8
69. den am 1. Juli 2010 in Kraft tretenden Artikel 5 des des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I
Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), S. 2702).
Berlin, den 8. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3369
Einkommensteuergesetz
(EStG)
Inhaltsübersicht
I. Steuerpflicht 4. Überschuss der
§ 1 Steuerpflicht E in na hm en ü b er di e Wer bu ng s k os t e n
§ 1a § 8 Einnahmen
§ 9 Werbungskosten
II. Einkommen § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
1. Sa ch l ic he Vo r au s s e t z u ng e n
für die Besteuerung 4a. Umsatzsteuerrechtlicher
Vo r s t eu e r a bz ug
§ 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
§ 9b
§ 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
4b. Kinderbetreuungskosten
2. Steuerfreie Einnahmen
§ 9c Kinderbetreuungskosten
§ 3
§ 3a (weggefallen)
5. Sonderausgaben
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit § 10
§ 3c Anteilige Abzüge § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
§ 10b Steuerbegünstigte Zwecke
3. Gewinn § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
§ 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen § 10d Verlustabzug
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken ge-
nutzten Wohnung im eigenen Haus
§ 4b Direktversicherung
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken ge-
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen
nutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebie-
§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen ten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
§ 4e Beiträge an Pensionsfonds § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die
§ 4f (weggefallen) weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohn-
§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 zwecken genutzt werden
Absatz 1 Satz 3 § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken
§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zins- überlassenen Wohnung im eigenen Haus
schranke) § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagen-
§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen gesetz begünstigten Wohnung
Gewerbetreibenden
§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen 6 . Ve r e i n n a h m u n g u n d Ve r a u s g a b u n g
Verkehr § 11
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäu-
und Verlustrechnungen den in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Ent-
§ 6 Bewertung wicklungsbereichen
§ 6a Pensionsrückstellung § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Bau-
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be- denkmalen
stimmter Anlagegüter
§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung be- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
stimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns § 12
nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
§ 6d Euroumrechnungsrücklage
8. Die einzelnen Einkunftsarten
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung a) Land- und Forstwirtschaft
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Sonderabschreibungen
§ 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifami-
lienhäuser und Eigentumswohnungen § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft
nach Durchschnittssätzen
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden
zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 14 Veräußerung des Betriebs
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land-
Umweltschutz dienen und forstwirtschaftlicher Betriebe
§ 7e (weggefallen)
b) Gewerbebetrieb
§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens privater Krankenhäuser (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsge- § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmo-
bieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen dellen
§ 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 16 Veräußerung des Betriebs
§ 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
c) Selbständige Arbeit 2a. Steuerermäßigung
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) für Steuerpflichtige mit Kindern bei
§ 18 Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für
Woh ng eb ä ud e od e r d e r S t e ue r b eg ün s t i gu ng en
f ü r e i g e ng e n ut z t e s Wo h ne ig en t um
d) Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) § 34f
§ 19
2b. Steuerermäßigung
bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an
e) Kapitalvermögen politische Parteien und an unabhängige
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) Wählervereinigungen
§ 20 § 34g
f) Vermietung und Verpachtung 3. Steuerermäßigung
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 21 § 35
g) Sonstige Einkünfte 4. Steuerermäßigung
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) bei Aufwendungen für haushaltsnahe
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte Beschäftigungsverhältnisse und für
die Inanspruchnahme haushaltsnaher
§ 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
Dienstleistungen
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleis-
h) Gemeinsame Vorschriften tungen und Handwerkerleistungen
§ 24
§ 24a Altersentlastungsbetrag 5. Steuerermäßigung
§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
III. Veranlagung
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht VI. Steuererhebung
§ 26 Veranlagung von Ehegatten 1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
der Eheschließung § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwen-
§ 27 (weggefallen) dungen
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§§ 29 2. Steuerabzug
und 30 (weggefallen) vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38 Erhebung der Lohnsteuer
IV. Tarif § 38a Höhe der Lohnsteuer
§ 31 Familienleistungsausgleich § 38b Lohnsteuerklassen
§ 32 Kinder, Freibeträge für Kinder § 39 Lohnsteuerkarte
§ 32a Einkommensteuertarif § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
§ 32b Progressionsvorbehalt § 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt
§ 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalver- § 39c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuer-
mögen karte
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen § 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterblie-
bene und Pflegepersonen § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
§ 34 Außerordentliche Einkünfte § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte
und geringfügig Beschäftigte
§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forst-
wirtschaft § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zu-
kunftssicherungsleistungen
V. Steuerermäßigungen § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
§ 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
1. Steuerermäßigung
§ 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
bei ausländischen Einkünften
§ 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs
§ 34c §§ 42
§ 34d Ausländische Einkünfte und 42a (weggefallen)
§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
2. Steuerermäßigung § 42c (weggefallen)
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitneh-
§ 34e merüberlassung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3371
§ 42e Anrufungsauskunft § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3
§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstel-
3. Steuerabzug lung der Einheit Deutschlands
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor
Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3
§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten
§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer haben
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten §§ 59
Gesellschaften bis 61 (weggefallen)
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer
§ 44a Abstandnahme vom Steuerabzug X. Kindergeld
§ 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer § 62 Anspruchsberechtigte
§ 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer § 63 Kinder
§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sam- § 65 Andere Leistungen für Kinder
melanträgen
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 45c (weggefallen)
§ 67 Antrag
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten
§ 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung
§ 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraus-
setzungen durch Meldedaten-Übermittlung
4 . Ver a n la g u ng v o n St e ue r p f l i ch t i g e n § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 71 (weggefallen)
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselb- § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Ange-
ständiger Arbeit hörige des öffentlichen Dienstes
§ 47 (weggefallen) § 73 (weggefallen)
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 75 Aufrechnung
§ 48 Steuerabzug § 76 Pfändung
§ 48a Verfahren § 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
§ 48b Freistellungsbescheinigung § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
§ 48c Anrechnung § 78 Übergangsregelungen
§ 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsab-
kommen XI. Altersvorsorgezulage
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 79 Zulageberechtigte
§ 80 Anbieter
§ 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 81 Zentrale Stelle
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
§ 81a Zuständige Stelle
§ 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
§ 82 Altersvorsorgebeiträge
IX. Sonstige Vorschriften, § 83 Altersvorsorgezulage
Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften § 84 Grundzulage
§ 85 Kinderzulage
§ 50b Prüfungsrecht
§ 86 Mindesteigenbeitrag
§ 50c (weggefallen)
§ 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkom-
men und der §§ 43b und 50g § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage
§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstrafta- § 89 Antrag
ten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten § 90 Verfahren
§ 50f Bußgeldvorschriften § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen § 92 Bescheinigung
und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unterneh- § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
men verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte
Union Wohnung
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellen- § 93 Schädliche Verwendung
steuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder der Schweizerischen Eidgenossen- § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
schaft § 95 Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuer-
§ 51 Ermächtigungen pflicht des Zulageberechtigten
§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vor-
schriften
§ 52 Anwendungsvorschriften
§ 97 Übertragbarkeit
§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgel-
tungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne § 98 Rechtsweg
§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzmi- § 99 Ermächtigung
nimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen Anlage 1 (zu § 4d Absatz 1) Tabelle für die Errechnung des
1983 bis 1995 Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistun-
§ 54 (weggefallen) gen von Unterstützungskassen
§ 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinn- Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie
ermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei 90/435/EWG
vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) Anlage 3 (zu § 50g)
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
I. Steuerpflicht § 1a
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
§1 Europäischen Union oder eines Staates, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
Steuerpflicht anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt ein-
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohn- kommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind un- als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behan-
beschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im deln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Num-
Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesre- mer 1 und 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
publik Deutschland zustehende Anteil am Festlandso- 1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder
ckel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Ab-
des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet satz 1 Nummer 1) sind auch dann als Sonder-
werden oder dieser der Energieerzeugung unter Nut- ausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht
zung erneuerbarer Energien dient. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Vo-
raussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohn-
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsge-
auch deutsche Staatsangehörige, die
biet eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- ischen Union oder eines Staates hat, auf den das
lichen Aufenthalt haben und Abkommen über den Europäischen Wirtschafts-
raum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und beim Empfänger durch eine Bescheinigung der
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen zuständigen ausländischen Steuerbehörde nach-
Kasse beziehen, gewiesen wird;
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die 1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein- Versorgungsleistungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a)
künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar,
im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkom-
für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie mensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt
ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt entsprechend;
haben, lediglich in einem der beschränkten Einkom-
2. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne
mensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
vom Einkommen herangezogen werden.
wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Ab-
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als satz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuer-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die pflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entspre-
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnli- chend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2
chen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen
im Sinne des § 49 haben. 2Dies gilt nur, wenn ihre Ein- und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1
künfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht (2) Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Ein- Personen im Sinne des § 1 Absatz 2, die die Voraus-
künfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 setzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5 erfüllen, und
Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz- im Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen
staat des Steuerpflichtigen notwendig und angemes- des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen und
sen ist. 3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkom- an einem ausländischen Dienstort tätig sind, gilt die
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend
Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten mit der Maßgabe, dass auf Wohnsitz oder gewöhn-
hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer un- lichen Aufenthalt im Staat des ausländischen Dienstor-
terliegend. 4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung tes abzustellen ist.
der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkom-
mensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland II. Einkommen
nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte
im Inland steuerfrei sind. 5Weitere Voraussetzung ist,
dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommen-
1 . Sa c h l ic h e Vo r au s -
steuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheini- setzungen für die Besteuerung
gung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist §2
ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen. Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen (1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a
beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inlän- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
dische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3373
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, kanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756),
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der Ein-
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränk- künfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderaus-
ten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Ein- gaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Er-
künfte während seiner beschränkten Einkommensteu- mittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der
erpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen
im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung
§§ 13 bis 24. der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt
die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer
(2) 1Einkünfte sind Betracht. 3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist
selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k), der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a). (7) 1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein
vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während eines
Stelle der §§ 9 und 9a. Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch be-
schränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die wäh-
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den rend der beschränkten Einkommensteuerpflicht erziel-
Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für ten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur
Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubezie-
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. hen.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um
die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Be- § 2a
lastungen, ist das Einkommen.
Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten
(5) 1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge
nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkom- (1) 1Negative Einkünfte
men abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde 1. aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und
Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere
2. aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerbli-
Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkom-
chen Betriebsstätte,
mens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen
Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 3. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines
zu vermindern. zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils
an einer Drittstaaten-Körperschaft oder
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die
in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe b) aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu
(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auf-
an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um lösung oder Herabsetzung des Kapitals einer
die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu Drittstaaten-Körperschaft,
besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Num- 4. in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Dritt-
mer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die staaten-Kapitalgesellschaft,
nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.
5. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,
in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäfts-
(Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der leitung in einem Drittstaat hat,
Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen)
anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 6. a) aus der Vermietung oder der Verpachtung von
und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 gilt unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbe-
nicht in den Fällen griffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen
sind, oder
1. des § 10b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige dies
beantragt, sowie b) aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen,
sofern der Überlassende nicht nachweist, dass
2. des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32d Absatz 2 und 6,
diese ausschließlich oder fast ausschließlich in ei-
des § 33 Absatz 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 4
nem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt
und Absatz 2 Satz 2.
worden sind, es sei denn, es handelt sich um
(6) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um Handelsschiffe, die
die anzurechnenden ausländischen Steuern und die
Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach aa) von einem Vercharterer ausgerüstet überlas-
§ 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 sen oder
und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forst- bb) an in einem anderen als in einem Drittstaat
schäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erpflichtige nachweist, dass die in Satz 1 genannten
erfüllen, überlassen oder Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit
cc) insgesamt nur vorübergehend an in einem ihrer Gründung oder während der letzten fünf Jahre
Drittstaat ansässige Ausrüster, die die vor und in dem Veranlagungszeitraum vorgelegen ha-
Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des ben, in dem die negativen Einkünfte bezogen werden.
Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen (2a) 1Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
worden sind, oder 1. als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
c) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder
der Übertragung eines zu einem Betriebsvermö- 2. Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapi-
gen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der talgesellschaften solche, die weder ihre Geschäfts-
Buchstaben a und b, leitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union haben.
7. a) aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der
2Bei Anwendung des Satzes 1 sind den Mitgliedstaaten
Veräußerung oder Entnahme eines zu einem
Betriebsvermögen gehörenden Anteils an der Europäischen Union die Staaten gleichgestellt, auf
die das Abkommen über den Europäischen Wirt-
b) aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapi-
schaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bun-
tals, desrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf
c) in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
einer Körperschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe
einem anderen Staat als einem Drittstaat, soweit die zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa-
negativen Einkünfte auf einen der in den Nummern 1 ten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwert-
bis 6 genannten Tatbestände zurückzuführen sind, steuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November
dürfen nur mit positiven Einkünften der jeweils selben 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in
Art und, mit Ausnahme der Fälle der Nummer 6 Buch- der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichba-
stabe b, aus demselben Staat, in den Fällen der Num- ren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte er-
mer 7 auf Grund von Tatbeständen der jeweils selben teilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung
Art aus demselben Staat, ausgeglichen werden; sie durchzuführen.
dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Den
negativen Einkünften sind Gewinnminderungen gleich- 2. Steuerfreie Einnahmen
gestellt. 3Soweit die negativen Einkünfte nicht nach
Satz 1 ausgeglichen werden können, mindern sie die
§3
positiven Einkünfte der jeweils selben Art, die der Steu-
erpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen Steuerfrei sind
aus demselben Staat, in den Fällen der Nummer 7 auf 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus
Grund von Tatbeständen der jeweils selben Art aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzli-
demselben Staat, erzielt. 4Die Minderung ist nur in- chen Unfallversicherung,
soweit zulässig, als die negativen Einkünfte in den b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht be- gesetzlichen Rentenversicherungen einschließ-
rücksichtigt werden konnten (verbleibende negative lich der Sachleistungen nach dem Gesetz über
Einkünfte). 5Die am Schluss eines Veranlagungszeit- die Alterssicherung der Landwirte,
raums verbleibenden negativen Einkünfte sind geson-
dert festzustellen; § 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch So-
zialgesetzbuch und Geldleistungen nach den
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwen- §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alters-
den, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die ne- sicherung der Landwirte,
gativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte
in einem Drittstaat stammen, die ausschließlich oder d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
fast ausschließlich die Herstellung oder Lieferung von schutzgesetz, der Reichsversicherungsord-
Waren, außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschät- nung und dem Gesetz über die Krankenver-
zen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum sicherung der Landwirte, die Sonderunterstüt-
Gegenstand hat, soweit diese nicht in der Errichtung zung für im Familienhaushalt beschäftigte
oder dem Betrieb von Anlagen, die dem Fremden- Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
verkehr dienen, oder in der Vermietung oder der nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zu-
Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der schuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit
Überlassung von Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, vor oder nach einer Entbindung sowie für den
Erfahrungen und Kenntnissen bestehen; das unmittel- Entbindungstag während einer Elternzeit nach
bare Halten einer Beteiligung von mindestens einem beamtenrechtlichen Vorschriften;
Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die 2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,
ausschließlich oder fast ausschließlich die vorgenann- das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die
ten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, sowie die mit dem Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsent-
Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende Fi- gelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die
nanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der
wenn die Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftslei- Gründungszuschuss, der Existenzgründungszu-
tung noch ihren Sitz im Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 schuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Nummer 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steu- oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3375
dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unter- der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden
haltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des
Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds Bundes, der Länder und Gemeinden
zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Ar- überlassenen Dienstkleidung,
beitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschä-
dem Arbeitsförderungsgesetz und den entspre- digungen für die Dienstkleidung der zum Tra-
chenden Programmen des Bundes und der Län- gen oder Bereithalten von Dienstkleidung
der, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen- Verpflichteten und für dienstlich notwendige
den oder zur Förderung der Ausbildung oder Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der
Fortbildung der Empfänger gewährt werden, so- Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten,
wie Leistungen auf Grund der in § 141m Absatz 1 c) im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpfle-
und § 141n Absatz 2 des Arbeitsförderungsgeset- gungszuschüsse,
zes oder § 187 und § 208 Absatz 2 des Dritten d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vor-
Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, schriften gewährten Heilfürsorge;
Leistungen auf Grund der in § 115 Absatz 1 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung 5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge,
mit § 117 Absatz 4 Satz 1 oder § 134 Absatz 4, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1
§ 160 Absatz 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsför- des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende
derungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhal-
Absatz 3 oder § 198 Satz 2 Nummer 6, § 335 Ab- ten;
satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ge- 6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
nannten Ansprüche, wenn über das Vermögen aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an
des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschä-
das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsver- digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädig-
fahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden te, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte
ist oder einer der Fälle des § 141b Absatz 3 des Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um
Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Ab- Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit ge-
satz 1 Nummer 2 oder 3 des Dritten Buches So- währt werden;
zialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs- 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Absatz 4a des gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-
Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. De- hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem
zember 1997 geltenden Fassung; Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-
2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-
nach dem Soldatenversorgungsgesetz; gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-
2b. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleis-
und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten tungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im
Buch Sozialgesetzbuch; Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2
sind;
3. a) Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des 8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistun-
Beamtenversorgungsgesetzes oder entspre- gen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher
chendem Landesrecht und nach § 43 des Sol- Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalso-
datenversorgungsgesetzes in Verbindung mit zialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steu-
§ 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, erpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergut-
machungsgründen neu begründeten oder wieder
b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen
den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus
Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder
und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetz- wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
buch, Beitragserstattungen nach den §§ 75
und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung 9. Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
der Landwirte und nach § 26 des Vierten Bu- und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten
ches Sozialgesetzbuch, Buches Sozialgesetzbuch;
c) Leistungen aus berufsständischen Versor- 10. Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme ei-
gungseinrichtungen, die den Leistungen nach nes behinderten oder von Behinderung bedrohten
den Buchstaben a und b entsprechen, Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unter-
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen bringung und Verpflegung, die auf Leistungen ei-
nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes nes Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch
oder entsprechendem Landesrecht und nach beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1,
den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversor- die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers
gungsgesetzes; nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Ent-
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespo- sprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach
lizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereit- dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Über-
schaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und schreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie lassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungs-
den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätig- mehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4
keit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen- Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und bei Familienheim-
hang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c fahrten mit dem eigenen oder außerhalb des
nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen
werden, als sie den Betrag der steuerfreien Ein- Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Ab-
nahmen übersteigen; satz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht übersteigen; Ver-
11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen
einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürf- bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit
tigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3
werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1
Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu för- Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht über-
dern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und steigen;
Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsge- 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes
setze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschrif- über die Alterssicherung der Landwirte;
ten gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steu- 18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene
erfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezü- und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zuguns-
gen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen ten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenaus-
oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer gleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das
bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung
wird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln we- der Bekanntmachung vom 15. September 1953
gen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitrags- (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebs-
ermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines ausgabe abzugsfähig war;
Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für
nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegs-
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge- gefangener;
zahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder
20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsiden-
Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher
ten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewähr-
oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhen-
ten Zuwendungen an besonders verdiente Perso-
den Bestimmung oder von der Bundesregierung
nen oder ihre Hinterbliebenen;
oder einer Landesregierung als Aufwandsentschä-
digung festgesetzt sind und als Aufwandsent- 21. Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des
schädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wer- § 35 Absatz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengeset-
den. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen rungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten
an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt Fassung;
werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für 22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über
Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundes-
oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1,
offenbar übersteigen; veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekos- ändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I
tenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und S. 560), gewährt wird;
Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütun- 23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz,
gen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehr- dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem
aufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num- und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
mer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeld-
insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1
gesetzes gewährt werden;
Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen 25. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzge-
nicht übersteigen; setz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Renten- 26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als
versicherung zu den Aufwendungen eines Rent- Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder
ners für seine Krankenversicherung und von dem vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus
gesetzlichen Rentenversicherungsträger getra- nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
gene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozial- der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder
gesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag
Krankenversicherung; einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
15. (weggefallen) oder in einem Staat belegen ist, auf den das Ab-
16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des kommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1
Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallen-
Mehraufwendungen bei doppelter Haushalts- den Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
führung erhalten, soweit sie die beruflich veran- mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3377
der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt nen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere ge-
2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen winnbringende Tätigkeit ausüben;
für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den 30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe- von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeug-
ruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaft- geld), soweit sie die entsprechenden Aufwendun-
lichen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab- gen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich über-
weichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus- steigen;
gaben oder Werbungskosten abgezogen werden,
als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen 31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber
übersteigen; seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt
überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines
26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Ge-
Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des stellung von typischer Berufskleidung, wenn die
öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Barablösung betrieblich veranlasst ist und die ent-
Europäischen Union oder in einem Staat belegen sprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers
ist, auf den das Abkommen über den Europäi- nicht offensichtlich übersteigt;
schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder
einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper- 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeför-
schaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur derung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchli- und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber
cher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sam-
bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die melbeförderung für den betrieblichen Einsatz des
Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Arbeitnehmers notwendig ist;
Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teil- 33. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
weise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unter-
oder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnah- bringung und Betreuung von nicht schulpflichti-
men für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den gen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten
steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenbe- oder vergleichbaren Einrichtungen;
ruflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftli-
34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
chen Zusammenhang stehenden Ausgaben ab-
erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Ver-
weichend von § 3c nur insoweit als Betriebsaus-
besserung des allgemeinen Gesundheitszustands
gaben oder Werbungskosten abgezogen werden,
und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die
als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen
hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und
übersteigen;
Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr
Förderung der Einstellung der landwirtschaftli- nicht übersteigen;
chen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von
35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG,
18 407 Euro;
Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom
28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Ab- AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge ohne Neuordnung des Postwesens und der Te-
und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 lekommunikation nach den Nummern 11 bis 13
Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 und 64 steuerfrei wären;
des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die
36. Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder
versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27
hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches
des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge
Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von
bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vor-
Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von an-
schriften oder Grundsätzen erhalten sowie die
deren Personen, die damit eine sittliche Pflicht im
Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der
Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pfle-
Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Bu-
gebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entspre-
ches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der
chendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflege-
Beiträge nicht übersteigen;
geld aus privaten Versicherungsverträgen nach
29. das Gehalt und die Bezüge, den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetz-
a) die die diplomatischen Vertreter ausländischer buch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevor-
Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und schriften für häusliche Pflege erhält;
die in ihren Diensten stehenden Personen er- 37. der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag
halten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsan- nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
gehörige oder für im Inland ständig ansässige soweit sie als Zuschuss geleistet werden;
Personen; 38. Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die per-
b) der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen sönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen
und ihres Personals, soweit sie Angehörige von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese
des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen
Personen, die im Inland ständig ansässig sind Geschäftsverkehr in einem jedermann zugängli-
oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes ei- chen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaft-
nicht übersteigt; steuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des
39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unent-
geltlichen oder verbilligten Überlassung von Ver- c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen
mögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. 2Satz 1 ist
Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis l und Absatz 2 in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend
bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in anzuwenden,
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März
1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Arti- d) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
kel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I mer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20
S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Un- Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt für sonstige Be-
ternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil züge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht über- Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20
steigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz nur,
Satz 1 ist, dass soweit sie das Einkommen der leistenden
Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Ab-
a) die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leis- satz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
tung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar- zes). 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, so-
beitslohn überlassen und nicht auf bestehende weit die verdeckte Gewinnausschüttung das
oder künftige Ansprüche angerechnet wird und Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe
b) die Beteiligung mindestens allen Arbeitneh- stehenden Person erhöht hat und § 32a des
mern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekannt- Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranla-
gabe des Angebots ein Jahr oder länger unun- gung dieser nahe stehenden Person keine An-
terbrochen in einem gegenwärtigen Dienstver- wendung findet,
hältnis zum Unternehmen stehen.
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des mer 2,
Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des
§ 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermö- f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne
gensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Ab-
satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
40. 40 Prozent mer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein- oder an deren Stelle gewährt werden,
nahmen aus der Veräußerung oder der Ent- g) des Gewinns aus der Veräußerung von Dividen-
nahme von Anteilen an Körperschaften, Per- denscheinen und sonstigen Ansprüchen im
sonenvereinigungen und Vermögensmassen, Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
deren Leistungen beim Empfänger zu Einnah- Buchstabe a,
men im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividen-
im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körper- denansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
schaftsteuergesetzes, oder aus deren Auf- Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
lösung oder Herabsetzung von deren Nenn- Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2
kapital oder aus dem Ansatz eines solchen Satz 2,
Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit Satz 2, soweit diese von einer nicht von der
sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt- Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
schaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstän- Personenvereinigung oder Vermögensmasse
diger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit stammen.
der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem
2Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Ver-
Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat
und soweit diese Gewinnminderung nicht bindung mit § 20 Absatz 8. 3Satz 1 Buchstabe a, b
durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die
Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsin-
worden ist. 3Satz 1 gilt außer für Betriebsver- stituten nach § 1a des Kreditwesengesetzes dem
mögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Handelsbuch zuzurechnen sind; Gleiches gilt für
Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des
Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge Gesetzes über das Kreditwesen mit dem Ziel der
nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuer- kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolges
wirksam vorgenommen worden sind, erworben werden. 4Satz 3 zweiter Halbsatz gilt
auch für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsin-
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16
stitute und Finanzunternehmen mit Sitz in einem
Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
Anteilen an Körperschaften, Personenvereini-
schaft oder in einem anderen Vertragsstaat des
gungen und Vermögensmassen entfällt, deren
EWR-Abkommens;
Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 ge- 40a. 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18
hören, oder an einer Organgesellschaft im Absatz 1 Nummer 4;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3379
41. a) Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalen- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem
derjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezo- Stipendium nicht zu einer bestimmten wissen-
gen werden, oder für die vorangegangenen sie- schaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung
ben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätig-
einer Beteiligung an derselben ausländischen keit verpflichtet ist;
Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Ab-
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten
satz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkom-
Nutzung von betrieblichen Personalcomputern
mensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1
und Telekommunikationsgeräten;
und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung
des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezem- 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
ber 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden mannsprämien;
war und der Steuerpflichtige dies nachweist;
47. Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des
§ 3c Absatz 2 gilt entsprechend;
Arbeitsplatzschutzgesetzes;
b) Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsge-
einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie setz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1
aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Satz 2 steuerpflichtig sind;
Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirt-
schaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich
oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie
derselben ausländischen Gesellschaft Hinzu- auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
rechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außen- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitge-
steuergesetzes) der Einkommensteuer unterle- ber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlau-
gen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außen- fende Gelder), und die Beträge, durch die Ausla-
steuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 gen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt
des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I werden (Auslagenersatz);
S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuer-
pflichtige dies nachweist und der Hinzurech- 51. Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung
nungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zuge- dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne
flossen ist. dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätz-
lich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese
2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Arbeitsleistung zu zahlen ist;
Einkommensteuer unterlegen haben, erfolgt im
52. (weggefallen)
Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18
des Außensteuergesetzes; 53. die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright- Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversi-
Abkommens gezahlt werden; cherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertgut-
haben durch die Deutsche Rentenversicherung
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen
Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselb-
aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es
ständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von ihnen
sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt,
ist Lohnsteuer einzubehalten;
die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt
werden; 54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deut-
sche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mit- des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslands-
teln oder von zwischenstaatlichen oder überstaat- bonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
lichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik rungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten
Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprü-
der Forschung oder zur Förderung der wissen- che gegen den Bund oder die Länder richten. 2Das
schaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschrei-
Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für bungen und Schuldbuchforderungen, die nach
Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren
Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Kör- Regelung der Entschädigungsansprüche für Aus-
perschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist landsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten be-
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im reinigten Fassung vom Bund oder von den Län-
Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körper- dern für Entschädigungsansprüche erteilt oder
schaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraus- eingetragen werden;
setzung für die Steuerfreiheit ist, dass
55. der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und
a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For- Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. De-
schungsaufgabe oder für die Bestreitung des zember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch
Lebensunterhalts und die Deckung des Aus- Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I
bildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils gel-
übersteigen und nach den von dem Geber er- tenden Fassung geleistete Übertragungswert
lassenen Richtlinien vergeben werden, nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes,
3380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehe- ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbe-
maligen und neuen Arbeitgeber über einen Pen- messungsgrenze in der allgemeinen Rentenversi-
sionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unter- cherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2
nehmen der Lebensversicherung durchgeführt sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3
wird. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungs- oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
wert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer 57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zuguns-
Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber ten des nach dem Künstlersozialversicherungs-
oder eine andere Unterstützungskasse geleistet gesetz Versicherten aus dem Aufkommen von
wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an ei-
der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, nen Träger der Sozialversicherung oder an den
der Pensionskasse oder des Unternehmens der Versicherten zahlt;
Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach
Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen 58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die
die Leistungen gehören würden, wenn die Über- sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten
tragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder
des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4
hätte; des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zu-
schüsse zur Deckung laufender Aufwendungen
55a. die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgeset- und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen
zes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen
jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durch- Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen
geführte Übertragung von Anrechten für die aus- Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken ge-
gleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrech- nutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse
ten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leis- und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entspre-
tungen aus diesen Anrechten gehören bei der chenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach
ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohn-
zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflich- raumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz
tigen Person gehören würden, wenn die interne zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der
Teilung nicht stattgefunden hätte; Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in inner-
55b. der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgeset- städtischen Altbauquartieren nach den Regelun-
zes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert gen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsver-
zur Begründung von Anrechten für die ausgleichs- einbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen
berechtigte Person zu Lasten von Anrechten der des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Ab-
ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen satz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städte-
aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Ein- baulicher Maßnahmen;
künften nach den §§ 19, 20 und 22 führen wür- 59. die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten
den. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des
dem begründeten Anrecht beruhen, bei der aus- Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und
gleichsberechtigten Person zu Einkünften nach Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumför-
Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen derungsgesetz oder einem Landesgesetz zur
würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichs- Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte
pflichtigen Person hat den Versorgungsträger der dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile
ausgleichsberechtigten Person über die für aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im
die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, so-
Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn weit sie die Vorteile aus einer entsprechenden
der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbauge-
Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den setz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder
bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung
dieser Umstand dem Versorgungsträger der aus- nicht überschreiten;
gleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitneh-
56. Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Ab- mer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzberg-
satz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten baues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen-
Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Auf- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-,
bau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisie-
Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zu- rungsmaßnahmen;
gesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebe-
nenversorgung in Form einer Rente oder eines 61. Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Ab-
Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 satz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwick-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- lungshelfer-Gesetzes;
zes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen 62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche-
im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemes- rung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber
sungsgrenze in der allgemeinen Rentenversiche- dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder
rung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer
Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Be-
2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und stimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3381
Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag ver-
nach den Nummern 56 und 63 handelt. 2Den Aus- mindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3
gaben des Arbeitgebers für die Zukunftssiche- steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem
rung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung ge- Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet
leistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse wird, und in den sechs vorangegangenen Kalen-
des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Ar- derjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005
beitnehmers sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
a) für eine Lebensversicherung, 64. bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juris-
b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzli- tischen Person des öffentlichen Rechts in einem
chen Rentenversicherung, Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus
einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit,
oder Versorgungseinrichtung seiner Berufs- als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Ar-
gruppe, beitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungs- Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen
pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung be- würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhält-
freit worden ist. 3Die Zuschüsse sind nur insoweit nis zu einer anderen Person besteht, die den Ar-
steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der beitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1
Versicherungspflicht in der allgemeinen Renten- geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn
versicherung die Hälfte und bei Befreiung von aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und
der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mit-
Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtauf- teln aufgebracht wird. 3Bei anderen für einen
wendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten
und nicht höher sind als der Betrag, der als Arbeit- Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder ge-
geberanteil bei Versicherungspflicht in der allge- wöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von
meinen Rentenversicherung oder in der knapp- einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kauf-
schaftlichen Rentenversicherung zu zahlen wä- kraftausgleich steuerfrei, soweit er den für ver-
re. 4Die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß für Bei- gleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des
träge des Arbeitgebers zu einer Pensionskasse, Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag
wenn der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber nicht übersteigt;
nicht im Inland beschäftigt ist und der Arbeitgeber 65. a) Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung
keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten
rung im Inland leistet; Beiträge des Arbeitgebers eines Versorgungsberechtigten und seiner Hin-
zu einer Rentenversicherung auf Grund gesetzli- terbliebenen an eine Pensionskasse oder ein
cher Verpflichtung sind anzurechnen; Unternehmen der Lebensversicherung zur Ab-
63. Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienst- lösung von Verpflichtungen, die der Träger der
verhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensions- Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegen-
kasse oder für eine Direktversicherung zum Auf- über dem Versorgungsberechtigten und seinen
bau einer kapitalgedeckten betrieblichen Alters- Hinterbliebenen hat,
versorgung, bei der eine Auszahlung der zugesag- b) Leistungen zur Übernahme von Versorgungs-
ten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen- leistungen oder unverfallbaren Versorgungsan-
versorgungsleistungen in Form einer Rente oder wartschaften durch eine Pensionskasse oder
eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 ein Unternehmen der Lebensversicherung in
Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengeset-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, zes bezeichneten Fällen und
1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert wor- c) der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeit-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorge- nehmer gegenüber einem Dritten im Fall der
sehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den
4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebs-
allgemeinen Rentenversicherung nicht überstei- rentengesetzes, soweit der Dritte neben dem
gen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen
nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes auf Grund bestehender Versorgungsverpflich-
verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine tungen oder Versorgungsanwartschaften ge-
Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt genüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinter-
werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht bliebenen einsteht; dies gilt entsprechend,
sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer
des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem
geleistet werden, die nach dem 31. Dezember Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I
2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der
des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder
1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalen- auf Grund von Wertguthaben aus einem Ar-
derjahre, in denen das Dienstverhältnis des Ar- beitszeitkonto in den im ersten Halbsatz ge-
beitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
2In den Fällen nach Buchstabe a, b und c gehören 2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
die Leistungen der Pensionskasse, des Unterneh- a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräu-
mens der Lebensversicherung oder des Dritten zu ßert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn
den Einkünften, zu denen jene Leistungen gehö- nach § 34 besteuert wird,
ren würden, die ohne Eintritt eines Falles nach
Buchstabe a, b und c zu erbringen wären. 3Soweit b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelun-
sie zu den Einkünften aus nichtselbständiger Ar- gen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
beit im Sinne des § 19 gehören, ist von ihnen c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in
Lohnsteuer einzubehalten. 4Für die Erhebung der vollem Umfang zu einer Gewinnminderung ge-
Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unter- führt hat und soweit diese Gewinnminderung
nehmen der Lebensversicherung oder der Dritte nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich
als Arbeitgeber und der Leistungsempfänger als nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt,
Arbeitnehmer; ausgeglichen worden ist,
66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter- d) wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der
stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über- Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten
nahme bestehender Versorgungsverpflichtungen den Veräußerungserlös oder im Fall des Sat-
oder Versorgungsanwartschaften durch den Pen- zes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert
sionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den
oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist; Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle
des Buchwerts die Anschaffungs- oder Her-
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs-
stellungskosten verringert um die vorgenom-
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der
menen Absetzungen für Abnutzung oder Sub-
Länder, das Elterngeld nach dem Bundeseltern-
stanzverringerung,
geld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leis-
tungen der Länder sowie Leistungen für Kinderer- e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangen-
ziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 heit Abzüge bei den Anschaffungs- oder
nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im
Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche
§§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen wor-
oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungs- den sind,
gesetzes; f) wenn es sich um eine Übertragung im Zusam-
68. die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für menhang mit Rechtsvorgängen handelt, die
durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepati- dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen
tis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August und die Übertragung zu einem Wert unterhalb
2000 (BGBl. I S. 1270); des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn
69. die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch
Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit
HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1
gewährten Leistungen; Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines
Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag
70. die Hälfte
der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Ein- stabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund
nahmen aus der Veräußerung von Grund und und Boden oder das Gebäude veräußert,
Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 b) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit
mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1
eines inländischen Betriebsvermögens des Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer
Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger
Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Han-
und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam ab- delsregister eingetragen wird,
geschlossenen obligatorischen Vertrages an
eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor- c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines
REIT veräußert werden, Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertrags-
schluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a
b) der Betriebsvermögensmehrungen, die auf oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im
Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Ver-
in das Handelsregister als REIT-Aktiengesell- anlagungszeitraum die Voraussetzungen für die
schaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai Steuerbefreiung erfüllt,
2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des
§ 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaft- d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesell-
steuergesetzes auf Grund und Boden und Ge- schaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jah-
bäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter ren seit dem Vertragsschluss im Sinne des
vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag
hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buch-
Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körper- stabe b endet,
schaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor e) das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwer-
dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist. ber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3383
Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I unberührt.
S. 914) bestandskräftig aberkannt hat. (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsaus-
4Die Steuerbefreiung entfällt auch rückwirkend, gaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die
wenn die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit den dem § 3 Nummer 40 zugrunde liegenden Be-
Buchstabe a vom Erwerber an den Veräußerer triebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit
oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem
des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes über- Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in
lassen werden und der Veräußerer oder eine ihm welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermö-
nahe stehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 gensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Er-
des Außensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist mittlung der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen
von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung
REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder
dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaf-
50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundstückserwerber fungs- oder Herstellungskosten oder der an deren
haftet für die sich aus dem rückwirkenden Wegfall Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen
der Steuerbefreiung ergebenden Steuern. sind. 2Satz 1 gilt auch für Wertminderungen des Anteils
an einer Organgesellschaft, die nicht auf Gewinnaus-
§ 3a schüttungen zurückzuführen sind. 3§ 8b Absatz 10
des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(weggefallen)
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausga-
§ 3b ben oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsver-
mögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3
Steuerfreiheit von Zuschlägen Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranla-
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich ge- gungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder
leistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.
dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
3. Gewinn
1. für Nachtarbeit 25 Prozent,
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsar- §4
beit 50 Prozent,
Gewinnbegriff im Allgemeinen
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezem- (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen
ber ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjah-
125 Prozent, res und dem Betriebsvermögen am Schluss des voran-
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und gegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert
26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einla-
gen. 2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barent-
des Grundlohns nicht übersteigen.
nahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistun-
(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem gen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßi- seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-
gen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeit- cke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Ei-
raum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen ner Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der
und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungs-
die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntags- rechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich
arbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung
0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzli- eines Wirtschaftsguts gleich. 4Satz 3 gilt nicht für An-
chen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeits- teile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäi-
stätte geltenden Vorschriften bestimmt. schen Genossenschaft in den Fällen
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen 1. einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft
wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Fol- nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001
gendes: des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr er- der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294
höht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl.
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die EU Nr. L 168 S. 1), und
Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den
Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. 2. einer Sitzverlegung der Europäischen Genossen-
schaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/
2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut
§ 3c
der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
Anteilige Abzüge Nr. L 207 S. 1).
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien 5Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen,
Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam- dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach
menhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder § 13a übergeht. 6Eine Änderung der Nutzung eines
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterent-
keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach nahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überent-
§ 13a keine Entnahme. 7Einlagen sind alle Wirtschafts- nahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der
güter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren
die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirt- Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich dabei ergebende
schaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Be- Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro vermin-
gründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik derte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen
Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräuße- Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der
rung eines Wirtschaftsguts gleich. 8Bei der Ermittlung Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung
des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebs- von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirt-
ausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung schaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unbe-
für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen. rührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung
(2) 1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber- nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind
sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanz- Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
amt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmä- (5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Ge-
ßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften winn nicht mindern:
dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die
nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder
aufgehoben oder geändert werden kann. 2Darüber Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirt-
hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bi- schaftsjahr zugewendeten Gegenstände insge-
lanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen samt 35 Euro nicht übersteigen;
und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung
nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Än- 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen
derung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht. aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent
der Aufwendungen übersteigen, die nach der all-
(3) 1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzli-
gemeinen Verkehrsauffassung als angemessen
cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
anzusehen und deren Höhe und betriebliche Ver-
und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch
anlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis
keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen,
der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der
können als Gewinn den Überschuss der Betriebsein-
Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich
nahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei
die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teil-
scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
nehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der
aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen
Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gast-
vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende
stätte stattgefunden, so genügen Angaben zu
Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit
dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung;
für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die
die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe- 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuer-
rung sind zu befolgen. 4Die Anschaffungs- oder Her- pflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherber-
stellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter gung oder Unterhaltung von Personen, die nicht
des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesell- Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen
schaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht ver- (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines
briefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel-
Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder jachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebs- Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden
ausgaben zu berücksichtigen. 5Die Wirtschaftsgüter Bewirtungen;
des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Um-
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steu-
laufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter An-
erpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen
gabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und
nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuer-
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des
pflichtige vorübergehend von seiner Wohnung
an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend
und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten
zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige
durch den Betrieb veranlasst sind. wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von sei-
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 ner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag
worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um von 24 Euro,
den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der
Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. 3Die nicht b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens
abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Pro- 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag
zent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüg- von 12 Euro,
lich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschafts- c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens
jahre und abzüglich der Beträge, um die in den voran- 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag
gegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die von 6 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3385
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des
begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für
Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Über- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
nachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwe- und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten
senheitsdauer dem Kalendertag der überwiegen- entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
den Abwesenheit zuzurechnen. 3Wird der Steuer- 6a. (weggefallen)
pflichtige bei seiner individuellen betrieblichen
Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechseln- 6b. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
den Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht,
tätig, gilt Satz 2 entsprechend; dabei ist allein die wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der ge-
Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßge- samten betrieblichen und beruflichen Betätigung
bend. 4Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die bildet;
Stelle der Pauschbeträge nach Satz 2 länderweise 7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b
unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensfüh-
der Buchstaben a, b und c mit 120, 80 und 40 Pro- rung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen
zent der höchsten Auslandstagegelder nach dem berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrs-
Bundesreisekostengesetz vom Bundesministe- auffassung als unangemessen anzusehen sind;
rium der Finanzen im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet 8. von einem Gericht oder einer Behörde im Gel-
auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt tungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen
sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte
Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt er- Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgel-
reicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt nach der. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von
dem letzten Tätigkeitsort im Ausland. 5Bei einer Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsge-
längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an der- richtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die
selben Tätigkeitsstätte beschränkt sich der pau- Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wie-
schale Abzug nach Satz 2 auf die ersten drei Mo- dergutmachung des durch die Tat verursachten
nate. 6Die Abzugsbeschränkung nach Satz 1, die Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausga-
Pauschbeträge nach den Sätzen 2 und 4 sowie ben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn
die Dreimonatsfrist nach Satz 5 gelten auch für nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen
den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der
bei einer aus betrieblichem Anlass begründeten durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abge-
doppelten Haushaltsführung; dabei ist für jeden schöpft worden ist, wenn die Steuern vom Ein-
Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an kommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen
dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind;
Satzes 2 oder 3 ausgeübt wird, nur der jeweils Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
höchste in Betracht kommende Pauschbetrag ab- 8a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der
zuziehen und die Dauer einer Tätigkeit im Sinne Abgabenordnung;
des Satzes 2 an dem Beschäftigungsort, der zur
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14,
Begründung der doppelten Haushaltsführung ge-
17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an au-
führt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen,
ßenstehende Anteilseigner geleistet werden;
wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist;
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen 10. die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusam-
zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Fa- menhängende Aufwendungen, wenn die Zuwen-
milienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen dung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung
nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung die- darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes
ser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Num- oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung
mer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entspre- mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsan-
chend anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraft- waltschaften oder Verwaltungsbehörden haben
fahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die
positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Pro- den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 be-
zent des inländischen Listenpreises im Sinne des gründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Be-
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs steuerungsverfahrens und zur Verfolgung von
im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen,
§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 er- die den Verdacht einer Straftat oder einer Ord-
gebenden Betrag sowie Aufwendungen für Fami- nungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begrün-
lienheimfahrten in Höhe des positiven Unter- den, der Staatsanwaltschaft oder der Verwal-
schiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inlän- tungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanz-
dischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 behörde von dem Ausgang des Verfahrens und
Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer den zugrundeliegenden Tatsachen;
und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 11. Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittel-
Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den baren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vor-
Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflich- teilen an natürliche oder juristische Personen oder
tige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach Personengesellschaften zur Verwendung in Be-
§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten trieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zu-
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
sammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind
Absatz 1 ermittelt wird; Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszu-
scheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hin-
12. Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenord-
zuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
nung.
2Das
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Num-
schaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in
mern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer
dem das Wirtschaftsjahr endet.
mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuer-
pflichtigen sind. 3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.
§ 4b
(5a) (weggefallen)
Direktversicherung
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden 1Der
Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Versicherungsanspruch aus einer Direktversi-
cherung, die von einem Steuerpflichtigen aus betriebli-
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer chem Anlass abgeschlossen wird, ist dem Betriebsver-
Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben. mögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit
am Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leis-
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1
tungen des Versicherers die Person, auf deren Leben
Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt
die Lebensversicherung abgeschlossen ist, oder ihre
von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeich-
Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch,
nen. 2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach
wenn der Steuerpflichtige die Ansprüche aus dem Ver-
Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie
sicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat, sofern
bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden,
er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber
wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
schriftlich verpflichtet, sie bei Eintritt des Versiche-
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanie- rungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Be-
rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsberei- leihung nicht erfolgt wäre.
chen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a
und 11b entsprechend. § 4c
Zuwendungen an Pensionskassen
§ 4a
(1) 1Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet
(1) 1Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei- (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
benden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu werden, soweit sie auf einer in der Satzung oder im
ermitteln. 2Wirtschaftsjahr ist Geschäftsplan der Kasse festgelegten Verpflichtung
oder auf einer Anordnung der Versicherungsaufsichts-
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli
behörde beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträ-
bis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für
gen bei der Kasse dienen. 2Soweit die allgemeinen
einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein
Versicherungsbedingungen und die fachlichen Ge-
anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus
schäftsunterlagen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 2
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels- zum Geschäftsplan gehören, gelten diese als Teil des
register eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie Geschäftsplans.
regelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen
des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr
als Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit
abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam,
die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunter-
wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vor-
nehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
genommen wird;
betrieblich veranlasst wären.
3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalender-
jahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und § 4d
Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des
Zuwendungen an Unterstützungskassen
Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeit-
raum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb (1) 1Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bü- dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
cher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben ab-
Abschlüsse machen. gezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse,
wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht
(2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetrei-
würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und
benden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr ab-
sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
weicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Ein- 1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich lau-
kommens in folgender Weise zu berücksichtigen: fende Leistungen gewähren:
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt- a) das Deckungskapital für die laufenden Leistun-
schaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- gen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefüg-
schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in ten Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehe-
dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem malige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3387
der von der Unterstützungskasse Leistungen er- einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Bei-
hält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung trages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter
gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterblie- die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Vo-
bene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trä- raussetzungen erfüllt, die Versicherung für die
gerunternehmens, der von der Kasse Leistungen Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist,
erhält. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen für den erstmals Leistungen der Altersversorgung
andere Personen gleich, denen Leistungen der vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor- Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das
gung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser
das Trägerunternehmen zugesagt worden sind; Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der
Höhe nach gleich bleiben oder steigen. 3Das
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsan-
Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 27. Le-
wärter,
bensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistun-
aa) wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung gen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, gung, für Leistungen der Altersversorgung unter
jeweils 6 Prozent, der Voraussetzung, dass die Leistungsanwart-
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder schaft bereits unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist aus-
ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung geschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versi-
oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, cherung der Sicherung eines Darlehens die-
25 Prozent nen. 5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buch-
der jährlichen Versorgungsleistungen, die der staben a und b in dem Verhältnis zu vermindern,
Leistungsanwärter oder, wenn nur Hinterbliebe- in dem die Leistungen der Kasse durch die Ver-
nenversorgung gewährt wird, dessen Hinterblie- sicherung gedeckt sind;
bene nach den Verhältnissen am Schluss des
Wirtschaftsjahres der Zuwendung im letzten Zeit- d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsan-
punkt der Anwartschaft, spätestens zum Zeit- wärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5
punkt des Erreichens der Regelaltersgrenze der vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten kön- künftige Versorgungsleistungen gewährt, den
nen. 2Leistungsanwärter ist jeder Arbeitnehmer Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Be-
oder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerun- triebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie
ternehmens, der von der Unterstützungskasse an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der
schriftlich zugesagte Leistungen erhalten kann eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung
und am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem übernommen hat.
die Zuwendung erfolgt, das 27. Lebensjahr voll- 2Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben
endet hat; soweit die Kasse nur Hinterbliebenen-
abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse
versorgung gewährt, gilt als Leistungsanwärter
ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleis-
jeder Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer
tungen am Schluss des Wirtschaftsjahres das zuläs-
des Trägerunternehmens, der am Schluss des
sige Kassenvermögen übersteigt. 3Bei der Ermitt-
Wirtschaftsjahres, in dem die Zuwendung erfolgt,
lung des Vermögens der Kasse ist am Schluss des
das 27. Lebensjahr vollendet hat und dessen Hin-
Wirtschaftsjahres vorhandener Grundbesitz mit
terbliebene die Hinterbliebenenversorgung erhal-
200 Prozent der Einheitswerte anzusetzen, die zu
ten können. 3Das Trägerunternehmen kann bei
dem Feststellungszeitpunkt maßgebend sind, der
der Berechnung nach Satz 1 statt des dort maß-
dem Schluss des Wirtschaftsjahres folgt; Ansprüche
gebenden Betrags den Durchschnittsbetrag der
aus einer Versicherung sind mit dem Wert des
von der Kasse im Wirtschaftsjahr an Leistungs-
geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals zuzüglich
empfänger im Sinne des Buchstabens a Satz 2
der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am
gewährten Leistungen zugrunde legen. 4In die-
Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen, und das
sem Fall sind Leistungsanwärter im Sinne des
übrige Vermögen ist mit dem gemeinen Wert am
Satzes 2 nur die Arbeitnehmer oder ehemaligen
Schluss des Wirtschaftsjahres zu bewerten. 4Zulässi-
Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, die am
ges Kassenvermögen ist die Summe aus dem
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Zu-
Deckungskapital für alle am Schluss des Wirt-
wendung erfolgt, das 50. Lebensjahr vollendet
schaftsjahres laufenden Leistungen nach der dem
haben. 5Dem Arbeitnehmer oder ehemaligen Ar-
Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle für Leis-
beitnehmer als Leistungsanwärter stehen andere
tungsempfänger im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a
Personen gleich, denen schriftlich Leistungen der
und dem Achtfachen der nach Satz 1 Buchstabe b
Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor-
abzugsfähigen Zuwendungen. 5Soweit sich die
gung aus Anlass ihrer Tätigkeit für das Trägerun-
Kasse die Mittel für ihre Leistungen durch Abschluss
ternehmen zugesagt worden sind;
einer Versicherung verschafft, ist, wenn die Voraus-
c) den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen setzungen für den Abzug des Beitrages nach Satz 1
Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Buchstabe c erfüllt sind, zulässiges Kassenvermö-
Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwär- gen der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungs-
ter oder Leistungsempfänger nach den Verhält- kapitals aus der Versicherung am Schluss des Wirt-
nissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der schaftsjahres; in diesem Fall ist das zulässige Kas-
Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer senvermögen nach Satz 4 in dem Verhältnis zu ver-
Versicherung verschafft. 2Bei Versicherungen für mindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Versicherung gedeckt sind. 6Soweit die Berechnung einen Pensionsfonds zahlt, der eine ihr obliegende
des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan ge- Versorgungsverpflichtung ganz oder teilweise über-
hört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen nommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung,
Deckungskapitals der nach § 176 Absatz 3 des Ge- sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwen-
setzes über den Versicherungsvertrag berechnete dung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig
Zeitwert, beim zulässigen Kassenvermögen ohne verteilt als Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Der
Berücksichtigung des Guthabens aus Beitragsrück- Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfol-
erstattung. 7Gewährt eine Unterstützungskasse an- ger ist an den Antrag gebunden.
stelle von lebenslänglich laufenden Leistungen eine
einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 Prozent der § 4e
Kapitalleistung als Jahresbetrag einer lebenslänglich Beiträge an Pensionsfonds
laufenden Leistung;
(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des
2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leis- § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von
tungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Pro- dem Unternehmen, das die Beiträge leistet (Trägerun-
zent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunter- ternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
nehmens, mindestens jedoch den Betrag der von soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen
der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leis- oder der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds
tungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den dienen.
vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-
menen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen (2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Be-
Zeitraum erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendun- triebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
gen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen Leistungen des Fonds, wenn sie vom Trägerunterneh-
werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss men unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermö- betrieblich veranlasst wären.
gen übersteigt. 3Als zulässiges Kassenvermögen (3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insge-
kann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und samt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds
Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt wer- zur teilweisen oder vollständigen Übernahme einer be-
den. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre stehenden Versorgungsverpflichtung oder Versor-
bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen gungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in
zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirt- den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden
schaftsjahren gewährten Leistungen nicht überstei- zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Be-
gen. 5Für die Bewertung des Vermögens der Kasse triebsausgaben abziehen. 2Der Antrag ist unwiderruf-
gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 6Bei der Be- lich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag
rechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Träger- gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a
unternehmens sind Löhne und Gehälter von Perso- gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maß-
nen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich gabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensi-
laufenden Leistungen erhalten können, auszuschei- onsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe
den. der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben
2Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht abgezogen werden können; der die aufgelöste Rück-
lebenslänglich laufende Leistungen, so gilt Satz 1 Num- stellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirt-
mer 1 und 2 nebeneinander. 3Leistet ein Trägerunter- schaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirt-
nehmen Zuwendungen an mehrere Unterstützungskas- schaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausga-
sen, so sind diese Kassen bei der Anwendung der ben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es
Nummern 1 und 2 als Einheit zu behandeln. im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den
Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer
(2) 1Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt.
von dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr
als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet § 4f
werden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines Mo-
nats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des (weggefallen)
Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschafts-
jahres geleistet werden, können von dem Trägerunter- § 4g
nehmen noch für das abgelaufene Wirtschaftsjahr Bildung eines Ausgleichspostens
durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksich- bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
tigt werden. 3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr (1) 1Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in Höhe
geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfä- des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und
higen Beträge, so können die übersteigenden Beträge dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halb-
im Wege der Rechnungsabgrenzung auf die folgenden satz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts des
drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der Anlagevermögens auf Antrag einen Ausgleichsposten
für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als bilden, soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner Zuord-
Betriebsausgaben behandelt werden. 4§ 5 Absatz 1 nung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichti-
Satz 2 ist nicht anzuwenden. gen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Union gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 als entnommen
Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf Antrag gilt. 2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut
die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die Un- getrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann für je-
terstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an des Wirtschaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3389
schaftsgüter ausgeübt werden. 4Der Antrag ist unwi- Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abgesetzten Beträge
derruflich. 5Die Vorschriften des Umwandlungssteuer- erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maß-
gesetzes bleiben unberührt. geblichen Gewinns. 2Zinsaufwendungen, die nicht ab-
(2) 1Der Ausgleichsposten ist im Wirtschaftsjahr der gezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirt-
Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren zu schaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 3Sie erhöhen
jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht
ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen, aber den maßgeblichen Gewinn.
1. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut (2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den
ausscheidet, Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei
2. wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut Millionen Euro beträgt,
aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem
der Europäischen Union ausscheidet oder Konzern gehört oder
3. wenn die stillen Reserven des als entnommen gel- c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Ei-
tenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedeckt genkapitalquote am Schluss des vorangegangenen
werden oder in entsprechender Anwendung der Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als
Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten auf- die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unter-
gedeckt werden müssen. schreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu
(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Prozentpunkt ist unschädlich.
einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in 3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapi-
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem
im Sinne des Absatzes 1 innerhalb der tatsächlichen Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist
Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresab-
Jahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, ist schlusses oder Einzelabschlusses zu ermit-
der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichspos- teln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im
ten ohne Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen und Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich
das Wirtschaftsgut mit den fortgeführten Anschaf- auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündi-
fungskosten, erhöht um zwischenzeitlich gewinnerhö- gungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenka-
hend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne der pital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des
Absätze 2 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbe- Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Er-
trag zwischen dem Rückführungswert und dem Buch- mittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das
wert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthal-
mit dem gemeinen Wert, anzusetzen. 2Die Aufhebung tenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt,
der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagen-
§ 175 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung. anteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende An- sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte
wendung bei der Ermittlung des Überschusses der Be- vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die
triebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4 Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um
Absatz 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichspos- Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maß-
ten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein lau- geblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnah-
fend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der men oder Ausschüttungen innerhalb der ersten
Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschluss-
führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Aus- stichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanz-
gleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach summe ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die
den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufü- nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und
gen. denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in
mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 7Son-
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der zustän- derbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-
digen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernver-
im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzei- mögen enthalten ist.
gen. 2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht,
8Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Ab-
seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder sei-
nen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 schlüsse sind einheitlich nach den International Fi-
der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichs- nancial Reporting Standards (IFRS) zu erstel-
posten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzu- len. 9Hiervon abweichend können Abschlüsse nach
lösen. dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäi-
schen Union verwendet werden, wenn kein Konzern-
§ 4h abschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu
legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschafts-
Betriebsausgabenabzug jahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt
für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) wurde; nach den Generally Accepted Accounting
(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abzieh- Principles der Vereinigten Staaten von Amerika
bar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende
zur Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendun- Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzern-
gen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 2a abschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu er- beteiligt war. 3§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes ist
stellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernab- auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft entsprechend
schluss muss den Anforderungen an die handels- anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittel-
rechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder bar eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-
schluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsge- §5
setzbuchs befreiende Wirkung hätte. 11Wurde der
Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach Gewinn bei Kaufleuten und bei
denselben Rechnungslegungsstandards wie der bestimmten anderen Gewerbetreibenden
Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapital- (1) 1Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzli-
quote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung cher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen
nach den für den Konzernabschluss geltenden und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne
Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmä-
Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durch- ßig Abschlüsse machen, ist für den Schluss des Wirt-
sicht zu unterziehen. 13Auf Verlangen der Finanzbe- schaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4
hörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrech- Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen
nung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuwei-
prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Han- sen ist, es sei denn, im Rahmen der Ausübung eines
delsgesetzbuchs erfüllt. steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein anderer
14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde geleg- Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die Ausübung
ter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Ab- steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter,
schluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert
abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen wer-
entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Ab- den, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
gabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrund- aufgenommen werden. 3In den Verzeichnissen sind
lage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaf-
abziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4 fungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des aus-
Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. geübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenomme-
nen Abschreibungen nachzuweisen.
2Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder mittel- (1a) 1Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten
bar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die Gesell- der Passivseite verrechnet werden. 2Die Ergebnisse der
schaft § 8a Absatz 2 und 3 des Körperschaftsteuerge- in der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absi-
setzes entsprechend. cherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Be-
wertungseinheiten sind auch für die steuerliche Ge-
(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor- winnermittlung maßgeblich.
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absat-
zes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwen- (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagever-
dungen sind Vergütungen für Fremdkapital, die den mögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie
maßgeblichen Gewinn gemindert haben. 3Zinserträge entgeltlich erworben wurden.
sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, die den (2a) Für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, so-
maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Ab- weit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, sind
zinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Ver- Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen,
bindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein Betrieb
gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die (3) 1Rückstellungen wegen Verletzung fremder Pa-
Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zu- tent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst
grunde gelegten Rechnungslegungsstandard mit einem gebildet werden, wenn
oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird 1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsver-
oder werden könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke letzung geltend gemacht hat oder
des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine
Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren 2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-
anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann. zung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) 1Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. 2Zu- 2Eine nach Satz 1 Nummer 2 gebildete Rückstellung ist
ständig ist das für die gesonderte Feststellung des Ge- spätestens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige
winns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanz- Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend
amt, im Übrigen das für die Besteuerung zuständige aufzulösen, wenn Ansprüche nicht geltend gemacht
Finanzamt. 3§ 10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststel- worden sind.
lungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zu-
ändern, soweit sich der nach Satz 1 festzustellende
wendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur
Betrag ändert.
gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindes-
(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs tens zehn Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum
geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. 2Scheidet das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindes-
ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, geht tens 15 Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich er-
der Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der teilt ist und soweit der Zuwendungsberechtigte seine
der ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3391
(4a) 1Rückstellungen für drohende Verluste aus (2) 1Handelsschiffe werden im internationalen Ver-
schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet wer- kehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Seeschif-
den. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach Absatz 1a fe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inlän-
Satz 2. dischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem
(4b) 1Rückstellungen für Aufwendungen, die in künf- Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Per-
tigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstel- sonen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen aus-
lungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, ländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Ha-
dürfen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die fens oder zwischen einem ausländischen Hafen und
Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver der Hohen See eingesetzt werden. 2Zum Betrieb von
Reststoffe sowie ausgebauter oder abgebauter ra- Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören
dioaktiver Anlagenteile dürfen nicht gebildet werden, auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer
soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem
Bearbeitung oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden
stehen, die aus der Aufarbeitung bestrahlter Kern- Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräuße-
brennstoffe gewonnen worden sind und keine radioak- rung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Be-
tiven Abfälle darstellen. trieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und die
Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt
(5) 1Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur an- nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internatio-
zusetzen nalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüs-
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschluss- tete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrie-
stichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit ben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in
nach diesem Tag darstellen; einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt
Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirt-
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschluss- schaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Han-
stichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit delsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2
nach diesem Tag darstellen. im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe
2Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauch- sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl
steuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszu- der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem
weisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
entfallen, ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschafts-
jahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsre-
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am gister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr über-
Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen. wiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein- zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bo-
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über denschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind
die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über sinngemäß anzuwenden.
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe- (3) 1Der Antrag auf Anwendung der Gewinnermitt-
rung sind zu befolgen. lung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
fung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststel-
§ 5a lung) mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres
Gewinnermittlung bei zu stellen. 2Vor Indienststellung des Handelsschiffs
Handelsschiffen im internationalen Verkehr durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationa-
len Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall
(1) 1Anstelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig
Absatz 1 oder § 5 ist bei einem Gewerbebetrieb mit noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide
Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Fest-
Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des setzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festset-
Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten zungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist,
Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt
Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der im wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinner-
Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Be- mittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirt-
triebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Han-
Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Netto- delsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals
raumzahl) in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils
0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom
Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, en-
0,69 Euro für die 1 000 Nettotonnen übersteigende det. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwend-
Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, bar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung
nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an,
0,46 Euro für die 10 000 Nettotonnen übersteigende in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebun-
Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, den. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den An-
0,23 Euro für die 25 000 Nettotonnen übersteigende trag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirt-
Tonnage. schaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich
zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allge-
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
meinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Be- durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der Steu-
ginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zu- erpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschrif-
rücknimmt, zehn Jahre gebunden. ten entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebe-
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der nem Datensatz durch Datenfernübertragung übermit-
erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht teln. 4§ 150 Absatz 7 der Abgabenordnung gilt entspre-
(Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das chend. 5Im Fall der Eröffnung des Betriebs sind die
unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im inter- Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der Eröffnungsbilanz ent-
nationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwi- sprechend anzuwenden.
schen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Ver- (2) 1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermei-
zeichnis aufzunehmen. 2Der Unterschiedsbetrag ist dung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermitt-
gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 lung verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustel- gilt entsprechend.
len. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Ge-
winn hinzuzurechnen: §6
1. in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absat- Bewertung
zes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in (1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgü-
Höhe von mindestens einem Fünftel, ter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebs-
2. in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Be- vermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
triebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
im internationalen Verkehr dient, oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle
3. in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für
hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils. Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderab-
4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, schreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Ab-
wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Be- züge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer
triebsvermögens dem Betrieb von Handelsschiffen im voraussichtlich dauernden Wertminderung niedri-
internationalen Verkehr zuführt. ger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist
der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-
Satz 1 Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist da-
an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell- von auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb
schaft. 2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss
Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesell- des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anla-
schaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinne gevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben,
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß
hinzuzurechnen. Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflich-
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch Ein- tige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach
künfte nach § 16. 2§§ 34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 Satz 2 angesetzt werden kann.
sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b 1a. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehö-
und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach ren auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und
Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von
zum Übergang in Anspruch genommene Investitions- drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes
abzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind nach Maßgabe durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen
des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für die An- ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaf-
wendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 fungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaf-
ermittelte Gewinn zugrunde zu legen. fungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Auf-
(6) In der Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, wendungen gehören nicht die Aufwendungen für
in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird, ist für je- Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1
des Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise an-
Teilwert anzusetzen. fallen.
2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
§ 5b schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Be-
Elektronische Übermittlung von teiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den An-
Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an
(1) 1Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge
§ 5a ermittelt, so ist der Inhalt der Bilanz sowie der nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist
Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorge- der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer vo-
schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung raussichtlich dauernden Wertminderung niedriger,
zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträ- so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1
ge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, Satz 4 gilt entsprechend.
so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder 2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermit-
Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupas- teln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirt-
sen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz schaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3393
dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten sammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung
Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansamm-
worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen lung 25 Jahre;
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent- e) Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit ei-
spricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirt- nem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Num-
schaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der mer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für
Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleis-
Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirt- tungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum
schaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräuße- Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Ab-
rungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirt- zinsung von Rückstellungen für die Verpflich-
schaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts tung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich
abgewichen werden. aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum
2b. Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich maßgebend; und
des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben
f) bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am
die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstru-
Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und
mente, die nicht in einer Bewertungseinheit im
Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt
Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden,
werden.
mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines
Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsge- 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für sei-
setzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 ist nen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwe-
nicht anzuwenden. cke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwen- des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem
dung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen gemeinen Wert anzusetzen. 2Die private Nutzung
und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzin- eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent
sen. 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Ver- betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermo-
bindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag nat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im
weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlich- Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten
keiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzah- für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer
lung oder Vorausleistung beruhen. anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abwei-
chend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten ent-
3a. Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter fallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn
Berücksichtigung folgender Grundsätze anzuset- die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden
zen: Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis
a) bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtun- der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ord-
gen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der nungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wer-
Vergangenheit aus der Abwicklung solcher den. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach
Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu be- seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
rücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu des Körperschaftsteuergesetzes von der Körper-
einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in schaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenver-
Anspruch genommen wird; einigung oder Vermögensmasse oder einer juristi-
b) Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtun- schen Person des öffentlichen Rechts zur Verwen-
dung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des
gen sind mit den Einzelkosten und den ange-
messenen Teilen der notwendigen Gemeinkos- § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen,
ten zu bewerten; so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt
werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von
c) künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Ver- Nutzungen und Leistungen.
pflichtung voraussichtlich verbunden sein wer-
den, sind, soweit sie nicht als Forderung zu 5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt
aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmin- der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchs-
dernd zu berücksichtigen; tens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschafts-
d) Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren gut
Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der lau-
fende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeit-
gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen punkt der Zuführung angeschafft oder herge-
für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme stellt worden ist,
und Verwertung von Erzeugnissen, die vor In- b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der
krafttreten entsprechender gesetzlicher Ver- Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne
pflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist;
sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Be- § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
ginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln;
Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwen- c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2
den. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein ist.
Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeit- 2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so
punkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeit- sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
punkt, in dem mit der Stilllegung begonnen wer- um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf
den muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzu- den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Her-
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
stellung des Wirtschaftsguts und der Einlage ent- ternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung
fallen. 3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natür-
der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des liche Person. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirt-
an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs- schaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen der-
kosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt selben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt,
worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mit-
Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der unternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens
Entnahme. fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechts-
5a. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 7 zweiter Halb- nachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebun-
satz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert den.
anzusetzen. (4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre- Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 7) unentgeltlich
chend anzuwenden. in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichti-
gen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufneh-
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die mende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens je-
doch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskos- (5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Be-
ten anzusetzen. triebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen des-
selben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überfüh-
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten rung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschrif-
oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle ten über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Be-
tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirt- steuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1
schaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selb- gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Be-
ständigen Nutzung fähig sind, sind im Wirtschaftsjahr triebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Son-
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt- derbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen
Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen, wenn die An- verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben
schaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmer-
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), schaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirt-
oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle schaftsgut
tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro
nicht übersteigen. 2Ein Wirtschaftsgut ist einer selb- 1. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-
ständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner rung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebs-
betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit an- vermögen des Mitunternehmers in das Gesamt-
deren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt handsvermögen einer Mitunternehmerschaft und
werden kann und die in den Nutzungszusammenhang umgekehrt,
eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander 2. unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minde-
abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das Wirtschafts- rung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbe-
gut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang triebsvermögen eines Mitunternehmers in das Ge-
gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszu- samthandsvermögen derselben Mitunternehmer-
sammenhang eingefügt werden kann. schaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft,
(2a) 1Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nut- 3. unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbe-
zung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, triebsvermögen verschiedener Mitunternehmer der-
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der selben Mitunternehmerschaft
Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten zu bilden, übertragen wird. 4Wird das nach Satz 3 übertragene
wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ver- Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder
mindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der
(§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die
bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind
Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über- durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertra-
steigen. 2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der genden Gesellschafter zugeordnet worden; diese
Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer-
jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulö- klärung des Übertragenden für den Veranlagungszeit-
sen. 3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 raum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung
aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelpos- erfolgt ist. 5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in
ten nicht vermindert. den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft,
(3) 1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem
eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet
übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des wird oder dieser sich erhöht. 6Soweit innerhalb von sie-
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die ben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenver-
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge- einigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen
ben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar
einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelun- oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3395
ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung schriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren
ebenfalls der Teilwert anzusetzen. künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirt-
(6) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des schaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu be-
Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaf- messen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in
fungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebe- dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert
nen Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistun-
der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaf- gen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei
fungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Ver-
um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts. 3In hältnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buch- Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn
stabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis
des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschafts- begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage
guts. 4Absatz 5 bleibt unberührt. vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versor-
gungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. 4Er-
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind bei der Bemessung höhungen oder Verminderungen der Pensionsleis-
der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin- tungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres,
gerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6 die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwer-
ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde dens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei
zu legen. der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensi-
onsleistungen und der Jahresbeträge erst zu be-
§ 6a rücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die
Pensionsrückstellung Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienst-
verhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die
(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rück-
Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als War-
stellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden,
tezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage
wenn und soweit
als solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis
1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres
einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als
2. die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Ab- zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu
hängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezü- dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Le-
gen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die bensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor lie-
Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung ge- gende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der
mindert oder entzogen werden kann, oder ein sol- gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes
cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am
bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrund- Schluss des Wirtschaftsjahres;
sätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine 2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen-
Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwart- sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner
schaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versor-
3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensi- gungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleis-
onszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, tungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1
Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestell- Satz 4 gilt sinngemäß.
ten künftigen Leistungen enthalten. 3Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsver-
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet pflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent
werden und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathe-
1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts- matik anzuwenden.
jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühes- (4) 1Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirt-
tens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen schaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen
Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss
vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Ver- des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorange-
lauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschrif- gangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit
ten des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird, der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwen-
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirt- dung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungs-
schaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt. grundlagen beruht, kann er nur auf mindestens drei
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrück-
(3) 1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit stellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt beim
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt wer- Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundla-
den. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt gen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensi- einer Pensionsrückstellung frühestens begonnen wer-
onsberechtigten der Barwert der künftigen Pensi- den darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis zur Höhe
onsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres ab- des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss
züglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergeben- des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstel-
den Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jah- lung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden
resbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 4Erhöht
von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes min- sich in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorange-
destens jedoch der Barwert der gemäß den Vor- gangenen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann wand für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der der Gebäude zulässig.
Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und
(2) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig ver-
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
teilt werden. 5Am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten
das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräu-
unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft
ßerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert ist der
endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensi-
Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen
onsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwerts der
ist.
Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses
Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensionsrück- (3) 1Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Ab-
stellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden satz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im Wirt-
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wer- schaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Ge-
den. 6Satz 2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 ent- winn mindernde Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser
sprechend. Rücklage können sie von den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn
Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier Wirtschafts-
der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichte-
jahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im
ten in einem anderen Rechtsverhältnis als einem
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ei-
Dienstverhältnis steht.
nen Betrag unter Berücksichtigung der Einschränkun-
gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 abziehen. 3Die Frist
§ 6b
von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten
Übertragung stiller Reserven bei Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung
der Veräußerung bestimmter Anlagegüter vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rück-
(1) 1Steuerpflichtige, die lage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden
ist. 4Die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Be-
Grund und Boden,
trags gewinnerhöhend aufzulösen. 5Ist eine Rücklage
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehöri- am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
gen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen ge- punkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Ab-
hört, zug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Be-
Gebäude oder Binnenschiffe tracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeit-
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung punkt begonnen worden ist; ist die Rücklage am
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirt- schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
schaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen punkt gewinnerhöhend aufzulösen.
Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden (4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1
sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräuße- und 3 ist, dass
rung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1
zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskos-
oder § 5 ermittelt,
ten von
1. Grund und Boden, 2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der
Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbro-
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund chen zum Anlagevermögen einer inländischen Be-
und Boden entstanden ist, triebsstätte gehört haben,
2. Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazuge- 3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
hörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu güter zum Anlagevermögen einer inländischen Be-
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsver- triebsstätte gehören,
mögen gehört,
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf
nicht außer Ansatz bleibt und
Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund
und Boden entstanden ist, 5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf-
lösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchfüh-
3. Gebäuden,
rung verfolgt werden können.
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund 2Der
und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirt-
dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäu- schaftsgütern, die zu einem land- und forstwirtschaft-
den entstanden ist, oder lichen Betrieb gehören oder der selbständigen Arbeit
dienen, nicht zulässig, wenn der Gewinn bei der Veräu-
4. Binnenschiffen, ßerung von Wirtschaftsgütern eines Gewerbebetriebs
soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnen- entstanden ist.
schiffen entstanden ist. (5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel-
3Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden lungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen,
steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der
gleich. 4Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Auf- Veräußerung angeschafft oder herstellt worden ist, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3397
Buchwert am Schluss des Wirtschaftsjahres der An- lungskosten für Gebäude oder abnutzbare bewegliche
schaffung oder Herstellung. Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird der Gewinn
(6) 1Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesell-
worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder schaften übertragen, mindern sich die Anschaffungs-
Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Ab- kosten der Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe
satz 2 und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der des Veräußerungsgewinns einschließlich des nach § 3
verbleibende Betrag an die Stelle der Anschaffungs- Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung
oder Herstellungskosten. 2In den Fällen des § 7 Ab- mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2,
satz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den Abzugs- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie
betrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaf- Absatz 5 sind sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuer-
fungs- oder Herstellungskosten maßgebend. pflichtige den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vor-
genommen haben, können sie eine Rücklage nach
(7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3
Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung
ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei
wird, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die der Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3
Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in
in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des gleicher Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1
aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absat- steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist eine Rücklage
zes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirt-
von städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungs- schaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeit-
maßnahmen an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwer- punkt gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug
ber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maß- nach Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn
gabe anzuwenden, dass des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst
wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rück-
1. die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich lage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3
jeweils um drei Jahre verlängern und Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung
2. an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten aufgelösten Rückla-
Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren genbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthands-
tritt. vermögen von Personengesellschaften oder Gemein-
2Erwerber schaften gehörenden Anteile an Kapitalgesellschaften
im Sinne des Satzes 1 sind Gebietskörper-
gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den Personen-
schaften, Gemeindeverbände, Verbände im Sinne des
gesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaf-
§ 166 Absatz 4 des Baugesetzbuchs, Planungsver-
ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
bände nach § 205 des Baugesetzbuchs, Sanierungs-
beteiligt sind.
träger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Entwicklungs-
träger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie Erwerber,
die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als Eigen- § 6c
tümer selbst durchführen (§ 147 Absatz 2 und § 148
Übertragung stiller Reserven
Absatz 1 Baugesetzbuch).
bei der Veräußerung bestimmter
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns
Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der
Vorbereitung oder Durchführung von städtebaulichen (1) 1§ 6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1
Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen ist entsprechend anzuwenden, wenn der Gewinn nach
der in Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und Forst-
ist. wirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt wer-
den. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebil-
(10) 1Steuerpflichtige, die keine Körperschaften, det werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind, (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zu-
können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an schlag) zu behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug
Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500 000 und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage
Euro auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in bestanden hat.
den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften
Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften (2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absat-
oder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt- zes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Ab-
schaftsgüter oder auf die im Wirtschaftsjahr der Veräu- zug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
ßerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren oder von dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen
angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maß- worden ist, in besondere, laufend zu führende Verzeich-
gabe der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2Wird der Gewinn nisse aufgenommen werden. 2In den Verzeichnissen
im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die An-
bewegliche Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein schaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach
Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstan- § 6b Absatz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 1, die
denen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch- Absetzungen für Abnutzung, die Abschreibungen sowie
stabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuer- die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in
befreiten Betrags von den Anschaffungs- oder Herstel- Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug)
3398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
oder Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringe-
sind. rung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzun-
gen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen
§ 6d worden sind. 6Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-
Euroumrechnungsrücklage
det ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkei- der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann
ten im Sinne des Artikels 43 des Einführungsgesetzes der Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Abset-
zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten zung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwen-
der an der europäischen Währungsunion teilnehmen- den, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden
den anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im Sinne Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für au-
des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Ra- ßergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnut-
tes vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, zung sind zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren
sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember Wirtschaftsjahren entfällt, ist in den Fällen der Gewinn-
1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat ermittlung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 eine ent-
der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4 sprechende Zuschreibung vorzunehmen.
Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich da- (2) 1Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
nach ergebenden Wert anzusetzen. 2Der Gewinn, der vermögens, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor
sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt wor-
Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Ge- den sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung
winn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Abset-
Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das zung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen be-
Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die messen. 2Die Absetzung für Abnutzung in fallenden
Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen
Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spä- Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorge-
testens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezem- nommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz
ber 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Ab-
aufzulösen. setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in
Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Ab- 25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und
satz 1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. 4Bei Wirtschafts-
die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf gütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fal-
Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrech- lenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzun-
nungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entspre- gen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftli-
chend. che Abnutzung nicht zulässig.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rück- (3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung
lage müssen in der Buchführung verfolgt werden kön- in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut-
nen. zung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. 2In die-
sem Fall bemisst sich die Absetzung für Abnutzung
§7 vom Zeitpunkt des Übergangs an nach dem dann noch
Absetzung für vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des
Abnutzung oder Substanzverringerung einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der Ab-
setzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur
(1) 1Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
ist nicht zulässig.
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein (4) 1Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1
Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskos- als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge
ten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut- 1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermö-
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für
gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung bemisst sich die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt
hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer worden ist, jährlich 3 Prozent,
des Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche Nut-
zungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines 2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der
Gewerbebetriebs oder eines Betriebs der Land- und Nummer 1 nicht erfüllen und die
Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15 Jahren. 4Im a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt wor-
Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschafts- den sind, jährlich 2 Prozent,
guts vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungs-
betrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden
vollen Monat, der dem Monat der Anschaffung oder sind, jährlich 2,5 Prozent
Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die der Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Absatz 1
nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften Satz 5 gilt entsprechend. 2Beträgt die tatsächliche Nut-
im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Be- zungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1
triebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich Nummer 1 weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Sat-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die zes 1 Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3399
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weni- b) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995
ger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauan-
nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer ent- trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem
sprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenom- 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004
men werden. 3Absatz 1 letzter Satz bleibt unbe- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
rührt. 4Bei Gebäuden im Sinne der Nummer 2 rechtfer- Vertrags angeschafft worden sind,
tigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 geltende
– im Jahr der Fertigstellung und
Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1 letzter
in den folgenden 7 Jahren jeweils 5 Prozent,
Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts (§ 6
Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). – in den darauf folgenden
1Bei
6 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
(5) im Inland belegenen Gebäuden, die vom
Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des – in den darauf folgenden
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, 36 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
können abweichend von Absatz 4 als Absetzung für
c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003
Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen werden:
und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauan-
1. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num- trags hergestellt oder auf Grund eines nach dem
mer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006
dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags herge- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
stellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt Vertrags angeschafft worden sind,
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
– im Jahr der Fertigstellung und
Vertrags angeschafft worden sind,
in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 Prozent,
– im Jahr der Fertigstellung und – in den darauf folgenden
in den folgenden 3 Jahren jeweils 10 Prozent, 8 Jahren jeweils 2,5 Prozent,
– in den darauf folgenden – in den darauf folgenden
3 Jahren jeweils 5 Prozent, 32 Jahren jeweils 1,25 Prozent,
– in den darauf folgenden der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Im Fall
18 Jahren jeweils 2,5 Prozent, der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden,
2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num- wenn der Hersteller für das veräußerte Gebäude weder
mer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1 vorgenommen
dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags herge- noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
stellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gen in Anspruch genommen hat. 3Absatz 1 Satz 4 gilt
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen nicht.
Vertrags angeschafft worden sind, (5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
– im Jahr der Fertigstellung selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-
und in den folgenden wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum
7 Jahren jeweils 5 Prozent, stehende Räume entsprechend anzuwenden.
– in den darauf folgenden (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-
6 Jahren jeweils 2,5 Prozent, deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit
sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
– in den darauf folgenden dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanz-
36 Jahren jeweils 1,25 Prozent, verzehrs zulässig (Absetzung für Substanzverringe-
rung).
3. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Num-
mer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom
Steuerpflichtigen § 7a
a) auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und Gemeinsame Vorschriften für
vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf (1) 1Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt-
Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschrei-
dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlos- bungen in Anspruch genommen werden können (Be-
senen obligatorischen Vertrags angeschafft wor- günstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskos-
den sind, ten aufgewendet, so bemessen sich vom Jahr der
– im Jahr der Fertigstellung und Entstehung der nachträglichen Herstellungskosten an
in den folgenden 3 Jahren jeweils 7 Prozent, bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Abset-
zungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
– in den darauf folgenden Sonderabschreibungen nach den um die nachträgli-
6 Jahren jeweils 5 Prozent, chen Herstellungskosten erhöhten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten. 2Entsprechendes gilt für nachträg-
– in den darauf folgenden
liche Anschaffungskosten. 3Werden im Begünstigungs-
6 Jahren jeweils 2 Prozent,
zeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
– in den darauf folgenden eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so be-
24 Jahren jeweils 1,25 Prozent, messen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Ende
3400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Ab- jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Abset-
nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei- zungen und Sonderabschreibungen enthält. 2Das Ver-
bungen nach den geminderten Anschaffungs- oder zeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese
Herstellungskosten. Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2) 1Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Ab- (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibun-
setzungen oder Sonderabschreibungen bereits für gen vorgenommen worden, so bemessen sich nach
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilher- Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die
stellungskosten in Anspruch genommen werden, so Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei
sind die Vorschriften über erhöhte Absetzungen und Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach
Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Be-
dass an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstel- rücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden
lungskosten die Anzahlungen auf Anschaffungskosten Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem
oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle des Restwert und der Restnutzungsdauer.
Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der
Anzahlung oder Teilherstellung treten. 2Nach Anschaf- § 7b
fung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur zulässig, Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf Anschaf- Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
fungskosten oder für Teilherstellungskosten in An-
(1) 1Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern,
spruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächli-
zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dienen und
chen Zahlung aufgewendet. 4Werden Anzahlungen auf
die vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder ange-
Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels
schafft worden sind, kann abweichend von § 7 Absatz 4
geleistet, so sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet,
und 5 der Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den
in dem dem Lieferanten durch Diskontierung oder
sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent der
Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zu-
Herstellungskosten oder ein Erwerber im Jahr der An-
fließt. 5Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld
schaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils
ein Scheck hingegeben wird.
bis zu 5 Prozent der Anschaffungskosten abset-
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Abset- zen. 2Nach Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung
zungen in Anspruch genommen werden, müssen in für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 2,5 Pro-
jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens zent des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt
Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung entsprechend. 3Übersteigen die Herstellungskosten
nach § 7 Absatz 1 oder 4 berücksichtigt werden. oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilien-
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderab- haus oder einer Eigentumswohnung 200 000 Deutsche
schreibungen in Anspruch genommen werden, sind Mark, bei einem Zweifamilienhaus 250 000 Deutsche
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 Mark, bei einem Anteil an einem dieser Gebäude oder
oder 4 vorzunehmen. einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von
200 000 Deutsche Mark oder von 250 000 Deutsche
(5) Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Vorausset-
Mark, so ist auf den übersteigenden Teil der Herstel-
zungen für die Inanspruchnahme von erhöhten Abset-
lungskosten oder der Anschaffungskosten § 7 Absatz 4
zungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehre-
anzuwenden. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der
rer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen
Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus,
oder Sonderabschreibungen nur auf Grund einer dieser
die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem die-
Vorschriften in Anspruch genommen werden.
ser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 1. von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehe-
Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung bezeichneten gatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor-
Buchführungsgrenzen überschritten sind, nicht zu be- liegen;
rücksichtigen. 2. anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zu- Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,
zurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung
Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur bei ein- oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an
zelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Abset- einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch,
zungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Ei-
diese Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhten gentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem
Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war
den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung
erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzun-
gen des § 26 Absatz 1 vorliegen;
(8) 1Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
gen sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebs- 3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
vermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein beson- anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Ei-
deres, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen gentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der
werden, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuer-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die be- pflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten
triebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3401
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos- gen bei einem weiteren Einfamilienhaus, Zweifamilien-
ten, die für Ausbauten und Erweiterungen an einem haus oder einer weiteren Eigentumswohnung im Sinne
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigen- des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch neh-
tumswohnung aufgewendet worden sind und der Aus- men, wenn er das Folgeobjekt innerhalb eines Zeit-
bau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig raums von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf
gestellt worden ist, wenn das Einfamilienhaus, Zwei- des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt
familienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder her-
1. Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem stellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer
31. Dezember 1976 angeschafft worden ist. 2Weitere Erweiterung eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhau-
Voraussetzung ist, dass das Gebäude oder die Eigen- ses oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des Sat-
tumswohnung im Inland belegen ist und die ausgebau- zes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das Folgeob-
ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als jekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kür-
80 Prozent Wohnzwecken dienen. 3Nach Ablauf des zen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zu-
Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen gerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das
vorgenommen werden können, ist der Restwert den Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt
oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- oder angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweite-
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind ein- rung vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeit-
heitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- raum für das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstob-
maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. jekt dem Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet wor-
den ist.
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er
im Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden (6) 1Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus
Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten oder eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichti-
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nach- gen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe an-
holen. 2Nachträgliche Herstellungskosten, die bis zum zuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an ei-
Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgen- nem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung,
den Jahres entstehen, können abweichend von § 7a einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
Absatz 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes
werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Be- gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfami-
günstigungszeitraums entstanden. 3Die Sätze 1 und 2 lienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswoh-
gelten für den Erwerber eines Einfamilienhauses, eines nungen, die mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen
Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung und sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn ein Einfamili-
bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absat- enhaus, ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswoh-
zes 2 entsprechend. nung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem
(4) 1Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die
Rücksicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohn- Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.
zwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht (7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerklein-
mehr als ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge- siedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann abwei-
bäude befindliche Wohnung untergestellt werden chend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar
kann. 2Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwa- 1987 erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen
gen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu be- und Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstel-
handeln. lung und im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu
(5) 1Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 jeweils 5 Prozent vornehmen.
und 2 kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilien-
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme
haus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine Ei-
dazu, dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfami-
gentumswohnung oder für den Ausbau oder die Er-
lienhaus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswoh-
weiterung eines Einfamilienhauses, eines Zweifamilien-
nung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten
hauses oder einer Eigentumswohnung in Anspruch
Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen
nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen
der übrigen Voraussetzungen für den restlichen Be-
des § 26 Absatz 1 vorliegen, können erhöhte Absetzun-
günstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstel-
gen nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der
lungskosten für die Baumaßnahme nach § 7c in An-
in Satz 1 bezeichneten Gebäude, Eigentumswohnun-
spruch nehmen, soweit er diese Herstellungskosten
gen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch neh-
nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezo-
men. 3Den erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
gen hat.
und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in
der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes
vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Ab- § 7c
satz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fas- Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an
sung des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
gleich. 4Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus
oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuer- (1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die
pflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungs- durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland herge-
zeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige stellt worden sind, können abweichend von § 7 Absatz 4
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzun- und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden
3402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
vier Jahren Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent der a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 be-
Bemessungsgrundlage vorgenommen werden. zeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind
und
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989
schaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht er-
ist.
forderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem
Zeitpunkt begonnen worden ist, (3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
wenn sie dazu verwendet werden,
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden
sind und 1. a) den Anfall von Abwasser oder
b) Schädigungen durch Abwasser oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-
mittelbar oder mittelbar gewährt werden. c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
Stoffe als Abwasser oder
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme d) Verunreinigungen der Luft oder
entstanden sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche e) Lärm oder Erschütterungen
Mark je Wohnung. 2Sind durch die Baumaßnahmen zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige un-
bewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstel- 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseiti-
lungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 gungsgesetzes zu beseitigen.
vorgenommen werden, § 7 Absatz 4; § 7b Absatz 8 2Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-
bleibt unberührt. schlossen, dass die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwe-
cke des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in An-
werden.
spruch genommen werden, wenn die Wohnung vom
Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des Begüns- (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. De-
tigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient. zember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende
nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgü-
(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein tern, die dem Umweltschutz dienen und die vor dem
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden
des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnut- dass im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nach-
zung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach träglichen Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungs-
das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemes- kosten vorgenommen werden können. 2Das Gleiche
sen. 2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige un- gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umwelt-
bewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentums- schutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach
wohnungen entsprechend anzuwenden. dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
dadurch entstehen, dass ausschließlich aus Gründen
§ 7d des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen
Erhöhte Absetzungen für werden.
Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen (5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 kön-
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und unbewegli- nen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten
chen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei de- und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
nen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und werden. 2§ 7a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwen-
die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Ja- den, dass die Summe der erhöhten Absetzungen
nuar 1991 angeschafft oder hergestellt worden sind, 60 Prozent der bis zum Ende des jeweiligen Wirt-
können abweichend von § 7 im Wirtschaftsjahr der schaftsjahres insgesamt aufgewendeten Anzahlungen
Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 Prozent und oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf.
3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Ab-
setzung jeweils bis zu 10 Prozent der Anschaffungs- (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
oder Herstellungskosten abgesetzt werden. 2Nicht in bis 5 werden unter der Bedingung gewährt, dass die
Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 1
nachgeholt werden. 3Nachträgliche Anschaffungs- 1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
entstanden sind, können abweichend von § 7a Absatz 1 schaftsgüter,
so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung entstanden. 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf
Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können lungsarbeiten
nur in Anspruch genommen werden, wenn
erfüllt wird.
1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu
1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines
mehr als 70 Prozent dem Umweltschutz dienen und
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle be- Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern
scheinigt, dass im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3403
dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem ginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die
Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt,
Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vorneh- in dem der Bauantrag gestellt worden ist.
men. 2Die erhöhten Absetzungen können nur in An-
spruch genommen werden, wenn der Empfänger § 7g
1. den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Fi- Investitionsabzugsbeträge
nanzierung der Anschaffung oder Herstellung der und Sonderabschreibungen zur
Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstel- Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
lungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet
(1) 1Steuerpflichtige können für die künftige An-
und
schaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweg-
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Vorausset- lichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu
zung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirt- 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
schaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsar- Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Inves-
beiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 titionsabzugsbetrag). 2Der Investitionsabzugsbetrag
erteilt ist. kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
3Absatz 6 gilt sinngemäß. 1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch ge- Größenmerkmale nicht überschreitet:
nommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Ar-
verwendet werden, die in den letzten zwei Jahren vor beit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach
dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirt- § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsver-
schaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist, er- mögen von 235 000 Euro;
richtet worden sind. 2Die Verlagerung von Betrieben
b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen
oder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne
Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert
des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nummer 2 bezeich-
von 125 000 Euro oder
nete Behörde bestätigt, dass die Verlagerung im öffent-
lichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes er- c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b,
forderlich ist. die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln,
ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugs-
§ 7e betrags einen Gewinn von 100 000 Euro;
(weggefallen) 2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich
§ 7f a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden
Bewertungsfreiheit für drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzu-
abnutzbare Wirtschaftsgüter des stellen;
Anlagevermögens privater Krankenhäuser b) mindestens bis zum Ende des dem Wirtschafts-
(1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kran- jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden
kenhaus betreiben, können unter den Voraussetzungen Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebs-
des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des stätte des Betriebs ausschließlich oder fast aus-
Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Kranken- schließlich betrieblich zu nutzen und
hauses dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstel- 3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut
lung und in den vier folgenden Jahren Sonderabschrei- in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen
bungen vornehmen, und zwar seiner Funktion nach benennt und die Höhe der
1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungs-
mögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent, kosten angibt.
2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- 3Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge-
vermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent nommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. oder sich erhöht. 4Die Summe der Beträge, die im
Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorange-
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in gangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt ab-
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten gezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder
Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf
der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme je Betrieb 200 000 Euro nicht übersteigen.
der Abschreibungen die in § 67 Absatz 1 oder 2 der
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt (2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her-
sind. stellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für
dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Inves-
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können be- titionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der An-
reits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für schaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Ab-
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 satz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die
können nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom- Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirt-
men werden, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar schaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirt-
1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat. 2Als Be- schaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um
3404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd he- dass an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesell-
rabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die schaft oder die Gemeinschaft tritt.
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen
und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- § 7h
oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2
Erhöhte Absetzungen bei
und 2a verringern sich entsprechend.
Gebäuden in Sanierungsgebieten
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des
(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude in ei-
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hin-
nem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
zugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rück-
städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der Steuer-
gängig zu machen. 2Wurde der Gewinn des maßgeben-
pflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr
den Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung
der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren je-
oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt,
weils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren
ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbe-
jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für
scheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz 1
geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf
funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im
das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschafts-
Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner ge-
jahr endet.
schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt- Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durch-
schaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr führung sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt- nisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde ver-
schaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des pflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten
Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich be- Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme
trieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungs-
die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstel- kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im
lungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrund- Sinne der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach
lage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen
zu machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechts-
Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder ge- akts durchgeführt worden sind. 4Die erhöhten Abset-
sonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die zungen können nur in Anspruch genommen werden,
entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten
insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungs-
Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig förderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach Ablauf des
geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstel-
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla- lungs- oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Vorausset- dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen;
zungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit-
erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Absatz 2a der lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden. ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßge-
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern benden Prozentsatz zu bemessen.
des Anlagevermögens können unter den Voraussetzun- (2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset-
gen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Her- zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
stellung und in den vier folgenden Jahren neben den Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude und
Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt die Maßnahmen nachweist. 2Sind ihm Zuschüsse aus
20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln ge-
in Anspruch genommen werden. währt worden, so hat die Bescheinigung auch deren
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 kön- Höhe zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach
nen nur in Anspruch genommen werden, wenn Ausstellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese
entsprechend zu ändern.
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das
der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die
Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-
nicht überschreitet, und wie auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum
stehende Räume entsprechend anzuwenden.
2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder
Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr
in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des § 7i
Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast aus- Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
schließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt (1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das
entsprechend. nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend
sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3405
den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent Jahre sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Pro- vollen Absetzung jährlich 3 1/3 Prozent des Restwerts
zent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als (2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erfor-
derlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur 1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989
anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz hergestellt worden sind oder
des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei ei- b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar
nem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenk- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
mal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-
den. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder lung angeschafft worden sind,
Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzun-
2. die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden
gen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäu-
sind,
degruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jewei-
ligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit ge- 3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten un-
schützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten mittelbar oder mittelbar gewährt werden,
Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaß- 4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
nahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)
Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungs- dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken
bildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erfor- dienen und
derlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten
5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Ver-
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaß-
wendungszeitraums, in dem er die Wohnungen ver-
nahme und in den folgenden elf Jahren auch für
mietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist,
Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen,
soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss ei- (3) 1Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 5 ist
nes obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleich- von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu-
stehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die ständigen Stelle, im Saarland von der durch die Lan-
Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in desregierung bestimmten Stelle (zuständigen Stelle),
Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden nach Ablauf des jeweiligen Jahres des Begünstigungs-
sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in An- zeitraums für Wohnungen zu erteilen,
spruch genommen werden, soweit die Herstellungs- 1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermie-
oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus tet hat, für die
öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti-
ist entsprechend anzuwenden.
gung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset-
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Abset- zes, im Saarland eine Mieteranerkennung,
zungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine dass die Voraussetzungen des § 14 des Woh-
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder nungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt
von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraus- sind, ausgestellt worden ist, oder
setzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Ge-
bäudeteil und für die Erforderlichkeit der Aufwendun- bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist,
gen nachweist. 2Hat eine der für Denkmalschutz oder dass sie die Voraussetzungen des § 88a Ab-
Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm Zuschüsse satz 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungs-
gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe baugesetzes, im Saarland des § 51b Absatz 1
zu enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Aus- Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für
stellung der Bescheinigung gewährt, so ist diese ent- das Saarland, erfüllen,
sprechend zu ändern. und wenn die Größe der Wohnung die in dieser
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Bescheinigung angegebene Größe nicht über-
steigt, oder
§ 7k b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne
Erhöhte Absetzungen des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm
für Wohnungen mit Sozialbindung die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs
Wochen nach seiner Anforderung einen solchen
(1) 1Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 kön- Mieter nachgewiesen hat,
nen abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der
Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren jeweils und
bis zu 10 Prozent und in den folgenden fünf Jahren je- 2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten wor-
weils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten oder den ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Anschaffungskosten abgesetzt werden. 2Im Fall der die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Her- § 72 Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
steller für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen im Saarland unter Berücksichtigung der Besonder-
für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 vorgenommen noch heiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In der
Anspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in
3406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte
geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 festsetzen. 9Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten
des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt un- sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrech-
berührt. nung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte
2Bei ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalender-
Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem
monat nicht übersteigen.
31. Dezember 1992 gestellt worden ist und die vom
Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom (3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines
Steuerpflichtigen auf Grund eines nach dem 31. Dezem- Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die
ber 1992 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf sei-
schen Vertrages angeschafft worden sind, gilt Satz 1 ner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht
Nummer 1 Buchstabe a mit der Maßgabe, dass der werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal ver-
Steuerpflichtige die Wohnungen nur an Personen ver- steuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von
mietet hat, die im Jahr der Fertigstellung zu ihm in Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu
einem Dienstverhältnis gestanden haben, und ist Satz 1 denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächst-
Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden. ansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen
fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäfts-
4. Überschuss der Einnahmen verkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeit-
nehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind
ü b e r d i e We r b u n g s k o s t e n
steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insge-
samt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
§8
Einnahmen §9
(1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Werbungskosten
Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie
Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie er-
(2) 1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh- wachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
nung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungs-
Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe gründen beruhende Renten und dauernde Lasten,
geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzu- soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem
setzen. 2Für die private Nutzung eines betrieblichen Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur
Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22
Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann das Kraftfahr- Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
zeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- ergibt;
stätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-
jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenprei- gaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche
ses im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände
jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahme-
Arbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann erzielung dienen;
mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallen- 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver-
den Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen an- bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftli-
gesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug ins- chen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
gesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege 4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwi-
und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Ar-
Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch beitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige
nachgewiesen werden. 5Die Nutzung des Kraftfahr- Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale
zeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen
doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von
Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro
Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro
dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti- ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eige-
gungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese nen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen
Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für
Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammel-
ist sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für beförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestim-
deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 mung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbin-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozial- dung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeits-
gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese stätte maßgebend; eine andere als die kürzeste
Werte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6 sind auch Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden,
bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetz- wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
lichen Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Die vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwi-
oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustim- schen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
mung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3407
bezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regel- (4) (weggefallen)
mäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 (5) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a,
abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der 10, 12 und Absatz 6 sowie § 9c Absatz 1 und 3 gelten
Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein sinngemäß. 2§ 6 Absatz 1 Nummer 1a gilt entspre-
dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrich- chend.
ten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnun-
gen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht § 9a
der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt,
nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt Pauschbeträge für Werbungskosten
der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und 1Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der
nicht nur gelegentlich aufgesucht wird; Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen,
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeit- wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
nehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begrün- werden:
deten doppelten Haushaltsführung entstehen, und 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die vorbehaltlich Buchstabe b:
doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro;
doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1
Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen und 3 gesondert abzuziehen;
eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und
b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Ar-
auch am Beschäftigungsort wohnt; 3Aufwendungen
beit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im
für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des
Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:
eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahr-
ten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt ein Pauschbetrag von 102 Euro;
wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung 2. (weggefallen)
der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist
3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1,
eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden
1a und 5:
vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort
des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungs- ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
ort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entspre- 2Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
chend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familien- darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag
heimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibe-
Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahr- trag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die
zeug werden nicht berücksichtigt; Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen
Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 abgezogen werden.
bleibt unberührt;
4a. Umsatzsteuerrechtlicher
7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverrin-
gerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2
Vo r s t e u e r a b z u g
Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe angewendet wer-
den, dass Anschaffungs- oder Herstellungskosten § 9b
bis zu 410 Euro sofort als Werbungskosten abge- (1) Der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteu-
setzt werden können. ergesetzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer
abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs-
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtli-
oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf des-
che Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege
sen Anschaffung oder Herstellung er entfällt.
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte
und durch die Familienheimfahrten veranlasst (2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Um-
sind. 2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher satzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge
Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbe-
den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag träge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu
übersteigen. 3Behinderte Menschen, behandeln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bleiben unberührt.
1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber 4b. Kinderbetreuungskosten
mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungs-
fähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt § 9c
sind,
Kinderbetreuungskosten
können anstelle der Entfernungspauschalen die tat- (1) 1Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreu-
sächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Woh- ung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören-
nung und Arbeitsstätte und für die Familienheimfahrten den Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die wegen
ansetzen. 4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen,
sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen. können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des
gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen
Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend. oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich
3408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Auf- betrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der
wendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, bei der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1
Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie Be- oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt ein-
triebsausgaben abgezogen werden. 2Im Fall des Zu- kommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten
sammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Ka-
beide Elternteile erwerbstätig sind. lenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen wer-
(2) 1Nicht erwerbsbedingte Aufwendungen für den. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach
Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt § 894 Absatz 1 der Zivilprozessordnung als erteilt
des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne geltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerruf
des § 32 Absatz 1 können bei Kindern, die das 14. Le- ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zu-
bensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer stimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber
vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gel-
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe Ehe entsprechend;
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 1a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende,
4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleis-
werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung tungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem
befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung
oder krank ist. 2Erwachsen die Aufwendungen wegen außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbe-
Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit in- schränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies gilt
nerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von nur für
mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei
a) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss
der Übertragung eines Mitunternehmeranteils
an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein. 3Bei zu-
an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit
sammenlebenden Eltern ist Satz 1 nur dann anzuwen-
im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
den, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen
mer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig ist
und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, b) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank der Übertragung eines Betriebs oder Teilbe-
ist. 4Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung triebs, sowie
eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden c) Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit
Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1 können bei Kindern, der Übertragung eines mindestens 50 Prozent
die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit
Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, in Höhe beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als
von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer
4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abgezogen diese Tätigkeit nach der Übertragung über-
werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach nimmt.
Satz 1 zu berücksichtigen sind.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleis-
(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendun-
tungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der
gen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähig-
Land- und Forstwirtschaft entfällt;
keiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetäti-
gungen. 2Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 1b. Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Ver-
Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu- sorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde
erpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichte-
Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen ten der Besteuerung unterliegen;
im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemes- 2. a) Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversiche-
sen ist. 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendun- rungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen
gen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuer- sowie zu berufsständischen Versorgungsein-
pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhal- richtungen, die den gesetzlichen Rentenversi-
ten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers cherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
der Leistung erfolgt ist.
b) Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer
5. Sonderausgaben eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung,
wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatli-
§ 10 chen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezo-
genen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollen-
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendun- dung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende
gen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Wer- Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit
bungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Er-
Werbungskosten behandelt werden: werbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vor-
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkom- sieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der
mensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder,
dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf
bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchst- einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3409
Anspruch auf Waisenrente darf längstens für nen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt
den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenbe- einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet,
rechtigte die Voraussetzungen für die Berück- dann werden diese abweichend von Satz 1 als
sichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd
die genannten Ansprüche dürfen nicht vererb- getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteu-
lich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht erpflichtigen Ehegatten behandelt;
veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und 3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen,
es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Aus- soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksich-
zahlungen bestehen. tigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Ar-
2Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b beitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeits-
ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitge- versicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1
beranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversi-
ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss cherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur
des Arbeitgebers hinzuzurechnen. 3Beiträge nach für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge
§ 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1
§ 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 2 bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden
nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerech- Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen
net; vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Ver-
sicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 ent-
3. Beiträge zu richtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlan- und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004
gung eines durch das Zwölfte Buch Sozialge- geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzu-
setzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versor- wenden;
gungsniveaus erforderlich sind. 2Für Beiträge 4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich
zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies § 32d Absatz 2 und 6 nicht für die nach § 51a Ab-
die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts satz 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;
des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch oder die nach dem Sechsten Ab- 5. (weggefallen)
schnitt des Zweiten Gesetzes über die Kranken- 6. (weggefallen)
versicherung der Landwirte festgesetzten Bei- 7. Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis
träge. 3Für Beiträge zu einer privaten Kranken- zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die
versicherung sind dies die Beitragsanteile, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 er-
auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Aus- füllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Auf-
nahme der auf das Krankengeld entfallenden wendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch
Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Aufwendungen für eine auswärtige Unterbrin-
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünf- gung. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9
ten Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind
auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 8. (weggefallen)
1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch 9. 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro,
Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er An-
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6
worden ist, gilt entsprechend. 4Wenn sich aus oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer
den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 Schule in freier Trägerschaft oder einer überwie-
ein Anspruch auf Krankengeld oder ein An- gend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Aus-
spruch auf eine Leistung, die anstelle von nahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung
Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die
der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermin- Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen
dern; Union oder in einem Staat belegen ist, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirt-
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pfle-
schaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu
geversicherung und private Pflege-Pflichtversi-
einem von dem zuständigen inländischen Ministe-
cherung).
rium eines Landes, von der Kultusministerkonfe-
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden renz der Länder oder von einer inländischen Zeug-
auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Un- nisanerkennungsstelle anerkannten oder einem in-
terhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge ländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule
im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden
eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Be-
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kin- rufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen
dergeld besteht. 3Hat der Steuerpflichtige in den Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungs-
im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b gemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im
zum Erwerb einer Krankenversicherung oder ge- Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deut-
setzlichen Pflegeversicherung für einen geschiede- schen Schule im Ausland steht dem Besuch einer
3410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Bele- die Künstlersozialkasse. 2Die Einwilligung gilt auch für
genheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuer-
jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorlie- pflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der
gen, je Elternpaar nur einmal gewährt. übermittelnden Stelle. 3Der Widerruf muss vor Beginn
(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals
Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorge- nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorlie-
aufwendungen) ist, dass sie gen. 4Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer
Einwilligung
1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammen-
hang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im
Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversiche- jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten
rung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaft- Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b
lichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendun- und die Zertifizierungsnummer,
gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, 2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen
2. a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge
ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit
Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,
raums haben und das Versicherungsgeschäft im unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten,
Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunter- des Datums der Einwilligung und der Identifikations-
nehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbe- nummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich
trieb im Inland erteilt ist, vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
b) an berufsständische Versorgungseinrichtungen, gung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar
des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu
c) an einen Sozialversicherungsträger oder übermitteln. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Wird
d) an einen Anbieter im Sinne des § 80 die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch
geleistet werden. innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben,
sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalender-
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 vierteljahres zu übermitteln. 7Stellt die übermittelnde
Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn Stelle fest, dass
1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet 1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzu-
wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge- treffend sind oder
Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die
Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des 2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde,
§ 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Daten-
Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. satzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stor-
nieren. 8Ein Steuerbescheid kann geändert werden,
3Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-
werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige mittelt wurden. 9Die übermittelnde Stelle hat den Steu-
gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Trä- erpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4,
ger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitrags-
oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung jahr zu unterrichten. 10§ 150 Absatz 6 der Abgabenord-
nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als nung gilt entsprechend. 11Das Bundeszentralamt für
erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach
Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die
der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß
Nummer 5) übermittelt werden. 4Sind die übermittelten anzuwenden. 12Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
Daten nach Satz 2 Nummer 2 unzutreffend und werden eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Ab-
sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom satzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgan-
Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuer- gene Steuer. 13Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch
bescheid insoweit geändert werden. 5Werden die Daten ausgewiesenen Betrags anzusetzen.
innerhalb der Frist nach Satz 2 Nummer 2 und erstmalig
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids übermittelt, (3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-
kann der Steuerbescheid ebenfalls insoweit geändert mer 2 Satz 2 sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichti-
werden. gen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt
sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1
(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermitt- oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die
lung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden
Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ab- 1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen
lauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitrags- oder eines Teils des Kalenderjahres
jahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche-
sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwen- rungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von
dungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der An- der Versicherungspflicht befreit waren und denen
bieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num- für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäf-
mer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der tigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnis-
gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder ses eine lebenslängliche Versorgung oder an de-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3411
ren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der Vorwegabzug im
gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversi- Vorwegabzug für Fall der Zusammen-
chern sind oder Kalenderjahr veranlagung von
den Steuerpflichtigen
Ehegatten
b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungs-
pflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt 2007 3 068 6 136
und im Zusammenhang damit auf Grund vertrag-
2008 3 068 6 136
licher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf
eine Altersversorgung erworben haben, oder 2009 3 068 6 136
2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und 2010 3 068 6 136
die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben, 2011 2 700 5 400
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnah- 2012 2 400 4 800
men aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum ge-
nannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag 2013 2 100 4 200
(Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen 2014 1 800 3 600
Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2005
sind 60 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten 2015 1 500 3 000
Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach
2016 1 200 2 400
ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Num-
mer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen 2017 900 1 800
Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten
steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonder- 2018 600 1 200
ausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht 2019 300 600
sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalen-
derjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte je Kalender- zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger,
jahr. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Ab-
oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Bu- zugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist
ches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen,
Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vor-
Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf- sorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
wendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 be- stabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden
antragt hat. würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hin-
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 zuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach
Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den
bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeber-
teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen
auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Über- diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss vermin-
nahme von Krankheitskosten haben oder für deren derten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 über-
Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 schreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zu- (5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den
sammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der ge- Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare
meinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversiche-
Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 rungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsor- Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Ab-
geaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 schläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs ge-
die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vor- zahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abzieh-
sorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein bare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder
Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab- Tarifbaustein ausgewiesen wird.
satzes 1 Nummer 3a scheidet aus.
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der § 10a
Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Zusätzliche Altersvorsorge
Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Num-
(1) 1In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-
mer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fas-
versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zu-
sung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen
züglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zu-
für den Vorwegabzug
lage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben ab-
Vorwegabzug im ziehen; das Gleiche gilt für
Vorwegabzug für Fall der Zusammen- 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol-
Kalenderjahr veranlagung von
den Steuerpflichtigen dungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
Ehegatten
2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsver-
2005 3 068 6 136
hältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende
2006 3 068 6 136 Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamten-
versorgungsgesetzes vorsieht,
3412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuer-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungs- pflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenum-
frei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für Emp-
Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des fänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versi- gilt Satz 1 entsprechend.
cherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Ver-
sorgungsrecht die entsprechende Anwendung des (2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für
§ 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsge- den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf
setzes vorsieht, die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Be-
rücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte
4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zula-
Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit ge. 2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausga-
einer Beschäftigung, wenn während der Beurlau- benabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts
bung die Gewährleistung einer Versorgungsanwart- wegen vorgenommen.
schaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1
Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf (2a) 1Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass
diese Beschäftigung erstreckt wird, und der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermit-
telnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5
5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die
Satz 1 eingewilligt hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3
beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amts-
gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2
bezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine An-
und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehe-
rechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56
gatten abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch
Anbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt, gilt die
nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in
Einwilligung nach Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligung
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen
nach Satz 1 gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als
würde,
erteilt, für das dem Anbieter ein Zulageantrag nach § 89
wenn sie spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalen- für den mittelbar Zulageberechtigten (§ 79 Satz 2) vor-
derjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, gegen- liegt.
über der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich eingewil-
ligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich (3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall
mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 je-
Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der dem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absat-
zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindestei- zes 1 gesondert zu. 2Gehört nur ein Ehegatte zu dem
genbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der
(§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt,
Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verwenden sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehe-
darf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuer- gatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvor-
pflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung sorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei
vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichti-
nicht mehr gelten soll, gegenüber der zuständigen gen. 3Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1
Stelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nach begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Ver-
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte so- anlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstiger-
wie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer in- prüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider
ländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende ge- Ehegatten anzusetzen.
meldet sind und der Versicherungspflicht in der Renten- (4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanz-
versicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung amt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und
des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermö- teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4
gens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebei-
gleich. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für träge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet wor-
Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personen- den, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Ab-
kreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen satz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehe-
voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder gatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch
eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zu-
der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssys- zurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der
teme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträ-
entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher ei- ge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3
ner der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Per- Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulage-
sonengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der berechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Na-
Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei men lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf
der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurech-
Zulage nach Satz 1 bleibt die Erhöhung der Grundzu- nen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge ge-
lage nach § 84 Satz 2 außer Betracht. leistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Iden-
Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versiche- tifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie
rungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches So- der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des
zialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3413
(5) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer zeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million
Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1
Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebei- Satz 1 abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbe-
träge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums trag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-
der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikations- jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb
nummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zula- dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen
ge- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vor-
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne
geschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von
an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem
insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenver-
Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-
anlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt
teln. 2§ 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2
3 300 Euro im Kalenderjahr abzugsfähig. 2Sie können
gelten entsprechend. 3Die Übermittlung erfolgt auch
nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden,
dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung
als für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g ge-
keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. 4Die
währt worden ist.
übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenab-
zug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der (3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt
Datenerhebung und des automatisierten Datenab- auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Aus-
gleichs nach § 91 überprüft. nahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirt-
schaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem
§ 10b Betriebsvermögen entnommen worden, so darf bei
Steuerbegünstigte Zwecke der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Ent-
nahme angesetzte Wert nicht überschritten wer-
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) den. 3Ansonsten bestimmt sich die Höhe der Zuwen-
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der dung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeit-
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine punkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand
inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach erfüllen würde. 4In allen übrigen Fällen dürfen bei der
§ 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergeset- Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten An-
zes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung schaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten
oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden
1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen be-
der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge- rechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein
hälter Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstat-
als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Abziehbar tung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht
sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der sein.
Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mit-
gliedsbeiträge nach Satz 3 Nummer 2 handelt, auch (4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der
wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt wer- Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-
den. 3Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Kör- trauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch un-
perschaften, die lautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder
dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt
1. den Sport (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgaben-
oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
ordnung),
war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-
2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Frei- tige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zu-
zeitgestaltung dienen, wendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebe-
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 nen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden,
Nummer 22 der Abgabenordnung) oder haftet für die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Pro-
4. Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 der zent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den
Abgabenordnung Fällen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaf-
tung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländi-
fördern. 4Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe- sche juristische Person des öffentlichen Rechts oder
träge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die inländische öffentliche Dienststelle oder nach § 5
Beträge nach § 10 Absatz 3 und 4, § 10c und § 10d Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in die-
Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie- sen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden
hen. 5§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend. natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen,
(1a) 1Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der
des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Absatz 1 Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungs-
Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbe- maßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht
freiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist für Haftungsan-
des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der sprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die Fest-
Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungs- setzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
geschuldete Körperschaftsteuer für den Veranlagungs- len. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Er-
zeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Be- mittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge-
stätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, glichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach
dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abzieh-
angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet baren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss
worden ist; § 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festge-
nicht anzuwenden. stellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für
die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige
§ 10c Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2
Sonderausgaben-Pauschbetrag
zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der
1Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab- entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuhe-
satz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzu-
ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderaus- wenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Än-
gaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht derung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Aus-
höhere Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusam- wirkungen unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet
menveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
Sonderausgaben-Pauschbetrag. gungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der
verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist;
§ 10d § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwen-
den, wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststel-
Verlustabzug lung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.
(1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen wer-
§ 10e
den, sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro, bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveran-
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohn-
lagt werden, bis zu einem Betrag von 1 023 000 Euro
zwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs-
vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen
und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlust- eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen
rücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaf-
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit- fungskosten für den dazugehörenden Grund und Bo-
raums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Ab- den (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung
satz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar voran- und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-
gegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuer- zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier
bescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,
als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-
ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid un- ziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige
anfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr
insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Ver- des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eige-
anlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen nen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine
Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3Eine
Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der An- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn
wendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh-
Höhe des Verlustrücktrags anzugeben. nung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wer-
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die den. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung ange-
nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in schafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe an-
den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem zuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstel-
Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbe- lung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der
schränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mil- Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat
lion Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende
vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuzie- Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungs-
hen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den grundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei
§§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in
Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils
2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, 3 835 Euro abziehen. 5§ 6b Absatz 6 gilt sinnge-
als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden mäß. 6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwe-
sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeit- cken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige
räumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach
konnten. Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7Werden Teile
der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt,
(3) (weggefallen)
ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kür-
verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustel- zen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3415
pflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von pflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3
seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Ab-
die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen. sätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Ob-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskos-
jekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen
ten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und
Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Ab-
Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eige-
satz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
nen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
trages genannten Gebiet zugezogen ist und
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge
1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet
nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des
zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn
Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende
im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet
des Abzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Her-
oder
stellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum
Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom 2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem
Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträu- Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
me, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach 9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist,
den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so be- dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-
handelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugs- tumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder
zeitraums entstanden. angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor
(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. 10Die
kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete
einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegat- Objekte sinngemäß anzuwenden.
ten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 (5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer
vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absät- zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist
zen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeich- Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil
neten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung
zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder
wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken ge-
oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen nutzten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
des § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Den Abzugsbeträgen ste- Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein
hen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jewei- Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-
ligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom gen des § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des
16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigen-
bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen tumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Ab-
1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt der Steuerpflich- sätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen;
tige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums- Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 wäh-
wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugs- rend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des
zeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er des- § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil
halb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Ab-
zugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung (5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in An- können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch
spruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der
von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenver-
Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letzt- anlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht über-
mals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft steigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach
oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume mög-
oder einer Erweiterung einer Wohnung. 5Im Fall des lich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen
Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgli-
um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, che Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im
in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Ab- Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
zugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen (6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis
können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in ei- zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung
nem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken
noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder An-
oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so schaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung
beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuer- Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungs-
pflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohn- kosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu
zwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind die den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehö-
Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre ren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung
maßgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden
steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen wer-
sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des den. 2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmali-
Berlinförderungsgesetzes gleich. 8Ist für den Steuer- gen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwe- (2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
cken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungs- der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu
kosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört,
Sonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zu- in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu
sammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Vo-
der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur raussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit
bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäu- § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbin-
des oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu dung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorlie-
15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden. 4Die gen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Ge-
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und bäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht
Wohnung. nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit
der Steuerpflichtige das Gebäude während des Vertei-
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für lungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der
ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsauf-
oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruch- wands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung
nahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist
nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in entsprechend anzuwenden.
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-
zinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohn- (3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
zwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder An- kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in
schaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraus-
bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie setzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Ab-
Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor zugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt
dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeit- zwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Ab-
punkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung an- sätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugs-
geschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nach beträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit
Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y
oder Anschaffung in Anspruch genommen werden des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung
kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstel- der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I
lung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachge- S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entspre-
holt werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß. chendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21
Satz 7.
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so kön- (4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
nen die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwen-
die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a geson- den, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem
dert und einheitlich festgestellt werden. 2Die für die solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt
gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugs-
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung beträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat,
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für
danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne
§ 10f der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach
den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf
Steuerbegünstigung für zu eigenen den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Absatz 5
Wohnzwecken genutzte Baudenkmale Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwen-
und Gebäude in Sanierungsgebieten den.
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an ei- selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und
nem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlus- auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
ses der Baumaßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderaus-
§ 10g
gaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h
oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Steuerbegünstigung für
Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen schutzwürdige Kulturgüter, die
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in weder zur Einkunftserzielung noch
die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigen- zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
heimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für
die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Auf- (1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen für
wendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen
für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach schutzwürdigen Kulturgütern im Inland, soweit sie öf-
Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen fentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eige- diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im
nen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in
zu Wohnzwecken überlassen werden. den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Pro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3417
zent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter im wendungen nachweist. 2Hat eine der für Denkmal- oder
Sinne des Satzes 1 sind Archivpflege zuständigen Behörde ihm Zuschüsse ge-
währt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu
1. Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweili-
enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstel-
gen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal
lung der Bescheinigung gewährt, so ist diese entspre-
sind,
chend zu ändern.
2. Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht (4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf Gebäudeteile, die
die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, so-
aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen wie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum
Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe stehende Räume entsprechend anzuwenden. 2§ 10e
oder Gesamtanlage sind, Absatz 7 gilt sinngemäß.
3. gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die
keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den je- § 10h
weiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz Steuerbegünstigung
gestellt sind, der unentgeltlich zu Wohnzwecken
4. Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, überlassenen Wohnung im eigenen Haus
wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder 1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen,
Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Be- die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer
sitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung
in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Pro-
oder das Verzeichnis national wertvoller Archive zent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier
eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent,
Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben ab-
im öffentlichen Interesse liegt, ziehen. 2Voraussetzung ist, dass
wenn sie in einem den Verhältnissen entsprechenden 1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991
Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung be-
Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, gonnen hat,
dem Zugang stehen zwingende Gründe des Denkmal-
2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland
oder Archivschutzes entgegen. 3Die Maßnahmen müs-
durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflich-
sen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen der
tige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1
Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstim-
eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
mung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchge-
nutzt,
führt worden sein; bei Aufwendungen für Herstellungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an Kulturgütern im Sinne 3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochen-
des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist § 7i Absatz 1 Satz 1 endwohnung ist,
bis 4 sinngemäß anzuwenden. 4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im je-
(2) 1Die Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann weiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unent-
der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er geltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Ab-
die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen Kalender- satz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung auf
jahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und
§ 2 noch Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen 5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Ab-
§ 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i abgezogen satz 1, § 10g, 52 Absatz 21 Satz 6 oder nach § 7
hat. 2Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige von des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.
Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte 3§ 10e Absatz 1 Satz 5 und 6, Absatz 3, 5a, 6 und 7 gilt
Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge
sinngemäß.
nach § 10e Absatz 1 bis 5, den §§ 10f, 10h, 15b des
Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des Fördergebiets-
gesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendun- § 10i
gen keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in An- Vorkostenabzug bei einer nach dem
spruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuer- Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
pflichtige für Aufwendungen die Eigenheimzulage nach (1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkos-
dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen ten wie Sonderausgaben abziehen:
hat. 3Soweit die Kulturgüter während des Zeitraums
nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt 1. eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertig-
werden, ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Auf- stellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung
wendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in
Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder- einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzu-
ausgaben abzuziehen. lage nach dem Eigenheimzulagengesetz in An-
spruch nimmt, und
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vorneh-
men, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Lan- 2. Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die
desrecht zuständigen oder von der Landesregierung a) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden
für das Kulturgut und für die Erforderlichkeit der Auf- sind oder
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
b) bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung § 11a
folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mie- bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
ter genutzte Wohnung anschafft. und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
2Die Erhaltungsaufwendungen nach Satz 1 Nummer 2 (1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
müssen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaf- Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
fung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung zu- gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im
sammenhängen, dürfen nicht zu den Herstellungskos- Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im In-
ten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu land belegenen Gebäude in einem förmlich festgeleg-
den Anschaffungskosten des Grund und Bodens ge- ten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwick-
hören und müssten im Fall der Vermietung und Ver- lungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-
pachtung der Wohnung als Werbungskosten abge- len. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch
zogen werden können. 3Wird eine Wohnung bis zum Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförde-
Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohn- rungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
zwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funk-
eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die tionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne
Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Be- des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtli-
triebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben chen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung
abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eige- erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich
nen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steu- der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungs-
erpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbe- maßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
träge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die (2) 1Wird das Gebäude während des Verteilungszeit-
vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbau- raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil
ten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwe- des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als
cken genutzten Wohnung. Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuset-
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Be-
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können triebsvermögen gehörendes Gebäude in ein Betriebs-
die Aufwendungen nach Absatz 1 gesondert und ein- vermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus
heitlich festgestellt werden. 2Die für die gesonderte dem Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Ge-
Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Num- bäude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
mer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden (3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. nen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand
von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu
6 . Verei n n ah mu n g verteilen.
u n d Ve r a u s g a b u n g (4) § 7h Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
§ 11
§ 11b
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres Sonderbehandlung von
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die 1Der
dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öf-
Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie fentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil,
diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung ein Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Um-
auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die fang zur Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils
Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung er-
nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 forderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der
und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über in § 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen wor-
die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unbe- den sind. 2Durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen
rührt. nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland
belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich al-
(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, lein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal er-
in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wie- füllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtan-
derkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entspre- lage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
chend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlas- schriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuer-
sung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind pflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen,
sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu vertei- soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Er-
len, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist haltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil-
auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, so- des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforder-
weit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung lich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i
bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinner- Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden
mittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt. sind. 3§ 7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3419
Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2 und 3 sind entspre- für die nächsten
chend anzuwenden. 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
§ 12 Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
Soweit in den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder ge-
anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen halten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51
abgezogen werden Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzu-
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für wenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhal-
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufge- tung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter
wendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwen- als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind,
dungen für die Lebensführung, die die wirtschaftli- gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1,
che oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflich- wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewer-
tigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung tungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der
des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Ein-
erfolgen; künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund 2. Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftli-
einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zu- cher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
wendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichti-
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb
gen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhalts-
einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im
berechtigte Person oder deren Ehegatten, auch
Zusammenhang steht;
wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Ver-
einbarung beruhen; 4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubge-
3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Perso- nossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im
nensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuerge-
die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf setzes.
Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Num- (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 ge-
mer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, hören auch
7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen
Steuern entfallenden Nebenleistungen;
Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu
sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, dienen bestimmt ist;
bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leis-
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichti-
tungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen,
gen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher
soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich
Art übliche Größe nicht überschreitet und das Ge-
der Wiedergutmachung des durch die Tat verursach-
bäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen lan-
ten Schadens dienen;
desrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
5. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erst-
malige Berufsausbildung und für ein Erststudium, 3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnis- Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
ses stattfinden. Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
8. Die einzelnen Einkunftsarten werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Ein-
künfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von
a) Land- und Forstwirtschaft 670 Euro übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden,
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht über-
steigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegat-
§ 13 ten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, so-
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind fern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuer-
pflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-
Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13
Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften ge- der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997
hören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tier- (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für
haltung, wenn im Wirtschaftsjahr einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungs-
für die ersten zeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2
20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr
für die nächsten angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des
10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten, Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
kanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist 4. der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzun-
entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gel- gen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche
ten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Alten- Mark je Sondernutzung beträgt.
teilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und 2Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem
Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekannt-
Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der
gabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde
Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2
1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und der Abgabenordnung) oder den Wegfall einer anderen
Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat.
Satz 4 als entnommen gelten, oder
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen
2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgelt- Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier
lich zur Nutzung überlassene Wohnung und der aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den
dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohn- Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines
zwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers ent- dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen
nommen, nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch
Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsaus-
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben- gaben ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeit-
falls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, so- raum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3
weit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwe- bis 6 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe der
cken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach
eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich be-
unter Nummer 1 fallen. zieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, Frist zurückgenommen werden.
dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des (3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errich-
tet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der 1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu ei- 2. den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
genen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine
Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. 3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Ge-
winnen,
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land-
und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der ge- 4. den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
meinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im 5. den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Ka-
Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes pitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des
einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 ergeben.
eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten
2Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen und dieje-
übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Ge-
winn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jähr- nigen Schuldzinsen und dauernden Lasten, die Be-
lichen Teilbeträgen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbe- triebsausgaben sind. 3Die abzusetzenden Beträge dür-
trag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betra- fen insgesamt nicht zu einem Verlust führen.
gen.
(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Ab- landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen
satz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend nach dem Hektarwert (§ 40 Absatz 1 Satz 3 des Bewer-
anzuwenden. tungsgesetzes) der selbst bewirtschafteten Fläche. 2Je
Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung sind anzuset-
§ 13a zen
Ermittlung des Gewinns aus Land- 1. bei einem Hektarwert
und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen bis 300 Deutsche Mark 205 Euro,
2. bei einem Hektarwert
(1) 1Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und
über 300 Deutsche Mark
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln,
bis 500 Deutsche Mark 307 Euro,
wenn
3. bei einem Hektarwert
1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher
über 500 Deutsche Mark
Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und
bis 1 000 Deutsche Mark 358 Euro,
regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
4. bei einem Hektarwert
2. die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaft-
über 1 000 Deutsche Mark
lichen Nutzung (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 Buch-
bis 1 500 Deutsche Mark 410 Euro,
stabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonder-
kulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht 5. bei einem Hektarwert
20 Hektar überschreitet und über 1 500 Deutsche Mark
bis 2 000 Deutsche Mark 461 Euro,
3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (An-
lage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen 6. bei einem Hektarwert
und über 2 000 Deutsche Mark 512 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3421
(5) 1Als Sondernutzungen gelten die in § 34 Absatz 2 2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2
Nummer 1 Buchstabe b bis e des Bewertungsgesetzes Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 in den dem Veran-
genannten Nutzungen, die in § 34 Absatz 2 Nummer 2 lagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen
des Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter, beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag
die Nebenbetriebe (§ 34 Absatz 2 Nummer 3 Bewer- von 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen ha-
tungsgesetz) und die Sonderkulturen (§ 52 Bewer- ben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt le-
tungsgesetz). 2Die Werte der Sondernutzungen sind ben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte
aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten beider Ehegatten zusammen jeweils 70 000 Deut-
oder den nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittel- sche Mark nicht überstiegen haben.
ten Ersatzwirtschaftswerten abzuleiten. 3Bei Sonder- 2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1
nutzungen, deren Werte jeweils 500 Deutsche Mark
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder
übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag
sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für
von 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei der forstwirt-
eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßge-
schaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
bend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als
(6) 1In den Durchschnittssatzgewinn sind über die Wirtschaftswert ergeben würde.
nach den Absätzen 4 und 5 zu ermittelnden Beträge (2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34
hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt 1 534 Euro Absatz 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und
übersteigen, einzubeziehen aus forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude
1. der forstwirtschaftlichen Nutzung, mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitver-
äußert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit
2. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und dem dazugehörigen Grund und Boden als entnom-
Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang men. 3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht,
mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräuße- wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb
rung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als ei-
übrigen Anlagevermögens, genständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt
wird. 4In diesem Fall ermäßigt sich der Freibetrag auf
3. Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten,
den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstande-
sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirt-
nen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräuße-
schaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der
rung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Be-
Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
triebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.
4. der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von (3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Be-
Rücklagen für Ersatzbeschaffung. triebs, wenn
2Bei der Ermittlung der Gewinne nach Satz 1 Nummer 1 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
und 2 ist § 4 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Der
Gewinn aus den in Nummer 3 genannten Tätigkeiten 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirt-
beträgt 35 Prozent der Einnahmen. schaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbes-
serung abgegeben hat und dies durch eine Beschei-
nigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle
§ 14
nachweist.
Veräußerung des Betriebs 2§ 16 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar
land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbe- 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen
triebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirt- Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei
schaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§ 16 der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Ge-
gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag winn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer he-
nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der rangezogen, als er den Betrag von 61 800 Euro über-
Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird. steigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1. der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
§ 14a rungskosten oder der Grund und Boden innerhalb
Vergünstigungen bei der Veräußerung von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der
Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung wei-
(1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem chender Erben verwendet wird und
30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2) sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder
nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-
er den Betrag von 150 000 Deutsche Mark übersteigt, gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vo-
wenn rangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag
von 18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegat-
1. der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende ten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des werden, erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf
Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, 36 000 Euro.
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
3Übersteigt das Einkommen den Betrag von b) Gewerbebetrieb
18 000 Euro, so vermindert sich der Betrag von (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro
des übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro; bei § 15
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veran-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
lagt werden und deren Einkommen den Betrag von
36 000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag (1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
von 61 800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Euro 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu
des übersteigenden Einkommens um 10 300 Euro. gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbe-
4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so
wirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und
kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und
einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftli-
auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder che Nebenbetriebe sind;
durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen
wird. 5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines 2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen
Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesell-
Übernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als schafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-
Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinanderset- triebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der
zung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätig-
entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jah- keit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe
ren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6Ist ein zur von Darlehen oder für die Überlassung von Wirt-
Übernahme des Betriebs berufener Miterbe noch min- schaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine
derjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt oder mehrere Personengesellschaften beteiligte
der Volljährigkeit. Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten
Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des
(5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. De- Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mit-
zember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu telbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesell-
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören- schaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als
den Grund und Bodens, so wird der bei der Veräuße- Mitunternehmer der Betriebe der Personengesell-
rung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur schaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von beteiligt sind;
90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfal-
Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirt- len, und die Vergütungen, die der persönlich haf-
schaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli tende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine
1985 bestanden haben, und Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hin-
gabe von Darlehen oder für die Überlassung von
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Num-
Wirtschaftsgütern bezogen hat.
mer 2 erfüllt sind.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die
2Übersteigt das Einkommen den Betrag von als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen
35 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag werden. 3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das
von 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede ange- Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem
fangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Ein- gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.
kommens um 15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten,
die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden (1a) 1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 ist der
und bei denen das Einkommen den Betrag von Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile un-
70 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der geachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur
Betrag von 90 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
angefangenen 1 000 Deutsche Mark des übersteigen- Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser
den Einkommens um 15 000 Deutsche Mark. 3Der Frei- Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europä-
betrag von höchstens 90 000 Deutsche Mark wird für ischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre,
alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies
nur einmal gewährt. gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine
Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräuße- Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufge-
rungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden löst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und
nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angege- zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuer-
benen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des lichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körper-
Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuer- schaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückge-
frei. zahlt werden.
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fas- (2) 1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die
sung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird
dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftli-
worden sind, anzurechnen. chen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3423
Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forst- werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe
wirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Be-
als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. 2Eine teiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirt-
durch die Betätigung verursachte Minderung der Steu- schaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren
ern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Sat- aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung
zes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraus- oder sonstigen Innengesellschaft bezieht. 8Die Sätze 6
setzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürli-
wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck che Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter
ist. Mitunternehmer entfällt.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
§ 15a
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
Verluste bei beschränkter Haftung
1. einer offenen Handelsgesellschaft, einer Komman-
ditgesellschaft oder einer anderen Personengesell- (1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende An-
schaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit teil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder ge- mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit
werbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen
Nummer 2 bezieht, werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-
manditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit
2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet der
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der
und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapi- Gesellschaft auf Grund des § 171 Absatz 1 des Han-
talgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter delsgesetzbuchs, so können abweichend von Satz 1
sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesell- Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Be-
schafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (ge- trags, um den die im Handelsregister eingetragene
werblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage
gewerblich geprägte Personengesellschaft als per- übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden,
sönlich haftender Gesellschafter an einer anderen soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto
Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Be- entsteht oder sich erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden,
urteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesell- wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im
schaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich ge- Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der
prägte Personengesellschaft einer Kapitalgesell- Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensmin-
schaft gleich. derung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag aus-
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder ge- geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-
werblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Ein- betriebs unwahrscheinlich ist.
künften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus (1a) 1Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dür- nachträglichen Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit eines
fen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 2Die Ver- vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer
luste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Ge- Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommandi-
winne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vo- tisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünf-
rangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren tigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein
aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhal- negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht
tung erzielt hat oder erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten oder sich erhöht. 2Nachträgliche Einlagen im Sinne
entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirt-
die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder schaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht aus-
einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugs- gleichs- oder abzugsfähiger Verlust im Sinne des
größe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil er- Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des
langt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum ge- Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
wöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Fi-
(2) 1Soweit der Verlust nach den Absätzen 1 und 1a
nanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen
nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, min-
im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen gehören
dert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späte-
oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhn-
ren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der
lichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht,
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 2Der verre-
wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absiche-
chenbare Verlust, der nach Abzug von einem Veräuße-
rung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Ver-
rungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt
äußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-
der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Mitunter-
stabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise
nehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -auf-
steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körper-
gabe bis zur Höhe der nachträglichen Einlagen im
schaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkom-
Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsfähig.
mens außer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesell-
schaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innenge- (3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kom-
sellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der manditisten durch Entnahmen entsteht oder sich er-
Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer an- höht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund
zusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbe- der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berück-
betrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen sichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem
werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1 zuzurechnende 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kom- gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
manditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirt- Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
schaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn schaftsgütern zu tilgen sind,
vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des
abzugsfähig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag
Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Un-
im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungs-
ternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die
minderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungs-
persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbind-
minderung und den zehn vorangegangenen Wirt-
lichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausge-
schaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 aus-
schlossen oder soweit die Inanspruchnahme des
gleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kom-
Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach
manditisten der Betrag der Haftungsminderung,
Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrschein-
vermindert um auf Grund der Haftung tatsächlich ge-
lich ist.
leistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt
sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzurechnen-
den Beträge mindern die Gewinne, die dem Komman- § 15b
ditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in spä- Verluste im Zusammenhang
teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der mit Steuerstundungsmodellen
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuer-
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder ab- stundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus Ge-
zugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert werbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Ein-
um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge nach § 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern
(verrechenbarer Verlust), ist jährlich gesondert festzu- jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-
stellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust genden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunfts-
des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszuge- quelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
hen. 3Zuständig für den Erlass des Feststellungsbe-
scheids ist das für die gesonderte Feststellung des Ge- (2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absat-
winns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Fi- zes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Ge-
nanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur inso- staltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte
weit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steu-
gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorange- erpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts
gangenen Wirtschaftsjahres sich verändert hat. 5Die die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der
gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Ein-
mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der künften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuer- welchen Vorschriften die negativen Einkünfte beruhen.
pflichtigen Einkünfte verbunden werden. 6In diesen Fäl- (3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der
len sind die gesonderten Feststellungen des verrechen- Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognos-
baren Verlustes einheitlich durchzuführen. tizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei
und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Pro-
Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kom- zent übersteigt.
manditisten vergleichbar ist, insbesondere für (4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Ver-
1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im lust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von
Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszuge-
der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunter- hen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit an-
nehmer) anzusehen ist, gegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegen-
über dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich
2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bür-
verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstun-
gerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter
dungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft
als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters
der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und
für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb
einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichti-
durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und
gen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus
Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
dem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt für
3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell- den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zu-
schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer ständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zustän-
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang dig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell
mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder ei- um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des
nes stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgaben-
Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden ordnung, können die gesonderten Feststellungen nach
in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststel-
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Ge- lung der einkommensteuerpflichtigen und körperschaft-
schäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3425
modell verbunden werden; in diesen Fällen sind die ge- gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Be-
sonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich trieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Auf-
durchzuführen. gabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der
Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
§ 16 dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer
sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebe-
Veräußerung des Betriebs
triebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen
auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräu-
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbe- ßerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgü-
triebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte ter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeit-
Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Ka- punkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines
pitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapital- Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt
gesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine
anzuwenden; Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der
Auseinandersetzung erhalten hat.
2. des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als
Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzuse- (4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr voll-
hen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); endet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen
Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräuße-
3. des gesamten Anteils eines persönlich haftenden rungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur he-
Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf rangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der
Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu ge-
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines währen. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
werden, sind laufende Gewinne.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, An-
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab- teile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
zug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsver- Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem
mögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-
Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Num- zes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b
mer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermö- Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten
gens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräu- Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Ab-
ßerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermit- satz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der
teln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der
der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unterneh- übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb
mer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realtei-
jedoch als laufender Gewinn. lung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Ge- einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1
werbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absat- bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter über-
zes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden im trägt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuerge-
Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teil- setzes gilt entsprechend.
betriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirt-
schaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der § 17
einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der
Veräußerung von
Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die
Anteilen an Kapitalgesellschaften
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich
nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung erge- (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
ben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven si- auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an
chergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer inner-
an diese Werte gebunden. 3Dagegen ist für den jewei- halb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
ligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent be-
Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der teiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer
einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der
Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapi-
Gebäude oder andere übertragene wesentliche Be- talgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesell-
triebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der schaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder
Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche
Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuerer- Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten
klärung der Mitunternehmerschaft für den Veranla- Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräuße-
gungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer rung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entspre-
Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertra- chend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber
gen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschafts- der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinan-
güter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, der unentgeltlich übertragen worden ist, einer der
Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertra- Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im
gen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der Sinne von Satz 1 beteiligt war.
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Ab- der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert
zug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten gleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung
übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Ver-
an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr ordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung ei-
gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihm ner anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mit-
die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der gliedstaat der Europäischen Union. 3In diesen Fällen
unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzu- ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der An-
rechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt teile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens
entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzli- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen
cher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugs- Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser
staat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergeset- Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitz-
zes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die verlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2
Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Weg- ist entsprechend anzuwenden.
zugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6
des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer ange- (6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten
setzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der
ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuerge- Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital
setzes nicht anzuwenden. 5Hat der Veräußerer den ver- der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu
äußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als An- mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
schaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten 1. die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs
des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zu- im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei
letzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Veräußerungsverlust dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, er-
ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile ent- worben wurden und
fällt,
2. zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten
a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf
Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 er-
Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht,
füllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im
soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuer-
Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuer-
pflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend
gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782,
machen können;
2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht in-
nerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Be- (7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten
teiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich
Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der Europäischen Genossenschaft.
der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Er-
werb zur Begründung einer Beteiligung des Steuer- c) Selbständige Arbeit
pflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
§ 18
(3) 1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommen-
steuer nur herangezogen, soweit er den Teil von (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der frei-
der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag er- beruflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausge-
mäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungs- übte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstelleri-
gewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem sche, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft ent- die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärz-
spricht. te, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapi- Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,
talherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten
und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträ- Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildbe-
§ 27 des Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällen richterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Be-
Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Ver- rufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann
mögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich
nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung
oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehö- ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse
ren. leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine
Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung
(5) 1Die Beschränkung oder der Ausschluss des steht der Annahme einer leitenden und eigenverant-
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland wortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der
Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verle- 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
gung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3427
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. gelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind
Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse an-
für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als lässlich
Aufsichtsratsmitglied;
a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der
4. Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensver- Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-
waltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren versorgung oder
Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapi-
Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesell- taldeckung zu einer anderen nicht im Wege der
schafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Alters-
der Anspruch auf die Vergütung unter der Vorausset- versorgung.
zung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter 3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buch-
oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital voll- stabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden
ständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf
nicht anzuwenden. nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zah-
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuer- lungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Ver-
pflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende sorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung
Tätigkeit handelt. der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des
Wechsels übersteigt. 4Sanierungsgelder sind Son-
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit ge- derzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensions-
hört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des kasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht
Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermö- im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betriebli-
gens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das chen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder
der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeit-
Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 punkt der Umstellung bestehenden Versorgungs-
bis 4 gilt entsprechend. verpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
(4) 1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlun-
Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur
der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die
gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Ar-
Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entspre- beitgebers in das Versorgungssystem nach der
chend anzuwenden. Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsver-
pflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung
d) Nichtselbständige Arbeit übersteigt.
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) 2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch
§ 19 auf sie besteht.
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach ei-
gehören nem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag
begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zu-
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und
schlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versor-
andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung
gungsbezüge sind
im öffentlichen oder privaten Dienst;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder 1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Un-
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren terhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechen-
ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsbe- der gesetzlicher Vorschriften,
rechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder
§ 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchge- b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Kör-
führten Teilung geleistet werden; perschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf-
fentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver-
3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des bänden von Körperschaften
Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhält-
nis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder
oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche
2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren
Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselb-
Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgren-
ständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die
ze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebe-
der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und
nenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Alters-
Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrich-
grenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge,
tung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des
wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder,
Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschrif-
wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr
ten nach den §§ 53c und 114 des Versicherungs-
vollendet hat.
aufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in
der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des 3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des
Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungs- Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versor-
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
gungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu 4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag
entnehmen: ist
Versorgungsfreibetrag a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
Zuschlag zum
Jahr des
Versorgungs- in % der Versorgungs- das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar
Höchstbetrag freibetrag 2005,
beginns Versorgungs-
in Euro in Euro
bezüge
b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
bis 2005 40,0 3 000 900 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ers-
ab 2006 38,4 2 880 864 ten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im
2007 36,8 2 760 828 Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechts-
2008 35,2 2 640 792 anspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfrei-
betrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-
2009 33,6 2 520 756 freibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berück-
sichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbezügen
2010 32,0 2 400 720 mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich
2011 30,4 2 280 684 der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag
des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum
2012 28,8 2 160 648 Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns
des ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebe-
2013 27,2 2 040 612
nenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich
2014 25,6 1 920 576 der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungs-
freibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
2015 24,0 1 800 540 trag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des
Beginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den Sät-
2016 22,4 1 680 504
zen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zu-
2017 20,8 1 560 468 schlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die ge-
samte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9Regelmäßige
2018 19,2 1 440 432 Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu
einer Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind der
2019 17,6 1 320 396
Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versor-
2020 16,0 1 200 360 gungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Ver-
sorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-,
2021 15,2 1 140 342 Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht
oder vermindert. 11In diesen Fällen sind die Sätze 3
2022 14,4 1 080 324
bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Be-
2023 13,6 1 020 306 messungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwen-
den; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste
2024 12,8 960 288 Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungs-
2025 12,0 900 270 freibetrag maßgebend. 12Für jeden vollen Kalendermo-
nat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden,
2026 11,2 840 252 ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zu-
schlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalender-
2027 10,4 780 234 jahr um je ein Zwölftel.
2028 9,6 720 216
e) Kapitalvermögen
2029 8,8 660 198 (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
2030 8,0 600 180
§ 20
2031 7,2 540 162 (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
2032 6,4 480 144 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sons-
tige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen
2033 5,6 420 126 das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer
Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an
2034 4,8 360 108
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Er-
2035 4,0 300 90 werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie
an bergbautreibenden Vereinigungen, die die
2036 3,2 240 72 Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den
sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Ge-
2037 2,4 180 54
winnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht
2038 1,6 120 36 zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen
einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus
2039 0,8 60 18 dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27
des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gel-
2040 0,0 0 0
ten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3429
die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzu-
einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 rechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividenden- den. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
berechtigung erworben, aber ohne Dividendenan- a) in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit
spruch geliefert werden; vereinbarter laufender Beitragszahlung in min-
2. Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft destens gleichbleibender Höhe bis zum Zeit-
oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 punkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung
anfallen und die nicht in der Rückzahlung von bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als
Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt ent- 50 Prozent der Summe der für die gesamte Ver-
sprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund tragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung b) bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die
einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten
oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert
anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne der Versicherung spätestens fünf Jahre nach
des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaft- Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Pro-
steuergesetzes gelten; zent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder
3. (weggefallen) der Summe der gezahlten Beiträge über-
steigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende
4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels- der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten
gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiari- auf Null sinken;
schen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschaf-
ter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzu- 7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
sehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder
am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermö-
bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden
ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Entgelts von einem ungewissen Ereignis ab-
Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypo- hängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung
theken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der
der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den Kapitalanlage;
jeweiligen Kapitalrest entfällt;
8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen
6. der Unterschiedsbetrag zwischen der Versiche- einschließlich der Schatzwechsel;
rungsleistung und der Summe der auf sie entrichte- 9. Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Kör-
ten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rück- perschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personen-
kauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des
Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteu-
Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei ergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne
Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, so-
Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlos- weit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne
sen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und
nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuer- Nummer 2 gelten entsprechend;
pflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte 10. a) Leistungen eines nicht von der Körperschaft-
des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgelt- steuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im
lichem Erwerb des Anspruchs auf die Versiche- Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
rungsleistung treten die Anschaffungskosten an mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Ge-
die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträ- winnausschüttungen im Sinne der Nummer 1
ge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fonds- Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen
gebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2
Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapi- gelten entsprechend;
talwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzah- b) der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und
lung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht
bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherun- von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs
gen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwen- gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körper-
den. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine geson- schaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtsper-
derte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zu- sönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebs-
sammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die vermögensvergleich ermittelt oder Umsätze
nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsan- einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausge-
teile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröf- nommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8
fentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als
kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Ge-
oder mittelbar über die Veräußerung der Vermö- winn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschafts-
gensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse jahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22
bestimmen (vermögensverwaltender Versiche- Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die
rungsvertrag), sind die dem Versicherungsunter- Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb
nehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der 5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im
Einbringung nach dem Sechsten und des Form- Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
wechsels nach dem Achten Teil des Umwand-
lungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als 6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen
aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absat-
von Werbesendungen der inländischen öffent- zes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen
lich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung
Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Ab- unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflich-
satz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes tigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Ver-
als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 langen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung
und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrie- über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt
ben der von der Körperschaftsteuer befreiten der Veräußerung zu erteilen;
Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen entsprechend anzuwen- 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Ka-
den. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend; pitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1
Nummer 7;
11. Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Op-
tionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer
ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Ein- die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9
nahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glatt- vermittelnden Rechtsposition.
stellungsgeschäft gezahlten Prämien.
2Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehö- Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Ein-
ren auch lage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1
1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Ausei-
einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Num- nandersetzungsguthabens als Veräußerung. 3Die An-
mer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Ge- schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder
nussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft
Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnli- gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen
che Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile Wirtschaftsgüter.
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
2. der Gewinn aus der Veräußerung auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den
in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprü-
an deren Stelle gewährt werden.
chen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn
die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile
(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unter-
nicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung
schied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung
tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsge-
Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldver- schäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht
schreibung, wenn die dazugehörigen Schuldver- in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im
schreibungen nicht mitveräußert werden. 2Ent- Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskos-
sprechendes gilt für die Einlösung von Zinsschei- ten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech-
nen und Zinsforderungen durch den ehemaligen nen. 2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die
Inhaber der Schuldverschreibung. Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirt-
schaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das
2Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus der Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist
Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprüchen ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Pri-
oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des Satzes 1, vatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe
wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuld- überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungs-
verschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren kosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Ab-
verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung satz 3 angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2
von Zinsansprüchen aus Schuldbuchforderungen, Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im
die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen sind; Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaf-
3. der Gewinn fungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegan-
gen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Bei-
a) bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflich- träge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Ter-
tige einen Differenzausgleich oder einen durch mingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch
den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße be- den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte
stimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen,
b) aus der Veräußerung eines als Termingeschäft die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit
dem Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem Er-
ausgestalteten Finanzinstruments;
werb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke die-
4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgü- ser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des
tern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb ei-
erzielen; nes Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3431
Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den talertrags nicht möglich ist. 6Soweit es auf die steuerli-
Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wert- che Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der
papieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeit-
im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der punkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichti-
Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), gen abzustellen.
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April
2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils (5) 1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu un- Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseig-
terstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere ner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-
zuerst veräußert wurden. gabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Ge-
winnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind
(4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermö- einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah-
gensmasse oder Personenvereinigung, die weder ihre men im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzu-
Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, gegen rechnen, gilt er als Anteilseigner.
Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögens-
masse oder Personenvereinigung, die weder ihre Ge- (6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalver-
schäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, getauscht mögen sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a
und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Absatz 3 zunächst mit Verlusten aus privaten Veräuße-
Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unter- rungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Absatz 3
nehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste aus Kapitalver-
Satz 1 und § 13 Absatz 2 des Umwandlungssteuerge- mögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Ein-
setzes die übernommenen Anteile steuerlich an die kunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bun- nach § 10d abgezogen werden. 3Die Verluste mindern
desrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den fol-
des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen An- genden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen
teile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die erzielt. 4§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwen-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Ver- den. 5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Ab-
schmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzu- satzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräuße-
wenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer rung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen
späteren Veräußerung der erworbenen Anteile unge- aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
achtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Ver- Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien
meidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4 gel-
und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der An- ten sinngemäß. 6Verluste aus Kapitalvermögen, die der
teile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet
wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzu- werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuer-
wenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen
Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung
gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Num- im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
mer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das (7) 1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Ein vorgefer-
Recht, bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des No- tigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt
minalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorher auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tarifli-
festgelegten Anzahl von Wertpapieren zu verlangen chen Einkommensteuer unterliegen.
oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem (8) 1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3
Inhaber anstelle der Rückzahlung des Nominalbetrags bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren anzu- Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
dienen und machen der Inhaber der Forderung oder der Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören,
Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. 2Absatz 4a fin-
von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der det insoweit keine Anwendung.
Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und
als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere an- (9) 1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalver-
zusetzen. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder aus- mögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 Euro
geübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tat-
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränk- sächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehe-
ter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein ge-
Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeich- meinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1 602 Euro ge-
nungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaf- währt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei
fungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur
entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehe-
Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuer- gatten niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Spa-
pflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 rer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-
Nummer 1 zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte ses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten
Gegenleistung zu entrichten hat, werden der Ertrag und abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der ge-
die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0 Euro ange- meinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher
setzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechne-
nicht vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapi- ten Kapitalerträge.
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
f ) Ve r m i e t u n g u n d Ve r p a c h t u n g 3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6) auch
a) Leibrenten und andere Leistungen,
§ 21
aa) die aus den gesetzlichen Rentenversiche-
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind rungen, den landwirtschaftlichen Alterskas-
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von un- sen, den berufsständischen Versorgungs-
beweglichem Vermögen, insbesondere von Grund- einrichtungen und aus Rentenversicherun-
stücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2
ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, Buchstabe b erbracht werden, soweit sie je-
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über weils der Besteuerung unterliegen. 2Bemes-
Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mine- sungsgrundlage für den der Besteuerung
ralgewinnungsrecht); unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von der Rente. 3Der der Besteuerung unterlie-
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem gende Anteil ist nach dem Jahr des Renten-
Betriebsvermögen; beginns und dem in diesem Jahr maßgeben-
den Prozentsatz aus der nachstehenden
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Tabelle zu entnehmen:
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, Jahr des Besteuerungs-
von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtig- Renten- anteil
keiten und Gefällen; beginns in %
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht- bis 2005 50
zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
ab 2006 52
Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit- 2007 54
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer
war. 2008 56
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden. 2009 58
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer 2010 60
Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 Prozent
der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüber- 2011 62
lassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltli- 2012 64
chen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeich- 2013 66
neten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten 2014 68
zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
2015 70
g) Sonstige Einkünfte
2016 72
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
2017 74
§ 22
2018 76
Arten der sonstigen Einkünfte
Sonstige Einkünfte sind 2019 78
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit 2020 80
sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
2021 81
bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist
sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge frei- 2022 82
willig oder auf Grund einer freiwillig begründeten
Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsbe- 2023 83
rechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem 2024 84
Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind da-
gegen zuzurechnen 2025 85
a) Bezüge, die von einer Körperschaft, Personen- 2026 86
vereinigung oder Vermögensmasse außerhalb
der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im 2027 87
Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung ge- 2028 88
währt werden, und
b) Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über 2029 89
die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an 2030 90
die Stelle von Familienfideikommissen getreten
sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 2031 91
rungsnummer 611-4-3, veröffentlichten berei-
2032 92
nigten Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3433
Jahr des Besteuerungs- trag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus
Renten- anteil der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
beginns in %
Bei Beginn
2033 93 der Rente
vollendetes Ertragsanteil
2034 94 Lebensjahr in %
des Renten-
2035 95 berechtigten
2036 96 0 bis 1 59
2037 97 2 bis 3 58
2038 98 4 bis 5 57
2039 99 6 bis 8 56
2040 100 9 bis 10 55
4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem 11 bis 12 54
Jahresbetrag der Rente und dem der Be- 13 bis 14 53
steuerung unterliegenden Anteil der Rente
ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt 15 bis 16 52
ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbe- 17 bis 18 51
ginns folgt, für die gesamte Laufzeit des
Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der 19 bis 20 50
steuerfreie Teil der Rente bei einer Verände- 21 bis 22 49
rung des Jahresbetrags der Rente in dem
Verhältnis anzupassen, in dem der verän- 23 bis 24 48
derte Jahresbetrag der Rente zum Jahres-
25 bis 26 47
betrag der Rente steht, der der Ermittlung
des steuerfreien Teils der Rente zugrunde 27 46
liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jah-
28 bis 29 45
resbetrags der Rente führen nicht zu einer
Neuberechnung und bleiben bei einer Neu- 30 bis 31 44
berechnung außer Betracht. 8Folgen nach
32 43
dem 31. Dezember 2004 Renten aus dersel-
ben Versicherung einander nach, gilt für die 33 bis 34 42
spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass
sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, 35 41
das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vor- 36 bis 37 40
hergehenden Renten von dem Jahr des Be-
ginns der späteren Rente abgezogen wird; 38 39
der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger 39 bis 40 38
bemessen werden als der für das Jahr 2005;
41 37
bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuch-
staben aa sind und bei denen in den einzel- 42 36
nen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des
43 bis 44 35
Rentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt auf
Antrag auch für Leibrenten und andere Leis- 45 34
tungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezem-
ber 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, 46 bis 47 33
welche oberhalb des Betrags des Höchst- 48 32
beitrags zur gesetzlichen Rentenversiche-
rung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige 49 31
muss nachweisen, dass der Betrag des 50 30
Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre
überschritten wurde; soweit hiervon im Ver- 51 bis 52 29
sorgungsausgleich übertragene Rentenan- 53 28
wartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1
des Versorgungsausgleichsgesetzes ent- 54 27
sprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt 55 bis 56 26
für die gesamte Dauer des Rentenbezugs
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jah- 57 25
resbetrag der Rente und dem Betrag, der 58 24
sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapi-
talwerts der Rente auf ihre voraussichtliche 59 23
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert
60 bis 61 22
nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Er-
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Bei Beginn 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu an-
der Rente deren Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
vollendetes Ertragsanteil mer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der
Lebensjahr in % Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte
des Renten- aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-
berechtigten
mietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Ein-
62 21 künfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn
sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen
63 20
haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Ein-
64 19 nahmen, so darf der übersteigende Betrag bei
Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen
65 bis 66 18
werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen
67 17 werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maß-
gabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-
68 16 tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veran-
69 bis 70 15 lagungszeitraum oder in den folgenden Veranla-
gungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des
71 14 Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt
72 bis 73 13 entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne
des § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember
74 12 2008 anzuwendenden Fassung können abwei-
75 11 chend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapital-
vermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11
76 bis 77 10 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend
von Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Ein-
78 bis 79 9
künfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
80 8 Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Num-
mer 11 erzielt;
81 bis 82 7
4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
83 bis 84 6
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Über-
85 bis 87 5 gangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder,
Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die
88 bis 91 4 auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des
92 bis 93 3 Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare
Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Ge-
94 bis 96 2 setze der Länder gezahlt werden, und die Entschä-
ab 97 1 digungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und
die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des
5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parla-
die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begon- ments von der Europäischen Union gezahlt wer-
nen haben, und aus Renten, deren Dauer den. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat
von der Lebenszeit mehrerer Personen oder veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigun-
einer anderen Person als des Rentenberech- gen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat ver-
tigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die anlassten Aufwendungen nicht als Werbungskos-
auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, ten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur
wird durch eine Rechtsverordnung be- Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Euro-
stimmt; päischen Parlament oder im Parlament eines Lan-
des dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vortei-
werden. 4Es gelten entsprechend
len, die als wiederkehrende Bezüge gewährt
werden; a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund ge-
1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie setzlicher Verpflichtung nach den Abgeordne-
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abge- tengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zu-
zogen werden können; schüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungs-
beiträgen § 3 Nummer 62,
1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie
beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1 b) für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur be-
Nummer 1a als Sonderausgaben abgezogen wer- züglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zu-
den können; sammentreffen mit Versorgungsbezügen im
1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuld- Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch
rechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des
beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1 Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2
Nummer 1b als Sonderausgaben abgezogen wer- Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
den können; c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe ge-
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im zahlt wird, und für die Versorgungsabfindung
Sinne des § 23; § 34 Absatz 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3435
d) für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Ent- Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflö-
schädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhe- sungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leis-
gehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf tungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei
Grund des Abgeordnetenstatuts des Europä- Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden
ischen Parlaments von der Europäischen Union Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des
erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich
ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die ent- vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im ab-
sprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie gelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen
ausländische Einkünfte und die Gemeinschafts- im Sinne der Sätze 1 bis 6 je gesondert mitzutei-
steuer wie eine der deutschen Einkommen- len. 8In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 ers-
steuer entsprechende ausländische Steuer zu ter Halbsatz erhält der Steuerpflichtige die Anga-
behandeln; ben nach Satz 7 von der zentralen Stelle
5. Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensions- (§ 81). 9Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss-
fonds, Pensionskassen und Direktversicherun- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages
gen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im
auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI Sinne des Satzes 1.
angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne
des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne § 22a
des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des Rentenbezugs-
§ 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuer- mitteilungen an die zentrale Stelle
freien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht (1) 1Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zu- der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-
wendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch sicherung für die Träger der Alterssicherung der Land-
die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 steuerfreie Leis- wirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
tung aus einem im Versorgungsausgleich begrün- die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versiche-
deten Anrecht erworben wurden, rungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im
a) ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsun- Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b an-
fähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterblie- bieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 (Mitteilungs-
benenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a ent- pflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum
sprechend anzuwenden, 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine
Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nummer 1
b) ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen,
Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5 einem Leis-
Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktver-
tungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zu
sicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a
übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für
den Vertrag geltenden Fassung entsprechend 1. Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
anzuwenden, nung), Familienname, Vorname und Geburtsdatum
des Leistungsempfängers;
c) unterliegt bei anderen Leistungen der Unter-
schiedsbetrag zwischen der Leistung und der 2. je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen
Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3
Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und
gilt entsprechend. Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55
3In
Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsver-
den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt
ordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5. 2Der
das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermö-
im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließ-
gen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Ab-
lich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist ge-
schnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als
sondert mitzuteilen;
Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Ver-
minderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und 3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen
der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember
Satz 5. 5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 2004 Renten aus derselben Versicherung einander
Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Ren-
erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungs- ten mitzuteilen;
phase der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann 4. Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichti-
ist gen;
a) innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr 5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit
Eineinhalbfache, diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der
b) innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehn- gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab-
ten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszah- geführt werden;
lungsphase das Einfache 6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitrags-
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungs- zuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozial-
betrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a gesetzbuch.
Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßga- 2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
be, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im benem Datensatz durch Datenfernübertragung zu
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
erfolgen. 3Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgaben- und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr be-
ordnung entsprechend anzuwenden. trägt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2
(2) 1Der Leistungsempfänger hat dem Mitteilungs- Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zu-
pflichtigen seine Identifikationsnummer mitzutei- mindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wer-
len. 2Teilt der Leistungsempfänger die Identifikations- den, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
nummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung 2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirt-
nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern schaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichti-
dem Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die gen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei un-
Identifikationsnummer des Leistungsempfängers; wei- entgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger
tere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der An- für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die
frage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgaben- Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermö-
ordnung genannten Daten des Leistungsempfängers gen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 4Die An-
angegeben werden, soweit sie dem Mitteilungspflichti- schaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder
gen bekannt sind. 4Die Anfrage des Mitteilungspflichti- mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft
gen und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steu- gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen
ern sind über die zentrale Stelle zu übermitteln. 5Die Wirtschaftsgüter. 5Als Veräußerung im Sinne des Sat-
zentrale Stelle führt eine ausschließlich automatisierte zes 1 Nummer 1 gilt auch
Prüfung der ihr übermittelten Daten daraufhin durch, ob
sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorge- 1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsver-
schriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie mögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsver-
speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für mögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren
Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung an das seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
Bundeszentralamt für Steuern oder an den Mitteilungs- 2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
pflichtigen. 7Die Daten sind für die Übermittlung zwi-
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
schen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt
der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften
für Steuern zu verschlüsseln. 8Für die Anfrage gilt Ab-
aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu
satz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9Der Mitteilungs-
diesen gehören.
pflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwen-
den, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht (3) 1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäf-
nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. ten nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräu-
(3) Der Mitteilungspflichtige hat den Leistungsemp- ßerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder
fänger jeweils darüber zu unterrichten, dass die Leis- Herstellungskosten und den Werbungskosten anderer-
tung der zentralen Stelle mitgeteilt wird. seits. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1
tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den
(4) 1Die zentrale Stelle (§ 81) kann bei den Mittei- Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 an-
lungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten nach gesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5
Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben. 2Die §§ 193 bis 203 der Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absat-
Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen zes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder
der zentralen Stelle haben die Mitteilungspflichtigen Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4
ihre Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und auf- oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaf-
bewahrt werden, verfügbar zu machen. fungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Ab-
setzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
§ 23 Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung
Private Veräußerungsgeschäfte der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) mer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben
sind steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsge-
schäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weni-
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und ger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen des Ab-
Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen satzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste
Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbau- für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräuße-
recht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeit- rung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den
raum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalen-
mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außen- derjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste
anlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer-
dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräu-
werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die ßerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden;
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die
sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die
stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschafts- Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar
güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den
Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu ei- folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräu-
genen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung ßerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder er-
und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eige- zielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 9Verluste aus
nen Wohnzwecken genutzt wurden; privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgü- der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-
tern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung sung können abweichend von Satz 7 auch mit Einkünf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3437
ten aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au- Das auf die Altersentlastungsbetrag
Vollendung des
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ausgeglichen werden. 10Sie 64. Lebensjahres
mindern abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des Höchstbetrag in
folgende in % der Einkünfte
Euro
§ 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in Kalenderjahr
den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Ab-
satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes 2005 40,0 1 900
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erzielt. 2006 38,4 1 824
2007 36,8 1 748
h ) G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
2008 35,2 1 672
§ 24
2009 33,6 1 596
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehö-
2010 32,0 1 520
ren auch
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind 2011 30,4 1 444
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein- 2012 28,8 1 368
nahmen oder 2013 27,2 1 292
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig- 2014 25,6 1 216
keit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung
oder einer Anwartschaft auf eine solche; 2015 24,0 1 140
c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter 2016 22,4 1 064
nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2017 20,8 988
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus 2018 19,2 912
einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 2019 17,6 836
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch
dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechts- 2020 16,0 760
nachfolger zufließen; 2021 15,2 722
3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von 2022 14,4 684
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen
auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädi- 2023 13,6 646
gungen, die mit der Inanspruchnahme von Grund- 2024 12,8 608
stücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
2025 12,0 570
§ 24a 2026 11,2 532
Altersentlastungsbetrag 2027 10,4 494
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem 2028 9,6 456
Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozent-
satz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positi- 2029 8,8 418
ven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nicht- 2030 8,0 380
selbständiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Be-
trags bleiben außer Betracht: 2031 7,2 342
1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2; 2032 6,4 304
2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Num- 2033 5,6 266
mer 1 Satz 3 Buchstabe a;
2034 4,8 228
3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buch-
stabe b; 2035 4,0 190
4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, so- 2036 3,2 152
weit § 52 Absatz 34c anzuwenden ist; 2037 2,4 114
5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buch-
2038 1,6 76
stabe a.
3Der 2039 0,8 38
Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichti-
gen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, 2040 0,0 0
in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Le-
bensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveran- § 24b
lagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die
Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwen- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
den. 5Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbe- (1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen
trag des Altersentlastungsbetrags sind der nachste- Entlastungsbetrag in Höhe von 1 308 Euro im Kalender-
henden Tabelle zu entnehmen: jahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das § 26
ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kinder- Veranlagung von Ehegatten
geld zusteht. 2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-
zunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein (1) 1Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind steuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder
bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Ent- des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei
lastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehen- denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-
den zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des gungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des
Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwi-
erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf schen getrennter Veranlagung (§ 26a) und Zusammen-
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. veranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeit-
raum der Eheschließung können sie stattdessen die be-
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind
sondere Veranlagung nach § 26c wählen. 2Eine Ehe, die
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden
Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1)
ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberück-
erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsge-
sichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veran-
meinschaft mit einer anderen volljährigen Person bil-
lagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und
den, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag
dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Sat-
nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt
zes 1 ebenfalls vorliegen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn eine
sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1,
Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten
das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c
und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5
wählen.
Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit
Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steu- (2) 1Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn
erpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem einer der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. 2Ehe-
Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushalts- gatten werden zusammen veranlagt oder – für den Ver-
gemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es anlagungszeitraum der Eheschließung – nach § 26c
sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veran-
leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer lagungsart wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erfor-
eingetragenen Lebenspartnerschaft. derlichen Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vo- oder zu Protokoll abzugeben.
raussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, (3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklä-
ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel. rungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass die
Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
III. Veranlagung
§ 26a
§ 25 Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
(1) 1Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des den in § 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Ein- die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Ein-
kommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem künfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum
Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser
§ 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) (weggefallen) (2) 1Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnli-
(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen che Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des
Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung bei einer Zusammenveranlagung in Betracht kommen-
abzugeben. 2Ehegatten haben für den Fall der Zusam- den Betrags bei beiden Veranlagungen jeweils zur
menveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommen- Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht gemein-
steuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten sam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die nach
die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide § 33b Absatz 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen
Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranla- den Ehegatten insgesamt nur einmal zu; sie werden je-
gungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der dem Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu
Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzuge- gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten in
ben. 4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuerer- dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen
klärung eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemein- nach § 7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1
same Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehe- bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes
gatten eigenhändig zu unterschreiben. in Anspruch nehmen. 4Die nach § 35a zu gewährende
(4) 1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils zur
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra- Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine
gung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 andere Aufteilung beantragen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht (3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Über-
um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 gangs von der getrennten Veranlagung zur Zusammen-
Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanz- veranlagung und von der Zusammenveranlagung zur
behörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten
Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3439
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim- lagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang
mung des Bundesrates geregelt. des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt entspre-
chend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen
§ 26b nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht An-
Zusammenveranlagung von Ehegatten spruch auf Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit
nicht berücksichtigt, als er das inländische Kindergeld
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wer- übersteigt.
den die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben,
zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zuge- § 32
rechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger Kinder, Freibeträge für Kinder
behandelt. (1) Kinder sind
1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte
§ 26c
Kinder,
Besondere Veranlagung für
2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflich-
den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
tige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
(1) 1Bei besonderer Veranlagung für den Veranla- berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht
gungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenom-
so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen men hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu
hätten. 2§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Ab- den Eltern nicht mehr besteht).
satz 1 gilt sinngemäß.
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfah- Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter,
ren nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu ver- ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berück-
anlagende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeit- sichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflich-
raums verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen tigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es
des § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten. vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
§ 27 (3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es
lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalen-
(weggefallen) dermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
§ 28
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat,
Besteuerung bei wird berücksichtigt, wenn es
fortgesetzter Gütergemeinschaft
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in
Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünf- einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer
te, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des über- Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender ge-
lebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuer- meldet ist oder
pflichtig ist.
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
§§ 29 und 30 a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
(weggefallen) b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbil-
IV. Tarif dungsabschnitten oder zwischen einem Ausbil-
dungsabschnitt und der Ableistung des gesetz-
§ 31 lichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr-
oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwick-
Familienleistungsausgleich
lungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbe- nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ab-
trags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes ein- leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des
schließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung Buchstaben d liegt, oder
oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeit-
raum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Ab- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplat-
satz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X be- zes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
wirkt. 2Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung mo- gendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst
natlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des
für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Europäischen Parlaments und des Rates vom
Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollstän- 15. November 2006 zur Einführung des Pro-
dig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Ein- gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327
kommensteuer die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 vom S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im
Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder
dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommen- einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst
steuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesam- „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundes-
ten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveran- ministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 (6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird
S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Gene- für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichti-
rationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten gen ein Freibetrag von 1 932 Euro für das sächliche
Buches Sozialgesetzbuch leistet oder Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie
ein Freibetrag von 1 080 Euro für den Betreuungs-
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes
derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach
Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollen- den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver-
dung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. anlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach
2Nach Satz 1 Nummer 1 und 2 wird ein Kind nur be- Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem
rücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2
Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 1. der andere Elternteil verstorben oder nicht unbe-
8 004 Euro im Kalenderjahr hat. 3Dieser Betrag ist zu schränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitz-
2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen
staat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Zu
hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekind-
den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach
schaftsverhältnis steht.
den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Ab-
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt
satz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden
Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge
Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Abset- nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit
zungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen. 5Bezüge, sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates not-
die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, wendig und angemessen sind. 5Für jeden Kalendermo-
bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für nat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag
Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet wer- nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich
den. 6Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Num- die dort genannten Beträge um ein Zwölftel. 6Abwei-
mer 1 oder 2 nur in einem Teil des Kalendermonats vor, chend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkom-
sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als mensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraus-
sie auf diesen Teil entfallen. 7Für jeden Kalendermonat, setzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil
oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Be- zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn
trag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. 8Einkünfte und er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhalts-
Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate ent- pflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im
fallen, bleiben außer Ansatz. 9Ein Verzicht auf Teile der Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern
zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwen- wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind
dung der Sätze 2, 3 und 7 nicht entgegen. 10Nicht auf nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Be-
Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende treuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf
September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertra-
von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen gen. 7Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 6 zustehen-
Referenzkurs umzurechnen. den Freibeträge können auf Antrag auch auf einen
Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden,
(5) 1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen
oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das hat; dies kann auch mit Zustimmung des berechtigten
Elternteils geschehen, die nur für künftige Kalender-
1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst
jahre widerrufen werden kann.
geleistet hat, oder
2. sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes § 32a
freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren Einkommensteuertarif
zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich
3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer- jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
Gesetzes ausgeübt hat,
1. bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit 0;
entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer
2. von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:
des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder
bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer (939,68 • y + 1 400) • y;
des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 3. von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:
21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird
der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in ei- (228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem 4. von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:
Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen 0,42 • x – 8 064;
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die
Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 4 Satz 2 5. von 250 401 Euro an:
bis 10 gilt entsprechend. 0,45 • x – 15 576.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3441
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 7 834 Euro überstei- venzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun- Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht,
deten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn- ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
tausendstel des 13 139 Euro übersteigenden Teils des b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu- Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatz-
ernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro- leistungen nach dem Fünften, Sechsten oder
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversi-
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol- cherungsordnung, dem Gesetz über die Kranken-
len Euro-Betrag abzurunden. versicherung der Landwirte oder dem Zweiten
(2) bis (4) (weggefallen) Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte,
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusam-
men zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt c) Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschafts-
die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, geld, die Sonderunterstützung nach dem Mutter-
32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuer- schutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäfti-
betrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu gungsverboten für die Zeit vor oder nach einer
versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Split- Entbindung sowie für den Entbindungstag wäh-
ting-Verfahren). rend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen
Vorschriften,
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwen-
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach
den zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer
dem Soldatenversorgungsgesetz,
für das zu versteuernde Einkommen
e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver- Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in S. 1045),
dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuer-
pflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeit- f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld
punkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 nach dem Bundesversorgungsgesetz,
Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, g) nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungs-
beträge oder Zuschläge,
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Ka-
lenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-
aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr haltssicherungsgesetz,
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte i) (weggefallen)
die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 j) Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und El-
erfüllt haben, ternzeitgesetz oder
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und 2. ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeit-
raum nicht der deutschen Einkommensteuer unterle-
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehe- gen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen un-
gatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Ab- beschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2
satz 1 Satz 1 erfüllen. Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen
2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischen-
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die be- staatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
sondere Veranlagung nach § 26c wählen. steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen
2Voraussetzung
nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
für die Anwendung des Satzes 1 ist, Berechnung der Einkommensteuer stehen,
dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a
getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird. 3. Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
§ 32b 4. Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-
lichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ein-
Progressionsvorbehalt beziehung bei der Berechnung der Einkommen-
(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten steuer steuerfrei sind,
Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger 5. Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder
oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Ab- § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Ver-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, anlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu ver-
1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs- steuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben,
se zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winter- weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder
ausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind
Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersüber- Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaat-
gangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als lichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4
Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen
Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde- nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der
rungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozial- Berechnung der Einkommensteuer stehen,
fonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistun- bezogen, so ist auf das nach § 32a Absatz 1 zu ver-
gen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetz- steuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzu-
buch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insol- wenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Einkünfte
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
1. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen b) sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen,
land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehba-
2. aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen
ren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pausch-
gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraus-
betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) über-
setzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
steigen.
3. aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbe- 2Ist der für die Berechnung des besonderen Steuersat-
weglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, zes maßgebende Betrag höher als 250 000 Euro und
wenn diese in einem anderen Staat als in einem sind im zu versteuernden Einkommen Einkünfte im
Drittstaat belegen sind, oder Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enthal-
4. aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, so- ten, ist für den Anteil dieser Einkünfte am zu versteu-
fern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in ernden Einkommen der Steuersatz im Sinne des Sat-
einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt wor- zes 1 nach § 32a mit der Maßgabe zu berechnen, dass
den sind, es sei denn, es handelt sich um Handels- in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „§ 32b“ und die Num-
schiffe, die mer 5 entfallen sowie die Nummer 4 in folgender Fas-
sung anzuwenden ist:
a) von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen
oder „4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2
b) an in einem anderen als in einem Drittstaat ansäs-
gilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
sige Ausrüster, die die Voraussetzungen des
§ 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, (3) 1Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des
überlassen oder Absatzes 1 Nummer 1 haben die Daten über die im
Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer
c) insgesamt nur vorübergehend an in einem Dritt- des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum
staat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzun- 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschrie-
gen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs benem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfern-
erfüllen, überlassen übertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht
worden sind, oder auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1
Satz 2 Nummer 5) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2
5. aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der
und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Der Empfän-
Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen ge-
ger der Leistungen ist entsprechend zu informieren und
hörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3
auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und
und 4.
seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In den Fäl-
3§ 2a Absatz 2a gilt entsprechend. len des § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialge-
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschränkt Steuer- setzbuch ist Empfänger des an Dritte ausgezahlten In-
pflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne solvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsent-
des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländi- geltanspruch übertragen hat.
schen Einkünfte, die eine Organgesellschaft im Sinne
des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergeset- § 32c
zes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften
Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen Ein-
dem Verhältnis, in dem dem unbeschränkt Steuerpflich- künfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 (Ge-
tigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen winneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen Einkom-
auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft mensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den
im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird. Anteil dieser Einkünfte am zu versteuernden Einkom-
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der men abzuziehen. 2Dieser Anteil bemisst sich nach
Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe der
der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu ver- Einkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent. 4Einkünf-
steuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird te, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt besteuert werden,
um gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1
und 2.
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der
Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pausch- (2) 1Zur Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne
betrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei des Absatzes 1 wird der nach Absatz 1 Satz 2 ermittelte
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden Einkom-
Arbeit abziehbar ist; mens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt. 2Der
Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses Be-
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort be- trags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den nächsten vol-
zeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen len Euro-Betrag aufzurunden.
außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu
(3) 1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommen-
berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Ein-
steuer veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag
künfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
das Zweifache des Entlastungsbetrags, der sich für die
a) ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens
Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten sind
nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht- bei der Verhältnisrechnung nach Absatz 1 Satz 2 ge-
selbständiger Arbeit abziehbar ist; meinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3443
gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren Einkom- rungen marktüblich sind oder die Anwendung
mensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist. des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn Belastungsvorteil führt. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten
der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist. sinngemäß, wenn das überlassene Kapital vom
Gläubiger der Kapitalerträge für die Erzielung
§ 32d von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
Gesonderter Steuertarif
2Insoweit findet § 20 Absatz 6 und 9 keine Anwen-
für Einkünfte aus Kapitalvermögen
dung;
(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapital-
2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
vermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt
mer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine
25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um
Anwendung;
die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren aus-
ländischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht 3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Ab-
ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um satz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an ei-
25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kir- ner Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im
chensteuer. 4Die Einkommensteuer beträgt damit Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals
e – 4q gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesell-
4+k .
schaft beteiligt ist oder
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 er-
b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesell-
mittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absat-
schaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
zes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für
2Insoweit finden § 3 Nummer 40 Satz 2 und § 20
die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Re-
ligionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz. Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt
(2) Absatz 1 gilt nicht für die jeweilige Beteiligung erstmals für den Veran-
lagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. 4Er
1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num- ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuer-
mer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7, erklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird,
stehende Personen sind, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume,
b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Ge- ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu
belegen sind. 5Die Widerrufserklärung muss dem
nossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-
Finanzamt spätestens mit der Steuererklärung für
den, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesell-
schaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies den Veranlagungszeitraum zugehen, für den die
gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt wer-
den sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter
eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist,
Antrag des Steuerpflichtigen für diese Beteiligung
oder
an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zulässig.
c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und
diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer (3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der
Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubi- Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuer-
gers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital pflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzuge-
überlassen wird ben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche
Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten
aa) an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge na- Betrag.
hestehende Person oder
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommen-
bb) an eine Personengesellschaft, bei der der steuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitaler-
Gläubiger der Kapitalerträge oder eine die- tragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung
sem nahestehende Person als Mitunterneh- entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen
mer beteiligt ist oder eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pausch-
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Genossen- betrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungs-
schaft, an der der Gläubiger der Kapitaler- grundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht
träge oder eine diesem nahestehende Person im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Ver-
zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist, lusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine die- noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur
sem nahestehende Person zurückgreifen Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der
kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3
wenn die Kapitalanlage und die Kapitalüberlas- beantragen.
sung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hier- (5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei unbe-
von ist insbesondere dann auszugehen, wenn die schränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapi-
Kapitalüberlassung in engem zeitlichen Zusam- talerträgen in dem Staat, aus dem die Kapitalerträge
menhang mit einer Kapitalanlage steht oder die stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer
jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander ver- entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf
knüpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist je- ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte
doch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinba- und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch ge-
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
kürzte ausländische Steuer, jedoch höchstens 25 Pro- über
zent ausländische Steuer auf den einzelnen Kapitaler- 15 340
bis über
trag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in bei einem Gesamtbetrag
15 340
EUR
51 130
der Einkünfte bis
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- EUR
51 130
EUR
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer ein- EUR
schließlich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die
b) nach § 32a Absatz 5
deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entspre-
oder 6 (Splitting-Verfahren) 4 5 6
chend. 3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur
Höhe der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu berechnen ist;
bezogenen Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 ent-
2. bei Steuerpflichtigen mit
fallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an- a) einem Kind oder zwei
Kindern, 2 3 4
stelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach
§ 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im b) drei oder mehr Kindern 1 1 2
Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Ein-
Prozent des Gesamt-
kommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedri-
betrags der Einkünfte.
geren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). 2Ab-
satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach 2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er
dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder
die zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurech- auf Kindergeld hat.
nen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleinkünfte
entfällt. 3Der Antrag kann für den jeweiligen Veranla- § 33a
gungszeitraum nur einheitlich für sämtliche Kapitaler-
träge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehe- Außergewöhnliche Belastung
gatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge in besonderen Fällen
beider Ehegatten gestellt werden. (1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendun-
gen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbil-
§ 33 dung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegat-
ten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-
Außergewöhnliche Belastungen son, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8 004 Euro im
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehr- Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezo-
zahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält- gen werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht
nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Fa- sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-
milienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf raum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absiche-
Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass rung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichti- Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversi-
gen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom cherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Num-
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. mer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unter-
haltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person,
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichti-
wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öf-
gen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
fentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistun-
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
gen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Vorausset-
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
zung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine an-
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag
dere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Be-
Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Per-
triebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausga-
son hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein
ben gehören oder unter § 9 Absatz 5 oder § 9c fallen,
geringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Per-
bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendun-
son andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich
gen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur
die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten
insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen wer-
Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und
den können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpfle-
Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr über-
gung entstehen, können nicht als außergewöhnliche
steigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als
Belastung berücksichtigt werden.
Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von För-
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt derungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel er-
halten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehö-
über
15 340 ren auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten. 6Ist die
bis über
bei einem Gesamtbetrag
15 340
EUR
51 130
unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-
der Einkünfte bis steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abge-
EUR EUR
51 130
EUR zogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig
1. bei Steuerpflichtigen, die und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag,
keine Kinder haben und bei der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuer-
denen die Einkommensteuer pflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist
a) nach § 32a Absatz 1, 5 6 7 nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden
die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3445
mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar
der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezo- auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht
gen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistun- oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung
gen entspricht. eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der
Berufsausbildung befindenden, auswärtig unterge- körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf
brachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld
(3) 1Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach
besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in
dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbe-
Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag
träge werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
der Einkünfte abziehen. 2Dieser Freibetrag vermindert
sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne von 25 und 30 310 Euro,
des § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit von 35 und 40 430 Euro,
diese 1 848 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie von 45 und 50 570 Euro,
um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffent-
von 55 und 60 720 Euro,
lichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die
hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüs- von 65 und 70 890 Euro,
se. 3Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuer- von 75 und 80 1 060 Euro,
pflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge von 85 und 90 1 230 Euro,
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen meh-
von 95 und 100 1 420 Euro.
rere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Vorausset-
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Ab-
zungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt
nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht satzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pausch-
grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den betrag auf 3 700 Euro.
Sätzen 1 bis 3 zu. 6Auf gemeinsamen Antrag der Eltern (4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbe-
ist eine andere Aufteilung möglich. züge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen
(3) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pausch-
den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet wer-
nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort be- den
zeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene Ein- 1. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
künfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundes-
Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, ver- versorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge
mindern die nach Satz 1 ermäßigten Höchstbeträge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
und Freibeträge nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene
Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen Höchstbe- 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
träge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die sicherung oder
Zuschüsse bestimmt sind. 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls
der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen verstorbenen Beamten oder
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
nicht in Anspruch nehmen. gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 33b 2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
Pauschbeträge für behinderte Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wor-
(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den den ist.
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ver- (5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der
richtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das
für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag
Menschen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird
anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen
Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behin- übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch
derten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann für die ge- nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf
nannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungs- beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen. 3Auf gemein-
zeitraum nur einheitlich ausgeübt werden. samen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung
(2) Die Pauschbeträge erhalten möglich. 4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen,
für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein An-
1. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung spruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
auf mindestens 50 festgestellt ist;
(6) 1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die
2. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person
auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festge- erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann
stellt ist, wenn er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen
a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behin- Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend
derung nach gesetzlichen Vorschriften Renten machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine
3446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Einnahmen erhält. 2Zu diesen Einnahmen zählt unab- 5. Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im
hängig von der Verwendung nicht das von den Eltern Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.
eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-
Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Per-
ßerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2
son, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer
von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen
persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen
fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese Voraussetzungen
Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer
sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwa-
nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden,
chung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten
wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar
hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen
nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine stän-
Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steu-
dige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. 5Vo-
ersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steu-
raussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im
ersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkom-
Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Woh-
mensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Ein-
nung des Pflegebedürftigen persönlich durch-
kommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt un-
führt. 6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuer-
terliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens
pflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der
jedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genann-
Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei
ten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen
denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen,
(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vor-
geteilt.
behaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvor-
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch schriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sät-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Le-
zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraus- ben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige
setzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräu-
vorliegen. ßerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1,
§ 34 kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für
einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantra-
Außerordentliche Einkünfte gen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au-
ßerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle § 34a
im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sät- Begünstigung der
zen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außerordentli- nicht entnommenen Gewinne
chen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer be- (1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht
trägt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte ver- Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1
minderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 ent-
zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommen- halten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf
steuer für das verbleibende zu versteuernde Einkom- Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit ei-
men zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das nem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies
verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach
das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die § 16 Absatz 4 oder die Steuerermäßigung nach § 34
Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich
zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkom- um Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
mensteuer. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außeror- handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb
dentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeit-
wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz raum gesondert bei dem für die Einkommensbesteue-
oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet. rung zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunter-
(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in nehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag
Betracht: nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Absatz 1
Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent
1. Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Ab-
beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag kann
satz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des
bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbe-
steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die
scheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom
nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit
Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen
§ 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
werden; der Einkommensteuerbescheid ist entspre-
2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1; chend zu ändern. 5Die Festsetzungsfrist endet insoweit
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Ver-
Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr anlagungszeitraum abgelaufen ist.
als drei Jahren nachgezahlt werden; (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder
4. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1
ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven
zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjah-
Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst; res.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3447
(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla- (7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung
gungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be- eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6
günstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des Ver- Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteue-
anlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfal- rungspflichtigen Betrag fortzuführen. 2In den Fällen der
lende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuer-
nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres gesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder
und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungs-
nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflich- pflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil
tigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungs- über.
betrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen an- (8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt be-
deren Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 steuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 aus-
übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist geglichen werden; sie dürfen insoweit auch nicht nach
der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs § 10d abgezogen werden.
oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-
gungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mit- (9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe-
unternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen. scheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag
ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige
(4) 1Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide können nur
und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb insoweit angegriffen werden, als sich der nachver-
oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 steuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachver-
oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbe- steuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert
trag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 kön-
durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen nen mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden
Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichti- werden.
ger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Ein-
(10) 1Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
kommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag be-
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180
trägt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgaben-
um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schen-
ordnung gesondert festzustellen, können auch die
kungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs
Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für
oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu
die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforder-
vermindern.
liche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt
(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines Wirt- werden. 2Zuständig für die gesonderten Feststellungen
schaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt unter nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte
den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachver- Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abga-
steuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, benordnung zuständig ist. 3Die gesonderten Feststel-
wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachver- lungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach
steuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts § 180 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung ver-
des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, bunden werden. 4Die Feststellungsfrist für die geson-
höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbe- derte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf
trags, den die Übertragung oder Überführung des Wirt- der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180
schaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungs- des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlas-
pflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen sen, aufzuheben oder zu ändern, soweit der Steuer-
1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe pflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen
im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die Besteue-
§ 18 Absatz 3, rungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid än-
dern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die
2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbe-
Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft scheids mangels steuerlicher Auswirkung unter-
oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des bleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die
Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abge-
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, laufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungs-
3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 pflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeran-
Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder teils gesondert festzustellen ist.
4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
§ 34b
2In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach Ab- Steuersätze bei
satz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in
regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von (1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus Holz-
höchstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten Fälligkeit nutzungen gehören:
zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit 1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftli-
erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden chen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holz-
wäre. nutzungen). 2Sie liegen nur insoweit vor, als die ge-
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
samte Holznutzung abzüglich der Holznutzung in- 1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgut-
folge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 achtens oder durch ein Betriebswerk muss peri-
Nummer 1) übersteigt. 3Bei der Berechnung der zu odisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt
begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen sein. 2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die
des laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingespar- unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit
ten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
Abzug zu bringen. 4Die Differenz zwischen Nut- 2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
zungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung ei- Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen
nes Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung werden;
dar;
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüg-
2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt lich nach Feststellung des Schadensfalls dem zu-
(Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, ständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben,
Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturer-
eignisse mit vergleichbaren Folgen verur-
V. Steuerermäßigungen
sacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in
der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen. 1. Steuerermäßigung
bei ausländischen Einkünften
(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen Ein-
künfte aus Holznutzungen sind
§ 34c
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten,
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den (1) 1Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit aus-
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnah- ländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Ein-
men aus ordentlichen Holznutzungen und Holznut- künfte stammen, zu einer der deutschen Einkommen-
zungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,
Nutzungssatzes (Absatz 4 Nummer 1) anfallen, zu ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstan-
berücksichtigen. 2Sie sind entsprechend der Höhe denen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische
der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzun- Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurech-
gen auf diese zu verteilen; nen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt;
das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die
Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster
auf diese zu verteilen. Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in
(3) 1Die Einkommensteuer bemisst sich der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranla-
1. für die zu begünstigenden außerordentlichen Holz- gung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich
nutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nach der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34,
§ 34 Absatz 1; 34a und 34b ergebende deutsche Einkommensteuer im
Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe
2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der Ermittlung des
Nummer 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 zu versteuernden Einkommens, der Summe der Ein-
Nummer 1) übersteigen, nach der Hälfte des durch- künfte und der ausländischen Einkünfte sind die Ein-
schnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn künfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berück-
die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten sichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen Ein-
zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem künfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu be-
Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu rücksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,
bemessen wäre; nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Gehören
3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 ausländische Einkünfte der in § 34d Nummer 3, 4, 6, 7
Nummer 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines
übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Num- inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Be-
mer 2. triebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen
2Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb ei- abzuziehen, die mit den diesen Einkünften zugrunde
nes Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf die liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammen-
Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen Holznutzun- hang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur in-
gen aufzuteilen. 3Sind die übrigen Holznutzungen nicht soweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungs-
geringer als der Nutzungssatz, sind die ermäßigten zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
Steuersätze des Satzes 1 Nummer 2 und 3 auf die ge- (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländi-
samten Kalamitätsnutzungen anzuwenden. 4Sind die sche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte
übrigen Holznutzungen geringer als der Nutzungssatz, abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte ent-
ergibt sich ein Restbetrag, um den die Kalamitätsnut- fällt, die nicht steuerfrei sind.
zungen zu mindern sind. 5Die ermäßigten Steuersätze (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen
des Satzes 1 Nummer 2 und 3 finden in diesem Fall nur eine ausländische Steuer vom Einkommen nach Ab-
Anwendung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka- satz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer
lamitätsnutzungen. nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzungen nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte
sind nur unter den folgenden Voraussetzungen anzuer- stammen, oder weil keine ausländischen Einkünfte vor-
kennen: liegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3449
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte auslän- Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Ein-
dische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuzie- künften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
hen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
Einkommensteuer unterliegen.
a) die durch eine in einem ausländischen Staat be-
(4) (weggefallen) legene Betriebsstätte oder durch einen in einem
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter
die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in gehören,
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirt- b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
schaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwen- werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge-
dung des Absatzes 1 besonders schwierig ist. schäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen
Staat hat, oder
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der
Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen ausländischen oder von ausländischen
besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließ-
der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländi- lich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beför-
schen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vor- derungen zusammenhängenden, sich auf das
gesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;
entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurech- 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in ei-
nende ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht nem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet
für Einkünfte, auf die § 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzu- wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Num-
wenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt gel- mern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, so-
tenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 weit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 gehören;
Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
in dem ausländischen Staat nach dem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen ei-
nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein Ab- nes Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht in einem ausländischen Staat belegen sind,
auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Ge-
sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwen- sellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem
den. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9 sind die ausländischen Staat hat;
Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwen-
5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in
den. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit
einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im
dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
steuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus
einem ausländischen Staat verwertet wird oder wor-
diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung
den ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffent-
hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaft-
lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges
liche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das
oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Ein-
Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser
künfte, die von inländischen öffentlichen Kassen ein-
Einkünfte.
schließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er- und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf
lassen werden über ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis
gewährt werden, gelten auch dann als inländische
1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die
Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländi-
ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden
schen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
Staaten stammen,
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
gezahlten ausländischen Steuern, einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalver-
3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die mögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert
nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden. ist;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
§ 34d soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach-
inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen
Ausländische Einkünfte oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Absatz 1 Staat überlassen worden sind;
bis 5 sind 8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Sitz in einem ausländischen Staat hat,
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
b) bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräu- erermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf
ßerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und
Staat belegen sind, jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines
Ehegatten. 2Voraussetzung ist,
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Ab-
1. dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem
satz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung
Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu ei-
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
genen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wech-
Sitz in einem ausländischen Staat hat.
sels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwe-
cken nutzen kann und
2. Steuerermäßigung
bei Einkünften aus Land- 2. dass es sich einschließlich des ersten Kindes um
und Forstwirtschaft Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6
Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichti-
§ 34e gen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzun-
gen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt
den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehalt- ist oder war.
lich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die auf
den Gewinn dieser Veranlagungszeiträume aus einem (2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchs- gung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des
tens jedoch um 1 000 Deutsche Mark, wenn der Ge- Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermä-
winn der in diesen Veranlagungszeiträumen beginnen- ßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
den Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13a um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme
ermittelt worden ist und den Betrag von 40 000 Deut- des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind
sche Mark nicht übersteigt. 2Beträgt der Gewinn mehr des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne
als 40 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozent ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen
des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßge-
40 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Sind an einem sol- benden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit
chen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere auf Dauer angelegt ist oder war.
Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für
die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem (3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünsti-
Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile der Be- gung nach § 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch neh-
teiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßi- men, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, ver-
gung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenord- mindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf An-
nung). trag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen
oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5
(2) 1Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichti-
oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum
gen nicht mehr als insgesamt 1 000 Deutsche Mark be-
Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für
tragen. 2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeit-
die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört
raums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommen-
hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist
steuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steu-
oder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßi-
ersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser
gung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzen-
Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Absatz 3
den Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt,
zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Ein-
ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei
künften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirt-
vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuzie-
schaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3Werden
hen. 4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1
Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt,
und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis
wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten ge-
zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e
währt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiede-
und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen ab-
ner land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne
gezogen werden. 5Ist für einen Veranlagungszeitraum
des Absatzes 1 Satz 1 sind.
bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er
insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach
2a. Steuerermäßigung den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen
für Steuerpflichtige mit Kindern ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor
bei Inanspruchnahme erhöhter die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum ab-
A b s e t z u n g e n f ü r Wo h n g e b ä u d e gelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1
oder der Steuerbegünstigungen beantragt worden ist.
f ü r e ig e n g e n u t z t es Wo h n ei g e n t u m
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2
oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur
§ 34f
Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die
nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgeset- Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1
zes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu- Objekt in Anspruch nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3451
2b. Steuerermäßigung bei Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des
Zuwendungen an politische § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
Parteien und an unabhängige um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla-
Wählervereinigungen gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum
festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
§ 34g trags.
2Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermit-
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des teln:
§ 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei Zuwendungen an Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteienge- geminderte
•
setzes und Summe aller positiven Einkünfte tarifliche Steuer.
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind
2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf ge-
Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschrif-
richtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvor-
ten von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenom-
schlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder
men sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche
Kommunalebene bei der politischen Willensbil-
Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der An-
dung mitzuwirken, und
wendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach
b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal- Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c
ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außen-
Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbe- steuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungs-
hörde oder dem zuständigen Wahlorgan ange- betrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbe-
zeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen steuer beschränkt.
auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesell-
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbe-
Wahltag an ihn geleisteten Beiträge und Spenden trags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und
gewährt. 3Die Ermäßigung für Beiträge und Spenden der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die per-
an den Verein wird erst wieder gewährt, wenn er sich sönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil ge-
mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt sondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines
hat. 4Die Ermäßigung wird in diesem Fall nur für Bei- Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag rich-
träge und Spenden gewährt, die nach Beginn des tet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunter-
Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet wer- nehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinn-
den. verteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben, berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen
höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung steuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-
von Ehegatten höchstens jeweils 1 650 Euro. 3§ 10b Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der
Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige
Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbe-
steuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen
3. Steuerermäßigung Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewer-
beertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der
§ 35 anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozent-
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um satz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermit-
die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der teln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige
§§ 34f, 34g und 35a, ermäßigt sich, soweit sie anteilig Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung
auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene ge- an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubezie-
werbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbe- hen.
trag), (3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung nach
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für die Ermittlung
der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Fest-
um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranla- setzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststel-
gungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum lung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbe-
nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Un- steuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Fest-
ternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Ge- setzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für
werbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist ent- die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbe-
sprechend anzuwenden; trags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewer-
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunterneh- besteuer-Messbetrags und die Festsetzung des antei-
mer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung
oder als persönlich haftender Gesellschafter einer an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tat- Werbungskosten darstellen oder unter § 9c fallen und
sächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunterneh- soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung be-
merschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Num- rücksichtigt worden sind. 2Der Abzug von der tarifli-
mer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im chen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt
Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die nur für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die Inan-
Absätze 2 und 3 entsprechend. spruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerker-
4. Steuerermäßigung bei leistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige
Aufwendungen für haushaltsnahe für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung
Beschäftigungsverhältnisse
erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haus-
und für die Inanspruchnahme halt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach
haushaltsnaher Dienstleistungen den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in
Anspruch nehmen.
§ 35a
Steuerermäßigung 5. Steuerermäßigung
bei Aufwendungen für haushaltsnahe bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe
Dienstleistungen und Handwerkerleistungen § 35b
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Steuerermäßigung
bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetz- 1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte
buch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommen-
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum
steuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigun-
oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeit-
gen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro,
räumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaft-
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
steuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um
(2) 1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haus- sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Ein-
haltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die In- kommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um
anspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der
die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem
sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht,
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Pro- der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb
zent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann auch steuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17
in Anspruch genommen werden für die Inanspruch- und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteu-
nahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie er- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet wer-
für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen den. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaft-
der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden steuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a abgezogen wird.
Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleis-
tungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im VI. Steuererhebung
Haushalt vergleichbar sind.
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleis- 1. Erhebung der Einkommensteuer
tungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisie-
rungsmaßnahmen, mit Ausnahme der nach dem CO2- § 36
Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank Entstehung und
geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Tilgung der Einkommensteuer
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steu-
erermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens (1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem
1 200 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver-
anlagungszeitraums.
(4) 1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1
bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn (2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder 1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Ein-
die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen kommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen- 2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
den Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege-
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten
und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder be- Einkünfte oder auf die nach § 3 Nummer 40 dieses
treuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In den Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1 und 6 Satz 2 des
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist
Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des
Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dau- Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge ent-
ernden Pflege in der Europäischen Union oder dem fällt und nicht die Erstattung beantragt oder durch-
Europäischen Wirtschaftsraum liegt. geführt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erho-
(5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bene Einkommensteuer wird nicht angerechnet,
bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, so- wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeich-
weit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder nete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. 3In
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3453
den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körper- heimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonder-
schaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung aus- ausgaben abgezogen werden. 8Negative Einkünfte
reichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Ab- aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes
satz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden
Kapitalerträge ausgestellt worden ist. bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalen-
(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nummer 2 derjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder
sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuer- Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. 9Wird ein
abzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung
Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden. angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fer-
tigstellung. 10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Über- der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für
schuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c
der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, oder 14d des Berlinförderungsgesetzes oder Sonder-
soweit er den fällig gewordenen, aber nicht entrichteten abschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes
Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt für nega-
im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe tive Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung ei-
des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszah- nes anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21
lung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein Über- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der
schuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fer-
dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des tigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steu-
Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach erpflichtigen tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen die
den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer ver- gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommens-
anlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehe- betrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes
gatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt
wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
§ 37 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes
Einkommensteuer-Vorauszahlung Kindergeld außer Ansatz.
(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, (4) 1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Voraus-
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf zahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranla-
die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den lau- gungszeitraum anzupassen. 2Der Erhöhungsbetrag ist
fenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Voraus-
wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht zahlungsbescheids zu entrichten.
jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem (5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn
die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindes-
die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljah- tens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betra-
res begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. gen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhö-
(2) (weggefallen) hen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absat-
zes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf
Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen mindestens 5 000 Euro beläuft.
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommen-
steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbe-
§ 37a
träge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veran-
lagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ab- Pauschalierung der
lauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Einkommensteuer durch Dritte
15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Ein- (1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass
kommensteuer anpassen, die sich für den Veranla- das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3
gungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil
Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Ein- der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal er-
künfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmali- hebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkom-
gen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraus- mensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den
sichtlich überwiegen werden. 4Bei der Anwendung der im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der
Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 9c Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
Absatz 2 und 3, des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4,
7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Be- (2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40
träge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abzieh- Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen
baren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme
außer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt zu unterrichten.
außer Ansatz. 6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 (3) 1Über den Antrag entscheidet das Betriebsstät-
bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 tenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1 Satz 1
außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaf- Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebs-
fung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e stättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebs-
Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die stätte zuständig, in der die für die pauschale Besteue-
nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderaus- rung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Ge-
gaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch nehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die
für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigen- Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschüt- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn
teten Prämien. (Lohnsteuer)
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn-
steuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteu- § 38
er-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absat- Erhebung der Lohnsteuer
zes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag
nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden (1) 1Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstät- wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeits-
tenfinanzamt abzuführen. lohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
§ 37b 1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Be-
Pauschalierung triebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne
der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländi-
(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer scher Arbeitgeber) oder
einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres ge- 2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmä-
währten ßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne in-
1. betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätz- ländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verlei-
lich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegen- her).
leistung erbracht werden, und 2Inländischer Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist in
2. Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Num- den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in
mer 1, Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen,
das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirt-
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz schaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass
von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn
pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus-
des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei zahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen
Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unterneh- des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährte Ar-
men ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich beitslohn, wenn der Arbeitgeber weiß oder erkennen
nach § 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pau- kann, dass derartige Vergütungen erbracht werden;
schalierung ist ausgeschlossen, dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber
1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirt- und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von
schaftsjahr oder § 15 des Aktiengesetzes sind.
2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwen- (2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteu-
dung er. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem
der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste nung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen
soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum des öffentlichen Rechts hat die öffentliche Kasse, die
ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitge-
den Fällen des § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 8, Absatz 3, § 40 bers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 2 sowie in Fällen, in denen Vermögensbeteili- mer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die
gungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzu- Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen
wenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung
nach § 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die
Absatz 1 bleibt unberührt. Pflichten des Arbeitgebers.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen (3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfän- einem früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche An-
gers außer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommen- sprüche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar
steuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Geschäftsleitung
Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuer- oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die
übernahme zu unterrichten. Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohn- Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann
steuer und ist von dem die Sachzuwendung gewähren- das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz,
den Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Geschäftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des
Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden und Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt. 3Voraussetzung
spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Be- ist, dass der Dritte
triebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungs- 1. sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet
zeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzufüh- hat,
ren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten
im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Be- 2. den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten
triebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Be- für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
steuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden. 3. die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3455
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsstättenfinanzamt reits gezahlte sonstige Bezüge die voraussichtliche
des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit Jahreslohnsteuer ergibt.
dem Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers; sie (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Ein-
die ordnungsgemäße Steuererhebung sicherstellen reihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b),
und die Überprüfung des Lohnsteuerabzugs nach Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten
§ 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wir- (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzu-
kung für die Zukunft widerrufen werden. 6In den Fällen rechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.
der Sätze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren
betreffenden Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-
§ 38b
den, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt;
der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit Lohnsteuerklassen
der Dritte diese Pflichten erfüllt hat. 7Erfüllt der Dritte 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs wer-
die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, den unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrech- nehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgen-
nungszeitraum aus mehreren Dienstverhältnissen zu- des:
fließt, für die Lohnsteuerermittlung und in der Lohn-
steuerbescheinigung zusammenrechnen. 1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
1Wenn a) ledig sind,
(4) der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn
zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Ver- bei denen die Voraussetzungen für die Steuer-
fügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entspre- klasse III oder IV nicht erfüllt sind;
chenden Teil der anderen Bezüge des Arbeitnehmers 2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
zurückzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Ent-
Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber lastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu be-
den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von ande- rücksichtigen ist;
ren Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat
der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt 3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
(§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Drit- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und
ten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des nicht dauernd getrennt leben und
jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Ar-
der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar
beitslohn bezieht oder
unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies
dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Fi- bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag
nanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge-
Arbeitnehmer nachzufordern. reiht wird,
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
§ 38a Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig waren und in
Höhe der Lohnsteuer diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalender-
Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr be- jahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
zieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzah-
lungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b Absatz 5 aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer-
des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als pflichtig waren und nicht dauernd getrennt
laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), gelebt haben und
wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat,
Arbeitnehmer zufließt. von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresar- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
beitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer
entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus- für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit er- worden ist;
zielt. 4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe-
jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallen- schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
den Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Ar-
bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen beitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bezügen wird 5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4
die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusam- bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des
men mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
des Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr be- Steuerklasse III eingereiht wird;
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die ne- 3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 die
beneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom nung) des Arbeitnehmers.
Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienst- 2Für
verhältnis. die Eintragung der Steuerklasse III ist das Finanz-
amt zuständig, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 als unbeschränkt ein-
der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die kommensteuerpflichtig zu behandeln ist.
Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des
§ 1a erfüllen. (3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge
nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Ab-
§ 39 satz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ein-
zutragen sind, ist vorbehaltlich des § 39a Absatz 1
Lohnsteuerkarte Nummer 6 die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
(1) 1Die Gemeinden haben den nach § 1 Absatz 1 Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitneh- Nummer 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag
mern für jedes Kalenderjahr unentgeltlich eine Lohn- zu ändern. 2Das Finanzamt kann auf nähere Angaben
steuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer
auszustellen und zu übermitteln, letztmalig für das höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das vo-
Kalenderjahr 2010. 2Steht ein Arbeitnehmer nebenei- rangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kin-
nander bei mehreren Arbeitgebern in einem Dienstver- derfreibeträge beantragt und versichert, dass sich die
hältnis, so hat die Gemeinde eine entsprechende An- maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert
zahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und haben. 3In den Fällen des § 32 Absatz 6 Satz 6 gelten
zu übermitteln. 3Wenn eine Lohnsteuerkarte verloren- die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den tatsächlichen
gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört wor- Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzun-
den ist, hat die Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte gen auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen blei-
auszustellen. 4Hierfür kann die ausstellende Gemeinde ben. 4Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebe-
von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5 Euro erheben; nem Vordruck gestellt werden.
das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5Die (3b) 1Für die Eintragungen nach den Absätzen 3
Gemeinde hat die Ausstellung einer Ersatz-Lohnsteuer- und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
karte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen jahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte
Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. gilt. 2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn
(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibe-
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeit- träge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3In
nehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für den Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Ein-
das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres tragung der Zahl der Kinderfreibeträge auch Kinder des
oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwoh- Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die Eintragungen sind
nung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen ge- die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundla-
wöhnlichen Aufenthalt hatte. 2Bei verheirateten Arbeit- gen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,
nehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Den
Familie oder in Ermangelung einer solchen die Haupt- Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässi-
wohnung des älteren Ehegatten, wenn beide Ehegatten gen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung
dauernd getrennt leben.
der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf
(3) 1Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte ins- der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn
besondere einzutragen: die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Ver-
1. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben, hältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten
des Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in
2. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklas- denen die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraus-
sen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Absatz 1 setzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbe-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im trags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalen-
Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 derjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderung
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kin- als Folge einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten
derfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht
oder kommt. 2Die Änderung von Eintragungen im Sinne
des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kin- von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Fi-
derfreibetrag zusteht, weil nanzamt zu beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer sei-
aa) die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 ner Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder
vorliegen, das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu än-
dern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte der Ge-
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des
meinde oder dem Finanzamt auf Verlangen vorzule-
Kalenderjahres verstorben ist (§ 32 Absatz 6
gen. 4Unterbleibt die Änderung der Eintragung, hat
Satz 3 Nummer 1) oder
das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenom- beitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-
men hat (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2), steigt; hierzu hat die Gemeinde dem Finanzamt die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3457
Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr vorzunehmende 4. die Pauschbeträge für behinderte Menschen und
Änderung unterblieben ist. Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des 5. die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3
Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Voraus-
Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse zahlungen zu berücksichtigen sind:
oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der
Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde, a) die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f,
in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Än- 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungs-
derung der Eintragung beantragen. 2Die Änderung ist gesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgeset-
mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem zes abgezogen werden können,
erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorla- b) die negative Summe der Einkünfte im Sinne des
gen. 3Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und
stehen, können im Laufe des Kalenderjahres einmal, der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1
spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde Satz 1 Nummer 5,
beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetrage-
nen Steuerklassen in andere nach § 38b Satz 2 Num- c) das Vierfache der Steuerermäßigung nach den
mer 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu §§ 34f und 35a,
ändern. 4Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung 6. die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im
vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch
Kalendermonats an vorzunehmen. auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder
(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuer- Kinderfreibeträge nach § 39 Absatz 3 auf der Lohn-
karte ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalender- steuerkarte eingetragen worden sind, ist die einge-
jahres beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im tragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu
Laufe des Kalenderjahres beschränkt einkommensteu- vermindern,
erpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter
7. ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites
Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzei-
oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur
gen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeit-
Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteu-
punkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteu-
ernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5,
erpflicht an ungültig zu machen. 3Absatz 3b Satz 4
bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitneh-
und 5 gilt sinngemäß. 4Unterbleibt die Anzeige, hat
mers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn
das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Ar-
aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist,
beitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro über-
Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist,
steigt.
dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienst-
(6) 1Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteu- verhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangs-
erkarten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteu- betrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags
erkarten vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste
Landesfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit verpflichtet, Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurech-
den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts nender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen
nachzukommen. 3Das Finanzamt kann erforderlichen- wird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste
falls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Num-
zuständig ist, selbst erlassen. 4Der Arbeitnehmer, der mern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der die-
Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintra- sen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurech-
gung auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergän- nungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher
zen. als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den
Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag
§ 39a einzutragen,
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag 8. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden (2) 1Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanz-
Beträge eingetragen: amts die Pauschbeträge für behinderte Menschen und
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht- Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkar-
selbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeit- ten von Amts wegen einzutragen; dabei ist der Freibe-
nehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch- trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli-
stabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pausch- chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf
betrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) über- das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der Arbeit-
steigen, nehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach
Absatz 1 insgesamt in Betracht kommenden Freibe-
2. Sonderausgaben im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 trags beantragen. 3Der Antrag kann nur nach amtlich
und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30. November
und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben- des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohn-
Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen, steuerkarte gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Frei-
3. der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Ab- betrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nummer 1
satz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und
gewähren ist, Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag § 39b
übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Ab- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
satz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Arbeitnehmer
Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 ins-
gesamt 600 Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat
kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzich- der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
ten, wenn der Arbeitnehmer höchstens den auf seiner nehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalender-
Lohnsteuerkarte für das vorangegangene Kalenderjahr jahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die
dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesent- Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses auf-
lich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibe- zubewahren. 3Er hat sie dem Arbeitnehmer während
trag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderli- des Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt oder
chenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf bei der Gemeinde vorübergehend zu überlassen sowie
die der Antragstellung folgenden Monate des Kalender- innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des
jahres gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon Dienstverhältnisses herauszugeben. 4Der Arbeitgeber
darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalen- darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merk-
derjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar male nur für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwer-
dieses Kalenderjahres an eingetragen werden. 8Die ten; er darf sie ohne Zustimmung des Arbeitnehmers
Sätze 5 bis 7 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist.
nach Absatz 1 Nummer 7 entsprechend. (2) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom lau-
fenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des
(3) 1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkom-
laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum fest-
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
zustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-
leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Num-
nen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzah-
mer 2 bis 5 und 8 in Betracht kommenden Beträge
lungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines
gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Nummer 2 ge-
wöchentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und
nannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für die Anwendung
der Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums
des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide
mit 360 zu vervielfältigen. 3Von dem hochgerechneten
Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im
Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibe-
Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-
trag (§ 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a)
Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im
abzuziehen. 4Außerdem ist der hochgerechnete Jah-
Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1
resarbeitslohn um einen etwaigen auf der Lohnsteuer-
Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie
karte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum
der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b
eingetragenen Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzu-
Absatz 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte
rechnungsbetrag (§ 39a Absatz 1 Nummer 7), verviel-
Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen,
fältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2, zu
wenn für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausge-
vermindern oder zu erhöhen. 5Der so verminderte oder
schrieben worden ist und die Ehegatten keine andere
erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert
Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer, des-
um
sen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuer-
karte gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger 1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Num-
Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet mer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen
hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buch-
Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person stabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibe-
erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1 zweiter trag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Ein- 2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1)
kommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist. in den Steuerklassen I bis V,
(4) 1Die Eintragung eines Freibetrags oder eines 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern,
die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrund- die in der gesetzlichen Rentenversicherung
lage im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, pflichtversichert oder von der gesetzlichen Ren-
die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 2Der tenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässigen Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,
Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einer in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags,
Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehe- der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des
ner schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung
dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitrags-
entsprochen wird. 4§ 153 Absatz 2 der Abgabenord- bemessungsgrenzen entspricht,
nung ist nicht anzuwenden.
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern,
(5) Ist zu wenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend einge- sichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe
tragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-
vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro ter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
übersteigt. grenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3459
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Ar- steuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Be-
beitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeit- rechnung nach den Sätzen 2 und 9 ergeben, bleiben
nehmers entspricht, jeweils außer Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeit-
raum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzu-
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die
behalten. 12Das Betriebsstättenfinanzamt kann allge-
in der sozialen Pflegeversicherung versichert
mein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer
sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des
unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 1 nach
Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn un-
dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird,
ter Berücksichtigung der Beitragsbemessungs-
wenn gewährleistet ist, dass die zutreffende Jahres-
grenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz
lohnsteuer (§ 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird.
dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten
Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Bei-
tragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Ab- (3) 1Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-
die Voraussetzungen dafür vorliegen, lichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug
festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbe-
d) für die Krankenversicherung und für die private scheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des
Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung
die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeits-
Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeit- lohn für Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitge-
geber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 bern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn
Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des
sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungs-
Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der be- dauer bei früheren Arbeitgebern hochgerechnet
zogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichti- wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um
gung der Beitragsbemessungsgrenze und den den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) und den Al-
ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen tersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-
Krankenversicherung sowie den bundeseinheit- gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind,
lichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversi- sowie nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohn-
cherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflicht- steuerkarte um einen etwaigen Jahresfreibetrag zu ver-
versicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der mindern und um einen etwaigen Jahreshinzurech-
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse nungsbetrag zu erhöhen. 4Für den so ermittelten Jah-
zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträ- resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die
gen des Arbeitnehmers zu leisten; Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7
2Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind zu ermitteln. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für
bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu be- den maßgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbezie-
rücksichtigen; mindestens ist für die Summe der hung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist
Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen
den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um
von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungs-
1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und betrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen für
höchstens 3 000 Euro in der Steuerklasse III anzu- den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und so-
setzen, weit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maß-
gebenden Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden
4. den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in sind. 7Für die Lohnsteuerberechnung ist die auf der
der Steuerklasse II, Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse maßge-
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6Für den zu bend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittel-
versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in ten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer, die
den Steuerklassen I, II und IV nach § 32a Absatz 1 so- vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die Lohn-
wie in der Steuerklasse III nach § 32a Absatz 5 zu be- steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des
rechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahres- § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 in der Weise zu
lohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei der Anwen-
des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag dung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und
für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu ver-
das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbe- fünffachen ist; § 34 Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß an-
trags nach § 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer zuwenden. 10Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34
beträgt jedoch mindestens 14 Prozent des Jahres- Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des
betrags, für den 9 225 Euro übersteigenden Teil des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-
Jahresbetrags höchstens 42 Prozent und für den gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-
26 276 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden ziehen.
Jahresbetrags jeweils 42 Prozent sowie für den
200 320 Euro übersteigenden Teil des zu versteuernden (4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2
Jahresbetrags jeweils 45 Prozent. 8Für die Lohnsteuer- Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzu-
berechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra- wenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Be-
gene Steuerklasse maßgebend. 9Die monatliche Lohn- trag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in
steuer ist 1/12, die wöchentliche Lohnsteuer sind 7/360 jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte
und die tägliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohn- erhöht wird.
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(5) 1Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeit- steuerkarte zu ermitteln. 2Dabei ist die Steuerklasse
raum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine maßgebend, die nach § 39 Absatz 3 bis 5 auf einer
Lohnabrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnab- Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wä-
rechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnab- re. 3Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebs-
rechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behan- stättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
deln und die Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommen-
wenn der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen über- den Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine
steigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintra-
drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Be- gung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden
triebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohn- sind.
steuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, (4) 1Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 3 als unbe-
wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht ge- schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden,
sichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Ent- haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjah-
lohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein res oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Be-
Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, scheinigung vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird auf
gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsäch- Antrag des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanz-
lichen Arbeitstage oder Arbeitswochen. amt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) des Arbeit-
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der gebers erteilt. 3In die Bescheinigung, für die die Vor-
Doppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38) schriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustellen, sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die
so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfrei-
Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entspre- beträge und einen etwa in Betracht kommenden Frei-
chende Bescheinigung. 2Der Arbeitgeber hat diese Be- betrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein. 4Ist der
scheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Absatz 1) Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen
aufzubewahren. Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren
(7) (weggefallen) Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zustän-
dig, das die erste Bescheinigung ausgestellt hat. 5Bei
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ehegatten, die beide Arbeitslohn von einem inländi-
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der schen Arbeitgeber beziehen, ist für die Erteilung der
Länder auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung älteren Ehegatten zuständig.
der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen.
(5) In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der
§ 39c Dritte die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug mit
20 Prozent unabhängig von einer Lohnsteuerkarte er-
Durchführung des mitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach
Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte § 39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs
(1) 1Solange der unbeschränkt einkommensteuer- 10 000 Euro nicht übersteigt; bei der Feststellung des
pflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn- maßgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohn-
steuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe zahlungen des Dritten zu berücksichtigen.
der ihm ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft
verzögert, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 39d
der Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Weist der Arbeitneh-
Durchführung des
mer nach, dass er die Nichtvorlage oder verzögerte
Lohnsteuerabzugs für beschränkt
Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat,
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung
die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitneh- (1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs
mers zugrunde zu legen. werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeit-
nehmer in die Steuerklasse I eingereiht. 2§ 38b Satz 2
(2) 1Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
Nummer 6 ist anzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanz-
Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahres
amt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) erteilt auf Antrag
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen
des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse
auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalen-
eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die
derjahr ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohn-
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe
steuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur Lohnab-
sinngemäß anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmer
rechnung nicht vorgelegt hat. 2Nach Vorlage der Lohn-
eine Änderung der Bescheinigung bis zum Ablauf des
steuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat
Kalenderjahres, für das sie gilt, beim Finanzamt bean-
Januar zu überprüfen und erforderlichenfalls zu än-
tragen kann.
dern. 3Legt der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine
Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Absatz 1 anzu- (2) 1In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheini-
wenden. 4Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohn- gung trägt das Finanzamt für einen Arbeitnehmer, bei
steuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung dem § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, auf Antrag
auszugleichen. Folgendes ein:
(3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 un- 1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nicht-
beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Ar- selbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den
beitgeber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohn- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3461
Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den 5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und
Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Ab-
übersteigen, satz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies bean-
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, tragt.
und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge 2Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständi-
nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstel- gen Behörden (Meldebehörden) haben dem Bundes-
lung oder Anschaffung des begünstigten Objekts zentralamt für Steuern unter Angabe der Identifikations-
oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnah- nummer die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten
me, Daten und deren Änderungen im Melderegister mitzu-
3. den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag teilen, in den Fällen der Nummer 3 bis das Kind das
nach § 39a Absatz 1 Nummer 7. 18. Lebensjahr vollendet hat.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem (3) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Iden-
Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt tifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für
werden, für das die Bescheinigung gilt. 3Das Finanzamt den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerab-
hat die Summe der eingetragenen Beträge durch Auf- zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum unentgeltlichen
teilung in Monatsbeträge, erforderlichenfalls Wochen- automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amt-
und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche lich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse
Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleich- (§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39),
mäßig zu verteilen. 4§ 39a Absatz 4 und 5 ist sinnge- Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d)
mäß anzuwenden. sowie den Faktor (§ 39f), Teilbetrag der Vorsorgepau-
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte schale für die Krankenversicherung und private Pflege-
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Ka- Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
lenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis Buchstabe d). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinan-
vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung der von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind für
aufzubewahren. 3§ 39b Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinn- jedes weitere Dienstverhältnis elektronische Lohnsteu-
gemäß. 4Der Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteu- erabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamt
erabzug nach Maßgabe des § 39b Absatz 2 bis 6, des für Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerabzugs-
§ 39c Absatz 1, 2 und 5 und des § 41c durchzuführen; merkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereit-
dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an stellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikations-
die Stelle der Lohnsteuerkarte. 5§ 41b ist sinngemäß nummer (§ 139c der Abgabenordnung) des Arbeitge-
anzuwenden. bers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei
§ 39e Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine Identifikations-
(1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d nummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Der
sowie nach § 39f von ihm festzustellenden Lohnsteuer- Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die
abzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer beim
zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertra-
Abruf durch den Arbeitgeber mit. gung abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar-
beitnehmer zu übernehmen. 3Zur Plausibilitätsprüfung
(2) 1Für jeden Steuerpflichtigen speichert das Bun- der Identifikationsnummer hält das Bundeszentralamt
deszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstel- für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende Regeln
lung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerk- zum Abruf bereit. 4Für den Abruf der Lohnsteuerab-
male für den Arbeitgeber folgende Daten zu den in zugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizie-
§ 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Da- ren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie
ten hinzu: die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des
1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Arbeitnehmers mitzuteilen. 5Der Arbeitgeber hat die
Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich dem
und Austritts, Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 6Beauftragt
2. melderechtlicher Familienstand und bei Verheirate- der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchführung des
ten die Identifikationsnummer des Ehegatten, Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte für den Datenab-
ruf zu authentifizieren und zusätzlich seine Wirtschafts-
3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit Identifikationsnummer mitzuteilen.
bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kin-
der zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer (5) 1Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
des anderen Elternteils, male sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden
Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wer
4. Familienstand für die Bereitstellung von elektroni-
Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfer-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählte
tig für andere Zwecke als die Durchführung des Lohn-
Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten
und Kirchensteuerabzugs verwendet, handelt ord-
und beantragte ungünstigere Steuerklasse und An-
nungswidrig; § 50f Absatz 2 ist anzuwenden.
gaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag und
Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f), (6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale
amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemein- sind vom Arbeitgeber für die Durchführung des Lohn-
de, steuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden bis ihm
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
das Bundeszentralamt für Steuern geänderte Lohn- 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Arti-
steuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die kel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
Bereitstellung mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bun- S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
deszentralamt für Steuern die Beendigung des Dienst- Fassung, entsprechend. 7Das Bundesministerium der
verhältnisses anzeigt. Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern und den obersten Finanzbehörden
(7) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
der Länder Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Über-
werden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuer-
mittlung nach Absatz 2 sowie den Beginn und die Frist
abzugs gebildet. 2Der Steuerpflichtige kann beim
für die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein im
Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) be-
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben
antragen, dass für ihn keine elektronischen Lohnsteuer-
mitteilen.
abzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmalig
gebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerab- (10) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann den
zugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer auf Antrag mit- Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den Ar-
zuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 4Werden dem beitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffent-
Arbeitnehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk- lichendes Schreiben mitteilen. 2Zur Prüfung und zum
male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tatsäch- Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur
lichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet, Bildung, Speicherung und Übermittlung, Änderung,
sie ändern zu lassen. Bereitstellung sowie zum Abruf der elektronischen
(8) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebs- Lohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischen
stättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten zu- Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespei-
lassen, dass der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren chert und genutzt werden. 3Zur Erprobung der in Satz 2
teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne ma- genannten Verfahren können das Bundeszentralamt für
schinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich Arbeit- Steuern und die an der Erprobung teilnehmenden
nehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Arbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6 und
in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. 4Das
Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzuge- Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglich-
ben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe keit der Erprobung des Verfahrens der elektronischen
seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeich- Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im Bundessteu-
nis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der je- erblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuwei-
weiligen Identifikationsnummer und des Geburtsda- sen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zu-
tums des Arbeitnehmers beizufügen. 4Der Antrag ist stimmung des Bundesministeriums der Finanzen die an
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stel- der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber auswäh-
len. 5Das Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Ar- len. 6Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Ver-
beitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
für ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Beschei- die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder
nigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den nicht vollständig eingeführt, tritt die Umsatzsteuer-
Arbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergeset-
zes) an die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnum-
(9) 1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mer.
sind für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab
2011 anzuwenden. 2Die Gemeinden haben die Lohn- (11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach
steuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur
2010 auszustellen und zu übermitteln. 3Auf den Lohn- Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteue-
steuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die Iden- rung (§ 2) des Steuerpflichtigen für Veranlagungszeit-
tifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. 4Das räume ab 2005 verwendet werden.
Bundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich
die Datei der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- § 39f
male und das Verfahren für den Abruf durch den Arbeit-
Faktorverfahren
geber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-
anstelle Steuerklassenkombination III/V
zugs ab 2011. 5Die Meldebehörden übermitteln die Da-
ten gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern (1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehö-
in dem mit ihm abzustimmenden Verfahren und zur Ein- ren (§ 38b Satz 2 Nummer 4), hat das Finanzamt auf
führung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk- Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der Steu-
male für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der Iden- erklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nummer 5) auf
tifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Ver-
Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie bindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohn-
die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Melderechtsrahmen- steuer einzutragen, wenn der Faktor kleiner als 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei
19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Ar- Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“
tikel 26b des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I ist die voraussichtliche Einkommensteuer für beide
S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5)
Fassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermitt- unter Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genann-
lung zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerab- ten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraus-
zugsmerkmale gilt § 39 Absatz 6 entsprechend. 6Für sichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuer-
die Datenübermittlung gilt § 6 Absatz 2a der Zwei- klasse IV für jeden Ehegatten. 5In die Bemessungs-
ten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom grundlage für Y werden jeweils neben den Jahresar-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3463
beitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile
Beträge einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Num- vereinbart sind,
mer 1 bis 6 als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte ein-
2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen
getragen werden könnten; Freibeträge werden neben
zahlt,
dem Faktor nicht eingetragen. 6In den Fällen des
§ 39a Absatz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen
Y und X die Hinzurechnungsbeträge zu berücksichti- mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalender-
gen; die Hinzurechnungsbeträge sind zusätzlich auf jahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den
der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein- Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und
zutragen. 7Arbeitslöhne aus zweiten und weiteren 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der
Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorver- Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Er-
fahren nicht zu berücksichtigen. holungszwecken verwendet werden,
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Ar- 4. Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen
beitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5
Faktor anzuwenden. Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die
(3) 1§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt sinnge- dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als
mäß. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass 100 Prozent übersteigen,
ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck 5. den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschul-
(§ 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Fak- deten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Perso-
torermittlung zugleich Beträge nach § 39a Absatz 1 nalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör
Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen. und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin ge-
für die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b schuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des
Absatz 8) zu berücksichtigen. Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt
werden.
§ 40 2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem
Pauschalierung Pauschsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in
der Lohnsteuer in besonderen Fällen Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung
eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeits-
(1) 1Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 stätte und für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Ar-
Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers beitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen
zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berück- des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und
sichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden Arbeitsstätte erheben, soweit diese Bezüge den Betrag
Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Ab-
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer grö- satz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungs-
ßeren Zahl von Fällen gewährt werden oder kosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht
pauschal besteuert würden. 3Die nach Satz 2 pauschal
2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nach-
besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Absatz 1
zuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer
Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 abziehbaren Werbungs-
nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
kosten; sie bleiben bei der Anwendung des § 40a Ab-
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu be- satz 1 bis 4 außer Ansatz.
rücksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene
Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den (3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert zu übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen
bestehende Einnahme im Sinne des § 8 Absatz 1 dar- Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pau-
stellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in den schale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn
Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der
der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale
von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt. 4Der Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-
Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizu- mensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au-
fügen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz ßer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf
unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresar- die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer
beitslöhne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer anzurechnen.
in jeder Steuerklasse für diejenigen Arbeitnehmer er-
gibt, denen die Bezüge gewährt werden sollen oder § 40a
gewährt worden sind. Pauschalierung der Lohnsteuer für
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Pro-
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vor-
zent erheben, soweit er
lage einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur
1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeit- kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit
nehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeits-
Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, lohns erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt
das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gele-
unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung gentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhän- Anmeldung, Abführung und Vollstreckung der einheitli-
gende Arbeitstage nicht übersteigt und chen Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen für die
Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer
nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches
62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht über-
Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung
steigt oder
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit- die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberech-
punkt sofort erforderlich wird. tigten Körperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus
Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den
Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer ein- Solidaritätszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteu-
schließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern ern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich
(einheitliche Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verstän-
geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Ab- digen und diesen der Deutschen Rentenversicherung
satz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus mit-
Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Ab- zuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-
satz 1 Nummer 1b oder 1c (geringfügig versicherungs- schaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berech-
pflichtig Beschäftigte) oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a tigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zu-
(versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des Sechs- sammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim
ten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit Arbeitgeber einzuziehen.
einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von ins-
gesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
§ 40b
(2a) Hat der Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2
keine Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c Pauschalierung der Lohnsteuer
oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter
Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die (1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zu-
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von wendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten
20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse
mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zu-
(3) 1Abweichend von den Absätzen 1 und 2a kann wendungen erheben.
der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer
Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben (2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Ab- Zuwendungen des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer
satz 1 Nummer 1 bis 4 ausschließlich mit typisch land- 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus
oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind
die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Pro- mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensions-
zent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte im Sinne kasse versichert, so gilt als Zuwendung für den einzel-
dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung nen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-
und für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig teilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der
anfallen, beschäftigt werden; eine Beschäftigung mit begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbe-
anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist trag 1 752 Euro nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitneh-
unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Ge- mer, für die Zuwendungen von mehr als 2 148 Euro im
samtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aus- Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubezie-
hilfskräfte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- hen. 3Für Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
und forstwirtschaftlichen Fachkräften gehören oder die Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienst-
der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr verhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag
beschäftigt. von 1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2
sind unzulässig nicht anzuwenden. 4Der vervielfältigte Betrag vermin-
1. bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der dert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten
Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeits- Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalender-
stunde 12 Euro übersteigt, jahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in
den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht
2. bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäfti- hat.
gung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn bezie-
hen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuer- (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung
abzug unterworfen wird. des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohn-
steuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1
der Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer
bis 3 ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag ver-
(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer sichert sind und der Teilbetrag, der sich bei einer Auf-
nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung teilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versi-
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu- cherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeit-
ständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom nehmer ergibt, 62 Euro im Kalenderjahr nicht über-
Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3Für die steigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3465
(4) In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 stattfindet. 3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische
Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Ree-
Pauschsteuersatz in Höhe von 15 Prozent der Sonder- derei im Inland keine Niederlassung hat.
zahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die Anwendung § 41a
des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absat-
zes 4 ist ausgeschlossen. (1) 1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
§ 41 raums
Aufzeichnungspflichten 1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs-
beim Lohnsteuerabzug stätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstätten-
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte finanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in
(Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalender- der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungs-
jahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind zeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden
die für den Lohnsteuerabzug und die Lohnsteuerzerle- Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
gung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte
oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu über- 2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt
nehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das
für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der 2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorge-
steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über- schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung
nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverord-
Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5 nung zu übermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt
Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzar- zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
beitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfall- Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohn-
geld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem steuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungs- druck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer
verboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unter-
sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit schreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung
nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädi- zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit,
gungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutz- wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzube-
gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) sowie die halten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt
nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge und das dem Finanzamt mitteilt.
oder Zuschläge einzutragen. 5Ist während der Dauer
des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen (2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätz-
des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindes- lich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungs-
tens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesent- zeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzu-
lichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung führende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalen-
des Großbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeit- derjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr als
geber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im 4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der Ar- raum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende
beitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalen- Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht
derjahres außer Betracht geblieben, so ist dies durch mehr als 1 000 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebs-
Eintragung des Großbuchstabens S zu vermerken. 7Die stätte nicht während des ganzen vorangegangenen
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord- Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorange-
nung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschrei- gangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die
ben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeich- Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf
nen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebs-
Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b Auf- stätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht
zeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Be- bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umge-
züge Aufzeichnungen außerhalb des Lohnkontos zuge- rechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach
lassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-
des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt einge- steuer maßgebend.
tragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. (3) 1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann
(2) 1Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Be- bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebs-
triebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchfüh- stättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen
rung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die
ermittelt wird. 2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanz-
in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeit- behörde. 2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zu-
gebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Be- ständige andere öffentliche Kasse können anordnen,
triebsstätte der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Ab-
des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38 Absatz 1 satz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzu-
Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im In- führen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht
land, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend gesichert erscheint.
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Han- 6. die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden
delsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwi-
anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen schen Wohnung und Arbeitsstätte,
Betrag von 40 Prozent der Lohnsteuer der auf solchen 7. die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für
Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhält- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
nis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungs-
mitglieder abziehen und einbehalten. 2Die Handels- 8. (weggefallen)
schiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregis- 9. für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3
ter eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und Nummer 32 den Großbuchstaben F,
zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr 10. die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahl-
mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb ten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei
eines ausländischen Hafens oder zwischen einem aus- doppelter Haushaltsführung,
ländischen Hafen und der Hohen See betrieben wer-
11. Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherun-
den. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwen-
gen und an berufsständische Versorgungseinrich-
den, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend
tungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitneh-
außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum
meranteil,
Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Boden-
schätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten 12. die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur
unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den Kranken- und Pflegeversicherung,
Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuer- 13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen
klasse V oder VI zu ermitteln, so bemisst sich der Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversi-
Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuer- cherung,
klasse I.
14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosen-
versicherung,
§ 41b
15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buch-
Abschluss des Lohnsteuerabzugs stabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorge-
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder pauschale.
am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer einen nach
Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck
Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeit- der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit An-
geber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres gabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (Ab-
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektro- satz 2) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustel-
nischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über- len. 4Wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen-
mittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I derjahres beendet wird, hat der Arbeitgeber dem Ar-
S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung beitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. 5Nach
vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils gel- Ablauf des Kalenderjahres darf der Arbeitgeber die
tenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu Lohnsteuerkarte nur aushändigen, wenn sie eine Lohn-
übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): steuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur
1. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Einkommensteuer veranlagt wird. 6Dem Arbeitnehmer
Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteu-
der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen erbescheinigungen kann der Arbeitgeber vernichten;
Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel nicht ausgehändigte Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuer-
der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt bescheinigungen hat er dem Betriebsstättenfinanzamt
hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanz- einzureichen.
amts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist (2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2
sowie die Steuernummer des Arbeitgebers, hat der Arbeitgeber aus dem Namen, Vornamen und
2. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerk-
Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Ab- mal nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitneh-
satz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U, mer zu bilden und zu verwenden. 2Das lohnsteuerliche
3. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie Ordnungsmerkmal darf nur erhoben, gebildet, verarbei-
den nach § 41 Absatz 1 Satz 7 vermerkten Groß- tet oder genutzt werden für die Zuordnung der elektro-
buchstaben S, nischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für
das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu ei-
4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszu- nem bestimmten Steuerpflichtigen und für Zwecke des
schlag und die Kirchensteuer, Besteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifi-
5. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das kationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) hat der
Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutter- Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle des
schaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikati-
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem onsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden. 4Das
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des der erstmaligen Verwendung durch ein im Bundessteu-
Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in erblatt zu veröffentlichendes Schreiben mit. 5Der nach
der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikations-
Zuschläge, nummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3467
Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentral- haltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu
amt für Steuern erheben. 6Das Bundeszentralamt für ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach
Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnum- Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteu-
mer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten er-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.
Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgaben- (4) 1Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er die
ordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespei- Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich einbehält
cherten Daten übereinstimmen. 7Die Anfrage des Ar- oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten
beitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes kann, weil
für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu über-
mitteln. 8§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend 1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-
anzuwenden. nehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses
vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrech- Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
nung, der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen
2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht
einer geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-
mehr bezieht oder
haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch beschäftigt und keine elektronische Lohn- 3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres be-
steuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektroni- reits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder
schen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende ausgeschrieben hat,
Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzei-
Arbeitnehmers zu erteilen. 2Liegt dem Arbeitgeber eine gen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohn-
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat er die steuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der
Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschrie- nachzufordernde Betrag 10 Euro übersteigt. 3§ 42d
benem Muster zu erteilen. 3Der Arbeitgeber hat dem bleibt unberührt.
Arbeitnehmer die Lohnsteuerbescheinigung auszuhän-
digen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalen- §§ 42 und 42a
derjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur Ein-
(weggefallen)
kommensteuer veranlagt wird. 4In den übrigen Fällen
hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem
§ 42b
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer,
durch den Arbeitgeber
soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den
§§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist. (1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern,
§ 41c die während des abgelaufenen Kalenderjahres (Aus-
gleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis gestan-
Änderung des Lohnsteuerabzugs den haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den
nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohn- Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer über-
steuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohn- steigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durch-
steuer nachträglich einzubehalten, führung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet,
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres min-
mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt destens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Vorausset-
vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder zung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist, dass
dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuer-
2. wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht bescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen
vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei Dienstverhältnissen vorliegen. 4Der Arbeitgeber darf
rückwirkender Gesetzesänderung. den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen,
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeit- wenn
geber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich 1. der Arbeitnehmer es beantragt oder
zumutbar ist.
2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuer-
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer klassen V oder VI zu besteuern war oder
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernom-
3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjah-
men hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus
res nach den Steuerklassen II, III oder IV zu be-
dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt
steuern war oder
an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist,
wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom 3a. bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder
Betriebsstättenfinanzamt ersetzt. Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war
oder
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, 3b. das Faktorverfahren angewandt wurde oder
nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Än- 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeiter-
derung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung geld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zu-
oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung schuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
zulässig. 2Bei Änderung des Lohnsteuerabzugs nach schutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsver-
Ablauf des Kalenderjahres ist die nachträglich einzube- boten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
sowie für den Entbindungstag während einer El- der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer
ternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als
Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem erhobene Lohnsteuer einzutragen.
Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I
S. 1045) oder nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Auf- § 42c
stockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat
(weggefallen)
oder
4a. die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteu- § 42d
erbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U
Haftung des Arbeitgebers
mindestens eins beträgt oder
und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-
(1) Der Arbeitgeber haftet
men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise
Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu-
Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach führen hat,
§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c be- 2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahres-
rücksichtigt wurden oder ausgleich zu Unrecht erstattet hat,
6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische 3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der
hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
der Doppelbesteuerung oder unter Progressions-
4. für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Ab-
vorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer
satz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
freigestellt waren.
1Für (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer
(2) den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der
nach § 39 Absatz 4 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern
Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm
ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des
bestehenden Dienstverhältnis und nach den Lohnsteu-
§ 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
erbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen
Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei bleiben Be- (3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind
züge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-
und 4 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht ner. 2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuer-
jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresaus- schuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Er-
gleich beantragt. 3Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa messen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend
in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-
Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie- kommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann
hen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in An-
nach Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt ein- spruch genommen werden,
getragenen Steuerklasse die Jahreslohnsteuer nach 1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vor-
§ 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, schriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer
die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber
gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig
ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstat- angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeit-
ten. 6Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen nehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüg-
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von lich mitgeteilt hat.
den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen (4) 1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers
einbehalten worden ist. bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leis-
tungsgebots, soweit der Arbeitgeber
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahres-
ausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den 1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat
letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeit- oder
raum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letz- 2. nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung
ten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durch- 2Satz
führen. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu
zu entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeit- übernehmender pauschaler Lohnsteuer.
nehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforde-
Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist rung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn
anzuwenden. diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(4) 1Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus- (6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheini- gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,
gungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeit-
Arbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für das nehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeit-
Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich nehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem
erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3In der Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der
Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3469
überlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltend-
chung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt machung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
durch Artikel 11 Nummer 21 des Gesetzes vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, in der je- § 42e
weils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er Anrufungsauskunft
nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 1Das
Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nach- Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines
gekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwie-
er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung weit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohn-
ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschränkt sich steuer anzuwenden sind. 2Sind für einen Arbeitgeber
auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeit- mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so er-
nehmer überlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des teilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich
Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und die Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des
der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt
auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, so- kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zu-
weit die Vollstreckung in das inländische bewegliche ständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit
Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen
keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenord- der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber sämtliche Be-
nung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Um- triebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäfts-
stände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer leitung und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit
schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu er-
Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbar- klären, für welche Betriebsstätten die Auskunft von Be-
ten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange deutung ist.
der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteu-
er, für die er haftet, niedriger ist. 8Die Absätze 1 bis 5 § 42f
sind entsprechend anzuwenden. 9Die Zuständigkeit Lohnsteuer-Außenprüfung
des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebs- (1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder
stätte des Verleihers. Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Be-
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der triebsstättenfinanzamt zuständig.
Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6. (2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei
(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Da-
der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher ei- rüber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers
nen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten dem mit der Prüfung Beauftragten jede gewünschte
Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben
zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Ab- und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
satz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits ent-
kann auch mündlich erlassen werden. 3Die Höhe des richtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch für Per-
einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Ent- sonen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer
gelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 des Arbeitgebers sind oder waren.
Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird. (3) 1In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Au-
ßenprüfung das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten
(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Drit-
zuständig; § 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt un-
ter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt. 2In die-
berührt. 2Die Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber
sen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3So-
zulässig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben
weit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitge-
den Pflichten des Dritten bestehen.
ber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuld-
ner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 (4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die Au-
gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall ßenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der
des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung Rentenversicherung (§ 28p des Vierten Buches Sozial-
des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erhe- gesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgeführt werden.
ben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur
Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag
maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte sei- (Kapitalertragsteuer)
nem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner
Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt § 43
hat. 6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Kapitalerträge mit Steuerabzug
Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die
Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des (1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fäl-
Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehal- len der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8
ten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohn- bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträ-
steuer übersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapi-
Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerbe- talertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
rechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und 1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach mer 1 und 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitaler-
dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber träge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
aufzuteilen. 8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen über die Deutsche Bundesbank und eine in-
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Um- ländische Zweigstelle eines ausländischen
tausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) Kreditinstituts oder eines ausländischen Fi-
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der nanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53
Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen,
richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines
Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Ab- inländischen Kreditinstituts oder eines inländi-
satz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinn- schen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die in-
obligationen gehören nicht solche Teilschuldver- ländische Zweigstelle gilt anstelle des auslän-
schreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüber- dischen Kreditinstituts oder des ausländischen
gehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner
dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unterneh- der Kapitalerträge;
mens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe 7a. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden mer 9;
ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1
gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im 7b. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die mer 10 Buchstabe a;
Liquidation der Deutschen Reichsbank und der 7c. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundes- mer 10 Buchstabe b;
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt 8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 11;
durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3123) geändert worden ist; 9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Satz 1 und 2;
3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 4; 10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-
mer 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in 11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung Nummer 3;
bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unbe- 12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1
rücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag Nummer 8.
ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 2Dem
Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Steuerabzug unterliegen auch Kapitalerträge im
Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versiche- Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in den Num-
rungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung mern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalerträgen oder an
des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung deren Stelle gewährt werden. 3Der Steuerabzug ist
eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass ungeachtet des § 3 Nummer 40 und des § 8b des Kör-
die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den perschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke
Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung ei-
nes von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder
5. (weggefallen) verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Absatz 2
6. ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Num- auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirt-
mer 1; schaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflich-
tige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um
7. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num- eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszah-
mer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der lende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-
Nummer 2, wenn stättenfinanzamt anzuzeigen.
a) es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderun- (1a) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungs-
gen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch steuergesetzes treten für Zwecke des Kapitalertrag-
oder in ein ausländisches Register eingetragen steuerabzugs die Anteile an der übernehmenden Kör-
oder über die Sammelurkunden im Sinne des perschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der
§ 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldver- übertragenden Körperschaft. 2Abweichend von § 21
schreibungen ausgegeben sind; des Umwandlungssteuergesetzes gelten die einge-
b) der Schuldner der nicht in Buchstabe a ge- brachten Anteile zum Zwecke des Kapitalertragsteuer-
nannten Kapitalerträge ein inländisches Kredit- abzugs als mit dem Wert der Anschaffungsdaten
institut oder ein inländisches Finanzdienstleis- veräußert.
tungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das (2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Ab-
Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne satzes 1 Satz 1 Nummer 7c nicht vorzunehmen, wenn
ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner)
eine Bausparkasse, ein Versicherungsunter- oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflie-
nehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die ßens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist außer-
mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten ver- dem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absat-
gleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, die zes 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der
Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inlän-
jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehö- disches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1
rigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3471
Kapitalanlagegesellschaft ist. 3Bei Kapitalerträgen im (5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die der
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkom-
ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn mensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit
nicht der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 7 bis 9
1. eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft,
und Absatz 5 in Anspruch genommen werden
Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die
kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und
nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt,
für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und
Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger
2. die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländi- Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehö-
schen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapital- ren. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge
erträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt; von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.
dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Opti-
ons- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 § 43a
Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünf-
ten aus Vermietung und Verpachtung gehören. Bemessung der Kapitalertragsteuer
4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körper- (1) 1Die Kapitalertragsteuer beträgt
schaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzu-
wenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung 1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu
25 Prozent des Kapitalertrags;
dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b
auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat und 7c:
die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und
die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu 15 Prozent des Kapitalertrags.
den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus 2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die
Vermietung und Verpachtung zehn Jahre aufzubewah- Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapital-
ren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjah- erträge entfallenden Kirchensteuer. 3§ 32d Absatz 1
res, in dem die Erklärung zugegangen ist. 7Die auszah- Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
lende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2
daneben die Konto- oder Depotbezeichnung oder die (2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital-
sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs, Vor- erträge ohne jeden Abzug. 2In den Fällen des § 43 Ab-
und Zunamen des Gläubigers sowie die Identifikations- satz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuer-
nummer nach § 139b der Abgabenordnung bzw. bei abzug nach § 20 Absatz 4 und 4a, wenn die Wirt-
Personenmehrheit den Firmennamen und die zugehö- schaftsgüter von der die Kapitalerträge auszahlenden
rige Steuernummer nach amtlich vorgeschriebenem Stelle erworben oder veräußert und seitdem verwahrt
Datensatz zu speichern und durch Datenfernübertra- oder verwaltet worden sind. 3Überträgt der Steuer-
gung zu übermitteln. 8Das Bundesministerium der Fi- pflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot,
nanzen wird den Empfänger der Datenlieferungen so- hat die abgebende inländische auszahlende Stelle der
wie den Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung durch übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die
ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schrei- Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den Fäl-
ben mitteilen. len des § 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es
sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein
(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz
Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 2 bis 4 sind inländi-
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
sche, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung
meinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-
oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Ab-
Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3)
satzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische,
in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen
wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne des
Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richt-
§ 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichts-
linie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Be-
gesetzes im Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des
steuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38),
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische,
kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine
wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die
Bescheinigung des ausländischen Instituts führen; dies
Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge
gilt entsprechend für eine in diesem Gebiet belegene
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind in-
Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder
ländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftslei-
Finanzdienstleistungsinstituts. 6In allen anderen Fällen
tung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne
ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zuläs-
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische,
sig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen,
wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch
bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Ein-
nach Satz 2 vorliegen.
nahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirt-
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, schaftsgüter. 8In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 4
wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Ein- gelten der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung
künften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe- zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der Veräuße-
betrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung rung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kos-
und Verpachtung gehören. ten als Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4
3472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Satz 1. 9Zur Ermittlung des Börsenpreises ist der nied- (4) 1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die
rigste am Vortag der Übertragung im regulierten Markt das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine
notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notie- Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stel-
rung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit le. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von ei-
dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertra- nem Kreditinstitut oder einem Finanzdienstleistungsin-
gungstag im regulierten Markt notierten Kurs ange- stitut mit der Maßgabe der Verwahrung und Verwaltung
setzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die im In- durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder
land in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut
Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Arti- der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer
kels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im
vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forde-
(ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein rungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsda-
Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 ten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis
Prozent der Anschaffungskosten. 11Die übernehmende der für einen marktmäßigen Handel bestimmten
auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den schuldbuchfähigen Wertpapiere des Bundes oder der
von der abgebenden Stelle angesetzten Börsenpreis Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese Wert-
anzusetzen und die bei der Übertragung als Einnahmen papiere und Forderungen erworben oder veräußert und
aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach seitdem verwahrt oder verwaltet hat.
Absatz 3 zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt entspre-
chend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich § 43b
der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus
Bemessung der Kapitalertragsteuer
der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-
bei bestimmten Gesellschaften
ter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter
vor dem 1. Januar 1994 erworben oder veräußert und (1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapi-
seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuer- talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, die
abzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräu- einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre
ßerung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalfor- Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem an-
derungen bemessen. 15Abweichend von den Sätzen 2 deren Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen
bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträ- Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüt-
gen aus nicht für einen marktmäßigen Handel bestimm- tungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erho-
ten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und ben. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Toch-
der Länder oder bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 tergesellschaft, die einer in einem anderen Mitglied-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in staat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte
Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesell-
Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne schaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt
jeden Abzug. nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesell-
(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausländische Steu- schaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Be-
ern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des § 32d triebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie hat unter Berück- Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1,
sichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 5 im Kalenderjahr die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer
negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stück- Tochtergesellschaft zufließen.
zinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszu- (2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
gleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem
Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbin- Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach
dung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemein- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 90/435/
samer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemein-
auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf Ver- same Steuersystem der Mutter- und Tochtergesell-
langen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über schaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG
die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Be- Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98),
scheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des
erteilen; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall. 5Der Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung S. 129), im Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertrag-
muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der steuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindes-
auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt der Gläubiger tens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-
der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirt- gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. 2Ist die
schaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt,
die abgebende auszahlende Stelle der übernehmenden ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubigers der maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absat-
Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen Ver- zes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuer-
lusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf pflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-
in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Die vorstehenden sem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der
Sätze gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten Voraussetzungen
des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Dop- erfüllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung
pelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften, Personen- nachweislich ununterbrochen zwölf Monate be-
vereinigungen oder Vermögensmassen. steht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3473
Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer ge- oder deren Veräußerung durchführt und die
mäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehal- Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder
tene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
Absatz 1 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach mer 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gut-
§ 50d Absatz 2 ist ausgeschlossen. schreibt,
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung
eine feste Geschäftseinrichtung in einem anderen der Zinsscheine oder der Teilschuldverschrei-
Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die bungen einem anderen als einem auslän-
Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise dischen Kreditinstitut oder einem ausländi-
ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die schen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt
Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils oder gutschreibt;
geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppel- b) der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen
besteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zuge- des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a
wiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des
Besteuerung unterliegen. Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditin-
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, stitut oder kein inländisches Finanzdienstleis-
wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft am Kapital tungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende
der Tochtergesellschaft mindestens 10 Prozent beträgt Stelle ist;
und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach ei- 2. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
nem mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das
Union abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die
der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser Gesell- Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gut-
schaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine schreibt.
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene
Körperschaftsteuer auf die Steuer der Muttergesell-
schaft gewährt und seinerseits Ausschüttungen an eine Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden
unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft ab Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die
der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertrag- Besteuerung
steuer befreit. 1. des Schuldners der Kapitalerträge,
2. der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder
§ 44
3. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
nach dem Einkommen zuständig ist; bei Kapitalerträ-
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 die einbehaltene Steuer, soweit es sich nicht um Kapi-
bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträ- talerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4
ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, handelt, in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Ka-
in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In pitalerträge dem Gläubiger zufließen. 6Dabei ist die
diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Absatz 1 Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzu-
Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner führen ist, jeweils auf den nächsten vollen Eurobetrag
der Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Ab- abzurunden. 7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die für den Verkäufer der nicht in Geld bestehen (§ 8 Absatz 2) und der in Geld
Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausführende Stelle im geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapital-
Sinne des Satzes 4 Nummer 1 und in den Fällen des ertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitaler-
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 das für den Verkäufer träge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbe-
der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländi- trag zur Verfügung zu stellen. 8Soweit der Gläubiger
sche Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buch- Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen
stabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamt
in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom
und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus- Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
zahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des
Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die die (2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital-
Kapitalerträge auszahlende Stelle ist erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlos-
1. in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 sen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an
Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2 dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der
a) das inländische Kreditinstitut oder das inländi- Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung
sche Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Aus-
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, zahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als
das inländische Wertpapierhandelsunternehmen Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschluss-
oder die inländische Wertpapierhandelsbank, fassung. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1
aa) das die Teilschuldverschreibungen, die An- Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte ent-
teile an einer Sammelschuldbuchforderung, sprechend.
die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonsti- (3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem
gen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Betei-
3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
ligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung entsteht in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjah-
am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer res. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entspre-
sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen chend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge
Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf ver-
Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag deckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zu- im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuer-
geflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt gesetzes entfällt.
Satz 1 entsprechend.
(7) 1In den Fällen des § 14 Absatz 3 des Körper-
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitaler- schaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer
träge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorüber- der Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht
gehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organ-
Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzu- gesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist
nehmen. an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden
Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Be-
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den Ver-
steuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen
kaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapital-
zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 ent-
erträge auszahlenden Stellen haften für die Kapital-
sprechend anzuwenden.
ertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen
haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen
auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahr- § 44a
lässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der Kapitalerträge Abstandnahme vom Steuerabzug
wird nur in Anspruch genommen, wenn
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
1. der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die
Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläu-
die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt biger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
hat,
1. soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapi-
2. der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Ver- talerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach
kaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapital- § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag
erträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapital- nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen,
ertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, 2. wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der
und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer
oder entsteht.
3. das die Kapitalerträge auszahlende inländische (2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom
Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleis- Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44
tungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
1. des Absatzes 1 Nummer 1 ein Freistellungsauftrag
3Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital- des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vor-
erträge, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle geschriebenem Vordruck oder
und der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle bedarf
es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, 2. des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-
die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen
die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Wohnsitzfinanzamts
Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit vorliegt. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die
sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Fi- Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs aus-
nanzamt oder dem Prüfungsbeamten des Finanzamts zustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei
schriftlich anerkennen. Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalender-
(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num- jahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheini-
mer 7c gilt die juristische Person des öffentlichen gung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die
Rechts und die von der Körperschaftsteuer befreite Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind,
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzu-
masse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art geben.
und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner (3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-
der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, pflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das
auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung
entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenom- der Bescheinigung und die in der Bescheinigung ange-
men worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie gebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie
entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1
(4) 1Ist der Gläubiger
Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Be-
schlussfassung über die Verwendung und in den Fällen 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer gensmasse oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3475
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen zahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist
Rechts, dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a
Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kenn-
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
zeichnen.
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie
Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es (7) 1Ist der Gläubiger eine inländische
sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des 1. Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gläu- gensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9
biger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten des Körperschaftsteuergesetzes oder
Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der
Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge 2. Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich
auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländi- und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen
schen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Be- Zwecken dient, oder
scheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen 3. juristische Person des öffentlichen Rechts, die aus-
Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine schließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens- dient,
masse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Ab- so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
satz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entspre- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a bis 7c nicht vorzuneh-
chend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird men. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem
nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Ge- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um
schäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie ter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht tiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirt-
von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerbli- schaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten
cher Art anfallen. handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3; Voraussetzung für die
Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten
einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteu- im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
erpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebs- Nummer 2 ist, dass die Genussrechte und Wirtschafts-
einnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertrag- güter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
steuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte auf nicht sammelverwahrt werden. 3Bei allen übrigen Kapi-
Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Ein- talerträgen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2
kommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Ist der Gläu- ist § 44b Absatz 6 sinngemäß anzuwenden. 4Vorausset-
biger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunterneh- zung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der
men als Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Ge-
Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des schäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts
§ 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu berück- nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereini-
sichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende gung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist. 5Absatz 4
Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertrag- gilt entsprechend.
steuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunter- (8) 1Ist der Gläubiger
nehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5 des Körper-
schaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, 1. eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9
als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteu- des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen
er. 3Für die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Kör-
ist auf die Verhältnisse der dem Antrag auf Erteilung perschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorange- masse oder
henden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4Die 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheini- Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
gung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts
so ist der Steuerabzug bei Kapitalerträgen im Sinne des
nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vor-
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit es sich um
behalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung
Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränk-
des Satzes 2 ist gegenüber dem für den Gläubiger zu-
ter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Ak-
ständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für
tiengesellschaften und Erwerbs- und Wirtschafts-
den Organträger zuständigen Finanzamts nachzuwei-
genossenschaften handelt, sowie von Erträgen aus
sen.
Genussrechten im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steu- Nummer 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Ab-
erabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträ- satz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unter der Voraussetzung,
gen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt wer-
und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldver- den, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
schreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuch- Satz 1 Nummer 7a nur in Höhe von drei Fünfteln vor-
forderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben zunehmen. 2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43
oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zu- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 44b Absatz 6 in
fließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubi- Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstat-
gers der Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge aus- tung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorge-
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
schriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung für meldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdes-
die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger sen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der
durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftslei- folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapital-
tung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nach- ertragsteuer entsprechend kürzen. 2Erstattungsberech-
weist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung tigt ist der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sind
oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 4Ab- in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
satz 4 gilt entsprechend. (6) 1Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Ab-
(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 eine be- Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des
schränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die
§ 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgü-
werden zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten ter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-
Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3 waltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rech-
bis 9, Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwen- nung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder
den. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistel- Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und ab-
lung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in Verbindung geführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapital-
mit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung erträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung,
der Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der
nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Ab- Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den
satz 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbin- folgenden Voraussetzungen erstatten:
den.
1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
§ 44b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorge-
Erstattung der Kapitalertragsteuer legt,
(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird
Satz 1 Nummer 1 und 2, die einem unbeschränkt ein- eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den
kommensteuerpflichtigen und in den Fällen des § 44a Gläubiger vorgelegt,
Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuer-
3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird
pflichtigen Gläubiger zufließen, wird auf Antrag die ein-
eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für
behaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer unter den
den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme
Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer 2, Ab-
war nicht möglich oder
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort be-
stimmten Umfang erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung 4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird
sind eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für
den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstand-
a) die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
nahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbe-
Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln
scheinigung nach § 45a Absatz 3 oder
erstattet werden.
b) die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine 2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-
Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Ab-
stitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Ab-
satz 3 beizufügen.
satz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für
(2) 1Für die Erstattung ist das Bundeszentralamt für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abga-
Steuern zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorge- benordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanz-
schriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben. dienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungs-
(3) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des beträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben
Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnah- und von der von ihm abzuführenden Kapitalertrag-
men zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert steuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit- oder Finanz-
werden. dienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt,
der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst,
(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vor-
oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach
geschriebenen Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt
§ 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapital-
oder durch einen Hinweis nach § 44a Absatz 6 Satz 2
erträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur
gekennzeichnet worden sind.
Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abge- zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge
führt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abge-
bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Ab- führte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu
satz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheini- erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
gung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauf-
trag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die § 45
Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5
erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapital- Ausschluss der
ertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Erstattung von Kapitalertragsteuer
Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 1In den Fällen, in denen die Dividende an einen an-
Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 deren als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die
Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueran- Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3477
empfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den scheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu
Erwerber eines Dividendenscheins in den Fällen des führen.
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 3In den (6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern
ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwer- und durch eine berichtigte Bescheinigung zu erset-
ber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgaben- zen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu
ordnung ausgeschlossen. kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheini-
gung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung
§ 45a der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zu-
rückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unter-
Anmeldung und
lagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schrift-
Bescheinigung der Kapitalertragsteuer
lich zu benachrichtigen.
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag- (7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Ab-
steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Absatz 1 sätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund
oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorge- der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht
schriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach
Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein
zu übermitteln. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen,
Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh- so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der
men ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzuge- Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aus-
ben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung steller haftet nicht
unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer- 1. in den Fällen des Satzes 2,
Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauf- 2. wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Ver-
trag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder pflichtungen erfüllt hat.
einer vertretungsberechtigten Person zu unterschrei-
ben. § 45b
(2) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Erstattung von Kapitalertragsteuer
bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge auf Grund von Sammelanträgen
und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, (1) 1Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der An-
7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge aus- trag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertre-
zahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflich- tung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Ver-
tet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen treter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der
eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2
Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a
Angaben enthält. 2Die Bescheinigung braucht nicht Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a
unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschi- Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter
nellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aus- versichert, dass
steller erkennen lässt. 3§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; 1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2
über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den
die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnun- Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhan-
gen zu führen. 4Diese müssen einen Hinweis auf den den gekommen oder vernichtet ist,
Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger
der Bescheinigung enthalten. 2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeit-
punkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierde-
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder pot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der
ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b
so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut oder Absatz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das
das Finanzdienstleistungsinstitut die Bescheinigung zu Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
erteilen. 2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Absatz 1 verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des
Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Ak- Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt
tien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge. der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Ab- 3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a
satz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläu- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung
bigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 5 vorliegt und
nach § 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der bestem Wissen und Gewissen gemacht worden
Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen sind.
worden ist. 2Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder
werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Absatz 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den
Gläubigers abhanden gekommen oder vernichtet Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden
ist. 2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekenn- gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter
zeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbe- Aufzeichnungen zu führen.
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(2) 1Absatz 1 gilt für Anträge, die § 45d
1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeit- Mitteilungen an das
nehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus An- Bundeszentralamt für Steuern
teilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapi-
talgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, (1) 1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und
einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländi- § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug
schen Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab- verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen
satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapital-
genannten Institute oder Unternehmen verwahrt ertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für
werden; Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zuflie-
2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhän- ßen, folgende Daten zu übermitteln:
der in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalge-
sellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus 1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Per-
Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der son – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die den
Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinsti- 2. Anschrift des Auftraggebers,
tut oder einer inländischen Zweigniederlassung ei-
nes der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über 3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauf-
das Kreditwesen genannten Institute oder Unterneh- trag erteilt worden ist,
men verwahrt werden; a) die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug
3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Abstand genommen worden ist oder bei denen
Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß
Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5
handelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitaler-
Absatz 8 durchgeführt wurde. tragsteuer erstattet wurde,
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 b) die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von
und 2 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesell- Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für
schaft verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge- Steuern beantragt worden ist,
setzes) sowie frühere Arbeitnehmer der Kapitalgesell-
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistel-
schaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens
lungsauftrags.
gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen
2Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschrie-
Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern
bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs- benem Datensatz auf amtlich vorgeschriebenen ma-
rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse- schinell verwertbaren Datenträgern zu erfolgen. 3Im
nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit- Übrigen findet § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell- entsprechende Anwendung. 4Das Bundeszentralamt
schaftsmitteln gehören. für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn
(2a) 1Sammelanträge auf volle oder teilweise Erstat-
eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit
tung können auch Gesamthandsgemeinschaften für
sich bringen würde.
ihre Mitglieder im Sinne von § 44a Absatz 7 und 8
stellen. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzu- (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den So-
wenden. zialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen,
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapi- soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung
talerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Er- erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für
stattung ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für
worden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträ-
Steuern anzuzeigen. 2Das Bundeszentralamt für Steu- gern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten
ern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenab-
Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor- gleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleis-
den sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die tungsträgern mitzuteilen.
zurückzuzahlenden Beträge. (3) 1Ein inländischer Versicherungsvermittler im
(4) 1§ 44b Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertrags-
Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die gesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das
beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Absatz 3 be- Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20
zeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässi-
beauftragt hat. gen Person und einem Versicherungsunternehmen mit
Sitz und Geschäftsleitung im Ausland gegenüber dem
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang
nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Nie-
der Steuererstattung.
derlassung im Inland hat oder das Versicherungsunter-
nehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu die-
§ 45c sem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages
(weggefallen) angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3479
Kenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu übermit- der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steu-
teln: erklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden
1. Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, An- ist;
schrift und Steueridentifikationsnummer des Versi- 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichti-
cherungsnehmers, gen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1
2. Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist;
Vertrages, dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum
Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört, wenn diese
3. Versicherungssumme und Laufzeit, Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c
4. Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen erfolgt sind;
fondsgebundenen oder einen vermögensverwalten- 4a. wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Vorausset-
den Versicherungsvertrag handelt. zungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
3Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 sind ent- a) bis c) (weggefallen)
sprechend anzuwenden.
d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 6 das Elternpaar
gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags
§ 45e
in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte be-
Ermächtigung für antragt oder
Zinsinformationsverordnung
e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für behinderte Menschen oder des Pauschbe-
die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 trags für Hinterbliebene in einem anderen Ver-
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fas- hältnis als je zur Hälfte beantragt.
sung im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen um- 2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Eltern-
zusetzen. 2§ 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 teil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
sind entsprechend anzuwenden. bezogen hat;
5. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer
4 . Ve r a n l a g u n g v o n
für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Ab-
Steuerpflichtigen mit satz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3
steuerabzugspflichtigen Einkünften Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c
Absatz 5 ermittelt wurde;
§ 46
5a. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem
Veranlagung bei Bezug von sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des
(1) (weggefallen) Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b
Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 7, Großbuch-
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
stabe S);
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine 6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
Veranlagung nur durchgeführt, zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung
aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte
1. wenn die positive Summe der einkommensteuer-
der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wie-
pflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug
der geheiratet hat;
vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert
um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Ab- 7. wenn
satz 3 und § 24a, oder die positive Summe der a) für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im
Einkünfte und Leistungen, die dem Progressions- Sinne des § 1 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarte
vorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Num-
beträgt; mer 2 berücksichtigt worden ist oder
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von meh- b) für einen Steuerpflichtigen, der zum Personen-
reren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das kreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört,
gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheini-
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den gung nach § 39c Absatz 4 erteilt hat; dieses
Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist; Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung
3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der zuständig;
beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b 8. wenn die Veranlagung beantragt wird, insbeson-
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d be- dere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Ein-
rücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale kommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer
größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendun- Einkommensteuererklärung zu stellen.
gen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in
in Verbindung mit Absatz 4; Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von
3a. wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zu- denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vor-
sammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, genommen worden ist, vom Einkommen abzuzie-
beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den hen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als
Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den 2. sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht
unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgeben- anzuwenden.
den Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeits-
lohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne § 48a
des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach § 13
Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag. Verfahren
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur (1) 1Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten
Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkom- Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung
mensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung nach
Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der
Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu- er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst
wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten
werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und
an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die Anmeldung
Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuer- des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung
pflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom gleich.
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag
von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemil- (2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden
dert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser unter Angabe
Einkünfte stufenweise übergeleitet wird. 1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
§ 47 2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und
des Zahlungstags,
(weggefallen)
3. der Höhe des Steuerabzugs und
VII. Steuerabzug bei Bauleistungen 4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag ange-
meldet worden ist,
§ 48 über den Steuerabzug abzurechnen.
Steuerabzug
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der Leis-
(Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 tungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt
des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung
Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er
ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Ge- vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht
genleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn
für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Anga-
der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 ben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge
nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzu- grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4Den Haf-
wenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen ver- tungsbescheid erlässt das für den Leistenden zustän-
mietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der dige Finanzamt.
Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung
oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leisten- (4) § 50b gilt entsprechend.
der gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrech-
net, ohne sie erbracht zu haben. § 48b
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen wer- Freistellungsbescheinigung
den, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine (1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das für ihn zu-
im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbe- ständige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueran-
scheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder spruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer
die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den fol- Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheini-
genden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird: gung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu er-
1. 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger aus- teilen, die den Leistungsempfänger von der Pflicht zum
schließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Steuerabzug befreit. 2Eine Gefährdung kommt insbe-
Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, sondere dann in Betracht, wenn der Leistende
2. 5 000 Euro in den übrigen Fällen. 1. Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung
2Für die Ermittlung des Betrags sind die für denselben nicht erfüllt,
Leistungsempfänger erbrachten und voraussichtlich zu 2. seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90
erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. der Abgabenordnung nicht nachkommt,
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das 3. den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch
Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steu-
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerab- erbehörde nicht erbringt.
zugsbetrag angemeldet und abgeführt hat, (2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der
1. ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden
anzuwenden, Steueransprüche bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3481
(3) In der Bescheinigung sind anzugeben: § 48d
1. Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden, Besonderheiten im
2. Geltungsdauer der Bescheinigung, Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
3. Umfang der Freistellung sowie der Leistungsemp- (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug nach
fänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen § 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermei-
gilt, dung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden,
so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abfüh-
4. das ausstellende Finanzamt. rung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgeho- der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzu-
ben, die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies wenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubi-
den betroffenen Leistungsempfängern mitzuteilen. gers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehalte-
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, nen und abgeführten Steuer. 3Der Anspruch ist durch
gilt § 48 Absatz 4 entsprechend. Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der
Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine Bestäti-
(6) 1Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem gung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des ande-
Leistungsempfänger im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 ren Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig
im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über ist. 5§ 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger
die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte
Freistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf die des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der
Antragsteller zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 (2) Unbeschadet des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des
beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert wer- Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit für
den und dass über die gespeicherten Daten an die Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach
Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird. § 20a der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
§ 48c VIII. Besteuerung
Anrechnung
beschränkt Steuerpflichtiger
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und an- § 49
gemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu
entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerech- Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
net: (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemel- Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind
dete Lohnsteuer, 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land-
2. die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
Körperschaftsteuer, 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
3. die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Be- a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhal-
steuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem ten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
die Leistung erbracht worden ist, und b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
4. die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzu- Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderun-
meldenden und abzuführenden Abzugsbeträge. gen zwischen inländischen und von inländi-
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur für schen zu ausländischen Häfen erzielt werden,
Vorauszahlungszeiträume innerhalb des Besteuerungs- einschließlich der Einkünfte aus anderen mit
oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leis- solchen Beförderungen zusammenhängenden,
tung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 sich auf das Inland erstreckenden Beförde-
Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung führen. rungsleistungen,
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer
§ 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Fi- internationalen Betriebsgemeinschaft oder ei-
nanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt nes Pool-Abkommens, bei denen ein Unter-
voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohn- nehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im
steueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranla- Inland die Beförderung durchführt, aus Beför-
gung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht derungen und Beförderungsleistungen nach
in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, Buchstabe b erzielt werden,
dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
Steueransprüche entstehen werden. 3Der Antrag ist der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland
nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf ausgeübte oder verwertete künstlerische, sport-
des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr liche, artistische, unterhaltende oder ähnliche
folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; Darbietungen erzielt werden, einschließlich der
weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Ver- Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen
meidung der Doppelbesteuerung bleiben unberührt. zusammenhängenden Leistungen, unabhängig
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, davon, wem die Einnahmen zufließen,
soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgeführt e) die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt
worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass werden, wenn es sich um Anteile an einer
ein Missbrauch vorliegt. Kapitalgesellschaft handelt,
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
aa) die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4
Inland hat oder Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
bb) bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für
nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobli-
Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteu- gationen,
ergesetzes nicht der gemeine Wert der ein- b) § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den
gebrachten Anteile angesetzt worden ist §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwen- aa) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des
den war, oder Investmentsteuergesetzes,
f) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne
bb) bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2
des Buchstaben a gehören, durch
und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn
aa) Vermietung und Verpachtung oder es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4
bb) Veräußerung Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
bb dieses Gesetzes handelt,
von inländischem unbeweglichem Vermögen,
von Sachinbegriffen oder Rechten, die im In- c) § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
land belegen oder in ein inländisches öffentli- aa) das Kapitalvermögen durch inländischen
ches Buch oder Register eingetragen sind oder Grundbesitz, durch inländische Rechte,
deren Verwertung in einer inländischen Be- die den Vorschriften des bürgerlichen
triebsstätte oder anderen Einrichtung erfolgt, Rechts über Grundstücke unterliegen, oder
erzielt werden. 2Als Einkünfte aus Gewerbebe- durch Schiffe, die in ein inländisches
trieb gelten auch die Einkünfte aus Tätigkeiten Schiffsregister eingetragen sind, unmittel-
im Sinne dieses Buchstabens, die von einer bar oder mittelbar gesichert ist. 2Aus-
Körperschaft im Sinne des § 2 Nummer 1 des genommen sind Zinsen aus Anleihen und
Körperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die Forderungen, die in ein öffentliches
mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen ju- Schuldbuch eingetragen oder über die
ristischen Person im Sinne des § 1 Absatz 1 Sammelurkunden im Sinne des § 9a des
Nummer 1 bis 3 des Körperschaftsteuergeset- Depotgesetzes oder Teilschuldverschrei-
zes vergleichbar ist; bungen ausgegeben sind, oder
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im bb) das Kapitalvermögen aus Genussrechten
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Num-
ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung mer 1 genannt sind,
oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
d) § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von
a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder einem Schuldner oder von einem inländischen
worden ist, Kreditinstitut oder einem inländischen Finanz-
b) aus inländischen öffentlichen Kassen ein- dienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Ab-
schließlich der Kassen des Bundeseisenbahn- satz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem
vermögens und der Deutschen Bundesbank anderen als einem ausländischen Kreditinstitut
mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder oder einem ausländischen Finanzdienstleis-
früheres Dienstverhältnis gewährt werden, tungsinstitut
ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber aa) gegen Aushändigung der Zinsscheine aus-
der inländischen öffentlichen Kasse bestehen gezahlt oder gutgeschrieben werden und
muss, die Teilschuldverschreibungen nicht von
c) als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäfts- dem Schuldner, dem inländischen Kreditin-
führer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer stitut oder dem inländischen Finanzdienst-
Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland be- leistungsinstitut verwahrt werden oder
zogen werden, bb) gegen Übergabe der Wertpapiere ausge-
d) als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 zahlt oder gutgeschrieben werden und
für die Auflösung eines Dienstverhältnisses diese vom Kreditinstitut weder verwahrt
gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausge- noch verwaltet werden.
übte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländi- 2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
schen Besteuerung unterlegen haben,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
e) an Bord eines im internationalen Luftverkehr soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der
eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegli-
von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung che Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im
im Inland betrieben wird; Inland belegen oder in ein inländisches öffentli-
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des ches Buch oder Register eingetragen sind oder
a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer
Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des anderen Einrichtung verwertet werden;
§ 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1
4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Ge- Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen ge-
schäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder setzlichen Rentenversicherungsträgern, den inlän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3483
dischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den in- § 50
ländischen berufsständischen Versorgungsein- Sondervorschriften
richtungen, den inländischen Versicherungsunter- für beschränkt Steuerpflichtige
nehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen
gewährt werden; (1) 1Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
gaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (§ 9)
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünf-
soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte ten in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§ 32a
handelt, mit Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu
a) inländischen Grundstücken oder versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des
§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erhöht wird; dies gilt
b) inländischen Rechten, die den Vorschriften des
nicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus nichtselbstän-
bürgerlichen Rechts über Grundstücke unter-
diger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 be-
liegen;
ziehen. 3§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1
8a. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4; und 3 für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16
9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, Absatz 4, die §§ 24b, 32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a,
auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift 33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abwei-
einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, chend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nicht-
soweit es sich um Einkünfte aus inländischen selbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Num-
unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung mer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c
beweglicher Sachen im Inland oder aus der Über- Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1
lassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die
von gewerblichen, technischen, wissenschaftli- Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im
chen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden. 5Die
und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach § 9a
und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt wer- Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig,
den oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es wenn Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4
sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der nicht während eines vollen Kalenderjahres oder Kalen-
Nummern 1 bis 8 handelt; dermonats zugeflossen sind.
10. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 (2) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
die § 3 Nummer 63 angewendet wurde, steuer- oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterlie-
freien Leistungen nach § 3 Nummer 66 oder steu- gen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den
erfreien Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 beru- Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
hen. 1. für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale 2. wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraus-
bleiben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichti- setzungen der unbeschränkten Einkommensteuer-
gung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 pflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder
nicht angenommen werden könnten. des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 5a ist
sinngemäß anzuwenden;
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind
die Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 3. in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
Buchstabe b mit 5 Prozent der für diese Beförderungs- 4. für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
leistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt des § 49 Absatz 1 Nummer 4,
auch, wenn solche Einkünfte durch eine inländische
a) wenn auf Grund des § 39d Absatz 2 eine Eintra-
Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Ver-
gung auf der Bescheinigung im Sinne des § 39d
treter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist oder
stabe a). 3Das gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche b) wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer be-
Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Ver- antragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);
meidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung 5. für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1,
des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt. 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommen-
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Ein- steuer beantragt wird.
künfte steuerfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger 3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Ver-
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das die
ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder Bescheinigung nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt
gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Un- hat. 4Bei mehreren Betriebsstättenfinanzämtern ist
ternehmen bezieht, dessen Geschäftsleitung sich in das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, in dessen Be-
dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für zirk der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. 5Bei Ar-
die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausländische Staat beitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsstät-
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Auf- tenfinanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine ent- nehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I be-
sprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte schäftigt war. 6Ist keine Bescheinigung nach § 39d Ab-
gewährt und dass das Bundesministerium für Verkehr, satz 1 Satz 3 erteilt worden, ist das Betriebsstättenfi-
Bau und Stadtentwicklung die Steuerbefreiung nach nanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer
Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt hat. zuletzt beschäftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
und Nummer 5 gilt nur für Staatsangehörige eines Mit- gensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaft-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen steuergesetzes beauftragten Personen sowie von
Staates, auf den das Abkommen über den Europäi- anderen inländischen Personenvereinigungen des
schen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Ho- privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Ge-
heitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder sellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer)
gewöhnlichen Aufenthalt haben. 8In den Fällen des anzusehen sind, für die Überwachung der Ge-
Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das schäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Num-
Bundeszentralamt für Steuern. mer 3).
(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- (2) 1Der Steuerabzug beträgt 15 Prozent, in den Fäl-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi- len des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent der
ger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Vergütung
entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Ein- ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur
künfte aus einem ausländischen Staat enthalten sind, insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Über-
mit denen der beschränkt Steuerpflichtige dort in einem nachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die
der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pausch-
einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. beträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 überstei-
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder gen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Num-
die von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die
mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (3) 1Der Schuldner der Vergütung kann von den Ein-
ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbe- nahmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2
trag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem
Interesse liegt; ein besonderes öffentliches Interesse Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder
besteht insbesondere Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschränkt
1. im Zusammenhang mit der inländischen Veranstal- Steuerpflichtiger in einer für das Bundeszentralamt für
tung international bedeutsamer kultureller und Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder
sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden
internationaler Wettbewerb stattfindet, oder sind. 2Das gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflich-
tige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Euro-
2. im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt
päischen Union oder eines anderen Staates ist, auf
einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auf-
den das Abkommen über den Europäischen Wirt-
tritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert
schaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet
wird.
eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einer
§ 50a
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personen-
Steuerabzug bei vereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32
beschränkt Steuerpflichtigen Absatz 4 des Körperschaftsteuergesetzes. 4In diesen
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steu- Fällen beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug
erpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verblei-
benden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
1. bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künst-
lerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder 1. Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist,
ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich 30 Prozent,
der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zu- 2. Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Perso-
sammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, nenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Pro-
wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Num- zent.
mer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits (4) 1Hat der Gläubiger einer Vergütung seinerseits
dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Ab- Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt steu-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, erpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe),
kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnah-
2. bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von men bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterle-
Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 gen haben. 2Wenn der Schuldner der Vergütung auf
Nummer 2 bis 4 und 6), zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten
3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlas- nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach
sung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die
Rechten, insbesondere von Urheberrechten und Erstattung der Abzugsteuer nach § 50d Absatz 1 oder
gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach
technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Er- Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem
fahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
(§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9), Vergütung dem Gläubiger zufließt. 2In diesem Zeitpunkt
4. bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für
Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzuneh-
mit der Überwachung der Geschäftsführung von men. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö- einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3485
Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Bundes- § 50d
zentralamt für Steuern abzuführen. 4Der Schuldner der Besonderheiten im Fall von Doppel-
Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung besteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
der Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch ge-
nommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung (1) 1Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom
den Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig vorgenommen Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des
hat. 6Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach
Gläubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen: rung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz
besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Ein-
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers, behaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer un-
geachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommens
2. die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
anzuwenden. 2Unberührt bleibt der Anspruch des Gläu-
3. den Zahlungstag, bigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige
oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abge-
4. den Betrag der einbehaltenen und abgeführten führten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder
Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3. Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. 3Die Er-
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- stattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapital-
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, erträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines
dass bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vor-
auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), geschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für
die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an Steuern zu stellen. 4Der zu erstattende Betrag wird
einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausge-
Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer zahlt. 5Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des
einzubehalten und abzuführen hat und für die Einbehal- § 50a nach § 50a Absatz 5 Steuern für Rechnung be-
tung und Abführung haftet. schränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten,
kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von
anordnen, dass der Schuldner der Vergütung für ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicher-
Rechnung des Gläubigers (Steuerschuldner) die Ein- heit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Ver-
kommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen Ein- rechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steu-
künften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug erzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundeszentralamt für
unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten Steuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinell
und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steu- verwertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist
eranspruchs zweckmäßig ist. 2Der Steuerabzug beträgt für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach
25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei Körperschaf- Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge
ten, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen oder Vergütungen bezogen worden sind. 8Die Frist
15 Prozent der gesamten Einnahmen, wenn der Vergü- nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten
tungsgläubiger nicht glaubhaft macht, dass die voraus- nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. 9Für
sichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 gilt die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entspre-
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Steuer bei chend. 10Der Schuldner der Kapitalerträge oder Ver-
dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das gütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht
den Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1 auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen
ist nicht anzuwenden. berufen.
(1a) 1Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu
IX. Sonstige Vorschriften, erstattende Betrag ist zu verzinsen. 2Der Zinslauf be-
Bußgeld-, Ermächtigungs- und ginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem
Schlussvorschriften der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung
erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag
§ 50b der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der
Kapitalerträge oder Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf
Prüfungsrecht des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam
1Die wird. 4Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, ge-
Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse,
ändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berich-
die für die Anrechnung oder Vergütung von Körper-
tigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu än-
schaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von
dern. 5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinn-
Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuer-
gemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt
abzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung
§ 238 der Abgabenordnung. 7Auf die Festsetzung der
nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundes-
Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß an-
zentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind
zuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht
oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren
anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende
Beteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der Abga-
Wirkung hat (§ 50 Absatz 2).
benordnung gelten sinngemäß.
(2) 1In den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50g
kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütun-
§ 50c
gen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder
(weggefallen) § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach ei-
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
nem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bun- auf Dritte überträgt. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-
deszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund ei- wenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der
nes von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regel-
gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzun- mäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet
gen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsver- oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften
fahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer des Investmentsteuergesetzes gelten.
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
(4) 1Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütun-
steuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapi-
gen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschrie-
talgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt
benem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1
zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nach-
Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes
zuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Vorausset-
zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist
zungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c
und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Ein-
erfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann
kommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu
im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalge-
Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nach-
sellschaft zufließen. 2Die Freistellung kann unter dem
weise zulassen.
Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder
Bedingungen abhängig gemacht werden. 3Sie kann in (5) 1Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszen-
den Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingung tralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Absatz 1
abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag all-
Verpflichtungen nach § 50a Absatz 5 nachgewiesen gemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen
werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen
Steuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die Geltungs- (Kontrollmeldeverfahren). 2Die Ermächtigung kann in
dauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühes- Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit
tens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszen- Auflagen verbunden werden. 3Einer Bestätigung nach
tralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren
Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Na-
Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist mens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder
verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubi-
Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für gers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des
Steuern mitzuteilen. 5Voraussetzung für die Abstand- Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen
nahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Steuerbetrags sein. 5Mit dem Antrag auf Teilnahme
Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des
nach Satz 1 vorliegt. 6Über den Antrag ist innerhalb Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der
von drei Monaten zu entscheiden. 7Die Frist beginnt Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitz-
mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen staat des Gläubigers als erteilt. 6Die Ermächtigung ist
Nachweise. 8Bestehende Anmeldeverpflichtungen blei- als Beleg aufzubewahren. 7Absatz 2 Satz 8 gilt entspre-
ben unberührt. chend.
(3) 1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen (6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1
Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr betei- Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der
ligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteue-
zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, rung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere
und Ermittlung feststellen lässt.
1. für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft (7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person
oder des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Pro-
über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vor-
zent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden
schrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer
Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit
anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Ver-
erzielt oder
gütungen für der erstgenannten Person geleistete
3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ih- Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im We-
ren Geschäftszweck angemessen eingerichteten sentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen
(8) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich-
Verkehr teilnimmt.
tigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach einem
2Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirt- von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
schaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranla-
Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe gung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit
stehen (§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes), blei- der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem
ben außer Betracht. 3An einer eigenen Wirtschaftstätig- nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht,
keit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass
Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgü- die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten
tern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3487
erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranla- gesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-An-
gung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist meldung und die Anmeldung der einheitlichen Pausch-
der Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1 steuer nicht oder nicht rechtzeitig durchführt und
Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzu- dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen an-
wenden. deren nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die
(9) 1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflich- Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch
tigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Be-
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage schäftigung, der die Finanzbehörde pflichtwidrig über
der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Frei- steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Beschäfti-
stellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens gung in Unkenntnis lässt. 3Die Bußgeldvorschriften
nicht gewährt, wenn der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit
der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenord-
1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkom- nung auch bei vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.
mens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem
Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder § 50f
nur zu einem durch das Abkommen begrenzten
Steuersatz besteuert werden können, oder Bußgeldvorschriften
2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person be- leichtfertig entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identi-
zogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund fikationsnummer für andere als die dort genannten
ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes Zwecke verwendet.
ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnli- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
chen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
2Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung § 50g
von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
Entlastung
auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind
vom Steuerabzug bei
bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden
Zahlungen von Zinsen und Lizenz-
Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines
gebühren zwischen verbundenen Unternehmen ver-
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
schiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die die Freistellung von Einkünften in einem weiterge-
henden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 (1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer
Absatz 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt. für Zinsen und die Steuer auf Grund des § 50a für
Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der
(10) 1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Ab-
Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen
satz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mit-
Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Ab-
gliedstaates der Europäischen Union als Schuldner an
kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung an-
ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
zuwenden und enthält das Abkommen keine solche
Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mit-
Vergütungen betreffende ausdrückliche Regelung, gel-
gliedstaat der Europäischen Union gelegene Betriebs-
ten diese Vergütungen für Zwecke der Anwendung des
stätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der
Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewin-
Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden,
ne. 2Absatz 9 Nummer 1 bleibt unberührt.
nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranla-
gung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der
§ 50e Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung
Bußgeldvorschriften; für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der
Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren ein mit
geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder des-
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder sen Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht an-
leichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz 1, § 45d Ab- zuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an
satz 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverord- eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitglied-
nung oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den staates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt
in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staa- werden, die in einem Staat außerhalb der Europäischen
ten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2Die des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung
fünftausend Euro geahndet werden. von
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2 1. Zinsen,
vor, werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Ab-
a) die nach deutschem Recht als Gewinnausschüt-
gabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Ar-
tung behandelt werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1
beitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten Buches
Satz 2) oder
Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und b) die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch
§ 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners be-
mit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozial- gründen;
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
2. Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag über- b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für
steigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von
besondere Beziehungen, die zwischen den beiden Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich
von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, ver- kinematografischer Filme und Software, von Pa-
einbart hätten. tenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschrän- Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
kungen: wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden;
Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf
1. Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wis-
sein. 2Nutzungsberechtigter ist senschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenz-
a) ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne gebühren.
von § 2 Absatz 1 erzielt;
5. Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates
b) eine Betriebsstätte, wenn der Europäischen Union“, „verbundenes Unterneh-
aa) die Forderung, das Recht oder der Gebrauch men“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:
von Informationen, auf Grund derer/dessen a) „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europä-
Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren ischen Union“ jedes Unternehmen, das
geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebs-
stätte gehört und aa) eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem
bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebüh- Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist
ren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die und
Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitglied- bb) nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates
staat der Europäischen Union, in dem sie in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht
gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buch- nach einem zwischen dem betreffenden Staat
stabe a Doppelbuchstabe cc genannten und einem Staat außerhalb der Europäischen
Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens Union geschlossenen Abkommen zur Vermei-
dem „impôt des nonrésidents/belasting der dung der Doppelbesteuerung von Einkünften
nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall für steuerliche Zwecke als außerhalb der Ge-
Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de meinschaft ansässig gilt und
no Residentes“ beziehungsweise zu einer
mit diesen Steuern identischen oder weitge- cc) einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem
hend ähnlichen Steuer herangezogen werden, Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und
die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des In- nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt
krafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des für eine mit diesen Steuern identische oder
Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemein- weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem je-
same Steuerregelung für Zahlungen von weiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen ver- Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni
bundenen Unternehmen verschiedener Mit- 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geän-
gliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt dert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Ra-
geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des tes vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363
Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU S. 129), anstelle der bestehenden Steuern
Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt 2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuch-
wird. stabe bb in einem Mitgliedstaat der Europäischen
2. Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Union ansässig, wenn es der unbeschränkten
Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren
der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der
steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist. Europäischen Union nach dessen Rechtsvor-
schriften unterliegt.
3. Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuld- b) „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unterneh-
ner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, men, das dadurch mit einem zweiten Unterneh-
so wird kein anderer Teil des Unternehmens als men verbunden ist, dass
Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzge-
bühren angesehen. aa) das erste Unternehmen unmittelbar mindes-
tens zu 25 Prozent an dem Kapital des zwei-
4. Im Sinne des Absatzes 1 sind ten Unternehmens beteiligt ist oder
a) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art,
bb) das zweite Unternehmen unmittelbar mindes-
auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
tens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten
an Grundstücken gesichert sind, insbesondere
Unternehmens beteiligt ist oder
Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Ob-
ligationen einschließlich der damit verbundenen cc) ein drittes Unternehmen unmittelbar mindes-
Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; tens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten
Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rück- Unternehmens und dem Kapital des zweiten
zahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen; Unternehmens beteiligt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3489
2Die Beteiligungen dürfen nur zwischen Unter- oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidge-
nehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der nossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zu-
Europäischen Union ansässig sind. ständig ist, für die Entlastung von der Quellensteuer
c) „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Un-
in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines an- ternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die
deren Mitgliedstaates der Europäischen Union Betriebsstätte im Inland gelegen ist.
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
§ 51
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen
oder zu entziehen, wenn der hauptsächliche Beweg- Ermächtigungen
grund oder einer der hauptsächlichen Beweggründe (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung oder der stimmung des Bundesrates
Missbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt unberührt.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverord-
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer für Zin- nungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der
sen und der Steuer auf Grund des § 50a nach einem Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseiti-
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, gung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuer-
die weiter gehen als die nach Absatz 1 gewährten, wer- freistellung des Existenzminimums oder zur Verein-
den durch Absatz 1 nicht eingeschränkt. fachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der ist, und zwar:
Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Be-
Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizeri- schränkung der Steuererklärungspflicht auf die
schen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte ei- Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht
nes Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der kommt, über die den Einkommensteuererklärun-
Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder Lizenz- gen beizufügenden Unterlagen und über die
gebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit Beistandspflichten Dritter;
der Maßgabe, dass die Schweizerische Eidgenossen-
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Fest-
schaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europäischen
stellung des Einkommens einschließlich der ab-
Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buch-
zugsfähigen Beträge;
stabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein
Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft c) über die Höhe von besonderen Betriebsausga-
jedes Unternehmen ist, das ben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben,
bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundla-
1. eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
gen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen,
– Aktiengesellschaft/société anonyme/società ano- wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewer-
nima; bebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18)
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätze
responsabilité limitée/società à responsabilità im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des
limitata; Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräu-
ßerung von Wirtschaftsgütern des Anlagever-
– Kommanditaktiengesellschaft/société en com-
mögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen be-
mandite par actions/società in accomandita per
sonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dür-
azioni, und
fen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die
2. nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidge- ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrech-
nossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem nung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Fest-
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft legung der Höhe des besonderen Betriebsaus-
und einem Staat außerhalb der Europäischen Union gaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der
geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der
Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken,
Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge
und sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der
3. unbeschränkt der schweizerischen Körperschaft- an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu
steuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein. berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oder
Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagever-
§ 50h mögens sind die Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten, vermindert um die Absetzungen für
Bestätigung für Zwecke der Entlastung Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die
von Quellensteuern in einem anderen Veräußerungskosten neben dem besonderen Be-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder triebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6Der
der Schweizerischen Eidgenossenschaft Steuerpflichtige kann im folgenden Veranla-
Auf Antrag hat das Finanzamt, das für die Besteue- gungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen
rung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutsch- Betriebsausgaben übergehen. 7Wechselt der
land oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen
Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Euro- Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirt-
päischen Union im Sinne des § 50g Absatz 3 Nummer 5 schaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermin- cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1
dert um die Absetzungen für Abnutzung nach und § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im
§ 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die
Verzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5 steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40
bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermitt- Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind,
lung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird,
erneute Inanspruchnahme des besonderen Be- im Namen des Steuerpflichtigen mögliche
triebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf Auskunftsansprüche gegenüber den von der
der folgenden vier Veranlagungszeiträume zuläs- Finanzbehörde benannten Kreditinstituten
sig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung außergerichtlich und gerichtlich geltend zu
bleiben unberührt; machen.
d) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarif- 2Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-
vorschriften und die Regelung der Steuerentrich- pflichten auf Grund dieses Buchstabens gelten
tung einschließlich der Steuerabzüge; nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs
e) über die Besteuerung der beschränkt Steuer- dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder an-
pflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs; dere Personen in einem Staat oder Gebiet ansäs-
sig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das die
f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26
und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf des Musterabkommens der OECD zur Vermei-
Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs- der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
bereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte in der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat
oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen oder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichba-
innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ren Umfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer
zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachver- entsprechenden Auskunftserteilung besteht;
halts herangezogen werden können, zu bestim-
men, 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
aa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung
des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden
oder den Überschuss der Einnahmen über die Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der
Werbungskosten nur unter Erfüllung beson- Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur
derer Mitwirkungs- und Nachweispflichten Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen er-
mindern dürfen. 2Die besonderen Mitwir- forderlich ist;
kungs- und Nachweispflichten können sich
b) (weggefallen)
erstrecken auf
c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne
aaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-
des § 10b;
stehenden Personen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Außensteuergesetzes in d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Ab-
ihren Geschäftsbeziehungen vereinbar- satz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der
ten Bedingungen, Bundesrepublik Deutschland sichern oder die
bbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren- sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland
zung zwischen unselbständigen Unter- ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der
nehmensteilen, Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Ab-
kommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
ccc) die Pflicht zur Einhaltung von für nahe- die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland
stehende Personen geltenden Doku- gewährleistet ist. 2Hierzu kann nach Maßgabe
mentations- und Nachweispflichten auch zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt wer-
bei Geschäftsbeziehungen zwischen den, dass
nicht nahestehenden Personen,
aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen Um-
ddd) die Bevollmächtigung der Finanzbe-
fang an derartigen Verfahren mitwirkt,
hörde durch den Steuerpflichtigen, in
seinem Namen mögliche Auskunftsan- bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die
sprüche gegenüber den von der Finanz- Freistellungsbestimmungen des Abkommens
behörde benannten Kreditinstituten au- berufen kann, wenn er seine Mitwirkungs-
ßergerichtlich und gerichtlich geltend pflichten verletzt;
zu machen; e) bis m) (weggefallen)
bb) dass eine ausländische Gesellschaft unge-
n) über Sonderabschreibungen
achtet des § 50d Absatz 3 nur dann einen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlas- aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pech-
tung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 kohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei
und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens un-
Ansässigkeit der an ihr unmittelbar oder mit- ter Tage und bei bestimmten mit dem
telbar beteiligten natürlichen Personen, deren Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem
Anteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent Zusammenhang stehenden, der Förderung,
übersteigt, darlegt und nachweisen kann; Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3491
sowie der Aufbereitung des Minerals dienen- schaftsjahren in Anspruch genommen werden,
den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und zwar bei beweglichen Wirtschaftsgütern des
über Tage, soweit die Wirtschaftsgüter Anlagevermögens bis zu insgesamt 50 Prozent,
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
für die Errichtung von neuen Förderschacht- gevermögens bis zu insgesamt 30 Prozent der
anlagen, auch in Form von Anschluss- Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei
schachtanlagen, den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb
für die Errichtung neuer Schächte sowie die des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außer-
Erweiterung des Grubengebäudes und den dem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Ja-
durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anla- nuar 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorab-
gen bedingten Ausbau der Wasserhaltung raum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsfähige
bestehender Schachtanlagen, Betriebsausgaben behandelt werden;
für Rationalisierungsmaßnahmen in der o) (weggefallen)
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken-
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in
zung oder Substanzverringerung bei nicht zu ei-
der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt,
nem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschafts-
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in
gütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft
der Aufbereitung,
oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben
für die Zusammenfassung von mehreren sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die
Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzver-
Förderschachtanlage und ringerung nicht nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten
für den Wiederaufschluss stillliegender Gru- (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert,
benfelder und Feldesteile, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorge-
Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschafts- nommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungs-
gütern des beweglichen Anlagevermögens kosten an einem noch zu bestimmenden Stich-
(Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen, tag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Här-
Großgeräte sowie Einrichtungen des Gruben- ten kann zugelassen werden, dass anstelle der
rettungswesens und der ersten Hilfe und im Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am
Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu be-
messen sind, der Betrag abgezogen wird, der für
für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum
Form von Anschlusstagebauen, für Rationali- 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend ge-
sierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebau- macht werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt
en, in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni
1948 jeweils der 1. April 1949;
beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
legung und Gewinnung der Lagerstätte und q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-
ten
für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
Tagebaue aa) für Maßnahmen, die für den Anschluss eines
im Inland belegenen Gebäudes an eine Fern-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
wärmeversorgung einschließlich der Anbin-
ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft
dung an das Heizsystem erforderlich sind,
oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschrei-
wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend
bungen können bereits für Anzahlungen auf An-
aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur
schaffungskosten und für Teilherstellungskosten
Verbrennung von Müll oder zur Verwertung
zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige
von Abwärme gespeist wird,
vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsgüter be-
stellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen,
können die Sonderabschreibungen auch für nach Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge-
dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar winnung in einem im Inland belegenen Ge-
1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschafts- bäude einschließlich der Anbindung an das
güter sowie für vor dem 1. Januar 1991 geleistete Heizsystem,
Anzahlungen auf Anschaffungskosten und ent-
standene Teilherstellungskosten in Anspruch ge- cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen,
nommen werden. 4Voraussetzung für die Inan- wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Ener-
spruchnahme der Sonderabschreibungen ist, gie überwiegend entweder unmittelbar oder
dass die Förderungswürdigkeit der bezeichneten durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen
Vorhaben von der obersten Landesbehörde für des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitäts-
Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- versorgungsunternehmen zur Versorgung ei-
ministerium für Wirtschaft und Technologie be- nes im Inland belegenen Gebäudes des Steu-
scheinigt worden ist. 5Die Sonderabschreibungen erpflichtigen verwendet wird, einschließlich
können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder der Anbindung an das Versorgungssystem
Herstellung und in den vier folgenden Wirt- des Gebäudes,
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung nen, das wegen seiner geschichtlichen,
von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen künstlerischen oder städtebaulichen Bedeu-
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoff- tung erhalten bleiben soll, und zu deren
abschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Durchführung sich der Eigentümer neben
Beheizung eines im Inland belegenen Gebäu- bestimmten Modernisierungsmaßnahmen ge-
des des Steuerpflichtigen oder zur Warmwas- genüber der Gemeinde verpflichtet hat, auf-
serbereitung in einem solchen Gebäude des gewendet worden sind,
Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließ-
cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
lich der Anbindung an das Versorgungssys-
jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-
tem des Gebäudes,
denkmale sind, soweit die Aufwendungen
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur nach Art und Umfang zur Erhaltung des Ge-
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle bäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
und einer zentralen Heizungsanlage oder bei vollen Nutzung erforderlich sind,
einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-
auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-
anlage für den Einbau eines Heizkessels,
nen. 2In den Fällen der Doppelbuchstaben bb
eines Brenners, einer zentralen Steuerungs-
und cc ist Voraussetzung, dass der Erhaltungs-
einrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung
aufwand vor dem 1. Januar 1990 entstanden
und eine Änderung der Abgasanlage in einem
ist. 3In den Fällen von Doppelbuchstabe cc sind
im Inland belegenen Gebäude oder in einer im
die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die
Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn
Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach
mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn
Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als
Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes
Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung er-
begonnen worden ist und der Einbau nach
forderlich sind, durch eine Bescheinigung der
dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist;
nach Landesrecht zuständigen oder von der Lan-
Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten
desregierung bestimmten Stelle nachzuweisen;
für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralhei-
zung vorhanden ist. s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung
2Voraussetzung
von abnutzbaren beweglichen und bei Herstel-
für die Gewährung der erhöhten
lung von abnutzbaren unbeweglichen Wirt-
Absetzungen ist, dass die Maßnahmen vor dem
schaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag
1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den
ein Abzug von der Einkommensteuer für den
Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen
Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt
Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der
worden sein, es sei denn, dass der Anschluss
Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser
nicht schon im Zusammenhang mit der Errich-
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann,
tung des Gebäudes möglich war. 3Die erhöhten
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen
Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-
Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeich-
wendungen nicht übersteigen. 4Sie dürfen nicht
net, die eine nachhaltige Verringerung der Um-
gewährt werden, wenn für dieselbe Maßnahme
sätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte
eine Investitionszulage in Anspruch genommen
oder erwarten lässt, insbesondere bei einem
wird. 5Sind die Aufwendungen Erhaltungsauf-
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Inves-
wand und entstehen sie bei einer zu eigenen
titionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Be-
Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen
messung des von der Einkommensteuer abzugs-
Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr be-
fähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
steuert wird, und liegen in den Fällen des Satzes 1
Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen des aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der Abzug von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-
dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben mit nerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeit-
gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr, in raums, der ein Jahr nicht übersteigen darf
dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind, (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder
und die neun folgenden Kalenderjahre zugelas- hergestellt werden,
sen werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Ja- bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nuar 1992 abgeschlossen worden ist; von beweglichen Wirtschaftsgütern, die in-
r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun- nerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt
gen und angezahlt werden oder mit deren Herstel-
lung innerhalb des Begünstigungszeitraums
aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-
begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jah-
vermögen gehörenden Gebäuden, die über-
res, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach
wiegend Wohnzwecken dienen,
Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert
bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegli-
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder che Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1
städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines
Maßnahmen im Sinne des § 177 des Bauge- Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach
setzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, dem Ende des Begünstigungszeitraums ge-
die der Erhaltung, Erneuerung und funktions- liefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei
gerechten Verwendung eines Gebäudes die- Bemessung des Abzugs von der Einkommen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3493
steuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bundestag nicht binnen vier Wochen nach
dem Ende des Begünstigungszeitraums auf- Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zu-
gewendeten Anzahlungen und Teilherstel- stimmung verweigert hat;
lungskosten berücksichtigt werden, t) (weggefallen)
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden, bei u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren
denen innerhalb des Begünstigungszeitraums Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, Forschung oder Entwicklung dienen und nach
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990
nach dem Ende des Begünstigungszeitraums angeschafft oder hergestellt werden. 2Vorausset-
fertiggestellt werden; zung für die Inanspruchnahme der Sonderab-
schreibungen ist, dass die beweglichen Wirt-
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im schaftsgüter ausschließlich und die unbewegli-
Sinne des § 6 Absatz 2 und Wirtschaftsgüter, die chen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent
in gebrauchtem Zustand erworben werden, der Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die
aus. 3Von der Begünstigung können außerdem Sonderabschreibungen können auch für Ausbau-
Wirtschaftsgüter ausgeschlossen werden, für die ten und Erweiterungen an bestehenden Gebäu-
Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen den, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder
oder die Investitionszulage nach § 19 des Berlin- im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen
förderungsgesetzes in Anspruch genommen wer- werden, wenn die ausgebauten oder neu herge-
den. 4In den Fällen des Satzes 2 Doppelbuch- stellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent
stabe bb und cc können bei Bemessung des der Forschung oder Entwicklung dienen. 4Die
von der Einkommensteuer abzugsfähigen Be- Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Ent-
trags bereits die im Begünstigungszeitraum, im wicklung, wenn sie verwendet werden
Fall des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2
auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
Ende des Begünstigungszeitraums aufgewende- oder technischen Erkenntnissen und Er-
ten Anzahlungen und Teilherstellungskosten be- fahrungen allgemeiner Art (Grundlagenfor-
rücksichtigt werden; der Abzug von der Einkom- schung) oder
mensteuer kann insoweit schon für den Veranla- bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
gungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Herstellungsverfahren oder
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten aufge- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
wendet worden sind. 5Übersteigt der von der Herstellungsverfahren, soweit wesentliche
Einkommensteuer abzugsfähige Betrag die für Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfah-
den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder ren entwickelt werden.
Herstellung geschuldete Einkommensteuer, so
5Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
kann der übersteigende Betrag von der Einkom-
mensteuer für den darauf folgenden Veranla- schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung
gungszeitraum abgezogen werden. 6Entspre- und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in
chendes gilt, wenn in den Fällen des Satzes 2 Anspruch genommen werden, und zwar
Doppelbuchstabe bb und cc der Abzug von der aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anla-
Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder gevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. 7Der bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des An-
Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die lagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 Pro-
für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung zent der Forschung oder Entwicklung dienen,
oder Herstellung und den folgenden Veranla- bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu
gungszeitraum insgesamt zu entrichtende Ein- mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als
kommensteuer nicht übersteigen. 8In den Fällen 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwick-
des Satzes 2 Doppelbuchstabe bb Satz 2 gilt dies lung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Veranla-
gungszeitraums der Anschaffung oder Herstel- cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an beste-
lung der Veranlagungszeitraum tritt, in dem zu- henden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
letzt Anzahlungen oder Teilherstellungskosten tumswohnungen oder im Teileigentum ste-
aufgewendet worden sind. 9Werden begünstigte henden Räumen, wenn die ausgebauten oder
Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im Sinne des neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 ange- 66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwick-
schafft oder hergestellt, so ist der abzugsfähige lung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu
Betrag nach dem Verhältnis der Gewinnanteile nicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr
einschließlich der Vergütungen aufzuteilen. 10Die als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Ent-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirt- wicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
schaftsgüter, die bei Bemessung des von der Ein- der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Sie
kommensteuer abzugsfähigen Betrags berück- können bereits für Anzahlungen auf Anschaf-
sichtigt worden sind, werden durch den Abzug fungskosten und für Teilherstellungskosten zuge-
von der Einkommensteuer nicht gemin- lassen werden. 7Die Sonderabschreibungen sind
dert. 11Rechtsverordnungen auf Grund dieser Er- nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die
mächtigung bedürfen der Zustimmung des Bun- Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder neu
destages. 12Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn hergestellten Gebäudeteile mindestens drei Jahre
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in dem neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen
erforderlichen Umfang der Forschung oder Ent- gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für
wicklung in einer inländischen Betriebsstätte des Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-
Steuerpflichtigen dienen; rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungs-
bereich aufgewendet worden sind; Vorausset-
v) (weggefallen)
zung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten
die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 ab- Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Auf-
geschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in wendungen nicht übersteigen;
einem inländischen Seeschiffsregister eingetra-
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten
gen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuer-
an Gebäuden, die nach den jeweiligen landes-
pflichtigen angeschafft oder hergestellt worden
rechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, so-
sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall
weit die Aufwendungen nach Art und Umfang
der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere
zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal
Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar
und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich
1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen
oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund ei-
vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden
nes vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen
sind. 2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes
Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das
und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erwor-
nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäu-
ben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine
des als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen
Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
Nutzung erforderlich sind, sind durch eine
Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des
Bescheinigung der nach Landesrecht zuständi-
Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Haupt-
gen oder von der Landesregierung bestimmten
vertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderab-
Stelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen
schreibungen nur zugelassen werden, wenn sie
dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen
der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitre-
nicht übersteigen;
ten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und 3. die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5,
in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3,
insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6
Herstellungskosten in Anspruch genommen wer- vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
den. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf
(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskos-
Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach de-
ten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibun-
nen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
gen sind nur unter der Bedingung zuzulassen,
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der
dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeit-
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
raums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung
ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können,
oder Herstellung nicht veräußert werden; für An-
wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleich-
teile an einem Handelsschiff gilt dies entspre-
gewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die er-
chend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die
hebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder
der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luft-
erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnach-
fahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt
frage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen das
oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller
Angebot wesentlich übersteigt. 2Die Inanspruchnahme
erworben worden sind und die zur gewerbsmäßi-
von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
gen Beförderung von Personen oder Sachen im
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in
internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung
fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen wer-
zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland
den
bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit
der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle 1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines
der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsre- jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens
gister die Eintragung in die deutsche Luftfahr- mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung
zeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt,
40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft
bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des oder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirt-
Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von schaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums be-
sechs Jahren treten; stellt und angezahlt worden sind oder mit deren Her-
stellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskos-
worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von
ten für Modernisierungs- und Instandsetzungs-
Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der
in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen
Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
werden;
Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder 2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude,
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum be-
und zu deren Durchführung sich der Eigentümer stellt werden oder mit deren Herstellung in diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3495
Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstel- Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbeschei-
lung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der nigung (§ 41b Absatz 1), das Muster der Lohnsteu-
Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird. erbescheinigung nach § 41b Absatz 3 Satz 2, der
3Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des den §§ 39c und 39d und der in § 45a Absatz 2
Bundesrates. 4Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn und 3 und § 50a Absatz 5 Satz 7 vorgesehenen
der Bundesrat nicht binnen drei Wochen, der Bundes- Bescheinigungen zu bestimmen;
tag nicht binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage 1a. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-
der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. den der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch einen Programmablaufplan für die Herstellung von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der
Vorschriften zu erlassen, nach denen die Einkommen- Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu ma-
steuer einschließlich des Steuerabzugs vom Arbeits- chen; 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den
lohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen aus-
Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen zuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der
1. um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden Tabellenstufen zu berechnen und muss an der
kann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohn-
darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem steuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen-
Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen ab-
Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zuleiten;
eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nach-
1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör-
haltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäf-
den der Länder den Mindestumfang der nach § 5b
tigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, ins-
elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn-
besondere bei einem erheblichen Rückgang der
und Verlustrechnung zu bestimmen;
Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistun-
gen oder Verbrauchsgütern; 1c. durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses
2. um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vor-
Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr schriften über einen von dem vorgesehenen erst-
nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr maligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Ab-
decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des satz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ab-
ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteige- weichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu er-
rungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, lassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkenn-
insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investi- bar ist, dass die technischen oder organisatori-
tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgü- schen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in
tern das Angebot wesentlich übersteigt. § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
2Rechtsverordnungen Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850)
auf Grund dieser Ermächtigung
vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
mächtigt, Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der je-
1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehör- weils geltenden Fassung satzweise nummeriert
den der Länder die Vordrucke für mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge
bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im
a) (weggefallen) Wortlaut zu beseitigen.
b) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
c) die Anträge nach § 39 Absatz 3a sowie die An- § 51a
träge nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke
der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist, Festsetzung
und Erhebung von Zuschlagsteuern
d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a (1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern,
Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zu-
§ 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, schlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden.
f) die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
g) die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (2) 1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteu-
(§ 48b), er, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksich-
h) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a), tigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen
Fällen des § 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der
i) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu ver-
vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von steuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c
rung Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35
und die Muster der Lohnsteuerkarte (§ 39), der ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommen-
Bescheinigungen nach den §§ 39c und 39d, des steuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 in der Fas- gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt
sung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I oder alle Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft
S. 4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemes- angehören. 11Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten
sungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug beteiligt, haben diese für den Antrag nach Satz 1 über-
vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich einstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu
der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jah- diesen Erträgen steht. 12Die Kapitalerträge sind ent-
resbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den sprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-
Kinderfreibetrag von 3 864 Euro sowie den Freibetrag chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbil- kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen ist.
dungsbedarf von 2 160 Euro und für die Steuerklasse IV 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird der Anteil nach
um den Kinderfreibetrag von 1 932 Euro sowie den dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch den
Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro für jedes Kind ver- Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kir-
mindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für chensteuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf
Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflich-
kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermitt- tige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
lung der Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuer-
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kir-
karte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßge-
chensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerab-
bend. 3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug
zug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehal-
vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend,
ten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach
die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermit-
dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich er-
telten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermit-
gibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d
telten Betrag ergibt.
Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchen-
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 steuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben
durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) er- wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuer-
hoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach pflichtigen durchgeführt. 2Der Abzugsverpflichtete hat
dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen
der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapital-
Kapitalertragsteuer erhoben. ertragsteuer zu erteilen. 3Der Kirchensteuerpflichtige
hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und
(2c) 1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflich- die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Ab-
tete Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende satz 2 oder 3 vorzulegen.
Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 3 oder in den
Fällen des Satzes 2 die Person oder Stelle, die die (2e) 1Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d wer-
Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf den unter Beteiligung von Vertretern von Kirchensteu-
die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende ern erhebenden Religionsgemeinschaften und weiteren
Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kirchensteu- Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem
erpflichtigen hin einzubehalten (Kirchensteuerabzugs- Ziel überprüft, einen umfassenden verpflichtenden
verpflichteter). 2Zahlt der Abzugsverpflichtete die Kapi- Quellensteuerabzug auf der Grundlage eines elek-
talerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger aus, ist tronischen Informationssystems, das den Abzugsver-
Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder pflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer
Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt,
Schuldners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den
hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die Bundestag bis spätestens zum 30. Juni 2010 über das
vom Schuldner der Kapitalerträge erhobene Kapitaler- Ergebnis.
tragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung (3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
mit § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abge-
Rahmen seiner Steueranmeldung nach § 45a Absatz 1 golten oder werden solche Einkünfte bei der Veranla-
die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend zu gung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jah-
kürzen. 3Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe- resausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlag-
träge des Kapitalertrags eingeschränkt werden; er kann steuer entsprechend.
nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat
(4) 1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind
die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu be-
gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf
nennen. 5Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den
die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist
Kirchensteuerabzug getrennt nach Religionsangehörig-
nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vo-
keiten an das für ihn zuständige Finanzamt abzufüh-
rauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden
ren. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-
ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Auffor-
gemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44 Absatz 5 ist mit der
derung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern gel-
Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid
tenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240 Absatz 1
von dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten
Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzu-
zuständigen Finanzamt erlassen wird. 8Satz 6 gilt ent-
wenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt inso-
sprechend. 9§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe an-
weit sinngemäß.
zuwenden, dass auch die Religionsgemeinschaft an-
gegeben wird. 10Sind an den Kapitalerträgen mehrere (5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlag-
Personen beteiligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur steuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3497
die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegrif- anlagungszeiträume 1999 bis 2005 in der folgenden
fen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, Fassung anzuwenden:
ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend. „(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern Betriebsstätte
nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften. 1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
§ 52
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-
Anwendungsvorschriften triebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder
teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-
(1) 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den
sche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent
folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes be-
unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von ei-
stimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010
ner ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Ab-
anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt
satz 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der
Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals
Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I
auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für
S. 2049) fortgeführt,
einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-
zahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezü- so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener
ge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder
hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-
(1a) § 1 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-
ist für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag
Europäischen Union oder eines Staates, auf den das der Einkünfte hinzuzurechnen.“
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum 8§ 2a Absatz 4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006
anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeit-
räume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide in der folgenden Fassung anzuwenden:
noch nicht bestandskräftig sind. „(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat bele-
gene Betriebsstätte
(2) § 1a Absatz 1 ist für Staatsangehörige eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch 1. in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, so- 2. entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
weit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind;
3. aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Be-
für Staatsangehörige und für das Hoheitsgebiet Finn-
triebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder
lands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwe-
teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländi-
dens gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
sche Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent un-
(3) 1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in mittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Ab-
1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals auf negative Ein- satz 2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,
künfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus so ist ein nach Absatz 3 Satz 1 und 2 abgezogener
einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund Verlust, soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder
eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam ab- hinzugerechnet worden ist oder nicht noch hinzuzu-
geschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichste- rechnen ist, im Veranlagungszeitraum der Umwand-
henden Rechtsakts erzielt. 2§ 2a Absatz 1 bis 2a in der lung, Übertragung oder Aufgabe in entsprechender An-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem- wendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen- der Einkünfte hinzuzurechnen. 2Satz 1 gilt entspre-
den, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig chend bei Beendigung der unbeschränkten Einkom-
festgesetzt ist. 3Für negative Einkünfte im Sinne des mensteuerpflicht (§ 1 Absatz 1) durch Aufgabe des
§ 2a Absatz 1 und 2, die vor der ab dem 24. Dezember Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder
2008 geltenden Fassung nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bei Beendigung der unbeschränkten Körperschaftsteu-
bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a erpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes)
Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der vor dem 24. Dezember durch Verlegung des Sitzes oder des Orts der Ge-
2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4§ 2a Ab- schäftsleitung sowie bei unbeschränkter Einkommen-
satz 3 und 4 in der Fassung der Bekanntmachung vom steuerpflicht (§ 1 Absatz 1) oder unbeschränkter Kör-
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für den Ver- perschaftsteuerpflicht (§ 1 Absatz 1 des Körperschaft-
anlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 5§ 2a Absatz 3 steuergesetzes) bei Beendigung der Ansässigkeit im In-
Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung land auf Grund der Bestimmungen eines Abkommens
vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.“
gungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit
sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 (4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom
Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Ab- weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im
satz 4 in der Fassung des Satzes 8 in eine Kapitalge- Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige
sellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November
wird. 6Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halb- 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.
satz die Bezeichnung „§ 10d Absatz 3“ durch „§ 10d (4a) 1§ 3 Nummer 9 in der bis zum 31. Dezember
Absatz 4“ zu ersetzen. 7§ 2a Absatz 4 ist für die Ver- 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der (4e) 1§ 3 Nummer 40a in der Fassung des Gesetzes
Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf Vergütungen
wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Ge- im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden,
richtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder
anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeit- Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem
nehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen. 2Gleiches 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die
gilt für Abfindungen auf Grund eines vor dem 1. Januar Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung
2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeit- von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach
nehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Ja- dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009
nuar 2006 vereinbarten Interessenausgleich namentlich erworben worden sind. 2§ 3 Nummer 40a in der Fas-
bezeichnet worden sind (§ 1 Absatz 5 Satz 1 des Kün- sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008
digungsschutzgesetzes sowie § 125 der Insolvenzord- (BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne
nung in der jeweils am 31. Dezember 2005 geltenden des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die
Fassung); ist eine Abfindung in einem vor dem 25. De- vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemein-
zember 2008 ergangenen Steuerbescheid als steuer- schaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet wor-
pflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist dieser den ist.
Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu än- (4f) § 3 Nummer 41 ist erstmals auf Gewinnaus-
dern. 3§ 3 Nummer 10 in der bis zum 31. Dezember schüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines
2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres
Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeit- Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder
nehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nummer 40
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gezahlte Buchstabe a, b, c und d des Einkommensteuergesetzes
Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok-
dem 1. Januar 2006 begründet wurde. 4§ 3 Nummer 13 tober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.
und 16 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeit- (5) (weggefallen)
raum 2007 anzuwenden. (6) 1§ 3 Nummer 63 ist bei Beiträgen für eine Direkt-
versicherung nicht anzuwenden, wenn die entspre-
(4b) § 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des
chende Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
erteilt wurde und der Arbeitnehmer gegenüber dem Ar-
(BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in de-
beitgeber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3
nen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt
Nummer 63 verzichtet hat. 2Der Verzicht gilt für die
ist.
Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30. Juni
(4c) § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 1 2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) zur ersten Beitragsleistung zu erklären. 3§ 3 Nummer 63
ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im Kalen- Satz 3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Ab-
derjahr 2008 anzuwenden. satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung angewendet wird.
(4d) 1§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für
(7) § 3 Nummer 65 in der Fassung des Artikels 1 des
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüt- Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist
tenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Geset- in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen-
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufge- steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
hobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes
nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 (8) (weggefallen)
Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 (8a) 1§ 3c Absatz 2 ist erstmals auf Aufwendungen
gilt Entsprechendes; anzuwenden, die mit Erträgen im wirtschaftlichen Zu-
sammenhang stehen, auf die § 3 Nummer 40 erstmals
2. Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buch-
anzuwenden ist. 2§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am
stabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirt-
12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile,
schaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile
die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Um-
bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in
wandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-
wenden ist. (8b) § 4 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist
2§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin- Wirtschaftsjahre anzuwenden.
gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-
steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten- (9) § 4 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes
den Fassung sind, weiter anzuwenden. 3§ 3 Nummer 40 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für
Satz 1 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist (10) 1§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, so-
erstmals auf Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Num- weit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor
mer 1 und auf Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt
Nummer 9 anzuwenden, die nach dem 18. Dezember worden sind. 2§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung
2006 zugeflossen sind. des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3499
S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder dem 31. Dezember 2007 endet. 2§ 4d Absatz 1 Satz 1
in das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3Die An- Nummer 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Num-
schaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutz- mer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
bare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008
dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversor-
Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeit- gung anzuwenden.
punkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im
(12b) § 4e in der Fassung des Artikels 6 des Geset-
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu be-
zes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) ist erstmals für
rücksichtigen.
das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
(11) 1§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes zember 2001 endet.
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals
(12c) (weggefallen)
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem
31. Dezember 1998 endet. 2Über- und Unterentnahmen (12d) 1§ 4h in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberück- zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
sichtigt. 3Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrie- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai
ben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überfüh- 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-
rung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen den. 2§ 4h Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1
in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Ent- des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
nahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach
ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzuset- dem 28. November 2008 anzuwenden, deren sämtliche
zen. 4Die Aufzeichnungspflichten im Sinne des § 4 Ab- Erwerbe und gleichgestellte Rechtsakte nach dem
satz 4a Satz 6 sind erstmals ab dem 1. Januar 2000 zu 28. November 2008 stattfinden. 3§ 4h Absatz 2 Satz 1
erfüllen. Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für
(12) 1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 in der
Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem-
2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 en-
ber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts-
den, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003
1. Januar 2010 enden.
beginnen. 2§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezem- (12e) 1§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3
ber 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für Wirtschafts- des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
beginnen. 3§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 in der anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 begin-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April nen. 2§ 5 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 3 des
2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 begin- 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals für Wirtschaftsjahre
nen. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 begin-
der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I nen, wenn das Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3
S. 4210) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
2002 anzuwenden. 5In den Fällen, in denen die Einkom- buch in der Fassung des Artikels 2 des Bilanzrechts-
mensteuer für die Veranlagungszeiträume bis ein- modernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I
schließlich 2002 noch nicht formell bestandskräftig S. 1102) ausgeübt wird.
oder hinsichtlich der Aufwendungen für eine betrieblich
(13) 1§ 5 Absatz 4a ist erstmals für das Wirtschafts-
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorläufig fest-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1996
gesetzt ist, ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 in der
endet. 2Rückstellungen für drohende Verluste aus
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
schwebenden Geschäften, die am Schluss des letzten
ber 2003 (BGBl. I S. 2645) anzuwenden; dies gilt auch
vor dem 1. Januar 1997 endenden Wirtschaftsjahres
für unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene
zulässigerweise gebildet worden sind, sind in den
Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeit-
Schlussbilanzen des ersten nach dem 31. Dezember
räume bis einschließlich 2002, soweit nicht bereits
1996 endenden Wirtschaftsjahres und der fünf folgen-
Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 6§ 4 Absatz 5
den Wirtschaftsjahre mit mindestens 25 Prozent im ers-
Satz 1 Nummer 11 in der Fassung des Artikels 1 des
ten und jeweils mindestens 15 Prozent im zweiten bis
Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist
sechsten Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen.
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach
dem 31. Dezember 2003 endet. 7§ 4 Absatz 5b in der (14) Soweit Rückstellungen für Aufwendungen, die
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirt-
2007 (BGBl. I S. 1912) gilt erstmals für Gewerbesteuer, schaftsgut sind, in der Vergangenheit gebildet worden
die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach sind, sind sie in dem ersten Veranlagungszeitraum,
dem 31. Dezember 2007 enden. 8§ 4 Absatz 5 Satz 1 dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist, in
Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April vollem Umfang aufzulösen.
2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-
(15) 1Für Gewerbebetriebe, in denen der Steuer-
gungszeitraum 2007 anzuwenden.
pflichtige vor dem 1. Januar 1999 bereits Einkünfte
(12a) 1§ 4d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buch- aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationa-
stabe b Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- len Verkehr erzielt hat, kann der Antrag nach § 5a Ab-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist satz 3 Satz 1 auf Anwendung der Gewinnermittlung
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
nach § 5a Absatz 1 in dem Wirtschaftsjahr, das nach Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist
dem 31. Dezember 1998 endet, oder in einem der bei- erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen
den folgenden Wirtschaftsjahre gestellt werden (Erst- nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 8Als Be-
jahr). 2§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des ginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmi-
Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist gung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauan-
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach trag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvor-
dem 31. Dezember 2005 endet. 3§ 5a Absatz 3 Satz 1 haben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der
in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer-
weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im den. 9Sämtliche Baumaßnahmen im Sinne des § 6 Ab-
Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines satz 1 Nummer 1a Satz 1 an einem Objekt gelten als
vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlosse- eine Baumaßnahme im Sinne des Satzes 7. 10§ 6 Ab-
nen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten satz 1 Nummer 2b und 3a Buchstabe f in der Fassung
Rechtsaktes angeschafft oder im Fall der Herstellung des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-
mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Ja- zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
nuar 2006 begonnen hat. 4In Fällen des Satzes 3 muss für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätes- zember 2009 beginnen; § 6 Absatz 1 Nummer 2b und
tens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt wer- § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe f in der Fassung
den, das vor dem 1. Januar 2008 endet. 5§ 5a Absatz 5 des Artikels 3 des Bilanzrechtsmodernisierungsgeset-
Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom zes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) sind erstmals
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt- für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. De-
schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August zember 2008 beginnen, wenn das Wahlrecht nach Arti-
2007 enden. 6Soweit Ansparabschreibungen im Sinne kel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum
von § 7g Absatz 3 in der bis zum 17. August 2007 gel- Handelsgesetzbuch in der Fassung des Artikels 2 des
tenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Ge- Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai
winnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinn- 2009 (BGBl. I S. 1102) ausgeübt wird; für die Hälfte
erhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 des Gewinns, der sich aus der erstmaligen Anwendung
Satz 3 in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fas- des § 6 Absatz 1 Nummer 2b ergibt, kann eine den
sung weiter anzuwenden. Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die im
folgenden Wirtschaftsjahr gewinnerhöhend aufzulösen
(15a) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Geset- ist. 11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der Fassung
zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erst- des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
31. Dezember 2010 beginnen. die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. 12§ 6 Ab-
(16) 1§ 6 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des satz 1 Nummer 4 Satz 6 in der am 24. Dezember 2008
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist geltenden Fassung ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr
erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende anzuwenden, das vor dem 1. Januar 2009 endet. 13§ 6
Wirtschaftsjahre anzuwenden. 2§ 6 Absatz 1 in der Fas- Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1
sung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist erstmals für das erste nach dem 31. Dezember 1998 ist erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. De-
endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. 3In zember 2008 beginnen, anzuwenden. 14§ 6 Absatz 2
Höhe von vier Fünfteln des im Erstjahr durch die An- und 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
wendung des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in der vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
S. 402) entstehenden Gewinns kann im Erstjahr eine 31. Dezember 2007 angeschafft, hergestellt oder in
den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet das Betriebsvermögen eingelegt werden. 15§ 6 Absatz 6
werden, die in den dem Erstjahr folgenden vier Wirt- Satz 2 und 3 ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die
schaftsjahren jeweils mit mindestens einem Viertel ge- nach dem 31. Dezember 1998 vorgenommen werden.
winnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). (16a) 1§ 6 Absatz 5 Satz 3 bis 5 in der Fassung des
4Scheidet ein der Regelung nach den Sätzen 1 bis 3
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist
unterliegendes Wirtschaftsgut im Auflösungszeitraum erstmals auf Übertragungsvorgänge nach dem 31. De-
ganz oder teilweise aus, ist im Wirtschaftsjahr des Aus- zember 2000 anzuwenden. 2§ 6 Absatz 5 Satz 6 in der
scheidens der für das Wirtschaftsgut verbleibende Teil Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
der Rücklage nach Satz 3 in vollem Umfang oder teil- S. 3858) ist erstmals auf Anteilsbegründungen und An-
weise gewinnerhöhend aufzulösen. 5Soweit ein der Re- teilserhöhungen nach dem 31. Dezember 2000 anzu-
gelung nach den Sätzen 1 bis 3 unterliegendes Wirt- wenden.
schaftsgut im Auflösungszeitraum erneut auf den nied-
rigeren Teilwert abgeschrieben wird, ist der für das (16b) § 6a Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative und
Wirtschaftsgut verbleibende Teil der Rücklage nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Satz 6 erster Halbsatz in der
Satz 3 in Höhe der Abschreibung gewinnerhöhend auf- Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni
zulösen. 6§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a Satz 2 in 2001 (BGBl. I S. 1310) ist bei Pensionsverpflichtungen
der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 gegenüber Berechtigten anzuwenden, denen der Pen-
(BGBl. I S. 1433) und § 8b Absatz 2 Satz 2 des Körper- sionsverpflichtete erstmals eine Pensionszusage nach
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes dem 31. Dezember 2000 erteilt hat; § 6a Absatz 2 Num-
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind in den mer 1 zweite Alternative sowie § 6a Absatz 3 Satz 2
Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. 7§ 6 Nummer 1 Satz 1 und § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1
Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 1 des Satz 6 zweiter Halbsatz sind bei Pensionsverpflichtun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3501
gen anzuwenden, die auf einer nach dem 31. Dezember S. 2601) weiter anzuwenden. 3§ 7 Absatz 2 und 3 in der
2000 vereinbarten Entgeltumwandlung im Sinne von bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist
§ 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes beruhen. letztmalig anzuwenden für vor dem 1. Januar 2008 an-
(17) § 6a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 geschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgü-
Nummer 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Num- ter.
mer 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I (21b) 1Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebs-
S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 vermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist
erteilten Pensionszusagen anzuwenden. § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzu-
(18) 1§ 6b in der Fassung des Gesetzes vom
wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu-
lung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des
ßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung
1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die
das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001
vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Ver-
§ 6b in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas-
trags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
sung weiter anzuwenden.
hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für
(18a) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset- die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit-
zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erst- punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei bauge-
mals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem nehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen
31. Dezember 2001 vorgenommen werden. 2Für Veräu- einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter-
ßerungen, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wor- lagen eingereicht werden.
den sind, ist § 6b in der im Veräußerungszeitpunkt gel- (22) § 7a Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes
tenden Fassung weiter anzuwenden. 1979 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni
(18b) 1§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Geset- 1979 (BGBl. I S. 721) ist letztmals für das Wirtschafts-
zes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals auf jahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht,
Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 und für das § 15a erstmals anzuwenden ist.
letztmals auf Veräußerungen vor dem 1. Januar 2011 (23) 1§ 7g Absatz 1 bis 4 und 7 in der Fassung des
anzuwenden. 2Für Veräußerungen, die vor diesem Zeit- Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
punkt vorgenommen werden, ist § 6b in der im Veräu- S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden,
ßerungszeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwen- die nach dem 17. August 2007 enden. 2§ 7g Absatz 5
den. 3§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin- 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei Wirt-
gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs- schaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-
steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten- ber 2007 angeschafft oder hergestellt werden. 3Bei An-
den Fassung sind, weiter anzuwenden. sparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007
(19) 1§ 6c in der Fassung des Gesetzes vom endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und
24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Veräu- Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 ange-
ßerungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember schafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g in der
1998 vorgenommen werden. 2Für Veräußerungen, die bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-
vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, ist zuwenden. 4Soweit Ansparabschreibungen noch nicht
§ 6c in der im Veräußerungszeitpunkt geltenden Fas- gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, vermindert
sung weiter anzuwenden. sich der Höchstbetrag von 200 000 Euro nach § 7g Ab-
satz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
(20) § 6d ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) um die noch
wenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.
vorhandenen Ansparabschreibungen. 5In Wirtschafts-
(21) 1§ 7 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset- jahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem
zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für 1. Januar 2011 enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Num-
Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember mer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewer-
1998 vorgenommen werden. 2§ 7 Absatz 1 Satz 6 in bebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder
S. 402) ist erstmals für das nach dem 31. Dezember § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 335 000 Euro,
1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden. 3§ 7 Ab- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ein Wirt-
satz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 9 des Geset- schaftswert oder Ersatzwirtschaftswert von 175 000
zes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erst- Euro und bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Ab-
mals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem satz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investiti-
31. Dezember 2003 angeschafft oder hergestellt wor- onsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200 000 Euro nicht
den sind. überschritten wird. 6Bei Wirtschaftsgütern, die nach
(21a) 1§ 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Ge- dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011
setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst- angeschafft oder hergestellt werden, ist § 7g Absatz 6
mals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Nummer 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Be-
31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt wor- trieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der An-
den sind. 2Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar schaffung oder Herstellung vorangeht, die Größen-
2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 merkmale des Satzes 5 nicht überschreitet.
Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der (23a) 1§ 7h Absatz 1 Satz 1 und 3 in der Fassung
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Modernisierungs- die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des
und Instandsetzungsmaßnahmen anzuwenden, mit de- 62. Lebensjahres vorsehen darf. 2Für Verträge im Sinne
nen nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wird. 2Als des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem
Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugeneh- 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kran-
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der ken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10
Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungsfreien Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsver-
Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, hältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10
der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe
werden. anzuwenden, dass
(23b) 1§ 7i Absatz 1 Satz 1 und 5 in der Fassung des 1. die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung
Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den
(BGBl. I S. 3076) sind erstmals für Baumaßnahmen an- Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass
zuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2003 vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird,
begonnen wird. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwen-
für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeit- dung findet und die Daten an die zentrale Stelle
punkt, in dem der Bauantrag gestellt wird, bei bauge- übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem
nehmigungsfreien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach
einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunter- Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich wi-
lagen eingereicht werden. derspricht;
(23c) § 8 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Ab-
20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Ver- satz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche
anlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder als
erteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach
(23d) 1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und
§ 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer
Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 20. April
(§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen
2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranla-
abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim
gungszeitraum 2007 anzuwenden. 2§ 9 Absatz 1 Satz 3
Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. 2Das
Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermitteln-
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) ist erstmals
den Stelle die Identifikationsnummer des Steuer-
ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden und
pflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit
in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for-
den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung
mell bestandskräftig oder hinsichtlich der Aufwendun-
beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
gen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushalts-
Daten übereinstimmen. 3Stimmen die Daten nicht
führung vorläufig festgesetzt ist. 3§ 9 Absatz 1 Satz 3
überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwen-
Nummer 7 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des
dung.
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
erstmals für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange- (24a) § 10 Absatz 1 Nummer 7 Satz 4 in der Fassung
schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter anzuwen- des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist
den. 4Für die Anwendung des § 9 Absatz 5 Satz 2 in der erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem- den.
ber 2003 (BGBl. I S. 2645) gilt Absatz 16 Satz 7 bis 9 (24a) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des
entsprechend. Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(23e) § 9c in der Fassung des Artikels 1 des Geset- (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
zes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) gilt auch raum 2008 anzuwenden. 2Für Schulgeldzahlungen an
für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in Schulen in freier Trägerschaft oder an überwiegend
der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor privat finanzierte Schulen, die in einem anderen Mit-
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körper- gliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat
lichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer- belegen sind, auf den das Abkommen über den Euro-
stande sind, sich selbst zu unterhalten. päischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die
zu einem von dem zuständigen inländischen Ministe-
(23f) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 1a in der Fassung des rium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 der Länder oder von einer inländischen Zeugnisaner-
(BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versorgungsleistungen an- kennungsstelle anerkannten oder einem inländischen
zuwenden, die auf nach dem 31. Dezember 2007 ver- Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig
einbarten Vermögensübertragungen beruhen. 2Für Ver- anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden
sorgungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar 2008 Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, gilt
vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt § 10 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1
dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Auf- Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878)
wendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines für noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen
zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer ge- der Veranlagungszeiträume vor 2008 mit der Maßgabe,
nutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens dass es sich nicht um eine gemäß Artikel 7 Absatz 4
gerechnet werden. des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach
(24) 1§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 Landesrecht erlaubte Ersatzschule oder eine nach Lan-
ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember desrecht anerkannte allgemein bildende Ergänzungs-
2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag schule handeln muss.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3503
(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 ist § 10d in der Fassung des Gesetzes vom 16. April
geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen 1997 (BGBl. I S. 821) anzuwenden. 2Satz 1 ist letztmals
im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 3§ 10d
Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn zember 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals für den Ver-
die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar anlagungszeitraum 2004 anzuwenden. 4Auf den Ver-
2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis lustrücktrag aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in
zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde. den Veranlagungszeitraum 2003 ist § 10d Absatz 1 in
(24c) 1§ 10a Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des der für den Veranlagungszeitraum 2004 geltenden Fas-
Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 sung anzuwenden. 5§ 10d Absatz 4 Satz 6 in der Fas-
(BGBl. I S. 2794) sowie § 81a Satz 1 Nummer 5 und sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember
§ 86 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in der Fassung des 2006 (BGBl. I S. 2878) gilt für alle bei Inkrafttreten die-
Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I ses Gesetzes noch nicht abgelaufenen Feststellungs-
S. 1509) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum fristen.
2008 anzuwenden. 2Für Altersvorsorgeverträge, die (26) 1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem
vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, gilt 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnun-
für die Anwendung des § 92a Absatz 1 Satz 1, dass gen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie
für die Veranlagungszeiträume 2008 und 2009 der Al- in diesem Zeitraum fertig gestellte Ausbauten oder Er-
tersvorsorge-Eigenheimbetrag mindestens 10 000 Euro weiterungen ist § 10e des Einkommensteuergesetzes
betragen muss. 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Sep-
(24d) 1§ 10a Absatz 5 Satz 3 in der Fassung des tember 1990 (BGBl. I S. 1898) weiter anzuwenden. 2Für
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder ange-
(BGBl. I S. 3150) ist auch für Veranlagungszeiträume schaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentums-
vor 2008 anzuwenden, soweit wohnungen sowie in diesem Zeitraum fertig gestellte
Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e des Einkom-
1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt mensteuergesetzes in der durch Gesetz vom 24. Juni
oder 1991 (BGBl. I S. 1322) geänderten Fassung weiter an-
2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des Jahres- zuwenden. 3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1
steuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 bis 5 und 6 bis 7 in der durch Gesetz vom 25. Februar
(BGBl. I S. 3150) noch nicht unanfechtbar war oder 1992 (BGBl. I S. 297) geänderten Fassung erstmals für
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne
2Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall
Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. Sep-
wurden, kann die übermittelnde Stelle, wenn die nach tember 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Her-
§ 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuer- stellung begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der
pflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Daten Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September
nach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Arti- 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechts-
kels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abga- oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder
benordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. Septem-
§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt ber 1991 begonnen worden ist. 4§ 10e Absatz 5a ist
für Steuern erheben. 3Das Bundeszentralamt für Steu- erstmals bei in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Ob-
ern teilt dem Anbieter die Identifikationsnummer des jekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der
Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember
mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist,
beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Da- mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen
ten übereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein, hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige
findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember
1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
(24e) 1§ 10b Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a in der Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft
Fassung des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I hat. 5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Geset-
S. 1034) sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach zes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) und Absatz 6
dem 31. Dezember 1999 geleistet werden. 2§ 10b Ab- Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember
satz 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 des Geset- 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals anzuwenden, wenn
zes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ist auf der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach
Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlosse-
ber 2006 geleistet werden. 3Für Zuwendungen, die im nen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden
Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Rechtsakts angeschafft hat. 6§ 10e ist letztmals anzu-
Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Absatz 1 in der am wenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstel-
26. Juli 2000 geltenden Fassung. 4§ 10b Absatz 1 lung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Mit- Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechts-
gliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags
ber 2006 geleistet werden. oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat. 7Als
(25) 1Auf den am Schluss des Veranlagungszeit- Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine
raums 1998 festgestellten verbleibenden Verlustabzug Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmi- (30a) 1Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der
gungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzu- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezem-
reichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen ber 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-
eingereicht werden. chend. 2§ 13 Absatz 7, § 15 Absatz 1a sowie § 18
Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
(27) 1§ 10f Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar- setzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) sind
tikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende
S. 3076) ist erstmals für Baumaßnahmen anzuwenden, Wirtschaftsjahre anzuwenden.
die nach dem 31. Dezember 2003 begonnen wur-
den. 2Als Beginn gilt bei Baumaßnahmen, für die eine (31) 1§ 13a in der Fassung des Gesetzes vom
Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für
der Bauantrag gestellt wird, bei baugenehmigungs- das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. De-
freien Bauvorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen zember 2001 endet. 2§ 13a in der Fassung des Geset-
sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen einge- zes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist erst-
reicht werden. 3§ 10f Absatz 2 Satz 1 in der Fassung mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 31. Dezember 2001 beginnen.
(BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand (32) § 14a in der Fassung des Gesetzes vom 19. De-
anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 2003 ent- zember 2000 (BGBl. I S. 1790) ist erstmals für das Wirt-
standen ist. schaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
2001 endet.
(27a) 1§ 10g in der Fassung des Artikels 9 des Ge-
setzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist (32a) § 15 Absatz 3 Nummer 1 in der Fassung des
erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die auf nach Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
dem 31. Dezember 2003 begonnene Herstellungs- und (BGBl. I S. 2878) ist auch für Veranlagungszeiträume
Erhaltungsmaßnahmen entfallen. 2Als Beginn gilt bei vor 2006 anzuwenden.
Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erfor- (32b) § 15 Absatz 4 Satz 3 bis 5 ist erstmals auf
derlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt Verluste anzuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirt-
wird, bei baugenehmigungsfreien Bauvorhaben, für die schaftsjahres der Gesellschaft, auf deren Anteile sich
Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die in § 15 Absatz 4 Satz 4 bezeichneten Geschäfte
die Bauunterlagen eingereicht werden. beziehen, entstehen, für das das Körperschaftsteuer-
(28) 1§ 10h ist letztmals anzuwenden, wenn der gesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 mit der Her- vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzu-
stellung begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt wenden ist.
bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung er- (33) 1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, so-
forderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag weit sie
gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Baumaßnah-
1. durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-
men, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeit-
kommensteuer-Durchführungsverordnung,
punkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.
2. durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden
(29) 1§ 10i in der Fassung der Bekanntmachung vom Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstel-
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals anzuwen- lungskosten oder von den Anschaffungskosten von
den, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-
vor dem 1. Januar 1999 mit der Herstellung des Objekts nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-
begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt schiffsregister eingetragen sind,
auf Grund eines vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam
abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleich- entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren An-
stehenden Rechtsakts angeschafft hat. 2Als Beginn der schaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens
Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugeneh- 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder
migung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusam-
Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien menhang mit der Aufnahme von Krediten durch den
Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen
Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht wer- das Schiff gehört. 2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals
den. anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezem-
ber 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen,
(30) 1§ 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 in der wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der
2004 (BGBl. I S. 3310) sind im Hinblick auf Erbbauzin- Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist;
sen und andere Entgelte für die Nutzung eines Grund- soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft
stücks erstmals für Vorauszahlungen anzuwenden, die entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1
nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurden. 2§ 11 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusam-
Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Ge- men das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten
setzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden,
erstmals auf ein Damnum oder Disagio im Zusammen- die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-
hang mit einem Kredit für ein Grundstück anzuwenden, schaftsjahren entstehen. 3Scheidet ein Kommanditist
das nach dem 31. Dezember 2003 geleistet wurde, in oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der
anderen Fällen für ein Damnum oder Disagio, das nach eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen
dem 31. Dezember 2004 geleistet wurde. Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3505
Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten (34a) 1§ 17 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist, soweit
wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, Anteile an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen
so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht aus- Gesellschaften veräußert werden, erstmals auf Veräu-
gleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des ßerungen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten
§ 16. 4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurech- Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, deren Anteile ver-
nenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern äußert werden, vorgenommen werden, für das das
unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3
Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzuset- des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
zen. 5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur erstmals anzuwenden ist; für Veräußerungen, die vor
Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 an- diesem Zeitpunkt vorgenommen werden, ist § 17 in
zuwenden ist. 6§ 15a Absatz 1a, 2 Satz 1 und Absatz 5 der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De- (BGBl. I S. 2601) anzuwenden. 2§ 17 Absatz 2 Satz 4
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Einlagen in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999
anzuwenden, die nach dem 24. Dezember 2008 getä- (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeiträume
tigt werden. vor 1999 anzuwenden.
(33a) 1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Ge- (34b) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2
setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungs- zember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-
modelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach chend.
dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die (34c) Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3
nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und
begonnen wurde. 2Der Außenvertrieb beginnt in dem hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung
Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräuße- Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung
rung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem
sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Ver- Pensionsfonds im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 die
triebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2
herangetreten ist. 3Dem Beginn des Außenvertriebs entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist
stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die nicht anzuwenden.
Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich. 4Be-
steht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb ei- (35) § 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden
nes Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De- 1. die Vermögensbeteiligung vor dem 1. April 2009
zember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die überlassen wird oder
Investition nach dem 10. November 2005 rechtsver-
bindlich getätigt wurde. 2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Ver-
einbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder
(34) 1§ 16 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung
Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist besteht sowie die Vermögensbeteiligung vor dem
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach 1. Januar 2016 überlassen wird
dem 31. Dezember 2001 erfolgen. 2§ 16 Absatz 2 Satz 3
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im
und Absatz 3 Satz 2 in der Fassung der Bekanntma-
Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat.
chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist erstmals
auf Veräußerungen anzuwenden, die nach dem 31. De- (36) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 in der Fassung
zember 1993 erfolgen. 3§ 16 Absatz 3 Satz 1 und 2 in des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist
der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
S. 402) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun- Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas-
erfolgen. 4§ 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 in der Fassung sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 20
ist erstmals auf Realteilungen nach dem 31. Dezember Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes vom
2000 anzuwenden. 5§ 16 Absatz 4 in der Fassung der 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) und § 20 Absatz 1
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
erstmals auf Veräußerungen anzuwenden, die nach vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind erstmals
dem 31. Dezember 1995 erfolgen; hat der Steuerpflich- für Erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 20
tige bereits für Veräußerungen vor dem 1. Januar 1996 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom
Veräußerungsfreibeträge in Anspruch genommen, blei- 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf
ben diese unberücksichtigt. 6§ 16 Absatz 4 in der Fas- nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach
S. 1433) ist erstmals auf Veräußerungen und Realteilun- dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 sind. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des
erfolgen. 7§ 16 Absatz 5 in der Fassung des Gesetzes Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)
vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen an-
anzuwenden, wenn die ursprüngliche Übertragung der zuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. De-
veräußerten Anteile nach dem 12. Dezember 2006 er- zember 1996 entgeltlich erworben worden sind. 5Für
folgt ist. Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden, ist § 20 zuwenden, die nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjah-
Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 gel- res des Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechts-
tenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwen- persönlichkeit oder des wirtschaftlichen Geschäftsbe-
den, dass in Satz 3 die Angabe „§ 10 Absatz 1 Num- triebs erzielt werden, für das das Körperschaftsteuerge-
mer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Angabe „§ 10 setz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwen-
wird. 6§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4, § 43 Absatz 3, den ist. 3§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3
§ 44 Absatz 1, 2 und 5 und § 45a Absatz 1 und 3 in der ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzu-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem- wenden. 4§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 1
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) sind erstmals auf Verkäufe in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 31. Juli
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 getä- 2003 (BGBl. I S. 1550) ist erstmals ab dem Veranla-
tigt werden. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 in der gungszeitraum 2004 anzuwenden. 5§ 20 Absatz 1
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem- Nummer 10 Buchstabe b Satz 1 in der am 12. Dezember
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auf Erträge aus Versiche- 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbrin-
rungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2004 ab- gungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungs-
geschlossen werden, anzuwenden. 8§ 20 Absatz 1 steuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gelten-
Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des den Fassung sind, weiter anzuwenden. 6§ 20 Absatz 1
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 zweiter Halbsatz in der
ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Einbringungen
dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und oder Formwechsel anzuwenden, für die das Umwand-
auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertra- lungssteuergesetz in der Fassung des Artikels 6 des
ges nach dem 31. Dezember 2006. 9§ 20 Absatz 1 Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) an-
Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem zuwenden ist. 7§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b
31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Einbringungen oder
dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des Formwechsel, für die das Umwandlungssteuergesetz
62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 7. De-
wird. 10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 5 in der Fassung zember 2006 (BGBl. I S. 2782) noch nicht anzuwenden
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 ist, in der folgenden Fassung anzuwenden:
(BGBl. I S. 2794) ist für alle Kapitalerträge anzuwenden, „in Fällen der Einbringung nach dem Achten und des
die dem Versicherungsunternehmen nach dem 31. De- Formwechsels nach dem Zehnten Teil des Umwand-
zember 2008 zufließen. 11§ 20 Absatz 1 Nummer 6 lungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufge-
Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes löst.“
vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle 8§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 in der
Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen
ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranla-
die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März
gungszeitraum 2009 anzuwenden.
2009 erfolgt. 12Wird auf Grund einer internen Teilung
nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder ei- (37b) § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Sätze 2 und 4
ner externen Teilung nach § 14 des Versorgungsaus- in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001
gleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versiche- (BGBl. I S. 3794) ist für alle Veranlagungszeiträume an-
rungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten zuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht be-
Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem standskräftig sind.
gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der
ausgleichspflichtigen Person. (37c) § 20 Absatz 2a Satz 1 in der Fassung des Ge-
setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letztmals
(36a) Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Num- anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil
mer 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset- des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a
zes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
Absatz 33a entsprechend. Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 ist erstmals auf S. 1433) letztmals anzuwenden ist.
Einnahmen anzuwenden, die nach Ablauf des ersten (37d) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Ab-
Wirtschaftsjahres der Körperschaft, Personenvereini- satz 2b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
gung oder Vermögensmasse im Sinne von § 1 Absatz 1 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals
Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes erzielt für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. 2Ab-
werden, für das das Körperschaftsteuergesetz in der satz 33a gilt entsprechend.
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist. (37e) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De-
(37a) 1§ 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ist
zember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 33a entspre-
erstmals auf Leistungen anzuwenden, die nach Ablauf
chend.
des ersten Wirtschaftsjahres des Betriebs gewerblicher
Art mit eigener Rechtspersönlichkeit erzielt werden, für (38) 1§ 22 Nummer 1 Satz 2 ist erstmals auf Bezüge
das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des anzuwenden, die nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der
Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
S. 1433) erstmals anzuwenden ist. 2§ 20 Absatz 1 masse erzielt werden, die die Bezüge gewährt, für das
Nummer 10 Buchstabe b ist erstmals auf Gewinne an- das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3507
kanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), zu- ments und des Rates vom 15. November 2006 zur Ein-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli führung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU
2000 (BGBl. I S. 1034), letztmalig anzuwenden ist. 2Für Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen
die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwen-
Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes den. 5Die Regelungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Num-
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Ab- mer 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007
satz 33a entsprechend. 3§ 22 Nummer 3 Satz 4 zweiter anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableis-
Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes tung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge-
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist auch in setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Januar 2007 oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne
die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist. des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologi-
schen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus
(38a) 1Abweichend von § 22a Absatz 1 Satz 1 kann anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwil-
das Bundeszentralamt für Steuern den Zeitpunkt der ligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder be-
erstmaligen Übermittlung von Rentenbezugsmitteilun- gonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausge-
gen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen- hen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vor-
des Schreiben mitteilen. 2Der Mitteilungspflichtige nach schriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes verein-
§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer (§ 139b baren. 6§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in
der Abgabenordnung) eines Leistungsempfängers, der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli
dem in den Jahren 2005 bis 2008 Leistungen zugeflos- 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst
sen sind, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des
beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. 3Das Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veranla-
Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Mitteilungs- gungszeitraum 2009 anzuwenden. 7§ 32 Absatz 4
pflichtigen die Identifikationsnummer des Leistungs- Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des
empfängers mit, sofern die übermittelten Daten mit Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist für
den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Le-
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten bensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden,
übereinstimmen. 4Stimmen die Daten nicht überein, fin- dass an die Stelle der Angabe „noch nicht das 25. Le-
det § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. bensjahr vollendet hat“ die Angabe „noch nicht das
26. Lebensjahr vollendet hat“ tritt; für Kinder, die im
(39) § 25 Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Veranlagungszeitraum 2006 das 25. oder 26. Lebens-
Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist jahr vollendeten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
erstmals für Einkommensteuererklärungen anzuwen- weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden
den, die für den Veranlagungszeitraum 2011 abzuge- Fassung anzuwenden. 8§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
ben sind. in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli
2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwen-
(40) 1§ 32 Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des den, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer
Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen
(BGBl. I S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in de- körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
nen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder,
festgesetzt ist. 2§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch- die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab
stabe d ist für den Veranlagungszeitraum 2000 in der der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollen-
folgenden Fassung anzuwenden: dung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande
„d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes
sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein
Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Geset-
geltenden Fassung anzuwenden. 9§ 32 Absatz 5 Satz 1
zes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli
Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des
2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Veranla-
Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen
gungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendeten,
Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur
mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Einführung des gemeinschaftlichen Aktionspro-
Angabe „über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die
gramms „Europäischer Freiwilligendienst für junge
Angabe „über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus“ tritt;
Menschen“ (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) oder des Be-
für Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 25.,
schlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Par-
26. oder 27. Lebensjahr vollendeten, ist § 32 Absatz 5
laments und des Rates vom 13. April 2000 zur Ein-
Satz 1 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006
führung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
geltenden Fassung anzuwenden. 10Für die nach § 10
„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) leistet oder“.
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und §§ 10a, 82
3§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 ab-
Fassung des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I geschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer
S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Alters-
2001 anzuwenden. 4§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 grenzen des § 32 in der bis zum 31. Dezember 2006
Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Absatz 5 geltenden Fassung. 11Dies gilt entsprechend für die
Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.
S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Be- (41) § 32a Absatz 1 ist ab dem Veranlagungszeit-
schlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla- raum 2010 in der folgenden Fassung anzuwenden:
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
„(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale
nach dem zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt Stelle (§ 81) zu übermitteln. 10Die zentrale Stelle führt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr über-
jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen mittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollständig und
1. bis 8 004 Euro (Grundfreibetrag): schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenfor-
mat verwendet worden ist.
0;
(44) § 32c in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
2. von 8 005 Euro bis 13 469 Euro: zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist letzt-
(912,17 • y + 1 400) • y; mals für den Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.
3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro: (45) und (46) (weggefallen)
(228,74 • z + 2 397) • z + 1 038; (46a) § 33b Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1
4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro: des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkom-
0,42 • x – 8 172; mensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
5. von 250 731 Euro an: (47) 1§ 34 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ge-
0,45 • x – 15 694. setzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erst-
3„y“ ist ein Zehntausendstel des 8 004 Euro überstei- mals für den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwen-
genden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerun- den. 2Auf § 34 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung
deten zu versteuernden Einkommens. 4„z“ ist ein Zehn- des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433)
tausendstel des 13 469 Euro übersteigenden Teils des ist Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 23. Ok-
auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteu- tober 2000 (BGBl. I S. 1433) entsprechend anzuwen-
ernden Einkommens. 5„x“ ist das auf einen vollen Euro- den. 3Satz 2 gilt nicht für die Anwendung des § 34 Ab-
Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vol- 2000 (BGBl. I S. 1812). 4In den Fällen, in denen nach
len Euro-Betrag abzurunden.“ dem 31. Dezember eines Jahres mit zulässiger steuer-
licher Rückwirkung eine Vermögensübertragung nach
(42) und (43) (weggefallen) dem Umwandlungssteuergesetz erfolgt oder ein Veräu-
(43a) 1§ 32b Absatz 1 Nummer 5 in der Fassung des ßerungsgewinn im Sinne des § 34 Absatz 2 Nummer 1
Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000
(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen eines Mit- (BGBl. I S. 1433) erzielt wird, gelten die außerordentli-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines Staa- chen Einkünfte als nach dem 31. Dezember dieses Jah-
tes, auf den das Abkommen über den Europäischen res erzielt. 5§ 34 Absatz 3 Satz 1 in der Fassung des
Wirtschaftsraum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist
eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen ab dem Veranlagungszeitraum 2002 mit der Maßgabe
Aufenthalt haben, auf Antrag auch für Veranlagungs- anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „10 Millio-
zeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbe- nen Deutsche Mark“ die Angabe „5 Millionen Euro“
scheide noch nicht bestandskräftig sind. 2§ 32b Ab- tritt. 6§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 9
satz 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 und ab
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen- dem Veranlagungszeitraum 2005 mit der Maßgabe an-
den. 3§ 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des zuwenden, dass an die Stelle der Angabe „16 Prozent“
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 die Angabe „15 Prozent“ tritt. 7Für die Anwendung des
(BGBl. I S. 2878) ist letztmals für den Veranlagungszeit- § 34 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Gesetzes vom
raum 2007 anzuwenden. 4Abweichend von § 32b Ab- 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812) ist die Inan-
satz 3 kann das Bundesministerium der Finanzen den spruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 34 in
Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der Mitteilun- Veranlagungszeiträumen vor dem 1. Januar 2001 unbe-
gen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen- achtlich.
des Schreiben mitteilen. 5Bis zu diesem Zeitpunkt sind (48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
§ 32b Absatz 3 und 4 in der am 20. Dezember 2003 zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-
geltenden Fassung weiter anzuwenden. 6Der Träger mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
der Sozialleistungen nach § 32b Absatz 1 Nummer 1
darf die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgaben- (49) 1§ 34c Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie § 34c Ab-
ordnung) eines Leistungsempfängers, dem im Kalen- satz 6 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
derjahr vor dem Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erst-
Leistungen zugeflossen sind, abweichend von § 22a mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-
Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steu- den. 2§ 34c Absatz 1 Satz 2 ist für den Veranlagungs-
ern erheben. 7Das Bundeszentralamt für Steuern teilt zeitraum 2008 in der folgenden Fassung anzuwenden:
dem Träger der Sozialleistungen die Identifikationsnum- „Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende
mer des Leistungsempfängers mit, sofern die ihm vom deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermit-
Träger der Sozialleistungen übermittelten Daten mit den teln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteu-
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bun- ernden Einkommens, einschließlich der ausländischen
deszentralamt für Steuern gespeicherten Daten über- Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b er-
einstimmen. 8Stimmen die Daten nicht überein, findet gebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis
§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung. 9Die Anfrage dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Ein-
des Trägers der Sozialleistungen und die Antwort des künfte aufgeteilt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3509
3§ 34c Absatz 6 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 in der 2000 (BGBl. I S. 1433) ist erstmals für Erträge anzuwen-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezem- den, für die Satz 1 nicht gilt.
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle Veranlagungszeit- (50e) Die §§ 36a bis 36e in der Fassung des Geset-
räume anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch zes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind letztmals
nicht bestandskräftig sind. anzuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil
(50) 1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a
Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steu- Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
erbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fas- S. 1433) letztmals anzuwenden ist.
sung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I (50f) 1§ 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen
S. 297). 2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwen- Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach
den bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe
nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlin- anzuwenden, dass
förderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991
1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
hergestellte oder angeschaffte Objekte.
Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeit-
(50a) 1§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Geset- raum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst- Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent
mals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwen- oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
den. 2Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeit- vermindert um 4 Prozent,
räumen zuzuordnen sind, die vor dem 1. Januar 2008 2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3
enden, sind abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 nur Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berück-
mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags sichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen
zu berücksichtigen. Pflegeversicherung
(50b) 1§ 35a in der Fassung des Gesetzes vom anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. 2Be-
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) ist erstmals für messen sich die Vorauszahlungen auf der Veranla-
im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendun- gung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind
gen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1
Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine
2002 erbracht worden sind. 2§ 35a in der Fassung des höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nach-
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 weist. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für im Veranlagungszeit- in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro
raum 2006 geleistete Aufwendungen anzuwenden, so- zu verdoppeln.
weit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leis-
(51) § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz ist auf
tungen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden
den laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem
sind. 3§ 35a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist in allen Fällen anzu-
31. Dezember 2009 zufließen, mit der Maßgabe anzu-
wenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht be-
wenden, dass die Zahl „9 225“ durch die Zahl „9 429“,
standskräftig festgesetzt ist. 4§ 35a in der Fassung
die Zahl „26 276“ durch die Zahl „26 441“ und die Zahl
des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008
„200 320“ durch die Zahl „200 584“ ersetzt wird.
(BGBl. I S. 2896) ist erstmals anzuwenden bei Aufwen-
dungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet (51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezü-
und deren zu Grunde liegende Leistungen nach dem ge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem
31. Dezember 2008 erbracht worden sind. 5§ 35a in 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzu-
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. De- wenden:
zember 2008 (BGBl. I S. 2955) ist erstmals für im Ver- „Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2
anlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen an- Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des
zuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsor-
liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 gepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzube-
erbracht worden sind. ziehen.“
(50c) § 35b in der Fassung des Artikels 5 des Geset- (52) § 39f in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
zes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) ist erst- setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, erstmals für den Lohnsteuerabzug 2010 anzuwenden.
wenn der Erbfall nach dem 31. Dezember 2008 einge- (52a) § 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des
treten ist. Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erst-
(50d) 1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und Absatz 3 mals anzuwenden auf den laufenden Arbeitslohn, der
Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden
(BGBl. I S. 402) ist letztmals anzuwenden für Ausschüt- Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige
tungen, für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuer- Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
gesetzes nach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteu- (52b) 1§ 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember
ergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals an- Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers
zuwenden ist. 2§ 36 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 und Zuwendungen an eine Pensionskasse, die auf
Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Oktober Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde. 2Sofern die Bei- (55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fassung des
träge für eine Direktversicherung die Voraussetzungen Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
des § 3 Nummer 63 erfüllen, gilt dies nur, wenn der (BGBl. I S. 3150) ist auf Ausschüttungen im Sinne des
Arbeitnehmer nach Absatz 6 gegenüber dem Arbeitge- § 43b anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006
ber für diese Beiträge auf die Anwendung des § 3 Num- zufließen.
mer 63 verzichtet hat. 3§ 40b Absatz 4 in der Fassung (55b) (weggefallen)
des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Sonder- (55c) § 43b Absatz 2 Satz 1 ist auf Ausschüttungen,
zahlungen, die nach dem 23. August 2006 gezahlt wer- die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, mit der
den. Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe
„15 Prozent“ die Angabe „10 Prozent“ tritt.
(52c) § 41b Absatz 1 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 in
(55d) § 43b Absatz 3 ist letztmals auf Ausschüttun-
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
gen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2009 zugeflos-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals anzuwenden
sen sind.
für Lohnsteuerbescheinigungen von laufendem Arbeits-
lohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2008 en- (55e) 1§ 44 Absatz 1 Satz 5 in der Fassung des Ge-
denden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und von setzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753) ist erstmals
sonstigen Bezügen, die nach dem 31. Dezember 2008 auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
zufließen. zember 2004 erfolgen. 2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für
(53) 1Die §§ 43 bis 45c in der Fassung des Gesetzes
Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) sind letzt-
Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember
mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34
Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas- (55f) 1Für die Anwendung des § 44a Absatz 1 Num-
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober mer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf Kapitalerträ-
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2Die ge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen, gilt
§§ 43 bis 45c in der Fassung des Artikels 1 des Geset- Folgendes:
zes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433), dieses Ist ein Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2007 un-
wiederum geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ter Beachtung des § 20 Absatz 4 in der bis dahin gel-
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1812), sind auf Kapital- tenden Fassung erteilt worden, darf der nach § 44 Ab-
erträge anzuwenden, für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 44 satz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebe-
Absatz 6 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes vom nen Freistellungsbetrag nur zu 56,37 Prozent berück-
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ist erstmals für sichtigen. 2Sind in dem Freistellungsauftrag der ge-
den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. 4§ 45d samte Sparer-Freibetrag nach § 20 Absatz 4 in der Fas-
Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist für Mitteilungen (BGBl. I S. 1652) und der gesamte Werbungskosten-
auf Grund der Steuerabzugspflicht nach § 18a des Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 2 in der Fas-
Auslandinvestment-Gesetzes auf Kapitalerträge anzu- sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
wenden, die den Gläubigern nach dem 31. Dezember (BGBl. I S. 1652) angegeben, ist der Werbungskosten-
2001 zufließen. 5§ 44 Absatz 6 in der Fassung des Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.
Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (55g) 1§ 44a Absatz 7 und 8 in der Fassung des
(BGBl. I S. 2878) ist erstmals für Kapitalerträge anzu- Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003
wenden, für die Satz 1 nicht gilt. (BGBl. I S. 2645) ist erstmals für Ausschüttungen anzu-
(53a) 1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und wenden, die nach dem 31. Dezember 2003 erfol-
Absatz 3 Satz 2 sind erstmals auf Entgelte anzuwen- gen. 2Für Ausschüttungen, die vor dem 1. Januar 2004
den, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen, es erfolgen, sind § 44a Absatz 7 und § 44c in der Fassung
sei denn, die Veräußerung ist vor dem 29. Juli 2004 der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
erfolgt. 2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b S. 4210, 2003 I S. 179) weiterhin anzuwenden. 3§ 44a
Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom Absatz 7 und 8 in der Fassung des Artikels 1 des
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310)
Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember und § 45b Absatz 2a sind erstmals auf Ausschüttungen
2006 abgeschlossen werden. anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erfol-
gen.
(54) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wert-
papieren und Kapitalforderungen, die von der das Bun- (55h) § 44b Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des
desschuldbuch führenden Stelle oder einer Landes- Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
schuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Kapitalerträge anzu-
können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis wenden, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.
zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn (55i) § 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des
sie vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzin- (BGBl. I S. 2878) ist erstmals ab dem 1. Januar 2007
sen. anzuwenden.
(55) § 43a Absatz 2 Satz 7 ist erstmals auf Erträge (55j) 1§ 46 Absatz 2 Nummer 1 in der Fassung des
aus Wertpapieren und Kapitalforderungen anzuwenden, Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
die nach dem 31. Dezember 2001 erworben worden (BGBl. I S. 2878) ist auch auf Veranlagungszeiträume
sind. vor 2006 anzuwenden. 2§ 46 Absatz 2 Nummer 8 in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3511
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De- 31. Dezember 2008 zufließen. 2Der Zeitpunkt der erst-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den maligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 10. August
in denen am 28. Dezember 2007 über einen Antrag auf 2009 (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverord-
Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht be- nung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustim-
standskräftig entschieden ist. mung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf
nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.
(56) § 48 in der Fassung des Gesetzes vom 30. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2267) ist erstmals auf Gegenleis- (58b) § 50a Absatz 7 Satz 3 in der Fassung des Ge-
tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist
erbracht werden. erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der
Steuerabzug nach dem 22. Dezember 2001 angeordnet
(57) § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f
worden ist.
sowie Nummer 8 in der Fassung des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für (58c) § 50b in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erst-
mals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach
(57a) 1§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in der dem 31. Dezember 2004 ausgestellt werden.
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2601) ist letztmals anzuwenden für Ausschüttungen, (59) § 50c in der Fassung des Gesetzes vom
für die der Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist weiter anzuwenden,
nach § 34 Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes wenn für die Anteile vor Ablauf des ersten Wirtschafts-
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Ok- jahres, für das das Körperschaftsteuergesetz in der
tober 2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober
ist. 2§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in der Fas- 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist, ein
sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I Sperrbetrag zu bilden war.
S. 1433) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, (59a) 1§ 50d in der Fassung des Gesetzes vom
für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 49 Absatz 1 Nummer 5 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals an-
Buchstabe b in der Fassung des Gesetzes vom 22. De- zuwenden für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil
zember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist letztmals anzuwen- des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a
den für Ausschüttungen, für die der Vierte Teil des Kör- des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des
perschaftsteuergesetzes nach § 34 Absatz 10a des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti- S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 2§ 50d in der Fas-
kels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I sung des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I
S. 1433) letztmals anzuwenden ist. 4Für die Anwen- S. 1433) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
dung des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a in für die Satz 1 nicht gilt. 3§ 50d in der Fassung des Ge-
der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) ist ab
(BGBl. I S. 3794) gelten bei Kapitalerträgen, die nach 1. Januar 2002 anzuwenden; für Anträge auf die Ertei-
dem 31. Dezember 2000 zufließen, die Sätze 1 und 2 lung von Freistellungsbescheinigungen, die bis zum
entsprechend. 5§ 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a 31. Dezember 2001 gestellt worden sind, ist § 50d Ab-
und b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom satz 2 Satz 4 nicht anzuwenden. 4§ 50d Absatz 1 in der
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) ist erstmals auf Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezem-
Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2003 zuflie- ber 2003 (BGBl. I S. 2645) ist ab 1. Januar 2002 anzu-
ßen, anzuwenden. wenden. 5§ 50d Absatz 1, 1a, 2 und 4 in der Fassung
(58) 1§ 50 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3112)
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Euro- 31. Dezember 2003 erfolgen. 6§ 50d Absatz 9 Satz 1
päischen Union oder eines Staates, auf den das Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist für alle
anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet eines dieser Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerbe-
Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt scheide noch nicht bestandskräftig sind. 7§ 50d Ab-
haben, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor satz 1, 1a, 2 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des
2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
bestandskräftig sind. 2§ 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 31. Dezember 2008 zufließen. 8§ 50d Absatz 10 in der
2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist letztmals an- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
zuwenden auf Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2009 ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwen-
zufließen. 3Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung den, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer
des § 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird (59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fassung des
durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung be- Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
stimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlungen anzuwenden, die
dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 nach dem 31. Dezember 2006 erfolgen.
liegen.
(59c) § 51 Absatz 4 Nummer 1 in der Fassung des
(58a) 1§ 50a in der Fassung des Artikels 1 des Ge- Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist letzt-
setzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist mals anzuwenden für Ausschüttungen, für die der
erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nach § 34
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Absatz 10a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fas- (2) § 2 Absatz 2 und 5a bis 6 in der Fassung des
sung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
2000 (BGBl. I S. 1433) letztmals anzuwenden ist. S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2009 anzuwenden.
(59d) 1§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1
Nummer 59 des Jahressteuergesetzes 1996 vom (3) 1§ 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250) ist nicht anzuwen- Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
den. 2§ 52 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 8 Num- S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
mer 5 des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3
24. März 1998 (BGBl. I S. 529) ist in folgender Fassung Nummer 40 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzu-
anzuwenden: wendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften, bei
„(8) § 6b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 4 denen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum
Satz 1 Nummer 2 ist erstmals auf Veräußerungen anzu- 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung nach
wenden, die nach dem Inkrafttreten des Artikels 7 des dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, weiterhin
Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes vorgenommen anzuwenden.
werden.“ (4) 1§ 3c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
(60) § 55 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
1999 (BGBl. I S. 402) ist auch für Veranlagungszeit- S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
räume vor 1999 anzuwenden. 2009 anzuwenden. 2Abweichend von Satz 1 ist § 3c
Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 an-
(61) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Gesetzes zuwendenden Fassung bei Veräußerungsgeschäften,
vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970) sind erstmals bei denen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der bis
für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung
(61a) 1§ 62 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung findet, wei-
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) ist erstmals für den terhin anzuwenden.
Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden. 2§ 62 Ab- (5) § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in
satz 2 in der Fassung des Artikels 2 Nummer 2 des der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915) gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzuwen-
ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld den, die nach dem 31. Dezember 2008 erfolgen.
noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
(62) § 66 Absatz 3 in der Fassung der Bekanntma- vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab
chung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass (7) § 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Ar-
Kindergeld auf einen nach dem 31. Dezember 1997 tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließ- S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
lich Juli 1997 gezahlt werden kann. die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen und auf
(63) § 73 in der Fassung der Bekanntmachung vom die § 51a Absatz 2b bis 2d anzuwenden ist.
16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist weiter für Kindergeld (8) § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der Fassung des Ar-
anzuwenden, das der private Arbeitgeber für Zeiträume tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
vor dem 1. Januar 1999 auszuzahlen hat. S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 10
(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom 15. Ja- Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
nuar 2003 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zu-
2002 anzuwenden. fließen.
(65) 1§ 91 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Arti- (9) § 20 Absatz 1 Nummer 11 in der Fassung des
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist ab Veranlagungszeitraum 2002 anzuwen- S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008
den. 2§ 91 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden.
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) (10) 1§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung
ist bis zum 31. Dezember 2008 mit der Maßgabe an- des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
zuwenden, dass die Wörter „Spitzenverband der land- (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Ver-
wirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter äußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem
„Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskas- 31. Dezember 2008 erworben werden. 2§ 20 Absatz 2
sen“ zu ersetzen sind. Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
§ 52a erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember
2008 anzuwenden. 3§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
Anwendungsvorschriften
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
zur Einführung einer Abgeltungsteuer
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne
auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der
(1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist diese Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 er-
Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge an- folgt. 4§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der
zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
2008 zufließen, soweit in den folgenden Absätzen 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne anzu-
nichts anderes bestimmt ist. wenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3513
schaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wer- (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungsge-
den. 5§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der Fassung schäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf die Veräußerung von diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen ob-
Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwen- ligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechts-
den, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem akts angeschafft wurden. 4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Num-
31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt mer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist
auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rück- denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 er-
kauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach worben wurden. 5§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der
§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf
geltenden Fassung steuerpflichtig wären. 6§ 20 Ab- Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
satz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009 rechts-
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist wirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder
erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende gleichstehenden Rechtsakt beruht. 6§ 23 Absatz 1
Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapital- Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden,
forderungen anzuwenden. 7Für Kapitalerträge aus Ka- bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenz-
pitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Ja- ausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. De-
nuar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen zember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt. 7§ 23
im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. De- Absatz 1 Satz 5 ist erstmals für Einlagen und verdeckte
zember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Ka- Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
pitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 1999 vorgenommen werden. 8§ 23 Absatz 3 Satz 4 in
Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwenden- der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
den Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 (BGBl. I S. 2601) ist auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
nicht anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des wenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirt-
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember schaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Ja-
2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn nuar 2009 anschafft oder nach dem 31. Dezember 1998
die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn und vor dem 1. Januar 2009 fertigstellt; § 23 Absatz 3
eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
möglich erscheint. 8Bei Kapitalforderungen, die zwar 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auf Veräuße-
nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas- pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember
sung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 2008 anschafft oder fertigstellt. 9§ 23 Absatz 1 Satz 2
Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes und 3 sowie § 23 Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezem-
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20 ber 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die ein-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Ab- bringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwand-
satz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Ab- lungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 gel-
satz 11 Satz 4 und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 tenden Fassung sind, weiter anzuwenden. 10§ 23 Ab-
zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, satz 3 Satz 9 zweiter Halbsatz in der Fassung des Ar-
die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 an- tikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
geschafft. 9§ 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung S. 2878) ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 am 1. Januar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht ab-
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen, Ein- gelaufen ist. 11§ 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 in der Fas-
lösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen nach sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. 10§ 20 Absatz 3 (BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungszeit-
bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom raum 2013 anzuwenden.
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf
(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit-
nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitaler-
raum 2008 anzuwenden.
träge anzuwenden.
(13) § 25 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
(10a) § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 in der Fassung Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-
(BGBl. I S. 2794) ist letztmals für den Veranlagungszeit- den.
raum 2013 anzuwenden.
(14) § 32 Absatz 4 Satz 4 in der Fassung des Arti-
(11) 1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der am 1. Ja- kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
nuar 2000 geltenden Fassung und § 23 Absatz 1 Satz 1 S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
Nummer 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden 2009 anzuwenden.
Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 31. De-
zes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erst-
zember 1998 rechtswirksam abgeschlossenen obli-
mals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
gatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht. 2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 und 3 (16) 1§ 43 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz in der
in der am 16. Dezember 2004 geltenden Fassung ist Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezem-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwen- ber 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapitaler-
den. 3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung träge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
31. Dezember 2009 zufließen. 2§ 43a Absatz 3 Satz 2 in 1983 3 732 Deutsche Mark,
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. De- 1984 3 864 Deutsche Mark,
zember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für Kapital-
1985 3 924 Deutsche Mark,
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
31. Dezember 2009 zufließen. 3§ 44a Absatz 8 Satz 1 1986 4 296 Deutsche Mark,
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au- 1987 4 416 Deutsche Mark,
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) und Satz 2 in der Fassung 1988 4 572 Deutsche Mark,
des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Kapitalerträge anzu- 1989 4 752 Deutsche Mark,
wenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 1990 5 076 Deutsche Mark,
2007 zufließen. 4Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 1991 5 388 Deutsche Mark,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die nach dem 31. Dezember 1992 5 676 Deutsche Mark,
2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, ist er mit
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wör- 1993 5 940 Deutsche Mark,
ter „drei Fünftel“ die Wörter „drei Viertel“ und an die 1994 6 096 Deutsche Mark,
Stelle der Wörter „zwei Fünftel“ die Wörter „ein Viertel“ 1995 6 168 Deutsche Mark.
treten. 5§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1
2Im Übrigen ist § 32 in der für den jeweiligen Veranla-
des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem gungszeitraum geltenden Fassung anzuwenden. 3Für
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zuflie- die Prüfung, ob die nach Satz 1 und 2 gebotene
ßen. 6§ 44b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Arti- Steuerfreistellung bereits erfolgt ist, ist das dem Steuer-
kels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I pflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu-
S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, stehende Kindergeld mit dem auf das bisherige zu ver-
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu- steuernde Einkommen des Steuerpflichtigen in demsel-
fließen. 7§ 45a Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Ar- ben Veranlagungszeitraum anzuwendenden Grenzsteu-
tikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I ersatz in einen Freibetrag umzurechnen; dies gilt auch
S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, dann, soweit das Kindergeld dem Steuerpflichtigen im
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2007 zu- Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht. 4Die
fließen. 8§ 45b Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Ar- Umrechnung des zustehenden Kindergeldes ist ent-
tikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I sprechend dem Umfang der bisher abgezogenen Kin-
S. 2794) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, derfreibeträge vorzunehmen. 5Bei einem unbeschränkt
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zu- einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die
fließen. 9§ 45d Absatz 3 ist für Versicherungsverträge Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vor-
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 abge- liegen, ist eine Änderung der bisherigen Inanspruch-
schlossen werden; die erstmalige Übermittlung hat bis nahme des Kinderfreibetrags unzulässig. 6Erreicht die
zum 30. März 2011 zu erfolgen. Summe aus dem bei der bisherigen Einkommensteuer-
festsetzung abgezogenen Kinderfreibetrag und dem
(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, nach Satz 3 und 4 berechneten Freibetrag nicht den
§ 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 nach Satz 1 und 2 für den jeweiligen Veranlagungszeit-
des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind raum maßgeblichen Betrag, ist der Unterschiedsbetrag
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläu- vom bisherigen zu versteuernden Einkommen abzuzie-
biger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen. hen und die Einkommensteuer neu festzusetzen. 7Im
(17) § 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe d, Zweifel hat der Steuerpflichtige die Voraussetzungen
Satz 2 und Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuwei-
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist sen.
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2008 zufließen. § 54
(18) § 51a Absatz 2b bis 2d in der Fassung des Ar- (weggefallen)
tikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008
§ 55
zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
Schlussvorschriften
(Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor
§ 53 dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
Sondervorschrift (1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das
zur Steuerfreistellung des Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht
Existenzminimums eines Kindes nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden,
in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagever-
1In den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 sind mögen gehört hat, als Anschaffungs- oder Herstel-
in Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht for- lungskosten (§ 4 Absatz 3 Satz 4 und § 6 Absatz 1
mell bestandskräftig oder hinsichtlich der Höhe der Nummer 2 Satz 1) das Zweifache des nach den Absät-
Kinderfreibeträge vorläufig festgesetzt ist, für jedes bei zen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags. 2Zum
der Festsetzung berücksichtigte Kind folgende Beträge Grund und Boden im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belas- die mit ihm in Zusammenhang stehenden Wirtschafts-
sen: güter und Nutzungsbefugnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3515
(2) 1Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des 5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im
zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Sinne des § 40 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes
Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 je Quadratmeter 2,56 Euro,
– BGBl. I S. 1861 –, zuletzt geändert durch das Bewer- 6. für Flächen des Geringstlandes
tungsänderungsgesetz 1971 vom 27. Juli 1971 – BGBl. I
S. 1157) gehörenden Grund und Bodens ist seine Zu- je Quadratmeter 0,13 Euro,
ordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern (§ 34
7. für Flächen des Abbaulandes
Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) am 1. Juli 1970
maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäudeflächen je Quadratmeter 0,26 Euro,
sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Absatz 3 des
Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung ein- 8. für Flächen des Unlandes
zubeziehen. 2Es sind anzusetzen:
je Quadratmeter 0,05 Euro.
1. bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in (3) 1Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster
der jeweils geltenden Fassung zu schätzen sind, für vor, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind, so ist
jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der Be- der Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des
trag in Deutsche Mark, der sich ergibt, wenn die für Absatzes 2 Nummer 1 Satz 1 auf der Grundlage der
das Flurstück am 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeich- durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaft-
nis nach § 2 Absatz 2 der Grundbuchordnung (Lie- lichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die
genschaftskataster) ausgewiesene Ertragsmesszahl Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts
vervierfacht wird. 2Abweichend von Satz 1 sind für auf den 1. Januar 1964 bildet. 2Absatz 2 Satz 2 Num-
Flächen der Nutzungsteile mer 1 Satz 2 bleibt unberührt.
a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau und Obstbau (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Ver-
2,05 Euro je Quadratmeter, mögen gehörendem Grund und Boden ist als Aus-
gangsbetrag anzusetzen:
b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baum-
schulen 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
1964 festgestellte Einheitswert. 2Wird auf den 1. Ja-
2,56 Euro je Quadratmeter
nuar 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat
anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanz- sich der Bestand des Grundstücks nach dem 1. Ja-
amt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung nuar 1964 und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist
über die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden der Wert maßgebend, der sich ergeben würde, wenn
Flächen abgibt, das Grundstück nach seinem Bestand vom 1. Juli
2. für Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 1970 und nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar
1964 zu bewerten wäre;
je Quadratmeter 0,51 Euro,
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, 2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach
der sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Nummer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück
Lagenvergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen unbebaut wäre.
Weinbaulage, § 39 Absatz 1 Satz 3 und § 57 Bewer- (5) 1Weist der Steuerpflichtige nach, dass der Teil-
tungsgesetz), die für ausbauende Betriebsweise mit wert für Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1
Fassweinerzeugung anzusetzen ist, aus der nach- am 1. Juli 1970 höher ist als das Zweifache des Aus-
stehenden Tabelle ergibt: gangsbetrags, so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen
der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Ausgangsbetrag
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter anzusetzen. 2Der Antrag ist bis zum 31. Dezember
in Euro 1975 bei dem Finanzamt zu stellen, das für die Ermitt-
lung des Gewinns aus dem Betrieb zuständig ist. 3Der
bis 20 1,28
Teilwert ist gesondert festzustellen. 4Vor dem 1. Januar
21 bis 30 1,79 1974 braucht diese Feststellung nur zu erfolgen, wenn
ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen gege-
31 bis 40 2,56 ben ist. 5Die Vorschriften der Abgabenordnung und der
Finanzgerichtsordnung über die gesonderte Feststel-
41 bis 50 3,58 lung von Besteuerungsgrundlagen gelten entspre-
51 bis 60 4,09 chend.
61 bis 70 4,60 (6) 1Verluste, die bei der Veräußerung oder Ent-
nahme von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1
71 bis 100 5,11 entstehen, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in
Höhe des Betrags nicht berücksichtigt werden, um
über 100 6,39 den der ausschließlich auf den Grund und Boden ent-
fallende Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft- tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten un-
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung ter dem Zweifachen des Ausgangsbetrags liegt. 2Ent-
findet, sprechendes gilt bei Anwendung des § 6 Absatz 1
je Quadratmeter 0,51 Euro, Nummer 2 Satz 2.
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
(7) Grund und Boden, der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 § 58
des Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen
war, ist wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit Weitere Anwendung
dem nach Absatz 1 oder Absatz 5 maßgebenden Wert von Rechtsvorschriften, die
anzusetzen. vor Herstellung der Einheit Deutschlands
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gegolten haben
§ 56
Sondervorschriften (1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen
für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 nach § 3 Absatz 1 des Steueränderungsgesetzes vom
des Einigungsvertrages genannten Gebiet 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7
der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Ände-
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 ei- rung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Kör-
nen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in perschaft- und Vermögensteuer – Steueränderungsge-
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge- setz – vom 16. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 195) sind auf
biet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhn- Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem
lichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 in
Gesetzes hatten, gilt Folgendes: dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ge-
§ 7 Absatz 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem biet angeschafft oder hergestellt worden sind.
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(2) 1Rücklagen nach § 3 Absatz 2 des Steuerände-
nach dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder herge-
rungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 136)
stellt worden sind.
in Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung
zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über
§ 57 die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer –
Besondere Anwendungsregeln aus Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I
Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Nr. 21 S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember
1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach
(1) Die §§ 7c, 7f, 7g, 7k und 10e dieses Gesetzes, diesem Zeitpunkt fortgeführt werden. 2Sie sind spätes-
die §§ 76, 78, 82a und 82f der Einkommensteuer- tens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst
Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Ab- einkünfteerhöhend aufzulösen. 3Sind vor dieser Auflö-
satz 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände sung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver- hergestellt worden, sind die in Rücklage eingestellten
trages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskos-
verwirklicht worden sind. ten abzuziehen; die Rücklage ist in Höhe des abgezo-
genen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaf-
(2) Die §§ 7b und 7d dieses Gesetzes sowie die
fung oder Herstellung gewinn- oder sonst einkünfteer-
§§ 81, 82d, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durch-
höhend aufzulösen.
führungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzu-
wenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages (3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach
genannten Gebiet verwirklicht worden sind. § 9 Absatz 1 der Durchführungsbestimmung zum
(3) Bei der Anwendung des § 7g Absatz 2 Nummer 1 Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die
und des § 14a Absatz 1 ist in dem in Artikel 3 des Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer
Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom – Steueränderungsgesetz – vom 16. März 1990 (GBl. I
maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwen-
und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen den, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebs-
Bewertungsgesetzes auszugehen. stätte begründet haben, wenn sie von dem Tag der Be-
gründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tä-
(4) 1§ 10d Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwen- tigkeit ausüben, die Gegenstand der Betriebsstätte ist.
den, dass der Sonderausgabenabzug erstmals von
dem für die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums
1990 ermittelten Gesamtbetrag der Einkünfte vorzu- §§ 59 bis 61
nehmen ist. 2§ 10d Absatz 2 und 3 ist auch für Verluste
(weggefallen)
anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet im Veranlagungszeitraum
1990 entstanden sind. X. Kindergeld
(5) § 22 Nummer 4 ist auf vergleichbare Bezüge an-
zuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechts- § 62
verhältnisse der Abgeordneten der Volkskammer der
Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 Anspruchsberechtigte
(GBl. I Nr. 30 S. 274) gezahlt worden sind.
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf
(6) § 34f Absatz 3 Satz 3 ist erstmals auf die in dem Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet für
die zweite Hälfte des Veranlagungszeitraums 1990 fest- 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
gesetzte Einkommensteuer anzuwenden. Aufenthalt hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3517
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im In- für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort
land gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteu- geboten ist.
erpflichtig ist oder
§ 64
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommen-
steuerpflichtig behandelt wird. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer er- (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kin-
hält Kindergeld nur, wenn er dergeld gezahlt.
1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld
2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehe-
gatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen
a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er- worden, so bestimmen diese untereinander den Be-
teilt, rechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so
b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den
erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berech-
für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverord- tigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes
nung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von El-
erteilt werden, tern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig
c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes we- einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil
gen eines Krieges in seinem Heimatland oder gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen
nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Auf- Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
enthaltsgesetzes erteilt (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berech-
oder tigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjeni-
ge, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen
3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-
mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so er-
haltserlaubnis besitzt und
hält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die
a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge- höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe
stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berech-
und tigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berech-
b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau- tigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten
fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Ab-
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in An- satz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
spruch nimmt.
§ 65
§ 63 Andere Leistungen für Kinder
Kinder (1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder
1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom- 1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversiche-
mene Kinder seines Ehegatten, rung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen,
3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenom-
mene Enkel. 2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt wer-
2§ den und dem Kindergeld oder einer der unter Num-
32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die
mer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen 3. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und
über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung dem Kindergeld vergleichbar sind.
findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, 2Soweit es für die Anwendung von Vorschriften dieses
sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, ste-
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a. 4Kinder im hen die Leistungen nach Satz 1 dem Kindergeld
Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeld- gleich. 3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungs-
gesetzes werden nicht berücksichtigt. pflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versi-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- cherungsfrei nach § 28 Nummer 1 des Dritten Buches
desrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtig- Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öf-
ten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine fentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so
hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht
Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld nach Satz 1 Nummer 3 mit Rücksicht darauf ausge-
ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rück- schlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhe-
sicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten standsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Euro-
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
päischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf und dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für
Kinderzulage hat. die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kin-
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 dergeld geeignet sind.
der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das
Kindergeld nach § 66, wird Kindergeld in Höhe des Un- § 70
terschiedsbetrags gezahlt, wenn er mindestens 5 Euro Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
beträgt. (1) Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familien-
kassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.
§ 66
(2) 1Soweit in den Verhältnissen, die für den An-
Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum spruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen
(1) 1Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit
zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je- aufzuheben oder zu ändern. 2Ist die Änderung einer
weils 195 Euro. 2Darüber hinaus wird für jedes Kind, für Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der
das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalen- in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforder-
dermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das lich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Ände-
Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von rungsbescheides abgesehen werden.
100 Euro gezahlt. (3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung kön-
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des nen durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der
Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzun- Festsetzung beseitigt werden. 2Neu festgesetzt oder
gen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekannt-
Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. gabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Fest-
setzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung
§ 67 oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist
Antrag § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwen-
den; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkün-
1Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familien- dung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten
kasse schriftlich zu beantragen. 2Den Antrag kann au- Gerichtshofes des Bundes beginnen.
ßer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. (4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder
zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die
§ 68 Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag
nach § 32 Absatz 4 über- oder unterschreiten.
Besondere Mitwirkungspflichten
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Än- § 71
derungen in den Verhältnissen, die für die Leistung er- (weggefallen)
heblich sind oder über die im Zusammenhang mit der
Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unver- § 72
züglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. 2Ein
Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Festsetzung und
Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklä- Zahlung des Kindergeldes
rung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung (1) 1Steht Personen, die
findet insoweit keine Anwendung. 1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder
(2) (weggefallen) Ausbildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kin- Ehrenbeamten, oder
dergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über 2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten-
das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld. rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten
(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öf- oder
fentlichen Dienst anweisenden Stellen Auskunft über 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer Ge-
den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden meinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sons-
Sachverhalt erteilen. tigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu
§ 69 ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
Überprüfung des Kindergeld nach Maßgabe dieses Gesetzes zu, wird es
Fortbestehens von Anspruchs- von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
voraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung öffentlichen Rechts festgesetzt und ausgezahlt. 2Die
Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Ab- genannten juristischen Personen sind insoweit Famili-
ständen den Familienkassen nach Maßgabe einer auf enkasse.
Grund des § 20 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge- (2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Post-
setzes zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 bank AG und der Deutschen Telekom AG obliegt die
Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes genannten Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen Be-
Daten aller Einwohner, zu deren Person im Melderegis- amten und Versorgungsempfänger in Anwendung des
ter Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, Absatzes 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3519
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der
oder Arbeitsentgelt Lohnsteuer ersetzt.
1. von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich (8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Kin-
der Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts dergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaat-
oder licher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts- Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausge-
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar an- zahlt. 2Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldan-
geschlossenen Mitgliedsverband oder einer einem sprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als
solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechts-
Anstalt vorschriften bestehen.
erhalten. § 73
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, (weggefallen)
die voraussichtlich nicht länger als sechs Monate in
den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 74
Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegen- (1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach
über einem Berechtigten, so ist für die Durchführung § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden,
dieses Gesetzes zuständig: wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner
gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. 2Kin-
1. bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit dergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des
anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ- Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des
ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des
Arbeitsentgelts obliegt; § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn
2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit
der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Ver- nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe
sorgungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als
Ruhensvorschriften obliegt; das für die Auszahlung in Betracht kommende Kinder-
3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1 geld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder
Satz 1 Nummer 3) mit Bezügen aus einem der in Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Rechtsver- (2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozial-
hältnisse der Rechtsträger, dem die Zahlung dieser leistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102
Bezüge obliegt; bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialge-
4. bei Zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab- setzbuch entsprechend.
satz 1 Satz 1 Nummer 3) der Rechtsträger, dem die
Zahlung des höheren Arbeitsentgelts obliegt oder § 75
– falls die Arbeitsentgelte gleich hoch sind – der Aufrechnung
Rechtsträger, zu dem das zuerst begründete Ar- (1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld
beitsverhältnis besteht. kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes
(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der
aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch
Bezeichneten aus oder tritt er im Laufe eines Monats in hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften
diesen Kreis ein, so wird das Kindergeld für diesen Mo- Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebens-
nat von der Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden unterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten
oder Eintritt des Berechtigten zuständig war. 2Dies gilt Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Si-
nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in cherung des Lebensunterhalts wird.
Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder (2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines An-
Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksich- spruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen
tigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstat-
bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so tungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden
muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung ge- Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufen-
gen sich gelten lassen. des Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden be-
(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des Ar- rücksichtigt werden kann oder konnte.
beitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuwei-
sen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem § 76
Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. 2Der Rechtsträger hat Pfändung
die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausge-
1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen ge-
zahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt
an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und setzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei
bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert ab- der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird,
zusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kin- gepfändet werden. 2Für die Höhe des pfändbaren Be-
dergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer ab- trags gilt:
zuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem 1. 1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis
Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kin-
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
dergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von
dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Vertei- der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Geldinstitut
lung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder ent- hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
fällt. 2Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung
eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten (3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der
Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungs- sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der
berechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zu- Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger
steht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestim- bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das
mung des pfändbaren Betrags des Kindergeldes gilt auch für eine Hinterlegung.
nach Satz 1 außer Betracht;
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen
2. der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zu- sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ab-
gunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes lauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld
berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag
dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Ver- dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von
teilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-
Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten spricht.
berücksichtigt werden, ergibt.
§ 76a1) § 77
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
Erstattung von Kosten im Vorverfahren
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten
oder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. (1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfest-
§ 76 auf das Konto des Kindes bei einem Geldinstitut setzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjeni-
überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift gen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckent-
entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gut- sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
schrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung gung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2Dies
des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgespro- gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg
chen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 be- hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
zeichneten Forderung während der sieben Tage nicht schrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich
erfasst. ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines
Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser
(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der
selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist
sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2
dem Vertretenen zuzurechnen.
von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit
verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmäch-
1 tigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des
) § 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des
Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in fol- Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfe-
gender Fassung: leistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfä-
„§ 76a hig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
1
(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den (3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag
Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des der zu erstattenden Aufwendungen fest. 2Die Kosten-
Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die entscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines
durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der
Gutschrift der Überweisung unpfändbar. 2Eine Pfändung des Gutha- Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absat-
bens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Gutha- zes 2 notwendig war.
ben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der
14 Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur § 78
Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht er-
fassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nach-
weist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Gutha-
Übergangsregelungen
ben von der Pfändung nicht erfasst ist. 2Soweit das Kreditinstitut
hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht. (1) bis (4) (weggefallen)
(3) 1Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus
dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Gutha- (5) 1Abweichend von § 64 Absatz 2 und 3 steht
ben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirk- Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder
sam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.
Kindergeld in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Ab-
satz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für
Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie
als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem
von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
Gebiet beibehalten und die Kinder die Voraussetzungen
(5) 1Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vor-
schrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im
ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. 2§ 64 Absatz 2
Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. 2Hat das und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Mo-
Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs- nats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter An-
schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender trag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der
Wirkung an den Schuldner. 3Gegenüber dem Gläubiger ist das Kre-
ditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten
Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“ Zahlungen gegen sich gelten lassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3521
XI. Altersvorsorgezulage im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Al-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht
§ 79 wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des
Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens
Zulageberechtigte
abgetreten wurden. 4Im Fall der Übertragung von ge-
1Nach § 10a Absatz 1 begünstigte unbeschränkt fördertem Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1
steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorge-
Altersvorsorgezulage (Zulage). 2Liegen bei Ehegatten verträge-Zertifizierungsgesetzes in einen Altersvor-
die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vor und ist sorgevertrag im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Num-
nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch mer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf zes gelten die Beiträge nach Satz 1 Nummer 1 ab dem
seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. Zeitpunkt der Übertragung als Tilgungsleistungen nach
Satz 3; eine erneute Förderung nach § 10a oder Ab-
§ 80 schnitt XI erfolgt insoweit nicht. 5Tilgungsleistungen
Anbieter nach den Sätzen 1 und 3 werden nur berücksichtigt,
wenn das zugrunde liegende Darlehen für eine nach
Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von
dem 31. Dezember 2007 vorgenommene wohnungs-
Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Absatz 2 des Al-
wirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Ab-
tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie die
satz 1 Satz 1 eingesetzt wurde.
in § 82 Absatz 2 genannten Versorgungseinrichtungen.
(2) 1Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
§ 81
a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des
Zentrale Stelle Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pen-
Zentrale Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die sionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direkt-
Deutsche Rentenversicherung Bund. versicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung und
§ 81a b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiede-
Zuständige Stelle nen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst
1Zuständige Stelle ist bei einem durch Entgeltumwandlung (§ 1a des Betriebsrenten-
gesetzes) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder
1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesol- § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalge-
dungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz deckten betrieblichen Altersversorgung nach Maß-
die die Besoldung anordnende Stelle, gabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1
2. Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes selbst er-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge an- bringt,
ordnende Stelle,
wenn eine Auszahlung der zugesagten Altersversor-
3. versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von gungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszah-
der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im lungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Alters-
Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen
Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der renten- ist. 2Die §§ 3 und 4 des Betriebsrentengesetzes stehen
versicherungsfreien Beschäftigung, dem vorbehaltlich des § 93 nicht entgegen.
4. Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf (3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die
Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten
der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Ar- Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hin-
beitgeber und terbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der
5. Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Ab- Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente er-
satz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle. folgt.
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten (4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.
1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen
§ 82 nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994
Altersvorsorgebeiträge (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19
(1) 1Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rah- des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I
men der in § 10a genannten Grenzen S. 3076), in der jeweils geltenden Fassung darstel-
1. Beiträge, len,
2. Tilgungsleistungen, 2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem
Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der
die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5
S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-
zes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils
tifiziert ist (Altersvorsorgevertrag). 2Die Zertifizierung ist
geltenden Fassung,
Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der
Abgabenordnung. 3Als Tilgungsleistungen gelten auch 3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonder-
Beiträge, die zugunsten eines Altersvorsorgevertrags ausgaben geltend gemacht werden, oder
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
4. Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis
und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2. nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbei-
trag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berück-
§ 83 sichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden
Altersvorsorgezulage Zulagen. 3Auslandsbezogene Bestandteile nach den
§§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entspre-
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorge- chender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes
beiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer bleiben unberücksichtigt. 4Als Sockelbetrag sind ab
Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zu- dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten. 5Ist der So-
sammensetzt. ckelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach
Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag
§ 84 zu leisten. 6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach
Grundzulage dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Min-
1Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; desteigenbeitrag.
diese beträgt jährlich 154 Euro. 2Für Zulageberechtigte (2) 1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat
nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum
(§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehö-
erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig rende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbei-
200 Euro. 3Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste trag unter Berücksichtigung der den Ehegatten ins-
nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr gesamt zustehenden Zulagen erbracht hat. 2Werden
zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage bean- bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung
tragt wird. pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnah-
men zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsäch-
§ 85 lich erzielte Entgelt, die Entgeltersatzleistung oder der
Kinderzulage nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als
Arbeitslosengeld II ausgezahlte Betrag, ist das tatsäch-
(1) 1Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das
lich erzielte Entgelt, der Zahlbetrag der Entgeltersatz-
dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird,
leistung oder der nach § 19 des Zweiten Buches
jährlich 185 Euro. 2Für ein nach dem 31. Dezember
Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlte
2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage
Betrag für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags
nach Satz 1 auf 300 Euro. 3Der Anspruch auf Kinder-
zu berücksichtigen. 3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in
zulage entfällt für den Veranlagungszeitraum, für den
denen im vorangegangenen Jahr keine der in Absatz 1
das Kindergeld insgesamt zurückgefordert wird. 4Erhal-
Satz 2 genannten Beträge bezogen wurden.
ten mehrere Zulageberechtigte für dasselbe Kind Kin-
dergeld, steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für (3) 1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz
den ersten Anspruchszeitraum (§ 66 Absatz 2) im Ka- über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1
lenderjahr Kindergeld ausgezahlt worden ist. mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte
(2) 1Bei Eltern, die die Voraussetzungen des § 26 aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des
zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranla-
Absatz 1 erfüllen, wird die Kinderzulage der Mutter
zugeordnet, auf Antrag beider Eltern dem Vater. 2Der gungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des
Antrag kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht vorangegangenen Kalenderjahres gelten. 2Negative
zurückgenommen werden. Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksich-
tigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu be-
rücksichtigende Einnahmen erzielt werden.
§ 86
Mindesteigenbeitrag (4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt,
dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kin-
(1) 1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, derzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch
wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigen- die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses
beitrag leistet. 2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Beitragsjahr nicht.
Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegange-
nen Kalenderjahr § 87
1. erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne
Zusammentreffen mehrerer Verträge
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
(1) 1Zahlt der nach § 79 Satz 1 Zulageberechtigte
2. bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
Altersvorsorgebeiträge zugunsten mehrerer Verträge,
3. in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 so wird die Zulage nur für zwei dieser Verträge ge-
und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitrags- währt. 2Der insgesamt nach § 86 zu leistende Mindest-
pflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in eigenbeitrag muss zugunsten dieser Verträge geleistet
der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen worden sein. 3Die Zulage ist entsprechend dem Ver-
würde und hältnis der auf diese Verträge geleisteten Beiträge zu
4. bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung verteilen.
oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versor- (2) 1Der nach § 79 Satz 2 Zulageberechtigte kann
gungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen die Zulage für das jeweilige Beitragsjahr nicht auf
des § 10a Absatz 1 Satz 4, mehrere Altersvorsorgeverträge verteilen. 2Es ist nur
jedoch nicht mehr als die in § 10a Absatz 1 Satz 1 ge- der Altersvorsorgevertrag begünstigt, für den zuerst
nannten Beträge, vermindert um die Zulage nach den die Zulage beantragt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3523
§ 88 (3) 1Ist der Anbieter nach Absatz 1a Satz 1 bevoll-
Entstehung des Anspruchs auf Zulage mächtigt worden, hat er der zentralen Stelle die nach
Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Angaben für jedes Ka-
Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des lenderjahr bis zum Ablauf des auf das Beitragsjahr
Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge ge- folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. 2Liegt die
leistet worden sind (Beitragsjahr). Bevollmächtigung erst nach dem im Satz 1 genannten
Meldetermin vor, hat der Anbieter die Angaben bis zum
§ 89 Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach der Be-
Antrag vollmächtigung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Antragsfrist, zu übermit-
(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zu- teln. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
lage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum
Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Bei-
§ 90
tragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages
einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte im Beitrags- Verfahren
jahr Altersvorsorgebeiträge für mehrere Verträge ge- (1) 1Die zentrale Stelle ermittelt auf Grund der von ihr
zahlt, so hat er mit dem Zulageantrag zu bestimmen, erhobenen oder der ihr übermittelten Daten, ob und in
auf welche Verträge die Zulage überwiesen werden welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht. 2Soweit der
soll. 3Beantragt der Zulageberechtigte die Zulage für zuständige Träger der Rentenversicherung keine Versi-
mehr als zwei Verträge, so wird die Zulage nur für die cherungsnummer vergeben hat, vergibt die zentrale
zwei Verträge mit den höchsten Altersvorsorgebeiträ- Stelle zur Erfüllung der ihr nach diesem Abschnitt zu-
gen gewährt. 4Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Ab- gewiesenen Aufgaben eine Zulagenummer. 3Die zen-
satz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine trale Stelle teilt im Fall eines Antrags nach § 10a Ab-
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Bu- satz 1a der zuständigen Stelle, im Fall eines Antrags
ches Sozialgesetzbuch für den nach § 79 Satz 2 be- nach § 89 Absatz 1 Satz 4 dem Anbieter die Zulage-
rechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat die- nummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
ser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der weitergeleitet.
zentralen Stelle zu beantragen. 5Der Antragsteller ist
verpflichtet, dem Anbieter unverzüglich eine Änderung (2) 1Die zentrale Stelle veranlasst die Auszahlung an
der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einer Minderung den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch
oder zum Wegfall des Zulageanspruchs führt. die zuständige Kasse. 2Ein gesonderter Zulagenbe-
scheid ergeht vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht. 3Der
(1a) 1Der Zulageberechtigte kann den Anbieter sei- Anbieter hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich den
nes Vertrages schriftlich bevollmächtigen, für ihn ab- begünstigten Verträgen gutzuschreiben. 4Zulagen, die
weichend von Absatz 1 die Zulage für jedes Beitrags- nach Beginn der Auszahlungsphase für das Altersvor-
jahr zu beantragen. 2Absatz 1 Satz 5 gilt mit Ausnahme sorgevermögen von der zentralen Stelle an den Anbie-
der Mitteilung geänderter beitragspflichtiger Einnah- ter überwiesen werden, können vom Anbieter an den
men entsprechend. 3Ein Widerruf der Vollmacht ist bis Anleger ausgezahlt werden. 5Besteht kein Zulagean-
zum Ablauf des Beitragsjahres, für das der Anbieter kei- spruch, so teilt die zentrale Stelle dies dem Anbieter
nen Antrag auf Zulage stellen soll, gegenüber dem An- durch Datensatz mit. 6Die zentrale Stelle teilt dem An-
bieter zu erklären. bieter die Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82, auf
(2) 1Der Anbieter ist verpflichtet, die § 10a oder dieser Abschnitt angewendet wurde,
durch Datensatz mit.
a) die Vertragsdaten,
(3) 1Erkennt die zentrale Stelle nachträglich, dass
b) die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
der Zulageanspruch ganz oder teilweise nicht besteht
Buches Sozialgesetzbuch, die Zulagenummer des
oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutgeschrie-
Zulageberechtigten und dessen Ehegatten oder ei-
bene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufordern und
nen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer eines
dies dem Anbieter durch Datensatz mitzuteilen. 2Bei
nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten,
bestehendem Vertragsverhältnis hat der Anbieter das
c) die vom Zulageberechtigten mitgeteilten Angaben Konto zu belasten. 3Die ihm im Kalendervierteljahr mit-
zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86), geteilten Rückforderungsbeträge hat er bis zum zehn-
d) die für die Gewährung der Kinderzulage erforderli- ten Tag des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats
chen Daten, in einem Betrag bei der zentralen Stelle anzumelden
und an diese abzuführen. 4Die Anmeldung nach Satz 3
e) die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge und ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzuge-
f) das Vorliegen einer nach Absatz 1a erteilten Voll- ben. 5Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne der Abga-
macht benordnung.
als die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulage- (4) 1Eine Festsetzung der Zulage erfolgt nur auf be-
anspruchs und Durchführung des Zulageverfahrens er- sonderen Antrag des Zulageberechtigten. 2Der Antrag
forderlichen Daten zu erfassen. 2Er hat die Daten der ist schriftlich innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegan- Bescheinigung nach § 92 durch den Anbieter vom An-
genen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats tragsteller an den Anbieter zu richten. 3Der Anbieter lei-
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt- tet den Antrag der zentralen Stelle zur Festsetzung
lich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale zu. 4Er hat dem Antrag eine Stellungnahme und die
Stelle zu übermitteln. 3Dies gilt auch im Fall des Absat- zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen beizufü-
zes 1 Satz 5. gen. 5Die zentrale Stelle teilt die Festsetzung auch
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
dem Anbieter mit. 6Im Übrigen gilt Absatz 3 entspre- 4. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei-
chend. tragsjahres geleisteten Altersvorsorgebeiträge (Bei-
träge und Tilgungsleistungen),
§ 91 5. den Stand des Altersvorsorgevermögens,
Datenerhebung und Datenabgleich 6. den Stand des Wohnförderkontos (§ 92a Absatz 2
Satz 1) und
(1) 1Für die Berechnung und Überprüfung der Zu-
7. die Bestätigung der durch den Anbieter erfolgten
lage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraus-
setzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Datenübermittlung an die zentrale Stelle im Fall des
§ 10a Absatz 5 Satz 4.
übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversi-
2In den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 10 erster Halb-
cherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung satz bedarf es keiner jährlichen Bescheinigung, wenn
der Landwirte, die Bundesagentur für Arbeit, die Mel- zu Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Angaben erforderlich
debehörden, die Familienkassen und die Finanzämter sind, sich zu Satz 1 Nummer 3 bis 5 keine Änderungen
der zentralen Stelle auf Anforderung die bei ihnen vor- gegenüber der zuletzt erteilten Bescheinigung ergeben
handenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfern- und der Anbieter dem Zulageberechtigten eine Be-
übertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindest- scheinigung ausgestellt hat, in der der jährliche Stand
eigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale des Wohnförderkontos bis zum Beginn der vereinbarten
Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi- Auszahlungsphase ausgewiesen wurde. 3Der Anbieter
cherung und dem Spitzenverband der landwirtschaftli- kann dem Zulageberechtigten mit dessen Einverständ-
chen Sozialversicherung für die Träger der Alterssiche- nis die Bescheinigung auch elektronisch bereitstellen.
rung der Landwirte die bei ihnen vorhandenen Daten zu
den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen § 92a
des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-
unfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter (1) 1Der Zulageberechtigte kann das in einem Alters-
nach § 89 übermittelt worden sind. 2Für Zwecke der vorsorgevertrag gebildete und nach § 10a oder diesem
Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die Abschnitt geförderte Kapital bis zu 75 Prozent oder zu
ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 100 Prozent wie folgt verwenden (Altersvorsorge-
übermittelten Daten automatisiert abgleichen. 3Führt Eigenheimbetrag):
die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder 1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar
festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzutei- für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung
len. 4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von oder
dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonder- 2. zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung
ausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Fest- einer Wohnung oder
stellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt
mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte 3. für den Erwerb von Geschäftsanteilen (Pflichtantei-
Feststellung ist insoweit zu ändern. len) an einer eingetragenen Genossenschaft für die
Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung.
(2) 1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die 2Eine nach Satz 1 begünstigte Wohnung ist
Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis
zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalen- 1. eine Wohnung in einem eigenen Haus oder
derjahres durch Datenfernübertragung zu übermit- 2. eine eigene Eigentumswohnung oder
teln. 2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1
3. eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen
zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten
Genossenschaft,
Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten
spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervier- wenn diese Wohnung im Inland belegen ist und die
teljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinte-
von Satz 1 zu übermitteln. ressen des Zulageberechtigten darstellt. 3Der Altersvor-
sorge-Eigenheimbetrag nach Satz 1 gilt nicht als Leis-
§ 92 tung aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-
berechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung zufließt. 4Der
Bescheinigung Anschaffung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
1Der
Wohnung steht die Anschaffung eines eigentumsähnli-
Anbieter hat dem Zulageberechtigten jährlich
chen oder lebenslangen Dauerwohnrechts nach § 33
eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem
des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Ver-
Vordruck zu erteilen über
einbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsge-
1. die Höhe der im abgelaufenen Beitragsjahr geleiste- setzes getroffen werden.
ten Altersvorsorgebeiträge (Beiträge und Tilgungs- (2) 1Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag, die Til-
leistungen), gungsleistungen im Sinne des § 82 Absatz 1 Satz 1
2. die im abgelaufenen Beitragsjahr getroffenen, aufge- Nummer 2 und die hierfür gewährten Zulagen sind
hobenen oder geänderten Ermittlungsergebnisse vom jeweiligen Anbieter gesondert zu erfassen (Wohn-
(§ 90), förderkonto). 2Beiträge, die nach § 82 Absatz 1 Satz 3
wie Tilgungsleistungen behandelt wurden, sind im Zeit-
3. die Summe der bis zum Ende des abgelaufenen Bei- punkt der unmittelbaren Darlehenstilgung einschließlich
tragsjahres dem Vertrag gutgeschriebenen Zulagen, der zur Tilgung eingesetzten Zulagen und Erträge in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3525
das Wohnförderkonto aufzunehmen; dies gilt nicht, Zulageberechtigten führt, zusammengeführt wird. 12Der
wenn Absatz 3 Satz 8 anzuwenden ist. 3Nach Ablauf Zulageberechtigte hat dies beiden Anbietern schriftlich
eines Beitragsjahres, letztmals für das Beitragsjahr mitzuteilen. 13In den Fällen des Satzes 10 erster Halb-
des Beginns der Auszahlungsphase, ist der sich aus satz teilt der Anbieter dem Zulageberechtigten die be-
dem Wohnförderkonto ergebende Gesamtbetrag um absichtigte Übertragung des Wohnförderkontos auf die
2 Prozent zu erhöhen. 4Das Wohnförderkonto ist zu zentrale Stelle mit. 14Erhält der Anbieter innerhalb von
vermindern um vier Wochen nach Übersendung der Mitteilung nach
Satz 13 keine Mitteilung des Zulageberechtigten nach
1. Zahlungen des Zulageberechtigten auf einen auf
Satz 12, teilt der Anbieter der zentralen Stelle nach
seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich be-
gevertrag nach § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgever-
stimmte Datenfernübertragung den Stand des Wohn-
träge-Zertifizierungsgesetzes zur Minderung der in
förderkontos und den Zeitpunkt der Beendigung der
das Wohnförderkonto eingestellten Beträge; erfolgt
Geschäftsbeziehung mit. 15In den Fällen des Satzes 11
die Einzahlung nicht beim Anbieter, der das Wohn-
hat der Anbieter die Mitteilung des Satzes 14 ergänzt
förderkonto führt, hat der Zulageberechtigte dies
um die Angaben zu dem neuen Anbieter der zentralen
den Anbietern, in den Fällen des Satzes 10 erster
Stelle zu übermitteln. 16In den Fällen des Satzes 10
Halbsatz auch der zentralen Stelle mitzuteilen,
zweiter Halbsatz teilt die zentrale Stelle dem Anbieter
2. den Verminderungsbetrag nach Satz 5. nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-
5Verminderungsbetrag ist der sich mit Ablauf des lich bestimmte Datenfernübertragung den Stand des
Kalenderjahres des Beginns der Auszahlungsphase er- Wohnförderkontos mit.
gebende Stand des Wohnförderkontos dividiert durch (3) 1Nutzt der Zulageberechtigte die Wohnung im
die Anzahl der Jahre bis zur Vollendung des 85. Le- Sinne des Absatzes 1 Satz 2, für die ein Altersvor-
bensjahres des Zulageberechtigten; als Beginn der sorge-Eigenheimbetrag verwendet oder für die eine
Auszahlungsphase gilt der vom Zulageberechtigten Tilgungsförderung im Sinne des § 82 Absatz 1 in An-
und Anbieter vereinbarte Zeitpunkt, der zwischen der spruch genommen worden ist, nicht nur vorübergehend
Vollendung des 60. Lebensjahres und des 68. Lebens- nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, hat er dies dem
jahres des Zulageberechtigten liegen muss; ist ein Anbieter, in der Auszahlungsphase der zentralen Stelle,
Auszahlungszeitpunkt nicht vereinbart, so gilt die Voll- unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe der Selbst-
endung des 67. Lebensjahres als Beginn der Auszah- nutzung mitzuteilen; eine Aufgabe der Selbstnutzung
lungsphase. 6Anstelle einer Verminderung nach Satz 5 liegt auch vor, soweit der Zulageberechtigte das Ei-
kann der Zulageberechtigte zu Beginn der Auszah- gentum an der Wohnung aufgibt. 2In den Fällen des
lungsphase von seinem Anbieter, in den Fällen des Sat- Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz besteht die Mittei-
zes 10 erster Halbsatz von der zentralen Stelle die Auf- lungspflicht auch in der Zeit bis zum Beginn der Aus-
lösung des Wohnförderkontos verlangen (Auflösungs- zahlungsphase gegenüber der zentralen Stelle. 3Die
betrag). 7Der Anbieter hat bei Einstellung in das Wohn- Mitteilungspflicht gilt entsprechend für den Rechts-
förderkonto die Beträge nach den Sätzen 2 und 4 nachfolger der begünstigten Wohnung, wenn der Zu-
Nummer 1 und zu Beginn der Auszahlungsphase den lageberechtigte stirbt. 4Die Anzeigepflicht entfällt, wenn
vertraglich vorgesehenen Beginn der Auszahlungs- das Wohnförderkonto vollständig zurückgeführt worden
phase sowie ein Verlangen nach Satz 6 der zentralen ist. 5Im Fall des Satzes 1 gelten bei einem bestehenden
Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Wohnförderkonto die erfassten Beträge als Leistungen
Datenfernübertragung mitzuteilen. 8Wird gefördertes aus einem Altersvorsorgevertrag, die dem Zulage-
Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 2 Satz 1 berechtigten im Zeitpunkt der Aufgabe zufließen;
von einem Anbieter auf einen anderen auf den Namen das Wohnförderkonto ist aufzulösen (Auflösungsbe-
des Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgever- trag). 6Verstirbt der Zulageberechtigte, ist der Auflö-
trag übertragen und wird für den Zulageberechtigten sungsbetrag ihm noch zuzurechnen. 7Der Anbieter hat
zugleich ein Wohnförderkonto geführt, so ist das Wohn- den Auflösungsbetrag der zentralen Stelle nach amtlich
förderkonto beim Anbieter des bisherigen Vertrags zu vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
schließen und vom Anbieter des neuen Altersvorsorge- gung unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe mitzu-
vertrags fortzuführen. 9Dies gilt entsprechend bei Über- teilen. 8Wurde im Fall des Satzes 1 eine Tilgungsförde-
tragungen nach § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c und rung nach § 82 Absatz 1 Satz 3 in Anspruch genommen
§ 93 Absatz 1a. 10Wurde die Geschäftsbeziehung im und erfolgte keine Einstellung in das Wohnförderkonto
Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwi- nach Absatz 2 Satz 2, gelten die Tilgungsleistungen
schen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter be- sowie die darauf entfallenden Zulagen und Erträge als
endet, weil das angesparte Kapital vollständig aus dem gefördertes Altersvorsorgevermögen. 9Die Sätze 5
Altersvorsorgevertrag entnommen oder das gewährte und 6 sind nicht anzuwenden, wenn
Darlehen vollständig getilgt wurde, wird das Wohnför-
1. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des
derkonto bei diesem Anbieter geschlossen und von der
noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-
zentralen Stelle weitergeführt; erfolgt eine Zahlung
konto innerhalb eines Jahres vor und von vier Jahren
nach Satz 4 Nummer 1 oder nach Absatz 3 Satz 9
nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er
Nummer 2, wird das Wohnförderkonto vom Zeitpunkt
die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken
der Einzahlung vom Anbieter, bei dem die Einzahlung
genutzt hat, für eine weitere Wohnung im Sinne des
erfolgt, weitergeführt. 11Der Zulageberechtigte kann
Absatzes 1 Satz 2 verwendet,
abweichend von Satz 10 bestimmen, dass das Wohn-
förderkonto nicht von der zentralen Stelle weitergeführt, 2. der Zulageberechtigte einen Betrag in Höhe des
sondern mit dem Wohnförderkonto eines weiteren An- noch nicht zurückgeführten Betrags im Wohnförder-
bieters, der ebenfalls ein Wohnförderkonto für den konto innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veran-
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
lagungszeitraums, in dem er die Wohnung letztmals doch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuer-
zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, auf einen auf pflichtigen.
seinen Namen lautenden zertifizierten Altersvorsor-
gevertrag zahlt; Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und § 92b
Satz 7 ist entsprechend anzuwenden, Verfahren bei Verwendung
3. der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten für eine selbst genutzte Wohnung
innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung (1) 1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des
wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Kapitals nach § 92a Absatz 1 Satz 1 bei der zentralen
Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulagebe- Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nach-
rechtigten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 weise zu erbringen. 2Er hat zu bestimmen, aus welchen
erfüllt haben; in diesem Fall führt der Anbieter das Altersvorsorgeverträgen welche Beträge ausgezahlt
Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten werden sollen. 3Die zentrale Stelle teilt dem Zulagebe-
fort und teilt dies der zentralen Stelle mit, rechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in
4. die Ehewohnung auf Grund einer richterlichen Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich
Entscheidung nach § 1361b des Bürgerlichen Ge- vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertra-
setzbuchs oder nach der Verordnung über die gung mit, welche Beträge förderunschädlich ausgezahlt
Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats werden können.
dem anderen Ehegatten zugewiesen wird, oder (2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten
Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-
5. der Zulageberechtigte krankheits- oder pflegebe-
Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung
dingt die Wohnung nicht mehr bewohnt, sofern er
nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der
Eigentümer dieser Wohnung bleibt, sie ihm weiterhin
zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
zur Selbstnutzung zur Verfügung steht und sie nicht
satz durch Datenfernübertragung Folgendes anzuzei-
von Dritten, mit Ausnahme seines Ehegatten, ge-
gen:
nutzt wird.
10In
1. den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbe-
den Fällen des Satzes 9 Nummer 1 und 2 hat der trag,
Zulageberechtigte dem Anbieter, in den Fällen des Ab-
satzes 2 Satz 10 erster Halbsatz und in der Auszah- 2. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem
lungsphase der zentralen Stelle, die Reinvestitionsab- Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
sicht und den Zeitpunkt der Reinvestition oder die 3. die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt ge-
Aufgabe der Reinvestitionsabsicht mitzuteilen; in den leisteten Altersvorsorgebeiträge und
Fällen des Satzes 9 Nummer 3 und 4 gelten die Sätze 1 4. den Stand des geförderten Altersvorsorgevermö-
bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2 entsprechend für den gens im Zeitpunkt der Auszahlung.
Ehegatten, wenn er die Wohnung nicht nur vorüber-
gehend nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken (3) 1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszah-
nutzt. 11Satz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass lungsphase und in den Fällen des § 92a Absatz 2 Satz 8
der Eingang der Mitteilung der aufgegebenen Rein- bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5 den Stand des Wohnför-
vestitionsabsicht als Zeitpunkt der Aufgabe gilt. derkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den
Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von
(4) 1Absatz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen Amts wegen gesondert fest. 2Die zentrale Stelle teilt
nicht anzuwenden, wenn er die Feststellung dem Zulageberechtigten durch Be-
1. die Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 auf scheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebe-
Grund eines beruflich bedingten Umzugs für die nem Datensatz durch Datenfernübertragung mit. 3Der
Dauer der beruflich bedingten Abwesenheit nicht Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die
selbst nutzt; wird während dieser Zeit mit einer an- zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzule-
deren Person ein Nutzungsrecht für diese Wohnung gen. 4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zen-
vereinbart, ist diese Vereinbarung von vorneherein trale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert
entsprechend zu befristen, fest. 5§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
2. beabsichtigt, die Selbstnutzung wieder aufzuneh- § 93
men und
Schädliche Verwendung
3. die Selbstnutzung spätestens mit der Vollendung
(1) 1Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht
seines 67. Lebensjahres aufnimmt.
unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10
2Der Steuerpflichtige hat den Antrag bei der zentralen Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
Stelle zu stellen und dabei die notwendigen Nachweise rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5
zu erbringen. 3Die zentrale Stelle erteilt dem Steuer- und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifi-
pflichtigen einen Bescheid über die Bewilligung des zierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004
Antrags. 4Entfällt eine der in Satz 1 genannten Voraus- geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an
setzungen, ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Ver-
dass bei einem Wegfall der Voraussetzung nach Satz 1 wendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Al-
Nummer 1 als Zeitpunkt der Aufgabe der Zeitpunkt des tersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die
Wegfalls der Voraussetzung und bei einem Wegfall der nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge
Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. 2Dies gilt auch
der Eingang der Mitteilung des Steuerpflichtigen nach bei einer Auszahlung nach Beginn der Auszahlungs-
Absatz 3 als Zeitpunkt der Aufgabe gilt, spätestens je- phase (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3527
geverträge-Zertifizierungsgesetzes) und bei Auszahlun- in den Fällen des § 4 Absatz 2 und 3 des Betriebs-
gen im Fall des Todes des Zulageberechtigten. 3Hat der rentengesetzes, wenn das geförderte Altersvorsorge-
Zulageberechtigte Zahlungen im Sinne des § 92a Ab- vermögen auf eine der in § 82 Absatz 2 Buchstabe a
satz 2 Satz 4 Nummer 1 oder § 92a Absatz 3 Satz 9 genannten Einrichtungen der betrieblichen Altersver-
Nummer 2 geleistet, dann handelt es sich bei dem hie- sorgung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betriebli-
rauf beruhenden Altersvorsorgevermögen um geförder- chen Altersversorgung übertragen und eine lebens-
tes Altersvorsorgevermögen im Sinne des Satzes 1; der lange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1
Rückzahlungsbetrag bestimmt sich insoweit nach der Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
für die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge rungsgesetzes oder § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
gewährten Förderung. 4Eine Rückzahlungsverpflich- und 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-
tung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der zes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Steuerermäßigung, Fassung vorgesehen wird. 3In den übrigen Fällen der
a) der auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Abfindung von Anwartschaften der betrieblichen Alters-
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes an- versorgung gilt dies, soweit das geförderte Altersvor-
gespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen ent- sorgevermögen zugunsten eines auf den Namen des
fällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrages
die dort genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird; geleistet wird.
dies gilt auch für Leistungen im Sinne des § 82 Ab- (3) 1Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetrags-
satz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen; rente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als
b) der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für die schädliche Verwendung. 2Eine Kleinbetragsrente ist
zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbs- eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des ge-
fähigkeit und eine zusätzliche Hinterbliebenenabsi- samten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfü-
cherung ohne Kapitalbildung verwendet worden gung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt,
sind; die 1 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-
c) der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, steigt. 3Bei der Berechnung dieses Betrags sind alle
das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Zulage-
einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Al- berechtigten insgesamt zu berücksichtigen, auf die
tersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehe- nach diesem Abschnitt geförderte Altersvorsorgebei-
gatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtig- träge geleistet wurden.
ten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllt
haben;
§ 94
d) der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt.
Verfahren bei schädlicher Verwendung
(1a) 1Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor,
wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund (1) 1In den Fällen des § 93 Absatz 1 hat der Anbieter
einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsaus- der zentralen Stelle vor der Auszahlung des geförderten
gleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung
nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf ei- nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amt-
nen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach lich bestimmte Datenfernübertragung anzuzeigen. 2Die
§ 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversor- zentrale Stelle ermittelt den Rückzahlungsbetrag und
gung übertragen wird. 2In diesen Fällen teilt die zentrale teilt diesen dem Anbieter durch Datensatz mit. 3Der An-
Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der bieter hat den Rückzahlungsbetrag einzubehalten, mit
auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versor- der nächsten Anmeldung nach § 90 Absatz 3 anzumel-
gungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert fest- den und an die zentrale Stelle abzuführen. 4Der Anbie-
gestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermit- ter hat die einbehaltenen und abgeführten Beträge der
telten Zulagen mit. 3Die entsprechenden Beträge sind zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Daten-
monatsweise zuzuordnen. 4Soweit das während der satz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung
Ehezeit gebildete geförderte Altersvorsorgevermögen mitzuteilen und diese Beträge sowie die dem Vertrag
nach Satz 1 übertragen wird, geht die steuerliche För- bis zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen Er-
derung mit allen Rechten und Pflichten auf die aus- träge dem Zulageberechtigten zu bescheinigen. 5In den
gleichsberechtigte Person über. 5Die zentrale Stelle teilt Fällen des § 93 Absatz 3 gilt Satz 1 entsprechend.
die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten (2) 1Eine Festsetzung des Rückzahlungsbetrags er-
Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zu- folgt durch die zentrale Stelle auf besonderen Antrag
lagen der ausgleichspflichtigen und der ausgleichs- des Zulageberechtigten oder sofern die Rückzahlung
berechtigten Person durch Feststellungsbescheid nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht möglich oder
mit. 6Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Fest- nicht erfolgt ist. 2§ 90 Absatz 4 Satz 2 bis 6 gilt ent-
stellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den sprechend. 3Im Rückforderungsbescheid sind auf den
Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zu- Rückzahlungsbetrag die vom Anbieter bereits einbehal-
ordnung. tenen und abgeführten Beträge nach Maßgabe der Be-
(2) 1Die Übertragung von gefördertem Altersvor- scheinigung nach Absatz 1 Satz 4 anzurechnen. 4Der
sorgevermögen auf einen anderen auf den Namen des Zulageberechtigte hat den verbleibenden Rückzah-
Zulageberechtigten lautenden Altersvorsorgevertrag lungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des des Rückforderungsbescheids an die zuständige Kasse
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) stellt zu entrichten. 5Die Frist für die Festsetzung des Rück-
keine schädliche Verwendung dar. 2Dies gilt sinngemäß zahlungsbetrags beträgt vier Jahre und beginnt mit
3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Auszahlung im (3) Die zentrale Stelle hat auf Anfrage des Anbieters
Sinne des § 93 Absatz 1 erfolgt ist. Auskunft über die Anwendung des Abschnitts XI zu ge-
ben.
§ 95 (4) 1Die zentrale Stelle kann beim Anbieter ermitteln,
ob er seine Pflichten erfüllt hat. 2Die §§ 193 bis 203 der
Beendigung der unbeschränkten Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf Verlangen
Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten der zentralen Stelle hat der Anbieter ihr Unterlagen, so-
(1) Endet die unbeschränkte Steuerpflicht des Zula- weit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden,
geberechtigten durch Aufgabe des inländischen Wohn- verfügbar zu machen.
sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder wird für das (5) Der Anbieter erhält vom Bund oder den Ländern
Beitragsjahr kein Antrag nach § 1 Absatz 3 gestellt, keinen Ersatz für die ihm aus diesem Verfahren entste-
gelten die §§ 93 und 94 entsprechend. henden Kosten.
(6) 1Der Anbieter darf die im Zulageverfahren be-
(2) 1Auf Antrag des Zulageberechtigten ist der Rück-
kannt gewordenen Verhältnisse der Beteiligten nur für
zahlungsbetrag (§ 93 Absatz 1 Satz 1) zunächst bis
das Verfahren verwerten. 2Er darf sie ohne Zustimmung
zum Beginn der Auszahlung (§ 1 Absatz 1 Nummer 2
der Beteiligten nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) zu
zugelassen ist.
stunden. 2Die Stundung ist zu verlängern, wenn der
Rückzahlungsbetrag mit mindestens 15 Prozent der (7) 1Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des
Leistungen aus dem Altersvorsorgevertrag getilgt § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des
wird. 3Stundungszinsen werden nicht erhoben. 4Die § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379
Stundung endet, wenn das geförderte Altersvorsorge- Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgaben-
vermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num- ordnung entsprechend. 2Für das Strafverfahren wegen
mer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset- einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer
zes genannten Voraussetzungen an den Zulageberech- Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
tigten ausgezahlt wird. 5Der Stundungsantrag ist über §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer
den Anbieter an die zentrale Stelle zu richten. 6Die zen- Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der
trale Stelle teilt ihre Entscheidung auch dem Anbieter Abgabenordnung entsprechend.
mit.
§ 97
(3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 1 die unbe-
Übertragbarkeit
schränkte Steuerpflicht erneut begründet oder der An-
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Alters-
trag nach § 1 Absatz 3 gestellt, ist bei Stundung des
Rückzahlungsbetrags dieser von der zentralen Stelle zu vorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die ge-
erlassen. 2Wird die unbeschränkte Steuerpflicht des förderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der An-
Zulageberechtigten nach einer Entsendung im Sinne spruch auf die Zulage sind nicht übertragbar. 2§ 93 Ab-
des § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach satz 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben
überstaatlichem oder zwischenstaatlichem Recht oder unberührt.
nach einer Zuweisung im Sinne des § 123a des Beam-
tenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeam- § 98
tengesetzes oder des § 20 des Beamtenstatusgesetzes Rechtsweg
erneut begründet, ist die Zulage für die Kalenderjahre
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
der Entsendung unter den Voraussetzungen der §§ 79
Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte
bis 87 und 89 zu gewähren. 3Die Zulagen sind nach
ist der Finanzrechtsweg gegeben.
amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf
des zweiten Kalenderjahres zu beantragen, das auf
§ 99
das Kalenderjahr folgt, in dem letztmals keine unbe-
schränkte Steuerpflicht bestand. Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 96 mächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach den §§ 89
und 95 Absatz 3 Satz 3, für die Anmeldung nach § 90
Anwendung der Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1
Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einver-
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
(1) 1Auf die Zulagen und die Rückzahlungsbeträge die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und
sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen
der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. 2Dies und den Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des
gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung. Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu be-
(2) 1Der Anbieter haftet als Gesamtschuldner neben stimmen.
dem Zulageempfänger für die Zulagen und die nach (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge, die mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
wegen seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen rium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-
Pflichtverletzung zu Unrecht gezahlt, nicht einbehalten rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
oder nicht zurückgezahlt worden sind. 2Für die Inan- mung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung
spruchnahme des Anbieters ist die zentrale Stelle zu- dieses Gesetzes über das Verfahren für die Ermittlung,
ständig. Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3529
derung der Zulage sowie die Rückzahlung und Rück- Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der
forderung der nach § 10a Absatz 4 festgestellten Be- Bundesagentur für Arbeit, den Meldebehörden, den
träge zu erlassen. 2Hierzu gehören insbesondere Familienkassen, den zuständigen Stellen und den
1. Vorschriften über Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Finanzämtern und
Bescheinigungs- und Anzeigepflichten des Anbie-
ters, 3. Vorschriften über Mitteilungspflichten, die für die
2. Grundsätze des vorgesehenen Datenaustausches Erteilung der Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5
zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den Satz 7 und § 92 erforderlich sind.
3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Anlage 1 Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
(zu § 4d Absatz 1) ordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)
Tabelle für die Errechnung und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom
des Deckungskapitals für lebenslänglich 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der
laufende Leistungen von Unterstützungskassen Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Be-
teiligung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294
Die Jahresbeiträge der
laufenden Leistungen sind zu
S. 22) gegründeten Gesellschaften sowie die
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des
des Leistungs- Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Eu-
empfängers (Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs- ropäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU
empfänger mit empfänger mit Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) und nach
1 2 3 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli
bis 26 11 17 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäi-
schen Genossenschaft hinsichtlich der Beteili-
27 bis 29 12 17 gung der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 207 S. 25)
gegründeten Genossenschaften;
30 13 17
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be-
31 bis 35 13 16
zeichnung „société anonyme“/„naamloze ven-
36 bis 39 14 16 nootschap“, „société en commandite par ac-
tions“/„commanditaire vennootschap op aande-
40 bis 46 14 15
len“, „société privée à responsabilité limitée“/
47 und 48 14 14 „besloten vennootschap met beperkte aanspra-
kelijkheid“, „société coopérative à responsabilité
49 bis 52 13 14 limitée“/„coöperatieve vennootschap met be-
53 bis 56 13 13 perkte aansprakelijkheid“, „société coopérative
à responsabilité illimitée“/„coöperatieve ven-
57 und 58 13 12 nootschap met onbeperkte aansprakelijkheid“,
59 und 60 12 12 „société en nom collectif“/„vennootschap onder
firma“, „société en commandite simple“/„ge-
61 bis 63 12 11 wone commanditaire vennootschap“, öffentliche
64 11 11 Unternehmen, die eine der genannten Rechts-
formen angenommen haben, und andere nach
65 bis 67 11 10 belgischem Recht gegründete Gesellschaften,
68 bis 71 10 9 die der belgischen Körperschaftsteuer unterlie-
gen;
72 bis 74 9 8
c) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Be-
75 bis 77 8 7 zeichnung „събирателното дружество“,
78 8 6 „командитното дружество“, „дружеството с
ограничена отговорност“, „акционерното
79 bis 81 7 6 дружество“, „командитното дружество с
82 bis 84 6 5 акции“, „неперсонифицирано дружество“,
„кооперации“, „кооперативни съюзи“,
85 bis 87 5 4 „държавнипредприятия“, die nach bulgari-
88 4 4 schem Recht gegründet wurden und gewerbli-
che Tätigkeiten ausüben;
89 und 90 4 3
d) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der
91 bis 93 3 3 Bezeichnung „akciová společnost“, „společnost
s ručením omezeným“;
94 3 2
e) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-
95 und älter 2 2
zeichnung „aktieselskab“ oder „anpartssels-
kab“. 2Weitere nach dem Körperschaftsteuerge-
setz steuerpflichtige Gesellschaften, soweit ihr
Anlage 2 steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steu-
(zu § 43b) errechtlichen Bestimmungen für die „aktiesels-
kaber“ ermittelt und besteuert wird;
Gesellschaften
im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG f) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-
Gesellschaft im Sinne der genannten Richtlinie ist zeichnung „Aktiengesellschaft“, „Kommandit-
jede Gesellschaft, die gesellschaft auf Aktien“, „Gesellschaft mit
beschränkter Haftung“, „Versicherungsverein
1. eine der aufgeführten Formen aufweist: auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
a) die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des schaftsgenossenschaft“, „Betrieb gewerblicher
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Art von juristischen Personen des öffentlichen
Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Rechts“, und andere nach deutschem Recht ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3531
gründete Gesellschaften, die der deutschen Kör- de communes, des établissements publics et
perschaftsteuer unterliegen; des autres personnes morales de droit public“
g) Gesellschaften estnischen Rechts mit der sowie andere nach luxemburgischem Recht ge-
Bezeichnung „täisühing“, „usaldusühing“, gründete Gesellschaften, die der luxemburgi-
„osaühing“, „aktsiaselts“, „tulundusühistu“; schen Körperschaftsteuer unterliegen;
h) Gesellschaften griechischen Rechts mit der q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der
Bezeichnung „ανώνυμη εταιρεία“, „εταιρεία Bezeichnung „közkereseti társaság“, „betéti
περιορισμένης ευθύνης (Ε.Π.Ε.)“ und andere társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű
nach griechischem Recht gegründete Gesell- társaság“, „részvénytársaság“, „egyesülés“,
schaften, die der griechischen Körperschaft- „szövetkezet“;
steuer unterliegen; r) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der
i) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Be- Bezeichnung „Kumpaniji ta’ Responsabilita’
zeichnung „sociedad anónima“, „sociedad co- Limitata“, „Soċjetajiet en commandite li l-kapital-
manditaria por acciones“, „sociedad de respon- tagħhom maqsum f'azzjonijiet“;
sabilidad limitada“, die öffentlich-rechtlichen s) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Pri- Bezeichnung „naamloze vennootschap“, „bes-
vatrecht fällt. Andere nach spanischem Recht loten vennootschap met beperkte aansprake-
gegründete Körperschaften, die der spanischen lijkheid“, „Open commanditaire vennootschap“,
Körperschaftsteuer („impuesto sobre socieda- „Coöperatie“, „onderlinge waarborgmaatschap-
des“) unterliegen; pij“, „Fonds voor gemene rekening“, „vereniging
j) Gesellschaften französischen Rechts mit der op coöperatieve grondslag“, „vereniging welke
Bezeichnung „société anonyme“, „société en op onderlinge grondslag als verzekeraar of kre-
commandite par actions“, „société à responsa- dietinstelling optreedt“ und andere nach nieder-
bilité limitée“, „sociétés par actions simplifiées“, ländischem Recht gegründete Gesellschaften,
„sociétés d’assurances mutuelles“, „caisses die der niederländischen Körperschaftsteuer un-
d’épargne et de prévoyance“, „sociétés civiles“, terliegen;
die automatisch der Körperschaftsteuer un- t) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
terliegen, „coopératives“, „unions de coopéra- Bezeichnung „Aktiengesellschaft“, „Gesellschaft
tives“, die öffentlichen Industrie- und Handels- mit beschränkter Haftung“, „Versicherungsver-
betriebe und -unternehmen und andere nach eine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
französischem Recht gegründete Gesellschaf- schaftsgenossenschaften“, „Betriebe gewerbli-
ten, die der französischen Körperschaftsteuer cher Art von Körperschaften des öffentlichen
unterliegen; Rechts“, „Sparkassen“ und andere nach öster-
k) nach irischem Recht gegründete oder eingetra- reichischem Recht gegründete Gesellschaften,
gene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and die der österreichischen Körperschaftsteuer un-
Provident Societies Act eingetragene Körper- terliegen;
schaften, gemäß dem Building Societies Act u) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-
gegründete „building societies“ und „trustee zeichnung „spółka akcyjna“, „spółka z ogra-
savings banks“ im Sinne des Trustee Savings niczoną odpowiedzialnością“;
Banks Act von 1989;
v) die nach portugiesischem Recht gegründeten
l) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen
Bezeichnung „società per azioni“, „società in Handelsgesellschaften, Genossenschaften und
accomandita per azioni“, „società a responsibi- öffentlichen Unternehmen;
lità limitata“, „società cooperative“, „società di
mutua assicurazione“ sowie öffentliche und pri- w) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
vate Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder Bezeichnung „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în
überwiegend handelsgewerblicher Art ist; comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere
limitată“;
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit der Be-
zeichnung „εταιρείες“ im Sinne der Einkommen- x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der
steuergesetze; Bezeichnung „delniška družba“, „komanditna
družba“, „družba z omejeno odgovornostjo“;
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be-
zeichnung „akciju sabiedrība“, „sabiedrība ar y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der
ierobežotu atbildību“; Bezeichnung „akciová spoločnosť“, „spoločnosť
s ručením obmedzeným“, „komanditná spo-
o) Gesellschaften litauischen Rechts;
ločnosť“;
p) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
Bezeichnung „société anonyme“, „société en z) Gesellschaften finnischen Rechts mit der
commandite par actions“, „société à responsa- Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktiebolag“, „osuus-
bilité limitée“, „société coopérative“, „société kunta“/„andelslag“, „säästöpankki“/„sparbank“
coopérative organisée comme une société und „vakuutusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
anonyme“, „association d'assurances mutuel- aa) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der
les“, „association d´épargne-pension“, „entre- Bezeichnung „aktiebolag“, „försäkringsaktie-
prise de nature commerciale, industrielle ou bolag“, „ekonomiska föreningar“, „sparbanker“,
minière de l´Etat, des communes, des syndicats „ömsesidiga försäkringsbolag“;
3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
ab) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs „société en commandite par actions“, „besloten
gegründete Gesellschaften, vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/
2. nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug „société privée à responsabilité limitée“ sowie
auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tä-
ansässig und auf Grund eines mit einem dritten tigkeit unter das Privatrecht fällt;
Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkom- b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Be-
mens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht zeichnung:
als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet
„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
wird und
3. ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Be-
Steuern zeichnung:
– vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in „Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft
Belgien, auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter
Haftung“;
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland, d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der
Bezeichnung:
– Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
Finnland, „ανώνυµη εταιρíα“;
– φόρος εισοδήματος νομικών κερδοσκοπικού e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der
χαρακτήρα in Griechenland, Bezeichnung:
– impuesto sobre sociedades in Spanien, „sociedad anónima“, „sociedad comanditaria
– impôt sur les sociétés in Frankreich, por acciones“, „sociedad de responsabilidad
limitada“ sowie öffentlich-rechtliche Körper-
– corporation tax in Irland, schaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita- fällt;
lien,
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg, Bezeichnung:
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden, „société anonyme“, „société en commandite par
– Körperschaftsteuer in Österreich, actions“, „société à responsabilité limitée“
– imposto sobre o rendimento das pessoas colecti- sowie die staatlichen Industrie- und Handelsbe-
vas in Portugal, triebe und -unternehmen;
– Statlig inkomstskatt in Schweden, g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeich-
nung:
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– Daň z příjmů právnických in der Tschechischen „public companies limited by shares or by
Republik, guarantee“, „private companies limited by
shares or by guarantee“, gemäß den „Industrial
– Tulumaks in Estland, and Provident Societies Acts“ eingetragene Ein-
– Φόρος Είσοδήματος in Zypern, richtungen oder gemäß den „Building Societies
– uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland, Acts“ eingetragene „building societies“;
– Pelno mokestis in Litauen, h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der
Bezeichnung:
– Társasági adó, osztalékadó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta, „società per azioni“, „società in accomandita
per azioni“, „società a responsabilità limitata“
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen, sowie staatliche und private Industrie- und Han-
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien, delsunternehmen;
– daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei, i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der
– корпоративен данък in Bulgarien, Bezeichnung:
– impozit pe profit in Rumänien „société anonyme“, „société en commandite par
oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern er- actions“ und „société à responsabilité limitée“;
setzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein. j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der
Bezeichnung:
Anlage 3 „naamloze vennootschap“ und „besloten ven-
(zu § 50g) nootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Absatz 3 Num- k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der
mer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind: Bezeichnung:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Be- „Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit be-
zeichnung: schränkter Haftung“;
„naamloze vennootschap“/„société anonyme“, l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form
„commanditaire vennootschap op aandelen“/ von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3533
Handelsgesellschaften sowie Genossenschaf- „akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením ob-
ten und öffentliche Unternehmen; medzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Be- obchodná spoločnos“ und „družstvo“;
zeichnung: aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der
„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andels- Bezeichnung:
lag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutu- „събирателното дружество“, „командитното
syhtiö/försäkringsbolag“; дружество“, „дружеството с ограничена
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der отговорност“, „акционерното дружество“,
Bezeichnung: „командитното дружество с акции“,
„кооперации“, „кооперативни съюзи“,
„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“; „държавни предприятия“, die nach bulgari-
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs schem Recht gegründet wurden und gewerbli-
gegründete Gesellschaften; che Tätigkeiten ausüben;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der
Bezeichnung: Bezeichnung:
„akciová společnost“, „společnost s ručením „societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe
omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.
„komanditní společnost“, und „družstvo“; 2. Steuern im Sinne von § 50g Absatz 3 Nummer 5
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Be- Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
zeichnung: – impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in
„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „akt- Belgien,
siaselts“, und „tulundusühistu“; – selskabsskat in Dänemark,
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach – Körperschaftsteuer in Deutschland,
dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften be-
zeichnet werden, Körperschaften des öffentli- – Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Grie-
chen Rechts und sonstige Körperschaften, die chenland,
als Gesellschaft im Sinne der Einkommensteuer- – impuesto sobre sociedades in Spanien,
gesetze gelten; – impôt sur les sociétés in Frankreich,
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Be- – corporation tax in Irland,
zeichnung:
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Ita-
„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu lien,
atbildību“;
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesell-
schaften; – vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Be- – Körperschaftsteuer in Österreich,
zeichnung: – imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas
„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös in Portugal,
vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „rész- – yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in
vénytársaság“, „egyesülés“, „közhasznú társa- Finnland,
ság“ und „szövetkezet“; – statlig inkomstskatt in Schweden,
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Be- – corporation tax im Vereinigten Königreich,
zeichnung:
– Daň z příjmů právnických osob in der Tsche-
„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“, und chischen Republik,
„Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom
– Tulumaks in Estland,
maqsum f'azzjonijiet“;
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Be-
zeichnung: – Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną od- – Pelno mokestis in Litauen,
powiedzialnością“; – Társasági adó in Ungarn,
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Be- – Taxxa fuq l-income in Malta,
zeichnung: – Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
„delniška družba“, „komanditna delniška družba“, – Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
„komanditna družba“, „družba z omejeno
odgovornostjo“ und „družba z neomejeno odgo- – Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
vornostjo“; – корпоративен данък in Bulgarien,
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der – impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute
Bezeichnung: din România de nerezidenţi in Rumänien.
3534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Verordnung
über Gebühren für Amtshandlungen der
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach dem Fleischgesetz
(Fleischgesetz-Gebührenverordnung)
Vom 1. Oktober 2009
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen:
§1
Erhebung von Gebühren
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt gegenüber
den Klassifizierungsunternehmen für Amtshandlungen nach den §§ 3 und 6 Ab-
satz 1 und 3 des Fleischgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze erge-
ben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
§2
Übergangsregelung
Für Amtshandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenom-
men worden sind, können Gebühren nach Maßgabe des § 1 Absatz 2 erhoben
werden, soweit sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die
Erhebung der Gebühren in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1. Oktober 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebührenrahmen
Nr. Gebührentatbestand
Euro
1. Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines
Klassifizierungsunternehmens
– Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung zuzüglich 150 – 300
– je angefangenem Prüfungstag 250 – 500
2. Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens 200 – 500
3. Umfangreiche schriftliche Anfragen zur Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen bis zu 40
4. Rücknahme oder Widerruf der Zulassung eines Klassifi-
zierungsunternehmens 50 – 200
5. Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierungsunterneh-
mens 150
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3535
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 2. Oktober 2009
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
und 8 und Absatz 5a des Luftverkehrsgesetzes in der
„(2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptge-
(BGBI. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für
schäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemein-
schaft richtet sich nach den Bedingungen, die in
Artikel 1
den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepu-
Änderung der blik Deutschland und anderen Staaten, in die der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind.
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen,
sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBI. I wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach
S. 1229), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom Eingang wirksam.“
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird 5. In § 101 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
wie folgt geändert: (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über
1. In § 61 Absatz 1 und 4 werden die Wörter „Verord- die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luft-
nung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli fahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ durch
1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des
an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ Europäischen Parlaments und des Rates vom
jeweils durch die Wörter „Verordnung (EG) 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
des Rates vom 24. September 2008 über gemein- Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3)“ er-
same Vorschriften für die Durchführung von Luftver- setzt.
kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 6. Dem § 108 wird folgender Absatz 5 angefügt:
31.10.2008, S. 3)“ ersetzt.
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
2. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer
a) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EWG) als Luftfahrtunternehmer, Reiseveranstalter oder
Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Reisevermittler vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luft- Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 der Verord-
fahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1)“ durch nung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parla-
die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des ments und des Rates vom 24. September 2008 über
Europäischen Parlaments und des Rates vom gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von
24. September 2008 über gemeinsame Vorschrif- Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl.
ten für die Durchführung von Luftverkehrsdiens- L 293 vom 31. 10. 2008, S. 3) den zu zahlenden
ten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom Endpreis, den Flugpreis, die Luftfrachtrate, eine
31.10.2008, S. 3)“ ersetzt. Steuer, eine Gebühr, einen Zuschlag oder ein Entgelt
b) In Satz 2 werden die Wörter „Verordnung (EWG) nicht oder nicht richtig ausweist.“
Nr. 2407/92“ durch die Wörter „Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008“ ersetzt. Artikel 2
3. § 63a wird aufgehoben. Inkrafttreten
4. § 63c wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) Absatz 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
3536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Vom 2. Oktober 2009
Auf Grund des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Luftverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Februar 1984 (BGBI. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Lehrgang für Flugdienst-
berater.“
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. Menschliches Leistungsvermögen.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die praktische Ausbildung umfasst drei Monate.“
e) Absatz 6 wird aufgehoben.
2. In § 113 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 2“ durch die
Angabe „§ 112 Absatz 3“ ersetzt und die Angabe „und 6“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Oktober 2009
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009 3537
Einundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 8. Oktober 2009
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 777 811 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) – in Berlin 4 793 631 Euro,
geändert worden ist, und des Artikels V Nummer 5 Ab- – insgesamt 181 095 733 Euro.
satz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom 14. September
1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das Bundesministe- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
rium der Finanzen: Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
§1 gerundet –:
Höhe der Entschädigungsaufwendungen – an Nordrhein-Westfalen 29 340 461 Euro,
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Bayern 44 379 243 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2008
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz – an Hessen 17 267 483 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä- – an Rheinland-Pfalz 95 486 119 Euro,
digungsausgaben nach Abzug der damit zusammen-
– an Berlin 27 163 911 Euro,
hängenden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2008
betragen – jeweils gerundet –: – insgesamt 213 637 217 Euro.
– in den Ländern (außer Berlin) 336 625 432 Euro, (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
– in Berlin 31 957 542 Euro, wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab
– insgesamt 368 582 974 Euro. – jeweils gerundet –:
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä- – Baden-Württemberg 8 906 745 Euro,
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Niedersachsen 6 240 278 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 168 312 716 Euro,
– Schleswig-Holstein 6 325 121 Euro,
– in Berlin 19 174 525 Euro,
– Saarland 1 312 388 Euro,
– insgesamt 187 487 241 Euro.
– Hamburg 2 293 336 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
– Bremen 1 072 108 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– in Nordrhein-Westfalen 48 258 547 Euro, – insgesamt 26 149 976 Euro.
– in Bayern 33 655 876 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Baden-Württemberg 28 904 331 Euro, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 21 380 020 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschä-
digungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 16 315 310 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 10 845 378 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 7 622 648 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 2 773 874 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 4 768 307 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2009
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2009
Berichtigung
der Medien-Fortbildungsverordnung
Vom 7. Oktober 2009
Die Medien-Fortbildungsverordnung vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894)
ist wie folgt zu berichtigen:
In § 3 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „abelegte“ durch das Wort „abgelegte“ zu
ersetzen.
Bonn, den 7. Oktober 2009
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Leskien
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger ver-
kündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
15. 9. 2009 Fünfunddreißigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für
Flugsicherung zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigs-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reise-
flughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrol-
lierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 3480 (150 7. 10. 2009) 19. 11. 2009
FNA: 96-1-2-221